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Stand: 3. September 2023

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Zeugen - Pflicht zum Erscheinen bei der Polizei

§ 163 StPO soll nach den Plänen der regierenden Kriegsparteien wie folgt geändert werden:

„(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend.

Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1. über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2. über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3. über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4. bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.

Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend."

Die Bundesregierung begründet den nächsten Schritt zur Verschärfung polizeistaatlicher Verhältnisse wie folgt:

„... Zu Nummer 11 (§ 163)

Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 163 StPO wird ergänzend zu der bestehenden Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen vor dem Gericht und vor der Staatsanwaltschaft eine Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft eingeführt. Gegenüber der Polizei besteht anders als bei gerichtlichen (§ 48 Absatz 1 StPO) und staatsanwaltschaftlichen (§ 161a Absatz 1 StPO) Vernehmungen für Zeugen keine Erscheinens- und Aussagepflicht. Nach dem geltenden Verfahrensrecht hat die Polizei nur die Möglichkeit, Zeugen darauf hinzuweisen, dass sie im Weigerungsfalle auf ihre Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hinwirken werde.

Zeugen, die auf Ladung der Polizei nicht erscheinen oder die Aussage ohne einen gesetzlich anerkannten Grund verweigern, müssen deshalb von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vernommen werden, ohne dass es - bezogen auf die Vernehmung selbst - dafür einen sachlichen Grund gibt. Insbesondere geht die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft häufig nicht mit einer zentralen Bedeutung der Aussage des Zeugen einher oder betrifft durchweg schwierige Sachverhalte. Ob die Staatsanwaltschaft tätig wird, hängt vielmehr allein vom Verhalten des Zeugen ab. Dessen Verlässlichkeit entscheidet darüber, ob die Vernehmung durch Beamte des Polizeidienstes erfolgen kann oder durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt werden muss. Die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft bindet überdies unnötig Ressourcen und verursacht eine zusätzliche Verfahrensverzögerung, die dem Beschleunigungsgrundsatz im Strafverfahren zuwiderläuft.

Mit der ausdrücklichen Zuweisung der Entscheidung über die Zwangsmittel bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen an die Staatsanwaltschaft bleibt die Kontrolle der Staatsanwaltschaft erhalten; ihre Leitungsfunktion gegenüber der Polizei wird gestärkt. Die Gesamtverantwortung für eine rechtsstaatliche, faire und ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens im Sinne der allgemeinen Sachleitungsbefugnis obliegt damit nach wie vor der Staatsanwaltschaft.

Zu Absatz 3

Um die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund knapper Ressourcen von sachlich nicht zwingenden Zeugenvernehmungen zu entlasten, ohne damit zugleich ihre Sachleitungsbefugnis im Ermittlungsverfahren in Frage zu stellen, sieht § 163 Absatz 3 Satz 1 StPO-E die Verpflichtung von Zeugen vor, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Die Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen vor der Polizei ist daher von einer vorherigen Entscheidung der Staatsanwaltschaft abhängig.

Wer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist, bestimmt § 152 Absatz 2 GVG in Verbindung mit den jeweiligen Rechtsverordnungen der Landesregierungen oder der Landesjustizverwaltungen. Mit der Begrenzung der Erscheinens- und Aussagepflicht auf Zeugenvernehmungen, die von einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft geleitet werden, soll die notwendige fachliche Qualifikation des Vernehmungsbeamten gewährleistet werden. Dazu reicht es allerdings aus, wenn bei mehreren an der Vernehmung beteiligten Beamten des Polizeidienstes die Person, die die Vernehmung leitet, Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist.

Nach dem insoweit offenen Wortlaut der Regelung kann die Ladung zur Zeugenvernehmung vor eine Ermittlungsperson auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Dies dient einer flexiblen Sachbehandlung und rechtfertigt sich aus der das Ermittlungsverfahren beherrschenden Stellung der Staatsanwaltschaft.

