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Rechtsprechung 2004 - Verkehrsrecht - Haftungsrecht

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Stand: 15. August 2013

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Personenschaden - Sachschaden

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Rechtsprechung zum Verkehrshaftungsrecht 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007
LG Offenburg, Urteil vom 23.12.2004 - 1 S 65/04 (NJW-RR 2005, 532)

Das Aufstellen von -verschiebbaren- Strohballen neben der Fahrbahn stellt grundsätzlich auch auf geraden Strecken keinen ausreichenden Schutz der Zuschauer vor Verletzungsgefahren dar.

OLG Hamm, Urteil vom 23.12.2004 - 27 U 215/00 (NJW-RR 2005, 675)

Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht und zum Umfang des Mitverschuldens beim Unfall einer Studentin, die während eines "Campus-Festes" auf dem Universitätsgelände bei Dunkelheit durch eine neben dem Weg gelegene Lichtkuppel stürzt und ein Stockwerk tief in den darunter liegenden Raum fällt.

LG Aschaffenburg, Urteil vom 09.12.2004 - 2 S 174/04 (SVR 2005, 190)

Verursacht ein ausländisches Kraftfahrzeug innerhalb eines Bundesgebiets einen Unfall, richtet sich die Haftung nach deutschem Recht. Das Be- und Entladen gehört regelmäßig zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Es kann regelmäßig erwartet werden, dass eine unbeschädigte Ladefläche mit einem beladenen Gabelstapler problemlos befahren werden kann; bricht die Ladefläche ein, spricht dies für das Vorliegen eines technischen Fehlers des Aufliegers und führt zur Verwirklichung der Betriebsgefahr. Wenn ein LKW-Fahrer auf einem fremden Betriebsgelände Ware in Empfang nimmt und die Plane des Lkw öffnet, um das Beladen zu ermöglichen und wird dabei der Gabelstapler, der den LKW belädt, verletzt, greift eine Haftungsprivilegierung nach § 106 III, 3. Alt. SGB VII nicht ein, da die Tätigkeit des Lkw-Fahrers mit der Öffnung des Lkw beendet war.

OLG Celle, Urteil vom 02.12.2004 - 14 U 103/04

Haftungsverteilung (100 %), wenn ein Radfahrer beim Ausweichen vor zwei verkehrswidrig entgegenkommenden Radfahrern stürzt.

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.11.2004 - 3 U 2818/04 (NZV 2005, 422)

Auch nach der neuen Fassung des § 7 II StVG bleibt es dabei, dass eine Enthaftung für die nach § 7 StVG begründete Betriebsgefahr über § 9 StVG möglich ist, im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zweifelsfrei feststehen, die Beweislast für die Betriebsgefahr des motorisierten Verkehrsteilnehmers erhöhenden Umstände der Fußgänger oder Radfahrer trägt, die Beweislast für eine Mitverursachung oder Mitverschulden des Fußgängers oder Radfahrers der motorisierte Verkehrsteilnehmer trägt, die reine Betriebsgefahr des motorisierten Verkehrsteilnehmers kein höheres Gewicht als vor der Neufassung des § 7 StVG hat.



LG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2004 - 2/1 S 178/03 (NJW 2005, 1952)

Der Träger eines Alten- und Pflegeheims ist nicht berechtigt, die Bewegungsfreiheit der Heimbewohner im Heim und dem zugehörigen Freigelände nach eigenem Gutdünken durch technische oder administrative Vorkehrungen (Einschließen im Zimmer oder dem Wohnbereich, elektronische Sicherungsmaßnahmen, kontrolliertes Verbot, das Haus zu verlassen) zu beschränken. Er kann aber verpflichtet sein, den Betreuer zu veranlassen, einer die Freiheit des Heimbewohners einschränkenden Maßnahme zuzustimmen und die hierzu erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen. Solange ein halbseitig gelähmter Heimbewohner die ihm verbliebene Mobilität nutzen möchte, um sich mit seinem Rollstuhl im Haus und auch im Freigelände des Heims frei zu bewegen, und er sich mit solchen Aktivitäten nicht auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung der Gefahr der Zufügung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens aussetzt, gibt es nach dem Maßstab des § 1906 I Nr.1 BGB keinen den Erfordernissen des Art. 2 II 3 GG genügenden Grund für eine in seine zentralen Grundrechte auf Freiheit und Selbstbestimmung eingreifende freiheitsbeschränkende Maßnahme.

