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Strafverteidiger - KD Mainlaw - www.mainlaw.de

© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen
Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum
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Stand: 14. November 2022

Rechtsanwalt Döhmer arbeitete schon in seinem Studium und während der praktischen Ausbildung überwiegend im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts. Als Strafverteidiger ist er seit mehr als 20 Jahren - inzwischen sind es mehr als 30 Jahre - tätig. In dieser Zeit nahm er an mehreren Großverfahren teil. Die Strafverteidigung bildet weiterhin einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit.

Weitere Hinweise und Veröffentlichungen dazu:

Abhöraktionen
Beschuldigter - vormals Zeuge (BGH - Reden ist Silber, Schweigen Gold)
Beweisanträge - Arbeitshilfe I
Beweisanträge - Arbeitshilfe II
Beweisanträge im Strafbefehlsverfahren - KD Mainlaw-Revision erfolgreich
Beweisantragsrecht im Verkehrsstrafprozess
Beweiswürdigung im Strafprozess (Beweiswürdigung oder Begründungsmangel!? - KD Mainlaw Publikation)
Beweiswürdigung in Gießen - Aussagetüchtigkeit mit 3,8 Promille
Cannabis, Marihuana, Haschisch & Co.
Clark, Ramsey - US-Verteidiger - verstorben am 09.04.2021
Döhmer, Strafverfolgung nach § 6 PflVG, Internet 1997
Dokumentationen
Drecksacktheorie und strafrechtliche Fehlurteile
Durchsuchung rechtswidrig - Verdacht der Geldwäsche
Eröffnungsbeschluss fehlerhaft - KD Mainlaw-Revision erfolgreich
Geheimnisse der Identifikation eines behelmten Motorradfahrers
Hilfsbeweisanträge im Strafbefehlsverfahren - KD Mainlaw-Revision erfolgreich
Indikatoren zur Erkennung OK-relevanter Sachverhalte
Kachelmann! Im Zweifel für den Angeklagten?
Kriminalität und Internet
Lex-Hoeneß auf Cum-Ex-Täter angewandt
Lex-Hoeneß gilt nicht für Pizza backende Ausländer - BGH, Urteil vom 27.10.2015 - 1 StR 373/15
Maßregelvollzug (neuere Rechtsprechung des Bundesverfasssungsgerichts)
Maßregelvollzug - Fristenberechnung (KD Mainlaw Publikation)
Menschenrechte und Strafrecht
Öffentliche Kontrolle des NSU-Prozesses?
Opferschutz
Parteiverrat - KD Mainlaw-Revision erfolgreich
Pflichtversicherungsgesetz - Beweiswürdigung - KD Mainlaw-Revision erfolgreich
Pflichtverteidigung - ein faires Auswahlverfahren?
Polizeirecht
Pontius Pilatus Polizei - Verantwortliche für die Katastrophe bei der Loveparade
Rathausbesetzung - Hausfriedensbruch - KD Mainlaw-Revision erfolgreich
Rathausversammlung und politische Justiz
Rekonstruktion der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren (SVR 2009, 47-55) (KD Mainlaw Publikation - jeglicher Hinweis auf diese Veröffentlichung ist bei Wikipedia verschwunden.)
Rekonstruktion der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren - Schulbeispiel
Revisionsverfahren in Strafsachen und seine Fristen
Schwerer Diebstahl - Einlassung des Angeklagten - KD Mainlaw-Revision erfolgreich
Steuerstrafgesetze (AO 1997 - mit Leitsätzen)
Steuerstrafrecht
Steuerstrafrecht - Mainlaw
Strafkammertag in Hannover (Gute alte Zeiten!)
Strafrecht
Strafrechtslexikon (bearbeitet von RA Döhmer, Gießen)
Strafrechtslexikon (via Fremdseite und CD)
Strafrechtslexikon - Mainlaw
Strafverfolgung nach § 6 PflVG
Strafvollzug - kleines Lexikon (bearbeitet von RA Döhmer, Gießen)
Strafzumessungsfehler - Gefährdung der ärztlichen Approbation - KD Mainlaw-KD Mainlaw-Revision erfolgreich
Tatsachenfeststellung in Strafvollstreckungsverfahren (KD Mainlaw Publikation)
Ulrich Hoeneß - Der Fall
Verbotsirrtum - vermeidbar trotz anwaltlicher Beratung
Verkehrsstraferecht
Versammlungsrecht - Vermummungsverbot - passive Bewaffnung
Wiederaufnahmeverfahren - Beschwerde erfolgreich
Zeugen - Pflicht zum Erscheinen bei der Polizei - nächster Schritt zur Verfestigung des Polizeistaates

