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Rechtsprechung 2006 - Verkehrsrecht - Haftungsrecht
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- Stand: 10. April 2007 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
Rechtsprechung zum Verkehrshaftungsrecht 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007
Wichtiger Hinweis: Diese Leitsatzserie wird nicht fortgeführt. Die aktuelle Entwicklung zum Schadensrecht finden Sie unter
http://www.kanzlei-doehmer.de/sachschaden.htm und http://www.kanzlei-doehmer.de/personenschaden.htm.
LG Hannover, Urt. v. 27.07.2006 - 19 S 18/06; NJW-RR 2006, 1458
Der Unfallverursacher ist nicht verpflichtet, Mehrkosten der städtischen Verkehrsbetriebe zu ersetzen, die wegen Sperrung der Unfallstelle für die Einrichtung
eines Schienenersatzverkehrs entstanden sind:
„... Ein Anspruch der Kl. auf Ersatz ihrer Aufwendungen für einen Schienenersatzverkehr ist auch nach Auffassung der Kammer nicht begründet. Zutreffend hat
das AG im Ergebnis darauf abgestellt, dass die Kl., die wie jeder andere Verkehrsteilnehmer durch das Unfallgeschehen im Gebrauch der öffentlichen Straße
vorübergehend gehindert war, diese Behinderung ersatzlos hinnehmen muss (vgl. BGH, NJW 1977, 2264). Der Schutzzweck etwaig verletzter
Verkehrsvorschriften kann nach allgemeinem Verständnis nicht so weit gehen, dass durch eine unfallbedingte Verkehrsstockung erlittene Vermögensschäden von
der Ersatzpflicht mit umfasst sind. Ein Ersatzanspruch nach § 823 I BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist
ebenfalls - wie das AG zutreffend ausgeführt hat - nicht begründet. Weder liegt Betriebsbezogenheit vor, noch ist es Sinn dieses besonderen Rechtsschutzes den
Gewerbetreibenden einen Schadensersatz für solche Vermögensschäden zu gewähren, die ein anderer unter sonst gleichen Umständen selbst tragen müsste. ..."
BGH, Urteil vom 04.04.2006 - VI ZR 338/04
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss an Senat, NJW 2005, 135 = VersR 2005, 241; NJW-RR 2005,
1371 = VersR 2005, 1256; NJW 2005, 3570 = VersR 2005, 1700). Zur Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif erforderlich ist i.S. des § 249 BGB.
BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 32/05
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif i.S. des § 249 BGB erforderlich ist, keiner gerichtlichen Prüfung bedarf.
BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 126/05
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines „Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die
Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen
und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif" (vgl.
Senat, NJW 2006, 360) - rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 09.02.2006 - VII ZR 228/04
Macht der Erwerber eines Bauwerks Rückabwicklung des Vertrags im Wege des großen Schadensersatzes geltend, sind die durch die Vermietung erzielten
Einnahmen als Nutzungsvorteil anzurechnen.
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