Absatz 3 Satz 2 erklärt die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches über Zeugen für die polizeiliche Vernehmung für entsprechend anwendbar. Er ersetzt die bislang in § 163 Absatz 1 StPO enthaltene nur punktuelle Verweisung auf einzelne Bestimmungen über die Zeugenvernehmung durch eine generelle Bezugnahme auf die im Sechsten Abschnitt des Ersten Buches enthaltenen Regelungen über Zeugen. Allerdings gilt dies nur insoweit, als nichts anderes bestimmt ist. Die Regelung ist § 161a Absatz 1 Satz 2 StPO nachgebildet, der für die Vernehmung von Zeugen durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls auf die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches verweist. Die generelle Bezugnahme wird notwendig, weil es Zeugen nicht mehr wie bisher bei einer polizeilichen Vernehmung freisteht, ob sie erscheinen und zur Sache aussagen. Deshalb müssen die im Gesetz bei der gerichtlichen und staatsanwaltlichen Zeugenvernehmung zugelassenen Ausnahmen nunmehr ebenso bei der polizeilichen Zeugenvernehmung Anwendung finden. Die lediglich punktuelle Bezugnahme auf einzelne Vorschriften - etwa auf die Belehrungspflichten in § 52 Absatz 3, § 55 Absatz 2 und § 57 Satz 1 StPO, aber nicht auf die Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte selbst - reicht bei bestehender Erscheinens- und Aussagepflicht nicht mehr aus.

Absatz 3 Satz 3 ist § 161a Absatz 1 Satz 3 StPO nachgebildet und stellt klar, dass die eidliche Vernehmung dem Gericht vorbehalten bleibt.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 4 sind die mit der Schaffung der Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen vor der Polizei erforderlich werdenden Klarstellungen hinsichtlich der bei der Staatsanwaltschaft verbleibenden Befugnisse und die bisher in § 163 Absatz 3 Satz 2 StPO enthaltenen Anordnungskompetenzen der Staatsanwaltschaft zusammengefasst.

Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sieht vor, dass über das Vorliegen der Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten die Staatsanwaltschaft entscheidet, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen. Mit der Regelung wird klargestellt, dass bei Zweifeln über die Zeugeneigenschaft oder den Umfang und die Reichweite eines Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts unmittelbar Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft zu halten ist. Dies entspricht der bisherigen Praxis der Strafverfolgungsbehörden. Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Belehrungspflichten über die Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht gemäß den §§ 52 ff., 55 StPO treten zwar nicht häufig auf, weil die Vernehmungsbeamten bei der Polizei entsprechend geschult sind und praktisch sehr viel häufiger Zeugenvernehmungen durchführen als die Staatsanwaltschaft. Um die Rechtmäßigkeit der Vernehmung sicherzustellen und die umfassende Sachleitung und Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu gewährleisten, soll die Pflicht zur Rücksprache in Zweifelsfällen indes auch gesetzlich normiert werden.

In Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3 wurde der bisherige Regelungsgehalt des § 163 Absatz 3 Satz 2 StPO übernommen. Nach Nummern 2 und 3 entscheidet über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 StPO, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, und über die Beiordnung eines Zeugenbeistandes nach § 68b Absatz 2 StPO weiterhin die Staatsanwaltschaft.

Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 bestimmt, dass der Staatsanwaltschaft bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen die Befugnis zu den in den §§ 51 und 70 StPO vorgesehenen Maßnahmen zusteht. Dabei bleibt die Festsetzung der (Ordnungs- oder Erzwingungs-)Haft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 jedoch dem nach § 162 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. Die in Anlehnung an § 161a Absatz 2 StPO ausgestalte Regelung ist notwendig, um die Erscheinens- und Aussagepflicht bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Aussageverweigerung des Zeugen durchsetzen zu können. Hinsichtlich der zwangsweisen Vorführung des unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen steht es der Staatsanwaltschaft frei, ob sie ihn ihrer Ermittlungsperson oder sich selbst zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vorführen lässt. Der Gesetzeswortlaut lässt bewusst beides zu und ermöglicht damit ein flexibles und der Sachlage am besten gerecht werdendes Vorgehen, das zudem Ausdruck der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft ist.

Gemäß Absatz 4 Satz 2 trifft die die Vernehmung leitende Person die im Übrigen erforderlichen Entscheidungen. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 163 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO.

Zu Absatz 5

Absatz 5 Satz 1 regelt, dass gegen Entscheidungen durch Beamte des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 StPO (Ausschluss eines anwaltlichen Beistandes von der Vernehmung eines Zeugen) sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 3 und 4 eine gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht beantragt werden kann. Wie durch die bisherige Regelung in § 163 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 161a Absatz 3 Satz 2 bis 4 StPO wird damit weiterhin gerichtlicher Rechtsschutz gegen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 StPO bei der Zeugenvernehmung getroffene Entscheidungen gewährleistet. Auch die Rechtsschutzmöglichkeit in den Fällen des Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, in denen die Staatsanwaltschaft anlässlich der polizeilichen Zeugenvernehmung Entscheidungen im Sinne des § 68b Absatz 2 StPO (Beiordnung eines anwaltlichen Beistands für die Zeugenvernehmung) getroffen hat, entspricht der bisherigen Regelung.

