Reparaturkosten, Totalschaden, Sachverstaendigengebuehren, Abschleppkosten, Ab-und Anmeldekosten, Taxikosten, Kosten öffentlicher Verkehrsmittel, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschaedigung, Verlust des Schadenfreiheitsrabattes, Zinsschaden, Unkostenpauschale, Rechtsanwaltsgebühren

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Ersatz des Sachschadens

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Stand: 25. Januar 2012

Schadensersatzforderungen aufgrund von Verkehrsunfällen - Positionen, die gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer anlässlich eines Verkehrsunfalles nach der Rechtsprechung geltend gemacht werden können:

Ablauf der Sechs-Monats-Frist - Geltendmachung des konkret angefallenen Reparaturaufwand (BGH, Urteil vom 23. 11.2010 - VI ZR 35/10)
Ab- und Anmeldekosten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2011 - 1 U 220/10)
Ab- und Anmeldekosten (KG, Urteil vom 01.03.2004 - 12 U 96/03, VersR 2004, 1620 u.a.)
Abrechnung auf fiktiver Basis (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.12.2010 - 2-16 S 62/10)
Abrechnung auf Gutachtenbasis (fiktive Reparaturkosten)
Abrechnung auf Neuwagenbasis (BGH, Entscheidung vom 03.11.1981 - VI ZR 234/80, VersR 1983, 718 u.a.)
Abrechnung auf Neuwagenbasis - Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs (BGH, Urteil vom 09.06.2009 - VI ZR 110/08)
Abrechnung auf Totalschaden bei Ersatzbeschaffung (AG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2010 - 32 C 1699/10-18)
Abschleppkosten (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2001 - 7 U 174/00, ZfS 2002, 389 u.a.)
Abtretung mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam - Sachverständigengebühren (BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10)
Abtretung von Mietwagenkosten ohne Sicherungsabrede (LG Köln, Urteil vom 29.12.2010 - 9 S 252/10)
Abzug „neu für alt"
A-Klasse-Urteil (BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09)
Aktenübersendungsgebühr (AG Velbert, Urteil vom 04.05.2005 - 13 C 576/04)
Aufklärungs- und Schadensersatzpflicht des Mietwagenunternehmers (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07; BGH, Urteil vom 25.03.2009 - XII ZR 117/07)
Aufrechnung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07)
Autovermieter - Haftung (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 u.a.)
Bindung an die gewählte Abrechnungsart (BGH, Urteil vom 17.10.2006 - VI ZR 249/05 - keine Bindung)
Bruttoraraturkosten - Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08)
DAV-Abkommen (BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 76/06 zu § 397 BGB u.a.)
Darlegungs- und Beweislast - Mietwagenkosten - günstigerer Tarif (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07)
Darlegungs- und Beweislast - Mietwagenkosten - günstigerer Tarif (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08)
Deckungszusage - Rechtsanwaltgebühren (Verkehrsanwälte Info - 04/2010)
Doehmer-Indizien-Liste (DIL) zur Unfallmanipulation - Stand 05/2007 - © 1999 - 2007
Durchschnittliche Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (AG Köln, Urteil vom 08.03.2006 - 265 C 500/05, MittBl der Arge VerkR 3/2006)
Eigenersparnis in Höhe von 10% der Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08)
Eil- oder Notsituation - Mietwagen (BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09)
Einholung einer Deckungszusage - Rechtsanwaltgebühren (Verkehrsanwälte Info - 04/2010)
Einholung Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer (OLG Celle, Urteil vom 12.01.2011 - 14 U 78/10)
Einholung von Vergleichsangeboten - Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 210/07)
Entgangener Gewinn (BGH, Entscheidung vom 19.10.1993 - VI ZR 20/93, MDR 1994, 37 u.a.)
Ermittlung des Fahrzeugrestwertes durch Sachverständigen (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08)
Ersatzbeschaffung - Verzögerung - Restwert - Mitverschulden (LG Hannover, Urteil vom 23.03.2011 - 11 S 56/10)
Ersatzteilbeschaffung - preiswerte Werkstatt (AG Köthen, Urteil vom 11.07.2005 - 8 C 252/05, SVR 2005, 385)
Ersatzbeschaffung - Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 22.09. 2009 - VI ZR 312/08)
Fachgerechte Reparatur im Umfang des Gutachtens (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04)
Fabrikneues Ersatzfahrzeug - Abrechnung auf Neuwagenbasis (BGH, Urteil vom 09.06.2009 - VI ZR 110/08)
Fahrrad - Nutzungsausfallentschädigung (LG Lübeck, Urteil vom 08.07.2011 - 1 S 16/11)
Fälligkeit - nicht erst nach sechs Monaten - vollständige und fachgerechte Reparatur - RK von bis zu 30% über dem WB (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 22/08)
Fehlerhaftes Gutachten - Haftung des Sachverständigen (LG Erfurt, Urteil vom 26.11.2010 - 10 O 1669/08)
Fiktive Reparaturkosten
Fiktive Reparaturkosten - Ablauf der Sechs-Monats-Frist - konkret angefallenen Reparaturaufwand (BGH, Urteil vom 23. 11.2010 - VI ZR 35/10)
Fiktive Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 15.11.2011 - VI ZR 30/11)
Fiktive Reparaturkosten - freie Betriebe - Stundenverrechnungssätze in Markenwerkstätten (OLG Bremen, Urteil vom 07.02.2011 - 3 U 61/10)
Fiktive Reparaturkosten - günstigere Reparaturmöglichkeit - "freie Fachwerkstatt" (BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09 - A-Klasse-Urteil)
Fiktive Reparaturkosten - Schäden durch späteren Unfall (BGH, Urteil vom 12.03.2009 - VII ZR 88/08)
Fiktive Reparaturkosten - Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086 - Karosseriebaumeister-Urteil - Porsche-Entscheidung)
Fiktive Reparaturkosten - Stundenverrechnungssätze (LG Münster, Urteil vom 11.12.2007 - 9 S 187/07; LG Berlin, Urteil vom 26.11.2007 - 58 S 203/07)
Fiktive Reparaturkosten - Stundenverrechnungssätze - Markenwerkstätten - freie Betriebe (AG Nürtingen, Urteil vom 14.12.2006 - 12 C 1392/06; NJW 2007, 1143 f)
Fiktive Reparaturkosten - fiktive Umrüstungskosten für Taxi (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2010 - 21 S 30/10)
Fiktive Reparaturkosten - verkehrssichere (Teil-) Reparatur (BGH, Urteil vom 29.04.2008 - VI ZR 220/07)
Fiktive Reparaturkosten - Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit - Abrechnung auf fiktiver Basis (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.12.2010 - 2-16 S 62/10)
Fiktive Reparaturkosten - Weiterbenutzung - im reparierten Zustand (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07)
Fiktive Reparaturkosten - Weiternutzung - im reparierten Zustand - Repararturkosten überschreiten den Wiederbeschaffungswert nicht - uHu-Fall (BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 77/06)
Fiktive Reparaturkosten - Weiterbenutzung für 6 Monate - Repararturkosten von bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 27.11.2007 - VI ZR 56/07)
Fiktive Reparaturkosten - Weiterbenutzung für 6 Monate - RK von bis zu 30% über dem WB - nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 22/08, bestätigt: BGH, Beschluss vom 26.05.2009 - VI ZB 71/08)
Fiktive Reparaturkosten - Wechsel zur konkreten Abrechnung (BGH, Urteil vom 18.10.2011 - VI ZR 17/11)
Fiktive Reparaturkosten - Weiternutzung für mindestens sechs Monate
Fiktive Reparaturkosten - Weiterbenutzung im unreparierten Zustand (BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05)
Fiktive Reparaturkosten - Weiterbenutzung - Integritätsinteresse bei Repararturkosten von bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07)
Fiktive Sachverständigengebühren
Frauenhofer Institut - Erhebung mit zahlreichen methodischen Mängeln (OLG Köln, Urteil vom 29.06.2010 - 25 U 2/10)
Frauenhofer Mietpreisspiegel - Schätzungsgrundlage der erforderlichen Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09)
Frauenhofer Mietpreisspiegel - Schwacke-Mietpreisspiegel - arithmetisches Mittel (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 - 1 U 27/11)
Freie Fachwerkstatt - günstigere Reparaturmöglichkeit (BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09 - A-Klasse-Urteil)
Gebot der Wirtschaftlichkeit - Stundenverrechnungssätze in Markenwerkstätten (OLG Bremen, Urteil vom 07.02.2011 - 3 U 61/10)
Gebrauchte Ersatzteile (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04)
Geringhaltung des Schadens - Restwert - Mitverschulden (BGH, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09)
Geschäftsgebühr von 1,3 (BGH, Urteil vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05)
Gesetzliche Grundlagen
Gewerblich genutzte Fahrzeuge - Integritätsinteresse (BGH, Urteil vom 08.12.1998 - VI ZR 66/98 - auch bei gewerblich genutzten Fz.)
Gewerblich genutzte Fahrzeuge - Integritätszuschlag (BGH, Urteil vom 08.12.1998 - VI ZR 66/98 - auch bei gewerblich genutzten Fz.)
G-Mietwagenspiegel 2008 - G-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) (OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 - 6 U 6/09)
Günstigere Reparaturmöglichkeit - "freie Fachwerkstatt" (BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09 - A-Klasse-Urteil)
Günstigerer Tarif - Darlegungs- und Beweislast - Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07)
Gutachterkosten - Abtretung mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam (BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10)
Haftungsfreistellungskosten (Vollkaskoschutz für Mietwagen)
Sachverständige - Haftung
Sachverständige - Haftung für fehlerhaftes Gutachten (LG Erfurt, Urteil vom 26.11.2010 - 10 O 1669/08)
Integritätsinteresse - Zuschlag von bis zu 30% (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07)
Integritätsinteresse - gewerblich genutzte Fahrzeuge (BGH, Urteil vom 08.12.1998 - VI ZR 66/98, MDR 1999, 293)
Integritätsinteresse - kein Geld (LG Saarbrücken, Urteil vom 14. 5. 2010 - 13 S 178/09, NJW 2010, 2356 ff)
Integritätszuschlag
Konkret angefallener Reparaturaufwand - Ablauf der Sechs-Monats-Frist (BGH, Urteil vom 23. 11.2010 - VI ZR 35/10)
Kontoführungsgebühren (LG Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2006 - 3 O 55/05, MittBl ARGE Verkehrsrecht 2007, 23)
Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung (BGH, Urteil vom 30.05.2006 - VI ZR 174/05)
Kosten der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs (BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05)
Kosten öffentlicher Verkehrsmittel
Kosten eines unabhängigen Sachverständigen (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06 u.a.)
Listen oder Tabellen - Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07)
Listen und Tabellen - Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09)
Mängel der Schätzungsgrundlage - Mietwagenkosten - Schätzungen und rechtliches Gehör (BGH, Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10)
Markengebundene Werkstatt - Stundensätze (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02 - Porsche-Entscheidung)
Markengebundene Werkstatt - Stundensätze (KG, Urteil vom 30.06.2008 - 22 U 13/08)
Markengebundenen Fachwerkstatt bei Taxi - Zumutbarkeit (LG Saarbrücken, Urteil vom 08.04.2011 - 13 S 152/10)
Mehrwertsteuer (BGH, Urteil vom 09.05.2006 - VI ZR 225/05 u.a.)
Mehrwertsteuer und Schdenberechung
Merkantiler Minderwert (BGH, Urteil vom 23.11.2004- VI ZR 357/03 u.a.)
Merkantiler Minderwert - Fahrleistung von 195.648 km (OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2007 - 8 U 246/07)
Merkantiler Minderwert - Mercedes 300 SL Coupé (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010 - 1 U 107/08 - wertvoller Oldtimer)
Merkantiler Minderwert - Schaden bei Reaparturarbeitebn (LG Bonn, Urteil vom 09.08.2011 - 8 S 236/10)
Mietpreisspiegel - G-Mietwagenspiegel 2008 - G-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) (OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 - 6 U 6/09)
Mietpreisspiegel - T-Mietpreisspiegel 2007 - EurotaxT GmbH - TListe Automietpreisspiegel (OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 - 6 U 6/09)
Miettaxikosten des Taxiunternehmers (OLG München, Urteil 29.10.2010 - 10 U 2892/09, NJW 2011, 936 ff)
Mietwagenkosten
Mietwagenkosten - Abtretung ohne Sicherungsabrede (LG Köln, Urteil vom 29.12.2010 - 9 S 252/10)
Mietwagenkosten - Beweislast - Zugang zum günstigeren Normaltarif 1 (BGH, Urteile vom 21.11.2007 - XII ZR 15/06 und XII ZR 128/05 )
Mietwagenkosten - Beweislast - Zugang zum günstigeren Normaltarif 2 (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07)
Mietwagenkosten - Beweislast - Zugang zum günstigeren Normaltarif 3 (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08)
Mietwagenkosten - deutlich über dem Normaltarif - Aufklärungspflicht (BGH, Urteile vom 21.11.2007 - XII ZR 15/06)
Mietwagenkosten - Eil- oder Notsituation (BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09)
Mietwagenkosten - Einholung von Vergleichsangeboten (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 210/07)
Mietwagenkosten - Erschütterung der Schwacke-Liste (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 - 7 U 109/11)
Mietwagenkosten - günstigerer Tarif - Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07)
Mietwagenkosten - Listen oder Tabellen als Schätzungsgrundlage (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07)
Miewagenkosten - Listen und Tabellen (BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09)
Miewagenkosten - Listen und Tabellen - Mängel der Schätzungsgrundlage - rechtliches Gehör (BGH, Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10)
Mietwagenkosten - Mobilitätstarife nicht maßgeblich (BGH, Urteil des VI. Zivilsenats vom 26.10.2004 - VI ZR 300/03)
Mietwagenkosten - Mietvertrag nichtig (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07)
Mietwagenkosten - Normaltarif als Basis (BGH, Urteil vom 26.10.2004 - VI ZR 300/03)
Mietwagenkosten - Nutzungsmöglichkeit - mitnutzende Ehefrau (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2011 - 1 U 220/10)
Mietwagenkosten - Schätzung eines Aufschlags auf den Normaltaruf (BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09)
Mietwagenkosten - Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09)
Mietwagenkosten - pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif (BGH, Urteil vom 04.07.2006 - VI ZR 237/05)
Mietwagenkosten - pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif von 30% (BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 32/05)
Mietwagenkosten - Preisniveau am Ort der Anmietung (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07)
Mietwagenkosten - Schadensersatzpflicht des Mietwagenunternehmers (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 u.a.)
Mietwagenkosten - Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07)
Mietwagenkosten - Schätzung nach Schwacke-Liste (OLG Köln, Urteil vom 29.06.2010 - 25 U 2/10)
Mietwagenkosten - Schätzungen und rechtliches Gehör - Mängel der Schätzungsgrundlage (BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10)
Mietwagenkosten - Schätzungen und Vermutungen (BGH, Urteil vom 26.06.2007 - VI ZR 163/06)
Mietwagenkosten - Substantiierungslast (BGH, Urteil vom 19.02.2008 - VI ZR 32/07)
Mietwagenkosten - Unzumutbarkeit schadensmindernder Maßnahmen - Kreditkarte - Vorleistung (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 36/06)
Mietwagenkosten - Vollkaskoschutz (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04)
Mietwagenkosten - Wirksamkeit des Mietvertrages nicht Bedingung für Ersatz (BGH, Urteil vom 09.10.2007 - VI ZR 27/07)
Mietwagenkosten - Zugang zum zeitlich und örtlich relevanten Markt (BGH, Urteil vom 04.07.2006 - VI ZR 237/05)
Mobilitätstarif (BGH, Urteil vom 26.10.2004 - VI ZR 300/03)
Mithaftung & Sachverständigengebühren (AG Siegburg, Urteil vom 31.03.2010 - 111 C 10/10, NJW 2010, 2289 ff)
Mitverschulden - Stundenverrechnungssätze - alter Mercedes-Benz (BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 337/09 - alter Mercedes-Benz)
Mitverschulden - Geringhaltung des Schadens - Restwert (BGH, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09)
Nebenforderungen - Streitwert (BGH, Beschluss vom 13.02.2007 - VI ZB 39/06)
Nichtigkeit des Mietvertrages (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07)
Normaltarif (BGH, Urteil vom 26.10.2004 - VI ZR 300/03)
Notsituation - Mietwagen (BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09)
Nutzungsausfallentschädigung
Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Fahrrad (LG Lübeck, Urteil vom 08.07.2011 - 1 S 16/11)
Nutzungsausfallentschädigung - gewerblich genutzte Fahrzeuge - Ferrari (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009 5 U 147/07)
Nutzungswille - Nutzungsentschädigung für 168 Tage (KG, Urteil vom 11.10.2010 - 12 U 241/07)
Nutzungsausfallentschädigung - Stellung eines Ersatzfahrzeuges (LG Hamburg, Beschluss vom 11. 5. 2009 - 309 S 21/09 zu BGB §§ 280 I, 249)
Nutzungsausfallentschädigung - vor dem Unfall bestelltes Fahrzeug (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - VI ZR 211/08)
Nutzungausfallentschädigung - teilweise gewerblich genutzten Kraftfahrzeug (OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2008 - 1 U 44/07)
Nutzungausfallentschädigung - Zeitraum bis zur Beschaffung eines Neuwagens (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 29.07. 2010 - 15 S 49/10, NJW 2010, 3455 f)
Nutzungsmöglichkeit - mitnutzende Ehefrau - Ersatz der Mietwagenkosten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2011 - 1 U 220/10)
Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07)
Privatgutachten im Zivilprozess - Kostenerstattung (BGH, Beschluss vom 23.05.2006 - VI ZB 7/05)
Prognoserisiko (BGH, Urteil vom 03.02.1961 - VI ZR 178/59, NJW 1961, 729 - 730)
Prognoserisiko - Kalkulation
Quotenvorrecht
Rechnung niedriger als die Prognose (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2002 - 15 U 123/01 u.a.)
Rechtsanwaltsgebühren (Verkehrsanwälte Info - 04/2010)
Rechtsanwaltsgebühren - Kollision zwischen zwei Fahrzeugen (LG Krefeld, Urteil vom 07.04.2011 - 3 S 39/10)
Rechtsanwaltgebühren - Einholung einer Deckungszusage
Rechtsanwaltgebühren - Einholung Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer (OLG Celle, Urteil vom 12.01.2011 - 14 U 78/10)
Rechtsanwaltsgebühren - Höhe in Unfallsachen (BGH, Urteil vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05)
Redlicher Geschädigter
Regionalen Markt - Sachverständigengutachten (BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 217/06)
Regionaler Markt - Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04)
Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 15.11.2011 - VI ZR 30/11)
Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 08.12.2009 - VI ZR 119/09)
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04, SVR 2005, 228)
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert - Integritätsinteresse (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07)
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert - Integritätsinteresse - kein Geld (LG Saarbrücken, Urteil vom 14. 5. 2010 - 13 S 178/09, NJW 2010, 2356 ff)
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert - Prognoserisiko (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 302)
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert - Prognoserisiko - entgegen Gutachten (BGH, Urteil vom 14.12.2010 - VI ZR 231/09)
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert - Reparaturkosten plus Wertminderung (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 67/91)
Reparaturaufwand - mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 08.02.2011 - VI ZR 79/10 - Motorrad-Rabatt-Fall - Beliebigkeitsrabatt)
Reparaturaufwand - mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 258/06)
Reparaturaufwand voraussichtlich 245 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 258/06)
Reparaturkosten
Reparaturkosten - Anrechnung des Werksangehörigenrabatts (BGH, Urteil vom 18.10.2011 - VI ZR 17/11)
Reparaturkosten brutto - Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08)
Reparaturkosten - 70 %-Grenze (BGH, Urteil vom 07.06.2005 - VI ZR 192/04, MDR 2005, 1223)
Reparaturkosten - 130%-Grenze (BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 217/06 u.a.)
Reparaturkosten - Unterschreitung der 130%-Grenze entgegen Gutachten (BGH, Urteil vom 14.12.2010 - VI ZR 231/09)
Restwert
Restwert - Erlös höher als Restwert (BGH, Urteil vom 15.06.2010 - VI ZR 232/09)
Restwert - Ermittlung des Fahrzeugrestwertes durch Sachverständigen (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08)
Restwert - Mitverschulden - Geringhaltung des Schadens (BGH, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09)
Restwert - Mitverschulden - Verzögerung bei der Ersatzbeschaffung (LG Hannover, Urteil vom 23.03.2011 - 11 S 56/10)
Restwert - Schätzgrundlage für den Restwert (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08)
Restwert - regionaler Markt (BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 217/06)
Rückstufungsschaden (BGH, Entscheidung vom 03.12.1991 - VI ZR 140/91, NJW 1992, 1035 u.a.)
Sachverständigengebühren (BGH, Urteil vom 10.10.2006 - X ZR 42/06 u.a.)
Sachverständigengebühren - Abtretung mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam (BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10)
Sachverständigengebühren - fiktive
Sachverständigengebühren - marktübliche - angemessene Preise (LG Dortmund, Urteil vom 05.08.2010 - 4 S 11/10)
Sachverständigengebühren & Mithaftung - Quotelung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 - I-1 U 152/10)
Sachverständigengebühren & Mithaftung - Quotelung (OLG Celle, Urteil vom 24.08.2011 - 14 U 47/11)
Sachverständigengebühren - Teilhaftung - keine Quotelung (OLG Rostock, Urteil vom 18.03.2011 - 5 U 144/10)
Sachverständigengebühren & Mithaftung (AG Siegburg, Urteil vom 31.03.2010 - 111 C 10/10, NJW 2010, 2289 ff)
Sätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt
Schadenbearbeitung - unverzügliche (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.08.2009 - 19 W 47/09, NJW-RR 2010, 98)
Schadenfreiheitsrabatt (BGH, Versäumnisurteil vom 25.04.2006 - VI ZR 36/05 u.a.)
Schadensersatz ohne Reparatur
Schadensersatz über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 237/07):
Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07; BGH, Urteil vom 25.03.2009 - XII ZR 117/07)
Schadensminderungspflicht - Mietwagenkosten - günstigerer Tarif (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08)
Schätzungsgrundlage - Mietwagenkosten - rechtliches Gehör (BGH, Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10)
Schätzgrundlage für den Restwert (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08)
Schwacke-Liste - Schätzungsgrundlage der erforderlichen Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09)
Schwacke-Liste besser als Erhebung des Frauenhofer Instituts (OLG Köln, Urteil vom 29.06.2010 - 25 U 2/10)
Schwacke-Mietpreisspiegel (BGH, Urteil vom 12.06.2007 - VI ZR 161/06)
Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 und 2006 (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07)
Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2008 - 1 U 17/08)
Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 - als Schätzungsgrundlage (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07)
Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 - als Schätzungsgrundlage (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08)
Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 - als Schätzungsgrundlage (OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2009 - 3 U 30/09)
Schwacke-Mietpreisspiegel - Frauenhofer Mietpreisspiegel - arithmetisches Mittel (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 - 1 U 27/11)
Schwacke-Mietpreisspiegel - Erschütterung der Schwacke-Liste (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 - 7 U 109/11)
Smart-Repair-Methode (LG Saarbrücken, Urteil vom 24.9.2010 - 13 S 216/09)
Sondermarkt für die Erzielung hoher Restwerte (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04)
Sondermarkt für Restwertaufkäufer (BGH, Urteil vom 07.12.2004 - VI ZR 119/04)
Standgeld (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.1996 - 22 U 203/95, VersR 1997, 459 u.a.)
Stundenverrechnungssätze (LG Berlin, Urteil vom 26.11.2007 - 58 S 203/07)
Stundenverrechnungssätze - Blechschäden (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2011 - 1 U 109/10)
Stundenverrechnungssätze - alter Mercedes-Benz (BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 337/09 - alter Mercedes-Benz)
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02 - Porsche-Entscheidung)
Stundenverrechnungssätze - Günstigere Reparaturmöglichkeit - "freie Fachwerkstatt" (BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09 - A-Klasse-Urteil)
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09)
(OLG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2011 - 1 U 109/10)
Stundenverrechnungssätze - markengebundene Werkstatt (KG, Urteil vom 30.06.2008 - 22 U 13/08)
Stundenverrechnungssätze - Markenwerkstätten - freie Betriebe (u.a. LG Heidelberg, Urteil vom 30.07.2009 - 2 S 11/09)
Stundenverechnungssätze - Smart-Repair-Methode (LG Saarbrücken, Urteil vom 24.9.2010 - 13 S 216/09)
Taxi - fiktive Umrüstungskosten für Taxi (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2010 - 21 S 30/10)
Taxikosten (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2001 - 6 U 243/00, DAR 2001, 458 u.a.)
T-Mietpreisspiegel 2007 - EurotaxT GmbH - TListe Automietpreisspiegel (OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 - 6 U 6/09)
Totalschaden
Totalschaden-Abrechnung bei Ersatzbeschaffung (AG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2010 - 32 C 1699/10-18)
Transportschaden
Überdurchschnittlicher Erlös (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 302)
Überziehungszinsen (LG Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2006 - 3 O 55/05, MittBl ARGE Verkehrsrecht 2007, 23)
Umsatzsteuer
Umsatzsteuer - Ersatzbeschaffung (BGH, Urteil vom 22.09. 2009 - VI ZR 312/08)
Unfallersatztarif - Aufklärungs- und Schadensersatzpflicht des Mietwagenunternehmers (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07)
Unfallersatztarif - deutlich über dem Normaltarif - Aufklärungspflicht (BGH, Urteile vom 21.11.2007 - XII ZR 15/06 und XII ZR 128/05)
Unfallhelferring (BGH, Beschluss vom 20.06.2006 - VI ZB 75/05)
Unfalltarife für Mietwagen
Unkostenpauschale
Unverzügliche Schadenbearbeitung (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.08.2009 - 19 W 47/09, NJW-RR 2010, 98)
Unzumutbarkeit schadensmindernder Maßnahmen (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 36/06)
UPE-Zuschläge (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2001 - 1 U 126/00, VersR 2002, 208 u.a.)
Verbringungskosten und UPE-Zuschläge
Vergleichsangebote - Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 210/07)
Verkauf des Unfallfahrzeugs - Zwang (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 120/06)
Verkehrssichere (Teil-) Reparatur (BGH, Urteil vom 29.04.2008 - VI ZR 220/07)
Verkehrsunfallkonto (LG Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2006 - 3 O 55/05, MittBl ARGE Verkehrsrecht 2007, 23)
Verletzung der Aufklärungspflicht - Aufrechnung (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07)
Verlust des Schadenfreiheitsrabattes
Vollkaskoschutz bei Mietwagen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04, VersR 2005, 568 - Mehrkosten für Vollkasko - CDW)
Vollständige Reparatur im Umfang des Gutachtens (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04)
Vollständige und fachgerechte Reparatur (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04)
Vollständige und fachgerechte Reparatur - RK von bis zu 30% über dem WB - nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 22/08)
Vorauskasse bei Mietwagen - Hinweis (BGH, Urteil vom 07.02.2007 - XII ZR 125/04)
Vorgerichtliche Anwaltskosten - Kollision zwischen zwei Fahrzeugen - Betreibsgefahr (LG Krefeld, Urteil vom 07.04.2011 - 3 S 39/10)
Vorschäden - Sachvortrag (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2006 - 16 U 75/06, NJW 2007, 603 f)
Weiternutzung des Fahrzeugs - Begriff (BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05)
Weiterbenutzung - im reparierten Zustand (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07)
Weiternutzung - im reparierten Zustand - Repararturkosten überschreiten den Wiederbeschaffungswert nicht - uHu-Fall (BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 77/06)
Weiterbenutzung für 6 Monate - Repararturkosten von bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 27.11.2007 - VI ZR 56/07)
Weiterbenutzung im unreparierten Zustand (BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05)
Weiterbenutzung - Integritätsinteresse bei Repararturkosten von bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07)
Weiterbenutzung - vollständige und fachgerechte Instandsetzung (BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 237/07)
Werksangehörigenrabatt - Anrechnung auf Reparaturkosten (BGH, Urteil vom 18.10.2011 - VI ZR 17/11)
Werkstattrisiko (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2003 - 4 U 131/03, SVR 2004, 153)
Werkstatt- oder Prognoserisiko (BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 258/06 - geht zu Lasten des Schädigers)
Wertstatt- und Prognoserisiko (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 302 - geht zu Lasten des Schädigers)
Wiederbeschaffungsaufwand ((BGH, Urteil vom 07.06.2005 - VI ZR 192/04 = Wiederbeschaffungswert minus Restwert)
Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert)
Wiederbeschaffungswert
Wiederbeschaffungswert - Bruttoreparaturkosten (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08)
Wiederbeschaffungswert minus Restwert
Winterausrüstung & Mietwagenkosten - zusätzliches Entgelt (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 - 7 U 109/11)
Winterreifen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2011 - 1 U 220/10)
Wirtschaftlicher Totalschaden
Zeitraum bis zur Beschaffung eines Neuwagens - Nutzungausfallentschädigung (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 29.07. 2010 - 15 S 49/10, NJW 2010, 3455 f)
Zinsschaden



Gesetzliche Grundlagen

§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

§ 252 Entgangener Gewinn

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

§ 253 Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

§ 254 BGB Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

§ 849 BGB Verzinsung der Ersatzsumme

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zu Grunde gelegt wird.



Reparaturkosten

Der erforderliche Geldbetrag nach § 249 II 1 BGB ergibt sich aus den Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für eine ihm zumutbare Instandsetzung zu machen hätte.

(1) Liegen die geschätzten Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes, ist dem Geschädigten der Nettobetrag der Reparaturkosten auch ohne Nachweis der Reparatur zu erstatten. Die Umsatzsteuer wird nur erstattet, wenn und soweit sie bei Durchführung der Reparatur angefallen ist.

(2) Der Geschädigte kann die geschätzten Netto-Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn

- die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, nicht aber den Wiederbeschaffungswert übersteigen und
- der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt oder
- die Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges durch eine Teilreparatur herstellt.

Umsatzsteuer wird nur insoweit erstattet als sie tatsächlich angefallen ist.

(3) Im Fall der kostengünstigeren Ersatzbeschaffung erhält der Geschädigte Wiederbeschaffungsaufwand nach dem Netto-Wiederbeschaffungswert. Ist das Ersatzgeschäft umsatzsteuerpflichtig, kann der Geschädigte den Ersatz des Umsatzsteueranteils beanspruchen.

(4) Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte nur den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. In der Regel wird auf die Bruttoreparaturkosten abgestellt (BGH NJW 2009, 1340 f).

(5) Reparaturkosten, die 130% des Wiederbeschaffungswertes (BGH NJW 2005, 1108 = 134 %) ohne Abzug des Restwertes nicht überschreiten, können ausnahmsweise ersetzt werden, wenn durch die Reparatur eine vollständige Wiederherstellung des Fahrzeuges erfolgt (Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert). In die Kalkulation soll ein etwaiger merkantiler Minderwert einbezogen werden. Der Minderwert und die Reparaturkosten müssen zusammen weniger als 130 % des Wiederbeschaffungswertes ausmachen (str.).

Siehe auch unter
- Prognoserisiko - Kalkulation

(6) Die Kosten für tatsächlich ausgeführte Teilreparaturen, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, werden nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt.

(7) Reparaturkosten, die 130% des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes übersteigen, sind nicht erstattungsfähig (= wirtschaftlicher Totalschaden). Der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert).

„Der Geschädigte darf den Wagen in einer Markenwerkstatt reparieren lassen. Doch viele Versicherer wollen ihn in freie Werkstätten schicken. ‚Damit kommen sie nur selten durch', weiß Jörg Elsner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Schließlich ist die Herstellergarantie daran gebunden, dass der Wagen nur in Markenwerkstätten kommt." (Test Heft 9/2009, 15)

Siehe auch unter „Bindung an die gewählte Abrechnungsart", „Integritätszuschlag", „Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert" und „Wirtschaftlicher Totalschaden".

Leitsätze/Entscheidungen:

Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (Fortführung des Senatsurteils vom 17. Oktober 2006, VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, 266 ff.). Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangt, muss sich einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen, den er aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf die Werkstattrechnung erhält (BGH, Urteil vom 18.10.2011 - VI ZR 17/11).

***

Zum Anspruch des Geschädigten auf Ersatz tatsächlich angefallener Reparaturkosten, deren Höhe der Sachverständige auf mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert geschätzt hat (BGH, Urteil vom 08.02.2011 - VI ZR 79/10 - Motorrad-Rabatt-Fall - Beliebigkeitsrabatt):

„... Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. August 2007, bei dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten bei einer Reparatur durch die Firma m. auf 10.028,49 € brutto und den Wiederbeschaffungswert auf 6.900 €. Die Beklagte regulierte den Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands. Sie brachte von dem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert einen von ihr selbst ermittelten Restwert in Höhe von 2.710 € in Abzug und zahlte an den Kläger 4.190 €.

Der Kläger ließ das Motorrad bei der Firma m. den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend reparieren und nutzte es weiter. Die Firma m. erteilte ihm am 12. August 2008 eine Reparaturkostenrechnung über 8.925,35 € brutto, wobei sie dem Kläger auf den Nettorechnungsbetrag von 8.427,30 € einen Rabatt von 11 % (927 €) gewährte. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt den Ersatz weiterer Reparaturkosten von 4.735,35 € sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 489,45 € verlangt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. ...

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen, denn eine Reparatur seines Motorrades sei objektiv unwirtschaftlich gewesen. Die Reparaturkostenrechnung der Firma m. weise als Zwischensumme exakt den Betrag aus, den der Sachverständige geschätzt habe und der den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteige. Dieser Betrag repräsentiere nach objektiven Kriterien die erforderlichen Kosten einer fachgerechten Reparatur. Unerheblich sei, dass die Reparaturwerkstatt dem Kläger einen - nicht näher spezifizierten bzw. begründeten Rabatt - gewährt habe.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

1. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff. und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6).

2. Ob der Geschädigte, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 2007 noch offen gelassen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.). Für den Fall, dass zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch durch Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, hat der erkennende Senat inzwischen entschieden, dass aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots dem Geschädigten eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, z.V.b.).

3. Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den Ersatz von Reparaturkosten aber nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass

- die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern
- diese fachgerecht und
- den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist,
- wirtschaftlich nicht unvernünftig war
.

Ob dies der Fall ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO).

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger diesen Nachweis nicht geführt habe, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die vom Kläger vorgelegte Reparaturkostenrechnung bestätigt die Höhe der vom Sachverständigen objektiv für erforderlich gehaltenen Reparaturkosten. Da diese die 130 %-Grenze weit überschreiten, war die Instandsetzung des Fahrzeugs wirtschaftlich unvernünftig. Eine andere Beurteilung ist nicht schon deshalb geboten, weil die Firma m. dem Kläger einen erheblichen Rabatt gewährt hat, demzufolge der Rechnungsendbetrag knapp unter der 130 %-Grenze liegt. Das Berufungsgericht hat mit Recht näheren Vortrag des Klägers dazu vermisst, worauf die Gewährung dieses Nachlasses zurückzuführen ist. Ohne Kenntnis dieses Umstandes lässt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht beurteilen. Da der Kläger die Umstände der Rabattgewährung nicht näher erläutert hat, ist die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Wirtschaftlichkeit der erfolgten Instandsetzung des Motorrades sei nicht nachgewiesen, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. ..."

***

Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08):

„... Der Kl. verlangt von den Bekl. restlichen Schadensersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Die volle Haftung der Bekl. dem Grunde nach ist unstreitig. Ausweislich eines vom Kl. eingeholten Gutachtens betragen die Reparaturkosten 3572,40 Euro netto (4251,16 Euro brutto) und der Wiederbeschaffungswert inclusive Mehrwertsteuer 4200 Euro. Der Kl. verlangte von den Bekl. daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3572,40 Euro zuzüglich 25 Euro Kostenpauschale. Die Bekl. zu 2 regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 4200 Euro abzüglich 1680 Euro Restwert und zahlte daher 2520 Euro nebst 20 Euro Kostenpauschale. Mit der Klage verlangt der Kl. die Zahlung des Differenzbetrags sowie vorgerichtlicher Kosten von 155,30 Euro.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das BerGer. die Klage bis auf einen Betrag von 5 Euro (erhöhte Kostenpauschale) abgewiesen. Mit seiner vom BerGer. zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seinen Klageantrag ohne Erfolg weiter. ...

1. Zutreffend legt das BerGer. seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Grunde. Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der 130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist (Senat, BGHZ 162, 161 = NJW 2005, 1108; BGHZ 162, 170 = NJW 2005, 1110). Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden können (Senat, BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085; BGHZ 168, 43 = NJW 2006, 2179).

Die Feststellung des BerGer., dass die Voraussetzungen für einen Ersatz in Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten hier nicht vorliegen, falls diese den Wiederbeschaffungswert übersteigen, stellt die Revision nicht in Frage.

2. Die Revision meint, im vorliegenden Fall überstiegen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, weil sie nur netto, also ohne Zurechnung der Mehrwertsteuer anzusetzen seien. Die nach der Schuldrechtsreform geltende Fassung des § 249 II 2 BGB bestimme, dass Umsatzsteuer bei Schadensersatz nur dann verlangt werden könne, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei. Diese Norm enthalte ein allgemein geltendes schadensersatzrechtliches Prinzip, nach dem auch bei Elementen der Schadensberechnung Umsatzsteuer nur dann in die Berechnung einfließen dürfe, wenn sie effektiv bezahlt wurde. Hieraus ergebe sich, dass dann, wenn, wie hier, der Wiederbeschaffungswert umsatzsteuerneutral sei, weil vergleichbare Fahrzeuge nur auf dem Privatmarkt angeboten würden, dieser Wert nicht zu korrigieren sei.

Dem kann nicht gefolgt werden.

a) Dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, werden die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen, nur deshalb zuerkannt, weil regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senat, BGHZ 115, 364 [371] = NJW 1992, 302; BGHZ 162, 161 [166] = NJW 2005, 1108; BGHZ 162, 170 [173] = NJW 2005, 1110, jew. m.w. Nachw.), wobei aber letztlich wirtschaftliche Aspekte den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (Senat, BGHZ 162, 161 [166ff.] = NJW 2005, 1108). Dabei ist zu bedenken, dass die Schadensersatzpflicht von vornherein nur insoweit besteht, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (Senat, BGHZ 115, 375 [378f.] = NJW 1992, 305; BGHZ 162, 161 [165] = NJW 2005, 1108).

Daran hat sich der Vergleichsmaßstab auszurichten. Nimmt der Geschädigte - wie hier - nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (ebenso: OLG Düsseldorf, DAR 2008, 268 [269] = BeckRS 2007, 18613; AG Kaiserslautern, VersR 2005, 1303 [1304f.]; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rdnr. 35; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249 Rdnr. 28). Liegt der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann.

b) Aus § 249 II 2 BGB, wonach Umsatzsteuer nur dann verlangt werden kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, ergibt sich nichts Abweichendes. Die Vorschrift besagt nur, dass im Fall fiktiver Schadensabrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag nicht zu ersetzen ist. Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Überkompensation, wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag erhielte (vgl. BT-Dr 14/7752, S. 13; Senat, BGHZ 158, 388 [391] = NJW 2004, 1943), was auch im Fall eines Totalschadens (Senat, BGHZ 158, 388 = NJW 2004, 1943) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs (Senat, BGHZ 164, 397 = NJW 2006, 285) gilt. Um die Verhinderung einer Überkompensation geht es bei der vorliegenden Fragestellung indes nicht. Vielmehr geht es um eine wertende Betrachtung, unter welchen Umständen eine Reparatur des total beschädigten Fahrzeugs noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden kann, damit dem Schädiger eine Belastung mit den Kosten zuzumuten ist.

c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG), die Bruttoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, weil von unterschiedlichen Ergebnissen auszugehen sei je nachdem, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt sei oder nicht. Zwar kann die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Schadensberechnung zu beachten sein (vgl. Senat, NJW 1972, 1460 = VersR 1972, 772; VersR 1982, 757 [758]). Es kann auch unterstellt werden, dass im Fall eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die Nettoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können, was hier nicht zu entscheiden ist. Indes dient das Schadensrecht dem Ersatz des dem jeweiligen Geschädigten jeweils konkret entstandenen Schadens. Deshalb ist die Schadensberechnung an den konkreten Umständen auszurichten und kann von daher im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Die vom BerGer. vorgenommene Schadensberechnung ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegen den bei der Berechnung angesetzten Restwert und gegen die Annahme, dass die Opfergrenze bei Ansatz der Bruttoreparaturkosten überschritten sei, wendet sich die Revision nicht. ..."

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In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395 und 162, 161). Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil BGHZ 162, 170; BGH, Urteil vom 08.12.2009 - VI ZR 119/09).

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Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt (BGH, Urteil vom 14.12.2010 - VI ZR 231/09 - Unterschreitung der 130%-Grenze):

„... Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. Mai 2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Grunde nach unstreitig haftet.

Die Klägerin beauftragte am 10. Mai 2007 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. In dem Gutachten ermittelte dieser voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.746,73 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.200 € und einen Restwert in Höhe von 800 €.

Die Klägerin hat das Fahrzeug den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend - allerdings unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gegen Zahlung von 2.139,70 € brutto reparieren lassen und bis Anfang Juni 2008 weiter genutzt. Die Beklagte hat der Klägerin die Nebenkosten, die Reparaturkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung für 15 Tage in Höhe von 38 € täglich erstattet. Mit ihrer Klage hat die Klägerin weitere 720,30 € Reparaturkosten sowie erstinstanzlich für weitere zwei Tage und zweitinstanzlich für einen weiteren Tag Nutzungsausfallentschädigung verlangt. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe nicht nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, sondern fiktive Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts zu zahlen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 758,30 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der Zinsen teilweise abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. ...

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Beklagten weitere 720,30 € Reparaturkosten zu. Ein erforderlicher Reparaturaufwand bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs könne grundsätzlich verlangt werden, wenn die durch Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten diesen Betrag überstiegen und der Geschädigte durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringe, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen wolle. Diese Voraussetzungen lägen nach dem Gutachten des Gerichtssachverständigen vor. Das Fahrzeug der Klägerin sei unter Verwendung von Gebrauchtteilen fachgerecht repariert worden, da die verwendeten Ersatzteile den beschädigten Fahrzeugteilen gleichwertig seien.

Der Klägerin stehe auch die beanspruchte Nutzungsentschädigung für einen weiteren Tag, insgesamt also für 16 Tage, zu.

II. Die Revision der Beklagten hat insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht der Klägerin weitere Reparaturkosten in Höhe von 720,30 € zugesprochen hat. Hinsichtlich der zusätzlichen Nutzungsausfallentschädigung für einen weiteren Tag ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden.

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne über die bereits ersetzten Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 € hinaus von der Beklagten die Erstattung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 720,30 € verlangen, steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Insoweit begehrt die Klägerin den Ersatz fiktiver Reparaturkosten in Höhe von bis zu 130% des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswerts, obwohl für die tatsächlich durchgeführte Reparatur nur Kosten in Höhe von 2.139,70 € angefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats können jedoch Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, bis zur so genannten 130%-Grenze nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 5 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit nicht die generelle Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung bis zur 130%-Grenze eröffnet. Die Klägerin kann mithin über die bereits gezahlten konkret angefallenen Reparaturkosten hinaus nicht den Ersatz weiterer Reparaturkosten verlangen.

2. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht der Klägerin Nutzungsausfall in Höhe von 38 € für einen weiteren Tag zugesprochen hat.

a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3 m.w.N.). Im Streitfall ist die Schätzung des Tatrichters revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insbesondere der Klägerin nur den im Berufungsrechtszug beantragten weiteren Nutzungsausfall für einen Tag zuerkannt, also nicht einen Nutzungsausfall sowohl hinsichtlich des Unfalltags als auch hinsichtlich des Tags, an welchem das reparierte Fahrzeug aus der Werkstatt abgeholt wurde. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Nutzungsausfall auch für die Zeit zugesprochen hat, in der die Klägerin wegen ihres Fahrradunfalls verletzt war, weil ihr Ehemann das Fahrzeug (auch) benutzt hat und davon auszugehen ist, dass er sie während dieser Zeit - etwa bei notwendigen Arztbesuchen - befördert hätte.

b) Die Revision ist auch nicht deswegen begründet, weil die Beklagte gegen den Anspruch auf Zahlung weiterer Nutzungsausfallentschädigung die Aufrechnung mit überzahlten Reparaturkosten erklärt hat. Die Klägerin hat im Streitfall nämlich nicht nur einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 1.400 €; ihr steht vielmehr der Ersatz der von der Beklagten gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 € zu.

Zwar ist die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6). In seinem Urteil vom 10. Juli 2007 hat der Senat offen gelassen, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.).

Im Streitfall übersteigen die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 € selbst bei Berücksichtigung eines nach der Reparatur verbleibenden Minderwerts von 50 € den vom vorgerichtlichen Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert nicht. Jedenfalls unter solchen Umständen, bei denen zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130%-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann ihm aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden. Die entsprechende Bewertung des Berufungsgerichts, welche in Einklang mit dem Gutachten des Gerichtssachverständigen und der Stellungnahme des vorgerichtlichen Sachverständigen vom 13. Juni 2008 steht, bewegt sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und lässt keine Rechtsfehler erkennen. Der Klägerin stehen mithin die konkret angefallenen Kosten der Reparatur zu, die seitens der Beklagten bereits erstattet worden sind. ..."

***

Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 115, 375; BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 258/06):

„... Der vom Kläger nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugschadens beauftragte Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 11.488,93 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 4.700 € brutto sowie einen Restwert von 500 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug bei der Firma W. zum Preis von 6.109,80 € - also innerhalb der 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes von 6.110 € - reparieren. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich an den Kläger lediglich den Wiederbeschaffungswert von 4.700 €, allerdings ohne Abzug des Restwertes. Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz von 1.409,80 € zwischen den angefallenen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert nebst Zinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. ...

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lagen die voraussichtlichen Reparaturkosten nach der Schadensschätzung des vom Kläger beauftragten Sachverständigen ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (Senat aaO).

2. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen, denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden sind, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 161; 154, 395). Dies ist jedoch dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht gelungen.

a) Setzt der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht in Stand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unvernünftig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im Hinblick darauf zugebilligt werden, dass der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zustand des Fahrzeuges auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (Senatsurteile BGHZ 162, 161, 168; vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024 f.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594). Stellt der Geschädigte lediglich die Fahrbereitschaft, nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeuges wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte. Der für die Zubilligung der ‚Integritätsspitze' von 30 % ausschlaggebende weitere Gesichtspunkt, dass der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahrzeug legt, verliert bei einer unvollständigen und nicht fachgerechten Reparatur eines total beschädigten Fahrzeuges in entscheidendem Maß an Bedeutung. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeuges wie vor dem Unfall wieder herstellt. Nur zu diesem Zweck wird die ‚Opfergrenze' des Schädigers erhöht. Andernfalls wäre ein solcher erhöhter Schadensausgleich verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers. Deshalb kann Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur dann verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

b) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Kraftfahrzeug des Klägers durch die bei der Firma W. vorgenommene Reparatur nicht vollständig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt worden. Vielmehr sind in Teilbereichen nicht unerhebliche Beanstandungen und Reparaturdefizite verblieben, die einer vollständigen und insoweit fachgerechten Instandsetzung und insbesondere einer Wiederherstellung eines mit dem unbeschädigten Fahrzeug vergleichbaren Zustandes entgegenstehen. Der Sachverständige - so das Berufungsgericht - habe insbesondere am Rahmenlängsträger hinten rechts, im Bereich des Kühlers, wo überhaupt kein Austausch stattgefunden habe, am vorderen Querträger sowie im Heckbereich insgesamt Restmängel in Form von Stauchungen und verbliebenen Verformungen festgestellt, die zumindest einer vollständigen Instandsetzung entgegenstünden.

c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, ob die verbliebenen Defizite den Geschädigten selbst überhaupt nicht stören und von diesem nicht beanstandet werden, denn im Rahmen der Vergleichsbetrachtung kommt es allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand an und nicht darauf, was der Geschädigte für erforderlich hält (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375, 381).

3. Der Kläger kann sich unter den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht - wie die Revision meint - auf das so genannte Prognoserisiko berufen. Zwar geht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein vom Geschädigten nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko, wenn er den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, zu Lasten des Schädigers (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 364, 370). Dies gilt jedoch nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der vom Kläger mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige zu Reparaturkosten von ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges gelangt, die eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig machen. Lässt der Geschädigte unter diesen Umständen sein Fahrzeug gleichwohl auf einem ‚alternativen Reparaturweg' reparieren, und gelingt es ihm dabei nicht, das Fahrzeug zu Kosten innerhalb der 130 %-Grenze vollständig und fachgerecht in einen Zustand wie vor dem Unfall zurückzuversetzen, kann er sich jedenfalls nicht zur Begründung seiner Reparaturkostenforderung auf ein unverschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko berufen. ..."

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Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen:

„... Tatbestand: Der Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 16. Dezember 2003, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.

Mit Gutachten vom 16. Dezember 2003 hat ein Kfz-Sachverständiger für das klägerische Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 10.650 € und einen Restwert von 3.000 € angegeben. Für eine Reparatur prognostizierte er Kosten in Höhe von 8.879,15 € brutto mit einer verbleibenden Wertminderung von 500 €.

Der Kläger beauftragte am 18. Dezember 2003 eine Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur. Am 9. Januar 2004 holte er das fachgerecht instand gesetzte Fahrzeug ab. Am 12. Januar 2004 berechnete die Fachwerkstatt ihre Arbeiten mit 9.262,45 € brutto. Am 13. Januar 2004 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an den Reparaturbetrieb und kaufte bei diesem einen anderen Wagen. Die Entscheidung für den Erwerb eines Neufahrzeugs hatte er während der Reparatur getroffen.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten sowie den merkantilen Minderwert. Die Beklagte hat lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.650 € ausgeglichen.

Das Amtsgericht hat die auf den Differenzbetrag in Höhe von 2.112,45 € gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch des Klägers auf die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beschränkt, weil er den beschädigten Pkw nach der Reparatur nicht weiter genutzt hat. Wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots könne der Geschädigte zum Ausgleich seines Fahrzeugschadens die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts nur verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lasse und weiterhin benutze. In diesem Fall stelle nämlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiere und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen dürfe.

Im vorliegenden Fall könne der Kläger jedoch seinen Zahlungsanspruch nicht mit einem bestehenden Integritätsinteresse begründen. Insoweit sei zwischen den Parteien streitig, ob es für das Integritätsinteresse allein auf den Willen des Geschädigten bei Erteilung des Reparaturauftrags oder auch auf sein späteres Verhalten ankomme. Nach der Rechtsprechung komme es nicht auf den Nutzungswillen des Geschädigten bei Erteilung des Reparaturauftrags, sondern auf die tatsächliche Nutzung nach der durchgeführten Reparatur an. Da der Kläger das Fahrzeug nach der Reparatur nicht mehr genutzt habe, habe er sein Integritätsinteresse nicht ausreichend dargetan.

II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184 jeweils m. w. N.) dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kfz-Schadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines ‚gleichwertigen' Ersatzfahrzeugs. Verfehlt ist jedoch seine Auffassung, der Kläger könne nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen, weil er das Fahrzeug nach der Reparatur nicht weiter benutzt und deshalb kein Integritätsinteresse zum Ausdruck gebracht habe. Darauf kommt es bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht an. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen,

- wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sog. 30 % Grenze, vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 154, 395, 399 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 172 ff.). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.

2. Verfehlt ist auch der Abzug des Restwerts, mit dem das Berufungsgericht den Anspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzen will. Das könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 170, 174). Vorliegend hat der Kläger jedoch das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und kann deshalb Ersatz der hierdurch konkret entstandenen Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Hat sich also der Geschädigte für eine Reparatur entschieden und diese tatsächlich durchführen lassen, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und wann er danach ein anderes Fahrzeug erwirbt. Ein solcher Vorgang stellt sich aus rechtlicher Sicht nicht als ‚Ersatzbeschaffung' anstelle einer Reparatur dar, die ja im Streitfall bereits tatsächlich erfolgt war. Soweit das Berufungsgericht aus früheren Senatsurteilen etwas anderes ableiten will, übersieht es, dass es sich dabei um Fälle der fiktiven Schadensabrechnung gehandelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 162, 161, 162 ff.; 162, 170 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - VersR 2006, 989 f.).

III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ergänzend zur Schadenshöhe vorzutragen. ..." (BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 77/06 - uHu-Fall)

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Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer so genannten 70 %-Grenze kein Raum ist (BGH, Urteil vom 07.06.2005 - VI ZR 192/04, MDR 2005, 1223):

„... Demgegenüber hat im Streitfall nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger das unfallbeschädigte Fahrzeug
- nicht weiter benutzt, sondern es in
- unrepariertem Zustand weiterveräußert und
- ein entsprechendes Neufahrzeug erworben.
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den ersatzfähigen Schaden des Klägers durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Dies ergibt sich nicht nur aus den neueren Senatsurteilen vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - (VersR 2005, 381, 382), 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 - (jeweils aaO) und vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - (zur Veröffentlichung bestimmt), sondern entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Zwar ist der Geschädigte nach dem Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 nicht gehindert, auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er tatsächlich nicht repariert, sondern das Fahrzeug unrepariert veräußert. In einen solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247 und vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593). Auch wenn es den Schädiger grundsätzlich nichts angeht, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Kfz verfährt (BGHZ 66, 239, 246), ändert dies nichts daran, daß zunächst einmal nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457). Dadurch wird verhindert, daß sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 - jeweils aaO). Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb im Streitfall den Restwert in Abzug gebracht und damit der Sache nach den Schadensersatzanspruch des Klägers auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. ..."

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Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn
- diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn
- der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 172/04, SVR 2005, 227):

Ohne Reparatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an Kraftfahrzeugen, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen:

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren die Revisionen der Kläger zurückgewiesen, die Schadensersatz für ihre bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuge begehrten. Die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur liegen nach der Schätzung der Gutachter jeweils über dem Wiederbeschaffungswert, ohne die Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts zu übersteigen. Beide Kläger haben ihr Fahrzeug
- mittels einer Teilreparatur in einen
- fahrbereiten und
- verkehrstüchtigen Zustand versetzt.
Sie wollten gegenüber den ersatzpflichtigen Beklagten den Schaden auf der Basis der jeweiligen Sachverständigengutachten abrechnen und verlangten Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Dieser bildet zwar grundsätzlich die Obergrenze für den Schadensersatz, doch können bei einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden.
- Im Verfahren VI ZR 70/04 hat das Berufungsgericht Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zugebilligt.
- Im Verfahren VI ZR 172/04 hat das Berufungsgericht hingegen lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert) bejaht.

Der VI. Zivilsenat hat die den Urteilen der Oberlandesgerichte zugrundeliegende Auffassung bestätigt, wonach Ersatz von tatsächlich getätigtem Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden kann, wenn die Reparaturen
- fachgerecht und
- in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Repariert der Geschädigte bei einem den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur
- teilweise oder
- nicht fachgerecht,
sind Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn diese
- Reparaturkosten konkret angefallen sind oder
- wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Pressemitteilung Nr. 26/2005).

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Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.; BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04, SVR 2005, 228).

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße n i c h t den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02, MDR 2003, 1046 - Porsche-Fall, siehe auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - I 1 U 64/07; LG Münster, Urteil vom 11.12.2007 - 9 S 187/07; LG Berlin, Urteil vom 26.11.2007 - 58 S 203/07).

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR, 393/02, NJW 2003, 2085).

Der dem Geschädigten bei der Reparatur seines Kraftfahrzeugs zuzubilligende "Integritätszuschlag" von 30 % gilt grundsätzlich auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge (Ergänzung zu BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302 = LM Heft 3/1992 § 249 (Fa) BGB Nr. 19 und BGHZ 115, 375 = NJW 1992, 305 = LM Heft 3/1992 § 249 (Fa) BGB Nr. 20; BGH, Urteil vom 08.12.1998 - VI ZR 66/98, MDR 1999, 293).

Hat der Geschädigte nach einem Unfall sein Fahrzeug in eigener Regie wieder instand gesetzt und dadurch sein Integritätsinteresse bekundet, so kann der vom Schädiger die für eine Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Kosten verlangen, falls diese 130 % des Wiederbeschaffungswertes für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht übersteigen. Halten sich bei tatsächlicher Reparatur die vom Geschädigten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemachten Instandsetzungskosten im Rahmen von 130 % des Wiederbeschaffungswertes, kann der Geschädigte sie beanspruchen, ohne ihre Entstehung im einzelnen belegen zu müssen (BGH, Entscheidung vom 17.03.1992 - VI ZR 226/91, NJW 1992, 1618).

Wählt der Geschädigte den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers. Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs bildet auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution. Der Geschädigte muß bei der Frage, ob er sein beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, einen Vergleich der Reparaturkosten (einschließlich eines etwaigen Minderwerts) mit den Wiederbeschaffungskosten anstellen. Dabei erscheint es vertretbar, auf der Seite der Ersatzbeschaffung den Restwert des Fahrzeugs außer Betracht zu lassen und allein auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen. Der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertigt es, daß der Geschädigte für die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs Kosten aufwendet, die einschließlich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer regelmäßig auf 130 % zu bemessenden Opfergrenze übersteigen. Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in krassem Mißverhältnis zu denjenigen bei einer Ersatzbeschaffung stehen (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 302).

Zur Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf Gutachtenbasis trotz durchgeführter Reparatur (BGH, Entscheidung vom 20.06.1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009).

Die Möglichkeit der Abrechnung von Fahrzeugschäden auf der Basis fiktiver Reparaturkosten befreit den Geschädigten nicht von der Verpflichtung, unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Mitteln der Schadenbeseitigung das am wenigsten aufwendige auszuwählen (BGH, Entscheidung vom 18.06.1985 - VI ZR 168/84, VersR 1985, 865).

Wenn der Geschädigte Ersatz fiktiver Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug verlangt, muß er sich grundsätzlich in der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten. Zu den Berechnungsgrundsätzen für diesen Kostenvergleich (Ergänzung zu BGHZ 66, 239 = NJW 1976, 1396; BGH, Entscheidung vom 05.03.1985 - VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469).

Zur Frage, ob der Eigentümer eines beschädigten neuen Kraftfahrzeugs vom Schädiger die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs verlangen kann oder ob er sich mit dem Ersatz der Reparaturkosten und des Minderwertes begnügen muß (BGH, Urteil vom 29.06.1965 - VI ZR 36/64, NJW 1965, 1756 - 1757).

Läßt bei Beschädigung einer Sache der Geschädigte die Sache im eigenen Betrieb reparieren, so kann sein Schadensersatzanspruch neben dem Lohn- und Materialaufwand auch anteilige Gemeinkosten umfassen. Dagegen kann der Geschädigte, wenn er die Reparatur durch jemand anders ausführen läßt, dem Schädiger über den Betrag der ihm selbst in Rechnung gestellten Reparaturkosten hinaus in der Regel nicht auch einen eigenen Verwaltungskostenaufschlag berechnen (BGH, Urteil vom 03.02.1961 - VI ZR 178/59, NJW 1961, 729 - 730).

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Der Geschädigte verstößt weder gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB noch gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er sein Fahrzeug vor Zugang des Restwertangebots durch den Haftpflichtversicherer veräußert Er ist nicht verpflichtet, die Versicherung von seiner Verkaufsabsicht zu benachrichtigen. Der Senat hält es für wünschenswert, den Restwert bei der Frage der Zulässigkeit der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten so weit wie möglich auszuklammern. Die empfohlene 70 %-Grenze mag unter dem Gesichtspunkt der raschen Ermittlung und Regulierung von Fahrzeugschäden sachgerecht sein. Sie hat aber keine normative Kraft dergestalt, dass geschätzte Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwerts in jedem Fall erstattungsfähig sind. Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob der Geschädigte sein Fahrzeug behalten oder ob er den darin verkörperten Restwert aus freien Stücken aktiviert hat. Internet-Angebote können unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein, eine Schadenminderungsobliegenheit des Geschädigten auszulösen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2004 - 1 U 12/04, NJW-RR 2004, 1470).

Der Schädiger trägt das sogenannte "Werkstattrisiko". Er hat auch hohe Reparaturkosten zu tragen, außer wenn die vom Geschädigten ausgesuchte Werkstatt für diesen vorhersehbar für eine ordnungsgemäße und gleichzeitig wirtschaftliche Reparatur nicht geeignet war. Beim Umfang der erforderlichen Reparatur darf ein Geschädigter grundsätzlich auf die Angaben eines sachverständigen Gutachters vertrauen und entsprechend seines Gutachtens zu ersetzende Schadensbeseitigungsmaßnahmen beauftragen (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2003 - 4 U 131/03, SVR 2004, 153).

Führt die "lackschadenfreie Ausbeultechnik bei Hagel-/Kastanien- und Parkbeulen" bei einem Kfz zur Naturalrestitution, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf die Kosten der herkömmlichen Ausbeulung mit nachfolgender Lackierung gemäß dem Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt, wenn diese auch die Ausbeultechnik anbietet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2003 - 19 U 57/03, SVR 2004, 108).

Für die Bestimmung der sog. 130 %-Grenze bei Instandsetzung eines rechnerisch total beschädigten Fahrzeugs kommt es allein auf die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten an (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2002 - 15 U 123/01, DAR 2003, 68).

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Überschreiten die tatsächlichen Reparaturkosten die von der Sachverständigenkalkulation noch eingehaltene 130-%-Grenze, so kann der mit der Regulierung befasste Haftpflichtversicherer den Sachverständigen wegen der Mehraufwendungen nicht aus abgetretenem Recht in Regress nehmen, da der Geschädigte ohnehin Anspruch auf volle Regulierung hatte, da sich bei Überschreiten der 130-%-Grenze lediglich das Prognoserisiko verwirklicht hat, welches in den Verantwortungsbereich des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers fällt (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 09.12.2003 - 10 O 4441/03, DAR 2004, 155).

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Dem Kläger ist nicht zuzumuten, die einzeln zu reparierenden Teile in jeweils der preiswertesten Werkstatt zu beschaffen. Ein Abzug "neu für alt" ist nur vorzunehmen, wenn bei der Reparatur neue Teile eingebaut werden und es hierdurch zu einer Werterhöhung kommt (AG Köthen, Urteil vom 11.07.2005 - 8 C 252/05, SVR 2005, 385).



Ersatzbeschaffung - vertretbare Sachen

„Hier schlagen Werkstätten auf die Herstellerpreise oft etwa 1o Prozent auf, um ihre Lagerkosten zu decken. Die Versicherer kürzen diese Aufschläge gern ein - zu Unrecht. Selbst wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet, sind sie zu erstatten (Kammergericht Berlin, Az. 22 U 224/06)." (Test Heft 9/2009, 15)

Der Anspruch auf Naturalrestitution bei dem Verlust vertretbarer Sachen entfällt, und der Geschädigte ist auf einen Geldausgleich beschränkt, wenn er eine Ersatzbeschaffung selbst vornimmt (hier: Neukauf von Aktien anstelle eines unberechtigt veräußerten Aktienpakets). Es unterliegt nicht der Disposition des Geschädigten zu bestimmen, dass das Deckungsgeschäft nicht zugunsten des Schädigers wirken solle:

„... Bei dem Verlust vertretbarer Sachen hat der Geschädigte nach § 249 BGB zwar grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Naturalrestitution und Geldentschädigung (vgl. MünchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl., § 249 Rn. 308 ff.). Er ist ferner auch im Rahmen der ihm nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht nicht stets gehalten, ein Deckungsgeschäft vorzunehmen. Nur wenn es im Einzelfall von der Sache her geboten und ihm auch zumutbar ist, hat er diesen Weg der Schadensbegrenzung zu beschreiten (Senatsurteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - NJW 1989, 290, 291; BGH, Urteil vom 29. Januar 1993 - V ZR 160/91 - NJW-RR 1993, 626, 627 = WM 1993, 1155, 1156; siehe auch BGH, Urteile vom 24. Juli 2001 - XI ZR 164/00 - NJW 2001, 3257, 3258; vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553, 2555 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 336/01 - NJW-RR 2002, 1272 = WM 2002, 1502, 1503). Darum geht es hier aber nicht. Wenn der Geschädigte tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vornimmt, kann, sofern es sich nicht ausnahmsweise um eine ganz überobligationsmäßige Leistung handelt, nicht zweifelhaft sein, dass der Erwerb den Vermögensverlust, zu dessen Deckung er bestimmt ist, grundsätzlich mindert (vgl. zum Deckungsverkauf BGHZ 136, 52, 53). Der Geschädigte hat es dann auch nicht in der Hand, den Zweck des Ersatzkaufs zu beschränken und nur für sich selbst den früheren Zustand gegenständlich wiederherzustellen, während eine Entlastung des Schädigers durch denselben Vorgang ausgeschlossen sein soll. Der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich objektiv nach rechtlichen Kriterien und unterliegt in der Zurechnung oder Nichtzurechnung adäquat verursachter Folgen nicht der Disposition des Verletzten. ..." (BGH, Urteil vom 17.6.2008 - III ZR 170/07)

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte bezahlen muss, um bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler ein vergleichbares Fahrzeug erwerben zu können.

Leitsätze/Entscheidungen:

Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08):

„... Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Gutachtens betragen die Reparaturkosten 3.572,40 € netto (4.251,16 € brutto) und der Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer 4.200,00 €. Der Kläger verlangte von den Beklagten daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3.572,40 € zuzüglich 25,00 € Kostenpauschale. Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 4.200,00 € abzüglich 1.680,00 € Restwert, und zahlte daher 2.520,00 € nebst 20,00 € Kostenpauschale. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags sowie vorgerichtlicher Kosten von 155,30 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage bis auf einen Betrag von 5 € (erhöhte Kostenpauschale) abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. ...

I. Das Berufungsgericht führt aus: Übersteige der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, könnten dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen seien oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert habe, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteige. Anderenfalls sei die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen allenfalls Notreparaturen vorgenommen habe, um die Fahrfähigkeit des PKW wieder herzustellen und eine qualifizierte Reparatur nicht erfolgt sei, könne er nur dann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten verlangen, wenn der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen habe. Die für die Entscheidung maßgebliche Frage, ob der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überstiegen habe, sei zu bejahen. Unstreitig betrage der Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer 4.200 €. Insofern habe der Gutachter ausgeführt, dass vergleichbare Fahrzeuge überwiegend am Privatmarkt angeboten würden. Der mehrwertsteuerneutrale Betrag entspreche dem Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer. Demgegenüber beliefen sich die Reparaturkosten auf 3.572,40 € netto und auf 4.251,16 € einschließlich Mehrwertsteuer. Die Nettoreparaturkosten lägen daher unter dem Wiederbeschaffungswert von 4.200 €, während die Bruttoreparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert seien. Die Frage, ob der Wiederbeschaffungswert mit den Nettoreparaturkosten oder den Bruttoreparaturkosten zu vergleichen sei, sei dahin zu beantworten, dass der erforderliche Reparaturaufwand und der Fahrzeugwert zu vergleichen seien, wobei zum Aufwand für eine ordnungsgemäße Reparatur regelmäßig ebenso wie zum Aufwand für die Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs auch die Mehrwertsteuer gehöre. Insofern bedürfe es eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes und könnten die Werte nicht einmal auf Nettobasis (Reparaturkosten) und einmal auf Bruttobasis (Wiederbeschaffungswert) verglichen werden. Da es um einen Wirtschaftlichkeitsvergleich gehe, also alternative tatsächliche Schadensausgleichsmaßnahmen miteinander verglichen würden, sei es sachgerecht, auf beiden Seiten der Vergleichsrechnung den jeweiligen Bruttowert in den Vergleich einzustellen.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

1. Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Grunde. Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der 130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist (Senatsurteile BGHZ 162, 161 ff.; 162, 170 ff.). Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden können (Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für einen Ersatz in Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten hier nicht vorliegen, falls diese den Wiederbeschaffungswert übersteigen, stellt die Revision nicht in Frage.

2. Die Revision meint, im vorliegenden Fall überstiegen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, weil sie nur netto, also ohne Zurechnung der Mehrwertsteuer anzusetzen seien. Die nach der Schuldrechtsreform geltende Fassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimme, dass Umsatzsteuer bei Schadensersatz nur dann verlangt werden könne, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei. Diese Norm enthalte ein allgemein geltendes schadensersatzrechtliches Prinzip, nach dem auch bei Elementen der Schadensberechnung Umsatzsteuer nur dann in die Berechnung einfließen dürfe, wenn sie effektiv bezahlt wurde. Hieraus ergebe sich, dass dann, wenn, wie hier, der Wiederbeschaffungswert umsatzsteuerneutral sei, weil vergleichbare Fahrzeuge nur auf dem Privatmarkt angeboten würden, dieser Wert nicht zu korrigieren sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

a) Dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, werden die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen, nur deshalb zuerkannt, weil regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173, jew. m. w. Nachw.), wobei aber letztlich wirtschaftliche Aspekte den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (Senatsurteil BGHZ 162, 161, 166 ff.). Dabei ist zu bedenken, dass die Schadensersatzpflicht von vornherein nur insoweit besteht, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (Senatsurteile BGHZ 115, 375, 378 f.; 162, 161, 165).

Daran hat sich der Vergleichsmaßstab auszurichten. Nimmt der Geschädigte - wie hier - nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (ebenso: OLG Düsseldorf, DAR 2008, 268, 269; AG Kaiserslautern, VersR 2005, 1303, 1304 f.; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249 Rn. 28). Liegt der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann.

b) Aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach Umsatzsteuer nur dann verlangt werden kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, ergibt sich nichts Abweichendes. Die Vorschrift besagt nur, dass im Fall fiktiver Schadensabrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag nicht zu ersetzen ist. Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Überkompensation, wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag erhielte (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13; Senatsurteil BGHZ 158, 388, 391), was auch im Fall eines Totalschadens (Senatsurteil BGHZ 158, 388 ff.) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs (Senatsurteile BGHZ 164, 397 ff.) gilt. Um die Verhinderung einer Überkompensation geht es bei der vorliegenden Fragestellung indes nicht. Vielmehr geht es um eine wertende Betrachtung, unter welchen Umständen eine Reparatur des total beschädigten Fahrzeugs noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden kann, damit dem Schädiger eine Belastung mit den Kosten zuzumuten ist.

c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG), die Bruttoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, weil von unterschiedlichen Ergebnissen auszugehen sei je nachdem, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt sei oder nicht. Zwar kann die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Schadensberechnung zu beachten sein (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 772; vom 4. Mai 1982 - VI ZR 166/80 - VersR 1982, 757, 758). Es kann auch unterstellt werden, dass im Fall eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die Nettoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können, was hier nicht zu entscheiden ist. Indes dient das Schadensrecht dem Ersatz des dem jeweiligen Geschädigten jeweils konkret entstandenen Schadens. Deshalb ist die Schadensberechnung an den konkreten Umständen auszurichten und kann von daher im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensberechnung ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegen den bei der Berechnung angesetzten Restwert und gegen die Annahme, dass die Opfergrenze bei Ansatz der Bruttoreparaturkosten überschritten sei, wendet sich die Revision nicht. ..."

Siehe auch unter „Bindung an die gewählte Abrechnungsart".

Abrechnung auf Neuwagenbasis

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Geschädigte einen Anspruch auf Erhalt eines neuen Fahrzeugs. Die Voraussetzungen einer Abrechnung auf Neuwagenbasis sind:
- Das Fahrzeug ist nicht älter als zwei Monate.
- Die Fahrleistung ist nicht höher als 1.000 km, ausnahmsweise nicht höher als 3.000 km.
- Das Fahrzeug ist erheblich beschädigt (Reparaturkosten 30 % des Fahrzeugwertes).
- Der Geschädigte erwirbt tatsächlich ein Neufahrzeug.

Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis zudem soll nicht in Betracht kommen, wenn durch den Unfall nur solche Fahrzeugteile betroffen sind, bei denen durch ein Auswechseln der frühere Zustand wiederhergestellt werden kann. Etwas anderes soll gelten gelten, wenn Karosserie oder Fahrwerk des PKW so stark beschädigt sind, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müsen (OLG Celle, Urteil vom 19.06.2003 - 14 U 268/02).

Übersteigt die Fahrleistung 1.000 km, so besteht dann ein Anspruch auf einen Neuwagen, wenn das Fahrzeug durch die Reparatur nicht vollständig bzw. nicht ohne bleibende Mängel wiederhergestellt werden kann.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Geschädigte, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat (BGH, Urteil vom 09.06.2009 - VI ZR 110/08):

„... Die Kl. nimmt den Bekl., das Deutsche Büro „Grüne Karte", auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15. 7. 2005 in Anspruch, bei dem ihr Pkw BMW M 6 Coupé im linken Seitenbereich beschädigt wurde. Die Kl. hatte den Pkw als Geschäftsfahrzeug zum Preis von 97 379,30 Euro erworben und am Tag vor dem Unfall erstmals zum Verkehr zugelassen. Im Zeitpunkt des Unfalls wies das Fahrzeug eine Laufleistung von nicht mehr als 607 km auf. Die volle Haftung des Bekl. steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Kl. den ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abrechnen kann. Der Bekl. zahlte lediglich die Kosten einer Instandsetzung, die ein vom Bekl. beauftragter Sachverständiger auf 5379,38 Euro netto geschätzt hatte, eine Entschädigung für den merkantilen Minderwert in Höhe von 3500 Euro, die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 585,45 Euro sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 20 Euro, das heißt insgesamt 9484,83 Euro.

Die Kl. hat vor dem LG zuletzt Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neufahrzeugs in Höhe von 88 940,43 Euro Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs sowie Mietwagenkosten in Höhe von 2592 Euro und Anwaltskosten in Höhe von 1301,05 Euro, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Das LG hat der Kl. die begehrten Mietwagenkosten in vollem Umfang sowie Anwaltskosten in Höhe von 361,90 Euro nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das OLG Hamburg (NZV 2008, 555 = OLG-Report 2008, 470) den Bekl. zur Zahlung weiterer 88 940,43 Euro Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs sowie weiterer Anwaltskosten in Höhe von 823,03 Euro, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Bekl. hatte Erfolg. ...

I. Das BerGer. (OLG Hamburg, NZV 2008, 555 = OLG-Report 2008, 470) ist der Auffassung, die Kl. sei berechtigt, den ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abzurechnen.

Grundsätzlich habe ein Geschädigter gem. § 249 BGB Anspruch auf volle Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden wirtschaftlichen Zustands. Angesichts der besonderen Wertschätzung, die ein fabrikneuer unfallfreier Pkw genieße, müsse sich der Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen Beschädigung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich eines etwaigen merkantilen Minderwertes begnügen, sondern könne berechtigt sein, die höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu verlangen. Da es nach der Verkehrsauffassung einen vermögenswerten Unterschied mache, ob man einen nagelneuen oder einen nicht unerheblich reparierten Kraftwagen besitze, führe nur die Neupreisentschädigung zu der gem. § 249 BGB geschuldeten Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands, wenn das Unfallfahrzeug neuwertig gewesen und erheblich beschädigt worden sei. Beide Voraussetzungen seien im Streitfall zu bejahen. Von einer erheblichen Beschädigung sei regelmäßig dann auszugehen, wenn die Reparatur auch nur geringfügige Richtarbeiten an tragenden Teilen eines Pkw erfordere. Denn auch bei technisch einwandfreier Durchführung dieser Arbeiten werde ein Fahrzeug durch solche Rückverformungsmaßnahmen nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Ursprungszustand versetzt, so dass es seinen „nagelneuen" Charakter verliere. Ein derartiger Regelfall sei im Streitfall gegeben. Denn eine Instandsetzung des Fahrzeugs erfordere Richtarbeiten an der A-Säule mit einer Dauer zwischen 30 und 72 Minuten. Bei der A-Säule handele es sich um ein tragendes Teil, das für die Stabilität des Fahrzeugs von Bedeutung sei. Seine Instandsetzung greife in das Gefüge des Fahrzeugs ein und versetze den Pkw nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Zustand. Der Umstand, dass der Wagen vom Geschäftsführer der Kl. für Akquise-Fahrten und damit gewerblich eingesetzt worden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung; es handle sich weder um ein Taxi noch um ein Transportfahrzeug.

Dass der Bekl. gem. § 3 Nr. 1 S. 2 PflVG a.F. Schadensersatz in Geld zu leisten habe, stehe der Verurteilung zur Zahlung des Neupreises Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs nicht entgegen. § 3 Nr. 1 S. 2 PflVG schränke lediglich den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch den Schädiger gem. § 249 I BGB, nicht hingegen den Anspruch auf Zahlung des hierfür erforderlichen Geldbetrags gem. § 249 II BGB ein. Gegenstand der Klage sei aber allein ein Anspruch aus § 249 II BGB.

Unerheblich sei auch, dass die Kl. bisher kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft habe. Die Schadensberechnung auf Neuwagenbasis sei nicht davon abhängig, dass der Geschädigte eine Wiederbeschaffung oder eine Wiederbeschaffungsabsicht nachgewiesen habe. Der Geschädigte sei vielmehr in seiner Disposition frei, wie er die zur Schadensbehebung erhaltenen Mittel verwende.

Der Bekl. müsse der Kl. auch die Kosten für die außergerichtliche Einschaltung eines Anwalts aus einem Gegenstandswert in Höhe von 101 154,34 Euro erstatten.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des BerGer., der Kl. stehe ein Anspruch gegen den Bekl. auf Ersatz des ihr bei dem Unfall entstandenen Schadens aus § 7 I StVG, § 2 I lit. b, § 6 I AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden, bis zum 31. 12. 2007 geltenden Fassung zu. Diese Annahme des BerGer. lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das BerGer. die Kl. für berechtigt gehalten hat, den ihr entstandenen Schaden auf Neuwagenbasis zu berechnen. Der Kl. steht jedenfalls derzeit kein über die bisherigen Zahlungen des Bekl. hinaus gehender Schadensersatzanspruch zu.

a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. Senat, BGHZ 102, 322 [330] = NJW 1988, 1835; BGHZ 161, 151 [154] = NJW 2005, 277; NJW 2009, 1066 = VersR 2009, 408 [409]).

b) Dies ist hier der Fall. Das BerGer. hat Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt. Seine Annahme, der Geschädigte könne auch dann die für die Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten verlangen, wenn er ein solches Fahrzeug nicht angeschafft habe, ist mit dem nach schadensrechtlichen Grundsätzen zu beachtenden Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nicht zu vereinbaren.

aa) Im Ausgangspunkt hat das BerGer. allerdings zutreffend angenommen, dass sich der Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen Beschädigung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Ausgleichszahlung für den merkantilen Minderwert begnügen muss, sondern unter Umständen berechtigt sein kann, Ersatz der in aller Regel höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs zu verlangen (vgl. Senat, NJW 1976, 1202 = VersR 1976, 732 [733]; NJW 1982, 433 = VersR 1982, 163; BeckRS 1983, 30390325 = VersR 1983, 658; NJW 1983, 2694 = VersR 1983, 758 [759]; BeckRS 1983, 30373836 = VersR 1984, 46).

(1) Gemäß § 249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 II 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Zwischen diesen Wegen kann der Geschädigte grundsätzlich frei wählen. Denn nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Auf Grund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit ist er grundsätzlich auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich verlangen kann (vgl. Senat BGHZ 154, 395 [397f.] = NJW 2003, 2085 m.w. Nachw.; BGHZ 162, 161 [165] = NJW 2005, 1108, jew. m.w. Nachw.).

Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 II 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Dieses gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. Senat, BGHZ 115, 375 [378f.] = NJW 1992, 305; BGHZ 171, 287 [289f.] = NJW 2007, 1674, jew. m.w. Nachw.). Verursacht von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist i.S. des § 249 II 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (vgl. Senat, BGHZ 154, 395 [398f.] = NJW 2003, 2085; BGHZ 162, 161 [164f.] = NJW 2005, 1108; BGHZ 163, 180 [184] = NJW 2005, 2541; BGHZ 168, 43 [45] = NJW 2006, 2179; BGHZ 169, 263 [266ff.] = NJW 2007, 67; BGHZ 171, 287 [290] = NJW 2007, 1674).

(2) Diese schadensrechtlichen Grundsätze lassen sich nicht isoliert verwirklichen. Sie stehen vielmehr zueinander in einer Wechselbeziehung. Dementsprechend darf in Verfolgung des Wirtschaftlichkeitspostulats das Integritätsinteresse des Geschädigten, das auf Grund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden (vgl. Senat, BGHZ 154, 395 [398f.] = NJW 2003, 2085; BGHZ 162, 161 [165ff.] = NJW 2005, 1108; BGHZ 163, 180 [184] = NJW 2005, 2541; BGHZ 169, 263 [267] = NJW 2007, 67). In Ausnahmefällen kann das Wirtschaftlichkeitsgebot eine Einschränkung erfahren und hinter einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an einer an sich unwirtschaftlichen Restitutionsmaßnahme zurücktreten. So steht dem Geschädigten nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats in Abweichung vom Wirtschaftlichkeitsgebot ausnahmsweise ein Anspruch auf Ersatz des den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30% übersteigenden Reparaturaufwands (Reparaturkosten zzgl. einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) zu, sofern der Geschädigte den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen. Die Erstattung des im Vergleich zu den Ersatzbeschaffungskosten höheren Reparaturaufwands ist auf Grund des besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten am Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. Senat, BGHZ 115, 364 [370f.] = NJW 1992, 302; BGHZ 162, 161 [166ff.] = NJW 2005, 1108; BGH, NJW 2007, 2917 = VersR 2007, 1244 [1245]; NJW 2008, 437 = VersR 2008, 134; NJW 2008, 439 = VersR 2008, 135 [136]; NJW 2008, 2183 = VersR 2008, 937 [938]; und NJW 2009, 910 = VersR 2009, 128).

Auch im umgekehrten Fall, in dem der Ersatzbeschaffungsaufwand den Reparaturaufwand übersteigt, kommt eine Einschränkung des Wirtschaftlichkeitsgebots unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Wird ein fabrikneues Fahrzeug erheblich beschädigt mit der Folge, dass es trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert, kann der Geschädigte in den Grenzen des § 251 II BGB ausnahmsweise die im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren Kosten für die Beschaffung eines Neuwagens beanspruchen (vgl. Senat, NJW 1976, 1202). Angesichts der schadensrechtlichen Bedeutung der Neuwertigkeit (vgl. Senat, BeckRS 1983, 30390325 = VersR 1983, 658) ist es dem Geschädigten in einer derartigen Situation grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrags zu begnügen. Vielmehr rechtfertigt sein besonderes, vermögensrechtlich zu qualifizierendes Interesse am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs ausnahmsweise die Wahl der im Vergleich zur Reparatur teureren Restitutionsmaßnahme (vgl. Senat, NJW 1976, 1202). Denn nach der Verkehrsauffassung genießt ein in erheblichem Umfang repariertes Fahrzeug auch unter Berücksichtigung eines nach den üblichen Maßstäben bemessenen Ersatzes für den merkantilen Minderwert nicht dieselbe Wertschätzung wie ein völlig neuwertiges unfallfreies Fahrzeug (vgl. Senat, NJW 1976, 1202; NJW 1982, 433 = VersR 1982, 163).

(3) Die Annahme des BerGer., der Pkw der Kl., sei im Unfallzeitpunkt neuwertig gewesen und durch den Unfall erheblich beschädigt worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen des dem Tatrichter nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens.

(a) Der erkennende Senat hat es bereits im Urteil vom 29. 3. 1983 (BeckRS 1983, 30390325 = VersR 1983, 658) als Faustregel gebilligt, Fahrzeuge mit einer Fahrleistung von nicht mehr als 1000 km im Regelfall als fabrikneu anzusehen. Hieran hält der Senat fest. Im Streitfall hatte das Unfallfahrzeug nach den nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. nicht mehr als 607 km zurückgelegt; es war erst am Tag vor dem Unfall zugelassen worden.

(b) Auch die Annahme des BerGer., der Pkw der Kl. sei beim Unfall erheblich beschädigt worden, hält sich im Rahmen eines möglichen tatrichterlichen Ermessens. Das BerGer. ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erheblichkeit einer Beschädigung nicht in erster Linie anhand der Schwere des eingetretenen Unfallschadens, sondern anhand des Zustands zu beurteilen ist, in dem sich das Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur befinden würde. Danach ist eine erhebliche Beschädigung zu verneinen, wenn der Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurlos ausgewechselt werden können, und die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beeinträchtigt sind (wie beispielsweise bei der Beschädigung von Anbauteilen wie Türen, Scheiben, Stoßstangen, etc.). Denn dann wird der frühere Zustand durch die Reparatur voll wieder hergestellt (vgl. Senat, NJW 1976, 1202). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Beschädigung an einem nicht abschraubbaren Teil - z.B. Kratzer an der Karosserie - notwendigerweise zu einer Schadensbeseitigung auf Neuwagenbasis führen würde. Der Tatrichter hat bei der Ausübung seines Schätzungsermessens zu berücksichtigen, dass sich derartige Beschädigungen mit Hilfe der heutigen Reparatur- und Lackiertechnik häufig in einer Weise beseitigen lassen, die den schadensrechtlichen Charakter der Neuwertigkeit des Fahrzeugs uneingeschränkt wiederherstellt (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 478 [479]; OLG Düsseldorf, SP 2004, 158 [160]).

Eine erhebliche Beschädigung wird in aller Regel dann anzunehmen sein, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen. Indizielle Bedeutung für die Erheblichkeit der Beschädigung kann in der erforderlichen Gesamtbetrachtung auch einem hohen merkantilen Minderwert zukommen (vgl. OLG Karlsruhe, OLG-Report 1999, 267; Eggert, DAR 1997, 129 [132]; Burmann, ZfS 2000, 329). Dagegen ist bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1000 km nicht erforderlich, dass nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten noch erhebliche Schönheitsfehler verbleiben, Garantieansprüche gefährdet sind oder ein Unsicherheitsfaktor gegeben ist (vgl. Senat, NJW 1976, 1202). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Unfallschäden bei einem späteren Verkauf ungefragt offenbart werden müssen oder einen Sachmangel i.S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB begründen (vgl. Senat, VersR 1984, 46 = BeckRS 1983, 30373836). Denn die Grenze für nicht mitteilungspflichtige und damit keinen Mangel begründende „Bagatellschäden" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden" sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anzuerkennen, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (vgl. BGH, NJW 2008, 53 = VersR 2008, 359 [361] m.w. Nachw.).

(c) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. ist die gesamte linke Seite des Fahrzeugs der Kl. bei dem Verkehrsunfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Eine Reparatur erfordert Richtarbeiten an der A-Säule des Fahrzeugs - einem tragenden, für die Stabilität des Fahrzeugs bedeutsamen Teil - mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten. Der durch den Unfall eingetretene merkantile Minderwert beläuft sich auf 3500 Euro. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das BerGer. die Beschädigung des völlig neuwertigen Fahrzeugs der Kl. als erheblich gewertet hat.

(4) Es begegnet auch keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das BerGer. einen Anspruch der Kl. auf Ersatz der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten nicht daran hat scheitern lassen, dass das Unfallfahrzeug von der Kl. gewerblich genutzt wurde. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. setzte der „Geschäftsführer" der Kl. den Wagen für Akquisitionsfahrten ein. Dies bedeutet, dass die Kl. mit dem Fahrzeug nach außen in Erscheinung trat; das Fahrzeug diente zumindest auch Repräsentationszwecken. Jedenfalls ein zu solchen Zwecken erworbener und genutzter Neuwagen genießt nach der Verkehrsauffassung keine andere Wertschätzung als ein neuer Pkw in den Händen eines Privateigentümers. Auch dem Eigentümer eines solchen Fahrzeugs ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrags zu begnügen.

bb) Entgegen der Auffassung des BerGer. kann der Geschädigte, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt worden ist, den ihm entstandenen Schaden aber nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat.

(1) Allerdings ist die Frage, ob der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten eine derartige Restitutionsmaßnahme des Geschädigten voraussetzt, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur umstritten. Eine Auffassung hält den Kauf eines Ersatzfahrzeugs nicht für erforderlich. Sie billigt dem Geschädigten einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Neuanschaffungskosten zu. Denn der innere Grund der Neupreisentschädigung liege darin, dass in Fällen der nachhaltigen Beschädigung eines Neuwagens nur der Neuerwerb alle vermögenswerten Nachteile auszugleichen geeignet sei. Wie der Geschädigte dann mit der Ersatzleistung verfahre, sei nach der Konzeption des § 249 II 1 BGB allein ihm überlassen (vgl. KG, VersR 1981, 553; NJW-RR 1987, 16 [17]; VerkMittl 1994, 93; OLG Karlsruhe, BeckRS 2008, 18725 = DAR 1982, 230; OLG Zweibrücken, SP 2004, 160 [161]; LG Mönchengladbach, NJW-RR 2006, 244 [245] = NZV 2006, 211; Schubert, in: Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, Stand: 1. 2. 2007, § 249 Rdnr. 202; Knerr, in: Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rdnr. 20).

Nach anderer Auffassung steht dem Geschädigten nur dann ein Anspruch auf Ersatz der Neuanschaffungskosten zu, wenn er sich tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Sie begründet dies damit, dass es sich bei der Anerkennung der Neuwagenentschädigung der Sache nach um eine einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten Rechnung tragende Ausnahme vom Wirtschaftlichkeitspostulat handele, die nur gerechtfertigt sei, wenn der Geschädigte sein besonderes Interesse in die Tat umsetze (vgl. OLG Nürnberg, ZfS 1991, 45 = BeckRS 2008, 18748; LG Waldshut-Tiengen, NJW-RR 2002, 1243 [1244f.]; Eggert, DAR 1997, 129 [136]; Huber, in: Festschr. für Eggert, 2008, 113 [129f.]; Wussow/Karczewski, UnfallhaftpflichtR, 15. Aufl., Kap. 41 Rdnr. 17; Nothoff, NZV 2003, 509 [510f.]; Burmann, ZfS 2000, 329; Schiemann, in: Schiemann/Lange, Schadensersatz, 3. Aufl., § 6 XIV 5e; Pamer, Der Fahrzeugschaden, Rdnr. 43; Sanden/Völtz, Sachschaden des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rdnr. 86; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rdnr. 22; Küppers, NJW 1976, 1886; Jahnke, in: Jagow/Burmann/Heß, StraßenverkehrsR, 20. Aufl., § 251 Rdnr. 4; Lemcke, in: van Bühren, Anwalts-Hdb. VerkehrsR, 2003, Teil 3 Rdnr. 189).

(2) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Wie unter II 2b aa (2) ausgeführt, beruht die Zubilligung einer Neupreisentschädigung auf einer Einschränkung des aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots. Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungskosten ist das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs. Die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der „Opfergrenze" des Schädigers ist allein zum Schutz dieses besonderen Interesses des Geschädigten gerechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeugs nachweist. Nur dann ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren (vgl. für den umgekehrten Fall Senat, NJW 2007, 2917; NJW 2008, 439). Insoweit kann nichts anderes gelten als im umgekehrten Fall, in dem der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30% übersteigt. Verzichtet der Geschädigte dagegen auf den Kauf eines Neufahrzeugs, fehlt es an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung. Ein erhöhter Schadensausgleich wäre verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht mehr gedeckten Belastung des Schädigers (vgl. Senat, NJW 2007, 2917).

(3) Da sich die Kl. nach den nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. bisher kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat, fehlt es jedenfalls derzeit (vgl. zur nachträglichen Geltendmachung höherer Kosten nach Bekundung eines weitergehenden Integritätsinteresses durch den Geschädigten: BGHZ 169, 263 = NJW 2007, 67) an einer Anspruchsvoraussetzung für die geltend gemachte Neupreisentschädigung.

3. Da der Kl. derzeit kein Anspruch auf Ersatz der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten zusteht, kann sie auch nicht den Ersatz weitergehender Anwaltskosten verlangen. ..."

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Die in der Rechtsprechung überwiegende Übung, dem Eigentümer eines erheblich beschädigten Personenkraftwagens eine Schadensberechnung "auf Neuwagenbasis' nur bis zu einer Fahrleistung von 1000 km zu gestatten, ist als Faustregel zu billigen. Zu den Grundsätzen, nach denen im Ausnahmefall eine gewisse Überschreitung dieser Grenze zulässig erscheinen kann (BGH, Entscheidung vom 03.11.1981 - VI ZR 234/80, VersR 1983, 718).

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Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt nur in Betracht, wenn der Unfall nicht ausschließlich solche Teile des Pkw betroffen hat, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederherstellt werden kann. Danach ist es insbesondere erforderlich, dass Karosserie oder Fahrwerk des Pkw so stark beschädigt sind, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssen und nicht bloß Montageteile auszutauschen sind, selbst wenn dies mit einer Teillackierung der Karosserie einhergeht. Sogar dann, wenn zusätzlich zum Austausch von Blechteilen auch Richtarbeiten geringeren Umfangs bei den tragenden Fahrzeugteilen erforderlich sind, ist dem Geschädigten die Weiternutzung des reparierten Unfallwagens zuzumuten (OLG Celle, Urteil vom 19.06.2003 - 14 U 268/02, NJW-RR 2003, 1381).

Wird ein "nahezu neuwertiges" Nutzfahrzeug beschädigt, kann der Ersatzberechtigte nur Erstattung der Reparaturkosten und Ersatz eines etwa verbleibenden merkantilen Minderwerts verlangen; eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt nicht in Betracht (OLG Naumburg, Urteil vom 27.10.1999 - 6 U 62/99, VRS Bd. 100, 244).

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Bei Anwendung der Faustregel, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht kommt, wenn das beschädigte Kfz. im Unfallzeitpunkt noch nicht länger als einen Monat in Gebrauch war, kommt es nicht darauf an, ob und wielange der Geschädigte innerhalb dieser Frist -etwa durch eine Urlaubsreise- an der tatsächlichen Nutzung des Wagens gehindert war (LG Schweinfurt, Urteil vom 03.03.2005 - 21 O 959/04, NJW-RR 2005, 1110).

Die Abrechnung auf Neuwagenbasis setzt die Anschaffung eines Neuwagens oder zumindest eine - später in die Tat umgesetzte - entsprechende Anschaffungsabsicht in der Person des Geschädigten bzw. von dessen Rechtsnachfolger voraus (LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 20.11.2001 - 4 O 89/01, NW-RR 2002, 1243).

Einem Geschädigten ist die Weiterbenutzung seines Neufahrzeugs nach Reparatur zumutbar, wenn durch spurloses Auswechseln der beschädigten Teile und/oder eine neue Teillackierung der frühere Zustand völlig wiederhergestellt werden kann und durch den Unfall keine Fahrzeugteile beschädigt wurden, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von besonderer Bedeutung sind und nach Reparatur ein Unsicherheitsfaktor nicht verbleibt. Ein weiterer Gesichtspunkt für die Zumutbarkeit ist die Höhe der Reparaturkosten. Mit dem LG Kassel ist davon auszugehen, dass das Maß des Zumutbaren überschritten ist, wenn die Reparaturkosten mindestens 30% des Neupreises betragen (LG Aachen, Urteil vom 12.01.2004 - 11 O 381/03, NJOZ 2004, 1526).

Die Abrechnung auf Neuwagenbasis setzt ein Alter von unter einem Monat und eine Laufleistung von unter 1.000 km voraus. Es handelt sich hierbei um strikte Grenzen (LG Leipzig, Urteil vom 15.12.2004 - 13 O 5594/04, SVR 2005, 384).

Abrechnung auf Neuwagenbasis kann auch bei einem neuwertigen Fahrzeug nur erfolgen, wenn es erheblich beschädigt wurde. Eine erhebliche Beschädigung liegt nicht vor, wenn nach spurenlosem Auswechseln von zwei Türen nur noch geringfügige Karosseriearbeiten durchzuführen sind (OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2001 - 9 U 49/01, VersR 2002, 632).

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Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis scheidet aus, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug nach "Tageszulassung" auf einen Händler vom Geschädigten erworben und mehr als 1000 km gefahren worden ist (AG Menden, Urteil vom 04.12.2002 - 4 C 248/02, NZV 2003, 96).



Fiktive Reparaturkosten

Fiktive Reparaturkosten werden gefordert, wenn der Geschädigte auf Gutachtenbasis abrechnet. Fiktive Abrechnung liegt nicht vor, wenn die Reparatur in Eigenregie durchgeführt wird und/oder eine Teilreparatur vorliegt. In diesen Fällen kann eine konkrete Schadenabrechnung vorliegen.

Der Geschädigte kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er sein Auto reparieren lässt oder auf Basis des Gutachtens abrechnet. Bei der „,fiktiven" Abrechnung müssen dem Geschädigten alle Kosten ersetzt werden, die sich aus dem Gutachten ergeben.Nur die Mehrwertsteuer darf abgezogen werden.

Im Fall der fiktiven Abrechnung sind die Sätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt maßgeblich.

Siehe dazu auch unter „Verbringungskosten und UPE-Zuschläge".

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 337/09 - alter Mercedes-Benz):

„... 1. Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 20. Oktober 2009 (- VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ) und vom 23. Februar 2010 (- VI ZR 91/09 - z.V.b.) grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann. Danach leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 8 m.w.N.; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 8).

Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9, 13; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 9). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184; vom 20. September 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9 f., 12 ff., m.w.N.).

2. Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil nicht im Einklang. Zwar entspricht die Reparatur in der von der Beklagten zu 2 benannten, nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt E. nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Nach den bisherigen Feststellungen erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass es dem Kläger gleichwohl unzumutbar war, sein Fahrzeug bei der Firma E. reparieren zu lassen. Denn nach der Behauptung des Klägers, die mangels tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen ist, handelte es sich bei den Preisen der Firma E. nicht um deren (markt-) übliche Preise, sondern um Sonderkonditionen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten zu 2. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hatte der Kläger mit Schriftsätzen vom 6. Februar, 1. Juli und 17. August 2009 vorgetragen, dass die Firma E. eine Vertragswerkstatt der Beklagten zu 2 sei, die dieser geringere als die marktüblichen Preise in Rechnung stelle. Der Kläger hatte dabei ausdrücklich auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 28. Januar 2009 Bezug genommen, dem ein Lichtbild des am Büroeingang der Firma E. angebrachten Hinweisschildes mit der Aufschrift "Schadenservice Spezial-Partnerwerkstatt VHV Versicherungen" beigefügt war.

3. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die insoweit erforderlichen Feststellungen treffen kann. Es wird dabei zu beachten haben, dass die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass sie ihrer Abrechnung die üblichen Preise der Firma E. zugrunde gelegt hat und es dem Kläger deshalb zumutbar war, die ihm aufgezeigte günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei der Firma E. wahrzunehmen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Schädiger die Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9).

Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht ferner dem Kläger Gelegenheit zur Konkretisierung seiner pauschalen Behauptung zu geben haben, er habe sein Fahrzeug bei der Mercedes-Benz-Niederlassung in H. gekauft und es dort auch stets warten und reparieren lassen. Zwar kann es für den Geschädigten auch bei älteren Kraftfahrzeugen unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 15). Da es sich insoweit um ein zum Wahrnehmungsbereich des Geschädigten gehörendes Geschehen handelt, setzt die Prüfung der Unzumutbarkeit unter diesem Gesichtspunkt im Falle des Bestreitens durch die Gegenseite aber konkreten - beispielsweise durch Vorlage des Scheckheftes, der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine substantiierten und vom Schädiger widerlegbaren - Tatsachenvortrag des Geschädigten voraus (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 15; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 15), an dem es bislang fehlt. ..."

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Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - und - VI ZR 302/08 - jeweils z.V.b.). Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09 - A-Klasse-Urteil):

„... 1. Der erkennende Senat hat inzwischen in mehreren Entscheidungen grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - und - VI ZR 302/08 - jeweils z.V.b.).

Danach leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen ‚freien Fachwerkstatt' verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

Unzumutbar ist eine Reparatur in einer ‚freien Fachwerkstatt' für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer ‚freien Fachwerkstatt' für den Geschädigten auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-) üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugrunde liegen.

2. Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsgericht im Einklang.

a) Das Berufungsgericht hat Fahrzeugverbringungskosten in Höhe eines Nettobetrages von 114 € nicht als ersatzfähig angesehen, weil nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten, dem die Klägerin nicht in erheblicher Weise entgegengetreten sei, sämtliche Niederlassungen der Daimler AG in der Umgebung eine eigene Lackierwerkstatt hätten, insbesondere die Werkstätten der Niederlassungen in Frankfurt am Main und Offenbach. Die Revision zeigt nicht auf, weshalb diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich.

b) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht im Streitfall getroffenen Feststellungen durfte die Beklagte die Klägerin im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit in der benannten Karosseriefachwerkstatt verweisen.

Für die technische Gleichwertigkeit der Reparatur der am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Bagatellschäden hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, dass sämtliche benannten Fachbetriebe den ‚Eurogarant-Fachbetrieben' angehören, deren hoher Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder der DEKRA kontrolliert werde. Es handele sich um Meisterbetriebe und Mitgliedsbetriebe des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik, die auf die Instandsetzung von Unfallschäden spezialisiert seien. Zudem erfolge die Reparatur nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag unter Verwendung von Originalteilen.

Auf dieser Grundlage durfte sich das auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Überzeugung bilden, dass die benannten Betriebe die Unfallschäden genauso kompetent beheben könnten wie eine markengebundene Vertragswerkstatt. Soweit die Revision meint, dadurch sei nicht der Nachweis geführt, dass diese Werkstätten über eine ausreichende Ausstattung und auch Erfahrung mit der Automarke Mercedes-Benz verfügten, steht dem die unangegriffene Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, dass es für die Behebung der am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Bagatellschäden besonderer Erfahrungen mit dieser Automarke nicht bedurfte.

c) Die Revision zeigt keine Umstände auf, die es im Streitfall der Klägerin gleichwohl unzumutbar machen könnten, sich auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt bereits sieben Jahre alt, so dass im Rahmen der Zumutbarkeit Gesichtspunkte wie Gewährleistung, Garantie oder Kulanz keine Rolle mehr spielten. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Fahrzeug nach dem Sachvortrag der Klägerin vor dem Unfall stets in der markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden sei.

d) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge der Revision, die Beklagte habe den Nachweis nicht geführt, dass die von ihr benannten Reparaturwerkstätten tatsächlich im konkreten Fall bereit gewesen wären, einen entsprechenden Reparaturauftrag des Geschädigten zu den im Rechtsstreit benannten Stundenverrechnungssätzen auszuführen. Zwar trägt die Beklagte grundsätzlich die Beweislast dafür, dass sie ihrer Abrechnung die üblichen Preise der Vergleichswerkstatt zugrunde gelegt hat und es der Klägerin deshalb zumutbar war, die ihr aufgezeigte günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - z.V.b.). Da die Revision aber nicht geltend macht, dass die Klägerin die (Markt-)Üblichkeit der von der Beklagten benannten Preise bestritten habe, war das Berufungsgericht nach § 287 ZPO aus Rechtsgründen nicht gehalten, diesen Gesichtspunkt weiter aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923).

e) Schließlich war der Klägerin eine Reparatur in der von der Beklagten benannten ‚freien Fachwerkstatt' auch nicht deshalb unzumutbar, weil diese nicht im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats ‚mühelos und ohne weiteres zugänglich' gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat für die Frage der räumlichen Zugänglichkeit mit Recht auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt, wonach sich sämtliche seitens der Beklagten benannten Fachwerkstätten im unmittelbaren Einzugsbereich von Frankfurt am Main befänden, so dass es der Klägerin ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, eine Reparatur in einer dieser Werkstätten ausführen zu lassen. Der lediglich pauschale Hinweis der Revision, die Werkstätten befänden sich ‚nicht am Sitz der Klägerin', vermag dabei keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. ..."

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Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.). Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen (BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09):

„... Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.

Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten "freien Karosseriefachwerkstatt" verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.

Der Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs hat die Stundenverrechnungssätze (Arbeitslohn und Lackierkosten) entsprechend den günstigeren Preisen der benannten freien Reparaturwerkstatt um insgesamt 220,54 € gekürzt. Dieser Differenzbetrag nebst Zinsen ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. ...

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass ein Geschädigter auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen dürfe und sich nicht auf etwa günstigere Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen müsse. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem "Porsche-Urteil" vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 - BGHZ 155, 1 ff. ausgeführt, dass der Geschädigte, der eine ihm mühelos und ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen müsse. Auch könne im Streitfall davon ausgegangen werden, dass die Reparaturarbeiten durch die seitens des Haftpflichtversicherers des Beklagten benannte Werkstatt "rein technisch betrachtet" gleichwertig erbracht werden könnten. Jedoch könne bei der Ermittlung der Reichweite des Begriffs der "Gleichwertigkeit" im Sinne der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht allein auf die technische Vergleichbarkeit abgestellt werden. Vielmehr müsse der in der Praxis honorierte wertbildende Faktor einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt Berücksichtigung finden, um der Dispositionsbefugnis und der dem Geschädigten zustehenden Ersetzungsbefugnis in ausreichender Weise gerecht zu werden.

II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Senatsurteil BGHZ 155, 1 ff. (sog. Porsche-Urteil) ausgegangen, in welchem der Senat entschieden hat, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284 f. und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 1,3). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten.

2. In seinem Urteil BGHZ 155, 1 ff. ist der Senat dem dortigen Berufungsgericht vom Ansatz her allerdings auch in der Auffassung beigetreten, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Rechnet der Geschädigte - konkret oder fiktiv - die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. BGHZ, aaO S. 4) nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt.

a) Welche konkreten Anforderungen in diesem Zusammenhang an eine "gleichwertige" Reparaturmöglichkeit zu stellen sind, konnte im vorgenannten Senatsurteil offen bleiben, weil der dort vom Berufungsgericht der Schadensabrechnung zugrunde gelegte abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag repräsentierte. Im vorliegenden Fall ist die Frage jedoch von Bedeutung, weil nach dem im Streitstand des Berufungsurteils referierten Vortrag des Beklagten die aufgezeigte, dem Kläger ohne Weiteres zugängliche Karosseriefachwerkstatt in der Lage ist, die Reparatur ebenso wie jede markengebundene Fachwerkstatt durchzuführen. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die vom Kläger zulässigerweise (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestrittene technische Gleichwertigkeit der Reparatur, ohne Feststellungen zu treffen, lediglich unterstellt hat, ist hiervon für die rechtliche Prüfung auszugehen.

b) Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, ist in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Überblick über den Meinungsstand etwa Figgener NJW 2008, 1349 ff. und NZV 2008, 633 f.; Rütten, SVR 2008, 241 ff.; Balke SVR 2008, 56 ff.; Zschieschack NZV 2008, 326 ff.; Eggert Verkehrsrecht aktuell 2007, 141 ff.; Engel DAR 2007, 695 ff.; Nugel ZfS 2007, 248 ff. und Wenker VersR 2005, 917 ff.).

c) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt.

aa) Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird - jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss. Andernfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f. und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).

bb) Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen.

Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.

cc) Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann - wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen - die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht - wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen - bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt (zur sekundären Darlegungslast vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26), dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Dabei kann der Tatrichter u.a. nach § 142 ZPO anordnen, dass der Geschädigte oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Geschädigte bezogen hat, etwa das "Scheckheft" oder Rechnungen über die Durchführung von Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten, vorlegt.

3. Nach diesen Grundsätzen kann das Berufungsurteil nicht Bestand haben. Da der Kläger keine erheblichen Umstände dargetan hat, nach denen ihm eine Reparatur seines 9 ½ Jahre alten Fahrzeugs außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht unzumutbar sein könnte, war der Beklagte nicht daran gehindert, den Kläger auf eine gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen. Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts mithin aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsgericht zur Frage der Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hat. ..."

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Der Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines Pkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für den späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet hat (BGH, Urteil vom 12.03.2009 - VII ZR 88/08 zu BGB § 249 Abs. 2 Satz 1):

„... Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte ist von einer Pflicht, dem Kläger den möglicherweise am 10. Juni 2006 entstandenen Schaden zu ersetzen, nicht frei geworden.

1. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass dem Kläger wegen der Beschädigung seines Pkw in der Waschanlage ein Schadensersatzanspruch in Höhe der fiktiven Reparaturkosten gegen die Beklagte erwachsen ist.

2. Der Kläger hat diesen Anspruch nicht nachträglich verloren.

a) Das gilt zunächst für den vom Berufungsgericht angenommenen Fall, dass der Unfall vom 28. Dezember 2006 den in der Waschanlage entstandenen Schaden erweitert hat und der Kaskoversicherer für den gesamten Schaden eintrittspflichtig ist.

aa) Die Leistung des Kaskoversicherers hat den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht getilgt.

(1) Eine Erfüllungswirkung nach § 422 Abs. 1 BGB ist nicht eingetreten. Der Kaskoversicherer des Klägers und die Beklagte sind keine Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Zwischen ihnen besteht schon keine gleichstufige Verbundenheit hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Schadensausgleich, die zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 126/02, BGHZ 155, 265, 268). Die Beklagte haftet als Schädiger. Der Versicherer ist aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag einstandspflichtig.

(2) Eine Befreiung der Beklagten von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger könnte daher durch die Leistung des Versicherers nur eingetreten sein, wenn, wie die Revisionserwiderung mit dem Amtsgericht meint, der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach dem Versicherungsvertragsgesetz, das nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG auf bis zum 31. Dezember 2008 eingetretene Versicherungsfälle in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden ist, auf den Kaskoversicherer übergegangen wäre. Dies ist indes nicht der Fall.

Auf den Versicherer gehen nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. diejenigen Ansprüche über, die den durch den Versicherungsfall eingetretenen wirtschaftlichen Schaden ersetzen sollen (BGH, Urteil vom 24. November 1971 - IV ZR 71/70, VersR 1972, 194, 195 f.; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 67 Rdn. 3). Der Versicherungsfall, aufgrund dessen der Versicherer Leistungen an den Kläger erbracht hat, betrifft nicht die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers in der Waschanlage der Beklagten.

Nach § 7 Nr. 1 Abs. 1 AKB, von deren Geltung zwischen dem Kläger und dem Versicherer der Senat mangels Feststellungen zugunsten des Klägers ausgeht, ist unter Versicherungsfall das Ereignis zu verstehen, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht. Mehrere Schadensereignisse können als ein Versicherungsfall angesehen werden, wenn sie sich als Teil eines einheitlichen Vorgangs oder eines einheitlichen Geschehensablaufs darstellen. Ob dies der Fall ist, ist nach der Verkehrsauffassung bei natürlicher Betrachtungsweise zu entscheiden (BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 146/04, NJW 2006, 292, 294; Urteil vom 6. Juni 1966 - II ZR 22/64, VersR 1966, 745).

Nach diesen Grundsätzen stellt der Unfall vom 28. Dezember 2006 einen Versicherungsfall dar, der von der Beschädigung des Fahrzeugs in der Waschanlage der Beklagten aufgrund der zeitlichen und räumlichen Distanz abzugrenzen ist. Fällt der Erstschaden ebenfalls unter die Kaskoversicherung des Klägers, liegt insoweit ein selbständiger Versicherungsfall vor.

Die Leistung des Versicherers bezog sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich auf das Ereignis vom 28. Dezember 2006 und den dabei verursachten Schaden. Ein Wille der Versicherung, Leistungen auch für die vom Kläger ihr gegenüber nicht geltend gemachte, ihr nicht einmal bekannte Beschädigung durch die Waschanlage der Beklagten zu erbringen, ist nicht ersichtlich und kann nicht daraus abgeleitet werden, dass dieser Schaden faktisch beseitigt wurde. Auch der Kläger hat die Versicherungsleistung nicht als Ersatz des in der Waschanlage entstandenen Schadens verstanden. Eine Regulierung des ersten Schadensfalls durch den Versicherer ist mithin nicht erfolgt.

(3) Für die Annahme des Berufungsgerichts, das offenbar einen Forderungsübergang nach § 67 VVG nicht annehmen will, die Zahlung der Kaskoversicherung habe Tilgungswirkung wegen der Leistungsidentität zwischen den Schuldnern gehabt, bleibt nach allem kein Raum.

Dass der Versicherer als Dritter im Sinne von § 267 BGB geleistet hat - was das Berufungsgericht auch nicht annimmt - scheidet ersichtlich aus.

bb) Der Kläger muss sich auf seinen Anspruch die Leistung des Versicherers nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

Diese Grundsätze beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Dabei sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83, 87). Die Versicherungsleistung, die der Kläger wegen des Unfalls vom 28. Dezember 2006 erhalten hat, ist ihm zum einen nicht im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 10. Juni 2006 zugeflossen. Zum anderen hat er sie durch die Zahlung der Versicherungsprämien selbst "erkauft", was dem Schädiger nicht zugute kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76, BGHZ 73, 109, 113 f.).

cc) Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der fiktiven Herstellungskosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist weder durch die zusätzliche Beschädigung bei dem Unfall am 28. Dezember 2006 noch durch die anschließende Reparatur untergegangen. Der Hinweis der Revisionserwiderung, der Anspruch sei deshalb entfallen, weil die Herstellung nunmehr unmöglich sei und der Schaden auf Kosten eines Dritten ohne jede Belastung des Geschädigten beseitigt worden sei, geht fehl. Diese Umstände können den einmal entstandenen Schadensersatzanspruch nicht nachträglich beseitigen und so den Schädiger entlasten.

Dem Geschädigten steht es aufgrund seiner Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will. Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat, die der Berechnung seines Anspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung zu veranlassen, sondern sich anderweit behelfen oder die Entschädigungszahlung überhaupt einem sachfremden Zweck zuführen will, kann der Geschädigte Ersatz der zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlangen (BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43, 47).

Lässt der Geschädigte die Sache reparieren und werden die Kosten hierfür von einem Dritten übernommen, dessen Leistung nicht zugleich die Schuld des Schädigers erfüllt, kann jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn die Leistung des Dritten aus einer Versicherung erfolgt, die der Geschädigte mit seinen Beiträgen finanziert hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Reparatur vor oder nach Erhalt des Schadensersatzes durchgeführt wird. Zwar ist grundsätzlich die Schadensentwicklung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241 f.; Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 445). Es kann dem Geschädigten jedoch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er von seiner Dispositionsbefugnis Gebrauch macht, bevor der Ersatzpflichtige geleistet hat (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, aaO, S. 244).

b) Geht man entgegen dem Ansatz des Berufungsgerichts davon aus, dass der Unfall vom 28. Dezember 2006 den in der Waschanlage entstandenen Schaden nicht (nur) erweitert hat, sondern dass (auch) ein neuer, eigenständiger und abtrennbarer Schaden unabhängig von dem Erstschaden entstanden ist, wäre nicht anders zu entscheiden. Der Versicherer wäre nur für die durch den Unfall vom 28. Dezember 2006 verursachte Erhöhung der Reparaturkosten einstandspflichtig. Die Haftung der Beklagten für den Erstschaden würde dadurch in keiner Weise tangiert. Ein Gesamtschuldverhältnis käme von vornherein mangels einer Leistungspflicht des Versicherers für den Erstschaden nicht in Betracht. Soweit die Leistungen des Versicherers auch durch den Erstschaden verursachte Kosten abdecken, wäre der Kläger einem Rückforderungsanspruch des Versicherers ausgesetzt.

§ 67 Abs. 1 VVG a.F. wäre ebenso wenig anwendbar. Die von der Revisionserwiderung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass ein Forderungsübergang auch stattfindet, wenn der Versicherer irrtümlich Leistungen aufgrund eines Schadensereignisses erbringt, obwohl er für dieses nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (BGH, Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87, NJW-RR 1989, 922, 923), betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort ging es um die Ausgleichspflicht zwischen zwei Versicherern, von denen der irrtümlich Leistende nur subsidiär nach dem anderen einstandspflichtig war. ..."

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Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht (BGH, Urteil vom 23. 11.2010 - VI ZR 35/10):

„... Der Kläger macht gegen die Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 2008 geltend, bei dem das Kraftfahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Das Fahrzeug war seitens des Klägers zunächst über die Volkswagen Bank finanziert worden. Nach einem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 39.000 € brutto (32.733,10 € netto), der Restwert auf 18.000 € und die geschätzten Reparaturkosten auf 23.549,54 € brutto (19.789,35 € netto). Die Beklagte zu 2 erstattete dem Kläger insgesamt einen Betrag von 9.883,11 €, wobei sie den Wiederbeschaffungsaufwand aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall unter Abzug eines Restwerts von 22.890 € zugrundelegte. Den Restwert hatte sie aufgrund des Restwertangebots aus einer Internet-Restwertbörse ermittelt, an das der Bieter bis zum 31. Juli 2008 gebunden war. Der Kläger führte die Reparatur des Fahrzeugs - nachdem er es bei der Volkswagenbank abgelöst hatte - in Eigenregie durch und veräußerte das Fahrzeug am 15. Oktober 2008 zu einem Preis von 32.000 €.

Der Kläger begehrt Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis, den er ursprünglich wie folgt berechnet hat: Reparaturkosten netto 19.789,35 €, Wertminderung 3.000 €, Kostenpauschale 25 €, Sachverständigenkosten 1.338,04 € und Nutzungsausfall 1.738 €, abzüglich des von der Beklagten zu 2 zunächst gezahlten Betrages von 6.941,93 €. Die auf den geltend gemachten Restanspruch von 18.948,36 € gerichtete Klage hat er im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits um die Kosten des Sachverständigengutachtens ermäßigt, nachdem die Beklagte zu 2 diese direkt an den Sachverständigen gezahlt hatte. Gleichzeitig hat er die Klage in Höhe von 1.288,58 € wegen auf seinem Girokonto angefallener Sollzinsen erhöht. Hinsichtlich der während des Rechtsstreits gezahlten weiteren 2.941,18 € haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat dem Kläger in der Hauptsache weitere 4.976,88 € sowie restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 61,88 € zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 9.692,26 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage bis auf einen Betrag von 25 € abzuweisen, weiter. ...

