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Zuständigkeit, Gerichte, örtlich, sachlich
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Gewaltschutzgesetz - GewSchG Leitsatzkommentar
| © 1997 bis heute * Rechtsanwaltskanzlei Tronje Döhmer, Bleichstr. 34, 35390 Gießen Tel.: 0641/97579-0 o. 0171-6205362 * Fax : 0641/97579-31 * eMail |
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Stand: 27. Dezember 2011
Dieser Leitsatzkommentar wird ständig aktualisiert und ist urheberrechtlich geschützt. Der Kanzlei Döhmer steht das alleinige Verwertungsrecht zu. Im Falle
der Verletzung des Urheberrechtes werden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltende gemacht. Die zitierten Entscheidungen des BGH
sind unter http://www.bundesgerichtshof.de/ im Volltext ab dem 01.01.2000 abrufbar.
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen - Gewaltschutzgesetz - GewSchG (BGBl. I vom 11. Dezember 2001). (Siehe auch § 31
II HSOG - Wohnungsverweisung - Betretungsverbot für die Dauer von 14 Tagen.)
§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
§ 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen
§ 4 Strafvorschriften
***
§ 1361 b Ehewohnung bei Getrenntleben
***
§ 23 a GVG (Zuständigkeit der Amtsgerichte)
§ 23 b GVG (Verweisung an Familiengerichte)
§ 64 b FGG (Verweisung auf Bestimmungen der ZPO, örtliche Zuständigkeit, Wirksamkeit von Entscheidungen pp.)
***
Siehe auch unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltschutzgesetz".
§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der
verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann
verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, anderen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in
einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke
oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.
Leitsätze/Entscheidungen:
Medizinisch feststellbare psychische Gesundheitsschäden können Schutzmaßnahmen nach dem GewSchG auslösen, wenn sie vom Täter zumindest billigend in
Kauf genommen werden. Das Elternrecht ist kein Schutzgut nach § 1 GewSchG. Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG wegen Verletzung von Schutzrechten
eines unter elterlicher Sorge stehenden Kindes durch einen Elternteil sind unzulässig ( OLG Bamberg, Beschluss vom 24.08.2011 - 2 UF 184/11 zu §§ 1, 3 GewSchG).
***
Zur Vorverlagerung des Verschuldensvorwurfes nach den Grundsätzen der actio libera in causa und der §§ 827 Satz 2 BGB, 1 Abs. 3 GewSchG bei einem an
schizophrener Erkrankung leidenden "Stalker", der eigenmächtig die ihm verordnete Medikation absetzt oder verändert. Soweit der Anwendungsbereich von §
1 Abs. 3 GewSchG nicht betroffen ist, können Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes nicht angeordnet werden, wenn sich der Täter
bei Begehung der Anlasstaten in einem unzurechnungsfähigen Zustand befunden hat. Außerhalb der besonderen Regeln des Gewaltschutzgesetzes können
Schutzmaßnahmen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des allgemeinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruches auch bei Unzurechnungsfähigkeit des Täters
angeordnet werden; die Zuständigkeit des Familiengerichts für eine solche Anordnung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1
GVG (Anschluss OLG Frankfurt FamRZ 2010,1812; OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2011 - 17 UF 3/11 zu § 1 Abs 3 GewSchG, § 823 Abs 1 BGB, § 827 S
2 BGB, § 1004 BGB):
„... 1. Es entspricht herrschender Meinung, dass die Anordnung einer Gewaltschutzmaßnahme im Sinne von § 1 GewSchG nicht in Betracht kommt, wenn der
Täter bei der Begehung der Anlasstaten unzurechnungsfähig gewesen ist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2010, 1812 [Tz. 10]; AG Wiesbaden FamRZ 2006, 1145;
Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Auflage § 1 GewSchG Rn. 18; Palandt/Brudermüller BGB 70 Auf. § 1 GewSchG Rn. 5; MünchKomm/Krüger BGB
5. Auflage § 1 GewSchG Rn. 14). Der abweichenden Auffassung (Schumacher FamRZ 2002, 645, 649) kann im Hinblick auf § 1 Abs. 3 GewSchG nicht
gefolgt werden. Die in § 1 Abs. 3 GewSchG in Anlehnung an § 827 Satz 2 BGB ausdrücklich getroffene Regelung, dass Gewaltschutzmaßnahmen auch dann
angeordnet werden könnten, wenn sich der Täter durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend in einen die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit versetzt hat, wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber anders als im materiellen Deliktsrecht
davon ausgegangen wäre, dass es auf die Zurechnungsfähigkeit des Täters nicht ankomme.
2. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei der Belästigung der Antragstellerin in einem unzurechnungsfähigen Zustand gewesen ist. Der Senat
hat in seinem Beschluss vom 6. Januar 2011 (17 WF 166/10) betreffend die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das vom Amtsgericht im einstweiligen
Anordnungsverfahren 30 F 432/09 verhängte Ordnungsgeld zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Antragsgegnerin grundlegend bereits das Folgende ausgeführt:
‚a) Gemäß § 827 Satz 1 BGB ist die Zurechnungsfähigkeit insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sich der Schuldner in einem die freie Willensbildung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Entscheidend für diese Beurteilung ist es, ob der Schuldner - im Zeitpunkt der
Zuwiderhandlung - noch in der Lage ist, sein Verhalten an vernünftigen Erwägungen auszurichten (vgl. Palandt/Sprau BGB 70. Auflage § 827 Rn. 2;
MünchKomm/Wagner BGB 5. Auflage § 829 Rn. 9 m.w.N.). Dies dürfte im vorliegenden Fall mehr als zweifelhaft sein. Der Sachverständige Dr. R. hat bei der
Schuldnerin eine chronifizierte schizoaffektive Psychose (ICD-10: F 25.0) diagnostiziert. Der Sachverständige geht mit nachvollziehbaren Erwägungen davon
aus, dass die Schuldnerin jedenfalls während der Phasen schwerwiegender Krankheitsauslenkungen in wahnartiger Verkennung der Situation davon überzeugt
sei, dass die Gläubigerin ihrerseits Kontaktwünsche an sie hegt, denen sie durch persönliche Vorsprache vor dem Geschäft der Gläubigerin oder durch die
Zusendung von Briefen nachzugehen. Für Taten, die ein schizophrener oder an Wahnzuständen leidender Schuldner während seiner Krankheitsepisoden begeht,
kann er mangels Zurechnungsfähigkeit zivilrechtlich grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden (vgl. MünchKomm/Wagner aaO.).
Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann zwar im Einzelnen nicht geklärt werden, zu welchen Zeitpunkten genau die Wahnsymptomatik der
Schuldnerin so ausgeprägt gewesen ist, dass ihr jedes vernunftgesteuerte Verhalten unmöglich gewesen wäre. Dies allerdings beruht - worauf der
Sachverständige hinweist - in erster Linie darauf, dass mit der Schuldnerin bei der Exploration eine differenzierte Tathergangsanalyse zu den einzelnen
Tattagen nicht durchführbar war, weil diese sich allenfalls an phasenartiges Geschehen, nicht aber an Handlungen im Detail erinnern konnte. Berücksichtigt
man die Einschätzung des Sachverständigen, wonach eine zur Steuerungsunfähigkeit führende starke Wahnsymptomatik ‚für einzelne Tage sicherlich nicht
ganz auszuschließen' sei und betrachtet man insbesondere - was die schriftliche Kontaktaufnahme angeht - den überwiegend wirren und von
Verfolgungsvorstellungen geprägten Inhalt der von der Schuldnerin verfassten Briefe in Erwägung, kann zumindest ein Anscheinsbeweis für die
Unzurechnungsfähigkeit der Schuldnerin an den Tattagen in Erwägung gezogen werden. Auch das Amtsgericht geht - wie sich aus dem Nichtabhilfebeschluss
ergibt - offensichtlich nicht mehr ohne weiteres davon aus, dass die Schuldnerin in den Zeitpunkten der objektiven Zuwiderhandlungen gegen die
Gewaltschutzanordnung zurechnungsfähig gewesen ist.
b) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann eine Vorverlagerung des Verschuldensvorwurfes nicht auf die Rechtsfigur der actio libera in causa gestützt
werden. Zwar ist die Rechtsfigur der actio libera in causa auch im Zivilrecht anerkannt. Ihre Anwendung scheitert unter den hier obwaltenden Umständen
bereits daran, dass sich das Verschulden bei der actio libera in causa nicht nur auf die Herbeiführung der Unzurechnungsfähigkeit - hier durch Abbruch der
medikamentösen Behandlung - beziehen muss, sondern der Schädiger bereits im Zeitpunkt der Herbeiführung der Unzurechnungsfähigkeit die Vorstellung
einer bestimmten, im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangenen Schädigungshandlung haben muss (vgl. BGH Urteil vom 17. Januar 1995 - 4 StR
694/94 - NStZ 1995, 329, 330). Jedenfalls an letztgenannter Voraussetzung wird es hier fehlen. Allein das Bewusstsein, dass im unzurechnungsfähigen Zustand
die - abstrakte - Gefahr von Schädigungshandlungen besteht, die aber nach Art, Ort und Zeitpunkt noch nicht konkret vorhersehbar sind, reicht für die Annahme
der actio libera in causa nicht aus.
c) Denkbar ist allerdings eine Vorverlagerung des Verschuldensvorwurfes nach § 827 Satz 2 BGB. Hat sich der Schädiger durch geistige Getränke oder
ähnliche Mittel vorübergehend selbst in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt, so haftet er wie ein fahrlässig Handelnder, wenn er nicht ohne
Verschulden in diesen Zustand geraten ist. (…) Nach seinem Wortlaut ist § 827 Satz 2 BGB auf die hier vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar, da es
nicht um die aktive Einnahme zur Deliktsunfähigkeit führender Mittel, sondern vielmehr um das Unterlassen einer Medikation geht, durch die der Eintritt eines
unzurechnungsfähigen Zustands hätte vermieden werden können. Es spricht einiges dafür, § 827 Satz 2 BGB entsprechend auch auf solche Sachverhalte
anzuwenden (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1982 - VI ZR 101/80 - VersR 1982, 849, 850). Dies entbindet das Gericht allerdings nicht von der Verpflichtung,
ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Schädigers bezüglich des Behandlungsabbruches - hier der eigenmächtigen Veränderung der Medikation mit
dem verordneten Medikament - festzustellen. Selbstverständlich ist dies nicht, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Schuldnerin zu vernunftgesteuerten
Entscheidungen gerade bezüglich der ihr verordneten Medikation nicht in der Lage ist und sich ihr diesbezügliches Verhalten damit als eine Erscheinungsform
ihrer schizophrenen Grunderkrankung darstellt (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1982 aaO.).'
Das Amtsgericht hat zur Zurechnungsfähigkeit der Antragsgegnerin in dem Verfahren 30 F 432/09 ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten der
Sachverständigen Dr. L. vom 30. April 2011 eingeholt, dessen Inhalt der Senat auch im vorliegenden Verfahren verwertet. Die Sachverständige hat die
Diagnose einer chronischen paranoiden Schizophrenie bestätigt. Während der Zeiten, in denen die wahnhafte Symptomatik bestünde, sei die Antragsgegnerin
von deren Inhalten unkorrigierbar überzeugt und daher zu einer freien Willensbestimmung nicht mehr in der Lage. Es sei zwar weiterhin nicht mit voller
Sicherheit festzustellen, ob sie durchgehend unter den Symptomen der paranoiden Schizophrenie gelitten habe oder ob es in der Vergangenheit tatsächlich auch
symptomfreie Episoden und Zeitintervalle gegeben habe. Sicher sei allerdings, dass sie während ihrer ambulanten und stationären Behandlungen an akuten
Symptomen der paranoiden Schizophrenie gelitten habe und auch während der Exploration durch die Sachverständige nicht völlig symptomfrei gewesen sei.
Bei dieser Sachlage kann von einer Zurechnungsfähigkeit der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden. Es ist wohl richtig, dass die Antragsgegnerin nach
den für § 827 BGB geltenden Grundsätzen auch im Rahmen des § 1 GewSchG die Feststellungslast für eine von ihr behauptete Unzurechnungsfähigkeit trägt.
Zutreffend ist ferner, dass weiterhin nicht genau festgestellt werden kann, ob die wahnhafte Symptomatik der schizophrenen Grunderkrankung (nur) in häufigen
Episoden auftritt oder diese - was die Sachverständige sogar für wahrscheinlicher hält - bereits ein Dauerzustand ist. Dafür, dass die Antragsgegnerin beim
Schreiben der Briefe im August und September 2010 unzurechnungsfähig gewesen war, spricht indessen der Beweis des ersten Anscheins, den die
Antragstellerin nicht zu erschüttern vermochte. Für eine Unzurechnungsfähigkeit wird bei anhaltenden psychischen Erkrankungen der erste Anschein dann
sprechen, wenn das Gericht davon überzeugt sein darf, dass der Täter im engen zeitlichen Zusammenhang vor und nach der Tat nachhaltig unzurechnungsfähig
war und somit nur die Möglichkeit einer vorübergehenden Besserung seines Krankheitszustandes in der Art eines lichten Intervalls in Betracht kommt (vgl. zur
Feststellung der Testierfähigkeit nach § 2229 BGB: BayObLG FamRZ 1990, 801, 802; OLG Köln NJW-RR 1991, 1412; OLGR Saarbrücken 1997, 221, 222
f.). Dafür, dass die Antragsgegnerin selbst in symptomfreien Zeitintervallen - sollte es solche überhaupt gegeben haben - zu einem ‚Stalking' der Antragstellerin
neigen würde, sprechen keine tragfähigen Anhaltspunkte; der wirre Inhalt der von der Antragstellerin vorgelegten Briefe deutet eher auf das genaue Gegenteil hin.
Auch die entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 3 GewSchG auf das eigenmächtigen Absetzen oder Verändern einer verordneten Medikation kommt nicht in
Betracht, nachdem die Sachverständige dieses Verhalten der Antragsgegnerin nachvollziehbar als Erscheinungsform der schizophrenen Grunderkrankung
gewürdigt hat.
3. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Anlasstaten in einem unzurechnungsfähigen Zustand begangen hatte, besagt aber noch nicht, dass die von dem
Amtsgericht angeordneten Schutzmaßnahmen ohne weiteres aufzuheben seien.
a) Die Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes sind in erster Linie verfahrensrechtlicher Natur. Sie stellen dem Geschädigten ein eigenes Verfahren zur
Verfügung, um unter den in § 1 GewSchG genannten besonderen Voraussetzungen seinen materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch zügig durchsetzen zu
können. Der eigentliche materiell-rechtliche Anspruch des Geschädigten selbst beruht als quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch wie vor dem Erlass des
Gewaltschutzgesetzes weiterhin auf der analogen Anwendung von §§ 823, 1004 BGB (vgl. Johannsen/Henrich/Götz aaO Rn. 4). Dieser materiell-rechtliche
Anspruch setzt weder Vorsatz noch Verschulden voraus, so dass im Falle der Unzurechnungsfähigkeit des Täters ein Rückgriff auf den allgemeinen
zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch analog §§ 823, 1004 BGB außerhalb des Gewaltschutzverfahrens in Betracht kommt (OLG Frankfurt aaO [Tz. 15];
Johannsen/Henrich/Götz aaO Rn. 18). Auf dieser Grundlage können auch gegenüber einem unzurechnungsfähigen Störer alle in § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis Nr.
5 GewSchG aufgeführten Maßnahmen zum Schutze des Geschädigten angeordnet werden (Winterer FPR 2006, 199, 201).
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin liegen zweifellos vor. Zwar kann sich die Antragstellerin
mangels Anwendbarkeit des GewSchG nicht auf Erleichterungen bei der Darlegung der Wiederholungsgefahr berufen, deren Vorliegen im Rahmen des
Gewaltschutzverfahrens zu Gunsten des Geschädigten vermutet wird und dagegen im Rahmen der Durchsetzung eines allgemeinen zivilrechtlichen
Unterlassungsanspruches vom Geschädigten nach den allgemeinen Grundsätzen dargelegt und bewiesen werden müsste. Es bedarf aber keiner näheren
Erörterung, dass auch nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zu §§ 823, 1004 BGB das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr schon angesichts der
zahlreichen Kontaktaufnahmeversuche in der Vergangenheit indiziert wäre.
b) Der Anordnung von Schutzmaßnahmen in diesem Verfahren steht es auch nicht entgegen, dass Unterlassungsansprüche nach §§ 823, 1004 BGB außerhalb
eines Gewaltschutzverfahrens - sofern nicht ausnahmsweise ein Fall des §§ 112 Nr. 3, 266 FamFG vorliegt - vor den allgemeinen Zivilgerichten zu verfolgen sind.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem gleichgelagerten Fall, in dem die Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen wegen Unzurechnungsfähigkeit des
Täters ausgeschlossen war, die Zuständigkeit der Familiengerichte für die Anordnung von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage allgemeinen Zivilrechts aus
der entsprechenden Anwendung von Art. 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hergeleitet (OLG Frankfurt aaO [Tz. 15]; zust. Musielak/Borth FamFG 2. Auflage § 210
FamFG Rn. 3 und Fn. 3). Nach Art. 17 Abs. 2 GVG entscheidet das ‚Gericht des zulässigen Rechtsweges' den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden
Gesichtspunkten. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, weil die für bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper der Gerichte einem einheitlichen (ordentlichen) Rechtsweg angehören. Eine
analoge Anwendung der §§ 17 bis 17b GVG auf das Verhältnis der verschiedenen Spruchkörper innerhalb der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit zueinander liegt
angesichts der vergleichbaren Problemlagen nahe (vgl. Musielak/Wittschier ZPO 8. Auflage § 17 GVG Rn. 2). Dem hat der Gesetzgeber im Übrigen - soweit es
solche Einzelfragen wegen Streitigkeiten um die Zulässigkeit des Rechtsweges und die Rechtswegverweisung (§ 17a Abs. 1 bis Abs. 5 GVG) betrifft - schon
durch die Einfügung des § 17a Abs. 6 GVG Rechnung getragen.
