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Anfechtungsgesetz - Leitsatzkommentar

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Stand: 20. Februar 2011

Dieser Leitsatzkommentar wird ständig aktualisiert und ist urheberrechtlich geschützt. Der Kanzlei Döhmer steht das alleinige Verwertungsrecht zu. Im Falle der Verletzung des Urheberrechtes werden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltende gemacht. Die zitierten Entscheidungen des BGH sind unter http://www.bundesgerichtshof.de/ im Volltext ab dem 01.01.2000 abrufbar.

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
(Anfechtungsgesetz - AnfG) vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2911) - Geltung ab 01.01.1999

§ 1 AnfG Grundsatz
§ 2 AnfG Anfechtungsberechtigte
§ 3 AnfG Vorsätzliche Benachteiligung
§ 4 AnfG Unentgeltliche Leistung
§ 5 AnfG Rechtshandlungen des Erben
§ 6 AnfG Kapitalersetzende Darlehn
§ 7 AnfG Berechnung der Fristen
§ 8 AnfG Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
§ 9 AnfG Anfechtung durch Einrede
§ 10 AnfG Vollstreckbarer Titel
§ 11 AnfG Rechtsfolgen
§ 12 AnfG Ansprüche des Anfechtungsgegners
§ 13 AnfG Bestimmter Klageantrag
§ 14 AnfG Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil
§ 15 AnfG Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
§ 16 AnfG Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 17 AnfG Unterbrechung des Verfahrens
§ 18 AnfG Beendigung des Insolvenzverfahrens
§ 19 AnfG Internationales Anfechtungsrecht
§ 20 AnfG Übergangsregeln



§ 1 AnfG Grundsatz

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Leitsätze/Enscheidungen:

Zum Begriff der Rechtshandlung bei der Gläubigeranfechtung (Anschluss an BGH, NJW-RR 2009, 190 = NZI 2009, 67 = ZIP 2008, 2272). Ziel der Gläubigeranfechtung ist nicht die Gleichbehandlung der Gläubiger. Die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung soll vielmehr dem Anfechtenden als bestimmtem Gläubiger nach § 2 AnfG den Vollstreckungszugriff wieder ermöglichen, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde. Eine Rechtshandlung i. S. des § 1 AnfG darf nicht für sich betrachtet werden, sondern nur im Rahmen des Gesamtvorgangs, der die Weggabe des Gegenstands aus dem Schuldnervermögen und damit die Vereitelung einer Zugriffsmöglichkeit bezweckt. Gegenstand der Anfechtung ist also der gesamte, diesen Rechtserfolg auslösende Vorgang (BGH, Urteil vom 11.03.2010 - IX ZR 104/09).

***

Die Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner ist objektiv gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung noch bestehenden Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden (BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 129/06 zu AnfG § 1; InsO § 129).

***
„... Die Klägerin hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO ). Hierfür reicht die bloße Behauptung, dass diese Zulassungsgründe vorliegen, nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02 , BFH/NV 2003, 328, m.w.N.). Im Übrigen ist die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage weder im Allgemeininteresse klärungsbedürftig noch im Streitfall klärungsfähig.

1. Die Klägerin stützt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darauf, dass das FG den Anfechtungstatbestand des § 1 AnfG schon dann als erfüllt angesehen habe, wenn nach der Überzeugung des Gerichts die Möglichkeit einer Gläubigerbenachteiligung oder eine naheliegende Möglichkeit einer --weiteren-- Verschlechterung der Zugriffslage gegeben sei, während richtigerweise die objektive Gläubigerbenachteiligung zur Überzeugung des Gerichts feststehen müsse.

Diese gerügte Rechtsauffassung vermag der Senat der finanzgerichtlichen Entscheidung nicht zu entnehmen. Vielmehr belegen die Ausführungen des FG, dass es von der objektiven Gläubigerbenachteiligung, welche die Schenkung des Ehemannes an die Klägerin bewirkt hat, überzeugt war. Es hat nämlich ausdrücklich festgestellt, dass die Gläubigerbenachteiligung unentgeltlichen Verfügungen wie der Schenkung des Vollstreckungsschuldners an die Klägerin immanent sei und Umstände, die ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen könnten, im Streitfall nicht vorlägen. Von der ‚Möglichkeit einer Gläubigerbenachteiligung' ist in der Entscheidung nur im Kontext der möglichen Ausnahme von diesem Grundsatz die Rede. Das FG hat geprüft und verworfen, dass die Gläubigerbenachteiligung deshalb zu verneinen sein könnte, weil das FA auch unabhängig von der Schenkung --mangels Zugriffsmöglichkeit auf Gelder in einem ausländischen Staat ohne Rechtshilfeabkommen-- seine Steuerforderungen nicht hätte befriedigen können. Denn mit der Schenkung sei dem FA auch für den Fall eines Wiederauftauchens der verborgenen Vermögenswerte im Inland die Möglichkeit genommen, auf diese zuzugreifen. Mit diesen Ausführungen hat das FG seine Überzeugung vom Vorliegen der Gläubigerbenachteiligung gerade untermauert.

2. Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch nicht, dass das FG --wie die Klägerin meint-- die Beweislast für die konkrete Gläubigerbenachteiligung rechtsfehlerhaft der Klägerin auferlegt habe, indem es darauf abstelle, dass die Geldübergabe in B nicht glaubhaft erscheine. Indem das FG die von der Klägerin behaupteten Transaktionen der im Ausland vermeintlich vorhandenen Vermögenswerte als unglaubhaft würdigte, hat es lediglich eine weitere mögliche Ausnahme von dem von ihm aufgestellten Grundsatz, dass der Geldschenkung an die Klägerin die Benachteiligung der Gläubiger des Ehemannes immanent sei, geprüft und verworfen. Von einer Umkehr der Beweislast kann keine Rede sein.

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG auch hinsichtlich der Anfechtungsvoraussetzungen ‚Kenntnis der objektiven Gläubigerbenachteiligung und der Benachteiligungsabsicht des Vollstreckungsschuldners' die Beweislast des FA nicht verkannt. Es stellt vielmehr ausdrücklich fest, dass der Ehemann den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehabt habe, da er von seinen beträchtlichen Steuerschulden und der Einschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten des FA durch die Weggabe der Geldmittel an die Klägerin gewusst habe. Darüber hinaus hat es auch die --insbesondere aus dem seinerzeit noch anhängigen Rechtsstreit über die Arrestpfändung des Gemeinschaftskontos in A gezogene-- Schlussfolgerung des FA, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Schenkung den Benachteiligungsvorsatz ihres Ehemannes kannte, gewürdigt und --nachvollziehbar-- für tragfähig erachtet.

4. Im Grunde wendet sich die Klägerin gegen die Würdigung des Tatsachenstoffes durch das FG. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind indes revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen. Die Beweiswürdigung des FG ist daher der Prüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen. Auch eine, wie die Klägerin wohl meint, nicht überzeugende Beweiswürdigung wäre somit ein materiell-rechtlicher Fehler, der die Zulassung der Revision nicht begründen kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 81 ff.).

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet. ..." (BFH, Beschluss vom 13.07.2007, VII B 123/06).

***

Für die Frage, ob eine Rechtshandlung zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hat, ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedenfalls insofern maßgeblich, als Vorgänge zu bewerten sind, die sich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben. Wird ein Zwischendarlehensvertrag mit einem Bauspardarlehensvertrag in der Weise miteinander kombiniert, dass die Sparleistungen nur der Tilgung der Darlehensrückzahlungsforderung dienen können, ist bei der Frage, in welcher Höhe das die Darlehensrückzahlungsforderung sichernde Grundpfandrecht valutiert, das Sparguthaben zu berücksichtigen. Die wertausschöpfende Belastung eines von dem Schuldner auf einen Dritten übertragenen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner sich gegenüber dem Dritten verpflichtet hat, die grundbuchlich besicherten Darlehen weiter zurückzuführen. Die Tilgungsleistungen des Schuldners können jedoch eine weitere unentgeltliche, mittelbare Zuwendung darstellen, die selbst wieder der Anfechtung unterliegt. Überträgt der Schuldner gläubigerbenachteiligend ein mit Grundpfandrechten belastetes Grundstück an einen Dritten, dem er zugleich seine Rückgewähransprüche gegen die Grundschuldgläubiger abtritt, ist der Gläubigerschutz nur gewährleistet, wenn sowohl die Grundstücksübertragung als auch die Forderungsabtretung angefochten werden (BGH, Urteil vom 03.05.2007 - IX ZR 16/06 zu ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; AnfG §§ 1, 4; BGB §§ 1147, 1192).

***

Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, NJW-RR 2006, 552 = ZIP 2006, 387):

„... Tatbestand: Die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Schuldnerin) schuldete der Klägerin mindestens 90.128,26 DM aus Warenlieferungen. Die Klägerin erwirkte am 22. September 1999 gegen die Schuldnerin einen Mahnbescheid über 95.513,75 DM nebst Zinsen, wogegen diese Widerspruch einlegte. Am 14. Januar 2000 ging den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Schuldnerin vom 28. Dezember 1999 über 90.128,26 DM zu. In der Urkunde wurde die Schuld als fällig festgestellt. Die Schuldnerin verpflichtete sich zur Bezahlung dieser Schuld in monatlichen Raten von je 500 DM. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug geriet, sollte der dann noch verbliebene Restbetrag auf einmal fällig sein, sofern nicht die Klägerin vorher ausdrücklich einen weiteren Zahlungsaufschub bewilligt hatte. Wegen der "vorstehend versprochenen Zahlungen" unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die monatlichen Raten wurden von der Schuldnerin in der Folge regelmäßig und pünktlich bezahlt.

Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1999 übertrug die Schuldnerin ihren ½-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück an den Beklagten. Als Gegenleistung verpflichtete sich dieser, die Schuldnerin von gemeinsamen Verbindlichkeiten in Höhe von 367.000 DM freizustellen und im Innenverhältnis hierfür allein zu haften. Die Rechtsänderung wurde am 13. Januar 2000 im Grundbuch eingetragen.

Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 311.000 DM belastet; es hat einen Verkehrswert von 306.000 DM. Die Grundschuld valutierte im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung mit 331.993,61 DM. Die Grundschuld war zur Sicherung von Darlehen bestellt worden. Nur auf eines dieser Darlehen über etwa 92.000 DM werden Tilgungsleistungen erbracht. Im Übrigen verlangt die Bank keine Tilgungsleistungen, weil die Darlehen zusätzlich mit drei Lebensversicherungen abgesichert sind, hinsichtlich derer alle Ansprüche auf Auszahlung an die Bank abgetreten sind. Die Rückkaufswerte dieser Lebensversicherungen betrugen im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung 47.501,88 DM.

Die Klägerin begehrt nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wegen ihrer Forderung in Höhe von 90.128,76 DM vom Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung aus dem Teil des Ersteigerungserlöses, der der Schuldnerin als Miteigentümerin zugestanden hätte.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

Das Berufungsgericht meint, teilweise unter umfassender Bezugnahme auf das Landgericht, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Schuldnerin an dem Hausgrundstück auf den Beklagten sei anfechtbar gemäß §§ 1, 3 Abs. 2, § 11 AnfG. Soweit das notarielle Schuldanerkenntnis zugunsten der Schuldnerin eine Stundung der grundsätzlich in voller Höhe fälligen und titulierten Forderung enthalte, habe die Klägerin diese im Hinblick auf die anfechtbare Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück widerrufen dürfen.

Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG liege vor, weil der Beklagte als Ehemann der Schuldnerin eine nahe stehende Person und die Klägerin durch den Übertragungsvertrag unmittelbar benachteiligt worden sei. Daneben sei § 4 AnfG erfüllt, weil die Übertragung jedenfalls teilweise unentgeltlich gewesen sei. Bei der hier vorliegenden Abtretung von Lebensversicherungen sei die Verrechnung und letztlich vertragsgemäße Tilgung der Darlehen über den Erlös der Lebensversicherungen die Regel. Der so entstehende freie Wert des Miteigentumsanteils, auf den die Gläubiger hätten Zugriff nehmen können, sei dem Beklagten ohne Gegenleistung übertragen worden. Die im Rahmen des § 4 AnfG ausreichende mittelbare Gläubigerbenachteiligung liege vor, weil zugunsten der Klägerin davon auszugehen sei, dass eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück derzeit nicht aussichtslos erscheine. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten könne eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen werden, weil unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM gegenüber valutierenden Darlehen von 331.993,61 DM nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von 284.491,73 DM bestehe, was unter dem Verkehrswert des Grundstücks von 304.000 DM liege. Für die Berücksichtigung einer Pauschale von 10 % des Grundstückswertes für die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens bestehe kein Anlass, weil vorrangig von dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des anfechtbaren Rechtsgeschäfts auszugehen sei. Im Übrigen seien nur Kosten von ca. 10.300 DM zu erwarten.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, die Vordergerichte hätten die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG zu Unrecht bejaht. Sie macht geltend, die Schuldnerin habe das Schuldanerkenntnis zwar abgegeben. Die Klägerin habe aber stets bestritten, dass eine Stundungsvereinbarung zustande gekommen sei, und habe die Erklärung der Schuldnerin nicht akzeptiert, weil sie zur Höhe des anerkannten Betrages und zur Verzinsung nicht einverstanden gewesen sei. Damit sei ein wirksames Anerkenntnis, das einen Vertragsabschluss voraussetze, nicht zustande gekommen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Schuldnerin jedenfalls den anerkannten Betrag schulde. Folglich könne auch der Unterwerfungserklärung keine Bedeutung zukommen. Dieser Einwand greift nicht durch.

Die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG setzt einen vollstreckbaren Schuldtitel, die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung und die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens voraus. Letzteres war unstreitig gegeben. Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor:

a) Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 2 Rn. 15). Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabhängig von einer materiellen Einigung der Parteien über das zugrunde liegende Rechtsgeschäft. Sie ist vielmehr eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung. Für das Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung ist der Bestand einer sachlichrechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch § 139 BGB ist nicht anwendbar (BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, 545; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, WM 1994, 1886, 1887; v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 60; v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, NJW 2004, 844; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rn. 29). Die Zwangvollstreckungsunterwerfung kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO beseitigt werden (BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 aaO; Zöller/Stöber, aaO; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 35). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist deshalb wirksam.

Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf einen konkret bezeichneten Anspruch beziehen und diesen Anspruch inhaltlich bestimmt ausweisen. Ein zu zahlender Geldbetrag ist bestimmt, wenn der Betrag ziffernmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus den Angaben der Urkunde berechnen lässt. Eine Bestimmbarkeit genügt nicht (Zöller/Stöber, aaO § 794 Rn. 26a, 26b; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl. § 794 Rn. 182, 230 ff).

Nach der Auslegung der notariellen Urkunde durch das Landgericht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat sich die Schuldnerin nicht nur für den Fall der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, dass sie mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug gerät und der bis dahin noch verbleibende Restbetrag auf einmal fällig wird. In diesem Fall könnten gegen die Bestimmtheit des Titels Bedenken bestehen. Sie habe sich vielmehr wegen des gesamten anerkannten Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergebe. Diese Auslegung erscheint möglich. Sie ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision annimmt, die Schuldnerin habe sich nur für den Fall des Zahlungsverzugs mit den Raten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, setzt sie lediglich die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.

b) Die in der notariellen Urkunde versprochene Zahlung war fällig. Das Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben angenommen, die Klägerin habe, eine wirksam vereinbarte Stundungsabrede unterstellt, diese jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen dürfen, weil die Schuldnerin mit der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück die Vermögenslage der Klägerin verschlechtert habe, die nun nicht mehr ohne weiteres in den Miteigentumsanteil der Schuldnerin vollstrecken könne, obwohl sie sich noch im Dezember 1999 durch Einsicht in das Grundbuch über dieses Vermögen der Schuldnerin vergewissert gehabt habe.

Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gläubiger kann eine Stundungsvereinbarung - deren Bestehen unterstellt - widerrufen, wenn der Schuldner den Anspruch in erheblicher Weise gefährdet oder sich seine Verhältnisse erheblich verschlechtern (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 - IV ZR 65/72, WM 1974, 838, 839; v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, ZIP 1981, 594, 595; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 271 Rn. 15). Dies konnte hier vom Tatrichter ohne Rechtsfehler angenommen werden, weil die Schuldnerin ihren einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gläubigerin entzog. Jedenfalls auf die Gesamtdauer der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin nach der - unterstellten - Stundungsvereinbarung, die über 15 Jahre laufen sollte, war eine Vollstreckung in das Grundstück nicht aussichtslos.

2. Das Berufungsgericht hat jedoch sowohl hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG wie auch hinsichtlich § 4 AnfG zu Unrecht eine objektive Gläubigerbenachteiligung bejaht.

§ 1 AnfG erfordert für jeden Fall der Gläubigeranfechtung das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ein Unterschied zwischen § 3 Abs. 2 AnfG und § 4 AnfG besteht darin, dass nach § 3 Abs. 2 AnfG eine unmittelbare Benachteiligung erforderlich ist, nach § 4 AnfG dagegen eine mittelbare Benachteiligung ausreicht (Huber, aaO § 3 Rn. 60, § 4 Rn. 10). Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993, 271, 273; v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 50).

Im vorliegenden Fall kann anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht angenommen werden.

a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt. 27. März 1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753, 755; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198; v. 20. Oktober 2005, aaO). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der Sicherheit beim Schuldner verblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374); sie liegt hier nicht vor, weil die Grundschulden voll valutiert sind.

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Grundstück einen Verkehrswert von 306.000 DM, während valutierende Darlehen von insgesamt 331.993,61 DM bestanden, die mit Grundschulden auf dem Grundstück in Höhe von nominal 311.000 DM abgesichert waren.

aa) Damit steht fest, dass eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht vorlag. Eine Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung hätte nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Gläubigerin geführt. Maßgebend ist zwar, wie ausgeführt, der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstücks, nicht sein Verkehrswert. Dieser Wert ist nicht festgestellt. In aller Regel kann aber ausgeschlossen werden, dass in der Zwangsversteigerung ein höherer Wert als der Verkehrswert erzielt wird. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch hier nicht ersichtlich.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wären auch die konkret zu erwartenden Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Abzug zu bringen, die das Berufungsgericht unangegriffen auf 10.300 DM geschätzt hat. Eine Pauschale von 10 % hat das Berufungsgericht dagegen zutreffend abgelehnt.

Den Betrag des Umfangs der Valutierung der Grundschulden hat das Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung mit 331.993,61 DM festgestellt. Eine Befriedigung ihrer Forderung hätte die Klägerin damit nicht erreichen können.

bb) Auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist nicht feststellbar.

Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde weder der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück, noch der Umfang der Valutierung festgestellt. Hierauf kommt es für die mittelbare Gläubigerbenachteiligung an. Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Wert des Grundstücks und die Valutierung im Zeitraum vom 13. Januar 2000 (Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch) bis 13. März 2003 (letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht) nicht geändert haben, zumal die Klägerin behauptet, die Schuldnerin habe zuletzt nur noch Zinsen, aber keine Tilgung mehr geleistet. Dann ist auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht feststellbar. Sollte der Beklagte nach seiner Eintragung im Grundbuch durch eigene Leistung den Umfang der Valutierung reduziert haben, käme dies der Klägerin nicht zugute, es sei denn, diese Leistungen wären aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 41).

c) Bei Berücksichtigung der Lebensversicherungen ergibt sich nichts anderes:

Die Annahme des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM sei im Hinblick auf die Grundpfandrechte nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von 284.491,73 DM gegeben, weshalb in Höhe der Wertdifferenz zum Verkehrswert des Grundstücks eine teilweise Befriedigung der Forderung der Klägerin durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwarten sei, ist unzutreffend.

Abgesehen davon, dass maßgeblich auch hier nur der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös abzüglich der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ist, können die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei der Beurteilung der Befriedigungsaussichten der Klägerin bei Durchführung der Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks nicht einfach in Abzug gebracht werden. Würde die Klägerin das Zwangsversteigerungsverfahren durchführen, würde sie keinen Erlös erzielen. Denn die Bank als Grundschuldgläubigerin wäre nicht verpflichtet, auf die ihr zustehenden Rechte zu verzichten.

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Schuldnerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Teilrückgewähr der noch voll valutierten Grundschuld hätte. Diesen könnte die Klägerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Nach Durchsetzung dieses Anspruchs hätte sich die Belastung des Grundstücks reduziert und die Aussicht, in der Zwangsversteigerung einen Erlös zu erzielen, erhöht (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1995 aaO).

Die Wahl, welche der beiden Sicherheiten anteilig zurückzugeben wäre - Grundschuld oder Lebensversicherung -, liegt allerdings bei der Bank (Ziffer 4.3 der Grundschuldbestellungsurkunde; Ziffer 9 der Abtretungserklärungen bezüglich der Lebensversicherungen; jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Dass diese, selbst wenn eine Übersicherung vorliegt, gerade einen Teil der Grundschuld zurückgibt, steht nicht fest, solange sich die Klägerin den Anspruch nicht verschafft und durchgesetzt hat.

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ein solcher, auf Seiten der Bank nur eine Wahlschuld begründender Anspruch jedenfalls nicht im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Grundstück. Er hätte nach den genannten vertraglichen Bestimmungen vorausgesetzt, dass der realisierbare Wert aller Sicherungen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überstieg. Dies kann bei der in diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensschuld von 331.993,61 DM, einem Rückkaufswert der Lebensversicherungen von 47.501,88 DM und einem Verkehrswert des Grundstücks von 306.000 DM nicht angenommen werden. Die rechnerische, vom Berufungsgericht ermittelte Wertdifferenz von ca. 21.500 DM genügt hierfür nicht. Denn dabei wird nicht berücksichtigt, dass es bei der Höhe der realisierbaren Werte des Grundstücks auf den zu erzielenden Versteigerungserlös abzüglich der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ankommt. Nur auf diese Weise kann nämlich die Bank ihre Grundschuldsicherheit verwerten, § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB; ein Recht auf freihändigen Verkauf besteht nicht. Hierauf kann deshalb nicht abgestellt werden. Von einem im Wege der Zwangsversteigerung realisierbaren Wert von mehr als 284.491,73 DM kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit einem erheblichen Mindererlös bezogen auf den Verkehrswert zu rechnen. Aus diesem Grund liegen die Beleihungshöchstgrenzen für Grundstücke deutlich unter dem Verkehrswert. Eine Übersicherung lag deshalb im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks nicht vor.

Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn auf den für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung gemäß § 4 AnfG maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abgestellt wird, ist nicht festgestellt. Dies ist möglich, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwa der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück erhöht hat, die Valutierung des Darlehens reduziert worden ist oder die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen gestiegen sind. Dabei haben allerdings Leistungen des Beklagten nach der Eigentumsübertragung außer Betracht zu bleiben, da diese der Klägerin nicht zugute kommen können, es sei denn, diese Leistungen sind aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996 aaO; Huber, aaO § 1 Rn. 41).

Dass die Verpflichtung der Bank zu einer auch nur teilweisen Freigabe von Sicherheiten erst entsteht, wenn der Sicherungswert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze (Betrag der gesicherten Forderungen zuzüglich der sogenannten Marge) übersteigt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Deckungsgrenze ist in der Zwangsvollstreckung unerheblich.

d) Ergibt sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts kein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf Rückgewähr einzelner Sicherheiten, kann sich die Klägerin einen etwaigen Verwertungsmehrerlös bei Verwertung der Sicherheiten durch die Bank dadurch sichern, dass sie den Anspruch der Schuldnerin auf dessen Auskehrung pfändet und sich zur Einziehung überweisen lässt. Sollte die Schuldnerin derartige Ansprüche an Dritte abtreten, besteht die Möglichkeit der Anfechtung unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes. ..." (BGH, Urteil vom 23.11.2006 - IX ZR 126/03)

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„... Gemäß § 1 AnfG sind nur solche Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar, welche die Gläubiger benachteiligen. Rechtsgüter, die nicht zum Vermögen des Schuldners gehören, sind damit nicht erfasst. Das folgt auch aus § 11 Abs. 1 AnfG, wonach dem Gläubiger nur dasjenige zur Verfügung gestellt wird, was durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Vermögen des Schuldners verloren gegangen ist. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung trägt der Gläubiger (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198). ..." (BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - IX ZR 209/05)

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„... I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs für gegeben erachtet. Die Gläubigerbenachteiligung folge daraus, dass der Wert der Grundstücke - wie der Beklagte zugestanden habe - 1,5 Mio. DM betragen habe; belastet gewesen seien die Grundstücke im Dezember 2000 nur mit insgesamt nominal 1.312.500 DM. Von diesen Zahlen sei angesichts des unzureichenden Vortrags des Beklagten auszugehen, der einer gerichtlichen Aufforderung, den Stand der Belastungen im Dezember 2000 darzulegen, nicht nachgekommen sei. Ein Anfechtungsrecht folge aus § 4 AnfG. Eine Gegenleistung habe der Beklagte nicht erbracht. Weder das Wohnrecht noch die Übernahme der persönlichen Haftung für die durch die Grundpfandrechte gesicherten Forderungen stellten eine Gegenleistung im Rechtssinne dar. Auf gegenteilige Vorstellungen des Beklagten oder des Schuldners komme es nicht an. Ein Anfechtungsrecht folge zudem auch aus § 3 Abs. 2 AnfG. Der Beklagte habe nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass ihm die Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht bekannt gewesen sei.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen den Schluss auf das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht zu. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil den vom Beklagten zugestandenen "Wert" der Grundstücke zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob es sich um die Werte handelt, die im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielt werden könnten. Auf diese Werte kommt es an.

1. Nach § 1 Abs. 1 AnfG können solche Rechtshandlungen eines Schuldners angefochten werden, die dessen Gläubiger benachteiligen. Durch die Anfechtung soll die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners für den Gläubiger bestanden hätte (BGHZ 104, 355, 357; 123, 183, 184 f; 130, 314, 322; 159, 397, 400). Deshalb ist eine Rechtshandlung des Schuldners nur anfechtbar, wenn durch sie die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wird, der Gläubiger also objektiv benachteiligt worden ist.

2. Wäre die angefochtene Übertragung der Grundstücke unterblieben, hätte die Klägerin deren Zwangsversteigerung betreiben können. Die hierbei erzielten Erlöse abzüglich der vorrangigen Belastungen und der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens hätten zur Befriedigung der Unterhaltsforderung der Klägerin zur Verfügung gestanden. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt nicht in Betracht, wenn Grundstücke wertausschöpfend belastend sind und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer - auch nur teilweisen - Befriedigung des Gläubigers geführt hätte (BGHZ 104, 355, 357; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198). Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998, aaO; Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908). Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung zu erzielenden Verkehrswert hätte die Klägerin hingegen nicht gehabt. Die Frage der Benachteiligung kann folglich nicht danach beantwortet werden, welchen Verkehrswert die Grundstücke hatten. Maßgeblich muss vielmehr sein, ob bei einer Zwangsversteigerung der Grundstücke ein an den Gläubiger auszukehrender Erlös hätte erzielt werden können. Dazu fehlt es an ausreichenden Feststellungen.

III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin:

1. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gläubigerbenachteiligung ist der Anfechtungskläger (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198). Da die Gläubigerbenachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, gehört sie zu den klagebegründenden Umständen. Die Klägerin, die einen noch höheren Wert der Grundstücke behauptet hatte, hat Beweis durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Dieser Beweis wird - allerdings bezogen auf die im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Einzelwerte im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt - zu erheben sein. Welchen Erlös ein Grundstück bei einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird oder erbracht hätte, kann in der Regel nur aufgrund besonderer Sachkunde beurteilt werden (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 198/92, ZIP 1993, 868). Die nach § 195 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse ergeben hierfür im Vergleichsverfahren eine Grundlage.

2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht für verpflichtet gehalten, Einzelheiten zum Stand der Belastungen im Dezember 2000 vorzutragen.

a) Muss eine Partei Umstände darlegen und beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, ist zu prüfen, ob es dem Prozessgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dieser Partei eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen. Kennt der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen und ist es ihm zumutbar, nähere Angaben zu machen, kann von ihm ein substantiiertes Bestreiten verlangt werden. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der sonst als nicht hinreichend substantiiert anzusehende Vortrag des Prozessgegners als zugestanden (BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158 f; BGH, Urt. v. 19. April 1999 - II ZR 331/97, NJW-RR 1999, 1152).

b) Für den Beklagten ist der Umfang der von ihm übernommenen grundpfandrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten im Dezember 2000 ohne weiteres ersichtlich. Er hat sich auf eine wertausschöpfende Belastung der Grundstücke berufen. Ihm war und ist daher auch zuzumuten, detailliert zum Valutierungsstand im fraglichen Zeitpunkt vorzutragen (vgl. auch Huber, AnfG 9. Aufl. § 1 Rn. 41). Die schlichte Behauptung einer wertausschöpfenden Belastung reicht nicht aus.

3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist nicht klar, ob die Übertragung der Grundstücke auf den Beklagten im Sinne von § 4 AnfG unentgeltlich erfolgte. In der Regel wird die Übernahme der persönlichen Haftung für die Forderungen, die durch auf dem Grundstück lastende Grundpfandrechte gesichert sind, eine Gegenleistung darstellen; denn der Übernehmer haftet dann nicht nur mit dem übernommenen Grundstück, sondern auch mit seinem übrigen Vermögen für die gesicherten Verbindlichkeiten. Anderes mag gelten, wenn der Übernehmer über kein nennenswertes sonstiges Vermögen verfügt, die Übernahme also praktisch wertlos ist. Wie es sich im vorliegenden Fall verhält, ist weder von den Parteien dargelegt noch vom Berufungsgericht festgestellt worden.

4. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin jedoch ausreichend zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnfG vorgetragen.

a) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand folgt im Falle einer Gläubigerbenachteiligung ein Anfechtungsgrund der Klägerin jedenfalls aus § 3 Abs. 2 AnfG. Der Wortlaut dieser Vorschrift verlangt (nur) einen entgeltlichen Vertrag, den der Schuldner mit einer ihm nahestehenden Person geschlossen hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG). Mehr als diese Tatbestandsmerkmale braucht der Anfechtungskläger nicht vorzutragen. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sowie die Kenntnis des Anfechtungsgegners werden gesetzlich vermutet. Das hat der Senat für die insoweit gleichlautende Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO bereits entschieden (BGH, Urt. v. 6. April 1995 - IX ZR 61/94, ZIP 1995, 1021, 1028 unter 4.). Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO einerseits, des § 3 Abs. 2 AnfG und des § 133 Abs. 2 InsO andererseits sind nicht wortgleich. Sie stimmen jedoch insoweit überein, als Anfechtungsvoraussetzung nur eine "entgeltliche Leistung" an bzw. ein "entgeltlicher Vertrag" mit einer nahestehende(n) Person sowie eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung sind. Dem Anfechtungsgegner wird jeweils auferlegt, die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG darzulegen und zu beweisen. Er muss insbesondere beweisen, dass ihm zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. Dieser Beweis kann auch in der Form geführt werden, dass schon ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht vorlag.

b) Die Behauptung des Beklagten, der Schuldner habe mit der Übertragung Wünschen der Erblasserin nachkommen wollen, ist unerheblich. Die Gläubigerbenachteiligung muss nicht das Ziel des Schuldnerhandelns sein. Der Tatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG ist auch erfüllt, wenn bei einem auf einen anderen Zweck gerichteten Handeln der Schuldner die Benachteiligung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHZ 130, 314, 319).

5. Nachdem der Beklagte die Grundstücke auf die GmbH übertragen hat, kann die Klägerin - falls sich die übrigen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs feststellen lassen - gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, §§ 989, 990 BGB Schadensersatz in Höhe des im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Wertes der Grundstücke im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz verlangen. Auch dieser Wert wird sich voraussichtlich nur mit sachverständiger Hilfe ermitteln lassen.

6. Der Wortlaut des Übertragungsvertrages vom 29. Dezember 2000 ist bisher nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Eine Ablichtung des Vertrages befindet sich bei den Prozesskostenhilfeunterlagen des Beklagten, darf so aber nicht verwertet werden. Welche Gegenleistungen und welche Belastungen der Beklagte übernommen hat, dürfte sich mit letzter Sicherheit nur aus dem Vertrag selbst ergeben. ..." (BGH, Urteil vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02)

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Begründet die Übertragung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks an einen Dritten einen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz, so bleibt dieser Anspruch auch dann bestehen, wenn dem Dritten später das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen worden ist (BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 258/02, MDR 2004, 1379).

Wird der eingeklagte einheitliche Anspruch auf Rückgewähr von Vermögensgegenständen, die der - nicht am Verfahren beteiligte - Schuldner an den Beklagten verschoben haben soll, zugleich auf die Vorschriften über die Gläubigeranfechtung und andere Rechtsnormen (z. B. über unerlaubte Handlung) gestützt, so unterbricht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Verfahren insgesamt; nimmt der Konkursverwalter dieses auf, so kann er den Rückgewähranspruch unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Beinträchtigung des Gläubigerzugriffs ist gegeben, wenn die Rechtshandlung im natürlichen Sinne eine Bedingung für die Gläubigerbenachrichtigung darstellt. Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung setzt nicht voraus, dass der weitere Umstand, der zu der angefochtenen Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung auslöst, seinerseits durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht ist. Zu den Voraussetzungen einer treuwidrigen Geltendmachung des Anfechtungsrechts (BGH, Urteil vom 09.12.1999 - IX ZR 102/97, MDR 2000, 352).

Die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an einem in Deutschland belegenen Grundstücks, die ein deutscher Schuldner einer von ihm beherrschten ausländischen Gesellschaft (hier: Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Hawaii) übertragen hat, richtet sich nach deutschem Recht. Der Anfechtungsgläubiger, der eine objektive Gläubigerbenachteiligung darzulegen und zu beweisen hat, genügt dieser Last, indem er vorträgt und notfalls beweist, daß der Anfechtungsgegner einen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat. Es ist dann Sache des Anfechtungsgegners, im einzelnen Tatsachen vorzubringen, aus denen er anfechtungsrechtlich beachtliche Einwände herleitet (BGH, Urteil vom 17.12.1998 - IX ZR 196/97, MDR 1999, 440).

Das Unterlassen der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs unterliegt selbst dann nicht der Gläubigeranfechtung, wenn der Berechtigte - zusammen mit dem späteren Erben - zum Zweck der Benachteiligung seiner Gläubiger den Erblasser dazu bewogen hat, einen anderen als Erben einzusetzen und ihm selbst auch das Pflichtteilsrecht grundlos zu entziehen. Der Anschluß der Anfechtung gläubigerbenachteiligender Nichtgeltendmachung eine Pflichtteilsanspruchs gilt selbst dann, wenn die Ehefrau des Schuldners (= Pflichtteilsberechtigten) als Erbin eingesetzt worden ist, um den Schuldner an den Vorteilen der Erbschaft teilhaben zu lassen (BGH, Urteil vom 06.05.1997 - IX ZR 147/96, MDR 1997, 880).

Eine nichtige Rechtshandlung, die zu einer Erschwerung oder Gefährdung des Gläubigerzugriffs durchgeführt hat, unterliegt der Gläubigeranfechtung. Der Inhaber einer Zwangshypothek kann Löschung einer vorrangigen, aufgrund eines nichtigen Rechtsgeschäfts eingetragenen Auflassungsvormerkung verlangen (BGH, Urteil vom 11.07.1996 - IX ZR 226/94, MDR 1997, 52).

Das Recht zur Gläubigeranfechtung ist nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil der Gläubiger an der später angefochtenen Vermögensübertragung mitgewirkt hat. Die Grenzen ergeben sich erst aus dem Verbot der unzulässigen Rechtsausübung. Zur Anfechtung wegen mittelbarer Zuwendung bei zwar rechtlich getrennten Geschäften (BGH, Entscheidung vom 05.12.1991 - IX ZR 271/90, NJW 1992, 834).

*** (OLG)

Der Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Der anfechtende Gläubiger ist beweisbelastet für eine nicht werterschöpfende Belastung. Da der Anfechtungsgegner in Folge der ihn treffenden sekundären Darlegungs- und Beweislast sich äußern muss, in welcher Höhe die Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt valutierte, genügt im einstweiligen Verfügungsvefahren, dass der Gläubiger eine reale Belastung trotz der ersichtlichen nominellen Belastung mit Grundpfandrechten bestreitet. Einer Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes für das den Rückgewähranspruch sichernde Verfügungsverbot bedarf es nicht (§§ 885 I 2, 899 II BGB analog; OLG Stuttgart: Beschluss vom 18.11.2009 - 3 W 63/09).

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„... Die Klägerin hat die Übertragung der Eigentumswohnung vom Schuldner auf die Beklagten durch Einreichung der Klageschrift am 11. Dezember 2002 fristgerecht ( § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG ) und auch im Übrigen rechtswirksam angefochten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin ihre Anfechtungsberechtigung ( § 2 AnfG ) nachgewiesen. Unstreitig ist gegen den Schuldner am 14. April 2 003 Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung ergangen. Diese wurde am 3. Juni 2003 abgegeben; sie hat die völlige Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Schuldners zu Tage gefördert.

Der hierzu von der Berufungserwiderung erhobene Verspätungseinwand greift nicht. Das Landgericht hatte den Parteien die Einreichung von Schriftsätzen bis zum 6. Juni 2003 vorbehalten (Bl. 45/47 GA). Innerhalb der Frist hatte die Klägerin zur Uneinbringlichkeit ihrer Forderung ergänzend und ausreichend vorgetragen (Bl. 48 - 50 GA) . Daran durfte das Landgericht ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht vorbeigehen. Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht neu und verspätet, zumal es - was die eidesstattliche Offenbarungsversicherung und deren Inhalt betrifft - in zweiter Instanz unstreitig ist.

Dem Beweisantrag der Beklagten zur behaupteten Realisierbarkeit der Forderung der Klägerin durch Pfändung der angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Firma M. P. musste nicht nachgegangen werden. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin von dieser Vollstreckungsmöglichkeit gegebenenfalls Kenntnis hatte oder sich der Kenntnis vorwerfbar verschlossen hat. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Anfechtungsberechtigung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, wenn der Gläubiger Erfolg versprechende Vollstreckungsmöglichkeiten vorwerfbar nicht nutzt. Maßgeblich ist allein, dass die Aussichtslosigkeit weiterer Vollstreckungsversuche zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch den Inhalt der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung des Schuldners vom 3. Juni 2003 zweifelsfrei belegt ist.

Das der Übereignung der Wohnung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft vom 25. Oktober 2002 ist auch wirksam angefochten ( § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG ). Es handelte sich um ein entgeltliches Geschäft zwischen nahe stehenden Personen im Sinne von § 13 8 Insolvenzordnung . Die Beklagten sind Verwandte des Schuldners in aufsteigender Linie ( § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO ). Als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung haben sie die Erfüllung der im Grundbuch gesicherten Verbindlichkeiten des Schuldners von 13 5.316,59 EUR übernommen.

Durch die Übereignung wurde die Klägerin auch unmittelbar benachteiligt. Die Berufungserwiderung bezweifelt das mit der Behauptung, die Eigentumswohnung sei mit valutierenden Grundpfandrechten wertausschöpfend belastet. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat ist überzeugt ( § 286 ZPO ), dass der 1991 gezahlte Kaufpreis von 305.000 DM dem damaligen Wert der Wohnung entsprach. Die Behauptung der Beklagten, seitdem habe die Wohnung an Wert verloren ( Bl. 15 GA ) , ist ohne Substanz, weshalb es auch nicht des erstrebten Verkehrswertgutachtens bedurfte. Dass die Wohnung in bevorzugter rechtsrheinischer Höhenlage in einem Koblenzer Ortsteil mit guter Infrastruktur und sehr guter Verkehrsanbindung liegt, ist gerichtsbekannt. Was vor diesem Hintergrund angesichts der bekannten Entwicklung der Immobilienpreise seit 1991 zu einem Wertverlust geführt haben könnte, ist nicht dargetan. Der Senat geht daher davon aus, dass die Wohnung auch heute noch mindestens den im Jahre 1991 gezahlten Kaufpreis von 305.000 DM wert ist. Dem stehen die von den Beklagten übernommenen valutierenden Verbindlichkeiten von ( lediglich ) 135.316,59 EUR = 264.656,24 DM gegenüber. Damit liegt auf der Hand, dass die Eigentumsübertragung zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Klägerin geführt hat, indem der einzig realisierbare Vermögenswert des Schuldners ihrem Vollstreckungszugriff entzogen wurde.

Letztlich ist auch davon auszugehen, dass den Beklagten der Vorsatz des Schuldners bekannt war, die Gläubiger und damit auch die Klägerin zu benachteiligen. Die Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners wird in derartigen Fällen vermutet. Das ergibt sich aus der Gesetzesfassung. Denn die Anfechtung soll nur dann ausgeschlossen sein, wenn "dem anderen Teil" - hier den Beklagten - die Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht bekannt war ( § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfechtungsG ). Diesen Nachweis haben die Beklagten nicht geführt. Ihr im nachgelassenen Schriftsatz vertieftes und ergänztes Vorbringen, Lebensstil, Auftreten und Freigebigkeit des Schuldners hätten auf dessen unverändert gute wirtschaftliche Situation schließen lassen, ist unerheblich. Derartiges mag im Einzelfall neben anderen Umständen ein Indiz für fehlende Kenntnis des Anfechtungsgegners sein. Entscheidend ist jedoch, welche Vorstellungen von den Absichten des Schuldners das konkrete Rechtsgeschäft dem Anfechtungsgegner vermitteln musste. Dazu ist nichts vorgetragen, was die Beklagten durchgreifend entlastet.

Wenn der Schuldner nach Auffassung der Beklagten nach wie vor in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, hätte nahe gelegen, dass er die Eigentumswohnung behielt, die Verbindlichkeiten weiter bediente und die Beklagten, seine Eltern, wie bisher mietfrei wohnen ließ. Vor diesem Hintergrund machte das angefochtene Rechtsgeschäft für die Beklagten wirtschaftlich keinen Sinn, weil es wegen der übernommenen Verbindlichkeiten des Sohnes erhebliche finanzielle Verpflichtungen herbeiführte, denen nach ihren eigenen Vorstellungen ( angeblich wertausschöpfende dingliche Belastungen ) kein rechnerischer Gegenwert gegenüberstand. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten die Wohnung erst ein Jahr zuvor an den Schuldner veräußert hatten. Die von der Berufungserwiderung behaupteten Gründe der alsbaldigen Rückübertragung hält der Senat für nicht plausibel. Fehlende Kenntnis der Beklagten von der Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, ist daher nicht bewiesen.

Dem hierzu gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Schuldners musste nicht entsprochen werden. Der Beweis einer "inneren Tatsache", wie er hier den für ihre Gutgläubigkeit beweispflichtigen Beklagten obliegt, kann in der Regel nur mittelbar geführt werden. Erforderlich ist daher, dass bestimmte objektive Tatsachen mitgeteilt werden, die es dem Gericht durch Schlussfolgerung ermöglichen, sich von der inneren Tatsache zu überzeugen. Die bloße Behauptung, völlig ahnungslos gewesen zu sein, reicht dafür nicht aus, wenn die Gesamtumstände des konkreten Rechtsgeschäfts - wie im vorliegenden Fall - die Gläubigerbenachteiligungsabsicht indizieren. In einem derartigen Fall muss der Anfechtungsgegner objektive Tatsachen und Indizien vortragen, die geeignet erscheinen, den nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts zwingenden Schluss auf unlautere Absichten des Schuldners zu entkräften. An einem derartigen Sachvortrag fehlt es hier.

Die Beklagten haben nach alledem die Zwangsvollstreckung in die früher dem Schuldner gehörende Eigentumswohnung zu dulden. ..." (OLG Koblenz, Urteil vom 25.09.2003 - 5 U 788/03)

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Bei der Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung i. S. von § 1 AnfG wegen der wertausschöpfenden Belastung eines Grundstücks zu verneinen ist, ist nicht auf den Zeitpunkt der letzen Tatsachenverhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung abzustellen. Dem Anfechtungsberechrtigten steht ein Wertersatzanspruch gegen den Anfechtungsgegner zu, wenn dieser das von der Anfechtung betroffene Grundstück wertausschöpfend mit Grundpfandrechten belastet hat (OLG München, Urteil vom 20.05.2003 - 23 U 4260/02, WM 2004, 1044):

„... Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 165.916,61 EUR gegen die Beklagte als Wertersatz gemäß § 11 AnfG zu. Der darüber hinausgehende Anspruch ist unbegründet.

1. Der Kläger ist gemäß § 2 AnfG anfechtungsberechtigt. Der Kläger hat gegen den Ehemann der Beklagten eine titulierte Forderung über 375.347,-- DM (entspricht 191.911,87 EUR) nebst Zinsen, die an ihn am 18.04.2001 abgetreten wurde.

Die Beklagte hat weder die ursprüngliche noch die korrigierte Forderungsaufstellung des Klägers (Anlage K 7 und K 26, K 27), die einschließlich aufgelaufener Zinsen und berücksichtigter Tilgung eine bestehende Restforderung von 165.916,61 EUR ausweist, bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, dass höhere, bzw. weitere Tilgungsleistungen zu berücksichtigen seien.

Die Beklagte kann im Anfechtungsprozess gegen die titulierte Forderung die Einwendungen erheben, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden sind (Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, 1996, § 1 Rn. 845; BGH WM 1985, 427).

Die von der Beklagten geltend gemachten Tilgungsleistungen auf die titulierte Forderung sind nur zum Teil zu berücksichtigen.

a. Unstreitig sollte der Verkauf eines Bootes des Ehemanns der Beklagten an die Ehefrau des Klägers auf die titulierte Forderung angerechnet werden. Mit Kaufvertrag vom 19.05.2000 (Anlage B 3) war für das Boot ein Kaufpreis von 150.000,00 DM vereinbart. Der Kläger ist für seine Behauptung, dieser Kaufvertrag sei später einvernehmlich aufgehoben worden und ein Kaufpreis von lediglich 100.000,00 DM vereinbart worden, beweisfällig geblieben. Der Kläger hat nach einem Hinweis des Senats hierauf die Anrechnung eines Kaufpreises von 150.000,-- DM akzeptiert und in seiner Forderungsaufstellung berücksichtigt.

Von der Beklagten wurde zuletzt nicht mehr bestritten, dass der Kläger zur Ablösung des Bootes an die Leasinggesellschaft einen Betrag von 66.900,00 DM zahlen musste. Dieser Betrag ist vom vereinbarten Kaufpreis in Abzug zu bringen.

Soweit der Kläger ferner geltend macht, an Liegegebühren ein Betrag von DM 18.500,00 aufgewendet zu haben, wurde dies von der Beklagten bestritten. Der Kläger hat zum Beweis der gezahlten Liegegebühren mit Schriftsatz vom 6.3.2003 eine Rechnung vom 30.11.2000 vorgelegt. Im Gegensatz zu der zunächst als Anlage K 9 vorgelegten Rechnung mit gleichem Datum in italienischer Sprache ist der nunmehr vorgelegten Rechnung zu entnehmen, dass der geforderte Betrag vom Kläger am 15.1.2001 tatsächlich gezahlt wurde. Der Kläger hat den Nachweis seiner Zahlung damit erbracht.

Es ergibt sich daher eine noch bestehende Hauptforderung in Höhe von 165.916,61 EUR.

b. Soweit die Beklagte geltend macht, es müsse ein weiterer Betrag von mindestens 84.583,18 DM, den der Kläger als Kaufpreisanteil für die Veräußerung eines Hauses des Ehemanns der Beklagten in ... erhalten habe, berücksichtigt werden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Betrag ausweislich der Forderungsaufteilung des Klägers bereits am 25.04.2001 Berücksichtigung gefunden hat.

Soweit die Beklagte meint, es sei möglicherweise ein höherer als der genannte Betrag an den Kläger geflossen, geht ihre Behauptung offensichtlich ins Blaue hinein. Die Beklagte trägt hierzu weder konkrete Tatsachen vor noch nennt sie einen genauen Betrag.

c. Eine Reduzierung der titulierten Forderung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, es habe seitens der Firma ... bzw. eines Herrn ... eine Rückzahlung in Höhe von mindestens 111.000,00 DM an den Kläger gegeben. Der Kläger hat den Erhalt, einer solchen Zahlung bestritten. Die Beklagte hat durch die von ihr vorgelegten Kontoauszüge (Anlage B 4) keinerlei Zahlungen an den Kläger nachgewiesen, sondern lediglich Zahlungen der Firma ... an einen Herrn ... sowie an Rechtsanwalt ... In ihrem Schriftsatz vom 3.3.2003 führt die Beklagte aus, die Rückzahlungen seien an Herrn ... und Herrn ... als Beauftragte des Klägers geflossen. Ob und inwieweit Rückzahlungen an den Kläger selbst gegangen seien, wisse sie nicht. Es ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Zahlungen an Dritte, die titulierte Forderung des Klägers zum Erlöschen bringen sollen. Im Übrigen hat die Beklagte trotz Hinweises des Senats in keiner Weise dargetan, wie die Zahlungen Dritter sich auf die Schuld des Ehemanns der Beklagten auswirken sollen. Insbesondere sind weder die Voraussetzungen des § 267 BGB noch die des § 422 BGB vorgetragen. Einer Vernehmung der von der Beklagten für die Zahlung der Firma WH0B bzw. des Herrn VB an den Kläger angebotenen Zeugen bedurfte es daher nicht.

2. Es kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Benachteiligung gemäß § 3 AnfG vorliegen. Die Übertragung der Immobilien durch die notariellen Verträge vom 08.08.2000 ist jedenfalls gemäß § 4 AnfG anfechtbar, weil es sich um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners handelt, die nicht früher als 4 Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist.

Die Beklagte hat unstreitig keine Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke erbracht. Unerheblich ist insoweit, dass die Übereignung als ehebedingte Zuwendung bzw. freiwilliger Zugewinnausgleich bezeichnet worden ist. Wie die Bezeichnung "freiwilliger Zugewinnausgleich" in Ziffer II der notariellen Urkunden vom 08.08.2000 (Anlagen K 5 und K 6) zeigt, sollte die Leistung gerade ohne rechtliche Verpflichtung hierzu erbracht werden. Ein tatsächlich in entsprechender Höhe bestehender Anspruch auf Zugewinnausgleich ist weder dargetan noch im Hinblick auf die desolate finanzielle Lage des Ehemannes der Beklagten wahrscheinlich.

3. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 AnfG liegt vor.

Eine solche fehlt zwar bei einer Übertragung von Grundstücken, die wertausschöpfend belastet sind (Huber, AnfG, 9. Aufl., § 1 Rn. 39 m.w.N.). Eine solche wertausschöpfende Belastung lag zum Zeitpunkt der Übereignung an die Beklagte aber lediglich hinsichtlich der Wohnung in München-Oberföhring, Pernerkreppe, vor.

a. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es bei der Frage, ob eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks vorliegt, grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung an. Eine schon eingetretene Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Sache vor Vollendung der Vermögensverschiebung wertausschöpfend belastet wird (Huber, a.a.O.). Dies gilt erst recht, wenn die wertausschöpfende Belastung erst nach Vollendung des Eigentumsübergangs vorgenommen wird. Die Auffassung des Landgerichts würde dazu führen, dass die Anfechtungsmöglichkeiten nach dem Anfechtungsgesetz weitgehend leer laufen würde, da es der Anfechtungsgegner in der Hand hätte, durch nachträgliche Belastung der ihm übertragenen Sache die Anfechtungsmöglichkeit des Gläubigers entfallen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich auch aus den von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3341, 3342; BGH NJW-RR 1988, 827, 828) [BGH 03.03.1988 - IX ZR 11/87] nichts anderes. In diesen Entscheidungen geht es um die Frage, ob Werterhöhungen eines Grundstücks, die nach der anfechtbaren Rechtshandlung eingetreten sind, zu Gunsten des Anfechtungsberechtigten zu berücksichtigen sind und dazu führen können, dass eine Wertausschöpfung, die zum Zeitpunkt der Übertragung vorgelegen hat, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu verneinen ist.

b. Die Frage, ob ein Grundstück wertausschöpfend dinglich belastet ist, richtet sich nicht nach dem Nominalbetrag der Grundpfandrechte, sondern nach der tatsächlichen Höhe der Forderungen, die durch diese Grundpfandrechte gesichert sind (BGH NJW 1996, 3351, 3342). Die Darlegungs- und Beweislast für eine objektive Gläubigerbenachteiligung trifft den Anfechtungsgläubiger (BGH NJW-RR 1988, 827, 828) [BGH 03.03.1988 - IX ZR 11/87] . Der Anfechtungsgegner muss aber bei entsprechendem Bestreiten durch den anfechtenden Gläubiger vortragen und beweisen, in welcher Höhe die Belastung des Grundstücks im Zeitpunkt seines Erwerbes valutierte (Huber, a.a.O., § 1 Rn. 41; BGH NJW 1999, 1395, 1397) [BGH 17.12.1998 - IX ZR 196/97] .

Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die auf den Wohnungen in ... lastenden Grundschulden zum Zeitpunkt der Übertragung auf sie in wertausschöpfender Weise valutiert waren. Den vorgelegten Grundbuchauszügen für die Wohnungen Nr. 1880, 1885 und 1886 (Anlage K 14) ist zu entnehmen, dass für diese ursprünglich Eigentümergrundschulden für den Schwiegervater der Beklagten' bestellt waren. Dem Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass es sich auch bei der auf der Wohnung Nr. 1887 lastenden Grundschuld um eine Eigentümergrundschuld gehandelt hat. Nach dem Tode seines Vaters wurde der Ehemann der Beklagten Eigentümer der Wohnungen. Er hat diese einschließlich der darauf ruhenden Belastungen durch notariellen Vertrag vom 8.8.2000 (Anlage K 5) auf die Beklagte übertragen.

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt die Grundschulden nicht mehr Eigentümergrundschulden, sondern valutierte Fremdgrundschulden waren.

Hinsichtlich der Wohnung Nr. 1880 behauptet sie lediglich, dass ihr nicht bekannt sei, wem die eingetragene Grundschuld über 30.000,-- DM zustehe. Des Weiteren trägt sie vor, dass die Grundschulden von ihrem Schwiegervater bestellt wurden, um von der ... Bank an ihn ausgereichte Kredite abzusichern. Die Beklagte macht selbst nicht geltend, dass die Eigentümergrundschulden zu diesem Zwecke an die ... Bank übertragen wurde, sondern räumt ein, dass nicht einmal nachzuvollziehen sei, welche Grundschuld was absicherte. Die Grundschuldbriefe hätten der Bank lediglich allgemein als Sicherheit gedient (Schriftsatz vom 3.3.2003, S. 2). Der Ehemann der Beklagten habe insgesamt Verbindlichkeiten seines Vater in Höhe von 323.498,47 DM übernommen. Da weder dargetan ist, dass die ... Bank Eigentümerin der Grundschulden geworden ist noch in welchem Umfang die auf den einzelnen Wohnungen lastenden Grundschulden tatsächlich valutiert waren, ist eine wertausschöpfende Belastung der Wohnungen durch die Belastung mit den eingetragenen Grundschulden nicht feststellbar. Die auf den Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 lastende Gesamtgrundschuld zu Gunsten der ... über 180.000,-- EUR wurde erst am 20.11.2001 und daher nach der Eigentumsübertragung auf die Beklagte eingetragen. Im Hinblick auf diese Grundschuld lag daher zum Zeitpunkt der den Anfechtungsberechtigten benachteiligenden Handlung keine Wertausschöpfung der Wohnungen vor.

Letztlich kann offen bleiben, ob die Wohnung Nr. 1880 durch das auf ihr ruhende Wohnrecht (zu Gunsten des Stiefbruders des Ehemannes der Beklagten wertausschöpfend belastet ist. Der Klageanspruch ist nämlich bereits aufgrund des Wertersatzanspruchs für die Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 gerechtfertigt.

4. Rechtsfolge der Anfechtung ist nach § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG , dass sich der Anfechtungsgegner im Verhältnis zum anfechtenden Gläubiger so behandeln lassen muss, als gehöre dem Schuldner noch der von diesem weggegebene Gegenstand (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 16 m.w.N.). Der Anspruch geht daher primär auf Duldung der Zwangsvollstreckung der übertragenen Immobilien. Der Anfechtungsberechtigte hat daher kein Wahlrecht statt diesem Anspruch einen Anspruch auf Wertersatz geltend zu machen. Ein Anspruch auf Wertersatz kommt nur dann in Betracht, wenn dem Anfechtungsgegner die Erfüllung des Primäranspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 37). Dies ist hier der Fall.

a. Wohnungen (Wohnungsgrundbuch Nr. 1880, 1885, 1886 und 1887) in Winterlingen

aa) Hinsichtlich der durch die Beklagte weiterveräußerten Wohnung in ... (Nr. 1886) steht dem Kläger als Sekundäranspruch ein Wertersatzanspruch gegen die Beklagte bereits deshalb zu, weil die Beklagte die Erfüllung des gegen sie bestehenden Anspruchs nach § 11 Abs. 1 AnfG dadurch unmöglich gemacht hat, dass sie trotz Kenntnis der Anfechtung diese Wohnung weiterveräußert hat. Sie haftet daher gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG i.V.m. §§ 818 Abs. 4 , 292 Abs. 1 , 989 BGB .

Die Beklagte ist dem Kläger daher aus der Veräußerung der Wohnung in ... (Grundbuch Blatt Nr. 1886) zu einem Wertersatz in Höhe von 105.000,00 DM (entspricht 53.685,65 EUR) verpflichtet. Sie hat diese Wohnung zu einem Kaufpreis von 156.000,00 DM veräußert (Anlage K 20). Nach Vorbringen der Beklagten hat es sich allerdings um einen sog. cash-back-Verkauf gehandelt, weshalb ihr lediglich ein Kaufpreis von 105.000,00 DM zugeflossen sei. Der Senat unterstellt dies als zutreffend.

Zu ersetzen ist von der Beklagten der objektive Verkehrswert (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 43). Die Beklagte kann daher weder Vermittlungsgebühren von 15.600,00 DM und 6.496,00 DM noch die . Grunderwerbsteuer, die Ablösung einer Zwangssicherungshypothek sowie die Rückzahlung eines Darlehens an die Allianz oder weitere Kosten (vgl. Blatt 119 d.A.) in Abzug bringen.

bb) Die Beklagte hat auch Wertersatz im Hinblick auf die Wohnungen Nr. 1885 und 1887 zu leisten.

Zwar stehen diese Wohnungen weiterhin im Eigentum der Beklagten, sodass sie grundsätzlich nur verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in diese Wohnungen in Höhe der zu vollstreckenden Hauptforderung zu dulden. Ein Wertersatzanspruch des Klägers ergibt sich jedoch daraus, dass die Beklagte die Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 mit einer Gesamtgrundschuld über 180.000,- EUR zu Gunsten der ... belastet hat. Diese Grundschuld wurde aufgrund Bewilligung vom 2.8.2001 am 20.11.2001 im Grundbuch eingetragen (Anlage B 7). Der Anfechtungsberechtigte hat einen Anspruch auf Beseitigung dieser Belastung (Huber, a.a.O., §11 Rn. 19). Es kann offen bleiben, ob dieser Beseitigungsanspruch dann nicht bestünde, wenn bereits von der anfechtbaren Rechtshandlung in gleicher Höhe eine Belastung bestanden hat und deren Löschung erfolgt ist, um lediglich für einen anderen Gläubiger ein Grundpfandrecht in gleicher Höhe zu bestellen. Im vorliegenden Fall waren die Wohnungen lediglich mit Eigentümergrundschulden belastet. Diese wurden gelöscht und stattdessen eine Fremdgrundschuld über 180.000,-- EUR bestellt.

Eine vergleichbare Belastung der Wohnungen war daher nicht gegeben. Löscht der Anfechtungsgegner die von ihm bestellten Belastungen nicht, so hat er deren Wert in Geld auszugleichen (Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, § 11 Rn. 1012; Huber a.a.O.,§ 11 Rn. 19).

Dies gilt hier insbesondere, da die Beklagte vorträgt, der Wert der Wohnungen sei durch diese Belastung weitgehend ausgeschöpft. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Zwangsvollstreckung des Klägers in die Wohnungen keinen Erfolg hätte (vgl. BGH MDR, 1972, 861,862).

Die von der Beklagten bestellte Gesamtgrundschuld ist nach Vortrag der Beklagten mit 350.000,- DM (= 178.952,15 EUR) valutiert worden.

Hinsichtlich der weiterveräußerten Wohnung Nr. 1886 hat die ... zwar die Freigabe aus der Haftung erklärt. Die beiden verbleibenden Wohnungen sind aber weiterhin mit der Gesamtgrundschuld belastet. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie eine Darlehensrückzahlung an die ... Höhe von 69.000,-- DM aus dem durch den Verkauf der Wohnung Nr. 1886 erzielten Erlös geleistet hat. Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesamtgrundschuld weiterhin mit mindestens 281.000,-- DM (350.000,-- abzüglich 69.000,-- DM) valutiert ist und der Kläger mindestens diesen Betrag hätte aufwenden müssen, um die Grundschuld abzulösen.

Es ist auch davon auszugehen, dass die mit der Gesamtgrundschuld belasteten Wohnungen einen objektiven Wert mindestens in der Höhe der Valutierung hatten. Die Beklagte hat die Wohnung Nr. 1886 für einen Kaufpreis von mindestens 105.000,-- DM veräußert. Ausweislich der Angaben im notariellen Übertragungsvertrag vom 8.8.2000 (Anlage K 5) beträgt der Miteigentumsanteil dieser Wohnung 30,04/1000. Demgegenüber beträgt der Miteigentumsanteil der im selben Anwesen befindlichen Wohnungen Nr. 1885 und Nr. 1887 50,24/1000 und 56,44/1000. Trotz Hinweises des Senats hat die Beklagte keine Umstände dafür vorgetragen, dass diese Wohnungen einen geringeren Wert als die veräußerte Wohnung haben.

cc) Der Kläger kann daher - in der Höhe begrenzt durch die Hauptforderung - Geldausgleich von der Beklagten verlangen.

Die Beklagte kann sich nicht auf eine Entreicherung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AnfG berufen, da sie im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 2 AnfG wissen musste, dass durch die Übertragung der das wesentliche Vermögen ihres Ehemannes ausmachenden Immobilien auf sie die Vollstreckungsmöglichkeiten des Klägers gegen ihren Ehemann vereitelt werden. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Folge nicht erkennen konnte, wurden nicht vorgetragen.

Es kann offen bleiben, ob die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend machen könnte, einen bestimmten Betrag zur Ablösung der auf den Wohnungen lastenden Grundschulden aufgewendet zu haben.

Die Beklagte hat - trotz eines Hinweises des Senats - derartige Aufwendungen nicht dargetan. Entsprechende Aufwendungen sind auch nicht wahrscheinlich, da es sich bei den abgelösten Grundpfandrechten um Eigentümergrundschulden gehandelt hat. Der Umstand, dass die Beklagte den durch die Valutierung der Gesamtgrundschuld von der ... erhaltene Darlehensbetrag nach eigenen Angaben dafür verwendet hat, um Verbindlichkeiten ihres Ehemannes bei der ... Bank abzulösen, hat auf den Wertersatzanspruch des Klägers keine Auswirkungen.

Es ergeben sich daher mögliche Wertersatzansprüche von 105.000,-- DM und 281.000,-- DM, insgesamt also 386.000,-- DM (entspricht 197.358,66 EUR). Dem Kläger steht somit ein Zahlungsanspruch in Höhe der dahinter zurückbleibenden noch offenen Hauptforderung in Höhe von 165.916,61 EUR zu.

b. Miteigentumsanteil an dem Grundstück in

Dem Kläger steht im Übrigen auch aufgrund des Verkaufs des Miteigentumsanteils an dem Grundstück ... ein Wertersatzanspruch zu. Die Beklagte hat den Miteigentumsanteil an ihren Schwager zu einem Kaufpreis von 370.000,00 EUR veräußert (Anlage K 19). Der Miteigentumsanteil war auch nicht wertausschöpfend belastet. Die Beklagte selbst hat den Wert des gesamten Objekts mit 1,4 Mio. DM angegeben (Blatt 48 d.A.).

Soweit die Beklagte vorträgt, das Gesamtobjekt sei mit einer valutierten Grundschuld in Höhe von 500.000,00 DM belastet, ist ihr Vorbringen unschlüssig. Sie trägt vor, die Valutierung der für ihre Schwiegereltern eingetragenen Grundschuld rühre daher, dass diesen die Mieteinkünfte aus dem Objekt abgetreten worden sind. Die Beklagte hat damit lediglich dargetan, dass diese Grundschuld als Sicherungsmittel für eventuell entstehende Forderungen ihrer Schwiegereltern dienen sollte. Sie hat jedoch nicht dargetan, dass tatsächlich derartige Forderungen entstanden sind. Es kann daher offen bleiben, inwieweit die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass der Ehemann der Beklagten zu 1/2 Erbe seines Vaters und damit wohl auch an dessen Anteil an der Grundschuld geworden ist.

Soweit die Beklagte dargetan hat, dass auf dem Miteigentumsanteil eine Eigentümergrundschuld über 400.000,00 DM, die an Herrn ... abgetreten und mit 375.986,74 DM valutiert war, sowie eine Zwangssicherungshypothek über 250.000,00 DM, die in voller Höhe valutiert war, zu Gunsten einer Frau ... lastete, wird durch diese beiden Grund Pfandrechte der Wert des Miteigentumsanteils, der mit mindestens dem Kaufpreis in Höhe von 370.000,00 EUR anzusetzen ist, nicht ausgeschöpft.

Zu berücksichtigen sind jedoch die Zahlungen, die die Beklagte zur Ablösung der Grundschuld und der Zwangssicherungshypothek geleistet hat. Nach ihrem Vorbringen war das ein Betrag von 149.300,00 EUR an Frau ... und 220.000,00 EUR, von denen zunächst lediglich 124.300,00 EUR zu zahlen waren, an Herrn ... (Blatt 121 d.A.). Selbst nach dem Vortrag der Beklagten verbleibt daher ein Betrag von 5.700,00 EUR. Diesen hat die Beklagte als Wertersatz zu leisten.

c. Wohnung in ...

Da der geltend gemachte Wertersatzanspruch des Klägers in Höhe der noch bestehenden Hauptforderung bereits im Hinblick auf die Immobilien in ... und ... erfüllt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch hinsichtlich der Wohnung in ... ein Wertersatzanspruch in Betracht kommt. Insoweit ist anzumerken, dass auf dieser Wohnung eine Grundschuld über 315.000,00 DM, die mit 285.000,00 DM valutiert war, sowie eine Sicherungshypothek über 80.000,00 DM lastete. Demgegenüber erbrachte der Verkauf dieser Wohnung durch die Beklagte einen Kaufpreis von 185.000,00 EUR. Von einer wertausschöpfenden Belastung dürfte daher auszugehen sei, soweit der erzielte Kaufpreis tatsächlich dem objektiven Wert der Immobilie entspricht. ..."

***

Für den Streitwert maßgebend ist in erster Linie die Forderung des Anfechtenden einschließlich Zinsen und Kosten, zu deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll. Wenn allerdings der Wert des zurückzugewährenden Gegenstands nach Abzug der auf ihm ruhenden Belastungen geringer ist als die die Anfechtung begründende Forderung, dann gilt dieser Wert (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2003 - 1 U 119/00, NJOZ 2004, 217).

Der Anfechtungsgegner kann sich dem Rückgewähranspruch (Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundschulden) nicht durch Abtretung der Grundschulden an einen Dritten (hier: Ehefrau des Schuldners) entziehen, wenn diese zweite Abtretung ebenfalls der Anfechtung unterliegt und der Dritte neben dem Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in die Grundschulden dulden müsste. Einwendungen des Anfechtungsgegners gegen die Höhe des gegen den Schuldner titulierten Zinsausspruches sind durch diesen Titel nicht präkludiert, soweit es um Zinsen geht, die nach der letzten mündlichen Verhandlung des vom Gläubiger gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits, in der Einwendungen gegen das Zinsbegehren hätten erhoben werden können, anfallen (OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2001 - 27 U 84/01, NJOZ 2002, 469).

Ein Grundstück, das der Schuldner seinen Eltern (Anfechtungsgegner) zurück übertragen hat, unterliegt nicht dem Anfechtungszugriff seines Gläubigers (als Anfechtendem), wenn zu Gunsten der Anfechtungsgegner das Grundstück schon bei dessen früherer Übertragung auf den Schuldner mit einer Rückauflassungsvormerkung belastet worden war, die einen Rückübertragungsanspruch sicherte u.a. für den Fall der Belastung des Grundstücks ohne deren (der Anfechtungsgegner) Zustimmung. In einem solchen Fall fehlt es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung durch die (Rück-)Übertragung, weil der Anfechtungsgläubiger auf das Grundstück niemals hätte zugreifen können, ohne den Rückübertragungsanspruch der Anfechtungsgegner auszulösen (OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2001 - 27 U 125/00, NJOZ 2001, 1156).

*** (LG/FG)

Eine objektive Gläubigerbenachteiligung scheidet auch nicht deswegen aus, weil der Vollstreckungsschuldner ohne die angefochtene Rechtshandlung möglicherweise anderweitig über das Barvermögen verfügt hätte und dieses somit ebenfalls dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger entzogen worden wäre. Hypothetische Kausalverläufe sind im Recht der Einzelgläubigeranfechtung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (FG Münster, Urteil vom 09.06.2009 - 6 K 1040/09).

***

Überträgt ein Kind des Erblassers ein ererbtes Grundstück auf den Ehegatten, so steht die Einsetzung eines Enkels als Ersatzerben neben der Einsetzung des Kindes als Alleinerben einer Benachteiligung der Gläubiger des Kindes i. S. des AnfG nicht entgegen. Dienstleistungen des Ehegatten, die dieser aus familiären Gründen gegenüber der Schwiegereltern (Erblassern) in der Vergangenheit erbracht haben mag (Bewirtschaftung eines Hofes), begründen jedenfalls nicht die Entgeltlichkeit der Grundstücksübertragung. Hebt das Finanzamt im Einspruchsverfahren einen gegenüber dem Ehegatten ergangenen Duldungsbescheid in der irrtümlichen Annahme ersatzlos und ohne Begründung auf, der Duldungstatbestand sei wegen der testamentarischen Regelungen nicht erfüllt, so ist das Finanzamt am Erlass eines weiteren Duldungsbescheids nach den Grundsätzen von Treu und Glauben jedenfalls dann nicht gehindert, wenn der Ehegatte, vertreten durch einen Steuerberater, die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Duldungsbescheids hätte erkennen können. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht auf Grund derselben Erkenntnisse den Duldungsbescheid nicht aufgehoben hätte (FG Hessen, Urteil vom 02.12.2008 - 5 K 1509/07).

***

„... Der Kläger macht Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Der Kläger ist Inhaber einer durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des LG Duisburg vom 3.6.2004 {Az, 8 O 485/03) gegen Norbert Krüger (im Folgenden: Schuldner) als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe von 2.045.167,52 EUR zuzüglich Zinsen. Norbert Krüger ist der Vater der Beklagten.

Diesem Anfechtungsurteil liegt eine Schadensersatzforderung des Klägers wegen unerlaubter Handlung des Schuldners zum Nachteil der Babcock Kraftwerkstechnik GmbH zu Grunde. Nach der dem Versäumnisurteil des LG Duisburg zu Grunde liegenden Klagschrift hat der Schuldner gemeinsam mit weiteren Tatbeteiligten im Jahr 1994 insgesamt einen Betrag in Höhe von sechs Millionen DM veruntreut. Durch Beschluss des AG Duisburg vom 1.9.2002 (Az. 62 IN 182/02) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babcock Kraftwerkstechnik GmbH eröffnet und der Kläger zum Sachwalter ernannt.

Aufgrund als ‚Ausstattungsvertrags' bezeichneten notariellen Vertrag vom 27.9.2001 (Bl. 10 ff. d.A.) übertrug der Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück an die Beklagte. Der Eigentumsübergang wurde am 1.10.2001 im Grundbuch eingetragen. An diesem notariellen Vertrag war auch die Mutter der Beklagten und Ehefrau des Schuldners beteiligt, die durch diesen Vertrag den anderen hälftigen Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Beklagte übertrug.

Die Zuwendung des Grundstücksanteils an seine Tochter bezeichnete der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis zu der am 17.11.2004 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zu seinen Vermögensverhältnissen als ‚Schenkung'.

Nach den Vermögensverhältnissen des Schuldners ist - auch unter Berücksichtigung weiterer anfechtbarer Handlungen i.S.d. AnfG - nicht zu erwarten, dass die titulierte Forderung des Klägers befriedigt wird.

Nach der Eigentumsübertragung bebaute die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück mit einem Einfamilienhaus.

Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Ausstattung i.S.d, § 1624 BGB eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 AnfG ist. Der Begriff der Unentgeltlichkeit i.S.d. § 4 AnfG sei im Hinblick auf den Zweck des Anfechtungsrechts, die größere Schutzwürdigkeit von Gläubigern entgeltlich begründeter Rechte gegenüber Empfängern freigiebiger Zuwendungen, weit auszulegen. Eine unterschiedliche Behandlung von Ausstattung und ehebedingter Zuwendung im Anfechtungsrecht sei nicht gerechtfertigt. Da Eltern zu einer Ausstattung nicht verpflichtet seien, beruhe eine Ausstattung auf einem freiwilligen Entschluss der Eltern, dem keine Gegenleistung des Kindes entgegenstehe. Die Besserstellung des Kindes verdiene keinen Schutz gegenüber den Gläubigern des Leistenden.

Im Übrigen liege keine Ausstattung vor, da das Vermögen des Schuldners bereits seit 1994 mit einer Schadensersatzforderung der Geschädigten in Höhe von mehr als 2 Mio. EUR belastet gewesen sei, weshalb die Übertragung von Grundeigentum nicht seinen Vermögensverhältnissen entsprochen habe i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB .

Der Kläger beantragt zuletzt, zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, wegen der mit dem Versäumnisurteil des LG Duisburg vom 3.6.2004 (Az. 8 O 485/03) gegen den Schuldner Norbert Krüger als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe von 2.045.167,52 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 1.9.1994 sowie weiteren 1% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11,12.2003 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Monakam - Grundbuchamt Bad Üebenzell - Blatt Nr. 50410, Flurstück 456/84, eingetragenen Grundstück Wieselweg 19, Gebäude- und Freifläche, 5 a 39 qm, mit der Maßgabe zu dulden, dass der Kläger für die Insolvenzmasse den Anteil am Reinerlös erhält, der dem Schuldner Norbert Krüger, Schillerstr. 30, 71263 Weil der Stadt, ohne den mit der Übertragung vom 27.9.2001/1.10,2001 verbundenen Untergang seines hälftigen Miteigentumsanteils zugestanden hätte. Die Beklagte beantragt: Klagabweisung.

Sie ist der Ansicht, dass § 1624 BGB eine Sondervorschrift gegenüber den Schenkungsvorschriften darstelle, die eine Privilegierung des Kindes gegenüber anderen Zuwendungsempfängern bezwecke. Dies ergebe sich schon aus dem 4. Titel des Buchs Familienrecht (‚Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen'). Durch den Wortlaut dieser Vorschrift sei deutlich gemacht, dass eine Ausstattung keine Schenkung darstelle. § 1624 BGB sei eine Schutzvorschrift, die gegenüber dem Anfechtungsrecht vorrangig sei. Sie würde deshalb leer laufen, wenn die darin zum Ausdruck gekommene Besserstellung des Kindes nicht zu einem Schutz im Rahmen des Anfechtungsrechts führte. Mit dem Schutzzweck des § 1624 BGB sei es nicht vereinbar, wenn dem Zuwendenden im Falle seiner Verarmung eine Rückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB verwehrt sei, während sein Gläubiger die Zuwendung im Wege der Anfechtung rückgängig machen könne. Aufgrund des Wortlauts des § 1624 BGB wäre eine Anfechtung nur dann ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber dies in der Insolvenzordnung ausdrücklich geregelt hätte, da es zu Zeiten der Geltung der Konkursordnung keinen Zweifel daran gegeben habe, dass Ausstattungsverträge nicht der Anfechtung nach § 32 KO unterliegen. Der Anfechtungs- bzw. Insolvenzgläubiger sei durch die übrigen Anfechtungstatbestände ausreichend geschützt.

Der Anfechtung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte das Grundstück bebaute, weshalb die Zwangsversteigerung einen enormen wirtschaftlichen Verlust darstellen würde.

Der Kläger hat im Verfahren 1 O 331/04 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verfügungsverbot bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks erwirkt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2005 (B!., 55) und die weiteren Anlagen im Verfahren 1 O 331/04 verwiesen.
Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klage ist begründet, da der Kläger die Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils auf die Beklagte gem. §§ 1 , 2 , 4 , 11 und 13 AnfG anfechten kann.

1. Der Kläger ist anfechtungsberechtigt i.S.d. §§ 1 und 2 AnfG : Ihm steht mit dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG Duisburg ein vollstreckbarer Schuldtitel gegen den Schuldner zu. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Klägers geführt und es kann davon ausgegangen werden, dass die weitere Vollstreckung auch nicht zur vollständigen Befriedigung des Klägers führen wird. Die Anfechtung wurde auch innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 4 Abs. 1 AnfG geltend gemacht.

2. Die Zuwendung des Schuldners an die Beklagte im Wege des Ausstattungsvertrags i.S.d. § 1624 BGB stellt auch eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 Abs. 1 AnfG dar.

a. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 AnfG sind nicht nur Schenkungen i.S.d. § 516 BGB , sondern gerade auch sonstige unentgeltliche Verfügungen der Anfechtung unterworfen. § 4 Abs. 1 AnfG verfolgt wie § 32 KO und § 134 InsO den Zweck, Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb bestimmter Zeiträume vor Erhebung der Anfechtungsklage oder vor Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens zu schützen; das Interesse des durch eine unentgeltliche Verfügung Begünstigten, das Empfangene zu behalten, soll dem Recht des Gläubigers auf Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung weichen (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLGR München 1997, 33). Die Anfechtungsregeln beruhen damit letztlich auf einer Abwägung zwischen dem Interesse dessen, der eine unentgeltliche Leistung erhall und dem Interesse des Inhabers einer titulierten Forderung gegen den Schuldner. Entsprechend dieses Schutzzwecks ist der Begriff ‚unentgeltlich' i.S.d. Anfechtungsrechts weit auszulegen. Eine unentgeltliche Leistung in diesem Sinne liegt damit vor, wenn kein Rechtsanspruch auf die Leistung bestand und keine Gegenleistung erbracht wurde (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLG München WM 2004, 1044 [OLG München 20.05.2003 - 23 U 4260/02] ; Hess/Weis, Anfechtungsrecht, § 4 AnfG, Rn. 3). Anfechtbar sind danach nicht nur Schenkungen, die eine Einigung über die Unentgeltlichkeit voraussetzen, sondern auch sonstige unentgeltliche Zuwendungen, bei denen einen Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ71, 61).

b. Die Regelung über die Ausstattung in § 1624 BGB ist eine Sonderregelung für bestimmte Zuwendungen der Eltern an die Kinder. Wie sich schon aus der Überschrift des Titels 4 des 2. Abschnitts im 4. Buch des BGB und aus den weiteren Vorschriften in diesem Titel ergibt, geht es dabei in erster Linie um das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind und nicht um die rechtlichen Beziehungen zu Dritten. Heute ist anerkannt, dass kein Rechtsanspruch auf eine Ausstattung besteht, da derartige Ansprüche im Unterhaltsrecht abschließend geregelt sind (Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 2; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn.2). Es wird allenfalls noch diskutiert, ob eine entsprechende ‚sittliche Verpflichtung' der Eltern besteht.

c. Ob eine Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB unentgeltlich ist i.S.d § 4 Abs. 1 AnfG , ist umstritten (dagegen: RG JW 1916, 588, 589; Huber, AnfG , 9. A. 2000, §4, Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn.48; Jaeger, 8. A. 1958, § 32 KO, Anm. 13a; Kuhn/Uhlenbruck, 11. A. 1994, § 32 KO, Rn. 12; Soergel-Strätz, 1987, § 1624 BGB, Rn. 12; Kemper in HK-BGB, 2001, § 1624, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 3; dafür. Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB , Rn, 4; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002; 1624 BGB, Rn.2; MK- InsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37; AK-Münder, 1981, § 1624 BGB, Rn. 3f.; Uhlenbruck-Hirte, InsO , 12. A. 2003, § 134 Rn. 41). In seiner Entscheidung vom 19.2.1897 (JW 1897, 189) hat das RG zwar die Anfechtung einer Ausstattung bejaht, ging dabei jedoch noch davon aus, dass eine Verpflichtung zur Gewährung einer Ausstattung zwar grundsätzlich besteht, aber im konkreten Fall aufgrund der Überschuldung des Vaters nicht vorlag.

aa. Bei der Entscheidung dieser Frage ist zwischen dem Interesse des Gläubigers und dem Interesse des Kindes an der erhaltenen Zuwendung abzuwägen, was unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln und der daraus resultierenden weiten Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit zu erfolgen hat (vgl. BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang in der Regel von ‚entgeltlichen' Forderungen auf Seiten des Gläubigers ausgegangen wird. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der dem Kläger zustehende Titel letztlich auf einer Schadensersatzforderung beruht, weil zumindest aufgrund des rechtskräftigen Titels ein Anspruch des Klägers besteht, was gegen das Interesse der Beklagten an dem Behaltendürfen des Grundstücks, dass sie erhielt, ohne eine Anspruch darauf zu haben, abzuwägen ist. Unter Berücksichtigung der den Anfechtungsregeln zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass das Interesse am Behaltendürfen von Leistungen, auf die kein Anspruch bestand, gegenüber titulierten Ansprüchen zurückzustehen hat, könnte ein Überwiegen der Interessen der Beklagten allenfalls damit begründet werden, dass der Gewährung einer Ausstattung eine ‚sittliche Verpflichtung' zu Grunde liege. Schon das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung erscheint äußerst fraglich. Selbst wenn davon jedoch auszugehen wäre, schiene es nicht mehr zeitgemäß, aus einer solchen Art von ‚Verpflichtung' rechtlich relevante Schlüsse zu ziehen (vgl. OLG Hamm 2IP 1992, 1755). Dies gilt insbesondere deshalb, weil es nicht nur um das Verhältnis zwischen den Personen geht, zwischen denen diese ‚sittliche Verpflichtung' besteht, sondern um das Verhältnis zu Dritten. Hinzu kommt, dass sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 1624 BGB ergibt, dass diese Vorschrift den Schutz des Empfängers einer Ausstattung gegenüber Dritten und insbesondere Gläubigern des zuwendenden Elternteils bezwecken soll. Vielmehr schließt diese Vorschrift, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, in erst Linie eine Reihe von Vorschriften aus dem Schenkungsrecht aus. In diesen Vorschriften (insb. die §§ 528 , 530 BGB ) geht es jedoch um das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten und gerade nicht um das Verhältnis zu Dritten.

bb. Gegen die Anfechtbarkeit spricht nicht, dass auf diesem Wege der Anfechtende eine Zuwendung des Schuldners rückgängig machen kann, was diesem selbst nicht möglich ist. Dies ist gerade der Normalfall einer Anfechtung nach § 4 AnfG bzw. § 134 InsO : Diese Vorschriften greifen auch im Falle einer Schenkung i.S.d. § 516 BGB unabhängig davon, ob auch der Schuldner die Zuwendung nach §§ 528 , 530 BGB rückgängig machen kann, oder ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen. Denn die Möglichkeit der Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen nach den § 4 AnfG bzw. § 134 InsO beruht auf der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass aus Billigkeitserwägungen im Insolvenzfall bei einem Widerstreit zwischen unentgeltlich erworbenen und anderen Rechten letztere unter bestimmten Voraussetzungen weichen sollen (BGHZ 71, 61). Folglich kommt es im Rahmen der § 4 AnfG bzw. § 134 InsO gerade nicht darauf an, ob auch der Schuldner in der Schuldner die Zuwendung zurückverlangen könnte (BGH a.a.O.., II 2d aa/bb der Entscheidungsgründe).

cc. Dementsprechend wird von der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur - darunter auch Vertreter der Ansicht, die eine Anfechtbarkeit von Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB ablehnt (Huber, AnfG , 9. A. 2000, §4 Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn. 24) - davon ausgegangen, dass sog. ehebedingte Zuwendungen unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. Anfechtungsrechts und damit anfechtbar sind (BGHZ 71, 61; OLG München WM 04, 1044; MK-lnsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37). Die von der Rechtsprechung entwickelte ehebedingte Zuwendung erfasst Zuwendungen unter Ehegatten, die zwar unterhaltsrechtlich nicht geschuldet sind, aber zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden. Bei der Entwicklung dieses Rechtsinstituts stand gerade die Frage im Vordergrund, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften im Verhältnis der Ehegatten untereinander bei Ehescheidung eine Rückgängigmachung der Zuwendung verlangt werden kann, was gerade nicht möglich ist, wenn eine Zuwendung als ehebedingte Zuwendung einzustufen ist (BGHZ 65, 320)

Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Anfechtungsregelungen sind ehebedingte Zuwendung und Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB vergleichbar: Auf eine ehebedingte Zuwendung, die über gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistungen hinausgeht besteht ebenso wenig ein Anspruch gegen den Ehegatten (BGHZ 71, 61), wie auf Gewährung einer Ausstattung durch die Eltern (siehe oben l.2.b.).In beiden Fällen erfolgt die Zuwendung damit ohne Verpflichtung in rechtlichem Sinne, sondern allenfalls aufgrund einer moralischen Verpflichtung. Zudem regeln beide Institute in erster Linie das Verhältnis zwischen Zuwendendem und Empfänger, weshalb der Empfänger in beiden Fällen angesichts des Umstands, dass eine Gegenleistung nicht erfolgt und keine Verpflichtung zur Gewährung besteht, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln nicht schutzwürdiger ist als der Anfechtende.

dd. Die Zuwendung des Grundstücks an die Beklagte wird auch nicht dadurch eine entgeltliche Leistung, dass sie nach dem Ausstattungsvertrag (wie auch nach der gesetzlichen Regelung, §§ 2315 , 2316 BGB ) bei der Berechnung des Pflichtteils anzurechnen ist. Denn selbst der Verzicht auf den (gesamten) Pflichtteil im Gegenzug für eine unentgeltliche Zuwendung schließt die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im anfechtungsrechtlichen Sinne nicht aus (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ). Hinzu kommt, dass im streitgegenständlichen Ausstattungsvertrag sogar die nach § 2050 Abs. 1 BGB vorgesehen Ausgleichung dieser Zuwendung im Verhältnis zu den Geschwistern im Ausstattungsvertrag ausgeschlossen wurde, was bedeutet, dass die Beklagte im Verhältnis zum Schuldner bzw. ihren Geschwistern noch nicht einmal die im Falle einer Ausstattung gem. § 2050 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgesehene ‚Gegenleistung' erbrachte.

ee. Hinzu kommt, dass auch im Steuerrecht ( § 33 EStG ) eine sittliche Verpflichtung zur Ausstattung grundsätzlich nicht anerkannt wird, da auch insofern nur auf das Bestehen einer Rechtspflicht abgestellt wird (BFH BB 1987, 2081; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn. 17).

3. Die Beklagte ist daher gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG verpflichtet, den durch die unentgeltliche Leistung des Schuldners erlangten Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen und damit die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.

a. Dies ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte durch die Übertragung der beiden hälftigen Miteigentumsanteile an sie an dem Grundstück Alleineigentümerin des Grundstücks wurde. In solchen Fällen kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, wobei der Anspruch auf Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte beschränkt ist. Für die von der Beklagten gem. § 11 AnfG zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen wird fingiert, dass der Miteigentumsanteil noch fortbesteht (BGHZ 90, 207 [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83] ).

b. Der Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Grundstück nach dem Eigentumserwerb mit einem Einfamilienhaus bebaute. Zwar gewährt § 11 Abs. 1 AnfG nur einen Anspruch auf das, was der Anfechtungsgegner aus dem Vermögen des Schuldners erlangt hat, weshalb Vorteile, die auf werterhöhenden Verwendungen des Anfechtungsgegners beruhen, dem Gläubiger nicht zugute kommen dürfen sondern dem Anfechtungsgegner verbleiben müssen. Dem Anfechtungsgegner stehen deshalb wegen werterhöhender Verwendungen, die vom zugewendeten Vermögensgegenstand nicht getrennt werden können, ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Die nach § 11 AnfG grundsätzlich vorgeschriebene Rückgewähr in Natur wird durch derartige Verwendungen hingegen nicht unmöglich, weshalb der nach § 11 AnfG primär vorgesehene Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung dadurch nicht berührt wird (BGH NJW 1984, 2890). Der Aufwendungsersatzanspruch des Anfechtungsgegners ist nicht im Anfechtungsprozess, sondern erst in der Zwangsvollstreckung bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen (BGH a.a.O..). ..." (LG Tübingen, Urteil vom 24.05.2005 - 1 O 2/05)

§ 2 AnfG Anfechtungsberechtigte

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde.

Leitsätze/Enscheidungen:

Der Anspruch des Gläubigers aus § 767 Abs. 2 BGB gegen den Bürgen auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung umfasst nicht den Aufwand, der dem Gläubiger in einem Anfechtungsprozess entstanden ist. Die Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers ist in § 767 Abs. 2 BGB speziell geregelt, so dass daneben die Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - XI ZR 41/08 zu BGB § 767 Abs. 2, BGB § 683).

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Ein Teilurteil über eine Anfechtungsklage darf ergehen, wenn der Anfechtungsbeklagte Ansprüche sowohl zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung als auch einer Widerklage macht, die Hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich präkludiert ist. Kann der Anfechtungsgläubiger mit seiner Forderung, die der Anfechtung zugrunde liegt, gegen eine unstreitige oder titulierte Forderung des Schuldners aufrechnen, ist das Schuldnervermögen in diesem Umfang grundsätzlich nicht unzureichend. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner wegen eines nur ihn treffenden Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen könnte. Ist die Hauptforderung im Verhältnis zur Gegenforderung des Anfechtungsgläubigers nicht geringfügig, darf dieser von der Aufrechnung nicht deshalb absehen, weil er sich dadurch keine vollständige Befriedigung verschaffen kann. Der Anfechtungsgegner kann den Anfechtungsgläubiger grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine Forderung des Schuldners verweisen, die bestritten ist. Eine zunächst vorliegende Gläubigerbenachteiligung entfällt, wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner vor Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung als (weitere) Gegenleistung der angefochtenen Leistung Vermögenswerte zuwendet, welche die angefochtene Leistung nunmehr vollständig ausgleichen und dem Zugriff des Gläubigers offen stehen (BGH, Urteil vom 16.08.2007 - IX ZR 63/06 zu ZPO § 301; AnfG §§ 2, 4, 11; BGB §§ 387, 406).

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„... Tatbestand: Die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Schuldnerin) schuldete der Klägerin mindestens 90.128,26 DM aus Warenlieferungen. Die Klägerin erwirkte am 22. September 1999 gegen die Schuldnerin einen Mahnbescheid über 95.513,75 DM nebst Zinsen, wogegen diese Widerspruch einlegte. Am 14. Januar 2000 ging den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Schuldnerin vom 28. Dezember 1999 über 90.128,26 DM zu. In der Urkunde wurde die Schuld als fällig festgestellt. Die Schuldnerin verpflichtete sich zur Bezahlung dieser Schuld in monatlichen Raten von je 500 DM. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug geriet, sollte der dann noch verbliebene Restbetrag auf einmal fällig sein, sofern nicht die Klägerin vorher ausdrücklich einen weiteren Zahlungsaufschub bewilligt hatte. Wegen der "vorstehend versprochenen Zahlungen" unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die monatlichen Raten wurden von der Schuldnerin in der Folge regelmäßig und pünktlich bezahlt.

Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1999 übertrug die Schuldnerin ihren ½-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück an den Beklagten. Als Gegenleistung verpflichtete sich dieser, die Schuldnerin von gemeinsamen Verbindlichkeiten in Höhe von 367.000 DM freizustellen und im Innenverhältnis hierfür allein zu haften. Die Rechtsänderung wurde am 13. Januar 2000 im Grundbuch eingetragen.

Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 311.000 DM belastet; es hat einen Verkehrswert von 306.000 DM. Die Grundschuld valutierte im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung mit 331.993,61 DM. Die Grundschuld war zur Sicherung von Darlehen bestellt worden. Nur auf eines dieser Darlehen über etwa 92.000 DM werden Tilgungsleistungen erbracht. Im Übrigen verlangt die Bank keine Tilgungsleistungen, weil die Darlehen zusätzlich mit drei Lebensversicherungen abgesichert sind, hinsichtlich derer alle Ansprüche auf Auszahlung an die Bank abgetreten sind. Die Rückkaufswerte dieser Lebensversicherungen betrugen im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung 47.501,88 DM.

Die Klägerin begehrt nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wegen ihrer Forderung in Höhe von 90.128,76 DM vom Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung aus dem Teil des Ersteigerungserlöses, der der Schuldnerin als Miteigentümerin zugestanden hätte.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

Das Berufungsgericht meint, teilweise unter umfassender Bezugnahme auf das Landgericht, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Schuldnerin an dem Hausgrundstück auf den Beklagten sei anfechtbar gemäß §§ 1, 3 Abs. 2, § 11 AnfG. Soweit das notarielle Schuldanerkenntnis zugunsten der Schuldnerin eine Stundung der grundsätzlich in voller Höhe fälligen und titulierten Forderung enthalte, habe die Klägerin diese im Hinblick auf die anfechtbare Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück widerrufen dürfen.

Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG liege vor, weil der Beklagte als Ehemann der Schuldnerin eine nahe stehende Person und die Klägerin durch den Übertragungsvertrag unmittelbar benachteiligt worden sei. Daneben sei § 4 AnfG erfüllt, weil die Übertragung jedenfalls teilweise unentgeltlich gewesen sei. Bei der hier vorliegenden Abtretung von Lebensversicherungen sei die Verrechnung und letztlich vertragsgemäße Tilgung der Darlehen über den Erlös der Lebensversicherungen die Regel. Der so entstehende freie Wert des Miteigentumsanteils, auf den die Gläubiger hätten Zugriff nehmen können, sei dem Beklagten ohne Gegenleistung übertragen worden. Die im Rahmen des § 4 AnfG ausreichende mittelbare Gläubigerbenachteiligung liege vor, weil zugunsten der Klägerin davon auszugehen sei, dass eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück derzeit nicht aussichtslos erscheine. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten könne eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen werden, weil unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM gegenüber valutierenden Darlehen von 331.993,61 DM nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von 284.491,73 DM bestehe, was unter dem Verkehrswert des Grundstücks von 304.000 DM liege. Für die Berücksichtigung einer Pauschale von 10 % des Grundstückswertes für die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens bestehe kein Anlass, weil vorrangig von dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des anfechtbaren Rechtsgeschäfts auszugehen sei. Im Übrigen seien nur Kosten von ca. 10.300 DM zu erwarten.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, die Vordergerichte hätten die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG zu Unrecht bejaht. Sie macht geltend, die Schuldnerin habe das Schuldanerkenntnis zwar abgegeben. Die Klägerin habe aber stets bestritten, dass eine Stundungsvereinbarung zustande gekommen sei, und habe die Erklärung der Schuldnerin nicht akzeptiert, weil sie zur Höhe des anerkannten Betrages und zur Verzinsung nicht einverstanden gewesen sei. Damit sei ein wirksames Anerkenntnis, das einen Vertragsabschluss voraussetze, nicht zustande gekommen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Schuldnerin jedenfalls den anerkannten Betrag schulde. Folglich könne auch der Unterwerfungserklärung keine Bedeutung zukommen. Dieser Einwand greift nicht durch.

Die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG setzt einen vollstreckbaren Schuldtitel, die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung und die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens voraus. Letzteres war unstreitig gegeben. Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor:

a) Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 2 Rn. 15). Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabhängig von einer materiellen Einigung der Parteien über das zugrunde liegende Rechtsgeschäft. Sie ist vielmehr eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung. Für das Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung ist der Bestand einer sachlichrechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch § 139 BGB ist nicht anwendbar (BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, 545; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, WM 1994, 1886, 1887; v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 60; v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, NJW 2004, 844; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rn. 29). Die Zwangvollstreckungsunterwerfung kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO beseitigt werden (BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 aaO; Zöller/Stöber, aaO; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 35). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist deshalb wirksam.

Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf einen konkret bezeichneten Anspruch beziehen und diesen Anspruch inhaltlich bestimmt ausweisen. Ein zu zahlender Geldbetrag ist bestimmt, wenn der Betrag ziffernmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus den Angaben der Urkunde berechnen lässt. Eine Bestimmbarkeit genügt nicht (Zöller/Stöber, aaO § 794 Rn. 26a, 26b; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl. § 794 Rn. 182, 230 ff).

Nach der Auslegung der notariellen Urkunde durch das Landgericht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat sich die Schuldnerin nicht nur für den Fall der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, dass sie mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug gerät und der bis dahin noch verbleibende Restbetrag auf einmal fällig wird. In diesem Fall könnten gegen die Bestimmtheit des Titels Bedenken bestehen. Sie habe sich vielmehr wegen des gesamten anerkannten Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergebe. Diese Auslegung erscheint möglich. Sie ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision annimmt, die Schuldnerin habe sich nur für den Fall des Zahlungsverzugs mit den Raten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, setzt sie lediglich die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.

b) Die in der notariellen Urkunde versprochene Zahlung war fällig. Das Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben angenommen, die Klägerin habe, eine wirksam vereinbarte Stundungsabrede unterstellt, diese jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen dürfen, weil die Schuldnerin mit der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück die Vermögenslage der Klägerin verschlechtert habe, die nun nicht mehr ohne weiteres in den Miteigentumsanteil der Schuldnerin vollstrecken könne, obwohl sie sich noch im Dezember 1999 durch Einsicht in das Grundbuch über dieses Vermögen der Schuldnerin vergewissert gehabt habe.

Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gläubiger kann eine Stundungsvereinbarung - deren Bestehen unterstellt - widerrufen, wenn der Schuldner den Anspruch in erheblicher Weise gefährdet oder sich seine Verhältnisse erheblich verschlechtern (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 - IV ZR 65/72, WM 1974, 838, 839; v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, ZIP 1981, 594, 595; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 271 Rn. 15). Dies konnte hier vom Tatrichter ohne Rechtsfehler angenommen werden, weil die Schuldnerin ihren einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gläubigerin entzog. Jedenfalls auf die Gesamtdauer der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin nach der - unterstellten - Stundungsvereinbarung, die über 15 Jahre laufen sollte, war eine Vollstreckung in das Grundstück nicht aussichtslos.

2. Das Berufungsgericht hat jedoch sowohl hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG wie auch hinsichtlich § 4 AnfG zu Unrecht eine objektive Gläubigerbenachteiligung bejaht.

§ 1 AnfG erfordert für jeden Fall der Gläubigeranfechtung das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ein Unterschied zwischen § 3 Abs. 2 AnfG und § 4 AnfG besteht darin, dass nach § 3 Abs. 2 AnfG eine unmittelbare Benachteiligung erforderlich ist, nach § 4 AnfG dagegen eine mittelbare Benachteiligung ausreicht (Huber, aaO § 3 Rn. 60, § 4 Rn. 10). Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993, 271, 273; v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 50).

Im vorliegenden Fall kann anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht angenommen werden.

a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt. 27. März 1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753, 755; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198; v. 20. Oktober 2005, aaO). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der Sicherheit beim Schuldner verblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374); sie liegt hier nicht vor, weil die Grundschulden voll valutiert sind.

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Grundstück einen Verkehrswert von 306.000 DM, während valutierende Darlehen von insgesamt 331.993,61 DM bestanden, die mit Grundschulden auf dem Grundstück in Höhe von nominal 311.000 DM abgesichert waren.

aa) Damit steht fest, dass eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht vorlag. Eine Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung hätte nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Gläubigerin geführt. Maßgebend ist zwar, wie ausgeführt, der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstücks, nicht sein Verkehrswert. Dieser Wert ist nicht festgestellt. In aller Regel kann aber ausgeschlossen werden, dass in der Zwangsversteigerung ein höherer Wert als der Verkehrswert erzielt wird. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch hier nicht ersichtlich.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wären auch die konkret zu erwartenden Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Abzug zu bringen, die das Berufungsgericht unangegriffen auf 10.300 DM geschätzt hat. Eine Pauschale von 10 % hat das Berufungsgericht dagegen zutreffend abgelehnt.

Den Betrag des Umfangs der Valutierung der Grundschulden hat das Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung mit 331.993,61 DM festgestellt. Eine Befriedigung ihrer Forderung hätte die Klägerin damit nicht erreichen können.

bb) Auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist nicht feststellbar.

Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde weder der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück, noch der Umfang der Valutierung festgestellt. Hierauf kommt es für die mittelbare Gläubigerbenachteiligung an. Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Wert des Grundstücks und die Valutierung im Zeitraum vom 13. Januar 2000 (Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch) bis 13. März 2003 (letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht) nicht geändert haben, zumal die Klägerin behauptet, die Schuldnerin habe zuletzt nur noch Zinsen, aber keine Tilgung mehr geleistet. Dann ist auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht feststellbar. Sollte der Beklagte nach seiner Eintragung im Grundbuch durch eigene Leistung den Umfang der Valutierung reduziert haben, käme dies der Klägerin nicht zugute, es sei denn, diese Leistungen wären aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 41).

c) Bei Berücksichtigung der Lebensversicherungen ergibt sich nichts anderes:

Die Annahme des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM sei im Hinblick auf die Grundpfandrechte nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von 284.491,73 DM gegeben, weshalb in Höhe der Wertdifferenz zum Verkehrswert des Grundstücks eine teilweise Befriedigung der Forderung der Klägerin durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwarten sei, ist unzutreffend.

Abgesehen davon, dass maßgeblich auch hier nur der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös abzüglich der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ist, können die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei der Beurteilung der Befriedigungsaussichten der Klägerin bei Durchführung der Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks nicht einfach in Abzug gebracht werden. Würde die Klägerin das Zwangsversteigerungsverfahren durchführen, würde sie keinen Erlös erzielen. Denn die Bank als Grundschuldgläubigerin wäre nicht verpflichtet, auf die ihr zustehenden Rechte zu verzichten.

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Schuldnerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Teilrückgewähr der noch voll valutierten Grundschuld hätte. Diesen könnte die Klägerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Nach Durchsetzung dieses Anspruchs hätte sich die Belastung des Grundstücks reduziert und die Aussicht, in der Zwangsversteigerung einen Erlös zu erzielen, erhöht (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1995 aaO).

Die Wahl, welche der beiden Sicherheiten anteilig zurückzugeben wäre - Grundschuld oder Lebensversicherung -, liegt allerdings bei der Bank (Ziffer 4.3 der Grundschuldbestellungsurkunde; Ziffer 9 der Abtretungserklärungen bezüglich der Lebensversicherungen; jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Dass diese, selbst wenn eine Übersicherung vorliegt, gerade einen Teil der Grundschuld zurückgibt, steht nicht fest, solange sich die Klägerin den Anspruch nicht verschafft und durchgesetzt hat.

