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| © 1997 bis heute * Rechtsanwaltskanzlei Tronje Döhmer, Bleichstr. 34, 35390 Gießen Tel.: 0641/97579-0 o. 0171-6205362 * Fax : 0641/97579-31 * eMail |
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Stand: 16. Mai 2007
Checkliste
Bewahren Sie Ruhe, wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind. Die nachfolgende Checkliste der STIFTUNG WARENTEST hilft Ihnen, typische Fehler zu
vermeiden.
- Halten Sie auch bei Bagatellen sofort
- Sichern Sie die Unfallstelle:
- Stellen Sie das Warndreieck auf und schalten Sie die Warnblinkanlage an.
- Leisten Sie gegebenenfalls erste Hilfe und rufen Sie den Notarzt (Tel. 112).
- Fotografieren Sie die Unfallstelle aus verschiedenen Blickwinkeln oder
- skizzieren Sie die Stellung der Fahrzeuge. Räumen Sie erst danach die
- Suchen Sie Zeugen und notieren Sie deren Adressen.
- Rufen Sie die Polizei.
- Füllen Sie zumindest den Unfallbericht aus und
- lassen Sie ihn vom Unfallgegner unterzeichnen.
- Das Formular Ihres Versicherers sollten Sie immer dabei
- Unterzeichnen Sie kein
- Geben Sie gegenüber der Polizei im Zweifel nur Ihre Personalien an.
- Formulieren Sie Angaben zum Unfallverlauf besser erst zu Hause in
- Notieren Sie für Rückfragen Namen und Dienststelle des aufnehmenden
- Am besten melden Sie Ihrem Kfz.-Versicherer den Schaden noch am selben Tag.
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Merkantiler Minderwert - 16 Jahre alter DB - Laufleistung von ca. 164.000 km
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug führte der BGH in seinem Urteil vom 23.
November 2004 - VI ZR 357/03 - u.a. folgendes aus:
„ ... Das Berufungsgericht führt aus, der Anspruch der Klägerin auf Nutzungsausfallentschädigung für ihr Fahrzeug, das sich zum Unfallzeitpunkt nach
Einschätzung des Gutachters in einem guten Pflegezustand befunden habe, sei trotz seines Alters und seiner Laufleistung nicht auf Ersatz der Vorhaltekosten
beschränkt, sondern richte sich nach den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch. Dabei müsse jedoch berücksichtigt werden, daß der Berechnung der
Nutzungswerte der dort aufgeführten Fahrzeuggruppen Mietsätze für Neufahrzeuge zugrundegelegt seien, die ihrem Nutzer den Vorteil höherer Sicherheit und
geringeren Kraftstoffverbrauches böten. Deshalb sei gemäß § 287 ZPO in der Tabelle eine Herabstufung um zwei Gruppen gerechtfertigt, wodurch sich die
Nutzungsausfallentschädigung für das Fahrzeug der Klägerin nicht nach der Gruppe E, sondern nach der Gruppe C mit einem Tagessatz von 34 € richte.
Abzüglich der bereits gezahlten 250 € stehe der Klägerin mithin für 10 Tage Nutzungsausfall ein weiterer Betrag von 9 € pro Tag, also insgesamt 90 € zu. Ein
Anspruch auf Ausgleich eines merkantilen Minderwerts könne der Klägerin angesichts des hohen Alters, der hohen Laufleistung und des geringen
Wiederbeschaffungswertes von 2.100 € trotz des guten Pflegezustandes ihres Fahrzeuges nicht zuerkannt werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß der
Schaden nur nicht tragende Teile des Fahrzeugs betroffen habe.
II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. ...
2. Entgegen der Auffassung der Revision läßt das Berufungsurteil hinsichtlich der zugesprochenen Nutzungsausfallentschädigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Klägerin erkennen.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Eingriff die Möglichkeit zur
Nutzung verliert, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens zusteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; GSZ
BGHZ 98, 212 f.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW 1988, 484, 485 f.). Die Bemessung der Höhe des Anspruchs ist dabei in erster Linie
Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte
Berechnungsmethode bindend vorzuschreiben, zumal einzelne Faktoren der speziellen Schadensberechnung zeitbedingt sind. Soweit es sich allerdings um
typische Fälle handelt, muß die Schätzung im Interesse gleichmäßiger Handhabung rechtlich daraufhin überprüft werden, ob sie den Gegenstand des zu
entschädigenden Vermögensnachteils beachtet und nicht zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich
immateriellen Schadens führt (vgl. Senatsurteil BGHZ 56, 214, 218). Als eine in diesem Sinne geeignete Methode der Schadensschätzung hat der
Bundesgerichtshof die von der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner (jetzt: Sanden/Danner/Küppersbusch) anerkannt (vgl.
Senatsurteile BGHZ 56, 214, 217, 219 f.; vom 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 - VersR 1969, 828, 830; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - aaO).