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Abhöraktionen

Der Strafverteidiger Tronje Döhmer wurde mindestens und nachweisbar abgehört als Opferanwalt in einem Verfahren wegen eines neofaschistischen Brandanschlages (LG Limburg - 2 KLs-2Js 52277/10) und als Verteidiger in einem eingestellten Verfahren wegen eines angeblichen Raubes zum Nachteil der Gentechnikmafia (LG Madgeburg - 24 Qs 230 Js 26473/11 (111/13)). In beiden Fällen hatte das Vorgehen der staatlichen Stellen keine Konsequenzen für die Verantwortlichen. In Limburg ist die damit im Zusammenhang stehende Falschaussage vor Gericht einer Kriminalbeamtin nicht geahndet worden. Die Staatsanwaltschaft leitete nicht einmal ein Ermittlungsverfahren ein.

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Der Fall Ulrich Hoeneß

Am 13.03.2014 verurteilte das Landgericht München den Präsidenten des FC Bayern München, Herrn Ulrich Hoeneß wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. In ihrem Schlussvortrag hatte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten beantragt. Die Verteidigung meinte, es könne allenfalls eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Ein solches wäre nur möglich gewesen, wenn die Freiheitsstrafe 2 Jahre nicht überstiegen hätte.

Das - trotz des bislang einseitigen Rechtsmittelverzichts des Angeklagten - noch nicht rechtskräftige Urteil wird von dem Verurteilten nach Maßgabe aktueller Pressemitteilungen vom 14.03.2014 wohlweislich nicht angefochten. Wie sich die Staatsanwaltschaft verhalten wird, steht zur Zeit noch nicht fest.

Das Strafurteil erfuhr in der Öffentlichkeit ein unterschiedliches Echo. Die Fußballfans des FC Bayern München meinten, die verhängte Freiheitsstrafe sei viel zu hoch. Wegen seiner Verdienste für diesen Fußballclub habe die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden müssen. Andere wiederum erklärten, der Strafausspruch sei der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Die verhängte Freiheitsstrafe sei zu niedrig.

Die Mainstream-Medien, allen voran der öffentliche Rundfunk, versuchten den Anschein zu erwecken, die so genannten „Experten" hielten die Entscheidung des Landgerichtes München für „ausgewogen". Dabei wird gelogen und vertuscht, um den Anschein der Rechtsstaatlichkeit zu wahren.

Tatsächlich ist festzustellen, dass sich der so genannte Rechtsstaat im Fall des Herrn Ulrich Hoeneß erneut nicht an seine eigenen Regeln hielt. Verschwiegen wird, dass durchaus über die Frage diskutiert wird, ob es sich bei der Bundesrepublik Deutschland überhaupt um einen Rechtsstaat handelt. Sollte es sich um einen Unrechtsstaat handeln, müsste darüber nachgedacht werden, ob ein solcher Staat überhaupt befugt ist, seine Bürger zu bestrafen.

So gesehen müsste u. U. Herrn Ulrich Hoeneß noch ein Orden verliehen werden. Dabei geht es nicht um die Verdienste des Herrn Ulrich Hoeneß für den Fußballclub FC Bayern, deren Präsident er ist. Gemeint ist, dass er dem Staat kein oder jedenfalls zu wenig Geld zur Verfügung stellte, damit dieser seine Aufrüstungspläne und Kriegsziele - zumal unter Umgehung des Parlaments - verfolgen kann. In diesem Sinne wäre nämlich Herr Ulrich Hoeneß ein Friedensengel. Er verweigerte seine Unterstützung für Kriegsvorbereitungen, Kriegstreiberei und die Finanzierung der Rüstungsindustrie.