Aus der sogenannten rechtwegüberschreitenden Sach- und Entscheidungskompetenz nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG folgt, dass in solchen Fällen in denen ein
einheitlicher prozessualer Anspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt wird, das angerufene Gericht zur
Entscheidung über sämtliche, auch rechtswegfremde Klagegründe zu verpflichten, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist. Ob für das
Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrages und
des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen, wobei offenkundig nicht gegebene Anspruchsgrundlagen außer Betracht bleiben (vgl. hierzu
Musielak/Wittschier aaO Rn. 9 mit zahlreichen Nachweisen). Zur Entscheidung über sämtliche Anspruchsgrundlagen ist dann das Gericht des zuerst
angerufenen Rechtsweges berufen.
Wendet man die vorbenannten Grundsätze analog § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt an, waren die Familiengerichte
auf der Grundlage der gestellten Anträge und des zur Begründung vorgetragenen Sachverhaltes zur Entscheidung über das Begehren der Antragstellerin
berufen. Die Antragstellerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf einen Sachverhalt gestützt, der in Bezug auf die Anlasstaten die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 1 GewSchG ausfüllte und damit eine Familiensache im Sinne von § 111 Nr. 6 FamFG begründete. Erst im Verlauf des
familiengerichtlichen Verfahrens ergab sich nach der Aufklärung einer - streitig gewesenen - Einwendung zur fehlenden Zurechnungsfähigkeit der
Antragsgegnerin, dass der Unterlassungsanspruch der Antragsgegnerin ohne die verfahrensrechtlichen Modifikationen durch das Gewaltschutzgesetz an sich in
einem streitigen Verfahren vor der Abteilung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten hätte durchgeführt werden müssen. Der Senat folgt der Auffassung des OLG
Frankfurt, dass dieser Umstand die Entscheidungszuständigkeit der Familiengerichte nicht beseitigt, da eine bei Verfahrenseinleitung ‚offenkundige'
Unzuständigkeit der Familiengerichte nicht vorlag. § 17 Abs. 2 GVG lässt sich ein allgemeiner Rechtsgedanke dahingehend entnehmen, dass das Interesse an
der Vermeidung mehrerer Rechtsstreitigkeiten über den gleichen Verfahrensgegenstand vor Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten höher zu bewerten ist als
das Anliegen, Gerichte nur in ihrem angestammten Zuständigkeitsbereich tätig werden zu lassen (BGH Beschluss vom 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02 -
NJW 2003, 828, 829). Dieser Gedanke lässt sich zwanglos auf das Verhältnis der verschiedenen Spruchkörper der ordentlichen Gerichtsbarkeit zueinander
übertragen. Das Familiengericht kann daher in Fällen wie dem vorliegenden auch Schutzanordnungen außerhalb des Gewaltschutzgesetzes treffen, und zwar
nach Maßgabe seiner allgemeinen Verfahrensregeln (OLG Frankfurt aaO [Tz. 15]).
4. Der Erlass dieser Schutzanordnung ändert aber nichts daran, dass sich die Frage der Zurechnungsfähigkeit im Vollstreckungsverfahren in gleicher Weise wie
in der Sache 30 F 432/09 AG Lüneburg wieder stellen wird, da die Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen einen schuldlos handelnden Täter
wegen der repressiven Elemente von Ordnungsmitteln in jedem Falle ausscheidet (vgl. zuletzt BVerfG NJW-RR 2007, 860, 861). Insoweit gelten die im
Senatsbeschluss vom 6. Januar 2011 (17 WF 166/10) dargestellten Grundsätze für die Verhängung von Ordnungsmitteln uneingeschränkt weiter. ..."
***
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (hier: Beschwerdeverfahren in einer
Gewaltschutzsache), reicht die Benennung von Zeugen zur Glaubhaftmachung einer Behauptung nicht aus. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das
Gericht in solchen Verfahren nicht zur Ladung und Vernehmung der benannten Zeugen (OLG Bremen, Beschluss vom 17.08.2011 - 4 UF 109/11 zu § 26
FamFG, § 31 Abs 2 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG):
„...1. Die Antragstellerin hat durch Vorlage ärztlicher Atteste sowie durch eine eigene eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner
sie rechtswidrig körperlich verletzt hat. Laut Attest des untersuchenden Arztes Dr. S. war der rechte Daumen der Antragstellerin am 03.06.2011 erheblich und
schmerzhaft geschwollen und wies ein Hämatom auf. An ihrem Oberarm zeigte sich ein deutlicher, ca. 8 cm langer Kratzer. Am Hals der Antragstellerin waren
Druckhämatome und leichtere Kratzer zu erkennen. Im ärztlichen Attest der Praxis Dres. M. und T. vom 07.06.2011 wird bescheinigt, dass die Antragstellerin
am 07.06. an einer ulnaren Seitenbandruptur, also einem Riss des kleinfingerseitigen Bandes am Daumengrundgelenk litt.
Dieses Verletzungsbild entspricht dem Vorbringen der Antragstellerin, der Antragsgegner habe sie am 02.06.2011 gewürgt, am linken Oberarm verletzt und ihr
den Daumen umgeknickt. Die Angaben der Antragstellerin werden auch von der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Aussage des Zeugen N. vom 25.06.2011
bestätigt. Wie das Familiengericht zu Recht angenommen hat, ist es damit als glaubhaft anzusehen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die in den
Attesten vom 03.06.2011 und 07.06.2011 festgestellten Verletzungen zugefügt hat. Das gilt umso mehr, als der Antragsgegner zum Vorfall vom 02.06.2011
widersprüchliche Angaben gemacht hat. Gegenüber der Polizei B. hat er am 03.06.2011 erklärt, er habe der Antragstellerin „eine gelangt", um sich zu wehren.
Im Rahmen seiner Anhörung durch das Familiengericht am 30.06.2011 hat er dagegen erklärt, er habe die Antragstellerin weggestoßen, wobei er nicht wisse,
wie er sie dabei an den Hals gepackt habe. Die Verletzungen habe sie sich möglicherweise später zugezogen. In der Beschwerdebegründung ist nur noch
allgemein von Verteidigungshandlungen des Antragsgegners die Rede.
2. Seine Behauptung, er habe in Notwehr gehandelt, hat der Antragsgegner nicht in geeigneter Weise glaubhaft gemacht. Das geht zu seinen Lasten, da er die
Rechtfertigung seines Verhaltens durch Notwehr geltend macht (Ellenberger, in: Palandt, Komm. z. BGB, 70. Aufl. 2011, § 227 BGB Rn 13).
a) Insbesondere kann der Antragsgegner sich nicht auf die von ihm in der Beschwerdeschrift vom 14.07.2011 benannten Zeugen berufen, denn gemäß § 31 Abs.
2 FamFG ist eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, zur Glaubhaftmachung unstatthaft. Das Gericht ist trotz des in Gewaltschutzsachen gemäß §
26 FamFG geltenden Amtsermittlungsprinzips im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht verpflichtet, Aussagen von Beweispersonen
erst herbeizuschaffen. Allein die Benennung von Zeugen genügt zur Glaubhaftmachung daher grundsätzlich nicht (Ulrici, in: Münchener Komm. z. ZPO, 3.
Aufl. 2010, § 31 FamFG Rn 8; Sternal, in: Keidel, Komm. z. FamFG, 16. Aufl. 2009, § 31 FamFG Rn 9; Gomille, in: Haußleiter, Komm. z. FamFG, 2011, § 31
FamFG Rn 3; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, Komm. z. ZPO, 3. Aufl. 2008, § 294 ZPO Rn 25; vgl. auch Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in
Familiensachen, 5. Aufl. 2010, Rn 16 m.w.N.). Vielmehr sind dazu schriftliche Erklärungen der Zeugen vorzulegen. Ob dies in Fällen anders zu beurteilen ist,
in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben und das Gericht zur rechtzeitigen Ladung der benannten Zeugen in der Lage ist (so Greger, in: Zöller,
Komm. z. ZPO, 28. Aufl. 2010, § 294 ZPO Rn 3), kann dahinstehen. Der Antragsgegner hat die Zeugen, auf die er sich zur Glaubhaftmachung beruft, erstmals
im Beschwerdeverfahren benannt. In diesem ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht zwingend vorgeschrieben.
b) Der Antragsgegner hat die Richtigkeit seiner Darstellung des Vorfalls vom 02.06.2011 auch nicht an Eides Statt versichert, sondern sich nur im Rahmen
seiner Anhörung durch das Familiengericht mündlich und in der Beschwerdebegründung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten schriftlich dazu geäußert.
Das reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Zwar kann hierzu ausnahmsweise auch die einfache Erklärung eines Beteiligten genügen. Eine solche Ausnahme
ist aber nur anzunehmen, wenn dem Beteiligten andere Mittel der Glaubhaftmachung nicht zur Verfügung stehen (BGH, Beschluss vom 04.02.1993, NJW-RR
1994, 316). Dass es dem Antragsgegner nicht möglich ist, schriftliche Aussagen der von ihm benannten Zeugen beizubringen oder die Richtigkeit seiner
Darstellung des Vorfalls vom 02.06.2010 an Eides Statt zu versichern, hat er aber nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auf die weitere Frage, ob
das Verhalten des Antragsgegners bei tatsächlichem Bestehen einer Notwehrlage gerechtfertigt gewesen wäre, kommt es damit nicht an. ..."
***
Zur Glaubhaftmachung im Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. § 1 GewSchG. Die Wiederholungsgefahr ist durch die Verwirklichung des
Tatbestandes von § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG indiziert (OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2011 - 8 UF 111/11, II-8 UF 111/11 zu § 1 GewSchG):
„... Gem. § 1 Abs. 1 GewSchG kann das Gericht, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person
widerrechtlich verletzt hat, auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen treffen. Dasselbe gilt gem. §
1 Abs. 2 GewSchG, wenn eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat
(Nr. 1) oder eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt (Nr. 2a).
Nach dem Vortrag der Antragsteller sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 GewSchG dadurch erfüllt worden, dass der Antragsgegner zu 2) gegenüber dem
Antragsteller zu 4) am 17.02.2011 handgreiflich geworden ist und dadurch vorsätzlich den Körper und die Gesundheit des Antragstellers zu 4) verletzt hat.
Darüber hinaus sind nach dem Vortrag der Antragsteller die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG durch den Antragsgegner zu 2) und 3) erfüllt,
indem diese vor dem 17.02.2011 den Antragstellern mit den Ankündigungen, dass einer liegen bleibe, mit einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
widerrechtlich gedroht haben. Schließlich sind unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragsteller von allen drei Antragsgegnern die Voraussetzungen des § 1
Abs. 2 Nr. 2a GewSchG erfüllt worden, indem diese am 17.02.2011 mit einem nicht für sie bestimmten Schlüssel und damit widerrechtlich und vorsätzlich in
die Wohnung der Antragsteller zu 3) und 4) eindrangen.
Die Antragsgegner haben den entsprechenden Vortrag der Antragsteller zwar bestritten, aber ihr Vorbringen - weder erst- noch zweitinstanzlich und auch auf
einen entsprechenden Hinweis des Senats - nicht glaubhaft gemacht. Da die Antragsteller ihr Vorbringen hingegen durch eidesstattliche Versicherung der
Antragsteller zu 1) bis 3) hinreichend glaubhaft gemacht haben, kommt eine Beweislastentscheidung - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht in
Betracht, da im einstweiligen Anordnungsverfahren die Glaubhaftmachung ausreichend ist und anderweitige präsente Beweismittel in der mündlichen
Verhandlung nicht vorhanden waren. Soweit das Amtsgericht auf telefonische Nachfrage bei der Polizei H die Mitteilung erhalten hat, es habe keinen
Polizeieinsatz am 17.02.2011 unter der Anschrift der Antragsteller zu 3) und 4) gegeben, steht diese Mitteilung im Widerspruch zu der mit der Antragsschrift
von den Antragstellern eingereichten Bescheinigung des Polizeipräsidiums H über die Erstattung einer Anzeige wegen Körperverletzung vom 17.02.2011.
Danach hat es zumindest von Antragstellerseite aus am 17.02.2011 einen Kontakt mit der Polizei wegen einer behaupteten Körperverletzung vom selben Tage
gegeben. Diese Bescheinigung stützt den glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsteller.
Von daher waren gem. § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG die aus dem Tenor ersichtlichen Maßnahmen zur Abwendung weiterer Verletzungen zu treffen. Die
Wiederholungsgefahr ist durch die Verwirklichung des Tatbestandes von § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG indiziert (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 70. Aufl.,
GewSchG, § 1 Rz. 6) und durch die Antragsgegner - zumal es nach der mündlichen Verhandlung ebenfalls zu wechselseitigen tumultartigen
Auseinandersetzungen gekommen ist - auch nicht widerlegt. Das Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden ergibt sich aus § 214 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die
Schutzanordnungen waren gem. § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG zu befristen. ..."
***
Für die Stellung eines Antrages auf einstweilige Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen gemäß § 1 GewSchG, der sich auf die Darstellung der
Antragstellerin sowie eine Urkunde über von dieser bei der Polizei gemachte Angaben stützt, ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich. Die
Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung für derartige Anträge kann auch nicht aus einem zusätzlichen Handlungserfordernis im Hinblick auf die Zustellung
oder Vollziehung des ergangenen Beschlusses hergeleitet werden. Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung kann schließlich nicht allein damit begründet
werden, die Antragstellerin sei "Ausländerin" bzw. beherrsche die deutsche Sprache nicht perfekt (OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2011 - 10 WF 176/11 zu §
78 Abs 2 FamFG, § 1 GewSchG).
***
Im Vollstreckungsverfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. §§ 890 f. ZPO (hier: Unterlassungsanordnung nach dem GewSchG) reicht eine bloße
Glaubhaftmachung der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung auch dann nicht aus, wenn das Erkenntnisverfahren eines des einstweiligen
Rechtsschutzes gewesen ist. Zur - unzulässigen - vorweggenommenen Beweiswürdigung (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.06.2011 - 6 WF 60/11 zu § 95
Abs 1 Nr 4 FamFG, § 1 GewSchG, § 890 ZPO, § 891 ZPO):
„... Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat einen vorläufigen Erfolg und führt zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.
Zwar ist dem Zusammenhang der Gründe der angefochtenen Entscheidung die im Ausgangspunkt zutreffende Annahme des Familiengerichts zu entnehmen,
dass die Antragstellerin vollen Beweis für einen Verstoß des Antragsgegners gegen seine im Vergleich vom 5. November 2010 (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG
i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) übernommenen Verpflichtungen zu führen hat. Denn nach ganz h.M., die der Senat teilt, genügt im Vollstreckungsverfahren -
das sich vorliegend nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. §§ 890 f. ZPO richtet - eine bloße Glaubhaftmachung der Zuwiderhandlung gegen eine
Unterlassungsverpflichtung auch dann nicht, wenn das Erkenntnisverfahren - wie hier - eines des einstweiligen Rechtsschutzes gewesen ist (OLG Bremen,
FamRZ 2007, 1033 [zum GewSchG]; OLG Celle, OLGR 2011, 94; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 891, Rz. 5;
Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO, 3. Aufl., § 891, Rz. 3; Saenger/Pukall, Hk-ZPO, 4. Aufl., § 891, Rz. 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 891, Rz. 2;
Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 891, Rz. 3; a.A. Dahm, MDR 1996, 1100). Im Vollstreckungsverfahren gelten andere Regeln als im Erkenntnisverfahren und
es gibt keine Vorschrift, die im Vollstreckungsverfahren Glaubhaftmachung zulässt oder insoweit nach der Titelart unterscheidet, zumal die hier in Rede
stehenden Ordnungsmittel nicht nur der Einwirkung auf den Willen des Verpflichteten dienen, sondern daneben auch Sanktionscharakter haben (vgl. auch
BT-Druck. 16/6308, S. 371 und 411).
Dessen unbeschadet kann Beschluss keinen Bestand haben, weil er an einem erheblichen Verfahrensmangel leidet. Denn das Familiengericht hat den in Art.
103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Beweiswürdigung
vorweggenommen hat.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des
rechtlichen Gehörs als Verfahrensgrundrecht soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der
unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung
mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebotes
verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Verfahrensrecht keine Stütze findet. Einem erheblichen Beweisangebot ist nach den Bestimmungen
des Zivilprozessrechts dann nicht nachzukommen, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar
keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann. Nicht nachzukommen ist auch einem Beweisantritt, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das
Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt hat, sodass er nicht dem Beweis
vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen zum Inhalt hat. Liegt keiner dieser Fälle vor, so muss das
Gericht aufgrund des Gebots, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise
möglichst vollständig aufzuklären, erbotene, erhebliche Beweise erheben. Sieht es davon ab, weil es sich auf der Grundlage zuvor erhobener Beweise bereits
eine Überzeugung gebildet hat, so handelt es sich dabei nicht um einen zulässigen Grund für die Nichtberücksichtigung der weiter angebotenen Beweise,
sondern um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Verfahrensrecht keine Stütze findet (vgl. zum Ganzen BVerfG NJW 2009, 1585;
BGH MDR 2004, 582, jeweils m.w.N.). Letzteres hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss verkannt.
Der Antragsgegner hat klar und unmissverständlich vorgetragen, er sei in der Zeit vom 18. oder 19. bis zum 26. oder 27. November 2010 nach gefahren und
dort verblieben. Dies als richtig unterstellt kann er die Tat, auf die das Familiengericht die Festsetzung des Ordnungsgeldes gestützt hat, nicht selbst begangen haben.
Soweit das Gericht daher allein aufgrund der persönlichen Anhörung der Antragstellerin und der Vernehmung des Zeugen die Überzeugung gewonnen hat, dass
der Antragsgegner das Fahrzeug der Antragstellerin am 21. November 2010 beschädigt hat, ohne den weiteren erheblichen Beweisantritten nachzugehen, hat es
die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise antizipiert.