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2004 - 15 U 132/04

Das Land als Träger der Straßenbaulast genügt seiner Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit der Durchführung von Mäharbeiten, wenn es das Schnittgut anschließend abseits vom Fahrbahnrand liegen lässt und nach einem Unwetter zeitnah eine Kontrollfahrt durchführt. Kommt es kurze Zeit später zu einem Verkehrsunfall, weil Grasschnitt auf die Fahrbahn hinüber geweht und diese dadurch glatt geworden ist, hat das Land hierfür nicht einzustehen.

OLG Jena, Urteil vom 10.11.2004 - 4 U 432/04 (NZV 2005, 192)

Die Widmung einer Verkehrsfläche ergibt sich grundsätzlich nicht aus der Beschilderung, sondern aus ihren äußerlich erkennbaren Merkmalen unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung. Der Umfang der Widmung ist entscheidend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht. Ist ein Platz erkennbar ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmet, brauchen - für Fußgänger auch bei Dunkelheit erkennbare - Absperrketten zwischen Pollern nicht zusätzlich zugunsten unbefugter Personen (hier: Radfahrer) gesichert zu werden. Die Entschärfung einer Gefahrenquelle, die ihre Ursachen im verkehrswidrigen Verhalten einzelner Verkehrsteilnehmer hat, kann nicht als Anerkenntnis einer Verkehrssicherungspflicht gedeutet werden.



BGH, Urteil vom 09.11.2004 - VI ZR 311/03 (NJW-RR 2005, 680)

Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 7a GüKG in der Fassung vom 22. 6. 1998, eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten, ist kein Gesetz i.S. des § 823 II BGB zum Schutze des Vermögens eines Güterkraftverkehrsunternehmers, der einen ihm erteilten Beförderungsauftrag an einen Subunternehmer weitergibt.

LG Duisburg, Urteil vom 22.10.2004 - 7 S 129/04 (NJW-RR 2005, 105)

Liefern sich Jugendliche mit ihren Kfz. im öffentlichen Straßenverkehr ein verbotenes Rennen, so kommt eine Einstandspflicht der Beteiligten untereinander für Verletzungen und Schäden entsprechend der Haftung bei besonders gefährlichen Sportarten nur bei grob unsportlichem und regelwidrigen Verhalten in Betracht .

OLG Hamm, Urteil vom 15.10.2004 - 9 U 116/04

Eine Haltestelle muss so geräumt werden, dass bei Anwendung gebotener Eigensorgfalt gefahrloses Erreichen und Verlassen der Bustür möglich ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 11.10.2004 - 12 U 621/03 (NJW 2004, 3567)

Entwickelt ein Unfallopfer, das mit knapp 17 Jahren einen schwerwiegenden Verlust seines zuvor intakten Körperschemas erleidet, auf Grund einer erheblichen Umstrukturierung der gewohnten Lebensbedingungen eine chronische Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, der zufolge es an Drogen (zunächst Cannabis, dann Heroin) gerät, deren Konsum ihm eine subjektive Entlastung seiner psychischen Problematik bringt, so ist diese gesundheitlich abträgliche Drogenabhängigkeit eine dem Grunde nach entschädigungspflichtige Unfallfolge. Soweit im Bereich des Opferentschädigungsrechts die Auffassung vertreten wird, der Sinn der Entschädigungsleistung bleibe nicht gewahrt, wenn ein Opfer Angehöriger einer Gruppe, namentlich aus der Drogenszene sei, die sich außerhalb der Rechtsordnung stelle, kann diese Einschränkung grundsätzlich nicht in das vom Prinzip des vollständigen Schadensausgleichs beherrschte Zivilrecht hineingenommen werden. Auch ein Drogenabhängiger, der zunächst "immer tiefer in die Szene abrutscht", hat, wenn und soweit dies unfallbedingt ist, Anspruch auf Schadensersatz. Jedoch muss, da die Strafbarkeit der Beschaffung solcher Drogen und deren gesundheitsschädigende Wirkung allgemein bekannt sind, zu Lasten eines Betroffenen, der noch in der Lage ist, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, von vornherein ein hoher Mitverschuldensanteil angesetzt werden. Bei einem Eigenanteil von 2/3, einer schon vorab auf 3/4 begrenzten Unfallfolgenhaftung und einem nach Haschischrauchen davon noch ca. 1 1/2 bis 2 Jahre anhaltenden Heroinkonsum (bis zum Ausstieg in eine freiwillige substituierende Entzugsbehandlung) erscheint gesetzwürdigend ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro angemessen.



