Kosten der stationaeren Behandlung, Telefonkosten im Krankenhaus, Krankentransporte, Kosten der ambulanten Behandlung, Taxikosten, Kosten oeffentlicher Verkehrsmittel, Fahrtkosten mit eigenem Pkw, Kosten der Arztberichte, Gutachterkosten,
Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Rente, Entgangene Urlaubsfreude, Unkostenpauschale, Anwalt, Kanzlei, Lawyer, Avocat
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Ersatz des Personenschadens
| © 1997 bis heute * Rechtsanwaltskanzlei Tronje Döhmer, Bleichstr. 34, 35390 Gießen Tel.: 0641/97579-0 o. 0171-6205362 * Fax : 0641/97579-31 * eMail |
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Stand: 16. Mai 2010
Positionen, die gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer anlässlich eines Verkehrsunfalles geltend gemacht werden können:
Abfindungsvergleich - Anfechtung
Ausschluss von Ansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB VII
Beerdigungskosten
Besuchskosten
Entgangene Urlaubsfreude
Erwerbsschaden - Verdienstausfall
Fahrtkosten mit eigenem Pkw
Gesetzliche Grundlagen
Grundlagen
Gutachterkosten
Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII
Haushaltsführungsschaden
HWS-Schleudertrauma
Kausalität
Kosten der ambulanten Behandlung
Kosten der Arztberichte
Kosten der stationären Behandlung
Kosten öffentlicher Verkehrsmittel
Krankentransporte
Mehraufwendungen
Misslungene Haarfärbung
Psychische Gesundheitsbeeinträchtigung
Quotenvorrecht
Rechtsanwaltsgebühren
Rente
Rentenversicherungsbeiträge - Erstattungspflicht bei Schaden
Rückgriff des Sozialversicherungsträgers auf fiktiven Schmerzensgeldanspruch
Schadensminderungspflicht
Schmerzensgeld
Taxikosten
Telefonkosten im Krankenhaus
Tod eines bewusstlosen Unfallverletzten - Schmerzensgeld
Unkostenpauschale
Unterhaltsschaden
Ursächlichkeit
Verdienstausfall - Erwerbschaden
Vermehrte Bedürfnisse
Zahnersatz
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Gesetzliche Grundlagen
§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu
erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn
und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der
Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
§ 252 Entgangener Gewinn
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach
den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
§ 253 Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
§ 254 BGB Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden
ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines
ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden
abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
§ 842 BGB Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung
für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
§ 843 BGB Geldrente oder Kapitalabfindung
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung
seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente findet die Vorschrift des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat,
bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
§ 844 BGB Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig
war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem
Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung
des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein,
wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
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Grundlagen
Der Schädiger muss dem Geschädigten alle kausal auf dem Unfall beruhenden Gesundheitsschäden ersetzen. Inbegriffen sind Schäden, die dem Geschädigten
erst durch Dritte zugefügt wurden, sofern sie adäquat kausal dem Schädiger zugerechnet werden können.
Adäquat kausal sind alle Schäden, die nicht durch einen gänzlich ungewöhnlichen Lauf der Dinge eintreten, so haftet der Schädiger haftet auch für die Schäden,
die der Geschädigte auf Grund eines weiteren Unfalls des den Geschädigten transportierenden Krankenwagens erleidet. Der Schädiger muss für alle
verletzungsbedingten Folgen einstehen, d.h. auch anlagebedingte Verletzungsfolgen, die bei einem gesunden Menschen nicht oder nicht in dem Ausmaß
eingetreten wären, sind dem Schädiger zuzurechnen.
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Abfindungsvergleich - Anfechtung
Zur möglichen Auslegung und Anpassung einer umfassenden Abfindungsvereinbarung, wenn sich der Geschädigte und der Haftpflichtversicherer des
Schädigers gemeinsam über die Höhe eines Rechnungspostens (hier: von der Berufsgenossenschaft zu zahlende Verletztenrente) geirrt haben, es sich um einen
Irrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite handelt und der Rechnungsposten den Inhalt der Abfindungsvereinbarung maßgeblich beeinflusst hat
(BGH, Urteil vom 16. 09.2008 - VI ZR 296/07):
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Anpassung eines Abfindungsvergleichs, dessen Gegenstand der Ersatz von Schäden ist, die dem Kläger aufgrund
eines Verkehrsunfalls im September 1999 entstanden sind.
Am 24. Oktober 2003 unterzeichnete der Kläger nach längeren Verhandlungen eine Abfindungserklärung, aufgrund deren die Beklagte zu 2 an den Kläger
175.000 € zahlte. In der Erklärung erklärte sich der Kläger hinsichtlich aller Schadensersatzansprüche aus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht bekannt,
vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, nach Erhalt des genannten Betrages für abgefunden. Ferner verzichtete er auf jede weitere Forderung, gleich aus welchen
Gründen, auch aus noch nicht erkennbaren Unfallfolgen. Weitere Regelungen betreffen die Erstattung von Verletzten- und Erwerbsunfähigkeitsrente durch den
Kläger und die Erstattung der Einkommenssteuer durch die Beklagte zu 2.
In den Verhandlungen stellten die Parteien für die Abgeltung des Verdienstausfalles u. a. eine von der Berufsgenossenschaft an den Kläger für die
Berufsunfähigkeit gezahlte Rente in Höhe von 1.081,65 € in ihre Berechnungen ein. Ab dem 1. August 2005 zahlt die Berufsgenossenschaft dem Kläger indes
eine monatliche Rente in Höhe von nur noch 755,79 € mit der Begründung, ein Schreibfehler in der Mitteilung des Arbeitgebers des Klägers habe zu einer
falschen Rentenberechnung geführt; das Bruttoentgelt sei seinerzeit unrichtig mit 88.836 DM statt 58.836 DM angegeben worden.
Die Berufsgenossenschaft hat die Beklagte zu 2 für die von ihr an den Kläger gezahlte Rente in Regress genommen. Von der Berufsgenossenschaft an den
Kläger gezahlte Beträge hat die Beklagte zu 2 der Berufsgenossenschaft erstattet. Von einer Rückforderung dem Kläger zu viel gezahlter Beträge hat die
Berufsgenossenschaft abgesehen.
Mit der Klage verlangt der Kläger eine Anpassung des Abfindungsvergleichs in der Weise, dass die Beklagte zu 2 für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis
zum 30. September 2027 den Differenzbetrag von 325,86 € (1.081,65 € - 755,79 €), also 86.352,90 € zahlt.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter. ...
I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Anpassung des Abfindungsvergleichs, weil die Geschäftsgrundlage nicht entfallen und die Opfergrenze
nicht überschritten sei.
Es liege im Wesen eines Abfindungsvergleiches, der die Kapitalisierung zukünftig fällig werdender Leistungen enthalte, dass er mehr als eine
technischmathematische Zusammenfassung der Ansprüche darstelle. Wer eine Kapitalabfindung wähle, nehme das Risiko in Kauf, dass maßgebliche
Berechnungsfaktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhten. Wolle der Kläger von diesem Regelungsgehalt abweichen und Nachforderungen
stellen, müsse er dartun, dass ihm ein Festhalten an diesem Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar sei, weil entweder die Geschäftsgrundlage
für den Vergleich weggefallen sei oder sich geändert habe, sodass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheine, oder weil nachträglich
erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten seien, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine
ungewöhnliche Härte bedeuteten. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Tatsache, dass die Parteien bei ihren Berechnungen einen
Zahlbetrag der Berufsgenossenschaft zugrunde gelegt hätten, der materiell unberechtigt - nämlich zu hoch - gewesen sei, sei der Sphäre des Klägers zuzuordnen.
Der Kläger habe im Übrigen nicht dargetan, dass die Parteien bei Kenntnis der wahren Sachlage einen Abfindungsvergleich dergestalt geschlossen hätten, dass
ihm ein um 325,86 € monatlich höherer Betrag gezahlt worden wäre. Es habe sich weder aus den vorprozessualen Schriftwechseln der Parteien noch aus der
Erörterung vor dem Berufungsgericht ein Anhaltspunkt dafür ergeben, auf welchen Abfindungsbetrag die Parteien sich geeinigt hätten, wäre die fehlerhaft zu
hohe Rente erkannt worden.
Auch die sog. Opfergrenze sei nicht überschritten. Ein so krasses Missverhältnis zwischen Schaden und Vergleichssumme, dass es für den Geschädigten eine
außergewöhnliche und unzumutbare Härte bedeutete, wenn ihm Nachforderungen versagt würden, sei angesichts des Grades der Erwerbsminderung und des
erhaltenen Betrages nicht festzustellen. Den Bescheiden der Berufsgenossenschaft aus den Jahren 2001 und 2002 sei zudem hinreichend deutlich zu entnehmen
gewesen, dass die Berufsgenossenschaft von einem viel zu hohen Einkommen des Klägers ausgegangen sei. Dem Kläger sei es - im Gegensatz zur Beklagten
zu 2 - positiv bekannt gewesen, welchen Verdienst er beziehe. Der Senat halte es für unglaubhaft, dass der Kläger außerstande gewesen sein wolle, seine
Bruttobezüge nachzuvollziehen.
Dabei sei berücksichtigt, dass eine Nachzahlung der Differenz die Beklagten nicht belaste, weil der an die Berufsgenossenschaft zu zahlende Regressbetrag im
selben Umfang abnehme. Trotz dieses Umstandes sei der Kläger an den Abfindungsvergleich gebunden. Wären die Rentenzahlungen erhöht worden, wäre der
Kläger seinerseits nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten zu 2 Beträge zurückzuzahlen. Beide Seiten seien bei dem Abfindungsvergleich auch das Risiko
eingegangen, dass sich die Grundlagen der Berechnung nachträglich zu ihren Gunsten veränderten, sie also ohne Abfindungsvergleich im Ergebnis günstiger
gestanden hätten.
II. Die Revision hat Erfolg.
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss der Geschädigte, der von einem umfassenden Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen
stellen will, dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich
weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche
Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls eine ungewöhnliche
Härte bedeuten würden. Soweit der Geschädigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßgebenden Faktoren auf
Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm die Berufung auf eine
Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (Senats-urteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 -
VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650).
2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger habe eine umfassende Abfindungserklärung abgegeben, indem er erklärte, nach Zahlung von
insgesamt 175.000 € hinsichtlich aller Schadensersatzansprüche aus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht bekannt, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar,
abgefunden zu sein, und auf jede weitere Forderung, gleich aus welchen Gründen, verzichtete.
a) Das Berufungsgericht zieht allerdings nicht in Erwägung, dass sich die Begründetheit der Klage aufgrund einer Auslegung des Abfindungsvergleichs ergeben
kann.
Grundlage der Berechnung des auf den Verdienstausfall entfallenden Kapitalbetrages war der Nettoverdienst des Klägers abzüglich der von der
Berufsgenossenschaft seinerzeit gezahlten Verletztenrente. Neben dem umfassenden Verzicht auf weitere Forderungen erklärt der Kläger in dem
Abfindungsvergleich, der Beklagten zu 2 verpflichtet zu sein, die von der Berufsgenossenschaft aufgrund einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
über 40 % gezahlten Verletztenrenten sowie die von der LVA gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrenten zu erstatten. Dem kann möglicherweise entnommen
werden, dass der Verdienstausfall des Klägers auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % auf jeden Fall ausgeglichen werden soll und zwar,
soweit er nicht in die Berechnung des Vergleichsbetrags eingeflossen ist, durch Zahlung der Verletztenrente. Der Regress der Berufsgenossenschaft bei der
Beklagten zu 2 soll diese im Fall einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht belasten, offensichtlich weil die Minderung von 40 % die
Vergleichsgrundlage bildete. Nimmt man den Inhalt der Abfindungsvereinbarung insgesamt in den Blick, könnte dem zu entnehmen sein, dass dem Kläger
nach der Vorstellung der Parteien neben der Abfindungssumme von 175.000 € 1.081,65 € monatlich zufließen sollen, wobei diesen Betrag letztlich die
Beklagte zu 2 zu bezahlen hat. Da diese nunmehr infolge der verminderten Rentenzahlung von der Berufsgenossenschaft nur noch in ebenso vermindertem
Umfang in Regress genommen wird, ergibt sich möglicherweise ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Differenzbetrages schon aufgrund der getroffenen Vereinbarung.
Darüber, ob dies der Fall ist, wird der Tatrichter nach ergänzender Anhörung der Parteien zu diesem Gesichtspunkt zu befinden haben.
b) Sollte die neue Verhandlung eine solche Auslegung nicht nahe legen, kann die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls mit der in dem angefochtenen
Urteil gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass es im Streitfall nicht um einen Wegfall
oder eine Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) im Hinblick auf die reduzierte Zahlung der Berufsgenossenschaft geht, sondern um ein Fehlen
der Geschäftsgrundlage von Anfang an, weil wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausgestellt haben (§
313 Abs. 2 BGB). Denn beide Parteien sind nach den bisher getroffenen Feststellungen bei Abschluss des Abfindungsvergleichs davon ausgegangen, der
Kläger erhalte von der Berufsgenossenschaft eine - von dem der Kapitalisierung zugrunde zu legenden Verdienstausfall abzuziehende - Rente in Höhe von
1.081,65 €, während dieser Betrag in Wahrheit auf einem Schreibfehler in der Gehaltsmitteilung des Arbeitgebers des Klägers beruhte und die Rente bei
Zugrundelegung des richtigen Bruttoeinkommens nur 755,79 € beträgt. Bei einem derartigen Irrtum aller Vertragsbeteiligten über bestimmte
Rechnungspositionen bei grundsätzlichem Einverständnis über den Berechnungsweg liegt aber ein Fehlen der Geschäftsgrundlage vor (vgl.
MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 313 Rn. 227; Palandt/Grüneberg, 67. Aufl., § 313 Rn. 38 f., jeweils m.w.N.).
Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen Irrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite für die Beteiligten handelt und der Rechnungsposten, über
den die Vertragspartner sich geirrt haben, den Inhalt der Abfindungsvereinbarung maßgeblich beeinflusst hat. So liegt es im vorliegenden Fall (vgl. oben zu a).
Zwar steht ein Fehlen der Geschäftsgrundlage von Anfang an, wie es hier vorliegt, einer Veränderung der Umstände gleich (§ 313 Abs. 2 BGB), weshalb die
besonderen Voraussetzungen für die Abweichung von einem Abfindungsvergleich grundsätzlich auch im Streitfall vorliegen müssen. Doch kann die eingangs
dargestellte Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Risikozuweisung nicht ohne weiteres übernommen werden. Bei einem gemeinsamen Irrtum über die
Berechnungsgrundlagen geht es nicht darum, dass der Geschädigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages
maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können.
Vielmehr spielt eine spezifische Risikobetrachtung hier für die Parteien überhaupt keine Rolle, denn beide gehen davon aus, sich auf einer vermeintlich
sicheren Grundlage zu bewegen. Eine einseitige Risikozuweisung ist auch hier denkbar, wird aber nur unter besonderen Umständen in Betracht kommen, etwa
wenn eine der Vertragsparteien eine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen übernommen hat.
3. Bei dieser Sachlage reichen die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit
eine Anpassung des Abfindungsvergleichs geboten ist, nicht aus.
a) Zunächst wird der Tatrichter der Frage nachzugehen haben, ob unter Berücksichtigung des bisherigen Sachvortrags in den Tatsacheninstanzen und des
Vortrags in der Revisionsinstanz zur Zurechnung der Fehlinformation des Arbeitgebers des Klägers überhaupt von einem gemeinsamen Irrtum der Parteien
auszugehen ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 9 des angefochtenen Urteils, dem Kläger sei es - im Gegensatz zur Beklagten zu 2 - positiv
bekannt gewesen, welchen Verdienst er bezog, der Senat halte es für unglaubhaft, dass der Kläger außerstande gewesen sein wolle, seine Bruttobezüge
nachzuvollziehen, lassen sich möglicherweise dahin verstehen, dass der Kläger den Irrtum des Arbeitgebers erkannt, dazu aber geschwiegen hat. In diesem Fall
könnte er sich nicht auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen. Allerdings wird zu berücksichtigen sein, dass eine Kenntnis des Klägers über die Höhe
seiner Bruttobezüge nicht ohne weiteres auf die Kenntnis von der Unrichtigkeit des Rentenbescheides der Berufsgenossenschaft schließen lässt. Die Rente wird
nicht nach Bruttobezügen, sondern nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet (§ 82 SGB VII). Der Vorwurf, von der Unrichtigkeit des Rentenbescheides
gewusst oder sie grob fahrlässig verkannt zu haben, kann dem Kläger nur gemacht werden, wenn zu der in den Bescheiden verwendeten Begrifflichkeit und
dem daraus ersichtlichen Zahlenwerk ausreichende Feststellungen getroffen werden können, die dem Kläger zum Nachteil gereichen.
b) Ist ein gemeinsamer Irrtum zu bejahen, wird zu prüfen sein, ob Umstände vorliegen, die für die vorliegende Fallgestaltung ausnahmsweise eine einseitige
Risikozuweisung zu Lasten des Klägers rechtfertigen. Ist eine solche einseitige Risikozuweisung zu verneinen, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 313
Abs. 1, 2 BGB vorliegen, ob es sich also bei der Kenntnis der Höhe der Rentenleistung der Berufsgenossenschaft um eine wesentliche Vorstellung handelte, die
zur Grundlage des Vertrages geworden ist und die sich als falsch herausgestellt hat, ob der Vertrag bei Kenntnis der zutreffenden Höhe der Rentenleistung nicht
oder mit verändertem Inhalt geschlossen worden wäre und ob dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am Vertrag
nicht zugemutet werden kann.
c) Gegebenenfalls wird sodann über die Art der Vertragsanpassung zu entscheiden sein. Dass der Kläger nicht dargetan hat, dass ihm, wie das Berufungsgericht
ausführt, ein um 325,86 € höherer Betrag gezahlt worden wäre, und sich keine Anhaltspunkte dafür finden, auf welchen Abfindungsbetrag sich die Parteien bei
Kenntnis des zutreffenden Rentenbetrages geeinigt hätten, steht der Möglichkeit einer Anpassung nicht entgegen. Wenn die Parteien den Irrtum seinerzeit nicht
bemerkt haben, müssen solche Anhaltspunkte naturgemäß fehlen und kann dazu auch nicht konkret vorgetragen werden. Die Anpassung ist dann unter
wertender Berücksichtigung aller sonstigen Umstände vorzunehmen.
4. Die danach erforderlichen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht deshalb entbehrlich, weil - wie die Revision meint - bereits eine
ergänzende Vertragsauslegung den Anspruch des Klägers rechtfertigt. Es liegt keine unbewusste Regelungslücke vor. Gegenstand des Vergleichs ist die
endgültige Abfindung des Klägers unter dessen Verzicht auf Nachforderungen. Insoweit ist alles geregelt, was die Parteien regeln wollten. Das Fehlen einer
Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt, welches für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich ist (BGHZ 84, 1, 7), liegt nicht vor (vgl.
Senatsurteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - aaO, S. 651). ..."
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Kosten der stationären Behandlung
Die Kosten der stationären Behandlung sind Heilbehandlungskosten. Diese Kosten werden regelmäßig von den Sozialversicherungsträgern oder von privaten
Versicherern übernommen. In beiden Fällen gehen die Schadensersatzansprüche auf die jeweiligen Kostenträger über.
Heilbehandlungskosten müssen medizinisch notwendig sein. Sie dürfen nicht fiktiv abgerechnet werden.
***
Leitsätze/Entscheidungen:
Der Geschädigte, der sich nach einem fremdverschuldeten Arbeits- (Wege-) Unfall in privatärztliche Krankenhausbehandlung begibt, statt sich mit den
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu begnügen, verletzt nicht seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, wenn er sich auch ohne Bestehen einer
Ersatzpflicht des Schädigers so verhalten hätte (OLG Hamm, Urteil vom 02.06.2003 - 6 U 203/02, r + s 2004, 343).
Die Kosten für die Anmietung eines Fernsehgerätes während des Krankenhausaufenthals sind nur dann gem. § 249 BGB erstattungsfähig, wenn die Benutzung
des Fernsehgerätes dem Heilungsprozeß förderlich war (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.1993 - 22 U 135/93, NJW-RR 1994, 352).
Neben dem Einsatz der Kosten für tägliche Besuche der Mutter sind Telefonkosten während des Krankenhausaufenthalts einer 14-jährigen Schülerin nicht gem.
§ 249 BGB erstattungsfähig (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.1993 - 22 U 135/93, NJW-RR 1994, 352).
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Besuchskosten
Besuchskosten sind diejenigen Kosten, die nahe Angehörige aufwenden, um den Verletzten im Krankenhaus zu besuchen.
Erstattungsfähig sind nur die Besuchskosten der nächsten Angehörigen. Der Verletzte muss sich stationär im Krankenhaus aufhalten. Die Besuche müssen
medizinisch notwendig sein. Das ist nicht der Fall, wenn sie lediglich der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens dienen. Erstattet werden nur
unvermeidbare Kosten.
Leitsätze/Entscheidungen:
Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des Verletzten (Fahrtkosten einschließlich Übernachtungskosten und
Verpflegungsmehraufwand, Verdienstausfall) sind nur dann seinen nach § 823 I BGB zu ersetzenden Heilungskosten zuzuordnen, wenn die Besuche
medizinisch notwendig und die Aufwendungen unvermeidbar sind (BGH, Entscheidung vom 19.02.1991 - VI ZR 171/90, VersR 1991, 559).
***
Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des Verletzten (Fahrtkosten einschließlich eventueller Übernachtungskosten
und Verpflegungsmehraufwand, Verdienstausfall) sind nur dann seinen nach § 823 I BGB zu ersetzenden Heilungskosten zuzuordnen, wenn die Besuche
medizinisch notwendig und die Aufwendungen unvermeidbar sind (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2001 - 11 U 134/99, NJOZ 2002, 2190).
Besuchskosten des sorgeberechtigten Elternteils eines wegen eines apallischen Syndroms in einem auswärtigen Pflegeheim stationär untergebrachten
minderjährigen Kindes, dessen Zustand nicht besserungsfähig ist, können nicht als "Heilungskosten" erstattet verlangt werden, wohl aber in objektiv
erforderlichem Umfang nach § 843 II BGB als vermehrte Kosten bei der persönlichen Betreuung des Kindes, auf die das Kind nach § 1606 III 2 BGB während
der Minderjährigkeit Anspruch hat (OLG Bremen, Urteil vom 31.08.1999 - 3 U 165/98, VersR 2001, 595).
***
Die Kosten des Besuchs eines stationär behandelten Geschädigten durch seine Ehefrau sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie medizinisch notwendig sind.
Dass sie für das psychische und physische Befinden des Patienten erwünscht sind, genügt nicht für die Annahme der Erstattungsfähigkeit (LG Hildesheim,
Urteil vom 21.12.1999 - 3 O 202/98, ZfS 2002, 219).
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Telefonkosten im Krankenhaus
Zu den erstattungsfähigen Heilbehandlungskosten können auch die nachgewiesenen Kosten für Telefonate gehören. Es geht um die Kosten für die Anmietung
eines Telefonanschlusses bzw. Telefonapparates und die Gesprächskosten.
Die Kosten für notwendigen Telefonate sind erstattungsfähig. Gegebenenfalls muss sich der Verletzte für nicht medizinisch notwendige Telefonate einen
Abzug gefallen lassen.
***
Leitsätze/Entscheidungen:
Neben dem Einsatz der Kosten für tägliche Besuche der Mutter sind Telefonkosten während des Krankenhausaufenthalts einer 14-jährigen Schülerin nicht gem.
§ 249 BGB erstattungsfähig (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.1993 - 22 U 135/93, NJW-RR 1994, 352).
Krankentransporte
Zu den erstattungsfähigen Heilbehandlungskosten gehören auch sämtliche Krankentransportkosten. Sie können vom Schädiger Ersatz verlangen, soweit diese
Kosten nicht von der Krankenkasse getragen worden sind.
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Kosten der ambulanten Behandlung
Die dem Geschädigten entstandenen Kosten der ambulanten Behandlung sind ebenfalls erstattungsfähig. Sind die Kosten von einer gesetzlichen oder privaten
Krankenversicherung getragen worden, gehen die Ansprüche von Gesetzes wegen auf die jeweiligen Versicherungsträger über. Der Geschädigte selbst kann nur
denjenigen Teil des Schadens geltend machen, der bei ihm verblieben ist.
Mehraufwendungen
Mehraufwendungen gehören zur Gruppe der vermehrten Bedürfnisse.
Leitsätze/Entscheidungen:
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der infolge eines Verkehrsunfalls querschnittgelähmt ist und von dem Schädiger Ersatz der
Kosten für den behindertengerechten Umbau seines PKW erhalten hat, auch Ersatz der Kosten für den Umbau seines Motorrades beanspruchen kann (BGH,
Urteil vom 20.01.2004 - VI ZR 46/03, ZfS 2004, 258).
Zur Frage, inwieweit ein infolge Unfalls Schwerbehinderter vom Schädiger Kosten für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepaßten Eigenheimes
ersetzt verlangen kann (BGH, Entscheidung vom 19.05.1981 - VI ZR 108/79, NJW 1982, 757).
***
Eine Heimbetreuung im Alter zählt nicht zum gewöhnlichen Lauf der Dinge; deshalb muß auch bei einer zum Zeitpunkt des Unfalls 80jährigen Person im
Einzelfall geprüft werden, ob diese Unterbringung auch ohne den Unfall erforderlich geworden wäre. Eine Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Schädigers
(OLG Hamm, Urteil vom 12.02.1998 - 6 U 64/97, MDR 1998, 902).
Kauft der Verletzte nach dem Unfall ein instandsetzungsbedürftiges Haus, so kann er den Schädiger nicht auf Ersatz der Ausbaukosten in Anspruch nehmen,
die er ohne die Unfallverletzung durch Eigenleistungen hätte vermeiden können (KG, Urteil vom 11.07.1996 - 12 U 4464/94, NZV 1997, 232).