Da bereits hierin ein schwerwiegender Verfahrensverstoß liegt, bedarf keiner Vertiefung mehr, ob das Familiengericht durch seine Nichtabhilfeentscheidung
erneut das grundrechtsgleiche Recht des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt hat, nachdem es der sofortigen Beschwerde ohne jegliche Begründung
nicht abgeholfen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Mai 2011 - 6 WF 46/11 - m.z.w.N.). ..."
***
§ 1 GewSchG schützt die antragstellende Person davor, vorsätzlich und widerrechtlich von einer anderen Person an Körper und Gesundheit oder in ihrer
Freiheit verletzt zu werden; durch diese Vorschrift wird die physische Integrität eines Menschen sowie seine körperliche Bewegungsfreiheit geschützt und ein
Schutz vor psychischer Beeinträchtigung, die Krankheitswert besitzt, gewährt. Demgegenüber wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Rahmen des
Gewaltschutzgesetzes nicht als solches geschützt; für gerichtliche Anordnungen zum Schutz der anderen von § 823 Abs. 1 und 2 BGB erfassten Rechtsgüter
gelten die Grundsätze der analogen Anwendung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB, so dass sonstige unzumutbare Belästigungen, die nicht im
Katalog der Rechtsgüter des § 1 GewSchG enthalten sind und sich als Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht im Sinne des §
823 Abs. 1 BGB darstellen, nach allgemeinem Deliktsrecht mit Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen geahndet (OLG Hamm, Beschluss vom
23.05.2011 - 8 UF 77/11 zu § 1 GewSchG, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 BGB).
***
Im Verfahren nach § 1 oder § 2 GewSchG, § 214 Abs. 1 FamFG ist die Befristung der einstweiligen Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 GewSchG
grundsätzlich erforderlich (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.10.2010 - 6 UF 102/10 zu §§ 1 Abs 1 S 2 Halbs 1, 1 Abs 1 S 2 Halbs 2, § 214 Abs 1 FamFG).
***
Eine einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen ist - anders als bei der Hauptsache - auch ohne entsprechende Anordnung sofort wirksam. Eine
Vollstreckung vor Zustellung kann jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 FamFG erfolgen. Auch wenn eine einstweilige Anordnung
Vollstreckungstitel für eine Unterlassungsverpflichtung ist, ist für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes erforderlich, dass die Zuwiderhandlung bewiesen ist;
die bloße Glaubhaftmachung reicht insofern nicht aus (OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2011 - 8 WF 322/10 zu § 890 ZPO, § 53 Abs 2 FamFG, § 95 Abs 1
Nr 4 FamFG, § 216 Abs 1 S 2 FamFG, § 1 GewSchG):
„... Zu Recht hat allerdings das Familiengericht darauf hingewiesen, dass nur solche Verstöße des Antragsgegners von Bedeutung sind, die nach Zustellung der
einstweiligen Anordnung begangen worden sind. Der Beschluss über die einstweilige Anordnung ist ein Vollstreckungstitel, aus dem grundsätzlich erst nach
Zustellung vollstreckt werden kann (vgl. nur Keidel-Giers, FamFG, 16. Aufl., § 53 Rn. 2, 6). Von der in § 53 Abs. 2 FamFG normierten Ausnahme, die
Zulässigkeit der Vollstreckung schon vor der Zustellung anzuordnen, hat das Amtsgericht ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Dessen ungeachtet ist die
einstweilige Anordnung sofort wirksam (wie vor, Rn. 2); anders als bei der Hauptsache ist die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit (§ 216 Abs. 1 S. 2
FamFG) nicht erforderlich.
Das Amtsgericht hat indessen übersehen, dass die Antragstellerin Zuwiderhandlungen des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung aus der Zeit nach
deren Zustellung am 16.08.2010 ausreichend vorgetragen hat. Mit Schriftsatz vom 17.09.2010 hat die Antragstellerin erklärt, der Antragsgegner habe sie bereits
am 18.08.2010 durch Übersendung einer SMS belästigt. Am 17.08.2010 sei es zu Übergriffen des Antragsgegners gekommen. Der Antragsgegner habe im Flur
mit der Faust gegen die Wand geschlagen. Ein Rucksack sei nicht ordnungsgemäß übergeben, sondern in die Wohnung geschleudert worden, so dass sich eine
darin befindliche Getränkeflasche entleert habe. Mit dem am 26.11.2010 eingegangenen Schriftsatz vom 23.11.2010, den das Amtsgericht bei seiner
Entscheidung vom 23.11.2010 nicht berücksichtigt hat, hat die Antragstellerin ergänzend vorgetragen, der Antragsgegner sei nach einem Gerichtstermin am
09.11.2010 hinter ihr hergefahren und habe sie verfolgt. Anlässlich von Besuchskontakten mit einem gemeinsamen Kind sei es zu weiteren Vorfällen
gekommen. Der Antragsgegner habe sie am 13.11.2010 u.a. mit 8 SMS belästigt, in denen er sie aufgefordert habe, ihn anzurufen. Am Abend habe der
Antragsgegner versucht, in ihre Wohnung zu gelangen.
Der bloße Vortrag von Zuwiderhandlungen rechtfertigt aber die Verhängung von Ordnungsmitteln noch nicht. Voraussetzung für den Erlass eines
Ordnungsgeldbeschlusses ist gem. § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 890 ZPO, dass die behaupteten schuldhaften Zuwiderhandlungen auch bewiesen sind (vgl.
Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 890 Rn. 15 u. ‚§ 891 Rn. 1). Dazu reicht bei einem streitigen Sachverhalt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zur
bloßen Glaubhaftmachung nicht aus. Das Amtsgericht wird insoweit zu klären haben, von welchem Sachverhalt vorliegend ausgegangen werden muß. Auf den
Vortrag der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 17.09.2010 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25.10.2010 erwidert, die Antragstellerin trage
‚bewusst falsch' vor. Der Antragsgegner hat zwar weiterhin erklärt, die Angelegenheit sei für ihn ‚ausgeschrieben'. Ob daraus aber der Schluss gezogen werden
kann, dass das nicht berührte Vorbringen der Antragstellerin nicht bestritten werden solle, ist unklar. Dies kann jedenfalls nicht für den Sachverhalt zutreffen,
der erst im Anschluss in dem Schriftsatz vom 23.11.2010 vorgetragen worden ist. Das Amtsgericht wird daher nach weiterer Sachaufklärung über die
Verhängung von Ordnungsmitteln erneut zu entscheiden haben. ..."
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Der Tatbestand der Drohung mit einer Körperverletzung i.S.d. § 1 II 1 Nr. 1 GewSchG erfordert eine ernsthafte Drohung und ist bei bloßen situationsbedingten
Verwünschungen, Beschimpfungen und Prahlereien nicht erfüllt (OLG Bremen, Beschluss vom 25.02.2010 - 4 UF 9/10).
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Zweimaliges Beobachten des Opfers durch ein Fernglas aus einer Entfernung von 500 m und getrennt durch einen Fluss ist keine hartnäckige Belästigung (OLG
Koblenz, Beschluss vom 29.12.2009 - 13 WF 1002/09):
„... Die gemäß § 793 ZPO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß §
890 ZPO aufgrund der in den Schriftsätzen vom 12. August und vom 30. September 2009 behaupteten Verhaltensweisen des Antragsgegners liegen nicht vor.
Durch Beschluss vom 30. Juni 2009 war dem Antragsgegner u.a. aufgegeben worden, sich der früheren Wohnung der Antragstellerin in K… nicht auf weniger
als 500 m anzunähern; des weiteren war dem Antragsgegner verboten worden, der Antragstellerin „wiederholt nachzustellen." Vorliegend kann allerdings nicht
festgestellt werden, dass der Antragsgegner gegen diese Anordnungen schuldhaft verstoßen hat.
Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner die Antragstellerin am 24. Juli bzw. 31. Juli 2009 mittels eines Fernglases von der B .. aus
beobachtet hat oder nicht; es spricht vieles dafür, dass dies der Fall war und der Antragsgegner nicht nur nach Booten auf der Mosel Ausschau gehalten hat.
Durch sein Verhalten hat der Antragsgegner jedoch nicht gegen das Näherungsverbot verstoßen, weil die Entfernung zwischen der früheren Wohnung der
Antragstellerin in K…, und der B .., die auf der gegenüberliegenden Seite der Mosel verläuft, an keiner Stelle weniger als 500 m beträgt (vgl. google-earth).
Das zweimalige Beobachten mit dem Fernglas stellt auch kein wiederholtes Nachstellen iSd § 1 Abs.2, Nr. 2b GewSchG dar. Der Tatbestand des wiederholten
Nachstellens erfasst nur die Fälle der hartnäckigen Belästigung einer Person etwa durch deren wiederholte Überwachung, die ständige demonstrative
Anwesenheit des Täters in der Nähe des Opfers, dessen Verfolgung, Kontaktversuche zum Opfer etc. (vgl. Münchner - Kommentar, FamR I, 5. Aufl., § 1
GewSchG, Rz. 16; Palandt - Krüger, BGB 69. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 8). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Wohnung der Antragstellerin aus
einer Entfernung von mehr als 500 m und getrennt durch einen breiten Fluss (!), beobachtet. Die Antragstellerin selbst konnte den Antragsgegner als „Täter"
nur deshalb identifizieren, weil sie bzw. ihr Lebensgefährte ihrerseits dazu übergegangen sind, ihre Umgebung mit dem Fernglas zu betrachten. All dies schließt
die Annahme aus, dass der Antragsgegner durch sein Verhalten vom 24. bzw. 31. Juli 2009 die Antragstellerin hartnäckig belästigt hat. Es kommt insoweit
auch nicht auf das Verhalten des Antragsgegners bis zum Juni 2009 an, da dieses zum Erlass des Beschlusses nach § 1 GewSchG führte und daher nicht
gleichzeitig die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen eines Verstoßes gegen die Anordnungen in jener Entscheidung rechtfertigen kann. ..."
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Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er gleichzeitig
ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i.S. der § 76 FamFG, § 114 ZPO (OLG Hamm, Beschluss vom
09.12.2009 - 10 WF 274/09).
Wurde in einer Gewaltschutzsache antragsgemäß durch einstweilige Anordnung entschieden, ist für einen zeitgleich eingereichten Hauptantrag, der auf
dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet ist, Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit nicht zu bewilligen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009 - 2 WF
215/09 zu GewSchG § 1; FamFG § 76; ZPO § 114 S. 1, NJW 2010, 540 f).
***
Zur Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen betreffend gerichtliche
Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.11.2009 - 2 WF 211/09 zu FamFG §§ 78 II, 111 Nr. 6):
„... Entgegen der vom FamG vertretenen Auffassung ist der Ast. der von ihr ausgewählte Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung beizuordnen.
1. In Familiensachen des § 111 Nr. 6 FamFG (Gewaltschutzsachen) ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben. Die Beiordnung eines
zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat daher gem. § 78 Absatz II FamFG nur zu erfolgen, wenn
wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird auch in der ZPO an das Kriterium der Erforderlichkeit der
Vertretung durch einen Rechtsanwalt geknüpft (§ 121 Absatz II ZPO). Die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze können daher auch für die
Beurteilung der Erforderlichkeit einer Beiordnung im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe für Verfahren nach dem zum 1. 9. 2009 in Kraft getretenen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) herangezogen werden.
Bei der Frage der Erforderlichkeit einer Beiordnung ist zu beachten, dass Art. 3 Absatz I i.V. mit Art. 20 GG Absatz III GG eine weitgehende Angleichung von
Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (BVerfG, NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 1789 = FamRZ 2004, FAMRZ
Jahr 2004 Seite 1013).
Eine Beiordnung wird daher regelmäßig dann geboten sein, wenn auch eine bemittelte Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer
Interessen beauftragt hätte (BVerfG, NZS 2002, NZS Jahr 2002 Seite 420 = FamRZ 2002, FAMRZ Jahr 2002 Seite 531; NJW-RR 2007, NJW-RR Jahr 2007
Seite 1713).
Dabei sind nicht nur (objektiv) Umfang und Schwierigkeit der Sache von Bedeutung. Vielmehr kommt es auch (subjektiv) darauf an, ob Parteien und Bet. nach
ihrer Vorbildung, geistigen Befähigung, Schreib- und Redegewandtheit in der Lage sind, ihr Rechtsanliegen dem Gericht schriftlich oder mündlich ausreichend
und ohne Gefahr einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung darzustellen (BVerfG, NZS 2002, NZS Jahr 2002 Seite 420 = FamRZ 2002, FAMRZ Jahr 2002 Seite
531; BGH, NJW 2003, NJW Jahr 2003 Seite 3136 = FamRZ 2003, FAMRZ Jahr 2003 Seite 1547; FamRZ 2003, FAMRZ Jahr 2003 Seite 1921 = BeckRS
2003, BECKRS Jahr 8484).
Die Beiordnung darf nicht durch die pauschale Bezugnahme auf den Amtsermittlungsgrundsatz versagt werden (BVerfG, NZS 2002, NZS Jahr 2002 Seite 420
= FamRZ 2002, FAMRZ Jahr 2002 Seite 531).
Als Vertreter des Verfahrensbeteiligten hat ein Rechtsanwalt andere Aufgaben wahrzunehmen als der Richter. Der Grundsatz der Amtsermittlung enthebt die
Bet. nicht von ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Insbesondere in Antragsverfahren sind von
den Bet. die Tatsachen vorzubringen, die ihr Rechtsschutzziel stützen, weil das Gericht ohne dieses Vorbringen regelmäßig keine Anhaltspunkte dafür haben
wird, in welcher Richtung Ermittlungen zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen angestellt werden sollen.
2. Ausgehend von diesen allgemeinen Kriterien erscheint vorliegend die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Ast. erforderlich.
Gewaltschutzsachen sind regelmäßig eilbedürftig. Sie sind schon deshalb nicht einfach gelagert, weil komplexe Sachverhalte zu unterbreiten sind, die es dem
Gericht ermöglichen, Ausmaß und Umfang der Gefährdung des Ast. bzw. der Ast. rasch und umfassend zu ermitteln und die zur Abwendung weiterer
Verletzungen konkret erforderlichen Maßnahmen auch ohne Nachfragen und dadurch bedingte zeitliche Verzögerungen zu treffen. Ein nicht rechtskundiger
Bet. dürfte damit regelmäßig überfordert sein.
Das gilt auch für die Ast. Bei ihr handelt es sich offensichtlich um eine Bet. mit Migrationshintergrund. Nach ihrer Erklärung über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse ist sie ohne Beruf. Sie ist nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Angesichts all dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage gewesen wäre, die gebotenen Schritte zur Wahrnehmung ihrer
Rechte eigenständig zu unternehmen und ihr Anliegen dem Gericht ausreichend schriftlich darzulegen. Dagegen spricht auch der Umstand, dass ein
Gewaltschutzverfahren (mit anwaltlicher Hilfe) erst Anfang September 2009 eingeleitet worden ist, obwohl die Ast. nach Darstellung der Antragsschrift bereits
seit Beginn des Jahres 2009 massiven widerrechtlichen Angriffen durch den Ag. ausgesetzt gewesen ist. ..."
***
„... I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines am 27.09.2006 vor dem Amtsgericht E abgeschlossenen Vergleichs. Mit diesem hatte er sich im Rahmen
eines Gewaltschutzverfahrens nach § 1 Gewaltschutzgesetz verpflichtet, "... es zu unterlassen, sich gegen den Willen der (damaligen) Antragstellerin (der
jetzigen Antragsgegnerin) ihr und den (gemeinsamen) Kindern N, N und M auf eine Entfernung von unter 100 m zu nähern. Ausgenommen hiervon wurden
zwischen den Parteien vereinbarte Umgangstermine des Antragsgegners (jetzt Antragsteller) mit den drei Kindern ...". Zudem hatte er sich verpflichtet, "... es
zu unterlassen, gegen den Willen der Antragstellerin Kontakt jedweder Art, sei es persönlich oder unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln mit der
Antragstellerin und den unter Ziffer 1. genannten Kindern aufzunehmen ...".
Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Antragsteller erstinstanzlich begehrt, den Vergleich dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin sich verpflichtet,
aus diesem keine Rechte mehr herzuleiten.
Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei ihr gegenüber nie gewalttätig gewesen. Den Vergleich habe er nur geschlossen, weil er vor dem Amtsgericht E keine
schmutzige Wäsche habe waschen wollen.
Es sei eine Änderung der Verhältnisse eingetreten. Er sei bei Abschluss des Vergleichs davon ausgegangen, die Antragsgegnerin wünsche keinen Kontakt mit
ihm. Tatsächlich nehme sie diesen jedoch häufig von sich aus auf.
Zwischenzeitlich sei streitig geworden, bei wem die Kinder leben sollen. Derzeit seien sie bei ihm. Die Antragsgegnerin betreibe ein Verfahren auf Herausgabe.
Wegen der Streitigkeiten rufe sie ihn häufig an. Er empfinde es als ungerecht, dass er sie nicht seinerseits anrufen dürfe. Hinsichtlich der Einzelheiten im
Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Mit dem von der Antragsgegnerin angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Abänderungsantrag mit der Maßgabe zurückgewiesen, der Vergleich
der Parteien vom 27.09.2006 werde für die Dauer von 18 Monaten befristet.
Zur Befristung hat das Gericht die Ansicht vertreten, ein lebenslanger Ausschluss einer Kontaktaufnahme verstoße gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Angemessen sei ein Ausschluss für 18 Monaten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung der genannten Befristung. Sie ist der Ansicht, das Gericht sei nicht befugt in die
Vertragsfreiheit der Parteien einzugreifen. Diese hätten eine unbefristete Kontaktsperre vereinbart. Sie begehrt die Aufhebung der Befristung.
Der Antragsteller verteidigt den genannten Beschluss. Nach seiner Ansicht ist § 323 ZPO auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Im Hinblick auf die
erstinstanzlich vorgetragenen Veränderungen sowie darauf, dass ein unbegrenztes Kontaktverbot unverhältnismäßig sei, habe das Gericht die Vereinbarung zu
Recht auf einen Zeitraum von 18 Monaten befristet.
