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Inhaltsverzeichnis von KD Mainlaw - www.mainlaw.de

© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen
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Stand: 24. Juni 2022

G7-Gipfel 2022 in Elmau (Stop!)
G8-Gipfel 2007 in Heiligendamm - Tiefflug eines Tornado-Kampfflugzeugs über Demonstranten-Camp (Faktischer Eingriff in die Versammlungsfreiheit)
G20-Gipfel 2017 in Hamburg - Demonstrationsbeobachtung des Komitees für Grundrechte und Demokratie
G20-Gipfel 2017 in Hamburg - NEIN!
G20-Gipfel 2017 in Hamburg - Prosteste gegen Rondenbargverfahren
G20-Gipfel 2017 in Hamburg - rechte Kampfpresse feiert
G20-Gipfel 2017 in Hamburg - rechte Kampfpresse - Niederlage vor dem LG Frankfurt am Main
Garagenliste (Gold Card des Nationalsozialistischen Untergrundes)
GATS (International Bar Association - IBA - Handbuch in englischer Sprache)
GATS (General Agreement on Trade in Services - Kritik)
Geballte Kraft
Geührenvereinbarungen - Muster - Anwaltsgebühren
Gebrauchtwagenkauf & Gebrauchsgüterrichtlinie
Gebrauchtwagenmarkt „faircar"
Gebraucht- & Neuwagen
Gebühr für geduldete Überziehung eines Girokontos unzulässig
Gefährdetenhilfe
Gefahrengebiete sind rechts- und verfassungswidrig
Gefangenen Gewerkschaft (GG)
Gefängnisse und Covid-19 (kein Schutz im Strafvollzug - dafür aber weitere Einschrämkung elementarer Rechte)
Gegenbuchmasse
Gegendemonstranten massiv behindert - Dokumentation zur Rolle der Stadt Gießen beim Nazi-Aufmarsch am 16. Juli 2011
Gegen Gensaat
Gegen Hartz IV und Arbeitslosengeld II
Gegenseitig (Stiftung)
Gehaltsrechner (AOK)
Gehaltsvergleich durchführen
Geheimnisse der Identifikation eines behelmten Motorradfahrers
Gelbe Seiten
Geldentschädigung wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung durch Polizeikräfte
Geldmuseum
Geldtransfair
Geld und Kirche: was leisten, was kosten die Kirchen?
Geldwäscheverdacht - Durchsuchung rechtswidrig
Gelegenheiten
Gemeinschaft Sant'Egidio „Moratoruim 2000"
Gendreck Giessen
Gen-Fils - Organisierte Unverantwortlichkeit
Gentechnik - Forschungsergebnisse (Biosicherheit)
Gentechnikfreie Region Gießen
Gentechnik Informationen (TransGen)
Georg-Büchner-Club (Giessen)
Gerichte (alle Gerichte)
Gerichte im Internet
Gerichte suchen
Gerichte - überwachen und beobachten
Gerichte - zum Mitnehmen
Geringfügige Beschäftigung (Neuregelung)
Germanwatch
Geschenke (Einkauf)
Geschichte der EU - chronologische Übersicht
Geschichte der EWU - chronologische Übersicht
Geschichte der Reichsbahn und der Deutschen Bundesbahn (Zug der Erinnerung)
Geschichte des Internet
Geschichte und Demonstrationsrecht - Blockupy 2012/2013
Geschichte - Zeitgeschichtliche Dokumentationsstelle
Geschichtswerkstatt Marburg
Geschwindigkeitsmessung durch private Dienstleister - in Hessen unzulässig
Geschwindigkeitsmessung - Löschung von Rohmessdaten (VerfGH Saarbrücken - kein faires Verfahren - kein Bußgeld)
Geschwindigkeitsüberschreitung - Staat hat immer recht - Beweisantragsrecht und Einschränkung von Verteigungsrechten
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gesellschaftsformen
Gesellschaft für bedrohte Völker
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde
Gesetze im Internet (Bundesjustizministerium - 5000 Gesetze und Verordnungen)