Zusätzlich eröffnet Absatz 5 Satz 1 mit dem Verweis auf Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 auch Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über die in den §§ 51 und 70 StPO vorgesehenen Maßnahmen gegen nicht erschienene oder unberechtigt nicht aussagende Zeugen. Dieser wird durch die vorgesehene Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen einschließlich ihrer Durchsetzung nötig und entspricht § 161a Absatz 3 Satz 1 StPO für die staatsanwaltliche Zeugenvernehmung.

Absatz 5 Satz 2 erklärt die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a StPO für entsprechend anwendbar.

Nach Absatz 5 Satz 3 sind gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 unanfechtbar. Absatz 5 Sätze 2 und 3 übernehmen damit für das gerichtliche Rechtsschutzverfahren die Regelung des § 161a Absatz 3 Sätze 3 und 4 über das Verfahren und die (Nicht-)Anfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung.

Zu Absatz 6

Absatz 6 Sätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Sätzen 4 und 5 des § 163 Absatz 3 StPO.

Zu Absatz 7

Absatz 7 entspricht § 163 Absatz 3 Satz 6 StPO."

(Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811277.pdf)


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Zucker ist giftig und macht dick!

„... US-Mediziner: Hoher Zuckerkonsum ist für Fettleibigkeit und viele Erkrankungen verantwortlich - 19.12.2014

‚Zucker ist Gift', sagt der US-amerikanische Pädiatrie-Professor Robert Lustig von der University of California in San Francisco (UCSF). Lustig warnt seit Jahren vor den Folgen des hohen Zuckerkonsums in den USA. So sei Zucker nicht nur für Fettleibigkeit (Adipositas) sondern auch für viele andere Erkrankungen verantwortlich, erläutert Lustig im Gespräch mit der Nachrichtenagentur ‚dpa'.

Versteckter Zucker ist besonders gefährlich

Während jahrzehntelang Fett als der Dickmacher schlechthin galt, warnt der Kinderarzt vielmehr vor den Folgen eines hohen Zuckerkonsums. Vor allem zur Weihnachtszeit lassen sich viele Menschen von zucker- und kalorienreichen Leckereien verführen. Ob Lebkuchen, Marzipan, Zuckerstange oder Schokoladenkugeln - die Auswahl ist immens.

‚Heute sage ich mit noch mehr Nachdruck: Zucker ist Gift', so der 57-Jährige. Für reichlich Furore sorgte Lustig bereits 2009, als sein Vortag ‚Zucker: die bittere Wahrheit' über fünf Millionen Mal im Internet angesehen wurde. In dem Beitrag informiert der Mediziner über den Zuckerstoffwechsel und die Gefahren eines hohen Zuckerkonsums. ‚Jetzt haben wir alle Fakten dazu zusammen, dass zu viel Zucker zu Fettsucht, Herzkrankheiten, Leber- und Stoffwechselproblemen führt. Zucker macht nicht nur dick, sondern auch krank', erläutert Lustig.

Während früher lediglich drei bis vier Prozent der täglichen Kalorienzufuhr in den USA auf Zucker entfielen, seien es heute etwa 15 bis 18 Prozent. Als besonders gefährlich nennt der Mediziner in diesem Zusammenhang die versteckten Kalorienbomben, wie gezuckertes Frühstücksmüsli, Salatsauce und Fertigprodukte. Besonders problematisch seien zudem gezuckerte Getränke wie Cola oder Limonade.

Für den Kinderarzt ist Zucker ein Suchtmittel, das ähnlich wie Tabak oder Alkohol abhängig machen kann. Lustig sieht den Staat in der Pflicht, regulierend durch Verbote und Steuern einzugreifen. ‚Zu viel Fruktose, eine gebräuchliche Form von Zucker, kann die Leber schädigen, so wie zu viel Alkohol', heißt es auf der neuen Webseite Sugarscience.org, die den Beinamen ‚die ungesüßte Wahrheit' trägt. Dort informieren Mediziner unter anderem darüber, dass ein US-Bürger pro Jahr rund 30 Kilogramm Zucker konsumiert, wobei in der Berechnung lediglich zugesetzter Zucker enthalten ist. Natürlicher Zucker, wie etwa in Obst oder Milch, kommt noch hinzu.

Softdinksteuer für zuckerhaltige Getränke in Berkley

In den USA finden die Warnungen vor den gesundheitlichen Gefahren von Zucker immer mehr Beachtung. So erreichten die Wähler durch ein Referendum in der Stadt Berkley, dass ihre Kommune die erste mit einer Softdrinksteuer wird. Ab Januar werden zuckerhaltige Getränke mit der Steuer belegt. ‚Wir rechnen mit 1,5 Millionen Dollar Einnahmen pro Jahr', erklärt die Wahlkampfleiterin Sara Soka gegenüber der Nachrichtenagentur. Das Geld solle für Gesundheitsprogramme von Kindern verwendet werden. ‚Wir haben gewonnen, weil die ganze Gemeinde, Ärzte, Lehrer und Minderheitenverbände dahinterstanden', so Soka. ‚Berkeley ist ein Trendsetter. Nun hoffen wir, dass weitere Kommunen folgen.'

New York wollte 2012 ein Verbot für den Verkauf von zuckerhaltigen Getränken im Jumbocenter, Big Gulp, erlassen. Das Gesetz wurde jedoch gekippt, nachdem ein Zusammenschluss von Händlerverbänden und Getränkeherstellern juristisch dagegen vorging.

Auch die First Lady Michelle Obama setzt sich für eine gesunde Ernährung ein. Ihre Initiative ‚Let's Move' soll übergewichtigen Kinder zu mehr Bewegung animieren. Zuckerhaltige Getränke werden mittlerweile an vielen Schulen nicht mehr angeboten. Coca-Cola, Pepsi und Dr. Pepper Snapple haben zudem versprochen, bei der Aktion zur Bekämpfung von Fettleibigkeit mitzuwirken. Dafür sollen kleinere Flaschengrößen und mehr kalorienreduzierte Produkte angeboten werden. Auf diese Weise wollen die Hersteller die Kalorienzufuhr durch den Konsum ihrer Getränke bis Ende 2025 um 20 Prozent reduzieren. Die Initiative, die im September vorgestellt wurde, wird jedoch von Kritiker vielmehr als PR-Trick angesehen. Denn die Hersteller kämpfen weiterhin gegen Warnhinweise auf den Flaschen, die auf einen hohen Zuckergehalt aufmerksam machen, und gegen die Sodasteuer. Stattdessen versuchen einige Unternehmen ihre Produkte als ‚gesünder' zu vermarkten. So werden kalorienarme Softdrinks mit dem natürlichen Pflanzensüßstoff Stevia angeboten.

Mehr als ein Drittel der erwachsenen US-Bürger sind fettleibig

In den USA leiden mittlerweile mehr als ein Drittel der Erwachsenen und etwa 13 Millionen Kinder und Teenager (circa 17 Prozent dieser Bevölkerungsgruppe) an Fettleibigkeit, wie die US-Gesundheitsbehörde CDC informiert. Folglich nehmen auch Diabetes und Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu, deren Hauptrisikofaktor Adipositas ist. Darüber hinaus begünstigt Übergewicht einen frühzeitigen Verschleiß der Wirbelsäule, Gelenkschäden, hormonelle Störungen, Tumorerkrankungen und viele weitere Krankheiten.

Lustig spricht in diesem Zusammenhang von einer Gesundheitskrise, die Kosten in Milliardenhöhe verursacht. Er sieht in der Low-Fat-Kampagne in den 70er Jahren den Beginn der Misere. Damals wurde Fett als ungesunder Dickmacher an den Pranger gestellt. Statt Fett wurde den Lebensmitteln Zucker zugesetzt. ‚Wir essen im Schnitt 19,5 Teelöffel zugesetzten Zucker am Tag', rechnet der Kinderarzt vor. Empfehlungen der American Heart Association (AHA) zufolge sollten Frauen aber höchstens sechs und Männer maximal neun Teelöffel zu sich nehmen. Allein in einem Esslöffel Ketchup verbirgt sich bereits ein Teelöffel Zucker und in einer Dose Limonade bis zu zehn Löffel. (ag) ..."

(Quelle: http://www.heilpraxisnet.de/naturheilpraxis/zucker-ist-giftig-und-macht-dick-901853447135.php - gesehen am 20. Dezember 2014).

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