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© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen
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Stand: 13. Mai 2021

A49 - Danneröder Wald - Wald statt Asphalt
Abfindung
abgeordnetenwatch.de (Bürger fragen - Politiker antworten)
Abmahnung
Abmahnung nach dem UWG (Hinweise vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.!)
Abo-Fallen - Vorsicht im Netz
Abschaltsoftware als Fahrzeugmangel - drohende Entziehung der Betreibserlaubnis
Abschleppunternehmer - Erpressungsvorwurf wegen Parkkrallen-Einsatz
Abzocke durch Banken und Sparkassen (Gebühr für geduldete Überziehung eines Girokontos unzulässig)
Abzocke: Herkules in Kassel
Abzocke - Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung - Internetnutzung durch Ehegatten
A.C.A.B. All Cats are VEAUTIFUL (abgedrucktes Kätzchen - Geldstrafe vom € 300,00 nicht verfassungswidrig!)
A.C.A.B.- T-Shirt - Kosten trägt die Staatskasse (LG Gießen, Beschluss vom 16.05.2017 - 7 Qs 77/17)
A.C.A.B.-Westenaufdruck - keine Kollektivbeleidgung
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Advokat
AfD wird hoffähig gemacht
African American History (Black Past Guide)
Agora-Energiewende (Erneuerbare Energien erstmals wichtigste Stromquelle)
Agro-Gentechnik gefährdet Bienen
Ahlquist, Jessica - atheist
AIDS-Hilfe
Akteneinsicht (Frag den Staat)
Aktionärsforum
Aktion Courage/SOS Rassismus
Aktion Klimaschutz
Alcalde de Marinaleda (Gordillo, Juan Manuel Sanchez)
Alexander, Dieter - Gedichte - Gedanken
Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e.V.
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amnesty polizei (Mehr Verantwortung bei der Polizei!)
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Amtspflichtverletzung - Verletzung der Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers
Amüsantes
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Anfangsverdacht der Korruption (?) - Bundestagsabgeordnete - Nebeneinkünfte
Anfechtungsgesetz (Leitsatzkommentar)
Anfechtungsgesetz - Mainlaw
Annexion Griechenlands - Skandal im EU-Sperrbezirk
Antifa-Infoblatt
Antifa Plenum Giessen
ANTIFA R4
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Antifaschistischer Ratschlag Marburg
Antifaschist seit April in U-Haft - absurde Vorwürfe (Freiheit für Deniz K.)
Antikapitalistische Linke (AKL)
Antipsychiatrisch orientierte Kriseneinrichtung im Norden Berlins - Weglaufhaus
Antipsychiatrieverlag (Peter Lehmann Antipsychiatrieverlag & Versandbuchhandel)
Antirassistische Initiative e.V. (405 tote Menschen durch staatliche Maßnahmen - Dokumentation in der 19. Auflage)
Antisemitismus - ein Beitrag zu den Irrungen und Wirrungen
Angriffe aus dem Internet - zwölf Gegenmaßnahmen
Angriffskrieg (Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges)
Anlagebetrug
Antiakw-Wetzlar.de
Antirassistische Initiative (Antirassistische Initiative e.V. - Bundesdeutsche Flüchtlingspolitik und ihre tödlichen Folgen Dokumentation von 1993 - 2009)
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Anstalt - Die Anstalt ./. Die Zeit - Satire gewinnt!
