Reparaturkosten, Totalschaden, Sachverstaendigengebuehren, Abschleppkosten, Ab-und Anmeldekosten, Taxikosten, Kosten öffentlicher Verkehrsmittel, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschaedigung, Verlust des Schadenfreiheitsrabattes, Zinsschaden, Unkostenpauschale, Rechtsanwaltsgebühren

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Ersatz des Sachschadens

© 1997 bis heute * Rechtsanwaltskanzlei Tronje Döhmer, Bleichstr. 34, 35390 Gießen
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Stand: 12. Juni 2010

Positionen, die gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer anlässlich eines Verkehrsunfalles geltend gemacht werden können:

Ab- und Anmeldekosten (KG, Urteil vom 01.03.2004 - 12 U 96/03, VersR 2004, 1620 u.a.)
Abrechnung auf Gutachtenbasis (fiktive Reparaturkosten)
Abrechnung auf Neuwagenbasis (BGH, Entscheidung vom 03.11.1981 - VI ZR 234/80, VersR 1983, 718 u.a.)
Abrechnung auf Neuwagenbasis - Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs (BGH, Urteil vom 09.06.2009 - VI ZR 110/08)
Abschleppkosten (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2001 - 7 U 174/00, ZfS 2002, 389 u.a.)
Abzug „neu für alt"
Aktenübersendungsgebühr (AG Velbert, Urteil vom 04.05.2005 - 13 C 576/04)
Aufklärungs- und Schadensersatzpflicht des Mietwagenunternehmers (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07; BGH, Urteil vom 25.03.2009 - XII ZR 117/07)
Aufrechnung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07)
Autovermieter - Haftung (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 u.a.)
Bindung an die gewählte Abrechnungsart (BGH, Urteil vom 17.10.2006 - VI ZR 249/05 - keine Bindung)
Bruttoraraturkosten - Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08)
DAV-Abkommen (BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 76/06 zu § 397 BGB u.a.)
Darlegungs- und Beweislast - Mietwagenkosten - günstigerer Tarif (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07)
Darlegungs- und Beweislast - Mietwagenkosten - günstigerer Tarif (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08)
Deckungszusage - Rechtsanwaltgebühren (Verkehrsanwälte Info - 04/2010)
Doehmer-Indizien-Liste (DIL) zur Unfallmanipulation - Stand 05/2007 - © 1999 - 2007
Durchschnittliche Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (AG Köln, Urteil vom 08.03.2006 - 265 C 500/05, MittBl der Arge VerkR 3/2006)
Eigenersparnis in Höhe von 10% der Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08)
Einholung einer Deckungszusage - Rechtsanwaltgebühren (Verkehrsanwälte Info - 04/2010)
Einholung von Vergleichsangeboten - Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 210/07)
Entgangener Gewinn (BGH, Entscheidung vom 19.10.1993 - VI ZR 20/93, MDR 1994, 37 u.a.)
Ermittlung des Fahrzeugrestwertes durch Sachverständigen (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08)
Ersatzteilbeschaffung - preiswerte Werkstatt (AG Köthen, Urteil vom 11.07.2005 - 8 C 252/05, SVR 2005, 385)
Ersatzbeschaffung - Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 22.09. 2009 - VI ZR 312/08)
Fachgerechte Reparatur im Umfang des Gutachtens (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04)
Fabrikneues Ersatzfahrzeug - Abrechnung auf Neuwagenbasis (BGH, Urteil vom 09.06.2009 - VI ZR 110/08)
Fälligkeit - nicht erst nach sechs Monaten - vollständige und fachgerechte Reparatur - RK von bis zu 30% über dem WB (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 22/08)
Fiktive Reparaturkosten
Fiktive Reparaturkosten - Schäden durch späteren Unfall (BGH, Urteil vom 12.03.2009 - VII ZR 88/08)
Fiktive Reparaturkosten - Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086 - Karosseriebaumeister-Urteil - Porsche-Entscheidung)
Fiktive Reparaturkosten - Stundenverrechnungssätze (LG Münster, Urteil vom 11.12.2007 - 9 S 187/07; LG Berlin, Urteil vom 26.11.2007 - 58 S 203/07)
Fiktive Reparaturkosten - Stundenverrechnungssätze - Markenwerkstätten - freie Betriebe (AG Nürtingen, Urteil vom 14.12.2006 - 12 C 1392/06; NJW 2007, 1143 f)
Fiktive Reparaturkosten - verkehrssichere (Teil-) Reparatur (BGH, Urteil vom 29.04.2008 - VI ZR 220/07)
Fiktive Reparaturkosten - Weiterbenutzung - im reparierten Zustand (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07)
Fiktive Reparaturkosten - Weiternutzung - im reparierten Zustand - Repararturkosten überschreiten den Wiederbeschaffungswert nicht - uHu-Fall (BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 77/06)
Fiktive Reparaturkosten - Weiterbenutzung für 6 Monate - Repararturkosten von bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 27.11.2007 - VI ZR 56/07)
Fiktive Reparaturkosten - Weiterbenutzung für 6 Monate - RK von bis zu 30% über dem WB - nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 22/08, bestätigt: BGH, Beschluss vom 26.05.2009 - VI ZB 71/08)
Fiktive Reparaturkosten - Weiternutzung für mindestens sechs Monate
Fiktive Reparaturkosten - Weiterbenutzung im unreparierten Zustand (BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05)
Fiktive Reparaturkosten - Weiterbenutzung - Integritätsinteresse bei Repararturkosten von bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07)
Fiktive Sachverständigengebühren
Gebrauchte Ersatzteile (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04)
Geschäftsgebühr von 1,3 (BGH, Urteil vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05)
Gesetzliche Grundlagen
Gewerblich genutzte Fahrzeuge - Integritätsinteresse (BGH, Urteil vom 08.12.1998 - VI ZR 66/98 - auch bei gewerblich genutzten Fz.)
Gewerblich genutzte Fahrzeuge - Integritätszuschlag (BGH, Urteil vom 08.12.1998 - VI ZR 66/98 - auch bei gewerblich genutzten Fz.)
G-Mietwagenspiegel 2008 - G-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) (OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 - 6 U 6/09)
Günstigerer Tarif - Darlegungs- und Beweislast - Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07)
Haftungsfreistellungskosten (Vollkaskoschutz für Mietwagen)
Integritätsinteresse - Zuschlag von bis zu 30% (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07)
Integritätsinteresse - gewerblich genutzte Fahrzeuge (Urteil vom 08.12.1998 - VI ZR 66/98, MDR 1999, 293)
Integritätszuschlag
Kontoführungsgebühren (LG Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2006 - 3 O 55/05, MittBl ARGE Verkehrsrecht 2007, 23)
Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung (BGH, Urteil vom 30.05.2006 - VI ZR 174/05)
Kosten der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs (BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05)
Kosten öffentlicher Verkehrsmittel
Kosten eines unabhängigen Sachverständigen (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06 u.a.)
Listen oder Tabellen (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07)
Markengebundene Werkstatt - Stundensätze (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02 - Porsche-Entscheidung)
Markengebundene Werkstatt - Stundensätze (KG, Urteil vom 30.06.2008 - 22 U 13/08)
Mehrwertsteuer (BGH, Urteil vom 09.05.2006 - VI ZR 225/05 u.a.)
Merkantiler Minderwert (BGH, Urteil vom 23.11.2004- VI ZR 357/03 u.a.)
Merkantiler Minderwert - Fahrleistung von 195.648 km (OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2007 - 8 U 246/07)
Mietpreisspiegel - G-Mietwagenspiegel 2008 - G-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) (OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 - 6 U 6/09)
Mietpreisspiegel - T-Mietpreisspiegel 2007 - EurotaxT GmbH - TListe Automietpreisspiegel (OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 - 6 U 6/09)
Mietwagenkosten
Mietwagenkosten - Beweislast - Zugang zum günstigeren Normaltarif 1 (BGH, Urteile vom 21.11.2007 - XII ZR 15/06 und XII ZR 128/05 )
Mietwagenkosten - Beweislast - Zugang zum günstigeren Normaltarif 2 (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07)
Mietwagenkosten - Beweislast - Zugang zum günstigeren Normaltarif 3 (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08)
Mietwagenkosten - deutlich über dem Normaltarif - Aufklärungspflicht (BGH, Urteile vom 21.11.2007 - XII ZR 15/06)
Mietwagenkosten - Einholung von Vergleichsangeboten (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 210/07)
Mietwagenkosten - günstigerer Tarif - Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07)
Mietwagenkosten - Listen oder Tabellen als Schätzungsgrundlage (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07)
Mietwagenkosten - Mobilitätstarife nicht maßgeblich (BGH, Urteil des VI. Zivilsenats vom 26.10.2004 - VI ZR 300/03)
Mietwagenkosten - Mietvertrag nichtig (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07)
Mietwagenkosten - Normaltarif als Basis (BGH, Urteil vom 26.10.2004 - VI ZR 300/03)
Mietwagenkosten - Schätzung eines Aufschlags auf den Normaltaruf (BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09)
Mietwagenkosten - pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif (BGH, Urteil vom 04.07.2006 - VI ZR 237/05)
Mietwagenkosten - pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif von 30% (BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 32/05)
Mietwagenkosten - Preisniveau am Ort der Anmietung (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07)
Mietwagenkosten - Schadensersatzpflicht des Mietwagenunternehmers (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 u.a.)
Mietwagenkosten - Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07)
Mietwagenkosten - Schätzungen und Vermutungen (BGH, Urteil vom 26.06.2007 - VI ZR 163/06)
Mietwagenkosten - Substantiierungslast (BGH, Urteil vom 19.02.2008 - VI ZR 32/07)
Mietwagenkosten - Unzumutbarkeit schadensmindernder Maßnahmen - Kreditkarte - Vorleistung (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 36/06)
Mietwagenkosten - Vollkaskoschutz (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04)
Mietwagenkosten - Wirksamkeit des Mietvertrages nicht Bedingung für Ersatz (BGH, Urteil vom 09.10.2007 - VI ZR 27/07)
Mietwagenkosten - Zugang zum zeitlich und örtlich relevanten Markt (BGH, Urteil vom 04.07.2006 - VI ZR 237/05)
Mobilitätstarif (BGH, Urteil vom 26.10.2004 - VI ZR 300/03)
Nebenforderungen - Streitwert (BGH, Beschluss vom 13.02.2007 - VI ZB 39/06)
Nichtigkeit des Mietvertrages (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07)
Normaltarif (BGH, Urteil vom 26.10.2004 - VI ZR 300/03)
Nutzungsausfallentschädigung
Nutzungsausfallentschädigung - gewerblich genutzte Fahrzeuge - Ferrari (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009 5 U 147/07)
Nutzungsausfallentschädigung - Stellung eines Ersatzfahrzeuges (LG Hamburg, Beschluss vom 11. 5. 2009 - 309 S 21/09 zu BGB §§ 280 I, 249)
Nutzungsausfallentschädigung - vor dem Unfall bestelltes Fahrzeug (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - VI ZR 211/08)
Nutzungausfallentschädigung - teilweise gewerblich genutzten Kraftfahrzeug (OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2008 - 1 U 44/07)
Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07)
Privatgutachten im Zivilprozess - Kostenerstattung (BGH, Beschluss vom 23.05.2006 - VI ZB 7/05)
Prognoserisiko (BGH, Urteil vom 03.02.1961 - VI ZR 178/59, NJW 1961, 729 - 730)
Prognoserisiko - Kalkulation
Quotenvorrecht
Rechnung niedriger als die Prognose (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2002 - 15 U 123/01 u.a.)
Rechtsanwaltsgebühren (Verkehrsanwälte Info - 04/2010)
Rechtsanwaltgebühren - Einholung einer Deckungszusage
Rechtsanwaltsgebühren - Höhe in Unfallsachen (BGH, Urteil vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05)
Redlicher Geschädigter
Regionalen Markt - Sachverständigengutachten (BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 217/06)
Regionaler Markt - Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04)
Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 08.12.2009 - VI ZR 119/09)
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04, SVR 2005, 228)
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert - Integritätsinteresse (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07)
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert - Prognoserisiko (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 302)
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert - Reparaturkosten plus Wertminderung (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 67/91)
Reparaturaufwand - mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 258/06)
Reparaturaufwand voraussichtlich 245 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 258/06)
Reparaturkosten
Reparaturkosten brutto - Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08)
Reparaturkosten - 70 %-Grenze (BGH, Urteil vom 07.06.2005 - VI ZR 192/04, MDR 2005, 1223)
Reparaturkosten - 130%-Grenze (BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 217/06 u.a.)
Restwert
Restwert - Ermittlung des Fahrzeugrestwertes durch Sachverständigen (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08)
Restwert - Schätzgrundlage für den Restwert (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08)
Restwert - regionaler Markt (BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 217/06)
Rückstufungsschaden (BGH, Entscheidung vom 03.12.1991 - VI ZR 140/91, NJW 1992, 1035 u.a.)
Sachverständigengebühren (BGH, Urteil vom 10.10.2006 - X ZR 42/06 u.a.)
Sachverständigengebühren - fiktive
Sätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt
Schadenbearbeitung - unverzügliche (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.08.2009 - 19 W 47/09, NJW-RR 2010, 98)
Schadenfreiheitsrabatt (BGH, Versäumnisurteil vom 25.04.2006 - VI ZR 36/05 u.a.)
Schadensersatz ohne Reparatur
Schadensersatz über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 237/07):
Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07; BGH, Urteil vom 25.03.2009 - XII ZR 117/07)
Schadensminderungspflicht - Mietwagenkosten - günstigerer Tarif (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08)
Schätzgrundlage für den Restwert (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08)
Schwacke-Mietpreisspiegel (BGH, Urteil vom 12.06.2007 - VI ZR 161/06)
Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 und 2006 (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07)
Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2008 - 1 U 17/08)
Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 - als Schätzungsgrundlage (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07)
Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 - als Schätzungsgrundlage (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08)
Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 - als Schätzungsgrundlage (OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2009 - 3 U 30/09)
Sondermarkt für die Erzielung hoher Restwerte (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04)
Sondermarkt für Restwertaufkäufer (BGH, Urteil vom 07.12.2004 - VI ZR 119/04)
Standgeld (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.1996 - 22 U 203/95, VersR 1997, 459 u.a.)
Stundenverrechnungssätze (LG Berlin, Urteil vom 26.11.2007 - 58 S 203/07)
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02 - Porsche-Entscheidung)
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09)
Stundenverrechnungssätze - markengebundene Werkstatt (KG, Urteil vom 30.06.2008 - 22 U 13/08)
Stundenverrechnungssätze - Markenwerkstätten - freie Betriebe (u.a. LG Heidelberg, Urteil vom 30.07.2009 - 2 S 11/09)
Taxikosten (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2001 - 6 U 243/00, DAR 2001, 458 u.a.)
T-Mietpreisspiegel 2007 - EurotaxT GmbH - TListe Automietpreisspiegel (OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 - 6 U 6/09)
Totalschaden
Transportschaden
Überdurchschnittlicher Erlös (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 302)
Überziehungszinsen (LG Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2006 - 3 O 55/05, MittBl ARGE Verkehrsrecht 2007, 23)
Umsatzsteuer
Umsatzsteuer - Ersatzbeschaffung (BGH, Urteil vom 22.09. 2009 - VI ZR 312/08)
Unfallersatztarif - Aufklärungs- und Schadensersatzpflicht des Mietwagenunternehmers (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07)
Unfallersatztarif - deutlich über dem Normaltarif - Aufklärungspflicht (BGH, Urteile vom 21.11.2007 - XII ZR 15/06 und XII ZR 128/05)
Unfallhelferring (BGH, Beschluss vom 20.06.2006 - VI ZB 75/05)
Unfalltarife für Mietwagen
Unkostenpauschale
Unverzügliche Schadenbearbeitung (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.08.2009 - 19 W 47/09, NJW-RR 2010, 98)
Unzumutbarkeit schadensmindernder Maßnahmen (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 36/06)
UPE-Zuschläge (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2001 - 1 U 126/00, VersR 2002, 208 u.a.)
Verbringungskosten und UPE-Zuschläge
Vergleichsangebote - Mietwagenkosten (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 210/07)
Verkauf des Unfallfahrzeugs - Zwang (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 120/06)
Verkehrssichere (Teil-) Reparatur (BGH, Urteil vom 29.04.2008 - VI ZR 220/07)
Verkehrsunfallkonto (LG Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2006 - 3 O 55/05, MittBl ARGE Verkehrsrecht 2007, 23)
Verletzung der Aufklärungspflicht - Aufrechnung (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07)
Verlust des Schadenfreiheitsrabattes
Vollkaskoschutz bei Mietwagen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04, VersR 2005, 568 - Mehrkosten für Vollkasko - CDW)
Vollständige Reparatur im Umfang des Gutachtens (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04)
Vollständige und fachgerechte Reparatur (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04)
Vollständige und fachgerechte Reparatur - RK von bis zu 30% über dem WB - nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 22/08)
Vorauskasse bei Mietwagen - Hinweis (BGH, Urteil vom 07.02.2007 - XII ZR 125/04)
Vorschäden - Sachvortrag (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2006 - 16 U 75/06, NJW 2007, 603 f)
Weiternutzung des Fahrzeugs - Begriff (BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05)
Weiterbenutzung - im reparierten Zustand (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07)
Weiternutzung - im reparierten Zustand - Repararturkosten überschreiten den Wiederbeschaffungswert nicht - uHu-Fall (BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 77/06)
Weiterbenutzung für 6 Monate - Repararturkosten von bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 27.11.2007 - VI ZR 56/07)
Weiterbenutzung im unreparierten Zustand (BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05)
Weiterbenutzung - Integritätsinteresse bei Repararturkosten von bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07)
Weiterbenutzung - vollständige und fachgerechte Instandsetzung (BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 237/07)
Werkstattrisiko (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2003 - 4 U 131/03, SVR 2004, 153)
Werkstatt- oder Prognoserisiko (BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 258/06 - geht zu Lasten des Schädigers)
Wertstatt- und Prognoserisiko (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 302 - geht zu Lasten des Schädigers)
Wiederbeschaffungsaufwand ((BGH, Urteil vom 07.06.2005 - VI ZR 192/04 = Wiederbeschaffungswert minus Restwert)
Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert)
Wiederbeschaffungswert
Wiederbeschaffungswert - Bruttoreparaturkosten (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08)
Wiederbeschaffungswert minus Restwert
Wirtschaftlicher Totalschaden
Zinsschaden



Gesetzliche Grundlagen

§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

§ 252 Entgangener Gewinn

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

§ 253 Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

§ 254 BGB Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

§ 849 BGB Verzinsung der Ersatzsumme

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zu Grunde gelegt wird.



Reparaturkosten

Der erforderliche Geldbetrag nach § 249 II 1 BGB ergibt sich aus den Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für eine ihm zumutbare Instandsetzung zu machen hätte.

(1) Liegen die geschätzten Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes, ist dem Geschädigten der Nettobetrag der Reparaturkosten auch ohne Nachweis der Reparatur zu erstatten. Die Umsatzsteuer wird nur erstattet, wenn und soweit sie bei Durchführung der Reparatur angefallen ist.

(2) Der Geschädigte kann die geschätzten Netto-Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn

- die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, nicht aber den Wiederbeschaffungswert übersteigen und
- der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt oder
- die Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges durch eine Teilreparatur herstellt.

Umsatzsteuer wird nur insoweit erstattet als sie tatsächlich angefallen ist.

(3) Im Fall der kostengünstigeren Ersatzbeschaffung erhält der Geschädigte Wiederbeschaffungsaufwand nach dem Netto-Wiederbeschaffungswert. Ist das Ersatzgeschäft umsatzsteuerpflichtig, kann der Geschädigte den Ersatz des Umsatzsteueranteils beanspruchen.

(4) Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte nur den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. In der Regel wird auf die Bruttoreparaturkosten abgestellt (BGH NJW 2009, 1340 f).

(5) Reparaturkosten, die 130% des Wiederbeschaffungswertes (BGH NJW 2005, 1108 = 134 %) ohne Abzug des Restwertes nicht überschreiten, können ausnahmsweise ersetzt werden, wenn durch die Reparatur eine vollständige Wiederherstellung des Fahrzeuges erfolgt (Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert). In die Kalkulation soll ein etwaiger merkantiler Minderwert einbezogen werden. Der Minderwert und die Reparaturkosten müssen zusammen weniger als 130 % des Wiederbeschaffungswertes ausmachen (str.).

Siehe auch unter
- Prognoserisiko - Kalkulation

(6) Die Kosten für tatsächlich ausgeführte Teilreparaturen, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, werden nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt.

(7) Reparaturkosten, die 130% des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes übersteigen, sind nicht erstattungsfähig (= wirtschaftlicher Totalschaden). Der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert).

„Der Geschädigte darf den Wagen in einer Markenwerkstatt reparieren lassen. Doch viele Versicherer wollen ihn in freie Werkstätten schicken. ‚Damit kommen sie nur selten durch', weiß Jörg Elsner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Schließlich ist die Herstellergarantie daran gebunden, dass der Wagen nur in Markenwerkstätten kommt." (Test Heft 9/2009, 15)

Siehe auch unter „Bindung an die gewählte Abrechnungsart", „Integritätszuschlag", „Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert" und „Wirtschaftlicher Totalschaden".

Leitsätze/Entscheidungen:

Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08):

„... Der Kl. verlangt von den Bekl. restlichen Schadensersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Die volle Haftung der Bekl. dem Grunde nach ist unstreitig. Ausweislich eines vom Kl. eingeholten Gutachtens betragen die Reparaturkosten 3572,40 Euro netto (4251,16 Euro brutto) und der Wiederbeschaffungswert inclusive Mehrwertsteuer 4200 Euro. Der Kl. verlangte von den Bekl. daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3572,40 Euro zuzüglich 25 Euro Kostenpauschale. Die Bekl. zu 2 regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 4200 Euro abzüglich 1680 Euro Restwert und zahlte daher 2520 Euro nebst 20 Euro Kostenpauschale. Mit der Klage verlangt der Kl. die Zahlung des Differenzbetrags sowie vorgerichtlicher Kosten von 155,30 Euro.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das BerGer. die Klage bis auf einen Betrag von 5 Euro (erhöhte Kostenpauschale) abgewiesen. Mit seiner vom BerGer. zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seinen Klageantrag ohne Erfolg weiter. ...

1. Zutreffend legt das BerGer. seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Grunde. Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der 130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist (Senat, BGHZ 162, 161 = NJW 2005, 1108; BGHZ 162, 170 = NJW 2005, 1110). Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden können (Senat, BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085; BGHZ 168, 43 = NJW 2006, 2179).

Die Feststellung des BerGer., dass die Voraussetzungen für einen Ersatz in Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten hier nicht vorliegen, falls diese den Wiederbeschaffungswert übersteigen, stellt die Revision nicht in Frage.

2. Die Revision meint, im vorliegenden Fall überstiegen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, weil sie nur netto, also ohne Zurechnung der Mehrwertsteuer anzusetzen seien. Die nach der Schuldrechtsreform geltende Fassung des § 249 II 2 BGB bestimme, dass Umsatzsteuer bei Schadensersatz nur dann verlangt werden könne, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei. Diese Norm enthalte ein allgemein geltendes schadensersatzrechtliches Prinzip, nach dem auch bei Elementen der Schadensberechnung Umsatzsteuer nur dann in die Berechnung einfließen dürfe, wenn sie effektiv bezahlt wurde. Hieraus ergebe sich, dass dann, wenn, wie hier, der Wiederbeschaffungswert umsatzsteuerneutral sei, weil vergleichbare Fahrzeuge nur auf dem Privatmarkt angeboten würden, dieser Wert nicht zu korrigieren sei.

Dem kann nicht gefolgt werden.

a) Dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, werden die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen, nur deshalb zuerkannt, weil regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senat, BGHZ 115, 364 [371] = NJW 1992, 302; BGHZ 162, 161 [166] = NJW 2005, 1108; BGHZ 162, 170 [173] = NJW 2005, 1110, jew. m.w. Nachw.), wobei aber letztlich wirtschaftliche Aspekte den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (Senat, BGHZ 162, 161 [166ff.] = NJW 2005, 1108). Dabei ist zu bedenken, dass die Schadensersatzpflicht von vornherein nur insoweit besteht, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (Senat, BGHZ 115, 375 [378f.] = NJW 1992, 305; BGHZ 162, 161 [165] = NJW 2005, 1108).

Daran hat sich der Vergleichsmaßstab auszurichten. Nimmt der Geschädigte - wie hier - nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (ebenso: OLG Düsseldorf, DAR 2008, 268 [269] = BeckRS 2007, 18613; AG Kaiserslautern, VersR 2005, 1303 [1304f.]; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rdnr. 35; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249 Rdnr. 28). Liegt der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann.

b) Aus § 249 II 2 BGB, wonach Umsatzsteuer nur dann verlangt werden kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, ergibt sich nichts Abweichendes. Die Vorschrift besagt nur, dass im Fall fiktiver Schadensabrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag nicht zu ersetzen ist. Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Überkompensation, wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag erhielte (vgl. BT-Dr 14/7752, S. 13; Senat, BGHZ 158, 388 [391] = NJW 2004, 1943), was auch im Fall eines Totalschadens (Senat, BGHZ 158, 388 = NJW 2004, 1943) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs (Senat, BGHZ 164, 397 = NJW 2006, 285) gilt. Um die Verhinderung einer Überkompensation geht es bei der vorliegenden Fragestellung indes nicht. Vielmehr geht es um eine wertende Betrachtung, unter welchen Umständen eine Reparatur des total beschädigten Fahrzeugs noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden kann, damit dem Schädiger eine Belastung mit den Kosten zuzumuten ist.

c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG), die Bruttoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, weil von unterschiedlichen Ergebnissen auszugehen sei je nachdem, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt sei oder nicht. Zwar kann die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Schadensberechnung zu beachten sein (vgl. Senat, NJW 1972, 1460 = VersR 1972, 772; VersR 1982, 757 [758]). Es kann auch unterstellt werden, dass im Fall eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die Nettoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können, was hier nicht zu entscheiden ist. Indes dient das Schadensrecht dem Ersatz des dem jeweiligen Geschädigten jeweils konkret entstandenen Schadens. Deshalb ist die Schadensberechnung an den konkreten Umständen auszurichten und kann von daher im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Die vom BerGer. vorgenommene Schadensberechnung ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegen den bei der Berechnung angesetzten Restwert und gegen die Annahme, dass die Opfergrenze bei Ansatz der Bruttoreparaturkosten überschritten sei, wendet sich die Revision nicht. ..."

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In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395 und 162, 161). Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil BGHZ 162, 170; BGH, Urteil vom 08.12.2009 - VI ZR 119/09).

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Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 115, 375; BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 258/06):

„... Der vom Kläger nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugschadens beauftragte Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 11.488,93 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 4.700 € brutto sowie einen Restwert von 500 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug bei der Firma W. zum Preis von 6.109,80 € - also innerhalb der 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes von 6.110 € - reparieren. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich an den Kläger lediglich den Wiederbeschaffungswert von 4.700 €, allerdings ohne Abzug des Restwertes. Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz von 1.409,80 € zwischen den angefallenen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert nebst Zinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. ...

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lagen die voraussichtlichen Reparaturkosten nach der Schadensschätzung des vom Kläger beauftragten Sachverständigen ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (Senat aaO).

2. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen, denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden sind, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 161; 154, 395). Dies ist jedoch dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht gelungen.

a) Setzt der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht in Stand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unvernünftig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im Hinblick darauf zugebilligt werden, dass der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zustand des Fahrzeuges auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (Senatsurteile BGHZ 162, 161, 168; vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024 f.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594). Stellt der Geschädigte lediglich die Fahrbereitschaft, nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeuges wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte. Der für die Zubilligung der ‚Integritätsspitze' von 30 % ausschlaggebende weitere Gesichtspunkt, dass der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahrzeug legt, verliert bei einer unvollständigen und nicht fachgerechten Reparatur eines total beschädigten Fahrzeuges in entscheidendem Maß an Bedeutung. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeuges wie vor dem Unfall wieder herstellt. Nur zu diesem Zweck wird die ‚Opfergrenze' des Schädigers erhöht. Andernfalls wäre ein solcher erhöhter Schadensausgleich verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers. Deshalb kann Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur dann verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

b) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Kraftfahrzeug des Klägers durch die bei der Firma W. vorgenommene Reparatur nicht vollständig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt worden. Vielmehr sind in Teilbereichen nicht unerhebliche Beanstandungen und Reparaturdefizite verblieben, die einer vollständigen und insoweit fachgerechten Instandsetzung und insbesondere einer Wiederherstellung eines mit dem unbeschädigten Fahrzeug vergleichbaren Zustandes entgegenstehen. Der Sachverständige - so das Berufungsgericht - habe insbesondere am Rahmenlängsträger hinten rechts, im Bereich des Kühlers, wo überhaupt kein Austausch stattgefunden habe, am vorderen Querträger sowie im Heckbereich insgesamt Restmängel in Form von Stauchungen und verbliebenen Verformungen festgestellt, die zumindest einer vollständigen Instandsetzung entgegenstünden.

c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, ob die verbliebenen Defizite den Geschädigten selbst überhaupt nicht stören und von diesem nicht beanstandet werden, denn im Rahmen der Vergleichsbetrachtung kommt es allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand an und nicht darauf, was der Geschädigte für erforderlich hält (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375, 381).

3. Der Kläger kann sich unter den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht - wie die Revision meint - auf das so genannte Prognoserisiko berufen. Zwar geht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein vom Geschädigten nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko, wenn er den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, zu Lasten des Schädigers (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 364, 370). Dies gilt jedoch nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der vom Kläger mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige zu Reparaturkosten von ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges gelangt, die eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig machen. Lässt der Geschädigte unter diesen Umständen sein Fahrzeug gleichwohl auf einem ‚alternativen Reparaturweg' reparieren, und gelingt es ihm dabei nicht, das Fahrzeug zu Kosten innerhalb der 130 %-Grenze vollständig und fachgerecht in einen Zustand wie vor dem Unfall zurückzuversetzen, kann er sich jedenfalls nicht zur Begründung seiner Reparaturkostenforderung auf ein unverschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko berufen. ..."

***

Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen:

„... Tatbestand: Der Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 16. Dezember 2003, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.

Mit Gutachten vom 16. Dezember 2003 hat ein Kfz-Sachverständiger für das klägerische Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 10.650 € und einen Restwert von 3.000 € angegeben. Für eine Reparatur prognostizierte er Kosten in Höhe von 8.879,15 € brutto mit einer verbleibenden Wertminderung von 500 €.

Der Kläger beauftragte am 18. Dezember 2003 eine Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur. Am 9. Januar 2004 holte er das fachgerecht instand gesetzte Fahrzeug ab. Am 12. Januar 2004 berechnete die Fachwerkstatt ihre Arbeiten mit 9.262,45 € brutto. Am 13. Januar 2004 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an den Reparaturbetrieb und kaufte bei diesem einen anderen Wagen. Die Entscheidung für den Erwerb eines Neufahrzeugs hatte er während der Reparatur getroffen.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten sowie den merkantilen Minderwert. Die Beklagte hat lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.650 € ausgeglichen.

Das Amtsgericht hat die auf den Differenzbetrag in Höhe von 2.112,45 € gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch des Klägers auf die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beschränkt, weil er den beschädigten Pkw nach der Reparatur nicht weiter genutzt hat. Wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots könne der Geschädigte zum Ausgleich seines Fahrzeugschadens die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts nur verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lasse und weiterhin benutze. In diesem Fall stelle nämlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiere und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen dürfe.

Im vorliegenden Fall könne der Kläger jedoch seinen Zahlungsanspruch nicht mit einem bestehenden Integritätsinteresse begründen. Insoweit sei zwischen den Parteien streitig, ob es für das Integritätsinteresse allein auf den Willen des Geschädigten bei Erteilung des Reparaturauftrags oder auch auf sein späteres Verhalten ankomme. Nach der Rechtsprechung komme es nicht auf den Nutzungswillen des Geschädigten bei Erteilung des Reparaturauftrags, sondern auf die tatsächliche Nutzung nach der durchgeführten Reparatur an. Da der Kläger das Fahrzeug nach der Reparatur nicht mehr genutzt habe, habe er sein Integritätsinteresse nicht ausreichend dargetan.

II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184 jeweils m. w. N.) dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kfz-Schadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines ‚gleichwertigen' Ersatzfahrzeugs. Verfehlt ist jedoch seine Auffassung, der Kläger könne nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen, weil er das Fahrzeug nach der Reparatur nicht weiter benutzt und deshalb kein Integritätsinteresse zum Ausdruck gebracht habe. Darauf kommt es bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht an. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen,

- wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sog. 30 % Grenze, vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 154, 395, 399 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 172 ff.). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.

2. Verfehlt ist auch der Abzug des Restwerts, mit dem das Berufungsgericht den Anspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzen will. Das könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 170, 174). Vorliegend hat der Kläger jedoch das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und kann deshalb Ersatz der hierdurch konkret entstandenen Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Hat sich also der Geschädigte für eine Reparatur entschieden und diese tatsächlich durchführen lassen, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und wann er danach ein anderes Fahrzeug erwirbt. Ein solcher Vorgang stellt sich aus rechtlicher Sicht nicht als ‚Ersatzbeschaffung' anstelle einer Reparatur dar, die ja im Streitfall bereits tatsächlich erfolgt war. Soweit das Berufungsgericht aus früheren Senatsurteilen etwas anderes ableiten will, übersieht es, dass es sich dabei um Fälle der fiktiven Schadensabrechnung gehandelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 162, 161, 162 ff.; 162, 170 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - VersR 2006, 989 f.).

III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ergänzend zur Schadenshöhe vorzutragen. ..." (BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 77/06 - uHu-Fall)

***

Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer so genannten 70 %-Grenze kein Raum ist (BGH, Urteil vom 07.06.2005 - VI ZR 192/04, MDR 2005, 1223):

„... Demgegenüber hat im Streitfall nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger das unfallbeschädigte Fahrzeug
- nicht weiter benutzt, sondern es in
- unrepariertem Zustand weiterveräußert und
- ein entsprechendes Neufahrzeug erworben.
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den ersatzfähigen Schaden des Klägers durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Dies ergibt sich nicht nur aus den neueren Senatsurteilen vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - (VersR 2005, 381, 382), 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 - (jeweils aaO) und vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - (zur Veröffentlichung bestimmt), sondern entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Zwar ist der Geschädigte nach dem Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 nicht gehindert, auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er tatsächlich nicht repariert, sondern das Fahrzeug unrepariert veräußert. In einen solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247 und vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593). Auch wenn es den Schädiger grundsätzlich nichts angeht, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Kfz verfährt (BGHZ 66, 239, 246), ändert dies nichts daran, daß zunächst einmal nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457). Dadurch wird verhindert, daß sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 - jeweils aaO). Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb im Streitfall den Restwert in Abzug gebracht und damit der Sache nach den Schadensersatzanspruch des Klägers auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. ..."

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Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn
- diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn
- der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 172/04, SVR 2005, 227):

Ohne Reparatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an Kraftfahrzeugen, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen:

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren die Revisionen der Kläger zurückgewiesen, die Schadensersatz für ihre bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuge begehrten. Die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur liegen nach der Schätzung der Gutachter jeweils über dem Wiederbeschaffungswert, ohne die Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts zu übersteigen. Beide Kläger haben ihr Fahrzeug
- mittels einer Teilreparatur in einen
- fahrbereiten und
- verkehrstüchtigen Zustand versetzt.
Sie wollten gegenüber den ersatzpflichtigen Beklagten den Schaden auf der Basis der jeweiligen Sachverständigengutachten abrechnen und verlangten Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Dieser bildet zwar grundsätzlich die Obergrenze für den Schadensersatz, doch können bei einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden.
- Im Verfahren VI ZR 70/04 hat das Berufungsgericht Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zugebilligt.
- Im Verfahren VI ZR 172/04 hat das Berufungsgericht hingegen lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert) bejaht.