War zum Zeitpunkt des Unfalls bei dem Geschädigten noch keine Bauabsicht vorhanden, kann er keinen Schadensersatz verlangen mit der Begründung, ohne
den Unfall hätte er in seinem Heimatort in Nachbarschaftshilfe ein Eigenheim gebaut (OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.1995 - 13 U 12/95, MDR 1995, 1126).
Sind einem bei einem Verkehrsunfall Verletzten Eigenleistungen bei einem Hausbau nicht möglich, so kann der Schädiger zum Ersatz der Lohnkosten
verpflichtet sein, die der Verletzte für die Beschäftigung anderer Arbeitskräfte aufwenden muß, und zwar auch dann, wenn der Verletzte zum Unfallzeitpunkt
noch keine konkrete Pläne für einen Hausbau hatte. Auch ein aufgrund unfallbedingter Verletzungen von einem Versicherer erhobener Prämienzuschlag für
eine Lebensversicherung gehört zu dem Schaden, den der Schädiger zu ersetzen hat (OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.01.1994 - 1 U 209/92, NZV 1995, 315).
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Psychische Gesundheitsbeeinträchtigung
Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schwe-ren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers
regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war (BGH, Urteil vom 22.05.2007 - VI ZR 17/06 zu BGB
§ 823).
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Quotenvorrecht
Trifft eine Anspruchsbegrenzung wegen Mitverschuldens des Geschädigten mit einer gesetzlichen Beschränkung der Haftung auf Höchstbeträge (hier § 12 Abs.
1 Nr. 1 StVG) zusammen, so steht dem Geschädigten bei teilweisem Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger ein Quotenvorrecht nicht zu (im
Anschluss an BGH v. 8.4.1997 - VI ZR 112/96, BGHZ 135, 170 = MDR 1997, 637; BGH, Urt. v. 21.11.2000 - VI ZR 120/99).
Das sog. Quotenvorrecht des Beamten besteht auch dann, wenn der Beamte eine private Krankenversicherung abgeschlossen und der Versicherer für den vom
Versorgungsträger nicht zu deckenden Teil des Schadens einzutreten hat (Bestätigung des Senatsurt. v. 30.9.1997 - VI ZR 335/96, VersR 1997, 1537 = MDR
1998, 45; BGH, Urt. v. 10.02.1998 - VI ZR 139/97, MDR 1998, 717).
***
„... Der erkennende Senat hat bereits durch Urt. v. 9.11.1956 (BGHZ 22, 136) zu §§ 139 DBG, 168 BBG, 175 LBG Nordrhein-Westfalen in Abkehr von der
Rechtsprechung des Reichsgerichts und den in einer früheren Entscheidung (BGHZ 13, 28, 32 = MDR 1954, 353) angestellten Erwägungen entschieden, der
Übergang des Schadensersatzanspruchs zugunsten eines öffentlichen Versorgungsträgers dürfe sich nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen
auswirken, wenn der Schädiger nur einen Teil des entstandenen Schadens zu ersetzen habe; nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des
Schadens verbleibe, gehe auf den Versorgungsträger über; diesem stehe also ein sogenanntes Quotenvorrecht nicht zu. ... Daran wird festgehalten.
Im Anwendungsbereich des § 103 a LBG Schleswig-Holstein kann nichts anderes gelten.
Das somit auch im Anwendungsbereich des § 103 a LBG Schleswig-Holstein grundsätzlich geltende Quotenvorrecht des verletzten Beamten hat entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts auch dann nicht zugunsten des Versorgungsträgers zurückzutreten, wenn - wie hier - eine private Krankenversicherung des
Beamten besteht, die dessen durch die Beihilfe nicht gedeckten (Rest-) Schaden ausgleicht. Dafür besteht kein rechtfertigender Grund. Der Abschluß einer
privaten Krankenversicherung zusätzlich zur Beihilfe steht im Belieben des Beamten und erfolgt nicht zur Entlastung des Beihilfeträgers. Ob der Beamte den
von der Beihilfe nicht gedeckten Rest (hier: 30%) auf eigene Kosten durch private Krankenversicherung(en) abdecken, gegebenenfalls diese in Anspruch
nehmen oder auf eigenes Risiko gegen den Schädiger vorgehen will, bleibt ihm überlassen. Für den Fall, daß er sich zum Abschluß einer privaten
Krankenversicherung entschließt, enthalten die gesetzlichen Regelungen des Beamtenrechts (hier: § 103 a LBG Schleswig-Holstein, § 52 BRRG) keine
Ausnahme. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats davon abgesehen, ein Quotenvorrecht des Dienstherrn allgemein oder für den Fall
einer ergänzenden privaten Krankenversicherung des Beamten (etwa als Eintritt des Versorgungsträgers in das dem geschädigten Beamten gemäß § 67 Abs. 1
Satz 2 VVG gegenüber seinem privaten Krankenversicherer zustehende Quotenvorrecht) anzuordnen.
Dem steht - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht die Entscheidung des Senats MDR 1971, 40 = VersR 1971, 127, 129 entgegen. Vorliegend geht es gerade nicht um eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Landes durch einen Rechtsübergang auf die private Krankenversicherung. Hätte der Beamte keine solche Versicherung abgeschlossen, gingen die Schadensersatzansprüche des Geschädigten nicht zu einer höheren Quote auf den Versorgungsträger über.
Der geschädigte Beamte steht hierdurch nicht anders als ein Selbständiger, der eine private Krankenversicherung mit 70% Ersatzleistung abgeschlossen hat.
Auch dieser könnte infolge des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers für den Rest seines Schadens den Schädiger in Anspruch nehmen; einem (privaten)
Krankenversicherer verbliebe für einen eventuellen Regreß gegen den Schädiger ebenfalls nur ein Ersatzanspruch in Höhe der Differenz nach Abzug des dem
Geschädigten zukommenden Restanspruchs (hier: 40% = 70 - 30%; vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., § 67 Anm. 5 B). ..." (BGH MDR 1998, 45 f).
***
„... Mit rechtsfehlerfreien Erwägungen hat das Berufungsgericht aus dem Wortlaut und Sinn der Vorschrift sowie aus ihrer Entstehungsgeschichte die
Auffassung hergeleitet, daß § 116 Abs. 2 SGB X dem Geschädigten ein uneingeschränktes Quotenvorrecht gewährt, so daß er bei höhenmäßiger Begrenzung
der Haftung seine gesamten Schadensersatzansprüche vorab befriedigen kann (ebenso Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß Kap. 30 Rn. 61;
Wussow/Schloen Unfallhaftpflichtrecht, Rn. 2462; Lauterbach/Watermann, SGB X § 116 Anm. 8b; v. Maydell in GK SGB X 3 § 116 Rn. 33 f., 349, 362;
Deinhardt, VersR 1984, 697, 700). Demgegenüber vermag die im Schrifttum vertretene Auffassung nicht zu überzeugen, der Geschädigte habe nur für solche
Ersatzansprüche ein Quotenvorrecht, die der jeweiligen Leistung des Sozialversicherungsträgers kongruent seien (Wannagat/Eichenhofer, SBG X/3 § 116 Rn.
35, 38; Hauck/ Haines/Bürsch SGB X/3 § 116 Rn. 30; Schroeder-Printzen/ Schmalz, SGB X § 116 Rn. 21; Kater in Kasseler Kom. zum
Sozialversicherungsrecht § 116 Rn. 217; Pickel, SGB X § 116 Rn. 39, 41; VerbKom SGB X § 116 Rn. 12; Küppersbusch, VersR 1983, 193, 202; Denck,
VersR 1987, 629, 630 f.).
Diese Einschränkung findet im Wortlaut des § 116 Abs. 2 SGB X keine Stütze. Danach wird nämlich ein Vorrang des Verletzten für seinen Schaden begründet,
ohne daß sich Anhaltspunkte für eine Begrenzung auf kongruenten Schaden finden lassen. Demgegenüber hätte es angesichts der einschneidenden Wirkung
einer Beschränkung des Quotenvorrechts auf den kongruenten Schaden nahegelegen, eine solche Einschränkung ausdrücklich vorzunehmen, wenn sie dem
Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte. Dies kann jedoch auch den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden (vgl. BT-Drucks. 9/95 S. 28; BT-Drucks.
9/1753 S. 44).
Schon die frühere Regelung des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO zielte darauf ab, beim Eingreifen von Sozialleistungen eine unerwünschte Entlastung
des Haftpflichtigen einerseits wie auch eine Bereicherung des Verletzten durch doppelte Entschädigung andererseits zu vermeiden (Senatsurteile MDR 1969,
131 = NJW 1969, 98, 100 und MDR 1978, 569 = VersR 1978, 179, 180). Auch der neuen gesetzlichen Regelung des § 116 Abs. 1 SGB X, die insoweit von §
1542 RVO ausgeht (BT-Drucks. 9/95, S. 16, 27), liegt die Bestrebung zugrunde, daß der Individualausgleich zwischen Schädiger und Geschädigtem durch
parallel laufende Sozialleistungen möglichst wenig beeinträchtigt werden soll. Dieser Regelungsgedanke eines ungestörten Schadensausgleichs wird durch das
in § 116 Abs. 2 SGB X gewährte Quotenvorrecht des Geschädigten sinnvoll ergänzt. Diese Vorschrift läßt nämlich einerseits die Leistungspflicht des
Schädigers unberührt und gibt andererseits dem Geschädigten einen Anspruch auf vorrangige Befriedigung seiner Ansprüche vor dem
Sozialversicherungsträger, wenn der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger von Gesetzes wegen der Höhe nach beschränkt ist. Damit hat sich der
Gesetzgeber eindeutig für eine Bevorrechtigung des Individualausgleichs zwischen Schädiger und Geschädigtem entschieden, so daß in Abweichung von der
früheren Rechtslage der Geschädigte bevorzugt wird, der ja auch durch den Schadensfall unmittelbar und in erster Linie betroffen ist, während das Interesse des
Sozialversicherungsträgers am wirtschaftlichen Ausgleich zurücktreten muß. Dieser Schutzzweck des § 116 Abs. 2 SGB X (hierzu Lauterbach/Watermann,
SGB X § 116 Anm. 8b; Wussow/Schloen, Unfallhaftpflichtrecht Rn. 2462) wird indessen vollständig nur dann erreicht, wenn sich das Quotenvorrecht des
Geschädigten auf seinen gesamten Schaden erstreckt. ..." (BGH MDR 1997, 638).
***
Auch ein Witwer muß sich für den Ersatz seines Unterhaltsschadens infolge der Tötung seiner Ehefrau gegenüber einem nur auf eine Quote haftenden
Schädiger den Umstand, daß er Renteneinkünfte aus einer früheren Berufstätigkeit nunmehr allein zur Verfügung hat, schadensmindernd nur insoweit
anrechnen lassen, als die Ersparnis den von ihm selbst zu tragenden Schadensanteil übersteigt (Fortführung des BGH-Urteils vom 22. 3. 1983 - VI ZR 67/81 -
VersR 1983, 726 [= MDR 1983, 923 Nr. 30]; BGH, Urt. v. 16.09.1986 - VI ZR 128/85, MDR 1987, 182).
Haftet der Schädiger der Witwe für deren Unterhaltsschaden infolge Tötung ihres Ehemanns nur auf eine Quote, so ist der Umstand, daß die Witwe die zu
Lebzeiten ihres Ehemanns dem Familienunterhalt zugeführten Renteneinkünfte nunmehr allein zur Verfügung hat, zugunsten des Schädigers schadensmindernd
nur insoweit zu berücksichtigen, als die Ersparnis den von der Witwe selbst zu tragenden Schadensanteil nicht übersteigt. Zum Übergang der Ersatzforderung
der Witwe auf den Sozialversicherungsträger in einem solchen Fall, wenn die an sie gezahlte Witwenrente für ihn keine Mehrbelastung bedeutet (BGHZ 70, 67
[= MDR 1978, 569 Nr. 34]) und die Witwenrente nur bei Berücksichtigung der Unterhaltsersparnis der Witwe deren Unterhaltsschaden deckt (BGH, Urt. v.
22.03.1983 - VI ZR 67/81, MDR 1983, 923).
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Zahnersatz
Grundsätzlich ist der Anspruch auf Schadensersatz des Unfallverletzten auf den Leistungsumfang eines gesetzlichen Krankenversicherers beschränkt. Der
Geschädigte braucht sich aber nicht auf einen kostengünstigeren konventionellen Zahnersatz, dessen Kosten zunächst von der Krankenkasse getragen werden,
verweisen zu lassen. Dem Verletzten steht die höherwertige Behandlungsmethode jedenfalls zu, wenn er noch vergleichsweise jung ist und unter der
Verwendung einer Zahnprothese leiden würde und die Zahnimplantation auch medizinische Vorteile bietet.
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Leitsätze/Entscheidungen:
Da die gesetzlichen Krankenkassen bei Zahnbehandlungen und insbesondere bei Zahnersatz - wenn überhaupt - nur den untersten Standard ersetzen, ist es unter
dem Schadensminderungsaspekt nicht zu beanstanden, dass der Geschädigte eine Behandlungsweise wählt, die nicht vollständig von der gesetzlichen
Krankenkasse ersetzt wird (OLG Dresden, Urteil vom 01.04.2004 - 7 U 1994/03, VersR 2004, 1567).
Der Anspruch auf Zahnersatz eines durch einen Unfall Geschädigten ist nicht in jedem Fall auf den Leistungsumfang eines gesetzlichen Krankenversicherers
beschränkt. Zur Frage der Unverhältnismäßigkeit einer beabsichtigten Therapie (hier: Zahnimplantat statt prothetischer Brückenversorgung; OLG Hamm,
Urteil vom 27.03.2001 - 27 U 151/00, DAR 2001, 359).
Taxikosten - Leitsätze/Entscheidungen:
Kann der Geschädigte nach unfallbedingtem Ausfall seines Pkw seinen Fahrbedarf ohne Schwierigkeiten mit Taxifahrten decken, so ist die Anmietung eines
Eratzwagens für 16 Tage bei einer Gesamtfahrleistung von 178 km und einem Kostenaufwand von 2.450,-- DM unverhältnismäßig. Anstelle der fiktiven
Taxikosten con ca. 500,-- DM kann jedoch der Geschädigte den höheren Ersatz für Nutzungsausfall verlangen (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2001 - 6 U
243/00, DAR 2001, 458).
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Kosten öffentlicher Verkehrsmittel
Entstehen dem Geschädigten wegen seiner ambulanten Behandlung in Folge der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Kosten, so müssen ihm diese Kosten
ersetzt werden (Siehe auch unter Taxikosten).
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Leitsätze/Entscheidungen:
Auch bei einem Fahrbedarf von weniger als täglich 20 km kann der Geschädigte den Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, wenn er wegen weitgehenden
Fehlens öffentlicher Verkehrsmittel und nicht umgehend verfügbarer Taxis aufgrund seines Gesundheitszustandes auf den sofortigen Einsatz eines Pkw
angewiesen ist (LG Deggendorf, Urteil vom 26.09.1995 - S 87/95, ZfS 1995, 454).
Von dem Geschädigten muß verlangt werden, daß er vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs seinen Fahrbedarf und die Dauer des Nutzungsausfalls seines
Kfz überschlägt und eine Vergleichsrechnung aufmacht. Stellt sich bei dieser Vergleichsbetrachtung die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gegenüber der
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als wirtschaftlich unvernünftig in einer solchen Weise dar, daß ein krasses Mißverhältnis zwischen beiden
Rechnungsposten besteht, muß er sich auf die öffentlichen Verkehrsmittel oder die Benutzung eines Taxis verweisen lassen (LG Göttingen, Urteil vom
10.08.1994 - 5 (6) S 168/94, VersR 1995, 1459).
Eine geringe Fahrleistung des Geschädigten allein mit dem von ihm genommenen Mietwagen genügt nicht, eine Verletzung der Schadensminderungspflicht mit
der Begründung anzunehmen, ihm sei die Benutzung eines Taxis zumutbar gewesen. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob der Geschädigte aus beruflichen
oder persönlichen Gründen auf die ständige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs angewiesen ist, bestimmte voraussehbare Fahrten in zumutbarer Weise nur mit dem
Pkw und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi durchführen kann, etwa wenn aufgrund der Lage seiner Wohnung kein nahegelegener
Anschluß an öffentliche Verkehrsmittel besteht oder die Anfahrt eines Tages unverhältnimäßig lange dauern würde (LG Aschaffenburg, Entscheidung vom
20.01.1994 - 2 S 243/93, ZfS 1994, 167).
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Fahrtkosten mit eigenem Pkw
Muss der Verletzte ambulant behandelt werden, so müssen ihm die Kosten für die Fahrten zu den Behandlungsorten erstattet werden, auch wenn er einen Pkw
benutzt. Anzusetzen ist ein Betrag in Höhe von EUR 0,33 pro gefahrenem Kilometer.
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Leitsätze/Entscheidungen:
Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des Verletzten (Fahrtkosten einschließlich Übernachtungskosten und
Verpflegungsmehraufwand, Verdienstausfall) sind nur dann seinen nach § 823 I BGB zu ersetzenden Heilungskosten zuzuordnen, wenn die Besuche
medizinisch notwendig und die Aufwendungen unvermeidbar sind (BGH, Entscheidung vom 19.02.1991 - VI ZR 171/90, VersR 1991, 559).
***
Die Fahrtkosten zu Ärzten und Kosten der auf Grund ihrer Diagnosen verschriebenen Krankengymnastik sind nur zu ersetzen, wenn eine unfallbedingte
Primärverletzung nach dem Maßstab des § 286 ZPO bewiesen wird (Abweichung von KG, NZV 2003, 281; OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2003 - 6 U 99/02, r
+ s 2003, 434).
Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des Verletzten (Fahrtkosten einschließlich eventueller Übernachtungskosten
und Verpflegungsmehraufwand, Verdienstausfall) sind nur dann seinen nach § 823 I BGB zu ersetzenden Heilungskosten zuzuordnen, wenn die Besuche
medizinisch notwendig und die Aufwendungen unvermeidbar sind (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2001 - 11 U 134/99, NJOZ 2002, 2190).
Zu den erstattungsfähigen Heilungskosten und vermehrten Aufwendungen des Verletzten nach einem Unfall können auch Fahrtkosten gehören, etwa für
notwendige Fahrten zum Arzt, Apotheke und zur Arbeitsstelle. Erstattungsfähig sind in der Regel die (vom Fahrzeugtyp abhängigen) variablen Betriebskosten
zuzüglich eines Zuschlags für die laufleistungsabhängige erhöhte Abnutzung (konkret: 0,30 DM/km für Opel Astra 1,6; OLG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2000
- 4 U 4590/99, VersR 2002, 245).
Auch die Fahrtkosten, die durch Besuche der Lebensgefährtin im Krankenhaus entstehen, können erstattungsfähig sein (LG Münster, Urteil vom 12.06.1997 - 8
S 410/96, NJW 1998, 1801).
Bei Fahrkosten für Arztbesuche kann der Verletzte einen Betrag von 0,40 DM/km in Anlehnung an § 9 III ZSEG verlangen (Bestätigung von OLG Hamm - 6.
Zivilsenat, NJW-RR 1995, 599, dort für Fahrtkosten der Angehörigen; OLG Hamm, Urteil vom 07.11.1996 - 27 U 104/96, NJWE-VHR 1997, 107).
Zur Frage, welche Fahrtkosten ein unfallgeschädigtes sechsjähriges Kind für Besuchsfahrten seiner Eltern zum Krankenhaus ansetzen kann (OLG Hamm,
Entscheidung vom 13.01.1992 - 13 U 118/91, NJW-RR 1993, 409).
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Kosten der Arztberichte
Der Geschädigte muss nachweisen bzw. glaubhaft machen, ob und in welchem Umfang er durch den Verkehrsunfall verletzt worden ist. Der Geschädigte bzw.
sein Haftpflichtversicherer können die Vorlage von entsprechenden Arztberichten verlangen. Soweit dem Geschädigten dadurch Kosten entstehen, müssen
diese ersetzt werden.
Gutachterkosten
Für die Anfertigung von medizinischen Gutachten sind ebenfalls erstattungsfähig. Oft ist es notwendig, ein medizinisches Gutachten einzuholen, um Art und
Umfang der durch den Unfall erlittenen Verletzungen nachzuweisen.
Haftungsausschluss
Der Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII erfasst nicht Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen oder Hinterbliebenen eines Versicherten
aufgrund so genannter Schockschäden infolge eines Arbeitsunfalles des Versicherten (BGH, Versäumnisurteil vom 06.02.2007 - VI ZR 55/06).
Haushaltsführungsschaden
Ein ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden liegt vor, wenn der Verletzte seine Fähigkeit, den Haushalt zu führen, ganz oder teilweise verloren hat.
Der durch den Unfall verletzten Person steht ein eigener Schadensersatzanspruch zu, der sich aus §§ 842, 843 BGB ergibt.
***
Leitsätze/Entscheidungen:
Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO darf sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte
grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren (BGH,
Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 183/08 zu BGB § 843 Abs. 1, 2. Alt.; ZPO § 287):
„... Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 15. August 2003 geltend, bei dem sie schwer verletzt
wurde. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagten für die der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schäden in vollem Umfang einzustehen
haben. Sie streiten nur noch um die Höhe des der Klägerin - einer allein stehenden erwerbstätigen Frau - entstandenen Haushaltsführungsschadens. Das
Landgericht hat der Klägerin hierfür unter Klageabweisung im Übrigen einen Betrag von 9.649 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 3.500 €, insgesamt 6.149 €
zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung
abgeändert und der Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 11.243,26 € abzüglich 3.500 €, mithin insgesamt 7.743,26 €
zugesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in Höhe eines Betrages von 2.590,95 € weiter.
... 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass auch der Klägerin als allein stehender Person mit eigenem Haushalt ein Anspruch auf Ersatz
ihres unfallbedingten Haushaltsführungsschadens unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB zusteht (vgl.
Senatsurteile vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162, 163; vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 - VersR 1992, 618, 619 und vom 8.
Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565).
2. Die Überprüfung der im Rahmen des Schätzungsermessens des Tatrichters nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Bewertung der unfallbedingt
entgangenen Tätigkeit eines Verletzten im Haushalt durch das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, ob das Berufungsurteil auf grundsätzlich falschen
Erwägungen beruht oder entscheidungserhebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR
1979, 670, 671). Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an einem
anerkannten Tabellenwerk (Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) orientiert. Dass sich der
Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung solcher Erfahrungswerte im Rahmen der Bemessung des
Haushaltsführungsschadens bedient, hat der erkennende Senat bereits mehrfach gebilligt (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 113, 117 f.; vom 10. April 1979 - VI
ZR 151/75 - aaO; vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80 - VersR 1982, 951, 952; vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79, 80 f.). Hieran ist auch für
den vorliegenden Fall festzuhalten.
3. Die Revision nimmt zwar hin, dass das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die durchschnittliche Arbeitsleistung der Klägerin im Haushalt auf 21,7
Wochenstunden geschätzt hat. Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Kürzung des Arbeitszeitbedarfes
für die Zeit der stationären Aufenthalte der Klägerin im Krankenhaus.
Während der Zeit einer stationären Behandlung ist der Haushaltsführungsschaden in einem Ein-Personen-Haushalt naturgemäß deutlich reduziert und
beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen (vgl. OLG Hamm NZV 2004, 631, 632; Jahnke, Der Verdienstausfall im
Schadensersatzrecht, 3. Aufl., Kap. 7 A Rn. 12). Entgegen der Auffassung der Revision fallen die Positionen ‚Gartenarbeit', ‚Haushaltsführung und
Organisation', ‚häusliche Kleinarbeiten' und ‚Pflege und Betreuung von Personen' in einem Zeitraum vollständiger Abwesenheit nicht in vollem Umfange an.
Da viele Haushaltsarbeiten bei vollständiger Abwesenheit nicht anfallen, ist insbesondere der Aufwand für ‚Haushaltsführung und Organisation' in dieser Zeit
reduziert. Auch zeigt die Revision keinen Sachvortrag der Klägerin auf, welcher die Position ‚Pflege und Betreuung von Personen' ausfüllen könnte. Entgegen
der Auffassung der Revision entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass während der vollständigen Abwesenheit des alleinigen Bewohners der
Reinigungsbedarf auf ein Minimum reduziert ist. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiterhin den üblichen Zeitbedarf für die Position ‚Ernährung'
während der Zeit der stationären Krankenhausaufenthalte der Klägerin wegen der im Krankenhaus bestehenden Vollverpflegung unberücksichtigt gelassen.
Dies betrifft sowohl die üblicherweise anfallende Zeit für Essenszubereitung und Geschirrspülen als auch den Zeitaufwand für den Einkauf von
Nahrungsmitteln und anderen Artikeln. Da die Revision insgesamt keinen konkreten Sachvortrag der Klägerin aufzeigt, dass abweichend von diesen
Erfahrungswerten Hausarbeiten in größerem Umfang als die vom Berufungsgericht geschätzten drei Wochenstunden angefallen wären, war das
Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, den Zeitaufwand nach § 287 ZPO entsprechend zu reduzieren.
4. Die Revision hat auch keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Zugrundelegung des BAT X bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens durch
das Berufungsgericht. Ein Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht durfte sich insoweit im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung nach § 287 ZPO in Ermangelung abweichender konkreter
Anhaltspunkte an der Tabelle 3 von Schulz-Borck/Hofmann orientieren, die bei teilweisem Ausfall des Haushaltsführenden in einem Durchschnittshaushalt
ohne Kinder und Einstellung einer Ersatzkraft, die nicht die Leitung des Haushalts zu übernehmen braucht, eine Eingruppierung der (fiktiven) Ersatzkraft nach
BAT X vorsieht. Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die Zeit des zeitweiligen
oder dauernden teilweisen Ausfalls des Haushaltsführenden mit verbleibender Leitungsfunktion nicht die Vergütungsgruppe BAT IXb bzw. BAT VIII zugrunde
gelegt hat. Die Vergütungsgruppe BAT IXb wird nach Tabelle 3 von Schulz-Borck/Hofmann Durchschnittshaushalten und gehobenen Haushalten ohne Kinder
oder mit bereits schulpflichtigen Kindern bei fortbestehender Leitungsfunktion des Haushaltsführenden zugeordnet. Nach den unangegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Haushalt der Klägerin nur um einen einfachen Ein-Personen-Haushalt mit einfachen Wohnverhältnissen (65 m2),
geringer technischer Ausstattung und einem unterdurchschnittlichen Haushaltseinkommen. Da es sich mithin um einen unterdurchschnittlichen Haushalt
handelt, ist eine Nichtanwendung der Vergütungsgruppe BAT IXb nicht rechtsfehlerhaft. Die Vergütungsgruppe BAT VIII ist für die Zeiten, in denen die
Klägerin die Leitungsfunktion in ihrem Haushalt zumindest überwiegend ausüben konnte, ebenfalls nicht einschlägig. Soweit die Revision insoweit meint, der
Klägerin sei nicht möglich bzw. zumutbar gewesen, im Wechsel mit den Zeiten stationärer Behandlung abwechselnd Hilfskräfte nach BAT VIII und BAT X
einzustellen, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin tatsächlich keine Ersatzkraft eingestellt hat, sondern ihren Schaden fiktiv berechnet.