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Anwaltsgebühren - Vergütungsvereinbarungen - Muster
Anwaltsgeschichte
Anwaltshaftung - Rechtsanwalt muss auf die Notwendigkeit der Beratung durch einen Steuerberater hinweisen (BGH)
Antwaltsvertrag als als widerrufliches Fernabsatzgeschäft
Aporrea (Magazin)
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Arbeit als psychischer und physischer Akt
Arbeiten aus dem "Seminar zum Telekommunikationsrecht"
Arbeit - Begriff
Arbeiterpartei Kuristans (Belgisches Gericht: Vorgehen ist nicht „terroritsch")
Arbeitsbestimmung
Arbeiterkind.de (Portal für angehende StudentInnen)
Arbeitsgemeinschaft für Verkehrsrecht im DAV
Arbeitskreis Justizreform der Humanistischen Union Marburg
Arbeitsmarkt (alternative Berichterstattung - Verdunkelung durch Statistik - versteckte Erwerbslose)
Arbeitsrecht
Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Jobcenter Gießen
Arbeitslosenversicherung
Arbeits- und Sozialrecht (Internetportal)
Arbeitsverhältnis als unabänderliches Menschenrecht
Arbeitsvermittlung
Arbeitsvertrag
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Archive und Zeitungen im Internet
ARD Programm am 26.03.2019 - Hungertote
ARGE Verkehrsrecht
Arisierungen in Gießen
Armut per Gesetz
Armutsbericht 2016 (Orginalfassung - nicht manipuliert)
Artikel und sonstiges
Arzthaftungsrecht
Arztsuche bei der AOK
Arztsuche bei der BEK
Asiaticus (Wolfram Adolphi - Homepage)
Asyl
Asyl in der BRD (... vom dreckigen Wasser ...)
Asylpolitik-Skandal - Faktencheck zur Sendung „Die Anstalt" vom 25.09.2018
Atheismus in Ägypten
Atomausstieg selber machen
Atomwaffen (Schluss mit der nuklearen Teilhabe)
Audio +Video (Einkauf)
Aufklärung im 21. Jahrhundert (Giordano Bruno Stiftung)
Aufklärungspflicht über Fehler in Versicherungsverträgen (LG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2014 - 11 O 298/13)
Aufschrei - Waffenhandel (Aktion Aufschrei)
Aufstehen gegen Rassismus
Ausgestrahlt (ATOMKRAFT - NEIN DANKE!)
Auskunft online
Auskunft über Datenschmutz
Auskunft & Unterrichtung - Datenschutz
Ausländerrecht
Ausländisches und internationales Privatrecht - Max-Planck-Institut
Auslandsrecht - Der virtuelle Rechtsvergleicher
Aussagetüchtigkeit mit 3,8 Promille
Außerordentliche - fristlose - Kündigung
Auschwitz-Prozess - Frankfurt
Auschwitz-Prozess - Zeitzeuge berichtet
Ausstieg aus dem Klimaschutzabkommen von Paris (Wahlkampfhilfe für Merkel)
Austritt aus der Kirche - jetzt! (Informationen zum Kirchenaustritt und zur Kirchensteuer: Wie trete ich aus der Kirche aus?)
Austritt aus der Kirche schont den Geldbeutel und fördert das Gemeinwohl - Kirchensteuer? Nein, danke!
Autofrei in Kassel
Automatische Verlängerung eine Werbevertrages - unwirksame Klausel
Automatisierte Übersetzungshilfen
Automatisierter Abruf von Kontostammdaten (Globales Ausspionieren des Bürgers)
Automatisiertes Erfassen von Kfz.-Kennzeichen
Autorecht - Personenschaden
Autorecht - Sachschaden
Auto - Sono Motors ( ..., wenn es denn sein muss, das mit dem Individualverkehr ...)
Auto-Umweltliste - VCD