Die Tabellen gehen von durchschnittlichen Mietsätzen für PKW aus als einem vom Markt anerkannten Maßstab für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit
eines Kraftfahrzeuges. Da bei der Nutzungsausfallentschädigung jedoch lediglich entgangene Gebrauchsvorteile für die "eigenwirtschaftliche
Verwendungsplanung" zu ersetzen sind (Senatsurteil BGHZ 56, 214, 215; GSZ BGHZ 98, 212, 225), es also um Kompensation und nicht um die Wahrung des
Integritätsinteresses geht, müssen die Mietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren zuverlässig bereinigt werden
(vgl. GSZ BGHZ 98, 212, 214, 225; Senatsurteile BGHZ 45, 212, 220 und vom 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 - aaO, 829). Diesen Anforderungen wird in den
Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Mietpreise um die Gewinnspannen des Vermieters und die bei
einer privaten Nutzung nicht anfallenden Kosten für Verwaltung, Vermittlungsprovisionen, erhöhte Abnutzung und erhöhte Versicherungsprämien gekürzt
werden. Der danach verbleibende Betrag liegt bei 35 bis 40% der üblichen Miete und 200 bis 400% der Vorhaltekosten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63.
Aufl., Vorbemerkung vor § 249 Rdn. 23; Wussow/Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41 Rdn. 44; Born, NZV 1993, 1, 5; Küppersbusch,
Beilage zu NJW Heft 10/2002). Der Senat hat zwar in einer älteren Entscheidung vom 18. Mai 1971 (BGHZ 56, 214, 221) ausgeführt, daß die
Nutzungsausfallentschädigung die Vorhaltekosten nur maßvoll übersteigen soll und eine reichliche Verdoppelung der Vorhaltekosten zu hoch sei (vgl. auch
GSZ BGHZ 98, 212, 226). Dies beruhte jedoch auf anderen tatsächlichen Grundlagen, als sie heute vorzufinden sind. Während im Jahre 1975 beispielsweise
nach der Tabelle von Sanden/Danner in der Regel eine Verdoppelung der Vorhaltekosten knapp verfehlt wurde (vgl. VersR 1975, 972 ff.), gelangen die
aktuellen Tabellen nach demselben Berechnungsmodell zu höheren Ergebnissen, was im wesentlichen auf die im Vergleich zu den Vorhaltekosten stärker
gestiegenen Mietwagenpreise zurückzuführen sein dürfte. Diese Marktentwicklung darf bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung nicht
unberücksichtigt bleiben, weil den Mietwagenpreisen Anhaltspunkte für den Wert der Gebrauchsmöglichkeit entnommen werden können (vgl. Senatsurteil
vom 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 - aaO sowie die Nachweise bei GSZ BGHZ 98, 212, 214 und 225).
b) Nicht einheitlich beurteilt wird die Frage, wie die Nutzungsausfallentschädigung bei älteren PKW - wie im Streitfall - zu bemessen ist. ...
c) Der Bundesgerichtshof hat bisher nur in einer Entscheidung des X. Zivilsenats vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - (NJW 1988, 484) zu dem Problem der
Bemessung einer Nutzungsausfallentschädigung für ein im Rahmen eines Werkvertrages zurückbehaltenes älteres Fahrzeug der Tabelle von Sanden/Danner die
Eignung als Schätzungsgrundlage versagt und nur einen Betrag etwa in Höhe der - im Einzelfall angemessen erhöhten - Vorhaltekosten zugrundegelegt. Der
Entscheidung lag jedoch eine mit der vorliegenden nicht vergleichbare Fallgestaltung zugrunde, weil neben dem Alter von nahezu 10 Jahren ausschlaggebend
war, daß das Fahrzeug mit zahlreichen erheblichenMängeln behaftet war, welche den Nutzungswert wesentlich beeinträchtigten. Lediglich zusätzlich wurde
darauf abgehoben, daß der dort zu beurteilende Fahrzeugtyp (Fiat 500) in der Liste von Sanden und Danner nicht mehr aufgeführt war, sondern lediglich das
stärker motorisierte und deutlich komfortablere Nachfolgemodell (Fiat 126).
d) Spielt hingegen - wie im vorliegenden Fall - das Alter des PKW eine wesentliche Rolle, so ist der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehalten, in jedem
Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzustellen, sondern darf grundsätzlich im Rahmen des ihm
nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle
weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist (vgl. auch OLG Frankfurt, DAR 1985,
58; Danner/Küppersbusch, NZV 1989, 11, 12). Das Berufungsgericht geht dabei zutreffend davon aus, daß in diesen Tabellen bei der Berechnung der
Nutzungswerte Mietsätze für Neufahrzeuge zugrundegelegt sind, die durch die Entwicklung der Fahrzeugtechnik gegenüber Vorgängermodellen teilweise
erhebliche Nutzungsvorteile wie größere Sicherheit (z.B. durch Airbag, ABS, ESP usw.), geringeren Kraftstoffverbrauch trotz besserer Fahrleistungen und
höheren (Fahr-)Komfort bieten. Diese Veränderungen spiegeln sich im Kaufpreis und dem hierauf wesentlich basierenden Mietpreis wieder, der wiederum
Grundlage der Tabellen und damit Anhaltspunkt für die Bemessung der Entschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit darstellt. Die Bearbeiter der
Tabellen weisen zudem darauf hin, daß es keinen verbreiteten Vermietermarkt für ausgelaufene Modelle gibt und solche Fahrzeuge - im Falle einer Vermietung
- billiger angeboten werden müßten, um konkurrenzfähig zu sein (vgl. Danner/Küppersbusch, aaO, S. 12). Da sich in den um erwerbswirtschaftliche Faktoren
bereinigten Mietpreisen die Bewertung der Gebrauchsvorteile für die eigenwirtschaftliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges wiederspiegeln (vgl. Senat
BGHZ 56, 214, 215; GSZ BGHZ 98, 212, 225), würde es regelmäßig zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich
immateriellen Schadens führen (vgl. BGHZ 56, 214, 218), wollte man ihn für die entgangenen Gebrauchsvorteile seines in den Tabellen nicht mehr
aufgeführten, nicht mehr hergestellten Fahrzeuges so entschädigen, als handelte es sich um ein Neufahrzeug.
e) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß solchen Veränderungen des Nutzungswertes durch eine Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen
der Tabellen Rechnung getragen werden kann, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Ab welchem Alter und um wie viele Stufen dies zu geschehen hat, ob
alternativ auch die letzte Tabelle herangezogen werden kann, in der das beschädigte Kfz noch aufgeführt worden ist (vgl. Danner/Küppersbusch, aaO, S. 12
m.w.N.) und ab welchem Alter nur noch von den Vorhaltekosten auszugehen ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Unter den Umständen
des vorliegenden Falles, in dem das zu beurteilende Fahrzeug älter als 15 Jahre ist und das Berufungsgericht im Rahmen seines ihm durch § 287 ZPO
eingeräumten tatrichterlichen Ermessens nicht nur - wie das Amtsgericht - von den Vorhaltekosten ausgegangen ist, sondern lediglich eine Herabstufung in den
Tabellen von Sanden/ Danner/Küppersbusch um zwei Gruppen vorgenommen hat, ist jedenfalls ein Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin nicht erkennbar.
3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler einen merkantilen Minderwert des Fahrzeuges der Klägerin
infolge des Verkehrsunfalles verneint.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und
ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des
Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter
Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 181, 182, 184 f.; 35, 396, 397 f.; vom 30.
Mai 1961 - VI ZR 139/60 - VersR 1961, 707, 708; vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65 - VersR 1967, 183; vgl. auch BGHZ 82, 338, 343 f.). An dieser
Rechtsprechung hält der erkennende Senat trotz kritischer Stimmen im Schrifttum (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 Rdn. 15; Staudinger/Schiemann, BGB,
13. Aufl., § 251 Rdn. 37 sowie die Nachweise bei von Gerlach, DAR 2003, 49, 52 und Huber, Festschrift Rudolf Welser, S. 303, 309 f.) fest. Der
Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, daß auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie (so auch
Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rdn. 119; Splitter, DAR 2000, 49), weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind
und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht (so bereits Senatsurteile BGHZ 35, 396, 398 und vom 30. Mai 1961 -
VI ZR 139/60 - aaO), trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch
höhere Anforderungen stellt (vgl. Eggert, VersR 2004, 280, 282; von Gerlach, aaO, 52 f. m.w.N.; Hörl, ZfS 1999, 46, 47; ders., NZV 2001, 175, 176; Huber,
aaO, 312 ff., 334).
b) Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert
zuerkannt werden kann. In einem älteren Urteil vom 3. Oktober 1961 (BGHZ 35, 396, 399) hat der Senat die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts bei
einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km zwar nicht beanstandet. Die entsprechenden Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts
beruhten jedoch auf sachverständiger Beratung und ließen keinen Rechtsfehler erkennen. In einer späteren Entscheidung vom 18. September 1979 - VI ZR
16/79 - (VersR 1980, 46, 47) hat der Senat zwar erwogen, bei Personenkraftwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze
für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts angesetzt werden. Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf
dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Überlegung, daß solche PKW im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hätten, daß ein meßbarer
Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrete (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1979 - VI ZR 16/79 - aaO). Die Beurteilung war mithin
nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeuges bezogen, sondern maßgeblich auf deren Bedeutung für seine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese
Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B. infolge längerer Haltbarkeit
von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.) ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung
von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und
ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktdotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. OLG Karlsruhe, ZfS 1986, 366; OLG
Düsseldorf, VersR 1988, 1026; LG Tübingen, ZfS 1983, 264; LG Koblenz, ZfS 1990, 49, 50; LG Oldenburg, ZfS 1990, 50; ZfS 1999, 335, 336;
Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 3 Rdn. 64; Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 Rdn. 14; Sanden/Völtz, aaO, Rdn. 125; Wussow/Karczewski,
aaO, Kap. 41 Rdn. 34; Zeisberger/Neugebauer-Püster vormals Halbgewachs, Der merkantile Minderwert, 13. Aufl., S. 34 f.; Darkow, DAR 1977, 62, 64; Hörl,
ZfS 1999, 46, 47; Notthoff, VersR 1995, 1399, 1403; Otting, ZfS 1994, 434; Rasche, DAR 2000, 332, 333).
c) Der vorliegende Fall nötigt den Senat nicht zu einer abschließenden Stellungnahme, bis zu welcher Grenze nach heutigen Maßstäben ein merkantiler
Minderwert zuerkannt werden kann. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß sich das Fahrzeug der Klägerin zwar in einem guten Pflegezustand befand,
aber eine Laufleistung von 164.000 km auswies und 16 Jahre alt war, wodurch sich der Wiederbeschaffungswert auf (nur) 2.100 € reduzierte. Bei dieser
Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens die
tatrichterliche Überzeugung gebildet hat, bei einem solchen Marktpreis werde sich ein Unfallschaden, der zudem erkennbar nur nicht tragende Teile des
Kraftfahrzeuges betroffen habe, nicht mehr wertmindernd auswirken. ..."