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne die fiktiven Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten abrechnen. Zwar entspreche es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Unfallgeschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen könne, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutze. In seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372 habe der Bundesgerichtshof aber einem Geschädigten, der das Fahrzeug zwar innerhalb der sechsmonatigen Frist veräußert, es jedoch tatsächlich habe reparieren lassen, einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zuerkannt, die den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hätten. Der vorliegende Fall unterscheide sich allerdings vom vorgenannten insoweit, als der dortige Geschädigte das Fahrzeug habe in Fremdreparatur instand setzen lassen und nicht die fiktiven, sondern die tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet habe. Demgegenüber habe der Kläger das Fahrzeug im Streitfall selbst repariert und mache die fiktiven Kosten entsprechend dem Sachverständigengutachten geltend. Nach Auffassung des Berufungsgerichts folge jedoch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch in diesem Falle eine Reparaturkostenabrechnung zulässig sei. Der Bundesgerichtshof stelle für die Ersatzfähigkeit fiktiver Kosten darauf ab, ob der Restwert nur ein hypothetischer Rechnungsposten sei oder aber tatsächlich realisiert werde. Letzteres sei dann der Fall, wenn das Fahrzeug innerhalb kurzer Frist nach dem Unfall unrepariert veräußert werde. Im vorliegenden Fall der Eigenreparatur sei bei der Veräußerung indes nicht der Restwert realisiert worden, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Verbot verstoße, sich durch den Schadensersatz zu bereichern. Er sei dann auch nicht gehalten, die Kosten der Eigenreparatur konkret zu belegen. Demnach könne der Kläger auf Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten abrechnen.

II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff. und vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, VersR 2008, 839). Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensabrechnung nicht erfüllt, da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das unfallgeschädigte Fahrzeug bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist weiterverkauft hat.

2. Zwar kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372). Im Streitfall begehrt der Kläger jedoch nicht die Erstattung der konkreten Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, sondern er will - ebenso wie der Geschädigte in dem dem Senatsurteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, aaO zugrunde liegenden Fall - seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt hat. Diese Möglichkeit der Schadensabrechnung ist ihm jedoch - wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil entschieden hat - aus Rechtsgründen versagt.

3. Die Überlegungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall der Eigenreparatur werde bei der Veräußerung nicht der Restwert realisiert, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Bereicherungsverbot verstoße, kann nicht beigetreten werden. Bei der Veräußerung des in Eigenregie reparierten Unfallfahrzeugs wird nämlich (inzident) auch der nach dem Unfall verbliebene Restwert des Fahrzeuges realisiert. Deshalb würde es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unter den Umständen des Streitfalles gegen das Bereicherungsverbot verstoßen, wenn der Geschädigte, der wertmäßig in geringerem Umfang eine Teilreparatur durchführen lässt, (fiktiv) die Kosten einer - tatsächlich nicht durchgeführten - vollständigen und fachgerechten Reparatur abrechnen könnte. Das Berufungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass der Geschädigte im Streitfall wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der dem vom Sachverständigen in seinem Gutachten geschätzten Reparaturaufwand entspricht. Mithin kann der Kläger entsprechend dem Urteil des Landgerichts lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (vor der Reparatur), verlangen.

4. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schadensabrechnung der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert von 18.000 € und nicht der Wert von 22.890 € zugrunde zu legen, den die Beklagte zu 2 über eine Internet-Restwertbörse ermittelt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130). Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass auf dem regionalen Markt ein Restwerterlös von 18.000 € zu erzielen gewesen wäre.

Darüber hinaus bezogen sich die von der Beklagten zu 2 übermittelten Restwertangebote auf das unreparierte Fahrzeug und waren zu dem Zeitpunkt, als der Kläger das Fahrzeug in Eigenregie repariert und weiterverkauft hat, längst abgelaufen. In einer solchen Situation muss der Geschädigte - entgegen der Auffassung der Revision - grundsätzlich nicht den Haftpflichtversicherer über den nunmehr beabsichtigten Verkauf seines Fahrzeugs informieren und ihm zur Einholung neuer Angebote Gelegenheit geben, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448 m.w.N.). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246 und vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.).

5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis nicht aus anderen Gründen als richtig.

a) Keinen Erfolg hat die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang mit ihrem Einwand, dem Kläger sei die Alternative der Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeuges nicht zugänglich gewesen, weil dieses Fahrzeug unter Berücksichtigung seines Ausstattungsumfangs selten produziert worden sei. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob dem Begriff der Gleichwertigkeit im Sinne der Senatsrechtsprechung eine solche Bedeutung beigelegt werden kann. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, denn der Geschädigte hatte ja die Möglichkeit, wenn es ihm auf den Erhalt dieses speziellen Fahrzeuges ankam, sein Integritätsinteresse durch Reparatur und Weiternutzung zu befriedigen. Deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb die Eigenreparatur mit einem anschließenden Verkauf des Fahrzeuges mit der von der Revisionserwiderung gegebenen Begründung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine fiktive Schadensabrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen soll.

b) Weiterhin sind - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sechs-Monats-Frist rechtfertigen könnten. Soweit sich die Revisionserwiderung dabei auf Vorbringen des Klägers bezieht, wonach dieser durch ausbleibende Regulierungsleistungen der Beklagten zu 2 zur (vorzeitigen) Veräußerung des Fahrzeuges gezwungen gewesen sei, ist dies bereits deshalb unschlüssig, weil kein Vorbringen des Klägers aufgezeigt wird, dass die Beklagte zu 2 sich geweigert hätte, konkret nachgewiesene Reparaturkosten zu erstatten.

c) Fehl geht auch die Auffassung der Revisionserwiderung, die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten sei im Streitfall bereits deshalb möglich, weil die vom Kläger begehrten Reparaturkosten von 19.789,35 € unter dem Wiederbeschaffungsaufwand von 21.000 € (39.000 € abzüglich 18.000 €) gelegen hätten und deshalb die Ersatzbeschaffung keine günstigere Alternative dargestellt hätte. Die Revisionserwiderung übergeht dabei, dass es sich bei den Reparaturkosten von 19.789,35 € um die geschätzten Nettoreparaturkosten handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08, VersR 2009, 654) ist aber für die Vergleichsbetrachtung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen, die im Streitfall mit 23.549,33 € über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen.

d) Soweit die Revisionserwiderung meint, der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands sei der Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 39.000 € zugrunde zu legen, weil ein vergleichbares Ersatzfahrzeug überwiegend auf dem privaten Markt (ohne Umsatzsteuer) oder allenfalls bei gewerblichen Gebrauchtwagenhändlern mit einer (geschätzten) Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG von 2 % gehandelt worden sei, zeigt sie keinen entsprechenden, in der Berufungsinstanz übergangenen Sachvortrag des Klägers auf. Was die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung anbelangt, zeigt die Revisionserwiderung ebenfalls keinen übergangenen Sachvortrag des Klägers zu einem Nutzungsentgang für die Dauer einer Ersatzbeschaffung auf. Da die Schadensberechnung der Revisionserwiderung nicht zutrifft, kommt auch eine Erhöhung der ersatzfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht. ..."

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Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 22/08):

I. Bei einem Verkehrsunfall am 12. Dezember 2006 wurde das Kraftfahrzeug des Klägers, Opel Astra 1.6, Erstzulassung 14. September 2000, beschädigt. Der Kläger ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 7.189,10 €, der Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 € und der Restwert auf 1.800,00 € beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der Kläger ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis zum 5. Januar 2007 vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren. Er reichte bei der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen Unfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung eines Autohauses vom 4. Januar 2007 in Höhe von 7.178,64 € einschließlich Mehrwertsteuer ein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten (564,34 €), Mietwagenkosten (760,01 €) und einer Kostenpauschale (30,00 €) verlangte er von der Beklagten ersetzt.

Die Beklagte zahlte jedoch - neben den Mietwagenkosten und den Sachverständigengebühren - zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sowie eine Kostenpauschale von 25,00 €. Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate geführt werde.

Mit seiner am 26. Mai 2007 zugestellten Klage hat der Kläger seinen restlichen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im Juni 2007 den Restbetrag gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Das Beschwerdegericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in r+s 2008, 216 f. und Schaden-Praxis 2008, 216 ff. veröffentlicht ist, meint, es entspreche billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Der Senat habe es bislang zum Nachweis des Integritätsinteresses und zur Begründung des Anspruchs auf vollständigen Reparaturkostenersatz bis 130 % ausreichen lassen, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der vollständig und fachgerecht ausgeführten Reparatur die Absicht hatte, das Fahrzeug selbst weiter zu nutzen, so dass es für den Anspruch sogar unschädlich habe sein können, wenn der Geschädigte diese Absicht noch während der Reparatur geändert habe.

Diese Rechtsprechung gebe der Senat jedoch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf. Hiernach sei es grundsätzlich zum Nachweis des Integritätsinteresses erforderlich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug noch längere Zeit weiter nutzt, wobei ein Zeitraum von 6 Monaten regelmäßig als ausreichend, aber auch als erforderlich anzusehen sei. Dies betreffe sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. Teilreparatur, in denen der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert liege und fiktiv abgerechnet werde, als auch Fälle bei denen der - fiktiv abgerechnete - Fahrzeugschaden über dem Wiederbeschaffungswert innerhalb der 130 %-Grenze liege. Etwas anderes gelte zwar bei konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeugschadens; in einem solchen Fall könnten die konkret entstandenen Reparaturkosten ohne weiteres sofort - also ohne eine weitere Nutzung des Fahrzeuges - ersetzt verlangt werden. Dieser Fall lasse sich jedoch nicht auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze übertragen. Vielmehr gälten hierzu die insoweit vom Bundesgerichtshof zum fiktiv abgerechneten Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grundsätze gleichermaßen. Überstiegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, könne dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemutet werden. Dieser für die fiktive Abrechnung betonte Grundsatz sei in konsequenter Anwendung auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze zu übertragen. Denn insoweit sei kein entscheidender Grund zu einer Differenzierung ersichtlich. Damit habe der Kläger hier - trotz konkreter Abrechnung sowie vollständiger und fachgerechter Reparatur - die über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Reparaturkosten erst nach einer Weiterbenutzung seines Fahrzeuges über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erfolgreich ersetzt verlangen können.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.

a) Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 - VersR 2007, 806, 807 Rn. 16, insoweit in BGHZ 171, 33 ff. nicht abgedruckt). Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. auch § 849 BGB). Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Umfang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts. Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und gegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen. Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der Geschädigtenseite und der Schädigerseite streitig sind und ihre Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist, und auch nichts daran, dass die Schädigerseite, wenn sie wirksam in Verzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszinsen zu zahlen hat.

Ob die Fälligkeit des Direktanspruchs des geschädigten Dritten gegen den Versicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 VVG a.F. nicht sofort, sondern erst mit Beendigung der nötigen Erhebungen des Versicherers eintritt (zum Streitstand vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 11 Rn. 2; Hasse, NVersZ 2000, 497, 500, m.w.N.), kann im Streitfall dahinstehen, weil der Kläger ersichtlich vor diesem Zeitpunkt weder Ersatz der streitigen Positionen verlangt noch Klage erhoben hat.

b) Der Senat hatte bisher keinen Anlass, sich zur Frage der Fälligkeit der Schadensersatzforderung in den Fällen der Schadensregulierung, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehen, zu äußern. Dazu ist den vom Berufungsgericht und auch anderweit in Rechtsprechung und Literatur herangezogenen Senatsurteilen auch nichts zu entnehmen. Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136).

Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Geschädigte bestimmte Schadenspositionen nur verlangen kann, wenn sich der Grund für ihre Zuerkennung als ausreichend beständig erweist. Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bedeutet, dass der Restwert des beschädigten Fahrzeugs bei der Schadensregulierung unberücksichtigt bleibt. Das ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte ihn nicht realisiert, so dass er sich nur als hypothetischer Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf; hier genießt das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang und darf durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f.; 168, 43, 46). Ebenso ist, wenn der Schaden den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigt, ein Ersatz, der über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) liegt, nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten besteht (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

c) Den genannten Senatsurteilen kann entgegen der vom Beschwerdegericht sowie teilweise in Rechtsprechung (LG Hagen, VersR 2007, 1265 f.; AG Essen, Urteil vom 2. August 2007 - 11 C 245/07 - Juris Rn. 29; weitere Nachweise bei Kallweit, VersR 2008, 895) und Literatur (Kallweit, aaO; Mergner, VersR 2007, 1266; Staab, NZV 2007, 279, 281) vertretenen Auffassung nicht entnommen werden, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist fällig wird. Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob ein Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen ist, er also ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung seines Fahrzeugs hat, häufig schwierig ist. Er hat deshalb die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist (Senatsurteil BGHZ 168, 43, 48; Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO, S. 135, und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom 7. November 2007 - 1 O 214/07 - Juris Rn. 18 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 7. November 2007 - 5 S 63/07 - juris Rn. 16 ff.; LG Hamburg, DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 8. Juli 2008 - 1 S 76/08 - juris Rn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16. August 2007 - 2 C 561/07 - juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Poppe, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 928).

Sie als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet sich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 249, 271 BGB, § 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für die Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. Diese müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Ersatzforderung warten. Würde die Fälligkeit der Restforderung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verschoben, wäre es dem Geschädigten, auch wenn sich sein Begehren als gerechtfertigt erweist, nicht möglich, den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist in Verzug zu setzen, um so zumindest eine Verzinsung der Forderung zu erreichen. Dies liefe dann auf eine entschädigungslose Vorfinanzierung durch den Geschädigten oder, falls ihm eine Vorfinanzierung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, auf einen gänzlichen Verzicht auf die gewünschte Reparatur hinaus, was eine erhebliche Einschränkung der Ersetzungsbefugnis und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bedeuten würde.

Ein Hinausschieben der Fälligkeit für sechs Monate käme zudem nicht in jedem Fall in Betracht. Die Weiternutzung für sechs Monate ist nur im Regelfall ein ausreichendes Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse. Es sind indes zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnutzung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen könnte für die Fälligkeit allenfalls auf den Zeitpunkt der jeweils erzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich unschädlichen Nutzungsaufgabe abgestellt werden. Dafür ist indes in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kein Grund ersichtlich.

d) Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fälligkeit des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einher gehenden Unsicherheiten erschweren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des gesamten Betrages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung zunächst ausreichend belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den gesamten Schadensersatzbetrag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er aufgrund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen. Eine solche Beurteilung der Umstände des Einzelfalls mag im Massengeschäft der Regulierungspraxis lästig sein, ist aber nicht zu vermeiden, wenn der einzelne Regulierungsfall konkrete Zweifelsfragen aufwirft. Zahlt der Versicherer, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem Rückforderungsvorbehalt leisten.

e) Im Streitfall ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass für die Beklagte bei Vorlage der Reparaturrechnung Anhaltspunkte für einen fehlenden Willen des Klägers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden. Der Kläger hat das Fahrzeug auch über einen Zeitraum von sechs Monaten genutzt und damit sein Integritätsinteresse bestätigt. Mithin hat er zu Recht Ersatz der gesamten Reparaturkosten verlangt. Die Forderung war spätestens bei Absendung des Schreibens vom 14. Februar 2007 fällig, in dem die Beklagte die Zahlung des Differenzbetrages zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und dem vollen Betrag der Reparaturkosten zu Unrecht vom Nachweis einer sechsmonatigen Weiternutzung des Fahrzeugs abhängig machte. ..."

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„... Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war auch der Anspruch des Klägers auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten von Anfang an in vollem Umfang begründet. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Kostenbeschlusses entschieden hat, wird im Falle einer vollständigen und fachgerechten Reparatur eines Fahrzeugschadens, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - VersR 2009, 128).

Vorliegend war die Fälligkeit der Forderung vor Erlass des Mahnbescheids (2. April 2008) eingetreten. Der Kläger hatte das Fahrzeug im Januar 2008 reparieren lassen und die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 29. Januar 2008 unter Vorlage der Reparaturrechnung vom 28. Januar 2008 zur Zahlung aufgefordert. Dass zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für einen fehlenden Willen des Klägers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 168, 43, 48; vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Mithin war die Klageforderung auch bezüglich der Reparaturkosten von Anfang an begründet. (BGH, Beschluss vom 26.05.2009 - VI ZB 71/08)

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Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senat, BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.; BGH, Urteil vom 29.04.2008 - VI ZR 220/07):

a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372, 373) stehen dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

b) Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

c) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da er infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hat, muss er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen. ..."

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Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 237/07):

„... Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173). Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134, 135; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136). Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat für Fälle, bei denen eine Reparatur in Eigenregie erfolgt ist, entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen und auf Reparaturkostenbasis abrechnen zu können, ist für die im Streitfall gegebene Fallgestaltung, in der eine konkrete Abrechnung aufgrund einer in einer Fachwerkstatt erfolgten vollständigen und fachgerechten Reparatur erfolgt, nicht anders zu beurteilen. Auch hier trifft der aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgende Grundsatz zu, dass allein ein Integritätsinteresse am Behalten des vertrauten Fahrzeugs die Erstattung des höheren Reparaturaufwandes rechtfertigt, wenn bei der Reparatur der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überschritten wird. Ist dies nicht - etwa durch eine Weiternutzung von sechs Monaten - nachgewiesen, kann der Geschädigte mithin im Regelfall nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2008 - I-1 W 6/08 -, juris Rn. 21 f.; Heß/Burmann, NJW - Spezial 2007, 207 f. und 2008, 170 f.; Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2008, 28; Schneider, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 2 und 3; Staab NZV 2007, 279, 280 f.; Praxishinweis, Verkehrsrecht aktuell 2008, 21; Wittschier, NJW 2008, 898 f.; a.A. OLG Celle, NJW 2008, 928).

2. Dies steht nicht in Widerspruch zu den Senatsurteilen vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372 f. und vom 15. Februar 2005, BGHZ 162, 161 und 162, 170. In dem Urteil vom 5. Dezember 2006 kam es auf das Integritätsinteresse nicht an, weil der Geschädigte einen Schaden tatsächlich hat reparieren lassen, der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat. Ihm waren die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie waren vom Wert des Fahrzeugs auch gedeckt. In den den Entscheidungen vom 15. Februar 2005 zugrunde liegenden Fällen hatte der jeweilige Kläger das Fahrzeug weiter genutzt. Es ging daher nur um die Frage, unter welchen sonstigen Voraussetzungen bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs ein Reparaturaufwand von bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert erstattet verlangt werden kann.

3. Der Kläger hat keine besonderen Umstände dargelegt, die ausnahmsweise ein Integritätsinteresse trotz der nicht ausreichenden Weiternutzung begründen könnten, sondern nur darauf hingewiesen, dass er ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Reparatur gehabt habe, um bei der Neuanschaffung eines Fahrzeugs einen angemessenen Preis für das verunfallte Fahrzeug zu erhalten. Der Senat kann daher gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen. Der Kläger kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wegen seines fehlenden Integritätsinteresses an einer Reparatur nur Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen. ..."

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Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senat, BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.):

„... Der PKW des Klägers ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Beklagte hat als Kraftfahrzeugpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang für den Schaden einzustehen.

Eine fachgerechte Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs hätte nach sachverständiger Schätzung 1.916,70 € netto gekostet. Der Kläger ließ die Reparatur jedoch kostengünstiger durchführen. Er veräußerte das Fahrzeug spätestens nach 22 Tagen. Die Beklagte erstattete ihm einen Betrag von 1.300 €, den sie aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall in Höhe von 3.800 € unter Abzug eines Restwerts von 2.500 € errechnete.

Mit seiner Klage hat der Kläger die geschätzten Kosten einer fachgerechten Reparatur abzüglich gezahlter 1.300 €, mithin 616,70 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 295,51 € geltend gemacht. Hierbei hat er eine 1,5 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 2.567 € zugrunde gelegt, eine 0,75 Prozessgebühr aus dem Klagebetrag von 616,70 € abgesetzt und die Postpauschale von 20 € sowie die Umsatzsteuer hinzugerechnet.

Das Amtsgericht hat die Klage in der Hauptsache abgewiesen und vorgerichtliche Anwaltskosten lediglich aus einem Gegenstandswert von 1.879,06 € in Höhe von 254,62 € zugesprochen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers, mit der dieser sein ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter. ...

1. Das Berufungsurteil ist nicht schon aus formellen Gründen aufzuheben. Zwar ist nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozessordnung eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers braucht aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. Senat, BGHZ 161, 151, 153 f.; Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil noch, wenn es ausführt, der Kläger verfolge mit der Berufung sein ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Hieraus kann im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts, auf welches das Berufungsurteil verwiesen hat, das Berufungsbegehren und der Berufungsvortrag des Klägers mit noch hinreichender Deutlichkeit erkannt werden.

2. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils halten rechtlicher Überprüfung auch in der Sache stand.

a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372, 373) stehen dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines ‚gleichwertigen' Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

b) Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

c) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da er infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hat, muss er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen. ..."

Hinweis: Zur Frage der Fälligkeit gibt es im Jahr wahrscheinlich ein § 91 a - Entscheidung des BGH.

***

Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - z.V.b.; BGH, Urteil vom 27.11.2007 - VI ZR 56/07):

„... Die Revision bleibt erfolglos. Die Auffassung des Berufungsgerichts zur grundsätzlichen Geltung der Sechs-Monatsfrist auch in Fällen der vorliegenden Art erweist sich als zutreffend.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem W i e d e r b e s c h a f f u n g s w e r t des Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173 und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246). Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grundsätzlich vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371). Denn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus ‚erster Hand' regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO).

2. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn
- er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt,
- um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen.
Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug
- nach der Reparatur
- für einen längeren Zeitraum nutzt.
Für die Fälle, in denen
- der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und
- der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt,
- später aber veräußert,
hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn
- der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate n a c h d e m U n f a l l weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 47 f.).
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fallgestaltungen der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall wird hierfür gleichfalls ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.

3. Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat hiermit nicht in Widerspruch zum Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - (VersR 2007, 372 ff.). In jenem Fall kam es auf das Integritätsinteresse nicht an, weil der Geschädigte den Schaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat, tatsächlich hat reparieren lassen. Ihm waren die
- Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und
- sie waren vom Wert des Fahrzeugs auch gedeckt
.
Weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot gebieten unter diesen Umständen den Abzug des Restwerts. Übersteigen hingegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemutet werden. Das Integritätsinteresse ist für den Anspruch auf Reparaturkostenersatz ebenso maßgebend wie bei der Abrechnung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, auf der Grundlage einer Schadensschätzung.

4. Im Streitfall ist revisionsrechtlich zwar davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug
- fachgerecht und
- vollständig repariert hat.
Doch hat der Geschädigte das Fahrzeug
- innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall, nämlich am 1. Juni 2005 weiterverkauft,
nachdem es durch die Käufer bereits Mitte April besichtigt und Probe gefahren worden ist. Mithin ist ein Integritätsinteresse des Geschädigten, das die Abrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen würde, nicht nachgewiesen. Der Geschädigte hat lediglich Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges.

Die von der Revision dagegen vorgebrachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Totalreparation vermag der erkennende Senat schon deshalb nicht zu teilen, weil auch die Ersatzbeschaffung eine Form der Naturalrestitution darstellt. Hat der Geschädigte Reparaturkosten aufgewendet, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, hat er es selbst in der Hand, ob er dafür Ersatz bekommt oder, weil er eine günstige Verkaufsmöglichkeit wahrnehmen will, sich mit den Kosten für eine Ersatzbeschaffung begnügen muss. Inwieweit bei einem
- unfreiwilligen Verlust des Fahrzeugs
eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, ist nicht Gegenstand des Streitfalls. Jedoch könnte es sich hierbei um besondere Umstände handeln, unter denen eine Abweichung von den oben dargestellten Grundsätzen in Frage käme.

Da der Anspruch des Klägers nach der Berechnung der Kosten einer Ersatzbeschaffung für ein gleichwertiges Fahrzeug von der Beklagten bereits ausgeglichen worden ist, stehen ihm weitere Ansprüche ersichtlich nicht zu. Auf den Einwand der Beklagten, dass sie unter Umständen leistungsfrei wäre, weil der Schädiger den Schadensfall absichtlich herbeigeführt haben könnte, kommt es nicht an, da ein Rückforderungsanspruch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden ist. ..."

Siehe dazu auch BGH, Urteil vom 29.04.2008, VI ZR 220/07 - Dauer der Weiterbenutzung bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten.

***

Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07):

„... 1. Das Berufungsgericht unterstellt, dass die Reparatur des Fahrzeugs fachgerecht und in einem Umgang durchgeführt worden ist, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Von diesem Sachverhalt ist für das Revisionsverfahren auszugehen.

2. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246 und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - aaO; vgl. auch OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11). Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grundsätzlich vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer
- Reparatur entschließt und
- diese auch nachweislich durchführt,
Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden,
- die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371).
Denn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus ‚erster Hand' regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO).

3. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens
- sechs Monate
- nach dem Unfall weiter nutzt
(BGHZ 168, 43, 47 f.).
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fälle der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.

4. Solche besonderen Umstände sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vorliegend nicht gegeben.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt habe. Nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der als Ersatz verlangte Geldbetrag objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, trägt mithin der Geschädigte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 47; vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 - VersR 1987, 668; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1987 - III ZR 197/86 - NJW-RR 1988, 410 und vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90 - NJW-RR 1992, 202). Verlangt er nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden Ersatz des den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs übersteigenden Reparaturaufwands, muss er im Rechtsstreit gegebenenfalls den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vorliegen. Da ihm diese Möglichkeit bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann offen steht, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall deshalb wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass dieser Nutzungswille vorgelegen hat (OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1620, 1622).

b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe angesichts der Tatsache, dass er seinen PKW schon knapp vier Wochen nach Abschluss der Reparatur veräußert habe, nicht hinreichend dargetan, dass er die Absicht gehabt habe, das Fahrzeug weiter zu benutzen. Diese tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings sind an den Nachweis des Weiterbenutzungswillens, für den das Beweismaß von § 287 ZPO gilt, nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1620, 1622; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Hamm, ZfSch 1995, 415, 416). Dass das Berufungsgericht dies verkannt habe, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Soweit sie meint, der Kläger habe substanziiert dargelegt, dass er entgegen seiner ursprünglichen Absicht der Weiterbenutzung des Fahrzeugs dieses aufgrund eines nicht vorhersehbaren Kaufangebots veräußert habe, verkennt sie, dass der Kläger, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, keine näheren Angaben zum Inhalt des von ihm behaupteten Kaufangebots vorgetragen hat. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht seinem Vortrag zu dem von ihm in Anspruch genommenen Integritätsinteresse nicht nachzugehen, zumal es dafür auch an einem zulässigen Beweisantrag fehlte. Die Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte eigene Parteivernehmung lagen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht vor (§§ 447, 448 ZPO). Dem Antrag auf Zeugenvernehmung des Kaufinteressenten konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil der Kläger dessen Anschrift nicht rechtzeitig, sondern erst - durch Vorlage einer Kopie des Kaufvertrages - mit dem am 16. Februar 2007 nach Ablauf der ihm gewährten Schriftsatzfrist (13. Februar 2007) eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt hat. ..."

***

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.; BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 - 100%-Fall - nicht die geringste Reparatur):

„... Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall am 2. Mai 2003, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.

Der Kläger benutzte nach dem Unfall den zwar beschädigten, aber funktionsfähigen und verkehrssicheren PKW weiter, ohne ihn zu reparieren. Die erforderlichen Reparaturkosten schätzte der von ihm beauftragte Sachverständige auf 3.216,35 € ohne Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 5.900 € brutto. Die Beklagte ermittelte einen Restwert von 3.460 € für das beschädigte Fahrzeug. Sie zahlte an den Kläger den Differenzbetrag zwischen einem Nettowiederbeschaffungswert von 5.086,21 € und dem Restwert von 3.460 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 15 €. Der Kläger begehrt unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten die weitere Zahlung von 1.606,21 € nebst Zinsen.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass der Geschädigte nicht Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigenden Reparaturkosten verlangen könne, wenn er den Schaden tatsächlich nicht repariere. Zwar sei es allein seine Angelegenheit, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instand setze. Aber auch wenn es den Schädiger grundsätzlich nichts angehe, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Fahrzeug verfahre, ändere sich nichts daran, dass zunächst nach sachgerechten Kriterien festzustellen sei, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen sei. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, da er sein Fahrzeug nicht habe reparieren lassen. Darauf, dass dieses fahrbereit und deshalb eine Reparatur zur weiteren Nutzung nicht zwingend erforderlich gewesen sei, komme es nicht an. Deshalb könne dahinstehen, dass der Kläger den Restwert realisiert habe, indem er sein Fahrzeug unstreitig gut vier Monate nach dem Unfallereignis veräußert habe, auch wenn dies - wie er behauptet - wegen eines weiteren, unfallunabhängigen Schadens geschehen und zunächst eine Veräußerung des Fahrzeugs nicht beabsichtigt gewesen sei. Voraussetzung für den Ersatz fiktiver Kosten sei, auch wenn diese unterhalb des Wiederbeschaffungswerts lägen und unabhängig von der Qualität der Reparatur verlangt werden könnten, dass zumindest eine Reparatur vorgenommen werde. Die bloße Weiternutzung des Fahrzeugs genüge dafür nicht. Der Kläger könne auch nicht deshalb Schadensersatz in Höhe der fiktiven Reparaturkosten verlangen, weil diese die ‚70%-Grenze' des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten. Dadurch sollte dem Geschädigten die Durchführung der Reparatur eines mittleren Schadens an einem vergleichsweise neuen hochwertigen Kraftfahrzeug ermöglicht werden. Darauf komme es vorliegend nicht an, da der Kläger die Reparatur unstreitig nicht durchgeführt habe.

II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass dem Geschädigten für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht ‚verdienen'.

2. Doch lässt das Berufungsgericht außer Betracht, dass das Integritätsinteresse des Geschädigten aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution grundsätzlichen Vorrang genießt und durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden darf. Auch greift es mit seiner Auffassung in die Ersetzungsbefugnis und Dispositionsfreiheit des Geschädigten ein.

a) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395 ff. entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualität und Umfang der Reparatur ankommt. Im damaligen Fall hatte der Geschädigte seinen PKW repariert, um ihn weiter zu nutzen. Die Frage, ob in jedem Fall repariert werden muss, stellte sich deshalb nicht. Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass der Geschädigte generell zur Reparatur verpflichtet sei, wenn er den erforderlichen Reparaturaufwand verlangt. Es ist nunmehr klarzustellen, dass für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand. Er kann es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiternutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N.).

b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Geschädigte durch die bloße Weiternutzung des Fahrzeugs nur sein Interesse an der Mobilität zum Ausdruck bringe und dieses Interesse in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könne. Dabei bliebe die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB außer Betracht, nach der er zwischen den beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparaturkostenersatz oder Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug) grundsätzlich frei wählen kann. Auch steht es dem Geschädigten aufgrund seiner Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will. Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat, die der Berechnung seines Anspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung zu veranlassen, sondern sich anderweit behelfen oder die Entschädigungszahlung überhaupt einem sachfremden Zweck zuführen will, kann der Geschädigte Ersatz der zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Der Wille des Geschädigten zur Reparatur kann nicht zur Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrags erhoben werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 241). Der in der Reparaturbedürftigkeit zum Ausdruck gekommenen Einbuße, die sich im Vermögen des Geschädigten niedergeschlagen hat, steht die Zahlung der für die Reparatur erforderlichen Geldmittel gegenüber. Ob diese tatsächlich für eine Instandsetzung eingesetzt werden, liegt in der Disposition des Geschädigten (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 f.).

3. Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs im Sinn der oben zu 2. a) dargelegten Rechtsprechung des Senats kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn
- der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußert.
Dann nämlich gibt er sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Verkauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 1257, 1258 f.). Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - aaO).

Deshalb stellt sich die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen. Diese Frage wird vom erkennenden Senat nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwerts nach den oben dargelegten Grundsätzen entgegensteht, nicht verneint werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine längere Frist für die Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts den Schädiger und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte und von daher dem Geschädigten nicht zumutbar wäre. Deshalb erscheint in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen, wenn nicht besondere Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.

4. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug zwar zunächst weiter genutzt, jedoch nach ca. vier Monaten unrepariert veräußert. Unter diesen Umständen kann der Restwert bei der Schadensabrechnung nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar ist - wie oben unter 2. a) ausgeführt - der Anspruch auf die geschätzten Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger das Fahrzeug nicht repariert hat, doch ist der von den Parteien der Höhe nach nicht beanstandete Restwert in Abzug zu bringen, weil der Geschädigte das Fahrzeug in zu engem zeitlichem Abstand zum Unfall verkauft hat. Insoweit erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend. ..."

Siehe dazu auch BGH, Urteil vom 29.04.2008, VI ZR 220/07 - Dauer der Weiterbenutzung bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten.

***

Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkostenin solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer so genannten 70 %-Grenze kein Raum ist (BGH, Urteil vom 07.06.2005 - VI ZR 192/04, NJW 2005, 2541).

Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag i. S. des § 249 II Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs beanspruchen (BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480).

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086 - Karosseriebaumeister-Urteil - Porsche-Entscheidung).

Hat der Geschädigte nach einem Unfall sein Fahrzeug in eigener Regie wieder instand gesetzt und dadurch sein Integritätsinteresse bekundet, so kann der vom Schädiger die für eine Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Kosten verlangen, falls diese 130 % des Wiederbeschaffungswertes für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht übersteigen. Halten sich bei tatsächlicher Reparatur die vom Geschädigten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemachten Instandsetzungskosten im Rahmen von 130 % des Wiederbeschaffungswertes, kann der Geschädigte sie beanspruchen, ohne ihre Entstehung im einzelnen belegen zu müssen (BGH, Entscheidung vom 17.03.1992 - VI ZR 226/91, NJW 1992, 1618).

Zur Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf Gutachtenbasis trotz durchgeführter Reparatur (BGH, Entscheidung vom 20.06.1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009).

Wenn der Geschädigte Ersatz fiktiver Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug verlangt, muß er sich grundsätzlich in der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten. Zu den Berechnungsgrundsätzen für diesen Kostenvergleich (Ergänzung zu BGHZ 66, 239 = NJW 1976, 1396; BGH, Entscheidung vom 05.03.1985 - VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469).

Wer für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug Zahlung der Instandsetzungskosten fordern kann, verliert diesen Anspruch nicht schon dadurch, daß er das Fahrzeug unrepariert beim Erwerb eines Neufahrzeugs in Zahlung gibt. Das gilt in der Regel nicht für einen Nutzungsausfall, der auf einer nur gedachten Reparatur beruht (BGH, Urteil vom 23.03.1976 - VI ZR 41/74, NJW 1976, 1396 ff).

*** (OLG)

Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt bei Reparatur von Blechschäden. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2011 - 1 U 109/10):

„... Der Schaden ist allerdings niedriger als die - fiktiv abrechnende - Klägerin dies annimmt, weil sie sich nach § 254 Abs. 2 BGB auf die von den Beklagten ihrer Abrechnung zugrunde gelegten niedrigeren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen muss (nachfolgend B).

A. Die Klägerin beanstandet mit der Berufung zu Recht, dass das Landgericht ihr dem Grunde nach nur einen Ersatzanspruch in Höhe von 80% des ersatzfähigen Schadens zuerkannt hat. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt hinter dem Verschulden des Beklagten zu 1. beim Spurwechsel zurück.

I. Die Feststellung des Landgerichts, der Unfall beruhe auf einem sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel des Beklagten, bindet den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die diesbezüglichen Rügen der Beklagten beschränken sich auf den Versuch einer eigenen Beweiswürdigung; dieser ist nicht geeignet, Zweifel an derjenigen des Landgerichts zu begründen.

II. Bei einem Zusammenstoß infolge des Spurwechsels eines Fahrzeuges ist grundsätzlich von der vollen Haftung seines Halters auszugehen; den anderen Verkehrsteilnehmer kann aber eine Mithaftung zumindest in Höhe der normalen Betriebsgefahr treffen, wenn er z. B. mit überhöhter Geschwindigkeit fährt oder den beabsichtigten Spurwechsel rechtzeitig erkennen kann, ohne darauf durch Abbremsen oder Ausweichen angemessen zu reagieren (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Auflage 2008, Rn 155 m. w. N.). Für einen derartigen Ausnahmefall ist nichts festgestellt, vorgetragen oder ersichtlich.

B. Gegen die Bemessung des ersatzfähigen Schadens auf der Grundlage niedrigerer Stundenverrechnungssätze wendet sich die Klägerin im Ergebnis zu Unrecht.

I. Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung, des BGH, der der Senat folgt, kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGH NZV2010, 553; 554, 555; 555, 556; NJW2010, 2118; 606, 607 f.). Dies ist vom Tatrichter nach § 287 ZPO zu beurteilen.

II. Danach hat die Beklagte die Klägerin im Streitfall zu Recht auf niedrigere Stundenverrechnungssätze verwiesen.

1. Das Autohaus ... bot für die Klägerin eine ohne Weiteres und mühelos erreichbare alternative Reparaturmöglichkeit. Die Werkstatt ist gut 7 km vom Wohnsitz der Klägerin entfernt und bietet unstreitig einen kostenlosen Hol- und Bringservice. Der Zeuge bietet der beklagten Versicherung ausweislich seiner glaubhaften Aussage keine Sonderkonditionen und hat mit jener keine vertragliche Vereinbarung etwa zur Abrechnung von Unfallreparaturen getroffen; es war und ist im Gegenteil unstreitig, dass die von dem Zeugen bzw. seinem Unternehmen liquidierten Stundensätze jedermann zugänglich sind.

2. Besondere Umstände, die eine Reparatur des streitgegenständlichen Blechschadens in der Werkstatt des Zeugen ... als unzumutbar erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Fahrzeug der Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls knapp 5 Jahre alt, knapp 78.000 km gelaufen und nicht "scheckheftgepflegt"; vielmehr wies es zwei Vorschäden auf, von denen einer unrepariert bestand, der andere nicht in einer BMW-Vertragswerkstatt repariert worden war.

3. Die Reparaturmöglichkeit bei dem Zeugen ist als gleichwertig anzusehen. Die Beklagten haben hierzu auf S. 5 f. der Klageerwiderung (Bl. 60 f. d. A.) ausreichend vorgetragen. Der Klägerin ist indessen einzuräumen, dass sich das Landgericht mit ihren die Gleichwertigkeit betreffenden Rügen nicht auseinandergesetzt hat. Der Senat holt dies auf der Grundlage der Vernehmung des Zeugen ... nach:

a) Es besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine markengebundene Fachwerkstatt generell über ein überlegenes know-how verfügt, insbesondere nicht, soweit es - wie hier - um die Reparatur reiner Blechschäden geht.

b) Bei dem Autohaus ... handelt es sich nicht um eine Vertrauenswerkstatt der beklagten Versicherung, die dieser Sonderkonditionen gewährt.

c) Die Reparatur des streitgegenständlichen Blechschadens konnte nicht nur durch einen aktuell für das zu reparierende Fahrzeug geschulten Meister sachgerecht erfolgen.

d) Der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, dass sein Unternehmen für die Reparatur von Blechschäden Original-Ersatzteile verwendet, weil diese nach seiner Erfahrung besser passen.

e) Die Gewährleistung des Autohauses ... für seine Arbeiten ist gesetzlich geschuldet. Dass die Herstellergarantie für Ersatzteile vom einbauenden Unternehmen abhängt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

f) Eine Einschränkung von Garantien im Übrigen oder eine Erhöhung des merkantilen Minderwerts ist im Streitfall nicht ernsthaft zu besorgen. Der Wagen der Klägerin war schon älter und doppelt vorbeschädigt, ohne dass die Klägerin dies zum Anlass genommen hätte, eine BMW-Niederlassung mit der Reparatur zu beauftragen.

g) Der Umstand, dass das Autohaus ... Lackierarbeiten an einen Subunternehmer vergibt, begründet für sich genommen keine Zweifel an der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit. Insoweit war in der Berufungsverhandlung unstreitig, dass keineswegs jeder BMW-Vertragshändler über eine eigene Lackiererei verfügt, in der umfänglichere Arbeiten der streitgegenständlichen Art ausgeführt werden können. Der Zeuge hat glaubhaft geschildert, dass er mit seinem Subunternehmer seit mehreren Jahren erfolgreich zusammenarbeitet. ..."

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Winterausrüstung & Mietwagenkosten - zusätzliches Entgelt (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 - 7 U 109/11):

„... 4. Die Klägerin kann die in den Fällen Nr. 1, 3, 5 bis 10 und 14 geltend gemachten Kosten für Winterreifen im Gesamtbetrag von 900,- € ersetzt verlangen.

a. Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB haben die Geschädigten Anspruch auf die zur Naturalrestitution erforderlichen Mittel. Im Falle des Ausgleichs verloren gegangener Nutzungsmöglichkeiten als Folge des an ihrem Kfz eingetretenen Unfallschadens ist der Anspruch darauf gerichtet, die Kosten für die Anmietung eines geeigneten Ersatzfahrzeugs zu ersetzen. „Erforderlich" ist demnach der Geldbetrag, der nach den Marktgegebenheiten für eine solche Anmietung aufgewandt werden muss. Wenn auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, dann ist der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Winterbereifung ihrerseits erforderlich ist, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur stets dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat. Diese letztgenannten Voraussetzungen stehen jedoch außer Streit.

b. Das Argument, in der Winterzeit sei die Ausrüstung eines Mietwagens mit Winterreifen eine „Selbstverständlichkeit", die mit dem Normaltarif abgegolten sei, trägt dann nicht, wenn der Markt dies gerade nicht als „selbstverständlich" voraussetzt. Dass dies so ist, ergibt sich zur Überzeugung des Senats nicht nur aus dem Artikel der Stiftung Warentest in der Ausgabe vom 10.12.2010, sondern auch aus dem Umstand, dass die Schwacke-Liste aufgrund der Erhebungen bei unzähligen Autovermietern Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausweist.

c. Auch der Hinweis auf die Winterreifenpflicht gem. § 2 Abs. 3 a StVO liefert kein durchgreifendes Argument gegen eine zusätzliche Entgeltpflicht. Zum einen fordert § 2 Abs. 3 a StVO nicht generell, ein Fahrzeug mit Winterreifen auszurüsten, sondern nur im Bedarfsfall, nämlich bei entsprechenden Witterungs- und/oder Straßenverhältnissen. Zum anderen lässt sich aus dem Umstand, welche Leistung vom Autovermieter verlangt werden kann (nämlich Überlassung eines verkehrstauglichen, den aktuell geltenden und eingreifenden Bestimmungen genügenden Fahrzeugs), nicht auf die dafür geschuldete Gegenleistung schließen. Im Rahmen der Privatautonomie sind die Parteien frei, auch für eine nur im Bedarfsfall notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu vereinbaren.

d. Ein Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt für die Ausrüstung mit Winterreifen auf der Grundlage der Schwacke-Liste lässt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen, dass in den Mietverhältnissen zwischen der Klägerin und den Mietern diesbezüglich AGB-rechtliche Bedenken bestehen.

aa. Das zusätzliche Entgelt für eine Winterausrüstung lässt sich den vorgelegten Verträgen nicht entnehmen. Es ist deshalb nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin dieses Zusatzentgelt mit den Mietern jeweils individuell ausgehandelt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass sich die Vergütungspflicht für diese Zusatzausstattung allein aus der - nicht vorgelegten - Preisliste ergibt, also aus von der Klägerin verwandten und vorformulierten Vertragsbedingungen. Schon der erwähnte Artikel der Stiftung Warentest legt nahe, dass ein Großteil der Kunden nicht damit rechnet, für die „Selbstverständlichkeit" von Winterreifen einen Zuschlag zahlen zu müssen, so dass der allein aus der Preisliste ersichtliche Zuschlag eine überraschende Entgeltregelung i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB sein könnte. In der Folge wäre fraglich, ob diese Entgeltklausel Vertragsinhalt geworden ist und die Klägerin auf dieser Grundlage ein Entgelt für die Ausrüstung mit Winterreifen verlangen könnte, mithin der Kostenaufwand für diese Zusatzausstattung im schadensersatzrechtlichen Sinne „erforderlich" war (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Darüber hinaus wäre selbst dann, wenn die Entgelt-Klausel Vertragsinhalt geworden wäre, die Frage aufzuwerfen, ob sie die Kunden nicht unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 BGB).

bb. Da die Klägerin jedoch nicht Ersatz des den Kunden konkret entstandenen Mietkostenaufwandes verlangt, sondern den Schaden im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage der Schwacke-Liste abstrakt bzw. fiktiv abrechnet, kommt es auf Bedenken hinsichtlich des konkret den Geschädigten entstandenen Kostenaufwandes und seiner Erforderlichkeit jedenfalls dann nicht an, wenn den Geschädigten - wie vorliegend - tatsächlich Kosten mindestens in der Höhe des sich bei abstrakter Betrachtung ergebenden Schätzungsbetrages entstanden sind.

cc. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das in der Schwacke-Liste ausgewiesene Zusatzentgelt für Winterreifen generell am Markt nicht wirksam vereinbart würde.

e. Im Ergebnis kann die Kläger somit ein zusätzliches Entgelt für Winterausrüstung deshalb verlangen, weil ein Fahrzeug mit Winterausrüstung am Markt nur gegen einen solchen Entgeltzuschlag angemietet werden kann. ..."

***

Der Geschädigte muss sich nicht auf die Möglichkeit einer billigeren Reparatur einer anderen als einer markengebundenen Werkstatt verweisen lassen. Auch dann, wenn nicht nur abstrakt - so im Porsche-Urteil -, sondern konkret durch die genannte Referenzwerkstatt ein technisch ordnungsgemäßes Reparaturergebnis abgeliefert werden kann, handelt der Geschädigte in dem vom Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 II 1 BGB gesetzten Rahmen, wenn er die Reparatur in der nichtmarkengebundenen Werkstatt ablehnt. Denn auch bei gleicher Qualität der technischen Ausführung honoriert es der Markt, dass Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug gerade von einer markengebundenen Vertragswerkstatt und nicht von einer freien Fremdwerkstatt durchgeführt werden. Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten im schadensrechtlichen Sinne liegt nicht vor (KG, Urteil vom 30.06.2008 - 22 U 13/08, NJW 2008, 2656 ff zu StVG §§ 7, 17; BGB §§ 823 I, 249 II 1, 253 II; PflVG § 3c).

Rechnet der Geschädigte den Fahrzeugschaden fiktiv auf Reparaturkostenbasis ab, kann er im Falle der Ersatzbeschaffung die dabei angefallene MWSt. als Schaden geltend machen. Bei der Anschaffung eines differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugs von einem Händler kann, wenn die Händlerspanne nicht bekannt ist, die in dem Kaufpreis enthaltene MWSt. gem. § 287 ZPO auf 2 % des Verkauspreises geschätzt werden (OLG Köln, Urteil vom 29.06.2004 - 9 U 176/03, r + s 2005, 127).

Der Senat hält es für wünschenswert, den Restwert bei der Frage der Zulässigkeit der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten so weit wie möglich auszuklammern. Die empfohlene 70 %-Grenze mag unter dem Gesichtspunkt der raschen Ermittlung und Regulierung von Fahrzeugschäden sachgerecht sein. Sie hat aber keine normative Kraft dergestalt, dass geschätzte Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwerts in jedem Fall erstattungsfähig sind. Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob der Geschädigte sein Fahrzeug behalten oder ob er den darin verkörperten Restwert aus freien Stücken aktiviert hat. Internet-Angebote können unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein, eine Schadenminderungsobliegenheit des Geschädigten auszulösen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2004 - 1 U 12/04, NJW-RR 2004, 1470, NZV 2004, 584, r + s 2004, 392).

Dem Geschädigten steht ausnahmsweise der Integritätszuschlag auf Gutachtenbasis schon vor Durchführung der Reparatur zu, wenn die Reparatur wegen fehlender Eigenmittel zurückgestellt wird (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2004 - 6 U 155/03; DAR 2004, 226).

Der Fahrzeugrestwert ist zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug hat reparieren lassen, aber nicht die tatsächlichen Reparaturkosten geltend macht, sondern auf fiktiver Reparaturkostenbasis abrechnet (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2002 - 8 U 82/02, VersR 2003, 84).

Entschließt sich der Geschädigte im Rahmen der Toleranzgrenze von 130 % zur Reparatur des Fahrzeuges, dann kann er den gutachtlich ermittelten Reparaturaufwand auch dann verlangen, wenn er die Reparatur in eigener Regie durchführt, die Kosten also tatsächlich nicht anfallen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reparatur sach- und fachgerecht ausgeführt wird. Grundlage der Abrechnung bleiben dann die vom Sachverständigen ermittelten Kosten und nicht etwa der tatsächlich entstandene Herstellungsaufwand (entgegen OLG Hamm - 6. Zivilsenat - r+s 1998, 64, 65; OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2001 - 13 U 132/01, DAR 2002, 215).

Rechnet der Geschädigte seinen unfallbedingten Substanzschaden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, verbietet es sich, die fiktive Abrechnung nachträglich um einzelne Kostenpositionen zu ergänzen, die sich erst bei der anschließend durchgeführten Reparatur herausgestellt haben, denn die Abrechnung auf fiktiver Basis kann mit der Abrechnung auf der Grundlage einer durchgeführten Reparatur nicht verquickt werden (OLG Köln, Urteil vom 01.03.2001 - 1 U 112/00, DAR 2001, 405).

Liegen die geschätzten Reparaturkosten einschließlich Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert, darf der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden auch dann auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnen, wenn der Schädiger bei einer Ersatzbeschaffung unter Verwertung des Unfallfahrzeugs finanziell weniger belastet würde. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte sein Fahrzeug behält und weiterbenutzt. Für die Frage, ob auf der Seite der Ersatzbeschaffung der Restwert anzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Reparatur nach den Vorgaben des Schadensgutachtens ausgeführt worden ist (teilweise Aufgabe von Senat VersR 1996, 904 = r + s 1996, 182; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2000 - 1 U 2/00, ZfS 2001, 111).

Auch wenn das Unfallfahrzeug repariert worden ist und die Reparaturrechnung niedriger als die Berechnung im Schadensgutachten ist, kann grundsätzlich Schadensersatz auf Gutachtenbasis verlangt werden (OLG Schleswig, Urteil vom 15.06.2000 - 7 U 103/99, MDR 2001, 270).

*** (LG)

Eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt ist dem Geschädigten auch dann unzumutbar, wenn das beschädigte Fahrzeug ein Taxi ist, das im Unfallzeitpunkt bereits 200.000 km gelaufen, aber nicht älter als drei Jahre war (LG Saarbrücken, Urteil vom 08.04.2011 - 13 S 152/10):

„... Entgegen der Auffassung des Erstgerichts kann der Kläger die zur Behebung der unfallbedingten Schäden erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer Markenwerkstatt verlangen und muss sich nicht auf die Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen lassen.

a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge, und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f. und VI ZR 302/08, VersR 1096 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.). Wählt der Geschädigte diesen Weg und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.).

b) Diesen Anforderungen hat der Kläger hier genügt, indem er sich zulässigerweise - wenigstens hilfsweise - das von dem Erstgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen ... zu eigen gemacht hat. Dieser hat auf Weisung des Erstgerichts hin die notwendigen Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungsätze einer markengebundenen Werkstatt ermittelt. Denn es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Geschädigte bereits vorprozessual ein Parteigutachten einholt oder das Gericht Sachverständigenbeweis über die Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt erhoben hat (vgl. hierzu bereits Urteil der Kammer vom 18. Juni 2010 - 13 S 31/10).

c) Die Beklagte hat vorliegend auch keine Umstände dargetan, aufgrund derer eine Reparatur in einer Markenwerkstatt gegen eine Schadensminderungspflicht des Klägers verstieße.

aa) Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten - wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f. und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.; Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.). Unzumutbar ist eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, VersR 2010, 225; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, MDR 2010, 1181 f.; Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f.).

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Beklagte den Kläger vorliegend nicht auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Firma ... oder die Firma ... vom Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen. Ebenso bedarf hier keiner Entscheidung, ob es sich bei den von der Beklagten angegebenen Tarifen der Firma ..., wie der Kläger behauptet und die Beklagte hätte widerlegen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; Beschluss der Kammer vom 06. Oktober 2010 - 13 S 84/10), um Sonderkonditionen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten handelt.

Jedenfalls war dem Kläger eine Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar, da das am 7. April 2006 erstzugelassene Fahrzeug im Unfallzeitpunkt noch nicht älter als drei Jahre alt war. Ob und ggf. unter welchen Umständen auch bei solchen Fahrzeugen ausnahmsweise eine Reparatur in einer freien Werkstatt zumutbar sein kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls liegen hier - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - keine solchen besonderen Umstände vor. Der Grund für die Privilegierung von Fahrzeugen, die im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre alt waren, liegt darin, dass im Falle einer Reparatur eines neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugs in einer freien Werkstatt die Gefahr besteht, dass dem Geschädigten bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten entstehen können. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen die Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (vgl. BGHZ 183, 21 ff.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die für das Alter vergleichsweise hohe Laufleistung des klägerischen Fahrzeugs keine Verweisung auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt. Denn für die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, Herstellergarantien oder Kulanzleistungen kommt der Laufleistung jedenfalls bei Fahrzeugen, die wie hier das Taxi auf sehr hohe Laufleistungen ausgerichtet sind - worauf die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - eher untergeordnete Bedeutung zu. Ob das vorausgegangene Reparaturverhalten des Geschädigten überhaupt Einfluss auf sein Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt haben kann, bedarf hier keiner Entscheidung, da das Erstgericht zu Recht nicht hat feststellen können, dass der Kläger sein Fahrzeug bereits innerhalb der ersten drei Jahre außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert hätte.

3. Zu Recht hat das Erstgericht nur die Behebung der von dem Sachverständigen ... als unfallbedingt ermittelten Schäden nach Maßgabe der von dem Sachverständigen als technisch gebotenen Reparaturweg als erforderlich angesehen. Der Sachverständige ..., dem das Erstgericht insoweit gefolgt ist, hat in jeder Hinsicht nachvollziehbar und von dem Kläger nicht substantiiert angegriffen dargelegt, welche Beschädigungen dem hier gegenständlichen Schadensereignis zugeordnet werden können und inwiefern die Ansätze des Privatgutachtens ... zu kürzen waren. Aus dem insoweit nur kursorischen Gutachten des Sachverständigen ... ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung des Sachverständigen ... unzutreffend sein könnte.

Danach sind insbesondere weder Ersatzteilaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers noch Verbringungskosten in Ansatz zu bringen, da solche Kosten nach den unbeanstandeten Feststellungen des Sachverständigen ... im Falle einer Reparatur in einer Markenwerkstatt - etwa der hiesigen Markenwerkstatt der Firma ... - nicht angefallen wären.

4. Danach kann der Kläger Netto-Reparaturkosten laut Gutachten in Höhe von 6.841,31 EUR abzüglich hierauf gezahlter 6.197,69 EUR, insgesamt 643,62 EUR verlangen.

Zu Recht hat das Erstgericht dem Kläger ferner in Übereinstimmung mit der ständigen, höchstrichterlich unbeanstandeten Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteile der Kammer vom 1. Oktober 2010 - 13 S 66/10 und vom 12. November 2010 - 13 S 72/10; BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05; ebenso etwa OLG Celle Schaden-Praxis 2007, 146; OLG München NZV 2006, 261; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rdn. 106), eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR abzüglich gezahlter 20,00 EUR, insgesamt 5,00 EUR zugesprochen.

Danach sind dem Kläger 648,62 EUR zuzusprechen. Hieraus kann der Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB auch Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe beanspruchen.

5. Im Ausgangspunkt, allerdings nicht in der Höhe zutreffend hat das Erstgericht auch die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002 VVRVG als erstattungsfähig angesehen.

a) Dabei beanstandet die Berufung ohne Erfolg, dass das Erstgericht die Mietwagenkosten des Klägers von 2.521,17 EUR nicht dem Geschäftswert zugerechnet hat. Die Geschäftsgebühr entsteht gemäß Vorbem. 2.3. Abs. 3 VVRVG für das Betreiben eines Geschäfts. Daran fehlt es vorliegend jedoch. Dass der Klägervertreter die Mietwagenkosten für den Kläger geltend gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Auch der vorgelegten Korrespondenz lässt sich ein solches Betreiben nicht entnehmen. Das Schreiben vom 15. Dezember 2008 enthält insofern lediglich die Ankündigung einer künftigen Geltendmachung, ohne bereits eine Zahlung oder Erklärung über die Anerkennung der Schadenstragungspflicht hinsichtlich der Mietwagenkosten zu verlangen. Auch den weiteren Schreiben des Klägervertreters lässt sich kein konkretes Verlangen hinsichtlich der Mietwagenkosten entnehmen.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Reparaturkosten für den maßgeblichen Geschäftswert auch nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kläger sie tatsächlich beanspruchen kann. Danach beläuft sich der Geschäftswert auf 6.614,07 EUR (Reparaturkosten) + 688,70 EUR (Sachverständigenkosten) + 25,00 EUR (Unkostenpauschale), insgesamt also auf 7.327,77 EUR.

c) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist vorliegend jedoch nur eine 1,3-Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen. Nach Nr. 2300 VVRVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das ist vorliegend nicht der Fall. Dass die Beklagte die Angemessenheit des gewählten Gebührensatzes erstinstanzlich nicht bestritten hat, ist entgegen der Auffassung des Erstgerichts unerheblich, da die Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit eine vom Gericht zu treffende rechtliche Bewertung darstellt.

d) Zu Recht hat das Erstgericht die geltend gemachte Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VVRVG nicht zugesprochen, da der Kläger nach eigenen Angaben vorsteuerabzugsberechtigt war und ist.

e) Danach kann der Kläger vorliegend lediglich vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 1,3 x 412,00 EUR= 535,60 EUR zuzüglich 20,00 EUR Pauschale nach Nr. 7002 VVRVG, insgesamt 555,00 EUR beanspruchen. Unter Berücksichtigung vorprozessual hierauf gezahlter 694,60 EUR steht dem Kläger jedenfalls kein höherer Anspruch als der erstinstanzlich titulierte auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten mehr zu. ..."

***

„.... I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 6.11.2008 in Düsseldorf geltend. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers gem. § 115 VVG mit einer Quote von 100 % ist unstreitig. Streitig ist allein die Schadenshöhe. Beschädigt worden ist eine Taxe der Klägerin. Unter Berücksichtigung des Alters und der Fahrleistung der Taxe lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die Beklagte hat der Klägerin einen Teil der geltend gemachten Schadensposten ersetzt, und zwar offenbar den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.150 €, Sachverständigenkosten und Abmeldekosten. Mit der Klage verlangt die Klägerin, ausdrücklich auf der Basis einer sog. fiktiven Abrechnung, Kosten in Höhe von 1.753,92 € für den "Umbau" der taxispezifischen Sonderausstattung in ein Ersatzfahrzeug. Durch Urteil vom 10.12.2010 hat das Amtsgericht Düsseldorf der Klage lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 713,63 € stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Bei dem Betrag von 713,63 € handelt es sich um die Gesamtsumme von Schadensposten, die die Klägerin im Hinblick auf die "Umbaukosten" hilfsweise konkret vorgetragen und belegt hat. Eine fiktive Abrechnung von Umbaukosten hat das AG als unzulässig angesehen. Im Übrigen wird auf das amtsgerichtliche Urteil vom 10.12.2009 zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen. Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28.12.2009 zugestellt worden. Die Berufungsschrift vom 21.1.2010 ist am 22.1.2010 , die Berufungsbegründung vom 22.2.2010 ist am 22.2.2010 beim Landgericht Düsseldorf eingegangen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.12.2009 die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere EUR 1.040,29 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. ... Die Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Aus dem Unfallereignis steht ihr gegenüber der Beklagten gem. § 3 StVG , § 115 Abs.1 VVG, § 249 BGB ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.040,29 € zu. Wenn, wie hier, der Geschädigte auf Totalschadensbasis abrechnet, steht ihm für das beschädigte Fahrzeug der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes zu, und zwar unabhängig davon, ob der eine Ersatzanschaffung tätigt oder nicht. Dies ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der insoweit errechnete Schadensbetrag ist von der Beklagten bereits ausgeglichen worden. Ob dem Geschädigten darüber hinaus in einer Fallkonstellation wie der hier vorliegenden , nämlich bei einem Totalschaden an einem gewerblich genutzten Fahrzeug mit einer Sonderlackierung oder einer Sonderausstattung, daneben auch ein Anspruch auf - fiktive - Umlackierungs- oder Umrüstkosten zusteht, wird in der veröffentlichten Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. 1. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass derartige Umrüstkosten nur dann ersetzt werden können, wenn sie tatsächlich entstanden sind. Derartige zusätzliche Schadenspositionen könnten nicht fiktiv beansprucht werden. (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1987, 1043; AG Jülich, Urteil vom 5.12.2005, veröffentlicht in BeckRS 2009, 14169; AG Rendsburg, Schaden-Praxis 2003, 312) Der Wiederbeschaffungswert könne nicht um fiktive Umbau- oder Umlackierungskosten erhöht werden, da diese vom Begriff der Wiederbeschaffung nicht umfasst seien. Für die Zuerkennung zusätzlicher Schadenspositionen wie Umbau- oder Umlackierungskosten sei jedoch eine konkrete Schadensberechnung nötig, wenn nicht die Grundsätze des Schadensrechtes verletzt werden sollen. Eine Entschädigung dürfe nicht zu einer den billigen Ausgleich überschreitenden Vermögensmehrung beim Geschädigten führen. (vgl. OLG Frankfurt, aaO) Im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf sind noch weitere amtsgerichtliche Entscheidungen aufgelistet, die so oder ähnlich entschieden haben. 2. Demgegenüber vertreten die meisten Oberlandesgerichte und Landgerichte, soweit ersichtlich, die Auffassung, dass neben dem Wiederbeschaffungswert auch fiktive Umrüstkosten vom Schädiger zu erstatten sind. (LG Kiel, Urteil vom 17.4.2001, veröffentlicht bei BeckRS 2007, 06738; OLG Karlsruhe, NZV 1994,393; OLG Hamm, NZV 1996, 113; OLG Düsseldorf, NZV 1997, 355; KG, Urteil vom 26.7.2001, AZ 12 U 1529/00 ) 3. Die Kammer schließt sich dieser zweiten Auffassung an. Bei einem Totalschaden, wie hier, ist es nicht sachgerecht, mit dem Begriff der "fiktiven Umrüstungskosten" zu operieren. Eine Reparatur scheidet nämlich von vornherein aus und kann daher auch nicht als Orientierungsmaßstab für den Schaden dienen. Im Rahmen des § 251 BGB ist vielmehr auf das Wert- oder Summeninteresse abzustellen. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie er sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde und dem durch den Unfall tatsächlich verminderten Wert. In diesem Sinne sind auch die Umrüstkosten im Rahmen der Wiederbeschaffung auszugleichende Vermögensnachteile. Da es keinen Gebrauchtwagenmarkt für gebrauchte Taxifahrzeuge gibt - dies hat die Klägerin in diesem Rechtsstreit unwidersprochen vorgetragen - wären die Umbaukosten auf jeden Fall entstanden, wenn sich die Klägerin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug beschafft hätte. Diese Kosten sind folglich nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechtes auszugleichen. Es kann insbesondere nicht davon gesprochen werden, dass es zu einer den billigen Ausgleich überschreitenden Vermögensmehrung bei der Klägerin kommt. (vgl. OLG Karlsruhe, aaO) Ob die Klägerin , wie vorgetragen, tatsächlich ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug angeschafft hat oder nicht, spielt nach Auffassung der Kammer keine Rolle. 4. Die Höhe der durch ein Privatgutachten ermittelten Umbaukosten für die taxispezifische Ausrüstung des klägerischen Kraftfahrzeuges von 1.753,92 € netto ist von der Beklagten in erster Instanz nicht in erheblicher Weise bestritten worden. Im Schriftsatz vom 18.9.2009 werden lediglich einzelne Kostenpunkte aus dem Gutachten des Sachverständigen D. vom 10.11.2008 angesprochen - es wird Bezug genommen auf die Anlageseite des Gutachtens "Umbaukosten Taxi" - und insoweit ausgeführt, dass die Klägerin die entsprechenden Nachweise vorzulegen habe. Nicht bestritten wird aber die Höhe der insoweit vom Sachverständigen angesetzten Kosten. Auf dieses Bestreiten der Beklagten im Schriftsatz vom 18.9.2009 hat die Klägerin sodann Rechnungen des Eichamtes und der E. vorgelegt, die vom Amtsgericht als konkret nachgewiesene Schadensposten sodann der Klägerin zugesprochen wurden. Bestritten wird die Kostenkalkulation des vorprozessual eingeschalteten Sachverständigen konkret erstmals im Schriftsatz vom 27.4.2010, also in der Berufungsinstanz. Dies ist gem. § 531 Abs.2 ZPO nicht zu berücksichtigen; Entschuldigungsgründe nach dieser Vorschrift werden nicht vorgetragen.

Da das Amtsgericht der Klägerin bereits einen Betrag von 713,63 €, wenn auch auf der Basis mehrerer konkret vorliegender Rechnungen , zugesprochen hat, geht es nun nur noch um den Restbetrag auf der Basis der Kalkulation des Sachverständigen D.. Dies sind noch 1.040,29 €. ..." (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2010 - 21 S 30/10)

***

Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug tatsächlich reparieren, rechnet aber gegenüber dem Schädiger auf fiktiver Basis ab, kann ihn der Schädiger auch nach durchgeführter Reparatur noch auf eine gleichwertige kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.12.2010 - 2-16 S 62/10):

„... I. Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von EUR 922,75 nebst Zinsen aus dem Unfallereignis vom 03.04.2009 zu.

Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, wobei Folgendes zu ergänzen ist:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung von EUR 922,75 nebst Zinsen verurteilt. Das Amtsgericht hat dies damit begründet, dass der Kläger im Falle der fiktiven Schadensberechnung grundsätzlich auf Grundlage der Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt abrechnen könne. Im vorliegenden Falle habe die Beklagte zu 2) erst nach der tatsächlichen Durchführung der Reparatur eine gleichwertige kostengünstigere Reparaturmöglichkeit aufgezeigt, so dass der Kläger sich hierauf nicht mehr einlassen müsse.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie meinen, dass die vom BGH in seiner Entscheidung vom 23.02.2010 aufgestellten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen dem Geschädigten eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt zuzumuten sei, vorlägen. Da der Kläger nach wie vor fiktiv abrechne komme es nicht darauf an, ob ihn die Benennung von drei kostengünstigeren Reparaturwerkstätten vor oder nach der tatsächlich erfolgten Reparatur erreicht habe.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, den Beklagten mangele es am Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung der Berufung, nachdem die Beklagte zu 2) mit Wertstellung vom 10.05.2010 den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag auf dem Konto des Klägervertreters ohne ausdrücklichen Vorbehalt zum Ausgleich gebracht habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 06.10.2010 und vom 28.10.2010 durch Vernehmung des Zeugen B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 28.10.2010, Bl. 191 ff. d.A., Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben.

Den Beklagten steht weiter ein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung der Berufung zur Seite. Durch die Zahlung der Beklagten zu 2) vom 10.05.2010 haben die Beklagten nicht materiell-rechtlich wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Amtsgerichtes verzichtet. Ein solcher Verzicht folgt regelmäßig nicht bereits alleine daraus, dass die unterlegene Partei eines Rechtsstreits Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung leistet (vgl. BGH, LM § 511 ZPO Nr. 31 = MDR 1976, 1005; BGH, WM 1965, 1022). Dabei ist im Einzelfall anhand der gesamten Umstände auszulegen, ob es sich bei einer Zahlung im Anschluss an eine Verurteilung tatsächlich um eine solche handelt, die lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt, oder ob diese Zahlung ein Einverständnis mit der geschehenen Verurteilung bedeutet, damit letztlich den Urteilsspruch nur noch abwickeln und die Sache endgültig erledigen soll (vgl. BGH NJW 1994, 942). Nachdem die Beklagten bereits unter dem 23.04.2010 Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes erhoben haben und dem Kläger diese Berufungsschrift bereits am 05.05.2010 zugestellt worden ist, konnte dieser die darauf hin am 10.05.2010 eingegangene Zahlung der Beklagten bei verständiger Würdigung nur in der Weise verstehen, dass hiermit lediglich eine möglicherweise drohende Zwangsvollstreckung abgewendet werden sollte.

Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von EUR 922,75 nebst Zinsen aus dem Unfallereignis vom 03.04.2009 zu.

Der ursprünglich dem Kläger gegenüber den Beklagten aus §§ 18, 17, 7 StVG, 823, 249, 421 BGB, 115 WG zustehende Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 03.04.2009 ist durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von insgesamt EUR 2.636,81 erloschen, § 362 BGB.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagten dem Kläger den Schaden aus dem Unfallereignis vom 03.04.2009 dem Grunde nach zu 100 % zu erstatten haben. Dem Kläger, der die zur Wiederherstellung seines unfallgeschädigten Pkws erforderlichen Kosten auf Basis eines Privatsachverständigengutachtens beansprucht, stehen jedoch Reparaturkosten über den von der Beklagten zu 2) gezahlten Betrag hinaus nicht zu.

Zwar leistet der Geschädigte, der, wie hier der Kläger, fiktive Reparaturkosten beansprucht, nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2010, 606; NJW 2010, 2727-2728) im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er seiner Schadensabrechnung die üblichen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte kann jedoch dann die, wie vorstehend ausgeführt, ermittelten Stundensätze nicht beanspruchen, wenn ihn der Schädiger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Werkstatt" verweist. Hierbei muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in einer solchen Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Außerdem hat er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände zu widerlegen die diesem eine Reparatur in einer "freien Werkstatt" unzumutbar machen (vgl. BGH a.a.O.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Bei der dem Kläger von der Beklagten zu 2) benannten Firma O. handelt es sich um einen einem zertifizierten Meisterbetrieb für Lackier- und Karosseriearbeiten, der Mitglied des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik ist, und dessen Qualitätsstandard regelmäßig von unabhängigen Prüforganisationen kontrolliert wird. Zudem gewährt die Firma O. auf ihre Arbeiten eine Garantie von drei Jahren und verwendet bei der Reparatur nur Originalersatzteile. Zudem handelt es sich bei dem verunfallten Fahrzeug des Klägers um ein Fahrzeug hohen Alters und mit hoher Laufleistung.

Die von der Firma O. durchgeführten Reparaturmaßnahmen sind damit denen einer markengebundenen Werkstatt gleichwertig. Dass die Firma O. in größerem Umfang auch Aufträge von der Versicherungswirtschaft erhalten hat und noch teilweise erhält, steht der Annahme der Gleichwertigkeit einer dort durchgeführten Reparatur mit einer in einer Markenwerkstatt durchgeführten Reparatur nicht entgegen. Insoweit kommt es nur darauf an, dass die Reparatur in technischer Hinsicht genauso ausgeführt wird, wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt (vgl. Landgericht Mannheim, BB 2010, 2834).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht schließlich zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Firma O. die im Gutachten des Privatsachverständigen M. W. vom 08.04.2009 im Einzelnen aufgeführten Arbeiten tatsächlich zu einem Preis von EUR 2.250,83 netto durchgeführt hätte, § 286 ZPO. Die Kammer folgt insofern den ebenso ausführlichen wie glaubhaften Angaben des Zeugen B., der dies so bekundet hat. Der Zeuge B. hat - was seine Angaben besonders anschaulich und für die Kammer in hohem Maße nachvollziehbar macht - eine eigene Kostenkalkulation für die streitgegenständlichen Arbeiten erstellt, in der er sämtliche vom Privatsachverständigen M. W. aufgeführten Arbeiten berücksichtigt hat. Diese Kostenberechnung, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 197 ff. d.A. verwiesen wird, schließt mit einem Betrag von EUR 2.250,83 netto. Der vom Zeugen B. vorgelegten Kostenkalkulation liegen ferner der vom Privatsachverständigen M. W. ermittelte Zeitaufwand sowie die Kosten der Originalersatzteile unverändert zu Grunde. Die einzige Abweichung zur Schätzung des Privatsachverständigen M. W. besteht darin, dass der Zeuge B. bei seiner Kalkulation die im Jahre 2009 bei der Firma O. regulär in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze verwandt hat. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen B., an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer keine Anlass zu zweifeln hat, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass es sich bei den in dem Kostenberechnung in Ansatz gebrachten Nettostundensätzen von EUR 73,00 bzw. EUR 81,00 der Höhe nach tatsächlich um die üblicherweise von der Firma O. bei den im Jahre 2009 durchgeführten Arbeiten tatsächlich berechneten Stundensätze handelt.

Soweit der Kläger meint, er müsse sich deswegen nicht auf die gleichwertige Reparaturleistung der Firma O. verweisen lassen und könne nach wie vor die Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt deswegen abrechnen, weil die Beklagte zu 2) ihm erst nach der tatsächlichen Durchführung der Reparatur die gleichwertige kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten aufgezeigt habe, findet diese Rechtsauffassung weder im Gesetz noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Stütze. Auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei der Schadensbeseitigung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Allgemein anerkannt und kennzeichnend für die fiktive Abrechnung ist gerade, dass die vom Geschädigten bezüglich der Schadensbehebung tatsächlich getätigten Dispositionen unbeachtlich sind (vgl. BGHZ154, 395-400). So ist auch im vorliegenden Falle der Kläger trotz der tatsächlich durchgeführten Reparatur dabei geblieben, die Reparaturkosten fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen und die tatsächlichen Kosten gerade nicht geltend zu machen. Kommt es damit im Rahmen der hier vorzunehmenden fiktiven Schadensberechnung auf etwaige tatsächliche Dispositionen des Geschädigten nicht an, verbleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen der Schadensberechnung, insbesondere dabei, dass es im Schadensersatzprozess für die Berechnung des Schadens auf den Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 5.A., § 249 Rn. 305 f. m.w.N.). ..."

***

Zu den Anforderungen an die Feststellung eines hinreichenden Integritätsinteresses, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht repariert wurde und der Geschädigte vorträgt, eine Eigenreparatur durchführen zu wollen, aber aus finanziellen Gründen nicht durchführen zu können. Die Annahme eines Integritätsinteresses des Geschädigten bedarf - zum Schutz des Schädigers gegen Missbrauch - in Fällen, in denen der Geschädigte angibt, eine Eigenreparatur durchführen zu wollen, aber aus finanziellen Gründen nicht durchführen zu können, besonders kritischer Prüfung. Die bloße Absichtserklärung, eine Reparatur durchführen zu wollen, genügt zur Manifestierung des Integritätsinteresses nicht, insbesondere dann nicht, wenn die Möglichkeit der Fremdreparatur gegen Vorfinanzierung durch den Schädiger besteht und die Eigenreparatur bei dem Geschädigten nur einen ganz geringen Finanzierungsaufwand auslösen würde (LG Saarbrücken, Urteil vom 14.05.2010 - 13 S 178/09, NJW 2010, 2356 ff):

„... I. Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am … in … auf dem Gelände der Firma … ereignete und für den die Beklagten in vollem Umfang einstandspflichtig sind.

Sie behauptet, sie beabsichtige, das Fahrzeug in eigener Regie zu reparieren. Dies sei ihr angesichts ihrer Einkünfte von - unstreitig - 75,00 EUR Praktikantenvergütung und 164,00 EUR Kindergeld nicht möglich, da ihr aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation kein Kredit zur Vorfinanzierung gewährt werde. Der Restwert belaufe sich entsprechend dem von ihr vorgelegten Parteigutachten des Sachverständigen … auf 500,00 EUR.

Erstinstanzlich hat sie auf der Grundlage des vorgelegten Gutachtens voraussichtliche Reparaturkosten (2.599,23 EUR), Wertminderung (200,00 EUR) und eine Auslagenpauschale (25,56 EUR) abzüglich Restwert (500,00 EUR) und abzüglich gezahlter 419,00 EUR zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, das Fahrzeug der Klägerin habe noch einen Restwert von 2.350,00 EUR. Sie meinen, die Klägerin könne nur Abrechnung auf der Grundlage einer Ersatzbeschaffung verlangen, da sie ihr Integritätsinteresse nicht durch eine Reparatur betätigt habe.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis sei ausnahmsweise nicht zu beanstanden, obwohl der Bruttoreparaturschaden den Bruttowiederbeschaffungsaufwand übersteige. Der Wille der Klägerin, das Fahrzeug weiter zu nutzen, habe sich dadurch manifestiert, dass sie das Fahrzeug weiter vorhalte. Das Interesse des Schädigers, mehr als den Wiederbeschaffungswert nur zahlen zu müssen, wenn das Fahrzeug repariert und weitergenutzt wird, müsse hinter das Interesse des Geschädigten zurücktreten. Der Schädiger, der das Rückforderungsrisiko trage, sei durch die Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 BGB geschützt. Zudem stehe ihm bei Nichtdurchführung einer fachgerechten Reparatur ein Rückforderungsanspruch zu. Insoweit sei die Situation mit der einer Vorschussklage nach § 637 Abs. 3 BGB vergleichbar. Bei der Schadensbemessung sei der Restwert außer Betracht zu lassen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung begehren die Beklagten die Abweisung der Klage. Sie beanstanden die vorgenommene Abrechnung auf Reparaturkostenbasis und meinen, mit der Vollstreckungsgegenklage könnten im Vorprozess vorgetragene Einwendungen nicht mehr geltend gemacht werden. Es wäre der Klägerin möglich gewesen, gegenüber dem Haftpflichtversicherer eine Reparaturkostenzusage für eine Werkstattreparatur einzuholen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur einen Teilerfolg.

1. Zu Recht beanstanden die Berufungskläger, dass das Amtsgericht sie zur Leistung von Schadensersatz auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten verurteilt hat.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Erstgericht davon aus, dass Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert liegen, diesen jedoch um nicht mehr als 30 % übersteigen, ersetzt verlangt werden können, wenn der Geschädigte ein dahingehendes Integritätsinteresse betätigt.

aa) Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Bei einem Sachschaden an einem Kraftfahrzeug kann der Geschädigte grundsätzlich wahlweise entweder die Kosten für die Reparatur oder für die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs verlangen (BGHZ 162, 161 ff.).

bb) Dabei kann der Geschädigte Kosten der Instandsetzung, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen, verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Denn bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist zu bedenken, dass nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs regelmäßig sein Integritätsinteresse zu befriedigen vermag (BGHZ 162, 161 ff.). Voraussetzung ist eine Betätigung des Integritätsinteresses. Dieses ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach tatsächlich durchgeführter Reparatur in Gebrauch nimmt, wobei regelmäßig eine Eigennutzung von mindestens sechs Monaten erforderlich ist (vgl. BGH Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 237/07, NJW 2008, 2183; BGH Urteil vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07, NJW 2008, 439). Eine Erstattung der bei Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes kommt auch dann in Betracht, wenn die Reparatur in Eigenregie erfolgt (vgl. BGHZ 54, 82; BGH Urteil vom 17. März 1992 - VI ZR 229/92- VersR 1992, 710; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2004, 3. Kap. Rdn. 25).

cc) Im Rahmen der danach durchzuführenden Vergleichsberechnung sind die Brutto-Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08, NJW 2009, 1340 f.) zuzüglich der Wertminderung den Wiederbeschaffungskosten gegenüberzustellen, wobei der Restwert außer Betracht zu lassen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 303). Das gilt auch, wenn wie hier eine Eigenreparatur beabsichtigt ist. Zwar kann nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB Mehrwertsteuer nur verlangt werden, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Im Rahmen der hier durchzuführenden Vergleichsberechnung geht es aber um die wertende Betrachtung, unter welchen Umständen die Reparatur eines total beschädigten Fahrzeuges noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08, NJW 2009, 1340 f.).

b) Wie das Amtsgericht weiter im Grundsatz zutreffend erkannt hat, sind diese Voraussetzungen hier nur zum Teil erfüllt. Zwar übersteigen die durch das Gutachten des Sachverständigen … unangegriffen auf voraussichtlich brutto 3.093,08 EUR geschätzten Reparaturkosten zuzüglich einer Wertminderung von 200,00 EUR - insgesamt 3.293,08 EUR - den Wiederbeschaffungswert von voraussichtlich brutto 2.800,00 EUR um rund 18 %. Die Klägerin hat ihr Integritätsinteresse jedoch nicht unter Durchführung einer Reparatur betätigt. Soweit das Erstgericht meint, die Klägerin habe ihr Integritätsinteresse vorliegend anderweitig betätigt, vermag ihm die Kammer im Ergebnis nicht zu folgen.

aa) Das Amtsgericht hat sich einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach Reparaturkosten bis zu 130 % der Wiederbeschaffungskosten auch ohne Durchführung einer Reparatur erstattungsfähig sein können, wenn dem Geschädigten die Vorfinanzierung einer Reparatur weder mit eigenen Mitteln noch durch Aufnahme eines Darlehens möglich ist (vgl. OLG Oldenburg, DAR 2004, 226; OLG München, NJW-RR 1999, 909; Halm/Fritz in: Himmelreich/Halm, Handbuch der Kfz-Schadenregulierung, 2009, Kap. E Rdn. 47; Knerr in: Geigel, aaO, Kap. 3, Rdn. 25; offen gelassen von OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.7.2005 - 12 U 17/05, zitiert nach juris).

bb) Diese Auffassung geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass das Erfordernis einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung des Schadensersatzanspruchs ist. Ein solches Tatbestandsmerkmal ist dem Gesetz fremd. Insofern gilt gleiches wie hinsichtlich des Merkmals der sechsmonatigen Eigennutzung (vgl. BGHZ 178, 338 ff.). Die tatsächliche Durchführung der Reparatur begründet lediglich ein Indiz für das Vorhandensein eines Integritätsinteresses, das es rechtfertigt, einen Anspruch über den Wiederbeschaffungswert hinaus zuzubilligen. Dies liegt schließlich auch in der Konsequenz der Annahme, dass der Schadensersatzanspruch grundsätzlich sofort fällig wird, selbst wenn der Umfang der Ersatzpflicht erst nach einiger Zeit feststellbar ist (vgl. BGHZ 178, 338 ff.).

cc) Die Kammer teilt auch die Einschätzung, dass die Erstattung von Reparaturkosten grundsätzlich möglich sein kann, wenn der Geschädigte eine Reparatur nicht vorfinanzieren kann, er jedoch sein Integritätsinteresse anderweitig belegt. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB soll der Geschädigte bis zur Höhe des Integritätszuschlages unter zwei grundsätzlich gleichwertigen Arten der Schadensbehebung - Reparatur oder Ersatzbeschaffung - frei wählen können. Dieses Wahlrecht würde in unzulässiger Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Geschädigten verkürzt, wollte man den nicht vermögenden Geschädigten generell auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis verweisen (vgl. BGHZ 178, 338 ff.). Das gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Geschädigte eine Eigenreparatur beabsichtigt. Wenn man dem Geschädigten - in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 54, 82 ff.) - grundsätzlich die Möglichkeit zugesteht, unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und der eigenen Freizeit eine kostengünstigere Reparatur vorzunehmen und dabei gleichwohl Kosten bis zur Höhe der bei Fremdreparatur anfallenden Höhe zu liquidieren, ist es konsequent, diese Möglichkeit der unvermögenden Partei nicht allein aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu nehmen.

dd) Jedoch bedarf die Annahme eines Integritätsinteresses in Fällen, in denen der Geschädigte angibt, eine Eigenreparatur durchführen zu wollen, aber aus finanziellen Gründen nicht durchführen zu können, nach Auffassung der Kammer besonders kritischer tatrichterlicher Prüfung. Dies gebietet der Schutz des Schädigers vor einem ansonsten leicht möglichen Missbrauch. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt noch Raum für eine Vollstreckungsgegenklage oder eine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung ist, wenn sich das Gericht bei Prüfung des Integritätsinteresses im Rahmen des Schadensersatzprozesses bereits mit der Frage befasst hat, ob der Geschädigte die Durchführung einer Reparatur beabsichtigt. Jedenfalls wäre der Schädiger einem erheblichen Ausfallrisiko ausgesetzt, da gerade dann, wenn der Geschädigte mangels finanzieller Mittel keine Reparatur vorfinanzieren kann, ein erhöhtes Risiko der Insolvenz oder jedenfalls der Erfolglosigkeit einer Zwangsvollstreckung besteht. Wenn in Anbetracht dieser Risikoverteilung der Geschädigte auf einer Eigenreparatur besteht, obwohl ihm mit der Möglichkeit einer Fremdreparatur durch einen anerkannten Reparaturbetrieb, gegen deren Vorfinanzierung sich der Schädiger - wie auch hier - kaum wehren wird, eine alternative Möglichkeit zur vollständigen Schadlosstellung zur Verfügung steht, so genügt die bloße Absichtserklärung, eine Reparatur durchführen zu wollen, zur Manifestierung des Integritätsinteresses nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Eigenreparatur nur einen ganz geringen Finanzierungsaufwand bei dem Geschädigten auslösen würde.

ee) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin ihr Integritätsinteresse hier nicht hinreichend dargetan. Ihre Behauptung, sie habe eine Eigenreparatur beabsichtigt, diese jedoch aus finanziellen Gründen nicht durchführen können, ist nicht nachvollziehbar. Wäre der klägerische Vortrag zutreffend, hätte es nahe gelegen, bereits die erfolgte Teilzahlung zu nutzen, um hiervon Reparaturteile zu erwerben und mit der Reparatur zu beginnen, zumal nach dem Parteigutachten … davon auszugehen war, dass die bei Eigenreparatur allein anfallenden Materialkosten von netto 912,23 EUR, entsprechend brutto 1.085,60 EUR (Reparaturkosten 2.599,23 EUR abzüglich Arbeitslohn 1.687,00 EUR zuzüglich MwSt. 173,32 EUR) bereits in Höhe von 394,00 EUR (Teilzahlung 419,00 EUR abzüglich Pauschale 25,00 EUR) gedeckt waren und die Klägerin immerhin über ein - wenn auch geringes - Einkommen verfügt. Wenn sich die Klägerin vorliegend gleichwohl dazu entschloss, ihren provisorisch instand gesetzten Pkw ohne Vornahme einer Schadensbehebung längerfristig weiterzunutzen, verbleiben für die Kammer im Ergebnis nicht zu überwindende Zweifel an ihrer tatsächlichen Reparaturabsicht, ungeachtet der Frage, ob die Klägerin, die ein Vorpraktikum als Erzieherin absolvierte, überhaupt über die technischen Voraussetzungen für eine fachgerechte Eigenreparatur verfügt.

2. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Abrechnung auf Totalschadensbasis stehen der Klägerin insgesamt 1.350,00 EUR zu.

a) Da die Klägerin ihr Integritätsinteresse nicht nachgewiesen hat, kann sie lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich der Reparaturkosten geltend machen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI 70/04, VersR 2005, 663).

b) Dabei ist der Restwert vorliegend mit 1.000,00 EUR in Ansatz zu bringen.

aa) Maßgeblich ist der Restwert, den der Geschädigte auf dem allgemeinen regionalen Markt erzielen kann. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Markt für Restwertaufkäufer in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Zwar können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen. Derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, müssen jedoch in engen Grenzen gehalten werden, da ansonsten die Dispositionsbefugnis des Geschädigten unterlaufen würde, dem die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen würden (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130; Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, ZfS 2007, 382; Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, ZfS 2007, 631; Kammerurteil vom 17. November 2008 - 13 S 124/08). Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, so kann das eingeholte Sachverständigengutachten den Nachweis des Restwertes auf dem jeweiligen regionalen Markt nur erbringen, wenn der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen erstellt hat. Danach ist es im Regelfall geboten, drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese im Gutachten konkret zu benennen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 ff.; Urteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009 413 f.).

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze beläuft sich der Restwert vorliegendenfalls auf 1.000,00 EUR. Die von den Beklagten vorgelegten Restwertangebote waren nicht zugrunde zu legen, da sie sich ganz überwiegend nicht auf den hier maßgeblichen regionalen Markt bezogen. Der Restwert konnte jedoch auch nicht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen … zugrunde gelegt werden, da es den Anforderungen der Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen nicht genügt. Es weist den Restwert aus, ohne konkret offen zulegen, ob und mit welchem Ergebnis Angebote auf den maßgeblichen regionalen Markt berücksichtigt wurden. Auf der Grundlage der nachvollziehbaren und von den Parteien nicht substantiiert beanstandeten Ausführungen des Gutachtens des Sachverständigen …, das auch den Anforderungen der Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen genügt, war der Restwert vielmehr mit 1.000,00 EUR zugrunde zu legen.

cc) Der Wiederbeschaffungswert ist nach dem klägerseits vorgelegten Gutachten, das sich die Beklagten insoweit zu Eigen gemacht haben unter Abzug einer Differenzbesteuerung von rund 2 % in Ansatz zu bringen. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Umsatzsteuer nur zu erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Wird ein Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise nach § 25a UStG differenzbesteuert, so ist die Differenzbesteuerung vom Brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen (BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05, VersR 2006, 238 f.). So liegt der Fall hier.

dd) Danach ergibt sich ein Schaden von 2.800,00 EUR (Wiederbeschaffungswert laut Gutachten) - 56,00 EUR (Differenzbesteuerung) - 1.000,00 EUR (Restwert) + 25,00 EUR (Auslagenpauschale) - 419,00 EUR (vorprozessuale Zahlung) = 1.350,00 EUR.

3. Soweit die Klägerin Schadensersatz verlangen können, sind ihr die Beklagten auch zur Zahlung von Zinsen hieraus nach §§ 286, 288 BGB verpflichtet. Erstattungsfähig sind ferner vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus 1.350,00 EUR nach § §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG in Höhe von 1,3 x 105,00 EUR + 20,00 EUR (Pauschale) + 29,74 (USt.) = 186,24 EUR. ...."

***

Eine Differenzierung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und Sätze markengebundener Fachwerkstätten danach, ob fiktiv oder konkret abgerechnet wird, verbietet sich. Damit würde der Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist (LG Essen, Urteil vom 23. 10. 2007 - 13 S 103/07, NJW 2008, 1391 f).

*** (AG)

Nimmt der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung für seinen unfallgeschädigten Pkw vor, ist der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, wenn er nicht höher als der Bruttowert der geschätzten Reparaturkosten ist (AG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2010 - 32 C 1699/10-18)

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Höhere Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt werden dem Geschädigten dann nicht zuerkannt, wenn konkret ein qualitativ gleichwertiger und leicht erreichbarer Reparaturfachbetrieb benannt ist, der deutlich günstigere Sätze anbietet (LG Potsdam, Urteil vom 23. 1. 2008 - 13 S 102/07, NJW 2008, 1392 f).

Der geschädigte Kfz-Besitzer muss sich gegenüber seiner Schadensberechnung auf der Grundlage der Stundenlohnsätze einer markengebundenen Fachwerkstatt von der beklagten Haftpflichtversicherung nicht auf günstigere Reparaturmöglichleit bei einer mit Versicherern zusammenarbeitenden Werkstatt verweisen lassen (AG Nürtingen, Urteil vom 14.12.2006 - 12 C 1392/06; NJW 2007, 1143 f).

Auch bei der fiktiven Schadensabrechnung ist der Geschädigte befugt, die durchschnittlichen Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu beanspruchen (AG Köln, Urteil vom 08.03.2006 - 265 C 500/05, MittBl der Arge VerkR 3/2006).



Verbringungskosten und UPE-Zuschläge

Fiktive Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei sind nur dann zu ersetzen, wenn die am Wohnort des Geschädigten vorhandene Werkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt (Bestätigung von OLG Hamm OLGR 1998, 91, 93). Gleiches gilt für UPE-Zuschläge (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2001 - 1 U 126/00, VersR 2002, 208).

Die Verbringungskosten sind ein ersatzfähiger Schaden. Dabei ist unerheblich, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder diese selber vornimmt (OLG Dresden, Urteil vom 13.06.2001 - 13 U 600/01, DAR 2001, 455).

Zu den erstattungsfähigen Reparaturkosten nach Gutachten gehören auch die fiktiven Kosten einer Verbringung des Fahrzeugs in eine Lackiererei (OLG Koblenz, Urteil vom 08.09.1997 - 12 U 1355/96, NZV 1998, 465).

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LG Köln, Urteil vom 31.05.2006 - 13 S 4/06 - Aufschläge für UPE erstattungsfähig.

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„... Bei der fiktiven Schadensberechnung auf Basis des Schadensgutachtens vom 18. 9. 2006 in Verbindung mit der Stellungnahme des Kfz-Sachverständigen vom 20.10.2006 ist auch diese Position im Rahmen der Schadenschätzung gem. § 287 I ZPO zu berücksichtigen. Der Sachverständige hat in der Stellungnahme vom 20.10.2006 ausgeführt, dass Nachfragen bei verschiedenen O-Autohäusern ergeben hätten, dass Ersatzteilzuschläge in Höhe von 15%-25% auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller erhoben werden. Danach ist nicht zu beanstanden, dass er einen Mittelwert von 20% zu Grunde gelegt hat.

Eine fiktive Abrechnung ist nicht ausgeschlossen. Der entgegenstehenden Auffassung ist nicht zu folgen. Schon die Änderung des § 249 II BGB durch das so genannte Schadensrechtsänderungsgesetz vom 1.8.2002 zeigt, dass eine fiktive Abrechnung anderer Schadenpositionen als der Umsatzsteuer nicht ausgeschlossen sein soll. Denn der Gesetzgeber hat nur diese von der fiktiven Abrechnung ausgenommen.

Gegen die fiktive Abrechnung lässt sich auch nicht einwenden, der Geschädigte könne nur Ersatz dessen verlangen, was bei einer Reparatur auch tatsächlich anfalle. Die Annahme, der so genannte UPE-Aufschlag falle in einem auf Gewinn ausgerichteten Wirtschaftssystem nicht an, ist schlicht lebensfremd. Jeder Gewerbetreibende kalkuliert auch Gegenstände, die er von seinem Lieferanten zu Preisen, die vom Hersteller empfohlen sind, einkauft, einen Aufschlag, mit dem er seine allgemeinen Unkosten deckt und einen Gewinn erzielt. Soweit nicht auszuschließen ist, dass in Einzelfällen Ersatzteilpreise auf Basis der Herstellerempfehlungen kalkuliert werden, sind derartige Ausnahmefälle bei der Schätzung gem. § 287 I ZPO nicht zu berücksichtigen, denn das, was am Markt für die Reparatur zu zahlen ist, wird durch die Regelfälle, nicht die Ausnahmen repräsentiert.

Darin liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot, den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, besser zu stellen als denjenigen, der konkret abrechnet (AG Hagen, Urt. v. 29.09.2004 - 140 C 249/04).

Bei dieser Begründung dürfte es sich um einen klassischen Zirkelschluss handeln. Wenn das AG Hagen ausführt, der fiktiv Abrechnende könne nicht Ersatz für etwas verlangen, das nicht tatsächlich anfalle, verkennt es bereits, dass gar nicht feststeht, dass Ersatzteilzuschläge nicht anfallen. Darüber hinaus macht es auf Grund dieser fehlerhaften Prämisse, die im Widerspruch zum kapitalistischen Wirtschaftssystem steht, den Regel- zum Ausnahmefall. Wenn es dann noch meint, weil dem Geschädigten bereits eine Erleichterung beim Geltendmachen seines Schadens zuteil werde, indem er diesen auf der Basis eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnen könne, so dass er nicht auch noch UPE-Zuschläge kassieren dürfe, wird die Argumentation völlig irrational. Denn auch die Kalkulation der UPE-Zuschläge ist Bestandteil des Sachverständigengutachtens, das die Grundlage der Schadenschätzung bildet. Es ist schlicht willkürlich, einzelne Positionen der Ersatzteilpreise, die der Kfz-Sachverständige in seinem Gutachten kalkuliert hat, hiervon auszunehmen. Denn das Schadensgutachten in seiner Gesamtheit ist Grundlage der Schadensschätzung. ...(AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.11.2007 - 111 C 3246/06, NJW 2008, 529 f)

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Nach einem Urteil des AG Eschweiler vom 01.06.2006 - 26 C 31/06 - sind auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten so zu ersetzen, wie sie bei einer Reparatur in einer örtlichen markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. Der Geschädigte habe grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparaturen einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und zwar unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder nicht (http://verkehrsanwaelte.de/news/news09_2006_punkt4.pdf).

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind UPE-Aufschläge zu ersetzen, ohne dass es eines konkreten Nachweises bedarf, dass sie bei einer Reparatur zwangsläufig angefallen wären (AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 09.06.2005 - 648 C 88/05, ZfS 2005, 439).



Verkehrsunfallkonto

Die Kosten eines Verkehrsunfallkontos in Form von Kontoführungsgebühren und Überziehungszinsen sind eine gemäß § 249 BGB ersatzfähige Schadensposition und nicht durch das Zinseszinsverbot ausgeschlossen. Dies zumal, der Geschädigte zuvor den Schädiger auf das Erfordernis der Kreditierung hingewiesen hat (LG Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2006 - 3 O 55/05, MittBl ARGE Verkehrsrecht 2007, 23).



Totalschaden

Im Falle der Zerstörung oder des Verlustes des Unfallfahrzeuges richtet sich der Ersatzanspruch des Geschädigten nach den Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Sache.

Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Unfall beschädigt, so wird die Beschädigung in drei Fällen so behandelt, als gehe es rechtlich um eine Zerstörung.

(1) Technischer Totalschaden

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur technisch nicht möglich ist oder keine Betriebssicherheit gewährleistet. Der vom Sachverständigen festgesetzte Restwert beträgt Null EUR.

(2) Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeuges unwirtschaftlich wäre. Vom Fall einer Unwirtschaftlichkeit einer solchen Reparatur wird ausgegangen, wenn die Kosten der Reparatur 130 % des Wiederbeschaffungswert vor dem Unfall abzüglich des Restwertes überschreiten. Die 130 %-Grenze soll keine starre Grenze sein. Im Fall BGH NJW 2005, 1108 waren es 134 %, ohne dass der BGH auf diese Überziehung auch nur mit einem Wort eingegangen wäre. Der BGH hat ihn als 130%-Fall behandelt. In Praxis ist in solchen Fällen indes Vorsicht geboten.

Folge eines wirtschaftlichen Totalschadens ist, dass die Gesamtkosten einer Reparatur nicht mehr vom Schädiger übernommen werden müssen.

Die dem Geschädigten tatsächlich entstandenen Reparaturkosten sind zu ersetzen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen. Der Restwert bleibt hier außer Betracht. Der Restwert wird in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Es kommt auf den reinen Wiederbeschaffungswert und nicht auf den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungskosten) an.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH ist ein etwaiger Minderwert bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung („Kontrollrechnung" oder "Vergleichsbetrachtung") zusammen mit den Reparaturkosten zu berücksichtigen. Beide Positionen stellen eine Einheit dar und sind dem Wiederbeschaffungswert bzw. dem Wiederbeschaffungsaufwand gegenüber zu stellen.

Siehe auch unter „Bindung an die gewählte Abrechnungsart", „Integritätszuschlag" und „Reparaturkosten".

(3) Unechter Totalschaden

Ein unechter Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll wäre, dem Geschädigten aber die Weiterbenutzung des reparierten Fahrzeuges nicht zugemutet werden kann. Ein solcher Fall kommt in Betracht, wenn durch den Unfall ein Neufahrzeug beschädigt wird (siehe unter Abrechnung auf Neuwagenbasis).

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Leitsätze/Entscheidungen:

Zu den Voraussetzungen für den Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 15.11.2011 - VI ZR 30/11):

„... Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 7).

Inzwischen hat der Senat entschieden, dass jedenfalls in dem Fall, in dem zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 13). Der Senat hat ferner entschieden, dass der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, den Ersatz von Reparaturkosten nur dann verlangen kann, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war, was der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO) unterliegt (Senatsurteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 8).

Danach ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen in Stand setzt (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 168; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 8). ..."

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Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 158, 388 = NJW 2004, 1943 und NJW 2004, 2086 = VersR 2004, 927; BGH, Urteil vom 01.03.2005 - VI ZR 91/04, MDR 2005, 1224).

Nach dem Urteil des BGH vom 01.03.2005, kommt es auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, nicht an, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug mindestens zu einem Preis erwirbt, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt. Der Geschädigte kann dann im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen, egal ob das Ersatzfahrzeug regel-, differenz- oder gar nicht besteuert erworben wurde. Dies also auch dann, wenn der Geschädigte das Ersatzfahrzeug von Privat erwirbt. Zum Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de.

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Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur
- fachgerecht und
- in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat
(Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.; BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04, SVR 2005, 228).

Macht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens seines Kraftfahrzeuges und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäufer über den vom Gericht geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag i. S. des § 25a UStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag i. S. des § 10 UStG lediglich abstrakt auf Grund eines Sachverständigengutachtens geltend, so steht diesem Begehren § 249 II Satz 2 BGB entgegen (Bestätigung des Urteils vom 20. 4. 2004 - VI ZR 109/03; BGH, Urteil vom 18.05.2004 - VI ZR 267/03, NJW 2004, 2086).

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (BGH, Urteil vom 20.04.2004 - VI ZR 109/03, NJW 2004, 1943).

Bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 s. 2 BGB genügt der Gechädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt. Weist der Schädiger dem Geschädigten eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen (BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98, NJW 2000, 800).

Läßt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. In solchem Falle kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Auch bei so genanntem wirtschaftlichem Totalschaden eines Kfz verbleibt dem Geschädigten der Herstellungsanspruch aus § 249, wenn es ihm möglich ist, sich mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kfz (= Reparaturkosten und Wertminderung) mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 67/91, NJW 1992, 305; siehe auch BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03, ZfS 2005, 126).

Wählt der Geschädigte den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers. Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs bildet auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution. Der Geschädigte muß bei der Frage, ob er sein beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, einen Vergleich der Reparaturkosten (einschließlich eines etwaigen Minderwerts) mit den Wiederbeschaffungskosten anstellen. Dabei erscheint es vertretbar, auf der Seite der Ersatzbeschaffung den Restwert des Fahrzeugs außer Betracht zu lassen und allein auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen. Der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertigt es, daß der Geschädigte für die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs Kosten aufwendet, die einschließlich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer regelmäßig auf 130 % zu bemessenden Opfergrenze übersteigen. Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in krassem Mißverhältnis zu denjenigen bei einer Ersatzbeschaffung stehen (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 302).

Nach einem Totalschaden an einem Leasingfahrzeug steht dem Leasinggeber weder aufgrund eigenen Rechts noch aufgrund abgetretenen Rechts des Leasingnehmers gegen den schädigenden Dritten ein Anspruch auf Ersatz der Leasingraten zu, die ihm bei vertragsgemäßer Beendigung des Leasingvertrags zugestanden hätte (BGH, Entscheidung vom 23.10.1990 - VI ZR 310/89, NJW-RR 1991, 280).

Zur Berechnung der Ersatzleistung in einer Fahrzeugkaskoversicherung wegen des Totalschadens eines geleasten PKW's (BGH, Entscheidung vom 06.07.1988 - IVa ZR 241/87, NJW 1988, 2803).

Der Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, das einen (wirtschaftlichen) Totalschaden erlitten hat, ist, wenn er dieses selbst verwertet, grundsätzlich nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug auch zu zerlegen, um die unbeschädigten Teile einzeln günstiger als das Fahrzeug insgesamt veräußern zu können (BGH, Entscheidung vom 26.03.1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471).

Auch bei der (Total-) Beschädigung eines Kfz hat der Schädiger dem Geschädigten den diesem entgangenen Verkaufserlös grundsätzlich auch insoweit zu erstatten, als dieser den Verkehrswert übersteigt (BGH, Entscheidung vom 16.03.1982 - VI ZR 275/80, NJW 1982, 1748).

Wird bei Totalschaden eines Kraftfahrzeugs der Schadensberechnung der Preis für einen entsprechenden Gebrauchtwagen (Wiederbeschaffungswert) zugrunde gelegt, so ist in der Regel nicht auch noch ein "Zweithandzuschlag" zu gewähren (BGH, Urteil vom 07.03.1978 - VI ZR 237/76, NJW 1978, 1373 - 1374).

*** (OLG)

Auch beim wirtschaftlichen Totalschaden eines Behördenfahrzeuges ist die im Brutto-Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer nur dann zu ersetzen, wenn eine konkrete Ersatzbeschaffung erfolgt; eine Ausnahmeregelung für Behördenfahrzeuge ist mit § 249 II S. 2 BGB nicht vereinbar (OLG Köln, Urteil vom 24.02.2005 - 7 U 118/04, SVR 2005, 346).

Zwar nimmt die Rechtsprechung bei Beschädigung von Pkw bei Verkehrsunfällen regelmäßig an, dass beim Vorliegen eines besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten der Schädiger lediglich zur Zahlung eines höheren Betrages als des Wiederbeschaffungswertes verpflichtet ist, wenn die Reparaturkosten nicht höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen. Diese Grundsätze sind aber anzuwenden, wenn die Sachbeschädigung nicht anlässlich eines Verkehrsunfalls, sondern durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erfolgt ist (OLG Celle, Urteil vom 08.07.2004 - 11 U 46/04, NJW-RR 2004, 1681).

Der dem geschädigten Fahrzeugeigentümer zu ersetzende Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs ist nur um die Differenzbesteuerung gem. § 25 a UStG in Höhe von 3,2% zu kürzen (OLG Köln, Urteil vom 08.01.2004 - 14 U 18/03, NJW-RR 2004, 597).

Übersteigt der Reparaturkostenaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand, ist der Ersatzanspruch des Geschädigten im Falle der Ersatzbeschaffung auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Bezugsgrößen für den erforderlichen Kostenvergleich sind die Bruttowerte (OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2003 - 6 U 84/03, r + s 2003, 479).

Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall repariert bzw. reparieren lässt, um es anschließend zu verkaufen oder zu verschenken und auf diese Weise aus seinem Güterbestand auszugliedern, zeigt nicht das Interesse, um dessen Schutz es im Rahmen der 130 %-Rechtsprechung geht. Es kommt nur darauf an, ob der Geschädigte den Weiternutzungswillen gehabt hatte, als er sich zur Reparatur entschloss. Für die Tatsache, dass er den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt hat, als er sich zur Reparatur entschloss, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2003 - 1 U 140/02, VersR 2004, 1620).

Dem Leasingnehmer steht bei fremdverschuldetem Totalschaden des Leasingfahrzeugs als Nutzungsschadensersatz ein Betrag in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands einschließlich Umsatzsteuer zu (OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2002 - 6 U 98/02, NJW-RR 2003, 774).

Für die Bestimmung der sog. 130 %-Grenze bei Instandsetzung eines rechnerisch total beschädigten Fahrzeugs kommt es allein auf die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten an (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2002 - 15 U 123/01, DAR 2003, 68).

*** (AG)

Nimmt der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung für seinen unfallgeschädigten Pkw vor, ist der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, wenn er nicht höher als der Bruttowert der geschätzten Reparaturkosten ist (AG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2010 - 32 C 1699/10-18)



Integritätszuschlag

Der Integritätszuschlag erfolgt grundsätzlich nur, wenn die Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.

Kann der Geschädigte die Voraussetzungen für die Gewährung des Integritätszuschlags nicht nachweisen, ist sein Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Trotz einer Teilreparatur und Weiterbenutzung seines Fahrzeugs muss er sich also mit der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zufrieden geben. Es kommt also zum Restwertabzug auch ohne Veräußerung (str.).

Siehe auch unter „Reparaturkosten" und „Totalschaden".

Leitsätze/Entscheidungen

Der dem Geschädigten bei der Reparatur seines Kraftfahrzeugs zuzubilligende "Integritätszuschlag" von 30 % gilt grundsätzlich auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge (Ergänzung zu BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302 = LM Heft 3/1992 § 249 (Fa) BGB Nr. 19 und BGHZ 115, 375 = NJW 1992, 305 = LM Heft 3/1992 § 249 (Fa) BGB Nr. 20; BGH, Urteil vom 08.12.1998 - VI ZR 66/98, MDR 1999, 293):

„... a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug reparieren läßt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs belaufen (BGHZ 115, 364, 371 ff. ; 115, 375, 380 [BGH 15.10.1991 - VI ZR 67/91] ; Senats urteil vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710 f. ). An dieser Rechtsprechung, die im Grundsatz auch von der Revision nicht in Frage gestellt wird, hält der Senat fest.

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die vorgenannte Rechtsprechung auf den Streitfall keine Anwendung finden könne, da es bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen, wie hier dem Taxi der Klägerin, an einem den ‚Integritätszuschlag' von 30% rechtfertigenden Erhaltungsinteresse des Geschädigten fehle.

aa) Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß es sich in den den obigen Urteilen des Senats zugrundeliegenden Fällen jeweils um Fahrzeuge gehandelt habe, die einer privaten Nutzung gedient hätten. Auf diesen Umstand hat der Senat bei seinen Entscheidungen jedoch nicht abgestellt; dies würde auch zu kaum sachgerecht lösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten bei teilweise privat und teilweise geschäftlich genutzten Kraftfahrzeugen führen.

bb) Der Rechtsprechung des Senats liegt die Erwägung zugrunde, daß es sich zwar sowohl bei der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs als auch bei einer statt dessen vorgenommenen Ersatzbeschaffung um Formen der Naturalrestitution handelt, daß aber die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung (BGHZ 115, 364, 371; Senats urteil vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - aaO; OLG Hamm NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; siehe auch Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl. , Kap. 4 Rdn. 13; Lipp, NZV 1996, 7, 8 f. ; Medicus, JuS 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11, 14).

cc) Das Interesse eines Geschädigten an dem Erhalt seines Vermögens in dessen konkreter Zusammensetzung durch Reparatur des beschädigten Fahrzeugs ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf privat genutzte Kraftfahrzeuge beschränkt; ihm kommt grundsätzlich auch bei gewerblich eingesetzten Fahrzeugen Bedeutung zu.

(a) Daß dem Wunsch eines Geschädigten auf Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs ein hoher Stellenwert beigemessen wird, hat, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, seinen tragenden Grund nicht in immateriellen Erwägungen (so aber Lipp, NJW 1990, 104, 105) und in der Anerkennung einer ‚eigentlich unsinnigen emotionalen Bindung des Geschädigten an einen technischen Gegenstand' (so Freundorfer, VersR 1992, 1332, 1333) [BGH 17.03.1992 - VI ZR 226/91] . Ein derartiges Affektionsinteresse könnte auch bei dem Eigentümer eines privat genutzten Kraftfahrzeugs schadensrechtlich keine Anerkennung finden. Der dem Geschädigten zugebilligten ‚Integritätsspitze' von 30% liegen vielmehr durchaus wirtschaftliche Erwägungen zugrunde. So weiß der Eigentümer eines privaten Fahrzeugs, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten sind und auf welche Weise sie behoben wurden. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Daß ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich nicht zuletzt auch darin, daß bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus ‚erster Hand' regelmäßig ein höherer Preis zu zahlen ist.

(b) Das hierauf beruhende, schadensrechtlich besonders zu gewichtende Interesse des Geschädigten an einer Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs besteht grundsätzlich auch bei einem gewerblich eingesetzten Kraftfahrzeug. Ein solches Fahrzeug wird zumeist von einem überschaubaren Kreis ausgewählter Fahrer benutzt, auf deren Sorgfalt der Geschäftsherr vertrauen darf. So macht auch hier die Revision geltend, der Taxibetrieb der Klägerin verfüge über 15 Taxen, die von 30 Mitarbeitern gefahren würden. Bei einem derart oder in ähnlicher Weise genutzten Kraftfahrzeug hat zudem der Unternehmer nicht selten besondere Anweisungen zur regelmäßigen Pflege und Wartung des Fahrzeugs erteilt und auf diese Weise auch selbst für einen guten Erhaltungszustand gesorgt. Deshalb kann grundsätzlich auch bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug dem Integritätsinteresse des Eigentümers, das ja das Nutzungs- und Funktionsinteresse einschließt (so zutreffend Lipp, NZV 1996, 7), ein hoher Stellenwert nicht abgesprochen werden. Auch bei einem solchen Eigentümer ist daher die ‚Opfergrenze' für eine Aufgabe des Fahrzeugs in der Regel erst dann erreicht, wenn die Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überschreiten (so auch OLG Düsseldorf, SP 1997, 194, 195; OLG Hamm MDR 1998, 1223, 1224 f. ; LG Coburg, NJWE-VHR 1997, 130, 131; a. A. OLG Düsseldorf SP 1992, 271; Rischar, SP 1997, 288). (c) Ob für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge solcher Unternehmer, die keinen Einfluß auf die jeweiligen Fahrer und deren Fahrweise haben, wie es etwa im Mietwagengeschäft der Fall ist, eine Ausnahme zu machen ist, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

c) Daß das Berufungsgericht bei dem von ihm angestellten Kostenvergleich den von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ohne Abzug des zwischen den Parteien in der Höhe streitigen Restwerts gegenübergestellt hat, wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 115, 364, 371 ff. ; Senatsurteil vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - aaO). ..."

***

Dem Geschädigten steht ausnahmsweise der Integritätszuschlag auf Gutachtenbasis schon vor Durchführung der Reparatur zu, wenn die Reparatur wegen fehlender Eigenmittel zurückgestellt wird (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2004 - 6 U 155/03; DAR 2004, 226).

Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall repariert bzw. reparieren lässt, um es anschließend zu verkaufen oder zu verschenken und auf diese Weise aus seinem Güterbestand auszugliedern, zeigt nicht das Interesse, um dessen Schutz es im Rahmen der 130 %-Rechtsprechung geht. Es kommt nur darauf an, ob der Geschädigte den Weiternutzungswillen gehabt hatte, als er sich zur Reparatur entschloss. Für die Tatsache, dass er den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt hat, als er sich zur Reparatur entschloss, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2003 - 1 U 140/02, VersR 2004, 1620).

Repariert der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht in allen wesentlichen Punkten fachgerecht, steht ihm der sogenannte Integritätszuschlag nicht zu (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2002 - 3 U 172/02, VersR 2003, 1321).

Der Integritätszuschlag hängt nicht davon ab, dass das Unfallfahrzeug nach den Richtlinien des Herstellers instandgesetzt wird. Auch das Schadensgutachten schreibt die Reparaturmethode nicht verbindlich vor. Ob und inwieweit alternative Verfahren wie eine Reparatur mit Gebrauchtteilen genügen, hängt zunächst von der technischen Würdigung des Reparaturergebnisses ab. Technische oder optische Defizite schaden nicht, wenn sie nach umfassender Bewertung der Interessenlage des Geschädigten mit Blick auf den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall nicht entscheidend ins Gewicht fallen (ergänzend zu Senat, NZV 1997, 355 = r + s 1997, 286). Darf der Geschädigte verlässlich erwarten, dass die Kosten einer technisch vertretbaren Reparatur 130 % des (ungekürzten) Wiederbeschaffungswertes nicht wesentlich überschreiten, so ist die Erteilung eines Reparaturauftrags nicht schon deshalb wirtschaftlich unvernünftig, weil die Instandsetzungskosten laut Schadensgutachten deutlich über der 130 %-Grenze liegen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2001 - 1 U 9/00, VersR 2002, 629).

Auch bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen kann grundsätzlich unter Berücksichtigung eines Integritätszuschlags der vollständige Ersatz unfallbedingter Reperaturkosten verlangt werden, sofern diese 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen (Anschluss an BGH DAR 1999, 165). Der Integritätszuschlag ist auch dann geschuldet, wenn die Reparatur nach gutachterlicher Schätzung mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes kosten würde, die Reparatur tatsächlich aber vollständig und fachgerecht mit einem Kostenaufwand von weniger als 130 % durchgeführt worden ist (OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2001 - 6 U 2824/00, MDR 2001, 1290).

Restwert

Bei einem Totalsschaden wird der kalkulierte Restwert vom Wiederbeschaffungswert in Abzug gebracht.

Ist der Geschädigte mit dem vom Sachverständigen festgesetzten Restwert nicht einverstanden, so kann er einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Andererseits darf der Geschädigte auf das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen zum Restwert vertrauen.

Der Geschädigte muss sich nicht auf durch besondere Bemühungen erzielbare Restwerte verweisen lassen. Er kann bei der Berechnung der einzelnen Schadenspositionen den von ihm durch den Verkauf erzielten tatsächlichen Restwert einbeziehen. Trägt der Versicherer vor, dass ein höherer Restwert zu erzielen gewesen wäre, so hat er diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast. Die Höhe des Restwertes richtet sich nach dem allgemeinen regionalen Markt des Geschädigten.

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf des Fahrzeuges zu unterrichten.

„Der Geschädigte muss nicht mühsam nach Aufkäufern mit besonders hohen Preisen suchen. Vielmehr darf er den Schrottwagen bei seiner Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler in Zahlung geben zu dem Preis, der im Gutachten steht (BGH, Az. VI ZR 132/04)." (Test Heft 9/2009, 15)

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt (BGH, Urteil vom 15.06.2010 - VI ZR 232/09):

„... Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klageforderung durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erloschen ist. Die Beklagte hat an den Kläger im Rahmen ihrer Schadensregulierung 5.500 € zuviel geleistet. In dieser Höhe steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Das Berufungsgericht hat der Schadensberechnung zu Recht einen Restwert des Unfallfahrzeugs von 10.700 € und nicht von lediglich 5.200 € zugrunde gelegt.

1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; 181, 242, 245; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409 und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - VersR 2010, 130, 131).

2. Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht ersichtlich.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angenommen, dass der zu ersetzende Schaden dann, wenn der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 2005, 1257, 1258 und vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09 - z.V.b.). Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Restwert des Unfallfahrzeugs an dem Preis bemessen, den der Kläger bei der Veräußerung seines Fahrzeugs erzielt hat.

aa) Zwar darf der Geschädigte seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, S. 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - a-aO, S. 769 f.; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, S. 382; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243 f.; vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - aaO und vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09 - z.V.b.).

bb) Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte, was zur Beweislast des Schädigers steht, für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. In diesem Fall hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Hö-he des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO).

cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Veräußerung des Unfallfahrzeugs zu einem Preis von 10.700 € sei für den Kläger nicht mit besonderen Anstrengungen verbunden gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich nicht gegen die tatrichterliche Würdigung, wonach das Veräußerungsgeschäft unter den festgestellten Umständen weder für den Kläger noch für seine Kaskoversicherung, die ihm das Kaufangebot der Fa. F. übermittelt hat, einen nennenswerten Aufwand verursacht hat. Diese Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger besondere - einer vollständigen Anrechnung des erzielten Verkaufserlöses auf den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs entgegenstehende - Anstrengungen auch nicht dadurch entfaltet, dass er eine Fahrzeugversicherung unterhalten und dafür Beiträge geleistet hat. Denn diese Aufwendungen sind weder durch die Veräußerung des Unfallfahrzeugs verursacht worden noch überhaupt im Zusammenhang mit ihr entstanden. Die Entscheidung des Klägers, eine Fahrzeugversicherung abzuschließen und die Versicherungsbeiträge zu zahlen, war in jeder Hinsicht unabhängig von der späteren Verwertung des Unfallfahrzeugs. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, der die Annahme begründen könnte, der Kläger habe die Versicherung zu dem Zweck abgeschlossen, dass ihm im Schadensfall eine günstige Verwertungsmöglichkeit aufgezeigt werde. Dies wäre auch lebensfremd. Gegenstand der Fahrzeugversicherung ist das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des versicherten Fahrzeugs (vgl. BGHZ 30, 40, 42; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB Rn. 2). Ihr Sinn besteht darin, Ersatz des unmittelbar am Fahrzeug entstandenen Schadens auch dann erlangen zu können, wenn ein Dritter nicht haftbar gemacht werden kann. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt der Versicherer, wenn er dem Versicherungsnehmer eine günstige Verwertungsmöglichkeit aufzeigt, auch ausschließlich im eigenen Interesse, seine Leistungsverpflichtung gering zu halten.

Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den vom Kläger erzielten Verkaufserlös in Höhe von 10.700 € in vollem Umfang auf den Wiederbeschaffungswert angerechnet hat. ..."

***

Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09):

„... 1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass der Geschädigte, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 2005, 1257, 1258 f.). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit steht. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 f.; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, S. 769 f. und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, S. 381 f.). Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss (Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO und vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO S. 770). Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit indessen im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, S. 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243 f. und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - VersR 2010, 130, 131). Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Geschädigte insbesondere grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Will der Geschädigte das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung geben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot grundsätzlich nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen und dem Geschädigten die vom Schädiger gewünschte Verwertungsmodalität aufgezwungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 367; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, S. 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO S. 770; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO und vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 414).

3. Auf die unter Ziffer 2 dargestellten Fragen kommt es im Streitfall indes nicht an. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Kläger durch den Verkauf des Unfallfahrzeugs für 800 € seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt hat.

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367 und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - VersR 2007, 1145, 1146). Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 und vom 22. November 1977 - VI ZR 114/76 - VersR 1978, 182, 183). Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367 und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - aaO).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch den Verkauf des Unfallfahrzeugs zu dem vom Sachverständigen geschätzten Wert gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte dem Kläger vor der Veräußerung des Fahrzeugs eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, die dieser ohne weiteres hätte wahrnehmen können und deren Wahrnehmung ihm zumutbar war. Danach hatte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 9. April 2008 ein bis 29. April 2008 bindendes Restwertangebot unterbreitet, das eine Abholung des Unfallfahrzeugs gegen Barzahlung von 1.730 € garantierte und das der Kläger lediglich telefonisch hätte annehmen müssen. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, der ein anerkennenswertes Interesse des Klägers daran begründen könnte, das Unfallfahrzeug nicht an den von der Beklagten benannten Interessenten, sondern zu einem wesentlich geringeren Preis an den von ihm ausgewählten Käufer zu veräußern. ..."

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Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen. Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 zu BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, Hb; ZPO § 287):

„... Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11. Juli 2007 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach unstreitig in vollem Umfang einzustehen hat. Der vom Kläger mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Sachverständige ermittelte für dessen Fahrzeug, einen Mercedes Benz A 170, einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 5.000 €, Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 7.912,87 € sowie einen Restwert von 1.000 €, zu dem es im Gutachten vom 17. Juli 2007 heißt: "Restwert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00" und "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten". Der Kläger hat sein Fahrzeug reparieren lassen und nutzt es weiter. Die Beklagte verwies den Kläger mit Schreiben vom 2. August 2007 auf ein Restwertangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers in Frankfurt in Höhe von 4.210 € und zahlte dem Kläger lediglich einen Betrag von insgesamt 790 €..

Der Kläger hat einen Schaden in Höhe von 4.026 € (5.000 € Wiederbeschaffungswert abzüglich 1.000 € Restwert zuzüglich 26 € Auslagenpauschale) abzüglich gezahlter 790 € eingeklagt sowie Nutzungsausfall in Höhe von 686 € (14 Tage á 49 €) und vorprozessuale Anwaltskosten auf der Basis einer 1,8 Gebühr in Höhe von 747,80 €.

Das Amtsgericht hat die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen - zur Zahlung von (4.026 € abzüglich 790 € =) 3.236 € als Schadensersatz wegen des Fahrzeugschadens (einschließlich Auslagenpauschale) sowie von 546,68 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar die Beklagte, soweit sie zur Zahlung eines über 1.736 € Schadensersatz (unter Zugrundelegung eines Restwerts von 2.500 €) und 116,18 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hinausgehenden Betrages verurteilt worden ist und der Kläger, soweit das Amtsgericht seine Klage auf Nutzungsausfall in Höhe von 686 € nebst Zinsen abgewiesen hat.

Das Landgericht hat den Restwert auf 2.000 € geschätzt und das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger 2.757 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 116,18 € zu zahlen. Es hat die Revision zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, ob sich der Restwert im Totalschadensfall bei einer Weiternutzung des Fahrzeuges ausnahmslos auf der Grundlage eines vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens bestimme, oder ob er jedenfalls dann, wenn seine Höhe vom Schädiger angezweifelt und nachvollziehbar dargelegt werde, im Wege richterlicher Schätzung, ggf. nach sachverständiger Beratung bestimmt werden könne. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht. ...

I. Das Berufungsgericht meint, jedenfalls dann, wenn von Seiten des Gerichts nicht beurteilt werden könne, auf welcher Grundlage der vom Kläger beauftragte Sachverständige den Restwert bestimmt habe, könne dieser nicht allein maßgeblich für die Schadensberechnung sein. In diesem Fall könne und müsse das Gericht ggf. unter sachverständiger Beratung nach § 287 ZPO die Höhe des Restwertes schätzen. Bei der Bestimmung des Restwertes müsse sich der Kläger zwar nicht auf das Angebot des in Frankfurt ansässigen spezialisierten Restwertaufkäufers in Höhe von 4.210 € verweisen lassen, weil dieses außerhalb des dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Marktes abgegeben worden sei und die Beklagte den Kläger, der Herr des Restitutionsverfahrens sei, durch die Unterbreitung eines solchen Angebotes nicht zum Verkauf des Fahrzeugs zwingen könne. Die Beklagte habe jedoch den Nachweis erbracht, dass auf dem relevanten regionalen Markt ein höherer Restwert als der vom Kläger veranschlagte Betrag von 1.000 € zu realisieren gewesen sei. Der vom Amtsgericht beauftragte gerichtliche Sachverständige habe Angebote von Autohäusern im regionalen Bereich eingeholt, die sich im Bereich zwischen 1.000 €, 2.500 € und 2.560 € bewegt hätten. Dabei sei dem Kläger jedenfalls eine nahe liegende telefonische Anfrage bei der Mercedes-Benz Niederlassung in der Stadt S. zumutbar gewesen, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu einem Angebot von 2.500 € geführt hätte. Mit Blick auf die deutlichen Preisunterschiede bei örtlichen Markenfachhändlern sei der Restwert deshalb auf 2.000 € zu schätzen.

II. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 171, 287, 290 f. und Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243, 1244) ausgegangen, wonach sich der Geschädigte, der im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer (Teil-)Reparatur - weiter nutzt, bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel den in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert in Abzug bringen lassen muss. Diesen Wert hat es im Rahmen der vom Gerichtssachverständigen ermittelten drei Angebote auf einen Zwischenwert von 2.000 € geschätzt.

2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409 und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - VersR 2009, 1092, 1093). Dies ist hier - entgegen der Auffassung der Revision - nicht der Fall.

a) Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448 und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - aaO). Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).

b) Entsprechendes hat zwar zu gelten, wenn der Geschädigte nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein unfallbeschädigtes Fahrzeug repariert hat und weiternutzt. Im Streitfall hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler das vom Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten nicht als geeignete Schätzungsgrundlage angesehen, weil eine korrekte Wertermittlung darin nicht hinreichend zum Ausdruck kommt.

Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 414). Die Bemerkungen "Restwert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00" und "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten" lassen weder erkennen, wie viele Angebote der Sachverständige eingeholt hat, noch von wem diese stammen. Letzteres ist auch für den Geschädigten von Bedeutung, weil nur dann ersichtlich ist, ob der Sachverständige die Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt hat. Dabei hat der Sachverständige als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall drei Angebote einzuholen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 415).

3. Da das vom Kläger eingeholte Sachverständigengutachten diesen Anforderungen nicht genügt, war das Berufungsgericht von Rechts wegen nicht gehindert, auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, den auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert nach § 287 ZPO auf 2.000 € zu schätzen. ..."

***

Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08 zu BGB §§ 280 I, 328, 249):

„... Die Kl., ein Kfz-Haftpflichtversicherer, verlangt Ersatz eines Teils der Unfallkosten, die sie auf der Grundlage einer Schadensschätzung durch die Bekl. erstattet hat. Am 9. 8. 2003 kam es zu einem Unfall zwischen dem Kraftfahrzeug des Versicherungsnehmers der Kl. und einem Pkw Audi A 4 Kombi 1.9 TDI. Der Versicherungsnehmer der Kl. haftet zu 75% für den Unfallschaden am gegnerischen Fahrzeug. Die Halterin des geleasten Audi A 4 beauftragte am selben Tag die Bekl. mit der Schadensbegutachtung. Das am 14. 8. 2003 erstellte Gutachten wies auf der Grundlage zweier Angebote von ortsansässigen Restwertaufkäufern und eines in der Region tätigen Autohändlers einen Restwert des verunfallten Fahrzeugs von 3500 Euro inklusive Mehrwertsteuer aus. Zu diesem Preis wurde das Fahrzeug durch die Geschädigte verkauft. Die Möglichkeit eines Verkaufs zu einem höheren Preis eröffnete die Kl. der Geschädigten bis zum Verkauf nicht. Am 26. 4. 2004 beauftragte sie einen Gutachter, der den Restwert auf mindestens 9000 Euro schätzte. Die Kl. verlangt von den Bekl. unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote der Geschädigten von 25% den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten und dem nach ihrer Auffassung erzielbaren Restwert zuzüglich der Kosten für das von ihr eingeholte Gutachten.

Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das LG das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Kl. zurückgewiesen. Mit der vom BerGer. zugelassenen Revision verfolgte die Kl. ihren Anspruch weiter. Die Revision hatte keinen Erfolg. ...

I. Das BerGer. ist der Auffassung, dass die Kl. als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in den Schutzbereich des Vertrags zwischen den Bekl. und der Geschädigten einbezogen sei. Die Kl. habe jedoch nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Bekl. bei der Ermittlung des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs schuldhaft pflichtwidrig gehandelt hätte. Ein Sachverständiger habe bei der Ermittlung des Restwerts eines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich nur Verkaufsmöglichkeiten in die Bewertung einzubeziehen, die vom Fahrzeugeigentümer in zumutbarer Weise wahrgenommen werden könnten. Es bestehe für den Unfallgeschädigten keine Verpflichtung, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Solche Angebote seien deshalb auch vom Gutachter im Rahmen der Schadensschätzung nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Restwerts auf dem so genannten regionalen Markt genüge die Einholung von drei Angeboten, wie sie von den Bekl. dem Gutachten zu Grunde gelegt worden seien. Das Gutachten des in erster Instanz beauftragten gerichtlichen Sachverständigen beruhe auf Angeboten des online-Handels. Es sei deshalb nicht zu Lasten der Bekl. verwertbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb den Bekl. hätte auffallen müssen, dass die drei von ihnen eingeholten Angebote angesichts des Schadenszustands des Pkw erheblich zu gering seien. Auch der gerichtliche Sachverständige habe im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem AG ausgeführt, dass die Kalkulationen möglicher Interessenten sehr breit auseinander gingen.

II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die ihr günstige Auffassung des BerGer., dass die Kl. in den Schutzbereich des zwischen den Bekl. und der Geschädigten abgeschlossenen Vertrags einbezogen ist und Schadensersatz beanspruchen kann, wenn die Bekl. vertragliche Pflichten verletzt haben, die auch zu Gunsten der Kl. bestehen. Dies entspricht auch allgemeiner Rechtsauffassung (BGHZ 138, 257 [260ff.] = NJW 1998, 1948; BGH, NJW 2001, 512 = VersR 2001, 468, und NJW-RR 2002, 1528 [unter I 3b]; OLG Köln, NJW-RR 2005, 26 = VersR 2004, 1145; OLG München, r + s 1990, 273 [274]; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 328 Rdnr. 34; Steffen, DAR 1997, 297 [298]; Huber, DAR 2002, 385 [393]).

b) Der Auffassung der Revision, dass die Schadensschätzung mangelhaft sei, weil die Bekl. sich bei der Ermittlung des vom Wiederbeschaffungswert abzurechnenden Restwerts auf drei Angebote des regional zugänglichen Marktes gestützt und nicht die Angebote des so genannten „Internetmarkts" berücksichtigt haben, ist nicht zu folgen. Die Bekl. hatten ihrem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln, der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war.

aa) Auch wenn der Sachverständige weiß, dass im Regelfall das Gutachten als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann, reichen die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrags einbezogenen Dritten nicht weiter als die des Vertragspartners selbst. Maßgebend ist dafür der Inhalt des Vertrags des Geschädigten mit dem Sachverständigen. Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - den Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen. Zu weiteren Erhebungen und Berechnungen ist der Sachverständige auch nicht im Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet.

bb) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Beschädigung eines Fahrzeugs, wenn der Geschädigte gem. § 249 II 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senat, BGHZ 66, 239 [245, 248f.] = NJW 1976, 1396; BGHZ 143, 189 [193ff.] = NJW 2000, 800; BGHZ 163, 362 [365ff.] = NJW 2005, 3134; BGHZ 171, 287 [290ff.] = NJW 2007, 1674; BGH, NJW 1992, 903 = VersR 1992, 457; NJW 1993, 1849 = VersR 1993, 769; NJW 2007, 2918 = VersR 2007, 1243). Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Hat er das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Anderenfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 II 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen.

cc) Das gilt auch für die Begutachtung durch die von der Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen, die im Streitfall mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt haben, der auf dem für die Geschädigte allgemein zugänglichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen war. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Schadensgutachter habe die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss der Online-Börsen zu ermitteln, verkennt sie, dass der Gutachtensumfang durch den Gutachtensauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders kostensparenden Schadensabrechnung bestimmt wird. Wenn der Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln (OLG Köln, NJW-RR 2005, 26 = VersR 2004, 1145; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 706; OLG Celle, SP 2006, 434). Müsste der Sachverständige einen höheren Restwert berücksichtigen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über Internet-Restwertbörsen und spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt, so könnte der Geschädigte nur auf der Basis eines solchen Gutachtens abrechnen, auch wenn er diesen Preis bei der Inzahlunggabe oder bei einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen „allgemeinen" regionalen Markt nicht erzielen kann. Folglich müsste er sich entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen, wozu er jedoch nicht verpflichtet ist (vgl. BGHZ 66, 239 [246] = NJW 1976, 1396; BGHZ 143, 189 [194f.] = NJW 2000, 800; BGHZ 163, 362 [367] = NJW 2005, 3134; BGHZ 171, 287 [291, 292] = NJW 2007, 1674).

dd) Das Argument der Revision, dass die allermeisten Unfallfahrzeuge letztlich bei den spezialisierten Unfallwagenhändlern landeten, auch wenn das Fahrzeug zunächst von einem Autohaus oder einer Reparaturwerkstatt angekauft worden sei, mithin ein weiterer Erlös mit dem Unfallwagen erzielt werde, der dem Geschädigten nicht zugute komme, vom Versicherer aber bezahlt werden müsse, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Selbst wenn dem so wäre, kann der interessengerechte Ausgleich nicht zu Lasten des Geschädigten herbeigeführt werden. Der Versicherer des Schädigers könnte sonst mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Ein vollständiger Schadensausgleich wäre nicht gewährleistet.

ee) Hat der Geschädigte tatsächlich verkauft, steht außerdem mit dem Verkaufspreis der erzielte Restwert und damit fest, in welcher Höhe der Schaden durch den Verkauf ausgeglichen worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 180 [185, 187] = NJW 2005, 2541; BGHZ 163, 362 [367] = NJW 2005, 3134; NJW 2005, 357 = VersR 2005, 381 [382]). In diesem Fall obliegt es dem Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte mit dem Verkauf seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verletzt hat (§ 254 II BGB).

Im Streitfall hat die Kl. der Geschädigten vor der Veräußerung des Fahrzeugs kein günstigeres Angebot unterbreitet, das ohne Weiteres wahrzunehmen gewesen wäre. Die Bekl. durften deshalb bei der Schätzung des Restwerts auf denjenigen Kaufpreis abstellen, der auf dem allgemeinen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war. Die Einholung von drei Angeboten als Schätzgrundlage entspricht der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags, wonach der Sachverständige im Regelfall drei Angebote einholen sollte. Die Auffassung des BerGer., dass keine Anhaltspunkte für deren fehlende Seriosität vorliegen, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die Revision nennt bis auf die erheblichen Differenzen zu den meisten der acht Monate später eingeholten Angebote der Kl. keine konkreten Umstände, die den Bekl. hätten Anlass geben müssen, die Preisangaben zu hinterfragen. Die Tatsache, dass die Angebote gleich hoch waren, musste die Bekl. noch nicht eine unredliche Preisabsprache vermuten lassen. Hiergegen spricht im Übrigen, dass ein Angebot in gleicher Höhe auch gegenüber der Kl. abgegeben worden ist. Eine Verpflichtung, Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, traf die Bekl. dabei so wenig wie die Geschädigte (st. Rspr., vgl. etwa Senat, BGHZ 171, 287 [290f.] = NJW 2007, 1674; NJW 1993, 1849).

ff) Soweit die Revision eine Verpflichtung der Bekl. zur Berücksichtigung höherer Angebote im Internetmarkt annehmen will, weil die Geschädigte ein Mitverschulden von 25% trifft, spricht entscheidend dagegen, dass die Frage der Mithaftung des Geschädigten für die Höhe des durch den Unfall entstandenen Schadens als Grundlage des Erstattungsanspruchs nicht relevant ist. Sie hat deshalb regelmäßig bei der Schadensschätzung außer Betracht zu bleiben. Die Frage, ob etwas anderes gelten kann, wenn der Gutachtensauftrag auf die Ermittlung der für den Geschädigten wirtschaftlich bestmöglichen Schadensabrechnung gerichtet wäre, kann schon deshalb offenbleiben, weil im Streitfall von keiner Partei hierzu etwas vorgetragen worden ist.

c) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Vortrag der Kl. dazu fehlt, dass die Geschädigte das Unfallfahrzeug über das Internet zu dem von ihr behaupteten Preis und nicht am regionalen Markt - wie geschehen - veräußert hätte. Eine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Geschädigte dies getan hätte, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet war (vgl. Senat, NJW 2005, 357 = VersR 2005, 381 m.w. Nachw.), ist nicht gegeben. Insoweit trifft aber die Kl. die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 123, 311 = NJW 1993, 3259 m.w. Nachw.). ..."

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Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 217/06):

„... Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger muss sich bei der Berechnung des von den Beklagten zu ersetzenden Wiederbeschaffungsaufwandes lediglich den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert von 2.000 € anrechnen lassen.

1. Da die geschätzten Reparaturkosten im Streitfall den Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeuges übersteigen, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschädigte im Wege der fiktiven Schadensabrechnung nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ersetzt verlangen kann.

a) Nimmt der Geschädigte tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vor, leistet er im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 366; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381, 382). Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte; er muss sich einen höheren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Dabei können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194). Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt. Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung nicht die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden.

b) Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts) bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Dies gilt erst recht, wenn sich - wie im Streitfall - die geschätzten Reparaturkosten in einem Bereich bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen und der Geschädigte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 663, 665) vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung sogar die entsprechenden Kosten verlangen könnte. Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - Umdr. S. 7, Rn. 10). ..."

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Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Senat, BGHZ 143, 189 ff.):

„... Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. März 2005, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Beklagte zu 1 als Fahrer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer haben für die Unfallschäden unstreitig in voller Höhe einzustehen. Die Parteien streiten nur noch um die Höhe des Restwerts des Fahrzeugs des Klägers.

Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten hat das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 1.800 € brutto und einen Restwert von 500 € brutto. Den Reparaturaufwand kalkulierte der Sachverständige in Höhe von 2.511,62 € brutto. Der Kläger benutzt sein fahrtüchtiges und verkehrssicheres Fahrzeug unrepariert weiter. Mit Schreiben vom 14. April 2005 legte die Beklagte zu 2 dem Kläger zwei Restwertangebote vor. Eines der Angebote belief sich auf 550 € brutto, das andere auf 1.300 € brutto. Das zuletzt genannte Angebot stammte von einer Firma aus Norddeutschland, die anbot, das Fahrzeug beim Kläger gegen Barzahlung und kostenfrei abzuholen. Die Beklagte zu 2 legte der Schadensabrechnung das Restwertangebot von 1.300 € zugrunde und erstattete an den Kläger 500 €. Der Kläger errechnet einen Mittelwert von 400 € aus den dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden Restwertangeboten von 300 € und 500 €. Er verlangt mit der Klage weitere 900 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die zuletzt genannte Forderung haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 25. November 2005 unstreitig gestellt. ...

I. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Vorrang vor dem Integritätsinteresse des Geschädigten und seiner Ersetzungsbefugnis habe, wenn sowohl die tatsächlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert als auch der tatsächlich erzielbare Restwert den vom Sachverständigen ermittelten Restwert um mehr als 30% übersteigen. Unter solchen Umständen würde ein ökonomisch denkender Geschädigter nicht zögern, durch Verkauf seines Unfallfahrzeugs den höheren Restwert zu erzielen. Daher müsse sich der Geschädigte so behandeln lassen, als hätte er dies getan, auch wenn er das Fahrzeug nicht verkaufe, sondern (unrepariert) weiter benutze.

II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger muss sich bei der Schadensabrechnung auf Gutachtensbasis nicht den Restwert von 1.300 € anrechnen lassen, obwohl der Sachverständige das verunfallte Fahrzeug nur mit 500 € bewertet hat.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn - wie hier - die Reparaturkosten des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen, nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen kann. Hingegen hat der Schädiger entgegen der Auffassung der Revision nicht die für eine Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Mittel zu erstatten. Bei Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überschreiten, besteht wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots kein schützenswertes Interesse an der Wiederherstellung des Fahrzeugs. Auch die Ersatzbeschaffung ist Naturalrestitution, deren Ziel sich nicht auf eine (Wieder-)Herstellung der beschädigten Sache beschränkt; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368; 115, 375, 378; 154, 395, 397; 162, 161, 164 m.w.N.). Die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht ebenfalls unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381, 382). Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat - sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" (BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376; 143, 189, 193; 163, 362, 365). Will der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug weiter nutzen, muss er sich den Restwert seines Fahrzeuges anrechnen lassen, auch wenn er diesen nicht realisiert, da ihm ein Integritätsinteresse hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs nicht zugebilligt werden kann. Nach sachgerechten Kriterien ist festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwertes seines Fahrzeuges durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist. Dadurch wird verhindert, dass sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 163, 180, 184; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO).

Im Veräußerungsfall leistet der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 366; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - und BGHZ 163, 362 jeweils aaO).

2. Damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht vereinbar, dass der Kläger sich bei der Schadensabrechnung auf der Grundlage einer Schadensschätzung einen über das Internet ermittelten Restwert in Höhe von 1.300 € anrechnen lassen müsse, obwohl der Sachverständige den Restwert des Unfallfahrzeugs lediglich mit 500 € bewertet hat und Gesichtspunkte, die auf eine fehlerhafte Begutachtung durch den Sachverständigen hinweisen könnten, von den Beklagten nicht vorgetragen werden und auch nicht ersichtlich sind.

a) Zwar können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen und durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt. Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden. Dies wäre jedoch der Fall, müsste er sich einen Restwert anrechnen lassen, der lediglich in einem engen Zeitraum auf einem Sondermarkt zu erzielen ist.

b) Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter, obwohl es wegen der hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist, gilt für die Abrechnung des Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nichts anderes. Auch in einem solchen Fall kann er den Restwert, der vom Sachverständigen nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, der Schadensabrechnung zugrunde legen. Er muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer über das Internet recherchiert worden ist. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass andernfalls der vollständige Schadensausgleich nicht gewährleistet würde. Der Versicherer des Schädigers könnte mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufpreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367). Der Streitfall ist nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen das Fahrzeug durch den Geschädigten tatsächlich verkauft wird. Der erzielte Restwert steht dann bei der Schadensabrechnung fest und es liegt auf der Hand, in welcher Höhe der Schaden durch den erzielten Verkaufspreis ausgeglichen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 367; 163, 180, 185, 187; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO).

3. Im Streitfall genügte der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast, indem er der Schadensabrechnung den Restwert, den der Sachverständige ermittelt hatte, zugrunde legte. Soweit die Beklagten geltend machen, er hätte einen höheren Preis erzielen können, wenn er das Fahrzeug an den von ihnen benannten Restwertaufkäufer verkauft hätte, war dazu der Kläger nicht verpflichtet. Da die Beklagten die Schätzung des Sachverständigen für den regionalen Markt des Klägers nicht in Zweifel gezogen haben, ist der Schadensabrechnung der geschätzte Restwert von 500 € zugrunde zu legen. Hingegen besteht keine Veranlassung für die Bildung eines Mittelwerts aus Restwertangeboten im Gutachten zwischen 300 € und 500 €. Dass für das Fahrzeug 500 € erzielt werden könnten, ist aufgrund des Sachverständigengutachtens, auf das sich der Kläger stützt, erwiesen. Da ein Verkauf tatsächlich nicht getätigt worden ist, stellt sich die Frage eines geringeren erzielten Kaufpreises nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 368). ..." (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 120/06)

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„... 1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht der Klägerin im Rahmen der Schadensberechnung lediglich den tatsächlich erzielten Restwert für das unfallbeschädigte Fahrzeug schadensmindernd angerechnet hat.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448).

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO m.w.N.) ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach der ‚subjektbezogenen Schadensbetrachtung' im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 382 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).

Entgegen der Auffassung der Revision muss sich der Geschädigte, der bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges weniger erzielt, nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten höheren Restwert verweisen lassen. Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO). Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugschaden - wie hier - im Übrigen fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wird. Die Einstellung des konkret erzielten Restwertbetrages in die Schadensabrechnung stellt dann keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung (dazu unten 2.), sondern die Behauptung des Klägers zur Höhe des erzielbaren Restwertes dar und kann dann als Grundlage für die gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung dienen. Auch in diesem Rahmen sind der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO). Bei allen durch Schadensschätzung nicht zu behebenden Zweifeln muss der Tatrichter den Vortrag der Parteien ggf. durch Beweiserhebung nachgehen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles begegnet es aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht sich in Ausübung des ihm nach § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens bei der Schätzung des konkreten Schadens an dem konkret erzielten Verkaufspreis orientiert hat, der geringfügig unter dem vom Sachverständigen geschätzten lag. Darüber hinaus zeigt die Revision keinen Sachvortrag der im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB darlegungs und beweisbelasteten Beklagten auf, wo der Kläger den vom Sachverständigen geschätzten Verkaufspreis auf dem regionalen Markt tatsächlich hätte erzielen können. Im Übrigen weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass die Beklagte im vorliegenden Fall durch Anwaltsschreiben vom 27. Juni 2003 sogar davon unterrichtet worden sei, dass sich zum geschätzten Restwert von 240 € kein Interessent finden lasse und ihr anheim gestellt worden sei, einen Interessenten zu benennen. Hierauf habe die Beklagte nicht reagiert, sondern sich lediglich pauschal auf die Erwägung zurückgezogen, der vom Gutachter geschätzte Restwert sei maßgebend. ..." (BGH, Urteil vom 30.05.2006 - VI ZR 174/05)

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Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04):

„... 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04).

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muß. Dies bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat - sog. ‚subjektbezogene Schadensbetrachtung' - (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 f.; 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 769 f. und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 381 f.). Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO) und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 382).

2. Demgegenüber muß sich im Streitfall der Kläger den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen, weil dessen Gutachten nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen entsprach, die insoweit auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen gelten. Der Sachverständige hatte nämlich den Restwert nicht auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Markt, sondern anhand eines über das Internet recherchierten Angebots eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers ermittelt, auf das sich der Kläger nicht einzulassen brauchte, zumal die konkrete Abwicklung nicht geklärt war (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 143, 189, 196).

Unter diesen Umständen konnte das vom Kläger eingeholte Gutachten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Restwerts bilden.

3. In einer solchen Situation braucht der Geschädigte kein weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muß grundsätzlich auch nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs informieren, weil andernfalls die ihm nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 195; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.). Will also der Geschädigte sein Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, kann ihn der Schädiger - wie oben dargelegt - nicht auf einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen (Senatsurteil vom 6. April 1994 - aaO). Vielmehr kann der Geschädigte, der wie im Streitfall nicht einen fiktiven Restwert abrechnet, sondern denjenigen, den er durch den Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich realisiert hat, seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - aaO).

Freilich gelten auch bei einer solchen konkreten Schadensberechnung das Wirtschaftlichkeitsgebot und die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, so daß der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Wie der Senat bereits in dem in BGHZ 143, 189, 194 abgedruckten Urteil dargelegt hat, ist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot und seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen.

Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 und vom 22. November 1977 - VI ZR 114/76 - VersR 1978, 182, 183). Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, daß dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, aaO). Gleichwohl verbleibt dem Geschädigten ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert und der Erlös sich später im Prozeß als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muß er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 und vom 6. April 1993 - aaO).

4. Das angefochtene Urteil steht mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, der Kläger müsse beweisen, daß das Fahrzeug nur zu dem tatsächlich erzielten Preis habe verkauft werden können.

Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast dadurch genügt, daß er seiner Schadensberechnung den tatsächlich für das beschädigte Auto erzielten und auch unstreitigen Preis zugrundegelegt hat. Soweit die Beklagte geltend macht, er hätte einen höheren Preis erzielen müssen, hat sie den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf dem maßgeblichen regionalen Markt Restwerte von 300 € bis 1.500 € zu realisieren gewesen. Der vom Kläger erzielte Preis liegt somit im Rahmen der vom gerichtlichen Sachverständigengutachten ermittelten Restwertangebote und ist von daher nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die vom Kläger gesetzte Frist zur Abgabe eines höheren Kaufangebots angemessen war, kommt es schon deswegen nicht an, weil der Kläger - wie oben dargelegt - nicht verpflichtet war, die Beklagte über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, ein höheres Angebot zu unterbreiten. Bei dieser Sachlage kann auch dahinstehen, ob das nach Verkauf des Fahrzeugs eingegangene verbindliche Angebot des in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers den Anforderungen entsprach, bei deren Vorliegen der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats verpflichtet gewesen sein könnte, im Interesse der Geringhaltung des Schadens davon Gebrauch zu machen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194 ff.). ..."

Siehe auch unter „Regionalen Markt - Sachverständigengutachten".

Hinweis: Auf welches Gebiet sich der „regionale Markt" erstreckt ist nicht eindeutig geklärt. Es wird immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.

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Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrunde legen. Ein Gutachter ist nicht verpflichtet, bei der Bestimmung des Restwertes eine Anfrage im Internet durchzuführen oder Nachfrage bei spezialisierten Restwertaufkäufern zu halten. Ein Gutachter ermittelt den Restwert fehlerhaft, wenn er nicht Nachfrage auf dem dem Geschädigten zugänglichen regionalen Markt hält, sondern anhand eines über das Internet recherchierten Angebots Feststellungen trifft. An ein solches fehlerhaftes Gutachten ist der Geschädigte nicht gebunden. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die Haftpflichtversicherung des Schädigers von der beabsichtigten Veräußerung des Schrottfahrzeuges zu unterrichten. Der Geschädigte verletzt grundsätzlich seine Schadensgeringhaltungspflicht nicht, wenn er das Schrottfahrzeug zu dem von dem Gutachter durch Abstellen auf den dem Geschädigten zugänglichen regionalen Markt ermittelten Preis veräußert. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann der Geschädigte gehalten sein, von einer Verwertung des Fahrzeuges zu dem von dem Gutachter ermittelten Preis abzusehen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Diese von der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu beweisende Ausnahmesituation gilt nur in engen Grenzen und darf nicht dazu führen, dass dem Geschädigten die von der Versicherung gewünschte Verwertungsmodalität aufgedrängt wird (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04, NJW 2005, 3134 - Sondermarkt - siehe auch „Sondermarkt für Restwertaufkäufer").

Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkostenin solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer so genannten 70 %-Grenze kein Raum ist (BGH, Urteil vom 07.06.2005 - VI ZR 192/04, NJW 2005, 2541).

Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 158, 388 = NJW 2004, 1943 und NJW 2004, 2086 = VersR 2004, 927; BGH, Urteil vom 01.03.2005 - VI ZR 91/04, NJW 2005, 2220).

Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluss an Senat, NJW 1985, 469; 1992, 903). Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muss sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktesohne besondere Anstrengungen erzielt (BGH, Urteil vom 07.12.2004 - VI ZR 119/04, SVR 2005, 264).

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 393/02, ZfS 2003, 403 - Porsche-Fall).

Bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 S. 2 BGB genügt der Geschädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt. Weist der Schädiger dem Geschädigten eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen (BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98, ZfS 2000, 103).

Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 S. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen (BGH, Entscheidung vom 06.04.1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849).

Der Geschädigte, der ein Gutachten über den Restwert seines bei einem Unfall beschädigten Kfz eingeholt hat, ist bei einer Schadensabrechnung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich berechtigt, den Wiederbeschaffungswert (lediglich) um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu kürzen. Hat der Geschädigte bei der Veräußerung seines Unfallwagens ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen geschätzten Restwert übersteigt, so muß er sich einen Abzug in Höhe dieses Erlöses gefallen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Schädiger (BGH, Entscheidung vom 21.01.1992 - VI ZR 142/91, NJW 1992, 903).

Bei Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs, die die Beendigung des Leasingvertrages zur Folge hat, ergibt sich ein vom Schädiger zu ersetzender "Haftungsschaden' des Leasingnehmers nicht daraus, daß er die Leasingraten zahlen und den Restwert ablösen muß. Ein Haftungsschaden kann vielmehr nur in Mehraufwendungen infolge der vorzeitigen Fälligstellung bestehen (BGH, Entscheidung vom 05.11.1991 - VI ZR 145/91, NJW 1992, 553).

Der Geschädigte muß bei der Frage, ob er sein beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, einen Vergleich der Reparaturkosten (einschließlich eines etwaigen Minderwerts) mit den Wiederbeschaffungskosten anstellen. Dabei erscheint es vertretbar, auf der Seite der Ersatzbeschaffung den Restwert des Fahrzeugs außer Betracht zu lassen und allein auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen. Der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertigt es, daß der Geschädigte für die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs Kosten aufwendet, die einschließlich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer regelmäßig auf 130 % zu bemessenden Opfergrenze übersteigen. Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in krassem Mißverhältnis zu denjenigen bei einer Ersatzbeschaffung stehen (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 302).

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Der Geschädigte verstößt weder gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB noch gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er sein Fahrzeug vor Zugang des Restwertangebots durch den Haftpflichtversicherer veräußert Er ist nicht verpflichtet, die Versicherung von seiner Verkaufsabsicht zu benachrichtigen. Der Senat hält es für wünschenswert, den Restwert bei der Frage der Zulässigkeit der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten so weit wie möglich auszuklammern. Die empfohlene 70 %-Grenze mag unter dem Gesichtspunkt der raschen Ermittlung und Regulierung von Fahrzeugschäden sachgerecht sein. Sie hat aber keine normative Kraft dergestalt, dass geschätzte Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwerts in jedem Fall erstattungsfähig sind. Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob der Geschädigte sein Fahrzeug behalten oder ob er den darin verkörperten Restwert aus freien Stücken aktiviert hat. Internet-Angebote können unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein, eine Schadenminderungsobliegenheit des Geschädigten auszulösen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2004 - 1 U 12/04, NJW-RR 2004, 1470).

Ein Kfz-Sachverständiger ist nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des Restwerts Angebote aus dem so genannten "Sondermarkt" unter Berücksichtigung von Internet-Restwertbörsen und spezialisierten Restwertaufkäufern einzuholen (OLG Köln, Urteil vom 11.05.2004 - 22 U 190/03, MDR 2005, 88).

Der Geschädigte darf sein beschädigtes Fahrzeug dann nicht mehr ohne weiteres zu demjenigen Preis verwerten, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige als Restwert geschätzt hat, wenn ihm rechtzeitig vor Abschluß des Kaufvertrags bzw. der Vereinbarung über eine Inzahlungsnahme ein wesentlich höherer Ankaufpreis von seiten des Haftpflichtversicherers angeboten worden ist. Entscheidend ist nicht die Herkunft des höheren Angebots, sondern dessen inhaltliche Akzeptanz. Behauptet der Geschädigte, das höhere Kaufangebot erst im Anschluß an die eigene Verwertung des Unfallfahrzeugs empfangen zu haben, so hat er den Zeitpunkt der Veräußerung zu beweisen. Dazu reicht die Vorlage des Fahrzeugscheins für das von ihm erworbene Ersatzfahrzeug nicht aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.1997 - 1 U 53/97, ZfS 1998, 333).

*** (LG)

„... I. Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 11.03.2006 gegen 11:10 Uhr zwischen Lauenstein und Börry nahe Hameln ereignete. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vollumfänglich für die aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schäden haftet.

Der Pkw BMW des Klägers wurde nach dem Unfall auf das Gelände des Autohauses xxx in Hameln geschleppt. Das eingeholte Schadensgutachten kam zu dem Ergebnis, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden an dem Fahrzeug gegeben ist. Unter dem 21.03.2006 übermittelte der Sachverständige im Nachgang zu seinem Gutachten sechs von ihm über eine hausinterne sowie die Restwertbörse Car-TV eingeholte Restwertangebote. Die Angebotsliste enthält einen Hinweis des Sachverständigen, wonach sich alle Anbieter bei Zuteilung zur kostenloses Abholung des Fahrzeugs verpflichten. Das mit 8.744,00 € höchste Angebot unterbreitete das in Berlin ansässige Unternehmen Auto Kontor xxx. Dieses Angebot nahm der Kläger an. Die Abwicklung des Kaufvertrags erfolgte über die Firma xxx mit Sitz in München. Diese übersandte dem Kläger am 28.03.2006 einen dreiseitigen Vertragsentwurf, den der Prozessbevollmächtigte des Klägers, den dieser zwischenzeitlich beauftragt hatte, für den Kläger unterzeichnete und am 06.04.2006 zurücksandte. Die Abholung des Fahrzeugs vom Gelände des Autohauses xxx verzögerte sich und erfolgte schließlich am 19.04.2006. Die Bezahlung des Restwertkaufpreises nahm der Aufkäufer erst am 15.05.2006 vor, wobei allerdings nur 8.502.15 € überwiesen wurden. Vorausgegangen waren mehrere Telefonate zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Firma xxx sowie der Beklagten. Zudem hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2006 aufgefordert, den Aufkäufer zur Zahlung zu mahnen. Hintergrund der Verzögerungen waren finanzielle Probleme des Aufkäufers, u.a. waren seine Konten vom Finanzamt gesperrt.

Aufgrund der Abwicklungsschwierigkeiten verzögerte sich auch der Kauf eines Ersatzfahrzeuges. Dieses hätte der Kläger am 07.04.2006 in Berlin gegen Zahlung des Kaufpreises abholen können. Da dem Kläger der Betrag aus dem Verkauf des Unfallfahrzeugs jedoch bis dahin nicht zur Verfügung stand, sah er sich nicht in der Lage, den Kaufpreis aufzubringen. Erst infolge der Inanspruchnahme einer Bankfinanzierung konnte der Kläger das Ersatzfahrzeug am 25.04.2006 schließlich bezahlen und abholen.

Das Autohaus xxx stellte dem Kläger für den Zeitraum vom 13.03. bis 19.04.2006 Standgebühren in Höhe von netto 190 € in Rechnung, die der Kläger bezahlte.

In diesem Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten den Ersatz dieser Standgebühren und die Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung aufgrund der verzögerten Beschaffung des Ersatzfahrzeugs. Zudem verlangt er die Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs des Unfallfahrzeugs.

Durch Urteil vom 16.06.2010, auf dessen Tatbestand nebst Entscheidungsgründen gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, soweit die folgenden Ausführungen davon nicht abweichen, hat das Amtsgerichts die Beklagte zur Zahlung von 95,00 € - für Standgebühren bis zum 31.03.2006 - verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die zögerliche Leistung des Restwertbetrages durch den Aufkäufer sei der Beklagten nicht zurechenbar. Zwar sei der Kläger zur Annahme des Angebots der Firma Auto Kontor xxx verpflichtet gewesen, die dann eingetretene zeitliche Verzögerung sei jedoch von der Beklagten nicht zu vertreten. Aufgrund dessen könne auch dahinstehen, ob der Sachverständige nur Aufkäufer aus der Nähe des Wohnsitzes des Klägers hätte berücksichtigen dürfen. Zudem sei Ursache der mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen nicht die weite Entfernung des Firmensitzes des Aufkäufers, sondern deren wirtschaftliche Verhältnisse. Dementsprechend komme auch eine weitere Nutzungsausfallentschädigung und die Erstattung der begehrten Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Ansicht, der Sachverständige habe aufgrund der Entfernung zum Wohnsitz des Klägers nicht ein Restwertangebot eines Berliner Aufkäufers benennen dürfen, zumal die Bonität der Firma Auto Kontor xxx unbekannt gewesen sei. Die Beklagte müsse sich diesen Fehler des Sachverständigen sowie den Zahlungs- und Abnahmeverzug des Aufkäufers zurechnen lassen, entsprechend der Zurechnung eines Verschuldens der Werkstatt. Die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten sei wegen der Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Verkaufs des Unfallfahrzeugs einschließlich der verzögerten Kaufpreiszahlung erforderlich gewesen. Die Kosten habe die Beklagte als Teil des Schadens zu ersetzen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hameln - 20 C 22/10 (2) - vom 16. Juni 2010 aufzuheben und im Kostenpunkt abzuändern, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über die im vorgenannten Urteil zugesprochenen 95,00 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2006 hinaus gehend weitere 884,00 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB Zinsen p. a. hieraus seit dem 18.11.2006 an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, der Kläger sei nicht zum Verkauf an den vom Sachverständigen benannten Aufkäufer verpflichtet gewesen. Dies habe er, weil er bei der Schadensregulierung anwaltlich vertreten gewesen sei, zumindest wissen müssen. Das grobe Fehlverhalten des Aufkäufers stelle jedenfalls einen außergewöhnlichen Kausalverlauf dar, wodurch der Zurechnungszusammenhang unterbrochen worden sei. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nicht zu erstatten, da die anwaltliche Vertretung anlässlich des Vertragsschlusses mit dem Aufkäufer erfolgt sei. Jedenfalls handele es sich nicht um eine eigene Angelegenheit, da der Kläger bereits bei der Schadensregulierung anwaltlich vertreten worden sei, weshalb jedenfalls von einem Gesamtstreitwert auszugehen sei.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der Standgebühren, des Nutzungsausfalls bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Ersatzfahrzeugs am 25.04.2006 sowie der Kosten für die außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs des Unfallfahrzeugs zu.

Die mit der Klage geltend gemachten Positionen stellen einen Teil des im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall am 11.03.2006 entstandenen Schadens dar, den die Beklagte zu ersetzen hat.

Der Geschädigte ist nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, wobei statt der Herstellung dieses Zustands bei Beschädigung einer Sache der dazu erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, von einer ihm vom Schädiger nachgewiesenen, ohne weiteres zugänglichen günstigeren Verwertungsmöglichkeit des Unfallfahrzeugs Gebrauch zu machen (vgl. u.a. BGHZ 143, 189). Allerdings genügt der bloße Hinweis auf eine günstigere Möglichkeit der Verwertung nicht, vielmehr darf die Verwertung nicht mit Mühen und Kosten des Geschädigten verbunden sein. Ausgehend davon war der Kläger im vorliegenden Fall verpflichtet, das höchste vom Sachverständigen benannte Restwertgebot, das Angebot der Firma Auto Kontor xxx, anzunehmen. Es handelte sich um ein bindendes Angebot, dass der Kläger nur anzunehmen brauchte. Auch sollte - wie dann auch geschehen - die Abholung des Unfallfahrzeugs für den Kläger kostenlos erfolgen, so dass es keine Rolle spielt, dass der Aufkäufer seinen Sitz in Berlin hat, während der Kläger in der Nähe von Karlsruhe wohnt. Dass sich dann Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Kaufvertrags ergaben, kann hierbei keine Berücksichtigung finden, da dies zum Zeitpunkt des Vorliegens der Restwertangebote nicht absehbar war. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch ihren Mitarbeiter xxx vom Kläger die Annahme des höchsten vom Sachverständigen genannten Restwertgebots gefordert hat. Diesem Vorbringen des Klägers ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Dann kann sich die Beklagte im Nachhinein aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Annahmeverpflichtung habe überhaupt nicht bestanden.

Die Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Kaufvertrags über das Unfallfahrzeug gehen zu Lasten der Beklagten. Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich des Umfangs der Schadensersatzpflicht bei Fahrzeugreparaturen ausgeführt, dass bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten schulde, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat (BGHZ 63, 182). Es sei kein Sachgrund gegeben, dem Schädiger das ‚Werkstattrisiko' abzunehmen, dass er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 S. 1 BGB überlassen würde. Auch sei die Werkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 278 BGB (BGH, aaO). Vor diesem Hintergrund kann vorliegend im Hinblick auf das Verhalten des Aufkäufers, auf das der Kläger keinerlei Einfluss hatte, nichts anderes gelten. Wenn der Geschädigte im Interesse der Schadensminderung verpflichtet ist, das höchste ihm vom Schadensgutachter genannte Restwertangebot anzunehmen, dann muss zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs der Schädiger das Risiko tragen, dass es im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs des Unfallfahrzeugs zu Schwierigkeiten kommt und Mehrkosten entstehen. Wie in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch der Aufkäufer nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten anzusehen und ihm dessen Fehlverhalten daher auch nicht zuzurechnen.

Entsprechendes gilt auch in Bezug auf das Verhalten des Sachverständigen im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, der Sachverständige habe den Aufkäufer Auto Kontor xxx gar nicht benennen dürfen, zumal dessen Bonität unbekannt gewesen sei. Ob dieser Einwand durchgreift, erscheint zweifelhaft, da es sich immerhin um ein verbindliches Angebot handelte, die kostenloses Abholung des Unfallfahrzeugs angekündigt war und der Sachverständige durchaus davon hat ausgehen dürfen, dass derjenige, der ein Kaufgebot abgibt, auch willens und in der Lage ist, den Kaufpreis zu bezahlen. Jedenfalls ginge ein Fehler des Sachverständigen ebenfalls nicht zu Lasten des Geschädigten. Vielmehr hätte, da die Sachlage vergleichbar ist, aus den oben genannten Gründen der Schädiger auch für Mehrkosten infolge eines Fehlers des Sachverständigen einzustehen.

Aufgrund der Abwicklungsschwierigkeiten beim Verkauf des Unfallfahrzeugs verzögerte sich die Abholung des Fahrzeugs bei der Firma xxx. Für die infolgedessen angefallenen Standgebühren hat die Beklagte aus den genannten Gründen einzustehen. Ebenso hat sie weiteren Nutzungsausfall zu ersetzen, da sich unstreitig auch der Ankauf des Ersatzfahrzeugs allein wegen der Schwierigkeiten mit dem Aufkäufer verzögerte.

Letztlich muss die Beklagte auch die Kosten für den vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt ersetzen. Die Beauftragung war im Hinblick auf die eingetretenen Schwierigkeiten - Einschaltung einer Abwicklungsgesellschaft, Verzögerung bei Abholung des Unfallfahrzeugs und vor allem bei der Kaufpreiszahlung - erforderlich im Sinne von § 249 BGB. Die Tätigkeit stellt auch eine eigene Angelegenheit im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes dar. Sie war nicht von der Beauftragung im Rahmen der Schadensregulierung umfasst, so dass auch nicht von einem Gesamtstreitwert auszugehen ist. Unbestritten beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten nach Erhalt der Restwertkaufvertragsunterlagen mit der Abwicklung des Verkaufs des Unfallfahrzeugs und der Beitreibung des Kaufpreises vom Aufkäufer. "Gegner" des neuen Auftrags war mithin nicht die Beklagte, sondern der Aufkäufer. Zudem war dieser Auftragsgegenstand ersichtlich von dem vorangegangenen Auftrag zur Schadensregulierung nicht umfasst, da die Abwicklungsschwierigkeiten zu jenem Zeitpunkt überhaupt nicht absehbar waren. Von einem einheitlichen Auftrag (vgl. BGH, NJW 1995, 1431) und damit von nur einer gebührenrechtlichen Angelegenheit kann daher nicht ausgegangen werden.

Nach alledem steht dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch in vollem Umfang zu.

III. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Mit seinem Berufungsantrag hat der Kläger Verzugszinsen nur noch ab dem 18.11.2006 begehrt, anstatt, wie erstinstanzlich, ab dem 16.11.2006. Hieran war das Berufungsgericht gebunden (§ 308 Abs. 1 ZPO). Die Verzugsvoraussetzungen lagen, wie das Amtsgericht in seinem Urteil insofern zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls ab dem 18.11.2006 vor.

IV. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. ... (LG Hannover, Urteil vom 23.03.2011 - 11 S 56/10)

*** (AG)

Eine Obliegenheit des Unfallgeschädigten, ein für ihn günstigeres Restwertangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers in Anspruch zu nehmen, trifft den Unfallgeschädigten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in Verbindung mit § 254 II BGB nur in den Fällen, in denen er auch tatsächlich sein verunfalltes Fahrzeug, bei dem ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist, verkaufen oder aber anderweitig in Zahlung geben möchte (AG Recklinghausen, Urteil vom 08.03.2005 - 11 C 393/04, MDR 2005, 1107).

Ein Kfz-Sachverständiger ist nicht verpflichtet, Restwertangebote aus dem Internet einzuholen. Er darf sich vielmehr auf Restwertangebote aus dem unmittelbaren örtlichen Umfeld des Geschädigten beschränken. Eine solche Vorgehensweise rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch gegenüber den Sachveständigen (AG Oldenburg Urteil vom 09.07.2004 - E 5 C 5171/04 (XXIII), ZfS 2004, 512).



Aktenübersendungsgebühr

Die Aktenübersendungsgebühr gehört zu dem Schaden, den der Schädiger dem Geschädigten zu ersetzen hat (AG Velbert, Urteil vom 04.05.2005 - 13 C 576/04).



Entgangener Gewinn - Leitsätze/Entscheidungen:

Mietet ein Taxiunternehmer während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxifahrzeugs ein Ersatztaxi an, so läßt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten i. S. des § 251 II BGB nicht mittels einer allgemein gültigen Regelgrenze (hier: 200 %) des voraussichtlichen Verdienstausfalls bestimmen. Mietet ein Taxiunternehmer während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxifahrzeugs ein Ersatztaxi an, so läßt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten i. S. des § 251 II BGB nur aufgrund einer die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls bestimmen. Im Normalfall ist der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, nicht als unverhältnismäßig i. S. von § 251 II BGB zu versagen (BGH, Entscheidung vom 19.10.1993 - VI ZR 20/93, MDR 1994, 37).

Bei der Geltendmachung von unfallbedingten Verdienstausfall eines selbständig Tätigen dürfen die Anforderungen an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines neu gegründeten Unternehmens nicht überspannt werden (BGH, Entscheidung vom 06.07.1993 - VI ZR 228/92, MDR 1994, 43).

Auch bei der (Total-) Beschädigung eines Kfz hat der Schädiger dem Geschädigten den diesem entgangenen Verkaufserlös grundsätzlich auch insoweit zu erstatten, als dieser den Verkehrswert übersteigt (BGH, Entscheidung vom 16.03.1982 - VI ZR 275/80, NJW 1982, 1748).



Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung

„... Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Zuerkennung der ‚Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung' in Höhe von 371,20 € wendet. Die von der Klägerin insoweit geltend gemachten Nebenkosten für die tatsächlich erfolgte Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges sind bereits deshalb nicht ersatzfähig, weil die Klägerin die für sie günstigere Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens gewählt hat. An dieser Art der Schadensabrechnung muss sie sich jedenfalls dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den im Wege der fiktiven Schadensabrechnung erhaltenen Betrag nicht übersteigen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665, 667). Auf die Frage, ob und ggf. inwieweit die geltend gemachten Kosten überhaupt ersatzfähig sind, kommt es deshalb im vorliegenden Fall nicht an. Da es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). ..." (BGH, Urteil vom 30.05.2006 - VI ZR 174/05)



Smart-Repair-Methode

Zur Frage, wann der Unfallschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geschädigten bei der Schadensabrechnung im Einzelfall auf die sogenannte "Smar-Repair-Methode" als günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann (LG Saarbrücken, Urteil vom 24.9.2010 - 13 S 216/09):

„... I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen geltend, das sich am ... ereignet hat. Hierbei wurde das klägerische Fahrzeug (...) durch eine sich öffnende Fahrzeugtür des Beklagtenfahrzeuges (...) angestoßen mit der Folge, dass eine kaum sichtbare Eindellung entstand. Die Einstandspflicht der beklagten Versicherung steht nicht im Streit.

Die Klägerin berechnet ihren Schaden anhand eines vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens, das Reparaturkosten für die Beseitigung der Eindellung von 964,88 EUR netto sowie eine Wertminderung von 100 EUR ausweist. Dabei legt das Gutachten eine Beseitigung nach herkömmlicher Art (Instandsetzen der Schadstelle und Neulackierung unter Lacktonangleichung zu den übrigen, benachbarten Fahrzeugteilen) zugrunde. Die Beklagte hält dem unter Verweis auf ein von ihr vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten entgegen, der Schaden sei im Wege der sog. Drückermethode oder auch ‚Smart-Repair-Methode', wie sie von Spezialwerkstätten seit vielen Jahren angeboten werde und die eine Lackierung nicht erfordere, erheblich günstiger zu beseitigen (nämlich mit 293,10 EUR Nettoreparaturkosten und ohne Wertminderung). Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund einen Betrag von 293,10 EUR an die Klägerin gezahlt.

Den Differenzbetrag von (964,88 + 100 - 293,10 =) 771,78 EUR hat die Klägerin erstinstanzlich zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten von 41,77 EUR jeweils nebst gesetzlichen Zinsen geltend gemacht und zudem - unter Hinweis auf einen verweigerten Verjährungsverzicht durch die Beklagte - die Feststellung verlangt, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher zukünftiger, aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis resultierenden Schäden verpflichtet sei. Hilfsweise hat sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte alle künftigen Schäden, die durch das Fehlschlagen der Drückermethode bei Reparatur der streitgegenständlichen Unfallschäden entstehen, zu erstatten habe.

Das Erstgericht hat nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens die Beklagte zur Zahlung von 17,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2007 verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher künftiger Schäden aus dem Unfallereignis verpflichtet ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schaden sei hier ohne weiteres auch mit der deutlich günstigeren ‚Smart-Repair-Methode' zu reparieren. Da dem Schädiger zudem das Risiko des Fehlschlagens einer Reparaturmethode obliege, so dass etwaige Risiken des Geschädigten abgedeckt seien, müsse der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht den günstigeren Weg der Schadensbeseitigung wählen. Die Klägerin könne daher nur die Kosten der Drückermethode geltend machen, die allerdings mit den seitens des gerichtlichen Sachverständigen errechneten 307,70 EUR anzusetzen sein. Der Feststellungsantrag der Klägerin sei begründet, weil die Beklagte nicht auf die Verjährungseinrede verzichtet habe und bei Durchführung der Reparatur weitere, gesonderte Schadensersatzpositionen fällig werden könnten. Der Hilfsantrag der Klägerin sei hingegen mangels Feststellungsinteresses unbegründet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren abgewiesenen Zahlungsanspruch nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter. Sie meint, ihr stünde auch bei fiktiver Abrechnung ein Ersatz der Reparaturkosten zu, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfielen. Weil dort die Drückermethode nicht angeboten werde, da diese nicht den Vorgaben des Herstellers entspreche, könne auf dieser Basis auch nicht abgerechnet werden. Außerdem sei eine solche Billigreparatur mit erheblichen Risiken verbunden, weil beim Herausdrücken der Beule das Risiko bestehe, dass der Lack beschädigt werde und dies - wenn nicht erkannt - zu Rostbefall und Folgeschäden führen könnte. Das Risiko des Fehlschlagens der Reparatur treffe den Schädiger im Übrigen nur bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur, nicht aber bei der von der Klägerin gewählten fiktiven Abrechnung.

Die Beklagte verteidigt insoweit das angegriffene Urteil und erhebt ihrerseits Anschlussberufung mit dem Ziel, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Feststellungsantrag abzuweisen. Eine tatsächliche Unsicherheit oder auch nur die gegenwärtige Gefahr für die Rechtslage der Klägerin sei nicht vorhanden. Die Einstandspflicht der Beklagten sei nicht im Streit, lediglich der richtige Reparaturweg und die entsprechenden Kosten seien Gegenstand der Klage. Die Klägerin habe weitere Schadenspositionen nicht einmal vorgetragen; im Übrigen trete die Verjährung frühestens nach dem 31.12.2010 ein.

II. Die zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung ist unbegründet, die wirksam erhobene Anschlussberufung dagegen begründet.

A. Berufung
Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung des Erstrichters, die Klägerin im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf eine preisgünstigere Reparatur in Gestalt der sog. Drückermethode (oder: ‚Smart-Repair-Methode') zu verweisen, hält einer rechtlichen Überprüfung durch die Kammer stand.

1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Haftung für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. § 7 StVG iVm. § 3 Nr. 1, 2 PflVG a.F., § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Geschädigten den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag schuldet. Die Erforderlichkeit richtet sich nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat, mithin danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGHZ 155, 1 Rn. 7; BGHZ 183, 21 Rn. 8; Urteil vom 23.02.2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 8; jeweils mwN.).

2. Im Zusammenhang mit der Frage, welche Stundenverrechnungssätze der Geschädigte seiner Schadensabrechnung zugrunde legen darf, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Geschädigte im Reparaturfall dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen gerecht wird, wenn er zu den üblichen Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Werkstatt abrechnet, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat oder er die Erforderlichkeit durch eine entsprechende Reparaturkostenrechnung nachweist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Geschädigte mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf die er sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verweisen lassen muss (vgl. BGHZ 155, 1, Rn. 9, 11; BGHZ 183, 21 Rn. 9; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 8 f.). Eine solche gleichwertige Reparaturmöglichkeit setzt voraus, dass die vom Schädiger angeführte, günstigere Reparaturmöglichkeit dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, mithin technisch mit einer dortigen Reparatur gleichwertig ist (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 13; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 9). Aber auch wenn die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen ‚freien Fachwerkstatt' feststeht, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies ist regelmäßig bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren der Fall; bei älteren Fahrzeugen kann dies zutreffen, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 14 f.; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 15). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer ‚freien Fachwerkstatt' für den Geschädigten aber auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 13; Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7).

3. Für die vorliegende Fallgestaltung kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Ausweislich der unangegriffenen Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen wird die preisgünstigere ‚Smart-Repair-Methode' lediglich in Spezialbetrieben, nicht aber in Fachwerkstätten angeboten. Damit basiert die vom Schädiger angeführte günstigere Reparaturmöglichkeit nicht auf unterschiedlichen Stundenverrechnungssätzen zweier Reparaturbetriebe, sondern auf unterschiedlichen Reparaturmethoden. Dies kann jedoch keine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, denn in beiden Fällen will der Schädiger den Geschädigten auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen, die im Verhältnis zu der in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführbaren Reparatur günstiger ist. Deshalb muss auch hier der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit offensteht, auf die er sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verweisen lassen muss.

4. Diesen Nachweis hat die Beklagte vorliegend geführt. Nach den eindeutigen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der ‚Smart-Repair-Methode' um eine gleichwertige, aber günstigere Möglichkeit zur Reparatur des Sachschadens am Pkw der Klägerin handelt. Der Sachverständige hat dies in seinem für die Kammer erstellten Gutachten vom 30.04.2010 noch einmal ausdrücklich bestätigt (Seite 2/3 des Gutachtens, Bl. 205/206 d.A.). Die Beklagte hat der Klägerin auch eine Spezialwerkstatt genannt, die die ‚Smart-Repair-Methode' fachgerecht anwendet und die für die Klägerin mühelos und ohne weiteres zugänglich ist. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige hat ausgeführt, dass es sich bei der von der Klägerin genannten Fa. ... um einen Betrieb handele, der sich seit dem Jahre 1997 auf das lackschadenfreie Ausbeulen spezialisiert habe und qualitativ hochwertige Arbeit leiste. Der Betriebssitz befindet sich in ..., lediglich in einer Entfernung von etwa 2,5 km vom Wohnsitz der Klägerin entfernt, so dass die Werkstatt für die Klägerin in einer bequem zu erreichenden Entfernung liegt. Die Klägerin hätte danach selbst Umstände darlegen und ggfl. beweisen müssen, warum ihr die nach Aussage des Sachverständigen gleichwertige Reparaturmethode nicht zumutbar ist. Da das Fahrzeug älter als drei Jahre ist, hätte sie - etwa unter Vorlage des Scheckhefts, der Reparaturrechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 15; Urteil vom 22.06.2010 aaO Rn. 10) - darlegen müssen, dass sie ihr Fahrzeug stets in einer markengebundenen Reparaturwerkstatt hat reparieren bzw. warten lassen. Das hat die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises nicht getan.

5. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfolgte die Benennung einer entsprechenden Spezialwerkstatt auch nicht verspätet. Ob der Verweis auf eine entsprechende Werkstatt, wie die Klägerin unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.6.2010, 1 U 246/07, NJW-Spezial 2008, 458) meint, grundsätzlich vor Klageerhebung zu erfolgen hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine Verpflichtung des Schädigers zu der frühzeitigen Angabe einer alternativen Reparaturmöglichkeit kann sich nur mit Blick auf das schützenswerte Dispositionsinteresse des Geschädigten ergeben. Jedenfalls solange eine Dispositionsentscheidung des Geschädigten noch nicht getroffen ist, weil dieser von einer Reparatur oder einer sonstigen Schadensbehebung bislang Abstand genommen hat, kann der Verweis auf eine Spezialwerkstatt - wie hier - auch noch während des Prozesses erfolgen (vgl. auch Nugel ZfS 2007, 248 unter II. 3.). In prozessualer Hinsicht ist der Geschädigte in diesem Fall ebenfalls hinreichend geschützt. Denn es steht ihm frei, nach Eingang des entsprechenden Hinweises im Prozess die Klage insoweit für erledigt zu erklären, so dass die Kosten für die bis zum Eingang des Hinweises berechtigt erhobenen Klage den Schädiger treffen.

B. Anschlussberufung
Die Anschlussberufung ist begründet. Der Feststellungsantrag ist unzulässig, weil die Klägerin kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO hat.

Die Klägerin beansprucht mit ihrem Leistungsantrag den ihr zustehenden Ersatz aus der Beschädigung ihres Kraftfahrzeuges. Soweit sie darüber hinaus die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines zukünftigen Schadens begehrt, besteht ein erforderliches Feststellungsinteresse jedoch nur, wenn mit einem Folgeschaden zu rechnen ist. Die Rechtsprechung hat an die Darlegung der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, vor allem mit Rücksicht auf das Interesse an Schutz vor Verjährung stets maßvolle Anforderungen gestellt. Es reicht aus, dass mit der nicht eben fernliegenden Möglichkeit eines solchen Schadens zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1991, VI ZR 199/90, VersR 1991, 779; Geigel/Bacher, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 39 Rn. 19 mwN.) Dafür müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte für das Eintreten von Spätfolgen gegeben sein, bloß abstrakt-theoretisch denkbare Kausalverläufe sind nicht genügend (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.1999, 22 U 27/99, VersR 2001, 250). Solche konkreten Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, bei einer späteren Reparatur ihres Fahrzeug könnten Folgeschäden (z.B. Lackschäden) an dem Fahrzeug entstehen, jedenfalls aber Folgekosten wie die anfallende Mehrwertsteuer, Nutzungsausfallentschädigung u.a. anfallen, fehlt hierfür jedenfalls ein konkreter Anhaltspunkt. Die Klägerin hat nicht einmal darlegt, ob und gegebenenfalls wann sie eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs vornehmen wird. Zwar ist der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden und kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt (Vgl. BGHZ 169, 263; Geigel/Knerr aaO Kap. 3 Rdn. 38). Ungeachtet der Frage, wie lange dem Geschädigten ein Abrechnungswechsel offen steht, ist hier völlig ungewiss, ob die Klägerin ihr Fahrzeug jemals einer Reparatur hinsichtlich des Unfallschadens zuführt und daher die Folgekosten oder Folgeschäden überhaupt eintreten. Mit Blick darauf, dass die Klägerin auch nach fast 3 Jahren nach Eintritt des schädigenden Ereignisses keine Reparatur beauftragt hat, ist der Eintritt von Folgeschäden oder Folgekosten eine eher abstrakte Möglichkeit, die ein Feststellungsinteresse nicht begründet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). ..."



Sachverständige - Haftung

„... Die Klage ist überwiegend begründet. Der Beklagte hat schuldhaft (fahrlässig) ein fehlerhaftes Gutachten erstellt und dadurch einen Schaden der Klägerin in Höhe von 7.550,00 EUR verursacht. Diesen Schaden hat er gemäß § 280 BGB zu ersetzen.

Einen vertraglichen Schadensersatzanspruch kann die Klägerin geltend machen, obwohl sie nicht Vertragspartner des Beklagten gewesen ist. Mit der Erstellung des Gutachtens vom 28.07.2003 war der Beklagte seinerzeit vom ... beauftragt worden. Es war allerdings völlig klar, dass es um ein Gutachten zwecks Regulierung eines Haftpflichtschadens ging. Das Gutachten wurde also mit dem Ziel erstellt, dass der ... als Geschädigter des Verkehrsunfalls auf der einen Seite und die Klägerin als Haftpflichtversicherung des Schädigers auf der anderen Seite mit Hilfe dieses Gutachten die Schadensregulierung vornehmen können. Damit wurde die Klägerin in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen.

Der Beklagte hat das Gutachten vom 28.07.2003 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Dies steht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. Bei korrekter und fehlerfreier Vorgehensweise hätte der Beklagte in seinem Gutachten vom 28.07.2003 einen Restwert des Fahrzeuges in dem Bereich zwischen 8.500,00 EUR und 10.500,00 EUR angeben müssen und nicht - wie tatsächlich geschehen - einen Restwert von 950,00 EUR. Der Sachverständige ... hat in seinen beiden Gutachten vom 14.12.2005 und vom 01.06.2010 sowie bei seiner Anhörung am 09.11.2010 nachvollziehbar und plausibel erläutert, warum dem Beklagten der Vorwurf zu machen ist, er habe fahrlässig ein nicht korrektes Gutachten erstellt. Das Gericht folgt dieser Einschätzung des Sachverständigen und schließt sich ihr ohne Einschränkungen an.

Die vom Beklagten gegen diesen Vorwurf erhobenen Einwände sind allesamt widerlegt worden. Soweit der Beklagte behauptet, Informationen über das Internet seien im Jahre 2003 gerade erst im Entstehen gewesen bzw. nur rudimentär vorhanden gewesen, ist dies unzutreffend. Der Sachverständige ... hat in seinem Gutachten vom 01.06.2010 dargelegt, seit wann die verschiedenen regionalen Restwertbörsen im world-wide-web agieren. Er hat 5 verschiedene Restwertbörsen benannt, die alle in der Zeit zwischen 1996 und 2000 ihre Tätigkeit aufgenommen haben und im Jahre 2003 bereits am Markt etabliert waren.

Wenig überzeugend ist der Einwand des Beklagten, Polizeifahrzeuge seien damals in Thüringen nicht frei veräußerlich gewesen. Dass ein Polizeifahrzeug nicht immer Polizeifahrzeug bleiben muss, sondern auch zurückgerüstet werden kann, liegt auf der Hand. Für eine Privatperson, die ein Gebrauchtfahrzeug erwerben möchte, spielt es vielmehr eine Rolle, wie alt das Fahrzeug ist, wie viele Kilometer das Fahrzeug bereits gefahren ist und in welchem Zustand das Fahrzeug sich befindet. Alles andere ist in der Regel nebensächlich. So sieht das offenbar auch der Sachverständige ... der bei seiner Anhörung am 09.11.2010 auf Befragen ausdrücklich erklärt hat, es seien auch schon vor der Umstellung der Praxis der Polizei hin zu einem vermehrten Abschluss von Leasingverträgen Fahrzeuge der öffentlichen Hand an Interessenten gegangen. Im Übrigen seien Polizeifahrzeuge grundsätzlich von handelsüblichen Fahrzeugen zum Polizeifahrzeug umgerüstet worden und könnten durchaus wieder zurückgerüstet werden, um dann auf dem Privatmarkt verwertbar zu sein.

Dass der Beklagte bei Erstellung des Gutachtens im Jahre 2003 nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen ist, zeigt auch der Vortrag des Beklagten selbst. In der Klageerwiderung vom 09.02.2009 trägt der Beklagte vor, er habe bei drei Autoverwertern in Erfurt, in Fulda und in Kassel angerufen, aber aus Fulda und Kassel keine Auskunft erhalten. Der Weiterveräußerer aus Erfurt habe den Betrag von 950,00 EUR genannt. Insofern hat der Beklagte sich mit einer einzigen Auskunft begnügt und diese einfach in sein Gutachten übernommen. Dies bestätigt das hier gefundene Ergebnis fahrlässigen Verhaltens des Beklagten.

Hinsichtlich der Schadenshöhe geht das Gericht von einem Betrag von 7.550,00 EUR aus. Bei korrekter Vorgehensweise hätte der Beklagte bei der Begutachtung am 28.07.2003 einen Restwertbetrag im Bereich zwischen 8.500,00 EUR und 10.500,00 EUR nennen müssen. Die Nennung eines Betrages von 8.500,00 EUR wäre also gerade noch zu rechtfertigen gewesen. Ein Schaden ist der Klägerin in Höhe des Differenzbetrages zwischen diesem Betrag in Höhe von 8.500,00 EUR und dem tatsächlich angegebenen Betrag von 950,00 EUR entstanden. Denn es ist davon auszugehen, dass - bei Fertigung eines korrekten Gutachtens - es auch gelungen wäre, das Fahrzeug zu dem im Gutachten angegebenen Betrag tatsächlich zu veräußern.

Nicht maßgeblich ist die vom Sachverständigen ursprünglich angegebene Spanne zwischen 8.000,00 EUR und 9.500,00 EUR. Denn im Rahmen der Befragung des Sachverständigen ... in der Verhandlung am 09.11.2010 hat sich ergeben, dass bei der Angabe dieser Spanne die konkreten Sonderausstattungen des Fahrzeuges nicht berücksichtigt worden waren. Aufgabe des Beklagten im Jahre 2003 war es aber natürlich, das Fahrzeug und die verursachten Schäden auf der Grundlage der damals vorgenommenen Besichtigung des Fahrzeugs zu bewerten. Es musste also alles berücksichtigt werden, was bei der Besichtigung zu sehen war und auf dem einschlägigen Markt üblicherweise Einfluss auf die jeweils zu erzielenden Preise nimmt. Dass vor diesem Hintergrund auch konkrete Sonderausstattungen zu berücksichtigen sind, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Ohne Erfolg bleibt letztlich auch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung. Durch die im Vorprozess gegenüber dem Beklagten vorgenommene Streitverkündung wurde der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt. Bis zur Zustellung der Streitverkündungsschrift war noch nicht einmal 1 Jahr der Verjährungsfrist abgelaufen. Nach Abschluss des Vorprozesses durch das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 09.04.2008 bis zur Einreichung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit vergingen gut 6 Monate. Die Klageschrift vom 27.10.2008 wurde lange vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist zugestellt. ... (LG Erfurt, Urteil vom 26.11.2010 - 10 O 1669/08)



Sachverständigengebühren

„Preisvergleiche bei der Wahl des Gutachters muss der Geschädigte nicht anstellen - es sei denn, der Gutachter ist ganz offensichtlich zu teuer (BGH, Az. VI ZR 61/06). Trotzdem fordern manche Versicherungen ihr ‚Recht zur Nachbesichtigung' ein. Doch solange das Gutachten keine gravierenden Mängel hat, darf der Geschädigte die Nachbesichtigung ablehnen."(Test Heft 9/2009, 15)

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Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam (BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10):

„... Die Klägerin, die ein Kfz-Sachverständigenbüro betreibt, begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht des Geschädigten H. Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. H. beauftragte die Klägerin mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat seine gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs bestehenden Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer formularmäßig erfüllungshalber an die Klägerin ab. Diese berechnete ein Honorar von 1.202,32 €, wovon die Beklagte vorprozessual 471 € erstattete. Der Restbetrag von 731,32 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Gegenstand der Klage.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. ...

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Schaden-Praxis 2010, 446 veröffentlicht ist, hält die Abtretung für unwirksam. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liege zwar keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit vor, doch sei die Abtretung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Sie erfasse nämlich - der Höhe nach beschränkt auf die Gutachterkosten - sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, ohne diese der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Die Abtretungserklärung lasse offen, ob und gegebenenfalls in welcher anteiligen Höhe der Zessionar Inhaber der Ansprüche auf Ersatz einzelner Schäden (z.B. Sachverständigenkosten, Reparaturkosten, gegebenenfalls Mietwagenkosten, Heilbehandlungskosten etc.) werde. Eine Umdeutung in eine Ermächtigung zur Geltendmachung des fremden Anspruchs im eigenen Namen scheide aus, denn diese dürfe den Vertragsgegenstand, den die Parteien regeln wollten, nicht erweitern. So läge es aber hier, denn weil die Abtretungserklärung nicht bestimme, dass die Sachverständigenkosten im Ganzen abgetreten seien, ginge eine Umdeutung in eine Einzugsermächtigung hinsichtlich der (gesamten) Sachverständigenkosten insoweit über den Gegenstand der nichtigen Vereinbarung hinaus. Die infolge der Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung entstehende Lücke könne auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Dies komme im Falle der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, wie sie hier gegeben sei, nämlich nur ausnahmsweise in Betracht und setze voraus, dass sich die mit dem Wegfall der unwirksamen Vertragsklausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lasse und deswegen zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig verschiebe. Letzteres sei hier nicht der Fall, da der Klägerin ihr Honoraranspruch gegen den Geschädigten verbleibe und die aufgrund der unwirksamen Abtretung fehlende Besicherung dieses Anspruchs nicht zu einem unzumutbaren Ergebnis führe.

II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die von dem Geschädigten H. erklärte Abtretung ist unwirksam.

a) Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952 - I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 357; vom 3. April 1974 - VIII ZR 235/72, NJW 1974, 1130 und vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1969; Münch-KommBGB/Roth, 5. Aufl., § 398 Rn. 67). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein (RG, Urteil vom 27. Februar 1920 - VII 296/19, RGZ 98, 200, 202). An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 - II ZR 166/62, WM 1965, 562; vom 27. Mai 1968 - VIII ZR 137/66, WarnR 1968, Nr. 165 und vom 2. April 1970 - VII ZR 153/68, WM 1970, 848; OLG München, OLGR 1993, 248; OLG Köln VersR 1998, 1269, 1270 und MDR 2005, 975; Staudinger/Busche, BGB [2005], § 398 Rn. 61; MünchKommBGB/Roth, aaO, Rn. 75).

b) Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (Senatsurteil vom 8. Oktober 1957 - VI ZR 128/56, VersR 1957, 753). Um verschiedene Forderungen handelt es sich etwa dann, wenn neben dem Anspruch auf Ersatz des an dem beschädigten Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall geltend gemacht wird (Senatsurteile vom 19. November 1957 - VI ZR 122/57, VersR 1958, 91, 93 f. und vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, VersR 1984, 782, 783). Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens und dem Anspruch auf Ersatz von Schäden an der Ladung des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1957 - VI ZR 128/56 aaO). Für die Annahme verschiedener Forderungen spricht in diesen Fällen schon die Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft, die sich daraus ergibt, dass die Ersatzansprüche im Regulierungsfall gegebenenfalls auf verschiedene Versicherer übergehen können (Kaskoversicherung, Betriebsausfallversicherung, Transportversicherung; vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, aaO). Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit handelt (vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 219 f. und vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, aaO), wie dies etwa bei Einzelelementen der Reparaturkosten der Fall ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719 und vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01, MDR 2003, 824 f.; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 37 Rn. 17 [Stand: 10. Januar 2010]).

c) Die Abtretung des Geschädigten H. wird diesen Erfordernissen nicht gerecht, denn sie ist weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie eine Mehrzahl von Forderungen, nämlich sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Bezugnahme der Abtretung auf die Höhe der Gutachterkosten lediglich eine Beschränkung hinsichtlich des Umfangs der Abtretung gesehen. Die Abtretung sollte ersichtlich nicht nur die Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten erfassen. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Revision auch kein unselbständiger Rechnungsposten, sondern im Verhältnis zu dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens vielmehr eine selbständige Forderung. Dies folgt schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft, denn anders als der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens geht der hiervon schon dem Gegenstand nach klar abgrenzbare (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, aaO) Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten im Regulierungsfall gemäß § 86 Abs. 1 VVG nur unter engen Voraussetzungen auf den Kaskoversicherer über (vgl. Ziffer A.2.8 AKB 08 [Stand: 9. Juli 2008]). Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, wäre es deshalb erforderlich gewesen, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Daran fehlt es bei der hier verwendeten Abtretungserklärung. Da es sich dabei nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen um von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, gehen bestehende Unklarheiten zu ihren Lasten (§ 305c Abs. 2 BGB).

2. Mit Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, die nichtige Abtretung gemäß § 140 BGB in eine Prozessführungsermächtigung umzudeuten.

a) Eine Umdeutung in ein Ersatzgeschäft darf nicht dazu führen, dass an die Stelle des nichtigen Geschäfts ein solches gesetzt wird, das über den Erfolg des ursprünglich gewollten Geschäfts hinausgeht (BGH, Urteile vom 15. Dezember 1955 - II ZR 204/54, BGHZ 19, 269, 275 und vom 14. Mai 1956 - II ZR 229/54, BGHZ 20, 363, 370 f.; BAG, NJW 1976, 592; MünchKommBGB/ Busche, aaO, § 140 Rn. 17 mwN). Dies wäre hier entgegen der Auffassung der Revisionsbegründung aber der Fall, wenn die (unwirksame) Abtretung umgedeutet würde in die Ermächtigung, die Gutachterkosten im eigenen Namen geltend zu machen. Da sich der Abtretungserklärung gerade nicht entnehmen lässt, dass die Klägerin Gläubigerin der gesamten Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten werden sollte, verbietet sich eine Umdeutung dahin gehend, sie als ermächtigt anzusehen, im Wege der Prozessstandschaft diese Forderung in voller Höhe im eigenen Namen geltend zu machen.

b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus der in der Abtretungsvereinbarung enthaltenen Anweisung an den regulierungspflichtigen Versicherer, die Sachverständigenkosten unmittelbar an die Klägerin zu zahlen. Diese Zahlungsanweisung darf nicht isoliert ausgelegt werden, sondern ist im Zusammenhang mit der im vorausgehenden Satz geregelten Abtretung zu sehen. Sie nimmt ersichtlich Bezug auf die Höhe des von der vorgesehenen Abtretung erfassten Betrags und bezieht sich nicht auf einen von der (unwirksamen) Abtretung möglicherweise nicht erfassten Teil der Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten. Eine auf diese Zahlungsanweisung gestützte Klage wäre mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 194; Greger, aaO Rn. 17, 19). ..."

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In der Fahrzeugversicherung hat der Versicherer nach § 13 Abs. 5 AKB bei Beschädigung des Fahrzeugs die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung zu ersetzen. Bei der Beschädigung einer Sache gehören die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs zu den notwendigen Kosten der Wiederherstellung, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt (BGH VersR 1998, 79).

Im Haftpflichtschadenfall kann der Geschädigte nach § 249 Satz 2 BGB von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer den für die Herstellung der durch den Unfall beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den für die Herstellung erforderlichen Kosten gehören u. a. grundsätzlich auch die Kosten für die Einholung eines Gutachtens des unabhängigen Kfz-Sachverständigen.

Liegt ein Bagatellschaden vor, so sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten nicht erstattungsfähig. Grundsätzlich liegt ein Bagatellschaden vor, wenn der Schaden EUR 700,00 nicht übersteigt. In den neuen Bundesländern liegt der Grenzbetrag noch bei EUR 500,00. Die Bagatellgrenze wird von der herrschenden Rechtsprechung bisher immer noch im Bereich zwischen EUR 750,00 und EUR 500,00 angesiedelt, wobei im Einzelfall eine Abstimmung mit dem Versicherer auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages in der Praxis üblich ist.

Nach Ansicht der Versicherer sollen zukünftig die meisten Schadenfälle ohne Einschaltung Dritter, insbesondere der Sachverständigen und Rechtsanwälte reguliert werden.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben (BGH, Beschluss vom 13.02.2007 - VI ZB 39/06 zu § 4 ZPO).

Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06).

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„... Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Die Beklagte war mit ihrem Personenkraftwagen an einem Verkehrsunfall beteiligt und erteilte dem Kläger am 11. Oktober 2004 den schriftlichen Auftrag, ein Gutachten über die Unfallschäden an ihrem Fahrzeug zu erstellen. In dem Auftrag heißt es: ‚Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass sich das Grundhonorar des Sachverständigen nach der Höhe des tatsächlichen Schadens am Kraftfahrzeug bestimmt.' Der Kläger erstellte das Gutachten und kam zu einer Schadenssumme von 12.951,69 € zuzüglich Wertminderung in Höhe von 1.200,-- €. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete er insgesamt eine Vergütung von 887,40 €. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Beklagten lehnte die Bezahlung der Rechnung mit der Begründung ab, diese enthalte ‚Pauschalpositionen'. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des Rechnungsbetrages zuzüglich Zinsen seit dem 1. März 2005 in Anspruch genommen. ...

a) Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, war dies hier der Fall, so dass dem Kläger ein Vergütungsanspruch zusteht. Da die Parteien - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, das Parteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - von einer ausdrücklichen Absprache über die Höhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Abrede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus vergleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines üblichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann. Auch davon ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen.

Wie der Senat in den bereits genannten Senatsurteilen vom 4. April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) ausgeführt hat, kann als übliche Vergütung vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden Fall - bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38), neben die aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche ‚Ausreißer' treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein.

b) Für die Auffassung des Berufungsgerichts, üblich sei nur eine nach Zeitaufwand berechnete Vergütung, fehlt es an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Beklagten hätte bei Vertragsschluss die vom Kläger als übliche behauptete Vergütung in Form einer Tabelle zur Kenntnis gebracht werden müssen und es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die üblich Vergütung festzustellen, kann dem nicht beigetreten werden. Zwar hat der Gläubiger des Vergütungsanspruchs die Üblichkeit der geltend gemachten Vergütung darzulegen und unter Beweis zu stellen; trägt er aber entsprechend vor, so ist es Aufgabe des Tatrichters, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen, die angetretenen Beweise zu erheben und die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat sich der Kläger zur Frage der Üblichkeit der von ihm geforderten Vergütung auf die Honorarbefragung 1994 des Bundesverbandes der freien und unabhängigen Sachverständigen e.V. bezogen. Ob sich aus dieser Befragung eine übliche Vergütung und gegebenenfalls in welcher Höhe ermitteln lässt, kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, so dass die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, das die erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls auf der Grundlage ergänzenden Vorbringens der Parteien und unter Beachtung der in den Senatsurteilen vom 4. April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) gegebenen Hinweise, dort auch zum Zinspunkt - zu treffen haben wird. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass eine ergänzende Vertragsauslegung notwendig ist, wird es jedenfalls in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen haben, dass die Parteien über eine Bemessung des Honorars des Klägers unter Berücksichtigung der Schadenshöhe einig waren. ..." (BGH, Urteil vom 10.10.2006 - X ZR 42/06)

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Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag (BGB § 632 Abs. 2). Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden (BGB § 315 Abs. 1). Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 04.04.2006 - X ZR 122/05).

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„... Tatbestand: Der Kläger ist Kraftfahrzeug-Sachverständiger. Die Beklagte hat mit ihrem Personenkraftwagen einen Unfall erlitten und den Kläger im Oktober 2003 mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt. Der Kläger hat das Gutachten erstellt und mit 642,73 € in Rechnung gestellt, wobei er ein "Grundhonorar" von 421,-- € in Ansatz gebracht hat, das er wegen Vorliegens eines Totalschadens nach dem Wiederbeschaffungswert bemessen hat. Daneben hat er Schreibkosten in Höhe von 41,-- €, Porti und Telefon in Höhe von 20,50 €, Fahrtkosten in Höhe von 26,-- € und Kosten für Farbfotos in Höhe von 45,60 € in die Honorarforderung eingestellt. Die Beklagte hat die Honorarforderung für weit überhöht gehalten. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des geltend gemachten Honorars in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Berechnung, die allein auf die Schadenshöhe abstelle, nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB entspreche. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Beklagte unter Kürzung der geltend gemachten Nebenkosten zur Zahlung von 567,24 € nebst Zinsen seit dem 14. November 2003 verurteilt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, eine Entscheidung nach ihren Schlussanträgen in der Berufungsinstanz und hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

I. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Werkvertrag nach § 631 BGB qualifiziert (vgl. nur BGHZ 127, 378, 384), auf den das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzuwenden ist, da der Vertragsschluss im Jahr 2003 stattgefunden hat (Art. 229 § 5 EGBGB).

II. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung für das zu erstellende Gutachten getroffen worden, eine Taxe bestehe nicht und von einer üblichen Vergütung könne nicht ausgegangen werden, so dass die Vergütung vom Kläger gemäß §§ 315 f BGB zu bestimmen gewesen sei.

2. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen verkannt, unter denen im Werkvertragsrecht zur Bestimmung der Vergütung des Werkunternehmers auf § 316 BGB zurückgegriffen werden kann, so dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung materiellen Rechts beruht. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, in welcher Höhe mit der Leistung des Klägers vergleichbare Leistungen üblicherweise vergütet werden, so dass für ein Gestaltungsurteil des Berufungsgerichts nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kein Raum war und die Beklagte zur Zahlung einer Vergütung verurteilt worden ist, die sie so nicht schuldet.

a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass im Werkvertragsrecht ein einseitiges Recht zur Bestimmung der für eine Leistung zu erbringenden Gegenleistung nach § 315 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Parteien des Werkvertrags die Höhe der Vergütung nicht vertraglich geregelt haben, eine Taxe im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB nicht besteht und eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist. Damit sind jedoch die Voraussetzungen, unter denen im Recht des Werkvertrags auf die Auslegungsregel des § 316 BGB zurückgegriffen werden kann, nicht abschließend benannt.

Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, war die Erstellung des Schadensgutachtens durch den Kläger nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten, so dass dem Kläger ein Vergütungsanspruch zusteht. Da die Parteien eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der teils als Fiktion (Münch.Komm./Busche, BGB, 4. Aufl., § 632 BGB Rdn. 8), teils als Auslegungsregel (Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 632 BGB Rdn. 1) verstandenen Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, das die Parteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - von einer ausdrücklichen Absprache über die Höhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung gerade nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Abrede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus vergleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines üblichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann.

Als übliche Vergütung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden Fall - bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38), neben die darüber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche "Ausreißer" treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im Werkvertragsrecht - insoweit ähnlich wie etwa im Maklerrecht, für das dies bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist (vgl. dazu BGHZ 94, 98, 103) - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestimmung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll. Das gilt darüber hinaus aber selbst dann, wenn sich bei Anlegung dieser Maßstäbe eine übliche Vergütung als Gegenstand der Vereinbarung der Parteien nicht feststellen lässt. Die dann bestehende Vertragslücke ist in diesem Fall nicht durch einen - den Interessen der Parteien und ihrer Willensrichtung nicht entsprechenden - Rückgriff auf § 316 BGB zu schließen. Angesichts der aus § 632 Abs. 2 BGB ersichtlichen, an den typischen Willen der Parteien anknüpfenden Vorgabe des Gesetzes ist es vielmehr in diesem Fall geboten, vorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen (vgl. Münch.Komm./Busche, aaO, § 632 BGB Rdn. 23). In deren Rahmen mag dann zwar ein Rückgriff auf die Regelungen der §§ 316, 315 BGB denkbar erscheinen; vorrangig ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die den Gegenstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände abzustellen. Sie bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Absprache und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der interessengerechten Vergütung.

Feststellungen, aus denen sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte ergibt, dass eine übliche Vergütung nicht bestehe, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Das Berufungsgericht hat - wie die Revisionserwiderung mit der von ihr erhobenen Gegenrüge geltend macht - den vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger (vgl. Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 120) mit Schriftsatz vom 21. März 2005 angetretenen Beweis zur Üblichkeit des von ihm in Rechnung gestellten Honorars nicht erhoben. Seine Annahme, dass eine übliche Vergütung nicht bestehe, entbehrt daher der Tatsachengrundlage. Es hat somit die Beklagte, ohne dass dazu die Voraussetzungen vorgelegen haben, unter Rückgriff auf §§ 316, 315 BGB zur Zahlung einer Vergütung durch Gestaltungsurteil nach § 315 Abs. 3 BGB verurteilt. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

b) Da dem Revisionsgericht eine eigene Feststellung, ob eine übliche Vergütung existiert und wie hoch diese gegebenenfalls ist und welche Vergütung für eine Leistung wie die des Klägers üblich ist, nicht möglich ist, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.

Soweit sich der Kläger auf die Honorartabellen des Bundesverbands der freien und unabhängigen Sachverständigen e.V. (BSVK) berufen hat, wird für die Frage der üblichen Vergütung zu beachten sein, dass schon dem Ansatz nach nicht allein aus dem Umstand, dass die Mitglieder dieses Verbandes in der von diesem durchgeführten Befragung Honorare angegeben haben, die - ausgehend von einer Berechnung auf der Grundlage der Schadenshöhe - zu unterschiedlichen Beträgen geführt haben, das Fehlen einer üblichen Vergütung hergeleitet werden kann. Bei der Ermittlung der üblichen Vergütung müssen, sofern die Befragung "Ausreißer" aufweisen sollte, diese unberücksichtigt bleiben, so dass der Beurteilung, welche Vergütung üblich ist, nicht das gesamte Spektrum der aus der Umfrage ersichtlichen Beträge zugrunde gelegt werden kann. Entscheidend ist vielmehr nur der Bereich, in dem sich die Mehrzahl und damit die die Üblichkeit bestimmenden Werte halten. Zudem ist für die Frage, bei welcher Spanne noch von einer üblichen Vergütung gesprochen werden kann, nicht auf die im Einzelfall ermittelten absoluten Beträge abzustellen. Wird die Vergütung üblicherweise als Prozentsatz von einer Ausgangsgröße wie der Schadenshöhe bestimmt, lässt sich die Frage, ob sich die Spanne noch in einem hinzunehmenden Bereich bewegt, nur durch einen Vergleich der jeweiligen Prozentsätze feststellen. Maßgebend für die Bewertung im Hinblick auf eine Üblichkeit sind in einem solchen Fall daher die Unterschiede im Prozentsatz, nach dem die jeweils verlangte Vergütung berechnet worden ist. Auch das entspricht den Verhältnissen im Maklerrecht, wo eine Spanne von 3 bis 5 % des Wertes des vermittelten Objekts nicht als für die Bestimmung der Vergütung nach § 653 Abs. 2 BGB ungeeignet angesehen worden ist (BGHZ 94, 98, 103). Gegebenenfalls werden Feststellungen zur Verbreitung dieser Berechnungsweise unter den Mitgliedern des Verbandes und zur Zahl der dem Verband nicht angehörenden Sachverständigen zu treffen sein.

Schließlich wird zu berücksichtigen sein, dass üblich diejenige Vergütung ist, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152; Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38).

III. Sofern sich auf Grund der neuen Verhandlung ergeben sollte, dass eine im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung nicht feststellbar und die danach bestehende Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung nicht zu schließen ist, so dass eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Kläger in Betracht kommen kann, weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Die Prüfung der Frage, ob die Preisbestimmung billigem Ermessen entspricht, zielt nicht darauf ab, einen "gerechten Preis" von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr geht es darum, ob die getroffene Bestimmung sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält (BGH, Urt. v. 1.7.1971 - KZR 16/70, BB 1971, 1175, 1176; Urt. v. 24.11.1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097, 1099). Erst wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen bei der Preisbemessung überschritten hat, ist die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen, nicht aber bereits dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für besser hält (BGH, Urt. v. 24.6.1991 - II ZR 268/90, NJW-RR 1991, 1248 f; vgl. auch Staudinger/Rieble, BGB Bearb. 2004, § 315 BGB Rdn. 128; Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 29 f).

Bei der Prüfung der Frage, ob die Bestimmung der Gegenleistung billigem Ermessen entspricht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen, wobei es entscheidend darauf ankommt, welche Bedeutung die Leistung hat, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln ist. Die Rechtsprechung hat daher in Fällen, in denen der Vertragszweck nicht in der Erreichung eines Erfolgs, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen liegt, entscheidend darauf abgestellt, welche Bedeutung die geschuldete Arbeit für den anderen Teil hat, wobei Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit oder Dauer der verlangten Tätigkeit in die Abwägung ebenso einzubeziehen sind wie sonstige übliche Bemessungsfaktoren für die Bewertung der Leistung, etwa besondere mit der Dienstleistung erzielte Umsätze oder Erfolge (BGH, Urt. v. 21.3.1961 - I ZR 133/59, NJW 1961, 1251, 1252; Urt. v. 30.5.2003 - V ZR 216/02, WM 2004, 186, 188). Andererseits fällt ebenso entscheidend ins Gewicht, dass das von einem Wert- oder Schadensgutachter begehrte Honorar die Gegenleistung für das als Erfolg des Werkvertrags geschuldete Gutachten darstellt, so dass das Honorar in angemessenem Verhältnis zu dem stehen muss, was der Auftraggeber durch das Gutachten an wirtschaftlichem Wert erhalten soll, wobei nicht außer acht gelassen werden darf, welche Honorare andere Sachverständige für ähnliche Gutachten verlangen (BGH, Urt. v. 29.11.1965 - VII ZR 265/63, NJW 1966, 539, 540).

Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. nur AG Schwerin NJW-RR 1999, 510; zustimmend Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 37; Erman/Hohloch/Hager, BGB, 11. Aufl., § 315 BGB Rdn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 10 unter Anknüpfung an das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, JVEG) die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (so zutreffend AG Kassel VersR 2004, 1196; AG Essen VersR 2000, 68; AG Frankfurt VersR 2000, 1425; grundsätzlich ebenso Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 315 BGB Rdn. 5; zum Meinungsstand vgl. auch Roß, NZV 2001, 321 ff; Hörl, NZV 2003, 305 ff, 308 f jew. m. Nachw. zur Rechtsprechung der Instanzgerichte).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz geboten. Dieses regelt das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar zwar nicht mehr nach dem Entschädigungsprinzip wie das außer Kraft getretene Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz, sondern nach dem Vergütungsprinzip (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 JVEG). Sein Anwendungsbereich ist aber auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung der Grundsätze für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften (vgl. Münch.Komm./Soergel, BGB, 4. Aufl., § 631 BGB Rdn. 85, 86), während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haftung zwar einerseits auf reine Vermögensinteressen erstreckt, andererseits aber auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. Münch.Komm./Soergel, aaO, § 631 BGB Rdn. 86; Münch.Komm./Wagner, BGB, 4. Aufl., § 839 a BGB Rdn. 3).

Soweit die Revision rügt, die Leistungsbestimmung durch den Kläger und die ihr insoweit folgende Leistungsbestimmung in dem angefochtenen Gestaltungsurteil seien auch bezüglich der pauschalen Nebenkosten unbillig und nicht nachvollziehbar, zieht sie nicht grundsätzlich in Zweifel, dass die Honorarbemessung in der Weise erfolgen kann, dass der Sachverständige neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Pauschalen für Nebenkosten wie Schreibkosten, Porti, Telefon, Fotografien und Fahrten bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigen kann. Eine solche Bestimmung des Gesamthonorars ist nach den dargelegten Grundsätzen, die für die Bestimmung der Gegenleistung nach billigem Ermessen gelten, aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.

2. Zum Zinspunkt ist für den Fall, dass erneut auf der Grundlage der §§ 315, 316 BGB zu entscheiden sein sollte, auf Folgendes hinzuweisen:

Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung als im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechend, ist sie mit der Leistungsbestimmung durch den Kläger für die Beklagte verbindlich geworden (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) und demzufolge fällig. Unter den Voraussetzungen der § 286 und § 291 BGB schuldet die Beklagte dann Verzugs- wie Prozesszinsen.

Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung unter Beachtung der genannten Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht, dagegen als Überschreitung des dem Kläger vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums, ist sie unverbindlich und die Bestimmung der dem Kläger zustehenden Vergütung durch Gestaltungsurteil zu treffen. Erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung fällig und kann der Schuldner in Verzug geraten (Sen.Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 767 unter II. 1. b; BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Münch.Komm./Gottwald, BGB, aaO, § 315 BGB Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 17; Staudinger/Rieble, BGB Bearb. 2004, § 315 BGB Rdn. 276; vgl. auch BAG NJW 1969, 1735). Denn die Gestaltungswirkung des Urteils, die mit der Neubestimmung der Vergütung verbunden ist, tritt erst mit seiner Rechtskraft ein (BGHZ 122, 32, 46). Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils tritt der Verzug des Schuldners aber ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Urteil einen bestimmten Zeitpunkt für die Leistung nicht ausdrücklich festlegt, weil mit ihr dem Schuldner nachdrücklich vor Augen geführt wird, dass er alsbald zu leisten hat (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB Bearb. 2004, § 286 BGB Rdn. 65; a.A. Soergel/ Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 BGB Rdn. 32; § 291 BGB Rdn. 16).

Demgegenüber können Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil nicht zugesprochen werden. Prozesszinsen sind kein Unterfall der Verzinsungspflicht wegen Verzuges, vielmehr wird der Schuldner durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll (BGH, Urt. v. 14.1.1987 - IV b ZR 3/86, NJW-RR 1987, 386 m.w.N.; Münch.Komm./Thode, BGB, 4. Aufl., § 291 BGB Rdn. 1). Dieses Risiko kann nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr entstehen, so dass bei einer Geldforderung, deren Fälligkeit erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit eintritt, kein Anspruch auf Prozesszinsen besteht (BVerwGE 38, 49, 51; Staudinger/Löwisch, aaO, § 291 BGB Rdn. 10; Münch.Komm./Thode, aaO, § 291 BGB Rdn. 9). ..." (BGH, Urteil vom 04.05.2006 - X ZR 80/05)

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„Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, welche Vergütung Kraftfahrzeug-Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten über Kraftfahrzeugschäden gegenüber ihren Auftraggebern zusteht. Da in beiden Fällen eine bestimmte Vergütung bei Auftragserteilung nicht vereinbart worden war, eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nicht besteht und eine übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nach Auffassung der Berufungsgerichte nicht feststellbar gewesen sein soll, waren diese davon ausgegangen, dass die Sachverständigen nach §§ 316, 315 BGB berechtigt gewesen seien, die Höhe der ihnen zustehenden Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Landgericht Berlin war davon ausgegangen, die Bemessung der Vergütung nach der in dem Gutachten festgestellten Schadenshöhe entspreche billigem Ermessen (Urt. v. 8.4.2005, 56 S 121/04); das Landgericht Traunstein hat die Auffassung vertreten, eine solche Art der Berechnung der Vergütung sei unbillig, der Sachverständige habe vielmehr die Höhe seiner Vergütung nach dem Zeitaufwand für das Gutachten zu bemessen (Urt. v. 29.7.2005 - 5 S 2896/04).

In beiden Fällen führte die Revision zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Der Senat hat entschieden, dass es sich bei dem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über einen Kraftfahrzeugunfallschaden um einen Werkvertrag handelt. Danach schuldet der Auftraggeber, wenn eine Vergütung nicht vereinbart ist und eine Taxe nicht besteht, die übliche Vergütung. Die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, ist nicht schon dann nicht möglich, wenn sich kein genauer Betrag ermitteln lässt, der üblicherweise für vergleichbare Leistungen gefordert und bezahlt wird. Vielmehr kann eine im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung auch dann bestehen, wenn sich feststellen lässt, dass für vergleichbare Leistungen Vergütungen innerhalb einer bestimmten, begrenzten Bandbreite gefordert und bezahlt werden, so dass das Gericht innerhalb dieser Bandbreite üblicherweise verlangter und bezahlter Beträge einen regelmäßig angemessenen Betrag ermitteln kann. Die für eine solche Ermittlung der üblichen Vergütung erforderlichen Feststellungen haben die Berufungsgerichte nicht in dem gebotenen Umfang getroffen.

Nur für den Fall, dass sich auch unter Beachtung der Vorgaben der Revisionsurteile für die neue Verhandlung und Entscheidung eine übliche Vergütung nicht feststellen lassen sollte, hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Sachverständige die Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen kann. Wenn er dabei für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet er die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht." (BGH, Urteile vom 04.04.2006 - X ZR 80/05 und X ZR 122/05 - PM 57/2006).

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Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03, SVR 2005):

„ ... Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Zuerkennung der Sachverständigenkosten wendet.

a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).

b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111).

Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 7). Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).

c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.). ..."

*** (OLG)

Einem Geschädigten, der mitverantwortlich für ein Unfallereignis ist und daher gem. §§ 7, 17 StVG nur Anspruch auf Ersatz eines Teils seines Schadens hat, steht auch nur ein Anspruch auf Ersatz eines entsprechenden Teils der ihm entstandenen Sachverständigenkosten zu (OLG Celle, Urteil vom 24.08.2011 - 14 U 47/11):

„.. Der Senat lässt die Revision zu, soweit er auch die Sachverständigenkosten entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien gequotelt hat. Der Senat ist mit dem OLG Düsseldorf der Meinung, dass ein Geschädigter, der mitverantwortlich für das Unfallereignis ist und daher gem. §§ 7, 17 StVG nur Anspruch auf Ersatz eines Teils seines Schadens hat, auch nur einen Teil seiner Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf v. 15.3.2011 - I-1 U 152/10, MDR 2011, 655 f.).

Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung des OLG Rostock (vgl. OLG Rostock, MDR 2011, 221), das die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens nicht quoteln will. Gegen diese Auffassung spricht aus Sicht des Senats, dass sie im Gesetz keine Stütze findet. Zudem fehlt es an einem Grund dafür, eine vom übrigen Sachschaden abweichende Aufteilung der Kosten des Sachverständigen vorzunehmen. Denn die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensvorteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03, MDR 2005, 390 = NJW 2005, 356). Ebenso können diese Kosten Bestandteil des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 erforderlichen Herstellungsaufwands sein, wenn die Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, a.a.O.). Ist der geschädigte Fahrzeughalter in erheblicher Weise für den Schaden mitverantwortlich, so führt dies nach § 17 Abs. 1, 2 StVG allerdings zu einer Beschränkung von Grund und Umfang des Schadensersatzanspruchs. Die Bestimmung hat zur Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich aus "den Umständen", insbesondere aus der Feststellung, "inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist", ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt. Aus den "Umständen", insbesondere den Verursachungsbeiträgen, ergibt sich eine solche Rechtfertigung nicht. Auch die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht. Wenn den Geschädigten insoweit eine Mitverantwortung trifft, heißt das, dass er auch für die weiteren Unfallfolgen mitverantwortlich ist. Der Zurechnungs- und Verantwortungszusammenhang wird durch den Willensentschluss, der der Beauftragung des Sachverständigen zugrunde liegt, nicht unterbrochen. Denn ohne die Unfallbeteiligung des Geschädigten wäre es auch zu dieser Handlung nicht gekommen. (Vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf v. 15.3.2011 - I-1 U 152/10, MDR 2011, 655 f.).

Auch die Differenztheorie kann eine abweichende Behandlung der Sachverständigenkosten nicht rechtfertigen. Die Theorie vermag zu begründen, warum die Sachverständigenkosten einen Schaden darstellen, sie sagt aber nichts darüber aus, wie dieser Schaden zu verteilen ist. Dies ergibt sich erst aus den §§ 7, 17 StVG. Diese lassen eine Trennung zwischen (unmittelbarem) Schaden einerseits und Rechtsverfolgungskosten andererseits nicht zu. Eine solche wird auch hinsichtlich anderer Rechtsverfolgungskosten, wie z.B. der Unkostenkostenpauschale, hinsichtlich derer der Geschädigte mit gleichem Recht geltend machen könnte, dass er diese Aufwendungen auch zur bloßen Durchsetzung seiner begründeten Teilforderung hätte tätigen müssen, nicht angenommen (vgl. OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf v. 15.3.2011 - I-1 U 152/10, MDR 2011, 655 f.).

Schließlich wird auch bei vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten faktisch eine Quotelung vorgenommen, indem jeweils nur der "berechtigte" Gegenstandswert angesetzt wird (vgl. BGH, NJW 2008, 1888 f.; BGH v. 18.1.2005 - VI ZR 73/04, MDR 2005, 751 = NJW 2005, 1112). Letztlich trägt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16.8.2011 sogar selber noch ein weiteres Argument für die vom Senat vertretene Auffassung vor, indem er darauf hinweist, dass sich die meisten Sachverständigen-Gebührentabellen an der Höhe des entstandenen Schadens orientierten - und eben nicht an der Höhe des berechtigten Anspruches.

Die Senatsentscheidung vom 7.11.2002 (Az.: 14 U 56/01 - zitiert bei juris) gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, da sie bezüglich der hier maßgeblichen Frage keine Begründung enthält. ..."

***

Keine Quotelung der Sachverständigengebühren entsprechend der Haftungsverteilung (OLG Rostock, Urteil vom 18.03.2011 - 5 U 144/10):

„... I. Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31.03.2007 geltend. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge ..., befuhr zu diesem Zeitpunkt mit deren Pkw die Kreuzung B 105/Messestraße in Rostock. Beim Überqueren der Kreuzung kam es zu einem Zusammenstoß mit dem von der Beklagten zu 1.) geführten Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, welcher Fahrzeugführer die Kreuzung bei Rotlicht überquerte. Das Landgericht hat eine 50 %-ige Haftung der Beklagten bejaht und sie gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2.713,07 € nebst Zinsen und von vorgerichtlichen Kosten verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den zu beziffernden Höherstufungsschaden der Vollkaskoversicherung der Klägerin zu 50 % auszugleichen haben. Zu den Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand und die Urteilsgründe des angefochtenen Urteils.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer zulässigen Berufung. Zur Begründung tragen sie vor: Das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass sich das alleinige Verschulden des Zeugen ... am Zustandekommen des Unfalles nicht mit hinreichender Sicherheit habe feststellen lassen und nicht habe geklärt werden können, für welchen unfallbeteiligten Fahrer im Zeitpunkt des Unfalles die entsprechende Ampel Grünlicht gezeigt habe. Die Bekundungen des Zeugen ... seien geeignet gewesen, die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten vollumfänglich zu bestätigen. Für die Beklagte zu 1.) sei der Verkehrsunfall ein unabwendbares Ereignis nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 StVG gewesen. Deswegen und auch schon mangels Verschuldens könne die Klägerin auch keinen Schmerzensgeldanspruch aus abgetretenem Recht geltend machen.

Die Kosten für das Sachverständigengutachten müssten an der Quotierung teilnehmen. Die Beklagten beantragen,das Urteil des Landgerichtes Rostock vom 22.06.2010 teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

a) Zu Recht geht das Landgericht von einer hälftigen Haftung der Beklagten für die Schäden der Klägerin aus dem Unfall vom 31.03.2007 aus. Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 7 Abs. 1, 11, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Den Beklagten ist der ihnen obliegende Beweis dafür, dass der Zeuge ... den Unfall allein verschuldete, nicht gelungen, insbesondere konnten sie nicht nachweisen, dass die Beklagte zu 1.) in die Kreuzung bei für sie anzeigendem Grünlicht einfuhr. Ein Verschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, des Zeugen ... konnte nicht mit der erforderlichen Gewissheit (§ 286 Abs. 1 ZPO) festgestellt werden. Zwar hat der Zeuge ... vor der Kammer ausgesagt, er selbst sei noch bei Gelb zum Stehen gekommen, die Ampel habe erst auf Rot umgeschaltet, als er bereits gestanden habe und die Beklagte zu 1.) sei vor ihm in die Kreuzung eingefahren. Aus der von dem Landgericht beigezogenen Strafakte ergibt sich indes, dass der Zeuge ... ausweislich des Unfallberichtes der Polizei vor Ort angegeben hat, die Lichtzeichenanlage habe bereits Rot gezeigt, als die Beklagte zu 1.) in die Kreuzung eingefahren sei. Es ist normalerweise nicht davon auszugehen, dass der den Unfallhergang protokollierende Polizeibeamte etwas erfunden hat und in den Unfallbericht Äußerungen aufgenommen hat, die die Zeugen nicht getätigt haben. Der Zeuge ... konnte den Widerspruch zwischen den beiden Aussagen vor Gericht nicht erklären. Zu Recht hat das Landgericht deswegen der gerichtlichen Aussage des Zeugen keinen so hohen Beweiswert beigemessen, dass damit die Aussage des Zeugen ... widerlegt werden könnte. Dieser hat ausgesagt, er sei mit dem Fahrzeug der Klägerin bei Umschalten der Ampel auf Grün in die Kreuzung eingefahren. Zwar handelt es sich bei dem Zeugen ... um den Ehemann der Klägerin. Dies führt jedoch nicht dazu, dass man ihm schon deshalb keinen Glauben schenken darf. Die Aussagen der Zeugen ... waren zu unbestimmt, um damit den Beweis zu erbringen, dass der Zeuge ... die Ampelkreuzung bei rot überquerte. Sie haben das von dem Zeugen ... geführte Fahrzeug beim Überqueren der Kreuzung nicht wahrgenommen, sondern nur gehört, dass es knallte, als sie vor der Ampel standen. Der genaue Unfallhergang bleibt damit ungeklärt. Deswegen ist hier eine Quote gem. § 17 Abs. 1 StVG zu bilden, die mit 50 : 50 nicht zu beanstanden ist.

b) Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten gegen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 11 StVG und setzt kein Verschulden voraus.

c) Die Kosten des von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens haben die Beklagten in voller Höhe zu erstatten. Sachverständigenkosten sind - außer bei Bagatellschäden - erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung (BGH NJW 2007, 1450; 2005, 356). Insoweit findet keine Quotelung statt (Poppe DAR 05, 669; AG Siegburg NJW 2010 2289 = MDR 2010, 1112 = DAR 2010 389; offenkundig auch ohne dies zu problematisieren OLG Celle, Urt. v. 07.11.2002 - 14 U 56/01-). Dies entspricht der Differenztheorie, wonach der Schädiger dem Geschädigten das schuldet, was der Geschädigte aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle der Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie etwa Reparaturkosten, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall selbst vollständig verursacht, und dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Sachschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen (AG Siegburg a.a.O.). Zwar sind vorgerichtliche Anwaltskosten gegebenenfalls nur nach dem Wert des geringeren, jeweils gerechtfertigten Anspruch erstattungsfähig (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Rn. 57 zu § 249; BGH NJW 05, 1112; 08, 1888). Dies entspricht der Billigkeit, da der Geschädigte es in der Hand hat, von vorne herein nur den richtigen Schadensbetrag geltend zu machen und einzuklagen. Macht er einen überhöhten Schaden geltend, so kann dies bezüglich der Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten nicht zu Lasten des Schädigers gehen. Bei den Sachverständigenkosten liegt es naturgemäß anders, da der Sachverständige nur zur Feststellung des Gesamtschadens beauftragt werden kann. Anders als die Anwaltskosten kann der Geschädigte die Sachverständigenkosten nicht von vorne herein entsprechend der materiellrechtlich gerechtfertigten Quote begrenzen. ..."

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Quotelung der Sachverständigengebühren entsprechend der Haftungsverteilung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 - I-1 U 152/10):

„... Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Freistellung von 75% ihrer Gutachterkosten. Denn auch diese Kosten gehören zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden (BGH NJW 2005, S. 356) und sind im Falle der Mithaftung gemäß § 17 StVG anteilig zu erstatten. Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin insoweit jedoch nicht zu.

Der Senat stimmt der teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen und von der Klägerin zitierten Auffassung, nach der der Schädiger auch im Falle einer quotenmäßigen Regulierung seines Schadens die vollen ihm entstandenen Gutachterkosten zur Ermittlung seines Schadens als Rechtsverfolgungskosten vom Schädiger verlangen kann (so AG Siegburg NJW 2010, 2289 f. = DAR 2010, 389 mit Anmerkung von Poppe; Hans-Ulrich Poppe, jurisPR-VerkR 12/2010 Anm. 1, Poppe, DAR 2005, 669 ff., Winnefeld, DAR 1996, Seite 75; zustimmend Kappus, DAR 2010, 727), nicht zu. Denn diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze.

(1) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensvorteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2005, 356; NJW RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten Bestandteil des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand sein, wenn die vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2005, 356, NJW 1974, 34, 35). Unter beiden Gesichtspunkten sind diese Kosten grundsätzlich in vollem Umfang erstattungsfähig.

(2) Ist der geschädigte Fahrzeughalter in erheblicher Weise für den Schaden mitverantwortlich, so führt dies nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG allerdings zu einer Beschränkung von Grund und Umfang des Schadensersatzanspruchs. Die Bestimmung statuiert - ebenso wie die §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG und 4 HaftPflG - eine Ausnahme vom Grundsatz der Totalreparation (Alles-oder-Nichts-Prinzip des Schadensrechts). Sie hat zur Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich aus "den Umständen", insbesondere aus der Feststellung, "inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist" (§ 17 Abs. 1 StVG) ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt.

(3) Aus den "Umständen", insbesondere den Verursachungsbeiträgen, ergibt sich eine solche Rechtfertigung nicht. Auch die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht. Und wenn den Geschädigten insoweit eine Mitverantwortung trifft, so heißt das, dass er auch für die weiteren Unfallfolgen mitverantwortlich ist. Der Zurechnungs- und Verantwortungszusammenhang wird durch den Willensentschluss, der der Beauftragung des Sachverständigen zugrunde liegt, nicht unterbrochen. Denn ohne die Unfallbeteiligung des Geschädigten wäre es auch zu dieser Handlung nicht gekommen. Und dass sie ausschließlich durch den Fremdhaftungsanteil bedingt sei (so Winnefeld, DAR 1996, 74), oder allein dem zum Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Schadensanteil eingeholt würden (so Poppe, DAR 2005, 671; in diesem Sinne auch AG Siegburg NJW 2010, 2289, 2290), lässt sich auch bei normativer Betrachtung nicht sagen. Denn die Einholung eines Sachverständigengutachtens dient selbst dann, wenn der Geschädigte es wirklich nur zur Bezifferung eines berechtigten Teilanspruches in Auftrag geben würde, zwangsläufig immer auch seinen Interessen, weil es auch ihm Gewissheit über das ganze Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten verschafft. Damit fehlt es aber an einem Umstand, der eine vom übrigen Sachschaden abweichende Aufteilung der Kosten des Sachverständigengutachtens rechtfertigen könnte.

(4) Aus der Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt auch kein Argument für den ungeschmälerten Ersatz von Sachverständigenkosten. Zwar kann der Geschädigte - auch nach der ständigen Rechtsprechung dieses Senats (vgl. z.B. Urteil vom 16.06.2008, Az.: I - 1 U 246/07) - Ersatz der Rechtsanwaltskosten verlangen, die er zur Verfolgung seines begründeten Anspruchs aufgewandt hat (BGH NJW 2005, 1112; NJW 2008, 1888 f.). Die Rechtfertigung für diese Rechtsprechung liegt allerdings in einer Besonderheit der Forderung selbst. Denn bei dieser Schadensposition handelt es sich um eine Nebenforderung, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist. Das ist bei den Sachverständigenkosten anders. Sie sind Bestandteil des Sachschadens und damit auch Bestandteil der Hauptforderung (BGH NJW 2007, 1752 f.). Ihre Höhe hängt nicht in gesetzlich bestimmter Weise vom Umfang des übrigen Schadens ab. Vor allem aber führen die §§ 17 Abs. 1 u. 2 StVG, 254 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich der Anwaltskosten zu einer Einschränkung des Anspruchs. Eine Berücksichtigung der Mitverantwortung erfolgt hier nur nicht durch Quotierung der Kosten, sondern durch eine Quotierung des Streitwerts, der nach dem RVG die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bestimmt. Bei den Sachverständigenkosten eröffnet das Gesetz eine solche Differenzierungsmöglichkeit nicht. Hier kann die Mitverantwortung des Geschädigten für die Schadensentstehung nicht anders als durch eine Quotierung dieser Kosten Berücksichtigung finden.