Darüber hinaus weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass unter den Umständen des Streitfalles während der stationären
Krankenhausaufenthalte der Klägerin mit stark reduziertem Haushaltsführungsbedarf die Einstellung einer qualifizierten Ersatzkraft im Sinne des BAT VIII
nicht erforderlich gewesen wäre. Insofern ist der Klägerin - entgegen der Auffassung der Revision - auch kein rechtlich relevanter Nachteil dadurch entstanden,
dass das Berufungsgericht hinsichtlich eines stationären Krankenhausaufenthaltes im Jahre 2007 den Haushaltsführungsschaden - wohl irrtümlich - nicht wie
bei den anderen stationären Krankenhausaufenthalten nach BAT VIII, sondern nach BAT X berechnet hat.
Letztlich vermag auch die Auffassung der Revision, die Einstufung nach BAT X sei nicht mehr zeitgemäß, keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen,
auch wenn dies von dem Mitautor Hofmann in einer Fußnote zur Tabelle 3 von Schulz-Borck/Hofmann vertreten wird. Denn diese (pauschale) Einschätzung ist
nicht geeignet, einen Ermessensfehler des Tatrichters im Rahmen der Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO zu begründen, wenn er sich in
Ermangelung abweichender Gesichtspunkte an der Einstufung des Tabellenwerks orientiert. ..."
***
Verdienstausfall oder der Ausfall im Haushalt der Angehörigen ist nur zu ersetzen, wenn der Ausfall nicht durch Vor- oder Nacharbeit aufgefangen werden
kann. Darüber hinausgehende Fortkommensnachteile sind nicht erstattungsfähig (Eingrenzung von BGHZ 106, 28 = NJW 1989, 766; NJW 1990, 1037; BGH,
Entscheidung vom 19.02.1991 - VI ZR 171/90; VersR 1991, 559).
Zur Nachforderbarkeit von Einkommen- und Kirchensteuerbeträgen, die auf eine aus Anlaß eines Stationierungsschadens gewährte Schadensrente wegen
Beeinträchtigung in der Haushaltsführung nachträglich erhoben werden (BGH, Entscheidung vom 23.05.1985 - III ZR 69/84, NJW 1985, 3011).
Eine verletzte Ehefrau und Mutter muß sich auf den Schadensersatzanspruch wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung (einschließlich
Versorgung des Kindes) die von der Berufsgenossenschaft an sie bezahlte Verletztenrente insoweit anrechnen lassen, als der Ersatz die Haushaltsführung für
Mann und Kind betrifft (BGH, Entscheidung vom 04.12.1984 - VI ZR 117/83, NJW 1985, 735).
Der Ersatzanspruch der körperlich verletzten Ehefrau wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts bestimmt sich - anders als der Ersatzanspruch aus
§ 844 Abs. 2 BGB - nicht nach der von ihr gesetzlich geschuldeten, sondern auch der von ihr tatsächlich ohne die Verletzung erbrachten Arbeitsleistung (BGH,
Urteil vom 07.05.1974 - VI ZR 10/73, NJW 1974, 1651 - 1653).
Der Unterhaltsschaden des Witwers wegen Entziehung der Haushaltsführung bemißt sich, wenn daneben gleichartige Ansprüche unterhaltsberechtigter Kinder
bestehen, nur nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von der Ehefrau gesetzlich geschuldeten Haushaltführung (BGH, Urteil vom 14.03.1972 - VI ZR
160/70, NJW 1972, 1130 - 1131).
Bei Berechnung der Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen wegen des ihnen entgangenen Unterhalts sind die festen Kosten der Haushaltsführung nicht
insgesamt als entgangener Unterhaltsanspruch der Witwe, sondern zum Teil als Anspruch der Witwe und zum Teil als Unterhaltsanspruch der Kinder zu
berücksichtigen (BGH, Urteil vom 23.11.1971 - VI ZR 241/69, NJW 1972, 251).
Sind beide Elternteile berufstätig, so ist der Vater regelmäßig verpflichtet, einen Teil der persönlichen Unterhaltsleistungen (Haushaltsführung und Versorgung
und Erziehung des Kindes) zu übernehmen (BGH, Urteil vom 13.07.1971 - VI ZR 245/69, NJW 1971, 1983 - 1986).
Erhält eine Ehefrau wegen einer Arbeitsbeschränkung eine Unfallrente, so geht insoweit ein Ersatzanspruch gegen den Schädiger wegen Beeinträchtigung in
der Führung des Haushalts auf den öffentlichen Versicherungsträger über. Dabei ist es gleichgültig, ob der Ersatzanspruch aus den §§ 842, 843 oder aus dem §
845 BGB hergeleitet wird (BGH, Urteil vom 13.12.1966 - VI ZR 73/65, NJW 1967, 442).
Die durch eine unerlaubte Handlung körperlich verletzte Ehefrau hat einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen ihrer Beeinträchtigung in der Führung des
Haushalts. Das gilt auch, wenn ihr die Verletzung vor der Ehe zugefügt worden ist (BGH, Urteil vom 25.09.1962 - VI Zr 244/61, NJW 1962, 2248 - 2249).
Die Ansprüche aus § 845 BGB stehen dem Ehemann auch dann zu, wenn die Ehefrau berufstätig war und die Haushaltsführung außerhalb der beruflich
beanspruchten Zeit geleistet hat (BGH, Urteil vom 10.03.1959 - VI ZR 17/58, NJW 1959, 987).
*** (OLG)
„... 1. In dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden. Er stellt sich je nach dem, ob die Hausarbeit als
Beitrag zum Familienunterhalt oder ob sie den eigentlichen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden im Sinne des § 843 Abs. 1 1.
Alternative BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 2 2. Alternative BGB dar (BGH NJW 1989, 2539). In dem einen wie in dem
anderen Fall ist der Schaden messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an
eine Hilfskraft gezahlt wird oder gezahlt werden müsste. Zu diesem Zweck ist festzustellen, welche Hausarbeiten der Verletzte vor dem Schadensfall
zu verrichten pflegte, wie weit ihm diese Arbeiten nun nicht mehr möglich oder zumutbar sind und für wieviel Stunden folglich eine Hilfskraft
benötigt wird (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 1983, 1425). Ähnliches wie für die Haushaltsarbeiten gilt für die Gartenarbeit. Sie gehört zu den
Haushaltsarbeiten im weiteren Sinne (BGH NJW 1989, 2539). Der Schaden besteht abstrakt, wenn keine Hilfskraft eingestellt wird, in dem Nettolohn, welcher
der Hilfskraft bezahlt werden müsste (Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 65. Auflage, § 843, Rdnr. 8 mit Hinweis auf BGH NJW-RR 1992, 792 und BGH
NJW-RR 1990, 34).
2. a) Der Kläger macht im Ansatz zu Recht geltend, dass er nicht gehindert ist, einen ihm unfallbedingt entstandenen Haushaltsführungsschaden abstrakt
geltend zu machen. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der prozessualen Obliegenheit einer substantiierten Darlegung, welche Verrichtungen in dem
gemeinschaftlichen Haushalt arbeitsteilig auf ihn entfielen und aufgrund welcher Einzelheiten ihm nunmehr verletzungsbedingt die Erledigung dieser
Verrichtungen nicht mehr möglich ist.
b) Zutreffend ist die Darlegung im angefochtenen Urteil, dass sich dem im Übrigen unsubstantiierten Vortrag des Klägers nur in fassbarer Weise entnehmen
lässt, dass die Erledigung der Gartenarbeit vollständig seine Aufgabe war (Bl. 7 UA; Bl. 466 d. A.). Auch das Rechtsmittelvorbringen des Klägers enthält
diesbezüglich keine ergänzenden Angaben (Bl. 504 d. A.).
c) Da der Kläger vor dem Unfallereignis vollschichtig berufstätig war und in erheblichem Umfang Überstundenvergütungen realisiert hat, lässt sich mangels
konkreter Angaben nicht feststellen, dass er über im familiären Zusammenleben selbstverständliche Handreichungen und Hilfeleistungen hinaus arbeitsteilig
bestimmte haushaltsbezogene Verrichtungen, etwa beim Putzen, bei der Wäschereinigung oder bei der Nahrungszubereitung, regelmäßig erledigt hat. Nach
Maßgabe seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 5. März 2003 stützt sich der Kläger für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens auf die Tabelle 8
der Zusammenstellungen bei Schulz-Borck/Hofmann, 6. Auflage, lfd. Nr. 17 ("5-Personen-Haushalt, Kinder 5 bis unter 18 Jahren"). Eine abstrakte
Schadensberechnung auf dieser Grundlage kann schon aufgrund der Tatsache nicht einschlägig sein, dass von den drei Kindern des Klägers (Geburtsdaten
18.12.1975; 15.04.1980; 28.11.1982) nur eines zum Unfallzeitpunkt noch ein Lebensalter von unter 18 Jahren hatte. Deshalb kann entgegen dem
Klagevorbringen auch der Position "Betreuung der Kinder" für die Berechnung eines Haushaltsführungsschadens keine maßgebliche Bedeutung mehr
beigemessen werden.
3. Es verbleibt damit bei der Feststellung des Landgerichts, dass sich als ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden nur der Wegfall der Arbeitskraft des Klägers
im Zusammenhang mit der Erledigung von Gartenarbeiten feststellen lässt.
a) Zu diesem Punkt rügen die Beklagten mit Erfolg, dass die Arbeitskraft des Klägers bei der Durchführung von Gartenverrichtungen nicht mit derjenigen einer
gärtnerischen Fachkraft gleichgesetzt werden kann (Bl. 519 d. A.) - zumindest fehlt es diesbezüglich an konkretisierenden Angaben des Klägers. Damit kann
nur der Nettolohn für eine einfache Hilfskraft berücksichtigt werden, den der Senat nach freiem Ermessen (§ 287 Abs. 1 ZPO) auf 12,50 € je Stunde schätzt.
b) Die Beklagten stellen nicht mehr die Richtigkeit der Darlegung des Klägers in Abrede, wonach er auf einer 200 m2 großen Garten- und Grundstücksfläche
ein 110 m2 großes, zweigeschossiges Einfamilienhaus mit seinen Angehörigen bewohnt (Bl. 209 d. A.). Der nicht bebaute und deshalb von Gartenarbeiten und
artverwandten Pflegetätigkeiten betroffene Grundstücksanteil ist deshalb mit etwa 140 m2 zu berücksichtigen. Der Kläger beziffert seinen jährlichen
Arbeitsaufwand für den Garten auf 300 Stunden, was einen wöchentlichen Arbeitseinsatz von 5,7 Stunden ergibt. Gegen die Angemessenheit eines derartigen
Berechnungsansatzes bestehen entsprechend den Darlegungen im angefochtenen Urteil keine Bedenken (§ 287 Abs. 1 ZPO). Daraus ergibt sich, bezogen auf
den klagegegenständlichen Zeitraum 19. Juli 1999 bis 30. November 2000, ein berücksichtigungsfähiger Aufwand von 410 Stunden. Multipliziert man diesen
mit dem maßgeblichen Stundensatz von 12,50 €, errechnet sich der ersatzfähige Haushaltsführungsschaden mit 5.125,00 €. ..." (OLG Düsseldorf, Urteil vom
12.03.2007 I-1 U 206/06)
***
„... Die Klägerin hat mit der Bescheinigung vom 18.08.2006 (Bl. 390 GA) glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann jedenfalls seit dem 31. Mai 2006 aufgrund
seiner schweren Herzerkrankung nicht mehr in der Lage ist wie bisher im Haushalt zu arbeiten. Ohne den streitgegenständlichen Unfall wäre die Klägerin in
der Lage gewesen, den Haushalt im vollen Umfang zu führen. Die unfallbedingte Einbuße beträgt daher nach der zutreffenden Berechnung in der
Beschwerdeschrift vom 15.08.2006 18 Stunden wöchentlich; bei einem Stundensatz von 7 € daher pro Monat 546 €.
Dem Schädiger kommt jedenfalls nicht (ohne weiteres) zugute, dass im Zeitpunkt des Unfalls der Ehemann an der Haushaltsführung zu einem Drittel beteiligt
war. Denn der Haushaltsführungsschaden (entweder in Form vermehrter Bedürfnisse oder als geschuldete Unterhaltsleistung) ist typischerweise in der Zukunft
entwicklungsfähig; er kann sich verringern, aber auch - wie hier - vergrößern, wenn die Arbeitskraft des im Haushalt Mitarbeitenden schwächer wird oder ganz ausfällt.
Der Senat hält unter den gegebenen Umständen eine zeitliche Befristung der Rente für nicht angebracht. Wenn - wie hier - durch die Verletzung vermehrte
Bedürfnisse ausgelöst werden, sind diese typischerweise bis zum Lebensende gegeben (vgl. Pardey, Rdnr. 285). Während der Erwerbsschaden, der auf die
Abgeltung der Nachteile im beruflichen Erwerbsleben gerichtet ist, bis zum fiktiven Bezug einer Altersrente begrenzt ist, sind der Erwerbsschaden wegen
Beeinträchtigung in der Haushaltsführung sowie der Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse zeitlich nicht begrenzt (vgl. MünchKom/Wagner, §§ 842, 843
Rdnr. 60; Huber in Dauner Lieb/Heidel/Ring, BGB, Schuldrecht Band 2, §§ 842, 843 Rdnr. 211). Zwar wird zum Teil im Rahmen des
Haushaltsführungsschadens eine Begrenzung der Geldrente in der Regel bis zum 75. Lebensjahr vorgenommen, weil dann allgemein das Ende der eigenen
Haushaltsführung angenommen wird (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1995, 599; vgl. aber auch KG Berlin, R+S 1997, 461). Die steigende Lebenserwartung
spricht jedoch dafür, das diesbezügliche Alter eher höher zu veranschlagen. Auch wenn, wie hier - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - eine
Feststellungsklage für den Zeitraum nach Vollendung des 75. Lebensjahres erhoben worden ist, ist doch ein Zuspruch über das 75. Lebensjahr, ggfs. auch
unbegrenzt, umso eher zu billigen, wenn die von dem Ersatzpflichtigen zu verantwortende Verletzung sich im fortgeschrittenen Alter ereignet ist und absehbar
ist, dass der Geschädigte über das 75. Lebensjahr hinaus in der Lage gewesen wäre, eigenverantwortlich den Haushalt zu führen. So verhält es sich vorliegend.
Die Geschädigte ist bereits 71 Jahre alt. Sie ist - mit der verletzungsbedingten Einschränkung - in der Lage ihren Haushalt noch zu führen. Es bestehen keine
Anhaltspunkte, dass dies nach Erreichen des 75. Lebensjahres einer Veränderung unterliegt. In diesem Zusammenhang gewinnt auch der Hinweis der Klägerin
an Bedeutung, dass ihre Mutter 90 Jahre alt geworden ist und ihren Haushalt bis in das hohe Alter hinein selbständig geführt habe. ..." (OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 18.09.2006 - I-1 W 53/06)
***
„... Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Ersatz des durch sie geltend
gemachten Haushaltsführungsschadens, noch sind die Beklagten zum Ausgleich eines unfallbedingten Erwerbsschadens verpflichtet.
Ersterer ist zwar nach Grund und Höhe von der Klägerin schlüssig dargetan; die Schadensposition ist jedoch bereits entsprechend der Begründung im
angefochtenen Urteil durch die vorprozessualen Ersatzleistungen der Beklagten zu 2. gänzlich ausgeglichen.
Die Ersatzfähigkeit der von der Klägerin als Erwerbsschaden geltend gemachten Beeinträchtigung ihrer haushaltsbezogenen Arbeitsfähigkeit scheitert daran,
dass sie die durch ihre Unfallverletzungen verhinderten Haushaltsführungsleistungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbracht hat. In
Bezug auf diese Leistungen fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass diese einen selbständigen und einem Schadensausgleich zugänglichen Vermögenswert
hatten, wobei eine entsprechende Anwendung der Vorschrift über den Ehegattenunterhalt ausscheidet. Entsprechend der Begründung der angefochtenen
Entscheidung muss sich die Klägerin im Ergebnis so behandeln lassen, als habe sie in schadensersatzrechtlich neutraler Weise den Haushalt eines Dritten geführt.
Unabhängig davon, ob die klagegegenständlichen Kosten für die Inanspruchnahme eines Reinigungsdienstes zur Kompensierung des
Haushaltsführungsschadens oder eines ohnehin nicht ersatzfähigen Erwerbsschadens angefallen sind, lässt sich - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend
dargelegt hat - nicht feststellen, dass die diesbezüglichen Aufwendungen der Klägerin eine in ihrer Person angefallene Schadensposition betreffen.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht ist dem Landgericht auch kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler unter dem Gesichtspunkt eines
Verstoßes gegen die richterliche Hinweispflicht unterlaufen. Ebenso wenig ist die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung zu beanstanden.
Soweit der Kläger mit seiner Rechtsmittelbegründung umfänglich neue Angriffsmittel vorbringt, sind diese im Berufungsrechtszug nicht zulassungsfähig und
geben dem Senat keinen Anlass zu einer ergänzenden Sachaufklärung.
II. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt in dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Hausarbeiten zu verrichten, ein ersatzfähiger Schaden. Dieser stellt sich,
je nachdem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder ob sie den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden im
Sinne des § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB dar (BGH VersR 1989, 1273).
Gegenstand der Gesamtklageforderung in Höhe von 6.999,21 € sind Schadenspositionen, die in dem oben genannten Sinne entweder als Erwerbsschaden oder
unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse geltend gemacht werden. Ihren Gesamtaufwand für haushaltsbezogene Verrichtungen beziffert die Klägerin
mit 12 Stunden wöchentlich, wobei die Hälfte dieser Zeit auf Tätigkeiten entfallen sein soll, die aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Lebensgefährten, dem
Zeugen A., für diesen erbracht worden seien (Bl. 10 d.A.). Im Ergebnis ersatzfähig sind jedoch nur die Aufwendungen für Haushaltshilfeleistungen, die im
Zusammenhang mit unfallbedingten vermehrten Bedürfnissen der Klägerin gemäß § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB stehen.
1. a) Bei einer Verletzung des oder der Haushaltsführenden im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist zweifelsfrei ein Ersatzanspruch wegen des
Wegfalls der Eigenversorgung - unfallbedingter Mehrbedarf - gegeben (Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im
Haushalt, 6. Auflage, S. 22 m.w.Nachw.). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kommen im Ansatz nur die - hypothetischen - Aufwendungen als ersatzfähig
in Betracht, welche die Klägerin für die Zeit vom 21. Oktober 2002 bis zum 31. Januar 2003 mit dem Ausgangsbetrag von 1.800,00 € auf der Basis eines
Aufwandes von 12 Arbeitsstunden je Woche beziffert (Bl. 14 d.A.; dazu nachfolgend d)).
b) Der für den Anschlusszeitraum 1. Februar 2003 bis 14. Dezember 2003 mit insgesamt 2.760,00 € bezifferte Schaden ist ausdrücklich als Erwerbsschaden im
Sinne des § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB geltend gemacht (Bl. 14 d.A.) und kann als solcher nicht Gegenstand einer begründeten
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sein.
c) Soweit die Klägerin im Übrigen unter Vorlage von Kostenaufstellungen der F. GmbH für die Zeit ab Februar 2003 bis Oktober 2004 Rechnungsbeträge mit
einer Gesamtsumme von fast 8.100,00 € abzüglich der vorprozessualen Ersatzleistungen der Beklagten zu 2. einfordert, ist nach dem Ergebnis der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme aus den durch das Landgericht dargelegten Gründen nicht feststellbar, dass die berechneten Kosten eine der Klägerin
entstandene Vermögenseinbuße darstellen.
d) Da der für die Zeitspanne 21. Oktober 2002 bis 31. Januar 2003 mit 1.800,00 € bezifferte Aufwand für die Erledigung von Haushaltsarbeiten unter
Inanspruchnahme einer Hilfskraft (vorstehend Ziffer 1a) auf der Grundlage von 12 wöchentlichen Einsatzstunden errechnet ist, andererseits nach dem eigenen
Vorbringen der Klägerin der berücksichtigungsfähige Wegfall der Eigenversorgung - unfallbedingter Mehrbedarf - nur mit der Hälfte der wöchentlichen
Arbeitszeit berücksichtigungsfähig ist, muss auch der Gesamtbetrag von 1.800,00 € auf die Hälfte gekürzt werden mit der Folge, dass der nach Maßgabe des §
843 Abs. 1 2. Alternative BGB ersatzfähige Schaden per Saldo nur den Umfang von 900,00 € erreicht.
e) Selbst wenn man die Zeiten, in welchen wegen der stationären Krankenhausunterbringung der Klägerin kein unfallbedingter Mehrbedarf gegeben war, außer
Ansatz lässt, ist offenkundig, dass allein schon die von der Beklagten zu 2. vorprozessual auf den Haushaltsführungsschaden erbrachten Zahlungen von
1.667,60 € (Bl. 13 d.A.) die begründete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten übererfüllt haben.
f) Soweit die Klägerin einen Kostenersatz für die Tätigkeiten verlangt, die im Umfang von 6 Wochenstunden mit der Haushaltsführung für den
Lebensgefährten in Verbindung zu bringen sind, liegt kein nach Maßgabe des § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB ersatzfähiger Erwerbsschaden vor. Die
rechtliche Stellung der Klägerin kann nicht mit derjenigen eines haushaltsführenden Ehegatten gleichgestellt werden, der infolge der unfallbedingten
Verletzungen an der Erledigung der haushaltsbezogenen Verrichtungen gehindert ist.
2. a) Gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Diese Regelung wird ergänzt durch § 1360
BGB, wonach die Ehegatten zudem wechselseitig verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Dies
geschieht bei der Einverdienerehe dadurch, dass ein Ehegatte den Haushalt führt und der andere die hierzu notwendigen Mittel zur Verfügung stellt. Derjenige
Ehegatte, der in dieser Form der Ehe den Haushalt führt, erbringt seinen geschuldeten Beitrag zum Familienunterhalt durch Einbringung und Verwertung seiner
Arbeitskraft. Daraus folgt, dass er im Falle der Verletzung seiner Person und einem sich daraus ergebenden Unvermögen zur Erfüllung der
Haushaltsführungspflicht einen eigenen, wirtschaftlich messbaren Schaden erleidet, den der Schädiger zu ersetzen verpflichtet ist (Raiser NJW 1994, 2672 mit
Hinweis auf BGHZ 38, 55). Der Ehegatte, der infolge einer Verletzung die ihm als Unterhaltsbeitrag obliegende Hausarbeit nicht leisten kann, hat auch dann
einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten einer Ersatzkraft, wenn eine solche nicht angestellt wird (BGH GrZS NJW 1968, 1832; BGH NJW 1983, 1425).
b) Eine einer ehelichen Verbindung entsprechende Versorgungslage ist für die Klägerin indes durch die eheähnliche Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen A.
nicht geschaffen worden. Für eine entsprechende Anwendung der Regeln über den Ehegattenunterhalt auf derartige Lebensgemeinschaften ist nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Raum (BGH VersR 1984, 936, 937 = NJW 1984, 2520 mit Hinweis auf BGH NJW 1980, 124 sowie BGH NJW 1980,
1686). Grundsätzlich stehen die Partner einer solchen Gemeinschaft, was ihre Leistungen für den anderen betrifft, nicht in rechtlichen Beziehungen zueinander,
sondern sind auf die jederzeit aufkündbare Bereitschaft des anderen zur freiwilligen Unterstützung angewiesen. Selbst wenn ausnahmsweise rechtsverbindliche
Abmachungen getroffen worden sind, stellen sie die Unterhaltsbeziehungen jedenfalls nicht auf eine derart selbständige Grundlage wie die Begründung einer
ehelichen Lebensgemeinschaft, die diese wesensmäßig in sich selbst trägt (BGH a.a.O.).
c) Folglich ist der Verlust der Fähigkeit, Haushaltsarbeiten zu verrichten, nur dann ein Erwerbsschaden im Sinne des § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB, wenn
sie der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dient. Die Führung des Haushalts in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft reicht hierfür nicht aus (OLG
Nürnberg, NZV 2006, 209; OLG Düsseldorf - 13. Zivilsenat - VersR 1992, 1418; OLG Köln ZfS 1984, 132; LG Hildesheim VersR 2002, 1431; Küppersbusch,
Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Auflage, Rdnr. 183; Raiser NJW 1994, 2672; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kapitel 4, Rdnr.
149; Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 65. Auflage, § 843, Rdnr. 8). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Verlust der Arbeitskraft als solcher nicht als
Erwerbsschaden angesehen werden kann (Schulz-Borck/Hofmann a.a.O., S. 23 mit Hinweis auf BGHZ 54, 45 und die ständige Rechtsprechung des BGH). Es
kann auch nicht darauf abgestellt werden, der oder die Haushaltsführende hätte durch eine andere entlohnte Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt Einkünfte erzielen
können, denn ein Verzicht auf Erwerbseinkommen kann noch nicht mit dem konkreten Nachweis eines Erwerbsschadens gleichgesetzt werden
(Schulz-Borck/Hofmann a.a.O.).
d) Der Bundesgerichtshof hat davon abgesehen, den Wert der Haushaltsführung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Todesfall als Vorteil auf den
Unterhaltsschaden der Witwe zur Anrechnung zu bringen (BGH VersR 1984, 936 = NJW 1984, 2520). Folgerichtig kann dann die Versorgung des
Lebensgefährten auch nicht als eine Verwertung der Arbeitskraft der Witwe qualifiziert werden. Der Schadensersatzanspruch aus § 843 Abs. 1 BGB ist im
Ergebnis so zu behandeln, als hätte sie ohne die Versorgung anderer Personen als Alleinstehende einen Haushalt geführt (OLG Düsseldorf VersR 1992, 1418,
1419; Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 183).
3. In der Rechtsprechung und Literatur wird teilweise die Ersatzfähigkeit des Haushaltsführungsschadens unter dem Gesichtspunkt des Verlustes der
Erwerbsfähigkeit gemäß § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB bejaht, wenn der Betroffene infolge einer durch einen Dritten verschuldeten Körper- oder
Gesundheitsverletzung in der Haushaltsführung ausfällt (grundlegend LG Zweibrücken FamRZ 1994, 955 = NJW 1993, 3207; OLG Karlsruhe DAR 1993, 391
ohne Begründung; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, §§ 842, 843, Rdnr. 53; Staudinger/Vieweg, Kommentar zum BGB, 13. Auflage, §
842, Rdnr. 133; Huber in Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Kommentar zum BGB, §§ 842, 843, Rdnr. 169). Auch soweit der Kläger sich diese Mindermeinung zu
Eigen macht, dringt er mit seinen Berufungsangriffen nicht durch.
Er machte ohne Erfolg unter Hinweis auf § 20 SGB XII und § 814 BGB geltend, die Anerkennung einer faktischen oder sittlichen Unterhaltspflicht sei dem
Recht nicht fremd. Dagegen ist einzuwenden, dass der Kreis der im Rahmen der unerlaubten Handlung Anspruchsberechtigten nicht im Wege der Analogie
erweitert werden kann auf Beziehungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. Eine derartige
Ausdehnung kann nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, sondern muss dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Während nach § 5 LPartG
gleichgeschlechtliche Partner einander zum Unterhalt verpflichtet sind, so dass für diese ein Erwerbsschaden bei Verletzung des haushaltsführenden Partners
anzuerkennen ist (Wagner a.a.O., §§ 842, 843, Rdnr. 53), ist eine vergleichbare Regelung für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bisher nicht
existent. Ausnahmeregelungen der durch die Klägerin zitierten Art können nicht erweitert ausgelegt werden und sind einer Analogie nicht zugänglich (vgl.
Schulz-Borck/Hofmann a.a.O., S. 22). Wird auf das Kriterium der Unterhaltsbeziehung, wie etwa zuletzt in § 5 LPartG normiert, verzichtet, hatte die normative
Wertung, dem Wegfall der fremdnützigen Hausarbeit die Eigenschaft eines ersatzfähigen Vermögensnachteils beizumessen, keinen objektiven Bezug und
mutet fast willkürlich an (Pardey/Schulz-Borck DAR 2002, 289, 296).
4. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass auch im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Fallgestaltungen denkbar sind, die es rechtfertigen
können, den Fortfall der Haushaltsführungstätigkeit des verletzten Partners als einen nach Maßgabe des § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB ersatzfähigen
Vermögensschaden zu qualifizieren. Dies ist etwa der Fall, wenn die Leistungen zur Haushaltsführung in einer solchen Beziehung aufgrund einer vertraglichen
Regelung erfolgen, insbesondere soweit sie sich als Gegenleistung zur Unterhalts- oder Versorgungsleistung des anderen Partners verstehen (Geigel/Pardey,
Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, 4. Kapitel, Rdnr. 149; LG Zweibrücken NJW 1993, 3207). Möglicherweise kommt auch die Qualifizierung als
ersatzfähiger Erwerbsschaden unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Haushaltsführung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine sinnvolle
Verwertung der Arbeitskraft des davon betroffenen Partners darstellt (Huber in Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Kommentar zum BGB, §§ 842, 843, Rdnr. 169;
Staudinger/Vieweg a.a.O., Rdnr. 133; LG Zweibrücken a.a.O.; LG Hildesheim VersR 2002, 1431, 1432).
Im vorliegenden Fall kann aber im Ergebnis die Entscheidung dieser Rechtsfragen dahinstehen. Denn weder lässt sich feststellen, dass die Haushaltsführung der
Klägerin sich auf der Grundlage einer vertraglichen Regelung mit ihrem Lebenspartner als Gegenleistung für dessen Unterhalts- oder Versorgungsleistungen
darstellt; noch ist auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin ersichtlich, dass die vollständige Übernahme der Haushaltsdienstleistungen durch sie im
Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als eine in jeder Hinsicht wirtschaftlich sinnvolle Verwertung ihrer Arbeitskraft bewertet werden kann.
a) Erstinstanzlich hat die Klägerin die Behauptung aufgestellt, sie habe mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen A., die rechtlich bindende Vereinbarung
getroffen, dass die anfallenden Haushaltstätigkeiten allein durch sie vorzunehmen seien (Bl. 16 d.A.). Aus den durch das Landgericht dargelegten Gründen lässt
sich jedoch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme schon nicht feststellen, dass mit der behaupteten Absprache mehr als nur eine interne
Zuständigkeitsaufteilung für die Erledigung der anfallenden Haushaltsarbeiten verbunden war, die jeden rechtsgeschäftlich verpflichtenden Charakter entbehrte
(Bl. 6 UA; Bl. 161 d.A.).
Denn der zu den Einzelheiten der Haushaltsführung der Klägerin vernommene Zeuge A. hat nichts von einer irgendwie gearteten rechtsgeschäftlichen
Verpflichtung der Klägerin im Zusammenhang mit der Übernahme der Versorgung des gemeinschaftlichen Haushaltes zu berichten gewusst (Bl. 145-146 d.A.).
Zudem gibt weder seine Darstellung noch das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme her, dass die Klägerin in
der Vergangenheit ihre Haushaltstätigkeiten im Gegenzug für irgendwelche Unterhalts- oder Versorgungsleistungen des Zeugen verrichtet hat.
b) Es ist auch kein Raum für die Annahme, dass die alleinige Haushaltsführung durch die Klägerin im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der
Vergangenheit eine sinnvolle Verwertung ihrer Arbeitskraft darstellte.
aa) Zwar mag entsprechend der Behauptung der Klägerin ihr Lebensgefährte das gemeinschaftlich bewohnte Einfamilienhaus mit großem Garten nur unter der
Voraussetzung zu Eigentum erworben haben, dass sie, die Klägerin, sich vollumfänglich um den Haushalt kümmerte, weil sich ihr Partner aufgrund seiner
beruflichen Auslastung als Rechtsanwalt an diesbezüglichen Hilfeleistungen gehindert sah (Bl. 131, 132 d.A.). In diesem Zusammenhang darf indes nicht
unberücksichtigt bleiben, dass auch die Klägerin bis zum Unfallereignis einer Berufstätigkeit nachgegangen ist. Dies lässt die vorgerichtliche Korrespondenz
mit der Beklagten zu 2. erkennen. Diese hat mit Schreiben vom 20. August 2004 mitgeteilt, sie wiederhole ein früheres Angebot betreffend die Regulierung des
Verdienstschadens der Klägerin verbunden mit der Anregung der Anforderung von Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers (Bl. 88, 89 d.A.).
Vorangegangen war ein anwaltliches Schreiben der Klägerin vom 16. August 2004, in welchem sie bekannt gegeben hatte, ihr habe eine Nettolohnvergütung in
Höhe von 1.716,48 € zugestanden, ebenso wie ein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Form eines 14. Monatsgehaltes (Bl. 86 d.A.).
bb) Zwar bleibt offen, in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin in der Vergangenheit aufgrund ihrer Berufstätigkeit in Anspruch genommen worden ist. Die
bezeichnete Nettolohnvergütung lässt jedoch darauf schließen, dass sie nicht nur mit einer Aushilfsbeschäftigung befasst war. Zusätzlich zu einer Vollzeit- oder
auch nur einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin erscheint es jedoch nicht zwangsläufig als eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung ihrer Arbeitskraft, wenn
sie dazu im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die vollständige Versorgung des Haushaltes mit großem Haus und Garten ohne feststellbare
Gegenleistung durch Unterhalts- oder Versorgungszuwendungen ihres Lebenspartners übernimmt.
5. Ohne Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreites bleibt die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung der Klägerin, sie habe "die
Haushaltsdienstleistungen für den Zeugen gemäß der getroffenen Abrede als Ausgleich für von dem Zeugen ihr gewährter Versorgung und Unterhalt" erbracht
(Bl. 185 d.A.); dieser habe - abgesehen von einer monatlichen Zuwendung in Höhe von 300,00 € - alle mit dem Einfamilienhaus verbundenen Kosten und
insbesondere auch die gesamten Kosten des gemeinsamen Lebensunterhaltes getragen (Bl. 186 d.A.). Dieser - streitige - Vortrag ist, was die Klägerin nicht
verkennt, ein neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Entgegen der durch sie vertretenen Rechtsansicht ist ihr neues Vorbringen indes
nicht gemäß Ziff. 2 dieser Bestimmung zulassungsfähig. Dem Landgericht ist kein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen § 139 Abs. 1 ZPO aufgrund
des Umstandes anzulasten, dass es ohne vorherigen gesonderten Hinweis in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils festgestellt hat, die von der
Klägerin vorgetragene Absprache mit dem Zeugen A. habe keine Verpflichtung zur Haushaltsführung zum Gegenstand und stelle nicht mehr als eine interne
Arbeitsaufteilung dar (Bl. 6 UA; Bl. 161 d.A.).
a) Der zuständige Einzelrichter der 10. Zivilkammer des Landgerichts hatte im Zusammenhang mit der Verfügung vom 8. April 2005 betreffend die Ladung
zum Verhandlungstermin am 25. Mai 2005 der Klägerin gemäß § 273 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zur Vorbereitung des Termins aufgegeben, "binnen drei Wochen
unmissverständlich klarzustellen, wessen Haushalt durch die Arbeiten geführt wurde, deren Bezahlung sie mit der Klage geltend macht und alle Absprachen
mit ihrem Lebensgefährten hierzu darzulegen". Als Reaktion darauf hat die Klägerin einen Schriftsatz vom 9. Mai 2005 mit ergänzendem Vortrag zu den Akten
gereicht, der jedoch kein entscheidungserhebliches Vorbringen zu den hier im Raum stehenden Fragen hinsichtlich des rechtsgeschäftlich verpflichtenden
Charakters der Übernahme der Haushaltsverrichtungen durch die Klägerin sowie der dafür seitens ihres Lebensgefährten erbrachten Gegenleistungen enthält.
Der diese Punkte betreffende Vortrag ist erstmals Gegenstand ihres Rechtsmittelvorbringens. Mit Rücksicht auf die anlässlich der Schlussverhandlung vor dem
Landgericht am 28. Oktober 2005 bestehende Prozesssituation war der zuständige Einzelrichter nicht gehindert, im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286
Abs. 1 ZPO) die nunmehr durch die Klägerin angegriffene Feststellung der rechtlichen Unverbindlichkeit der fraglichen Absprache zu treffen.
b) Eines vorherigen Hinweises gemäß § 139 Abs. 1 ZPO an die Klägerin, um im Hinblick auf das für sie ungünstige Ergebnis der Beweisaufnahme dieser die
Gelegenheit zu einem nachträglichen Vorbringen mit Beweisantritten einzuräumen, bedurfte es nicht. Dem steht schon entgegen, dass die Klägerin wegen ihrer
Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 1 ZPO) gehalten war, als Reaktion auf die ihr mit der Terminsverfügung vom 8. April 2005 erteilte Auflage rechtzeitig
alle als sachdienlich erachteten Angriffsmittel bezüglich des Inhaltes der fraglichen Absprache mit dem Zeugen A. in den Rechtsstreit einzuführen. Hätte die
Klägerin demnach den Vortrag, der nunmehr Gegenstand ihrer Berufungsbegründung ist, im Anschluss an den erstinstanzlichen Schlusstermin vom 28.
Oktober 2005 nach der Vernehmung des Zeugen schriftsätzlich zu den Akten gereicht, hätte das Landgericht von der Verspätungszurückweisung gemäß § 296
Abs. 1 ZPO i.V.m. § 273 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO Gebrauch machen können.
c) Das Unterlassen des als erforderlich erachteten umfassenden Sachvortrages nebst Beweisantritten als Reaktion auf die terminsvorbereitende Auflage des
Einzelrichters vom 8. April 2005 stellt eine Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 ZPO dar mit der Folge, dass der neue Sachvortrag der
Klägerin in ihrer Berufungsbegründung betreffend Rechtsnatur und Tragweite der fraglichen Absprachen mit dem Zeugen A. der Zurückweisung nach
Maßgabe dieser Vorschrift unterliegt.
III. Nicht zu beanstanden ist darüber hinaus die durch die Klägerin angegriffene Feststellung des Landgerichts, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse
sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die Klägerin die Kosten für die Reinigungskraft tatsächlich bezahlt habe und dass sie insoweit von
einem unfallbedingten Schaden betroffen gewesen sei (Bl. 5 UA; Bl. 160 d.A.).
1. Gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten
Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dabei lässt der Senat
nicht außer Betracht, dass in Bezug auf den Umfang ihrer unfallbedingten Vermögenseinbußen der Klägerin die Darlegungs- und Beweiserleichterungen des §
287 Abs. 1 ZPO zugute kommen. Gleichwohl vermag der Senat auch nicht mit einer nur überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Feststellung zu treffen, dass
die von den Rechnungen der F. GmbH erfassten Reinigungsarbeiten für den Zeitraum Februar 2003 bis Oktober 2004 einen Schaden darstellen, der in der
Person der nach Maßgabe des § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB anspruchsberechtigten Klägerin entstanden ist.
a) Alle diesbezüglichen Kostenaufstellungen sind an den Zeugen A., und zwar unter der Anschrift seiner Anwaltskanzlei, gerichtet. Wie der Zeuge bei seiner
Vernehmung im Termin am 28. Oktober 2005 bekundet hat, hatte er selbst das Unternehmen mit der Durchführung von Reinigungsverrichtungen und
wäschebezogenen Zusatzarbeiten im gemeinschaftlichen Haushalt mit der Klägerin beauftragt. Hintergrund war die Tatsache, dass die Firma F. GmbH auch in
den Kanzleiräumen des Zeugen Reinigungsarbeiten durchführt (Bl. 144, 145 d.A.).
Naheliegenderweise hatte sich der Zeuge dann auch um die Bezahlung der klagegegenständlichen Rechnungen des Unternehmens gekümmert. Diese sind, wie
er bei seiner Vernehmung angegeben hat, durchgehend von seinem Privatkonto überwiesen worden (Bl. 145 d.A.). Die an ihn gerichtete Frage, ob die Klägerin
dem Zeugen schon Geld für die verauslagten Rechnungsbeträge bezahlt habe, hat dieser zweifelsfrei verneint (Bl. 145 d.A.). Bei dieser Bekundung ist er auch
auf Vorhalt der gegenteiligen Darstellung der Klägerin im Termin am 28. Oktober 2005, sie habe dem Zeugen bis Oktober 2004 die Rechnungsbeträge durch
Barzahlungen erstattet (Bl. 144 d.A.), geblieben (Bl. 145 d.A.). Angesichts dieses Beweisergebnisses lässt sich nicht feststellen, dass der Klägerin im
Zusammenhang mit den Kostenaufstellungen der Firma F. GmbH bisher eine Vermögenseinbuße entstanden ist. Vielmehr ist von einer Übereinkunft zwischen
der Klägerin und dem Zeugen auszugehen, derzufolge letzterer sich um die Bezahlung der Rechnungsbeträge aus den Kostenaufstellungen der Fl. GmbH
kümmern sollte, die mit seiner Büroanschrift adressiert waren.
b) Nichts anderes ergibt sich aus den im Urteil dargelegten Gründen aus der vagen nachträglichen Bekundung des Zeugen A., "es mag etwas länger als ein Jahr
her sein, so ungefähr jedenfalls", dass zwischen ihm und der Klägerin ein "Kontenausgleich" stattgefunden habe, im Zuge dessen er Geld von der Klägerin
bekommen habe, ohne dass er genaue Beträge zu nennen vermochte (Bl. 145 d.A.). Ganz abgesehen davon, dass diese Darstellung wesentliche Einzelheiten des
"Kontenausgleiches" offen lässt, steht die weitere Angabe des Zeugen, der Ausgleich sei im Überweisungswege erfolgt (Bl. 146 d.A.), in einem unvereinbaren
Gegensatz zu der Darstellung der Klägerin, sie habe dem Zeugen bei verschiedenen Gelegenheiten Bargeldbeträge zu Ausgleichszwecken zukommen lassen
(Bl. 144 d.A.).
2. a) Ohne Substanz ist die durch die Klägerin erhobene Verfahrensrüge, der Einzelrichter des Landgerichts habe im Beweisaufnahme- und
Verhandlungstermin vom 28. Oktober 2005 überraschend die komplexe Thematik des zwischen ihr und dem Zeugen A. erfolgten finanziellen Ausgleichs
thematisiert, nachdem in der Ladungsverfügung als Beweisthema nur Art und Umfang der streitigen Haushaltsführung vor und nach dem Verkehrsunfall
angekündigt worden sei; auf dem Hintergrund dieser unerwarteten Erweiterung der Beweisthematik seien ihre Angaben und diejenigen des Zeugen A. im
Termin zu würdigen (Bl. 188 d.A.).
b) Die Schadensbezogenheit der Rechnungen der Fl. GmbH sowie die Bezahlung der darin ausgewiesenen Beträge durch die Klägerin ist von vornherein
streitig gewesen. Nachdem die Beklagten zu Beginn des Beweisaufnahmetermins am 28. Oktober 2005 ihr insoweit bestreitendes Vorbringen wiederholt
hatten, hat die Klägerin zum Nachweis ihres anspruchsbegründenden Vorbringens hinsichtlich der Rechnungsbeträge sich auch insoweit auf die Aussage des
Zeugen A. als Beweismittel berufen (Bl. 144 d.A.). Erst auf diesen Beweisantritt hin hat sich das Landgericht dann zu Recht veranlasst gesehen, den Zeugen
auch zu der Thematik der Schadensbezogenheit der Kostenaufstellungen des Reinigungsunternehmens sowie zu der Art und Weise des Ausgleichs der
Rechnungsbeträge zu befragen. Bei dieser Sachlage kann von einem die Klägerin benachteiligenden Überraschungsmoment keine Rede sein.
3. Darüber hinaus ist dem in der Berufungsbegründung formulierten Hilfsantrag der Klägerin kein Erfolg beschieden, die Beklagten zu verurteilen, sie
gegenüber dem Zeugen A. "von der Verbindlichkeit auf Rückzahlung von 6.999,21 € nebst Zinsen" freizustellen (Bl. 181 d.A.).
a) Ganz abgesehen davon, dass die Klagesumme von fast 7.000,00 € sich nicht allein auf die Rechnungsbeträge der F. GmbH bezieht, ist folgendes zu
berücksichtigen: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht von der Annahme ausgegangen werden, dass die Klägerin im Innenverhältnis zu dem
Zeugen A. von einer rechtlich durchsetzbaren und unbedingten Verpflichtung betroffen ist, diesem die durch das Reinigungsunternehmen in Rechnung
gestellten Beträge zu erstatten, für deren Ausgleich der Zeuge während des klagegegenständlichen Zeitraumes gesorgt hatte. Die diesbezügliche Darstellung der
Klägerin im Beweisaufnahmetermin vom 28. Oktober 2005, nach den einzelnen Überweisungen gebe sie dem Zeugen "das Geld dann wieder" ist ebenso wenig
erwiesen, wie die durch die Klägerin in diesem Zusammenhang dargestellten Barzahlungen. Der Senat vermag deshalb nicht der durch das Landgericht
geäußerten Rechtsansicht zu folgen, hinsichtlich ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Zeugen A. komme nur ein Freistellungsanspruch der Klägerin
gegenüber den Beklagten in Betracht (Bl. 5 UA; Bl. 160 d.A.).
b) Nach dem von der Klägerin in ihrem Prozessvortrag und bei ihrer persönlichen Anhörung geschilderten Leidensweg nach dem Eintritt ihrer erheblichen
Unfallverletzungen und ihrem daraus folgenden Unvermögen zur Erledigung von Haushaltsverrichtungen während des klagegegenständlichen Zeitraumes
erscheint es alles andere als plausibel, dass sie in ihrem bemitleidenswerten Zustand alsbald mit dem Zeugen A. eine rechtlich bindende Vereinbarung des
Inhaltes getroffen haben soll, dass sie als Surrogat für ihre unmöglich gewordenen Haushaltsdienstleistungen letztlich für die Rechnungsbeträge einstehen soll,
die sich aus der Ersatzvornahme der seitens des Zeugen A. beauftragten F. GmbH ergeben. Viel naheliegender im Hinblick auf ihre Verbindung ist vielmehr
eine Absprache des Inhaltes, dass der Zeuge A. aufgrund der Tatsache, dass er ohnehin mit dem Reinigungsunternehmen in Geschäftsverbindung stand, die
Überweisung der Rechnungsbeträge übernehmen sollte und dass man den Versuch unternahm, die Aufwendungen klageweise über einen Ersatzanspruch der
Klägerin aus § 843 Abs. 1 BGB gegenüber den Beklagten als Unfallschäden durchzusetzen. Sofern dieser Versuch - wie dies tatsächlich der Fall ist - scheitert,
versteht es sich dann bei einer lebensnahen Betrachtung von selbst, dass die Klägerin in dem Verhältnis zu ihrem als Rechtsanwalt finanziell leistungsfähigen
Lebenspartner keine Einstandspflicht als Surrogat für die ihr unverschuldet unmöglich gewordenen Haushaltsleistungen trifft.
c) In diesem Kontext ist die Darstellung des Zeugen A. zu verstehen, er sei "mit der Klägerin dann so verblieben", dass er "das Geld vorstrecke, bis eine
Klärung erfolgt", also eine erfolgreiche Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegenüber den Beklagten vorgenommen sei (Bl. 145 d.A.). Diese "Klärung" ist
jedoch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Hinblick auf die Unstimmigkeiten und offenkundigen Widersprüche zwischen der
Darstellung der Klägerin einerseits und der Aussage des Zeugen andererseits, was die Bezahlung und den Ausgleich der Rechnungsbeträge des
Reinigungsunternehmens anbelangt, nicht eingetreten.
IV. Die Berufungsbegründung der Klägerin enthält ein dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme angepasstes, umfängliches neues Vorbringen zu
den angeblichen Einzelheiten der Bezahlung der Rechnungsbeträge der F. GmbH sowie der Ausgleichungsmodalitäten im Innenverhältnis zwischen der
Klägerin und dem Zeugen A. (Bl. 188-190 d.A.). Der Senat hat keinen Anlass, den dazu von der Klägerin angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen
A. zu erheben. Denn auch insoweit enthält ihr Rechtsmittelvortrag neue Angriffsmittel, die nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO im zweiten Rechtszug
nicht zulassungsfähig sind. Die Klägerin dringt nicht mit ihrem Einwand durch, die Statthaftigkeit folge aus § 531 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, weil das Landgericht
verfahrensfehlerhaft den Hinweis darauf unterlassen habe, dass anstatt der klagegegenständlichen Zahlungsforderung auch ein Freistellungsanspruch in
Betracht komme (Bl. 190 d.A.). Ganz abgesehen davon, dass aus den oben ausgeführten Gründen ein aus § 843 Abs. 1 BGB abgeleiteter Freistellungsanspruch
der Klägerin gegenüber den Beklagten nicht gegeben ist, gelten für die Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO die obigen Ausführungen betreffend die
Prozessförderungspflicht der Klägerin (§ 282 Abs. 1 ZPO) entsprechend: Nach der Auflage des Landgerichts im Zusammenhang mit der Ladungsverfügung
vom 8. April 2005, die Klägerin solle alle beweisthemabezogenen Absprachen mit ihrem Lebensgefährten innerhalb von drei Wochen darlegen, hätte bereits
das Landgericht die Möglichkeit zur Zurückweisung des nunmehr als Berufungsvorbringen geltend gemachten streitigen Vortrages der Klägerin gemäß §§ 296
Abs. 1, 273 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO gehabt, wenn sie dieses erst im Anschluss an den Beweisaufnahmetermin vom 28. Oktober 2005 in den Rechtsstreit hätte
einführen wollen. ..." (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2006 - I-1 U 241/05)
***
Zur Ermittlung und Bemessung des sog. Haushaltsführungsschadens (OLG Schleswig, Urteil vom 13.01.2005 - 7 U 78/02, SchlHA 2005, 303).
Bei der Bemessung eines Haushaltsführungsschadens ist ein Stundensatz von 8 Euro gerechtfertigt (OLG Celle, Entscheidung vom 09.09.2004 - 14 U 32/04,
SVR 2005, 68).
Zur Höhe des Haushaltsführungsschadens einer alleinstehenden Rentnerin (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2003 - 6 U 105/03, NZV 2004, 631).
Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Haushaltsführungsschadens (OLG Koblenz, Urteil vom 03.07.2003 - 5 U 27/03, NJW 2003, 2834).
Der Umfang des Haushaltsführungsschadens ist gem. § 287 ZPO mit einem Mindestbetrag zu schätzen, wenn der Geschädigte es versäumt, diejenigen
Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Dazu gehört die konkrete Darlegung,
welche Tätigkeiten im Haushalt vor dem schädigenden Ereignis ausgeübt wurden und welche schadensbedingt nicht mehr ausgeübt werden können. Der
Geschädigte muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass Angehörige die Arbeiten mit erledigen, zu denen er schadensbedingt nicht mehr in der Lage ist.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2002 - 8 U 190/01).
