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Gewaltschutzgesetz - GewSchG Leitsatzkommentar

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Stand: 22. Oktober 2009

Dieser Leitsatzkommentar wird ständig aktualisiert und ist urheberrechtlich geschützt. Der Kanzlei Döhmer steht das alleinige Verwertungsrecht zu. Im Falle der Verletzung des Urheberrechtes werden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltende gemacht. Die zitierten Entscheidungen des BGH sind unter http://www.bundesgerichtshof.de/ im Volltext ab dem 01.01.2000 abrufbar.

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen - Gewaltschutzgesetz - GewSchG (BGBl. I vom 11. Dezember 2001). (Siehe auch § 31 II HSOG - Wohnungsverweisung - Betretungsverbot für die Dauer von 14 Tagen.)

§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
§ 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen
§ 4 Strafvorschriften

***

§ 1361 b Ehewohnung bei Getrenntleben

***

§ 23 a GVG (Zuständigkeit der Amtsgerichte)
§ 23 b GVG (Verweisung an Familiengerichte)
§ 64 b FGG (Verweisung auf Bestimmungen der ZPO, örtliche Zuständigkeit, Wirksamkeit von Entscheidungen pp.)

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Siehe auch unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltschutzgesetz".


§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, anderen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,

soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines am 27.09.2006 vor dem Amtsgericht E abgeschlossenen Vergleichs. Mit diesem hatte er sich im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens nach § 1 Gewaltschutzgesetz verpflichtet, "... es zu unterlassen, sich gegen den Willen der (damaligen) Antragstellerin (der jetzigen Antragsgegnerin) ihr und den (gemeinsamen) Kindern N, N und M auf eine Entfernung von unter 100 m zu nähern. Ausgenommen hiervon wurden zwischen den Parteien vereinbarte Umgangstermine des Antragsgegners (jetzt Antragsteller) mit den drei Kindern ...". Zudem hatte er sich verpflichtet, "... es zu unterlassen, gegen den Willen der Antragstellerin Kontakt jedweder Art, sei es persönlich oder unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln mit der Antragstellerin und den unter Ziffer 1. genannten Kindern aufzunehmen ...".

Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Antragsteller erstinstanzlich begehrt, den Vergleich dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin sich verpflichtet, aus diesem keine Rechte mehr herzuleiten.

Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei ihr gegenüber nie gewalttätig gewesen. Den Vergleich habe er nur geschlossen, weil er vor dem Amtsgericht E keine schmutzige Wäsche habe waschen wollen.

Es sei eine Änderung der Verhältnisse eingetreten. Er sei bei Abschluss des Vergleichs davon ausgegangen, die Antragsgegnerin wünsche keinen Kontakt mit ihm. Tatsächlich nehme sie diesen jedoch häufig von sich aus auf.

Zwischenzeitlich sei streitig geworden, bei wem die Kinder leben sollen. Derzeit seien sie bei ihm. Die Antragsgegnerin betreibe ein Verfahren auf Herausgabe. Wegen der Streitigkeiten rufe sie ihn häufig an. Er empfinde es als ungerecht, dass er sie nicht seinerseits anrufen dürfe. Hinsichtlich der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Mit dem von der Antragsgegnerin angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Abänderungsantrag mit der Maßgabe zurückgewiesen, der Vergleich der Parteien vom 27.09.2006 werde für die Dauer von 18 Monaten befristet.

Zur Befristung hat das Gericht die Ansicht vertreten, ein lebenslanger Ausschluss einer Kontaktaufnahme verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angemessen sei ein Ausschluss für 18 Monaten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung der genannten Befristung. Sie ist der Ansicht, das Gericht sei nicht befugt in die Vertragsfreiheit der Parteien einzugreifen. Diese hätten eine unbefristete Kontaktsperre vereinbart. Sie begehrt die Aufhebung der Befristung.

Der Antragsteller verteidigt den genannten Beschluss. Nach seiner Ansicht ist § 323 ZPO auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Im Hinblick auf die erstinstanzlich vorgetragenen Veränderungen sowie darauf, dass ein unbegrenztes Kontaktverbot unverhältnismäßig sei, habe das Gericht die Vereinbarung zu Recht auf einen Zeitraum von 18 Monaten befristet.

II. Die gem. §§ 64 b Abs. 3 , 64 Abs. 3 Satz 1 FGG i. V. m. §§ 621 e , 511 , 517 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Eine Rechtsgrundlage für die Abänderung der am 27.09.2006 vor dem Amtsgericht E geschlossenen Vereinbarung ist nicht ersichtlich.

§ 620 b ZPO findet keine Anwendung. Die Norm betrifft die Änderung von Beschlüssen im einstweiligen Anordnungsverfahren. Das Familiengericht hat keinen Beschluss, sondern einen Vergleich abgeändert. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Amtsgerichts Erfurt vom 27.09.2006 haben die Parteien einen Vergleich im Hauptsacheverfahren geschlossen.

Die §§ 1684 , 1696 BGB sind nicht einschlägig. Es wird keine Abänderung einer Umgangs- oder Sorgerechtsregelung begehrt. Inhalt des Begehrens des Antragstellers ist vielmehr, die Antragsgegnerin möge sich verpflichten, keine Rechte aus dem Vergleich herzuleiten.

§ 323 ZPO findet keine Anwendung. Inhalt des Vergleichs ist kein Anspruch auf zukünftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen.

§ 323 ZPO ist auch nicht analog anwendbar. Es besteht keine Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen ist. Gem. § 1 Gewaltschutzgesetz ist eine Regelung entweder zu befristen, oder sie ist unbefristet zu treffen.

Die getroffene Regelung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Antragsteller hat diese - nach seinem eigenen Vortrag - willentlich getroffen.

Er wird durch sie nicht unangemessen benachteiligt. Für Regelungen des Umgangs und des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder steht ihm - trotz der genannten Regelung - der Rechtsweg zu den Familiengerichten offen - §§ 1684 Abs. 4 , 1696 BGB.

Die Möglichkeit, mit der Antragsgegnerin persönlich Kontakt aufzunehmen, erscheint im Hinblick auf die zerrütteten Verhältnisse zwischen den Parteien als nicht so schützenswert, dass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Begrenzung der getroffenen vergleichsweisen Vereinbarung und damit eines Eingriffs in die Vertragsfreiheit bedarf.