(5) Auch die Differenztheorie kann eine abweichende Behandlung der Sachverständigenkosten nicht rechtfertigen. Die Theorie vermag zu begründen, warum die Sachverständigenkosten einen Schaden darstellen, sie sagt aber nichts darüber aus, wie dieser Schaden zu verteilen ist. Dies ergibt sich erst aus den §§ 7, 17 StVG. Diese lassen eine Trennung zwischen (unmittelbarem) Schaden einerseits und Rechtsverfolgungskosten andererseits, wie sie der Entscheidung des AG Siegburg (NJW 2010, 2289, 2290) zugrunde liegt, nicht zu. Eine solche wird auch in Bezug auf andere Rechtsverfolgungskosten, wie der Unkostenkostenpauschale, hinsichtlich derer der Geschädigte mit gleichem Recht geltend machen könnte, dass er diese Aufwendungen auch zur bloßen Durchsetzung seiner begründeten Teilforderung hätte tätigen müssen, folgerichtig nicht diskutiert.

(6) Auf den Umstand, dass der Geschädigte, der für den Unfallschaden mitverantwortlich ist, auch zur Ermittlung seines begründeten Teilanspruches den Gesamtschaden begutachten lassen muss, kommt es nach dem Gesetz danach nicht an. Der Geschädigte hat nicht auf der Grundlage einer isolierten Betrachtung des § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz seiner zur Realisierung seiner Teilforderung erforderlichen Rechtsverfolgungskosten, sondern er hat auf der Grundlage von §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 u. 2 StVG in Verbindung mit § 249 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich des Schadens "Sachverständigenkosten" nur einen beschränkten Anspruch, der sich auf den Ersatz eines Teils der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten erstreckt. Dies ist weder unbillig noch systemwidrig. Und es ist auch nicht richtig, dass es kein Argument gibt, weshalb die Einholung eines erforderlichen Gutachtens zum Teil zu Lasten des Geschädigten gehen soll (so Poppe, DAR 2005, 669, 670). Immerhin hätte es ohne das Verhalten dieses Geschädigten diesen Unfall und damit auch diese Kosten nicht gegeben.

Ausgehend von einem Netto-Honorarbetrag von 545,95 € kann die Klägerin daher nur Freistellung von einer Forderung in Höhe von 409,46 € verlangen. Die Klägerin kann auf den Befreiungsanspruch keine Verzugszinsen verlangen, da der Befreiungsanspruch kein Geldanspruch im Sinne von § 288 Abs. 1 BGB ist. ..."

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Zur Frage der Ersatzfähigkeit der Kosten eines vorgerichtlich eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens (OLG Schleswig, Urteil vom 12.08.2004 - 7 U 10/04, SchlHA 2005,

Der Geschädigte hat nach einer verkehrsunfallbedingten Beschädigung seines Fahrzeugs grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten eines zur Schadensfeststellung insbesondere zur Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens. I. d. R. besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung derartiger Gutachterkosten. Insbesondere kann der Geschädigte nicht auf das (kostengünstigere) Kostenfestsetzungsverfahren verwiesen werden. Die Kosten für ein derartiges Gutachten sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten später als unrichtig erweist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.01.2003 - 3 U 292/02, MDR 2003, 685).

Beauftragt der Geschädigte nach dem Auslaufen von Bitumenmasse innerhalb seiner Wohnung in Anbetracht der damit verbundenen potentiellen Gesundheitsgefahr einen Sachverständigen, um anhand des Messergebnisses die Dringlichkeit der Sanierungsmaßnahme und ggf. die Erforderlichkeit eines Umzugs zu ermitteln, sind diese Kosten auch dann vom Schädiger zu ersetzen, wenn ein Umzug unterbleibt. Den Geschädigten trifft jedoch bei der Auswahl des Sachverständigen ein anspruchsminderndes Mitverschulden, wenn er ohne weitere Erkundigungen und ohne Rücksprache mit dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer einen ortsfernen Sachverständigen beauftragt und keinen Kostenvoranschlag einholt (OLG Köln, Urteil vom 10.04.2001 - 22 U 222/00, DWW 2001, 339).

Wendet der Geschädigte zur Schadensfeststellung Kosten für einen Sachverständigen auf, sind diese Kosten grundsätzlich selbst dann vom Schädiger zu erstatten, wenn sich das eingeholte Privatgutachten als falsch erweist. Der Geschädigte kann nicht Zahlung, sondern nur Freistellung verlangen, sofern er den Sachverständigen noch nicht bezahlt hat (OLG Hamm, Urteil vom 13.04.1999 - 27 U 278/98, VersR 2001, 249).

Zu den erforderlichen Kosten der Wiederherstellung nach § 13 V AKB gehören, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, auch die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Vermittlung des Schadensumfangs. Hat der Versicherungsnehmer nach einem Kaskoschaden ein Gutachten eingeholt, so sind ihm dessen Kosten jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn es unbrauchbar war, weil dem Sachverständigen ein für die Bewertung wesentlicher Vorschaden nicht mitgeteilt worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 25.02.1999 - 6 U 190/98, DAR 1999, 313).

Ein Landwirt, der von der nach § 24a UStG möglichen Pauschalierung einer Umsätze Gebrauch macht, kann vom Schädiger nach einem Verkehrsunfall Ersatz der Mehrwertsteuerbeträge hinsichtlich der Reparatur-, Sachverständigen- und Mietwagenkosten verlangen (OLG Hamm, Urteil vom 18.06.1997 - 13 U 10/97, NJW-RR 1998, 1115).

Da der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, sind die Sachverständigenkosten auch bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig. Etwas anderes kommt nur bei Auswahlverschulden oder offenkundiger Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung in Betracht (OLG Hamm, Urteil vom 05.03.1997 - 13 U 185/96, DAR 1997, 275).

Bei einem Pkw-Schaden von weniger als 300,- DM ist der geschädigte nicht berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies ist erst dann angemessen, wenn kein Bagatellschaden vorliegt, also mit einem Schadensumfang von 1000,- DM zu rechnen ist (OLG Hamm, Entscheidung vom 08.09.1993 - 32 U 36/93, NJW-RR 1994, 345).

Ein Geschädigter hat dann keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Sachverständigenkosten, wenn er eine Nachbesichtigung des beschädigten Fahrzeugs durch den Haftpflichtversicherer des Gegners bewußt verhindert hat und deshalb das von ihm vorgelegte Gutachten nicht mehr als neutrale Abrechnungsgrundlage angesehen werden kann (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.1993 - 1 U 122/92, VersR 1995, 107).

Dem bei einem Verkehrsunfall Geschädigten steht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen nicht zu, wenn dessen Gutachten aus Gründen, die der Geschädigte zu vertreten hat (hier: Verschweigen eines Vorschadens gegenüber dem Sachverständigen) unbrauchbar ist (OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.1992 - 13 U 141/92, NZV 1993, 228).

Der Geschädigte kann die Kosten eines Gutachtens nicht ersetzt verlangen, wenn er durch Falschangaben gegenüber dem Sachverständigen bewirkt hat, daß es zur Schadensregulierung nicht brauchbar ist (OLG Hamm, Entscheidung vom 09.10.1992 - 9 U 20/92, NZV 1993, 149).

*** (LG)

Zur Angemessenheit der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten (LG Dortmund, Urteil vom 05.08.2010 - 4 S 11/10 - marktübliche Preise für Sachverständige):

„... Der klagende Sachverständige hat aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten S einen Anspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und Schädigers auf Ersatz der weiteren ausgeurteilten Sachverständigenkosten (§ 7 StVG, § 115 VVG).

Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers bestehen aufgrund der Abtretungserklärung der Geschädigten vom 29.11.2007 nicht. Diese ist insbesondere nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Ein Verstoß gegen § 1 I des bis zum 1.7.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes liegt nicht vor. Die Absprache zwischen Frau S und dem Kläger entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der außer Zweifel stehen muss, dass der Geschädigte selbst für die Regulierung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche tätig werden muss. Genau dieses aber ist in der Abtretungserklärung ausdrücklich aufgeführt. Dort heißt es nämlich, dass der Auftraggeber die Zahlung selbst zu erbringen und sich selbst oder durch einen zu beauftragenden Rechtsanwalt um die Schadensregulierung zu kümmern hat, wenn der Versicherer binnen 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber/Geschädigte das Gutachten oder eine Kopie hiervon erhalten hat, nicht oder nicht vollständig zahlt. Da der Sachverständige unstreitig keine Leistung erhalten hat, nimmt er ein vornehmlich eigenes Geschäft wahr, indem er nunmehr von der Sicherungsabtretung Gebrauch macht.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war. Daran bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel. Die Parteien streiten lediglich um die Höhe der erforderlichen Kosten.

Die von dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten hat er mit der Geschädigten vertraglich vereinbart, indem er diese ausdrücklich auf seine Honorartabelle hingewiesen hat. Zwar wird teilweise von den Gerichten die Auffassung vertreten, dass der Versicherer des Schädigers ebenso wie beim sogenannten Werkstattrisiko damit auch das Risiko trägt, dass ein Sachverständiger gewählt worden ist, dessen Preise teurer sind als die anderer. Nach der Rechtsprechung des BGH ist aber davon auszugehen, dass der Geschädigte zwar nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet ist, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, ihm aber das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1450).

Davon ausgehend, dass der Geschädigte die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschens in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung des größten Teils des begehrten Honorars. Teilweise waren die Positionen aber als nicht erforderlich und damit im Verhältnis der Geschädigten zum Schädiger als nicht ersatzpflichtig zu streichen.

In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger sein Honorar pauschaliert hat. Dies ist inzwischen auch vom BGH mehrfach gebilligt worden (BGH NJW 2006, 2472; NJW 2007, 1450).

Auch die Beträge selbst sind nicht so überhöht, dass der Geschädigten ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht bzw. das Wirtschaftlichkeitsgebot vorzuwerfen wäre. Lediglich die Menge der erstellten Lichtbilder und Kopien war zu beanstanden.

Die Kammer orientiert sich bei der Überprüfung der Angemessenheit der Kosten für den Unfall vom 29.11.2007 an der vom BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen) vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars 2005/2006 und vergleichend sogar an der Befragung 2008/2009, und zwar an dem Honorarkorridor (HB III), innerhalb dessen je nach Schadenshöhe 40% und 60% des BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Danach ergibt sich folgende Gegenüberstellung bei einer Schadenshöhe von 3.527,93 €:

Honorar des Klägers BSVK 2005/2006 BVSK 2008/2009

Grundhonorar 416,00 € 387-434 € 393-452 €

Fahrkosten pauschal 15,50 € 19,18 - 28,79 € 19,54 - 30,56 €

1.Fotosatz je Lichtbild zu 2,37 € = 42,66 € 2,24 - 2,60 € 1,96 - 2,46 €

2. Fotosatz je Lichtbild zu 1,69 € = 30,32 € 1,33 - 2,08 € 1,06 - 2,07 €

Schreibkosten je Seite 2,98 € = 50,66 € 2,33 - 3,70 € 2,19 - 3,40 €

Kopien je Seite 0,76 € = 3 Sätze zu 17 Kopien = 38,76 € 0,50 - 1,04 € 1,02 - 1,71 €

Porto/Telefon 16,00 € 11,98 - 20,70 € 13,26 - 23,12 €

Restwert 12,00 €

(Anm: Tabelle siehe unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2010/4_S_11_10urteil20100805.html)

Die Gegenüberstellung zeigt, dass sich der Kläger mit seinem Honorar innerhalb des Honorarkorridors bewegt. Hinsichtlich der Berechnung eines weiteren Betrages für die Restwertermittlung ist in den Honorarbefragungen ausdrücklich aufgeführt, dass die Abrufkosten für Restwertbörsen regelmäßig gesondert aufgeführt werden, wenn die Ergebnisse dem Gutachten beiliegen.

Soweit die Beklagte meint, das Gesprächsergebnis mit dem BVSK aus dem Jahr 2007 sei geeignet, das erstattungsfähige Honorar darzulegen, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Es handelt sich um eine Besprechung, die verschiedene Versicherungsunternehmen mit dem BVSK geführt haben. Als Ergebnis wurden die als angemessen erachteten Honorare in einer Tabelle zusammengefasst, welche nach Aussage des Geschäftsführers des BVSK (Vgl. SP 2008,194) in erster Linie als ein Prüfungsmaßstab für die Mitarbeiter der Versicherungen bei der Überprüfung von Sachverständigenkosten auf ihre Angemessenheit hin dienen sollte. Aus der Bereitschaft der Beklagten, bestimmte Pauschalhonorare zu zahlen, lassen sich aber keine Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit eines Honorars ziehen. Wenn sich die Mehrzahl der Sachverständigen den Preisvorstellungen der Versicherungen beugt, mag sich langfristig ein verändertes übliches preisgünstigeres Honorar entwickeln, das dann auch Niederschlag in den Befragungen finden müsste. Solange aber die Sachverständigen nur bei einigen Versicherungen zu Sonderkonditionen abrechnen und ansonsten die Honorarberechnung wie bislang beibehalten, kann nicht festgestellt werden, dass der Sonderkonditionspreis dem üblichen, angemessenen Preis entspricht.

Insbesondere ist nicht festzustellen, dass ein Honorar üblich ist, bei dem die Nebenkosten nicht gesondert berechnet werden. Dies ergibt sich auch aus der Honorarbefragung 2008/2009 eindeutig nicht, wobei sich der abzurechnende Unfall sogar im Jahr 2007 ereignet hat. Zudem hat sich die Kammer sachkundig gemacht, indem sie in einem anderen Verfahren vor der Kammer ein Sachverständigengutachten eingeholt und sich die verschiedenen Abrechnungsmodalitäten erläutern hat lassen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er selbst Honorarbefragungen durchgeführt hat. Auch diese haben ergeben, dass es üblich ist, weitere Nebenkosten in Rechnung zu stellen.

Die Kammer sieht, dass vielleicht nicht alle Sachverständigen die Nebenkosten, die die Tabellen des BVSK ausweisen, kumulativ in Rechnung stellen, sondern nur einzelne Positionen. Wenn sich jedoch der Kläger mit seinen Einzelpositionen im Rahmen des Honorarkorridors bewegt, vermag die Kammer dies nicht zu beanstanden. Insbesondere kann kein prozentualer Wert ausgeworfen werden, bis zu dem Sachverständigenkosten im Verhältnis zu den Reparaturkosten angemessen wären. Denn gerade ein Gutachten bei einem geringfügigen Schaden kann relativ gesehen mit höheren Nebenkosten verbunden sein als ein Gutachten bei einem größeren Schaden, z.B. weil ebenso viele Lichtbilder erforderlich waren.

Nachdem die Preise des Klägers im Grundsatz nicht zu beanstanden sind, ist gleichwohl festzustellen, dass einige der in Rechnung gestellten Kosten nicht erforderlich waren. So hat der Kläger insgesamt 19 Lichtbilder von dem Unfallfahrzeug gefertigt und 18 in Rechnung gestellt. Die Beklagte beanstandet ausdrücklich auch diese Vielzahl. Dem ist beizupflichten. Die Schäden sind oft mehrfach fotografiert worden, einmal von nah, einmal aus weiterer Entfernung. Die nicht beschädigte Fahrzeugseite war hinsichtlich des Vorschadens und der Berechnung vom Wiederbeschaffungs- und Restwert allenfalls nur einmal erforderlich. Die Kammer erachtet die Lichtbilder Nr. 03, 05, 07, 11, 14, 18, 19 für nicht erforderlich, sodass bei dem 1. und 2. Fotosatz jeweils nur 12 Lichtbilder anzusetzen sind. Die Kosten reduzieren sich auf 28,44 € und 20,28 €.

Ferner hat die Geschädigte keinen Anspruch darauf, dass ein 3. Gutachten bezahlt wird, dass der Sachverständige für sich persönlich behält. Die Kopiekosten reduzieren sich auf 25,84 €.

Die Restwertermittlungskosten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger mehrere Angebote eingeholt und zumindest ein konkretes Angebot im Gutachten aufgenommen hat.

Insgesamt ergibt sich einschließlich der MWSt ein Betrag von 695,82 € abzüglich gezahlter 528,77, sodass ein offener Betrag von 167,05 € zuzusprechen war.

*** (AG)

Bei den Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten, die erst entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil am Gesamtschaden gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss. Wenn sich die Gutachterkosten nach der Höhe des Gesamtschadens richten, können sie im Falle der Mithaftung, anders als die Reparaturkosten, nicht quotiert werden, sondern müssen, genauso wie Anwaltskosten, nach dem geringeren Gegenstandswert berechnet werden. Der Geschädigte kann die zur Ermittlung der Schadenshöhe des unfallbeschädigten Fahrzeugs angefallenen Sachverständigenkosten trotz Mithaftung in Höhe von 50% jedenfalls dann in voller Höhe ersetzt verlangen, wenn die Kosten auch bei Abrechnung auf Basis des hälftigen Reparaturaufwands in gleicher Höhe angefallen wären (AG Siegburg, Urteil vom 31.03.2010 - 111 C 10/10, NJW 2010, 2289 ff).



Sachverständigengebühren - fiktive

Der unfallgeschädigte Pkw - Halter kann bei Anschaffung eines gebrauchten Ersatzfahrzeugs grundsätzlich Ersatz fiktiver Gutachterkosten verlangen. (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt Urteil vom 29.11. 1989, NJW 1990 S. 3212). Diese in der Rechtsprechung zwar umstrittene Frage wird in ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Gronau bestätigt (vgl. Amtsgericht Gronau Urteil vom 27. Juni 1989, ZfS 1989, S. 262). In gleicher Art und Weise urteilt auch das Amtsgericht Diepholz mit Urteil vom 15. April 1988, das Amtsgericht Rendsburg mit Urteil vom 7. Juni 1989 an das Amtsgericht Merzig mit Urteil vom 4. 20. April 1989 (sämtlich veröff. am angegebenen Ort). Nach der korrekten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt muss nämlich folgendes beachtet werden:

„Da der Geschädigten so zu stellen ist, wie er ohne den Unfall gestanden hätte, ist es ihm grundsätzlich nicht zuzumuten, ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug ohne sachverständige Überprüfung seiner Vergleichbarkeit mit dem beschädigten Pkw zu erwerben, etwa um dadurch den vom Schädiger zu ersetzende Schaden gering zu halten. Eine so verstandene Schadensgeringhaltungspflicht könnte jedenfalls nicht anerkannt werden. Der dem Geschädigten zuzubilligende Wiederbeschaffungswert ist daher so zu bemessen, dass er in die Lage versetzt wird, einen seinem eigenen Fahrzeug vergleichbaren Wagen nach gründlicher technischer Überprüfung von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu erwerben. Eine solche Überprüfung des in Aussicht genommenen gebrauchten Ersatzfahrzeugs ist ein der vom Schädiger geschuldeten Schadensersatzleistung notwendigerweise innewohnender vermögenswerter Bestandteil. Da die gründlicher technischer Überprüfung im allgemeinen nur durch einen Sachverständigen vorgenommen werden kann, und weil es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, sich auf eine solche Überprüfung durch den an einer möglichst reibungslosen Veräußerung interessierten Verkäufer zu verlassen, selbst wenn es sich um einen Fachhändler mit von Markenhersteller autorisierte Werkstatt handelt, ist ihm zuzubilligen, dass er sich Gewissheit über die Mängelfreiheit des Ersatzfahrzeugs durch Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen verschafft. Steht dem Geschädigten demnach der Ersatzbetrag für ein seinem eigenen Wagen vergleichbares mängelfreies Ersatzfahrzeug unter sachverständige Begutachtung des technisch einwandfreien Zustandes zu, so muss dieser Betrag die Kosten für die Einschaltung des Sachverständigen beinhalten, die nach § 287 ZPO geschätzt werden können.

Da es dem geschädigten Kraftfahrzeughalter unbenommen ist, den ihm zur Wiederherstellung geschuldeten Geldbetrag kraft seiner Dispositionsfreiheit für die Reparatur des Fahrzeugs einzusetzen oder ihn anders zu verwenden und stattdessen den fortdauernden Schaden in Kauf zu nehmen, muss es ihm auch gestattet sein, sich statt der Begutachtungskosten selbst vom Schädiger den dafür aufzuwendenden Betrag auszahlen zu lassen und dafür das dem nicht sachverständigen überprüften Gebrauchtfahrzeug anhaftende höhere Gebrauchtwagensrisiko als fortwirkenden Vermögensschaden in Kauf zu nehmen. Es lässt sich in diesem Zusammenhang nicht sagen, es handele sich bei den Kosten für den Sachverständigen nur um Begleitkosten des Unfalls, die ähnlich wie Mietwagenkosten nur zu ersetzen sind, wenn sie auch tatsächlich entstanden sind. Anders als solche Kosten manifestiert sich nämlich die sachverständige Bewertung wie ihr unterbleiben in dem Wert des angeschafften Ersatzfahrzeuges." (Quelle: Textbauchstein erstellt von RA Matthias Reckels, Gronau)



Gebrauchte Ersatzteile

Siehe zunächst unter
- Prognoserisiko - Kalkulation
- Vollständige Reparatur im Umfang des Gutachtens

Entscheidend ist, unter welchen Voraussetzungen ein vollständige und fachgerechte Reparatur vorliegt:

- BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04
- LG Dresden, Urteil vom 30.06.2005 - 7 S 139/05
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2001 - 1 U 9/00
- AG Hagen, Urteil vom 18.03.1999, 10 C 41/99

Abtretung von Mietwagenkosten

Zur Abtretung der Ansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten ohne Sicherungsabrede (LG Köln, Urteil vom 29.12.2010 - 9 S 252/10 zu §§ 5 I RDG, 398 ff BGB, 115 I VVG):

„... I. Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit der Klage macht sie restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die volle Haftung der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls am 12.02.2010 in Gummersbach, bei dem das Fahrzeug des Zeugen E2 beschädigt wurde, ist dem Grunde nach unstreitig. Der Zeuge E2 mietete bei der Klägerin noch am Unfalltag einen Ersatzwagen, den er am 19.02.2010 zurückgab. Das Fahrzeug wurde dem Zeugen E2 zugestellt; es war mit Winterreifen ausgestattet. Zum Mietbeginn trat der Zeuge E2 seinen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 12.02.2010 in Höhe der vertraglich vereinbarten Mietwagenkosten durch schriftliche Erklärung erfüllungshalber an die Klägerin ab. Die Abtretungserklärung lautete wie folgt: "Aus diesem Verkehrsunfall steht mir gegen den o.g. Schädiger sowie dessen Haftpflichtversicherer ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ich weise den leistungsverpflichteten Versicherer unwiderruflich an, unter Anrechnung auf meine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten direkt an den Vermieter zu zahlen. Gleichzeitig trete ich meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen das leistungsverpflichtete Versicherungsunternehmen und seine versicherten Personen an den Vermieter ab. […..] Meine persönliche Haftung für die Mietwagenkosten bleibt durch diese Abtretung unberührt. Soweit der Versicherer bzw. die versicherte Person nicht oder nicht voll zahlen, verpflichte ich mich, den offenstehenden Teil der Mietwagenkosten dem Vermieter unmittelbar zu bezahlen."

Die Mietwagenkosten rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten ab; die Beklagte zahlte vorgerichtlich 555,98 Euro. Der Zeuge E2 wurde zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin in Anspruch genommen. Auf der Grundlage der in der Klageschrift vorgenommene Neuberechnung verlangt die Klägerin von der Beklagten einen weiteren Betrag von 895,22 Euro, mithin insgesamt 1.451,20 Euro.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die in Rede stehende Abtretung sei wirksam. Die von ihr aufgrund der sog. Schwacke-Liste berechneten Mietwagenkosten seien gemäß § 249 Abs. 2 BGB erforderlich gewesen.

Ursprünglich hat die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 895,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 101,40 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Abtretung sei unwirksam, weil diese der Klägerin eine nach § 3 RDG unzulässige Rechtsdienstleistung ermögliche. Hilfsweise hat sie den tatsächlichen Anfall der Kosten und deren Erforderlichkeit bestritten; auch habe der Zeuge E2 gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Als Begründung hat es angeführt, dass die Klägerin aufgrund der Abtretung vom 12.02.2010 nicht berechtigt sei, die restlichen Mietwagenkosten geltend zu machen, weil die Abtretung gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam sei. Eine solche Abtretung sei dann unwirksam, wenn mit ihr nach den gesamten rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen die geschäftsmäßige Durchsetzung des Anspruchs ermöglicht, d.h. nicht nur eine Sicherung verwirklicht, sondern dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seines Anspruchs abgenommen werden soll. Umstände in diesem Sinne seien vorliegend gegeben.

Schon der Wortlaut der Abtretung lasse nicht hinreichend eine bloße Sicherung eigener Ansprüche der Klägerin erkennen. Ermöglicht werde vielmehr eine umfassende Abwicklung der Angelegenheit, einschließlich einer geschäftsmäßigen Besorgung der Rechtsangelegenheit. Das weitere Vorgehen der Klägerin bestätige dies. So habe die Klägerin den Unfallgeschädigten nicht zur Zahlung aufgefordert und sich auch gegenüber der Beklagten nicht auf die bloße Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs beschränkt, sondern die grundsätzlich dem Geschädigten selbst obliegende Schadensabwicklung auch in rechtsdienstleistender Weise übernommen. Dies belege ein Schreiben vom 17.03.2010. Gerade die Befassung mit den äußerst problembehafteten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Höhe der Mietwagenkosten zeige - im vorliegenden Fall wie in gerichtsbekannten Parallelsachen - die geschäftsmäßige und damit unzulässige Rechtsdienstleistung der Klägerin. Auch bestehe kein praktisches Bedürfnis an einer gewissen Mitwirkung des Mietwagenunternehmens bei der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, vielmehr sei es ausreichend, dass ein Mietwagenunternehmen die ersatzpflichtige Haftpflichtversicherung vorgerichtlich zur Zahlung auffordern könne.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren auf Zahlung des oben genannten Betrages weiter. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die streitgegenständliche Abtretung wirksam und die geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich seien.

Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin, unter Abänderung des am 27.08.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Gummersbach - 11 C 237/10 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 895,22 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 sowie 101,40 Euro und außergerichtliche Kosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 398ff. BGB zu.

1. Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Liegt in der Ausübung der Rechtsdienstleistung eine solche Nebentätigkeit, kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abtretung und Einziehung von Kundenforderungen nicht mehr auf die nach altem Recht durchzuführende Abgrenzung zwischen der Wahrnehmung einer eigenen und der Wahrnehmung einer fremden Angelegenheit an. Die klageweise Geltendmachung von Schadensersatzforderungen des Kunden, die auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs infolge eines Verkehrsunfalls zurückzuführen sind, stellt für die Klägerin eine Nebenleistung zur Ausübung ihrer Hauptleistung - der Vermietung von Kraftfahrzeugen - dar.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die Neufassung des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Berechtigung zur Einziehung von Kundenforderungen nicht mehr vom Eintritt des Sicherungsfalls abhängig sein. Der Unternehmer kann vielmehr seine Leistung sogleich direkt gegenüber dem wirtschaftlich Einstandspflichtigen geltend machen und braucht seine Kunden nicht in Anspruch zu nehmen. Dem Gesetzgeber standen dabei auch ganz konkret die Fälle der Mietwagenunternehmen vor Augen. So heißt es in BR-Drs. 623/06, S. 96 f. 110 f.:

"Soweit Kfz-Werkstätten, Mietwagenunternehmen oder Sachverständige Hinweise zur Erstattung sonstiger, nicht im Zusammenhang mit ihrer eigentlichen Leistung stehender Schäden, insbesondere zu Personenschäden und Schmerzensgeldansprüchen geben, handelt es sich entweder um allgemein gehaltene Ratschläge, die - wie etwa der Hinweis auf die allgemeine Schadenpauschale - nicht als Rechtsdienstleistung anzusehen sind, oder - soweit etwa Schmerzensgeldansprüche konkret beziffert oder geltend gemacht werden - um eindeutige Rechtsdienstleistungen, die mangels Zusammenhangs mit der eigentlichen Tätigkeit der Genannten, aber auch aufgrund der besonderen Bedeutung für den Geschädigten generell auch nicht als Nebenleistung zulässig sein werden.

Soweit ein Kfz-Reparaturbetrieb, ein Mietwagenunternehmen oder ein Kraftfahrzeugsachverständiger dem Unfallgeschädigten dagegen Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilen, handelt es sich um eine nach § 249 BGB zu beurteilende rechtliche Frage, deren Beantwortung - jedenfalls in den Fällen, in denen hierüber Streit entstehen kann - regelmäßig eine besondere rechtliche Prüfung im Sinn des § 2 Abs. 1 erfordert. In diesen Fällen wird aber die rechtliche Beratung des Unfallgeschädigten zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Hinweis- und Aufklärungspflichten des Unternehmers gehören und damit nach geltendem Recht wie auch künftig nach § 5 Abs. 1 zulässig sein (vgl. - auch zur Zulässigkeit des Forderungseinzugs in diesen Fällen - Begründung zu § 5 Absatz 1).

(…)

Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die (noch) nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, Arzt oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden. Diese Forderungseinziehung, bei der die Rechtsdienstleistung - die Einziehung der eigenen Vergütungsansprüche gegenüber einem Dritten - besonders eng mit der eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden ist, soll künftig auch dann grundsätzlich erlaubt sein, wenn sie eine besondere rechtliche Prüfung erfordert (zur Erlaubnisfreiheit des schlichten Forderungseinzugs ohne rechtliche Prüfung in diesen Fällen vgl. Begründung zu § 2 Absatz 2). Weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit finden sich auch im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparaturkosten (vgl. dazu auch Begründung zu § 2 Absatz 1). Hierbei entsteht häufig Streit etwa über die von einer Werkstatt in Rechnung gestellten Reparaturkosten oder über die Höhe der Mietwagenrechnung, insbesondere bei Zugrundelegung eines so genannten Unfallersatztarifs. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer belegt die in § 5 Abs. 1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung. Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15.11.2005, VersR 2006, 283; BGH, VI ZR 251/04 v. 20.9.2005, NJW 2005, 3570; BGH, VI ZR 173/04 v. 5.7.2004, NJW-RR 2005, 1371; BGH, VI ZR 300/03 v. 26.10.2004, NJW 2005, 135), soll dies künftig nicht mehr gelten."

Danach ergibt sich aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Unabhängig davon, dass die Klägerin wiederholt und in einer Vielzahl von Fällen bei ihr angefallene Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall anstelle des Unfallgeschädigten aufgrund einer entsprechenden Abtretung gegenüber der ersatzpflichtigen Versicherung geltend macht, handelt es sich dabei nicht um ihre Haupttätigkeit. Ihre Haupttätigkeit ist nach Ansicht der Kammer ausschließlich in der Vermietung von Fahrzeugen zu sehen; erst nachdem eine solche Vermietung stattgefunden hat, können die dafür angefallenen Kosten in Rechnung gestellt werden. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, bei der (gerichtlichen) Geltendmachung der Ansprüche handele es sich um eine Tätigkeit im gewerblichen Ausmaß, hat dies nach Auffassung der Kammer keinen Einfluss auf die Frage, ob eine Tätigkeit Neben- oder Haupttätigkeit ist. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Klägerin sich lediglich in Bezug auf die Mietwagenkosten - also ihr Hauptgeschäft - die Forderungen des Unfallgeschädigten abtreten lässt. Keinesfalls nimmt sie eine umfassende Beratung des Unfallgeschädigten vor oder setzt an dessen Stelle dessen sämtliche Ansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls durch. Schließlich ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die Geltendmachung von Mietwagenkosten durch den Mietwagenunternehmer aufgrund abgetretener Forderung bei der Schaffung des § 5 RDG konkret bedacht hat und diese Tätigkeit ausdrücklich als eine Rechtsdienstleistung angesehen hat, die (noch) nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. Auch standen ihm dabei - wie aus der zitierten BR-Drucksache folgt - gerade die rechtlich nicht unproblematischen Konstellationen der Geltendmachung von Unfallersatztarifen im Mietwagengeschäft vor Augen. Es lässt sich demzufolge nach Ansicht der Kammer nicht dahingehend argumentieren, gerade wegen der Schwierigkeiten der Mietwagenabrechnungen könne dieser Komplex nicht mehr als Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG angesehen werden. Vielmehr wurde die Vorschrift in Kenntnis der Probleme gerade auch für die Fälle der Mietwagenunternehmer geschaffen. Ob und in welcher Komplexität letztlich dann Rechtsprobleme im Einzelfall auftreten, ist ohne Belang, da es bei der Auslegung des § 5 RDG auf eine generalisierende Betrachtungsweise ankommt.

2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht der Klägerin auch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NZV 2006, 463, 464) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das sog. gewichtete Mittel (jetzt Modus) des "Schwacke-Automietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, NZV 2006, 463 f.; BGH NZV 2008, 1519 f.; BGH, Beschl. v. 13.01.2009 - VI ZR 134/08 - zit. nach juris, Rn. 5; OLG Köln, NZV 2007, 199 f.; OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 - 24 U 6/08 - zit. nach juris, Rn. 5 f.; LG Bonn, NZV 2007, 362 f.; LG Köln, Urt. v. 19.11.2008 - 9 S 171/08). Bei einer mehrtägigen Vermietung sind die entsprechenden Pauschalen heranzuziehen.

Als Schätzungsgrundlage kann hier der Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2009 herangezogen werden. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Schwacke-Liste bestehen seitens der Kammer nicht. Soweit die Beklagte die Schwacke-Liste für nicht anwendbar hält und meint, dass bei der Erhebung der Daten gravierende Mängel vorgelegen hätten, kann sie hiermit nicht durchdringen. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass die Schadensschätzung im Rahmen von § 287 ZPO dem Tatrichter ein besonders freies Ermessen einräumt (vgl. BGH, NJW 2008, 2910), wodurch auch dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung getragen werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2008, 1519), der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass die Erhebung des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation mit dem Titel "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" zu anderen Ergebnissen gelangt und ihr deswegen der Vorzug zu geben sei, genügt aus Sicht der Kammer in Kenntnis entgegengesetzter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.10.2008 - 6 U 115/08 und Urt. v. 21.08.2009 - 6 U 6/09; OLG München, Urt. v. 25.07.2008 - 10 U 2539/08; OLG Thüringen, Urt. v. 27.11.2008 - 1 U 555/07; anders aber OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 - 24 U 6/08) allein nicht, um durchgreifende Zweifel an der Nutzbarkeit der Schwacke-Liste zu begründen. Die Kammer vermag - auch unter Berücksichtigung, dass im Rahmen der Fraunhofer-Erhebung - anders als bei der Schwacke-Umfrage - eine anonymisierte Befragung von Mietwagenunternehmen durchgeführt worden ist - keine derart überlegene Methodik der Fraunhofer-Erhebung festzustellen, welche zugleich die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel rechtfertigen könnte. Eine entsprechende Annahme ist auch nicht durch den Sachvortrag der Beklagten gerechtfertigt, so dass auch dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen war. Im Übrigen ist die Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Jahr 2006 zwischenzeitlich ausdrücklich durch den BGH gebilligt worden (vgl. BGH, Beschl. v. 13.01.2009 - VI ZR 134/08 - zit. nach juris, Rn. 5), wobei die Kammer sich bewusst ist, dass es entsprechende Rechtsprechung für die sog. Schwacke-Liste 2009 bislang nicht gibt.

Umgekehrt erscheint aus Sicht der Kammer die Wiedergabe von Preisen mit einer Vorbuchungsfrist von einer Woche durch das Fraunhofer Institut kaum geeignet, das typische Anmietungsszenario nach einer Unfallsituation widerzuspiegeln. Auch war die Datenerfassung auf die Situationen beschränkt, in denen ein Mietwagen per Telefon oder über das Internet gebucht wird. Zudem wird in der Fraunhofer-Erhebung lediglich der Marktpreis für ein großflächigeres Gebiet mit zwei Postleitzahlen angegeben. Die Schwacke-Liste erscheint aufgrund der engmaschigeren Einteilung und der damit einhergehenden Differenzierung zwischen großstädtischen und ländlicheren Gebieten eher geeignet, den Normaltarif für den "örtlich" relevanten Markt abzubilden (so auch OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 - 24 U 6/08 - zit. nach juris).

Auch der Einwand der Beklagten gegen den von der Klägerin vorgenommenen Aufschlag von 20 % für unfallersatzbedingte Mehrkosten trägt nicht. Ein Geschädigter verstößt noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (z.B. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621, 2622). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs eine generelle Betrachtung geboten und nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

Dass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit (OLG Köln, NZV 2007, 199, 200; OLG Köln, Urt. v. 21.08.2009 - 6 U 6/09 - zit. nach juris, Rn. 21; LG Bonn, NZV 2007, 362, 363). Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (z.B. BGH, NZV 2006, 526).

Die Kammer folgt der im Vordringen befindlichen Ansicht, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt sei, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zum Normalgeschäft angemessen zu berücksichtigen (z.B. OLG Köln, NZV 2007, 199, 201; LG Bonn, NZV 2007, 362, 363). Die Kammer veranschlagt diesen Aufschlag mit 20 % (ebenso z.B. OLG Köln, NZV 2007, 199, 201; OLG Köln, Urt. v. 21.08.2009 - 6 U 6/09 - zit. nach juris, Rn. 21; LG Hof, NJOZ 2008, 2806, 2809; LG Dortmund, Urt. v. 29.05.2008, 4 S 169/07; ähnlich LG Bonn, NZV 2007, 362, 363: 25 %).

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Zeuge E2 auch nicht gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verstoßen, so dass eine Zurechnung zu Lasten der Klägerin nach § 404 BGB nicht in Betracht kommt. Insoweit hat die Klägerin bereits erstinstanzlich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet sei und die bloße Behauptung, dass über das Internet günstigere Mietwagen zur Verfügung gestanden hätten, nicht ausreichend sei, zumal nicht dargelegt wurde, dass diese Angebote auch zum fraglichen Zeitpunkt der Anmietung zur Verfügung gestanden hätten.

Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der Frage, ob die Klägerin über das objektiv erforderliche Maß hinaus im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den Normaltarif übersteigende Mietwagenkosten ersetzt verlangen kann, nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung handelt, für die die Klägerin die Beweislast trägt, stimmt die Kammer dieser grundsätzlich Ansicht zu. Demnach müsste die Klägerin darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass dem Zeugen E2 unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (z.B. BGH, NZV 2006, 363; NZV 2006, 410; NZV 2006, 463; NJW 2008, 1519, 1520). Allerdings würde diese Überlegung nur dann zum Tragen kommen, wenn die Parteien vorliegend um eine Anmietung zu einem Unfallersatztarif streiten würden; dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat die Klägerin wiederholt darauf hingewiesen und zur Verdeutlichung auf die sich anhand der sog. Schwacke-Liste 2009 ergebende Berechnung verwiesen, dass der Zeuge E2 vorliegend zum sog. Normaltarif angemietet hat.

Ausgehend von den obigen Darlegungen errechnet sich der erstattungsfähige Aufwand für den Mietwagen entsprechend den vorstehenden Ausführungen gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag von 1.451,20 Euro, wobei die Kammer wegen der Berechnung im Einzelnen ausdrücklich auf die Ausführungen auf Seite 13 der Klageschrift vom 11.05.2010 Bezug nimmt. Von dem genannten Betrag ist die bereits vorgerichtlich geleistete Zahlung der Beklagten in Höhe von 555,98 Euro in Abzug zu bringen, so dass der aus dem Tenor ersichtliche Betrag verbleibt. ..."

Abschleppkosten

Die Kosten für das Abschleppen eines unfallbedingten fahrunfähig gewordenen Fahrzeuges sind grundsätzlich zu ersetzen. Bei der Regulierung können Probleme auftreten, wenn das verunfallte Fahrzeug nicht zur nächstgelegenen Fachwerkstatt abgeschleppt wird.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Kann bei einem Nutzfahrzeug die Feststellung, ob Totalschaden vorliegt oder nicht, nur in einer entlegeneren Fachwerkstatt getroffen werden, sind die Transportkosten dorthin auch dann zu erstatten, wenn sich nachträglich die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur herausstellt (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2001 - 7 U 174/00, ZfS 2002, 389).

Abschleppkosten können i. d. R. nur bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt des Herstellers verlangt werden (OLG Köln, Entscheidung vom 19.06.1991 - 2 U 1/91, NZV 1991, 429).

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Kosten für einen Zweitschlepp zum Entsorger sind vom Schädiger zu übernehmen (AG Emmendingen, Urteil vom 09.03.2004 - 3 C 218/03, VRS Bd. 107, 162).

Der Geschädigte kann lediglich Ersatz der erforderlichen Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt verlangen und kann nicht die höheren Kosten eines Abschleppens zu einer Werkstatt "seines Vertrauens" ersetzt verlangen (AG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.08.1993 - 96 C 465/93, ZfS 1994, 87).



Ab- und Anmeldekosten - Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Ersatz von - pauschalierten - Ummeldekosten besteht nur dann, wenn Ummeldekosten tatsächlich angefallen sind, nicht aber fiktiv (KG, Urteil vom 01.03.2004 - 12 U 96/03, VersR 2004, 1620).

Pauschale Ummeldekosten sind im Wege der Schadensschätzung gem. § 287 I ZPO in Höhe von 150,- DM gerechtfertigt (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.1999 - 4 U 73/99, DAR 2000, 35).

An- und Abmeldekosten können gem. § 287 ZPO auf 100,- DM geschätzt werden (OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.1994 - 9 U 61/94, NJW-RR 1995, 224).

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Die allgemeine Kostenpauschale beträgt 25 Euro. Für Ab- und Anmeldekosten kommt daneben keine Pauschale in Betracht; berücksichtigungsfähig ist hier nur ein konkret dargelegter Schaden (LG Stade, Urteil vom 02.03.2004 - 1 S 45/03).

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Aufgrund der gestiegenen Ummeldekosten ist bei fehlendem Nachweis ein Betrag von 100,- DM zu schätzen (AG Kiel, Urteil vom 23.04.1996 - 117 C 19/96, ZfS 1997, 253).



Abzug „neu für alt"

Im Haftpflichtrecht muss sich der Geschädigte einen Abzug "Alt gegen Neu" anrechnen lassen, wenn die Reparatur durch den Austausch alter oder verschlissener Teile zu einer Werterhöhung des gesamten Fahrzeugs geführt hat. Im Kaskorecht ist die Versicherung bereits dann zum Abzug berechtigt, wenn durch die Reparatur einzelne Teile des Fahrzeugs im Wert erhöht wurden (§ 13 AKB).

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Bei reduzierter (wenn auch noch ausreichender) Profiltiefe (hier: 6 mm) ist ein Abzug "neu für alt" in Höhe von 20 % der Reifenkosten gerechtfertigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2001 - 1 U 126/00, VersR 2002, 208).

Dem Kläger ist nicht zuzumuten, die einzeln zu reparierenden Teile in jeweils der preiswertesten Werkstatt zu beschaffen. Ein Abzug "neu für alt" ist nur vorzunehmen, wenn bei der Reparatur neue Teile eingebaut werden und es hierdurch zu einer Werterhöhung kommt (AG Köthen, Urteil vom 11.07.2005 - 8 C 252/05, SVR 2005, 385).

Taxikosten

Wird durch den Geschädigten an einzelnen Tagen während der unfallbedingten Nutzungsausfallzeit ein Taxi genutzt, erhält er vom Geschädigten lediglich die Taxikosten ersetzt.

Da der Geschädigte im Falle der Nutzung eines Taxis keine Nutzungsausfallentschädigung erhält, muss er sich überlegen, ob der die Taxiquittungen einreichen will. Er kann stattdessen auch die Nutzungsausfallentschädigung fordern.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Kann der Geschädigte nach unfallbedingtem Ausfall seines Pkw seinen Fahrbedarf ohne Schwierigkeiten mit Taxifahrten decken, so ist die Anmietung eines Eratzwagens für 16 Tage bei einer Gesamtfahrleistung von 178 km und einem Kostenaufwand von 2.450,-- DM unverhältnismäßig. Anstelle der fiktiven Taxikosten con ca. 500,-- DM kann jedoch der Geschädigte den höheren Ersatz für Nutzungsausfall verlangen (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2001 - 6 U 243/00, DAR 2001, 458).



Kosten öffentlicher Verkehrsmittel

Ist das Fahrzeug unfallbedingt ausgefallen und benutzt der Geschädigte statt dessen öffentliche Verkehrsmittel, so sind die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erstattungsfähig. Daneben kann jedoch in der Regel kein Nutzungsausfall begehrt werden.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Zur Verweisung auf Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel (OLG Jena, Urteil vom 12.07.1995 - 4 U 56/95, OLG-NL 1995, 221).

Von dem Geschädigten muß verlangt werden, daß er vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs seinen Fahrbedarf und die Dauer des Nutzungsausfalls seines Kfz überschlägt und eine Vergleichsrechnung aufmacht. Stellt sich bei dieser Vergleichsbetrachtung die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gegenüber der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als wirtschaftlich unvernünftig in einer solchen Weise dar, daß ein krasses Mißverhältnis zwischen beiden Rechnungsposten besteht, muß er sich auf die öffentlichen Verkehrsmittel oder die Benutzung eines Taxis verweisen lassen (LG Göttingen, Urteil vom 10.08.1994 - 5 (6) S 168/94, VersR 1995, 1459).

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Auch bei einem Fahrbedarf von weniger als täglich 20 km kann der Geschädigte den Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, wenn er wegen weitgehenden Fehlens öffentlicher Verkehrsmittel und nicht umgehend verfügbarer Taxis aufgrund seines Gesundheitszustandes auf den sofortigen Einsatz eines Pkw angewiesen ist (LG Deggendorf, Urteil vom 26.09.1995 - S 87/95, ZfS 1995, 454).

Eine geringe Fahrleistung des Geschädigten allein mit dem von ihm genommenen Mietwagen genügt nicht, eine Verletzung der Schadensminderungspflicht mit der Begründung anzunehmen, ihm sei die Benutzung eines Taxis zumutbar gewesen. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob der Geschädigte aus beruflichen oder persönlichen Gründen auf die ständige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs angewiesen ist, bestimmte voraussehbare Fahrten in zumutbarer Weise nur mit dem Pkw und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi durchführen kann, etwa wenn aufgrund der Lage seiner Wohnung kein nahegelegener Anschluß an öffentliche Verkehrsmittel besteht oder die Anfahrt eines Tages unverhältnimäßig lange dauern würde (LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 20.01.1994 - 2 S 243/93, ZfS 1994, 167).



Miettaxikosten des Taxiunternehmers

Es ist nicht ausreichend, wenn sich der geschädigte Taxiunternehmer drei Monate vor dem Verkehrsunfall vorsorglich über die Preise der drei überregionalen Taxiverleiher erkundigt. Für einen Taxiunternehmer, insbesondere, wenn er mehrere Taxis betreibt, gehört ein Verkehrsunfall mit der Folge des Ausfalls eines Taxis zu den zu erwartenden und kalkulierbaren Vorgängen; es kann daher von ihm erwartet werden, dass er sich auf einen potenziellen Ausfall vorbereitet, also laufend die Angebote und Konditionen von regionalen und überregionalen Miettaxiunternehmen und anderen Taxiunternehmen sondiert, um im Ernstfall schnell und sachgerecht reagieren zu können (OLG München, Urteil 29.10.2010 - 10 U 2892/09, NJW 2011, 936 ff).



Mietwagenkosten - Unfallersatztarife

Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten ist zunächst vom Vorliegen eines Nutzungswillens und einer Nutzungsmöglichkeit abhängig. Darüber hinaus darf kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegen (Siehe dazu unter dem Stichwort "Nutzungsausfallentschädigung").

Kann das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht genutzt werden, muss der Schädiger dem Geschädigten die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache ersetzen. Erstattet werden diejenigen Beträge, die objektiv erforderlich sind. Gemeint sind damit die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.

„Während der Reparatur steht dem Geschädigten ein Mietwagen zu. Zwar sollte er bei zwei oder drei Firmen Preise vergleichen. Aber wenn der Unfail spätabends geschah oder auf dem Lande, wo nur mit Mühe mehrere Verleiher auffindbar sind, entfällt die Pflicht zum Preisvergleich (OLG Naumburg,4 U 6olo6). Dasselbe gilt, wenn der Geschädigte in großer Eile ist und noch Termine wahrnehmen muss (LG Schweinfurt, Az. 23 O 313/08). Achtung: Für Unfallersatzfahrzeuge haben viele Verleiher besonders teure Tarife. Die Versicherer wollen aber oft nur den Normaltarif erstatten. Versuchen Sie, den Normaltarif zu bekommen. Geht das nicht. muss die Versicherung aber auch den Unfallersatztarif zahlen (BGH, Az. IV ZR 161/o6)." (Test Heft 9/2009, 15)

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Kann ein Fahrzeug gleichen Typs nur zu besonders hohen Kosten angemietet werden, muss sich der Geschädigte mit einem etwas weniger komfortablen Fahrzeug begnügen.

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Bei der Anmietung eines Mietwagens ist zu berücksichtigen, dass diese je nach Lage des Falles nicht in voller Höhe ersetzt werden. Der Geschädigte muss sich im Wege des Vorteilsausgleiches ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Die Abzüge reichen von 3 - 20 %, wobei die Tendenz fallend sein soll. Bei einem „normalen" Pkw ziehen die meisten Gerichte entweder 3 % (OLG Nürnberg NZV 2002, 404) oder 5 % (grundlegend OLG Düsseldorf NZV 1998, 248) oder 10 % ab (OLG Hamm VersR 2001, 206; NZV 2000, 376; LG Regensburg Schaden Praxis 2004, 17).

Durch die Wahl eines klassenniedrigeren Fahrzeugs kann ein Abzug nur kraft Absprache mit dem Versicherer verhindert werden (OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523; OLG Saarbrücken OLG Report 2000, 306; anders OLG Hamm 29.3.2000, 13 U 189/99).

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Wichtig ist, dass der Mietwagen nicht auf unbeschränkte Zeit in Anspruch genommen werden darf.

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Beabsichtigt der Geschädigte, ein Fahrzeug anzumieten, so bedeutet die Anmietung zum Unfallersatztarif ein gewichtiges Risiko, auf einem erheblichen der Teil der Mietwagenosten sitzen zu bleiben. Im Zweifel sollte auf die Anmietung - zum Unfallersatztarif - verzichtet werden. Jedenfalls ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zweckmäßig. In der Tendenz der Rechtsprechung ist damit zu rechnen, dass die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Unfallersatztarif nur noch ausnahmsweise, jedenfalls aber nicht in voller Höhe erstattet werden.

Auszugehen ist vom „Normaltarif", der im Einzelfall ermittelt werden muss, auf den ein pauschalierter „Aufschlag" zwischen 20 bis 30 % des „Normaltarifs" gerechtfertigt sein kann. Ob sich in der Praxis der Instanzgerichte dieser erst vereinzelt vorgeschlagene pauschale Abzug durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Die ab dem 15.10.2005 verkündeten Urteile des BGH sind dort noch nicht ausgewertet und angenommen worden.

Nach der neueren - nicht in allen Punkten stimmigen - Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten zum Normaltarif oder zum Unfallersatztarif muss wie folgt geprüft werden:

1. Erforderlicher Herstellungsaufwand (Normaltarif oder Unfallersatztarif)
1.1 Anmietung zum Normaltarif ist erforderlicher Herstellungsaufwand.
- Das sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
1.2 Anmietung zum Unfallersatztarif ist kein erforderlicher Herstellungsaufwand.
1.3 Anmietung zum Unfallersatztarif ist ausnahmsweise erforderlicher Herstellungsaufwand, wenn
- keine Verletzung der Pflicht zur Schadengeringhaltung (Wirtschaftlichkeitsgebot) vorliegt,
- der Aufschlag auf den Normaltarif auf konkreten Mehrleistungen des Vermieters beruht und
- die Mehrleistungen des Vermieters unfallbedingt sind.
- Unfallbedingte Mehrleistungen sind jedenfalls die Vorfinanzierung und das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung.
1.4 Darlegungs- und Beweislast
- Erforderlichkeit nach § 249 BGB ist anspruchsbegründend.
- Darlegungs- und Beweislast liegt in allen Fällen beim Geschädigten.
1.5 Beweisführung und Beweiserleichterungen
- Die Erforderlichkeit der durch den Unfallersatztarif verursachten Kosten - des Aufschlages zum Normaltarif - ist nach § 287 ZPO zu schätzen.
- Hinzuziehung und Beratung durch einen Sachverständigen ist möglich und zulässig.
- Pauschaler zu schätzender Aufschlag auf den Normaltarif kann gerechtfertigt sein.
- Betriebswirtschaftliches Nachvollziehen der Kalkulationsgrundlagen des Vermieters ist nicht notwendig; dazu ist der Richter nicht „genötigt".

2. Herstellungsaufwand ist nicht erforderlich (ungerechtfertigt überhöhter Unfallersatztarif)
2.1 Anmietung zum Unfallersatztarif war nicht erforderlich im obigen Sinne.
2.2. Normaltarif muss wesentlich günstiger sein.
2.3 Ausnahmsweise Erstattung der Mehrkosten bei Nichtzugänglichkeit des Normaltarifs.
2.4 Maßstäbe für die Prüfung der Unzugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Normaltarifs:
- Normaltarif nicht „ohne weiteres" zugänglich,
- individuelle Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten,
- zumutbare Anstrengungen und Berücksichtigung bestehender Schwierigkeiten,
- zeitliche und örtliche Erreichbarkeit des relevanten Marktes unter Berücksichtigung der Lage des Geschädigten,
- Erkennbarkeit der Tarifunterschiede,
2.5 Pflicht zur Nachfrage - nach den Umständen des Einzelfalles - bei
- Bedenken gegen Angemessenheit des angebotenen Tarifs,
- Anmietung des Ersatzfahrzeuges für längere Dauer,
- Anmietung erst längere Zeit nach dem Unfall (11 Tage = Nachfragepflicht).
2.6 Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten der günstigere Normaltarif
- bekannt und
- ohne weiteres
- zugänglich war.
2.7 Zugänglichkeit des Normaltarifs und Zumutbarkeit
- Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Zahlung der Kaution (z.B. mittels Kreditkarte) und Vorauszahlung des Mietzinses,
- keine Mietwagen zum Unfallersatztarif, wenn Normaltarif zugänglich.
2.8 Darlegungs- und Beweislast
- Darlegungs- und Beweislast liegt in allen Fällen „erst recht" beim Geschädigten, wenn die Anmietung zum Ersatztarif nicht erforderlich war.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.(BGH, Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10 zu ZPO § 287; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, § 254 Abs. 2 Satz 1 Dc - rechtliches Gehör):

„... 2. ... a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, VersR 2011, 643 Rn. 6 und vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen nicht auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO Rn. 7 und vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat vielfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (st. Rspr. vgl. etwa Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4 und zuletzt vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.). Grundsätzlich ist weder die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" noch des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2007" als rechtsfehlerhaft zu erachten (vgl. zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2006: Se-natsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 8; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 und - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9). Auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sogenannten Fraunhofer-Liste (vgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 mwN, z.V.b.), ist nicht von vornherein grundsätzlich rechtsfehlerhaft. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen.

Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (st. Rspr. des Senats vgl. etwa Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4 und zuletzt vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.).

b) Im Ansatz geht das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen bei seiner Schadensschätzung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 aus. Doch macht die Revision mit Recht geltend, dass die Beklagte konkrete Mängel dieses Mietpreisspiegels aufgezeigt und unter Beweis gestellten umfassenden Sachvortrag dazu gehalten habe, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für sieben Tage inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Die Beklagte hat unter Benennung von drei konkreten Mietpreisangeboten dargelegt, dass der angebotene Normaltarif in dem der Klägerin örtlich zugänglichen Bereich zwischen 282,99 € und 312,01 € für sieben Tage liege. Dieser Tarif stimme überein mit dem örtlichen Normaltarif für die entsprechende Fahrzeugklasse nach der sogenannten Fraunhofer-Liste. Er sei nicht nur deutlich niedriger als der von der hier eingeschalteten Mietwagenfirma in Rechnung gestellte Preis von 1.429,40 € netto, sondern auch erheblich günstiger als der Normaltarif von 1.178 € nach dem Modus der Schwacke-Mietpreisliste 2007. Es handle sich bei den aufgezeigten Angeboten um den ortsüblichen Normaltarif für Selbstzahler im maßgebenden Anmietungszeitraum und nicht um kurzfristige Sonderangebote oder Schnäppchenpreise. Zum Beweis dafür hat die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Damit hat die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif deutlich günstiger sei als der, zu dem die Klägerin das Fahrzeug angemietet hat, und der sich nach dem Modus der Schwacke-Mietpreisliste 2007 ergibt.

Mit diesem konkreten Sachvortrag der Beklagten gegen die Tauglichkeit des Modus der Schwacke-Mietpreisliste 2007 als Schätzungsgrundlage im Streitfall hätte sich das Berufungsgericht näher befassen müssen. Dadurch, dass es dies unterlassen hat, hat es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt und die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschritten.

c) Erfolglos bemängelt die Revision allerdings, dass das Berufungsgericht Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer berücksichtigt hat. Auf der Grundlage der Aussage des vom Berufungsgericht gehörten Zeugen H. begegnet die Schadensbemessung insoweit keinen rechtlichen Bedenken. ..."

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Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet. Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif - etwa durch Abschläge oder Zuschläge - abwe-chen (BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09):

„... Die Klägerin macht als Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend.

Am 23. Dezember 2006 verschuldete der bei der Beklagten versicherte Schädiger einen Verkehrsunfall, für den die volle Haftung der Beklagten unstreitig ist. Am 27. Dezember 2006 besichtigte ein Sachverständiger das Fahrzeug und gelangte gemäß seinem Gutachten vom 29. Dezember 2006 zum Ergebnis, eine Reparatur des Fahrzeugs dauere etwa sieben schädigte benötigte aus beruflichen Gründen ein Ersatzfahrzeug und setzte sich, nachdem er auf telefonische Anfragen bei den Firmen AVIS und SIXT keinen Preis genannt bekommen hatte, mit der Klägerin in Verbindung. Dort mietete er am 27. Dezember 2006 nach einem so genannten Einheitstarif ein Fahrzeug der für seinen Fahrzeugtyp geltenden Mietwagenklasse 5 zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten für Haftungsbefreiung, Zustellung und Abholung sowie Winterbereifung an. Zuvor waren ihm Vergleichstabellen zu Tarifen anderer Fahrzeuganbieter vorgelegt worden.

Der Mietwagen wurde für 18 Tage in Anspruch genommen, wofür die Klägerin unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis insgesamt 2.757,32 € in Rechnung stellte. Die Beklagte erstattete davon 1.999,20 € auf Grundlage der Schwacke-Liste für das Postleitzahlengebiet des Orts der Anmietung gemäß Preisgruppe 4 nebst Nebenkosten.

Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 680,92 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision vor dem Hintergrund der streitigen Rechtsfrage zugelassen, ob der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer-Mietpreisspiegel) eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten darstellt. ...

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die verlangten Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren. Als notwendige Erkundigung des Geschädigten über die Preise von Mietwagen reichten die zwei erfolglosen Telefonate mit Mietwagenunternehmen und der Einblick in die von der Klägerin vorgelegten Preislisten nicht aus. Soweit die Klägerin in der Berufung vorgetragen habe, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, weil er über keine Kreditkarte verfügt habe, sei dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, eine Kaution zu leisten, und er hätte gegebenenfalls bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen.

Die Klägerin könne die Angemessenheit ihrer Preise nicht auf einen Vergleich mit dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 für das Postleitzahlen-Gebiet des Wohnorts des Geschädigten stützen. Maßgeblich sei der Tarif, der auf dem örtlichen Markt der Anmietung angeboten werde. Diesen sog. "Normaltarif" ermittle die Kammer in Abkehr von ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung und der Auffassung des Amtsgerichts nunmehr gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels. Die Schwacke-Listen stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar, weil sie erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen. Angesichts der methodischen und inhaltlichen Vorzüge des Fraunhofer-Mietpreisspiegels lege die Kammer gemäß § 287 ZPO nunmehr diesen zugrunde. Daran sei die Kammer nicht dadurch gehindert, dass das Erstgericht seine Schätzung auf die Schwacke-Liste 2006 gestützt habe.

Bei der Berechnung der Mietwagenkosten seien die Reduzierungen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bei Wochen-, Drei-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Ausgehend von dieser Studie müsse nicht geklärt werden, ob auf den Wohnort des Geschädigten oder den Ort der Anmietung abzustellen sei, weil beide im Postleitzahlengebiet 36 lägen. Ein pauschaler Aufschlag von 25 % wegen spezifischer Unfallersatzleistungen sei nicht gerechtfertigt, da keine Not- oder Eilsituation vorgelegen habe und auch nicht dargelegt worden sei, dass dem Geschädigten im Anmietzeitpunkt ein so genannter Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei.

II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar durfte das Berufungsgericht grundsätzlich der Berechnung des von ihm angewendeten "Normaltarifs" den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Zu beanstanden ist aber, dass es den zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, so dass ein Aufschlag zum "Normaltarif" zu gewähren sei, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat.

1. Trotz der im Tenor des Berufungsurteils enthaltenen Einschränkung der Zulassung der Revision, ist diese uneingeschränkt statthaft, weil die Parteien ausschließlich über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten streiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.

2. a) Das Berufungsgericht ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9 mwN). Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6 mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für die Zubilligung eines Aufschlags wegen spezifischer Unfallersatzleistungen nicht als ausreichend angesehen hat, dass der Geschädigte zwei erfolglose Telefonate mit anderen Mietwagenunternehmen geführt und sodann lediglich in die ihm von der Klägerin vorgelegte Preisliste sowie in den Schwacke-Mietpreisspiegel Einblick genommen hat. Insbesondere, weil die vorgelegten Preislisten lediglich das Unfallersatzgeschäft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls betrafen, machte dies aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 15 ff.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, aaO, Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Not- und Eilsituation verneint hat, die möglicherweise höhere Mietwagenkosten gerechtfertigt hätte. Obgleich sich der Unfall am 23. Dezember 2006, also kurz vor dem Weihnachtsfest ereignete, hatte der Geschädigte genügend Zeit, Angebote anderer Mietwagenunternehmen einzuholen.

c) Zu Recht rügt allerdings die Revision, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Klägerin, der Unfallgeschädigte habe keine Kreditkarte besessen, er habe als Leiharbeiter nur einen Monatsverdienst von 800 € netto gehabt und habe bei einem Minus im Kontostand keine Sicherheitsleistung oder Barkaution aufbringen können, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen und nicht berücksichtigt hat. Das neue Vorbringen des in erster Instanz siegreichen Klägers war zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage anders als das Amtsgericht beurteilt hat, welches die Schwacke-Liste seiner Schadensschätzung zugrunde gelegt und wegen spezifischer Leistungen des Unfallersatztarifgeschäfts auf den danach gegebenen Normaltarif einen pauschalen Aufschlag von 25 % hinzugerechnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der siegreiche Berufungsbeklagte darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern er muss dann auch Gelegenheit erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 25 mwN). Das Gericht muss sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zulassen. Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Berücksichtigung neuen Vorbringens gehören insoweit zusammen. Die Hinweispflicht liefe ins Leere, wenn von dem Berufungsbeklagten darauf vorgebrachte entscheidungserhebliche Angriffs- und Verteidigungsmittel bei der Entscheidung über das Rechtsmittel unberücksichtigt blieben. Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, aaO, Rn. 26 mwN).

Der Zulassung steht auch nicht die Hilfserwägung des Berufungsgerichts entgegen, der Vortrag könne auch in der Sache nicht überzeugen. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass der Geschädigte nicht etwa eine Barkaution hätte erbringen können, stehen dem schon das vorgetragene monatliche Gehalt von 800 € netto und der Hinweis entgegen, das Konto habe einen Minusstand ausgewiesen. Das Verlangen, der Geschädigte hätte zumindest bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen, überspannt die Anforderungen an einen Geschädigten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine solche Kaution gestellt hätte.

Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags einen Aufschlag auf den zugrunde gelegten Normaltarif des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vorgenommen hätte. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, seine Schadensschätzung unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags der Klägerin zu überprüfen.

3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene, vom Amtsgericht abweichende Ermittlung des so genannten Normaltarifs auf der Grundlage des Fraunhofer- Mietpreisspiegels revisionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. De-zember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 6, z.V.b.).

Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO, Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 7, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO, Rn. 19; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO, Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO, Rn. 19; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, z.V.b.). Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22).

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (ebenso OLG Stuttgart, DAR 2009, 705; OLG Köln, NZV 2010, 514 f.; KG, DAR 2010, 642, 643). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Demgemäß wird in der Rechtsprechung nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Anwendung der Schwacke-Liste (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS), NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS), NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS), NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (2. ZS), Mietwagen Rechtswissen 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln (13. ZS), Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.) und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel (vgl. etwa OLG Köln (6. ZS), SVR 2008, 469, 470 und NZV 2009, 600; OLG Bamberg, SP 2009, 330; OLG München, DAR 2009, 36, 37; HansOLG Hamburg, NZV 2009, 394, 395; OLG Frankfurt, SP 2010, 401; KG, aaO, 642 f.) der Vorzug eingeräumt. Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann. Er kann mithin auch berücksichtigen, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts Internet-Buchungen mit Besonderheiten einbezieht und die Anwendung des jeweiligen Mietpreisspiegels im Einzelfall zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.

c) Die Rügen der Revision beziehen sich auf die grundsätzliche Eignung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels im Hinblick auf die in der Instanzrechtsprechung erörterten Gesichtspunkte. Es werden keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, aus denen sich darüber hinaus Mängel der Schätzungsgrundlage ergeben, die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die geltend gemachten, allgemein gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel angeführten Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht gesehen und diesen Mietpreisspiegel dennoch als gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel vorzugswürdig eingestuft. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.

d) Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht bei Anwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vom Amtsgericht abgewichen ist, welches die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat.

aa) Auch wenn für die Bestimmung der Schadenshöhe der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Schaden eintritt, ist im Streitfall nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den erst 2008 erstellten Fraunhofer-Mietpreisspiegel angewendet hat. Der Umstand, dass die Erhebung nach der grundsätzlich geeigneten Methode Fraunhofer erst 2008 stattfand, dürfte sich allenfalls zugunsten der Klägerin ausgewirkt haben, da seit 2006 eher von einer Preissteigerung auszugehen ist. Dass die Mietwagenpreise in der Zeit zwischen 2006 und 2008 gesunken seien, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine andere Schätzungsgrundlage gewählt hat als das Amtsgericht. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05, VersR 2006, 710 Rn. 29 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 86 ff.; OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954; OLG Köln, OLGR Köln 2008, 545, 547; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2008 - I-1 U 98/07, juris Rn. 45; OLG Jena, SVR 2008, 464; OLG Köln, NZV 2010, 144 f.).

4. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses prüfen kann, ob der Klägerin ein Unfallersatztarif zuzusprechen und bei dem zugrunde gelegten Tarif des Fraunhofer-Mietpreisspiegels gegebenenfalls ein Zuschlag angemessen ist. ..."

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Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.(BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09 zu BGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, 254 Dc; ZPO § 287):

„... Das angefochtene Urteil hält, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f. = MDR 1984, 925; v. 8.12.1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330 = MDR 1988, 396; v. 23.11.2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154 = MDR 2005, 268; v. 9.12.2008 - VI ZR 173/07, CR 2009, 283 m. Anm. Hilber/Busche = MDR 2009, 379 = VersR 2009, 408 Rz. 12; v. 9.6.2009 - VI ZR 110/08, MDR 2009, 979 = VersR 2009, 1092 Rz. 10).

Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rz. 9; v. 14.10.2008 - VI ZR 308/07, MDR 2009, 25 = VersR 2008, 1706 Rz. 22). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rz. 6; v. 30.1.2007 - VI ZR 99/06, MDR 2007, 713 = VersR 2007, 516 Rz. 8; v. 12.6.2007 - VI ZR 161/06, MDR 2007, 1255 = VersR 2007, 1144, 1145; v. 24.6.2008 - VI ZR 234/07, MDR 2008, 1154 = VersR 2008, 1370 Rz. 22; v. 18.5.2010 - VI ZR 293/08, MDR 2010, 860 = VersR 2010, 1054 Rz. 4). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07, a.a.O., Rz. 10; v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09, MDR 2010, 438 = VersR 2010, 494 Rz. 6; v. 2.2.2010 - VI ZR 139/08, MDR 2010, 567 = VersR 2010, 545 Rz. 26 sowie - VI ZR 7/09, MDR 2010, 622 = VersR 2010, 683 Rz. 9), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 1; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07, a.a.O., Rz. 9; v. 14.10.2008 - VI ZR 308/07, MDR 2009, 25 = a.a.O., Rz. 19; v. 2.2.2010 - VI ZR 139/08, MDR 2010, 567 = a.a.O., Rz. 25 sowie - VI ZR 7/09, MDR 2010, 622 = a.a.O., Rz. 19).

b) Nach diesen Grundsätzen, an denen festgehalten wird, ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung gem. § 287 ZPO die Schwacke-Liste 2006 zugrunde zu legen. Die von der Beklagten gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels erhobenen generellen Einwände hält der erkennende Senat für unbegründet. Im Streitfall begegnet die Anwendung der Schwacke-Liste jedoch deshalb Bedenken, weil die Beklagte - wie die Revision mit Recht geltend macht - deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt hat. Sie hat umfassenden Sachvortrag dazu gehalten und Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für 14 Tage inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigt. Seine Beurteilung, die Beklagte habe nicht "eindeutig" behauptet, dass die von ihr aufgezeigten Angebote vom 10.9.2007 nicht nur zu Werbezwecken gedient, sondern am 9.1.2007 der Klägerin tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, beruht auf einer Verkennung des Sachvortrags der Beklagten. Diese hat die Angebote zum Beleg ihrer Behauptung vorgelegt, dass der Klägerin die Anmietung eines Mietwagens bei Stationen in B. zu einem wesentlich günstigeren Preis möglich gewesen wäre. Zum Beweis dieses Vortrages hat sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass nach ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin günstigere Tarife tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, als diese das Fahrzeug bei dem Autohaus V. in B. anmietete. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Sachvortrag verfahrensfehlerhaft nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Dadurch verletzt es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und überschreitet die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO.

c) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung des sog. Normaltarifs Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer und Kosten für Zustellung/Abholung berücksichtigt hat, ohne auf den Vortrag der Beklagten einzugehen, dass bei der Anmietung die Nutzung durch einen weiteren Fahrer nicht vereinbart worden sei und die Klägerin das angemietete Fahrzeug tatsächlich auch allein benutzt habe und dass die Anmietung im Autohaus V. erfolgt und das Fahrzeug weder zugestellt noch abgeholt worden sei. Auch insoweit ist die erfolgte Schadensschätzung nicht frei von Verfahrensfehlern.

d) Deshalb war das Urteil des LG, soweit es dem Klagebegehren stattgegeben hat, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob sich aus dem übergangenen Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Fall gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage ergeben.

2. Zur Anschlussrevision der Klägerin:

a) Die Anschlussrevision, mit der die Klägerin den Ersatz von Mietwagenkosten über den vom Berufungsgericht als berechtigt erachteten Zeitraum von 14 Tagen hinaus begehrt, ist zulässig (§ 554 ZPO). Sie betrifft entgegen der Auffassung der Anschlussrevisionserwiderung denselben Lebenssachverhalt und steht mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 = MDR 2008, 282 Rz. 38 ff.). Gegenstand sowohl der Revision als auch der Anschlussrevision ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr infolge des Verkehrsunfalls vom 8.1.2007 entstandenen Mietwagenkosten.

b) Die Anschlussrevision ist aber nicht begründet. Das AG, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat die Klage hinsichtlich der einen Zeitraum von 14 Tagen übersteigenden Mietdauer mit Recht abgewiesen. Seine Beurteilung, die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, dass für die Reparatur ihres Fahrzeugs 24 Tage erforderlich gewesen seien, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hat das AG dabei die an einen schlüssigen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen nicht überspannt. Angesichts der Tatsache, dass der vorgerichtlich beauftragte Sachverständige die Reparaturdauer in seinem Gutachten mit nur fünf Arbeitstagen angegeben hatte, hätte es näheren Vortrags dazu bedurft, weshalb die Reparatur tatsächlich wesentlich länger gedauert und zudem den von der Beklagten bei der Schadensregulierung zugestandenen Zeitraum von 14 Tagen deutlich überschritten hat. Trotz eines gerichtlichen Hinweises auf die Unzulänglichkeit ihres Sachvortrags hat die Klägerin keine Begründung für die tatsächliche Dauer der Reparatur genannt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, die Arbeitsabläufe darzulegen. Dass die Vorinstanzen diesen Vortrag im Rahmen der tatrichterlichen Schadensschätzung gem. § 287 ZPO als unzureichend erachtet und unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Reparaturdauer von mehr als 14 Tagen für nicht erforderlich gehalten haben, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte es entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht. Soweit die Klägerin ihren Sachvortrag zum Reparaturablauf in zweiter Instanz ergänzt hat, hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses neuen Vorbringens gem. § 531 Abs. 2 ZPO verneint. Eines weiteren Eingehens auf diesen Vortrag bedurfte es vorliegend nicht. ..."

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Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif (BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09):

„... Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. März 2006. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger hat bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Klägerseite beigetreten ist (künftig: Streithelferin), für die Zeit der Reparatur des bei dem Unfall beschädigten Transporters Fiat Ducato als Ersatzwagen einen Transporter Hyundai H1 der Mietwagengruppe 6 zum Tagespreis von 172 € netto angemietet. Dabei ging der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger nach dem Reparaturablaufplan von einer Reparaturdauer von fünf Tagen aus. Aufgrund der Lieferung falscher Türen verlängerte sich die Reparaturzeit um weitere vier Tage und dauerte von Montag, dem 27. März 2006, bis Mittwoch, den 4. April 2006. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 531 € für den Mietwagen und lehnte eine weitere Erstattung von Mietwagenkosten ab. Der Kläger macht mit der Klage unter Berücksichtigung einer 5 %-igen Eigenersparnis weitere Mietwagenkosten von 1.116,75 € geltend.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von lediglich 284,55 € nebst Zinsen ab 19. August 2007 (Rechtshängigkeit) verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. ...

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich weitere Mietwagenkosten in Höhe von 284,55 € nebst Zinsen ab Rechts-hängigkeit zu. Zwar habe die Beklagte wegen des bei ihr liegenden Werkstattrisikos Mietkosten nicht nur für fünf, sondern für neun Tage zu erstatten. Die Anspruchshöhe bestimme sich allerdings nicht nach dem von der Streithelferin in Rechnung gestellten Unfallersatztarif, sondern nach dem Normaltarif, der an Hand der Schwacke-Mietpreisliste 2006 zu ermitteln sei. Der Kläger und die Streithelferin hätten nicht hinreichend dargelegt, dass der gegenüber dem Normaltarif höhere Tarif aufgrund konkreter aus Anlass der unfallbedingten Anmie-tung des Klägers gegebener Kostenfaktoren gerechtfertigt sei. Es fehle eine am Einzelfall orientierte Aufstellung der Kostenkalkulation. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden zwar die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten mit dem Erfordernis konkreter Angaben zur Kalkulation des Unfallersatztarifes überspannt. Jedoch könne die Prüfung, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Mehrpreis rechtfertigten - gegebenenfalls durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels - nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn sich die unfallbedingten Leistungen in bezifferbare Beträge bzw. prozentuale Aufschläge fassen ließen. Ohne substantiierte Darlegung der im Einzelfall maßgebenden unfallspezifischen Kostenfaktoren fehle hingegen die Grundlage für eine fundierte Beratung durch den Sachverständigen, unter dessen Hinzuziehung erforderlichenfalls der Tatrichter die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen habe. Der bei der Kammer übliche pauschale Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen könne nicht zugesprochen werden, weil substantiierter Vortrag des darlegungsund beweisbelasteten Klägers dazu fehle, dass er zur Vorfinanzierung nicht imstande gewesen sei. Es sei gerichtsbekannt, dass zahlreiche namhafte Vermieter vor Ort für die Anmietung eines Fahrzeugs der unteren Mietwagenklassen 1 und 2 lediglich die Vorlage einer EC-Karte verlangten. Ferner hätte der Kläger sich mit der Beklagten in der Zeit zwischen Unfall und Anmietung in Verbindung setzen können, um eine Finanzierung der Mietwagenkosten sicherzustellen. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt nicht zugänglich gewesen sei. Er habe sich lediglich bei zwei Autovermietungen nach den entsprechenden Mietpreisen erkundigt und dabei nur von einer eine Auskunft erhalten. Schon im Hinblick auf die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifs hätten weitere Erkundigungen bei anderen Mietwagenanbietern nahe gelegen, um sich einen Überblick zu verschaffen, zumal eine Not- oder Eilsituation nicht vorgelegen habe. Der von der Streithelferin in Rechnung gestellte Preis von 175 € netto pro Tag sei um ein Vielfaches höher als der nach dem Modus der Schwacke-Liste 2006 übliche. Danach sei ein Mietwagenpreis von 555 € brutto pro Woche angemessen und erforderlich. Daraus ergebe sich der Tagespreis von 79,29 € brutto bzw. für den vorsteuerabzugsberechtigten Kläger von 66,60 € netto. Dem Kläger stünden daneben die Kosten für die Vollkaskoversicherung sowie für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs zu, nicht hingegen für Winterreifen, zu deren Vorhandensein Vortrag des Klägers fehle.

II. Die Revision des Klägers hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 243). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 -jeweils aaO), wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den ‚Normaltarif' in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den ‚Normaltarif' auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -VersR 2006, 986 f.).

2. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden ‚Normaltarif' an Hand des ‚Schwacke-Mietpreisspiegel' 2006 ermittelt hat. Insoweit hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.). Doch überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers dadurch, dass es zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Der erkennende Senat vermag die Bedenken des Berufungsgerichts, wonach die Prüfung der Rechtfertigung eines Aufschlags nicht zu einem konkreten Ergebnis führen könne, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leistungen nicht in bezifferbare Beträge bzw. konkrete prozentuale Aufschläge fassen ließen, nicht zu teilen. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371). Ob und in welchem Umfang sich die unfallspezifischen Faktoren Kosten erhöhend auswirken, ist vom Tatrichter erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen (§ 287 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlen für eine solche Begutachtung ohne konkrete Zahlenangaben nicht die Anknüpfungstatsachen. So hat der gerichtliche Sachverständige in dem Verfahren, das dem Senatsurteil vom 24. Juni 2008 (- VI ZR 234/07 - aaO) zugrunde liegt, aufgrund verschiedener in der Fachliteratur vertretener Ansichten und nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren einen Aufschlag von 15,13 % wegen spezifischer Sonderleistungen für erforderlich erachtet.

Die Streithelferin hat allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen, die einen höheren Mietpreis rechtfertigen können. Danach sei das angemietete Fahrzeug zur Werkstatt des Klägers gebracht und von dort zurückgeholt worden. Eine Vorreservierungszeit sei nicht erforderlich gewesen, obwohl es sich nicht um einen üblichen PKW, sondern um einen Transporter handelte. Die voraussichtliche Mietzeit sei offen geblieben. Es seien keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben worden. Auch seien keine Nutzungseinschränkungen vereinbart worden. Schließlich sei das Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet gewesen. Zu mehr Angaben war der Kläger nicht verpflichtet.

Das Berufungsgericht durfte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als unfallspezifischen Kostenfaktor nicht auch schon deshalb unberücksichtigt lassen, weil substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehlte, dass er zur Vorfinanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, für den Streitfall aber auch nicht mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen bejaht werden, wobei zunächst im Rahmen des § 254 BGB nicht der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Beklagten für ihn eine sekundäre Darlegungsund Beweislast ergeben kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast jedenfalls nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.

Unter den Umständen des Streitfalls kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich mit der Beklagten bis zur Anmietung des Fahrzeugs nicht in Verbindung gesetzt habe. Dass die Beklagte zur Vorfinanzierung bereit gewesen wäre, behauptet diese selbst nicht. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Streithelferin in der ersten Instanz hierzu nicht gewürdigt hat, dass der Beklagten von der Streithelferin ein um 25 % günstigerer Tarif angeboten worden sei, wenn keinerlei Haftungseinwände erfolgten und die Kostenübernahme erklärt würde, die Beklagte jedoch darauf nicht reagiert habe. Auch hätte das Berufungsgericht den beweisbewehrten Vortrag der Streithelferin berücksichtigen müssen und insoweit nicht einen Mangel an Vortrag des Klägers dazu annehmen dürfen,dass das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war (§ 287 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG).

3. Auf die Klärung der Erforderlichkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den Umständen des Streitfalls feststünde, dass dem Kläger jedenfalls ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237 m.w.N.).

Wenn die ‚Erforderlichkeit' des geltend gemachten Unfallersatztarifs nicht feststeht, trifft - anders als die Revision meint - den Kläger die Beweislast dafür, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1707; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 701; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Steht fest, dass der Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, sodass er grundsätzlich dem Geschädigten als unfallbedingter Herstellungsaufwand zu ersetzen wäre, möchte jedoch der Schädiger nach § 254 BGB nur einen niedrigeren Schadensersatz leisten, so hat er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO, 1372).

Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht aus seiner Sicht zutreffend dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür überbürdet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Auch geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO). Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen dem Geschädigten um einen günstigeren Tarif zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots.

Hierzu rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht aufgrund einer fehlerhaften Rechnung eine erhebliche Differenz zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif angenommen hat, die den Kläger zu weiteren Erkundigungen hätte veranlassen müssen. Bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung des einheitlichen Tagestarifs aus dem siebten Teil des Wochentarifs bleibt außer Betracht, dass der Kläger bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs

nach dem Reparaturplan von einer Reparaturdauer von fünf Tagen ausgehen durfte und sich diese erst nach Lieferung der falschen Ersatztüren um vier Tage verlängerte. Ein Angebot zum Wochentarif kam, da der Kläger an einem Montag das Ersatzfahrzeug mietete, somit vorerst für ihn nicht in Frage. Ob der Kläger auch schon aufgrund der Höhe des Tagespreises gehalten gewesen wäre, sich nach weiteren günstigeren Tarifen zu erkundigen, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vom erkennenden Senat nicht beurteilt werden.

Der Kläger musste sich auch nicht schon aufgrund der Verlängerung der Mietzeit um einen günstigeren Tarif bemühen, selbst wenn ihm Vergleichspreise im Informationsschreiben der Beklagten vom 22. März 2006 genannt worden sind. Das Schreiben ist erst am 29. März 2006, mithin zwei Tage nach Abschluss des Mietvertrags, zugegangen. Die in Tabellenform dargestellten Mietpreise betreffen PKW und keinen Transporter. Sie beziehen sich auch nicht auf eine konkrete Vermieterfirma in der dem Kläger zugänglichen Region. Schon deshalb war der Kläger nicht verpflichtet, den Mietvertrag zu kündigen und ein Fahrzeug bei einem anderen günstigeren Anbieter anzumieten, zumal die Reparaturzeit lediglich auf fünf Tage veranschlagt war (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2009 - VI ZR 134/08 - VersR 2009, 801, 802).

Hingegen liegt es im Ermessen des im Rahmen des § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters und begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, dass die Einholung eines einzigen Vergleichsangebotes durch den Kläger nicht genügt hätte, wenn aufgrund der Höhe des Mietangebots der Streithelferin eine Erkundigungspflicht bestünde. Nachdem die Firma U. die Preisangabe verweigert hatte, lag lediglich ein einziges Vergleichsangebot vor, das der Kläger schon deshalb hätte kritisch prüfen müssen, weil er die Telefonnummer dieser Firma vom Angestellten der Streithelferin, mithin der Konkurrenz, aus dessen Telefonbuch erhalten hatte und der Anruf bei einem weiteren Vermieter von dem Angestellten abgewehrt worden ist, nachdem ein Anbieter die Auskunft verweigert hatte.

III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im konkreten Fall und unter Umständen zur Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs nachholen kann. ..."

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Zur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen, obwohl dem Verkehrsunfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 210/07 zu BGB § 249 Abs. 2 Satz 1):

„... Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516; vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 - VersR 2007, 661; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699) aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei ‚auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten', rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistung des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

3. Nach diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht davon ausgegangen ist, dass diesem unter den Umständen des Streitfalles der vom Berufungsgericht für erforderlich erachtete Tarif nicht zugänglich gewesen wäre.

a) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hätten sich beim Kläger bei einem Tagesmietpreis von rund 181 € (brutto ohne Nebenkosten) für einen Mietwagen der Gruppe 5 (hier: Subaru Impreza 2,0) Zweifel an der Angemessenheit und die Notwendigkeit einer Nachfrage nach günstigeren Tarifen - auch bei anderen Anbietern - aufdrängen müssen.

b) Diesen Anforderungen an seine Pflichten zur Schadensgeringhaltung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Kläger - entgegen der Auffassung der Revision - nicht dadurch genügt, dass er sich von einem Mitarbeiter der Autovermietung L. GmbH über vergleichbare Unfallersatztarife von Konkurrenzunternehmen beraten ließ und in ihm vorgelegte Preislisten sowie in die Schwacke-Mietpreisliste Einblick genommen hat.

Die Beratung und die Preise betrafen nach dem von der Revision selbst herangezogenen Vorbringen des Klägers lediglich das Unfallersatzgeschäft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls und waren deshalb für den Vergleich mit einem günstigeren ‚Normaltarif' für Selbstzahler ungeeignet (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 701). Bereits aus diesem Grunde machten sie aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich. Daran vermag auch der Hinweis der Revision nichts zu ändern, dass sich der vom Vermieter des Klägers geforderte Preis noch im Rahmen der in der Schwacke-Mietpreisliste ausgewiesenen Normaltarife bewege, welche für das entsprechende Postleitzahlgebiet und die Wagenklasse 5 eine Preisspanne zwischen 345,00 € und 1.196,00 € für die wöchentliche Anmietung und eine Preisspanne zwischen 87,00 € und 176,00 € für die eintägige Anmietung ausweise. Zum einen handelt es sich bei der von der Revision insoweit in Bezug genommenen Anlage zur Berufungsbegründung um einen Auszug aus der Schwacke-Mietpreisliste 2006, die dem Kläger nach seinem Unfall im Jahre 2005 noch nicht vorgelegt worden sein kann. Zum anderen hätte eine solche Preisspanne dem Kläger - wenn sie ihm bekannt gemacht worden wäre - erst recht Veranlassung geben müssen, nach einem günstigeren Tarif als dem ihm zunächst angebotenen zu fragen und ggf. - bei anderen Anbietern - ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19; 25; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671, vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 - VersR 2006, 661 und vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699; 701, jeweils m.w.N.). Eine Einblicknahme in Preislisten anderer Mietwagenunternehmen, die dem Geschädigten von dem zunächst angesprochenen Vermieter vorgelegt werden, reicht dabei nicht aus, denn daraus ergibt sich noch kein konkretes Angebot eines Konkurrenten.

Darüber hinaus liegt es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach der Lebenserfahrung auf der Hand, dass bei einem Autovermieter, bei dem aufgrund der Höhe seiner Preise Zweifel an deren Angemessenheit bestehen, wenig Neigung bestehen wird, einen potentiellen Kunden auf günstigere Konkurrenzangebote hinzuweisen, wozu er im Übrigen auch nicht verpflichtet ist (vgl. BGHZ 168, 168, 178). ..."

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Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen. Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 zu BGB § 249 (Gb); BGB § 254 (Dc); ZPO § 287; siehe auch LG Lübeck, Urteil vom 25.06.2009 - 14 S 111/08, NJW-RR 2010, 378 ff und OLG Koblenz, Beschluss. vom 26.01.2011 - 12 U 221/10).

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„... I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten, weil der Mietvertrag zwischen dem Kläger und der Mietwagenfirma gemäß § 138 BGB nichtig sei. Der Kläger habe aus familiären Gründen noch am Unfalltag einen PKW benötigt. Er habe sich mithin in der Zwangslage befunden, sofort nach dem Unfall, noch unter den Eindrücken des Unfallgeschehens stehend, ein Ersatzfahrzeug anmieten zu müssen. So habe er die Aufgabe gehabt, sein Enkelkind, das aus gesundheitlichen Gründen das Busfahren nicht vertrage, mit dem Auto von der Schule abzuholen und seine schwerbehinderte Frau zu fahren. Des Weiteren habe er wegen des unmittelbar bevorstehenden Weihnachtsfestes noch einiges mit einem PKW zu besorgen gehabt. Darüber hinaus sei er auf dem Gebiet der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges völlig unerfahren gewesen und habe weder die unterschiedlichen Tarife des Mietwagenmarktes noch die Problematik, dass unter Umständen kein Anspruch auf Erstattung des so genannten Unfallersatztarifes bestehe, gekannt.

Der in Rechnung gestellte Tarif liege 166 % über dem Normaltarif. Vorteile für den Kläger als Mietwagenkunden, die diese Überhöhung des Tarifes rechtfertigten, seien nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. Der Autovermieter habe die Gefahr, dass der Unfallersatztarif nicht ersetzt werden würde, gekannt und gleichwohl den Abschluss eines Mietvertrages auf dieser Grundlage ohne Aufklärung des Klägers in verwerflicher Gesinnung angeboten. Da der Mietvertrag sittenwidrig sei, sei das Vermögen des Klägers nicht mit einer Verbindlichkeit belastet. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Autovermieters sei durch die Zahlung der Beklagten zu 2 ausgeglichen, weil sich die Miete für den Nutzungszeitraum nach dem Normaltarif auf lediglich 975,07 € belaufe.

Folge man der Auffassung nicht, dass der Mietvertrag nichtig sei, so habe der Kläger gleichwohl keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch, weil er dann jedenfalls gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hätte. Ihm stehe nämlich nach Ansicht des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Aufklärungsverschulden zu. Dem Kläger sei es zumutbar, mit diesem Anspruch gegen die Forderung des Autovermieters aufzurechnen.

II. Diese Ausführungen beanstandet die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu Unrecht abgewiesen.

1. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers, weil der mit dem Autovermieter abgeschlossene Mietvertrag nichtig sei. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht, kommt es im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen. Im Allgemeinen ist es deshalb unerheblich, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung befreien und auch nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter verlangen und die Leistung bis zur Abtretung oder bis zur Erfüllung des aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsverlangens zurückhalten. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577).

Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht, soweit sie zur Abweisung der Klage auf die Nichtigkeit des vom Kläger mit dem Autovermieter abgeschlossenen Mietvertrages verweist. Darauf, ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Nichtigkeit des Vertrages gefolgt werden kann, kommt es nicht an. Die Revision verweist insoweit allerdings zutreffend darauf, dass das Berufungsgericht für die Frage der Sittenwidrigkeit rechtsfehlerhaft den im Einzelfall vereinbarten Unfallersatztarif mit dem Normaltarif anstatt mit dem üblichen Unfallersatztarif verglichen habe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - VersR 2007, 809; ferner Senatsurteil vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - aaO).

2. Das Berufungsgericht nimmt an, für den Fall, dass seinen Ausführungen zur Nichtigkeit des Mietvertrages nicht gefolgt werden könne, sei ein Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) zu verneinen, denn dieser habe gegen die zu hohe Mietforderung mit einem ihm gegen den Autovermieter zustehenden Schadensersatzanspruch aus § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aufrechnen können. Auch dies widerspricht dem oben dargestellten Grundsatz, dass es im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger nicht darauf ankommt, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen. Der Geschädigte verstößt deshalb auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer geltend macht, ohne sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Autovermieter über die Berechtigung der Mietforderung einzulassen. Unerheblich ist auch insoweit, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Anspruch des Klägers gegen den Autovermieter in der Sache zutreffend sind.

3. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bisher keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die Voraussetzungen für die Erstattung von Mietwagenkosten im Streitfall vorliegen. Der erkennende Senat hat die insoweit zu beachtenden Grundsätze in einer Vielzahl veröffentlichter Entscheidungen ausführlich dargestellt (zuletzt Senatsurteile vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - aaO; 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - VersR 2008, 554; 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - Juris, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine erneute Darstellung im Rahmen der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich, zumal das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nicht unter den zutreffenden schadensrechtlichen Aspekten gewürdigt hat. Es hat insoweit bei der Erörterung des § 138 BGB nur ausgeführt, zur Rechtfertigung des vorliegend vereinbarten Tarifs im Hinblick auf unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters, sei nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen worden; bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird insoweit das abweichende Revisionsvorbringen in Betracht zu ziehen sein. Dazu, ob ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich oder, wie die Revision geltend macht, nicht zugänglich gewesen wäre, fehlen ausreichende Feststellungen, wobei gegen eine Zugänglichkeit die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Dringlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sprechen.

Für eine abschließende Entscheidung durch den erkennenden Senat reichen die bisherigen Feststellungen des Tatrichters nicht aus. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zur Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten und gegebenenfalls der Finanzierungs- und Rechtsanwaltskosten treffen kann. ..." (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07)

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Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07):

„... Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften.

Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein beschädigtes Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietung mitgeteilt, dass ihm der übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen in Rechnung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien. Eine Vorauszahlung leistete der Kläger nicht. Er holte auch vor der Anmietung keine anderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis: ‚Grundlage für die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif'. Die Mietwagenfirma berechnete für die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 13. Februar 2006 einen Betrag von 3.747,98 €, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet wird. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.381,56 €, darüber hinaus gehende Zahlungen lehnte sie ab.

Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten von 776,04 € verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 € hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dem Kläger einen Restanspruch von lediglich 584,44 € zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstreben. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (Anm. der Red: LG Gießen) sind nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der Kläger das Fahrzeug angemietet hat, Mietwagenkosten in Höhe von 1.966 € einschließlich der Vollkaskoversicherung erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Obwohl der Tarif in der Rechnung als Normaltarif bezeichnet werde, sei dessen Erforderlichkeit auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu schätzen. Danach betrage der Tagespreis für den vom Kläger angemieteten Fahrzeugtyp ohne Vollkaskoversicherung 169 €. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten. Er sei nicht schon deshalb für die Schadensschätzung unbrauchbar, weil ihm lediglich Mietpreisangebote nach den meist genannten Werten zugrunde lägen, wohingegen die Nachfrage keine Berücksichtigung finde. Auch der Geschädigte könne bei der Erkundigung nach anderen Tarifangeboten vor der Anmietung nicht in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfang am Markt eine konkrete Nachfrage bestehe. Ebenso wenig könne es eine Rolle spielen, dass die Preisveränderungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes nicht vereinbar seien. Letztere beruhten auf anderen Grundlagen. Für den vom Kläger verlangten Zuschlag von 30 % auf den Normaltarif fehle Vortrag zu spezifisch unfallbedingten Leistungen, die einen höheren Mietpreis und gegebenenfalls in welchem Umfang rechtfertigten. Allein der Verzicht der Vermieterfirma auf eine Vorauszahlung und eine Kaution reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage nicht zugänglich gewesen sei. Er habe jede Sorgfalt bei der Anmietung des Fahrzeuges außer Acht gelassen und sich in hohem Maße wirtschaftlich unvernünftig verhalten, in dem er einen Mietvertrag ohne konkrete Preisangabe unterschrieben und eine Abrechnung auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes vereinbart habe. Wäre dem Kläger der Preis von 227 € pro Tag ohne Mehrwertsteuer und Kaskoversicherung genannt worden, hätte sich ihm eine Nachfrage nach günstigeren Tarifen aufdrängen müssen, selbst wenn er im Mietwagengeschäft völlig unerfahren gewesen sei.

II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.

A Revision der Beklagten:

1. Die Revision wendet sich nicht gegen den zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen ‚Normaltarifen' verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind (vgl. Senat, BGHZ 160, 377 ff.). Das Berufungsgericht hat nämlich - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, dass der Mietwagenrechnung ein ‚Normaltarif' zugrunde liegt.

2. Dass das Berufungsgericht, den ‚Normaltarif' auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987).

Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389, 390). Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 1005, 284), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

Im Streitfall fehlt Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe. Das Übergehen eines solchen Vortrags wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung war das Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im ‚Schwacke-Mietpreisspiegel' 2006 zu klären. Deshalb kann auch dahinstehen, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - als ‚vorweggenommenes Sachverständigengutachten' anzusehen ist.

3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Vergleich die Tarife für das Postleitzahlengebiet heranzogen hat, in dem die Anmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die für den Wohnort des Geschädigten gelten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Kläger nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigte, um seine Mobilität wieder herzustellen, bot es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb für die Schadensabrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen ist. Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.

B Anschlussrevision des Klägers:

Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Erstattungsfähigkeit eines ‚Unfallersatztarifs' kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den ‚Normaltarif' übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer ‚Normaltarif' zugänglich war. Kann der Geschädigte nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung ‚erforderlichen' Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines ‚Normaltarifs' (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn - wie im Streitfall - der Autovermieter nicht auf der Grundlage eines ‚Unfallersatztarifs' abrechnet, sondern einen ‚Normaltarif' zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen ‚Normaltarife' liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht - wie das Berufungsgericht meint - um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.

2. Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass der Kläger aufgrund seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten war, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Da die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Auch war dem Kläger bereits bei der Anmietung klar, dass eine Reparaturdauer von 12 Arbeitstagen zu erwarten war. Dem Kläger oblag die Erkundigungspflicht auch dann, wenn er in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unerfahren war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).

3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Ersatzwagen kostengünstiger hätte anmieten können, beruht auch nicht auf einer unzureichend aufgeklärten Tatsachengrundlage. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, dass es sich bei dem ihm in Rechnung gestellten Tarif um den Normaltarif der Mietwagenfirma handele, war dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, es wären ihm bei der nachträglichen Einholung eines Konkurrenzangebotes von drei exemplarisch ausgewählten örtlichen Autovermietungen durchweg Preise genannt worden, welche die vom Amtsgericht zuerkannten Mietwagenkosten übersteigen, nicht mehr nachzugehen. Die Angebote betreffen ersichtlich sogenannte Unfallersatztarife und sind deshalb für den Vergleich mit einem ‚Normaltarif', wie er nach dem Klägervortrag der Schadensabrechnung im Streitfall zugrunde liegt, ungeeignet.

4. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen prozentualen Zuschlag auf den Normaltarif mit Recht versagt. Zwar hat der erkennende Senat einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 670 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133), doch zeigt die Anschlussrevision keinen konkreten Sachvortrag des Klägers zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma auf. ..."

***

Ist unstreitig, dass ein Verkehrsunfallgeschädigter nach dem Unfall auf die sofortige Weiterfahrt mit einem Mietfahrzeug angewiesen war, darf der Tatrichter die auf Ersatz der Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif gerichtete Klage nicht mit der Begründung abweisen, dieser Vortrag sei schon im Hinblick auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens unsubstantiiert, weil auch die vorübergehende Inanspruchnahme eines Taxis sowie eine Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in Betracht gekommen seien (BGH, Urteil vom 19.02.2008 - VI ZR 32/07):

„... Die Beklagte ist in vollem Umfang einstandspflichtig für den Schaden, der dem Kläger anlässlich eines Verkehrsunfalls am 1. November 2005 entstanden ist. Der Kläger mietete während der unfallbedingten Reparaturzeit vom 1. bis zum 9. November 2005 bei der Firma Autohaus W. GmbH & Co. KG ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif auf der Grundlage des Tagespreises an. Das Autohaus W. berechnete dem Kläger 1.027,08 €. Hierauf zahlte die Beklagte 536,00 €. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die gesamten vom Autohaus W. berechneten Kosten zu erstatten.

Das Amtsgericht hat der Klage unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 10 % in Höhe von 388,37 € stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage auf die zugelassene Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe: ... Das Berufungsgericht durfte die Klage nicht mit der gegebenen Begründung abweisen.

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - NJW 2007, 2122; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 f.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

2. Das Berufungsgericht lässt offen, ob - was das Amtsgericht bejaht hat - der in Anspruch genommene Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass dies der Fall war.

3. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe nicht plausibel dargelegt, warum überhaupt sofort ein Ersatzfahrzeug habe angemietet werden müssen. Es lässt dabei verfahrenswidrig außer Betracht, dass der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, auf die sofortige Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs zwecks Weiterfahrt angewiesen gewesen zu sein. Zudem hatte die Beklagte selbst vorgetragen, es werde nicht in Zweifel gezogen, dass dem Kläger und seiner Mutter während der Reparaturzeit ein Mietfahrzeug zugestanden habe. Bei dieser Sachlage verlangt das Berufungsgericht zu Unrecht eine Substantiierung des Klagevortrags. Wenn die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Weiterfahrt von der Werkstatt nach dem übereinstimmenden Parteivortrag erforderlich war, hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass die Anmietung an Ort und Stelle grundsätzlich notwendig war. Eine weitere Substantiierung durfte das Berufungsgericht dann nicht verlangen.

Jedenfalls hätte es den Kläger deutlich darauf hinweisen müssen, dass es substantiierten Vortrag in dieser Richtung vermisst, zumal das Amtsgericht den Klagevortrag insoweit als schlüssig angesehen hatte. Ein solcher Hinweis findet sich nicht in der Verfügung vom 23. Oktober 2006. Den dortigen Ausführungen ist nur zu entnehmen, dass das Berufungsgericht konkreten Vortrag zur Notwendigkeit des Unfallersatztarifs und zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs vermisst. Das ist jedoch ein anderer Gesichtspunkt als der, ob grundsätzlich sofort ein Ersatzfahrzeug angemietet werden durfte.

Insoweit überzeugen auch die Ausführungen zur möglichen vorläufigen Inanspruchnahme eines Taxis nicht. Abgesehen davon, dass die Beklagte derartiges nicht geltend gemacht hatte, führt das Berufungsgericht selbst aus, dass die notwendigen Fahrten mit einem Taxi wohl nicht kostengünstiger hätten durchgeführt werden können.

Soweit das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zu seiner Behinderung und der damit verbundenen Notwendigkeit, von seiner Mutter gefahren zu werden, für zu pauschal hält, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte insoweit Einwände erhoben hätte. Auch das Amtsgericht hat den Vortrag nicht beanstandet. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren Substantiierung ist nicht ersichtlich.

4. Möglicherweise sind die Ausführungen des Berufungsgerichts so zu verstehen, dass der Kläger nicht ausreichend dargetan hat, dass ihm ein kostengünstiger Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Auch dafür fehlt indes eine tragende Begründung.

Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es setzt sich mit dem Parteivortrag zu den Umständen der Anmietung nicht ausreichend auseinander. Es stellt nicht fest, dass entgegen dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers ein Ersatzfahrzeug zu einem günstigeren Tarif hätte angemietet werden können. Dafür reicht der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Preisliste der Firma W. und das Merkblatt nicht aus. Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Kosten ein Ersatzfahrzeug zu anderen Bedingungen hätte angemietet werden können, lässt sich den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Ob und unter welchen Bedingungen ein Fahrzeug zum Werkstatttarif zur Verfügung gestanden hätte, ist nicht festgestellt. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Anmietung zum Werkstatttarif für drei Tage angesichts der längeren Reparaturdauer und der Notwendigkeit, anschließend ein Fahrzeug zu einem anderen Tarif anzumieten, hätte sinnvoll sein können.

Unzureichend ist deshalb auch der Hinweis des Berufungsgerichts, in dem Merkblatt sei von Vorkasse nicht die Rede. Im Übrigen hat der Kläger geltend gemacht, weder er noch seine Mutter seien zur Vorkasse nicht in der Lage gewesen und verfügten auch nicht über eine Kreditkarte. Dem musste das Berufungsgericht die Behauptung entnehmen, dass Vorkasse oder Vorlage einer Kreditkarte - wie üblich - Voraussetzung für eine Anmietung zum Normaltarif war. Gegenteilige Feststellungen trifft das Berufungsgericht nicht. Dass der Kläger und seine Mutter nicht zur Vorkasse in der Lage waren, hatte das Amtsgericht festgestellt.

5. Zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kläger sich vor der Anmietung mit der Beklagten habe in Verbindung setzen müssen, um eine Deckungszusage oder einen Kostenvorschuss zu fordern. Zwar ist diese Möglichkeit unter Umständen in Betracht zu ziehen, wenn zwischen dem Unfall und der Verbringung des Fahrzeugs in die Werkstatt sowie der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für diese Maßnahmen zur Verfügung steht. Hier ist jedoch, wie oben ausgeführt, unstreitig, dass eine sofortige Anmietung erforderlich war. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, dass unter diesen Umständen eine ausreichende Erklärung der Beklagten hätte herbeigeführt werden können. ..."

***

Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen n i c h t darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist (BGH, Urteil vom 09.10.2007 - VI ZR 27/07):

„... Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin ein den bereits ausgeglichenen Betrag übersteigender Schaden durch Mietwagenkosten nicht entstanden sei. Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Mietwagenfirma sei insgesamt nach den §§ 138, 139 BGB nichtig. Die Kosten seien weit überhöht. Der Vermieter habe die Zwangslage, in der sich die Klägerin befunden habe, sowie deren Unwissenheit ausgenutzt. Da der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug für seine Fahrten zur Arbeit benötige, habe er das Ersatzfahrzeug anmieten müssen. Zwischen Leistung und Gegenleistung liege ein auffälliges Missverhältnis vor. Der Preis übersteige den ‚Normaltarif' auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet der Klägerin für die entsprechende Wagenklasse um 142%. Mit Ausnahme der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten seien für die Klägerin Vorteile nicht ersichtlich, die eine solche Überhöhung rechtfertigen könnten. Die ungerechtfertigte Kostenüberhebung und die Unterlassung der Aufklärung über die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Betrag erstatte, wenn der in Anspruch genommene Tarif deutlich über dem des örtlich relevanten Marktes liege, offenbarten eine verwerfliche Gesinnung des Mietwagenunternehmens, weshalb der Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Das Mietwagenunternehmen, das der Klägerin den Mietwagen rechtsgrundlos für die Nutzungsdauer überlassen habe, könne Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB beanspruchen. Dieser Anspruch sei jedoch durch die vorprozessuale Zahlung von 706 € bereits abgegolten.

II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen des Berufungsgerichts stehen nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - NJW 2007, 2122, 2123; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - BB 2007, 1755 m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist Normaltarif der Tarif, der für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen ‚Unfallersatztarif' und ‚Normaltarif' unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen ‚Normaltarife' liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 50/04 - VersR 2007, 80 f.).

Ist der geltend gemachte Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich, weil ggf. über dem ‚Normaltarif' liegende Mietwagenkosten durch unfallspezifische, besondere Kosten verursachende Umstände gerechtfertigt sind oder weil dem Geschädigten im konkreten Fall ein wesentlich günstigerer ‚Normaltarif' nicht zugänglich gewesen ist, so ist der Anspruch auf Erstattung des den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrages gegeben. Es kommt im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung befreien. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO).

2. Für die Entscheidung des Streitfalls ist demzufolge nicht erheblich, ob der Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Mietwagenunternehmer wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach den §§ 138, 139 BGB nichtig ist. Dies vermag der erkennende Senat auf der Grundlage der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 und vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181), von der abzuweichen kein Anlass besteht, wäre nämlich für die Frage der Sittenwidrigkeit des zwischen dem Geschädigten und einem Mietwagenunternehmen geschlossenen Mietvertrags darauf abzustellen, ob der im Einzelfall verlangte Unfallersatztarif den auf dem Markt üblichen Unfallersatztarif in sittenwidriger Weise übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - aaO). Hierzu hat das Berufungsgericht aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen, sondern den der Klägerin in Rechnung gestellten Tarif mit dem ‚Normaltarif' verglichen.

Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den ‚Normaltarif' auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet der Geschädigten geschätzt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Die Einwände der Revision, dass die Geschädigte im ländlichen Bereich wohne und größere Anstrengungen und Mühen auf sich nehmen müsse, um den Haftpflichtversicherer zu entlasten, sind als besondere Umstände des Einzelfalles im Rahmen der Beurteilung der Zugänglichkeit des jeweiligen Normaltarifs zu berücksichtigen. Hingegen ist nicht maßgebend - worauf die Revision abstellt -, dass sich der streitgegenständliche Mietwagentarif im Mittelfeld der sonst in vergleichbarer Situation angebotenen Tarife hält. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Die Prüfung der Erforderlichkeit erstreckt sich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - aaO). Hingegen spielt keine Rolle, ob der Klägerin persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigten, zugute gekommen sind. Auch muss zur Beurteilung der Erforderlichkeit die Kalkulation des Vermieters im konkreten Einzelfall nicht nachvollzogen werden.

3. Im Streitfall kann die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten nicht offen bleiben. Dies wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass der Geschädigten ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihr eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihr gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - jeweils aaO; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Ebenso könnte die Frage der Erforderlichkeit des Tarifs ungeklärt bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststünde, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Zwar findet sich im Urteil des Amtsgerichts die ‚Feststellung', dass dem Ehemann der Klägerin bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges kein anderer günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Doch widersprechen die zugrunde liegenden Rechtsausführungen der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 m.w.N.). Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei ‚auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten', rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO).

III. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes und ggf. zu dessen Zugänglichkeit im konkreten Fall nachholen kann. Hierbei wird das Berufungsgericht die besonderen örtlichen Verhältnisse im Streitfall zu berücksichtigen haben, auf die die Revision hinweist. Hingegen ist die Auffassung der Revisionserwiderung, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, Angebote in größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen, nicht mit den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung vereinbar. Danach ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezifische Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378). In dieser Hinsicht stellt sich die Lage für den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug bei einem namhaften Mietwagenunternehmen zu den ihm dort angebotenen Konditionen anmietet, ähnlich dar wie bei einer Inzahlunggabe des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 143, 189, 195 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 f. und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - DAR 2007, 325). Ebenso wie bei der letzteren Art der Schadensbehebung braucht sich der Geschädigte auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offen stehenden Markt zu begeben (Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). ..."

***

„... Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. Februar 2005 zwischen dem Kläger und einem Versicherungsnehmer der Beklagten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger hat sein Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern ein Ersatzfahrzeug mittels Leasing beschafft. Von 23. Februar bis 7. März 2005 hat er bei der Fa. S. Autovermietung GmbH ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen. Auf die Mietwagenrechnung vom 15. März 2005 in Höhe von 2.371,04 € hat die Beklagte lediglich 1.474 € gezahlt. Der Kläger hat mit der Klage von den verbleibenden 897,04 € einen Teilbetrag von 650 € nebst Zinsen begehrt. Er hält die Beklagte zur Erstattung des dreifachen Nutzungsausfalls nach der Tabelle von Sanden/Danner/ Küppersbusch für verpflichtet. Sein Fahrzeug sei in der Gruppe G mit einem Tagessatz von 59 € einzustufen. Das Amtsgericht hat der Klage wegen einer Mietdauer von lediglich elf statt zwölf Tagen im Teilbetrag von 473 € stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgt hat, zurückgewiesen und die Beklagte auf die Anschlussberufung des Klägers zur Zahlung von 650 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, die Mietwagenkosten auf der Basis des dreifachen Satzes der nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbuch ermittelten Nutzungsausfallentschädigung mit 177 €/Tag zu ersetzen. Dass der Kläger den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB anhand des dreifachen Satzes des Nutzungsausfalls berechne, entspreche der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts. Der Autorenrat für die Nutzungsentschädigungstabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch setze sich paritätisch aus einem Vertreter der Versicherungswirtschaft, einem Vertreter eines Automobilclubs und einem technischen Sachverständigen zusammen und fälle seine Entscheidungen über Berechnung, Umstufung und Höhe der Nutzungsentschädigung in der Regel übereinstimmend. Bei den zugrunde liegenden Mietwagenkosten stütze sich der Autorenrat auf den Automietpreisspiegel von eurotax Schwacke Expert. In einem Berechnungsbeispiel betrage der Nutzungswert 33,52 % der durchschnittlichen Mietwagenkosten abzüglich Eigenersparnis für diese Fahrzeugklasse. Das zeige die Eignung des dreifachen Nutzungswerts als Bemessungsgrundlage für die Schätzung dessen, welche Mietwagenkosten gemäß § 249 ZPO erforderlich seien. An einer solchen nach freiem Ermessen unter Anlegung generalisierender Maßstäbe vorgenommenen Schätzung gemäß § 287 ZPO sei das Berufungsgericht durch die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Kosten von Unfallersatztarifen nicht gehindert. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei jedoch auf die Anschlussberufung des Klägers geboten, weil das Amtsgericht lediglich elf statt unstreitig zwölf Tage Mietdauer ohne den Abgabetag zugrunde gelegt habe.

II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - z.V.b.; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - z.V.b., m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO), ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines ‚Unfallersatztarifs' die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Falle nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den ‚Normaltarif' in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den ‚Normaltarif' auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO).

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf sachverständiger Beratung, sondern stützen sich auf eigene Schätzungen und Vermutungen ohne die hierzu auch im Rahmen des § 287 ZPO erforderliche Sachkunde (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - VersR 1995, 681, 682 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547, 1548) darzulegen. Sie sind daher nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung zu tragen, zumal die Beklagte vorgetragen hatte, die Firma S. Autovermietung GmbH habe das angemietete Fahrzeug im ‚Normaltarif' für zwölf Tage zu den von der Beklagten bezahlten 1.474 € angeboten.

Jedenfalls ist revisionsrechtlich der schlüssige Vortrag der Revisionsklägerin zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif nicht erforderlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die Erforderlichkeit eines höheren Unfallersatztarifs nicht geprüft und dazu keine Feststellungen getroffen hat.

Soweit das Berufungsgericht erforderliche Mietwagenkosten anhand des dreifachen Satzes der Nutzungsausfallentschädigung nach Sanden/Danner/ Küppersbusch für ein Fahrzeug der Gruppe G geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist es nämlich entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatzfähig ist und Mietwagenkosten nur im Rahmen des dreifachen Satzes der Nutzungsausfallentschädigung für ein Fahrzeug der Gruppe des Unfallfahrzeugs als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass möglicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den ‚Normaltarif' zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde gelegt, der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält. Hinzu kommt, dass das angefochtene Urteil eine Begründung dafür vermissen lässt, aus welchem Grund der dreifache Tagessatz der Nutzungsausfallentschädigung maßgebend sein soll. Allein der Umstand, dass der dreifache Tagessatz in einem einzigen Beispielsfall einem ‚Normaltarif' entsprochen haben mag, zeigt eine generelle Berechtigung dieser Schätzung nicht auf.

2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.

Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war (wie die Beklagte vorgetragen hat), so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogene Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. ..." (BGH, Urteil vom 26.06.2007 - VI ZR 163/06)

***

„... Tatbestand: Die Parteien streiten noch um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Am 17. Mai 2005 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem PKW der Klägerin und dem vom Beklagten zu 1 gehaltenen, vom Beklagten zu 2 geführten und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten PKW. Die Klägerin mietete für die Dauer der Reparatur ihres Fahrzeugs vom 17. bis 24. Mai 2005 ein Ersatzfahrzeug an, ohne andere Angebote einzuholen. Der von ihr angesprochene Vermieter unterscheidet in seinen Tarifen nicht zwischen Unfallersatz- und Normaltarif. Er berechnete einen Mietpreis von 1.434,04 € brutto. Die Beklagte zu 3 erstattete den Schaden vorprozessual nach einer Haftungsquote von 75%. Bei den Mietwagenkosten erkannte sie 500 € als ersatzfähigen Schaden an und glich diesen Betrag ebenfalls zu 75% aus. Mit der Klage hat die Klägerin Bezahlung von 100% ihrer Kosten begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer vollen Ersatzpflicht der Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Mietwagenkosten stattgegeben, die es nur bis zu einem Gesamtbetrag von 500 € zugesprochen hat. Hinsichtlich der zusätzlich begehrten Mietwagenkosten in Höhe von 908,48 € hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Objektiv erforderlich seien Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug nur, wenn sie sich im Bereich der allgemeinen marktüblichen Mietpreise hielten. Würden - wie hier - keine Vergleichsangebote eingeholt, könne der Geschädigte darlegen und ggf. beweisen, dass sich der gezahlte Mietpreis im Rahmen des Marktüblichen bewege und somit objektiv erforderlich gewesen sei. Die Bestimmung der Marktüblichkeit müsse sich an den durchschnittlichen ‚Normaltarifen' orientieren, wenn der Betroffene nicht im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ordnungsgemäße Erkundigungen durch Einholung mehrerer Vergleichsangebote angestellt habe. Besondere Unfallersatztarife, die die gewöhnlichen Mietwagenkosten nach ‚Normaltarifen' erheblich überstiegen, stellten grundsätzlich keine gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähige Schadensposition dar. Die Kammer gehe in Abweichung zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon aus, dass ein Unfallersatztarif ersatzfähig sein könne, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigten.

Wenn demnach ein marktüblicher Mietpreis als ersatzfähiger Schaden anzusehen sei, könne das Gericht nach § 287 ZPO die erforderlichen Mietwagenkosten schätzen. Dafür biete das so genannte ‚gewichtete Mittel' der ‚Schwacke-Mietpreisliste' eine geeignete Orientierungshilfe.

Vorliegend ergebe sich unter Berücksichtigung der unbestrittenen Darlegungen der Beklagten in der ersten Instanz, wonach ein Fahrzeug der Mietwagenklasse des klägerischen Fahrzeugs für den fraglichen Zeitraum im örtlichen Bereich zu einem Durchschnittspreis von 343 € hätte angemietet werden können, und des Umstandes, dass Mietwagenkosten von 500 € zugestanden worden seien, kein Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin darüber hinaus weitere Mietwagenkosten zustehen könnten.

II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 10, z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 m.w.N.) ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines ‚Unfallersatztarifs' die Kalkulation des konkreten Unternehmens - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den ‚Normaltarif' in Betracht kommt. In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den ‚Normaltarif' auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - ggf. mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO).

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf einer sachverständigen Beratung, sondern stützen sich im Wesentlichen auf Argumente im Schrifttum, die dem Senat bekannt sind und denen er sich in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen vermag.