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Totalschaden und Mehrwertsteuer
Nach dem Urteil des BGH vom 01. März 2005, Az: VI ZR 91/04, kommt es auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen
(Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, nicht an, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug mindestens zu einem Preis erwirbt, der dem
in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen
übersteigt. Der Geschädigte kann dann im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)
Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen, egal ob das Ersatzfahrzeug regel-,
differenz- oder gar nicht besteuert erworben wurde. Dies also auch dann, wenn der Geschädigte das Ersatzfahrzeug von Privat erwirbt. Zum Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de.
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© 1999 - 2007 Doehmer-Indizien-Liste (DIL) zur Unfallmanipulation - Stand 05/2007
Die DIL besteht aus zur Zeit 51 Indiz-Punkten, die anhand der Rechtsprechung zusammengestellt worden sind. Die Liste ist übersichtlich und kann als wichtiges Hilfsmittel zur Bearbeitung von Unfallschäden genutzt werden, wenn der Verdacht einer Unfallmanipulation besteht. Sie sparen Zeit und Kosten. Soweit es um die Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen geht, liefert die DIL auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung zur Beweiswürdigung (vgl. OLG Frankfurt zfs 1997, 6 f) eine wertvolle Argumentationshilfe. Dem Vertreter des Anspruchstellers hilft die DIL bei der Überprüfung der Verdachtsargumentation des Versicherers des Schädigerfahrzeuges.
Sie können die DIL unter der oben genannten Adresse oder per eMail: trodi.ha@t-online.de bestellen. Lieferung erfolgt gegen Vorkasse. Sie erhalten eine Rechnung. Nach Eingang des Rechnungsbetrages wird die DIL umgehend auf dem von Ihnen gewünschten Weg (Post, Fax, eMail, Datei) geliefert.
Die DIL kostet EUR 15,00 zuzüglich Umsatzsteuer. Eine Vervielfältigung ist nicht gestattet.
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Kfz-Reparatur mit Gebrauchtteilen - Zeitwertgerechte Instandsetzung
Unter zeitwertgerechter Instandsetzung wird die Reparatur mit überprüften Gebraucht- oder neuen „Identteilen" verstanden. Ein Identteil ist ein Ersatzteil, das
mit dem Originalteil identisch ist. Gemeint ist nicht eine Reparatur mit angerosteten Teilen vom Schrottplatz oder von vielleicht obskuren ausländischen
Produktpiraten, sondern mit hochwertigen Komponenten. Durch die zeitwertgerechte Instandsetzung soll eine Minderung des Schadensaufwands durch
Rückführung der Reparaturkosten auf ein angemessenes Maß erreicht und eine ökologischer Beitrag im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
geleistet werden.
Empfehlungen AK VII (34. Verkehrsgerichtstag) ,,Kfz-Reparatur mit Gebrauchtteilen"
1. Aus ökologischen und ökonomischen Gründen ist es sinnvoll, die Kfz-Unfallreparatur mit gebrauchten Ersatzteilen auch im Versicherungsschaden einzusetzen.
2. Bei dieser Reparatur muß sichergestellt sein, dass der vorherige Zustand des Kfz voll wiederhergestellt wird.
3. Ein funktionierender Gebrauchtteilemarkt setzt voraus:
- eine Liste verwendbarer Teile,
- einheitliche Bezeichnung und Nummerierung der Ersatzteile,
- Festlegung von Qualitätsstandards und -prüfmethoden (Qualitätssiegel),
- edv-gestützte Abrufbarkeit der Teile,
- Aufbau von Netzwerken der Teileanbieter,
- transparente und verbindliche Preisangebote.
4. Regelmäßige Kontrollen der Verfügbarkeit und der Qualität der Ersatzteile sind notwendig.
5. Die Automobilhersteller werden aufgefordert, die Entwicklung von recyclingfreundlichen Konstruktionen mit identifizierbaren Teilen voranzutreiben.
6. Die Anbieter werden aufgefordert, gebrauchte Teile mit ausreichender Garantie und Gewährleistung zu versehen.
7. Zur Herbeiführung von Akzeptanz ist die Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen einschließlich des Verbraucherschutzes erforderlich.
8. Der Arbeitskreis regt an, auf dem 38. Verkehrsgerichtstag im Jahre 2000 das Problem der Verwertung totalgeschädigter Fahrzeuge zu behandeln.