Der VI. Zivilsenat hat die den Urteilen der Oberlandesgerichte zugrundeliegende Auffassung bestätigt, wonach Ersatz von tatsächlich getätigtem Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden kann, wenn die Reparaturen
- fachgerecht und
- in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Repariert der Geschädigte bei einem den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur
- teilweise oder
- nicht fachgerecht,
sind Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn diese
- Reparaturkosten konkret angefallen sind oder
- wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Pressemitteilung Nr. 26/2005).

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Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.; BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04, SVR 2005, 228).

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße n i c h t den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02, MDR 2003, 1046 - Porsche-Fall, siehe auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - I 1 U 64/07; LG Münster, Urteil vom 11.12.2007 - 9 S 187/07; LG Berlin, Urteil vom 26.11.2007 - 58 S 203/07).

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR, 393/02, NJW 2003, 2085).

Der dem Geschädigten bei der Reparatur seines Kraftfahrzeugs zuzubilligende "Integritätszuschlag" von 30 % gilt grundsätzlich auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge (Ergänzung zu BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302 = LM Heft 3/1992 § 249 (Fa) BGB Nr. 19 und BGHZ 115, 375 = NJW 1992, 305 = LM Heft 3/1992 § 249 (Fa) BGB Nr. 20; BGH, Urteil vom 08.12.1998 - VI ZR 66/98, MDR 1999, 293).

Hat der Geschädigte nach einem Unfall sein Fahrzeug in eigener Regie wieder instand gesetzt und dadurch sein Integritätsinteresse bekundet, so kann der vom Schädiger die für eine Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Kosten verlangen, falls diese 130 % des Wiederbeschaffungswertes für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht übersteigen. Halten sich bei tatsächlicher Reparatur die vom Geschädigten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemachten Instandsetzungskosten im Rahmen von 130 % des Wiederbeschaffungswertes, kann der Geschädigte sie beanspruchen, ohne ihre Entstehung im einzelnen belegen zu müssen (BGH, Entscheidung vom 17.03.1992 - VI ZR 226/91, NJW 1992, 1618).

Wählt der Geschädigte den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers. Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs bildet auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution. Der Geschädigte muß bei der Frage, ob er sein beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, einen Vergleich der Reparaturkosten (einschließlich eines etwaigen Minderwerts) mit den Wiederbeschaffungskosten anstellen. Dabei erscheint es vertretbar, auf der Seite der Ersatzbeschaffung den Restwert des Fahrzeugs außer Betracht zu lassen und allein auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen. Der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertigt es, daß der Geschädigte für die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs Kosten aufwendet, die einschließlich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer regelmäßig auf 130 % zu bemessenden Opfergrenze übersteigen. Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in krassem Mißverhältnis zu denjenigen bei einer Ersatzbeschaffung stehen (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 302).

Zur Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf Gutachtenbasis trotz durchgeführter Reparatur (BGH, Entscheidung vom 20.06.1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009).

Die Möglichkeit der Abrechnung von Fahrzeugschäden auf der Basis fiktiver Reparaturkosten befreit den Geschädigten nicht von der Verpflichtung, unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Mitteln der Schadenbeseitigung das am wenigsten aufwendige auszuwählen (BGH, Entscheidung vom 18.06.1985 - VI ZR 168/84, VersR 1985, 865).

Wenn der Geschädigte Ersatz fiktiver Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug verlangt, muß er sich grundsätzlich in der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten. Zu den Berechnungsgrundsätzen für diesen Kostenvergleich (Ergänzung zu BGHZ 66, 239 = NJW 1976, 1396; BGH, Entscheidung vom 05.03.1985 - VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469).

Zur Frage, ob der Eigentümer eines beschädigten neuen Kraftfahrzeugs vom Schädiger die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs verlangen kann oder ob er sich mit dem Ersatz der Reparaturkosten und des Minderwertes begnügen muß (BGH, Urteil vom 29.06.1965 - VI ZR 36/64, NJW 1965, 1756 - 1757).

Läßt bei Beschädigung einer Sache der Geschädigte die Sache im eigenen Betrieb reparieren, so kann sein Schadensersatzanspruch neben dem Lohn- und Materialaufwand auch anteilige Gemeinkosten umfassen. Dagegen kann der Geschädigte, wenn er die Reparatur durch jemand anders ausführen läßt, dem Schädiger über den Betrag der ihm selbst in Rechnung gestellten Reparaturkosten hinaus in der Regel nicht auch einen eigenen Verwaltungskostenaufschlag berechnen (BGH, Urteil vom 03.02.1961 - VI ZR 178/59, NJW 1961, 729 - 730).

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Der Geschädigte verstößt weder gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB noch gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er sein Fahrzeug vor Zugang des Restwertangebots durch den Haftpflichtversicherer veräußert Er ist nicht verpflichtet, die Versicherung von seiner Verkaufsabsicht zu benachrichtigen. Der Senat hält es für wünschenswert, den Restwert bei der Frage der Zulässigkeit der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten so weit wie möglich auszuklammern. Die empfohlene 70 %-Grenze mag unter dem Gesichtspunkt der raschen Ermittlung und Regulierung von Fahrzeugschäden sachgerecht sein. Sie hat aber keine normative Kraft dergestalt, dass geschätzte Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwerts in jedem Fall erstattungsfähig sind. Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob der Geschädigte sein Fahrzeug behalten oder ob er den darin verkörperten Restwert aus freien Stücken aktiviert hat. Internet-Angebote können unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein, eine Schadenminderungsobliegenheit des Geschädigten auszulösen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2004 - 1 U 12/04, NJW-RR 2004, 1470).

Der Schädiger trägt das sogenannte "Werkstattrisiko". Er hat auch hohe Reparaturkosten zu tragen, außer wenn die vom Geschädigten ausgesuchte Werkstatt für diesen vorhersehbar für eine ordnungsgemäße und gleichzeitig wirtschaftliche Reparatur nicht geeignet war. Beim Umfang der erforderlichen Reparatur darf ein Geschädigter grundsätzlich auf die Angaben eines sachverständigen Gutachters vertrauen und entsprechend seines Gutachtens zu ersetzende Schadensbeseitigungsmaßnahmen beauftragen (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2003 - 4 U 131/03, SVR 2004, 153).

Führt die "lackschadenfreie Ausbeultechnik bei Hagel-/Kastanien- und Parkbeulen" bei einem Kfz zur Naturalrestitution, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf die Kosten der herkömmlichen Ausbeulung mit nachfolgender Lackierung gemäß dem Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt, wenn diese auch die Ausbeultechnik anbietet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2003 - 19 U 57/03, SVR 2004, 108).

Für die Bestimmung der sog. 130 %-Grenze bei Instandsetzung eines rechnerisch total beschädigten Fahrzeugs kommt es allein auf die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten an (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2002 - 15 U 123/01, DAR 2003, 68).

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Überschreiten die tatsächlichen Reparaturkosten die von der Sachverständigenkalkulation noch eingehaltene 130-%-Grenze, so kann der mit der Regulierung befasste Haftpflichtversicherer den Sachverständigen wegen der Mehraufwendungen nicht aus abgetretenem Recht in Regress nehmen, da der Geschädigte ohnehin Anspruch auf volle Regulierung hatte, da sich bei Überschreiten der 130-%-Grenze lediglich das Prognoserisiko verwirklicht hat, welches in den Verantwortungsbereich des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers fällt (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 09.12.2003 - 10 O 4441/03, DAR 2004, 155).

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Dem Kläger ist nicht zuzumuten, die einzeln zu reparierenden Teile in jeweils der preiswertesten Werkstatt zu beschaffen. Ein Abzug "neu für alt" ist nur vorzunehmen, wenn bei der Reparatur neue Teile eingebaut werden und es hierdurch zu einer Werterhöhung kommt (AG Köthen, Urteil vom 11.07.2005 - 8 C 252/05, SVR 2005, 385).



Ersatzbeschaffung - vertretbare Sachen

„Hier schlagen Werkstätten auf die Herstellerpreise oft etwa 1o Prozent auf, um ihre Lagerkosten zu decken. Die Versicherer kürzen diese Aufschläge gern ein - zu Unrecht. Selbst wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet, sind sie zu erstatten (Kammergericht Berlin, Az. 22 U 224/06)." (Test Heft 9/2009, 15)

Der Anspruch auf Naturalrestitution bei dem Verlust vertretbarer Sachen entfällt, und der Geschädigte ist auf einen Geldausgleich beschränkt, wenn er eine Ersatzbeschaffung selbst vornimmt (hier: Neukauf von Aktien anstelle eines unberechtigt veräußerten Aktienpakets). Es unterliegt nicht der Disposition des Geschädigten zu bestimmen, dass das Deckungsgeschäft nicht zugunsten des Schädigers wirken solle:

„... Bei dem Verlust vertretbarer Sachen hat der Geschädigte nach § 249 BGB zwar grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Naturalrestitution und Geldentschädigung (vgl. MünchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl., § 249 Rn. 308 ff.). Er ist ferner auch im Rahmen der ihm nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht nicht stets gehalten, ein Deckungsgeschäft vorzunehmen. Nur wenn es im Einzelfall von der Sache her geboten und ihm auch zumutbar ist, hat er diesen Weg der Schadensbegrenzung zu beschreiten (Senatsurteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - NJW 1989, 290, 291; BGH, Urteil vom 29. Januar 1993 - V ZR 160/91 - NJW-RR 1993, 626, 627 = WM 1993, 1155, 1156; siehe auch BGH, Urteile vom 24. Juli 2001 - XI ZR 164/00 - NJW 2001, 3257, 3258; vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553, 2555 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 336/01 - NJW-RR 2002, 1272 = WM 2002, 1502, 1503). Darum geht es hier aber nicht. Wenn der Geschädigte tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vornimmt, kann, sofern es sich nicht ausnahmsweise um eine ganz überobligationsmäßige Leistung handelt, nicht zweifelhaft sein, dass der Erwerb den Vermögensverlust, zu dessen Deckung er bestimmt ist, grundsätzlich mindert (vgl. zum Deckungsverkauf BGHZ 136, 52, 53). Der Geschädigte hat es dann auch nicht in der Hand, den Zweck des Ersatzkaufs zu beschränken und nur für sich selbst den früheren Zustand gegenständlich wiederherzustellen, während eine Entlastung des Schädigers durch denselben Vorgang ausgeschlossen sein soll. Der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich objektiv nach rechtlichen Kriterien und unterliegt in der Zurechnung oder Nichtzurechnung adäquat verursachter Folgen nicht der Disposition des Verletzten. ..." (BGH, Urteil vom 17.6.2008 - III ZR 170/07)

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte bezahlen muss, um bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler ein vergleichbares Fahrzeug erwerben zu können.

Leitsätze/Entscheidungen:

Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08):

„... Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Gutachtens betragen die Reparaturkosten 3.572,40 € netto (4.251,16 € brutto) und der Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer 4.200,00 €. Der Kläger verlangte von den Beklagten daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3.572,40 € zuzüglich 25,00 € Kostenpauschale. Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 4.200,00 € abzüglich 1.680,00 € Restwert, und zahlte daher 2.520,00 € nebst 20,00 € Kostenpauschale. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags sowie vorgerichtlicher Kosten von 155,30 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage bis auf einen Betrag von 5 € (erhöhte Kostenpauschale) abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. ...

I. Das Berufungsgericht führt aus: Übersteige der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, könnten dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen seien oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert habe, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteige. Anderenfalls sei die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen allenfalls Notreparaturen vorgenommen habe, um die Fahrfähigkeit des PKW wieder herzustellen und eine qualifizierte Reparatur nicht erfolgt sei, könne er nur dann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten verlangen, wenn der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen habe. Die für die Entscheidung maßgebliche Frage, ob der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überstiegen habe, sei zu bejahen. Unstreitig betrage der Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer 4.200 €. Insofern habe der Gutachter ausgeführt, dass vergleichbare Fahrzeuge überwiegend am Privatmarkt angeboten würden. Der mehrwertsteuerneutrale Betrag entspreche dem Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer. Demgegenüber beliefen sich die Reparaturkosten auf 3.572,40 € netto und auf 4.251,16 € einschließlich Mehrwertsteuer. Die Nettoreparaturkosten lägen daher unter dem Wiederbeschaffungswert von 4.200 €, während die Bruttoreparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert seien. Die Frage, ob der Wiederbeschaffungswert mit den Nettoreparaturkosten oder den Bruttoreparaturkosten zu vergleichen sei, sei dahin zu beantworten, dass der erforderliche Reparaturaufwand und der Fahrzeugwert zu vergleichen seien, wobei zum Aufwand für eine ordnungsgemäße Reparatur regelmäßig ebenso wie zum Aufwand für die Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs auch die Mehrwertsteuer gehöre. Insofern bedürfe es eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes und könnten die Werte nicht einmal auf Nettobasis (Reparaturkosten) und einmal auf Bruttobasis (Wiederbeschaffungswert) verglichen werden. Da es um einen Wirtschaftlichkeitsvergleich gehe, also alternative tatsächliche Schadensausgleichsmaßnahmen miteinander verglichen würden, sei es sachgerecht, auf beiden Seiten der Vergleichsrechnung den jeweiligen Bruttowert in den Vergleich einzustellen.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

1. Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Grunde. Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der 130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist (Senatsurteile BGHZ 162, 161 ff.; 162, 170 ff.). Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden können (Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für einen Ersatz in Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten hier nicht vorliegen, falls diese den Wiederbeschaffungswert übersteigen, stellt die Revision nicht in Frage.

2. Die Revision meint, im vorliegenden Fall überstiegen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, weil sie nur netto, also ohne Zurechnung der Mehrwertsteuer anzusetzen seien. Die nach der Schuldrechtsreform geltende Fassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimme, dass Umsatzsteuer bei Schadensersatz nur dann verlangt werden könne, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei. Diese Norm enthalte ein allgemein geltendes schadensersatzrechtliches Prinzip, nach dem auch bei Elementen der Schadensberechnung Umsatzsteuer nur dann in die Berechnung einfließen dürfe, wenn sie effektiv bezahlt wurde. Hieraus ergebe sich, dass dann, wenn, wie hier, der Wiederbeschaffungswert umsatzsteuerneutral sei, weil vergleichbare Fahrzeuge nur auf dem Privatmarkt angeboten würden, dieser Wert nicht zu korrigieren sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

a) Dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, werden die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen, nur deshalb zuerkannt, weil regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173, jew. m. w. Nachw.), wobei aber letztlich wirtschaftliche Aspekte den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (Senatsurteil BGHZ 162, 161, 166 ff.). Dabei ist zu bedenken, dass die Schadensersatzpflicht von vornherein nur insoweit besteht, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (Senatsurteile BGHZ 115, 375, 378 f.; 162, 161, 165).

Daran hat sich der Vergleichsmaßstab auszurichten. Nimmt der Geschädigte - wie hier - nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (ebenso: OLG Düsseldorf, DAR 2008, 268, 269; AG Kaiserslautern, VersR 2005, 1303, 1304 f.; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249 Rn. 28). Liegt der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann.

b) Aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach Umsatzsteuer nur dann verlangt werden kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, ergibt sich nichts Abweichendes. Die Vorschrift besagt nur, dass im Fall fiktiver Schadensabrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag nicht zu ersetzen ist. Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Überkompensation, wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag erhielte (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13; Senatsurteil BGHZ 158, 388, 391), was auch im Fall eines Totalschadens (Senatsurteil BGHZ 158, 388 ff.) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs (Senatsurteile BGHZ 164, 397 ff.) gilt. Um die Verhinderung einer Überkompensation geht es bei der vorliegenden Fragestellung indes nicht. Vielmehr geht es um eine wertende Betrachtung, unter welchen Umständen eine Reparatur des total beschädigten Fahrzeugs noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden kann, damit dem Schädiger eine Belastung mit den Kosten zuzumuten ist.

c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG), die Bruttoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, weil von unterschiedlichen Ergebnissen auszugehen sei je nachdem, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt sei oder nicht. Zwar kann die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Schadensberechnung zu beachten sein (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 772; vom 4. Mai 1982 - VI ZR 166/80 - VersR 1982, 757, 758). Es kann auch unterstellt werden, dass im Fall eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die Nettoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können, was hier nicht zu entscheiden ist. Indes dient das Schadensrecht dem Ersatz des dem jeweiligen Geschädigten jeweils konkret entstandenen Schadens. Deshalb ist die Schadensberechnung an den konkreten Umständen auszurichten und kann von daher im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensberechnung ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegen den bei der Berechnung angesetzten Restwert und gegen die Annahme, dass die Opfergrenze bei Ansatz der Bruttoreparaturkosten überschritten sei, wendet sich die Revision nicht. ..."

Siehe auch unter „Bindung an die gewählte Abrechnungsart".

Abrechnung auf Neuwagenbasis

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Geschädigte einen Anspruch auf Erhalt eines neuen Fahrzeugs. Die Voraussetzungen einer Abrechnung auf Neuwagenbasis sind:
- Das Fahrzeug ist nicht älter als zwei Monate.
- Die Fahrleistung ist nicht höher als 1.000 km, ausnahmsweise nicht höher als 3.000 km.
- Das Fahrzeug ist erheblich beschädigt (Reparaturkosten 30 % des Fahrzeugwertes).
- Der Geschädigte erwirbt tatsächlich ein Neufahrzeug.

Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis zudem soll nicht in Betracht kommen, wenn durch den Unfall nur solche Fahrzeugteile betroffen sind, bei denen durch ein Auswechseln der frühere Zustand wiederhergestellt werden kann. Etwas anderes soll gelten gelten, wenn Karosserie oder Fahrwerk des PKW so stark beschädigt sind, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müsen (OLG Celle, Urteil vom 19.06.2003 - 14 U 268/02).

Übersteigt die Fahrleistung 1.000 km, so besteht dann ein Anspruch auf einen Neuwagen, wenn das Fahrzeug durch die Reparatur nicht vollständig bzw. nicht ohne bleibende Mängel wiederhergestellt werden kann.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Geschädigte, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat (BGH, Urteil vom 09.06.2009 - VI ZR 110/08):

„... Die Kl. nimmt den Bekl., das Deutsche Büro „Grüne Karte", auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15. 7. 2005 in Anspruch, bei dem ihr Pkw BMW M 6 Coupé im linken Seitenbereich beschädigt wurde. Die Kl. hatte den Pkw als Geschäftsfahrzeug zum Preis von 97 379,30 Euro erworben und am Tag vor dem Unfall erstmals zum Verkehr zugelassen. Im Zeitpunkt des Unfalls wies das Fahrzeug eine Laufleistung von nicht mehr als 607 km auf. Die volle Haftung des Bekl. steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Kl. den ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abrechnen kann. Der Bekl. zahlte lediglich die Kosten einer Instandsetzung, die ein vom Bekl. beauftragter Sachverständiger auf 5379,38 Euro netto geschätzt hatte, eine Entschädigung für den merkantilen Minderwert in Höhe von 3500 Euro, die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 585,45 Euro sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 20 Euro, das heißt insgesamt 9484,83 Euro.

Die Kl. hat vor dem LG zuletzt Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neufahrzeugs in Höhe von 88 940,43 Euro Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs sowie Mietwagenkosten in Höhe von 2592 Euro und Anwaltskosten in Höhe von 1301,05 Euro, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Das LG hat der Kl. die begehrten Mietwagenkosten in vollem Umfang sowie Anwaltskosten in Höhe von 361,90 Euro nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das OLG Hamburg (NZV 2008, 555 = OLG-Report 2008, 470) den Bekl. zur Zahlung weiterer 88 940,43 Euro Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs sowie weiterer Anwaltskosten in Höhe von 823,03 Euro, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Bekl. hatte Erfolg. ...

I. Das BerGer. (OLG Hamburg, NZV 2008, 555 = OLG-Report 2008, 470) ist der Auffassung, die Kl. sei berechtigt, den ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abzurechnen.

Grundsätzlich habe ein Geschädigter gem. § 249 BGB Anspruch auf volle Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden wirtschaftlichen Zustands. Angesichts der besonderen Wertschätzung, die ein fabrikneuer unfallfreier Pkw genieße, müsse sich der Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen Beschädigung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich eines etwaigen merkantilen Minderwertes begnügen, sondern könne berechtigt sein, die höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu verlangen. Da es nach der Verkehrsauffassung einen vermögenswerten Unterschied mache, ob man einen nagelneuen oder einen nicht unerheblich reparierten Kraftwagen besitze, führe nur die Neupreisentschädigung zu der gem. § 249 BGB geschuldeten Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands, wenn das Unfallfahrzeug neuwertig gewesen und erheblich beschädigt worden sei. Beide Voraussetzungen seien im Streitfall zu bejahen. Von einer erheblichen Beschädigung sei regelmäßig dann auszugehen, wenn die Reparatur auch nur geringfügige Richtarbeiten an tragenden Teilen eines Pkw erfordere. Denn auch bei technisch einwandfreier Durchführung dieser Arbeiten werde ein Fahrzeug durch solche Rückverformungsmaßnahmen nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Ursprungszustand versetzt, so dass es seinen „nagelneuen" Charakter verliere. Ein derartiger Regelfall sei im Streitfall gegeben. Denn eine Instandsetzung des Fahrzeugs erfordere Richtarbeiten an der A-Säule mit einer Dauer zwischen 30 und 72 Minuten. Bei der A-Säule handele es sich um ein tragendes Teil, das für die Stabilität des Fahrzeugs von Bedeutung sei. Seine Instandsetzung greife in das Gefüge des Fahrzeugs ein und versetze den Pkw nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Zustand. Der Umstand, dass der Wagen vom Geschäftsführer der Kl. für Akquise-Fahrten und damit gewerblich eingesetzt worden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung; es handle sich weder um ein Taxi noch um ein Transportfahrzeug.

Dass der Bekl. gem. § 3 Nr. 1 S. 2 PflVG a.F. Schadensersatz in Geld zu leisten habe, stehe der Verurteilung zur Zahlung des Neupreises Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs nicht entgegen. § 3 Nr. 1 S. 2 PflVG schränke lediglich den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch den Schädiger gem. § 249 I BGB, nicht hingegen den Anspruch auf Zahlung des hierfür erforderlichen Geldbetrags gem. § 249 II BGB ein. Gegenstand der Klage sei aber allein ein Anspruch aus § 249 II BGB.

Unerheblich sei auch, dass die Kl. bisher kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft habe. Die Schadensberechnung auf Neuwagenbasis sei nicht davon abhängig, dass der Geschädigte eine Wiederbeschaffung oder eine Wiederbeschaffungsabsicht nachgewiesen habe. Der Geschädigte sei vielmehr in seiner Disposition frei, wie er die zur Schadensbehebung erhaltenen Mittel verwende.

Der Bekl. müsse der Kl. auch die Kosten für die außergerichtliche Einschaltung eines Anwalts aus einem Gegenstandswert in Höhe von 101 154,34 Euro erstatten.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des BerGer., der Kl. stehe ein Anspruch gegen den Bekl. auf Ersatz des ihr bei dem Unfall entstandenen Schadens aus § 7 I StVG, § 2 I lit. b, § 6 I AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden, bis zum 31. 12. 2007 geltenden Fassung zu. Diese Annahme des BerGer. lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das BerGer. die Kl. für berechtigt gehalten hat, den ihr entstandenen Schaden auf Neuwagenbasis zu berechnen. Der Kl. steht jedenfalls derzeit kein über die bisherigen Zahlungen des Bekl. hinaus gehender Schadensersatzanspruch zu.

a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. Senat, BGHZ 102, 322 [330] = NJW 1988, 1835; BGHZ 161, 151 [154] = NJW 2005, 277; NJW 2009, 1066 = VersR 2009, 408 [409]).

b) Dies ist hier der Fall. Das BerGer. hat Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt. Seine Annahme, der Geschädigte könne auch dann die für die Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten verlangen, wenn er ein solches Fahrzeug nicht angeschafft habe, ist mit dem nach schadensrechtlichen Grundsätzen zu beachtenden Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nicht zu vereinbaren.

aa) Im Ausgangspunkt hat das BerGer. allerdings zutreffend angenommen, dass sich der Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen Beschädigung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Ausgleichszahlung für den merkantilen Minderwert begnügen muss, sondern unter Umständen berechtigt sein kann, Ersatz der in aller Regel höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs zu verlangen (vgl. Senat, NJW 1976, 1202 = VersR 1976, 732 [733]; NJW 1982, 433 = VersR 1982, 163; BeckRS 1983, 30390325 = VersR 1983, 658; NJW 1983, 2694 = VersR 1983, 758 [759]; BeckRS 1983, 30373836 = VersR 1984, 46).

(1) Gemäß § 249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 II 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Zwischen diesen Wegen kann der Geschädigte grundsätzlich frei wählen. Denn nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Auf Grund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit ist er grundsätzlich auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich verlangen kann (vgl. Senat BGHZ 154, 395 [397f.] = NJW 2003, 2085 m.w. Nachw.; BGHZ 162, 161 [165] = NJW 2005, 1108, jew. m.w. Nachw.).

Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 II 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Dieses gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. Senat, BGHZ 115, 375 [378f.] = NJW 1992, 305; BGHZ 171, 287 [289f.] = NJW 2007, 1674, jew. m.w. Nachw.). Verursacht von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist i.S. des § 249 II 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (vgl. Senat, BGHZ 154, 395 [398f.] = NJW 2003, 2085; BGHZ 162, 161 [164f.] = NJW 2005, 1108; BGHZ 163, 180 [184] = NJW 2005, 2541; BGHZ 168, 43 [45] = NJW 2006, 2179; BGHZ 169, 263 [266ff.] = NJW 2007, 67; BGHZ 171, 287 [290] = NJW 2007, 1674).

(2) Diese schadensrechtlichen Grundsätze lassen sich nicht isoliert verwirklichen. Sie stehen vielmehr zueinander in einer Wechselbeziehung. Dementsprechend darf in Verfolgung des Wirtschaftlichkeitspostulats das Integritätsinteresse des Geschädigten, das auf Grund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden (vgl. Senat, BGHZ 154, 395 [398f.] = NJW 2003, 2085; BGHZ 162, 161 [165ff.] = NJW 2005, 1108; BGHZ 163, 180 [184] = NJW 2005, 2541; BGHZ 169, 263 [267] = NJW 2007, 67). In Ausnahmefällen kann das Wirtschaftlichkeitsgebot eine Einschränkung erfahren und hinter einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an einer an sich unwirtschaftlichen Restitutionsmaßnahme zurücktreten. So steht dem Geschädigten nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats in Abweichung vom Wirtschaftlichkeitsgebot ausnahmsweise ein Anspruch auf Ersatz des den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30% übersteigenden Reparaturaufwands (Reparaturkosten zzgl. einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) zu, sofern der Geschädigte den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen. Die Erstattung des im Vergleich zu den Ersatzbeschaffungskosten höheren Reparaturaufwands ist auf Grund des besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten am Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. Senat, BGHZ 115, 364 [370f.] = NJW 1992, 302; BGHZ 162, 161 [166ff.] = NJW 2005, 1108; BGH, NJW 2007, 2917 = VersR 2007, 1244 [1245]; NJW 2008, 437 = VersR 2008, 134; NJW 2008, 439 = VersR 2008, 135 [136]; NJW 2008, 2183 = VersR 2008, 937 [938]; und NJW 2009, 910 = VersR 2009, 128).

Auch im umgekehrten Fall, in dem der Ersatzbeschaffungsaufwand den Reparaturaufwand übersteigt, kommt eine Einschränkung des Wirtschaftlichkeitsgebots unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Wird ein fabrikneues Fahrzeug erheblich beschädigt mit der Folge, dass es trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert, kann der Geschädigte in den Grenzen des § 251 II BGB ausnahmsweise die im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren Kosten für die Beschaffung eines Neuwagens beanspruchen (vgl. Senat, NJW 1976, 1202). Angesichts der schadensrechtlichen Bedeutung der Neuwertigkeit (vgl. Senat, BeckRS 1983, 30390325 = VersR 1983, 658) ist es dem Geschädigten in einer derartigen Situation grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrags zu begnügen. Vielmehr rechtfertigt sein besonderes, vermögensrechtlich zu qualifizierendes Interesse am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs ausnahmsweise die Wahl der im Vergleich zur Reparatur teureren Restitutionsmaßnahme (vgl. Senat, NJW 1976, 1202). Denn nach der Verkehrsauffassung genießt ein in erheblichem Umfang repariertes Fahrzeug auch unter Berücksichtigung eines nach den üblichen Maßstäben bemessenen Ersatzes für den merkantilen Minderwert nicht dieselbe Wertschätzung wie ein völlig neuwertiges unfallfreies Fahrzeug (vgl. Senat, NJW 1976, 1202; NJW 1982, 433 = VersR 1982, 163).

(3) Die Annahme des BerGer., der Pkw der Kl., sei im Unfallzeitpunkt neuwertig gewesen und durch den Unfall erheblich beschädigt worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen des dem Tatrichter nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens.

(a) Der erkennende Senat hat es bereits im Urteil vom 29. 3. 1983 (BeckRS 1983, 30390325 = VersR 1983, 658) als Faustregel gebilligt, Fahrzeuge mit einer Fahrleistung von nicht mehr als 1000 km im Regelfall als fabrikneu anzusehen. Hieran hält der Senat fest. Im Streitfall hatte das Unfallfahrzeug nach den nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. nicht mehr als 607 km zurückgelegt; es war erst am Tag vor dem Unfall zugelassen worden.

(b) Auch die Annahme des BerGer., der Pkw der Kl. sei beim Unfall erheblich beschädigt worden, hält sich im Rahmen eines möglichen tatrichterlichen Ermessens. Das BerGer. ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erheblichkeit einer Beschädigung nicht in erster Linie anhand der Schwere des eingetretenen Unfallschadens, sondern anhand des Zustands zu beurteilen ist, in dem sich das Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur befinden würde. Danach ist eine erhebliche Beschädigung zu verneinen, wenn der Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurlos ausgewechselt werden können, und die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beeinträchtigt sind (wie beispielsweise bei der Beschädigung von Anbauteilen wie Türen, Scheiben, Stoßstangen, etc.). Denn dann wird der frühere Zustand durch die Reparatur voll wieder hergestellt (vgl. Senat, NJW 1976, 1202). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Beschädigung an einem nicht abschraubbaren Teil - z.B. Kratzer an der Karosserie - notwendigerweise zu einer Schadensbeseitigung auf Neuwagenbasis führen würde. Der Tatrichter hat bei der Ausübung seines Schätzungsermessens zu berücksichtigen, dass sich derartige Beschädigungen mit Hilfe der heutigen Reparatur- und Lackiertechnik häufig in einer Weise beseitigen lassen, die den schadensrechtlichen Charakter der Neuwertigkeit des Fahrzeugs uneingeschränkt wiederherstellt (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 478 [479]; OLG Düsseldorf, SP 2004, 158 [160]).

Eine erhebliche Beschädigung wird in aller Regel dann anzunehmen sein, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen. Indizielle Bedeutung für die Erheblichkeit der Beschädigung kann in der erforderlichen Gesamtbetrachtung auch einem hohen merkantilen Minderwert zukommen (vgl. OLG Karlsruhe, OLG-Report 1999, 267; Eggert, DAR 1997, 129 [132]; Burmann, ZfS 2000, 329). Dagegen ist bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1000 km nicht erforderlich, dass nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten noch erhebliche Schönheitsfehler verbleiben, Garantieansprüche gefährdet sind oder ein Unsicherheitsfaktor gegeben ist (vgl. Senat, NJW 1976, 1202). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Unfallschäden bei einem späteren Verkauf ungefragt offenbart werden müssen oder einen Sachmangel i.S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB begründen (vgl. Senat, VersR 1984, 46 = BeckRS 1983, 30373836). Denn die Grenze für nicht mitteilungspflichtige und damit keinen Mangel begründende „Bagatellschäden" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden" sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anzuerkennen, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (vgl. BGH, NJW 2008, 53 = VersR 2008, 359 [361] m.w. Nachw.).

(c) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. ist die gesamte linke Seite des Fahrzeugs der Kl. bei dem Verkehrsunfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Eine Reparatur erfordert Richtarbeiten an der A-Säule des Fahrzeugs - einem tragenden, für die Stabilität des Fahrzeugs bedeutsamen Teil - mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten. Der durch den Unfall eingetretene merkantile Minderwert beläuft sich auf 3500 Euro. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das BerGer. die Beschädigung des völlig neuwertigen Fahrzeugs der Kl. als erheblich gewertet hat.

(4) Es begegnet auch keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das BerGer. einen Anspruch der Kl. auf Ersatz der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten nicht daran hat scheitern lassen, dass das Unfallfahrzeug von der Kl. gewerblich genutzt wurde. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. setzte der „Geschäftsführer" der Kl. den Wagen für Akquisitionsfahrten ein. Dies bedeutet, dass die Kl. mit dem Fahrzeug nach außen in Erscheinung trat; das Fahrzeug diente zumindest auch Repräsentationszwecken. Jedenfalls ein zu solchen Zwecken erworbener und genutzter Neuwagen genießt nach der Verkehrsauffassung keine andere Wertschätzung als ein neuer Pkw in den Händen eines Privateigentümers. Auch dem Eigentümer eines solchen Fahrzeugs ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrags zu begnügen.

bb) Entgegen der Auffassung des BerGer. kann der Geschädigte, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt worden ist, den ihm entstandenen Schaden aber nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat.

(1) Allerdings ist die Frage, ob der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten eine derartige Restitutionsmaßnahme des Geschädigten voraussetzt, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur umstritten. Eine Auffassung hält den Kauf eines Ersatzfahrzeugs nicht für erforderlich. Sie billigt dem Geschädigten einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Neuanschaffungskosten zu. Denn der innere Grund der Neupreisentschädigung liege darin, dass in Fällen der nachhaltigen Beschädigung eines Neuwagens nur der Neuerwerb alle vermögenswerten Nachteile auszugleichen geeignet sei. Wie der Geschädigte dann mit der Ersatzleistung verfahre, sei nach der Konzeption des § 249 II 1 BGB allein ihm überlassen (vgl. KG, VersR 1981, 553; NJW-RR 1987, 16 [17]; VerkMittl 1994, 93; OLG Karlsruhe, BeckRS 2008, 18725 = DAR 1982, 230; OLG Zweibrücken, SP 2004, 160 [161]; LG Mönchengladbach, NJW-RR 2006, 244 [245] = NZV 2006, 211; Schubert, in: Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, Stand: 1. 2. 2007, § 249 Rdnr. 202; Knerr, in: Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rdnr. 20).

Nach anderer Auffassung steht dem Geschädigten nur dann ein Anspruch auf Ersatz der Neuanschaffungskosten zu, wenn er sich tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Sie begründet dies damit, dass es sich bei der Anerkennung der Neuwagenentschädigung der Sache nach um eine einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten Rechnung tragende Ausnahme vom Wirtschaftlichkeitspostulat handele, die nur gerechtfertigt sei, wenn der Geschädigte sein besonderes Interesse in die Tat umsetze (vgl. OLG Nürnberg, ZfS 1991, 45 = BeckRS 2008, 18748; LG Waldshut-Tiengen, NJW-RR 2002, 1243 [1244f.]; Eggert, DAR 1997, 129 [136]; Huber, in: Festschr. für Eggert, 2008, 113 [129f.]; Wussow/Karczewski, UnfallhaftpflichtR, 15. Aufl., Kap. 41 Rdnr. 17; Nothoff, NZV 2003, 509 [510f.]; Burmann, ZfS 2000, 329; Schiemann, in: Schiemann/Lange, Schadensersatz, 3. Aufl., § 6 XIV 5e; Pamer, Der Fahrzeugschaden, Rdnr. 43; Sanden/Völtz, Sachschaden des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rdnr. 86; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rdnr. 22; Küppers, NJW 1976, 1886; Jahnke, in: Jagow/Burmann/Heß, StraßenverkehrsR, 20. Aufl., § 251 Rdnr. 4; Lemcke, in: van Bühren, Anwalts-Hdb. VerkehrsR, 2003, Teil 3 Rdnr. 189).