Der Senat hat davon abgesehen, die Parteien persönlich anzuhören. Inhalt des Verfahrens sind lediglich Rechtsfragen...." (OLG Rostock, Beschluss vom 06.11.2008, 10 UF 122/08)

***

„...Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner liegen nicht vor.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 27.5.2008 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Antragsgegner im Hinblick auf den vorangegangenen Antrag der Antragstellerin nach § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) insbesondere verpflichtet hat, die Wohnung in E. nicht zu betreten, sich nicht in einem Umkreis von weniger als 100 m zu dieser Wohnung aufzuhalten und sich der Antragstellerin und der gemeinsamen Tochter L. nicht zu nähern. Durch Beschluss noch in der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht den Vergleich zur gerichtlichen Entscheidung gemacht. Diese gerichtliche Entscheidung ist nicht mit einem Rechtsmittel angefochten worden, also rechtskräftig. Die Vollstreckung findet daher gemäß § 64 b Abs. 4 FGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung , insbesondere nach §§ 885 , 890 , 891 und 892 a ZPO statt. Im vorliegenden Fall anwendbar ist die Vorschrift des § 890 ZPO , wonach dann, wenn einer Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, zuwider gehandelt wird, wegen einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann (vgl. auch Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 64 b, Rz. 36; Weinreich, in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht - FA-FamR, 6. Aufl., 8. Kapitel, Rz. 376). Eine Zwangsvollstreckung nach § 33 FGG , wie sie das Amtsgericht vorgenommen hat, scheidet demnach aus.

2. Der angefochtene Beschluss kann nicht mit der Maßgabe, dass anstelle eines Zwangsgeldes ein Ordnungsgeld festzusetzen ist, aufrecht erhalten werden. Denn zwischen diesen beiden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen besteht ein erheblicher Unterschied. Entsprechend verlangt die Vorschrift des § 890 Abs. 2 ZPO , dass der Festsetzung eines Ordnungsgeldes eine entsprechende Androhung vorausgehen muss, wie andererseits nach § 33 Abs. 3 FGG für die Festsetzung eines Zwangsgeldes erforderlich ist, dass dieses vorher angedroht wird..

Vorliegend hat das Amtsgericht durch den in der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2008 verkündeten Beschluss dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht. Hierin liegt nicht (auch) die Androhung eines Ordnungsgeldes.

Ein Zwangsgeld dient ausschließlich der Erzwingung der Befolgung gerichtlicher Verfügungen. Es ist keine Strafe oder Buße für begangene Pflichtverletzungen, sondern hat lediglich den Zweck, zukunftsbezogen den Willen des Verpflichteten zu beugen (Senat, FamRZ 2008, 1551; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 36; Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl., § 33 FGG, Rz. 2; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rz. 4). Da es sich beim Zwangsgeld somit um ein Beugemittel handelt, ist dessen Festsetzung ausgeschlossen, wenn der Zweck, den Willen des Pflichtigen zu beugen, erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33, Rz. 19). Demgegenüber ist ein Ordnungsgeld ein Sanktionsmittel, durch das der Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung nachträglich geahndet wird (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1574). Insoweit kommt es nicht auf das zukünftige Verhalten des Pflichtigen an. Entscheidend und für die Festsetzung des Ordnungsgeldes allein ausreichend ist ein in der Vergangenheit liegender Verstoß gegen die gerichtliche Anordnung. Gerade wegen dieser Unterschiede hat der Gesetzgeber in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) am 1.9.2009 in Kraft treten wird, die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs abweichend vom bisherigen Rechtszustand geregelt (vgl. BT-Drucksache 16/9733, S. 51). Nach § 89 Abs. 1 FamFG kann nun bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden. Mit der Verhängung von Ordnungsmitteln anstelle von Zwangsmitteln nach § 33 FGG soll die Effektivität der Vollstreckung von Umgangs- und Herausgabeentscheidungen künftig erhöht werden, da Ordnungsmittel anders als Zwangsmitteln nicht ausschließlich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person dienen, sondern daneben Sanktionscharakter haben; deshalb können sie auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. Gesetzesbegründung zu § 89 FamFG in BT-Drucksache 16/6308, S. 218).

Die Androhung des Ordnungsmittels, wie sie § 890 Abs. 2 ZPO verlangt, muss hinreichend bestimmt sein (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 890, Rz. 12 b). Die Androhung eines Zwangsgeldes reicht insoweit nicht aus, da diese sich von seinem Zweck her, wie soeben ausgeführt, deutlich von einem Ordnungsgeld unterscheidet. Wird anstelle eines Ordnungsgeldes ein Zwangsgeld angedroht, so braucht der Pflichtige nicht zwingend damit zu rechnen, allein ein Verstoß gegen die gerichtliche Anordnung werde bereits dazu führen, dass er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt ist. So könnte beispielsweise der Antragsgegner im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Verpflichtung, die Wohnung in E. nicht mehr zu betreten, der Auffassung sein, ein Aufsuchen jener Wohnung könne, wenn ein Umzug der Antragstellerin in eine andere Wohnung, wie vorliegend geltend gemacht, bevorstehe, zu einer Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr führen, weil der Zweck, die Wohnung in E. nicht mehr zu betreten, um ein Aufeinandertreffen mit der Antragstellerin zu verhindern, nicht mehr erreichbar wäre. Angesichts dessen reicht die Androhung eines Zwangsgeldes nicht aus, um ein Ordnungsgeld festzusetzen.

3. Da das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung nicht auf der Grundlage der zutreffenden Vorschriften vorgenommen hat, kann die angefochtene Entscheidung nicht von Bestand bleiben. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsgegner gegen den vom Amtsgericht übernommenen Vergleich vom 27.5.2008 verstoßen hat, kommt es somit nicht an. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008, 10 WF 165/08)

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Für den Streitwert von Verfahren gemäß §§ 1, 2 GewSchG ist zu unterscheiden, ob Anträge nur gemäß § 1 oder auch gemäß § 2 GewSchG gestellt werden. Gegebenenfalls sind die Streitwerte zu addieren. Der Streitwert für Anträge gemäß § 1 GewSchG beträgt regelmäßig 3.000,00 EUR, §§ 100a, 30 Abs. 2 KostO. Der Streitwert des Antrags nach § 2 GewSchG wird in der Regel mit dem sechsfachen Monatsmietwert anzusetzen sein. Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 1 und § 2 des Gewaltschutzgesetzes sind wertmäßig gesondert und ebenfalls addiert anzusetzen. Der Streitwert wird dann in der Regel mit 500,00 EUR (§ 24 S. 1 RVG; § 1 GewSchG) und 1.000,00 EUR (§ 53 Abs 2 S. 2 GKG x 1/2, § 2 GewSchG) anzusetzen sein (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.01.2008, 10 WF 7/08).

Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen aufgrund einstweiliger Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz ist nur bei Vorliegen einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels zulässig. Die Zwangsvollstreckung wegen Telefonanrufen nach dem Gewaltschutzgesetz ist nur zulässig, wenn der Vollstreckungstitel diese verbietet. Ein allgemeines Belästigungsverbot ist nicht ausreichend (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2007 - 20 WF 104/07, NJW 2008, 450 zu ZPO § 890, GewSchG § 1, FGG § 64b IV).

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„... Die Erfolgsaussichten der Parteien sind im eAO - Verfahren - zwar unabhängig von den Aussichten im Hauptverfahren - zu prüfen (§ 114 ZPO, vgl. Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 4. Auflage, Rdnr. 243).