Ungeachtet dessen kann durchaus die Ansicht vertreten werden, dass das gegen Herrn Ulrich Hoeneß geführte Verfahren nur halbherzig betrieben worden ist. Würde es sich bei Herrn Hoeneß um einen normalen Bürger, einen Ausländer oder einen Menschen mit einer anderen als in der Deutschland üblichen Hautfarbe handeln, hätte er nach seiner unvollständigen Selbstanzeige nicht weiter frei herumlaufen können. Es wäre ein Haftbefehl erlassen worden. Nur privilegierte Menschen wie Herr Ulrich Hoeneß verfügen über ausreichende finanzielle Mittel, um der Haft durch Zahlung einer Kaution in Höhe von € 5.000.000,00 zu entgehen.

Indes wird es auch bei einfachen Bürgern und Ausländern oder Menschen mit anderer Hautfarbe kurzerhand abgelehnt, Haftbefehle gegen Zahlung einer Kaution außer Vollzug zu setzen. Stets wird damit argumentiert, im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Strafe könne die Fluchtgefahr auch nicht durch Zahlung einer Kaution - gleich in welcher Höhe - beseitigt werden. Betrifft das Verfahren jedoch einen Multimillionär mit der richtigen, rechten Gesinnung, ist die deutsche Justiz und vor allem die bayerische Justiz durchaus geneigt, solche Dinge anders zu sehen.

Normale Menschen, Ausländer und Menschen mit anderer Hautfarbe verfügen allerdings nicht über 5.000.000,00 €, um der Haft zu entgehen. Gegen sie wäre der Haftbefehl selbst dann vollstreckt worden, wenn sie lediglich € 3.000.000,00 Steuern hinterzogen hätten. Im Fall des Herrn Ulrich Hoeneß ergab die Hauptverhandlung, dass ca. 28.500.000,00 € an Steuern hinterzogen worden sind.

Der Einsatz der drei Strafverteidiger des Herrn Ulrich Hoeneß ist zu würdigen. Mutig vertraten sie in der Hauptverhandlung die Auffassung, dass zwar eine Freiheitsstrafe verhängt werden müsse. Es müsse sich jedoch um eine solche handeln, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass den drei hochbezahlten Verteidigern die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu unbekannt ist. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgeführt, dass im Falle von Steuerhinterziehung schon pro € 50.000,00 hinterzogener Steuern eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verhängen sein kann. Selbstverständlich müssen auch in solchen Fällen die Umstände des Einzelfalles beachtet werden:

„... Bei der Bestimmung des gesetzlichen Merkmals ‚in großem Ausmaß' im Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung gilt Folgendes:

a) Wie bereits im Grundsatzurteil des Senats vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 81) ausgeführt, bestimmt sich das Merkmal ‚in großem Ausmaß' im Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nach objektiven Maßstäben. Es liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt. Die Betragsgrenze von 50.000 Euro kommt namentlich dann zur Anwendung, wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat, etwa bei Steuererstattungen durch Umsatzsteuerkarusselle, Kettengeschäfte oder durch Einschaltung von sog. Serviceunternehmen (‚Griff in die Kasse'). Ist diese Wertgrenze überschritten, dann ist das Merkmal erfüllt (BGHSt 53, 71, 85; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NStZ 2011, 643, 644; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396).

b) Beschränkt sich das Verhalten des Täters indes darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, liegt die Wertgrenze zum ‚großen Ausmaß' demgegenüber bei 100.000 Euro (BGHSt 53, 71, 85). Dasselbe gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zwar eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) begeht, indem er eine unvollständige Steuererklärung abgibt, er dabei aber lediglich steuerpflichtige Einkünfte oder Umsätze verschweigt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396) und allein dadurch eine Gefährdung des Steueranspruchs herbeiführt.

c) Anders ist die Sachlage, wenn der Täter steuermindernde Umstände vortäuscht, indem er etwa tatsächlich nicht vorhandene Betriebsausgaben vortäuscht oder nicht bestehende Vorsteuerbeträge geltend macht. Denn in einem solchen Fall beschränkt sich das Verhalten des Täters nicht darauf, den bestehenden Steueranspruch durch bloßes Verschweigen von Einkünften oder Umsätzen zu gefährden. Vielmehr unternimmt er einen ‚Griff in die Kasse' des Staates, weil die Tat zu einer Erstattung eines (tatsächlich nicht bestehenden) Steuerguthabens oder zum (scheinbaren) Erlöschen einer bestehenden Steuerforderung führen soll. Es bleibt dann deshalb für das gesetzliche Merkmal ‚in großem Ausmaß' bei der Wertgrenze von 50.000 Euro.