(2) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Wie unter II 2b aa (2) ausgeführt, beruht die Zubilligung einer Neupreisentschädigung auf einer Einschränkung des aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots. Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungskosten ist das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs. Die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der „Opfergrenze" des Schädigers ist allein zum Schutz dieses besonderen Interesses des Geschädigten gerechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeugs nachweist. Nur dann ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren (vgl. für den umgekehrten Fall Senat, NJW 2007, 2917; NJW 2008, 439). Insoweit kann nichts anderes gelten als im umgekehrten Fall, in dem der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30% übersteigt. Verzichtet der Geschädigte dagegen auf den Kauf eines Neufahrzeugs, fehlt es an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung. Ein erhöhter Schadensausgleich wäre verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht mehr gedeckten Belastung des Schädigers (vgl. Senat, NJW 2007, 2917).

(3) Da sich die Kl. nach den nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. bisher kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat, fehlt es jedenfalls derzeit (vgl. zur nachträglichen Geltendmachung höherer Kosten nach Bekundung eines weitergehenden Integritätsinteresses durch den Geschädigten: BGHZ 169, 263 = NJW 2007, 67) an einer Anspruchsvoraussetzung für die geltend gemachte Neupreisentschädigung.

3. Da der Kl. derzeit kein Anspruch auf Ersatz der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten zusteht, kann sie auch nicht den Ersatz weitergehender Anwaltskosten verlangen. ..."

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Die in der Rechtsprechung überwiegende Übung, dem Eigentümer eines erheblich beschädigten Personenkraftwagens eine Schadensberechnung "auf Neuwagenbasis' nur bis zu einer Fahrleistung von 1000 km zu gestatten, ist als Faustregel zu billigen. Zu den Grundsätzen, nach denen im Ausnahmefall eine gewisse Überschreitung dieser Grenze zulässig erscheinen kann (BGH, Entscheidung vom 03.11.1981 - VI ZR 234/80, VersR 1983, 718).

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Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt nur in Betracht, wenn der Unfall nicht ausschließlich solche Teile des Pkw betroffen hat, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederherstellt werden kann. Danach ist es insbesondere erforderlich, dass Karosserie oder Fahrwerk des Pkw so stark beschädigt sind, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssen und nicht bloß Montageteile auszutauschen sind, selbst wenn dies mit einer Teillackierung der Karosserie einhergeht. Sogar dann, wenn zusätzlich zum Austausch von Blechteilen auch Richtarbeiten geringeren Umfangs bei den tragenden Fahrzeugteilen erforderlich sind, ist dem Geschädigten die Weiternutzung des reparierten Unfallwagens zuzumuten (OLG Celle, Urteil vom 19.06.2003 - 14 U 268/02, NJW-RR 2003, 1381).

Wird ein "nahezu neuwertiges" Nutzfahrzeug beschädigt, kann der Ersatzberechtigte nur Erstattung der Reparaturkosten und Ersatz eines etwa verbleibenden merkantilen Minderwerts verlangen; eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt nicht in Betracht (OLG Naumburg, Urteil vom 27.10.1999 - 6 U 62/99, VRS Bd. 100, 244).

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Bei Anwendung der Faustregel, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht kommt, wenn das beschädigte Kfz. im Unfallzeitpunkt noch nicht länger als einen Monat in Gebrauch war, kommt es nicht darauf an, ob und wielange der Geschädigte innerhalb dieser Frist -etwa durch eine Urlaubsreise- an der tatsächlichen Nutzung des Wagens gehindert war (LG Schweinfurt, Urteil vom 03.03.2005 - 21 O 959/04, NJW-RR 2005, 1110).

Die Abrechnung auf Neuwagenbasis setzt die Anschaffung eines Neuwagens oder zumindest eine - später in die Tat umgesetzte - entsprechende Anschaffungsabsicht in der Person des Geschädigten bzw. von dessen Rechtsnachfolger voraus (LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 20.11.2001 - 4 O 89/01, NW-RR 2002, 1243).

Einem Geschädigten ist die Weiterbenutzung seines Neufahrzeugs nach Reparatur zumutbar, wenn durch spurloses Auswechseln der beschädigten Teile und/oder eine neue Teillackierung der frühere Zustand völlig wiederhergestellt werden kann und durch den Unfall keine Fahrzeugteile beschädigt wurden, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von besonderer Bedeutung sind und nach Reparatur ein Unsicherheitsfaktor nicht verbleibt. Ein weiterer Gesichtspunkt für die Zumutbarkeit ist die Höhe der Reparaturkosten. Mit dem LG Kassel ist davon auszugehen, dass das Maß des Zumutbaren überschritten ist, wenn die Reparaturkosten mindestens 30% des Neupreises betragen (LG Aachen, Urteil vom 12.01.2004 - 11 O 381/03, NJOZ 2004, 1526).

Die Abrechnung auf Neuwagenbasis setzt ein Alter von unter einem Monat und eine Laufleistung von unter 1.000 km voraus. Es handelt sich hierbei um strikte Grenzen (LG Leipzig, Urteil vom 15.12.2004 - 13 O 5594/04, SVR 2005, 384).

Abrechnung auf Neuwagenbasis kann auch bei einem neuwertigen Fahrzeug nur erfolgen, wenn es erheblich beschädigt wurde. Eine erhebliche Beschädigung liegt nicht vor, wenn nach spurenlosem Auswechseln von zwei Türen nur noch geringfügige Karosseriearbeiten durchzuführen sind (OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2001 - 9 U 49/01, VersR 2002, 632).

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Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis scheidet aus, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug nach "Tageszulassung" auf einen Händler vom Geschädigten erworben und mehr als 1000 km gefahren worden ist (AG Menden, Urteil vom 04.12.2002 - 4 C 248/02, NZV 2003, 96).



Fiktive Reparaturkosten

Fiktive Reparaturkosten werden gefordert, wenn der Geschädigte auf Gutachtenbasis abrechnet. Fiktive Abrechnung liegt nicht vor, wenn die Reparatur in Eigenregie durchgeführt wird und/oder eine Teilreparatur vorliegt. In diesen Fällen kann eine konkrete Schadenabrechnung vorliegen.

Der Geschädigte kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er sein Auto reparieren lässt oder auf Basis des Gutachtens abrechnet. Bei der „,fiktiven" Abrechnung müssen dem Geschädigten alle Kosten ersetzt werden, die sich aus dem Gutachten ergeben.Nur die Mehrwertsteuer darf abgezogen werden.

Im Fall der fiktiven Abrechnung sind die Sätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt maßgeblich.

Siehe dazu auch unter „Verbringungskosten und UPE-Zuschläge".

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.). Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen (BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09):

„... Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.

Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten "freien Karosseriefachwerkstatt" verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.

Der Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs hat die Stundenverrechnungssätze (Arbeitslohn und Lackierkosten) entsprechend den günstigeren Preisen der benannten freien Reparaturwerkstatt um insgesamt 220,54 € gekürzt. Dieser Differenzbetrag nebst Zinsen ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. ...

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass ein Geschädigter auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen dürfe und sich nicht auf etwa günstigere Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen müsse. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem "Porsche-Urteil" vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 - BGHZ 155, 1 ff. ausgeführt, dass der Geschädigte, der eine ihm mühelos und ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen müsse. Auch könne im Streitfall davon ausgegangen werden, dass die Reparaturarbeiten durch die seitens des Haftpflichtversicherers des Beklagten benannte Werkstatt "rein technisch betrachtet" gleichwertig erbracht werden könnten. Jedoch könne bei der Ermittlung der Reichweite des Begriffs der "Gleichwertigkeit" im Sinne der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht allein auf die technische Vergleichbarkeit abgestellt werden. Vielmehr müsse der in der Praxis honorierte wertbildende Faktor einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt Berücksichtigung finden, um der Dispositionsbefugnis und der dem Geschädigten zustehenden Ersetzungsbefugnis in ausreichender Weise gerecht zu werden.

II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Senatsurteil BGHZ 155, 1 ff. (sog. Porsche-Urteil) ausgegangen, in welchem der Senat entschieden hat, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284 f. und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 1,3). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten.

2. In seinem Urteil BGHZ 155, 1 ff. ist der Senat dem dortigen Berufungsgericht vom Ansatz her allerdings auch in der Auffassung beigetreten, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Rechnet der Geschädigte - konkret oder fiktiv - die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. BGHZ, aaO S. 4) nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt.

a) Welche konkreten Anforderungen in diesem Zusammenhang an eine "gleichwertige" Reparaturmöglichkeit zu stellen sind, konnte im vorgenannten Senatsurteil offen bleiben, weil der dort vom Berufungsgericht der Schadensabrechnung zugrunde gelegte abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag repräsentierte. Im vorliegenden Fall ist die Frage jedoch von Bedeutung, weil nach dem im Streitstand des Berufungsurteils referierten Vortrag des Beklagten die aufgezeigte, dem Kläger ohne Weiteres zugängliche Karosseriefachwerkstatt in der Lage ist, die Reparatur ebenso wie jede markengebundene Fachwerkstatt durchzuführen. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die vom Kläger zulässigerweise (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestrittene technische Gleichwertigkeit der Reparatur, ohne Feststellungen zu treffen, lediglich unterstellt hat, ist hiervon für die rechtliche Prüfung auszugehen.

b) Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, ist in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Überblick über den Meinungsstand etwa Figgener NJW 2008, 1349 ff. und NZV 2008, 633 f.; Rütten, SVR 2008, 241 ff.; Balke SVR 2008, 56 ff.; Zschieschack NZV 2008, 326 ff.; Eggert Verkehrsrecht aktuell 2007, 141 ff.; Engel DAR 2007, 695 ff.; Nugel ZfS 2007, 248 ff. und Wenker VersR 2005, 917 ff.).

c) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt.

aa) Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird - jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss. Andernfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f. und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).

bb) Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen.

Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.

cc) Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann - wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen - die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht - wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen - bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt (zur sekundären Darlegungslast vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26), dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Dabei kann der Tatrichter u.a. nach § 142 ZPO anordnen, dass der Geschädigte oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Geschädigte bezogen hat, etwa das "Scheckheft" oder Rechnungen über die Durchführung von Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten, vorlegt.

3. Nach diesen Grundsätzen kann das Berufungsurteil nicht Bestand haben. Da der Kläger keine erheblichen Umstände dargetan hat, nach denen ihm eine Reparatur seines 9 ½ Jahre alten Fahrzeugs außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht unzumutbar sein könnte, war der Beklagte nicht daran gehindert, den Kläger auf eine gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen. Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts mithin aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsgericht zur Frage der Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hat. ..."

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Der Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines Pkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für den späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet hat (BGH, Urteil vom 12.03.2009 - VII ZR 88/08 zu BGB § 249 Abs. 2 Satz 1):

„... Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte ist von einer Pflicht, dem Kläger den möglicherweise am 10. Juni 2006 entstandenen Schaden zu ersetzen, nicht frei geworden.

1. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass dem Kläger wegen der Beschädigung seines Pkw in der Waschanlage ein Schadensersatzanspruch in Höhe der fiktiven Reparaturkosten gegen die Beklagte erwachsen ist.

2. Der Kläger hat diesen Anspruch nicht nachträglich verloren.

a) Das gilt zunächst für den vom Berufungsgericht angenommenen Fall, dass der Unfall vom 28. Dezember 2006 den in der Waschanlage entstandenen Schaden erweitert hat und der Kaskoversicherer für den gesamten Schaden eintrittspflichtig ist.

aa) Die Leistung des Kaskoversicherers hat den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht getilgt.

(1) Eine Erfüllungswirkung nach § 422 Abs. 1 BGB ist nicht eingetreten. Der Kaskoversicherer des Klägers und die Beklagte sind keine Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Zwischen ihnen besteht schon keine gleichstufige Verbundenheit hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Schadensausgleich, die zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 126/02, BGHZ 155, 265, 268). Die Beklagte haftet als Schädiger. Der Versicherer ist aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag einstandspflichtig.

(2) Eine Befreiung der Beklagten von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger könnte daher durch die Leistung des Versicherers nur eingetreten sein, wenn, wie die Revisionserwiderung mit dem Amtsgericht meint, der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach dem Versicherungsvertragsgesetz, das nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG auf bis zum 31. Dezember 2008 eingetretene Versicherungsfälle in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden ist, auf den Kaskoversicherer übergegangen wäre. Dies ist indes nicht der Fall.

Auf den Versicherer gehen nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. diejenigen Ansprüche über, die den durch den Versicherungsfall eingetretenen wirtschaftlichen Schaden ersetzen sollen (BGH, Urteil vom 24. November 1971 - IV ZR 71/70, VersR 1972, 194, 195 f.; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 67 Rdn. 3). Der Versicherungsfall, aufgrund dessen der Versicherer Leistungen an den Kläger erbracht hat, betrifft nicht die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers in der Waschanlage der Beklagten.

Nach § 7 Nr. 1 Abs. 1 AKB, von deren Geltung zwischen dem Kläger und dem Versicherer der Senat mangels Feststellungen zugunsten des Klägers ausgeht, ist unter Versicherungsfall das Ereignis zu verstehen, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht. Mehrere Schadensereignisse können als ein Versicherungsfall angesehen werden, wenn sie sich als Teil eines einheitlichen Vorgangs oder eines einheitlichen Geschehensablaufs darstellen. Ob dies der Fall ist, ist nach der Verkehrsauffassung bei natürlicher Betrachtungsweise zu entscheiden (BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 146/04, NJW 2006, 292, 294; Urteil vom 6. Juni 1966 - II ZR 22/64, VersR 1966, 745).

Nach diesen Grundsätzen stellt der Unfall vom 28. Dezember 2006 einen Versicherungsfall dar, der von der Beschädigung des Fahrzeugs in der Waschanlage der Beklagten aufgrund der zeitlichen und räumlichen Distanz abzugrenzen ist. Fällt der Erstschaden ebenfalls unter die Kaskoversicherung des Klägers, liegt insoweit ein selbständiger Versicherungsfall vor.

Die Leistung des Versicherers bezog sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich auf das Ereignis vom 28. Dezember 2006 und den dabei verursachten Schaden. Ein Wille der Versicherung, Leistungen auch für die vom Kläger ihr gegenüber nicht geltend gemachte, ihr nicht einmal bekannte Beschädigung durch die Waschanlage der Beklagten zu erbringen, ist nicht ersichtlich und kann nicht daraus abgeleitet werden, dass dieser Schaden faktisch beseitigt wurde. Auch der Kläger hat die Versicherungsleistung nicht als Ersatz des in der Waschanlage entstandenen Schadens verstanden. Eine Regulierung des ersten Schadensfalls durch den Versicherer ist mithin nicht erfolgt.

(3) Für die Annahme des Berufungsgerichts, das offenbar einen Forderungsübergang nach § 67 VVG nicht annehmen will, die Zahlung der Kaskoversicherung habe Tilgungswirkung wegen der Leistungsidentität zwischen den Schuldnern gehabt, bleibt nach allem kein Raum.

Dass der Versicherer als Dritter im Sinne von § 267 BGB geleistet hat - was das Berufungsgericht auch nicht annimmt - scheidet ersichtlich aus.

bb) Der Kläger muss sich auf seinen Anspruch die Leistung des Versicherers nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

Diese Grundsätze beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Dabei sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83, 87). Die Versicherungsleistung, die der Kläger wegen des Unfalls vom 28. Dezember 2006 erhalten hat, ist ihm zum einen nicht im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 10. Juni 2006 zugeflossen. Zum anderen hat er sie durch die Zahlung der Versicherungsprämien selbst "erkauft", was dem Schädiger nicht zugute kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76, BGHZ 73, 109, 113 f.).

cc) Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der fiktiven Herstellungskosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist weder durch die zusätzliche Beschädigung bei dem Unfall am 28. Dezember 2006 noch durch die anschließende Reparatur untergegangen. Der Hinweis der Revisionserwiderung, der Anspruch sei deshalb entfallen, weil die Herstellung nunmehr unmöglich sei und der Schaden auf Kosten eines Dritten ohne jede Belastung des Geschädigten beseitigt worden sei, geht fehl. Diese Umstände können den einmal entstandenen Schadensersatzanspruch nicht nachträglich beseitigen und so den Schädiger entlasten.

Dem Geschädigten steht es aufgrund seiner Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will. Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat, die der Berechnung seines Anspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung zu veranlassen, sondern sich anderweit behelfen oder die Entschädigungszahlung überhaupt einem sachfremden Zweck zuführen will, kann der Geschädigte Ersatz der zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlangen (BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43, 47).

Lässt der Geschädigte die Sache reparieren und werden die Kosten hierfür von einem Dritten übernommen, dessen Leistung nicht zugleich die Schuld des Schädigers erfüllt, kann jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn die Leistung des Dritten aus einer Versicherung erfolgt, die der Geschädigte mit seinen Beiträgen finanziert hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Reparatur vor oder nach Erhalt des Schadensersatzes durchgeführt wird. Zwar ist grundsätzlich die Schadensentwicklung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241 f.; Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 445). Es kann dem Geschädigten jedoch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er von seiner Dispositionsbefugnis Gebrauch macht, bevor der Ersatzpflichtige geleistet hat (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, aaO, S. 244).

b) Geht man entgegen dem Ansatz des Berufungsgerichts davon aus, dass der Unfall vom 28. Dezember 2006 den in der Waschanlage entstandenen Schaden nicht (nur) erweitert hat, sondern dass (auch) ein neuer, eigenständiger und abtrennbarer Schaden unabhängig von dem Erstschaden entstanden ist, wäre nicht anders zu entscheiden. Der Versicherer wäre nur für die durch den Unfall vom 28. Dezember 2006 verursachte Erhöhung der Reparaturkosten einstandspflichtig. Die Haftung der Beklagten für den Erstschaden würde dadurch in keiner Weise tangiert. Ein Gesamtschuldverhältnis käme von vornherein mangels einer Leistungspflicht des Versicherers für den Erstschaden nicht in Betracht. Soweit die Leistungen des Versicherers auch durch den Erstschaden verursachte Kosten abdecken, wäre der Kläger einem Rückforderungsanspruch des Versicherers ausgesetzt.

§ 67 Abs. 1 VVG a.F. wäre ebenso wenig anwendbar. Die von der Revisionserwiderung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass ein Forderungsübergang auch stattfindet, wenn der Versicherer irrtümlich Leistungen aufgrund eines Schadensereignisses erbringt, obwohl er für dieses nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (BGH, Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87, NJW-RR 1989, 922, 923), betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort ging es um die Ausgleichspflicht zwischen zwei Versicherern, von denen der irrtümlich Leistende nur subsidiär nach dem anderen einstandspflichtig war. ..."

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Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 22/08):

I. Bei einem Verkehrsunfall am 12. Dezember 2006 wurde das Kraftfahrzeug des Klägers, Opel Astra 1.6, Erstzulassung 14. September 2000, beschädigt. Der Kläger ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 7.189,10 €, der Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 € und der Restwert auf 1.800,00 € beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der Kläger ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis zum 5. Januar 2007 vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren. Er reichte bei der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen Unfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung eines Autohauses vom 4. Januar 2007 in Höhe von 7.178,64 € einschließlich Mehrwertsteuer ein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten (564,34 €), Mietwagenkosten (760,01 €) und einer Kostenpauschale (30,00 €) verlangte er von der Beklagten ersetzt.

Die Beklagte zahlte jedoch - neben den Mietwagenkosten und den Sachverständigengebühren - zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sowie eine Kostenpauschale von 25,00 €. Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate geführt werde.

Mit seiner am 26. Mai 2007 zugestellten Klage hat der Kläger seinen restlichen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im Juni 2007 den Restbetrag gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Das Beschwerdegericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in r+s 2008, 216 f. und Schaden-Praxis 2008, 216 ff. veröffentlicht ist, meint, es entspreche billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Der Senat habe es bislang zum Nachweis des Integritätsinteresses und zur Begründung des Anspruchs auf vollständigen Reparaturkostenersatz bis 130 % ausreichen lassen, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der vollständig und fachgerecht ausgeführten Reparatur die Absicht hatte, das Fahrzeug selbst weiter zu nutzen, so dass es für den Anspruch sogar unschädlich habe sein können, wenn der Geschädigte diese Absicht noch während der Reparatur geändert habe.

Diese Rechtsprechung gebe der Senat jedoch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf. Hiernach sei es grundsätzlich zum Nachweis des Integritätsinteresses erforderlich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug noch längere Zeit weiter nutzt, wobei ein Zeitraum von 6 Monaten regelmäßig als ausreichend, aber auch als erforderlich anzusehen sei. Dies betreffe sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. Teilreparatur, in denen der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert liege und fiktiv abgerechnet werde, als auch Fälle bei denen der - fiktiv abgerechnete - Fahrzeugschaden über dem Wiederbeschaffungswert innerhalb der 130 %-Grenze liege. Etwas anderes gelte zwar bei konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeugschadens; in einem solchen Fall könnten die konkret entstandenen Reparaturkosten ohne weiteres sofort - also ohne eine weitere Nutzung des Fahrzeuges - ersetzt verlangt werden. Dieser Fall lasse sich jedoch nicht auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze übertragen. Vielmehr gälten hierzu die insoweit vom Bundesgerichtshof zum fiktiv abgerechneten Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grundsätze gleichermaßen. Überstiegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, könne dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemutet werden. Dieser für die fiktive Abrechnung betonte Grundsatz sei in konsequenter Anwendung auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze zu übertragen. Denn insoweit sei kein entscheidender Grund zu einer Differenzierung ersichtlich. Damit habe der Kläger hier - trotz konkreter Abrechnung sowie vollständiger und fachgerechter Reparatur - die über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Reparaturkosten erst nach einer Weiterbenutzung seines Fahrzeuges über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erfolgreich ersetzt verlangen können.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.

a) Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 - VersR 2007, 806, 807 Rn. 16, insoweit in BGHZ 171, 33 ff. nicht abgedruckt). Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. auch § 849 BGB). Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Umfang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts. Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und gegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen. Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der Geschädigtenseite und der Schädigerseite streitig sind und ihre Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist, und auch nichts daran, dass die Schädigerseite, wenn sie wirksam in Verzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszinsen zu zahlen hat.

Ob die Fälligkeit des Direktanspruchs des geschädigten Dritten gegen den Versicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 VVG a.F. nicht sofort, sondern erst mit Beendigung der nötigen Erhebungen des Versicherers eintritt (zum Streitstand vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 11 Rn. 2; Hasse, NVersZ 2000, 497, 500, m.w.N.), kann im Streitfall dahinstehen, weil der Kläger ersichtlich vor diesem Zeitpunkt weder Ersatz der streitigen Positionen verlangt noch Klage erhoben hat.

b) Der Senat hatte bisher keinen Anlass, sich zur Frage der Fälligkeit der Schadensersatzforderung in den Fällen der Schadensregulierung, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehen, zu äußern. Dazu ist den vom Berufungsgericht und auch anderweit in Rechtsprechung und Literatur herangezogenen Senatsurteilen auch nichts zu entnehmen. Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136).

Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Geschädigte bestimmte Schadenspositionen nur verlangen kann, wenn sich der Grund für ihre Zuerkennung als ausreichend beständig erweist. Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bedeutet, dass der Restwert des beschädigten Fahrzeugs bei der Schadensregulierung unberücksichtigt bleibt. Das ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte ihn nicht realisiert, so dass er sich nur als hypothetischer Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf; hier genießt das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang und darf durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f.; 168, 43, 46). Ebenso ist, wenn der Schaden den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigt, ein Ersatz, der über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) liegt, nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten besteht (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

c) Den genannten Senatsurteilen kann entgegen der vom Beschwerdegericht sowie teilweise in Rechtsprechung (LG Hagen, VersR 2007, 1265 f.; AG Essen, Urteil vom 2. August 2007 - 11 C 245/07 - Juris Rn. 29; weitere Nachweise bei Kallweit, VersR 2008, 895) und Literatur (Kallweit, aaO; Mergner, VersR 2007, 1266; Staab, NZV 2007, 279, 281) vertretenen Auffassung nicht entnommen werden, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist fällig wird. Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob ein Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen ist, er also ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung seines Fahrzeugs hat, häufig schwierig ist. Er hat deshalb die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist (Senatsurteil BGHZ 168, 43, 48; Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO, S. 135, und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom 7. November 2007 - 1 O 214/07 - Juris Rn. 18 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 7. November 2007 - 5 S 63/07 - juris Rn. 16 ff.; LG Hamburg, DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 8. Juli 2008 - 1 S 76/08 - juris Rn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16. August 2007 - 2 C 561/07 - juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Poppe, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 928).

Sie als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet sich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 249, 271 BGB, § 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für die Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. Diese müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Ersatzforderung warten. Würde die Fälligkeit der Restforderung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verschoben, wäre es dem Geschädigten, auch wenn sich sein Begehren als gerechtfertigt erweist, nicht möglich, den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist in Verzug zu setzen, um so zumindest eine Verzinsung der Forderung zu erreichen. Dies liefe dann auf eine entschädigungslose Vorfinanzierung durch den Geschädigten oder, falls ihm eine Vorfinanzierung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, auf einen gänzlichen Verzicht auf die gewünschte Reparatur hinaus, was eine erhebliche Einschränkung der Ersetzungsbefugnis und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bedeuten würde.

Ein Hinausschieben der Fälligkeit für sechs Monate käme zudem nicht in jedem Fall in Betracht. Die Weiternutzung für sechs Monate ist nur im Regelfall ein ausreichendes Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse. Es sind indes zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnutzung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen könnte für die Fälligkeit allenfalls auf den Zeitpunkt der jeweils erzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich unschädlichen Nutzungsaufgabe abgestellt werden. Dafür ist indes in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kein Grund ersichtlich.

d) Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fälligkeit des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einher gehenden Unsicherheiten erschweren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des gesamten Betrages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung zunächst ausreichend belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den gesamten Schadensersatzbetrag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er aufgrund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen. Eine solche Beurteilung der Umstände des Einzelfalls mag im Massengeschäft der Regulierungspraxis lästig sein, ist aber nicht zu vermeiden, wenn der einzelne Regulierungsfall konkrete Zweifelsfragen aufwirft. Zahlt der Versicherer, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem Rückforderungsvorbehalt leisten.

e) Im Streitfall ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass für die Beklagte bei Vorlage der Reparaturrechnung Anhaltspunkte für einen fehlenden Willen des Klägers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden. Der Kläger hat das Fahrzeug auch über einen Zeitraum von sechs Monaten genutzt und damit sein Integritätsinteresse bestätigt. Mithin hat er zu Recht Ersatz der gesamten Reparaturkosten verlangt. Die Forderung war spätestens bei Absendung des Schreibens vom 14. Februar 2007 fällig, in dem die Beklagte die Zahlung des Differenzbetrages zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und dem vollen Betrag der Reparaturkosten zu Unrecht vom Nachweis einer sechsmonatigen Weiternutzung des Fahrzeugs abhängig machte. ..."

***

„... Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war auch der Anspruch des Klägers auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten von Anfang an in vollem Umfang begründet. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Kostenbeschlusses entschieden hat, wird im Falle einer vollständigen und fachgerechten Reparatur eines Fahrzeugschadens, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - VersR 2009, 128).

Vorliegend war die Fälligkeit der Forderung vor Erlass des Mahnbescheids (2. April 2008) eingetreten. Der Kläger hatte das Fahrzeug im Januar 2008 reparieren lassen und die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 29. Januar 2008 unter Vorlage der Reparaturrechnung vom 28. Januar 2008 zur Zahlung aufgefordert. Dass zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für einen fehlenden Willen des Klägers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 168, 43, 48; vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Mithin war die Klageforderung auch bezüglich der Reparaturkosten von Anfang an begründet. (BGH, Beschluss vom 26.05.2009 - VI ZB 71/08)

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Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senat, BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.; BGH, Urteil vom 29.04.2008 - VI ZR 220/07):

a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372, 373) stehen dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

b) Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

c) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da er infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hat, muss er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen. ..."

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Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 237/07):

„... Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173). Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134, 135; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136). Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat für Fälle, bei denen eine Reparatur in Eigenregie erfolgt ist, entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen und auf Reparaturkostenbasis abrechnen zu können, ist für die im Streitfall gegebene Fallgestaltung, in der eine konkrete Abrechnung aufgrund einer in einer Fachwerkstatt erfolgten vollständigen und fachgerechten Reparatur erfolgt, nicht anders zu beurteilen. Auch hier trifft der aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgende Grundsatz zu, dass allein ein Integritätsinteresse am Behalten des vertrauten Fahrzeugs die Erstattung des höheren Reparaturaufwandes rechtfertigt, wenn bei der Reparatur der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überschritten wird. Ist dies nicht - etwa durch eine Weiternutzung von sechs Monaten - nachgewiesen, kann der Geschädigte mithin im Regelfall nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2008 - I-1 W 6/08 -, juris Rn. 21 f.; Heß/Burmann, NJW - Spezial 2007, 207 f. und 2008, 170 f.; Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2008, 28; Schneider, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 2 und 3; Staab NZV 2007, 279, 280 f.; Praxishinweis, Verkehrsrecht aktuell 2008, 21; Wittschier, NJW 2008, 898 f.; a.A. OLG Celle, NJW 2008, 928).

2. Dies steht nicht in Widerspruch zu den Senatsurteilen vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372 f. und vom 15. Februar 2005, BGHZ 162, 161 und 162, 170. In dem Urteil vom 5. Dezember 2006 kam es auf das Integritätsinteresse nicht an, weil der Geschädigte einen Schaden tatsächlich hat reparieren lassen, der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat. Ihm waren die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie waren vom Wert des Fahrzeugs auch gedeckt. In den den Entscheidungen vom 15. Februar 2005 zugrunde liegenden Fällen hatte der jeweilige Kläger das Fahrzeug weiter genutzt. Es ging daher nur um die Frage, unter welchen sonstigen Voraussetzungen bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs ein Reparaturaufwand von bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert erstattet verlangt werden kann.

3. Der Kläger hat keine besonderen Umstände dargelegt, die ausnahmsweise ein Integritätsinteresse trotz der nicht ausreichenden Weiternutzung begründen könnten, sondern nur darauf hingewiesen, dass er ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Reparatur gehabt habe, um bei der Neuanschaffung eines Fahrzeugs einen angemessenen Preis für das verunfallte Fahrzeug zu erhalten. Der Senat kann daher gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen. Der Kläger kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wegen seines fehlenden Integritätsinteresses an einer Reparatur nur Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen. ..."

***

Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senat, BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.):

„... Der PKW des Klägers ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Beklagte hat als Kraftfahrzeugpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang für den Schaden einzustehen.

Eine fachgerechte Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs hätte nach sachverständiger Schätzung 1.916,70 € netto gekostet. Der Kläger ließ die Reparatur jedoch kostengünstiger durchführen. Er veräußerte das Fahrzeug spätestens nach 22 Tagen. Die Beklagte erstattete ihm einen Betrag von 1.300 €, den sie aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall in Höhe von 3.800 € unter Abzug eines Restwerts von 2.500 € errechnete.

Mit seiner Klage hat der Kläger die geschätzten Kosten einer fachgerechten Reparatur abzüglich gezahlter 1.300 €, mithin 616,70 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 295,51 € geltend gemacht. Hierbei hat er eine 1,5 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 2.567 € zugrunde gelegt, eine 0,75 Prozessgebühr aus dem Klagebetrag von 616,70 € abgesetzt und die Postpauschale von 20 € sowie die Umsatzsteuer hinzugerechnet.

Das Amtsgericht hat die Klage in der Hauptsache abgewiesen und vorgerichtliche Anwaltskosten lediglich aus einem Gegenstandswert von 1.879,06 € in Höhe von 254,62 € zugesprochen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers, mit der dieser sein ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter. ...

1. Das Berufungsurteil ist nicht schon aus formellen Gründen aufzuheben. Zwar ist nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozessordnung eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers braucht aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. Senat, BGHZ 161, 151, 153 f.; Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil noch, wenn es ausführt, der Kläger verfolge mit der Berufung sein ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Hieraus kann im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts, auf welches das Berufungsurteil verwiesen hat, das Berufungsbegehren und der Berufungsvortrag des Klägers mit noch hinreichender Deutlichkeit erkannt werden.

2. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils halten rechtlicher Überprüfung auch in der Sache stand.

a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372, 373) stehen dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines ‚gleichwertigen' Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

b) Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

c) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da er infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hat, muss er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen. ..."

Hinweis: Zur Frage der Fälligkeit gibt es im Jahr wahrscheinlich ein § 91 a - Entscheidung des BGH.

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Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - z.V.b.; BGH, Urteil vom 27.11.2007 - VI ZR 56/07):

„... Die Revision bleibt erfolglos. Die Auffassung des Berufungsgerichts zur grundsätzlichen Geltung der Sechs-Monatsfrist auch in Fällen der vorliegenden Art erweist sich als zutreffend.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem W i e d e r b e s c h a f f u n g s w e r t des Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173 und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246). Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grundsätzlich vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371). Denn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus ‚erster Hand' regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO).

2. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn
- er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt,
- um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen.
Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug
- nach der Reparatur
- für einen längeren Zeitraum nutzt.
Für die Fälle, in denen
- der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und
- der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt,
- später aber veräußert,
hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn
- der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate n a c h d e m U n f a l l weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 47 f.).
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fallgestaltungen der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall wird hierfür gleichfalls ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.

3. Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat hiermit nicht in Widerspruch zum Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - (VersR 2007, 372 ff.). In jenem Fall kam es auf das Integritätsinteresse nicht an, weil der Geschädigte den Schaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat, tatsächlich hat reparieren lassen. Ihm waren die
- Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und
- sie waren vom Wert des Fahrzeugs auch gedeckt
.
Weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot gebieten unter diesen Umständen den Abzug des Restwerts. Übersteigen hingegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemutet werden. Das Integritätsinteresse ist für den Anspruch auf Reparaturkostenersatz ebenso maßgebend wie bei der Abrechnung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, auf der Grundlage einer Schadensschätzung.

4. Im Streitfall ist revisionsrechtlich zwar davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug
- fachgerecht und
- vollständig repariert hat.
Doch hat der Geschädigte das Fahrzeug
- innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall, nämlich am 1. Juni 2005 weiterverkauft,
nachdem es durch die Käufer bereits Mitte April besichtigt und Probe gefahren worden ist. Mithin ist ein Integritätsinteresse des Geschädigten, das die Abrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen würde, nicht nachgewiesen. Der Geschädigte hat lediglich Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges.

Die von der Revision dagegen vorgebrachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Totalreparation vermag der erkennende Senat schon deshalb nicht zu teilen, weil auch die Ersatzbeschaffung eine Form der Naturalrestitution darstellt. Hat der Geschädigte Reparaturkosten aufgewendet, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, hat er es selbst in der Hand, ob er dafür Ersatz bekommt oder, weil er eine günstige Verkaufsmöglichkeit wahrnehmen will, sich mit den Kosten für eine Ersatzbeschaffung begnügen muss. Inwieweit bei einem
- unfreiwilligen Verlust des Fahrzeugs
eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, ist nicht Gegenstand des Streitfalls. Jedoch könnte es sich hierbei um besondere Umstände handeln, unter denen eine Abweichung von den oben dargestellten Grundsätzen in Frage käme.