BGH, Urteil vom 05.10.2004 - VI ZR 294/03 (NJW-RR 2005, 251)

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche ( Röhrenrutsche ) in einem Schwimmbad ( Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats, NJW 2004, 1449). Der Betreiber eines Schwimmbads genügt seiner Pflicht, besondere Sicherungsvorkehrungen gegen die Gefahr des Aufrutschens zu treffen, wenn er den Rutschenden die Rutschhaltung und den zeitlichen Abstand sowie die Verpflichtung zur sofortigen Räumung des Auslaufsbereichs im Becken mit ausreichender Deutlichkeit vorgibt.

OLG Hamm, Urteil vom 01.10.2004 - 9 U 138/04 (NZV 2005, 427)

Die gemeinsame Fahrt in die Niederlande zum dann dort auch realisierten Konsum von Drogen begründet keine wechselseitige Garantenstellung; der Teilnehmer an einer solchen Fahrt ist deshalb nicht für gesundheitliche Schäden (schwere Gesundheitsstörung durch angeblich längere Bewusstlosigkeit)eines anderen Drogenkonsumenten aus dem Rauschgiftkonsum verantwortlich zu machen. Allerdings kann gegen den Teilnehmer ein Anspruch des Geschädigten auf Schmerzensgeld nach §§ 823 II BGB i. V. m. § 323 c StGB in Frage kommen; dieser setzt den Beweis einer hilflosen Lage des Geschädigten (hier: längere Bewusstlosigkeit) und deren positive Kenntnis, zumindest deren billigende Inkaufnahme voraus.

OLG Celle, Urteil vom 25.08.2004 - 9 U 109/04

Eine umfassende Streupflicht auf Parkplätzen besteht nur dann, wenn diese so angelegt sind, das notwendigerweise die Wagenbenutzer die von den Kraftfahrzeugen befahrenen Flächen auf eine nicht nur unerhebliche Entfernung betreten müssen, um die Wagen zu verlassen oder zu erreichen. Ist der "sichere" Teil eines über den Parkplatz führenden oder an ihn angrenzenden Fußwegen mit nur wenigen Schritten erreichbar, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, auch die Stellflächen oder die Zwischenräume zwischen ihnen abzustreuen.



OLG Celle, Urteil vom 25.08.2004 - 9 U 95/04 (NZV 2005, 44 L)

Den Grundstückseigentümer trifft hinsichtlich seines befriedeten Besitztums eine Verkehrssicherungspflicht nur insofern, als er für dieses den Verkehr eröffnet hat. Davon ist regelmäßig der Innenbereich nicht erfasst, sofern das Grundstück durch einen zur Straße gelegenen Eingang zu betreten ist, Dritte - etwa Briefträger, Handwerker etc. - also den Hof generell nicht aufsuchen müssen. Sofern andere Personen mit Zustimmung des Verkehrssicherungspflichtigen auch über den Hof in das Gebäudeinnere gelangen, ist es ausreichend, wenn dieser zum Überqueren gedachte Bereich gesichert ist - etwa bei Dunkelheit durch Bewegungsmelder ; für eine Außenkellertreppe, die nicht zum Betreten des Gebäudes vorgesehen ist und außerhalb des Grundstückteiles liegt, den Besucher auf ihrem Weg zum Haus betreten müssen, besteht keine Verkehrssicherungspflicht.

BGH, Urteil vom 08.07.2004 - I ZR 272/01 (VRS Bd. 107, 284)

Die wirksame Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Rechts (hier: Reklamationsrecht gem. Art. 32 II Satz 1 CMR) im eigenen Namen erfordert regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustimmung des Rechtsinhabers zur fremden Rechtswahrnehmung.

BGH, Urteil vom 15.06.2004 - VI ZR 60/03 (MDR 2004, 1295)

Die von der unterhaltspflichtigen Mutter erbrachten Pflegeleistungen für ein durch einen Unfall geschädigtes Kind lassen auch dann dessen Anspruch gegen den Schädiger wegen vermehrter Bedürfnisse gem. § 843 BGB unberührt, wenn bei dem Unfall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter mitgewirkt hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2004 - 1 U 12/04 (r + s 2004, 392)