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ein solcher, auf Seiten der Bank nur eine Wahlschuld begründender Anspruch jedenfalls nicht im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Grundstück. Er hätte nach den genannten vertraglichen Bestimmungen vorausgesetzt, dass der realisierbare Wert aller Sicherungen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überstieg. Dies kann bei der in diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensschuld von 331.993,61 DM, einem Rückkaufswert der Lebensversicherungen von 47.501,88 DM und einem Verkehrswert des Grundstücks von 306.000 DM nicht angenommen werden. Die rechnerische, vom Berufungsgericht ermittelte Wertdifferenz von ca. 21.500 DM genügt hierfür nicht. Denn dabei wird nicht berücksichtigt, dass es bei der Höhe der realisierbaren Werte des Grundstücks auf den zu erzielenden Versteigerungserlös abzüglich der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ankommt. Nur auf diese Weise kann nämlich die Bank ihre Grundschuldsicherheit verwerten, § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB; ein Recht auf freihändigen Verkauf besteht nicht. Hierauf kann deshalb nicht abgestellt werden. Von einem im Wege der Zwangsversteigerung realisierbaren Wert von mehr als 284.491,73 DM kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit einem erheblichen Mindererlös bezogen auf den Verkehrswert zu rechnen. Aus diesem Grund liegen die Beleihungshöchstgrenzen für Grundstücke deutlich unter dem Verkehrswert. Eine Übersicherung lag deshalb im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks nicht vor.

Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn auf den für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung gemäß § 4 AnfG maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abgestellt wird, ist nicht festgestellt. Dies ist möglich, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwa der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück erhöht hat, die Valutierung des Darlehens reduziert worden ist oder die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen gestiegen sind. Dabei haben allerdings Leistungen des Beklagten nach der Eigentumsübertragung außer Betracht zu bleiben, da diese der Klägerin nicht zugute kommen können, es sei denn, diese Leistungen sind aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996 aaO; Huber, aaO § 1 Rn. 41).

Dass die Verpflichtung der Bank zu einer auch nur teilweisen Freigabe von Sicherheiten erst entsteht, wenn der Sicherungswert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze (Betrag der gesicherten Forderungen zuzüglich der sogenannten Marge) übersteigt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Deckungsgrenze ist in der Zwangsvollstreckung unerheblich.

d) Ergibt sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts kein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf Rückgewähr einzelner Sicherheiten, kann sich die Klägerin einen etwaigen Verwertungsmehrerlös bei Verwertung der Sicherheiten durch die Bank dadurch sichern, dass sie den Anspruch der Schuldnerin auf dessen Auskehrung pfändet und sich zur Einziehung überweisen lässt. Sollte die Schuldnerin derartige Ansprüche an Dritte abtreten, besteht die Möglichkeit der Anfechtung unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes. ..." (BGH, Urteil vom 23.11.2006 - IX ZR 126/03)

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Nimmt der Anfechtungskläger, der ein rechtskräftiges, vorbehaltloses Anfechtungsurteil erwirkt hat, nach Empfang des ausgeurteilten Betrages die Zahlungsklage gegen den ursprünglichen Schuldner zurück, ist eine Klage auf Rückzahlung des Geleisteten wegen ungerechtfertigter Bereicherung zulässig (BGH, Urteil vom 02.03.2000 - IX ZR 285/99, MDR 2000, 780).

Zur Anfechtung einer Grundschuld von Miteigentümer als Gesamtgläubigern (BGH, Urteil vom 09.05.1996 - IX ZR 50/95, MDR 1996, 1062).

Überträgt eine BGB-Gesellschaft einen Vermögensgegenstand auf einen ihrer Gesellschafter und wirkt hierbei ein Gesellschafter unter den Voraussetzungen der §§ 2, 3 AnfG mit, so kann die Übertragung insgesamt anfechtbar sein. Pfändet ein Gläubiger den Anteil eines Schuldners am Vermögen einer BGB-Gesellschaft und läßt er ihn sich überweisen, so kann er - nach einer Kündigung der Gesellschaft - grundsätzlich auch den Anspruch des Gesellschafter-Schuldners auf Durchführung der Auseinandersetzung ausüben (Abweichung von RGZ 95, 231). Auskunfts- oder Verwaltungsrechte sind damit nicht verbunden (BGH, Entscheidung vom 05.12.1991 - IX ZR 270/90, NJW 1992, 830).

Der Arrestbefehl ist kein Schuldtitel i. S. des § 2 AnfG (BGH, Entscheidung vom 25.10.1990 - IX ZR 211/89, NJW 1991, 496).

Zur Darlegung einer Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens (BGH, Entscheidung vom 27.09.1990 - IX ZR 67/90, NJW-RR 1991, 104).

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„... Eine Auskunft über die im Wege der Pfändung ab 1.11.2004 von den Beklagten zu 1. und zu 2. vereinnahmten Beträge kann die Klägerin nach § 242 BGB nicht verlangen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass die Pfändungen zu einem anfechtungsrechtlichen Rückgewährschuldverhältnisses nach § 11 Abs. 1 AnfG führen.

(1) Auch dabei kommt es nicht auf eine Anfechtbarkeit der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 an. Denn die Pfändungen beruhen nicht auf dadurch übergegangenen Ansprüchen des Beklagten zu 4. gegen die D... AG. Ihnen liegen vielmehr die 2004 errichteten vollstreckbaren Urkunden des Jugendamts des Landkreises ... über die Zahlung von Kindesunterhalt an die Beklagten zu 1. und zu 2. zu Grunde. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagten haben dies bereits in erster Instanz vorgetragen (Bl. 43 d. A.). Die Klägerin hat ihre erstinstanzliche Erklärung mit Nichtwissen (Bl. 53 f. d. A.) in der Berufung aufgegeben und trägt nun ebenfalls ausdrücklich vor (Bl. 365 d. A.), dass die Beklagten zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. betrieben haben. Haben sie die gepfändeten Beträge aber nicht aus der Abtretungsvereinbarung erlangt, so kann deren Anfechtbarkeit nicht zu Ansprüchen der Klägerin auf deren Auskehrung aus § 11 Abs. 1 AnfG führen.

(2) Die Errichtung der Jugendamturkunden kann nicht als eine anfechtbare Rechtshandlung des Beklagten zu 4. angesehen werden, sodass auch diesbezüglich Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11 Abs. 1 AnfG auf Auskehrung der gepfändeten Beträge nicht erkannt werden können. Denn es lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen, dass insoweit die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands nach §§ 3, 4 AnfG erfüllt sind.

(a) Für § 3 Abs. 1 AnfG kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 4. bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden mit dem erforderlichen Vorsatz der Benachteiligung seiner Gläubiger gehandelt hat.

Der Benachteiligungsvorsatz setzt nicht voraus, dass die Gläubigerbenachteiligung der Beweggrund des Handelns des Schuldners ist. Es reicht ein bedingter Vorsatz des Schuldners aus (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 21), der gegeben ist, wenn er bei der Vornahme der Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung als deren Folge gewollt, wenigstens aber erkannt und gebilligt hat (BGH NJW 2003, 3347, 3349; 1999, 1395, 1397; ZIP 1997, 423, 426; HeidelbKomm./ Kreft, InsO, 4. Aufl., § 133, Rn. 10; MünchKomm./Kirchhof, InsO, § 133, Rn. 13). Die Beweislast für das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes trägt der anfechtende Gläubiger als derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 30). Dabei können ihm Beweisanzeichen zur Seite stehen (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 24, 33 ff.), zu denen insbesondere das Vorliegen einer inkongruenten Deckung zählt (BGH NJW 1999, 1395, 1398; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9 ff., 34 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. nicht erkannt werden.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung der Jugendamturkunden zu einer inkongruenten Deckung, d. h. zu einer Sicherung oder Befriedigung der Beklagten zu 1. und zu 2., auf die sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit einen Anspruch gehabt haben (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9), geführt haben. Dem steht entgegen, dass der Beklagte zu 4. nach der Trennung von der Beklagten zu 3. den Beklagten zu 1. und zu 2. gegenüber nach §§ 1601 ff. BGB zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist; von einem Getrenntleben der Beklagten zu 3. und zu 4. ist ungeachtet der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin mit Nichtwissen (Bl. 177 d. A.) nach dem ersten Anschein auszugehen, da eine Beurkundung von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt nach § 59, 60 SGB VIII nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit infolge Getrenntlebens die Barunterhaltspflicht eines Elternteils besteht. Die Aufnahme eines der Höhe nach nicht geschuldeten Unterhalts in die Jugendamtsurkunden kann ebenfalls nicht angenommen werden. Dabei kann dahinstehen, welche Höhe die Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. erreicht haben. Denn es ist schon nicht dargetan, in welcher Höhe eine Titulierung durch die Jugendamtsurkunden stattgefunden hat. Dazu lässt - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat - sich dem Sachvortrag der Parteien nichts entnehmen; eine Vorlage der Jugendamtsurkunden ist nicht erfolgt. Kann demzufolge aber der betragsmäßige Umfang der Zahlungspflichten des Beklagten zu 4. aus den Jugendamtsurkunden nicht festgestellt werden, so kann auch und erst recht nicht erkannt werden, dass er über den nach §§ 1601 ff. BGB geschuldeten Unterhalt hinausgeht. Dem kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht entgegengehalten werden, dass ein dem Einblick der Klägerin entzogener Bereich der Beklagten betroffen ist. Das mag zwar dazu führen, dass eine Erleichterung der Darlegungslast nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast zu erwägen ist (vgl. BGH MDR 2004, 898, 899; 2003, 99; NJW 1999, 579, 580; Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 24 vor § 284). Damit ist jedoch nicht jeglicher Vortrag der Klägerin entbehrlich. Die sekundäre Darlegungslast führt lediglich dazu, dass ein bestreitender Vortrag der sekundär darlegungspflichtigen Partei als unzureichend behandelt werden kann, wenn sie ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert (BGH MDR 2004, 898, 899); zugunsten der primär darlegungspflichtigen Partei ist lediglich eine Substantiierungserleichterung gegeben (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 34 c vor § 284). Die Klägerin trägt indes zur Höhe des in den Jugendamtsurkunden titulierten Unterhalts nicht nur unsubstantiiert, sondern überhaupt nicht vor. Eine inkongruente Deckung kann - ebenfalls entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagten sich Unterhaltsansprüchen berühmen, die oberhalb der Beträge nach der Unterhaltstabelle in den Anlagen I, II der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts Berlin liegen. Ungeachtet des Umstands, dass angesichts des Wohnorts der Beklagten zu 1. und zu 2. auf die Unterhaltstabelle in der Anlage I der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abzustellen wäre, sehen die Unterhaltstabellen eine Obergrenze der Unterhaltsschuld nicht vor. Vielmehr ist, wenn und soweit das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils eine entsprechende Höhe erreicht, auch eine die in den Tabellen ausgewiesenen Beträge übersteigende Unterhaltsschuld aus §§ 1601 ff. BGB möglich.

Ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. lässt sich auch nicht daraus ersehen, dass er durch das Anerkenntnis seiner Unterhaltspflichten in den Jugendamtsurkunden den Beklagten zu 1. und 2. eine beschleunigte Titulierung ihrer Ansprüche ermöglicht hat. Haben - was, wie vorstehend dargestellt, anders nicht angenommen werden kann - die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich den ihnen nach §§ 1601 ff. BGB zustehenden Unterhalt geltend gemacht, so hat dieser Gesichtspunkt zurückzutreten, da auch in einem Rechtsstreit der Unterhalt unschwer und nur wenig später einer Titulierung hätte zugeführt werden können.

Zuletzt kann aus der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 nicht auf einen Benachteiligungsvorsatz bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden im Jahr 2004 geschlossen werden. Auch dabei kommt es auf die - wie noch zu zeigen sein wird, durchaus gegebene - Anfechtbarkeit der Abtretung nicht an. Denn auch dann, wenn deren Vereinbarung von einem Benachteiligungsvorsatz getragen worden ist, ändert dies nichts am Bestand der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. sowie daran, dass mangels entsprechenden Vortrages der Klägerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Anerkenntnisse in den Jugendamtsurkunden über die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen hinausgegangen sind.

(b) Die Errichtung der Jugendamtsurkunden ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtbar. Denn es fehlt an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Diese liegt vor, wenn die Rechtshandlung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Verkürzung des den Gläubigern zur Verfügung stehenden Vermögens führt (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 60, § 1, Rn. 46). Das trifft auf die Jugendamtsurkunden jedoch nicht zu. Denn sie bewirken noch nicht eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten zu 1. und zu 2., sondern ermöglichen jenen erst die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu 4., die dann zu einer Verringerung seines und einer Vermehrung des Vermögens der Beklagten zu 1. und zu 2. führen kann.

(c) Ebenso kann eine Anfechtbarkeit der Errichtung der Jugendamtsurkunden nach § 4 Abs. 1 AnfG nicht erkannt werden, da das Anerkenntnis bestehender, eigener Schulden, wie es hier -wie dargestellt- anders nicht angenommen werden kann, regelmäßig nicht als unentgeltliche Leistung angesehen werden kann (RGZ 62, 38, 45; Huber, a.a.O., § 4, Rn. 22).

3. Die in der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 307 ff. d. A.) eingelegte und mit Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 ff. d. A.) erweiterte Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, nachdem die Einlegung insbesondere fristgerecht gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO stattgefunden hat; einer gesonderten Begründung hat es nicht bedurft, da die Klägerin lediglich im Hinblick auf die Auskunft, zu der die Beklagten zu 1. und zu 2. durch das Landgericht verurteilt worden sind, die Klage erweitert hat (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 524, Rn. 12). Sie ist jedoch überwiegend unbegründet.

a) Der Erweiterung der Klage steht § 533 ZPO nicht entgegen. Das gilt sowohl für den Antrag aus der Berufungsbegründung vom 08.05.2006 (Bl. 314 d. A.) als auch - unter Aufgabe der in der mündlichen Verhandlung am 24.1.2007 angezeigten Bedenken des Senates - für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006.

Im Hinblick auf den Beklagten zu 4. hat indes eine Erweiterung der Klage nicht stattgefunden. Für ihn enthält der Antrag aus dem Schriftsatz vom 8.5.2006 nichts anderes als eine Wiederholung des Antrags aus der Berufungsbegründung vom 5.1.2006 (Bl. 267 d. A.).

Für die Beklagten zu 1. und zu 2. ist der Klägerin darin zu folgen, dass die Ausdehnung des Auskunftsbegehrens auf weitere Zeiträume nicht eine nach § 533 ZPO zu behandelnde Klageänderung nach § 263 ZPO, sondern eine Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO darstellt (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1987, 297, 298; Zöller/Greger, a.a.O., § 264, Rn. 3 a). Die Antragstellung ist nicht nach §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen, da diese Vorschriften lediglich neue Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen, nicht aber die Sachanträge selbst oder deren Änderung (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 531, Rn. 22).

b) Die Klage ist allerdings auch insoweit im Wesentlichen unbegründet. Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. können lediglich für die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 erkannt werden, nicht aber für die übrigen streitgegenständlichen Zeiträume.

aa) Für den Antrag aus der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 314 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab der Zustellung der Anfechtungsklage erweitert worden ist, gilt das aus den zur Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. dargestellten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

bb) Im Hinblick auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab 1.10.2002 bis 5.9.2004 erweitert worden ist, ist die Klage teilweise begründet. Die Beklagten zu 1. und zu 2. schulden die begehrten Auskünfte gemäß § 242 BGB für die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003; für die übrigen Zeitabschnitte ist der Auskunftsanspruch auch hier nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.

(1) Zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1. und zu 2. besteht die für den Auskunftsanspruch erforderliche Sonderverbindung, da der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. Anfechtungsrechte und damit Ansprüche aus § 11 Abs. 1 AnfG im Hinblick auf den Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 zustehen.

(a) Die Klägerin ist gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt, nachdem sie das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1.9.2004 gegen den Beklagten zu 4. erwirkt hat. Dabei ist es unschädlich, dass dort lediglich dessen vorläufige Vollstreckbarkeit ausgesprochen worden ist (vgl. Huber, a.a.O., § 2, Rn. 13); ungeachtet dessen ist den vom Senat beigezogenen Verfahrensakten zu entnehmen, dass das Berufungsverfahren durch das Urteil des 4. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27.7.2005 unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 4. beendet und ein weiteres Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist.

§ 2 AnfG ist auch insoweit genügt, als anzunehmen ist, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Beklagten zu 4. nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Klägerin führen werde. Dazu reicht es aus, wenn anhand von Beweisanzeichen die Aussichtslosigkeit einer Zwangsvollstreckung festgestellt werden kann (BGH NJW-RR 1991, 104; Huber, a.a.O., § 2, Rn. 28), wofür insbesondere eigene Äußerungen des Schuldners sprechen können (BGH a.a.O.; Huber, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2002 Bl. 94 f. d. A.) hat der Beklagte zu 4. die Möglichkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in den Raum stellen lassen. Sodann hat er in einer Selbstauskunft vom 20.3.2003 (Bl. 76 d. A.) ein pfändungsfreies Einkommen in Höhe von lediglich 1.400,00 EUR angegeben. In der weiteren Selbstauskunft vom 7.7.2003 (Bl. 179 - 181 d. A.) hat er - von der Klägerin so schriftsätzlich vorgetragene (Bl. 5, 176 d. A.) und von den Beklagten nicht bestrittene - Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 936.000,00 EUR genannt, denen ein Vermögen in Höhe von nur 1.830,00 EUR und Jahresarbeitseinkünfte für 2003 in Höhe von 40.800,00 EUR gegenüber stehen sollen. Schon die so angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu 4. lassen eine vollständige Befriedigung der titulierten Ansprüche der Klägerin in einer Zwangsvollstreckung nicht erwarten. Das gilt erst recht im Lichte des anwaltlichen Schreibens an die Klägerin vom 06.01.2006 (Bl. 315 f. d. A.), in dem der Beklagte zu 4. den Verlust seines Arbeitsplatzes bei der D... AG zum 31.12.2005 angezeigt und die anwaltliche Empfehlung zur Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mitgeteilt hat; darin ist wird mit kaum zu überbietender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass ihm hinreichende Mittel für eine Befriedigung der Klägerin nicht zur Verfügung stehen. Den so zu Lasten des Beklagten zu 4. gehenden Anschein, dass eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen nicht erfolgreich durchgeführt werden könne, haben die Beklagten nicht entkräftet; ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass gleichwohl ein zur Befriedigung der Klägerin ausreichendes Einkommen oder Vermögen des Beklagten zu 4. vorhanden - gewesen - ist.

(b) Die Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Beklagten zu 4. an die Beklagten zu 1. und zu 2. stellt eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Beklagten zu 4. dar (vgl. Huber, a.a.O., § 1, Rn. 13).

(c) Der Abschluss der Abtretungsvereinbarung ist § 3Abs. 1 AnfG anfechtbar.

aa) Er hat binnen zehn Jahren vor der Erhebung der Anfechtungsklage stattgefunden.

bb) Der Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. folgt daraus, dass die Abtretungsvereinbarung zu einer inkongruenten Deckung geführt hat, die - wie ausgeführt - ein starkes Beweisanzeichen darstellt. Dabei kommt es - anders als für die Jugendamtsurkunden - auf die Höhe von Unterhaltsansprüchen der Beklagten zu 1. und zu 2. nicht an. Denn die Beklagten zu 1. und zu 2. haben jedenfalls keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 4. auf die Abtretung von Zahlungsansprüchen gegen die D... AG gehabt; solche Ansprüche folgen nicht aus §§ 1601 ff. BGB, die den unterhaltspflichtigen Elternteil nur zur Zahlung des Unterhalts, nicht aber zu einer Abtretung seiner Ansprüche auf die Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichten.

Das so zu Lasten des Beklagten zu 4. bestehende Beweisanzeichen wird noch verstärkt durch den Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 15.10.2002 (Bl. 94 f. d. A.), in welchem in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Abschluss der Abtretungsvereinbarung - wie ausgeführt - der Klägerin die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in Aussicht gestellt wird; das deutet umso mehr auf das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Krise und den Willen des Beklagten zu 4. hin, die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens zu Lasten seiner Gläubiger den Beklagten zu 1. und zu 2. zukommen zu lassen. Dasselbe gilt für das anwaltliche Schreiben der Beklagten zu 3. an die Klägerin vom 15.8.2002 (Bl. 82 ff. d. A.) sowie die von der Klägerin unstreitig vorgetragene (Bl. 91 d. A.) Darlehenskündigung vom 28.6.2002.

Demgegenüber kann aus dem Vortrag der Beklagten (Bl. 41 f. d. A.), dem Beklagten zu 4. sei bei dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung die Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht bekannt gewesen, nicht auf das Fehlen eines beachtlichen Benachteiligungsvorsatzes gefolgert werden. Denn es kommt nach § 3 Abs. 1 AnfG nicht darauf an, ob eine Benachteiligung gerade der Klägerin hat stattfinden sollen (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 23); es reicht vielmehr aus, dass Verbindlichkeiten des Beklagten zu 4. bei anderen Gläubigern bestanden haben, denen gegenüber eine bevorzugte Behandlung der Beklagten zu 1. und zu 2. hat stattfinden sollen. Ungeachtet dessen kann das Vorbringen der Beklagten vor dem Hintergrund des Schreibens des Beklagten zu 4. an die Klägerin vom 15.10.2002 (Bl. 94 f. d. A.) nicht nachvollzogen werden.

cc) Mit der Klägerin ist zuletzt eine Kenntnis der Beklagten zu 1. und zu 2. vom Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. anzunehmen. Auch das folgt aus dem Vorliegen einer inkongruenten Deckung, die ein starkes Beweisanzeichen auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners darstellt (BHG NJW 1999, 1395, 1397; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 34). Dabei kommt hinzu, dass der Beklagte zu 4. die Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 auch für die Beklagten zu 1. und zu 2. als deren gesetzlicher Vertreter abgeschlossen worden ist. Das schadet zwar der Wirksamkeit der Abrede nach § 181 BGB nicht, da die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen (vgl. BGH NJW 1985, 2407, 2408). Es geht jedoch insoweit zu ihren Lasten, als sie sich die - notwendig gegebene - eigene Kenntnis des Beklagten zu 4.von dem bei ihm vorhandenen Benachteiligungsvorsatz entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen (vgl. BGH a.a.O.).

(2) Die Klägerin befindet sich in einer entschuldbaren Ungewissheit über die den Beklagten zu 1. und zu 2. aus der Abtretungsvereinbarung zugeflossenen Zahlungen der D... AG. Die Abtretungsvereinbarung enthält dazu keine abschließende Bezifferung. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin von den Zahlungen, die allein in der Sphäre der Beklagten und der D... AG stattgefunden haben, in anderer Weise Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(3) Als Empfänger der Zahlungen sind die Beklagten zu 1. und zu 2. unschwer zur Auskunft über deren Höhe in der Lage; dem entgegen stehende Umstände können ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.

(4) Die Klägerin benötigt die begehrten Auskünfte zur Bezifferung ihr zustehender Ansprüche. Denn ihr stehen aus § 11 Abs. 1 AnfG Ansprüche gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. auf Auskehrung von ihnen infolge der Abtretung eingezogener Ansprüche des Beklagten zu 4. gegen die D... AG zu (vgl. Huber, a.a.O., § 11, Rn. 18, 20).

(5) Die Klägerin kann die begehrten Auskünfte jedoch nur noch die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 beanspruchen. Für die übrigen im Streit stehenden Zeiträume ist ihr Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Das folgt auch hier aus dem - bereits dargestellten - Verteidigungsvorbringen der Beklagten und der Vorlage der Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. für die Zeit ab Januar 2002 bis Februar 2003 (Bl. 120 - 124, 154 - 162 d. A.), für April und Mai 2003 (Bl. 152 f. d. A.) sowie für die Zeit ab August 2003 bis September 2004 (Bl. 138 - 151 d. A.). Die Gehaltsbescheinigung für März 2003 (Bl. 77 d. A.) hat die Klägerin selbst zu den Akten gereicht, weshalb hier von einer außergerichtlichen Auskunftserteilung auszugehen ist. Wie die Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab September 2004, so lassen auch die Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab Januar 2002 bis dahin erkennen, dass und in welcher Höhe Abzüge vom Arbeitsentgelt des Beklagten zu 4. vorgenommen worden sind, und dass die Zahlungen zu Händen der Beklagten zu 3. in einer Summe und ohne eine Bildung von Teilbeträgen für die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. vorgenommen worden sind.

Für Juni und Juli 2003 haben die Beklagten allerdings keine Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. vorgelegt. Auch eine außergerichtliche Übermittlung an die Klägerin ist nicht dargetan. Demzufolge kann für diese beiden Monate eine Erfüllung der Auskunftsansprüche nicht angenommen werden, sodass die Ansprüche der Klägerin aus § 242 BGB nach wie vor bestehen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits nach 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass im Falle einer Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 4. bei der D... AG über den 31.12.2005 hinaus Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11 Abs. 1 AnfG bestanden hätten, nachdem - wie ausgeführt - die Klägerin unstreitig gestellt hat, dass die Pfändungen in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. aus den Jugendamtsurkunden vorgenommen worden sind. Dem steht - wie ebenfalls dargestellt - entgegen, dass der Umfang der Berechtigung der Beklagten zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden nicht dargetan ist und daher eine Anfechtbarkeit ihrer Erstellung nicht angenommen werden kann. ..." (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2007 - 7 U 198/05)

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Der dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO gilt auch für Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück auf Grund einer Anfechtung nach dem AnfG (gegen OLG Celle, MDR 1986, 1031; OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2002 - 27 W 7/02, NZI 2002, 575).

Sonderrechtsnachfolge i. S. von § 2 AnfG kann schon vorliegen, wenn aus dem anfechtbar Erworbenen ein neues, beschränktes Recht geschaffen oder eine besodnere Befugnis abgezweigt wird (hier Wohnrecht). Die Eintragung einer Vormerkung für ein solches Recht genügt. Aufgrund des Rückgewähranspruchs gem. § 11 AnfG kann nicht die Löschung einer solchen Vormerkung verlangt werden, sondern nur die Unterlassung des Gebrauchmachens von diesem Recht im Rahmen der Zwangsvollstreckung (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 17 U 176/99, InVo 2001, 337 ).

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„... Der Kläger macht Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Der Kläger ist Inhaber einer durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des LG Duisburg vom 3.6.2004 {Az, 8 O 485/03) gegen Norbert Krüger (im Folgenden: Schuldner) als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe von 2.045.167,52 EUR zuzüglich Zinsen. Norbert Krüger ist der Vater der Beklagten.

Diesem Anfechtungsurteil liegt eine Schadensersatzforderung des Klägers wegen unerlaubter Handlung des Schuldners zum Nachteil der Babcock Kraftwerkstechnik GmbH zu Grunde. Nach der dem Versäumnisurteil des LG Duisburg zu Grunde liegenden Klagschrift hat der Schuldner gemeinsam mit weiteren Tatbeteiligten im Jahr 1994 insgesamt einen Betrag in Höhe von sechs Millionen DM veruntreut. Durch Beschluss des AG Duisburg vom 1.9.2002 (Az. 62 IN 182/02) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babcock Kraftwerkstechnik GmbH eröffnet und der Kläger zum Sachwalter ernannt.

Aufgrund als ‚Ausstattungsvertrags' bezeichneten notariellen Vertrag vom 27.9.2001 (Bl. 10 ff. d.A.) übertrug der Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück an die Beklagte. Der Eigentumsübergang wurde am 1.10.2001 im Grundbuch eingetragen. An diesem notariellen Vertrag war auch die Mutter der Beklagten und Ehefrau des Schuldners beteiligt, die durch diesen Vertrag den anderen hälftigen Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Beklagte übertrug.

Die Zuwendung des Grundstücksanteils an seine Tochter bezeichnete der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis zu der am 17.11.2004 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zu seinen Vermögensverhältnissen als ‚Schenkung'.

Nach den Vermögensverhältnissen des Schuldners ist - auch unter Berücksichtigung weiterer anfechtbarer Handlungen i.S.d. AnfG - nicht zu erwarten, dass die titulierte Forderung des Klägers befriedigt wird.

Nach der Eigentumsübertragung bebaute die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück mit einem Einfamilienhaus.

Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Ausstattung i.S.d, § 1624 BGB eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 AnfG ist. Der Begriff der Unentgeltlichkeit i.S.d. § 4 AnfG sei im Hinblick auf den Zweck des Anfechtungsrechts, die größere Schutzwürdigkeit von Gläubigern entgeltlich begründeter Rechte gegenüber Empfängern freigiebiger Zuwendungen, weit auszulegen. Eine unterschiedliche Behandlung von Ausstattung und ehebedingter Zuwendung im Anfechtungsrecht sei nicht gerechtfertigt. Da Eltern zu einer Ausstattung nicht verpflichtet seien, beruhe eine Ausstattung auf einem freiwilligen Entschluss der Eltern, dem keine Gegenleistung des Kindes entgegenstehe. Die Besserstellung des Kindes verdiene keinen Schutz gegenüber den Gläubigern des Leistenden.

Im Übrigen liege keine Ausstattung vor, da das Vermögen des Schuldners bereits seit 1994 mit einer Schadensersatzforderung der Geschädigten in Höhe von mehr als 2 Mio. EUR belastet gewesen sei, weshalb die Übertragung von Grundeigentum nicht seinen Vermögensverhältnissen entsprochen habe i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB .

Der Kläger beantragt zuletzt, zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, wegen der mit dem Versäumnisurteil des LG Duisburg vom 3.6.2004 (Az. 8 O 485/03) gegen den Schuldner Norbert Krüger als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe von 2.045.167,52 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 1.9.1994 sowie weiteren 1% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11,12.2003 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Monakam - Grundbuchamt Bad Üebenzell - Blatt Nr. 50410, Flurstück 456/84, eingetragenen Grundstück Wieselweg 19, Gebäude- und Freifläche, 5 a 39 qm, mit der Maßgabe zu dulden, dass der Kläger für die Insolvenzmasse den Anteil am Reinerlös erhält, der dem Schuldner Norbert Krüger, Schillerstr. 30, 71263 Weil der Stadt, ohne den mit der Übertragung vom 27.9.2001/1.10,2001 verbundenen Untergang seines hälftigen Miteigentumsanteils zugestanden hätte. Die Beklagte beantragt: Klagabweisung.

Sie ist der Ansicht, dass § 1624 BGB eine Sondervorschrift gegenüber den Schenkungsvorschriften darstelle, die eine Privilegierung des Kindes gegenüber anderen Zuwendungsempfängern bezwecke. Dies ergebe sich schon aus dem 4. Titel des Buchs Familienrecht (‚Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen'). Durch den Wortlaut dieser Vorschrift sei deutlich gemacht, dass eine Ausstattung keine Schenkung darstelle. § 1624 BGB sei eine Schutzvorschrift, die gegenüber dem Anfechtungsrecht vorrangig sei. Sie würde deshalb leer laufen, wenn die darin zum Ausdruck gekommene Besserstellung des Kindes nicht zu einem Schutz im Rahmen des Anfechtungsrechts führte. Mit dem Schutzzweck des § 1624 BGB sei es nicht vereinbar, wenn dem Zuwendenden im Falle seiner Verarmung eine Rückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB verwehrt sei, während sein Gläubiger die Zuwendung im Wege der Anfechtung rückgängig machen könne. Aufgrund des Wortlauts des § 1624 BGB wäre eine Anfechtung nur dann ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber dies in der Insolvenzordnung ausdrücklich geregelt hätte, da es zu Zeiten der Geltung der Konkursordnung keinen Zweifel daran gegeben habe, dass Ausstattungsverträge nicht der Anfechtung nach § 32 KO unterliegen. Der Anfechtungs- bzw. Insolvenzgläubiger sei durch die übrigen Anfechtungstatbestände ausreichend geschützt.

Der Anfechtung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte das Grundstück bebaute, weshalb die Zwangsversteigerung einen enormen wirtschaftlichen Verlust darstellen würde.

Der Kläger hat im Verfahren 1 O 331/04 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verfügungsverbot bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks erwirkt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2005 (B!., 55) und die weiteren Anlagen im Verfahren 1 O 331/04 verwiesen.

Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klage ist begründet, da der Kläger die Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils auf die Beklagte gem. §§ 1 , 2 , 4 , 11 und 13 AnfG anfechten kann.

1. Der Kläger ist anfechtungsberechtigt i.S.d. §§ 1 und 2 AnfG : Ihm steht mit dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG Duisburg ein vollstreckbarer Schuldtitel gegen den Schuldner zu. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Klägers geführt und es kann davon ausgegangen werden, dass die weitere Vollstreckung auch nicht zur vollständigen Befriedigung des Klägers führen wird. Die Anfechtung wurde auch innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 4 Abs. 1 AnfG geltend gemacht.

2. Die Zuwendung des Schuldners an die Beklagte im Wege des Ausstattungsvertrags i.S.d. § 1624 BGB stellt auch eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 Abs. 1 AnfG dar.

a. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 AnfG sind nicht nur Schenkungen i.S.d. § 516 BGB , sondern gerade auch sonstige unentgeltliche Verfügungen der Anfechtung unterworfen. § 4 Abs. 1 AnfG verfolgt wie § 32 KO und § 134 InsO den Zweck, Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb bestimmter Zeiträume vor Erhebung der Anfechtungsklage oder vor Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens zu schützen; das Interesse des durch eine unentgeltliche Verfügung Begünstigten, das Empfangene zu behalten, soll dem Recht des Gläubigers auf Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung weichen (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLGR München 1997, 33). Die Anfechtungsregeln beruhen damit letztlich auf einer Abwägung zwischen dem Interesse dessen, der eine unentgeltliche Leistung erhall und dem Interesse des Inhabers einer titulierten Forderung gegen den Schuldner. Entsprechend dieses Schutzzwecks ist der Begriff ‚unentgeltlich' i.S.d. Anfechtungsrechts weit auszulegen. Eine unentgeltliche Leistung in diesem Sinne liegt damit vor, wenn kein Rechtsanspruch auf die Leistung bestand und keine Gegenleistung erbracht wurde (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLG München WM 2004, 1044 [OLG München 20.05.2003 - 23 U 4260/02] ; Hess/Weis, Anfechtungsrecht, § 4 AnfG, Rn. 3). Anfechtbar sind danach nicht nur Schenkungen, die eine Einigung über die Unentgeltlichkeit voraussetzen, sondern auch sonstige unentgeltliche Zuwendungen, bei denen einen Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ71, 61).

b. Die Regelung über die Ausstattung in § 1624 BGB ist eine Sonderregelung für bestimmte Zuwendungen der Eltern an die Kinder. Wie sich schon aus der Überschrift des Titels 4 des 2. Abschnitts im 4. Buch des BGB und aus den weiteren Vorschriften in diesem Titel ergibt, geht es dabei in erster Linie um das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind und nicht um die rechtlichen Beziehungen zu Dritten. Heute ist anerkannt, dass kein Rechtsanspruch auf eine Ausstattung besteht, da derartige Ansprüche im Unterhaltsrecht abschließend geregelt sind (Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 2; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn.2). Es wird allenfalls noch diskutiert, ob eine entsprechende ‚sittliche Verpflichtung' der Eltern besteht.

c. Ob eine Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB unentgeltlich ist i.S.d § 4 Abs. 1 AnfG , ist umstritten (dagegen: RG JW 1916, 588, 589; Huber, AnfG , 9. A. 2000, §4, Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn.48; Jaeger, 8. A. 1958, § 32 KO, Anm. 13a; Kuhn/Uhlenbruck, 11. A. 1994, § 32 KO, Rn. 12; Soergel-Strätz, 1987, § 1624 BGB, Rn. 12; Kemper in HK-BGB, 2001, § 1624, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 3; dafür. Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB , Rn, 4; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002; 1624 BGB, Rn.2; MK- InsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37; AK-Münder, 1981, § 1624 BGB, Rn. 3f.; Uhlenbruck-Hirte, InsO , 12. A. 2003, § 134 Rn. 41). In seiner Entscheidung vom 19.2.1897 (JW 1897, 189) hat das RG zwar die Anfechtung einer Ausstattung bejaht, ging dabei jedoch noch davon aus, dass eine Verpflichtung zur Gewährung einer Ausstattung zwar grundsätzlich besteht, aber im konkreten Fall aufgrund der Überschuldung des Vaters nicht vorlag.

aa. Bei der Entscheidung dieser Frage ist zwischen dem Interesse des Gläubigers und dem Interesse des Kindes an der erhaltenen Zuwendung abzuwägen, was unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln und der daraus resultierenden weiten Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit zu erfolgen hat (vgl. BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang in der Regel von ‚entgeltlichen' Forderungen auf Seiten des Gläubigers ausgegangen wird. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der dem Kläger zustehende Titel letztlich auf einer Schadensersatzforderung beruht, weil zumindest aufgrund des rechtskräftigen Titels ein Anspruch des Klägers besteht, was gegen das Interesse der Beklagten an dem Behaltendürfen des Grundstücks, dass sie erhielt, ohne eine Anspruch darauf zu haben, abzuwägen ist. Unter Berücksichtigung der den Anfechtungsregeln zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass das Interesse am Behaltendürfen von Leistungen, auf die kein Anspruch bestand, gegenüber titulierten Ansprüchen zurückzustehen hat, könnte ein Überwiegen der Interessen der Beklagten allenfalls damit begründet werden, dass der Gewährung einer Ausstattung eine ‚sittliche Verpflichtung' zu Grunde liege. Schon das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung erscheint äußerst fraglich. Selbst wenn davon jedoch auszugehen wäre, schiene es nicht mehr zeitgemäß, aus einer solchen Art von ‚Verpflichtung' rechtlich relevante Schlüsse zu ziehen (vgl. OLG Hamm 2IP 1992, 1755). Dies gilt insbesondere deshalb, weil es nicht nur um das Verhältnis zwischen den Personen geht, zwischen denen diese ‚sittliche Verpflichtung' besteht, sondern um das Verhältnis zu Dritten. Hinzu kommt, dass sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 1624 BGB ergibt, dass diese Vorschrift den Schutz des Empfängers einer Ausstattung gegenüber Dritten und insbesondere Gläubigern des zuwendenden Elternteils bezwecken soll. Vielmehr schließt diese Vorschrift, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, in erst Linie eine Reihe von Vorschriften aus dem Schenkungsrecht aus. In diesen Vorschriften (insb. die §§ 528 , 530 BGB ) geht es jedoch um das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten und gerade nicht um das Verhältnis zu Dritten.

bb. Gegen die Anfechtbarkeit spricht nicht, dass auf diesem Wege der Anfechtende eine Zuwendung des Schuldners rückgängig machen kann, was diesem selbst nicht möglich ist. Dies ist gerade der Normalfall einer Anfechtung nach § 4 AnfG bzw. § 134 InsO : Diese Vorschriften greifen auch im Falle einer Schenkung i.S.d. § 516 BGB unabhängig davon, ob auch der Schuldner die Zuwendung nach §§ 528 , 530 BGB rückgängig machen kann, oder ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen. Denn die Möglichkeit der Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen nach den § 4 AnfG bzw. § 134 InsO beruht auf der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass aus Billigkeitserwägungen im Insolvenzfall bei einem Widerstreit zwischen unentgeltlich erworbenen und anderen Rechten letztere unter bestimmten Voraussetzungen weichen sollen (BGHZ 71, 61). Folglich kommt es im Rahmen der § 4 AnfG bzw. § 134 InsO gerade nicht darauf an, ob auch der Schuldner in der Schuldner die Zuwendung zurückverlangen könnte (BGH a.a.O.., II 2d aa/bb der Entscheidungsgründe).

cc. Dementsprechend wird von der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur - darunter auch Vertreter der Ansicht, die eine Anfechtbarkeit von Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB ablehnt (Huber, AnfG , 9. A. 2000, §4 Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn. 24) - davon ausgegangen, dass sog. ehebedingte Zuwendungen unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. Anfechtungsrechts und damit anfechtbar sind (BGHZ 71, 61; OLG München WM 04, 1044; MK-lnsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37). Die von der Rechtsprechung entwickelte ehebedingte Zuwendung erfasst Zuwendungen unter Ehegatten, die zwar unterhaltsrechtlich nicht geschuldet sind, aber zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden. Bei der Entwicklung dieses Rechtsinstituts stand gerade die Frage im Vordergrund, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften im Verhältnis der Ehegatten untereinander bei Ehescheidung eine Rückgängigmachung der Zuwendung verlangt werden kann, was gerade nicht möglich ist, wenn eine Zuwendung als ehebedingte Zuwendung einzustufen ist (BGHZ 65, 320)

Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Anfechtungsregelungen sind ehebedingte Zuwendung und Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB vergleichbar: Auf eine ehebedingte Zuwendung, die über gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistungen hinausgeht besteht ebenso wenig ein Anspruch gegen den Ehegatten (BGHZ 71, 61), wie auf Gewährung einer Ausstattung durch die Eltern (siehe oben l.2.b.).In beiden Fällen erfolgt die Zuwendung damit ohne Verpflichtung in rechtlichem Sinne, sondern allenfalls aufgrund einer moralischen Verpflichtung. Zudem regeln beide Institute in erster Linie das Verhältnis zwischen Zuwendendem und Empfänger, weshalb der Empfänger in beiden Fällen angesichts des Umstands, dass eine Gegenleistung nicht erfolgt und keine Verpflichtung zur Gewährung besteht, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln nicht schutzwürdiger ist als der Anfechtende.

dd. Die Zuwendung des Grundstücks an die Beklagte wird auch nicht dadurch eine entgeltliche Leistung, dass sie nach dem Ausstattungsvertrag (wie auch nach der gesetzlichen Regelung, §§ 2315 , 2316 BGB ) bei der Berechnung des Pflichtteils anzurechnen ist. Denn selbst der Verzicht auf den (gesamten) Pflichtteil im Gegenzug für eine unentgeltliche Zuwendung schließt die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im anfechtungsrechtlichen Sinne nicht aus (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ). Hinzu kommt, dass im streitgegenständlichen Ausstattungsvertrag sogar die nach § 2050 Abs. 1 BGB vorgesehen Ausgleichung dieser Zuwendung im Verhältnis zu den Geschwistern im Ausstattungsvertrag ausgeschlossen wurde, was bedeutet, dass die Beklagte im Verhältnis zum Schuldner bzw. ihren Geschwistern noch nicht einmal die im Falle einer Ausstattung gem. § 2050 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgesehene ‚Gegenleistung' erbrachte.

ee. Hinzu kommt, dass auch im Steuerrecht ( § 33 EStG ) eine sittliche Verpflichtung zur Ausstattung grundsätzlich nicht anerkannt wird, da auch insofern nur auf das Bestehen einer Rechtspflicht abgestellt wird (BFH BB 1987, 2081; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn. 17).

3. Die Beklagte ist daher gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG verpflichtet, den durch die unentgeltliche Leistung des Schuldners erlangten Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen und damit die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.

a. Dies ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte durch die Übertragung der beiden hälftigen Miteigentumsanteile an sie an dem Grundstück Alleineigentümerin des Grundstücks wurde. In solchen Fällen kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, wobei der Anspruch auf Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte beschränkt ist. Für die von der Beklagten gem. § 11 AnfG zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen wird fingiert, dass der Miteigentumsanteil noch fortbesteht (BGHZ 90, 207 [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83] ).

b. Der Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Grundstück nach dem Eigentumserwerb mit einem Einfamilienhaus bebaute. Zwar gewährt § 11 Abs. 1 AnfG nur einen Anspruch auf das, was der Anfechtungsgegner aus dem Vermögen des Schuldners erlangt hat, weshalb Vorteile, die auf werterhöhenden Verwendungen des Anfechtungsgegners beruhen, dem Gläubiger nicht zugute kommen dürfen sondern dem Anfechtungsgegner verbleiben müssen. Dem Anfechtungsgegner stehen deshalb wegen werterhöhender Verwendungen, die vom zugewendeten Vermögensgegenstand nicht getrennt werden können, ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Die nach § 11 AnfG grundsätzlich vorgeschriebene Rückgewähr in Natur wird durch derartige Verwendungen hingegen nicht unmöglich, weshalb der nach § 11 AnfG primär vorgesehene Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung dadurch nicht berührt wird (BGH NJW 1984, 2890). Der Aufwendungsersatzanspruch des Anfechtungsgegners ist nicht im Anfechtungsprozess, sondern erst in der Zwangsvollstreckung bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen (BGH a.a.O..). ..." (LG Tübingen, Urteil vom 24.05.2005 - 1 O 2/05)

§ 3 AnfG Vorsätzliche Benachteiligung

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zurzeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahe stehenden Person ( § 138 der Insolvenzordnung ) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zurzeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Leitsätze/Enscheidungen:

Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden. Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, ob diese der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens im Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessgericht zu prüfen. Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksamwerden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen Bezugszeitpunkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an (BGH, Versäumnisurteil vom 19.05.2009 - IX ZR 37/06 zu BGB § 400; ZPO § 850c Abs. 4, § 850e Nr. 2a; AnfG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1):

„... 2. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Abtretungsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG n.F., der hier nach der Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 1 AnfG anzuwenden ist, greift nicht durch. Der Anspruch aus § 11 Abs. 1 AnfG besteht nicht, weil die Anfechtung nicht innerhalb der 10-Jahresfrist des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erklärt worden ist. Die anfechtbare Rechtshandlung ist bereits in dem Zeitpunkt vorgenommen worden, als die Abtretung wirksam wurde. Dies war der Fall, als der Anfechtungsgegner die Abtretungserklärung annahm (§ 398 Satz 2 BGB), also spätestens mit der erstmaligen Geltendmachung der Abtretung gegenüber der Hilfskasse. Wird der pfändbare Teil von Rentenbezügen eines Schuldners, der das Rentenalter bereits erreicht hat, für die Zukunft an einen Gläubiger abgetreten, so ist für den Zeitpunkt der Anfechtung das Wirksamwerden der Abtretungserklärung maßgeblich. Auf die späteren Zeitpunkte der Abführung der jeweiligen Monatsbeträge kommt es dagegen nicht an.

a) Eine Rechtshandlung gilt in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (§ 8 Abs. 1 AnfG). Dies bedeutet für die Vorausabtretung von künftigen Forderungen, dass es auf die Entstehung der Forderung ankommt (BGHZ 30, 238, 240; BGHZ 64, 312, 313; BGHZ 170, 196, 200 f Rn. 12; BGHZ 174, 297, 300 Rn. 13; Urt. v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 999; v. 6. April 2000 - IX ZR 122/99, ZIP 2000, 932 Rn. 24; Huber, AnfG 10. Aufl. § 8 Rn. 7; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, § 140 Rn. 5; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl., § 140 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 140 Rn. 9b).

b) Bei der Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, geht es nicht um künftige Forderungen, sondern ausschließlich um einen Rentenanspruch, der bereits entstanden war.

aa) Allerdings entstehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ansprüche auf Mietzinszahlungen befristet erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums (BGHZ 170 aaO), so dass die Abtretung der Forderung auf künftigen Mietzins auch erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums wirksam wird (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513 Rn. 9, 10; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO).

bb) Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Grundsätze auf die Abtretung von Rentenbezügen jedoch nicht übertragbar. Hier geht es - anders als bei der Abtretung laufender Mietzahlungen - nicht um die Dauer eines Nutzungsrechtes; eine Vertragskündigung ist bei gesetzlichen Rentenbezügen nicht möglich, und Störungen der Vertragsabwicklung aufgrund von Leistungsstörungen usw. kommen nicht in Betracht. Von derartigen Unwägbarkeiten, die für die Annahme befristeter Zahlungen im Fall der Abtretung von Mieten entscheidend sind, hängt die Zahlung der Altersbezüge nicht ab. Sie ist - jedenfalls nach Eintritt ins Rentenalter - nicht von einer Gegenleistung abhängig, sondern nur dadurch "bedingt", dass der Berechtigte den jeweiligen Zeitraum erlebt. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsbedingung, die nicht unter § 8 Abs. 3 AnfG fällt. Bei normalem Verlauf der Abwicklung des Leistungsbezugs sind bis zum Tod des Rentenberechtigten keine Störungen und Unterbrechungen des Leistungsbezugs zu erwarten. Die von der Revision aufgeführten Beispiele der Unterbrechung oder Änderung des Leistungsverhältnisses, etwa durch Erlangung von anrechenbaren Bezügen, Ablehnung einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis, Durchführung eines Versorgungsausgleichs oder strafrechtliche Verurteilung sind mit den Unwägbarkeiten, die im Rahmen eines fortdauernden Austauschvertrages eintreten können, nicht vergleichbar. Der gesamte Rentenanspruch war zum Zeitpunkt der Annahme der Abtretung bereits entstanden. ..."

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Hat der Schuldner seinen letzten werthaltigen Vermögensgegenstand veräußert und gleichzeitig mit dem Erwerber vereinbart, dass dieser den Kaufpreis durch Aufrechnung mit einem zu diesem Zweck vorzeitig fällig gestellten Gegenanspruch erbringt, kann ein Gläubiger diesen Vorgang jedenfalls dann, wenn andere Gläubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Kaufpreisforderung vollstrecken konnten, nur insgesamt, nicht auf die Verrechnungsabrede beschränkt, anfechten (BGH, Urteil vom 23.10.2008 - IX ZR 202/07 zu AnfG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1).

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Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtenden Gläubigers gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück (BFH, Urteil vom 17.04.2007 - IX R 56/06, DStRE 2008, 8).

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„... Tatbestand: Die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Schuldnerin) schuldete der Klägerin mindestens 90.128,26 DM aus Warenlieferungen. Die Klägerin erwirkte am 22. September 1999 gegen die Schuldnerin einen Mahnbescheid über 95.513,75 DM nebst Zinsen, wogegen diese Widerspruch einlegte. Am 14. Januar 2000 ging den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Schuldnerin vom 28. Dezember 1999 über 90.128,26 DM zu. In der Urkunde wurde die Schuld als fällig festgestellt. Die Schuldnerin verpflichtete sich zur Bezahlung dieser Schuld in monatlichen Raten von je 500 DM. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug geriet, sollte der dann noch verbliebene Restbetrag auf einmal fällig sein, sofern nicht die Klägerin vorher ausdrücklich einen weiteren Zahlungsaufschub bewilligt hatte. Wegen der "vorstehend versprochenen Zahlungen" unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die monatlichen Raten wurden von der Schuldnerin in der Folge regelmäßig und pünktlich bezahlt.

Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1999 übertrug die Schuldnerin ihren ½-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück an den Beklagten. Als Gegenleistung verpflichtete sich dieser, die Schuldnerin von gemeinsamen Verbindlichkeiten in Höhe von 367.000 DM freizustellen und im Innenverhältnis hierfür allein zu haften. Die Rechtsänderung wurde am 13. Januar 2000 im Grundbuch eingetragen.

Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 311.000 DM belastet; es hat einen Verkehrswert von 306.000 DM. Die Grundschuld valutierte im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung mit 331.993,61 DM. Die Grundschuld war zur Sicherung von Darlehen bestellt worden. Nur auf eines dieser Darlehen über etwa 92.000 DM werden Tilgungsleistungen erbracht. Im Übrigen verlangt die Bank keine Tilgungsleistungen, weil die Darlehen zusätzlich mit drei Lebensversicherungen abgesichert sind, hinsichtlich derer alle Ansprüche auf Auszahlung an die Bank abgetreten sind. Die Rückkaufswerte dieser Lebensversicherungen betrugen im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung 47.501,88 DM.

Die Klägerin begehrt nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wegen ihrer Forderung in Höhe von 90.128,76 DM vom Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung aus dem Teil des Ersteigerungserlöses, der der Schuldnerin als Miteigentümerin zugestanden hätte.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

Das Berufungsgericht meint, teilweise unter umfassender Bezugnahme auf das Landgericht, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Schuldnerin an dem Hausgrundstück auf den Beklagten sei anfechtbar gemäß §§ 1, 3 Abs. 2, § 11 AnfG. Soweit das notarielle Schuldanerkenntnis zugunsten der Schuldnerin eine Stundung der grundsätzlich in voller Höhe fälligen und titulierten Forderung enthalte, habe die Klägerin diese im Hinblick auf die anfechtbare Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück widerrufen dürfen.

Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG liege vor, weil der Beklagte als Ehemann der Schuldnerin eine nahe stehende Person und die Klägerin durch den Übertragungsvertrag unmittelbar benachteiligt worden sei. Daneben sei § 4 AnfG erfüllt, weil die Übertragung jedenfalls teilweise unentgeltlich gewesen sei. Bei der hier vorliegenden Abtretung von Lebensversicherungen sei die Verrechnung und letztlich vertragsgemäße Tilgung der Darlehen über den Erlös der Lebensversicherungen die Regel. Der so entstehende freie Wert des Miteigentumsanteils, auf den die Gläubiger hätten Zugriff nehmen können, sei dem Beklagten ohne Gegenleistung übertragen worden. Die im Rahmen des § 4 AnfG ausreichende mittelbare Gläubigerbenachteiligung liege vor, weil zugunsten der Klägerin davon auszugehen sei, dass eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück derzeit nicht aussichtslos erscheine. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten könne eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen werden, weil unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM gegenüber valutierenden Darlehen von 331.993,61 DM nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von 284.491,73 DM bestehe, was unter dem Verkehrswert des Grundstücks von 304.000 DM liege. Für die Berücksichtigung einer Pauschale von 10 % des Grundstückswertes für die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens bestehe kein Anlass, weil vorrangig von dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des anfechtbaren Rechtsgeschäfts auszugehen sei. Im Übrigen seien nur Kosten von ca. 10.300 DM zu erwarten.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, die Vordergerichte hätten die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG zu Unrecht bejaht. Sie macht geltend, die Schuldnerin habe das Schuldanerkenntnis zwar abgegeben. Die Klägerin habe aber stets bestritten, dass eine Stundungsvereinbarung zustande gekommen sei, und habe die Erklärung der Schuldnerin nicht akzeptiert, weil sie zur Höhe des anerkannten Betrages und zur Verzinsung nicht einverstanden gewesen sei. Damit sei ein wirksames Anerkenntnis, das einen Vertragsabschluss voraussetze, nicht zustande gekommen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Schuldnerin jedenfalls den anerkannten Betrag schulde. Folglich könne auch der Unterwerfungserklärung keine Bedeutung zukommen. Dieser Einwand greift nicht durch.

Die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG setzt einen vollstreckbaren Schuldtitel, die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung und die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens voraus. Letzteres war unstreitig gegeben. Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor:

a) Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 2 Rn. 15). Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabhängig von einer materiellen Einigung der Parteien über das zugrunde liegende Rechtsgeschäft. Sie ist vielmehr eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung. Für das Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung ist der Bestand einer sachlichrechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch § 139 BGB ist nicht anwendbar (BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, 545; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, WM 1994, 1886, 1887; v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 60; v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, NJW 2004, 844; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rn. 29). Die Zwangvollstreckungsunterwerfung kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO beseitigt werden (BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 aaO; Zöller/Stöber, aaO; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 35). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist deshalb wirksam.

Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf einen konkret bezeichneten Anspruch beziehen und diesen Anspruch inhaltlich bestimmt ausweisen. Ein zu zahlender Geldbetrag ist bestimmt, wenn der Betrag ziffernmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus den Angaben der Urkunde berechnen lässt. Eine Bestimmbarkeit genügt nicht (Zöller/Stöber, aaO § 794 Rn. 26a, 26b; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl. § 794 Rn. 182, 230 ff).

Nach der Auslegung der notariellen Urkunde durch das Landgericht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat sich die Schuldnerin nicht nur für den Fall der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, dass sie mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug gerät und der bis dahin noch verbleibende Restbetrag auf einmal fällig wird. In diesem Fall könnten gegen die Bestimmtheit des Titels Bedenken bestehen. Sie habe sich vielmehr wegen des gesamten anerkannten Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergebe. Diese Auslegung erscheint möglich. Sie ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision annimmt, die Schuldnerin habe sich nur für den Fall des Zahlungsverzugs mit den Raten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, setzt sie lediglich die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.

b) Die in der notariellen Urkunde versprochene Zahlung war fällig. Das Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben angenommen, die Klägerin habe, eine wirksam vereinbarte Stundungsabrede unterstellt, diese jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen dürfen, weil die Schuldnerin mit der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück die Vermögenslage der Klägerin verschlechtert habe, die nun nicht mehr ohne weiteres in den Miteigentumsanteil der Schuldnerin vollstrecken könne, obwohl sie sich noch im Dezember 1999 durch Einsicht in das Grundbuch über dieses Vermögen der Schuldnerin vergewissert gehabt habe.

Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gläubiger kann eine Stundungsvereinbarung - deren Bestehen unterstellt - widerrufen, wenn der Schuldner den Anspruch in erheblicher Weise gefährdet oder sich seine Verhältnisse erheblich verschlechtern (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 - IV ZR 65/72, WM 1974, 838, 839; v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, ZIP 1981, 594, 595; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 271 Rn. 15). Dies konnte hier vom Tatrichter ohne Rechtsfehler angenommen werden, weil die Schuldnerin ihren einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gläubigerin entzog. Jedenfalls auf die Gesamtdauer der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin nach der - unterstellten - Stundungsvereinbarung, die über 15 Jahre laufen sollte, war eine Vollstreckung in das Grundstück nicht aussichtslos.

2. Das Berufungsgericht hat jedoch sowohl hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG wie auch hinsichtlich § 4 AnfG zu Unrecht eine objektive Gläubigerbenachteiligung bejaht.

§ 1 AnfG erfordert für jeden Fall der Gläubigeranfechtung das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ein Unterschied zwischen § 3 Abs. 2 AnfG und § 4 AnfG besteht darin, dass nach § 3 Abs. 2 AnfG eine unmittelbare Benachteiligung erforderlich ist, nach § 4 AnfG dagegen eine mittelbare Benachteiligung ausreicht (Huber, aaO § 3 Rn. 60, § 4 Rn. 10). Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993, 271, 273; v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 50).

Im vorliegenden Fall kann anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht angenommen werden.

a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt. 27. März 1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753, 755; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198; v. 20. Oktober 2005, aaO). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der Sicherheit beim Schuldner verblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374); sie liegt hier nicht vor, weil die Grundschulden voll valutiert sind.

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Grundstück einen Verkehrswert von 306.000 DM, während valutierende Darlehen von insgesamt 331.993,61 DM bestanden, die mit Grundschulden auf dem Grundstück in Höhe von nominal 311.000 DM abgesichert waren.

aa) Damit steht fest, dass eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht vorlag. Eine Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung hätte nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Gläubigerin geführt. Maßgebend ist zwar, wie ausgeführt, der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstücks, nicht sein Verkehrswert. Dieser Wert ist nicht festgestellt. In aller Regel kann aber ausgeschlossen werden, dass in der Zwangsversteigerung ein höherer Wert als der Verkehrswert erzielt wird. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch hier nicht ersichtlich.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wären auch die konkret zu erwartenden Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Abzug zu bringen, die das Berufungsgericht unangegriffen auf 10.300 DM geschätzt hat. Eine Pauschale von 10 % hat das Berufungsgericht dagegen zutreffend abgelehnt.

Den Betrag des Umfangs der Valutierung der Grundschulden hat das Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung mit 331.993,61 DM festgestellt. Eine Befriedigung ihrer Forderung hätte die Klägerin damit nicht erreichen können.

bb) Auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist nicht feststellbar.

Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde weder der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück, noch der Umfang der Valutierung festgestellt. Hierauf kommt es für die mittelbare Gläubigerbenachteiligung an. Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Wert des Grundstücks und die Valutierung im Zeitraum vom 13. Januar 2000 (Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch) bis 13. März 2003 (letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht) nicht geändert haben, zumal die Klägerin behauptet, die Schuldnerin habe zuletzt nur noch Zinsen, aber keine Tilgung mehr geleistet. Dann ist auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht feststellbar. Sollte der Beklagte nach seiner Eintragung im Grundbuch durch eigene Leistung den Umfang der Valutierung reduziert haben, käme dies der Klägerin nicht zugute, es sei denn, diese Leistungen wären aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 41).

c) Bei Berücksichtigung der Lebensversicherungen ergibt sich nichts anderes:

Die Annahme des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM sei im Hinblick auf die Grundpfandrechte nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von 284.491,73 DM gegeben, weshalb in Höhe der Wertdifferenz zum Verkehrswert des Grundstücks eine teilweise Befriedigung der Forderung der Klägerin durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwarten sei, ist unzutreffend.

Abgesehen davon, dass maßgeblich auch hier nur der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös abzüglich der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ist, können die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei der Beurteilung der Befriedigungsaussichten der Klägerin bei Durchführung der Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks nicht einfach in Abzug gebracht werden. Würde die Klägerin das Zwangsversteigerungsverfahren durchführen, würde sie keinen Erlös erzielen. Denn die Bank als Grundschuldgläubigerin wäre nicht verpflichtet, auf die ihr zustehenden Rechte zu verzichten.

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Schuldnerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Teilrückgewähr der noch voll valutierten Grundschuld hätte. Diesen könnte die Klägerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Nach Durchsetzung dieses Anspruchs hätte sich die Belastung des Grundstücks reduziert und die Aussicht, in der Zwangsversteigerung einen Erlös zu erzielen, erhöht (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1995 aaO).

Die Wahl, welche der beiden Sicherheiten anteilig zurückzugeben wäre - Grundschuld oder Lebensversicherung -, liegt allerdings bei der Bank (Ziffer 4.3 der Grundschuldbestellungsurkunde; Ziffer 9 der Abtretungserklärungen bezüglich der Lebensversicherungen; jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Dass diese, selbst wenn eine Übersicherung vorliegt, gerade einen Teil der Grundschuld zurückgibt, steht nicht fest, solange sich die Klägerin den Anspruch nicht verschafft und durchgesetzt hat.

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ein solcher, auf Seiten der Bank nur eine Wahlschuld begründender Anspruch jedenfalls nicht im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Grundstück. Er hätte nach den genannten vertraglichen Bestimmungen vorausgesetzt, dass der realisierbare Wert aller Sicherungen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überstieg. Dies kann bei der in diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensschuld von 331.993,61 DM, einem Rückkaufswert der Lebensversicherungen von 47.501,88 DM und einem Verkehrswert des Grundstücks von 306.000 DM nicht angenommen werden. Die rechnerische, vom Berufungsgericht ermittelte Wertdifferenz von ca. 21.500 DM genügt hierfür nicht. Denn dabei wird nicht berücksichtigt, dass es bei der Höhe der realisierbaren Werte des Grundstücks auf den zu erzielenden Versteigerungserlös abzüglich der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ankommt. Nur auf diese Weise kann nämlich die Bank ihre Grundschuldsicherheit verwerten, § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB; ein Recht auf freihändigen Verkauf besteht nicht. Hierauf kann deshalb nicht abgestellt werden. Von einem im Wege der Zwangsversteigerung realisierbaren Wert von mehr als 284.491,73 DM kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit einem erheblichen Mindererlös bezogen auf den Verkehrswert zu rechnen. Aus diesem Grund liegen die Beleihungshöchstgrenzen für Grundstücke deutlich unter dem Verkehrswert. Eine Übersicherung lag deshalb im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks nicht vor.

Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn auf den für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung gemäß § 4 AnfG maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abgestellt wird, ist nicht festgestellt. Dies ist möglich, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwa der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück erhöht hat, die Valutierung des Darlehens reduziert worden ist oder die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen gestiegen sind. Dabei haben allerdings Leistungen des Beklagten nach der Eigentumsübertragung außer Betracht zu bleiben, da diese der Klägerin nicht zugute kommen können, es sei denn, diese Leistungen sind aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996 aaO; Huber, aaO § 1 Rn. 41).

Dass die Verpflichtung der Bank zu einer auch nur teilweisen Freigabe von Sicherheiten erst entsteht, wenn der Sicherungswert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze (Betrag der gesicherten Forderungen zuzüglich der sogenannten Marge) übersteigt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Deckungsgrenze ist in der Zwangsvollstreckung unerheblich.

d) Ergibt sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts kein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf Rückgewähr einzelner Sicherheiten, kann sich die Klägerin einen etwaigen Verwertungsmehrerlös bei Verwertung der Sicherheiten durch die Bank dadurch sichern, dass sie den Anspruch der Schuldnerin auf dessen Auskehrung pfändet und sich zur Einziehung überweisen lässt. Sollte die Schuldnerin derartige Ansprüche an Dritte abtreten, besteht die Möglichkeit der Anfechtung unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes. ..." (BGH, Urteil vom 23.11.2006 - IX ZR 126/03)

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Die Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung durch den Ehemann zur Absicherung eines der Ehefrau eingeräumten Kredits ist nur anfechtbar, wenn das Kreditinstitut über die Steuerschulden und eine bestehende Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Ehemannes Kenntnis hat. Allein der Zugang einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung bei einem Kreditinstitut, das den Schuldner nicht als Kunden führt und deshalb eine Personenidentität zwischen dem Steuerschuldner und dem Inhaber des vom Finanzamt angegebenen Bankkonto nicht feststellen kann, erlaubt nicht den Schluss, das Kreditinstitut habe Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht eines Sicherungsgebers gehabt (BFH, Entscheidung vom 13.07.2006 - VII B 274/05).

Es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, den zwischen zusammenveranlagten Ehegatten unentgeltlich zugewendeten Vermögenswert nach § 278 II AO 1977 einem zeitlich unbeschränkten Zugriff durch das FA auszusetzen, während die Anfechtung einer solchen Vermögensverschiebung nach dem AnfG bei nicht zusammenveranlagten Eheleuten nur zeitlich eingeschränkt möglich ist. Soweit § 278 II AO 1977 eine zeitlich unbeschränkte Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers vorsieht, während das AnfG für vergleichbare Sachverhalte zeitlich begrenzte Anfechtungsmöglichkeiten eröffnet, liegt eine Regelungslücke vor, die durch eine analoge Anwendung von § 3 I AnfG zu schließen ist (BFH, Urteil vom 09.05.2006 - VII R 15/05).

Auch bei Vermögensübertragungen zwischen getrennt lebenden Ehegatten kann nicht generell unterstellt werden, dass Ausgleichsansprüche abgegolten werden und die Übertragung damit entgeltlich erfolgt. Die Inanspruchnahme nach § 191 AO verlangt eine Ermessensbetätigung des Finanzamtes, die sich konkret auf die zugrunde gelegte Anspruchsnorm beziehen muss. Wird der Austausch der Duldungsgrundlage als Verfahrensfehler gerügt, ist darzulegen, dass die Inanspruchnahme der Grundlage des § 4 AnfG andere Ermessenserwägungen erfordert, als diejenige nach § 3 AnfG (BFH, Entscheidung vom 24.04.2006 - VII B 120/05).

Tilgt die schuldende GmbH mit Mitteln des Gesellschaftsvermögens einen von einem Gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten Kredit und wird sie anschließend vorgefasster Absicht gemäß nach Sitzverlegung ins Ausland sofort still liquidiert, kann eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin darin bestanden haben, dass sie es unterlassen hat, einen Freistellungs-/Erstattungsanspruch nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht gegen ihren Gesellschafter geltend zu machen. 2. Werden die Gesellschaftsanteile an einen Erwerber veräußert, der eine faktische Liquidation durchführen soll, ohne etwa noch offene Forderungen zu realisieren und Gläubiger zu befriedigen, begründet dies ein erhebliches Beweisanzeichen dafür, dass die Durchsetzung eines nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht bestehenden Erstattungsanspruchs bewusst unterlassen wird. Wenn eine Gesellschaft ohne ordnungsgemäße Liquidation beseitigt werden soll, um so alle Verbindlichkeiten zu „erledigen", liegt dem der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung zu Grunde. Löst die gegen die Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht verstoßende Rückzahlung eines gesellschafterbesicherten Drittdarlehens durch die Gesellschaft eine Erstattungspflicht des Gesellschafters aus, werden die Gesellschaftsgläubiger dennoch - wenigstens mittelbar - benachteiligt, wenn zugleich der Zugriff auf diesen Erstattungsanspruch wesentlich erschwert wird, etwa durch Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland und stille Liquidation (BGH, Urteil vom 22.12.2005 - IX ZR 190/02).

Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben, wenn der in der Zwangsversteigerung erziel bare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. Den Anfechtungsgegner, der sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Grundstücks beruft, trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, in welcher Höhe im Zeitpunkt seines Erwerbs Belastungen bestanden und valutierten. Hat der Anfechtungskläger den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person sowie die dadurch verursachte unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger dargelegt und bewiesen, werden sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners da von gesetzlich vermutet (BGH, Urteil vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02).

Die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung oder einer unentgeltlichen Verfügung für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 3 I 1 AnfG kann entfallen, wenn der Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war oder davon ausging, mit Sicherheit sämtliche Gläubiger befriedigen zu können. Wird der Verpflichtete aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen, entfällt die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung oder einer unentgeltlichen Verfügung dann, wenn der Bürgschaftsschuldner bei Wirksamwerden der angefochtenen Rechtshandlung zweifelsfrei (selbst) liquide war oder davon ausging, mit Sicherheit sämtliche Gläubiger, also auch den Bürgschaftshauptgläubiger, befriedigen zu können (BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - IX ZR 217/02).

Vergleichen sich ein Bauunternehmer, der ein nachbesserungsbedürftiges Werk abgeliefert hat, und der Auftraggeber über die Höhe des geschuldeten Werklohns in der Weise, dass dieser unter Verzicht auf eine Nachbesserung ermäßigt wird, kann anfechtungsrechtlich in dem Verzicht auf die weitergehende Forderung ein inkongruentes Deckungsgeschäft liegen. Die Inkongruenz des Geschäfts kann ihre indizielle Wirkung für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Verzichtenden verlieren, wenn der objektiv erforderliche Nachbesserungsaufwand in etwa dem Betrag entspricht, auf den der Unternehmer gegenüber dem Auftraggeber verzichtet. Die Kenntnis des Auftraggebers von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Verzichtenden ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die vorhandenen Mängel als derart gravierend einschätzt, dass aus seiner Sicht die mangelhafte Werkleistung durch die vereinbarte Zahlung in etwa angemessen entlohnt ist. Hat der Anfechtungsgläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners zugleich einen Vorteil erhalten, kann es insoweit an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen (BGH, Urteil vom 13.05.2004 - IX ZR 128/01, MDR 2004, 1320).

Sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat , kann eine Anfechtungslage nach § 3 I Nr. 3 AnfG a. F. auch dann gegeben sein, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht sein ganzes Vermögen, sondern lediglich einen einzelnen Vermögensgegenstand auf den Anfechtungsgegner übertragen hat (BFH, Beschluss vom 22.04.2003 - VII B 211/02, BFH/NV 2003, 1284).

Das Institut der Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahren) ist zivilrechtlicher Natur. Für die Frage der Wirksamkeit einer Vermögensübertragung im Bereich des AnfG kommt es daher ausschließlich auf die zivilrechtliche Wirksamkeit dieser Übertragung an. Nicht maßgeblich ist, wie die Vermögensübertragung steuerlich zu beurteilen ist. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, ob der Rückgewähranspruch gem. § 7 AnfG in der Form des Wertersatzanspruchs auch gegenüber einem Duldungsverpflichteten durchgreift, der im Zeitpunkt des anfechtbaren Erwebs wie auch im Zeitpunkt der Entstehung des Wertersatzanspruchs auch gegenüber einem Duldungsverpflichteten durchgreift, der im Zeitpukt des anfechtbaren Erwerbs wie auch im Zeitpunkt der Enstehung des Wertersatzanspruchs ein geschäftsunfähiges Kind war. Konkret stellt sich die Frage, ob der Schutz des Geschäftsunfähigen dem sekundären Wertersatzanspruch weichen muss, wenn der Vollstreckungsschuldner als gesetzlicher Vertreter seinem geschäftsunfähigen Kind ein Bankguthaben in anfechtbarer Weise (Absichtsanfechtung) unentgeltlich übertragen und kurze Zeit später unter Verstoß gegen die ihm obliegende Vermögenssorge wieder entzogen hat (BFH, Beschluss vom 13.03.2002 - VII B 42/01, BFH/NV 2002, 896).

Der Anfechtungstatbestand des § 3 I Nr. 2 AnfG a. F. bestimmt den Inhalt des Eigentums in verfassungsrechtlich zulässiger Weise. Dies gilt auch hinsichtlich des Wertersatzanspruchs, der lediglich eine Modalität des Rückgewähranspruchs (§ 7 I AnfG) darstellt. Vor dem 1. Januar 1999 erlassene Duldungsbescheide werden durch das AnfG 1999 nicht berührt. Das AnfG 1999 lässt es weiter zu, dass die Finanzbehörde den Rückgewähranspruch durch Erlass eines Duldungsbescheids geltend macht. Durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage des Anfechtungsgegners vor dem Zivilgericht verliert die Finanzbehörde nicht ihr Recht, den Rückgewähranspruch durch Duldungsbescheid geltend zu machen und die Sache damit vor die Finanzgerichtsbarkeit zu ziehen (BFH, Beschluss vom 07.02.2002 - VII B 14/01, BFH/NV 2002, 757).

Nach Ergehen der Bescheide über die getrennte Veranlagung ist die Vollstreckung nach Maßgabe des § 3 I Nr. 4 AnfG a. F. i. V. mit § 7 AnfG a. F. fortzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Bescheid nach § 278 II S. 1 AO 1977 innerhalb der Anfechtungsfrist des § 3 I Nr. 4 AnfG a. F. ergangen ist (BFH, Urteil vom 18.12.2001 - VII R 56/99, DStRE 2002, 529).

Die Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung kann ebenso wie eine inkongruente Deckung ein Indiz für die Absicht des Schuldners darstellen, seine Gläubiger zu benachteiligen (BGH, Urteil vom 06.12.2001 - IX ZR 158/00, MDR 2002, 415).

***

Hat der Schuldner eine Sache in der dem Verkäufer bekannten Absicht erworben, diese sofort an einen Dritten weiterzuveräußern, kann eine durch die Weiterveräußerung bewirkte Gläubigerbenachteiligung i. d. R. nicht mit der Erwägung verneint werden, es habe von Anfang an dem Willen aller Beteiligten entsprochen, dass letztlich der Dritte die Sache erhalten solle (BGH, Urteil vom 18.05.2000 - IX ZR 119/99, MDR 2000, 974):

„... Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat der notarielle Vertrag der Schuldnerin mit dem Beklagten vom 15. Oktober 1996 die Gläubiger benachteiligt.

1. Der aus der notariellen Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 in Verbindung mit dem Vertrag vom 28. Mai 1993 herrührende Übereignungsanspruch der Schuldnerin stellte einen Vermögenswert in Höhe von etwa 750. 000 DM dar; denn auf diesen Betrag belief sich der Verkehrswert des ihr verkauften Grundstücks. Die Schuldnerin hat für die Abtretung der Rechte aus den notariellen Verträgen keine wertäquivalente Gegenleistung erhalten. Der Beklagte hat sich lediglich zur Befreiung von den noch nicht getilgten Verbindlichkeiten verpflichtet; der Wert des ihm übereigneten Grundstücks überstieg die Forderungen der gesicherten Gläubiger bei weitem.

2. Eine Gläubigerbenachteiligung läßt sich nicht deshalb verneinen, weil die Verkäuferin das Grundstück auch unmittelbar an den Beklagten hätte übereignen können und die Parteien des Vertrages vom 8. Oktober 1996 davon ausgingen, daß die Schuldnerin ihre Ansprüche daraus auf den Beklagten übertragen werde.

a) Für die Beurteilung eines auf Gläubigeranfechtung gegründeten Anspruchs ist vom realen Geschehen auszugehen. Nur gedachte Geschehensabläufe haben für die Frage, ob eine Rechtshandlung gläubigerbenachteiligend gewirkt hat, grundsätzlich keine Bedeutung (BGHZ 104, 355, 360 ff; 121, 179, 187 [BGH 21.01.1993 - IX ZR 275/91] ; 123, 183, 191 [BGH 08.07.1993 - IX ZR 116/92] ; 123, 320, 326). Der Schutzzweck der Regeln über die Gläubigeranfechtung erfordert es, daß allein der von den Beteiligten tatsächlich gewählte Weg zu beurteilen ist. Deshalb kann eine Gläubigerbenachteiligung nicht mit der Erwägung verneint werden, bei Unterbleiben der angefochtenen Handlung hätte der Gläubiger auf den Gegenstand ebenfalls nicht zugreifen können, weil dann über ihn in nicht anfechtbarer Weise verfügt worden wäre (BGHZ 104, 355, 360 f). Ebensowenig kann der Anspruchsgegner dem Gläubiger entgegenhalten, ohne die anfechtbare Handlung wäre der Schuldner in Konkurs gefallen (BGHZ 121, 179, 187) [BGH 21.01.1993 - IX ZR 275/91] . Demnach kann es für den hier erhobenen Anspruch grundsätzlich nicht erheblich sein, ob der eingetretene Rechtserfolg auch ohne Zwischenschaltung der Schuldnerin hätte bewirkt werden können.

b) Eine Gläubigerbenachteiligung wäre unter bestimmten Voraussetzungen zu verneinen, wenn der Schuldner durch die Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 nur eine Rechtsstellung erhalten hätte, die wirtschaftlich derjenigen eines uneigennützigen Treuhänders entspricht (vgl. BGHZ 124, 298, 301 ff) [BGH 09.12.1993 - IX ZR 100/93] . Eine solche Regelung haben die Parteien des Vertrages vom 8. Oktober 1996 indessen nicht getroffen. Selbst wenn man annimmt, die Weiterübertragung an den Beklagten sei Geschäftsgrundlage der Vereinbarung geworden - worauf der Vortrag hindeutet, von einem Direktgeschäft sei nur aus Furcht vor damit verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten Abstand genommen worden -, war die Schuldnerin in einer Weise in die Durchführung des Verkaufs eingebunden, die erheblich über das hinausgeht, was für die Rechte und Pflichten einer Person typisch ist, die lediglich als Treuhänder wirken soll.

aa) Der Vertrag verpflichtete die Schuldnerin weder zur Übertragung ihrer Rechte an den Beklagten noch wurde ihr aufgegeben, bestimmte Verfügungen über das ihr verkaufte Grundstück zu unterlassen. Die Rechte aus dem Kaufvertrag waren auch nicht aus sonstigen Gründen lediglich formaler Art. Nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 standen der Übertragung des Eigentums auf die Schuldnerin keine Hindernisse mehr entgegen. Diese war insbesondere nicht davon abhängig gemacht worden, daß die Schuldnerin die übernommenen Lasten ablöste oder die Befreiung der Verkäuferin von den gegenüber den Grundschuldgläubigern bestehenden Verpflichtungen bewirkte. Obwohl die Schuldnerin selbst finanziell nicht in der Lage war, die Ansprüche der dinglichen Gläubiger abzulösen, erhielt sie also einen unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung des gekauften Grundstücks.

bb) Die Schuldnerin hat zudem durch Zahlung von 115. 001 DM eigene vermögenswerte Leistungen erbracht. Insoweit erwarb sie keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten, der sich bei einer bloß formellen Zwischenschaltung aus § 670 BGB ohne weiteres ergeben hätte. Darüber hinaus hatte die Schuldnerin ein beträchtliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vollziehung des Kaufvertrages; denn Besitz, Nutzungen und Lasten des Grundstücks waren bereits seit dem 1. Juni 1993 auf sie übergegangen. Die Verträge vom 8. und 15. Oktober 1996 dienten in ihrer Gesamtheit dazu, ihr die (Mit-)Nutzung des Grundstücks zu sichern und dieses gleichzeitig dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Dies alles rechtfertigt es, ihre vermögensrechtliche Stellung nicht anders einzuordnen als diejenige eines Grundstückskäufers, der schon bei Abschluß des Vertrages beabsichtigt, die Sache an einen Dritten weiterzuveräußern.

3. Diese Betrachtungsweise steht nicht in Widerspruch zu schutzwürdigen Belangen des Beklagten. Der Notar, der die Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 beurkundet hat, verweist in seinem Schreiben vom 4. Juli 1997, das der Beklagte vorgelegt hat, darauf, die Verkäuferin habe bei einem Direktvertrag mit dem Beklagten Zwangsmaßnahmen ihrer Gläubiger befürchtet. Deshalb sollte durch den Vertrag vom 8. Oktober 1996 mit der Schuldnerin der Anschein hervorgerufen werden, der ursprüngliche Vertrag vom 28. Mai 1993, aufgrund dessen für sie eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen worden war, bestehe mit den die Käuferin schützenden Wirkungen des § 888 Abs. 1 BGB fort. Es entsprach daher dem erklärten Willen der Beteiligten, der Schuldnerin durch die Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 die vollen Käuferrechte und -pflichten zu erhalten. Im Hinblick darauf ist es sachlich gerechtfertigt, dem Anfechtungsgläubiger dieselben Rechte einzuräumen, die ihm im Regelfall einer Veräußerung des dem Schuldner gehörenden Grundstücks an dessen Ehegatten zustehen.

4. Durch den Vertrag der Schuldnerin mit dem Beklagten vom 15. Oktober 1996 und dessen Eintrag im Grundbuch ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und dem Betrag der gesicherten Gläubigerforderungen eingetreten, die zu tilgen der Beklagte sich verpflichtet hat.

III. Das angefochtene Urteil beruht folglich auf einem Rechtsfehler. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es nicht; diese ist im Sinne der Klage entscheidungsreif ( § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ).

1. Der notarielle Vertrag vom 15. Oktober 1996 ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AnfG a. F. anfechtbar. Welcher Anfechtungsgrund durchgreift, hängt davon ab, ob die Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten als entgeltliches oder als unentgeltliches Geschäft im Sinne einer gemischten Schenkung anzusehen ist. Die Frage bedarf keiner Entscheidung; denn in beiden Fällen sind die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt.

a) Bejaht man eine gemischte Schenkung, weil der Beklagte nur die Verpflichtung zur Tilgung der gesicherten Gläubigerforderungen übernommen hat und der Verkehrswert des Grundstücks diese schon bei Vertragsschluß um etwa 100 % überstieg, greift § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG ohne weiteres durch.

b) Geht man dagegen von einem entgeltlichen Vertrag aus, sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG erfüllt. Die Anfechtungsfrist ist gewahrt; denn sie beginnt mit der Vollendung des Rechtserwerbs, also erst mit Eintragung des Beklagten im Grundbuch am 17. Februar 1997 (vgl. BGHZ 99, 274, 276; 121, 179, 188 [BGH 21.01.1993 - IX ZR 275/91] ; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97 , ZIP 1999, 146, 147). Die Klage wurde eingereicht am 12. Februar 1998 und dem Beklagten am 25. Februar 1998, also demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO , zugestellt. Die Gläubigerbenachteiligung ist unmittelbar durch die angefochtene Rechtshandlung eingetreten. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG werden die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon vermutet. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was darauf hindeutet, daß er als Ehemann der Schuldnerin, die bereits am 24. Juni 1996 die eidesstattliche Versicherung geleistet hatte und daher von der gläubigerbenachteiligenden Wirkung des Geschäfts wußte, die entsprechende Kenntnis nicht besaß.

2. Der aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AnfG folgende Anspruch ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet. Der wirtschaftliche Kern des Vertrages vom 15. Oktober 1996 bestand darin, dem Beklagten das Eigentum am Grundstück zu verschaffen. Daß die Schuldnerin selbst noch nicht Eigentümerin war und deshalb zur Erreichung des gemeinsam mit dem Beklagten erstrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolgs die Ansprüche aus den Verträgen mit der Verkäuferin abgetreten hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch ein Erwerb, auf dessen Verschaffung der Schuldner bei Vertragsschluß lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch besaß, kann auf Kosten der Zugriffsmasse geschehen sein. In einem solchen Fall ist der anfechtbare Rechtserwerb erst mit dem Übergang des Vollrechts abgeschlossen (vgl. Senats urt. v. 5. Dezember 1991 - IX ZR 271/90 , NJW 1992, 834, 835) [BGH 05.12.1991 - IX ZR 271/90] . Der Gläubiger, der gemäß § 7 AnfG Ansprüche auf Wiederherstellung der Zugriffslage hat, die ohne die anfechtbare Handlung bestanden hätte, kann Duldung der Zwangsvollstreckung in die auf diese Weise erworbene Sache verlangen. Daher ist der Klage, unter Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, stattzugeben. ..."

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Wird der eingeklagte einheitliche Anspruch auf Rückgewähr von Vermögensgegenständen, die der - nicht am Verfahren beteiligte - Schuldner an den Beklagten verschoben haben soll, zugleich auf die Vorschriften über die Gläubigeranfechtung und andere Rechtsnormen (z. B. über unerlaubte Handlung) gestützt, so unterbricht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Verfahren insgesamt; nimmt der Konkursverwalter dieses auf, so kann er den Rückgewähranspruch unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Beinträchtigung des Gläubigerzugriffs ist gegeben, wenn die Rechtshandlung im natürlichen Sinne eine Bedingung für die Gläubigerbenachrichtigung darstellt. Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung setzt nicht voraus, dass der weitere Umstand, der zu der angefochtenen Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung auslöst, seinerseits durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht ist (BGH, Urteil vom 09.12.1999 - IX ZR 102/97, MDR 2000, 352).

Die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an einem in Deutschland belegenen Grundstücks, die ein deutscher Schuldner einer von ihm beherrschten ausländischen Gesellschaft (hier: Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Hawaii) übertragen hat, richtet sich nach deutschem Recht. Der Anfechtungsgläubiger, der eine objektive Gläubigerbenachteiligung darzulegen und zu beweisen hat, genügt dieser Last, indem er vorträgt und notfalls beweist, daß der Anfechtungsgegner einen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat. Es ist dann Sache des Anfechtungsgegners, im einzelnen Tatsachen vorzubringen, aus denen er anfechtungsrechtlich beachtliche Einwände herleitet (BGH, Urteil vom 17.12.1998 - IX ZR 196/97, MDR 1999, 440).

Auch bei entgeltlichen Grundstücksveräußerungsverträgen des Schuldners mit seinen Angehörigen genügt es für die Anfechtbarkeit, wenn die subjektiven Voraussetzungen spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des angefochtenen Rechtserwerbs vorliegen. Die Neuregelung in § 8 II 2 AnfG (Beginn der Anfechtungsfrist bei Vormerkungsbestellung ab Eintragungsantrag) ist erst ab dem 1.1.1999 anzuwenden. Denn die Gesetzesänderung ist mit einer Verlängerung der Anfechtungsfrist von einem auf zwei Jahre (§ 3 II 2 AnfG n. F.) einhergegangen, so daß ein Vorgriff auf das neue Recht nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 10.12.1998 - IX ZR 302/97, MDR 1999, 308).

Eine Gläubigerbenachteiligung des im Ausland lebenden deutschen Steuerschuldners, der im Inland lebende Kinder beschenkt, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn er infolge fehlender Zugriffsversuche des Gläubigers auf sein sämtlich im Ausland befindliches Vermögen keinen Anlaß sehen muß (und deshalb das Geld vor dem Zugriff des deutschen Steuerfiskus für sicher halten darf), dieses der Vollstreckung (durch Anlage in Grundvermögen) zu entziehen (BGH, Beschluss vom 06.03.1997 - IX ZR 38/96, NJW-RR 1997, 939).

Zur Gläubigerbenachteilung bei Schenkung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks. Für die Annahme einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung genügt es, wenn der Anfechtungsgläubiger darlegt und notfalls beweist, daß eine Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragbaren Gegenstand nicht aussichtslos erscheint (BGH, Urteil vom 24.09.1996 - IX ZR 190/95, MDR 1997, 51).

Im Verhältnis zu den Gläubigern gehen die Anfechtungsvorschriften der Konkursordnung und des Anfechtungsgesetzes den Nichtigkeitsbestimmungen der §§ 134, 138 BGB vor, sofern nicht über den Anfechtungstatbestand hinausgehende erschwerende Umstände vorliegen (im Anschluß an BGH, ZIP 1993, 602 = EWiR 1993, 553 (Serick)). Der Schuldner handelt auch dann in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung i. S. des § 3 I Nr. 1 AnfG, wenn er - mit kongruenter Deckung - sein Gehalt abtritt, um einen widerstrebenden Gläubiger auf die Quote eines angestrebten Vergleichs zu beschränken (BGH, Entscheidung vom 20.06.1996 - IX ZR 314/95, KTS 1996, 545).

Bei einer nach § 3 I Nr. 2 AnfG angefochtenen Grundstücksübereignung tritt die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem der Erwerber ein Anwartschaftsrecht auf das Grundeigentum erlangt. Sie wird nicht dadurch beseitigt, daß der Schuldner das Grundstück wertausschöpfend dinglich belastet, bevor der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen wird. Auch in diesem Falle beginnt die Jahresfrist i. S. des § 3 I Nr. 2 AnfG mit der Eintragung des neuen Eigentümers (BGH, Entscheidung vom 15.12.1994 - IX ZR 153/93, NJW 1995, 659).

Überträgt der persönlich haftende Gesellschafter, um ein Konkursverfahren über sein Vermögen abzuwenden, Gegenstände auf die Konkursmasse der Gesellschaft, kann diese Rechtshandlung dem Konkursverwalter gegenüber als unentgeltliche Verfügung angefochten werden. Bei Übertragung des Vermögens des persönlich haftenden Gesellschafters auf Gesellschaft im Konkurs kann der Konkursverwalter der Gläubigeranfechtung nicht entgegenhalten, daß ohne die angefochtene Rechtshandlung das Konkursverfahren über das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters eröffnet worden wäre. Der Gesellschaftsgläubiger, der eine zur Konkurstabelle festgestellte Forderung hat, ist nicht schon deshalb an der Anfechtung gehindert, weil die Vermögensübertragung auf die Masse der Gesamtheit der Konkursgläubiger zugute kommen soll. Bei Übertragung des Vermögens des persönlich haftenden Gesellschafters auf Gesellschaft im Konkurs stellt die Anfechtung des Gesellschaftsgläubiger dann eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Konkursverwalter sichergestellt hat, daß persönliche Gläubiger des Gesellschafters an dem übertragenen Vermögen keine Rechte geltend machen können und Gläubigerausschuß oder Gläubigerversammlung der Vermögensübertragung zugestimmt haben (BGH, Entscheidung vom 21.01.1993 - IX ZR 275/91, MDR 1993, 526).

Eine Zuwendung des Schuldners, für die der Empfänger vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten bewirkt, ist gegenüber dem Empfänger nach § 3 I Nr. 3 AnfG nicht anfechtbar (BGH, Entscheidung vom 25.06.1992 - IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421).

Der Verzicht auf den Pflichtteil ist in aller Regel keine Gegenleistung, die die Verfügung des Schuldners zu einer entgeltlichen macht (BGH, Entscheidung vom 28.02.1991 - IX ZR 74/90, NJW 1991, 1610).

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Die Klausel, wonach der Übergeber die Rückübertragung verlangen kann, wenn die Zwangsvollstreckung in das übertragene Grundstück betrieben wird, ist nicht sittenwidrig. Die Rückübereignung durch den Übernehmer im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist keine nach §§ 3, 4 AnfG anfechtbare Vermögensminderung (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2006 - 3 O 139/06, RNotZ 2007, 348).

Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht (§ 3 I 1 AnfG) erfordert nur bedingten Vorsatz. Dass der begünstigte Ehegatte Kenntnis dieses Vorsatzes hatte, kann bereits dadurch hinreichend indiziert sein, dass das Rechtsgeschäft völlig interessenwidrig erscheint (hier: Übertragung des hälftigen Anteils an einem Hausgrundstück gegen Einräumung eines Mitbenutzungsrechts bei zerrütteter Ehe). Hat die Ehefrau ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf den Ehemann und Miteigentümer anfechtbar übertragen, kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte (OLG Koblenz, Urteil vom 19.07.2007 - 5 U 1713/06, OLGReport Frankfurt 2008, 16).

Zum Anfechtungsrecht eines Gläubigers, wenn der Schuldner Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag an einen ihn vertretenden Rechtsanwalt zur Sicherung von dessen Honoraransprüchen abgetreten hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2005 - 1 U 162/04, Spring, JurBüro 2005, 493).

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„... Eine Auskunft über die im Wege der Pfändung ab 1.11.2004 von den Beklagten zu 1. und zu 2. vereinnahmten Beträge kann die Klägerin nach § 242 BGB nicht verlangen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass die Pfändungen zu einem anfechtungsrechtlichen Rückgewährschuldverhältnisses nach § 11 Abs. 1 AnfG führen.

(1) Auch dabei kommt es nicht auf eine Anfechtbarkeit der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 an. Denn die Pfändungen beruhen nicht auf dadurch übergegangenen Ansprüchen des Beklagten zu 4. gegen die D... AG. Ihnen liegen vielmehr die 2004 errichteten vollstreckbaren Urkunden des Jugendamts des Landkreises ... über die Zahlung von Kindesunterhalt an die Beklagten zu 1. und zu 2. zu Grunde. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagten haben dies bereits in erster Instanz vorgetragen (Bl. 43 d. A.). Die Klägerin hat ihre erstinstanzliche Erklärung mit Nichtwissen (Bl. 53 f. d. A.) in der Berufung aufgegeben und trägt nun ebenfalls ausdrücklich vor (Bl. 365 d. A.), dass die Beklagten zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. betrieben haben. Haben sie die gepfändeten Beträge aber nicht aus der Abtretungsvereinbarung erlangt, so kann deren Anfechtbarkeit nicht zu Ansprüchen der Klägerin auf deren Auskehrung aus § 11 Abs. 1 AnfG führen.

(2) Die Errichtung der Jugendamturkunden kann nicht als eine anfechtbare Rechtshandlung des Beklagten zu 4. angesehen werden, sodass auch diesbezüglich Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11 Abs. 1 AnfG auf Auskehrung der gepfändeten Beträge nicht erkannt werden können. Denn es lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen, dass insoweit die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands nach §§ 3, 4 AnfG erfüllt sind.

(a) Für § 3 Abs. 1 AnfG kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 4. bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden mit dem erforderlichen Vorsatz der Benachteiligung seiner Gläubiger gehandelt hat.

Der Benachteiligungsvorsatz setzt nicht voraus, dass die Gläubigerbenachteiligung der Beweggrund des Handelns des Schuldners ist. Es reicht ein bedingter Vorsatz des Schuldners aus (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 21), der gegeben ist, wenn er bei der Vornahme der Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung als deren Folge gewollt, wenigstens aber erkannt und gebilligt hat (BGH NJW 2003, 3347, 3349; 1999, 1395, 1397; ZIP 1997, 423, 426; HeidelbKomm./ Kreft, InsO, 4. Aufl., § 133, Rn. 10; MünchKomm./Kirchhof, InsO, § 133, Rn. 13). Die Beweislast für das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes trägt der anfechtende Gläubiger als derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 30). Dabei können ihm Beweisanzeichen zur Seite stehen (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 24, 33 ff.), zu denen insbesondere das Vorliegen einer inkongruenten Deckung zählt (BGH NJW 1999, 1395, 1398; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9 ff., 34 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. nicht erkannt werden.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung der Jugendamturkunden zu einer inkongruenten Deckung, d. h. zu einer Sicherung oder Befriedigung der Beklagten zu 1. und zu 2., auf die sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit einen Anspruch gehabt haben (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9), geführt haben. Dem steht entgegen, dass der Beklagte zu 4. nach der Trennung von der Beklagten zu 3. den Beklagten zu 1. und zu 2. gegenüber nach §§ 1601 ff. BGB zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist; von einem Getrenntleben der Beklagten zu 3. und zu 4. ist ungeachtet der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin mit Nichtwissen (Bl. 177 d. A.) nach dem ersten Anschein auszugehen, da eine Beurkundung von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt nach § 59, 60 SGB VIII nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit infolge Getrenntlebens die Barunterhaltspflicht eines Elternteils besteht. Die Aufnahme eines der Höhe nach nicht geschuldeten Unterhalts in die Jugendamtsurkunden kann ebenfalls nicht angenommen werden. Dabei kann dahinstehen, welche Höhe die Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. erreicht haben. Denn es ist schon nicht dargetan, in welcher Höhe eine Titulierung durch die Jugendamtsurkunden stattgefunden hat. Dazu lässt - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat - sich dem Sachvortrag der Parteien nichts entnehmen; eine Vorlage der Jugendamtsurkunden ist nicht erfolgt. Kann demzufolge aber der betragsmäßige Umfang der Zahlungspflichten des Beklagten zu 4. aus den Jugendamtsurkunden nicht festgestellt werden, so kann auch und erst recht nicht erkannt werden, dass er über den nach §§ 1601 ff. BGB geschuldeten Unterhalt hinausgeht. Dem kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht entgegengehalten werden, dass ein dem Einblick der Klägerin entzogener Bereich der Beklagten betroffen ist. Das mag zwar dazu führen, dass eine Erleichterung der Darlegungslast nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast zu erwägen ist (vgl. BGH MDR 2004, 898, 899; 2003, 99; NJW 1999, 579, 580; Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 24 vor § 284). Damit ist jedoch nicht jeglicher Vortrag der Klägerin entbehrlich. Die sekundäre Darlegungslast führt lediglich dazu, dass ein bestreitender Vortrag der sekundär darlegungspflichtigen Partei als unzureichend behandelt werden kann, wenn sie ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert (BGH MDR 2004, 898, 899); zugunsten der primär darlegungspflichtigen Partei ist lediglich eine Substantiierungserleichterung gegeben (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 34 c vor § 284). Die Klägerin trägt indes zur Höhe des in den Jugendamtsurkunden titulierten Unterhalts nicht nur unsubstantiiert, sondern überhaupt nicht vor. Eine inkongruente Deckung kann - ebenfalls entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagten sich Unterhaltsansprüchen berühmen, die oberhalb der Beträge nach der Unterhaltstabelle in den Anlagen I, II der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts Berlin liegen. Ungeachtet des Umstands, dass angesichts des Wohnorts der Beklagten zu 1. und zu 2. auf die Unterhaltstabelle in der Anlage I der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abzustellen wäre, sehen die Unterhaltstabellen eine Obergrenze der Unterhaltsschuld nicht vor. Vielmehr ist, wenn und soweit das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils eine entsprechende Höhe erreicht, auch eine die in den Tabellen ausgewiesenen Beträge übersteigende Unterhaltsschuld aus §§ 1601 ff. BGB möglich.

Ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. lässt sich auch nicht daraus ersehen, dass er durch das Anerkenntnis seiner Unterhaltspflichten in den Jugendamtsurkunden den Beklagten zu 1. und 2. eine beschleunigte Titulierung ihrer Ansprüche ermöglicht hat. Haben - was, wie vorstehend dargestellt, anders nicht angenommen werden kann - die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich den ihnen nach §§ 1601 ff. BGB zustehenden Unterhalt geltend gemacht, so hat dieser Gesichtspunkt zurückzutreten, da auch in einem Rechtsstreit der Unterhalt unschwer und nur wenig später einer Titulierung hätte zugeführt werden können.

Zuletzt kann aus der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 nicht auf einen Benachteiligungsvorsatz bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden im Jahr 2004 geschlossen werden. Auch dabei kommt es auf die - wie noch zu zeigen sein wird, durchaus gegebene - Anfechtbarkeit der Abtretung nicht an. Denn auch dann, wenn deren Vereinbarung von einem Benachteiligungsvorsatz getragen worden ist, ändert dies nichts am Bestand der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. sowie daran, dass mangels entsprechenden Vortrages der Klägerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Anerkenntnisse in den Jugendamtsurkunden über die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen hinausgegangen sind.

(b) Die Errichtung der Jugendamtsurkunden ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtbar. Denn es fehlt an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Diese liegt vor, wenn die Rechtshandlung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Verkürzung des den Gläubigern zur Verfügung stehenden Vermögens führt (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 60, § 1, Rn. 46). Das trifft auf die Jugendamtsurkunden jedoch nicht zu. Denn sie bewirken noch nicht eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten zu 1. und zu 2., sondern ermöglichen jenen erst die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu 4., die dann zu einer Verringerung seines und einer Vermehrung des Vermögens der Beklagten zu 1. und zu 2. führen kann.

(c) Ebenso kann eine Anfechtbarkeit der Errichtung der Jugendamtsurkunden nach § 4 Abs. 1 AnfG nicht erkannt werden, da das Anerkenntnis bestehender, eigener Schulden, wie es hier -wie dargestellt- anders nicht angenommen werden kann, regelmäßig nicht als unentgeltliche Leistung angesehen werden kann (RGZ 62, 38, 45; Huber, a.a.O., § 4, Rn. 22).

3. Die in der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 307 ff. d. A.) eingelegte und mit Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 ff. d. A.) erweiterte Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, nachdem die Einlegung insbesondere fristgerecht gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO stattgefunden hat; einer gesonderten Begründung hat es nicht bedurft, da die Klägerin lediglich im Hinblick auf die Auskunft, zu der die Beklagten zu 1. und zu 2. durch das Landgericht verurteilt worden sind, die Klage erweitert hat (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 524, Rn. 12). Sie ist jedoch überwiegend unbegründet.

a) Der Erweiterung der Klage steht § 533 ZPO nicht entgegen. Das gilt sowohl für den Antrag aus der Berufungsbegründung vom 08.05.2006 (Bl. 314 d. A.) als auch - unter Aufgabe der in der mündlichen Verhandlung am 24.1.2007 angezeigten Bedenken des Senates - für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006.

Im Hinblick auf den Beklagten zu 4. hat indes eine Erweiterung der Klage nicht stattgefunden. Für ihn enthält der Antrag aus dem Schriftsatz vom 8.5.2006 nichts anderes als eine Wiederholung des Antrags aus der Berufungsbegründung vom 5.1.2006 (Bl. 267 d. A.).

Für die Beklagten zu 1. und zu 2. ist der Klägerin darin zu folgen, dass die Ausdehnung des Auskunftsbegehrens auf weitere Zeiträume nicht eine nach § 533 ZPO zu behandelnde Klageänderung nach § 263 ZPO, sondern eine Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO darstellt (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1987, 297, 298; Zöller/Greger, a.a.O., § 264, Rn. 3 a). Die Antragstellung ist nicht nach §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen, da diese Vorschriften lediglich neue Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen, nicht aber die Sachanträge selbst oder deren Änderung (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 531, Rn. 22).

b) Die Klage ist allerdings auch insoweit im Wesentlichen unbegründet. Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. können lediglich für die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 erkannt werden, nicht aber für die übrigen streitgegenständlichen Zeiträume.

aa) Für den Antrag aus der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 314 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab der Zustellung der Anfechtungsklage erweitert worden ist, gilt das aus den zur Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. dargestellten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

bb) Im Hinblick auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab 1.10.2002 bis 5.9.2004 erweitert worden ist, ist die Klage teilweise begründet. Die Beklagten zu 1. und zu 2. schulden die begehrten Auskünfte gemäß § 242 BGB für die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003; für die übrigen Zeitabschnitte ist der Auskunftsanspruch auch hier nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.

(1) Zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1. und zu 2. besteht die für den Auskunftsanspruch erforderliche Sonderverbindung, da der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. Anfechtungsrechte und damit Ansprüche aus § 11 Abs. 1 AnfG im Hinblick auf den Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 zustehen.

(a) Die Klägerin ist gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt, nachdem sie das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1.9.2004 gegen den Beklagten zu 4. erwirkt hat. Dabei ist es unschädlich, dass dort lediglich dessen vorläufige Vollstreckbarkeit ausgesprochen worden ist (vgl. Huber, a.a.O., § 2, Rn. 13); ungeachtet dessen ist den vom Senat beigezogenen Verfahrensakten zu entnehmen, dass das Berufungsverfahren durch das Urteil des 4. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27.7.2005 unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 4. beendet und ein weiteres Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist.

