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Gebrauchtwagenkauf & Gebrauchsgüterrichtlinie

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Stand: 30. März 2013

Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf unter Berücksichtigung der Gebrauchsgüterrichtlinie

AG Marsberg, Urteil vom 09.10.2002 - C 143/02 zu § 476 BGB (Gebrauchtwagenkauf - Bastlerfahrzeug - Beweislast)

1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens haftet künftig dafür, dass das Fahrzeug mit der von ihm gegebenen Beschreibung übereinstimmt bzw. die vereinbarte Beschaffenheit hat.
2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens haftet auch für einseitig gebliebene, eigene öffentliche Äußerungen über konkrete Eigenschaften des Gebrauchtfahrzeuges in der Werbung oder bei der Etikettierung.
3. Es besteht ferner eine unabdingbare Haftung dafür, dass der verkaufte Gebrauchtwagen eine Qualität und Leistung - Beschaffenheit - aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.
4. Konstruktions- und Fabrikationsfehler sowie nicht ordnungsgemäß reparierte Unfallschäden führen beim Gebrauchtwagenkauf zur Gewährleistungshaftung.
5. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit ist nur das Rücktrittsrecht des Gebrauchtwagenkäufers ausgeschlossen.
6. Verschleißmängel können zukünftig zu einer Gewährleistungshaftung des Gebrauchtwagenverkäufers führen.
7. Die vertragsgemäße Beschaffenheit des verkauften Gebrauchtwagens wird auch durch öffentliche Werbeaussagen des Herstellers über konkrete Eigenschaften des Fahrzeuges bestimmt, was zu einer Erweiterung der Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers führt.
8. Eine Begrenzung der Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers ist durch eine präzise Beschreibung des Fahrzeuges und dessen Zustandes möglich.
9. Beim Gebrauchwagenkauf wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen 6 Monaten nach der Lieferung offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden haben.
10. Der Gebrauchtwagenverkäufer kann die Vermutung widerlegen, wenn er den Zustand des Fahrzeuges vor der Übergabe eingehend untersucht und die Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar dokumentiert.
11. Der Gebrauchtwagenverkäufer muss voll beweisen, dass nicht nur ein normaler fortschreitender Verschleiß vorliegt, sondern dass der Defekt andere Ursachen hat.
12. Die Vermutungsregel ist nur anzuwenden, wenn ausgeschlossen ist, dass der mangelhafte Zustand die Folge üblicher Abnutzung ist.
13. Der gewährleistungsberechtigte Gebrauchtwagenkäufer kann von dem Gebrauchtwagenverkäufer regelmäßig nur die Beseitigung des Mangels verlangen.
14. Der Gebrauchtwagenkäufer ist nicht verpflichtet, sich an den Kosten der Nachbesserung zu beteiligen oder eine etwa durch die Nachbesserung entstehende Wertverbesserung auszugleichen.
15. Der Gebrauchtwagenverkäufer kann die Nachbesserung bzw. Nacherfüllung verweigern, wenn diese unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert.
16. Das neue Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sieht zukünftig über die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hinaus vor, dass dem Gebrauchtwagenkäufer ein allgemeiner Schadensersatzanspruch zusteht, wenn den Gebrauchtwagenverkäufer ein Verschulden trifft.
17. Der Gebrauchtwagenverkäufer kann den Hersteller oder einen früheren Verkäufer innerhalb der selben Vertragskette in Regress nehmen, wenn die Vertragswidrigkeit auf das Handeln oder Unterlassen einer dieser Zwischenpersonen zurückzuführen ist.
18. Umgehungsgeschäfte - z.B. der Rückgriff auf das Agenturgeschäft - sind unzulässig, soweit dadurch die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf umgangen werden.