Gesetze in Hessen
Gesetze und Verordnungen zum Straßenverkehr
Gesetze zum Arbeitsrecht
Gesetze zum gewerblichen Rechtsschutz
Gesetze zum Online-Recht
Gesetzessammlung Online-Recht
Gesetzestexte
Gesetzestexte zum Telekommunikationsrecht
Gesetze zur Telekommunikation bei der Regulierungsbehörde
Gesetz zur Regelung der Miethöhe (Gesetzestext)
Gesundheitliche Aufklärung
Gesundheits- und Medizinrecht
Gewaltschutz auch für Nazi-Opfer
Gewaltschutzgesetz (Leitsatzkommentar)
Gewaltschutzgesetz - Mainlaw
Gewerberaummietverträge (Klauseln)
Ge Winnen
Gießen
Gießen - Arisierungen
Gießen bleibt bunt - Nazis bleiben draußen!
Gießen bleibt nazifrei!
Gießen - Stadt - Mängelmelder der Stadt Gießen
Glaubensgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zum Datenschutz - Kennzeichenerfassung: „... In diesem Fall löscht der Polizeibeamte den gesamten Vorgang umgehend durch Eingabe des Befehls ‚Entfernen', ohne dass er die Identität des Halters ermittelt. ..."
Gleichklang (Alternative Kennenlern-Plattform)
Giordano Bruno Stiftung (Aufklärung im 21. Jahrhundert)
Globales Ausspionieren des Bürgers (Automatisierter Abruf von Kontostammdaten)
GOÄ - ICD - OPS301 - FP/SE
Golden Oldies - Wettenberg
Golf GTE von VW - Bericht über Probenutzung am 26./27.05.2015
Google Street View - Widerspruch
Gordillo, Juan Manuel Sanchez (Alcalde de Marinaleda)
Gössner, Dr. Rolf (Rechtsanwalt - Publizist - Vorstandsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte)
Granma (kubanische Tageszeitung mit Inhalt und scheinbar ungekürzten Leserbriefen)
Granaten der Polizei - Tote
Graswurzel.tv (alternativer Journalismus unabhängig von herkömmlichen medialen Strukturen)
Gratisseiten
GRÄTSCHE GEGEN RECHTSAUSSEN
Green Brigade (Ultras - antirassistisch - antifaschistisch - links - Fangruppe)
Graswurzel TV
Grauzone (The Grayzone - Investigative journalism on politics and empire)
Graz - KPÖ
Green Card
Greenpeace
Griechenland-Skandal - Faktencheck zur Sendung „Die Anstalt" vom 31.03.2015
Griechenland - Skandal im EU-Sperrbezirk
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit (Begriff)
GroKo - Merkel-Plan geht auf!
Großprojekte! Jawoll, ja!
Grundbucheinsichtsrecht eines Pressevertreters
Grünbücher der EG-Kommission
Grundgesetz - 70 Jahre - Kurden haben keinen Grund zum Feiern
Grundgesetz - 70 Jahre - Wer ist hier der Verfassungsfeind?
Grundgesetz - 70 Jahre - Wer ist hier der Verfassungsfeind? - CDU/CSU
Grundgesetz Art. 87 f
Grundgesetz zum Strafrecht
Grundlagen des Familienrechts
Grundlagen des Streikrechts
Grundlagen des Streikrechts (als pdf)
Grundrechte der Europäischen Union (Charta der Grundrechte der Europäischen Union - verbindlich seit 01.12.2009)
Grundrechte - EU-Charta der Grundrechte
Grundrechte für die Obrigkeit - Dokumentation zur Rolle des Verwaltungsgerichts Gießen beim Nazi-Aufmarsch am 16. Juli 2011
Grundrechte-Report
Gruppenfreistellungsverordnung EG VO 1400/02 - Kraftfahrzeugsektor
Guantanamo Files (... oder der Herr ehrenwerte Obama ...)
Guckspecht
Günstige Flugreisen
Gutachterdatenbank - Familienrecht
Gutachterindex

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G20-Gipfel 2017 in Hamburg - rechte Kampfpresse - Niederlage vor dem LG Frankfurt am Main