Die Antragstellerin weist aber zu Recht darauf hin, dass die einstweilige Anordnung als verfahrensunselbständiges Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes in einem Nebenverfahren ergeht, dass sich im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens abwickelt. Zulässigkeitsvoraussetzung für ein eAO - Verfahren ist deshalb, dass ein Hauptsacheverfahren nach § 1 GewSchG anhängig ist oder gleichzeitig mit dem eAO - Antrag anhängig gemacht, bzw. ein Prozesskostenhilfeantrag für ein solches Verfahren eingereicht wird (§ 64 Abs. 3 FGG, § 620 a Abs. 2 ZPO; Gießler/Soyka, a.a.O., Rdnr. 1006).

Die einstweilige Anordnung erfordert neben einer Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 1 GewSchG, dass der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an einer vorläufigen Schutzanordnung hat. Diese ist wie beim Verfügungsgrund gegeben, wenn eine Rechtsgutsverletzung bereits eingetreten ist, so dass von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist (Gießler/Soyka, a.a.O., Rdnr. 1015).

Da ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung ein Hauptsacheverfahren voraussetzt und neben einer Rechtsgutsverletzung zusätzlich ein Regelungsbedürfnis erfordert, kann die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens nicht abweichend von dem einstweiligen Anordnungsverfahren beurteilt werden, so dass der Antragstellerin auch für das Hauptsachverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (§ 114 ZPO).

Im Rahmen der Hauptsacheentscheidung wird das Amtsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Umstand, der Antragsgegner habe nach Zustellung des eAO-Beschlusses keine weiteren Gewaltanwendungen oder Drohungen vorgenommen, nicht ausreicht, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Ist die Wiederholungsgefahr einmal gegeben, so ist von ihrem Fortbestand auszugehen, es sei denn, es kann festgestellt werden, dass sie weggefallen ist; der Fortbestand der Wiederholungsgefahr ist zunächst zu vermuten. An den Nachweis des Wegfalls sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BayOLG, NJW-RR 1987, 463).

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da die Antragstellerin aufgrund des Erfolges der Beschwerde keine Beschwerdegebühr zu tragen hat (§§ 1, 131 Abs. 2 KostO) und im übrigen eine Erstattung der Kosten nicht stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO). ..." ( Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.03.2007 - 1 WF 31/07 zu § 1 GewSchG, § 620 Nr 9 ZPO, § 620a Abs 2 ZPO).

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Gemäß § 64 FGG i.V.m. §§ 1 und 2 GewSchG und § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8a GVG ist das Familienrecht für Verfahren nach den §§ 1 und 2 GewSchG nur zuständig, wenn die Beteiligten dieses Verfahrens einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben (OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2006 - 10 WF 222/06 zu § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 281 ZPO, § 64b FGG, § 1 GewSchG, § 2 GewSchG).

Zivilrechtliche Untersagungsanordnungen im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens nach § 1 GewSchG zum Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen, die im Wege einer einstweiligen Anordnung als vorläufige Regelung gem. § 64b Abs. 3 S. 1 FGG erlassen worden sind, werden gem § 64b Abs. 4 nicht nach § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO, sondern gem. § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO mit der Möglichkeit der Anordnung von Ordnungshaft vollstreckt. Die Anordnung von Zwangshaft nach § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO kommt nicht in Betracht und ist verfahrensfehlerhaft. Die Gewährung rechtlichen Gehörs im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO ist gem. § 891 S. 2 ZPO unerlässlich ( Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.12.2006 - 4 WF 138/06 zu § 1 GewSchG, § 64b Abs 3 S 1 FGG, § 64b Abs 4 FGG, § 888 Abs 1 S 1 ZPO, § 890 Abs 1 S 1 ZPO).

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„... Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Salzwedel - 50 F 112/06 GS - vom 31. Juli 2006 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird untersagt,
- sich der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 50 m zu nähern, sie auf der Straße anzusprechen und ihr zu folgen;
- direkt Verbindung zur Antragstellerin, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen;
- die Antragstellerin zu beleidigen, zu bedrohen, zu verletzen oder körperlich zu misshandeln.

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 2.500,00 € angedroht und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu einem Monat. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die weiter gehende Beschwerde der Antragstellerin und die Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der Kosten der einstweiligen Anordnung trägt der Antragsgegner. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zu ½.; eine Kostenerstattung findet nicht statt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 €, der für die einstweilige Anordnung auf 500,00 € festgesetzt. ...

I. Die Parteien sind seit mehr als 18 Jahren verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, eine Tochter, geboren am 20.06.1990, und ein Sohn, geboren am 21.11.1987, hervorgegangen. Im Oktober 2005 trennten sich die Parteien, wobei die Trennung zunächst innerhalb des gemeinsamen als Ehewohnung genutzten Hauses erfolgte. Der Antragsgegner leidet an einer Alkoholkrankheit. Am 9. Februar 2006 wurde die Antragstellerin von dem Antragsgegner tätlich angegriffen; der Antragsgegner schlug die Antragstellerin mit der Faust ins Gesicht, wobei diese verletzt wurde. Aufgrund dieses Vorfalls zog die Antragstellerin vorläufig aus der Ehewohnung aus. In der Folgezeit stellte der Antragsgegner der Antragstellerin wiederholt nach, indem er sie an ihrer Arbeitstelle aufsuchte oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln belästigte und bedrohte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der einstweiligen Anordnung vom 5. April 2006, Bl. 36 f. d.A., den Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Juli 2006 (Verlängerung der einstweiligen Anordnung), Bl. 93 f. d.A., und den Beschluss zur Hauptsache vom 31. Juli 2006, Bl. 126 f. d.A., Bezug genommen.

Am 27. März 2006 hat die Antragstellerin die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt, u. a. auch die Überlassung der Ehewohnung zu ihrer alleinigen Nutzung. Nachdem die Antragstellerin am 25. Juli 2006 endgültig aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sie die Anträge bezüglich der Ehewohnung für erledigt erklärt. Sie hat zuletzt beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen,
1. sich ihr auf eine Entfernung von weniger als 50 m zu nähern, sie auf der Straße anzusprechen und ihr zu folgen;
2. Kontakt zu ihr unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere Telefonanrufe und SMS-Nachrichten, aufzunehmen;
3. sie zu beleidigen oder zu bedrohen;
4. sie zu verletzen und/oder körperlich zu misshandeln;
5. dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 2.500,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Monaten sowie im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten anzudrohen;
6. den Gerichtsvollzieher zu ermächtigen, bei Nichtbeachtung der Gerichtsentscheidung Gewalt anzuwenden, insbesondere den Antragsgegner zu entfernen und zur Not die Polizei im Wege der Amtshilfe hinzu zu ziehen;
7. den Antragsgegner darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die gerichtliche Anordnung gemäß § 4 Gewaltschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden können.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2006 hat das Amtsgericht dem Antragsgegner untersagt, Verbindung zur Antragstellerin, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen sowie die Antragstellerin zu beleidigen, zu bedrohen, zu verletzen oder körperlich zu misshandeln. Des Weiteren hat es dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes von bis zu 25.000,00 € angedroht. Die Gerichtskosten hat es beiden Parteien ohne Kostenerstattung im Übrigen auferlegt.

