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EMRK
| © 1997 Rechtsanwaltskanzlei Tronje Döhmer, Bleichstr. 34, 35390 Gießen Tel.: 0641/97579-0 o. 0171-6205362 * Fax : 0641/97579-31 * eMail: trodi.ha@t-online.de |
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Stand: 31. Januar 2012
Herr Köhler sagte auf die Frage nach der Notwendigkeit des Afghanistan-Einsatzes nach einer Heeresvisite im Kriegsgebiet am 23.05.2010: „..., dass ein Land
unserer Größe mit dieser Außenhandelsorientierung und damit auch Außenhandelsabhängigkeit auch wissen muss, dass im Zweifel, im Notfall auch
militärischer Einsatz notwendig ist, um unsere Interessen zu wahren." Es gelte, so die Süddeutsche Zeitung in ihrer Ausgabe vom 28.05.2010 (Seite 1), freie
Handelswege zu sichern und „ganze regionale Instabilitäten zu verhindern, die mit Sicherheit dann auch auf unsere Chancen zurückschlagen negativ
durch Handel, Arbeitplätze und Einkommen". Seines Präsidentenamtes ist es aber nicht würdig, - wenn auch unbedacht - entgegen der offiziellen Propaganda
die Wahrheit über die Motivation von Kriegen, die Deutschland zum Schaden seiner Bürger führt, zu sagen, weshalb Herr Bundespräsident nun von den
Kriegsparteien (SPD, DIE GRÜNEN, CDU, CSU & FDP) tüchtig gescholten wird. Wie kann er nur?
„Vom Verbot der Folter darf es keine Ausnahmen geben." (Luzius Wildhaber, Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, F.A.Z. v. 28.07.2003, S. 4)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Dokumente auf Deutsch - Europarat)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Fundstellenverzeichnis in deutscher Sprache)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Entscheidungen im Volltext in englischer und französischer Sprache)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Amtliche Sammlung des Gerichtshofes - Amtssprachen Englisch & Französisch)
- Hoher Kommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen (Aktuelle Informationen in verschiedenen Sprachen)
- Human Rights Watch
- Institut für Menschenrechte
- Menschrechte (Bundesjustizministerium)
- Right to Food (UN-Sonderberichterstatter - Jean Ziegler)
- weitere Rechtsprechung
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002 (BGBl. II S. 1054)
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats -
in Anbetracht der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet
worden ist;
in der Erwägung, dass diese Erklärung bezweckt, die universelle und wirksame Anerkennung und Einhaltung der in ihr aufgeführten Rechte zu gewährleisten;
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, und dass eines der Mittel zur
Erreichung dieses Zieles die Wahrung und Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist;
in Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage von Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden und die am besten
durch eine wahrhaft demokratische politische Ordnung sowie durch ein gemeinsames Verständnis und eine gemeinsame Achtung der diesen Grundfreiheiten zu
Grunde liegenden Menschenrechte gesichert werden;
entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geist beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an politischen Überlieferungen, Idealen,
Achtung der Freiheit und Rechtsstaatlichkeit besitzen, die ersten Schritte auf dem Weg zu einer kollektiven Garantie bestimmter in der Allgemeinen Erklärung
aufgeführter Rechte zu unternehmen -
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 EMRK Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Art. 2 EMRK Recht auf Leben
Art. 3 EMRK Verbot der Folter
Art. 4 EMRK Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Art. 5 EMRK Recht auf Freiheit und Sicherheit
Art. 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren
Art. 7 EMRK Keine Strafe ohne Gesetz
Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Art. 9 EMRK Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Art. 10 EMRK Freiheit der Meinungsäußerung
Art. 11 EMRK Versammlung- und Vereinigungsfreiheit
Art. 12 EMRK Recht auf Eheschließung
Art. 13 EMRK Recht auf wirksame Beschwerde
Art. 14 EMRK Diskriminierungsverbot
Art. 15 EMRK Abweichen im Notstandsfall
Art. 16 EMRK Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen
Art. 17 EMRK Verbot des Missbrauchs der Rechte
Art. 18 EMRK Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Art. 19 EMRK Errichtung des Gerichtshofs
Art. 20 EMRK Zahl der Richter
Art. 21 EMRK Voraussetzungen für das Amt
Art. 22 EMRK Wahl der Richter
Art. 23 EMRK Amtszeit
Art. 24 EMRK Entlassung
Art. 25 EMRK Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter
Art. 26 EMRK Plenum des Gerichtshofs
Art. 27 EMRK Ausschüsse, Kammern und Große Kammer
Art. 28 EMRK Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse
Art. 29 EMRK Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
Art. 30 EMRK Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
Art. 31 EMRK Befugnisse der Großen Kammer
Art. 32 EMRK Zuständigkeit des Gerichtshofs
Art. 33 EMRK Staatenbeschwerden
Art. 34 EMRK Individualbeschwerden
Art. 35 EMRK Zulässigkeitsvoraussetzungen
Art. 36 EMRK Beteiligung Dritter
Art. 37 EMRK Streichung von Beschwerden
Art. 38 EMRK Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung
Art. 39 EMRK Gütliche Einigung
Art. 40 EMRK Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
Art. 41 EMRK Gerechte Entschädigung
Art. 42 EMRK Urteile der Kammern
Art. 43 EMRK Verweisung an die Große Kammer
Art. 44 EMRK Endgültige Urteile
Art. 45 EMRK Begründung der Urteile und Entscheidungen
Art. 46 EMRK Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile
Art. 47 EMRK Gutachten
Art. 48 EMRK Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Art. 49 EMRK Begründung der Gutachten
Art. 50 EMRK Kosten des Gerichtshof
Art. 51 EMRK Vorrechte und Immunitäten der Richter
Art. 52 EMRK Anfragen des Generalsekretärs
Art. 53 EMRK Wahrung anerkannter Menschenrechte
Art. 54 EMRK Befugnisse des Ministerkomitees
Art. 55 EMRK Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Art. 56 EMRK Räumlicher Geltungsbereich
Art. 57 EMRK Vorbehalte
Art. 58 EMRK Kündigung
Art. 59 EMRK Unterzeichnung und Ratifikation
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Art. 1 EMRK Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu.
Leitsätze/Entscheidungen:
Die Rolle des Gerichtshofs ist gegenüber staatlichen Gerichten subsidiär. Eine Regierung kann daher vor dem Gerichtshof grundsätzlich nur mit dem gehört
werden, was sie zuvor den staatlichen Gerichten vorgetragen hat, so dass die bereits darüber entscheiden konnten. Ausübung von Hoheitsgewalt ist nach Art. 1
EMRK (Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte) notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Konventionsstaat für ihm zurechenbare Handlungen und
Unterlassungen verantwortlich ist. Die Hoheitsgewalt ist grundsätzlich territorial bestimmt. Handlungen von Vertretern der Konventionsstaaten, die
außerhalb ihres Hoheitsgebiets vorgenommen werden oder dort Auswirkungen haben, können im Ausnahmefall Ausübung ihrer Hoheitsgewalt i. S. von Art. 1
EMRK sein. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn
- diplomatische oder konsularische Vertreter im Ausland tätig werden,
- ein Staat mit Zustimmung der Regierung eines anderen auf deren Hoheitsgebiet Zuständigkeiten übernimmt,
- Gewaltanwendung staatlicher Vertreter im Ausland Personen unter ihre Kontrolle bringt, insbesondere wenn die Personen gefangen genommen werden,
- infolge rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Militäraktion ein Staat die tatsächliche Kontrolle über ein Gebiet außerhalb seines Hoheitsgebiets ausübt.
Nach dem Sturz des Ba'ath Regimes und bis zur Bildung einer irakischen Interimsregierung hat das Vereinigte Königreich zusammen mit den USA Teile der
öffentlichen Gewalt im Irak übernommen, die normalerweise von einer souveränen Regierung ausgeübt werden. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen
unterstanden die bei Sicherheitsoperationen der britischen Streitkräfte getöteten Personen der Hoheitsgewalt des Vereinigten Königreichs i. S. von Art. 1
EMRK. Die sich aus Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) ergebende Ermittlungspflicht bei Todesfällen gilt auch unter schwierigen Sicherheitsverhältnissen
nach einem bewaffneten Konflikt. Die Ermittlungen über den Tod der Angehörigen einiger Beschwerdeführer entsprachen nicht den Anforderungen
von Art. 2 EMRK, weil sie gänzlich im Bereich der unmittelbaren militärischen Hierarchie blieben und sich darauf beschränkten, Aussagen der
beteiligten britischen Soldaten aufzunehmen. Auch die Sonderabteilung der Militärpolizei, die in einigen Fällen Ermittlungen geführt hat, war nicht gänzlich
unabhängig von der militärischen Hierarchie. Deswegen ist Art. 2 EMRK verletzt. Einer der Beschwerdeführer ist noch Opfer i. S. von Art. 34 EMRK
(Individualbeschwerden), obwohl er Schadensersatz und ein Schuldanerkenntnis erhalten hat, weil keine umfassenden und unabhängigen Ermittlungen
angestellt worden sind. Bei einem anderen Beschwerdeführer hat eine umfassende, öffentliche Untersuchung stattgefunden, so dass er nicht mehr Opfer der von
ihm behaupteten Konventionsverletzung ist. Der Gerichtshof verurteilt die britische Regierung nicht, weitere Ermittlungen anzustellen. Nach Art. 46 II EMRK
(Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile) ist es Aufgabe des Ministerkommitees des Europarats zu prüfen, welche Maßnahmen zur Durchführung des
Urteils erforderlich sind (EMRK, Urteil vom 07.07.2011 - 55721/07 zu EMRK Art. 1, 2, 15, 34, 35, 41, 46, 56).
***
Wie das House of Lords zu Recht festgestellt hat, unterstand der Beschwerdeführer britischer Hoheitsgewalt i. S. von Art. 1 EMRK (Verpflichtung zur Achtung
der Menschenrechte), als er wegen des Verdachts terroristischer Aktivitäten über drei Jahre in einem militärischen Armeegefängnis festgehalten wurde. Die
Ermächtigung in der Resolution Nr. 1511 des Sicherheitsrats der VN vom 16.10.2003 hatte nicht zur Folge, dass Handlungen von Soldaten der Multinationalen
Truppe den VN und nicht den Staaten zuzurechnen sind, welche Truppen gestellt haben. Daran hat auch die Resolution Nr. 1546 des Sicherheitsrats vom
08.06.2004 nichts geändert. Art. 5 I EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) erlaubt keine Internierung oder präventive Haft, wenn nicht beabsichtigt ist,
binnen angemessener Frist Anklage zu erheben. Die Internierung war weder nach Art. 5 I EMRK noch nach Völkerrecht, insbesondere nach den Resolutionen
des Sicherheitsrats der VN, gerechtfertigt. Die Resolution des Sicherheitsrats Nr. 1546 hatte das Vereinigte Königreich zwar ermächtigt, Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit im Irak zu treffen. Doch weder sie noch eine andere Resolution des Sicherheitsrats haben ausdrücklich oder stillschweigend
vom Vereinigten Königreich verlangt, Personen auf unbestimmte Zeit ohne Anklage festzuhalten, weil sie eine Gefahr für die Sicherheit im Irak sind. Bei
Auslegung der Resolutionen des Sicherheitsrats der VN gilt die Vermutung, dass den Staaten keine Verpflichtung auferlegt werden werden soll, die den
Grundrechte zuwider liefen. Unter Berücksichtigung von Art. 1 III und 24 II der Charta der VN und der wichtigen Rolle der VN bei der Förderung des Schutzes
der Menschenrechte muss angenommen werden, dass der Sicherheitsrat klare Worte finden würde, wenn er Maßnahmen von Staaten verlangte, die ihren
völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte widersprechen könnten. Deswegen ist nicht anzunehmen, dass die Resolution Nr. 1546 des
Sicherheitsrats die Staaten dazu verpflichten wollte, unter Verletzung der Menschenrechte Personen unbefristet, ohne Anklage und ohne Richtergarantie
in Haft zu halten. Eine Rechtfertigung ergibt sich auch nicht aus dem der Resolution Nr. 1546 des Sicherheitsrats beigefügten Schriftwechsel zwischen der
irakischen Regierung und der Regierung der USA im Namen der anderen Staaten, die Truppen im Irak gestellt haben. Darin heißt es, dass die Multinationale
Truppe auf Ersuchen der Regierung des Irak dort bleiben und auch weiterhin internieren werde, wenn sie das aus zwingenden Sicherheitserwägungen für nötig
halte. Eine Vereinbarung dieser Art kann aber bindenden Konventionspflichten nicht vorgehen. Deswegen ist Art. 5 I EMRK verletzt (EGMR, Urteil vom
07.07.2011 - 27021/08 zu EMRK Art. 1, 5 I, 41, BeckRS 2011, 25294)
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Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über die ursprünglich im StGB vorgesehene Höchstdauer von zehn Jahren verstößt gegen Art. 5 I lit. a (Recht auf
Freiheit und Sicherheit) und Art. 7 I EMRK (keine Strafe ohne Gesetz - Anschluss an EGMR, Slg. 2009 = NJW 2010, 2495 - M./Deutschland). Nach Art. 5 z I
lit. e EMRK kann einer Person die Freiheit wegen einer psychischen Krankheit nur entzogen werden, wenn sie zuverlässig nachgewiesen und so
schwerwiegend ist, dass sie eine zwangsweise Unterbringung notwendig macht. Die Fortdauer der Unterbringung ist nur so lange zulässig, wie die Störung
fortbesteht. Eine Freiheitsentziehung wegen einer psychischen Erkrankung ist nur rechtmäßig i. S. von Art. 5 I lit. e EMRK, wenn sie in einem Krankenhaus,
einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen wird. Es gibt aber in Deutschland keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem Vollzug
einer langen Freiheitsstrafe und dem einer Sicherungsverwahrung. Die Feststellung einer Konventionsverletzung verpflichtet den beklagten Staat nach Art. 46
EMRK (Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile) nicht nur zur Zahlung des nach Art. 41 EMRK (gerechte Entschädigung) zugesprochenen Betrags an
den Beschwerdeführer, sondern auch dazu, unter Aufsicht des Ministerkomitees des Europarats allgemeine oder individuelle Maßnahmen zu treffen, um die
Konventionsverletzung abzustellen und so weit wie möglich Wiedergutmachung zu leisten. Aus Art. 1 EMRK (Verpflichtung zur Achtung der
Menschenrechte) ergibt sich, dass sich die Konventionsstaaten mit Ratifizierung der Konvention verpflichtet haben sicherzustellen, dass ihre Rechtsordnung
mit der Konvention übereinstimmt. Daraus folgt, dass der beklagte Staat jedes Hindernis in seiner Rechtsordnung für eine angemessene Wiedergutmachung
beseitigen muss. Nach dem Urteil in der Sache M./Deutschland (Slg. 2009 = NJW 2010, 2495) haben einige deutsche Gerichte die konventionswidrige
Sicherungsverwahrung nicht beendet mit der Begründung, sie könnten das StGB nicht konventionskonform auslegen. Einige Oberlandesgerichte und ein Senat
des BGH halten das für möglich. Deswegen sieht der Gerichtshof davon ab, bestimmte allgemeine oder individuelle Maßnahmen zu bezeichnen, die zur
Durchführung des Urteils erforderlich sind. Er fordert die deutschen Behörden und Gerichte aber dringend dazu auf, ihrer Verantwortung für die Anwendung
und Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Freiheit nachzukommen (EGMR, Urteil vom 13.01.2011 - 17792/07).
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Die französische Marine hatte von der Aufbringung des Schiffes bis zur Verbringung der Mannschaftsmitglieder nach Frankreich die volle und ausschließliche
Kontrolle über das Handelsschiff und seine Mannschaft. Damit unterstanden die Bf. als Besatzungsmitglieder französischer Hoheitsgewalt i. S. von Art. 1
EMRK Den Mitgliedern der Besatzung ist nach dem Entern des Schiffs die Freiheit entzogen worden, weil sie unter Bewachung in ihren Kabinen bleiben
mussten und der Kurs des Schiffs von der französischen Marine bestimmt wurde. Deswegen ist Art. 5 I EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) anwendbar.
Den Bf. ist die Freiheit an Bord des Schiffs „zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde" i. S. von Art. 5 I lit c) entzogen worden. Bei Drogenhandel
auf Hoher See gilt nach dem Völkerrecht der Grundsatz, dass der Staat zuständig ist, unter dessen Flagge das Schiff fährt. Völkerrechtliche Vereinbarungen
über die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels auf See finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Die diplomatische Note, mit der Kambodscha
dem Vorgehen der französischen Marine zugestimmt hat, kann zwar eine völkerrechtliche Grundlage sein, ist aber nicht bestimmt genug gefasst und war in
ihren Auswirkungen nicht vorhersehbar. Die Beschwerdeführer sind unverzüglich nach ihrer Ankunft in Frankreich, 13 Tage nach ihrer Festnahme, einem
Richter vorgeführt worden. Eine solche Dauer ist nur unter außerordentlich ungewöhnlichen Umständen mit dem Erfordernis der unverzüglichen Vorführung
nach Art. 5 III EMRK vereinbar. Derartige Umstände liegen hier vor, weil es nicht möglich war, das aufgebrachte Schiff schneller nach Frankreich zu bringen
(EGMR, Urteil vom 29.03.2010 - 3394/03 zu EMRK Art. 1, 5 I, III, 32, 41, BeckRS 2010, 30532).
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Art. 2 EMRK Recht auf Leben
(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das
ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung, verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.
Leitsätze/Entscheidungen:
Die Rolle des Gerichtshofs ist gegenüber staatlichen Gerichten subsidiär. Eine Regierung kann daher vor dem Gerichtshof grundsätzlich nur mit dem gehört
werden, was sie zuvor den staatlichen Gerichten vorgetragen hat, so dass die bereits darüber entscheiden konnten. Ausübung von Hoheitsgewalt ist nach Art. 1
EMRK (Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte) notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Konventionsstaat für ihm zurechenbare Handlungen und
Unterlassungen verantwortlich ist. Die Hoheitsgewalt ist grundsätzlich territorial bestimmt. Handlungen von Vertretern der Konventionsstaaten, die außerhalb
ihres Hoheitsgebiets vorgenommen werden oder dort Auswirkungen haben, können im Ausnahmefall Ausübung ihrer Hoheitsgewalt i. S. von Art. 1 EMRK
sein. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn
- diplomatische oder konsularische Vertreter im Ausland tätig werden,
- ein Staat mit Zustimmung der Regierung eines anderen auf deren Hoheitsgebiet Zuständigkeiten übernimmt,
- Gewaltanwendung staatlicher Vertreter im Ausland Personen unter ihre Kontrolle bringt, insbesondere wenn die Personen gefangen genommen werden,
- infolge rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Militäraktion ein Staat die tatsächliche Kontrolle über ein Gebiet außerhalb seines Hoheitsgebiets ausübt.
Nach dem Sturz des Ba'ath Regimes und bis zur Bildung einer irakischen Interimsregierung hat das Vereinigte Königreich zusammen mit den USA Teile der
öffentlichen Gewalt im Irak übernommen, die normalerweise von einer souveränen Regierung ausgeübt werden. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen
unterstanden die bei Sicherheitsoperationen der britischen Streitkräfte getöteten Personen der Hoheitsgewalt des Vereinigten Königreichs i. S. von Art. 1
EMRK. Die sich aus Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) ergebende Ermittlungspflicht bei Todesfällen gilt auch unter schwierigen Sicherheitsverhältnissen nach
einem bewaffneten Konflikt. Die Ermittlungen über den Tod der Angehörigen einiger Beschwerdeführer entsprachen nicht den Anforderungen von Art. 2
EMRK, weil sie gänzlich im Bereich der unmittelbaren militärischen Hierarchie blieben und sich darauf beschränkten, Aussagen der beteiligten britischen
Soldaten aufzunehmen. Auch die Sonderabteilung der Militärpolizei, die in einigen Fällen Ermittlungen geführt hat, war nicht gänzlich unabhängig von der
militärischen Hierarchie. Deswegen ist Art. 2 EMRK verletzt. Einer der Beschwerdeführer ist noch Opfer i. S. von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerden),
obwohl er Schadensersatz und ein Schuldanerkenntnis erhalten hat, weil keine umfassenden und unabhängigen Ermittlungen angestellt worden sind. Bei einem
anderen Beschwerdeführer hat eine umfassende, öffentliche Untersuchung stattgefunden, so dass er nicht mehr Opfer der von ihm behaupteten
Konventionsverletzung ist. Der Gerichtshof verurteilt die britische Regierung nicht, weitere Ermittlungen anzustellen. Nach Art. 46 II EMRK (Verbindlichkeit
und Durchführung der Urteile) ist es Aufgabe des Ministerkommitees des Europarats zu prüfen, welche Maßnahmen zur Durchführung des Urteils erforderlich
sind (EMRK, Urteil vom 07.07.2011 - 55721/07 zu EMRK Art. 1, 2, 15, 34, 35, 41, 46, 56).
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Der im blockierten Wagen sitzende Polizist konnte berechtigterweise annehmen, dass sein Leben durch Angriffe von Demonstranten gefährdet war. Dass er
nach einer Warnung einen ungezielten Schuss abgegeben hat, der einen Demonstranten tödlich verletzt hat, war nach Art. 2 II lit. a EMRK (Recht auf Leben)
gerechtfertigt, weil die Gewaltanwendung unbedingt erforderlich war, um sich und seine Kollegen gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen. Art. 2 EMRK
verpflichtet die Staaten nicht nur, absichtliche ungerechtfertigte Tötungen zu unterlassen, sondern auch dazu, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des
Lebens der Personen unter ihrer Hoheitsgewalt zu treffen. Sie müssen einen rechtlichen und verwaltungsmäßigen Rahmen schaffen, der die Voraussetzungen
begrenzt, unter denen Polizisten Gewalt anwenden und von der Schusswaffe Gebrauch machen dürfen und dabei angemessene Garantien gegen Willkür und
Missbrauch vorsieht. Die italienischen Behörden haben alles getan, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnte, um den Schutz des Lebens bei
den Polizeioperationen, bei denen die Gefahr tödlicher Gewaltanwendung bestand, zu gewährleisten. Deswegen ist Art. 2 EMRK auch nicht bei Organisation
und Planung dieser Operation verletzt. Italien hat weiter die sich aus Art. 2 EMRK ergebene Pflicht, beim Tod einer Person wirksame Ermittlungen anzustellen,
nicht verletzt. Deswegen ist gegen diese Vorschrift auch nicht in ihrem verfahrensrechtlichen Aspekt verstoßen worden (EGMR, Urteil vom 24.03.2011 -
23458/02 zu Art. 2, 3, 6, 13, 38, BeckRS 2011, 21463).
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Art. 2 I EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten, das Recht auf Leben durch wirksame Strafvorschriften zu schützen, zu denen ein System zur Durchsetzung mit
dem Ziel der Vorbeugung, Verhinderung und Bestrafung von Verstößen gehört. Daraus ergibt sich die weitere Pflicht, wirksame Ermittlungen anzustellen,
wenn jemand durch Gewaltanwendung oder unter verdächtigen Umständen ums Leben gekommen ist. Die Ermittlungen müssen unabhängig, unparteiisch und
gründlich sein. Die Angehörigen des Opfers müssen Zugang zum Verfahren haben. Der Gerichtshof prüft, ob die Ermittlungen den genannten Anforderungen
entsprechen, ohne sich in die Arbeit der zuständigen Behörden oder Gerichte einzumischen, es sei denn, sie haben willkürlich gehandelt oder wesentliche
Umstände nicht beachtet. Dem ist so im vorliegenden Fall: die bulgarische Behörden haben zahlreiche mögliche Ermittlungsmaßnahmen nicht ergriffen und
offenkundig wesentliches Beweismaterial außer Acht gelassen. Die Angehörigen hatten auch keinen Zugang zum Ermittlungsverfahren und waren am
Verfahren über die Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Straftäter nicht beteiligt. Damit ist Art. 2 EMRK verletzt. Rassistisch motivierte
Gewalt ist ein besonderer Angriff auf die Würde des Menschen und verlangt wegen ihrer gefährlichen Auswirkungen von den Behörden besondere
Aufmerksamkeit und energische Reaktion. Bei der Untersuchung von Gewalttaten sind die Vertragsstaaten verpflichtet, alles zu unternehmen, um
rassistische Beweggründe aufzudecken und herauszufinden, ob Hass oder Vorurteile wegen ethnischer Zugehörigkeit bei den Ereignissen eine Rolle gespielt
haben. Im vorliegenden Fall scheint der verurteilte Täter seinem Opfer zugerufen zu haben "Du verdammter Zigeuner", und der ermittelnde Staatsanwalt hat
das Opfer und seine Angehörigen als "Zigeuner" bezeichnet. Unter den Umständen des Falls reicht das aber nicht aus, auf rassistische Vorurteile zu schließen,
welche die Ermittlungen beeinflusst hätten (EGMR, Urteil vom 27.01.2011 - 44862/04 zu EMRK Art. 2, 13, 14, 34, 35 I, III lit. a, 41, BeckRS 2011, 24044).
***
Das Recht einer Person zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt ihr Leben beendet sein soll, ist Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens i. S. von
Art. 8 EMRK, vorausgesetzt, sie kann ihren Willen frei bilden und entsprechend handeln. Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) verpflichtet Behörden, eine Person
an einer Selbsttötung zu hindern, wenn sie die Entscheidung dazu nicht frei und in Kenntnis aller Umstände getroffen hat. Es gibt unter den Mitgliedsstaaten
des Europarats keinen Konsens über das Recht einer Person zu entscheiden, wann und auf welche Weise sie ihr Leben beenden möchte. Deswegen haben die
Staaten insoweit einen erheblichen Ermessensspielraum. Die mit einem Rechtssystem, das die Beihilfe zum Selbstmord erleichtert, verbundene
Missbrauchsgefahr darf nicht unterschätzt werden. Eine Verschreibungspflicht für tödliche Substanzen dient dem Schutz der Gesamtheit, der öffentlichen
Sicherheit und der Verhütung von Straftaten. Selbst wenn eine Verpflichtung der Staaten bestünde, Maßnahmen zur Erleichterung einer Selbsttötung zu treffen,
hätten die Schweizer Behörden im vorliegenden Fall angesichts des ihnen zustehenden Ermessensspielraums nicht gegen diese Pflicht verstoßen (EGMR, Urteil
vom 20.01.2011 - 31322/07 zu EMRK Art. 2, 8 II, 36 II, BeckRS 2011, 80449).
***
Die Entscheidung der Kammer, die Beschwerde teilweise für unzulässig zu erklären, ist endgültig. Dieser Teil der Beschwerde ist deswegen nicht vor der
Großen Kammer anhängig. Art. 7 II EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) soll deutlich machen, dass Art. 7 I EMRK nicht für Gesetze gilt, die unter ganz
außergewöhnlichen Umständen am Ende des Zweiten Weltkrieges erlassen worden sind, z.B. um Kriegsverbrechen zu bestrafen. Die Definition von
Kriegsverbrechen in der Charta des Internationalen Kriegsverbrechertribunals in Nürnberg ist als Kodifizierung des 1939 geltenden Kriegsvölkerrechts und der
völkerrechtlichen Gebräuche zu verstehen. Kriegsverbrechen wurden im Mai 1944 als Handlungen definiert, die gegen Recht und Gebräuche des Krieges
verstoßen. Das Völkerrecht hatte die zugrundeliegenden Prinzipien bestimmt und einen umfangreichen Katalog von Kriegsverbrechen aufgestellt. Die
Misshandlung, Verletzung und Tötung der Bewohner des Dorfes Mazie Bati war 1944 nach dem Kriegsvölkerrecht ein Kriegsverbrechen.Das Völkerrecht und
die Gebräuche des Krieges genügten 1944, eine persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Das hätte der Beschwerdeführer vorhersehen
können. Die Handlungen des Beschwerdeführers waren nach Recht und Gebräuchen des Krieges 1944 ausreichend als Straftaten bestimmt, so dass die
Verurteilung des Beschwerdeführers Art. 7 I EMRK nicht verletzt (EGMR, Urteil vom 17.05.2010 - 36376/04 zu EMRK Art. 2, 3, 5, 6, 7, 13, 15, 18, 43).
***
Unter bestimmten Umständen kann es angemessen sein, eine Beschwerde ganz oder teilweise nach Art. 37 Abs. 1 EMRK auf der Grundlage einer einseitigen
Erklärung durch den beklagten Staat im Register zu streichen. Bei dem erhobenen Vorwurf des Menschenhandels ist eine Streichung nicht angemessen, da es
nur wenig Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung von Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit) auf Fälle von Menschenhandel gibt.
Art. 2 EMRK verpflichtet Konventionsstaaten nicht, in ihrem Strafrecht eine weltweite Zuständigkeit ihrer Gerichte für Fälle vorzusehen, die den Tod eines
ihrer Staatsangehörigen betreffen. Menschenhandel ist eine Bedrohung für Menschenwürde und Grundfreiheiten seiner Opfer und mit der demokratischen
Gesellschaft und den Grundwerten der Konvention unvereinbar. Es ist nicht erforderlich, zu unterscheiden, ob es sich bei Menschenhandel um "Sklaverei",
"Leibeigenschaft" oder "Zwangsarbeit" handelt. Er fällt jedenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK. Wenn Behörden von Umständen wussten oder
hätten wissen müssen, die den Verdacht begründen, dass eine bestimmte Person in unmittelbarer Gefahr war oder ist, Opfer von Menschenhandel oder sexueller
Ausbeutung zu sein, so ist Art. 4 EMRK verletzt, wenn die Behörden es versäumen, ihnen mögliche angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Person aus
dieser Lage und dieser Gefahr zu befreien. Wie aus Art. 2 und 3 EMRK ergibt sich auch aus Art. 4 EMRK die verfahrensrechtliche Pflicht der
Konventionsstaaten, Tatumstände möglichen Menschenhandels zu ermitteln und bei der Strafverfolgung mit den zuständigen Behörden anderer beteiligter
Staaten zusammenzuarbeiten.(EGMR, Urteil vom 07.01.2010 - 25965/04 zu Art 2, 3, 4, 5, 35, 37, 41 - juris).
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Art. 3 EMRK Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Leitsätze/Entscheidungen:
Eine Strafe von fünf Jahren unter verschärften Haftbedingungen ist willkürlich und verletzt Art. 3 EMRK, wenn nicht ausreichend dargelegt ist, warum der
Beschwerdeführer so gefährlich ist, dass ein solch strenges Haftregime über Jahre hin notwendig war (EGMR, Urteil vom 07.06.2011 - 30042/08).
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Überfüllte Gefängniszellen, in denen auf jeden Häftling rechnerisch weniger als 3 qm Bodenfläche entfallen, stellen eine unmenschliche Haftbedingung dar und
daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK (EGMR, Urteil vom 07.06.2011 - 30221/06).
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Der im blockierten Wagen sitzende Polizist konnte berechtigterweise annehmen, dass sein Leben durch Angriffe von Demonstranten gefährdet war. Dass er
nach einer Warnung einen ungezielten Schuss abgegeben hat, der einen Demonstranten tödlich verletzt hat, war nach Art. 2 II lit. a EMRK (Recht auf Leben)
gerechtfertigt, weil die Gewaltanwendung unbedingt erforderlich war, um sich und seine Kollegen gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen. Art. 2 EMRK
verpflichtet die Staaten nicht nur, absichtliche ungerechtfertigte Tötungen zu unterlassen, sondern auch dazu, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des
Lebens der Personen unter ihrer Hoheitsgewalt zu treffen. Sie müssen einen rechtlichen und verwaltungsmäßigen Rahmen schaffen, der die Voraussetzungen
begrenzt, unter denen Polizisten Gewalt anwenden und von der Schusswaffe Gebrauch machen dürfen und dabei angemessene Garantien gegen Willkür und
Missbrauch vorsieht. Die italienischen Behörden haben alles getan, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnte, um den Schutz des Lebens bei
den Polizeioperationen, bei denen die Gefahr tödlicher Gewaltanwendung bestand, zu gewährleisten. Deswegen ist Art. 2 EMRK auch nicht bei Organisation
und Planung dieser Operation verletzt. Italien hat weiter die sich aus Art. 2 EMRK ergebene Pflicht, beim Tod einer Person wirksame Ermittlungen anzustellen,
nicht verletzt. Deswegen ist gegen diese Vorschrift auch nicht in ihrem verfahrensrechtlichen Aspekt verstoßen worden (EGMR, Urteil vom 24.03.2011 -
23458/02 zu Art. 2, 3, 6, 13, 38, BeckRS 2011, 21463).
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem richtungsweisenden Urteil die Abschiebung eines afghanischen Asylbewerbers aus
Belgien nach Griechenland verurteilt. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verließ Kabul Anfang 2008 und reiste, auf dem Weg über
den Iran und die Türkei, über Griechenland in die EU ein. Am 10.02.2009 stellte er in Belgien einen Asylantrag. Gemäß der Dublin II-Verordnung der EU
ersuchte das belgische Ausländeramt die griechischen Behörden, die Prüfung des Asylantrags zu übernehmen. In der Zwischenzeit äußerte der UNHCR in
einem Brief an den belgischen Minister für Migrations- und Asylpolitik Kritik an den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland sowie an den dortigen
Aufnahmebedingungen und empfahl, Überstellungen von Asylbewerbern nach Griechenland auszusetzen. Dennoch ordnete das belgische Ausländeramt Ende
Mai 2009 die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland an, wo er einen Asylantrag stellen könnte. Dass die griechischen Behörden innerhalb der
vorgesehenen Frist von zwei Monaten nicht geantwortet hatten, betrachtete das belgische Ausländeramt als stillschweigende Billigung. Zudem führte das Amt
aus, dass Belgien gemäß der Dublin II-Verordnung der EU nicht für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei und dass es keinen Anlass zu der Annahme gebe,
dass die griechischen Behörden ihren rechtlichen Verpflichtungen im Asylverfahren nicht nachkommen würden. Der Beschwerdeführer legte beim belgischen
Rat für Ausländerstreitsachen Berufung ein. Er machte geltend, dass ihm in Griechenland Haft unter unzumutbaren Bedingungen drohe, dass das dortige
Asylverfahren Mängel habe und dass er befürchte, letztlich ohne Prüfung der Gründe für seine Flucht wieder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Dort
sei er einem Mordversuch der Taliban als Vergeltung für seine Arbeit als Dolmetscher für die internationalen Streitkräfte in Kabul entkommen. Nachdem der
Rat seinen Eilantrag auf Aussetzung der Maßnahme abgelehnt hatte, wurde er am 15.06.2009 nach Griechenland überstellt. Unmittelbar nach seiner Ankunft
wurde er in einem Gebäude neben dem Flughafen untergebracht, wo er nach seinen Angaben mit 20 anderen Personen in einem kleinen Raum eingeschlossen
worden sei, nur zu bestimmten Zeiten Zugang zu den Toiletten und keinen Zugang zur frischen Luft gehabt, nur wenig zu essen bekommen habe und wo er
entweder auf schmutzigen Matratzen oder dem nackten Boden habe schlafen müssen. Am 18.06.2009 wurde er freigelassen und erhielt einen
Asylbewerberausweis. Seitdem habe er ohne Unterhaltsmittel auf der Straße gelebt. Einige Zeit später wurde der Beschwerdeführer, nachdem er versucht hatte,
Griechenland mit einem gefälschten Ausweis zu verlassen, erneut eine Woche lang in dem Haftzentrum neben dem Flughafen festgehalten. Nach seinen
Angaben sei er dort von der Polizei geschlagen worden. Nach seiner Freilassung habe er weiter, mit gelegentlicher Unterstützung durch Anwohner und die
Kirche, auf der Straße gelebt. Bei der Verlängerung seines Asylbewerberausweises im Dezember 2009 wurden seitens der Behörden offenbar erste Schritte
unternommen, um eine Übernachtungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer zu finden. Nach seinen Angaben sei ihm aber nie eine Unterkunft angeboten
worden. Der afghanische Flüchtling argumentierte, dass seine Abschiebung aus Belgien nach Griechenland eine Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention darstellt, weil Asylbewerber dort unzumutbaren Bedingungen ausgesetzt sind. Schließlich habe ihm nach belgischem Recht kein
wirksamer Rechtsbehelf gegen seine Überstellung zur Verfügung gestanden. Die Beschwerde wurde am 11.06.2009 beim EGMR eingelegt. Der Antrag des
Beschwerdeführers, seine Überstellung nach Griechenland durch eine einstweilige Maßnahme nach Art. 39 der Verfahrensordnung gegenüber Belgien
auszusetzen, wurde am 12.06.2009 abgelehnt. Am 02.07.2009 entschied der Gerichtshof, Art. 39 gegenüber Griechenland anzuwenden, mit der Wirkung, die
Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan bis zur Entscheidung seines Falls vor dem Gerichtshof auszusetzen.
Der EGMR hat der Beschwerde stattgegeben. Die belgischen Behörden hätten Asylwerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen. So habe es konkret bei
dem Afghanen eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) durch
Griechenland aufgrund der Haft- und der Lebensbedingungen des Beschwerdeführers gegeben. Außerdem registrierten die Richter eine Verletzung von Art. 13
(Recht auf wirksame Beschwerde) durch Griechenland aufgrund der Mängel des dortigen Asylverfahrens im Fall des Beschwerdeführers. Schließlich wurde
Belgien aufgrund der Überstellung des afghanischen Flüchtlings nach Griechenland verurteilt, weil der Asylwerber dem "dortigen mangelhaften Asylsystem
und den damit verbundenen Risiken sowie den dortigen Haft- und Lebensbedingungen ausgesetzt" war. Ferner wurde eine Verletzung von Art. 13 durch
Belgien festgestellt, weil der Beschwerdeführer nach dortigem Recht über keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen seine Überstellung verfügte. Griechenland
muss dem Beschwerdeführer 1.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 4.725 Euro für die entstandenen Kosten zahlen. Belgien hat dem
Beschwerdeführer 24.900 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 7.350 Euro für die entstandenen Kosten zu zahlen. Mit dem EGMR-Urteil wurde
auch die Dublin II-Verordnung, nach welcher Asylsuchende ihr Verfahren in jenem EU-Land abwarten müssen, in welches sie zuerst eingereist sind, infrage
gestellt. Deutschland hat bereits wegen der humanitären Notsituation die Rückführung von Asylbewerbern nach Griechenland für ein Jahr gestoppt. Das Urteil
kann Auswirkungen auf all jene EU-Staaten haben, die weiterhin Asylsuchende nach Griechenland zurückschicken, wenn sie dort in die EU eingereist sind
(EGMR, Entscheidung vom 21.01.2011 - 30696/09).
***
Art. 8 EMRK (Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens) ist nicht dahin auszulegen, dass die Schwangerschaft und der Schwangerschaftsabbruch
ausschließlich zum Privatleben der Frau gehören, weil es, wenn die Frau schwanger ist, eng mit dem sich entwickelnden Fötus verbunden ist. Das Recht der
Frau auf Achtung ihres Privatlebens muss gegen andere Rechte und Freiheiten abgewogen werden, einschließlich der Rechte des ungeborenen Kindes. Art. 8
EMRK kann auch nicht so ausgelegt werden, dass es ein Recht auf Abtreibung gibt. Das in Irland geltende Verbot der Abtreibung aus Gründen der
Gesundheit oder des Wohlbefindens der Frau sowie das Fehlen von Durchführungsbestimmungen für eine rechtmäßige Abtreibung sind jedoch Eingriffe in das
durch Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens. Ein solcher Eingriff ist nur dann nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt, wenn er in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig ist, also einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht, und verhältnismäßig ist. Insoweit muss ein gerechter
Ausgleich geschaffen werden zwischen den Rechten von schwangeren Frauen auf Achtung ihres Privatlebens und den moralischen Überzeugungen der
Mehrheit der irischen Bevölkerung hinsichtlich der Vorstellungen über den Schutz des Lebens Ungeborener. Bei der Beurteilung, ob ein gerechter Ausgleich
zwischen den widerstreitenden Interessen hergestellt worden ist, besteht ein Ermessensspielraum des irischen Staats. Dieser ist als weit zu beurteilen und wird
nicht durch das Bestehen eines Konsenses zwischen den Konventionstaaten reduziert. Denn es existiert zwar ein Konsens unter der großen Mehrheit der
Konventionsstaaten, eine Abtreibung im weiteren Sinne zu erlauben, als dies in Irland der Fall ist, nicht aber ein Konsens über die wissenschaftliche und
rechtliche Definition des Beginns des Lebens, so dass es keine übereinstimmende Antwort auf die Frage gibt, ob das Ungeborene eine Person ist, die durch Art.
2 EMRK geschützt ist. Der Ermessensspielraum ist jedoch nicht unbeschränkt. Das Verbot der Abtreibung aus Gründen der Gesundheit und des Wohlbefindens
der Frau muss mit den Pflichten Irlands nach der Konvention vereinbar sein. Wegen seiner Zuständigkeit nach Art. 19 EMRK muss der Europäische
Gerichtshof überwachen, ob der Eingriff einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen herstellt. Angesichts der Tatsache, dass Frauen in
Irland rechtmäßig für eine Abtreibung ins Ausland reisen können und freien Zugang zu angemessenen Informationen und medizinischer Behandlung haben,
überschreitet das Verbot der Abtreibung aus Gründen der Gesundheit und des Wohlbefindens der Frau, das auf tiefwurzelnden moralischen Überzeugungen der
irischen Bevölkerung über den Schutz des Rechts auf Leben für das Ungeborene beruht, den insoweit dem irischen Staat zustehenden Ermessensspielraum
nicht. Da Irland in seiner Verfassung eine Entscheidung darüber getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Abtreibung zugelassen ist, nämlich für den
Fall einer Gefahr für das Leben der werdenden Mutter, muss der irische Staat entsprechende Durchführungsregelungen erlassen, die es ermöglichen, die
unterschiedlichen betroffenen Interessen angemessen und im Einklang mit den Verpflichtungen aus der Konvention zu berücksichtigen. Da in Irland keine
Durchführungsbestimmungen existieren, insbesondere hinsichtlich eines wirksamen und zugänglichen Verfahrens, in dem das Recht auf Abtreibung begründet
werden kann, besteht ein auffälliger Widerspruch zwischen dem theoretisch gewährten Recht auf Abtreibung wegen einer Gefahr für das Leben der Frau
einerseits und seiner praktischen Anwendung andererseits. Dies stellt eine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (EGMR, Urteil vom 16.12.2010 - 25579/05 zu Art
2, Art 8 Abs 1, Art 8 Abs 2, Art 19, Art 35 MRK).
***
„... Der 1956 geborene Beschwerdeführer, Herr F., ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus in W. untergebracht.
Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn W. Karczewski, Rechtsanwalt in Neuwied, vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wurde von ihrer
Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
A. Die Umstände der Rechtssache
Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1. Der Hintergrund der Rechtssache
a. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Am 23. Juli 1982 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines neunjährigen Mädchens festgenommen. Nach einem
Geständnis wurde er am selben Tag auf freien Fuß gesetzt.
Am 26. Juli 1982 begab der Beschwerdeführer sich freiwillig in eine psychiatrische Klinik in Andernach.
In dem Verfahren vor dem Landgericht Koblenz wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwischen 1975 und 1982 in zwanzig Fällen sexuelle
Handlungen an Kindern vorgenommen hatte. Der Beschwerdeführer hatte die erste Tat im Alter von neunzehn Jahren begangen. Der Beschwerdeführer hatte
mit seinen Händen Manipulationen im Genitalbereich seiner Opfer, Mädchen im Alter von acht bis zehn Jahren, vorgenommen, woraufhin es bei ihm zu
spontanen Samenergüssen kam oder er onanierte. Sobald sich die Opfer wehrten, stellte er die sexuellen Manipulationen ein. Die ersten sechzehn
Sexualstraftaten waren zwischen 1975 und 1978 begangen worden. Die Opfer waren Mitschülerinnen des Beschwerdeführers in einer Internatssonderschule für
Sehbehinderte, die der Beschwerdeführer, der selbst an einer sehr starken angeborenen Sehbehinderung leidet, in der Zeit von 1966 bis 1978 zunächst als
Schüler und danach als Auszubildender besuchte. Die anderen Opfer waren Kinder von Verwandten oder anderen ihm bekannten Personen.
Am 18. August 1983 sprach das Landgericht Koblenz den Beschwerdeführer, der geständig gewesen war, nach Anhörung eines medizinischen
Sachverständigen des psychiatrischen Krankenhauses Andernach frei; der Sachverständige diagnostizierte bei dem Beschwerdeführer eine
Persönlichkeitsstörung mit starker Selbstunsicherheit und sozialer Anpassungsstörung sowie schwerer sexueller Deviation im Sinne einer heterosexuellen
Pädophilie. Das Landgericht war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung schuldunfähig gewesen sei und ordnete seine Unterbringung
in einer Klinik für forensische Psychiatrie an, weil von ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Sexualstraftaten zu erwarten seien (§§ 20 und 63
StGB, siehe "Das einschlägige innerstaatliche Recht"). Der Beschwerdeführer ist seitdem über 25 Jahre in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht.
b. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus
Der Beschwerdeführer war zunächst im Krankenhaus für forensische Psychiatrie in Andernach und danach von 1984 bis 1986 in Landeck untergebracht, wo
festgestellt wurde, dass seine sexuelle Deviation die Folge einer zwangsneurotischen Entwicklung war und verschiedene Faktoren wie die angeborene
Sehbehinderung und das problematische familiäre Umfeld zu einer sozialen Marginalisierung des Beschwerdeführers geführt hatten, die ihn daran gehindert
habe, einen adäquaten Umgang mit der eigenen Sexualität zu lernen.
Nach einem gescheiterten Therapieversuch wurde der Beschwerdeführer 1986 in das psychiatrische Krankenhaus Andernach zurückverlegt, wo er bis Juli 1997
blieb. Eine Genehmigung zur Arbeit in einer externen beschützten Werkstatt für behinderte Menschen wurde 1992 zurückgenommen, weil der
Beschwerdeführer die Wege zum Arbeitsplatz ohne Erlaubnis mehrmals ausgedehnt hatte.
Im August 1997 wurde der Beschwerdeführer in eine Klinik für forensische Psychiatrie in Alzey verlegt, wo er mit einem Mitpatienten eine homosexuelle
Beziehung einging. Im Februar 2001 wurde er in eine Abteilung der Klinik Andernach in W. zurückverlegt, wo er sich seither befindet.
In von den jeweiligen Kliniken in der Zeit von 1989 bis 2001 (z. B. am 25. August 1989, 28. Oktober 1993, 27. September 1995, 29. Februar 1996, 17.
Dezember 1999 und 6. November 2001) regelmäßig erstellten Sachverständigengutachten wurde zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich dem Leben
in der Einrichtung angepasst und therapeutisch Fortschritte erzielt habe, aber auch betont, dass er dazu neige, die von ihm begangenen Straftaten zu
bagatellisieren, und nicht bereit sei, sich mit seiner Persönlichkeitsstörung auseinander zu setzen, und nicht auszuschließen sei, dass er nach seiner Freilassung
ähnliche Straftaten begehen werde. In einem auf Wunsch des Beschwerdeführers von dem Landgericht eingeholten und am 11. Dezember 2000 erstatteten
externen Sachverständigengutachten wurde angeregt, mit dem Beschwerdeführer weiterhin therapeutisch zu arbeiten, ihm Anstaltsausgang zu gewähren und
nach drei Jahren eine Neubeurteilung seiner Kriminalprognose vorzunehmen. Spätere begleitete Ausgänge des Beschwerdeführers und weitere
Vollzugslockerungen sind beanstandungsfrei verlaufen.
2002 ging der Beschwerdeführer eine weitere homosexuelle Beziehung mit einem Mitpatienten ein, die von den behandelnden Therapeuten als relativ stabil
eingestuft und als Anfang einer Entwicklung zu einer reifen Form der Sexualität angesehen wurde. Laut einem Sachverständigengutachten der Klinik vom 16.
Dezember 2003 hatte der Beschwerdeführer bezüglich der Delinquenzbearbeitung zwar Fortschritte erzielt; es müsse aber nach wie vor davon ausgegangen
werden, dass er Zusammenhangsdelikte (Sexualstraftaten) begehen werde.
In einem Sachverständigengutachten vom 21. November 2004 kam derselbe externe Sachverständige, der das Gutachten vom 11. Dezember 2000 erstattet
hatte, zu dem Ergebnis, dass bei dem Beschwerdeführer keine Pädophilie vorliege und die Taten als Ersatzhandlungen eines gehemmten und erheblich
sehbehinderten Menschen, der seine Opfer als kleine Erwachsene angesehen hatte, eingestuft werden müssten. Angesichts der von dem Beschwerdeführer
erzielten Fortschritte, die von dem behandelnden Therapeuten bestätigt wurden, stellte der Sachverständige eine ziemlich günstige Kriminalprognose für den
Beschwerdeführer und empfahl, nach einer einjährigen Erprobungsphase eine bedingte Entlassung in ein Betreutes Wohnen in Betracht zu ziehen.