II. Die gem. §§ 64 b Abs. 3 , 64 Abs. 3 Satz 1 FGG i. V. m. §§ 621 e , 511 , 517 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Eine Rechtsgrundlage für die
Abänderung der am 27.09.2006 vor dem Amtsgericht E geschlossenen Vereinbarung ist nicht ersichtlich.
§ 620 b ZPO findet keine Anwendung. Die Norm betrifft die Änderung von Beschlüssen im einstweiligen Anordnungsverfahren. Das Familiengericht hat
keinen Beschluss, sondern einen Vergleich abgeändert. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Amtsgerichts Erfurt vom 27.09.2006 haben die Parteien
einen Vergleich im Hauptsacheverfahren geschlossen.
Die §§ 1684 , 1696 BGB sind nicht einschlägig. Es wird keine Abänderung einer Umgangs- oder Sorgerechtsregelung begehrt. Inhalt des Begehrens des
Antragstellers ist vielmehr, die Antragsgegnerin möge sich verpflichten, keine Rechte aus dem Vergleich herzuleiten.
§ 323 ZPO findet keine Anwendung. Inhalt des Vergleichs ist kein Anspruch auf zukünftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen.
§ 323 ZPO ist auch nicht analog anwendbar. Es besteht keine Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen ist. Gem. § 1 Gewaltschutzgesetz ist eine
Regelung entweder zu befristen, oder sie ist unbefristet zu treffen.
Die getroffene Regelung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Antragsteller hat diese - nach seinem eigenen Vortrag -
willentlich getroffen.
Er wird durch sie nicht unangemessen benachteiligt. Für Regelungen des Umgangs und des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder steht ihm - trotz der
genannten Regelung - der Rechtsweg zu den Familiengerichten offen - §§ 1684 Abs. 4 , 1696 BGB.
Die Möglichkeit, mit der Antragsgegnerin persönlich Kontakt aufzunehmen, erscheint im Hinblick auf die zerrütteten Verhältnisse zwischen den Parteien als
nicht so schützenswert, dass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Begrenzung der getroffenen vergleichsweisen Vereinbarung und damit eines Eingriffs
in die Vertragsfreiheit bedarf.
Der Senat hat davon abgesehen, die Parteien persönlich anzuhören. Inhalt des Verfahrens sind lediglich Rechtsfragen...." (OLG Rostock, Beschluss vom
06.11.2008, 10 UF 122/08)
***
„...Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner liegen nicht vor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 27.5.2008 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Antragsgegner im
Hinblick auf den vorangegangenen Antrag der Antragstellerin nach § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) insbesondere verpflichtet hat, die Wohnung in E. nicht
zu betreten, sich nicht in einem Umkreis von weniger als 100 m zu dieser Wohnung aufzuhalten und sich der Antragstellerin und der gemeinsamen Tochter L.
nicht zu nähern. Durch Beschluss noch in der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht den Vergleich zur gerichtlichen Entscheidung gemacht. Diese
gerichtliche Entscheidung ist nicht mit einem Rechtsmittel angefochten worden, also rechtskräftig. Die Vollstreckung findet daher gemäß § 64 b Abs. 4 FGG
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung , insbesondere nach §§ 885 , 890 , 891 und 892 a ZPO statt. Im vorliegenden Fall anwendbar ist die Vorschrift
des § 890 ZPO , wonach dann, wenn einer Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, zuwider gehandelt wird,
wegen einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann (vgl. auch Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 64 b, Rz. 36; Weinreich, in: Gerhardt/von
Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht - FA-FamR, 6. Aufl., 8. Kapitel, Rz. 376). Eine Zwangsvollstreckung nach § 33 FGG ,
wie sie das Amtsgericht vorgenommen hat, scheidet demnach aus.
2. Der angefochtene Beschluss kann nicht mit der Maßgabe, dass anstelle eines Zwangsgeldes ein Ordnungsgeld festzusetzen ist, aufrecht erhalten werden.
Denn zwischen diesen beiden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen besteht ein erheblicher Unterschied. Entsprechend verlangt die Vorschrift des § 890 Abs. 2
ZPO , dass der Festsetzung eines Ordnungsgeldes eine entsprechende Androhung vorausgehen muss, wie andererseits nach § 33 Abs. 3 FGG für die
Festsetzung eines Zwangsgeldes erforderlich ist, dass dieses vorher angedroht wird..
Vorliegend hat das Amtsgericht durch den in der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2008 verkündeten Beschluss dem Antragsgegner für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen die Anordnung die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht. Hierin liegt nicht (auch) die Androhung eines Ordnungsgeldes.
Ein Zwangsgeld dient ausschließlich der Erzwingung der Befolgung gerichtlicher Verfügungen. Es ist keine Strafe oder Buße für begangene
Pflichtverletzungen, sondern hat lediglich den Zweck, zukunftsbezogen den Willen des Verpflichteten zu beugen (Senat, FamRZ 2008, 1551; OLG
Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 36; Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl., § 33 FGG, Rz. 2; Keidel/Zimmermann, FGG, 15.
Aufl., § 33, Rz. 4). Da es sich beim Zwangsgeld somit um ein Beugemittel handelt, ist dessen Festsetzung ausgeschlossen, wenn der Zweck, den Willen des
Pflichtigen zu beugen, erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33, Rz. 19). Demgegenüber ist ein Ordnungsgeld ein
Sanktionsmittel, durch das der Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung nachträglich geahndet wird (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1574). Insoweit
kommt es nicht auf das zukünftige Verhalten des Pflichtigen an. Entscheidend und für die Festsetzung des Ordnungsgeldes allein ausreichend ist ein in der
Vergangenheit liegender Verstoß gegen die gerichtliche Anordnung. Gerade wegen dieser Unterschiede hat der Gesetzgeber in dem Gesetz über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) am 1.9.2009 in Kraft treten wird, die Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs abweichend vom bisherigen Rechtszustand geregelt (vgl.
BT-Drucksache 16/9733, S. 51). Nach § 89 Abs. 1 FamFG kann nun bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen
und zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft
angeordnet werden. Mit der Verhängung von Ordnungsmitteln anstelle von Zwangsmitteln nach § 33 FGG soll die Effektivität der Vollstreckung von
Umgangs- und Herausgabeentscheidungen künftig erhöht werden, da Ordnungsmittel anders als Zwangsmitteln nicht ausschließlich der Einwirkung auf den
Willen der pflichtigen Person dienen, sondern daneben Sanktionscharakter haben; deshalb können sie auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn
die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. Gesetzesbegründung zu § 89
FamFG in BT-Drucksache 16/6308, S. 218).
Die Androhung des Ordnungsmittels, wie sie § 890 Abs. 2 ZPO verlangt, muss hinreichend bestimmt sein (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 890, Rz. 12 b).
Die Androhung eines Zwangsgeldes reicht insoweit nicht aus, da diese sich von seinem Zweck her, wie soeben ausgeführt, deutlich von einem Ordnungsgeld
unterscheidet. Wird anstelle eines Ordnungsgeldes ein Zwangsgeld angedroht, so braucht der Pflichtige nicht zwingend damit zu rechnen, allein ein Verstoß
gegen die gerichtliche Anordnung werde bereits dazu führen, dass er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt ist. So könnte beispielsweise der
Antragsgegner im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Verpflichtung, die Wohnung in E. nicht mehr zu betreten, der Auffassung sein, ein Aufsuchen jener
Wohnung könne, wenn ein Umzug der Antragstellerin in eine andere Wohnung, wie vorliegend geltend gemacht, bevorstehe, zu einer Zwangsgeldfestsetzung
nicht mehr führen, weil der Zweck, die Wohnung in E. nicht mehr zu betreten, um ein Aufeinandertreffen mit der Antragstellerin zu verhindern, nicht mehr
erreichbar wäre. Angesichts dessen reicht die Androhung eines Zwangsgeldes nicht aus, um ein Ordnungsgeld festzusetzen.
3. Da das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung nicht auf der Grundlage der zutreffenden Vorschriften vorgenommen hat, kann die angefochtene Entscheidung
nicht von Bestand bleiben. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsgegner gegen den vom Amtsgericht übernommenen Vergleich
vom 27.5.2008 verstoßen hat, kommt es somit nicht an. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008, 10 WF 165/08)
***
Für den Streitwert von Verfahren gemäß §§ 1, 2 GewSchG ist zu unterscheiden, ob Anträge nur gemäß § 1 oder auch gemäß § 2 GewSchG gestellt werden.
Gegebenenfalls sind die Streitwerte zu addieren. Der Streitwert für Anträge gemäß § 1 GewSchG beträgt regelmäßig 3.000,00 EUR, §§ 100a, 30 Abs. 2 KostO.
Der Streitwert des Antrags nach § 2 GewSchG wird in der Regel mit dem sechsfachen Monatsmietwert anzusetzen sein. Anträge auf einstweilige Anordnungen
nach § 1 und § 2 des Gewaltschutzgesetzes sind wertmäßig gesondert und ebenfalls addiert anzusetzen. Der Streitwert wird dann in der Regel mit 500,00 EUR
(§ 24 S. 1 RVG; § 1 GewSchG) und 1.000,00 EUR (§ 53 Abs 2 S. 2 GKG x 1/2, § 2 GewSchG) anzusetzen sein (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.01.2008,
10 WF 7/08).
Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen aufgrund einstweiliger Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz ist nur bei Vorliegen einer
vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels zulässig. Die Zwangsvollstreckung wegen Telefonanrufen nach dem Gewaltschutzgesetz ist nur zulässig,
wenn der Vollstreckungstitel diese verbietet. Ein allgemeines Belästigungsverbot ist nicht ausreichend (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2007 - 20 WF
104/07, NJW 2008, 450 zu ZPO § 890, GewSchG § 1, FGG § 64b IV).
***
„... Die Erfolgsaussichten der Parteien sind im eAO - Verfahren - zwar unabhängig von den Aussichten im Hauptverfahren - zu prüfen (§ 114 ZPO, vgl.
Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 4. Auflage, Rdnr. 243).
Die Antragstellerin weist aber zu Recht darauf hin, dass die einstweilige Anordnung als verfahrensunselbständiges Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes in
einem Nebenverfahren ergeht, dass sich im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens abwickelt. Zulässigkeitsvoraussetzung für ein eAO - Verfahren ist deshalb,
dass ein Hauptsacheverfahren nach § 1 GewSchG anhängig ist oder gleichzeitig mit dem eAO - Antrag anhängig gemacht, bzw. ein Prozesskostenhilfeantrag
für ein solches Verfahren eingereicht wird (§ 64 Abs. 3 FGG, § 620 a Abs. 2 ZPO; Gießler/Soyka, a.a.O., Rdnr. 1006).
Die einstweilige Anordnung erfordert neben einer Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 1 GewSchG, dass der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an
einer vorläufigen Schutzanordnung hat. Diese ist wie beim Verfügungsgrund gegeben, wenn eine Rechtsgutsverletzung bereits eingetreten ist, so dass von einer
Wiederholungsgefahr auszugehen ist (Gießler/Soyka, a.a.O., Rdnr. 1015).
Da ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung ein Hauptsacheverfahren voraussetzt und neben einer Rechtsgutsverletzung zusätzlich ein Regelungsbedürfnis
erfordert, kann die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens nicht abweichend von dem einstweiligen Anordnungsverfahren beurteilt werden, so dass der
Antragstellerin auch für das Hauptsachverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (§ 114 ZPO).
Im Rahmen der Hauptsacheentscheidung wird das Amtsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Umstand, der Antragsgegner habe nach Zustellung des
eAO-Beschlusses keine weiteren Gewaltanwendungen oder Drohungen vorgenommen, nicht ausreicht, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Ist die
Wiederholungsgefahr einmal gegeben, so ist von ihrem Fortbestand auszugehen, es sei denn, es kann festgestellt werden, dass sie weggefallen ist; der
Fortbestand der Wiederholungsgefahr ist zunächst zu vermuten. An den Nachweis des Wegfalls sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BayOLG, NJW-RR
1987, 463).
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da die Antragstellerin aufgrund des Erfolges der Beschwerde keine Beschwerdegebühr zu tragen hat (§§ 1, 131
Abs. 2 KostO) und im übrigen eine Erstattung der Kosten nicht stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO). ..." ( Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.03.2007 -
1 WF 31/07 zu § 1 GewSchG, § 620 Nr 9 ZPO, § 620a Abs 2 ZPO).
***
Gemäß § 64 FGG i.V.m. §§ 1 und 2 GewSchG und § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8a GVG ist das Familienrecht für Verfahren nach den §§ 1 und 2 GewSchG nur
zuständig, wenn die Beteiligten dieses Verfahrens einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der
Antragstellung geführt haben (OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2006 - 10 WF 222/06 zu § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 281 ZPO, § 64b FGG, § 1 GewSchG, § 2 GewSchG).
Zivilrechtliche Untersagungsanordnungen im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens nach § 1 GewSchG zum Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen, die
im Wege einer einstweiligen Anordnung als vorläufige Regelung gem. § 64b Abs. 3 S. 1 FGG erlassen worden sind, werden gem § 64b Abs. 4 nicht nach § 888
Abs. 1 S. 1 ZPO, sondern gem. § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO mit der Möglichkeit der Anordnung von Ordnungshaft vollstreckt. Die Anordnung von Zwangshaft nach
§ 888 Abs. 1 S. 1 ZPO kommt nicht in Betracht und ist verfahrensfehlerhaft. Die Gewährung rechtlichen Gehörs im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 890
Abs. 1 S. 1 ZPO ist gem. § 891 S. 2 ZPO unerlässlich ( Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.12.2006 - 4 WF 138/06 zu § 1
GewSchG, § 64b Abs 3 S 1 FGG, § 64b Abs 4 FGG, § 888 Abs 1 S 1 ZPO, § 890 Abs 1 S 1 ZPO).
***
„... Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Salzwedel - 50 F 112/06 GS - vom 31. Juli 2006 teilweise
abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird untersagt,
- sich der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 50 m zu nähern, sie auf der Straße anzusprechen und ihr zu folgen;
- direkt Verbindung zur Antragstellerin, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen;
- die Antragstellerin zu beleidigen, zu bedrohen, zu verletzen oder körperlich zu misshandeln.
Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 2.500,00 € angedroht und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu einem Monat. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die weiter gehende
Beschwerde der Antragstellerin und die Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der
Kosten der einstweiligen Anordnung trägt der Antragsgegner. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zu ½.; eine Kostenerstattung
findet nicht statt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 €, der für die einstweilige
Anordnung auf 500,00 € festgesetzt. ...
I. Die Parteien sind seit mehr als 18 Jahren verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, eine Tochter, geboren am 20.06.1990, und ein Sohn, geboren am
21.11.1987, hervorgegangen. Im Oktober 2005 trennten sich die Parteien, wobei die Trennung zunächst innerhalb des gemeinsamen als Ehewohnung genutzten
Hauses erfolgte. Der Antragsgegner leidet an einer Alkoholkrankheit. Am 9. Februar 2006 wurde die Antragstellerin von dem Antragsgegner tätlich
angegriffen; der Antragsgegner schlug die Antragstellerin mit der Faust ins Gesicht, wobei diese verletzt wurde. Aufgrund dieses Vorfalls zog die
Antragstellerin vorläufig aus der Ehewohnung aus. In der Folgezeit stellte der Antragsgegner der Antragstellerin wiederholt nach, indem er sie an ihrer
Arbeitstelle aufsuchte oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln belästigte und bedrohte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der
einstweiligen Anordnung vom 5. April 2006, Bl. 36 f. d.A., den Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Juli 2006 (Verlängerung der einstweiligen Anordnung), Bl.
93 f. d.A., und den Beschluss zur Hauptsache vom 31. Juli 2006, Bl. 126 f. d.A., Bezug genommen.
Am 27. März 2006 hat die Antragstellerin die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt, u. a. auch die Überlassung der
Ehewohnung zu ihrer alleinigen Nutzung. Nachdem die Antragstellerin am 25. Juli 2006 endgültig aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sie die Anträge
bezüglich der Ehewohnung für erledigt erklärt. Sie hat zuletzt beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen,
1. sich ihr auf eine Entfernung von weniger als 50 m zu nähern, sie auf der Straße anzusprechen und ihr zu folgen;
2. Kontakt zu ihr unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere Telefonanrufe und SMS-Nachrichten, aufzunehmen;
3. sie zu beleidigen oder zu bedrohen;
4. sie zu verletzen und/oder körperlich zu misshandeln;
5. dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 2.500,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Monaten sowie im
Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten anzudrohen;
6. den Gerichtsvollzieher zu ermächtigen, bei Nichtbeachtung der Gerichtsentscheidung Gewalt anzuwenden, insbesondere den Antragsgegner zu entfernen und
zur Not die Polizei im Wege der Amtshilfe hinzu zu ziehen;
7. den Antragsgegner darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die gerichtliche Anordnung gemäß § 4 Gewaltschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft werden können.
Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2006 hat das Amtsgericht dem Antragsgegner untersagt, Verbindung zur Antragstellerin, auch unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen sowie die Antragstellerin zu beleidigen, zu bedrohen, zu verletzen oder körperlich zu misshandeln. Des Weiteren
hat es dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes von bis zu 25.000,00 € angedroht. Die Gerichtskosten hat es
beiden Parteien ohne Kostenerstattung im Übrigen auferlegt.
Gegen diesen Beschluss haben die Parteien wechselseitig Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihre erstinstanzlich
gestellten Anträge zu Nr. 1., 5., 6. und 7. weiter. Außerdem ist sie der Ansicht, die erstinstanzlichen Kosten seien dem Antragsgegner aufzuerlegen. Der
Antragsgegner begehrt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit ihm untersagt worden ist, Verbindung zur Antragstellerin aufzunehmen. Er ist
der Ansicht, die Regelung sei zu weitgehend, da zwischen den Parteien angesichts der Trennung noch viele Fragen zu regeln seien, was ohne direkte
Kommunikation nicht möglich sei. Im Übrigen beantragen die Parteien jeweils die Zurückweisung der gegnerischen Beschwerde.