Gegen diesen Beschluss haben die Parteien wechselseitig Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihre erstinstanzlich gestellten Anträge zu Nr. 1., 5., 6. und 7. weiter. Außerdem ist sie der Ansicht, die erstinstanzlichen Kosten seien dem Antragsgegner aufzuerlegen. Der Antragsgegner begehrt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit ihm untersagt worden ist, Verbindung zur Antragstellerin aufzunehmen. Er ist der Ansicht, die Regelung sei zu weitgehend, da zwischen den Parteien angesichts der Trennung noch viele Fragen zu regeln seien, was ohne direkte Kommunikation nicht möglich sei. Im Übrigen beantragen die Parteien jeweils die Zurückweisung der gegnerischen Beschwerde.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. September 2006 auf Antrag der Antragstellerin eine einstweilige Anordnung erlassen. Wegen des Inhalts wird auf diesen Beschluss verwiesen, Bl. 193 f. d.A. Am 9. November 2006 erfolgte eine mündliche Anhörung.

II. Die Beschwerden der Parteien sind gemäß §§ 621 e Abs. 1 und Abs. 3, 621 Abs. 1 Nr. 13 ZPO zulässig. In der Sache hat nur die Beschwerde der Antragstellerin teilweise Erfolg.

In Erweiterung des angefochtenen Beschlusses ist dem Antragsgegner gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 GewSchG auch zu untersagen, sich der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 50 m zu nähern, sie auf der Straße anzusprechen und ihr zu folgen, da diese Maßnahme aus denselben Gründen erforderlich ist, wie die bereits vom Amtsgericht angeordneten Maßnahmen, um einen effektiven Schutz der Antragstellerin vor weiteren Verletzungen und Nachstellungen durch den Antragsgegner zu gewährleisten. Auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, die auch die erweiternde Maßnahme rechtfertigen, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Anhörung durch den Senat hat hierzu keine neuen Erkenntnisse ergeben. Dass seit dem Erlass der erstinstanzlich erlassenen einstweiligen Anordnung seitens des Antragsgegners keine Übergriffe und Nachstellungen mehr erfolgten, hindert die Anordnung dieser Maßnahme nicht, da dies offenbar unter dem Eindruck dieser Anordnung erfolgte.

Hinsichtlich des erstinstanzlich angedrohten Zwangsgeldes war entsprechend dem Antrag der Antragstellerin ein Ordnungsgeld, allerdings nur in beantragter Höhe von 2.500,00 € auszusprechen sowie ersatzweise Ordnungshaft. Die Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft folgt aus § 64 b Abs. 4 GewSchG in Verb. mit § 890 ZPO. § 33 FGG, worauf das Amtsgericht seine Entscheidung versehentlich gestützt hat und wonach die Androhung von Zwangsgeld in Betracht kommt, ist nach den vorbezeichneten Vorschriften hier nicht anwendbar. Die Vollstreckung erfolgt hier nach den Vorschriften der ZPO.

Darüber hinaus hat die Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg. Eine Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur Gewaltanwendung konnte nicht erfolgen, da es sich hierbei um eine vollstreckungsrechtliche Maßnahme handelt. Eine solche Maßnahme kann deshalb im Erkenntnisverfahren nicht getroffen werden. Für den von der Antragstellerin begehrten Hinweis auf die Strafbarkeit etwaiger Verstöße gegen die getroffenen Anordnungen gemäß § 4 GewSchG besteht keine Veranlassung, da sich dies bereits aus dem Gesetz ergibt. Das Gesetz ist in diesem Punkt eindeutig. Durch einen entsprechenden Hinweis durch das Gericht könnte kein effektiverer Schutz der Antragstellerin erreicht werden.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist demgegenüber in vollem Umfange unbegründet. Die von diesem beanstandete Untersagung der Verbindungsaufnahme ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die auch insoweit verwiesen wird, erforderlich. Dem Antragsgegner bleiben entgegen seiner Ansicht genügend Möglichkeiten, die zur Regelung der noch zwischen den Parteien anstehenden Probleme erforderlichen Kontakte mit der Antragstellerin über Dritte aufzunehmen. Die Kontaktaufnahme über Dritte sollte mit dem angefochtenen Beschluss nicht untersagt werden, wie den Gründen zu entnehmen ist. Um hier Missverständnisse zu vermeiden, war dies im Tenor entsprechend klar zu stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, § 64 b Abs. 2 Satz 2 FGG in Verb. mit § 620 g ZPO. Dabei sind die Kosten erster Instanz dem Antragsgegner aufzuerlegen, da dies der Billigkeit entspricht. Denn dieser hat durch sein Verhalten das Verfahren provoziert und notwendig gemacht. Bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist von einer Kostenerstattung abzusehen, da eine solche angesichts des teilweisen Unterliegens der Antragstellerin nicht der Billigkeit entspricht. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 100 a, 30 Abs. 2 KostO. ..." (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 UF 91/06)

***

Ein Anspruch auf Überlassung der gemeinschaftlich genutzten Wohnung besteht nur, wenn der Antragsgegner vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit der Antragstellerin verletzt, nicht bei einer Nötigung, die in der Drohung liegt, deren Haus mit einem Radlader zusammenzuschieben (OLG Rostock, Beschluss vom 16.10.2006 - 11 UF 39/06 zu § 1 Abs 1 S 1 GewSchG, § 2 Abs 1 GewSchG).

Im außerhäuslichen Bereich ergibt sich die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG nicht schon auf Grund der durch die Erstbegehung einer vorsätzlichen Verletzungshandlung unwiderleglich vermuteten Wiederholungsgefahr. Es müssen über die „Anlasstat" hinaus im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung konkrete Anhaltspunkte für eine „konfliktbelastete" Täter-Opfer-Beziehung vorliegen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.01.2006-1 U 13 7/05, NJW-RR 2006, 747 f).

Versöhnen sich die Parteien nach Anordnung einer Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz und wohnen sie wieder zusammen, so hat der Antragsteller den Titel herauszugeben. Er darf den Titel nicht „auf Vorrat" behalten für den Fall, dass er im weiteren Verlauf der Frist (§ 1 I Satz 2 GewSchG) noch einmal beabsichtigen sollte, gegen den Antragsgegner zu vollstrecken (KG, Urteil vom 02.05.2005 - 16 UF 53/05, FamRZ 2006, 49).

Verletzung der Freiheit i.S. des § 1 I S. 1 GewSchG bedeutet Entziehung der körperlichen Bewegungsfreiheit, wozu auch kurzzeitige Entziehungen zählen können. Die Widerrechtlichkeit der Rechtsverletzung i.S. des § 1 I S. 1 GewSchG wird vermutet. Es obliegt dem Ag., diese Vermutung insbesondere durch Darlegung eines Rechtfertigungsgrunds zu widerlegen. Auch die Wiederholungsgefahr wird vermutet. An die Widerlegung der Vermutung sind hohe Anforderungen zu stellen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2005 - 9 UF 27/05, NJW-RR 2006, 220).