Mithin ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif erforderlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die grundsätzlich notwendige Prüfung der Erforderlichkeit eines höheren Unfallersatztarifs nicht vorgenommen hat. Soweit es die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO anhand des so genannten gewichteten Mittels der ‚Schwacke-Mietpreisliste' geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist es nämlich entgegen der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatzfähig ist und Mietwagenkosten nur im Rahmen der nach dem ‚Normaltarif' zu bemessenden marktüblichen Mietwagenkosten als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass möglicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den ‚Normaltarif' zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde gelegt, der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält.

2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben. Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 11, z.V.b.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es ausführt, die Klägerin habe trotz eines entsprechenden Hinweises keinen Vortrag hinsichtlich marktüblicher Mietkosten erbracht, die den zuerkannten Betrag von 500 € überstiegen, bezieht sich auch dies nur auf den ‚Normaltarif'. ..." (BGH, Urteil vom 12.06.2007 - VI ZR 161/06)

Siehe auch unter „Schwacke-Mietpreisspiegel 2006".

***

Schweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens ‚im vermuteten Einverständnis der Parteien' bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nichtzahlung eines Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises als beweisfällig ansehen, sondern muss versuchen, vor Erlass einer Entscheidung zunächst die beweiserhebliche Frage in anderer Weise auf Grund des Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnis in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382):

„... Tatbestand: Die Klägerin und ein Versicherungsnehmer der Beklagten waren an einem Verkehrsunfall vom 30. Juni 2001 beteiligt. Die Beklagte ist für die entstandenen Schäden in voller Höhe eintrittspflichtig. Die Parteien streiten ausschließlich noch um die Erstattung der Kosten für einen Mietwagen, den die Klägerin am Unfalltag, einem Samstag, um 12.15 Uhr zu einem so genannten Unfallersatztarif für elf Tage bei der B. Autovermietung GmbH angemietet hatte. Die Beklagte hat auf den ursprünglich verlangten Betrag von 1.789,52 € abzüglich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % des reinen Mietzinses abzüglich hälftiger Vollkaskokosten in Höhe von 66,47 € insgesamt 848,74 € gezahlt. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung des Restbetrages von 695,36 € nebst Zinsen geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zunächst am 8. Juli 2005 einen Beweisbeschluss erlassen, nach welchem ein Sachverständigengutachten zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Unfallersatztarifs sowie zu den auf dem regionalen Markt im Unfallzeitpunkt angebotenen Normaltarifen eingeholt werden sollte. Die Einholung des Gutachtens hat es davon abhängig gemacht, dass die Klägerin binnen vier Wochen einen Auslagenvorschuss von vorläufig 7.000 € einzahle. Trotz nochmaliger Fristsetzung mit Beschluss vom 30. August 2005, mit dem zugleich im vermuteten Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet, eine Frist für die Einreichung von Schriftsätzen bestimmt und ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt worden ist, hat die Klägerin den verlangten Vorschuss nicht bezahlt. Darauf hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei den über den bereits bezahlten Betrag hinaus begehrten Mietwagenkosten um objektiv erforderliche Kosten und damit um einen erstattungsfähigen Schaden handele. Die Beklagte habe der Verwertung der von der Klägerin hierzu vorgelegten Privatgutachten widersprochen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei mit Beweisbeschluss von der Einzahlung eines Kostenvorschusses von 7.000 € abhängig gemacht worden. Diesen Vorschuss habe die Klägerin aber nicht innerhalb der mit Beschluss vom 30. August 2005 gesetzten Frist bezahlt und sei daher beweisfällig geblieben.

Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Klägerin sei durch die Erwähnung eines ‚Bartarifs' ihres Vermieters im Mietvertrag bekannt gewesen, dass es neben dem Unfallersatztarif noch andere Tarife gegeben habe. Der Klägerin habe sich die Frage nach einem günstigeren Tarif aufdrängen müssen. Der ‚Bartarif' sei, wie zugunsten der Klägerin zu unterstellen sei, bei der B. Autovermietung GmbH nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen Vorauszahlung eines erheblichen, nahezu die gesamte Mietzeit umfassenden Betrages zu erhalten gewesen. Die Klägerin habe nach ihrem Vortrag nicht über eine Kreditkarte verfügt. Ob der Klägerin eine erhebliche Vorschusszahlung möglich oder zumutbar gewesen sei, könne offen bleiben. Ihr sei nämlich zumutbar gewesen, ein bis zwei Vergleichsangebote einzuholen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Klägerin bei anderen Vermietern eine Anmietung nur zu den genannten Bedingungen möglich gewesen wäre. Auch insoweit habe die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, weil sie den insgesamt angeforderten Vorschuss nicht gezahlt habe. Hiernach könne nur eine Abrechnung auf der Grundlage eines Normaltarifs erfolgen. Dann aber sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Zahlung den erforderlichen Herstellungsaufwand ausgeglichen habe. Auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2000 sei eine Anmietung zu dem gezahlten Gesamtbetrag möglich gewesen.

II. Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Das Berufungsurteil ist nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern im schriftlichen Verfahren (vgl. § 128 Abs. 2 ZPO) ergangen. Auf Verfahrensfehler in diesem Zusammenhang kann sich die Revision jedoch nicht mit Erfolg stützen.

Die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren muss als einseitige, prozessgestaltende Erklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 5 AZR 248/92 - NZA 1994, 381, 382; BVerwGE 62, 6, 8 f.; BFH, BFHE 160, 405, 408; 166, 415, 417), unterliegt aber nicht der Schriftform (vgl. BAG aaO; BSG, Urteil vom 27. Oktober 1967 - 2 RU 54/64 - Die Kriegsopferversorgung 1968, 179; a.A. Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl., § 128 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Peters, 2. Aufl., § 128 Rn. 24 f.).

Das Schweigen der Klägerin auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Beschluss vom 30. August 2005 durfte das Berufungsgericht dennoch nicht als Zustimmung deuten. Das Abweichen von dem Grundsatz, dass die Verhandlung mündlich ist (§ 128 Abs. 1 ZPO), kann nur durch eine zweifelsfreie Erklärung der Parteien gerechtfertigt werden, die in einem Schweigen dann nicht gesehen werden kann, wenn nicht besondere Umstände hierzu Anlass geben. Die Nichtbeantwortung einer gerichtlichen Anfrage kann nicht als solcher Umstand gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1961 - III ZR 174/59 - BB 1961, 494; OLG München NJW 1955, 995, 996¸ Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 128 Anm. J II c 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 128 Rn. 57; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 128 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 128 Rn. 19; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 128 Rn. 26). Die Klägerin hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 der Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht widersprochen, sondern sich sogar an die im Beschluss vom 30. August gesetzte Frist gehalten. Schweigen kann aber nur dann als Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO gewertet werden, wenn eine Pflicht zur Erklärung besteht. Eine solche Pflicht kann das Gericht den Parteien nicht dadurch auferlegen, dass es gegen ihren Willen eine Abweichung von dem Grundsatz mündlicher Verhandlung ankündigt, falls dem nicht binnen gesetzter Frist widersprochen werde. Das Gericht steht den Parteien auch nicht in einem Vertragsverhältnis gegenüber, das den Parteien nach Treu und Glauben eine Pflicht zur ausdrücklichen Ablehnung des gerichtlichen Vorschlags schriftlicher Entscheidung auferlegen könnte.

Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 den in der Anordnung des schriftlichen Verfahrens ohne Zustimmung der Parteien liegenden Verfahrensfehler nicht gerügt, obwohl ihr die fehlende Zustimmung beider Parteien bekannt war (vgl. auch BGH, BGHZ 102, 338, 340 f.). Angesichts der Einlassung der Klägerin zur Sache kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf eine fehlende Zustimmung berufen und den Verfahrensfehler nicht mehr rügen (vgl. § 295 ZOP). Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat insbesondere den genannten Schriftsatz der Klägerin nicht übergangen. Ein Verfahrensfehler wäre zudem nur beachtlich, wenn das Urteil auf ihm beruhen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1991 - III ZR 174/59 - aaO). Dass die Klägerin bei mündlicher Verhandlung weiteren Vortrag gehalten hätte, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.

2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgerichts davon aus, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und dass der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383; 163, 19, 22; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 25. Okto-ber 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 -; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Die nach einem so genannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde.

Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer ‚Normaltarif' bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 -; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 -, jeweils aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senat BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 -; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -, jeweils aaO).

a) Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 -; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/96 - je zur Veröffentlichung bestimmt) kommt es insbesondere zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Eine besondere Eilbedürftigkeit kann jedoch auch bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei ‚auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten', rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

b) Die Revision macht insoweit geltend, die Klägerin habe vorgetragen, dass ihr am Unfalltag eine anderweitige Anmietung am Samstagnachmittag nicht möglich gewesen wäre, weil sie keine Kreditkarte besessen habe. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum Vortrag vor dem Tatrichter wird lediglich ausgeführt, die Klägerin sei beweisfällig geblieben, weil sie den geforderten Auslagenvorschuss nicht entrichtet habe; sie habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass alle anderen Autovermieter damals ein Ersatzfahrzeug zum Normaltarif nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen eine erhebliche Vorschusszahlung vermietet hätten.

aa) Die Bedenken der Revision gegen die Höhe des im Beweisbeschluss verlangten Vorschusses (vgl. Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; 103 Abs. 1 GG; BVerfGK 5, 60, 63) bedürfen im Hinblick auf die Entwicklung der Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von so genannten Unfallersatztarifen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) keiner abschließenden Entscheidung.

Das Berufungsgericht durfte nämlich die Klägerin nicht allein wegen der nach Nichtzahlung des Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises als beweisfällig ansehen. Vielmehr hätte es versuchen müssen, in anderer Weise auf Grund des bereits vorhandenen oder anzuregenden Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; Hk-ZPO/Saenger, § 286 Rn. 55; MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rn. 91; Gottwald, Jura 1990, 225, 226), ob der Klägerin tatsächlich kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ohne weiteres zugänglich war.

bb) Soweit das Berufungsgericht meint, der Klägerin sei ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen, beruht das auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen.

Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass im damaligen Zeitpunkt wesentlich günstigere Tarife existiert hätten, wie sich im Übrigen aus dem im Mietvertrag abgelehnten Angebot eines Bartarifs für dasselbe Ersatzfahrzeug und aus der von der Klägerin für ihren Postleitzahlenbereich vorgelegten Schwacke-Auto-Mietpreisliste 2000 ergibt. Sie hat aber geltend gemacht, dass diese wesentlich günstigeren Tarife ihr nicht ohne weiteres zugänglich gewesen seien. Letzteres unterliegt der Prüfung nach § 254 Abs. 2 BGB, wobei die Klägerin jedoch eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie sei nicht im Besitz einer Kreditkarte gewesen, wäre es Sache der Beklagten gewesen, dies zu widerlegen (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteile vom 9. Oktober 1991 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438; vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Ob der Klägerin eine erhebliche, nahezu die gesamte Mietzeit umfassende Vorauszahlung möglich gewesen wäre, hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil es nicht feststellen könne, dass auch andere Anbieter dies verlangt hätten. Insoweit hat das Berufungsgericht lediglich Vermutungen geäußert.

cc) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Klägervortrags, insbesondere auch zur Anmietung an einem Samstag nach 12.15 Uhr in H., zu einer abweichenden Beurteilung gelangt wäre oder die Klägerin, unter Berücksichtigung von deren (lediglich sekundärer) Darlegungslast zumindest - soweit diese einen dringenden Bedarf geltend machen will - zu näherem Vortrag zur Eilbedürftigkeit der Anmietung und/oder zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer angeblich verlangten Vorauszahlung oder Kaution (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO), veranlasst hätte.

3. Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die Zeugen D. und Dr. G. nicht vernommen hat, hat sie dagegen keinen Erfolg.

Die Begründung des Berufungsurteils, es handele sich um ungeeignete Beweismittel, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im Beweisbeschluss genannten Beweisthemen betrafen Fragen zum regionalen Mietwagenmarkt im Juni 2001, deren Beantwortung sachkundige Wertungen und Tatsachenermittlungen erforderte; es waren damit Fragen an einen Sachverständigen, die nicht in die Kenntnis von Zeugen, auch nicht von sachverständigen Zeugen (vgl. § 414 ZPO; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 414 Rn. 2, § 402 Rn. 5) gestellt sind. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnisse in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382). ..." (BGH, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05)

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„... Tatbestand: Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 14. April 2002 geltend, bei dem der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Unstreitig ist die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.

Das beschädigte Fahrzeug wurde erst Ende Mai 2002 repariert. Während der Reparatur mietete der Kläger bei der K-Autovermietung, die auch Fahrzeuge zum günstigeren Normaltarif für Selbstzahler anbietet, ein Ersatzfahrzeug für die Zeit vom 23. bis 28. Mai 2002 zu dem dort angebotenen Unfallersatztarif an. Die K-Autovermietung berechnete Mietwagenkosten von 1.062,99 € einschließlich Mehrwertsteuer. Die Beklagte ersetzte vorprozessual insoweit einen Betrag von lediglich 585,00 €. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Erstattung des Differenzbetrages.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil er mit der Wahl des Unfallersatztarifs gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass zwischen dem Unfall und der Anmietung ein Zeitraum von mehr als einem Monat gelegen, der Kläger sich bei der Anmietung also nicht in einer unfallbedingten Stresssituation befunden habe. Zudem habe er über das Unfallgeschädigten sonst regelmäßig fehlende Problembewusstsein hinsichtlich von Tarifunterschieden verfügt. Die Beklagte habe ihn mit Schreiben vom 8. Mai 2002 darauf hingewiesen, dass bei Mietwagen enorme Preisunterschiede bestünden und dass sich deshalb ein Preisvergleich immer lohne. Auch habe der Zeuge S., seinerzeit Mitarbeiter der K-Autovermietung, bekundet, dem Kläger erläutert zu haben, dass der Unfallersatztarif über den normalen Tarifen liege und dass ein Ersatzfahrzeug auch bei der K-Autovermietung zum normalen Tarif angemietet werden könne, wobei der Kunde in diesem Fall eine Kaution hinterlegen und in Vorkasse treten müsse, was der Kläger abgelehnt habe. Der Kläger habe den wirtschaftlicheren Weg der Anmietung zum Normaltarif wählen müssen. Wenn er nicht habe in Vorlage treten wollen, hätte er die Beklagte informieren und zur Vorschusszahlung auffordern müssen. Ein Geschädigter, der bewusst höhere als die objektiv erforderlichen Kosten verursache, könne ohne Rücksprache mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht davon ausgehen, ihm würden diese höheren Kosten in voller Höhe erstattet werden. Auf die Frage der Notwendigkeit des Unfallersatztarifs unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten komme es bei dieser Sachlage nicht an.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zu der Frage, ob der vom Geschädigten, hier dem Kläger, beanspruchte Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, keine Feststellungen getroffen hat.

Diese Frage kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer, seinen Bedürfnissen entsprechender ‚Normaltarif' bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - z.V.b.).

Dies ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Fall. Danach kannte der Kläger auf Grund des Schreibens der Beklagten und der Erläuterungen des Zeugen S. die erheblichen Tarifunterschiede im Mietwagenbereich und wusste auch um die Besonderheit des Unfallersatztarifs und darum, dass er einen Mietwagen erheblich günstiger zum Normaltarif anmieten konnte. Gleichwohl hat er es trotz fehlenden Zeitdrucks und dem Angebot der Beklagten, bestehende Zweifelsfragen durch Rücksprache mit ihr zu klären, abgelehnt, das Mietfahrzeug zum Normaltarif anzumieten, weil er nicht bereit war, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten. Insofern liegt eine rechtlich relevante Verletzung der Schadensminderungspflicht vor.

Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, ob der Geschädigte in Fällen der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, nicht generell verneint werden kann, es vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall, insbesondere darauf ankommt, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar ist (Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26). Dies wird weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhängen, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 350).

Für die Voraussetzungen einer Verletzung der Schadensminderungspflicht ist zwar grundsätzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, jedoch trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26). Insbesondere hat er die wohl ihm, nicht aber der Beklagten bekannten Umstände darzulegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit schadensmindernder Maßnahmen ergibt. Ein solcher Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat er sich ausschließlich darauf berufen, er sei zu eigenen Leistungen an den Vermieter nicht bereit gewesen, weil seines Erachtens eine dahin gehende rechtliche Verpflichtung zu verneinen sei. Dies ist indes nach der oben zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht der Fall. Dabei geht es entgegen der Ansicht der Revision keineswegs um Fragen der neueren Entwicklung der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen, die der Kläger im Jahre 2002 nicht hat voraussehen können und zu denen ihm jedenfalls damals das Problembewusstsein gefehlt haben könnte. Vielmehr geht es schlichtweg um die jedem Geschädigten abzuverlangende nahe liegende Überlegung, dass die Ersatzpflicht eines Dritten nicht die Verursachung unnötiger, wesentlich überhöhter Kosten rechtfertigt. Dazu bedarf es keiner Einsicht in komplexe rechtliche Zusammenhänge, sondern lediglich wirtschaftlicher Vernunft und der sich jedem aufdrängenden Einsicht, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden nicht durch eigenes Verhalten unnötig zu erhöhen. Dem hat der Kläger nicht Rechnung getragen. Er kann sich schon deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte nicht von sich aus angeboten hat, die erforderlichen Mittel vorschussweise zur Verfügung zu stellen oder für eine sonstige Sicherung des Mietwagenunternehmens zu sorgen; ob der Kläger nicht ohnehin aus Rechtsgründen verpflichtet war, die Beklagte erforderlichenfalls seinerseits darauf anzusprechen, kann insoweit dahinstehen. ..." (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 36/06)

***

„... Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, reicht nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Offenlegung der Unfallsituation auch im Bereich einer Stadt zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre.

Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. Juli 2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger mietete von Samstag, dem 5. Juli 2003 bis zum 19. Juli 2003 bei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Mietpreis von 2.732,69 € an. Unter Anrechnung von 10 % ersparter Eigenaufwendungen erstattete die Beklagte 513 €. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.946,42 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger von der Beklagten die nach dem ‚Unfallersatztarif' entstandenen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Der Kläger könne zur betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs keinen Beweis anbieten, weil es ihm nicht möglich sei, einen Kostenvorschuss zu erbringen. Da der Kläger beweisfällig bleiben müsse, weil er als wirtschaftlich Schwächerer nicht in der Lage sei, die hohen Sachverständigenkosten zu verauslagen, teile die Kammer nicht die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass es insoweit an der Schlüssigkeit seines Vorbringens fehle.

Demzufolge sei in einem zweiten Prüfungsschritt abzuklären, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Diesbezüglich habe der Kläger den Nachweis geführt, dass einem Unfallgeschädigten ein anderer Tarif als der Unfallersatztarif überhaupt nicht zugänglich sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen B. sei nämlich der Unfallersatztarif, der generell höher sei als der Normaltarif, in der konkreten Unfallsituation der Tarif, der einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall vom Mietwagenunternehmen angeboten werde.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze weitgehend zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur Erstattungsfähigkeit so genannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.).

2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht von einer Klärung der Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs abgesehen hat, steht jedoch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.

a) Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426), ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines ‚Unfallersatztarifs' die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Einzelfall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den ‚Normaltarif' in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -, jeweils aaO). Jedenfalls ist ‚Normaltarif' nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 385; 163, 19, 23). Diesen ‚Normaltarif' kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).

Nach diesen Grundsätzen trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, der Kläger könne keinen Beweis zur Frage der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs anbieten. Der Geschädigte muss nämlich zur Schlüssigkeit seines Vorbringens keineswegs die konkrete betriebswirtschaftliche Kalkulation des Mietwagenunternehmens darlegen, wie dies offenbar das Berufungsgericht meint. Zudem entstehen bei der vom Senat geforderten Prüfung in Verbindung mit der Möglichkeit einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO keine so außergewöhnliche Kosten für ein gegebenenfalls zu erstellendes Sachverständigengutachten, dass eine besondere Situation gegenüber anderen Verfahren vorläge, in denen eine Partei einen Kostenvorschuss hinsichtlich des von ihr angebotenen Beweises erbringen muss. Da das Berufungsgericht wegen der Weigerung des Klägers, einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen, eine Prüfung der Erforderlichkeit des berechneten Unfallersatztarifs nicht vorgenommen hat, ist mithin revisionsrechtlich davon auszugehen, dass der Unfallersatztarif nicht erforderlich gewesen ist.

b) Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.

Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den ‚Normaltarif' übersteigenden Unfallersatztarifs im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung dann keiner Klärung, wenn der Geschädigte darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer ‚(Normal-)Tarif' zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO, 1274 und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - sowie - VI ZR 18/06 -, jeweils z.V.b). Das Berufungsgericht hat hier aber keine konkreten Umstände des Einzelfalles festgestellt, aufgrund derer es eine solche Zugänglichkeit ohne Rechtsfehler verneinen durfte.

Die vom Berufungsgericht allein gegebene Begründung, der Unfallersatztarif sei in der konkreten Unfallsituation der Tarif, der einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall vom Mietwagenunternehmen angeboten werde, reicht hierfür nicht aus. Diese Begründung beachtet nicht, dass gerade dieser Umstand zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum ‚Unfallersatztarif' geführt hat, weil sich nach Unfällen ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Über die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB wird dadurch nichts ausgesagt. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden, dass es grundsätzlich nicht für die Annahme ausreicht, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, wenn ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO). Ebenso kann nicht allein aus dem Umstand, dass dem Kläger bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Offenlegung der Unfallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre, der Schluss gezogen werden, dem Kläger wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - z.V.b.).

Da nach dem Vorbringen der Beklagten der angebotene Tarif erheblich über den in der so genannten ‚Schwacke-Liste' aufgezeigten durchschnittlichen örtlichen Normaltarifen lag und selbst die Autovermietung S. über verschiedene Preislisten für den Unfallersatztarif und den Normaltarif verfügte, musste ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter grundsätzlich Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben. Das Berufungsgericht hätte deshalb konkrete Umstände des Einzelfalls aufzeigen müssen, die ausnahmsweise die Prüfung der Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs entbehrlich machten. Die danach erforderlichen Feststellungen hat es nicht getroffen.

III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob dem Kläger unter den konkreten Umständen kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Tarif wird es unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte ‚Unfallersatztarif' wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als ‚erforderlicher' Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. ..." (BGH, Urteil vom 13.02.2007 - VI ZR 105/06

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Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs zugemutet werden konnte, weil ihm in der konkreten Situation ein Normaltarif, der in vollem Umfang seinen Bedürfnissen entsprach, ohne weiteres zugänglich war (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 18/06 - keine Mietwagen zum Unfallersatztarif, wenn Normaltarif zugänglich).

Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 m.w.N.). Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06).

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„... Tatbestand: Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 15. Dezember 2004 geltend, bei dem der Pkw des Klägers Mercedes C 220 CDI beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.

Auf Vermittlung seiner Reparaturwerkstatt mietete der Kläger vom Unfalltag bis zum 28. Dezember 2004 ein Ersatzfahrzeug bei der Firma U. GmbH zum Tagesmietpreis von 169,00 € an. Es handelte sich um einen ‚Unfallersatztarif'. Der Vermieter stellte einen Gesamtbetrag von 3.357,04 € in Rechnung. Die Abrechnung beinhaltet unter anderem den Nettobetrag von 2.366,00 € Grundmiete für 14 Tage im ‚Unfallersatztarif' zum Tagespreis von 169,00 €.

Die Beklagte erstattete dem Kläger vorgerichtlich Mietwagenkosten in Höhe von nur 1.259,76 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Mietpreis für 14 Tage von 726,00 € netto im sog. ‚Normaltarif', zu dem unstreitig ein Fahrzeug der Gruppe 6 in Bayreuth hätte angemietet werden können, den Haftungsfreistellungskosten in Höhe von 308,00 € und den Zustellkosten in Höhe von 52,00 € zuzüglich 16% Mehrwertsteuer. Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung des Differenzbetrages von 2.014,94 €.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht dargetan, dass die von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten ‚erforderlicher' Aufwand zur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der ‚Normaltarif' für Selbstzahler in Bayreuth für die Mietzeit nur 726,00 € netto betragen hätte. Der ‚Unfallersatztarif' mit 2.366,00 € netto übersteige den ‚Normaltarif' für Selbstzahler damit um mehr als das Dreifache und damit erheblich. Um zu beurteilen, ob dieser Preis dennoch mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sei, müssten die Betriebskosten des Vermieters und die Risiken, die er im Unfallersatzwagengeschäft einkalkuliere, offen gelegt werden. Der Kläger habe insoweit weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren ausreichende Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des gewählten ‚Unfallersatztarifes' könne auch nicht dahinstehen. Der Kläger behaupte zwar, dass ihm ein ‚Normaltarif' nicht zugänglich gewesen sei. Aber auch insoweit habe er erstinstanzlich nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, sondern sich lediglich pauschal auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Sein pauschales Vorbringen in zweiter Instanz, er habe sich den Normaltarif kurz vor Weihnachten nicht leisten können, sei überdies verspätet. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Unterschiede zwischen den verschiedenen Tarifen der Autovermieter nicht bekannt gewesen seien. Er habe aufgrund des Mietvertrages gewusst, welche Kosten anfallen würden. Eine laienhafte Wertung dahin, dass diese unverhältnismäßig hoch seien, sei ihm ohne weiteres möglich gewesen. Jedem wirtschaftlich denkenden Menschen hätte sich bei absehbaren Kosten von mehr als 3.000 € die Frage aufgedrängt, ob es nicht ‚billiger geht' und er hätte ein Vergleichsangebot eines anderen Autovermieters eingeholt. Der Kläger könne sich nicht damit entlasten, dass er sich über die Kosten des Ersatzfahrzeuges keine Gedanken gemacht habe oder dass die Firma U. GmbH keinen günstigeren Tarif anbiete.

II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der - unbeschränkt zugelassenen - Revision nicht stand.

1. Rechtlich unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frage, ob der höhere Preis nach dem Unfallersatztarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sei, lasse sich nur dann beantworten, wenn der konkret gewählte Tarif des Vermieters daraufhin untersucht werde, ob in ihn typische unfallspezifische Leistungen einflössen, welche die Erhöhungen gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten. Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden, es sei nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr habe sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigten (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 853, 854).

Danach überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung des Klägers, indem es konkrete Angaben zu dessen Kalkulation des Unfallersatztarifs fordert. Dies stellt auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede. Soweit sie meint, der Vortrag des Klägers sei insoweit gleichwohl als unzureichend anzusehen, kann dem nach dem jetzigen Verfahrensstand nicht gefolgt werden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. September 2005 eine Stellungnahme des Autovermieters vorgelegt (GA I 134 ff.), die sich u.a. mit den Faktoren befasst, die nach seiner Meinung den Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen. Diese mag als unzureichend erscheinen, weil sie - wie die Revisionserwiderung geltend macht - keinerlei Zahlenmaterial enthält und deshalb nicht erkennbar ist, inwieweit der im vorliegenden Fall weit über dem Normaltarif liegende Unfallersatztarif durch die aufgeführten kostenerhöhenden Umstände gerechtfertigt sein könnte. Zu berücksichtigen ist indes, dass sich das Berufungsgericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt konsequent - mit den in der Stellungnahme erwähnten Faktoren für einen erhöhten Tarif nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Zudem ist die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits am 26. Oktober 2005 geschlossen worden. Die zuvor zitierten Urteile des erkennenden Senats, in denen die Anforderungen an den Vortrag der Parteien bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art präzisiert worden sind, konnten aus zeitlichen Gründen in den Tatsacheninstanzen noch nicht berücksichtigt werden. Insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen.

Zwar macht die Revisionserwiderung im Ansatz mit Recht geltend, der Revisionsbegründung sei nicht zu entnehmen, was, vom richtigen rechtlichen Ansatz ausgehend, ergänzend vorgetragen worden wäre. Doch kann dem Kläger in Anbetracht der auch über den Zeitpunkt der Revisionsbegründung hinaus andauernden Fortentwicklung der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen ein ergänzender Vortrag vor dem Tatrichter nicht ohne Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeschnitten werden.

2. Auch soweit das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers dazu, dass ihm ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei, für unzureichend hält, kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.

Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei ‚auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten', rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

Die Revision macht insofern mit Erfolg geltend, der Kläger habe bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass er der Empfehlung seiner ihm vertrauten Mercedeswerkstatt gefolgt sei, weil er das Mietfahrzeug umgehend nach dem Unfall am 15. Dezember 2004 habe anmieten müssen, die Unterschiede zwischen einem ‚Normaltarif' und einem ‚Unfallersatztarif' seien ihm nicht bekannt gewesen, der Unfall habe sich kurz vor den Weihnachtsfeiertagen ereignet, der Kläger habe aus beruflichen Gründen dringenden Bedarf gehabt, umgehend ein Fahrzeug zu erhalten.

Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass es diesen Vortrag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum erstinstanzlichen Vortrag ist ausgeführt, der Kläger habe sich lediglich pauschal auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen. Lediglich auf den Vortrag des Klägers, ihm seien die verschiedenen Tarife der Autovermieter nicht bekannt gewesen, geht das Berufungsgericht sodann noch näher ein.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Kenntnisnahme des Klägervortrags zu einer abweichenden Beurteilung gelangt wäre oder den Kläger, soweit dieser einen dringenden Bedarf aus beruflichen Gründen geltend gemacht hat, zumindest zu einer näheren Darlegung, gegebenenfalls, soweit die Beklagte bestritten haben sollte, unter Beweisantritt aufgefordert hätte. ..." (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 243/05)

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„... Entgegen der mit der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung hat der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Die Klägerin hat keinen Erfolg mit ihrer Rüge, der Senat habe mangels entsprechenden Vortrages nicht davon ausgehen dürfen, dass sich auf dem örtlich relevanten Markt ein bestimmter (allgemeiner) Normaltarif gebildet habe. Der Senat ist weder von einem solchen Vorbringen der Beklagten ausgegangen noch hat er diesen Gesichtspunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Rüge liegt ein unzutreffendes Verständnis des Senatsurteils zugrunde.

Nach der zitierten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05) kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen. Im Anschluss an diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat deshalb entschieden, dass der Vermieter, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem ‚Normaltarif' auf dem örtlich relevanten Markt liegt, den Mieter darüber aufklären muss, dass dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt. Unter ‚Normaltarif' ist nicht ein bestimmter (allgemeiner) Tarif auf dem örtlich relevanten Markt, sondern der Tarif gemeint, der nicht für Unfallersatzwagen, sondern im Rahmen einer ‚normalen' Vermietung verlangt wird. Dabei ist, entgegen der Anhörungsrüge, nicht auf einen bestimmten (allgemeinen) Tarif auf einem örtlich relevanten Markt abzustellen. Vielmehr ist die Aufklärungspflicht bereits dann zu bejahen, wenn im örtlich relevanten Markt für die ‚normale' Anmietung günstigere Tarife angeboten werden. Dann besteht nämlich die Gefahr, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den Unfallersatztarif nicht erstattet.

Im Streitfall hatte der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sowohl die Klägerin als auch die Firma A. für die ‚normale' Anmietung deutlich günstigere Tarife anbietet als den, den die Klägerin dem Beklagten in Rechnung gestellt hat. ..." (BGH, Beschluss vom 05.10.1006 - XII ZR 50/04)

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„... Tatbestand: Der Kläger macht gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. August 2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.

Der Kläger, dessen Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr betriebssicher war, mietete am 4. August 2003, einem Montag, beim Autohaus G., das neben der Durchführung von Fahrzeugreparaturen auch Mietfahrzeuge anbietet, ein Ersatzfahrzeug an. Am 15. August 2003 stellte das Autohaus G. dem Kläger eine Rechnung über Mietkosten in Höhe von 876 € zuzüglich 140,16 € Mehrwertsteuer für ‚10 Tage gemäß Gruppe III Unfallersatztarif der Opel Rent Tabelle vom 4. 08. bis 14. 08. 2003'. Die Beklagte erstattete 342 €. Sie orientierte sich dabei an einer Opel Rent Tabelle, die eine Wochenpauschale inklusive Mehrwertsteuer von 204 € und eine Tagespauschale von 46 € ausweist. Der Kläger klagt im Einverständnis mit dem Autohaus G., an das er den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung an das Autohaus G. verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Selbst wenn der geltend gemachte Unfallersatztarif ungerechtfertigt überhöht gewesen sein sollte, sei dem Kläger ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass überhaupt kostengünstigere ‚Normaltarife' im Gegensatz zu ‚Unfallersatztarifen' existierten. Eine entsprechende Kenntnis des Klägers habe die Beklagte auch nicht behauptet. Deshalb habe er auch keine Veranlassung bzw. Möglichkeit gehabt, nach einem kostengünstigeren Angebot für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu fragen.

II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Da der Kläger und Revisionsbeklagte in der Revisionsverhandlung trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, ist über die Revision der Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81; BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647, 648).

2. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat bis zum Erlass des Berufungsurteils zur Erstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senat BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).

a) Wie der erkennende Senat inzwischen klargestellt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - und vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.) ist nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines ‚Unfallersatztarifs' die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den ‚Normaltarif' in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den ‚Normaltarif' auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b.).

b) Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann dann offen bleiben, wenn feststeht,
- dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer ‚Normaltarif' bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO, m.w.N.).
Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht,
- dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall den den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senat BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden.

c) Die Revision bemängelt aber zu Recht unzureichende Tatsachenfeststellungen für die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren ‚Normaltarif' nicht zugänglich gewesen (§ 286 Abs. 1 BGB). Insoweit ist mangels anderweitiger Feststellungen revisionsrechtlich davon auszugehen, dass der Unfallersatztarif auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

aa) Wie der Senat im Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671 dargelegt hat, muss der Geschädigte in einem solchen Fall darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864). An die Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die für anspruchsbegründende Tatsachen gelten. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht.

bb) Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, dass dem Kläger ein ‚Normaltarif' nicht zugänglich gewesen sei, darauf, dass er über Unterschiede in den Tarifen nicht aufgeklärt worden sei - was insoweit unstreitig ist - und dass er von solchen auch keine Kenntnis gehabt habe. Letzteres will es daraus herleiten, dass der Kläger die Frage, ob die Beklagte Mietwagenkosten entsprechend einem ‚Normaltarif' gezahlt habe, mit ‚Nichtwissen' beantwortet habe. Indessen vermag diese Äußerung die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung nicht zu stützen. Zwar ist die tatrichterliche Beweiswürdigung revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar, doch wäre die Schlussfolgerung - um die es sich im Streitfall handelt - nur überzeugungskräftig, wenn andere Möglichkeiten ernstlich nicht in Betracht kämen (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - NJW 1991, 1894, 1895; BGHZ 53, 245, 260 f. und BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 938). Das ist nicht der Fall, denn dem Kläger mussten die allgemeinen Unterschiede in den Tarifen für Mietfahrzeuge nicht deshalb unbekannt sein, weil er nicht wusste, nach welchem Tarif die Beklagte die Mietkosten erstattet hatte.

cc) Insoweit weist die Revision mit Recht auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats hin, wonach den Geschädigten grundsätzlich eine Informationspflicht trifft. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter ist zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b). Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378) darauf hingewiesen, dass der Geschädigte unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein kann. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter und der Reparaturwerkstätte angebotene Tarif sei ‚auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten', rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

dd) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Behauptung der Nichtzugänglichkeit eines ‚Normaltarifs' stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unwissenheit zu begründen, obwohl der angebotene Tarif nahezu um das Dreifache über dem sonst üblichen Tagespreis für einen Mietwagen der entsprechenden Klasse liegt. Da der Kläger das Fahrzeug an einem gewöhnlichen Werktag, nämlich einem Montag, angemietet hat, hätte es angesichts des auffallend hohen Preises nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und - womöglich unter Einholung der Deckungszusage des Haftpflichtversicherers - das Mietfahrzeug zu einem günstigeren Preis zu bekommen (vgl. Senaturteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 -; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - und vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.).

III. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es war aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen. Dieses wird bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs des Klägers zu einem günstigeren Tarif erforderlichenfalls mit sachverständiger Hilfe zu klären haben, ob der Aufschlag betriebswirtschaftlich wegen unfallbedingter Mehrkosten gerechtfertigt war. ..." (BGH, Urteil vom 04.07.2006 - VI ZR 237/05)

***

„... Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen. ...

Tatbestand: Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. Juni 2004 geltend. Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.

Der Kläger mietete im Zeitraum vom 21. Juni bis 25. Juni 2004 ein Ersatzfahrzeug an, für welches ihm 1.595 € in Rechnung gestellt wurden. Er verlangte vom Beklagten die Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von brutto 1.465,37 € (Pauschalmiete 1.225 € abzüglich 36,75 € = 3% Eigenersparnis zuzüglich 75 € = 50% Haftungsbefreiung zuzüglich 16% Mehrwertsteuer). Hierauf zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten 743,50 €. Den Differenzbetrag von 721,87 € macht der Kläger nunmehr geltend.

Das Amtsgericht hat den Kläger antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt jener seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe: Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

Nach Auffassung des Berufungsgerichts findet zwar die neuere Rechtsprechung des erkennenden Senats zum ‚Unfallersatztarif' auch auf das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger Anwendung. Auf die Erforderlichkeit des Tarifes komme es jedoch nicht an, weil der Geschädigte zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass ihm ein wesentlich günstigerer ‚Normaltarif' nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei.

Die Vermieterfirma habe nur über einen einzigen Tarif verfügt. Zumindest wäre dem Kläger kein anderer Tarif genannt worden, so dass sich die klägerseits unterlassene Nachfrage nach weiteren Tarifen im Ergebnis nicht ausgewirkt habe. Zudem sei dem Kläger unstreitig eine Preisliste mit dem in Anspruch genommenen Tarif vorgelegt worden. Auch dies spreche dafür, dass dem Kläger ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Genauso wie bei Preisschildern auf Waren im Supermarkt oder der Treibstoffpreisanzeige bei Tankstellen gehe der Durchschnittsbürger nicht davon aus, an diesen extra ausgezeichneten Preisen noch etwas ‚drücken' zu können.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erfor-derlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 23; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 -, jeweils aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - z.V.b.). Dabei kommt - worauf der Senat bereits mehrmals hingewiesen hat - unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht. Auch ist es nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 -).

Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs offen gelassen hat, ist zu Gunsten des Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der ‚Unfallersatztarif' auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang im Sinne des § 249 BGB zur Herstellung ‚erforderlich' war.

2. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer ‚(Normal-)Tarif' zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 384; BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger die Beweislast trägt.

a) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere auf die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei ‚auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten', rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

b) Hier sind keine Umstände aufgezeigt, aus denen hervorgeht, dass dem Kläger kein günstigerer Tarif zugänglich war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht dafür nicht aus, dass die Vermieterfirma nur über einen einzigen Tarif verfügte und dem Kläger eine Preisliste vorlegte, aus der sich der in Anspruch genommene Tarif ergab. In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif erheblich über den in der sogenannten ‚SchwackeListe' aufgezeigten Tarifen lag und auffällig hoch war, hätte es für den Kläger unter den Umständen des Streitfalls nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - zwischen dem Unfall und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ein Zeitraum von ca. zwei Wochen liegt und auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung vorliegen, die gegen eine Erkundigungspflicht bezüglich günstigerer Tarife bzw. Anbieter sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.). Unter diesen Umständen reicht allein der Hinweis darauf, dass der konkrete Vermieter keinen anderen Tarif angeboten hat, nicht aus, um anzunehmen, dass dem Kläger ein wesentlich günstigerer ‚Normaltarif' nicht ohne weiteres zugänglich war.

Deshalb wird das Berufungsgericht unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte ‚Unfallersatztarif' nach seiner Struktur als ‚erforderlicher' Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. ..." (BGH, Urteil vom 13.06.2006 - VI ZR 161/05)

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„...Tatbestand: Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. November 2002 geltend, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein PKW Mitsubishi Carisma, schwer beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer) für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.

Am Tage nach dem Unfall mietete der Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das von einer Reparaturdauer von 11 bis 12 Arbeitstagen ausging, bei der Nebenintervenientin auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt ohne weitere Erkundigungen über andere Anmietmöglichkeiten einen PKW Mitsubishi Carisma der Gruppe 5, den er nach 17 Tagen zurückgab. Die Nebenintervenientin, die nicht zwischen so genannten Unfallersatztarifen und Normaltarifen unterscheidet, berechnete ihm hierfür einen Mietpreis von insgesamt 3.029,92 € brutto. Nachdem die Nebenintervenientin aus abgetretenem Recht des Klägers unter Abzug von 10% Eigenersparnis Mietwagenkosten in Höhe von 2.776,36 € geltend gemacht hatte, zahlte die Beklagte zu 3 zunächst 1.300 € und nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage weitere 278,58 €, woraufhin erstinstanzlich entsprechende übereinstimmende Teilerledigungserklärungen erfolgten. Der Kläger macht nunmehr nach Rückabtretung der Forderungen noch den Ausgleich restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.187,77 € geltend.

Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der Nebenintervenientin von einer Verbindlichkeit in Höhe von 315,81 € freizustellen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die von der Nebenintervenientin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 3.029,92 € für einen Mietwagen der Klasse 5 mit Vollkaskoversicherung und Zustellung/Abholung für 17 Tage keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Vielmehr wäre lediglich ein Bruttobetrag von insgesamt höchstens 1.337 € entsprechend dem ‚gewichteten Mittel' der Normaltarife nach dem ‚Schwacke-Automietpreisspiegel' im Postleitzahlengebiet des Klägers objektiv erforderlich gewesen. Da die Beklagte zu 3 zum Ausgleich der Mietwagenkosten aber schon 1.578,58 € (nach Abzug von 10% Eigenersparnis) gezahlt habe, stehe dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch mehr zu. Vielmehr habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er vor Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere Anbieter eingeholt und einen Tarif in Anspruch genommen habe, der um ca. 245% über dem Durchschnitt liege. Da der Kläger das Ersatzfahrzeug auch an einem gewöhnlichen Wochentag, dem Tag nach dem Unfall, zu einer gewöhnlichen Öffnungszeit, nämlich um 17.00 Uhr, angemietet habe, könne ihm dabei auch keine besondere Notsituation zugute gehalten werden. Einen so genannten Unfallersatztarif könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, da ‚in letzter Konsequenz' den Überlegungen des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -, vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - nicht gefolgt werden könne. Vielmehr müsse generell von einem ‚SonderUnfallersatztarif' Abstand genommen werden. Selbst wenn nicht allgemein der Unfallersatztarif zu verneinen wäre, wäre im vorliegenden Fall zur Vergleichbarkeit der Angemessenheit der Mietzinsen der Nebenintervenientin auf den ‚Normaltarif' abzustellen, da die Vermieterin eben nicht zwischen dem Anlass der Anmietung unterscheide und damit auch keinerlei gesonderte betriebswirtschaftliche Rechtfertigung anführen könne.

II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtsprechung, zumal sich das Berufungsurteil jedenfalls mit seiner Hilfsbegründung im Ergebnis als richtig erweist.

2. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bedurfte es bereits deshalb keiner tatrichterlichen Überprüfung der Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - und insoweit auch unstreitig - die Nebenintervenientin nicht zwischen ‚Unfallersatztarifen' und ‚Normaltarifen' unterscheidet, sondern potentiellen Mietern einen einheitlichen Tarif anbietet. Ob dieser Tarif - wie die Beklagten geltend machen - in sittenwidriger Weise überhöht ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit Ausnahme einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten keine unfallbedingten Mehrleistungen der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Anspruch genommen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Nebenintervenientin mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen ‚Normaltarifen' vergleichen.

Hierbei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht - noch dazu mit sachverständiger Beratung - in Ausübung tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den ‚Normaltarif' auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet des Klägers auf maximal 1.337 € geschätzt hat.

Soweit der Kläger darüber hinaus - unbestritten - geltend gemacht hat, nicht im Besitz einer Kreditkarte und auch nicht in der Lage gewesen zu sein, den Mietpreis im Voraus zu bezahlen, verbleiben als unfallbedingte Mehrleistungen der Nebenintervenientin im vorliegenden Fall allenfalls Vorfinanzierungskosten, für deren Höhe es jedoch im Streitfall keiner weiteren Feststellungen bedarf. Da die Beklagte zu 3 über den vom Berufungsgericht errechneten ‚maximalen Normaltarif' von 1.337 € hinaus auf die Mietwagenkosten insgesamt 1.578,58 €, mithin ca. 18% mehr gezahlt hat und die Revision keinen konkreten Sachvortrag aufzeigt, wonach der Nebenintervenientin höhere Finanzierungskosten entstanden sind, können die entsprechenden unfallbedingten Mehrleistungen im Streitfall als durch den von der Beklagten zu 3 gezahlten Mehrbetrag abgegolten betrachtet werden.

3. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte nach der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer ‚(Normal-)Tarif' zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung: Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung ‚erforderlichen' Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren ‚Normaltarifs' (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.).

a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei ‚auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten', rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

b) Im vorliegenden Fall ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Kläger als Verstoß gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht anlastet, dass er bei der auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt erfolgten Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere Anmietungsmöglichkeiten eingezogen hat. Da er die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall an einem gewöhnlichen Wochentag, nämlich an einem Mittwoch und zur üblichen Geschäftszeit vorgenommen hat, kann ihm dabei - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat - keine Eil- oder Notsituation bei der Anmietung zugute gehalten werden. Auch war nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens dem Kläger spätestens am 7. November 2002 klar, dass eine Reparaturdauer von 11 bis 12 Arbeitstagen zu erwarten war und die zu erwartenden weiteren Mietwagenkosten laut bekannter Preisliste für die ersten 6 Tage 192,56 € pro Tag und ab dem 7. Tag noch 169,36 € betragen sollten. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Erkundigungspflicht des Klägers nach einem günstigeren Tarif angenommen hat. Die Revision zeigt auch keinen konkreten Sachvortrag des Klägers oder der Nebenintervenientin auf, wonach es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, einen günstigeren Tarif zu erlangen, womöglich unter Einholung einer entsprechenden Deckungszusage des Haftpflichtversicherers. ..." (BGH, Urteil vom 09.05.2006 - VI ZR 117/05)

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Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines ‚Unfallersatztarifs' ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den ‚Normaltarif' (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen (BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 126/05 - pauschale Zuschläge):

„... Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe dem Kläger die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Es vermag sich den Rechtsausführungen des erkennenden Senats zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten in den in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen (BGHZ 160, 377, 383 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568) nicht anzuschließen und meint, es könne grundsätzlich offen bleiben, ob eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für einen gegenüber dem Normaltarif höheren Unfallersatztarif bestehe oder nicht. Insoweit handle es sich um Kalkulationsgrundlagen von Mietwagenunternehmen, auf die der Geschädigte keinerlei Einfluss habe und deren Einzelheiten ihm im Regelfall nicht bekannt seien. Dem Geschädigten seien darüber hinaus regelmäßig weder die Unterscheidung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif noch die Einzelheiten jener Tarife bekannt, so dass kein Geschädigter auf die Idee komme - noch dazu innerhalb der für die Reparatur des eigenen Fahrzeuges benötigten Zeit - die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung dieser Tarife zu hinterfragen und zu überprüfen. Aber auch dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstelle, dass keine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für den höheren Preis des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif bestehe, habe diese dem Kläger im vorliegenden Fall die entstandenen Mietwagenkosten zu erstatten, da diesem ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei. Der Bundesgerichtshof habe in keiner der zitierten Entscheidung definiert, was unter ‚zugänglich' zu verstehen sei. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte in subjektiver Hinsicht in der Lage gewesen sei, einen Mietwagen zu einem Normaltarif anzumieten. Dies setze jedoch regelmäßig voraus, dass der Geschädigte über ein Problembewusstsein verfüge und ihm die Unterschiede zwischen beiden Tarifen bekannt seien. Anderenfalls werde er regelmäßig davon ausgehen, dass der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif derjenige sei, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dann aber sei ihm ein Normaltarif mangels entsprechender Kenntnis nicht ‚zugänglich', so dass er zum Unfallersatztarif anmieten dürfe. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einem Geschädigten ein Normaltarif zugänglich gewesen sei, liege beim Schädiger bzw. bei dessen Haftpflichtversicherer, da es sich insoweit um einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht handele. Im vorliegenden Fall sei durch die Beklagte nicht vorgetragen worden, woher der Kläger Kenntnis von günstigeren Normaltarifen gehabt haben solle. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihm diese nicht zugänglich gewesen seien und er grundsätzlich berechtigt gewesen sei, zum Unfallersatztarif anzumieten.

II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn es beruht auf einem grundlegenden Missverständnis der vom erkennenden Senat für die Ersatzfähigkeit so genannter Unfallersatztarife aufgestellten Rechtsgrundsätze, die das Berufungsgericht freilich zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht alle kennen konnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 126 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133).

1. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den ‚Normaltarif' (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren ‚Normaltarif' wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung e r f o r d e r l i c h war im Sinne des § 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt (vgl. etwa Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Schwierigkeiten, die sich daraus für den Geschädigten ergeben können, rechtfertigen dabei ebenso wenig wie bei Herstellungskosten anderer Art eine im Grundsatz abweichende Betrachtungsweise. Soweit bei Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs der Vermieter nicht selbst aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt und dem Tatrichter die erforderlichen Schätzungsgrundlagen liefert, kann er im Falle einer Klage des Geschädigten diesem die benötigten Informationen erteilen und ihm - wie im vorliegenden Fall geschehen - als Streithelfer beitreten, wozu ihn der Geschädigte mittels einer Streitverkündung auffordern kann. Die prozessualen Wirkungen einer Streitverkündung bzw. einer Streithilfe (vgl. § 68 ZPO) können in einem Folgeprozess zwischen Vermieter und Mieter bei der Frage eine Rolle spielen, ob der Vermieter bei dem Angebot eines ‚speziell auf die Bedürfnisse des Unfallgeschädigten zugeschnittenen Unfallersatztarifs' gegen (vor-)vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen hat. Erweist sich dagegen im Prozess gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer der Aufschlag auf den ‚Normaltarif' wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen als objektiv erforderlich, was der Beurteilung des Tatrichters unterliegt, kommt es auf die Frage der ‚Zugänglichkeit' eines günstigeren Tarifes - bei der auch die vom Berufungsgericht angesprochenen subjektiven Elemente eine Rolle spielen können - nicht mehr an.

Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs offengelassen hat, ist zugunsten der Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der ‚Unfallersatztarif' auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung ‚erforderlich' war im Sinne des § 249 BGB.

2. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft und vermag deshalb seine Entscheidung nicht zu tragen.

a) Ist der ‚Unfallersatztarif' auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung ‚erforderlich' im Sinne des § 249 BGB, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer ‚(Normal-)Tarif' zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung. Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung ‚erforderlichen' Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines ‚Normaltarifs'.

b) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen. Der Senat hat mittlerweile in seinem Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - (VersR 2005, 850), welches das Berufungsgericht offensichtlich noch nicht gekannt hat, Kriterien für die Zugänglichkeit aufgestellt. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das ‚allgemeine Vertrauen' darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige, der ‚auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten' sei, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

Im vorliegenden Fall legte bereits die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs, nämlich 4.049,57 DM für ein Fahrzeug der Gruppe 03 für 14 Tage, das sind Kosten von rund 290,00 DM pro Tag, für einen vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten eine Frage nach günstigeren Tarifen nahe. Eine solche Nachfrage liegt schon deshalb im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn der Kläger ein Ersatzfahrzeug - wie hier - für eine längere Dauer anmietet (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090, 1091 f. und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378). ..."

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Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen:

„... Das Berufungsgericht hat unter den besonderen Umständen des Streitfalles zu Recht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den Normaltarif beschränkt.

1. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257). Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den ‚Normaltarif' (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) - rechtfertigen (Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

2. Allerdings bedarf die Frage, ob und inwieweit ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht, nicht in jedem Fall der gerichtlichen Prüfung.

a) War der Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung ‚erforderlich', kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer ‚Normaltarif' nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05, aaO).

b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Anmietung des Fahrzeugs zu einem höheren als dem von der Klägerin angebotenen Normaltarif zu Recht für nicht erforderlich erachtet. Nach den getroffenen Feststellungen war dem Geschädigten dieser günstigere Normaltarif nämlich bekannt und ohne weiteres zugänglich. Er hätte das Fahrzeug zu diesem Tarif anmieten können und wäre dazu unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht auch verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO), weil er nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen wirtschaftlich dazu imstande war, den Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Bei dieser Sachlage ist die tatrichterliche Würdigung, ihm sei eine Anmietung zum Normaltarif zumutbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Revision keine Gesichtspunkte aufzeigt, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten. ..." (BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 32/05 - Vorfinanzierung bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit).

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Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem "Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05 - betriebswirtschaftliches Gutachten oder Schätzung):

„... 1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den von ihm geschätzten Normaltarif beschränkt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 S. 2 BGB a.F. als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - z.V.b.). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284), wobei u.U. auch ein pauschaler Aufschlag auf den ‚Normaltarif' in Betracht kommt (vgl. BGHZ 115, 364, 371). Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nachzuholen haben.

b) Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der ‚Unfallersatztarif' auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung ‚erforderlich' war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer ‚Normaltarif' nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn er - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall der Kläger - ein Ersatzfahrzeug erst elf Tage nach dem Verkehrsunfall anmietet (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Allein die Dauer der Anmietung als solche vermag demgegenüber - entgegen der Auffassung der Revision - keine grundsätzlich abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.

2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Kläger die Erstattung von Haftungsfreistellungskosten von insgesamt 60 € nebst Umsatzsteuer versagt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO). Das Berufungsgericht hat dem Kläger hier eine Erstattung von Haftungsfreistellungskosten mit der Begründung versagt, dieser sei trotz Bestreitens der Beklagten den Nachweis dafür schuldig geblieben, dass eine solche Versicherung für das von ihm geleaste Fahrzeug, also das Unfallfahrzeug, bestanden habe. Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf hin, dass Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auch dann ersatzfähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 325, 331 ff.; vom 19. März 1974 - VI ZR 216/72 - VersR 1974, 657 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO). Die Revision macht insoweit mit Recht geltend, dass sich der Kläger als Mieter des Ersatzfahrzeugs VW Sharan einem solchen Risiko aussetzte, während er gegenüber der Volkswagen AG als Leasinggeber des Unfallfahrzeuges nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden unter Vereinbarung eines Eigenbehalts von 511,29 € pro Schadensfall bei allen anderen Unfallschäden haftete. Auch diesen Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht ebenso wie die Frage, ob gegebenenfalls Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, zu prüfen haben.

3. Die weitergehende Revision hat demgegenüber keinen Erfolg.

a) Soweit sie rügt, dass das Berufungsgericht die in Ansatz gebrachten Kosten der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs in Höhe von 52 € nicht berücksichtigt habe, wird kein Sachvortrag des Klägers zu der Frage aufgezeigt, ob und inwieweit solche Kosten für ‚Zustellung/Abholung im Stadtgebiet' erforderlich waren im Sinne des § 249 S. 2 BGB a.F.

b) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles dem Kläger die geltend gemachte Auslagenpauschale von 26 € auf 7,50 € gekürzt hat, bewegt sich diese Beurteilung im Rahmen tatrichterlichen Ermessens im Sinne des § 287 ZPO und ist - da Rechtsfehler nicht ersichtlich sind - revisionsrechtlicher Nachprüfung entzogen. ..."

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Ein Unfallersatztarif ist nur insoweit ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung gem. § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung von Senat, NJW 2005, 51). Einen ungerechtfertigt überhöhten Unfallersatztarif kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt k e i n wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04, MDR 2005, 1105 - konkrete Anmietsituation).

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Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem so genannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit ersetzt verlangen, als sie gem. § 249 II Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12.10.2004, NJW 2005, 51, und vom 26. 10. 2004, NJW 2005, 135; BGH) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04, VersR 2005, 568 - Mehrkosten für Vollkasko - CDW).

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Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem so genannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -). In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 160/04):

„ ... Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz der Kosten für einen Mietwagen, den er nach Ausfall seines PKW durch einen Verkehrsunfall vom 6. Januar 2003 bei der Firma K. angemietet hat. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Sie ist der Auffassung, das Fahrzeug sei zu einem zu teuren Tarif (sogenannter Unfallersatztarif) angemietet worden. Sie begehrt vom Kläger die Beantwortung eines Fragenkatalogs, um ihr abgetretene Ansprüche gegen die KFZ- Vermieterin verfolgen zu können, und macht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend. ...

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in der zuerkannten Höhe zu. Die Haftung der Beklagten sei nicht deshalb beschränkt, weil der Kläger die begehrte Auskunft nicht erteilt habe; diese könne die Beklagte nicht gemäß §§ 3 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 PflVG, 158c Abs. 3 VVG verlangen. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen sei, selbst wenn die Mietwagenkosten objektiv überhöht seien. Die begehrte Auskunft diene daher lediglich der Verfolgung etwaiger - abgetretener - Regreßansprüche des Geschädigten gegen die Vermieterin, nicht aber einer Beurteilung der Einstandspflicht des Versicherers. Der Beklagten stehe jedoch in entsprechender Anwendung des § 255 BGB und des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung ein Anspruch auf Abtretung möglicher Ansprüche aus Verschulden der Vermieterin bei Abschluß des Mietvertrages zu. Ausfluß des Anspruchs auf Abtretung sei ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB, den die Beklagte im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend mache und der zur Abwicklung des Unfallschadens gehöre (§ 273 BGB). Aus diesem Grund könne der Kläger auch die vom Amtsgericht zuerkannten Zinsen nicht beanspruchen. ...

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. A. Revision des Klägers: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Dem Anspruch des Klägers auf Ersatz von Mietwagenkosten steht kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.).

1. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht vollständig in BGHZ 61, 346, 347 abgedruckt; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092).

2. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Der Geschädigte hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO; 155, aaO; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.). Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.).

a) Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Wie der erkennende Senat zeitlich nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241) und mit weiterem Urteil vom heutigen Tage bekräftigt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind die nach einem sogenannten "Unfallersatztarif" geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Deshalb kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dem Geschädigten.

b) Unter diesen Umständen besteht keine Rechtsgrundlage für ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten. Ergibt sich nämlich bei der nach den genannten Grundsätzen erforderlichen Prüfung, daß der mit der Klage geltend gemachte Betrag den "erforderlichen" Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellte, wird der Klage stattzugeben sein. Eine Pflicht zur Aufklärung des Mieters bestand in diesem Fall nicht. Auch ein Zurückbehaltungsrecht aus diesem Grunde kommt schon vom Ansatz her nicht in Betracht.

Zeigt sich jedoch, daß der geltend gemachte Betrag nach den oben dargelegten Grundsätzen mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung u.ä.) nicht zur Herstellung "erforderlich" war, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - aaO; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Ist diese Frage zu bejahen, wird die auf einen übersteigenden Betrag gerichtete Klage abzuweisen sein. Jedenfalls in dem vorliegend zu beurteilenden Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeuges möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Anspruch (etwa wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht) zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können dementsprechend nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter verlangen und die Leistung nicht bis zur Abtretung oder bis zur Erfüllung des aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsverlangens zurückhalten. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielt das angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle.

B. Anschlußrevision der Beklagten: ... Zwar kommt es - wie bereits zur Revision des Klägers dargelegt - für die Entscheidung über den Anspruch eines Geschädigten auf Ersatz der erforderlichen Herstellungskosten nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegen den KFZ-Vermieter ein Anspruch auf Aufklärung zustand, den er an den Haftpflichtversicherer des Schädigers abtreten konnte mit der Folge, daß diesem möglicherweise ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Es ist für die Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der Versicherer einen Anspruch auf Abtretung eines möglichen Auskunftsanspruchs gegen den Geschädigten hat, der allenfalls aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Mietvertrags abgeleitet werden könnte.

2. Die Anschlußrevision weist jedoch darauf hin, daß nach dem Vortrag der Beklagten der von der Vermieterin angebotene "Haustarif" ein "Unfallersatztarif" sei, der den "Normaltarif" um das Doppelte übersteige. Das Berufungsgericht hat dieses Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Beklagte - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht berücksichtigt. Das wird es - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nachzuholen und zu prüfen haben, ob der hier vom Kläger vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. ..."

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Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03; BGH, Urteil des VI. Zivilsenats vom 26.10.2004 - VI ZR 300/03 - Unfallersatztarif als erforderlicher Aufwand):

„... Ist mithin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von der Vereinbarung des Unfallersatztarifs auszugehen, bedeutet das nicht ohne weiteres, daß die Klägerin Ersatz der Mietwagenkosten nach diesem Tarif von der Beklagten verlangen kann.

a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 - insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO und vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 20/93 - VersR 1994, 64, 65). Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.).

b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem ‚Unfallersatztarif' anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann - wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt (vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) - zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen ‚Unfallersatztarife' erheblich über den für Selbstzahler angebotenen ‚Normaltarifen' liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung ‚erforderliche' Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem ‚Unfallersatztarif' gleichgesetzt werden. Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als ‚erforderlicher' Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfaßten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören.

c) Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem ‚Unfallersatztarif' der Klägerin deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen. Sie hat vor dem Tatrichter geltend gemacht, es seien nur die Kosten zu ersetzen, die bei ‚Selbstzahlermiete' anfielen und damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur Herstellung ‚erforderlich' (§ 249 Satz 2 BGB) war. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als ‚erforderlicher' Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.

Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer ‚Normaltarif' zugänglich war. Die von der Klägerin im Rahmen einer ‚Mobilitätsgarantie' verlangten Preise können allerdings zu diesem Vergleich nicht herangezogen werden, weil das Fahrzeug des Klägers nicht unter eine solche Mobilitätsgarantie fiel. Es handelte sich auch nicht um ein Fahrschulfahrzeug; die von der Schwesterfirma der Klägerin für Fahrschulfahrzeuge verlangten Tarife konnte der Geschädigte daher ebenfalls nicht erlangen. Er kann auch nicht auf die Preise der M. Taxi-Vertragswerkstatt in D. vom November 2001 verwiesen werden; das Ersatzfahrzeug wurde weder im Jahr 2001 angemietet noch wurde das Unfallfahrzeug in dieser Vertragswerkstatt repariert.

Anknüpfungspunkt kann vielmehr nur ein ‚Normaltarif' sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger. ..."

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Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (BGH, Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03 - Mobilitätstarif-Entscheidung):

„... Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Geschädigte mit der Klägerin den in den Mietverträgen festgehaltenen Preis als Mietzins für die Anmietung der Ersatzfahrzeuge vereinbart. Die gegenteilige Auslegung der von den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht verletztanerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) und ist daher für das Revisionsgericht nicht bindend (st. Rspr., z.B. BGHZ 131, 136, 138m.w.N.). Die Auslegung von Willenserklärungen und Individualvereinbarungen ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder obsie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriftenwesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1Vertragsauslegung 1; vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 308/00 - NJW 2004,848, demnächst BGHZ 157, 233). Das ist hier indes der Fall, weil das Berufungsgericht den Wortlaut des Vertrages und die Interessenlage der Parteiennicht hinreichend berücksichtigt hat.

a) Nach dem Wortlaut der zwischen der Klägerin und dem Geschädigtengeschlossenen Mietverträge war der Geschädigte verpflichtet, als Miete für die Fahrzeuge einen Tagesgrundpreis von 170 DM, einen Kilometer-Preis von1,40 DM und einen Preis für die Taxi-Ausstattung in Höhe von 27 DM/Tag (jeweils netto) zu entrichten. Das ergibt bei einer Mietzeit von 12 Tagen unter Abzugersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % den von der Klägerin geforderten Gesamtbetrag. Das Berufungsgericht verkennt dies nicht. Es hält den Wortlaut des geschlossenen Vertrages jedoch nicht für maßgeblich, weil den Willenserklärungen der Vertragsparteien vor dem Hintergrund der von ihnen vereinbarten Abtretung der Schadensersatzforderung des Geschädigten an die Beklagte ein abweichender Sinn beizulegen sei. Dem ist nicht zu folgen.

b) Der Wortlaut einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist allerdings, selbst wenn er eindeutig ist, dann nicht maßgeblich, wenn die Vertragsparteien die Erklärung übereinstimmend in einem vom Wortlaut abweichenden Sinn verstehen (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - VIII ZR 361/02 - NJW-RR 2004, 628, 629 m.w.N.). Ein solcher übereinstimmender, vom Wortlaut des Mietvertrages abweichender Geschäftswille der Klägerin und des Geschädigten ist hier jedoch nicht festzustellen. Bei seiner abweichenden Ansicht berücksichtigt das Berufungsgericht den wesentlichen Auslegungsstoff nicht hinreichend und läßt den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138 m.w.N.) außer Acht.

Die Vertragsparteien haben in den Mietverträgen konkrete Preise festgehalten. Daß die Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten diese Preise nicht gegen den Geschädigten, sondern gegen die Beklagte durchsetzen sollte, ist kein hinreichendes Indiz dafür, daß der Mietzins entgegen dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung in der Abtretung des Ersatzanspruchs des Geschädigten bestehen sollte. Anderes ist auch dem Umstand, daß die Klägerin mit dem Abzug einer Eigenersparnis rechnen mußte, nicht zu entnehmen. Dagegen entsprach es den Interessen der Klägerin, mit dem Geschädigten eine feste Preisvereinbarung zu treffen, da nur so die Möglichkeit bestand, Ersatz in Höhe des vereinbarten Mietpreises zu erhalten. Den Interessen des Geschädigten als Mieter entsprach es, durch Vereinbarung eines Mietzinses Einfluß auf den Preis zu nehmen, um diesen im Rahmen des nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 - BGBl. I 2674) zu erstattenden Betrages zu halten. Eine Vereinbarung, die als ‚Mietzins' lediglich eine Abtretung des Schadensersatzanspruches vorsah, lag hiernach weder im Interesse der Klägerin noch des Geschädigten und kann daher nicht als vom Willen der Beteiligten umfaßt angesehen werden. c) Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es sei zu unterscheiden zwischen dem Mietvertrag und einem Forderungskauf (‚Factoring-Vertrag'). Die Schadensersatzforderung sei zu einem Preis angekauft worden, der der Höhe des vereinbarten Mietpreises entspreche; sodann sei eine Erfüllung durch Verrechnung durchgeführt worden. Dies ist bereits im Ansatz unzutreffend. Die Vereinbarung über die Miete des Ersatzfahrzeuges und die Forderungsabtretung sind als Einheit zu betrachten. Die Vertragsparteien waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits bei Abschluß des Mietvertrages einig, daß der Geschädigte keine Zahlungen erbringen, sondern die Abtretung an Erfüllungs Statt erfolgen solle. In einem solchen Fall liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, bei dem der Mieter das Recht erhält, den vereinbarten Mietpreis durch Abtretung der Schadensersatzforderung zu tilgen (vgl. BGHZ 89, 126, 128 ff.; allgemein zur Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs Statt: MüKo-BGB/Wenzel, 4. Auflage, § 364 Rdnr. 1). Das Berufungsgericht durfte daher nicht von einem selbständigen Forderungskauf ausgehen. Ob die Vereinbarung hier - wie die Revision meint - als ‚Factoring' gewertet werden könnte, obwohl sie lediglich die Übertragung einer einzigen fälligen Forderung gegen einen solventen Schuldner betrifft (vgl. Staudinger/Busche, BGB, 13. Bearbeitung, Einl. zu §§ 398 ff., Rdnr. 136; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Auflage, § 398 Rdnr. 18; Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1, Kapitel III § 9 I. 1.), ist nach allem nicht abschließend zu entscheiden.

2. Ist mithin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von der Vereinbarung des Unfallersatztarifs auszugehen, bedeutet das nicht ohne weiteres, daß die Klägerin Ersatz der Mietwagenkosten nach diesem Tarif von der Beklagten verlangen kann.

a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 - insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO und vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 20/93 - VersR 1994, 64, 65). Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.).

b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem ‚Unfallersatztarif' anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann - wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt (vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) - zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen ‚Unfallersatztarife' erheblich über den für Selbstzahler angebotenen ‚Normaltarifen' liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung ‚erforderliche' Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem ‚Unfallersatztarif' gleichgesetzt werden. Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als ‚erforderlicher' Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfaßten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören.

c) Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem ‚Unfallersatztarif' der Klägerin deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen. Sie hat vor dem Tatrichter geltend gemacht, es seien nur die Kosten zu ersetzen, die bei ‚Selbstzahlermiete' anfielen und damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur Herstellung ‚erforderlich' (§ 249 Satz 2 BGB) war. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als ‚erforderlicher' Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.

Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer ‚Normaltarif' zugänglich war. Die von der Klägerin im Rahmen einer ‚Mobilitätsgarantie' verlangten Preise können allerdings zu diesem Vergleich nicht herangezogen werden, weil das Fahrzeug des Klägers nicht unter eine solche Mobilitätsgarantie fiel. Es handelte sich auch nicht um ein Fahrschulfahrzeug; die von der Schwesterfirma der Klägerin für Fahrschulfahrzeuge verlangten Tarife konnte der Geschädigte daher ebenfalls nicht erlangen. Er kann auch nicht auf die Preise der M. Taxi- Vertragswerkstatt in D. vom November 2001 verwiesen werden; das Ersatzfahrzeug wurde weder im Jahr 2001 angemietet noch wurde das Unfallfahrzeug in dieser Vertragswerkstatt repariert. Anknüpfungspunkt kann vielmehr nur ein ‚Normaltarif' sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger. ..."

***

Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag i. S. des § 249 II Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs beanspruchen (BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02, ZfS 2003, 591).

Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte verstößt im Regelfall nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem im Rahmen der so genannten Unfallersatztarife günstigen Tarif anmietet (BGH, Urteil vom 07.05.1996 - VI ZR 138/95, MDR 1996, 793).

Mietet ein Taxiunternehmer während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxifahrzeugs ein Ersatztaxi an, so läßt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten i. S. des § 251 II BGB nicht mittels einer allgemein gültigen Regelgrenze (hier: 200 %) des voraussichtlichen Verdienstausfalls bestimmen. Mietet ein Taxiunternehmer während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxifahrzeugs ein Ersatztaxi an, so läßt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten i. S. des § 251 II BGB nur aufgrund einer die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls Im Normalfall ist der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, nicht als unverhältnismäßig i. S. von § 251 II BGB zu versagen (BGH, Entscheidung vom 19.10.1993 - VI ZR 20/93, MDR 1994, 37).

Zu der Frage, ob der Geschädigte, dessen Kraftfahrzeug zu Beginn einer längeren Urlaubsreise (hier: fünfwöchiger Urlaub in der Türkei) einen Totalschaden erleidet, die Fahrt mit einem Mietwagen fortsetzen darf oder ob ihm zuzumuten ist, sich unter Verzicht auf einige Urlaubstage sogleich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen (BGH, Entscheidung vom 02.07.1985 - VI ZR 86/84, NJW 1985, 2637).

*** (OLG)

Kein Erschütteruung der Schwacke-Liste durch Vorlage unkonkreter Angebote (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 - 7 U 109/11):

„... 2. Die Schwacke-Liste ist ein Maßstab zur Schadensschätzung i. S. v. § 287 ZPO, gegen dessen Eignung - insbesondere im Hinblick auf die eingehaltene Methode zur Gewinnung der erforderlichen Daten - keine generellen Bedenken sprechen (so bereits mehrfach vom Bundesgerichtshof entschieden, zuletzt durch Urteil vom 22.2.2011, VI ZR 353/09, Rdnr. 7,8, zitiert nach Juris). Der Senat sieht kein Bedürfnis, abweichend vom Landgericht im Berufungsrechtszug statt der Schwacke-Liste den Fraunhofer-Mietspiegel heranzuziehen. Auch das letztgenannte Tabellen-Werk ist in seiner Erhebungsmethodik keineswegs unangefochten. In der generellen Betrachtung sieht der Senat deshalb keine durchschlagenden Gründe, der Markterhebung des Fraunhofer-Instituts den Vorzug zu geben.

3. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob sich im konkreten Einzelfall das herangezogene Tabellen- und Listenwerk - gleichgültig, um welches es sich handelt - als untaugliche Schätzungsgrundlage erweist, weil konkrete Zweifel an der realitätsgerechten Abbildung der örtlichen Marktgegebenheiten bestehen und das andere Tabellen- und Listenwerk diese Marktgegebenheiten im konkreten Einzelfall besser abbildet. In solchen Fällen ist das im konkreten Umfeld zweifelhafte und fragwürdige Tabellenwerk als Schätzungsgrundlage ungeeignet; vielmehr ist entweder dem anderen Tabellenwerk, das die Marktsituation besser abbildet, der Vorzug zu geben oder die Marktsituation mit anderen Mitteln zu klären, um den erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung der Mobilität des unfallgeschädigten Mieters abzuschätzen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt klargestellt, dass gegen eine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO anhand von Listen und Tabellen - gleich welcher Art - stets der Angriff möglich ist, im konkreten Fall wären dem Geschädigten billigere Mietwagen zugänglich gewesen, als in den herangezogenen Tabellen und Listen ausgewiesen (zuletzt Urteil vom 22.2.2011, VI ZR 353/09, Rdnr. 8 [Juris]).

a. Allerdings sind der Beklagten im vorliegenden Fall gegen die Anwendung der Schwacke-Liste solche konkreten Angriffe nicht gelungen. Konkrete Zweifel an der Eignung eines bestimmten Tabellenwerks als Schadensschätzungsgrundlage ergeben sich nämlich erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt. Die von der Beklagten herangezogenen Internet-Angebote lassen jedoch genau dieses Gesamtentgelt nicht erkennen.

b. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

aa. Die Schwacke-Liste fasst verschiedene Fahrzeuge zu Preisgruppen zusammen. Die Eingruppierung erfolgt nicht nur nach Herstellern und Fahrzeug-Modellen, sondern differiert auch innerhalb desselben Fahrzeugmodells nach dessen Motorisierung. Da heutzutage - wie allgemeinkundig ist - für nahezu jedes Fahrzeugmodell unterschiedliche Motoren mit erheblichen Unterschieden in der Motorleistung (und im Anschaffungspreis) verfügbar sind, lässt sich aus dem Fahrzeugmodell selbst noch nicht auf die jeweilige Fahrzeuggruppe schließen. Die von der Beklagten vorgelegten Internet-Angebote lassen mangels entsprechender Angaben keinen Vergleich mit einer bestimmten Fahrzeuggruppe der Schwacke-Liste zu. Demzufolge lässt sich der in den Internet-Angeboten ausgewiesene Basispreis nicht mit dem Normalpreis der Schwacke-Liste vergleichen.

bb. Diese Vergleichbarkeit wird noch weiter dadurch eingeschränkt, dass sich die Angebote der Firmen AVIS und Europcar bei genauer Betrachtung nur auf eine bestimmte Fahrzeugklasse („Kompaktklasse", „Kleinwagen", „Obere Mittelklasse", „Kombi, Großraumlimousine") beziehen. Nur vordergründig wird ein bestimmtes Fahrzeugmodell angeboten; denn in allen Angeboten wird das vorangestellte Modell lediglich als „Beispiel" für die jeweilige Fahrzeugklasse angeführt (bei den Angeboten von AVIS noch ergänzt um alternative Beispiele derselben Fahrzeugklasse). Damit ist nicht sichergestellt, dass das beispielhaft angebotene Fahrzeug dem Mieter auch zur Verfügung gestellt wird und damit dem vom Mieter tatsächlich angemieteten Fahrzeug vergleichbar ist, das die Klägerin - wie die Beklagte ausdrücklich unstreitig gestellt hat - zutreffend und richtig anhand der Schwacke-Liste eingruppiert hat. Dass Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller - selbst dann, wenn sie derselben Fahrzeugklasse angehören und vergleichbar motorisiert sind - in der Schwacke-Liste in unterschiedlichen Fahrzeuggruppen eingruppiert sein können, erklärt sich nachvollziehbar und sachgerecht, wenn die zum Teil erheblichen Divergenzen in den Anschaffungspreisen berücksichtigt werden, die für die Preisgestaltung gewerblicher Autovermieter selbstverständlich von maßgeblicher Bedeutung sind.

cc. Weiter lassen sich den Internet-Angeboten der Beklagten nicht die Kosten entnehmen, die sich bei Zusatzleistungen für Sonderausstattungen (Winterreifen, Navigationssystem, Anhängerkupplung), Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung oder geringerer Selbstbeteiligung im Schadensfall ergeben. Da diese Kosten sehr variabel sein können, kommt es für die Frage, ob diese Angebote tatsächlich günstiger sind als die Schwacke-Liste (Normaltarif, ggfs. mit Unfallersatztarif-Aufschlag, zuzüglich gelisteter Nebenkostenpauschalen) auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den „Grundtarif".

c. Damit lassen sich Vergleiche der „Endpreise" der von der Beklagten angeführten Vergleichsangebote mit den von der Klägerin geltend gemachten „Endpreisen" nach der Schwacke-Liste nicht anstellen. Erst durch den Vergleich der Endpreise ergibt sich jedoch, welches tatsächlich das billigere Angebot wäre.

d. Obwohl das landgerichtliche Urteil auf diese Darlegungsmängel hingewiesen hat (vgl. S. 16, 2. Absatz des Urteils), beschränkt sich die Anschlussberufung lediglich auf die Bezugnahme des diesbezüglichen erstinstanzlichen Sachvortrags. Im Hinblick darauf, dass den Parteien die gesamte Problematik bestens geläufig ist, wie die Bezugnahme auf die einschlägige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt, bedurfte es weder weiterer Hinweise des Senats noch weiterer diesbezüglicher Sachverhaltsaufklärung.

e. Im Ergebnis lassen sich somit auch in der konkreten Betrachtung keine Umstände aufzeigen, die Bedenken gegen die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage im konkreten Einzelfall begründen könnten. Es ist deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seine Schadensschätzung auf die Schwacke-Liste gestützt hat.

4. Die Klägerin kann die in den Fällen Nr. 1, 3, 5 bis 10 und 14 geltend gemachten Kosten für Winterreifen im Gesamtbetrag von 900,- € ersetzt verlangen.

a. Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB haben die Geschädigten Anspruch auf die zur Naturalrestitution erforderlichen Mittel. Im Falle des Ausgleichs verloren gegangener Nutzungsmöglichkeiten als Folge des an ihrem Kfz eingetretenen Unfallschadens ist der Anspruch darauf gerichtet, die Kosten für die Anmietung eines geeigneten Ersatzfahrzeugs zu ersetzen. „Erforderlich" ist demnach der Geldbetrag, der nach den Marktgegebenheiten für eine solche Anmietung aufgewandt werden muss. Wenn auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, dann ist der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Winterbereifung ihrerseits erforderlich ist, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur stets dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat. Diese letztgenannten Voraussetzungen stehen jedoch außer Streit.

b. Das Argument, in der Winterzeit sei die Ausrüstung eines Mietwagens mit Winterreifen eine „Selbstverständlichkeit", die mit dem Normaltarif abgegolten sei, trägt dann nicht, wenn der Markt dies gerade nicht als „selbstverständlich" voraussetzt. Dass dies so ist, ergibt sich zur Überzeugung des Senats nicht nur aus dem Artikel der Stiftung Warentest in der Ausgabe vom 10.12.2010, sondern auch aus dem Umstand, dass die Schwacke-Liste aufgrund der Erhebungen bei unzähligen Autovermietern Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausweist.

c. Auch der Hinweis auf die Winterreifenpflicht gem. § 2 Abs. 3 a StVO liefert kein durchgreifendes Argument gegen eine zusätzliche Entgeltpflicht. Zum einen fordert § 2 Abs. 3 a StVO nicht generell, ein Fahrzeug mit Winterreifen auszurüsten, sondern nur im Bedarfsfall, nämlich bei entsprechenden Witterungs- und/oder Straßenverhältnissen. Zum anderen lässt sich aus dem Umstand, welche Leistung vom Autovermieter verlangt werden kann (nämlich Überlassung eines verkehrstauglichen, den aktuell geltenden und eingreifenden Bestimmungen genügenden Fahrzeugs), nicht auf die dafür geschuldete Gegenleistung schließen. Im Rahmen der Privatautonomie sind die Parteien frei, auch für eine nur im Bedarfsfall notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu vereinbaren.

d. Ein Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt für die Ausrüstung mit Winterreifen auf der Grundlage der Schwacke-Liste lässt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen, dass in den Mietverhältnissen zwischen der Klägerin und den Mietern diesbezüglich AGB-rechtliche Bedenken bestehen.

aa. Das zusätzliche Entgelt für eine Winterausrüstung lässt sich den vorgelegten Verträgen nicht entnehmen. Es ist deshalb nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin dieses Zusatzentgelt mit den Mietern jeweils individuell ausgehandelt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass sich die Vergütungspflicht für diese Zusatzausstattung allein aus der - nicht vorgelegten - Preisliste ergibt, also aus von der Klägerin verwandten und vorformulierten Vertragsbedingungen. Schon der erwähnte Artikel der Stiftung Warentest legt nahe, dass ein Großteil der Kunden nicht damit rechnet, für die „Selbstverständlichkeit" von Winterreifen einen Zuschlag zahlen zu müssen, so dass der allein aus der Preisliste ersichtliche Zuschlag eine überraschende Entgeltregelung i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB sein könnte. In der Folge wäre fraglich, ob diese Entgeltklausel Vertragsinhalt geworden ist und die Klägerin auf dieser Grundlage ein Entgelt für die Ausrüstung mit Winterreifen verlangen könnte, mithin der Kostenaufwand für diese Zusatzausstattung im schadensersatzrechtlichen Sinne „erforderlich" war (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Darüber hinaus wäre selbst dann, wenn die Entgelt-Klausel Vertragsinhalt geworden wäre, die Frage aufzuwerfen, ob sie die Kunden nicht unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 BGB).

bb. Da die Klägerin jedoch nicht Ersatz des den Kunden konkret entstandenen Mietkostenaufwandes verlangt, sondern den Schaden im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage der Schwacke-Liste abstrakt bzw. fiktiv abrechnet, kommt es auf Bedenken hinsichtlich des konkret den Geschädigten entstandenen Kostenaufwandes und seiner Erforderlichkeit jedenfalls dann nicht an, wenn den Geschädigten - wie vorliegend - tatsächlich Kosten mindestens in der Höhe des sich bei abstrakter Betrachtung ergebenden Schätzungsbetrages entstanden sind.

cc. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das in der Schwacke-Liste ausgewiesene Zusatzentgelt für Winterreifen generell am Markt nicht wirksam vereinbart würde.

e. Im Ergebnis kann die Kläger somit ein zusätzliches Entgelt für Winterausrüstung deshalb verlangen, weil ein Fahrzeug mit Winterausrüstung am Markt nur gegen einen solchen Entgeltzuschlag angemietet werden kann.

5. Die Klägerin kann über die vom Landgericht anerkannten Fälle Nr. 2 und 7 auch in den Fällen Nr. 9, 12 und 17 Zuschläge zu den Normaltarifen verlangen, wie sie in der Schwacke-Liste ausgewiesen sind.

a. Solche Zuschläge zum Normaltarif sind nur dann erstattungspflichtig, wenn sie gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind. Entscheidend ist hierbei, ob der Mietwagenkunde im Rahmen des ihm Zumutbaren Zugangs zu geeigneten Miet-Fahrzeugen im Normaltarif oder nur in sog. Unfallersatztarifen haben kann.

Demnach kann ein Unfallersatztarif nicht bereits mit den höheren Gemeinkosten für die Vorhaltung einer differenzierteren Fahrzeugflotte, höheren Verwaltungskosten, höheren Kosten für flexiblere Disposition, Vorfinanzierungskosten usw. begründet werden. Ob und in welchem Umfang der Vermieter diese Gemeinkosten allein auf den Kreis der Unfallersatzwagen-Kunden umlegt oder auf alle Kunden - etwa durch das Angebot eines generell geltenden Einheitstarifs - ist eine Frage der betriebswirtschaftlichen Kalkulation, die sich in den angebotenen Tarifen niederschlägt.

Entscheidend für die Frage, ob schadensersatzrechtlich der Unfallersatztarif zu erstatten ist, ist vielmehr, ob die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur gegen ein solch höheres Entgelt gelingen kann. Erscheint hingegen der Zugang zum Normaltarif möglich, so fehlt es bereits an der Darlegung bzw. des Nachweises, dass der erhöhte Kostenaufwand des Unfallersatztarifs erforderlich i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB war.

b. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass ein Zugang zu Normaltarifen von vornherein dort ausscheidet, wo wegen des Zeitdrucks in der Not- und Eilsituation des verunfallten Kunden eine überlegte, zielgerichtete und preisvergleichende Suche nach günstigen Mietwagen-Anbietern nicht in Betracht kommt und wegen dieses Zeitmoments auch seitens der Kfz-Vermieter mit einem Angebot zum Normaltarif nicht gerechnet werden kann. Dies hat das Landgericht in den Fällen 2 und 7 in nicht zu beanstandender Weise festgestellt.

c. Der Senat ist der Auffassung, dass diese Fallgestaltung auch in den Fällen 9, 12 und 17 vorliegt. In diesen Fällen erfolgte die Anmietung nicht - wie in den Fällen Nr. 2 und 7 - noch am Unfalltag, sondern erst am Folgetag. Angesichts dieser kurzen Zwischenzeit und des damit einhergehenden Zeitdrucks durften die betroffenen Geschädigten Erkundigungen nach möglichst günstigen Miettarifen für unzumutbar erachten, zumal aus ihrer Sicht auch nicht zu erwarten stand, so kurzfristig einen Mietwagen zum Normaltarif angeboten zu bekommen. Sie durften deshalb einen Vertragsabschluss zu einem Unfallersatztarif für erforderlich halten.

d. In den Fällen Nr. 3, 13, 14 ist zwar festzustellen, dass die Mietdauer flexibel gehandhabt, d. h. dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor dem ursprünglich vereinbarten Mietzeitende zu beenden. Dass eine solche flexible Vertragsgestaltung aufgrund der Marktgegebenheiten nur in einem Unfallersatztarif hätte vereinbart werden können, während eine Anmietung zum Normaltarif nur bei voller Vergütungspflicht für die gesamte vereinbarte Mietdauer ohne vorzeitige Kündigungsmöglichkeit möglich gewesen wäre, hat die Klägerin nicht behauptet, weshalb eine solche Fallgestaltung nicht zu prüfen ist. Es ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass das im Unfallersatzwagengeschäft mutmaßlich häufiger als im „normalen" Vermietungsgeschäft anzutreffende Bedürfnis nach flexibler Gestaltung der Mietdauer in der betriebswirtschaftlichen Kalkulation zu höheren Kosten führen kann; hieraus allein lässt sich jedoch nicht ableiten, dass nicht auch im normalen Vermietungsgeschäft flexible Mietdauern ohne Zuschläge vereinbart werden können. Letztlich hängt dies nämlich von der Nachfrage am Markt ab: Bei einer hohen Nachfrage kann auch ein unvorhergesehen vorzeitig zurückgegebenes Fahrzeug ohne Ertragseinbuße weitervermietet werden, so dass aus der Unternehmersicht kein Bedürfnis besteht, den Kunden auf Erfüllung für den gesamten vereinbarten Mietzeitraum in Anspruch zu nehmen.

e. In den übrigen Fällen kommt als Kriterium, das den Zugang der Kunden zu einem Normaltarif hindern könnte, nur die fehlende Sicherung des Mietwagenunternehmens durch Kreditkarten in Betracht.

aa. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass auch nur eine nennenswerte Anzahl von Mietwagenunternehmen die Vermietung an unfallgeschädigte Kunden im Normaltarif allein an diesem Kriterium scheitern lässt. Ihr Sicherungsbedürfnis können die Vermieter dadurch befriedigen, dass sie sich die Schadensersatzforderungen ihrer Kunden gegen die Unfallgegner und deren Haftpflichtversicherer abtreten lassen (was jedenfalls nach der hier vertretenen Auffassung rechtlich unbedenklich ist). Bonität und Solvenz der Versicherer stehen jedenfalls der Kreditkarte als Sicherungsmittel nicht nach. Die Frage der Liquidität dürfte aus der Sicht der Kfz-Vermieter nachrangig sein, weil auch Forderungen gegen die Kreditkartenunternehmen nur mit zeitlicher Verzögerung geltend gemacht werden können.

bb. Dass die Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen den Unfallgegner und seinen Haftpflichtversicherer dann ins Leere geht, wenn der Mietwagenkunde die Verantwortlichkeiten für den Unfall falsch eingeschätzt hat, liegt zwar auf der Hand, kann im vorliegenden Fall jedoch einen Zuschlag zum Normaltarif nicht rechtfertigen. Zwischen den Parteien steht nämlich die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit. ..."

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Der Geschädigte hat auch dann Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten, wenn er verletzungsbedingt zwar nicht selbst ein Fahrzeug nutzen kann, seine Ehefrau aber sein Fahrzeug mit genutzt und auf eine weitere Nutzung angewiesen ist. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Ihn trifft auch nicht die Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2011 - 1 U 220/10):

„... II. Mietwagenkosten:

Auch insoweit ist das Rechtsmittel des Klägers begründet. Ihm steht für die Inanspruchnahme eines Mietwagens für den in Rede stehenden vierwöchigen Zeitraum vom 3. November 2008 bis zum 3. Dezember 2008 der ihm unter dem Datum des 16. Februar 2009 in Rechnung gestellte Betrag von insgesamt 2.414.86 € zu. Da der Beklagte bereits einen Teilbetrag von 1.090,60 € vorprozessual zur Anweisung gebracht hat, verbleibt ein dem Kläger zuzuerkennender Saldo von 1.324,26 €. Der Beklagte drängte nicht mit seinem Einwand durch, der Kläger sei wegen der ihn treffenden Schadensminderungsobliegenheit gehalten gewesen, schon zu einem früheren Zeitpunkt seine Vollkaskoversicherung für die Finanzierung der Kosten der Neuanschaffung eines Ersatzfahrzeuges in Anspruch zu nehmen, als dies tatsächlich der Fall war. Der ersatzfähige Nutzungsausfallschaden erstreckt sich bis zu dem Datum des 3. Dezember 2008, zu welchem der Kläger das gekaufte Ersatzfahrzeug übernehmen konnte.

1) Voraussetzungen für den Ersatz eines kraftfahrzeugbezogenen Nutzungsausfallschadens ist neben der tatsächlichen Gebrauchsvereitelung ein hypothetischer Nutzungswille. Folglich scheidet ein Entschädigungsanspruch dann aus, wenn der Kraftfahrzeughalter infolge seiner bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu nutzen (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25, Rdnr. 57 mit Hinweis auf BGH VersR 1968, 803; BGH VersR 1975, 37; BGH VersR 1982, 384 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

a) Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der den Kläger behandelnden Hausärztin Dr. W. vom 19. November 2008 war der Kläger nach dem Unfallgeschehen über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen wegen der Notwendigkeit des Tragens des Rucksackverbandes nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen (Bl. 36 d.A.). Auf diesen Umstand hat der Beklagte in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. November 2009 verbunden mit der Schlussfolgerung hingewiesen, wegen seiner verletzungsbedingten Fahrunfähigkeit könne der Kläger nicht mit Erfolg die streitigen Mietwagenkosten geltend machen (Bl. 146 d.A.). Darauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. November 2009 eingeräumt, wegen des erheblichen Personenschadens sei ihm selbst die Fahrzeugnutzung nicht möglich gewesen; bei dem total beschädigten Pkw VW Golf habe es sich um das Familienfahrzeug gehandelt, das vorkollisionär gleichermaßen durch ihn und seine Ehefrau genutzt worden sei (Bl. 151 d.A.). Ergänzend hat der Kläger behauptet, wegen des abgelegenen Wohnsitzes der Familie sei man für sämtliche Fahrten zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes auf die Benutzung des Fahrzeuges angewiesen gewesen; entsprechend habe in den Vormittags- und Abendstunden sowie am Wochenende der Wagen der Ehefrau zur Verfügung gestanden (Schriftsatz vom 17. Februar 2010; Bl. 232 d.A.).

b) Zutreffend ist, dass trotz persönlicher Fahruntauglichkeit ein Entschädigungsanspruch bestehen bleiben kann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug aufgrund einer vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung einem Dritten - etwa einem Angehörigen, einem Ehepartner oder einer sonstigen nahestehenden Person - unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte und der Dritte es in der Zeit nach dem Unfall tatsächlich genutzt hätte (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2007, Az.: I-1 U 52/07; BGH NJW 1974, 33; BGH NJW 1975, 922; OLG Köln VersR 1977, 937; KG DAR 2006, 151).

2) Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die einmonatige Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeuges zu ersetzen. Für die Anspruchsberechtigung des Klägers kommt es nicht auf die Richtigkeit seiner Behauptung an, der Sachbearbeiter der Regulierungsbeauftragten habe zugesichert, dass im Falle der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges es keinerlei Probleme mit der Erstattung der Mietwagenkostenrechnung geben werden.

a) Bei den mietwagenbezogenen Aufwendungen handelt es sich um Kosten der Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, denn sie dienen dazu, die wirtschaftliche Lage des Geschädigten, die ohne den Unfall bestehen würde, herzustellen (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25, Rn. 11 mit Hinweis auf BGH NZV 1996, 357, BGH VersR, 1985, 1090, 1092 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Seine Grenze findet der Ersatzanspruch daher am Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmung sowie an der Verhältnismäßigkeitsschranke des § 251 Abs. 2 BGB (Greger a.a.O. VersR 1985, 283).

b) Das Gutachten des Sachverständigen K. vom 3. November 2008 verhält sich über einen zweiwöchigen Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges (Bl. 22 d.A.). Dementsprechend hat der Regulierungsbeauftragte des Beklagten dem Kläger auch nur einen Teilbetrag auf die Mietwagenkosten überwiesen.

3) Aufgrund der Eingrenzung des Wiederbeschaffungszeitraumes auf zwei Wochen durch den Sachverständigen steht indes nicht fest, dass die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens auf 14 Tage begrenzt ist. Der Kläger wendet nämlich den unstreitigen Sachverhalt ein, dass er über keine hinreichenden finanziellen Mittel für eine Ersatzbeschaffung innerhalb weniger Wochen verfügte und dass er erst aufgrund der Überweisungsleistung seiner in Anspruch genommenen Vollkaskoversicherung vom 12. Dezember 2008 in Höhe von 6.950 € in die Lage versetzt wurde, die Fahrzeugersatzbeschaffung vorzunehmen. Aus diesem Sachverhalt lässt sich nicht der Einwand ableiten, der Kläger sei wegen seiner Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 1 BGB gehalten gewesen, seinen Fahrzeugschaden schon frühzeitig über die Vollkaskoversicherung abzurechnen, um somit den Umfang des Anteils der Mietwagenkosten so gering wie möglich zu halten.

a) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, allenfalls unter besonderen Umständen angenommen werden kann (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00 mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 3. Februar 1997, Az.: 1 U 68/96; Senat, Urteil vom 15. Oktober 2007, Az.: I - 1 U 52/07). Die Rechtsprechung bejaht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise, wenn nämlich der Geschädigte sich ohne Schwierigkeiten den Kredit beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (BGH NJW-RR 2006, 394; BGH NJW 1989, 290, 291). Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen (BGH NJW-RR 2006, 394).

b) Gleichwohl hat sich die Ehefrau des Klägers - überobligationsmäßig - um eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Fahrzeugersatzbeschaffung bemüht. Erst aufgrund eines an sie gerichteten Schreibens der Citibank vom 17. November 2008 stand fest, dass dem Kläger bzw. seiner Ehefrau eine Darlehensaufnahme verweigert wurde (Bl. 108 d.A.).

c) Bereits in seinem anwaltlichen Schreiben vom 20. November 2008 hatte der Kläger unter Beifügung der vorgenannten Zuschrift der Bank auf sein Unvermögen hingewiesen, eine Ersatzwagenbeschaffung aus eigenen Geldmitteln zu bezahlen oder eine solche von der Bank finanziert zu bekommen (Bl. 105, 106 d.A.). Gleichwohl hat der Beklagte bzw. die für ihn tätig gewesene inländische Regulierungsbeauftragte in der Folgezeit dem Kläger keine Möglichkeit eröffnet, eine Ersatzwagenbeschaffung zu bezahlten oder zu finanzieren. Dies obwohl die volle Anspruchsberechtigung des Klägers zu 100 % von vornherein unstreitig war.

d) Im Rahmen der Beurteilung des Nutzungsausfallschadens genügt der Verkehrsunfallgeschädigte im Regelfall seiner Schadensminderungspflicht, wenn er die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung rechtzeitig darauf hinweist, dass ohne Vorfinanzierung ein Reparaturauftrag nicht erteilt werden kann (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2007, Az.: I - 1 U 52/07; Veröffentlicht in Schaden-Praxis 2008, 298 sowie in VRR 2008, 67). Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Geschädigte dem Kfz-Haftpflichtversicherer bekannt gibt, er sei ohne Vorfinanzierung nicht in der Lage, eine notwendige Fahrzeugbeschaffung zu tätigen. Dieser Obliegenheit ist der Kläger unter Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse durch das anwaltliche Schreiben vom 20. November 2008 nachgekommen.

4) Darüber hinaus trifft in Fällen der vollen Haftung des Unfallgegners nach der Rechtsprechung des Senats den Geschädigten grundsätzlich keine Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren (Senat a.a.O.). Selbst wenn man aber eine derartige Obliegenheit annähme (so OLG Naumburg NJW 2004, 3191; offen gelassen in BGH ZfS 2007, 87, 88) ließe sich nicht feststellen, dass der Kläger die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung in anspruchsmindernder Weise verzögert hat.

a) Wegen des Rückstufungsschadens und der Eigenbeteiligung im Falle der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung handelte der Kläger - abgesehen davon, dass dies überobligationsmäßig war - sachgerecht, indem er sich zunächst um die Gewährung eines Bankkredits für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges bemühte. Erst nachdem sich in der zweiten Hälfte des Monats November 2008 sein Unvermögen zur Aufnahme eines Darlehens herausstellte, hatte er Anlass, den Fahrzeugschaden über seine Vollkaskoversicherung abzurechnen. Aufgrund dessen gelang es dann seiner Ehefrau immerhin schon am 3. Dezember 2008, wegen der in Aussicht stehenden Versicherungsleistung den Kaufvertrag über das ersatzweise beschaffte Fahrzeug zu unterzeichnen. Der Kläger verlangt auch nur bis zu diesem Datum die Mietwagenkosten ersetzt. Dass es ihm hätte gelingen können, mit einem deutlichen zeitlichen Vorsprung vor diesem Tag die Finanzierung der Ersatzbeschaffung über seine Vollkaskoversicherung sicherzustellen, ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Beklagten bietet dazu keine Anhaltspunkte.

b) Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die unter dem Datum des 3. Dezember 208 abgegebene Bestellung für die Beschaffung des Pkw VW Touran auf den Namen der Ehefrau des Klägers mit der bezeichneten Wohnsitzangabe in K. ausgestellt ist (Bl. 161 d.A.). Offensichtlich war es allein Frau ..., die sich um die Wiederherstellung der fahrzeugbezogenen Mobilität zur Versorgung der Familie kümmerte. Dafür spricht auch, dass die Mietwagenrechnung der ... GmbH vom 16. Februar 2009 auf den Namen der Ehefrau des Klägers mit der Anschrift des Familienwohnsitzes ausgestellt ist. Darüber hinaus geht aus der Rechnung nur ein nutzungsberechtigter Fahrer hervor, nämlich ebenfalls Frau .... Ausweislich eines handschriftlichen Überweisungsvermerks hatte diese unter dem Datum des 3. April 2009 für den Ausgleich des Rechnungsbetrages Sorge getragen (Bl. 320 d.A.). Aus dem durch die Ehefrau des Klägers mit der ... GmbH abgeschlossenen Gebrauchtwagenüberlassungsvertrag wurde auch der Kläger über § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung des Rechnungsbetrages in Höhe von 2.414,86 € verpflichtet. Da der Mietwagen zur Wiederherstellung der fahrzeugbezogenen Mobilität zwecks Versorgung der Familie dient, handelte es sich um ein Geschäft zur Deckung d es familiären Lebensbedarfs im Sinne der vorgenannten Bestimmung.

III. Ab- und Anmeldekosten

Auch zu diesem Punkt gibt das Berufungsvorbringen keinen Anlass zu einer Abänderung der abgeänderten Entscheidung. Die vorprozessuale Überweisung von 50 € reicht zum Ausgleich der ersatzfähigen Kosten aus.

Der erste durch den Kläger vorgelegte Zahlungsbeleg betrifft die Abmeldung des Unfallfahrzeuges unter dem Datum des 12. November 2008 mit einem Gebührenaufwand von 55,30 € (Bl. 26 d.A.). Die darin aufgelisteten Positionen verhalten sich im Wesentlichen über den Gebührenaufwand, der durch die unstreitige Tatsache veranlasst wurde, dass der Kläger den ihm abhanden gekommenen Fahrzeugbrief bei der Abmeldung nicht vorlegen konnte. Der Gebührenaufwand stellt somit "Sowieso"-Kosten dar, die dem Kläger unfallunabhängig auch dann entstanden wären, wenn er zu einem anderen Zeitpunkt sein Fahrzeug abgemeldet hätte. Für die Abnahme einer Erklärung an Eides Statt und für eine Briefaufbietung wurden Folgegebühren im Umfang von knapp 50 Euro notwendig. Auf die reinen Abmeldegebühren entfiel ein Anteil von knapp 6 Euro.

Uneingeschränkt ersatzfähig sind die Kosten für die Neuanmeldung des Ersatzfahrzeuges, die Gegenstand des Zahlungsnachweises vom 3. Dezember 2008 über 42,30 € sind (Bl. 27 d.A.). Unter Anrechnung der vorprozessualen Überweisung in Höhe von 50 € verbleibt ein Saldo von knapp 8 €, der ausreicht, um die ersatzfähigen Abmeldekosten nach Maßgabe des Beleges vom 12. November 2008 abzudecken.

IV. Winterreifen

Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist auch diese Position im Umfang von 399,99 € nicht von der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten umfasst (Bl. 5 UA; Bl. 271 d.A.).

Zwar mag sich wegen der Ausstattung des Anfang Dezember 2008 angeschafften Ersatzfahrzeuges mit Sommerreifen die Notwendigkeit ergeben haben, für diesen Wagen eine wintertaugliche Bereifung zu beschaffen. Allein aus diesem Umstand folgt indes keine Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich der Anschaffungskosten von knapp 400 €, da nichts über den Zustand der Bereifung des Altfahrzeuges vorgetragen ist. Bereits im Termin vom 1. Dezember 2009 hatte das Landgericht den Kläger u.a. darauf hingewiesen, es bedürfe eines näheren Vortrages dazu, welchen Erhaltungszustand die Winterreifen hatten. Ergänzenden Vortrag hat der Kläger auf diesen Hinweis hin nicht folgen lassen. ..."

***

Die Schwacke-Liste ist wegen zahlreicher methodischer Mängel der Erhebung des Frauenhofer Instituts vorzuziehen (OLG Köln, Urteil vom 29.06.2010 - 25 U 2/10):

„... I. Die klagende Autovermietung macht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Mietzinsansprüche aus 36 Verträgen geltend, die aus Anlass der Vermietung von Fahrzeugen nach einem Unfall entstanden sind. Die Fahrzeuge der Schädiger waren sämtlich bei der Beklagten versichert; die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Während die Klägerin ihrer Abrechnung den sogen. gewichteten (Modus-)Normaltarif nach dem Schwacke Automietpreisspiegel 2008 (im Folgenden: Schwacke AMS) - zuletzt noch mit einem pauschalen Aufschlag von 10 % - zugrunde legt, ist nach Auffassung der Beklagten die Verwendung des Schwacke AMS ungeeignet. Für die Berechnung des zu ersetzenden Mietpreises sei vielmehr der durch das Fraunhofer Institut für Arbeitswissenschaft und Organisation erstellte "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" (im Folgenden: Fraunhofer MMD) zu verwenden.

Das Landgericht hat der Klage in dem nach der teilweisen Rücknahme verbliebenen Umfang stattgegeben, wobei es von der Anwendbarkeit des Schwacke AMS ausgegangen ist. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch die Frage, ob der vom Landgericht in seinem Urteil zugrunde gelegte Schwacke AMS eine geeignete Grundlage für die Schadensberechnung darstellt. Mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass der Schwacke AMS eine geeignete Grundlage für die Schadensschätzung der erforderlichen Mietwagenkosten darstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Diese Ausführungen werden durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert.

Das Ermessen kann im Rahmen des § 287 ZPO in zulässiger Weise dahin ausgeübt werden, dass der vom Schädiger dem Geschädigten zu ersetzende "Normaltarif" für Mietwagenkosten auch auf der Grundlage des Schwacke AMS im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt wird. Das kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr ernstlich zweifelhaft sein (vgl. zuletzt: Bundesgerichtshof, Urt. v. 9.3.2010 - VI ZR 6/09; Urt. v. 19.1. 2010 - VI ZR 112/09 = VersR 2010, 494, vom 2. 2.2010 - VI ZR 7/09 = VersR 2010, 683 und 2.2.2010 - VI ZR 139/08 - VersR 2010, 545, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Bundesgerichtshof v.11. 3. 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 670; v. 14. 10. 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708 und v. 2. 2. 2010 - VI ZR 7/09 - VersR 2010, 683). Solche konkreten Mängel legt die Beklagte hier nicht dar.

Soweit die Beklagte generell anführt, der Fraunhofer MMD sei wegen der anonymisiert erhobenen Daten allein für eine Schadensberechnung geeignet, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der o. a. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch von den meisten Senaten des Oberlandesgerichts Köln geteilt wird (vgl. u. a. OLG Köln, Urt. v. 23.2.2010 - 9 U 141/09 -, Urt. v. 22.12.2009 - 15 U 98/09 - NZV 2010, 144; Beschl. v. 12.5.2009- 11 U 219/08; Beschl. v. 20.4.2009 - 13 U 6/09).

Weder der Schwacke AMS noch der Fraunhofer MMD gehen methodisch von einem falschen Ansatz aus. Der - nicht unbeachtliche - Umstand, dass dem Schwacke AMS im Gegensatz zum Fraunhofer MMD keine anonymen Befragungen zugrunde liegen, macht ihn deswegen nicht ungeeignet. Insoweit bietet der Fraunhofer MMD durch seine anonyme Erhebung der Daten durch telefonische Befragung oder per E-Mail zwar einen Vorteil, weist aber andererseits auch Nachteile auf, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass der Fraunhofer MMD keineswegs als geeignetere oder gar einzig geeignete Grundlage angesehen werden kann. So liegen der Erhebung des Fraunhofer MMD Preise mit einer gewissen Vorbuchzeit zugrunde, die nicht selten günstiger sind als Soforttarife. Da ein Unfallgeschädigter aber nicht im Vorhinein weiß, wann er einen Unfall haben wird und in der Regel ein kurzfristiger Ersatz notwendig ist, weist diese Erhebung insoweit Schwächen auf. Hinzu kommt, dass der Fraunhofer MMD zum weit überwiegenden Teil nur sechs Internetanbieter erfasst. Darüber hinaus sind die Ergebnisse weniger ortsnah als bei dem Schwacke AMS, weil sich die Ergebnisse auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen beschränken, während dem Schwacke AMS Ermittlungen in dreistelligen Postleitzahlgebieten zugrunde liegen. Gerade dies ist aber auch ein wesentlicher Faktor, wie der Bundesgerichtshof (vgl. NJW 2006, 2320) vergleichbar im Zusammenhang mit der Ermittlung des Restwertes von Unfallfahrzeugen immer wieder betont hat, mit der Folge, dass sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss. Der Schwacke AMS berücksichtigt im Übrigen alle möglichen Preisbestandteile, also auch Zuschläge bei der Anmietung aus Anlass eines Unfalls, die - gerichtsbekannt - in der Praxis tatsächlich verlangt werden.

Aus den vorgenannten Gründen vermag der Senat nicht der teilweise vertretenen Auffassung (z. B. OLG Köln [6. ZS] NZV 2009,145; OLG München r+s 2008, 439; OLG Jena r+s 2009, 40) zu folgen, dass der Fraunhofer MMD besser oder gar allein geeignet sei.

Keinen Bedenken begegnet schließlich, dass das Landgericht im Rahmen des § 287 ZPO bei seiner Berechnung des "Normaltarifs" als Schätzungsgrundlage den "Modus" als den am häufigsten genannten Mietpreis innerhalb des maßgebenden Postleitzahlenbezirkes als überwiegend wahrscheinlich angesehen hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 2. 2. 2010 - VI ZR 139/08 - a.a.O., Rn. 29). Die Zulässigkeit des vom Landgericht hierauf vorgenommenen Aufschlags in Höhe von 10 % ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig, entspricht dem Grundsatz nach im Übrigen aber ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Bundesgerichtshof, Urt. v. 24. 6. 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371; v. 19. 1. 2010 - VI ZR 112/09 - VersR 2010, 494 und v. 2. 2. 2010 - VI ZR 7/09 - VersR 2010, 683).

An dem vorstehenden Ergebnis ändern auch die weiteren Ausführungen der Beklagten nichts, der Geschädigte laufe Gefahr, bei einem überhöhten Tarif einen Teil des vertraglichen Mietzinsanspruchs vom Schädiger nicht ersetzt zu bekommen, diesen aber an den Vermieter als seinen Vertragspartner zahlen zu müssen. Dies mag zutreffen, soweit nicht im Verhältnis Geschädigter - Vermieter Letzterer sich im Verhältnis zum Geschädigten mit dem gerichtlich als zutreffend anerkannten Beträgen begnügt. Diese Folge ist aber Ausfluss der allgemeinen Vertragsfreiheit und kann auch nicht durch die Anwendung des Fraunhofer MMD vermieden werden, weil der Geschädigte bei Anmietung - also im Vorhinein! - nicht wissen kann, ob der mit dem örtlichen Vermieter vereinbarte Mietzins dem - s. o. - nicht unproblematisch ermittelten Betrag nach dem Fraunhofer MMD entspricht. Die Argumentation der Beklagten führt, konsequent zu Ende gedacht, insoweit dazu, dass ein Geschädigter stets nur Schadensersatz gem. § 249 Abs. 1 BGB verlangen sollte, wenn er irgendwelche Nachteile vermeiden will. ..."

***

„... I. Die beklagte Haftpflichtversicherung ist eintrittspflichtig für Schäden aus elf Verkehrsunfällen im Raum C zwischen Mai 2007 und März 2008. Sie wird von der Klägerin, einer Autovermieterin, aus abgetretenem Recht der Geschädigten auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Anspruch genommen. Die Parteien haben in erster Instanz einen Teilvergleich geschlossen, wonach die Beklagte noch 1.000,00 € auf Mehrkosten für Zustellung und Abholung der Mietfahrzeuge, Zusatzfahrer und Winterreifen an die Klägerin zahlt. Darüber hinaus hat das Landgericht Bonn die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil, auf das verwiesen wird, zur Zahlung von 4.110,23 € nebst Zinsen verurteilt; dabei hat es den Schaden entsprechend dem Normaltarif-Moduswert der Ausgabe 2007 des von der EurotaxT GmbH herausgegebenen TListe Automietpreisspiegels (nachfolgend nur: T-Mietpreisspiegel 2007) mit einem pauschalen Aufschlag von 20 % wegen unfallbedingter Mehraufwendungen und einem Kaskoversicherungs-Zuschlag - unter Berücksichtigung geringerer Rechnungsbeträge in drei Fällen - geschätzt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere zu dem 2008 vom G-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) herausgegebenen Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland (nachfolgend nur: G-Mietwagenspiegel 2008) die Tauglichkeit der Schätzungsgrundlage des Landgerichts angreift. Daneben wendet sie sich gegen die vom Landgericht im Fall X (Fall 4) anerkannte Zahl der Miettage und die Begründung des Zinsanspruchs. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Über den vergleichsweise anerkannten Betrag von 1.000,00 € hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte ein abgetretener Schadensersatzanspruch (§§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 398 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG) auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten nur noch in Höhe von 574,69 € nebst anteiligen Zinsen zu.

1. Soweit die Berufung sich gegen den Ansatz von fünfzehn (statt nur fünf) Miettagen im Fall des Geschädigen Dr. X (Fall Nr. 4) wendet, ist sie allerdings unbegründet. Die Klägerin hat ihre Darlegung zweitinstanzlich in zulässiger Weise ergänzt (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO) und mit dem Reparaturablauf auch die geltend gemachte Mietzeit (29.10. bis 12.11.2007) durch eine zeitnahe, in sich schlüssige Bescheinigung der Auto D GmbH (vom 07.01.2008) belegt. Dem gegenüber vermag das pauschale Bestreiten der Beklagten (die sich lediglich mit Nichtwissen erklärt hat) keine durchgreifenden Zweifel an der tatsächlichen Anmietung oder an der Erforderlichkeit des Ersatzfahrzeugs zu wecken, so dass der Entscheidung die Darstellung der Klägerin zu Grunde zu legen war (§ 286 Abs. 1 ZPO).

2. Nicht beitreten kann der Senat dagegen den Feststellungen des Landgerichts zur Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten.

a) Im Ansatz zutreffend nimmt das Landgericht an, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot hat er im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlichen Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03 = BGHZ 160, 377 [383 f.] = NJW 2005, 51 [52 f.] = VersR 2005, 239 [240 f.]; BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07 - NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 7]; Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 = NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 9] m.w.N.; einen Überblick über die gesamte aktuelle Rechtsprechung bieten Martis / Enslin, MDR 2009, 848).

Um den am Markt üblichen ‚Normaltarif' festzustellen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO auf Listen oder Tabellen zurückgreifen, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07 - NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 9]; Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 = NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 [Rn. 22]). Wenn er berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann er die Heranziehung einer bestimmten Liste allerdings auch ablehnen, ohne seine Bedenken durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen, und auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 = NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 22, 24]).

aa) Das Landgericht ist bei seiner Schätzung von dem das jeweilige Postleitzahlengebiet und die jeweilige Fahrzeuggruppe betreffenden sogenannten gewichteten Mittel- oder Moduswert aus dem T-Mietpreisspiegel 2007 ausgegangen und hat sich (in der angefochtenen Entscheidung sowie in seinem Urteil vom 16.12.2008 - 18 O 242/08 = NVZ 2009, 147 f.) ausdrücklich gegen die Auffassung des Senats gewandt, der in seinem Urteil vom 10.10.2008 - 6 U 115/08 (r+S 2008, 538 = DAR 2009, 33 = NVZ 2009, 145) den G-Mietwagenspiegel 2008 zu Grunde gelegt hat. Da es sich bei den verschiedenen Ausgaben des T-Mietpreisspiegels um eine bis in jüngste Zeit von vielen Gerichten, auch von anderen Senaten des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Urteil vom 03.03.2009 - 24 U 6/08; Beschluss vom 20.04.2009 - 13 U 6/09; Beschluss vom 12.05.2009 - 11 U 219/08; zur Auffassung des 7., 19. und 25. Zivilsenats vgl. die mit Schriftsatz der Klägerin mit nachgereichtem Schriftsatz vom 07.07.2009 vorgelegten Sitzungsniederschriften) häufig verwendete und revisionsrechtlich unbeanstandete Schätzgrundlage handelt (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 = NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 [Rn. 22 f.]; Beschluss vom 13.01.2009 - VI ZR 134/08 = VersR 2009, 801 [Rn. 5]; Urteil vom 25.03.2009 - XII ZR 117/07 = DAR 2009, 399 = MDR 2009, 799), hat das Landgericht gemeint, insbesondere zur Aufrechterhaltung einer einheitlichen Rechtsprechung dem T-Mietpreisspiegel 2007 den Vorzug geben zu sollen.

bb) Dem vermag sich der Senat nach erneuter gründlicher Überprüfung seiner erwähnten, dem Urteil vom 10.10.2008 zu Grunde liegenden Auffassung nicht anzuschließen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). An der Tauglichkeit der neueren Ausgaben des T-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage für den ortsüblichen ‚Normaltarif' bestehen gerade unter den Umständen des Streitfalles angesichts der durchweg (zum Teil erheblich) niedrigeren Werte des G-Mietwagenspiegel 2008 konkrete Zweifel, die von der Klägerin durch ihren (im Übrigen ohne geeigneten Beweisantritt gebliebenen) Vortrag nicht entkräftet worden sind. Die inzwischen von mehreren Obergerichten (OLG München, Urteil vom 25.07.2008 - 10 U 2539/08 = r+s 2008, 439; DAR 2009, 36; OLG Jena,Urteil vom 27.11.2008 - 1 U 555/07 = r+s 2009, 40 = NZV 2009, 181; OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2009 = r+s 2009, 299 = MDR 2009, 800; aus dem Schrifttum vgl. nur Palandt / Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rn. 31; Quaisser, NVZ 2009, 121 ff.; weitere Nachweise bei Martis / Enslin, MDR 2009, 848 [850]) geteilten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des T-Mietpreisspiegels, die auch der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 (NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 21, 23]; Vorinstanz: LG Chemnitz) als tatrichterliche Würdigung für vertretbar gehalten hat, lassen es vielmehr geraten erscheinen, im Rahmen der Schätzung des den Zedenten der Klägerin entstandenen konkreten (Mindest-) Schadens nicht auf den vom Landgericht herangezogenen und von der Klägerin im Berufungsrechtszug als Schätzgrundlage verteidigten T-Mietpreisspiegel 2007, sondern auf den G-Mietwagenspiegel 2008 zurückzugreifen. Auf die übrigen von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten, überwiegend andere Zeiträume oder Regionen betreffenden Marktrecherchen und Konkurrenzangebote kommt es insofern nicht an.

