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Rechtsprechung 2003 - Verkehrsrecht - Haftungsrecht
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LG Frankenthal, Urteil vom 22.10.2003 - 2 S 281/03 (ZfS 2004, 17)
Als Wiederherstellung i.S.d. § 249 BGB ist nicht nur die fachgerechte Reparatur, sondern auch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges anzusehen.
Beim Kauf eines Ersatzfahrzeuges ist die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer ersatzfähig.
Beim wirtschaftlichen Totalschaden kann der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes beanspruchen.
Wird auf der Basis des im Sachverständigen-Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswertes abgerechnet, ist der
Betrag um die Differenzsteuer gem. § 25a UStG (geschätzt 2 % - 3 % des wiederbeschaffungswertes) zu vermindern. Der
von dem Sachverständigen geschätzte Wiederbeschaffungswert darf nicht dahin verstanden werden, dass in ihm
kalkulatorisch 16 % Mehrwertsteuer enthalten sind.
OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2003 - 4 U 131/03 (NJW-RR 2004, 104)
Wenn eine Gefahrenstelle im fließenden Straßenverkehr für einen Fahrer nicht oder nur schwer beherrschbar ist, hat der
Verkehrssicherungspflichtige für ausreichende Warnhinweise zu sorgen, die ihm ohne Schwierigkeiten möglich und damit
zumutbar sind. Bei einer Unterführung können dies Markierungen zur Orientierung sein, wo eine Durchfahrtshöhe von 4 m
zuzüglich Sicherheitsabstand eingehalten ist.
Der Schädiger trägt das sogenannte "Werkstattrisiko". Er hat auch hohe Reparaturkosten zu tragen, außer wenn die vom
Geschädigten ausgesuchte Werkstatt für diesen vorhersehbar für eine ordnungsgemäße und gleichzeitig wirtschaftliche
Reparatur nicht geeignet war. Beim Umfang der erforderlichen Reparatur darf ein Geschädigter grundsätzlich auf die
Angaben eines sachverständigen Gutachters vertrauen und entsprechend seines Gutachtens zu ersetzende
Schadensbeseitigungsmaßnahmen beauftragen.
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OLG Nürnberg, Urteil vom 22.10.2003 - 4 U 2515/02 ( NJOZ 2004, 264)
Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers erstreckt sich - in eingeschränktem Umfang - auch auf
Straßenbankette. Auf einer engen Zufahrtsstraße zu einem Kieswerk mit Begegnungsverkehr von Kiestransportern müssen
die Bankette vorsichtigen Ausweichmanövern beladener LKW standhalten. Allerdings müssen die Bankette jedenfalls im
Randbereich nicht so befestigt sein, dass sie auch das Gewicht überschwerer Fahrzeuge (hier: Autokran von 48 t)
aufnehmen können.
Es stellt einen zusätzlichen Fahrfehler dar, mit einem überschweren und einem hohen Schwerpunkt versehenen Fahrzeug auf
dem Randbereich des Banketts, an das sich ein Graben anschließt, ohne zwingenden Grund stehen zu bleiben, weil dadurch
das Nachgeben des Banketts noch begünstigt wird.
LG Bochum, Urteil vom 17.10.2003 - 5 S 109/03 (NJW 2004, 235)
Neben der Reparatur fällt auch die Ersatzbeschaffung eines unfallgeschädigten Kfz unter § 249 BGB, es sei denn, es liegt ein
gen. technischer Totalschaden vor oder eine Ersatzbeschaffung ist ausgeschlossen.
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug von einem Privatmann oder in sonstiger Weise, ohne Umsatzsteuer zu zahlen,
so ist der vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert, der grundsätzlich als Händler-Brutto-Verkaufspreis zu
verstehen ist, um den darin enthaltenen Mehrwertsteueranteil zu kürzen; dieser kann auf der Grundlage der
Differenzbesteuerung, ausgehend von der Händlergewinnspanne pauschal mit 2 % des Wiederbeschaffungswertes angesetzt werden.
OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2003 - 6 U 16/03 (NJW-RR 2004, 317)
Hatte bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten die Witwe eines Unfallopfers aus eigenen Einkünften zum gemeinsamen
Unterhalt beigetragen, so reduziert sich ihr Unterhaltsschaden um denjenigen Anteil ihrer Einkünfte, den sie zum Unterhalt
des Ehemanns beizutragen hatte. Haftet jedoch der Schädiger nur auf eine Quote, so darf sie aus der frei werdende Summe
zunächst den Schadensanteil abdecken, der ihr gem. §§ 846, 254 BGB verbleibt. In derartigen Fällen kann es erforderlich
werden, den quotenmäßig gekürzten Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsrente im Innenverhältnis zwischen der Witwe
und dem Sozialversicherungsträger abweichend von § 116 III 1 SGB X so aufzuteilen, dass sie nicht mehr erhält als bei
voller Haftung des Schädigers.
