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Amüsantes

(for any adhesive sack *)

© 1997 Tronje Döhmer

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„ Das ist also das neue Wasserzeichen, das Sie für unsere Kanzleibriefbögen entworfen haben?"






(Cartoon © MOE PF 2810 37018 Göttingen Tel./Fax: 0551-7708250 eMail: k.-m.moebus@t-online.de)

Diese Seite ist für den Spaß da! Zuletzt schandmännlich aktualisiert am 6. Juni 2013 von KD Redaktion, Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen.

Wie viele Bundesländer gibt es? 16! Falsch! 2 - Aldi-Süd und Aldi-Nord!

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KD-Incensebook

„Humor ist für die, die trotzdem lachen!"
Das Leiden der Sachverständigen

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der oben vorbenannten Angelegenheit habe ich Ihren erneuten Vorschlag zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens erhalten. Seit der Tagung der Expertenkommission und der anschließenden Veröffentlichung des ADAC-Arbeitsberichtes über HWS-Schleudertraumatapatienten bin ich leider bis zum Jahr 2003 nicht mehr in der Lage, neue Sachverständigengutachten anzunehmen und zu erstellen.

Mit freundlichen Grüßen ... .

(Zitiert aus einem Schreiben an das Landgericht Giessen in einem Zivilrechtsstreit.)

Geballte Kraft

Haben Sie schon einmal versucht, an einem Freitag einen Mitarbeiter einer Behörde zu erreichen? Das war bestimmt ein untauglicher Versuch. Es ist aber ein Gerücht, daß sich das Personal stets schon am Freitag im lange verdienten Wochenende befindet. Wir dokumentieren es brandaktuell. Hier sind die fraglichen Protokolle:

"Amtsgericht Gießen, Gießen den 13.11.1998 - Gegenwärtig: Richter Dr. K. - Richter am Amtsgericht - ohne Hinzuziehung eines Protokollführers

In der Familiensache betreffend die Regelung der elterlichen Sorge bezüglich der minderjährigen Kinder ... Bevollm.: RAe D. ... Antragsteller: Universitätsstadt G.- Jugendamt

meldeten sich bei Aufruf der Sache:

Für das Stadtjugendamt G. Frau E. (Anm. der Redaktion: Nr. 1), Frau B. (Anm. der Redaktion: Nr. 2) , Frau V. (Anm. der Redaktion: Nr. 3) und Frau B. (Anm. der Redaktion: Nr. 4) ... die Kindesmutter in Beistand von Rechtsanwältin T. ... als Verfahrenspflegerin für das Kind.

(Wer Geld ausgibt wie ein Profi, muß auch Geld verdienen wie ein Profi!)

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Arbeitsrecht
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Verkehrsverwaltungsrecht
Versicherungsrecht
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Web-Seiten Recht
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Helau! Alaaf!

http://www.Beltershainer-Karneval.de (SV Belterhain)
http://www.fidelezunftbrueder.de/ (KKG Fidele Zunftbrüder von 1919)
http://www.heuchelheimer-carnevalverein.de (Heuchelheimer Carnevalverein)
http://www.karneval.de (Karneval)
http://www.cologneweb.com/karneval.htm (Kölner Karnevalsmuseums mit Links)
http://www.stunksitzung.de (Verein zur Förderung der zeitgenössischen Kultur e.V.)

Männchen oder Weibchen

Der Zeuge D. zeigte aufgrund des Vorganges, der mehr als ein Jahr zurück lag, sogenannte Erinnerungslücken. Der Vorsitzende Richter am LG Giessen verdeutlichte seine damit einhergehende Unlust. Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 24.11.1999 heißt es dazu:

Der Verteidiger bat um wörtliche Protokollierung folgender Äußerung des Vorsitzenden gegenüber dem Zeugen D.:

‚Sie wissen nicht, ob Sie ein Männchen oder ein Weibchen sind, wenn wir noch eine Stunde hier sitzen.'

Der Zeuge äußerte sich weiter zur Sache. ..."

Das Verfahren endete mit dem Erfolg des Rechtsmittels und einer umgehenden Entlassung des Angeklagten aus der Haft.

Nachtrag: Der gleiche Vorsitzende Richter am LG Giessen ist ein wahrer Beherrscher markiger Sprüche. Nachdem ein Angeklagter trotz seines herzlichen Zuredens sich mit seinem arbeitserleichternden Geständnis schwer tat, griff er zur Notbremse und meinte: „ Nun reden Sie schon! Ich zieh' mer doch auch net jeden Moin die Hos' mit de Beißzang' an!"