(1) Die Erhebungsmethode des G IAO, dessen Seriosität nicht allein mit dem Hinweis auf den Auftraggeber der Studie (den Verband der deutschen Versicherungswirtschaft) in Zweifel gezogen werden kann, ist derjenigen der Autoren des T-Mietpreisspiegels in einem wesentlichen Punkt überlegen (vgl. zum Folgenden Quaisser, NZV 2009, 121 [122 ff.] und die von der Berufung als Anlage G 25 vorgelegte Stellungnahme des G IAO, der die Klägerin insoweit in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten ist): Während der T-Mietpreisspiegel 2007 auf den Daten von Mietwagenorganisationen und den Angaben von Vermietungsunternehmen im Rahmen einer schriftlichen Befragung beruht, deren Zweck - die Erstellung einer (ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen berührenden und unter Umständen auch forensisch relevanten) Preisübersicht - für die Befragten offen zu Tage lag, so dass (zumal angesichts einer auffälligen Steigerung der im T-Mietpreisspiegel angegebenen ‚Normaltarife' nach dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03 - zur nur noch begrenzten Ersatzfähigkeit eines ‚Unfallersatztarifs') mit interessegeleiteten Angaben zumindest gerechnet werden muss, liegen dem G-Mietwagenspiegel 2008 ca. 75.000 Einzelangaben aus einer anonymen Internetabfrage bei sechs großen deutschen Mietwagenanbietern und ca. 10.000 Angaben aus ebenfalls ohne Offenlegung des Untersuchungszwecks von scheinbaren Mietinteressenten getätigten telefonischen Anfragen bei 3.249 einzelnen Anmietstationen zu Grunde. Insbesondere wegen dieser Anonymität der Erhebung erscheinen die vom G IAO ermittelten Werte tendenziell zuverlässiger.

(2) Die vom Landgericht und in der Berufungserwiderung - mit den Vertretern der Gegenmeinung - angeführten vermeintlichen Nachteile des G-Mietwagenspiegels 2008 gegenüber dem T-Mietpreisspiegel 2007 fallen dagegen zur Überzeugung des Senats unter den Umständen des Streitfalles weniger stark ins Gewicht:

(a) Der Einwand, dass die nur nach zweistelligen statt nach dreistelligen Postleitzahlengebieten differenzierende Erfassung der Mietwagenkosten ein größeres Ungenauigkeitspotential in sich berge, geht fehl. Die statistische Ungenauigkeit dürfte bei einem kleineren Zuschnitt der Erhebungsbezirke mit einer kleineren Zahl von Anbietern kaum geringer sein; auch ist nach dem Klagevorbringen nicht ersichtlich, wieso im betroffenen Raum der Stadt C trotz relativ geringer Entfernungen etwa zwischen links- und rechtsrheinischen Stadtteilen oder zwischen Stadtgebiet und Nachbargemeinden nennenswerte Differenzen bei den ortsüblichen Mietwagenpreisen auftreten sollten.

(b) Der Tauglichkeit der G-Tabelle steht die Konzentration der Internetabfrage auf sechs bundesweit marktführende Anbieter nicht entgegen, zumal bei der telefonischen Nachstellung der Anmietsituation auch die Angaben weiterer Mietwagenanbieter berücksichtigt und dabei auftretende Abweichungen tabellarisch erfasst wurden. Dass der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und die Buchung von Dienstleistungen angemessen Rechnung getragen wird, dürfte im Übrigen eher einen Vorzug des G-Mietwagenspiegels darstellen.

(c) Die vom G IAO ausgewiesenen Preise setzen eine Vorbuchzeit von einer Woche voraus; dies ist im Rahmen der Ermittlung des ‚Normaltarifs' methodisch nicht zu beanstanden. Sondereffekte, die bei kurzfristiger Anmietung auf Grund eines Unfalls unvermeidbar sein mögen, sind nicht beim ‚Normaltarif', sondern gegebenfalls im Rahmen eines Aufschlags für unfallbedingte Mehrleistungen zu berücksichtigen. Andernfalls müssten die Mehrkosten einer kurzfristigen Anmietung nämlich (nach welcher Methode?) wieder herausgerechnet werden, wenn die Anmietung (wie in der Mehrzahl der streitbefangenen Fälle) erst eine Woche oder später nach dem Unfall erfolgt.

(d) Soweit dem G-Mietpreisspiegel 2008 entgegengehalten wird, dass er die von den Vermietern zusätzlich zum Grundpreis verlangten Nebenkosten unberücksichtigt lasse, gilt Entsprechendes: Gesondert abzurechnende Zuschläge für Zweitfahrer, Winterreifen oder Zustell-und Abholkosten (über deren Anfall und Höhe sich die Parteien im Streitfall verglichen haben) gehören ersichtlich nicht zum ‚Normaltarif'. Dem Einwand, dass die großen Anbieter in ihrer Kalkulation oft niedrigere Grundpreise mit höheren Zuschlägen kombinierten, mag gegebenenfalls bei der konkreten Schadensberechnung Rechnung getragen werden können; eine generelle Einrechnung solcher einzelfallabhängigen Zuschläge in den ‚Normaltarif' zusätzlich zu ihrer gesonderten Ausweisung in der Rechnung (wie im Streitfall durch die Klägerin) lässt sich damit aber nicht rechtfertigen.

Was schließlich die von der Klägerin gesondert berechnete und auch in den Normaltarif-Angaben des T-Mietpreisspiegels nicht enthaltene Haftungsfreistellung betrifft, so sind in den Preisen des G-Mietpreisspiegels 2008 die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zwischen 750,00 € und 900,00 € bereits berücksichtigt.

Die Einteilung der Fahrzeuggruppen folgt im Übrigen - soweit hier von Interesse - der T-Klassifikation; den erhobenen Preisen liegen in beiden Tabellenwerken Tages-, Dreitages- und Siebentagespauschalen, eine unbegrenzte Zahl von Freikilometern und Bruttopreise zu Grunde.

(e) Für das von der Klägerin verteidigte Abstellen des T-Mietpreisspiegels auf den (in älteren Ausgaben ‚gewichteter Mittelwert' genannten) ‚Moduswert' (also den von den jeweils befragten Anbietern am häufigsten genannten Preis) statt auf den Durchschnittswert (also das arithmetische Mittel aller genannten Preise), scheint auf den ersten Blick zu sprechen, dass der Geschädigte, der mehrere Angebote einholt und sich für ein beziffertes Angebot entscheiden muss, dabei nur selten genau den Durchschnittspreis genannt bekommen wird. Für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert spricht in der Gesamtschau aber die geringere Fehlerneigung: Beim Moduswert kann es nämlich schon dann zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Preise den Moduswert bilden. Im Übrigen ergibt sich aus den mit der Klage vorgelegten Auszügen aus dem T-Mietpreisspiegel 2007, die neben dem Moduswert jeweils auch den arithmetischen Mittelwert ausweisen, dass dieser sehr oft nicht unter, sondern über dem betreffenden Moduswert liegt, so dass die Geschädigten durch die Annahme eines am Durchschnittswert orientierten ‚Normaltarifs' jedenfalls nicht benachteiligt werden.

Dennoch - und das spricht im Sinne einer Schätzung des Mindestschadens letztlich für die Anwendung G-Mietwagenspiegels 2008 - liegt der Moduswert (ohne Haftungsfreistellung) aus dem T-Mietpreisspiegel 2007 nicht nur in einzelnen, sondern in allen streitbefangenen Fällen (zum Teil erheblich) über dem Mittelwert des G-Mietwagenspiegels 2008 (einschließlich Haftungsfreistellung), und zwar sogar dann, wenn von den (mit Schriftsatz der Beklagten vom 02.09.2008 unter Bezugnahme auf die Seiten 45, 46 und 89 des Mietwagenspiegels [Anlagen G 18 und 19] im Einzelnen vorgetragenen) Werten aus der Internetabfrage und der Telefonbefragung immer der jeweils höhere (Brutto-) Betrag in Ansatz gebracht wird:

T G Mehrbetrag
1. I 270,00 € 187,47 € 44 %
2. Q 267,00 € 199,21 € 34 %
3. N 300,00 € 223,69 € 34 %
4. X 1.022,78 € 609,78 € 68 %
5. U 520,11 € 330,86 € 57 %
6. K 1.265,00 € 832,64 € 52 %
7. S 399,06 € 326,22 € 22 %
8. von V 470,87 € 270,87 € 74 %
9. C 1.040,22 € 661,72 € 57 %
10. M 318,02 € 258,18 € 23 %
11. Y 178,50 € 167,90 € 6 %

b) Die dem G-Mietwagenspiegel 2008 zu entnehmenden ortsüblichen ‚Normalpreise' sind nach den Umständen des Streitfalles nur teilweise (mit konkreter Auswirkung auf das Entscheidungsergebnis nur in zwei Fällen) um einen pauschalen Aufschlag von 20 % zu erhöhen.

aa) Spezifische Leistungen des Mietwagenunternehmens bei der Vermietung an Unfallgeschädigte (wie die Vorfinanzierung des Mietfahrzeugs oder das Ausfallrisiko wegen falscher Bewertung der Haftungsquote) können im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen pauschalen prozentualen Aufschlag auf den ‚Normaltarif' rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07 - NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 18]; Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 = NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 [Rn. 15 ff.] m.w.N.). Der Höhe nach hält der Senat einen Zuschlag von 20 % für angemessen, aber auch ausreichend (vgl. Urteil vom 10.10.2008 - 6 U 115/08 = r+S 2008, 538 = DAR 2009, 33 = NVZ 2009, 145 m.w.N.).

Für einen solchen Zuschlag besteht allerdings kein Anlass, wenn der Geschädigte sich weder in einer unfallbedingten Eil- und Notsituation (vgl. BGH vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07 - NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 16]; Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 = NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 15]) noch überhaupt in einer auf den Unfall zurückzuführenden besonderen Lage befindet, die aus seiner Sicht die Inanspruchnahme unfallspezifischer Mehrleistungen notwendig erscheinen lassen kann. Je weiter der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und der Miete des Ersatzfahrzeuges ist, um so ferner wird es liegen, dem Geschädigten (und dem Mietwagenunternehmen als Zessionarin seines Ersatzanspruchs) einen gegenüber dem ortsüblichen ‚Normaltarif' erhöhten Betrag als erforderlichen Schadensbeseitungsaufwand zuzubilligen, weil er dem Vermieter hier wie jeder andere Mietwagenkunde gegenübertritt, der seinen Fahrzeugbedarf vorausschauend planen, Angebote vergleichen, Finanzierungsfragen regeln und sich für die wirtschaftlich günstigste Lösung entscheiden kann.

bb) Die Klägerin hat (mit Schriftsatz vom 11.08.2008, Bl. 78 ff. und Tabelle Bl. 97 d.A.) dargetan, welche unfallbedingten Mehrleistungen sie gegenüber den Geschädigten erbracht habe; die Beklagte ist dem (mit Schriftsatz vom 02.09.2008, Bl. 117 ff. d.A.) entgegengetreten. Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat, bedarf es insoweit keiner weiteren Klärung in jedem Einzelfall; vielmehr erlauben die Umstände hier auch nach Auffassung des Senats in Ausübung des Schätzungsermessens nach § 287 ZPO eine typisierende Betrachtung:

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann der Anfall unfallbedingter Mehrleistungen einerseits unterstellt werden, wo die Anmietung des Ersatzfahrzeugs innerhalb von zwei Tagen nach dem Unfall erfolgte. Das betrifft - wie nachfolgend zu lit. d näher erläutert - die Fälle Nr. 4, 6 und 9, wobei die Gewährung des Zuschlags im Fall Nr. 9 allerdings ohne Auswirkung auf das Entscheidungsergebnis bleibt.

Ein prozentualer Zuschlag muss andererseits zumindest dort ausscheiden, wo zwischen dem Unfall und dem Abschluss des Mietvertrages wie in den Fällen Nr. 3, 7, 8 und 10 ein Zeitraum von 19 oder mehr Tagen lag. Im Fall Nr. 3 waren es anderthalb, im Fall Nr. 10 sogar mehr als zweieinhalb Monate. Zudem erstreckte sich der Zeitraum im Fall Nr. 10 ebenso wie in den Fällen Nr. 7 (Anmietung 19 Tage nach dem Unfall) und 8 (Anmietung 24 Tage nach dem Unfall) über den Jahreswechsel. Wieso es den Geschädigten innerhalb dieser Zeit nicht möglich gewesen sein soll, ihren Fahrzeugbedarf auch unter Kostengesichtspunkten in Ruhe zu planen, ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich.

In den übrigen Fällen (Nr. 1, 2, 5 und 11) lagen zwischen Unfall und Anmietung mindestens fünf und höchstens elf Tage. Ob in diesen Fällen ein prozentualer Zuschlag für unfallspezifische Mehrleistungen in Betracht kommt, kann der Senat angesichts der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen im Ergebnis offen lassen, weil selbst bei Berücksichtigung eines solchen Zuschlags - gemäß den folgenden Erläuterungen zu lit. d - kein weiterer Ersatzanspruch verbleibt.

c) Überwiegend zu Recht rügt die Berufung die zusätzliche Berücksichtigung von Haftungsfreistellungskosten in Höhe der von der Klägerin auf der Grundlage des T-Mietpreisspiegels 2007 berechneten Kaskoversicherungsbeiträge. Da in den ‚Normaltarif' des G-Mietwagenspiegels 2008 die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit 750,00 € bis 900,00 € Selbstbeteiligung bereits eingerechnet sind, können zusätzliche Haftungsfreistellungskosten nur ausnahmsweise - und auch dann nur in Höhe der Beitragsdifferenz - berücksichtigt werden, wenn die Geschädigten unter dem Aspekt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Wert auf eine niedrigere Selbstbeteiligung legen durften. Eine entsprechende Vereinbarung ist hier in den Fällen Nr. 1, 2, 5, 6, 8 und 11 getroffen worden. Nähere Feststellungen zu den Umständen und Beweggründen stünden zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung außer Verhältnis (§ 287 Abs. 2 ZPO). Auf Grund der Abrechnungen der Klägerin schätzt der Senat den zusätzlichen Kaskoversicherungsaufwand bei niedrigerer Selbstbeteiligung auf höchstens 15,00 €, was sich - wie im Folgenden erläutert - nur im Fall Nr. 6 geringfügig auf die Höhe der restlichen Ersatzforderung auswirkt.

d) Die Schadensberechnung in den einzelnen Fällen stellt sich nach alledem wie folgt dar, wobei als ‚Normaltarif' wiederum der jeweils höhere Mittelwert aus der Internetabfrage oder der Telefonumfrage für das Postleitzahlengebiet 53 zu Grunde zu legen war. Dass sich der Geschäftssitz der Q GmbH im Fall Nr. 2 in 59872 O befindet, wirkt sich nicht aus, weil es sich um ein von dem Mitarbeiter A genutztes Fahrzeug handelt, der in Z wohnt.

Fall Nr. 1 I

Unfall am 07.05.2007; Mietbeginn am 14.05.2007 (7 Tage)
Kfz-Klasse 4 - Mietdauer 3 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 150,00 €
187,47 € Normaltarif, 37,49 € (20%) Aufschlag und 15,00 € Kaskomehraufwand ergibt 239,96 €; gezahlt sind 296,31 €
* kein Restanspruch

Fall Nr. 2 Q GmbH

Unfall am 28.07.2007; Mietbeginn am 08.08.2007 (11 Tage)
Kfz-Klasse 4 - Mietdauer 3 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 200,00 €
167,40 € (netto) Normaltarif, 33,48 € Aufschlag und 15,00 € Kaskomehraufwand ergibt 215,88 €; gezahlt sind 249,00 €
* kein Restanspruch

Fall Nr. 3 N

Unfall am 09.07.2007; Mietbeginn am 21.08.2007 (43 Tage)
Kfz-Klasse 2 - Mietdauer 4 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 1.000,00 €
223,69 € Normaltarif
gezahlt sind 280,84 €
* kein Restanspruch

Fall Nr. 4 Dr. X

Unfall am 21.10.2007; Mietbeginn am 29.10.2007 (2 Tage)
Kfz-Klasse 3 - Mietdauer 15 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 1.000,00 €
609,78 € Normaltarif und 121,96 € Aufschlag ergibt 731,74 €
gezahlt sind 356,06 €
* Restanspruch 375,68 €

Fall Nr. 5 U
Unfall am 06.12.2007; Mietbeginn am 11.12.2007 (5 Tage)
Kfz-Klasse 5 - Mietdauer 7 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 500,00 €
330,86 € Normaltarif, 66,17 € Aufschlag und 15,00 € Kaskomehraufwand ergibt 412,03 €; gezahlt sind 440,30 €
* kein Restanspruch

Fall Nr. 6 K
Unfall am 27.12.2007; Mietbeginn am 28.12.2007 (1 Tag)
Kfz-Klasse 6 - Mietdauer 14 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 500,00 €
832,64 € Normaltarif, 166,53 € Aufschlag und 15,00 € Kaskomehraufwand ergibt 1.014,17 €; gezahlt sind 815,15 €
* Restanspruch 199,02 €

Fall Nr. 7 S

Unfall am 19.12.2007; Mietbeginn am 07.01.2008 (19 Tage)
Kfz-Klasse 3 - Mietdauer 5 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 750,00 €
326,22 € Normaltarif
gezahlt sind 329,15 €
* kein Restanspruch

Fall Nr. 8 B Freiherr von V

Unfall am 23.12.2007; Mietbeginn am 16.01.2008 (24 Tage)
Kfz-Klasse 3 - Mietdauer 8 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 300,00 €
270,87 € Normaltarif und 15,00 € Kaskomehraufwand ergibt 285,87 €
gezahlt sind 351,05 €
* kein Restanspruch

Fall Nr. 9 C

Unfall am 21.01.2008; Mietbeginn am 22.01.2008 (1 Tag)
Kfz-Klasse 5 - Mietdauer 15 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 1.000,00 €
661,72 € Normaltarif und 132,34 € Aufschlag ergibt 794,06 €
gezahlt sind 804,44 €
* kein Restanspruch

Fall Nr. 10 M
Unfall am 22.12.2007; Mietbeginn am 11.03.2008 (80 Tage)
Kfz-Klasse 3 - Mietdauer 4 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 1.000,00 €
258,18 € Normaltarif
gezahlt sind 301,07 €
* kein Restanspruch

Fall Nr. 11 Y

Unfall am 08.03.2008; Mietbeginn am 17.03.2008 (9 Tage)
Kfz-Klasse 5 - Mietdauer 2 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 300,00 €
168,76 € Normaltarif, 33,75 € Aufschlag und 15,00 € Kaskomehraufwand ergibt 217,51 €; gezahlt sind 227,29 €
* kein Restanspruch

3. Zinsen sind (außerhalb des vereinbarungsgemäß unverzinslich geschuldeten Vergleichsbetrages) entgegen der Berufungsrüge ab dem sich aus § 286 Abs. 3 BGB ergebenden Zeitpunkts zu entrichten. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten zwar keine Entgelt-, sondern eine abgetretene Schadensersatzforderung geltend; diese umfasst aber auch den auf der verzögerten Zahlung des mietvertraglichen Entgelts beruhenden Zinsschaden. ..." (OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 - 6 U 6/09)

***

Der "Schwacke-Mietpreisspiegel 2007" kann weiterhin als geeignete Schätzungsgrundlage Verwendung finden. Die Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" zur Schadenseinschätzung bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2009 - 3 U 30/09):

„... I. Die Klägerin, die eine Autovermietung betreibt, nimmt die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft mit Hauptsitz in der Schweiz, aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Mietwagenkosten in Anspruch.

Am 08.07.2008 verursachte ein Versicherungsnehmer der Beklagten in … (Landkreis …) einen Verkehrsunfall, bei dem ein im Eigentum der Firma … GmbH mit Sitz in … stehendes Fahrzeug Daimler-Benz vom Typ 220 CDI beschädigt wurde. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Mitarbeiter … mietete im Namen und auf Rechnung der Geschädigten am 08.07.2008 gegen 18. 40 Uhr bei der Klägerin einen Ersatzwagen Daimler-Benz vom Typ A 180 CDI an (vgl. Anlage K 1, Bl. 14 d.A.). Gleichzeitig trat die Mieterin Ansprüche auf Ersatz fällig werdender Ersatzwagenkosten nebst Unkostenpauschale zur Sicherung an die Klägerin ab (Anlage K 1, Bl. 12 d.A.). Unstreitig betrug die Mietdauer 30 Tage.

Am 13.08.2008 stellte die Klägerin der Mieterin Mietwagenkosten in Höhe von 3.005,93 EUR netto (einschließlich Kosten für die Abholung des Mietwagens in …) in Rechnung (Anlage K 4, Bl. 15 d.A.). Von der Beklagten wurde hierauf lediglich ein Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR bezahlt (Anlage K 5, Bl. 16 d.A.).

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 1.505,93 EUR nebst Zinsen mit der Begründung in Anspruch genommen, hierbei handele es sich um die erforderlichen Mietwagenkosten der Geschädigten gemäß § 249 BGB. Gegenüber unfallunabhängigen Vermietungen sei hier ein erhöhter betriebswirtschaftlicher Aufwand dadurch angefallen, dass der Mietwagen nicht bei Anmietung bezahlt, sondern der Ersatzanspruch gestundet worden sei. Es bestehe außerdem ein höheres Forderungsausfallrisiko, die Vorhaltekosten seien gesteigert und es werde ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst unterhalten, was zu zusätzlichen Personal- und Verwaltungskosten führe. Daher sei sie zur Abrechnung eines Unfallersatztarifes berechtigt. Als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif könne der „Schwacke-Mietpreisspiegel" für das Jahr 2007 herangezogen werden. Unter Berücksichtigung eines pauschalen unfallbedingten Aufschlages ergebe eine Vergleichsberechnung nach dieser Schätzungsgrundlage einen Betrag, der über dem abgerechneten Betrag liege. Der Mietwagen habe in … abgeholt werden müssen, weshalb die Beklagte auch die Kosten für die Rückführung zu erstatten habe.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgebracht, die Klägerin habe die Berechtigung zur Abrechnung von Mehrkosten eines Unfallersatztarifes gegenüber dem Normaltarif nicht ausreichend dargelegt. Zur Bezahlung des Mietwagens habe eine Kreditkarte eingesetzt werden können. Ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 5 hätte bei einem Konkurrenzunternehmen (Autovermietung Sixt) wesentlich günstiger angemietet werden können. Im Falle einer Anmietung eines Fahrzeuges bei einem bundesweit tätigen Vermieter wären keine Zusatzkosten für die Abholung angefallen. Die Klägerin zähle zur national tätigen Vermietergruppe „…", sodass auch aus diesem Grunde keine Rückführungskosten abrechenbar seien. Der „Schwacke-Mietpreisspiegel" bilde keine geeignete Schätzgrundlage. Dies werde durch den „Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) belegt, der im Postleitzahlengebiet der Klägerin (unter Zugrundelegung eines Ersatzwagens nach Mietwagenklasse 5) wesentlich geringere Gesamtkosten ausweise.

Das Amtsgericht Calw hat die Beklagte mit Urteil vom 29.01.2009 antragsgemäß verurteilt. Zum Ersatz der mit Rechnung vom 13.08.2008 verlangten Mietwagenkosten sei die Beklagte verpflichtet. Als Schätzungsgrundlage sei die Liste nach eurotax-Schwacke heranzuziehen. Ein Zuschlag von 20 % für unfallbedingte Mehraufwendungen sei gerechtfertigt, da die Mietwagenkosten noch nicht beglichen seien. Eine Vergleichsberechnung auf der Basis der Schätzungsgrundlage (Fahrzeugklassen 5 und 8) führe zu einem Betrag, der den Rechnungsbetrag übersteige. Auch die Kosten für die mit der Geschädigten vereinbarte Haftungsfreistellung seien erstattungsfähig.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Sie macht insbesondere geltend, die Erforderlichkeit von Zusatzleistungen der Klägerin sei bestritten worden. Die Klägerin habe gegenüber der Mieterin keinen speziellen Unfallersatztarif abgerechnet. Vom Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft eine Vergleichsberechnung auf der Basis von Brutto-Preisen angestellt worden, obwohl die Mieterin vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Berechnung der notwendigen Zusatzkosten für eine Vollkaskoversicherung (CDW) nach der Schwacke-Liste sei rechtsfehlerhaft, weil danach die Kosten für einen Monat (in Höhe von 677,10 EUR), die das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, höher seien als die Kosten für vier einzelne Wochen zuzüglich zweier Tagespauschalen (in Höhe von insgesamt 572,00 EUR). Das Erstgericht habe den „Schwacke-Mietpreisspiegel" nicht anwenden dürfen. Die Richtigkeit des darin angegebenen Normaltarifs sei durch die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts erheblich in Zweifel zu ziehen. Im Telefonbuch sei keine einzige Autovermietung für den Postleitzahlenbereich 7… zu finden. Bei den im Schwacke-Mietpreisspiegel berücksichtigten 8 Nennungen handele es sich um keine Autovermietungen, die am „normalen" Autovermieter-Markt teilnehmen würden und die einem Interessenten zur unfallunabhängigen Anmietung eines Mietwagens zugänglich seien. Deren Tarife seien deswegen nicht als Normaltarife im Sinne der Rechtsprechung anzusehen. Außerdem müsse im Wege der Vorteilsausgleichung eine Eigenersparnis in Abzug gebracht werden. Bei dem verlangten Kilometergeld hinsichtlich der Rückholkosten handele es sich um „Sowieso-Kosten". Die Preisgestaltung der Klägerin sei nicht transparent.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Calw vom 29.01.2009 - 4 C 896/08 - die Klage abzuweisen. Die Klägerin stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und hebt im Wesentlichen hervor, dieses unterliege nicht der berufungsrechtlichen Überprüfungsmöglichkeit, weil die vorgenommene Schätzung „nicht völlig in der Luft" hänge und nicht fehlerhaft sei. Zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeuges habe eine Eil- und Notsituation bestanden. Das Fahrzeug der Geschädigten habe abgeschleppt werden müssen, der Mietvertrag sei außerhalb der üblichen Büroöffnungszeiten geschlossen worden. Am Unfallort gebe es keine Mietwagenstation. Keiner der für die Erstellung der Fraunhofer-Liste herangezogenen sechs Internet-Anbieter sei im Postleitzahlengebiet 7… präsent. Die tatsächlich vorhandenen kleineren und mittelständischen Anbieter in diesem Postleitzahlenbereich seien in der Erhebung des Fraunhofer-Instituts nicht berücksichtigt worden. Als Basis für die Abrechnung habe die Preisliste III/2008 (Anlage K 15, Bl. 179 d.A.) gedient.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG. Der Sitz der Beklagten liegt in der Schweiz und ist nach Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 LugÜ dem Wohnsitz gleichgestellt. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, wonach Ansprüche aus unerlaubter Handlung vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, geltend gemacht werden können. Sie wird von der Beklagten nicht angegriffen.

2. Die Beklagte ist grundsätzlich gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 3 PflVG n.F. der Geschädigten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist durch die Abtretungsvereinbarung vom 08.07.2008 (Anlage K 1, Bl. 12 d.A.) nachgewiesen.

3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer 1.503,93 EUR zu (§ 249 BGB).

a) Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2008, 1519). Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2006, 1506).

Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den „Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (BGH NJW 2007, 2916; BGH NJW 2007, 3782).

Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei kommt es insbesondere hinsichtlich der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist, ferner kann eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (BGH NJW 2006, 1506).

Nach der Rechtsprechung ist es selbst dann, wenn dem Geschädigten nur ein einheitlicher Tarif angeboten wurde, Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Anders liegt es in den Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifes grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ohne weiteres zugänglich gewesen sei (BGH NJW 2009, 58).

Regelmäßig kann in Ausübung des bestehenden tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der „Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (BGH NJW 2007, 3782; BGH VersR 2006, 1425). Es kommt daher nicht auf die konkrete Kalkulation der Vermieterin des Ersatzwagens an (BGH NJW 2007, 2916; NJW 2006, 1506).

Für den Fall, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, kann nach der Rechtsprechung ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif" in Ansatz gebracht werden (BGH NJW 2008, 2910; BGH NJW 2007, 2916). Einen Aufschlag von 15 % hat der BGH nicht beanstandet (NJW 2008, 2910). Üblicherweise wird ein Aufschlag von 20 % vorgenommen (OLG Karlsruhe VersR 2008, 92; OLG Köln NZV 2007, 173; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl. 2008, § 249 BGB Rn. 31).

b) Bei Beachtung dieser Grundsätze belaufen sich die erstattungsfähigen Gesamtkosten der Zedentin im Zusammenhang mit der Anmietung eines Ersatzwagens insgesamt auf mindestens 3.005,93 EUR.

aa) Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin der Geschädigten erkennbar einen erhöhten Unfallersatztarif angeboten und auch auf dieser erhöhten Basis abgerechnet hat. Im schriftlichen Formularmietvertrag ist dazu in der Rubrik „Grundgebühr" eingetragen: „UE", außerdem wurde darin vermerkt, dass der Mieter u.a. darauf hingewiesen worden ist, dass bei Unfallersatzanmietungen in Verbindung mit einer Sicherungsabtretung grundsätzlich nur der Mietpreis laut Preisliste gewährt wird (Anlage K 3, Bl. 14 d.A.). Daraus ist zu schließen, dass die Klägerin bei nicht unfallbedingten Anmietungen gegebenenfalls Preise anbietet, die unterhalb dieser Preisliste liegen. Damit im Einklang steht die von der Klägerin im zweiten Rechtszug vorgelegte Preisliste „Alternativ privat" III/2008 (Anlage K 15, Bl. 179 d.A.), wonach die angegebenen Preise bereits einen Anteil von bis zu 18 % beinhalten für die Leistungen „Beratung, Bearbeitung, Schriftwechsel, Telefon, Benachrichtigungen, Stundung der Rechnung", die bei unfallbedingten Anmietungen in überdurchschnittlichem Umfang anfallen können bzw. gerade für solche Mietverhältnisse typisch sind (wie etwa die Rechnungsstundung). Die schriftlichen Unterlagen sind daher vom objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahin zu interpretieren, dass der übliche Mehraufwand, der mit einer unfallbedingten Anmietung verbunden sein kann, bei der Kalkulation der Preise bereits berücksichtigt wurde. Die in der streitgegenständlichen Preisliste erwähnten weiteren Aufschläge von 5 bis max. 23 % können sich danach nur auf andere Zusatzleistungen beziehen. Der weitere Vermerk „Verlängerungen nur bei gleichzeitiger Abbuchung möglich" steht der Annahme eines Unfallersatztarifs nicht entgegen. Andere Preislisten lagen der Geschädigten nicht vor.

bb) Im vorliegenden Fall schuldet die Beklagte die Kosten für die Anmietung eines Fahrzeuges auf der Basis eines erhöhten Unfallersatztarifes.

Zum einen hat die Klägerin in ausreichendem Umfang Mehrleistungen dargelegt, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und daher zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich waren. Unstreitig musste die Klägerin die Kosten für den Mietwagen vorfinanzieren. Die Beklagte erbrachte eine Teilzahlung erst am 10.09.2008, der weitere Rechnungsbetrag ist ungeachtet der getroffenen Fälligkeitsregelung noch nicht beglichen. Der Mitarbeiter der Geschädigten war nicht gehalten, mit seiner persönlichen Kreditkarte - falls überhaupt vorhanden - eine gegen seine Arbeitgeberin gerichtete Forderung zu begleichen. Der Vortrag der Beklagten, der Mitarbeiter der Geschädigten habe über eine Kreditkarte der Geschädigten verfügt, war streitig und wurde nicht unter Beweis gestellt. Es kommt hinzu, dass die Anmietung um 18. 40 Uhr und damit nach Schluss der üblichen Geschäftszeiten erfolgte, was einen höheren Personalaufwand begründet hat.

Zum anderen hat die Klägerin bewiesen, dass der Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif" unter den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht zugänglich war. Denn der Unfall ereignete sich im ländlichen Bereich, außerdem musste außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nach einem Ersatzwagen gesucht werden. Zu Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass deshalb eine Notsituation bestand, weil der Mitarbeiter der Geschädigten noch am 08.07.2008 zurück nach … musste und somit dringend auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war. Von entscheidendem Gewicht ist zusätzlich, dass die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass andere Anbieter in … zum fraglichen Zeitpunkt bereits geschlossen hatten und dass es weder in … noch in … eine Station des von der Beklagten näher bezeichneten Mitbewerbers gibt (Bl. 51 d.A.). Zudem fehlte vor Ort die Möglichkeit, etwa über eine Internet-Recherche nach Konkurrenzangeboten zu suchen. Es kommt hinzu, dass es für den Mitarbeiter der Klägerin keinerlei besondere Veranlassung gab, an der Angemessenheit der Preise der Klägerin zu zweifeln. Solche Anhaltspunkte werden von der Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen.

Selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, der Geschädigten sei ein einheitlicher Tarif angeboten worden, wie die Beklagte meint, kann als bewiesen erachtet werden, dass der Geschädigten kein günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war. Denn weniger teure Angebote alternativer Anbieter standen der Geschädigten, wie bereits näher ausgeführt worden ist, nicht zur Verfügung und nach dem Wortlaut des Mietvertrages waren die Preise der maßgeblichen Preisliste im vorliegenden Fall verbindlich.

cc) Unter Heranziehung des „Schwacke-Mietpreisspiegels" für das Jahr 2007 schätzt der Senat die reinen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO einschließlich Vollkaskoversicherung auf 2.758,59 EUR. Diese Schätzung beruht auf folgenden Überlegungen:

(1) Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten für einen dem Unfallfahrzeug vergleichbaren Ersatzwagen, der unstreitig der Mietpreisklasse 8 angehörte. Da die Geschädigte aber einen Wagen der Mietpreisklasse 5 angemietet hat, ist grundsätzlich auf diese Fahrzeugklasse abzustellen.

Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH, dass grundsätzlich der „Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet der Geschädigten gem. § 287 ZPO geschätzt werden kann. In Anlehnung an die bereits zitierte obergerichtliche Rechtsprechung nimmt der Senat bei einer Berechtigung zur Abrechnung eines Unfallersatztarifes einen Aufschlag von 20 % gegenüber dem Normaltarif vor. Dies führt hier zu folgender Berechnung:

Normaltarif Mietwagenklasse 5 PLZ 753
pro Tag 89,25 EUR brutto
pro Woche 520,11 EUR brutto
bei 30 Tagen:
4 x 520,11 EUR + 2 x 89,25 EUR = 2.258,94 EUR brutto
entspricht 1.898,27 EUR netto

Aufschlag in Höhe von 20 % (Unfallersatztarif): 379,65 EUR

Vollkaskoversicherung Mietwagenklasse 5 PLZ 753

pro Tag 22,00 EUR brutto
pro Woche 132,00 EUR brutto
bei 30 Tagen:

4 x 132.- EUR + 2 x 22.- EUR = 572,00 EUR brutto
entspricht 480,67 EUR netto

Ersatzfähig sind daher folgende Kosten:

Normaltarif 1.898,27 EUR
Aufschlag 379,65 EUR
Vollkaskoversicherung 480,67 EUR

Summe: 2.758,59 EUR

Der Beklagten ist darin Recht zu geben, dass der „Normaltarif" auf der Basis von Netto-Kosten zu rechnen ist, weil die Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Bei der Vollkaskoversicherung bestehen ferner Bedenken dagegen, den vom Amtsgericht veranschlagten höheren Preis von 677,00 EUR in Ansatz zu bringen, weil zunächst keine Mietdauer von einem gesamten Monat vereinbart worden ist.

(2) Die Auffassung des Amtsgerichts, dass keine ersparten Eigenkosten in Abzug zu bringen seien, ist nicht zu beanstanden. Es ist anerkannt, dass dann, wenn der Geschädigte ein gegenüber dem Unfallwagen einfacheres Fahrzeug anmietet, der Ersparnisabzug entfällt, da der Abzug der Billigkeit widersprechen würde und die Vorteilsausgleichung nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf (OLG Celle NJW-RR 1993, 1052; OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 924; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 249 BGB Rn. 32). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte - wie hier - einen Mietwagen anmietet, der um drei Klassen unterhalb des Unfallwagens liegt.

(3) Dass das Amtsgericht als Schätzungsgrundlage die Schwacke-Liste aus dem Jahr 2007 herangezogen hat (vgl. Anlagen K 6 und K 7, Bl. 17/19 d.A.), obwohl sich der Unfall 2008 ereignet hat und bereits eine Liste für dieses Jahr erstellt wurde (vgl. Anlage K 8 und K 9, Bl. 69/70 d.A.), wurde von keiner der Parteien beanstandet. Im Übrigen würde eine Vergleichsberechnung auf der Basis des „Normaltarifs" nach der Schwacke-Liste für das Jahr 2008 zu einem wesentlich höheren Betrag führen.

dd) Für die Rückholung des Mietwagens hat die Klägerin der Mieterin 357,13 EUR in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat die Beklagte ebenfalls zu erstatten. Die Kosten für das Bahnticket in Höhe von 53,78 EUR sind unstreitig erstattungsfähig. Bei den Treibstoffkosten in Höhe von 43,35 EUR handelt es sich ebenfalls um Mehrkosten, die durch die Abholung verursacht worden sind. Nach Ansicht des Senats kann die Klägerin auch die verlangte Kilometerpauschale in Höhe von 260,00 EUR für die Rückführung von der Beklagten ersetzt verlangen. Zwar enthielt der Vertrag keinerlei Kilometerbegrenzung. Jedoch ist aufgrund der Fahrt nach … und zurück für einen Mitarbeiter der Klägerin ein nicht unerheblicher Zeitaufwand angefallen, den die Klägerin nachvollziehbar auf ca. 12 Stunden à 28,00 EUR geschätzt hat (Bl. 53 d.A.). Auch dieser Zeitaufwand ist erforderlich im Sinne von § 249 BGB gewesen. Eine andere Betrachtungsweise würde wiederum zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen.

Nicht richtig ist die Behauptung der Beklagten, bei der Klägerin handele es sich um ein bundesweit tätiges Unternehmen. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin der … AG angeschlossen ist, wie aus dem verwendeten Vertragsformular hervorgeht. Jedoch handelt es sich hierbei lediglich, wie die Klägerin im Berufungsrechtszug vorgetragen hat, um einen Lizenzgeber im Rahmen eines Einkaufsverbandes (vgl. dazu https://…). Es besteht somit nicht die Möglichkeit, den Mietwagen an einem anderen Standort kostenlos zurückzugeben mit der Folge, dass die berechnete Kilometerpauschale nicht in die Rubrik der Sowieso-Kosten fällt.

ee) Unter Berücksichtigung der Teilzahlung der Beklagten ergibt sich somit folgender Restanspruch der Klägerin:

Normaltarif 1.898,27 EUR
Aufschlag 379,65 EUR
Vollkaskoversicherung 480,67 EUR
Zusatzkosten 357,13 EUR

Ergebnis: 3.115,72 EUR
bezahlt 1.500,00 EUR
Rest: 1.615,72 EUR

Der von der Klägerin verlangte Betrag liegt darunter und ist daher der Höhe nach nicht zu beanstanden.

c) Die Einwendungen, die die Beklagte gegen die Zugrundelegung des „Schwacke-Mietpreisspiegels" erhoben hat, greifen im vorliegenden Fall nicht durch.

aa) Der BGH hat trotz der Bedenken, die gegen die Zuverlässigkeit dieses Mietpreisspiegels vor allem unter Hinweis des „Mietpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erhoben wurden (vgl. OLG München DAR 2009, 36; OLG Köln DAR 2009, 33; Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Reitenspiess, DAR 2007, 345), daran festgehalten, dass das gewichtete Mittel nach der eurotaxschwacke-Liste weiterhin in der Rechtsprechung als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif Verwendung finden kann (BGH NJW 2009, 58; zustimmend OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 - 24 U 6/08, zitiert nach juris).

Es erscheint im Übrigen schon im Ansatz zweifelhaft, ob der vorerwähnte Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts eine geeignetere Schätzungsgrundlage bilden kann. Denn das Fraunhofer-Institut hat sich bei der Internet-Recherche auf Internet-Portale beschränkt, die eine verbindliche Buchung erlauben, und damit auf die vorhandenen namhaften und großen Anbieter. Außerdem beschränkt sich diese Untersuchung auf zweistellige, hinsichtlich der telefonischen Erhebung sogar auf einstellige Postleitzahl-Bereiche, sodass die Gefahr besteht, dass regionale Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es kommt hinzu, dass eine Vorbuchungszeit von 1 Woche, die Grundlage der Erhebungen des Fraunhofer-Instituts war, regelmäßig bei der Anmietung eines Fahrzeuges aus Anlass eines Unfalls nicht eingehalten werden kann und daher in solchen Fällen die Ausnahme bildet. Schließlich handelt es sich um eine von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralität in Frage gestellt werden kann.

bb) Außerdem sind Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind, d.h. es müssen konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall tatsächlich auswirken (BGH NJW 2008, 2910; BGH NJW 2008, 1519).

Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Für den Standort der Klägerin besteht nämlich die Besonderheit, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin kein großer Marktführer vor Ort ist und dass kleine und mittelständische Anbieter wie die Klägerin naturgemäß zu anderen Preisen kalkulieren müssen wie marktführende bundesweit tätige Konkurrenzunternehmen mit wesentlich größeren Fahrzeugflotten. Eine Internet-Recherche bzw. eine Anmietung eines Fahrzeuges an einem anderen Ort war der Geschädigten zum Unfallzeitpunkt in Anbetracht der bestehenden Eile weder möglich noch zumutbar. Die Geschädigte hätte deswegen zu einem Tarif, wie er aus der Studie des Fraunhofer-Instituts hervorgeht, kein Fahrzeug anmieten können, sondern war bei ihrer Suche auf solche Betriebe angewiesen, wie sie von der Klägerin inzwischen benannt wurden (Bl. 173/174 d.A.).

Die Behauptung der Beklagten, bei den im Schwacke-Automietpreisspiegel für den Postleitzahlenbereich 7… berücksichtigten 8 Nennungen handele es sich nicht um Autovermietungen, die am „normalen" Markt teilnehmen würden, vielmehr seien diese für einen Kunden zur unfallunabhängigen Anmietung eines Fahrzeuges nicht zugänglich (Bl. 165 d.A.), ist neu im Berufungsverfahren, sodass die Beklagte hiermit nicht mehr gehört werden kann (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO). Entschuldigungsgründe i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO wurden nicht vorgebracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr weiterer Vortrag, es gebe im maßgeblichen Postleitzahlenbereich gar keine Autovermietungen, die unfallunabhängige Normaltarife anböten (Bl. 195 d.A.), nicht unstreitig. Denn die Klägerin hat in Abrede gestellt, dass die von ihr benannten Unternehmen nicht am regionalen Markt teilnehmen würden; diese seien als Vermietungen bekannt (Bl. 174 d.A.). Danach ist gerade umstritten, ob diese Betriebe nicht für Unfallgeschädigte erhältliche Normaltarife anbieten und zum örtlich relevanten Markt zählen. Ob diese Betriebe im Telefonbuch als Autovermietungen eingetragen sind oder nicht, kann insoweit allenfalls von indizieller Bedeutung sein. Im Übrigen ist die Beklagte für die Richtigkeit ihrer Behauptung beweisbelastet und hat keinen Beweis angetreten.

d) Ein Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 2 BGB ist der Geschädigten nicht anzulasten. Ist von vornherein eine längere Mietdauer absehbar, kann u.U. ein Wechsel des Mitwagens und des Autovermieters verhältnismäßig und der damit verbundene Zeitaufwand zumutbar sein (vgl. BGH Schaden-Praxis 2009, 147). Die Beklagte hat dazu, ob auch vorliegend eine längere Mietzeit vorhersehbar war, nichts vorgetragen. Erst recht fehlt der erforderliche Nachweis eines Mitverschuldens. ..."

***

Der BGH hat den Instanzgerichten die Möglichkeit eröffnet, auf Grund des Schwacke-Mietpreisspiegels den Normaltarif nach § 287 ZPO zu schätzen. Dies kann - jedenfalls für eine Anmietung im Jahr 2006 - erfolgen, ohne hier weitere Differenzierungen, sei es in Form eines Pauschalaufschlags auf den Mietpreisspiegel 2003 oder eines Pauschalabschlags auf die Liste 2006 oder eines rechnerischen Mittels zwischen den beiden Listen, vorzunehmen, da dies ohne fundierte Erkenntnisse über das Zustandekommen des Mietpreisspiegels 2006 nicht nachvollziehbar begründbar erscheint. Insoweit schließt sich der Senat dem 13. Zivilsenat des OLG Karlsruhe an, der ebenfalls den Mietpreisspiegel 2006 zu Grunde legt (VersR 2008, 92; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2008 - 1 U 17/08, NJW 2008, 2927).

Siehe auch unter „Schwacke-Mietpreisspiegel".

Es liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte, der nicht Inhaber einer Kreditkarte ist, nach einem Verkehrsunfall am zweiten Weihnachtstag einen Mietwagen zu einem deutlich über dem Normaltarif liegenden Mietpreis anmietet (OLG Köln, Urteil vom 19.06.2006 - 16 U 10/06, NJW-RR 2006, 1396).

Der Geschädigte verstößt nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet. Der Geschädigte hat darzulegen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeit unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Der Geschädigte braucht keine Marktforschung zu betreiben. Der Geschädigte hat grundsätzlich das Recht, sich das gleiche oder ein klassegleiches Fahrzeug anzumieten, denn das Alter des Fahrzeuges mindert nicht ohne weiteres dessen Gebrauchswert (Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.04.2006 - 1 U 31/05, MittBl der Arge VerkR 3/2006).

Für separate Zeiträume kann neben dem Ersatz von Mietwagenkosten Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden (OLG Schleswig, Urteil vom 12.08.2004 - 7 U 10/04, SchlHA 2005, 346).

Bei dem Ersatz von Mietwagenkosten für einen dem Unfallfahrzeug vergleichbaren Ersatzwagen sind pauschal 10 % als ersparte Betriebskosten abzusetzen (OLG Celle, Urteil vom 08.01.2004 - 14 U 100/03, NJW-RR 2004, 598).

Die Erklärung eines Versicherungsagenten gegenüber dem Versicherungsnehmer einer Fahrzeugversicherung nach einem Fahrzeugunfall, dass Mietwagenkosten üblicherweise ersetzt würden, bindet den Versicherer nicht und verpflichtet ihn auch nicht zum Schadensersatz (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2001 - 7 U 174/00, ZfS 2002, 389).

Kann der Geschädigte nach unfallbedingtem Ausfall seines Pkw seinen Fahrbedarf ohne Schwierigkeiten mit Taxifahrten decken, so ist die Anmietung eines Eratzwagens für 16 Tage bei einer Gesamtfahrleistung von 178 km und einem Kostenaufwand von 2.450,-- DM unverhältnismäßig. Anstelle der fiktiven Taxikosten con ca. 500,-- DM kann jedoch der Geschädigte den höheren Ersatz für Nutzungsausfall verlangen (DAR 2001, 458).

Bei Vorhaltung eines Reservefahrzeuges kann die Entschädigung nach den Vorhaltekosten berechnet werden, bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach den Mietwagenkosten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2001 - 1 U 132/00, ZfS 2001, 545).

Der geschädigte Taxiunternehmer muss sich bei Anmietung eines Ersatztaxis ersparte Eigenaufwendungen i.H. v. 20 % der Miettaxikosten anrechnen lassen (OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2000 - 13 U 25/00, DAR 2001, 165).

Die ersparten Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Fahrzeugs nach einem Unfall sind mit 3 % der Mietwagenkosten anzusetzen (OLG Nürnberg, Urteil vom 10.05.2000 - 9 U 672/00, ZfS 2001, 17).

Mietwagenkosten sind als "üblich" zu ersetzen, wenn sie nicht deutlich aus dem Rahmen der für den unfallgeschädigten örtlich verfügbaren und ohne weiteres zugänglichen Angebot von Autovermietern, Autohäusern und Kfz-Werkstätten fallen, wobei zur Feststellung des Rahmens auch der Schwacke-Automietpreis-Spiegel und die Preislisten großer Vermietungsfirmen herangezogen werden können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2000 - 1 U 172/99, ZfS 2000, 439).

Nach der Rechtsprechung des Senates ist bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges im Regelfall ein Abzug von 10 % wegen ersparter Eigenaufwendungen vorzunehmen. Dieser Abzug entfällt bei der Anmietung eines klassentieferen Fahrzeuges (OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2000 - 13 U 189/99, DAR 2001, 79).

Der Abzug bei den Mietwagenkosten für ersparte Eigenaufwendungen beträgt i. d. R. 10 % (OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2000 - 13 U 181/99, VersR 2001, 206).

Bei Mietwagenkosten ist nur ein Abzug von 10 % für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen (Bestätigung von OLG Hamm, r + s 1998, 106 = OLGR 1997, 289; OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2000 - 9 U 128/99, DAR 2000, 357).

Ein Unfallgeschädigter kann nur Aufwendungen ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage machen würde. Zu Aufwendungen dieser Art gehört die Miete eines Ersatzfahrzeuges für ca. 3 Wochen nicht, wenn dem Geschädigten (hier: Kraftfahrzeughändler) mehrere andere Pkw (hier: bis zu 15 Vorführwagen) zur Verfügung stehen, die ohne weiteres hätten benutzt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unfallfahrzeug nur wenig gefahren worden ist (hier: 1.593 km in 5 Monaten; OLG Köln, Urteil vom 18.02.2000 - 19 U 60/99, DAR 2000, 309).

In der Regel hat sich der Geschädigte bei Anmietung eines Fahrzeuges gleicher Klasse einen Abzug von 10 % wegen ersparter Aufwendungen anrechnen zu lassen. Er ist dagegen nicht gehalten, allein wegen des Alters seines Fahrzeuges (hier: 12 Jahre alter Pkw) ein klassentieferes Fahrzeug anzumieten (OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2000 - 13 U 149/99, DAR 2000, 405).

***

Den Normaltarif für Ersatzfahrzeuge darf der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO auch auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels ermitteln. Der Geschädigte kann nach der von ihm geschuldeten Erkundigung über Mietwagenkosten auf dem örtlich relevanten Markt grundsätzlich nur den ersatz des günstigsten Mietpreises verlangen (LG Hanau, Protokoll-Darlegung der Gründe des Berufungsurteils vom 22.9.2006 - 2 S 133/06, zfs 2007, 207 f.).

Der nach § 249 II BGB erstattungsfähige "Unfallersatztarif" kann dadurch ermittelt werden, dass der "Normaltarif" um einen pauschalen Aufschlag von 30 % erhöht wird (vgl. BGH, NJW 2006, 360). Ein solcher im Wege der Schätzung zu ermittelnder Zuschlag setzt allerdings voraus, dass der Geschädigte die Schätzungsgrundlagen ausreichend darlegt (vgl. BGH, NJW 2006, 1506). Zur Feststellung des "Normaltarifs" kann die so genannte Schwacke-Liste herangezogen werden, wobei - wenn kein hinreichender Vortrag des Geschädigten erfolgt - von dem dort ausgewiesenen Mindestsatz auszugehen ist (LG Karlsruhe, Urt. v. 24.05.2006 - 1 S 195/04, NJW-RR 2006, 1396 ff.).

Ist der Geschädigte auf Grund seiner persönlichen Situation - keine Kreditkarte, keine Vorauszahlung - nicht in der Lage einen Pkw zum Normaltarif anzumieten, sind die Kosten nach dem Unfallersatztarif zu erstatten. War das Unfallfahrzeug mit Winterreifen ausgestattet kann der Geschädigte dies zur Winterszeit auch für den Mietwagen verlangen (LG Essen, Urt. v. 04.04.06 - 13 S 25/06, MittBl der Arge VerkR 3/2006).

Bei einem Mietwagenunternehmer, der einen mittelständischen Betrieb mit etwa 50 Pkw überwiegend in den Fahrzeugklassen 3-6 führt, ist ein geschätzter Aufschlag vom 30 % auf den Normaltarif für den Unfallersatztarif erforderlich. Als Schätzungsgrundlage können die Schwacke-Liste und das Gutachten Professor Dr. Neidhardt/Professor Dr. Kremer (NZS 2005, 171) herangezogen werden (LG Köln, Urt. v. 16.03.2006 - 27 O 286/05, NJW-RR 2006, 1400 f).

Der Unfallgeschädigte hat keinen Anspruch auf Erstattung des sog. Mietwagen-Unfallersatztarifs, wenn ihm bekannt ist, dass er auch zu einem deutlich günstigeren Normaltarif mieten kann (LG Wuppertal, Urteil vom 02.02.2005 - 8 S 82/04, NJW 2005, 1437).

Das LG Freiburg hat durch das Urteil vom 09.02.2004, AZ: 1 O 131/03, die Klage einer Versicherung gegen die ihrer Meinung nach zu hohen Unfalltarife eines Autovermieters abgewiesen. Der Autovermieter hatte in diversen Fällen für die Vermietung an Kunden, die sie wegen Beschädigung des eigenen Autos infolge Eigen- oder Fremdverschuldens wegen Anmietung eines Fahrzeugs aufsuchten, Tarife abgerechnet, die höher als andere angebotene Tarife z. B. als der Pauschaltarif waren. Die klagende Versicherung wollte diese Praxis nicht länger hinnehmen. Das Gericht hat dazu festgestellt, dass Unfallersatztarife von allen führenden Autovermietern angeboten würden und zulässig sind, wenn nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe vorliegen. Auch treffe den Vermieter keine besondere Aufklärungspflicht bezüglich der Unfalltarife dem Kunden gegenüber Das nicht rechtskräftige Urteil finden Sie hier: http://www.vdbsrv.de/viomatrix/856/imgs/news04_2004_punkt2.pdf.

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Mietet ein Geschädigter einen Pkw in seiner Vertragswerkstatt an, handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich des Schädigers und seiner Versicherung, die nach der Regulierung ihre vermeintlichen Rechte (Normaltarif statt Unfallersatztarif) direkt als Schadensersatz geltend machen können (AG Landshut, Urteil vom 04.05.2006 - 13 C 590/06, MittBl der Arge VerkR 3/2006).



Bindung an die gewählte Abrechnungsart - keine Bindung an fiktive Schadenabrechnung

Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung n i c h t ohne weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt (BGH, Urteil vom 17.10.2006 - VI ZR 249/05).



Mietwagenkosten - Schadensersatzpflicht des Mietwagenunternehmers

Für die Frage, ob ein günstigerer Tarif als der sogenannte Unfallersatztarif "ohne weiteres" zugänglich war, kommt es darauf an, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation "ohne weiteres" ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand. Es obliegt dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) geltend macht, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umstanden "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08):

„... 1. In seinem rechtlichen Ansatz entspricht das Berufungsurteil der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370 Rn. 14 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen müssen grundsätzlich Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs getroffen werden, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Unfallersatztarif rechtfertigen sollen. Solche Umstände haben die Klägerin und die Streithelferin geltend gemacht, indem sie vorgetragen haben, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, einen Mietpreis vorzufinanzieren, und eine Anmietung zum ‚Normaltarif' hätte neben der nicht möglichen Angabe der voraussichtlichen Mietdauer die Leistung einer Sicherheit und Vorauszahlung des Mietpreises mittels einer Kreditkarte erfordert, welche die Klägerin nicht besessen habe (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564 Rn. 9; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235 Rn. 13, 17 f.; vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - VersR 2008, 554 Rn. 18).

2. Das Berufungsgericht hat in seinem rechtlichen Ausgangspunkt auch zutreffend gesehen, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, nur ausnahmsweise offen bleiben kann, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ‚ohne weiteres' zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Die Frage, ob die geltend gemachten höheren Mietwagenkosten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich sind, kann auch offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann als im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286 Rn. 13; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 25; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706 Rn. 12, jeweils m.w.N.).

3. Trotz des zutreffenden rechtlichen Ansatzes halten die nachfolgenden Ausführungen des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB vermengt und zu geringe Anforderungen daran gestellt, ob der Klägerin ein günstigerer Tarif ‚ohne weiteres' zugänglich gewesen wäre.

a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der in Anspruch genommene Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Für das Revisionsverfahren ist dies deshalb zu unterstellen.

b) Das Berufungsgericht durfte die Frage nicht mit der Begründung offen lassen, dem Kläger sei ein wesentlich günstigerer Tarif ‚ohne weiteres' zugänglich gewesen.

aa) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ‚ohne weiteres' zugänglich war, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Soweit es jedoch in diesem Zusammenhang ausführt, der Geschädigte habe ‚hierfür' darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, vermengt es die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Im Streitfall geht es nur darum, ob die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs offen bleiben kann, da die Geschädigte ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB deshalb nicht nachgekommen ist, weil ihr ein wesentlich günstigerer Tarif ‚ohne weiteres' zugänglich gewesen ist. Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 26).

bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen auch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, soweit es darauf abstellt, es sei allgemeinkundig, dass es im Bereich der Stadt Dresden ohne weiteres möglich sei, einen Pkw zum ‚Normaltarif' anzumieten. Das Berufungsgericht hat dabei zu geringe Anforderungen an die Prüfung der Frage gestellt, ob der Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ‚ohne weiteres' zugänglich gewesen ist.

Das Berufungsgericht hat nicht in dem für den Ausnahmefall des § 254 Abs. 2 BGB erforderlichem Maße auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt. Insoweit reicht die Feststellung nicht aus, dass es in Dresden mehr als 20 Mietwagenvermieter gebe, bei denen Mitgliedern der Berufungskammer bei unterschiedlichen Anmietungen jeweils der übliche ‚Normaltarif' angeboten worden sei. Bei der gebotenen subjektbezogenen Betrachtungsweise kommt es vielmehr darauf an, ob der Klägerin in ihrer konkreten Situation ‚ohne weiteres' ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung gestanden hätte. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB war es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht Aufgabe der Klägerin und ihrer Streithelferin ‚dezidierte Behauptungen' dazu aufzustellen, wie sich etwaige Mietwagenunternehmer auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten. Es oblag vielmehr der Beklagten und in der Begründung seines Urteils dem Berufungsgericht, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass der Klägerin ein günstigerer Tarif ‚ohne weiteres' zugänglich war, weil
- sie etwa bei der Streithelferin auch ein Fahrzeug zum ‚Normaltarif' hätte anmieten können (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO Rn. 1, 9) oder
- der Haftpflichtversicherer die Klägerin vor der Anmietung auf einen günstigeren Tarif hingewiesen hat.

Darauf kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Geschädigte ohne Kenntnisse bezüglich des üblichen Preisniveaus auf Anfragen bei Drittunternehmen gänzlich verzichtet habe. Dies entbindet nicht davon, im konkreten Fall festzustellen, ob sich dies ausgewirkt hat. Daran fehlt es im Streitfall.

4. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es für den Erfolg der Revision auf das weitere Vorbringen der Klägerin und der Streithelferin nicht mehr an. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Soweit sich die Klägerin und die Streithelferin gegen den Abzug einer Eigenersparnis in Höhe von 10% der Mietwagenkosten wenden, liegt die Schätzung des Berufungsgerichts gemäß § 287 ZPO im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung, in der sich im Interesse der Vereinfachung ein prozentualer Abzug durchgesetzt hat. Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373; OLG Celle, SP 2001, 204), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10% der Mietwagenkosten sei jedenfalls dann berechtigt, wenn der zu ersetzende Mietpreis nicht durch pauschale Zuschläge auf den Normaltarif einem deutlich höheren Unfallersatztarif angenähert sei (OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - aaO; vgl. auch Nugel, jurisPR-VerkR 13/2009 Anm. 5 E).

Einer Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO durch das Revisionsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - VersR 1976, 435, 437; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438). Derartige Rechtsfehler lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. Ihnen ist insbesondere zu entnehmen, dass das Berufungsgericht eine mögliche geringere Eigenersparnis in seine Überlegungen einbezogen hat, jedoch aus sachlichen Gründen eine Schätzung auf 10% der Mietwagenkosten als angemessen ansieht.

b) Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Höhe des ‚Normaltarifs' im konkreten Fall wendet, kann das Berufungsgericht nach der gebotenen Zurückverweisung seine Schätzung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und der Streithelferin überprüfen.

B. Anschlussrevision der Beklagten: Die Anschlussrevision macht geltend, der vom Berufungsgericht für die Schätzung des ‚Normaltarifs' zugrunde gelegte ‚Schwacke-Mietpreisspiegel 2006' stelle keine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Diese Rüge hat keinen Erfolg.

1. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO Rn. 22). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den ‚Normaltarif' grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 Rn. 10; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 22). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels 2006' als grundsätzlich möglich angesehen (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO Rn. 8 ff.; vom 19. Januar 2009 - VI ZR 112/09 - unter II 2, z.V.b.). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO Rn. 19).

2. Nach diesen Grundsätzen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht den ‚Normaltarif' auf der Grundlage des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels 2006' ermittelt hat. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO.

a) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision, die sich insoweit auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln stützt (OLGR Köln 2008, 545), ist die Heranziehung des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels 2006' für die erfolgte Anmietung im Mai 2005 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass der Erhebungszeitraum dieses Mietpreisspiegels näher beim Anmietzeitraum liege als der Erhebungszeitraum des Mietpreisspiegels 2003. Auch wenn die Anmietung im Mai 2005 erfolgte, ist es nicht rechtsfehlerhaft, im Rahmen der Schätzung der Höhe des Schadens als Schätzgrundlage auf einen nach dem Unfallereignis erstellten Mietpreisspiegel zurückzugreifen, wenn dies - wie hier - aus sachlichen Gründen geschieht.

b) Die Beklagte hat auch nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass sich geltend gemachte Mängel des Mietpreisspiegels 2006 auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

aa) Soweit die Beklagte darauf hinweist, in die Liste seien Unfallersatztarife als Normaltarife eingeflossen, wenn Mietwagenunternehmen nur Unfallersatztarife anböten, ist dies nach ihrem eigenen Vortrag in der Liste offen gelegt, so dass der Tatrichter diesen Umstand bei seiner Schätzung berücksichtigen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dies unter den Umständen des Streitfalls ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund eines Vergleichs des Modus des Tagestarifes 2006 mit dem gewichteten Mittel nach dem Mietpreisspiegel 2003 für Dresden und Nachbarstädte zu der Überzeugung gelangt, dass der Modus des Mietpreisspiegels 2006 jedenfalls für den Postleitzahlenbereich, in dem sich die Wohnung der Klägerin und die mit der Reparatur beauftragte Werkstatt befinden, keine derartigen Besonderheiten aufweist, dass sich Zweifel an seiner Eignung als Schätzgrundlage ergeben. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Auch der Vortrag, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe bei einer Internet-Recherche festgestellt, dass die Klägerin ein dem unfallgeschädigten Pkw vergleichbares Fahrzeug günstiger hätte anmieten können, lässt nicht erkennen, dass sich Mängel des Mietpreisspiegels 2006 auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Aus den vorgelegten Vergleichsangeboten ergibt sich, dass die Recherche Angebote für den Zeitraum von sieben Tagen betraf, bei denen es sich um Wochenpauschalen handeln kann. Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung jedoch den zweimaligen Ansatz eines Dreitagestarifs und eines Eintagestarifs für insgesamt acht Tage zugrunde gelegt, weil zum Zeitpunkt der Anmietung die Reparaturdauer noch nicht bekannt war.

cc) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht nicht dem Beweisangebot der Beklagten nachgehen, im Selbstzahlergeschäft würden im Nachhinein immer Wochenpauschalen abgerechnet, auch wenn sich der Kunde vorher nicht festgelegt habe. Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch die Beweiserhebung in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts gestellt; dies bedeutet, dass das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht gebunden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 1986 - VI ZR 151/84 - VersR 1986, 596, 597; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438). Einer Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens durch das Revisionsgericht sind auch insoweit enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - aaO; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - aaO). Derartige Rechtsfehler lässt die Erwägung des Berufungsgerichts nicht erkennen, für die Gewährung von Rabatten bei der Anmietung über größere Zeiträume sei auch der Gesichtspunkt der besseren Planbarkeit des Einsatzes von Fahrzeugen maßgebend, die hier nicht gegeben war. ..."

***

Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, BGHZ 168, 168 und vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 - NJW-RR 2008, 470; BGH, Urteil vom 25.03.2009 - XII ZR 117/07 zu BGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1):

„... 1. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, eine Aufklärungspflicht der Klägerin auf mögliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des angebotenen Unfallersatztarifs könne erst dann angenommen werden, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Unfallersatztarif den Normaltarif um über 30 % übersteige.

a) Nach § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB trifft den Vermieter vor Vertragsschluss grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter über Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die - für den Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und dessen für den Vermieter erkennbare Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit (Senatsurteile BGHZ 168, 168, 172 f. und vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1718 m.w.N.).

b) Der Senat hat ausgehend von diesen Grundsätzen das Bestehen einer Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber dem Mietinteressenten über mögliche Probleme bei der Abrechnung der Mietwagenkosten mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners aus folgenden Gründen bejaht:

Der an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierte Unfallgeschädigte geht für den Vermieter erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung, die ihm gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden. Durch das Angebot eines Ersatzfahrzeugs zu einem speziellen ‚Unfallersatztarif' wird der Interessent, der den in einen ‚Normaltarif' und einen meist höheren ‚Unfallersatztarif' gespaltenen Mietwagenmarkt in der Regel nicht kennt, in dieser Annahme bestärkt. Demgegenüber kennt der Autovermieter den gespaltenen Mietwagenmarkt und weiß spätestens seit dem Jahr 2002, nachdem die Instanzgerichte dazu übergegangen waren, die Regulierungspraxis mehrerer Haftpflichtversicherer zu billigen, nach der Mietwagenkosten, soweit sie den Normaltarif überstiegen, nicht erstattet wurden, dass es bei der Regulierung solcher Mietwagenkosten zu Schwierigkeiten kommen kann (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 f. = BGHZ 168, 168; vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 f.; vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 f.; vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 - NJW 2007, 2759 f.; vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 - NJW-RR 2008, 470 f. und vom 21. November 2007 - XII ZR 15/06 - VersR 2008, 269 f.).

Seit der ersten neueren Entscheidung des VI. Zivilsenats zu den Unfallersatztarifen vom 12. Oktober 2004 (BGHZ 160, 377) ist Autovermietern und Haftpflichtversicherern bekannt, dass nunmehr auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Unfallersatztarif, der den örtlichen Normaltarif übersteigt, nur insoweit einen erforderlichen und damit von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstattenden Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt, als der höhere Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist, weil er auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind.

Eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei der Abrechnung von Mietwagenkosten besteht somit seit Veröffentlichung der Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 12. Oktober 2004 (Ende des Jahres 2004, ZIP 2004, 2435) grundsätzlich bereits dann, wenn der Vermieter dem Mietinteressenten einen von ihm speziell für Ersatzmietfahrzeuge nach Unfällen entwickelten, den örtlichen Normaltarif übersteigenden Tarif anbietet. In diesem Fall kann der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Erstattung der Mehrkosten ablehnen, wenn nicht der Mieter darlegt und beweist, dass die Preisdifferenz durch zusätzliche Leistungen des Autovermieters gerechtfertigt ist, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und damit zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Über diese zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Abrechnung der Mietwagenkosten muss der wissende Vermieter den unwissenden Mieter aufklären.

Dabei kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zu Lasten des Mieters berücksichtigt werden, dass der Gesamtheit der Haftpflichtversicherer die Problematik bekannt war.

c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Klägerin hier verpflichtet, die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen am 2. Juni 2005 darauf hinzuweisen, dass der von ihr angebotene Unfallersatztarif von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer möglicherweise nicht erstattet werden würde. Denn der vereinbarte Unfallersatztarif der Klägerin lag - nach ihrem eigenen Vortrag - über dem örtlichen Normaltarif zuzüglich der erbrachten Zusatzleistungen (Vollkaskoversicherung, Bring- und Abholdienst, Zusatzfahrer).

2. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagten aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB) zusteht, den sie der Klageforderung entgegenhalten kann. Da die Beklagte so zu stellen ist, wie sie ohne das schädigende Verhalten der Klägerin gestanden hätte, bedarf es zunächst der Feststellung, wie die Beklagte sich bei erteilter Aufklärung verhalten hätte. Diese Feststellung wird das Berufungsgericht, ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben.

Soweit es danach auf die Höhe des in Ansatz zu bringenden örtlichen Normaltarifs ankommen sollte, weist der Senat darauf hin, dass gegen die von dem Berufungsgericht für den vorliegenden Mietvertrag durchgeführte Berechnung des Normaltarifs keine Bedenken bestehen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht zur Ermittlung des Normaltarifs von dem sog. gewichteten Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 für das jeweilige Postleitzahlengebiet der Beklagten ausgehen, der hierfür einen geeigneten Anknüpfungspunkt darstellt (BGH Urteil vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - NJW 2006, 2693). Auch die Berechnung des Normaltarifs für die Mietdauer von sechzehn Tagen auf der Grundlage eines Wochentarifs von 657 € und weiteren neun Einzeltagen à 145 € = 1.305 € ist, entgegen der Ansicht der Revision, nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung des vergleichbaren örtlichen Normaltarifs ist auf die zwischen den Parteien vereinbarte Mietvertragsdauer abzustellen. Diese haben die Parteien zunächst auf ca. eine Woche angesetzt. Sie sollte aber für die gesamte Reparaturdauer, somit ggf. auch länger als eine Woche gelten und folglich nach Ablauf von einer Woche täglich beendet werden können. Angesichts dieser vertraglichen Vereinbarungen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die Miettage nach Ablauf einer Woche den Tagestarif für den Mietwagen angesetzt hat. Ein Anspruch auf den von der Revision verlangten, in der Rückschau für die gesamte Vertragsdauer günstigsten Mietwagentarif ist nach dem Mietvertrag nicht begründet.

Die weiter von dem Berufungsgericht zu dem so ermittelten Normaltarif auf der Grundlage der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 addierten Kosten für die zusätzlich vereinbarte Zustellung und Abholung des Fahrzeugs von 32 € (2 x 16 €), sowie die Vollkaskoversicherung für eine Woche von 147 € und neun Tage à 21 € (189 €) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Vielmehr können diese regelmäßig auch gemäß § 249 BGB erforderlichen Kosten grundsätzlich nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel gesondert neben dem Normaltarif verlangt werden. Für die von dem Berufungsgericht in Ansatz gebrachten Kosten für einen Zusatzfahrer in Höhe von 10 € fehlt es allerdings an einer Feststellung dazu, dass die Parteien einen Zusatzfahrer vereinbart haben. Sollte dies der Fall sein, wären insoweit nicht nur Kosten in Höhe von 10 €, sondern von 160 € in Ansatz zu bringen, da nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel für den Zusatzfahrer 10 € pro Miettag verlangt werden können. ..."

***

„...Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004. Die Haftung des Beklagten, der mit der Regulierung beauftragt ist, steht dem Grunde nach außer Streit.

Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Die Reparaturdauer des Unfallwagens hätte laut Sachverständigengutachten 5 Arbeitstage betragen. Vom 19. bis 28. Oktober 2004 mietete der Kläger einen Ersatzwagen an, für den der Vermieter 1.082,04 € in Rechnung stellte. Der Beklagte hat hierauf vorprozessual 255 € gezahlt und eine weitergehende Erstattung abgelehnt.

Mit seiner Klage hat der Kläger den Restbetrag der Mietwagenkosten nebst Zinsen sowie weitere 87,29 € für außergerichtliche Kosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 66,30 € nebst Zinsen sowie weiteren 30,45 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 390 € nebst Zinsen sowie weiteren 87,29 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen der Kläger sein Klagebegehren und der Beklagte im Wege der Anschlussrevision seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 390 € gemäß §§ 823, 249 BGB, 7 StVG zu.

Auch Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif seien dem Grunde nach erstattungsfähig. Im Streitfall liege der Tarif jedoch um ein Vielfaches über dem so genannten Normaltarif und werde nicht mehr durch Angebot und Nachfrage wesentlich bestimmt. Daher stelle er nur so weit den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag dar, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis betriebswirtschaftlich angemessen erscheinen ließen. Es sei dabei nicht erforderlich, den konkreten Tarif des Vermieters darauf zu untersuchen, ob in ihn unfallspezifische Leistungen eingeflossen seien. Vielmehr reiche aus, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten.

Bei der gemäß § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Schadenshöhe sei das Berufungsgericht vom Normaltarif ausgegangen. Diesen habe es auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt. Der besonders günstige Werkstatttarif der vom Kläger aufgesuchten Vertragswerkstatt sei nicht zugrunde gelegt worden, weil dieser deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut Schwacke-Mietpreisspiegel liege und nur Werbezwecken diene. Deshalb ergäben sich bei einer Anmietung für zehn Tage zum Normaltarif notwendige Kosten in Höhe von 618,97 €, nämlich 498,28 € für den durchschnittlichen Mietwagenpreis und die Kosten einer Vollkaskoversicherung.

Dieser Betrag sei auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wegen spezifischer Sonderleistungen im Unfallersatzgeschäft um 15,13 % zu erhöhen. Der Gutachter habe die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Dies stelle für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO eine ausreichend verlässliche Grundlage dar.

Bei der Schadensschätzung sei jedoch der vom Sachverständigen zugebilligte Aufschlag wegen eines höheren Auslastungsrisikos im Unfallersatzgeschäft unberücksichtigt geblieben, weil eine Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsfeld nicht möglich sei. Auch eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos sei nicht gerechtfertigt, da dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle aufgrund verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei.

Da der Beklagte Mietwagenkosten lediglich für neun Tage schulde, ergebe sich ein Zahlungsanspruch von gerundet 645 €. Abzüglich der bereits gezahlten 255 € verbleibe ein offener Betrag von 390 €.

II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.

A. Revision des Klägers:

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es die Berufungsanträge nicht wiedergegeben hat. Zwar ist eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nach § 540 ZPO grundsätzlich nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers muss aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben werden; es reicht aus, wenn aus dem Zusammenhang sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat, und der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes erkennbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 156, 216, 218; 158, 60, 62 f. sowie BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.). Dies ist der Fall. Aus der Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass der Kläger den Ersatz der vollen angefallenen Mietwagenkosten, also den nach Zahlung von 255 € verbleibenden Restbetrag von 927,04 € nebst den gesetzlichen Zinsen für die Mietwagenkosten sowie weitere 87,29 € für außergerichtliche Kosten geltend gemacht hat. Nach den Gründen des Berufungsurteils hat er ersichtlich den vom Amtsgericht nicht zugesprochenen Betrag weiter verfolgt.

2. Das Berufungsurteil entspricht in seinem rechtlichen Ansatz der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats.

a) Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287, jeweils m.w.N.).

Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter muss für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines ‚Unfallersatztarifs' die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den ‚Normaltarif' in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den ‚Normaltarif' auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO, jeweils m.w.N.).

b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde legen, auch wenn der Kläger Kalkulationsgrundlagen und weitere betriebswirtschaftliche Unterlagen seines Autovermieters vorgelegt hat. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei Unternehmen dieser Art (so Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt.

3. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, aufgrund derer es den vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Aufschlag wegen des Auslastungsrisikos und eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos nicht berücksichtigt hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - BGHReport 2004, 185, 186; BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - WM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - VersR 2005, 272, 273). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945 f.).

Hinsichtlich des Auslastungsrisikos hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt, dass dieses grundsätzlich in die Kalkulation der einzelnen Tarife einfließt. Da es demnach auch bei der Kalkulation der ‚Normaltarife' zu berücksichtigen ist, geht es hier nur darum, ob beim Unfallersatztarif ein höheres Auslastungsrisiko anzusetzen ist. Davon hat sich das Berufungsgericht nicht überzeugen können, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Fahrzeuge regelmäßig sowohl im Normalgeschäft als auch im Unfallersatzgeschäft eingesetzt werden und deshalb eine Zuordnung des Auslastungsrisikos zum einen oder anderen Geschäftsfeld kaum mehr möglich sei. Dies ist eine Wertung des Tatrichters im Einzelfall, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos abgelehnt hat, weil dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle wegen verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei. Die hierfür gegebene Begründung, von Versicherungsseite wegen regelmäßig überhöhter Unfallersatztarife berechtigterweise vorgenommene Kürzungen dürften nicht zu einer Erhöhung der Unfallersatztarife führen, ist jedenfalls vertretbar, zumal von Klägerseite nicht dargelegt worden ist, in welchem Umfang Mietausfälle gegebenenfalls auf unberechtigten Rechnungskürzungen beruhen.

B. Anschlussrevision des Beklagten:

1. Dass das Berufungsgericht den ‚Normaltarif' auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' 2003 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Dies hält sich - wie oben ausgeführt - im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700, jeweils m.w.N.). Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei unstreitig gewesen, dass der deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut ‚Schwacke-Mietpreisspiegel' liegende ‚Opel-Rent-Tarif' als Normaltarif gelten solle, entspricht dies nicht dem Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen, auf den die Anschlussrevision und die Erwiderung des Klägers verweisen. Dieser bestätigt vielmehr die auch auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass nur ein sogenannter Werkstatttarif als Werbeangebot für die Werkstattkunden vorhanden war, der nicht als ‚Normaltarif' zu berücksichtigen sei.

Der Anknüpfung an den ‚Schwacke-Mietpreisspiegel' steht auch nicht der Einwand der Anschlussrevision entgegen, die Verfasser des eurotax-Schwacke-Automietpreisspiegels hätten ihren Ermittlungen lediglich eine Sammlung schriftlicher Angebotspreise der Autovermieter zugrunde gelegt und nicht auf Ergebnisse von Marktuntersuchungen über die tatsächlich gezahlten Mietpreise abgestellt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senat BGHZ 161, 151, 154 ff.), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Im Streitfall liegt ein solcher Tatsachenvortrag nicht vor.

2. Die Anschlussrevision hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf die Senatsrechtsprechung verweist, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kosten erforderlich gewesen sei, offen bleiben könne, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zur Verfügung gestanden hat, und in diesem Zusammenhang meint, die Beweislast dafür, dass ihm kein anderer Tarif zugänglich gewesen sei, trage der Geschädigte.

Im letzten Punkt verkennt die Anschlussrevision die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO).

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass dem Geschädigten ein Unfallersatztarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen ist, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ansieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ‚ohne weiteres' zugänglich war (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707). Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Hierfür reicht der Hinweis der Anschlussrevision auf den ‚Opel-Rent-Tarif' nicht aus. Entgegen ihrer Darstellung war keineswegs unstreitig, dass der Normaltarif nach dem ‚Opel-Rent-Tarif' zu berechnen sei. Nach dem Vortrag des Klägers wurde dieser Tarif von der Vermieterfirma überhaupt nicht angeboten, sondern nur in Ausnahmefällen für Stammkunden, die ihr Fahrzeug zur Reparatur bzw. Inspektion überließen, ein so genannter Werkstatttarif. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer tragfähigen Feststellung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass der Beklagte hierfür beweisfällig geblieben ist.

3. Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sich das Berufungsurteil nicht ausdrücklich mit den - von der Wertung des Gerichtssachverständigen teilweise abweichenden - Ausführungen in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen T. auseinandergesetzt hat, das dieser in einem anderen Verfahren erstattet hat. Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen beachtet und dazu eine ergänzende Stellungnahme des Gerichtssachverständigen eingeholt und ihn zusätzlich angehört. Zudem hat der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Unter diesen Umständen ist es im Rahmen des § 287 ZPO aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seine eigene Würdigung auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtssachverständigen vorgenommen hat. ..." (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07)

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Zur Frage, wann eine Eil- oder Notsituation ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung nach günstigeren Mietwagenpreisen entbehrlich machen kann (BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09):

„... Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 7. März 2006 gegen 13.00 Uhr. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger mietete am Nachmittag desselben Tages bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit auf Klägerseite als Streithelferin beigetreten ist (künftig: Streithelferin), für die Dauer von 14 Tagen ein Mietfahrzeug der Mietwagengruppe 5 zu einem Gesamtpreis von 2.647,12 €. Der anfängliche Tagesmietpreis belief sich auf 174 € brutto. Der beklagte Haftpflichtversicherer zahlte auf die Mietwagenkosten vorgerichtlich 740 €.

Mit seiner Klage hat der Kläger den Differenzbetrag von 1.907,12 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 121,64 € gel- tend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.509,70 € nebst Zinsen sowie weitere 121,16 € zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 662,91 € nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich der Mietwagenkosten weiter, soweit ihm das Berufungsgericht nicht entsprochen hat. ...

I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger für unfallbedingte Mehrleistungen (wie etwa die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten) im Rahmen des § 287 ZPO ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % gegenüber dem Normaltarif zu. Den Normaltarif hat es aus dem Automietpreisspiegel der Schwacke-Liste 2006 ermittelt. Dieser stehe zu dem Unfallereignis am 7. März 2006 in zeitlicher Hinsicht näher als die Schwacke-Liste 2003. Der "Modus" des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 im entsprechenden Postleitzahlengebiet sei als der am meisten von Mietwagenunternehmen genannte Tarif eine geeignete Schätzungsgrundlage.

Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Wegen der Höhe des ihm von der Streithelferin angebotenen Tarifs von 174 € brutto (reine Mietwagenkosten) für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 5, der den nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 ermittelten Normaltarif um deutlich mehr als 50 % übersteige, habe sich für den Klä- ger die Erforderlichkeit der Erkundigungen nach günstigeren Tarifen ohne Weiteres aufdrängen müssen. Dabei sei er gehalten gewesen, zwei bis drei Vergleichsangebote einzuholen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich der Kläger durch den Zeugen F. vor der Anmietung des Ersatzfahrzeuges lediglich bei zwei anderen Firmen nach günstigeren Tarifen erkundigt, wobei ihm die zweite Firma am Telefon keinen Preis genannt habe. Eine Eil- oder Notsituation, die ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung entbehrlich gemacht hätte, sei vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Unfall und der Anmietung eine Zeitspanne von vier Stunden gelegen habe, nicht ersichtlich.

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm aufgrund seiner Einkommensverhältnisse bzw. nicht vorhandener Kreditkarte nicht möglich gewesen wäre, einen Selbstzahlertarif zu finanzieren. Die pauschale Behauptung des Klägers, er sei hierzu nicht in der Lage gewesen, sei hierzu nicht ausreichend, zumal sich bei der Anhörung des Klägers ergeben habe, dass dieser über einen Dispositionskredit in Höhe von 2.000 € verfügte, den er problemlos hätte in Anspruch nehmen können. Im Übrigen hätte er sich mit der Beklagten in Verbindung setzen können, um eine Mietsicherheit zu erlangen.

Andererseits habe die Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger einen Mietwagen zu einem von ihr behaupteten (noch) niedrigeren Mietpreis hätte anmieten können. Damit stehe dem Kläger der nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zu ermittelnde Normaltarif zu, der auf der Grundlage von § 287 ZPO um einen Aufschlag in Höhe von 20 % für Mehraufwendungen bei der Vermietung von Unfallfahrzeugen zu erhöhen sei. Bei einer hier relevanten 13-tägigen Anmietung (der Kläger habe das Urteil des Amtsgerichts mit dieser Feststellung nicht angegriffen) ergebe sich für eine Woche ein Betrag von 507 €, wobei vom größten Block der Anmietzeit (eine Woche) aus- zugehen sei, der sich daraus ergebende Betrag durch die Anzahl der Blocktage (7) geteilt werde und der sich insoweit ergebende Betrag mit der Anzahl der Anmiettage zu multiplizieren sei. Darüber hinaus seien Haftungsbefreiungskos-ten auf Vollkaskobasis nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Mietpreisspiegel ebenfalls entsprechend der angewandten Berechnungsweise hinzuzurechnen.

II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 243; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - VersR 2010, 494; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b. und - VI ZR 139/08 - VersR 2010, 545). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b. und - VI ZR 139/08 - aaO).

2. Nach diesen Grundsätzen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden "Normaltarif" anhand des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 670; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR7/09 - z.V.b.). Entsprechendes Vorbringen des Klägers zeigt die Revision nicht auf.

3. Die Revision wendet sich erfolglos dagegen, dass das Berufungsgericht seiner Vergleichsbetrachtung einen Wochentarif zugrunde gelegt hat. Sie weist selbst darauf hin, dass das Fahrzeug des Klägers einen Totalschaden erlitten hatte. Unter diesen Umständen und auf der Grundlage der tatsächlichen Anmietdauer von 14 Tagen durfte das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Anmietung damit zu rechnen war, dass das Ersatzfahrzeug wenigstens für eine Woche benötigt würde. Dementsprechend ist es auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auch bei der Berechnung der Nebenkosten (Haftungsbefreiungskosten auf Vollkaskobasis) den Wochentarif zugrunde gelegt hat.

Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht gegen sein Schätzungsermessen im Rahmen des § 287 ZPO verstoßen, indem es bei seiner Berechnung des "Normaltarifs" als Schätzungsgrundlage den "Modus" als den am häufigsten genannten Mietpreis innerhalb des maßgebenden Postleitzahlenbezirkes als überwiegend wahrscheinlich angesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - aaO, Rn. 29).

4. Darüber hinaus ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen seines Schätzungsermessens nach § 287 ZPO den Aufschlag auf den Normaltarif für die Inanspruchnahme unfallbedingter Mehrleistungen - wie insbesondere die Vorfinanzierung - pauschal mit 20 % veranschlagt hat (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - aaO und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b.). [13] 5. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der durch die Anmietung bei der Streithelferin entstandenen höheren Mietwagenkosten, weil ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Hierfür trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, denn insoweit geht es nicht um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 -und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b. und - VI ZR 139/08 -aaO).

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können. Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Tarif der Streithelferin von 174 € brutto (reine Mietwagenkosten) für ein entsprechendes Fahrzeug um deutlich mehr als 100 % über dem ermittelten Vergleichspreis von 72,43 € brutto und gab deshalb Veranlassung, sich nach günstigeren Tarifen - gegebenenfalls durch die Einholung von zwei bis drei Vergleichsangeboten anderer Anbieter - zu erkundigen.

b) Soweit das Berufungsgericht allerdings meint, eine Eil- oder Notsituation, die ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung entbehrlich gemacht hätte, sei nicht ersichtlich vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Unfall und der Anmietung eine Zeitspanne von vier Stunden gelegen habe, kann seiner Auffassung in dieser allgemeinen Form nicht beigetreten werden. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht dabei den Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt hat, wonach dieser im 50 km entfernten A. auf dem Schlachthof gearbeitet habe, dort wieder um 2 Uhr nachts mit seiner Arbeit habe beginnen müssen und ihm nach der Unfallaufnahme statt der vom Berufungsgericht genannten vier Stunden lediglich eine Zeitspanne von 3 Stunden und 35 Minuten verblieben sei. Eine solche Situation vermag nach subjektbezogener Schadensbetrachtung durchaus eine Eil- oder Notsituation zu begründen, selbst wenn der Geschädigte nicht - wie der Kläger zusätzlich geltend gemacht hat - unter Schock steht und bei der Anmietung auf die Hilfe seines Beifahrers angewiesen ist. [17] c) Unter den besonderen Umständen des Streitfalles ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seiner Erkundigungspflicht nicht genügt, gleichwohl revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Zeuge F., der Beifahrer des Klägers, mit dessen Einverständnis in der Lage, telefonisch Vergleichsangebote einzuholen. Aus dem erstinstanzlichen Urteil, auf welches das Berufungsurteil ergänzend verweist, ergibt sich, dass ihm die Streithelferin die Möglichkeit eingeräumt hatte, sich vor der Anmietung eines Fahrzeugs nach den Preisen anderer Mietwagenunternehmen zu erkundigen, und ihm zu diesem Zweck ein Telefonbuch zur Verfügung gestellt hatte. Dabei tätigte der Zeuge zwei Anrufe, wobei ihm jedoch nur von einem Mietwagenunternehmen ein vergleichbar hoher Preis wie bei der Streithelferin genannt wurde. Der zweite Anruf war dagegen erfolglos, weil das andere Mietwagenunternehmen am Telefon Preise nicht nennen wollte. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ein bis zwei weitere Anrufe bei anderen Mietwagenunternehmen für erforderlich gehalten hat. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger mit Hilfe des Zeugen F. in der zur Verfügung stehenden Zeit gehindert gewesen wäre, dies zu tun.

6. Erfolglos wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, aufgrund seiner Einkommensverhältnisse bzw. nicht vorhandener Kreditkarte einen Selbstzahlertarif zu finanzieren. Hierauf kommt es unter den Umständen des Streitfalles bereits deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht dem Kläger keinen "Normal-" oder "Selbstzahlertarif" zuerkannt hat, bei dem die Frage der Vorfinanzierung eine Rolle hätte spielen können. Das Berufungsgericht hat dem Kläger vielmehr einen "erforderlichen" Unfallersatztarif zugesprochen, indem es den ermittelten Normaltarif um 20 % für un- fallbedingte Mehrleistungen, insbesondere für eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten zugesprochen hat. Dass ihm in seiner Situation ein solcher Unfallersatztarif nicht zugänglich war, sondern nur der überhöhte Tarif der Streithelferin, hat der Kläger - wie vorstehend ausgeführt - nicht bewiesen. ..."

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„... Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend. Nach einem Verkehrsunfall am 26. Februar 2002, bei dem der vom Beklagten geführte Pkw beschädigt worden war, mietete dieser am gleichen Tag von der Klägerin einen Ersatzwagen zu einem Unfallersatztarif. Mit Rechnung vom 7. März 2002 machte die Klägerin dafür insgesamt 1.561,36 € geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte 423,64 €. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten noch 838,55 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte lediglich in Höhe von 223,36 € Erfolg. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. ...

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht das Bestehen einer Aufklärungspflicht der Klägerin angenommen. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber den Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NZW 2006, 2618 f.; vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 f.; vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 f.; vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 - NJW 2007, 2759; vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 -). Zwar muss der Mieter nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufgeklärt werden; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, ein Mietwagenunternehmer müsse nicht von vornherein davon ausgehen, dass es bei der Inanspruchnahme des Schädigers Schwierigkeiten gebe. Er sei lediglich gehalten, den Mieter zu unterstützen. Der Schaden des Beklagten beruhe auf dem - rechtswidrigen - Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung. Auf eine solche Gefahr müsse der Vermieter nicht hinweisen. Es genüge, den Geschädigten im Regulierungsstreit mit der Haftpflichtversicherung durch Information zu unterstützen, warum der erhöhte Tarif angemessen sei. Dazu sei er ebenso bereit gewesen wie zum Beitritt als Streithelfer auf Seiten des Beklagten in einem Rechtsstreit gegen die Versicherung. Dieser Auffassung liegt die unzutreffende Vorstellung zugrunde, dass der Geschädigte einen Unfallersatztarif regelmäßig ersetzt verlangen kann. Dem ist aber nicht so.

aa) Nach der neueren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu den Unfallersatztarifen (Nachweise im Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO) ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gerade nicht ohne weiteres zur Erstattung von über dem ‚Normaltarif' liegenden ‚Unfallersatztarifen' verpflichtet. Vielmehr kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für die Anmietung eines Unfallersatzwagens bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzwagens (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann.

bb) Soweit nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - NJW 2006, 1506) eine Pflicht zur Erstattung des Unfallersatztarifes - ausnahmsweise - zu bejahen ist, weil dem Geschädigten im Hinblick auf die
- gebotene subjektive Schadensbetrachtung
- unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten - sowie
- der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten und
- der zumutbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt
- kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war,
kann die Durchsetzung mit Schwierigkeiten verbunden sein. Verweigert der Versicherer die Erstattung des Unfallersatztarifs mit der Begründung, der Mieter habe zu einem niedrigeren Tarif abschließen können, trifft den Mieter die Beweislast. Nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (aaO), der der Senat folgt, muss er darlegen und beweisen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, erhält er nur den Normaltarif erstattet. Dies bedeutet, dass die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs, falls er denn besteht, mit Schwierigkeiten und Risiken behaftet ist. Davor soll die Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers den Mieter schützen. Diesem soll klar gemacht werden, dass, wenn er zum Unfallersatztarif anmietet, die Erstattung der über dem Normaltarif liegenden Miete mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Diese Aufklärungspflicht verlöre ihren Sinn, wenn der Geschädigte vor Inanspruchnahme des Vermieters klären lassen müsste, ob der Unfallersatztarif - ausnahmsweise - zu erstatten ist (Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 -).

c) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten Mietzinsforderung entgegenhalten kann (Senatsurteil vom 10. Januar 2007 aaO). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Beklagte nach ausreichender Aufklärung ein Kraftfahrzeug zum Normaltarif angemietet und sich damit Kosten in Höhe der Klageforderung erspart. ..." (BGH, Urteile vom 21.11.2007 - XII ZR 15/06 und XII ZR 128/05 )

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„... 1. Das Landgericht hat ausgeführt, der restliche Mietzinsanspruch sei durch Aufrechnung erloschen. Aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag stehe dem Kläger die beanspruchte Miete grundsätzlich zu, auch wenn über die genaue Höhe der Miete bei Vertragschluss nicht gesprochen worden sei. Der Vertrag verstoße nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG und sei auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB.

Dem Beklagten stehe aber in Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch zu, mit dem er aufgerechnet habe. Die Kammer folge der unter den Instanzgerichten vorherrschenden Ansicht, dass der Mietwagenunternehmer, der einen Mietvertrag zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif abschließen wolle, eine vorausgehende Beratungspflicht gegenüber dem Kunden habe. Auch wenn Vertragspartner im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht gehalten seien, auf anderweitige günstige Abschlussmöglichkeiten hinzuweisen, treffe den Vermieter eine Hinweis- bzw. Beratungspflicht im Hinblick auf die Besonderheiten des sogenannten Unfallersatztarifs. Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Unfallgegner für den Schaden des Mieters in vollem Umfang hafte, gehe es dem Geschädigten bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges erkennbar darum, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Mietwagenkosten in vollem Umfang abdecke. Die Beratungspflicht entfalle auch nicht deshalb, weil der Geschädigte von der Existenz billigerer Tarife habe Kenntnis haben müssen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Regelfall ein Unfallgeschädigter wisse, dass es außer dem Unfallersatztarif eine Vielzahl anderer Tarife gebe und die Unterschiede zu dem ihm angebotenen Unfallersatztarif bekannt seien. Dies gelte um so mehr, als er nach einem Verkehrsunfall plötzlich mit der für ihn ungewohnten Situation konfrontiert werde, ein Ersatzfahrzeug anmieten zu müssen. Der Aufklärungspflicht stehe nicht entgegen, dass der Kläger behaupte, in seinem Hause existiere nur der ‚Unfallersatztarif'. Selbst wenn der Kläger nur nach dem Unfallersatztarif abrechne, schließe das seine Hinweispflicht, dass es sich dabei um eine gegenüber dem Normaltarif erheblich teurere Miete handele, nicht aus.

Der Kläger sei, wie sich aus dem Mietvertrag vom 25. November 2003 unmittelbar ergebe, an die O. -rent-Lizenz gebunden. Er behaupte selbst nicht, dass O. -rent nicht auch andere Tarifgestaltungen anbiete. Deshalb sei sein Bestreiten zur Höhe des sogenannten Normaltarifs von 51 € nicht hinreichend konkret.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Kläger bejaht hat. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber dem Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 f.). Zwar muss der Vermieter nicht, wie das Berufungsgericht meint, über den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

b) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Kläger habe sich darauf berufen, dass andere Haftpflichtversicherungen noch im September und Oktober 2004 die Mietwagenkosten vollständig ersetzt hätten, und zum Beweis dafür fünf Abrechnungen vorgelegt. Wie in der Senatsentscheidung vom 28. Juni 2006 ausgeführt, ist jedenfalls ab dem Jahre 2002 eine Aufklärungspflicht zu bejahen, weil damals mehrere Versicherer dazu übergangen sind, die Unfallersatztarife nicht mehr zu bezahlen und dieses Regulierungsverhalten bei den Instanzgerichten zunehmend Billigung gefunden hat. Dass andere Versicherer weiterhin die Unfallersatztarife in vollem Umfang erstattet haben, kann den Kläger nicht entlasten.

Dass der Beklagte bei dem Kläger bereits mehrmals nach Unfällen Autos zum Unfallersatztarif gemietet hat und dieser Tarif in vollem Umfang erstattet worden ist, kann den Kläger ebenfalls nicht entlasten. Diese Regulierungen erfolgten in den Jahren 1998 und 2000, somit zu Zeiten, als die Erstattung der Unfallersatztarife noch nicht in dem Umfang umstritten war wie ab dem Jahre 2002.

3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Beklagten durch die Verletzung der Aufklärungspflicht ein Schaden entstanden ist. Der Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass er - nach Aufklärung - beim Kläger zum Normaltarif angemietet hätte. Der Kläger hat bestritten, dass er zum Normaltarif vermietet. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellung getroffen. Nach der Entscheidung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO) kommt es allerdings nicht allein darauf an, ob der Beklagte beim Kläger zum Normaltarif hätte anmieten können. Maßgebend ist vielmehr, ob der Beklagte auf dem örtlich relevanten Markt ein Fahrzeug zum Normaltarif hätte mieten können. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, dazu ergänzend vorzutragen. ..." (BGH, Urteil vom 27.06.2007 - XII ZR 53/05)

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„... Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen die Beklagte rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend. Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von der Beklagten geführte Pkw beschädigt worden war, mietete diese für die Dauer von fünf Tagen einen Ersatzwagen zu einem Unfallersatztarif von 156,90 € pro Tag zuzüglich MWSt. Mit dem schriftlichen Mietvertrag unterzeichnete sie einen "Aufklärungshinweis", der u.a. folgenden Passus enthält:

Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ich bei Vorauskasse (Euro-Scheck - Intern. Kreditkarte) einen günstigeren Tarif erhalten kann.'

Mit Rechnung vom 22. Juni 2002 machte die Klägerin einen Betrag von 1.080,39 € geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte nur 300 €. Die Differenz verlangt die Klägerin von der Beklagten.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 780,39 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Beklagten stehe kein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. wegen Verletzung von Aufklärungspflichten zu.

Soweit es um die in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelte Frage gehe, ob der Autovermieter bei Vermietung eines Unfallersatzwagens ungefragt seine Tarifstruktur mitteilen müsse, folge das Berufungsgericht der von Körber in NZV 2000, 74 ff. vertretenen Auffassung. Eine Aufklärungspflicht bestehe nur dann, wenn das Verschweigen von Tatsachen gegen Treu und Glauben verstoße und der Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten dürfe. Dies setze notwendig ein Informationsgefälle voraus. Das allein reiche aber nicht, um eine Aufklärungspflicht zu begründen. Der in seinem Wissen überlegene Vertragsteil müsse den anderen grundsätzlich nicht von sich aus über alle Umstände aufklären, die für dessen Willensbildung von Bedeutung sein könnten. Vielmehr müsse der gegenläufige Grundsatz berücksichtigt werden, dass derjenige, der einen Vertrag schließe, sich selber darüber zu vergewissern habe, ob dieser für ihn von Vorteil sei oder nicht. Der Anbieter sei grundsätzlich nicht verpflichtet, zum eigenen Schaden oder sogar zum Vorteil seiner Wettbewerber auf günstigere eigene oder gar fremde Angebote hinzuweisen.

Eine (weitere) Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens dahin, dass es bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens zu Schwierigkeiten bei der Schadensabwicklung durch die (gegnerische) Haftpflichtversicherung kommen könne, sei bereits deshalb nicht anzunehmen, weil es dem Geschädigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verwehrt sei, ein Ersatzfahrzeug im Rahmen des sogenannten Unfallersatztarifs anzumieten. Eine Aufklärungspflicht bestehe nur dann, wenn der vom Autovermieter angebotene Tarif deutlich außerhalb des üblichen Rahmens der Unfallersatztarife liege, was von der Beklagten nicht behauptet werde. Denn nur in diesem Falle laufe der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gefahr, einen Teil der Mietwagenkosten selbst tragen zu müssen, wenn er keine Preisvergleiche anstelle. Auf Schwierigkeiten, die sich daraus ergäben, dass sich Versicherungen entgegen der BGH-Rechtsprechung weigerten, die erforderlichen Unfallersatzwagenkosten zu begleichen, müsse der Autovermieter nicht hinweisen. Ihm könne nicht auferlegt werden, zum eigenen Schaden auf fremdes Fehlverhalten hinzuweisen und den Geschädigten zu veranlassen, zu einem günstigeren Tarif abzuschließen, obwohl auch der höhere zu erstatten gewesen wäre. Das würde darauf hinauslaufen, den Autovermieter für rechtswidriges Verhalten der Versicherer aus c.i.c. haften zu lassen. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nur zum Teil stand.

2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision allerdings darauf, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig sei. Mit Urteil vom 10. Januar 2007 (XII ZR 72/04) hat der Senat in einem vergleichbaren Fall darauf abgestellt, dass sich für die Anmietung von Unfallersatzwagen ein gesonderter Markt entwickelt hat, auf dem dem Geschädigten ein Pkw zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif angeboten wird. Die Besonderheiten dieses Tarifes können mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Demzufolge kann nicht ohne Weiteres von einer sittenwidrigen Preisgestaltung ausgegangen werden. Eine Sittenwidrigkeit kann sich grundsätzlich nicht schon daraus ergeben, dass der Unfallersatztarif über dem sogenannten Normaltarif liegt. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob der im Einzelfall verlangte Unfallersatztarif den auf dem Markt üblichen Unfallersatztarif in sittenwidriger Weise übersteigt. Die Revision zeigt nicht auf, dass unter diesen Gesichtspunkten bei Berücksichtigung der Risiken des Vermieters die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten ist.

3. Mit Erfolg macht die Revision aber geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht eine Aufklärungspflicht verneint hat. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber dem Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht (Urteil vom 28. Juni 2006 XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618). Zwar muss der Vermieter, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

Ob der von der Klägerin geforderte Tarif von 156 € pro Tag deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, steht nicht fest, weil das Berufungsgericht zum Normaltarif keine Feststellungen getroffen hat.

4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Ob der von der gegnerischen Haftpflichtversicherung der Beklagten erstattete Betrag von 60 € pro Tag dem Normaltarif entspricht, kann dem bisherigen Parteivortrag nicht mit Sicherheit entnommen werden. Der Vortrag der Parteien war darauf ausgerichtet, zu welchem Normaltarif der Kläger anbietet. Nach der Senatsentscheidung vom 28. Juni 2006 kommt es darauf aber nicht an. Maßgebend ist allein der Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt.

Der Senat weist für das weitere Verfahren auf folgendes hin:

Sollte das Berufungsgericht - nach ergänzendem Vortrag der Parteien - im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung zu der Überzeugung gelangen, dass der Unfallersatztarif der Klägerin deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, so hätte die Klägerin die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung diesen Tarif möglicherweise nicht erstattet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthalten der schriftliche Aufklärungshinweis und die behaupteten mündlichen Hinweise auf günstigere Tarife keine ausreichende Aufklärung. Die Klägerin weist lediglich darauf hin, dass die Beklagte bei Vorauskasse einen günstigeren Tarif erhalten könne, stellt aber keineswegs klar, dass der der Beklagten angebotene Unfallersatztarif von der Haftpflichtversicherung möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet wird. ..." (BGH, Urteil vom 07.02.2007 - XII ZR 125/04)

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„... Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.

Mit Vertrag vom 19. Juni 2000 mietete der Beklagte, vertreten durch seinen Bruder, nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von ihm geführte Pkw beschädigt worden war, von der Klägerin für die Dauer von 15 Tagen einen Ersatzwagen zum Tagessatz von 258 DM (131,90 €). Auf die Mitteilung des Bruders des Beklagten, dass dieser den Unfall nicht verschuldet habe, erklärten Mitarbeiter der Klägerin, dass es mit der Regulierung der Mietwagenkosten keinerlei Probleme geben werde. Bei Anmietung des Fahrzeugs händigten sie dem Bruder des Beklagten einen Aufklärungshinweis aus, der u.a. folgenden Passus enthält:

‚... Unser Service umfasst ... die zur Verfügungstellung eines Mietwagens zu den marktüblichen allgemein anerkannten Preisen ...

... Sollte die Versicherung unserer Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung nicht nachkommen, ist es einzig und allein Ihre Angelegenheit, sich um die Durchsetzung Ihrer Forderung auf Ausgleich der Mietwagenkosten bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu bemühen; Sie sind zum Ausgleich unserer Rechnung verpflichtet'.

Mit Rechnung vom 5. Juli 2000 machte die Klägerin einen Betrag von 3.759,56 DM (1.922,23 €) geltend. Die gegnerische Haftpflichtversicherung, die im Rechtsstreit dem Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, hat 1.675 DM (856,41 €) auf die Rechnung bezahlt. Die Differenz von 2.084,65 DM (1.065,86 €) macht die Klägerin mit ihrer Klage geltend. Der Beklagte ist der Meinung, wegen Verletzung der Aufklärungspflicht sei er zur Verweigerung der Zahlung berechtigt. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Schadensersatz.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von 1.065,82 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe: Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Klägerin ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.).

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der von den Parteien geschlossene Mietvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) unwirksam. Sittenwidrigkeit sei nicht anzunehmen, wenn sich die vereinbarte Gegenleistung im Rahmen des normalerweise auf dem Markt üblichen halte. Das sei vorliegend der Fall. Die Vermietung von Autos zu einem Unfallersatztarif und zu einem Normaltarif seien unterschiedliche Leistungen, die auf unterschiedlichen Märkten angeboten und nachgefragt würden. Es habe sich ein gesonderter Markt für die Vermietung von Unfallersatzwagen herausgebildet, der eigenen Regeln folge und ein vom Normaltarif abweichendes Preisniveau habe. Die hier vereinbarten Unfallersatztarife hielten sich unstreitig im Rahmen der marktüblichen Unfallersatztarife.

Sittenwidrigkeit sei auch nicht deshalb zu bejahen, weil zwischen dem Autovermieter und dem Mieter eines Unfallersatzwagens regelmäßig ein erhebliches Ungleichgewicht in der Verhandlungsposition sowie ein Informationsgefälle hinsichtlich der verschiedenen Tarife bestünden und der Autovermieter das mangelnde Interesse des Unfallgeschädigten an den Mietpreisen (wegen seines Anspruches gegenüber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer) kennen würde und damit letztlich ein Vertrag zu Lasten Dritter geschlossen werde. Zum einen sei nämlich der Geschädigte selbst unmittelbar durch den Mietvertrag zur Zahlung verpflichtet und die Erstattungspflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung sei zunächst nur eine ungesicherte Erwartung des Geschädigten. Zum anderen könne von einem besonderen Ungleichgewicht nicht ausgegangen werden. Dass der Unfallgeschädigte regelmäßig die Tarifunterschiede zwischen dem Normal- und dem Unfallersatzgeschäft nicht kenne, führe nicht zu einem im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB beachtlichen Ungleichgewicht. In allen Marktbereichen gebe es zwischen Anbieter und Abnehmer ein gewisses Informationsgefälle. Es stehe dem Mietwagenkunden frei, sich über die verschiedenen Angebote auf dem Markt und die verschiedenen Teilmärkte zu informieren.

Der Beklagte könne dem Mietzinsanspruch auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten. Eine allgemeine Aufklärungspflicht über das Bestehen eines gespalteten Mietwagenmarktes und die Existenz von speziellen Unfallersatztarifen gegenüber dem Normaltarif gebe es nicht. Die geltende marktwirtschaftliche Ordnung gestatte es dem Einzelnen grundsätzlich, seine Preise frei zu gestalten und den bestmöglichen Gewinn zu erstreben.

Auch die Erklärung der Klägerin, bei der Regulierung der Mietwagenkosten gebe es mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, wenn zu dem angebotenen Tarif abgeschlossen werde, keinerlei Probleme, führe nicht zu einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin. Die Erklärung der Mitarbeiter der Klägerin sei objektiv richtig. Der Unfallgeschädigte könne nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit die Kosten eines gemieteten Ersatzfahrzeuges zu ersetzen seien, grundsätzlich auch die Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die sich aufgrund eines vom Autovermieter angebotenen Ersatztarifes ergäben. Soweit einzelne Haftpflichtversicherer eine solche Ersatzpflicht bestritten, geschehe dies in Abweichung von einer inzwischen absolut üblichen Rechtspraxis und entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Derartiges brauche ein Autovermieter nicht zu beachten; soweit er bei der Anmietung eines Ersatzwagens nach einem Unfall dem Kunden Rechtsauskünfte erteile, könne er von der gängigen Rechtsprechung ausgehen. Im Übrigen sei es nicht zutreffend, dass einzelne Haftpflichtversicherungen, die sich gegen die gegenüber dem Normaltarif teureren Unfallersatztarife wehrten, insoweit bei der Schadensregulierung gegenüber dem Unfallgeschädigten Einwendungen erheben würden; vielmehr sei die Strategie dieser Versicherungen derzeit die, dass sie versuchten, in Höhe der Differenz zwischen Unfall- und Normaltarifen beim Autovermieter Regress zu nehmen. Hierzu verlangten sie vom Unfallgeschädigten, dass er in entsprechender Anwendung des § 255 BGB einen möglichen Ersatzanspruch gegen den Autovermieter abtrete.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nur zum Teil stand.

2. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig ist. Die lediglich pauschale Rüge, es werde nicht nur die unterlegene Verhandlungsposition des Unfallgeschädigten, sondern insbesondere auch die Situation des Haftpflichtversicherers in anstößiger Weise ausgenutzt, zeigt keinen revisiblen Rechtsfehler auf. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich für die Anmietung von Unfallersatzwagen ein gesonderter Markt entwickelt hat, auf dem dem Geschädigten ein Pkw zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif zur Miete angeboten wird. Die Besonderheiten dieses Tarifes können mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - NJW 2006, 1506). Die Revision zeigt nicht auf, dass bei Berücksichtigung der Risiken des Vermieters die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten ist.

Sittenwidriges Verhalten zu Lasten der gegnerischen Haftpflichtversicherung scheidet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb aus, weil der Beklagte entsprechend dem Aufklärungshinweis der Vermieterin unabhängig von der Erstattung durch die Haftpflichtversicherung selbst zur Zahlung des vollen Unfallersatztarifes verpflichtet sein sollte. Daneben scheitert die Annahme der Sittenwidrigkeit auch an der fehlenden Kenntnis des Mieters. Sittenwidriges Verhalten durch vertragliche Vereinbarung zu Lasten Dritter setzt nämlich voraus, dass beide Vertragsparteien die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kennen (vgl. Palandt/Heinrich BGB 65. Aufl. § 138 Rdn. 40; MünchKomm/Armbrüster BGB 5. Aufl. § 138 Rdn. 96).

3. Mit Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass die Klägerin der Beklagten eine fehlerhafte Auskunft erteilt hat.

Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber dem Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618). Zwar muss der Vermieter nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, und zwar weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Der Vermieter muss aber dann, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und deshalb die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

Im Streitfall hat die Klägerin - unabhängig davon, ob für den Zeitpunkt des Vertragschlusses bereits eine Aufklärungspflicht zu bejahen ist - den Beklagten jedenfalls durch den unzutreffenden Hinweis, es gebe mit der Haftpflichtversicherung keinerlei Probleme, zum Abschluss des Mietvertrages mit dem hier deutlich über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif veranlasst.

a) Soweit das Berufungsgericht diese Erklärung dahin auslegt, gegenüber der Haftpflichtversicherung bestehe ein Erstattungsanspruch, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar kann das Revisionsgericht die Auslegung des Tatrichters nur darauf überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGHZ 135, 269, 273). Ein solcher Fall liegt hier jedoch vor. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist bereits mit dem Wortlaut der Erklärung nicht vereinbar. Die Klägerin hat die Regelung als problemlos bezeichnet. Eine Auslegung dahin, dass dem Beklagten ein Erstattungsanspruch zustehe, findet im Wortlaut der Erklärung keinen Anhalt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung entspricht auch nicht dem Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 115, 1, 5; 131, 136, 138). Für den Beklagten war in der gegebenen Situation entscheidend, ob die Haftpflichtversicherung die im beabsichtigten Mietvertrag vorgesehene Miete ohne weiteres übernehmen würde, nicht aber, ob er einen - eventuell erst mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbaren - Anspruch auf Erstattung hat. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Erklärung des Vermieters selbst auslegen (BGHZ 124, 39, 45). Sie war dahin zu verstehen, dass die Haftpflichtversicherung die Miete ohne weiteres - jedenfalls ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - übernehme.

b) Die Erklärung war falsch und erfolgte wider besseres Wissen. Die Streithelferin hat vorgetragen, die Klägerin habe gewusst, dass die Streithelferin die Unfallersatztarife der Klägerin nicht akzeptiere; angesichts der Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten allein beim Amtsgericht Karlsruhe von Unfallgeschädigten mit der Streithelferin wegen nur teilweise regulierter Mietwagenkosten gebe es keinen Autovermieter in Karlsruhe, der nicht schon Erfahrung mit der Regulierungspraxis der Streithelferin gehabt habe. Es sei gerichtsbekannt, dass auch die Klägerin in der Vergangenheit in entsprechende Rechtsstreitigkeiten verwickelt gewesen sei. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Sie hat im Gegenteil in ihrer Klagebegründung ausgeführt (S. 3): ‚Vom gegnerischen Haftpflichtversicherer, es handelt sich um die gerichtsbekannte W. Versicherungs AG, wurden - wie üblich und gerichtsbekannt - die von der Klägerin dem Beklagten berechneten Mietwagenkosten nur teilweise zum Ausgleich gebracht.'

c) Ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Mai 1996 - BGHZ 132, 373 f.) einen Anspruch auf Vollerstattung des Unfallersatztarifes der Klägerin hatte, ist nicht entscheidungserheblich (zur Regulierungspraxis nach Erlass dieser Entscheidung vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - aaO). Maßgebend ist hier allein, dass die Streithelferin die volle Erstattung verweigerte und die Klägerin dies aufgrund der bisherigen Regulierungspraxis der Streithelferin auch vorhersehen konnte, aber den Beklagten darüber falsch informierte.

d) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten Mietzinsforderung entgegenhalten kann. Denn nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen hätte der Beklagte ohne die Fehlinformation ein Kraftfahrzeug zum Normaltarif angemietet und sich damit Kosten in Höhe der Klageforderung erspart. ..." (BGH, Versäumnisurteil vom 10.01.2007 - XII ZR 72/04)

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Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären. Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde (BGH, Urteil vom 28.07.2006 - XII ZR 50/04 zu BGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249)



Nutzungsausfallentschädigung

Kann das Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes. Ihm muss entweder ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Geschieht dies nicht, hat er einen Anspruch auf finanziellen Ersatz des geldwerten Gebrauchsvorteils. Dieser wird auch Nutzungsausfall bezeichnet.

Wer die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung oder die Erstattung von Mietwagenkosten verlangt, muss drei Voraussetzungen erfüllen. Es muss ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit bestehen. Darüber hinaus darf kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bestehen.

„Wer keinen Mietwagen nimmt, kann sich den Nutzungsausfall auszahlen lassen. Bei Totalschaden nennt das Gutachten meist 10 bis 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer. Dies muss auch bei fiktiver Abrechnung gezahlt werden, wenn der Geschädigte nachweist, dass er den Wagen repariert hat. Hinzu kommen können fünf Tage Überlegungsfrist - für die Frage, ob der Wagen repariert werden soll - sowie die Tage bis zur Erstellung des Gutachtens." (Test Heft 9/2009, 15).

(1) Nutzungswille

Der Geschädigte muss den tatsächlichen Willen haben, ein Fahrzeug zu nutzen. Grundsätzlich ist ihm ein solcher Wille nach der Lebenserfahrung bis zum Beweis des Gegenteils durch den Schädiger zu unterstellen.

(2) Nutzungsmöglichkeit

Hat der Geschädigte nicht die Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, so kann er keinen Schadensersatz verlangen. Die Nutzungsmöglichkeit wird zum Beispiel verletzt, wenn der Geschädigte durch den Unfall so schwer verletzt worden ist, dass er sein Fahrzeug nicht mehr führen kann.

(3) Schadensminderungspflicht

Der Geschädigte ist grundsätzlich verpflichtet, den Schaden gering zu halten. Er muss für eine möglichst rasche und zügige Durchführung der Reparatur sorgen. Im Falle eines Totalschadens richtet sich der Wiederbeschaffungszeitraum nach den Angaben in einem Sachverständigengutachten. Im Regelfall beträgt die angemessene Wiederbeschaffungszeit nicht mehr als drei Wochen.

Die Dauer des zu ersetzenden Nutzungsausfalls setzt sich aus drei Zeiträumen zusammen:

Reparaturschaden

(1) Schadensermittlung - vom Unfall bis zur Erstellung des Gutachtens.
(2) Überlegung - 1 bis 3 Tage.
(3) Reparaturdauer - Im Gutachten festgelegter Zeitraum, der aber im Einzelfall auf Grund unvorhergesehener Umstände überschritten werden kann. In diesen Fällen ist die Reparaturdauer durch eine Werkstattbescheinigung nachzuweisen.

Rechnet der Geschädigte fiktiv auf Gutachtenbasis ab und repariert das Fahrzeug selbst, ist Nutzungsausfall für die im Gutachten festgestellte Reparaturdauer zu zahlen. Die Dauer ist in diesem Fall durch Zeugen nachzuweisen, auch wird die Versicherung einen Reparaturnachweis verlangen.

Totalschaden

(1) Schadensermittlung - vom Unfall bis zur Erstellung des Gutachtens.
(2) Überlegung - welche Möglichkeit des Schadensausgleichs gewählt werden soll (3 bis 7, in Ausnahmefällen 10 Tage).
(3) Wiederbeschaffung - im Gutachten festgelegter Zeitraum zur Wiederbeschaffung des Fahrzeugs.

Das Ende des Nutzungsausfalls kann durch Vorlage einer Fotokopie des neuen KfZ-Scheines nachgewiesen werden.

Die Höhe der Nutzungsausfallbeträge pro Tag für die einzelnen Fahrzeugarten richtet sich nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch. Die Tabelle wird in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) veröffentlicht. Die Tabellensätze gelten für PKWs bis zu einem Alter von fünf Jahren.

Ist das Fahrzeug zwischen fünf und zehn Jahren alt, ist der Wert der nächst niedrigeren Gruppe maßgebend.

Bei Fahrzeugen, die älter als zehn Jahre sind, werden nur die reinen Vorhaltekosten ersetzt.

Die für LKW geltenden Sätze sind nach der Tabelle von Danner/Echtler zu berechnen.