d) Trifft beides zusammen, das Verheimlichen von Einkünften bzw. Umsätzen einerseits und die Vortäuschung von Abzugsposten andererseits, etwa beim Verheimlichen von Umsätzen und gleichzeitigem Vortäuschen von Vorsteuerbeträgen, ist das Merkmal ‚in großem Ausmaß' i.S.v. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO jedenfalls dann erfüllt, wenn der Täter vom Finanzamt ungerechtfertigte Zahlungen in Höhe von mindestens 50.000 Euro erlangt hat (vgl. BGH NStZ 2011, 643, 644 Rn. 13). Dasselbe gilt aber auch, wenn ein aufgrund falscher Angaben scheinbar in dieser Höhe (50.000 Euro) bestehender Auszahlungsanspruch ganz oder teilweise mit anderweitigen Steuerverbindlichkeiten verrechnet worden ist. Die Verrechnung steht dann nämlich insoweit einer Auszahlung gleich. Hat dagegen die Vortäuschung von steuermindernden Umständen für sich allein noch nicht zu einer Steuerverkürzung von mindestens 50.000 Euro geführt, verbleibt es für die Tat insgesamt beim Schwellenwert von 100.000 Euro (vgl. BGH NStZ 2011, 643, 644). ..." (BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - 1 StR 579/11)

Dabei sind die € 50.000,00 bzw. € 100.000,0 zunächst nur ein Richtwert. Dennoch kann nicht zweifelhaft sein, dass der Präsident des FC Bayer in großem Ausmaß Steuern hinterzogen hat, was er gewerbsmäßig tat.

Die Umstände des Einzelfalles bestanden darin, dass Herr Ulrich Hoeneß, womöglich gehetzt durch Recherchen einer Zeitschrift, eine Selbstanzeige erstattete. Allen in diesem Bereich tätigen Juristen ist allerdings ebenso bekannt, dass Selbstanzeigen nur dann zur Straflosigkeit führen können, wenn sie vollständig und wahrheitsgemäß erstattet werden. Außerdem müssen die hinterzogenen Steuern sofort nachgezahlt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__371.html

Diese Voraussetzungen lagen im Fall des Herrn Ulrich Hoeneß nicht vor. Er konnte daher von Anfang an nicht damit rechnen, dass seine Selbstanzeige zu einer Straffreiheit führen würde, auch wenn dies seine Strafverteidiger nun anders darstellten.

Würde es sich um einen normalen Bürger, einen Ausländer oder einen Menschen mit anderer Hautfarbe handeln, hätten die Strafverfolgungsbehörden solchen Personen sofort unterstellt, dass die in der Selbstanzeige als hinterzogen angegeben Steuern absichtlich zu niedrig angegeben worden sind. Das ist die ständige Praxis.

In der Summe kann festgehalten werden, dass der Fall Ulrich Hoeneß ein weiteres Beispiel für die bundesdeutsche Klassenjustiz ist. Letztendlich unterscheidet sich der Fall des Herrn Ulrich Hoeneß nicht wesentlich von dem Ergebnis des Kachelmann-Prozesses.

http://www.hu-marburg.de/homepage/justiz/info.php?id=1098#text

Im Fall des Herrn Kachelmann konnte dieser der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, aber zunächst nicht der Untersuchungshaft, nur aufgrund der Tatsache entgehen, dass es ihm finanziell möglich gewesen ist, mit viel Geld Gegengutachten zu finanzieren und eine teure Verteidigung zu bezahlen. Normale Bürger, Ausländer und Menschen mit anderer Hautfarbe haben solche Möglichkeiten nicht.

Im Falle der Beachtung der allgemeinen Vorgaben des Bundesgerichtshofs muss ein Bürger, der Steuern in einer Größenordnung von € 500.000,00 oder € 1.000.000 hinterzieht, grundsätzlich damit rechnen, dass gegen ihn die Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe verhängt wird. Genau genommen, wird gegen einen „Steuersünder" 1 Tag Freiheitsstrafe für einen hinterzogenen Betrag von € 136,99 (€ 273,98) verhängt. Rein rechnerisch hätte daher Herr Ulrich Hoeneß mit einer Freiheitsstrafe von 208050 Tagen (104025), 6840 Monaten (3420) oder 570 Jahren (275) rechnen müssen. Dabei ist die Höchststrafe von Gesetzes wegen auf 10 Jahre begrenzt.

Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe betrug jedoch lediglich 3 Jahre und 6 Monate. Dies entspricht 42 Monaten oder 1314 Tagen. Es bedeutet nichts anderes, als dass die Rechtsprechung dem Multimillionär mit der stramm rechten Grundhaltung eines CSU-Bayern es gestattete, einen wesentlich höheren Steuerschaden zu verursachen und dabei mit einer deutlich geringeren Strafe wegzukommen. Herr Ulrich Hoeneß durfte für einen Tag Freiheitsstrafe einen Steuerschaden in Höhe von € 20.547,95 verursachen. Nach der nun nur für den Verurteilten geltenden Lex Hoeneß gilt, dass es pro € 7.916.666,67 (€ 15.833.333,34) verursachtem Steuerschaden ein Jahr Freiheitsstrafe gibt. Diese Zahlen verdeutlichen, dass durch das Verfahren des Herrn Ulrich Hoeneß sämtliche Relationen verschoben worden sind. Andere Menschen dürfen auf diese extremen Verschiebungen und Präjudizien nicht berufen, da der „deutsche Unrechtsstaat" hat schon vor Jahrzehnten für diese Fälle vorgesorgt und postuliert hat, im Unrecht könne es Gleichheit geben.

Der Verfasser dieses Artikels musste erleben, dass Menschen, die Ausländer waren oder eine andere Hautfarbe hatten, 6 Monate in Haft bleiben mussten, weil sie gelegentlich eines Ladendiebstahls einen Schaden verursachten, der keinesfalls höher als € 100,00 gewesen ist. Der Verfasser dieses Artikels denkt zudem an die vielen Fälle, in denen Menschen beim so genannten Schwarzfahren erwischt worden sind. Weil sie dies mehrfach taten, befinden sie sich in der Zwischenzeit in Haft. Der durch das Schwarzfahren von den einzelnen Personen verursachte Schaden liegt ebenfalls jeweils deutlich unter € 100,00. Ein Drittel der Inhaftierten der JVA Berlin-Plötzensee sitzt wegen "Beförderungserschleichungen" ein. Es soll sich um 135 Personen handeln, meldete die „taz".

http://www.taz.de/!59721/

„... So wurde im November 2013 ein 34jähriger Erwerbsloser in Nordhessen zu 21 Monaten Gefängnis verurteilt, weil er Lebensmittelgutscheine des Jobcenters Waldeck-Frankenberg am Computer gefälscht hatte. Im Dezember 2013 verhängte das Amtsgericht im niedersächsischen Delmenhorst gegen einen 32jährigen Langzeitarbeitslosen wegen des gleichen Vergehens eine Haftstrafe von zwei Jahren. ..."

http://www.jungewelt.de/2014/03-14/053.php?sstr=Hoene%DF

Dem mit Vernunft ausgestatteten Zeitgenossen sollte sich nach alledem die Frage aufdrängen, ob angesichts solcher Relationen noch von einer Strafjustiz die Rede sein kann, die auch nur im Ansatz rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, zumal sie nicht bereit ist, sich an ihre eigenen Mindeststandards zu halten. Klassenjustiz ist integraler Bestandteil von Unrechtsstaaten, ganz gleich ob seine Kompetenz zum Strafen anerkannt wird oder nicht. Was all das mit „Anstand, Haltung und persönlicher Verantwortung"

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/menschen-wirtschaft/uli-hoeness-keine-revision-ruecktritt-beim-fc-bayern-12846621.html

zu tun haben könnte, ist eher ein Rätsel. Herr Ulrich Hoeneß darf mit weiterer Nachsicht der Strafvollzugs- und Strafvollstreckungsbehörden, einem erfolgreichen Halbstrafengesuch, viel Freigang und reichlich Annehmlichkeiten in der für ihn zuständigen Justizvollzugsanstalt rechnen. Solche Wohltaten haben normale Bürger, Arme, Ausländer und Menschen mit anderer Hautfarbe nicht zu gewärtigen.