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Schadensmanagement durch Versicherer
Empfehlung AK (34. Verkehrsgerichtstag) IV ,,Schadensmanagement durch VR"
Das Schadensmanagement durch VR ist abzulehnen, denn es bringt das Risiko mit sich, dass der Geschädigte nicht den Schadensersatz bekommt, der ihm nach
Gesetz und Rechtsprechung zusteht. Der Geschädigte kommt auch in die Gefahr, übereilt Entscheidungen zur Art und Weise der Schadensbehebung treffen zu
müssen, so dass er keine ausreichende Gelegenheit hat,
- einen unabhängigen technischen Sachverständigen zur Feststellung des Schadens hinzuzuziehen,
- sich über seine Rechte ,und Pflichten sowie über die für ihn wirtschaftlichste Art der Schadensbehebung zu informieren, insbesondere anwaltlichen Rat
einzuholen.
Die Information durch den Haftpflichtversicherer ersetzt nicht die anwaltliche Beratung. Grundsätzlich ist der Geschädigte frei in der Entscheidung, ob er sich
dem Schadensmanagement durch den Haftpflichtversicherer anvertrauen will. Lehnt er dies ab, darf das nicht zu dem Argument führen, er habe die
Schadensminderungspflicht verletzt.
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Kosten eines unabhängigen Sachverständigen - neues Urteil
In der Fahrzeugversicherung hat der Versicherer nach § 13 Abs. 5 AKB bei Beschädigung des Fahrzeugs die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung zu
ersetzen. Bei der Beschädigung einer Sache gehören die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs zu den
notwendigen Kosten der Wiederherstellung, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt (BGH VersR 1998, 79).
Im Haftpflichtschadenfall kann der Geschädigte nach § 249 Satz 2 BGB von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer den für die Herstellung der durch
den Unfall beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den für die Herstellung erforderlichen Kosten gehören u. a. grundsätzlich auch die
Kosten für die Einholung eines Gutachtens des Kfz-Sachverständigen.
Die Bagatellgrenze wird von der herrschenden Rechtsprechung bisher immer noch im Bereich zwischen DM 1500,00 und DM 1000,00 angesiedelt, wobei im
Einzelfall eine Abstimmung mit dem Versicherer auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages in der Praxis üblich ist.
Nach Ansicht der Versicherer sollen zukünftig die meisten Schadenfälle ohne Einschaltung Dritter, insbesondere der Sachverständigen und Rechtsanwälte
reguliert werden.
Dazu das Urteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03:
„ ... Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Zuerkennung der Sachverständigenkosten wendet.
a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.)
auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl.
BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.)
erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und
zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).
b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung
abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf
an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für
geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111).
Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so daß
die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 7). Für
die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch
die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht,
denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte
Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich
erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs -
ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM
(715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in
dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372
m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.). ..."
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Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in
einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154,
395 ff.; BGH, Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04 -).
Restwert - Sondermarkt
Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag
zugrunde legen. Macht der Haftpflichtversicherer des Geschädigten demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden
müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04).
Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist
dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluss an Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 - VI ZR
142/91 - VersR 1992, 457 f.). Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu
nehmen; er muß er sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere
Anstrengungen erzielt (BGH, Urteil vom 07.12.2004 - VI ZR 119/04).
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Schadenmanagement der Autoversicherer aus der Sicht der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
Dass das Schadenmanagement der Autoversicherer auf die Dispositionsfreiheit der Unfallopfer zunehmend Einfluß nimmt, hat sich inzwischen herumgesprochen.
Es ist in diesem Zusammenhang richtig, daß mit den Instrumenten des sogenannten "Schadenmanagements" seitens der Versicherungswirtschaft versucht wird,
durch einen schnellen und direkten Kontakt zum Geschädigten den Umfang der Schadenersatzleistungen zu minimieren.
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Nach Meinung der Versicherer soll in vielen Fällen die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts und eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen wegen der klaren
Schuldfrage nicht veranlaßt sein. Daß sich die Praxis anders darstellt, bedarf keiner besonderen Erörterung.
Es scheint so, dass die Versicherer aus ihrer Interessenlage mit dem Instrument des Schadenmanagements den Nagel auf den Kopf getroffen haben. Es scheint
weiter so, dass die Anwaltschaft und die freiberuflich tätigen Kfz-Sachverständigen dies mehr oder weniger irritiert registrieren, aber bisher keine
zufriedenstellenden Lösungsansätze gefunden haben, diesem Vorgehen mit Erfolg nachhaltig zu begegnen.
Es ist jedoch veranlaßt, jedem Autofahrer in der Bundesrepublik Deutschland kontinuierlich vor Augen zu führen, daß er sich zweckmäßigerweise im Falle
eines Unfalls von der Versicherung des Unfallverursachers, also von der gegnerischen Versicherung, nicht einwickeln und beraten lassen sollte.
Der strategische Feldzug der Versicherungswirtschaft in puncto Schadenmanagement war bekanntlich von langer Hand sehr sorgfältig vorbereitet und hat auch
die beabsichtigte Wirkung in der Öffentlichkeit nicht verfehlt.
Zunächst wurden die Werkstätten, die freiberuflich tätigen Kfz-Sachverständigen und die Anwaltschaft mit schöner Regelmäßigkeit in der Tagespresse dafür
verantwortlich gemacht, dass die steigenden Kosten der Schadenregulierung jedem Autofahrer durch höhere Prämien zum Nachteil gereichen müßten. Damit
wurde zunächst auf Solidarität in der Öffentlichkeit abgezielt.