Eine als Fahnungsaufruf gestaltete identifizierende Text- und Bildberichterstattung zu den Vorfällen um den G20-Gipfel in Hamburg ist trotz deren gesellschaftlicher und politischer Relevanz jedenfalls dann unzulässig, wenn sie allein die anprangernde Darstellung des Diebstahls geringwertiger Gegenstände zum Gegenstand hat. Erfolgreiche Untersagung der großflächigen Berichterstattung auf der Titelseite der B-Zeitung (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2017 - 2 - 03 O 292/17, NJW-RR 2018, 428 ff).

GroKo - Merkel-Plan geht auf!

Der Plan der noch amtierenden Bundeskanzlerin und CDU-Vorsitzenden Angela Merkel geht auf. Geschickt taktierend brachte sie die Koalitionsverhandlungen mit der FDP und der Kriegspartei Die Grünen zum Scheitern. So setzte sie die deutsche Sozialdemokratie und ihren Vorsitzenden Martin Schulz unter weiteren Druck, den schon von Anfang an geplanten Wortbruch umzusetzen. Die langfristige Strategie der CDU-Vorsitzenden erweist sich damit als äußerst erfolgreich. Die von der großen Koalition verfolgte Politik schadete vor allem der SPD. Tritt diese Kriegspartei nun erneut in eine große Koalition mit der CDU ein, wird sie diesen taktischen Schlag der amtierenden Bundeskanzlerin nicht verkraften. Die diesbezüglichen Prognosen von Parteiexperten werden schon jetzt übertroffen. Aktuell liegt die SPD lediglich noch bei 18 % der Wählerstimmen. Wenn die CDU-Vorsitzende der SPD mit der Fortführung der großen Koalition den letzten Schlag versetzt hat, werden in dem auf diese Legislaturperiode folgenden Bundestag nur noch sehr wenige Abgeordnete der SPD vertreten sein. Hält der gegenwärtige Trend an, wird der von Experten prognostizierte Niedergang auf 15 % der Wählerstimmen noch nach unten übertroffen werden. Damit wäre der Weg für rechtskonservative und am rechten Rand der Politik anzusiedelnde Koalitionen von CDU/CSU, FDP und AfD frei. Der SPD-Vorsitzende Martin Schulz und seine Parteigenossen, sind solchen langfristigen Strategien nicht gewachsen. Konsequente Folge müsste eigentlich sein, dass die bundesdeutschen Gewerkschaften nun endlich die SPD-Mitglieder aus ihren Reihen zu entfernen, um den zukünftigen Anforderungen gewachsen zu sein.

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Grundbucheinsichtsrecht eines Pressevertreters

„... Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

1. Gegen die Versagung von Grundbucheinsicht durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) ist die Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO; § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO) und auch im Übrigen gemäß § 73 GBO zulässig. Der Beteiligte beruft sich unter Vorlage seines aktuellen Presseausweises auf das privilegierte presserechtliche Informationsinteresse zu bestimmten Recherchezwecken. Die Beschwerdebefugnis steht insofern außer Frage.

2. Dem Beteiligten steht im öffentlichen Interesse als Vertreter der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ein Einsichtsrecht in das bezeichnete, für das grundstücksgleiche (Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 11 ErbbauRG Rn. 1) Erbbaurecht bestehende Grundbuch (vgl. § 14 ErbbauRG) zu. Jedenfalls auf der Grundlage des ergänzten Sachvortrags im Beschwerdeverfahren - der als solcher ohne Einschränkung zulässig ist (Demharter GBO 30. Aufl. § 74 Rn. 10) und auch den Verfahrensgegenstand nicht unzulässig erweitert, weil dieser in dem das bezeichnete Grundbuch erfassenden Einsichtsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht (vgl. Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 74 Rn. 5; Meikel/Böttcher § 12 Rn. 68; siehe auch nachfolgend zu 3.b) - ist ein hinreichend konkreter Bezug des Rechercheinteresses zu dem in Rede stehenden Grundstücksrecht hergestellt.

a) Gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 3 GBO, § 46 Abs. 1 GBV ist die Einsicht des Grundbuchs und der Grundakten jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Neben einem tatsächlichen, namentlich wirtschaftlichen Interesse wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen (KGJ 45, 198) ist es weitgehend anerkannt, dass auch aus dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Grundrecht auf Pressefreiheit ein (öffentliches) berechtigtes Interesse an der Einsicht erwachsen kann. Dies setzt voraus, dass ein Informationsbeschaffungsinteresse einer publizistisch tätigen Person dargelegt wird. Dabei wirkt die Pressefreiheit ihrerseits auf die Anforderungen zurück, die an die Darlegung des Interesses zu stellen sind. Nur solche Konkretisierungen dürfen verlangt werden, die für die Feststellung des Informationsinteresses bedeutsam sind (BVerfG NJW 2001, 503/505; BGH NJW-RR 2011, 1651 f.; auch OLG Düsseldorf NJW 2016, 89; OLG Stuttgart vom 22.6.2012, 8 W 222/12, und vom 27.6.2012, 8 W 228/12, jeweils juris; OLG Hamm vom 17.1.2012, 15 W 500/11, juris Rn. 12 und 14; zu allem auch Senat vom 20.4.2016, 34 Wx 407/15, juris). Einer Bewertung hingegen hat sich das Gericht wegen des Gebots staatlicher Inhaltsneutralität zu enthalten. Die auf die Pressefreiheit begründete Recherchefreiheit räumt der Presse auch Spielraum bei der Entscheidung über die Art und Weise ihrer Recherchen ein (BVerfG NJW 2001, 503/506).

b) Ist hiernach die Kompetenz des Grundbuchamts und in zweiter Instanz des Beschwerdegerichts bei der Entscheidung über das Einsichtsgesuch auf die Prüfung beschränkt, ob ein Informationsinteresse besteht, so entbindet dies den Pressevertreter nicht von der Notwendigkeit, das Rechercheinteresse in tatsächlicher Sicht hinreichend konkret darzulegen, um dem Gericht die ihm in diesem - beschränkten - Umfang obliegende Überprüfung zu ermöglichen (BVerfG NJW 2001, 503/505 f.). Erforderlich ist die Beschreibung des Informationsanliegens unter Darstellung des konkreten Bezugs zum jeweiligen Grundstück, für das Einsicht begehrt wird. Aus der entsprechenden Sachverhaltsdarlegung muss sich ergeben, dass die beantragte Grundbucheinsicht auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen abzielt und daher als Teil der publizistischen Vorbereitungstätigkeit dem Schutzbereich der Pressefreiheit zuzuordnen ist (BVerfG vom 7.10.2000, 1 BvR 1521/00, juris Rn. 6; BGH NJW-RR 2011, 1651; OLG Frankfurt vom 13.7.2000, 20 W 211/2000, juris).

Andernfalls müsste ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO immer bejaht werden, wenn die Einsicht von einem Pressevertreter begehrt wird. Dies ist weder einfachgesetzlich zulässig (vgl. § 12 Abs. 3 GBO) noch verfassungsrechtlich geboten (BVerfG vom 7.10.2000, juris Rn. 6; NJW 2001, 503/505).