NEU: Lex-Hoeneß gilt - erwartungsgemäß - nicht für Pizza backende Ausländer - BGH, Urteil vom 27.10.2015 - 1 StR 373/15

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Drecksacktheorie und strafrechtliche Fehlurteile

Die Anzahl der strafrechtlichen Fehlurteile ist hoch. Das gilt zum einen für die Fälle, in denen das Vorliegen falscher Urteile eindeutig erwiesen werden konnte. Zum anderen muss von einer äußerst hohen Dunkelziffer ausgegangen werden. Die Ursachen für falsche Urteile in Strafsachen liegen in den Traditionen, denen sich die deutsche Strafjustiz verpflichtet fühlt. Rechtsstaatliche Grundsätze werden nur zum Schein gewahrt. Reichlich werden die Möglichkeiten genutzt, die die geltende Verfahrensordnung und die darauf beruhende höchstrichterliche Rechtsprechung eröffnet haben, um am Faktum zu manipulieren und entlastende Umstände auszublenden.

Das Ermittlungsverfahren wird beherrscht durch die Maßnahmen der staatlichen Exekutive. Sie benötigt eine angemessen hohe Zahl von verurteilten Kriminellen, um Konformität zu stützen und zu fördern. Die Kriminalpolizeien und die Staatsanwaltschaften verletzen unentwegt Recht und Gesetz, zum Beispiel durch die permanente Nichtbeachtung ihrer Verpflichtung, auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist (§ 160 II StPO).

Die Judikative nutzt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) unter steter Überschreitung der Grenzen der Willkür. Den Rest erledigen die Revisionsgerichte, die den Grundsatz des Verbots der Rekonstruktion der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren erfunden haben.

Das Resultat dieser Konstellationen sind durch die vorherrschende Drecksacktheorie - schuldig ist, wer angeklagt wird - verursachten Fehlurteile mit den jeweils fatalen und existenzvernichtenden Folgen für die Betroffenen.

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Clark, Ramsey - US-Verteidiger - verstorben am 09.04.2021

Der frühere US-Justizminister Ramsey Clark als weltweit respektierter Menschenrechtsanwalt und Kriegsgegner ein Vorbild für die Zunft der Verteidiger schlechthin. Er baute ein Aktionszentrum für antiimperialistische und antirassistische Politik auf. Er war ein Gegner der Todestrafe. Er bemühte sich um die Unterstützung von Befreiungskämpfen und wehrte sich gegen die Angriffskriege der USA. Er verteidigte politische Gefangene im gefängnisindustriellen Komplex der USA und weltweit in den US-gestützten Diktaturen. Er solidarisierte sich mit den Völkern in ihrem Bestreben, sich ihre Souveränität gegenüber dem US-Imperialismus zu erhalten. Er forderte die Unabhängigkeit der US-Kolonie Puerto Rico. Er war Verteidiger jedweden Volkswiderstands gegen Unterdrückung und bildete internationale Delegationen. Er prangerte die Verbrechen des US-Militarismus und die Blockade Kubas sowie die Sanktionen gegen den Irak an. Der Verteidiger forderte die Freilassung von Mumia Abu-Jamal aus der politischen Haft. Er begab sich in die außerparlamentarische Opposition. Die US-Gesetze erlebte er als rassistisches Instrument der herrschenden Eliten. 1965 und 1968 war er an der Fassung der Bürgerrechtsgesetze für die schwarze Bevölkerung beteiligt und forderte die Umsetzung der Vertragsrechte der Indigenen ein.

In den Jahren 1991 und 2003 setzte er sich im Irak den Bombenangriffen des sogenannten freien Westens aus und ging mit internationalen Delegationen gegen die über das Land verhängten tödlichen Sanktionen vor. Er machte die Welt vom auf den Tod einer halben Million irakischer Kinder als Folge der Sanktionen aufmerksam. Mutig trat er gegen den völkerrechtswidrigen Krieg des NATO-Kriegsbündnisses 1999 zur Zerstörung Jugoslawiens vor.

Sein Lebenswerk verdient großen Respekt und ist allemal ein Gedenken wert.