§ 2 AnfG ist auch insoweit genügt, als anzunehmen ist, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Beklagten zu 4. nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Klägerin führen werde. Dazu reicht es aus, wenn anhand von Beweisanzeichen die Aussichtslosigkeit einer Zwangsvollstreckung festgestellt werden kann (BGH NJW-RR 1991, 104; Huber, a.a.O., § 2, Rn. 28), wofür insbesondere eigene Äußerungen des Schuldners sprechen können (BGH a.a.O.; Huber, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2002 Bl. 94 f. d. A.) hat der Beklagte zu 4. die Möglichkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in den Raum stellen lassen. Sodann hat er in einer Selbstauskunft vom 20.3.2003 (Bl. 76 d. A.) ein pfändungsfreies Einkommen in Höhe von lediglich 1.400,00 EUR angegeben. In der weiteren Selbstauskunft vom 7.7.2003 (Bl. 179 - 181 d. A.) hat er - von der Klägerin so schriftsätzlich vorgetragene (Bl. 5, 176 d. A.) und von den Beklagten nicht bestrittene - Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 936.000,00 EUR genannt, denen ein Vermögen in Höhe von nur 1.830,00 EUR und Jahresarbeitseinkünfte für 2003 in Höhe von 40.800,00 EUR gegenüber stehen sollen. Schon die so angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu 4. lassen eine vollständige Befriedigung der titulierten Ansprüche der Klägerin in einer Zwangsvollstreckung nicht erwarten. Das gilt erst recht im Lichte des anwaltlichen Schreibens an die Klägerin vom 06.01.2006 (Bl. 315 f. d. A.), in dem der Beklagte zu 4. den Verlust seines Arbeitsplatzes bei der D... AG zum 31.12.2005 angezeigt und die anwaltliche Empfehlung zur Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mitgeteilt hat; darin ist wird mit kaum zu überbietender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass ihm hinreichende Mittel für eine Befriedigung der Klägerin nicht zur Verfügung stehen. Den so zu Lasten des Beklagten zu 4. gehenden Anschein, dass eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen nicht erfolgreich durchgeführt werden könne, haben die Beklagten nicht entkräftet; ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass gleichwohl ein zur Befriedigung der Klägerin ausreichendes Einkommen oder Vermögen des Beklagten zu 4. vorhanden - gewesen - ist.

(b) Die Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Beklagten zu 4. an die Beklagten zu 1. und zu 2. stellt eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Beklagten zu 4. dar (vgl. Huber, a.a.O., § 1, Rn. 13).

(c) Der Abschluss der Abtretungsvereinbarung ist § 3Abs. 1 AnfG anfechtbar.

aa) Er hat binnen zehn Jahren vor der Erhebung der Anfechtungsklage stattgefunden.

bb) Der Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. folgt daraus, dass die Abtretungsvereinbarung zu einer inkongruenten Deckung geführt hat, die - wie ausgeführt - ein starkes Beweisanzeichen darstellt. Dabei kommt es - anders als für die Jugendamtsurkunden - auf die Höhe von Unterhaltsansprüchen der Beklagten zu 1. und zu 2. nicht an. Denn die Beklagten zu 1. und zu 2. haben jedenfalls keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 4. auf die Abtretung von Zahlungsansprüchen gegen die D... AG gehabt; solche Ansprüche folgen nicht aus §§ 1601 ff. BGB, die den unterhaltspflichtigen Elternteil nur zur Zahlung des Unterhalts, nicht aber zu einer Abtretung seiner Ansprüche auf die Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichten.

Das so zu Lasten des Beklagten zu 4. bestehende Beweisanzeichen wird noch verstärkt durch den Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 15.10.2002 (Bl. 94 f. d. A.), in welchem in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Abschluss der Abtretungsvereinbarung - wie ausgeführt - der Klägerin die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in Aussicht gestellt wird; das deutet umso mehr auf das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Krise und den Willen des Beklagten zu 4. hin, die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens zu Lasten seiner Gläubiger den Beklagten zu 1. und zu 2. zukommen zu lassen. Dasselbe gilt für das anwaltliche Schreiben der Beklagten zu 3. an die Klägerin vom 15.8.2002 (Bl. 82 ff. d. A.) sowie die von der Klägerin unstreitig vorgetragene (Bl. 91 d. A.) Darlehenskündigung vom 28.6.2002.

Demgegenüber kann aus dem Vortrag der Beklagten (Bl. 41 f. d. A.), dem Beklagten zu 4. sei bei dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung die Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht bekannt gewesen, nicht auf das Fehlen eines beachtlichen Benachteiligungsvorsatzes gefolgert werden. Denn es kommt nach § 3 Abs. 1 AnfG nicht darauf an, ob eine Benachteiligung gerade der Klägerin hat stattfinden sollen (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 23); es reicht vielmehr aus, dass Verbindlichkeiten des Beklagten zu 4. bei anderen Gläubigern bestanden haben, denen gegenüber eine bevorzugte Behandlung der Beklagten zu 1. und zu 2. hat stattfinden sollen. Ungeachtet dessen kann das Vorbringen der Beklagten vor dem Hintergrund des Schreibens des Beklagten zu 4. an die Klägerin vom 15.10.2002 (Bl. 94 f. d. A.) nicht nachvollzogen werden.

cc) Mit der Klägerin ist zuletzt eine Kenntnis der Beklagten zu 1. und zu 2. vom Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. anzunehmen. Auch das folgt aus dem Vorliegen einer inkongruenten Deckung, die ein starkes Beweisanzeichen auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners darstellt (BHG NJW 1999, 1395, 1397; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 34). Dabei kommt hinzu, dass der Beklagte zu 4. die Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 auch für die Beklagten zu 1. und zu 2. als deren gesetzlicher Vertreter abgeschlossen worden ist. Das schadet zwar der Wirksamkeit der Abrede nach § 181 BGB nicht, da die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen (vgl. BGH NJW 1985, 2407, 2408). Es geht jedoch insoweit zu ihren Lasten, als sie sich die - notwendig gegebene - eigene Kenntnis des Beklagten zu 4.von dem bei ihm vorhandenen Benachteiligungsvorsatz entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen (vgl. BGH a.a.O.).

(2) Die Klägerin befindet sich in einer entschuldbaren Ungewissheit über die den Beklagten zu 1. und zu 2. aus der Abtretungsvereinbarung zugeflossenen Zahlungen der D... AG. Die Abtretungsvereinbarung enthält dazu keine abschließende Bezifferung. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin von den Zahlungen, die allein in der Sphäre der Beklagten und der D... AG stattgefunden haben, in anderer Weise Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(3) Als Empfänger der Zahlungen sind die Beklagten zu 1. und zu 2. unschwer zur Auskunft über deren Höhe in der Lage; dem entgegen stehende Umstände können ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.

(4) Die Klägerin benötigt die begehrten Auskünfte zur Bezifferung ihr zustehender Ansprüche. Denn ihr stehen aus § 11 Abs. 1 AnfG Ansprüche gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. auf Auskehrung von ihnen infolge der Abtretung eingezogener Ansprüche des Beklagten zu 4. gegen die D... AG zu (vgl. Huber, a.a.O., § 11, Rn. 18, 20).

(5) Die Klägerin kann die begehrten Auskünfte jedoch nur noch die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 beanspruchen. Für die übrigen im Streit stehenden Zeiträume ist ihr Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Das folgt auch hier aus dem - bereits dargestellten - Verteidigungsvorbringen der Beklagten und der Vorlage der Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. für die Zeit ab Januar 2002 bis Februar 2003 (Bl. 120 - 124, 154 - 162 d. A.), für April und Mai 2003 (Bl. 152 f. d. A.) sowie für die Zeit ab August 2003 bis September 2004 (Bl. 138 - 151 d. A.). Die Gehaltsbescheinigung für März 2003 (Bl. 77 d. A.) hat die Klägerin selbst zu den Akten gereicht, weshalb hier von einer außergerichtlichen Auskunftserteilung auszugehen ist. Wie die Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab September 2004, so lassen auch die Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab Januar 2002 bis dahin erkennen, dass und in welcher Höhe Abzüge vom Arbeitsentgelt des Beklagten zu 4. vorgenommen worden sind, und dass die Zahlungen zu Händen der Beklagten zu 3. in einer Summe und ohne eine Bildung von Teilbeträgen für die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. vorgenommen worden sind.

Für Juni und Juli 2003 haben die Beklagten allerdings keine Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. vorgelegt. Auch eine außergerichtliche Übermittlung an die Klägerin ist nicht dargetan. Demzufolge kann für diese beiden Monate eine Erfüllung der Auskunftsansprüche nicht angenommen werden, sodass die Ansprüche der Klägerin aus § 242 BGB nach wie vor bestehen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits nach 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass im Falle einer Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 4. bei der D... AG über den 31.12.2005 hinaus Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11 Abs. 1 AnfG bestanden hätten, nachdem - wie ausgeführt - die Klägerin unstreitig gestellt hat, dass die Pfändungen in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. aus den Jugendamtsurkunden vorgenommen worden sind. Dem steht - wie ebenfalls dargestellt - entgegen, dass der Umfang der Berechtigung der Beklagten zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden nicht dargetan ist und daher eine Anfechtbarkeit ihrer Erstellung nicht angenommen werden kann. ..." (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2007 - 7 U 198/05)

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Zum Anfechtungsrecht eines Gläubigers, wenn der Schuldner Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag an einen ihn vertretenden Rechtsanwalt zur Sicherung von dessen Honoraransprüchen abgetreten hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2005 - 1 U 162/04, JurBüro 2005, 493).

Auch wenn das Anfechtungsgesetz im Gegensatz zu § 142 InsO eine Anfechtung eines Bargeschäfts wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nicht ausdrücklich vorsieht, ist auch nach dem Anfechtungsgesetz eine Anfechtung eines Bargeschäfts bei Vorliegen der Voraussetzungen einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung gem. § 3 I AnfG zuzulassen (OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2003 - 2 U 135/03, InVo 2004, 418).

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„... Die Klägerin hat die Übertragung der Eigentumswohnung vom Schuldner auf die Beklagten durch Einreichung der Klageschrift am 11. Dezember 2002 fristgerecht ( § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG ) und auch im Übrigen rechtswirksam angefochten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin ihre Anfechtungsberechtigung ( § 2 AnfG ) nachgewiesen. Unstreitig ist gegen den Schuldner am 14. April 2 003 Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung ergangen. Diese wurde am 3. Juni 2003 abgegeben; sie hat die völlige Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Schuldners zu Tage gefördert.

Der hierzu von der Berufungserwiderung erhobene Verspätungseinwand greift nicht. Das Landgericht hatte den Parteien die Einreichung von Schriftsätzen bis zum 6. Juni 2003 vorbehalten (Bl. 45/47 GA). Innerhalb der Frist hatte die Klägerin zur Uneinbringlichkeit ihrer Forderung ergänzend und ausreichend vorgetragen (Bl. 48 - 50 GA) . Daran durfte das Landgericht ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht vorbeigehen. Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht neu und verspätet, zumal es - was die eidesstattliche Offenbarungsversicherung und deren Inhalt betrifft - in zweiter Instanz unstreitig ist.

Dem Beweisantrag der Beklagten zur behaupteten Realisierbarkeit der Forderung der Klägerin durch Pfändung der angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Firma M. P. musste nicht nachgegangen werden. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin von dieser Vollstreckungsmöglichkeit gegebenenfalls Kenntnis hatte oder sich der Kenntnis vorwerfbar verschlossen hat. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Anfechtungsberechtigung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, wenn der Gläubiger Erfolg versprechende Vollstreckungsmöglichkeiten vorwerfbar nicht nutzt. Maßgeblich ist allein, dass die Aussichtslosigkeit weiterer Vollstreckungsversuche zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch den Inhalt der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung des Schuldners vom 3. Juni 2003 zweifelsfrei belegt ist.

Das der Übereignung der Wohnung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft vom 25. Oktober 2002 ist auch wirksam angefochten ( § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG ). Es handelte sich um ein entgeltliches Geschäft zwischen nahe stehenden Personen im Sinne von § 13 8 Insolvenzordnung . Die Beklagten sind Verwandte des Schuldners in aufsteigender Linie ( § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO ). Als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung haben sie die Erfüllung der im Grundbuch gesicherten Verbindlichkeiten des Schuldners von 13 5.316,59 EUR übernommen.

Durch die Übereignung wurde die Klägerin auch unmittelbar benachteiligt. Die Berufungserwiderung bezweifelt das mit der Behauptung, die Eigentumswohnung sei mit valutierenden Grundpfandrechten wertausschöpfend belastet. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat ist überzeugt ( § 286 ZPO ), dass der 1991 gezahlte Kaufpreis von 305.000 DM dem damaligen Wert der Wohnung entsprach. Die Behauptung der Beklagten, seitdem habe die Wohnung an Wert verloren ( Bl. 15 GA ) , ist ohne Substanz, weshalb es auch nicht des erstrebten Verkehrswertgutachtens bedurfte. Dass die Wohnung in bevorzugter rechtsrheinischer Höhenlage in einem Koblenzer Ortsteil mit guter Infrastruktur und sehr guter Verkehrsanbindung liegt, ist gerichtsbekannt. Was vor diesem Hintergrund angesichts der bekannten Entwicklung der Immobilienpreise seit 1991 zu einem Wertverlust geführt haben könnte, ist nicht dargetan. Der Senat geht daher davon aus, dass die Wohnung auch heute noch mindestens den im Jahre 1991 gezahlten Kaufpreis von 305.000 DM wert ist. Dem stehen die von den Beklagten übernommenen valutierenden Verbindlichkeiten von ( lediglich ) 135.316,59 EUR = 264.656,24 DM gegenüber. Damit liegt auf der Hand, dass die Eigentumsübertragung zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Klägerin geführt hat, indem der einzig realisierbare Vermögenswert des Schuldners ihrem Vollstreckungszugriff entzogen wurde.

Letztlich ist auch davon auszugehen, dass den Beklagten der Vorsatz des Schuldners bekannt war, die Gläubiger und damit auch die Klägerin zu benachteiligen. Die Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners wird in derartigen Fällen vermutet. Das ergibt sich aus der Gesetzesfassung. Denn die Anfechtung soll nur dann ausgeschlossen sein, wenn "dem anderen Teil" - hier den Beklagten - die Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht bekannt war ( § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfechtungsG ). Diesen Nachweis haben die Beklagten nicht geführt. Ihr im nachgelassenen Schriftsatz vertieftes und ergänztes Vorbringen, Lebensstil, Auftreten und Freigebigkeit des Schuldners hätten auf dessen unverändert gute wirtschaftliche Situation schließen lassen, ist unerheblich. Derartiges mag im Einzelfall neben anderen Umständen ein Indiz für fehlende Kenntnis des Anfechtungsgegners sein. Entscheidend ist jedoch, welche Vorstellungen von den Absichten des Schuldners das konkrete Rechtsgeschäft dem Anfechtungsgegner vermitteln musste. Dazu ist nichts vorgetragen, was die Beklagten durchgreifend entlastet.

Wenn der Schuldner nach Auffassung der Beklagten nach wie vor in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, hätte nahe gelegen, dass er die Eigentumswohnung behielt, die Verbindlichkeiten weiter bediente und die Beklagten, seine Eltern, wie bisher mietfrei wohnen ließ. Vor diesem Hintergrund machte das angefochtene Rechtsgeschäft für die Beklagten wirtschaftlich keinen Sinn, weil es wegen der übernommenen Verbindlichkeiten des Sohnes erhebliche finanzielle Verpflichtungen herbeiführte, denen nach ihren eigenen Vorstellungen ( angeblich wertausschöpfende dingliche Belastungen ) kein rechnerischer Gegenwert gegenüberstand. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten die Wohnung erst ein Jahr zuvor an den Schuldner veräußert hatten. Die von der Berufungserwiderung behaupteten Gründe der alsbaldigen Rückübertragung hält der Senat für nicht plausibel. Fehlende Kenntnis der Beklagten von der Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, ist daher nicht bewiesen.

Dem hierzu gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Schuldners musste nicht entsprochen werden. Der Beweis einer "inneren Tatsache", wie er hier den für ihre Gutgläubigkeit beweispflichtigen Beklagten obliegt, kann in der Regel nur mittelbar geführt werden. Erforderlich ist daher, dass bestimmte objektive Tatsachen mitgeteilt werden, die es dem Gericht durch Schlussfolgerung ermöglichen, sich von der inneren Tatsache zu überzeugen. Die bloße Behauptung, völlig ahnungslos gewesen zu sein, reicht dafür nicht aus, wenn die Gesamtumstände des konkreten Rechtsgeschäfts - wie im vorliegenden Fall - die Gläubigerbenachteiligungsabsicht indizieren. In einem derartigen Fall muss der Anfechtungsgegner objektive Tatsachen und Indizien vortragen, die geeignet erscheinen, den nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts zwingenden Schluss auf unlautere Absichten des Schuldners zu entkräften. An einem derartigen Sachvortrag fehlt es hier.

Die Beklagten haben nach alledem die Zwangsvollstreckung in die früher dem Schuldner gehörende Eigentumswohnung zu dulden. ..." (OLG Koblenz, Urteil vom 25.09.2003 - 5 U 788/03)

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Der Anfechtungsgegner kann sich dem Rückgewähranspruch (Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundschulden) nicht durch Abtretung der Grundschulden an einen Dritten (hier: Ehefrau des Schuldners) entziehen, wenn diese zweite Abtretung ebenfalls der Anfechtung unterliegt und der Dritte neben dem Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in die Grundschulden dulden müsste. Einwendungen des Anfechtungsgegners gegen die Höhe des gegen den Schuldner titulierten Zinsausspruches sind durch diesen Titel nicht präkludiert, soweit es um Zinsen geht, die nach der letzten mündlichen Verhandlung des vom Gläubiger gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits, in der Einwendungen gegen das Zinsbegehren hätten erhoben werden können, anfallen (OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2001 - 27 U 84/01, NJOZ 2002, 469).

Zu den Voraussetzungen der Anfechtung eines entgeltlichen Grundstücksgeschäfts zwischen nahestehenden Personen (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2000 - 11 U 67/99, FamRZ 2001, 179).

Auf die Anfechtung der Veräußerung eines in Spanien belegenen Grundstücks durch einen deutschen Eigentümer an einen deutschen Erwerber, die beide ihren Wohnsitz in Deutschland haben, zur Ermöglichung einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen eines in Deutschland gegen den Veräußerer begründeten und hier zu erfüllenden Darlehensrückzahlungsanspruchs ist nach deutschem internationalen Privatrecht materielles spanisches Recht anzuwenden. Die Anfechtung nach der so genannten acción pauliana ist gegen den Veräußerer und den Erwerber geltend zu machen. Die entsprechende Klage muß innerhalb von vier Jahren seit der Eintragung des Eigentumsübergangs in das Eigentumsregister erhoben werden. Die Klage gegen einen der beiden wahrt nicht zugleich auch die Frist hinsichtlich des anderen. Ist eine rechtzeitige Erhebung der Klage gegen einen von beiden nicht mehr möglich, so fehlt es für die Klage gegen den anderen am Rechtsschutzbedürfnis. Die Veräußerung unterliegt auch der Überprüfung, ob sie nach spanischem materiellen Recht ein so genanntes Scheingeschäft ist. Als solches ist aber ein "Kaufvertrag" nicht schon deshalb unwirksam, weil er sich wegen eines weit unter dem Verkehrswert liegenden "Kaufpreises" nach deutschem Verständnis als so genannte gemischte Schenkung darstellt. Für die Anfechtungs-und die Scheingeschäftsklage in bezug auf eine Veräußerung der bezeichneten Art ist die deutsche Gerichsbarkeit international zuständig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.1999 - 12 U 186/94 IPRax 2000, 534).

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Hat der Schuldner in der Krise seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung an seinen Anwalt wegen bereits entstandener Honoraransprüche abgetreten, liegt darin eine Gläubigerbenachteiligung. In anfechtbarer Weise weggegeben hat der Schuldner nicht die einzelnen Prämienleistungen, sondern die Ansprüche aus dem von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Von daher ist es irrelevant, aus welchen Vermögen die einzelnen Prämien eingezahlt worden sind (LG Karlsruhe, Urteil vom 05.08.2004 - 4 O 500/03, InVo 2004, 464).

Eine Leistung ist nicht allein deshalb als "entgeltlich" i.S. des § 3 I Nr. 2 AnfG bzw. § 3 II AnfG 1999 anzusehen, weil es sich um eine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung handelt, die nicht dem Begriff der Schenkung gem. § 516 BGB unterfällt. Die Übertragung von Vermgöenswerten zum Ausgleich für den Verzicht auf Zugewinnausgleich erfolgt unentgeltlich, soweit sie ohne Rechtspflicht erfolgt und - mangels ausgleichbaren Zugewinns - keine Gegenleistung ins Vermögen des Schuldners gelangt (FG Berlin, Urteil vom 16.03.2004 - 5 K 5464/01, EFG 2004, 959).

Übersteigt bei unteilbaren Leistungen der Wert der Gegenleistung die Hälfte des Wertes der Leistung, ist i. d. R. von einem insgesamt entgeltlichen Vertrag auszugehen, dessen Anfechtbarkeit der Regelung des § 3 AnfG und nicht der des § 4 AnfG unterliegt. Werden Forderungen des Finanzamtes erst längere Zeit nach Abschluss des angefochtenen Vertrages fällig, ist die Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht ohne Darlegung weiterer Umstände allein aus dem Vater-Sohn-Verhältnis abzuleiten (FG Münster, Urteil vom 04.07.2003 - 11 K 7046/99 EFG 2003, 1444).

Auch im Rahmen des § 3 Nr. 1 AnfG indiziert die Inkongruenz den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis bei Zweifeln an der Liquidität des Schuldners. Rechtsfolge der Anfechtung kann nach § 11 AnfG auch die Feststellung der Unwirksamkeit eines Schuldverhältnisses sein (LG Leipzig, Urteil vom 01.11.2002 - 6 O 3061/02, InVo 2003, 252).

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Der Zwangsverwalter kann den vor Beschlagnahme des Grundstücks von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbarten Mietvertrag nicht zugunsten der Masse anfechten oder Schadensersatzansprüche aus dem Mietvertragsabschluss für einen Gläubiger geltend machen (AG Stolzenau, Beschluss vom 07.02.2003 - 3 C 319/02, WuM 2003, 222).

§ 4 AnfG Unentgeltliche Leistung

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Leitsätze/Enscheidungen:

Die klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz wahrt auch die Rechte für den nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Berufungsrechtszug verfolgten Primäranspruch (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - IX ZR 245/06 zu AnfG §§ 7, 11):

„... Der Vertrag vom 18. Oktober 2001 unterliegt gemäß §§ 1, 4 Abs. 1 AnfG der Anfechtung. Das Übertragungsgeschäft des Schuldners zu Gunsten seiner Ehefrau, der Beklagten, stellt eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG dar. Der Umstand, dass die vertragsschließenden Parteien die Überlassung im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung vorgenommen haben, vermag hieran nichts zu ändern. Eine ehebedingte oder unbenannte Zuwendung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine rechtliche Verpflichtung dazu nicht besteht (BGHZ 71, 61, 64 ff). Anfechtungsrechtlich wird auch keine Gegenleistung erbracht. Daher sind derartige Leistungen als unentgeltliche Zuwendungen anzusehen (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; OLG München WM 2004, 1044, 1045; Huber, AnfG 10. Aufl. § 4 Rn. 35; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 134 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 36; Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 23).

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Ein Teilurteil über eine Anfechtungsklage darf ergehen, wenn der Anfechtungsbeklagte Ansprüche sowohl zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung als auch einer Widerklage macht, die Hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich präkludiert ist. Kann der Anfechtungsgläubiger mit seiner Forderung, die der Anfechtung zugrunde liegt, gegen eine unstreitige oder titulierte Forderung des Schuldners aufrechnen, ist das Schuldnervermögen in diesem Umfang grundsätzlich nicht unzureichend. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner wegen eines nur ihn treffenden Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen könnte. Ist die Hauptforderung im Verhältnis zur Gegenforderung des Anfechtungsgläubigers nicht geringfügig, darf dieser von der Aufrechnung nicht deshalb absehen, weil er sich dadurch keine vollständige Befriedigung verschaffen kann. Der Anfechtungsgegner kann den Anfechtungsgläubiger grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine Forderung des Schuldners verweisen, die bestritten ist. Eine zunächst vorliegende Gläubigerbenachteiligung entfällt, wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner vor Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung als (weitere) Gegenleistung der angefochtenen Leistung Vermögenswerte zuwendet, welche die angefochtene Leistung nunmehr vollständig ausgleichen und dem Zugriff des Gläubigers offen stehen (BGH, Urteil vom 16.08.2007 - IX ZR 63/06 zu ZPO § 301; AnfG §§ 2, 4, 11; BGB §§ 387, 406).

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„... Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen der Anfechtung der Grundstücksübertragung als unentgeltliche Leistung des Schuldners gemäß § 4 Abs. 1 AnfG nicht in grundsätzlicher Weise verkannt. Es wird im Gegenteil auf die einschlägige Senatsrechtsprechung nebst einer zustimmenden Kommentierungsstelle hingewiesen, nach der die Unentgeltlichkeit der Verfügung nicht schon deshalb bejaht werden kann, weil die vereinbarte - werthaltige - Gegenleistung ausgeblieben ist (vgl. BGHZ 113, 393, 397; 141, 96, 100; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, WM 1999, 394, 395). Wie schon das Landgericht hat auch das Berufungsgericht knapp, aber ausreichend ausgeführt, dass die von dem Notar aufgenommene Urkunde über die im vorliegenden Verfahren angefochtene Leistung keine Abrede hinsichtlich der Gewährung einer bestimmten Gegenleistung enthält. Der Hinweis auf die fehlende Abrede findet seine Stütze in der eindeutigen Bestimmung in der Übertragungsurkunde, wonach zur Zeit eine Entgeltvereinbarung nicht getroffen werden solle. Mangels einer solchen Vereinbarung kam es darauf an, ob dem Schuldner für die Weggabe des Grundstücks eine werthaltige Gegenleistung zugeflossen ist. Dies hat das Berufungsgericht mit einzelfallbezogenen Erwägungen, die keine Befassung des Revisionsgerichts erforderlich machen, verneint. ..." (BGH, Beschuss vom 21.06.2007 - IX ZR 165/04)

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Für die Frage, ob eine Rechtshandlung zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hat, ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedenfalls insofern maßgeblich, als Vorgänge zu bewerten sind, die sich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben. Wird ein Zwischendarlehensvertrag mit einem Bauspardarlehensvertrag in der Weise miteinander kombiniert, dass die Sparleistungen nur der Tilgung der Darlehensrückzahlungsforderung dienen können, ist bei der Frage, in welcher Höhe das die Darlehensrückzahlungsforderung sichernde Grundpfandrecht valutiert, das Sparguthaben zu berücksichtigen. Die wertausschöpfende Belastung eines von dem Schuldner auf einen Dritten übertragenen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner sich gegenüber dem Dritten verpflichtet hat, die grundbuchlich besicherten Darlehen weiter zurückzuführen. Die Tilgungsleistungen des Schuldners können jedoch eine weitere unentgeltliche, mittelbare Zuwendung darstellen, die selbst wieder der Anfechtung unterliegt. Überträgt der Schuldner gläubigerbenachteiligend ein mit Grundpfandrechten belastetes Grundstück an einen Dritten, dem er zugleich seine Rückgewähransprüche gegen die Grundschuldgläubiger abtritt, ist der Gläubigerschutz nur gewährleistet, wenn sowohl die Grundstücksübertragung als auch die Forderungsabtretung angefochten werden (BGH, Urteil vom 03.05.2007 - IX ZR 16/06 zu ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; AnfG §§ 1, 4; BGB §§ 1147, 1192).

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„... Tatbestand: Die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Schuldnerin) schuldete der Klägerin mindestens 90.128,26 DM aus Warenlieferungen. Die Klägerin erwirkte am 22. September 1999 gegen die Schuldnerin einen Mahnbescheid über 95.513,75 DM nebst Zinsen, wogegen diese Widerspruch einlegte. Am 14. Januar 2000 ging den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Schuldnerin vom 28. Dezember 1999 über 90.128,26 DM zu. In der Urkunde wurde die Schuld als fällig festgestellt. Die Schuldnerin verpflichtete sich zur Bezahlung dieser Schuld in monatlichen Raten von je 500 DM. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug geriet, sollte der dann noch verbliebene Restbetrag auf einmal fällig sein, sofern nicht die Klägerin vorher ausdrücklich einen weiteren Zahlungsaufschub bewilligt hatte. Wegen der "vorstehend versprochenen Zahlungen" unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die monatlichen Raten wurden von der Schuldnerin in der Folge regelmäßig und pünktlich bezahlt.

Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1999 übertrug die Schuldnerin ihren ½-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück an den Beklagten. Als Gegenleistung verpflichtete sich dieser, die Schuldnerin von gemeinsamen Verbindlichkeiten in Höhe von 367.000 DM freizustellen und im Innenverhältnis hierfür allein zu haften. Die Rechtsänderung wurde am 13. Januar 2000 im Grundbuch eingetragen.

Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 311.000 DM belastet; es hat einen Verkehrswert von 306.000 DM. Die Grundschuld valutierte im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung mit 331.993,61 DM. Die Grundschuld war zur Sicherung von Darlehen bestellt worden. Nur auf eines dieser Darlehen über etwa 92.000 DM werden Tilgungsleistungen erbracht. Im Übrigen verlangt die Bank keine Tilgungsleistungen, weil die Darlehen zusätzlich mit drei Lebensversicherungen abgesichert sind, hinsichtlich derer alle Ansprüche auf Auszahlung an die Bank abgetreten sind. Die Rückkaufswerte dieser Lebensversicherungen betrugen im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung 47.501,88 DM.

Die Klägerin begehrt nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wegen ihrer Forderung in Höhe von 90.128,76 DM vom Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung aus dem Teil des Ersteigerungserlöses, der der Schuldnerin als Miteigentümerin zugestanden hätte.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

Das Berufungsgericht meint, teilweise unter umfassender Bezugnahme auf das Landgericht, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Schuldnerin an dem Hausgrundstück auf den Beklagten sei anfechtbar gemäß §§ 1, 3 Abs. 2, § 11 AnfG. Soweit das notarielle Schuldanerkenntnis zugunsten der Schuldnerin eine Stundung der grundsätzlich in voller Höhe fälligen und titulierten Forderung enthalte, habe die Klägerin diese im Hinblick auf die anfechtbare Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück widerrufen dürfen.

Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG liege vor, weil der Beklagte als Ehemann der Schuldnerin eine nahe stehende Person und die Klägerin durch den Übertragungsvertrag unmittelbar benachteiligt worden sei. Daneben sei § 4 AnfG erfüllt, weil die Übertragung jedenfalls teilweise unentgeltlich gewesen sei. Bei der hier vorliegenden Abtretung von Lebensversicherungen sei die Verrechnung und letztlich vertragsgemäße Tilgung der Darlehen über den Erlös der Lebensversicherungen die Regel. Der so entstehende freie Wert des Miteigentumsanteils, auf den die Gläubiger hätten Zugriff nehmen können, sei dem Beklagten ohne Gegenleistung übertragen worden. Die im Rahmen des § 4 AnfG ausreichende mittelbare Gläubigerbenachteiligung liege vor, weil zugunsten der Klägerin davon auszugehen sei, dass eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück derzeit nicht aussichtslos erscheine. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten könne eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen werden, weil unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM gegenüber valutierenden Darlehen von 331.993,61 DM nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von 284.491,73 DM bestehe, was unter dem Verkehrswert des Grundstücks von 304.000 DM liege. Für die Berücksichtigung einer Pauschale von 10 % des Grundstückswertes für die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens bestehe kein Anlass, weil vorrangig von dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des anfechtbaren Rechtsgeschäfts auszugehen sei. Im Übrigen seien nur Kosten von ca. 10.300 DM zu erwarten.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, die Vordergerichte hätten die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG zu Unrecht bejaht. Sie macht geltend, die Schuldnerin habe das Schuldanerkenntnis zwar abgegeben. Die Klägerin habe aber stets bestritten, dass eine Stundungsvereinbarung zustande gekommen sei, und habe die Erklärung der Schuldnerin nicht akzeptiert, weil sie zur Höhe des anerkannten Betrages und zur Verzinsung nicht einverstanden gewesen sei. Damit sei ein wirksames Anerkenntnis, das einen Vertragsabschluss voraussetze, nicht zustande gekommen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Schuldnerin jedenfalls den anerkannten Betrag schulde. Folglich könne auch der Unterwerfungserklärung keine Bedeutung zukommen. Dieser Einwand greift nicht durch.

Die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG setzt einen vollstreckbaren Schuldtitel, die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung und die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens voraus. Letzteres war unstreitig gegeben. Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor:

a) Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 2 Rn. 15). Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabhängig von einer materiellen Einigung der Parteien über das zugrunde liegende Rechtsgeschäft. Sie ist vielmehr eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung. Für das Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung ist der Bestand einer sachlichrechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch § 139 BGB ist nicht anwendbar (BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, 545; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, WM 1994, 1886, 1887; v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 60; v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, NJW 2004, 844; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rn. 29). Die Zwangvollstreckungsunterwerfung kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO beseitigt werden (BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 aaO; Zöller/Stöber, aaO; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 35). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist deshalb wirksam.

Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf einen konkret bezeichneten Anspruch beziehen und diesen Anspruch inhaltlich bestimmt ausweisen. Ein zu zahlender Geldbetrag ist bestimmt, wenn der Betrag ziffernmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus den Angaben der Urkunde berechnen lässt. Eine Bestimmbarkeit genügt nicht (Zöller/Stöber, aaO § 794 Rn. 26a, 26b; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl. § 794 Rn. 182, 230 ff).

Nach der Auslegung der notariellen Urkunde durch das Landgericht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat sich die Schuldnerin nicht nur für den Fall der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, dass sie mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug gerät und der bis dahin noch verbleibende Restbetrag auf einmal fällig wird. In diesem Fall könnten gegen die Bestimmtheit des Titels Bedenken bestehen. Sie habe sich vielmehr wegen des gesamten anerkannten Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergebe. Diese Auslegung erscheint möglich. Sie ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision annimmt, die Schuldnerin habe sich nur für den Fall des Zahlungsverzugs mit den Raten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, setzt sie lediglich die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.

b) Die in der notariellen Urkunde versprochene Zahlung war fällig. Das Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben angenommen, die Klägerin habe, eine wirksam vereinbarte Stundungsabrede unterstellt, diese jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen dürfen, weil die Schuldnerin mit der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück die Vermögenslage der Klägerin verschlechtert habe, die nun nicht mehr ohne weiteres in den Miteigentumsanteil der Schuldnerin vollstrecken könne, obwohl sie sich noch im Dezember 1999 durch Einsicht in das Grundbuch über dieses Vermögen der Schuldnerin vergewissert gehabt habe.

Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gläubiger kann eine Stundungsvereinbarung - deren Bestehen unterstellt - widerrufen, wenn der Schuldner den Anspruch in erheblicher Weise gefährdet oder sich seine Verhältnisse erheblich verschlechtern (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 - IV ZR 65/72, WM 1974, 838, 839; v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, ZIP 1981, 594, 595; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 271 Rn. 15). Dies konnte hier vom Tatrichter ohne Rechtsfehler angenommen werden, weil die Schuldnerin ihren einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gläubigerin entzog. Jedenfalls auf die Gesamtdauer der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin nach der - unterstellten - Stundungsvereinbarung, die über 15 Jahre laufen sollte, war eine Vollstreckung in das Grundstück nicht aussichtslos.

2. Das Berufungsgericht hat jedoch sowohl hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG wie auch hinsichtlich § 4 AnfG zu Unrecht eine objektive Gläubigerbenachteiligung bejaht.

§ 1 AnfG erfordert für jeden Fall der Gläubigeranfechtung das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ein Unterschied zwischen § 3 Abs. 2 AnfG und § 4 AnfG besteht darin, dass nach § 3 Abs. 2 AnfG eine unmittelbare Benachteiligung erforderlich ist, nach § 4 AnfG dagegen eine mittelbare Benachteiligung ausreicht (Huber, aaO § 3 Rn. 60, § 4 Rn. 10). Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993, 271, 273; v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 50).

Im vorliegenden Fall kann anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht angenommen werden.

a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt. 27. März 1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753, 755; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198; v. 20. Oktober 2005, aaO). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der Sicherheit beim Schuldner verblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374); sie liegt hier nicht vor, weil die Grundschulden voll valutiert sind.

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Grundstück einen Verkehrswert von 306.000 DM, während valutierende Darlehen von insgesamt 331.993,61 DM bestanden, die mit Grundschulden auf dem Grundstück in Höhe von nominal 311.000 DM abgesichert waren.

aa) Damit steht fest, dass eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht vorlag. Eine Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung hätte nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Gläubigerin geführt. Maßgebend ist zwar, wie ausgeführt, der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstücks, nicht sein Verkehrswert. Dieser Wert ist nicht festgestellt. In aller Regel kann aber ausgeschlossen werden, dass in der Zwangsversteigerung ein höherer Wert als der Verkehrswert erzielt wird. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch hier nicht ersichtlich.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wären auch die konkret zu erwartenden Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Abzug zu bringen, die das Berufungsgericht unangegriffen auf 10.300 DM geschätzt hat. Eine Pauschale von 10 % hat das Berufungsgericht dagegen zutreffend abgelehnt.

Den Betrag des Umfangs der Valutierung der Grundschulden hat das Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung mit 331.993,61 DM festgestellt. Eine Befriedigung ihrer Forderung hätte die Klägerin damit nicht erreichen können.

bb) Auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist nicht feststellbar.

Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde weder der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück, noch der Umfang der Valutierung festgestellt. Hierauf kommt es für die mittelbare Gläubigerbenachteiligung an. Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Wert des Grundstücks und die Valutierung im Zeitraum vom 13. Januar 2000 (Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch) bis 13. März 2003 (letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht) nicht geändert haben, zumal die Klägerin behauptet, die Schuldnerin habe zuletzt nur noch Zinsen, aber keine Tilgung mehr geleistet. Dann ist auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht feststellbar. Sollte der Beklagte nach seiner Eintragung im Grundbuch durch eigene Leistung den Umfang der Valutierung reduziert haben, käme dies der Klägerin nicht zugute, es sei denn, diese Leistungen wären aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 41).

c) Bei Berücksichtigung der Lebensversicherungen ergibt sich nichts anderes:

Die Annahme des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM sei im Hinblick auf die Grundpfandrechte nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von 284.491,73 DM gegeben, weshalb in Höhe der Wertdifferenz zum Verkehrswert des Grundstücks eine teilweise Befriedigung der Forderung der Klägerin durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwarten sei, ist unzutreffend.

Abgesehen davon, dass maßgeblich auch hier nur der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös abzüglich der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ist, können die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei der Beurteilung der Befriedigungsaussichten der Klägerin bei Durchführung der Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks nicht einfach in Abzug gebracht werden. Würde die Klägerin das Zwangsversteigerungsverfahren durchführen, würde sie keinen Erlös erzielen. Denn die Bank als Grundschuldgläubigerin wäre nicht verpflichtet, auf die ihr zustehenden Rechte zu verzichten.

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Schuldnerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Teilrückgewähr der noch voll valutierten Grundschuld hätte. Diesen könnte die Klägerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Nach Durchsetzung dieses Anspruchs hätte sich die Belastung des Grundstücks reduziert und die Aussicht, in der Zwangsversteigerung einen Erlös zu erzielen, erhöht (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1995 aaO).

Die Wahl, welche der beiden Sicherheiten anteilig zurückzugeben wäre - Grundschuld oder Lebensversicherung -, liegt allerdings bei der Bank (Ziffer 4.3 der Grundschuldbestellungsurkunde; Ziffer 9 der Abtretungserklärungen bezüglich der Lebensversicherungen; jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Dass diese, selbst wenn eine Übersicherung vorliegt, gerade einen Teil der Grundschuld zurückgibt, steht nicht fest, solange sich die Klägerin den Anspruch nicht verschafft und durchgesetzt hat.

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ein solcher, auf Seiten der Bank nur eine Wahlschuld begründender Anspruch jedenfalls nicht im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Grundstück. Er hätte nach den genannten vertraglichen Bestimmungen vorausgesetzt, dass der realisierbare Wert aller Sicherungen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überstieg. Dies kann bei der in diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensschuld von 331.993,61 DM, einem Rückkaufswert der Lebensversicherungen von 47.501,88 DM und einem Verkehrswert des Grundstücks von 306.000 DM nicht angenommen werden. Die rechnerische, vom Berufungsgericht ermittelte Wertdifferenz von ca. 21.500 DM genügt hierfür nicht. Denn dabei wird nicht berücksichtigt, dass es bei der Höhe der realisierbaren Werte des Grundstücks auf den zu erzielenden Versteigerungserlös abzüglich der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ankommt. Nur auf diese Weise kann nämlich die Bank ihre Grundschuldsicherheit verwerten, § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB; ein Recht auf freihändigen Verkauf besteht nicht. Hierauf kann deshalb nicht abgestellt werden. Von einem im Wege der Zwangsversteigerung realisierbaren Wert von mehr als 284.491,73 DM kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit einem erheblichen Mindererlös bezogen auf den Verkehrswert zu rechnen. Aus diesem Grund liegen die Beleihungshöchstgrenzen für Grundstücke deutlich unter dem Verkehrswert. Eine Übersicherung lag deshalb im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks nicht vor.

Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn auf den für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung gemäß § 4 AnfG maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abgestellt wird, ist nicht festgestellt. Dies ist möglich, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwa der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück erhöht hat, die Valutierung des Darlehens reduziert worden ist oder die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen gestiegen sind. Dabei haben allerdings Leistungen des Beklagten nach der Eigentumsübertragung außer Betracht zu bleiben, da diese der Klägerin nicht zugute kommen können, es sei denn, diese Leistungen sind aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996 aaO; Huber, aaO § 1 Rn. 41).

Dass die Verpflichtung der Bank zu einer auch nur teilweisen Freigabe von Sicherheiten erst entsteht, wenn der Sicherungswert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze (Betrag der gesicherten Forderungen zuzüglich der sogenannten Marge) übersteigt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Deckungsgrenze ist in der Zwangsvollstreckung unerheblich.

d) Ergibt sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts kein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf Rückgewähr einzelner Sicherheiten, kann sich die Klägerin einen etwaigen Verwertungsmehrerlös bei Verwertung der Sicherheiten durch die Bank dadurch sichern, dass sie den Anspruch der Schuldnerin auf dessen Auskehrung pfändet und sich zur Einziehung überweisen lässt. Sollte die Schuldnerin derartige Ansprüche an Dritte abtreten, besteht die Möglichkeit der Anfechtung unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes. ..." (BGH, Urteil vom 23.11.2006 - IX ZR 126/03)

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„... Der anfechtungsrechtliche Ersatzanspruch des Klägers nach den §§ 4, 11 AnfG scheitert nicht an fehlender mittelbarer Gläubigerbenachteiligung. Eine wertausschöpfende Belastung der verschenkten ideellen Grundstückshälfte lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder zur Zeit der Schenkung, noch zur Zeit der Weiterveräußerung des Grundstücks vor. Für den Tatbestand der Schenkungsanfechtung genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Ausreichend ist hier, dass die Benachteiligung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess entstanden ist (BGHZ 128, 184, 190; RGZ 150, 42, 45). Erst recht sind die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt, wenn eine bereits früher bestehende Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger aus dem Schuldnervermögen durch die angefochtene Rechtshandlung beeinträchtigt worden ist. Die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung reicht zur Begründung des Anfechtungsanspruchs in jedem Falle aus. Diese Rechtsfragen sind nicht umstritten. Das Berufungsgericht ist dem genannten Rechtsgrundsatz ebenfalls gefolgt. Das vom Berufungsgericht zitierte Oberlandesgericht Saarbrücken stellt in seinem Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 U 639/03, juris Langtext Rn. 34, 35, keinen abweichenden Rechtssatz auf. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dies möglicherweise der Fall sei, ist zulassungsrechtlich ohne Bedeutung.

Das Berufungsgericht hat auch kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten übergangen. Auf einen Wertverlust des Grundstücks nach Weiterveräußerung kommt es bei Berechnung des anfechtungsrechtlichen Wertersatzes nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG - wie hier - nicht an. ..." (BGH, Beschluss vom 09.11.2006 - IX ZA 13/06)


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„... Eine Auskunft über die im Wege der Pfändung ab 1.11.2004 von den Beklagten zu 1. und zu 2. vereinnahmten Beträge kann die Klägerin nach § 242 BGB nicht verlangen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass die Pfändungen zu einem anfechtungsrechtlichen Rückgewährschuldverhältnisses nach § 11 Abs. 1 AnfG führen.

(1) Auch dabei kommt es nicht auf eine Anfechtbarkeit der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 an. Denn die Pfändungen beruhen nicht auf dadurch übergegangenen Ansprüchen des Beklagten zu 4. gegen die D... AG. Ihnen liegen vielmehr die 2004 errichteten vollstreckbaren Urkunden des Jugendamts des Landkreises ... über die Zahlung von Kindesunterhalt an die Beklagten zu 1. und zu 2. zu Grunde. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagten haben dies bereits in erster Instanz vorgetragen (Bl. 43 d. A.). Die Klägerin hat ihre erstinstanzliche Erklärung mit Nichtwissen (Bl. 53 f. d. A.) in der Berufung aufgegeben und trägt nun ebenfalls ausdrücklich vor (Bl. 365 d. A.), dass die Beklagten zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. betrieben haben. Haben sie die gepfändeten Beträge aber nicht aus der Abtretungsvereinbarung erlangt, so kann deren Anfechtbarkeit nicht zu Ansprüchen der Klägerin auf deren Auskehrung aus § 11 Abs. 1 AnfG führen.

(2) Die Errichtung der Jugendamturkunden kann nicht als eine anfechtbare Rechtshandlung des Beklagten zu 4. angesehen werden, sodass auch diesbezüglich Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11 Abs. 1 AnfG auf Auskehrung der gepfändeten Beträge nicht erkannt werden können. Denn es lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen, dass insoweit die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands nach §§ 3, 4 AnfG erfüllt sind.

(a) Für § 3 Abs. 1 AnfG kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 4. bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden mit dem erforderlichen Vorsatz der Benachteiligung seiner Gläubiger gehandelt hat.

Der Benachteiligungsvorsatz setzt nicht voraus, dass die Gläubigerbenachteiligung der Beweggrund des Handelns des Schuldners ist. Es reicht ein bedingter Vorsatz des Schuldners aus (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 21), der gegeben ist, wenn er bei der Vornahme der Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung als deren Folge gewollt, wenigstens aber erkannt und gebilligt hat (BGH NJW 2003, 3347, 3349; 1999, 1395, 1397; ZIP 1997, 423, 426; HeidelbKomm./ Kreft, InsO, 4. Aufl., § 133, Rn. 10; MünchKomm./Kirchhof, InsO, § 133, Rn. 13). Die Beweislast für das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes trägt der anfechtende Gläubiger als derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 30). Dabei können ihm Beweisanzeichen zur Seite stehen (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 24, 33 ff.), zu denen insbesondere das Vorliegen einer inkongruenten Deckung zählt (BGH NJW 1999, 1395, 1398; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9 ff., 34 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. nicht erkannt werden.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung der Jugendamturkunden zu einer inkongruenten Deckung, d. h. zu einer Sicherung oder Befriedigung der Beklagten zu 1. und zu 2., auf die sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit einen Anspruch gehabt haben (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9), geführt haben. Dem steht entgegen, dass der Beklagte zu 4. nach der Trennung von der Beklagten zu 3. den Beklagten zu 1. und zu 2. gegenüber nach §§ 1601 ff. BGB zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist; von einem Getrenntleben der Beklagten zu 3. und zu 4. ist ungeachtet der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin mit Nichtwissen (Bl. 177 d. A.) nach dem ersten Anschein auszugehen, da eine Beurkundung von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt nach § 59, 60 SGB VIII nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit infolge Getrenntlebens die Barunterhaltspflicht eines Elternteils besteht. Die Aufnahme eines der Höhe nach nicht geschuldeten Unterhalts in die Jugendamtsurkunden kann ebenfalls nicht angenommen werden. Dabei kann dahinstehen, welche Höhe die Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. erreicht haben. Denn es ist schon nicht dargetan, in welcher Höhe eine Titulierung durch die Jugendamtsurkunden stattgefunden hat. Dazu lässt - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat - sich dem Sachvortrag der Parteien nichts entnehmen; eine Vorlage der Jugendamtsurkunden ist nicht erfolgt. Kann demzufolge aber der betragsmäßige Umfang der Zahlungspflichten des Beklagten zu 4. aus den Jugendamtsurkunden nicht festgestellt werden, so kann auch und erst recht nicht erkannt werden, dass er über den nach §§ 1601 ff. BGB geschuldeten Unterhalt hinausgeht. Dem kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht entgegengehalten werden, dass ein dem Einblick der Klägerin entzogener Bereich der Beklagten betroffen ist. Das mag zwar dazu führen, dass eine Erleichterung der Darlegungslast nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast zu erwägen ist (vgl. BGH MDR 2004, 898, 899; 2003, 99; NJW 1999, 579, 580; Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 24 vor § 284). Damit ist jedoch nicht jeglicher Vortrag der Klägerin entbehrlich. Die sekundäre Darlegungslast führt lediglich dazu, dass ein bestreitender Vortrag der sekundär darlegungspflichtigen Partei als unzureichend behandelt werden kann, wenn sie ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert (BGH MDR 2004, 898, 899); zugunsten der primär darlegungspflichtigen Partei ist lediglich eine Substantiierungserleichterung gegeben (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 34 c vor § 284). Die Klägerin trägt indes zur Höhe des in den Jugendamtsurkunden titulierten Unterhalts nicht nur unsubstantiiert, sondern überhaupt nicht vor. Eine inkongruente Deckung kann - ebenfalls entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagten sich Unterhaltsansprüchen berühmen, die oberhalb der Beträge nach der Unterhaltstabelle in den Anlagen I, II der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts Berlin liegen. Ungeachtet des Umstands, dass angesichts des Wohnorts der Beklagten zu 1. und zu 2. auf die Unterhaltstabelle in der Anlage I der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abzustellen wäre, sehen die Unterhaltstabellen eine Obergrenze der Unterhaltsschuld nicht vor. Vielmehr ist, wenn und soweit das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils eine entsprechende Höhe erreicht, auch eine die in den Tabellen ausgewiesenen Beträge übersteigende Unterhaltsschuld aus §§ 1601 ff. BGB möglich.

Ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. lässt sich auch nicht daraus ersehen, dass er durch das Anerkenntnis seiner Unterhaltspflichten in den Jugendamtsurkunden den Beklagten zu 1. und 2. eine beschleunigte Titulierung ihrer Ansprüche ermöglicht hat. Haben - was, wie vorstehend dargestellt, anders nicht angenommen werden kann - die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich den ihnen nach §§ 1601 ff. BGB zustehenden Unterhalt geltend gemacht, so hat dieser Gesichtspunkt zurückzutreten, da auch in einem Rechtsstreit der Unterhalt unschwer und nur wenig später einer Titulierung hätte zugeführt werden können.

Zuletzt kann aus der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 nicht auf einen Benachteiligungsvorsatz bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden im Jahr 2004 geschlossen werden. Auch dabei kommt es auf die - wie noch zu zeigen sein wird, durchaus gegebene - Anfechtbarkeit der Abtretung nicht an. Denn auch dann, wenn deren Vereinbarung von einem Benachteiligungsvorsatz getragen worden ist, ändert dies nichts am Bestand der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. sowie daran, dass mangels entsprechenden Vortrages der Klägerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Anerkenntnisse in den Jugendamtsurkunden über die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen hinausgegangen sind.