c) Legt man - wie auch der Senat - die beschriebenen Maßstäbe an, so ist jedenfalls auf der nun geschaffenen Basis Grundbucheinsicht zu gestatten. Der Antragsteller hat sein Informationsinteresse mit Recherchen zu Aktivitäten von Mitgliedern einer neonazistischen Organisation begründet, die ihrerseits im Portal "Bayern gegen Rechtsextremismus" (…) als Skinheadgruppe namentlich aufgeführt ist. Ein hinreichender Zusammenhang zu dem bezeichneten Grundstück wird hergestellt, indem er aus aktuellen Geschehnissen dessen gegenwärtige Nutzung, namentlich des dort befindlichen Gebäudes mit einer ehemaligen Gartenschenke als "Clubhaus", durch die fragliche Gruppierung schildert, was den Schluss zulässt, dass der Gebrauch und die Nutzung des Grundstücks unter Mitwirkung, Billigung oder zumindest Duldung einer Person stattfindet, der Rechte an Grund und Boden zustehen. Somit ist mit der Vermutung, ein Wechsel in der Person des Rechtsinhabers habe stattgefunden, eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, die das Interesse nun hinreichend belegt (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/506). Die Darlegung eines personellen Bezugs zwischen im Grundbuch eingetragenen Berechtigten und dem der Organisation zuzurechnenden Personenkreis ist in diesem Fall für die Bejahung eines berechtigten Interesses nicht zusätzlich geboten. Ersichtlich soll der persönliche Zusammenhang zwischen der am Grundstück berechtigten Person und Gruppenmitgliedern erst durch die aus der Einsicht erwarteten Erkenntnisse hergestellt werden. Eine Gefahr, dass ohne nähere Angaben zum Zusammenhang zwischen der Gruppierung zugehörigen Personen und den im Grundbuch eingetragenen Berechtigten im Prinzip Auskunft aus jedem beliebigen Grundbuch verlangt werden könnte, besteht wegen des vorhandenen Sachbezugs zum Grundstück nicht.

d) Schutzwürdige Belange der im Grundbuch eingetragenen Berechtigten stehen der Einsichtnahme nicht entgegen. Vielmehr muss jedenfalls das Interesse des eingetragenen - aber auch eines eingetragen gewesenen - Rechtsinhabers hinter das höher zu gewichtende Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer Angelegenheit zurücktreten, die für die politische Auseinandersetzung in einem demokratischen Gemeinwesen bedeutsam ist, also die Öffentlichkeit wesentlich angeht (BVerfG NJW 2001, 503/506; OLG Hamm vom 17.1.2012 - Leitsatz 2). Zudem liegt es - jedenfalls bezogen auf die Eintragungen in der ersten Abteilung - im Einflussbereich des Rechtsinhabers, welche Personen Zugang zum Grundstück und dem darauf befindlichen Gebäude haben. Stehen diese als Skinheadgruppe unter Beobachtung des Verfassungsschutzes, müssen der Grundstücksberechtigte und ein etwaiger Erwerber auch damit rechnen, selbst in den Blickpunkt des öffentlichen - journalistischen - Interesses zu geraten.

e) Dafür, dass der Antragsteller sich auf anderem Weg unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes von eingetragenen Personen ebenso zuverlässig Auskunft über die rechtlichen Verhältnisse am Grundstück verschaffen könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Gerade das Grundbuch ist dazu prädestiniert, das Grundeigentum und die an diesem bestehenden Rechte zu registrieren und die in Bezug auf ein Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse zu publizieren (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 9). Dass das Interesse des Antragstellers durch dessen zwischenzeitliche Rechercheerkenntnisse schon erfüllt wäre, ist nicht ersichtlich.

3. Einsicht ist dem Antragsteller in sämtliche (drei) Abteilungen des Erbbaugrundbuchs in Form der Erteilung unbeglaubigter Abschriften zu gestatten.

a) Der Antragsteller hatte zwar mit seinem Gesuch vom 4.5.2016 zunächst nur um Auskunft "über den derzeitigen ins Grundbuch eingetragenen Eigentümer" eines bestimmten Grundstücks gebeten, dies aber bereits im Schreiben vom 24.5.2016 dahin ergänzt, auch Auskunft zu etwaigen Berechtigungen zu erhalten. Im Zusammenhang mit der Angabe, dass nach ihm zugegangenen aktuellen Informationen "der Eigentümer gewechselt" habe, ist das Auskunftsersuchen dahin zu interpretieren, dass der Beteiligte für seine Recherchen gerade auch Einblick in die in der zweiten Abteilung eingetragenen Rechte begehrt, die - wie etwa eine dort einzutragende Eigentumsvormerkung (§ 12 Abs. 1 Buchst. a GBV; Auflassungs- bzw. Erbbaurechtsübertragungsvormerkung) - einen gesicherten Anspruch auf Rechtsänderung verlautbaren. Seine am 21.7.2016 beim Senat eingegangene Stellungnahme bestätigt dieses Verständnis.

b) In dem genannten Schreiben begehrt der Antragsteller auch Einsicht in die dritte Abteilung des bezeichneten Grundbuchs. Insoweit bildet die Einsicht in ein bestimmtes Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 GBO, § 14 Abs. 3 ErbbauRG) den als solchen unveränderten Verfahrensgegenstand, der auch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt.