Eine unfallbedingte Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung ist nach § 843 I BGB in Höhe des hierdurch entstehenden Mehrbedarfs auszugleichen. Der
Mehrbedarf des Geschädigten ist nach der konkreten Lebenssituation des Geschädigten im Unfallzeitpunkt zu ermitteln. Die Berechnung kann nach
Schulz/Borck-Hofmann "Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt" erfolgen, die in der Rechtsprechung anerkannt ist. Bei der
Berechnung des Mehrbedarfs ist zunächst die Zeit zu ermitteln, die der Geschädigte vor dem schädlichen Ereignis wöchentlich auf die Haushaltsführung
verwendet hat. Dabei gelten die Arbeitszeitwerte gleichermaßen für männliche wie für weibliche Geschädigte, da ein Erfahrungssatz, dass Männer schneller die
Hausarbeit erledigen, nicht existiert. Bei der Bestimmung des unfallbedingten Mehraufwandes in der Haushaltsführung sind diese für die einzelnen Tätigkeiten
gesondert festzustellen. Geringfügige Beeinträchtigungen, die einen zeitlichen Mehrbedarf bis zu 10 % verursachen, bleiben bei der Berechnung des
Haushaltsführungsschadens außer Ansatz. Begründet der Geschädigte nach dem Unfallereignis eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, ist es für die
Bestimmung des zeitlichen Mehrbedarfs unerheblich, ob der Partner mehr als 50 % der anfallenden Haushaltstätigkeit erledigt. Vielmehr kann der Geschädigte
50 % der nunmehr im Zweipersonenhaushalt anfallenden Hausarbeit bei der Berechnung seines Haushaltshilfeschadens in Ansatz bringen. Neben dem
Anspruch des Geschädigten wegen beeinträchtigter Haushaltstätigkeit unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse gem. § 843 BGB kann sich ein
Anspruch des Geschädigten wegen verminderter Arbeitskraft aus § 842 BGB ergeben, wenn der Ehepartner einer Arbeit nachgeht und der verletzte Ehegatte im
Gegenzug die Hausarbeit übernimmt. Der Geschädigte, der den unfallbedingten zeitlichen Mehrbwedarf in der Haushaltsführung durch erhöhten Einsatz
kompensiert, kann grundsätzlich die fiktiven Kosten einer adäquaten Hilfskraft in Ansatz bringen. Erstattungsfähig ist nur der Nettolohn der jeweils nach dem
Zuschnitt des Haushaltes maßgeblichen Stufe des BAT (OLG Rostock, Urteil vom 14.06.2002 - 8 U 79/00, ZfS 2003, 233).
Die sozialrechtliche Aufteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist für den Hauhaltsführungsschaden nicht maßgeblich. Die unfallbedingten
Beeinträchtigungen sind konkret zu bemessen. Zum Umfang der Obliegenheit, die Verteilung der Hausarbeit zwischen dem Geschädigten und seinem
Ehegatten umzuorganisieren, weil der Geschädigte zur Durchführung bestimmter Arbeiten nicht mehr in der Lage ist (OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2002 - 27
U 185/01, VersR 2002, 1430).
Entwickelt sich nach einem Auffahrunfall mit erheblicher biomechanischer Einwirkung (anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung von 35 km/h) und
organischen Verletzungen (Weichteilzerrung der HWS, Prellungen, Schockzustand mit Kreislauf- und Herzbeschwerden) unfallbedingt durch eine Störung der
Erlebnisverarbeitung eine psychische Erkrankung (hier: chronifizierte depressive Symptomatik im Sinne einer posttraumatischen Anpassungsstörung), die zur
Dienstunfähigkeit und zur Frühpensionierung führt, ist der Schädiger für den eintretenden Erwerbs- und Haushaltsführungsschaden haftpflichtig (OLG Hamm,
Urteil vom 27.08.2001 - 6 U 252/99, NZV 2002, 171).
Bei der Bemessung der Haushaltsführungsschadensrente kommt es auf den vor einem Unfallereignis tatsächlich erbrachten Umfang der Arbeitsleistung im
Haushalt an (OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2001 - 13 U 95/00, NJOZ 2001, 514).
Wird die Behinderung bei der Hausarbeit aufgrund konkreter, auf die Hausarbeit bezogener Tabellen geschätzt, ist eine weitere Schadenskürzung wegen einer
allgemein festgestellten Erwerbsminderung nicht vorzunehmen (OLG Köln, Urteil vom 18.02.2000 - 19 U 87/99, VRS Bd. 99, 18).
***
Eine konkrete, haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 % und mehr stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Der hierdurch entstehende
Mehrbedarf bei der Haushaltsführung ist durch den Schädiger auszugleichen (LG Wuppertal, Urteil vom 04.05.2006 - 17 O 98/04, MittBl der Arge VerkR 3/2006).
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HWS-Schleudertrauma
Bei dem „HWS-Schleudertrauma" handelt es sich um eine Verletzung im Hals-Wirbelsäulen-Bereich. Das ist ein Personenschaden, der bei Verkehrsunfällen
häufig bei Auffahrunfällen das HWS-Schleudertrauma auftritt.
Die Verletzung ist - nach Ansicht der KfZ.-Haftpflichtversicherer in der letzten Zeit vielfach missbraucht worden, da sie durch den Arzt nicht mit einfachen
Behandlungsmethoden festgestellt werden kann und sich der Arzt insofern auf die Angaben des Patienten verlassen muss.
Hinzukommt, dass die Verletzung verkehrsrechtlich ungewöhnliche Voraussetzungen hat:
Je geringer die Kollisionsgeschwindigkeit, desto höher ist das Risiko einer HWS-Schleudertrauma-Verletzung. Dies führt dazu, dass die Ursächlichkeit eines
HWS-Syndroms nunmehr oftmals interdisziplinär begutachtet wird. Neben die medizinische Begutachtung tritt eine verkehrstechnische Analyse des Unfalls.
Beide erfordern u. a. folgende Informationen und Unterlagen:
- Fotos der Unfallstelle bzw. der beschädigten Fahrzeuge
- Angaben zu den Beschädigungen der Fahrzeuge
- Angaben zu den Fahrzeugen (Ausstattung, Fahrzeugtyp, Beladung etc.)
- Angaben zu den Personendaten des Verletzten (Körpergröße, Alter, Gewicht etc.)
- Angaben zu der Körper- und Kopfhaltung des Geschädigten im Zeitpunkt der Kollision
- Vorerkrankungen des Verletzten im Bereich der Halswirbelsäule
Ist eine HWS-Verletzung bewiesen, ist der Schädiger zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Die Beweislast obliegt dem
Geschädigten. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden.
1. Die durch den Unfall bedingte Primärverletzung ist vom Geschädigten nach § 286 ZPO mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen.
2. Der Umfang der Verletzungen sowie sich aus der Verletzung ergebende Dauerschäden sind nach der BGH-Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO mit einer
erheblichen bzw. einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Der genau erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit soll der
Einzelfallbeurteilung unterliegen.
***
„...Am 7. Oktober 2003 bog die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 versicherten PKW aus einem Parkplatz kommend auf die daran vorbeiführende
Vorfahrtsstraße ein, ohne auf den von links herannahenden bevorrechtigten PKW der Beamtin L. zu achten. Trotz einer Vollbremsung stieß L. mit der
Frontseite ihres Fahrzeugs gegen die linke Seite des PKW der Beklagten zu 1. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit. Die Zeugin
L., die vor dem Unfall beschwerdefrei war, suchte am 9. Oktober 2003 wegen Nacken- und Kopfschmerzen ihren Hausarzt Dr. G. auf, der wegen der
eingeschränkten Rotation der Halswirbelsäule eine radiologische Untersuchung veranlasste und Tabletten verordnete. Die radiologische Untersuchung
erbrachte keinen krankhaften Befund. Am 20. Oktober 2003 suchte L. erneut Dr. G. auf und klagte über fortdauernde Kopfschmerzen, körperliche
Bewegungsbeeinträchtigungen sowie ein andauerndes Unwohlgefühl. Dr. G. schrieb daraufhin L. bis zum 2. November 2003 arbeitsunfähig und verordnete
physiotherapeutische Behandlungen. Der Kläger erbrachte hierfür Heilfürsorgeleistungen und zahlte an L. für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit die
Dienstbezüge weiter. Er behauptet, L. habe durch den Zusammenstoß ein HWS-Schleudertrauma erlitten und sei dadurch vorübergehend arbeitsunfähig
geworden. Die Beklagten hätten deshalb die entstandenen Kosten von insgesamt 1.622,69 € zu erstatten.
Das Amtsgericht hat die Zeugin L. vernommen und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter
Zugrundelegung der Aussage der erneut vernommenen Zeugin L. und des behandelnden Arztes Dr. G. sowie des Inhalts der zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Revision wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache zur Klärung der Frage zugelassen, ob auch bei einer Frontkollision die Grundsätze des Senatsurteils vom 28. Januar 2003 - VI ZR
139/02 - VersR 2003, 474 ff., dem ein Heckanstoß zugrunde lag, Anwendung finden können. Die Beklagten begehren mit der Revision weiterhin die
Abweisung der Klage. ...
1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beamtin L. habe bei dem Unfall am 7. Oktober 2003 eine HWS-Distorsion erlitten, lässt entgegen der
Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Frage, ob sich L. bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründende
Kausalität betrifft und damit den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO unterliegt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 4, 192, 196; Senatsurteile vom
11. Juni 1968 - VI ZR 116/67 - VersR 1968, 850, 851; vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/73 - VersR 1975, 540, 541; vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 -
VersR 1987, 310 und vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 475). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der
Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für
wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an
Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", was die Revision meint, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln
Schweigen gebietet (vgl. BGHZ 53, 245, 256; Senatsurteile vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - VersR 1989, 758, 759 und vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02
- aaO sowie BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 - VersR 1977, 721). Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten,
an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend
dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung
also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. z.B. BGHZ 160, 308, 317 m.w.N.;
Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364). Einen solchen Fehler weist die Revision nicht nach.
2. Unter den gegebenen Umständen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, mittels eines unfallanalytischen und eines biomechanischen Gutachtens zu
klären, ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion bei der Zeugin L. hervorzurufen. Das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung auf der Grundlage
der Bekundungen der Zeugin L. und des behandelnden Arztes Dr. G. gebildet und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Unfall für die geklagten
Beschwerden ursächlich gewesen ist. Dagegen bringt die Revision keine durchgreifenden Beanstandungen vor. Ihr Einwand, dass die Beschwerden der Zeugin
L. nicht objektivierbar seien, kann die tatrichterliche Würdigung nicht in Frage stellen. Auch soweit sie sich darauf beruft, dass bei geringfügiger
Geschwindigkeit eine Verletzung der Halswirbelsäule ausgeschlossen sei, bleibt sie erfolglos.
a) Der erkennende Senat hat eine "Harmlosigkeitsgrenze" in Form einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung für ungeeignet erachtet, um
eine Verletzung der Halswirbelsäule trotz entgegenstehender konkreter Hinweise auf eine entsprechende Verletzung generell auszuschließen (vgl. Senatsurteil
vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO). Dass bei einem Zusammenstoß im Frontbereich andere Erwägungen gelten müssten als bei einem Heckanstoß,
zeigt die Revision nicht auf. Ebenso fehlt Vortrag der Revision zu gesicherten medizinischen Erkenntnissen, nach denen HWS-Verletzungen bei Unfällen mit
niedriger Anstoßgeschwindigkeit und einer bestimmten Anordnung der beteiligten Fahrzeuge zueinander sehr unwahrscheinlich oder gar gänzlich unmöglich
seien (vgl. hierzu Wedig, DAR 2003, 393, 397 ff.). Auch wenn die Bewegungen eines Fahrers bei einer Heck- und bei einer Frontalkollision unterschiedlich
sein können, kann der Senat mangels Feststellungen nicht ausschließen, dass es bei einer Frontalkollision zu einer Verletzung der Halswirbelsäule kommen
kann. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung durch den Zusammenstoß zweier Fahrzeuge ist nicht die einzige Ursache für die Entstehung eines
HWS-Syndroms, vielmehr sind hierfür eine Reihe weiterer gewichtiger Faktoren ausschlaggebend, etwa die konkrete Sitzposition des Fahrzeuginsassen oder
auch die unbewusste Drehung des Kopfes. Deshalb ist eine "Harmlosigkeitsgrenze" der erwähnten Art auch für Verletzungsfolgen aus Frontalkollisionen
ungeeignet. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung verursacht hat, sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen
(Senatsurteile vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO und vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 - zur Veröff. best.).
b) Die Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Gutachtens war unter den Umständen des Streitfalls entbehrlich. Die Revision zeigt keinen
Vortrag vor dem Tatrichter auf, der die Einholung solcher Gutachten erfordert hätte. Die Sachverständigen für Unfallanalyse und Biomechanik verfügen
regelmäßig nicht über die erforderliche medizinische Fachkompetenz, auf die es letztlich für die Frage der Ursächlichkeit des Unfalls für die geklagten
Beschwerden ankommt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 - zur Veröff. best.). Die individuelle Verletzungsmöglichkeit sowie die Art und
Schwere der Verletzung und deren Verlauf betreffen Fragen, zu deren fachlich kompetenter Beurteilung medizinische Kenntnisse erforderlich sind. Ihre
Beantwortung muss grundsätzlich dem medizinischen Sachverständigen vorbehalten bleiben. Vorliegend hat das Berufungsgericht zwar ein medizinisches
Gutachten nicht eingeholt. Dies rügt die Revision jedoch nicht.
c) Soweit sie die tatrichterliche Würdigung der Aussage der Zeugen L. und Dr. G. beanstandet, aufgrund deren sich das Berufungsgericht die erforderliche
Überzeugung gebildet hat, bleibt sie erfolglos. Neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Beschwerden durfte
das Berufungsgericht den Umstand entscheidend würdigen, dass L. bis zum Unfall beschwerdefrei gewesen ist. Letzteres zieht die Revision nicht in Zweifel.
Auch begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den Bekundungen des Zeugen Dr. G. neben den Angaben der Zeugin L. eigenständigen
Beweiswert beigemessen hat. Welche Bedeutung der medizinischen Erstuntersuchung nach einem Verkehrsunfall zukommt, ist zwar umstritten. Im Regelfall
wird das Ergebnis einer solchen Untersuchung nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung
finden können (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 - Umdruck Bl. 7 z. Veröff. best.; Müller, VersR 2003, 137, 146; ebenso v. Hadeln, NZV
2001, 457 ff.). Die Bekundungen von Dr. G. über die Angaben der Zeugin L. am 9. und 20. Oktober 2003 ihm gegenüber könnten danach für sich allein
schwerlich zum Beweis der Kausalität genügen. Jedoch ist im Streitfall neben den bereits geschilderten Indizien zu berücksichtigen, dass der Befund der
eingeschränkten Rotation der Halswirbelsäule am 9. Oktober 2003 auf einer medizinischen Untersuchung der Beweglichkeit des Halses durch Dr. G. beruhte
und nicht nur, wie von der Revision bemängelt, auf den Schilderungen der Beschwerden durch L. gegenüber dem erstbehandelnden Arzt Dr. G.. Schließlich
durfte das Berufungsgericht einen Tastbefund von Verspannungen im Nackenbereich durch Dr. G. aufgrund der nachvollziehbaren Erklärung für die fehlende
Dokumentierung für erwiesen erachten. ..." (BGH, Urteil vom 08.07.2008 - VI ZR 274/07)
***
Die Tatsache, dass sich der Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ereignet hat, schließt die richterliche
Überzeugungsbildung von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus (BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02).
***
Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters vom Vorliegen einer Primärverletzung kann nicht durch ein ärztliches Attest begründet werden,
das lediglich die Darstellung des Patienten über seine Verletzung wieder gibt oder in der Sache nur eine Verdachtsdiagnose darstellt. Vielmehr bedarf es
Sachverständiger Feststellungen einer unfallbedingten Primärverletzung. Das Vorliegen einer unfallbedingten Halswirbelsäulenverletzung kann nicht mit der
Begründung ausgeschlossen werden, dass eine zusammenstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung von weniger als 10 km/ h ausgelöst worden ist. Eine solche
„Harmlosigkeitsgrenze" kann nicht anerkannt werden, da bei der Prüfung der Kausalität des Zusammenstoßes neben der Geschwindigkeitsänderung auch u.a.
die Spitzposition eine Rolle spielen kann (OLG Frankfurt, Urt. v. 28.02.2008 - 4 U 238/06 zu BGB § 253; ZPO §§ 286, 288, zfs 2008, 264).
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Kausalität
Die beantragte Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens zum Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Unfall und vorhandenen
Beschwerden ist nur dann nicht erforderlich, wenn auszuschließen ist, dass die Partei damit den Beweis der Unfallursächlichkeit führen kann (BGH, Urteil vom
03.06.2008 - VI ZR 235/07 zu ZPO § 286).
Psychischer Schaden
Ein Schädiger ist grundsätzlich verpflichtet, für psychische Erkrankungen des Opfers uneingeschränkt Ersatz zu leisten. Zu unterscheiden sind ausschließlich
psychische Erkrankungen und psychische Krankheiten als Folge einer körperlichen Verletzung.
Als Fernwirkungsschaden oder Schockschaden wird nach der schweren Verletzung bzw. Tötung einer Person die psychische Erkrankung eines nahen
Angehörigen bezeichnet.
Der Schädiger ist verpflichtet, für die bei einem Dritten entstandene psychische Krankheit Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zu leisten, wenn es sich um
einen nahen Angehörigen der verletzten/getöteten Person handelt.
Bei einer Unfallneurose werden die durch den Unfall hervorgerufenen Verletzungen vom Geschädigten stärker wahrgenommen, als es dem tatsächlichen
Krankheitsbild entspricht. Auch psychische Schäden, die auf einer solchen Unfallneurose beruhen, sind ersatzpflichtig. Eine Ausnahme besteht nach der
Rechtsprechung nur, wenn der die Unfallneurose auslösende Unfall ein Bagatellfall war. Ein HWS-Syndrom ist nach der BGH-Rechtsprechung nicht als
Bagatellfall anzusehen.
Nicht ersatzpflichtig sind psychische Schäden, die eine Rentenneurose hervorgerufen haben. Dabei handelt es sich um ein krankhaftes Streben nach einer
Versorgungsleistung, hinter dem primär der Wille steht, den Belastungen des Berufslebens zu entgehen.
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Verdienstausfall - Erwerbsschaden
Dem Geschädigten sollen alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die er durch den Unfall erlitten hat, ersetzt werden, weil und soweit er seine Arbeitskraft
verletzungsbedingt nicht mehr einsetzen kann. Die Anspruchsgrundlage erfolgt aus §§ 842, 843 I BGB.
Dem Geschädigten müssen jegliche Einkommensverluste ersetzt werden, soweit sie durch das Unfallereignis bedingt sind. Entsprechendes gilt für sämtliche
Vermögensnachteile, die dadurch entstehen, dass der Verletzte in der Verwertung seiner Arbeitskraft beeinträchtigt ist.
***
Leitsätze/Entscheidungen:
Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen,
sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BGH,
Urteil vom 26.09.2006 - VI ZR 124/05)-
Die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, betrifft den Umfang des Unfallschadens, also
die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils betreffend die Ersatzpflicht sämtlicher materieller
Schäden aus dem Unfallereignis nicht erfaßt (Bestätigung des Senatsurteils VersR 1995, 469 (470); BGH, Urteil vom 28.06.2005 - VI ZR 108/04, VersR 2005, 1159).
Die Verdienstausfallrente ist auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbslosigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne Unfall ergeben hätte, zu begrenzen. Dabei ist
grundsätzlich bei einem nicht selbstständig Tätigen auf den gesetzlich vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand abzustellen; dieser Zeitpunkt ist auch bei Frauen
maßgebend (BGH, Urteil vom 05.11.2002 - VI ZR 256/01, r + s 2004, 342).
Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens durch einen Sozialhilfeempfänger (BGH, Urteil vom 10.10.2002 - III ZR 205/01, NJW
2002, 3769).
Das beträchtliche Beschäftigungsrisiko eines ungelernten Arbeiters ist für die Höhe des Erwerbsausfallersatzes nach einem Unfall zu berücksichtigen.
Allerdings sind in Zusammenhang mit dem Beschäftigungsrisiko eines ausländischen Arbeiters seine ausländerrechtliche Stellung und die
Verdienstmöglichkeiten in seiner Heimat zu würdigen (BGH, Urteil vom 08.11.2001 - IX ZR 404/99, NZV 2002, 268).
Zur Ermittlung des Erwerbsschadens eines selbständigen Unternehmers. Wird der Berechnung des Erwerbsschadens die Bruttolohnmethode zu Grunde gelegt,
so müssen, wenn sich der Geschädigte die Einkünfte aus einer anderweitigen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muss, von dem hypothetischen Bruttoverdienst
die anderweitig erzielten Bruttobezüge abgezogen werden (BGH, Urteil vom 06.02.2001 - VI ZR 339/99, NJW 2001, 1640).
Zum Einfluss auf den Schadensersatz für Verdienstausfall, wenn der gesetzlich rentenversicherte Geschädigte mit Vollendung des 58. Lebensjahres als
anerkannter Schwerbeschädigter schädigungsbedingt Vorruhestandsgeld nach dem Vorruhestandsabkommen für die Versicherungswirtschaft vom 25.9.1991 in
Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 07.11.2000 - VI ZR 400/99, NJW 2001, 1274).
Zur Frage, ob bei der Berechnung von Verdienstausfall nach der modifizierten Bruttolohnmethode die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung sowie Rentenversicherungsbeiträge abzuziehen und inwieweit steuerliche Vorteile zu berücksichtigen sind. (BGH, Urteil vom 28.09.1999
- VI ZR 165/98, NJW 1999, 3711).
An die Darlegungen zur voraussichtlichen beruflichen Fortentwicklung des Geschädigten ohne das Unfallgeschehen dürfen, wenn er sich zur Zeit des Unfalls
in wechselnden, auch vorübergehenden, Beschäftigungsverhältnissen oder in Bemühungen um eine Weiterbildung befand, keine allzu hohen Anforderungen
gestellt werden. (BGH, Urteil vom 20.04.1999 - VI ZR 65/98, NJW-RR 1999, 1039).
Zur Frage, ob der Geschädigte aus seiner Schadensminderungspflicht gehalten ist, sich ein Kraftfahrzeug anzuschaffen, wenn er einen ihm angebotenen
Arbeitsplatz nur bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs unter zumutbaren Bedingungen erreichen kann (BGH, Urteil vom 29.09.1998 - VI ZR 296/97, NJW 1998,
3706).
Zu den Anforderungen an die Darlegung unfallbedingten Verdienstentgangs bei selbständig Tätigen (BGH, Urteil vom 03.03.1998 - VI ZR 385/96, NJW 1998, 1634).
Zu den Anforderungen, die an eine Prognoseentscheidung über die ohne das Schadensereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende
Entwicklung eines Geschädigten zu stellen sind, der noch am Anfang seiner (neben-) beruflichen Laufbahn stand und daher in dieser noch keine Erfolge
aufzuweisen hatte. ZPO § 256 I Feststellungsklage; Verhältnis; Leistungsklage A/80 2. Ein Schadensposten, der zum Gegenstand einer bezifferten
Leistungsklage gemacht worden ist, kann grundsätzlich nicht in identischem Umfang Gegenstand eines (hilfsweise gestellten) Feststellungsantrags sein (BGH,
Urteil vom 17.02.1998 - VI ZR 342/96, NJW 1998, 1633)
Beruht die vom Geschädigten geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit auf einer psychischen Fehlverarbeitung des Schadensereignisses, so kann es der Tatrichter
für Dauer und Höhe eines etwa in Betracht kommenden Verdienstausfallschadens berücksichtigen, wenn eine Prognose mit einer für § 287 ZPO ausreichenden
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Risiken für die Entwicklung der Berufslaufbahn des Geschädigten aufgrund seiner vorgegebenen psychischen Struktur ergibt
(BGH, Urteil vom 11.11.1997 - VI ZR 376/96, ZfS 1998, 93).
Hätte ein Geschädigter ohne den Unfall seinen Jahresunterhalt aus den Einkünften einer nur während einzelner Monate ausgeübten Erwerbstätigkeit bestritten,
so kann die gesamte ihm wegen seiner unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit im betreffenden Jahr gezahlte Sozialhilfe seinem ersatzfähigen Verdienstausfall
zeitlich und sachlich kongruent sein. Die vom Schädiger für die Zukunft zu entrichtende Verdienstausfallrente darf wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes in § 2
BSHG nicht von vornherein im Hinblick auf dem Geschädigten für den Fall seiner Mittellosigkeit zustehende Sozialhilfeansprüche gekürzt werden (BGH,
Urteil vom 04.03.1997 - VI ZR 243/95, ZfS 1997, 250).
Aufwendungen für Ersatzarbeitskräfte oder den erhöhten Einsatz vorhandenen Personals stellen regelmäßig in voller Höhe einen erstattungsfähigen
Erwerbsschaden des verletzten Unternehmers dar, wenn dadurch ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag, als es ohne das
Schadensereignis durch den Unternehmer selbst hätte voraussichtlich erreicht werden können. Ist der Erwerbsschaden eines selbständigen Unternehmers zu
ermitteln, so darf im Rahmen der Prognose des ohne das Schadensereignis erzielbaren Gewinns in aller Regel nicht davon ausgegangen werden, daß die
Unternehmensergebnisse, wäre der verletzte Unternehmer selbst weiterhin einsatzfähig gewesen, schlechter ausgefallen wären, als sie ohne diesen tatsächlich
erreicht worden sind (BGH, Urteil vom 10.12.1996 - VI ZR 268/95, ZfS 1997, 90).
Schadensrechtlich ist im Regelfall davon auszugehen, daß das Weihnachts- und Urlaubsgeld - unabhängig von der arbeitrechtlichen Beurteilung - auch ein
Entgelt für geleistete Arbeit darstellt. Der Verletzte erleidet daher im Falle unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit einen erstattungspflichtigen Schaden.
Freistellungstage sind schadensrechtlich wie Urlaubstage zu behandeln. Bei der Berechnung der Verdienstausfallbeträge muß das jährliche Weihnachts- und
Urlaubsgeld auf die Jahrestage unter Abzug der Urlaubs- und Freistellungstage verteilt werden (BGH, Urteil vom 07.05.1996 - VI ZR 102/95, MDR 1996, 911).
Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Verpflichtung, seine Verpflichtung, seine verbliebene Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen, kann nur dann
angenommen werden, wenn er zur Verwertung der Arbeitskraft in der Lage ist (BGH, Urteil vom 05.12.1995 - VI ZR 398/94, MDR 1996, 695).
Die Vollendung des 65. Lebensjahres als Zeitpunkt für die Begrenzung der Verdienstausfallrente eines nicht selbständig Tätigen ist auch bei Frauen
maßgebend. Das gilt auch für Bewohnerinnen der ehemaligen DDR, soweit deren Altersrente erst nach dem 31.12.1996 beginnt (BGH, Urteil vom 26.09.1995 -
VI ZR 245/94, NJW 1995, 3313).
Das voraussichtliche Ende der Erwerbstätigkeit ist bei nicht selbständig Tätigen mit der Vollendung des 65. Lebensjahres anzunehmen. Auf diesen Zeitpunkt
muß eine Verdienstausfallrente im Urteilstenor begrenzt werden (BGH, Entscheidung vom 27.06.1995 - VI ZR 165/94, NJW-RR 1995, 1272).
Zur Feststellung eines Verdienstausfallschadens bei wechselhaftem beruflichen Werdegang des Verletzten vor dem Unfall (BGH, Entscheidung vom
24.01.1995 - VI ZR 354/93, NJW 1995, 2227).
Bei der Ermittlung eines nach §§ 842, 843 BGB zu ersetzenden Erwerbsschadens darf auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen nach § 252 S. 2
BGB, § 287 I ZPO einem Verletzten, dessen Arbeitskraft im arbeitsfähigen Alter unfallbedingt beeinträchtigt worden ist, nicht ohne hinreichende
Anhaltspunkte dafür, wie sich seine Erwerbstätigkeit ohne das Unfallereignis voraussichtlich entwickelt hätte, pauschal ein abstrakt geschätzter
"Mindestschaden" zugesprochen werden. An die Darlegung der erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für die Ermittlung des Erwerbsschadens dürfen bei
einem Verletzten, der im Unfallzeitpunkt nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stand und in besonderem Maße mit der Schwierigkeit belastet ist, eine
verläßliche Prognose für die Fortentwicklung seines zur Zeit des Schadensereignisses noch wenig strukturierten Erwerbslebens zu ermöglichen, keine zu hohen
Anforderungen gestellt werden (BGH, Entscheidung vom 17.01.1995 - VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023).
Der Ermittlung des entschädigungspflichtigen Verdienstausfallschadens eines sozialversicherten Arbeitnehmers können sowohl die entgangenen Brutto- als
auch die entgangenen Nettobezüge des Geschädigten zugrunde gelegt werden. Die im Fall einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers zwischen beiden
Berechnungswegen auftretende steuerliche Progressionsdifferenz ist dem Schädiger gutzubringen (BGH, Entscheidung vom 15.11.1994 - VI ZR 194/93, MDR
1995, 155).
Die Steuervergünstigung des § 34 II Nr. 2 EStG für den Schadensausgleich von Verdienstausfall ist kein zugunsten des Schädigers zu berücksichtigender
Vorteil; das galt auch dann, wenn der Geschädigte wegen der Höhe seiner übrigen Einkünfte ohnehin der Höchstbesteuerung unterliegt, so daß die
Zusammenballung von laufenden Einkünften und Entschädigungsleistungen ausnahmsweise keine zusätzliche Progressionswirkung auslöst (Fortentwicklung
von NJW 1980, 1877 = LM § 249 BGB Nr. 27 = VersR 1980, 529; BGH, Entscheidung vom 22.03.1994 - VI ZR 163/93, NJW 1994, 2084).
Dem Anspruch einer in mehreren Privathaushalten als Putzhilfe beschäftigten Verletzten auf Ersatz ihres unfallbedingten Verdienstausfalls kann der Schädiger
nicht entgegenhalten, daß ihre einzelnen, i. S. von § 8 I SGB IV "geringfügigen" Beschäftigungen, die zusammen aber die Grenze der "Geringfügigkeit"
überschreiten und daher sozialversicherungspflichtig sind, der Einzugsstelle nicht gemeldet worden sind (BGH, Entscheidung vom 11.01.1994 - VI ZR 143/93,
NJW 1994, 851).
Übt ein Verletzter, der infolge eines Schadensereignisses vor dem 1.7.1983 erwerbsunfähig geworden ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aus, zu
deren Aufnahme es unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verpflichtet war, so hat der Schädiger dem Verletzten die auf die erzielten
Einkünfte abgeführten Pflichtversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) als Teile des Verdienstausfallschadens zu
ersetzen (BGH, Entscheidung vom 19.10.1993 - VI ZR 56/93, NJW 1994, 131).
Bei einem Erwerbsschaden wegen geminderter Arbeitsfähigkeit darf der Verletzte die Einnahmen aus einer ersatzweise aufgenommenen Tätigkeit nicht
vorrangig auf die Quote seines Erwerbsschadens anrechnen, die nicht von der Haftung des Schädigers gedeckt ist. Erzielt ein Verletzter, der unfallbedingt seine
bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben kann, dessen Arbeitsfähigkeit aber nicht aufgehoben, sondern nur gemindert ist, Einnahmen aus einer ersatzweise
aufgenommenen Erwerbstätigkeit, so stellt die aus einem Vergleich des früheren mit dem jetzigen Einkommen des Verletzten ermittelte Einkommensdifferenz
den Erwerbsschaden dar, den der Schädiger entsprechend der Höhe seiner Haftungsquote zu ersetzen hat (BGH, Entscheidung vom 28.04.1992 - VI ZR 360/91,
NJW-RR 1992, 1050)
Zum Erwerbsschaden des verletzten Inhabers eines Geschäfts wegen der Einstellung von Hilfskräften (BGH, Entscheidung vom 31.03.1992 - VI ZR 143/91,
VersR 1992, 973).
Hat die bei einem Verkehrsunfall erlittene Verletzung zu einer Verlängerung der Schulausbildung geführt, handelt es sich bei den hierfür aufzubringenden
Kosten nicht um "vermehrte Bedürfnisse' i. S. § 843 I BGB. In Betracht kommt allenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalls (BGH,
Entscheidung vom 11.02.1992 - VI ZR 103/91, VersR 1992, 1235).
Zur Berücksichtigung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf den Verdienstausfallschaden eines Beamten (BGH, Entscheidung vom 28.05.1991 - VI ZR 250/90,
NJW-RR 1991, 1177).
Ein unfallbedingter Erwerbsschaden ist nicht stets schon von dem Zeitpunkt ab zu verneinen, zu dem der Verletzte gesundheitlich voll wiederhergestellt ist.
Schadensersatz wegen Verdienstausfalles kann vielmehr auch nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden, wenn die Erwerbslosigkeit ihre
Ursache weiterhin in dem Unfall findet (BGH, Entscheidung vom 02.04.1991 - VI ZR 179/90, NJW 1991, 2422).
Verdienstausfall oder der Ausfall im Haushalt der Angehörigen ist nur zu ersetzen, wenn der Ausfall nicht durch Vor- oder Nacharbeit aufgefangen werden
kann. Darüber hinausgehende Fortkommensnachteile sind nicht erstattungsfähig (Eingrenzung von BGHZ 106, 28 = NJW 1989, 766; NJW 1990, 1037;
Entscheidung vom 19.02.1991 - VI ZR 171/90, VersR 1991, 559).
Auf den Ersatz seines Verdienstausfallschadens muß sich der Geschädigte, dem sein Arbeitgeber wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat,
eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung grundsätzlich nicht anrechnen lassen (BGH, Entscheidung vom 16.01.1990 - VI ZR 170/89, NJW
1990, 1360).
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Schmerzensgeld
Der Schmerzensgeldanspruch ergibt sich aus § 253 II BGB. Wegen des Nichtvermögensschadens kann der Geschädigte eine billige Entschädigung in Geld
verlangen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer unfallbedingten Verletzung des Körpers oder der Gesundheit.
Mit dem Schmerzensgeld werden Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens ausgeglichen. Das ist der Schaden, der nicht
Vermögensschaden ist.
Der Anspruch setzt seit dem 01.08.2002 nicht - mehr - voraus, dass dem Schädiger ein Verschulden nachgewiesen wird.
Das Schmerzensgeld hat sowohl Ausgleichs- als auch Genugtuungsfunktion, es ist übertragbar und vererblich.
Der Klageantrag auf Zahlung von Schmerzensgeld ist einer der wenigen Fälle, in denen ein unbestimmter Antrag zulässig ist. Die Höhe des Schmerzensgeldes
kann in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. In der Klagebegründung sind die Nennung einer Mindestsumme bzw. Andeutungen, aus denen sich eine
Mindestsumme ergibt, Schlüssigkeitsvoraussetzung.
Zur Höhe der bisher zugesprochenen Schmerzensgelder gibt es umfangreiche Rechtsprechungstabellen (z.B. Schmerzensgeldtabelle online). Der nur auf der
Gefährdungshaftung beruhende Anspruch auf Schmerzensgeld ist nicht niedriger zu bemessen als bei einem auf der Verschuldenshaftung beruhenden Anspruch.
Ein Arbeitnehmer kann im Falle eines Arbeitsunfalles nur die von der Gesetzlichen Unfallversicherung gedeckten Ansprüche geltend machen. Diese umfassen
keinen auf Schmerzensgeld. Ein direkter Anspruch gegen den Arbeitgeber oder den den Unfall verursachenden Arbeitskollegen ist ausgeschlossen.
***
Leitsätze/Entscheidungen:
Ein Sozialversicherungsträger kann wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven
Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen (BGH, Urteil vom
27.06.2006 - VI ZR 143/05 zu SGB VII § 110).
Der Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe eines Mindestbetrages begehrt hat, ist nicht beschwert, wenn das Gericht ihm diesen Betrag
zugesprochen, aber abweichend von seiner Auffassung ein Mitverschulden bejaht hat (BGH, Urteil vom 02.10.2001 - VI ZR 356/00, ZfS 2002, 69).
Besteht die Möglichkeit des Eintritts weiterer Verletzungsfolgen, so kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle
Zukunftsschäden auch dann gegeben sein, wenn der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach bereits für gerechtfertigt erklärt worden ist (BGH, Urteil vom
20.03.2001 - VI ZR 325/99, ZfS 2001, 450).
Die Bemessung des Schmerzensgeld bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert eine Gesamtbetrachtung der
immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen
Wahrnehmung durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann zu verneinen
sein, wenn die Körperverletzung nach den Umständen des Falles gegenüber dem alsbald eintretenden Tod keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung
darstellt, die aus Biligkeitsgesichtspunkten einen Ausgleich in Geld erforderlich macht (BGH, Urteil vom 12.05.1998 - VI ZR 182/97, ZfS 1998, 330).
Die Teilnahme am modernen Straßenverkehr stellt ein sozialadäquates Verhalten dar. Es kann dem einzelnen daher im Schadensfall nicht
schmerzensgeldmindernd angelastet werden. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann es geboten sein zu berücksichtigen, daß die zum Schaden
führende Handlung des Schädigers nur eine bereits vorhandene Schadensbereitschaft in der Konstitution des Geschädigten ausgelöst hat und die
Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen dieser Schadensanfälligkeit sind (BGH, Urteil vom 05.11.1996 - VI ZR 275/95, ZfS 1997, 51).
Ist durch die rechtswidrig-schuldhafte Verletzung eines Kindes dessen Lebensführung infolge schwerster Schäden (hier: neben Beinverkürzung hirnorganisches
Anfallsleiden, Wesensveränderung mit verminderter Leistungsfähigkeit, psychomotorischer Verlangsamung, Verlangsamung des Denkablaufs, Affektlabilität
und Antriebsminderung, sowie Sehschärfeneinschränkung und Gesichtsfeldausfälle mit zunehmender Tendenz) auf Dauer beeinträchtigt, erscheint die
Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von jedenfalls 200.000,- DM gegebenenfalls aufgeteilt in Kapitalbetrag und Rente, vertretbar (BGH, Urteil vom
04.06.1996 - VI ZR 227/94, NJWE-VHR 1996, 141).
Die strafrechtliche Verurteilung des Täters wirkt sich bei vorsätzlichen Straftaten auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes und auf dessen
Bemessung grundsätzlich nicht aus (Bestätigung von BGHZ 128, 117 = NJW 1995, 781 = LM H. 6/1995 § 847 BGB Nr. 94; BGH, Urteil vom 16.01.1996 - VI
ZR 109/95, MDR 1996, 364).
Nach der durch Gesetzesänderung zum 1.7. 1990 erfolgten Streichung des Satzes 2 in § 847 I BGB setzt die Übertragbarkeit und Vererblichkeit des
Schmerzensgeldanspruchs keine Willensbekundung des Verletzten zu Lebzeiten mehr voraus, Schmerzensgeld fordern zu wollen (BGH, Entscheidung vom
06.12.1994 - VI ZR 80/94, MDR 1995, 265).
Auch in den Fällen, in denen an einen Geschädigten, der durch die Schädigungshandlung die Empfindungsfähigkeit verloren hat, ein Schmerzensgeld zu zahlen
ist, kann der Richter bei der Schmerzensgeldbemessung den Grad des Verschuldens des Schädigers und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
berücksichtigen (im Anschluß an Senat, NJW 1993, 781; BGH, Entscheidung vom 16.02.1993 - VI ZR 29/92, MDR 1993, 849).
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und
des Verletzten zu berücksichtigen. Durch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schädigers soll insbesondere verhindert werden, daß die
Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zur unbilligen Härte für diesen wird. Dem Schmerzensgeldanspruch gem. § 847 BGB kommt eine
Doppelfunktion zu. Er dient sowohl dem Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Schäden, als auch der Genugtuung des Geschädigten. Bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes kann deshalb eine strafrechtliche Ahndung der Tat zu berücksichtigen sein. Dies liegt jedenfalls dann nahe, wenn die zugleich verhängte
Freiheitsstrafe nicht milde ist (BGH, Entscheidung vom 30.10.1992 - 3 StR 478/92, StV 1993, 118).
Bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigungen der Lebensführung und ohne Dauerfolgen (den
sogenannten Bagatellschäden) hält sich der Tatrichter im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens, wenn er prüft, ob es unter den Umständen
des Einzelfalles der Billigkeit entspricht, den immateriellen Schaden durch ein Schmerzensgeld auszugleichen (BGH, Entscheidung vom 14.01.1992 - VI ZR
120/91, VersR 1992, 504).
Der Verletzte, der ein Schmerzensgeld verlangt, muß zur Begründung seines Begehrens nicht darlegen, auf welche Weise er sich mit der Entschädigung einen
Ausgleich für seine Einbußen an Lebensfreude verschaffen will und daß die beabsichtigte Verwendung des Geldes wirtschaftlich sinnvoll ist (BGH,
Entscheidung vom 15.01.1991 - VI ZR 163/90, VersR 1991, 350).
*** (OLG)
Ist eine ärztliche Befunderhebung selbst nicht fehlerhaft, sondern beanstandet der Patient lediglich, dass der Arzt weitere Befunde nicht erhoben hat, so kann
der Arzt für die durchgeführten Befunderhebungen auch Honorar beanspruchen. Der Schmerzensgeldanspruch steht gemäß § 253 Abs. 2 BGB nur dem
Verletzten zu. Einen indirekten Schmerzensgeldanspruch der nicht selbst vom Behandlungsfehler betroffenen Mutter des Patienten, die gleichsam als Reflex
mit ihrem Kind mitgelitten hat, kennt das Gesetz dagegen nicht (OLG Naumburg, Urteil vom 11.12.2008 - 1 U 12/08 zu § 253 II BGB).
***
„... Der Kl. begehrte Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 1. 11. 2004, an dem er als Fahrer eines Mountainbikes und der zum
Unfallzeitpunkt 77-jährige Bekl. als Halter und Fahrer eines Pkw beteiligt waren.
Der Kl. fuhr zusammen mit dem Zeugen L kurz vor dem Bekl. in eine Straße ein, die der Bekl. ebenfalls zum Ziel hatte. Der Bekl. hupte und fuhr an den
Radfahrern vorbei, woraufhin der Kl. ihm den erhobenen Mittelfinger zeigte. Nachdem der Bekl. und ihm nachfolgend der Kl. und Zeuge L in die
Zufahrtsstraße abgebogen waren, versuchte der Kl. in einer leichten Linkskurve den Bekl., der sehr langsam fuhr, zu überholen. Der Bekl. lenkte gleichzeitig
sein Fahrzeug so weit nach links, bis er sich ganz auf der linken Fahrbahnseite befand und der links neben ihm fahrende Kl. mit der Hand auf die Motorhaube
des Wagens schlug. Als es dem Kl. gelang, an dem Bekl. vorbeizukommen und er frontal vor dem Pkw fuhr, kam er zu Fall und geriet unter das Fahrzeug, wo
er noch mindestens 20 Meter mitgeschleift wurde und darunter eingeklemmt blieb. Der Bekl. blieb bei laufendem Motor zunächst in dem Fahrzeug sitzen, bis
er nach Intervention des Zeugen L den Motor abschaltete und gemeinsam mit dem Zeugen den schwerverletzten Kl. mit zwei Wagenhebern befreite.
Der Kl. zog sich bei dem Unfall unter anderem einen Beckenbruch rechts, eine distrale Radiusfraktur linksseitig, einen Schädelbruch, eine Orbitabodenfraktur
rechts, eine Unterkieferfraktur sowie Verbrennungen am rechten Oberschenkel durch das Festklemmen am heißen Auspufftopf zu. Die Verletzungen machten
mehrere operative Behandlungen erforderlich, unter anderem die Stabilisierung des Beckenringes mit externer Fixatur, eine offene Fraktur-Reposition des
rechten Jochbeinkörpers, eine Okklusionssicherung der Unterkieferfraktur und auf Grund einer Hautnekrose das Abtragen einer etwa handgroßen Fläche des
verbrannten Gewebes bis zu einer Tiefe von fast 1 cm und das Transplantieren neuen, vom Oberschenkel zu diesem Zwecke entfernten Gewebes. Der Kl. war
bis zum 31. 12. 2004 zu 100%, bis zum 11. 1. 2005 zu 80% und bis zum 27. 3. 2005 zu 70% erwerbsunfähig; es folgten weitere krankengymnastische
Behandlungen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Bekl. lehnte unter Hinw. auf § 152 VVG eine Einstandspflicht wegen vorsätzlicher Herbeiführung des
Unfalls ab. Durch Urteil des AG Saarbrücken vom 7. 12. 2005 wurde der nicht vorbestrafte Bekl. wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wurde mit der Auflage, an den Kl. ein Schmerzensgeld von 10 000 Euro in monatlichen Raten zu 500 Euro zu zahlen. Hierauf hat der Bekl. bis zum Abschluss
der ersten Instanz einen Betrag von 4500 Euro gezahlt. Die Parteien haben die Hauptsache in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kl. begehrte zuletzt einen Schadensersatz von 8898,16 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von deutlich über 10 000 Euro, weil er nach wie vor an den
Folgen des Unfalls leide. Der Bekl. hat zum Unfallhergang behauptet, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Der Kl. habe sich zunächst im toten Winkel
befunden, und die Linksbewegung seines Pkws sei allein durch den Straßenverlauf bedingt gewesen. Durch das Schlagen auf die Motorhaube habe er sich
erschrocken und habe möglicherweise unbewusst nach links eingelenkt. Er habe keinesfalls sein Fahrzeug beschleunigt oder den Kl. schneiden oder abdrängen
wollen, vielmehr sei er vom Bremspedal gerutscht.
Das LG hat den Bekl. nach Anhörung mehrerer Zeugen zur Zahlung von Schadensersatz in beantragter Höhe und Schmerzensgeld in Höhe weiterer 20 500
Euro verurteilt. Der Bekl. wandte sich gegen die Feststellung des LG, er habe den Unfall vorsätzlich herbeigeführt und sei zur Zahlung eines weiteren, den
Betrag von 10 500 Euro übersteigenden Schmerzensgeldes verpflichtet. Die Berufung hatte keinen Erfolg. ...
II. A. 1. Dem Kl. steht gem. §§ 823 I, 253 II BGB, §§ 7, 18 StVG ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25 000 Euro auf Grund des Schadensereignisses
zu. Die verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des LG tragen die Annahme vorsätzlichen Handelns seitens des Bekl. ...
2. Unter Berücksichtigung des
- nachgewiesenen Vorsatzes seitens des Bekl. und
- der nachgewiesenen Verletzungen und Verletzungsfolgen des Kl.
ist ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 25000 Euro angemessen. Das BerGer. ist bei der Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs nicht auf eine
Rechtsfehlerkontrolle der erstinstanzlichen Ermessensausübung beschränkt, sondern nach §§ 546, 513 ZPO berechtigt und verpflichtet, auf der Grundlage der
gegebenenfalls nach § 529 ZPO bindend festgestellten Tatsachen eine eigene Bemessung vorzunehmen (BGH, NJW 2006, 1589 = MDR 2006, 1123; OLG
Brandenburg, VersR 2005, 953 [954] = BeckRS 2005, 00763; Schumann/Kramer, Berufung in Zivilsachen, 7. Aufl., Rdnr. 453). Die maßvolle Angabe des Kl.,
er halte ein Schmerzensgeld weit über 10000 Euro für gerechtfertigt, steht der Zuerkennung eines höheren Betrags im Hinblick auf § 308 ZPO nicht entgegen
(BGH, NJW 1996, 2425).
a) Der Kl. hat durch den Unfall die nachgewiesenen und von der Berufung nicht in Zweifel gezogenen schweren und schmerzhaften Verletzungen erlitten, an
deren Folgen er nach wie vor leidet und die in Form von erheblichen Narbenbildungen aus heutiger Sicht nicht reversibel sind. Durch die mehrfachen
Operationen im Becken- und Jochbeinbereich war der Heilungsverlauf für den Kl. mit erheblichen Einschränkungen verbunden. Eine Erwerbsunfähigkeit
bestand in Höhe von 100% für etwa zwei Monate, in Höhe von 80% weitere zwei Wochen und in Höhe von 70% für weitere zehn Wochen. Darüber hinaus war
zu berücksichtigen, dass der Kl. nach seiner glaubhaften und nachvollziehbaren Einlassung bei dem Unfall Todesangst hatte, insbesondere während des
Mitschleifens unter dem Pkw des Bekl. und in dem Zeitraum, bis er befreit wurde. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens leidet er nach wie vor
unter Schlafstörungen sowie Angstträumen. Trotz des ärztlich attestierten ausgesprochen guten Heilungsverlaufs stehen Dauerschäden auf Grund der
vielzähligen knöchernen Verletzungen im Raum und sind positiv festgestellt in Form der äußerlichen Entstellungen des Kl. durch die Narbenbildung bzw. im
Bereich der Brandwunde sowie in Form von anhaltenden Schmerzen im Bereich des Jochbeins, des Beckenbereichs, im unteren Rücken und unteren
Rumpfbereich bei Seitenlage und der schmerzhaften Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk.
b) Das LG hat zu Recht die vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls aus nichtigem Anlass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mitberücksichtigt, dessen
Genugtuungsfunktion sich auch bei einer lediglich bedingt vorsätzlichen Schädigung auswirkt (vgl. die Grundsatzentscheidung BGHZ 18, 149 = NJW 1955,
1355). Zwar tritt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei Verkehrsunfällen in der Regel zurück, wo die Ausgleichsfunktion im Hinblick auf die
erlittenen Verletzungen und unfallbedingten Verletzungsfolgen im Vordergrund steht. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn der Unfallverursacher
vorsätzlich gehandelt hat, mithin sein Kraftfahrzeug als Werkzeug gegen das Unfallopfer eingesetzt hat. In diesem Fall entspricht es der materiellen
Gerechtigkeit, dem Unfallopfer eine Genugtuung für das erlittene Unrecht zukommen zu lassen, ebenso wie bei Fällen der schweren Körperverletzung, die sich
außerhalb des Straßenverkehrs ereignen.
Dies gilt auch nach der Neufassung des § 253 II BGB durch das 2. Schadensrechtsänderungsgesetz, wodurch die Unterscheidung zwischen Gefährdungs- und
Verschuldenshaftung eigentlich aufgegeben worden ist. Inzwischen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es nunmehr für die Bemessung des
Schmerzensgeldes gleichgültig ist, ob der Schädiger nur aus Gefährdung oder auch aus einfacher Fahrlässigkeit haftet (OLG Celle, NJW 2004, 1185 = NZV
2004, 251; Palandt, BGB, 66. Aufl., § 253 Rdnr. 11 m.w. Nachw.). Allgemeine Kriterien zur künftigen Bemessung von Schmerzensgeldern bei
verschuldensunabhängiger Haftung hat der VI. Zivilsenat des BGH noch nicht entwickelt. Nach Auffassung des OLG Celle sei nach wie vor von der
Doppelfunktion des Schmerzensgeldes auszugehen, wenn auch bei Verkehrsunfällen die Genugtuungsfunktion weitgehend in den Hintergrund trete, außer dem
Schädiger sei ein grober Verkehrsverstoß anzulasten (OLG Celle, NJW 2004, 1185 = VersR 2005, 91). Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob und
inwieweit ein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers sich schmerzensgelderhöhend auswirkt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29. 8. 2005 - 12 U 190/04,
in: Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2007, Nr. 1650). Jedenfalls im Fall vorsätzlichen Handelns besteht eine derart andere Unrechtsqualität des
Handelns im Vergleich mit der bloßen Gefährdungshaftung des StVG, die bloße Unglücksschäden, nicht aber Unrechtsschäden abgelten soll, dass eine
Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen der Schmerzensgeldzumessung nach wie vor geboten ist (vgl. hierzu Diederichsen, VersR 2005, 433).
c) Im Streitfall war schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen, dass der Kl. den Bekl. vor dem Unfallereignis dadurch provoziert hat, dass er ihn durch
Zeigen des erhobenen Mittelfingers beleidigt hat. Etwas relativierend ist der Umstand zu werten, dass dem wiederum eine Vorfahrtsverletzung des Bekl. und
ein Anhupen und Gestikulieren vorausging. Nicht zum Nachteil des Kl. zu berücksichtigen war dagegen die Tatsache, dass dieser bei dem Überholversuch mit
der Hand auf die Motorhaube des Pkw geschlagen hat, wobei er das Fahrzeug beschädigt und den Bekl. möglicherweise erneut provoziert hat; denn es spricht
nach der Beweisaufnahme alles dafür, dass er dies in Notwehr und in der Absicht getan hat, den Bekl. von seinem gefährdenden Fahrmanöver abzubringen. Ein
verkehrswidriges Verhalten des Kl., das sich gem. § 9 StVG indirekt auch auf die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes auswirkte, ist nicht festgestellt.