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Rekonstruktion der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren - Schulbeispiel

Der nachfolgende Beschluss dient als Schulbeispiel. Ausgenutzt wird das vom Bundesgerichtshof erfundene Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren. Vorbereitet werden tatsächliche Feststellungen in den schriftlichen Urteilsgründen, die von der Verteidigung mit der Revision nicht mehr angegriffen werden können. Durch Ablehnung von Beweisanträgen und Protokollierungsanträgen sollen beurkundete Feststellungen, die den ins Auge gefassten Feststellungen in den schriftlichen Urteilsgründen widersprechen könnten, von vornherein verhindert werden:

„... Der Antrag der Verteidigung vom 28.05.2018 auf Verlesung der von der verstorbenen Frau XY protokollierten Antworten des ‚vormaligen Sachverständigen' in der Hauptverhandlung zum Beweis der Tatsache, dass die in dem Protokollierungsantrag vom 28.05.2018 wiedergegebenen Fragen an den Sachverständigen Müller-lsberner und dessen Antworten zutreffend wiedergegeben werden (Nr. 123), wird ebenso abgelehnt wie der ebenfalls am 28.05.2018 gestellte Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts Döhmer als Zeuge zum Beweis der Tatsache, dass die verstorbene Frau XY die dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung gestellten Fragen schriftlich vorbereitet und in der Hauptverhandlung ein schriftliches Zeugnis über die Angaben des ‚abgelehnten und in der Hauptverhandlung ausführlich befragten Sachverständigen' gefertigt habe, welches zunächst handschriftlich verfasst und dann in eine Textdatei übertragen worden sei (Nr. 124).

Gründe:

Die Anträge der Verteidigung stellen bereits keinen förmlichen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO dar. Die dort unter ‚Beweis gestellten Behauptungen' betreffen nicht die Feststellung der im Strengbeweisverfahren zur klärenden Schuld- und Rechtsfolgetatsachen, sondern sind allein darauf gerichtet, zu bestätigen, dass die Antworten des Sachverständigen Dr. Müller-lsberner im Rahmen seiner Befragung wörtlich zutreffend von der zwischenzeitlich verstorbenen Mitarbeiterin der Verteidigung, Frau XY, erfasst und in eine Textdatei zusammen mit den vorbereiteten Fragen übertragen worden sind. Mithin soll im Kern lediglich ‚nachgewiesen' werden, dass die von der wissenschaftlichen Mitarbeiterin aufgenommenen Eindrücke aus dem entsprechenden Teil der Beweisaufnahme vor der Kammer korrekt sind und den Äußerungen des Sachverständigen entsprechen. Dies betrifft unmittelbar, anders als der Inhalt des Sachverständigengutachtens und der Inhalt der Antworten des Sachverständigen auf die Fragen der Prozessbeteiligten, gerade nicht die hier maßgebliche Schuld- bzw. Rechtsfolgenfrage.

Zu der Frage, was der Sachverständige im laufenden Verfahren vor der erkennenden Kammer ausgesagt hat und wie einzelne Prozessbeteiligte dies aufgenommen und verstanden haben ist, die Kammer nach dem zuvor Ausgeführten jedenfalls im Wege des Strengbeweises nicht verpflichtet, erneut bzw. ergänzend Beweis durch Verlesen der Mitschriften der Verteidigung bzw. durch Einvernahme des Verteidigers zum Zustandekommen der Mitschriften zu erheben.

Zudem drängt auch die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht zu der beantragten Beweiserhebung. Kern und Ausgangspunkt des Aufklärungsgebotes des § 244 Abs. 2 StPO ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH 3 StR 219/09), die Wahrheit in Bezug auf die zu beurteilende Tat zu erforschen und deren Unrechtsgehalt festzustellen. Die Aufklärungspflicht ist dann verletzt, wenn bei verständiger Würdigung der Sachlage durch das Tatgericht die Verwendung einer Aufklärungsmöglichkeit den Schuldvorwurf und die damit zusammenhängenden Rechtsfolgentatsachen möglicherweise widerlegt, in Frage gestellt oder als begründet erwiesen hätte.

Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist es unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, warum es auf die in dem Protokollierungsantrag wiedergegebenen Mitschriften der Verteidigung, insbesondere dem Wortlaut nach oder aber deren Entstehung ankommen sollte.