Scheinehenermittler J.

Der mittelhessische Scheinehenermittler J. erhielt den Auftrag zur Scheinehenermittlung bezüglich einer Dame, die mit dem deutschen Staatsangehörigen D. verheiratet ist, sich im Ausland aufhält und von dort die Erteilung eines Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung beantragt hat. In seinem Bericht vom April 1999 führt er folgendes aus:

„Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsauftrages wurden von dem Unterzeichner Ermittlungen und Erkundigungen durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, daß der D. bei dem Tankstellenuntemehmer W., ebenfalls wohnhaft in der X-Str. 78 in N. fest angestellt ist und auch dort arbeitet. W. betreibt eine Tankstelle in N., Y- Straße, und zwar am Ortsausgang von N. in Richtung M. auf der dortigen linken Seite. Der Tankstelle angeschlossen ist ein sogenannter Getränke-Shop, welcher überwiegend von dem N. betrieben wird.
Des weiteren wurde festgestellt, daß der W. Hauseigentümer des Grundstücks und des Gebäudes N., X-Str. 78, ist. In dem Haus wohnt Herr W. im Erdgeschoß und im Obergeschoß wohnt ein Mieter mit Namen T.. Sowohl Herr W. als auch Herr T. leben dort mit weiblichen Personen zusammen. Es soll sich jedoch lediglich um Ehegefährtinnen und keine Ehefrauen handeln.
Die Observationen und Befragungen von Anwohnern ergaben, daß der D. in einem Camping-Anhänger, welcher auf dem Grundstück des Herrn W. abgestellt ist, immer übernachtet. Herr D. soll zwar verheiratet sein, jedoch konnte seine Ehefrau bis dato noch nicht in seiner Begleitung von dem Unterzeichner und auch von Nachbarn gesehen werden. Vermutlich hält sie sich zur Zeit noch im Ausland auf. Es kann also mit Bestimmtheit gesagt werden, daß Herr D. zur Zeit noch in dem Camping-Anhänger übernachtet. Herr D. besitzt keine feste Wohnung.
Durch die Ermittlungen dürfte der Verdacht begründet sein, daß Herr D. die Ausländerin lediglich in einer Art ,,Scheinehe" geheiratet hat, sonst würde sie auch bei ihm wohnen. Der Unterzeichner wird jedoch weiterhin die Sache im Auge behalten, um weiterhin festzustellen, ob tatsächlich seine von ihm angetraute Ehefrau mit ihm zusammen wohnhaft ist. Im Erfolgsfalle wird schriftlich nachberichtet."



Protokolle

Aus den Unfallprotokollen deutscher Versicherungsnehmer

"Beim Heimkommen fuhr ich versehentlich in eine falsche Grundstücksauffahrt und rammte einen Baum, der bei mir dort nicht stand."

"Alle Rechnungen, die ich erhalte bezahle ich niemals sofort. Die Rechnungen werden vielmehr in eine große Trommel geschüttet, aus der ich am Anfang jeden Monats drei Rechnungen mit verbundenen Augen herausziehe. Diese Rechnungen bezahle ich dann sofort; Ich bitte Sie, zu warten, bis das große Los Sie getroffen hat."

"Im hohen Tempo näherte sich mir die Telegrafenstange. Ich schlug einen Zickzackkurs ein, aber dennoch traf die Telegrafenstange am Kühler."

"Ich brauche keine Lebensversicherung. Ich möchte, daß alle richtig traurig sind, wenn ich einmal sterbe."

"Ich habe so viele Formulare ausfüllen müssen, daß es mir bald lieber wäre, mein geliebter Mann wäre überhaupt nicht gestorben."

"Ich fuhr mit meinem Wagen gegen die Leitschiene, überschlug mich und prallte gegen einen Baum. Dann verlor ich die Herrschaft über mein Auto."

"Schon bevor ich ihn anfuhr war ich davon überzeugt, daß dieser alte Mann nie die andere Straßenseite erreichen würde.

"Ich sah ein trauriges Gesicht langsam vorüber schweben, dann schlug der Herr auf dem Dach meines Wagens auf."

"Der Bursche war überall und nirgends auf der Straße. Ich mußte mehrmals kurven, bevor ich ihn traf."