Die Nutzungsausfallentschädigungswerte können nicht auf gewerblich genutzte Fahrzeuge übertragen werden. In diesen Fällen ist der entgangene Gewinn konkret darzulegen bzw. es können die Vorhaltekosten geltend gemacht werden, die auch der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch entnommen werden können.

Wurde das Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt, so kann Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden.

Bei der Beschädigung eines Fahrrades kann ein Nutzungsausfall von ca. 5,00 EUR pro Tag geltend gemacht werden.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - VI ZR 211/08):

„... Der Kl. fordert nach einem Verkehrsunfall vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Unfallgegners Nutzungsausfallentschädigung. Am 11. 10. 2005 wurde der Pkw des Kl. bei einem Auffahrunfall total beschädigt. Für den entstandenen Schaden haftet der Unfallgegner unstreitig in vollem Umfang. Die Bekl. erstattete vorprozessual die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten. Für den zum Kauf eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Zeitraum von 14 Kalendertagen mietete der Kl. einen Mietwagen. Bereits am 26. 4. 2005 hatte der Kl. einen Pkw gekauft, der im Dezember 2005 geliefert werden sollte. Mit Schreiben vom 17. 10. 2005 teilte er dies der Bekl. mit und kündigte an, dass er für den Zeitraum bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung geltend machen werde, falls die Bekl. bis 24. 10. 2005 sich nicht dagegen wenden würde. Die Bekl. ließ die Frist verstreichen und glich lediglich die Kosten für das Mietfahrzeug aus. Die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung lehnte sie ab. Der Kl. verlangt Entschädigung des Nutzungsausfalls bis zur Lieferung des Pkw am 2. 1. 2006.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das LG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage eines Nutzungsausfallschadens und der Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Anschaffung eines Interimsfahrzeugs bis zur Lieferung eines im Unfallzeitpunkt bereits bestellten Ersatzfahrzeugs in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sei. Auf die Revision des Kl. hat der Senat die Entscheidung des BerGer. (NJW 2008, 915 = VersR 2008, 370) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das BerGer. zurückverwiesen. Das BerGer. hat nach Beweisaufnahme erneut unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Es hat wiederum die Revision zugelassen. Der Kl. erstrebt mit der Revision die Aufhebung des Berufungsurteils insoweit, als unter Abänderung des Urteils des AG die Klage auf Zahlung von 2985 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13. 1. 2006 abgewiesen worden ist. Das Rechtmittel hatte keinen Erfolg. ...

I. Das BerGer. hat ausgeführt, dass der Kl. aus dem Verkehrsunfall gegen die Bekl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr Ansprüche auf weiteren Schadensersatz habe.

Nach dem anzustellenden Kostenvergleich zwischen der vom Kl. geltend gemachten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung einerseits und den auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geschätzten wirtschaftlichen Nachteilen aus dem An- und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs andererseits übersteige die abstrakte Nutzungsausfallentschädigung deutlich die Kosten für ein Ersatzfahrzeug und sei deshalb unwirtschaftlich. Der Kl. könne lediglich Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der Aufwendungen verlangen, die für die tatsächliche Erhaltung der Kfz-Nutzung bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs erforderlich gewesen wären. Selbst bei Berücksichtigung dieser Kosten sei jedoch der Schadensersatzanspruch des Kl. durch die vorprozessual geleisteten Zahlungen der Bekl. bereits abgegolten.

II. Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Dem Kl. steht eine weitere Nutzungsausfallentschädigung über die bereits erstatteten Mietwagenkosten hinaus nicht zu.

1. Die allgemeine Anerkennung der Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw als Vermögensgut (vgl. hierzu Senat, BGHZ BGH: Kein Nutzungsausfall für Zeitraum einer fiktiven Ersatzbeschaffung 45, 212 [215] = NJW 1966, 1260; BGHZ 56, 214 [215] = NJW 1971, 1692; NJW-RR 2008, 1198 = VersR 2008, 1086; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rdnrn. 95ff.; Oetker, in: MünchKomm, 5. Aufl., § 249 Rdnrn. 58ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Vorb. § 249 Rdnrn. 20ff.; Vieweg, in: Staudinger, Eckpfeiler des BGB, 2008, S. 412f.; Wussow/Karzcewski, UnfallhaftpflichtR, 15. Aufl., Kap. 41 Rdnr. 43) führt nicht dazu, dass jedwede Nutzungsbeeinträchtigung als Schaden auszugleichen wäre. Auch für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots (vgl. etwa Senat, BGHZ 45, 212 [219f.] = NJW 1966, 1260; BGHZ 162, 161 [164f.] = NJW 2005, 1108 m.w. Nachw.). Darüber hinaus bedarf es bei der Frage, ob die entbehrte Nutzung einen durch den Unfall verursachten Vermögensschaden darstellt, der wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, soll die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig ausgehöhlt werden (vgl. Senat, NJW-RR 2008, 1198 = VersR 2008, 1086). Deshalb hat der erkennende Senat im Urteil vom 18. 12. 2007 (NJW 2008, 915 = VersR 2008, 370) entschieden, dass bei einem Unfall dem Geschädigten, der bereits vor dem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt hatte, Nutzungsersatz über den für die Beschaffung eines dem Unfallfahrzeug gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Zeitraum hinaus nur dann zugebilligt werden kann, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Nutzungsentschädigung die wirtschaftlichen Nachteile, die mit der Anschaffung und dem Wiederverkauf eines Ersatzfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, betragsmäßig nicht wesentlich übersteigt. Der Betrag der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung und die mit der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten sind insoweit nichts anderes als Rechnungsposten in der erforderlichen Vergleichsrechnung.

Dementsprechend hat das BerGer. nach der auf der Grundlage der Schätzung durch einen Sachverständigen angestellten Vergleichsrechnung die Zahlung der geforderten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs als unwirtschaftlich abgelehnt. Dass fälschlicherweise die Mietwagenkosten vom 11. bis 25. 10. 2005 in der Vergleichsrechnung nicht berücksichtigt worden sind, wirkt sich auf die Entscheidung nicht aus.

2. Nicht zu folgen vermag der Senat dem BerGer. allerdings darin, dass dem Kl. grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallersatz in Höhe der Kosten für ein Interimsfahrzeug auf der Grundlage der Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen zustehe. Es besteht kein sachlicher Grund und würde insgesamt zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten führen, würden hypothetische Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs anerkannt werden, obwohl solche Kosten nicht entstanden sind.

Der Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Vielmehr handelt es sich um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. So hängt er davon ab, ob der Geschädigte den Wagen überhaupt nutzen wollte und konnte, gegebenenfalls auch durch Überlassung an Dritte (vgl. etwa Senat, NJW 1974, 33 = VersR 1974, 171 m.w. Nachw.). Maßgebend dafür, ob der Geschädigte sich mit dem inzwischen in der Praxis eingespielten Pauschalbetrag in Form der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwagen oder Taxen beanspruchen kann, ist, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im Einzelfall während der Gebrauchsentbehrung tatsächlich gestaltet hat (vgl. Senat, BGHZ 66, 239 [249] = NJW 1976, 1396). Ein solcher Schaden ist deshalb als adäquater Folgeschaden nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wenn ein Ersatzwagen wirklich gekauft und verkauft worden ist. Er ist nur dann zu ersetzen, wenn er tatsächlich vermögensrechtlich eintritt (vgl. Senat, NJW 1978, 1373 = VersR 1978, 664).

Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Urteil des OLG Schleswig (BSGE 65, 133 = NZV 1990, 150 = NJW 1990, 342), auf das sich das BerGer. bezieht, noch aus dem Urteil des OLG Hamm (ZfS 1991, 234), das von der Revision angeführt wird. Die diesen Urteilen zu Grunde liegenden Sachverhalte unterscheiden sich wesentlich von den Umständen des Streitfalls. In beiden Fällen handelte es sich um Unfälle mit einem so genannten „Neuwagen", dessen Wiederbeschaffungszeit mehrere Monate betrug. Den Geschädigten stand zwar für den Beschaffungszeitraum grundsätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Sie waren allerdings mit Blick auf § 254 II BGB gehalten, den Wiederbeschaffungszeitraum durch Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (Interimsfahrzeug) zu überbrücken. Der geltend gemachte Nutzungsausfallschaden war in Folge dessen nur bis zur (geschätzten) Höhe der Kosten für ein Ersatzfahrzeug zu ersetzen.

Anders liegt der Streitfall. Der Zeitraum für die Wiederbeschaffung eines dem verunfallten Fahrzeug gleichwertigen Ersatzfahrzeugs betrug hier unstreitig nur zwei Wochen. Diesen hat der Kl. mit einem Mietwagen überbrückt. Die dafür angefallenen Kosten und den Wiederbeschaffungsaufwand für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug hat die Bekl. erstattet. Darüber hinaus steht dem Kl. Nutzungsausfallentschädigung nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zu. Besteht aber kein Anspruch auf Nutzungsersatz, kann dieser auch nicht der Höhe nach durch die hypothetisch erforderlichen Aufwendungen für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzt werden. ..."

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Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung (BGH, Urteil vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07 zu BGB §§ 249 Hd, 251, 253).

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Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt (BGH, Urteil vom 18.12.2007 - VI ZR 62/07):

„... 1. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Schaden die Möglichkeit zur Nutzung verliert, steht g r u n d s ä t z l i c h ein Anspruch auf Ersatz für seinen Nutzungsausfall zu, wenn er zur Nutzung willens und fähig gewesen wäre (vgl. Senatsurteile, BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; 161, 151, 154; GSZ BGHZ 98, 212, 220; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW 1988, 484, 485 f.). Seine Grenze findet der Ersatzanspruch am Merkmal der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie an der Verhältnismäßigkeitsschranke des § 251 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284). Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte unter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Das gilt nicht nur für die eigentlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, sondern gleichermaßen für die Mietwagenkosten (vgl. Senatsurteile, BGHZ 160, 377, 383; 163, 19, 22) und ebenso für die Nutzungsausfallentschädigung (vgl. BGHZ 40, 345, 354 f.). Dementsprechend hat der Schädiger grundsätzlich Nutzungsersatz nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlich ist (vgl. BGHZ 45, 211, 216; OLG Hamm, VersR 1993, 766, 767; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249 Rn. 33; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 11, 24 und 30). Im Allgemeinen ist dies die Dauer der Reparatur bzw. bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Benötigt der Geschädigte für die Schadensbehebung einen längeren Zeitraum, ist zu unterscheiden,
- ob er sich wegen des Unfalls ein Ersatzfahrzeug mit längerer Lieferzeit anschafft oder
- ob er - wie im Streitfall - schon vor dem Unfall ein Ersatzfahrzeug bestellt hat. Bei der ersten Fallgruppe kann eine längere Wartezeit nicht zu Lasten des Schädigers gehen, weil sie auf der freien Disposition des Geschädigten beruht (vgl. Senatsurteile, BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 7; Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f.; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.).

b) Hat der Geschädigte hingegen
- das Fahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt und
- wollte er bis zur Lieferung das verunfallte Fahrzeug nutzen,
ist die bereits bestehende wirtschaftliche Planung aufgrund des Unfalls gestört. Der Geschädigte ist gezwungen,
- entweder für die Lieferzeit ein gebrauchtes Fahrzeug zu kaufen und dieses nach der Lieferung wieder zu verkaufen oder
- ein Fahrzeug zu mieten oder
- auf die Nutzung zu verzichten.
In einem solchen Fall ist zum einen zu bedenken, dass nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei der Schadensabrechnung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (vgl. Senatsurteile, BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 5). Auch muss das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB berücksichtigt werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, indem der Zustand wiederhergestellt wird, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376; 154, 395, 398 f.; 155, 1, 5; Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Zum andern hat der Geschädigte unter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Die Wirtschaftlichkeit der Schadensberechnung ist dabei mit Blick auf die zu erwartenden Kosten ex ante aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen.

c) Nach diesen Grundsätzen kann dem Geschädigten über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt. In einem solchen Fall kann dem Geschädigten Aufwand und Risiko, die mit dem An- und Verkauf eines Gebrauchtwagens verbunden sind, nicht zugemutet werden.

d) Ob die Kosten noch verhältnismäßig und erforderlich waren, hat der hinsichtlich der Schadenshöhe nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter unter Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall zu entscheiden. Der Geschädigte hat, da es um die Frage der Erforderlichkeit der Kosten zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geht, darzulegen und zu beweisen, dass der Kostenunterschied unwesentlich und die Schadensabrechnung noch wirtschaftlich ist (vgl. Senatsurteil, BGHZ 160, 377, 385). Die Entscheidung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteil, BGHZ 102, 322, 330 m.w.N.).

2. Im Streitfall rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage unzureichender Feststellungen zu der Auffassung gelangt ist, der finanzielle Verlust im Zusammenhang mit der Anschaffung eines entsprechenden Interimsfahrzeugs sei jedenfalls deutlich geringer als die in dem Zeitraum bis zur Lieferung anfallende Nutzungsausfallentschädigung.

a) Zwar begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht aufgrund der Lieferangabe "12/2005" im Kaufvertrag von einem Liefertermin Ende Dezember und dementsprechend von einem Lieferzeitraum von neun Wochen ausgegangen ist. Konkrete Anhaltspunkte, nach denen der Kläger mit einer früheren Lieferung bereits Anfang Dezember 2005 hätte rechnen können, zeigt die Revision nicht auf.

b) Doch beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts im Übrigen auf eigenen Einschätzungen und Vermutungen, ohne dass die hierzu auch im Rahmen des § 287 ZPO erforderliche Sachkunde dargelegt würde (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - VersR 1995, 681, 682 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547, 1548). Allein der Umstand, dass das beschädigte Fahrzeug bereits 7 Jahre alt war und eine Laufleistung von 174.000 Kilometer aufwies, sagt nichts darüber aus, mit welchen zusätzlichen Kosten bei einem Zwischenkauf tatsächlich zu rechnen wäre.

c) Die für den Kostenvergleich erforderlichen Feststellungen sind im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger aufgrund des Schweigens der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf sein Schreiben vom 17. Oktober 2005 einen Anspruch auf weiteren Nutzungsersatz hätte. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wäre der Kläger gehalten gewesen, sich im Hinblick auf die deutlich niedrigeren Kosten mit einem Interimsfahrzeug zu behelfen, konnte er keinen Anspruch auf weitere Nutzungsausfallentschädigung dadurch begründen, dass er die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Äußerung aufforderte und diese darauf nicht reagierte. Schweigen als Zustimmung kommt im Rechtsverkehr nur in Betracht, wenn besondere Umstände, insbesondere ein zu Gunsten des anderen Teils entstandener Vertrauenstatbestand, dies rechtfertigt. Allein die Aufforderung, eine Erklärung abzugeben, begründet für die andere Seite jedoch noch keine Verpflichtung, einen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen. Dies ist nur der Fall, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Empfängers des Schreibens erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHZ 1, 353, 355; BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88 - NJW 1990, 1601 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 110, 241 ff.). Davon kann im Verhältnis zwischen Geschädigtem und gegnerischer Haftpflichtversicherung in der Regel nicht ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte auch nicht verpflichtet, den Kläger auf die mögliche Unwirtschaftlichkeit seines Vorgehens hinzuweisen...."

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Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden (BGH, Urteil vom 04.12.2007 - VI ZR 241/06 - 82 Tage Reparaturdauer - Nutzungsausfall).

Spielt das Alter des PKW eine wesentliche Rolle, so ist der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehalten, in jedem Fall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwändige Berechnung anzustellen, sondern darf grundsätzlich im Rahmen des ihm im Rahmen des § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist. Bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile darf auch bei älteren Fahrzeugen mit den in der Praxis anerkannten Tabellen gearbeitet werden. Dem Alter des Fahrzeugs (hier: 9,5 Jahre) darf durch Herabstufung um eine Gruppe Rechnung getragen werden. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist nicht schematisch durch den Wert des Fahrzeuges begrenzt. Das rechtfertigt sich dadurch, dass es der Schädiger in der Hand hat, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen. (BGH, Urteil vom 25.01.2005 - VI ZR 112/04, ZfS 2005, 126).

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Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug (im Anschluss an das Senatsurteil vom 23.11.2004 VI ZR 357/03, NJW 2005, 277:

... Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der durch einen Eingriff die Möglichkeit zur Nutzung verliert, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens zusteht (BGHZ 45, 212 ff. = MDR 1966, 579; BGHZ 56, 214ff. = MDR 1971, 740; BGH v. 9.7.1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 f. = MDR 1987, 109; Urt. v. 20.10.1987 - X ZR 49/86, MDR 1988, 315 = NJW 1988, 484 [485 f.]). Die Bemessung der Höhe des Anspruchs ist dabei in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. ... Soweit es sich allerdings um typische Fälle handelt, muss die Schätzung im Interesse gleichmäßiger Handhabung rechtlich daraufhin überprüft werden, ob sie den Gegenstand des zu entschädigenden Vermögensnachteils beachtet und nicht zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führt (BGHZ 56, 214 [218] = MDR 1971, 740). Als eine in diesem Sinne geeignete Methode der Schadensschätzung hat der BGH die von der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner (jetzt: Sanden/Danner/Küppersbusch) anerkannt (BGHZ 56, 214 [217, 219 f.] = MDR 1971, 740; Urt. v. 3.6.1969 - VI ZR 27/68, VersR 1969, 828 [830]; Urt. v. 20.10.1987 - X ZR 49/86, MDR 1988, 315 = NJW 1988, 484 ff.). Die Tabellen gehen von durchschnittlichen Mietsätzen für Pkw aus als einem vom Markt anerkannten Maßstab für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges. Da bei der Nutzungsausfallentschädigung jedoch lediglich entgangene Gebrauchsvorteile für die "eigenwirtschaftliche Verwendungsplanung" zu ersetzen sind (BGHZ 56, 214 [215] = MDR 1971, 740; BGH v. 9.7.1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 [225] = MDR 1987, 109), es also um Kompensation und nicht um die Wahrung des Integritätsinteresses geht, müssen die Mietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren zuverlässig bereinigt werden (BGH v. 9.7. 1986, a.a.O.; BGHZ 45, 212 [220] = MDR 1971, 740; Urt. v. 3.6.1969 - VI ZR 27/68, VersR 1969, 828f.). Diesen Anforderungen wird in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Mietpreise um die Gewinnspannen des Vermieters und die bei einer privaten Nutzung nicht anfallenden Kosten für Verwaltung, Vermittlungsprovisionen, erhöhte Abnutzung und erhöhte Versicherungsprämien gekürzt werden. ...

Nicht einheitlich beurteilt wird die Frage, wie die Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Pkw - wie im Streitfall - zu bemessen ist.

Zum Teil wird in der Rechtsprechung und Literatur eine pauschale, allein am Alter orientierte Herabstufung älterer Fahrzeuge abgelehnt. Entweder wird auf einen Abschlag von der Nutzungsausfallentschädigung für ein vergleichbares Neufahrzeug prinzipiell verzichtet oder es werden Abstriche nur unter Berücksichtigung des Einzelfalls bei Vorliegen besonderer Umstände gemacht, etwa bei erheblichen Mängeln oder bei sonstigen erheblichen Einschränkungen des Nutzungswertes (OLG Celle VersR 1973, 281; KG VersR 1981, 536; OLG Frankfurt DAR 1983, 165; OLG Stuttgart v. 22.10.1986 - 1 U 109/86, VersR 1988, 851; KG v. 26.4.1993 - 12 U 2137/92, VRS 86, 24 [28 f.]; OLG Karlsruhe VersR 1989, 269f.; OLG Schleswig v. 22.4.1992 - 9 U 206/90, VersR 1993, 1124f.; OLG Naumburg ZfS 1995, 254f.; OLG Hamm DAR 2000, 265 [267]; LG Bad Kreuznach v. 18.12.1987 - 2 O 301/87, NJW-RR 1988, 1303). Häufig wird auch zusätzlich zur Vermeidung einer Herabstufung berücksichtigt, ob sich das Fahrzeug in einem guten Erhaltungszustand befindet (OLG Koblenz ZfS 1989, 300 [301]; OLG Schleswig v. 22.4.1992 - 9 U 206/90, VersR 1993, 1124f.; LG Berlin DAR 1998, 354f.; LG Kiel v. 7.6. 2001 - 17 O 285/00, NJW-RR 2001, 1606f.; Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 22. Aufl., D 68; Hillmann, ZfS 2001, 341f.). ...

Eine andere Meinung in der Rechtsprechung und Literatur befürwortet demgegenüber - ebenso wie die Bearbeiter der Tabelle selbst (Danner/Küppersbusch, NZV 1989, 11 f.; Küppersbusch, Beilage zu NJW Heft 10/2002, S. 3; DAR 2004, 1 ff.) - eine Herabstufung innerhalb der Gruppen der Tabelle und zwar bei Pkw, die älter als fünf Jahre sind, um eine Gruppe und bei Fahrzeugen mit einem Alter von über 10 Jahren um eine weitere Gruppe (OLG Frankfurt v. 19.9.1984 - 17 U 265/83, DAR 1985, 58; OLG Schleswig v. 27.9.1985 - 11 U 54/84, NJW-RR 1986, 775f.; OLG München ZfS 1988, 312; OLG Karlsruhe VersR 1989, 58f.; ZfS 1993, 304; OLG Hamm DAR 1994, 24 [26]; v. 22.4.1996 - 6 U 144/95, DAR 1996, 400f.; OLG Celle, Urt. v. 26.4.2001 - 14 U 130/00, - insoweit nicht veröffentlicht in OLGReport Celle 2001, 237; LG Koblenz ZfS 1990, 10; LG Memmingen v. 7.6.1989 - 1 S 584/89, VersR 1990, 864f.; LG Tübingen v. 21.3.1990 - 6 S 30/90, DAR 1991, 183f.; LG Duisburg SP 1992, 17; LG Berlin SP 1992, 341; LG Gießen SP 1997, 471; LG Hannover DAR 1999, 211; LG Mainz v. 18.3.1998 - 3 S 63/97, VersR 2000, 111; Oetker in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 249 Rz. 75 m.w.N.; Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rz. 241; Wenker, VersR 2000, 1082 [1083]; Wussow/Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41 Rz. 44 m.w.N. sowie die Nachweise bei Küppersbusch, Beilage zu NJW-Heft 10/2002, S. 3 und die Darstellung DAR 2004, 1 ff.). ...

... Spielt - wie im vorliegenden Fall - das Alter des Pkw eine wesentliche Rolle, so ist der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzustellen, sondern darf grundsätzlich im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist (OLG Frankfurt v. 19.9.1984 - 17 U 265/83, DAR 1985, 58; Danner/Küppersbusch, NZV 1989, 11f.). Das Berufungsgericht geht dabei zutreffend davon aus, dass in diesen Tabellen bei der Berechnung der Nutzungswerte Mietsätze für Neufahrzeuge zu Grunde gelegt sind, die durch die Entwicklung der Fahrzeugtechnik gegenüber Vorgängermodellen teilweise erhebliche Nutzungsvorteile wie größere Sicherheit (z.B. durch Airbag, ABS, ESP usw.), geringeren Kraftstoffverbrauch trotz besserer Fahrleistungen und höheren (Fahr-)Komfort bieten. Diese Veränderungen spiegeln sich im Kaufpreis und dem hierauf wesentlich basierenden Mietpreis wieder, der wiederum Grundlage der Tabellen und damit Anhaltspunkt für die Bemessung der Entschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit darstellt. Die Bearbeiter der Tabellen weisen zudem darauf hin, dass es keinen verbreiteten Vermietermarkt für ausgelaufene Modelle gibt und solche Fahrzeuge - im Falle einer Vermietung - billiger angeboten werden müssten, um konkurrenzfähig zu sein (Danner/Küppersbusch, NZV 1989, 11f.). ...

Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass Veränderungen des Nutzungswertes durch eine Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen der Tabellen Rechnung getragen werden kann, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Ab welchem Alter und um wie viele Stufen dies zu geschehen hat, ob alternativ auch die letzte Tabelle herangezogen werden kann, in der das beschädigte Kfz noch aufgeführt worden ist (Danner/Küppersbusch, NZV 1989, 11f. m.w.N.) und ab welchem Alter nur noch von den Vorhaltekosten auszugehen ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem das zu beurteilende Fahrzeug älter als 15 Jahre ist und das Berufungsgericht ... lediglich eine Herabstufung in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch um zwei Gruppen vorgenommen hat, ist jedenfalls ein Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin nicht erkennbar. ..."

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Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag i. S. des § 249 II Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs beanspruchen (BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02, ZfS 2003, 591).

*** (OLG)

Berücksichtigt man die Vorteile und die Mängel sowohl des Schwacke Automietpreisspiegels als auch des Fraunhofer Marktpreisspiegels Mietwagen, so erscheint es sachgerecht, für die Bestimmung des Normaltarifs für Selbstzahler eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen (so auch OLG Saarbrücken, NZV 2010, 242; OLG Köln, 11. Zivilsenat, Schad.Prax. 2010, 396; LG Karlsruhe, Urteil vom 23. November 2010, 1 S 105/10 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 - 1 U 27/11 zu § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 254 BGB, § 287 ZPO).

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Macht der Käufer eines Pkw Nutzungsausfall als Schadensersatz statt der Leistung geltend, weil der Schaden auf dem infolge seines Rücktritts vom Kaufvertrag (und des damit verbundenen Erlöschens der ursprünglichen Leistungspflicht) endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht (BGH, 14. 04. 2010 - VIII ZR 145/09 - in dieser Sache), so spricht die Lebenserfahrung für den erforderlichen Nutzungswillen, also dafür, dass er den privat erworbenen Pkw genutzt hätte, wenn er zur Verfügung gestanden hätte. Ist der Käufer finanziell nicht in der Lage, sich ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, und hatte der Verkäufer jegliche Sachmängelansprüche endgültig zurückgewiesen, kann auch ein Anspruch auf Nutzungsausfall für 168 Tage zugesprochen werden. Als Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer auch die Zulassungskosten (hier: 75 EUR) für ein angeschafftes Ersatzfahrzeug verlangen (KG, Urteil vom 11.10.2010 - 12 U 241/07):

„... A. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zum einen noch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls, der vom Landgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2007 in Höhe von 2.100,00 EUR zugesprochen und im Übrigen aberkannt worden ist. Wegen des aberkannten Teils des Anspruchs hat die Klägerin, wegen des zuerkannten Teils die Beklagte Berufung eingelegt.

Zum anderen ist noch über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Zulassung eines Ersatzfahrzeugs zu entscheiden, der vom Landgericht zuerkannt worden ist und gegen den sich die Beklagte mit ihrer Berufung wendet.

Die Klage ist hinsichtlich der weiteren Schadensersatzpositionen, die die Klägerin geltend gemacht hat, auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts mit Urteil des Senats vom 30. April 2009 rechtskräftig abgewiesen worden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Klägerin (über die der BGH durch Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09 - entschieden hat) hatte insoweit keinen Erfolg.

B. Die zulässige Berufung der Klägerin, die auf eine weitergehende Verurteilung der Beklagten gerichtet ist, hat Erfolg. Die zulässige Berufung der Beklagten, mit der sie eine vollständige Klageabweisung begehrt, hat - soweit über sie noch zu entscheiden ist - keinen Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Nutzungs-ausfalls ihres Pkw in der Zeit vom 8. Dezember 2005 bis zum 24. April 2006 nicht nur in Höhe von 2.100,00 EUR, wie vom Landgericht angenommen, sondern in Höhe von insgesamt 6.384,00 EUR (168 x 38,00 EUR) gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 249 Abs. 1, 2 S. 1 BGB zu. Insoweit hat die Berufung der Klägerin Erfolg, während die Berufung der Beklagten unbegründet ist.

a) Die Klägerin macht den Nutzungsausfallersatz in Form des Schadensersatzes statt der Leistung geltend, weil der Schaden auf dem infolge des Rücktritts und des damit verbundenen Erlöschens der ursprünglichen Leistungspflicht endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht (BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, Tz. 13).

b) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte die Lieferung des unstreitig mangelhaften Fahrzeugs zu vertreten hat. Die Beklagte dringt insoweit mit ihrer Berufungsrüge, sie habe alles getan, was sie habe tun können, nicht durch.

Die Beklagte ist aufgrund der ihr bekannten Vorschädigung des Fahrzeugs verpflichtet gewesen, dieses zu untersuchen. Da sie sich zur Erfüllung dieser Pflicht u. a. eines Gutachtendienstes bedient hat, hat sie sich das Verschulden dieses von ihr beauftragen Unternehmens gemäß § 276 Abs. 2 BGB zurechnen zu lassen (BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, Tz. 29).

Dieses Unternehmen hätte die vom Gerichtssachverständigen im Verfahren Landgericht Berlin - 37 O 36/06 - festgestellten Mängel ebenfalls feststellen müssen. Denn zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die erheblichen Mängel ohne weiteres sichtbar gewesen sind. Der Senat ist an diese Feststellung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.

Der hiergegen gerichtete Angriff der Berufung, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das Landgericht davon ausgegangen sei, dass alle Mängel ohne Weiteres sichtbar gewesen seien, hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat sich ausdrücklich auf das in der Parallelsache eingeholte Sachverständigen Gutachten bezogen. Der Gerichtssachverständige hat dort erhebliche Mängel durch bloße Inaugenscheinnahme des Pkw feststellen können. Die Beklagte setzt sich mit diesem Gutachten im Einzelnen nicht auseinander und zeigt Fehler nicht auf. Allein der Hinweis darauf, dass sie selbst, dass von ihr beauftragte Gutachtenunternehmen und der TÜV keine Mängel hätten feststellen können, ist nicht geeignet, konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Gerichtssachverständigen und an den darauf gestützten Feststellungen des Landgerichts zu begründen.

c) Einer gesonderten Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB zur Leistung oder Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB bedurfte es hier gemäß § 281 Abs. 2 BGB nicht.

Nach § 281 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung u. a. entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzes rechtfertigen. Das ist hier der Fall.

Die Klägerin ist mit Erklärung vom 6. Oktober 2005 vom Vertrag zurückgetreten. Ihren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und Feststellung, dass die Beklagte mit der Annahme der Kaufsache in Verzug ist, hat sie rechtkräftig durchgesetzt (vgl. Urteil des LG Berlin vom 20. Februar 2007 - 37 O 36/06). Der Kaufvertrag ist demgemäß zurück abgewickelt worden.

Der Rücktritt der Klägerin gestaltet den Vertrag in ein Rückgewährverhältnis um, wodurch die primären Leistungspflichten erlöschen. Nach der mit der Neureglung des § 325 BGB getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers soll es mit einer solchen Rückabwicklung aber nicht sein Bewenden haben. Vielmehr soll der schadensersatzberechtigte Käufer - auch nach dem Erlöschen seiner Erfüllungsansprüche - verlangen können, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer stünde (BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, Tz. 18; BGH NJW 2008, 911, Tz. 10).

Wenn ein Erfüllungsanspruch aber gar nicht mehr besteht, ist es nach den Umständen auch entbehrlich, einen solchen mit Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB gesondert geltend zu machen (vgl. Schmidt-Kessel in Prütting/Wegen/Weinrich, BGB, 5. Auflage, § 281, Rn. 33).

d) Der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz begründet einen Vermögensschaden, wenn sich der Geschädigte für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, Tz. 25 m. w. Nachw.) und wenn damit für ihn eine fühlbare Beeinträchtigung einhergeht (OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar 2006 - 28 U 164/05, Juris-Tz. 30; Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 249, Rn. 42). Dazu bedarf es eines Nutzungswillens (BGH, NJW 1985, 2471). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Anders als vom Landgericht angenommen entfällt insbesondere der Nutzungswille nicht deshalb, weil die Klägerin bis April 2006 keine Anstrengungen unternommen habe, an ein anderes Fahrzeug zu gelangen. Das lässt nämlich nur Zweifel daran aufkommen, ob die Klägerin willens und in der Lage gewesen ist, die erforderlichen Kosten für ein Ersatzfahrzeug aufzuwenden. Die Lebenserfahrung spricht aber dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während der Zeit seines Ausfalls benutzt hätte, wenn er zur Verfügung gestanden hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2007 - I-1 U 110/07, Juris-Tz. 29).

e) Der Schaden ist gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem tatrichterlichen Ermessen zu ermitteln. Dabei stellt die Schadensschätzung auf der Grundlage der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch eine mögliche Methode der Schadensermittlung dar (BGH, NJW 2005, 277; NJW 2005, 1044), die auch der erkennende Richter für eine geeignete Schätzungsgrundlage hält.

Zutreffend und von den Berufungen auch nicht beanstandet hat das Landgericht die Tabellenwerte für Schadensfälle ab dem 1. Januar 2006 als angemessen erachtet. Denn Nutzungsausfall wird für den Zeitraum vom 8. Dezember 2005 bis 24. April 2006 begehrt, also überwiegend für einen Zeitraum nach dem 1. Januar 2006. Für den kurzen Zeitraum am Ende des Jahres 2005 kann, da ohnehin nur eine grobe Schadensschätzung möglich ist, von demselben Ersatzbetrag ausgegangen werden.

Der Ersatzbetrag pro Tag ist entsprechend der vorgenannten Tabelle auf 38,00 EUR zu beziffern. Denn bei dem Fahrzeug der Klägerin handelt es sich um einen Honda Jazz 1,4 ES Sport, wie sich aus der Beiakte Landgericht Berlin - 37 O 36/06 - ergibt (Anlage 4 zur Klageschrift). Ein anteiliger Wertverlust des von der Beklagten bezogenen Fahrzeugs ist dabei bereits berücksichtigt.

f) Der Klägerin steht der geltend gemachte Nutzungsausfall ungekürzt für den Zeitraum vom 8. Dezember 2005 bis zum 24. April 2006 (168 Tage) zu. Er ist nicht wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB zu kürzen.

aa) Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht grundsätzlich für die Zeit, die zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs notwendig ist (OLG Celle, NJW-RR 2008, 1635, 1638; OLG Saabrücken, BeckRS 2008, 01338; OLG Brandenburg, Urteil vom 30. August 2007 - 12 U 60/07, Juris-Tz. 6). Der Geschädigte ist mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB jedoch gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken (BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, Tz. 32; NJW 2009, 1663, 1664, Tz. 10).

bb) Vorliegend kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ein Ersatzfahrzeug schneller als in 168 Tagen, für die sie Nutzungsausfallersatz begehrt, hätte beschaffen können (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, Tz. 32). Die Klägerin war aber nach ihren finanziellen Verhältnissen nicht in der Lage, sich ein solches Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

(1) Das schließlich am 20. April 2006 aus eigenen Mitteln für 450,00 EUR beschaffte Kfz, ein Peugeot 106 XR, das erstmals am 5. Oktober 1993 zugelassen worden ist und eine Gesamtfahrleistung von 127.850 km aufwies, hätte die Klägerin aus Gründen der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht nicht schon vorher erwerben müssen.

Dem Geschädigten kann nämlich im Regelfall nicht zugemutet werden, einen gegenüber dem geschädigten bzw. mangelhaften Fahrzeug minderwertigeres Ersatzfahrzeug anzuschaffen, um so den zu entschädigenden Nutzungsausfalls zugunsten des Schädigers zu begrenzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2007 - I - 1 U 258/06, Juris-Tz. 35). Im Verhältnis zu dem bei der Beklagten erworbenen Honda Jazz, der am 6. Oktober 2004 erstmals zugelassen worden ist und einen abgelesenen Kilometerstand von 6.890 km besaß, stellt sich der über 10 Jahre ältere Peugeot nicht als gleichwertiges Ersatzfahrzeug dar.

Die Klägerin hätte den schließlich erworbenen Peugeot auch nicht als sog. Interimsfahrzeug vorher erwerben müssen. Ein Interimsfahrzeug, das den Zeitraum bis zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs überbrückt und den Nutzungsausfallzeitraum begrenzt, muss zwar nicht zwingend vollständig gleichwertig im Verhältnis zu dem beschädigten oder mangelhaften Kfz sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2007 - I - 1 U 258/06, Juris-Tz. 35; a. A. Eggert, NZV 1988, 121, 123 f: "gleichwertig" unter Hinweis auf OLG Köln, VersR 1979, 965). Auf einen so großen Unterschied, wie er hier zwischen dem von der Klägerin bei der Beklagten erworbenen mangelhaften Kfz und dem später erworbenen Ersatzfahrzeug im Hinblick auf Komfort, Größe, Bequemlichkeit und Leistung gegeben ist, musste sich die Klägerin aus Gründen der Schadensminderungspflicht aber nicht einlassen.

(2) Zur Anschaffung eines gleichwertigen oder noch zumutbar geringerwertigeren Interimsfahrzeugs fehlten der Klägerin die erforderlichen finanziellen Mittel.

aaa) Die Klägerin hat insoweit in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2010 vorgetragen, sie habe das bei der Klägerin erworbene Kfz kreditfinanziert. Dieser Vortrag gilt als unstreitig, weil die Beklagte ihn zulässiger Weise gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit Nichtwissen bestreiten konnte. Denn unwidersprochen geblieben ist, dass die Beklagte der Klägerin den Kredit vermittelt hat. Daher unterliegt die Tatsache der Kreditfinanzierung des erworbenen Kfz der eigenen Wahrnehmung der Beklagten. Die Beklagte hat im Übrigen nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 28. September 2010 klar gestellt, dass sich ihr Bestreiten nicht hierauf, sondern auf den weiteren Vortrag der Klägerin bezogen habe, sie sei daher nicht in der Lage gewesen, einen weiteren Kredit aufzunehmen.

bbb) Der Vortrag ist auch zu berücksichtigen. Er ist, anders als die Beklagte geltend gemacht hat, nicht als verspätet unberücksichtigt zu lassen.

Denn unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind stets zu berücksichtigen. § 531 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen, auch wenn keiner der in dieser Vorschrift genannten Zulassungsgründe gegeben ist (BGH, NJW 2005, 291, 292).

Der Zulassung dieses Vortrags stehen auch nicht die §§ 530, 296 Abs. 1 und 4 ZPO entgegen, weil eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht eintritt. Die Sache ist nämlich zur Entscheidung reif.

ccc) Dem Vortrag der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie schon für die Anschaffung des bei der Beklagten gekauften Pkw auf die Inanspruchnahme von Fremdmitteln angewiesen gewesen ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie daneben noch über Vermögen verfügte, dass ihr die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus eigenen Mitteln ermöglichte.

Die Klägerin ist auch nicht gehalten gewesen, das Fahrzeug über einen weiteren Kredit zu finanzieren.

Denn eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Schädiger hat grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (BGH, NJW 1989, 290, 291; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 - 1 U 52/07 - BeckRS 2007, 18614).

Allenfalls ausnahmsweise kann eine solche Pflicht angenommen werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (BGH, NJW 2002, 2553).

Sinngemäß dasselbe gilt für den hier vorliegenden Fall der Lieferung eines mangelhaften Kaufgegenstandes und den darauf gestützten Rücktritt vom Vertrag. Für die Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme fehlt es hier insbesondere in Anbetracht der bereits bestehenden Kreditverpflichtungen der Klägerin aus dem Kreditvertrag für den Erwerb des Pkw bei der Beklagten an hinreichenden Anhaltspunkten.

(3) Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beklagte auf ihr finanzielles Unvermögen nicht hingewiesen hat. Denn dieses Verhalten ist jedenfalls nicht schadensursächlich geworden.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17. August 2010 dargestellt, dass nicht angenommen werden könne, dass die Beklagte der Klägerin zur Neuanschaffung eines Kfz einen Kredit gestellt hätte, weil sie jegliche Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen und behauptet habe, die Klägerin mache Ansprüche aus einem selbst verschuldeten Unfall geltend. Die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten und hat auch sonst nicht zu erkennen gegeben, dass sie bereit gewesen wäre, der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

2. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin auch einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 75,00 EUR zuerkannt. Der Berufung der Beklagten bleibt auch in diesem Punkt der Erfolg versagt.

Der Klägerin steht nämlich gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Anmeldung des Ersatzfahrzeugs in Höhe von 75,00 EUR unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 249 Abs. 1, 2 S. 1 BGB zu. Hätte die Beklagte nämlich ordnungsgemäß erfüllt, hätte die Klägerin kein Ersatzfahrzeug anschaffen und unter Aufwendung von Kosten auf sich zulassen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, Tz. 33).

3. Die geltend gemachten Zinsen kann die Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen, weil sie die Beklagte mit Mahnung vom 23. April 2007 zum 4. Mai 2007 in Verzug gesetzt hat.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Das folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EG-ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für beide Parteien nicht zulässig ist. Die Beschwer beider Parteien liegt nicht oberhalb von 20.000,00 EUR.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. ..."

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Auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge ist eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen, wenn dargetan ist, dass der Eigentümer den Pkw in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009 5 U 147/07 - Ferrari-Urteil):

„... Die Klägerin, die ein Autohaus der italienischen Automarken Fiat, Alfa Romeo und Lancia betreibt, begehrt Schadensersatz wegen eines Brandschadens an einem Pkw vom Typ Ferrari 456 GTA. Sie ist Eigentümerin und Halterin dieses Pkw, den sie als Geschäftsführerfahrzeug einsetzte. Aufgrund einer entsprechenden Absprache zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer war diesem gestattet, den Wagen auch zu privaten Zwecken zu nutzen. In Folge eines handwerklichen Fehlers bei der Durchführung von Reparaturarbeiten in dem Betrieb der Beklagten kam es beim Betanken des Fahrzeuges am 18.06.2002 zu einer Entzündung austretenden Benzins, wodurch der Wagen vollständig ausbrannte. Die Klägerin, die bereits im Juli 2002 Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten und deren Betriebshaftpflichtversicherung geltend gemacht hatte, erhielt Anfang 2003 von ihrer eigenen Kasko-Versicherung den Fahrzeugschaden in Höhe von 141.583,22 EUR ausgezahlt. Die Kasko-Versicherung führte daraufhin gegen die Beklagte vor dem Landgericht Düsseldorf einen Regressprozess, in dem sich die Beteiligten auf eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreites einigten. Die Klägerin beschaffte sich daraufhin einen weiteren Ferrari, der am 12.02.2003 auf sie zugelassen wurde.

Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt einen Betrag von 14.318,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.04.2006 sowie die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Die Hauptforderung hat sie wie folgt spezifiziert:

1. Türöffner Garage im Wert von 157,00 EUR
2. Abdeckplane Ferrari im Wert von netto 261,64 EUR
3. Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 18.06.2002 bis 12.02.2003 - 240 Tage á 110 EUR = 26.400 EUR; hiervon wurde der hälftige Betrag geltend gemacht = 13.200,00 EUR
4. Zulassungskosten von 100,00 EUR
5. Überführungskosten von 600,00 EUR

Wegen der Abdeckplane und des Türöffners zur Garage hat die Klägerin behauptet, diese hätten sich ebenfalls zum Schadenszeitpunkt im Ferrari befunden und seien bei dem Brand zerstört worden.

Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegen getreten. Sie hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz einer abstrakt berechneten Nutzungsentschädigung. Auch sei der Tagessatz mit 110 EUR zu hoch bemessen. Die Beklagte hätte den Nutzungsausfallschaden durch eine frühere Ersatzbeschaffung mindern müssen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil- unter Abweisung der weitergehenden Klage - die Beklagte zur Zahlung von 13.899,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.04.2006 sowie zur Zahlung vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 387,90 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Schadensersatzpflicht der Beklagten folge aus einer - unstreitigen - Vertragspflichtverletzung des mit der Klägerin geschlossenen Werkvertrages. Die Beklagte habe auch die bei dem Brand zerstörten Gegenstände, also auch den Garagentüröffner im Wert von 157 EUR und die Abdeckplane im Wert von 261,64 EUR zu ersetzen. Erstattungsfähige Zulassungs- und Überführungskosten hat die Kammer in Höhe von 41 EUR und 240 EUR insgesamt mit den 281 EUR für berechtigt erachtet. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für den Ausfall des Ferrari in Höhe von 13.200 EUR für 120 Tage bejaht. Es hat die Höhe der Entschädigung mit 110 EUR pro Kalendertag für angemessen erachtet. Mit dem Ausfall des Ferraris sei auch für die Klägerin ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil verbunden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiter die Klageabweisung anstrebt. Im Einzelnen beanstandet die Beklagte folgende Punkte:

Das Landgericht habe die von ihr - der Beklagten - bereits erstinstanzlich erhobene Einwendung, die Klägerin habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie ein gleichartiges Fahrzeug nicht unverzüglich beschafft habe, ohne dass wirtschaftliche Schwierigkeiten der Klägerin ersichtlich seien oder von der Klägerin vorgetragen worden seien, nicht berücksichtigt. Es sei der Klägerin zuzumuten gewesen, für die Anschaffung eines gleichartigen Ersatzfahrzeuges eigenes Betriebsvermögen einzusetzen oder ersatzweise einen Bankkredit aufzunehmen. Unabhängig hiervon habe die Kammer der Klägerin zu Unrecht einen abstrakten Nutzungsausfallentschädigungsanspruch zugesprochen. Ein Nutzungsausfall für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge komme aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht, da hier § 252 BGB heranzuziehen sei. Es sei also nur der entgangene Gewinn ersatzfähig. Demgegenüber sei bei gemischt genutzten Kraftfahrzeugen, die sowohl gewerblich als auch privat genutzt würden, der Anteil der privaten Nutzung gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

Im Hinblick auf den vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatz für die nach der Behauptung der Klägerin bei dem Fahrzeugbrand ebenfalls zerstörten Gegenstände, also die Abdeckplane und den Garagentüröffner, habe das Landgericht zu Unrecht ihr - der Beklagten - Bestreiten, dass sich diese Gegenstände ebenfalls im Fahrzeug befunden haben sollen, als pauschal und damit unbeachtlich angesehen.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages tritt sie den Berufungsangriffen entgegen. Unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen widerspricht sie dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht und trägt hierzu vor, im September 2002, als sie bei dem Ferrari-Autohaus S... einen neuen Ferrari 456 GTA hätte kaufen können, habe ihr ein entsprechend hoher Geldbetrag nicht zur Verfügung gestanden. Angesichts der Höhe des Neupreises für einen solchen Ferrari sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, eigenes Betriebsvermögen dafür einzusetzen oder ersatzweise einen Bankkredit dafür aufzunehmen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung auch insoweit, als die Kammer ihr eine abstrakte Nutzungsentschädigung zugebilligt habe.

Der Senat hat auf der Grundlage der Beschlüsse vom 06.11.2008 und 29.01.2009 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E T, T T, S B und J D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29.01. und 28.05.2009 verwiesen. Was die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes betrifft, wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sowie auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung ist in der Sache teilweise begründet (§ 513 ZPO), da die angefochtene Entscheidung unter einem Rechtsfehler zu Ungunsten der Beklagten leidet (§ 546 ZPO) und die vom Senat gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils, dessen Umfang aus dem Urteilstenors ersichtlich ist, rechtfertigen. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

I. Auf das vorliegende, im Mai 2002 durch Abschluss eines Reparaturvertrages zwischen den Parteien begründete werkvertragliche Vertragsverhältnis ist nach Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das seit dem 01.01.2002 geltende Schuldrecht anwendbar.

II. Die Klägerin kann von der Beklagten wegen Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB Ersatz des ihr durch den von der Beklagten unstreitig durch einen Reparaturfehler verursachten und verschuldeten Brand des Ferraris entstandenen Schadens verlangen. Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden beträgt, soweit er im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlich ist, 11.369,64 EUR. Zudem steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich aufgewendeten Rechtsanwaltskosten, sowie Zinsen hierauf und auf die Hauptforderung zu.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigung für den durch die Zerstörung des Ferraris erlittenen Nutzungsausfall in Höhe von 10.670,-- EUR.

a) Sie verlangt Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 13.200,-- EUR. Begründet hat sie diesen Anspruch ursprünglich damit, dass ihr nach dem von der Beklagten zu verantwortenden Zerstörung ihres Ferraris in dem Zeitraum vom 18.06.2002 bis zum 12.02.2003 also für 240 Tage das Fahrzeug nicht habe nutzen können. Bei einem Tagessatz von 110,-- EUR fielen damit 26.400 EUR an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12.06.2008 hat die Klägerin klargestellt, dass sie nunmehr lediglich für die erste Hälfte des geltend gemachten Zeitraums Nutzungsentschädigung verlangt (GA 150).

b) Nach ständiger und gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, auch dann Schadensersatz für diesen Umstand verlangen, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (vgl. Palandt-Heinrichs, 68. Auflage 2009, Rz. 20ff vor § 249). Rechtsdogmatisch hergeleitet wird dieser Anspruch aus § 251 Abs. 1 BGB und dem insbesondere in der Entscheidung des Großen Senats vom 09.07.1986, GSZ 1/86, NJW 1987, 50 = BGHZ 98, 211ff hervorgehobenen Kommerzialisierungsgedanken (hierzu und auch zu den kritischen Stimmen in der Literatur Staudinger-Schwiemann Neubearbeitung 2005, Rz. 74ff zu § 251 BGB; Palandt-Heinrichs, a.a.O.).

Die Klägerin nutzte den zerstörten Ferrari 456 GTA nach eigenen Angaben als Geschäftsführer- bzw. Direktionsfahrzeug, also für ihren gewerblichen Betrieb. Dass dem Geschäftsführer der Klägerin auf Grund einer entsprechenden Absprache mit der Klägerin gestattet war, den Ferrari auch zu privaten Zwecken zu nutzen, ändert an der grundsätzlichen gewerblichen Nutzung des Wagen nichts. Ob und unter welchen Umständen der Eigentümer eines gewerblich genutzten Fahrzeuges berechtigt sein kann, den durch den Nutzungsausfall bedingten Schaden abstrakt, also ohne Nachweis eines konkreten Schadens in Form von Mietwagenkosten oder bezifferbaren Verdienst- oder Ertragsentgang oder entsprechender Vorsorgeaufwendungen gegenüber dem Schadensverursacher zu liquidieren, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Vor der angeführten Entscheidung des Großen Senats vom 09.07.1986 zum Nutzungsausfall ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt gewesen, dass eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen oder Behördenfahrzeugen in Betracht kommt, auch wenn sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages niederschlägt (vgl. BGH Urteil vom 26.03.1985, VI ZR 267/83 - r + s 1985, 1198, VersR 1985, 736). Zwar ist der Geschädigte in den Fällen, wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen bestimmt ist, (Taxi oder Lkw), gehalten den Ertragsentgang konkret zu berechnen. Liegt aber kein konkret bezifferbarer Verdienstverlust vor, hat der BGH den Geschädigten grundsätzlich nicht gehindert gesehen, an Stelle des Verdienstentganges eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist (vgl. BGH Urteil vom 26.03.1985, VI ZR 267/83 - r + s 1985, 1198, VersR 1985, 736; zusammenfassend BGH Urteil vom 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 1008, 127).

In der grundlegenden Entscheidung zum Nutzungsausfall hat der Große Zivilsenat des BGH entschieden, dass über die Fälle der Eigennutzung eines Kfz hinaus bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen sei wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein könne, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte. Im Hinblick auf den erwerbswirtschaftlichen, produktiven Einsatz einer Sache hat der BGH in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass insoweit die Verkürzung ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen wird, dessen Ersatz § 252 S. 1 BGB ausdrücklich anordne. Diese Vorschrift unterstreiche die schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausfällen im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern beigemessen habe; eine entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung des Vermögens fehle. Hieraus könne indes nicht gefolgert werden, dass das Gesetz sich gegen den Geldersatz für Einbußen im eigenwirtschaftlichen Einsatz von Wirtschaftsgütern entschieden habe, die sich nicht in einem Gewinnentgang niederschlügen. Deshalb sei eine Fortentwicklung des Gesetzes zulässig, wenn gewährleistet bleibe, dass der Ersatz nicht zur abstrakten Nutzungsentschädigung werde, die das BGB nur ausnahmsweise zulasse. Dem trage die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung für Kfz Rechnung, indem sie mit dem Begriff des "fühlbaren" Schadens an den Ersatz das Erfordernis knüpfe, dass der Geschädigte zur Nutzung des Kfz willens und fähig gewesen wäre. Freilich müsse eine derartige Ergänzung des Gesetzes auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212).

In einer aktuellen Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 8) deutlich gemacht, dass mit dieser Entscheidung des Großen Zivilsenats die bisherige Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugschäden in keiner Weise in Frage gestellt oder eingeschränkt, sondern im Gegenteil als Grundlage für die Gewährung von Nutzungsentschädigung für vergleichbare Sachen herangezogen werde, die für die hierauf zugeschnittene Lebenshaltung unentbehrlich seien. Dies werde am Beispiel des privaten Nutzers eines Kfz erläutert, für den die Einsatzfähigkeit seines Fahrzeugs häufig die Grundlage für die Wirtschaftlichkeit seiner hierauf zugeschnittenen Lebenshaltung sei, insb. wenn er als Berufstätiger auf das Kfz angewiesen sei (vgl. BGHZ 98, 212ff).

Vielfach wird in der Rechtsprechung und Literatur die Entscheidung des Großen Senats dahin interpretiert, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeuges oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug zu bemessen sei; dieser so eingeschränkte Nutzungsschaden müsse jeweils konkret dargelegt und - im Bestreitensfalle - nachgewiesen werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1999, 6 U 75/99, r +s 1999, 458, 459; OLG Köln Urteil vom 08.12.1994, 18 U 117/94, VersR 1995, 719, sowie die weiteren umfangreichen Nachweise in BGH Urteil 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9). Demgegenüber wird in weiten Teilen der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Entscheidung des Großen Senats schließe eine Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2001, 1 U 132/00, OLGR Düsseldorf 2001, 453,ff = ZfSch 2001, 545f ; OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2005, 7 U 3/03, MDR 2006, 202f; OLG Stuttgart, 10. Zivilsenat, Urteil vom 16.11.2004, 10 U 186/04, NZV 2005, 309 ; OLG Stuttgart, 3 Zivilsenat, Urteil vom 12.07.2006, 3 U 62/06, NZV 2007, 414) sowie die weiteren zahlreichen Fundstellen dort und in BGH, Urteil vom 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9). Der 6. Zivilsenat des BGH hat in dieser letztgenannten Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass er dazu neige, auch oder gerade mit Blick auf die dortigen rechtsdogmatischen Erwägungen eine Nutzungsausfallentschädigung unabhängig von einer konkreten Darlegung eines Ertragsentganges oder etwaiger Vorhaltekosten oder Kosten für einen Mietwagen ebenfalls bei einer (teilweisen) gewerblichen Nutzung im Grundsatz anzuerkennen, sofern die speziellen Voraussetzungen des Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit und schließlich der fühlbaren Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall feststellbar sind. Unter diesen einschränkenden Bedingungen schließt sich der Senat der Auffassung des Landgerichts und des 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in der von der Kammer mehrfach herangezogenen (und teilweise wörtlich wiedergegebenen) Entscheidung vom 02.04.2001, 1 U 132/00 OLGR Düsseldorf 2001, 453ff an.

c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Klägerin auf der Grundlage der vom Senat anlässlich der durchgeführten Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen eine Nutzungsentschädigung für die entgangene Gebrauchsmöglichkeit an dem Ferrari zuzubilligen.

aa) Voraussetzung für eine Zubilligung des "abstrakten" Nutzungsausfalls ist wegen des Vorranges der konkreten Schadensermittlung zunächst, dass eine solche im konkreten Streitfall nicht möglich ist. Hiervon geht der Senat aus. Die Klägerin hat darauf verzichtet, einen adäquaten Mietwagen für die Zeit der ausgefallenen Nutzung ihres zerstörten Ferrari anzumieten, so dass Mietkosten nicht zur Schadensbemessung herangezogen werden können. Der Wagen wurde als repräsentatives Geschäftsführungs- bzw. Direktionsfahrzeug genutzt; es sollte demzufolge mit dem Fahrzeug nicht unmittelbar im betrieblichen Einsatz (wie z. B. bei einem Taxi) Gewinn eingefahren werden. Dem Senat erscheint es plausibel und nachvollziehbar, dass die Klägerin sich nicht in der Lage sieht, einen durch den Ausfall des Ferraris verursachten Gewinnentgang oder -rückgang konkret zu beziffern. Auf Vorhaltekosten für ein Ersatzfahrzeug kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin es im Fuhrpark der Klägern kein von ihr vorgehaltenes Ersatzfahrzeug, das bei Wegfall des Ferraris hätte zum Einsatz kommen können, gab.

bb) Der zeitweilige Ausfall des Ferrari muss bei dem Geschädigten zu einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil geführt haben (vgl. BGH, Urteil 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9; OLG Düsseldorf, 02.04.2001, 1 U 132/00 OLGR Düsseldorf 2001, 453ff). Mit der Begründung, es dürften an die Feststellung des Merkmal "Fühlbarkeit" der Gebrauchsentbehrung in Bereich der ganz oder teilweise unternehmerischen Nutzung eines Pkw keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, hat das Landgericht im Anschluss an die Erwägungen des OLG Düsseldorf in der besagten Entscheidung vom 02.04.2001 eine tatsächliche Vermutung gesehen, die für die spürbare Behinderung des betrieblichen Ablauf bei Ausfall eines - auch betrieblich - genutzten Fahrzeuges spricht. Der Senat braucht nicht darüber befinden, ob in Fällen der ganz oder teilweisen unternehmerischen Nutzung eines PKW eine tatsächliche Vermutung für eine spürbare Behinderung des betrieblichen Ablaufs bei Ausfall des Wagen besteht. Denn eine solche spürbare Behinderung sieht der Senat nach dem Ergebnis der von ihm erhobenen Beweise als erwiesen an.

Die Vernehmung der von der Klägerin zu der Frage des Umfanges der betrieblichen Nutzung des Ferraris benannten Zeugen durch den Senat hat ergeben, dass das Ausmaß der betrieblich bedingten Nutzung des Ferraris derart hoch ist, dass der Verlust des Fahrzeuges für den Geschäftsbetrieb der Klägerin einen fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil im Sinne der obigen Ausführungen dargestellt hat.

Nach den im Kern übereinstimmenden Aussagen der Zeugen T T, S B und J D nutzte der Geschäftsführer der Klägerin C den Ferrari bei einer Vielzahl geschäftlicher Fahrten. Es handelte sich hierbei zum einen um Fahrten zu einmal im Monat an verschiedenen Orten in Deutschland stattfindenden Treffen der größten Fiat-Händler Deutschlands, zu denen die Klägerin zählt, desweiteren um Fahrten zu den quartalsmäßig in Heilbronn stattfindenden Treffen des Verbandes der Fiat-Händler, dem die Klägerin ebenfalls angehört. Desweiteren nutzte der Geschäftsführer der Klägerin den Ferrari für Fahrten zu den mindestens einmal im Quartal stattfindenden und von der Fiat-Konzernzentrale in Heilbronn ausgerichteten Veranstaltungen, bei denen neuer Fahrzeugmodelle, neue Marketingaktionen etc. vorgestellt werden. Solche Veranstaltungen gab es für sämtliche - von der Klägerin vertriebenen - Marken des Fiat-Konzerns, also neben der Marke Fiat selbst auch für die Marken Lancia, Alfa Romeo und Fiat-Transporter. Zudem fuhr der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Fahrzeug zu geschäftlichen Besprechungen mit der Fiat-AG oder der Fiat-Bank in Heilbronn, bei denen Verhandlungen über Konditionen geführt oder größere Bestellungen getätigt wurden. Dass der Geschäftsführer der Klägerin bei all diesen betrieblich veranlassten Reisen auf den Ferrari zurückgegriffen hatte, wurde von sämtlichen Zeugen bestätigt. Soweit die Zeugen in ihren jeweiligen Aussagen teilweise unterschiedliche Angaben zu der konkreten Anzahl der einzelnen Veranstaltungen, zu denen der Geschäftsführer der Klägerin den Ferrari nutzte, gemacht haben, sind die Differenzen marginal und sprechen demnach nicht entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Dass der Geschäftsführer sich bei seinen Anreisen zu den betrieblich veranlassten Geschäftsterminen gerade des Ferraris bediente, wurde von den Zeugen, hierbei insbesondere den Zeugen T und D, plausibel erläutert. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass die Marke Ferrari ebenfalls zu dem Fiat-Konzern gehört und die Verwendung eines repräsentativen Fahrzeuges eines anderen Herstellers nicht "passend" gewesen wäre. Auch handelte es sich bei dem Ferrari um ein "neutrales" Fahrzeug, mit dem der Geschäftsführer bei Meetings sämtlicher unterschiedlicher Marken des Fiat-Konzerns erscheinen konnte.

Die Zeugen haben ebenfalls übereinstimmend den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass der Ferrari auch zu Werbezwecken eingesetzt wurde. So haben sämtliche Zeugen bekundet, dass der Ferrari insbesondere an den Wochenenden dekorativ in der Ausstellungshalle oder davor ausgestellt wurde, sowie auf Stadtfesten, Fahrzeugausstellungen, Gewerbe- und Industriefesten, an denen sich die Klägerin zur Geschäftswerbung beteiligte, als Blickfang eingesetzt wurde.

Nach alledem hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Ferrari in erheblichem Umfang geschäftlich genutzt wurde und demzufolge die - von der Beklagten zu vertretende - Zerstörung des Wagens und der hierdurch bedingte Ausfall der Nutzungsmöglichkeit zu einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil geführt hat. Damit steht der Klägerin im Grundsatz ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu.

d) Was den Tagessatz betrifft, der für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung heranzuziehen ist, greift der Senat auf den vom Landgericht ausführlich begründeten Tagessatz von 110,-- EUR zurück. Rechtlich erhebliche Einwendungen hiergegen hat die Berufung nicht vorgebracht.

e) Die Klägerin kann jedoch nur Entschädigung verlangen, soweit ihr die Nutzungsmöglichkeit für den Zeitraum vom 18.06.2002 bis zum 17.09.2002 entgangen ist. Für einen darüber hinaus gehenden Zeitraum steht ihr wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB eine Nutzungsentschädigung nicht zu.

aa) Grundsätzlich richtet sich die Zeitspanne, für die eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann, nach der schadensbedingten Dauer des Nutzungsausfalls, d.h. der angemessenen Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit. Die Klägerin war aufgrund der ihr gemäß § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten, die Ersatzbeschaffung ohne vorwerfbares Zögern vorzunehmen. Die Gelegenheit, einen gleichwertigen Ferrari 456 GTA zu erwerben, hatte die Klägerin im September 2002 aufgrund des Angebots des Ferrari-Autohauses S.

Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Zeitraum ab dieser Gelegenheit zur Wiederbeschaffung geltend macht, wäre ihr ein solcher Anspruch nur dann nicht wegen Verstoßes gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB abgeschnitten, wenn sie nicht über die Mittel verfügt haben sollte, die Ersatzbeschaffung im September 2002 bei der sich ihr bietenden Gelegenheit zum Erwerb des neuen Ferraris auch durchzuführen. Ein solcher Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die Klägerin es unterlassen haben sollte, einen Kredit zur Finanzierung des Neuerwerbs aufzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Zivilsenat, Urteil vom 03.02.1997, 1 U 68/96, OLGR Düsseldorf 1997, 107f; OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2004, 4 U 146/03, NZV 2005, 198f; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.1990, 3 U 44/89, NZV 1990, 388f). Da es um Umstände aus der Sphäre der geschädigten Klägerin geht, hätte die Klägerin nach den Grundsätzen der primären Darlegungslast darlegen müssen, inwiefern sie nicht in der Lage war, sich die betreffenden Mittel für die Ersatzbeschaffung des Ferraris, nötigenfalls durch Aufnahme eines Kredits zu beschaffen (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Zivilsenat, Urteil vom 03.02.1997, 1 U 68/96, OLGR Düsseldorf 1997, 107f ; OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2004, 4 U 146/03, NZV 2005, 198f ; Landgericht Koblenz, Urteil vom 19.11.2007, 5 O 351/07, NJOZ 2008, 281, 283f).

bb) Auf diese rechtlichen Zusammenhänge und insbesondere die sie hiernach zunächst treffende primäre Darlegungslast hat der Senat die Klägerin mit Beschluss vom 22.07.2008, dort unter I. 2. hingewiesen. Trotz des Hinweises des Senats hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den Senatshinweisen im Schriftsatz vom 11.09.2008 nicht weiter konkret dargelegt, warum sie nicht in der Lage gewesen ist, sich zu dem Zeitpunkt, als ihr im September 2002 ein gleichwertiger Ferrari 456 GTA von der Fa. S angeboten wurde, diesen aus eigenen Betriebsmitteln zu finanzieren oder einen Kredit zur Finanzierung zu beschaffen.

Demnach kann die Klägerin allenfalls eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom Beginn des Gebrauchsentzuges am 18.06.2002 bis zum Zeitpunkt beanspruchen, zu dem sie bei entsprechender Finanzierung das von dem Autohaus Saggio angebotene adäquate Ersatzfahrzeug desselben Ferrarimodells hätte erwerben können. Ab wann genau die Klägerin die Gelegenheit zum Erwerb des Ersatzfahrzeuges bei dem Ferrariautohaus S hatte, wird zwar nicht direkt vorgetragen. Aus dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.09.2002 (GA 32) ergibt sich jedoch, dass zu diesem Zeitpunkt ein neuer Ferrari zum Kauf bereit stand. Rechnet man noch eine gewisse Zeitspanne von ca. 1 Woche für die Realisierung der Finanzierung hinzu, so erscheint es dem Senat sachgerecht, als Zeitpunkt eines möglichen hypothetischen Erwerbs eines Ersatzfahrzeuges durch die Klägerin den 17.09.2002 heranzuziehen. Der Zeitraum des erstattungsfähigen Nutzungsausfalls erstreckt sich folglich vom 18.06.2002 bis zum 17.09.2002, also auf 97 Tage. Bei Heranziehung des - wie dargelegt vom Landgericht in Ansatz gebrachten und von der Berufung nicht beanstandeten - Tagessatzes von 110,-- EUR ergibt sich ein Entschädigungsbetrag von (97 x 110,-- EUR =) 10.670,-- EUR.

2. Zulassungs- und Überführungskosten in Höhe von 281,-- EUR

Die Berufung enthält keine konkreten Angriffe zu der vom Landgericht der Klägerin zugesprochenen Schadensposition "Erstattung von Zulassungs- und Überführungskosten" in Höhe von 281,-- EUR. Insoweit verbleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung.

3. Schadensersatz für die Abdeckplane und für den Garagentüröffner

Das Landgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen der nach der Behauptung der Klägerin bei dem Brand des Ferraris ebenfalls erfolgten Zerstörung eines Garagentüröffners im Wert von 157,00 EUR und einer Abdeckplane im Wert von 261,64 EUR zugesprochen. Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung (GA 53) hinsichtlich der Position Türöffner bestritten, dass ein Handsender für ein Garagentor im abgebrannten Ferrari vorhanden gewesen sei und einen entsprechenden Beleg vermisst. Im Hinblick auf die Abdeckplane (Schadenposition 3 der Auflistung Ga 3) verwies die Beklagte lediglich auf das Fehlen geeigneter Nachweise zur Höhe des geltend gemachten Schadens, stellte jedoch nicht in Abrede, dass die Abdeckplane sich ebenfalls im Ferrari zum Zeitpunkt des Brandes befand. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.08.2007 Belege zum Nachweis der Schadenshöhe vorgelegt hatte (vgl. GA 65 für den Türöffner und GA 66 für die Abdeckplane), erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.11.2007 (GA 73f), die Kosten des wegen dieser beiden Schadenspositionen entstandenen Schaden seien nunmehr belegt. Damit hat die Beklagte jegliche Bedenken hinsichtlich der Schadensposition Abdeckplane fallengelassen. Diese Schadensposition hat das Landgericht damit zu Recht zugesprochen.

Da die Beklagte im Hinblick auf den Türöffner nur die Höhe des insoweit geltend gemachten Schadens unstreitig gestellt hat, jedoch nicht eingestanden hat, dass dieser Türöffner sich im Fahrzeug zum Zeitpunkt des Brandes befand, hätte das Landgericht insoweit Beweis dazu erheben müssen. Dies hat der Senat durch Vernehmung des Zeugen E T nachgeholt. Der Zeuge hat die Behauptung der Klägerin in Rahmen seiner Aussage vor dem Senat bestätigt. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen rechtfertigen könnten, sind nicht zu Tage getreten. Infolge dessen kann die Klägerin auch Ersatz für die Zerstörung des Garagentüröffners in Höhe des - wie gesagt nicht (mehr) bestrittenen - Betrages von 157,00 EUR verlangen.

4. Damit beträgt der Schadensersatzanspruch in der Summe aus den unter 1. bis 3. behandelten Positionen insgesamt 11.369,64 EUR.

5. Der aus § 280 BGB abzuleitende Schadensersatzanspruch umfasst regelmäßig auch die Kosten der Rechtsverfolgung, hierbei namentlich die von dem Gläubiger aufgewandten und erforderlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB. 68. Aufl. 2009, Rz. 38f zu § 249). Die insoweit von der Klägerin geltend gemachten Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme ihrer späteren Prozessbevollmächtigten hat das Landgericht damit zu Recht zugesprochen. Dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Verfolgung ihres Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte nicht erforderlich oder nicht zweckmäßig war, ist nicht ersichtlich. Einwände gegen die Zuerkennung dieser Schadensposition hat die Beklagte mit der Berufung nicht vorgebracht. Jedoch ist bei der Berechnung der anrechenbaren Rechtsanwaltskosten nicht von dem Streitwert der ursprünglichen Klageforderung in Höhe von 14.618,64 EUR, sondern von dem Wert des der Klägerin zustehenden Anspruchs, also von 11.369,64 EUR auszugehen. Bei diesem Gegenstandswert beträgt die geltend gemachte hälftige nicht anrechenbare Geschäftsgebühr (0,65facher Satz) gemäß Nr. 2400 VV in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG 341,90 EUR, so dass unter Berücksichtigung der Kostenpauschale von 20,- EUR insgesamt anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,90 EUR angefallen sind, die von der Beklagten zu erstatten sind.

6. Der vom Landgericht ebenfalls zuerkannte Zinsanspruch folgt, soweit es um die Zinsen auf die Hauptforderung geht, aus Verzug der Beklagten gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zinsen auf den Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin als Prozesszinsen gemäß § 291 BGB verlangen. Da es sich bei den jeweiligen Zahlungsansprüchen nicht um Entgeltforderungen handelt, kann hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes nicht auf § 288 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, Rz. 8 zu § 288; Rz. 27 zu § 286). Die jeweiligen Forderungen sind mithin mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1. Satz 2 BGB zu verzinsen. ..."

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Auch bei einem Ausfall eines ganz oder nur teilweise gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs kann die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer auf eine wesentlich kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet (OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2008 - 1 U 44/07, NJW 2008, 2511 ff).

Für einen zum Unfallzeitpunkt 28 Jahre alten Mercedes-Benz ist ein Nutzungsausfallentschädigung nicht zu zahlen. Es können nur Vorhaltekosten geltend gemacht werden (OLG Schleswig, Urteil vom 05.07.2005 - 7 U 10/04, SVR 2006, 32).

Beim unfallbedingten Ausfall eines Behördenfahrzeugs setzt die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls voraus, dass es zu spür- und fühlbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes kommt, wobei diese Beeinträchtigungen einen zusätzlichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand oberhalb der Schwelle der Unerheblichkeit verursachen und dass diese spürbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes konkret dargelegt und im Zweifel auch nachgewiesen werden müssen. Da diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt waren, konnte offen bleiben, ob der Ansicht des OLG Hamm (DAR 2004, 526) zu folgen ist, wonach der Ausfall eines Behördenfahrzeuges generell nicht im Wege abstrakter Nutzungsentschädigung abgerechnet werden kann (OLG Köln, Urteil vom 24.02.2005 - 7 U 118/04, SVR 2005, 346).

Für den unfallbedingten Ausfall eines Polizeifahrzeugs ist eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen, wenn die Nutzung des Fahrzeugs sonst beabsichtigt und möglich gewesen wäre (gegen OLG Hamm, NZV 2004, 472; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2004 - 10 U 186/04, NZV 2005, 309).

Für separate Zeiträume kann neben dem Ersatz von Mietwagenkosten Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden. Zur Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer" (OLG Schleswig, Urteil vom 12.08.2004 - 7 U 10/04, SchlHA 2005, 346).

Bei einem (beschlagnahmebedingten) Ausfall eines Pkw von 518 Tagen sind die in der Regulierungspraxis und der Rechtsprechung weithin anerkannten Tabellen von Sanden/Danner als Schätzgrundlage für die Bemessung der Nutzungsentschädigung nach § 287 ZPO in der Regel nicht geeignet (OLG Celle, Urteil vom 22.06.2004 - 16 U 18/04, SVR 2004, 381).

Für ein teils privat, teils gewerblich genutztes Fahrzeug kann Nutzungsausfall geltend gemacht werden, wenn hinsichtlich des gewerblich genutzten Teils der durch den Ausfall des Fahrzeugs bedingte Gewinnausfall für die Dauer der Reparaturzeit konkret dargelegt wird (OLG Celle, Urteil vom 22.06.2004 - 16 U 18/04, SVR 2004, 381).

Eine Entschädigung für den Entzug des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeugs wird nur gewährt, soweit die Entbehrung sich für den Geschädigten als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat. Stellt eine Kfz-Werkstatt einem Geschädigten wegen Verzögerungen bei der Reparatur kostenlos einen Ersatzwagen zur Verfügung, so muss sich der Geschädigte diesen Vorteil im Verhältnis zum Schädiger aber nicht notwendigerweise anrechnen lassen (OLG Koblenz, Urteil vom 15.03.2004 - 12 U 319/03, NJOZ 2004, 1663).

Wartet der Halter eines infolge eines Verkehrsunfalls beschädigten Kfz mehr als 2 Monate zu, ehe er sein Fahrzeug in Reparatur gibt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen wollte, so dass ihm für diese Zeit auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zusteht (OLG Köln, Urteil vom 08.03.2004 - 16 U 111/03, SVR 2004, 470).

Die Gewährung einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung kommt bei unfallgeschädigten Behördenfahrzeugen nicht in Betracht (OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2004 - 13 U 162/03, MDR 2004, 1054).

Zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung für ein beschädigtes Fahrzeug über die gewöhnliche Reparatur- und Wiederbeschaffungszeit hinaus gehört es, dass sich der Geschädigte die erforderlichen Mittel weder als Kredit noch aus seiner Vollkaskoversicherung hätte beschaffen können (OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2004 - 4 U 146/03, SVR 2004, 428).

Nutzungsausfall kann auch der Geschädigte geltend machen, der das beschädigte Kraftfahrzeug nicht selbst nutzen, sondern es einem Angehörigen überlassen will. Dies gilt ebenso beim Ausfall der Nutzung eines Zweitfahrzeugs von Ehegatten. Zu beachten ist aber bei der Bewertung des Schadensumfangs die Subjektbezogenheit des Schadens und seines Ausgleichs. Diese Subjektbezogenheit wird nicht dadurch aufgegeben, dass dem Geschädigten, der den beschädigten Wagen zum Zweck der Benutzung durch Familienangehörige angeschafft hatte, gleichfalls eine Nutzungsausfallentschädigung gewährt wird. Ist ein älteres Luxusfahrzeug als Zweitwagen von Ehegatten beschädigt worden, so kann es genügen, die Vorhaltekosten zu erstatten (OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2004 - 12 U 1356/02, NJW-RR 2004, 747).

Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Feststellung, dass nach Ausführung der Reparatur Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung besteht (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2004 - 6 U 155/03, DAR 2004, 226).

Unfallbedingte Nutzungsausfallentschädigung kann für ein Wohnmobil verlangt werden, wenn und soweit es statt eines Pkw genutzt wird (OLG Celle, Urteil vom 08.01.2004 - 14 U 100/03, NJW-RR 2004, 598).

Beim Nutzungsausfall für ein 14 Jahre altes Kfz ist für den Tagessatz eine Rückstufung um zwei Gruppen angemessen (OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2003 - 6 U 95/03, r + s 2004, 167).

Nach Beschädigung eines Kfz hat der Geschädigte den Reparaturauftrag unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) zu erteilen, und zwar - wenn es die Umstände zulassen - nach Klärung der Voraussetzungen auch telefonisch oder schriftlich vom Urlaubsort aus (OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2002 - 6 U 192/01, DAR 2002, 312).

Kann der Geschädigte nach unfallbedingtem Ausfall seines Pkw seinen Fahrbedarf ohne Schwierigkeiten mit Taxifahrten decken, so ist die Anmietung eines Eratzwagens für 16 Tage bei einer Gesamtfahrleistung von 178 km und einem Kostenaufwand von 2.450,-- DM unverhältnismäßig. Anstelle der fiktiven Taxikosten con ca. 500,-- DM kann jedoch der Geschädigte den höheren Ersatz für Nutzungsausfall verlangen (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2001 - 6 U 243/00, DAR 2001, 458).

Wird bei einem Verkehrsunfall ein dem Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Verfügung gestellter Pkw beschädigt, den dieser teilweise geschäftlich, teilweise privat nutzte, ist ein Anspruch der geschädigten Gesellschaft gegen den Schädiger auf Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile nicht ausgeschlossen. Der Ausfall von Fahrzeugen, die nur mittelbar der Gewinnerzielung dienen, kann den betrieblichen Ablauf spürbar beeinträchtigen, so dass hieraus ein Nutzungsausfall entstehen kann. Macht sich der unfallbedingte Ausfall des Kraftfahrzeuges in einem Gewinnentgang bemerkbar, ist nur dieser ersatzfähig (§ 252 BGB), ein Nutzungsausfall kann weder daneben noch anstelle des Gewinnentganges geltend gemacht werden (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2001 - 6 U 243/00, DAR 2001, 458).

Verzichtet der Halter eines unfallbeschädigten so genannten "Jahreswagen" auf die Reparatur oder den Erwerb eines gleichwertigen Gebrauchtfahrzeugs, um sich wiederum die günstigen Bedingungen beim Kauf eines neuen Fahrzeugs seines Arbeitgebers zu sichern, so kann er für die Zeit, die über die für die Reparatur oder den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs erforderliche Zeit hinausgeht, keine Nutzungsentschädigung verlangen (OLG Bremen, Urteil vom 03.04.2001 - 3 U 108/00, NJW-RR 2002, 383).

Kann die geschädigte Gesellschaft wegen des unfallbedingten Ausfalls des ihrem Geschäftsführer überlassenen Pkw weder auf der Grundlage entgangenen Gewinns noch auf der Basis von Vorhaltekosten mangels eines vorgehaltenen Reservefahrzeuges oder auf der Grundlage von Mietwagenkosten abrechnen, kann der Nutzungsausfall unter Heranziehung der Tagessätze in der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbuch/Rädel/Splitter die Nutzungsausfallentschädigung berechnet werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2001 - 1 U 132/00, ZfS 2001, 545).

Bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs kommt keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung in Betracht (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats NZV 1993, 65; OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2000 - 9 U 257/98, ZfS 2000, 341).

Auch bei einem 9 Jahre alten Fahrzeug ist es ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht gerechtfertigt, bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung die nächst tiefere Klasse aus der Tabelle Sanden/Danner zu Grund zu legen (OLG Hamm, Urteil vom 13.12.1999 - 13 U 111/99, ZfS 2000, 243).

Ist der Pkw einer Handelsgesellschaft (hier: Gaststätten-GmbH) bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden, besteht kein Anspruch auf eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung. Das gilt auch dann, wenn der Pkw überwiegend von der Geschäftsführerin und ihrem Ehemann privat genutzt wurde. Denn bei dem Ausfall dieses Kfz für private Zwecke handelt es sich um einen nicht erstattungspflichtigen Drittschaden (OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1999 - 6 U 75/99, MDR 2000, 1010).

Auch für eine länger dauernde Ersatzteilbeschaffung bei einem ausländischen Fahrzeug steht dem Geschädigten Nutzungsausfallentschädigungen zu (hier: Reparaturzeit von 75 Tagen bei amerikanischen Van mit Sonderausstattung; OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998 - 1 U 20/98, MDR 1999, 157).

Die Nutzungsausfallentschädigung für ein unfallbeschädigtes Kfz bemißt sich nach den Vorhaltekosten mit einem auf den Einzelfall bezogenen Zuschlag, wenn der Ausfall ungewöhnlich lange dauert (hier: 585 Tage), weil der Geschädigte die Reparaturkosten nicht aufbringen und nicht finanzieren kann, die Werkstatt deswegen das reparierte Fahrzeug zurückbehält und der Schädiger sowie seine Haftpflichtversicherung nach Verzugsetzung und trotz Hinweis auf die Situation des Geschädigten keinen Vorschuß leisten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.1998 - 10 U 191/97, MDR 1998, 1285).

*** (LG)

Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Fahrrad (LG Lübeck, Urteil vom 08.07.2011 - 1 S 16/11 zu ZPO § 540 I, II; BGB §§ 249 II, 823):

„... Der Kläger verfolgt seine in der ersten Instanz geltend gemachten Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 20.04.2009 weiter, soweit das Amtsgericht die Klage wegen eines Nutzungsausfallschadens in Höhe von 1.060 Euro, der Kosten für ein vorgerichtliches Gutachten in Höhe von 287,75 Euro sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen hat.

Die Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 20.04.2009 in Höhe von insgesamt 537,26 Euro gem. §§ 823, 249 BGB.

Der Kläger kann eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 195,90 Euro verlangen, da er, bedingt durch das Unfallgeschehen, sein Fahrrad für einen Zeitraum von 35 Tagen nicht nutzen konnte.

Ob eine Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines Fahrrades verlangt werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung ist zunächst für die Fälle der entgangenen Nutzungsmöglichkeit bei einem Kfz entwickelt worden. Sie beruht auf der Erwägung, dass der auf einen Mietwagen verzichtende vorsichtige und sparsame Eigentümer nicht schlechter gestellt werden soll als derjenige, der einen Ersatzwagen anmietet. Voraussetzung für die Ersatzpflicht ist ein Verlust der Möglichkeit, mithin eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung. Daher sind das Bestehen eines Nutzungswillens und einer Nutzungsmöglichkeit erforderlich (Pal. § 249, Rn. 40-42). Diese Rechtsprechung, wonach der Verlust von Gebrauchsvorteilen einer Sache unter bestimmten Voraussetzungen einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, ist auf weitere Gebrauchsgegenstände ausgedehnt worden. Der Große Zivilsenat des BGH (NJW 1987, 50) hat entschieden, dass ein Nutzungsausfall dann als ein zu ersetzender Vermögensschaden anzusehen ist, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung folgt die Kammer der Auffassung, dass auch der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrades als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen ist (so auch KG NJW-RR 1993, 1438), wenn Fahrräder etwa regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt werden. In diesen Fällen ist die Voraussetzung, dass der Berechtigte auf die ständige Verfügbarkeit typischerweise angewiesen ist, grundsätzlich erfüllt. Ein Grund, der es rechtfertigen würde, denjenigen, dessen für den Weg zur Arbeitsstätte genutzter Pkw beschädigt wird, anders zu behandeln als denjenigen, dessen für den Weg zur Arbeit genutztes Fahrrad beschädigt wird, besteht nicht.

Die regelmäßigen Voraussetzungen für die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung liegen im vorliegenden Fall vor. Aufgrund des Unfalls war das Fahrrad des Klägers derart beschädigt, dass er es nicht mehr nutzen konnte. Er selbst war in der Zeit nach dem Unfall in der Lage, Fahrrad zu fahren und hätte das Fahrrad nach eigenem, unbestrittenem Vortrag während dieser Zeit für den täglichen Weg zur Arbeit genutzt.

Dem Entschädigungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger über weitere Rennräder verfügt, die nach seinen Angaben jedoch nicht mit einem Schutzblech und auch nicht mit einer ordnungsgemäßen Beleuchtung ausgestattet sind. Unter Zugrundelegung der für Pkw entwickelten Rechtsprechung, wonach ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht besteht, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist (OLG Jena NJW RR 2004, 1030), kommt es darauf an, ob eines der weiteren Fahrräder des Klägers einen zumutbaren Ersatz für das beschädigte Fahrrad während der Reparaturzeit bzw. der Zeit bis zur Lieferung des neuen Fahrrades darstellte. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger kann auf die Nutzung eines nicht verkehrssicher ausgestatteten Rennrades schon aus rechtlichen Gründen nicht verwiesen werden. Da entscheidend nur die (abstrakte) Zumutbarkeit der Nutzung eines Fortbewegungsmittels ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Kläger seine nicht verkehrssicheren Rennräder - auf eigene Gefahr - gegebenenfalls in seiner Freizeit auf öffentlichen Straßen nutzt. Zudem führt das Fehlen von Schutzblechen an möglichen Ersatzrädern zur Unzumutbarkeit ihrer ersatzweisen Nutzung für den Weg zur Arbeit, weil bei entsprechender Witterung mit erheblichen Spritzern auf der Kleidung zu rechnen ist.

Der Kläger ist auch nicht im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht gehalten, eines seiner Sporträder in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Im Hinblick auf die Höhe seiner möglichen Nutzungsausfallentschädigung und die bis bei einer fachgerechten Umrüstung entstehenden Kosten führt dies nicht zu einer maßgeblichen Schadensreduzierung.

Dem Entschädigungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Kläger als selbstständiger Inhaber einer Autovermietungsfirma die Möglichkeit hätte, auf eines seiner Mietfahrzeuge zurückzugreifen. Der Kläger ist nicht verpflichtet, auf seine „gewerblich genutzten" Kfz zurückgreifen und mögliche Mieteinbußen hinzunehmen.

Der Kläger kann die Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum von 35 Tagen verlangen. Es handelt sich um den Zeitraum nach dem Unfall vom 20.04.2009 bis zur Erstellung des Kostenvoranschlags vom 24.04.2009 sowie von der Bestellung am 13.05.2009 bis zur Lieferung des gleichwertigen Ersatzfahrrades am 11.06.2009. Der letztgenannte Zeitraum ist berücksichtigungsfähig, auch wenn kein wirtschaftlicher Totalschaden an dem Fahrrad vorlag. Der Kläger hat durch Vorlage der Mail vom 5.11.2010 belegt, dass eine Reparatur nicht in kürzerer Zeit hätte erfolgen können, weil ein entsprechender Ersatzrahmen nicht schneller hätte geliefert werden können. Die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Nutzungsausfallschadens von 30 € pro Tag ist jedoch deutlich übersetzt, auch wenn es sich um ein hochwertig ausgestattetes Fahrrad handelt. Eine Tabelle o. ä. für die Berechnung eines Nutzungsausfallschadens bei Fahrrädern existiert nicht. Daher werden ausnahmsweise als Grundlage für eine Schätzung die Mietkosten für ein vergleichbares Fahrrad herangezogen, die allerdings um den geschätzten Gewinn des Vermieters in Höhe von 40% zu kürzen sind (vgl. auch KG NJW-RR 1993, 1438; Palandt, § 249 Rn. 49). Der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige K. hat die Kosten für die Miete eines entsprechenden Fahrrades nachvollziehbar geschätzt. Er hat berücksichtigt, dass es sich um ein hochwertiges nur selten in der Vermietung befindliches Fahrrad handelt. Sein Vorschlag, 99 Euro für die erste Woche, dann für jeden weiteren Tag 12-13 Euro, ab der 3. Woche 50% des Tagesmietpreises zugrunde zu legen, ist plausibel. Danach ergibt sich für 5 Wochen ein Mietpreis von 326,50 Euro und nach Abzug des geschätzten Gewinns eine Nutzungsausfallentschädigung von 195,90 Euro.

2) Die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung sind zu erstatten, weil es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sachdienlich war, § 249 Abs. 2 BGB (Palandt, BGB, 2010, § 249 Rn. 68). Der Kostenvoranschlag des Radhauses A. weist nur die Reparaturkosten, nicht aber den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des Fahrrades aus. Im Hinblick auf die erheblichen Reparaturkosten von 1.873,61 Euro netto lag die Annahme eines Totalschadens für ein 2½ Jahre altes Fahrrad trotz des Neupreises von fast 4.000 Euro nicht ganz fern, zumal der Kläger das Fahrrad nach eigenem Vortrag täglich nutzt. Zudem hat die Beklagte mit Abrechnung vom 10.06.2009 nicht die Reparaturkosten für das Fahrrad als erstattungsfähigen Schaden anerkannt, vielmehr eine Abrechnung auf Totalschadensbasis nach der Schwacke-Liste für Fahrräder vorgenommen und zwar nach einem Zeitwert von 1.800 Euro. Dies durfte der Kläger im Hinblick auf die hochwertige Ausstattung des Fahrrades überprüfen. Soweit die Beklagte die Qualität des Gutachtens des öffentlich bestellten Sachverständigen beanstandet, hat dies keinen Einfluss auf den Schadensersatzanspruch des Klägers. Der Kläger wäre lediglich verpflichtet, auf Aufforderung der Beklagten hin etwaige Ersatzansprüche gegenüber dem Sachverständigen an die Beklagte abzutreten.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der für die Geltendmachung seiner berechtigten Schadensersatzforderungen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 249 BGB, weil die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechteerforderlich war. Der Kläger hat aus dem Verkehrsunfall insgesamt einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.430,26 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus dem vorgerichtlich gezahlten Schadensersatz für das Fahrrad in Höhe von 1.893,00 Euro und dem gerichtlich zuerkannten Schadensersatzanspruch in Höhe von 537,26 Euro, der sich aus dem erstinstanzlich rechtskräftig zuerkannten 73,61 Euro, der Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 195,90 Euro sowie den Gutachterkosten in Höhe von 267,75 Euro zusammensetzt. Danach errechnen sich zu erstattende vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272, 87 Euro (1,3 Gebühren aus 161,00 Euro + 20 Euro + 19% MwSt). Abzüglich vorprozessual gezahlter 229,55 Euro ergibt sich eine Restforderung in Höhe von 43,32 Euro, mithin weniger als das Amtsgericht bereits rechtskräftig zuerkannt hat. ..."

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Wird ein bereits neun Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 133000 km beschädigt, kann der Geschädigte vom Schädiger lediglich Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum verlangen, der erforderlich ist, um ein mit dem verunfallten Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug zu erwerben und nicht für den (längeren) Zeitraum bis zur Beschaffung eines Neuwagens. Der Erwerb eines Neuwagens stellt insoweit nicht die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands dar; es fehlt an der Gleichwertigkeit des Neufahrzeugs zum verunfallten Fahrzeug. Nicht zu berücksichtigen ist der Wunsch des Geschädigten, stets ein Fahrzeug aus erster Hand zu fahren. Wenn insoweit ein dem verunfallten Fahrzeug völlig vergleichbares, also neun Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 133000 km ohne Vorbesitzer am Markt nicht erhältlich ist, muss sich der Geschädigte - unter dem Gesichtspunkt der Anschaffungsdauer - mit einem Fahrzeug begnügen, welches am ehesten als gleichwertiger Ersatz angesehen werden kann. Dies ist jedoch nicht ein Neu-, sondern ein Gebrauchtfahrzeug mit jedenfalls einem Vorbesitzer (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 29.07. 2010 - 15 S 49/10, NJW 2010, 3455 f).

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Keine Nutzungsausfallentschädigung für mangelhaftes Neufahrzeug bei Stellung eines Ersatzwagens (LG Hamburg, Beschluss vom 11. 5. 2009 - 309 S 21/09 zu BGB §§ 280 I, 249):

„... Der Kl. begehrt Schadensersatz in Form des Nutzungsausfalls für die Zeit vom 11. 6. 2008 bis 24. 6. 2008. Die Bekl. betreibt ein Autohaus. Die Parteien schlossen am 14. 3. 2008 einen Kaufvertrag über ein Neufahrzeug der Marke Range Rover. Der Kl. als Verbraucher bezahlte und holte das Fahrzeug ab. Nach 38 Stunden und 72 gefahrenen Kilometern blieb der Kl. am 11. 6. 2008 mit dem Fahrzeug auf Grund eines defekten Turboladers während der Fahrt liegen. Der Kl. brachte das Fahrzeug zu der Bekl. Die Bekl. besserte nach. Das Fahrzeug konnte von dem Kl. im Zeitraum vom 11. 6. bis 24. 6. 2008 nicht gefahren werden. Die Bekl. bot dem Kl. einen gleichwertigen Ersatzwagen während des Zeitraums der Reparatur an, der Kl. lehnte dies jedoch ab. Am 24. 6. 2008 hatte die Bekl. den defekten Turbolader ersetzt und stellte das Fahrzeug dem Kl. erneut zur Verfügung. Der Kl. hat gegen die Bekl. Klage auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung von 1287 Euro nebst Zinsen begehrt.

Das AG wies die Klage ab. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Kl. erließ die Kammer einen Hinweisbeschluss nach § 522 II ZPO. Die Berufung wurde durch Beschluss vom 11. 5. 2009 als unbegründet zurückgewiesen. ...

Dem Kl. steht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. gem. § 280 I BGB zu, da die Bekl. entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung dem Kl. kein mangelfreies Fahrzeug geliefert hat. Die Art des Schadensersatzes richtet sich nach den Vorschriften der §§ 249ff. BGB. Nach § 249 S. 1 BGB geht der Anspruch des Kl. grundsätzlich auf Naturalrestitution, im vorliegenden Fall also auf Beseitigung des „fahrzeuglosen" Zustands des Kl. für die Zeit der Nachbesserung. Dieser Verpflichtung beabsichtigte die Bekl. nachzukommen, indem sie dem Kl. für die Zeit der Nacherfüllung einen vergleichbaren Ersatzwagen angeboten hat.

Abweichend von dem Grundsatz der Naturalrestitution kann der Geschädigte von vornherein nur dann Geldersatz verlangen, wenn - außer wegen Verletzung einer Person - wegen Beschädigung einer Sache Ersatz zu leisten ist (§ 249 S. 2 BGB). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Zweck des § 249 II BGB vor allem darin besteht, dass der Geschädigte das verletzte Rechtsgut nicht dem Schädiger zur Wiederherstellung anvertrauen sollen muss (Oetker, in: MünchKomm, 5. Aufl., § 249 Rdnr. 339 m. zahlr. Hinw. auf Lit. und Rspr.). Voraussetzung ist mithin ein Eingriff in die Sachsubstanz, so dass die bloße Vorenthaltung des Besitzes oder die verspätete Lieferung einer geschuldeten Sache kein Wahlrecht auslöst (Oetker, in: MünchKomm, § 249 Rdnr. 396; BGHZ 104, 6 [16] = NJW 1988, 1778).

Bei einem Schadensersatzanspruch der, wie hier, auf kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüchen beruht, liegt eine Beschädigung der Sache nicht vor, so dass das Wahlrecht des § 249 S. 2 BGB für den Kl. nicht gegeben ist. Der Anspruch des Kl. auf Naturalrestitution hätte daher nur unter den Voraussetzungen des § 250 BGB in einen Geldersatzanspruch umgewandelt werden können, die unstreitig nicht vorliegen. ...

Auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Kammer der Ansicht, dass eine Beschädigung des Fahrzeugs des Kl. nicht vorliegt. Denn abzustellen ist nicht auf den Schaden, der am Fahrzeug des Kl. entstanden ist, sondern auf die Pflichtverletzung der Bekl. Diese lag in der Lieferung einer mangelhaften Sache, nicht aber in einem „Eingriff in die Sachsubstanz" des Fahrzeugs des Kl.

Mit dem Kl. und dem BGH ist die Kammer - wie im Beschluss vom 20. 3. 2009 ausgeführt - der Ansicht, dass dem Kl. grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens zusteht, da dieser nicht nur im Delikts-, sondern auch im Vertragsrecht zu zahlen ist. Dieser Anspruch ist aber nach der gesetzlichen Regelung des § 249 I BGB in der Form der Naturalrestitution zu erfüllen und nicht als Geldersatz.

§ 251 BGB ist vorliegend nicht einschlägig, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Kl. ist durch die Pflichtverletzung der Bekl. für einige Zeit nicht im Besitz seines Fahrzeugs. Dieser Schaden in Form der fehlenden Nutzungsmöglichkeit hätte durch die Überlassung eines Ersatzfahrzeugs an den Kl. vollständig behoben werden können.

Die Zulassung der Revision ist nicht erforderlich. Wie ausgeführt, weicht die Kammer mit der Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des BGH ab, sondern folgt ihr. ..."

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Schon die Möglichkeit, ein Kfz jederzeit zu nutzen zu können, ist als geldwerter Vermögensvorteil anzusehen; bereits dessen vorübergehende Entziehung stellt einen Vermögensschaden dar. Dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung steht deshalb nicht entgegen, dass der Geschädigte die Reparatur bisher nicht durchgeführt hat (LG Verden, Urteil vom 23.11.2001 - 1 S 56/01, NZV 2002, 330).

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Der Schädiger kann nicht verlangen, dass der Geschädigte bei 5 Arbeitstagen Reparaturdauer sein Fahrzeug an einem Montag zur Reparatur gibt (AG Gießen, Urteil vom 28.07.2005 - 47 C 630/05, SVR 2006, 34 zu § 254 StPO).

Erwirbt der Geschädigte aus Geldmangel erst ein halbes Jahr nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug, schließt dies einen durch den Unfall vereitelten Nutzungswillen und damit die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung nicht aus (AG Stuttgart, Urteil vom 18.09.2002 - 44 C 3361/02, ZfS 2002, 579).



Privatgutachten im Zivilprozess

„... I. Der Kläger hat die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges mit Schreiben vom 15. Juli 2002 auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wobei er auf der Grundlage eines außergerichtlichen Gutachtens Reparaturkosten in Höhe von 7.085,86 € geltend machte. Die Beklagte zu 1 hatte Zweifel an der Schilderung des Unfallablaufs und an der Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens. Am 18. Juli 2002 beauftragte sie daher den Sachverständigen B. mit einer Prüfung der "Kompatibilität der Schäden der beteiligten Fahrzeuge" unter Berücksichtigung der Angaben zu dem Schadenshergang und mit einer Überprüfung der Schadenshöhe. Mit Schreiben vom 2. September 2002 erinnerte der Kläger die Beklagte an sein Anspruchsschreiben vom 15. Juli 2002 und setzte ihr zur Zahlung eine Frist bis zum 10. September 2002. Für den Fall der Nichtzahlung innerhalb dieser Frist kündigte er die Erhebung einer Klage an. Am 20. September 2002 erstellte der Sachverständige B. das von der Beklagten zu 1 in Auftrag gegebene Gutachten. Er kam zwar zu dem Ergebnis, der vom Kläger geschilderte Unfallablauf sei nachvollziehbar und die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen seien kompatibel, meinte jedoch, wegen bisher nicht berücksichtigter Vorschäden und eines Abzugs Neu für Alt seien die erforderlichen Reparaturkosten entgegen dem vom Kläger vorgelegten Gutachten nur auf 3.457,91 € anzusetzen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 lehnte die Beklagte zu 1 daraufhin eine Schadensregulierung ab, da sie nach Abschluss ihrer Ermittlungen nicht von einem "reellen Schadensereignis" ausgehen könne. Am 26. März 2003 erhob der Kläger daraufhin Klage gegen die Beklagte zu 2 als Halterin und die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges auf Zahlung der geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 7.085,86 €. Die Beklagten traten der Klage entgegen und bestritten sowohl das vom Kläger behauptete Unfallereignis als auch die Höhe des geltend gemachten Schadens. Nachdem das Landgericht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Kompatibilität der Schäden mit dem vom Kläger behaupteten Unfallereignis und zur Frage der Schadenshöhe beschlossen hatte, stellte die Beklagte zu 1 das von ihr eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen B. sowohl dem gerichtlichen Sachverständigen als auch dem Gericht und dem Kläger zur Verfügung. Nachdem der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen war, die vom Kläger angegebenen Schäden an seinem Fahrzeug seien nur teilweise mit dem geschilderten Unfallereignis vereinbar und es seien auch andere - nicht vereinbare - Schäden vorhanden, die, wenn sie bereits vor dem Unfall entstanden seien, eine Schadenserhöhung durch den vom Kläger geschilderten Unfall nicht feststellbar machten, wies das Landgericht die Klage mit Urteil vom 2. April 2004 ab.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2004 hat die Rechtspflegerin die vom Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 6.561,14 € nebst Zinsen festgesetzt. Hierin ist ein Betrag von 2.862,88 € enthalten, welchen die Beklagte zu 1 für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigen B. aufgewendet hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hatte Erfolg und führte zu einer entsprechenden Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten eine Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts.

II. 1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten für das von der Beklagten zu 1 eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen B. seien keine "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil sie veranlasst worden seien, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abgezeichnet habe. Am 18. Juli 2002, als die Beklagte zu 1 den Sachverständigen B. beauftragte, habe es noch keine konkrete Aussicht auf einen etwa erforderlichen Rechtsstreit gegeben, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Klage angedroht gehabt habe. Das Schreiben des Klägervertreters vom 15. Juli 2002 sei ein übliches Anspruchsschreiben nach einem Verkehrsunfall gewesen, in welchem der Kläger zunächst von einer außergerichtlichen Regulierung ausgegangen sei. Erst das weitere Schreiben des Klägervertreters vom 2. September 2002 enthalte eine Klageandrohung, nachdem die Beklagte zu 1 bis dahin auf das Anspruchsschreiben nicht reagiert habe. Zum Zeitpunkt der Klageandrohung habe die Beklagte zu 1 den Sachverständigen B. jedoch schon beauftragt gehabt, so dass die Klageandrohung für die entstandenen Sachverständigenkosten keine Rolle gespielt habe.

2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 104 Abs. 3, 568 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§§ 575 Abs. 1 und 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Wiederherstellung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

a) Das Beschwerdegericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass der unterlegene Kläger die dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 ZPO), und dass dies bei Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten nur ausnahmsweise der Fall ist (vgl. Senat, BGHZ 153, 235).

Ein Privatgutachten wird nicht schon durch seine Vorlage im Rechtsstreit "prozessbezogen". § 91 Abs. 1 ZPO sieht einer Erstattungspflicht nur für die dem Gegner erwachsenen "Kosten des Rechtsstreits" vor. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Jede Partei hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb genügt die Vorlage eines in anderem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein nicht. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen.

Der Senat (aaO, 235) hat dies für den Fall bejaht, dass das Sachverständigengutachten von dem an der Rechtmäßigkeit des Schadensersatzbegehrens zweifelnden Haftpflichtversicherer erst zu einem Zeitpunkt in Auftrag gegeben worden ist, zu dem die Klage bereits angedroht worden war. Im Hinblick auf eine konkrete Klageandrohung kann die Beauftragung eines Privatsachverständigen und der damit verbundene Kostenaufwand nicht den allgemeinen Betriebskosten zugerechnet werden, die grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Vielmehr liegt auf der Hand, dass das Privatgutachten nicht nur einer etwaigen außergerichtlichen Schadensfeststellung dienen, sondern auch die Position des Auftraggebers in dem ihm angedrohten Rechtsstreit stützen sollte.

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu 1 den Sachverständigen B. zwar schon vor Klageandrohung mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragt, das Sachverständigengutachten wurde jedoch erst nach Klageandrohung erstellt. Dies genügt ebenfalls zur Bejahung unmittelbarer Prozessbezogenheit. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Sachverständige das Gutachten aufgrund eines ihm nach Klageandrohung erteilten Auftrags erstellt oder aufgrund eines zum Zeitpunkt der Klageandrohung fortbestehenden Auftrages. Denn spätestens mit der Klageandrohung wird die für die Vorbereitung der Rechtsverteidigung im anstehenden Prozess maßgebende Erstellung des Sachverständigengutachtens zu einer unmittelbar prozessbezogenen Tätigkeit. Eine ausschließliche Ausrichtung des ursprünglichen Gutachtenauftrags auf den konkreten Prozess ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Senat aaO), zumal die Kosten des Sachverständigengutachtens erst nach seiner Erstellung - hier nach Klageandrohung - entstehen (und der Auftrag vorher grundsätzlich gekündigt werden kann).

b) Der Auftrag an den Privatsachverständigen war im konkreten Fall auch notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Über diesen Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (vgl. Senat aaO, 238 m.w.N.).

Dies kann der erkennende Senat unter den gegebenen Umständen ebenfalls bejahen, ohne dass es hierzu noch tatsächlicher Feststellungen bedarf. Die Beklagte zu 1 hatte aufgrund des Klägervortrags Zweifel an der Schilderung des Unfallablaufs und an der Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens. In solchen Fällen, in denen ein Versicherungsbetrug in Betracht kommt, gestaltet sich für den beklagten Versicherer der Nachweis eines versuchten Versicherungsbetrugs erfahrungsgemäß schwierig. Der Versicherer wird in der Regel selbst nicht die Sachkenntnis besitzen, die erforderlich ist, um eine Verursachung der geltend gemachten Schäden durch den Unfall mit hinreichender Sicherheit und Überzeugungskraft auszuschließen. Er bedarf daher regelmäßig sachverständiger Hilfe, um den zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können und kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht abzuwarten. Jedenfalls ist es in einem solchen Fall zweckmäßig, wenn die Partei sich sachkundig beraten lässt, ehe sie vorträgt (vgl. Senat aaO, 239 m.w.N.).

c) Da der Kläger gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten keine Einwendung erhoben hat, kann der Senat in der Sache abschließend entscheiden und unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wieder herstellen. ..." (BGH, Beschluss vom 23.05.2006 - VI ZB 7/05).



Schadenbearbeitung - unverzügliche

Die in§ 3a Nr. 1 PflVG normierte Pflicht des Versicherers oder des Schadenregulierungsbeauftragten zur unverzüglichen Bearbeitung eines Schadensersatzbegehrens gewährt dem geschädigten Dritten keinen klagbaren Anspruch; sie begründet vielmehr eine Obliegenheit des Versicherers oder des Schadenregulierungsbeauftragten, bei deren Verletzung unter anderem die in 3a Nr. 2 PflVG genannten Nachteile drohen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.08.2009 - 19 W 47/09, NJW-RR 2010, 98).



Verlust des Schadenfreiheitsrabattes

Der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haftpflichtversicherung ist nicht erstattungsfähig.

Nimmt der Geschädigte seine Kaskoversicherung aber wegen des verzögerlichen Regulierungsverhaltens der Versicherung des Schädigers in Anspruch, ist der dadurch bedingte Rückstufungsschaden eine adäquate Folge des Unfallgeschehens. Der dadurch verursachte Rückstufungsschaden muss vom Schädiger ersetzt werden. Die Inanspruchnahme des Fahrzeugversicherers darf aber nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

***

Leitsätze/Entscheidungen:

Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt (BGH, Versäumnisurteil vom 25.04.2006 - VI ZR 36/05).

Ein vom Schädiger zu ersetzender Rabattverlust durch Rückstufung in der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung kann für die Zukunft regelmäßig nicht mit der Leistungs-, sondern nur mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen des Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird (BGH, Entscheidung vom 03.12.1991 - VI ZR 140/91, NJW 1992, 1035).

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Der Rabattverlust in der Kaskoversicherung kann für die Zukunft nur durch Feststellungsklage geltend gemacht werden (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.1991 - 14 U 277/90, NZV 1991, 309).

Grundsätzlich stellt der Verlust des Kaskoversicherungsschadensfreiheitsrabattes einen Sachfolgeschaden dar, den ein Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen hat. Das gilt aber nicht in dem Fall, daß der Geschädigte seine Kaskoversicherung nur der Leistungserhöhung nach § 13 AKB wegen in Anspruch nimmt (OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.1990 - 1 U 317/89, NZV 1990, 431, VRS Bd. 79, 329).



Merkantiler Minderwert

Der merkantile Mindert ist zu ersetzen, weil der Verkehrswert eines Kraftfahrzeuges mit erheblichen Unfallschäden geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug, auch wenn die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Eine allgemein anerkannte Schätzmethode scheint es bis heute nicht zu geben. Häufig wird die Methode Ruhkopf/Sahm angewandt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug - 16 Jahre alter DB - Laufleistung von ca. 164.000 km - führte der BGH in seinem Urteil vom 23.11.2004- VI ZR 357/03 - u.a. folgendes aus:

„ ... Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler einen merkantilen Minderwert des Fahrzeuges der Klägerin infolge des Verkehrsunfalles verneint.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 181, 182, 184 f.; 35, 396, 397 f.; vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - VersR 1961, 707, 708; vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65 - VersR 1967, 183; vgl. auch BGHZ 82, 338, 343 f.). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat trotz kritischer Stimmen im Schrifttum (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 Rdn. 15; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Aufl., § 251 Rdn. 37 sowie die Nachweise bei von Gerlach, DAR 2003, 49, 52 und Huber, Festschrift Rudolf Welser, S. 303, 309 f.) fest. Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, daß auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie (so auch Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rdn. 119; Splitter, DAR 2000, 49), weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht (so bereits Senatsurteile BGHZ 35, 396, 398 und vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - aaO), trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (vgl. Eggert, VersR 2004, 280, 282; von Gerlach, aaO, 52 f. m.w.N.; Hörl, ZfS 1999, 46, 47; ders., NZV 2001, 175, 176; Huber, aaO, 312 ff., 334).

b) Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann. In einem älteren Urteil vom 3. Oktober 1961 (BGHZ 35, 396, 399) hat der Senat die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km zwar nicht beanstandet. Die entsprechenden Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts beruhten jedoch auf sachverständiger Beratung und ließen keinen Rechtsfehler erkennen. In einer späteren Entscheidung vom 18. September 1979 - VI ZR 16/79 - (VersR 1980, 46, 47) hat der Senat zwar erwogen, bei Personenkraftwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts angesetzt werden. Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Überlegung, daß solche PKW im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hätten, daß ein meßbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrete (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1979 - VI ZR 16/79 - aaO). Die Beurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeuges bezogen, sondern maßgeblich auf deren Bedeutung für seine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.) ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktdotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. OLG Karlsruhe, ZfS 1986, 366; OLG Düsseldorf, VersR 1988, 1026; LG Tübingen, ZfS 1983, 264; LG Koblenz, ZfS 1990, 49, 50; LG Oldenburg, ZfS 1990, 50; ZfS 1999, 335, 336; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 3 Rdn. 64; Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 Rdn. 14; Sanden/Völtz, aaO, Rdn. 125; Wussow/Karczewski, aaO, Kap. 41 Rdn. 34; Zeisberger/Neugebauer-Püster vormals Halbgewachs, Der merkantile Minderwert, 13. Aufl., S. 34 f.; Darkow, DAR 1977, 62, 64; Hörl, ZfS 1999, 46, 47; Notthoff, VersR 1995, 1399, 1403; Otting, ZfS 1994, 434; Rasche, DAR 2000, 332, 333).

c) Der vorliegende Fall nötigt den Senat nicht zu einer abschließenden Stellungnahme, bis zu welcher Grenze nach heutigen Maßstäben ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß sich das Fahrzeug der Klägerin zwar in einem guten Pflegezustand befand, aber eine Laufleistung von 164.000 km auswies und 16 Jahre alt war, wodurch sich der Wiederbeschaffungswert auf (nur) 2.100 € reduzierte. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens die tatrichterliche Überzeugung gebildet hat, bei einem solchen Marktpreis werde sich ein Unfallschaden, der zudem erkennbar nur nicht tragende Teile des Kraftfahrzeuges betroffen habe, nicht mehr wertmindernd auswirken. ..."

***

Der erkennenden Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß es sich bei dem merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswertes handelt, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges alleine deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03, ZfS 2005, 126).

*** (OLG)

Merkantiler Minderwert eines wertvollen Oldtimers - 300 SL Coupé (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010 - 1 U 107/08):

„... I. Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles geltend, bei dem ein Oldtimer beschädigt worden ist. Der Kläger ist Eigentümer eines Mercedes 300 SL Coupé aus dem Baujahr 1956 mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Das Fahrzeug ist eines der originalsten dieses Typs weltweit. Alle angefallenen Verschleißreparaturen wurden bei dem Fahrzeug bisher ausschließlich unter Verwendung von originalen, aus der damaligen Zeit stammenden Ersatzteilen durchgeführt. Bis zu dem Unfall, der Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, war es noch nie in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Oldtimer hat einen Wert von mindestens EUR 300.000,00.

Anfang Mai 2005 ließ der Kläger den Wagen mit einer von Grund auf neuen, sehr hochwertigen Lackierung der Herstellerfirma XXX versehen, die gegen Steinschlagschäden besonders unempfindlich ist. Das für die Neulackierung erforderliche Auf- und Abrüsten des Fahrzeuges gab die Fa. XXX der Firma des Klägers XXX in Auftrag, die dafür einen Festpreis in Höhe von EUR 8.200,00 in Rechnung stellte.

Am 24.05.2005 nahm das Fahrzeug an der Mille Miglia teil, einer Oldtimer-Rallye, die in Italien von Brescia nach Rom und zurück verläuft. Ebenfalls daran teil nahm der Beklagte zu 1. mit einem Oldtimer mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. Als der Kläger im Rahmen dieser Veranstaltung in einer Kolonne stehend auf die Weiterfahrt wartete, fuhr der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug von hinten auf den Wagen des Klägers auf. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1. den Unfall allein zu verantworten hat.

Nach dem Unfall holte der Kläger ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen XXX von der Gutachtenzentrale XXX über die Höhe des an seinem Fahrzeug entstandenen Fahrzeugschadens ein. Der Sachverständige kam zunächst zu dem Ergebnis, dass sich die für die Reparatur des Schadens erforderlichen Kosten auf EUR 15.281,71 netto belaufen. Nachdem der Kläger den Lackhersteller um eine Stellungnahme zu dem von dem Sachverständigen vorgesehenen Reparaturweg gebeten hatte, gelangte der Sachverständige zu dem Schluss, dass für die Lackierung zusätzliche Kosten in Höhe von EUR 13.225,14 netto und für die Reparatur des Stoßfängers weitere EUR 2.650,00 netto erforderlich seien. Dabei ging er davon aus, dass für die ordnungsgemäße Behebung des Schadens eine vollständige Neulackierung des gesamten Fahrzeuges erforderlich sei und dass der beschädigte Stoßfänger hinten gerichtet, geschliffen und neu verchromt werden müsse. Die Arbeiten am Stoßfänger führten nach Einschätzung des Sachverständigen zu einer Wertminderung des Fahrzeuges um EUR 10.000,00.

Auch die Beklagten ließen den an dem klägerischen Fahrzeug entstandenen Schaden durch einen Sachverständigen begutachten. Der bei der Beklagten zu 2. beschäftigte Sachverständige XXX bezifferte die für die Reparatur erforderlichen Kosten abweichend von dem Sachverständigen XXX auf insgesamt EUR 10.076,55. Er ging davon aus, dass eine ordnungsgemäße Behebung des Schadens durch eine Lackierung der Heckschürze, des Kofferraumdeckels, des Daches und der Seitenteile möglich sei. Es sei nicht erforderlich, den gesamten alten Lack zu entfernen. Der beschädigte Stoßfänger könne durch einen Originalstoßfänger ersetzt werden. Nach erfolgter Reparatur sei mit einer Wertminderung des Fahrzeuges nicht zu rechnen. Entsprechend dem Gutachten zahlte die Beklagte zu 2. vorprozessual an den Kläger zum Ausgleich des Fahrzeugschadens einen Betrag von EUR 10.076,55.

Der Kläger hat behauptet, der Sachverständige XXX habe die Höhe des Schadens zutreffend ermittelt. Es sei nicht gewährleistet, dass der Schaden durch eine nur teilweise Neulackierung vollständig behoben werden könne. Würden nur Teile des Fahrzeugs neu lackiert, sei zu befürchten, dass Farbunterschiede zu verzeichnen seien, ein Klarlackübergang sichtbar bleibe, der zusätzliche Lackaufbau die Festigkeit gegen Steinschlag beeinträchtige und das Spaltmaß zu den Türen und dem Kofferraumdeckel negativ beeinflusse. Das gesamte Erscheinungsbild der Gleichmäßigkeit der Lackierung würde durch eine Teillackierung negativ beeinflusst. Der gesamte alte Lack müsse entfernt werden, da es sonst zu einer unterschiedlichen Lackdicke komme. Dies hätte eine erhebliche Wertminderung des Fahrzeuges zur Folge. Der beschädigte Stoßfänger dürfe nicht durch einen neuen ersetzt werden, um die Originalität des Fahrzeuges zu erhalten. Originalstoßfänger seien nicht mehr erhältlich. Es sei deshalb erforderlich, den beschädigten Stoßfänger zu richten, zu schleifen und neu zu verchromen. Dies führe dazu, dass der Stoßfänger an Festigkeit einbüße. Das Fahrzeug verlöre dadurch etwa EUR 10.000,00 an Wert.

Ferner hat der Kläger die Auffassung vertreten, neben dem Anspruch auf weiteren Schadensersatz und Wertminderung in Höhe von EUR 31.080,30 könne er auch die Feststellung verlangen, dass die Beklagten verpflichtet seien, nach Anfallen der Mehrwertsteuer einen weiteren Betrag von EUR 4.985,09 zu zahlen sowie für die Dauer der Reparatur eine Nutzungsausfallentschädigung zu leisten. Eine Nutzungsausfallentschädigung werde in ständiger Rechtsprechung auch für Oldtimer anerkannt. Hierzu hat der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug bei verschiedenen Oldtimerveranstaltungen nutzen wollen, die er aufgrund des Schadens an dem Fahrzeug habe absagen müssen. Eine Reparatur des Wagens habe er nur aus Beweisgründen noch nicht durchführen lassen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn einen Betrag von 31.080,30 € zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch nach Anfall der Mehrwertsteuer einen weiteren Betrag von 4.985,09 € zu zahlen habe; festzustellen, dass die Beklagten für die Dauer der Reparatur auch Nutzungsausfallentschädigung zu erstatten haben; die Beklagten zu verurteilen, an ihn 539,50 € vorgerichtliche Kosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2006 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben demgegenüber gemeint, durch die vorprozessual erbrachte Zahlung hätten sie den dem Kläger entstandenen Fahrzeugschaden vollständig ausgeglichen. Insoweit haben sie behauptet, der Sachverständige XXX habe die Höhe des Schadens zutreffend ermittelt. Eine Wertminderung werde im Falle einer Reparatur an dem Fahrzeug nicht entstehen.

