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Abfindung

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Stand: 30. März 2013

ACHTUNG: Diese Seite ist nur noch bedingt aktuell. Siehe unter Kündigungsschutzgesetz - Leitsatzkommentar.

Die Abfindung ist eine finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, eines Sozialplans oder eines Nachteilsausgleichs bestehen. Vertraglich werden Abfindungen vor allem in Aufhebungsverträgen vereinbart.

Weit verbreitet ist die Meinung, immer wenn der Arbeitgeber kündige, habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Diese Ansicht trifft nicht zu.

Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen (§ 9 I KSchG).



An die Voraussetzungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Fall, dass die Parteien im Rahmen eines Arbeitsrechtsstreites Auflösungsanträge stellen, kommt deshalb in der Praxis nicht so oft vor. Vielmehr werden arbeitsgerichtliche Verfahren in vielen Fällen durch einen Vergleich beendet. In diesem Vergleich wird festgehalten, dass sich der Arbeitgeber zur Zahlung eines gewissen Abfindungsbetrages an den Arbeitnehmer verpflichtet.

Die Höhe der Abfindung soll angemessen sein. Sie orientiert sich in erster Linie an der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Als Faustregel gilt, dass pro vollem Beschäftigungsjahr eine Halbe Bruttomonatsvergütung als Abfindungsbetrag angesetzt wird. Allerdings kann die Abfindung darunter oder deutlich darüber liegen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Im Bereich des mittleren und oberen Managements wird die Höhe der Abfindung im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen gelegentlich schon bei Abschluss des Anstellungsvertrages im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.



Seit dem 01.01.1999 sind die steuerlichen Freibeträge für Abfindungen, die vom Arbeitgeber veranlasst sind oder durch ein Gericht ausgesprochen wurden, um 1/3 gekürzt. Die frühere Regelung, die den Freibetrag überschreitenden Beträge einem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, wurde abgeschafft. Danach gelten nun folgende Freibeträge:

- EUR 12.271,00 für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die mindestens 20 Jahre in dem Betrieb beschäftigt waren,
- EUR 10.226,00 für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre in dem Betrieb beschäftigt waren und
- EUR 8.181,00 für alle übrigen Arbeitnehmer.

Eine Abfindung als Entschädigung für den zukünftigen Verdienstausfall unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht.

Seit dem 01.04.1999 werden Abfindungen grundsätzlich nicht mehr auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Eine Ausnahme besteht, wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden.

In diesen Fällen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist, maximal ein Jahr.