Hat der Sachverständige keinerlei Angaben zum Restwert des Unfallfahrzeugs gemacht und besteht an der Reparaturwürdigkeit kein Zweifel, so sprechen die besseren Gründe dafür, den Fahrzeugschaden nach den - vergleichsweise geringeren - Ersatzbeschaffungskosten zu bemessen. Der Geschädigte verstößt weder gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB noch gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er sein Fahrzeug vor Zugang des Restwertangebots durch den Haftpflichtversicherer veräußert. Er ist nicht verpflichtet, die Versicherung von seiner Verkaufsabsicht zu benachrichtigen. Der Senat hält es für wünschenswert, den Restwert bei der Frage der Zulässigkeit der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten so weit wie möglich auszuklammern. Die empfohlene 70 %-Grenze mag unter dem Gesichtspunkt der raschen Ermittlung und Regulierung von Fahrzeugschäden sachgerecht sein. Sie hat aber keine normative Kraft dergestalt, dass geschätzte Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwerts in jedem Fall erstattungsfähig sind. Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob der Geschädigte sein Fahrzeug behalten oder ob er den darin verkörperten Restwert aus freien Stücken aktiviert hat. Internet-Angebote können unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein, eine Schadenminderungsobliegenheit des Geschädigten auszulösen.



KG, Urteil vom 03.06.2004 - 12 U 68/03 (MDR 2004, 1235)

Steigt der Radfahrer ab und überquert er die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg, indem er mit dem Fuß auf ein Pedal steigt und "rollert", ist dies kein Verstoß gegen das Verbot, den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren.

KG, Urteil vom 03.06.2004 - 12 U 357/02 (VRS Bd. 107, 263)

Kein Verdienstausfallschaden des GmbH-Geschäftsführers, der zugleich Alleingesellschafter ist und wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit von der GmbH keine Bezüge erhält. Die Entlohnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers geht zu Lasten des Gewinns der Gesellschaft, so dass im Umfang der Beteiligung des verletzten Gesellschafters i. d. R. ein anrechnungsfähiger Vorteil für die Gesellschaft und damit für ihren verletzten Alleingesellschafter entsteht. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn und soweit der Gesellschaft durch einen unfallbedingten Ausfall ihres Gesellschafter-Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2004 - 10 U 191/03 (NJW-RR 2004, 97)

Zur Beschränkung der Haftung des Kfz-Mieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung pro Schaden von 650 DM. Die Haftungsbeschränkung auf eine Selbstbeteiligung von 650 DM bezieht sich auch auf den Fall des Fahrzeugdiebstahls. Der Kfz-Mieter, der den Fahrzeugschlüssel anlässlich einer ausgedehnten Kneipentour in einem mitgeführten Rucksack aufbewahrt, handelt nicht grob fahrlässig.



OLG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2004 - 1 Ss 182/04 (NJW 2004, 2255)

Der in einer Parkbucht rückwärts rangierende Pkw-Fahrer hat gegenüber seitlich parkendenFahrzeugen nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 II StVO zu beachten. Die nach § 9 Abs. 5 StVO erhöhte Sorgfaltspflicht des rückwärts Fahrenden gegenüber dem fließenden Verkehr trifft ihn insoweit nicht.

OLG Koblenz, Urteil vom 26.04.2004 - 12 U 62/02 (NJW 2004, 2248 L)

Ein mit Benzinmotor angetriebenes bis zu 40 km/h schnelles Go-Kart ist ein Kraftfahrzeug. Für einen bei dessen Betrieb entstehenden Schaden trifft den Halter die StVG-Gefährdungshaftung auch dann, wenn das Kart auf Privatgelände gefahren wird. Schenkt ein Vater ein Monate vorher gekauftes Jugend-Kart seinem Sohn zu dessen 9. Geburtstag, so bleibt er dennoch Halter des Karts, wenn er weiterhin die alleinige Verfügungsgewalt darüber ausübt, alle Kosten trägt, über den Einsatz des Karts bestimmt und bei Fahrten des Sohnes immer dabei ist. Der Halter darf Fahrten in Gegenwart eines dritten Kindes nur zulassen, wenn er dafür sorgt, dass zwischenKind und Kart ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten bleibt. Hat ihm das Kind bereits erklärt, es werde hinter dem Kart herlaufen, reicht eine Aufforderung, bei ihm zu bleiben, nicht aus. Vielmehr muss sich der Halter, wenn er schon pflichtwidrig das Losfahren zulässt, so verhalten, dass er ein Hinterherlaufen bereits im Ansatz wirksam unterbinden kann. Die für gefährliche Sportarten maßgebenden Haftungsbeschränkungen gelten nur, wenn die Unfallbeteiligten Teilnehmer einer Sportveranstaltung mit entsprechenden Regeln und Risiko übernahmen sind. Läuft ein 8 1/2-jähriges Kind ungeachtet der Aufforderung, dazubleiben, hinter einem losfahrenden Kart mit der Absicht her, hinten auf das Kart aufzuspringen, um so mitgenommen zu werden, und verunglückt es dann bereits beim Festhalten an der rückwärtigen Kart-Stange, so setzt es damit zwar die gefahrennächste undunmittelbar unfallkausale Schadensursache. Im Vergleich zu einem Erwachsenen sind bei einem Kind aber Überlegungsfähigkeit und Besonnenheit deutlich reduziert. Es besteht bei diesem trotz an sich vorhandener Einsichtsfähigkeit ein reales und erhebliches Risiko, dass es dem Spiel- und Erlebnisdrang nachgibt. Einen Karthalter, der zudem bereits die Absicht des Kindes kannte, hinter dem Kart herzulaufen, trifft daher in der Gesamtschau trotz des objektivschwerwiegenden Fehlverhaltens des Kindes eine hälftige Schadenshaftung.