Der Gutachter stellte ferner fest, dass ihm kaum ein Fall bekannt geworden sei, in dem eine in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Person so
vielen verschiedenen Behandlungen ausgesetzt und so oft von einer Klinik in die andere verlegt wurde; dies habe zu wechselweise günstigen und ungünstigen
Prognosen geführt. So sei eine Therapie in der psychiatrischen Klinik Alzey, die zu positiven Ergebnissen geführt habe, durch die Zurückverlegung des
Beschwerdeführers in die Klinik W. 2001 unterbrochen worden.
c. Frühere Überprüfungen der Unterbringung des Beschwerdeführers
Die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde von den zuständigen Gerichten regelmäßig überprüft (vgl. §§ 67d und
67e StGB, siehe "Das einschlägige innerstaatliche Recht"), und seine Anträge, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, wurden von
den Gerichten wiederholt abgelehnt.
So wies das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 3. November 1995 zwar einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollstreckung
der Unterbringung zur Bewährung ab, stellte allerdings fest, dass die weitere Fortdauer der Unterbringung nach über zwölf Jahren möglicherweise nicht mehr
verhältnismäßig sein könnte und die Klinik deshalb verpflichtet sei, die Maßnahmen der Rehabilitation voranzutreiben, insbesondere im Hinblick auf die
Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich angemessen behandeln und therapieren zu lassen. Wegen der besonderen Umstände des Falls kürzte das Landgericht
die gesetzlich vorgesehene Jahresfrist zur Überprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers auf ein halbes Jahr.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die anschließende Ablehnung eines gleichgelagerten Antrags durch das Landgericht Koblenz wurde vom
Oberlandesgericht Koblenz durch Beschluss vom 24. April 2002 abgewiesen.
Am 30. Januar 2004 wies das Landgericht Koblenz den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung durch einen in der
Beschwerdeinstanz bestätigten Beschluss erneut ab.
Am 14. Januar 2005 lehnte das Landgericht Koblenz einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung ab und ordnete eine Überprüfung
seiner Unterbringung nach sechs Monaten und nicht nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Jahresfrist an.
2. Das in Rede stehende Verfahren
a. Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz
Am 1. September 2005 wies das Landgericht Koblenz nach Anhörung des Beschwerdeführers dessen Antrag ab, die Vollstreckung seiner Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen oder die Unterbringung für erledigt zu erklären (siehe §§ 67d und 67e StGB). Nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 26. August 2005 im Beisein seines Anwalts, der Stationsärztin sowie eines weiteren Arztes und insbesondere aufgrund eines
Sachverständigengutachtens der psychiatrischen Klinik Andernach vom 13. Juni 2005 stellte des Landgericht fest, dass der Beschwerdeführer, der eine Zeit
lang aggressives Verhalten an den Tag gelegt hatte, seit der letzten Überprüfung seiner Unterbringung am 14. Januar 2005 nunmehr wieder regelmäßig
therapeutische Gruppen besuche, wozu er sich allerdings erst bereit erklärt habe, als er darauf hingewiesen worden war, dass eine Therapieverweigerung sich
auf seine rechtliche und medizinische Prognose ungünstig auswirken würde. Das Landgericht berücksichtigte zwar die Dauer der Unterbringung des
Beschwerdeführers, betonte aber, dass dieser noch am Anfang eines neuen Therapieversuchs stehe, die begangenen Straftaten bagatellisiere, weil er gegenüber
seinen Opfern nie Gewalt angewandt habe, es ihm an Opferempathie fehle und er nicht in der Lage sei, über seine Gefühle zu sprechen. Nach Auffassung des
Landgerichts bestand aus diesen Gründen weiterhin die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach einer Entlassung ähnliche Sexualstraftaten begehen werde.
b. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz
Am 20. Oktober 2005 verwarf das Oberlandesgericht Koblenz die Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Oberlandesgericht hatte keinen Zweifel daran, dass
bei dem Beschwerdeführer immer noch Pädophilie vorliege, und unterstrich, dass diese Diagnose von den behandelnden Ärzten wiederholt bestätigt worden
sei. Das Oberlandesgericht betonte ferner, dass die gegenteiligen Feststellungen des externen Sachverständigen aus dem Jahr 2004 es nicht überzeugten. Es
wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1992 seine unbeaufsichtigten Wege zur Arbeit in einer beschützten Werkstatt dazu missbraucht habe, Örtlichkeiten
aufzusuchen, an denen Kinder und Jugendliche sich häufig aufhalten, kinderpornographische Bilder in seinem Zimmer gefunden worden seien und er Kinder-
und Jugendzeitschriften abonniert habe. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass eine Aussetzung der Unterbringung des Beschwerdeführers zur Bewährung erst
in Frage komme, wenn die Behandlung als so weit fortgeschritten angesehen werden könne, dass das Restrisiko für vorpubertäre Mädchen gering sei. Diese
Voraussetzungen seien in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt, und es müsse als sicher angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit an
kleinen Mädchen vergehen werde.
Das Oberlandesgericht, das auch auf seinen früheren Beschluss vom 24. April 2002 Bezug nahm, war überdies der Auffassung, dass die seit über 20 Jahren
fortdauernde Unterbringung des Beschwerdeführers angesichts dieser Gefahr noch verhältnismäßig sei. Mit Blick auf die Art der drohenden Taten und den
staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit sei es unvertretbar, den Beschwerdeführer in die Freiheit zu entlassen. Auch
lebenslange Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus könne angemessen und verfassungsgemäß sein, solange Schutzinteressen Dritter diese rechtfertigten.
c. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Am 17. Februar 2006 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (Az.: 2 BvR 2096/05) mangels
Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass die Vollstreckungsgerichte verpflichtet seien, Aussagen oder Gutachten von
Sachverständigen eigenständig zu beurteilen und aufgrund der sich daraus ergebenden Prognose zu einer Entscheidung zu gelangen. Das Oberlandesgericht
habe sich den Ausführungen des externen Sachverständigen nicht unbesehen anschließen müssen, sondern eigene Erwägungen zum Vorliegen der
Voraussetzungen der §§ 20 und 63 StGB in vorliegender Rechtssache anstellen können. Das Oberlandesgericht habe sich im Einklang mit anderen Gutachtern
befunden, die offenbar über mehr als zwanzig Jahre von einer Pädophilie des Beschwerdeführers ausgegangen seien. Das Oberlandesgericht habe sich
hinreichend mit den Feststellungen und Wertungen des externen Sachverständigen auseinandergesetzt und sei zu keinen willkürlichen Schlussfolgerungen
gelangt. Die negative Legalprognose des Beschwerdeführers sei mit Blick auf seine fehlende Empathie mit den Opfern und seine Tendenz, die verübten
Straftaten zu bagatellisieren, gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht habe im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der fortdauernden Unterbringung eine
gerechte Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers nach einer mehr als 20-jährigen Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus und der Gefahr, die von ihm für die Gesellschaft ausgehe, vorgenommen.
3. Weitere Entwicklungen
Aus Anlass einer weiteren Überprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers ordnete das Landgericht Koblenz nach Anhörung des Beschwerdeführers
und unter Berufung auf ein Gutachten der behandelnden Ärzte vom 31. Mai 2006 mit Beschluss vom 8. September 2006 erneut die Fortdauer der
Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die behandelnden Ärzte hatten die Pädophiliediagnose bestätigt und eine
ungünstige Kriminalprognose für den Beschwerdeführer erstellt, insbesondere im Hinblick darauf, dass er im Verlauf seiner Therapie keine hinreichenden
Fortschritte gemacht habe und sich daraus ein Rückfallrisiko ergebe. Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Dauer der Unterbringung noch
verhältnismäßig sei, berief sich das Landgericht auf die Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 20. Oktober 2005. Die vom
Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 als
offensichtlich unbegründet verworfen.
Am 21. Januar 2008 holte das Landgericht Koblenz im Hinblick auf eine weitere Überprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers ein externes
Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige befand, dass bei dem Beschwerdeführer eine heterosexuelle Pädophilie vorliege und die von ihm mit
anderen Untergebrachten eingegangenen homosexuellen Beziehungen als Ersatzhandlungen anzusehen seien. Der Sachverständige war der Auffassung, dass
der Beschwerdeführer weiterhin pädophile Neigungen zeige und die Gefahr fortbestehe, dass er im Falle seiner Entlassung entsprechende Sexualstraftaten
begehen werde. Im Hinblick auf die Schlussfolgerungen des externen Sachverständigen und nach Anhörung des Beschwerdeführers bestätigte das Landgericht
mit Beschluss vom 20. Februar 2008 die Fortdauer seiner Unterbringung.
Am 17. April 2009 stellte das Landgericht Koblenz nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf der Grundlage einer Stellungnahme der behandelnden Ärzte
vom 13. Januar 2009 erneut fest, dass eine Aussetzung der Unterbringung des Beschwerdeführers zur Bewährung noch nicht in Betracht komme, da die Gefahr
fortbestehe, dass er weitere Straftaten begehen werde. Die Pädophilie und die Persönlichkeitsstörung seien unverändert und seine Fähigkeit und Bereitschaft, im
therapeutischen Prozess mitzuarbeiten, sei mangels Einsicht in seine Erkrankung und die Notwendigkeit der Behandlung stark eingeschränkt. Er bagatellisiere
die begangenen Straftaten immer noch und sei nicht in der Lage, ausreichend emotionale Anteilnahme und Einfühlungsvermögen zu zeigen. Das Landgericht
berücksichtigte zwar die lange Dauer der Unterbringung des Beschwerdeführers, wies jedoch darauf hin, dass kein Zweifel daran bestehe, dass eine
Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik immer noch verhältnismäßig sei. Die Straftaten, die zur Einweisung des Beschwerdeführers in das psychiatrische
Krankenhaus geführt hätten, seien schwerwiegend und er sei immer noch hoch rückfallgefährdet. Nach den Ausführungen der behandelnden Ärzte sei dieser
Rückfallgefahr nicht durch andere Maßnahmen zu begegnen, zumal die Haltung des Beschwerdeführers zu seiner Sexualität und seinen pädophilen Neigungen
völlig unklar sei. Daher könnten die Sicherungsinteressen der Allgemeinheit derzeit nur durch die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers gewahrt
werden und hätten weiterhin Vorrang vor seinen Freiheitsinteressen.
Am 7. Juli 2009 verwarf das Oberlandesgericht Koblenz die vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde.
B. Das einschlägige innerstaatliche Recht
Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Strafen und sogenannten Maßregeln der Besserung und Sicherung als Reaktion auf rechtswidrige Taten. Strafen
(siehe § 38 ff. StGB) umfassen im Wesentlichen Freiheitsstrafen und Geldstrafen. Die Strafe wird nach der Schuld des Täters zugemessen (§ 46 Abs. 1 StGB).
Maßregeln der Besserung und Sicherung (siehe §§ 61 ff. StGB) umfassen insbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB),
in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB). Der Zweck dieser Maßregeln besteht darin, gefährliche Straftäter zu
resozialisieren oder die Allgemeinheit vor ihnen zu schützen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann angeordnet werden, wenn jemand
eine Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Die Maßregel muss jedoch im angemessenen Verhältnis zur
Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr stehen (§ 62 StGB).
Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer schwerwiegenden
Persönlichkeitsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach
dieser Einsicht zu handeln.
Artikel 63 StGB bestimmt, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne Angabe einer Höchstdauer anordnet, wenn jemand
eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge
seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 67d StGB regelt die Dauer der Unterbringung. Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollsteckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für
erledigt (§ 67d Abs. 6).
§ 67e StGB sieht die Überprüfung der Unterbringung u. a. in einem psychiatrischen Krankenhaus vor. Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Dies muss vor Ablauf bestimmter Fristen geschehen (§ 67e Abs. 1). Für in einem
psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Personen beträgt die Frist ein Jahr (§ 67e Abs. 2).
RÜGEN
1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a und e der Konvention, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus seit 1983 unverhältnismäßig sei.
Er wandte sich insbesondere gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 1. September 2005, mit dem sein Antrag, seine Unterbringung für erledigt zu
erklären oder zur Bewährung auszusetzen, abgelehnt wurde, den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2005, mit dem seine gegen den
Beschluss des Landgerichts gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde, sowie gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2005, mit
dem die Annahme der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung abgelehnt wurde.
Er machte geltend, dass ausweislich eines 2004 erstatteten externen Sachverständigengutachtens bei ihm keine sexuelle Deviation im Sinne einer Pädophilie
vorliege, die die Fortsetzung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen würde.
2. Er behauptete ferner, dass die Fortdauer seiner Unterbringung eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Konvention darstelle.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
1. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wie sie in dem in Rede stehenden Verfahren
bestätigt worden sei, mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a und e der Konvention nicht vereinbar sei; die entsprechende Bestimmung lautet wie folgt:
"(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise
entzogen werden:
a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;"
...
e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder
Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; ...
Die Regierung brachte vor, die Beschwerde sei hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, das Landgericht Koblenz, das Oberlandesgericht Koblenz
und das Bundesverfassungsgericht hätten bei ihren Entscheidungen vom 1. September 2005, 20. Oktober 2005 und 17. Februar 2006, durch die sein Antrag,
seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären, abgelehnt worden sei, jeweils nicht
gebührend berücksichtigt, dass er bereit sei, seine Therapie im Falle einer Entlassung auf Bewährung ambulant fortzusetzen. Die Regierung trug vor, dass dieser
Aspekt nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2005 gewesen sei und der Beschwerdeführer daher insoweit
den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass dieses Argument bereits in seiner sofortigen Beschwerde vom 21. September 2005 gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 1. September 2005 vorgetragen worden sei; auch sei der entsprechende Schriftsatz an das Oberlandesgericht Koblenz seiner
Verfassungsbeschwerde als Anhang beigefügt worden.
Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich den innerstaatlichen
Rechtsweg erschöpft hat oder nicht, da die Beschwerde aus den nachfolgend aufgeführten Gründen in jedem Fall unzulässig ist.
Die Regierung brachte weiter vor, die Beschwerde sei unbegründet, da die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers mit Artikel 5 Abs. 1 der
Konvention vereinbar sei. Es sei verlässlich nachgewiesen worden, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention
"psychisch krank" und seine Krankheit so schwerwiegend sei, dass sie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weiter erforderlich mache.
Seine Unterbringung sei darüber hinaus rechtmäßig gewesen und in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgt.
Unter Bezugnahme auf das 2004 erstellte externe Sachverständigengutachten brachte der Beschwerdeführer vor, dass bei ihm keine sexuelle Deviation im
Sinne einer Pädophilie vorliege und der Grad oder die Schwere seiner psychischen Erkrankung nicht seine Zwangsunterbringung rechtfertige, was insbesondere
anlässlich seiner begleiteten Ausgänge aus dem Krankenhaus sowie weiterer Lockerungen seiner Unterbringung, die keinen Anlass zu Beschwerden gegeben
hätten, festgestellt worden sei. Seine bedingte Entlassung in ein Betreutes Wohnen, begleitet von einer ambulanten Therapie, wäre ausreichend, um das
potentielle Restrisiko eines Rückfalls zu minimieren. Der Beschwerdeführer war weiter der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte im Hinblick auf die
Feststellungen, die der externe Sachverständige in seinem Gutachten von 2004 getroffen habe und in der die Pädophilie-Diagnose bestritten worden sei, im
Verlauf des Überprüfungsverfahrens, das zu den angefochtenen Entscheidungen geführt habe, zumindest ein Obergutachten hätten einholen müssen.
Der Gerichtshof stellt fest, dass der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers und seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine
gerichtliche Entscheidung zugrunde lag und seine Freiheitsentziehung daher sowohl unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a als auch unter Artikel 5 Abs. 1
Buchstabe e fallen könnte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a auf eine Situation bezieht, in der eine
Freiheitsentziehung "nach Verurteilung" durch ein zuständiges Gericht angeordnet worden ist, der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch
freigesprochen wurde, ist der Gerichtshof jedoch der Auffassung, dass die Beschwerde dahingehend zu prüfen ist, ob im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe
e eine Freiheitsentziehung bei einem "psychisch Kranken" vorliegt (siehe Rechtssache Luberti ./. Italien , 23. Februar 1984, Rdnr. 25, Serie A Band 75).
Der Gerichtshof stellt erneut fest, dass die fragliche Unterbringung, um Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e zu genügen, auf die "gesetzlich vorgeschriebene Weise
erfolgt" und rechtmäßig sein sowie eine "psychisch kranke Person" betreffen musste.
a. War der Beschwerdeführer "psychisch krank"?
Bei der Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e psychisch krank war, weist der Gerichtshof erneut darauf
hin, dass einer Person wegen einer psychischen Erkrankung die Freiheit nur entzogen werden kann, wenn drei Mindestvoraussetzungen vorliegen: Die
psychische Erkrankung muss zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund objektiver medizinischer Beweise vor
einer zuständigen Behörde festgestellt werden, die psychische Störung muss der Art oder des Grades sein, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigt, und die
Fortdauer der Unterbringung muss vom Fortbestehen einer derartigen Störung abhängen (siehe Rechtssachen Winterwerp ./. die Niederlande, 24. Oktober 1979,
Rdnr. 39, Serie A Bd. 33, und Shtukaturov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 44009/05, Rdnr. 114, 27. März 2008).
Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht Koblenz die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik ursprünglich in seinem
Urteil vom 18. August 1983 angeordnet hatte, nachdem es einen medizinischen Sachverständigen hinzuzogen hatte, der festgestellt hatte, dass bei dem
Beschwerdeführer eine schwere sexuelle Deviation im Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit vorliege, weshalb seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus unumgänglich sei. Auf der Grundlage der Feststellungen des medizinischen Sachverständigen war das Landgericht zu dem
Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten ähnlicher Art begehen werde. Hinsichtlich der Frage, ob
bei den regelmäßigen Überprüfungen der weiteren Unterbringung des Beschwerdeführers zuverlässig nachgewiesen worden ist, dass der Beschwerdeführer an
einer psychischen Erkrankung der Art und des Grades leidet, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigt, haben sich die innerstaatlichen Gerichte auf die
verschiedenen Sachverständigengutachten berufen, die während der Unterbringung des Beschwerdeführers in den Krankenhäusern regelmäßig von den
Kliniken und behandelnden Ärzten erstellt wurden. In dem in Rede stehenden Verfahren stützten sich das Landgericht und das Oberlandesgericht Koblenz
insbesondere auf ein Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, das am 13. Juni 2005, nicht lange vor der angefochtenen
Entscheidung vom 1. September 2005 über die Fortdauer seiner Unterbringung, von der psychiatrischen Klinik, in der er untergebracht war, erstellt worden
war. Das Landgericht hatte den Beschwerdeführer überdies am 26. August 2005 im Beisein seines Anwalts, der Stationsärztin sowie eines weiteren Arztes
angehört. Auf dieser Grundlage waren die innerstaatlichen Gerichte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten immer noch bagatellisiere und
dass von ihm wegen seines psychischen Zustands immer noch weitere erhebliche rechtswidrige Taten, ähnlich denen, die seiner Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus zugrunde lagen, zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.
Daher ist der Gerichtshof überzeugt, dass eine tatsächliche psychische Störung der Art und des Grades, die eine Unterbringung des Beschwerdeführers zum
Schutz der Allgemeinheit rechtfertigten, aufgrund objektiver und hinreichend aktueller ärztlicher Fachkompetenz von den innerstaatlichen Gerichten festgestellt
wurde.
Hinsichtlich der Tatsache, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht Koblenz sich den Schlussfolgerungen eines im Jahre 2004 von einem externen
Sachverständigen erstellten Gutachtens, demzufolge bei dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht die diagnostizierte Pädophilie vorliege, nicht anschlossen,
weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass den nationalen Behörden ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich der Begründetheit klinischer Diagnosen
zustehe, weil es zunächst ihnen obliegt, die Beweismittel in einem konkreten Fall zu bewerten: Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, die Entscheidungen
dieser Behörden im Lichte der Konvention zu überprüfen (siehe Rechtssachen Winterwerp , a. a. O., Rdnr. 40 und Luberti ./. Italien , a.a.O., Rdnr. 27). Der
Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es sich bei dem Gutachten des externen Sachverständigen aus dem Jahre 2004, in dem den früheren
Schlussfolgerungen der ärztlichen Sachverständigen, welche die Pädophiliediagnose wiederholt bestätigt hatten, widersprochen wurde, um eine isolierte
Auffassung handelte, die mit den in den vorangegangen Jahren erstellten Gutachten nicht vereinbar war und später weder durch die behandelnden Ärzte noch
durch das nachfolgende, im Jahre 2008 vom Gericht eingeholte externe Sachverständigengutachten gestützt wurde.
Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht Koblenz die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung des
Beschwerdeführers im Laufe der nach dem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen und insbesondere in dem in Rede stehenden
Verfahren erneut geprüft haben; dies belegt, dass die weitere Vollziehung der Unterbringung vom Fortbestehen der psychischen Störung abhing (vgl.
Winterwerp , a.a.O., Rdnrn. 39 und 40).
Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e psychisch krank war.
b. Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Freiheitsentziehung rechtmäßig ist, wenn die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des
innerstaatlichen Rechts eingehalten werden, wobei der Begriff "rechtmäßig" sich bis zu einem gewissen Grad mit der allgemeinen Anforderung aus Artikel 5
Abs. 1 überschneidet, der "gesetzlich vorgeschriebenen Weise" zu entsprechen (siehe Rechtssachen Winterwerp ./. die Niederlande, a. a. O. Rdnr. 39, und H.L.
./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 114, ECHR 2004-IX). Ein notwendiges Merkmal der "Rechtmäßigkeit" der
Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e ist das Nichtvorliegen von Willkür. Die Freiheitsentziehung stellt eine derart schwerwiegende
Maßnahme dar, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen geprüft und für nicht ausreichend befunden worden sind, um
die Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit zu schützen; dies kann die Unterbringung des Betroffenen erforderlich machen. Es ist nachzuweisen, dass
die Freiheitsentziehung unter den gegebenen Umständen erforderlich war (siehe Rechtssache Verbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96,
Rdnr. 46, ECHR 2000-X).
Angesichts der besonderen Umstände des Falles möchte der Gerichtshof darauf hinweisen, dass die nationalen Behörden dafür sorgen sollten, dass jede
derartige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit wirksamen und konsequenten Therapiemaßnahmen einhergeht, um in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebrachten Personen nicht die Aussicht auf Entlassung zu nehmen. Anlässlich der regelmäßigen Überprüfungen der Fortdauer der
Unterbringung und bei der Abwägung zwischen den Freiheitsinteressen des Untergebrachten und den Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit sollte die
Durchführung derartiger Maßnahmen von den innerstaatlichen Gerichten besonders genau geprüft werden.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB am 18. August 1983 vom
Landgericht Koblenz für unbegrenzte Dauer angeordnet und anschließend von den innerstaatlichen Gerichten nicht für erledigt erklärt oder zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Die Gerichte haben die Voraussetzungen für die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 67e StGB regelmäßig geprüft und die
Fortdauer der Unterbringung wiederholt angeordnet, wie auch in dem in Rede stehenden Verfahren. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Unterbringung
des Beschwerdeführers mit den verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts im Einklang stand.
Bei der Entscheidung darüber, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß Artikel 5 Abs. 1 mit der Absicht, ihn vor Willkür zu schützen, vereinbar
war, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens bereits seit mehr als 20 Jahren in einem
psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war und verschiedenen Behandlungen ausgesetzt worden war, die durch die häufigen Verlegungen des
Beschwerdeführers von einem psychiatrischen Krankenhaus in ein anderes manchmal unterbrochen wurden und zu wechselweise günstigen und ungünstigen
Prognosen der entsprechenden Krankenhäuser und Sachverständigen geführt hatten.
Die innerstaatlichen Gerichte widmeten der zunehmenden Dauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in den Entscheidungen, mit denen sie die Fortdauer
seiner Unterbringung anordneten, jedoch besondere Aufmerksamkeit und kamen dabei zu dem Schluss, dass mildere Mittel als die weitere Unterbringung des
Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus, wie die bedingte Entlassung in ein Betreutes Wohnen, nicht in Betracht kämen. Nach Auffassung
der Gerichte stellte der Beschwerdeführer immer noch eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, da seine psychische Erkrankung fortbestehe, er in der Therapie
keine hinreichenden Fortschritte erzielt habe und deswegen immer noch die Gefahr bestehe, dass er im Falle einer Entlassung auf Bewährung erhebliche
Sexualstraftaten begehen werde, ähnlich denen, die seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ursprünglich zugrunde gelegen hätten.
Die innerstaatlichen Gerichte stützten ihre Entscheidungen auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die im Verlauf des Verfahrens erstellten Gutachten der
behandelnden Ärzte. Hinsichtlich des abweichenden Gutachtens des externen Sachverständigen aus dem Jahre 2004 weist der Gerichtshof erneut darauf hin,
dass die Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen eine isolierte Auffassung darstellten und das nachfolgende medizinische Sachverständigengutachten der
behandelnden Ärzte vom 13. Juni 2005, das in dem in Rede stehenden Verfahren erstellt wurde, ihnen entgegenstand.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die innerstaatlichen Gerichte hätten in Anbetracht des Sachverständigengutachtens von 2004 in dem in
Rede stehenden Verfahren ein Obergutachten einholen müssen, stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Punkt anscheinend nicht Gegenstand der von dem
Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts vom 1. September 2005 eingelegten Beschwerde oder seiner entsprechenden Verfassungsbeschwerde
gewesen ist. Selbst unter der Annahme einer Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs stellt der Gerichtshof fest, dass es in Anbetracht der zahlreichen,
während der langen Unterbringung des Beschwerdeführers eingeholten Sachverständigengutachten und insbesondere des in dem in Rede stehenden Verfahren
erstellten Sachverständigengutachtens vom 13. Juni 2005, in dem die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Beschwerdeführers bestätigt wurde, keine
Anhaltspunkte dafür gibt, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Feststellungen nicht auf einer hinreichend sicheren Grundlage getroffen haben.
Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Feststellungen des externen Sachverständigen aus dem Jahre 2004 von dem vom Landgericht im Jahre 2008 in
Auftrag gegebenen externen Sachverständigengutachten nicht gestützt wurden und dass die innerstaatlichen Gerichte in dem nachfolgenden
Überprüfungsverfahren unter Berufung auf weitere Sachverständigengutachten bestätigt haben, dass angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine
Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, die Sicherheit der Allgemeinheit nur durch eine Fortdauer seiner Unterbringung gewahrt werden könne.
Obwohl er zur Kenntnis nimmt, dass die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus umso genauer zu prüfen
ist, je länger die Unterbringung andauert, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass nichts darauf hindeutet, dass die innerstaatlichen Gerichte zum Zeitpunkt des
in Rede stehenden Verfahrens keine gerechte Abwägung zwischen den Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers und den Sicherheitsinteressen der
Öffentlichkeit vorgenommen haben oder dass die damaligen Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte willkürlich waren.
Folglich war die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention gerechtfertigt.
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention
zurückzuweisen ist.
2. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass die Fortdauer seiner Unterbringung eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Konvention
darstelle, der wie folgt lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Unter Berücksichtigung seiner vorstehenden Einschätzung in Bezug auf Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine eigene
Frage nach Artikel 3 der Konvention nicht aufgeworfen wird.
Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde ebenfalls offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. ..." (EGMR, Entscheidung vom 28.09.2010 - 32705/06)
***
Die Bedingungen in der Abschiebehaftanstalt auf Samos waren derartig schlecht, dass sie den nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) erforderlichen Grad der
Schwere erreicht und diesen Artikel verletzt haben. Dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht angemessen medizinisch versorgt haben, verstößt
gleichfalls gegen Art. 3 EMRK. Eine Freiheitsentziehung muss nach Art. 5 EMRK (Recht auf Sicherheit und Freiheit) auf die "gesetzlich vorgesehene Weise"
vorgenommen worden sein; insoweit verweist die Konvention auf staatliches Recht. Die Freiheitsentziehung muss aber auch mit dem Ziel der Vorschrift
vereinbar sein, den einzelnen vor Willkür zu schützen. Sie kann willkürlich sein und damit gegen die Konvention verstoßen, obwohl sie nach staatlichem Recht
"rechtmäßig" ist. Eine Freiheitsentziehung nach Art. 5 I lit. f EMRK muss in gutem Glauben vorgenommen werden und strikt auf den Zweck abgestellt sein,
eine unerlaubte Einreise zu verhindern. Außerdem müssen der Ort der Unterbringung und die Haftbedingungen angemessen sein. Schließlich darf ihre Dauer
nicht über das hinausgehen, was vernünftigerweise notwendig ist, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Der Beschwerdeführer ist in Haft gehalten worden,
obwohl nach griechischem Recht das Verfahren bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag ausgesetzt war. Deswegen war die Freiheitsentziehung nicht
"rechtmäßig" i. S. von Art. 5 EMRK und verstieß gegen diese Vorschrift (EGMR, Urteil vom 22.07.2010 - 12186/08 zu EMRK Art. 3, 5 I lit. f, II, IV, 35, 41,
BeckRS 2011, 02898)
***
Das Folterverbot des Art. 3 EMRK ist absolut. Es lässt keine Ausnahme, keinen Rechtfertigungsgrund und keine Interessenabwägung zu und gilt unabhängig
vom Verhalten des Betroffenen und der Motivation der Behörden. Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sind auch im Fall eines
staatlichen Notstands nicht erlaubt (Art. 15 EMRK) und dürfen selbst dann nicht angewendet werden, wenn es um das Leben eines Menschen geht. Die
Bedrohung des Beschwerdeführers mit massiven Schmerzen, wenn er den Aufenthaltsort seines Opfers nicht preisgebe, ist eine unmenschliche Behandlung i.S.
von Art. 3 EMRK, keine Folter. Die deutschen Gerichte haben den Verstoß gegen das Folterverbot anerkannt. Die gegen die verantwortlichen Polizeibeamten
verhängten Sanktionen sind jedoch eher symbolisch, und auf die Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers haben die Gerichte bisher nicht entschieden. Daher
ist die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers (Art. 34 EMRK) nicht entfallen. Die deutschen Gerichte haben die Verurteilung des Beschwerdeführers auf
sein Geständnis in der Hauptverhandlung, nicht auf das ihm im Ermittlungsverfahren abgepresste Geständnis gestützt. Die körperlichen Beweise, die nach dem
ersten Geständnis sichergestellt worden waren, haben wesentlich dazu gedient, den Wahrheitsgehalt des in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses zu
überprüfen. Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers und sein Recht zu schweigen sind in seinem Prozess gewahrt worden. Das Verfahren war daher
fair i.S. von Art. 6 EMRK (EGMR, Urteil vom 01.06. 2010 - 22978/05, NJW 2010, 3145).
***
Die Entscheidung der Kammer, die Beschwerde teilweise für unzulässig zu erklären, ist endgültig. Dieser Teil der Beschwerde ist deswegen nicht vor der
Großen Kammer anhängig. Art. 7 II EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) soll deutlich machen, dass Art. 7 I EMRK nicht für Gesetze gilt, die unter ganz
außergewöhnlichen Umständen am Ende des Zweiten Weltkrieges erlassen worden sind, z.B. um Kriegsverbrechen zu bestrafen. Die Definition von
Kriegsverbrechen in der Charta des Internationalen Kriegsverbrechertribunals in Nürnberg ist als Kodifizierung des 1939 geltenden Kriegsvölkerrechts und der
völkerrechtlichen Gebräuche zu verstehen. Kriegsverbrechen wurden im Mai 1944 als Handlungen definiert, die gegen Recht und Gebräuche des Krieges
verstoßen. Das Völkerrecht hatte die zugrundeliegenden Prinzipien bestimmt und einen umfangreichen Katalog von Kriegsverbrechen aufgestellt. Die
Misshandlung, Verletzung und Tötung der Bewohner des Dorfes Mazie Bati war 1944 nach dem Kriegsvölkerrecht ein Kriegsverbrechen.Das Völkerrecht und
die Gebräuche des Krieges genügten 1944, eine persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Das hätte der Beschwerdeführer vorhersehen
können. Die Handlungen des Beschwerdeführers waren nach Recht und Gebräuchen des Krieges 1944 ausreichend als Straftaten bestimmt, so dass die
Verurteilung des Beschwerdeführers Art. 7 I EMRK nicht verletzt (EGMR, Urteil vom 17.05.2010 - 36376/04 zu EMRK Art. 2, 3, 5, 6, 7, 13, 15, 18, 43).
***
Unter bestimmten Umständen kann es angemessen sein, eine Beschwerde ganz oder teilweise nach Art. 37 Abs. 1 EMRK auf der Grundlage einer einseitigen
Erklärung durch den beklagten Staat im Register zu streichen. Bei dem erhobenen Vorwurf des Menschenhandels ist eine Streichung nicht angemessen, da es
nur wenig Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung von Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit) auf Fälle von Menschenhandel gibt.
Art. 2 EMRK verpflichtet Konventionsstaaten nicht, in ihrem Strafrecht eine weltweite Zuständigkeit ihrer Gerichte für Fälle vorzusehen, die den Tod eines
ihrer Staatsangehörigen betreffen. Menschenhandel ist eine Bedrohung für Menschenwürde und Grundfreiheiten seiner Opfer und mit der demokratischen
Gesellschaft und den Grundwerten der Konvention unvereinbar. Es ist nicht erforderlich, zu unterscheiden, ob es sich bei Menschenhandel um "Sklaverei",
"Leibeigenschaft" oder "Zwangsarbeit" handelt. Er fällt jedenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK. Wenn Behörden von Umständen wussten oder
hätten wissen müssen, die den Verdacht begründen, dass eine bestimmte Person in unmittelbarer Gefahr war oder ist, Opfer von Menschenhandel oder sexueller
Ausbeutung zu sein, so ist Art. 4 EMRK verletzt, wenn die Behörden es versäumen, ihnen mögliche angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Person aus
dieser Lage und dieser Gefahr zu befreien. Wie aus Art. 2 und 3 EMRK ergibt sich auch aus Art. 4 EMRK die verfahrensrechtliche Pflicht der
Konventionsstaaten, Tatumstände möglichen Menschenhandels zu ermitteln und bei der Strafverfolgung mit den zuständigen Behörden anderer beteiligter
Staaten zusammenzuarbeiten.(EGMR, Urteil vom 07.01.2010 - 25965/04 zu Art 2, 3, 4, 5, 35, 37, 41 - juris).
***
Die Beschwerdeführer nehmen aktiv am politischen Leben in Bosnien-Herzegowina teil. Ihr Vortrag, sie hätten bei den Wahlen zur 2. Kammer des Parlaments,
der Kammer der Völker, kandidiert, wenn ihnen das passive Wahlrecht nicht wegen ihrer Herkunft als Rom und Jude versagt wäre, ist daher überzeugend.
Folglich können sie behaupten, Opfer der von ihnen gerügten Diskriminierung zu sein (Art 34 EMRK). Die Verfassung von Bosnien-Herzegowina ist in einem
Anhang zum Friedensabkommen von Dayton niedergelegt, einem völkerrechtlichen Vertrag. Doch kann das Parlament des Landes die Verfassung ändern.
Unter diesen Umständen ist Bosnien-Herzegowina jedenfalls dafür verantwortlich, dass die von den Beschwerdeführern angegriffenen Verfassungsvorschriften
noch immer in Kraft sind. Die Kammer der Völker in Bosnien-Herzegowina gehört zu den „gesetzgebenden Körperschaften" i. S. von Art. 3 Zusatzprotokoll
zur EMRK (Recht auf freie Wahlen). Die Wahlen zu ihr fallen damit in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Folglich gilt das Diskriminierungsverbot des
Art. 14 EMRK. Diskriminierung liegt vor, wenn Personen in vergleichbarer Lage ohne sachlichen und vernünftigen Grund unterschiedlich behandelt werden.
Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft ist eine Form der Rassendiskriminierung, eine besonders scheußliche Form der Diskriminierung. Die
Konventionsstaaten müssen alle verfügbaren Mittel einsetzen, um Rassismus zu bekämpfen und so die demokratische Gesellschaft stärken, in der die Vielfalt
nicht als Bedrohung, sondern als Bereicherung verstanden wird. Eine unterschiedliche Behandlung, die ausschließlich oder wesentlich auf die ethnische
Herkunft gestützt wird, ist in einer demokratischen Gesellschaft niemals gerechtfertigt. Um nach dem Ende des durch Völkermord und „ethnische Säuberung"
gekennzeichneten Konflikts in Bosnien-Herzegowina den Frieden zu sichern, war die Zustimmung der Bosniaken, Kroaten und Serben, der „konstituierenden
Völker", dringend erforderlich. Das kann erklären, wenngleich nicht unbedingt rechtfertigen, dass die anderen Gemeinschaften an den Friedensverhandlungen
nicht beteiligt waren. Angesichts der positiven Entwicklungen in Bosnien-Herzegowina ist der weiterhin bestehende Ausschluss der Beschwerdeführer von der
Kandidatur zur Kammer der Völker nicht gerechtfertigt und verstößt gegen Art. 14 EMRK i. V. mit Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK. Dasselbe gilt für die
Wahlen zur Präsidentschaft des Landes. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob insoweit Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK anwendbar ist, denn in jedem Fall
liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 1 Prot. Nr. 12 zur EMRK vor: der Begriff der Diskriminierung nach dieser Vorschrift
entspricht dem in Art. 14 EMRK. Diskriminierung aus Gründen der Rasse kann unter bestimmten Umständen eine erniedrigende Behandlung i. S. von Art. 3
EMRK (Verbot der Folter) sein. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Stellt der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention fest, kann er den beklagten Staat nach
Art. 41 EMRK (Gerechte Entschädigung) verurteilen, dem Beschwerdeführer u. a. die - notwendigen und angemessenen - Kosten und Auslagen für seine
Vertretung vor dem Gerichtshof zu erstatten. Das gilt auch, wenn der Beschwerdeführer im Ausland ansässige Anwälte beauftragt hat, obwohl ihn ortsansässige
ebenso gut und kostengünstiger hätten vertreten können (EGMR, Urteil vom 22. 12. 2009 - 27996, 34836/06, NJOZ 2011, 428).
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Art. 4 EMRK Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen
worden ist;
b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo
die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
Leitsätze/Entscheidungen:
Unter bestimmten Umständen kann es angemessen sein, eine Beschwerde ganz oder teilweise nach Art. 37 Abs. 1 EMRK auf der Grundlage einer einseitigen
Erklärung durch den beklagten Staat im Register zu streichen. Bei dem erhobenen Vorwurf des Menschenhandels ist eine Streichung nicht angemessen, da es
nur wenig Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung von Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit) auf Fälle von Menschenhandel gibt.
Art. 2 EMRK verpflichtet Konventionsstaaten nicht, in ihrem Strafrecht eine weltweite Zuständigkeit ihrer Gerichte für Fälle vorzusehen, die den Tod eines
ihrer Staatsangehörigen betreffen. Menschenhandel ist eine Bedrohung für Menschenwürde und Grundfreiheiten seiner Opfer und mit der demokratischen
Gesellschaft und den Grundwerten der Konvention unvereinbar. Es ist nicht erforderlich, zu unterscheiden, ob es sich bei Menschenhandel um "Sklaverei",
"Leibeigenschaft" oder "Zwangsarbeit" handelt. Er fällt jedenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK. Wenn Behörden von Umständen wussten oder
hätten wissen müssen, die den Verdacht begründen, dass eine bestimmte Person in unmittelbarer Gefahr war oder ist, Opfer von Menschenhandel oder sexueller
Ausbeutung zu sein, so ist Art. 4 EMRK verletzt, wenn die Behörden es versäumen, ihnen mögliche angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Person aus
dieser Lage und dieser Gefahr zu befreien. Wie aus Art. 2 und 3 EMRK ergibt sich auch aus Art. 4 EMRK die verfahrensrechtliche Pflicht der
Konventionsstaaten, Tatumstände möglichen Menschenhandels zu ermitteln und bei der Strafverfolgung mit den zuständigen Behörden anderer beteiligter
Staaten zusammenzuarbeiten.(EGMR, Urteil vom 07.01.2010 - 25965/04 zu Art 2, 3, 4, 5, 35, 37, 41 - juris).
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Art. 5 EMRK Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise
entzogen werden:
a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung
einer gesetzlichen Verpflichtung;
c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die
betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat
oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder
Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder
Auslieferungsverfahren im Gange ist.
(2) Jeder festgenommenen Person muss innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre
Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.
(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen
gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder
auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die
Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.
(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.
Leitsätze/Entscheidungen:
Wie das House of Lords zu Recht festgestellt hat, unterstand der Beschwerdeführer britischer Hoheitsgewalt i. S. von Art. 1 EMRK (Verpflichtung zur Achtung
der Menschenrechte), als er wegen des Verdachts terroristischer Aktivitäten über drei Jahre in einem militärischen Armeegefängnis festgehalten wurde. Die
Ermächtigung in der Resolution Nr. 1511 des Sicherheitsrats der VN vom 16.10.2003 hatte nicht zur Folge, dass Handlungen von Soldaten der Multinationalen
Truppe den VN und nicht den Staaten zuzurechnen sind, welche Truppen gestellt haben. Daran hat auch die Resolution Nr. 1546 des Sicherheitsrats vom
08.06.2004 nichts geändert. Art. 5 I EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) erlaubt keine Internierung oder präventive Haft, wenn nicht beabsichtigt ist,
binnen angemessener Frist Anklage zu erheben. Die Internierung war weder nach Art. 5 I EMRK noch nach Völkerrecht, insbesondere nach den Resolutionen
des Sicherheitsrats der VN, gerechtfertigt. Die Resolution des Sicherheitsrats Nr. 1546 hatte das Vereinigte Königreich zwar ermächtigt, Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit im Irak zu treffen. Doch weder sie noch eine andere Resolution des Sicherheitsrats haben ausdrücklich oder stillschweigend
vom Vereinigten Königreich verlangt, Personen auf unbestimmte Zeit ohne Anklage festzuhalten, weil sie eine Gefahr für die Sicherheit im Irak sind. Bei
Auslegung der Resolutionen des Sicherheitsrats der VN gilt die Vermutung, dass den Staaten keine Verpflichtung auferlegt werden werden soll, die den
Grundrechte zuwider liefen. Unter Berücksichtigung von Art. 1 III und 24 II der Charta der VN und der wichtigen Rolle der VN bei der Förderung des Schutzes
der Menschenrechte muss angenommen werden, dass der Sicherheitsrat klare Worte finden würde, wenn er Maßnahmen von Staaten verlangte, die ihren
völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte widersprechen könnten. Deswegen ist nicht anzunehmen, dass die Resolution Nr. 1546 des
Sicherheitsrats die Staaten dazu verpflichten wollte, unter Verletzung der Menschenrechte Personen unbefristet, ohne Anklage und ohne Richtergarantie in Haft
zu halten. Eine Rechtfertigung ergibt sich auch nicht aus dem der Resolution Nr. 1546 des Sicherheitsrats beigefügten Schriftwechsel zwischen der irakischen
Regierung und der Regierung der USA im Namen der anderen Staaten, die Truppen im Irak gestellt haben. Darin heißt es, dass die Multinationale Truppe auf
Ersuchen der Regierung des Irak dort bleiben und auch weiterhin internieren werde, wenn sie das aus zwingenden Sicherheitserwägungen für nötig halte. Eine
Vereinbarung dieser Art kann aber bindenden Konventionspflichten nicht vorgehen. Deswegen ist Art. 5 I EMRK verletzt (EGMR, Urteil vom 07.07.2011 -
27021/08 zu EMRK Art. 1, 5 I, 41, BeckRS 2011, 25294)
***
„... 5. Der 1959 geborene Beschwerdeführer ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt A. sicherungsverwahrt.
A. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers, die Anordnungen seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und deren Vollstreckung
6. Zwischen 1974 und 1990 wurde der Beschwerdeführer sechs Mal wegen Sexualstraftaten verurteilt, u.a. wegen versuchter Vergewaltigung, sexuellen
Missbrauchs von Kindern, sexueller Nötigung, versuchter sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung; er verbrachte etwa elf Jahre im Strafvollzug.
7. Am 14. Februar 1990 sprach das Landgericht Köln den Beschwerdeführer der sexuellen Nötigung in zwei Fällen schuldig. Es verurteilte ihn zu fünf Jahren
und sechs Monaten Freiheitsstrafe und ordnete seine (erste) Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB an (siehe Rdnrn. 20-21). Es
stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der uneingeschränkt schuldfähig gehandelt habe, im Juni und Juli 1989 zwei Anhalterinnen, die er in seinem Pkw
mitgenommen hatte, sexuell genötigt habe. Nach Anhörung eines neurologischen Sachverständigen befand es ferner, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seines Hanges zu Straftaten im Fall seiner Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwere Sexualstraftaten der abgeurteilten Art begehen werde und
eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Daher sei seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung notwendig.
8. Der Beschwerdeführer verbüßte seine Freiheitsstrafe bis zum 17. Januar 1995; anschließend war er in der Sicherungsverwahrung untergebracht, bis die
Unterbringungsanordnung am 29. März 1995 zur Bewährung ausgesetzt und der Beschwerdeführer entlassen wurde.
9.Am 11. November 1996 sprach das Landgericht Köln den Beschwerdeführer der versuchten sexuellen Nötigung und der Fälschung eines Führerscheins
schuldig. Es verurteilte ihn zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe und ordnete seine (zweite) Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66
Abs. 1 StGB an. Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der uneingeschränkt schuldfähig gehandelt habe, im August 1995 erneut versucht
habe, eine Anhalterin sexuell zu nötigen. Er habe sie mit einer Gaspistole bedroht, es sei ihr aber gelungen, ihm die Pistole zu entreißen und zu flüchten. Im
Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nahezu unmittelbar nach etwa 17 Jahren Haft wieder straffällig geworden sei, und dass es laut den überzeugenden
Ausführungen eines Sachverständigen viele Jahre dauern würde, um bei dem Beschwerdeführer eine Besserung zu erreichen, falls dies überhaupt möglich sein
sollte, sah das Gericht seine zweite Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung als verhältnismäßig an.
10.Am 20. Juni 1997 widerrief das Landgericht Bonn die Aussetzung der ersten, durch Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Februar 1990 angeordneten
Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur Bewährung, weil er erneut straffällig geworden sei und seine Therapie nicht gewissenhaft fortgesetzt habe.
11.Der Beschwerdeführer verbüßte die mit Urteil vom 11. November 1996 verhängte Freiheitsstrafe bis zum 25. Mai 2000 vollständig. Seit 26. Mai 2000 ist
der Beschwerdeführer, wie in den Urteilen des Landgerichts Köln vom 14. Februar 1990 und vom 11. November 1996 angeordnet, in der JVA A. sicherungsverwahrt.
12.Am 5. Juni 2002 lehnte es das Landgericht Aachen im Rahmen einer Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab, diese zur
Bewährung auszusetzen.
B. Das in Rede stehende Verfahren
1. Der Beschluss des Landgerichts Aachen
13. Am 11. Juni 2003 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Aachen seine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung und führte zur Begründung
aus, dass die Sicherungsverwahrung gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoße.
14. Nach Prüfung seines Antrags nach § 458 Abs. 1 StPO (siehe Rdnr. 24) entschied das Landgericht Aachen am 23. Juli 2003, dass die Einwendungen des
Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung unbegründet seien. Die 1996 vom Landgericht Köln nach § 66 StGB
angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung stelle eine rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein
zuständiges Gericht im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention dar.
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln
15. Am 10. September 2003 verwarf das Oberlandesgericht Köln die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers und folgte der Begründung des
Landgerichts. Es fügte hinzu, die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB, die eine Maßregel der Besserung und Sicherung darstelle und nicht mit einer Strafe
gleichzusetzen sei, verstoße weder gegen die Konvention noch gegen das Grundgesetz. Darüber hinaus sei § 67d Abs. 3 StGB in der seit 31. Januar 1998
geltenden Fassung (siehe Rdnr. 23) verfassungskonform.
3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
16. Am 15. März 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf sein Leiturteil vom 5. Februar 2004 in der Sache M. (2 BvR 2029/01;
Individualbeschwerde Nr. 19359/04 vor diesem Gerichtshof) ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (2 BvR 1838/03) zur Entscheidung
anzunehmen; der Beschwerdeführer hatte darin gerügt, dass seine unbefristete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gegen Artikel 5 und Artikel 7 der
Konvention verstoße.
C. Weitere Entwicklungen
17. Am 19. Juli 2004, 19. Juli 2006 und 2. Juli 2008 lehnte es das Landgericht Aachen jeweils im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung des
Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung ab, diese zur Bewährung auszusetzen. Es vertrat die Auffassung, es könne nicht davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer, der eine ihm angebotene Therapie bei einem externen Psychologen abgelehnt habe, im Falle seiner Entlassung nicht erneut
straffällig werde.
18. Der Beschwerdeführer war bis zum 15. März 2010 in der mit Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Februar 1990 angeordneten ersten
Sicherungsverwahrung untergebracht. Seit 16. März 2010 wird die mit Urteil des Landgerichts Köln vom 11. November 1996 zum zweiten Mal angeordnete
Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vollzogen.
II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS SOWIE RECHTSVERGLEICHUNG
19. Ein umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und
Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur Überprüfung und zum praktischen Vollzug von
Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn.
45-78, 17. Dezember 2009) enthalten. Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommen Bestimmungen lauten wie folgt:
A. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht
20. Das erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter bestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe die
Sicherungsverwahrung, eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung, anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit
gefährlich ist (§ 66 StGB).