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. September 2006 auf Antrag der Antragstellerin eine einstweilige Anordnung erlassen. Wegen des Inhalts wird auf diesen
Beschluss verwiesen, Bl. 193 f. d.A. Am 9. November 2006 erfolgte eine mündliche Anhörung.
II. Die Beschwerden der Parteien sind gemäß §§ 621 e Abs. 1 und Abs. 3, 621 Abs. 1 Nr. 13 ZPO zulässig. In der Sache hat nur die Beschwerde der
Antragstellerin teilweise Erfolg.
In Erweiterung des angefochtenen Beschlusses ist dem Antragsgegner gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 GewSchG auch zu untersagen, sich der
Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 50 m zu nähern, sie auf der Straße anzusprechen und ihr zu folgen, da diese Maßnahme aus denselben
Gründen erforderlich ist, wie die bereits vom Amtsgericht angeordneten Maßnahmen, um einen effektiven Schutz der Antragstellerin vor weiteren
Verletzungen und Nachstellungen durch den Antragsgegner zu gewährleisten. Auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, die auch die erweiternde
Maßnahme rechtfertigen, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Anhörung durch den Senat hat hierzu keine neuen
Erkenntnisse ergeben. Dass seit dem Erlass der erstinstanzlich erlassenen einstweiligen Anordnung seitens des Antragsgegners keine Übergriffe und
Nachstellungen mehr erfolgten, hindert die Anordnung dieser Maßnahme nicht, da dies offenbar unter dem Eindruck dieser Anordnung erfolgte.
Hinsichtlich des erstinstanzlich angedrohten Zwangsgeldes war entsprechend dem Antrag der Antragstellerin ein Ordnungsgeld, allerdings nur in beantragter
Höhe von 2.500,00 € auszusprechen sowie ersatzweise Ordnungshaft. Die Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft folgt aus § 64 b Abs. 4
GewSchG in Verb. mit § 890 ZPO. § 33 FGG, worauf das Amtsgericht seine Entscheidung versehentlich gestützt hat und wonach die Androhung von
Zwangsgeld in Betracht kommt, ist nach den vorbezeichneten Vorschriften hier nicht anwendbar. Die Vollstreckung erfolgt hier nach den Vorschriften der ZPO.
Darüber hinaus hat die Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg. Eine Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur Gewaltanwendung konnte nicht erfolgen,
da es sich hierbei um eine vollstreckungsrechtliche Maßnahme handelt. Eine solche Maßnahme kann deshalb im Erkenntnisverfahren nicht getroffen werden.
Für den von der Antragstellerin begehrten Hinweis auf die Strafbarkeit etwaiger Verstöße gegen die getroffenen Anordnungen gemäß § 4 GewSchG besteht
keine Veranlassung, da sich dies bereits aus dem Gesetz ergibt. Das Gesetz ist in diesem Punkt eindeutig. Durch einen entsprechenden Hinweis durch das
Gericht könnte kein effektiverer Schutz der Antragstellerin erreicht werden.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist demgegenüber in vollem Umfange unbegründet. Die von diesem beanstandete Untersagung der Verbindungsaufnahme
ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die auch insoweit verwiesen wird, erforderlich. Dem Antragsgegner bleiben entgegen
seiner Ansicht genügend Möglichkeiten, die zur Regelung der noch zwischen den Parteien anstehenden Probleme erforderlichen Kontakte mit der
Antragstellerin über Dritte aufzunehmen. Die Kontaktaufnahme über Dritte sollte mit dem angefochtenen Beschluss nicht untersagt werden, wie den Gründen
zu entnehmen ist. Um hier Missverständnisse zu vermeiden, war dies im Tenor entsprechend klar zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, § 64 b Abs. 2 Satz 2 FGG in Verb. mit § 620 g ZPO. Dabei sind die Kosten erster Instanz dem
Antragsgegner aufzuerlegen, da dies der Billigkeit entspricht. Denn dieser hat durch sein Verhalten das Verfahren provoziert und notwendig gemacht.
Bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist von einer Kostenerstattung abzusehen, da eine solche angesichts des teilweisen Unterliegens der
Antragstellerin nicht der Billigkeit entspricht. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 100 a, 30 Abs. 2 KostO. ..." (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss
vom 28.11.2006 - 3 UF 91/06)
***
Ein Anspruch auf Überlassung der gemeinschaftlich genutzten Wohnung besteht nur, wenn der Antragsgegner vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die
Freiheit der Antragstellerin verletzt, nicht bei einer Nötigung, die in der Drohung liegt, deren Haus mit einem Radlader zusammenzuschieben (OLG Rostock,
Beschluss vom 16.10.2006 - 11 UF 39/06 zu § 1 Abs 1 S 1 GewSchG, § 2 Abs 1 GewSchG).
Im außerhäuslichen Bereich ergibt sich die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG nicht schon auf Grund der durch die Erstbegehung einer
vorsätzlichen Verletzungshandlung unwiderleglich vermuteten Wiederholungsgefahr. Es müssen über die „Anlasstat" hinaus im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung konkrete Anhaltspunkte für eine „konfliktbelastete" Täter-Opfer-Beziehung vorliegen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.01.2006-1 U
13 7/05, NJW-RR 2006, 747 f).
Versöhnen sich die Parteien nach Anordnung einer Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz und wohnen sie wieder zusammen, so hat der Antragsteller den
Titel herauszugeben. Er darf den Titel nicht „auf Vorrat" behalten für den Fall, dass er im weiteren Verlauf der Frist (§ 1 I Satz 2 GewSchG) noch einmal
beabsichtigen sollte, gegen den Antragsgegner zu vollstrecken (KG, Urteil vom 02.05.2005 - 16 UF 53/05, FamRZ 2006, 49).
Verletzung der Freiheit i.S. des § 1 I S. 1 GewSchG bedeutet Entziehung der körperlichen Bewegungsfreiheit, wozu auch kurzzeitige Entziehungen zählen
können. Die Widerrechtlichkeit der Rechtsverletzung i.S. des § 1 I S. 1 GewSchG wird vermutet. Es obliegt dem Ag., diese Vermutung insbesondere durch
Darlegung eines Rechtfertigungsgrunds zu widerlegen. Auch die Wiederholungsgefahr wird vermutet. An die Widerlegung der Vermutung sind hohe
Anforderungen zu stellen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2005 - 9 UF 27/05, NJW-RR 2006, 220).
Bei Erlass einer Schutzanordnung nach § 1 I GewSchG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 434).
Über die sofortige Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz hat der Einzelrichter zu entscheiden. Für einstweilige
Anordnungen nach den Regelungen des § 1 II Ziff. 1, 2, VI Gewaltschutzgesetz ist es unerheblich, welche Ursachen für die Verschlechterung der Beziehungen
der zusammen wohnenden Personen und deren Auseinandersetzungen bestehen (OLG Schleswig NJW-RR 2004, 156).
Ausreichend für eine Befristung i. S. von § 1 I 2 GewSchG ist es, die vorläufige Maßnahme bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens zu begrenzen (OLG
Naumburg , Beschluss vom 08.10.2002 - 8 WF 194/02).
*** (LG)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf ein Kontakt- und
Annäherungsverbot gegen ein Kind - Minderjähriger jünger als 14 Jahre - ist mangels Rechtsschutzinteresses an der Erlangung eines Titels unzulässig, weil
gegen ein Kind Ordnungsmittel nach § 890 ZPO wegen deren strafähnlichen Charakters im Hinblick auf dessen Schuldunfähigkeit im Sinne des § 19 StGB
nicht festgesetzt werden können (LG Bonn, Beschluss vom 11.05.2006 - 6 T 110/06 zu § 1 GewSchG, § 19 StGB, § 890 ZPO).
Ein vollstreckbarer Vergleich in einem Gewaltschutzverfahren beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ein neues Anordnungsverfahren, wenn dadurch die
Grundlage für eine Bestrafung geschaffen werden kann (LG Kassel, Beschluss vom 30.11.2005 - 1 T 170/05, FamRZ 2006, 561).
Begehrt der Antragsteller im Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz eine Unterlassungsanordnung, die im Text und im Schutzumfang einem bereits früher
geschlossenen Vergleich mit einer Unterlassungspflicht des Antragsgegners entspricht, besteht für die erneute Unterlassungsanordnung kein
Rechtsschutzinteresse. Dass der Antragsgegner sich über in dem Vergleich eindeutig normierte Verbote hinweggesetzt hat, begründet kein weitergehendes
Rechtsschutzinteresse, sondern stellt ein Problem der Vollstreckung der bereits eingegangenen Unterlassungsverpflichtung dar (LG Kassel, Beschluss vom
05.07.2005 - 1 T 108/05, NJW-RR 2006, 370).
*** (AG/VG)
Die Verlängerung eines auf zwei Wochen befristeten polizeilichen Wohnungsverweises um weitere zwei Wochen zum Zweck der Überbrückung des Zeitraums
bis zum Ergehen einer Entscheidung des Familiengerichts über richterliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz begegnet erheblichen Bedenken unter
dem Gesichtspunkt der fehlerfreien Ermessensausübung gemäß §§ 1, 3 PolG (PolG BW) und der Zuständigkeit der Polizei zum Schutz privater Rechte (§ 2
Abs. 2 PolG (PolG BW); VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.08.2007 - 6 K 2446/07 zu § 1 PolG BW, § 3 PolG BW, § 2 Abs 2 PolG BW, § 1 GewSchG).
Wurde gegen die einstweilige Verfügung eines Amtsgerichts, wonach einer Person eine Entfernung von weniger als 100 Meter zur Betroffenen und deren
Wohnung untersagt wurde, mehrmals verstoßen, kann die Polizei zur verbeugenden Gefahrenabwehr einen sofort vollziehbaren Platzverweis erteilen. Ein
Platzverweis, der alle Straßen der Betroffenen auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle einbezieht und nur für wenige Stunden am Tage gilt, kann im Hinblick auf
ein uneinsichtiges Verhalten und hartnäckiges Zuwiderhandeln verhältnismäßig sein ( VG Arnsberg, Beschluss vom 02.02.2006 - 3 L 47/06 zu § 1 GewSchG, §
34 Abs 2 PolG NW 2003, § 80 Abs 5 VwGO).
Zum Unterlassungsanspruch einer Joggergruppe gegen einen sie im Wald wiederholt auslachenden und provozierenden Verfolger (AG Recklinghausen, Urteil
vom 15.11.2005 - 11 C 403/05 - NJOZ 2006, 2042).
Wird der Mieter, der mit der Ehefrau gemeinsam die Wohnung angemietet hat, im Zuge des Gewaltschutzgesetzes der Wohnung verwiesen und
ordnungsbehördlich in eine öffentliche Unterkunft eingewiesen, ändert sich nicht sein Status als Mieter der Ehewohnung. Der Vermieter kann ihn aus dem
Mietvertrag in Anspruch nehmen (AG Ludwigshafen WuM 2004, 608).
Behauptet der Antragsteller einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG eine Verletzungshandlung nach § 1 GewSchG, die er zu einem früheren
Zeitpunkt gegenüber der Polizei verneint hat, ist insbesondere die Glaubhaftmachung des Vorliegens dieser Verletzungshandlung zu prüfen (AG Flensburg,
Beschluss vom 30.04.2004 - 94 F 86/04).
Bei einem strafbewehrten Verbot nach dem GewSchG ist dagegen ein klarstellender Beschluss geboten, um die Gefahr einer Strafverfolgung zu bannen (AG
Neustadt FamRZ 2004, 1392).
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§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten
gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.
(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zubefristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an
dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder
gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die
Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens
sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu
zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern; es sei denn, überwiegende Belange
des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(3) Der Anspruch nach Absatz l ist ausgeschlossen,
1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der
Tat nicht zuzumuten ist oder
2.wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.
(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses
Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.
(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten
gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung dergemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine
unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im
Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
Leitsätze/Entscheidungen:
„... I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind verheiratete Ehegatten, seit 18.06.2010 leben sie dauernd getrennt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz
vom 30.12.2010 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner auf alleinige Nutzung der Ehewohnung, der Verhängung eines
Betretungsverbotes sowie eines Annährungsverbotes und weitere Schutzanordnungen gestellt und die Anträge ausdrücklich auf §§ 1, 2 GewSchG (vgl. Seite 7
der Antragsschrift) gestützt. Mit Schriftsatz vom 11.01.2011 hat sie unter Bezugnahme auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach §§ 1, 2 GewSchG
neben der Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer der Trennungszeit zur alleinigen Nutzung noch die Herausgabe der Schlüssel beantragt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg hat mit Beschluss vom 21.01.2011 nach mündlicher Erörterung vom selben Tag die Anträge der Antragstellerin
auf Erlass gerichtlicher Schutzanordnungen gemäß § 1 GewSchG und auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung gemäß § 2 GewSchG
zurückgewiesen und bestimmt, dass die Gerichtskosten des Verfahrens die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte tragen und außergerichtliche
Kosten nicht erstattet werden. Nach Auffassung des Erstgerichtes fehlt es hinsichtlich des Vorfalls vom 30.12.2010 an dem zur richterlichen Überzeugung
hinreichenden Nachweis einer vorsätzlichen Körperverletzung begangen durch den Antragsgegner, da Aussage gegen Aussage stehe. Soweit die Antragstellerin
ihren Antrag auf den Vorfall vom 20.07.2010 stütze, fehle es am Nachweis einer widerrechtlichen Drohung i. S. v. §§ 240, 241 StGB, da den Äußerungen der
ernstgemeinte Charakter. Die Antragstellerin habe den Äußerungen damals offensichtlich auch keine besondere Bedeutung beigemessen, da sie zunächst keine
Maßnahmen beantragt hat. Die Drohung und Beleidigung am 12.12.2010 sei nach vorhergehenden Provokationen und Beschimpfungen durch den
Antragsgegner erfolgt, so dass unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG nicht
verhältnismäßig seien. Den Antrag auf Wohnungsüberlassung hat das Gericht als Antrag gem. § 2 GewSchG ausgelegt und in der mündlichen Erörterung auch
einen entsprechenden Hinweis erteilt. Nach Auffassung des Erstgerichts fehlt es für die begehrte Wohnungszuweisung an einer vollendeten Gewalttat oder
einer widerrechtlichen Bedrohung. Hinzu komme, dass ein Anspruch nach § 2 GewSchG nur bestehe, wenn Täter und Opfer zum Zeitpunkt der Tat einen auf
Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben, was bei getrenntlebenden Eheleuten jedoch nicht mehr der Fall sei.
Der Beschluss ist der Antragstellerin durch Aufgabe zur Post am 27.01.2011 bekannt gemacht worden; eine förmliche Zustellung ist nicht erfolgt. Mit ihrer
Beschwerde vom 02.02.2011, eingegangen am selben Tag beim Amtsgericht Würzburg, verfolgt die Antragstellerin ihre Anträge auf Wohnungszuweisung und
Erlass von Schutzanordnungen gegen den Antragsgegner fort. Das Erstgericht habe bei seiner Entscheidung den Sachvortrag der Antragstellerin und die von ihr
zur Glaubhaftmachung vorgelegten Urkunden nicht berücksichtigt. Weiterhin habe das Gericht den Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung der Ehewohnung
nicht behandelt. Die Antragstellerin habe die Misshandlung durch den Antragsgegner am 30.12.2010 durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung
glaubhaft gemacht. Das Gericht hätte auch bei seiner Abwägung zur Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsschilderung der Antragstellerin den Umstand würdigen
müssen, dass die vor Ort ermittelnden Polizeibeamten gegen den Antragsgegner einen Platzverweis erließen. Dies habe sie durch Vorlage des
Informationsblattes für Opfer häuslicher Gewalt nachgewiesen. Es sei auch vom Gericht unberücksichtigt gelassen worden, dass der Antragsgegner die
Rückkehr in die Ehewohnung dazu benutzt habe, Hausratsgegenstände aus der Wohnung zu entfernen. Der Antragsgegner habe auch eingeräumt, im Juli 2010
der Nachbarin gegenüber erklärt zu haben, dass er "seine Frau manchmal umbringen könne". Die Antragstellerin habe diese Drohung ernst genommen. Sie habe
Angst davor gehabt, dass der Antragsgegner seine Bedrohung ernst meine. Der Antragsgegner sei auch bereits vor 17 Jahren wegen Körperverletzung einmal
straffällig geworden. Dies habe das Gericht im Rahmen der Abwägung zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten nicht hinreichend berücksichtigt. Das Erstgericht
habe auch zu Unrecht den Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gem. § 2 GewSchG zurückgewiesen. In Ergänzung des ursprünglich gestellten Antrages
gem. § 2 GewSchG habe die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.01.2011 beantragt, ihr die Ehewohnung für die Trennungszeit bis zur Rechtskraft der
Scheidung zuzuweisen und dazu auch Bezug genommen auf § 1361 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Bei der betreffenden Wohnung handle es sich um die
Ehewohnung, in der die Ehegatten getrennt gelebt haben. Aufgrund der zwischen den Ehegatten bestehenden erheblichen Konflikte und der am 30.12.2010
erfolgten Misshandlung der Antragstellerin durch den Antragsgegner sei ein gemeinsames Wohnen in der Ehewohnung auch unter Berücksichtigung des
Kindeswohles der beiden in der Ehewohnung mit lebenden gemeinsamen Kinder A. und B. nicht mehr möglich. Da die Antragstellerin befürchte, dass der
Antragsgegner wiederum gewalttätig werden könnte, sei ihr die Wohnung für sich und die Kinder zuzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerde vom 02.02.2011 (Bl. 65 mit 75 d. A.) Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG i. V. m. §§ 58 ff., 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Das Erstgericht hat dem Inhalt des Beschlusses zu Folge
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 GewSchG aufgrund mündlicher Erörterung im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. Die beantragte Verfahrenskostenhilfe ist daher mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Beschwerde zu versagen, § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Das Erstgericht hat aufgrund der persönlichen Anhörung der beiden Beteiligten und Würdigung der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Urkunden die Anträge
der Antragstellerin auf Erlass von Maßnahmen nach §§ 1 und 2 GewSchG zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen
für den Erlass gerichtlicher Maßnahmen und Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz verneint. Auf die angefochtene
Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zur Überzeugung des Senats eine vorsätzliche Körperverletzung des Antragsgegners, begangen am
30.12.2010, zum Nachteil der Antragstellerin nicht sicher feststellbar. Die von der Antragstellerin behauptete Körperverletzung des Antragsgegners ist von
diesem bestritten und nicht nachgewiesen, §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 31 FamFG. Die Beweislast für das Vorliegen der von dem Antragsgegner substantiiert
bestrittenen Geschehnisse liegt bei der Antragstellerin.