Dass darüber hinaus in einer erheblichen Bandbreite flankierende Maßnahmen beabsichtigte Zielsetzungen verwirklichen helfen sollten, wird als bekannt unterstellt.
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Dabei ist die Zielsetzung der Versicherungswirtschaft zweifellos sehr attraktiv, denn es geht hierbei nicht nur um Schadenersatzverkürzung, sondern in diesem
Zusammenhang auch um die Vermeidung angeblich überflüssiger Nebenkosten durch die Einschaltung der Rechtsanwälte und unabhängigen Kfz-Sachverständgen.
Bezeichnenderweise wollen aber die Versicherer selbst auf die Einschaltungsmöglichkeit ihrer Juristen und Haussachverständigen
bzw."Vertrauenssachverständigen" keineswegs verzichten.
Um die angestrebten Absichten zunächst noch etwas unauffälliger durchsetzen und etablieren zu können, werden die Unfallopfer/Geschädigten einfach zu
"Kunden" umfunktioniert.
Damit ist die Brücke geschlagen, um den Geschädigten - vormals den Unfallgegnern - "Kundendienste" angedeihen lassen zu können.
Wer wird einer solchen freundlichen Absicht schon mit Argwohn begegnen wollen?
Aber es geht noch weiter! Die vom Geschädigten eingeschaltete Reparaturwerkstatt wird versicherungsseitig ebenfalls zur Mithilfe herangezogen, bzw. eine
solche wird von der Reparaturwerkstatt erwartet.
Kraftfahrzeugwerkstätten, die sich kooperativ verhalten, werden als sogenannte "Vertrauenswerkstätten" klassifiziert, und überdies wird alles erdenkliche
getan, eine unabhängige beweissichernde Schadenbegutachtung zu umgehen.
"Reparaturfreigabe" ist dabei eines der Zauberworte, mit denen gegenüber Kfz-Reparaturbetrieben gearbeitet wird.
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Gelockt wird in solchen Fällen auch mit einer besonders zügigen Schadenregulierung.
Hier stellt sich für den Juristen die Frage, ob unter Haftpflichtgesichtspunkten die gegnerische Versicherung des Unfallverursachers überhaupt legitimiert ist,
der vom Geschädigten in Anspruch genommenen Reparaturwerkstatt eine "Reparaturfreigabe" zu erteilen.
Ist es in diesem Zusammenhang nicht vielmehr so, daß die Versicherung des Unfallverursachers mit dieser Wortwahl einfach gegenüber den
Reparaturbetrieben suggerieren möchte, daß die gegnerische Versicherung der maßgebliche Entscheidungsträger für das weitere Vorgehen sei?
Mit der von der gegnerischen Versicherung erklärten "Reparaturfreigabe" wird jedoch der Geschädigte bereits in eine ganz bestimmte Richtung gelenkt.
Die Dispositionsfreiheit bezüglich einer anderen Entscheidungsmöglichkeit steht dabei nicht mehr in der Erörterung.
Ob die Autoversicherer mit einem solchen Vorgehen gegen ihren gesetzlichen Auftrag und die damit verbundenen Verpflichtungen handeln und ob dies auch
unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten beurteilungsrelevant sein könnte, kann verständlicherweise von den Kfz-Sachverständigen nicht abgehandelt werden.
Bekanntlich ist die fiktive Schadenabrechnung ja den Autoversicherern bereits seit längerer Zeit ein Dorn im Auge. Allerdings muß man auch feststellen, daß
bei Einschaltung von Haussachverständigen die Situation völlig anders gesehen wird.
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Wenn den Kfz-Werkstätten vorgegaukelt wird, daß sich mit der Eindämmung der fiktiven Abrechnung die Auftragslage für die Durchführung von
Unfallreparaturen von heute auf morgen ins Positive verkehren würde, so muß man sich angesichts der Tatsache, daß die fiktive Schadenabrechnung in eigener
Regie sogar noch forciert wird, verwundert die Augen reiben.
In den letzen Jahren sind in vielen Anwaltspraxen die Mandate für die Regulierung von Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen drastisch zurückgegangen.
Neben dem Schadenmanagement gibt es aus unternehmerischer Sicht hierfür noch eine Vielzahl von Gründen, die im Rahmen dieses kurzen Abrisses nicht
angesprochen werden können.
Das methodische und auch wohl abgestimmte Vorgehen des Schadenmanagements durch die Autoversicherer zeigt jedoch schon recht deutlich, daß für den
Entscheidungsprozeß des Geschädigten bezüglich des weiteren Vorgehens nach einem Verkehrsunfall nachhaltig Vorsorge getroffen werden muß, wenn man
auf solche Mandate in der Zukunft nicht leichtfertig verzichten will.
Bei einem Verkehrsunfall handelt es sich um ein Massengeschäft, und die Abarbeitung erfordert Flexibilität und Schnelligkeit.
Der Anwaltschaft eröffnet sich auf dieser Basis und vor diesem Hintergrund eine Vielzahl von Möglichkeiten, mit denen dem Schadenmanagement der
Autoversicherer wirkungsvoll Paroli geboten werden könnte.