21. Insbesondere ordnet das erkennende Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und des Weiteren folgende Voraussetzungen vorliegen: Erstens muss der Täter wegen vorsätzlicher
Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Zweitens
muss der Täter zuvor für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
und Sicherung befunden haben. Drittens muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen
Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden
angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe § 66 Abs. 1 StGB, in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung).
B. Die Dauer der Sicherungsverwahrung
22. Nach § 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung darf die Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn
Jahre nicht übersteigen. Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen (§ 67d Abs. 3).
23. § 67d StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, das am 31. Januar 1998
in Kraft trat, geändert. § 67d Abs. 3 in der geänderten Fassung sah vor, dass das Gericht, wenn zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
vollzogen worden sind, die Maßregel (nur dann) für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche
Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Erledigung tritt automatisch Führungsaufsicht ein.
Die frühere Höchstdauer der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde aufgehoben. Nach Artikel 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch (EGStGB) war die geänderte Fassung von Artikel 67d Abs. 3 StGB zeitlich uneingeschränkt anzuwenden.
24. Nach § 458 Abs. 1 StPO ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, wenn Einwendungen gegen die Strafvollstreckung erhoben werden.
C. Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
25. Am 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil über die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer
über die frühere Zehnjahresfrist hinaus (vgl. Vorschriften in den Rdnrn. 22-23) bzw. über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung der
Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10). Es stellte fest, dass alle
Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht
verletzten.
26. Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass alle in Rede stehenden Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der
Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen unvereinbar seien, da diese Bestimmungen dem verfassungsrechtlichen
Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht
gerecht würden. Zu diesen Vorschriften gehöre insbesondere § 66 StGB in der seit 27. Dezember 2003 geltenden Fassung.
27. Das Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass sämtliche für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer
Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013, weiter anwendbar blieben. In Bezug auf die Untergebrachten, deren Sicherungsverwahrung nachträglich
verlängert oder angeordnet worden sei, hätten die Strafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen in der Person oder dem
Verhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem an einer psychischen Störung
leiden. Was den Begriff "psychische Störung" angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Begriff "psychisch Kranke" aus Artikel 5 Abs.
1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung durch den Gerichtshof Bezug. Bei Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen seien diese
Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung
seien während der Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden; in der Regel werde der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Freilassung schwere Gewalt- oder
Sexualstraftaten begehen werde.
28. Das Bundesverfassungsgericht betonte in seinem Urteil, dass die Tatsache, dass das Grundgesetz in der innerstaatlichen Normenhierarchie über der
Konvention stehe, einem internationalen und europäischen Dialog der Gerichte nicht entgegenstehe, sondern vielmehr dessen normative Grundlage darstelle, da
das Grundgesetz völkerrechtsfreundlich auszulegen sei. In seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung von Artikel 5 und
Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) vorgenommen hat.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION
29. Der Beschwerdeführer rügte, dass seine unbefristete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der
Konvention verletze, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:
"(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise
entzogen werden:
a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; …"
30. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.
A. Zulässigkeit
31. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch
nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
1. Die Stellungnahmen der Parteien
32. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung unter keinen der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 falle und somit gegen diesen
Artikel verstoße. Die Sicherungsverwahrung sei insbesondere nicht "nach Verurteilung" im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erfolgt, da sie keine Strafe
für eine von einem Täter begangene Straftat - diese Strafe sei allein die verhängte Freiheitsstrafe -, sondern eine rein präventive, auf die Verhinderung
zukünftiger Straftaten gerichtete Maßnahme sei. Darüber hinaus bestehe kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen seiner Verurteilung durch das
Landgericht Köln und seiner Sicherungsverwahrung, die vom Landgericht Aachen angeordnet worden sei.
33. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung mit Artikel 5 Abs. 1 vereinbar gewesen
sei. Sie betonte, dass die in Rede stehende Individualbeschwerde kein Folgefall zur Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) sei. Zwischen der Verurteilung des
Beschwerdeführers und seiner fortdauernden Sicherungsverwahrung bestehe, wie nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erforderlich, ein hinreichender
Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer sei zwar seit dem 16. März 2010 mehr als zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Aber anders
als in der Rechtssache M. ./. Deutschland sei die erste Sicherungsverwahrung, die das Landgericht Köln mit Urteil vom 14. Februar 1990 angeordnet habe,
nicht länger als zehn Jahre vollstreckt worden. Seit dem 16. März 2010 sei der Beschwerdeführer entsprechend der zweiten Anordnung durch das Urteil des
Landgerichts Köln vom 11. November 1996 in der Sicherungsverwahrung untergebracht; allerdings habe auch nach dem vor der Neuregelung von 1998
geltenden Recht für die zweite angeordnete Sicherungsverwahrung keine Höchstdauer gegolten.
34. Die Regierung brachte ferner vor, dass der Beschwerdeführer in dem hier in Rede stehenden Verfahren lediglich die Fortdauer seiner Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung rüge, nachdem er ca. drei Jahre sicherungsverwahrt gewesen sei. Diese Unterbringung sei von seiner Verurteilung durch das Landgericht
Köln vom 14. Februar 1990 erfasst, in der diese Maßnahme angeordnet worden sei. Unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Gerichtshofs in der Sache M.
./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 96) hielt es die Regierung für unerheblich, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers getrennt
davon durch das Landgericht Aachen angeordnet worden sei.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
(a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze
35. Der Gerichtshof verweist auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 1 der Konvention festgelegten Grundsätze, die in seinem Urteil vom 17.
Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04 (Rdnrn. 86-91), und in seinem Urteil vom 21. Oktober 2010 in der
Rechtssache G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 24478/03 (Rdnrn. 42-44), im Hinblick auf Individualbeschwerden in Bezug auf
Sicherungsverwahrung zusammengefasst wurden.
36. Er weist insbesondere erneut darauf hin, dass der Begriff "Verurteilung" im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a so zu verstehen ist, dass er sowohl eine
Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem in der gesetzlich vorgesehenen Weise eine Straftat nachgewiesen wurde, als auch die Verhängung einer Strafe oder
einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme (siehe Van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50; und M. ./. Deutschland,
a.a.O., Rdnr. 87). Darüber hinaus bedeutet das Wort "nach" in Buchstabe a nicht einfach, dass die "Freiheitsentziehung" zeitlich auf die "Verurteilung" folgen
muss. Zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung muss ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Stafford ./.
Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, ECHR 2002-IV; Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04,
Rdnr. 117, ECHR 2008-...; und M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 88).
(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache
37. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Individualbeschwerde die Konventionskonformität der Beschlüsse
bestritt, mit denen die innerstaatlichen Gerichte 2003/2004, d.h. zu einer Zeit, als er sich weniger als vier Jahre in der Sicherungsverwahrung befand, die
Fortdauer der Sicherungsverwahrung anordneten; er hat sich nicht gegen seine derzeitige Sicherungsverwahrung seit März 2010 gewandt.
38. Bei der Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer während dieser Zeit die Freiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 entzogen war, verweist der Gerichtshof auf
seine Feststellungen in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 17. Dezember 2009 im Fall M. ./. Deutschland (a.a.O.). In diesem Urteil war er zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Sicherungsverwahrung von Herrn M., die, wie in der vorliegenden Rechtssache, vom erkennenden Gericht nach § 66 Abs. 1 StGB
angeordnet worden war, von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a insoweit erfasst war, als sie nicht über die zur Zeit der Tat und Verurteilung dieses
Beschwerdeführers gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer von zehn Jahren hinaus verlängert worden war (siehe a.a.O., Rdnrn. 96 und 97-105). Der
Gerichtshof war überzeugt, dass die anfängliche Sicherungsverwahrung von Herrn M. bis zu dieser Höchstdauer "nach Verurteilung" durch das erkennende
Gericht im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erfolgte.
39. Im Hinblick auf diese Feststellungen in seinem Urteil im Individualbeschwerdeverfahren M. ./. Deutschland, von denen abzuweichen er keinen Anlass sieht,
ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach § 66 StGB in der vorliegenden Rechtssache auf seiner
"Verurteilung" im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a durch das Landgericht Köln im Februar 1990 bzw. im November 1996 beruhte. Der Gerichtshof
betont jedoch, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache - anders als der Beschwerdeführer im Fall M. /. Deutschland, aber genauso wie der
Beschwerdeführer in der Rechtssache G. - zu dem Zeitpunkt, als die hier in Rede stehenden innerstaatlichen Gerichtsbeschlüsse ergingen, nicht über die zur
Zeit seiner Tat und Verurteilung gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer hinaus in der Sicherungsverwahrung untergebracht war.
40. Darüber hinaus erfolgte die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers "nach" Verurteilung. Zwischen seiner Verurteilung und der
Freiheitsentziehung bestand demnach ein hinreichender Kausalzusammenhang. Sowohl die Anordnungen der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers
durch das erkennende Landgericht Köln als auch der im Beschwerdeverfahren bestätigte Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen,
den Beschwerdeführer nicht freizulassen, beruhten auf denselben Gründen, nämlich den Beschwerdeführer davon abzuhalten, im Falle seiner Entlassung
weitere schwere Sexualstraftaten zu begehen.
41. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers war auch insofern rechtmäßig, als sie auf einer vorhersehbaren Anwendung des § 66 Abs. 1 StGB
beruhte. Der Gerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang die Wende der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die
Sicherungsverwahrung in dessen Leiturteil vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 25-28) zur Kenntnis. Er begrüßt den Ansatz des Bundesverfassungsgerichts, die
Bestimmungen des Grundgesetzes auch im Lichte der Konvention und der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs auszulegen, der den fortwährenden Einsatz des
Bundesverfassungsgerichts für den Grundrechtsschutz nicht nur auf nationaler, sondern auch auf europäischer Ebene unterstreicht.
42. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil unter anderem die Ansicht vertrat, § 66 StGB in der seit 27.
Dezember 2003 geltenden Fassung sei mit dem Freiheitsrecht der betroffenen Personen nicht vereinbar. Er geht davon aus, dass die Sicherungsverwahrung des
Beschwerdeführers bei künftigen Überprüfungen nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung, so wie sie im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vorgesehen ist (siehe Rdnr. 27), verlängert werden wird. Er stellt jedoch fest, dass die hier in Rede stehende Sicherungsverwahrung
des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer früheren Fassung von § 66 StGB angeordnet und vollzogen wurde. Jedenfalls wurde § 66 StGB in der seit 27.
Dezember 2003 geltenden Fassung nicht rückwirkend für nichtig erklärt, sondern blieb anwendbar und bildete damit insbesondere in der Zeit vor dem Erlass
des Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine gültige Rechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht. Die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden
Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a ist daher nicht in Frage gestellt.
43. Folglich ist Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.
II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABS. 1 DER KONVENTION
44. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass seine Sicherungsverwahrung ihn in seinem Recht verletze, nicht mit einer schwereren als der zur Tatzeit
anwendbaren Strafe belegt zu werden, wie in Artikel 7 Abs. 1 der Konvention festgelegt, wo es heißt:
"Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht
strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden."
1. Die Stellungnahmen der Parteien
45. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nicht gegen Artikel 7 Abs. 1 verstoßen
habe. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen bezüglich Artikel 5 Abs. 1 trug sie vor, dass die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers
anders als im Fall M. ./. Deutschland nicht nachträglich über die zum Zeitpunkt seiner Tat zwar für eine erste, nicht aber eine zweite Anordnung der
Sicherungsverwahrung geltende Zehnjahresfrist hinaus verlängert worden sei.
46. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung ohne konkrete Befristung, was der Gerichtshof in seinem Urteil in der Sache M. ./.
Deutschland (a.a.O.) als "Strafe" im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 erachtet habe, gegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung verstoßen habe. Er trug vor, dass
seine erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die eine Strafe darstelle, aufgrund der Neuregelung des § 67d Abs. 1 und 3 StGB im Jahr 1998 i.V.m.
Artikel 1a Abs. 3 EGStGB (siehe Rdnrn. 22-23) von einer Höchstfrist von zehn Jahren zeitlich unbefristet und somit um einen nicht hinreichend bestimmten
Zeitraum verlängert worden sei.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
47. Im Hinblick auf die Prüfung der Frage, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der vorliegenden Rechtssache mit Artikel 7 Abs. 1
vereinbar war, verweist der Gerichtshof auf seine Schlussfolgerungen in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 124-133). In jener Rechtssache
hatte er festgestellt, dass die Sicherungsverwahrung nach dem deutschen Strafgesetzbuch insbesondere deshalb, weil sie von den Strafgerichten nach einer
Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet wird und eine Freiheitsentziehung nach sich zieht, für die es nach der gesetzlichen Neuregelung von 1998 keine
Höchstfrist mehr gibt, als "Strafe" im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention einzustufen ist. Der Gerichtshof sieht keinen Grund, in der vorliegenden
Rechtssache von dieser Feststellung abzuweichen.
48. Was die Frage angeht, ob gegen den Beschwerdeführer eine schwerere als zur Zeit der Begehung der Straftat angedrohte Strafe verhängt wurde, stellt der
Gerichtshof fest, dass zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer 1989 seine Straftaten beging, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die von einem
erkennenden Gericht i.V.m. § 67d Abs. 1 StGB in der zur damaligen Zeit geltenden Fassung erstmalig angeordnet wurde, bedeutete, dass der Beschwerdeführer
maximal zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte (siehe auch Rdnr. 22). Erst mit der Neuregelung von § 67d StGB im Jahr 1998,
i.V.m. Artikel 1a Abs. 3 EGStGB (siehe Rdnr. 23), entfiel die Höchstdauer mit sofortiger Wirkung; somit konnte auch eine erstmalige Anordnung der
Sicherungsverwahrung zeitlich unbefristet vollzogen werden.
49. Als die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse in den Jahren 2003 und 2004 ergingen, war der Beschwerdeführer jedoch noch keine zehn Jahre in der ersten
Sicherungsverwahrung untergebracht (und es wurde dann nach einer weiteren Straftat ein zweites Mal Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet, für die
eine Höchstfrist von zehn Jahren nie galt, siehe Rdnr. 22). Deshalb kann der Beschwerdeführer nicht beanspruchen, nach einem Gesetz, das erlassen wurde,
nachdem er seine Tat begangen hatte, im Sinne von Artikel 34 der Konvention Opfer einer rückwirkenden Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung zu sein
(vgl. auch M.-F. ./. Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 47678/99, 30. März 2000).
50. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention als ratione personae mit den Bestimmungen der
Konvention unvereinbar zurückzuweisen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention wegen der unbefristeten Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wird für
zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;
2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 9. Juni 2011 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. ..." (EGMR, Urteil
vom 09.06.2011 - 30493/04)
***
Die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit der Person), wenn das nationale Gericht die
Unterbringung nicht hinreichend geprüft hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn eine Notsituation nicht vorlag, der Betroffene keine Vorgeschichte
psychischer Erkrankungen und keine Neigungen zu gewalttätigem Verhalten hatte und das nationale Gericht seine Feststellungen ausschließlich auf das
Protokoll des Gesprächs eines Justizangestellten mit dem behandelnden Arzt gestützt hat, der sich auf die Aussagen des Hausarztes und der Familie des
Untergebrachten bezog und den Hausarzt und die Familie nicht persönlich befragt hat (EGMR, Urteil vom 26.05.2011 - 39822/07).
***
Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine gewisse Verzögerung der Haftentlassung nach einer dahingehenden gerichtlichen Entscheidung
verständlich und oft aus praktischen Gründen unvermeidbar sein kann. In Fällen, in denen eine gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer der Haft überschritten
worden ist, war er strenger, weil das Ende der zulässigen Höchstdauer im Voraus bekannt ist. Im vorliegenden Fall ist die gesetzlich vorgeschriebene
Höchstdauer der Haft um 30 Minuten überschritten worden. Die Staatsanwaltschaft hatte einen Haftbefehl innerhalb der vorgesehenen Frist gestellt und es
stand eine Anhörung durch den Untersuchungsrichter unmittelbar bevor. Deswegen ist Art. 5 I EMRK nicht verletzt (EGMR, Urteil vom 08.02.2011 - 36988/07
zu EMRK Art. 5, 35 III, IV, 41, BeckRS 2011, 21464).
***
Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über die ursprünglich im StGB vorgesehene Höchstdauer von zehn Jahren verstößt gegen Art. 5 I lit. a (Recht auf
Freiheit und Sicherheit) und Art. 7 I EMRK (keine Strafe ohne Gesetz - Anschluss an EGMR, Slg. 2009 = NJW 2010, 2495 - M./Deutschland). Nach Art. 5 z I
lit. e EMRK kann einer Person die Freiheit wegen einer psychischen Krankheit nur entzogen werden, wenn sie zuverlässig nachgewiesen und so
schwerwiegend ist, dass sie eine zwangsweise Unterbringung notwendig macht. Die Fortdauer der Unterbringung ist nur so lange zulässig, wie die Störung
fortbesteht. Eine Freiheitsentziehung wegen einer psychischen Erkrankung ist nur rechtmäßig i. S. von Art. 5 I lit. e EMRK, wenn sie in einem Krankenhaus,
einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen wird. Es gibt aber in Deutschland keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem Vollzug
einer langen Freiheitsstrafe und dem einer Sicherungsverwahrung. Die Feststellung einer Konventionsverletzung verpflichtet den beklagten Staat nach Art. 46
EMRK (Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile) nicht nur zur Zahlung des nach Art. 41 EMRK (gerechte Entschädigung) zugesprochenen Betrags an
den Beschwerdeführer, sondern auch dazu, unter Aufsicht des Ministerkomitees des Europarats allgemeine oder individuelle Maßnahmen zu treffen, um die
Konventionsverletzung abzustellen und so weit wie möglich Wiedergutmachung zu leisten. Aus Art. 1 EMRK (Verpflichtung zur Achtung der
Menschenrechte) ergibt sich, dass sich die Konventionsstaaten mit Ratifizierung der Konvention verpflichtet haben sicherzustellen, dass ihre Rechtsordnung
mit der Konvention übereinstimmt. Daraus folgt, dass der beklagte Staat jedes Hindernis in seiner Rechtsordnung für eine angemessene Wiedergutmachung
beseitigen muss. Nach dem Urteil in der Sache M./Deutschland (Slg. 2009 = NJW 2010, 2495) haben einige deutsche Gerichte die konventionswidrige
Sicherungsverwahrung nicht beendet mit der Begründung, sie könnten das StGB nicht konventionskonform auslegen. Einige Oberlandesgerichte und ein Senat
des BGH halten das für möglich. Deswegen sieht der Gerichtshof davon ab, bestimmte allgemeine oder individuelle Maßnahmen zu bezeichnen, die zur
Durchführung des Urteils erforderlich sind. Er fordert die deutschen Behörden und Gerichte aber dringend dazu auf, ihrer Verantwortung für die Anwendung
und Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Freiheit nachzukommen (EGMR, Urteil vom 13.01.2011 - 17792/07).
***
Eine Freiheitsentziehung ist "rechtmäßig" i. S. von Art. 5 I lit. a EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit), wenn sie nach Verurteilung durch ein zuständiges
Gericht vorgenommen wird. Das Wort "nach" bedeutet nicht nur, dass die Freiheitsentziehung auf die Verurteilung folgen muss. Es muss auch eines
ausreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der Freiheitsentziehung bestehen. Den gab es im vorliegenden Fall nicht. Auch nach Art. 5
I c EMRK ist die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt, denn sie wurde nicht angeordnet, um ihn unverzüglich einem Richter
vorzuführen und wegen einer Straftat abzuurteilen (Art. 5 III EMRK). Nach Art. 5 I e EMRK kann einer Person die Freiheit wegen einer psychischen Krankheit
nur entzogen werden, wenn diese durch ärztliche Gutachten zuverlässig nachgewiesen ist. Außerdem ist eine solche Freiheitsentziehung nur rechtmäßig i. S.
dieser Vorschrift, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen wird. An beiden fehlt es im vorliegenden
Fall. Eine Freiheitsentziehung i. S. von Art. 5 I EMRK muss im Übrigen, um "rechtmäßig" zu sein, eine Rechtsgrundlage haben, die ihrerseits eine bestimmte
Qualität haben muss. Dazu gehört die Vorhersehbarkeit bei ihrer Anwendung, so dass jede Gefahr der Willkür ausgeschlossen ist. Das BVerfG hat das
BayStrUBG, die Rechtsgrundlage für die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, für verfassungswidrig erklärt, gleichzeitig aber seine Fortgeltung für
eine Übergangszeit angeordnet. Die Frage, ob das vorhersehbar war und damit die Sicherungsverwahrung rechtmäßig, kann jedoch offen bleiben, da sie
jedenfalls unter keinen der Buchstaben des Art. 5 I EMRK fällt. Dass die Sicherungsverwahrung drei Tage vor der geplanten Entlassung des Beschwerdeführers
angeordnet wurde und zwar für eine unbestimmte Dauer, hat bei dem Betroffenen sicherlich zu Gefühlen der Erniedrigung und Unsicherheit geführt, die über
das üblicherweise mit einer Freiheitsentziehung verbundene Maß an Leiden hinausgehen. Doch haben diese Umstände der Anordnung und der Dauer der
Maßnahme nicht das Mindestmass an Schwere erreicht, um sie als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i. S. von Art. 3 EMRK
(Verbot der Folter) anzusehen. Wird eine psychische Störung aufgrund medizinischer Sachkompetenz festgestellt, ist der Betroffene - auch nach deutschem
Recht-in einer psychiatrischen Klinik oder einer vergleichbaren Einrichtung unterzubringen. Wird dies von der zuständigen Behörde gleichwohl abgelehnt mit
der Folge, dass der Betroffene in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht wird, verbleiben durchgreifende Zweifel daran, ob eine "tatsächliche psychische
Störung" i. S. von Art. 5 I lit. e EMRK festgestellt wurde und ob die Feststellung vor einer "zuständigen Behörde" erfolgt ist. Dies gilt umso mehr, wenn -wie
hier- die zuständige Strafvollstreckungskammer nach dem anzuwendenden Gesetz nicht einmal aufgefordert war zu untersuchen, ob der Betroffene als
psychisch Kranker unterzubringen ist (EGMR, Urteil vom 13.01.2011 - 6587/04 zu MRK Art. 5 Ia, BeckRS 2011, 80793).
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Die in Art. 5 III EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) erwähnte Sicherheit soll nicht den Ersatz eines Schadens sicherstellen, sondern das Erscheinen des
Beschuldigten vor Gericht. Die Höhe einer Kaution muss unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Betroffenen, seiner Mittel und seiner Verbindung zu den
Personen, welche die Kaution zahlen sollen, festgesetzt werden, mit anderen Worten insgesamt unter Berücksichtigung des Vertrauens darauf, dass die Aussicht
auf den Verlust der Kaution im Falle des Nichterscheinens vor Gericht für den Beschuldigten ein ausreichendes Hemmnis ist, das die Fluchtgefahr ausschließt.
Die Behörden müssen bei der Bestimmung der Höhe einer Kaution ebenso sorgfältig verfahren wie bei der Entscheidung, ob die Haft weiter
notwendig ist. Entscheidungen über die Höhe der Kaution müssen ausreichend begründet werden. Bei der Bestimmung der Kaution kann es unter Umständen
angemessen sein, auch die Höhe des verursachten Schadens zu berücksichtigen und das berufliche Umfeld, in dem die Tat begangen worden ist (EGMR, Urteil
vom 28.09. 2010 - 12050/04 zu NJOZ 2011, 1064).
***
„... Der 1956 geborene Beschwerdeführer, Herr F., ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus in W. untergebracht.
Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn W. Karczewski, Rechtsanwalt in Neuwied, vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wurde von ihrer
Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
A. Die Umstände der Rechtssache
Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1. Der Hintergrund der Rechtssache
a. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Am 23. Juli 1982 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines neunjährigen Mädchens festgenommen. Nach einem
Geständnis wurde er am selben Tag auf freien Fuß gesetzt.
Am 26. Juli 1982 begab der Beschwerdeführer sich freiwillig in eine psychiatrische Klinik in Andernach.
In dem Verfahren vor dem Landgericht Koblenz wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwischen 1975 und 1982 in zwanzig Fällen sexuelle
Handlungen an Kindern vorgenommen hatte. Der Beschwerdeführer hatte die erste Tat im Alter von neunzehn Jahren begangen. Der Beschwerdeführer hatte
mit seinen Händen Manipulationen im Genitalbereich seiner Opfer, Mädchen im Alter von acht bis zehn Jahren, vorgenommen, woraufhin es bei ihm zu
spontanen Samenergüssen kam oder er onanierte. Sobald sich die Opfer wehrten, stellte er die sexuellen Manipulationen ein. Die ersten sechzehn
Sexualstraftaten waren zwischen 1975 und 1978 begangen worden. Die Opfer waren Mitschülerinnen des Beschwerdeführers in einer Internatssonderschule für
Sehbehinderte, die der Beschwerdeführer, der selbst an einer sehr starken angeborenen Sehbehinderung leidet, in der Zeit von 1966 bis 1978 zunächst als
Schüler und danach als Auszubildender besuchte. Die anderen Opfer waren Kinder von Verwandten oder anderen ihm bekannten Personen.
Am 18. August 1983 sprach das Landgericht Koblenz den Beschwerdeführer, der geständig gewesen war, nach Anhörung eines medizinischen
Sachverständigen des psychiatrischen Krankenhauses Andernach frei; der Sachverständige diagnostizierte bei dem Beschwerdeführer eine
Persönlichkeitsstörung mit starker Selbstunsicherheit und sozialer Anpassungsstörung sowie schwerer sexueller Deviation im Sinne einer heterosexuellen
Pädophilie. Das Landgericht war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung schuldunfähig gewesen sei und ordnete seine Unterbringung
in einer Klinik für forensische Psychiatrie an, weil von ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Sexualstraftaten zu erwarten seien (§§ 20 und 63
StGB, siehe "Das einschlägige innerstaatliche Recht"). Der Beschwerdeführer ist seitdem über 25 Jahre in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht.
b. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus
Der Beschwerdeführer war zunächst im Krankenhaus für forensische Psychiatrie in Andernach und danach von 1984 bis 1986 in Landeck untergebracht, wo
festgestellt wurde, dass seine sexuelle Deviation die Folge einer zwangsneurotischen Entwicklung war und verschiedene Faktoren wie die angeborene
Sehbehinderung und das problematische familiäre Umfeld zu einer sozialen Marginalisierung des Beschwerdeführers geführt hatten, die ihn daran gehindert
habe, einen adäquaten Umgang mit der eigenen Sexualität zu lernen.
Nach einem gescheiterten Therapieversuch wurde der Beschwerdeführer 1986 in das psychiatrische Krankenhaus Andernach zurückverlegt, wo er bis Juli 1997
blieb. Eine Genehmigung zur Arbeit in einer externen beschützten Werkstatt für behinderte Menschen wurde 1992 zurückgenommen, weil der
Beschwerdeführer die Wege zum Arbeitsplatz ohne Erlaubnis mehrmals ausgedehnt hatte.
Im August 1997 wurde der Beschwerdeführer in eine Klinik für forensische Psychiatrie in Alzey verlegt, wo er mit einem Mitpatienten eine homosexuelle
Beziehung einging. Im Februar 2001 wurde er in eine Abteilung der Klinik Andernach in W. zurückverlegt, wo er sich seither befindet.
In von den jeweiligen Kliniken in der Zeit von 1989 bis 2001 (z. B. am 25. August 1989, 28. Oktober 1993, 27. September 1995, 29. Februar 1996, 17.
Dezember 1999 und 6. November 2001) regelmäßig erstellten Sachverständigengutachten wurde zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich dem Leben
in der Einrichtung angepasst und therapeutisch Fortschritte erzielt habe, aber auch betont, dass er dazu neige, die von ihm begangenen Straftaten zu
bagatellisieren, und nicht bereit sei, sich mit seiner Persönlichkeitsstörung auseinander zu setzen, und nicht auszuschließen sei, dass er nach seiner Freilassung
ähnliche Straftaten begehen werde. In einem auf Wunsch des Beschwerdeführers von dem Landgericht eingeholten und am 11. Dezember 2000 erstatteten
externen Sachverständigengutachten wurde angeregt, mit dem Beschwerdeführer weiterhin therapeutisch zu arbeiten, ihm Anstaltsausgang zu gewähren und
nach drei Jahren eine Neubeurteilung seiner Kriminalprognose vorzunehmen. Spätere begleitete Ausgänge des Beschwerdeführers und weitere
Vollzugslockerungen sind beanstandungsfrei verlaufen.
2002 ging der Beschwerdeführer eine weitere homosexuelle Beziehung mit einem Mitpatienten ein, die von den behandelnden Therapeuten als relativ stabil
eingestuft und als Anfang einer Entwicklung zu einer reifen Form der Sexualität angesehen wurde. Laut einem Sachverständigengutachten der Klinik vom 16.
Dezember 2003 hatte der Beschwerdeführer bezüglich der Delinquenzbearbeitung zwar Fortschritte erzielt; es müsse aber nach wie vor davon ausgegangen
werden, dass er Zusammenhangsdelikte (Sexualstraftaten) begehen werde.
In einem Sachverständigengutachten vom 21. November 2004 kam derselbe externe Sachverständige, der das Gutachten vom 11. Dezember 2000 erstattet
hatte, zu dem Ergebnis, dass bei dem Beschwerdeführer keine Pädophilie vorliege und die Taten als Ersatzhandlungen eines gehemmten und erheblich
sehbehinderten Menschen, der seine Opfer als kleine Erwachsene angesehen hatte, eingestuft werden müssten. Angesichts der von dem Beschwerdeführer
erzielten Fortschritte, die von dem behandelnden Therapeuten bestätigt wurden, stellte der Sachverständige eine ziemlich günstige Kriminalprognose für den
Beschwerdeführer und empfahl, nach einer einjährigen Erprobungsphase eine bedingte Entlassung in ein Betreutes Wohnen in Betracht zu ziehen.
Der Gutachter stellte ferner fest, dass ihm kaum ein Fall bekannt geworden sei, in dem eine in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Person so
vielen verschiedenen Behandlungen ausgesetzt und so oft von einer Klinik in die andere verlegt wurde; dies habe zu wechselweise günstigen und ungünstigen
Prognosen geführt. So sei eine Therapie in der psychiatrischen Klinik Alzey, die zu positiven Ergebnissen geführt habe, durch die Zurückverlegung des
Beschwerdeführers in die Klinik W. 2001 unterbrochen worden.
c. Frühere Überprüfungen der Unterbringung des Beschwerdeführers
Die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde von den zuständigen Gerichten regelmäßig überprüft (vgl. §§ 67d und
67e StGB, siehe "Das einschlägige innerstaatliche Recht"), und seine Anträge, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, wurden von
den Gerichten wiederholt abgelehnt.
So wies das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 3. November 1995 zwar einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollstreckung
der Unterbringung zur Bewährung ab, stellte allerdings fest, dass die weitere Fortdauer der Unterbringung nach über zwölf Jahren möglicherweise nicht mehr
verhältnismäßig sein könnte und die Klinik deshalb verpflichtet sei, die Maßnahmen der Rehabilitation voranzutreiben, insbesondere im Hinblick auf die
Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich angemessen behandeln und therapieren zu lassen. Wegen der besonderen Umstände des Falls kürzte das Landgericht
die gesetzlich vorgesehene Jahresfrist zur Überprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers auf ein halbes Jahr.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die anschließende Ablehnung eines gleichgelagerten Antrags durch das Landgericht Koblenz wurde vom
Oberlandesgericht Koblenz durch Beschluss vom 24. April 2002 abgewiesen.
Am 30. Januar 2004 wies das Landgericht Koblenz den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung durch einen in der
Beschwerdeinstanz bestätigten Beschluss erneut ab.
Am 14. Januar 2005 lehnte das Landgericht Koblenz einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung ab und ordnete eine Überprüfung
seiner Unterbringung nach sechs Monaten und nicht nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Jahresfrist an.
2. Das in Rede stehende Verfahren
a. Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz
Am 1. September 2005 wies das Landgericht Koblenz nach Anhörung des Beschwerdeführers dessen Antrag ab, die Vollstreckung seiner Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen oder die Unterbringung für erledigt zu erklären (siehe §§ 67d und 67e StGB). Nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 26. August 2005 im Beisein seines Anwalts, der Stationsärztin sowie eines weiteren Arztes und insbesondere aufgrund eines
Sachverständigengutachtens der psychiatrischen Klinik Andernach vom 13. Juni 2005 stellte des Landgericht fest, dass der Beschwerdeführer, der eine Zeit
lang aggressives Verhalten an den Tag gelegt hatte, seit der letzten Überprüfung seiner Unterbringung am 14. Januar 2005 nunmehr wieder regelmäßig
therapeutische Gruppen besuche, wozu er sich allerdings erst bereit erklärt habe, als er darauf hingewiesen worden war, dass eine Therapieverweigerung sich
auf seine rechtliche und medizinische Prognose ungünstig auswirken würde. Das Landgericht berücksichtigte zwar die Dauer der Unterbringung des
Beschwerdeführers, betonte aber, dass dieser noch am Anfang eines neuen Therapieversuchs stehe, die begangenen Straftaten bagatellisiere, weil er gegenüber
seinen Opfern nie Gewalt angewandt habe, es ihm an Opferempathie fehle und er nicht in der Lage sei, über seine Gefühle zu sprechen. Nach Auffassung des
Landgerichts bestand aus diesen Gründen weiterhin die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach einer Entlassung ähnliche Sexualstraftaten begehen werde.
b. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz
Am 20. Oktober 2005 verwarf das Oberlandesgericht Koblenz die Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Oberlandesgericht hatte keinen Zweifel daran, dass
bei dem Beschwerdeführer immer noch Pädophilie vorliege, und unterstrich, dass diese Diagnose von den behandelnden Ärzten wiederholt bestätigt worden
sei. Das Oberlandesgericht betonte ferner, dass die gegenteiligen Feststellungen des externen Sachverständigen aus dem Jahr 2004 es nicht überzeugten. Es
wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1992 seine unbeaufsichtigten Wege zur Arbeit in einer beschützten Werkstatt dazu missbraucht habe, Örtlichkeiten
aufzusuchen, an denen Kinder und Jugendliche sich häufig aufhalten, kinderpornographische Bilder in seinem Zimmer gefunden worden seien und er Kinder-
und Jugendzeitschriften abonniert habe. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass eine Aussetzung der Unterbringung des Beschwerdeführers zur Bewährung erst
in Frage komme, wenn die Behandlung als so weit fortgeschritten angesehen werden könne, dass das Restrisiko für vorpubertäre Mädchen gering sei. Diese
Voraussetzungen seien in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt, und es müsse als sicher angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit an
kleinen Mädchen vergehen werde.
Das Oberlandesgericht, das auch auf seinen früheren Beschluss vom 24. April 2002 Bezug nahm, war überdies der Auffassung, dass die seit über 20 Jahren
fortdauernde Unterbringung des Beschwerdeführers angesichts dieser Gefahr noch verhältnismäßig sei. Mit Blick auf die Art der drohenden Taten und den
staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit sei es unvertretbar, den Beschwerdeführer in die Freiheit zu entlassen. Auch
lebenslange Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus könne angemessen und verfassungsgemäß sein, solange Schutzinteressen Dritter diese rechtfertigten.
c. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Am 17. Februar 2006 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (Az.: 2 BvR 2096/05) mangels
Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass die Vollstreckungsgerichte verpflichtet seien, Aussagen oder Gutachten von
Sachverständigen eigenständig zu beurteilen und aufgrund der sich daraus ergebenden Prognose zu einer Entscheidung zu gelangen. Das Oberlandesgericht
habe sich den Ausführungen des externen Sachverständigen nicht unbesehen anschließen müssen, sondern eigene Erwägungen zum Vorliegen der
Voraussetzungen der §§ 20 und 63 StGB in vorliegender Rechtssache anstellen können. Das Oberlandesgericht habe sich im Einklang mit anderen Gutachtern
befunden, die offenbar über mehr als zwanzig Jahre von einer Pädophilie des Beschwerdeführers ausgegangen seien. Das Oberlandesgericht habe sich
hinreichend mit den Feststellungen und Wertungen des externen Sachverständigen auseinandergesetzt und sei zu keinen willkürlichen Schlussfolgerungen
gelangt. Die negative Legalprognose des Beschwerdeführers sei mit Blick auf seine fehlende Empathie mit den Opfern und seine Tendenz, die verübten
Straftaten zu bagatellisieren, gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht habe im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der fortdauernden Unterbringung eine
gerechte Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers nach einer mehr als 20-jährigen Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus und der Gefahr, die von ihm für die Gesellschaft ausgehe, vorgenommen.
3. Weitere Entwicklungen
Aus Anlass einer weiteren Überprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers ordnete das Landgericht Koblenz nach Anhörung des Beschwerdeführers
und unter Berufung auf ein Gutachten der behandelnden Ärzte vom 31. Mai 2006 mit Beschluss vom 8. September 2006 erneut die Fortdauer der
Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die behandelnden Ärzte hatten die Pädophiliediagnose bestätigt und eine
ungünstige Kriminalprognose für den Beschwerdeführer erstellt, insbesondere im Hinblick darauf, dass er im Verlauf seiner Therapie keine hinreichenden
Fortschritte gemacht habe und sich daraus ein Rückfallrisiko ergebe. Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Dauer der Unterbringung noch
verhältnismäßig sei, berief sich das Landgericht auf die Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 20. Oktober 2005. Die vom
Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 als
offensichtlich unbegründet verworfen.
Am 21. Januar 2008 holte das Landgericht Koblenz im Hinblick auf eine weitere Überprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers ein externes
Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige befand, dass bei dem Beschwerdeführer eine heterosexuelle Pädophilie vorliege und die von ihm mit
anderen Untergebrachten eingegangenen homosexuellen Beziehungen als Ersatzhandlungen anzusehen seien. Der Sachverständige war der Auffassung, dass
der Beschwerdeführer weiterhin pädophile Neigungen zeige und die Gefahr fortbestehe, dass er im Falle seiner Entlassung entsprechende Sexualstraftaten
begehen werde. Im Hinblick auf die Schlussfolgerungen des externen Sachverständigen und nach Anhörung des Beschwerdeführers bestätigte das Landgericht
mit Beschluss vom 20. Februar 2008 die Fortdauer seiner Unterbringung.
Am 17. April 2009 stellte das Landgericht Koblenz nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf der Grundlage einer Stellungnahme der behandelnden Ärzte
vom 13. Januar 2009 erneut fest, dass eine Aussetzung der Unterbringung des Beschwerdeführers zur Bewährung noch nicht in Betracht komme, da die Gefahr
fortbestehe, dass er weitere Straftaten begehen werde. Die Pädophilie und die Persönlichkeitsstörung seien unverändert und seine Fähigkeit und Bereitschaft, im
therapeutischen Prozess mitzuarbeiten, sei mangels Einsicht in seine Erkrankung und die Notwendigkeit der Behandlung stark eingeschränkt. Er bagatellisiere
die begangenen Straftaten immer noch und sei nicht in der Lage, ausreichend emotionale Anteilnahme und Einfühlungsvermögen zu zeigen. Das Landgericht
berücksichtigte zwar die lange Dauer der Unterbringung des Beschwerdeführers, wies jedoch darauf hin, dass kein Zweifel daran bestehe, dass eine
Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik immer noch verhältnismäßig sei. Die Straftaten, die zur Einweisung des Beschwerdeführers in das psychiatrische
Krankenhaus geführt hätten, seien schwerwiegend und er sei immer noch hoch rückfallgefährdet. Nach den Ausführungen der behandelnden Ärzte sei dieser
Rückfallgefahr nicht durch andere Maßnahmen zu begegnen, zumal die Haltung des Beschwerdeführers zu seiner Sexualität und seinen pädophilen Neigungen
völlig unklar sei. Daher könnten die Sicherungsinteressen der Allgemeinheit derzeit nur durch die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers gewahrt
werden und hätten weiterhin Vorrang vor seinen Freiheitsinteressen.
Am 7. Juli 2009 verwarf das Oberlandesgericht Koblenz die vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde.
B. Das einschlägige innerstaatliche Recht
Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Strafen und sogenannten Maßregeln der Besserung und Sicherung als Reaktion auf rechtswidrige Taten. Strafen
(siehe § 38 ff. StGB) umfassen im Wesentlichen Freiheitsstrafen und Geldstrafen. Die Strafe wird nach der Schuld des Täters zugemessen (§ 46 Abs. 1 StGB).
Maßregeln der Besserung und Sicherung (siehe §§ 61 ff. StGB) umfassen insbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB),
in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB). Der Zweck dieser Maßregeln besteht darin, gefährliche Straftäter zu
resozialisieren oder die Allgemeinheit vor ihnen zu schützen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann angeordnet werden, wenn jemand
eine Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Die Maßregel muss jedoch im angemessenen Verhältnis zur
Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr stehen (§ 62 StGB).
Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer schwerwiegenden
Persönlichkeitsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach
dieser Einsicht zu handeln.
Artikel 63 StGB bestimmt, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne Angabe einer Höchstdauer anordnet, wenn jemand
eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge
seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 67d StGB regelt die Dauer der Unterbringung. Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollsteckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für
erledigt (§ 67d Abs. 6).
§ 67e StGB sieht die Überprüfung der Unterbringung u. a. in einem psychiatrischen Krankenhaus vor. Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Dies muss vor Ablauf bestimmter Fristen geschehen (§ 67e Abs. 1). Für in einem
psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Personen beträgt die Frist ein Jahr (§ 67e Abs. 2).
RÜGEN
1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a und e der Konvention, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus seit 1983 unverhältnismäßig sei.
Er wandte sich insbesondere gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 1. September 2005, mit dem sein Antrag, seine Unterbringung für erledigt zu
erklären oder zur Bewährung auszusetzen, abgelehnt wurde, den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2005, mit dem seine gegen den
Beschluss des Landgerichts gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde, sowie gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2005, mit
dem die Annahme der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung abgelehnt wurde.
Er machte geltend, dass ausweislich eines 2004 erstatteten externen Sachverständigengutachtens bei ihm keine sexuelle Deviation im Sinne einer Pädophilie
vorliege, die die Fortsetzung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen würde.
2. Er behauptete ferner, dass die Fortdauer seiner Unterbringung eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Konvention darstelle.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
1. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wie sie in dem in Rede stehenden Verfahren
bestätigt worden sei, mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a und e der Konvention nicht vereinbar sei; die entsprechende Bestimmung lautet wie folgt:
"(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise
entzogen werden:
a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;"
...
e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder
Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; ...
Die Regierung brachte vor, die Beschwerde sei hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, das Landgericht Koblenz, das Oberlandesgericht Koblenz
und das Bundesverfassungsgericht hätten bei ihren Entscheidungen vom 1. September 2005, 20. Oktober 2005 und 17. Februar 2006, durch die sein Antrag,
seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären, abgelehnt worden sei, jeweils nicht
gebührend berücksichtigt, dass er bereit sei, seine Therapie im Falle einer Entlassung auf Bewährung ambulant fortzusetzen. Die Regierung trug vor, dass dieser
Aspekt nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2005 gewesen sei und der Beschwerdeführer daher insoweit
den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass dieses Argument bereits in seiner sofortigen Beschwerde vom 21. September 2005 gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 1. September 2005 vorgetragen worden sei; auch sei der entsprechende Schriftsatz an das Oberlandesgericht Koblenz seiner
Verfassungsbeschwerde als Anhang beigefügt worden.
Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich den innerstaatlichen
Rechtsweg erschöpft hat oder nicht, da die Beschwerde aus den nachfolgend aufgeführten Gründen in jedem Fall unzulässig ist.
Die Regierung brachte weiter vor, die Beschwerde sei unbegründet, da die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers mit Artikel 5 Abs. 1 der
Konvention vereinbar sei. Es sei verlässlich nachgewiesen worden, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention
"psychisch krank" und seine Krankheit so schwerwiegend sei, dass sie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weiter erforderlich mache.
Seine Unterbringung sei darüber hinaus rechtmäßig gewesen und in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgt.
Unter Bezugnahme auf das 2004 erstellte externe Sachverständigengutachten brachte der Beschwerdeführer vor, dass bei ihm keine sexuelle Deviation im
Sinne einer Pädophilie vorliege und der Grad oder die Schwere seiner psychischen Erkrankung nicht seine Zwangsunterbringung rechtfertige, was insbesondere
anlässlich seiner begleiteten Ausgänge aus dem Krankenhaus sowie weiterer Lockerungen seiner Unterbringung, die keinen Anlass zu Beschwerden gegeben
hätten, festgestellt worden sei. Seine bedingte Entlassung in ein Betreutes Wohnen, begleitet von einer ambulanten Therapie, wäre ausreichend, um das
potentielle Restrisiko eines Rückfalls zu minimieren. Der Beschwerdeführer war weiter der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte im Hinblick auf die
Feststellungen, die der externe Sachverständige in seinem Gutachten von 2004 getroffen habe und in der die Pädophilie-Diagnose bestritten worden sei, im
Verlauf des Überprüfungsverfahrens, das zu den angefochtenen Entscheidungen geführt habe, zumindest ein Obergutachten hätten einholen müssen.
Der Gerichtshof stellt fest, dass der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers und seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine
gerichtliche Entscheidung zugrunde lag und seine Freiheitsentziehung daher sowohl unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a als auch unter Artikel 5 Abs. 1
Buchstabe e fallen könnte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a auf eine Situation bezieht, in der eine
Freiheitsentziehung "nach Verurteilung" durch ein zuständiges Gericht angeordnet worden ist, der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch
freigesprochen wurde, ist der Gerichtshof jedoch der Auffassung, dass die Beschwerde dahingehend zu prüfen ist, ob im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe
e eine Freiheitsentziehung bei einem "psychisch Kranken" vorliegt (siehe Rechtssache Luberti ./. Italien , 23. Februar 1984, Rdnr. 25, Serie A Band 75).
Der Gerichtshof stellt erneut fest, dass die fragliche Unterbringung, um Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e zu genügen, auf die "gesetzlich vorgeschriebene Weise
erfolgt" und rechtmäßig sein sowie eine "psychisch kranke Person" betreffen musste.
a. War der Beschwerdeführer "psychisch krank"?
Bei der Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e psychisch krank war, weist der Gerichtshof erneut darauf
hin, dass einer Person wegen einer psychischen Erkrankung die Freiheit nur entzogen werden kann, wenn drei Mindestvoraussetzungen vorliegen: Die
psychische Erkrankung muss zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund objektiver medizinischer Beweise vor
einer zuständigen Behörde festgestellt werden, die psychische Störung muss der Art oder des Grades sein, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigt, und die
Fortdauer der Unterbringung muss vom Fortbestehen einer derartigen Störung abhängen (siehe Rechtssachen Winterwerp ./. die Niederlande, 24. Oktober 1979,
Rdnr. 39, Serie A Bd. 33, und Shtukaturov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 44009/05, Rdnr. 114, 27. März 2008).
Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht Koblenz die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik ursprünglich in seinem
Urteil vom 18. August 1983 angeordnet hatte, nachdem es einen medizinischen Sachverständigen hinzuzogen hatte, der festgestellt hatte, dass bei dem
Beschwerdeführer eine schwere sexuelle Deviation im Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit vorliege, weshalb seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus unumgänglich sei. Auf der Grundlage der Feststellungen des medizinischen Sachverständigen war das Landgericht zu dem
Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten ähnlicher Art begehen werde. Hinsichtlich der Frage, ob
bei den regelmäßigen Überprüfungen der weiteren Unterbringung des Beschwerdeführers zuverlässig nachgewiesen worden ist, dass der Beschwerdeführer an
einer psychischen Erkrankung der Art und des Grades leidet, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigt, haben sich die innerstaatlichen Gerichte auf die
verschiedenen Sachverständigengutachten berufen, die während der Unterbringung des Beschwerdeführers in den Krankenhäusern regelmäßig von den
Kliniken und behandelnden Ärzten erstellt wurden. In dem in Rede stehenden Verfahren stützten sich das Landgericht und das Oberlandesgericht Koblenz
insbesondere auf ein Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, das am 13. Juni 2005, nicht lange vor der angefochtenen
Entscheidung vom 1. September 2005 über die Fortdauer seiner Unterbringung, von der psychiatrischen Klinik, in der er untergebracht war, erstellt worden
war. Das Landgericht hatte den Beschwerdeführer überdies am 26. August 2005 im Beisein seines Anwalts, der Stationsärztin sowie eines weiteren Arztes
angehört. Auf dieser Grundlage waren die innerstaatlichen Gerichte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten immer noch bagatellisiere und
dass von ihm wegen seines psychischen Zustands immer noch weitere erhebliche rechtswidrige Taten, ähnlich denen, die seiner Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus zugrunde lagen, zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.
Daher ist der Gerichtshof überzeugt, dass eine tatsächliche psychische Störung der Art und des Grades, die eine Unterbringung des Beschwerdeführers zum
Schutz der Allgemeinheit rechtfertigten, aufgrund objektiver und hinreichend aktueller ärztlicher Fachkompetenz von den innerstaatlichen Gerichten festgestellt
wurde.