(b) Die Errichtung der Jugendamtsurkunden ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtbar. Denn es fehlt an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Diese liegt vor, wenn die Rechtshandlung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Verkürzung des den Gläubigern zur Verfügung stehenden Vermögens führt (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 60, § 1, Rn. 46). Das trifft auf die Jugendamtsurkunden jedoch nicht zu. Denn sie bewirken noch nicht eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten zu 1. und zu 2., sondern ermöglichen jenen erst die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu 4., die dann zu einer Verringerung seines und einer Vermehrung des Vermögens der Beklagten zu 1. und zu 2. führen kann.

(c) Ebenso kann eine Anfechtbarkeit der Errichtung der Jugendamtsurkunden nach § 4 Abs. 1 AnfG nicht erkannt werden, da das Anerkenntnis bestehender, eigener Schulden, wie es hier -wie dargestellt- anders nicht angenommen werden kann, regelmäßig nicht als unentgeltliche Leistung angesehen werden kann (RGZ 62, 38, 45; Huber, a.a.O., § 4, Rn. 22).

3. Die in der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 307 ff. d. A.) eingelegte und mit Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 ff. d. A.) erweiterte Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, nachdem die Einlegung insbesondere fristgerecht gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO stattgefunden hat; einer gesonderten Begründung hat es nicht bedurft, da die Klägerin lediglich im Hinblick auf die Auskunft, zu der die Beklagten zu 1. und zu 2. durch das Landgericht verurteilt worden sind, die Klage erweitert hat (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 524, Rn. 12). Sie ist jedoch überwiegend unbegründet.

a) Der Erweiterung der Klage steht § 533 ZPO nicht entgegen. Das gilt sowohl für den Antrag aus der Berufungsbegründung vom 08.05.2006 (Bl. 314 d. A.) als auch - unter Aufgabe der in der mündlichen Verhandlung am 24.1.2007 angezeigten Bedenken des Senates - für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006.

Im Hinblick auf den Beklagten zu 4. hat indes eine Erweiterung der Klage nicht stattgefunden. Für ihn enthält der Antrag aus dem Schriftsatz vom 8.5.2006 nichts anderes als eine Wiederholung des Antrags aus der Berufungsbegründung vom 5.1.2006 (Bl. 267 d. A.).

Für die Beklagten zu 1. und zu 2. ist der Klägerin darin zu folgen, dass die Ausdehnung des Auskunftsbegehrens auf weitere Zeiträume nicht eine nach § 533 ZPO zu behandelnde Klageänderung nach § 263 ZPO, sondern eine Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO darstellt (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1987, 297, 298; Zöller/Greger, a.a.O., § 264, Rn. 3 a). Die Antragstellung ist nicht nach §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen, da diese Vorschriften lediglich neue Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen, nicht aber die Sachanträge selbst oder deren Änderung (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 531, Rn. 22).

b) Die Klage ist allerdings auch insoweit im Wesentlichen unbegründet. Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. können lediglich für die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 erkannt werden, nicht aber für die übrigen streitgegenständlichen Zeiträume.

aa) Für den Antrag aus der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 314 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab der Zustellung der Anfechtungsklage erweitert worden ist, gilt das aus den zur Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. dargestellten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

bb) Im Hinblick auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab 1.10.2002 bis 5.9.2004 erweitert worden ist, ist die Klage teilweise begründet. Die Beklagten zu 1. und zu 2. schulden die begehrten Auskünfte gemäß § 242 BGB für die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003; für die übrigen Zeitabschnitte ist der Auskunftsanspruch auch hier nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.

(1) Zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1. und zu 2. besteht die für den Auskunftsanspruch erforderliche Sonderverbindung, da der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. Anfechtungsrechte und damit Ansprüche aus § 11 Abs. 1 AnfG im Hinblick auf den Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 zustehen.

(a) Die Klägerin ist gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt, nachdem sie das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1.9.2004 gegen den Beklagten zu 4. erwirkt hat. Dabei ist es unschädlich, dass dort lediglich dessen vorläufige Vollstreckbarkeit ausgesprochen worden ist (vgl. Huber, a.a.O., § 2, Rn. 13); ungeachtet dessen ist den vom Senat beigezogenen Verfahrensakten zu entnehmen, dass das Berufungsverfahren durch das Urteil des 4. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27.7.2005 unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 4. beendet und ein weiteres Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist.

§ 2 AnfG ist auch insoweit genügt, als anzunehmen ist, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Beklagten zu 4. nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Klägerin führen werde. Dazu reicht es aus, wenn anhand von Beweisanzeichen die Aussichtslosigkeit einer Zwangsvollstreckung festgestellt werden kann (BGH NJW-RR 1991, 104; Huber, a.a.O., § 2, Rn. 28), wofür insbesondere eigene Äußerungen des Schuldners sprechen können (BGH a.a.O.; Huber, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2002 Bl. 94 f. d. A.) hat der Beklagte zu 4. die Möglichkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in den Raum stellen lassen. Sodann hat er in einer Selbstauskunft vom 20.3.2003 (Bl. 76 d. A.) ein pfändungsfreies Einkommen in Höhe von lediglich 1.400,00 EUR angegeben. In der weiteren Selbstauskunft vom 7.7.2003 (Bl. 179 - 181 d. A.) hat er - von der Klägerin so schriftsätzlich vorgetragene (Bl. 5, 176 d. A.) und von den Beklagten nicht bestrittene - Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 936.000,00 EUR genannt, denen ein Vermögen in Höhe von nur 1.830,00 EUR und Jahresarbeitseinkünfte für 2003 in Höhe von 40.800,00 EUR gegenüber stehen sollen. Schon die so angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu 4. lassen eine vollständige Befriedigung der titulierten Ansprüche der Klägerin in einer Zwangsvollstreckung nicht erwarten. Das gilt erst recht im Lichte des anwaltlichen Schreibens an die Klägerin vom 06.01.2006 (Bl. 315 f. d. A.), in dem der Beklagte zu 4. den Verlust seines Arbeitsplatzes bei der D... AG zum 31.12.2005 angezeigt und die anwaltliche Empfehlung zur Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mitgeteilt hat; darin ist wird mit kaum zu überbietender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass ihm hinreichende Mittel für eine Befriedigung der Klägerin nicht zur Verfügung stehen. Den so zu Lasten des Beklagten zu 4. gehenden Anschein, dass eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen nicht erfolgreich durchgeführt werden könne, haben die Beklagten nicht entkräftet; ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass gleichwohl ein zur Befriedigung der Klägerin ausreichendes Einkommen oder Vermögen des Beklagten zu 4. vorhanden - gewesen - ist.

(b) Die Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Beklagten zu 4. an die Beklagten zu 1. und zu 2. stellt eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Beklagten zu 4. dar (vgl. Huber, a.a.O., § 1, Rn. 13).

(c) Der Abschluss der Abtretungsvereinbarung ist § 3Abs. 1 AnfG anfechtbar.

aa) Er hat binnen zehn Jahren vor der Erhebung der Anfechtungsklage stattgefunden.

bb) Der Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. folgt daraus, dass die Abtretungsvereinbarung zu einer inkongruenten Deckung geführt hat, die - wie ausgeführt - ein starkes Beweisanzeichen darstellt. Dabei kommt es - anders als für die Jugendamtsurkunden - auf die Höhe von Unterhaltsansprüchen der Beklagten zu 1. und zu 2. nicht an. Denn die Beklagten zu 1. und zu 2. haben jedenfalls keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 4. auf die Abtretung von Zahlungsansprüchen gegen die D... AG gehabt; solche Ansprüche folgen nicht aus §§ 1601 ff. BGB, die den unterhaltspflichtigen Elternteil nur zur Zahlung des Unterhalts, nicht aber zu einer Abtretung seiner Ansprüche auf die Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichten.

Das so zu Lasten des Beklagten zu 4. bestehende Beweisanzeichen wird noch verstärkt durch den Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 15.10.2002 (Bl. 94 f. d. A.), in welchem in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Abschluss der Abtretungsvereinbarung - wie ausgeführt - der Klägerin die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in Aussicht gestellt wird; das deutet umso mehr auf das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Krise und den Willen des Beklagten zu 4. hin, die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens zu Lasten seiner Gläubiger den Beklagten zu 1. und zu 2. zukommen zu lassen. Dasselbe gilt für das anwaltliche Schreiben der Beklagten zu 3. an die Klägerin vom 15.8.2002 (Bl. 82 ff. d. A.) sowie die von der Klägerin unstreitig vorgetragene (Bl. 91 d. A.) Darlehenskündigung vom 28.6.2002.

Demgegenüber kann aus dem Vortrag der Beklagten (Bl. 41 f. d. A.), dem Beklagten zu 4. sei bei dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung die Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht bekannt gewesen, nicht auf das Fehlen eines beachtlichen Benachteiligungsvorsatzes gefolgert werden. Denn es kommt nach § 3 Abs. 1 AnfG nicht darauf an, ob eine Benachteiligung gerade der Klägerin hat stattfinden sollen (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 23); es reicht vielmehr aus, dass Verbindlichkeiten des Beklagten zu 4. bei anderen Gläubigern bestanden haben, denen gegenüber eine bevorzugte Behandlung der Beklagten zu 1. und zu 2. hat stattfinden sollen. Ungeachtet dessen kann das Vorbringen der Beklagten vor dem Hintergrund des Schreibens des Beklagten zu 4. an die Klägerin vom 15.10.2002 (Bl. 94 f. d. A.) nicht nachvollzogen werden.

cc) Mit der Klägerin ist zuletzt eine Kenntnis der Beklagten zu 1. und zu 2. vom Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. anzunehmen. Auch das folgt aus dem Vorliegen einer inkongruenten Deckung, die ein starkes Beweisanzeichen auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners darstellt (BHG NJW 1999, 1395, 1397; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 34). Dabei kommt hinzu, dass der Beklagte zu 4. die Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 auch für die Beklagten zu 1. und zu 2. als deren gesetzlicher Vertreter abgeschlossen worden ist. Das schadet zwar der Wirksamkeit der Abrede nach § 181 BGB nicht, da die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen (vgl. BGH NJW 1985, 2407, 2408). Es geht jedoch insoweit zu ihren Lasten, als sie sich die - notwendig gegebene - eigene Kenntnis des Beklagten zu 4.von dem bei ihm vorhandenen Benachteiligungsvorsatz entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen (vgl. BGH a.a.O.).

(2) Die Klägerin befindet sich in einer entschuldbaren Ungewissheit über die den Beklagten zu 1. und zu 2. aus der Abtretungsvereinbarung zugeflossenen Zahlungen der D... AG. Die Abtretungsvereinbarung enthält dazu keine abschließende Bezifferung. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin von den Zahlungen, die allein in der Sphäre der Beklagten und der D... AG stattgefunden haben, in anderer Weise Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(3) Als Empfänger der Zahlungen sind die Beklagten zu 1. und zu 2. unschwer zur Auskunft über deren Höhe in der Lage; dem entgegen stehende Umstände können ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.

(4) Die Klägerin benötigt die begehrten Auskünfte zur Bezifferung ihr zustehender Ansprüche. Denn ihr stehen aus § 11 Abs. 1 AnfG Ansprüche gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. auf Auskehrung von ihnen infolge der Abtretung eingezogener Ansprüche des Beklagten zu 4. gegen die D... AG zu (vgl. Huber, a.a.O., § 11, Rn. 18, 20).

(5) Die Klägerin kann die begehrten Auskünfte jedoch nur noch die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 beanspruchen. Für die übrigen im Streit stehenden Zeiträume ist ihr Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Das folgt auch hier aus dem - bereits dargestellten - Verteidigungsvorbringen der Beklagten und der Vorlage der Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. für die Zeit ab Januar 2002 bis Februar 2003 (Bl. 120 - 124, 154 - 162 d. A.), für April und Mai 2003 (Bl. 152 f. d. A.) sowie für die Zeit ab August 2003 bis September 2004 (Bl. 138 - 151 d. A.). Die Gehaltsbescheinigung für März 2003 (Bl. 77 d. A.) hat die Klägerin selbst zu den Akten gereicht, weshalb hier von einer außergerichtlichen Auskunftserteilung auszugehen ist. Wie die Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab September 2004, so lassen auch die Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab Januar 2002 bis dahin erkennen, dass und in welcher Höhe Abzüge vom Arbeitsentgelt des Beklagten zu 4. vorgenommen worden sind, und dass die Zahlungen zu Händen der Beklagten zu 3. in einer Summe und ohne eine Bildung von Teilbeträgen für die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. vorgenommen worden sind.

Für Juni und Juli 2003 haben die Beklagten allerdings keine Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. vorgelegt. Auch eine außergerichtliche Übermittlung an die Klägerin ist nicht dargetan. Demzufolge kann für diese beiden Monate eine Erfüllung der Auskunftsansprüche nicht angenommen werden, sodass die Ansprüche der Klägerin aus § 242 BGB nach wie vor bestehen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits nach 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass im Falle einer Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 4. bei der D... AG über den 31.12.2005 hinaus Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11 Abs. 1 AnfG bestanden hätten, nachdem - wie ausgeführt - die Klägerin unstreitig gestellt hat, dass die Pfändungen in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. aus den Jugendamtsurkunden vorgenommen worden sind. Dem steht - wie ebenfalls dargestellt - entgegen, dass der Umfang der Berechtigung der Beklagten zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden nicht dargetan ist und daher eine Anfechtbarkeit ihrer Erstellung nicht angenommen werden kann. ..." (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2007 - 7 U 198/05)

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„... Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 165.916,61 EUR gegen die Beklagte als Wertersatz gemäß § 11 AnfG zu. Der darüber hinausgehende Anspruch ist unbegründet.

1. Der Kläger ist gemäß § 2 AnfG anfechtungsberechtigt. Der Kläger hat gegen den Ehemann der Beklagten eine titulierte Forderung über 375.347,-- DM (entspricht 191.911,87 EUR) nebst Zinsen, die an ihn am 18.04.2001 abgetreten wurde.

Die Beklagte hat weder die ursprüngliche noch die korrigierte Forderungsaufstellung des Klägers (Anlage K 7 und K 26, K 27), die einschließlich aufgelaufener Zinsen und berücksichtigter Tilgung eine bestehende Restforderung von 165.916,61 EUR ausweist, bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, dass höhere, bzw. weitere Tilgungsleistungen zu berücksichtigen seien.

Die Beklagte kann im Anfechtungsprozess gegen die titulierte Forderung die Einwendungen erheben, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden sind (Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, 1996, § 1 Rn. 845; BGH WM 1985, 427).

Die von der Beklagten geltend gemachten Tilgungsleistungen auf die titulierte Forderung sind nur zum Teil zu berücksichtigen.

a. Unstreitig sollte der Verkauf eines Bootes des Ehemanns der Beklagten an die Ehefrau des Klägers auf die titulierte Forderung angerechnet werden. Mit Kaufvertrag vom 19.05.2000 (Anlage B 3) war für das Boot ein Kaufpreis von 150.000,00 DM vereinbart. Der Kläger ist für seine Behauptung, dieser Kaufvertrag sei später einvernehmlich aufgehoben worden und ein Kaufpreis von lediglich 100.000,00 DM vereinbart worden, beweisfällig geblieben. Der Kläger hat nach einem Hinweis des Senats hierauf die Anrechnung eines Kaufpreises von 150.000,-- DM akzeptiert und in seiner Forderungsaufstellung berücksichtigt.

Von der Beklagten wurde zuletzt nicht mehr bestritten, dass der Kläger zur Ablösung des Bootes an die Leasinggesellschaft einen Betrag von 66.900,00 DM zahlen musste. Dieser Betrag ist vom vereinbarten Kaufpreis in Abzug zu bringen.

Soweit der Kläger ferner geltend macht, an Liegegebühren ein Betrag von DM 18.500,00 aufgewendet zu haben, wurde dies von der Beklagten bestritten. Der Kläger hat zum Beweis der gezahlten Liegegebühren mit Schriftsatz vom 6.3.2003 eine Rechnung vom 30.11.2000 vorgelegt. Im Gegensatz zu der zunächst als Anlage K 9 vorgelegten Rechnung mit gleichem Datum in italienischer Sprache ist der nunmehr vorgelegten Rechnung zu entnehmen, dass der geforderte Betrag vom Kläger am 15.1.2001 tatsächlich gezahlt wurde. Der Kläger hat den Nachweis seiner Zahlung damit erbracht.

Es ergibt sich daher eine noch bestehende Hauptforderung in Höhe von 165.916,61 EUR.

b. Soweit die Beklagte geltend macht, es müsse ein weiterer Betrag von mindestens 84.583,18 DM, den der Kläger als Kaufpreisanteil für die Veräußerung eines Hauses des Ehemanns der Beklagten in ... erhalten habe, berücksichtigt werden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Betrag ausweislich der Forderungsaufteilung des Klägers bereits am 25.04.2001 Berücksichtigung gefunden hat.

Soweit die Beklagte meint, es sei möglicherweise ein höherer als der genannte Betrag an den Kläger geflossen, geht ihre Behauptung offensichtlich ins Blaue hinein. Die Beklagte trägt hierzu weder konkrete Tatsachen vor noch nennt sie einen genauen Betrag.

c. Eine Reduzierung der titulierten Forderung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, es habe seitens der Firma ... bzw. eines Herrn ... eine Rückzahlung in Höhe von mindestens 111.000,00 DM an den Kläger gegeben. Der Kläger hat den Erhalt, einer solchen Zahlung bestritten. Die Beklagte hat durch die von ihr vorgelegten Kontoauszüge (Anlage B 4) keinerlei Zahlungen an den Kläger nachgewiesen, sondern lediglich Zahlungen der Firma ... an einen Herrn ... sowie an Rechtsanwalt ... In ihrem Schriftsatz vom 3.3.2003 führt die Beklagte aus, die Rückzahlungen seien an Herrn ... und Herrn ... als Beauftragte des Klägers geflossen. Ob und inwieweit Rückzahlungen an den Kläger selbst gegangen seien, wisse sie nicht. Es ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Zahlungen an Dritte, die titulierte Forderung des Klägers zum Erlöschen bringen sollen. Im Übrigen hat die Beklagte trotz Hinweises des Senats in keiner Weise dargetan, wie die Zahlungen Dritter sich auf die Schuld des Ehemanns der Beklagten auswirken sollen. Insbesondere sind weder die Voraussetzungen des § 267 BGB noch die des § 422 BGB vorgetragen. Einer Vernehmung der von der Beklagten für die Zahlung der Firma WH0B bzw. des Herrn VB an den Kläger angebotenen Zeugen bedurfte es daher nicht.

2. Es kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Benachteiligung gemäß § 3 AnfG vorliegen. Die Übertragung der Immobilien durch die notariellen Verträge vom 08.08.2000 ist jedenfalls gemäß § 4 AnfG anfechtbar, weil es sich um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners handelt, die nicht früher als 4 Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist.

Die Beklagte hat unstreitig keine Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke erbracht. Unerheblich ist insoweit, dass die Übereignung als ehebedingte Zuwendung bzw. freiwilliger Zugewinnausgleich bezeichnet worden ist. Wie die Bezeichnung "freiwilliger Zugewinnausgleich" in Ziffer II der notariellen Urkunden vom 08.08.2000 (Anlagen K 5 und K 6) zeigt, sollte die Leistung gerade ohne rechtliche Verpflichtung hierzu erbracht werden. Ein tatsächlich in entsprechender Höhe bestehender Anspruch auf Zugewinnausgleich ist weder dargetan noch im Hinblick auf die desolate finanzielle Lage des Ehemannes der Beklagten wahrscheinlich.

3. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 AnfG liegt vor.

Eine solche fehlt zwar bei einer Übertragung von Grundstücken, die wertausschöpfend belastet sind (Huber, AnfG, 9. Aufl., § 1 Rn. 39 m.w.N.). Eine solche wertausschöpfende Belastung lag zum Zeitpunkt der Übereignung an die Beklagte aber lediglich hinsichtlich der Wohnung in München-Oberföhring, Pernerkreppe, vor.

a. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es bei der Frage, ob eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks vorliegt, grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung an. Eine schon eingetretene Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Sache vor Vollendung der Vermögensverschiebung wertausschöpfend belastet wird (Huber, a.a.O.). Dies gilt erst recht, wenn die wertausschöpfende Belastung erst nach Vollendung des Eigentumsübergangs vorgenommen wird. Die Auffassung des Landgerichts würde dazu führen, dass die Anfechtungsmöglichkeiten nach dem Anfechtungsgesetz weitgehend leer laufen würde, da es der Anfechtungsgegner in der Hand hätte, durch nachträgliche Belastung der ihm übertragenen Sache die Anfechtungsmöglichkeit des Gläubigers entfallen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich auch aus den von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3341, 3342; BGH NJW-RR 1988, 827, 828) [BGH 03.03.1988 - IX ZR 11/87] nichts anderes. In diesen Entscheidungen geht es um die Frage, ob Werterhöhungen eines Grundstücks, die nach der anfechtbaren Rechtshandlung eingetreten sind, zu Gunsten des Anfechtungsberechtigten zu berücksichtigen sind und dazu führen können, dass eine Wertausschöpfung, die zum Zeitpunkt der Übertragung vorgelegen hat, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu verneinen ist.

b. Die Frage, ob ein Grundstück wertausschöpfend dinglich belastet ist, richtet sich nicht nach dem Nominalbetrag der Grundpfandrechte, sondern nach der tatsächlichen Höhe der Forderungen, die durch diese Grundpfandrechte gesichert sind (BGH NJW 1996, 3351, 3342). Die Darlegungs- und Beweislast für eine objektive Gläubigerbenachteiligung trifft den Anfechtungsgläubiger (BGH NJW-RR 1988, 827, 828) [BGH 03.03.1988 - IX ZR 11/87] . Der Anfechtungsgegner muss aber bei entsprechendem Bestreiten durch den anfechtenden Gläubiger vortragen und beweisen, in welcher Höhe die Belastung des Grundstücks im Zeitpunkt seines Erwerbes valutierte (Huber, a.a.O., § 1 Rn. 41; BGH NJW 1999, 1395, 1397) [BGH 17.12.1998 - IX ZR 196/97] .

Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die auf den Wohnungen in ... lastenden Grundschulden zum Zeitpunkt der Übertragung auf sie in wertausschöpfender Weise valutiert waren. Den vorgelegten Grundbuchauszügen für die Wohnungen Nr. 1880, 1885 und 1886 (Anlage K 14) ist zu entnehmen, dass für diese ursprünglich Eigentümergrundschulden für den Schwiegervater der Beklagten' bestellt waren. Dem Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass es sich auch bei der auf der Wohnung Nr. 1887 lastenden Grundschuld um eine Eigentümergrundschuld gehandelt hat. Nach dem Tode seines Vaters wurde der Ehemann der Beklagten Eigentümer der Wohnungen. Er hat diese einschließlich der darauf ruhenden Belastungen durch notariellen Vertrag vom 8.8.2000 (Anlage K 5) auf die Beklagte übertragen.

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt die Grundschulden nicht mehr Eigentümergrundschulden, sondern valutierte Fremdgrundschulden waren.

Hinsichtlich der Wohnung Nr. 1880 behauptet sie lediglich, dass ihr nicht bekannt sei, wem die eingetragene Grundschuld über 30.000,-- DM zustehe. Des Weiteren trägt sie vor, dass die Grundschulden von ihrem Schwiegervater bestellt wurden, um von der ... Bank an ihn ausgereichte Kredite abzusichern. Die Beklagte macht selbst nicht geltend, dass die Eigentümergrundschulden zu diesem Zwecke an die ... Bank übertragen wurde, sondern räumt ein, dass nicht einmal nachzuvollziehen sei, welche Grundschuld was absicherte. Die Grundschuldbriefe hätten der Bank lediglich allgemein als Sicherheit gedient (Schriftsatz vom 3.3.2003, S. 2). Der Ehemann der Beklagten habe insgesamt Verbindlichkeiten seines Vater in Höhe von 323.498,47 DM übernommen. Da weder dargetan ist, dass die ... Bank Eigentümerin der Grundschulden geworden ist noch in welchem Umfang die auf den einzelnen Wohnungen lastenden Grundschulden tatsächlich valutiert waren, ist eine wertausschöpfende Belastung der Wohnungen durch die Belastung mit den eingetragenen Grundschulden nicht feststellbar. Die auf den Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 lastende Gesamtgrundschuld zu Gunsten der ... über 180.000,-- EUR wurde erst am 20.11.2001 und daher nach der Eigentumsübertragung auf die Beklagte eingetragen. Im Hinblick auf diese Grundschuld lag daher zum Zeitpunkt der den Anfechtungsberechtigten benachteiligenden Handlung keine Wertausschöpfung der Wohnungen vor.

Letztlich kann offen bleiben, ob die Wohnung Nr. 1880 durch das auf ihr ruhende Wohnrecht (zu Gunsten des Stiefbruders des Ehemannes der Beklagten wertausschöpfend belastet ist. Der Klageanspruch ist nämlich bereits aufgrund des Wertersatzanspruchs für die Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 gerechtfertigt.

4. Rechtsfolge der Anfechtung ist nach § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG , dass sich der Anfechtungsgegner im Verhältnis zum anfechtenden Gläubiger so behandeln lassen muss, als gehöre dem Schuldner noch der von diesem weggegebene Gegenstand (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 16 m.w.N.). Der Anspruch geht daher primär auf Duldung der Zwangsvollstreckung der übertragenen Immobilien. Der Anfechtungsberechtigte hat daher kein Wahlrecht statt diesem Anspruch einen Anspruch auf Wertersatz geltend zu machen. Ein Anspruch auf Wertersatz kommt nur dann in Betracht, wenn dem Anfechtungsgegner die Erfüllung des Primäranspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 37). Dies ist hier der Fall.

a. Wohnungen (Wohnungsgrundbuch Nr. 1880, 1885, 1886 und 1887) in Winterlingen

aa) Hinsichtlich der durch die Beklagte weiterveräußerten Wohnung in ... (Nr. 1886) steht dem Kläger als Sekundäranspruch ein Wertersatzanspruch gegen die Beklagte bereits deshalb zu, weil die Beklagte die Erfüllung des gegen sie bestehenden Anspruchs nach § 11 Abs. 1 AnfG dadurch unmöglich gemacht hat, dass sie trotz Kenntnis der Anfechtung diese Wohnung weiterveräußert hat. Sie haftet daher gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG i.V.m. §§ 818 Abs. 4 , 292 Abs. 1 , 989 BGB .

Die Beklagte ist dem Kläger daher aus der Veräußerung der Wohnung in ... (Grundbuch Blatt Nr. 1886) zu einem Wertersatz in Höhe von 105.000,00 DM (entspricht 53.685,65 EUR) verpflichtet. Sie hat diese Wohnung zu einem Kaufpreis von 156.000,00 DM veräußert (Anlage K 20). Nach Vorbringen der Beklagten hat es sich allerdings um einen sog. cash-back-Verkauf gehandelt, weshalb ihr lediglich ein Kaufpreis von 105.000,00 DM zugeflossen sei. Der Senat unterstellt dies als zutreffend.

Zu ersetzen ist von der Beklagten der objektive Verkehrswert (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 43). Die Beklagte kann daher weder Vermittlungsgebühren von 15.600,00 DM und 6.496,00 DM noch die . Grunderwerbsteuer, die Ablösung einer Zwangssicherungshypothek sowie die Rückzahlung eines Darlehens an die Allianz oder weitere Kosten (vgl. Blatt 119 d.A.) in Abzug bringen.

bb) Die Beklagte hat auch Wertersatz im Hinblick auf die Wohnungen Nr. 1885 und 1887 zu leisten.

Zwar stehen diese Wohnungen weiterhin im Eigentum der Beklagten, sodass sie grundsätzlich nur verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in diese Wohnungen in Höhe der zu vollstreckenden Hauptforderung zu dulden. Ein Wertersatzanspruch des Klägers ergibt sich jedoch daraus, dass die Beklagte die Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 mit einer Gesamtgrundschuld über 180.000,- EUR zu Gunsten der ... belastet hat. Diese Grundschuld wurde aufgrund Bewilligung vom 2.8.2001 am 20.11.2001 im Grundbuch eingetragen (Anlage B 7). Der Anfechtungsberechtigte hat einen Anspruch auf Beseitigung dieser Belastung (Huber, a.a.O., §11 Rn. 19). Es kann offen bleiben, ob dieser Beseitigungsanspruch dann nicht bestünde, wenn bereits von der anfechtbaren Rechtshandlung in gleicher Höhe eine Belastung bestanden hat und deren Löschung erfolgt ist, um lediglich für einen anderen Gläubiger ein Grundpfandrecht in gleicher Höhe zu bestellen. Im vorliegenden Fall waren die Wohnungen lediglich mit Eigentümergrundschulden belastet. Diese wurden gelöscht und stattdessen eine Fremdgrundschuld über 180.000,-- EUR bestellt.

Eine vergleichbare Belastung der Wohnungen war daher nicht gegeben. Löscht der Anfechtungsgegner die von ihm bestellten Belastungen nicht, so hat er deren Wert in Geld auszugleichen (Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, § 11 Rn. 1012; Huber a.a.O.,§ 11 Rn. 19).

Dies gilt hier insbesondere, da die Beklagte vorträgt, der Wert der Wohnungen sei durch diese Belastung weitgehend ausgeschöpft. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Zwangsvollstreckung des Klägers in die Wohnungen keinen Erfolg hätte (vgl. BGH MDR, 1972, 861,862).

Die von der Beklagten bestellte Gesamtgrundschuld ist nach Vortrag der Beklagten mit 350.000,- DM (= 178.952,15 EUR) valutiert worden.

Hinsichtlich der weiterveräußerten Wohnung Nr. 1886 hat die ... zwar die Freigabe aus der Haftung erklärt. Die beiden verbleibenden Wohnungen sind aber weiterhin mit der Gesamtgrundschuld belastet. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie eine Darlehensrückzahlung an die ... Höhe von 69.000,-- DM aus dem durch den Verkauf der Wohnung Nr. 1886 erzielten Erlös geleistet hat. Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesamtgrundschuld weiterhin mit mindestens 281.000,-- DM (350.000,-- abzüglich 69.000,-- DM) valutiert ist und der Kläger mindestens diesen Betrag hätte aufwenden müssen, um die Grundschuld abzulösen.

Es ist auch davon auszugehen, dass die mit der Gesamtgrundschuld belasteten Wohnungen einen objektiven Wert mindestens in der Höhe der Valutierung hatten. Die Beklagte hat die Wohnung Nr. 1886 für einen Kaufpreis von mindestens 105.000,-- DM veräußert. Ausweislich der Angaben im notariellen Übertragungsvertrag vom 8.8.2000 (Anlage K 5) beträgt der Miteigentumsanteil dieser Wohnung 30,04/1000. Demgegenüber beträgt der Miteigentumsanteil der im selben Anwesen befindlichen Wohnungen Nr. 1885 und Nr. 1887 50,24/1000 und 56,44/1000. Trotz Hinweises des Senats hat die Beklagte keine Umstände dafür vorgetragen, dass diese Wohnungen einen geringeren Wert als die veräußerte Wohnung haben.

cc) Der Kläger kann daher - in der Höhe begrenzt durch die Hauptforderung - Geldausgleich von der Beklagten verlangen.

Die Beklagte kann sich nicht auf eine Entreicherung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AnfG berufen, da sie im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 2 AnfG wissen musste, dass durch die Übertragung der das wesentliche Vermögen ihres Ehemannes ausmachenden Immobilien auf sie die Vollstreckungsmöglichkeiten des Klägers gegen ihren Ehemann vereitelt werden. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Folge nicht erkennen konnte, wurden nicht vorgetragen.

Es kann offen bleiben, ob die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend machen könnte, einen bestimmten Betrag zur Ablösung der auf den Wohnungen lastenden Grundschulden aufgewendet zu haben.

Die Beklagte hat - trotz eines Hinweises des Senats - derartige Aufwendungen nicht dargetan. Entsprechende Aufwendungen sind auch nicht wahrscheinlich, da es sich bei den abgelösten Grundpfandrechten um Eigentümergrundschulden gehandelt hat. Der Umstand, dass die Beklagte den durch die Valutierung der Gesamtgrundschuld von der ... erhaltene Darlehensbetrag nach eigenen Angaben dafür verwendet hat, um Verbindlichkeiten ihres Ehemannes bei der ... Bank abzulösen, hat auf den Wertersatzanspruch des Klägers keine Auswirkungen.

Es ergeben sich daher mögliche Wertersatzansprüche von 105.000,-- DM und 281.000,-- DM, insgesamt also 386.000,-- DM (entspricht 197.358,66 EUR). Dem Kläger steht somit ein Zahlungsanspruch in Höhe der dahinter zurückbleibenden noch offenen Hauptforderung in Höhe von 165.916,61 EUR zu.

b. Miteigentumsanteil an dem Grundstück in

Dem Kläger steht im Übrigen auch aufgrund des Verkaufs des Miteigentumsanteils an dem Grundstück ... ein Wertersatzanspruch zu. Die Beklagte hat den Miteigentumsanteil an ihren Schwager zu einem Kaufpreis von 370.000,00 EUR veräußert (Anlage K 19). Der Miteigentumsanteil war auch nicht wertausschöpfend belastet. Die Beklagte selbst hat den Wert des gesamten Objekts mit 1,4 Mio. DM angegeben (Blatt 48 d.A.).

Soweit die Beklagte vorträgt, das Gesamtobjekt sei mit einer valutierten Grundschuld in Höhe von 500.000,00 DM belastet, ist ihr Vorbringen unschlüssig. Sie trägt vor, die Valutierung der für ihre Schwiegereltern eingetragenen Grundschuld rühre daher, dass diesen die Mieteinkünfte aus dem Objekt abgetreten worden sind. Die Beklagte hat damit lediglich dargetan, dass diese Grundschuld als Sicherungsmittel für eventuell entstehende Forderungen ihrer Schwiegereltern dienen sollte. Sie hat jedoch nicht dargetan, dass tatsächlich derartige Forderungen entstanden sind. Es kann daher offen bleiben, inwieweit die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass der Ehemann der Beklagten zu 1/2 Erbe seines Vaters und damit wohl auch an dessen Anteil an der Grundschuld geworden ist.

Soweit die Beklagte dargetan hat, dass auf dem Miteigentumsanteil eine Eigentümergrundschuld über 400.000,00 DM, die an Herrn ... abgetreten und mit 375.986,74 DM valutiert war, sowie eine Zwangssicherungshypothek über 250.000,00 DM, die in voller Höhe valutiert war, zu Gunsten einer Frau ... lastete, wird durch diese beiden Grund Pfandrechte der Wert des Miteigentumsanteils, der mit mindestens dem Kaufpreis in Höhe von 370.000,00 EUR anzusetzen ist, nicht ausgeschöpft.

Zu berücksichtigen sind jedoch die Zahlungen, die die Beklagte zur Ablösung der Grundschuld und der Zwangssicherungshypothek geleistet hat. Nach ihrem Vorbringen war das ein Betrag von 149.300,00 EUR an Frau ... und 220.000,00 EUR, von denen zunächst lediglich 124.300,00 EUR zu zahlen waren, an Herrn ... (Blatt 121 d.A.). Selbst nach dem Vortrag der Beklagten verbleibt daher ein Betrag von 5.700,00 EUR. Diesen hat die Beklagte als Wertersatz zu leisten.

c. Wohnung in ...

Da der geltend gemachte Wertersatzanspruch des Klägers in Höhe der noch bestehenden Hauptforderung bereits im Hinblick auf die Immobilien in ... und ... erfüllt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch hinsichtlich der Wohnung in ... ein Wertersatzanspruch in Betracht kommt. Insoweit ist anzumerken, dass auf dieser Wohnung eine Grundschuld über 315.000,00 DM, die mit 285.000,00 DM valutiert war, sowie eine Sicherungshypothek über 80.000,00 DM lastete. Demgegenüber erbrachte der Verkauf dieser Wohnung durch die Beklagte einen Kaufpreis von 185.000,00 EUR. Von einer wertausschöpfenden Belastung dürfte daher auszugehen sei, soweit der erzielte Kaufpreis tatsächlich dem objektiven Wert der Immobilie entspricht. ..." (OLG München, Urteil vom 20.05.2003 - 23 U 4260/02, WM 2004, 1044)

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Die Befugnis zur Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz geht auf den Insolvenzverwalter über. Ein anhängiger Prozess zwischem dem Gläubiger und dem Anfechtungsschuldner wird in entsprechender Anwendung von § 17 AnfG bis zur Aufnahme durch den Insolvenzverwalter unterbrochen (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.05.2002 - 1 U 1/02, NZI 2002, 495).

Der Übergang von der Anfechtung aus § 4 AnfG zur Anfechtung aus § 15 AnfG (gegen den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsschuldners) stellt nicht ohne weiteres eine Klageänderung dar. Ein Fall der (anfechtbaren) Sonderrechtsnachfolge liegt auch dann vor, wenn das aus dem anfechtbar Erworbenen geschaffene neue beschränkte Recht (hier: Wohnrecht) noch nicht bestellt worden ist, sondern nur durch eine entsprechende Vormerkung gesichert worden ist. Der begründete Rückgewähranspruch hinsichtlich der Vormerkung eines solchen Rechts führt nicht, auch nicht aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, zur Löschung der Vormerkung; der Anfechtungsgläubiger kann nur verlangen, dass der Anfechtungsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren davon keinen Gebrauch macht (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 27 U 176/99, NJOZ 2001, 1782).

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„... Der Kläger macht Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Der Kläger ist Inhaber einer durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des LG Duisburg vom 3.6.2004 {Az, 8 O 485/03) gegen Norbert Krüger (im Folgenden: Schuldner) als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe von 2.045.167,52 EUR zuzüglich Zinsen. Norbert Krüger ist der Vater der Beklagten.

Diesem Anfechtungsurteil liegt eine Schadensersatzforderung des Klägers wegen unerlaubter Handlung des Schuldners zum Nachteil der Babcock Kraftwerkstechnik GmbH zu Grunde. Nach der dem Versäumnisurteil des LG Duisburg zu Grunde liegenden Klagschrift hat der Schuldner gemeinsam mit weiteren Tatbeteiligten im Jahr 1994 insgesamt einen Betrag in Höhe von sechs Millionen DM veruntreut. Durch Beschluss des AG Duisburg vom 1.9.2002 (Az. 62 IN 182/02) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babcock Kraftwerkstechnik GmbH eröffnet und der Kläger zum Sachwalter ernannt.

Aufgrund als ‚Ausstattungsvertrags' bezeichneten notariellen Vertrag vom 27.9.2001 (Bl. 10 ff. d.A.) übertrug der Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück an die Beklagte. Der Eigentumsübergang wurde am 1.10.2001 im Grundbuch eingetragen. An diesem notariellen Vertrag war auch die Mutter der Beklagten und Ehefrau des Schuldners beteiligt, die durch diesen Vertrag den anderen hälftigen Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Beklagte übertrug.

Die Zuwendung des Grundstücksanteils an seine Tochter bezeichnete der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis zu der am 17.11.2004 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zu seinen Vermögensverhältnissen als ‚Schenkung'.

Nach den Vermögensverhältnissen des Schuldners ist - auch unter Berücksichtigung weiterer anfechtbarer Handlungen i.S.d. AnfG - nicht zu erwarten, dass die titulierte Forderung des Klägers befriedigt wird.

Nach der Eigentumsübertragung bebaute die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück mit einem Einfamilienhaus.

Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Ausstattung i.S.d, § 1624 BGB eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 AnfG ist. Der Begriff der Unentgeltlichkeit i.S.d. § 4 AnfG sei im Hinblick auf den Zweck des Anfechtungsrechts, die größere Schutzwürdigkeit von Gläubigern entgeltlich begründeter Rechte gegenüber Empfängern freigiebiger Zuwendungen, weit auszulegen. Eine unterschiedliche Behandlung von Ausstattung und ehebedingter Zuwendung im Anfechtungsrecht sei nicht gerechtfertigt. Da Eltern zu einer Ausstattung nicht verpflichtet seien, beruhe eine Ausstattung auf einem freiwilligen Entschluss der Eltern, dem keine Gegenleistung des Kindes entgegenstehe. Die Besserstellung des Kindes verdiene keinen Schutz gegenüber den Gläubigern des Leistenden.

Im Übrigen liege keine Ausstattung vor, da das Vermögen des Schuldners bereits seit 1994 mit einer Schadensersatzforderung der Geschädigten in Höhe von mehr als 2 Mio. EUR belastet gewesen sei, weshalb die Übertragung von Grundeigentum nicht seinen Vermögensverhältnissen entsprochen habe i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB .

Der Kläger beantragt zuletzt, zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, wegen der mit dem Versäumnisurteil des LG Duisburg vom 3.6.2004 (Az. 8 O 485/03) gegen den Schuldner Norbert Krüger als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe von 2.045.167,52 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 1.9.1994 sowie weiteren 1% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11,12.2003 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Monakam - Grundbuchamt Bad Üebenzell - Blatt Nr. 50410, Flurstück 456/84, eingetragenen Grundstück Wieselweg 19, Gebäude- und Freifläche, 5 a 39 qm, mit der Maßgabe zu dulden, dass der Kläger für die Insolvenzmasse den Anteil am Reinerlös erhält, der dem Schuldner Norbert Krüger, Schillerstr. 30, 71263 Weil der Stadt, ohne den mit der Übertragung vom 27.9.2001/1.10,2001 verbundenen Untergang seines hälftigen Miteigentumsanteils zugestanden hätte. Die Beklagte beantragt: Klagabweisung.

Sie ist der Ansicht, dass § 1624 BGB eine Sondervorschrift gegenüber den Schenkungsvorschriften darstelle, die eine Privilegierung des Kindes gegenüber anderen Zuwendungsempfängern bezwecke. Dies ergebe sich schon aus dem 4. Titel des Buchs Familienrecht (‚Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen'). Durch den Wortlaut dieser Vorschrift sei deutlich gemacht, dass eine Ausstattung keine Schenkung darstelle. § 1624 BGB sei eine Schutzvorschrift, die gegenüber dem Anfechtungsrecht vorrangig sei. Sie würde deshalb leer laufen, wenn die darin zum Ausdruck gekommene Besserstellung des Kindes nicht zu einem Schutz im Rahmen des Anfechtungsrechts führte. Mit dem Schutzzweck des § 1624 BGB sei es nicht vereinbar, wenn dem Zuwendenden im Falle seiner Verarmung eine Rückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB verwehrt sei, während sein Gläubiger die Zuwendung im Wege der Anfechtung rückgängig machen könne. Aufgrund des Wortlauts des § 1624 BGB wäre eine Anfechtung nur dann ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber dies in der Insolvenzordnung ausdrücklich geregelt hätte, da es zu Zeiten der Geltung der Konkursordnung keinen Zweifel daran gegeben habe, dass Ausstattungsverträge nicht der Anfechtung nach § 32 KO unterliegen. Der Anfechtungs- bzw. Insolvenzgläubiger sei durch die übrigen Anfechtungstatbestände ausreichend geschützt.

Der Anfechtung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte das Grundstück bebaute, weshalb die Zwangsversteigerung einen enormen wirtschaftlichen Verlust darstellen würde.

Der Kläger hat im Verfahren 1 O 331/04 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verfügungsverbot bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks erwirkt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2005 (B!., 55) und die weiteren Anlagen im Verfahren 1 O 331/04 verwiesen.

Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klage ist begründet, da der Kläger die Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils auf die Beklagte gem. §§ 1 , 2 , 4 , 11 und 13 AnfG anfechten kann.

1. Der Kläger ist anfechtungsberechtigt i.S.d. §§ 1 und 2 AnfG : Ihm steht mit dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG Duisburg ein vollstreckbarer Schuldtitel gegen den Schuldner zu. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Klägers geführt und es kann davon ausgegangen werden, dass die weitere Vollstreckung auch nicht zur vollständigen Befriedigung des Klägers führen wird. Die Anfechtung wurde auch innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 4 Abs. 1 AnfG geltend gemacht.

2. Die Zuwendung des Schuldners an die Beklagte im Wege des Ausstattungsvertrags i.S.d. § 1624 BGB stellt auch eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 Abs. 1 AnfG dar.

a. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 AnfG sind nicht nur Schenkungen i.S.d. § 516 BGB , sondern gerade auch sonstige unentgeltliche Verfügungen der Anfechtung unterworfen. § 4 Abs. 1 AnfG verfolgt wie § 32 KO und § 134 InsO den Zweck, Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb bestimmter Zeiträume vor Erhebung der Anfechtungsklage oder vor Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens zu schützen; das Interesse des durch eine unentgeltliche Verfügung Begünstigten, das Empfangene zu behalten, soll dem Recht des Gläubigers auf Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung weichen (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLGR München 1997, 33). Die Anfechtungsregeln beruhen damit letztlich auf einer Abwägung zwischen dem Interesse dessen, der eine unentgeltliche Leistung erhall und dem Interesse des Inhabers einer titulierten Forderung gegen den Schuldner. Entsprechend dieses Schutzzwecks ist der Begriff ‚unentgeltlich' i.S.d. Anfechtungsrechts weit auszulegen. Eine unentgeltliche Leistung in diesem Sinne liegt damit vor, wenn kein Rechtsanspruch auf die Leistung bestand und keine Gegenleistung erbracht wurde (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLG München WM 2004, 1044 [OLG München 20.05.2003 - 23 U 4260/02] ; Hess/Weis, Anfechtungsrecht, § 4 AnfG, Rn. 3). Anfechtbar sind danach nicht nur Schenkungen, die eine Einigung über die Unentgeltlichkeit voraussetzen, sondern auch sonstige unentgeltliche Zuwendungen, bei denen einen Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ71, 61).

b. Die Regelung über die Ausstattung in § 1624 BGB ist eine Sonderregelung für bestimmte Zuwendungen der Eltern an die Kinder. Wie sich schon aus der Überschrift des Titels 4 des 2. Abschnitts im 4. Buch des BGB und aus den weiteren Vorschriften in diesem Titel ergibt, geht es dabei in erster Linie um das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind und nicht um die rechtlichen Beziehungen zu Dritten. Heute ist anerkannt, dass kein Rechtsanspruch auf eine Ausstattung besteht, da derartige Ansprüche im Unterhaltsrecht abschließend geregelt sind (Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 2; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn.2). Es wird allenfalls noch diskutiert, ob eine entsprechende ‚sittliche Verpflichtung' der Eltern besteht.

c. Ob eine Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB unentgeltlich ist i.S.d § 4 Abs. 1 AnfG , ist umstritten (dagegen: RG JW 1916, 588, 589; Huber, AnfG , 9. A. 2000, §4, Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn.48; Jaeger, 8. A. 1958, § 32 KO, Anm. 13a; Kuhn/Uhlenbruck, 11. A. 1994, § 32 KO, Rn. 12; Soergel-Strätz, 1987, § 1624 BGB, Rn. 12; Kemper in HK-BGB, 2001, § 1624, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 3; dafür. Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB , Rn, 4; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002; 1624 BGB, Rn.2; MK- InsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37; AK-Münder, 1981, § 1624 BGB, Rn. 3f.; Uhlenbruck-Hirte, InsO , 12. A. 2003, § 134 Rn. 41). In seiner Entscheidung vom 19.2.1897 (JW 1897, 189) hat das RG zwar die Anfechtung einer Ausstattung bejaht, ging dabei jedoch noch davon aus, dass eine Verpflichtung zur Gewährung einer Ausstattung zwar grundsätzlich besteht, aber im konkreten Fall aufgrund der Überschuldung des Vaters nicht vorlag.

aa. Bei der Entscheidung dieser Frage ist zwischen dem Interesse des Gläubigers und dem Interesse des Kindes an der erhaltenen Zuwendung abzuwägen, was unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln und der daraus resultierenden weiten Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit zu erfolgen hat (vgl. BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang in der Regel von ‚entgeltlichen' Forderungen auf Seiten des Gläubigers ausgegangen wird. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der dem Kläger zustehende Titel letztlich auf einer Schadensersatzforderung beruht, weil zumindest aufgrund des rechtskräftigen Titels ein Anspruch des Klägers besteht, was gegen das Interesse der Beklagten an dem Behaltendürfen des Grundstücks, dass sie erhielt, ohne eine Anspruch darauf zu haben, abzuwägen ist. Unter Berücksichtigung der den Anfechtungsregeln zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass das Interesse am Behaltendürfen von Leistungen, auf die kein Anspruch bestand, gegenüber titulierten Ansprüchen zurückzustehen hat, könnte ein Überwiegen der Interessen der Beklagten allenfalls damit begründet werden, dass der Gewährung einer Ausstattung eine ‚sittliche Verpflichtung' zu Grunde liege. Schon das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung erscheint äußerst fraglich. Selbst wenn davon jedoch auszugehen wäre, schiene es nicht mehr zeitgemäß, aus einer solchen Art von ‚Verpflichtung' rechtlich relevante Schlüsse zu ziehen (vgl. OLG Hamm 2IP 1992, 1755). Dies gilt insbesondere deshalb, weil es nicht nur um das Verhältnis zwischen den Personen geht, zwischen denen diese ‚sittliche Verpflichtung' besteht, sondern um das Verhältnis zu Dritten. Hinzu kommt, dass sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 1624 BGB ergibt, dass diese Vorschrift den Schutz des Empfängers einer Ausstattung gegenüber Dritten und insbesondere Gläubigern des zuwendenden Elternteils bezwecken soll. Vielmehr schließt diese Vorschrift, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, in erst Linie eine Reihe von Vorschriften aus dem Schenkungsrecht aus. In diesen Vorschriften (insb. die §§ 528 , 530 BGB ) geht es jedoch um das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten und gerade nicht um das Verhältnis zu Dritten.

bb. Gegen die Anfechtbarkeit spricht nicht, dass auf diesem Wege der Anfechtende eine Zuwendung des Schuldners rückgängig machen kann, was diesem selbst nicht möglich ist. Dies ist gerade der Normalfall einer Anfechtung nach § 4 AnfG bzw. § 134 InsO : Diese Vorschriften greifen auch im Falle einer Schenkung i.S.d. § 516 BGB unabhängig davon, ob auch der Schuldner die Zuwendung nach §§ 528 , 530 BGB rückgängig machen kann, oder ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen. Denn die Möglichkeit der Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen nach den § 4 AnfG bzw. § 134 InsO beruht auf der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass aus Billigkeitserwägungen im Insolvenzfall bei einem Widerstreit zwischen unentgeltlich erworbenen und anderen Rechten letztere unter bestimmten Voraussetzungen weichen sollen (BGHZ 71, 61). Folglich kommt es im Rahmen der § 4 AnfG bzw. § 134 InsO gerade nicht darauf an, ob auch der Schuldner in der Schuldner die Zuwendung zurückverlangen könnte (BGH a.a.O.., II 2d aa/bb der Entscheidungsgründe).

cc. Dementsprechend wird von der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur - darunter auch Vertreter der Ansicht, die eine Anfechtbarkeit von Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB ablehnt (Huber, AnfG , 9. A. 2000, §4 Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn. 24) - davon ausgegangen, dass sog. ehebedingte Zuwendungen unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. Anfechtungsrechts und damit anfechtbar sind (BGHZ 71, 61; OLG München WM 04, 1044; MK-lnsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37). Die von der Rechtsprechung entwickelte ehebedingte Zuwendung erfasst Zuwendungen unter Ehegatten, die zwar unterhaltsrechtlich nicht geschuldet sind, aber zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden. Bei der Entwicklung dieses Rechtsinstituts stand gerade die Frage im Vordergrund, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften im Verhältnis der Ehegatten untereinander bei Ehescheidung eine Rückgängigmachung der Zuwendung verlangt werden kann, was gerade nicht möglich ist, wenn eine Zuwendung als ehebedingte Zuwendung einzustufen ist (BGHZ 65, 320)

Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Anfechtungsregelungen sind ehebedingte Zuwendung und Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB vergleichbar: Auf eine ehebedingte Zuwendung, die über gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistungen hinausgeht besteht ebenso wenig ein Anspruch gegen den Ehegatten (BGHZ 71, 61), wie auf Gewährung einer Ausstattung durch die Eltern (siehe oben l.2.b.).In beiden Fällen erfolgt die Zuwendung damit ohne Verpflichtung in rechtlichem Sinne, sondern allenfalls aufgrund einer moralischen Verpflichtung. Zudem regeln beide Institute in erster Linie das Verhältnis zwischen Zuwendendem und Empfänger, weshalb der Empfänger in beiden Fällen angesichts des Umstands, dass eine Gegenleistung nicht erfolgt und keine Verpflichtung zur Gewährung besteht, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln nicht schutzwürdiger ist als der Anfechtende.

dd. Die Zuwendung des Grundstücks an die Beklagte wird auch nicht dadurch eine entgeltliche Leistung, dass sie nach dem Ausstattungsvertrag (wie auch nach der gesetzlichen Regelung, §§ 2315 , 2316 BGB ) bei der Berechnung des Pflichtteils anzurechnen ist. Denn selbst der Verzicht auf den (gesamten) Pflichtteil im Gegenzug für eine unentgeltliche Zuwendung schließt die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im anfechtungsrechtlichen Sinne nicht aus (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ). Hinzu kommt, dass im streitgegenständlichen Ausstattungsvertrag sogar die nach § 2050 Abs. 1 BGB vorgesehen Ausgleichung dieser Zuwendung im Verhältnis zu den Geschwistern im Ausstattungsvertrag ausgeschlossen wurde, was bedeutet, dass die Beklagte im Verhältnis zum Schuldner bzw. ihren Geschwistern noch nicht einmal die im Falle einer Ausstattung gem. § 2050 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgesehene ‚Gegenleistung' erbrachte.

ee. Hinzu kommt, dass auch im Steuerrecht ( § 33 EStG ) eine sittliche Verpflichtung zur Ausstattung grundsätzlich nicht anerkannt wird, da auch insofern nur auf das Bestehen einer Rechtspflicht abgestellt wird (BFH BB 1987, 2081; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn. 17).