Bei Erlass einer Schutzanordnung nach § 1 I GewSchG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 434).

Über die sofortige Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz hat der Einzelrichter zu entscheiden. Für einstweilige Anordnungen nach den Regelungen des § 1 II Ziff. 1, 2, VI Gewaltschutzgesetz ist es unerheblich, welche Ursachen für die Verschlechterung der Beziehungen der zusammen wohnenden Personen und deren Auseinandersetzungen bestehen (OLG Schleswig NJW-RR 2004, 156).

Ausreichend für eine Befristung i. S. von § 1 I 2 GewSchG ist es, die vorläufige Maßnahme bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens zu begrenzen (OLG Naumburg , Beschluss vom 08.10.2002 - 8 WF 194/02).

*** (LG)

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen ein Kind - Minderjähriger jünger als 14 Jahre - ist mangels Rechtsschutzinteresses an der Erlangung eines Titels unzulässig, weil gegen ein Kind Ordnungsmittel nach § 890 ZPO wegen deren strafähnlichen Charakters im Hinblick auf dessen Schuldunfähigkeit im Sinne des § 19 StGB nicht festgesetzt werden können (LG Bonn, Beschluss vom 11.05.2006 - 6 T 110/06 zu § 1 GewSchG, § 19 StGB, § 890 ZPO).

Ein vollstreckbarer Vergleich in einem Gewaltschutzverfahren beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ein neues Anordnungsverfahren, wenn dadurch die Grundlage für eine Bestrafung geschaffen werden kann (LG Kassel, Beschluss vom 30.11.2005 - 1 T 170/05, FamRZ 2006, 561).

Begehrt der Antragsteller im Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz eine Unterlassungsanordnung, die im Text und im Schutzumfang einem bereits früher geschlossenen Vergleich mit einer Unterlassungspflicht des Antragsgegners entspricht, besteht für die erneute Unterlassungsanordnung kein Rechtsschutzinteresse. Dass der Antragsgegner sich über in dem Vergleich eindeutig normierte Verbote hinweggesetzt hat, begründet kein weitergehendes Rechtsschutzinteresse, sondern stellt ein Problem der Vollstreckung der bereits eingegangenen Unterlassungsverpflichtung dar (LG Kassel, Beschluss vom 05.07.2005 - 1 T 108/05, NJW-RR 2006, 370).

*** (AG/VG)

Die Verlängerung eines auf zwei Wochen befristeten polizeilichen Wohnungsverweises um weitere zwei Wochen zum Zweck der Überbrückung des Zeitraums bis zum Ergehen einer Entscheidung des Familiengerichts über richterliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz begegnet erheblichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der fehlerfreien Ermessensausübung gemäß §§ 1, 3 PolG (PolG BW) und der Zuständigkeit der Polizei zum Schutz privater Rechte (§ 2 Abs. 2 PolG (PolG BW); VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.08.2007 - 6 K 2446/07 zu § 1 PolG BW, § 3 PolG BW, § 2 Abs 2 PolG BW, § 1 GewSchG).

Wurde gegen die einstweilige Verfügung eines Amtsgerichts, wonach einer Person eine Entfernung von weniger als 100 Meter zur Betroffenen und deren Wohnung untersagt wurde, mehrmals verstoßen, kann die Polizei zur verbeugenden Gefahrenabwehr einen sofort vollziehbaren Platzverweis erteilen. Ein Platzverweis, der alle Straßen der Betroffenen auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle einbezieht und nur für wenige Stunden am Tage gilt, kann im Hinblick auf ein uneinsichtiges Verhalten und hartnäckiges Zuwiderhandeln verhältnismäßig sein ( VG Arnsberg, Beschluss vom 02.02.2006 - 3 L 47/06 zu § 1 GewSchG, § 34 Abs 2 PolG NW 2003, § 80 Abs 5 VwGO).

Zum Unterlassungsanspruch einer Joggergruppe gegen einen sie im Wald wiederholt auslachenden und provozierenden Verfolger (AG Recklinghausen, Urteil vom 15.11.2005 - 11 C 403/05 - NJOZ 2006, 2042).

Wird der Mieter, der mit der Ehefrau gemeinsam die Wohnung angemietet hat, im Zuge des Gewaltschutzgesetzes der Wohnung verwiesen und ordnungsbehördlich in eine öffentliche Unterkunft eingewiesen, ändert sich nicht sein Status als Mieter der Ehewohnung. Der Vermieter kann ihn aus dem Mietvertrag in Anspruch nehmen (AG Ludwigshafen WuM 2004, 608).

Behauptet der Antragsteller einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG eine Verletzungshandlung nach § 1 GewSchG, die er zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Polizei verneint hat, ist insbesondere die Glaubhaftmachung des Vorliegens dieser Verletzungshandlung zu prüfen (AG Flensburg, Beschluss vom 30.04.2004 - 94 F 86/04).

Bei einem strafbewehrten Verbot nach dem GewSchG ist dagegen ein klarstellender Beschluss geboten, um die Gefahr einer Strafverfolgung zu bannen (AG Neustadt FamRZ 2004, 1392).



§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung

(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zubefristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern; es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(3) Der Anspruch nach Absatz l ist ausgeschlossen,

1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
2.wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.

(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung dergemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Geschäftswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes, das die Benutzung der Wohnung betrifft (S 64 b III FGG, § 2 GewSchG), beträgt 2000 Euro (analog § 24 S. 3, S. 2 RVG, § 53 II 2 GKG; a. M. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. 1. 2008, Az. 10 WF 7/08; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.04.2008 - 7 WF 459/08, MDR 2008, 887).

Für den Streitwert von Verfahren gemäß §§ 1, 2 GewSchG ist zu unterscheiden, ob Anträge nur gemäß § 1 oder auch gemäß § 2 GewSchG gestellt werden. Gegebenenfalls sind die Streitwerte zu addieren. Der Streitwert für Anträge gemäß § 1 GewSchG beträgt regelmäßig 3.000,00 EUR, §§ 100a, 30 Abs. 2 KostO. Der Streitwert des Antrags nach § 2 GewSchG wird in der Regel mit dem sechsfachen Monatsmietwert anzusetzen sein. Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 1 und § 2 des Gewaltschutzgesetzes sind wertmäßig gesondert und ebenfalls addiert anzusetzen. Der Streitwert wird dann in der Regel mit 500,00 EUR (§ 24 S. 1 RVG; § 1 GewSchG) und 1.000,00 EUR (§ 53 Abs 2 S. 2 GKG x 1/2, § 2 GewSchG) anzusetzen sein (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.01.2008, 10 WF 7/08).