OLG Koblenz, Urteil vom 15.03.2004 - 12 U 319/03 (NJOZ 2004, 1663)

Ein Verstoß gegen § 5 III Nr. 1 StVO erlangt besonderes Gewicht, wenn es um das Überholen einer Kolonne von Fahrzeugen geht. Kollidiert der Überholer einer Fahrzeugkolonne bei unklarer Verkehrslage mit einem Linksabbieger, dann trifft ihn jedenfalls die volle Haftung, wenn der Unfall für den Linksabbieger zwar kein unabwendbares Ereignis darstellt, aber seinVerschulden nicht nachweisbar ist. Eine Entschädigung für den Entzug des Gebrauchsvorteil seines Kraftfahrzeugs wird nur gewährt, soweit die Entbehrung sich für den Geschädigten als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat. Stellt eine Kfz-Werkstatt einem Geschädigten wegen Verzögerungen bei der Reparatur kostenlos einen Ersatzwagen zur Verfügung, so muss sich der Geschädigte diesen Vorteil im Verhältnis zum Schädiger aber nichtnotwendigerweise anrechnen lassen.

OLG Celle, Urteil vom 27.02.2004 - 9 U 220/03 (NJW-RR 2004, 1251)

Bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat. Dafür notwendig und ausreichend ist es, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird. Zu der den Streupflichtigen entlastenden Zumutbarkeitsprüfung gehört die Erwägung, dass die Streupflicht nicht verletzt wäre, wenn erst kurz vor dem Unfall auf den gefrorenen Boden Regen niedergegangen wäre und der Streupflichtige auf eine sich dadurch bildende Glätte noch nicht mit Streuen reagiert haben müsste. Der Verletzte hat also das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen einerAusnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, beweispflichtig ist. Die nur im Rahmen des Zumutbaren bestehende Pflicht, bei Schnee und Eisglätte die Gehwege abzustumpfen, entfällt, wenn es zwecklos ist, den Bürgersteig zu streuen, da sich Glätte als bald wieder neu bilden würde. Der Streupflichtige braucht also nicht tätig zu werden, wennangesichts der konkreten Wetterlage das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einerunwesentlichen oder ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt, was insbesondere bei Glatteis durch anhaltenden Regen auf gefrorenen Boden gilt. Sofern die die Glätte verursachenden Niederschläge enden, ist dem Streupflichtigen eine angemessene Beobachtungs- und Vorbereitungszeit zuzubilligen, sodass es noch hinnehmbar sein kann, wenn der Streupflichtige erst nach Ablauf von etwa einer Stunde erneut streut; generell darf das Ende des (gefrierenden) Regens abgewartet werden, auch wenn hierdurch Glatteis entsteht. Dies gilt nur dann nicht, wenn den Sicherungspflichtigen auf Grund besonderer Umstände eine erhöhte Aufmerksamkeit und die Pflicht zu besonderer Vorsorge treffen.



OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2004 - 21 U 11/03 (BeckRs 2004, 06369)

Schadensersatzanspruch eines Reiseunternehmens, das bei der beklagten Fluggesellschaft für seine Kunden einen Zubringerflug zu einer Kreuzfahrt gebucht hatte, die die Abfahrt des Schiffes wegen einer Verspätung des Flugzeuges verpassten.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.01.2004 - 1 Ss 242/03 (NStZ-RR 2004, 149)Zu den Voraussetzungen der relativen Fahruntauglichkeit nach Drogenkonsum.