Da der Anspruch des Klägers nach der Berechnung der Kosten einer Ersatzbeschaffung für ein gleichwertiges Fahrzeug von der Beklagten bereits ausgeglichen worden ist, stehen ihm weitere Ansprüche ersichtlich nicht zu. Auf den Einwand der Beklagten, dass sie unter Umständen leistungsfrei wäre, weil der Schädiger den Schadensfall absichtlich herbeigeführt haben könnte, kommt es nicht an, da ein Rückforderungsanspruch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden ist. ..."

Siehe dazu auch BGH, Urteil vom 29.04.2008, VI ZR 220/07 - Dauer der Weiterbenutzung bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten.

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Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07):

„... 1. Das Berufungsgericht unterstellt, dass die Reparatur des Fahrzeugs fachgerecht und in einem Umgang durchgeführt worden ist, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Von diesem Sachverhalt ist für das Revisionsverfahren auszugehen.

2. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246 und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - aaO; vgl. auch OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11). Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grundsätzlich vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer
- Reparatur entschließt und
- diese auch nachweislich durchführt,
Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden,
- die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371).
Denn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus ‚erster Hand' regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO).

3. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens
- sechs Monate
- nach dem Unfall weiter nutzt
(BGHZ 168, 43, 47 f.).
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fälle der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.

4. Solche besonderen Umstände sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vorliegend nicht gegeben.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt habe. Nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der als Ersatz verlangte Geldbetrag objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, trägt mithin der Geschädigte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 47; vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 - VersR 1987, 668; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1987 - III ZR 197/86 - NJW-RR 1988, 410 und vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90 - NJW-RR 1992, 202). Verlangt er nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden Ersatz des den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs übersteigenden Reparaturaufwands, muss er im Rechtsstreit gegebenenfalls den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vorliegen. Da ihm diese Möglichkeit bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann offen steht, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall deshalb wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass dieser Nutzungswille vorgelegen hat (OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1620, 1622).

b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe angesichts der Tatsache, dass er seinen PKW schon knapp vier Wochen nach Abschluss der Reparatur veräußert habe, nicht hinreichend dargetan, dass er die Absicht gehabt habe, das Fahrzeug weiter zu benutzen. Diese tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings sind an den Nachweis des Weiterbenutzungswillens, für den das Beweismaß von § 287 ZPO gilt, nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1620, 1622; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Hamm, ZfSch 1995, 415, 416). Dass das Berufungsgericht dies verkannt habe, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Soweit sie meint, der Kläger habe substanziiert dargelegt, dass er entgegen seiner ursprünglichen Absicht der Weiterbenutzung des Fahrzeugs dieses aufgrund eines nicht vorhersehbaren Kaufangebots veräußert habe, verkennt sie, dass der Kläger, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, keine näheren Angaben zum Inhalt des von ihm behaupteten Kaufangebots vorgetragen hat. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht seinem Vortrag zu dem von ihm in Anspruch genommenen Integritätsinteresse nicht nachzugehen, zumal es dafür auch an einem zulässigen Beweisantrag fehlte. Die Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte eigene Parteivernehmung lagen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht vor (§§ 447, 448 ZPO). Dem Antrag auf Zeugenvernehmung des Kaufinteressenten konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil der Kläger dessen Anschrift nicht rechtzeitig, sondern erst - durch Vorlage einer Kopie des Kaufvertrages - mit dem am 16. Februar 2007 nach Ablauf der ihm gewährten Schriftsatzfrist (13. Februar 2007) eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt hat. ..."

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Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.; BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 - 100%-Fall - nicht die geringste Reparatur):

„... Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall am 2. Mai 2003, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.

Der Kläger benutzte nach dem Unfall den zwar beschädigten, aber funktionsfähigen und verkehrssicheren PKW weiter, ohne ihn zu reparieren. Die erforderlichen Reparaturkosten schätzte der von ihm beauftragte Sachverständige auf 3.216,35 € ohne Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 5.900 € brutto. Die Beklagte ermittelte einen Restwert von 3.460 € für das beschädigte Fahrzeug. Sie zahlte an den Kläger den Differenzbetrag zwischen einem Nettowiederbeschaffungswert von 5.086,21 € und dem Restwert von 3.460 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 15 €. Der Kläger begehrt unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten die weitere Zahlung von 1.606,21 € nebst Zinsen.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass der Geschädigte nicht Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigenden Reparaturkosten verlangen könne, wenn er den Schaden tatsächlich nicht repariere. Zwar sei es allein seine Angelegenheit, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instand setze. Aber auch wenn es den Schädiger grundsätzlich nichts angehe, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Fahrzeug verfahre, ändere sich nichts daran, dass zunächst nach sachgerechten Kriterien festzustellen sei, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen sei. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, da er sein Fahrzeug nicht habe reparieren lassen. Darauf, dass dieses fahrbereit und deshalb eine Reparatur zur weiteren Nutzung nicht zwingend erforderlich gewesen sei, komme es nicht an. Deshalb könne dahinstehen, dass der Kläger den Restwert realisiert habe, indem er sein Fahrzeug unstreitig gut vier Monate nach dem Unfallereignis veräußert habe, auch wenn dies - wie er behauptet - wegen eines weiteren, unfallunabhängigen Schadens geschehen und zunächst eine Veräußerung des Fahrzeugs nicht beabsichtigt gewesen sei. Voraussetzung für den Ersatz fiktiver Kosten sei, auch wenn diese unterhalb des Wiederbeschaffungswerts lägen und unabhängig von der Qualität der Reparatur verlangt werden könnten, dass zumindest eine Reparatur vorgenommen werde. Die bloße Weiternutzung des Fahrzeugs genüge dafür nicht. Der Kläger könne auch nicht deshalb Schadensersatz in Höhe der fiktiven Reparaturkosten verlangen, weil diese die ‚70%-Grenze' des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten. Dadurch sollte dem Geschädigten die Durchführung der Reparatur eines mittleren Schadens an einem vergleichsweise neuen hochwertigen Kraftfahrzeug ermöglicht werden. Darauf komme es vorliegend nicht an, da der Kläger die Reparatur unstreitig nicht durchgeführt habe.

II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass dem Geschädigten für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht ‚verdienen'.

2. Doch lässt das Berufungsgericht außer Betracht, dass das Integritätsinteresse des Geschädigten aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution grundsätzlichen Vorrang genießt und durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden darf. Auch greift es mit seiner Auffassung in die Ersetzungsbefugnis und Dispositionsfreiheit des Geschädigten ein.

a) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395 ff. entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualität und Umfang der Reparatur ankommt. Im damaligen Fall hatte der Geschädigte seinen PKW repariert, um ihn weiter zu nutzen. Die Frage, ob in jedem Fall repariert werden muss, stellte sich deshalb nicht. Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass der Geschädigte generell zur Reparatur verpflichtet sei, wenn er den erforderlichen Reparaturaufwand verlangt. Es ist nunmehr klarzustellen, dass für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand. Er kann es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiternutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N.).

b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Geschädigte durch die bloße Weiternutzung des Fahrzeugs nur sein Interesse an der Mobilität zum Ausdruck bringe und dieses Interesse in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könne. Dabei bliebe die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB außer Betracht, nach der er zwischen den beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparaturkostenersatz oder Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug) grundsätzlich frei wählen kann. Auch steht es dem Geschädigten aufgrund seiner Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will. Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat, die der Berechnung seines Anspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung zu veranlassen, sondern sich anderweit behelfen oder die Entschädigungszahlung überhaupt einem sachfremden Zweck zuführen will, kann der Geschädigte Ersatz der zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Der Wille des Geschädigten zur Reparatur kann nicht zur Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrags erhoben werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 241). Der in der Reparaturbedürftigkeit zum Ausdruck gekommenen Einbuße, die sich im Vermögen des Geschädigten niedergeschlagen hat, steht die Zahlung der für die Reparatur erforderlichen Geldmittel gegenüber. Ob diese tatsächlich für eine Instandsetzung eingesetzt werden, liegt in der Disposition des Geschädigten (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 f.).

3. Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs im Sinn der oben zu 2. a) dargelegten Rechtsprechung des Senats kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn
- der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußert.
Dann nämlich gibt er sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Verkauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 1257, 1258 f.). Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - aaO).

Deshalb stellt sich die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen. Diese Frage wird vom erkennenden Senat nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwerts nach den oben dargelegten Grundsätzen entgegensteht, nicht verneint werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine längere Frist für die Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts den Schädiger und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte und von daher dem Geschädigten nicht zumutbar wäre. Deshalb erscheint in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen, wenn nicht besondere Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.

4. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug zwar zunächst weiter genutzt, jedoch nach ca. vier Monaten unrepariert veräußert. Unter diesen Umständen kann der Restwert bei der Schadensabrechnung nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar ist - wie oben unter 2. a) ausgeführt - der Anspruch auf die geschätzten Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger das Fahrzeug nicht repariert hat, doch ist der von den Parteien der Höhe nach nicht beanstandete Restwert in Abzug zu bringen, weil der Geschädigte das Fahrzeug in zu engem zeitlichem Abstand zum Unfall verkauft hat. Insoweit erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend. ..."

Siehe dazu auch BGH, Urteil vom 29.04.2008, VI ZR 220/07 - Dauer der Weiterbenutzung bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten.

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Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkostenin solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer so genannten 70 %-Grenze kein Raum ist (BGH, Urteil vom 07.06.2005 - VI ZR 192/04, NJW 2005, 2541).

Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag i. S. des § 249 II Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs beanspruchen (BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480).

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086 - Karosseriebaumeister-Urteil - Porsche-Entscheidung).

Hat der Geschädigte nach einem Unfall sein Fahrzeug in eigener Regie wieder instand gesetzt und dadurch sein Integritätsinteresse bekundet, so kann der vom Schädiger die für eine Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Kosten verlangen, falls diese 130 % des Wiederbeschaffungswertes für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht übersteigen. Halten sich bei tatsächlicher Reparatur die vom Geschädigten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemachten Instandsetzungskosten im Rahmen von 130 % des Wiederbeschaffungswertes, kann der Geschädigte sie beanspruchen, ohne ihre Entstehung im einzelnen belegen zu müssen (BGH, Entscheidung vom 17.03.1992 - VI ZR 226/91, NJW 1992, 1618).

Zur Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf Gutachtenbasis trotz durchgeführter Reparatur (BGH, Entscheidung vom 20.06.1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009).

Wenn der Geschädigte Ersatz fiktiver Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug verlangt, muß er sich grundsätzlich in der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten. Zu den Berechnungsgrundsätzen für diesen Kostenvergleich (Ergänzung zu BGHZ 66, 239 = NJW 1976, 1396; BGH, Entscheidung vom 05.03.1985 - VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469).

Wer für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug Zahlung der Instandsetzungskosten fordern kann, verliert diesen Anspruch nicht schon dadurch, daß er das Fahrzeug unrepariert beim Erwerb eines Neufahrzeugs in Zahlung gibt. Das gilt in der Regel nicht für einen Nutzungsausfall, der auf einer nur gedachten Reparatur beruht (BGH, Urteil vom 23.03.1976 - VI ZR 41/74, NJW 1976, 1396 ff).

*** (OLG)

Der Geschädigte muss sich nicht auf die Möglichkeit einer billigeren Reparatur einer anderen als einer markengebundenen Werkstatt verweisen lassen. Auch dann, wenn nicht nur abstrakt - so im Porsche-Urteil -, sondern konkret durch die genannte Referenzwerkstatt ein technisch ordnungsgemäßes Reparaturergebnis abgeliefert werden kann, handelt der Geschädigte in dem vom Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 II 1 BGB gesetzten Rahmen, wenn er die Reparatur in der nichtmarkengebundenen Werkstatt ablehnt. Denn auch bei gleicher Qualität der technischen Ausführung honoriert es der Markt, dass Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug gerade von einer markengebundenen Vertragswerkstatt und nicht von einer freien Fremdwerkstatt durchgeführt werden. Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten im schadensrechtlichen Sinne liegt nicht vor (KG, Urteil vom 30.06.2008 - 22 U 13/08, NJW 2008, 2656 ff zu StVG §§ 7, 17; BGB §§ 823 I, 249 II 1, 253 II; PflVG § 3c).

Rechnet der Geschädigte den Fahrzeugschaden fiktiv auf Reparaturkostenbasis ab, kann er im Falle der Ersatzbeschaffung die dabei angefallene MWSt. als Schaden geltend machen. Bei der Anschaffung eines differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugs von einem Händler kann, wenn die Händlerspanne nicht bekannt ist, die in dem Kaufpreis enthaltene MWSt. gem. § 287 ZPO auf 2 % des Verkauspreises geschätzt werden (OLG Köln, Urteil vom 29.06.2004 - 9 U 176/03, r + s 2005, 127).

Der Senat hält es für wünschenswert, den Restwert bei der Frage der Zulässigkeit der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten so weit wie möglich auszuklammern. Die empfohlene 70 %-Grenze mag unter dem Gesichtspunkt der raschen Ermittlung und Regulierung von Fahrzeugschäden sachgerecht sein. Sie hat aber keine normative Kraft dergestalt, dass geschätzte Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwerts in jedem Fall erstattungsfähig sind. Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob der Geschädigte sein Fahrzeug behalten oder ob er den darin verkörperten Restwert aus freien Stücken aktiviert hat. Internet-Angebote können unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein, eine Schadenminderungsobliegenheit des Geschädigten auszulösen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2004 - 1 U 12/04, NJW-RR 2004, 1470, NZV 2004, 584, r + s 2004, 392).

Dem Geschädigten steht ausnahmsweise der Integritätszuschlag auf Gutachtenbasis schon vor Durchführung der Reparatur zu, wenn die Reparatur wegen fehlender Eigenmittel zurückgestellt wird (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2004 - 6 U 155/03; DAR 2004, 226).

Der Fahrzeugrestwert ist zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug hat reparieren lassen, aber nicht die tatsächlichen Reparaturkosten geltend macht, sondern auf fiktiver Reparaturkostenbasis abrechnet (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2002 - 8 U 82/02, VersR 2003, 84).

Entschließt sich der Geschädigte im Rahmen der Toleranzgrenze von 130 % zur Reparatur des Fahrzeuges, dann kann er den gutachtlich ermittelten Reparaturaufwand auch dann verlangen, wenn er die Reparatur in eigener Regie durchführt, die Kosten also tatsächlich nicht anfallen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reparatur sach- und fachgerecht ausgeführt wird. Grundlage der Abrechnung bleiben dann die vom Sachverständigen ermittelten Kosten und nicht etwa der tatsächlich entstandene Herstellungsaufwand (entgegen OLG Hamm - 6. Zivilsenat - r+s 1998, 64, 65; OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2001 - 13 U 132/01, DAR 2002, 215).

Rechnet der Geschädigte seinen unfallbedingten Substanzschaden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, verbietet es sich, die fiktive Abrechnung nachträglich um einzelne Kostenpositionen zu ergänzen, die sich erst bei der anschließend durchgeführten Reparatur herausgestellt haben, denn die Abrechnung auf fiktiver Basis kann mit der Abrechnung auf der Grundlage einer durchgeführten Reparatur nicht verquickt werden (OLG Köln, Urteil vom 01.03.2001 - 1 U 112/00, DAR 2001, 405).

Liegen die geschätzten Reparaturkosten einschließlich Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert, darf der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden auch dann auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnen, wenn der Schädiger bei einer Ersatzbeschaffung unter Verwertung des Unfallfahrzeugs finanziell weniger belastet würde. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte sein Fahrzeug behält und weiterbenutzt. Für die Frage, ob auf der Seite der Ersatzbeschaffung der Restwert anzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Reparatur nach den Vorgaben des Schadensgutachtens ausgeführt worden ist (teilweise Aufgabe von Senat VersR 1996, 904 = r + s 1996, 182; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2000 - 1 U 2/00, ZfS 2001, 111).

Auch wenn das Unfallfahrzeug repariert worden ist und die Reparaturrechnung niedriger als die Berechnung im Schadensgutachten ist, kann grundsätzlich Schadensersatz auf Gutachtenbasis verlangt werden (OLG Schleswig, Urteil vom 15.06.2000 - 7 U 103/99, MDR 2001, 270).

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Eine Differenzierung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und Sätze markengebundener Fachwerkstätten danach, ob fiktiv oder konkret abgerechnet wird, verbietet sich. Damit würde der Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist (LG Essen, Urteil vom 23. 10. 2007 - 13 S 103/07, NJW 2008, 1391 f).

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Höhere Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt werden dem Geschädigten dann nicht zuerkannt, wenn konkret ein qualitativ gleichwertiger und leicht erreichbarer Reparaturfachbetrieb benannt ist, der deutlich günstigere Sätze anbietet (LG Potsdam, Urteil vom 23. 1. 2008 - 13 S 102/07, NJW 2008, 1392 f).

Der geschädigte Kfz-Besitzer muss sich gegenüber seiner Schadensberechnung auf der Grundlage der Stundenlohnsätze einer markengebundenen Fachwerkstatt von der beklagten Haftpflichtversicherung nicht auf günstigere Reparaturmöglichleit bei einer mit Versicherern zusammenarbeitenden Werkstatt verweisen lassen (AG Nürtingen, Urteil vom 14.12.2006 - 12 C 1392/06; NJW 2007, 1143 f).

Auch bei der fiktiven Schadensabrechnung ist der Geschädigte befugt, die durchschnittlichen Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu beanspruchen (AG Köln, Urteil vom 08.03.2006 - 265 C 500/05, MittBl der Arge VerkR 3/2006).



Verbringungskosten und UPE-Zuschläge

Fiktive Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei sind nur dann zu ersetzen, wenn die am Wohnort des Geschädigten vorhandene Werkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt (Bestätigung von OLG Hamm OLGR 1998, 91, 93). Gleiches gilt für UPE-Zuschläge (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2001 - 1 U 126/00, VersR 2002, 208).

Die Verbringungskosten sind ein ersatzfähiger Schaden. Dabei ist unerheblich, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder diese selber vornimmt (OLG Dresden, Urteil vom 13.06.2001 - 13 U 600/01, DAR 2001, 455).

Zu den erstattungsfähigen Reparaturkosten nach Gutachten gehören auch die fiktiven Kosten einer Verbringung des Fahrzeugs in eine Lackiererei (OLG Koblenz, Urteil vom 08.09.1997 - 12 U 1355/96, NZV 1998, 465).

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LG Köln, Urteil vom 31.05.2006 - 13 S 4/06 - Aufschläge für UPE erstattungsfähig.

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„... Bei der fiktiven Schadensberechnung auf Basis des Schadensgutachtens vom 18. 9. 2006 in Verbindung mit der Stellungnahme des Kfz-Sachverständigen vom 20.10.2006 ist auch diese Position im Rahmen der Schadenschätzung gem. § 287 I ZPO zu berücksichtigen. Der Sachverständige hat in der Stellungnahme vom 20.10.2006 ausgeführt, dass Nachfragen bei verschiedenen O-Autohäusern ergeben hätten, dass Ersatzteilzuschläge in Höhe von 15%-25% auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller erhoben werden. Danach ist nicht zu beanstanden, dass er einen Mittelwert von 20% zu Grunde gelegt hat.

Eine fiktive Abrechnung ist nicht ausgeschlossen. Der entgegenstehenden Auffassung ist nicht zu folgen. Schon die Änderung des § 249 II BGB durch das so genannte Schadensrechtsänderungsgesetz vom 1.8.2002 zeigt, dass eine fiktive Abrechnung anderer Schadenpositionen als der Umsatzsteuer nicht ausgeschlossen sein soll. Denn der Gesetzgeber hat nur diese von der fiktiven Abrechnung ausgenommen.

Gegen die fiktive Abrechnung lässt sich auch nicht einwenden, der Geschädigte könne nur Ersatz dessen verlangen, was bei einer Reparatur auch tatsächlich anfalle. Die Annahme, der so genannte UPE-Aufschlag falle in einem auf Gewinn ausgerichteten Wirtschaftssystem nicht an, ist schlicht lebensfremd. Jeder Gewerbetreibende kalkuliert auch Gegenstände, die er von seinem Lieferanten zu Preisen, die vom Hersteller empfohlen sind, einkauft, einen Aufschlag, mit dem er seine allgemeinen Unkosten deckt und einen Gewinn erzielt. Soweit nicht auszuschließen ist, dass in Einzelfällen Ersatzteilpreise auf Basis der Herstellerempfehlungen kalkuliert werden, sind derartige Ausnahmefälle bei der Schätzung gem. § 287 I ZPO nicht zu berücksichtigen, denn das, was am Markt für die Reparatur zu zahlen ist, wird durch die Regelfälle, nicht die Ausnahmen repräsentiert.

Darin liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot, den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, besser zu stellen als denjenigen, der konkret abrechnet (AG Hagen, Urt. v. 29.09.2004 - 140 C 249/04).

Bei dieser Begründung dürfte es sich um einen klassischen Zirkelschluss handeln. Wenn das AG Hagen ausführt, der fiktiv Abrechnende könne nicht Ersatz für etwas verlangen, das nicht tatsächlich anfalle, verkennt es bereits, dass gar nicht feststeht, dass Ersatzteilzuschläge nicht anfallen. Darüber hinaus macht es auf Grund dieser fehlerhaften Prämisse, die im Widerspruch zum kapitalistischen Wirtschaftssystem steht, den Regel- zum Ausnahmefall. Wenn es dann noch meint, weil dem Geschädigten bereits eine Erleichterung beim Geltendmachen seines Schadens zuteil werde, indem er diesen auf der Basis eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnen könne, so dass er nicht auch noch UPE-Zuschläge kassieren dürfe, wird die Argumentation völlig irrational. Denn auch die Kalkulation der UPE-Zuschläge ist Bestandteil des Sachverständigengutachtens, das die Grundlage der Schadenschätzung bildet. Es ist schlicht willkürlich, einzelne Positionen der Ersatzteilpreise, die der Kfz-Sachverständige in seinem Gutachten kalkuliert hat, hiervon auszunehmen. Denn das Schadensgutachten in seiner Gesamtheit ist Grundlage der Schadensschätzung. ...(AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.11.2007 - 111 C 3246/06, NJW 2008, 529 f)

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Nach einem Urteil des AG Eschweiler vom 01.06.2006 - 26 C 31/06 - sind auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten so zu ersetzen, wie sie bei einer Reparatur in einer örtlichen markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. Der Geschädigte habe grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparaturen einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und zwar unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder nicht (http://verkehrsanwaelte.de/news/news09_2006_punkt4.pdf).

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind UPE-Aufschläge zu ersetzen, ohne dass es eines konkreten Nachweises bedarf, dass sie bei einer Reparatur zwangsläufig angefallen wären (AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 09.06.2005 - 648 C 88/05, ZfS 2005, 439).



Verkehrsunfallkonto

Die Kosten eines Verkehrsunfallkontos in Form von Kontoführungsgebühren und Überziehungszinsen sind eine gemäß § 249 BGB ersatzfähige Schadensposition und nicht durch das Zinseszinsverbot ausgeschlossen. Dies zumal, der Geschädigte zuvor den Schädiger auf das Erfordernis der Kreditierung hingewiesen hat (LG Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2006 - 3 O 55/05, MittBl ARGE Verkehrsrecht 2007, 23).



Totalschaden

Im Falle der Zerstörung oder des Verlustes des Unfallfahrzeuges richtet sich der Ersatzanspruch des Geschädigten nach den Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Sache.

Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Unfall beschädigt, so wird die Beschädigung in drei Fällen so behandelt, als gehe es rechtlich um eine Zerstörung.

(1) Technischer Totalschaden

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur technisch nicht möglich ist oder keine Betriebssicherheit gewährleistet. Der vom Sachverständigen festgesetzte Restwert beträgt Null EUR.

(2) Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeuges unwirtschaftlich wäre. Vom Fall einer Unwirtschaftlichkeit einer solchen Reparatur wird ausgegangen, wenn die Kosten der Reparatur 130 % des Wiederbeschaffungswert vor dem Unfall abzüglich des Restwertes überschreiten. Die 130 %-Grenze soll keine starre Grenze sein. Im Fall BGH NJW 2005, 1108 waren es 134 %, ohne dass der BGH auf diese Überziehung auch nur mit einem Wort eingegangen wäre. Der BGH hat ihn als 130%-Fall behandelt. In Praxis ist in solchen Fällen indes Vorsicht geboten.

Folge eines wirtschaftlichen Totalschadens ist, dass die Gesamtkosten einer Reparatur nicht mehr vom Schädiger übernommen werden müssen.

Die dem Geschädigten tatsächlich entstandenen Reparaturkosten sind zu ersetzen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen. Der Restwert bleibt hier außer Betracht. Der Restwert wird in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Es kommt auf den reinen Wiederbeschaffungswert und nicht auf den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungskosten) an.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH ist ein etwaiger Minderwert bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung („Kontrollrechnung" oder "Vergleichsbetrachtung") zusammen mit den Reparaturkosten zu berücksichtigen. Beide Positionen stellen eine Einheit dar und sind dem Wiederbeschaffungswert bzw. dem Wiederbeschaffungsaufwand gegenüber zu stellen.

Siehe auch unter „Bindung an die gewählte Abrechnungsart", „Integritätszuschlag" und „Reparaturkosten".

(3) Unechter Totalschaden

Ein unechter Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll wäre, dem Geschädigten aber die Weiterbenutzung des reparierten Fahrzeuges nicht zugemutet werden kann. Ein solcher Fall kommt in Betracht, wenn durch den Unfall ein Neufahrzeug beschädigt wird (siehe unter Abrechnung auf Neuwagenbasis).

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Leitsätze/Entscheidungen:

Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 158, 388 = NJW 2004, 1943 und NJW 2004, 2086 = VersR 2004, 927; BGH, Urteil vom 01.03.2005 - VI ZR 91/04, MDR 2005, 1224).

Nach dem Urteil des BGH vom 01.03.2005, kommt es auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, nicht an, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug mindestens zu einem Preis erwirbt, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt. Der Geschädigte kann dann im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen, egal ob das Ersatzfahrzeug regel-, differenz- oder gar nicht besteuert erworben wurde. Dies also auch dann, wenn der Geschädigte das Ersatzfahrzeug von Privat erwirbt. Zum Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de.

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Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur
- fachgerecht und
- in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat
(Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.; BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04, SVR 2005, 228).

Macht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens seines Kraftfahrzeuges und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäufer über den vom Gericht geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag i. S. des § 25a UStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag i. S. des § 10 UStG lediglich abstrakt auf Grund eines Sachverständigengutachtens geltend, so steht diesem Begehren § 249 II Satz 2 BGB entgegen (Bestätigung des Urteils vom 20. 4. 2004 - VI ZR 109/03; BGH, Urteil vom 18.05.2004 - VI ZR 267/03, NJW 2004, 2086).

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (BGH, Urteil vom 20.04.2004 - VI ZR 109/03, NJW 2004, 1943).

Bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 s. 2 BGB genügt der Gechädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt. Weist der Schädiger dem Geschädigten eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen (BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98, NJW 2000, 800).

Läßt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. In solchem Falle kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Auch bei so genanntem wirtschaftlichem Totalschaden eines Kfz verbleibt dem Geschädigten der Herstellungsanspruch aus § 249, wenn es ihm möglich ist, sich mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kfz (= Reparaturkosten und Wertminderung) mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 67/91, NJW 1992, 305; siehe auch BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03, ZfS 2005, 126).

Wählt der Geschädigte den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers. Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs bildet auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution. Der Geschädigte muß bei der Frage, ob er sein beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, einen Vergleich der Reparaturkosten (einschließlich eines etwaigen Minderwerts) mit den Wiederbeschaffungskosten anstellen. Dabei erscheint es vertretbar, auf der Seite der Ersatzbeschaffung den Restwert des Fahrzeugs außer Betracht zu lassen und allein auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen. Der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertigt es, daß der Geschädigte für die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs Kosten aufwendet, die einschließlich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer regelmäßig auf 130 % zu bemessenden Opfergrenze übersteigen. Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in krassem Mißverhältnis zu denjenigen bei einer Ersatzbeschaffung stehen (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 302).

Nach einem Totalschaden an einem Leasingfahrzeug steht dem Leasinggeber weder aufgrund eigenen Rechts noch aufgrund abgetretenen Rechts des Leasingnehmers gegen den schädigenden Dritten ein Anspruch auf Ersatz der Leasingraten zu, die ihm bei vertragsgemäßer Beendigung des Leasingvertrags zugestanden hätte (BGH, Entscheidung vom 23.10.1990 - VI ZR 310/89, NJW-RR 1991, 280).

Zur Berechnung der Ersatzleistung in einer Fahrzeugkaskoversicherung wegen des Totalschadens eines geleasten PKW's (BGH, Entscheidung vom 06.07.1988 - IVa ZR 241/87, NJW 1988, 2803).

Der Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, das einen (wirtschaftlichen) Totalschaden erlitten hat, ist, wenn er dieses selbst verwertet, grundsätzlich nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug auch zu zerlegen, um die unbeschädigten Teile einzeln günstiger als das Fahrzeug insgesamt veräußern zu können (BGH, Entscheidung vom 26.03.1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471).

Auch bei der (Total-) Beschädigung eines Kfz hat der Schädiger dem Geschädigten den diesem entgangenen Verkaufserlös grundsätzlich auch insoweit zu erstatten, als dieser den Verkehrswert übersteigt (BGH, Entscheidung vom 16.03.1982 - VI ZR 275/80, NJW 1982, 1748).

Wird bei Totalschaden eines Kraftfahrzeugs der Schadensberechnung der Preis für einen entsprechenden Gebrauchtwagen (Wiederbeschaffungswert) zugrunde gelegt, so ist in der Regel nicht auch noch ein "Zweithandzuschlag" zu gewähren (BGH, Urteil vom 07.03.1978 - VI ZR 237/76, NJW 1978, 1373 - 1374).

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Auch beim wirtschaftlichen Totalschaden eines Behördenfahrzeuges ist die im Brutto-Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer nur dann zu ersetzen, wenn eine konkrete Ersatzbeschaffung erfolgt; eine Ausnahmeregelung für Behördenfahrzeuge ist mit § 249 II S. 2 BGB nicht vereinbar (OLG Köln, Urteil vom 24.02.2005 - 7 U 118/04, SVR 2005, 346).

Zwar nimmt die Rechtsprechung bei Beschädigung von Pkw bei Verkehrsunfällen regelmäßig an, dass beim Vorliegen eines besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten der Schädiger lediglich zur Zahlung eines höheren Betrages als des Wiederbeschaffungswertes verpflichtet ist, wenn die Reparaturkosten nicht höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen. Diese Grundsätze sind aber anzuwenden, wenn die Sachbeschädigung nicht anlässlich eines Verkehrsunfalls, sondern durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erfolgt ist (OLG Celle, Urteil vom 08.07.2004 - 11 U 46/04, NJW-RR 2004, 1681).

Der dem geschädigten Fahrzeugeigentümer zu ersetzende Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs ist nur um die Differenzbesteuerung gem. § 25 a UStG in Höhe von 3,2% zu kürzen (OLG Köln, Urteil vom 08.01.2004 - 14 U 18/03, NJW-RR 2004, 597).

Übersteigt der Reparaturkostenaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand, ist der Ersatzanspruch des Geschädigten im Falle der Ersatzbeschaffung auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Bezugsgrößen für den erforderlichen Kostenvergleich sind die Bruttowerte (OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2003 - 6 U 84/03, r + s 2003, 479).

Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall repariert bzw. reparieren lässt, um es anschließend zu verkaufen oder zu verschenken und auf diese Weise aus seinem Güterbestand auszugliedern, zeigt nicht das Interesse, um dessen Schutz es im Rahmen der 130 %-Rechtsprechung geht. Es kommt nur darauf an, ob der Geschädigte den Weiternutzungswillen gehabt hatte, als er sich zur Reparatur entschloss. Für die Tatsache, dass er den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt hat, als er sich zur Reparatur entschloss, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2003 - 1 U 140/02, VersR 2004, 1620).

Dem Leasingnehmer steht bei fremdverschuldetem Totalschaden des Leasingfahrzeugs als Nutzungsschadensersatz ein Betrag in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands einschließlich Umsatzsteuer zu (OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2002 - 6 U 98/02, NJW-RR 2003, 774).

Für die Bestimmung der sog. 130 %-Grenze bei Instandsetzung eines rechnerisch total beschädigten Fahrzeugs kommt es allein auf die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten an (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2002 - 15 U 123/01, DAR 2003, 68).



Integritätszuschlag

Der Integritätszuschlag erfolgt grundsätzlich nur, wenn die Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.

Kann der Geschädigte die Voraussetzungen für die Gewährung des Integritätszuschlags nicht nachweisen, ist sein Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Trotz einer Teilreparatur und Weiterbenutzung seines Fahrzeugs muss er sich also mit der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zufrieden geben. Es kommt also zum Restwertabzug auch ohne Veräußerung (str.).

Siehe auch unter „Reparaturkosten" und „Totalschaden".

Leitsätze/Entscheidungen

Der dem Geschädigten bei der Reparatur seines Kraftfahrzeugs zuzubilligende "Integritätszuschlag" von 30 % gilt grundsätzlich auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge (Ergänzung zu BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302 = LM Heft 3/1992 § 249 (Fa) BGB Nr. 19 und BGHZ 115, 375 = NJW 1992, 305 = LM Heft 3/1992 § 249 (Fa) BGB Nr. 20; BGH, Urteil vom 08.12.1998 - VI ZR 66/98, MDR 1999, 293):

„... a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug reparieren läßt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs belaufen (BGHZ 115, 364, 371 ff. ; 115, 375, 380 [BGH 15.10.1991 - VI ZR 67/91] ; Senats urteil vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710 f. ). An dieser Rechtsprechung, die im Grundsatz auch von der Revision nicht in Frage gestellt wird, hält der Senat fest.

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die vorgenannte Rechtsprechung auf den Streitfall keine Anwendung finden könne, da es bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen, wie hier dem Taxi der Klägerin, an einem den ‚Integritätszuschlag' von 30% rechtfertigenden Erhaltungsinteresse des Geschädigten fehle.

aa) Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß es sich in den den obigen Urteilen des Senats zugrundeliegenden Fällen jeweils um Fahrzeuge gehandelt habe, die einer privaten Nutzung gedient hätten. Auf diesen Umstand hat der Senat bei seinen Entscheidungen jedoch nicht abgestellt; dies würde auch zu kaum sachgerecht lösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten bei teilweise privat und teilweise geschäftlich genutzten Kraftfahrzeugen führen.

bb) Der Rechtsprechung des Senats liegt die Erwägung zugrunde, daß es sich zwar sowohl bei der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs als auch bei einer statt dessen vorgenommenen Ersatzbeschaffung um Formen der Naturalrestitution handelt, daß aber die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung (BGHZ 115, 364, 371; Senats urteil vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - aaO; OLG Hamm NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; siehe auch Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl. , Kap. 4 Rdn. 13; Lipp, NZV 1996, 7, 8 f. ; Medicus, JuS 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11, 14).

cc) Das Interesse eines Geschädigten an dem Erhalt seines Vermögens in dessen konkreter Zusammensetzung durch Reparatur des beschädigten Fahrzeugs ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf privat genutzte Kraftfahrzeuge beschränkt; ihm kommt grundsätzlich auch bei gewerblich eingesetzten Fahrzeugen Bedeutung zu.

(a) Daß dem Wunsch eines Geschädigten auf Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs ein hoher Stellenwert beigemessen wird, hat, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, seinen tragenden Grund nicht in immateriellen Erwägungen (so aber Lipp, NJW 1990, 104, 105) und in der Anerkennung einer ‚eigentlich unsinnigen emotionalen Bindung des Geschädigten an einen technischen Gegenstand' (so Freundorfer, VersR 1992, 1332, 1333) [BGH 17.03.1992 - VI ZR 226/91] . Ein derartiges Affektionsinteresse könnte auch bei dem Eigentümer eines privat genutzten Kraftfahrzeugs schadensrechtlich keine Anerkennung finden. Der dem Geschädigten zugebilligten ‚Integritätsspitze' von 30% liegen vielmehr durchaus wirtschaftliche Erwägungen zugrunde. So weiß der Eigentümer eines privaten Fahrzeugs, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten sind und auf welche Weise sie behoben wurden. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Daß ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich nicht zuletzt auch darin, daß bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus ‚erster Hand' regelmäßig ein höherer Preis zu zahlen ist.