Hinsichtlich der Tatsache, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht Koblenz sich den Schlussfolgerungen eines im Jahre 2004 von einem externen
Sachverständigen erstellten Gutachtens, demzufolge bei dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht die diagnostizierte Pädophilie vorliege, nicht anschlossen,
weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass den nationalen Behörden ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich der Begründetheit klinischer Diagnosen
zustehe, weil es zunächst ihnen obliegt, die Beweismittel in einem konkreten Fall zu bewerten: Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, die Entscheidungen
dieser Behörden im Lichte der Konvention zu überprüfen (siehe Rechtssachen Winterwerp , a. a. O., Rdnr. 40 und Luberti ./. Italien , a.a.O., Rdnr. 27). Der
Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es sich bei dem Gutachten des externen Sachverständigen aus dem Jahre 2004, in dem den früheren
Schlussfolgerungen der ärztlichen Sachverständigen, welche die Pädophiliediagnose wiederholt bestätigt hatten, widersprochen wurde, um eine isolierte
Auffassung handelte, die mit den in den vorangegangen Jahren erstellten Gutachten nicht vereinbar war und später weder durch die behandelnden Ärzte noch
durch das nachfolgende, im Jahre 2008 vom Gericht eingeholte externe Sachverständigengutachten gestützt wurde.
Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht Koblenz die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung des
Beschwerdeführers im Laufe der nach dem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen und insbesondere in dem in Rede stehenden
Verfahren erneut geprüft haben; dies belegt, dass die weitere Vollziehung der Unterbringung vom Fortbestehen der psychischen Störung abhing (vgl.
Winterwerp , a.a.O., Rdnrn. 39 und 40).
Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e psychisch krank war.
b. Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Freiheitsentziehung rechtmäßig ist, wenn die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des
innerstaatlichen Rechts eingehalten werden, wobei der Begriff "rechtmäßig" sich bis zu einem gewissen Grad mit der allgemeinen Anforderung aus Artikel 5
Abs. 1 überschneidet, der "gesetzlich vorgeschriebenen Weise" zu entsprechen (siehe Rechtssachen Winterwerp ./. die Niederlande, a. a. O. Rdnr. 39, und H.L.
./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 114, ECHR 2004-IX). Ein notwendiges Merkmal der "Rechtmäßigkeit" der
Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e ist das Nichtvorliegen von Willkür. Die Freiheitsentziehung stellt eine derart schwerwiegende
Maßnahme dar, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen geprüft und für nicht ausreichend befunden worden sind, um
die Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit zu schützen; dies kann die Unterbringung des Betroffenen erforderlich machen. Es ist nachzuweisen, dass
die Freiheitsentziehung unter den gegebenen Umständen erforderlich war (siehe Rechtssache Verbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96,
Rdnr. 46, ECHR 2000-X).
Angesichts der besonderen Umstände des Falles möchte der Gerichtshof darauf hinweisen, dass die nationalen Behörden dafür sorgen sollten, dass jede
derartige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit wirksamen und konsequenten Therapiemaßnahmen einhergeht, um in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebrachten Personen nicht die Aussicht auf Entlassung zu nehmen. Anlässlich der regelmäßigen Überprüfungen der Fortdauer der
Unterbringung und bei der Abwägung zwischen den Freiheitsinteressen des Untergebrachten und den Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit sollte die
Durchführung derartiger Maßnahmen von den innerstaatlichen Gerichten besonders genau geprüft werden.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB am 18. August 1983 vom
Landgericht Koblenz für unbegrenzte Dauer angeordnet und anschließend von den innerstaatlichen Gerichten nicht für erledigt erklärt oder zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Die Gerichte haben die Voraussetzungen für die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 67e StGB regelmäßig geprüft und die
Fortdauer der Unterbringung wiederholt angeordnet, wie auch in dem in Rede stehenden Verfahren. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Unterbringung
des Beschwerdeführers mit den verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts im Einklang stand.
Bei der Entscheidung darüber, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß Artikel 5 Abs. 1 mit der Absicht, ihn vor Willkür zu schützen, vereinbar
war, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens bereits seit mehr als 20 Jahren in einem
psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war und verschiedenen Behandlungen ausgesetzt worden war, die durch die häufigen Verlegungen des
Beschwerdeführers von einem psychiatrischen Krankenhaus in ein anderes manchmal unterbrochen wurden und zu wechselweise günstigen und ungünstigen
Prognosen der entsprechenden Krankenhäuser und Sachverständigen geführt hatten.
Die innerstaatlichen Gerichte widmeten der zunehmenden Dauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in den Entscheidungen, mit denen sie die Fortdauer
seiner Unterbringung anordneten, jedoch besondere Aufmerksamkeit und kamen dabei zu dem Schluss, dass mildere Mittel als die weitere Unterbringung des
Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus, wie die bedingte Entlassung in ein Betreutes Wohnen, nicht in Betracht kämen. Nach Auffassung
der Gerichte stellte der Beschwerdeführer immer noch eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, da seine psychische Erkrankung fortbestehe, er in der Therapie
keine hinreichenden Fortschritte erzielt habe und deswegen immer noch die Gefahr bestehe, dass er im Falle einer Entlassung auf Bewährung erhebliche
Sexualstraftaten begehen werde, ähnlich denen, die seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ursprünglich zugrunde gelegen hätten.
Die innerstaatlichen Gerichte stützten ihre Entscheidungen auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die im Verlauf des Verfahrens erstellten Gutachten der
behandelnden Ärzte. Hinsichtlich des abweichenden Gutachtens des externen Sachverständigen aus dem Jahre 2004 weist der Gerichtshof erneut darauf hin,
dass die Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen eine isolierte Auffassung darstellten und das nachfolgende medizinische Sachverständigengutachten der
behandelnden Ärzte vom 13. Juni 2005, das in dem in Rede stehenden Verfahren erstellt wurde, ihnen entgegenstand.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die innerstaatlichen Gerichte hätten in Anbetracht des Sachverständigengutachtens von 2004 in dem in
Rede stehenden Verfahren ein Obergutachten einholen müssen, stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Punkt anscheinend nicht Gegenstand der von dem
Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts vom 1. September 2005 eingelegten Beschwerde oder seiner entsprechenden Verfassungsbeschwerde
gewesen ist. Selbst unter der Annahme einer Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs stellt der Gerichtshof fest, dass es in Anbetracht der zahlreichen,
während der langen Unterbringung des Beschwerdeführers eingeholten Sachverständigengutachten und insbesondere des in dem in Rede stehenden Verfahren
erstellten Sachverständigengutachtens vom 13. Juni 2005, in dem die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Beschwerdeführers bestätigt wurde, keine
Anhaltspunkte dafür gibt, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Feststellungen nicht auf einer hinreichend sicheren Grundlage getroffen haben.
Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Feststellungen des externen Sachverständigen aus dem Jahre 2004 von dem vom Landgericht im Jahre 2008 in
Auftrag gegebenen externen Sachverständigengutachten nicht gestützt wurden und dass die innerstaatlichen Gerichte in dem nachfolgenden
Überprüfungsverfahren unter Berufung auf weitere Sachverständigengutachten bestätigt haben, dass angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine
Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, die Sicherheit der Allgemeinheit nur durch eine Fortdauer seiner Unterbringung gewahrt werden könne.
Obwohl er zur Kenntnis nimmt, dass die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus umso genauer zu prüfen
ist, je länger die Unterbringung andauert, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass nichts darauf hindeutet, dass die innerstaatlichen Gerichte zum Zeitpunkt des
in Rede stehenden Verfahrens keine gerechte Abwägung zwischen den Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers und den Sicherheitsinteressen der
Öffentlichkeit vorgenommen haben oder dass die damaligen Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte willkürlich waren.
Folglich war die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention gerechtfertigt.
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention
zurückzuweisen ist.
2. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass die Fortdauer seiner Unterbringung eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Konvention
darstelle, der wie folgt lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Unter Berücksichtigung seiner vorstehenden Einschätzung in Bezug auf Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine eigene
Frage nach Artikel 3 der Konvention nicht aufgeworfen wird.
Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde ebenfalls offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. ..." (EGMR, Entscheidung vom 28.09.2010 - 32705/06)
***
Die Bedingungen in der Abschiebehaftanstalt auf Samos waren derartig schlecht, dass sie den nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) erforderlichen Grad der
Schwere erreicht und diesen Artikel verletzt haben. Dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht angemessen medizinisch versorgt haben, verstößt
gleichfalls gegen Art. 3 EMRK. Eine Freiheitsentziehung muss nach Art. 5 EMRK (Recht auf Sicherheit und Freiheit) auf die "gesetzlich vorgesehene Weise"
vorgenommen worden sein; insoweit verweist die Konvention auf staatliches Recht. Die Freiheitsentziehung muss aber auch mit dem Ziel der Vorschrift
vereinbar sein, den einzelnen vor Willkür zu schützen. Sie kann willkürlich sein und damit gegen die Konvention verstoßen, obwohl sie nach staatlichem Recht
"rechtmäßig" ist. Eine Freiheitsentziehung nach Art. 5 I lit. f EMRK muss in gutem Glauben vorgenommen werden und strikt auf den Zweck abgestellt sein,
eine unerlaubte Einreise zu verhindern. Außerdem müssen der Ort der Unterbringung und die Haftbedingungen angemessen sein. Schließlich darf ihre Dauer
nicht über das hinausgehen, was vernünftigerweise notwendig ist, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Der Beschwerdeführer ist in Haft gehalten worden,
obwohl nach griechischem Recht das Verfahren bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag ausgesetzt war. Deswegen war die Freiheitsentziehung nicht
"rechtmäßig" i. S. von Art. 5 EMRK und verstieß gegen diese Vorschrift (EGMR, Urteil vom 22.07.2010 - 12186/08 zu EMRK Art. 3, 5 I lit. f, II, IV, 35, 41,
BeckRS 2011, 02898)
***
Die Entscheidung der Kammer, die Beschwerde teilweise für unzulässig zu erklären, ist endgültig. Dieser Teil der Beschwerde ist deswegen nicht vor der
Großen Kammer anhängig. Art. 7 II EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) soll deutlich machen, dass Art. 7 I EMRK nicht für Gesetze gilt, die unter ganz
außergewöhnlichen Umständen am Ende des Zweiten Weltkrieges erlassen worden sind, z.B. um Kriegsverbrechen zu bestrafen. Die Definition von
Kriegsverbrechen in der Charta des Internationalen Kriegsverbrechertribunals in Nürnberg ist als Kodifizierung des 1939 geltenden Kriegsvölkerrechts und der
völkerrechtlichen Gebräuche zu verstehen. Kriegsverbrechen wurden im Mai 1944 als Handlungen definiert, die gegen Recht und Gebräuche des Krieges
verstoßen. Das Völkerrecht hatte die zugrundeliegenden Prinzipien bestimmt und einen umfangreichen Katalog von Kriegsverbrechen aufgestellt. Die
Misshandlung, Verletzung und Tötung der Bewohner des Dorfes Mazie Bati war 1944 nach dem Kriegsvölkerrecht ein Kriegsverbrechen.Das Völkerrecht und
die Gebräuche des Krieges genügten 1944, eine persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Das hätte der Beschwerdeführer vorhersehen
können. Die Handlungen des Beschwerdeführers waren nach Recht und Gebräuchen des Krieges 1944 ausreichend als Straftaten bestimmt, so dass die
Verurteilung des Beschwerdeführers Art. 7 I EMRK nicht verletzt (EGMR, Urteil vom 17.05.2010 - 36376/04 zu EMRK Art. 2, 3, 5, 6, 7, 13, 15, 18, 43).
***
Die französische Marine hatte von der Aufbringung des Schiffes bis zur Verbringung der Mannschaftsmitglieder nach Frankreich die volle und ausschließliche
Kontrolle über das Handelsschiff und seine Mannschaft. Damit unterstanden die Bf. als Besatzungsmitglieder französischer Hoheitsgewalt i. S. von Art. 1
EMRK Den Mitgliedern der Besatzung ist nach dem Entern des Schiffs die Freiheit entzogen worden, weil sie unter Bewachung in ihren Kabinen bleiben
mussten und der Kurs des Schiffs von der französischen Marine bestimmt wurde. Deswegen ist Art. 5 I EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) anwendbar.
Den Bf. ist die Freiheit an Bord des Schiffs „zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde" i. S. von Art. 5 I lit c) entzogen worden. Bei Drogenhandel
auf Hoher See gilt nach dem Völkerrecht der Grundsatz, dass der Staat zuständig ist, unter dessen Flagge das Schiff fährt. Völkerrechtliche Vereinbarungen
über die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels auf See finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Die diplomatische Note, mit der Kambodscha
dem Vorgehen der französischen Marine zugestimmt hat, kann zwar eine völkerrechtliche Grundlage sein, ist aber nicht bestimmt genug gefasst und war in
ihren Auswirkungen nicht vorhersehbar. Die Beschwerdeführer sind unverzüglich nach ihrer Ankunft in Frankreich, 13 Tage nach ihrer Festnahme, einem
Richter vorgeführt worden. Eine solche Dauer ist nur unter außerordentlich ungewöhnlichen Umständen mit dem Erfordernis der unverzüglichen Vorführung
nach Art. 5 III EMRK vereinbar. Derartige Umstände liegen hier vor, weil es nicht möglich war, das aufgebrachte Schiff schneller nach Frankreich zu bringen
(EGMR, Urteil vom 29.03.2010 - 3394/03 zu EMRK Art. 1, 5 I, III, 32, 41, BeckRS 2010, 30532).
***
Unter bestimmten Umständen kann es angemessen sein, eine Beschwerde ganz oder teilweise nach Art. 37 Abs. 1 EMRK auf der Grundlage einer einseitigen
Erklärung durch den beklagten Staat im Register zu streichen. Bei dem erhobenen Vorwurf des Menschenhandels ist eine Streichung nicht angemessen, da es
nur wenig Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung von Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit) auf Fälle von Menschenhandel gibt.
Art. 2 EMRK verpflichtet Konventionsstaaten nicht, in ihrem Strafrecht eine weltweite Zuständigkeit ihrer Gerichte für Fälle vorzusehen, die den Tod eines
ihrer Staatsangehörigen betreffen. Menschenhandel ist eine Bedrohung für Menschenwürde und Grundfreiheiten seiner Opfer und mit der demokratischen
Gesellschaft und den Grundwerten der Konvention unvereinbar. Es ist nicht erforderlich, zu unterscheiden, ob es sich bei Menschenhandel um "Sklaverei",
"Leibeigenschaft" oder "Zwangsarbeit" handelt. Er fällt jedenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK. Wenn Behörden von Umständen wussten oder
hätten wissen müssen, die den Verdacht begründen, dass eine bestimmte Person in unmittelbarer Gefahr war oder ist, Opfer von Menschenhandel oder sexueller
Ausbeutung zu sein, so ist Art. 4 EMRK verletzt, wenn die Behörden es versäumen, ihnen mögliche angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Person aus
dieser Lage und dieser Gefahr zu befreien. Wie aus Art. 2 und 3 EMRK ergibt sich auch aus Art. 4 EMRK die verfahrensrechtliche Pflicht der
Konventionsstaaten, Tatumstände möglichen Menschenhandels zu ermitteln und bei der Strafverfolgung mit den zuständigen Behörden anderer beteiligter
Staaten zusammenzuarbeiten.(EGMR, Urteil vom 07.01.2010 - 25965/04 zu Art 2, 3, 4, 5, 35, 37, 41 - juris).
***
Der Gerichtshof ist vom Argument des erkennenden Gerichts, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ohne Angabe einer Frist nur eine
Verlängerung dieser Maßnahme betreffe und deshalb lediglich die Vollstreckung der vom erkennenden Gericht gegen den Beschwerdeführer verhängten
Sanktion darstellt, nicht überzeugt. Wie er bereits festgestellt hat, bedeutete zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Tat beging, die Anordnung der
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht in Verbindung mit § 67d Abs. 1 StGB in der damals geltenden Fassung, dass der
Beschwerdeführer höchstens zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte. Die Verlängerung der Sicherungsverwahrung des
Beschwerdeführers, die von den Vollstreckungsgerichten nach der Neuregelung des § 67d StGB angeordnet wurde, betrifft deshalb nicht nur die Vollstreckung
der Sanktion (bis zu zehn Jahren Sicherungsverwahrung), die gegen den Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem zur Tatzeit geltenden Recht verhängt
wurde. Sie stellt eine zusätzliche Strafe dar, die gegen den Beschwerdeführer nachträglich nach einem Gesetz verhängt wurde, das erst in Kraft trat, nachdem
der Beschwerdeführer seine Straftat begangen hatte (EGMR, Urteil vom 17.12.2009 - 19359/04, juris zu Art 5 Abs 1, 7 Abs 1 MRK, § 66 Abs 1, § 67d Abs 2,
§ 67d Abs 3 StGB).
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Art. 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie
erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und
innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder
eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer
demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das
Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung
unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den
Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu
erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
***
Leitsätze/Entscheidungen:
„... II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS
A. Die Strafprozessordnung (StPO)
18. Die maßgeblichen Bestimmungen:
§ 44
„War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. ..."
§ 45
„(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist
wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
..."
§ 257c
„(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das
Ergebnis des Verfahrens verständigen. … ...
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige
verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Der Schuldspruch sowie
Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei […] auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben.
..."
§ 302 (alte Fassung)
„(1)" Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung
wirksam erfolgen. ...
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung."
§ 302 (neue Fassung)
„(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung
wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. ...
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung."
§ 341
Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder
schriftlich eingelegt werden.
B. Unterschiedliche Rechtsprechung der verschiedenen Strafsenate des Bundesgerichtshofs zum Zeitpunkt des Urteils in der vorliegenden Rechtssache
19. Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs waren sich stets einig darüber, dass verfahrensbeendende Absprachen nicht per se unzulässig seien. Es wurde auch
akzeptiert, dass im Rahmen einer solchen Absprache nicht über einen Rechtsmittelverzicht verhandelt werden sollte und ein derartiger Verzicht für den
Angeklagten rechtlich nicht bindend ist. Allerdings vertraten die Strafsenate unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Rechtsfolgen, die sich ergeben, wenn
ein Angeklagter den Verzicht trotzdem versprochen und erklärt hat, ihn vor dem erkennenden Gericht auszusprechen.
Der 1. und der 2. Strafsenat waren der Auffassung, ein Rechtsmittelverzicht sei nicht unwirksam, nur weil er - wenn auch unzulässigerweise - Bestandteil einer
Absprache zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gewesen sei. Er sei vielmehr nur dann unwirksam, wenn der Verfahrensmangel
zu einer unzulässigen Beeinflussung zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung geführt habe.
Der 3., 4. und seit 2003 der 5. Strafsenat vertraten die Ansicht, ein Rechtsmittelverzicht, der Bestandteil einer verfahrensbeendenden Absprache gewesen sei,
sei immer unwirksam. Sie waren der Auffassung, ein vor Urteilsverkündung abgegebenes Versprechen eines Rechtsmittelsverzichts stelle, wenn es auch nicht
rechtlich bindend sei, immer eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten dar.
C. Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs
20. In seiner Leitsatzentscheidung vom 3. März 2005 legte der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs die Grundsätze für die Wirksamkeit eines
Rechtsmittelverzichts im Rahmen von verfahrensbeendenden Absprachen fest (Az. GSSt 1/04). Er war der Ansicht, dass Absprachen, in denen die Strafgerichte
als Gegenleistung dafür, dass der Angeklagte hinsichtlich (eines Teils) der ihm vorgeworfenen Straftaten ein Geständnis ablege, eine verbindliche Zusage zur
Strafobergrenze träfen, unter bestimmten Bedingungen mit der Strafprozessordnung und dem Grundgesetz vereinbar seien.
21. Insbesondere seien alle Verfahrensbeteiligten (d.h. Richter und Schöffen, die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte) in die Verständigung
einzubeziehen; das Ergebnis der Absprache sei in der Verhandlung offenzulegen und im Protokoll der Hauptverhandlung festzuhalten. Ein gemäß der
Absprache abgelegtes Geständnis des Angeklagten sei auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Die Absprache dürfe nicht die rechtliche Würdigung der
dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten zum Gegenstand haben. Die vom Gericht vorgeschlagene Strafe müsse noch schuldangemessen sein, und die
Strafe, die dem Gericht zufolge für den Fall, dass kein Geständnis abgegeben werde, erwartet werden könne, dürfe nicht unverhältnismäßig schwer sein, damit
der Angeklagte nicht einem unzulässigen Druck ausgesetzt werde, ein Geständnis abzulegen. Das Gericht dürfe ausschließlich eine Strafobergrenze, nicht aber
eine konkrete Strafhöhe, versprechen und dürfe diese nur überschreiten, wenn relevante tatsächliche oder rechtliche Aspekte übersehen worden seien und das
Gericht den Angeklagten zuvor in der Hauptverhandlung auf seine Absicht hingewiesen habe, eine höhere Strafe festzusetzen. Der Bundesgerichtshof stellte
fest, dass angesichts der hohen Arbeitsbelastung der Gerichte eine funktionstüchtige Strafjustiz und die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen nicht
möglich wären, wenn den Gerichten solche Absprachen untersagt wären.
22. Der Bundesgerichtshof stellte weiterhin fest, dass solche Absprachen in der Vergangenheit oft das Versprechen des Angeklagten, auf Rechtsmittel gegen
das Urteil zu verzichten, oder zumindest die Anregung des Rechtsmittelverzichts durch das Gericht, beinhaltet hätten. Die Strafgerichte seien jedoch nicht
befugt, im Rahmen solcher Absprachen einen Rechtsmittelverzicht zu vereinbaren. Eine verfahrensbeendende Absprache dürfe die effektive Überprüfung der
fachgerichtlichen Urteile durch die Revisionsgerichte nicht verhindern. Nach Verkündung eines Urteils, dem eine Absprache vorausgegangen sei, müsse das
Gericht - unabhängig davon, ob ein Rechtsmittelverzicht vereinbart oder erörtert worden sei - den Angeklagten daher nicht nur über seine Rechtsmittel, sondern
auch darüber belehren, dass es ihm unbeschadet der Absprache frei stehe, Rechtsmittel einzulegen (so genannte qualifizierte Belehrung). Unterbleibe eine
solche qualifizierte Belehrung, sei der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten unwirksam.
23. Diese Leitsätze des Bundesgerichtshofs haben mittlerweile Eingang in §§ 257c und 302 StPO (siehe Rdnr. 18, oben) gefunden.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. RÜGE DER EINSCHRÄNKUNG DES ZUGANGS ZU DEN RECHTSMITTELGERICHTEN.
24. Der Beschwerdeführer rügte, dass sein Recht auf Zugang zu den Rechtsmittelgerichten infolge des - angeblich unwirksamen - Rechtsmittelverzichts
eingeschränkt gewesen sei. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird."
25. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.
A. Zulässigkeit
1. Die Vorbringen der Regierung
26. Nach Auffassung der Regierung ist die Beschwerde unzulässig, weil die Sechsmonatsfrist versäumt worden sei (Artikel 35 Abs. 1 der Konvention). Die
Sechsmonatsfrist, von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an gerechnet, habe am 4. Juni 2004 geendet. Demnach wäre die Beschwerde
fristgerecht erhoben worden, wenn das Datum auf dem Beschwerdeformular vom 14. Mai 2004 akzeptiert würde. Die Regierung merkte jedoch an, dass laut
Sachverhaltsdarstellung des Gerichtshofs die Einreichung der Individualbeschwerde auf den 12. Juli 2006 datiert. Sollte die Diskrepanz zwischen dem Datum
des Beschwerdeformulars und der Datumsangabe in der Sachverhaltsdarstellung auf einer Nachlässigkeit des Beschwerdeführers beruhen, sei davon
auszugehen, dass dieser die Frist versäumt hat.
27. Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 der Konvention
nicht erschöpft habe. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in der Rechtssache F. ./. Deutschland (Entscheidung),
Individualbeschwerde Nr. 50215/99, 9. Februar 2006, trug die Regierung vor, dass die vorliegende Beschwerde unzulässig sei, weil der Beschwerdeführer
innerhalb der maßgeblichen gesetzlichen Frist weder Revision eingelegt noch den Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe.
2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
28. Der Beschwerdeführer wies diese Argumente zurück. Er trug vor, er habe seine Beschwerde dem Gerichtshof auf dem Postweg fristgerecht übersandt und
ihm alle erforderlichen Unterlagen am 6. August 2004 übermittelt.
29. Er sei auch daran gehindert worden, innerhalb der gesetzlichen Frist Revision einzulegen, weil sein früherer Bevollmächtigter ihm wider besseren Wissens
immer wieder mitgeteilt habe, dass ein Recht auf Rechtsmitteleinlegung nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei er von dem erkennenden Gericht absichtlich
getäuscht worden. Er habe erst am 10. April 2001 über seinen neuen Bevollmächtigten erfahren, dass der Rechtsmittelverzicht unwirksam gewesen sei.
3. Würdigung durch den Gerichtshof
30. Der Gerichtshof stellt fest, dass die endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 4. Dezember
2003 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer reichte das Beschwerdeformular am 14. Mai 2004 und somit innerhalb der Sechsmonatsfrist ein. Darüber hinaus
legte er alle von dem Gerichtshof am 6. August 2006 erbetenen Unterlagen vor; dies wird durch den Eingansstempel des Gerichtshofs belegt. Folglich ist diese
Beschwerde nicht wegen Erhebung außerhalb der Sechsmonatsfrist unzulässig.
31. Mit Blick auf den Einwand der Regierung in Bezug auf die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs stellt der Gerichtshof fest, dass der
Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. Juni 2001 die Revision des Beschwerdeführers nicht verworfen hat, weil die gesetzlich vorgesehene Frist
versäumt worden war, sondern weil das Urteil infolge des Rechtsmittelverzichts des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen war. Aus denselben Gründen
wies der Bundesgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Der Beschwerdeführer stellte diese
Feststellungen vor dem Bundesverfassungsgericht in Frage und machte geltend, dass der Rechtsmittelverzicht unwirksam gewesen sei. In seiner Beschwerde
zum Gerichtshof erhob der Beschwerdeführer dieselbe Rüge nach Artikel 6 der Konvention. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg insoweit nicht erschöpft hat.
32. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet und auch
aus anderen Gründen nicht unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
33. Der Beschwerdeführer trug vor, das erkennende Gericht habe unzulässigen Druck auf ihn ausgeübt, um ihn zum Rechtsmittelverzicht zu bewegen. Das
Gericht habe insbesondere erklärt, es werde ihn zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilen, wenn er sich nicht an die Absprache halte, nach der ein
Rechtsmittelverzicht vereinbart worden sei. Die zwischen ihm, der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht getroffene Absprache sei unwirksam gewesen, da
sie nicht den Erfordernissen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprochen habe. Sie habe unter anderem gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des
Verfahrens verstoßen, weil sie außerhalb der Hauptverhandlung getroffen, ihr Inhalt nicht vor Gericht verlesen und sie nicht im Protokoll der Hauptverhandlung
festgehalten worden sei. Mit Bezug auf zahlreiche Unterlagen, die in dem nach Beendigung des maßgeblichen Strafverfahrens angestrengten Verfahren
vorgelegt worden waren, machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Staatsanwaltschaft an den Absprache-verhandlungen teilgenommen habe und die
Einlassungen der Regierung zu den geführten Verhandlungen widersprüchlich seien.
34. Diese Absprache sei unwirksam. Der Beschwerdeführer habe kein Geständnis ablegen und seine Verurteilung nicht anerkennen wollen, sondern habe nur
reagiert, weil ihm eine Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren angedroht worden sei. Er habe erst mit seinem Bevollmächtigten sprechen können, nachdem dieser
den Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers erklärt hatte. Das Landgericht und die Staatsanwaltschaft hätten den Beschwerdeführer hinsichtlich der
rechtlichen Wirkungen des Verzichts auf die beschlagnahmten Vermögenswerte absichtlich getäuscht. Überdies habe der Verteidiger des Beschwerdeführers
nicht auf die Rechte von dessen Ehefrau an den beschlagnahmten Vermögenswerten verzichten dürfen. Der Verzicht auf die Vermögenswerte sei
unverhältnismäßig gewesen, weil der Wert der beschlagnahmten Gegenstände über dem von dem Beschwerdeführer angeblich verursachten Schaden lag.
Entgegen der Zusicherungen der Staatsanwaltschaft seien die Vermögenswerte nicht für die Wiedergutmachung des verursachten Schadens sondern zur
Deckung der Verfahrenskosten verwendet worden.
2. Die Vorbringen der Regierung
35. Die Regierung bestritt diese Vorbringen. Gemäß den Ausführungen der zuständigen Richter des Landgerichts habe der Bevollmächtigte des
Beschwerdeführers angeboten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf die beschlagnahmten Gegenstände verzichteten, wenn im Gegenzug dazu eine
Freiheitsstrafe von weniger als zehn Jahren verhängt werde. In einer 2010 abgegebenen Stellungnahme erklärten die Richter, dass sie sich nicht an die
Aushandlung eines Rechtsmittelverzichts erinnern könnten. Das Landgericht habe nicht die Absicht bekundet, den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe
von 14 Jahren zu verurteilen, wenn er keine Absprache treffe. Überdies hätten sie die Behauptung zurückgewiesen, dass die Absprache einen Verzicht des
Beschwerdeführers auf die Fortführung der Beweisaufnahme beinhaltet habe. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer laut Vorbringen der Regierung diese Punkte
nicht in seiner Verfassungsbeschwerde gerügt.
36. Die Regierung ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer den Rechtsmittel-verzicht in freier Willensentschließung erklärt habe. Nach der
Urteilsverkündung und vor der Erklärung des Rechtsmittelverzichts sei der Beschwerdeführer ausdrücklich über sein Recht zur Rechtsmitteleinlegung belehrt
worden. Er habe somit selbst bestimmen können, ob er Rechtsmittel einlegen wollte. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gericht unzulässigen
Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt, ihn getäuscht oder bewusst irregeführt habe. Aus der Tatsache dass der Bundesgerichtshof und der Gesetzgeber die
Bestimmungen zur Rechtsgültigkeit eines Rechtsmittelverzichts in Strafverfahren, dem eine Absprache vorausgegangen ist, zu einem späteren Zeitpunkt
geändert hätten, könne nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer durch die frühere Praxis in seinen Rechten aus der Konvention verletzt worden sei.
3. Würdigung durch den Gerichtshof
37. Gestützt auf die sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Grundsätze (siehe Rechtssachen T. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.
16771/06, 23. März 2010; Transado-Transportes Fluviais Do Sado S.A. ./. Portugal (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35943/02, EGMR 2003-XII; Pfeifer
und Plankl ./. Österreich, 25. Februar 1992, Serie A Bd. 227; und Z. L. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 59624/00, EGMR 2005-XIII) weist
der Gerichtshofs erneut darauf hin, dass der Verzicht auf ein Verfahrensrecht - soweit er nach der Konvention zulässig ist - auf eindeutige Weise erfolgt sein
muss. Damit ein derartiger Verzicht im Sinne der Konvention wirksam ist, müssen darüber hinaus seiner Bedeutung angemessene Mindestgarantien erfüllt sein.
Der Gerichtshof ist überdies der Auffassung, dass ein Rechtsmittelverzicht grundsätzlich zulässig ist, wenn die vorgenannten Grundsätze eingehalten werden.
38. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass offenbar gemeinsames Merkmal der europäischen Strafrechtspflege ist, dass einem Angeklagten als Gegenleistung
für ein Geständnis vor der Hauptverhandlung oder substantielle Zusammenarbeit mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft Strafmilderung gewährt wird (für
Beispiele aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs siehe Bezugnahmen in den Rechtssachen Babar Ahmad u. a. ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.),
Individualbeschwerden Nrn. 24027/07, 119494/08 und 36742/08, Rdnr. 168, 6. Juli 2010). Der Gerichtshof hat bereits erkannt, dass an diesem Verfahren nichts
Unrechtmäßiges oder Unzulässiges erkennbar ist, das für sich genommen eine Frage nach der Konvention aufwerfen würde (siehe Rechtssache Babar Ahmad,
a. a. O.). Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass es nicht seine Aufgabe ist, in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Absprache die
Voraussetzungen nach innerstaatlichem Recht erfüllt hat, weil in erster Linie die nationalen Gerichte für die Einhaltung ihrer Verfahrensvorschriften zuständig sind.
39. Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nach der
Urteilsverkündung und Belehrung über das Recht zur Rechtsmitteleinlegung den Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers erklärt hat. Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde-führer, der bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts anwesend war, daran gehindert worden wäre, vor der
Erklärung mit seinem Bevollmächtigten Rücksprache zu halten, wenn er dies gewollt hätte. Daher deutet nichts darauf hin, dass die Verzichtserklärung selbst
eine Frage nach Artikel 6 aufgeworfen hat.
40. Es bleibt noch festzustellen, ob die Verhandlungen, die vor dem letzten Hauptverhandlungstag stattgefunden haben, die Rechtsgültigkeit des Verzichts aus
konventionsrechtlicher Sicht in Frage stellen. Zwar stimmen beide Parteien dahingehend überein, dass zwischen dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers,
der Staatsanwaltschaft und dem Gericht Gespräche stattgefunden haben, der genaue Inhalt dieser Verhandlungen ist zwischen den Parteien aber strittig. Beide
Parteien trugen übereinstimmend vor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau versprochen hätten, auf ihre beschlagnahmten Vermögenswerte zu
verzichten, wenn im Gegenzug dazu eine Freiheitsstrafe von weniger als zehn Jahren verhängt werde. Die Regierung bestritt jedoch die Behauptungen des
Beschwerdeführers, Gegenstand der Absprache sei auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers gewesen, auf die Fortführung der Beweisaufnahme und sein
Recht zur Rechtsmitteleinlegung zu verzichten. Darüber hinaus trug der Beschwerdeführer dem Gerichtshof vor, dass das Landgericht Verhandlungen
aufgenommen habe, als es ihm mitgeteilt habe, dass ihm eine Freiheitsstrafe von nicht unter vierzehn Jahren drohe, wenn er keine Absprache treffe; die
Regierung brachte dagegen vor, dass Verhandlungen auf Betreiben des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers in Angriff genommen worden seien.
41. Der Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen vor dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht nicht
vorgetragen hat, dass das Landgericht Fulda ihm für den Fall, dass er sich weigere, die ihm angeblich von dem Gericht vorgeschlagene Vereinbarung zu
akzeptieren, eine Mindestfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren angedroht habe. In einer dem Bundesgerichtshof vorgelegten Erklärung hatte der
Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass sein vormaliger Bevollmächtigter ihm mitgeteilt habe, dass er mit diesem Verfahrensausgang zu rechnen habe,
wenn keine Absprache getroffen werde; dies impliziert nicht zwingend, dass die Richter des Landgerichts sich in dieser Weise geäußert haben. Überdies stellt
der Gerichthof fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht nicht erwähnte, dass die Verpflichtung zum
Verzicht auf Fortführung der Beweisaufnahme Gegenstand der Absprache gewesen sei.
42. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die Richter des Landgerichts laut ihren von der Regierung in vorliegendem Verfahren vorgelegten schriftlichen
Stellungnahmen sich nicht erinnern können, ob die Absprache ein Versprechen des Beschwerdeführers enthielt, auf Rechtsmittel zu verzichten. Der Gerichtshof
nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung seiner Behauptungen zahlreiche Unterlagen aus nachfolgenden innerstaatlichen
Gerichtsverfahren beigebracht hat. Jedoch ist keine dieser Unterlagen dem Bundesgerichtshof oder dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden.
43. In Ermangelung einer schriftlichen Fassung der Vereinbarung und in Anbetracht der seit den entscheidungserheblichen Tatsachen verstrichenen Zeit sieht
sich der Gerichtshof nicht in der Lage, den genauen Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Absprache nachzuvollziehen. Der Gerichtshof stellt jedoch
fest, dass der Beschwerdeführer den nationalen Gerichten nicht ausdrücklich vorgetragen hat, dass das Landgericht ihm mitgeteilt habe, dass ihm, wenn keine
Absprache getroffen werde, eine Mindestfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren drohe, oder dass die Vereinbarung die Verpflichtung zum Verzicht auf Fortführung
der Beweisaufnahme beinhaltet habe. Der Gerichtshof merkt an, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss über die Revision des Beschwerdeführers
davon ausging, dass der Rechtsmittelverzicht Teil der zwischen den Parteien getroffenen Absprache gewesen sei.
44. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen wird der Gerichtshof bei der weiteren Prüfung davon ausgehen, dass die Verpflichtung des
Beschwerdeführers zum Verzicht auf beschlagnahmte Vermögenswerte und zum Rechtsmittelverzicht Gegenstand der Absprache war, diese aber keine
Verpflichtung zum Verzicht auf die Fortführung der Beweisaufnahme enthielt. Hingegen berücksichtigt der Gerichtshof nicht die Behauptung des
Beschwerde-führers, das Landgericht habe ihm für den Fall, dass er keine Absprache treffe, eine Mindeststrafe von vierzehn Jahren angedroht, weil die
nationalen Gerichte mit diesen Vorwürfen nicht befasst worden sind.
45. Der Gerichtshof merkt an, dass der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers den Rechtsmittelverzicht nach Beendigung der Verhandlungen und nach der
Urteilsverkündung durch das Landgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und in dessen Namen erklärt hat. Folglich war dem Beschwerdeführer die
gegen ihn verhängte Strafe vor der Verzichtserklärung bekannt. Überdies lässt sich nicht konkret belegen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der
rechtlichen Wirkungen des Rechtsmittelverzichts getäuscht worden ist.
46. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die strafrechtliche Verurteilung nicht auf ein Geständnis des Beschwerdeführers, sondern auf die Beweise gestützt
war, die das Landgericht vor der Aufnahme von Verhandlungen über eine Absprache erhoben hatte. Der Beschwerdeführer hat den nationalen Gerichten seine
Absicht, die Fortführung der Beweisaufnahme zu beantragen, nicht zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer von dem erkennenden
Gericht mündlich über sein Recht, Rechtsmittel einzulegen, belehrt worden, obwohl er offenbar nicht darauf hingewiesen wurde, dass es ihm unbeschadet der
Absprache frei stehe, Rechtsmittel einzulegen (wie nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2005 erforderlich, siehe Rdnr. 20. oben).
47. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts und während des gesamten Verfahrens von einem
Prozessbevollmächtigten seiner Wahl vertreten war. Er merkt überdies an, dass nach der bereits damals geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das
in Verhandlungen gegebene Versprechen, auf Rechtsmittel zu verzichten, für den Angeklagten rechtlich nicht bindend war. Es gibt keinen erkennbaren Grund,
warum dem Verteidiger des Beschwerde-führers diese Rechtsprechung bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts nicht bekannt gewesen sein sollte. Die
Regierung kann nicht für Fehler des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers verantwortlich gemacht werden (vgl. Rechtssache Sejdovic ./. Italien [GK],
Individualbeschwerde Nr. 56581/00, Rdnr. 95, EGMR 2006-II).
48. Die vorstehenden Erwägungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die Schlussfolgerung, dass hinreichende Verfahrensgarantien gegeben waren, um zu
gewährleisten, dass der Beschwerdeführer bei seinem Rechtsmittelverzicht nicht unzulässig beeinflusst wurde.
49. Folglich ist Artikel 6 der Konvention nicht verletzt worden.
II. RÜGE DER DAUER DES STRAFVERFAHRENS
50. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist" nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar
gewesen sei, der wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist
verhandelt wird."
51. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 23. Februar 2000 mit der Festnahme des Beschwerdeführers und endete am 4. Dezember 2003 mit der
Zustellung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an den Beschwerdeführer. Das Verfahren dauerte somit drei Jahre und neun Monate, wobei drei
Instanzen durchlaufen wurde. Der Gerichtshof ist in Anbetracht der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien (siehe u. v. a. Rechtssache Pélissier und
Sassi ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25444/94, Rdnr. 67, EGMR 1999-II) der Auffassung, dass die Gesamtdauer des Verfahrens als angemessen
angesehen werden kann. Daraus folgt, dass diese Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Absätze 3 Buchstabe a und 4 der Konvention
zurückzuweisen ist.
III. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN
52. Der Beschwerdeführer rügte ferner die fehlende Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die fehlende Öffentlichkeit im
Zusammenhang mit der Aushandlung der verfahrensbeendenden Absprache. Er machte auch geltend, dass der Verzicht auf die beschlagnahmten
Vermögenswerte die Unschuldsvermutung verletzt habe (Artikel 6 Abs. 2). Nach Artikel 14 rügte er, dass sein Rechtsmittelverzicht als unwirksam gegolten
hätte, wenn seine Revision von einem anderen Strafsenat des Bundesgerichtshofs geprüft worden wäre. Unter Berufung auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur
Konvention beanstandete der Beschwerdeführer auch den angeblichen Inhalt der Absprache und den Verzicht seiner Ehefrau auf die beschlagnahmten Vermögenswerte.
53. Der Beschwerdeführer trug vor, dass das Verfahren insgesamt als unfair angesehen werden müsse, weil das Landgericht gegen den Grundsatz der
Öffentlichkeit des Verfahrens, des Vertraulichkeitsschutzes und der gerichtlichen Pflicht, den erheblichen Sachverhalt von sich aus zu prüfen, verstoßen habe.
Das Urteil des Landgerichts beruhe auf unzureichenden und nicht schlüssigen Beweisen, die nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden seien;
dies habe er erst später erfahren, als ihm Akteneinsicht gewährt worden sei. Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft es unterlassen, maßgebliche Beweise in
das Verfahren einzuführen, und damit den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt.
54. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten unter seine Zuständigkeit fallen, stellt der
Gerichtshof aber fest, dass hier keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten
ersichtlich sind.
Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Absätze 3 Buchstabe a und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Rüge wegen des eingeschränkten Zugangs zu den Rechtsmittelgerichten wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;
2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 3. November 2011 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. ..." (EGMR,
Urteil vom 03.11.2011 - 29090/06)
***
„... 4. Der 1946 geborene Beschwerdeführer ist in L. wohnhaft.
5. Am 27. August 2003 lehnte es die HBG Holzberufsgenossenschaft ab, die Atemwegserkrankungen des Beschwerdeführers als Berufskrankheit anzuerkennen.
6. Am 26. September 2003 legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Widerspruch gegen die vorgenannte Entscheidung ein. Der Widerspruch wurde
am 23. Dezember 2003 zurückgewiesen.
7. Am 14. Januar 2004 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht Cottbus.
8. Am 11. März 2004 übersandte die Beklagte die Klageerwiderung sowie die Leistungsakten.
9. Am 14. Juni 2004 forderte das Sozialgericht u. a. Befundberichte von 19 Ärzten, die der Beschwerdeführer vor dem Verfahren konsultiert hatte, sowie
Krankenunterlagen über fünf frühere Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers an. Drei Monate später waren alle diese Unterlagen eingegangen, und das
Sozialgericht übersandte sie den Parteien.
10. Am 8. November 2004 und 13. Januar 2005 forderte das Sozialgericht den Beschwerdeführer auf, das Klagebegehren zu konkretisieren. Am 7. Februar
2005 trug der Beschwerdeführer vor, dass die Klage darauf gerichtet sei, feststellen zu lassen, dass er an einer Berufskrankheit leide.
11. Am 2. Mai 2005 beschloss das Sozialgericht, ein erstes Sachverständigengutachten zu 12 konkreten Fragen einzuholen, und benannte einen
Sachverständigen (Herrn W. M.). Aufgrund einer Erkrankung sagte der Beschwerdeführer den ersten, für den 29. Juni 2005 angesetzten Untersuchungstermin
ab. Am 10. August 2005 wurde der Beschwerdeführer von dem Sachverständigen untersucht. Am 13. Oktober 2005 erstattete der Sachverständige sein
19-seitiges Gutachten, in dem er u. a. feststellte, dass ein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich sei.
12. Am 23. März 2006 beschloss das Sozialgericht, ein weiteres Sachverständigengutachten zu unterschiedlichen Gesichtspunkten der 12 Fragen einzuholen,
und benannte eine Sachverständige (Frau P. H.). Die Sachverständige erklärte sich bereit, die Begutachtung durchzuführen.
13. Im April 2006 wechselte der Beschwerdeführer seinen Rechtsanwalt.
14. Am 24. Mai 2006 teilte die Sachverständige Frau P. H. dem Sozialgericht mit, dass der Beschwerdeführer zunächst von einer anderen Sachverständigen
(Frau U. R.) untersucht werden solle. Am 4. Juli 2006 stellte der Beschwerdeführer gegen die letztgenannte Sachverständige einen Befangenheitsantrag. Mit
Schreiben vom 7. Juli 2006 wies das Sozialgericht diesen Befangenheitsantrag zurück und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es die Untersuchung für
erforderlich halte. Am 19. Oktober 2006 teilte der Beschwerdeführer dem Sozialgericht mit, dass er mitwirkungsbereit sei.
15. Am 7. Februar 2007 erstattete die Sachverständige, Frau U. R., ihr 11-seitiges Gutachten. Am 29. März 2007 übersandte das Sozialgericht der
Sachverständigen, Frau P. H., die Akten zwecks Vornahme der erbetenen Begutachtung. Am 17. April 2007 teilte Frau P. H. dem Sozialgericht mit, dass sie die
Begutachtung nicht vornehmen könne.
16. Am 17. August 2007 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 23. März 2006 ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn D. A.). Am
31. August 2007 teilte Herr D. A. dem Sozialgericht mit, dass er die Begutachtung nicht zeitnah vornehmen könne.
17. Am 26. September 2007 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 23. März 2006 erneut ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn
Sch.). Am 10. Oktober 2007 wurde dem Sozialgericht mitgeteilt, dass Herr Sch. im Ruhestand sei.
18. Am 10. Oktober 2007 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 23. März 2006 erneut ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn V.
Z.). Am 5. Dezember 2007 teilte Herr V. Z. dem Sozialgericht mit, dass er die Begutachtung nicht zeitnah vornehmen könne.
19. Am 11. Dezember 2007 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 23. März 2006 erneut ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn E.
M.). Am 29. Januar 2008 teilte dieser dem Sozialgericht mit, dass er die Begutachtung nicht vornehmen könne.
20. Am 12. November 2008 erließ das Sozialgericht einen neuen Beschluss zur Einholung eines Sachständigengutachtens und benannte einen Sachverständigen
(Herrn H. L.). Am 2. Dezember 2008 wurde dem Sozialgericht mitgeteilt, dass Herr H. L. im Ruhestand sei.
21. Am 11. Februar 2009 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 12. November 2008 ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn C. S.).
Am 20. Februar 2009 teilte Herr C. S. dem Sozialgericht mit, dass er die Begutachtung nicht vornehmen könne.
22. Im Februar 2009 wechselte der Beschwerdeführer seinen Rechtsanwalt. Im April 2009 legte der neue Rechtsanwalt das Mandat nieder. Im Juni 2009 nahm
eine frühere Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers ihr Mandat wieder auf.
23. Am 28. Mai 2009 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 12. November 2008 erneut ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn H.
S.). Am 11. Juni 2008 wurde dem Sozialgericht mitgeteilt, dass der Sachverständige im Ruhestand sei.
24. Am 18. Juni 2009 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 12. November 2008 erneut ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn H.
E.). Am 11. November 2009 legte der Sachverständige sein 13-seitiges Gutachten vor. Am 18. Januar 2010 ergänzte der Sachverständige sein Gutachten.
25. Am 21. Januar 2010 wurde das Gutachten an die Beteiligten zur Stellungnahme übersandt.
26. Am 25. März 2010 terminierte das Sozialgericht eine mündliche Verhandlung auf den 14. April 2010.
27. Am 14. April 2010 führte das Sozialgericht eine mündliche Verhandlung durch und wies die Klage des Beschwerdeführers ab. Das schriftliche Urteil
wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 7. Juni 2010 zugestellt.
28. Am 7. Juli 2010 legte der Beschwerdeführer gegen das Urteil Berufung ein.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
29. Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht mit dem Gebot der „angemessenen Frist" nach Artikel
6 Abs. 1 der Konvention nicht vereinbar gewesen sei; Artikel 6 Abs. 1 lautet wie folgt:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem
... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."
30. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. Sie trug vor, dass es sich bei dem Verfahren um ein in tatsächlicher Hinsicht komplexes Verfahren
gehandelt habe. Dazu verwies sie auf die zahlreichen ärztlichen Befundberichte aus der Zeit vor dem Verfahren, auf die Komplexität der von den
Sachverständigen in ihren Gutachten zu behandelnden medizinischen Fragen mit jeweils unterschiedlichen Gesichtspunkten bei einem Dutzend konkreter
Fragen sowie auf die Tatsache, dass die drei Sachverständigengutachten nicht parallel hätten angefordert werden können, weil sich die Notwendigkeit eines
ergänzenden Gutachtens stets erst aus dem jeweils zuvor angeforderten Gutachten ergeben habe. Außerdem habe es sich nicht um Gutachten über den bloßen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sondern durchweg um Gutachten über den möglichen Ursachenzusammenhang zwischen seiner früheren
Berufstätigkeit und seinen Atemwegserkrankungen gehandelt; diese hätten daher weit mehr erfordert. Die Regierung brachte ferner vor, dass der
Beschwerdeführer sein Klagebegehren erst im Februar 2005 genau mitgeteilt und seine Prozessvertretung mehrfach gewechselt habe. Gleichwohl räumte die
Regierung ein, dass die Verzögerung in der Zeit von Mai 2007 bis Juni 2009 dem Sozialgericht zuzurechnen sein dürfte. Schließlich wies sie darauf hin, dass es
sich bei dem Verfahren, auch wenn es für den Beschwerdeführer ohne Zweifel belastend gewesen sei, nicht um eine Art von Verfahren handele, in denen eine
besonders rasche Bearbeitung verlangt werde.
31. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 26. September 2003, als der Beschwerdeführer Widerspruch einlegte (siehe beispielsweise J. ./.
Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23959/94, Rdnr. 40, 20. Dezember 2001) und endete im ersten Rechtszug am 7. Juni 2010, als das Urteil der
Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Er betrug somit in einem Rechtszug sechs Jahre, acht Monate und 12 Tage. Im Juli 2010
legte der Beschwerdeführer gegen das Urteil Berufung ein. Das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
A. Zulässigkeit
32. Der Gerichtshof stellt fest, dass Artikel 6 der Konvention auf das vorliegende sozialgerichtliche Verfahren anwendbar ist, weil es in der Rechtssache um die
Anerkennung einer Berufskrankheit und somit um mögliche Rentenansprüche ging (siehe sinngemäß J., a. a. O., Rdnr. 32). Die Rüge wegen der Dauer dieses
Verfahrens ist im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention nicht offensichtlich unbegründet. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass sie auch
nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
33. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände des Falls sowie unter Berücksichtigung
folgender Kriterien zu beurteilen ist: Komplexität der Rechtssache, Verhalten des Beschwerdeführers sowie der zuständigen Behörden und Bedeutung des
Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v. a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).
34. Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen wie der vorliegende aufwerfen, bereits häufig Verstöße gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention
festgestellt (siehe Frydlender, a. a. O.).
35. Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen
hat, die ihn überzeugen können, im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Der Gerichtshof stimmt der Regierung zu, dass die
Rechtssache in tatsächlicher Hinsicht komplex war und schwierige medizinische Fragen aufwarf. Dennoch ist der Gerichtshof der Auffassung, dass mit der
Komplexität der vorliegenden Rechtssache allein nicht die gesamte Dauer von nahezu sieben Jahren in einem Rechtszug gerechtfertigt werden kann. Die
Verfahrensverzögerungen hatten überdies weit weniger mit der Komplexität des Verfahrensgegenstands als vielmehr z. B. damit zu tun, wie das Sozialgericht
versucht hat, einen Sachverständigen für die dritte Begutachtung zu finden. Des Weiteren weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass für Verzögerungen
aufgrund von Sachverständigengutachten letztlich in erster Linie der Staat verantwortlich ist (siehe z. B. Dojs ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 47402/99,
Rdnr. 38, 2. November 2004). Abschließend stellt der Gerichtshof fest, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Verhalten des Beschwerdeführers,
selbst wenn einige Verzögerungen ihm zuzurechnen sind, maßgeblich zur gesamten Verfahrensdauer beigetragen hat. Der Gerichtshof ist im Hinblick auf seine
einschlägige Rechtsprechung deshalb der Auffassung, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der
„angemessenen Frist" nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.
II. DIE ÜBRIGEN RÜGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS
36. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass eine der Sachverständigen befangen gewesen sei.
37. Der Gerichtshof stellt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus Berufung eingelegt hat und dass das
Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
38. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde verfrüht und in jedem Fall nach Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der
innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist.
III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
39. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen
Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte
Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."
A. Schaden
40. Der Beschwerdeführer verlangte 190.000 Euro (EUR) in Bezug auf den materiellen Schaden wegen seines Gesundheitszustands und fehlender
Entschädigung durch die nationalen Behörden infolge der Nichtanerkennung seiner Berufskrankheit. Er verlangte überdies 210.000 EUR für immateriellen Schaden.
41. Die Regierung bestritt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen Schaden und brachte vor, dass der behauptete Schaden nicht unmittelbar
durch die Dauer des Verfahrens verursacht worden sei.
Im Hinblick auf den immateriellen Schaden trug die Regierung vor, dass angesichts der Umstände der Rechtssache die Feststellung einer
Konventionsverletzung an sich eine ausreichende Kompensation für den immateriellen Schaden darstelle. Sollte der Gerichtshof eine gerechte Entschädigung
zuerkennen, so müsse auf jedem Fall der Beitrag des Beschwerdeführers zur langen Verfahrensdauer berücksichtigt werden.
42. Der Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen und weist
diese Forderung daher zurück.
Er ist jedoch der Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter
dieser Rubrik 6.000 EUR zu.
B. Kosten und Auslagen
43. Der Beschwerdeführer stellte keinen spezifizierten Antrag auf Kostenerstattung, sondern bat den Gerichtshof lediglich, alle Kosten und Auslagen dem
beschwerdegegnerischen Staat aufzuerlegen.
44. Die Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.
45. Da eine spezifizierte Forderung nicht vorliegt, weist der Gerichtshof, der über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeführers nicht spekulieren kann, die
Forderung nach Erstattung der Kosten und Auslagen für das innerstaatliche Verfahren sowie für das Verfahren vor dem Gerichtshof zurück.
C. Verzugszinsen
46. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3
Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;
2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;
3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten in Bezug auf den materiellen Schaden 6.000 (sechstausend) EUR
zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu zahlen;
b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an,
der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen...."(EGMR, Urteil vom 20.10.2011 - 53550/09)
***
„... 7. Der Beschwerdeführer wurde 1955 geboren und ist in M. wohnhaft.
1. Der Hintergrund der Sache
8. Am 16. März 1983 nahm der Beschwerdeführer eine Arbeit als Redakteur beim amerikanischen Rundfunksender Radio Free Europe/Radio Liberty
(nachstehend als „RFE/RL" bezeichnet) auf. Nach der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Kündigung erhob dieser im Jahr 1988 vor dem
Arbeitsgericht München eine Kündigungsschutzklage (Geschäftszeichen 22 Ca 2079/88). Im Zuge des Verfahrens beantragte RFE/RL die gerichtliche
Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen; dies wurde vom Bundesarbeitsgericht am 7. März 2002 im letzten Rechtszug zurückgewiesen. Die
Kündigung war vom Landesarbeitsgericht am 25. September 1998 endgültig aufgehoben worden. Die Dauer dieses Verfahrens lag dem Urteil M. ./.
Deutschland (Nr. 422505/98, 18. Oktober 2001) zugrunde, mit dem der Gerichtshof eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt und
dem Beschwerdeführer 15.000 DM (ca. 7.500 EUR) wegen immateriellen Schadens zugesprochen hat.
2. Das streitige Verfahren
9. Am 23. Mai 1990 erhob der Beschwerdeführer vor dem Arbeitsgericht München eine Klage auf Weiterbeschäftigung. Dem Verfahren wurde das
Geschäftszeichen 22 Ca 6244/90 zugeordnet.
10. Am 30. August 1990 reichte der Beschwerdeführer eine Klageerweiterung ein und forderte die Zahlung seiner Gehälter durch den Arbeitgeber für den
Zeitraum vom 1. August 1988 bis zum 31. August 1990. Er machte ebenfalls Forderungen in Bezug auf seine Rentenansprüche für den Zeitraum vom 1. August
1988 bis zum 30. November 1990 geltend.
11. Das Arbeitsgericht erließ am 10. Oktober 1990 ein Teilurteil, mit dem es die Klage des Beschwerdeführers auf Weiterbeschäftigung abwies.
Was die Klagen wegen Gehälterzahlung und die Forderungen in Bezug auf die Rentenansprüche anbelangte (Rdnr. 10 oben), hat das Arbeitsgericht den
Rechtsstreit am 19. Juni 1991 ausgesetzt, um den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abzuwarten (Rdnr. 8 oben); es erließ sodann am 21. Oktober 2002
ein Teilanerkenntnisurteil. Dieses Verfahren liegt dem Urteil M. ./. Deutschland (Nr. 2) (Nr. 71972/01 vom 11. Juni 2009) zugrunde.
12. Am 7. Dezember 1990 legte der Beschwerdeführer Berufung gegen das Teilurteil vom 10. Oktober 1990 (Geschäftszeichen 6(9) Sa 868/90) ein.
13. Auf Antrag von RFE/RL und mit Zustimmung des Beschwerdeführers setzte das Landesarbeitsgericht das Verfahren am 26. September 1991 aus, um den
Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abzuwarten (Rdnr. 8 oben).
14. Am 4. Oktober 1999 beraumte das Landesarbeitsgericht einen Termin für den 9. November 1999 an. Am 31. Oktober 1999 teilte der Beschwerdeführer dem
Landesarbeitsgericht mit, dass sein Rechtsbeistand sein Mandat niedergelegt habe und beantragte die Beiordnung eines neuen Rechtsbeistandes. Am 2.
November 1999 hob das Landesarbeitsgericht den Verhandlungstermin auf. Am 19. Oktober 2000 drängte der Beschwerdeführer erneut beim
Landesarbeitsgericht auf eine Entscheidung bezüglich seines Antrags vom 31. Oktober 1999. Am 24. Oktober 2000 ordnete ihm das Landesarbeitsgericht einen
neuen Rechtsbeistand bei.
15. Am 15. Mai 2001 formulierte der Beschwerdeführer seine Anträge neu und begehrte neben der Aufhebung des Teilurteils des Arbeitsgerichts vom 10.
Oktober 1990 Gehaltsnachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1993 sowie eine Entschädigung für den Fall, dass sich
RFE/RL weigern würde, ihm eine Stelle zu verschaffen, die seinem Status als Redakteur mit 18 Berufsjahren entspricht. Ferner beantragte er beim
Landesarbeitsgericht, falls dieses seinen Anträgen nicht stattgeben sollte, die Verweisung der Sache zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften.
16. Am 26. Juni 2001 setzte das Landesarbeitsgericht das Verfahren erneut bis zum Abschluss des Verfahrens bezüglich der gerichtlichen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus (Rdnr. 8 oben), dessen Ausgang für das vorliegende Verfahren entscheidend war.
17. Am 1. November 2001 rief der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht an und rügte insbesondere die Untätigkeit des Landesarbeitsgerichts und
die überlange Verfahrensdauer (1 BvR 1870/01). Das Bundesverfassungsgericht nahm diese Beschwerde am 12. März 2004 nicht zur Entscheidung an. Es legte
unter anderem dar, dass die Verfassungsbeschwerde, soweit sie gegen den Aussetzungsbeschluss des Landearbeitsgerichts vom 18.Mai 2001 und dessen
Untätigkeit gerichtet war, unzulässig geworden sei, weil das Landesarbeitsgericht mittlerweile durch das angegriffene Urteil vom 3. Dezember 2002 in der
Sache entschieden habe. Es führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die Feststellung einer Verletzung des Grundgesetzes durch eine
überlange Dauer des Verfahrens im Nachhinein, weil nach dem Verfassungsrecht keine Rechtsgrundlage bestehe, die es ermögliche, die Entscheidung eines
Gerichts wegen überlanger Verfahrensdauer im Nachhinein aufzuheben oder Schadensersatz aus diesem Grunde zuzuerkennen. Die Aufhebung des Urteils des
Landesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 2002 habe den Verfassungsverstoß der überlangen Verfahrensdauer nicht beseitigt, sondern das Verfahren weiter verzögert.
18. Am 26. November 2002 präzisierte der Beschwerdeführer seine Anträge beim Landesarbeitsgericht. Er begehrte nunmehr auch Entschädigungsleistungen
für die Aussetzung seines Arbeitsverhältnisses von März 1988 bis Dezember 1994 und für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie
Gehaltsnachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1994 (ca. 235.500 Euro).
19. Mit Urteil vom 3. Dezember 2002 wies das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Es vertrat insbesondere die Auffassung, dass
die weiteren Anträge des Beschwerdeführers im Hinblick auf Entschädigungsleistungen, Schadenersatz und Gehaltsnachzahlungen, denen RFE/RL im Übrigen
nicht zugestimmt habe, nicht zulässig seien, weil sie einen neuen Streitgegenstand darstellten, bezüglich dessen die Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens
(Weiterbeschäftigung) nicht verwendet werden könnten. Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision nicht zu. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 25.
April 2003 zugestellt.
20. Am 25. Juni 2003 erhob der Beschwerdeführer vor dem Bundesarbeitsgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
21. Mit Beschluss vom 3. November 2004 wies das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision mit
der Begründung zurück, eine Divergenz zwischen dem angegriffenen Urteil des Landesarbeitsgericht und seiner eigenen Rechtsprechung bzw. der des
Bundesverfassungsgerichts liege nicht vor.
22. Am 1. Juli 2005 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss zur Entscheidung
anzunehmen, weil sie unzulässig sei (1 BvR 2789/04). Es führte aus, dass von einer Begründung abgesehen werde.
RECHTCHE WÜRDIGUNG
I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
23. Der Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens habe den Grundsatz der „angemessenen Frist" im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention
mit folgendem Wortlaut verletzt:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...)
innerhalb angemessener Frist verhandelt wird".
24. Die Regierung räumt ein, dass dieser Artikel verletzt worden ist. Sie unterstreicht jedoch, dass die Sache eine gewisse Komplexität aufwies und im
Zusammenhang mit den anderen vom Beschwerdeführer parallel angestrengten Verfahren zu sehen sei. Dieser habe zudem in erheblichem Maße zur Dauer des
Verfahrens beigetragen, indem er eine Vielzahl von Beschwerden erhoben habe, u.a. ein Ablehnungsgesuch und vier Verfassungsbeschwerden. Die Regierung
ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das Verfahren auszusetzen und den Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Kündigung und
der gerichtlichen Vertragsauflösung abzuwarten, sinnvoll war. Sie behauptet schließlich, das vorliegende Verfahren sei zwar Teil einer arbeitsgerichtlichen
Streitigkeit, die Klage des Beschwerdeführers auf Weiterbeschäftigung würde aber nicht dieselbe Eile gebieten wie ein Rechtsstreit, in dem es um das Bestehen
eines Arbeitsverhältnisses geht.
25. Der Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 23. Mai 1990 begann und am 1. Juli 2005 endete, als die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts erging. Er hat demnach etwas mehr als fünfzehn Jahre für vier Rechtszüge gedauert.
A. Zur Zulässigkeit
26. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er weist
außerdem darauf hin, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu erklären.
B. Zur Hauptsache
27. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter
Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des
Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Frydlender ./.
Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII). 28. Der Gerichtshof hat mehrfach Rechtssachen behandelt, die ähnliche Fragen wie im
vorliegenden Fall betreffen, und eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt (o.a. Rechtssache M., Dostál ./. Tschechische Republik,
Nr. 52859/99, 25. Mai 2004, o.a. Rechtssache M. Nr. 2 und K. ./. Deutschland, Nr. 21061/06, 22. Dezember 2009).
29. Nach Prüfung aller ihm vorgetragenen Umstände ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Dauer des Verfahrens seit seiner Wiederaufnahme im Jahr 2002
bis zum Abschluss am 1. Juli 2005 an sich zwar nicht als unangemessen zu betrachten ist, die Gesamtdauer des streitigen Verfahrens aber übermäßig lang ist
und dem Erfordernis einer „angemessenen Frist" nicht entspricht. Er ruft hierbei in Erinnerung, dass die Tatsache, dass die Dauer dieses Verfahrens größtenteils
durch den Beschluss bedingt ist, die Prüfung der Sache in Erwartung des Ausgangs des Verfahrens hinsichtlich der Kündigung und der gerichtlichen
Vertragsauflösung auszusetzen (Rdnr. 8 oben), nicht deren unverhältnismäßigen Charakter entkräftet, sondern im Rahmen des Artikels 41 der Konvention zu
berücksichtigen ist (o.a. Rechtssache M. Nr. 2, Rdnr. 45).
30. Demnach ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.
II. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 13 DER KONVENTION
31. Der Beschwerdeführer rügt auch die Tatsache, es gäbe in Deutschland kein Gericht, an das man sich wenden könne, um sich über die übermäßige
Verfahrensdauer zu beschweren. Er beruft sich auf Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet:
„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine
wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben."
32. Die Regierung räumt ein, dass dem Beschwerdeführer kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand, um sich über die Dauer des streitigen Verfahrens
zu beschweren. Sie weist auf den Gesetzentwurf hin, mit dem ein neuer Entschädigungsanspruch im deutschen Recht eingeführt wird.
A. Zur Zulässigkeit
33. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er weist
außerdem darauf hin, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu erklären.
B. Zur Hauptsache
34. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er wiederholt das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs im deutschen Recht festgestellt hat, um sich wegen der Dauer
eines Zivilverfahrens im Sinne des Artikels 6 der Konvention zu beschweren (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 115-116, CEDH 2006-VII, H. ./.
Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnrn. 65-68, 11. Januar 2007, und R. ./. Deutschland, Nr. 46344/06, Rdnr. 52, 2. September 2010).
35. Daher ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden.
III. DIE ANDEREN VORGEBRACHTEN RÜGEN
36. Insoweit der Beschwerdeführer neue Rügen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention und des Protokolls Nr. 1 vorzubringen scheint,
erinnert der Gerichtshof daran, dass er in seiner Teilentscheidung vom 19. Mai 2009 beschlossen hat, der Regierung nur die Rügen wegen der Verfahrensdauer
und wegen des Fehlens einer wirksamen Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention, um sich wegen der Dauer des Verfahrens zu beschweren, zur
Kenntnis zu bringen und die anderen vorgebrachten Rügen für unzulässig zu erklären. Demnach ist es nicht nötig, diese erneut zu würdigen.
IV. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION
37. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen
Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte
Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."
A. Schaden
38. Wegen des materiellen Schadens verlangt der Beschwerdeführer 235.474,45 Euro (EUR) für den dreijährigen Verdienstausfall, mindestens 25.000 EUR
wegen der Verletzung seines Grundrechts auf Beschäftigung und 6.174,98 EUR nebst Zinsen für Anwaltsgebühren der Gegenseite in dem Verfahren vor den
innerstaatlichen Gerichten. Wegen des immateriellen Schadens, den er erlitten habe, fordert der Beschwerdeführer 63.000 EUR.
39. Was den behaupteten materiellen Schaden anbelangt, macht die Regierung geltend, es gäbe keinen Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten
Verletzungen und dem Schaden. Bezüglich des behaupteten immateriellen Schadens hat sie sich wegen des unverhältnismäßigen Charakters der Ansprüche
nicht geäußert.
40. Der Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Verletzungen und dem behaupteten materiellen Schaden und weist diese
Forderung zurück. Er ist hingegen der Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit Sicherheit einen immateriellen Schaden erlitten. Bezüglich der
Verfahrensdauer ist er jedoch der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 eine ausreichende gerechte Entschädigung darstellt,
und zwar sowohl hinsichtlich der Dauer, die durch die Aussetzung des streitigen Verfahrens verursacht wurde (Rdnrn. 13-16 oben - siehe o.a. Rechtssache M.
Nr. 2, Rdnr. 66), als auch hinsichtlich der Dauer des Verfahrens seit seiner Wiederaufnahme bis zum Abschluss (Rdnr. 29 oben). In Bezug auf die Verletzung
des Artikels 13 der Konvention billigt er dem Beschwerdeführer hierfür den Betrag von 1.000 EUR zu.
B. Kosten und Auslagen
41. Der Beschwerdeführer fordert ebenfalls 3.395,56 EUR für die Anwaltsgebühren vor dem Bundesarbeitsgericht und 4.500 EUR für die Kosten vor dem
Gerichtshof sowie 1.370,85 EUR für Übersetzungskosten bezüglich des Verfahrens vor dem Gerichtshof. Er fordert außerdem den Betrag von 2.000 EUR für
eigene Kosten vor den innerstaatlichen Gerichten und vor dem Gerichtshof sowie 150 EUR bedingt durch die Ausgaben für Ablichtungen, Faxe und Portogebühren.
42. Die Regierung hat hierzu nicht Stellung genommen.
43. Der Gerichtshof erinnert daran, dass ein Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten kann, als diese tatsächlich
angefallen sind und erforderlich waren, d.h. sie sich auf die festgestellte Verletzung beziehen und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind. Unter
Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen und angesichts seiner Rechtsprechung sowie der Tatsache, dass die Stellungnahmen des
Beschwerdeführers nicht nur die Rügen betrafen, die der Gerichtshof der Regierung zur Kenntnis gebracht hat (Rdnr. 36 oben), erachtet der Gerichtshof es für
angemessen, im vorliegenden Fall den Betrag von 3.900 EUR für das Verfahren vor dem Gerichtshof (kombinierte Kosten) und von 250 EUR für die Kosten
des Beschwerdeführers zuzubilligen. Er erinnert hier daran, dass in den Fällen, in denen es sich um die Verfahrensdauer handelt, die Verlängerung der Prüfung
einer Sache über die „angemessene Frist" hinaus eine Erhöhung der Kosten zu Lasten des Betroffenen mit sich bringt (o.a. Rechtssache S., Rdnr. 148). Er billigt
dem Beschwerdeführer demnach 4.150 EUR für Kosten und Auslagen zu.
C. Verzugszinsen
44. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3
Prozentpunkte zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig.
2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist.
3. Er entscheidet, dass Artikel 13 der Konvention verletzt ist.
4. Er entscheidet, dass
a) der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten 1.000 EUR (eintausend Euro) für den vom Beschwerdeführer erlittenen
immateriellen Schaden und 4.150 EUR (viertausendeinhundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise
angefallen sind, zu zahlen hat;
b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der
Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen ist, zuzüglich drei Prozentpunkten.
5. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.
Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 13. Oktober 2011 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.
..." (EGMR, Urteil vom 13.10.2011 - 3863/06)
***
„... 6. Der Beschwerdeführer wurde 1955 geboren und ist in M. wohnhaft.
1. Hintergrund der Sache
7. Am 16. März 1983 nahm der Beschwerdeführer eine Arbeit als Redakteur beim amerikanischen Rundfunksender Radio Free Europe/Radio Liberty
(nachstehend „RFE/RL") auf. Nach der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Kündigung erhob dieser im Jahr 1988 vor dem Arbeitsgericht München eine
Kündigungsschutzklage (Az. 22 Ca 2079/88). Im Zuge des Verfahrens beantragte RFE/RL die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen;
dies wurde vom Bundesarbeitsgericht am 7. März 2002 im letzten Rechtszug zurückgewiesen. Die Kündigung war am 25. September 1998 vom
Landesarbeitsgericht endgültig aufgehoben worden. Die Dauer dieses Verfahrens war Gegenstand des Urteils M. ./. Deutschland (Nr. 422505/98 vom 18.
Oktober 2001), mit dem der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt und dem Beschwerdeführer 15.000 DM (ca. 7.500
EUR) als Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden zugesprochen hat.
2. Das streitige Verfahren
8. Am 21. März 1994 ersuchte RFE/RL die zuständigen Sozialbehörden um Zustimmung zu der erneuten Kündigung des Beschwerdeführers. Am 11. Mai 1994
nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Am 6. Juni 1994 erteilten die Sozialbehörden ihre Zustimmung zu der Kündigung. Am 22. Juni 1994 sprach
RFE/RL die Kündigung aus (siehe M. ./. Deutschland, Beschwerde Nr. 32637/08, 13. Oktober 2011).
9. Am 9. Juli 1994 legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein, der von den Sozialbehörden am 7. August 1995 zurückgewiesen wurde.
10. Am 20. September 1995 erhob der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht München Klage gegen die ergangenen Entscheidungen (M 6b K 95.4464).
11. Am 27. August 1996 unterrichtete RFE/RL das Gericht, dass das Kündigungsschutzverfahren von 1988 noch nicht beendet sei. Am 27. Oktober 1998
beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren ruhen zu lassen. Am 15. Mai 1999 beantragte er die Wiederaufnahme des Verfahrens. Am 16. September 1999
ordnete das Verwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens an, um den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abzuwarten. Am 9. November 2000
erklärte es das Verfahren für statistisch erledigt.
12. Am 5. Juli 2002 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren wieder aufzunehmen. Es erhielt ein neues Geschäftszeichen (M 15 K 02.3261).
13. Am 7. September 2002 beantragte er Prozesskostenhilfe. Am 14. Mai 2003 rief der Beschwerdeführer die Sache beim Verwaltungsgericht in Erinnerung.
14. Am 27. Juni 2003 rügte er die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts. Mit Entscheidung vom 4. Juli 2003 wies das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Am 8.
September 2003 erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und die Dauer des Verfahrens zur Prozesskostenhilfe hatte keinen Erfolg (1 BvR 2144/03).
15. Am 2. Dezember 2003 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe seine
Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Mit Beschluss vom 16. März 2004 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers hiergegen zurück.
16. Am 10. November 2004 wies das Verwaltungsgericht in anderer Zusammensetzung Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück,
es lägen keine objektiven Gründe vor, um an der Unparteilichkeit der betreffenden Richter zu zweifeln. Die Tatsache, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe
nicht mit der wünschenswerten Zügigkeit behandelt worden sei, sei kein Ablehnungsgrund. Am 25. Januar 2007 erklärte das Bundesverfassungsgericht die
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung für unzulässig (1 BvR 2821/04).
17. Mit Urteil vom 12. Mai 2005 gab das Verwaltungsgericht der Klage des Beschwerdeführers statt und erklärte die Zustimmung der Sozialbehörden zu der
erneuten Kündigung für nichtig.
18. RFE/RL legte gegen dieses Urteil Berufung ein.
19. Zwischen dem 22. März und dem 20. Juli 2006 lehnte der Beschwerdeführer vier Richter des Verwaltungsgerichtshofs ab; dieser wies die
Ablehnungsgesuche zurück. Am 22. August und 4. September 2006 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers
für unzulässig (1 BvR 1799/06 und 2047/06).
20. Mit Urteil vom 28. Juli 2006 hob der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, wies den Antrag des Beschwerdeführers zurück und
erlegte ihm die Zahlung der Gerichtskosten und der Auslagen von RFE/RL auf. Die Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. 21. Am 4.
September und 6. Oktober 2006 setzte ein Rechtspfleger die Verfahrenskosten fest. 22. Am 13. November 2006 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag
des Beschwerdeführers auf Berichtigung seines Urteils zurück. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde für unzulässig
erklärt (1 BvR 14/07).
23. Am 22. November 2006 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurück.
24. Am 11. Dezember 2006 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Revision zurück und lehnte die
Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, dass die beabsichtigte Revision keine hinreichenden Erfolgsaussichten biete.
25. Am 14. Februar 2007 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts für unzulässig (1 BvR 166/07).
26. Am 26. Februar und 20. April 2007 wies das Verwaltungsgericht die Befangenheitsanträge und eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurück. Am 27.
Juni 2007 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde gegen die Entscheidungen für unzulässig (1 BvR 1449/07).
27. Am 20. August 2007 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
vom 22. November 2006 in der Sache der Kostenfestsetzung zurück.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
28. Der Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens habe den Grundsatz der „angemessenen Frist" im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention
verletzt, wonach
„[j]ede Person ein Recht darauf [hat], dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...)
innerhalb angemessener Frist verhandelt wird".
29. Die Regierung räumt ein, dass dieser Artikel verletzt worden ist. Sie betont jedoch, dass es sich um einen relativ komplexen Fall handele, der im
Zusammenhang mit den anderen vom Beschwerdeführer parallel hierzu angestrengten Verfahren zu sehen sei. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen selbst
erheblich zur Dauer des Verfahrens beigetragen, wie die mindestens sieben Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht und die mehrfachen
Ablehnungsanträge gegenüber fast allen mit seiner Sache befassten Richtern zeigten. Die Regierung ist der Ansicht, dass die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts, das Verfahren bis zum Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens und des Verfahrens über den Auflösungsantrag auszusetzen, sinnvoll
gewesen sei. Seit der Wiederaufnahme des Verfahrens sei keine Untätigkeit der Gerichte erkennbar, die Anlass zu Beanstandungen geben konnte. Das
Verfahren sei außerdem keines, bei dem besondere Eile geboten sei.
30. Der Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum mit dem Widerspruch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 1994 einsetzte und am 20.
August 2007 mit der Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. November 2006 gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts
durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof endete. Die Verfahrensdauer betrug somit etwas mehr als dreizehn Jahre für vier Rechtszüge unter Einschluss
des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens betreffend die Kosten.
A. Zur Zulässigkeit
31. Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rüge im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention nicht offensichtlich unbegründet ist. Er
hebt außerdem hervor, dass ein anderer Unzulässigkeitsgrund ebenfalls nicht erkennbar sei. Die Beschwerde sei daher für zulässig zu erklären.
B. Zur Hauptsache
32. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter
Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des
Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Frydlender ./.
Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII). Er erinnert auch daran, dass bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besondere Eile geboten ist
(Ruotolo ./. Italien, Urteil vom 27. Februar 1992, Serie A Bd. 230-D, S. 39, Rdnr. 17).
33. Der Gerichtshof hat mehrfach Rechtssachen behandelt, die ähnliche Fragen wie im vorliegenden Fall betreffen, und eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1
der Konvention festgestellt (o.a. Rechtssache M., Dostál ./. Tschechische Republik, Nr. 52859/99, 25.Mai 2004, M. ./. Deutschland (Nr. 2), Nr. 71972/01, 11.
Juni 2009 und K. ./. Deutschland, Nr. 21061/06, 22. Dezember 2009).
34. Nach Prüfung aller ihm vorliegenden Einzelheiten des Falles vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass, auch wenn man die Dauer des streitigen
Verfahrens seit seiner Wideraufnahme im Jahr 2002 bis zu seinem Abschluss im Jahr 2007 unabhängig von seiner Bedeutung für die Rechtsgültigkeit der
zweiten Kündigung des Beschwerdeführers an sich nicht als überzogen betrachten kann, sich die Gesamtdauer des streitigen Verfahrens dennoch über einen
übermäßig langen Zeitraum erstreckt, der dem Erfordernis einer gerichtlichen Entscheidung innerhalb einer „angemessenen Frist" nicht gerecht wird. Er
erinnert daran, dass die Tatsache, dass die Dauer des Verfahrens weitgehend durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts bedingt sei, die Prüfung der Sache in
Erwartung des Ausgangs des Kündigungsschutzverfahrens und des Antrags auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsvertrags auszusetzen (Rdnr. 7 oben), nicht
deren unverhältnismäßigen Charakter entkräfte, sondern im Rahmen des Artikels 41 der Konvention berücksichtigt werden müsse (o.a. Rechtssache M. Nr. 2, Rdnr.45).
35. Demnach liegt eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 vor.
II. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 13 DER KONVENTION
36. Der Beschwerdeführer rügt auch die Tatsache, dass es in Deutschland keine gerichtliche Instanz gebe, an die man sich wenden könne, um sich über die
übermäßige Verfahrensdauer zu beschweren. Er beruft sich dabei auf Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet:
„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine
wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben."
37. Die Regierung räumt ein, dass dem Beschwerdeführer kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand, um sich über die Dauer des streitigen Verfahrens
zu beschweren. Sie verweist auf den Gesetzentwurf, der für diesen Fall erstmals einen Entschädigungsanspruch im deutschen Recht vorsieht.
A. Zur Zulässigkeit
38. Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er
hebt außerdem hervor, dass ein anderer Unzulässigkeitsgrund ebenfalls nicht erkennbar sei. Die Beschwerde sei daher für zulässig zu erklären.
B. Zur Hauptsache
39. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er schon wiederholt das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs im deutschen Recht gegen die überlange Dauer
eines Zivilverfahrens im Sinne des Artikels 6 der Konvention festgestellt habe (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 115-116, CEDH 2006-VII,
H. ./. Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnrn. 65-68, 11. Januar 2007, und R. ./. Deutschland, Nr. 46344/06, Rdnr. 52, 2. September 2010).
40. Es liegt folglich eine Verletzung des Artikels 13 der Konvention vor.
III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
41. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen
Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte
Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."
42. Der Beschwerdeführer hat weder eine Stellungnahme abgegeben noch eine gerechte Entschädigung gefordert, sondern hat fünf Tage vor Ablauf der Frist für
die Abgabe einer Stellungnahme zum Vortrag der Regierung Prozesskostenhilfe beantragt, um seine Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können. Der
Präsident der Kammer, der die Beschwerde ursprünglich zugewiesen worden war (Rdnr. 3 oben), hat den Antrag abgewiesen. Nach Auffassung des
Gerichtshofs besteht daher keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer hierfür einen Betrag zuzubilligen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig.
2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist.
3. Er entscheidet, dass Artikel 13 der Konvention verletzt ist. ..." (EGMR, Urteil vom 13.10.2011 - 41629/07)
***
„... Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung Verfahren, auch wenn sie vor einem Verfassungsgericht geführt werden, in
den Anwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention fallen können, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Ergebnis dieses Verfahrens den Ausgang
des fachgerichtlichen Verfahrens beeinflussen kann (siehe u. a. V. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 47169/99, Rdnrn. 31-32, ECHR 2004-I
(auszugsweise)). Das in Rede stehende Verfahren, in dem es um die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers geht, betrifft die Klärung seiner
"zivilrechtlichen Ansprüche" im Sinne von Artikel 6 Abs. 1, der somit anwendbar ist (siehe u. a. S., a. a. O., Rdnr. 42).
Der Gerichtshof stellt fest, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ausschließlich das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht rügt. Der zu
prüfende Zeitraum begann am 4. Oktober 2005, als der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde erhob, und endete am 7. Oktober 2008, als das
Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde zurückwies. Er belief sich somit auf etwas mehr als drei Jahre.
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung
folgender Kriterien zu beurteilen ist: Komplexität der Rechtssache, Verhalten des Beschwerdeführers sowie der zuständigen Behörden und Bedeutung des
Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v. a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).
In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Verfahrensdauer im Hinblick auf das Erfordernis der "angemessenen Frist" nach Artikel 6
Abs. 1 der Konvention nicht überlang war. Dem Gerichtshof ist bewusst, dass es in dem Verfahren um die Berechnung der Rentenansprüche des
Beschwerdeführers und für ihn daher, auch im Hinblick auf sein Alter, um eine wichtige Angelegenheit ging (siehe S., a. a. O., Rdnr. 61, P. ./. Deutschland
(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 901/05, 25. März 2010). Aber der Gerichtshof muss auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits eine
monatliche Rente in Höhe von 1.153,43 EUR bezog. Außerdem haben die Instanzgerichte seine Rechtssache ohne unangemessene Verzögerung erledigt,
nämlich innerhalb von weniger als vier Jahren bei drei Rechtszügen. Auch im Hinblick darauf, dass besonders ein Verfassungsgericht in seiner Rolle als Hüter
der Verfassung bisweilen andere Erwägungen als die rein chronologische Reihenfolge des Eingangs der Rechtssachen, nämlich z.B. die Natur der Sache und
ihre Bedeutung in politischer und gesellschaftlicher Hinsicht, berücksichtigen muss (siehe S., a. a. O., Rdnr. 56, G. und P., Individualbeschwerde Nr. 29357/95,
Rdnr. 75, und zuletzt S. und R. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 3237/06, 12. April 2011), stellt der Gerichtshof fest, dass die
Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache noch nicht als überlang angesehen werden kann. Die Rüge des Beschwerdeführers ist deshalb offensichtlich
unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen. ...
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 auch dann anwendbar ist, wenn eine Verletzung der Konventionsrechte des Beschwerdeführers nicht
vorliegt. Allerdings findet er nur dann Anwendung, wenn eine Person "vertretbar" beanspruchen kann, in einem Recht aus der Konvention verletzt zu sein
(siehe u. a. Boyle und Rice . / .Vereinigtes Königreich, 27. April 1988, Rdnr. 52, Serie A Bd. 131).Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Rüge des
Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 wegen der Verfahrensdauer offensichtlich unbegründet ist. Folglich hatte der Beschwerdeführer keinen "vertretbaren
Anspruch" im Sinne von Artikel 13 (siehe beispielsweise S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 22367/04, 12. Februar 2008, und E. ./.
Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 77151/01, 23. Juni 2005). Daraus folgt, dass diese Beschwerde ebenfalls offensichtlich unbegründet und nach
Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. ..." (EGMR, Entscheidung vom 06.09.2011 - 24098/09)
***
Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) gilt auch am Arbeitsplatz und auch dann, wenn für das Arbeitsverhältnis Privatrecht gilt. Der Staat ist
verpflichtet, dieses Recht auch im Verhältnis zwischen Privatpersonen zu schützen. Die von den deutschen Gerichten bestätigte Kündigung der
Beschwerdeführerin war ein Eingriff in ihr Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung, der gegen Art. 10 EMRK verstößt, es sei denn, er ist „gesetzlich
vorgesehen", verfolgt ein berechtigtes Ziel i.S. von Art. 10 II EMRK und ist „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig", um dieses Ziel zu erreichen.
Die Kündigung war auf § BGB § 626 BGB gestützt. Für die Beschwerdeführerin war angesichts der Rechtsprechung vorhersehbar, dass eine Strafanzeige
gegen ihren Arbeitgeber ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein konnte. Wegen der Pflicht des Arbeitnehmers zu Loyalität und Vertraulichkeit
müssen Informationen zunächst dem Vorgesetzten gegeben werden. Nur wenn das nicht möglich ist, kann der Arbeitnehmer als letztes Mittel damit an die
Öffentlichkeit gehen. Bei der erforderlichen Interessenabwägung ist von Bedeutung, ob an der Information ein öffentliches Interesse besteht und ob sie
fundiert ist. Jeder, der Informationen weitergeben will, muss grundsätzlich prüfen, ob sie genau und zuverlässig sind. Außerdem müssen der mögliche Schaden
für den Arbeitgeber, die Gründe für die Information und die Art der Sanktion berücksichtigt werden. Eine Strafanzeige wegen Missständen am Arbeitsplatz
kann gerechtfertigt sein, wenn vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass innerbetriebliche Beschwerden zu einer Untersuchung und
Abhilfe führen. Die Anzeigen der Beschwerdeführerin hatten einen tatsächlichen Hintergrund und waren nicht wissentlich oder leichtfertig falsch. Nach ihren
Erfahrungen mit vielen ergebnislosen betriebsinternen Beschwerden konnte sie annehmen, dass die Strafanzeige das letzte Mittel zur Verbesserung der
Pflegesituation sei. Das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der Altenpflege in staatlichen Pflegeheimen hat so viel Gewicht, dass es das
Interesse des Unternehmens am Schutz seines guten Rufs im Geschäftsverkehr und seiner geschäftlichen Interessen überwiegt. Die fristlose Kündigung war
unverhältnismäßig hart und nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig". Sie hat deswegen Art. 10 EMRK verletzt (EGMR, Urteil v. 21.07.2011 -
28274/08, NJW 2011, 3501 ff - Whistleblowing):
„... I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
6. Die 1961 geborene Beschwerdeführerin ist in B. wohnhaft. Sie war vom 16. September 2000 bis zu ihrer Entlassung am 9. Februar 2005 als Altenpflegerin
bei der auf Gesundheitspflege, Geriatrie und Altenhilfe spezialisierten Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH (im Folgenden ‚Vivantes') beschäftigt, die sich
im Mehrheitsbesitz des Landes Berlin befindet.
A. Die Vorkommnisse, die der Kündigung der Beschwerdeführerin vorausgingen
7. Ab Januar 2002 war die Beschwerdeführerin in einem von Vivantes betriebenen Altenpflegeheim tätig, dessen Bewohner teilweise bettlägerig, desorientiert
und insgesamt auf besondere Unterstützung angewiesen waren. 2002 stellte der medizinische Dienst der Krankenkassen (im Folgenden ‚MDK') erhebliche, auf
die geringe Personalausstattung zurückzuführende Mängel bei der dort geleisteten Pflege fest.
8. Vom 24. Januar 2003 bis zum 19. Oktober 2004 wiesen die Beschwerdeführerin und ihre Kollegen die Geschäftsleitung regelmäßig darauf hin, dass sie
aufgrund des Personalmangels überlastet seien und infolgedessen Schwierigkeiten hätten, ihren Pflichten nachzukommen. Sie benannten die konkreten Mängel
bei der geleisteten Pflege und erwähnten auch, dass die Leistungen nicht ordnungsgemäß dokumentiert würden. In einer Überlastungsanzeige vom 18. Mai
2003 erwähnte die Beschwerdeführerin darüber hinaus, dass sie nicht mehr in der Lage sei, die Verantwortung für die aus dem Personalmangel resultierenden
Pflegemängel zu tragen. Ab dem 19. Mai 2003 erkrankte die Beschwerdeführerin zudem wiederholt und war teilweise arbeitsunfähig. Ausweislich einer
ärztlichen Bescheinigung war dies auf Überlastung zurückzuführen.
9. Im November 2003 stellte der MDK nach einer weiteren Prüfung schwerwiegende Mängel bei der geleisteten Pflege fest, und zwar u. a. unzureichende
personelle Ausstattung, unzureichende Standards und ungenügende Pflege sowie mangelhafte Dokumentation der Pflege; er drohte deshalb die Kündigung des
Versorgungsvertrags mit der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin an. Anschließend fanden Umstrukturierungen statt.
10. Nach weiteren Hinweisen an ihre Vorgesetzten, insbesondere im Oktober 2004, in denen sie die Situation schilderte, erkrankte die Beschwerdeführerin
erneut und wandte sich schließlich an einen Rechtsanwalt.
11. Mit Schreiben vom 9. November 2004 wandte sich der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin an die Geschäftsleitung von Vivantes. Er wies darauf hin,
dass aufgrund des Personalmangels eine ausreichende hygienische Grundversorgung nicht mehr gewährleistet werden könne. Er forderte die Geschäftsleitung
auch auf darzulegen, wie strafrechtliche Folgen - auch für das Personal - vermieden und eine ausreichende Versorgung der Heimbewohner sichergestellt werden
könnten. Er wies die Geschäftsleitung darauf hin, dass nur auf diesem Wege die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens oder eine
öffentliche Diskussion über die Situation mit all ihren negativen Folgen vermieden werden könnten. Er setzte der Geschäftsleitung eine Frist bis zum 22.
November 2004, um darauf zu antworten.
12. Am 18. November 2004 führte der MDK eine erneute unangemeldete Prüfung der Einrichtung durch. Später war zwischen den Parteien strittig, ob der
MDK tatsächlich festgestellt hatte, dass die Personalsituation zwar angespannt, jedoch nicht kritisch sei.
13. Am 22. November 2004 wies die Geschäftsleitung die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zurück.
14. Am 7. Dezember 2004 erstattete der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin wegen besonders schweren Betrugs Strafanzeige gegen Vivantes und forderte
die Staatsanwaltschaft dazu auf, die Umstände des Falls unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Er legte dar, dass die
Strafanzeige auch das Ziel verfolge, strafrechtliche Folgen für die Beschwerdeführerin zu vermeiden, die Vivantes vielfach auf Missstände aufmerksam
gemacht habe, ohne dass dies zu einer Verbesserung der Pflege geführt habe. Er trug vor, dass ihre Arbeitgeberin aufgrund des Personalmangels und der
unzureichenden Standards wissentlich nicht die in ihrer Werbung angekündigte qualitativ hochwertige Pflege biete, somit die bezahlten Leistungen nicht
erbringe und die Bewohner gefährde. Er behauptete auch, dass Vivantes systematisch versuche, die bestehenden Probleme zu vertuschen, und die Mitarbeiter
anhalte, Berichte über die erbrachten Leistungen zu fälschen. In der Anzeige wurde auf den Bericht des MDK im Anschluss an dessen Besuch im Jahr 2003
verwiesen und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereit sei, die schlechten Bedingungen in dem Pflegeheim zu bestätigen. Die Anzeige
beinhaltete ferner die von der Beschwerdeführerin gestellten Überlastungsanzeigen und verwies auf ein im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung erstelltes
Protokoll, in dem den Mitarbeitern von Vivantes geraten wurde, mit den Bewohnern und deren Verwandten nicht über Personal- und Zeitmangel zu sprechen,
um disziplinarrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Strafanzeige beinhaltete außerdem folgende Passage:
‚Die Vivantes GmbH, die finanziell angeschlagen ist und um ihren Zustand weiß, hat … Angehörige … getäuscht. Den … aufgebrachten Kosten steht keine
auch nur annähernd adäquate Gegenleistung gegenüber. Die Vivantes GmbH bereichert sich somit … und nimmt … die medizinische und hygienische
Unterversorgung der Bewohner in Kauf. ... Hieran zeigt sich, ... wie diese systematisch und unter Einschüchterung ihrer Mitarbeiter versucht, die bestehenden
Probleme zu vertuschen. Die Pflegekräfte werden angehalten, Leistungen zu dokumentieren, welche so gar nicht erbracht worden sind. …auch in anderen
Einrichtungen [bestehen] ähnliche Probleme …, so dass ein Schaden in Millionenhöhe in Rede steht.'
15. Am 10. Dezember 2004 wandte sich der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin auch an den Verwaltungsrat ihrer Arbeitgeberin und erklärte, dass in dem
Pflegeheim Personalmangel und unzureichende hygienische Verhältnisse herrschten.
16. Am 5. Januar 2005 stellte die Staatsanwaltschaft Berlin das Ermittlungsverfahren gegen Vivantes nach § 170 Abs. 2 StPO (siehe ‚Einschlägiges
innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') ein.
17. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 kündigte das Pflegeheim der Beschwerdeführerin aus krankheitsbedingten Gründen mit Wirkung zum 31. März 2005.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin (35 Ca 3077/05).
18. Im Anschluss nahm die Beschwerdeführerin Kontakt zu Freunden und ihrer Gewerkschaft, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), auf. Am 27.
Januar 2005 gaben sie ein Flugblatt mit folgender Überschrift heraus:
‚Vivantes will Kollegen/Innen einschüchtern!!
Nicht mit uns!
Sofortige Rücknahme der … Kündigung der Kollegin B. bei Vivantes Forum für Senioren
Einladung zur Gründung eines überparteilichen Solidaritätskreises'
In dem Flugblatt stand auch, die Beschwerdeführerin habe Strafanzeige erstattet, die jedoch nicht zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt habe, und
dass sie krankheitsbedingt entlassen worden sei. Außerdem stand Folgendes darin:
‚Wehren wir uns endlich … Der Wahnsinn, dass private Betreiber gemeinsam mit dem Berliner SPD/PDS-Senat aus reiner Profitgier unser aller Arbeitskraft
zerstören… Vivantes nutzt das soziale Engagement seines Personals schamlos aus. ... [H]ier geht es um weit mehr als um eine Kündigung! Dies ist eine
politische Disziplinierung, um [Beschäftigte] … mundtot zu machen …'
19. Am 31. Januar 2005 faxte die Beschwerdeführerin ein Flugblatt an die Einrichtung, wo dieses verteilt wurde. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde Vivantes auf
die Strafanzeige der Beschwerdeführerin aufmerksam.
20. Am 1. Februar 2005 gab die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu dem Flugblatt zu äußern, was sie jedoch ablehnte. Am 4. Februar
2005 setzte Vivantes den Betriebsrat von ihrer Absicht in Kenntnis, der Beschwerdeführerin fristlos zu kündigen. Am 8. Februar 2005 erklärte der Betriebsrat,
dass er der Kündigung der Beschwerdeführerin nicht zustimmen werde.
21. Am 9. Februar 2005 kündigte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin wegen des Verdachts, die Erstellung und Verbreitung des Flugblatts initiiert zu
haben, fristlos, hilfsweise zum 31. März 2005.
22. Im Anschluss daran wurde ein neues Flugblatt herausgegeben, in dem über die Kündigung berichtet wurde; außerdem wurde in einer Fernsehsendung sowie
in zwei Artikeln, die in verschiedenen Zeitungen erschienen, darüber berichtet.
23. Am 21. Februar 2005 nahm die Staatsanwaltschaft Berlin das Ermittlungsverfahren gegen Vivantes auf Antrag der Beschwerdeführerin wieder auf.
24. Am 25. Februar 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsgericht Berlin Klage gegen ihre fristlose Kündigung vom 9. Februar 2005 ein (39 Ca 4775/05).
25. Am 25. April 2005 kündigte die frühere Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin erneut. Die Klage der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2005 wurde
sodann entsprechend erweitert.
26. Am 12. Mai 2005 wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft als Zeugin in dem Ermittlungsverfahren gegen Vivantes vernommen. Am 26.
Mai 2005 wurde das Ermittlungsverfahren erneut nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
B. Zivilverfahren nach der fristlosen Kündigung der Beschwerdeführerin
27. Mit Urteil vom 3. August 2005 (39 Ca 4775/05) stellte das Arbeitsgericht Berlin fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 9. Februar
2005 aufgelöst worden sei, weil sie weder nach § 626 Abs. 1 BGB, noch nach § 1 Abs. 1 KSchG (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige
innerstaatliche Praxis') gerechtfertigt sei. Es stellte insoweit fest, dass das Flugblatt - dessen Inhalt der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei, da sie es ohne
weitere Erklärung an ihre Arbeitgeberin übermittelt habe - von ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei und ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht
verletze. Es sei zwar polemisch, basiere aber auf objektiven Gründen und der Betriebsfrieden in dem Pflegeheim sei nicht beeinträchtigt worden.