OLG Celle, Urteil vom 23.01.2004 - 14 W 51/03 (NJW 2004, 1185)Wegen der in Verkehrsunfallsachen im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion des immateriellen Schadensersatzanspruchs ist das Schmerzensgeld, das nur auf Gefährdungshaftung gestützt werden kann, nicht niedriger zu bemessen als bei einer Haftung aus (einfach) fahrlässigem Verhalten.

BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 225/03 (NJW 2004, 1381)

Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume (hier: Ursächlichkeit einer unterlassenen Baumüberprüfung für einen durch das Abbrechen eines Astes verursachten Verkehrsunfall). Selbst wenn die Gemeinde ihre diesbezügliche Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, scheidet ein Amtshaftungsanspruch des durch herab fallende Äste geschädigten Verkehrsteilnehmers grundsätzlich aus, wenn dieser nicht nachweist, dass die ordnungsgemäße Überprüfung des Baums zur Entdeckung der Schädigung des Baums und zur Beseitigung der Gefahr geführt hätte.

BGH, Urteil vom 11.02.2004 - VIII ZR 386/02 (NJW 2004, 1032)

Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muss ein Kraftfahrzeughändler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn auf Grund besonderer Umstände hierfür Anlass besteht. Unterlässt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt.

OLG Celle, Urteil vom 23.01.2004 - 14 W 51/03 (NJW 2004, 1185)

Wegen der in Verkehrsunfallsachen im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion des immateriellen Schadensersatzanspruchs ist das Schmerzensgeld, das nur auf Gefährdungshaftung gestützt werden kann, nicht niedriger zu bemessen als bei einer Haftung aus (einfach) fahrlässigem Verhalten.



BGH, Urteil vom 20.01.2004 - VI ZR 46/03 (NJW-RR 2004, 671)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der infolge eines Verkehrsunfalls querschnittgelähmt ist und von dem Schädiger Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines PKW erhalten hat, auch Ersatz der Kosten für den Umbau seines Motorrades beanspruchen kann.

OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2004 - 12 U 1356/02 (NJW 2004, 1964 L)

Nutzungsausfall kann auch der Geschädigte geltend machen, der das beschädigte Kraftfahrzeug nicht selbst nutzen, sondern es einem Angehörigen überlassen will. Dies gilt ebenso beim Ausfall der Nutzung eines Zweitfahrzeugs von Ehegatten. Zu beachten ist aber bei der Bewertung des Schadensumfangs die Subjektbezogenheit des Schadens und seines Ausgleichs. Diese Subjektbezogenheit wird nicht dadurch aufgegeben, dass dem Geschädigten, der den beschädigten Wagen zum Zweck der Benutzung durch Familienangehörige angeschafft hatte, gleichfalls eine Nutzungsausfallentschädigung gewährt wird. Ist ein älteres Luxusfahrzeug als Zweitwagen von Ehegatten beschädigt worden, so kann es genügen, die Vorhaltekosten zu erstatten.

OLG Koblenz, Urteil vom 05.01.2004 - 12 U 1352/02 (NJW 2004, 1180)

Der eine Unfallstelle mit Blaulicht absichernde Streifenwagen darf vorbehaltlich besonderer Fallgestaltungen auch gegen die Richtung des Gegenverkehrs auf dessen Fahrspur mit Blaulicht in eine Absicherungsposition gebracht werden.

Auch wenn vorstellbar ist, dass ein so bei Dunkelheit mit Abblendlicht, Warnblinklicht und Blaulicht aufgestellter Polizeiwagen bei Verkehrsteilnehmern dazu beitragen kann, dass diese zunächst von einer Position des Wagens im Gegenverkehr ausgehen, muss sich dennoch jeder Fahrer, der in seiner Richtung bei Dunkelheit eine Blaulichtwarnung erkennt, in seiner Fahrweise darauf einstellen, dass die Straße möglicherweise in ihrer gesamten Breite von Unfallauswirkungen betroffen ist. Er darf daher nur langsam, erforderlichenfalls lediglich mit Schrittgeschwindigkeit, auf diese Stelle zufahren, um sich rechtzeitig ein eigenes Bild vom Ausmaß der Gefahr machen und situationsgerecht reagieren zu können.

Auch in einem solchen Fall muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass ein Verkehrsteilnehmer, der bei Dunkelheit in eine mit weithin erkennbarem Blaulicht abgesicherte Unfallstelle hineinfährt (hier mit noch mindestens 40 km/h und ungebremst), den Folgeunfall grob fahrlässig verursacht.