Gemäß § 64 FGG i.V.m. §§ 1 und 2 GewSchG und § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8a GVG ist das Familienrecht für Verfahren nach den §§ 1 und 2 GewSchG nur zuständig, wenn die Beteiligten dieses Verfahrens einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben (OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2006 - 10 WF 222/06 zu § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 281 ZPO, § 64b FGG, § 1 GewSchG, § 2 GewSchG).

Ein Anspruch auf Überlassung der gemeinschaftlich genutzten Wohnung besteht nur, wenn der Antragsgegner vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit der Antragstellerin verletzt, nicht bei einer Nötigung, die in der Drohung liegt, deren Haus mit einem Radlader zusammenzuschieben (OLG Rostock, Beschluss vom 16.10.2006 - 11 UF 39/06 zu § 1 Abs 1 S 1 GewSchG, § 2 Abs 1 GewSchG).

Wird der in der Hauptsache gestellte Antrag auf Wohnungszuweisung nach § 2 I GewSchG für erledigt erklärt, hat dies zur Folge, dass eine bereits erlassene, inhaltsgleiche einstweilige Anordnung nach § 64b III FGG i.V. mit § 620f I 1 ZPO außer Kraft tritt. Ein Antrag auf Nutzungsvergütung nach § 2 V GewSchG kann auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens gestellt werden, zumal dann, wenn das Hauptsacheverfahren infolge Antragsrücknahme des Gegners endet (OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2005 - 11 WF 135/05, NJW-RR 2006, 8).

Versöhnen sich die Parteien nach Anordnung einer Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz und wohnen sie wieder zusammen, so hat der Antragsteller den Titel herauszugeben. Er darf den Titel nicht „auf Vorrat" behalten für den Fall, dass er im weiteren Verlauf der Frist (§ 1 I Satz 2 GewSchG) noch einmal beabsichtigen sollte, gegen den Antragsgegner zu vollstrecken (KG, Urteil vom 02.05.2005 - 16 UF 53/05, FamRZ 2006, 49).




§ 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen

(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § l Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.

(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Anträge des minderjährigen Kindes gegen seine Eltern nach dem Gewaltschutzgesetz sind unzulässig, zuständig ist ausschließlich das Familiengericht (LG Heilbronn, Beschluss vom 15.04.2008 - 4 T 6/08).

§ 4 Strafvorschriften

Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung ist Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG (BGH, Urteil vom 15.03.2007 - 5 StR 536/06).

*** (OLG)

Die gerichtliche Anordnung nach § 1 GewaltSchG bildet auch im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Strafverfolgung nach § 4 GewaltSchG. Diese Wirkung entfällt nur bei einer Nichtigkeit der Anordnung. Im Rahmen der Strafverfolgung nach § 4 GewaltSchG hat das Gericht alle Voraussetzungen für die Anordnung ohne Bindung an das Vorverfahren selbst zu prüfen. Fehlt der Anordnung eine Fristbestimmung, so hat das Gericht selbst zu entscheiden, ob der Verstoß gegen die Anordnung innerhalb einer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Frist begangen wurde (OLG Celle, Urteil vom 13.02.2007 - 32 Ss 2/07).

Für den Begriff „vollstreckbar" genügt eine abstrakte Vollstreckbarkeit der zugrunde liegenden einstweiligen Verfügung. Nicht erforderlich ist, dass sie auch bereits nach zivilprozessualen Grundsätzen durch Parteizustellung binnen Monatsfrist vollzogen ist (OLG Oldenburg NStZ 2005, 411).

Bei einer Wiederaufnahme des Täters durch das Opfer in die Wohnung ist ein strafbares Verhalten des "Täters" gem. § 4 GewSchG durch das Verweilen in der Wohnung nicht (mehr) gegeben (OLG Hamm, Urteil vom 02.06.2004 - 1 Ss 83/04, StV 2005, 502).

*** (LG)

„... Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Staatsanwaltschaft Hechingen gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Albstadt vom 02. Juli 2008, wodurch der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls vom 04. April 2008 abgelehnt wurde. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 04. April 2008 Strafbefehl gegen den Beschuldigten und legte ihm Verstöße gegen § 4 Gewaltschutzgesetz zur Last. Der Beschuldigte wurde durch Urteil des Amtsgerichtes Albstadt, 5 C 186/07, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Juli 2007 wie folgt verurteilt:

‚ 1. Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, sich dem Grundstück mit Gebäude ... Str. in ... auf weniger als 100 Meter zu nähern.
2. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1 genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einer Dauer von bis zu insgesamt 6 Monaten angedroht.
3. Die Anordnung ist bis zum 31.12.2007 befristet.'

Dieses Urteil wurde von Amts wegen durch Einlegung in den Briefkasten am 24. Juli 2007 zugestellt. Dem Beschuldigten wird nun durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe dem Unterlassungsgebot aus dem Urteil des Amtsgerichtes Hechingen vom 20. Juli 2007 durch Handlungen vom 24. November 2007 zuwider gehandelt.

Der Erlass des Strafbefehls war aus Rechtsgründen abzulehnen, eine Strafbarkeit nach § 4 Gewaltschutzgesetz setzt nicht nur voraus, dass eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Gewaltschutzgesetz gegenüber dem Beschuldigten wirksam geworden ist - hier durch Verkündung des Urteil am 20. Juli 2007 - sondern auch deren Vollstreckbarkeit. Ob eine gegenüber dem Beschuldigten wirksame vollstreckbare Anordnung vorliegt, ist deshalb nach den hierfür geltenden zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Die konkrete Vollstreckbarkeit gegenüber dem Beschuldigten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2007, 1605 f.) nur dann gegeben, wenn der Verfügungskläger die einstweilige Verfügung gemäß §§ 936 , 929 II ZPO gegenüber dem Beschuldigten innerhalb der Frist des § 929 II ZPO vollzogen hat. Vollziehung i.S.d. § 929 ZPO bedeutet bei Unterlassungsverfügungen die Betätigung der Verfügung i.d.R. durch Parteizustellung.

Ausnahmsweise ist bei Unterlassungsverfügungen, die durch Urteil ergangen sind und somit von Amts wegen i.S.d. § 317 I 1 ZPO zugestellt wurden, keine -zusätzliche - Parteizustellung notwendig, wenn das Urteil mit Strafandrohung i.S.d. § 890 II ZPO versehen ist und sich die Parteizustellung als bloße Förmelei darstellen würde, weil sich das Gebrauchmachen und der Betätigungswille aus anderen Umstände eindeutig herleiten lassen (Zöller, ZPO, 22.Aufl., § 929, Rn. 12).