3. Die Beklagte ist daher gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG verpflichtet, den durch die unentgeltliche Leistung des Schuldners erlangten Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen und damit die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.

a. Dies ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte durch die Übertragung der beiden hälftigen Miteigentumsanteile an sie an dem Grundstück Alleineigentümerin des Grundstücks wurde. In solchen Fällen kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, wobei der Anspruch auf Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte beschränkt ist. Für die von der Beklagten gem. § 11 AnfG zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen wird fingiert, dass der Miteigentumsanteil noch fortbesteht (BGHZ 90, 207 [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83] ).

b. Der Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Grundstück nach dem Eigentumserwerb mit einem Einfamilienhaus bebaute. Zwar gewährt § 11 Abs. 1 AnfG nur einen Anspruch auf das, was der Anfechtungsgegner aus dem Vermögen des Schuldners erlangt hat, weshalb Vorteile, die auf werterhöhenden Verwendungen des Anfechtungsgegners beruhen, dem Gläubiger nicht zugute kommen dürfen sondern dem Anfechtungsgegner verbleiben müssen. Dem Anfechtungsgegner stehen deshalb wegen werterhöhender Verwendungen, die vom zugewendeten Vermögensgegenstand nicht getrennt werden können, ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Die nach § 11 AnfG grundsätzlich vorgeschriebene Rückgewähr in Natur wird durch derartige Verwendungen hingegen nicht unmöglich, weshalb der nach § 11 AnfG primär vorgesehene Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung dadurch nicht berührt wird (BGH NJW 1984, 2890). Der Aufwendungsersatzanspruch des Anfechtungsgegners ist nicht im Anfechtungsprozess, sondern erst in der Zwangsvollstreckung bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen (BGH a.a.O..). ..." (LG Tübingen, Urteil vom 24.05.2005 - 1 O 2/05)

***

Übersteigt bei unteilbaren Leistungen der Wert der Gegenleistung die Hälfte des Wertes der Leistung, ist i. d. R. von einem insgesamt entgeltlichen Vertrag auszugehen, dessen Anfechtbarkeit der Regelung des § 3 AnfG und nicht der des § 4 AnfG unterliegt (FG Münster, Urteil vom 04.07.2003 - 11 K 7046/99, EFG 2003, 1444).

§ 5 AnfG Rechtshandlungen des Erben

Hat der Erbe aus dem Nachlass Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so kann ein Nachlassgläubiger, der im Insolvenzverfahren über den Nachlass dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.

Leitsätze/Enscheidungen:

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§ 6 AnfG Kapitalersetzende Darlehn

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehns oder für eine gleichgestellte Forderung

1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen worden ist;

2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor der Anfechtung vorgenommen worden ist.

Leitsätze/Enscheidungen:

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§ 7 AnfG Berechnung der Fristen

(1) Die in den §§ 3 , 4 und 6 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen angeordnet waren.

Leitsätze/Enscheidungen:

Die klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz wahrt auch die Rechte für den nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Berufungsrechtszug verfolgten Primäranspruch (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - IX ZR 245/06 zu AnfG §§ 7, 11):

„... Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der erst in der Berufungsinstanz im Wege eines Hilfsantrages erhobene Primäranspruch binnen der vierjährigen Anfechtungsfrist gemäß §§ 4, 7 AnfG geltend gemacht wurde. Die Verfolgung des Primäranspruchs bedeutet gegenüber dem mit Kla-geerhebung vom Juli 2005 rechtzeitig begehrten Wertersatzanspruch (Sekundäranspruch) keine Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO).

a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung ist anerkannt, dass die rechtzeitige Geltendmachung eines anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs in Natur zugleich die Frist für einen Wertersatzanspruch wahrt (BGHZ 89, 189, 197; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1983 - VIII ZR 156/82, WM 1983, 1313, 1315; Urt. v. 12. November 1998 - IX ZR 199/97, ZIP 1998, 2165, 2167; ebenso Huber, aaO § 7 Rn. 13; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn. 8; Münch-Komm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 15c; HmbK-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 143 Rn. 121). Diese Grundsätze sollen aber auch dann gelten, wenn vom zunächst geltend gemachten Wertersatzanspruch auf den Primäranspruch übergegangen wird (OLG Hamm NZI 2001, 432, 433; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 15c).

b) Die zuletzt genannte Ansicht ist zutreffend.

aa) Der Anfechtungsanspruch kann verschiedene technische Ausprägungen erfahren, nämlich unmittelbar auf Rückgewähr des anfechtbar Erwor-benen gerichtet sein oder, falls dieser Gegenstand dem Anfechtungsgegner nicht mehr zur Verfügung steht, auf Leistung von Wertersatz (§ 143 Abs. 1 InsO). Außerhalb des Insolvenzverfahrens - wie hier - tritt anstelle des Rückgewähranspruchs die Verpflichtung des Anfechtungsgegners, das vom Schuldner anfechtbar Weggegebene dem Zwangszugriff des Gläubigers wieder zur Verfügung zu stellen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Ist dies dem Anfechtungsgegner nicht möglich, tritt auch hier der Anspruch auf Wertersatz an die Stelle des Primäranspruchs. Für den Bereich der Verjährungshemmung (§ 204 BGB) ist an-erkannt, dass bei Geltendmachung eines Anspruchs, der verschiedene technische Ausprägungen aufweist, alle Gestaltungen von der Hemmungswirkung erfasst werden (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 12. Aufl. § 204 Rn. 7). Dies gilt insbesondere für die gegen denselben Schuldner erhobene Zahlungsklage aus § 2325 BGB, die die Verjährung des Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 2329 BGB hemmt und umgekehrt (BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 - IV ZR 163/72, NJW 1974, 1327 f). Zwischen dem auf Zahlung gerichteten Sekundäranspruch und dem auf Duldung der Zwangsvollstreckung bezogenen Primäranspruch des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG besteht ebenso wie bei den vor-genannten Pflichtteilergänzungsansprüchen eine wesensmäßige Gleichheit, die keine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigt. Der Umstand, dass es sich bei den Fristen aus dem Anfechtungsgesetz nicht um Verjährungsfristen, sondern um von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfristen handelt (Huber aaO, § 7 Rn. 4; Kübler/Prütting/Paulus aaO, § 7 Rn. 3), wirkt sich hier nicht aus.

bb) Der Sache nach bedeutet der Übergang vom Sekundäranspruch zu dem nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung beschränkten Primäranspruch eine Beschränkung des Klagebegehrens, somit keine Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO). Der Sekundäranspruch reicht weiter als der Primäranspruch, weil die Zahlungsklage unmittelbar zur Befriedigung seines gleichfalls auf eine Geld-summe gerichteten Hauptanspruchs (vgl. hierzu BGHZ 112, 356, 362) führt.

cc) Die Kläger haben bereits in der Klageschrift deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Überlassungsvertrag vom 18. Oktober 2001 als anfecht-bare Rechtshandlung angesehen haben und der hieraus abgeleitete Anspruch auf Wertersatz auf einer unzutreffenden Wertung des aus der Anfechtung folgenden Anspruchs beruhte. Die Kläger wollten mit ihrer Klage den gesamten Überlassungsvertrag zu Fall bringen und auf das hierdurch seitens des Schuldners Weggegebene zugreifen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, die Beklagte habe mit Zustellung der Klage gewusst, dass die Kläger den durch den Überlassungsvertrag vorgenommenen Vermögenserwerb - bezogen auf den dem Schuldner zuzuordnenden Miteigentumsanteil - nicht hinnehmen würden (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, ZIP 2008, 888, 889 Rn. 11 f). Ein schützenswertes Interesse der Beklagten ist unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich.

c) Die Klageerhebung beim örtlich unzuständigen Landgericht München I war fristwahrend, weil das örtlich unzuständige Gericht die Klage zugestellt und erst anschließend die Sache an das Landgericht Kempten verwiesen hat (vgl. BGHZ 90, 249, 251).

d) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Kläger die von ihnen verfolgten titulierten Forderungen hinreichend konkret aufgeführt haben. Zur Auslegung des Klageantrags kann auch auf die Klagegründe zurückgegriffen werden (Huber, aaO, § 7 Rn. 10 f).

3. Entgegen der Ansicht der Revision kann den Klägern hinsichtlich der Geltendmachung des vom Schuldner abgegebenen Schuldanerkenntnisses vom 18. November 2004 kein rechtsmissbräuchliches Fehlverhalten vorgeworfen werden. Wegen der in § 2 AnfG geregelten Subsidiarität der Einzelgläubigeranfechtung steht es dem Anfechtungsgläubiger nicht frei, seinen Schuldner zu schonen und stattdessen die Empfänger anfechtbar erworbener Zuwendungen in Anspruch zu nehmen (BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1518; Huber aaO, § 2 Rn. 21). Gegen diesen Grundsatz haben die Kläger nicht verstoßen, weil unstreitig der Schuldner, der Ehemann der Beklag-ten, vermögenslos ist. Eine Schonung zu Lasten der Beklagten scheidet daher aus.

Bei dem vom Schuldner abgegebenen Schuldanerkenntnis handelt es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB). Dies ergibt sich aus der in der notariellen Urkunde verwendeten Bezeichnung Schuldanerkenntnis sowie dem Umstand, dass die Urkunde einen Verpflichtungsgrund für die Zahlungszusage weder ausdrücklich erwähnt noch andeutet (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - III ZR 134/86, MDR 1988, 207; v. 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97, MDR 1999, 162, 163). Soweit die Beklagte hinsichtlich des Schuldanerkenntnisses einwendet, es habe lediglich zur Sicherung eines gegen die F GmbH gerichteten Anspruchs gedient, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dann bestünde ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Anerkennenden und der GmbH (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2007 - II ZR 30/06, WM 2007, 1613, 1614 Rn. 11); die Kläger könnten als Gläubiger von ihrem Wahlrecht (§ 421 Abs. 1 Satz 1 BGB), gegen welchen Gesamtschuldner sie vorgehen wollen, Gebrauch machen. ..."

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Hat der Vollstreckungsschuldner seinem geschäftsunfähigen Kind in Gläubigerbenachteiligungsabsicht ein Geldguthaben auf einem Festgeldkonto bei einer Bank zugewendet und dieses Guthaben kurze Zeit später wieder abgeräumt und für eigene Zwecke verwendet, so ist der dem Anfechtungsgläubiger nach erfolgter Absichtsanfechtung zustehende Wertersatzanspruch aus Gründen des Schutzes Geschäftsunfähiger in entsprechender Anwendung des § 7 II AnfG auf die bei dem Kind noch vorhandene Bereicherung beschränkt. Herauszugebende Bereicherung kann hiernach der dem Kind gegen seinen Vater zustehende Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der elterlichen Vermögenssorgepflicht aus § 1626 I, § 1664 BGB sein (BFH, Urteil vom 22.06.2004 - VII R 16/02, NJW 2004, 3510).

Ob der Verkehrswert des übernommenen Grundstücksanteils unter dem Wert der Grundpfandrechte lag, ist nicht nach der Höhe der nominellen Buchwerte der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte zu beurteilen, sondern in welcher Höhe sie noch Forderungen gesichert haben (BFH, Beschluss vom 28.05.2003 - VII B 189/02, BFH/NV 2003, 1287).

Das Institut der Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahren) ist zivilrechtlicher Natur. Für die Frage der Wirksamkeit einer Vermögensübertragung im Bereich des AnfG kommt es daher ausschließlich auf die zivilrechtliche Wirksamkeit dieser Übertragung an. Nicht maßgeblich ist, wie die Vermögensübertragung steuerlich zu beurteilen ist. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, ob der Rückgewähranspruch gem. § 7 AnfG in der Form des Wertersatzanspruchs auch gegenüber einem Duldungsverpflichteten durchgreift, der im Zeitpunkt des anfechtbaren Erwebs wie auch im Zeitpunkt der Entstehung des Wertersatzanspruchs auch gegenüber einem Duldungsverpflichteten durchgreift, der im Zeitpukt des anfechtbaren Erwerbs wie auch im Zeitpunkt der Enstehung des Wertersatzanspruchs ein geschäftsunfähiges Kind war. Konkret stellt sich die Frage, ob der Schutz des Geschäftsunfähigen dem sekundären Wertersatzanspruch weichen muss, wenn der Vollstreckungsschuldner als gesetzlicher Vertreter seinem geschäftsunfähigen Kind ein Bankguthaben in anfechtbarer Weise (Absichtsanfechtung) unentgeltlich übertragen und kurze Zeit später unter Verstoß gegen die ihm obliegende Vermögenssorge wieder entzogen hat (BFH, Beschluss vom 13.03.2002 - VII B 42/01, BFH/NV 2002, 896).

Der Anfechtungstatbestand des § 3 I Nr. 2 AnfG a. F. bestimmt den Inhalt des Eigentums in verfassungsrechtlich zulässiger Weise. Dies gilt auch hinsichtlich des Wertersatzanspruchs, der lediglich eine Modalität des Rückgewähranspruchs (§ 7 I AnfG) darstellt. Vor dem 1. Januar 1999 erlassene Duldungsbescheide werden durch das AnfG 1999 nicht berührt. Das AnfG 1999 lässt es weiter zu, dass die Finanzbehörde den Rückgewähranspruch durch Erlass eines Duldungsbescheids geltend macht. Durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage des Anfechtungsgegners vor dem Zivilgericht verliert die Finanzbehörde nicht ihr Recht, den Rückgewähranspruch durch Duldungsbescheid geltend zu machen und die Sache damit vor die Finanzgerichtsbarkeit zu ziehen (BFH, Beschluss vom 07.02.2002 - VII B 14/01, BFH/NV 2002, 757).

Das Gebot der genauen Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes bzw. der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Duldungsbescheids steht einer Auslegung des Duldungsbescheids mitsamt des darin bezeichneten Anfechtungsgegenstandes nach den üblichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nicht entgegen. Eine Auslegung in dem Sinne, dass im Ergebnis ein Austausch des im Duldungsbescheids ausdrücklich bezeichneten Anfechtungsgegenstandes eintritt, ist jedoch nicht zulässig. Die Frage, in welchen Fällen oder unter welchen Umständen ein Duldungsbescheid dem Bestimmtheitsgebot genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann daher regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung haben (BFH, Beschluss vom 08.02.2001 - VII B 82/00, BFH/NV 2001, 1003).

Im Anfechtungsprozeß kann der Anfechtungsgegner gegen den Anspruch des Gläubigers aus einem Prozeßvergleich alle Einwendungen geltend machen, die der Schuldner selbst noch vorbringen kann (BGH, Urteil vom 19.11.1998 - IX ZR 116/97, MDR 1999, 378).

Schenkt der im Ausland lebende deutsche Steuerschuldner seinen Kindern Bargeld zum Erwerb eines Hausgrundstücks, so ist anfechtungsrechtlich betrachteter Gegenstand der Schenkung nicht das Grundstück, sondern das Geld. Der Steuergläubiger kann deshalb insofern nicht den Zwangsvollstreckungszugriff in das Grundstück erreichen. Anfechtungsrechtlich kann in einem solchen Fall nicht auf die Lage vergleichend abgestellt werden, die sich ergebe, wenn der Steuerschuldner das Grundstück selbst erworben hätte (BGH, Beschluss vom 06.03.1997 - IX ZR 38/96, NJW-RR 1997, 939).

Der Rückgewähranspruch nach § 7 I AnfG entsteht, ohne daß sich der "'Anfechtende" darauf zu berufen braucht, mit Eintritt der tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes (BGH, Entscheidung vom 20.06.1996 - IX ZR 314/95, KTS 1996, 545).

Die anfechtbare Einräumung eines Grundpfandrechts begründet in der Regel keinen Anspruch des Anfechtungsgläubigers auf Beseitigung dieses Rechts. Ein solcher Anspruch kann sich allerdings aus einer unerlaubten Handlung des Anfechtungsgegeners ergeben, falls über den Anfechtungstatbestand hinaus besondere erschwerdende Umstände vorliegen (im Anschluß an BGHZ 130, 314 = NJW 1995, 2846 = LM H. 11/1995 § 7 AnfG Nr. 18/19; BGH, Urteil vom 09.05.1996 - IX ZR 50/95, MDR 1996, 1062).

Hat der Schuldner an einem umfassenden Vermögensrecht (z. B. Grundeigentum) ein Teilrecht (z. B. Wohnungsrecht) anfechtbar begründet, so kann der anfechtende Gläubiger regelmäßig nicht Beseitigung dieses Teilrechts verlangen. Es ist in der Weise zurückzugewähren, daß der Anfechtungsgegner schuldrechtlich gehalten ist, dem Recht des Gläubigers gegen seinen Schuldner Vorrang vor dem anfechtbar bestellten Recht einzuräumen; Zwischenrechte Dritter bleiben unberührt. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch verdrängt - für den Regelfall - Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung auch gegen den Schuldner, soweit die Anfechtung gegen ihn als Sonderrechtsnachfolger stattfindet (BGH, Entscheidung vom 13.07.1995 - IX ZR 81/94, MDR 1996, 412).

Der Grundsatz der Kapitalerhaltung steht einem Rückgewähranspruch aus § 7 I AnfG gegen die GmbH hinsichtlich der anfechtbaren Einlage des Gesellschafter/Schuldners nicht entgegen (BGH, Entscheidung vom 15.12.1994 - IX ZR 153/93, NJW 1995, 659).

Kann die formelle Rechtsstellung des Treuhänders, die dieser durch eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners erlangt hat, nicht in Natur zurückgewährt werden, weil das Treuhandverhältnis beendet ist, schuldet der Treuhänder dem anfechtenden Gläubiger nur insoweit Wertersatz, als das Treugut dem Treuhänder wirtschaftlich zugute gekommen ist (BGH, Entscheidung vom 09.01.1994 - IX ZR 100/93, WM 1994, 459).

Kann die formelle Rechtsstellung des Treuhänders, die dieser durch eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners erlangt hat, nicht in Natur zurückgewährt werden, weil das Treuhandverhältnis beendet ist, schuldet der Treuhänder dem anfechtenden Gläubiger nur insoweit Wertersatz, als das Treugut dem Treuhänder wirtschaftlich zugute gekommen ist (BGH, Entscheidung vom 09.12.1993 - IX ZR 100/93, MDR 1994, 681).

Die formelle Rechtsstellung des Treuhänders ist ein Rechtsgut, dessen Rückgewähr nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes verlangt werden kann (BGH, Entscheidung vom 04.03.1993 - IX ZR 151/92, MDR 1994, 549).

Hat der Schuldner seinen Miterbenanteil dem einzigen anderen Miterben anfechtbar übertragen, so ist eine Rückgewähr in Natur nicht allgemein ausgeschlossen. Sie ist jedenfalls möglich, wenn der Nachlaß nur aus einem Grundstück besteht (BGH, Entscheidung vom 19.03.1992 - IX ZR 14/91, NJW-RR 1992, 733).

Nach § 7 AnfG gewährt die Anfechtung dem Gläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, daß sich der Anfechtungsgegner in seinem Verhältnis zum Gläubiger so behandeln läßt, als gehöre der anfechtbar veräußerte Gegenstand noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners (BGH, Entscheidung vom 19.09.1991 - IX ZR 69/90, NJW-RR 1992, 612).

Der gesetzliche Rückgewähranspruch des § 7 AnfG ist auch dann dem bürgerlichen Recht zuzuordnen, wenn er von einer Finanzbehörde zum Zweck der Befriedigung einer Steuerforderung geltend gemacht wird (BGH, Entscheidung vom 29.11.1990 - IX ZR 265/89, NJW 1991, 1061).

Solange ein Duldungsbescheid, mit dem die Finanzverwaltung eine Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz geltend gemacht hat, noch nicht unanfechtbar ist, sind die Zivilgerichte nicht an die in dem Bescheid getroffene Regelung gebunden (BGH, Entscheidung vom 25.10.1990 - IX ZR 13/90, NJW 1991, 700).

Ist auf seiten mehrere Gläubiger der Anfechtungstatbestand der Gläubigerbenachteiligung gegeben, wird die Begünstigte frei, wenn sie ihre Rückgewährspflicht bereits gegenüber einem Gläubiger erfüllt hat. Wird die Klageforderung auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis gestützt, muß der Schuldner etwaige Einwendungen näher darlegen und beweisen (BGH, Entscheidung vom 18.10.1990 - IX ZR 4/90, NJW-RR 1991, 178).

***

Der Anfechtungsgegner kann sich dem Rückgewähranspruch (Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundschulden) nicht durch Abtretung der Grundschulden an einen Dritten (hier: Ehefrau des Schuldners) entziehen, wenn diese zweite Abtretung ebenfalls der Anfechtung unterliegt und der Dritte neben dem Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in die Grundschulden dulden müsste. Einwendungen des Anfechtungsgegners gegen die Höhe des gegen den Schuldner titulierten Zinsausspruches sind durch diesen Titel nicht präkludiert, soweit es um Zinsen geht, die nach der letzten mündlichen Verhandlung des vom Gläubiger gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits, in der Einwendungen gegen das Zinsbegehren hätten erhoben werden können, anfallen (OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2001 - 27 U 84/01, NJOZ 2002, 469).

Der nach dem Anfechtungsgesetz auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommene Beklagte, hat nur dann Anlass zur Klageerhebung gegeben, wenn er zuvor erfolglos zur Duldung der Zwangsvollstreckung aufgefordert worden ist (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.03.1999 - 4 W 72/99-7, NJW-RR 2000, 1667).

§ 8 AnfG Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

Leitsätze/Enscheidungen:

Hat der andere Teil den Antrag auf Eintragung einer ihm bewilligten Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten gestellt, so gilt das Rechtsgeschäft - auch ohne Auflassung - als vorgenommen, wenn die Bewilligungserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden und der vorgemerkte Anspruch entstanden ist (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 203/06).

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Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden. Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, ob diese der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens im Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessgericht zu prüfen. Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksamwerden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen Bezugszeitpunkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an (BGH, Versäumnisurteil vom 19.05.2009 - IX ZR 37/06 zu BGB § 400; ZPO § 850c Abs. 4, § 850e Nr. 2a; AnfG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1):

„... 2. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Abtretungsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG n.F., der hier nach der Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 1 AnfG anzuwenden ist, greift nicht durch. Der Anspruch aus § 11 Abs. 1 AnfG besteht nicht, weil die Anfechtung nicht innerhalb der 10-Jahresfrist des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erklärt worden ist. Die anfechtbare Rechtshandlung ist bereits in dem Zeitpunkt vorgenommen worden, als die Abtretung wirksam wurde. Dies war der Fall, als der Anfechtungsgegner die Abtretungserklärung annahm (§ 398 Satz 2 BGB), also spätestens mit der erstmaligen Geltendmachung der Abtretung gegenüber der Hilfskasse. Wird der pfändbare Teil von Rentenbezügen eines Schuldners, der das Rentenalter bereits erreicht hat, für die Zukunft an einen Gläubiger abgetreten, so ist für den Zeitpunkt der Anfechtung das Wirksamwerden der Abtretungserklärung maßgeblich. Auf die späteren Zeitpunkte der Abführung der jeweiligen Monatsbeträge kommt es dagegen nicht an.

a) Eine Rechtshandlung gilt in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (§ 8 Abs. 1 AnfG). Dies bedeutet für die Vorausabtretung von künftigen Forderungen, dass es auf die Entstehung der Forderung ankommt (BGHZ 30, 238, 240; BGHZ 64, 312, 313; BGHZ 170, 196, 200 f Rn. 12; BGHZ 174, 297, 300 Rn. 13; Urt. v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 999; v. 6. April 2000 - IX ZR 122/99, ZIP 2000, 932 Rn. 24; Huber, AnfG 10. Aufl. § 8 Rn. 7; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, § 140 Rn. 5; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl., § 140 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 140 Rn. 9b).

b) Bei der Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, geht es nicht um künftige Forderungen, sondern ausschließlich um einen Rentenanspruch, der bereits entstanden war.

aa) Allerdings entstehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ansprüche auf Mietzinszahlungen befristet erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums (BGHZ 170 aaO), so dass die Abtretung der Forderung auf künftigen Mietzins auch erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums wirksam wird (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513 Rn. 9, 10; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO).

bb) Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Grundsätze auf die Abtretung von Rentenbezügen jedoch nicht übertragbar. Hier geht es - anders als bei der Abtretung laufender Mietzahlungen - nicht um die Dauer eines Nutzungsrechtes; eine Vertragskündigung ist bei gesetzlichen Rentenbezügen nicht möglich, und Störungen der Vertragsabwicklung aufgrund von Leistungsstörungen usw. kommen nicht in Betracht. Von derartigen Unwägbarkeiten, die für die Annahme befristeter Zahlungen im Fall der Abtretung von Mieten entscheidend sind, hängt die Zahlung der Altersbezüge nicht ab. Sie ist - jedenfalls nach Eintritt ins Rentenalter - nicht von einer Gegenleistung abhängig, sondern nur dadurch "bedingt", dass der Berechtigte den jeweiligen Zeitraum erlebt. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsbedingung, die nicht unter § 8 Abs. 3 AnfG fällt. Bei normalem Verlauf der Abwicklung des Leistungsbezugs sind bis zum Tod des Rentenberechtigten keine Störungen und Unterbrechungen des Leistungsbezugs zu erwarten. Die von der Revision aufgeführten Beispiele der Unterbrechung oder Änderung des Leistungsverhältnisses, etwa durch Erlangung von anrechenbaren Bezügen, Ablehnung einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis, Durchführung eines Versorgungsausgleichs oder strafrechtliche Verurteilung sind mit den Unwägbarkeiten, die im Rahmen eines fortdauernden Austauschvertrages eintreten können, nicht vergleichbar. Der gesamte Rentenanspruch war zum Zeitpunkt der Annahme der Abtretung bereits entstanden. ..."

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Die Neuregelung in § 8 II 2 AnfG (Beginn der Anfechtungsfrist bei Vormerkungsbestellung ab Eintragungsantrag) ist erst ab dem 1.1.1999 anzuwenden. Denn die Gesetzesänderung ist mit einer Verlängerung der Anfechtungsfrist von einem auf zwei Jahre (§ 3 II 2 AnfG n. F.) einhergegangen, so daß ein Vorgriff auf das neue Recht nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 10.12.1998 - IX ZR 302/97, MDR 1999, 308).

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Bei einer erst nach dem 1.1.1999 geltend gemachten Gläubigeranfechtung einer Grundstücksbezogenen Rechtshandlung kommt es für den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung auch dann auf den Eintragungsantrag i.S.d. § 8 II AnfG n.F. an, wenn dieser vor dem 1.1.1999 gestellt ist. Auf den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung kommt es nicht (mehr) an (OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2002 - 8 U 39/01, InVo 2003, 251).

§ 9 AnfG Anfechtung durch Einrede

Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen.

Leitsätze/Enscheidungen:

Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden. Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, ob diese der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens im Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessgericht zu prüfen. Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksamwerden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen Bezugszeitpunkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an (BGH, Versäumnisurteil vom 19.05.2009 - IX ZR 37/06).

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Die Einrede der Anfechtbarkeit kann nur gegenüber dem Anfechtungsgegner erhoben werden (BGH, Urteil vom 07.04.2005 - IX ZR 258/01).

Zur Auslegung, wegen welcher vollstreckbaren Forderung die anfechtungsrechtliche Rückgewähr verlangt wird, ist neben einem besonders hervorgehobenen Klageantrag auch die Begründung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung heranzuziehen (BGH, Urteil vom 23.11.2000 - IX ZR 155/00, MDR 2001, 470

Bei Anfechtung einer Auflassungsvormerkung kann der Klageantrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück lauten. Dieser Antrag enthält das Begehren, daß der Anfechtungsgegner bei einer Zwangsversteigerung gegenüber dem Gläubiger von der Vormerkung keinen Gebrauch machen darf (BGH, Urteil vom 11.07.1996 - IX ZR 226/94, MDR 1997, 52).

§ 10 AnfG Vollstreckbarer Titel

Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder dass die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.

Leitsätze/Enscheidungen:

...

§ 11 AnfG Rechtsfolgen

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

Leitsätze/Enscheidungen:

Der Anfechtungsgegner kann den Bereitstellungsanspruch durch Zahlung eines Geldbetrags abwehren, der die Gläubigerbenachteiligung beseitigt. Hierfür ist in der Regel das zu erwartende Ergebnis der Zwangsversteigerung in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Einlösungsbefugnis ausgeübt wird. Die Darlegungs- und Beweislast für das zu erwartende Zwangsversteigerungsergebnis trifft in diesem Zusammenhang im Allgemeinen den Anfechtungsgegner (BGH, Urteil vom 13.01.2011 - IX ZR 13/07 zu AnfG § 11 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1142).

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Der Anspruch des Gläubigers aus § 767 Abs. 2 BGB gegen den Bürgen auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung umfasst nicht den Aufwand, der dem Gläubiger in einem Anfechtungsprozess entstanden ist. Die Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers ist in § 767 Abs. 2 BGB speziell geregelt, so dass daneben die Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - XI ZR 41/08 zu BGB § 767 Abs. 2, BGB § 683).

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Hat der Schuldner seinen letzten werthaltigen Vermögensgegenstand veräußert und gleichzeitig mit dem Erwerber vereinbart, dass dieser den Kaufpreis durch Aufrechnung mit einem zu diesem Zweck vorzeitig fällig gestellten Gegenanspruch erbringt, kann ein Gläubiger diesen Vorgang jedenfalls dann, wenn andere Gläubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Kaufpreisforderung vollstrecken konnten, nur insgesamt, nicht auf die Verrechnungsabrede beschränkt, anfechten (BGH, Urteil vom 23.10.2008 - IX ZR 202/07 zu AnfG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1).

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Die klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz wahrt auch die Rechte für den nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Berufungsrechtszug verfolgten Primäranspruch (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - IX ZR 245/06 zu AnfG §§ 7, 11):

„... aa) Ein Anspruch auf Wertersatz (sogenannter Sekundäranspruch) besteht nur, wenn der Anfechtungsgegner seine Pflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG nicht erfüllen kann, weil es ihm aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich geworden ist, dem Gläubiger das anfechtbar Erworbene zum zwangsweisen Zugriff zur Verfügung zu stellen (vgl. MünchKomm-InsO/ Kirchhof, aaO § 134 Rn. 82; Jaeger/Henckel, aaO § 134 Rn. 110; Huber aaO, § 11 Rn. 37; Kübler/Prütting/Paulus, § 11 AnfG Rn. 13; offen gelassen in BGH, Urt. v. 27. September 1990 - IX ZR 67/90, ZIP 1990, 1420, 1423). Voraussetzung für die Pflicht, den Wert des Anfechtungsgegenstandes zu ersetzen, ist folglich die Unmöglichkeit, den Primäranspruch zu erfüllen. Bei der für das Anfechtungsrecht maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. dazu BGHZ 72, 39, 41 f; 116, 222, 226) ist ein mehraktig gestalteter Zuwendungsvorgang, der auf einem einheitlichen Plan beruht, als Einheit zu behandeln. Insbesondere kann dem Empfänger mit dem vertraglichen Erfüllungsanspruch im Ergebnis auch der erwartete individuelle Gegenstand der Erfüllung zugewendet werden (BGHZ 116, aaO; KG HRR 1937 Nr. 1421; Huber aaO, § 13 Rn. 17). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wurde der Beklagten durch den der Anfechtung unterliegenden Überlassungsvertrag nicht nur der Verschaffungsanspruch zugewandt, sondern auch dessen Gegenstand, der Miteigentumsanteil, den die Beklagte, als sie Volleigentum an beiden Grundstücken erwarb, übertragen erhielt. Anfechtbar erworben ist demzufolge nicht (nur) der Eigentumsverschaffungsanspruch, sondern der hälftige Miteigentumsanteil an beiden Grundstücken.

bb) Auch wenn das dem Schuldner zuzuordnende Bruchteilseigentum durch Erwerb des Volleigentums seitens der Beklagten als Vollstreckungsobjekt nicht mehr verfügbar ist, kann der Anfechtungsgläubiger von der nunmehrigen Alleineigentümerin die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also unter Berücksichtigung des ihm zuzuordnenden Miteigentumsanteils, zugestanden hätte (vgl. BGHZ 90, 207, 214; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 375). Die Beklagte ist demzufolge weiterhin in der Lage, den Primäranspruch zu erfüllen. ..."

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Ein Teilurteil über eine Anfechtungsklage darf ergehen, wenn der Anfechtungsbeklagte Ansprüche sowohl zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung als auch einer Widerklage macht, die Hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich präkludiert ist. Kann der Anfechtungsgläubiger mit seiner Forderung, die der Anfechtung zugrunde liegt, gegen eine unstreitige oder titulierte Forderung des Schuldners aufrechnen, ist das Schuldnervermögen in diesem Umfang grundsätzlich nicht unzureichend. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner wegen eines nur ihn treffenden Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen könnte. Ist die Hauptforderung im Verhältnis zur Gegenforderung des Anfechtungsgläubigers nicht geringfügig, darf dieser von der Aufrechnung nicht deshalb absehen, weil er sich dadurch keine vollständige Befriedigung verschaffen kann. Der Anfechtungsgegner kann den Anfechtungsgläubiger grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine Forderung des Schuldners verweisen, die bestritten ist. Eine zunächst vorliegende Gläubigerbenachteiligung entfällt, wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner vor Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung als (weitere) Gegenleistung der angefochtenen Leistung Vermögenswerte zuwendet, welche die angefochtene Leistung nunmehr vollständig ausgleichen und dem Zugriff des Gläubigers offen stehen (BGH, Urteil vom 16.08.2007 - IX ZR 63/06 zu ZPO § 301; AnfG §§ 2, 4, 11; BGB §§ 387, 406).

Der durch ein eingetragenes richterliches Verfügungsverbot gesicherte Anfechtungsgläubiger kann von dem Gläubiger einer später in das Grundbuch eingetragenen Zwangshypothek verlangen, mit seinem Recht hinter eine eigene Zwangshypothek des Verbotsgeschützten zurückzutreten. Treten richterliche Verfügungsverbote zum Schutz unterschiedlicher Gläubiger gegeneinander in Wettbewerb, so ist das später wirksam gewordene Verbot gegenüber dem durch ein älteres Verbot geschützten Gläubiger (relativ) unwirksam. Der anfechtungsrechtliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein weggegebenes Grundstück kann im Grundbuch nicht vorgemerkt werden, sondern ist im einstweiligen Rechtsschutz nur durch richterliches Verfügungsverbot sicherbar (Bestätigung von RGZ 67, 39; BGH, Urteil vom 14.06.2007 - IX ZR 219/05 zu AnfG § 11; BGB § 888 Abs. 2, § 880; ZPO §§ 867, 938 Abs. 2).

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„... Gemäß § 1 AnfG sind nur solche Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar, welche die Gläubiger benachteiligen. Rechtsgüter, die nicht zum Vermögen des Schuldners gehören, sind damit nicht erfasst. Das folgt auch aus § 11 Abs. 1 AnfG, wonach dem Gläubiger nur dasjenige zur Verfügung gestellt wird, was durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Vermögen des Schuldners verloren gegangen ist. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung trägt der Gläubiger (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198). ..." (BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - IX ZR 209/05)


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„... Der anfechtungsrechtliche Ersatzanspruch des Klägers nach den §§ 4, 11 AnfG scheitert nicht an fehlender mittelbarer Gläubigerbenachteiligung. Eine wertausschöpfende Belastung der verschenkten ideellen Grundstückshälfte lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder zur Zeit der Schenkung, noch zur Zeit der Weiterveräußerung des Grundstücks vor. Für den Tatbestand der Schenkungsanfechtung genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Ausreichend ist hier, dass die Benachteiligung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess entstanden ist (BGHZ 128, 184, 190; RGZ 150, 42, 45). Erst recht sind die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt, wenn eine bereits früher bestehende Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger aus dem Schuldnervermögen durch die angefochtene Rechtshandlung beeinträchtigt worden ist. Die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung reicht zur Begründung des Anfechtungsanspruchs in jedem Falle aus. Diese Rechtsfragen sind nicht umstritten. Das Berufungsgericht ist dem genannten Rechtsgrundsatz ebenfalls gefolgt. Das vom Berufungsgericht zitierte Oberlandesgericht Saarbrücken stellt in seinem Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 U 639/03, juris Langtext Rn. 34, 35, keinen abweichenden Rechtssatz auf. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dies möglicherweise der Fall sei, ist zulassungsrechtlich ohne Bedeutung.

Das Berufungsgericht hat auch kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten übergangen. Auf einen Wertverlust des Grundstücks nach Weiterveräußerung kommt es bei Berechnung des anfechtungsrechtlichen Wertersatzes nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG - wie hier - nicht an. ..." (BGH, Beschluss vom 09.11.2006 - IX ZA 13/06)

***

Begründet die Übertragung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks an einen Dritten einen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz, so bleibt dieser Anspruch auch dann bestehen, wenn dem Dritten später das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen worden ist (BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 258/02, MDR 2004, 1379).

Gegen Erben findet die Anfechtung nicht wegen solcher (anfechtbar begründeten) Rechte statt, die mit dem Tode des ursprünglichen Anfechtungsschuldners vollständig erlöschen. Hängt ein Grundbuchberichtigung von einem Todesnachweis ab, so hat der nach § 13 I 2 GBO Antragsberechtigte ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Sterbeurkunde jedenfalls unmittelbar an das Grundbuchamt (BGH, Urteil vom 11.07.1996 - IX ZR 81/94, MDR 1997, 63).

Einzelrechtsnachfolger des Empfängers der anfechtbaren Leistung kann auch der Schuldner selbst sein (BGH, Entscheidung vom 13.07.1995 - IX ZR 81/94, MDR 1996, 412).

*** (OLG)

Der Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Der anfechtende Gläubiger ist beweisbelastet für eine nicht werterschöpfende Belastung. Da der Anfechtungsgegner in Folge der ihn treffenden sekundären Darlegungs- und Beweislast sich äußern muss, in welcher Höhe die Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt valutierte, genügt im einstweiligen Verfügungsvefahren, dass der Gläubiger eine reale Belastung trotz der ersichtlichen nominellen Belastung mit Grundpfandrechten bestreitet. Einer Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes für das den Rückgewähranspruch sichernde Verfügungsverbot bedarf es nicht (§§ 885 I 2, 899 II BGB analog; OLG Stuttgart: Beschluss vom 18.11.2009 - 3 W 63/09).

***

Auch für eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Rückgewähranspruchs aus § 11 AnfG bedarf es eines vollstreckbaren Schuldtitels im Sinne des § 2 AnfG (OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2009 - 2 W 88/09).

***

Bei Hinterlegung durch den Drittschuldner ist der Rückgewähranspruch gemäß §§ 11, 13 AnfG unmittelbar auf Freigabe-Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages gerichtet (OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.11.2008 - 8 U 528/07).

***

Da das Anfechtungsrecht nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr erzeugt (§ 11 AnfG), ist der Gegenstand, in den durch die auf einen Duldungstitel gerichtete Anfechtungsklage die Zwangsvollstreckung ermöglicht werden soll, nicht streitbefangen (BayObLG, Beschluss vom 30.06.2004 - 2Z BR 111/04, NJW-RR 2004, 1461).

Eine einstweilige Verfügung ist auch zur Sicherung eines Rückgewähranspruchs nach § 11 AnfG möglich, weil es sich dabei nicht um eine Geld-, sondern um eine Individualleistung handelt. Die Gefährdung des Rückgewähranspruchs muss glaubhaft gemacht werden, eine analoge Anwendung der §§ 885 I , 899 BGB, § 1615o III BGB, § 25 UWG, §§ 2, 5 UWG, § 61 VI S. 2 UrhG scheidet aus (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.10.2003 - 1 W 42/03, InVo 2004, 387).

***

„... Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 165.916,61 EUR gegen die Beklagte als Wertersatz gemäß § 11 AnfG zu. Der darüber hinausgehende Anspruch ist unbegründet.

1. Der Kläger ist gemäß § 2 AnfG anfechtungsberechtigt. Der Kläger hat gegen den Ehemann der Beklagten eine titulierte Forderung über 375.347,-- DM (entspricht 191.911,87 EUR) nebst Zinsen, die an ihn am 18.04.2001 abgetreten wurde.

Die Beklagte hat weder die ursprüngliche noch die korrigierte Forderungsaufstellung des Klägers (Anlage K 7 und K 26, K 27), die einschließlich aufgelaufener Zinsen und berücksichtigter Tilgung eine bestehende Restforderung von 165.916,61 EUR ausweist, bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, dass höhere, bzw. weitere Tilgungsleistungen zu berücksichtigen seien.

Die Beklagte kann im Anfechtungsprozess gegen die titulierte Forderung die Einwendungen erheben, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden sind (Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, 1996, § 1 Rn. 845; BGH WM 1985, 427).

Die von der Beklagten geltend gemachten Tilgungsleistungen auf die titulierte Forderung sind nur zum Teil zu berücksichtigen.

a. Unstreitig sollte der Verkauf eines Bootes des Ehemanns der Beklagten an die Ehefrau des Klägers auf die titulierte Forderung angerechnet werden. Mit Kaufvertrag vom 19.05.2000 (Anlage B 3) war für das Boot ein Kaufpreis von 150.000,00 DM vereinbart. Der Kläger ist für seine Behauptung, dieser Kaufvertrag sei später einvernehmlich aufgehoben worden und ein Kaufpreis von lediglich 100.000,00 DM vereinbart worden, beweisfällig geblieben. Der Kläger hat nach einem Hinweis des Senats hierauf die Anrechnung eines Kaufpreises von 150.000,-- DM akzeptiert und in seiner Forderungsaufstellung berücksichtigt.

Von der Beklagten wurde zuletzt nicht mehr bestritten, dass der Kläger zur Ablösung des Bootes an die Leasinggesellschaft einen Betrag von 66.900,00 DM zahlen musste. Dieser Betrag ist vom vereinbarten Kaufpreis in Abzug zu bringen.

Soweit der Kläger ferner geltend macht, an Liegegebühren ein Betrag von DM 18.500,00 aufgewendet zu haben, wurde dies von der Beklagten bestritten. Der Kläger hat zum Beweis der gezahlten Liegegebühren mit Schriftsatz vom 6.3.2003 eine Rechnung vom 30.11.2000 vorgelegt. Im Gegensatz zu der zunächst als Anlage K 9 vorgelegten Rechnung mit gleichem Datum in italienischer Sprache ist der nunmehr vorgelegten Rechnung zu entnehmen, dass der geforderte Betrag vom Kläger am 15.1.2001 tatsächlich gezahlt wurde. Der Kläger hat den Nachweis seiner Zahlung damit erbracht.

Es ergibt sich daher eine noch bestehende Hauptforderung in Höhe von 165.916,61 EUR.

b. Soweit die Beklagte geltend macht, es müsse ein weiterer Betrag von mindestens 84.583,18 DM, den der Kläger als Kaufpreisanteil für die Veräußerung eines Hauses des Ehemanns der Beklagten in ... erhalten habe, berücksichtigt werden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Betrag ausweislich der Forderungsaufteilung des Klägers bereits am 25.04.2001 Berücksichtigung gefunden hat.

Soweit die Beklagte meint, es sei möglicherweise ein höherer als der genannte Betrag an den Kläger geflossen, geht ihre Behauptung offensichtlich ins Blaue hinein. Die Beklagte trägt hierzu weder konkrete Tatsachen vor noch nennt sie einen genauen Betrag.

c. Eine Reduzierung der titulierten Forderung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, es habe seitens der Firma ... bzw. eines Herrn ... eine Rückzahlung in Höhe von mindestens 111.000,00 DM an den Kläger gegeben. Der Kläger hat den Erhalt, einer solchen Zahlung bestritten. Die Beklagte hat durch die von ihr vorgelegten Kontoauszüge (Anlage B 4) keinerlei Zahlungen an den Kläger nachgewiesen, sondern lediglich Zahlungen der Firma ... an einen Herrn ... sowie an Rechtsanwalt ... In ihrem Schriftsatz vom 3.3.2003 führt die Beklagte aus, die Rückzahlungen seien an Herrn ... und Herrn ... als Beauftragte des Klägers geflossen. Ob und inwieweit Rückzahlungen an den Kläger selbst gegangen seien, wisse sie nicht. Es ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Zahlungen an Dritte, die titulierte Forderung des Klägers zum Erlöschen bringen sollen. Im Übrigen hat die Beklagte trotz Hinweises des Senats in keiner Weise dargetan, wie die Zahlungen Dritter sich auf die Schuld des Ehemanns der Beklagten auswirken sollen. Insbesondere sind weder die Voraussetzungen des § 267 BGB noch die des § 422 BGB vorgetragen. Einer Vernehmung der von der Beklagten für die Zahlung der Firma WH0B bzw. des Herrn VB an den Kläger angebotenen Zeugen bedurfte es daher nicht.

2. Es kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Benachteiligung gemäß § 3 AnfG vorliegen. Die Übertragung der Immobilien durch die notariellen Verträge vom 08.08.2000 ist jedenfalls gemäß § 4 AnfG anfechtbar, weil es sich um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners handelt, die nicht früher als 4 Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist.

Die Beklagte hat unstreitig keine Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke erbracht. Unerheblich ist insoweit, dass die Übereignung als ehebedingte Zuwendung bzw. freiwilliger Zugewinnausgleich bezeichnet worden ist. Wie die Bezeichnung "freiwilliger Zugewinnausgleich" in Ziffer II der notariellen Urkunden vom 08.08.2000 (Anlagen K 5 und K 6) zeigt, sollte die Leistung gerade ohne rechtliche Verpflichtung hierzu erbracht werden. Ein tatsächlich in entsprechender Höhe bestehender Anspruch auf Zugewinnausgleich ist weder dargetan noch im Hinblick auf die desolate finanzielle Lage des Ehemannes der Beklagten wahrscheinlich.

3. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 AnfG liegt vor.

Eine solche fehlt zwar bei einer Übertragung von Grundstücken, die wertausschöpfend belastet sind (Huber, AnfG, 9. Aufl., § 1 Rn. 39 m.w.N.). Eine solche wertausschöpfende Belastung lag zum Zeitpunkt der Übereignung an die Beklagte aber lediglich hinsichtlich der Wohnung in München-Oberföhring, Pernerkreppe, vor.

a. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es bei der Frage, ob eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks vorliegt, grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung an. Eine schon eingetretene Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Sache vor Vollendung der Vermögensverschiebung wertausschöpfend belastet wird (Huber, a.a.O.). Dies gilt erst recht, wenn die wertausschöpfende Belastung erst nach Vollendung des Eigentumsübergangs vorgenommen wird. Die Auffassung des Landgerichts würde dazu führen, dass die Anfechtungsmöglichkeiten nach dem Anfechtungsgesetz weitgehend leer laufen würde, da es der Anfechtungsgegner in der Hand hätte, durch nachträgliche Belastung der ihm übertragenen Sache die Anfechtungsmöglichkeit des Gläubigers entfallen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich auch aus den von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3341, 3342; BGH NJW-RR 1988, 827, 828) [BGH 03.03.1988 - IX ZR 11/87] nichts anderes. In diesen Entscheidungen geht es um die Frage, ob Werterhöhungen eines Grundstücks, die nach der anfechtbaren Rechtshandlung eingetreten sind, zu Gunsten des Anfechtungsberechtigten zu berücksichtigen sind und dazu führen können, dass eine Wertausschöpfung, die zum Zeitpunkt der Übertragung vorgelegen hat, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu verneinen ist.

b. Die Frage, ob ein Grundstück wertausschöpfend dinglich belastet ist, richtet sich nicht nach dem Nominalbetrag der Grundpfandrechte, sondern nach der tatsächlichen Höhe der Forderungen, die durch diese Grundpfandrechte gesichert sind (BGH NJW 1996, 3351, 3342). Die Darlegungs- und Beweislast für eine objektive Gläubigerbenachteiligung trifft den Anfechtungsgläubiger (BGH NJW-RR 1988, 827, 828) [BGH 03.03.1988 - IX ZR 11/87] . Der Anfechtungsgegner muss aber bei entsprechendem Bestreiten durch den anfechtenden Gläubiger vortragen und beweisen, in welcher Höhe die Belastung des Grundstücks im Zeitpunkt seines Erwerbes valutierte (Huber, a.a.O., § 1 Rn. 41; BGH NJW 1999, 1395, 1397) [BGH 17.12.1998 - IX ZR 196/97] .

Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die auf den Wohnungen in ... lastenden Grundschulden zum Zeitpunkt der Übertragung auf sie in wertausschöpfender Weise valutiert waren. Den vorgelegten Grundbuchauszügen für die Wohnungen Nr. 1880, 1885 und 1886 (Anlage K 14) ist zu entnehmen, dass für diese ursprünglich Eigentümergrundschulden für den Schwiegervater der Beklagten' bestellt waren. Dem Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass es sich auch bei der auf der Wohnung Nr. 1887 lastenden Grundschuld um eine Eigentümergrundschuld gehandelt hat. Nach dem Tode seines Vaters wurde der Ehemann der Beklagten Eigentümer der Wohnungen. Er hat diese einschließlich der darauf ruhenden Belastungen durch notariellen Vertrag vom 8.8.2000 (Anlage K 5) auf die Beklagte übertragen.

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt die Grundschulden nicht mehr Eigentümergrundschulden, sondern valutierte Fremdgrundschulden waren.