Im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist zwar für die Einsicht in jede Abteilung des Grundbuchs ebenso wie ggf. in die Grundakten gesondert zu prüfen, ob sie zu geben ist oder nicht (Maaß in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 12 Rn. 59; vgl. auch Senat vom 23.2.2011, 34 Wx 61/11 juris Rn. 11; ohne Festlegung BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 15). Jedoch erscheint auch insoweit das Rechercheinteresse ausreichend dargelegt, indem sich der Antragsteller durch die Einsicht weitere Erkenntnisse dazu verspricht, ob dem Käufer Finanzierungsprobleme drohen. In der dritten Abteilung eingetragene Grundpfandrechte (vgl. § 11 GBV) können Aufschluss über Finanzierungsspielräume eines Käufers auf der Grundlage von Beleihungsmöglichkeiten geben. Ferner erlauben entsprechende Informationen auch eine Abschätzung, welche finanziellen Belastungen der Erwerb der Immobilie (des Erbbaurechts) für den Käufer mit sich bringt. Für das Ziel der beschriebenen Recherche kann dies von Bedeutung sein. Die Einordnung und Bewertung von gewonnenen Informationen ist dann allein Angelegenheit der Presse (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 11 f.). ..." (OLG München, Beschluss vom 28.07.2016 - 34 Wx 225/16)

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Grobe Fahrlässigkeit - Begriff

„... Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt nach den in der Rechtsprechung entwickelten .... Grundsätzen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. ..." (BGH, Urteil vom 15.11.1999 - II ZR 98/98)

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Gerichte - zum Mitnehmen

Alle Gerichte - Richterinnen, Richter, Spruchkörper und Spruchkammern - auch zum Mitnehmen ohne Aufpreis!!!

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Griechenland - Skandal im EU-Sperrbezirk

Skandal im EU-Sperrbezirk - Annexion Griechenlands (atn - 28. Juni 2015): EU, IWF und EZB fordern weiterhin massive Kürzungen von der griechischen Regierung. Diese will nun wieder dreiste Spielchen treiben. Die "Troika" soll in jugendlicher Unverforenheit zum wiederholten Mal brüskiert werden. Das griechische Parlament debattiert über die Forderungen von EU, IWF und EZB. Dabei sollen gewählte Abgeordnete dieses Parlaments allen Ernstes darüber befinden, ob das griechische Volk über die von den Institutionen geforderten Kürzungen abstimmen soll. Allein eine solche Idee ist als parlamentarischer Terrorismus strafwürdig. Solche schein-demokratischen Sandkastenspielchen sind bei den restlichen EU-Staaten, vor allem aber in der BRD nicht gerne gesehen. Das Vorschieben demokratischer Regeln einschließlich der Einbeziehung des eigenen Volkes, soweit es um grundlegende Entscheidungen geht, betrachten die Firmen Merkel-Schäuble & Co als Kriegserklärung gegen die im Westen seit Jahrzehnten etablierten staatstragenden Institutionen und Konzerne, die locker ohne parlamentarische Kontrolle oder gar eine Mitsprache der eigenen Völker auskommen. Die EU-Kommission wird nun darüber zu befinden haben, ob angesichts des "undemokratischen" Verhaltens der Griechen ein Ausschluss aus der EU als Sanktion ausreicht. Die EU-Institutionen beraten deshalb aktuell über die Möglichkeit einer "Krim-Aktion" unter Einbeziehung der Leyen-Truppe. Im Fall einer Annexion Griechenlands soll aber eine vorherige Volksabstimmung wie auf der Krim von vorne herein ausgeschlossen werden.

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