28. Nach einer Verhandlung am 28. März 2006 hob das Landesarbeitsgericht Berlin, mit Urteil vom selben Datum, das Urteil des Arbeitsgerichts auf und stellte
fest, dass die Kündigung vom 9. Februar 2005 wirksam gewesen sei, da mit der Strafanzeige der Beschwerdeführerin der erforderliche ‚wichtige Grund' für die
fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen habe und eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar gewesen sei. Es stellte fest, die
Beschwerdeführerin habe ihre Strafanzeige leichtfertig auf Tatsachen gegründet, die sie im Prozess nicht habe darlegen können, weil insbesondere ihre bloße
Bezugnahme auf den Personalmangel nicht ausreiche, um einen Abrechnungsbetrug anzuzeigen, und weil die Beschwerdeführerin die behauptete Anweisung
zur Fälschung von Berichten ferner nicht konkretisiert habe - was sich auch aus dem Umstand ergebe, dass die Staatsanwaltschaft keinerlei Ermittlungen
eingeleitet habe. Das Landesarbeitsgericht stellte ferner fest, dass die Strafanzeige eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Weigerung seitens Vivantes
darstelle, den von ihr behaupteten Personalmangel als bestehend anzuerkennen, denn die Beschwerdeführerin habe bezüglich des behaupteten
Abrechnungsbetrugs eine innerbetriebliche Klärung nie versucht und habe darüber hinaus beabsichtigt, durch das Hervorrufen einer öffentlichen Diskussion
unzulässigen Druck auf ihre Arbeitgeberin auszuüben. Es wies auch darauf hin, dass das Pflegeheim unter der Aufsicht des MDK stehe, der am 18. November
2004, kurz bevor die Beschwerdeführerin Strafanzeige gestellt habe, eine weitere Prüfung in der Einrichtung durchgeführt habe. Sie hätte das Ergebnis dieses
Besuchs abwarten können, weshalb ihre Strafanzeige unnötig gewesen sei. Das Gericht nahm auch auf die vom Bundesarbeitsgericht in dessen einschlägiger
Rechtsprechung niedergelegten Grundsätze (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') Bezug und kam zu dem
Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht im Rahmen ihrer Verfassungsrechte gehandelt und ihre Loyalitätspflicht gegenüber ihrer Arbeitgeberin verletzt habe.
29. Am 6. Juni 2007 wies das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.
30. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2007, welcher der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2007 zugestellt wurde, lehnte es das Bundesverfassungsgericht
ohne Angabe von Gründen ab, ihre Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.
II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT SOWIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE UND
VÖLKERRECHTLICHE PRAXIS
A. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis
1. Kündigung eines Arbeitnehmers wegen einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber
31. Abgesehen von speziellen Bestimmungen für Beamte bezüglich der Meldung von Korruptionsverdachtsfällen enthält das deutsche Recht keine allgemeinen
Bestimmungen für die Offenlegung von Missständen in Unternehmen oder Einrichtungen durch einen Arbeitnehmer (sogenanntes Whistleblowing),
beispielsweise bei rechtswidrigem Verhalten seitens des Arbeitgebers, und die Diskussionen über entsprechende Gesetzesentwürfe haben noch nicht zu
Ergebnissen geführt.
(a) Die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Kündigungsschutzgesetzes
32. Da es keine solchen speziellen Bestimmungen gibt, kann die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Erstattung einer Strafanzeige gegen
den Arbeitgeber auf § 626 Abs. 1 BGB gegründet werden, der vorsieht, dass ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus ‚wichtigem Grund' ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Hierzu müssen Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
33. Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Laut § 1
Abs. 2 KSchG ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder
durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
(b) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts
34. In einer Entscheidung vom 2. Juli 2001 (1 BvR 2049/00) befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit einem Fall, bei dem ein Arbeitnehmer auf
Anforderung der Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren, das von Amts wegen gegen seine Arbeitgeberin eingeleitet worden war, als Zeuge aussagte
und Unterlagen übergab. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Ausübung der Staatsbürgerpflicht, in einem Strafverfahren auszusagen, an sich
nicht zu zivilrechtlichen Nachteilen führen dürfe. Das Bundesverfassungsgericht wies ferner in einem obiter dictum darauf hin, dass selbst für den Fall, dass ein
Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber von sich aus bei der Staatsanwaltschaft anzeige, eine solche Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte aus rechtsstaatlichen
Gründen im Regelfall keine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne, soweit der Angestellte nicht wissentlich oder leichtfertig
falsche Angaben gemacht habe.
35. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ging das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 3. Juli 2003 (2 AZR 235/02) näher auf das
Verhältnis zwischen der Loyalitätspflicht eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber und der Ausübung seiner verfassungsrechtlich garantierten
Rechte ein. Es wies darauf hin, dass ein Arbeitnehmer mit der Erstattung einer Strafanzeige eine nicht nur von der Rechtsordnung erlaubte und gebilligte,
sondern auch von Verfassungs wegen geforderte Möglichkeit der Rechtsverfolgung wahrnehme. Ein Arbeitnehmer, der in gutem Glauben von diesem Recht
Gebrauch mache, dürfe daher keine Nachteile dadurch erleiden, dass sich seine Behauptung im anschließenden Verfahren als unrichtig oder nicht aufklärbar
erweist. Das Gericht vertrat jedoch die Auffassung, dass sich eine von einem Arbeitnehmer erstattete [Straf-]Anzeige unter Berücksichtigung der
Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers darstellen dürfe. Als Indizien für eine
unverhältnismäßige Reaktion des anzeigenden Arbeitnehmers könnten sowohl die Berechtigung der Anzeige als auch die Motivation des Anzeigenden oder ein
fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände sprechen. In diesem Zusammenhang seien die Gründe, die den Arbeitnehmer dazu
bewogen hätten, die Anzeige zu erstatten, von besonderer Bedeutung. Erfolge die Erstattung der Anzeige ausschließlich, um den Arbeitgeber zu schädigen bzw.
‚fertig zu machen', könne - unter Berücksichtigung des der Anzeige zugrunde liegenden Vorwurfs - eine unverhältnismäßige Reaktion vorliegen. Was die
Möglichkeit einer vorherigen innerbetrieblichen Klärung angehe, müsse nach Ansicht des Gerichts im Einzelfall bestimmt werden, ob dem Arbeitnehmer eine
solche Herangehensweise ohne weiteres zumutbar sei. Sie sei unzumutbar, wenn der Arbeitnehmer Kenntnis von Straftaten erhalte, durch deren Nichtanzeige er
sich selbst einer Strafverfolgung aussetzen würde, oder die schwerwiegend oder vom Arbeitgeber selbst begangenen seien. Weiter sei eine vorherige
innerbetriebliche Klärung auch dann nicht erforderlich, wenn Abhilfe berechtigterweise nicht zu erwarten sei. Falls der Arbeitgeber nicht für Abhilfe sorge,
obwohl der Arbeitnehmer ihn zuvor auf die gesetzeswidrige Praxis im Unternehmen hingewiesen habe, bestehe auch keine weitere vertragliche
Loyalitätspflicht mehr.
2. Strafprozessordnung
36. § 170 StPO sieht für den Ausgang des Ermittlungsverfahrens folgende Möglichkeiten vor:
‚(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer
Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist
oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe
ersichtlich ist.'
B. Das einschlägige Völkerrecht und die einschlägige völkerrechtliche Praxis
37. In ihrer Entschließung 1729 (2010) über ‚den Schutz von Informanten' unterstrich die Parlamentarische Versammlung des Europarats die Bedeutung des
‚Whistleblowing' (bei dem betroffene Personen Alarm schlagen, um ein Fehlverhalten zu beenden, das andere Personen gefährdet) als Möglichkeit zur
Stärkung der Verantwortlichkeit und des Kampfes gegen Korruption und Missmanagement im öffentlichen und privaten Sektor. Sie forderte alle
Mitgliedstaaten dazu auf, ihre gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz von ‚Whistleblowern' unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze zu überprüfen:
6.1.1. Die Definition geschützter Enthüllungen umfasst alle in gutem Glauben geäußerten Warnungen vor verschiedenen Arten rechtswidriger Handlungen, u. a.
sämtliche schweren Menschenrechtsverletzungen, die das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder sonstige berechtigte Interessen Einzelner als Subjekte der
öffentlichen Verwaltung oder als Steuerzahler, Anteilseigner, Arbeitnehmer oder Kunden von Privatunternehmen beeinträchtigen oder bedrohen;
6.1.2. die gesetzlichen Bestimmungen sollten daher für Whistleblower im öffentlichen und im privaten Sektor gelten ..., und
6.1.3. sie sollten relevante Fragen aus folgenden Rechtsbereichen kodifizieren:
6.1.3.1. Arbeitsrecht - insbesondere der Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen und anderen Arten arbeitsbezogener Vergeltungsmaßnahmen; …
6.2.2. Die gesetzlichen Bestimmungen sollten eine Person, die in gutem Glauben bestehende innerbetriebliche Whistleblowing-Kanäle nutzt, vor
Vergeltungsmaßnahmen jeder Art (ungerechtfertigte Kündigung, Schikanierung oder andere strafende oder diskriminierende Behandlung) schützen.
6.2.3. Gibt es keine innerbetrieblichen Kanäle, haben diese nicht funktioniert, oder kann, aufgrund der Art des vom Whistleblower aufgeworfenen Problems,
nicht vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass sie funktionieren, sollte das externe Whistleblowing, auch über die Medien, ebenfalls geschützt werden.
6.2.4. Es wird bei jedem Whistleblower davon ausgegangen, dass er in gutem Glauben gehandelt hat, soweit er vernünftige Gründe für die Annahme hatte, dass
die offengelegten Informationen wahr waren, selbst wenn sich später herausstellt, dass dies nicht der Fall war, und vorausgesetzt, dass er keine rechtswidrigen
oder unethischen Ziele verfolgt hat.
Auf die oben genannten Leitlinien wurde auch in der Entschließung 1916 (2010) der Parlamentarischen Versammlung Bezug genommen.
38. Artikel 24 der revidierten Europäischen Sozialcharta lautet wie folgt:
‚Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Schutz bei Kündigung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien: ...
a) das Recht der Arbeitnehmer, nicht ohne einen triftigen Grund gekündigt zu werden, der mit ihrer Fähigkeit oder ihrem Verhalten zusammenhängt oder auf
den Erfordernissen der Tätigkeit des Unternehmens, des Betriebs oder des Dienstes beruht;
…
anzuerkennen.'
Im Anhang zu Artikel 24 heißt es:
‚3. Für die Zwecke dieses Artikels gelten insbesondere nicht als triftige Gründe für eine Kündigung: ...
c) die Tatsache, dass jemand wegen einer behaupteten Verletzung von Rechtsvorschriften eine Klage gegen den Arbeitgeber einreicht, an einem Verfahren
gegen ihn beteiligt ist oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anruft; …'
Artikel 24 der revidierten Europäischen Sozialcharta wurde von 24 Mitgliedstaaten des Europarats ratifiziert. Deutschland hat die revidierte Europäische
Sozialcharta unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert.
39. Artikel 5 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
(IAO-Übereinkommen Nr. 158 vom 22. Juni 1982) sieht vor:
‚Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten insbesondere nicht als triftige Gründe: ...
c) der Umstand, dass jemand wegen einer behaupteten Verletzung von Gesetzesvorschriften gegen den Arbeitgeber eine Klage eingebracht oder sich an einem
Verfahren gegen ihn beteiligt oder die zuständigen Verwaltungsbehörden angerufen hat;…'
Deutschland hat das IAO-Übereinkommen Nr. 158 nicht ratifiziert.
40. Eine Reihe anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte befassen sich mit dem Schutz von Whistleblowern in bestimmten Situationen, insbesondere im
Zusammenhang mit der Bekämpfung von Korruption, z.B. das Strafrechts- und das Zivilrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption oder das
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION
41. Die Beschwerdeführerin rügte, dass ihre fristlose Kündigung wegen der Erstattung einer Strafanzeige gegen ihre Arbeitgeberin und die Weigerung der
innerstaatlichen Gerichte in dem anschließenden Kündigungsschutzverfahren, ihre Weiterbeschäftigung anzuordnen, ihr in Artikel 10 der Konvention
verankertes Recht auf freie Meinungsäußerung verletzten; dieser lautet wie folgt:
‚(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne
behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh-
oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder
Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die
territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit
oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der
Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.'
A. Zulässigkeit
42. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch
nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
1. Gab es einen Eingriff?
43. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass zwischen den Parteien nicht strittig war, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin erstatteten Strafanzeige
um Whistleblowing im Hinblick auf das behauptete rechtswidrige Verhalten der Arbeitgeberin handelte, das unter Artikel 10 der Konvention fällt. Es war
ferner unstreitig, dass die daraus folgende Kündigung der Beschwerdeführerin und die entsprechenden Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte einen
Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung darstellten.
44. Der Gerichtshof ruft in diesem Zusammenhang in Erinnerung, dass er in mehreren Fällen, bei denen es um die freie Meinungsäußerung von Beamten oder
Angestellten des öffentlichen Dienstes ging, festgestellt hat, dass Artikel 10 für das Arbeitsleben allgemein gilt (siehe z.B. Kudeshkina ./. Russland,
Individualbeschwerde Nr. 29492/05, Rdnr. 85, 26. Februar 2009, und V. ./. Deutschland, 26. September 1995, Rdnr. 53, Serie A Band 323). Er hat ferner
befunden, dass Artikel 10 der Konvention auch anwendbar ist, wenn das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie im vorliegenden Fall,
privatrechtlich geregelt ist, und dass der Staat auch im Verhältnis von einzelnen Personen untereinander eine positive Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf
freie Meinungsäußerung hat (siehe Fuentes Bobo ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 39293/98, Rdnr. 38, 29. Februar 2000).
45. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die von den deutschen Gerichten bestätigte Kündigung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Strafanzeige
gegen ihre Arbeitgeberin einen Eingriff in ihr in Artikel 10 Abs. 1 der Konvention garantiertes Recht auf freie Meinungsäußerung darstellte.
46. Ein solcher Eingriff verstößt gegen Artikel 10, wenn er nicht ‚gesetzlich vorgesehen' ist, ein legitimes Ziel nach Absatz 2 verfolgt und ‚in einer
demokratischen Gesellschaft' zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele ‚notwendig' ist.
2. War der Eingriff ‚gesetzlich vorgesehen' und hat er ein legitimes Ziel verfolgt?
47. Die Beschwerdeführerin räumte zwar ein, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 626 Abs. 1 BGB das legitime Ziel verfolgen
könne, das Ansehen oder die Rechte anderer, und somit auch die geschäftliche Reputation und die Interessen von Vivantes, zu schützen, brachte aber vor, dass
die genannte Vorschrift keine Kriterien für eine rechtmäßige Entlassung für den Fall vorsehe, dass ein Arbeitnehmer Whistleblowing betreibe. Die
diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2001 und des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Juli 2003 (siehe ‚Einschlägiges
innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') stellten in diesem Zusammenhang keine umfassende und gefestigte Rechtsprechung dar. Die
Bedingungen für eine fristlose Kündigung wegen der Erstattung einer Strafanzeige durch den Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitergeber seien nicht hinreichend
vorhersehbar und der daraus folgende Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung sei demnach nicht im Sinne von Artikel 10
Abs. 2 ‚gesetzlich vorgesehen' gewesen.
48. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass § 626 Abs. 1 BGB jedem Vertragsteil die fristlose Kündigung eines Arbeitsvertrags gestattet,
wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses aus einem ‚wichtigen Grund' nicht zugemutet werden kann. Er stellt ferner fest, dass eine
Strafanzeige gegen einen Arbeitgeber laut den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in der vorliegenden Rechtssache und laut den von den Parteien
angeführten Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts eine Kündigung nach dieser Bestimmung rechtfertigen könne,
wenn sie eine ‚erhebliche Verletzung' der Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers darstellt. Auch wenn die innerstaatlichen Gerichte im Lichte der Umstände eines
jeden Einzelfalls prüfen müssen, ob die Loyalitätspflicht eines Arbeitnehmers erheblich verletzt wurde, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es für einen
Arbeitnehmer dennoch vorhersehbar ist, dass eine Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine Kündigung nach der
genannten Bestimmung darstellen kann. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
nicht erwartet werden kann, dass sie jede Eventualität regeln, und die Tatsache, dass es mehr als eine Fallkonstellation für eine Rechtsvorschrift gibt, für sich
genommen nicht bedeutet, dass diese das durch den Begriff ‚gesetzlich vorgesehen' implizierte Erfordernis nicht erfüllt (siehe V. ./. Deutschland, 26. September
1995, Rdnr. 48, Serie A Band 323).
49. Der Gerichtshof teilt daher die Auffassung der Regierung, dass der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung ‚gesetzlich
vorgesehen' war. Er stellt ferner fest, dass zwischen den Parteien unstreitig war, dass der Eingriff das legitime Ziel verfolgte, das Ansehen und die Rechte
anderer, nämlich das geschäftliche Ansehen und die Interessen von Vivantes, zu schützen (siehe Steel und Morris ./. Vereinigtes Königreich,
Individualbeschwerde Nr. 68416/01, Rdnr. 94, ECHR 2005-II).
50. Der Gerichtshof muss daher prüfen, ob der Eingriff ‚in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' war, und insbesondere, ob zwischen dem Eingriff und
dem verfolgten Ziel ein angemessenes Verhältnis bestand.
3. War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?
(a) Die Stellungnahmen der Parteien
(i) Die Regierung
51. Die Regierung brachte vor, der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung in der vorliegenden Rechtssache sei nach Artikel
10 Abs. 2 gerechtfertigt gewesen, da ihre fristlose Kündigung ein notwendiges und angemessenes Mittel gewesen sei, um das Ansehen und die Rechte ihrer
Arbeitgeberin zu schützen.
52. Bei ihrer Bewertung der Situation hätten die innerstaatlichen Gerichte unter anderem berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, die
Dokumentation der erbrachten Pflegeleistungen sei gefälscht worden, nicht zunächst innerbetrieblich bei ihrer Arbeitgeberin vorgebracht habe. In den
Überlastungsanzeigen und in dem Schreiben ihres Anwalts an die Geschäftsleitung von Vivantes vom 9. November 2004 habe sie weder auf eine solche Praxis
hingewiesen, noch den Vorwurf des Betrugs gegen ihre Arbeitgeberin erhoben. Die Betrugsvorwürfe habe sie erstmals in ihrer Strafanzeige vom 7. Dezember
2004 erhoben.
53. Zudem seien die innerstaatlichen Gerichte zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin ihre Strafanzeige leichtfertig auf Tatsachen gegründet
habe, die im anschließenden Verfahren nicht hätten dargelegt werden können. Ihrer Strafanzeige hätten hinreichend konkrete Anhaltspunkte gefehlt, die es
erlaubt hätten, ihre Behauptungen zu überprüfen, weshalb die zuständige Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Anfangsverdacht eingestellt habe. Als die
Staatsanwaltschaft nach der Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens auf Antrag der Beschwerdeführerin diese als Zeugin vernommen habe, habe sie sich
geweigert, ihre Angaben zu konkretisieren oder Zeugen zu benennen. Daraufhin sei das Ermittlungsverfahren erneut eingestellt worden. Auch in dem
Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten habe die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben gemacht, um ihre Behauptung zu belegen,
Pflegekräfte seien angehalten worden, Leistungen zu dokumentieren, die so nicht erbracht worden seien. Wegen der Pauschalität des geäußerten Verdachts und
der Weigerung der Beschwerdeführerin, ihre Behauptungen zu untermauern, hätten diese letztlich nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden können und
die innerstaatlichen Gerichte hätten die Authentizität der Behauptungen der Beschwerdeführerin demnach ermessensfehlerfrei in Frage stellen können.
54. Die Regierung brachte schließlich vor, dass die Beschwerdeführerin nicht in gutem Glauben und im öffentlichen Interesse an der Aufdeckung einer Straftat
gehandelt habe, als sie Strafanzeige gegen ihre Arbeitgeberin erhoben habe. Vielmehr habe sie mit ihrer Strafanzeige den angeblichen Personalmangel
anprangern und ihre Arbeitgeberin durch Beteiligung der Öffentlichkeit zusätzlich unter Druck setzen wollen. Der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen,
dass Vivantes der Heimaufsicht des Landes Berlin und der Kontrolle durch eine unabhängige Kontrollinstanz, den MDK, unterlegen habe und dass eine
Strafanzeige wegen eines angeblichen Personalmangels und daraus folgend einer Beeinträchtigung der Pflegequalität unnötig gewesen sei. Insbesondere hätte
sie vor Erstattung einer Strafanzeige die Ergebnisse der Untersuchung des MDK vom 18. November 2004 abwarten können. Die Beweggründe für ihr Handeln
seien auch aus der polemischen Art und Weise ersichtlich, wie die Strafanzeige abgefasst gewesen sei, sowie aus der Tatsache, dass sie nach ihrer Kündigung
Flugblätter verteilt habe, in denen sie sich über die angebliche Geldgier ihrer Arbeitgeberin beklagt habe. Auch das Schreiben ihres Bevollmächtigten an die
Vivantes-Geschäftsleitung vom 9. November 2004, in dem dieser angekündigt habe, dass eine Strafanzeige und eine ‚sicher nicht genehme öffentliche
Diskussion' nur vermieden werden könne, wenn die Arbeitgeberin dem Personalmangel abhelfe, deute darauf hin, dass sie Druck auf ihre Arbeitgeberin habe
ausüben wollen.
55. Die Regierung stellte fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Umstände der in Rede stehenden Rechtssache geprüft hätten und unter Berücksichtigung
der oben genannten Argumente eine gerechte Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit, über Defizite in dem sensiblen Bereich der Altenpflege
informiert zu werden, einerseits, und dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in derartige Dienstleistungen sowie dem Schutz der wirtschaftlichen
Interessen und des Erfolgs der Dienstleistungsunternehmen andererseits vorgenommen hätten und zu dem Schluss gekommen seien, dass Letzterer in der
vorliegenden Rechtssache überwiege. Sie brachte ferner vor, die innerstaatlichen Gerichte hätten zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin und
ihrer Loyalitätspflicht gegenüber ihrer Arbeitgeberin abgewogen und dabei Kriterien angewendet, die denen entsprochen hätten, die der Gerichtshof in der
Rechtssache Guja (Guja ./. Moldau [GK], Individualbeschwerde Nr. 14277/04, Rdnrn. 69-78, ECHR 2008-...) festgelegt habe. Das Ergebnis ihrer Einschätzung
sei daher in den Ermessensspielraum gefallen, den Staaten bei Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung genießen würden.
(ii) Die Beschwerdeführerin
56. Die Beschwerdeführerin bestritt das Vorbringen der Regierung, ihre Strafanzeige sei verfrüht gewesen. Sie behauptete, sie habe sich vor Erstattung der
Strafanzeige gegen Vivantes über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren kontinuierlich bemüht, die entsprechenden Abteilungen des Unternehmens über die
bestehenden Missstände zu informieren. Weil sämtliche Bemühungen ihrerseits, die Geschäftsleitung auf die herrschenden Umstände aufmerksam zu machen,
umsonst gewesen seien, habe sie Grund zu der Annahme gehabt, dass weitere innerbetriebliche Beschwerden mit Blick auf die Ermittlung und Beseitigung der
Pflegemängel kein wirksames Mittel darstellen würden. Aus diesem Grund sei die Strafanzeige als letzte Möglichkeit für sie in Frage gekommen, nicht zuletzt
weil sie selbst einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit habe entgehen wollen. Dies sei auch der Grund gewesen, den ihr Rechtsanwalt in seinem
Schreiben an die Vivantes-Geschäftsleitung vom 9. November 2004 über die beabsichtigte Erstattung einer Strafanzeige genannt habe.
57. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Strafanzeige sei weder leichtfertig noch unbegründet gewesen. Im Rahmen ihrer wiederholten
Appelle an Vivantes habe sie alle Umstände mitgeteilt, die ihrer darauf folgenden Strafanzeige zugrunde gelegen hätten, und zwar u. a. die Tatsache, dass
Mitarbeiter angehalten worden seien, Leistungen zu dokumentieren, die so nicht erbracht worden seien. Die von ihr offenbarten Mängel habe auch der MDK
kritisiert, der nach seinen Prüfungen in den Jahren 2002 und 2003 darauf hingewiesen habe, dass Personalmangel zu Pflegemängeln führe. Ihr Anwalt habe
diese Tatsachen vom rechtlichen Standpunkt aus bewertet, als er die Strafanzeige ausgearbeitet und die Tatsachen als Tatbestandsmerkmale des Betrugs
eingeordnet habe; ihr persönlich fehle es an der nötigen Kompetenz, um diese Einschätzung in Frage zu stellen. Weiterhin habe sie ihre Anzeige im darauf
folgenden Verfahren weitestgehend substantiiert, sei sich aber bewusst gewesen, dass sie mit der Offenlegung weiterer interner Informationen über das
Unternehmen Gefahr laufe, sich selbst zu belasten und Vergeltungsmaßnahmen von Vivantes ausgesetzt zu werden.
58. Die Beschwerdeführerin trug vor, der Beweggrund für ihre Anzeige sei die aus den unbefriedigenden Arbeitsbedingungen in dem Pflegeheim resultierende
potenzielle Gefährdung der Gesundheit besonders schutzbedürftiger Patienten gewesen; der Frage, ob die Begleitdokumentation fehlerfrei war, habe sie nur
untergeordnete Bedeutung beigemessen. Ihrer Meinung nach war die Strafanzeige nicht, wie von der Regierung vorgebracht, angesichts der Prüfungen durch
den MDK unnötig; darüber hinaus bestritt sie das Vorbringen, dass der eigentliche Zweck ihrer Anzeige die Ausübung unzulässigen Drucks auf ihre
Arbeitgeberin gewesen sei. In diesem Zusammenhang brachte sie vor, die früheren Bemängelungen der Bedingungen im Pflegeheim durch den MDK hätten
dort zu keinerlei Änderung der Arbeitsbedingungen geführt, so dass ein weiterer Besuch des MDK ihres Erachtens nach hinsichtlich der Beseitigung der
Mängel nicht als wirksame Alternative habe angesehen werden können. Jedenfalls wäre sie nicht berechtigt gewesen, an einer solchen Prüfung beteiligt oder
über die Ergebnisse einer solchen Prüfung informiert zu werden.
59. Die Beschwerdeführerin wies weiter darauf hin, ihre fristlose Kündigung sei die härteste in Betracht kommende Sanktion gewesen, die nur zu rechtfertigen
sei, wenn keine milderen Sanktionen zur Verfügung stünden. Sie trug vor, dass bei Vivantes dagegen kein durch die Strafanzeige verursachter konkreter
Schaden nachgewiesen worden sei.
60. Die Beschwerdeführerin kam zu dem Schluss, dass ihre fristlose Kündigung zum Schutz des Rufs oder der Rechte von Vivantes nicht notwendig und damit
unverhältnismäßig gewesen sei. Die innerstaatlichen Gerichte hätten keine gerechte Abwägung zwischen dem erheblichen Interesse der Allgemeinheit an
Informationen über Defizite bei der Altenpflege auf der einen, und den Rechten des Dienstleisters auf der anderen Seite vorgenommen.
(iii) Die Drittbeteiligte
61. Die Gewerkschaft ver.di machte Angaben zur Organisation der institutionellen Altenpflege in Deutschland sowie zu den Arbeitsbedingungen der
Arbeitnehmer in diesem Bereich, die häufig von Personalmangel geprägt seien, der eine hohe Arbeitsbelastung und Überstunden für die Arbeitnehmer zur
Folge habe. In vielen Pflegeheimen seien den einzelnen Mitarbeitern zu viele Patienten zugeteilt, weshalb diese lediglich die Grundversorgung gewährleisten
könnten. Die Kontrolle der Pflegeheime obliege im Wesentlichen dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen im Rahmen von jährlichen Prüfungen. Der
MDK sei nicht verpflichtet, die Angestellten der Pflegeheime bei solchen Kontrollbesuchen zu befragen. Dabei würden diese als erste auf die unbefriedigenden
Pflegebedingungen aufmerksam. Aus diesem Grund sollten Mitarbeiter über wirksame Mittel verfügen können, um auf Pflegemängel aufmerksam zu machen,
und sie sollten Verstöße gegen die Rechte der Patienten melden können, ohne Vergeltungsmaßnahmen seitens ihrer Arbeitgeber fürchten zu müssen.
(b) Würdigung durch den Gerichtshof
(i) Die auf diese Rechtssache anwendbaren allgemeinen Grundsätze
62. Die allgemeinen Grundsätze für die Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung verhältnismäßig war, hat der Gerichtshof in seiner
Rechtsprechung fest etabliert und wie folgt zusammengefasst (siehe u. a. Steel und Morris ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 68416/01,
Rdnr. 87, ECHR 2005-II).
‚... (ii) Das Adjektiv ‚notwendig' im Sinne von Artikel 10 Abs. 2 impliziert das Bestehen eines ‚dringenden sozialen Bedürfnisses'. Die Vertragsstaaten haben
einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob ein solches Bedürfnis besteht; dieser geht jedoch Hand in Hand mit einer europäischen
Überwachung, die sich sowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, die sie anwenden, auch wenn sie von unabhängigen Gerichten
getroffen wurden. Der Gerichtshof ist daher befugt, abschließend darüber zu entscheiden, ob eine ‚Einschränkung' mit der durch Artikel 10 geschützten
Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen ist.
(iii) Aufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch nicht, sich bei seiner Überwachung an die Stelle der zuständigen Behörden zu setzen; er hat vielmehr die von ihnen
im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen nach Artikel 10 EMRK zu überprüfen. Das heißt nicht, dass sich die Überprüfung darauf
beschränkt, ob der beschwerdegegnerische Staat seinen Beurteilungsspielraum angemessen, sorgfältig und in gutem Glauben ausgeübt hat; der Gerichtshof
muss den gerügten Eingriff unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles prüfen und entscheiden, ob er ‚zu dem verfolgten berechtigten Ziel
verhältnismäßig' war und ob die zu seiner Rechtfertigung von den Behörden angeführten Gründe ‚stichhaltig und ausreichend' sind. … Dabei muss sich der
Gerichtshof davon überzeugen, dass die von den Behörden angewendeten Regeln mit den in Artikel 10 enthaltenen Grundsätzen vereinbar sind und dass die
Behörden die erheblichen Tatsachen nachvollziehbar bewertet haben. …'
63. Was die Anwendung von Artikel 10 der Konvention auf das Arbeitsleben angeht, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Hinweise auf strafbares oder
rechtswidriges Verhalten am Arbeitsplatz durch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes unter gewissen Umständen Schutz genießen sollten. Dies gilt
insbesondere dann, wenn dem betroffenen Beschäftigten oder Beamten als einziger Person oder als Teil einer kleinen Personengruppe die Umstände am
Arbeitsplatz bekannt sind und er deshalb am besten in der Lage ist, im Interesse der Allgemeinheit zu handeln und den Arbeitgeber oder die Öffentlichkeit auf
Missstände hinzuweisen (siehe Guja ./. Moldau [GK], Individualbeschwerde Nr. 14277/04, Rdnr. 72, ECHR 2008-...., und Marchenko ./. Ukraine,
Individualbeschwerde Nr. 4063/04, Rdnr. 46, 19. Februar 2009).
64. Der Gerichtshof ist sich gleichzeitig bewusst, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber gegenüber eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion
haben (siehe z.B. Marchenko, a.a.O., Rdnr. 45). Obgleich diese Loyalitätspflicht bei Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst im Vergleich zu
Arbeitnehmern im Privatrechtsverhältnis stärker ausgeprägt sein mag, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sie zweifelsohne auch ein Merkmal dieser
letztgenannten Beschäftigungskategorie darstellt. Er teilt daher die Ansicht der Regierung, dass die Grundsätze und Kriterien, die der Gerichtshof in seiner
Rechtsprechung im Hinblick auf die Abwägung zwischen dem Recht eines Arbeitnehmers auf freie Meinungsäußerung in Form von Hinweisen auf strafbares
oder rechtswidriges Verhalten seitens des Arbeitgebers und dem Recht des Arbeitgebers auf Schutz seines Rufes und seiner wirtschaftlichen Interessen auch für
den in Rede stehenden Fall gelten. Die Art und der Umfang der Loyalität, die ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in einem bestimmten Fall schuldet, wirken
sich auf die Abwägung zwischen den Rechten des Arbeitnehmers und den widerstreitenden Interessen des Arbeitgebers aus.
65. Wegen der Pflicht zur Loyalität und zur Diskretion sollten Hinweise daher in erster Linie gegenüber Vorgesetzten oder anderen zuständigen Stellen oder
Einrichtungen vorgebracht werden. Nur wenn dies eindeutig unpraktikabel ist, darf als ultima ratio die Öffentlichkeit informiert werden. Für die Beurteilung, ob
die Einschränkung der Meinungsfreiheit verhältnismäßig war, muss der Gerichtshof daher berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer andere wirksame Mittel
zur Verfügung standen, um etwas gegen den angeprangerten Missstand zu tun (siehe Guja, a.a.O., Rdnr. 73).
66. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel muss der Gerichtshof eine Reihe weiterer Faktoren
berücksichtigen. Vor allem das öffentliche Interesse an der offengelegten Information ist besonders zu berücksichtigen. Der Gerichtshof weist in diesem
Zusammenhang erneut darauf hin, dass es nach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention wenig Raum für Einschränkungen der öffentlichen Meinungsbildung gibt
(siehe u. a. Stoll ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 69698/01, Rdnr. 106, ECHR 2007-XIV).
67. Der zweite für diese Abwägung relevante Faktor ist die Authentizität der offengelegten Informationen. Es steht den zuständigen staatlichen Behörden offen,
Maßnahmen zu ergreifen, um angemessen und verhältnismäßig auf unbegründete oder böswillig gemachte Vorwürfe zu reagieren (siehe Castells ./. Spanien,
23. April 1992, § 46, Serie A Band 236). Darüber hinaus ist die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung mit Pflichten und Verantwortung verbunden
und jede Person, die Informationen offenlegen will, muss - soweit die Umstände dies erlauben - sorgfältig prüfen, ob die Informationen zutreffend und
zuverlässig sind (siehe Bladet Tromsø und Stensaas ./. Norwegen [GK], Individualbeschwerde Nr. 21980/93, Rdnr. 65, ECHR 1999-III).
68. Auf der anderen Seite muss der Gerichtshof den Schaden bemessen, der dem Arbeitgeber durch die in Rede stehende Veröffentlichung möglicherweise
entstanden ist, und prüfen, ob dieser Schaden das Interesse der Allgemeinheit an der Information überwiegt (siehe Guja, a.a.O., Rdnr. 76).
69. Die Beweggründe des Missstände anzeigenden Arbeitnehmers sind ein weiterer entscheidender Faktor bei der Entscheidung darüber, ob eine bestimmte
Offenlegung geschützt sein sollte. Beispielsweise würde eine Handlung, die durch persönlichen Groll, persönliche Feindschaft oder die Erwartung eines
persönlichen Vorteils wie eines finanziellen Gewinns motiviert ist, kein besonders hohes Schutzniveau rechtfertigen. Es ist wichtig festzustellen, dass die
Person die Offenlegung in gutem Glauben und in der Überzeugung vorgenommen hat, dass die Information wahr war, dass sie im öffentlichen Interesse lag,
und dass keine anderen, diskreteren Mittel existierten, um gegen den angeprangerten Missstand vorzugehen (siehe Guja, a.a.O., Rdnr. 77).
70. Schließlich bedarf es im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel einer
sorgfältigen Analyse der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe und ihrer Folgen (siehe Fuentes Bobo, a.a.O., Rdnr. 49).
(ii) Anwendung der genannten Grundsätze in der vorliegenden Rechtssache
(?) Das öffentliche Interesse an der offengelegten Information
71. Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die von der Beschwerdeführerin offengelegte Information
unbestreitbar von öffentlichem Interesse war. In Gesellschaften, in denen der Anteil der auf institutionelle Pflege angewiesenen älteren Bevölkerung immer
größer wird, ist die Veröffentlichung von Informationen über die Qualität oder die Mängel dieser Pflege für die Vermeidung von Missbrauch von größter
Bedeutung, gerade angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Patienten, die oftmals kaum in der Lage sein dürften, von sich aus auf die
Pflegemängel aufmerksam zu machen. Dies trifft umso mehr zu, wenn die institutionelle Pflege von einem staatlichen Unternehmen erbracht wird, da es hierbei
um das Vertrauen der Allgemeinheit in die angemessene Erbringung von Leistungen im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge durch den Staat geht.
(?) Hätte die Beschwerdeführerin andere Kanäle nutzen können, um die Missstände offenzulegen?
72. Was die Verfügbarkeit anderer Kanäle für die Offenlegung der Missstände und eine innerbetriebliche Klärung der Vorwürfe anbelangt, stellt der
Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nur mehrmals zwischen Januar 2003 und Oktober 2004 ihren Vorgesetzten gegenüber äußerte, dass sie
überlastet sei, sondern mit dem Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 9. November 2004 auch die Geschäftsleitung vor einer möglichen Strafanzeige warnte. Es
stimmt zwar, dass die rechtliche Einordnung des Verhaltens der Arbeitgeberin als schwerer Betrug erstmals in der vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin
verfassten Strafanzeige vom 7. Dezember 2004 Erwähnung fand, der Gerichtshof stellt aber fest, dass die Beschwerdeführerin in ihren früheren Beschwerden
gegenüber ihrer Arbeitgeberin durchaus auf den Sachverhalt, auf dem ihre anschließende Strafanzeige basierte, und zwar einschließlich der Tatsache, dass
Leistungen nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden seien, hingewiesen hatte. Er stellt ferner fest, dass sie die Staatsanwaltschaft in der Strafanzeige dazu
aufforderte, die in der Strafanzeige dargelegten Umstände des Falls unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, und dass diese
Prüfung demnach nicht auf Betrug beschränkt war.
73. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die oben genannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Juli 2003 (siehe ‚Einschlägiges
innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis'), in der es heißt, dass es einem Arbeitnehmer nicht zumutbar sei, zunächst eine innerbetriebliche
Klärung der Vorwürfe anzustreben, wenn er Kenntnis von Straftaten erhalte, durch deren Nichtanzeige er sich selbst einer Strafverfolgung aussetzen würde.
Weiter sei eine vorherige innerbetriebliche Klärung auch dann nicht erforderlich, wenn Abhilfe berechtigterweise nicht zu erwarten sei. Falls der Arbeitgeber
nicht für Abhilfe sorge, obwohl der Arbeitnehmer ihn auf die gesetzeswidrige Praxis im Unternehmen hingewiesen habe, bestehe auch keine weitere
vertragliche Loyalitätspflicht mehr. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Leitsätze der Parlamentarischen Versammlung über den Schutz von
Whistleblowern (siehe ‚Einschlägiges Völkerrecht und einschlägige völkerrechtliche Praxis'), in denen es heißt, dass in Fällen, in denen nicht vernünftigerweise
davon ausgegangen werden könne, dass interne Kanäle funktionieren, auch das externe Whistleblowing geschützt sein sollte, eine ähnliche Argumentation verfolgen.
74. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Überlegungen auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sind. Die Beschwerdeführerin war der Meinung,
dass keine ihrer früheren Beschwerden gegenüber ihrer Arbeitgeberin zu einer Verbesserung der Beschäftigungs- und der Pflegesituation in dem Pflegeheim
geführt hatten. Sie erwähnte ihrer Arbeitgeberin gegenüber auch, eine ihrer Sorgen sei, dass sie sich selbst einer strafrechtlichen Verfolgung aussetze, wenn sie
die Pflegemängel nicht anzeige. Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass ihm nicht genügend Beweise vorgelegt wurden, die das Vorbringen der
Beschwerdeführerin widerlegen würden, dass weitere innerbetriebliche Beschwerden mit Blick auf die Ermittlung und Beseitigung der Pflegemängel kein
wirksames Mittel dargestellt hätten.
75. Der Gerichtshof stellt auch fest, dass das deutsche Recht keinen speziellen Durchführungsmechanismus für die Untersuchung von Hinweisen eines
Whistleblowers und für Forderungen nach entsprechender Abhilfe durch den Arbeitgeber bereithält.
76. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine externe Offenlegung von Missständen mittels einer Strafanzeige
unter Umständen wie in dem vorliegenden Fall gerechtfertigt sein könnte.
(?) Die Authentizität der offengelegten Information
77. Ein weiterer für diese Abwägung relevanter Faktor ist die Authentizität der offengelegten Informationen. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang
erneut darauf hin, dass die Meinungsfreiheit mit Pflichten und Verantwortung verbunden ist und jede Person, die Informationen offenlegen will, soweit die
Umstände dies erlauben, sorgfältig prüfen muss, ob die Informationen zutreffend und zuverlässig sind - insbesondere, wenn die Person, wie in der vorliegenden
Rechtssache, ihrem Arbeitgeber gegenüber zu Diskretion und Loyalität verpflichtet ist (siehe Handyside ./. Vereinigtes Königreich, 7. Dezember 1976, Rdnr.
49, Serie A Band 24, und Haseldine ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 18957/91, Kommissionsentscheidung vom 13. Mai 1992,
Entscheidungen und Berichte (DR) 73, S. 225 und 231).
78. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2001 darauf hingewiesen hat,
dass die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus rechtsstaatlichen Gründen im Regelfall selbst dann nicht gerechtfertigt sei, wenn ein Arbeitnehmer
von sich aus bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen seinen Arbeitgeber erstattet habe, es sei denn, der Arbeitnehmer habe wissentlich oder leichtfertig
falsche Angaben gemacht (1 BvR 2049/00). Tatsächlich hat das Landesarbeitsgericht Berlin in der vorliegenden Rechtssache befunden, dass die
Beschwerdeführerin ihre Strafanzeige leichtfertig auf Tatsachen gegründet habe, die sie in den darauf folgenden straf- und arbeitsrechtlichen
Ermittlungsverfahren nicht habe darlegen können.
79. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige offenbarten Mängel nicht nur in ihren vorangegangenen
Hinweisen gegenüber ihrer Arbeitgeberin vorgebracht worden waren, sondern auch vom MDK nach dessen Prüfungen in den Jahren 2002 und 2003 kritisiert
worden waren, der darauf hingewiesen hatte, dass Personalmangel zu Pflegemängeln führe. Den Vorwürfen der Beschwerdeführerin hat es demnach nicht an
einem sachlichen Hintergrund gefehlt und es gibt keine Gründe für die Feststellung, dass sie wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht habe. Die
sachlichen Informationen über die Pflegemängel hat die Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Stellungnahmen im Kündigungsschutzverfahren vor den
Arbeitsgerichten weiter ergänzt. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß der
Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 28. März 2003 in der Gerichtsverhandlung vom gleichen Tag unter anderem geltend machte,
dass sie und andere Mitarbeiter aufgefordert worden seien, die Pflegedokumentation zu ergänzen, obwohl die dokumentierten Leistungen nicht wirklich
erbracht worden waren. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf die Zeugenaussagen von drei Kollegen.
80. Was das anschließende strafrechtliche Ermittlungsverfahren angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass es in erster Linie die Aufgabe der
Strafverfolgungsbehörden ist, den Wahrheitsgehalt der Vorwürfe aus einer Strafanzeige zu prüfen, und dass von einer Person, die eine solche Anzeige in gutem
Glauben erstattet hat, vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, vorherzusehen, ob die Ermittlungen zu einer Anklage oder einer Verfahrenseinstellung
führen werden. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die oben genannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Juli 2003, in der
dieses befunden hatte, dass ein Arbeitnehmer, der in gutem Glauben von seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Erstattung von Strafanzeigen
Gebrauch mache, keine Nachteile dadurch erleiden dürfe, dass sich seine Behauptung im anschließenden Verfahren als unrichtig oder nicht aufklärbar erweise.
Er stellt ferner fest, dass die Leitsätze der Parlamentarischen Versammlung auf ähnlichen Überlegungen beruhen; darin heißt es, es sollte bei jedem
Whistleblower davon ausgegangen werden, dass er in gutem Glauben gehandelt hat, soweit er vernünftige Gründe für die Annahme hatte, dass die
offengelegten Informationen wahr waren, selbst wenn sich später herausstellt, dass dies nicht der Fall war, und vorausgesetzt, dass er keine rechtswidrigen oder
unethischen Ziele verfolgt hat.
81. Das Vorbringen der Regierung, die Authentizität der Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige seien in Frage gestellt, weil sie diese im
Rahmen der Strafermittlungen gegen Vivantes nicht weiter konkretisiert und auch keine zusätzlichen Zeugen benannt habe, überzeugt den Gerichtshof nicht.
Der Gerichtshof stellt fest, dass dieses Verhalten, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, mit ihrer Angst, sich selbst zu belasten, sowie der Gefahr,
Vergeltungsmaßnahmen durch Vivantes ausgesetzt zu werden, sollte sie weitere interne Informationen offenlegen, erklärt werden kann. Jedenfalls ist der
Gerichtshof der Auffassung, dass ein Mangel an Beweisen zwar zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens führen kann, dies aber nicht unbedingt zu der
Schlussfolgerung führt, dass die der Strafanzeige zugrunde liegenden Behauptungen von vornherein einer sachlichen Grundlage entbehrten oder leichtfertig waren.
(?) Handelte die Beschwerdeführerin in gutem Glauben?
82. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, der hauptsächliche Beweggrund für ihre Anzeige sei die aus den
unbefriedigenden Arbeitsbedingungen in dem Pflegeheim resultierende potenzielle Gefährdung der Gesundheit besonders schutzbedürftiger Patienten gewesen;
die Regierung wiederum trug vor, die Beschwerdeführerin habe den angeblichen Personalmangel anprangern und ihre Arbeitgeberin durch Beteiligung der
Öffentlichkeit zusätzlich unter Druck setzen wollen.
83. Selbst unter der Annahme, eine Verbesserung ihrer eigenen Arbeitsbedingungen könnte ein zusätzlicher Beweggrund für die Beschwerdeführerin gewesen
sein, hat der Gerichtshof auf der Grundlage des ihm zur Verfügung stehenden Materials keinen Grund zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin in gutem
Glauben und in der Überzeugung handelte, dass es im Interesse der Allgemeinheit sei, die mutmaßlichen Rechtsverletzungen ihrer Arbeitgeberin bei der
Staatsanwaltschaft anzuzeigen, und dass ihr kein diskreteres Mittel zur Verfügung stehe, um etwas gegen die Situation zu unternehmen.
84. Das von der Regierung angeführte Argument, dass die Beschwerdeführerin angesichts der regelmäßigen Prüfungen durch die Heimaufsicht des Landes
Berlin sowie durch den MDK hätte wissen müssen, dass eine Strafanzeige unnötig sei, und dass sie vor Erstattung ihrer Strafanzeige erst den Bericht des MDK
über dessen Prüfung vom 18. November 2004 hätte abwarten können, überzeugt den Gerichtshof nicht. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest,
dass die früheren Bemängelungen der Bedingungen im Pflegeheim durch den MDK in der Erfahrung der Beschwerdeführerin zu keinerlei Veränderungen
geführt haben und dass sie deshalb der Ansicht war, dass ein weiterer Besuch durch den MDK nicht als wirksames Mittel angesehen werden könne, um die
Mängel zu beseitigen und eine eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit zu vermeiden. Nach ihren zahlreichen innerbetrieblichen Beschwerden gegenüber
Vivantes, die alle erfolglos waren, war sie offenbar der Ansicht, dass eine Strafanzeige das letzte Mittel zur Behebung der Pflegemängel sei. Der Gerichtshof
stellt in diesem Zusammenhang fest, dass in einem Bericht über eine 2006 vom MDK durchgeführte Prüfung darauf hingewiesen wurde, dass Pflegemängel, die
bereits in den Berichten der Jahre 2002, 2003 und 2004 genannt worden seien, weiterhin vorhanden seien und ein dringendes Handeln erforderten.
85. Was das Vorbringen der Regierung angeht, die Polemik der Strafanzeige beweise, dass der wahre Beweggrund für die Beschwerdeführerin gewesen sei, ihre
Arbeitgeberin anzuprangern und Druck auf sie auszuüben, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin, selbst wenn sie
in gewissem Maße übertrieb und verallgemeinerte, doch nicht gänzlich eines sachlichen Hintergrunds entbehrten (siehe Rdnr. 79) und keinen grundlosen
persönlichen Angriff gegen ihre Arbeitgeberin, sondern eine Beschreibung der erheblichen Defizite bei der Funktionsweise des Altenpflegeheims darstellten.
86. Diese Feststellung wird auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie zu dem Schluss gekommen war, dass eine externe Offenlegung
notwendig sei, sich nicht sofort an die Medien wandte oder Flugblätter verteilte, um eine maximale öffentliche Aufmerksamkeit zu erreichen, sondern sich
zunächst an die Strafverfolgungsbehörden wandte, um Ermittlungen zu veranlassen (siehe im Gegensatz dazu, Balenovic ./. Kroatien, (Entsch.),
Individualbeschwerde Nr. 28369/07, 30. September 2010). Sie ließ sich von einem Rechtsanwalt beraten und unterstützen, der den von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Sachverhalt würdigte und die Strafanzeige dementsprechend verfasste. Die Flugblätter, in denen sie die angebliche Geldgier ihrer Arbeitgeberin
beklagte und auf ihre Strafanzeige verwies, verteilte sie erst nach ihrer ordentlichen Kündigung vom 19. Januar 2005.