Auf der Grundlage der Feststellungen des LG ist nicht ersichtlich, dass ein Überholen des Bekl. verkehrswidrig gewesen wäre; auch eine vorausgegangene
Vorfahrtsverletzung, wie vom Bekl. behauptet, ist nicht nachgewiesen.
d) Nicht schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen war die rechtskräftige Verurteilung des Bekl. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in
Tateinheit mit schwerer Körperverletzung. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BGH wirkt sich die strafrechtliche Verurteilung des Täters jedenfalls
bei vorsätzlichen Straftaten auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes und auf dessen Bemessung grundsätzlich nicht aus (BGH, NJW 1996, 1591
m.w. Nachw.).
e) Unter Heranziehung tendenziell vergleichbarer Fälle in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 29. 8. 2005 - 12 U 190/04, in:
Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2007, Nr. 1650; KG, Urt. v. 10. 3. 1992 - 12 U 1491/91, zitiert nach juris; Hacks/Ring/Böhm,
Schmerzensgeldbeträge 2007, Nrn. 1650, 2386, 2388, 2392, 2401) ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 25000
Euro angemessen. Die von dem Bekl. als Bewährungsauflage gezahlten Beträge in Höhe von inzwischen 8500 Euro sowie künftig hierauf gezahlte Beträge sind
hierauf anzurechnen. ..." (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.11. 2007 - 4 U 276/07, NJW 2008, 1166 ff)
*** (LG)
„... I. Die Klägerin begehrt Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer misslungenen Haarfärbung durch eine Angestellte des Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 83-85 d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und der Klage im Anschluss in Höhe eines Schmerzensgeldanspruches von 1.000,00 €
und eines materiellen Schadensersatzanspruches von 389,88 € stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe
fest, dass die Angestellte des Beklagten, die Zeugin V., die Haarfärbung nicht fachgerecht durchgeführt habe und dadurch die Haare der Klägerin erheblich
beschädigt worden seien. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 €, da die Klägerin unter dem schlechten Zustand der Haare gelitten habe.
Ferner stehe ihr ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 389,88 € zu.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er vertritt die Auffassung, eine Pflichtverletzung der Zeugin V. sei nicht bewiesen, da nicht feststehe,
dass die Schadensursächlichkeit allein in seinem Verantwortungsbereich liege. Zudem habe die Klägerin in die Haarfärbung nach ordnungsgemäßer Aufklärung
der Risiken einer solchen Behandlung eingewilligt. Selbst wenn man ein Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erachte, sei das vom Amtsgericht
zugesprochene Schmerzensgeld übersetzt. Es fehle an entsprechenden Feststellungen zur psychischen Belastung der Klägerin, insbesondere zur Intensität und
Dauer der Beeinträchtigung.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus §§ 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB lediglich ein
Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 € sowie ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 389,88 € (insgesamt 689,88 €) zu. Der darüber
hinaus zugesprochene Schmerzensgeldanspruch besteht nicht.
Allerdings hat die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme entgegen der Auffassung des Beklagten ergeben, dass die von der sachverständigen Zeugin R.
festgestellten Schäden auf die durch die Zeugin V. durchgeführte Haarbehandlung zurückzuführen sind. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im
amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt.
Die Verletzungshandlung ist auch rechtswidrig, da die Klägerin nicht wirksam in die Vornahme der - nicht den Regeln der Technik entsprechenden -
Haarbehandlung eingewilligt hat. Denn die Einwilligung in eine Haarbehandlung ist nur dann wirksam, wenn der Kunde die Bedeutung und die Tragweite des
Eingriffs erkannt hat. Dies setzt voraus, dass der Friseur über bestehende Risiken aufklärt, wofür er - aufgrund des besonderen Risikos einer Haarfärbung - die
Beweislast trägt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 12. August 2002 - 23 O 539/01 - Juris). Die Zeugin V. hat in der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme
lediglich bekundet, dass die Haare im Anschuss besonderer Pflege bedürfen. Dass die Haare aufgrund des Färbevorgangs über der Kopfhaut abbrechen können,
hat sie der Klägerin hingegen nicht mitgeteilt. Das hat zur Folge, dass die Einwilligung mangels ordnungsgemäßer Aufklärung unwirksam ist.
Ein Verschulden der Zeugin V. ist nicht erforderlich, da es auf das Verschulden des Beklagten ankommt, das gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird.
Zu seiner Entlastung hat der Beklagte nichts vorgetragen.
Das vom Amtsgericht ausgesprochene Schmerzensgeld ist allerdings übersetzt. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes sind u.a. Ausmaß und Schwere der
Beeinträchtigungen, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der Grad des Verschuldens zu
berücksichtigen. Die Kammer kann nachvollziehen, dass durch die misslungene Frisur (abgebrochene Haare) das äußere Erscheinungsbild der Klägerin
beeinträchtigt wurde, wodurch im Rahmen ihrer sozialen Kontakte ein allgemeines Unwohlsein auftrat. So hat die Zeugin Va., eine Arbeitskollegin der
Klägerin, in erster Instanz bekundet, dass es der Klägerin noch eine Zeitlang anzumerken gewesen sei, dass ihr der Zustand der Haare zu schaffen gemacht
habe. Die Behauptung in der Klageschrift, die Klägerin könne sich über einen Zeitraum von 1 Jahr nicht mehr in der Öffentlichkeit sehen lassen, ist allerdings
durch nichts belegt, zumal sich aus der Aussage ihres Ehemannes, dem Zeugen S., ergibt, dass die Klägerin noch am gleichen Tag zur Arbeit gefahren ist.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Haare der Klägerin wieder nachwachsen und kein Dauerschaden entstanden ist, die Klägerin keine körperlichen
Schmerzen erlitten hat und die Beeinträchtigungen rein optischer Natur waren. Im Übrigen kann das Schmerzensgeld ausschließlich dem Ausgleich erlittener
seelischer Schäden dienen, nicht aber dem Ausgleich für die Verletzung des eigenen Schönheitsideals (OLG Köln, Urteil vom 7. Januar 2000 - 19 U 62/99 -
Juris). Dies alles rechtfertigt nach Auffassung der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 €.
Den materiellen Schadensersatzanspruch hat das Amtsgericht zu Recht bejaht. Die Kosten des Privatgutachtens (299,88 €) waren zur Beweissicherung
erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Friseurkosten (60,00 €) können als sogenannte fehlgeschlagene Aufwendungen ersetzt verlangt
werden, da diese Aufwendungen durch das schädigende Ereignis nutzlos geworden sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, vor § 249 Rn. 32 und § 284 Rn.
5). Die allgemeine Auslagenpauschale (25,00 €) und die Gebühren für die EMA-Auskunft (5,00 €) sind gleichfalls erstattungsfähig.
Der Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet. Der Klägerin waren antragsgemäß lediglich hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes Zinsen
zuzusprechen, während das Amtsgericht den Zinsanspruch insgesamt, also auch hinsichtlich des Schmerzensgeldes ausgesprochen hatte.
Der Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im zuerkannten Umfang aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 257 BGB
gerechtfertigt. Der Klägerin steht nach einem Streitwert von 689,88 € eine 0,65-Geschäftsgebühr in Höhe von 42,25 € zuzüglich Auslagen (8,45 €) und
Mehrwerts teuer (9,63 €), insgesamt 60,33 €, zu. Soweit die Klägerin ihren Befreiungsanspruch nach einer 1,3- Geschäftsgebühr berechnet hat, so ist dies nach
dem seit dem 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15 a RVG nicht möglich, da die Anrechnung der Geschäftsgebühr in Abkehr der bekannten
BGH-Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NJW 2008, 1323) wieder in der Kostenfestsetzung auf der Verfahrensgebühr erfolgt. Da eine Übergangsvorschrift zu §
15 a RVG nicht vorhanden ist, gilt die Vorschrift auch für Altfälle, in denen die Beauftragung vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte (vgl. BGH, Beschluss vom
2. September 2009 - II ZB 35/07; OLG Köln, Beschluss vom 14. September 2009 - 17 W 195/09 - zitiert nach Juris). ..." (LG Mönchengladbach, Urteil
09.10.2009 - 5 S 59/09)
***
Verstirbt ein bewusstloser Unfallverletzter ca. 5 3/4 Stunden nach dem Unfall an den erlittenen schweren Verletzungen, ist ein Schmerzensgeld von 2.500 EUR
angemessen (LG Dresden, Urteil vom 13.10.2005 - 10 O 3220/03, MittBl der Arge VerkR 3/2006).
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Rente
Den Verletzten kann eine Schmerzensgeldrente zustehen. Eine Rentenentschädigung kommt in Betracht, wenn lebenslange und schwere Dauerschäden
vorliegen, die bei dem Verletzten immer wieder aufs Neue schmerzliche Empfindungen auslösen, ihn also immer wieder schmerzhaft die konkrete Situation
seiner Behinderung erleben lassen. Eine Rentenentschädigung wird nur ausnahmsweise gewährt.
***
Leitsätze/Entscheidungen:
Die Verdienstausfallrente ist auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbslosigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne Unfall ergeben hätte, zu begrenzen. Dabei ist
grundsätzlich bei einem nicht selbstständig Tätigen auf den gesetzlich vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand abzustellen; dieser Zeitpunkt ist auch bei Frauen
maßgebend (BGH, Urteil vom 05.11.2002 - VI ZR 256/01, r + s 2004, 342).
Das voraussichtliche Ende der Erwerbstätigkeit ist bei nicht selbständig Tätigen mit der Vollendung des 65. Lebensjahres anzunehmen. Auf diesen Zeitpunkt
muß eine Verdienstausfallrente im Urteilstenor begrenzt werden (BGH, Entscheidung vom 27.06.1995 - VI ZR 165/94, NJW-RR 1995, 1272).
***
Zur Frage der Bemessung des Schmerzensgeldes (hier: 70.000,-- Euro einschließlich aufgelaufener Rentenbeträge sowie 200,-- Euro monatliche Rente ab der
Verkündung der Senatsentscheidung)9 für die Folgen einer durch eine Zangengeburt eingetretenen Hirnverletzung, die - neben zurückgebildeten körperlichen
Beeinträchtigungen - zu einer voraussichtlich lebenslang andauernden geistigen Behinderung im Sinne einer Intelligenzschwäche geführt hat. Bei der
finanziellen Bewertung der von Angehörigen erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen ist einerseits deren "Marktwert" zu berücksichtigen; Anhaltspunkt
ist daher auch die Höhe der Vergütung, die ür eine entsprechende Pflegekraft entrichtet werden müsste. Auf der anderen Seite darf nicht außer Acht gelassen
werden, dass professionelle Pflegekräfte im Rahmen ihrer Arbeitszeit durchweg eine Mehrzahl von Patienten versorgen. Darüber hinaus wird die Betreuung
eines behinderten Kindes im häuslichen Umfeld regelmäßig mit einem geringeren Aufwand möglich sein, weil Hilfen in der Familie zur Verfügung stehen
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2002 - 8 U 155/00, VersR 2003, 1407).
Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen vermehrter Bedürfnisse gem. § 843 BGB (OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2002 - 13 U 62/02, DAR 2003, 118).
Eine Schmerzensgeldrente ist nur ausnahmsweise und bei schwersten lebenslangen Dauerschäden zuzuerkennen. Bei der Bemessung der Erwerbsschadensrente
kommt es nicht auf den Verlust der Arbeitskraft, sondern auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, da i.R. des § 843 I BGB nur der tatsächliche
Vermögensschaden ausgeglichen wird. Bei der Bemessung der Haushaltsführungsschadensrente kommt es auf den vor einem Unfallereignis tatsächlich
erbrachten Umfang der Arbeitsleistung im Haushalt an (OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2001 - 13 U 95/00, NJOZ 2001, 514).
Wird der bereits Berufsunfähige unfallbedingt erwerbsunfähig, hat ihm der Schädiger auch den entstehenden Rentenschaden zu ersetzen (OLG Hamm,
Entscheidung vom 21.09.1994 - 13 U 64/94, r + s 1995, 258).
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Rentenversicherungsbeiträge
Erstattet der Bund dem Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI die Rentenversicherungsbeiträge für ein
Verkehrsunfallopfer, welches infolge seiner unfallbedingten Verletzungen in der Werkstatt beschäftigt wird, so besteht ein Ersatzanspruch des Bundes gegen
den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer gemäß § 179 Abs. 1 a SGB VI nur dann, wenn der Geschädigte hinsichtlich seiner
rentenversicherungsrechtlichen Stellung einen konkreten Schaden erlitten hat; dies ist der Fall, wenn die vom Bund erstatteten Rentenversicherungsbeiträge
nötig waren, um dem Geschädigten die Stellung in der Rentenversicherung zu erhalten, die er im Zeitpunkt des Unfalls inne hatte, oder wenn der Geschädigte
während des in Frage stehenden Zeitraums ohne den Unfall aus sonstigen Gründen rentenversicherungspflichtig geworden wäre und deshalb Beiträge hätte
abführen müssen (BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 192/06).
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Vermehrte Bedürfnisse
Vermehrte Bedürfnisse sind sämtliche unfallbedingten und ständig wiederkehrenden Aufwendungen, die den Zweck haben, die Nachteile auszugleichen, die
dem Verletzten in Folge dauernder Beeinträchtigungen seines körperlichen Wohlbefindens entstanden sind (§ 843 I BGB).
Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sogenannte Mehrbedarfsrenten nach § 843 I 2. Alternative BGB) sind weder als Leibrente noch
als sonstige wiederkehrende Bezüge einkommensteuerbar (Einschränkung der Rechtsprechung; BFH, Entscheidung vom 25.10.1994 - VIII R 79/91, NJW
1995, 1238).
Leitsätze/Entscheidungen:
Die von der unterhaltspflichtigen Mutter erbrachten Pflegeleistungen für ein durch einen Unfall geschädigtes Kind lassen auch dann dessen Anspruch gegen
den Schädiger wegen vermehrter Bedürfnisse gem. § 843 BGB unberührt, wenn bei dem Unfall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter mitgewirkt
hat (BGH, Urteil vom 15.06.2004 - VI ZR 60/03, SVR 2004, 467).
Für die Höhe der Geldrente aus § 844 II BGB ist das fiktive Nettoeinkommen des Getöteten nur bis zu seinem voraussichtlichen Ausscheiden aus dem
Erwerbsleben maßgeblich; derzeit ist dies bei einem nicht selbstständig Tätigen grundsätzlich die Vollendung des 65. Lebensjahres. Die für die zeitliche
Begrenzung der Geldrente maßgebliche mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten ist im Urteil kalendermäßig anzugeben (BGH, Urteil vom 27.01.2004 - VI ZR
342/02, SVR 2004, 339).
Leistungen des Sozialhilfeträgers wegen unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse sind dem Anspruch des Empfängers auf Ersatz seines Erwerbsschadens nicht
kongruent (im Anschluß an BGH , NJW 1997, 256; BGH, Urteil vom 08.11.2001 - IX ZR 64/01, ZfS 2002, 127).
Von Eltern in ihrer Freizeit für ihr in seiner Gesundheit geschädigtes Kind erbrachte Betreuungsleistungen sind nur dann als vermehrte Bedürfnisse des
Verletzten gem. § 843 I BGB ersatzpflichtig, wenn sie sich so weit aus dem selbstverständlichen, originären Aufgabengebiet der Eltern herausheben, daß der
entgeltliche Einsatz einer fremden Pflegekraft nicht nur theoretisch, sondern bei vernünftiger Betrachtung als praktische Alternative ernsthaft in Frage
gekommen wäre (BGH, Urteil vom 08.06.1999 - VI ZR 244/98, VersR 1999, 1156).
Die im Rahmen des § 44 SGB XI zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson stellen sich als zusätzlicher ersatzpflichtiger Schaden des
pflegebedürftigen Geschädigten dar, dessen Ersatzanspruch gegen den Schädiger insoweit gem. § 116 I SGB X auf die Pflegekasse übergeht (BGH, Urteil vom
10.11.1998 - VI ZR 354/97, ZfS 1999, 98).
Leistungen nach §§ 53 ff. SGB V a. F. und § 36 SGB XI sind nur dem Anspruch des Verletzten auf Ersatz seiner vermehrten Bedürfnissen kongruent (BGH,
Urteil vom 08.10.1996 - VI ZR 247/95, ZfS 1997, 12).
Die Vollendung des 65. Lebensjahres als Zeitpunkt für die Begrenzung der Verdienstausfallrente eines nicht selbständig Tätigen ist auch bei Frauen
maßgebend. Das gilt auch für Bewohnerinnen der ehemaligen DDR, soweit deren Altersrente erst nach dem 31.12.1996 beginnt (BGH, Urteil vom 26.09.1995 -
VI ZR 245/94, NJW 1995, 3313).
Hat die bei einem Verkehrsunfall erlittene Verletzung zu einer Verlängerung der Schulausbildung geführt, handelt es sich bei den hierfür aufzubringenden
Kosten nicht um "vermehrte Bedürfnisse' i. S. § 843 I BGB. In Betracht kommt allenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalls (BGH,
Entscheidung vom 11.02.1992 - VI ZR 103/91, VersR 1992, 1235).
***
Bei der Bestimmung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs ist vom Stundensatz einer entgeltlich eingesetzten vergleichbaren Hilfkraft auszugehen. Die
Höhe des Stundensatzes bestimmt sich nach der konkret vorzunehmenden Tätigkeit, so dass für Hilfstätigkeiten, die kein spezielles Fachwissen erforden, ein
Stundensatz von 7,20 ? in Anlehnung an BAT VII zugrunde gelegt werden kann. Die Verurteilung zur Zahlung einer zukünftigen Mehrbedarfsrente setzt
voraus, dass sich die für die Bemessung maßgeblichen Verhältnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festlegen lassen und damit eine konkrete Bezifferung
möglich ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2004 - 7 U 4/03, NJOZ 2005, 2853).
Bei der finanziellen Bewertung der von Angehörigen erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen ist einerseits deren "Marktwert" zu berücksichtigen;
Anhaltspunkt ist daher auch die Höhe der Vergütung, die für eine entsprechende Pflegekraft entrichtet werden müsste. Auf der anderen Seite darf nicht außer
Acht gelassen werden, dass professionelle Pflegekräfte im Rahmen ihrer Arbeitszeit durchweg eine Mehrzahl von Patienten versorgen. Darüber hinaus wird die
Betreuung eines behinderten Kindes im häuslichen Umfeld regelmäßig mit einem geringeren Aufwand möglich sein, weil Hilfen in der Familie zur Verfügung
stehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2002 - 8 U 155/00, VersR 2003, 1407).
Eine unfallbedingte Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung ist nach § 843 I BGB in Höhe des hierdurch entstehenden Mehrbedarfs auszugleichen. Der
Mehrbedarf des Geschädigten ist nach der konkreten Lebenssituation des Geschädigten im Unfallzeitpunkt zu ermitteln. Die Berechnung kann nach
Schulz/Borck-Hofmann "Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt" erfolgen, die in der Rechtsprechung anerkannt ist. Bei der
Berechnung des Mehrbedarfs ist zunächst die Zeit zu ermitteln, die der Geschädigte vor dem schädlichen Ereignis wöchentlich auf die Haushaltsführung
verwendet hat. Dabei gelten die Arbeitszeitwerte gleichermaßen für männliche wie für weibliche Geschädigte, da ein Erfahrungssatz, dass Männer schneller die
Hausarbeit erledigen, nicht existiert. Bei der Bestimmung des unfallbedingten Mehraufwandes in der Haushaltsführung sind diese für die einzelnen Tätigkeiten
gesondert festzustellen. Geringfügige Beeinträchtigungen, die einen zeitlichen Mehrbedarf bis zu 10 % verursachen, bleiben bei der Berechnung des
Haushaltsführungsschadens außer Ansatz. Begründet der Geschädigte nach dem Unfallereignis eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, ist es für die
Bestimmung des zeitlichen Mehrbedarfs unerheblich, ob der Partner mehr als 50 % der anfallenden Haushaltstätigkeit erledigt. Vielmehr kann der Geschädigte
50 % der nunmehr im Zweipersonenhaushalt anfallenden Hausarbeit bei der Berechnung seines Haushaltshilfeschadens in Ansatz bringen. Neben dem
Anspruch des Geschädigten wegen beeinträchtigter Haushaltstätigkeit unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse gem. § 843 BGB kann sich ein
Anspruch des Geschädigten wegen verminderter Arbeitskraft aus § 842 BGB ergeben, wenn der Ehepartner einer Arbeit nachgeht und der verletzte Ehegatte im
Gegenzug die Hausarbeit übernimmt. Der Geschädigte, der den unfallbedingten zeitlichen Mehrbwedarf in der Haushaltsführung durch erhöhten Einsatz
kompensiert, kann grundsätzlich die fiktiven Kosten einer adäquaten Hilfskraft in Ansatz bringen. Erstattungsfähig ist nur der Nettolohn der jeweils nach dem
Zuschnitt des Haushaltes maßgeblichen Stufe des BAT (OLG Rostock, Urteil vom 14.06.2002 - 8 U 79/00, ZfS 2003, 233).
Der Umfang der behinderungsbedingten Mehraufwendungen ist nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Angaben der mit der Betreuung
eines geschädigten Kindes befassten Angehörigen und unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten zu schätzen. Das Bestreben von Eltern, die
Hilfsbedürftigkeit eines geistig und körperlich behinderten Kindes durch besonders liebevolle Zuwendung und Aufmerksamkeit auszugleichen, muss bei der
schadensrechtlichen Bewertung des notwendigen Betreuungsaufwands unberücksichtigt bleiben. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2001 - 8 U 106/00,
NJW-RR 2002, 869).
Eine unfallgeschädigte Klägerin kann aus §§ 249, 843 BGB die Kosten ihrer Betreuung in einer Behindertenwerkstatt aus dem Gesichtspunkt der vermehrten
Bedürfnisse vom Haftpflichtversicherer des Schädigers ersetzt verlangen. Ein solcher Anspruch ist nicht nach § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger
übergegangen (OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2000 - 27 U 103/00, VRS Bd. 100, 321).
Der volljährig gewordene Geschädigte hat Anspruch auf die Kosten der angemessenen ambulanten Pflege in seiner bisherigen Umgebung, auch wenn die
Kosten der Pflege in einer stationären Einrichtung geringer sind. Über den zu ersetzenden Aufwand darf auf die Wahl der Lebensgestaltung des Geschädigten
nur eingeschränkt Einfluß ausgeübt werden, wenn nämlich die Kosten in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zu Qualität der Versorgung des Geschädigten
stehen. OLG Bremen, Urteil vom 21.04.1998 - 3 U 45/96, VersR 1999, 1030).
Das infolge eines Geburtsschadens schwerbehinderte Kind darf seinen ausstattungsmäßigen und räumlichen Mehrbedarf im Haus seiner Eltern befriedigen. Es
kann sowohl für den ausstattungsbedingten als auch für den räumlichen Mehrbedarf eine Kapitalabfindung verlangen (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.1997 -
14 U 45/95, VersR 1998, 366).
Die Notwendigkeit, früher selbst vorgenommene Arbeiten nunmehr unter entsprechenden Mehraufwendungen von Dritten durchführen zu lassen, stellt sich als
ersatzpflichtige Vermehrung der Bedürfnisse dar. Unter diesem Aspekt ist auch der verletzungsbedingte Ausfall von Eigenleistungen beim Hausbau zu ersetzen
(OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.1990 - 26 U 41/87, VersR 1991, 111).
***
Entgangene Urlaubsfreude
Auf Grund eines Unfalles entgangene Urlaubsfreuden begründen keinen eigenen Schadensersatzanspruch. Sind durch einen Verkehrsunfall Urlaubsfreuden
entgangen, kann sich dies allein schmerzensgelderhöhend auswirken.
Leitsätze/Entscheidungen:
Für die infolge der Beschädigung eines Kraftwagens entgangene Urlaubsfreude kann Schadensersatz nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 22.02.1973 - III
ZR 22/71, NJW 1973, 747 - 749).
***
Ausschluss von Ansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB VII
Der Ausschluss von Ansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB VII wegen eines Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG
auch im Verhältnis eines Kindergartenkindes zum Sachkostenträger der Kindertageseinrichtung vereinbar (BGH, Urteil vom 04.06.2009 - III ZR 229/07 zu
SGB VII § 104 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1).
***
Beerdigungskosten
Die Erstattungsfähigkeit der Beerdigungskosten ergibt sich aus § 844 I BGB. Geltend gemacht werden können die Kosten für einen angemessenen Sarg,
Blumenschmuck, Pfarrer, Sargträger, Musik, Chor, Aufbahrungskosten, Todesanzeigen, Gebühren, Grabstein, Graberstbepflanzung, Grabnutzungsgebühren,
Trauerkleidung, Reisekosten, Trauermahl, Unterbringung, sofern sich diese Kosten im Rahmen des angemessenen und vertretbaren halten.
Leitsätze/Entscheidungen:
Die Kosten für eine gebuchte und dann wegen Trauerfalls (Tod eines nahen Angehörigen) nicht angetretene Urlaubsreise sind keine Beerdigungskosten i. S. des
§ 844 I BGB (BGH, Entscheidung vom 04.04.1989 - VI ZR 97/88, NJW 1989, 2317).