Dies bedeutet, dass zwar nicht ausschließlich durch Parteizustellung von einer einstweiligen Verfügung Gebrauch gemacht werden kann (vgl. hierzu BGH IX ZR 148/88, Urteil vom 13.04.1989 ), aber der Amtszustellung allein das spezifisch vollstreckungsrechtliche Element fehlt, aus dem der Betätigungswille des Gläubigers hergeleitet werden könnte (BGH, IX ZR 36/92, Urteil vom 22. Oktober 1992). Dies gilt im Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes in besonderem Maße, da im Hinblick auf die regelmäßig psychisch angespannte Situation der Beteiligten es auch immer wieder zu spontanen Sinneswandlungen der Beteiligten kommen kann - im Gegensatz etwa zu Unterlassungsverfügungen z.B. im wettbewerbsrechtlichen Bereich, wo teilweise die Rechtsprechung bereits aus dem Antrag auf einstweilige Verfügung mit Strafandrohung auf einen Betätigungswillen schließt (vgl. hierzu OLG Stuttgart, 2 U 215/96, Urteil vom 28. April 1997, Zöller a.a.O., § 929 Rn. 18).

Die Entscheidung, ob von der einstweiligen Verfügung Gebrauch gemacht werden soll - mit den sich unter Umständen daraus ergebenden Schadensersatzansprüchen nach § 945 ZPO - soll in der Hand des Antragsstellers bleiben. Daher kann auf ein Betätigen der einstweiligen Verfügung gerade im Bereich des Gewaltschutzgesetzes nicht verzichtet werden.

Vorliegend sind keine Handlungen ersichtlich, aus denen auf einen Betätigungswillen nach Urteilsverkündung geschlossen werden kann, weder aufgrund Parteizustellung noch aufgrund sonstiger Vollziehungshandlungen.

Eine Vollziehung des Urteils des Amtsgerichts Albstadt nach § 929 II ZPO ist nun nicht mehr möglich, da die Vollziehungsfrist von einem Monat abgelaufen ist.

Im Übrigen liegt auch kein Nachweis vor, wonach dem Beschuldigten das Urteil des Amtsgerichtes Albstadt tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist, da dies ausweislich der Zustellungsurkunde lediglich in den Briefkasten eingelegt wurde.

Der Erlass eines Strafbefehls war daher abzulehnen. ..." (LG Hechingen, Beschluss vom 08.08.2008, 1 Qs 84/08)



§ 1361 b Ehewohnung bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der nach Rechtskraft der Scheidung entstandene Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das in Miteigentum der Ehegatten stehende Hausgrundstück ist keine Familiensache (OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2008 - 13 W 4/08, NJW 2008, 1603).

Wird nach der Trennung ein Teil der im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Ehewohnung von dem anderen Ehegatten allein genutzt, können jedenfalls für die Dauer des Trennungsjahres Billigkeitsgesichtspunkte einem Anspruch auf Nutzungsvergütung entgegenstehen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2008 - 10 UF 97/07, NJW-RR 2008, 957).

Eine Ehewohnung ist begrifflich schon dann gegeben, wenn die Räumlichkeiten von beiden Eheleuten mit einer gewissen Regelmäßigkeit zeitweise genutzt werden. Auch ein Wochenendhaus und eine Ferienwohnung können danach, wenn die Ehepartner dort einen Schwerpunkt ihres Lebens haben, als Ehewohnung angesehen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2008 - 10 WF 311/07, 2/08, FamRZ 2008, 1930).

Bei einem Wohnungszuweisungsverfahren nach § 1361 b BGB ist die Kostenentscheidung gem. § 20 HausrVO zu treffen. Dies gilt auch bei einer übereinstimmenden Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache (OLG Zweibrücken, JurBüro 1986, 1108; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1356). Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung ist - wie im Anwendungsbereich des § 13 a FGG - davon auszugehen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat. Die Auferlegung solcher Kosten bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1356; Johannsen/Henrich/Brudermüller, EheR, 4. Aufl., § 20 HausrVO Rdnr. 3; OLG Köln, Beschluss vom 08.08.2006 - 4 UF 118/06).

Nach der Neuregelung des § 1361 b III 2 BGB sind Nutzungsentschädigungsansprüche des freiwillig ausziehenden Ehegatten als Familiensache einzuordnen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2006 - 9 AR 3/06, OLG-NL 2006, 157).

Auch wenn eine Gewaltanwendung durch den Ehemann nicht nachgewiesen werden kann, kommt aus Gründen des Kindeswohls eine Alleinzuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau in Betracht, wenn diese die Kinder versorgt und es zwischen den Eltern gravierende Auseinandersetzungen gegeben hat (OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2005 - 10 UF 268/05, NJW-RR 2006, 505).

Bei der Zuweisung der Ehewohnung gem. § 1361 b I ist bei der Beurteilung der unbilligen Härte vorrangig auf das Wohl der minderjährigen Kinder abzustellen. Der Zuweisung der Ehewohnung steht Abs. 4 der Vorschrift nicht entgegen, wenn die Härtegründe erstmals nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist eingetreten sind (OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.06.2005 - 10 UF 4331/04, FuR 2005, 573).

Seit der Neufassung des § 1361 b BGB durch das Gewaltschutzgesetz sind die Familiengerichte auch für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung für die Dauer des Getrenntlebens zuständig, da § 1361 b III 2 BGB nunmehr eine anderen Anspruchsgrundlagen vorrangige Sonderregelung darstellt (OLG Dresden, Beschluss vom 10.05.2005 - 21 ARf 7/05, NJW 2005, 3151).

Eine Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1361b BGB scheidet aus, wenn ein Ehepartner die Wohnung endgültig aufgegeben und dem anderen Ehepartner zur Nutzung überlassen hat, weil die Wohnung dann ihren Charakter als Ehewohnung verloren hat. Gleiches gilt im Ergebnis, wenn der ausgezogene Ehegatte das Mietverhältnis über die von ihm allein gemietete Wohnung gekündigt hat. Dass er in einem solchen Fall mit der Weiternutzung der Wohnung durch den anderen Ehegatten nicht einverstanden ist, weil das Mietverhältnis beendet ist und beide Ehegatten zur Räumung verpflichtet sind, rechtfertigt keine Zuweisungsanordnung nach § 1361b BGB zugunsten des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten (OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2005 - 14 UF 11/05, FamRZ 2005, 1993).

Eine Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1361b BGB scheidet aus, wenn ein Ehepartner die Wohnung endgültig aufgegeben und dem anderen Ehepartner zur Nutzung überlassen hat, weil die Wohnung dann ihren Charakter als Ehewohnung verloren hat. Gleiches gilt im Ergebnis, wenn der ausgezogene Ehegatte das Mietverhältnis über die von ihm allein gemietete Wohnung gekündigt hat. Dass er in einem solchen Fall mit der Weiternutzung der Wohnung durch den anderen Ehegatten nicht einverstanden ist, weil das Mietverhältnis beendet ist und beide Ehegatten zur Räumung verpflichtet sind, rechtfertigt keine Zuweisungsanordnung nach § 1361b BGB zugunsten des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten (OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2005 - 14 UF 11/05, FamRZ 2005, 1993).

Auch Bungalows und Gartenlauben können als Ehewohnung angesehen werden. Die Tatsache, dass die in einem Kleingartengelände errichtete Laube in den Sommermonaten auch für Übernachtungen genutzt wurde, macht diese noch nicht zur Wohnung (OLG Naumburg, Beschluss vom 07.09.2004 - 3 WF 137/04, FamRZ 2005, 1269).