87. Die vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin in gutem Glauben handelte,
als sie Strafanzeige gegen ihre Arbeitgeberin erstattete.
(?) Der Schaden für die Arbeitgeberin
88. Auf der anderen Seite ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die in der Strafanzeige aufgeworfenen Behauptungen, insbesondere wenn sie
Betrugsvorwürfe enthielten, dem geschäftlichen Ruf und den wirtschaftlichen Interessen von Vivantes mit Sicherheit abträglich waren.
89. Er weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass ein Interesse am wirtschaftlichen Erfolg und der Lebensfähigkeit von Unternehmen nicht nur für
Anteilseigner und Angestellte, sondern auch zum allgemeinen wirtschaftlichen Nutzen besteht (siehe Steel und Morris ./. Vereinigtes Königreich,
Individualbeschwerde Nr. 68416/01, Rdnr. 94, ECHR 2005-II). Der Gerichtshof hält es für wichtig, in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die
Arbeitgeberin in der vorliegenden Rechtssache ein staatliches Unternehmen ist, das unter anderem Dienstleistungen im Bereich der institutionellen Altenpflege
erbringt. Der Gerichtshof erkennt zwar an, dass auch staatliche Unternehmen ein Interesse an wirtschaftlicher Lebensfähigkeit haben, weist jedoch darauf hin,
dass der Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Qualität von Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge, die von staatlichen oder staatlich geführten
Unternehmen erbracht werden, für das Funktionieren und die Wirtschaftlichkeit des gesamten Sektors entscheidend ist. Deshalb hat der staatliche Anteilseigner
selbst ein Interesse daran, dass mutmaßliche Mängel in diesem Bereich im Rahmen einer freien öffentlichen Debatte ermittelt und aufklärt werden.
90. Angesichts dieser Überlegungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Interesse der Allgemeinheit, über Defizite bei der institutionellen Altenpflege
in einem staatlichen Unternehmen informiert zu werden, in einer demokratischen Gesellschaft so wichtig ist, dass es das Interesse am Schutz des geschäftlichen
Rufs und der Interessen dieses Unternehmens überwiegt.
(?) Die Schwere der Sanktion
91. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführerin die härteste arbeitsrechtlich mögliche Sanktion auferlegt wurde. Diese wirkte sich nicht
nur negativ auf den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin aus, sondern hatte auch eine erhebliche abschreckende Wirkung für die anderen
Angestellten von Vivantes, die entmutigt wurden, Mängel der institutionellen Pflege anzuzeigen. Darüber hinaus könnte die Sanktion angesichts der
Medienberichte über den Fall der Beschwerdeführerin auch eine abschreckende Wirkung für andere Arbeitnehmer im Pflegesektor haben, nicht nur für die
Angestellten von Vivantes. Diese abschreckende Wirkung schadet der Gesellschaft als Ganzes und muss daher bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit und
somit auch der Rechtfertigung der Sanktionen, die der Beschwerdeführerin, die, wie der Gerichtshof oben festgestellt hat, zur Öffentlichmachung der in Rede
stehenden Angelegenheit berechtigt war, auferlegt wurden, berücksichtigt werden (siehe Kudeshkina ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 29492/05, Rdnr.
99, 26. Februar 2009). Dies gilt insbesondere für den Bereich der Altenpflege, bei dem die Patienten oft nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu
verteidigen, und die Pflegekräfte die ersten sind, denen die unbefriedigenden Pflegebedingungen auffallen, und die deshalb am besten in der Lage sind, im
Interesse der Allgemeinheit zu handeln und den Arbeitgeber oder die Öffentlichkeit auf Missstände hinzuweisen.
92. Dementsprechend kommt der Gerichtshof zu der Einschätzung, dass die fristlose Kündigung der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Rechtssache eine
unverhältnismäßig schwere Sanktion darstellte.
(iii) Schlussfolgerung
93. Der Gerichtshof ist sich der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Zusammenhang mit Fragen von allgemeinem Interesse, des Rechts von
Arbeitnehmern, strafbares oder rechtswidriges Verhalten seitens des Arbeitgebers anzuzeigen, der Pflichten und Verantwortlichkeiten von Arbeitnehmern
gegenüber ihren Arbeitgebern und des Rechts von Arbeitgebern auf Mitarbeiterführung bewusst und hat die zahlreichen weiteren Interessen, die sich auf die
vorliegende Rechtssache auswirken, abgewogen; dabei ist er zu dem Schluss gekommen, dass der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf freie
Meinungsäußerung, insbesondere ihr Recht, Informationen weiterzugeben, ‚in einer demokratischen Gesellschaft' nicht ‚notwendig' war.
94. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte in der vorliegenden Rechtssache keine gerechte Abwägung zwischen dem
erforderlichen Schutz des Rufes und der Rechte des Arbeitgebers einerseits und dem erforderlichen Schutz der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin
andererseits vorgenommen haben.
95. Folglich ist Artikel 10 der Konvention verletzt worden.
II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
96. Die Beschwerdeführerin rügte darüber hinaus, das Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten sei unfair gewesen. Ihrer Meinung nach hätte die
Arbeitgeberin verpflichtet sein müssen, zu beweisen, dass sie ihre Strafanzeige leichtfertig auf unwahre Behauptungen gegründet habe und diese daher einen
Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB darstelle. Das Landesarbeitsgericht habe die diesbezügliche Beweislast jedoch auf die
Beschwerdeführerin verlagert. Sie berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt lautet:
‚Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem
fairen Verfahren ... verhandelt wird.'
97. Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass Artikel 6 keine Regeln über die Zulässigkeit von Beweismitteln oder die Beweiswürdigung aufstellt. Diese
Angelegenheiten sind deshalb vor allem durch innerstaatliches Recht und innerstaatliche Gerichte zu regeln, die einen großen Ermessensspielraum haben (siehe
K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 75204/01, Rdnr. 43, 5. Oktober 2006). Er stellt fest, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Sache, die
während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten wurde, in den Genuss eines kontradiktorischen Verfahrens gekommen ist und in allen Stadien des
Verfahrens die Argumente vortragen konnte, die sie als entscheidungserheblich ansah, und dies auch tat.Es gibt keine Gründe für die Feststellung, dass die
Bewertung der Rechtssache durch die innerstaatlichen Gerichte willkürlich gewesen sei.
98. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
99. Artikel 41 der Konvention lautet:
‚Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen
Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte
Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.'
A. Schaden
100. Die Beschwerdeführerin forderte 38.498,56 EUR für entstandenen materiellen Schaden und weitere 112.135,19 EUR für zukünftigen materiellen Schaden.
Was den bereits entstandenen materiellen Schaden angehe, entspreche dem entgangenen Arbeitslohn nach ihrer fristlosen Kündigung vom 9. Februar 2005 ein
Betrag in Höhe von 33.730,12 EUR. Da darüber hinaus die Einzahlungen in ihre Betriebsrente für eine volle Erwerbsminderung nach ihrer Kündigung im
Februar 2005 eingestellt worden seien, habe sie eine monatliche betriebliche Zusatzrente in Höhe von 194,63 EUR eingebüßt, die ihr ab 1. Juni 2008
zugestanden hätte. Zum Zeitpunkt ihrer Anträge auf gerechte Entschädigung Mitte Juni 2010 habe sich der Schaden aufgrund der eingebüßten monatlichen
Leistungen seit 1. Juni 2008 daher auf 4.768,44 EUR belaufen. Sie fügte ferner hinzu, dass sie bis zum Bezug einer regulären Altersrente ab 30. September
2028 Anspruch auf diese monatlichen Leistungen gehabt hätte, woraus sich bis zu diesem Datum ein zukünftiger materieller Schaden in Höhe von 47.861,27
EUR ergebe. Schließlich brachte sie vor, ihre monatliche betriebliche Altersrente ab Juli 2028 hätte 334,76 EUR betragen. Auf der Grundlage einer
durchschnittlichen Lebenserwartung von 83 Jahren stelle die Einbüßung ihrer Rentenansprüche für eine Dauer von 16 Jahren (2028 bis 2044) daher einen
zukünftigen materiellen Schaden in Höhe von 64.273,92 EUR dar.
Die Beschwerdeführerin forderte darüber hinaus 10.000 EUR für immateriellen Schaden; sie machte geltend, die langen Verfahren vor den innerstaatlichen
Gerichten hätten bei ihr zu psychischem Stress geführt und ihre Gesundheit beeinträchtigt.
101. Die Regierung trat diesen Forderungen entgegen. Was die Forderungen der Beschwerdeführerin nach Entschädigung für materiellen Schaden angeht,
brachte die Regierung vor, dass es keinen Grund für die Feststellung gebe, dass dieser Schaden durch die angebliche Konventionsverletzung entstanden sei, der
die fristlose Kündigung der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2005 zugrunde liege. Die Regierung wies darauf hin, dass der Beschwerdeführerin bereits mit
Schreiben vom 19. Januar 2005, also vor ihrer fristlosen Kündigung vom 9. Februar 2005, aus krankheitsbedingten Gründen mit Wirkung zum 31. März 2005
gekündigt worden sei. Aus diesem Grund könne sie einen Einkommensverlust aufgrund der fristlosen Kündigung nur für den Zeitraum vom 9. Februar bis 31.
März 2005, dem Datum, an dem ihre ordentliche Kündigung wirksam geworden sei, geltend machen. Während dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin jedoch
Krankengeld und anschließend Übergangsgeld erhalten und keinen tatsächlichen materiellen Schaden erlitten. Die Regierung brachte ferner vor, die
Berechnung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Anspruchs auf entgangene Betriebsrente zeige nicht, wie dieser Anspruch durch ein Ereignis verursacht
sein könne, das jüngeren Datums sei als die ordentliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 31. März 2005.
102. Was den immateriellen Schaden angeht, stellte die Regierung die Frage zwar in das Ermessen des Gerichtshofs, hielt die von der Beschwerdeführerin
geforderte Summe aber für unangemessen hoch.
103. Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ordentlichen
Kündigung mit Wirkung zum 31. März 2005 endete. Er stellt ferner fest, dass die Beschwerdeführerin selbst vorbrachte, dass sie während der Zeit vom 9.
Februar bis zum 31. März 2005 Kranken- bzw. Übergangsgeld als Ausgleich für ihr Gehalt erhalten habe. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass nicht
nachgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2005 bis zum 31. März 2005 einen materiellen Schaden erlitt. Ferner kann er keinen
Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem materiellen Schaden erkennen, der in der Zeit nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 31. März 2005 entstanden sein soll. Der Gerichtshof weist daher die Forderung der
Beschwerdeführerin in Bezug auf den materiellen Schaden zurück.
104. Er ist jedoch der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihr
unter dieser Rubrik 10.000 EUR zu.
B. Kosten und Auslagen
105. Die Beschwerdeführerin verlangte außerdem 6.100 EUR für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof.
106. Die Regierung brachte vor, dass diese Summe erheblich darüber hinausgehe, was der Gerichtshof normalerweise in Bezug auf Kosten und Auslagen zuspreche.
107. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen
wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. In der vorliegenden Rechtssache hält es der
Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien für angemessen, für Kosten und Auslagen
für das Verfahren vor dem Gerichtshof 5.000 EUR zuzusprechen.
C. Verzugszinsen
108. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen
Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Rüge nach Artikel 10 der Konvention wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;
2. Artikel 10 der Konvention ist verletzt worden;
3. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der
Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:
(i) 10.000 EUR (zehntausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; und
(ii) 5.000 EUR (fünftausend Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;
(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes
an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
4. im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. Juli 2011 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. ..."
***
Der im blockierten Wagen sitzende Polizist konnte berechtigterweise annehmen, dass sein Leben durch Angriffe von Demonstranten gefährdet war. Dass er
nach einer Warnung einen ungezielten Schuss abgegeben hat, der einen Demonstranten tödlich verletzt hat, war nach Art. 2 II lit. a EMRK (Recht auf Leben)
gerechtfertigt, weil die Gewaltanwendung unbedingt erforderlich war, um sich und seine Kollegen gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen. Art. 2 EMRK
verpflichtet die Staaten nicht nur, absichtliche ungerechtfertigte Tötungen zu unterlassen, sondern auch dazu, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des
Lebens der Personen unter ihrer Hoheitsgewalt zu treffen. Sie müssen einen rechtlichen und verwaltungsmäßigen Rahmen schaffen, der die Voraussetzungen
begrenzt, unter denen Polizisten Gewalt anwenden und von der Schusswaffe Gebrauch machen dürfen und dabei angemessene Garantien gegen Willkür und
Missbrauch vorsieht. Die italienischen Behörden haben alles getan, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnte, um den Schutz des Lebens bei
den Polizeioperationen, bei denen die Gefahr tödlicher Gewaltanwendung bestand, zu gewährleisten. Deswegen ist Art. 2 EMRK auch nicht bei Organisation
und Planung dieser Operation verletzt. Italien hat weiter die sich aus Art. 2 EMRK ergebene Pflicht, beim Tod einer Person wirksame Ermittlungen anzustellen,
nicht verletzt. Deswegen ist gegen diese Vorschrift auch nicht in ihrem verfahrensrechtlichen Aspekt verstoßen worden (EGMR, Urteil vom 24.03.2011 -
23458/02 zu Art. 2, 3, 6, 13, 38, BeckRS 2011, 21463).
***
Weder Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) noch eine andere Vorschrift der Konvention garantiert einem Ausländer das Recht
auf eine Aufenthaltserlaubnis in einem Konventionsstaat. Doch müssen die Staaten ihre Ausländerpolitik so handhaben, dass sie mit den Grundrechten der
Ausländer vereinbar bleibt, insbesondere mit den Rechten in Art. 8 EMRK und dem Verbot der Diskriminierung nach Art. 14 EMRK. Zum Begriff des
Familienlebens i.S. von Art. 8 I EMRK gehören jedenfalls die Beziehungen aus einer rechtmäßigen Ehe, wie sie zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
russischen Ehefrau besteht. Art. 14 EMRK verbietet eine Diskriminierung auch wegen einer Behinderung und allgemein wegen des Gesundheitszustands einer
Person einschließlich einer HIV-Infektion. Daher ist Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar. Behandelt ein Konventionsstaat
Einzelpersonen oder Personengruppen unterschiedlich, muss er nachweisen, dass es dafür sachliche und vernünftige Gründe gibt, er also ein berechtigtes Ziel
verfolgt und die angewendeten Mittel zu diesem Ziel verhältnismäßig sind. Dabei hat er einen Ermessensspielraum. Der ist allerdings eng, wenn es um eine
besonders verletzliche Gruppe von Personen geht, die in der Vergangenheit unter erheblicher Diskriminierung gelitten hat. HIV-Infizierte wie der
Beschwerdeführer sind eine solche Gruppe. Seit dem Ausbruch der Pandemie in den 80iger Jahren haben sie verbreitet unter Stigmatisierung und Ausschluss
gelitten, auch in den Mitgliedstaaten des Europarats. Nach übereinstimmender Auffassung aller Sachkenner innerhalb und außerhalb internationaler
Organisationen sind Reisebeschränkungen ein unwirksames Mittel, die Verbreitung der HIV-Infektion zu verhindern. Untersuchungen auf HIV sind in
Russland im Übrigen für Kurzzeitbesucher und Touristen nicht vorgeschrieben und auch nicht für russische Staatsbürger bei Rückkehr von einer Reise ins
Ausland. HIV-infizierte Ausländer belasten dort auch nicht den öffentlichen Gesundheitsdienst, denn Ausländer haben in Russland keinen Anspruch auf
kostenlose medizinische Versorgung. Nach dem russischen AusländerG können die Behörden und Gerichte bei ihrer Entscheidung über den Antrag eines
HIV-infizierten Ausländers auf eine Aufenthaltserlaubnis auch nicht seine besondere Situation und seine familiären Bindungen in Russland berücksichtigen.
Daher ist Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall verletzt. Der Beschwerdeführer, obwohl juristisch nicht bewandert und anwaltlich nicht
vertreten, hätte die russischen Gerichte bitten können, seinen Fall nicht öffentlich zu verhandeln. Unter den gegebenen Umständen waren die Gerichte nicht
gehalten, von Gerichts wegen die Öffentlichkeit auszuschließen. Insoweit ist die auf Art. 6 I EMRK gestützte Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach
Art. 35 III lit a, IV EMRK unzulässig (EGMR, Urteil vom 10.03.2011 - 2700/10 zu EMRK Art. 6 I, 8, 13, 14, 15, 35 III, 41, BeckRS 2011, 26127).
***
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Fall Sporer gegen Österreich entschieden, dass der Ausschluss einer gerichtlichen
Einzelfallprüfung der Sorgerechtsregelung den Vater eines unehelichen Kindes diskriminiert.
Der Beschwerdeführer Sporer ist österreichischer Staatsangehöriger, 1976 geboren, und lebt in Schalchen. Im Mai 2000 wurde sein Sohn K. unehelich geboren.
Die Mutter des Kindes lebte zu diesem Zeitpunkt im selben Haus wie Herr Sporer, der in einer anderen Wohnung mit seiner langjährigen Partnerin und ihrem
gemeinsamen Sohn zusammenlebte. Im ersten Lebensjahr K.s kümmerten sich Herr Sporer und K.s Mutter abwechselnd um das Kind und nahmen
nacheinander Erziehungsurlaub. Nachdem K.s Mutter im Januar 2002 ausgezogen war, beantragte Herr Sporer beim Bezirksgericht die Übertragung des
alleinigen Sorgerechts auf sich mit dem Argument, dass K.s Mutter nicht angemessen in der Lage sei, sich um das Kind zu kümmern. K.s Mutter stellte sich der
Übertragung des Sorgerechts entgegen und das Jugendamt vertrat die Auffassung, dass beide Eltern in der Lage seien, sich um das Kind zu kümmern. In einer
mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht einigten sich die Parteien zunächst, dass K. bis zu einer Entscheidung mit beiden Elternteilen jeweils die
halbe Woche verbringen würde. Ein auf Antrag Herrn Sporers vom Gericht berufener kinderpsychologischer Sachverständiger vertrat in einem Gutachten, das
in einer zweiten Gerichtsverhandlung erörtert wurde, dass K.s Mutter unreif und nicht in der Lage sei, sich um das Kind zu kümmern. Ein anschließend vom
Gericht berufener zweiter Sachverständiger widersprach dieser Einschätzung. Ein dritter Sachverständiger bestätigte in einem Obergutachten die Auffassung
des zweiten Gutachters und vertrat, dass das Kindeswohl durch den Verbleib des Sorgerechts bei der Mutter nicht gefährdet sei. Herr Sporer machte nicht von
der Möglichkeit Gebrauch, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, beantragte aber die Erörterung des Gutachtens in einer weiteren Verhandlung.
Das Gericht lehnte den Antrag Herrn Sporers auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts im Dezember 2002 ohne eine weitere Verhandlung ab und verwies
darauf, dass das alleinige Sorgerecht nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch automatisch der Mutter zufalle, es sei denn, das Kindeswohl würde
dadurch gefährdet. Das Landesgericht Ried bestätigte die Entscheidung und der Oberste Gerichtshof lehnte die Berufung Herrn Sporers dagegen im Juni 2003
ab. K.s Mutter hat weiterhin das alleinige Sorgerecht für das Kind, während Herr Sporer Recht auf Umgang mit ihm gemäß einer vom Gericht empfohlenen
Regelung hat.
Unter Berufung auf Art. 6 § 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf ein faires Verfahren) machte Herr Sporer geltend, dass ihm das
Bezirksgericht nicht die Möglichkeit gegeben habe, in einer mündlichen Verhandlung zu dem entscheidenden Obergutachten Stellung zu nehmen. Unter
Berufung auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) i.V.m. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) sah er sich zudem nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch als Vater eines unehelichen Kindes diskriminiert, zum einen gegenüber der Mutter, da er gegen deren Willen keine Möglichkeit habe,
das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten, und zum anderen gegenüber verheirateten und geschiedenen Vätern, da diese nach Trennung oder Scheidung von der
Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht behalten könnten. Die Beschwerde wurde am 12.11.2003 beim EGMR eingelegt.
Der EGMR hat eine Verletzung von Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK festgestellt.
1. Nach Auffassung des Gerichtshofs liegt keine Verletzung von Art. 6 § 1 EMRK vor. Herr Sporer hatte das Recht auf eine Verhandlung, da weder
außerordentliche Umstände vorgelegen haben, die den Verzicht darauf gerechtfertigt hätten noch betraf das Verfahren lediglich formale oder rein rechtliche
Fragen. Der persönliche Eindruck der Eltern in einem Sorgerechtsverfahren stelle zudem einen wichtigen Aspekt dar.
Vor dem Bezirksgericht hatten zwei Verhandlungen, eine zur Vorbereitung und eine weitere in der Sache, stattgefunden. Sie hatten es dem Gericht ermöglicht,
einen persönlichen Eindruck beider Parteien zu gewinnen, und den Parteien die Gelegenheit gegeben, die verschiedenen Gesichtspunkte des Falls zu erörtern.
Der Gerichtshof zeigte sich vom Argument des Bezirksgerichts überzeugt, dass eine weitere Verhandlung nicht notwendig gewesen sei, da das dritte
Sachverständigengutachten schlüssig und alle Sach- und Rechtsfragen hinreichend geklärt gewesen seien. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Herr Sporer
nicht weitere schriftliche Stellungnahmen hätte einreichen können, sofern er dies gewünscht hätte. Das entscheidende Obergutachten war adversatorisch auf
Grundlage von Interviews und schriftlichen Stellungnahmen beider Parteien erstellt worden.
2. Es liegt eine Verletzung von Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK vor. Der Gerichtshof unterstrich zunächst, dass, wie zwischen den Parteien unumstritten
war, die Beziehung Herrn Sporers zu seinem Sohn angesichts der Tatsache, dass er Erziehungsurlaub genommen und sich weiterhin regelmäßig um ihn
gekümmert hatte, als "Familienleben" i.S.v. Art. 8 EMRK zu gelten hat. Im Verfahren um das Sorgerecht hatten die österreichischen Gerichte nicht darüber zu
befinden gehabt, ob ein gemeinsames Sorgerecht im Kindeswohlinteresse läge, da für die gerichtliche Prüfung dieser Frage nach dem österreichischen
Bürgerlichen Gesetzbuch die Zustimmung der Mutter erforderlich war; K.s Mutter hatte ihre Zustimmung dazu aber nicht gegeben. Die Gerichte hatten auch
nicht darüber zu entscheiden, welcher Elternteil besser in der Lage wäre, das Sorgerecht auszuüben.
Sie hatten lediglich festzustellen, ob K.s Mutter das Kindeswohl gefährdete. Auf Grundlage des entscheidenden Obergutachtens hatten sie den Antrag Herrn
Sporers auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts abgelehnt. Folglich lag hinsichtlich der Zuweisung des Sorgerechts eine Ungleichbehandlung Herrn Sporers
in seiner Eigenschaft als Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter, und zugleich gegenüber verheirateten Vätern, vor.
Im Hinblick auf die anfängliche Zuweisung des Sorgerechts für ein uneheliches Kind an dessen Mutter sah der Gerichtshof keinen Grund, zu einem anderen
Schluss zu kommen als im Fall Zaunegger gegen Deutschland. In diesem Fall hatte er befunden, dass, sofern keine gemeinsame Sorgeerklärung vorliegt, eine
solche Regelung gerechtfertigt ist, um zu gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann.
Im Fall Zaunegger hatte der Gerichtshof allerdings nicht die Annahme geteilt, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem
Kindeswohl zuwiderlaufe. Zwar gibt es in den Europaratsmitgliedstaaten keine einheitliche rechtliche Herangehensweise an die Frage, ob Väter unehelicher
Kinder das Recht haben, das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter zu beantragen. In einer Mehrheit der Staaten müssen sich
Sorgerechtsentscheidungen allerdings am Kindeswohlinteresse orientieren und im Fall eines Konflikts zwischen den Eltern gerichtlich überprüft werden. Das
österreichische Recht sah im Fall Herrn Sporers keinerlei gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten der Frage vor, ob ein gemeinsames Sorgerecht im
Kindeswohlinteresse läge, oder ob ihm, falls das gemeinsame Sorgerecht diesem Interesse zuwiderliefe, besser durch die Zuweisung des Sorgerechts an die
Mutter oder den Vater gedient wäre. Die österreichische Regierung hatte keine hinreichenden Gründe angegeben, warum die Situation Herrn Sporers, der seine
Rolle als K.s Vater von Anfang an angenommen hatte, weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte als diejenige von Vätern, die zunächst das
Sorgerecht hatten und sich später von der Kindesmutter trennten oder scheiden ließen.
3. Der EGMR hat entschieden, dass Österreich Herrn Sporer 3.500 Euro nach Art. 41 EMRK (gerechte Entschädigung) für die entstandenen Kosten zu zahlen
hat. Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den
erlittenen immateriellen Schaden darstellt (EGMR, Entscheidung vom 03.02.2011 - 35637/03 zu Art 6 § 1, Art 8 , Art 14 , Art 41 MRK).
***
Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Beleidigung nach § 185 StGB war ein Eingriff in ihr nach Art. 10 EMRK garantiertes Recht auf Freiheit der
Meinungsäußerung. Ein solcher Eingriff ist nach Art. 10 II EMRK gerechtfertigt, wenn er „gesetzlich vorgesehen" ist, eines der in der Vorschrift genannten
berechtigten Ziele verfolgt und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist, um dieses Ziel zu erreichen. § 185 StGB ist ausreichend bestimmt gefasst
und damit eine ausreichende Grundlage im deutschen Recht. Die Bestrafung diente dem „Schutz des guten Rufs oder der Rechte anderer" i. S. von Art. 10 II
EMRK und damit einem berechtigten Ziel. Für den Eingriff bestand auch ein „dringendes soziales Bedürfnis". Die deutschen Gerichte haben das Recht der
Beschwerdeführer auf freie Meinungsäußerung und das Persönlichkeitsrecht des Arztes angemessen gegeneinander abgewogen. Die Dauer des Verfahrens über
die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer vor dem BVerfG von fast sechseinhalb Jahren verstößt gegen Art. 6 I EMRK (Recht auf ein faires
Verfahren; EGMR, Urteil vom 13.01.2011 - 397/07, 2322/07, NJW 2011, 3353).
***
Art. 6 I EMRK garantiert das "Recht auf ein Gericht". Das Recht auf Zugang zu dem Gericht, also das Recht, eine Streitigkeit über "zivilrechtliche Ansprüche
und Verpflichtungen" ("civil rights and obligations"/"droits et obligations de caractére civil") vor ein Gericht zu bringen, ist Teil des Rechts auf ein Gericht.
Diese Garantien beziehen sich allerdings nur auf solche Rechte und Verpflichtungen, von denen vertretbar behauptet werden kann, dass sie im Recht des
betroffenen Konventionsstaates anerkannt sind. Das Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt ist "zivilrechtlich" i. S. von Art. 6 I EMRK, wenn es vor den
Gerichten des betroffenen Konventionsstaates geltend gemacht werden kann. Das war hier der Fall. Insoweit ist Art. 6 EMRK anwendbar. Art. 6 EMRK gilt für
das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz, wenn die einstweilige Maßnahme tatsächlich über den zivilrechtlichen Anspruch entscheidet, um den es im
Hauptverfahren geht. Das war hier der Fall, denn mit der einstweiligen Anordnung des BVerfG sollte das Justizministerium Baden-Württembergs daran
gehindert werden, alle Notarstellen vor Abschluss des Hauptverfahrens zu besetzen. Zum Recht auf ein Gericht i. S. von Art. 6 I EMRK gehört auch das Recht
auf Vollzug einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung. Kommt eine Behörde einer einstweiligen Anordnung eines Gerichts nicht nach, kann darin ein
Verstoß gegen das Recht auf Zugang zu einem Gericht liegen. Dazu muss die einstweilige Maßnahme verbindlich sein, und ihre Nichtbeachtung muss
unmittelbare Auswirkungen auf das Hauptverfahren haben. Im vorliegenden Fall hat das Justizministerium mit der Nichtbeachtung der einstweiligen
Anordnung des BVerfG dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, die Begründetheit seiner Beschwerde im Hauptverfahren prüfen zu lassen. Damit
hat es sein Recht auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 I EMRK verletzt. Im Hauptverfahren hat das BVerfG festgestellt, das Justizministerium habe mit
seinem Einstellungsverfahren die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt, und dann die Sache zu erneuter Prüfung an die Fachgerichte zurückverwiesen.
Ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Amtshaftungsverfahren ist zurzeit in zweiter Instanz beim OLG Stuttgart anhängig. Somit lässt sich nicht sagen, dass
die Fachgerichte die Entscheidung des BVerfG im Hauptverfahren nicht vollzogen hätten (EGMR, Urteil vom 13.01.2011 - 32715/06, BeckRS 2011, 80448 zu
MRK Art. 6 I).
***
Ein Verfahren zur Amtsenthebung des Präsidenten der Republik betrifft weder eine Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" noch
über eine „strafrechtliche Anklage". Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ist deswegen nicht anwendbar. Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK (Recht auf
freie Wahlen) gilt nur für die Wahl der gesetzgebenden Körperschaften. Deswegen ist er auf die Wahl des Parlaments anwendbar, nicht aber auf die Wahl des
Präsidenten der Republik. Art. 17 EMRK (Verbot des Missbrauchs der Rechte) will Personen oder Gruppen mit totalitären Zielsetzungen daran hindern, die in
der Konvention verankerten Grundsätze für ihre Interessen auszunutzen. Die Vorschrift kann nur ausnahmsweise und in extremen Fällen angewendet werden,
insbesondere wenn der Beschwerdeführer ein Konventionsrecht missbrauchen und für Ziele benutzen will, die Buchstaben und Geist der Konvention
widersprechen. Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK enthält das Recht zu wählen und gewählt zu werden. Die Konventionsstaaten können Einzelheiten regeln und
insbesondere Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht festlegen. Sie haben dabei einen Ermessensspielraum. Der Gerichtshof prüft, ob die
Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, ein berechtigtes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind. Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK schließt nicht aus, das
Wahlrecht von Personen zu beschränken, die ein öffentliches Amt in schwerwiegender Weise missbraucht haben und deren Verhalten die Rechtsstaatlichkeit
oder andere demokratische Grundsätze gefährdet hat. Bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist von besonderer Bedeutung, ob die Beschränkung des Rechts
befristet ist und ob sie später geändert werden kann. Das ist in Litauen nicht der Fall, so dass Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK verletzt ist. Art. 13 EMRK
(Recht auf wirksame Beschwerde) verlangt nicht, dass es im staatlichen Recht einen Rechtsbehelf gibt, mit dem man geltend machen kann, ein Gesetz oder eine
Entscheidung des Verfassungsgerichts mit normativer Wirkung verstoße gegen die Konvention (EGMR, Urteil vom 06.01.2011 - 34932/04 zu EMRK Art. 6, 7,
13, 17, 35 III, IV, 41; Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 3; Protokoll Nr. 7 zur EMRK Art. 4, BeckRS 2011, 20426).
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Art 6 Abs 1 MRK ist verletzt, wenn die Gesamtdauer des Verfahrens nach den Umständen der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung der Komplexität des
Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers (hier: Anteil des Beschwerdeführers an Verzögerung des Verfahrens durch zahlreiche
Berichtigungsanträge, Befangenheitsanträge und erfolglose Anhörungsrügen) sowie der zuständigen Behörden und der Bedeutung des Rechtsstreits für
den Beschwerdeführer, nicht als angemessen angesehen werden kann. Eine Verfassungsbeschwerde, mit der die Untätigkeit des Sozialgerichts gerügt wird,
stellt keine wirksame Beschwerde gegen die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht dar. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs
werden Kosten und Auslagen nach Art 41 MRK nur erstattet, wenn sie tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen
waren. Darüber hinaus sind Anwalts- und Gerichtskosten nur erstattungsfähig, soweit sie sich auf die festgestellte Verletzung beziehen (EGMR, Urteil vom
16.12.2010 - 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09 u.a zu Art 6 Abs 1, Art 41 MRK).
***
„... I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES
A. Die Entstehung der Sache
4. Der Beschwerdeführer ist 1936 geboren und in A. wohnhaft.
5. Im Jahr 1964 gründete er mit seiner Ehefrau eine Gesellschaft für Heizungsbau (im Folgenden „die Gesellschaft"). Zusammen mit einem Dritten wurden sie
deren Gesellschafter, wobei der Beschwerdeführer zum Geschäftsführer ernannt wurde. Im Jahr 1973 geriet die Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten,
weil das Energieversorgungsunternehmen der Stadt Emden es abgelehnt hatte, Anschlüsse zu installieren, um die von der Gesellschaft gebauten Gasanlagen an
das Gasnetz anzuschließen. Trotz der vom Beschwerdeführer angestrengten Eilverfahren verschuldete sich die Gesellschaft und im Jahr 1977 wurde ihre
Auflösung angeordnet. Der Beschwerdeführer führte den Rechtsstreit als Liquidator fort und obsiegte vor dem Landgericht Aurich. Dieses verurteilte die Stadt
Emden im Jahr 1987 zur Zahlung von insgesamt ca. 750.000 EUR an die Gesellschaft (Schadensersatz nebst Zinsen).
6. Den Feststellungen des Bundesgerichtshofs zufolge (Randnummer 11 unten) hatte der Beschwerdeführer, nachdem er diese Gelder wegen Verlusts der
Gesellschaft erhalten hatte, versucht, den größtmöglichen Teil davon für seine Familie und sich selbst zu behalten. So hatte er ca. 390.000 EUR auf das
Bankkonto eines Gesellschafters in den Niederlanden überwiesen, der wiederum ca. 340.000 EUR auf das Konto einer Tochter des Beschwerdeführers
transferiert hatte.
B. Das streitige Verfahren
7. Am 16. Januar 1991 leitete die Staatsanwaltschaft Aurich gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Steuerstraftaten
ein. Im Zuge der Ermittlungen erfolgte eine Durchsuchung am Wohnsitz des Betroffenen und in den Räumlichkeiten einer Bank in Emmen, Niederlande, wo
der Beschwerdeführer und seine Tochter ihre Bankkonten unterhielten. In Deutschland und in den Niederlanden wurde eine Reihe von Unterlagen beschlagnahmt.
8. Am 30. März 1994 erließ das Finanzamt gegen die Gesellschaft einen Steuerbescheid für das Jahr 1987 (in Höhe von ca. 440.000 EUR). Der Bescheid wurde
im August 1995 abgeändert und der Betrag um ca. 100.000 EUR erhöht. Das Finanzamt hatte in der Zwischenzeit am 7. Oktober 1994 einen Steuerbescheid
gegen den Beschwerdeführer über die von der Gesellschaft fälligen ca. 460.000 EUR erlassen. Der Beschwerdeführer legte gegen diese Bescheide Einspruch
vor dem Niedersächsischen Finanzgericht ein.
9. Am 17. Mai 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer und seinen Rechtsanwalt, der ihn derzeit vor dem Gerichtshof vertritt, Anklage wegen
Steuerhinterziehung beziehungsweise Beihilfe zur Steuerhinterziehung erhoben.
10. Am 19. September 1994 verurteilte das Landgericht Aurich den Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Untreue zu einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt.
11. Der Bundesgerichtshof gab den Revisionen der Angeklagten am 20. Dezember 1995 statt und hob das Urteil des Landgerichts auf. Hinsichtlich des
Beschwerdeführers stellte er das Verfahren wegen des Vorwurfs der Untreue ein und begründete dies insbesondere damit, dass dieser Punkt in der
Anklageschrift nicht aufgeführt gewesen sei. Bezüglich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung verwies er die Sache an das Amtsgericht Aurich zurück. In
diesem Zusammenhang legte er dar, dass in Anbetracht des Verfahrensstands und angesichts des verbleibenden Schuldvorwurfs die Zuständigkeit des
Einzelstrafrichters für die weitere Sachbehandlung ausreichend sei. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde freigesprochen.
12. Am 4. September 1996 beantragte der Beschwerdeführer angesichts der beiden vor dem Finanzgericht anhängigen Verfahren betreffend die Steuerbescheide
für 1994 vor dem Amtsgericht die Aussetzung des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft legte gegen die Aussetzung Einspruch ein.
13. Am 24. Januar 1997 setzte das Amtsgericht gemäß § 396 der Abgabenordnung das Verfahren bis zum Abschluss der Besteuerungsverfahren vor dem
Finanzgericht aus (siehe Randnummer 19 unten). Der Beschwerdeführer bat das Finanzgericht mehrmals darum, im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren
schnellstmöglich eine Entscheidung in seiner Sache zu erlassen.
14. Am 10. November 2004 hob das Finanzgericht den Steuerbescheid für das Jahr 1987 auf und gab dem Einspruch der Gesellschaft im Wesentlichen statt.
Am 15. Februar 2006 wies der Bundesfinanzhof das Rechtsmittel der Gesellschaft gegen dieses Urteil ab. Die Verfassungsbeschwerde der Gesellschaft hatte
keinen Erfolg. Die Beschwerde, die der Beschwerdeführer in diesem Verfahren (Nr. 4447/06) vor dem Gerichtshof erhoben hat, wurde am 12. Mai 2009 von
einem mit drei Richtern besetzten Ausschuss mit der Begründung abgewiesen, das streitgegenständliche Verfahren betreffe weder eine Streitigkeit über
zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen des Beschwerdeführers noch die Begründetheit einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage im Sinne
des Artikels 6 der Konvention und die Beschwerde sei demnach gemäß Artikel 35 Absatz 3 ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen unvereinbar.
15. Im Februar 2005 wurde dem Amtsgericht Aurich das Urteil des Finanzgerichts zugestellt, das gemäß § 153a der Strafprozessordnung die Einstellung des
Verfahrens vorschlug (Randnummer 19 unten). Das Finanzamt legte hiergegen Einspruch mit der Begründung ein, das Rechtsmittel der Gesellschaft sei noch
vor dem Bundesfinanzhof anhängig.
16. Das Finanzamt erklärte am 6. Juli 2007, seinen Steuerbescheid vom 7. Oktober 1994 zurücknehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer teilte dem
Amtsgericht Aurich am 30. Juli 2007 mit, das Besteuerungsverfahren sei ausweislich der Erklärung des Finanzamts endgültig abgeschlossen und die Gründe für
die Verfahrensaussetzung seien gegenstandslos geworden.
17. Danach schlug das Gericht wegen der übermäßig langen Verfahrensdauer die Einstellung des Verfahrens vor. Der Beschwerdeführer verweigerte seine Einwilligung.
18. Am 16. April 2008 erließ das Amtsgericht gemäß § 153 der Strafprozessordnung einen Einstellungsbeschluss (Randnummer 19 unten) mit der Begründung,
das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers sei, sollte es jemals erwiesen werden, auf jeden Fall geringfügig. Der Beschwerdeführer hatte der
Verfahrenseinstellung zugestimmt.
II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS
19. Nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung kann ein Strafverfahren, das Vergehen zum Gegenstand hat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von
einem Jahr bedroht sind, unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden. § 153 gestattet die Einstellung, wenn die Schuld gering ist und kein
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. § 153a gestattet die Einstellung, insbesondere gegen Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer
gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse.
Der zum Zeitpunkt der Geschehnisse gültige Wortlaut des § 396 der Abgabenordnung sah vor, dass das Strafverfahren ausgesetzt werden konnte, wenn die
Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung vom Ausgang eines Besteuerungsverfahrens abhing, ob ein Steueranspruch zugunsten der Staatskasse bestand,
Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt wurden. Über die Aussetzung entschied das Gericht. Die Aussetzung des Verfahrens führte
dazu, dass die Verjährung ruhte.
§ 305 der Strafprozessordnung führt aus, dass gerichtliche Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde unterliegen. Nach
allgemeiner Auffassung unterliegt die Entscheidung des Strafgerichts, das Verfahren nicht auszusetzen, keiner Beschwerde. Was die Entscheidung über die
Verfahrensaussetzung anbelangt, so ist sie nicht anfechtbar, wenn sie der weiteren Aufklärung des Sachverhalts dient und demnach im inneren Zusammenhang
mit der Urteilsfällung steht (siehe z.B. den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember 2007 (Az. 1 Ws 310/07) m.w.N.).
Die Entscheidung über die Aussetzung eines Strafverfahrens wird übrigens von Amts wegen vom Strafgericht nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen (siehe
die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1984 (Az. 3 StR 315/84) und vom 13. Januar 1988 (Az. 3 StR 450/87) und die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1990 (Az. 2 BvR 385/87)."
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
20. Der Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens habe den Grundsatz der „angemessenen Frist" nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention mit
folgendem Wortlaut verletzt:
„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über (...) eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem (...) Gericht (…) innerhalb angemessener Frist
verhandelt wird."
21. . Die Regierung bestreitet diese Behauptung.
22. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 16. Januar 1991 und endete am 16. April 2008. Das Verfahren hat demnach in zwei Instanzen siebzehn Jahre
und drei Monate gedauert, einschließlich der Verweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof an das Amtsgericht Aurich.
A. Zur Zulässigkeit
1. Die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
23. Die Regierung bringt die Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs vor. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung in der Rechtssache
S. ./. Deutschland (Nr. 4254/02, 9. Mai 2007) bringt sie vor, der Beschwerdeführer habe sich nicht an die Strafverfolgungsbehörden gewandt, insbesondere
nicht an das Amtsgericht Aurich, um eine Einstellung des Verfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer zu erwirken, und er sei auch nicht auf die
entsprechenden Vorschläge eingegangen, die ihm gleichwohl in den Jahren 2005 und 2007 unterbreitet worden seien. Sie behauptet ebenfalls, der Betroffene
habe die Dauer des Verfahrens vor dem Finanzgericht auch nicht vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt.
24. Der Beschwerdeführer erwidert, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung das Eingeständnis eines strafrechtlichen
Verschuldens zu seinen Lasten bedeutet und dem Finanzamt gestattet hätte, die von der Gesellschaft geforderten Beträge bei ihm einzutreiben. Was das
Verfahren vor den Finanzgerichten anbelangt, so behauptet er, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der eine überlange Verfahrensdauer
festgestellt würde, dieses nicht beschleunigt hätte.
25. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Amtsgericht das Verfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 153 der Strafprozessordnung schließlich eingestellt
hat, ohne sich zu dessen strafrechtlichem Verschulden zu äußern. Angesichts seiner einschlägigen Rechtsprechung ist der Gerichtshof der Auffassung, dem
Beschwerdeführer habe keine Beschwerde zur Verfügung gestanden, um sich wegen der Dauer des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht beschweren zu können
(O. ./. Deutschland (Nr. 2), Nr. 26073/03, Rdnrn. 49 und 57-61, 13. November 2008, O. ./. Deutschland (Nr. 1), Nr. 10597/03, Rdnr. 71, 13. November 2008,
und T. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 29752/04 und Nr. 16771/06, 23. März 2010). Der Gerichtshof erinnert im Übrigen daran, dass die Verfassungsbeschwerde
vor dem Bundesverfassungsgericht keinen wirksamen Rechtsbehelf darstellt, um die Dauer eines anhängigen oder abgeschlossenen Zivilverfahrens zu rügen (S.
./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnr. 108, CEDH 2006-VII, und H. ./. Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnrn. 64-66, 11. Januar 2007). Die Einreden der
Regierung sind demnach abzuweisen.
2. Die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers
26. Die Regierung hegt außerdem Zweifel an der Opfereigenschaft des Beschwerdeführers, weil das Verfahren vor den Finanzgerichten nicht den
Beschwerdeführer, sondern die in Liquidation befindliche Gesellschaft betraf, deren Vertreter er nur war. Der Beschwerdeführer erwidert, das
streitgegenständliche Strafverfahren sei gegen ihn geführt worden. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Angeklagte in dem Verfahren, das dieser Beschwerde
zugrunde liegt, durchaus der Beschwerdeführer ist. Somit ist der prozessualen Einrede der Regierung nicht stattzugeben.
27. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet im Sinne des Artikels 35 Absatz 3 der Konvention ist. Der Gerichtshof
stellt ferner fest, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
B. Zur Hauptsache
1. Vorbringen der Parteien
28. Die Regierung behauptet zunächst, die Sache sei durch eine erhebliche Komplexität geprägt gewesen, insbesondere wegen der grenzüberschreitenden
Untersuchungshandlungen, dem Erfordernis der Rechtshilfe mit den niederländischen Behörden und der im Verfahren aufgeworfenen komplexen
steuerrechtlichen Fragen. Die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof sei nicht zu beanstanden.
29. Bezüglich der Dauer des Verfahrens vor dem Amtsgericht weist die Regierung auf die Tatsache hin, der Beschwerdeführer habe selbst beantragt, die
Prüfung der Sache auszusetzen. Eine solche Aussetzung sei objektiv sinnvoll gewesen, weil das Verfahren komplexe steuerrechtliche Fragen aufgeworfen habe,
die von dem auf diesem Gebiet sachkundigen Finanzgericht zu klären gewesen seien. Da es sich bei diesem Verfahren um keine zivilrechtliche Streitigkeit im
Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention gehandelt habe, sei dessen Dauer der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar anzulasten. Die Regierung
unterstreicht ferner, das Strafgericht, welches nicht hätte erkennen können, dass die Sache die durchschnittliche Dauer von Verfahren vor den Finanzgerichten
überschreiten würde, hätte sich mehrmals an das Finanzgericht gewandt, um Auskünfte über das Fortschreiten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu erhalten.
Der Beschwerdeführer habe das Amtsgericht im Übrigen erst im Sommer des Jahres 2007 davon unterrichtet, dass die Sache vor dem Finanzgericht
abgeschlossen sei.
30. Der Beschwerdeführer bestätigt, die Aussetzung des Verfahrens sei in seinem Interesse gewesen, weil ihm daran gelegen gewesen sei, dass die
Begründetheit der Vorwürfe seitens des Finanzamts von sachkundigen Richtern geprüft werde. Er erinnert aber daran, dass es Aufgabe des Staates sei,
Maßnahmen zu treffen, um den Straf- und Finanzgerichten zu gestatten, ihre Entscheidungen innerhalb einer angemessenen Frist zu fällen. Das Verfahren vor
dem Finanzgericht habe schließlich nach seiner Auffassung keinen komplexen Charakter aufgewiesen.
Was die Ablehnung des Beschwerdeführers anbelangt, der Verfahrenseinstellung zuzustimmen, so macht er geltend, dass, nachdem das Amtsgericht zum ersten
Mal die Verfahrenseinstellung wegen überlanger Dauer vorgeschlagen habe, er vor den Finanzbehörden gerade obsiegt hatte und demnach damit habe rechnen
können, von sämtlichen Anklagen freigesprochen und somit rehabilitiert zu werden. Außerdem wäre angesichts dessen, dass das Finanzamt noch im Jahr 2005
der Verfahrenseinstellung nicht zugestimmt habe, seine Einwilligung hierzu wirkungslos geblieben. Er unterstreicht, er habe der im Jahr 2008 vorgeschlagenen
Einstellung deshalb nicht zugestimmt, weil er gerade einen Herzinfarkt erlitten hatte und nicht mehr in der Lage gewesen sei, als Betroffener in einem
Strafverfahren aufzutreten.
2. Die Würdigung des Gerichtshofs
31. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die angemessene Dauer eines Verfahrens nach den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in der
Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerten Kriterien zu würdigen ist, insbesondere in Anbetracht der Komplexität der Sache, des Verhaltens des
Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden (s. unter zahlreichen anderen Entscheidungen die Rechtssache Pélissier und Sassi ./. Frankreich [GK], Nr.
25444/94, Rdnr. 67, CEDH 1999-II).
32. Der Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall das streitgegenständliche Verfahren eine gewisse Komplexität aufwies, insbesondere wegen der
Untersuchungshandlungen, dass die Verfahrensdauer aber ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass es mehr als zehn Jahre vor dem Amtsgericht in
Erwartung des Abschlusses der vor den Finanzgerichten anhängigen Verfahren ausgesetzt worden ist.
33. Er erinnert daran, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zwar den zügigen Ablauf der Gerichtsverfahren vorschreibt, aber auch den allgemeinen
Grundsatz einer ordnungsgemäßen Rechtspflege postuliert. Für das mit einer Sache befasste Gericht kann es in der Tat angemessen sein, den Ausgang eines
parallel geführten Verfahrens abzuwarten, dessen Abschluss den Ausgang des vor ihm anhängigen Verfahrens beeinflusst. Die Entscheidung jedoch, die
Prüfung einer Sache auszusetzen, muss mit dem zwischen den einzelnen Aspekten dieser Grundvoraussetzung herbeizuführenden gerechten Ausgleich
vereinbar und unter Berücksichtigung der Umstände des Falles verhältnismäßig sein (Boddaert ./. Belgien, 12. Oktober 1992, Rdnrn. 38-39, Serie A Band
235-D, Pafitis und andere ./. Griechenland, 26. Februar 1998, Rdnr. 97, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1998-I, und N. . / Deutschland (Nr. 2), Nr.