Das aufgrund freiwilliger Weiterversicherung von einer Ersatzkasse gezahlte Sterbegeld ist auf den Anspruch auf Ersatz von Beerdigungskosten anzurechnen
(BGH, Entscheidung vom 25.02.1986 - VI ZR 229/84, NJW-RR 1986, 962).
Dem Dienstherrn des getöteten Beamten steht in Höhe des nach § 122 BBG zu zahlenden Sterbegeldes der Rückgriff auf den Anspruch gegen den Schädiger
auf Ersatz der Beerdigungskosten zu (Bestätigung von BverwGE 47, 55 ff. = VersR 1975, 1038 ff.; BGH, Urteil vom 18.01.1977 - VI ZR 250/74, NJW 1977,
802 - 803).
Die vom Ersatzpflichtigen zu erstattenden Beerdigungskosten umfassen nicht die (Mehr-)Kosten für ein Doppelgrab (BGH, Urteil vom 20.09.1973 - III ZR
148/71, NJW 1973, 2103 - 2104).
Die Ersatzpflicht für Beerdigungskosten erstreckt sich normalerweise nicht auch auf Reisekosten, die ein Angehöriger des Verstorbenen aufwendet, um an der
Beerdigung teilnehmen zu können (BGH, Urteil vom 19.02.1960 - VI ZR 30/59, NJW 1960, 910 - 911).
***
Die Kosten der Grabpflege sind nicht erstattungsfähig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.1996 - 14 U 25/96, r + s 1997, 159).
Die Kosten für einen Familiengrabstein sind nur anteilig zu ersetzen (OLG Celle, Urteil vom 31.01.1996 - 3 U 24/95, NZV 1997, 232).
Zu den Kosten einer standesgemäßen Beerdigung gehört alles, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu
einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört. Hierzu gehören nicht in voller Höhe die Kosten eines Grabdenkmals mit einer gesonderten Figur aus
Bronze oder einem anderen Metall (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.1994 - 15 U 282/92, VersR 1995, 1195).
Die Frage, in welchem Umfang der Bestattungsberechtigte von dem Schädiger die Kosten der Beerdigung ersetzt verlangen kann, beurteilt sich aus der
Gesamtschau sämtlicher Aufwendungen anhand des Maßstabes einer standesmäßigen Beerdigung. In Kreisen des gutbürgerlichen Mittelstandes liegen
Beerdigungskosten in Höhe von 15.000,- DM für eine neunzehnjährige Tochter (Auszubildende) noch im ersatzfähigen Bereich (OLG Hamm, Entscheidung
vom 06.07.1993 - 27 U 63/93, NJW-RR 1994, 155).
Bei auf § 844 I BGB gestützten Forderungen findet ein Vorteilsausgleich nicht statt. Dies gilt nicht nur bezüglich der Trauerkleidung, sondern hinsichtlich aller
von dem Erstattungsanspruch erfaßten Positionen (OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.02.1992 - U 7/91 BSch, NZV 1992, 443).
Grabpflegekosten sind keine Beerdigungskosten (OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.01.1992 - 5 U 96/91, DNotZ 1993, 135).
Der durch den Unfalltod eines Kindes verursachte Fortfall der Unterhaltspflicht ist nicht als ein Vorteil anzusehen, der gegenüber den Beerdigungskosten zum
Ausgleich zu bringen wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.1950 - 1 U 169/50, NJW 1952, 309 - 310).
***
Unterhaltsschaden
Den unterhaltsberechtigten Angehörigen kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Entzug des Unterhaltsrechtes entsteht, zustehen (§
844 II BGB). Der Anspruch entsteht, wenn bei einem Unfall ein Mensch getötet wird, der anderen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.
Leitsätze/Entscheidungen:
„...2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des von den Beklagten zu ersetzenden Unterhaltsschadens lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Die fixen Haushaltskosten schätzt das Berufungsgericht für den Drei-Personen-Haushalt, in dem die Klägerin vor dem Unfall ihres allein verdienenden
Vaters lebte, auf 40 % vom hypothetischen Einkommen des Vaters der Klägerin. Das beanstandet die Revision nicht. Rechtsfehler sind hierzu nicht ersichtlich
(vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - VersR 1988, 954).
b) Die Aufteilung dieser fixen Kosten auf die Überlebenden des Haushalts (die Klägerin und deren Mutter) im Verhältnis 1:2 hängt maßgeblich von den
Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - aaO). Im Regelfall wird die für eine sachgerechte Verteilung gebotene
Betrachtung, in welchem Maße die Haushaltsmitglieder an den hinter den fixen Kosten stehenden Leistungen teilhaben, zu einer höheren Quote für den
hinterbliebenen Elternteil im Vergleich zum Kind führen. Bei den fixen Kosten handelt es sich um Aufwendungen, die der Unterhaltsverpflichtete dem
Unterhaltsberechtigten nach Maßgabe seines Lebensbedarfs schuldet. Das Gericht kann jedoch, anstatt die Leistungen im Einzelnen auf die
Leistungsempfänger zu verteilen, nach § 287 ZPO schätzen und dabei einen Mittelwert berücksichtigen. Der erkennende Senat hat deshalb eine Verteilung von
2:1 bei einem Elternteil mit Kind nicht beanstandet und dabei dem Erfahrungssatz Rechnung getragen, dass der Unterhaltsbedarf eines Elternteils im
Allgemeinen höher ist als der eines Kindes (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - aaO). Dementsprechend beanstandet die Revision nicht, dass
das Berufungsgericht die Schätzung im Tatsächlichen fehlerhaft durchgeführt habe. Sie ist jedoch der Ansicht, diese Aufteilung sei bei nichtehelichen
Lebensgemeinschaften nicht angebracht, weil der überlebende Elternteil in einem solchen Fall keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den allein
verdienenden Partner habe, also auch die auf ihn entfallenden Fixkosten nach Tötung des Alleinverdieners nicht erstattet verlangen könne.
Es ist hier nicht abschließend zu entscheiden, ob dieser Ausgangspunkt der Revision vollständig mit der Rechtslage übereinstimmt (vgl. § 1615 l Abs. 2 Satz 3
BGB i. d. F. des Art. 1 Nr. 16 Geseetz vom 19. August 1969; BGBl I, 1243 und das nach Zulassung der Revision ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs,
Urteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - NJW 2006, 2687, 2691 f.; Staudinger/Engler, Neubearbeitung 2000, § 1615 l BGB, Rn. 51 ff.). Jedenfalls ist es -
entgegen der Ansicht der Revision - auch unter Beachtung des Gleichstellungsgebots des Art. 6 Abs. 5 GG weder erforderlich, dem Unterhaltsanspruch eines
nichtehelichen Kindes nach § 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG Anteile der auf den betreuenden Elternteil entfallenden fixen Haushaltskosten
hinzuzurechnen, noch den (fiktiven) Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den verstorbenen Elternteil um diese Anteile zu erhöhen. Auch ein eheliches Kind
kann den dem überlebenden Elternteil zustehenden Anteil an diesen Kosten nicht seinem Schadensersatzanspruch hinzurechnen, der Anspruch erwächst
vielmehr jedem Berechtigten getrennt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1971 - VI ZR 241/69 - VersR 1972, 176 f.). Soweit in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft dem hinterbliebenen Elternteil auch bei verfassungskonformer Auslegung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB ein (fiktiver)
Unterhaltsanspruch gegen den getöteten Alleinverdiener nicht zusteht, folgt das in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus dem Fehlen einer
ehelichen Bindung und einer deshalb fehlenden nachehelichen Solidarität (vgl. BGH, Ur-teil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - aaO, 2690).
Hiernach lässt die Berechnung des Unterhaltsanspruchs durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler erkennen.
3. Die Revision beanstandet jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens für die Zeit nach
Vollendung des 18. Lebensjahres abgewiesen hat.
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Zuerkennung einer Rente über den 31. Mai 2011 hinaus (das Datum "1. Mai 2011" statt 31. Mai ist ein
offenbares Schreibversehen, § 319 Abs. 1 ZPO) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgelehnt, weil es sich nicht in der Lage sah, mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit einen weiteren Unterhaltsbedarf für die Zeit ab 1. Juni 2011 schon jetzt festzustellen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1983 -
VI ZR 187/81 - VersR 1983, 688, 689, insoweit nicht in BGHZ 87, 121 ff.).
Der Zahlungsantrag der Klägerin auf eine monatliche, zeitlich unbegrenzte Rente umfasst jedoch die Feststellung des Ersatzanspruchs und enthält damit
zugleich einen Antrag auf Feststellung dieses Ersatzanspruchs für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin als wesensgleiches Weniger (vgl.
Senatsurteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82 - VersR 1984, 389, 390; ebenso BGH, BGHZ 118, 70, 82; Urteil vom 10. Mai 1993 - II ZR 111/92 -
NJW-RR 1993, 1187, 1188; vom 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93 - NJW 1995, 188, 189). Die Klägerin hat durch ihr Schweigen auf den entsprechenden
Hinweis des Berufungsgerichts nicht auf diese Feststellung verzichtet. Das Berufungsgericht hätte vielmehr von Amts wegen über dieses vom Leistungsantrag
umfasste Begehren der Klägerin entscheiden müssen. ..." (BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 115/05)
***
Ein gesetzlich geschuldeter Unterhalt im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB kann auch bei Gewährung des Unterhalts als Naturalunterhalt nach § 1612 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 BGB vorliegen (BGH, Urteil vom 25.04.2006 - VI ZR 114/05).
Bei der Bemessung des Unterhaltsschadens sind dem fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten Eigenheimzulagen und Kinderzulagen zurechenbar (BGH, Urteil
vom 04.11.2003 - VI ZR 346/02, ZfS 2004, 114).
Zu den im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsschadens nach § 844 II BGB zu ermittelnden "fixen Kosten" des Haushalts gehören auch die Aufwendungen
für den Kindergartenbesuch der hinterbliebenen Kinder. Wird ein Beamter durch ein Schadensereignis getötet und erhält die Witwe beamtenrechtliche
Versorgungsbezüge, die den ihr i. S. des § 844 II BGB entgangenen Unterhaltsleistungen des Verstorbenen (teilweise) kongruent sind, so hat der Schädiger der
Witwe die auf den entsprechenden Teil des Witwengeldes entfallende Einkommen- und Kirchensteuer als weiteren Schadensposten zu ersetzen. Während
dieser (zusätzliche) Anspruch bei der Witwe verbleibt, wird der auf Ersatz des Unterhaltsschadens gerichtete Anspruch als solcher in Höhe des entsprechenden
(an die Witwe ausgezahlten sowie an das Finanzamt abgeführten) Teils des Witwengeldes vom Rechtsübergang auf den Versorgungsträger erfaßt (BGH, Urteil
vom 02.12.1997 - VI ZR 142/96, MDR 1998, 283).
Zur Berechnung des Unterhaltsschadens der Witwe, wenn diese neben ihrem getöteten Ehemann zum Familienunterhalt beigetragen hat (Abgrenzung zu BGH,
VersR 1983, 726; BGH, Entscheidung vom 23.06.1994 - III ZR 167/93, NZV 1994, 475).
Der Unterhaltsschaden, den der für den Tod eines Ehegatten verantwortliche Schädiger dem Unterhaltsberechtigten zu ersetzen hat, ist auf der Grundlage der
Bruttoeinkommen der Ehepartner zu ermitteln, wenn und solange das Finanzamt den Eheleuten die von ihrem Arbeitseinkommen einbehaltenen Steuerbeträge
zurückzuerstatten hatte und auch diese voll für den Familienunterhalt zur Verfügung standen (BGH, Entscheidung vom 20.03.1990 - VI ZR 127/89, NJW-RR
1990, 706).
***
Hatte bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten die Witwe eines Unfallopfers aus eigenen Einkünften zum gemeinsamen Unterhalt beigetragen, so reduziert sich
ihr Unterhaltsschaden um denjenigen Anteil ihrer Einkünfte, den sie zum Unterhalt des Ehemanns beizutragen hatte. Haftet jedoch der Schädiger nur auf eine
Quote, so darf sie aus der frei werdende Summe zunächst den Schadensanteil abdecken, der ihr gem. §§ 846, 254 BGB verbleibt. In derartigen Fällen kann es
erforderlich werden, den quotenmäßig gekürzten Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsrente im Innenverhältnis zwischen der Witwe und dem
Sozialversicherungsträger abweichend von § 116 III 1 SGB X so aufzuteilen, dass sie nicht mehr erhält als bei voller Haftung des Schädigers (OLG Hamm,
Urteil vom 16.10.2003 - 6 U 16/03, VersR 2004, 1425).
Als Unterhaltsschaden für ein Kind sind für das sächliche Existenzminimum 135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zugrunde zu legen, während
der Betreuungsbedarf sich mit zunehmendem Alter verringert. Auf den Gesamtschaden ist das Kindergeld ungekürzt anzurechnen (OLG Oldenburg, Urteil vom
04.03.2003 - 12 U 36/02, VersR 2004, 654).
Zur Ermittlung des Unterhaltsschadens, den ein Schädiger den Hinterbliebenen zu ersetzen hat. Ein Geschädigter ist i.R. einer schadensrechtlichen Betrachtung
nach § 844 II BGB generell nicht verpflichtet, zum Ausgleich bestehender Schadenspositionen ihm gegenüber Unterhaltsberechtigter ein Darlehen
aufzunehmen und dadurch den Schädiger zu entlasten (OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2001 - 9 U 113/00, NJOZ 2001, 930).
Eine Kürzung der Ansprüche aus § 844 BGB gem. §§ 846, 254 BGB ist nicht gerechtfertigt, wenn das Mitverschulden des getöteten Mofafahrers allein darin
liegt, dass er den Kinnriemen nicht fest genug angezogen und deshalb den Schutzhelm noch vor dem Kopfaufprall auf die Windschutzscheibe des ihn
anfahrenden Pkw verloren hat (OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2000 - 6 U 184/99, r + s 2000, 458, MDR 2000, 1190).
Kommt es für den Umfang der Deliktshaftung darauf an, wie lange ein bei einem Unfall Getöteter "mutmaßlich" gelebt hätte, so ist dafür beim Fehlen
individueller Anhaltspunkte auf diejenige vom Statistischen Bundesamt herausgegebene "Sterbetafel" abzustellen, die dem Unfall zeitlich am nächsten liegt
(OLG Hamm, Urteil vom 08.09.1998 - 9 U 86/98, MDR 1998, 1414).
Die Witwe des durch einen Verkehrsunfall Verstorbenen muß sich die Einkünfte aus Berufstätigkeit, die sie angesichts der Betreuung eines 15jährigen Kindes
erzielt, teilweise auf ihre Schadensersatzrente anrechnen lassen. Eine solche Reduzierung der Schadensersatzrente scheitert nicht an der früheren Abrede, daß
der Verstorbene nach seinem Universitätsexamen allein für den Barunterhalt der Familie aufkommen soll (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.09.1997 - 8 U 38/97,
NJW-RR 1998, 1699).
Die Witwe des Unfallopfers muß sich bis zur Grenze des Zumutbaren ein Arbeitseinkommen auf den Unterhaltsersatzanspruch anrechnen lassen, das sie ohne
den Unfall nicht erzielt hätte. Bei der Berechnung des Unterhaltsschadens der im eigenen Haus wohnenden Witwe sind fiktive Mietkosten nicht als fixe Kosten
zu berücksichtigen. Der regressierende Dienstherr kann keine fiktive Einkommensteuer auf die fiktive Schadensersatzrente wegen entgangenen Unterhalts
beanspruchen (OLG Nürnberg, Urteil vom 09.04.1997 - 4 U 1841/96, NZV 1997, 439).
Der Unterhaltsschaden der Witwe bemißt sich unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse der Ehegatten, insbesondere der Art und des Umfangs der
Erwerbstätigkeit und des notwendigen Eigenverbrauchs beider. Hat in einer kinderlosen Ehe der allein erwerbstätige getötete Ehemann sein Einkommen unter
erheblichem Einsatz von Überstunden und Nachtarbeit durch schwere körperliche Arbeit erworben, ist es gerechtfertigt, seinen Eigenverbrauch mit 10 % des
teilbaren Einkommens zu bemessen, so daß der Unterhaltsanspruch der Witwe nur 40 % davon beträgt (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.1992 - 14 U
184/91, NZV 1993, 473).
Zur Prognose der künftigen Leistungsfähigkeit des durch unerlaubte Handlung getöteten Unterhaltsverpflichteten. Im Hinblick auf die gegenseitige eheliche
Unterhaltspflicht ist es in erster Linie Sache der einvernehmlichen Lebensgestaltung der Ehegatten, die Aufteilung ihrer Pflichten nach den Bedürfnissen und
Möglichkeiten der Partner zu regeln. Zur Prognose künftiger Leistungsfähigkeit des durch unerlaubte Handlung getöteten Unterhaltsverpflichteten. Hat die
durch unerlaubte Handlung getötete Mutter ganz überwiegend den Lebensunterhalt für die Familie erwirtschaftet, während der Vater seit Jahren keiner festen
Arbeit nachgeht, so wirkt sich dies nicht zu Lasten des Unterhaltsschadens der Halbwaisen aus (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.1991 - 1 U 103/90,
VersR 1992, 1411).
Zum Anspruch der hinterbliebenen Ehefrau auf Ersatz des Unterhaltsschadens in einem Fall, in dem ein Ehescheidungsverfahren anhängig war und die Ehefrau
für den Fall der Scheidung auf Unterhalt verzichtet hatte, jedoch Anhaltspunkte für eine bevorstehende Versöhnung bestanden (OLG Hamm, Entscheidung
vom 26.09.1990 - 13 U 168/89, VersR 1992, 512).
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Unkostenpauschale
Der Geschädigte kann verlangen, dass ihm die ihm im Zusammenhang mit der Schadensregulierung entstehenden Kosten ersetzt werden. Gemeint sind zum
Beispiel die Kosten für Porto, Telefonkosten und Fahrtkosten. Werden die Kosten auf Grund konkreter Nachweise bzw. Vorlage entsprechender Belege
erstattet, so kann der Geschädigte die Zahlung einer Unkostenpauschale bzw. Kostenpauschale verlangen. Diese Pauschale beträgt in der Regel EUR 25,00.
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Leitsätze/Entscheidungen:
Bei allen ab 1. 1. 2002 stattgefundenen Verkehrsunfällen billigt der der Senat in ständiger Rechtsprechung eine Unkostenpauschale von 25 Euro zu (OLG
Celle, Entscheidung vom 09.09.2004 - 14 U 32/04, SVR 2005, 68).
Eine allgemeine Unkostenpauschale von 50,- DM ist nach wie vor übersetzt; angemessen sind nur 40,- DM (OLG Hamm, Urteil vom 15.01.1996 - 6 U 106/95,
VersR 1997, 640).
Eine allgemeine Unkostenpauschale ist nur in Höhe von 30,- DM zu gewähren (OLG Köln, Entscheidung vom 19.06.1991 - 2 U 1/91).
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Rechtsanwaltsgebühren
Die Kosten der Rechtsverfolgung sind erstattungsfähig, weil sich die Ersatzpflicht auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des
Schadensersatzanspruches verursachten Kosten erstreckt. In der Regel bezieht sich die Schadensersatzpflicht gerade auch auf die Anwaltskosten, wenn die
Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich war.
Liegt ein einfach gelagerter Fall vor, sollte der Geschädigte reiflich überlegen, ob er sogleich anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt. In der Regel wird er dies
tun dürfen, um sicherzustellen, dass alle ihm durch den Unfall entstandenen Ansprüche auch erfüllt werden.
Leitsätze/Entscheidungen:
„... Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen
Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 348, 350 ff. und vom 1. Oktober 1968 -
VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 73, 74 und Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - VersR 2004, 869, 871, jeweils m.w.N.) hat der
Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der
Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich,
anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer (vgl.
zur Kaskoversicherung OLG Hamm, ZfS 1983, 12; OLG Karlsruhe, VRS 77, 6, 9; VersR 1991, 1297 und NZV 1990, 431; LG Kaiserslautern, DAR 1993, 196,
197; Böhm, DAR 1988, 213 f.; Notthoff, VersR 1995, 1399, 1401 f.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rdn. 33 zu § 118;
Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort: "Kaskoversicherung", Anm. 2, jeweils m.w.N.; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, Rdn. 75
zu § 249; zur Sachversicherung bei Brandschäden LG Münster, VersR 2003, 98 f.). Auch die dadurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten können entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts ersatzfähig sein, nämlich dann, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005, 558). Macht der
Geschädigte gegenüber seinem Versicherer eine Forderung geltend, die zwar nach den Versicherungsbedingungen begründet ist, vom Schädiger aber nicht zu
ersetzen ist, weil es insoweit an einem Schaden des Geschädigten fehlt, ist allerdings auch zu prüfen, inwieweit die durch die Anmeldung entstandenen
Anwaltskosten dem Schädiger als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden können. Im Vordergrund steht dabei das Interesse des Geschädigten an einer
vollständigen Restitution (Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - VersR 2004, 876 und vom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - VersR 2004, 1180, 1181
m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95 - NJW 1997, 520).
2. Im Falle der Verletzung einer Person ist die Grenze der Ersatzpflicht dort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der
Wiederherstellung der Gesundheit, dem Ersatz entgangenen Gewinns oder der Befriedigung vermehrter Bedürfnisse dienen. Dies kann der Fall sein,
wenn der Geschädigte Kosten aufwendet, um von seinem privaten Unfallversicherer Leistungen zu erhalten, die den von dem Schädiger zu erbringenden
Ersatzleistungen weder ganz noch teilweise entsprechen. Das ist zu erwägen, wenn dem Geschädigten nach den Vertragsbedingungen seiner Unfallversicherung
ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung zusteht, insoweit ein Ersatzanspruch - etwa unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs vermehrter
Bedürfnisse - gegen den Schädiger nach Lage des Falles aber nicht besteht. Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, lässt sich den bisher getroffenen
Feststellungen nicht entnehmen. Dies wird das Berufungsgericht zu klären haben.
3. Eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten kann im Einzelfall aber auch dann in Betracht kommen, wenn es an einer derartigen Entsprechung zwischen der
Leistung des eigenen Versicherers und dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden fehlt. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Geschädigte etwa aus
Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden bei seinem
Versicherer selbst anzumelden (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1994, VersR 1995, 183, 184). Vorliegend hat das Berufungsgericht einen Anspruch des
Klägers auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen privaten Unfallversicherer verneint und ausgeführt, die
Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei hierfür nicht erforderlich gewesen, denn der Kläger hätte die Ansprüche selbst geltend machen können. Zu den
erheblichen Verletzungen, dem Inhalt der Gutachten und dem Verhalten des Unfallversicherers fehle es an substantiiertem Sachvortrag.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht überspannt die Darlegungslast des Klägers. Dieser hat nämlich vorgetragen, er sei
aufgrund seiner schweren Verletzungen, von denen die Beklagte gewusst habe, auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage gewesen, sich selbst um die
Geltendmachung und Wahrung seiner Ansprüche zu kümmern. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung
zugrunde gelegt hat, befand sich der Kläger für längere Zeit in stationärer Krankenhausbehandlung. Diese Umstände hat das Berufungsgericht nicht
ausreichend bedacht. Seine Beurteilung, die Rechtsverfolgungskosten seien nicht erforderlich gewesen, begegnet bei dieser Sachlage durchgreifenden
Bedenken und kann deshalb keinen Bestand haben. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die Umstände des
Streitfalls umfassend zu würdigen und gegebenenfalls noch fehlende Feststellungen zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nachzuholen.
..." (BGH, Urteil vom 10.1.2006 - VI ZR 43/05)
***
Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung einer Ersatzforderung gegen den eigenen Versicherer, kann sein Erstattungsanspruch
hinsichtlich der Anwaltskosten dem Schädiger gegenüber grundsätzlich auf die Gebühren nach dem Wert beschränkt sein, für den dieser Ersatz zu leisten hat
(BGH, Urteil vom 18.01.2005 - VI ZR 73/04, MDR 2005, 751).
***
Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall (hier: bei Beschädigung von Autobahneinrichtungen durch Kraftfahrzeuge) die Haftung nach Grund und Höhe
derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein Anlaß zu zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung
des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw. einer Versicherung die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst
hierzu aus besonderen Gründen wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandheit nicht in der Lage ist. Bei einem einfach gelagerten Schadensfall bei der die
Haftung nach Grund und Höhe eindeutig ist, kann der Geschädigte - auch eine Behörde - die weitere Bearbeitung des Schadensfalls auf Kosten des Schädigers
einem Rechtsanwalt übertragen, wenn die erste Anmeldung nicht zur unverzüglichen Regulierung des Schadens führt (BGH, Entscheidung vom 08.11.1994 -
VI ZR 3/94, ZfS 1995, 48).
Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch des Geschädigten auf Ersatz künftigen materiellen Schadens umfasst auch die Feststellung von Kosten, die durch die
Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verfolgung des Verdienstausfallschadens entstehen. Es liegt nicht "dieselbe Angelegenheit" im Sinne von § 13 II S.
1 BRAGO vor, wenn es sich um die Geltendmachung von Teilansprüchen für längere zeitliche Abschnitte über Jahre hinweg, in oftmals wechselnder Höhe und
auf der Grundlage nicht unkomplizierter Neuberechnungen handelt, an denen der Rechtsanwalt beteiligt ist und über die er auch Verhandlungen führt (OLG
Hamm, Urteil vom 27.03.2000 - 3 U 212/99, DAR 2000, 429).
Ein Geschädigter verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er beim unzweifelhaft von dem Schädiger verschuldeten Unfall ortsansässige
Rechtsanwälte mit der Schadensregulierung beauftragt und ein späterer Rechtsanwaltswechsel wegen der fehlenden Postulationsfähigkeit der zunächst
beauftragten Rechtsanwälte für ihn nicht voraussehbar war (OLG Hamm, Urteil vom 12.03.1997 - 13 U 162/96, ZfS 1997, 270).
Der Haftpflichtversicherer ist grundsätzlich nur verpflichtet, die Gebühren zu erstatten, die sich errechnen, wenn als Gegenstandswert die Höhe des
Gesamtschadens zugrundegelegt wird (OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.1990 - 1 U 317/89, NZV 1990, 431).
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