"Ich habe gestern abend auf der Heimfahrt einen Zaun in etwa 20 Meter Länge umgefahren. Ich wollte Ihnen den Schaden vorsorglich melden; bezahlen brauchen Sie nichts, denn ich bin unerkannt entkommen."

"Der Mopedfahrer, der am Tatort alles miterlebte, hatte der Fahrerin meines Pkw aufrichtig erklärt, daß er seiner Zeugungspflicht nachkommen wird."

"Ein unsichtbares Fahrzeug kam aus dem Nichts, stieß mit mir zusammen und verschwand dann spurlos."

"Nachdem ich vierzig Jahre gefahren bin, schlief ich am Lenkrad ein."

"Ich hatte den ganzen Tag Pflanzen eingekauft. Als ich die Kreuzung erreichte, wuchs plötzlich ein Busch- in mein Blickfeld, und ich konnte das andere Fahrzeug nicht mehr sehen."

"Zunächst sagte ich der Polizei, ich sei nicht verletzt, aber als ich den Hut abnahm, bemerkte ich den Schädelbruch."

"An der Kreuzung hatte ich einen unvorhergesehenen Anfall von Farbenblindheit."

"Ihre Argumente sind wirklich schwach. Für solche faulen Ausreden müssen Sie sich einen Dümmeren suchen, aber den werden Sie kaum finden."

"Mein Auto fuhr einfach geradeaus, was in einer Kurve allgemein zum Verlassen der Straße führt."

"Ich fuhr rückwärts eine steile Straße hinunter, durchbrach eine Grundstücksmauer und rammte einen Bungalow. Ich konnte mich einfach nicht mehr erinnern, wo das Bremspedal angebracht ist."

"Ein Fußgänger kam plötzlich vom Bürgersteig und verschwand dann wortlos unter meinem Wagen."



Die unechte Scheinehe

Der Gießener Anzeiger meldete im Oktober diesen Jahres:

"Hier ist es anders, als sonst bei Scheinehen"

Milde Strafen für türkischen Staatsbürger, Ehefrau und Lebensgefährtin - Zusammenhang mit Vorgängen im Ausländeramt

... Zum Hintergrund: Im Jahre 1996 lernte eine heute 50jährige Frau den 29jährigen kennen. Nach kurzer Zeit entwickelte sich eine Beziehung, aber der Mann wurde im Mai 1996 ausgewiesen. Zunächst wollte die Deutsche, die von einer Witwenerente lebt, den Mann heiraten. In Gesprächen mit ihrer damals 18jährigen Tochter kamen beide allerdings zu der Überzeugung, das dies auch den Verlust der Rente bedeuten könne. Daher heiratete die Tochter in Istanbul den Lebensgefährten ihrer Mutter. Es folgten Probleme mit Ämtern.

Der Antrag auf Familienzusammenführung wurde nicht so schnell genehmigt und so half die Mutter ihrem Lebensgefährten illegal nach Deutschland einzureisen. Beide mußten sich deshalb gestern vor Gericht verantworten.

Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung durch das anfangs zuständige Ausländeramt in Wetzlar verzögerte sich auch. Da traf es gut, dass der 29jährige einen Bekannten begegnete, der als Dolmetscher arbeitet. Dieser habe ihm den Tip gegeben, dass in Gießen so etwas viel schneller ginge. Mit seiner Ehefrau meldete er sich zum Schein in einer Wohnung in der Bahnhofstraße an. Bei der Gießener Ausländerbehörde gaben beide dann fälschlicherweise an, dort gemeinsam zu leben. Auch darüber wurde verhandelt. Zunächst gab der Mann dem Bekannten tausend Mark. Doch der wollte mehr: Nach Angaben des Angeklagten je zweitausend für Mitarbeiter der Ausländerbehörde und nochmal tausend Mark für sich. Zu der Zahlung kam es nicht. "Hier ist es anderes als sonst bei Scheinehen", so die Richterin. "Hier ging es um eine echte Beziehung". Das Urteil für die drei Angeklagten war milde: Das Verfahren gegen die Tochter wurde gegen die Auflage, 40 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten eingestellt. Das Verfahren gegen die Mutter wurde in Hinblick auf eine Verurteilung in einem anderen Fall eingestellt. Und der 29jährige erhielt einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu 20 Mark. Auf diese wird die rund dreimonatige Untersuchungshaft des Mannes angerechnet. Das Urteil ist rechtskräftig.