Hinsichtlich der Feststellungsanträge haben die Beklagten gemeint, es fehle an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Haftung der Beklagten für die Mehrwertsteuer sei schon deshalb nicht festzustellen, weil noch gar nicht klar sei, ob sie überhaupt und gegebenenfalls von welchem Betrag sie anfalle. Ein Anspruch auf Erstattung eines Nutzungsausfallschadens bestehe nicht, da der Kläger offenbar gar nicht den Willen zur Nutzung des Fahrzeuges habe und da ihm - insoweit unstreitig - noch ein anderer Pkw zur Verfügung stehe, so dass er die Nutzung eines Kfz während der Reparatur nicht entbehren müsse.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen XXX. Außerdem hat es den Sachverständigen mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 22.05.2007 (Bl. 125-138 d.A.), das Ergänzungsgutachten vom 14.09.2007 (Bl. 171-176 d.A.) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2009 (Bl. 209-213 d.A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 27.06.2008 hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger EUR 16.036,39 nebst anteiliger Anwaltskosten zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, im Falle der Reparatur des Fahrzeugs die auf einen Rechnungsbetrag von netto EUR 16.112,94 entfallende Mehrwertsteuer zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne über den bereits vorprozessual geleisteten Schadensersatz hinaus die Erstattung weiterer Reparaturkosten in Höhe von EUR 6.036,39 verlangen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass für eine ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeuges insgesamt Kosten in Höhe von EUR 16.112,94 aufzuwenden seien. Für die Behebung des Schadens sei es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn das Heck des Fahrzeuges mit Decklack teillackiert sowie das gesamte Fahrzeug mit Klarlack lackiert werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Art der Reparatur zuverlässig zur 100%igen Wiederherstellung des Lackzustandes vor dem Unfall führe. Der Sachverständige habe angegeben, er habe den Reparaturweg im Einverständnis mit dem Lackhersteller festgelegt. Bei der Bemessung der Reparaturkosten seien die von dem Sachverständigen angegebene Stundenzahl sowie der Stundensatz von EUR 85,00 zugrundezulegen. Insoweit sei unerheblich, dass der Stundensatz im XXX der Fa. XXX höher liege. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, sein Fahrzeug dort instandsetzen zu lassen. Zwar dürfe ein Geschädigter grundsätzlich sein Fahrzeug in eine markengebundene Werkstatt zur Reparatur geben. Dies gelte aber nicht ohne weiteres bei der Restaurierung eines Oldtimers. Die von dem Sachverständigen genannten Firmen, die die Arbeiten zu einem Stundensatz von EUR 85,00 anböten, seien Fachfirmen, deren Inanspruchnahme dem Kläger zuzumuten sei.

Daneben stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung einer an dem Fahrzeug nach der Reparatur verbleibenden Wertminderung in Höhe von EUR 10.000,00 zu. Zwar habe der Sachverständige eine Wertminderung verneint. Dies habe sich aber im Wesentlichen auf die Instandsetzung des Stoßfängers und den Austausch zweier Gummidichtungen bezogen. Von einer Wertminderung sei hier schon deshalb auszugehen, weil der Kläger fortan den Umstand, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten habe, offenbaren müsse. Die Höhe der Wertminderung sei gemäß § 287 ZPO auf EUR 10.000,00 zu schätzen.

Einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung könne der Kläger hingegen nicht geltend machen. Das ideelle Interesse eines Eigentümers, gelegentlich auch das Oldtimer-Fahrzeug nutzen zu können, rechtfertige bei Verlust dieser Nutzungsmöglichkeit nicht die Annahme eines wirtschaftlichen Schadens.

Mit seiner dagegen gerichteten, form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren, soweit es abgewiesen worden ist, in vollem Umfang weiter. Er behauptet weiter, der durch den Sachverständigen XXX vorgeschlagene Reparaturweg führe nicht zu einer sicheren Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Insoweit, so meint er, müsse er sich nicht auf das Experiment einer möglicherweise unzureichenden Reparatur einlassen, sondern könne von vornherein eine Reparatur verlangen, die zu einer sicheren vollkommenen Wiederherstellung führe. Diese, so behauptet er weiter, lasse sich aber nur durch eine Neulackierung des gesamten Fahrzeuges erzielen. Weiter ist der Kläger der Auffassung, er habe einen Anspruch darauf, den Wagen in einer dem Fahrzeughersteller angeschlossenen Markenwerkstatt reparieren zu lassen. Im Hinblick darauf sei bei der Bemessung des Schadens nicht nur ein Stundensatz von EUR 85,00, sondern der Stundensatz des XXX von EUR 102,00 anzusetzen. Schließlich könne er von den Beklagten auch die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Insoweit verweist der Kläger auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach auch bei infolge einer Körperverletzung entgangenen Urlaubsfreuden ein Schmerzensgeld zu zahlen sei. Diese Rechtsprechung sei für die durch die entgangene Nutzungsmöglichkeit eines Oldtimers entgangene Freude entsprechend anzuwenden.

Nachdem der Kläger zunächst die Wiederholung seiner erstinstanzlichen Anträge angekündigt hat, hat er nach Vorlage des Gutachtens XXX seine Klageforderung in Bezug auf die Wertminderung erweitert. Auf der Grundlage der sachverständigen Einschätzung verlangt er nunmehr statt 10.000 € eine Wertminderung von 20.000,00 € ersetzt. Außerdem verlangt er auf der Grundlage des Gutachtens XXX lediglich noch Nettoreparaturkosten in Höhe von 16.816,14 € (26.592,69 € netto abzüglich gezahlter 10.076,55 €). Weiter berücksichtigt der Kläger bei seinen Anträgen, dass die Beklagten im Laufe des Berufungsverfahrens einen weiteren Betrag in Höhe von 6.036,39 € gezahlt haben. Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 36.816,14 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 31.080,30 € seit dem 24.07.2006 sowie aus 5.735,84 € seit dem 07.05.2010, abzüglich am 10.08.2008 gezahlter 6.036,39 € zu zahlen. Festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch nach Anfallen der Mehrwertsteuer und Vorlage einer entsprechenden Rechnung einen weiteren Betrag von 5.052,61 € zu zahlen haben; Festzustellen, dass die Beklagten für die Dauer der Reparatur auch Nutzungsausfallentschädigung zu erstatten haben; die Beklagten ferner zu verurteilen, den Kläger von 539,50 € vorgerichtlicher Kosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2006 durch Zahlung an RA XXX freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten haben gegen das Urteil Anschlussberufung eingelegt. Sie fechten das Urteil insoweit an, als das Landgericht dem Kläger den Ersatz einer Wertminderung in Höhe von EUR 10.000,00 zugesprochen und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung eines konkreten Mehrwertsteuerbetrages ausgesprochen hat. Im Übrigen verteidigen sie das erstinstanzliche Urteil und vertiefen ihren bisherigen Sachvortrag.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27.06.2008 - 15 O 228/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit, festgestellt wird, dass die Beklagten verpflichtet sind, im Falle der Reparatur des klägerischen Oldtimer Mercedes 300 SL Coupé gesamtschuldnerisch die auf einen Rechnungsbetrag von netto 16.112,94 € entfallende Mehrwertsteuer an den Kläger zu zahlen; die Beklagten verurteilt wurden, an den Kläger eine Wertminderung in Höhe von 10.000 € zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 29.04.2010 und 13.08.2010 Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Der Kläger kann Reparaturkosten unter Einschluss einer Volllackierung des beschädigten Fahrzeugs verlangen. Auch steht ihm eine Wertminderung in Höhe von 20.000 € zu. Außerdem kann er Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für noch anfallende Umsatzsteuer verlangen, allerdings ohne Nennung eines konkreten Betrages. Dagegen hat seine Berufung keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung eines Nutzungsausfalls richtet. Die Anschlussberufung hat dagegen nur insoweit Erfolg, als der Kläger nicht bereits jetzt die Feststellung der Ersatzpflicht für noch anfallende Umsatzsteuer in einer bestimmten Höhe verlangen kann. Im Einzelnen:

Reparaturkosten

a. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB muss der Schädiger den Zustand herstellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das Fahrzeug muss deshalb in den Zustand versetzt werden, in dem es sich vor dem Unfall befand. Dabei ist grundsätzlich eine 100%ige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes geschuldet. Allerdings muss sich der Geschädigte unter Umständen auf eine geringere Reparatur einlassen, wenn die vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; § 251 Abs. 2 S. 1 BGB.

b. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Reparaturarbeiten erforderlich sind, um den Unfallschaden so vollständig wie möglich zu beheben. Auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens XXX hält es der Senat für erforderlich, den Lack im Zuge der Reparatur vom gesamten Fahrzeug zu entfernen und es von Grund auf neu zu lackieren. Der Sachverständige XXX führt hierzu aus, dass im Hinblick auf den sehr guten Zustand des Fahrzeugs nur eine vollständige Neulackierung in Betracht komme (Bl. 367/368). Nur in diesem Fall sei die Wiederherstellung der vorher bestehenden 100 %tigen Farbgleichheit zu garantieren. Bei allen anderen Methoden bestehe die Gefahr von verbleibenden Farbabweichungen. Diese seien bei dem in Rede stehenden Fahrzeug nicht akzeptabel. Das Fahrzeug befinde sich in einem sehr guten Allgemeinzustand und habe vor dem Unfall an Oldtimerralleys und Ausstellungen teilgenommen. Diese Aktivitäten seien nicht mehr gesichert, wenn Farbunterschiede verbleiben würden. Auch auf den Versuch einer Teillackierung brauche sich der Kläger nicht verweisen zu lassen, da dies zu einer Veränderung der Lackdicke und damit zu einem Abweichen vom Originalzustand führen würde.

Diese Ausführungen überzeugen den Senat. Der Sachverständige hat sich mit dem Hersteller des Lacks, der Firma XXX in Verbindung gesetzt. Er hat dort die nachvollziehbare Auskunft erhalten, dass ein identisches Mischergebnis für eine exakte Farbtonangleichung bei der verwendeten Sonderlackierung nur bedingt erreichbar sei und neben der Fachkompetenz auch vom Zufall abhänge (Bl. 367). Dies ist erstinstanzlich auch von dem Mitarbeiter Leuchten der Firma XXX geäußert worden (Bl. 229). Dieser hat den Vorschlag des Sachverständigen XXX als Kompromiss bezeichnet, der keinesfalls zu 100 % sicher stelle, dass eine Farbtonangleichung erfolgreich umgesetzt werden könne.

c. Eine Reparatur des Fahrzeugs auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen XXX wird zu Reparaturkosten in Höhe von 26.592,69 € netto führen (Bl. 368). Dabei ist der Kläger berechtigt, einen Stundenverrechnungssatz von 113 € zugrunde zu legen.

Grundsätzlich darf der Geschädigte seiner Abrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zugrunde legen (zuletzt BGH NJW 2010, 2941). Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandart her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem einer Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar macht. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, kann es den Geschädigten zumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-) üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertraglichen Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugrunde liegen (BGH a.a.O.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Kläger die Stundenverrechnungssätze der XXX in XXX zugrunde legen. Denn die übrigen Reparaturmöglichkeiten sind nicht "mühelos und ohne Weiteres" zugänglich. Es fehlt an der räumlichen Zugänglichkeit. Das beschädigte Fahrzeug befindet sich in XXX. Die Spezialwerkstätten sind in Bayern angesiedelt. Das Classic Carcenter der Firma XXX befindet sich in XXX. Es fehlt damit bereits an der problemlosen räumlichen Erreichbarkeit.

Von den berechtigten Reparaturkosten in Höhe von 26.592,69 € ist die vorprozessuale Teilzahlung in Höhe von 10.076,55 € abzuziehen, so dass restliche Reparaturkosten in Höhe von 16.516,14 € verbleiben.

Die zugesprochen Zinsen sind Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB.

Merkantiler Minderwert

Auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens kann der Kläger eine Wertminderung in Höhe von 20.000 € ersetzt verlangen.

Der merkantile Minderwert ist als Teil des Sachschadens anerkannt. Er liegt allgemein in der Minderung des Verkaufswertes einer Sache, der ihr trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung anhaftet, weil bei einem großen Teil des Publikums wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht. Ein durch einen Unfall erheblich beschädigter Kraftwagen wird trotz Behebung der technischen Schäden im Verkehr geringer bewertet als ein unfallfrei gefahrener Wagen. Die Minderbewertung beruht auf der Tatsache, dass erheblich geschädigte und dann reparierte Wagen im Allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit zeigen, ohne dass der Zusammenhang neuer Schäden mit dem Unfall oder einer unzureichenden Reparatur im Einzelfall nachweisbar zu sein braucht (BGH NJW 2005, 277).

Dieser allgemeine Ansatz wird im Falle der Beschädigung eines wertvollen Oldtimers durch den eintretenden Verlust an Originalität ergänzt und teilweise überdeckt. Bei der Beschädigung des Mercedes 300 SL geht es nicht weniger um eine verbleibende Schadensanfälligkeit, sondern um den Verlust an Originalität. Dies ist das Kriterium, das der Sachverständige für eine Begründung des merkantilen Minderwertes heranzieht. Es geht allein um die Frage, ob die Bewertung des Verkaufspreises des Fahrzeuges nach dem Unfall trotz ordnungsgemäß behobenen Heckschadens gesunken ist. Ist dies der Fall, ist ein merkantiler Minderwert eingetreten. In diesem Sinne hält auch Eggert (Verkehrsrecht aktuell 2010, 135) unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 3 des 1.Deutschen Oldtimertages eine merkantile Wertminderung bei Oldtimern für möglich, insbesondere bei Beschädigung oder Zerstörung historischer Substanz.

Diese Einschätzung liegt auf der Linie der veröffentlichen Rechtsprechung. So hat das OLG Frankfurt a.M. (DAR 2006, 23) selbst bei einem hohen Reparaturkostenaufwand (hier 5.607,39 €) einen merkantilen Minderwert eines beschädigten und fachgerecht instand gesetzten Pkws verneint, wenn der Schaden kein eigentlicher Unfallschaden war (hier Waschstraße) und das betroffene Fahrzeugmodell sehr gesucht und wertstabil ist. Das LG Erfurt (NZV 2003, 342) hatte sich mit einem Ferrari F 50 zu befassen, der einen Sachschaden mit einem Reparaturaufwand von über 200.000 € bei einem Unfall erlitten hatte. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass es für dieses Fahrzeug mehr Kaufinteressenten gebe als Fahrzeuge, und dass es für die Marktteilnehmer nicht entscheidend sei, ob das Fahrzeug einen (fachgerecht) reparierten Unfall gehabt habe. Das OLG Jena (NZV 2004, 476) führt ebenfalls für einen beschädigten Ferrari aus, dass bei einem beschädigten und durch eine (Ferrari-)Fachwerkstatt reparierten Luxussportwagen bei der Bemessung eines merkantilen Minderwerts eine rein rechnerische Betrachtungsweise nicht zu Grunde gelegt werden könne.

Für die Feststellung eines merkantilen Minderwertes kommt es daher darauf an, ob die Marktteilnehmer den aufwendig und fachgerecht reparierten Heckschaden bei einem gedachten Verkauf des Mercedes 300 SL berücksichtigen würden. Dies ist auf der Grundlage des Gutachtens XXX zu bejahen. Das Gutachten liefert plausible Gründe dafür, warum trotz geringfügiger Beschädigung des Hecks und fachgerecht sowie aufwendig durchgeführter Reparatur ein merkantiler Minderwert verbleibt. Dies deshalb, weil das Fahrzeug vor dem Unfall mit den originalsten Zustand weltweit aufwies. Durch die Reparatur ist das Fahrzeug nicht mehr "rundum" original. Der Senat hält es für nachvollziehbar, dass dieser Umstand die Preisbildung negativ beeinflusst.

Der Höhe nach schätzt der Senat nach § 287 Abs. 1 ZPO den merkantilen Minderwert auf der Grundlage des Gutachtens XXX auf 20.000 €. Ausgangspunkt der Schätzung ist der Marktwert des Fahrzeugs, den der Sachverständige mit 550.000 € angibt. Bei der Bestimmung des Minderwertes sei zunächst die Art des Schadens zu berücksichtigen. Aufgrund des Unfalls ist der Ersatz des Heckstoßfängers, also eines Anbauteils erforderlich. Zusätzlich hat der Sachverständige die gute Marktgängigkeit sowie die bisherige Unfallfreiheit in die Berechnung einfließen lassen. Auf der Grundlage dieser Parameter errechnet der Sachverständige XXX sowohl nach dem BVSK-Modell als auch nach seinem eigenen Bewertungsschema einen Minderwert von 3,5 - 3,6 % des Marktwertes, gerundet 20.000 €. Diese Berechnung ist von Seiten der Beklagten nicht weiter angegriffen worden.

Die zugesprochenen Zinsen sind Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB, wobei ein Teil in Höhe von 10.000 € seit Zustellung der Klageschrift und der andere Teil in gleicher Höhe seit Zustellung des Klageerhöhungsschriftsatzes vom 27.05.2010 zuzusprechen ist.

Feststellung der Ersatzpflicht der Umsatzsteuer

Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig. Es besteht ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne von § 256 ZPO. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass auch sein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer tituliert wird, so dass auch hinsichtlich dieser Schadensposition die lange, 30 jährige Verjährung gilt.

Der Feststellungsantrag ist allerdings nicht in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann im Rahmen der Feststellung nicht die Nennung eines konkreten Betrages verlangen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht feststeht, ob der Kläger sein Fahrzeug reparieren lässt und mit welchem Aufwand. Er kann daher nur Feststellung verlangen, wenn und soweit Umsatzsteuer tatsächlich anfällt.

Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich einer Nutzungsentschädigung

Der Feststellungsantrag des Klägers hinsichtlich der Erstattungspflicht der Beklagten für noch anfallenden Nutzungsausfall während der Reparaturdauer ist unbegründet.

Allerdings sieht die Rechtsprechung grundsätzlich die Verfügungsmöglichkeit über ein Kraftfahrzeug als Vermögenswert an mit der Folge, dass der Unfallverursacher Schadensersatz zahlen muss, wenn das Fahrzeug so beschädigt wird, dass es für mehrere Tage repariert werden muss. Eine solche Nutzungsausfallentschädigung wird nicht nur für neuere Fahrzeuge, sondern auch für Oldtimer grundsätzlich anerkannt (vgl. Senat, Urteil vom 19.01.1998, Az. 1 U 178/96; LG Berlin, Urteil vom 08.01.2007, Az. 58 S 142/06; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.08.2004, Az. 7 U 10/04).

Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist aber bei neueren wie bei älteren Fahrzeugen, dass die fehlende Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Schaden darstellt. Als wirtschaftlicher Wert, dessen Verlust einen Vermögensschaden zur Folge hat, ist aber nur die Möglichkeit anzusehen, überhaupt über ein Kraftfahrzeug verfügen zu können, nicht hingegen das ideelle Interesse, gelegentlich statt mit einem anderen Kraftfahrzeug mit einem Oldtimer fahren zu können. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist deshalb nicht zu zahlen, wenn dem Geschädigten (mindestens) ein weiteres Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, so dass er die Möglichkeit zur Nutzung eines Kraftfahrzeuges nicht entbehren muss. Dementsprechend kommt eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers nur in Betracht, wenn der Oldtimer als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und dem Halter kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht (so lag der Fall jeweils in OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.1998, Az. 1 U 178/96; LG Berlin, Urteil vom 08.01.2007, Az. 58 S 142/06; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.08.2004, Az. 7 U 10/04). Wenn der Oldtimer hingegen nur aus Liebhaberei als ein Fahrzeug neben einem oder mehreren anderen gehalten wird, ist im Falle eines reparaturbedingten Ausfalls des Oldtimers eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen (OLG Frankfurt, OLGR 2002, 341).

So liegt der Fall hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger während der gesamten Zeit seit dem Unfall über mindestens ein weiteres Fahrzeug verfügt hat, so dass er zu keiner Zeit die Verfügungsmöglichkeit über ein Kraftfahrzeug entbehren musste. Eine Nutzungsausfallentschädigung steht ihm deshalb nicht zu.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Zu den erstattungsfähigen Schadensersatzpostionen gehören nach § 249 Abs. 1 BGB die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Höhe nach sind die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht zu beanstanden. Die zugesprochenen Zinsen sind Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB.

Allerdings kann der Kläger nicht Freistellung durch Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten verlangen. Da es dem Befreiungsschuldner materiell-rechtlich freisteht, mit welchen Mitteln er die Befreiung bewirkt, hat die Verurteilung allgemein auf Befreiung zu gehen und offenzulassen, auf welche Art und Weise der geschuldete Befreiungserfolg herbeizuführen ist. ..."

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„... Die Klägerin hat daneben Anspruch auf den Ersatz merkantilen Minderwerts ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs in Höhe von 250,00 Euro.

Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass das am 5. Oktober 2000 erstmals zugelassene Fahrzeug der Klägerin vom Typ Audi A 6 Avant TDI zum Unfallzeitpunkt schon eine Fahrleistung von 195.648 km aufwies. Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspricht es nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Personenkraftwagen im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen ist. Diese früher vertretene Auffassung beruhte darauf, dass solche Fahrzeuge im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat. Maßgeblich ist mithin nicht allein die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. dazu BGH NJW 2005, 277, 279). Auf eine starre Kilometergrenze kann danach nicht mehr abgestellt werden; der Tatrichter hat vielmehr in jedem Einzelfall gemäß § 287 ZPO zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt.

Diese Frage ist im hier zu entscheidenden Fall zu bejahen. Das Fahrzeug der Klägerin war im Unfallzeitpunkt trotz der hohen Laufleistung von 195.648 km erst ca. 3 ½ Jahre alt. Der Unfallschaden, der Schweißarbeiten am Heckblech und Richtarbeiten im Bereich des Bodenblechs hinten sowie die Erneuerung diverser Anbauteile erforderte, war im Fall einer Veräußerung des Fahrzeugs offenbarungspflichtig. Es geht um ein marktgängiges Fahrzeug (Kombi/Diesel). Die tatsächliche Laufleistung belegt, dass eine starre Grenze von 100.000 km nicht mehr zeitgemäß ist. Unter diesen Umständen kann der Klägerin der Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht versagt werden. Die Höhe ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B… vom 28. April 2004 und dessen Schreiben vom 5. Juli 2004. ..." (OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2007 - 8 U 246/07).

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Bei einem beschädigten und durch eine (Ferrari)Fachwerkstatt reparierten Luxussportwagen kann bei der Bemessung eines merkantilen Minderwerts eine rein rechnerische Betrachtungsweise nicht zu Grunde gelegt werden. Hat der Kaskoversicherer dem Geschädigten wegen der versicherungsrechtlichen Besonderheiten (hier: Ausschluss des merkantilen Minderwertes nach § 13 Nr. 6 AKB) weniger geleistet, als er ohne diese Besonderheit hätte tun müssen, bleibt also der geleistete Schadensersatz hinter dem nach dem Versicherungsvertrag normierten Ersatzwert zurück, dann kann der Geschädigte insoweit bevorrechtigten Ersatz bei dem schädigenden Dritten suchen (OLG Jena, Urteil vom 28.04.2004 - 3 U 221/03, NJW-RR 2004, 1030).

Wird ein "nahezu neuwertiges" Nutzfahrzeug beschädigt, kann der Ersatzberechtigte nur Erstattung der Reparaturkosten und Ersatz eines etwa verbleibenden merkantilen Minderwerts verlangen; eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt nicht in Betracht (OLG Naumburg, Urteil vom 27.10.1999 - 6 U 62/99, VRS Bd. 100, 244).

Voraussetzung für die Zuerkennung eines ersatzfähigen merkantilen Minderwertes ist die auf dem Markt vorhandene, aus der Erfahrung gewonnne Einsicht, daß mit der Benutzung einer reparierten Sache auch dann ein größeres Risiko verbunden ist, wenn sich ein technischer Mangel (noch) nicht gezeigt hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.07.1996 - 7 U 242/94, ZfS 1997, 372).

Bei Beschädigung eines Pkw mit einer Fahrleistung von 180 000 km kommt kein merkantiler Minderwert in Betracht (OLG Hamm, Urteil vom 15.01.1996 - 6 U 106/95, VersR 1997, 640).

Bei der Berechnung des merkantilen Minderwertes eines unfallbeschädigten Kfz ist der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen gesuchten Fahrzeugtyp der Luxusklasse handelt, der nach ordnungsgemäß behobenem Unfallschaden ohne nennenswerten Preisabschlag verkauft werden kann (OLG Köln, Entscheidung vom 05.06.1992 - 19 U 253/91, VersR 1992, 973).

Merkantiler Minderwert und entgangener Gewinn wegen unfallbedingter Vereitelung eines Verkaufs des beschädigten Kfz können nebeneinander beansprucht werden (OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.03.1992 - 3 U 101/91, NZV 1992, 317).

Kein merkantiler Minderwert bei Beschädigung eines nahezu 8 Jahre alten PKW DB 500 SEL (OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.1990 - 1 U 1/90, NZV 1990, 387).

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Auch bei einem 5 Jahre und 5 Monate alten Pkw mit einer Laufleistung von über 73 000 km kann ein Minderwert unfallbedingt entstanden sein (AG Witten, Urteil vom 29.05.2006 - 2 C 329/06, MittBl Arge VerkR 3/2006).



Zahlung - Teilzahlung

Die Zahlung eines Teilbetrages auf eine geltend gemachte Schadensersatzforderung kann ein sog. Zeugnis des Schuldners wider sich selbst darstellen und somit zu einer Umkehr der Beweislast führen. Ein solches "Zeugnis gegen sich selbst" ist anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck hat, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern (BGH, Urteil vom 01.12.2005 - I ZR 284/02).



Zinsschaden

Der Ersatz des Zinsschadens erfolgt in der Regel nur, wenn sich der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer in Verzug befinden. Der Verzug tritt bei einfachen Sachverhalten bei ordnungsgemäßer Fristsetzung nach etwa drei bis vier Wochen ein.

Im Übrigen kann der Schädiger Zinsen für die Ziehung einer Sache oder wegen einer Beschädigung einer Sache nach § 849 BGB ab dem Zeitpunkt verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes der Sache zu Grunde gelegt wird.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung vom Zeitpunkt seiner Entstehung an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist, ist dem deutschen Recht fremd (BGH, Entscheidung vom 28.09.1993 - III ZR 91/92, NVwZ 1994, 409).

Der Geschädigte kann nacheinander (also ohne zeitliche Überschneidung) Nutzungsausfallentschädigung und abstrakt über § 849 BGB Verzinsung beanspruchen. § 849 BGB gilt auch für Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz (BGH, Entscheidung vom 24.02.1983 - VI ZR 191/81, NJW 1983, 1614).

Nach § 849 BGB beginnt die Zinspflicht regelmäßig im Zeitpunkt des Schadensereignisses (BGH, Urteil vom 03.12.1964 - III ZR 141/64, NJW 1965, 392 f).

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Bei einer Kreditaufnahme des Geschädigten zum Zweck der Behebung des Schadens oder bei der Verwendung eigener Mittel ist im Fall des Verzugs ein Anspruch auf Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt, der jedoch einen Anspruch aus § 849 BGB auf Ersatz eines weiteren Nutzungsschadens ausschließt (OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.12.1989 - 3 U 93/88, VersR 1991, 1390).



Mehrwertsteuer und Schdenberechung

Schafft der Geschädigte ein mehrwertsteuerpflichtiges Ersatzfahrzeug an, ohne dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, kann er vom Schädiger Erstattung von Mehrwertsteuer bis zu der Höhe verlangen, in der diese im Falle der Reparatur des Fahrzeugs angefallen wäre. Rechnet der Geschädigte hinsichtlich der Reparaturkosten fiktiv und hinsichtlich der Mehrwertsteuer konkret ab, liegt hierin keine unzulässige Kombination zweier Abrechnungsweisen, da der Geschädigte für die Ersatzbeschaffung tatsächlich Mehrwertsteuer zu entrichten hat und insoweit nicht ungerechtfertigt bereichert ist (LG Arnsberg, Urteil vom 30. 3. 2010 - 5 S 114/09):

„... Der Kl. nimmt die Bekl. als Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall vom 25. 3. 2008 auf Zahlung der in einem vorprozessual eingeholten Gutachten für eine Reparatur ausgewiesenen Mehrwertsteuer in Anspruch. Die volle Haftung der Bekl. steht außer Streit. Der Sachverständige ermittelte ausweislich des vorprozessualen Gutachtens Reparaturkosten von 4837,66 Euro netto und 5756,82 Euro brutto, d.h. einen Mehrwertsteuerbetrag von 919,16 Euro. Es handelt sich nicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Kl. hat das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis von brutto 19 500,01 Euro angeschafft, wovon 3113,45 Euro auf die Mehrwertsteuer entfielen.

Die Bekl. lehnte vorprozessual den Ersatz der vom Kl. anteilig geltend gemachten Mehrwertsteuer von 919,16 Euro ab. Zuletzt forderte der Kl. diese mit anwaltlichem Schreiben vom 20. 8. 2008 unter Fristsetzung bis zum 29. 8. 2008 erfolglos zur Zahlung auf.

Das AG hat die Bekl. zur Zahlung von 919,16 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg. ...

1. Das AG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Der Kl. hat gem. §§ 7, 18 STVG, 3 PflVG bzw. gem. 823 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer, die auf die Reparaturkosten angefallen wäre, wenn er das Fahrzeug hätte reparieren lassen. Denn für die Ersatzbeschaffung ist tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen, welche die Höhe der auf die Reparaturkosten entfallenden Mehrwertsteuer übersteigt.

a) Der Anspruch ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kl. nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zu einer Ersatzbeschaffung berechtigt war. Zwar hat der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich die Alternative der Naturalrestitution zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert. Ist eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs möglich und zumutbar, kann der Geschädigte die infolge der Anschaffung einer Ersatzsache entstehenden Kosten nur ersetzt verlangen, wenn die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht höher ist als der infolge einer Reparatur zu leistende Ersatz (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249 Rdnrn. 26, 28 jew. m. w. Rspr. Nachw.).

Doch auch, wenn hier kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und die Ersatzbeschaffung der teurere Weg war, ist der Kl. nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht daran gehindert, hierfür Ersatz in Höhe des Bruttoreparaturkostenbetrags geltend zu machen. Denn er ist hierdurch nicht bereichert, da er lediglich den ihm nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot maximal zustehenden Betrag beansprucht.

b) Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der Kl. hinsichtlich der Reparaturkosten fiktiv und hinsichtlich der Mehrwertsteuer konkret abgerechnet hat. Hierin liegt keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung. Auch der Rechtsprechung des BGH ist kein generelles Verbot einer solchen Kombination zu entnehmen. Diese ist sinngemäß lediglich insoweit ausgeschlossen als der Geschädigte hierdurch ungerechtfertigt bereichert wäre (vgl. BGH, NJW 2006, 2320 = VersR 2006,1088). Auf die überzeugenden Ausführungen des AG wird Bezug genommen.

Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da der Kl. Mehrwertsteuer in der beanspruchten Höhe tatsächlich gezahlt hat. Bei einer Reparatur wäre eine Mehrwertsteuer von 919,16 Euro angefallen, während der Kl. bei der Ersatzanschaffung tatsächlich 3113,45 Euro an Mehrwertsteuer gezahlt hat.

Im Gegenteil wäre das Vermögen des Kl. geringer als es vor dem Unfall war, wenn ihm nicht die für die Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer in Höhe der auf die Nettoreparaturkosten anfallenden Mehrwertsteuer zugebilligt würde.

c) Der Anspruch ist schließlich nicht gem. § 249 II 2 BGB ausgeschlossen. Hiernach ist die Mehrwertsteuer nur dann zu ersetzen, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Der Geschädigte bleibt aber berechtigt, den für die Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Herstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber, welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat (BGH, NJW 2009, 3713).

Vorliegend ist Mehrwertsteuer für die Herstellung des ursprünglichen Zustands im Wege der Ersatzbeschaffung tatsächlich angefallen. Der Umstand, dass der Geschädigte in seiner Dispositionsfreiheit nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot auf die Reparatur des Fahrzeugs beschränkt war, hat nach den Grundsätzen zu § 249 II 2 BGB keine Auswirkung auf die Frage der Erstattungsfähigkeit der tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer, sondern allein auf die Höhe des bestehenden Ersatzanspruchs.

Durch die vorgenommene Art der Schadensregulierung ist weder der Geschädigte messbar bereichert, noch entsteht dem Schädiger ein Nachteil. Es ist danach kein Grund dafür ersichtlich, den Geschädigten vor der Ersatzbeschaffung zunächst auf die Durchführung der Reparatur und die damit einhergehenden Umstände sowie gegebenenfalls auf längere Nutzungsausfallzeiten zu verweisen. ...

4. Die Revision war gem. § 543 II ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des RevGer. erfordert. Die hier streitige Frage, ob der Kl. die für die Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer in der Höhe verlangen kann wie sie auf die Reparaturkosten entfällt, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die aktuelle Entscheidung des BGH vom 22. 9. 2009 bezieht sich allein auf einen Fall, in dem bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich keine Mehrwertsteuer angefallen ist. ..."

Mehrwertsteuer

Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer besteht nur, "wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist." Der Geschädigte hat die Wahl, ob er reparieren lässt oder nicht. Die Mehrwertsteuer ist aber nur zu bezahlen, soweit sie angefallen ist. Wird auf Gutachtenbasis abgerechnet, kann die Mehrwertsteuer nicht verlangt werden.

Personen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können die Umsatzsteuer nicht geltend machen.

„Bei älteren Autos ziehen Versicherer sie gern ab. Beispiel: Der Wiederbeschaffungswert nach einem Totalschaden beträgt 4 ooo Euro. Die Versicherung zahlt aber nur 3 361 Euro, weil das Gutachten 19 Prozent Mehrwertsteuer enthält. Doch ältere Gebrauchte sind bei Händlern kaum zu bekommen, und auf dem Privatmarkt wird die Steuer gar nicht berechnet. Bei älteren Kfz darf daher nicht zwischen Brutto- und Nettopreis unterschieden werden (OLG Köln, Az.19 U 85/03)." (Test Heft 09/2009, 15)

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Leitsätze/Entscheidungen:

Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist (BGH, Urteil vom 22.09. 2009 - VI ZR 312/08):

„... Der Kl. nimmt den bekl. Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall vom 7. 7. 2007, für den die volle Haftung der Bekl. außer Streit steht, auf Zahlung der in einem vorprozessual eingeholten Gutachten angegebenen Umsatzsteuer für eine Reparatur in Anspruch. In dem Gutachten hat der Sachverständige Reparaturkosten von 3036,95 Euro netto und 3613,97 Euro inklusive Mehrwertsteuer angegeben. Den Wiederbeschaffungswert hat er auf 7800 Euro inklusive Mehrwertsteuer und den Restwert des Unfallfahrzeugs auf 3670 Euro inklusive Mehrwertsteuer geschätzt. Der Kl. hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und von privat ein Ersatzfahrzeug für 8700 Euro erworben. Die Bekl. hat vorgerichtlich die fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 3036,95 Euro sowie die Wertminderung in Höhe von 150 Euro erstattet.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das LG dieses Urteil abgeändert und die Bekl. zur Zahlung des begehrten Mehrwertsteuerbetrags sowie zur Freistellung des Kl. von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Die vom BerGer. zugelassene Revision der Bekl. hatte Erfolg. ...

I. Nach Auffassung des BerGer. verbietet § 249 II 2 BGB nicht die Erstattung der auf die Reparaturkosten entfallenden Umsatzsteuer.

Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung tragen wollen, dass im Falle eines Verzichts auf eine umsatzsteuerpflichtige Wiederherstellung Umsatzsteuer nicht anfalle und damit keinen Gegenwert in der wieder hergestellten Sache finde. Er habe die originäre Funktion des Schadensersatzes betont, die in der Wiederherstellung des früheren Zustands liege. Es stehe deshalb im Einklang mit dem Restitutionsprinzip, die Umsatzsteuer nur zu ersetzen, wenn sie zur Wiederherstellung des früheren Zustands eingesetzt werde. Dies gelte auch für den Fall, dass die Wiederherstellung durch Ersatzbeschaffung erfolge. Werde eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und falle dafür Umsatzsteuer an, sei die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen, wobei der Geschädigte allerdings nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangen könne.

Im Streitfall sei keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden. Es gehe aber nicht um den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer, sondern um den Ersatz des tatsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrags, begrenzt auf den Bruttoreparaturkostenbetrag des beschädigten Fahrzeugs. Es sei angemessen, die Reparaturkosten einschließlich der Umsatzsteuer zu erstatten, wenn sich der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis hätte entscheiden müssen, aber eine Ersatzbeschaffung vorgenommen habe. Der Geschädigte habe die Restitution in Form der Ersatzbeschaffung konkret durchgeführt und sein Interesse an der vollständigen Behebung seines Schadens durch die Ersatzbeschaffung dokumentiert.

II. Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Kl. steht der geltend gemachte Betrag in Höhe der Umsatzsteuer für die Reparaturkosten nicht zu.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines „gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses so genannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gem. § 249 II 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht „verdienen" (vgl. Senat, BGHZ 154, 395 [397f.] = NJW 2003, 2085; BGHZ 162, 161 [164f.] = NJW 2005, 1108; BGHZ 163, 180 [184] = NJW 2005, 2541; BGHZ 171, 287 = NJW 2007, 1674 Rdnr. 6; jew. m.w. Nachw.).

Hier hätte sich der Kl. nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis entscheiden müssen, insoweit liegt der Fall anders als bei der Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. 3. 2005 (BGHZ 162, 270 = NJW 2005, 2220), bei der die Ersatzbeschaffung vom Wirtschaftlichkeitsgebot gedeckt war. Es blieb für den Kl. zwar die Möglichkeit bestehen, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur - wie geschehen - eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben. Auch in diesem Fall kann er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot aber nur auf Reparaturkostenbasis abrechnen, weil eine Reparatur den geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderte. Rechnet er insoweit auf der Basis eines vorgerichtlich eingeholten Gutachtens ab, handelt es sich um eine fiktive Schadensabrechnung, weil eine Reparatur nicht tatsächlich durchgeführt worden ist.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem Kl. der geltend gemachte Umsatzsteuerbetrag für eine Reparatur nicht zusteht.

Nach § 249 II 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. 7. 2002 (BGBl I, 2674) eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat. Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers allerdings deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten entfällt. Umsatzsteuer soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, das heißt wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer i.S. des § 2 UStG nicht kommt. Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dafür Umsatzsteuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen. Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von Privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen (vgl. Gesetzesbegründung BT-Dr 14/7752, S. 13f., 23f.; Senat, BGHZ 158, 388 [389] = NJW 2004, 1943; BGHZ 162, 270 [272f.] = NJW 2005, 2220; BGHZ 164, 397 [399f.] = NJW 2006, 285; NJW 2004, 2086 = VersR 2004, 927 [928]; NJW 2006, 2181 = VersR 2006, 987 [988]; NJW 2009, 1340 = VersR 2009, 654 Rdnr. 12). In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 II 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt (vgl. Senat, NJW 2006, 2181 = VersR 2006, 987 [988]).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Erstattung der Umsatzsteuer schon deswegen nicht möglich, weil der Kl.
- weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen
- noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist.
Dem Kl. stehen mithin nur die von der Bekl. bereits geleisteten Beträge zu, die unterhalb des sich aus dem vorgerichtlich eingeholten Gutachten ergebenden Wiederbeschaffungsaufwands von 4130 Euro (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) liegen, der auch ohne eine weitere Beschränkung durch das Wirtschaftlichkeitsgebot bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten den Schadensersatzanspruch begrenzt (vgl. Senat, BGHZ 163, 180 = NJW 2005, 2541). ..."

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„... In einem vom Kläger vorprozessual eingeholten Gutachten ermittelte ein Sachverständiger den Restwert des Unfallfahrzeuges, eines VW Golf TDI, Erstzulassung 2001, mit 4.255 € und den Wiederbeschaffungswert mit 12.800 € brutto, wobei er davon ausging, dass entsprechende Fahrzeuge im KFZ-Handel überwiegend differenzbesteuert mit einem Mehrwertsteueranteil von ca. 2% angeboten werden.

Der Kläger hat keine Ersatzbeschaffung vorgenommen und mit der Beklagten auf Grundlage des Sachverständigengutachtens abgerechnet. Die Beklagte ist jedoch bei der Schadensregulierung von einem Mehrwertsteueranteil von 16% ausgegangen und hat den Netto-Wiederbeschaffungswert auf dieser Grundlage errechnet. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Differenzbetrag geltend, der sich aus den beiden Berechnungsmethoden ergibt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil entsprechend abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. ...

1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - VersR 2005, 994; vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388, 389 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927, 928).

a) Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO). Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird.

b) Der von der Revision im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (NJW 2004, 1465) vertretenen Auffassung, auch bei einem überwiegend regelbesteuert gehandelten Unfallfahrzeug könne der Geschädigte aus Gründen der Dispositionsfreiheit nicht darauf verwiesen werden, ein solches Fahrzeug zu erwerben, vielmehr könne er ebenso ein differenzbesteuertes Fahrzeug anschaffen, kann nicht gefolgt werden.

Im Rahmen der gebotenen ‚subjektbezogenen Schadensbetrachtung' kann es dem Geschädigten zwar nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige als die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO). Erwirbt der Geschädigte tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO).

Verzichtet jedoch der Geschädigte - wie im Streitfall - auf eine Ersatzbeschaffung und fällt tatsächlich keine Umsatzsteuer an, dann ist eine solche im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ersatzfähig, weil diese Vorschrift insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7752 S. 23). Der Rechtsstandpunkt der Revision hätte im Ergebnis zur Folge, dass auch ein Abzug eines 2%igen Umsatzsteueranteils bei überwiegender Differenzbesteuerung zu unterbleiben hätte, wenn die Möglichkeit bestünde, dass der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug umsatzsteuerfrei von Privat erwirbt. Da diese Möglichkeit, mag sie im Einzelfall auch noch so gering sein, theoretisch immer besteht, wäre der Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der fiktiven Schadensabrechnung die Grundlage entzogen.

c) Steht mit der für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Ersatzfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend regelbesteuert erworben werden kann, beschränkt sich der bei der fiktiven Schadensabrechnung vorzunehmende Abzug der Umsatzsteuer auch nicht - wie die Revision hilfsweise meint - auf einen Mittelwert aus dem Marktanteil der Regel- und dem der Differenzbesteuerung (vgl. Huber, NZV 2004, 105). Damit ließe sich zwar rechnerisch ein durchschnittlicher ‚Netto-Wiederbeschaffungswert' ermitteln. Dieser läge jedoch über dem Wert, den das Berufungsgericht im Rahmen seiner Schadensschätzung als überwiegend wahrscheinlich erachtet hat und würde deshalb einen fiktiven Umsatzsteueranteil enthalten, der nach der gesetzlichen Neuregelung nicht erstattungsfähig ist (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - VersR 2006, 238, 239).

2. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht durch ein erstinstanzliches Geständnis der Beklagten nach §§ 288, 535 ZPO gehindert, eine von dem erstinstanzlichen Urteil abweichende Feststellung zur wahrscheinlichen Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung zu treffen.

a) Die Frage, ob ein Geständnis gemäß §§ 288 Abs. 1, 289 Abs. 2 ZPO vorliegt, ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 74/00 - VersR 2001, 1442, 1443 m.w.N.). Als gerichtliches Geständnis ist die innerhalb des Rechtsstreits abgegebene Erklärung einer Partei anzusehen, dass eine vom Gegner behauptete, ihr im Rechtssinne ungünstige Tatsache wahr sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Erklärung, eine tatsächliche Behauptung des Gegners werde nicht bestritten, als Geständnis nur gewertet werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, die den Schluss auf ein Geständnis nahe legen (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 1983 - VIII ZR 331/83 - WM 1983, 448, 449; vom 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93 - MDR 1995, 90; vom 25. April 1996 - VII ZR 157/94 - NJW-RR 1996, 1044 und vom 19. Mai 2005 - III ZR 265/04 - NJW-RR 2005, 1297 m.w.N.). Derartige Umstände, die auf einen Geständniswillen der Beklagten hindeuten, zeigt die Revision aber nicht auf.

b) Vielmehr lässt unter den Umständen des vorliegenden Falles die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2005 vor dem Amtsgericht, dass die Feststellung in dem Schadensgutachten vom 5. August 2004 nicht bestritten werde, kein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO erkennen. Insbesondere spricht das weitere Prozessverhalten der Beklagten - worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat - gegen die Annahme, dass die Behauptung eines überwiegend differenzbesteuerten Handels vergleichbarer Ersatzfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt zugestanden werden sollte. Aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung trotz der besagten Erklärung nach wie vor über die Abzugsfähigkeit von 2% oder 16% Umsatzsteuer vom Brutto-Wiederbeschaffungswert gestritten haben. Ein solcher Streit wäre aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Amtsgerichts auf Seiten der Beklagten sinnlos gewesen, wenn sie den Tatsachenvortrag des Klägers zur Differenzbesteuerung hätte zugestehen wollen. Gegen die Annahme eines Geständnisses spricht letztlich auch entscheidend die Tatsache, dass das Amtsgericht, vor dem die umstrittene Erklärung abgegeben wurde, in seinem Urteil selbst nicht von einem Geständnis ausgegangen ist, sondern ausgeführt hat, das als qualifizierter Parteivortrag zu bewertende Vorbringen des Klägers zur überwiegenden Differenzbesteuerung des Fahrzeuges sei beklagtenseits nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestritten worden. ..." (BGH, Urteil vom 09.05.2006 - VI ZR 225/05)

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Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 158, 388 = NJW 2004, 1943 und NJW 2004, 2086 = VersR 2004, 927; BGH, Urteil vom 01.03.2005 - VI ZR 91/04, NJW 2005, 2220).

Zahlt die zuständige Behörde wegen der Reparatur einer Schutzplanke der Bundesautobahn Umsatzsteuer an eine Fachfirma, steht ihr ein Schadensersatzanspruch auch in Höhe des der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Umsatzsteueranteils zu (BGH, Urteil vom 14.09.2004 - VI ZR 97/04, SVR 2005, 108).

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (BGH, Urteil vom 20.04.2004 - VI ZR 109/03, ZfS 2004, 408).

Bei Schadensersatzleistungen wegen entgangenen Gewinns fällt keine zu ersetzende Umsatzsteuer an (BGH, Entscheidung vom 21.11.1991 - VII ZR 4/90, NJW-RR 1992, 411).

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Auch beim wirtschaftlichen Totalschaden eines Behördenfahrzeuges ist die im Brutto-Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer nur dann zu ersetzen, wenn eine konkrete Ersatzbeschaffung erfolgt; eine Ausnahmeregelung für Behördenfahrzeuge ist mit § 249 II S. 2 BGB nicht vereinbar (OLG Köln, Urteil vom 24.02.2005 - 7 U 118/04, SVR 2005, 346).

Dem Leasingnehmer steht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer auf der Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Leasingfahrzeugs nicht zu (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2004 - 10 U 186/04, NZV 2005, 309).

Rechnet der Geschädigte den Fahrzeugschaden fiktiv auf Reparaturkostenbasis ab, kann er im Falle der Ersatzbeschaffung die dabei angefallene MWSt. als Schaden geltend machen. Bei der Anschaffung eines differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugs von einem Händler kann, wenn die Händlerspanne nicht bekannt ist, die in dem Kaufpreis enthaltene MWSt. gem. § 287 ZPO auf 2 % des Verkauspreises geschätzt werden (OLG Köln, Urteil vom 29.06.2004 - 9 U 176/03, r + s 2005, 127).

Der dem geschädigten Fahrzeugeigentümer zu ersetzende Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs ist nur um die Differenzbesteuerung gem. § 25 a UStG in Höhe von 3,2% zu kürzen (OLG Köln, Urteil vom 08.01.2004 - 14 U 18/03, NJW-RR 2004, 597).

Bei abstrakter Schadensberechnung nach den fiktiven Kosten der Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs ist im Bruttowiederbeschaffungswert i. d. R. nur ein nach § 249 II S. 2 BGB nicht zu ersetzender Mehrwertsteueranteil von ca. 2 % enthalten. Handelt es sich um ein älteres Fahrzeug, das nahezu ausschließlich auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt angeboten wird, ist im Wiederbeschaffungswert keine Mehrwertsteuer enthalten, ein Abzug nach § 249 II S. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Hat der Sachverständige im Schadensgutachten einen Bruttowiederbeschaffungswert einschließlich 16 % Mehrwertsteuer angegeben, ist es eine Frage der tatsächlichen Feststellungen im Einzelfall, ob dieser Bruttowiederbeschaffungswert dem auf dem privaten Markt zu zahlenden Preis entspricht (OLG Köln, Urteil vom 05.12.2003 - 19 U 85/03, SVR 2004, 109).

Dem Leasingnehmer steht bei fremdverschuldetem Totalschaden des Leasingfahrzeugs als Nutzungsschadensersatz ein Betrag in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands einschließlich Umsatzsteuer zu. Zur Behandlung von Umsatzsteuer, die der Leasingnehmer durch unfallbedingte vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags erspart (OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2002 - 6 U 98/02, NJW-RR 2003, 774).

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Bei einem nahezu 12 Jahre altem Fahrzeug ist im Wiederbeschaffungswert ein Mehrwertsteuer-Anteil nicht enthalten, auch nicht in Höhe von 2%. Es darf daher auf den dem Geschädigten zustehenden Schadensbetrag auch kein Abzug gemacht werden, wenn dieser kein Ersatzfahrzeug beschafft (LG Essen, Urteil vom 27.01.2004 - 15 S 319/03, NZV 2004, 300).

Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug von einem Privatmann oder in sonstiger Weise, ohne Umsatzsteuer zu zahlen, so ist der vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert, der grundsätzlich als Händler-Brutto-Verkaufspreis zu verstehen ist, um den darin enthaltenen Mehrwertsteueranteil zu kürzen; dieser kann auf der Grundlage der Differenzbesteuerung, ausgehend von der Händlergewinnspanne pauschal mit 2 % des Wiederbeschaffungswertes angesetzt werden (LG Bochum, Urteil vom 17.10.2003 - 5 S 109/03, ZfS 2004, 117).

Eine Kappung der Schadensersatzleistung um die durchschnittlich anfallende Mehrwertsteuer muss nicht erfolgen, wenn der Geschädigte das Ersatzfahrzeug im Rahmen eines Kaufvertrages mit einem privaten Anbieter erwirbt, bei dem gerade keine Mehrwertsteuer anfällt, da ein pauschaler Umsatzsteuerabzug bei Vorliegen eines konkreten Deckungskaufes nicht zwingend ist (LG Aachen, Urteil vom 16.10.2003 - 6 S 69/03, DAR 2004, 228).

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Nach dem Wortlaut des Gesetzes schließt der zu zahlende Schadensersatzbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist; dieser Wortlaut ist einer Auslegung nicht zugänglich. Ob und in welcher Höhe MwSt. angefallen ist, muss im Wege der Strengbeweises geklärt werden. Eine hinsichtlich der MwSt. nach Fahrzeugalter und Erhältlichkeit auf dem Gebrauchtwagenmarkt differenzierende Auslegung des § 249 II 2 verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil sie es letztlich dem Zufall überlässt, ob der Geschädigte die im Bruttowiederbeschaffungswert enthaltene MwSt. voll, nur z.T. oder gar nicht erhält. Dem BVerfG wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 249 II 2 BGB i. d. F. des 2. Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 (BGBl I S. 2674) in den Fällen, in denen der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug ohne Ausweis von MWSt. erwirbt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (AG München, Beschluss vom 29.06.2004 - 345 C 12796/04, NZV 2004, 474).



Transportschaden

Werden die im Fahrzeug mitgeführten Gegenstände durch den Unfall beschädigt, so handelt es sich um Transportschäden. Der Geschädigte muss nachweisen, welche mitgeführten Gegenstände beschädigt worden sind. Außerdem muss er die Höhe des Schaden belegen.

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Stundenverrechnungssätze - Markenwerkstätten - freie Betriebe

Die Frage, welche Stundenverrechnungsätze der Schadenabrechnung zugrunde zu legen sind, ist umstritten. Klare Abgrenzungsgrundsätze werden derzeit von der Rechtsprechung nicht zur Verfügung gestellt. In der Tendenz ist eine Abkehr von den Stundensätzen der Markenbetriebe nicht auszuschließen. Maßgeblich ist, was im Sinne der grundlegenden Bestimmung des § 249 BGB als „erforderlich" angesehen wird.

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Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (OLG Bremen, Urteil vom 07.02.2011 - 3 U 61/10):

„... I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15.07.2009 in Anspruch, bei dem sein Fahrzeug, ein Ford Mondeo, Erstzulassung 29.05.2006 mit einer Laufleistung zum Unfallszeitpunkt von 41.625 km, beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf die Kosten einer von der Beklagten benannten, nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens einer markengebundenen Vertragswerkstatt abrechnen kann.

Nachdem sich die Parteien in erster Instanz in einem Teilvergleich geeinigt hatten, hat das Landgericht die darüber hinausgehende Klage des Klägers bezüglich weiterer Reparaturkosten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger lediglich Anspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt habe. Eine entsprechende Verweisung der Beklagten sei im vorliegenden Fall für den Kläger nicht unzumutbar.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter. Ausdrücklich greift der Kläger in der Berufung nur die Abweisung des Differenzbetrages der Reparaturkosten an. Er rügt eine fehlerhafte Abwägung des Landgerichts bei der Frage der Zumutbarkeit des Verweises auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt. Der Aspekt, dass der Kläger fiktiv abrechne, auf den das Landgericht abgestellt habe, habe nicht zu Lasten des Klägers gehen dürfen, denn auch in der Grundsatzentscheidung des BGH vom 20.10.2009 (BGH, NJW 2010, 606 ff.) sei eine fiktive Abrechnung erfolgt. Dass das Fahrzeug des Klägers nur knapp über drei Jahre alt war, der einwandfreie und über durchschnittliche Zustand des Fahrzeugs sowie die unterdurchschnittliche Laufleistung hätten daher bei der Abwägung zu dem Ergebnis führen müssen, dass der Verweis auf eine alternative Reparaturmöglichkeit vorliegend unzumutbar sei. Dieses Abwägungsergebnis werde durch weitere Aspekte gestützt: Der Kläger habe auch nach Ablauf der Garantie- und Gewährleistungsfrist den weiteren Weg in eine markengebundene Fachwerkstatt auf sich genommen, um Reparaturen und Wartung durchführen zu lassen. Auch dass das Fahrzeug tatsächlich erst am 06.11.2006 mit einem Kilometerstand von 6 gekauft worden sei - der Kläger es also weniger als drei Jahre gefahren habe- hätte bei der Abwägung zugunsten des Klägers berücksichtigt werden müssen. Die von der Beklagten angebotene Reparatur sei auch nicht gleichwertig. Dies werde durch Ergebnisse der Stiftung Warentest belegt. Der Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug kurz vor dem Unfall bei der Firma A. über den TÜV gebracht habe, führe zu keiner anderen Bewertung.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.080,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Verweis auf die neue Rechtsprechung des BGH. Ergänzend führt sie aus, dass die Berufung bereits unschlüssig sei hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 744,45 €, da der Differenzbetrag, den der Kläger mit der Berufung ausdrücklich weiterverfolge, sich aus den begehrten Bruttoreparaturkosten in Höhe von 7.476,44 € und den regulierten 6.140,79 € ergeben müsse, d.h. überhaupt nur 1.335,65 € schlüssig seien. In Rechtskraft erwachsen sei auch der erstinstanzlich gestellte Antrag auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Soweit hierzu in der Berufung neu vorgetragen werde, bestreitet die Beklagte den Vortrag und rügt Verspätung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze (§ 540 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) Bezug genommen.

II. Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO) Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte (weitere) Schadensersatzanspruch nicht zu, da der Kläger keinen Anspruch auf Leistung weiterer fiktiver Reparaturkosten hat.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S.1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (BGH, NJW 2010, 606). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, a.a.O.). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, so begründen besondere Umstände wie das Alter des Fahrzeugs oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten. Bereits in seinem Urteil vom 29.4.2003 (NJW 2003, 2086 ff., 2087) hat der BGH allerdings ausgeführt, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Rechnet der Geschädigte - konkret oder fiktiv - die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt (BGH, NJW 2003, 2086 ff., 2088).

Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, war in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung zunächst umstritten. Mit seinem Grundsatzurteil vom 20.10.2009 (BGH, NJW 2010, 606 ff.), hat der BGH eine differenzierte Betrachtungsweise für geboten erachtet, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt (BGH, a.a.O.). Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH, NJW 2010, 606; BGH, NJW 2010, 2118 ff., 2119; BGH, NJW 2010, 2725 ff., 2726; BGH, NJW 2010, 2727; BGH, NJW 2010, 2941). Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zu Grunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss.

Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt" oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht - wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen - bei einem großen Teil des Publikums, insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten, die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt.

Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (BGH, NJW 2010, 606).

Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die von der Beklagten angebotene alternative Reparaturmöglichkeit gleichwertig ist. Der pauschale Vortrag des Klägers in der Berufung, dass Vertragswerkstätten nach Angaben der Stiftung Warentest nicht gleichwertig seien, reicht insoweit nicht aus. Konkrete Anhaltspunkt dafür, dass die von der Beklagten benannte Werkstatt nicht gleichwertig ist, nennt der Kläger nicht. Hierzu wäre er jedoch angesichts des substantiierten Vortrags der Beklagten zur Gleichwertigkeit verpflichtet gewesen (vgl. BGH, NJW 2010, 2118). Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass es sich bei der von ihr benannten Fachwerkstatt um einen Meisterbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten handelt, in dem seit 25 Jahren derartige Reparaturarbeiten ausgeführt werden. Es würden ausschließlich modernes Spezialwerkzeug und Originalteile verwendet sowie ein kostenloser Hol- und Bringservice angeboten.

Die Werkstatt sei von der DEKRA zertifiziert und kontrolliert, und die Preise seien keine Sonderkonditionen der Beklagten, sondern für jedermann frei zugänglich. Angesichts dieses substantiierten Vortrags der Beklagten, reichen das pauschale Bestreiten des Klägers und der allgemeine Verweis auf die Stiftung Warentest nicht aus. Dass die Stiftung Warentest den von der Beklagten genannten Betrieb getestet habe, trägt der Kläger nicht vor. Ferner ist das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass es dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, das Fahrzeug in der von der Beklagten benannten Werkstatt reparieren zu lassen und er daher auch nur diese fiktiven Reparaturkosten ersetzt verlangen kann.

Das Fahrzeug des Klägers ist älter als drei Jahre und fällt daher unter die vom BGH in der Grundsatzentscheidung vom 20.10.2009 (BGH, NJW 2010, 606 ff.) genannte Frist. Sofern der Kläger meint, es sei vorliegend auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs und nicht auf die Erstzulassung abzustellen, kann dem nicht gefolgt werden. Der BGH in der oben genannten Entscheidung zur Begründung der Drei-Jahresfrist ausdrücklich auf etwaige Nachteile des Neuwagenkunden bei der Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen abgestellt. Vor dem Hintergrund, dass Gewährleistungsfristen und Werksgarantien in der Regel mit der Erstzulassung zu laufen beginnen, auch wenn es sich dabei um eine „Tageszulassung" handelt, ist vorliegend auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Eine solche Bestimmung über den Fristbeginn liegt auch deshalb nahe, da die Fahrzeuge nach der Erstzulassung aus dem vom Hersteller noch zu überblickenden und zu überwachenden Bereich ausscheiden (BGH, NJW 1999, 3267 ff., 3268; OLG Koblenz, NJW 2009, 3519).

Zu Recht hat das Landgericht schließlich darauf verwiesen, dass der Kläger Arbeiten am Fahrzeug nach Ablauf der Garantiezeit und vor dem Unfall in der nicht markengebundenen Werkstatt A.. hat durchführen lassen. Aus der vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Rechnung ergibt sich, dass dort neben der Vorstellung zur Hauptuntersuchung auch kleinere Reparaturen durchgeführt wurden („Delle/Beule M. Lacksch. Beseiti."). Der Kläger hat daher bereits nach eigenem Vortrag nicht konkret dargelegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Soweit der Kläger in der Berufung Ausführungen zu vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten macht korrespondieren diese nicht mit einem Antrag in der Berufung, da insoweit ausschließlich Zahlung verlangt wird und diese ausdrücklich auf Reparaturkosten (Differenzbetrag zwischen den Reparaturkosten einer markengebundenen und einer freien Fachwerkstatt) gestützt wird. ...."

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„... Das Amtsgericht hat zutreffend einen Schadensersatzanspruch des Klägers bejaht. Dieser hat einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, auch wenn er das Fahrzeug nicht reparieren lässt (vgl. BGHZ 155, 1 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Geschädigter auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen reparieren lässt oder nicht (vgl. BGHZ 155, 1 ff.).

Um in Fällen wie der vorliegenden Art überhaupt eine Begrenzung der Schadenshöhe in Betracht zu ziehen, müssen besondere konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ‚mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit' wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02, sog. Porsche-Urteil, BGHZ 155, 1 ff.).

Auch dann, wenn nicht nur abstrakt, sondern konkret durch die genannte Referenzwerkstatt der Beklagten ein technisch ordnungsgemäßes Reparaturergebnis abgeliefert werden kann, handelt der Kläger nicht wirtschaftlich unvernünftig, wenn er eine Reparatur in dieser Werkstatt ablehnt. Vielmehr hält er sich mit seiner Entscheidung in dem vom Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzten Rahmen, weil jedenfalls eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten im schadensrechtlichen Sinn nicht vorliegt (so KG NJW 2008, 2656 ff.). Dies gilt im vorliegenden Fall besonders deshalb, weil der Opel des Klägers zum Unfallzeitpunkt erst elf Monate alt war und über eine Garantie der Adam Opel GmbH für neue Opelfahrzeuge bis zum 25. 10. 2008 verfügte (Bestätigung der Sch. + U. Automobile vom 25.02.2008, AS. 133 der Akten erster Instanz).

Die Kammer hält die Argumentation des Kammergerichts für überzeugend. Danach honoriert es der Markt auch bei gleicher Qualität der technischen Ausführung, dass Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug gerade von einer markengebundenen Vertragswerkstatt und nicht von einer freien Fremdwerkstatt durchgeführt werden. Der Kunde verbindet mit dem Besuch von Markenvertragswerkstätten eine über den technischen Zustand hinausgehende besondere Werthaltigkeit. Deshalb setzen sich die Markenwerkstätten trotz der im Allgemeinen höheren Reparaturpreise nicht nur als bloße Ausnahmeerscheinung auf dem freien Markt durch. Markenqualität ist mehr als nur die Einhaltung technischer Standards. Sie bedeutet im Allgemeinen nicht nur technische Qualität, sondern auch Vertrauen und Seriosität. Dies hat unmittelbar Einfluss auf die Preisbildung. So wird für ein scheckheftgepflegtes Fahrzeug ein höherer Verkaufserlös erzielt als für ein nicht scheckheftgepflegtes. Dies gilt auch für Reparaturen, die von Vertragswerkstätten ausgeführt werden. Diese am Markt spürbaren wertbildenden Faktoren beruhen auf der Nähe der Vertragswerkstätten zum Hersteller und der Spezialisierung auf nur eine bestimmte Fahrzeugmarke (so KG NJW 2008, 2656 ff.). ..." (LG Heidelberg, Urteil vom 30.07.2009 - 2 S 11/09)

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Der geschädigte Kfz-Besitzer muss sich gegenüber seiner Schadensberechnung auf der Grundlage der Stundenlohnsätze einer markengebundenen Fachwerkstatt von der beklagten Haftpflichtversicherung nicht auf günstigere Reparaturmöglichleit bei einer mit Versicherern zusammenarbeitenden Werkstatt verweisen lassen (AG Nürtingen, Urteil vom 14.12.2006 - 12 C 1392/06; NJW 2007, 1143 f).

Siehe auch unter „Durchschnittliche Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt" und „Stundenverrechnungssätze (Porsche-Fall).

Standgeld

Ersatz für Standgeld und Nutzungsausfall, die während eines vorprozessualen selbständigen Beweisverfahrens entstanden sind, kann nur ausnahmsweise statt im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund materiell-rechtlicher Ansprüche im Prozeß verlangt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.1996 - 22 U 203/95, VersR 1997, 459).

Erteilt der Geschädigte verspätet einen Gutachtenauftrag und fallen hierdurch Standgeldkosten an, kann er deren Ersatz nicht beanspruchen (AG Oldenburg, Urteil vom 01.10.1996 - E 3 C 3037/96, ZfS 1997, 16).

Unfallhelferring

Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig ist (BGH, Beschluss vom 20.06.2006 - VI ZB 75/05 zu BGB §§ 134, 138 Aa, BRAO §§ 1, 2, RBerG Art. 1 § 1).

Unkostenpauschale

Der Geschädigte kann verlangen, dass ihm die ihm im Zusammenhang mit der Schadensregulierung entstehenden Kosten ersetzt werden. Gemeint sind zum Beispiel die Kosten für Porto, Telefonkosten und Fahrtkosten. Werden die Kosten auf Grund konkreter Nachweise bzw. Vorlage entsprechender Belege erstattet, so kann der Geschädigte die Zahlung einer Unkostenpauschale bzw. Kostenpauschale verlangen. Diese Pauschale beträgt in der Regel EUR 25,00.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Bei allen ab 1. 1. 2002 stattgefundenen Verkehrsunfällen billigt der der Senat in ständiger Rechtsprechung eine Unkostenpauschale von 25 Euro zu (OLG Celle, Entscheidung vom 09.09.2004 - 14 U 32/04, SVR 2005, 68).

Eine allgemeine Unkostenpauschale von 50,- DM ist nach wie vor übersetzt; angemessen sind nur 40,- DM (OLG Hamm, Urteil vom 15.01.1996 - 6 U 106/95, VersR 1997, 640).

Eine allgemeine Unkostenpauschale ist nur in Höhe von 30,- DM zu gewähren (OLG Köln, Entscheidung vom 19.06.1991 - 2 U 1/91).



Rechtsanwaltsgebühren

Die Kosten der Rechtsverfolgung sind erstattungsfähig, weil sich die Ersatzpflicht auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches verursachten Kosten erstreckt. In der Regel bezieht sich die Schadensersatzpflicht gerade auch auf die Anwaltskosten, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich war.

Liegt ein einfach gelagerter Fall vor, sollte der Geschädigte reiflich überlegen, ob er sogleich anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt. In der Regel wird er dies tun dürfen, um sicherzustellen, dass alle ihm durch den Unfall entstandenen Ansprüche auch erfüllt werden.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Stellt ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Gebührenrechnung "nach Maßgabe des DAV-Abkommens", so kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, er verzichte namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche (BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 76/06 zu § 397 BGB).

Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegenüber seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, er verzichte zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche (BGH, Urteil vom 07.03.2006 - VI ZR 54/05).

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„... Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 348, 350 ff. und vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 73, 74 und Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - VersR 2004, 869, 871, jeweils m.w.N.) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer (vgl. zur Kaskoversicherung OLG Hamm, ZfS 1983, 12; OLG Karlsruhe, VRS 77, 6, 9; VersR 1991, 1297 und NZV 1990, 431; LG Kaiserslautern, DAR 1993, 196, 197; Böhm, DAR 1988, 213 f.; Notthoff, VersR 1995, 1399, 1401 f.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rdn. 33 zu § 118; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort: "Kaskoversicherung", Anm. 2, jeweils m.w.N.; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, Rdn. 75 zu § 249; zur Sachversicherung bei Brandschäden LG Münster, VersR 2003, 98 f.). Auch die dadurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten können entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ersatzfähig sein, nämlich dann, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005, 558). Macht der Geschädigte gegenüber seinem Versicherer eine Forderung geltend, die zwar nach den Versicherungsbedingungen begründet ist, vom Schädiger aber nicht zu ersetzen ist, weil es insoweit an einem Schaden des Geschädigten fehlt, ist allerdings auch zu prüfen, inwieweit die durch die Anmeldung entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden können. Im Vordergrund steht dabei das Interesse des Geschädigten an einer vollständigen Restitution (Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - VersR 2004, 876 und vom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - VersR 2004, 1180, 1181 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95 - NJW 1997, 520).

2. Im Falle der Verletzung einer Person ist die Grenze der Ersatzpflicht dort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der Wiederherstellung der Gesundheit, dem Ersatz entgangenen Gewinns oder der Befriedigung vermehrter Bedürfnisse dienen. Dies kann der Fall sein, wenn der Geschädigte Kosten aufwendet, um von seinem privaten Unfallversicherer Leistungen zu erhalten, die den von dem Schädiger zu erbringenden Ersatzleistungen weder ganz noch teilweise entsprechen. Das ist zu erwägen, wenn dem Geschädigten nach den Vertragsbedingungen seiner Unfallversicherung ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung zusteht, insoweit ein Ersatzanspruch - etwa unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs vermehrter Bedürfnisse - gegen den Schädiger nach Lage des Falles aber nicht besteht. Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, lässt sich den bisher getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Dies wird das Berufungsgericht zu klären haben.

3. Eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten kann im Einzelfall aber auch dann in Betracht kommen, wenn es an einer derartigen Entsprechung zwischen der Leistung des eigenen Versicherers und dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden fehlt. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Geschädigte etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1994, VersR 1995, 183, 184). Vorliegend hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen privaten Unfallversicherer verneint und ausgeführt, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei hierfür nicht erforderlich gewesen, denn der Kläger hätte die Ansprüche selbst geltend machen können. Zu den erheblichen Verletzungen, dem Inhalt der Gutachten und dem Verhalten des Unfallversicherers fehle es an substantiiertem Sachvortrag.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht überspannt die Darlegungslast des Klägers. Dieser hat nämlich vorgetragen, er sei aufgrund seiner schweren Verletzungen, von denen die Beklagte gewusst habe, auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage gewesen, sich selbst um die Geltendmachung und Wahrung seiner Ansprüche zu kümmern. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, befand sich der Kläger für längere Zeit in stationärer Krankenhausbehandlung. Diese Umstände hat das Berufungsgericht nicht ausreichend bedacht. Seine Beurteilung, die Rechtsverfolgungskosten seien nicht erforderlich gewesen, begegnet bei dieser Sachlage durchgreifenden Bedenken und kann deshalb keinen Bestand haben. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die Umstände des Streitfalls umfassend zu würdigen und gegebenenfalls noch fehlende Feststellungen zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nachzuholen. ..." (BGH, Urteil vom 10.1.2006 - VI ZR 43/05)

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Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung einer Ersatzforderung gegen den eigenen Versicherer, kann sein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten dem Schädiger gegenüber grundsätzlich auf die Gebühren nach dem Wert beschränkt sein, für den dieser Ersatz zu leisten hat (BGH, Urteil vom 18.01.2005 - VI ZR 73/04, MDR 2005, 751).

Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall (hier: bei Beschädigung von Autobahneinrichtungen durch Kraftfahrzeuge) die Haftung nach Grund und Höhe derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein Anlaß zu zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw. einer Versicherung die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandheit nicht in der Lage ist. Bei einem einfach gelagerten Schadensfall bei der die Haftung nach Grund und Höhe eindeutig ist, kann der Geschädigte - auch eine Behörde - die weitere Bearbeitung des Schadensfalls auf Kosten des Schädigers einem Rechtsanwalt übertragen, wenn die erste Anmeldung nicht zur unverzüglichen Regulierung des Schadens führt (BGH, Entscheidung vom 08.11.1994 - VI ZR 3/94, ZfS 1995, 48).

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Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch des Geschädigten auf Ersatz künftigen materiellen Schadens umfasst auch die Feststellung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verfolgung des Verdienstausfallschadens entstehen. Es liegt nicht "dieselbe Angelegenheit" im Sinne von § 13 II S. 1 BRAGO vor, wenn es sich um die Geltendmachung von Teilansprüchen für längere zeitliche Abschnitte über Jahre hinweg, in oftmals wechselnder Höhe und auf der Grundlage nicht unkomplizierter Neuberechnungen handelt, an denen der Rechtsanwalt beteiligt ist und über die er auch Verhandlungen führt (OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2000 - 3 U 212/99, DAR 2000, 429).

Ein Geschädigter verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er beim unzweifelhaft von dem Schädiger verschuldeten Unfall ortsansässige Rechtsanwälte mit der Schadensregulierung beauftragt und ein späterer Rechtsanwaltswechsel wegen der fehlenden Postulationsfähigkeit der zunächst beauftragten Rechtsanwälte für ihn nicht voraussehbar war (OLG Hamm, Urteil vom 12.03.1997 - 13 U 162/96, ZfS 1997, 270).

Der Haftpflichtversicherer ist grundsätzlich nur verpflichtet, die Gebühren zu erstatten, die sich errechnen, wenn als Gegenstandswert die Höhe des Gesamtschadens zugrundegelegt wird (OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.1990 - 1 U 317/89, NZV 1990, 431).

*** (LG)

Merkantiler Minderwert nach Beschädigung durch Reparaturarbeiten (LG Bonn, Urteil vom 09.08.2011 - 8 S 236/10):

„... 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des merkantilen Minderwerts ihres Fahrzeugs zu, der auf einen Betrag in Höhe von 700 € zu beziffern ist.

a) Bei dem merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts einer Sache, die trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen zu ersetzenden unmittelbaren Vermögensschaden dar (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2004 - VI ZR 357/03, juris Rn. 16; Gehrlein, in: Budewig/Gehrlein/Leipold, Der Unfall im Straßenverkehr, 2008, Kap. 20 Rn. 73; Knerr, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2008, Kap. 3 Rn. 55). Allgemein anerkannt ist, dass ein merkantiler Minderwert bei einem Fahrzeug dann anzunehmen ist, wenn die Reparatur mit einem nicht unerheblichen Eingriff in dessen bis dahin Integres Gefüge verbunden ist. Dementsprechend ist ein merkantiler Minderwert zu verneinen, wenn Bagatellschäden, d.h. Schäden, durch die die Substanz des Fahrzeugs an tragendenTeilen nicht beeinträchtigt worden ist und die auch die Möglichkeit eines sog. Gefügeschocks mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheinen lassen, in einer renommierten Fachwerkstatt durch Austausch der deformierten Teile gegen fabrikneue genormte Ersatzteile unauffällig und nachhaltig beseitigt worden sind. In aller Regel wird es sich bei diesen Bagatellschäden um Schäden an Schraubteilen handeln, die relativ leicht von dem Fahrzeug getrennt und an das Fahrzeug wieder angebaut werden können. Auch die Höhe der Reparaturkosten wird als Kriterium für das Entstehen eines merkantilen Minderwerts herangezogen. Dagegen ist die Frage, ob der Schaden im Fall eines Verkaufs zu offenbaren ist, nicht von Bedeutung (vgl. zu den Kriterien im Einzelnen Halm/Fitz, in: Himmelreich/Halm, Hdb. der Kfz-Schadensregulierung, 2009, Kap. D Rn. 85 f., 88 ff.). Bei der Bemessung des merkantilen Minderwerts sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere Alter, Fahrleistung und Erhaltungszustand sowie Marktsituation und Marktgängigkeit des Fahrzeugs, ferner Art und Ausmaß des Schadens. Auch eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sind einzubeziehen. Die genaue Höhe des merkantilen Minderwerts ist nach freier tatrichterlicher Überzeugung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. Halm/Fitz, in: Himmelreich/Halm, a. a. O., Kap. D Rn. 97). Eine allgemein anerkannte Schätzungsmethode hat sich bislang nicht durchgesetzt (vgl. den Überblick bei Gehrlein, in: Budewig/Gehrlein/Leipold, a. a. O., Kap. 20 Rn. 78 ff.; Knerr, in: Geigel, a. a. O., Kap. 3 Rn. 57 ff.; ferner Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 251 Rn. 17).

b) Soweit das Amtsgericht unter Berufung auf das Gutachten des von ihm bestellten Sachverständigen ... vom 15.04.2010 das Vorliegen eines merkantilen Minderwerts des klägerischen Fahrzeugs verneint hat, bestanden Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

In diesem Gutachten ist das Vorliegen eines merkantilen Minderwerts des klägerischen Fahrzeugs mit der Begründung verneint worden, dass keine Blechteile ausgewechselt und auch keine Lackierungsarbeiten durchgeführt worden seien. Es seien lediglich verklippte Sitzbezüge, steckbare Türverkleidungen und der Dachhimmel ausgetauscht worden. Nur zum Austausch der Sicherheitsgurte und zum Ausbau der Sitze seien Schraubverbindungen zu lösen und wieder zu befestigen gewesen. Das klägerische Fahrzeug könne auch nicht als Unfallfahrzeug bezeichnet werden, da die Reparatur, die zu dem Ausbrennen geführt hat, keinen Unfall darstelle. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Austausch der Sitzbezüge und des Teppichbodens bei einem Fahrzeug, das mehr als 50.000 km gelaufen und älter als 2 Jahre sei, durchaus eine geringe Wertverbesserung darstelle. Dadurch werde eine eventuelle geringe Wertminderung kompensiert.

Zwar ist dem Sachverständigen B. zuzugestehen, dass die Substanz des Fahrzeugs an tragenden Teilen nicht beeinträchtigt war. Allerdings handelt es sich um einen nicht unerheblichen Eingriff, wenn nahezu die gesamte Inneneinrichtungeines Fahrzeugs ausgetauscht wird. Darüber hinaus ist in dem Gutachten nicht berücksichtigt worden, dass der Schaden an dem Fahrzeug darauf beruhte, dass es bei der Reparatur der Gasanlage zu einer Verpuffung gekommen war und aufgrund der dadurch entstandenen großen Wärme Teile der Inneneinrichtung an- bzw. durchgeschmolzen waren. Darunter hatten sich nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen A. auch die Bodendämmung sowie Kabelisolierungen und -verkleidungen befunden (vgl. Bl. 9 GA). Für einen potentiellen Käufer stellt sich damit zwingend die naheliegende Frage, ob durch die infolge der Verpuffung entstandene große Wärme auch verborgene Teile, insbesondere der Elektronik, in Mitleidenschaft gezogen wurden, die nicht ausgewechselt worden sind, und es somit bei einer weiteren Benutzung des Fahrzeugs zu Folgeschäden kommen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige B. einen merkantilen Minderwert verneint hat. Ob das klägerische Fahrzeug als Unfallfahrzeug bezeichnet werden kann, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Auch ist nicht ohne weiteres verständlich, warum der Austausch der Sitzbezüge und des Teppichbodens zu einer die Wertminderung kompensierenden Wertverbesserung geführt hat, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Teile bei einem etwa 2 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von knapp 55.000 km, das sich in einem gepflegten Zustand befand, abgenutzt worden sein können.

Das Gutachten des Sachverständigen ... ist mit nicht überzeugend.

c) Da aus der Sicht der Kammer die gravierenden Mängel des Gutachtens des Sachverständigen B. weder durch dessen Anhörung gemäß § 411 Abs. 3 ZPO noch durch eine Ergänzung des Gutachtens behoben werden konnten, war gemäß § 412 Abs. 1 ZPO ein neues Sachverständigengutachten zu dem Vorliegen eines merkantilen Minderwerts des klägerischen Fahrzeugs durch einen anderen Sachverständigen einzuholen.

In seinem schriftlichen Gutachten vom 09.05.2011 hat der von der Kammer mit Beschluss vom 07.12.2010 bestellte Sachverständige C. das Vorliegen eines merkantilen Minderwert bei dem klägerischen Fahrzeug bejaht und diesen auf einen Betrag von 700 € beziffert. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen A. nicht nur Verkleidungsteile und Bezugsstoffe, sondern auch Dämmmaterialien und Elektrokabel beschädigt worden seien, so dass - auch unter Berücksichtigung der Reparaturkosten in Höhe von 7.231,12 € netto (Teilekosten in Höhe von 5.878,72 € + Lohnkosten in Höhe von 1.352,40 €) - ein nicht unerheblicher Schaden vorgelegen habe. Zudem seien bei einer Verpuffung im Fahrzeuginnenraum insbesondere die Folgen und Auswirkungen auf die dort verbauten zahlreichen Elektrik- und Elektronikkomponenten angesichts der Temperatur- und Stoßempfindlichkeit dieser Bauteile kaum abzusehen. Daher bestehe trotz der erfolgten vollständigen und ordnungsgemäßen Instandsetzung weiterhin ein Risiko verborgen gebliebenerMängel. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb jenes Fahrzeugs bestehe. Im Übrigen gebe es ohnehin vielfach eine gewisse Skepsis in Bezug auf die Betriebssicherheit gasbetriebener Fahrzeuge. Die nach der Methode Halbgewachs und dem BSVK-Modell errechneten Beträge für den merkantilen Minderwert in Höhe von 150 bis 350 € seien als unrealistisch niedrig zu bezeichnen, da bei diesen für normale Verkehrsunfälle entwickelten Berechnungen nicht ausreichend berücksichtigt werde, dass das vorliegende Schadensereignis im Vergleich zu einem normalen Verkehrsunfall eher als ungewöhnlich und beängstigend empfunden werde, so dass der Grad der Abneigung potentieller Käufer vor allem auch wegen des Verdachts verborgen gebliebener Mängel signifikant höher liege. Daher sei ein Betrag von 700 € für den merkantilen Minderwert als ein realistischer Wert anzusehen. Eine nennenswerte Wertverbesserung durch den Einbau einer neuen Innenausstattung sei demgegenüber bei einem Fahrzeug mit einer Nutzungsdauer von 2 Jahren, einer Laufleistung von 54.000 km, einem Zustand, der als gepflegt bzw. gut beschrieben werde, und unter Berücksichtigung der heute üblichen Materialqualitäten nicht anzunehmen, so dass eine Kompensation des merkantilen Minderwerts nicht eingetreten sei.

In seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2011 hat der Sachverständige C. zu den von der Beklagten insbesondere mit Schriftsatz vom 31.05.2011 vorgetragenen Einwendungen ergänzend erläutert, dass aus seiner Sicht durchaus ein Unfall vorgelegen habe. Denn auch bei der Entzündung des Betriebsstoffes handele es sich um ein plötzliches ungewolltes Ereignis. Infolge der Verpuffung seien umfangreiche Arbeiten im Innenbereich erforderlich geworden, die - anders als etwa der Austausch von geschraubten Karosserieteilen - eine hohe Handwerkskunst erforderten und daher als eher schwierig zu bezeichnen seien. Das trotz dieser umfangreichen Arbeiten bestehende Risiko verborgen gebliebener Mängel ergebe sich schon daraus, dass das Armaturenbrett und der Kabelstrang nicht ausgebaut worden seien und somit nicht auszuschließen sei, dass es durch die entstandene Hitze auch dort zu Schäden gekommen sei Angesichts der fehlenden Erfahrungswerte für die Bemessung des merkantilen Minderwerts bei Verpuffungen in gasbetriebenen Fahrzeugen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich nicht um einen schlichten Verkehrsunfall, sondern um ein äußerst ungewöhnliches Ereignis mit der Folge von komplizierten Reparaturarbeiten gehandelt habe, sei es sachgerecht, die nach der Methode Halbgewachs und dem BSVK-Modell errechneten Beträge angemessen auf einen Betrag von 700 € zu erhöhen.

Die Kammer hält die im Einzelnen begründeten Ausführungen des Sachverständigen C. für nachvollziehbar und plausibel. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen hat er in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2011 in überzeugender Weise entkräften können.

d) Entgegen der Ansicht der Beklagten war eine Anhörung des Sachverständigen B. im Berufungsverfahren nicht erforderlich. Die Pflicht des Gerichts, auf Antrag einer Partei den gerichtlich bestellten Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, grundsätzlich nicht auf einen früheren Sachverständigen, dessen Gutachten das Gericht für ungenügend erachtet und deshalb zum Anlass genommen hat, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. In diesem Fall fungiert nämlich der neu bestellte Sachverständige anstelle des bisherigen Sachverständigen als sachverständiger Berater des Gerichts, so dass sich die Frage- und Anhörungsbefugnisse der Parteien auch nur auf die Begutachtung des „neuen" Sachverständigen beziehen (vgl. BGH. Urt. v. 04.11.2010 - III ZR 45/10, juris Rn. 36). Eine Anhörung des Sachverständigen B. war auch nicht ausnahmsweise zur weiteren Sachaufklärung erforderlich (vgl. dazu BGH, Urt. v. 04.11.2010 - III ZR 45/10, juris Rn. 37 f.), da in dem vorliegenden Fall lediglich die Frage des Vorliegens eines merkantilen Minderwerts von den beiden Sachverständigen unterschiedlich bewertet wird.

e) Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen C. geht die Kammer gemäß § 287 Abs. 1 ZPO davon aus, dass bei dem klägerischen Fahrzeug ein merkantiler Minderwert in Höhe von 700 € entstanden ist, der durch den Einbau einer neuen Innenausstattung nicht kompensiert worden ist. Aus der Sicht der Kammer bestehen sogar Zweifel, ob das klägerische Fahrzeug bei Offenbarung der Verpuffung überhaupt noch verkäuflich ist.

2. Der Klägerin steht ferner ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für das Gutachten des von ihr beauftragten Sachverständigen A. in Höhe von 872,87 € aus § 280 Abs. 1 BGB zu.

Zu den von dem Schädiger gemäß § 249 BGB zu ersetzenden Kosten gehören auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. Hk-BGB/Schutze, 6. Aufl. 2009, § 249 Rn. 6; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 249 Rn. 58; Gehrlein, in: Budewig/Gehrlein/Leipold, a. a. O., Kap. 18 Rn. 32). Davon ist auszugehen, wenn der Geschädigte sachverständiger Beratung bedarf, um seiner Darlegungslast zu genügen (vgl. Halm/Fitz, in: Himmelreich/Halm, a. a. O., Kap. D Rn. 162).

In dem vorliegenden Fall ist die Klägerin ohne die Hilfe des von ihr beauftragten Sachverständigen A. nicht in der Lage gewesen, den merkantilen Minderwert zu beziffern, so dass die Notwendigkeit der Einholung des Gutachtens zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf dessen Ersatz gegeben gewesen ist.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hat sie mit der Beauftragung des Sachverständigen A. auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflichtverstoßen. Selbst wenn von vornherein klar gewesen ist und Einigkeit darüber bestanden hat, dass die Beklagte den Brandschaden an dem Fahrzeug durch Naturalrestitution beheben wird, ist die Ermittlung der Schadenshöhe zur Bestimmung des merkantilen Minderwerts erforderlich gewesen. Soweit das Amtsgericht die Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen ... mit der Begründung verneint hat, dass sich dieses Gutachten für die Feststellung einer Wertminderung als nicht geeignet erwiesen habe, ist diese Ansicht bereits im Ansatz unzutreffend. Denn die Geeignetheit eines Gutachtens spielt für die Frage der Erstattungsfähigkeit der dafür angefallenen Kosten keine Rolle. Etwas anderes gilt nur in seltenen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen, etwa wenn das Gutachten wegen falscher Angaben des Geschädigten unbrauchbar ist (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 249 Rn. 58). ..."

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„... Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 €, §§ 7 StVG, 823, 249 BGB.

1. Aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils kann die Klägerin die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangen. Der Umfang des Schadensersatzes nach § 249 BGB erstreckt sich grundsätzlich auch auf die zur Geltendmachung des Schadens angefallenen Rechtsanwaltskosten. Diese sind nur dann nicht erstattungsfähig, wenn ein derart einfach gelagerter Fall vorliegt, dass für die geschäftsgewandte Klägerin die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht zweckmäßig war (vgl. BGH NJW 1995, 446). Wie das Amtsgericht zu Recht ausführt, ist hier ein derart einfach gelagerter Fall nicht gegeben. Der hier vorliegende Fall einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen ist nicht vergleichbar mit dem des Urteils des BGH zugrunde liegenden Fall, bei dem es zur Kollision mit einer Leitplanke kam. Bei einem Unfall zwischen zwei Fahrzeugen stellt sich automatisch die Frage der Betriebsgefahr (vgl. LG Mannheim, Az. 1 S 23/07). Ob diese zurücktritt, ist generell eine nicht einfache Problematik. Zudem können sich auch stets schwierige Fragen bezüglich der Höhe der geltend gemachten Forderungen ergeben. So sind zum Beispiel die Erstattungsfähigkeit von fiktiven Reparaturkosten oder von Sachverständigenkosten sowie die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung ohne die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht einfach zu entscheiden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der umfangreichen Rechtsprechung zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens. Zu berücksichtigen ist hier auch der erhebliche Schaden aus dem Unfall in Höhe von 17.706,10 €. Bei einer solchen Größenordnung muss erfahrungsgemäß besonders mit Einwendungen bezüglich der Höhe gerechnet werden (vgl. LG Itzehoe, Az. 1 S 22/08).

Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin und Berufungsbeklagte als Leasinggeberin eine gewisse Geschäftsgewandtheit besitzt. Die Erfahrung einer Leasinggeberin bezieht sich nicht primär auf die Abwicklung von Schadensfällen und die Prüfung von Ansprüchen (vgl. LG München, Az 19 S 18902/02 und LG Itzehoe, a.a.O.).

2. Auch die Geschäftsgebühr von 1,3 ist aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils erstattungsfähig.

Die Festsetzung der Geschäftsgebühr ist nur dann zu beanstanden, wenn der Rechtsanwalt sein gemäß § 315 BGB bestehendes Ermessen unbillig ausübt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Neben dem tatsächlich unterdurchschnittlichen Aufwand und der relativ einfachen rechtlichen Komplexität sind bei der Festsetzung der Geschäftsgebühr auch die wirtschaftliche Bedeutung und das Einkommen der Klägerin und Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Bedeutung ist mit Blick auf den Schaden in Höhe von 17.706,10 € erheblich. Zudem ist bei der Klägerin als bundesweit tätiger Leasinggesellschaft von einem recht bedeutendem Vermögensverhältnis auszugehen. Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung einer Ermessentoleranz von 20 %, die das Gericht zugrunde legt, liegt die Gebühr von 1,3 im Rahmen des Ermessens gemäß § 315 BGB (LG Krefeld, Urteil vom 07.04.2011 - 3 S 39/10)

*** (AG)

Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts sind durch den Schädiger nicht zu erstatten, wenn der Geschädigte nicht geschäftlich ungewandt ist und wenn ein einfach gelagerter Sachverhalt vorliegt (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 20.06.2005 - 1 C 515/05, SVR 2006, 36).

Zum erstattungsfähigen Schaden gem. § 249 II BGB gehören die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes dann nicht, wenn die Geschädigte, eine Leasinggesellschaft, selbst zur Geltendmachung der Ansprüche in der Lage gewesen wäre, die Haftung unbestritten ist und eine unverzügliche Regulierung des Versicherers erfolgt (AG Bonn, Urteil vom 24.02.2005 - 9 C 683/04, SVR 2005, 347).



Rechtsanwaltgebühren - Einholung einer Deckungszusage

Kosten für die Einholung der Deckungszusage sind erstattungsfähig I: Nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg/Fürth - Az: 2 O 9658/08 - sind die Kosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung dann zu ersetzen, wenn sie in der Zeit anfallen, in der die Beklagten in Verzug waren. Der Gegenstandswert errechnet sich dabei aus dem Wert, der klageweise geltend gemacht werden soll und für den Verzug vorliegt (Verkehrsanwälte Info - 04/2010).

Kosten für die Einholung der Deckungszusage sind erstattungsfähig II: Das Amtsgericht Hersbruck vertritt in seinem Urteil vom 26.11.2009 - Az: 2 C 474/09 - die Auffassung, dass auch die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage als zurechenbare Folge des Unfalles gemäß § 249 BGB erstattungsfähig sind. Die Kosten des Rechtsanwalts für die Einholung der Deckungszusage stellen sich als zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung dar, nachdem der Rechtsanwalt bereits mit der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners betraut war. Erst, nachdem diese die Regelung ablehnte, musste eine Klage vorbereitet werden und hierfür die Deckungszusage durch den Rechtsanwalt eingeholt werden (Verkehrsanwälte Info - 04/2010).

Kosten für die Einholung der Deckungszusage sind erstattungsfähig III: Auch das Amtsgericht Nürnberg kommt in seiner Entscheidung vom 09.10.2009 - 35 C 4501/09 - zu dem Ergebnis, dass die Kosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Klägers als Erstattungsanspruch geltend gemacht werden können, wenn sich der Beklagte bzw. dessen Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage mit der Hauptforderung in Verzug befand. Das Einholen einer Deckungszusage gegenüber der Rechtsschutzversicherung stellt eine eigene anwaltliche Tätigkeit zusätzlich zur Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung dar (Verkehrsanwälte Info - 04/2010).

***

Leitsätze/Entscheidungen:

Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls steht kein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer durch einen vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt entstanden sind (OLG Celle, Urteil vom 12.01.2011 - 14 U 78/10 zu BGB § 249; RVG § 15 Abs. 2 Satz 1):

„... 3. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten: Die Berufung ist in diesem Punkt zum Teil begründet. Unter Ansatz des vom LG zugebilligten berechtigten Schadensersatzanspruchs i.H.v. 7.533,17 €, d.h. einem Gegenstandswert bis 8.000 €, beträgt die einfache Geschäftsgebühr 412 €, die 1,3-fache 535,60 €. Zzgl. der Pauschale von 20 € ergeben sich 555,60 €. Umsatzsteuer macht der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter hierauf nicht geltend (vgl. Bl. 5, 40 f. d.A.). Die Beklagte zu 2 hat vorgerichtliche Anwaltskosten von 325,65 € beglichen (Bl. 5 d.A.). Es verbleibt somit ein ausgleichsfähiger Betrag von 229,95 €, der dem Kläger noch zuzuerkennen war; insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern.

4. Rechtsanwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung:

Der Kläger hat über seinen Prozessbevollmächtigten die Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung eingeholt (Bl. 41 d.A.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dabei einen Gegenstandswert von 2.466,70 € angesetzt und danach weitere Kosten i.H.v. 229,30 € geltend gemacht (Bl. 6 d.A.). Diese Kosten sind nicht ersatzfähig.

a) Die Frage, ob ein aufgrund eines Verkehrsunfalls Haftungspflichtiger neben den im Einzelfall erforderlichen Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes auch die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten tragen muss, der seinen Rechtsanwalt vorgerichtlich mit einer Anfrage bei seinem eigenen Rechtsschutzversicherer beauftragt, um für das gerichtliche Vorgehen ggü. dem Haftungspflichtigen eine Deckungszusage zu erlangen, ist umstritten und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.

aa) Bejaht wurde ein entsprechender Anspruch - jedoch ohne nähere Begründung - vom LG Ulm (Urt. v. 8.4.2010 - 6 O 244/09, ZfS 2010, 521; LG Amberg, Urt. v. 26.5.1993 - 24 S 149/92, AGS 1993, 58). Als erforderlich und zweckmäßig bejahen einen Schadensersatzanspruch u.a. das LG Amberg (Urt. v. 19.2.2009 - 24 O 826/08, NJW 2009, 2610), das AG Hersbruck (Urt. v. 26.11.2009 - 2 C 474/09, AGS 2010, 257) und das AG Karlsruhe (Urt. v. 9.4.2009 - 1 C 36/09, AGS 2009, 355). Einige Gerichte bejahen einen entsprechenden Anspruch jedenfalls bei Verzug des Haftpflichtversicherers (LG Berlin, Urt. v. 9.12.2009 - 42 O 162/09, juris; AG Oberndorf, Urt. v. 12.11.2009 - 3 C 698/08, juris, und LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 8.9.2009 - 2 O 9658/08, AGS 2010, 257 [diese Ansicht aber aufgegeben durch Urt. v. 30.9.2010 - 2 S 11198/09, MDR 2010, 1451]; AG Schwandorf, Urt. v. 11.6.2008 - 2 C 189/08, ZfS 2010, 524).

bb) Dagegen wird von einem Teil der Rechtsprechung ein entsprechender Anspruch abgelehnt, insbesondere weil die Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage nicht vom Schutzzweck der Haftungsnormen erfasst seien (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.9.2010 - 2 S 11198/09, LG Nürnberg v. 30.9.2010 - 2 S 11198/09, MDR 2010, 1451; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 9.9.2010 - 8 O 1617/10, juris; LG Erfurt, Urt. v. 27.11.2009 - 9 O 1029/09, NZV 2010, 259; AG Rastatt, Urt. v. 9.10.2009 - 20 C 146/09, Schaden-Praxis 2010, 90; LG Berlin, Urt. v. 17.4.2000 - 58 S 428/99, VersR 2002, 333; vgl. auch OLG München, Urt. vom 4.12.1990 - 13 U 3085/90, JurBüro 1993, 163; LG München I, Urt. vom 1.3.1990 - 26 O 24064/88, ZfS 1993, 208; dieser Ansicht zustimmend Schöller, juris-PR VerkR 21/2010, Anmerkung 3; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auf., § 249 Rz. 37). Vom LG Schweinfurt (Urt. v. 20.3.2009 - 23 O 313/08, NJW-RR 2009, 1254) wird ein Schadensersatzanspruch bereits deshalb abgelehnt, weil die Einholung einer Deckungszusage schon durch die dem Anwalt vergütete Geschäftsgebühr abgegolten sei.

b) Der Senat teilt die letzte Ansicht, die einen Ersatzanspruch verneint:

aa) Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auf die Kosten des Geschädigten, die durch die Geltendmachung und Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs verursacht sind. Insoweit besteht ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch (§ 249 BGB). Die Einholung einer Deckungszusage gehört nicht zu diesen Kosten. Der Geschädigte unterhält eine Rechtsschutzversicherung, um sein eigenes Kostenrisiko abzudecken. Macht er seine Ansprüche gerichtlich erfolgreich geltend, bedeutet dies für ihn zunächst kein Kostenrisiko. Verliert er hingegen, so muss er neben den eigenen Kosten auch noch die des Prozessgegners tragen. Die Rechtsschutzversicherung dient damit vor allem der Absicherung eines Kostenrisikos für ein Gerichtsverfahren, das der Geltendmachung unberechtigter oder nicht durchsetzbarer Ansprüche des Geschädigten dienen soll. Das Risiko, im Rahmen eines Rechtsstreits unbegründete Forderungen geltend zu machen, ist jedoch vom konkreten Verkehrsunfall als haftungsauslösendem Umstand unabhängig. Dieses Kostenrisiko gehört vielmehr zum allgemeinen Prozessrisiko. Ein derartiges Risiko muss der Geschädigte selbst tragen und kann es nicht auf den Schädiger abwälzen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 9.9.2010, a.a.O., juris-Rz. 48; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.9.2010 - 2 S 11198/09, MDR 2010, 1451).

bb) Die Einholung einer Deckungszusage ist auch nicht unmittelbar mit dem Schadenseintritt verknüpft. Die dadurch veranlassten Kosten erwachsen nicht aus dem unmittelbaren Schadensverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem, sondern gehen nur mittelbar aus diesem hervor. Die im Kosteninteresse des Geschädigten (oder dessen Anwalts) eingeholte Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung ist nicht erforderlich, um den beim Geschädigten eingetretenen Schaden auszugleichen (so auch LG Nürnberg-Fürth. Urt. v. 30.9.2010 - 2 S 11198/09, MDR 2010, 1451). Zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist von Rechts wegen niemand verpflichtet. Der Geschädigte könnte außerdem auch ohne Deckungszusage einer Versicherung prozessieren, selbst wenn er nicht über das für die Prozessführung erforderliche Geld verfügte, indem er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragte.

cc) Die Einholung der Deckungszusage muss darüber hinaus nicht durch den Rechtsanwalt geschehen. Zunächst kann auch der Geschädigte selbst seine Versicherung formlos von dem Schadensfall informieren und um eine Kostenübernahme bitten. Inwieweit ein Geschädigter schon bei der Information seiner Rechtsschutzversicherung der Hilfe eines Anwalts bedarf, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls. Hier war die Einschaltung eines Anwalts in diesem Punkt aber nicht erforderlich. Der Anspruch war bereits mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.8.2009 (Bl. 39 f. d.A.) ggü. der Beklagten zu 2 geltend gemacht worden. Erst im Anschluss daran ist die Rechtsschutzversicherung informiert und um eine Deckungszusage gebeten worden (vgl. Bl. 6 d.A.). Dabei hätte der Kläger ohne weiteres selbst tätig werden und das schon vorliegende Schreiben seines Anwalts an seine Versicherung weiterleiten können. Eine gesonderte Beauftragung des Anwalts war dafür nicht erforderlich. Das zeigt sich auch daran, dass die Versicherung nach Kenntnisnahme des Anspruchs umgehend Deckungszusage erteilt hat (Bl. 41 d.A.).

dd) Schließlich ist Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urt. v. 19.10.2010 - VI ZR 237/09, juris, Tz. 15 m.w.N.).

Die Einholung der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten kann für den Rechtsanwalt eine andere Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG als die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ggü. dem Unfallgegner sein (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 19 Rz. 25 f. m.w.N.; a.A. jedoch Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 15 RVG, Rz. 47). Sie steht dennoch in einem inneren Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch. Denn ein innerer Zusammenhang zwischen verschiedenen Gegenständen einer anwaltlichen Tätigkeit setzt voraus, dass die Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des nach dem Inhalt des Auftrags mit der anwaltlichen Tätigkeit erstrebten Erfolgs innerlich zusammengehören (vgl. BGH, Urt. v. 3.8.2010 - VI ZR 113/09, CR 2010, 668 = MDR 2010, 1155 = NJW 2010, 3037, insb. Tz. 17 des Urteils m.w.N.). Die Anfrage an eine Rechtsschutzversicherung ist eine Standardangelegenheit, die im Rahmen der vorgerichtlichen Bearbeitung einer Sache aus Sicht des Mandanten regelmäßig "nebenbei" erfolgt und keinen gesonderten - über die ohnehin vorzunehmende Prüfung und Begründung des geltend zu machenden Anspruchs hinaus - Aufwand erfordert. Sie ist zwar nicht unmittelbar mit dem Schadensfall selbst verknüpft, steht aber für den sachbearbeitenden Anwalt bei objektiver Betrachtung in einem inneren Zusammenhang mit der gesamten Angelegenheit. Denn eine solche Anfrage dient der Vorbereitung der Rechtsvertretung (so auch Schöller, a.a.O.) und letztlich auch der Absicherung des anwaltlichen Prozesskostenrisikos.

Der Rechtsanwalt muss deshalb seinen Mandanten ausdrücklich darauf hinweisen, dass durch die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein eigener Gebührentatbestand begründet werden soll und der Mandant diese Kosten unter Umständen selbst zu begleichen hat (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rz. 28). Diese Kostentragungspflicht ist für den Mandanten aber - ohne entsprechenden Hinweis - überraschend, denn wegen des Bestehens der Rechtsschutzversicherung darf er zunächst davon ausgehen, selbst gerade kein Kostenrisiko zu tragen (so auch LG München ZfS 1993, 208; bestätigt durch OLG München, JurBüro 1993, 163). ..."



Rechtsanwaltsgebühren - Höhe in Unfallsachen

Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt. Zur Frage, wann eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann:

„... Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Unter den vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist die Zuerkennung einer lediglich einfachen Geschäftsgebühr im Rahmen des § 14 RVG i. V. m. Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu diesem Gesetz aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2400 VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich Nr. 2300) der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20% zusteht (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 14 Rn. 12 m. w. N.). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass dieser Spielraum im Streitfall überschritten worden ist, begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken.

a) Nach den nunmehr einschlägigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine Gebühr über 1,3 kann allerdings wegen des Nachsatzes in Nr. 2400 VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich Nr. 2300) nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 2300, 2301 VV, RZ.28; Podlech-Trappmann in: Kompaktkommentar zum RVG, Nr. 2400 VV, Anm. 4.2.2.2.2; Madert, DAR 2004, 417, 419; Otto, NJW 2004, 1420, 1421; Riedmeyer, DAR 2004, 262; Sonderkamp, NJW 2006, 1477, 1479).

b) Welche Geschäftsgebühr bei der Abwicklung eines ‚durchschnittlichen' bzw. ‚normalen' Verkehrsunfalls gerechtfertigt ist, ist umstritten. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, eine angemessene Gebühr hierfür sei bei einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 1,3 zwischen 0,8 und 1,0 anzusiedeln (vgl. die Nachweise bei Sonderkamp, NJW 2006, 1477, 1478 Fn. 3) ein anderer Teil erachtet eine 1,3 Geschäftsgebühr für gerechtfertigt (vgl. OLG München und OLG Düsseldorf, VA 2006, 189 sowie die Nachweise bei Sonderkamp, aaO, S. 1477 Fn. 2).

Der letztgenannten Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Sie entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass in durchschnittlichen Fällen die Schwellengebühr von 1,3 eine Regelgebühr darstellt und ähnliche Funktionen erfüllt wie die 7,5/10 Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (amtliche Begründung, BT-Drucks. 15/1971 S. 206 f.) und steht in Einklang mit der Bestimmung, dass bei überdurchschnittlichen, weil umfangreichen oder schwierigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts eine Geschäftsgebühr über 1,3 gerechtfertigt ist.

2. Dies bedeutet aber auch, dass bei unterdurchschnittlichen Fällen die Festsetzung einer Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann. Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler bejaht.

a) - Danach rief der Mandant den Kläger am Unfalltag, dem 2. August 2004, an und berichtete vom Unfallgeschehen. Dabei wurde ihm telefonisch der Rat erteilt, einen Sachverständigen einzuschalten, was der Mandant auch tat. (Anm.: Leistung 1)
- Mit Schreiben vom 3. August 2004 bestätigte die Beklagte unaufgefordert gegenüber dem Mandanten‚ nach ihrem jetzigen Kenntnisstand' ihre Eintrittspflicht hinsichtlich der unfallbedingten Schäden an dessen Fahrzeug.
- Nachdem der Mandant mit dieser Bestätigung am 6. August 2004 beim Kläger erschienen war und dort ausführlich das Unfallgeschehen geschildert hatte, fertigte der Kläger noch am selben Tag ein Anspruchsschreiben von etwas über einer Seite mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von insgesamt 1.137,56 €, die den vom Sachverständigen ermittelten Nettobetrag für die Reparatur, dessen Kosten und eine Auslagenpauschale beinhaltete. (Anm.: Leistung 2)
- Noch im August 2004 beglich die Beklagte die Forderung bis auf eine Kürzung der Auslagenpauschale um 5 €.
- Danach erschien der Mandant noch einmal beim Kläger und erkundigte sich, warum er nur den Nettobetrag und nicht den Bruttobetrag für die Reparatur ersetzt bekommen habe. (Anm.: Leistung 3)

b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen, die das Berufungsgericht dem eigenen Vorbringen des Klägers entnommen hat, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger für seine Tätigkeit nicht mehr als die von der Beklagten gezahlte Geschäftsgebühr von 1,0 zustehe, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Insbesondere kann sich der Kläger - entgegen der Auffassung der Revision - nicht darauf stützen, dass die Abwicklung von Verkehrsunfällen ‚regelmäßig' umfangreiche Vorarbeiten erfordere, denn § 14 Abs. 1 RVG stellt bei der Bestimmung der Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt auf die Umstände des Einzelfalles ab, so dass es darauf ankommt, ob tatsächlich umfangreiche Vorarbeiten angefallen sind.

Zwar kann aus einer schnellen und problemlosen Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht stets der Rückschluss gezogen werden, dass die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen sei. Eine derartige Regulierung kann vielmehr im Einzelfall auf einer vorherigen und womöglich umfangreichen Klärung der Sach- und Rechtslage durch den Rechtsanwalt beruhen. In solchen Fällen widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 14 RVG, wenn der Haftpflichtversicherer es durch eine schnelle Regulierung in der Hand hätte, dem Rechtsanwalt die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für bereits erbrachte Tätigkeiten zu versagen.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch nicht dargetan, dass er tatsächlich entsprechende Vorarbeiten erbracht hat. Das Schreiben der Beklagten vom 3. August 2004, nach ihrem jetzigen Kenntnisstand könne sie ihre Eintrittspflicht hinsichtlich der unfallbedingten Schäden an dem Fahrzeug des Geschädigten bestätigen, mag zwar ein Formularschreiben ohne Schuldanerkenntnis im Rechtssinne gewesen sein. Es zielte jedoch - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - erkennbar darauf ab, den Schadensfall einfach und ohne großen Aufwand abzuwickeln. Demzufolge hat es auch der Kläger nicht für erforderlich erachtet, in seinem daraufhin verfassten Anspruchsschreiben vom 6. August 2004 eingehende Ausführungen zur Unfallsituation und zur Rechtslage zu machen, wie die Revision sie nunmehr nachholt. Vielmehr hat er ersichtlich zunächst einmal abgewartet, ob die Beklagte entsprechend ihrer Ankündigung den zwischenzeitlich vom Sachverständigen ermittelten Sachschaden an dem Fahrzeug seines Mandanten ohne weiteres ersetzen würde, wie es sodann auch geschehen ist. Schließlich hätte der Kläger die nachträgliche Frage des Mandanten hinsichtlich der Umsatzsteuer - worauf das Berufungsgericht mit Recht abgehoben hat - durch einen einfachen Hinweis auf die (neue) Gesetzeslage (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) beantworten können. ..." (BGH, Urteil vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05)



Prognoserisiko - Kalkulation

Siehe zunächst unter
Werkstatt- oder Prognoserisiko (geht zu Lasten des Schädigers)
Wertstatt- und Prognoserisiko (geht zu Lasten des Schädigers).

Besonderheiten können sich ergeben, wenn die Rechnung niedriger als die Prognose laut Gutachten ist:

- OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2002 - 15 U 123/01
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2001 - 1 U 9/00
- OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2001 - 6 U 2824/00

Quotenvorrecht

Im Verkehrshaftungsrecht erlangen die Grundsätze des Quotenvorrechtes Bedeutung, wenn eine Mithaftung bzw. ein Mitverschulden des Geschädigten in Betracht kommt und der Geschädigte seine Fahrzeugvollversicherung in Anspruch nimmt.

Liegt ein solcher Fall vor, sollte der Geschädigte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Zu unterscheiden sind quotenbevorrechtigte und nicht quotenbevorrechtigte Ansprüche. Berechnet der Anwalt die Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung des Quotenvorrechtes, so erhält der Geschädigte eine deutlich höhere Ersatzleistung. Die Anwendung des Quotenvorrechtes darf nur nicht dazu führen, dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer Zahlungen zu leisten hat, die über den tatsächlich entstandenen Schaden hinausgehen (modifizierte Differenztheorie).

Nimmt der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, so gehen die Ansprüche des Geschädigten gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer auf den Vollkaskoversicherer des Geschädigten über.

Der Forderungsübergang gemäß § 67 VVG darf sich nicht zum Nachteil des Geschädigten auswirken. Daher kann der Geschädigte ungeachtet dessen bestimmte Schäden (kongruente Fahrzeugschäden) weiterhin bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen. Der Anspruch besteht aber nur wegen der Schäden, die nicht von der Vollkaskoversicherung ausgeglichen werden.

Der Schädiger muss durch das Quotenvorrecht des Geschädigten nicht mehr zahlen als es seiner Haftungsquote entspricht. Die Besserstellung des Geschädigten ergibt sich durch die Einbeziehung seiner Vollkaskoversicherung. Die durch den Unfall verursachten Schäden sind in zwei Gruppen aufzuteilen:

Die kongruenten und die nicht kongruenten Fahrzeugschäden:

Die kongruenten Fahrzeugschäden sind
- die Reparaturkosten (auch fiktiv),
- der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert,
- Ab- und Anmeldekosten
- der merkantile Minderwert (Wertminderung),
- die Abschleppkosten,
- die Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung (Fahrzeugversicherung),
- die Sachverständigenkosten und
- die Umbaukosten beim Taxi.

Der Anteil der gegnerischen Haftpflichtversicherung an diesen Schäden bildet die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu zahlende Höchstgrenze für die kongruenten Schäden. Eine evtl. bestehende Selbstbeteiligung ist von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu zahlen.

Der Geschädigte erhält von seiner Vollkaskoversicherung den Fahrzeugschaden und die Abschleppkosten ersetzt.

Der Geschädigte hat dadurch trotz seiner Mithaftung seine gesamten kongruenten Schäden ersetzt bekommen.

Der inkongruente Schaden, also
- die Mietwagenkosten bzw.
- die Nutzungsausfallentschädigung,
- die Verschrottungskosten,
- der Höherstufungsschaden (Verlust des Schadensfreiheitsrabatts),
- die Unkostenpauschale,
- die Anwaltskosten u.ä. Schäden
ist allein vom gegnerischen Haftpflichtversicherer nach der Haftungsquote des Schädigers zu ersetzen.

***

Leitsätze/Entscheidungen:

An dem Quotenvorrecht des Kaskoversicherten nehmen auch die für die Begutachtung der Fahrzeugschäden aufgewandten Sachverständigenkosten teil (Bestätigung des Senatsurteils vom 12. 1. 1982 - VI ZR 265/80 - LM § 67 VVG Nr. 45 = VersR 1982, 383 [= MDR 1982, 398 Nr. 42]; BGH, Beschl. v. 29.01.1985 - VI ZR 59/84, MDR 1985, 483).

An dem Quotenvorrecht des Kaskoversicherten nehmen auch die für die Begutachtung der Fahrzeugschäden aufgewandten Sachverständigenkosten teil (Bestätigung von Senat, NJW 1982, 829 = LM § 57 VVG Nr. 45 = VersR 1982, 383; NJW 1985, 1845).

Bei der Berechnung des Quotenvorrechts des Kaskoversicherers sind dem Bereich der unmittelbaren Sachschäden auch die Kosten der Begutachtung der Fahrzeugschäden sowie die Abschleppkosten zuzurechnen (BGH, Entscheidung vom 12.01.1982 - VI ZR 265/80, VersR 1982, 667).

Zur Frage der Auswirkungen des aus § 67 I 2 VVG folgenden Quotenvorrechts des Kasko-Versicherten auf die Berechnung des diesem gegen den Schädiger zustehenden Schadensersatzanspruchs. Der unfallbedingte merkantile Minderwert eines Kfz ist dem Bereich der der Kaskoversicherung zugeordneten unmittelbaren Sachschäden zuzurechnen (BGH, Entscheidung vom 08.12.1981 - VI ZR 153/80, NJW 1982, 827).

Dem Versicherungsnehmer steht das Quotenvorrecht in Höhe seiner Selbstbeteiligung auch dann zu, wenn die nach § 13 AKB vom Listenpreis des zerstörten Fahrzeugs ausgehende Entschädigungsleistung des Kaskoversicherers den konkreten, nach dem Zeitwert errechneten Schaden ausgeglichen hat (BGH, Urteil vom 04.04.1967 - VI ZR 179/65, NJW 1967, 1419 - 1420).

Bei nur teilweisem Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 67 VVG stehen der Kaskoversicherer und sein Versicherungsnehmer dem Schädiger als Einzelgläubiger gegenüber. Reicht die vom Schädiger geschuldete Ersatzleistung zur Deckung eines Gesamtschadens nicht aus, der nur zum Teil unter die genommene Versicherung fällt, so muß gesondert festgestellt werden, welchen Ersatz der Schädiger wegen der Schäden schuldet, die innerhalb des versicherten Wagnisses Hegen. Nur dieser Betrag ist zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung von dessen Quotenvorrecht aufzuteilen (BGH, Urteil vom 18.01.1966 - VI ZR 147/64, NJW 1966, 654 - 657).

Auch auf der Grundlage der Differenztheorie (BGHZ 13, 28 = NJW 54, 1113) bezieht sich bei der Kaskoversicherung das dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer zustehende "Quotenvorrecht" nur auf den unmittelbaren Sachschaden an dem Kraftfahrzeug, nicht auf den Sachfolgeschaden, insbesondere nicht auf den Nutzungsausfall (BGH, Urteil vom 30.09.1957 - III ZR 76/56, NJW 1958, 180 - 182).

***

Hat der Kaskoversicherer dem Geschädigten wegen der versicherungsrechtlichen Besonderheiten (hier: Ausschluss des merkantilen Minderwertes nach § 13 Nr. 6 AKB) weniger geleistet, als er ohne diese Besonderheit hätte tun müssen, bleibt also der geleistete Schadensersatz hinter dem nach dem Versicherungsvertrag normierten Ersatzwert zurück, dann kann der Geschädigte insoweit bevorrechtigten Ersatz bei dem schädigenden Dritten suchen (OLG Jena, Urteil vom 28.04.2004 - 3 U 221/03, NJW-RR 2004, 1030).

Redlicher Geschädigter

Der BGH geht bei seiner Rechtsprechung zum Sachschadensrecht vom „redlichen Geschädigten" aus.



Vorschäden - Sachvortrag

„... Selbst wenn trotz aller zuvor aufgeführten Indizien weiterhin Zweifel an einem gestellten Unfall bestehen sollten, scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers zumindest aufgrund der nicht geklärten Vorschäden aus. Der Kläger hat nämlich nicht den Nachweis erbracht, dass die Schäden an seinem Fahrzeug, die nach seinen Angaben zu einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt haben sollen, ganz oder teilweise aus dem Unfallgeschehen vom 23. Dezember 2002 herrühren. Zwar hat der Unfallgeschädigte grundsätzlich auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sein Fahrzeug bereits Vorschäden aufweist.

In diesem Fall gehört zu einem geordneten Sachvortrag aber auch die Darlegung, dass und welche Schäden genau aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen herrühren und welche Schäden wiederum auf einen anderen Unfall zurückzuführen sind (LG Wiesbaden, VersR 2003, 1297 m.w.N.). Ist davon auszugehen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für die Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Aufgrund des Vorschadens lässt sich dann nämlich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind und / oder dass in diesem Bereich bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren (OLG Köln, VersR 1999, 865). ..." (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2006 - 16 U 75/06, NJW 2007, 603 f)