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LG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2003 - 2/1 S 131/03 (NJW 2003, 3641)
Die Deutsche Bahn AG haftete nicht für Schadensersatzansprüche von Bahnkunden ihrer die Personenbeförderung
leistenden Tochtergesellschaften. Das Verschulden einer dieser Tochtergesellschaften ist der Deutsche Bahn AG
insbesondere nicht unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zuzurechnen, nur weil der Bahnkunde nicht erkannt hat, welche
Konzerngesellschaft Leistungerbringerin ist.
§ 17 EVO schließt die Haftung des Eisenbahnunternehmens für Verspätungen im inländischen Eisenbahnverkehr aus. Dem
steht die europäische Klauselrichtlinie 93/13 EWG nicht entgegen.
Der Haftungsausschluss nach § 17 EVO betrifft sämtliche Verspätungsschäden, auch wenn der Bahnkunde den Ersatz des
Schadens unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung bzw. der Pflichtverletzung (§ 280 I BGB) geltend
macht, weil eine unverschuldet aufgetretene erste Verspätung infolge ungeeigneter Entscheidungen zur Vermeidung
zusätzlicher Komplikationen und weiterer Verzögerungen zu einer zusätzlichen Verspätung geführt hat.
BGH, Urteil vom 09.10.2003 - III ZR 8/03 (NZM 2003, 958)
Einem Radfahrer, der auf einem innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen
240 der StVO) infolge Glatteises zu Fall kommt, können Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der winterlichen Räum-
und Streupflicht gegen die sicherungspflichtige Gemeinde auch dann zustehen, wenn dieser Weg nur deshalb geräumt oder
gestreut werden muss, weil es sich auch und gerade um einen Gehweg handelt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass
sich Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht, sofern sich - wie hier - der Unfallort nicht an einer verkehrswichtigen
und gefährlichen Stelle befindet, nur nach den Belangen der Fußgänger auszurichten hat.
KG, Urteil vom 11.07.2003 - 12 U 10154/00 (VRS Bd. 105, 169)
Zur Haftung des Fußgängers, der plötzlich von rechts auf die Fahrbahn tritt und einen Fahrradfahrer zur Notbremsung
veranlasst, durch die letzterer stürzt und Schäden erleidet. (hier: Radfahrer vollzieht Notbremsung, weil eine Mutter
plötzlich von rechts auf die Fahrbahn springt, um ihr 2jähriges Kind vor seinem bereits begonnenen Überqueren der
Fahrbahn zurückzuhalten).
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2003 - 4 U 41/03 (DAR 2003, 462)
Ein Unimog, der von der Straßenbauverwaltung im Bereich einer öffentlichen Straße zum Antrieb und zur Fortbewegung
eines an ihm befestigten Randstreifenmähgerätes eingesetzt wird, stellt ein Kraftfahrzeug i.S. des § 7 I StVG dar, so dass der
Träger der Straßenbaulast für die Beschädigung eines vorbeifahrenden Fahrzeuges durch einen vom Mähgerät
hochgeschleuderten Stein grundsätzlich auch ohne Verschulden haftet.
In der Beschädigung eines vorbeifahrenden Fahrzeuges durch einen vom Mähgerät hochgeschleuderten Stein aktualisiert
sich für den Träger der Straßenbaulast ein Risiko aus einem fremden Gefahrenkreis, da das Mähen des Grünstreifens entlang
von öffentlichen Straßen im Interesse aller Verkehrsteilnehmer erfolgt, um diese vor den Gefahren eines ungehinderten
Bewuchses der Straßenränder zu schützen. Deshalb stellt sich eine derartige Beschädigungen als unabwendbares Ereignis
i.S. des § 7 II StVG (in der bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung) dar, wenn die Bediensteten der zuständigen
Straßenbaubehörde im übrigen die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz vor Steinschlagschäden
getroffen haben.
OLG Celle, Urteil vom 22.05.2003 - 14 U 239/02 (NJW-RR 2003, 1536)
Gegen denjenigen, der beim Ausfahren aus einem Grundstück mit dem fließenden Verkehr kollidiert, spricht der Anschein
der schuldhaften Unfallverursachung. Wenn ein (Mit-)Verschulden des Unfallgegners nicht nachgewiesen werden kann, tritt
auch dessen Haftung aus Betriebsgefahr zurück.