Und nun wollen die drei auch die Familienverhältnisse klären: Die Tochter schilderte, dass die Scheidung von dem 29jährigen beantragt sei. Und ihre Mutter beteuerte, dass sie mit dem Mann zusammenlebe wolle. Sie überlege, ihn nun doch zu heiraten. Der türkische Staatsbürger hat inzwischen eine neue Aufenthaltsgenehmigung beantragt.

Anmerkung: Um Missverständnissen vorzubeugen muß darauf hingewiesen werden, dass nach der bekannten mittelhessischen Rechtsprechung verheiratete Paare, die den Schutz von Art. 6 GG genießen möchten, im Rahmen ihrer Scheinehen durchaus echte Beziehungen unterhalten dürfen. Sie sollen das aber bitte woanders tun, wenn sie nicht in Konflikt mit Strafjustizia kommen wollen.


AG Mönchengladbach, Urteil v. 25.4.1991 - 5a C 106/91 (NJW 1995, 884)

Unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel

Darauf, ob der Kläger seine besonderen Beischlafgewohnheiten darlegt, kommt es bei einer ernst gemeinten Klage nicht an, wenn die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden geeignet sind und dem Gericht mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt sind, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können (Leitsatz der KD Redaktion).

Der Kl. hatte bei der Bekl. für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Gran Malaria (*) gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kl. trug vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, dass er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein "friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis" sei während der gesamten 14tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinander gegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden. Der Kl. verlangte Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises von 3078 DM. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten. Die Bekl. bat um Klageabweisung. Sie meinte, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.

Aus den Gründen: Das AG Mönchengladbach folgte dem Begehren der Bekl. Die Klage ist zulässig. Der Bekl. ist zuzugeben, dass hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozessordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so dass es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.

Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet.

Der Kl. hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kl. an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kl. seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.

Aber selbst wenn man dem Kl. seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und dass auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.

Der Kl. hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kl. etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kl. beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.

* Namen von der Redaktion geändert



Magere Brasse und Seewolf

Bestellung eines Fischgerichts in gehobenem Speiselokal (AG Gießen, Urteil v. 20.8.1987 - 46 C 1003/87, NJW-RR 1988, 442)

Zur Zahlungspflicht des Gastes, der in einem Speiselokalgehobener Klasse ein Fischgericht ("loup de mer") von 650 g für48 DM bestellt hat, dem nach seiner Darstellung jedoch eine magere Brasse von 300 g serviert worden ist, die zudem tranig geschmeckt und zu Diarrhoe geführt haben soll. (Leitsatz der Redaktion)

Zum Sachverhalt: Der Kl. betreibt ein italienischesSpeiselokal gehobener Klasse. Zu den Gästen gehörten am Abend des18. 3. 1987 der Bekl. und ein mit ihm befreundetes Ehepaar - zweiDoktoren und eine Diplom-Biologin, was für den weiteren Verlauf des Abends nicht ohne Bedeutung war. Um den Hunger langsam in ein Sättigungsgefühl zu verwandeln, bestellte man die verschiedensten Speisen und Getränke. Sie alle fanden - trotz eines interessanten Fußballänderspiels der italienischen Nationalmannschaft - das Wohlgefallen des Gaumens der Gäste, mit Ausnahme eines Fisches. Der Fisch sollte nach der Speisekarte den Namen "loup de mer"(gemeint: Seewolf) tragen, 650 Gramm wiegen und 48 DM kosten. Er war von dem Bekl. bestellt worden, als Portion aber - auch nach der Karte - für zwei Personen gedacht. Dementsprechend sollte der Seewolf unter Aufteilung des Anschaffungspreises dem Eiweißhaushalt des Bekl. und eines seiner Begleiter dienen. Zubereitet, dekoriert und serviert fand der Fisch zunächst das Wohlwollen seiner Verzehrer. Es wurde probiert und geschmeckt, wie viel aber, ob nur ein wenig oder bis zu den Gräten, ist streitig. Während dessen, die Gründe hierfür sind noch nichterforscht, wandelte sich das einstige Gefallen der Genießer in ein Missfallen. Dieses war dann so groß, dass der Wirt noch heute auf seinen Lohn für diesen Teil der Zeche wartet. Der Kl. behauptet, der servierte und völlig verzehrte Fisch habe zu den650 Gramm schweren Seewölfen gehört und fein geschmeckt. Für gesundheitliche Beschwerden des Bekl. und seiner Begleiter könne er jener nicht verantwortlich sein. Allerdings habe der Hunger des Bestellers in keinem Verhältnis zur Größe der Portion gestanden. Sie sei ihm viel zu klein gewesen. Der Bekl. behauptet, mit Hilfe des Sachverstandes der anwesenden Diplom-Biologin habe man den Fisch als magere Brasse von allenfalls 300Gramm enttarnt. Sie habe zudem tranig geschmeckt, wahrscheinlich deshalb, weil das Küchenpersonal das Länderspiel der italienischen Nationalmannschaft mit verfolgt habe. Bei allen Mitgeniessern habe der tranige Geschmack zu einer lästigen Diarrhoe (gemeint: Durchfall) geführt. Letztlich habe er allenfalls die Hälfte des Preises zu zahlen, da für ihn nur die Hälfte der Portion bestimmt gewesen sei und er zum Verzehr der anderen Hälfte seinen Begleiter nicht eingeladen habe. Die weiteren Details der Fischmahlzeit und ihrer unerfreulichen Folgen kann man ergänzend aus den gewechselten Schriftsätzen nebst den beigefügten Materialien, insgesamt aus dem Bemühen von vier mit dieser Sache befassten Rechtsanwälten entnehmen.