Dies erschließt sich bereits zwanglos aus dem Umstand, dass für den Protokollierungsantrag vom 28.05.2018 die in § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO enthaltenen gesetzlichen Voraussetzungen für eine wörtliche Protokollierung nicht vorliegen, da es gerade auf die vollständige und wortgetreue Wiedergabe der Äußerung des Sachverständigen nicht ankommt, sondern allein auf den diesbezüglichen Inhalt. In dem Antrag selbst findet sich auch keine nachvollziehbare, auf den konkreten Fall bezogene Darlegung, warum es auf den Wortlaut der Angaben des Sachverständigen ankommen soll.

Überdies ist die Verteidigung mit der Entscheidung des Vorsitzenden vom 23.03.2018 zur den Protokollierungsanträgen vom 14.02. und 22.02.2018 darauf hingewiesen worden, dass nur Angaben des Sachverständigen gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO protokolliert werden dürften, die der Vorsitzende -- zusammen mit dem Urkundsbeamten -- auch als Angaben des Sachverständigen wahrgenommen hat. Dabei werden in dem Antrag auf 52 Seiten die Wahrnehmungen der wissenschaftlichen Mitarbeiterin der Verteidigung aus der Beweisaufnahme vor der Kammer wiedergegeben die vier Monate zurückliegen, so dass zwar eine Erinnerung an die Inhalte der Angaben des Sachverständigen gegeben ist, nicht aber an den konkreten Wortlaut, was eine Protokollierung schon aus tatsächlichen Gründen unmöglich macht. Vor diesem Hintergrund war die beantragte Beweiserhebung abzulehnen. ..." (LG Wiesbaden, Beschluss vom 08.08.2018 - 2 KLs 4410 Js 33239/16)

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Strafzumessungsfehler - erfolgreiche KD Mainlaw-Revision - Gefährdung der ärztlichen Approbation

„... 4. Das Urteil des Amtsgerichts leidet jedoch im Strafausspruch bei der Anwendung des § 46 Abs. 1 S. 2 StGB an einem sachlich-rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs einschließlich der diesem zuzuordnenden Feststellungen nötigt.

a) Die Strafzumessung ist zwar grundsätziich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aber auf die Sachrüge zu überprüfen, ob dem Tatrichter bei dieser Entscheidung Rechtsfehier unterlaufen sind. Eine erschöpfende Darstellung aller Strafzumessungserwägungen durch den Tatrichter ist nicht erforderlich.

Ein solcher Fehler liegt aber unter anderem dann vor, wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obiiegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt. Insbesondere sind die Wirkungen, die von derStrafe für das künftige Leben der Angeklagten In der Gesellschaft zu erwarten sind, gem. § 46 Abs. 1 8. 2 StGB zu berücksichtigen.

b) Eine Abwägung, die den Anforderungen an § 46 Abs. 1 S. 2 StGB gerecht wird, liegt hier nicht vor.

Das Amtsgericht berücksichtigt vorliegend Insbesondere den hohen Schaden einerseits und die geständige Einlassung sowie die Schadenswiedergutmachung andererseits. Vor diesem Hintergrund fehlt die Auseinandersetzung mit einem bestimmenden Strafzumessungsgrund, nämlich den Auswirkungen einer Verurteilung auf das Leben der Angeklagten.

Nach den zugrundeliegenden Feststellungen studierte die Angeklagte Im Zeltpunkt der Verurteilung Humanmedizin im 7. Semester.

Nach §§ 4 Nr. 1, 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 5 a BZRG Ist eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen In ein Führungszeugnis aufzunehmen. Zur Erlangungen der ärztlichen Approbation und auch Im Rahmen von Bewerbungen für Arbeltsstellen wird i.d.R. ein Führungszeugnis gefordert. Eine Verurteilung kann vor diesem Hintergrund gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 Bundesärzteordnung (BÄO) erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs haben und sich zudem auf Chancen eines Bewerbers am Arbeltsmarkt auswirken (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.08.2006 - 2 St OLG Ss 191/06, StV 2006, 695).

Diese Erwägungen stehen einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen nicht grundsätzlich entgegen. Sie haben aber Im vorliegenden Einzelfall Beachtung zu erfahren, um nicht eine Entsozialisierung der Angeklagten herbeizuführen (vgl. Fischer aaO., § 46 Rn. 7). Eine Auseinandersetzung mit diesen Strafzumessungsgründen lässt das Urteil jedoch gänzlich missen. ..." (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2017 - 1 Ss 174/17, NJW 2018, 715)

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