Hinsichtlich der Wohnung Nr. 1880 behauptet sie lediglich, dass ihr nicht bekannt sei, wem die eingetragene Grundschuld über 30.000,-- DM zustehe. Des Weiteren trägt sie vor, dass die Grundschulden von ihrem Schwiegervater bestellt wurden, um von der ... Bank an ihn ausgereichte Kredite abzusichern. Die Beklagte macht selbst nicht geltend, dass die Eigentümergrundschulden zu diesem Zwecke an die ... Bank übertragen wurde, sondern räumt ein, dass nicht einmal nachzuvollziehen sei, welche Grundschuld was absicherte. Die Grundschuldbriefe hätten der Bank lediglich allgemein als Sicherheit gedient (Schriftsatz vom 3.3.2003, S. 2). Der Ehemann der Beklagten habe insgesamt Verbindlichkeiten seines Vater in Höhe von 323.498,47 DM übernommen. Da weder dargetan ist, dass die ... Bank Eigentümerin der Grundschulden geworden ist noch in welchem Umfang die auf den einzelnen Wohnungen lastenden Grundschulden tatsächlich valutiert waren, ist eine wertausschöpfende Belastung der Wohnungen durch die Belastung mit den eingetragenen Grundschulden nicht feststellbar. Die auf den Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 lastende Gesamtgrundschuld zu Gunsten der ... über 180.000,-- EUR wurde erst am 20.11.2001 und daher nach der Eigentumsübertragung auf die Beklagte eingetragen. Im Hinblick auf diese Grundschuld lag daher zum Zeitpunkt der den Anfechtungsberechtigten benachteiligenden Handlung keine Wertausschöpfung der Wohnungen vor.

Letztlich kann offen bleiben, ob die Wohnung Nr. 1880 durch das auf ihr ruhende Wohnrecht (zu Gunsten des Stiefbruders des Ehemannes der Beklagten wertausschöpfend belastet ist. Der Klageanspruch ist nämlich bereits aufgrund des Wertersatzanspruchs für die Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 gerechtfertigt.

4. Rechtsfolge der Anfechtung ist nach § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG , dass sich der Anfechtungsgegner im Verhältnis zum anfechtenden Gläubiger so behandeln lassen muss, als gehöre dem Schuldner noch der von diesem weggegebene Gegenstand (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 16 m.w.N.). Der Anspruch geht daher primär auf Duldung der Zwangsvollstreckung der übertragenen Immobilien. Der Anfechtungsberechtigte hat daher kein Wahlrecht statt diesem Anspruch einen Anspruch auf Wertersatz geltend zu machen. Ein Anspruch auf Wertersatz kommt nur dann in Betracht, wenn dem Anfechtungsgegner die Erfüllung des Primäranspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 37). Dies ist hier der Fall.

a. Wohnungen (Wohnungsgrundbuch Nr. 1880, 1885, 1886 und 1887) in Winterlingen

aa) Hinsichtlich der durch die Beklagte weiterveräußerten Wohnung in ... (Nr. 1886) steht dem Kläger als Sekundäranspruch ein Wertersatzanspruch gegen die Beklagte bereits deshalb zu, weil die Beklagte die Erfüllung des gegen sie bestehenden Anspruchs nach § 11 Abs. 1 AnfG dadurch unmöglich gemacht hat, dass sie trotz Kenntnis der Anfechtung diese Wohnung weiterveräußert hat. Sie haftet daher gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG i.V.m. §§ 818 Abs. 4 , 292 Abs. 1 , 989 BGB .

Die Beklagte ist dem Kläger daher aus der Veräußerung der Wohnung in ... (Grundbuch Blatt Nr. 1886) zu einem Wertersatz in Höhe von 105.000,00 DM (entspricht 53.685,65 EUR) verpflichtet. Sie hat diese Wohnung zu einem Kaufpreis von 156.000,00 DM veräußert (Anlage K 20). Nach Vorbringen der Beklagten hat es sich allerdings um einen sog. cash-back-Verkauf gehandelt, weshalb ihr lediglich ein Kaufpreis von 105.000,00 DM zugeflossen sei. Der Senat unterstellt dies als zutreffend.

Zu ersetzen ist von der Beklagten der objektive Verkehrswert (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 43). Die Beklagte kann daher weder Vermittlungsgebühren von 15.600,00 DM und 6.496,00 DM noch die . Grunderwerbsteuer, die Ablösung einer Zwangssicherungshypothek sowie die Rückzahlung eines Darlehens an die Allianz oder weitere Kosten (vgl. Blatt 119 d.A.) in Abzug bringen.

bb) Die Beklagte hat auch Wertersatz im Hinblick auf die Wohnungen Nr. 1885 und 1887 zu leisten.

Zwar stehen diese Wohnungen weiterhin im Eigentum der Beklagten, sodass sie grundsätzlich nur verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in diese Wohnungen in Höhe der zu vollstreckenden Hauptforderung zu dulden. Ein Wertersatzanspruch des Klägers ergibt sich jedoch daraus, dass die Beklagte die Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 mit einer Gesamtgrundschuld über 180.000,- EUR zu Gunsten der ... belastet hat. Diese Grundschuld wurde aufgrund Bewilligung vom 2.8.2001 am 20.11.2001 im Grundbuch eingetragen (Anlage B 7). Der Anfechtungsberechtigte hat einen Anspruch auf Beseitigung dieser Belastung (Huber, a.a.O., §11 Rn. 19). Es kann offen bleiben, ob dieser Beseitigungsanspruch dann nicht bestünde, wenn bereits von der anfechtbaren Rechtshandlung in gleicher Höhe eine Belastung bestanden hat und deren Löschung erfolgt ist, um lediglich für einen anderen Gläubiger ein Grundpfandrecht in gleicher Höhe zu bestellen. Im vorliegenden Fall waren die Wohnungen lediglich mit Eigentümergrundschulden belastet. Diese wurden gelöscht und stattdessen eine Fremdgrundschuld über 180.000,-- EUR bestellt.

Eine vergleichbare Belastung der Wohnungen war daher nicht gegeben. Löscht der Anfechtungsgegner die von ihm bestellten Belastungen nicht, so hat er deren Wert in Geld auszugleichen (Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, § 11 Rn. 1012; Huber a.a.O.,§ 11 Rn. 19).

Dies gilt hier insbesondere, da die Beklagte vorträgt, der Wert der Wohnungen sei durch diese Belastung weitgehend ausgeschöpft. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Zwangsvollstreckung des Klägers in die Wohnungen keinen Erfolg hätte (vgl. BGH MDR, 1972, 861,862).

Die von der Beklagten bestellte Gesamtgrundschuld ist nach Vortrag der Beklagten mit 350.000,- DM (= 178.952,15 EUR) valutiert worden.

Hinsichtlich der weiterveräußerten Wohnung Nr. 1886 hat die ... zwar die Freigabe aus der Haftung erklärt. Die beiden verbleibenden Wohnungen sind aber weiterhin mit der Gesamtgrundschuld belastet. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie eine Darlehensrückzahlung an die ... Höhe von 69.000,-- DM aus dem durch den Verkauf der Wohnung Nr. 1886 erzielten Erlös geleistet hat. Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesamtgrundschuld weiterhin mit mindestens 281.000,-- DM (350.000,-- abzüglich 69.000,-- DM) valutiert ist und der Kläger mindestens diesen Betrag hätte aufwenden müssen, um die Grundschuld abzulösen.

Es ist auch davon auszugehen, dass die mit der Gesamtgrundschuld belasteten Wohnungen einen objektiven Wert mindestens in der Höhe der Valutierung hatten. Die Beklagte hat die Wohnung Nr. 1886 für einen Kaufpreis von mindestens 105.000,-- DM veräußert. Ausweislich der Angaben im notariellen Übertragungsvertrag vom 8.8.2000 (Anlage K 5) beträgt der Miteigentumsanteil dieser Wohnung 30,04/1000. Demgegenüber beträgt der Miteigentumsanteil der im selben Anwesen befindlichen Wohnungen Nr. 1885 und Nr. 1887 50,24/1000 und 56,44/1000. Trotz Hinweises des Senats hat die Beklagte keine Umstände dafür vorgetragen, dass diese Wohnungen einen geringeren Wert als die veräußerte Wohnung haben.

cc) Der Kläger kann daher - in der Höhe begrenzt durch die Hauptforderung - Geldausgleich von der Beklagten verlangen.

Die Beklagte kann sich nicht auf eine Entreicherung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AnfG berufen, da sie im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 2 AnfG wissen musste, dass durch die Übertragung der das wesentliche Vermögen ihres Ehemannes ausmachenden Immobilien auf sie die Vollstreckungsmöglichkeiten des Klägers gegen ihren Ehemann vereitelt werden. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Folge nicht erkennen konnte, wurden nicht vorgetragen.

Es kann offen bleiben, ob die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend machen könnte, einen bestimmten Betrag zur Ablösung der auf den Wohnungen lastenden Grundschulden aufgewendet zu haben.

Die Beklagte hat - trotz eines Hinweises des Senats - derartige Aufwendungen nicht dargetan. Entsprechende Aufwendungen sind auch nicht wahrscheinlich, da es sich bei den abgelösten Grundpfandrechten um Eigentümergrundschulden gehandelt hat. Der Umstand, dass die Beklagte den durch die Valutierung der Gesamtgrundschuld von der ... erhaltene Darlehensbetrag nach eigenen Angaben dafür verwendet hat, um Verbindlichkeiten ihres Ehemannes bei der ... Bank abzulösen, hat auf den Wertersatzanspruch des Klägers keine Auswirkungen.

Es ergeben sich daher mögliche Wertersatzansprüche von 105.000,-- DM und 281.000,-- DM, insgesamt also 386.000,-- DM (entspricht 197.358,66 EUR). Dem Kläger steht somit ein Zahlungsanspruch in Höhe der dahinter zurückbleibenden noch offenen Hauptforderung in Höhe von 165.916,61 EUR zu.

b. Miteigentumsanteil an dem Grundstück in

Dem Kläger steht im Übrigen auch aufgrund des Verkaufs des Miteigentumsanteils an dem Grundstück ... ein Wertersatzanspruch zu. Die Beklagte hat den Miteigentumsanteil an ihren Schwager zu einem Kaufpreis von 370.000,00 EUR veräußert (Anlage K 19). Der Miteigentumsanteil war auch nicht wertausschöpfend belastet. Die Beklagte selbst hat den Wert des gesamten Objekts mit 1,4 Mio. DM angegeben (Blatt 48 d.A.).

Soweit die Beklagte vorträgt, das Gesamtobjekt sei mit einer valutierten Grundschuld in Höhe von 500.000,00 DM belastet, ist ihr Vorbringen unschlüssig. Sie trägt vor, die Valutierung der für ihre Schwiegereltern eingetragenen Grundschuld rühre daher, dass diesen die Mieteinkünfte aus dem Objekt abgetreten worden sind. Die Beklagte hat damit lediglich dargetan, dass diese Grundschuld als Sicherungsmittel für eventuell entstehende Forderungen ihrer Schwiegereltern dienen sollte. Sie hat jedoch nicht dargetan, dass tatsächlich derartige Forderungen entstanden sind. Es kann daher offen bleiben, inwieweit die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass der Ehemann der Beklagten zu 1/2 Erbe seines Vaters und damit wohl auch an dessen Anteil an der Grundschuld geworden ist.

Soweit die Beklagte dargetan hat, dass auf dem Miteigentumsanteil eine Eigentümergrundschuld über 400.000,00 DM, die an Herrn ... abgetreten und mit 375.986,74 DM valutiert war, sowie eine Zwangssicherungshypothek über 250.000,00 DM, die in voller Höhe valutiert war, zu Gunsten einer Frau ... lastete, wird durch diese beiden Grund Pfandrechte der Wert des Miteigentumsanteils, der mit mindestens dem Kaufpreis in Höhe von 370.000,00 EUR anzusetzen ist, nicht ausgeschöpft.

Zu berücksichtigen sind jedoch die Zahlungen, die die Beklagte zur Ablösung der Grundschuld und der Zwangssicherungshypothek geleistet hat. Nach ihrem Vorbringen war das ein Betrag von 149.300,00 EUR an Frau ... und 220.000,00 EUR, von denen zunächst lediglich 124.300,00 EUR zu zahlen waren, an Herrn ... (Blatt 121 d.A.). Selbst nach dem Vortrag der Beklagten verbleibt daher ein Betrag von 5.700,00 EUR. Diesen hat die Beklagte als Wertersatz zu leisten.

c. Wohnung in ...

Da der geltend gemachte Wertersatzanspruch des Klägers in Höhe der noch bestehenden Hauptforderung bereits im Hinblick auf die Immobilien in ... und ... erfüllt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch hinsichtlich der Wohnung in ... ein Wertersatzanspruch in Betracht kommt. Insoweit ist anzumerken, dass auf dieser Wohnung eine Grundschuld über 315.000,00 DM, die mit 285.000,00 DM valutiert war, sowie eine Sicherungshypothek über 80.000,00 DM lastete. Demgegenüber erbrachte der Verkauf dieser Wohnung durch die Beklagte einen Kaufpreis von 185.000,00 EUR. Von einer wertausschöpfenden Belastung dürfte daher auszugehen sei, soweit der erzielte Kaufpreis tatsächlich dem objektiven Wert der Immobilie entspricht. ..." (OLG München, Urteil vom 20.05.2003 - 23 U 4260/02, WM 2004, 1044)

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Die Sicherung eines Rückgewährungsanspruchs aus § 11 AnfG wegen anfechtbarer Bestellung einer Auflassungsvormerkung kann im Wege der einstweiligen Verfügung nicht durch ein Verbot "über die Vormerkung zu verfügen", erfolgen, weil dem Anfechtungsgegner nur untersagt werden kann, von der (rangsichernden) Vormerkung bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegenüber dem Anfechtungsgläubiger keinen Gebrauch zu machen (OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2001 - 27 U 61/01, NZI 2002, 59).

Richtet sich die Anfechtung nach § 4 AnfG (unentgeltliche Leistung des Schuldners) gegen eine dem Schuldner nahe stehende Person i. S. des § 138 InsO und beruft sich diese Person zur Verteidigung gegen den Anspruch aus § 11 AnfG darauf, sie sei nicht mehr bereichert und sie sei auch nicht bösgläubig gewesen i. S. des § 11 II 2 AnfG, so muss sie in entsprechender Anwendung des § 3 II 2 AnfG beweisen, dass sie nicht bösgläubig war (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2001 - 12 U 195/00, NZI 2001, 477).

Der Übergang von der Anfechtung aus § 4 AnfG zur Anfechtung aus § 15 AnfG (gegen den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsschuldners) stellt nicht ohne weiteres eine Klageänderung dar. Ein Fall der (anfechtbaren) Sonderrechtsnachfolge liegt auch dann vor, wenn das aus dem anfechtbar Erworbenen geschaffene neue beschränkte Recht (hier: Wohnrecht) noch nicht bestellt worden ist, sondern nur durch eine entsprechende Vormerkung gesichert worden ist. Der begründete Rückgewähranspruch hinsichtlich der Vormerkung eines solchen Rechts führt nicht, auch nicht aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, zur Löschung der Vormerkung; der Anfechtungsgläubiger kann nur verlangen, dass der Anfechtungsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren davon keinen Gebrauch macht (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 27 U 176/99, NJOZ 2001, 1782).

Sonderrechtsnachfolge i. S. von § 2 AnfG kann schon vorliegen, wenn aus dem anfechtbar Erworbenen ein neues, beschränktes Recht geschaffen oder eine besodnere Befugnis abgezweigt wird (hier Wohnrecht). Die Eintragung einer Vormerkung für ein solches Recht genügt. Aufgrund des Rückgewähranspruchs gem. § 11 AnfG kann nicht die Löschung einer solchen Vormerkung verlangt werden, sondern nur die Unterlassung des Gebrauchmachens von diesem Recht im Rahmen der Zwangsvollstreckung (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 17 U 176/99, InVo 2001, 337).

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„... Der Kläger macht Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Der Kläger ist Inhaber einer durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des LG Duisburg vom 3.6.2004 {Az, 8 O 485/03) gegen Norbert Krüger (im Folgenden: Schuldner) als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe von 2.045.167,52 EUR zuzüglich Zinsen. Norbert Krüger ist der Vater der Beklagten.

Diesem Anfechtungsurteil liegt eine Schadensersatzforderung des Klägers wegen unerlaubter Handlung des Schuldners zum Nachteil der Babcock Kraftwerkstechnik GmbH zu Grunde. Nach der dem Versäumnisurteil des LG Duisburg zu Grunde liegenden Klagschrift hat der Schuldner gemeinsam mit weiteren Tatbeteiligten im Jahr 1994 insgesamt einen Betrag in Höhe von sechs Millionen DM veruntreut. Durch Beschluss des AG Duisburg vom 1.9.2002 (Az. 62 IN 182/02) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babcock Kraftwerkstechnik GmbH eröffnet und der Kläger zum Sachwalter ernannt.

Aufgrund als ‚Ausstattungsvertrags' bezeichneten notariellen Vertrag vom 27.9.2001 (Bl. 10 ff. d.A.) übertrug der Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück an die Beklagte. Der Eigentumsübergang wurde am 1.10.2001 im Grundbuch eingetragen. An diesem notariellen Vertrag war auch die Mutter der Beklagten und Ehefrau des Schuldners beteiligt, die durch diesen Vertrag den anderen hälftigen Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Beklagte übertrug.

Die Zuwendung des Grundstücksanteils an seine Tochter bezeichnete der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis zu der am 17.11.2004 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zu seinen Vermögensverhältnissen als ‚Schenkung'.

Nach den Vermögensverhältnissen des Schuldners ist - auch unter Berücksichtigung weiterer anfechtbarer Handlungen i.S.d. AnfG - nicht zu erwarten, dass die titulierte Forderung des Klägers befriedigt wird.

Nach der Eigentumsübertragung bebaute die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück mit einem Einfamilienhaus.

Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Ausstattung i.S.d, § 1624 BGB eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 AnfG ist. Der Begriff der Unentgeltlichkeit i.S.d. § 4 AnfG sei im Hinblick auf den Zweck des Anfechtungsrechts, die größere Schutzwürdigkeit von Gläubigern entgeltlich begründeter Rechte gegenüber Empfängern freigiebiger Zuwendungen, weit auszulegen. Eine unterschiedliche Behandlung von Ausstattung und ehebedingter Zuwendung im Anfechtungsrecht sei nicht gerechtfertigt. Da Eltern zu einer Ausstattung nicht verpflichtet seien, beruhe eine Ausstattung auf einem freiwilligen Entschluss der Eltern, dem keine Gegenleistung des Kindes entgegenstehe. Die Besserstellung des Kindes verdiene keinen Schutz gegenüber den Gläubigern des Leistenden.

Im Übrigen liege keine Ausstattung vor, da das Vermögen des Schuldners bereits seit 1994 mit einer Schadensersatzforderung der Geschädigten in Höhe von mehr als 2 Mio. EUR belastet gewesen sei, weshalb die Übertragung von Grundeigentum nicht seinen Vermögensverhältnissen entsprochen habe i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB .

Der Kläger beantragt zuletzt, zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, wegen der mit dem Versäumnisurteil des LG Duisburg vom 3.6.2004 (Az. 8 O 485/03) gegen den Schuldner Norbert Krüger als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe von 2.045.167,52 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 1.9.1994 sowie weiteren 1% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11,12.2003 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Monakam - Grundbuchamt Bad Üebenzell - Blatt Nr. 50410, Flurstück 456/84, eingetragenen Grundstück Wieselweg 19, Gebäude- und Freifläche, 5 a 39 qm, mit der Maßgabe zu dulden, dass der Kläger für die Insolvenzmasse den Anteil am Reinerlös erhält, der dem Schuldner Norbert Krüger, Schillerstr. 30, 71263 Weil der Stadt, ohne den mit der Übertragung vom 27.9.2001/1.10,2001 verbundenen Untergang seines hälftigen Miteigentumsanteils zugestanden hätte. Die Beklagte beantragt: Klagabweisung.

Sie ist der Ansicht, dass § 1624 BGB eine Sondervorschrift gegenüber den Schenkungsvorschriften darstelle, die eine Privilegierung des Kindes gegenüber anderen Zuwendungsempfängern bezwecke. Dies ergebe sich schon aus dem 4. Titel des Buchs Familienrecht (‚Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen'). Durch den Wortlaut dieser Vorschrift sei deutlich gemacht, dass eine Ausstattung keine Schenkung darstelle. § 1624 BGB sei eine Schutzvorschrift, die gegenüber dem Anfechtungsrecht vorrangig sei. Sie würde deshalb leer laufen, wenn die darin zum Ausdruck gekommene Besserstellung des Kindes nicht zu einem Schutz im Rahmen des Anfechtungsrechts führte. Mit dem Schutzzweck des § 1624 BGB sei es nicht vereinbar, wenn dem Zuwendenden im Falle seiner Verarmung eine Rückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB verwehrt sei, während sein Gläubiger die Zuwendung im Wege der Anfechtung rückgängig machen könne. Aufgrund des Wortlauts des § 1624 BGB wäre eine Anfechtung nur dann ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber dies in der Insolvenzordnung ausdrücklich geregelt hätte, da es zu Zeiten der Geltung der Konkursordnung keinen Zweifel daran gegeben habe, dass Ausstattungsverträge nicht der Anfechtung nach § 32 KO unterliegen. Der Anfechtungs- bzw. Insolvenzgläubiger sei durch die übrigen Anfechtungstatbestände ausreichend geschützt.

Der Anfechtung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte das Grundstück bebaute, weshalb die Zwangsversteigerung einen enormen wirtschaftlichen Verlust darstellen würde.

Der Kläger hat im Verfahren 1 O 331/04 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verfügungsverbot bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks erwirkt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2005 (B!., 55) und die weiteren Anlagen im Verfahren 1 O 331/04 verwiesen.

Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klage ist begründet, da der Kläger die Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils auf die Beklagte gem. §§ 1 , 2 , 4 , 11 und 13 AnfG anfechten kann.

1. Der Kläger ist anfechtungsberechtigt i.S.d. §§ 1 und 2 AnfG : Ihm steht mit dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG Duisburg ein vollstreckbarer Schuldtitel gegen den Schuldner zu. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Klägers geführt und es kann davon ausgegangen werden, dass die weitere Vollstreckung auch nicht zur vollständigen Befriedigung des Klägers führen wird. Die Anfechtung wurde auch innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 4 Abs. 1 AnfG geltend gemacht.

2. Die Zuwendung des Schuldners an die Beklagte im Wege des Ausstattungsvertrags i.S.d. § 1624 BGB stellt auch eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 Abs. 1 AnfG dar.

a. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 AnfG sind nicht nur Schenkungen i.S.d. § 516 BGB , sondern gerade auch sonstige unentgeltliche Verfügungen der Anfechtung unterworfen. § 4 Abs. 1 AnfG verfolgt wie § 32 KO und § 134 InsO den Zweck, Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb bestimmter Zeiträume vor Erhebung der Anfechtungsklage oder vor Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens zu schützen; das Interesse des durch eine unentgeltliche Verfügung Begünstigten, das Empfangene zu behalten, soll dem Recht des Gläubigers auf Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung weichen (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLGR München 1997, 33). Die Anfechtungsregeln beruhen damit letztlich auf einer Abwägung zwischen dem Interesse dessen, der eine unentgeltliche Leistung erhall und dem Interesse des Inhabers einer titulierten Forderung gegen den Schuldner. Entsprechend dieses Schutzzwecks ist der Begriff ‚unentgeltlich' i.S.d. Anfechtungsrechts weit auszulegen. Eine unentgeltliche Leistung in diesem Sinne liegt damit vor, wenn kein Rechtsanspruch auf die Leistung bestand und keine Gegenleistung erbracht wurde (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLG München WM 2004, 1044 [OLG München 20.05.2003 - 23 U 4260/02] ; Hess/Weis, Anfechtungsrecht, § 4 AnfG, Rn. 3). Anfechtbar sind danach nicht nur Schenkungen, die eine Einigung über die Unentgeltlichkeit voraussetzen, sondern auch sonstige unentgeltliche Zuwendungen, bei denen einen Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ71, 61).

b. Die Regelung über die Ausstattung in § 1624 BGB ist eine Sonderregelung für bestimmte Zuwendungen der Eltern an die Kinder. Wie sich schon aus der Überschrift des Titels 4 des 2. Abschnitts im 4. Buch des BGB und aus den weiteren Vorschriften in diesem Titel ergibt, geht es dabei in erster Linie um das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind und nicht um die rechtlichen Beziehungen zu Dritten. Heute ist anerkannt, dass kein Rechtsanspruch auf eine Ausstattung besteht, da derartige Ansprüche im Unterhaltsrecht abschließend geregelt sind (Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 2; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn.2). Es wird allenfalls noch diskutiert, ob eine entsprechende ‚sittliche Verpflichtung' der Eltern besteht.

c. Ob eine Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB unentgeltlich ist i.S.d § 4 Abs. 1 AnfG , ist umstritten (dagegen: RG JW 1916, 588, 589; Huber, AnfG , 9. A. 2000, §4, Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn.48; Jaeger, 8. A. 1958, § 32 KO, Anm. 13a; Kuhn/Uhlenbruck, 11. A. 1994, § 32 KO, Rn. 12; Soergel-Strätz, 1987, § 1624 BGB, Rn. 12; Kemper in HK-BGB, 2001, § 1624, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 3; dafür. Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB , Rn, 4; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002; 1624 BGB, Rn.2; MK- InsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37; AK-Münder, 1981, § 1624 BGB, Rn. 3f.; Uhlenbruck-Hirte, InsO , 12. A. 2003, § 134 Rn. 41). In seiner Entscheidung vom 19.2.1897 (JW 1897, 189) hat das RG zwar die Anfechtung einer Ausstattung bejaht, ging dabei jedoch noch davon aus, dass eine Verpflichtung zur Gewährung einer Ausstattung zwar grundsätzlich besteht, aber im konkreten Fall aufgrund der Überschuldung des Vaters nicht vorlag.

aa. Bei der Entscheidung dieser Frage ist zwischen dem Interesse des Gläubigers und dem Interesse des Kindes an der erhaltenen Zuwendung abzuwägen, was unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln und der daraus resultierenden weiten Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit zu erfolgen hat (vgl. BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang in der Regel von ‚entgeltlichen' Forderungen auf Seiten des Gläubigers ausgegangen wird. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der dem Kläger zustehende Titel letztlich auf einer Schadensersatzforderung beruht, weil zumindest aufgrund des rechtskräftigen Titels ein Anspruch des Klägers besteht, was gegen das Interesse der Beklagten an dem Behaltendürfen des Grundstücks, dass sie erhielt, ohne eine Anspruch darauf zu haben, abzuwägen ist. Unter Berücksichtigung der den Anfechtungsregeln zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass das Interesse am Behaltendürfen von Leistungen, auf die kein Anspruch bestand, gegenüber titulierten Ansprüchen zurückzustehen hat, könnte ein Überwiegen der Interessen der Beklagten allenfalls damit begründet werden, dass der Gewährung einer Ausstattung eine ‚sittliche Verpflichtung' zu Grunde liege. Schon das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung erscheint äußerst fraglich. Selbst wenn davon jedoch auszugehen wäre, schiene es nicht mehr zeitgemäß, aus einer solchen Art von ‚Verpflichtung' rechtlich relevante Schlüsse zu ziehen (vgl. OLG Hamm 2IP 1992, 1755). Dies gilt insbesondere deshalb, weil es nicht nur um das Verhältnis zwischen den Personen geht, zwischen denen diese ‚sittliche Verpflichtung' besteht, sondern um das Verhältnis zu Dritten. Hinzu kommt, dass sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 1624 BGB ergibt, dass diese Vorschrift den Schutz des Empfängers einer Ausstattung gegenüber Dritten und insbesondere Gläubigern des zuwendenden Elternteils bezwecken soll. Vielmehr schließt diese Vorschrift, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, in erst Linie eine Reihe von Vorschriften aus dem Schenkungsrecht aus. In diesen Vorschriften (insb. die §§ 528 , 530 BGB ) geht es jedoch um das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten und gerade nicht um das Verhältnis zu Dritten.

bb. Gegen die Anfechtbarkeit spricht nicht, dass auf diesem Wege der Anfechtende eine Zuwendung des Schuldners rückgängig machen kann, was diesem selbst nicht möglich ist. Dies ist gerade der Normalfall einer Anfechtung nach § 4 AnfG bzw. § 134 InsO : Diese Vorschriften greifen auch im Falle einer Schenkung i.S.d. § 516 BGB unabhängig davon, ob auch der Schuldner die Zuwendung nach §§ 528 , 530 BGB rückgängig machen kann, oder ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen. Denn die Möglichkeit der Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen nach den § 4 AnfG bzw. § 134 InsO beruht auf der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass aus Billigkeitserwägungen im Insolvenzfall bei einem Widerstreit zwischen unentgeltlich erworbenen und anderen Rechten letztere unter bestimmten Voraussetzungen weichen sollen (BGHZ 71, 61). Folglich kommt es im Rahmen der § 4 AnfG bzw. § 134 InsO gerade nicht darauf an, ob auch der Schuldner in der Schuldner die Zuwendung zurückverlangen könnte (BGH a.a.O.., II 2d aa/bb der Entscheidungsgründe).

cc. Dementsprechend wird von der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur - darunter auch Vertreter der Ansicht, die eine Anfechtbarkeit von Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB ablehnt (Huber, AnfG , 9. A. 2000, §4 Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn. 24) - davon ausgegangen, dass sog. ehebedingte Zuwendungen unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. Anfechtungsrechts und damit anfechtbar sind (BGHZ 71, 61; OLG München WM 04, 1044; MK-lnsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37). Die von der Rechtsprechung entwickelte ehebedingte Zuwendung erfasst Zuwendungen unter Ehegatten, die zwar unterhaltsrechtlich nicht geschuldet sind, aber zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden. Bei der Entwicklung dieses Rechtsinstituts stand gerade die Frage im Vordergrund, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften im Verhältnis der Ehegatten untereinander bei Ehescheidung eine Rückgängigmachung der Zuwendung verlangt werden kann, was gerade nicht möglich ist, wenn eine Zuwendung als ehebedingte Zuwendung einzustufen ist (BGHZ 65, 320)

Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Anfechtungsregelungen sind ehebedingte Zuwendung und Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB vergleichbar: Auf eine ehebedingte Zuwendung, die über gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistungen hinausgeht besteht ebenso wenig ein Anspruch gegen den Ehegatten (BGHZ 71, 61), wie auf Gewährung einer Ausstattung durch die Eltern (siehe oben l.2.b.).In beiden Fällen erfolgt die Zuwendung damit ohne Verpflichtung in rechtlichem Sinne, sondern allenfalls aufgrund einer moralischen Verpflichtung. Zudem regeln beide Institute in erster Linie das Verhältnis zwischen Zuwendendem und Empfänger, weshalb der Empfänger in beiden Fällen angesichts des Umstands, dass eine Gegenleistung nicht erfolgt und keine Verpflichtung zur Gewährung besteht, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln nicht schutzwürdiger ist als der Anfechtende.

dd. Die Zuwendung des Grundstücks an die Beklagte wird auch nicht dadurch eine entgeltliche Leistung, dass sie nach dem Ausstattungsvertrag (wie auch nach der gesetzlichen Regelung, §§ 2315 , 2316 BGB ) bei der Berechnung des Pflichtteils anzurechnen ist. Denn selbst der Verzicht auf den (gesamten) Pflichtteil im Gegenzug für eine unentgeltliche Zuwendung schließt die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im anfechtungsrechtlichen Sinne nicht aus (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ). Hinzu kommt, dass im streitgegenständlichen Ausstattungsvertrag sogar die nach § 2050 Abs. 1 BGB vorgesehen Ausgleichung dieser Zuwendung im Verhältnis zu den Geschwistern im Ausstattungsvertrag ausgeschlossen wurde, was bedeutet, dass die Beklagte im Verhältnis zum Schuldner bzw. ihren Geschwistern noch nicht einmal die im Falle einer Ausstattung gem. § 2050 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgesehene ‚Gegenleistung' erbrachte.

ee. Hinzu kommt, dass auch im Steuerrecht ( § 33 EStG ) eine sittliche Verpflichtung zur Ausstattung grundsätzlich nicht anerkannt wird, da auch insofern nur auf das Bestehen einer Rechtspflicht abgestellt wird (BFH BB 1987, 2081; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn. 17).

3. Die Beklagte ist daher gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG verpflichtet, den durch die unentgeltliche Leistung des Schuldners erlangten Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen und damit die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.

a. Dies ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte durch die Übertragung der beiden hälftigen Miteigentumsanteile an sie an dem Grundstück Alleineigentümerin des Grundstücks wurde. In solchen Fällen kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, wobei der Anspruch auf Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte beschränkt ist. Für die von der Beklagten gem. § 11 AnfG zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen wird fingiert, dass der Miteigentumsanteil noch fortbesteht (BGHZ 90, 207 [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83] ).

b. Der Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Grundstück nach dem Eigentumserwerb mit einem Einfamilienhaus bebaute. Zwar gewährt § 11 Abs. 1 AnfG nur einen Anspruch auf das, was der Anfechtungsgegner aus dem Vermögen des Schuldners erlangt hat, weshalb Vorteile, die auf werterhöhenden Verwendungen des Anfechtungsgegners beruhen, dem Gläubiger nicht zugute kommen dürfen sondern dem Anfechtungsgegner verbleiben müssen. Dem Anfechtungsgegner stehen deshalb wegen werterhöhender Verwendungen, die vom zugewendeten Vermögensgegenstand nicht getrennt werden können, ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Die nach § 11 AnfG grundsätzlich vorgeschriebene Rückgewähr in Natur wird durch derartige Verwendungen hingegen nicht unmöglich, weshalb der nach § 11 AnfG primär vorgesehene Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung dadurch nicht berührt wird (BGH NJW 1984, 2890). Der Aufwendungsersatzanspruch des Anfechtungsgegners ist nicht im Anfechtungsprozess, sondern erst in der Zwangsvollstreckung bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen (BGH a.a.O..). ..." (LG Tübingen, Urteil vom 24.05.2005 - 1 O 2/05)

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Rechtsfolge der Anfechtung kann nach § 11 AnfG auch die Feststellung der Unwirksamkeit eines Schuldverhältnisses sein (LG Leipzig, Urteil vom 01.11.2002 - 6 O 3061/02, InVo 2003, 252).

Auf Grund eines Duldungstitels nach § 11 AnfG, dessen Tenor keinen Hinweis auf den Zahlungstitel über die Anfechtungsforderung enthält, kann selbst dann keine Zwangshypothek eingetragen werden, wenn der Zusammenhang beider Urteile durch Nachreichung des Zahlungstitels und der Klageschrift zum Duldungstitel hergestellt wurde (LG Hamburg, Beschluss vom 30.09.2002 - 321 T 115/00, RPfleger 2003, 309).

§ 12 AnfG Ansprüche des Anfechtungsgegners

Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

Leitsätze/Enscheidungen:

...

§ 13 AnfG Bestimmter Klageantrag

Wird der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen soll.

Leitsätze/Enscheidungen:

Wird der eingeklagte einheitliche Anspruch auf Rückgewähr von Vermögensgegenständen, die der - nicht am Verfahren beteiligte - Schuldner an den Beklagten verschoben haben soll, zugleich auf die Vorschriften über die Gläubigeranfechtung und andere Rechtsnormen (z. B. über unerlaubte Handlung) gestützt, so unterbricht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Verfahren insgesamt; nimmt der Konkursverwalter dieses auf, so kann er den Rückgewähranspruch unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Beinträchtigung des Gläubigerzugriffs ist gegeben, wenn die Rechtshandlung im natürlichen Sinne eine Bedingung für die Gläubigerbenachrichtigung darstellt. Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung setzt nicht voraus, dass der weitere Umstand, der zu der angefochtenen Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung auslöst, seinerseits durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht ist. Zu den Voraussetzungen einer treuwidrigen Geltendmachung des Anfechtungsrechts (BGH, Urteil vom 09.12.1999 - IX ZR 102/97, MDR 2000, 352).

*** (OLG)

Bei Hinterlegung durch den Drittschuldner ist der Rückgewähranspruch gemäß §§ 11, 13 AnfG unmittelbar auf Freigabe-Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages gerichtet (OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.11.2008 - 8 U 528/07).

***

Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Gläubigeranfechtung richtet sich nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung oder, falls dieser geringer ist, nach dem Wert des Vollstreckungsobjektes. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertbestimmung ist derjenige der Einreichung der Klageschrift (OLG Hamm, Beschluss vom 08.12.2005 - 27 W 81/05, NJOZ 2006, 402).


§ 14 AnfG Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil

Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, dass die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird.

Leitsätze/Enscheidungen:

Eine rechtskräftige Entscheidung i.S.d. § 14 AnfechtungsG ist auch eine Entscheidung, die nur teilweise in Rechtskraft erwachsen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2004 - 10 W 362/04, InVo 2005, 156).

§ 15 AnfG Anfechtung gegen Rechtsnachfolger

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1. wenn dem Rechtsnachfolger zurzeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;

2. wenn der Rechtsnachfolger zurzeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahe stehen ( § 138 der Insolvenzordnung ), es sei denn, dass ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;

3. wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

Leitsätze/Enscheidungen:

Keine Rechtsnachfolge i. S. des § 15 AnfG wird begründet für den Gläubiger, der als Folge einer Einzelgläubigeranfechtung Sicherung oder Befriedigung aus dem Anfechtungsgegenstand erlangt hat. Zur Fristwahrung nach § 4 I AnfG (LG Augsburg, Urteil vom 10.01.2006 - 3 O 3921/04, NJOZ 2006, 1713).

Der Übergang von der Anfechtung aus § 4 AnfG zur Anfechtung aus § 15 AnfG (gegen den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsschuldners) stellt nicht ohne weiteres eine Klageänderung dar. Ein Fall der (anfechtbaren) Sonderrechtsnachfolge liegt auch dann vor, wenn das aus dem anfechtbar Erworbenen geschaffene neue beschränkte Recht (hier: Wohnrecht) noch nicht bestellt worden ist, sondern nur durch eine entsprechende Vormerkung gesichert worden ist. Der begründete Rückgewähranspruch hinsichtlich der Vormerkung eines solchen Rechts führt nicht, auch nicht aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, zur Löschung der Vormerkung; der Anfechtungsgläubiger kann nur verlangen, dass der Anfechtungsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren davon keinen Gebrauch macht (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 27 U 176/99, NJOZ 2001, 1782).

§ 16 AnfG Eröffnung des Insolvenzverfahrens

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

Leitsätze/Enscheidungen:

...

§ 17 AnfG Unterbrechung des Verfahrens

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143 , 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

Leitsätze/Enscheidungen:

Ein Gläubigeranfechtungsprozess wird durch die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Nach der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann ein laufender Gläubigeranfechtungsprozess vom Gläubiger zugunsten der Insolvenzmasse fortgesetzt werden (BGH, Urteil vom 03.12.2009 - IX ZR 29/08).

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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft unterbricht Rechtsstreitigkeiten von Altgläubigern gegen Gesellschafter, die Kommanditisten geworden sind und aus ihrer ehemals unbeschränkten Haftung in Anspruch genommen werden (BGH, Beschluss vom 20.11.2008 - IX ZB 199/05 zu § 93 InsO; AnfG § 17 Abs. 1 Satz 1; HGB § 160 Abs. 3)

„.. I. Die Kläger haben von der Beklagten zu 1 - einer GmbH & Co. KG - Werklohn verlangt und nehmen zugleich die Beklagten zu 2 und 3 wegen dieser Forderung als ehemals unbeschränkt haftende Gesellschafter in Anspruch. Bei Abschluss des Werkvertrages war die Beklagte zu 1 eine offene Handelsgesellschaft. Später wurden die Beklagten zu 2 und 3 Kommanditisten; die gegenwärtige Komplementärin trat in die Gesellschaft ein. Die Klage ist am 10. Oktober 2000 eingereicht und den Beklagten demnächst zugestellt worden. Durch Beschluss vom 26. Januar 2005 stellte das Landgericht die Unterbrechung des Verfahrens gegenüber allen Beklagten fest, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 am 30. Dezember 2004 eröffnet worden war. Dagegen wendet sich der Kläger zu 1 mit der Rechtsbehauptung, eine Unterbrechung des Verfahrens gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 sei nicht eingetreten.

Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II. Das Beschwerdegericht hat die Feststellung des Landgerichts bestätigt, weil das Verfahren im Hinblick auf § 93 InsO durch die Gesellschaftsinsolvenz auch gegenüber den Gesellschaftern unterbrochen sei. Zur Verfolgung von Nachhaftungsansprüchen gegen Gesellschafter, um die es hier gehe, sei der Insolvenzverwalter nach § 93 InsO gleichfalls ausschließlich ermächtigt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter Nachhaftungsansprüche für weitere Altgläubiger nicht mehr innerhalb der von § 160 Abs. 1 HGB bestimmten Frist erheben könne. Ob die Sperrwirkung des § 93 InsO selbst dann eingreife, wenn außer den Klägern kein weiterer Nachhaftungsgläubiger gegen die früher unbeschränkt haftenden Kommanditisten vorgehen könne, brauche nicht geprüft zu werden, weil die Beklagten zu 2 und 3 rechtzeitig noch von zwei anderen Altgläubigern der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommen worden seien.

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Kläger sind als Gesellschafter der inzwischen aufgelösten Arbeitsgemeinschaft als frühere Gesamtberechtigte gemäß § 432 BGB notwendige Streitgenossen. Das Rechtsmittel des Klägers zu 1 wirkt daher für und gegen die Klägerin zu 2. Es wirkt auch für die aus den Klägern bestehende Gesellschaft, sollte diese, was näher liegt, weiterhin Klagepartei sein.

2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Rechtsstreit gegen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen ist (BGH, Beschl. v. 14. November 2002 - IX ZR 236/99, NJW 2003, 590 f). Das gilt auch für solche Gesellschafter, die Kommanditisten geworden sind und - wie die Beklagten zu 2 und 3 - gemäß § 160 Abs. 3, § 128 HGB befristet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter haften (vgl. Armbruster, Die Stellung des haftenden Gesellschafters in der Insolvenz der Personengesellschaft nach geltendem und künftigem Recht, 1996 S. 150; Oepen, Massefremde Masse, 1999 S. 141 Rn. 259; Gerhardt ZIP 2000, 2181, 2182 f; Jaeger/Henckel/Müller, InsO § 93 Rn. 20; HmbKomm-InsO/Pohlmann, 2. Aufl. § 93 Rn. 21; Uhlenbruck/ Hirte, Insolvenzordnung 12. Aufl. § 93 Rn. 10; Kübler/Prütting/Lüke, InsO Stand 10/02 § 93 Rn. 25). Denn der Zweck der Vorschrift, den Gläubigerwettlauf um die Gesellschafterhaftung während der Gesellschaftsinsolvenz im Interesse der Gleichbehandlung anzuhalten (BGHZ 151, 245, 248; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, z.V.b. in BGHZ; vgl. zu § 171 Abs. 2 HGB auch bereits BGHZ 27, 51, 55), kann sich hier gleichfalls erfüllen. Anfechtungen durch den Insolvenzverwalter entsprechend § 16 Abs. 2 AnfG, § 130 InsO oder §§ 93, 131 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008, aaO) werden dadurch zurückgedrängt.

Diese Rechtsfrage hat der Senat in BGHZ 151, 245, 250 mit dem Hinweis auf die §§ 128 ff, 161 ff HGB entgegen der von der Rechtsbeschwerde eingenommenen Sichtweise nicht abweichend entschieden. Auch in den Fällen des § 160 Abs. 3, § 128 HGB handelt es sich um die gesetzlich akzessorische (Nach-)Haftung des Gesellschafters und keine anderweitige Sonderverbindung, wie sie in jenem Entscheidungssachverhalt aus dem eigenständigen steuerrechtlichen Haftungsgrund der §§ 34, 69 AO vorlag.

3. Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde, Ansätze für eine einschränkende Auslegung von § 93 InsO ins Feld zu führen.

a) Es kommt nach dem Gesetzeszweck nicht darauf an, ob der Insolvenzverwalter für alle Insolvenzgläubiger noch selbst weitere Nachhaftungsansprüche gegen die ausgeschiedenen oder inzwischen nach § 171 HGB in ihrer Haftung beschränkten Gesellschafter erheben kann. Der Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung hat zwar in seiner Begründung zu § 105, der § 93 InsO entspricht, den Regelungsvorschlag damit gerechtfertigt, die persönliche Haftung der Gesellschafter solle während des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger zugute kommen (BT-Drucks. 12/2443 S. 140). Durch dieses Motiv ist aber der Norminhalt nicht begrenzt. Denn die Gläubigergesamtheit kann durch die ausschließliche Einziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters im strengen Wortsinn schon dann nicht mehr begünstigt werden, wenn nur ein Gläubiger - etwa wegen eines Haftungsverzichts - einen Gesellschafter persönlich nicht in Anspruch nehmen kann. Eine streng an der Entwurfsbegründung ausgerichtete Auslegung von§ 93 InsO wäre danach nicht sinnvoll. Vielmehr ist, wenn und soweit der Gesellschafter nicht allen, sondern nur einem Teil der Gesellschaftsgläubiger persönlich haftet, aus den von dem Gesellschafter über § 93 InsO erlangten Beträgen eine Sondermasse zu bilden (vgl. Oepen, aaO S. 46 ff Rn. 91 ff; Gerhardt, aaO S. 2187; Jaeger/Henckel/Müller, aaO Rn. 56; HmbKomm-InsO/ Pohlmann, aaO Rn. 75 ff; Uhlenbruck/Hirte, aaO; Kübler/Prütting/Lüke, aaO; zu § 171 Abs. 2 HGB vgl. bereits auch BGHZ 27, 51, 56 f; 71, 296, 305).

Die Zügelung des Gläubigerwettlaufs um die Gesellschafterhaftung kann hier aber auch im Interesse der Masse geboten sein. Denn es ist zumindest nicht auszuschließen, dass die Beklagten zu 2 und 3 der Insolvenzmasse gemäß § 105 Abs. 3 HGB, §§ 739, 740 BGB zu Nachschüssen für die Begleichung der Gesellschaftsschulden verpflichtet sind, soweit entstandene Verluste ihrer Nachhaftung entsprechen und aus der Insolvenzmasse nicht gedeckt werden können.

b) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, ob die Kläger und die anderen Nachhaftungsgläubiger der Beklagten zu 2 und 3 die entsprechenden Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Für Fälle, an denen die Altgläubiger am Insolvenzverfahren nicht beteiligt sind, hat der Bundesgerichtshof § 171 Abs. 2 HGB, dem § 93 InsO verallgemeinernd nachgebildet worden ist, in seiner älteren Rechtsprechung einschränkend ausgelegt. Die Legitimation des Insolvenzverwalters soll nach dieser Bestimmung - entsprechend ihrem Zweck - dann fehlen, wenn sich ein einziger Altgläubiger, der den Kommanditisten in Anspruch nimmt, wegen seiner entsprechenden Forderung an dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG nicht beteiligt (BGH, Urt. v. 19. Mai 1958 - II ZR 83/57, WM 1958, 758 f; vgl. dazu auch Robert Fischer, LM HGB § 172 Nr. 1). Brandes (MünchKomm-InsO, 2. Aufl.,§ 93 Rn. 14 bei Fn. 35) will diesen Gedanken auf die Auslegung von § 93 InsO übertragen. Ob dies gerechtfertigt ist, kann für die Rechtsbeschwerde offenbleiben.

Bereits zu § 171 Abs. 2 HGB war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt, dass der Rechtsstreit um die Kommanditistenhaftung entsprechend § 13 des alten Anfechtungsgesetzes mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG unterbrochen ist (BGHZ 82, 209, 218). Jedenfalls diese prozessuale Wirkung konnte infolgedessen nicht davon abhängen, ob im eröffneten Gesellschaftskonkurs Gläubiger ihre gegen Kommanditisten verfolgten Ansprüche als Verbindlichkeiten der Konkursschuldnerin auch zur Tabelle anmelden würden. Diese prozessuale Wirkung der Insolvenzeröffnung ist auf den Anwendungsbereich des § 93 InsO zu übertragen. Sollte dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft später die Legitimation zur Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten gegen Gesellschafter fehlen, weil entsprechende Insolvenzforderungen von den klagenden Altgläubigern zur Tabelle nicht angemeldet worden sind, bliebe die Aufnahme der unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten gegen die haftenden Gesellschafter entsprechend § 85 Abs. 2 InsO für jede Partei möglich. Darüber ist im gegenwärtigen Rechtsbeschwerdeverfahren indes nicht zu befinden. ..."

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Der Rechtsstreit gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist unterbrochen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren er-öffnet wird (BGH, Beschluss vom 14.11.2002 - IX ZR 236/99, MDR 2003, 284).

*** (OLG)

Nach Aufnahme des Rechtsstreit wegen der Kosten gem. § 17 III Satz 1 AnfG ist wegen der Kosten § 91a I ZPO entsprechend anzuwenden und über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (KG, Beschluss vom 28.09.2009 - 14 U 74/08).

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Wird das Verfahren über einen Anfechtungsanspruch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen, so steht dem Anfechtungskläger nicht das Recht zu, Ladung des Insolvenzverwalters zwecks Aufnahme des Rechtsstreits zu beantragen (OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2005 - 3 W 54/05, ZVI 2005, 217).

Die Befugnis zur Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz geht auf den Insolvenzverwalter über. Ein anhängiger Prozess zwischem dem Gläubiger und dem Anfechtungsschuldner wird in entsprechender Anwendung von § 17 AnfG bis zur Aufnahme durch den Insolvenzverwalter unterbrochen (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.05.2002 - 1 U 1/02, NZI 2002, 495).

§ 18 AnfG Beendigung des Insolvenzverfahrens

(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.

(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zurzeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 , 4 und 6 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird.

Leitsätze/Enscheidungen:

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§ 19 AnfG Internationales Anfechtungsrecht

Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.

Leitsätze/Enscheidungen:

Verschenkt ein inländischer Schuldner ein im Ausland gelegenes Grundstück, so scheidet die Anwendung deutschen Anfechtungsrechts auch dann aus, wenn die Gläubigerbenachteiligung im Inland eintritt (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.06.2007 - 5 U 18/07, OLGReport München 2007, 993).

Die Anfechtbarkeit von Unterhaltsverpflichtungen unterliegt in Anwendung des § 19 AnfG kollisionsrechtlich der Rechtsordnung, nach welcher auch die Unterhaltsverpflichtung selbst zu beurteilen ist. § 19 AnfG in der ab dem 1. 1. 1999 geltenden Fassung ist sinngemäß auch auf Altfälle anzuwenden (OLG Schleswig, Urteil vom 12.03.2004 - 1 U 67/02, NJOZ 2004, 3351).

§ 20 AnfG Übergangsregeln

(1) Dieses Gesetz ist auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.

(2) Das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836), wird aufgehoben. Es ist jedoch weiter auf die Fälle anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 1. Januar 1999 gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Leitsätze/Enscheidungen:

Wird ein Pflichtteilsanspruch vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit abgetreten, scheitert eine Anfechtbarkeit nicht an fehlender Gläubigerbenachteiligung. Diese wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Pflichtteilsberechtigte ohne die Abtretung die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Pfändbarkeit nicht herbeigeführt hätte (BGH, Entscheidung vom 08.07.1993 - IX ZR 116/92, MDR 1994, 203).

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Bei einer erst nach dem 1.1.1999 geltend gemachten Gläubigeranfechtung einer Grundstücksbezogenen Rechtshandlung kommt es für den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung auch dann auf den Eintragungsantrag i.S.d. § 8 II AnfG n.F. an, wenn dieser vor dem 1.1.1999 gestellt ist. Auf den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung kommt es nicht (mehr) an (OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2002 - 8 U 39/01, InVo 2003, 251).