Das AG hat dem Kl. antragsgemäß 48 DM zugesprochen.

Aus den Gründen: Der Bekl. ist trotz der von ihm geschilderten Umstände, Folgen und Meinungen verpflichtet, den Fisch, ob Brasse oder Seewolf, zu bezahlen (§§ 433 II BGB).

Da die Größe und das Gewicht eines Fisches sowie seine Artzugehörigkeit gerade sachkundigen Tischgenossen bereits bei dessen Anblick auffällt, nicht selten sogar nur vor dem Verzehr und nicht mehr im nachhinein festgestellt werden kann, erhält der Genuß auch nur eines Teils der Mahlzeit nicht nur für die Ernährung, sondern auch in rechtlicher Hinsicht Bedeutung. Erkennt der Genießer nämlich in dem servierten, vermeintlichen Seewolf eine kleine magere Brasse und läßt er sich diese statt des Seewolfes schmecken, wenn auch nur ein wenig, so ist ihm die magere Brasse so viel Wert wie ein schwerer Seewolf und hat hierfür zu bezahlen. Dies alles ergibt sich aus § 460 BGB. Hat der Genießer jedoch die magere Brasse in Unkenntnis ihres geringen Gewichts und der Tatsache, dass es sich um keinen Seewolf gehandelt hat, verzehrt oder damit begonnen, so verlangt die Kunst der Führung eines Zivilprozesses eine genaue Erklärung dafür, wieso diese ins Auge fallenden Umstände erst erfasst wurden, als sich herausstellte, dass der Fisch für den Gaumen seiner Besteller kein Genuss war. Der tranige Geschmack, welcher Beanstandung fand, ist ebenfalls nicht geeignet, die Bezahlung in berechtigter Weise zu verweigern. Dieser ist in gewisser Weise nämlich jedem Fischeigen, weshalb ihn manche mögen, andere aber nicht. Auch gibt es Richtungen in der Kochkunst, für die es wichtig ist, den Eigengeschmack eines Fisches (tranig) bei der Zubereitung zu erhalten, nicht aber zu beseitigen oder aber zu verdecken. Ganzunverständlich ist jedoch, weshalb der tranige Geschmack nur deshalb vorhanden gewesen sein soll, weil das Küchenpersonal ein Fußballänderspiel ihrer Nationalmannschaft mit verfolgt hat. Dies hätte näher erklärt werden müssen. Nicht besser zu verstehen ist es, warum der tranige Geschmack eines Fisches umgehend zum Auftreten einer Diarrhoe führen kann oder mußte. Auch hier hätte es einer genauer Erforschung von Ursache und Wirkung und eine Mitteilung des Ergebnisses bedurft. Letztlich hat der Bekl. als Besteller auch den gesamten Preis der für zwei Personen gedachten Fischportion zu zahlen. Dass er sich diese mit einem seiner Tischgenossen teilen und sich jener hieran finanziell beteiligen wollte, ist für den Kl. und seineAnsprüche ohne Bedeutung. Selbst wenn der Fisch von den beiden gemeinsam bestellt worden wäre, könnte der Kl. die gesamte Summe von dem Bekl. verlangen und brauchte sich nicht auf eine dem verzehrten Anteil entsprechende Kostenteilung verweisen zu lassen (§§ 420, 426 BGB).