Dipl. -Ing. Harald Rasche, Bochum (Quelle: MittBl Arge VerkR 2001, 73 f)
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Schadensersatz ohne Reparatur
Ohne Reparatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an Kraftfahrzeugen, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen:
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren die Revisionen der Kläger zurückgewiesen, die Schadensersatz für ihre bei einem
Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuge begehrten. Die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur liegen nach der Schätzung der Gutachter
jeweils über dem Wiederbeschaffungswert, ohne die Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts zu übersteigen. Beide Kläger haben ihr Fahrzeug mittels
einer Teilreparatur in einen fahrbereiten und verkehrstüchtigen Zustand versetzt. Sie wollten gegenüber den ersatzpflichtigen Beklagten den Schaden auf der
Basis der jeweiligen Sachverständigengutachten abrechnen und verlangten Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Dieser bildet zwar
grundsätzlich die Obergrenze für den Schadensersatz, doch können bei einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an der Wiederherstellung seines
Fahrzeugs Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden. Im Verfahren VI ZR 70/04 hat das Berufungsgericht
Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zugebilligt. Im Verfahren VI ZR 172/04 hat das Berufungsgericht hingegen lediglich einen Anspruch auf
Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert) bejaht.
Der VI. Zivilsenat hat die den Urteilen der Oberlandesgerichte zugrundeliegende Auffassung bestätigt, wonach Ersatz von tatsächlich getätigtem
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden kann, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem
Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Repariert der Geschädigte bei einem den
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, sind Reparaturkosten, die über dem
Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn diese Reparaturkosten
konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGH Urteile vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04 und VI ZR
172/04 - Pressemitteilung Nr. 26/2005).
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Unfalltarife für Mietwagen
„... Das Berufungsgericht hat unter den besonderen Umständen des Streitfalles zu Recht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt
und die Mietwagenkosten auf den Normaltarif beschränkt.
1. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er
die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen
den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung,
wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit
dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher
Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif' höheren Preis
rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung
nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar
2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli
2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257). Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders
freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO
und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im
Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an
Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den ‚Normaltarif' (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 -
VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) - rechtfertigen (Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Allerdings bedarf die Frage, ob und inwieweit ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht, nicht in jedem Fall der gerichtlichen Prüfung.
a) War der Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung ‚erforderlich', kann der Geschädigte im
Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt
verlangen, wenn ihm ein günstigerer ‚Normaltarif' nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI
ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm
unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter
zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer
Tarif zugänglich war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05, aaO).
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Anmietung des Fahrzeugs zu einem höheren als dem von der Klägerin angebotenen Normaltarif zu Recht für nicht
erforderlich erachtet. Nach den getroffenen Feststellungen war dem Geschädigten dieser günstigere Normaltarif nämlich bekannt und ohne weiteres
zugänglich. Er hätte das Fahrzeug zu diesem Tarif anmieten können und wäre dazu unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden
Schadensminderungspflicht auch verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO), weil er nach den von der Revision nicht
angegriffenen Feststellungen wirtschaftlich dazu imstande war, den Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Bei
dieser Sachlage ist die tatrichterliche Würdigung, ihm sei eine Anmietung zum Normaltarif zumutbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal
die Revision keine Gesichtspunkte aufzeigt, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten. ..." (BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 32/05).
***
Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem so genannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom
Schädiger nur insoweit ersetzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI
ZR 151/03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -). Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet
und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Ob im Einzelfall
Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO (BGH, Urteil des
VI. Zivilsenats vom 15.2.2005 - VI ZR 74/04).
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Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem so genannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom
Schädiger nur insoweit verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR
151/03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -). In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem
Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen (BGH, Urteil vom 15. Februar
2005 - VI ZR 160/04):
„ ... Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz der Kosten für einen Mietwagen, den er nach Ausfall seines PKW durch einen Verkehrsunfall vom 6. Januar
2003 bei der Firma K. angemietet hat. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Sie ist der Auffassung, das Fahrzeug sei zu einem zu
teuren Tarif (sogenannter Unfallersatztarif) angemietet worden. Sie begehrt vom Kläger die Beantwortung eines Fragenkatalogs, um ihr abgetretene Ansprüche
gegen die KFZ- Vermieterin verfolgen zu können, und macht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend. ...
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in der
zuerkannten Höhe zu. Die Haftung der Beklagten sei nicht deshalb beschränkt, weil der Kläger die begehrte Auskunft nicht erteilt habe; diese könne die
Beklagte nicht gemäß §§ 3 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 PflVG, 158c Abs. 3 VVG verlangen. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass dem
Kläger kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen sei, selbst wenn die Mietwagenkosten objektiv überhöht
seien. Die begehrte Auskunft diene daher lediglich der Verfolgung etwaiger - abgetretener - Regreßansprüche des Geschädigten gegen die Vermieterin, nicht
aber einer Beurteilung der Einstandspflicht des Versicherers. Der Beklagten stehe jedoch in entsprechender Anwendung des § 255 BGB und des Grundsatzes
der Vorteilsausgleichung ein Anspruch auf Abtretung möglicher Ansprüche aus Verschulden der Vermieterin bei Abschluß des Mietvertrages zu. Ausfluß des
Anspruchs auf Abtretung sei ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB, den die Beklagte im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend mache und der zur
Abwicklung des Unfallschadens gehöre (§ 273 BGB). Aus diesem Grund könne der Kläger auch die vom Amtsgericht zuerkannten Zinsen nicht beanspruchen. ...