Der Beweis der von der Antragstellerin behaupteten Handlungen des Antragsgegners kann auch im Beschwerdeverfahren nicht erbracht werden. Weder die von
der Antragstellerin nunmehr vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 28.01.2011 noch das Gedächtnisprotokoll der Nachbarin Frau Z. vom 30.12.2010
lässt es nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Antragstellerin die ärztlich attestierten Verletzungen zugezogen hat, ohne dass dem Antragsgegner ein
schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Die Nachbarin war beim Tathergang nicht persönlich anwesend. Sie kann lediglich über spätere
Angaben der Kinder berichten, wobei diese Angaben der Kinder auch noch widersprüchlich waren. Auch wenn A. der Nachbarin erzählt hat, dass die Mama
vom Papa heftig gestoßen wurde und deshalb im Flur auf den Boden fiel, ist daraus noch nicht der Schluss zu ziehen, dass der Antragsgegner die
Antragstellerin vorsätzlich körperlich misshandelt hat. Es ist auch aufgrund dieser Angabe des Kindes nicht auszuschließen, dass es im Rahmen der
Streitigkeiten zwischen den Ehegatten zu einem heftigen Zusammenstoß kam, bei dem die Antragstellerin stürzte und sich verletzte.
Auch der Vorfall am 20.07.2010, als der Antragsgegner der Nachbarin Frau Z. gegenüber erklärte, er könnte "manchmal seine Frau umbringen oder sie links
oder rechts abschellen", ist nicht ausreichend eine Schutzanordnung wegen angedrohter Gewalt gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG zu erlassen. Solche
Schutzanordnungen kommen zwar auch bei Drohungen mit Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit in Betracht, Voraussetzung ist jedoch,
dass es sich um ernsthafte Drohungen handelt (vgl. Palandt/Brudermüller BGB, 70. Aufl. 2011, § 1 GewSchG Rn. 14). Das Amtsgericht hat hier mit
zutreffender Begründung eine solche Ernsthaftigkeit der Drohung durch den Antragsgegner als nicht gegeben angesehen. Diese Äußerungen sind auch in einem
Gespräch mit der Nachbarin gefallen, bei der sich der Antragsgegner nach Streitigkeiten mit der Antragstellerin öfter "ausgeheult" hat. Nachdem diese
Äußerungen im unmittelbaren Zusammenhang mit einem damaligen Streit zwischen den Eheleuten erfolgte, ist die Äußerung aus der Situation heraus erklärbar.
Aus dem eigenen Verhalten der Antragstellerin ergibt sich, dass sie selbst von der Ernsthaftigkeit der Drohung des Antragsgegners nicht überzeugt war.
Nachdem sie von der Nachbarin unmittelbar nach dieser Äußerung am selben Tag hiervon erfuhr, hat sie keinerlei Maßnahmen ergriffen. Sie ist auch weiterhin
gemeinsam mit dem Antragsgegner in der Ehewohnung verblieben.
Auch der Vorfall am 12.12.2010 rechtfertigt nicht die Anordnung von Schutzmaßnahmen gegen den Antragsgegner. Der Antragsgegner hat hier eingeräumt, die
Antragstellerin beleidigt und ihr angedroht zu haben, sie auf die Straße zu setzen. Diese Äußerungen fielen jedoch im Rahmen von Streitgesprächen zwischen
den Ehegatten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Äußerungen unbestritten nach vorhergehenden Provokationen und Beschimpfungen des
Antragsgegners durch die Antragstellerin erfolgten. Diese Streitigkeiten zwischen Ehegatten zu unterbinden ist nicht Aufgabe des Gewaltschutzgesetzes. Die
Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz stehen wie alle staatlichen Eingriffsmaßnahmen unter dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgebot.
Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin und denen des Antragsgegners. Diesem Abwägungsgebot ist
das Erstgericht dadurch nachgekommen, dass es auf die wechselseitigen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten abgestellt hat und insoweit die
Schutzanordnung, insbesondere das Verbot des Betretens der Wohnung, zurückwies.
Zu Recht hat auch das Amtsgericht den Antrag auf Wohnungsüberlassung als Antrag gem. § 2 GewSchG ausgelegt. Die Antragstellerin selbst hat bereits in
ihrer Antragsschrift vom 30.12.2010 ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die bereits in Ziffer 1 einen Antrag "zur alleinigen Nutzung"
enthielt, auf die §§ 1 und 2 GewSchG gestützt (vgl. Bl. 7 der Antragsschrift). Mit diesem verfahrenseinleitenden Antrag gem. § 23 FamFG hat die
Antragstellerin auch das Verfahren bestimmt, welches sich hier nach §§ 210 ff. FamFG richtet. Das Familiengericht hat auch zu Recht gem. § 28 FamFG darauf
hingewiesen, dass es das Verfahren insgesamt als ein Verfahren in Gewaltschutzsachen behandelt und auch einen entsprechenden richterlichen Hinweis erteilt.
Verfahren in Ehewohnungssachen richten sich ausschließlich nach §§ 200 ff. FamFG. Damit hat das Amtsgericht auch zu Recht in dem vorliegenden
Gewaltschutzverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1361 b BGB nicht geprüft. Gem. § 3 GewSchG bleibt es der Antragstellerin unbenommen,
hinsichtlich der Zuweisung der Ehewohnung ein Verfahren gem. §§ 200 ff. FamFG einzuleiten und in diesem Rahmen auch einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu stellen.
Einer neuerlichen Anhörung der beiden Beteiligten bedarf es nicht, nachdem diese in erster Instanz stattgefunden hat und von einer Wiederholung keine
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. ..." (OLG Bamberg, Beschluss vom 16.02.2011 - 7 UF 37/11 zu§ 200 Abs 1 Nr 1
FamFG, § 210 FamFG, § 1361b BGB, § 2 GewSchG, § 3 GewSchG)
***
„... Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 57 S. 2 Nr. 5, 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist überwiegend unbegründet. Im Ergebnis zu
Recht hat das Amtsgericht die Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragstellerin allein zugewiesen und gegen den Antragsgegner ein
Betretungsverbot ausgesprochen. Allerdings ist dem Antragsgegner eine Räumungsfrist zuzubilligen.
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Ein Regelungsbedürfnis, also ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges
Tätigwerden, § 49 Abs. 1 FamFG, ist gegeben. Es besteht eine Situation, die das Wohnen der Beteiligten in derselben Wohnung so unerträglich erscheinen
lässt, dass ein Abwarten des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens, das die Antragstellerin immerhin schon unter dem 16.3.2010 eingeleitet hat, ohne dass das
Amtsgericht das Hauptverfahren, so die Antragstellerin, entscheidend gefördert hätte, nicht zumutbar ist.
Ungeachtet der teilweise einander widersprechenden Angaben der Beteiligten steht fest, dass es zwischen ihnen Auseinandersetzungen gegeben hat, die über
das hinausgehen, was zwischen Ehegatten, die sich getrennt haben, häufig stattfindet.
So hat der Antragsgegner im Verfahren 7 F 2/10 in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20.1.2010 eingeräumt, mit einem Gegenstand nach der
Antragstellerin geworfen zu haben. Dass er dabei bestritten hat, gezielt geworfen zu haben, macht die Situation nicht besser, zumal er selbst angegeben hat, es
sei dunkel gewesen und er habe nach etwas gegriffen. Vor diesem Hintergrund hat er eine schwere Verletzung der Antragstellerin jedenfalls billigend in Kauf
genommen.
Die Heftigkeit der Auseinandersetzung der Beteiligten wird auch deutlich an dem Vorfall vom 12.3.2010. Unabhängig von der Frage, wer für die
Auseinandersetzung in welchem Umfang Verantwortung trägt, lässt jedenfalls der Umstand, dass die Antragstellerin einen Schlüsseldienst herbeigerufen hat,
um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, und es nach Öffnen der Wohnungstür durch den Antragsgegner zu einer Rangelei gekommen ist, erkennen, dass
die Situation zwischen den Beteiligten erheblich angespannt ist, so dass es einer vorläufigen Regelung der Wohnungsverhältnisse bedarf.
Auch die gegenwärtige Situation macht deutlich, dass eine vorläufige gerichtliche Entscheidung zur Regelung der Wohnungsverhältnisse zu treffen ist. Denn
selbst jetzt, wo faktisch nicht etwa eine annähernd gleichmäßige Aufteilung der Wohnräume auf die Beteiligten erfolgt ist, sondern sich der Antragsgegner
lediglich in Kellerräumen aufhält, sind die Beteiligten zu einem Nebeneinanderherleben in dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Haus nicht in der Lage.
Fest steht, dass der Antragsgegner mittels des in den Kellerräumen befindlichen Wasserhahns mehrfach die Wasserzufuhr unterbrochen hat. Unabhängig von
der Frage, ob der Antragsgegner das Wasser nur abgestellt hat, um die Antragstellerin zu ärgern, oder ob der Grund für das Abstellen des Wassers in Problemen
bei der Hebeanlage liegt, wie vom Antragsgegner angegeben, zeigen diese Vorfälle, dass ein gedeihliches Zusammenleben der Beteiligten im selben Haus nicht
möglich ist. Denn selbst dann, wenn das Abstellen des Wassers notwendig gewesen wäre, hätte man vom Antragsgegner erwarten können, dass er die
Antragstellerin auf die unterbrochene Wasserzufuhr hinweist. Dies gilt umso mehr, wenn nur die Zufuhr des kalten Wassers unterbrochen wird, so dass bei
Benutzung der Dusche durch die Antragstellerin die Gefahr der Verbrühung durch kochendheißes Wasser besteht.
Auch die Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten über das Sprengen am frühen Samstagmorgen zeigen, dass sie nicht mehr in der Lage sind, ohne Auftreten
größerer Konflikte im selben Haus zu leben. Einerseits ist fraglich, ob die Antragstellerin in der Lage ist, die nötige Rücksichtnahme aufzubringen, wenn der
Antragsgegner im Hinblick auf die Arbeitsbelastung unter der Woche am Wochenende ausschlafen möchte. Andererseits lässt die Reaktion des Antragsgegners
wiederum erkennen, dass die Beteiligten außer Stande sind, miteinander zu kommunizieren. Statt die Antragstellerin zu bitten, das Sprengen im Garten auf
einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, hat der Antragsgegner einfach den Hahn für das Gartenwasser abgedreht.
Schließlich macht auch die Auseinandersetzung am 5.7.2010 bei der es um Pfützen im Vorraum des Kellers infolge des Gartensprengens ging, deutlich, dass
die Beteiligten einander provozieren.
Am Regelungsbedürfnis fehlt es nicht etwa im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin Eigentümerin des Grundstücks …weg 15 c ist. Denn es ist ihr nicht
zuzumuten, statt in der Ehewohnung dort zu wohnen. Dort lebt nämlich ihre Mutter, die ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht hat. Aus der eingereichten
schriftlichen Erklärung der Mutter vom 3.6.2010 wird deutlich, dass die Antragstellerin, auch wenn sie vorübergehend mit der Tochter Jo… bei ihrer Mutter
gelebt hat, auf eine Rückkehr dorthin nicht verwiesen werden kann.
2. Die vom Amtsgericht getroffene Anordnung ist nach dem für das Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften gerechtfertigt, § 49 Abs. 1 FamFG. Denn die
im Falle eines Hauptsacheverfahrens nach § 1361 b BGB vorzunehmende Abwägung fällt im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung zugunsten
der Antragstellerin aus.
a) Allerdings lassen sich die Voraussetzungen für eine Wohnungszuweisung an die Antragstellerin allein nach § 1361 b Abs. 2 BGB nicht feststellen. Der
Antragstellerin ist die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen Körperverletzung durch den
Antragsgegner zu überlassen.
Hinsichtlich der Vorfälle vor dem 12.3.2010, ist das Amtsgericht in dem Verfahren 7 F 2/10 davon ausgegangen, dass, soweit es am 31.12.2009 zu einer
tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, jedenfalls eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Der Vorfall am 12.3.2010, auf den die Antragstellerin die
Einleitung des vorliegenden Verfahrens stützt, kann nicht dem Antragsgegner allein als Körperverletzung angelastet werden. Die Auseinandersetzung ist
erfolgt, nachdem die Antragstellerin versucht hatte, sich mit Hilfe eines Schlüsseldienstes Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Nachdem der Antragsgegner
die Wohnungstür geöffnet hatte, ist es zu einer „Rangelei" gekommen. Dies geschah im Rahmen der Auseinandersetzung darüber, ob die Antragstellerin,
nachdem sie die Ehewohnung zunächst verlassen hatte, nun wieder einziehen durfte.
b) Entscheidend für die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin allein sprechen die Belange des gemeinsamen Kindes Jo… der Parteien.
Eine unbillige Härte, die bei Trennung der Ehegatten dazu führen kann, einem von ihnen die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu
überlassen, kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl der in dem Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist, § 1361 b Abs. 1 S. 2 BGB. So liegt es hier.
Durch Vorlage der psychologischen Einschätzung der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie … vom 15.3.2010 hat die Antragstellerin
hinreichend glaubhaft gemacht, dass das Kind Jo… unter der Trennung und den erheblichen Auseinandersetzungen der Eltern erheblich leidet. Wiedergegeben
ist dort die Äußerung des Kindes, langfristig bei seiner Mutter bleiben zu wollen und sich deswegen in starken Gewissenkonflikten zu befinden. Die
Einschätzung der behandelnden Psychologen geht dahin, dass Jo… mit der Bewältigung ihrer Lebenssituation überfordert sei, sich ohnmächtig und ausgeliefert
fühle. Für das Kind sei eine klare und verlässliche Regelung, den Lebensmittelpunkt bei der Mutter zu behalten, sinnvoll. Ein Zusammenleben mit dem Vater
unter einem Dach sei unbedingt zu vermeiden.
Das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme vom 16.6.2010 ausgeführt, dass zwar beide Elternteile Interesse an der Entwicklung des gemeinsamen Kindes
hätten, der Konflikt zwischen ihnen aber seit längerer Zeit derart im Vordergrund stehe, dass die Bedürfnisse des Kindes nicht immer angemessen
Berücksichtigung fänden. Das Jugendamt hat eine klare räumliche Trennung der Eltern als notwendig angesehen. Die Trennung der Wohnbereiche im selben
Haus habe immer wieder zu Konflikten geführt und sich gerade auch im Hinblick auf Jo… als ungünstig erwiesen.
Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls im einstweiligen Anordnungsverfahren davon auszugehen, dass das Kind Jo… unter der Trennung seiner Eltern und den
erheblichen Auseinandersetzungen der beiden über das normale Maß hinaus leidet und ein Zusammenleben der Eltern mit dem Kind auf demselben Grundstück
dem Kindeswohl abträglich ist. Schon mit Rücksicht darauf, dass sich Jo… seit der Trennung der Eltern in der Obhut der Mutter befunden hat, das Kind den
Wunsch geäußert hat, weiterhin bei der Mutter zu leben und dies auch vom Vater offensichtlich nicht in Frage gestellt wird, ist eine Zuweisungsentscheidung
zugunsten der Mutter zu treffen.
c) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Zuweisung nur eines Teils der Ehewohnung an die Antragstellerin nicht ausreicht. Vielmehr ist ihr die
gesamte Wohnung unter Einschluss des Kellers allein zuzuweisen.
d) Der Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin allein stehen die vom Antragsgegner angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht
entgegen. Wie sich diese auf die Wohnbedürfnisse auswirken, hat er nicht dargelegt. Zudem macht auch die Antragstellerin im Hinblick auf die angegebene
Darminkontinenz derartige Beeinträchtigungen geltend.
Den aus Sicht des Antragsgegners ungleichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten kommt jedenfalls unter Berücksichtigung der Belange des
gemeinsamen minderjährigen Kindes keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
3. Das vom Amtsgericht ausgesprochene Betretungsverbot hat seine Grundlage in § 209 Abs. 1 FamFG. Der angefochtene Beschluss ist, da das Amtsgericht
offensichtlich eine sofortige Alleinnutzung der Ehewohnung durch die Antragstellerin erreichen wollte, gemäß § 42 FamFG dahin zu berichtigen, dass die
Räumung der Wohnung angeordnet wird (vgl. auch Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Schael, § 3, Rz. 42; FamVerf /Gutjahr, § 3, Rz. 73;
FamVerf/Weidemann, § 3, Rz. 128). Dem Antragsgegner ist insoweit aber unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses eine Räumungsfrist zuzubilligen.
Da der Antragsgegner die Ehewohnung nach der Trennung der Beteiligten zunächst allein bewohnt und sich nach Rückkehr der Antragstellerin in den
Kellerräumen aufgehalten und dort persönliche Gegenstände aufbewahrt hat, ist ihm, auch wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren Eilbedürftigkeit
grundsätzlich besteht, eine angemessene Frist zur Räumung von etwa drei Wochen nach Erlass des Beschlusses zuzugestehen. ..." (OLG Brandenburg,
Beschluss vom 27.07.2010 - 10 WF 99/10 zu § 1361b BGB, § 49 Abs 1 FamFG, § 209 Abs 1 FamFG, § 2 GewSchG)
***
Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er gleichzeitig
ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i.S. der § 76 FamFG, § 114 ZPO (OLG Hamm, Beschluss vom
09.12.2009 - 10 WF 274/09).