(b) Das hierauf beruhende, schadensrechtlich besonders zu gewichtende Interesse des Geschädigten an einer Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs besteht grundsätzlich auch bei einem gewerblich eingesetzten Kraftfahrzeug. Ein solches Fahrzeug wird zumeist von einem überschaubaren Kreis ausgewählter Fahrer benutzt, auf deren Sorgfalt der Geschäftsherr vertrauen darf. So macht auch hier die Revision geltend, der Taxibetrieb der Klägerin verfüge über 15 Taxen, die von 30 Mitarbeitern gefahren würden. Bei einem derart oder in ähnlicher Weise genutzten Kraftfahrzeug hat zudem der Unternehmer nicht selten besondere Anweisungen zur regelmäßigen Pflege und Wartung des Fahrzeugs erteilt und auf diese Weise auch selbst für einen guten Erhaltungszustand gesorgt. Deshalb kann grundsätzlich auch bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug dem Integritätsinteresse des Eigentümers, das ja das Nutzungs- und Funktionsinteresse einschließt (so zutreffend Lipp, NZV 1996, 7), ein hoher Stellenwert nicht abgesprochen werden. Auch bei einem solchen Eigentümer ist daher die ‚Opfergrenze' für eine Aufgabe des Fahrzeugs in der Regel erst dann erreicht, wenn die Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überschreiten (so auch OLG Düsseldorf, SP 1997, 194, 195; OLG Hamm MDR 1998, 1223, 1224 f. ; LG Coburg, NJWE-VHR 1997, 130, 131; a. A. OLG Düsseldorf SP 1992, 271; Rischar, SP 1997, 288). (c) Ob für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge solcher Unternehmer, die keinen Einfluß auf die jeweiligen Fahrer und deren Fahrweise haben, wie es etwa im Mietwagengeschäft der Fall ist, eine Ausnahme zu machen ist, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

c) Daß das Berufungsgericht bei dem von ihm angestellten Kostenvergleich den von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ohne Abzug des zwischen den Parteien in der Höhe streitigen Restwerts gegenübergestellt hat, wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 115, 364, 371 ff. ; Senatsurteil vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - aaO). ..."

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Dem Geschädigten steht ausnahmsweise der Integritätszuschlag auf Gutachtenbasis schon vor Durchführung der Reparatur zu, wenn die Reparatur wegen fehlender Eigenmittel zurückgestellt wird (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2004 - 6 U 155/03; DAR 2004, 226).

Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall repariert bzw. reparieren lässt, um es anschließend zu verkaufen oder zu verschenken und auf diese Weise aus seinem Güterbestand auszugliedern, zeigt nicht das Interesse, um dessen Schutz es im Rahmen der 130 %-Rechtsprechung geht. Es kommt nur darauf an, ob der Geschädigte den Weiternutzungswillen gehabt hatte, als er sich zur Reparatur entschloss. Für die Tatsache, dass er den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt hat, als er sich zur Reparatur entschloss, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2003 - 1 U 140/02, VersR 2004, 1620).

Repariert der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht in allen wesentlichen Punkten fachgerecht, steht ihm der sogenannte Integritätszuschlag nicht zu (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2002 - 3 U 172/02, VersR 2003, 1321).

Der Integritätszuschlag hängt nicht davon ab, dass das Unfallfahrzeug nach den Richtlinien des Herstellers instandgesetzt wird. Auch das Schadensgutachten schreibt die Reparaturmethode nicht verbindlich vor. Ob und inwieweit alternative Verfahren wie eine Reparatur mit Gebrauchtteilen genügen, hängt zunächst von der technischen Würdigung des Reparaturergebnisses ab. Technische oder optische Defizite schaden nicht, wenn sie nach umfassender Bewertung der Interessenlage des Geschädigten mit Blick auf den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall nicht entscheidend ins Gewicht fallen (ergänzend zu Senat, NZV 1997, 355 = r + s 1997, 286). Darf der Geschädigte verlässlich erwarten, dass die Kosten einer technisch vertretbaren Reparatur 130 % des (ungekürzten) Wiederbeschaffungswertes nicht wesentlich überschreiten, so ist die Erteilung eines Reparaturauftrags nicht schon deshalb wirtschaftlich unvernünftig, weil die Instandsetzungskosten laut Schadensgutachten deutlich über der 130 %-Grenze liegen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2001 - 1 U 9/00, VersR 2002, 629).

Auch bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen kann grundsätzlich unter Berücksichtigung eines Integritätszuschlags der vollständige Ersatz unfallbedingter Reperaturkosten verlangt werden, sofern diese 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen (Anschluss an BGH DAR 1999, 165). Der Integritätszuschlag ist auch dann geschuldet, wenn die Reparatur nach gutachterlicher Schätzung mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes kosten würde, die Reparatur tatsächlich aber vollständig und fachgerecht mit einem Kostenaufwand von weniger als 130 % durchgeführt worden ist (OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2001 - 6 U 2824/00, MDR 2001, 1290).

Restwert

Bei einem Totalsschaden wird der kalkulierte Restwert vom Wiederbeschaffungswert in Abzug gebracht.

Ist der Geschädigte mit dem vom Sachverständigen festgesetzten Restwert nicht einverstanden, so kann er einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Andererseits darf der Geschädigte auf das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen zum Restwert vertrauen.

Der Geschädigte muss sich nicht auf durch besondere Bemühungen erzielbare Restwerte verweisen lassen. Er kann bei der Berechnung der einzelnen Schadenspositionen den von ihm durch den Verkauf erzielten tatsächlichen Restwert einbeziehen. Trägt der Versicherer vor, dass ein höherer Restwert zu erzielen gewesen wäre, so hat er diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast. Die Höhe des Restwertes richtet sich nach dem allgemeinen regionalen Markt des Geschädigten.

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf des Fahrzeuges zu unterrichten.

„Der Geschädigte muss nicht mühsam nach Aufkäufern mit besonders hohen Preisen suchen. Vielmehr darf er den Schrottwagen bei seiner Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler in Zahlung geben zu dem Preis, der im Gutachten steht (BGH, Az. VI ZR 132/04)." (Test Heft 9/2009, 15)

Leitsätze/Entscheidungen:

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen. Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 zu BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, Hb; ZPO § 287):

„... Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11. Juli 2007 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach unstreitig in vollem Umfang einzustehen hat. Der vom Kläger mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Sachverständige ermittelte für dessen Fahrzeug, einen Mercedes Benz A 170, einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 5.000 €, Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 7.912,87 € sowie einen Restwert von 1.000 €, zu dem es im Gutachten vom 17. Juli 2007 heißt: "Restwert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00" und "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten". Der Kläger hat sein Fahrzeug reparieren lassen und nutzt es weiter. Die Beklagte verwies den Kläger mit Schreiben vom 2. August 2007 auf ein Restwertangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers in Frankfurt in Höhe von 4.210 € und zahlte dem Kläger lediglich einen Betrag von insgesamt 790 €..

Der Kläger hat einen Schaden in Höhe von 4.026 € (5.000 € Wiederbeschaffungswert abzüglich 1.000 € Restwert zuzüglich 26 € Auslagenpauschale) abzüglich gezahlter 790 € eingeklagt sowie Nutzungsausfall in Höhe von 686 € (14 Tage á 49 €) und vorprozessuale Anwaltskosten auf der Basis einer 1,8 Gebühr in Höhe von 747,80 €.

Das Amtsgericht hat die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen - zur Zahlung von (4.026 € abzüglich 790 € =) 3.236 € als Schadensersatz wegen des Fahrzeugschadens (einschließlich Auslagenpauschale) sowie von 546,68 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar die Beklagte, soweit sie zur Zahlung eines über 1.736 € Schadensersatz (unter Zugrundelegung eines Restwerts von 2.500 €) und 116,18 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hinausgehenden Betrages verurteilt worden ist und der Kläger, soweit das Amtsgericht seine Klage auf Nutzungsausfall in Höhe von 686 € nebst Zinsen abgewiesen hat.

Das Landgericht hat den Restwert auf 2.000 € geschätzt und das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger 2.757 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 116,18 € zu zahlen. Es hat die Revision zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, ob sich der Restwert im Totalschadensfall bei einer Weiternutzung des Fahrzeuges ausnahmslos auf der Grundlage eines vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens bestimme, oder ob er jedenfalls dann, wenn seine Höhe vom Schädiger angezweifelt und nachvollziehbar dargelegt werde, im Wege richterlicher Schätzung, ggf. nach sachverständiger Beratung bestimmt werden könne. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht. ...

I. Das Berufungsgericht meint, jedenfalls dann, wenn von Seiten des Gerichts nicht beurteilt werden könne, auf welcher Grundlage der vom Kläger beauftragte Sachverständige den Restwert bestimmt habe, könne dieser nicht allein maßgeblich für die Schadensberechnung sein. In diesem Fall könne und müsse das Gericht ggf. unter sachverständiger Beratung nach § 287 ZPO die Höhe des Restwertes schätzen. Bei der Bestimmung des Restwertes müsse sich der Kläger zwar nicht auf das Angebot des in Frankfurt ansässigen spezialisierten Restwertaufkäufers in Höhe von 4.210 € verweisen lassen, weil dieses außerhalb des dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Marktes abgegeben worden sei und die Beklagte den Kläger, der Herr des Restitutionsverfahrens sei, durch die Unterbreitung eines solchen Angebotes nicht zum Verkauf des Fahrzeugs zwingen könne. Die Beklagte habe jedoch den Nachweis erbracht, dass auf dem relevanten regionalen Markt ein höherer Restwert als der vom Kläger veranschlagte Betrag von 1.000 € zu realisieren gewesen sei. Der vom Amtsgericht beauftragte gerichtliche Sachverständige habe Angebote von Autohäusern im regionalen Bereich eingeholt, die sich im Bereich zwischen 1.000 €, 2.500 € und 2.560 € bewegt hätten. Dabei sei dem Kläger jedenfalls eine nahe liegende telefonische Anfrage bei der Mercedes-Benz Niederlassung in der Stadt S. zumutbar gewesen, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu einem Angebot von 2.500 € geführt hätte. Mit Blick auf die deutlichen Preisunterschiede bei örtlichen Markenfachhändlern sei der Restwert deshalb auf 2.000 € zu schätzen.

II. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 171, 287, 290 f. und Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243, 1244) ausgegangen, wonach sich der Geschädigte, der im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer (Teil-)Reparatur - weiter nutzt, bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel den in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert in Abzug bringen lassen muss. Diesen Wert hat es im Rahmen der vom Gerichtssachverständigen ermittelten drei Angebote auf einen Zwischenwert von 2.000 € geschätzt.

2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409 und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - VersR 2009, 1092, 1093). Dies ist hier - entgegen der Auffassung der Revision - nicht der Fall.

a) Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448 und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - aaO). Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).

b) Entsprechendes hat zwar zu gelten, wenn der Geschädigte nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein unfallbeschädigtes Fahrzeug repariert hat und weiternutzt. Im Streitfall hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler das vom Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten nicht als geeignete Schätzungsgrundlage angesehen, weil eine korrekte Wertermittlung darin nicht hinreichend zum Ausdruck kommt.

Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 414). Die Bemerkungen "Restwert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00" und "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten" lassen weder erkennen, wie viele Angebote der Sachverständige eingeholt hat, noch von wem diese stammen. Letzteres ist auch für den Geschädigten von Bedeutung, weil nur dann ersichtlich ist, ob der Sachverständige die Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt hat. Dabei hat der Sachverständige als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall drei Angebote einzuholen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 415).

3. Da das vom Kläger eingeholte Sachverständigengutachten diesen Anforderungen nicht genügt, war das Berufungsgericht von Rechts wegen nicht gehindert, auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, den auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert nach § 287 ZPO auf 2.000 € zu schätzen. ..."

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Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08 zu BGB §§ 280 I, 328, 249):

„... Die Kl., ein Kfz-Haftpflichtversicherer, verlangt Ersatz eines Teils der Unfallkosten, die sie auf der Grundlage einer Schadensschätzung durch die Bekl. erstattet hat. Am 9. 8. 2003 kam es zu einem Unfall zwischen dem Kraftfahrzeug des Versicherungsnehmers der Kl. und einem Pkw Audi A 4 Kombi 1.9 TDI. Der Versicherungsnehmer der Kl. haftet zu 75% für den Unfallschaden am gegnerischen Fahrzeug. Die Halterin des geleasten Audi A 4 beauftragte am selben Tag die Bekl. mit der Schadensbegutachtung. Das am 14. 8. 2003 erstellte Gutachten wies auf der Grundlage zweier Angebote von ortsansässigen Restwertaufkäufern und eines in der Region tätigen Autohändlers einen Restwert des verunfallten Fahrzeugs von 3500 Euro inklusive Mehrwertsteuer aus. Zu diesem Preis wurde das Fahrzeug durch die Geschädigte verkauft. Die Möglichkeit eines Verkaufs zu einem höheren Preis eröffnete die Kl. der Geschädigten bis zum Verkauf nicht. Am 26. 4. 2004 beauftragte sie einen Gutachter, der den Restwert auf mindestens 9000 Euro schätzte. Die Kl. verlangt von den Bekl. unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote der Geschädigten von 25% den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten und dem nach ihrer Auffassung erzielbaren Restwert zuzüglich der Kosten für das von ihr eingeholte Gutachten.

Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das LG das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Kl. zurückgewiesen. Mit der vom BerGer. zugelassenen Revision verfolgte die Kl. ihren Anspruch weiter. Die Revision hatte keinen Erfolg. ...

I. Das BerGer. ist der Auffassung, dass die Kl. als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in den Schutzbereich des Vertrags zwischen den Bekl. und der Geschädigten einbezogen sei. Die Kl. habe jedoch nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Bekl. bei der Ermittlung des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs schuldhaft pflichtwidrig gehandelt hätte. Ein Sachverständiger habe bei der Ermittlung des Restwerts eines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich nur Verkaufsmöglichkeiten in die Bewertung einzubeziehen, die vom Fahrzeugeigentümer in zumutbarer Weise wahrgenommen werden könnten. Es bestehe für den Unfallgeschädigten keine Verpflichtung, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Solche Angebote seien deshalb auch vom Gutachter im Rahmen der Schadensschätzung nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Restwerts auf dem so genannten regionalen Markt genüge die Einholung von drei Angeboten, wie sie von den Bekl. dem Gutachten zu Grunde gelegt worden seien. Das Gutachten des in erster Instanz beauftragten gerichtlichen Sachverständigen beruhe auf Angeboten des online-Handels. Es sei deshalb nicht zu Lasten der Bekl. verwertbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb den Bekl. hätte auffallen müssen, dass die drei von ihnen eingeholten Angebote angesichts des Schadenszustands des Pkw erheblich zu gering seien. Auch der gerichtliche Sachverständige habe im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem AG ausgeführt, dass die Kalkulationen möglicher Interessenten sehr breit auseinander gingen.

II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die ihr günstige Auffassung des BerGer., dass die Kl. in den Schutzbereich des zwischen den Bekl. und der Geschädigten abgeschlossenen Vertrags einbezogen ist und Schadensersatz beanspruchen kann, wenn die Bekl. vertragliche Pflichten verletzt haben, die auch zu Gunsten der Kl. bestehen. Dies entspricht auch allgemeiner Rechtsauffassung (BGHZ 138, 257 [260ff.] = NJW 1998, 1948; BGH, NJW 2001, 512 = VersR 2001, 468, und NJW-RR 2002, 1528 [unter I 3b]; OLG Köln, NJW-RR 2005, 26 = VersR 2004, 1145; OLG München, r + s 1990, 273 [274]; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 328 Rdnr. 34; Steffen, DAR 1997, 297 [298]; Huber, DAR 2002, 385 [393]).

b) Der Auffassung der Revision, dass die Schadensschätzung mangelhaft sei, weil die Bekl. sich bei der Ermittlung des vom Wiederbeschaffungswert abzurechnenden Restwerts auf drei Angebote des regional zugänglichen Marktes gestützt und nicht die Angebote des so genannten „Internetmarkts" berücksichtigt haben, ist nicht zu folgen. Die Bekl. hatten ihrem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln, der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war.

aa) Auch wenn der Sachverständige weiß, dass im Regelfall das Gutachten als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann, reichen die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrags einbezogenen Dritten nicht weiter als die des Vertragspartners selbst. Maßgebend ist dafür der Inhalt des Vertrags des Geschädigten mit dem Sachverständigen. Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - den Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen. Zu weiteren Erhebungen und Berechnungen ist der Sachverständige auch nicht im Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet.

bb) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Beschädigung eines Fahrzeugs, wenn der Geschädigte gem. § 249 II 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senat, BGHZ 66, 239 [245, 248f.] = NJW 1976, 1396; BGHZ 143, 189 [193ff.] = NJW 2000, 800; BGHZ 163, 362 [365ff.] = NJW 2005, 3134; BGHZ 171, 287 [290ff.] = NJW 2007, 1674; BGH, NJW 1992, 903 = VersR 1992, 457; NJW 1993, 1849 = VersR 1993, 769; NJW 2007, 2918 = VersR 2007, 1243). Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Hat er das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Anderenfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 II 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen.

cc) Das gilt auch für die Begutachtung durch die von der Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen, die im Streitfall mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt haben, der auf dem für die Geschädigte allgemein zugänglichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen war. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Schadensgutachter habe die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss der Online-Börsen zu ermitteln, verkennt sie, dass der Gutachtensumfang durch den Gutachtensauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders kostensparenden Schadensabrechnung bestimmt wird. Wenn der Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln (OLG Köln, NJW-RR 2005, 26 = VersR 2004, 1145; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 706; OLG Celle, SP 2006, 434). Müsste der Sachverständige einen höheren Restwert berücksichtigen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über Internet-Restwertbörsen und spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt, so könnte der Geschädigte nur auf der Basis eines solchen Gutachtens abrechnen, auch wenn er diesen Preis bei der Inzahlunggabe oder bei einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen „allgemeinen" regionalen Markt nicht erzielen kann. Folglich müsste er sich entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen, wozu er jedoch nicht verpflichtet ist (vgl. BGHZ 66, 239 [246] = NJW 1976, 1396; BGHZ 143, 189 [194f.] = NJW 2000, 800; BGHZ 163, 362 [367] = NJW 2005, 3134; BGHZ 171, 287 [291, 292] = NJW 2007, 1674).

dd) Das Argument der Revision, dass die allermeisten Unfallfahrzeuge letztlich bei den spezialisierten Unfallwagenhändlern landeten, auch wenn das Fahrzeug zunächst von einem Autohaus oder einer Reparaturwerkstatt angekauft worden sei, mithin ein weiterer Erlös mit dem Unfallwagen erzielt werde, der dem Geschädigten nicht zugute komme, vom Versicherer aber bezahlt werden müsse, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Selbst wenn dem so wäre, kann der interessengerechte Ausgleich nicht zu Lasten des Geschädigten herbeigeführt werden. Der Versicherer des Schädigers könnte sonst mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Ein vollständiger Schadensausgleich wäre nicht gewährleistet.

ee) Hat der Geschädigte tatsächlich verkauft, steht außerdem mit dem Verkaufspreis der erzielte Restwert und damit fest, in welcher Höhe der Schaden durch den Verkauf ausgeglichen worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 180 [185, 187] = NJW 2005, 2541; BGHZ 163, 362 [367] = NJW 2005, 3134; NJW 2005, 357 = VersR 2005, 381 [382]). In diesem Fall obliegt es dem Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte mit dem Verkauf seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verletzt hat (§ 254 II BGB).

Im Streitfall hat die Kl. der Geschädigten vor der Veräußerung des Fahrzeugs kein günstigeres Angebot unterbreitet, das ohne Weiteres wahrzunehmen gewesen wäre. Die Bekl. durften deshalb bei der Schätzung des Restwerts auf denjenigen Kaufpreis abstellen, der auf dem allgemeinen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war. Die Einholung von drei Angeboten als Schätzgrundlage entspricht der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags, wonach der Sachverständige im Regelfall drei Angebote einholen sollte. Die Auffassung des BerGer., dass keine Anhaltspunkte für deren fehlende Seriosität vorliegen, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die Revision nennt bis auf die erheblichen Differenzen zu den meisten der acht Monate später eingeholten Angebote der Kl. keine konkreten Umstände, die den Bekl. hätten Anlass geben müssen, die Preisangaben zu hinterfragen. Die Tatsache, dass die Angebote gleich hoch waren, musste die Bekl. noch nicht eine unredliche Preisabsprache vermuten lassen. Hiergegen spricht im Übrigen, dass ein Angebot in gleicher Höhe auch gegenüber der Kl. abgegeben worden ist. Eine Verpflichtung, Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, traf die Bekl. dabei so wenig wie die Geschädigte (st. Rspr., vgl. etwa Senat, BGHZ 171, 287 [290f.] = NJW 2007, 1674; NJW 1993, 1849).

ff) Soweit die Revision eine Verpflichtung der Bekl. zur Berücksichtigung höherer Angebote im Internetmarkt annehmen will, weil die Geschädigte ein Mitverschulden von 25% trifft, spricht entscheidend dagegen, dass die Frage der Mithaftung des Geschädigten für die Höhe des durch den Unfall entstandenen Schadens als Grundlage des Erstattungsanspruchs nicht relevant ist. Sie hat deshalb regelmäßig bei der Schadensschätzung außer Betracht zu bleiben. Die Frage, ob etwas anderes gelten kann, wenn der Gutachtensauftrag auf die Ermittlung der für den Geschädigten wirtschaftlich bestmöglichen Schadensabrechnung gerichtet wäre, kann schon deshalb offenbleiben, weil im Streitfall von keiner Partei hierzu etwas vorgetragen worden ist.

c) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Vortrag der Kl. dazu fehlt, dass die Geschädigte das Unfallfahrzeug über das Internet zu dem von ihr behaupteten Preis und nicht am regionalen Markt - wie geschehen - veräußert hätte. Eine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Geschädigte dies getan hätte, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet war (vgl. Senat, NJW 2005, 357 = VersR 2005, 381 m.w. Nachw.), ist nicht gegeben. Insoweit trifft aber die Kl. die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 123, 311 = NJW 1993, 3259 m.w. Nachw.). ..."

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Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 217/06):

„... Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger muss sich bei der Berechnung des von den Beklagten zu ersetzenden Wiederbeschaffungsaufwandes lediglich den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert von 2.000 € anrechnen lassen.

1. Da die geschätzten Reparaturkosten im Streitfall den Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeuges übersteigen, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschädigte im Wege der fiktiven Schadensabrechnung nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ersetzt verlangen kann.

a) Nimmt der Geschädigte tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vor, leistet er im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 366; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381, 382). Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte; er muss sich einen höheren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Dabei können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194). Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt. Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung nicht die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden.

b) Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts) bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Dies gilt erst recht, wenn sich - wie im Streitfall - die geschätzten Reparaturkosten in einem Bereich bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen und der Geschädigte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 663, 665) vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung sogar die entsprechenden Kosten verlangen könnte. Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - Umdr. S. 7, Rn. 10). ..."

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Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Senat, BGHZ 143, 189 ff.):

„... Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. März 2005, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Beklagte zu 1 als Fahrer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer haben für die Unfallschäden unstreitig in voller Höhe einzustehen. Die Parteien streiten nur noch um die Höhe des Restwerts des Fahrzeugs des Klägers.

Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten hat das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 1.800 € brutto und einen Restwert von 500 € brutto. Den Reparaturaufwand kalkulierte der Sachverständige in Höhe von 2.511,62 € brutto. Der Kläger benutzt sein fahrtüchtiges und verkehrssicheres Fahrzeug unrepariert weiter. Mit Schreiben vom 14. April 2005 legte die Beklagte zu 2 dem Kläger zwei Restwertangebote vor. Eines der Angebote belief sich auf 550 € brutto, das andere auf 1.300 € brutto. Das zuletzt genannte Angebot stammte von einer Firma aus Norddeutschland, die anbot, das Fahrzeug beim Kläger gegen Barzahlung und kostenfrei abzuholen. Die Beklagte zu 2 legte der Schadensabrechnung das Restwertangebot von 1.300 € zugrunde und erstattete an den Kläger 500 €. Der Kläger errechnet einen Mittelwert von 400 € aus den dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden Restwertangeboten von 300 € und 500 €. Er verlangt mit der Klage weitere 900 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die zuletzt genannte Forderung haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 25. November 2005 unstreitig gestellt. ...

I. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Vorrang vor dem Integritätsinteresse des Geschädigten und seiner Ersetzungsbefugnis habe, wenn sowohl die tatsächlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert als auch der tatsächlich erzielbare Restwert den vom Sachverständigen ermittelten Restwert um mehr als 30% übersteigen. Unter solchen Umständen würde ein ökonomisch denkender Geschädigter nicht zögern, durch Verkauf seines Unfallfahrzeugs den höheren Restwert zu erzielen. Daher müsse sich der Geschädigte so behandeln lassen, als hätte er dies getan, auch wenn er das Fahrzeug nicht verkaufe, sondern (unrepariert) weiter benutze.

II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger muss sich bei der Schadensabrechnung auf Gutachtensbasis nicht den Restwert von 1.300 € anrechnen lassen, obwohl der Sachverständige das verunfallte Fahrzeug nur mit 500 € bewertet hat.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn - wie hier - die Reparaturkosten des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen, nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen kann. Hingegen hat der Schädiger entgegen der Auffassung der Revision nicht die für eine Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Mittel zu erstatten. Bei Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überschreiten, besteht wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots kein schützenswertes Interesse an der Wiederherstellung des Fahrzeugs. Auch die Ersatzbeschaffung ist Naturalrestitution, deren Ziel sich nicht auf eine (Wieder-)Herstellung der beschädigten Sache beschränkt; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368; 115, 375, 378; 154, 395, 397; 162, 161, 164 m.w.N.). Die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht ebenfalls unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381, 382). Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat - sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" (BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376; 143, 189, 193; 163, 362, 365). Will der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug weiter nutzen, muss er sich den Restwert seines Fahrzeuges anrechnen lassen, auch wenn er diesen nicht realisiert, da ihm ein Integritätsinteresse hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs nicht zugebilligt werden kann. Nach sachgerechten Kriterien ist festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwertes seines Fahrzeuges durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist. Dadurch wird verhindert, dass sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 163, 180, 184; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO).

Im Veräußerungsfall leistet der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 366; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - und BGHZ 163, 362 jeweils aaO).

2. Damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht vereinbar, dass der Kläger sich bei der Schadensabrechnung auf der Grundlage einer Schadensschätzung einen über das Internet ermittelten Restwert in Höhe von 1.300 € anrechnen lassen müsse, obwohl der Sachverständige den Restwert des Unfallfahrzeugs lediglich mit 500 € bewertet hat und Gesichtspunkte, die auf eine fehlerhafte Begutachtung durch den Sachverständigen hinweisen könnten, von den Beklagten nicht vorgetragen werden und auch nicht ersichtlich sind.

a) Zwar können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen und durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt. Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden. Dies wäre jedoch der Fall, müsste er sich einen Restwert anrechnen lassen, der lediglich in einem engen Zeitraum auf einem Sondermarkt zu erzielen ist.

b) Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter, obwohl es wegen der hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist, gilt für die Abrechnung des Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nichts anderes. Auch in einem solchen Fall kann er den Restwert, der vom Sachverständigen nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, der Schadensabrechnung zugrunde legen. Er muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer über das Internet recherchiert worden ist. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass andernfalls der vollständige Schadensausgleich nicht gewährleistet würde. Der Versicherer des Schädigers könnte mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufpreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367). Der Streitfall ist nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen das Fahrzeug durch den Geschädigten tatsächlich verkauft wird. Der erzielte Restwert steht dann bei der Schadensabrechnung fest und es liegt auf der Hand, in welcher Höhe der Schaden durch den erzielten Verkaufspreis ausgeglichen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 367; 163, 180, 185, 187; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO).

3. Im Streitfall genügte der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast, indem er der Schadensabrechnung den Restwert, den der Sachverständige ermittelt hatte, zugrunde legte. Soweit die Beklagten geltend machen, er hätte einen höheren Preis erzielen können, wenn er das Fahrzeug an den von ihnen benannten Restwertaufkäufer verkauft hätte, war dazu der Kläger nicht verpflichtet. Da die Beklagten die Schätzung des Sachverständigen für den regionalen Markt des Klägers nicht in Zweifel gezogen haben, ist der Schadensabrechnung der geschätzte Restwert von 500 € zugrunde zu legen. Hingegen besteht keine Veranlassung für die Bildung eines Mittelwerts aus Restwertangeboten im Gutachten zwischen 300 € und 500 €. Dass für das Fahrzeug 500 € erzielt werden könnten, ist aufgrund des Sachverständigengutachtens, auf das sich der Kläger stützt, erwiesen. Da ein Verkauf tatsächlich nicht getätigt worden ist, stellt sich die Frage eines geringeren erzielten Kaufpreises nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 368). ..." (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 120/06)

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„... 1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht der Klägerin im Rahmen der Schadensberechnung lediglich den tatsächlich erzielten Restwert für das unfallbeschädigte Fahrzeug schadensmindernd angerechnet hat.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448).

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO m.w.N.) ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach der ‚subjektbezogenen Schadensbetrachtung' im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 382 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).

Entgegen der Auffassung der Revision muss sich der Geschädigte, der bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges weniger erzielt, nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten höheren Restwert verweisen lassen. Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO). Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugschaden - wie hier - im Übrigen fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wird. Die Einstellung des konkret erzielten Restwertbetrages in die Schadensabrechnung stellt dann keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung (dazu unten 2.), sondern die Behauptung des Klägers zur Höhe des erzielbaren Restwertes dar und kann dann als Grundlage für die gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung dienen. Auch in diesem Rahmen sind der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO). Bei allen durch Schadensschätzung nicht zu behebenden Zweifeln muss der Tatrichter den Vortrag der Parteien ggf. durch Beweiserhebung nachgehen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles begegnet es aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht sich in Ausübung des ihm nach § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens bei der Schätzung des konkreten Schadens an dem konkret erzielten Verkaufspreis orientiert hat, der geringfügig unter dem vom Sachverständigen geschätzten lag. Darüber hinaus zeigt die Revision keinen Sachvortrag der im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB darlegungs und beweisbelasteten Beklagten auf, wo der Kläger den vom Sachverständigen geschätzten Verkaufspreis auf dem regionalen Markt tatsächlich hätte erzielen können. Im Übrigen weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass die Beklagte im vorliegenden Fall durch Anwaltsschreiben vom 27. Juni 2003 sogar davon unterrichtet worden sei, dass sich zum geschätzten Restwert von 240 € kein Interessent finden lasse und ihr anheim gestellt worden sei, einen Interessenten zu benennen. Hierauf habe die Beklagte nicht reagiert, sondern sich lediglich pauschal auf die Erwägung zurückgezogen, der vom Gutachter geschätzte Restwert sei maßgebend. ..." (BGH, Urteil vom 30.05.2006 - VI ZR 174/05)

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Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04):

„... 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04).

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muß. Dies bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat - sog. ‚subjektbezogene Schadensbetrachtung' - (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 f.; 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 769 f. und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 381 f.). Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO) und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 382).

2. Demgegenüber muß sich im Streitfall der Kläger den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen, weil dessen Gutachten nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen entsprach, die insoweit auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen gelten. Der Sachverständige hatte nämlich den Restwert nicht auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Markt, sondern anhand eines über das Internet recherchierten Angebots eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers ermittelt, auf das sich der Kläger nicht einzulassen brauchte, zumal die konkrete Abwicklung nicht geklärt war (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 143, 189, 196).

Unter diesen Umständen konnte das vom Kläger eingeholte Gutachten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Restwerts bilden.

3. In einer solchen Situation braucht der Geschädigte kein weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muß grundsätzlich auch nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs informieren, weil andernfalls die ihm nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 195; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.). Will also der Geschädigte sein Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, kann ihn der Schädiger - wie oben dargelegt - nicht auf einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen (Senatsurteil vom 6. April 1994 - aaO). Vielmehr kann der Geschädigte, der wie im Streitfall nicht einen fiktiven Restwert abrechnet, sondern denjenigen, den er durch den Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich realisiert hat, seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - aaO).

Freilich gelten auch bei einer solchen konkreten Schadensberechnung das Wirtschaftlichkeitsgebot und die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, so daß der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Wie der Senat bereits in dem in BGHZ 143, 189, 194 abgedruckten Urteil dargelegt hat, ist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot und seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen.

Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 und vom 22. November 1977 - VI ZR 114/76 - VersR 1978, 182, 183). Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, daß dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, aaO). Gleichwohl verbleibt dem Geschädigten ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert und der Erlös sich später im Prozeß als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muß er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 und vom 6. April 1993 - aaO).

4. Das angefochtene Urteil steht mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, der Kläger müsse beweisen, daß das Fahrzeug nur zu dem tatsächlich erzielten Preis habe verkauft werden können.

Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast dadurch genügt, daß er seiner Schadensberechnung den tatsächlich für das beschädigte Auto erzielten und auch unstreitigen Preis zugrundegelegt hat. Soweit die Beklagte geltend macht, er hätte einen höheren Preis erzielen müssen, hat sie den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf dem maßgeblichen regionalen Markt Restwerte von 300 € bis 1.500 € zu realisieren gewesen. Der vom Kläger erzielte Preis liegt somit im Rahmen der vom gerichtlichen Sachverständigengutachten ermittelten Restwertangebote und ist von daher nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die vom Kläger gesetzte Frist zur Abgabe eines höheren Kaufangebots angemessen war, kommt es schon deswegen nicht an, weil der Kläger - wie oben dargelegt - nicht verpflichtet war, die Beklagte über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, ein höheres Angebot zu unterbreiten. Bei dieser Sachlage kann auch dahinstehen, ob das nach Verkauf des Fahrzeugs eingegangene verbindliche Angebot des in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers den Anforderungen entsprach, bei deren Vorliegen der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats verpflichtet gewesen sein könnte, im Interesse der Geringhaltung des Schadens davon Gebrauch zu machen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194 ff.). ..."

Siehe auch unter „Regionalen Markt - Sachverständigengutachten".

Hinweis: Auf welches Gebiet sich der „regionale Markt" erstreckt ist nicht eindeutig geklärt. Es wird immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.

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Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrunde legen. Ein Gutachter ist nicht verpflichtet, bei der Bestimmung des Restwertes eine Anfrage im Internet durchzuführen oder Nachfrage bei spezialisierten Restwertaufkäufern zu halten. Ein Gutachter ermittelt den Restwert fehlerhaft, wenn er nicht Nachfrage auf dem dem Geschädigten zugänglichen regionalen Markt hält, sondern anhand eines über das Internet recherchierten Angebots Feststellungen trifft. An ein solches fehlerhaftes Gutachten ist der Geschädigte nicht gebunden. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die Haftpflichtversicherung des Schädigers von der beabsichtigten Veräußerung des Schrottfahrzeuges zu unterrichten. Der Geschädigte verletzt grundsätzlich seine Schadensgeringhaltungspflicht nicht, wenn er das Schrottfahrzeug zu dem von dem Gutachter durch Abstellen auf den dem Geschädigten zugänglichen regionalen Markt ermittelten Preis veräußert. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann der Geschädigte gehalten sein, von einer Verwertung des Fahrzeuges zu dem von dem Gutachter ermittelten Preis abzusehen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Diese von der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu beweisende Ausnahmesituation gilt nur in engen Grenzen und darf nicht dazu führen, dass dem Geschädigten die von der Versicherung gewünschte Verwertungsmodalität aufgedrängt wird (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04, NJW 2005, 3134 - Sondermarkt - siehe auch „Sondermarkt für Restwertaufkäufer").

Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkostenin solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer so genannten 70 %-Grenze kein Raum ist (BGH, Urteil vom 07.06.2005 - VI ZR 192/04, NJW 2005, 2541).

Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 158, 388 = NJW 2004, 1943 und NJW 2004, 2086 = VersR 2004, 927; BGH, Urteil vom 01.03.2005 - VI ZR 91/04, NJW 2005, 2220).

Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluss an Senat, NJW 1985, 469; 1992, 903). Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muss sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktesohne besondere Anstrengungen erzielt (BGH, Urteil vom 07.12.2004 - VI ZR 119/04, SVR 2005, 264).

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 393/02, ZfS 2003, 403 - Porsche-Fall).

Bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 S. 2 BGB genügt der Geschädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt. Weist der Schädiger dem Geschädigten eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen (BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98, ZfS 2000, 103).

Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 S. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen (BGH, Entscheidung vom 06.04.1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849).

Der Geschädigte, der ein Gutachten über den Restwert seines bei einem Unfall beschädigten Kfz eingeholt hat, ist bei einer Schadensabrechnung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich berechtigt, den Wiederbeschaffungswert (lediglich) um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu kürzen. Hat der Geschädigte bei der Veräußerung seines Unfallwagens ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen geschätzten Restwert übersteigt, so muß er sich einen Abzug in Höhe dieses Erlöses gefallen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Schädiger (BGH, Entscheidung vom 21.01.1992 - VI ZR 142/91, NJW 1992, 903).

Bei Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs, die die Beendigung des Leasingvertrages zur Folge hat, ergibt sich ein vom Schädiger zu ersetzender "Haftungsschaden' des Leasingnehmers nicht daraus, daß er die Leasingraten zahlen und den Restwert ablösen muß. Ein Haftungsschaden kann vielmehr nur in Mehraufwendungen infolge der vorzeitigen Fälligstellung bestehen (BGH, Entscheidung vom 05.11.1991 - VI ZR 145/91, NJW 1992, 553).

Der Geschädigte muß bei der Frage, ob er sein beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, einen Vergleich der Reparaturkosten (einschließlich eines etwaigen Minderwerts) mit den Wiederbeschaffungskosten anstellen. Dabei erscheint es vertretbar, auf der Seite der Ersatzbeschaffung den Restwert des Fahrzeugs außer Betracht zu lassen und allein auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen. Der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertigt es, daß der Geschädigte für die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs Kosten aufwendet, die einschließlich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer regelmäßig auf 130 % zu bemessenden Opfergrenze übersteigen. Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in krassem Mißverhältnis zu denjenigen bei einer Ersatzbeschaffung stehen (BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, NJW 1992, 302).

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Der Geschädigte verstößt weder gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB noch gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er sein Fahrzeug vor Zugang des Restwertangebots durch den Haftpflichtversicherer veräußert Er ist nicht verpflichtet, die Versicherung von seiner Verkaufsabsicht zu benachrichtigen. Der Senat hält es für wünschenswert, den Restwert bei der Frage der Zulässigkeit der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten so weit wie möglich auszuklammern. Die empfohlene 70 %-Grenze mag unter dem Gesichtspunkt der raschen Ermittlung und Regulierung von Fahrzeugschäden sachgerecht sein. Sie hat aber keine normative Kraft dergestalt, dass geschätzte Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwerts in jedem Fall erstattungsfähig sind. Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob der Geschädigte sein Fahrzeug behalten oder ob er den darin verkörperten Restwert aus freien Stücken aktiviert hat. Internet-Angebote können unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein, eine Schadenminderungsobliegenheit des Geschädigten auszulösen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2004 - 1 U 12/04, NJW-RR 2004, 1470).

Ein Kfz-Sachverständiger ist nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des Restwerts Angebote aus dem so genannten "Sondermarkt" unter Berücksichtigung von Internet-Restwertbörsen und spezialisierten Restwertaufkäufern einzuholen (OLG Köln, Urteil vom 11.05.2004 - 22 U 190/03, MDR 2005, 88).

Der Geschädigte darf sein beschädigtes Fahrzeug dann nicht mehr ohne weiteres zu demjenigen Preis verwerten, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige als Restwert geschätzt hat, wenn ihm rechtzeitig vor Abschluß des Kaufvertrags bzw. der Vereinbarung über eine Inzahlungsnahme ein wesentlich höherer Ankaufpreis von seiten des Haftpflichtversicherers angeboten worden ist. Entscheidend ist nicht die Herkunft des höheren Angebots, sondern dessen inhaltliche Akzeptanz. Behauptet der Geschädigte, das höhere Kaufangebot erst im Anschluß an die eigene Verwertung des Unfallfahrzeugs empfangen zu haben, so hat er den Zeitpunkt der Veräußerung zu beweisen. Dazu reicht die Vorlage des Fahrzeugscheins für das von ihm erworbene Ersatzfahrzeug nicht aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.1997 - 1 U 53/97, ZfS 1998, 333).

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Eine Obliegenheit des Unfallgeschädigten, ein für ihn günstigeres Restwertangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers in Anspruch zu nehmen, trifft den Unfallgeschädigten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in Verbindung mit § 254 II BGB nur in den Fällen, in denen er auch tatsächlich sein verunfalltes Fahrzeug, bei dem ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist, verkaufen oder aber anderweitig in Zahlung geben möchte (AG Recklinghausen, Urteil vom 08.03.2005 - 11 C 393/04, MDR 2005, 1107).

Ein Kfz-Sachverständiger ist nicht verpflichtet, Restwertangebote aus dem Internet einzuholen. Er darf sich vielmehr auf Restwertangebote aus dem unmittelbaren örtlichen Umfeld des Geschädigten beschränken. Eine solche Vorgehensweise rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch gegenüber den Sachveständigen (AG Oldenburg Urteil vom 09.07.2004 - E 5 C 5171/04 (XXIII), ZfS 2004, 512).



Aktenübersendungsgebühr

Die Aktenübersendungsgebühr gehört zu dem Schaden, den der Schädiger dem Geschädigten zu ersetzen hat (AG Velbert, Urteil vom 04.05.2005 - 13 C 576/04).



Entgangener Gewinn - Leitsätze/Entscheidungen:

Mietet ein Taxiunternehmer während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxifahrzeugs ein Ersatztaxi an, so läßt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten i. S. des § 251 II BGB nicht mittels einer allgemein gültigen Regelgrenze (hier: 200 %) des voraussichtlichen Verdienstausfalls bestimmen. Mietet ein Taxiunternehmer während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxifahrzeugs ein Ersatztaxi an, so läßt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten i. S. des § 251 II BGB nur aufgrund einer die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls bestimmen. Im Normalfall ist der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, nicht als unverhältnismäßig i. S. von § 251 II BGB zu versagen (BGH, Entscheidung vom 19.10.1993 - VI ZR 20/93, MDR 1994, 37).

Bei der Geltendmachung von unfallbedingten Verdienstausfall eines selbständig Tätigen dürfen die Anforderungen an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines neu gegründeten Unternehmens nicht überspannt werden (BGH, Entscheidung vom 06.07.1993 - VI ZR 228/92, MDR 1994, 43).

Auch bei der (Total-) Beschädigung eines Kfz hat der Schädiger dem Geschädigten den diesem entgangenen Verkaufserlös grundsätzlich auch insoweit zu erstatten, als dieser den Verkehrswert übersteigt (BGH, Entscheidung vom 16.03.1982 - VI ZR 275/80, NJW 1982, 1748).



Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung

„... Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Zuerkennung der ‚Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung' in Höhe von 371,20 € wendet. Die von der Klägerin insoweit geltend gemachten Nebenkosten für die tatsächlich erfolgte Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges sind bereits deshalb nicht ersatzfähig, weil die Klägerin die für sie günstigere Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens gewählt hat. An dieser Art der Schadensabrechnung muss sie sich jedenfalls dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den im Wege der fiktiven Schadensabrechnung erhaltenen Betrag nicht übersteigen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665, 667). Auf die Frage, ob und ggf. inwieweit die geltend gemachten Kosten überhaupt ersatzfähig sind, kommt es deshalb im vorliegenden Fall nicht an. Da es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). ..." (BGH, Urteil vom 30.05.2006 - VI ZR 174/05)



Sachverständigengebühren

„Preisvergleiche bei der Wahl des Gutachters muss der Geschädigte nicht anstellen - es sei denn, der Gutachter ist ganz offensichtlich zu teuer (BGH, Az. VI ZR 61/06). Trotzdem fordern manche Versicherungen ihr ‚Recht zur Nachbesichtigung' ein. Doch solange das Gutachten keine gravierenden Mängel hat, darf der Geschädigte die Nachbesichtigung ablehnen."(Test Heft 9/2009, 15)

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In der Fahrzeugversicherung hat der Versicherer nach § 13 Abs. 5 AKB bei Beschädigung des Fahrzeugs die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung zu ersetzen. Bei der Beschädigung einer Sache gehören die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs zu den notwendigen Kosten der Wiederherstellung, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt (BGH VersR 1998, 79).

Im Haftpflichtschadenfall kann der Geschädigte nach § 249 Satz 2 BGB von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer den für die Herstellung der durch den Unfall beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den für die Herstellung erforderlichen Kosten gehören u. a. grundsätzlich auch die Kosten für die Einholung eines Gutachtens des unabhängigen Kfz-Sachverständigen.

Liegt ein Bagatellschaden vor, so sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten nicht erstattungsfähig. Grundsätzlich liegt ein Bagatellschaden vor, wenn der Schaden EUR 700,00 nicht übersteigt. In den neuen Bundesländern liegt der Grenzbetrag noch bei EUR 500,00. Die Bagatellgrenze wird von der herrschenden Rechtsprechung bisher immer noch im Bereich zwischen EUR 750,00 und EUR 500,00 angesiedelt, wobei im Einzelfall eine Abstimmung mit dem Versicherer auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages in der Praxis üblich ist.

Nach Ansicht der Versicherer sollen zukünftig die meisten Schadenfälle ohne Einschaltung Dritter, insbesondere der Sachverständigen und Rechtsanwälte reguliert werden.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben (BGH, Beschluss vom 13.02.2007 - VI ZB 39/06 zu § 4 ZPO).

Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06).

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„... Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Die Beklagte war mit ihrem Personenkraftwagen an einem Verkehrsunfall beteiligt und erteilte dem Kläger am 11. Oktober 2004 den schriftlichen Auftrag, ein Gutachten über die Unfallschäden an ihrem Fahrzeug zu erstellen. In dem Auftrag heißt es: ‚Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass sich das Grundhonorar des Sachverständigen nach der Höhe des tatsächlichen Schadens am Kraftfahrzeug bestimmt.' Der Kläger erstellte das Gutachten und kam zu einer Schadenssumme von 12.951,69 € zuzüglich Wertminderung in Höhe von 1.200,-- €. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete er insgesamt eine Vergütung von 887,40 €. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Beklagten lehnte die Bezahlung der Rechnung mit der Begründung ab, diese enthalte ‚Pauschalpositionen'. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des Rechnungsbetrages zuzüglich Zinsen seit dem 1. März 2005 in Anspruch genommen. ...

a) Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, war dies hier der Fall, so dass dem Kläger ein Vergütungsanspruch zusteht. Da die Parteien - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, das Parteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - von einer ausdrücklichen Absprache über die Höhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Abrede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus vergleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines üblichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann. Auch davon ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen.

Wie der Senat in den bereits genannten Senatsurteilen vom 4. April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) ausgeführt hat, kann als übliche Vergütung vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden Fall - bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38), neben die aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche ‚Ausreißer' treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein.

b) Für die Auffassung des Berufungsgerichts, üblich sei nur eine nach Zeitaufwand berechnete Vergütung, fehlt es an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Beklagten hätte bei Vertragsschluss die vom Kläger als übliche behauptete Vergütung in Form einer Tabelle zur Kenntnis gebracht werden müssen und es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die üblich Vergütung festzustellen, kann dem nicht beigetreten werden. Zwar hat der Gläubiger des Vergütungsanspruchs die Üblichkeit der geltend gemachten Vergütung darzulegen und unter Beweis zu stellen; trägt er aber entsprechend vor, so ist es Aufgabe des Tatrichters, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen, die angetretenen Beweise zu erheben und die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat sich der Kläger zur Frage der Üblichkeit der von ihm geforderten Vergütung auf die Honorarbefragung 1994 des Bundesverbandes der freien und unabhängigen Sachverständigen e.V. bezogen. Ob sich aus dieser Befragung eine übliche Vergütung und gegebenenfalls in welcher Höhe ermitteln lässt, kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, so dass die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, das die erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls auf der Grundlage ergänzenden Vorbringens der Parteien und unter Beachtung der in den Senatsurteilen vom 4. April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) gegebenen Hinweise, dort auch zum Zinspunkt - zu treffen haben wird. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass eine ergänzende Vertragsauslegung notwendig ist, wird es jedenfalls in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen haben, dass die Parteien über eine Bemessung des Honorars des Klägers unter Berücksichtigung der Schadenshöhe einig waren. ..." (BGH, Urteil vom 10.10.2006 - X ZR 42/06)

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Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag (BGB § 632 Abs. 2). Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden (BGB § 315 Abs. 1). Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 04.04.2006 - X ZR 122/05).

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„... Tatbestand: Der Kläger ist Kraftfahrzeug-Sachverständiger. Die Beklagte hat mit ihrem Personenkraftwagen einen Unfall erlitten und den Kläger im Oktober 2003 mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt. Der Kläger hat das Gutachten erstellt und mit 642,73 € in Rechnung gestellt, wobei er ein "Grundhonorar" von 421,-- € in Ansatz gebracht hat, das er wegen Vorliegens eines Totalschadens nach dem Wiederbeschaffungswert bemessen hat. Daneben hat er Schreibkosten in Höhe von 41,-- €, Porti und Telefon in Höhe von 20,50 €, Fahrtkosten in Höhe von 26,-- € und Kosten für Farbfotos in Höhe von 45,60 € in die Honorarforderung eingestellt. Die Beklagte hat die Honorarforderung für weit überhöht gehalten. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des geltend gemachten Honorars in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Berechnung, die allein auf die Schadenshöhe abstelle, nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB entspreche. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Beklagte unter Kürzung der geltend gemachten Nebenkosten zur Zahlung von 567,24 € nebst Zinsen seit dem 14. November 2003 verurteilt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, eine Entscheidung nach ihren Schlussanträgen in der Berufungsinstanz und hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

I. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Werkvertrag nach § 631 BGB qualifiziert (vgl. nur BGHZ 127, 378, 384), auf den das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzuwenden ist, da der Vertragsschluss im Jahr 2003 stattgefunden hat (Art. 229 § 5 EGBGB).

II. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung für das zu erstellende Gutachten getroffen worden, eine Taxe bestehe nicht und von einer üblichen Vergütung könne nicht ausgegangen werden, so dass die Vergütung vom Kläger gemäß §§ 315 f BGB zu bestimmen gewesen sei.

2. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen verkannt, unter denen im Werkvertragsrecht zur Bestimmung der Vergütung des Werkunternehmers auf § 316 BGB zurückgegriffen werden kann, so dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung materiellen Rechts beruht. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, in welcher Höhe mit der Leistung des Klägers vergleichbare Leistungen üblicherweise vergütet werden, so dass für ein Gestaltungsurteil des Berufungsgerichts nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kein Raum war und die Beklagte zur Zahlung einer Vergütung verurteilt worden ist, die sie so nicht schuldet.

a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass im Werkvertragsrecht ein einseitiges Recht zur Bestimmung der für eine Leistung zu erbringenden Gegenleistung nach § 315 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Parteien des Werkvertrags die Höhe der Vergütung nicht vertraglich geregelt haben, eine Taxe im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB nicht besteht und eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist. Damit sind jedoch die Voraussetzungen, unter denen im Recht des Werkvertrags auf die Auslegungsregel des § 316 BGB zurückgegriffen werden kann, nicht abschließend benannt.

Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, war die Erstellung des Schadensgutachtens durch den Kläger nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten, so dass dem Kläger ein Vergütungsanspruch zusteht. Da die Parteien eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der teils als Fiktion (Münch.Komm./Busche, BGB, 4. Aufl., § 632 BGB Rdn. 8), teils als Auslegungsregel (Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 632 BGB Rdn. 1) verstandenen Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, das die Parteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - von einer ausdrücklichen Absprache über die Höhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung gerade nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Abrede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus vergleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines üblichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann.

Als übliche Vergütung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden Fall - bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38), neben die darüber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche "Ausreißer" treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im Werkvertragsrecht - insoweit ähnlich wie etwa im Maklerrecht, für das dies bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist (vgl. dazu BGHZ 94, 98, 103) - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestimmung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll. Das gilt darüber hinaus aber selbst dann, wenn sich bei Anlegung dieser Maßstäbe eine übliche Vergütung als Gegenstand der Vereinbarung der Parteien nicht feststellen lässt. Die dann bestehende Vertragslücke ist in diesem Fall nicht durch einen - den Interessen der Parteien und ihrer Willensrichtung nicht entsprechenden - Rückgriff auf § 316 BGB zu schließen. Angesichts der aus § 632 Abs. 2 BGB ersichtlichen, an den typischen Willen der Parteien anknüpfenden Vorgabe des Gesetzes ist es vielmehr in diesem Fall geboten, vorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen (vgl. Münch.Komm./Busche, aaO, § 632 BGB Rdn. 23). In deren Rahmen mag dann zwar ein Rückgriff auf die Regelungen der §§ 316, 315 BGB denkbar erscheinen; vorrangig ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die den Gegenstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände abzustellen. Sie bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Absprache und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der interessengerechten Vergütung.

Feststellungen, aus denen sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte ergibt, dass eine übliche Vergütung nicht bestehe, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Das Berufungsgericht hat - wie die Revisionserwiderung mit der von ihr erhobenen Gegenrüge geltend macht - den vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger (vgl. Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 120) mit Schriftsatz vom 21. März 2005 angetretenen Beweis zur Üblichkeit des von ihm in Rechnung gestellten Honorars nicht erhoben. Seine Annahme, dass eine übliche Vergütung nicht bestehe, entbehrt daher der Tatsachengrundlage. Es hat somit die Beklagte, ohne dass dazu die Voraussetzungen vorgelegen haben, unter Rückgriff auf §§ 316, 315 BGB zur Zahlung einer Vergütung durch Gestaltungsurteil nach § 315 Abs. 3 BGB verurteilt. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

b) Da dem Revisionsgericht eine eigene Feststellung, ob eine übliche Vergütung existiert und wie hoch diese gegebenenfalls ist und welche Vergütung für eine Leistung wie die des Klägers üblich ist, nicht möglich ist, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.

Soweit sich der Kläger auf die Honorartabellen des Bundesverbands der freien und unabhängigen Sachverständigen e.V. (BSVK) berufen hat, wird für die Frage der üblichen Vergütung zu beachten sein, dass schon dem Ansatz nach nicht allein aus dem Umstand, dass die Mitglieder dieses Verbandes in der von diesem durchgeführten Befragung Honorare angegeben haben, die - ausgehend von einer Berechnung auf der Grundlage der Schadenshöhe - zu unterschiedlichen Beträgen geführt haben, das Fehlen einer üblichen Vergütung hergeleitet werden kann. Bei der Ermittlung der üblichen Vergütung müssen, sofern die Befragung "Ausreißer" aufweisen sollte, diese unberücksichtigt bleiben, so dass der Beurteilung, welche Vergütung üblich ist, nicht das gesamte Spektrum der aus der Umfrage ersichtlichen Beträge zugrunde gelegt werden kann. Entscheidend ist vielmehr nur der Bereich, in dem sich die Mehrzahl und damit die die Üblichkeit bestimmenden Werte halten. Zudem ist für die Frage, bei welcher Spanne noch von einer üblichen Vergütung gesprochen werden kann, nicht auf die im Einzelfall ermittelten absoluten Beträge abzustellen. Wird die Vergütung üblicherweise als Prozentsatz von einer Ausgangsgröße wie der Schadenshöhe bestimmt, lässt sich die Frage, ob sich die Spanne noch in einem hinzunehmenden Bereich bewegt, nur durch einen Vergleich der jeweiligen Prozentsätze feststellen. Maßgebend für die Bewertung im Hinblick auf eine Üblichkeit sind in einem solchen Fall daher die Unterschiede im Prozentsatz, nach dem die jeweils verlangte Vergütung berechnet worden ist. Auch das entspricht den Verhältnissen im Maklerrecht, wo eine Spanne von 3 bis 5 % des Wertes des vermittelten Objekts nicht als für die Bestimmung der Vergütung nach § 653 Abs. 2 BGB ungeeignet angesehen worden ist (BGHZ 94, 98, 103). Gegebenenfalls werden Feststellungen zur Verbreitung dieser Berechnungsweise unter den Mitgliedern des Verbandes und zur Zahl der dem Verband nicht angehörenden Sachverständigen zu treffen sein.

Schließlich wird zu berücksichtigen sein, dass üblich diejenige Vergütung ist, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152; Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38).

III. Sofern sich auf Grund der neuen Verhandlung ergeben sollte, dass eine im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung nicht feststellbar und die danach bestehende Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung nicht zu schließen ist, so dass eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Kläger in Betracht kommen kann, weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Die Prüfung der Frage, ob die Preisbestimmung billigem Ermessen entspricht, zielt nicht darauf ab, einen "gerechten Preis" von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr geht es darum, ob die getroffene Bestimmung sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält (BGH, Urt. v. 1.7.1971 - KZR 16/70, BB 1971, 1175, 1176; Urt. v. 24.11.1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097, 1099). Erst wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen bei der Preisbemessung überschritten hat, ist die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen, nicht aber bereits dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für besser hält (BGH, Urt. v. 24.6.1991 - II ZR 268/90, NJW-RR 1991, 1248 f; vgl. auch Staudinger/Rieble, BGB Bearb. 2004, § 315 BGB Rdn. 128; Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 29 f).

Bei der Prüfung der Frage, ob die Bestimmung der Gegenleistung billigem Ermessen entspricht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen, wobei es entscheidend darauf ankommt, welche Bedeutung die Leistung hat, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln ist. Die Rechtsprechung hat daher in Fällen, in denen der Vertragszweck nicht in der Erreichung eines Erfolgs, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen liegt, entscheidend darauf abgestellt, welche Bedeutung die geschuldete Arbeit für den anderen Teil hat, wobei Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit oder Dauer der verlangten Tätigkeit in die Abwägung ebenso einzubeziehen sind wie sonstige übliche Bemessungsfaktoren für die Bewertung der Leistung, etwa besondere mit der Dienstleistung erzielte Umsätze oder Erfolge (BGH, Urt. v. 21.3.1961 - I ZR 133/59, NJW 1961, 1251, 1252; Urt. v. 30.5.2003 - V ZR 216/02, WM 2004, 186, 188). Andererseits fällt ebenso entscheidend ins Gewicht, dass das von einem Wert- oder Schadensgutachter begehrte Honorar die Gegenleistung für das als Erfolg des Werkvertrags geschuldete Gutachten darstellt, so dass das Honorar in angemessenem Verhältnis zu dem stehen muss, was der Auftraggeber durch das Gutachten an wirtschaftlichem Wert erhalten soll, wobei nicht außer acht gelassen werden darf, welche Honorare andere Sachverständige für ähnliche Gutachten verlangen (BGH, Urt. v. 29.11.1965 - VII ZR 265/63, NJW 1966, 539, 540).

Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. nur AG Schwerin NJW-RR 1999, 510; zustimmend Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 37; Erman/Hohloch/Hager, BGB, 11. Aufl., § 315 BGB Rdn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 10 unter Anknüpfung an das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, JVEG) die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (so zutreffend AG Kassel VersR 2004, 1196; AG Essen VersR 2000, 68; AG Frankfurt VersR 2000, 1425; grundsätzlich ebenso Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 315 BGB Rdn. 5; zum Meinungsstand vgl. auch Roß, NZV 2001, 321 ff; Hörl, NZV 2003, 305 ff, 308 f jew. m. Nachw. zur Rechtsprechung der Instanzgerichte).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz geboten. Dieses regelt das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar zwar nicht mehr nach dem Entschädigungsprinzip wie das außer Kraft getretene Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz, sondern nach dem Vergütungsprinzip (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 JVEG). Sein Anwendungsbereich ist aber auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung der Grundsätze für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften (vgl. Münch.Komm./Soergel, BGB, 4. Aufl., § 631 BGB Rdn. 85, 86), während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haftung zwar einerseits auf reine Vermögensinteressen erstreckt, andererseits aber auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. Münch.Komm./Soergel, aaO, § 631 BGB Rdn. 86; Münch.Komm./Wagner, BGB, 4. Aufl., § 839 a BGB Rdn. 3).

Soweit die Revision rügt, die Leistungsbestimmung durch den Kläger und die ihr insoweit folgende Leistungsbestimmung in dem angefochtenen Gestaltungsurteil seien auch bezüglich der pauschalen Nebenkosten unbillig und nicht nachvollziehbar, zieht sie nicht grundsätzlich in Zweifel, dass die Honorarbemessung in der Weise erfolgen kann, dass der Sachverständige neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Pauschalen für Nebenkosten wie Schreibkosten, Porti, Telefon, Fotografien und Fahrten bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigen kann. Eine solche Bestimmung des Gesamthonorars ist nach den dargelegten Grundsätzen, die für die Bestimmung der Gegenleistung nach billigem Ermessen gelten, aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.

2. Zum Zinspunkt ist für den Fall, dass erneut auf der Grundlage der §§ 315, 316 BGB zu entscheiden sein sollte, auf Folgendes hinzuweisen:

Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung als im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechend, ist sie mit der Leistungsbestimmung durch den Kläger für die Beklagte verbindlich geworden (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) und demzufolge fällig. Unter den Voraussetzungen der § 286 und § 291 BGB schuldet die Beklagte dann Verzugs- wie Prozesszinsen.

Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung unter Beachtung der genannten Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht, dagegen als Überschreitung des dem Kläger vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums, ist sie unverbindlich und die Bestimmung der dem Kläger zustehenden Vergütung durch Gestaltungsurteil zu treffen. Erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung fällig und kann der Schuldner in Verzug geraten (Sen.Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 767 unter II. 1. b; BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Münch.Komm./Gottwald, BGB, aaO, § 315 BGB Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 17; Staudinger/Rieble, BGB Bearb. 2004, § 315 BGB Rdn. 276; vgl. auch BAG NJW 1969, 1735). Denn die Gestaltungswirkung des Urteils, die mit der Neubestimmung der Vergütung verbunden ist, tritt erst mit seiner Rechtskraft ein (BGHZ 122, 32, 46). Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils tritt der Verzug des Schuldners aber ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Urteil einen bestimmten Zeitpunkt für die Leistung nicht ausdrücklich festlegt, weil mit ihr dem Schuldner nachdrücklich vor Augen geführt wird, dass er alsbald zu leisten hat (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB Bearb. 2004, § 286 BGB Rdn. 65; a.A. Soergel/ Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 BGB Rdn. 32; § 291 BGB Rdn. 16).

Demgegenüber können Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil nicht zugesprochen werden. Prozesszinsen sind kein Unterfall der Verzinsungspflicht wegen Verzuges, vielmehr wird der Schuldner durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll (BGH, Urt. v. 14.1.1987 - IV b ZR 3/86, NJW-RR 1987, 386 m.w.N.; Münch.Komm./Thode, BGB, 4. Aufl., § 291 BGB Rdn. 1). Dieses Risiko kann nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr entstehen, so dass bei einer Geldforderung, deren Fälligkeit erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit eintritt, kein Anspruch auf Prozesszinsen besteht (BVerwGE 38, 49, 51; Staudinger/Löwisch, aaO, § 291 BGB Rdn. 10; Münch.Komm./Thode, aaO, § 291 BGB Rdn. 9). ..." (BGH, Urteil vom 04.05.2006 - X ZR 80/05)

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„Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, welche Vergütung Kraftfahrzeug-Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten über Kraftfahrzeugschäden gegenüber ihren Auftraggebern zusteht. Da in beiden Fällen eine bestimmte Vergütung bei Auftragserteilung nicht vereinbart worden war, eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nicht besteht und eine übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nach Auffassung der Berufungsgerichte nicht feststellbar gewesen sein soll, waren diese davon ausgegangen, dass die Sachverständigen nach §§ 316, 315 BGB berechtigt gewesen seien, die Höhe der ihnen zustehenden Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Landgericht Berlin war davon ausgegangen, die Bemessung der Vergütung nach der in dem Gutachten festgestellten Schadenshöhe entspreche billigem Ermessen (Urt. v. 8.4.2005, 56 S 121/04); das Landgericht Traunstein hat die Auffassung vertreten, eine solche Art der Berechnung der Vergütung sei unbillig, der Sachverständige habe vielmehr die Höhe seiner Vergütung nach dem Zeitaufwand für das Gutachten zu bemessen (Urt. v. 29.7.2005 - 5 S 2896/04).

In beiden Fällen führte die Revision zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Der Senat hat entschieden, dass es sich bei dem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über einen Kraftfahrzeugunfallschaden um einen Werkvertrag handelt. Danach schuldet der Auftraggeber, wenn eine Vergütung nicht vereinbart ist und eine Taxe nicht besteht, die übliche Vergütung. Die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, ist nicht schon dann nicht möglich, wenn sich kein genauer Betrag ermitteln lässt, der üblicherweise für vergleichbare Leistungen gefordert und bezahlt wird. Vielmehr kann eine im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung auch dann bestehen, wenn sich feststellen lässt, dass für vergleichbare Leistungen Vergütungen innerhalb einer bestimmten, begrenzten Bandbreite gefordert und bezahlt werden, so dass das Gericht innerhalb dieser Bandbreite üblicherweise verlangter und bezahlter Beträge einen regelmäßig angemessenen Betrag ermitteln kann. Die für eine solche Ermittlung der üblichen Vergütung erforderlichen Feststellungen haben die Berufungsgerichte nicht in dem gebotenen Umfang getroffen.

Nur für den Fall, dass sich auch unter Beachtung der Vorgaben der Revisionsurteile für die neue Verhandlung und Entscheidung eine übliche Vergütung nicht feststellen lassen sollte, hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Sachverständige die Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen kann. Wenn er dabei für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet er die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht." (BGH, Urteile vom 04.04.2006 - X ZR 80/05 und X ZR 122/05 - PM 57/2006).

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Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03, SVR 2005):

„ ... Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Zuerkennung der Sachverständigenkosten wendet.

a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).

b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111).

Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 7). Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).

c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.). ..."

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Zur Frage der Ersatzfähigkeit der Kosten eines vorgerichtlich eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens (OLG Schleswig, Urteil vom 12.08.2004 - 7 U 10/04, SchlHA 2005,

Der Geschädigte hat nach einer verkehrsunfallbedingten Beschädigung seines Fahrzeugs grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten eines zur Schadensfeststellung insbesondere zur Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens. I. d. R. besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung derartiger Gutachterkosten. Insbesondere kann der Geschädigte nicht auf das (kostengünstigere) Kostenfestsetzungsverfahren verwiesen werden. Die Kosten für ein derartiges Gutachten sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten später als unrichtig erweist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.01.2003 - 3 U 292/02, MDR 2003, 685).

Beauftragt der Geschädigte nach dem Auslaufen von Bitumenmasse innerhalb seiner Wohnung in Anbetracht der damit verbundenen potentiellen Gesundheitsgefahr einen Sachverständigen, um anhand des Messergebnisses die Dringlichkeit der Sanierungsmaßnahme und ggf. die Erforderlichkeit eines Umzugs zu ermitteln, sind diese Kosten auch dann vom Schädiger zu ersetzen, wenn ein Umzug unterbleibt. Den Geschädigten trifft jedoch bei der Auswahl des Sachverständigen ein anspruchsminderndes Mitverschulden, wenn er ohne weitere Erkundigungen und ohne Rücksprache mit dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer einen ortsfernen Sachverständigen beauftragt und keinen Kostenvoranschlag einholt (OLG Köln, Urteil vom 10.04.2001 - 22 U 222/00, DWW 2001, 339).

Wendet der Geschädigte zur Schadensfeststellung Kosten für einen Sachverständigen auf, sind diese Kosten grundsätzlich selbst dann vom Schädiger zu erstatten, wenn sich das eingeholte Privatgutachten als falsch erweist. Der Geschädigte kann nicht Zahlung, sondern nur Freistellung verlangen, sofern er den Sachverständigen noch nicht bezahlt hat (OLG Hamm, Urteil vom 13.04.1999 - 27 U 278/98, VersR 2001, 249).

Zu den erforderlichen Kosten der Wiederherstellung nach § 13 V AKB gehören, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, auch die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Vermittlung des Schadensumfangs. Hat der Versicherungsnehmer nach einem Kaskoschaden ein Gutachten eingeholt, so sind ihm dessen Kosten jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn es unbrauchbar war, weil dem Sachverständigen ein für die Bewertung wesentlicher Vorschaden nicht mitgeteilt worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 25.02.1999 - 6 U 190/98, DAR 1999, 313).

Ein Landwirt, der von der nach § 24a UStG möglichen Pauschalierung einer Umsätze Gebrauch macht, kann vom Schädiger nach einem Verkehrsunfall Ersatz der Mehrwertsteuerbeträge hinsichtlich der Reparatur-, Sachverständigen- und Mietwagenkosten verlangen (OLG Hamm, Urteil vom 18.06.1997 - 13 U 10/97, NJW-RR 1998, 1115).

Da der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, sind die Sachverständigenkosten auch bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig. Etwas anderes kommt nur bei Auswahlverschulden oder offenkundiger Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung in Betracht (OLG Hamm, Urteil vom 05.03.1997 - 13 U 185/96, DAR 1997, 275).

Bei einem Pkw-Schaden von weniger als 300,- DM ist der geschädigte nicht berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies ist erst dann angemessen, wenn kein Bagatellschaden vorliegt, also mit einem Schadensumfang von 1000,- DM zu rechnen ist (OLG Hamm, Entscheidung vom 08.09.1993 - 32 U 36/93, NJW-RR 1994, 345).

Ein Geschädigter hat dann keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Sachverständigenkosten, wenn er eine Nachbesichtigung des beschädigten Fahrzeugs durch den Haftpflichtversicherer des Gegners bewußt verhindert hat und deshalb das von ihm vorgelegte Gutachten nicht mehr als neutrale Abrechnungsgrundlage angesehen werden kann (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.1993 - 1 U 122/92, VersR 1995, 107).

Dem bei einem Verkehrsunfall Geschädigten steht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen nicht zu, wenn dessen Gutachten aus Gründen, die der Geschädigte zu vertreten hat (hier: Verschweigen eines Vorschadens gegenüber dem Sachverständigen) unbrauchbar ist (OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.1992 - 13 U 141/92, NZV 1993, 228).

Der Geschädigte kann die Kosten eines Gutachtens nicht ersetzt verlangen, wenn er durch Falschangaben gegenüber dem Sachverständigen bewirkt hat, daß es zur Schadensregulierung nicht brauchbar ist (OLG Hamm, Entscheidung vom 09.10.1992 - 9 U 20/92, NZV 1993, 149).