LG Trier, Urteil vom 29.04.2003 - 11 O 28/03 (NJOZ 2003, 1131)
Bei einem Verkehrsunfall, der nur fahrlässig verursacht worden ist, entfällt die Haftung des Arbeitgebers bezüglich geltend
gemachter Schmerzensgeldansprüche, da in einem solchen Fall das Haftungsprivileg gem. §§ 104 , 105 SGB VII eingreift.
LG Stuttgart, Urteil vom 23.04.2003 - 37 O 222/02 (RRa 2003, 177)
Die Beschädigung von Reisegepäck führt auch dann nicht zu einer Durchbrechung der Haftungssummen des Art. 22 WA,
wenn der Luftfrachtführer dadurch eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, dass er Warnhinweise über die Empfindlichkeit
des transportierten Guts nicht beachtet hat.
Die für den Transport von Frachtgütern entwickelten Grundsätze über Einlassungs-, Kontroll- und Überwachungspflichten
finden auf die Beschädigung von Reisegepäck im Rahmen eines Luftbeförderungsvertrages keine Anwendung.
Bei der Beförderung von Reisegepäck geht die Unaufklärbarkeit des konkreten Geschehensablaufs zu Lasten des Reisenden,
sofern dieser keine ausreichenden Indizien dafür beibringen kann, dass einzig und allein grobes Organisationsverschulden des
Luftfrachtführers als Ursache für die Unaufklärbarkeit des Schadensverlaufs in Betracht kommt.
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LG Trier, Urteil vom 15.04.2003 - 11 O 134/02 (NJW-RR 2003, 1605)
Der Verkehrssicherungspflichtige muss auf ein ca. 10 cm tiefes Loch mit einem Umfang von ca. 0,5 qm nicht gesondert
hinweisen, wenn sich eine Straße ersichtlich im(Aus-)Bau befindet und die Straße an ihrem Anfang, dem Ende und an den
Einmündungen durch Baustellenschilder "gesichert" ist.
AG Marburg, Urteil vom 11.04.2003 - 9 C 1648/02 (77) (ZfS 2003, 443)
Scheidet eine Haftung des in einen Verkehrsunfall verwickelten Kindes unter 10 Jahren nach § 828 II BGB aus, kann auch
das mögliche Bestehen einer Haftpflichtversicherung des Kindes nicht haftungsbegründend sein.
OLG Koblenz, Urteil vom 07.04.2003 - 12 U 1829/01 (NJW-RR 2003, 1253)
Grundsätzlich muss ein Benutzer einen Wirtschaftsweg in dem vorhandenen Zustand hinnehmen und entsprechend
aufmerksam fahren. Gegen atypische Gefahren, hier eine nach Verstopfung einer Wegunterrohrung entstandene Überflutung
des Weges und Aufweichung des Straßenuntergrundes, muss der Verkehrssicherungspflichtige allerdings Vorsorge treffen,
wenn hierfür Anlass besteht.
Tritt erstmals nach sehr vielem und langem Regen auf Grund einer Zusetzung der Unterrohrung mit Reisern eine
Überflutung des Weges ein, so kann selbst bei Annahme eines hierfür ursächlichen Planungs- und/oder Kontrollfehlers eine
Haftung ausscheiden, wenn der Benutzer den vermeidbaren Unfall mit grobem Eigenverschulden herbeigeführt hat.
Das Fehlen eines Warnschildes ist nicht unfallkausal, wenn der Benutzer die Gefahrenlage (Abriss des linken Wegeteils und
überlaufender "Teich" in der Ausweichbucht rechts) rechtzeitig erkennen und durch umsichtiges Reagieren
schadensverhütend meistern kann
KG, Urteil vom 13.03.2003 - 12 U 257/01 (VRS Bd. 105, 107)
Fährt das Einsatzfahrzeug in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von etwa 41 km/h ein, ohne
zuvor im Eingangsbereich der Kreuzung angehalten zu haben, beschleunigt dann auf etwa 44 km/h und bremst dann auf
etwa 39 km/h im Kollisionszeitpunkt ab, ist eine Haftung des Halters nach einer Quote von 2/3 gerechtfertigt gegenüber
dem Verkehrsteilnehmer, der bei "Grün" einfährt, aber sorgfaltswidrig nicht auf die Sondersignale reagiert.
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OLG Stuttgart, Urteil vom 12.02.2003 - 4 U 180/02 (VersR 2003, 648)
Im Verhältnis des Eisenbahninfrastrukturunternehmers zu dem Eisenbahnverkehrsunternehmer ist § 1 I HpflG i.V.m. § 13 I
S. 2 HpflG a.F., EGBGB Art. 229 § 8 I Nr. 5 bzw. i.V.m,. § 13 II HpflG in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 anwendbar. Beide Unternehmer sind nicht nur
Bahnbetriebsunternehmer i.S.d. § 1 I HpflG und damit aus der Bahnhaftung schadensersatzpflichtig, sondern sie können
auch Geschädigte im Sinne dieser Norm und damit aus der Gefährdungshaftung ersatzberechtigt sein.
Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer und der Bahnverkehrsunternehmer sind für gänzlich unterschiedliche Bereiche des
Bahnbetriebs verantwortlich und haben für diese auch die erforderliche Verfügungsgewalt. Infolge der Aufgabenverteilung
schaffen und beherrschen sie voneinander zu trennende und trennbare verschiedene Gefahrenquellen, so dass in der
Beziehung der beiden Unternehmen zueinander § 13 I S. 2 HpflG a.F., EGBGB Art. 229 § 8 I Nr. 5 bzw. § 13 II HpflG in
der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 zur Anwendung kommt.
OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2003 - 9 U 144/02 (NZV 2003, 527)
Die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderliche fachmännische Baumkontrolle dient dem Schutz des Verkehrs
vor Astbruch und Windwurf. Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ist nicht davon abhängig, dass ein bestimmtes
Schadensbild eines Baumes, das Veranlassung zur genaueren Untersuchung gegeben hätte, für den Schaden eines Dritten
(hier: Fahrzeugschaden durch Astabbruch) ursächlich geworden ist; die Haftung aus Verkehrssicherungspflichtverletzung ist
vielmehr auch dann zu bejahen, wenn die konkrete Ursache des Astabbruches nicht festgestellt werden kann, das
Bruchrisiko aber bei der fachmännischen Untersuchung deutlich geworden und deshalb zu beseitigen gewesen wäre.
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LG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2003 - 22 S 266/03 (RRa 2003, 172)
Ein Luftfrachtführer haftet nur für Unfälle, bei denen sich eine luftfahrttypische Gefahr realisiert hat. Das versehentliche
Herabstoßen einer Kaffekanne vom Servierwagen auf Grund einer Schusseligkeit ist keine solche Gefahr.
Der Fluggast hat in einem solchen Fall gem. §§ 823, 831, 847 BGB a. F. einen Anspruch gegen den Luftfrachtführer auf
Schmerzensgeld.
Eine durch den Unfall ausgelöste extreme Angst, mit heißem Wasser in Berührung zu kommen, ist nicht
schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 29.01.2003 - IV ZR 173/01 (VersR 2003, 364)
Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel stets als grob fahrlässige
Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen ist. Aus der Entscheidung BGHZ 119, 147 = NJW 1992, 2418 ergibt sich
nichts anderes.
OLG Naumburg, Urteil vom 27.01.2003 - 1 U 101/02 (NJW-RR2003, 676)
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist das Vorliegen einer Handlung i.S. eines der
Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegenden und mithin beherrschbaren menschlichen Tuns. Die
Handlungsqualität einer Lenkbewegung eines Fahrzeugführers nach einer Kollision mit einem Reh kann zweifelhaft sein. Die
Darlegungs- und Beweislast für die Handlungsqualität trägt der Geschädigte.
Ein unmittelbar vor der Kollision mit dem Reh zwar Schreck bedingtes, aber gleichwohl mehr oder weniger bewusst
eingeleitetes "Ausweichmanöver" eines Fahrzeugführers stellt regelmäßig keine fahrlässige Herbeiführung eines
Schadensfalls dar. Es entspricht grundsätzlich verkehrsüblicher Sorgfalt, einen bevorstehenden Frontalzusammenstoß mit
einem Wildtier, wie hier einem ausgewachsenen Reh, zu vermeiden. Diese Bewertung ist auch nicht deshalb in ihr Gegenteil
zu verkehren, wenn der Rettungsversuch mangels ausreichender Reaktionszeit erfolglos geblieben ist.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.01.2003 - 3 U 26/02 (ZfS 2003, 118)
Starkes Bremsen wegen eins auf die Fahrbahn laufenden Kleintieres ist dann nicht zulässig, wenn dadurch die
Verkehrssicherheit gefährdet werden kann, wenn durch den Bremsvorgang die Gefahr hervorgerufen wird, dass
nachfolgende Fahrzeuge auffahren.
Ein Kraftfahrer muss auch dann, wenn ein Tier auf die Fahrbahn läuft, noch eine hinreichende Konzentration und
Selbstbeherrschung aufbringen, um auf ein über die Fahrbahn laufendes Tier sachgerecht zu reagieren, und kann sich nicht
auf eine ihn entschuldigende schreckbedingte Fehlreaktion berufen.
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