Der Geschäftswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes, das die Benutzung der Wohnung betrifft (S 64 b III FGG,
§ 2 GewSchG), beträgt 2000 Euro (analog § 24 S. 3, S. 2 RVG, § 53 II 2 GKG; a. M. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. 1. 2008, Az. 10 WF 7/08; OLG
Nürnberg, Beschluss vom 30.04.2008 - 7 WF 459/08, MDR 2008, 887).
Für den Streitwert von Verfahren gemäß §§ 1, 2 GewSchG ist zu unterscheiden, ob Anträge nur gemäß § 1 oder auch gemäß § 2 GewSchG gestellt werden.
Gegebenenfalls sind die Streitwerte zu addieren. Der Streitwert für Anträge gemäß § 1 GewSchG beträgt regelmäßig 3.000,00 EUR, §§ 100a, 30 Abs. 2 KostO.
Der Streitwert des Antrags nach § 2 GewSchG wird in der Regel mit dem sechsfachen Monatsmietwert anzusetzen sein. Anträge auf einstweilige Anordnungen
nach § 1 und § 2 des Gewaltschutzgesetzes sind wertmäßig gesondert und ebenfalls addiert anzusetzen. Der Streitwert wird dann in der Regel mit 500,00 EUR
(§ 24 S. 1 RVG; § 1 GewSchG) und 1.000,00 EUR (§ 53 Abs 2 S. 2 GKG x 1/2, § 2 GewSchG) anzusetzen sein (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.01.2008,
10 WF 7/08).
Gemäß § 64 FGG i.V.m. §§ 1 und 2 GewSchG und § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8a GVG ist das Familienrecht für Verfahren nach den §§ 1 und 2 GewSchG nur
zuständig, wenn die Beteiligten dieses Verfahrens einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der
Antragstellung geführt haben (OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2006 - 10 WF 222/06 zu § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 281 ZPO, § 64b FGG, § 1 GewSchG, § 2 GewSchG).
Ein Anspruch auf Überlassung der gemeinschaftlich genutzten Wohnung besteht nur, wenn der Antragsgegner vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die
Freiheit der Antragstellerin verletzt, nicht bei einer Nötigung, die in der Drohung liegt, deren Haus mit einem Radlader zusammenzuschieben (OLG Rostock,
Beschluss vom 16.10.2006 - 11 UF 39/06 zu § 1 Abs 1 S 1 GewSchG, § 2 Abs 1 GewSchG).
Wird der in der Hauptsache gestellte Antrag auf Wohnungszuweisung nach § 2 I GewSchG für erledigt erklärt, hat dies zur Folge, dass eine bereits erlassene,
inhaltsgleiche einstweilige Anordnung nach § 64b III FGG i.V. mit § 620f I 1 ZPO außer Kraft tritt. Ein Antrag auf Nutzungsvergütung nach § 2 V GewSchG
kann auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens gestellt werden, zumal dann, wenn das Hauptsacheverfahren infolge Antragsrücknahme des
Gegners endet (OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2005 - 11 WF 135/05, NJW-RR 2006, 8).
Versöhnen sich die Parteien nach Anordnung einer Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz und wohnen sie wieder zusammen, so hat der Antragsteller den
Titel herauszugeben. Er darf den Titel nicht „auf Vorrat" behalten für den Fall, dass er im weiteren Verlauf der Frist (§ 1 I Satz 2 GewSchG) noch einmal
beabsichtigen sollte, gegen den Antragsgegner zu vollstrecken (KG, Urteil vom 02.05.2005 - 16 UF 53/05, FamRZ 2006, 49).
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§ 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen
(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § l Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter
Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts-
oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.
(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Leitsätze/Entscheidungen:
Medizinisch feststellbare psychische Gesundheitsschäden können Schutzmaßnahmen nach dem GewSchG auslösen, wenn sie vom Täter zumindest billigend in
Kauf genommen werden. Das Elternrecht ist kein Schutzgut nach § 1 GewSchG. Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG wegen Verletzung von Schutzrechten
eines unter elterlicher Sorge stehenden Kindes durch einen Elternteil sind unzulässig (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.08.2011 - 2 UF 184/11 zu §§ 1, 3 GewSchG).
***
„... I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind verheiratete Ehegatten, seit 18.06.2010 leben sie dauernd getrennt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz
vom 30.12.2010 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner auf alleinige Nutzung der Ehewohnung, der Verhängung eines
Betretungsverbotes sowie eines Annährungsverbotes und weitere Schutzanordnungen gestellt und die Anträge ausdrücklich auf §§ 1, 2 GewSchG (vgl. Seite 7
der Antragsschrift) gestützt. Mit Schriftsatz vom 11.01.2011 hat sie unter Bezugnahme auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach §§ 1, 2 GewSchG
neben der Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer der Trennungszeit zur alleinigen Nutzung noch die Herausgabe der Schlüssel beantragt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg hat mit Beschluss vom 21.01.2011 nach mündlicher Erörterung vom selben Tag die Anträge der Antragstellerin
auf Erlass gerichtlicher Schutzanordnungen gemäß § 1 GewSchG und auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung gemäß § 2 GewSchG
zurückgewiesen und bestimmt, dass die Gerichtskosten des Verfahrens die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte tragen und außergerichtliche
Kosten nicht erstattet werden. Nach Auffassung des Erstgerichtes fehlt es hinsichtlich des Vorfalls vom 30.12.2010 an dem zur richterlichen Überzeugung
hinreichenden Nachweis einer vorsätzlichen Körperverletzung begangen durch den Antragsgegner, da Aussage gegen Aussage stehe. Soweit die Antragstellerin
ihren Antrag auf den Vorfall vom 20.07.2010 stütze, fehle es am Nachweis einer widerrechtlichen Drohung i. S. v. §§ 240, 241 StGB, da den Äußerungen der
ernstgemeinte Charakter. Die Antragstellerin habe den Äußerungen damals offensichtlich auch keine besondere Bedeutung beigemessen, da sie zunächst keine
Maßnahmen beantragt hat. Die Drohung und Beleidigung am 12.12.2010 sei nach vorhergehenden Provokationen und Beschimpfungen durch den
Antragsgegner erfolgt, so dass unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG nicht
verhältnismäßig seien. Den Antrag auf Wohnungsüberlassung hat das Gericht als Antrag gem. § 2 GewSchG ausgelegt und in der mündlichen Erörterung auch
einen entsprechenden Hinweis erteilt. Nach Auffassung des Erstgerichts fehlt es für die begehrte Wohnungszuweisung an einer vollendeten Gewalttat oder
einer widerrechtlichen Bedrohung. Hinzu komme, dass ein Anspruch nach § 2 GewSchG nur bestehe, wenn Täter und Opfer zum Zeitpunkt der Tat einen auf
Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben, was bei getrenntlebenden Eheleuten jedoch nicht mehr der Fall sei.
Der Beschluss ist der Antragstellerin durch Aufgabe zur Post am 27.01.2011 bekannt gemacht worden; eine förmliche Zustellung ist nicht erfolgt. Mit ihrer
Beschwerde vom 02.02.2011, eingegangen am selben Tag beim Amtsgericht Würzburg, verfolgt die Antragstellerin ihre Anträge auf Wohnungszuweisung und
Erlass von Schutzanordnungen gegen den Antragsgegner fort. Das Erstgericht habe bei seiner Entscheidung den Sachvortrag der Antragstellerin und die von ihr
zur Glaubhaftmachung vorgelegten Urkunden nicht berücksichtigt. Weiterhin habe das Gericht den Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung der Ehewohnung
nicht behandelt. Die Antragstellerin habe die Misshandlung durch den Antragsgegner am 30.12.2010 durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung
glaubhaft gemacht. Das Gericht hätte auch bei seiner Abwägung zur Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsschilderung der Antragstellerin den Umstand würdigen
müssen, dass die vor Ort ermittelnden Polizeibeamten gegen den Antragsgegner einen Platzverweis erließen. Dies habe sie durch Vorlage des
Informationsblattes für Opfer häuslicher Gewalt nachgewiesen. Es sei auch vom Gericht unberücksichtigt gelassen worden, dass der Antragsgegner die
Rückkehr in die Ehewohnung dazu benutzt habe, Hausratsgegenstände aus der Wohnung zu entfernen. Der Antragsgegner habe auch eingeräumt, im Juli 2010
der Nachbarin gegenüber erklärt zu haben, dass er "seine Frau manchmal umbringen könne". Die Antragstellerin habe diese Drohung ernst genommen. Sie habe
Angst davor gehabt, dass der Antragsgegner seine Bedrohung ernst meine. Der Antragsgegner sei auch bereits vor 17 Jahren wegen Körperverletzung einmal
straffällig geworden. Dies habe das Gericht im Rahmen der Abwägung zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten nicht hinreichend berücksichtigt. Das Erstgericht
habe auch zu Unrecht den Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gem. § 2 GewSchG zurückgewiesen. In Ergänzung des ursprünglich gestellten Antrages
gem. § 2 GewSchG habe die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.01.2011 beantragt, ihr die Ehewohnung für die Trennungszeit bis zur Rechtskraft der
Scheidung zuzuweisen und dazu auch Bezug genommen auf § 1361 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Bei der betreffenden Wohnung handle es sich um die
Ehewohnung, in der die Ehegatten getrennt gelebt haben. Aufgrund der zwischen den Ehegatten bestehenden erheblichen Konflikte und der am 30.12.2010
erfolgten Misshandlung der Antragstellerin durch den Antragsgegner sei ein gemeinsames Wohnen in der Ehewohnung auch unter Berücksichtigung des
Kindeswohles der beiden in der Ehewohnung mit lebenden gemeinsamen Kinder A. und B. nicht mehr möglich. Da die Antragstellerin befürchte, dass der
Antragsgegner wiederum gewalttätig werden könnte, sei ihr die Wohnung für sich und die Kinder zuzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerde vom 02.02.2011 (Bl. 65 mit 75 d. A.) Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG i. V. m. §§ 58 ff., 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Das Erstgericht hat dem Inhalt des Beschlusses zu Folge
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 GewSchG aufgrund mündlicher Erörterung im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. Die beantragte Verfahrenskostenhilfe ist daher mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Beschwerde zu versagen, § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Das Erstgericht hat aufgrund der persönlichen Anhörung der beiden Beteiligten und Würdigung der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Urkunden die Anträge
der Antragstellerin auf Erlass von Maßnahmen nach §§ 1 und 2 GewSchG zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen
für den Erlass gerichtlicher Maßnahmen und Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz verneint. Auf die angefochtene
Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zur Überzeugung des Senats eine vorsätzliche Körperverletzung des Antragsgegners, begangen am
30.12.2010, zum Nachteil der Antragstellerin nicht sicher feststellbar. Die von der Antragstellerin behauptete Körperverletzung des Antragsgegners ist von
diesem bestritten und nicht nachgewiesen, §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 31 FamFG. Die Beweislast für das Vorliegen der von dem Antragsgegner substantiiert
bestrittenen Geschehnisse liegt bei der Antragstellerin.
Der Beweis der von der Antragstellerin behaupteten Handlungen des Antragsgegners kann auch im Beschwerdeverfahren nicht erbracht werden. Weder die von
der Antragstellerin nunmehr vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 28.01.2011 noch das Gedächtnisprotokoll der Nachbarin Frau Z. vom 30.12.2010
lässt es nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Antragstellerin die ärztlich attestierten Verletzungen zugezogen hat, ohne dass dem Antragsgegner ein
schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Die Nachbarin war beim Tathergang nicht persönlich anwesend. Sie kann lediglich über spätere
Angaben der Kinder berichten, wobei diese Angaben der Kinder auch noch widersprüchlich waren. Auch wenn A. der Nachbarin erzählt hat, dass die Mama
vom Papa heftig gestoßen wurde und deshalb im Flur auf den Boden fiel, ist daraus noch nicht der Schluss zu ziehen, dass der Antragsgegner die
Antragstellerin vorsätzlich körperlich misshandelt hat. Es ist auch aufgrund dieser Angabe des Kindes nicht auszuschließen, dass es im Rahmen der
Streitigkeiten zwischen den Ehegatten zu einem heftigen Zusammenstoß kam, bei dem die Antragstellerin stürzte und sich verletzte.
Auch der Vorfall am 20.07.2010, als der Antragsgegner der Nachbarin Frau Z. gegenüber erklärte, er könnte "manchmal seine Frau umbringen oder sie links
oder rechts abschellen", ist nicht ausreichend eine Schutzanordnung wegen angedrohter Gewalt gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG zu erlassen. Solche
Schutzanordnungen kommen zwar auch bei Drohungen mit Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit in Betracht, Voraussetzung ist jedoch,
dass es sich um ernsthafte Drohungen handelt (vgl. Palandt/Brudermüller BGB, 70. Aufl. 2011, § 1 GewSchG Rn. 14). Das Amtsgericht hat hier mit
zutreffender Begründung eine solche Ernsthaftigkeit der Drohung durch den Antragsgegner als nicht gegeben angesehen. Diese Äußerungen sind auch in einem
Gespräch mit der Nachbarin gefallen, bei der sich der Antragsgegner nach Streitigkeiten mit der Antragstellerin öfter "ausgeheult" hat. Nachdem diese
Äußerungen im unmittelbaren Zusammenhang mit einem damaligen Streit zwischen den Eheleuten erfolgte, ist die Äußerung aus der Situation heraus erklärbar.
Aus dem eigenen Verhalten der Antragstellerin ergibt sich, dass sie selbst von der Ernsthaftigkeit der Drohung des Antragsgegners nicht überzeugt war.
Nachdem sie von der Nachbarin unmittelbar nach dieser Äußerung am selben Tag hiervon erfuhr, hat sie keinerlei Maßnahmen ergriffen. Sie ist auch weiterhin
gemeinsam mit dem Antragsgegner in der Ehewohnung verblieben.
Auch der Vorfall am 12.12.2010 rechtfertigt nicht die Anordnung von Schutzmaßnahmen gegen den Antragsgegner. Der Antragsgegner hat hier eingeräumt, die
Antragstellerin beleidigt und ihr angedroht zu haben, sie auf die Straße zu setzen. Diese Äußerungen fielen jedoch im Rahmen von Streitgesprächen zwischen
den Ehegatten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Äußerungen unbestritten nach vorhergehenden Provokationen und Beschimpfungen des
Antragsgegners durch die Antragstellerin erfolgten. Diese Streitigkeiten zwischen Ehegatten zu unterbinden ist nicht Aufgabe des Gewaltschutzgesetzes. Die
Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz stehen wie alle staatlichen Eingriffsmaßnahmen unter dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgebot.
Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin und denen des Antragsgegners. Diesem Abwägungsgebot ist
das Erstgericht dadurch nachgekommen, dass es auf die wechselseitigen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten abgestellt hat und insoweit die
Schutzanordnung, insbesondere das Verbot des Betretens der Wohnung, zurückwies.
Zu Recht hat auch das Amtsgericht den Antrag auf Wohnungsüberlassung als Antrag gem. § 2 GewSchG ausgelegt. Die Antragstellerin selbst hat bereits in
ihrer Antragsschrift vom 30.12.2010 ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die bereits in Ziffer 1 einen Antrag "zur alleinigen Nutzung"
enthielt, auf die §§ 1 und 2 GewSchG gestützt (vgl. Bl. 7 der Antragsschrift). Mit diesem verfahrenseinleitenden Antrag gem. § 23 FamFG hat die
Antragstellerin auch das Verfahren bestimmt, welches sich hier nach §§ 210 ff. FamFG richtet. Das Familiengericht hat auch zu Recht gem. § 28 FamFG darauf
hingewiesen, dass es das Verfahren insgesamt als ein Verfahren in Gewaltschutzsachen behandelt und auch einen entsprechenden richterlichen Hinweis erteilt.
Verfahren in Ehewohnungssachen richten sich ausschließlich nach §§ 200 ff. FamFG. Damit hat das Amtsgericht auch zu Recht in dem vorliegenden
Gewaltschutzverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1361 b BGB nicht geprüft. Gem. § 3 GewSchG bleibt es der Antragstellerin unbenommen,
hinsichtlich der Zuweisung der Ehewohnung ein Verfahren gem. §§ 200 ff. FamFG einzuleiten und in diesem Rahmen auch einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu stellen.
Einer neuerlichen Anhörung der beiden Beteiligten bedarf es nicht, nachdem diese in erster Instanz stattgefunden hat und von einer Wiederholung keine
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. ..." (OLG Bamberg, Beschluss vom 16.02.2011 - 7 UF 37/11 zu§ 200 Abs 1 Nr 1
FamFG, § 210 FamFG, § 1361b BGB, § 2 GewSchG, § 3 GewSchG)
*** (LG)
Anträge des minderjährigen Kindes gegen seine Eltern nach dem Gewaltschutzgesetz sind unzulässig, zuständig ist ausschließlich das Familiengericht (LG
Heilbronn, Beschluss vom 15.04.2008 - 4 T 6/08).
§ 4 Strafvorschriften
Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Leitsätze/Entscheidungen:
Die wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung ist Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG (BGH, Urteil
vom 15.03.2007 - 5 StR 536/06).
*** (OLG)
Die gerichtliche Anordnung nach § 1 GewaltSchG bildet auch im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Strafverfolgung
nach § 4 GewaltSchG. Diese Wirkung entfällt nur bei einer Nichtigkeit der Anordnung. Im Rahmen der Strafverfolgung nach § 4 GewaltSchG hat das Gericht
alle Voraussetzungen für die Anordnung ohne Bindung an das Vorverfahren selbst zu prüfen. Fehlt der Anordnung eine Fristbestimmung, so hat das Gericht
selbst zu entscheiden, ob der Verstoß gegen die Anordnung innerhalb einer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Frist begangen wurde
(OLG Celle, Urteil vom 13.02.2007 - 32 Ss 2/07).
Für den Begriff „vollstreckbar" genügt eine abstrakte Vollstreckbarkeit der zugrunde liegenden einstweiligen Verfügung. Nicht erforderlich ist, dass sie auch
bereits nach zivilprozessualen Grundsätzen durch Parteizustellung binnen Monatsfrist vollzogen ist (OLG Oldenburg NStZ 2005, 411).