Sachverständigengebühren - fiktive

Der unfallgeschädigte Pkw - Halter kann bei Anschaffung eines gebrauchten Ersatzfahrzeugs grundsätzlich Ersatz fiktiver Gutachterkosten verlangen. (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt Urteil vom 29.11. 1989, NJW 1990 S. 3212). Diese in der Rechtsprechung zwar umstrittene Frage wird in ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Gronau bestätigt (vgl. Amtsgericht Gronau Urteil vom 27. Juni 1989, ZfS 1989, S. 262). In gleicher Art und Weise urteilt auch das Amtsgericht Diepholz mit Urteil vom 15. April 1988, das Amtsgericht Rendsburg mit Urteil vom 7. Juni 1989 an das Amtsgericht Merzig mit Urteil vom 4. 20. April 1989 (sämtlich veröff. am angegebenen Ort). Nach der korrekten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt muss nämlich folgendes beachtet werden:

„Da der Geschädigten so zu stellen ist, wie er ohne den Unfall gestanden hätte, ist es ihm grundsätzlich nicht zuzumuten, ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug ohne sachverständige Überprüfung seiner Vergleichbarkeit mit dem beschädigten Pkw zu erwerben, etwa um dadurch den vom Schädiger zu ersetzende Schaden gering zu halten. Eine so verstandene Schadensgeringhaltungspflicht könnte jedenfalls nicht anerkannt werden. Der dem Geschädigten zuzubilligende Wiederbeschaffungswert ist daher so zu bemessen, dass er in die Lage versetzt wird, einen seinem eigenen Fahrzeug vergleichbaren Wagen nach gründlicher technischer Überprüfung von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu erwerben. Eine solche Überprüfung des in Aussicht genommenen gebrauchten Ersatzfahrzeugs ist ein der vom Schädiger geschuldeten Schadensersatzleistung notwendigerweise innewohnender vermögenswerter Bestandteil. Da die gründlicher technischer Überprüfung im allgemeinen nur durch einen Sachverständigen vorgenommen werden kann, und weil es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, sich auf eine solche Überprüfung durch den an einer möglichst reibungslosen Veräußerung interessierten Verkäufer zu verlassen, selbst wenn es sich um einen Fachhändler mit von Markenhersteller autorisierte Werkstatt handelt, ist ihm zuzubilligen, dass er sich Gewissheit über die Mängelfreiheit des Ersatzfahrzeugs durch Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen verschafft. Steht dem Geschädigten demnach der Ersatzbetrag für ein seinem eigenen Wagen vergleichbares mängelfreies Ersatzfahrzeug unter sachverständige Begutachtung des technisch einwandfreien Zustandes zu, so muss dieser Betrag die Kosten für die Einschaltung des Sachverständigen beinhalten, die nach § 287 ZPO geschätzt werden können.

Da es dem geschädigten Kraftfahrzeughalter unbenommen ist, den ihm zur Wiederherstellung geschuldeten Geldbetrag kraft seiner Dispositionsfreiheit für die Reparatur des Fahrzeugs einzusetzen oder ihn anders zu verwenden und stattdessen den fortdauernden Schaden in Kauf zu nehmen, muss es ihm auch gestattet sein, sich statt der Begutachtungskosten selbst vom Schädiger den dafür aufzuwendenden Betrag auszahlen zu lassen und dafür das dem nicht sachverständigen überprüften Gebrauchtfahrzeug anhaftende höhere Gebrauchtwagensrisiko als fortwirkenden Vermögensschaden in Kauf zu nehmen. Es lässt sich in diesem Zusammenhang nicht sagen, es handele sich bei den Kosten für den Sachverständigen nur um Begleitkosten des Unfalls, die ähnlich wie Mietwagenkosten nur zu ersetzen sind, wenn sie auch tatsächlich entstanden sind. Anders als solche Kosten manifestiert sich nämlich die sachverständige Bewertung wie ihr unterbleiben in dem Wert des angeschafften Ersatzfahrzeuges." (Quelle: Textbauchstein erstellt von RA Matthias Reckels, Gronau)



Gebrauchte Ersatzteile

Siehe zunächst unter
- Prognoserisiko - Kalkulation
- Vollständige Reparatur im Umfang des Gutachtens

Entscheidend ist, unter welchen Voraussetzungen ein vollständige und fachgerechte Reparatur vorliegt:

- BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04
- LG Dresden, Urteil vom 30.06.2005 - 7 S 139/05
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2001 - 1 U 9/00
- AG Hagen, Urteil vom 18.03.1999, 10 C 41/99

Abschleppkosten

Die Kosten für das Abschleppen eines unfallbedingten fahrunfähig gewordenen Fahrzeuges sind grundsätzlich zu ersetzen. Bei der Regulierung können Probleme auftreten, wenn das verunfallte Fahrzeug nicht zur nächstgelegenen Fachwerkstatt abgeschleppt wird.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Kann bei einem Nutzfahrzeug die Feststellung, ob Totalschaden vorliegt oder nicht, nur in einer entlegeneren Fachwerkstatt getroffen werden, sind die Transportkosten dorthin auch dann zu erstatten, wenn sich nachträglich die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur herausstellt (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2001 - 7 U 174/00, ZfS 2002, 389).

Abschleppkosten können i. d. R. nur bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt des Herstellers verlangt werden (OLG Köln, Entscheidung vom 19.06.1991 - 2 U 1/91, NZV 1991, 429).

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Kosten für einen Zweitschlepp zum Entsorger sind vom Schädiger zu übernehmen (AG Emmendingen, Urteil vom 09.03.2004 - 3 C 218/03, VRS Bd. 107, 162).

Der Geschädigte kann lediglich Ersatz der erforderlichen Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt verlangen und kann nicht die höheren Kosten eines Abschleppens zu einer Werkstatt "seines Vertrauens" ersetzt verlangen (AG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.08.1993 - 96 C 465/93, ZfS 1994, 87).



Ab- und Anmeldekosten - Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Ersatz von - pauschalierten - Ummeldekosten besteht nur dann, wenn Ummeldekosten tatsächlich angefallen sind, nicht aber fiktiv (KG, Urteil vom 01.03.2004 - 12 U 96/03, VersR 2004, 1620).

Pauschale Ummeldekosten sind im Wege der Schadensschätzung gem. § 287 I ZPO in Höhe von 150,- DM gerechtfertigt (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.1999 - 4 U 73/99, DAR 2000, 35).

An- und Abmeldekosten können gem. § 287 ZPO auf 100,- DM geschätzt werden (OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.1994 - 9 U 61/94, NJW-RR 1995, 224).

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Die allgemeine Kostenpauschale beträgt 25 Euro. Für Ab- und Anmeldekosten kommt daneben keine Pauschale in Betracht; berücksichtigungsfähig ist hier nur ein konkret dargelegter Schaden (LG Stade, Urteil vom 02.03.2004 - 1 S 45/03).

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Aufgrund der gestiegenen Ummeldekosten ist bei fehlendem Nachweis ein Betrag von 100,- DM zu schätzen (AG Kiel, Urteil vom 23.04.1996 - 117 C 19/96, ZfS 1997, 253).



Abzug „neu für alt"

Im Haftpflichtrecht muss sich der Geschädigte einen Abzug "Alt gegen Neu" anrechnen lassen, wenn die Reparatur durch den Austausch alter oder verschlissener Teile zu einer Werterhöhung des gesamten Fahrzeugs geführt hat. Im Kaskorecht ist die Versicherung bereits dann zum Abzug berechtigt, wenn durch die Reparatur einzelne Teile des Fahrzeugs im Wert erhöht wurden (§ 13 AKB).

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Bei reduzierter (wenn auch noch ausreichender) Profiltiefe (hier: 6 mm) ist ein Abzug "neu für alt" in Höhe von 20 % der Reifenkosten gerechtfertigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2001 - 1 U 126/00, VersR 2002, 208).

Dem Kläger ist nicht zuzumuten, die einzeln zu reparierenden Teile in jeweils der preiswertesten Werkstatt zu beschaffen. Ein Abzug "neu für alt" ist nur vorzunehmen, wenn bei der Reparatur neue Teile eingebaut werden und es hierdurch zu einer Werterhöhung kommt (AG Köthen, Urteil vom 11.07.2005 - 8 C 252/05, SVR 2005, 385).

Taxikosten

Wird durch den Geschädigten an einzelnen Tagen während der unfallbedingten Nutzungsausfallzeit ein Taxi genutzt, erhält er vom Geschädigten lediglich die Taxikosten ersetzt.

Da der Geschädigte im Falle der Nutzung eines Taxis keine Nutzungsausfallentschädigung erhält, muss er sich überlegen, ob der die Taxiquittungen einreichen will. Er kann stattdessen auch die Nutzungsausfallentschädigung fordern.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Kann der Geschädigte nach unfallbedingtem Ausfall seines Pkw seinen Fahrbedarf ohne Schwierigkeiten mit Taxifahrten decken, so ist die Anmietung eines Eratzwagens für 16 Tage bei einer Gesamtfahrleistung von 178 km und einem Kostenaufwand von 2.450,-- DM unverhältnismäßig. Anstelle der fiktiven Taxikosten con ca. 500,-- DM kann jedoch der Geschädigte den höheren Ersatz für Nutzungsausfall verlangen (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2001 - 6 U 243/00, DAR 2001, 458).



Kosten öffentlicher Verkehrsmittel

Ist das Fahrzeug unfallbedingt ausgefallen und benutzt der Geschädigte statt dessen öffentliche Verkehrsmittel, so sind die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erstattungsfähig. Daneben kann jedoch in der Regel kein Nutzungsausfall begehrt werden.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Zur Verweisung auf Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel (OLG Jena, Urteil vom 12.07.1995 - 4 U 56/95, OLG-NL 1995, 221).

Von dem Geschädigten muß verlangt werden, daß er vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs seinen Fahrbedarf und die Dauer des Nutzungsausfalls seines Kfz überschlägt und eine Vergleichsrechnung aufmacht. Stellt sich bei dieser Vergleichsbetrachtung die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gegenüber der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als wirtschaftlich unvernünftig in einer solchen Weise dar, daß ein krasses Mißverhältnis zwischen beiden Rechnungsposten besteht, muß er sich auf die öffentlichen Verkehrsmittel oder die Benutzung eines Taxis verweisen lassen (LG Göttingen, Urteil vom 10.08.1994 - 5 (6) S 168/94, VersR 1995, 1459).

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Auch bei einem Fahrbedarf von weniger als täglich 20 km kann der Geschädigte den Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, wenn er wegen weitgehenden Fehlens öffentlicher Verkehrsmittel und nicht umgehend verfügbarer Taxis aufgrund seines Gesundheitszustandes auf den sofortigen Einsatz eines Pkw angewiesen ist (LG Deggendorf, Urteil vom 26.09.1995 - S 87/95, ZfS 1995, 454).

Eine geringe Fahrleistung des Geschädigten allein mit dem von ihm genommenen Mietwagen genügt nicht, eine Verletzung der Schadensminderungspflicht mit der Begründung anzunehmen, ihm sei die Benutzung eines Taxis zumutbar gewesen. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob der Geschädigte aus beruflichen oder persönlichen Gründen auf die ständige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs angewiesen ist, bestimmte voraussehbare Fahrten in zumutbarer Weise nur mit dem Pkw und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi durchführen kann, etwa wenn aufgrund der Lage seiner Wohnung kein nahegelegener Anschluß an öffentliche Verkehrsmittel besteht oder die Anfahrt eines Tages unverhältnimäßig lange dauern würde (LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 20.01.1994 - 2 S 243/93, ZfS 1994, 167).



Mietwagenkosten - Unfallersatztarife

Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten ist zunächst vom Vorliegen eines Nutzungswillens und einer Nutzungsmöglichkeit abhängig. Darüber hinaus darf kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegen (Siehe dazu unter dem Stichwort "Nutzungsausfallentschädigung").

Kann das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht genutzt werden, muss der Schädiger dem Geschädigten die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache ersetzen. Erstattet werden diejenigen Beträge, die objektiv erforderlich sind. Gemeint sind damit die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.

„Während der Reparatur steht dem Geschädigten ein Mietwagen zu. Zwar sollte er bei zwei oder drei Firmen Preise vergleichen. Aber wenn der Unfail spätabends geschah oder auf dem Lande, wo nur mit Mühe mehrere Verleiher auffindbar sind, entfällt die Pflicht zum Preisvergleich (OLG Naumburg,4 U 6olo6). Dasselbe gilt, wenn der Geschädigte in großer Eile ist und noch Termine wahrnehmen muss (LG Schweinfurt, Az. 23 O 313/08). Achtung: Für Unfallersatzfahrzeuge haben viele Verleiher besonders teure Tarife. Die Versicherer wollen aber oft nur den Normaltarif erstatten. Versuchen Sie, den Normaltarif zu bekommen. Geht das nicht. muss die Versicherung aber auch den Unfallersatztarif zahlen (BGH, Az. IV ZR 161/o6)." (Test Heft 9/2009, 15)

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Kann ein Fahrzeug gleichen Typs nur zu besonders hohen Kosten angemietet werden, muss sich der Geschädigte mit einem etwas weniger komfortablen Fahrzeug begnügen.

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Bei der Anmietung eines Mietwagens ist zu berücksichtigen, dass diese je nach Lage des Falles nicht in voller Höhe ersetzt werden. Der Geschädigte muss sich im Wege des Vorteilsausgleiches ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Die Abzüge reichen von 3 - 20 %, wobei die Tendenz fallend sein soll. Bei einem „normalen" Pkw ziehen die meisten Gerichte entweder 3 % (OLG Nürnberg NZV 2002, 404) oder 5 % (grundlegend OLG Düsseldorf NZV 1998, 248) oder 10 % ab (OLG Hamm VersR 2001, 206; NZV 2000, 376; LG Regensburg Schaden Praxis 2004, 17).

Durch die Wahl eines klassenniedrigeren Fahrzeugs kann ein Abzug nur kraft Absprache mit dem Versicherer verhindert werden (OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523; OLG Saarbrücken OLG Report 2000, 306; anders OLG Hamm 29.3.2000, 13 U 189/99).

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Wichtig ist, dass der Mietwagen nicht auf unbeschränkte Zeit in Anspruch genommen werden darf.

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Beabsichtigt der Geschädigte, ein Fahrzeug anzumieten, so bedeutet die Anmietung zum Unfallersatztarif ein gewichtiges Risiko, auf einem erheblichen der Teil der Mietwagenosten sitzen zu bleiben. Im Zweifel sollte auf die Anmietung - zum Unfallersatztarif - verzichtet werden. Jedenfalls ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zweckmäßig. In der Tendenz der Rechtsprechung ist damit zu rechnen, dass die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Unfallersatztarif nur noch ausnahmsweise, jedenfalls aber nicht in voller Höhe erstattet werden.

Auszugehen ist vom „Normaltarif", der im Einzelfall ermittelt werden muss, auf den ein pauschalierter „Aufschlag" zwischen 20 bis 30 % des „Normaltarifs" gerechtfertigt sein kann. Ob sich in der Praxis der Instanzgerichte dieser erst vereinzelt vorgeschlagene pauschale Abzug durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Die ab dem 15.10.2005 verkündeten Urteile des BGH sind dort noch nicht ausgewertet und angenommen worden.

Nach der neueren - nicht in allen Punkten stimmigen - Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten zum Normaltarif oder zum Unfallersatztarif muss wie folgt geprüft werden:

1. Erforderlicher Herstellungsaufwand (Normaltarif oder Unfallersatztarif)
1.1 Anmietung zum Normaltarif ist erforderlicher Herstellungsaufwand.
- Das sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
1.2 Anmietung zum Unfallersatztarif ist kein erforderlicher Herstellungsaufwand.
1.3 Anmietung zum Unfallersatztarif ist ausnahmsweise erforderlicher Herstellungsaufwand, wenn
- keine Verletzung der Pflicht zur Schadengeringhaltung (Wirtschaftlichkeitsgebot) vorliegt,
- der Aufschlag auf den Normaltarif auf konkreten Mehrleistungen des Vermieters beruht und
- die Mehrleistungen des Vermieters unfallbedingt sind.
- Unfallbedingte Mehrleistungen sind jedenfalls die Vorfinanzierung und das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung.
1.4 Darlegungs- und Beweislast
- Erforderlichkeit nach § 249 BGB ist anspruchsbegründend.
- Darlegungs- und Beweislast liegt in allen Fällen beim Geschädigten.
1.5 Beweisführung und Beweiserleichterungen
- Die Erforderlichkeit der durch den Unfallersatztarif verursachten Kosten - des Aufschlages zum Normaltarif - ist nach § 287 ZPO zu schätzen.
- Hinzuziehung und Beratung durch einen Sachverständigen ist möglich und zulässig.
- Pauschaler zu schätzender Aufschlag auf den Normaltarif kann gerechtfertigt sein.
- Betriebswirtschaftliches Nachvollziehen der Kalkulationsgrundlagen des Vermieters ist nicht notwendig; dazu ist der Richter nicht „genötigt".

2. Herstellungsaufwand ist nicht erforderlich (ungerechtfertigt überhöhter Unfallersatztarif)
2.1 Anmietung zum Unfallersatztarif war nicht erforderlich im obigen Sinne.
2.2. Normaltarif muss wesentlich günstiger sein.
2.3 Ausnahmsweise Erstattung der Mehrkosten bei Nichtzugänglichkeit des Normaltarifs.
2.4 Maßstäbe für die Prüfung der Unzugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Normaltarifs:
- Normaltarif nicht „ohne weiteres" zugänglich,
- individuelle Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten,
- zumutbare Anstrengungen und Berücksichtigung bestehender Schwierigkeiten,
- zeitliche und örtliche Erreichbarkeit des relevanten Marktes unter Berücksichtigung der Lage des Geschädigten,
- Erkennbarkeit der Tarifunterschiede,
2.5 Pflicht zur Nachfrage - nach den Umständen des Einzelfalles - bei
- Bedenken gegen Angemessenheit des angebotenen Tarifs,
- Anmietung des Ersatzfahrzeuges für längere Dauer,
- Anmietung erst längere Zeit nach dem Unfall (11 Tage = Nachfragepflicht).
2.6 Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten der günstigere Normaltarif
- bekannt und
- ohne weiteres
- zugänglich war.
2.7 Zugänglichkeit des Normaltarifs und Zumutbarkeit
- Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Zahlung der Kaution (z.B. mittels Kreditkarte) und Vorauszahlung des Mietzinses,
- keine Mietwagen zum Unfallersatztarif, wenn Normaltarif zugänglich.
2.8 Darlegungs- und Beweislast
- Darlegungs- und Beweislast liegt in allen Fällen „erst recht" beim Geschädigten, wenn die Anmietung zum Ersatztarif nicht erforderlich war.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif (BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09):

„... Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. März 2006. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger hat bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Klägerseite beigetreten ist (künftig: Streithelferin), für die Zeit der Reparatur des bei dem Unfall beschädigten Transporters Fiat Ducato als Ersatzwagen einen Transporter Hyundai H1 der Mietwagengruppe 6 zum Tagespreis von 172 € netto angemietet. Dabei ging der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger nach dem Reparaturablaufplan von einer Reparaturdauer von fünf Tagen aus. Aufgrund der Lieferung falscher Türen verlängerte sich die Reparaturzeit um weitere vier Tage und dauerte von Montag, dem 27. März 2006, bis Mittwoch, den 4. April 2006. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 531 € für den Mietwagen und lehnte eine weitere Erstattung von Mietwagenkosten ab. Der Kläger macht mit der Klage unter Berücksichtigung einer 5 %-igen Eigenersparnis weitere Mietwagenkosten von 1.116,75 € geltend.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von lediglich 284,55 € nebst Zinsen ab 19. August 2007 (Rechtshängigkeit) verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. ...

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich weitere Mietwagenkosten in Höhe von 284,55 € nebst Zinsen ab Rechts-hängigkeit zu. Zwar habe die Beklagte wegen des bei ihr liegenden Werkstattrisikos Mietkosten nicht nur für fünf, sondern für neun Tage zu erstatten. Die Anspruchshöhe bestimme sich allerdings nicht nach dem von der Streithelferin in Rechnung gestellten Unfallersatztarif, sondern nach dem Normaltarif, der an Hand der Schwacke-Mietpreisliste 2006 zu ermitteln sei. Der Kläger und die Streithelferin hätten nicht hinreichend dargelegt, dass der gegenüber dem Normaltarif höhere Tarif aufgrund konkreter aus Anlass der unfallbedingten Anmie-tung des Klägers gegebener Kostenfaktoren gerechtfertigt sei. Es fehle eine am Einzelfall orientierte Aufstellung der Kostenkalkulation. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden zwar die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten mit dem Erfordernis konkreter Angaben zur Kalkulation des Unfallersatztarifes überspannt. Jedoch könne die Prüfung, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Mehrpreis rechtfertigten - gegebenenfalls durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels - nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn sich die unfallbedingten Leistungen in bezifferbare Beträge bzw. prozentuale Aufschläge fassen ließen. Ohne substantiierte Darlegung der im Einzelfall maßgebenden unfallspezifischen Kostenfaktoren fehle hingegen die Grundlage für eine fundierte Beratung durch den Sachverständigen, unter dessen Hinzuziehung erforderlichenfalls der Tatrichter die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen habe. Der bei der Kammer übliche pauschale Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen könne nicht zugesprochen werden, weil substantiierter Vortrag des darlegungsund beweisbelasteten Klägers dazu fehle, dass er zur Vorfinanzierung nicht imstande gewesen sei. Es sei gerichtsbekannt, dass zahlreiche namhafte Vermieter vor Ort für die Anmietung eines Fahrzeugs der unteren Mietwagenklassen 1 und 2 lediglich die Vorlage einer EC-Karte verlangten. Ferner hätte der Kläger sich mit der Beklagten in der Zeit zwischen Unfall und Anmietung in Verbindung setzen können, um eine Finanzierung der Mietwagenkosten sicherzustellen. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt nicht zugänglich gewesen sei. Er habe sich lediglich bei zwei Autovermietungen nach den entsprechenden Mietpreisen erkundigt und dabei nur von einer eine Auskunft erhalten. Schon im Hinblick auf die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifs hätten weitere Erkundigungen bei anderen Mietwagenanbietern nahe gelegen, um sich einen Überblick zu verschaffen, zumal eine Not- oder Eilsituation nicht vorgelegen habe. Der von der Streithelferin in Rechnung gestellte Preis von 175 € netto pro Tag sei um ein Vielfaches höher als der nach dem Modus der Schwacke-Liste 2006 übliche. Danach sei ein Mietwagenpreis von 555 € brutto pro Woche angemessen und erforderlich. Daraus ergebe sich der Tagespreis von 79,29 € brutto bzw. für den vorsteuerabzugsberechtigten Kläger von 66,60 € netto. Dem Kläger stünden daneben die Kosten für die Vollkaskoversicherung sowie für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs zu, nicht hingegen für Winterreifen, zu deren Vorhandensein Vortrag des Klägers fehle.

II. Die Revision des Klägers hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 243). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 -jeweils aaO), wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den ‚Normaltarif' in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den ‚Normaltarif' auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -VersR 2006, 986 f.).

2. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden ‚Normaltarif' an Hand des ‚Schwacke-Mietpreisspiegel' 2006 ermittelt hat. Insoweit hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.). Doch überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers dadurch, dass es zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Der erkennende Senat vermag die Bedenken des Berufungsgerichts, wonach die Prüfung der Rechtfertigung eines Aufschlags nicht zu einem konkreten Ergebnis führen könne, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leistungen nicht in bezifferbare Beträge bzw. konkrete prozentuale Aufschläge fassen ließen, nicht zu teilen. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371). Ob und in welchem Umfang sich die unfallspezifischen Faktoren Kosten erhöhend auswirken, ist vom Tatrichter erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen (§ 287 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlen für eine solche Begutachtung ohne konkrete Zahlenangaben nicht die Anknüpfungstatsachen. So hat der gerichtliche Sachverständige in dem Verfahren, das dem Senatsurteil vom 24. Juni 2008 (- VI ZR 234/07 - aaO) zugrunde liegt, aufgrund verschiedener in der Fachliteratur vertretener Ansichten und nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren einen Aufschlag von 15,13 % wegen spezifischer Sonderleistungen für erforderlich erachtet.

Die Streithelferin hat allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen, die einen höheren Mietpreis rechtfertigen können. Danach sei das angemietete Fahrzeug zur Werkstatt des Klägers gebracht und von dort zurückgeholt worden. Eine Vorreservierungszeit sei nicht erforderlich gewesen, obwohl es sich nicht um einen üblichen PKW, sondern um einen Transporter handelte. Die voraussichtliche Mietzeit sei offen geblieben. Es seien keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben worden. Auch seien keine Nutzungseinschränkungen vereinbart worden. Schließlich sei das Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet gewesen. Zu mehr Angaben war der Kläger nicht verpflichtet.

Das Berufungsgericht durfte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als unfallspezifischen Kostenfaktor nicht auch schon deshalb unberücksichtigt lassen, weil substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehlte, dass er zur Vorfinanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, für den Streitfall aber auch nicht mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen bejaht werden, wobei zunächst im Rahmen des § 254 BGB nicht der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Beklagten für ihn eine sekundäre Darlegungsund Beweislast ergeben kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast jedenfalls nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.

Unter den Umständen des Streitfalls kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich mit der Beklagten bis zur Anmietung des Fahrzeugs nicht in Verbindung gesetzt habe. Dass die Beklagte zur Vorfinanzierung bereit gewesen wäre, behauptet diese selbst nicht. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Streithelferin in der ersten Instanz hierzu nicht gewürdigt hat, dass der Beklagten von der Streithelferin ein um 25 % günstigerer Tarif angeboten worden sei, wenn keinerlei Haftungseinwände erfolgten und die Kostenübernahme erklärt würde, die Beklagte jedoch darauf nicht reagiert habe. Auch hätte das Berufungsgericht den beweisbewehrten Vortrag der Streithelferin berücksichtigen müssen und insoweit nicht einen Mangel an Vortrag des Klägers dazu annehmen dürfen,dass das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war (§ 287 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG).

3. Auf die Klärung der Erforderlichkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den Umständen des Streitfalls feststünde, dass dem Kläger jedenfalls ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237 m.w.N.).

Wenn die ‚Erforderlichkeit' des geltend gemachten Unfallersatztarifs nicht feststeht, trifft - anders als die Revision meint - den Kläger die Beweislast dafür, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1707; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 701; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Steht fest, dass der Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, sodass er grundsätzlich dem Geschädigten als unfallbedingter Herstellungsaufwand zu ersetzen wäre, möchte jedoch der Schädiger nach § 254 BGB nur einen niedrigeren Schadensersatz leisten, so hat er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO, 1372).

Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht aus seiner Sicht zutreffend dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür überbürdet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Auch geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO). Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen dem Geschädigten um einen günstigeren Tarif zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots.

Hierzu rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht aufgrund einer fehlerhaften Rechnung eine erhebliche Differenz zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif angenommen hat, die den Kläger zu weiteren Erkundigungen hätte veranlassen müssen. Bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung des einheitlichen Tagestarifs aus dem siebten Teil des Wochentarifs bleibt außer Betracht, dass der Kläger bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs

nach dem Reparaturplan von einer Reparaturdauer von fünf Tagen ausgehen durfte und sich diese erst nach Lieferung der falschen Ersatztüren um vier Tage verlängerte. Ein Angebot zum Wochentarif kam, da der Kläger an einem Montag das Ersatzfahrzeug mietete, somit vorerst für ihn nicht in Frage. Ob der Kläger auch schon aufgrund der Höhe des Tagespreises gehalten gewesen wäre, sich nach weiteren günstigeren Tarifen zu erkundigen, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vom erkennenden Senat nicht beurteilt werden.

Der Kläger musste sich auch nicht schon aufgrund der Verlängerung der Mietzeit um einen günstigeren Tarif bemühen, selbst wenn ihm Vergleichspreise im Informationsschreiben der Beklagten vom 22. März 2006 genannt worden sind. Das Schreiben ist erst am 29. März 2006, mithin zwei Tage nach Abschluss des Mietvertrags, zugegangen. Die in Tabellenform dargestellten Mietpreise betreffen PKW und keinen Transporter. Sie beziehen sich auch nicht auf eine konkrete Vermieterfirma in der dem Kläger zugänglichen Region. Schon deshalb war der Kläger nicht verpflichtet, den Mietvertrag zu kündigen und ein Fahrzeug bei einem anderen günstigeren Anbieter anzumieten, zumal die Reparaturzeit lediglich auf fünf Tage veranschlagt war (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2009 - VI ZR 134/08 - VersR 2009, 801, 802).

Hingegen liegt es im Ermessen des im Rahmen des § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters und begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, dass die Einholung eines einzigen Vergleichsangebotes durch den Kläger nicht genügt hätte, wenn aufgrund der Höhe des Mietangebots der Streithelferin eine Erkundigungspflicht bestünde. Nachdem die Firma U. die Preisangabe verweigert hatte, lag lediglich ein einziges Vergleichsangebot vor, das der Kläger schon deshalb hätte kritisch prüfen müssen, weil er die Telefonnummer dieser Firma vom Angestellten der Streithelferin, mithin der Konkurrenz, aus dessen Telefonbuch erhalten hatte und der Anruf bei einem weiteren Vermieter von dem Angestellten abgewehrt worden ist, nachdem ein Anbieter die Auskunft verweigert hatte.

III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im konkreten Fall und unter Umständen zur Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs nachholen kann. ..."

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Zur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen, obwohl dem Verkehrsunfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 210/07 zu BGB § 249 Abs. 2 Satz 1):

„... Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516; vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 - VersR 2007, 661; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699) aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei ‚auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten', rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistung des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

3. Nach diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht davon ausgegangen ist, dass diesem unter den Umständen des Streitfalles der vom Berufungsgericht für erforderlich erachtete Tarif nicht zugänglich gewesen wäre.

a) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hätten sich beim Kläger bei einem Tagesmietpreis von rund 181 € (brutto ohne Nebenkosten) für einen Mietwagen der Gruppe 5 (hier: Subaru Impreza 2,0) Zweifel an der Angemessenheit und die Notwendigkeit einer Nachfrage nach günstigeren Tarifen - auch bei anderen Anbietern - aufdrängen müssen.

b) Diesen Anforderungen an seine Pflichten zur Schadensgeringhaltung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Kläger - entgegen der Auffassung der Revision - nicht dadurch genügt, dass er sich von einem Mitarbeiter der Autovermietung L. GmbH über vergleichbare Unfallersatztarife von Konkurrenzunternehmen beraten ließ und in ihm vorgelegte Preislisten sowie in die Schwacke-Mietpreisliste Einblick genommen hat.

Die Beratung und die Preise betrafen nach dem von der Revision selbst herangezogenen Vorbringen des Klägers lediglich das Unfallersatzgeschäft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls und waren deshalb für den Vergleich mit einem günstigeren ‚Normaltarif' für Selbstzahler ungeeignet (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 701). Bereits aus diesem Grunde machten sie aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich. Daran vermag auch der Hinweis der Revision nichts zu ändern, dass sich der vom Vermieter des Klägers geforderte Preis noch im Rahmen der in der Schwacke-Mietpreisliste ausgewiesenen Normaltarife bewege, welche für das entsprechende Postleitzahlgebiet und die Wagenklasse 5 eine Preisspanne zwischen 345,00 € und 1.196,00 € für die wöchentliche Anmietung und eine Preisspanne zwischen 87,00 € und 176,00 € für die eintägige Anmietung ausweise. Zum einen handelt es sich bei der von der Revision insoweit in Bezug genommenen Anlage zur Berufungsbegründung um einen Auszug aus der Schwacke-Mietpreisliste 2006, die dem Kläger nach seinem Unfall im Jahre 2005 noch nicht vorgelegt worden sein kann. Zum anderen hätte eine solche Preisspanne dem Kläger - wenn sie ihm bekannt gemacht worden wäre - erst recht Veranlassung geben müssen, nach einem günstigeren Tarif als dem ihm zunächst angebotenen zu fragen und ggf. - bei anderen Anbietern - ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19; 25; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671, vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 - VersR 2006, 661 und vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699; 701, jeweils m.w.N.). Eine Einblicknahme in Preislisten anderer Mietwagenunternehmen, die dem Geschädigten von dem zunächst angesprochenen Vermieter vorgelegt werden, reicht dabei nicht aus, denn daraus ergibt sich noch kein konkretes Angebot eines Konkurrenten.

Darüber hinaus liegt es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach der Lebenserfahrung auf der Hand, dass bei einem Autovermieter, bei dem aufgrund der Höhe seiner Preise Zweifel an deren Angemessenheit bestehen, wenig Neigung bestehen wird, einen potentiellen Kunden auf günstigere Konkurrenzangebote hinzuweisen, wozu er im Übrigen auch nicht verpflichtet ist (vgl. BGHZ 168, 168, 178). ..."

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Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen. Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 zu BGB § 249 (Gb); BGB § 254 (Dc); ZPO § 287; siehe auch LG Lübeck, Urteil vom 25.06.2009 - 14 S 111/08, NJW-RR 2010, 378 ff).

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„... I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten, weil der Mietvertrag zwischen dem Kläger und der Mietwagenfirma gemäß § 138 BGB nichtig sei. Der Kläger habe aus familiären Gründen noch am Unfalltag einen PKW benötigt. Er habe sich mithin in der Zwangslage befunden, sofort nach dem Unfall, noch unter den Eindrücken des Unfallgeschehens stehend, ein Ersatzfahrzeug anmieten zu müssen. So habe er die Aufgabe gehabt, sein Enkelkind, das aus gesundheitlichen Gründen das Busfahren nicht vertrage, mit dem Auto von der Schule abzuholen und seine schwerbehinderte Frau zu fahren. Des Weiteren habe er wegen des unmittelbar bevorstehenden Weihnachtsfestes noch einiges mit einem PKW zu besorgen gehabt. Darüber hinaus sei er auf dem Gebiet der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges völlig unerfahren gewesen und habe weder die unterschiedlichen Tarife des Mietwagenmarktes noch die Problematik, dass unter Umständen kein Anspruch auf Erstattung des so genannten Unfallersatztarifes bestehe, gekannt.

Der in Rechnung gestellte Tarif liege 166 % über dem Normaltarif. Vorteile für den Kläger als Mietwagenkunden, die diese Überhöhung des Tarifes rechtfertigten, seien nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. Der Autovermieter habe die Gefahr, dass der Unfallersatztarif nicht ersetzt werden würde, gekannt und gleichwohl den Abschluss eines Mietvertrages auf dieser Grundlage ohne Aufklärung des Klägers in verwerflicher Gesinnung angeboten. Da der Mietvertrag sittenwidrig sei, sei das Vermögen des Klägers nicht mit einer Verbindlichkeit belastet. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Autovermieters sei durch die Zahlung der Beklagten zu 2 ausgeglichen, weil sich die Miete für den Nutzungszeitraum nach dem Normaltarif auf lediglich 975,07 € belaufe.

Folge man der Auffassung nicht, dass der Mietvertrag nichtig sei, so habe der Kläger gleichwohl keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch, weil er dann jedenfalls gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hätte. Ihm stehe nämlich nach Ansicht des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Aufklärungsverschulden zu. Dem Kläger sei es zumutbar, mit diesem Anspruch gegen die Forderung des Autovermieters aufzurechnen.

II. Diese Ausführungen beanstandet die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu Unrecht abgewiesen.

1. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers, weil der mit dem Autovermieter abgeschlossene Mietvertrag nichtig sei. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht, kommt es im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen. Im Allgemeinen ist es deshalb unerheblich, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung befreien und auch nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter verlangen und die Leistung bis zur Abtretung oder bis zur Erfüllung des aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsverlangens zurückhalten. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577).

Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht, soweit sie zur Abweisung der Klage auf die Nichtigkeit des vom Kläger mit dem Autovermieter abgeschlossenen Mietvertrages verweist. Darauf, ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Nichtigkeit des Vertrages gefolgt werden kann, kommt es nicht an. Die Revision verweist insoweit allerdings zutreffend darauf, dass das Berufungsgericht für die Frage der Sittenwidrigkeit rechtsfehlerhaft den im Einzelfall vereinbarten Unfallersatztarif mit dem Normaltarif anstatt mit dem üblichen Unfallersatztarif verglichen habe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - VersR 2007, 809; ferner Senatsurteil vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - aaO).

2. Das Berufungsgericht nimmt an, für den Fall, dass seinen Ausführungen zur Nichtigkeit des Mietvertrages nicht gefolgt werden könne, sei ein Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) zu verneinen, denn dieser habe gegen die zu hohe Mietforderung mit einem ihm gegen den Autovermieter zustehenden Schadensersatzanspruch aus § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aufrechnen können. Auch dies widerspricht dem oben dargestellten Grundsatz, dass es im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger nicht darauf ankommt, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen. Der Geschädigte verstößt deshalb auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer geltend macht, ohne sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Autovermieter über die Berechtigung der Mietforderung einzulassen. Unerheblich ist auch insoweit, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Anspruch des Klägers gegen den Autovermieter in der Sache zutreffend sind.

3. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bisher keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die Voraussetzungen für die Erstattung von Mietwagenkosten im Streitfall vorliegen. Der erkennende Senat hat die insoweit zu beachtenden Grundsätze in einer Vielzahl veröffentlichter Entscheidungen ausführlich dargestellt (zuletzt Senatsurteile vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - aaO; 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - VersR 2008, 554; 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - Juris, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine erneute Darstellung im Rahmen der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich, zumal das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nicht unter den zutreffenden schadensrechtlichen Aspekten gewürdigt hat. Es hat insoweit bei der Erörterung des § 138 BGB nur ausgeführt, zur Rechtfertigung des vorliegend vereinbarten Tarifs im Hinblick auf unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters, sei nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen worden; bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird insoweit das abweichende Revisionsvorbringen in Betracht zu ziehen sein. Dazu, ob ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich oder, wie die Revision geltend macht, nicht zugänglich gewesen wäre, fehlen ausreichende Feststellungen, wobei gegen eine Zugänglichkeit die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Dringlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sprechen.

Für eine abschließende Entscheidung durch den erkennenden Senat reichen die bisherigen Feststellungen des Tatrichters nicht aus. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zur Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten und gegebenenfalls der Finanzierungs- und Rechtsanwaltskosten treffen kann. ..." (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07)

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Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07):

„... Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften.

Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein beschädigtes Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietung mitgeteilt, dass ihm der übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen in Rechnung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien. Eine Vorauszahlung leistete der Kläger nicht. Er holte auch vor der Anmietung keine anderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis: ‚Grundlage für die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif'. Die Mietwagenfirma berechnete für die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 13. Februar 2006 einen Betrag von 3.747,98 €, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet wird. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.381,56 €, darüber hinaus gehende Zahlungen lehnte sie ab.

Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten von 776,04 € verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 € hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dem Kläger einen Restanspruch von lediglich 584,44 € zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstreben. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (Anm. der Red: LG Gießen) sind nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der Kläger das Fahrzeug angemietet hat, Mietwagenkosten in Höhe von 1.966 € einschließlich der Vollkaskoversicherung erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Obwohl der Tarif in der Rechnung als Normaltarif bezeichnet werde, sei dessen Erforderlichkeit auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu schätzen. Danach betrage der Tagespreis für den vom Kläger angemieteten Fahrzeugtyp ohne Vollkaskoversicherung 169 €. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten. Er sei nicht schon deshalb für die Schadensschätzung unbrauchbar, weil ihm lediglich Mietpreisangebote nach den meist genannten Werten zugrunde lägen, wohingegen die Nachfrage keine Berücksichtigung finde. Auch der Geschädigte könne bei der Erkundigung nach anderen Tarifangeboten vor der Anmietung nicht in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfang am Markt eine konkrete Nachfrage bestehe. Ebenso wenig könne es eine Rolle spielen, dass die Preisveränderungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes nicht vereinbar seien. Letztere beruhten auf anderen Grundlagen. Für den vom Kläger verlangten Zuschlag von 30 % auf den Normaltarif fehle Vortrag zu spezifisch unfallbedingten Leistungen, die einen höheren Mietpreis und gegebenenfalls in welchem Umfang rechtfertigten. Allein der Verzicht der Vermieterfirma auf eine Vorauszahlung und eine Kaution reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage nicht zugänglich gewesen sei. Er habe jede Sorgfalt bei der Anmietung des Fahrzeuges außer Acht gelassen und sich in hohem Maße wirtschaftlich unvernünftig verhalten, in dem er einen Mietvertrag ohne konkrete Preisangabe unterschrieben und eine Abrechnung auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes vereinbart habe. Wäre dem Kläger der Preis von 227 € pro Tag ohne Mehrwertsteuer und Kaskoversicherung genannt worden, hätte sich ihm eine Nachfrage nach günstigeren Tarifen aufdrängen müssen, selbst wenn er im Mietwagengeschäft völlig unerfahren gewesen sei.

II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.

A Revision der Beklagten:

1. Die Revision wendet sich nicht gegen den zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen ‚Normaltarifen' verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind (vgl. Senat, BGHZ 160, 377 ff.). Das Berufungsgericht hat nämlich - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, dass der Mietwagenrechnung ein ‚Normaltarif' zugrunde liegt.

2. Dass das Berufungsgericht, den ‚Normaltarif' auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987).

Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389, 390). Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 1005, 284), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

Im Streitfall fehlt Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe. Das Übergehen eines solchen Vortrags wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung war das Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im ‚Schwacke-Mietpreisspiegel' 2006 zu klären. Deshalb kann auch dahinstehen, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - als ‚vorweggenommenes Sachverständigengutachten' anzusehen ist.

3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Vergleich die Tarife für das Postleitzahlengebiet heranzogen hat, in dem die Anmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die für den Wohnort des Geschädigten gelten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Kläger nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigte, um seine Mobilität wieder herzustellen, bot es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb für die Schadensabrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen ist. Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.

B Anschlussrevision des Klägers:

Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Erstattungsfähigkeit eines ‚Unfallersatztarifs' kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den ‚Normaltarif' übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer ‚Normaltarif' zugänglich war. Kann der Geschädigte nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung ‚erforderlichen' Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines ‚Normaltarifs' (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn - wie im Streitfall - der Autovermieter nicht auf der Grundlage eines ‚Unfallersatztarifs' abrechnet, sondern einen ‚Normaltarif' zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen ‚Normaltarife' liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht - wie das Berufungsgericht meint - um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.

2. Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass der Kläger aufgrund seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten war, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Da die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Auch war dem Kläger bereits bei der Anmietung klar, dass eine Reparaturdauer von 12 Arbeitstagen zu erwarten war. Dem Kläger oblag die Erkundigungspflicht auch dann, wenn er in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unerfahren war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).

3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Ersatzwagen kostengünstiger hätte anmieten können, beruht auch nicht auf einer unzureichend aufgeklärten Tatsachengrundlage. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, dass es sich bei dem ihm in Rechnung gestellten Tarif um den Normaltarif der Mietwagenfirma handele, war dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, es wären ihm bei der nachträglichen Einholung eines Konkurrenzangebotes von drei exemplarisch ausgewählten örtlichen Autovermietungen durchweg Preise genannt worden, welche die vom Amtsgericht zuerkannten Mietwagenkosten übersteigen, nicht mehr nachzugehen. Die Angebote betreffen ersichtlich sogenannte Unfallersatztarife und sind deshalb für den Vergleich mit einem ‚Normaltarif', wie er nach dem Klägervortrag der Schadensabrechnung im Streitfall zugrunde liegt, ungeeignet.

4. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen prozentualen Zuschlag auf den Normaltarif mit Recht versagt. Zwar hat der erkennende Senat einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 670 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133), doch zeigt die Anschlussrevision keinen konkreten Sachvortrag des Klägers zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma auf. ..."

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Ist unstreitig, dass ein Verkehrsunfallgeschädigter nach dem Unfall auf die sofortige Weiterfahrt mit einem Mietfahrzeug angewiesen war, darf der Tatrichter die auf Ersatz der Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif gerichtete Klage nicht mit der Begründung abweisen, dieser Vortrag sei schon im Hinblick auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens unsubstantiiert, weil auch die vorübergehende Inanspruchnahme eines Taxis sowie eine Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in Betracht gekommen seien (BGH, Urteil vom 19.02.2008 - VI ZR 32/07):

„... Die Beklagte ist in vollem Umfang einstandspflichtig für den Schaden, der dem Kläger anlässlich eines Verkehrsunfalls am 1. November 2005 entstanden ist. Der Kläger mietete während der unfallbedingten Reparaturzeit vom 1. bis zum 9. November 2005 bei der Firma Autohaus W. GmbH & Co. KG ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif auf der Grundlage des Tagespreises an. Das Autohaus W. berechnete dem Kläger 1.027,08 €. Hierauf zahlte die Beklagte 536,00 €. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die gesamten vom Autohaus W. berechneten Kosten zu erstatten.

Das Amtsgericht hat der Klage unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 10 % in Höhe von 388,37 € stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage auf die zugelassene Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe: ... Das Berufungsgericht durfte die Klage nicht mit der gegebenen Begründung abweisen.

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - NJW 2007, 2122; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 f.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

2. Das Berufungsgericht lässt offen, ob - was das Amtsgericht bejaht hat - der in Anspruch genommene Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass dies der Fall war.

3. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe nicht plausibel dargelegt, warum überhaupt sofort ein Ersatzfahrzeug habe angemietet werden müssen. Es lässt dabei verfahrenswidrig außer Betracht, dass der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, auf die sofortige Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs zwecks Weiterfahrt angewiesen gewesen zu sein. Zudem hatte die Beklagte selbst vorgetragen, es werde nicht in Zweifel gezogen, dass dem Kläger und seiner Mutter während der Reparaturzeit ein Mietfahrzeug zugestanden habe. Bei dieser Sachlage verlangt das Berufungsgericht zu Unrecht eine Substantiierung des Klagevortrags. Wenn die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Weiterfahrt von der Werkstatt nach dem übereinstimmenden Parteivortrag erforderlich war, hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass die Anmietung an Ort und Stelle grundsätzlich notwendig war. Eine weitere Substantiierung durfte das Berufungsgericht dann nicht verlangen.

Jedenfalls hätte es den Kläger deutlich darauf hinweisen müssen, dass es substantiierten Vortrag in dieser Richtung vermisst, zumal das Amtsgericht den Klagevortrag insoweit als schlüssig angesehen hatte. Ein solcher Hinweis findet sich nicht in der Verfügung vom 23. Oktober 2006. Den dortigen Ausführungen ist nur zu entnehmen, dass das Berufungsgericht konkreten Vortrag zur Notwendigkeit des Unfallersatztarifs und zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs vermisst. Das ist jedoch ein anderer Gesichtspunkt als der, ob grundsätzlich sofort ein Ersatzfahrzeug angemietet werden durfte.

Insoweit überzeugen auch die Ausführungen zur möglichen vorläufigen Inanspruchnahme eines Taxis nicht. Abgesehen davon, dass die Beklagte derartiges nicht geltend gemacht hatte, führt das Berufungsgericht selbst aus, dass die notwendigen Fahrten mit einem Taxi wohl nicht kostengünstiger hätten durchgeführt werden können.

Soweit das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zu seiner Behinderung und der damit verbundenen Notwendigkeit, von seiner Mutter gefahren zu werden, für zu pauschal hält, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte insoweit Einwände erhoben hätte. Auch das Amtsgericht hat den Vortrag nicht beanstandet. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren Substantiierung ist nicht ersichtlich.

4. Möglicherweise sind die Ausführungen des Berufungsgerichts so zu verstehen, dass der Kläger nicht ausreichend dargetan hat, dass ihm ein kostengünstiger Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Auch dafür fehlt indes eine tragende Begründung.

Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es setzt sich mit dem Parteivortrag zu den Umständen der Anmietung nicht ausreichend auseinander. Es stellt nicht fest, dass entgegen dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers ein Ersatzfahrzeug zu einem günstigeren Tarif hätte angemietet werden können. Dafür reicht der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Preisliste der Firma W. und das Merkblatt nicht aus. Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Kosten ein Ersatzfahrzeug zu anderen Bedingungen hätte angemietet werden können, lässt sich den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Ob und unter welchen Bedingungen ein Fahrzeug zum Werkstatttarif zur Verfügung gestanden hätte, ist nicht festgestellt. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Anmietung zum Werkstatttarif für drei Tage angesichts der längeren Reparaturdauer und der Notwendigkeit, anschließend ein Fahrzeug zu einem anderen Tarif anzumieten, hätte sinnvoll sein können.

Unzureichend ist deshalb auch der Hinweis des Berufungsgerichts, in dem Merkblatt sei von Vorkasse nicht die Rede. Im Übrigen hat der Kläger geltend gemacht, weder er noch seine Mutter seien zur Vorkasse nicht in der Lage gewesen und verfügten auch nicht über eine Kreditkarte. Dem musste das Berufungsgericht die Behauptung entnehmen, dass Vorkasse oder Vorlage einer Kreditkarte - wie üblich - Voraussetzung für eine Anmietung zum Normaltarif war. Gegenteilige Feststellungen trifft das Berufungsgericht nicht. Dass der Kläger und seine Mutter nicht zur Vorkasse in der Lage waren, hatte das Amtsgericht festgestellt.

5. Zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kläger sich vor der Anmietung mit der Beklagten habe in Verbindung setzen müssen, um eine Deckungszusage oder einen Kostenvorschuss zu fordern. Zwar ist diese Möglichkeit unter Umständen in Betracht zu ziehen, wenn zwischen dem Unfall und der Verbringung des Fahrzeugs in die Werkstatt sowie der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für diese Maßnahmen zur Verfügung steht. Hier ist jedoch, wie oben ausgeführt, unstreitig, dass eine sofortige Anmietung erforderlich war. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, dass unter diesen Umständen eine ausreichende Erklärung der Beklagten hätte herbeigeführt werden können. ..."

***

Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen n i c h t darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist (BGH, Urteil vom 09.10.2007 - VI ZR 27/07):

„... Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin ein den bereits ausgeglichenen Betrag übersteigender Schaden durch Mietwagenkosten nicht entstanden sei. Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Mietwagenfirma sei insgesamt nach den §§ 138, 139 BGB nichtig. Die Kosten seien weit überhöht. Der Vermieter habe die Zwangslage, in der sich die Klägerin befunden habe, sowie deren Unwissenheit ausgenutzt. Da der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug für seine Fahrten zur Arbeit benötige, habe er das Ersatzfahrzeug anmieten müssen. Zwischen Leistung und Gegenleistung liege ein auffälliges Missverhältnis vor. Der Preis übersteige den ‚Normaltarif' auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet der Klägerin für die entsprechende Wagenklasse um 142%. Mit Ausnahme der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten seien für die Klägerin Vorteile nicht ersichtlich, die eine solche Überhöhung rechtfertigen könnten. Die ungerechtfertigte Kostenüberhebung und die Unterlassung der Aufklärung über die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Betrag erstatte, wenn der in Anspruch genommene Tarif deutlich über dem des örtlich relevanten Marktes liege, offenbarten eine verwerfliche Gesinnung des Mietwagenunternehmens, weshalb der Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Das Mietwagenunternehmen, das der Klägerin den Mietwagen rechtsgrundlos für die Nutzungsdauer überlassen habe, könne Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB beanspruchen. Dieser Anspruch sei jedoch durch die vorprozessuale Zahlung von 706 € bereits abgegolten.

II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen des Berufungsgerichts stehen nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - NJW 2007, 2122, 2123; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - BB 2007, 1755 m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist Normaltarif der Tarif, der für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen ‚Unfallersatztarif' und ‚Normaltarif' unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen ‚Normaltarife' liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 50/04 - VersR 2007, 80 f.).

Ist der geltend gemachte Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich, weil ggf. über dem ‚Normaltarif' liegende Mietwagenkosten durch unfallspezifische, besondere Kosten verursachende Umstände gerechtfertigt sind oder weil dem Geschädigten im konkreten Fall ein wesentlich günstigerer ‚Normaltarif' nicht zugänglich gewesen ist, so ist der Anspruch auf Erstattung des den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrages gegeben. Es kommt im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung befreien. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO).

2. Für die Entscheidung des Streitfalls ist demzufolge nicht erheblich, ob der Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Mietwagenunternehmer wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach den §§ 138, 139 BGB nichtig ist. Dies vermag der erkennende Senat auf der Grundlage der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 und vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181), von der abzuweichen kein Anlass besteht, wäre nämlich für die Frage der Sittenwidrigkeit des zwischen dem Geschädigten und einem Mietwagenunternehmen geschlossenen Mietvertrags darauf abzustellen, ob der im Einzelfall verlangte Unfallersatztarif den auf dem Markt üblichen Unfallersatztarif in sittenwidriger Weise übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - aaO). Hierzu hat das Berufungsgericht aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen, sondern den der Klägerin in Rechnung gestellten Tarif mit dem ‚Normaltarif' verglichen.

Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den ‚Normaltarif' auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet der Geschädigten geschätzt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Die Einwände der Revision, dass die Geschädigte im ländlichen Bereich wohne und größere Anstrengungen und Mühen auf sich nehmen müsse, um den Haftpflichtversicherer zu entlasten, sind als besondere Umstände des Einzelfalles im Rahmen der Beurteilung der Zugänglichkeit des jeweiligen Normaltarifs zu berücksichtigen. Hingegen ist nicht maßgebend - worauf die Revision abstellt -, dass sich der streitgegenständliche Mietwagentarif im Mittelfeld der sonst in vergleichbarer Situation angebotenen Tarife hält. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Die Prüfung der Erforderlichkeit erstreckt sich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - aaO). Hingegen spielt keine Rolle, ob der Klägerin persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigten, zugute gekommen sind. Auch muss zur Beurteilung der Erforderlichkeit die Kalkulation des Vermieters im konkreten Einzelfall nicht nachvollzogen werden.

3. Im Streitfall kann die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten nicht offen bleiben. Dies wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass der Geschädigten ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihr eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihr gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - jeweils aaO; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Ebenso könnte die Frage der Erforderlichkeit des Tarifs ungeklärt bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststünde, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Zwar findet sich im Urteil des Amtsgerichts die ‚Feststellung', dass dem Ehemann der Klägerin bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges kein anderer günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Doch widersprechen die zugrunde liegenden Rechtsausführungen der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 m.w.N.). Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei ‚auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten', rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO).

III. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes und ggf. zu dessen Zugänglichkeit im konkreten Fall nachholen kann. Hierbei wird das Berufungsgericht die besonderen örtlichen Verhältnisse im Streitfall zu berücksichtigen haben, auf die die Revision hinweist. Hingegen ist die Auffassung der Revisionserwiderung, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, Angebote in größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen, nicht mit den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung vereinbar. Danach ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezifische Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378). In dieser Hinsicht stellt sich die Lage für den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug bei einem namhaften Mietwagenunternehmen zu den ihm dort angebotenen Konditionen anmietet, ähnlich dar wie bei einer Inzahlunggabe des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 143, 189, 195 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 f. und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - DAR 2007, 325). Ebenso wie bei der letzteren Art der Schadensbehebung braucht sich der Geschädigte auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offen stehenden Markt zu begeben (Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). ..."

***

„... Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. Februar 2005 zwischen dem Kläger und einem Versicherungsnehmer der Beklagten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger hat sein Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern ein Ersatzfahrzeug mittels Leasing beschafft. Von 23. Februar bis 7. März 2005 hat er bei der Fa. S. Autovermietung GmbH ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen. Auf die Mietwagenrechnung vom 15. März 2005 in Höhe von 2.371,04 € hat die Beklagte lediglich 1.474 € gezahlt. Der Kläger hat mit der Klage von den verbleibenden 897,04 € einen Teilbetrag von 650 € nebst Zinsen begehrt. Er hält die Beklagte zur Erstattung des dreifachen Nutzungsausfalls nach der Tabelle von Sanden/Danner/ Küppersbusch für verpflichtet. Sein Fahrzeug sei in der Gruppe G mit einem Tagessatz von 59 € einzustufen. Das Amtsgericht hat der Klage wegen einer Mietdauer von lediglich elf statt zwölf Tagen im Teilbetrag von 473 € stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgt hat, zurückgewiesen und die Beklagte auf die Anschlussberufung des Klägers zur Zahlung von 650 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, die Mietwagenkosten auf der Basis des dreifachen Satzes der nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbuch ermittelten Nutzungsausfallentschädigung mit 177 €/Tag zu ersetzen. Dass der Kläger den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB anhand des dreifachen Satzes des Nutzungsausfalls berechne, entspreche der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts. Der Autorenrat für die Nutzungsentschädigungstabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch setze sich paritätisch aus einem Vertreter der Versicherungswirtschaft, einem Vertreter eines Automobilclubs und einem technischen Sachverständigen zusammen und fälle seine Entscheidungen über Berechnung, Umstufung und Höhe der Nutzungsentschädigung in der Regel übereinstimmend. Bei den zugrunde liegenden Mietwagenkosten stütze sich der Autorenrat auf den Automietpreisspiegel von eurotax Schwacke Expert. In einem Berechnungsbeispiel betrage der Nutzungswert 33,52 % der durchschnittlichen Mietwagenkosten abzüglich Eigenersparnis für diese Fahrzeugklasse. Das zeige die Eignung des dreifachen Nutzungswerts als Bemessungsgrundlage für die Schätzung dessen, welche Mietwagenkosten gemäß § 249 ZPO erforderlich seien. An einer solchen nach freiem Ermessen unter Anlegung generalisierender Maßstäbe vorgenommenen Schätzung gemäß § 287 ZPO sei das Berufungsgericht durch die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Kosten von Unfallersatztarifen nicht gehindert. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei jedoch auf die Anschlussberufung des Klägers geboten, weil das Amtsgericht lediglich elf statt unstreitig zwölf Tage Mietdauer ohne den Abgabetag zugrunde gelegt habe.

II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - z.V.b.; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - z.V.b., m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO), ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines ‚Unfallersatztarifs' die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Falle nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den ‚Normaltarif' in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den ‚Normaltarif' auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO).

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf sachverständiger Beratung, sondern stützen sich auf eigene Schätzungen und Vermutungen ohne die hierzu auch im Rahmen des § 287 ZPO erforderliche Sachkunde (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - VersR 1995, 681, 682 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547, 1548) darzulegen. Sie sind daher nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung zu tragen, zumal die Beklagte vorgetragen hatte, die Firma S. Autovermietung GmbH habe das angemietete Fahrzeug im ‚Normaltarif' für zwölf Tage zu den von der Beklagten bezahlten 1.474 € angeboten.

Jedenfalls ist revisionsrechtlich der schlüssige Vortrag der Revisionsklägerin zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif nicht erforderlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die Erforderlichkeit eines höheren Unfallersatztarifs nicht geprüft und dazu keine Feststellungen getroffen hat.

Soweit das Berufungsgericht erforderliche Mietwagenkosten anhand des dreifachen Satzes der Nutzungsausfallentschädigung nach Sanden/Danner/ Küppersbusch für ein Fahrzeug der Gruppe G geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist es nämlich entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatzfähig ist und Mietwagenkosten nur im Rahmen des dreifachen Satzes der Nutzungsausfallentschädigung für ein Fahrzeug der Gruppe des Unfallfahrzeugs als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass möglicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den ‚Normaltarif' zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde gelegt, der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält. Hinzu kommt, dass das angefochtene Urteil eine Begründung dafür vermissen lässt, aus welchem Grund der dreifache Tagessatz der Nutzungsausfallentschädigung maßgebend sein soll. Allein der Umstand, dass der dreifache Tagessatz in einem einzigen Beispielsfall einem ‚Normaltarif' entsprochen haben mag, zeigt eine generelle Berechtigung dieser Schätzung nicht auf.

2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.

Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war (wie die Beklagte vorgetragen hat), so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogene Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. ..." (BGH, Urteil vom 26.06.2007 - VI ZR 163/06)

***

„... Tatbestand: Die Parteien streiten noch um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Am 17. Mai 2005 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem PKW der Klägerin und dem vom Beklagten zu 1 gehaltenen, vom Beklagten zu 2 geführten und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten PKW. Die Klägerin mietete für die Dauer der Reparatur ihres Fahrzeugs vom 17. bis 24. Mai 2005 ein Ersatzfahrzeug an, ohne andere Angebote einzuholen. Der von ihr angesprochene Vermieter unterscheidet in seinen Tarifen nicht zwischen Unfallersatz- und Normaltarif. Er berechnete einen Mietpreis von 1.434,04 € brutto. Die Beklagte zu 3 erstattete den Schaden vorprozessual nach einer Haftungsquote von 75%. Bei den Mietwagenkosten erkannte sie 500 € als ersatzfähigen Schaden an und glich diesen Betrag ebenfalls zu 75% aus. Mit der Klage hat die Klägerin Bezahlung von 100% ihrer Kosten begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer vollen Ersatzpflicht der Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Mietwagenkosten stattgegeben, die es nur bis zu einem Gesamtbetrag von 500 € zugesprochen hat. Hinsichtlich der zusätzlich begehrten Mietwagenkosten in Höhe von 908,48 € hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Objektiv erforderlich seien Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug nur, wenn sie sich im Bereich der allgemeinen marktüblichen Mietpreise hielten. Würden - wie hier - keine Vergleichsangebote eingeholt, könne der Geschädigte darlegen und ggf. beweisen, dass sich der gezahlte Mietpreis im Rahmen des Marktüblichen bewege und somit objektiv erforderlich gewesen sei. Die Bestimmung der Marktüblichkeit müsse sich an den durchschnittlichen ‚Normaltarifen' orientieren, wenn der Betroffene nicht im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ordnungsgemäße Erkundigungen durch Einholung mehrerer Vergleichsangebote angestellt habe. Besondere Unfallersatztarife, die die gewöhnlichen Mietwagenkosten nach ‚Normaltarifen' erheblich überstiegen, stellten grundsätzlich keine gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähige Schadensposition dar. Die Kammer gehe in Abweichung zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon aus, dass ein Unfallersatztarif ersatzfähig sein könne, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigten.

Wenn demnach ein marktüblicher Mietpreis als ersatzfähiger Schaden anzusehen sei, könne das Gericht nach § 287 ZPO die erforderlichen Mietwagenkosten schätzen. Dafür biete das so genannte ‚gewichtete Mittel' der ‚Schwacke-Mietpreisliste' eine geeignete Orientierungshilfe.

Vorliegend ergebe sich unter Berücksichtigung der unbestrittenen Darlegungen der Beklagten in der ersten Instanz, wonach ein Fahrzeug der Mietwagenklasse des klägerischen Fahrzeugs für den fraglichen Zeitraum im örtlichen Bereich zu einem Durchschnittspreis von 343 € hätte angemietet werden können, und des Umstandes, dass Mietwagenkosten von 500 € zugestanden worden seien, kein Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin darüber hinaus weitere Mietwagenkosten zustehen könnten.

II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 10, z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem ‚Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 m.w.N.) ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines ‚Unfallersatztarifs' die Kalkulation des konkreten Unternehmens - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den ‚Normaltarif' in Betracht kommt. In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den ‚Normaltarif' auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels' im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - ggf. mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO).

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf einer sachverständigen Beratung, sondern stützen sich im Wesentlichen auf Argumente im Schrifttum, die dem Senat bekannt sind und denen er sich in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen vermag.

Mithin ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif erforderlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die grundsätzlich notwendige Prüfung der Erforderlichkeit eines höheren Unfallersatztarifs nicht vorgenommen hat. Soweit es die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO anhand des so genannten gewichteten Mittels der ‚Schwacke-Mietpreisliste' geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist es nämlich entgegen der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatzfähig ist und Mietwagenkosten nur im Rahmen der nach dem ‚Normaltarif' zu bemessenden marktüblichen Mietwagenkosten als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass möglicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den ‚Normaltarif' zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde gelegt, der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält.

2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben. Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer ‚Normaltarif' in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 11, z.V.b.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es ausführt, die Klägerin habe trotz eines entsprechenden Hinweises keinen Vortrag hinsichtlich marktüblicher Mietkosten erbracht, die den zuerkannten Betrag von 500 € überstiegen, bezieht sich auch dies nur auf den ‚Normaltarif'. ..." (BGH, Urteil vom 12.06.2007 - VI ZR 161/06)

Siehe auch unter „Schwacke-Mietpreisspiegel 2006".

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Schweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens ‚im vermuteten Einverständnis der Parteien' bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nichtzahlung eines Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises als beweisfällig ansehen, sondern muss versuchen, vor Erlass einer Entscheidung zunächst die beweiserhebliche Frage in anderer Weise auf Grund des Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnis in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382):

„... Tatbestand: Die Klägerin und ein Versicherungsnehmer der Beklagten waren an einem Verkehrsunfall vom 30. Juni 2001 beteiligt. Die Beklagte ist für die entstandenen Schäden in voller Höhe eintrittspflichtig. Die Parteien streiten ausschließlich noch um die Erstattung der Kosten für einen Mietwagen, den die Klägerin am Unfalltag, einem Samstag, um 12.15 Uhr zu einem so genannten Unfallersatztarif für elf Tage bei der B. Autovermietung GmbH angemietet hatte. Die Beklagte hat auf den ursprünglich verlangten Betrag von 1.789,52 € abzüglich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % des reinen Mietzinses abzüglich hälftiger Vollkaskokosten in Höhe von 66,47 € insgesamt 848,74 € gezahlt. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung des Restbetrages von 695,36 € nebst Zinsen geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zunächst am 8. Juli 2005 einen Beweisbeschluss erlassen, nach welchem ein Sachverständigengutachten zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Unfallersatztarifs sowie zu den auf dem regionalen Markt im Unfallzeitpunkt angebotenen Normaltarifen eingeholt werden sollte. Die Einholung des Gutachtens hat es davon abhängig gemacht, dass die Klägerin binnen vier Wochen einen Auslagenvorschuss von vorläufig 7.000 € einzahle. Trotz nochmaliger Fristsetzung mit Beschluss vom 30. August 2005, mit dem zugleich im vermuteten Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet, eine Frist für die Einreichung von Schriftsätzen bestimmt und ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt worden ist, hat die Klägerin den verlangten Vorschuss nicht bezahlt. Darauf hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei den über den bereits bezahlten Betrag hinaus begehrten Mietwagenkosten um objektiv erforderliche Kosten und damit um einen erstattungsfähigen Schaden handele. Die Beklagte habe der Verwertung der von der Klägerin hierzu vorgelegten Privatgutachten widersprochen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei mit Beweisbeschluss von der Einzahlung eines Kostenvorschusses von 7.000 € abhängig gemacht worden. Diesen Vorschuss habe die Klägerin aber nicht innerhalb der mit Beschluss vom 30. August 2005 gesetzten Frist bezahlt und sei daher beweisfällig geblieben.

Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Klägerin sei durch die Erwähnung eines ‚Bartarifs' ihres Vermieters im Mietvertrag bekannt gewesen, dass es neben dem Unfallersatztarif noch andere Tarife gegeben habe. Der Klägerin habe sich die Frage nach einem günstigeren Tarif aufdrängen müssen. Der ‚Bartarif' sei, wie zugunsten der Klägerin zu unterstellen sei, bei der B. Autovermietung GmbH nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen Vorauszahlung eines erheblichen, nahezu die gesamte Mietzeit umfassenden Betrages zu erhalten gewesen. Die Klägerin habe nach ihrem Vortrag nicht über eine Kreditkarte verfügt. Ob der Klägerin eine erhebliche Vorschusszahlung möglich oder zumutbar gewesen sei, könne offen bleiben. Ihr sei nämlich zumutbar gewesen, ein bis zwei Vergleichsangebote einzuholen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Klägerin bei anderen Vermietern eine Anmietung nur zu den genannten Bedingungen möglich gewesen wäre. Auch insoweit habe die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, weil sie den insgesamt angeforderten Vorschuss nicht gezahlt habe. Hiernach könne nur eine Abrechnung auf der Grundlage eines Normaltarifs erfolgen. Dann aber sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Zahlung den erforderlichen Herstellungsaufwand ausgeglichen habe. Auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2000 sei eine Anmietung zu dem gezahlten Gesamtbetrag möglich gewesen.

II. Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Das Berufungsurteil ist nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern im schriftlichen Verfahren (vgl. § 128 Abs. 2 ZPO) ergangen. Auf Verfahrensfehler in diesem Zusammenhang kann sich die Revision jedoch nicht mit Erfolg stützen.

Die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren muss als einseitige, prozessgestaltende Erklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 5 AZR 248/92 - NZA 1994, 381, 382; BVerwGE 62, 6, 8 f.; BFH, BFHE 160, 405, 408; 166, 415, 417), unterliegt aber nicht der Schriftform (vgl. BAG aaO; BSG, Urteil vom 27. Oktober 1967 - 2 RU 54/64 - Die Kriegsopferversorgung 1968, 179; a.A. Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl., § 128 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Peters, 2. Aufl., § 128 Rn. 24 f.).

Das Schweigen der Klägerin auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Beschluss vom 30. August 2005 durfte das Berufungsgericht dennoch nicht als Zustimmung deuten. Das Abweichen von dem Grundsatz, dass die Verhandlung mündlich ist (§ 128 Abs. 1 ZPO), kann nur durch eine zweifelsfreie Erklärung der Parteien gerechtfertigt werden, die in einem Schweigen dann nicht gesehen werden kann, wenn nicht besondere Umstände hierzu Anlass geben. Die Nichtbeantwortung einer gerichtlichen Anfrage kann nicht als solcher Umstand gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1961 - III ZR 174/59 - BB 1961, 494; OLG München NJW 1955, 995, 996¸ Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 128 Anm. J II c 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 128 Rn. 57; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 128 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 128 Rn. 19; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 128 Rn. 26). Die Klägerin hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 der Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht widersprochen, sondern sich sogar an die im Beschluss vom 30. August gesetzte Frist gehalten. Schweigen kann aber nur dann als Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO gewertet werden, wenn eine Pflicht zur Erklärung besteht. Eine solche Pflicht kann das Gericht den Parteien nicht dadurch auferlegen, dass es gegen ihren Willen eine Abweichung von dem Grundsatz mündlicher Verhandlung ankündigt, falls dem nicht binnen gesetzter Frist widersprochen werde. Das Gericht steht den Parteien auch nicht in einem Vertragsverhältnis gegenüber, das den Parteien nach Treu und Glauben eine Pflicht zur ausdrücklichen Ablehnung des gerichtlichen Vorschlags schriftlicher Entscheidung auferlegen könnte.

Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 den in der Anordnung des schriftlichen Verfahrens ohne Zustimmung der Parteien liegenden Verfahrensfehler nicht gerügt, obwohl ihr die fehlende Zustimmung beider Parteien bekannt war (vgl. auch BGH, BGHZ 102, 338, 340 f.). Angesichts der Einlassung der Klägerin zur Sache kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf eine fehlende Zustimmung berufen und den Verfahrensfehler nicht mehr rügen (vgl. § 295 ZOP). Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat insbesondere den genannten Schriftsatz der Klägerin nicht übergangen. Ein Verfahrensfehler wäre zudem nur beachtlich, wenn das Urteil auf ihm beruhen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1991 - III ZR 174/59 - aaO). Dass die Klägerin bei mündlicher Verhandlung weiteren Vortrag gehalten hätte, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.

2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgerichts davon aus, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und dass der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383; 163, 19, 22; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 25. Okto-ber 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 -; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Die nach einem so genannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde.

Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer ‚Normaltarif' bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 -; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 -, jeweils aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ‚Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den ‚Normaltarif' übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senat BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 -; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -, jeweils aaO).

a) Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 -; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/96 - je zur Veröffentlichung bestimmt) kommt es insbesondere zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein o