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Flotter Otto!

Wir haben von folgendem bemerkenswerten Fall zu berichten:

Ein pfälzisches Amtsgericht hat einen Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 50 km/h zu einer Geldbuße von DM 200,00 und einem Fahrverbot verurteilt.

Der Betroffene räumte die Geschwindigkeitsüberschreitung ein. Er berief sich aber auf einen Fall "höherer Gewalt". Infolge einer Durchfallerkrankung habe er sich zum schnellstmöglichen Aufsuchen eines Parkplatzes veranlasst gesehen, um seinem Stuhlgang nachgeben zu können.

Nun mußte sich das pfälzische OLG Zweibrücken mit dem Fall befassen. Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet wie folgt:

"Die zur Begründung eines Regelfahrverbots angestellte Erwägung, der Betroffene sei zur Vermeidung einer Geschwindigkeitsüberschreitung zwecks Stuhlgangs bedingten Aufsuchens eines Parkplatzes gehalten, notfalls (trotz Anwesenheit einer Beifahrerin) seinem Druck im Magen-Darmbereich während der Fahrt nachzugeben und die Verschmutzung seiner Wäsche in Kauf zu nehmen, überspannt die Anforderungen im Normalfall und kann allenfalls für konkrete Gefahrensituationen gelten".

Nun muß sich das Amtsgericht wieder mit der flotten Sache befassen. Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung des flüssigen Sachverhaltes zurückverwiesen. Es soll überprüft werden, ob der Betroffene sich nicht auf andere Weise aus seiner Notlage hätte helfen können als durch die erwiesene Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Zu klären ist, ob es dem Betroffenen nicht möglich war, seiner Notlage dadurch zu begegnen, dass er mit seinem Fahrzeug auf dem Seitenstreifen der Autobahn angehalten hätte, um sich dort - hinter seinem Pkw vor zudringlichen Blicken geschützt - seiner Notdurft zu entledigen.

Sollte diese Möglichkeit bestanden haben, kann ein Regelfall vorliegen und es ist ein Fahrverbot auszusprechen.

Moral von der Geschicht: Flotter Otto schützt vor Strafe nicht, ... aber vielleicht vor dem Fahrverbot.