Bei einer Wiederaufnahme des Täters durch das Opfer in die Wohnung ist ein strafbares Verhalten des "Täters" gem. § 4 GewSchG durch das Verweilen in der
Wohnung nicht (mehr) gegeben (OLG Hamm, Urteil vom 02.06.2004 - 1 Ss 83/04, StV 2005, 502).
*** (LG)
„... Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Staatsanwaltschaft Hechingen gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Albstadt vom 02. Juli 2008, wodurch der
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls vom 04. April 2008 abgelehnt wurde. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 04. April 2008 Strafbefehl gegen den Beschuldigten und legte ihm Verstöße gegen § 4
Gewaltschutzgesetz zur Last. Der Beschuldigte wurde durch Urteil des Amtsgerichtes Albstadt, 5 C 186/07, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Juli
2007 wie folgt verurteilt:
‚ 1. Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, sich dem Grundstück mit Gebäude ... Str. in ... auf weniger als 100 Meter zu nähern.
2. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1 genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR
und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einer Dauer von bis zu insgesamt 6 Monaten angedroht.
3. Die Anordnung ist bis zum 31.12.2007 befristet.'
Dieses Urteil wurde von Amts wegen durch Einlegung in den Briefkasten am 24. Juli 2007 zugestellt. Dem Beschuldigten wird nun durch die
Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe dem Unterlassungsgebot aus dem Urteil des Amtsgerichtes Hechingen vom 20. Juli 2007 durch Handlungen vom 24.
November 2007 zuwider gehandelt.
Der Erlass des Strafbefehls war aus Rechtsgründen abzulehnen, eine Strafbarkeit nach § 4 Gewaltschutzgesetz setzt nicht nur voraus, dass eine Anordnung nach
§ 1 Abs. 1 S. 1 Gewaltschutzgesetz gegenüber dem Beschuldigten wirksam geworden ist - hier durch Verkündung des Urteil am 20. Juli 2007 - sondern auch
deren Vollstreckbarkeit. Ob eine gegenüber dem Beschuldigten wirksame vollstreckbare Anordnung vorliegt, ist deshalb nach den hierfür geltenden
zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Die konkrete Vollstreckbarkeit gegenüber dem Beschuldigten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. BGH NJW 2007, 1605 f.) nur dann gegeben, wenn der Verfügungskläger die einstweilige Verfügung gemäß §§ 936 , 929 II ZPO gegenüber dem
Beschuldigten innerhalb der Frist des § 929 II ZPO vollzogen hat. Vollziehung i.S.d. § 929 ZPO bedeutet bei Unterlassungsverfügungen die Betätigung der
Verfügung i.d.R. durch Parteizustellung.
Ausnahmsweise ist bei Unterlassungsverfügungen, die durch Urteil ergangen sind und somit von Amts wegen i.S.d. § 317 I 1 ZPO zugestellt wurden, keine
-zusätzliche - Parteizustellung notwendig, wenn das Urteil mit Strafandrohung i.S.d. § 890 II ZPO versehen ist und sich die Parteizustellung als bloße Förmelei
darstellen würde, weil sich das Gebrauchmachen und der Betätigungswille aus anderen Umstände eindeutig herleiten lassen (Zöller, ZPO, 22.Aufl., § 929, Rn. 12).
Dies bedeutet, dass zwar nicht ausschließlich durch Parteizustellung von einer einstweiligen Verfügung Gebrauch gemacht werden kann (vgl. hierzu BGH IX
ZR 148/88, Urteil vom 13.04.1989 ), aber der Amtszustellung allein das spezifisch vollstreckungsrechtliche Element fehlt, aus dem der Betätigungswille des
Gläubigers hergeleitet werden könnte (BGH, IX ZR 36/92, Urteil vom 22. Oktober 1992). Dies gilt im Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes in
besonderem Maße, da im Hinblick auf die regelmäßig psychisch angespannte Situation der Beteiligten es auch immer wieder zu spontanen Sinneswandlungen
der Beteiligten kommen kann - im Gegensatz etwa zu Unterlassungsverfügungen z.B. im wettbewerbsrechtlichen Bereich, wo teilweise die Rechtsprechung
bereits aus dem Antrag auf einstweilige Verfügung mit Strafandrohung auf einen Betätigungswillen schließt (vgl. hierzu OLG Stuttgart, 2 U 215/96, Urteil vom
28. April 1997, Zöller a.a.O., § 929 Rn. 18).
Die Entscheidung, ob von der einstweiligen Verfügung Gebrauch gemacht werden soll - mit den sich unter Umständen daraus ergebenden
Schadensersatzansprüchen nach § 945 ZPO - soll in der Hand des Antragsstellers bleiben. Daher kann auf ein Betätigen der einstweiligen Verfügung gerade im
Bereich des Gewaltschutzgesetzes nicht verzichtet werden.
Vorliegend sind keine Handlungen ersichtlich, aus denen auf einen Betätigungswillen nach Urteilsverkündung geschlossen werden kann, weder aufgrund
Parteizustellung noch aufgrund sonstiger Vollziehungshandlungen.
Eine Vollziehung des Urteils des Amtsgerichts Albstadt nach § 929 II ZPO ist nun nicht mehr möglich, da die Vollziehungsfrist von einem Monat abgelaufen ist.
Im Übrigen liegt auch kein Nachweis vor, wonach dem Beschuldigten das Urteil des Amtsgerichtes Albstadt tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist, da dies
ausweislich der Zustellungsurkunde lediglich in den Briefkasten eingelegt wurde.
Der Erlass eines Strafbefehls war daher abzulehnen. ..." (LG Hechingen, Beschluss vom 08.08.2008, 1 Qs 84/08)
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§ 1361 b Ehewohnung bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung
oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine
unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht
einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die
Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit
verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen
Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen
Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht
zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses
Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der
Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach
seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der
Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Leitsätze/Entscheidungen:
Der nach Rechtskraft der Scheidung entstandene Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das in Miteigentum der Ehegatten stehende Hausgrundstück ist
keine Familiensache (OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2008 - 13 W 4/08, NJW 2008, 1603).
Wird nach der Trennung ein Teil der im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Ehewohnung von dem anderen Ehegatten allein genutzt, können jedenfalls
für die Dauer des Trennungsjahres Billigkeitsgesichtspunkte einem Anspruch auf Nutzungsvergütung entgegenstehen (OLG Brandenburg, Beschluss vom
14.02.2008 - 10 UF 97/07, NJW-RR 2008, 957).
Eine Ehewohnung ist begrifflich schon dann gegeben, wenn die Räumlichkeiten von beiden Eheleuten mit einer gewissen Regelmäßigkeit zeitweise genutzt
werden. Auch ein Wochenendhaus und eine Ferienwohnung können danach, wenn die Ehepartner dort einen Schwerpunkt ihres Lebens haben, als Ehewohnung
angesehen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2008 - 10 WF 311/07, 2/08, FamRZ 2008, 1930).
Bei einem Wohnungszuweisungsverfahren nach § 1361 b BGB ist die Kostenentscheidung gem. § 20 HausrVO zu treffen. Dies gilt auch bei einer
übereinstimmenden Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache (OLG Zweibrücken, JurBüro 1986, 1108; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1356). Bei der
nach billigem Ermessen zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung ist - wie im Anwendungsbereich des § 13 a FGG - davon auszugehen, dass jeder
Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat. Die Auferlegung solcher Kosten bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung
(vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1356; Johannsen/Henrich/Brudermüller, EheR, 4. Aufl., § 20 HausrVO Rdnr. 3; OLG Köln, Beschluss vom 08.08.2006
- 4 UF 118/06).
Nach der Neuregelung des § 1361 b III 2 BGB sind Nutzungsentschädigungsansprüche des freiwillig ausziehenden Ehegatten als Familiensache einzuordnen
(OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2006 - 9 AR 3/06, OLG-NL 2006, 157).
Auch wenn eine Gewaltanwendung durch den Ehemann nicht nachgewiesen werden kann, kommt aus Gründen des Kindeswohls eine Alleinzuweisung der
Ehewohnung an die Ehefrau in Betracht, wenn diese die Kinder versorgt und es zwischen den Eltern gravierende Auseinandersetzungen gegeben hat (OLG
Celle, Beschluss vom 10.11.2005 - 10 UF 268/05, NJW-RR 2006, 505).
Bei der Zuweisung der Ehewohnung gem. § 1361 b I ist bei der Beurteilung der unbilligen Härte vorrangig auf das Wohl der minderjährigen Kinder
abzustellen. Der Zuweisung der Ehewohnung steht Abs. 4 der Vorschrift nicht entgegen, wenn die Härtegründe erstmals nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist
eingetreten sind (OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.06.2005 - 10 UF 4331/04, FuR 2005, 573).
Seit der Neufassung des § 1361 b BGB durch das Gewaltschutzgesetz sind die Familiengerichte auch für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung für die
Dauer des Getrenntlebens zuständig, da § 1361 b III 2 BGB nunmehr eine anderen Anspruchsgrundlagen vorrangige Sonderregelung darstellt (OLG Dresden,
Beschluss vom 10.05.2005 - 21 ARf 7/05, NJW 2005, 3151).
Eine Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1361b BGB scheidet aus, wenn ein Ehepartner die Wohnung endgültig aufgegeben und dem anderen Ehepartner zur
Nutzung überlassen hat, weil die Wohnung dann ihren Charakter als Ehewohnung verloren hat. Gleiches gilt im Ergebnis, wenn der ausgezogene Ehegatte das
Mietverhältnis über die von ihm allein gemietete Wohnung gekündigt hat. Dass er in einem solchen Fall mit der Weiternutzung der Wohnung durch den
anderen Ehegatten nicht einverstanden ist, weil das Mietverhältnis beendet ist und beide Ehegatten zur Räumung verpflichtet sind, rechtfertigt keine
Zuweisungsanordnung nach § 1361b BGB zugunsten des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten (OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2005 - 14 UF 11/05,
FamRZ 2005, 1993).
Eine Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1361b BGB scheidet aus, wenn ein Ehepartner die Wohnung endgültig aufgegeben und dem anderen Ehepartner zur
Nutzung überlassen hat, weil die Wohnung dann ihren Charakter als Ehewohnung verloren hat. Gleiches gilt im Ergebnis, wenn der ausgezogene Ehegatte das
Mietverhältnis über die von ihm allein gemietete Wohnung gekündigt hat. Dass er in einem solchen Fall mit der Weiternutzung der Wohnung durch den
anderen Ehegatten nicht einverstanden ist, weil das Mietverhältnis beendet ist und beide Ehegatten zur Räumung verpflichtet sind, rechtfertigt keine
Zuweisungsanordnung nach § 1361b BGB zugunsten des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten (OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2005 - 14 UF 11/05,
FamRZ 2005, 1993).
Auch Bungalows und Gartenlauben können als Ehewohnung angesehen werden. Die Tatsache, dass die in einem Kleingartengelände errichtete Laube in den
Sommermonaten auch für Übernachtungen genutzt wurde, macht diese noch nicht zur Wohnung (OLG Naumburg, Beschluss vom 07.09.2004 - 3 WF 137/04,
FamRZ 2005, 1269).
Für die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung aus § 1361b III S. 1 BGB ist eine dingliche Berechtigung des Antragstellers nicht Voraussetzung. Es ist
im Einzelfall eine Billigkeitsentscheidung zutreffen (OLG München, Beschluss vom 26.07.2007 - 16 UF 1164/07, FamRZ 2008, 695).
Auch wenn eine Ehegatte freiwillig aus dem gemeinsamen Haus auszieht, steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 1361 b III 2 BGB zu.
Diese Vorschrift ist lex specialis gegenüber § 745 II BGB. Ab Rechtskraft der Scheidung ergibt sich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus der analogen
Anwendung von §§ 2, 3 HausratsVO (OLG München, Beschluss vom 17.04.2007 - 2 UF 1607/06, NJW 2008, 381).
Gegen einen Beschluss des Familiengerichts auf Wohnungszuweisung nach §§ 18a HausrVO, 1361b BGB ist die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO das
zulässige Rechtsmittel. Das Verfahren nach §§ 18a HausrVO, 1361b BGB ist auch neben einem Verfahren nach § 620 Nr. 7 ZPO zulässig (vgl. OLG Köln, 25.
Zs. - FamS -, FamRZ 1994, 632). Der Anspruch auf Nutzungsvergütung nach § 1361b III S. 2 BGB ist der Höhe nach an eine vorrangige Regelung über die
Anrechnung eines Wohnvorteils auf den Trennungsunterhalt des die Wohnung nutzenden Unterhaltsberechtigten gebunden. Nur im Ausnahmefall ist daher
dann eine Verpflichtung zur Zahlung einer zusätzlichen Nutzungsvergütung berechtigt, wenn der im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts dem
Einkommen des Unterhaltsberechtigten zugerechnete Wohnvorteil nicht dem ihm unterhaltsrechtlich zurechenbaren Nutzungswert entspricht (OLG Köln,
Beschluss vom 26.02.2004 - 4 UF 19/04, FamRZ 2005, 639).
Gegen einen Beschluss des Familiengerichts auf Wohnungszuweisung nach §§ 18a HausrVO, 1361b BGB ist die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO das
zulässige Rechtsmittel. Das Verfahren nach §§ 18a HausrVO, 1361b BGB ist auch neben einem Verfahren nach § 620 Nr. 7 ZPO zulässig (vgl. OLG Köln, 25.
Zs. - FamS -, FamRZ 1994, 632). Der Anspruch auf Nutzungsvergütung nach § 1361b III S. 2 BGB ist der Höhe nach an eine vorrangige Regelung über die
Anrechnung eines Wohnvorteils auf den Trennungsunterhalt des die Wohnung nutzenden Unterhaltsberechtigten gebunden. Nur im Ausnahmefall ist daher
dann eine Verpflichtung zur Zahlung einer zusätzlichen Nutzungsvergütung berechtigt, wenn der im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts dem
Einkommen des Unterhaltsberechtigten zugerechnete Wohnvorteil nicht dem ihm unterhaltsrechtlich zurechenbaren Nutzungswert entspricht (OLG Köln,
Beschluss vom 26.02.2004 - 4 UF 19/04, FamRZ 2005, 639).
Zur Wohnung gehören auch Nebenräume wie Keller, Garage, Sport- und Fitnessräume, sofern diese von den Eheleuten vor der Trennung genutzt wurden. Die
Räumlichkeiten verlieren ihren Charakter als Ehewohnung nicht dadurch, dass ein Ehegatte wegen erheblicher ehelicher Spannungen auszieht. Eine eindeutige
Aufgabe der Wohnung liegt nicht vor, wenn die Parteien in einer Vereinbarung festhalten, dass die Regelung nur vorübergehend und im beiderseitigen
Einvernehmen abänderbar ist (OLG Jena, Beschluss vom 21.01.2004 - 1 UF 505/03, NJW-RR 2004, 435).
Die Wahrung der Belange des im Haushalt lebenden Kindes kann die befristete Zuweisung der Ehewohnung an den betreuenden Elternteil rechtfertigen, auch
wenn diese im Alleineigentum des Ag. steht. Bei Erlass einer Schutzanordnung nach § 1 I GewSchG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten
(OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.11.2003 - 18 WF 190/03, NJW-RR 2004, 434).
Die Alleinzuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens setzt voraus, dass der antragstellende Ehepartner dort wohnen will. Eine vorläufige
Zuweisung der Ehewohnung zum Zwecke der Vermietung kommt deshalb nicht in Betracht. Das gilt selbst dann, wenn dem antragstellenden Ehegatten der
Nießbrauch zusteht und der andere Ehegatte sich in Strafhaft befindet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2003 - 3 UF 112/03, NJW-RR 2003, 1660).
Nach dem Wortlaut des § 1361b III BGB kann zwar ein Vergütungsanspruch geltend gemacht werden; die Möglichkeit der Freistellung von
Mietzinsansprüchen des Vermieters ist im Gesetz nicht vorgesehen. Da aber die Freistellung im Verhältnis zu einer Verpflichtung auf Zahlung einer Vergütung
für die Wohnungsnutzung rechtlich als ein Minus zu werten ist, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Klage auf Freistellung im Innenverhältnis
(OLG Naumburg, Beschluss vom 14.11.2002 - 8 WF 211/02, FamRZ 2003, 1748).
Zu den für die Durchführung einer Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB erforderlichen Anordnungen kann auch das Verbot an einen Ehegatten gehören,
die Ehewohnung wieder zu betreten und sich der Ehewohnung auf eine bestimmte Distanz hin zu nähern (OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2002 - 14 UF
171/02, FamRZ 2003, 319).
***
Das Begehren nach einer dauerhaften Nutzungsregelung gemäß § 745 II BGB hat Vorrang vor einer nur vorläufigen Regelung gemäß § 1361b BGB (AG
Ludwigslust, Beschluss vom 29.11.2004 - 5 F 227/03, FamRZ 2005, 728).
Verwehrt ein Ehegatte dem anderen den Zutritt zur im Eigentum beider Parteien stehenden Ehewohnung, so kann dieser die Einräumung des Mitbesitzes nach
§§ 1011, 985 BGB verlangen, sofern nicht für den Ehegatten, der den Zutritt verwehrt, die Voraussetzungen des § 1361b BGB vorliegen (AG Neustadt a.
Rbge., Beschluss vom 16.11.2004 - 34 F 116/04, FamRZ 2005, 1253).
Trotz Einvernehmens der Parteien kann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Wohnungszuweisung für die Dauer des Getrenntlebens bestehen (AG
Warendorf, Beschluss vom 28.06.2002 - 9 F 414/02, FamRZ 2002, 1716).
Die Änderung der Eingriffsschwelle für die Zuweisung der Ehewohnung von "schwerer" in "unbillige Härte" bezweckt primär eine Verbesserung des
Rechtsschutzes für den von häuslicher Gewalt oder erheblichen Drohungen betroffenen Ehegatten (AG Saarbrücken, Beschluss vom 07.05.2002 - 40 F 140/02,
NJW-RR 2003, 145).
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