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. A. Revision des Klägers: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Dem Anspruch des Klägers
auf Ersatz von Mietwagenkosten steht kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß
der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv
erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.).
1. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6.
November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht vollständig in BGHZ 61, 346, 347 abgedruckt; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR
1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092).
2. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für
zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember
1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Der Geschädigte hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren von
mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO; 155, aaO; vom 2. Juli 1985
- VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.). Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein
deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem
Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.).
a) Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif
für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus
schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Wie
der erkennende Senat zeitlich nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239,
zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241) und mit weiterem Urteil vom heutigen Tage bekräftigt
hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind die nach einem sogenannten "Unfallersatztarif"
geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die
Schädigung bestehen würde. Deshalb kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als
"erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses
Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung
der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus
betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und
infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also
regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung
des sich bei Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen
unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen
Sachverständigen - gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dem Geschädigten.
b) Unter diesen Umständen besteht keine Rechtsgrundlage für ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten. Ergibt sich nämlich bei der nach den genannten
Grundsätzen erforderlichen Prüfung, daß der mit der Klage geltend gemachte Betrag den "erforderlichen" Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellte, wird der
Klage stattzugeben sein. Eine Pflicht zur Aufklärung des Mieters bestand in diesem Fall nicht. Auch ein Zurückbehaltungsrecht aus diesem Grunde kommt
schon vom Ansatz her nicht in Betracht.
Zeigt sich jedoch, daß der geltend gemachte Betrag nach den oben dargelegten Grundsätzen mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung,
das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung u.ä.) nicht zur Herstellung "erforderlich" war, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier
zu entscheidenden Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - aaO; vom 26.
Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Ist diese Frage zu bejahen, wird die auf einen übersteigenden Betrag gerichtete Klage abzuweisen sein. Jedenfalls in dem
vorliegend zu beurteilenden Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines
Ersatzfahrzeuges möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Anspruch (etwa wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht) zusteht, den er
einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können
dementsprechend nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter verlangen und die Leistung nicht bis zur Abtretung
oder bis zur Erfüllung des aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsverlangens zurückhalten. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielt das
angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle.
B. Anschlußrevision der Beklagten: ... Zwar kommt es - wie bereits zur Revision des Klägers dargelegt - für die Entscheidung über den Anspruch eines
Geschädigten auf Ersatz der erforderlichen Herstellungskosten nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegen den KFZ-Vermieter ein Anspruch auf Aufklärung
zustand, den er an den Haftpflichtversicherer des Schädigers abtreten konnte mit der Folge, daß diesem möglicherweise ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Es
ist für die Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der Versicherer einen Anspruch auf Abtretung
eines möglichen Auskunftsanspruchs gegen den Geschädigten hat, der allenfalls aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Mietvertrags abgeleitet
werden könnte.
2. Die Anschlußrevision weist jedoch darauf hin, daß nach dem Vortrag der Beklagten der von der Vermieterin angebotene "Haustarif" ein "Unfallersatztarif"
sei, der den "Normaltarif" um das Doppelte übersteige. Das Berufungsgericht hat dieses Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
durch die Beklagte - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht berücksichtigt. Das wird es - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien -
mit sachverständiger Hilfe (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nachzuholen und zu prüfen haben, ob der hier vom Kläger vereinbarte Tarif nach den oben
dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB
erstattungsfähig ist. ..."
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Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs
mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die
durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober 2004 -
VI ZR 151/03; BGH, Urteil des VI. Zivilsenats vom 26.10.2004 - VI ZR 300/03).
Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses
Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der
Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher
Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur
Schadensbehebung erforderlich sind (BGH, Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03).
Das LG Freiburg hat durch das Urteil vom 09.02.2004, AZ: 1 O 131/03, die Klage einer Versicherung gegen die ihrer Meinung nach zu hohen Unfalltarife
eines Autovermieters abgewiesen. Der Autovermieter hatte in diversen Fällen für die Vermietung an Kunden, die sie wegen Beschädigung des eigenen Autos
infolge Eigen- oder Fremdverschuldens wegen Anmietung eines Fahrzeugs aufsuchten, Tarife abgerechnet, die höher als andere angebotene Tarife z. B. als der
Pauschaltarif waren. Die klagende Versicherung wollte diese Praxis nicht länger hinnehmen. Das Gericht hat dazu festgestellt, dass Unfallersatztarife von allen
führenden Autovermietern angeboten würden und zulässig sind, wenn nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe vorliegen. Auch treffe den Vermieter keine
besondere Aufklärungspflicht bezüglich der Unfalltarife dem Kunden gegenüber Das nicht rechtskräftige Urteil finden Sie hier:
http://www.vdbsrv.de/viomatrix/856/imgs/news04_2004_punkt2.pdf
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