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A.C.A.B.- T-Shirt - Kosten trägt die Staatskasse

„... In der Bußgeldsache gegen ... , geboren am ... in ..., ...

Verteidiger: Rechtsanwalt Tronje Döhmer, - Gerichtsfach AG: 34 -, Finkenstraße 3, 35641 Schöffengrund

hat die 7. große Strafkammer des Landgerichts Gießen durch den Vors. Richter am Landgericht Söhnel, Richterin Rechmann und die Richterin am Landgericht Rempel auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 10. März 2017 gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 22. Februar 2017 am 16. Mai 2017 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 22.02.2017 wird dahingehend abgeändert, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen vollständig der Staatskasse auferlegt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.
Der Betroffene trug am 28.05.2014 in Gießen auf der Straße ein T-Shirt mit der deutlich sichtbaren Aufschrift ‚A.C.A.B.' (All Cops Are Bastards). Wegen dieses Verhaltens wurde mit Bußgeldbescheid vom 27.11.2014 eine Geldbuße von 150,00 € wegen des Verstoßes gegen § 118 OWiG festgesetzt, der dem Betroffenen am 29.11.2014 zugestellt wurde. Auf den rechtzeitigen Einspruch des Betroffenen hin ging die Akte am 09.09.2015 beim Amtsgericht ein. Dieses wies mit Verfügung vom 09.02.2016 darauf hin, es erscheine fraglich, ob das (bloße) Tragen des T-Shirts den Tatbestand des § 118 OWiG erfülle, und teilte dem Betroffenen sodann mit, es werde erwogen, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG - 'ohne Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen' - einzustellen. Diesem Vorgehen widersprach der Verteidiger des Betroffenen mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit von ‚Kollektivbeleidigungen'. Nachdem bei nochmaliger Prüfung aufgefallen war, dass bereits bei Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft Verfolgungsverjährung eingetreten war, teilte das Amtsgericht dem Betroffenen mit, es sei nunmehr beabsichtigt, das Verfahren gern. § 46 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 206a StPO - wiederum ohne Auslagenerstattung - einzustellen. Auch dieser Vorgehensweise widersprach der Verteidiger, wiederum unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Mit Beschluss vom 22.02.2017 (BI. 39ff. d.A.), zugestellt am 07.03.2017, stellte das Amtsgericht das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung auf Kosten der Staatskasse ein. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt, soweit diese im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde entstanden waren; die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Übrigen - also diejenigen während des gerichtlichen Verfahrens entstandenen - wurden dem Betroffenen auferlegt. Zur Begründung der Auslagenentscheidung führte das Amtsgericht aus, die notwendigen Auslagen des Betroffenen seien der Staatskasse aufzuerlegen, soweit sie nach Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft entstanden seien, da zu diesem Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten gewesen sei. Seine während des bußgeldbehördlichen Verfahrens - vor Eintritt der Verjährung - entstandenen notwendigen Auslagen hingegen habe der Betroffene zu tragen, da ein erheblicher Tatverdacht fortbestehe; ob das Tragen des T-Shirts den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG erfülle, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, die hier näherer Aufklärung bedurft hätten, diese aber sei nicht erfolgt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die beim Amtsgericht am 10.03.2017 eingegangene sofortige Beschwerde des Betroffenen, mit der dieser mit der Begründung, der Bußgeldbescheid habe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nie ergehen dürfen, die volle Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse erreichen möchte.

II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Gegen die im Einstellungsbeschluss nach den §§ 206a StPO, 46 OWiG enthaltene Kostenentscheidung ist gern. § 464 Abs. 3 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde statthaft. Diese wurde form- und fristgerecht eingelegt.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Zunächst ist - zur Klarstellung - anzumerken, dass der angefochtene Beschluss inhaltlich unklar ist: Zwar begründet der Tenor eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse, soweit diese im bußgeldbehördlichen Verfahren entstanden sind, die Begründung hingegen geht davon aus, es seien dem Betroffenen (nur) diejenigen nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, also irri gerichtlichen Verfahren entstandenen, notwendigen Auslagen zu erstatten. An dieser Stelle kann aber dahinstehen, aus welchem Grund Tenor und Entscheidungsgründe voneinander abweichen, da das Begehren des Betroffenen ausweislich der BeschWerdebegründung ersichtlich darauf gerichtet ist, eine vollständige Überbürdung der Auslagenpflicht auf die Staatskasse zu erlangen, die die angefochtene Entscheidung weder dem Tenor noch den Gründen nach vorsieht.

Von der Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen kann, wenn das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wird, im Wege einer Ermessensentscheidung nur dann gern. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO abgesehen werden, wenn eine Verurteilung nur deshalb unterbleibt, weil ein Verfahrenshindernis vorliegt. Dabei wird zum einen die Auffassung vertreten, die Verurteilung müsse allein wegen des Verfahrenshindernisses unterblieben sein, was Schuldspruchreife voraussetzt; einer anderen Auffassung nach soll ein bestimmter - erheblicher - Tatverdacht ausreichend sein. Die Kammer folgt in ständiger Rechtsprechung der letztgenannten Ansicht.

Auch ein erheblicher Tatverdacht setzt aber voraus, dass wenigstens der dem Betroffenen zur Last gelegte Lebenssachverhalt ein ordnungswidriges Verhalten darstellt und die Verurteilung trägt, mag auch im Einzelfall hinsichtlich der Beweisbarkeit des Sachverhalts eine Prognose genügen.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der einzig festgestellte Sachverhalt - das Tragen des T-Shirts durch den Betroffenen - trägt den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 118 OWiG nicht.