Für die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung aus § 1361b III S. 1 BGB ist eine dingliche Berechtigung des Antragstellers nicht Voraussetzung. Es ist im Einzelfall eine Billigkeitsentscheidung zutreffen (OLG München, Beschluss vom 26.07.2007 - 16 UF 1164/07, FamRZ 2008, 695).

Auch wenn eine Ehegatte freiwillig aus dem gemeinsamen Haus auszieht, steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 1361 b III 2 BGB zu. Diese Vorschrift ist lex specialis gegenüber § 745 II BGB. Ab Rechtskraft der Scheidung ergibt sich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus der analogen Anwendung von §§ 2, 3 HausratsVO (OLG München, Beschluss vom 17.04.2007 - 2 UF 1607/06, NJW 2008, 381).

Gegen einen Beschluss des Familiengerichts auf Wohnungszuweisung nach §§ 18a HausrVO, 1361b BGB ist die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO das zulässige Rechtsmittel. Das Verfahren nach §§ 18a HausrVO, 1361b BGB ist auch neben einem Verfahren nach § 620 Nr. 7 ZPO zulässig (vgl. OLG Köln, 25. Zs. - FamS -, FamRZ 1994, 632). Der Anspruch auf Nutzungsvergütung nach § 1361b III S. 2 BGB ist der Höhe nach an eine vorrangige Regelung über die Anrechnung eines Wohnvorteils auf den Trennungsunterhalt des die Wohnung nutzenden Unterhaltsberechtigten gebunden. Nur im Ausnahmefall ist daher dann eine Verpflichtung zur Zahlung einer zusätzlichen Nutzungsvergütung berechtigt, wenn der im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts dem Einkommen des Unterhaltsberechtigten zugerechnete Wohnvorteil nicht dem ihm unterhaltsrechtlich zurechenbaren Nutzungswert entspricht (OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2004 - 4 UF 19/04, FamRZ 2005, 639).

Gegen einen Beschluss des Familiengerichts auf Wohnungszuweisung nach §§ 18a HausrVO, 1361b BGB ist die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO das zulässige Rechtsmittel. Das Verfahren nach §§ 18a HausrVO, 1361b BGB ist auch neben einem Verfahren nach § 620 Nr. 7 ZPO zulässig (vgl. OLG Köln, 25. Zs. - FamS -, FamRZ 1994, 632). Der Anspruch auf Nutzungsvergütung nach § 1361b III S. 2 BGB ist der Höhe nach an eine vorrangige Regelung über die Anrechnung eines Wohnvorteils auf den Trennungsunterhalt des die Wohnung nutzenden Unterhaltsberechtigten gebunden. Nur im Ausnahmefall ist daher dann eine Verpflichtung zur Zahlung einer zusätzlichen Nutzungsvergütung berechtigt, wenn der im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts dem Einkommen des Unterhaltsberechtigten zugerechnete Wohnvorteil nicht dem ihm unterhaltsrechtlich zurechenbaren Nutzungswert entspricht (OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2004 - 4 UF 19/04, FamRZ 2005, 639).

Zur Wohnung gehören auch Nebenräume wie Keller, Garage, Sport- und Fitnessräume, sofern diese von den Eheleuten vor der Trennung genutzt wurden. Die Räumlichkeiten verlieren ihren Charakter als Ehewohnung nicht dadurch, dass ein Ehegatte wegen erheblicher ehelicher Spannungen auszieht. Eine eindeutige Aufgabe der Wohnung liegt nicht vor, wenn die Parteien in einer Vereinbarung festhalten, dass die Regelung nur vorübergehend und im beiderseitigen Einvernehmen abänderbar ist (OLG Jena, Beschluss vom 21.01.2004 - 1 UF 505/03, NJW-RR 2004, 435).

Die Wahrung der Belange des im Haushalt lebenden Kindes kann die befristete Zuweisung der Ehewohnung an den betreuenden Elternteil rechtfertigen, auch wenn diese im Alleineigentum des Ag. steht. Bei Erlass einer Schutzanordnung nach § 1 I GewSchG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.11.2003 - 18 WF 190/03, NJW-RR 2004, 434).

Die Alleinzuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens setzt voraus, dass der antragstellende Ehepartner dort wohnen will. Eine vorläufige Zuweisung der Ehewohnung zum Zwecke der Vermietung kommt deshalb nicht in Betracht. Das gilt selbst dann, wenn dem antragstellenden Ehegatten der Nießbrauch zusteht und der andere Ehegatte sich in Strafhaft befindet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2003 - 3 UF 112/03, NJW-RR 2003, 1660).

Nach dem Wortlaut des § 1361b III BGB kann zwar ein Vergütungsanspruch geltend gemacht werden; die Möglichkeit der Freistellung von Mietzinsansprüchen des Vermieters ist im Gesetz nicht vorgesehen. Da aber die Freistellung im Verhältnis zu einer Verpflichtung auf Zahlung einer Vergütung für die Wohnungsnutzung rechtlich als ein Minus zu werten ist, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Klage auf Freistellung im Innenverhältnis (OLG Naumburg, Beschluss vom 14.11.2002 - 8 WF 211/02, FamRZ 2003, 1748).

Zu den für die Durchführung einer Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB erforderlichen Anordnungen kann auch das Verbot an einen Ehegatten gehören, die Ehewohnung wieder zu betreten und sich der Ehewohnung auf eine bestimmte Distanz hin zu nähern (OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2002 - 14 UF 171/02, FamRZ 2003, 319).

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Das Begehren nach einer dauerhaften Nutzungsregelung gemäß § 745 II BGB hat Vorrang vor einer nur vorläufigen Regelung gemäß § 1361b BGB (AG Ludwigslust, Beschluss vom 29.11.2004 - 5 F 227/03, FamRZ 2005, 728).

Verwehrt ein Ehegatte dem anderen den Zutritt zur im Eigentum beider Parteien stehenden Ehewohnung, so kann dieser die Einräumung des Mitbesitzes nach §§ 1011, 985 BGB verlangen, sofern nicht für den Ehegatten, der den Zutritt verwehrt, die Voraussetzungen des § 1361b BGB vorliegen (AG Neustadt a. Rbge., Beschluss vom 16.11.2004 - 34 F 116/04, FamRZ 2005, 1253).

Trotz Einvernehmens der Parteien kann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Wohnungszuweisung für die Dauer des Getrenntlebens bestehen (AG Warendorf, Beschluss vom 28.06.2002 - 9 F 414/02, FamRZ 2002, 1716).

Die Änderung der Eingriffsschwelle für die Zuweisung der Ehewohnung von "schwerer" in "unbillige Härte" bezweckt primär eine Verbesserung des Rechtsschutzes für den von häuslicher Gewalt oder erheblichen Drohungen betroffenen Ehegatten (AG Saarbrücken, Beschluss vom 07.05.2002 - 40 F 140/02, NJW-RR 2003, 145).