Klosettbürste - neu für alt

Zum Schadensersatz und zum Abzug "neu für alt" bei einer besonders hochwertigen Klobürste führt das AG Köln (Urteil vom 19.09.2000, 209 C 202/00, WM 2001, 485) folgendes aus:



„ ... Auch die Kosten für die Instandsetzung des Badezimmers kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen. ... Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 186,10 DM im Hinblick auf eine angeblich von den Beklagten beschädigte, besonders hochwertige Klosettbürste geltend macht, besteht ein Anspruch bereits deswegen nicht, weil der vorzunehmende Abzug "neu für alt" bei einer mehrere Jahr alten Klosettbürste 100% beträgt. Bei der Bemessung des Abzuges ist es aufgrund der spezifischen Beanspruchung einer Klosettbürste unerheblich, ob es sich um eine hochwertige oder um eine einfache Klosettbürste handelt. ..."



Kollege H. aus G.

schrieb folgendes:

„Sehr geehrter Herr Kollege D.,

Ihre Erklärung, sie würden viele Familiensachen bearbeiten, widerlegt sich durch Ihr Schreiben vom 19.12.1997. Ihre und unsere Kanzlei trennen Lichtjahre. Dabei soll es bleiben.

Mit freundlichen koll. Grüßen

(H.)

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Familienrecht"

Nachfolgend musste Kollege D. darüber nachdenken, wie er zukünftig mit der Lichtjahre entfernt liegenden Kanzlei in Familiensachen korrespondieren soll. Er soll bis heute zu keinem vernünftigen Ergebnis gekommen sein.

Urteil dicht

Die Beklagte gewann ihren Prozess in I. Instanz vor dem Arbeitsgericht und war froh. Doch der Kläger ließ nicht locker. Seine Berufung war erfolgreich. In Erwartung der heraneilenden Verzugslohnansprüche erhob der präsidiale Prozessbevollmächtigte der Beklagten forsch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht. Beim Lesen des zweitinstanzlichen Tatbestandes bekam er jedoch Augenschmerzen, die ihn veranlassten, einen 10 DIN A 4 Seiten langen Tatbestandsberichtigungsantrag zu diktieren. Der Senat des LAG blieb jedoch locker und teilte folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

in dem o.a. Rechtsstreit ist von der Beklagten Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gestellt worden. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23.02.1999 anberaumt. In diesem Termin ist die ehrenamtliche Richterin M. verhindert, §320 Abs. 4 S.3 ZPO. Inzwischen hat das BAG die Akten zu AZN 1090/98 angefordert, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Die Kammer weist darauf hin, dass Bedenken gegen das Rechtsschutzinteresse an der Tatbestandsberichtigung bestehen, solange das BAG nicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen hat. Die Tatbestandberichtigung ist kein Selbstzweck, sondern beruht auf der Beurkundungsfunktion des Urteilstatbestandes gemäß § 314 ZPO. Auf diese kommt es aber nur für ein Rechtsmittel an (BAG Urt. v. 04.1982 - 4 AZR 272/79 - AP Nr.4 zu § 320 ZPO; v. 13.08.1985 - 4 AZR 304/83 - AP Nr.4 zu § 320 ZPO; v.13.08.1985 a.a.0.; LAG Berlin Urt. v. 19.01.1981 - 9 Sa 79/80 -AP Nr.3 a.a.0.).

Die Kammer erwägt, die Verhandlung über den Tatbestandsberichtigungsantrag analog § 148 ZPO auszusetzen, bis das BAG über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hat. Sie werden um Stellungnahme binnen einer Woche nach Zugang dieses Schreibens gebeten, ob Sie mit einer Aussetzung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. Mit freundlichen Grüßen

Der Vorsitzende

gez. Dr. K.

Vorsitzender Richter am LAG"

Es bedarf keiner langen Überlegungen, in welcher Art sich der Prozessbevollmächtigte des Kläger zu diesem Schreiben geäußert hat. Die Moral von der Geschicht ist schlicht. Wer ein Urteil schreibt so dicht, ist halt ein schlauer Wicht, da hilft auch nicht die große Schicht.



* Für jeden Babbsack, der hier richtig parkt.