Nach § 118 OWiG handelt ordnungswidrig, wer (1) eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die (2) geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und (3) die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen:

Eine grob ungehörige Handlung liegt dann vor, wenn sich das Tun oder Unterlassen bewusst nicht in die für das gedeihliche. Zusammenleben der jeweiligen Rechtsgemeinschaft erforderliche Ordnung einfügt und dadurch in deutlichem Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung steht. Grob ungehörig ist die Handlung dabei erst dann, wenn sie in einer Weise gegen die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung verstößt, dass dadurch eine unmittelbare psychische oder physische Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung in Betracht kommt (Karlsruher Kommentar OWiG (=KK) 4. Aufl. - Senge, § 118 Rdn. 6, vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 16. September 2015 - 2 Ss (OWi) 163/15 -, Rn. 21, juris).

Bereits eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung liegt - nach Aktenlage - nicht vor. Unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung ist die Gesamtheit der sozialen Normen über das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit zu verstehen, deren Beachtung nach mehrheitlicher Anschauung eine unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen und menschlichen Zusammenlebens ist; hierbei sind die grundrechtlichen Wertmaßstäbe als die sozialen Normen prägend zu berücksichtigen sind (vgl. (vgl. Senge in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 118 Rdnr. 18). Vorliegend ist das Grundrecht des' Betroffenen aus Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, soweit es den Inhalt der Meinung betrifft, allein durch die Strafgesetze beschränkt wird.

Gerade zu der Äußerung ‚All Cops Are Bastards' oder ‚A.C.A.B.' hat das Bundesverfassungsgericht - in Fortführung seiner einschlägigen Rechtsprechung - erst kürzlich entschieden, dass das bloße Tragen des Schriftzugs ‚A.C.A.B.' als ‚Beleidigung' eines Kollektivs den Tatbestand des § 185 StGB nicht erfüllt, sondern eine Strafbarkeit nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen vorliegen kann, z.B. wenn der Träger sich bewusst und gelielt in die Nähe von Polizeibeamten begibt, um Ihnen die Kenntnisnahme des Schriftzuges zu ermöglichen; es ist bereits nicht ausreichend, dass sich der Träger lediglich an einen Ort begibt, an dem er mit der Anwesenheit von Polizeibeamten rechnet oder rechnen muss (BVerfG, Beschluss vom 16.01.2017 - 1 BvR 1593/16, nach juris). Da die Meinungsfreiheit, die nur durch die Strafgesetze beschränkt wird, ihrerseits die die ‚öffentliche Ordnung' bildenden Wertmaßstäbe prägt, kann eine Meinungsäußerung, die nicht ein strafbares Verhalten darstellt, auch keine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstellen. Die öffentliche Ordnung kann vielmehr nur dann eine weitere Beschränkung erlauben, wenn dies die Umstände, unter denen die Meinung zum Ausdruck gebracht wird, erfordern. Solche Umstände liegen hier nicht vor, jedenfalls sind sie nicht festgestellt.

Davon, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts eine Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens gerade nicht zweifelsfrei zu bejahen ist, geht auch das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung aus, wenn es ausführt, es liege ein erheblicher Tatverdacht vor, denn ‚je nachdem, wie und wo es getragen oder gezeigt wird', könne das Tragen des T-Shirts ‚sowohl den Tatbestand einer Straftat (...) als auch den objektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG' begründen und ‚ob durch das Tragen das T-Shirts in diesem konkreten Einzelfall die Regeln der allgemeinen Verkehrssitte tatsächlich verletzt sind, hätte näherer Aufklärung bedurft'. Bei dieser Sachlage davon auszugehen, es bestehe ein ‚erheblicher Tatverdacht' gegen den Betroffenen, verstößt - schon weil hiermit die Annahme einhergeht, bei weiteren Ermittlungen hätte sich Belastendes ergeben - gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 MRK und wird von § 467 Abs. 3 S. 2 StPO nicht mehr gedeckt.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem Erfolg des Rechtsmittels. ..." (LG Gießen, Beschluss vom 16.05.2017 - 7 Qs 77/17)

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AfD wird hoffähig gemacht

„ ... Der Präsident des Zentralrats der Juden, Josef Schuster, nannte den Appell »verantwortungslos«. Die Unterzeichner trügen dazu bei, »die AfD weiter salonfähig zu machen«, sagte er dem /Tagesspiegel/. Schuster erinnerte daran, dass sich schon einmal in der deutschen Geschichte »bürgerliche Politiker als Steigbügelhalter für eine Partei von rechts außen betätigt« hätten. ..." (Quelle: jw 06.11.2019)

(Marti, 091119) Die zitierte Äußerung bezieht sich auf Bestrebungen innerhalb der CDU, in Thüringen mit der AfD zu kooperieren. Das Gewicht dieser historischen Einschätzung kann nicht hoch genug bewertet werden. Es waren bürgerliche Politiker, unter anderem von der SPD, die mit Unterstützung des Großkapitals den Weg in den Ersten Weltkrieg, den Aufstieg der NSDAP und den Zweiten Weltkrieg ermöglicht haben. Stets durften sie sich dabei der Unterstützung des Mainstreams erfreuen. Nichts anderes gilt für die Gegenwart. Die breite Öffentlichkeit steht nicht hinter den Slogans "Nie wieder Faschismus! Nie wieder Krieg!". Aktuell sind die Dinge schlimmer als je zuvor. Jahrzehnte wird die Öffentlichkeit einseitig manipuliert. An vorderster Front stehen die öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die privaten Sender und die rechten Frontblätter der Verlagskonzerne. Die Vertreter dieser Zunft tragen neben den Politikern ein hohes Maß an Verantwortung für den Aufstieg der rechten, rassistischen und teilweise faschistischen so genannten „Alternative für Deutschland". All das geschieht im Einvernehmen mit den Führungen der so genannten westlichen Staatengemeinschaft, vorne weg die USA. Die Feinde sind immer die gleichen: Sozialisten, Kommunisten, Flüchtlinge, Russland und China pp. Es ist nicht so, dass die Vertreter dieser Medien nichts gelernt haben. Sie wollen nichts lernen und die Geschichte bewusst verdrehen. Ihre Propaganda beruht auf Vorsatz. Sie ist gesteuert. Zu dieser Propaganda gehört, die AfD in eine regierungsfähige Position zu bringen, um in der EU unter der Vorherrschaft der BRD möglichst ungestört den neoliberalen, imperialistischen und neokolonialen Weg fortsetzen zu können. Dabei sind es nicht nur die Vertreter der AfD, die aus der BRD nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges eine starke wirtschaftliche und vor allem militärische Macht machen wollen. Die Kriegstreiber sind in der Mehrheit und in nahezu allen Parteien (CDU/CSU, SPD, Die Grünen/Bündnis 90, FDP) vertreten. Es sind eben diese Parteien, die die sogenannte Mitte der Gesellschaft repräsentieren. Gerade dort gibt es den vielfach untersuchten "Rechtsextremismus der Mitte". Aus diesen Gründen ist es nicht verwunderlich, dass in allen bürgerlichen Medien die Vertreter der AfD hofiert und immer häufiger zu Wort kommen. Menschen, die dieses Propagandasystem kritisieren, können zur Zeit noch ignoriert werden. Indes ist die Zeit nicht mehr fern, in der das Verschweigen der Kritik nicht mehr ausreichen wird. Erst werden die Kritiker benachteiligt und später, wie im Dritten Reich, verfolgt.

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Arbeit - Begriff

Der Begriff der Arbeit ist ein komplexer Vorgang. Er beschreibt eine Verhaltensweise von Lebewesen. Diese Verhaltensweise dient naturgemäß der Befriedigung von Bedürfnissen. Trotz der Komplexität der Arbeit lassen sich zwei wesentliche Ebenen voneinander unterscheiden.

An erster Stelle steht der Wille. Es handelt sich um einen geistigen Vorgang. Dieser ist daran orientiert, was ein Lebewesen tun muss, um ein Bedürfnis zu befriedigen. Vorrangig ist dabei die Lebenserhaltung.

Als nächstes folgt die Umsetzung des eigenen Willens. Diese Umsetzung erscheint in verschiedenen Formen. Die Bandbreite dessen, was den geistigen Prozess umsetzt, ist sehr groß. Sie reicht vom bloßen Nichtstun bis hin zu schwerer körperlicher Arbeit. Alles in diesem Spektrum hat seine Ursache und Berechtigung.

***

Arbeitsbestimmung

Die Bestimmung der Arbeit als eine komplexe Verhaltensweise zur Befriedigung von Bedürfnissen ist ein zentraler Punkt. In der Natur eines Lebewesens ist es angelegt, dass sich die zu leistende und geleistete Arbeit daran orientiert, ob sie der Befriedigung eigener Bedürfnisse bedient. Auf der untersten Stufe sind Handlungen gemeint, die der Erhaltung des eigenen Lebens dienen.

Der Bestimmung einer Handlung als Arbeit steht nicht entgegen, dass diese für eine Gemeinschaft zur Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse geleistet wird. In diesem Fall dient das Zusammenwirken des Kollektivs nicht nur der Befriedigung eigener Bedürfnisse, aber gleichzeitig der Befriedigung gemeinsamer, gleichartiger Bedürfnisse.

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Arbeit als psychischer und physischer Akt

Für die Bestimmung des Begriffs der Arbeit ist es unerheblich, wie die Arbeit geleistet wird.

Jede Arbeit äußert sich in einer körperlichen bzw. physischen Handlung. Eine besondere belastende Form der Arbeit ist die mit sehr hohen körperlichen Anstrengungen verbundene Tätigkeit. Nur scheinbar tritt bei dieser Form der Arbeit der geistige bzw. psychische Charakter in den Hintergrund. Tatsächlich ist auch die schwere körperliche Arbeit, mag sie auch unter Zwang geleistet werden, das Ergebnis eines geistigen bzw. psychischen Prozesses.

Auf der anderen Seite der Skala stehen als Arbeit zu klassifizieren der Handlungen, die nur mit geringen oder möglicherweise sogar gar keinen körperlichen Belastungen einhergehen. Der Schwerpunkt dieser Form der Arbeit liegt in der geistigen bzw. psychischen Tätigkeit, die sich nur in einem geringen Umfang vergegenständlicht. Vereinfacht ausgedrückt gehört dazu das Denken und die Wiedergabe von Gedanken durch Reproduktion.

***

Arbeitsverhältnis als unabänderliches Menschenrecht

Das Wesen der Arbeit besteht nicht in einem bloßen Tun. Die Arbeit definiert sich durch das Verhältnis ihrer selbst zu ihrem Ergebnis. Das Produkt menschlicher Arbeit steht in einem zwingenden wechselseitigen Bezug zu seinem Erschaffer. Der Mensch vergegenständlicht sich durch das Ergebnis seines Tuns. Es ist seine Eigenheit und Bestandteil seiner originären Würde. Der arbeitende Mensch ist sein Produkt. Das Arbeitsergebnis ist die Summe menschlichen Daseins. So sind Arbeit und Arbeitsergebnis untrennbar miteinander verknüpft. Das Recht auf diesen Zusammenhang ist ein unabänderliches Menschenrecht.

***

Abzocke: Herkules in Kassel

Viele nutzten den Feiertag am 26.05.2016 zu einem Ausflug. Am Herkules in Kassel mussten die Besucher sich so einiges zumuten lassen. Ordner bzw. Ordnerinnen kassierten auf der Anfahrt zum „Weltkulturerbe" zunächst schnöde € 7,00 als Parkgebühr, obwohl keine ausreichenden Parkplätze vorhanden waren und die Anreisenden ihre Pkw am Rand einer öffentlichen Straße abstellen mussten. Was die Besucher anschließend zu sehen bekamen, war eine Weltkulturkatastrophe gespickt mit gesperrten Treppenab- und aufgängen, Baumaterial, Bauzäunen, Baumaschinen und Baufahrzeugen. Vor Visiten dieser Art „Attraktion" kann nur gewarnt werden. „TouristInnen", die mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisten ging es nicht besser. Für einen Einzelfahrschein mit der Straßenbahn oder einen Bus kassieren die städtischen Verkehrsbetriebe satte € 2,80.

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