12852/08, Rdnr. 44, 1. April 2010). Der Gerichtshof erinnert im Übrigen daran, dass selbst bei Verfahren, in denen es den Parteien obliegt, Initiativen zu
ergreifen, die Gerichte nicht von ihrer Verpflichtung entbunden sind, dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren innerhalb angemessener Frist abläuft (Scopelliti
./. Italien, 23. November 1993, Rdnr. 25, Serie A Band 278, und Duclos ./. Frankreich, 17. Dezember 1996, Rdnr. 55, Sammlung 1996-VI).
34. Der Gerichtshof ruft schließlich in Erinnerung, dass Artikel 6 Absatz 1 die Vertragsparteien verpflichtet, ihr Justizsystem so zu organisieren, dass ihre
Gerichte jedem Erfordernis gerecht werden können, insbesondere in Bezug auf die angemessene Frist (o. a Sache S., Rdnr. 129). Er ist der Auffassung, dass
diese Verpflichtung auch diejenige umfasst, Mechanismen vorzusehen, um zu verhindern, dass ein parallel laufendes Verfahren, das eine bestimmte Dauer
beansprucht und dessen Ausgang sich auf den Ausgang des streitgegenständlichen Verfahrens auswirken kann, den Abschluss des Letztgenannten nicht
automatisch verzögert.
35. Im vorliegenden Fall räumt der Gerichtshof in Anbetracht des Gegenstands des Verfahrens vor den Finanzgerichten ein, dass die Aussetzung des
Strafverfahrens zu dem Zeitpunkt als angemessen erscheinen durfte, als diese Entscheidung getroffen wurde (siehe Randnummer 19 oben). Er ist aber der
Ansicht, das Amtsgericht habe sich nach einer gewissen Zeit nicht mehr damit begnügen dürfen, sich nach dem Fortgang des finanzgerichtlichen Verfahrens zu
erkundigen (H. T. ./. Deutschland, Nr. 38073/97, Rdnr. 36, 11. Oktober 2001), dies umso weniger, als es sich um ein Strafverfahren handelte. Selbst wenn der
Gerichtshof bereits die Auffassung vertreten hat, dass die Entscheidung eines innerstaatlichen Gerichts, über einen gewissen Zeitraum den Ausgang eines
parallel laufenden Verfahrens abzuwarten, angezeigt sein kann, wenn ein solches Verfahren insbesondere eine Grundsatzfrage betrifft, über die ein oberstes
Gericht oder ein Verfassungsgericht zu entscheiden hat (o. a. Sache Pafitis und andere, Rdnr. 97, K. ./. Deutschland, Nr. 19124/02, Rdnr. 43, 15. Februar 2007),
so erinnert er dennoch daran, dass die Wartezeit nicht unbegrenzt sein darf und das betroffene nationale Gericht die einschlägigen Umstände des Falles
berücksichtigen muss, wie insbesondere die Dauer des streitgegenständlichen Verfahrens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Aussetzungsbeschluss ergangen ist (T.
./. Deutschland, Nr. 68103/01, Rdnr. 31, 4. Dezember 2003, L. . /. Deutschland, Nr. 14635/03, Rdnr. 71, 26. April 2007, und M. ./. Deutschland (Nr. 2), Nr.
71972/01, Rdnr. 46, 11. Juni 2009).
36. Aufgrund dieser Prinzipien ist der Gerichtshof nicht überzeugt davon, dass das Amtsgericht Aurich einzig die Option hatte, den Ausgang des Verfahrens
vor den Finanzgerichten abzuwarten. In diesem Zusammenhang stellt er einerseits fest, dass der Bundesgerichtshof der Meinung war, dass die Art des
verbleibenden Strafverfahrens die Sachbehandlung durch das Strafgericht gestattete, und andererseits, dass das Amtsgericht das Verfahren schließlich
eingestellt hat, ohne ein strafrechtliches Verschulden des Beschwerdeführers festzustellen.
37. Angesichts des Vorstehenden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das streitgegenständliche Verfahren übermäßig lang ist und dem Erfordernis der
„angemessenen Frist" nicht entsprochen hat. Demnach ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.
II. ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION
38. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen
Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte
Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."
A. Schaden
39. Der Beschwerdeführer fordert Schadensersatz wegen materiellen Schadens, stellt es aber in das Ermessen des Gerichtshofs, einen angemessenen Betrag
festzusetzen. Er weist jedoch daraufhin, das Strafverfahren und die Steuerbescheide hätten ihn daran gehindert, eine neue Firma auf dem Sektor des
Heizungsleasings zu gründen, die ihm mehr als zwei Millionen Euro pro Jahr an Provisionen eingebracht hätte. Der Beschwerdeführer verlangt außerdem
20.000 EUR wegen immateriellen Schadens.
40. Die Regierung ist der Auffassung, der behauptete materielle Schaden sei nicht in der Dauer des Verfahrens vor den Strafgerichten begründet und bestreitet
diese Ansprüche. Was den immateriellen Schaden anbelangt, so überlässt sie dies dem Ermessen des Gerichtshofs.
41. Der Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden und weist diese
Forderung zurück. Er erinnert daran, dass es ihm nicht zusteht, Mutmaßungen über den etwaigen Ausgang des Verfahrens anzustellen, wenn es die
Erfordernisse aus Artikel 6 Absatz 1 der Konvention erfüllt hätte. Er ist hingegen der Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit Sicherheit einen
immateriellen Schaden erlitten. Auf einer gerechten Grundlage billigt er ihm hierfür 17.000 EUR zu.
B. Kosten und Auslagen
42. Der Beschwerdeführer fordert die Rückerstattung der Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten, d.h. 47.958,40 EUR in Bezug auf das
Strafverfahren und 27.197,15 EUR in Bezug auf das Verfahren vor den Finanzgerichten. Er verlangt außerdem 943,91 EUR für Kosten und Auslagen vor dem
Gerichtshof, davon 289,41 EUR wegen der Übersetzung der Sachverhaltszusammenfassung durch die Kanzlei des Gerichtshofs und von zwei Schreiben des
Gerichtshofs an den Beschwerdeführer.
43. Die Regierung bestreitet insbesondere die Ansprüche in Bezug auf die innerstaatlichen Verfahren.
44. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten, als diese
tatsächlich angefallen sind, d.h. sie sich auf die festgestellte Verletzung beziehen, erforderlich waren und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind. Im
vorliegenden Fall und unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien weist er die Forderung hinsichtlich
der Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten zurück, erachtet aber die Forderung hinsichtlich der Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof für
angemessen und gibt ihr zu Gunsten des Beschwerdeführers statt.
C. Verzugszinsen
45. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für den Satz der Verzugszinsen den um drei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität
der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF
1. Er erklärt die Beschwerde einstimmig für zulässig;
2. Er entscheidet mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist.
3. Er bestimmt mit sechs zu einer Stimme,
a) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention
endgültig geworden ist, 17.000 EUR (siebzehntausend Euro) wegen des immateriellen Schadens und 943,91 (neunhundertdreiundvierzig Euro und
einundneunzig Cent) für Kosten und Auslagen sowie jeden Betrag, der vom Beschwerdeführer als Steuer geschuldet werden kann, zu zahlen hat;
b) dass diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu dem Satz zu erhöhen sind, der dem in diesem Zeitraum
geltenden Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, zuzüglich drei Prozentpunkten.
4. Er weist den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurück. ..." (EGMR, Urteil vom 21.12.2010 - 974/07)
***
„... Der Beschwerdeführer S. wurde 1966 in Terstenik, Kosovo, geboren und lebt in A.. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn M. Reuther, Rechtsanwalt in
Arnsberg, vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz vertreten.
A. Die Umstände der Rechtssache
Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1. Strafverfahren gegen die Mitangeklagten
Am 1. Oktober 1998 eröffnete das Landgericht Dortmund das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer und andere wegen gewerbs- und bandenmäßiger
Verleitung anderer zur missbräuchlichen Asylantragstellung in 29 Fällen. Nach einem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Landgericht und dem
Oberlandesgericht ordnete der Bundesgerichtshof am 17. März 1999 die Durchführung des Verfahrens durch das Landgericht Dortmund an.
Am 20. November 2000 verurteilte die als Schwurgericht erkennende große Strafkammer des Landgerichts Dortmund mit dem Vorsitzenden Richter F., der im
Jahr zuvor an das Landgericht Dortmund versetzt worden war, S.-S. und R., zwei deutsche Mitangeklagte des Beschwerdeführers, wegen Unterstützung bei
missbräuchlicher Asylantragstellung in zehn Fällen, S.-S. zudem als Mitglied einer Bande, zu der insbesondere auch der Beschwerdeführer gehörte. Das
Verfahren gegen die Mitangeklagten war abgetrennt worden, nachdem sie die Taten gestanden hatten.
Der Beschwerdeführer, der in diesem Verfahren als Zeuge geladen worden war, hatte die Aussage verweigert. Das Urteil enthielt Angaben über die Rolle des
Beschwerdeführers bei den Straftaten. Die wesentlichen Passagen hierzu lauten wie folgt:
"S. verfiel auf die Idee, Asylbewerbern gegen Zahlung eines hohen Honorars zu helfen und die Erfolgsaussichten der Asylanträge durch Vorlage unrichtiger
Bescheinigungen zu erhöhen. ... S. [hatte] der Angeklagten S.-S. von einer im Kosovo gegründeten, aber auch im europäischen Ausland und in Deutschland
tätigen Geheimorganisation "Antiserbische Bewegung" ("ASB") berichtet. In dieser Organisation nahm S. nach seiner Darstellung eine hochrangige Stellung
ein. ... Die Angeklagte S.-S. hatte keinen Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung S.s und ging von der tatsächlichen Existenz der ASB aus,… Ob die ASB
tatsächlich bestand oder lediglich eine Scheinorganisation war, hat die Kammer nicht aufgeklärt. Die Erfolgsaussichten eines Asylantrags ließen sich nach
Einschätzung S.s erhöhen, wenn der Asylantrag mit der Mitgliedschaft des jeweiligen Antragstellers in der "ASB" sowie der Ausübung einer hohen Funktion
innerhalb dieser Organisation begründet wurde. ... Bescheinigungen über die Mitgliedschaft in der ASB sowie die Ausübung hochrangiger Funktionen sollten
nach seinem [S.s] Plan auf Briefpapier, das dem äußeren Anschein nach von der ASB stammte, von ihm [S.], dem anderweitig verfolgten H. sowie der
Angeklagten S.-S. unterzeichnet und sodann von dem Angeklagten R. in dem Asylverfahren vorgelegt werden. Für diese Hilfeleistung im Asylverfahren sollten
die Antragsteller nach S.s Plan Honorare bis zu 20.000 DM zahlen. ... Zunächst wurde mit den Asylsuchenden ein Beratungsgespräch vereinbart. In diesem
Beratungsgespräch, an dem S. und S., in einigen Fällen auch die Angeklagte S.-S., teilnahmen, wurden dem Hilfesuchenden die Bedingungen für einen
erfolgreichen Asylantrag vorgestellt. ... In den Fällen, die Gegenstand des Schuldspruchs sind, erfanden S., S. und die Angeklagte S.-S. Posten in
herausragender Stellung innerhalb der Organisation der ASB, die die Asylbewerber angeblich bekleideten. Um diese angeblichen Funktionen der Bewerber
gegenüber dem Bundesamt bzw. dem Verwaltungsgericht nachweisen zu können, entwickelte der S. - mittels Computers - ein Formular. ...
Diese Bescheinigung wurde sodann mit einem Stempel "Antiserbische Bewegung" versehen. Diesen Stempel hatte […] S. entworfen und anfertigen lassen. Die
Bestätigung unterschrieb zumeist […] S.. ... Außerdem erstellte S. […] [eine weitere] Bescheinigung [Spendenbescheinigung]. ...
Diese Bescheinigung unterschrieben entweder die Angeklagte S.-S. als Generalsekretärin oder, als die Angeklagte diese Funktion nicht mehr inne hatte, der
[…] S. als Generalsekretär sowie […] der gesondert Verfolgte H. Im Verlauf des Jahres 1996 erklärte sich der Angeklagte R. auf Anfrage S.s bereit, die
Mandate für die Mitglieder der ASB zu übernehmen. ... Soweit sich in Einzelfällen Rückfragen ergaben; wandte sich der Angeklagte R. nicht an die
Asylbewerber, sondern an S. und S."
In den anschließenden Zusammenfassungen der verschiedenen Fälle missbräuchlicher Asylantragstellung wurde der Beschwerdeführer im Allgemeinen als "der
gesondert Verfolgte" bezeichnet. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten S.-S. befand das Landgericht, dass sie als
Bandenmitglied tätig geworden sei und sich mit den gesondert Verfolgten S. und M. S. zusammengeschlossen habe, um künftig derartige Taten zu begehen. Im
Hinblick auf die Strafe von S.-S. berücksichtigte das erkennende Gericht unter anderem, dass sie gemeinsam mit den übrigen Bandenmitgliedern "die hilflose
Situation der Asylbewerber ausgenutzt" habe.
Das Urteil enthielt keine Beweiswürdigung, weil es rechtskräftig geworden war und daher nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt werden konnte (siehe "B. Das
einschlägige innerstaatliche Recht"). Aus den Umständen, die bei der Strafzumessung als entscheidend angesehen wurden, ergibt sich aber, dass die beiden
Mitangeklagten die ihnen vorgeworfenen Taten gestanden hatten.
2. Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
Am 22. März 2001 wurde das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer vor einer als Schwurgericht erkennenden großen Strafkammer mit dem
Vorsitzenden Richter F. fortgesetzt. Während des gesamten Verfahrens stellte der Beschwerdeführer zahlreiche Befangenheitsanträge gegen F. und andere
Richter des Landgerichts Dortmund. Zwischen Mai und Oktober 2000 reichte er dreizehn Befangenheitsanträge ein. So behauptete er am 22. Januar 2001, dass
F. mit dem Urteil gegen die Mitangeklagten eine Vorwegentscheidung herbeigeführt habe, um ihn dann leichter bestrafen zu können.
Am 25. Januar 2001 verwarf die Strafkammer, der auch F. angehörte, das Gesuch als unzulässig, da die Ablehnung nicht mit Tatsachen begründet sei, aus
denen sich die Befangenheit ergeben könnte.
Mit seinem Gesuch vom 17. Mai 2001 lehnte der Beschwerdeführer Richter F. u.a. als befangen ab, weil er an dem Verfahren gegen die beiden Mitangeklagten
mitgewirkt habe. Am 21. Mai 2001 wurde dieses Gesuch wegen Verspätung verworfen.
Am 17. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Landgericht wegen gewerbs- und bandenmäßiger Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung in
13 Fällen für schuldig befunden und zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. In sechs Fällen waren auch die Mitangeklagten verurteilt worden. Der Schuldspruch
beruhte im Wesentlichen auf der Zeugenaussage der früheren Mitangeklagten S.-S., auf den Zeugenaussagen der jeweiligen Asylsuchenden und auf
einschlägigen Unterlagen. Der Beschwerdeführer hatte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das Urteil umfasste 99 Seiten und enthielt
eine ausführliche Würdigung der vorgebrachten Beweise, insbesondere auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen von S.-S. Was die Beschreibung
der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, angeht, ähnelte der Wortlaut der Sachverhaltsdarstellung demjenigen aus dem Urteil gegen die
Mitangeklagten, beziehungsweise entsprach ihm teilweise exakt.
Der Beschwerdeführer legte Revision zum Bundesgerichtshof ein und trug u.a. vor, dass F. von der Verhandlung in seiner Sache kraft Gesetzes, namentlich
durch sinngemäße Anwendung von § 23 StPO (siehe "B. Das einschlägige innerstaatliche Recht") hätte ausgeschlossen werden müssen, da er an dem
Hauptverfahren gegen die Mitangeklagten als Richter mitgewirkt habe. Die Generalbundesanwaltschaft wies in ihrer Antwort darauf hin, dass § 23 StPO nicht
sinngemäß auf diese Situation angewendet werden könne. Am 3. April 2003 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet.
3. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers
In der Verfassungsbeschwerde vom 16. Juli 2003 schilderte der Anwalt des Beschwerdeführers das Ermittlungsverfahren und das Hauptverfahren gegen seinen
Mandanten. Im Hinblick auf die Begründetheit trug er zunächst vor, dass die dem Urteil zugrunde liegenden strafrechtlichen Bestimmungen verfassungswidrig
seien. Er behauptete ferner, dass F. speziell für das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer an das Landgericht Dortmund versetzt worden sei. Darüber
hinaus hätte F., nachdem er den Vorsitz über das Hauptverfahren gegen die Mitangeklagten gehabt habe, kraft Gesetzes vom Hauptverfahren gegen den
Beschwerdeführer ausgeschlossen werden müssen. F. habe es ferner an der nötigen Unparteilichkeit gefehlt. In dem Hauptverfahren gegen die Mitangeklagten,
das mit dem Hauptverfahren des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe, habe F. eine Vorwegentscheidung herbeigeführt. Da beide Verfahren sich mit
denselben Straftaten und denselben Straftätern befassten, könne F. den Beschwerdeführer dessen Ansicht nach nicht mit der notwendigen Neutralität,
Objektivität und Distanz betrachten. Schließlich brachte er vor, dass eine lebensnahe Bewertung der Verfahrensvorschriften hinsichtlich des Ausschlusses von
Richtern kraft Gesetzes unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Werte und gefestigter psychologischer Erkenntnisse zu der Schlussfolgerung führe, dass
die Annahme der Strafprozessordnung, dass nicht grundsätzlich Fragen der Befangenheit aufträten, wenn ein erkennender Richter zuvor an einem Verfahren
mitgewirkt habe, das mit dem in Rede stehenden Verfahren in Zusammenhang stehe, nicht mehr angemessen sei.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass insbesondere die Ablehnung seiner Befangenheitsanträge ein Beleg für die Befangenheit von F. sei.
Am 24. Oktober 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es
befand, dass der Beschwerdeführer die Rüge, F. hätte kraft Gesetzes von der Aburteilung seiner Sache ausgeschlossen werden müssen, weil er an einem mit
seinem Verfahren unmittelbar im Zusammenhang stehenden Verfahren mitgewirkt habe, nicht hinreichend begründet habe. Mit seiner Behauptung, dass F.
unter Verletzung von § 23 Abs. 2 StPO (siehe " B. Das einschlägige innerstaatliche Recht") an seinem Verfahren mitgewirkt habe, habe er lediglich sein
Vorbringen vor dem Bundesgerichtshof wiederholt. Das Bundesverfassungsgericht legte ferner dar:
"... der Beschwerdeführer [zeigte] nicht auf, inwieweit die Mitwirkung des Vorsitzenden Richters, insbesondere die Auffassung, eine analoge Anwendung des
eng auszulegenden §23 StPO verbiete sich, auf einer willkürlichen, d.h. einer unter keinem denkbaren Aspekt vertretbaren […] Auslegung und Anwendung des
§23 StPO beruhen könne."
Am 24. November 2004 wurde das zweite (im April 2002 vor dem Landgericht eröffnete) Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verleitung anderer
zur missbräuchlichen Asylantragstellung in dreizehn weiteren Fällen angesichts der früheren Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 154 StPO (siehe "B.
Das einschlägige innerstaatliche Recht") vorläufig eingestellt.
4. Das Haftverfahren
Der Beschwerdeführer befand sich vom 12. November 1997 bis zum 26. April 1999, als der Haftbefehl aufgehoben und er entlassen wurde, wegen des
Verdachts der ihm im ersten Verfahren zur Last gelegten Straftaten nach dem Asylverfahrensgesetz zum ersten Mal in Untersuchungshaft. Am 4. Februar 2000
befand das Bundesverfassungsgericht, dass die überlange Dauer der Haft des Beschwerdeführers, die der Bundesgerichtshof am 17. Februar 1999 angeordnet
habe, ihn in seinem Freiheitsrecht verletze.
Am 19. April 2001 erließ das Landgericht, nachdem es drei Ärzte beigezogen hatte, zum zweiten Mal Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer und stellte fest,
dass er seine Verhandlungsunfähigkeit durch Einnahme einer Überdosis von Schmerzmitteln selbst bewusst herbeigeführt habe. Am 18. Oktober 2001 hob das
Oberlandesgericht Hamm den Haftbefehl auf, und der Beschwerdeführer wurde aus der Haft entlassen. Das Oberlandesgericht Hamm stellte fest, dass in
Anbetracht der gesamten Haftdauer das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers nunmehr dem Interesse des Staates an einer Sicherstellung der ordnungsgemäßen
Fortführung des Verfahrens vorgehe. Am 13. Dezember 2001 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers
zur Entscheidung anzunehmen.
Am 14. Januar 2002 - bis zu diesem Tag war der Beschwerdeführer noch nicht zur Hauptverhandlung erschienen - erließ das Landgericht Haftbefehl gegen den
Beschwerdeführer wegen Fluchtgefahr und bestätigte diesen Haftbefehl mit einer Verurteilung am 17. Januar 2002. Am 21. März 2002 hob das
Oberlandesgericht diesen Haftbefehl auf.
Am 15. Januar 2002 erließ das Amtsgericht Dortmund Haftbefehl in Bezug auf die anderen Straftaten, die dem Beschwerdeführer im zweiten Verfahren zur
Last gelegt worden waren. Zur Begründung führte es aus, dass im Fall seiner Entlassung Fluchtgefahr bestehe, da ihm bei einer Verurteilung eine erhebliche
Freiheitsstrafe drohe und er schon zuvor versucht habe, sich der Hauptverhandlung durch bewusst selbst herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit sowie Flucht
nach Albanien zu entziehen.
Am 16. März 2002 wurde der Beschwerdeführer bei seiner Wiedereinreise nach Deutschland festgenommen und ein drittes Mal in Haft genommen.
Am 18. April 2002 entschied das Oberlandesgericht unter Bestätigung der Gründe des Amtsgerichts, den Haftbefehl vom 15. Januar 2002 aufrecht zu erhalten.
Am 2. Mai und 12. Juni 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die diesbezüglich erhobenen Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zur
Entscheidung anzunehmen.
Am 25. September 2002 hob das Landgericht den Haftbefehl vom 15. Januar 2002 auf .
B. Das einschlägige innerstaatliche Recht
1. Einschlägige Bestimmungen der deutschen Strafprozessordnung
§ 23
"(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem
höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei
Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist
auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.
§ 24
"(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines
Richters zu rechtfertigen. ..."
§ 26a
"(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
1. die Ablehnung verspätet ist,
2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird […]
(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Abs. 1, ohne dass der abgelehnte Richter ausscheidet. ..."
§ 154
"...
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
...
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt
worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils
wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses."
§ 267
"...
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen
Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; … Den weiteren Inhalt der
Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. ..."
2. Einschlägige Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 76
"(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer) … besetzt.
(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer, dass sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des
Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der
Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. …"
3. Einschlägige Bestimmungen des deutschen Grundgesetzes
Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmt, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in
seiner Rechtsprechung die Frage, ob ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen ist, stets im Rahmen des Rechts auf den gesetzlichen Richter gewürdigt.
4. Einschlägige Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
§ 23 Abs. 1
"Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel
sind anzugeben."
§ 92
"In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der
Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen."
RÜGEN
1. Der Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 5 und 6, dass der Vorsitzende Richter F. befangen gewesen sei, weil er den Beschwerdeführer bereits vor
seiner Verurteilung, nämlich in dem Urteil gegen die beiden Mitangeklagten, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung angesehen habe.
2. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6, dass der Richter F. nur an das Landgericht Dortmund versetzt worden sei, um die Tatvorwürfe gegen den
Beschwerdeführer abzuurteilen, und dass er viele prozessuale Fehlentscheidungen getroffen habe.
3. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 die Entscheidungen der deutschen Gerichte, ihn ein zweites Mal in Haft zu nehmen; diese Entscheidungen seien
ergangen, ohne einen Sachverständigen zu der von ihm behaupteten erforderlichen Schmerzmitteleinnahme anzuhören.
4. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 Abs. 3, dass ihm Akteneinsicht in dem Parallelverfahren gegen die Mitangeklagten erst sehr spät gewährt
worden sei.
5. Der Beschwerdeführer rügte außerdem nach den Artikeln 5 und 6, dass er ein drittes Mal in Untersuchungshaft genommen worden sei.Er brachte vor, dass
die Entscheidungen, ihn erneut in Haft zu nehmen, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 zuwiderliefen und die Dauer seiner
Haft unverhältnismäßig gewesen sei.
6. Unter Berufung auf die Artikel 2 und 3 rügte der Beschwerdeführer, dass die deutsche Polizei zweimal versucht habe, ihn umzubringen, dass er in der Haft
keine sachgemäße ärztliche Behandlung erhalten habe und dass sein Briefverkehr kontrolliert worden sei.
7. Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf Artikel 14 und rügt, dass er anders behandelt worden sei als seine beiden Mitangeklagten, die deutsche
Staatsangehörige seien.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
1. Behauptete Verletzung des Gebots der Unparteilichkeit aus Artikel 6
Der Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 5 und 6 der Konvention, dass der Vorsitzende Richter in seinem Verfahren parteiisch gewesen sei, weil er zuvor
den Vorsitz in dem Verfahren seiner Mitangeklagten gehabt habe. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge allein nach Artikel 6 Abs. 1 der
Konvention zu prüfen ist, der soweit maßgeblich, wie folgt lautet:
"Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... unparteiischen … Gericht in einem fairen
Verfahren ... verhandelt wird."
Die Regierung machte geltend, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg im Hinblick auf diese Rüge nicht erschöpft habe, da das
Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen mangelnder Substantiierung für unzulässig erklärt habe.
Der Beschwerdeführer, der auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache S. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 75737/01, Rdnr. 31, 10. August
2006) Bezug nahm, bestritt dieses Vorbringen.
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Art. 35 Abs. 1 der Konvention zwar verhältnismäßig flexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden
ist, er aber normalerweise voraussetzt, dass die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach
Gegenstand der Anrufung der zuständigen innerstaatlichen Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen Formerfordernisse
und Fristen beachtet wurden (siehe u. v. a. Rechtssache Cardot ./. Frankreich , 19. März 1991, Rdnr. 34, Serie A, Band 200).
Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde mangels Erfüllung des
Substantiierungsgebots für unzulässig erachtete. Es befand insbesondere, dass der Beschwerdeführer lediglich sein Vorbringen vor dem Bundesgerichtshof
wiederholt habe, statt aufzuzeigen, inwieweit die Mitwirkung des Vorsitzenden Richters auf einer willkürlichen, d.h. einer unter keinem denkbaren Aspekt
vertretbaren Auslegung und Anwendung des § 23 StPO beruhe.
Wendet man die obigen Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache an, so ist die Rüge mangels Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs unzulässig.
Auf der anderen Seite ist sich der Gerichtshof bewusst, dass er in der Rechtssache S. (a.a.O., Rdnr. 30) festgestellt hat, dass es - unabhängig von einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der die Verfassungsbeschwerde für unzulässig erklärt wurde - im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 der
Konvention ausreichte, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde den Verlauf der Verfahren vor den Fachgerichten vollständig dargestellt
und eine Verletzung seines durch das Grundgesetz sowie Artikel 6 Abs. 1 der Konvention garantierten Rechts auf ein faires Verfahren durch unparteiische
Richter geltend gemacht hat.
Allerdings ist die vorliegende Rechtssache von der Sache S. insofern zu unterscheiden, als der Beschwerdeführer in jenem Fall die Begründung seiner
Verfassungsbeschwerde nicht auf den Hinweis beschränkte, dass zwei Richter an dem Verfahren gegen seine Mitangeklagten mitgewirkt haben. Er legte
vielmehr im Detail dar, warum das Verhalten der Richter in jenem Verfahren zu sachlich gerechtfertigten Befürchtungen hinsichtlich der Befangenheit der
Richter in seinem eigenen Verfahren geführt habe (siehe S. , a.a.O., Rdnr. 20). Der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache machte lediglich geltend,
dass der Vorsitzende Richter, der zuvor das Verfahren seiner Mitangeklagten geführt habe, kraft Gesetzes von seinem Hauptverfahren hätte ausgeschlossen
werden müssen, da er die Umstände der mutmaßlichen Straftat bereits kenne.
Sein Argument ging demnach nicht über die reine Tatsache, dass der Richter F. zuvor an dem im Zusammenhang stehenden Verfahren mitgewirkt hat, hinaus.
Er führte insbesondere nicht aus, warum diese Mitwirkung den Richter F. befangen mache, oder warum genau § 23 StPO sinngemäß Anwendung finden solle.
Schließlich machte der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Beschwerdeführer in der Rechtssache S. nicht geltend, dass die Ausführungen des ersten Urteils
hinsichtlich seiner Beteiligung an der Straftat über das erforderliche Maß hinausgingen und/oder abträgliche Werturteile über ihn enthielten.
Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verfassungsbeschwerde im deutschen Recht einen besonderen Rechtsbehelf und
nicht lediglich eine weitere Revision darstellt, stimmt der Gerichtshof dahingehend mit dem Bundesverfassungsgericht überein, dass der Beschwerdeführer
keine besonderen verfassungsrechtlichen Argumente vorgebracht hat, um seine Behauptung zu stützen, dass die frühere Mitwirkung des Richters F. eine Frage
hinsichtlich seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aufwerfe, und dass er seine Verfassungsbeschwerde somit nicht hinreichend substantiiert hat.
Der Gerichtshof erkennt auch keine Anzeichen dafür, dass das Bundesverfassungsgericht in der vorliegenden Rechtssache übermäßigen Formalismus
angewendet habe, indem es vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer verlangte, seine Beschwerde im Hinblick auf die behauptete Verletzung seiner
verfassungsmäßigen Rechte zu substantiieren.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg in Bezug auf seine Rüge nicht erschöpft hat und dieser Teil der Beschwerde nach
Artikel 35 Abs. 1 der Konvention für unzulässig zu erklären ist.
2. Weitere behauptete Konventionsverletzungen
Der Beschwerdeführer machte auch weitere Verletzungen der Artikel 5 und 6 sowie Verletzungen der Artikel 2, 3 und 14 geltend.
Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der
Gerichtshof fest, dass dieser Teil der Beschwerde keine Anzeichen für eine Verletzung der Konvention erkennen lässt.Sie ist folglich im Sinne von Artikel 35
Abs. 3 offensichtlich unbegründet und muss nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. ..." (EGMR, Entscheidung vom 07.12.2010 - 24376/02)
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„... Der 1967 geborene Beschwerdeführer, Herr K., ist deutscher Staatsangehöriger und in H. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Frau Sylvia
Schwaben, Rechtsanwältin in Pfinztal, vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau
Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
A. Der Hintergrund der Rechtssache
Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1. Die Festnahme des Beschwerdeführers und das Strafverfahren gegen H.
Der Beschwerdeführer wurde am 9. Dezember 2003 unter dem Verdacht festgenommen, von H. Kokain erworben und dieses dann an unbekannte Abnehmer
weiterverkauft zu haben. H. hatte das Rauschgift zuvor in den Niederlanden erworben, wohin er zusammen mit B. und S. zu diesem Zweck gefahren war.
Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens gegen den Drogenlieferanten H. wurden B. und S., die nur an der von H. vorgenommenen Drogeneinfuhr, nicht aber am
späteren Verkauf an den Beschwerdeführer beteiligt gewesen waren, durch den Polizeibeamten P. vernommen. Dabei machten sie vom Hörensagen u. a.
Angaben über Aussagen des H. und andere Umstände, die darauf hindeuteten, dass H. einen Teil des importierten Rauschgifts danach an den Beschwerdeführer
verkauft habe.
Am 14. Mai 2004 verurteilte eine Kammer des Landgerichts Mosbach - unter Vorsitz von Richter G. - H. wegen Drogenhandels zu elf Jahren Freiheitsstrafe
und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Das Urteil basierte im Wesentlichen auf einem vollständigen Geständnis, das H. nach einer
nicht protokollierten Absprache mit dem Gericht abgegeben hatte, die im Gegenzug zum Geständnis eine Milderung der Strafe vorsah, die H. zu erwarten hatte.
Die Wahrheit des Geständnisses wurde durch die Zeugenaussage des Polizeibeamten P. bestätigt, welche die Angaben zum Gegenstand hatte, die B. und S.
zuvor bei polizeilichen Vernehmungen gemacht hatten.
In dem Urteil werden die Kunden aufgeführt, an die H. bei verschiedenen Gelegenheiten Rauschgift verkauft hatte, unter ihnen eine Person namens "K.", an den
er dreimal Kokain verkauft hatte. Die entsprechenden Passagen aus dem Urteil, in denen der Sachverhalt, soweit er sich auf den Beschwerdeführer bezieht,
festgestellt wird, lauten:
"... [H.] verbrachte das Rauschgift nach Wertheim und veräußerte es dort wie folgt:
- an K. zumindest 150 g Kokain zum Grammpreis von 40,00 Euro;
- an …;
...
... [H.] verbrachte es [das Rauschgift] nach Wertheim und veräußerte es wie folgt:
-an K. noch am Beschaffungstage zumindest 750 g, höchstens jedoch 1,125 kg Kokain zu einem Grammpreis von zumindest 30,00, höchstens jedoch 40,00 Euro;
- an …;
...
Das Rauschgift brachte er [H.] nach Wertheim. Aus der so erworbenen Menge verkaufte er unmittelbar nach der Rückkunft an den gesondert verfolgten K.
brutto 1,5 Kilogramm Kokain zum Grammpreis von zumindest 30,00 höchstens jedoch 40,00 Euro und an…"
2. Das vom Landgericht Mosbach gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren
Am 6. Mai 2004 wurde vor einer Kammer des Landgerichts Mosbach unter Vorsitz des desselben Richters, G., der zuvor den Vorsitz über die Verhandlung
gegen H. geführt hatte, die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer wegen Drogenhandels in drei Fällen eröffnet. Der Beschwerdeführer wurde
während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten.
Am 22. Juli 2004 befragte das Landgericht als Zeugen u. a. den Polizeibeamten P. zu den Aussagen, die S. und B. bei früheren Vernehmungen durch die Polizei
gemacht hatten. H. lehnte es ab, Angaben zur Sache zu machen, und erklärte, nachdem der Beschwerdeführer ihn zur Aussage aufgefordert hatte, alles, was er
für den Beschwerdeführer tun könne, sei, sich weiterhin nicht zu äußern.
Bei einer Sitzungsunterbrechung bot der Vorsitzende Richter dem Beschwerdeführer an, keine Strafe von mehr als sechs Jahren gegen ihn zu verhängen, falls er
ein Geständnis ablege; andernfalls werde die Verhandlung ausgesetzt. Sollten sich die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe im Verlauf der neu
aufgenommenen Verhandlung bestätigen, käme eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren in Betracht. Der Beschwerdeführer wies das Angebot, das nicht
protokolliert wurde, zurück.
Vernommen wurden auch B. und S. als Zeugen vom Hörensagen. B. lehnte es ab, Angaben zur Sache zu machen. S. sagte vom Hörensagen zu Angaben aus,
die H. nach Einfuhr der Drogen in Bezug auf deren Verkauf an den Beschwerdeführer gemacht hatte, erklärte jedoch, er könne zu dem Drogenverkauf des H. an
den Beschwerdeführer als solchem keine Angaben machen.
Mit Beschluss vom 2. September 2004 ordnete das Landgericht in einer aus drei Richtern - einschließlich G. - bestehenden Kammer die Fortdauer der gegen
den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft an, da sich der gegen ihn bestehende Verdacht des Drogenhandels in der Hauptverhandlung bestätigt
habe. Das Gericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Angaben des Polizeibeamten P., die vom Hörensagen gemachten Aussagen des S. und
die Aussageverweigerung des H.
Zu Beginn der am 21. Oktober 2004 fortgesetzten Verhandlung lehnte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden Richter G. wegen Besorgnis der Befangenheit
ab. Er brachte insbesondere vor, dass G. bereits in dem Verfahren gegen H. den Vorsitz geführt habe und von diesem ein Geständnis erlangt habe, nachdem er
angedeutet habe, dass er gegen H., falls dieser gestehe, keine Sicherungsverwahrung verhängen werde. Nach deutschem Recht stelle eine Entscheidung über die
Sicherungsverwahrung eine Rechtsfolge dar, die nicht im Ermessen des Richters stehe, und eine solche Absprache sei daher unrechtmäßig. Darüber hinaus
seien die Bewertung der in der Verhandlung vom 22. Juli 2004 gemachten Zeugenaussagen und die Auslegung der Aussageverweigerung des H., wie sie sich in
dem Beschluss des Gerichts zur Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers widerspiegele, parteiisch gewesen. Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor,
dass das Angebot, das Verfahren zu beenden, das der Vorsitzende Richter bei der Hauptverhandlung vom 22. Juli 2004 gemacht habe, zeige, dass der Richter
versucht habe, unzulässigen Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, um das Verfahren zu beschleunigen und eine ordnungsgemäße Aufklärung des Falles
zu vermeiden.
Der Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen den Vorsitzenden Richter G. wurde am selben Tag von der Vertreterkammer des Landgerichts Mosbach
abgelehnt. Hinsichtlich des gerichtlichen Beschlusses, mit dem die Fortdauer der gegen den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft angeordnet
wurde, stellte das Gericht fest, dass er sich auf das Ergebnis der ausgesetzten Hauptverhandlung vom 22. Juli 2004 stütze und die richterliche Bewertung, die
nach Durchführung des Verfahrens vorgenommen werde, nicht vorwegnehme. Bezüglich des Angebots, das Verfahren zu beenden, stellte die Vertreterkammer
fest, dass ein Angeklagter vernünftigerweise annehmen werde, dass ein solches Angebot des Vorsitzenden Richters nur so verstanden werden könne, dass der
Angeklagte bei einem Geständnis nicht mehr als sechs Jahre Freiheitsstrafe erhalten werde, und dass er andernfalls, je nach Ausgang des Verfahrens,
freigesprochen oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Jahren bestraft werden könne. Keinesfalls könne das Angebot so verstanden werden, als würde der
Beschwerdeführer bezüglich desselben Sachverhalts und derselben Umstände in Abhängigkeit davon, ob er ein Geständnis ablege oder nicht, mit sechs oder
zwölf Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Bei den späteren Verhandlungsterminen am 25. und 29. Oktober sowie am 4. und 8. November 2004 hörte das Gericht wiederum H., S., B. und den
Polizeibeamten P. an. Das Gericht hörte auch E. an, der bei dem vorangegangen Verhandlungstermin am 22. Juli 2004 beisitzender Richter gewesen war und in
seiner Aussage wiedergab, was H. und S. bei dem genannten Termin ausgesagt hatten. S. sagte erneut aus, dass er zu dem eigentlichen Verkauf des Rauschgifts
durch H. an den Beschwerdeführer keine Angaben machen könne und zog alle Aussagen zurück, die er zuvor bei der polizeilichen Vernehmung gegenüber dem
Polizeibeamten P. gemacht hatte und die erkennen ließen, dass H. den Beschwerdeführer als Käufer des Rauschgift benannt hatte. H. selbst bestritt eine
Beteiligung an einem Drogenhandel mit dem Beschwerdeführer. Das Gericht hörte eine Reihe weiterer Zeugen an, die der Beschwerdeführer zu seiner
Entlastung benannt hatte, lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung von Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeit der Zeugin B. jedoch
ab. Der Beschwerdeführer lehnte es während des gesamten Verfahrens ab, Angaben zur Sache zu machen.
Am 8. November 2004 sprach das Landgericht Mosbach den Beschwerdeführer des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem Fall schuldig
und in zwei weiteren Fällen frei. Er wurde zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht stützte sein Urteil hauptsächlich auf die Aussagen der
Zeugin B., des Polizeibeamten P. und des Richters E. Das Gericht wies darauf hin, dass B. zwar nur eine Zeugin vom Hörensagen gewesen sei, aber auch über
ihre eigene Wahrnehmung des Sachverhalts ausgesagt habe. Das Gericht stellte fest, ihm sei bewusst, dass die Aussagen der B. im Hinblick auf ihre
Glaubwürdigkeit besonderer Überprüfung bedürften, und begründete, weshalb Inhalt und Umstände ihrer Aussage vor Gericht deren Glaubwürdigkeit bestätigt
hätten. Das Landgericht führte zur Begründung weiter aus, dass diese Feststellung durch die Aussageverweigerung des H., der den Beschwerdeführer habe
schützen wollen, sowie durch die Aussage gestützt werde, die S. bei seiner polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Polizeibeamten P. gemacht habe. Das
Gericht wies außerdem darauf hin, dass das Geständnis, das H. in seinem eigenen Verfahren abgegeben habe, in dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer
nicht berücksichtigt worden sei.
3. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Am 2. Februar 2005 legte der Beschwerdeführer Revision beim Bundesgerichtshof ein. Er trug vor, der Vorsitzende Richter sei befangen gewesen und hätte
vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Weiter rügte er, u. a., dass die Zulassung von Beweismitteln und die Würdigung der Zeugenaussagen durch das
Gericht willkürlich gewesen seien.
Am 1. Juni 2005 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision als unbegründet und folgte damit den Erwägungen des Generalbundesanwalts.
4. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Am 6. Juli 2005 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein. Darin rügte er, dass die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs
ihn in seinem Recht aus Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG, nachdem niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe, verletzten, da der Vorsitzende
Richter befangen gewesen sei und die Weigerung, diesen vom Verfahren auszuschließen, willkürlich gewesen sei. Die Durchführung des Verfahrens gegen H.
und die dem Beschwerdeführer zu Beginn der Hauptverhandlung angebotene Absprache zeigten, dass der Vorsitzende Richter von Beginn des Verfahrens an
von der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt gewesen sei. Weiterhin rügte er, dass das Geständnis des H. unter Verletzung von § 136a Abs. 1 StPO erlangt
worden sei und daher in seinem eigenen Verfahren nicht als Beweismittel hätte zugelassen werden dürfen.
Mit Beschluss vom 16. November 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung
anzunehmen, da sie unbegründet sei. Es stellte fest, dass die Zurückweisung des Befangenheitsantrags des Beschwerdeführers gegen den Vorsitzenden Richter
durch die zuständigen Gerichte nicht von willkürlichen Erwägungen bestimmt gewesen sei und den Beschwerdeführer daher in seinen Rechten aus § 101 Abs. 1
Satz 2 GG nicht verletzt habe. Hinsichtlich der Beteiligung des Vorsitzenden Richters an dem Verfahren gegen H. wies das Bundesverfassungsgericht darauf
hin, dass die Fachgerichte sich an den Grundsatz halten konnten, die Mitwirkung eines Richters in einem gesonderten Verfahren begründe regelmäßig nicht
dessen Voreingenommenheit.
Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass die beträchtliche Differenz zwischen den Strafhöhen, die der Vorsitzende Richter in seinem Angebot an den
Beschwerdeführer erwähnt habe, zwar bedenklich sein könnte, die angesprochenen Alternativen jedoch nur den Rahmen hätten skizzieren sollen, innerhalb
dessen eine mögliche Strafe "zu diskutieren sei", nicht jedoch als verbindliche Alternativen hinsichtlich der Dauer der möglichen Strafe mit und ohne Ablegung
eines Geständnisses zu verstehen gewesen seien. Der Hinweis des Vorsitzenden Richters, ein Geständnis könne zu einer deutlichen Strafmilderung führen, und
sein Angebot einer Strafobergrenze stellten für sich genommen keinen Versuch einer unzulässigen Beeinflussung des Beschwerdeführers dar. Die Tatsache,
dass das Angebot des Vorsitzenden zu einem Zeitpunkt ergangen sei, als wichtige Zeugen noch nicht in der Hauptverhandlung, sondern nur in polizeilichen
Vernehmungen ausgesagt hatten, belege ebenfalls nicht seine Befangenheit, insbesondere, da das Landgericht den Polizeibeamten, der diese Zeugen zuvor
vernommen hatte, bereits befragt habe.
Das Bundesverfassungsgericht stellt weiter fest, dass der Versuch des Vorsitzenden Richters, eine Absprache mit dem Beschwerdeführer zu erzielen, um das
Verfahren zu beenden, keine Verletzung seiner grundgesetzlich geschützten Rechte darstelle, da er ohnehin fehlgeschlagen sei und das Urteil des Landgerichts
somit nicht darauf beruhe. Das Gleiche gelte hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen die Bestimmungen der StPO im Zusammenhang mit dem von H.
erlangten Geständnis, da das Landgericht sein Urteil in dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht auf das frühere Geständnis des H. gestützt habe.
B. Das einschlägige innerstaatliche Recht
Die maßgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) lauten wie folgt:
§ 24 Abs. 2
"Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters
zu rechtfertigen."
§ 136a
"(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch
Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt
werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines
gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten. ..."
§ 333
"Gegen die Urteile der Strafkammern … ist Revision zulässig."
§ 338
"Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
...3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch
entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist ...".
Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmt, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in
seiner Rechtsprechung die Frage, ob ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen ist, stets als Problem des Rechts auf den gesetzlichen Richter gewürdigt.
RÜGEN
Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren.
Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Verfahrensführung durch den Vorsitzenden Richter gezeigt habe, dass dieser befangen gewesen sei, und dass das
Landgericht daher nicht unparteiisch gewesen sei.
Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass das Geständnis des H., das dieser in seinem eigenen, zuvor abgeschlossenen Verfahren abgegeben habe, unter
Verletzung von § 136a Abs. 1 StPO erlangt worden sei und daher in seinem eigenen Verfahren nicht als Beweismittel hätte zugelassen werden dürfen.
Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass der Vorsitzende Richter unzulässigen Druck auf ihn ausgeübt habe, um ihn dazu zu verleiten, von seinem
Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrauch zu machen, und dass sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verletzt worden sei. Unter Berufung auf
Artikel 6 Absatz 2 der Konvention rügte er auch eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung. Schließlich brachte er vor, dass sein Recht aus
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention, Belastungszeugen gegen ihn zu befragen oder befragen zu lassen, verletzt worden sei.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
A. Die angebliche Parteilichkeit des Landgerichts
Der Beschwerdeführer trug vor, dass sein Fall nicht von einem "unparteiischen Gericht" verhandelt worden sei. Die Art und Weise der Führung des Verfahrens
gegen H. durch den Vorsitzenden Richter des Landgerichts Mosbach, G., zeige ebenso wie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer, dass G. von Beginn des
Verfahrens an von der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt und daher parteiisch gewesen sei. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der,
soweit entscheidungserheblich, bestimmt:
"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird."
1. Die Stellungnahmen der Parteien
Nach Auffassung der Regierung waren die Zweifel des Beschwerdeführers an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters weder subjektiv noch objektiv
gerechtfertigt. Sie brachte vor, dass der Umstand, dass Richter G. mit dem Sachverhalt bereits in dem Verfahren gegen H. befasst war, aus objektiver Sicht
keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen könne. Zwar treffe es zu, dass das Urteil gegen H. die Feststellung enthalten habe, dass eine Person namens
K. Kokain von H. erworben habe, was jedoch nur dem Zweck gedient habe, die Schuld des H. zu würdigen, und hierzu auch unentbehrlich gewesen sei.
Hierdurch werde die Bewertung des Falles des Beschwerdeführers durch das Landgericht jedoch nicht vorweggenommen.
Die Regierung brachte weiter vor, dass das Angebot von Richter G., das Verfahren durch eine Absprache zu beenden, genauso wenig wie der Zeitpunkt oder
der Inhalt des Angebots irgendwelche objektiv berechtigten Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit begründe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich
der Richter zum Zeitpunkt des Angebots bereits eine feste Meinung über die Schuld des Beschwerdeführers oder den möglichen Ausgang des Verfahrens
gebildet habe. Darüber hinaus könne das Angebot einer deutlichen Strafmilderung nicht als unzulässiger Druck auf den Beschwerdeführer mit dem Ziel, ein
Geständnis zu erlangen, wahrgenommen werden.
Unter Berufung auf dienstliche Stellungnahmen des Richters G. und eines weiteren an der Verhandlung gegen H. beteiligten Richters bestritt die Regierung
schließlich, dass die mit H. in dem früheren Verfahren erzielte Absprache die Sicherungsverwahrung zum Gegenstand gehabt habe. Sie brachte vor, dass alle
diesbezüglichen Zweifel an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters unbegründet seien. Darüber hinaus habe H., da das Urteil in seinem Verfahren
rechtskräftig geworden sei, in dem nachfolgenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer kein Aussageverweigerungsrecht gehabt, und die Tatsache, dass das
Landgericht seine Aussageverweigerung als Versuch interpretiert habe, den Beschwerdeführer zu schützen, könne nicht als willkürlich angesehen werden und
begründe keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters.
Der Beschwerdeführer räumte ein, dass die Tatsache, dass der Richter sowohl in dem Verfahren gegen H. als auch in dem späteren Verfahren gegen ihn den
Vorsitz geführt habe, für sich betrachtet keine Bedenken hinsichtlich seiner Unparteilichkeit aufwerfe. Der Richter habe von H. jedoch ein Geständnis erlangt,
nachdem er angedeutet habe, dass er gegen ihn keine Sicherungsverwahrung verhängen werde, was einen Verstoß gegen das innerstaatliche Recht darstelle. Zur
Stützung dieser Vorwürfe bezieht sich der Beschwerdeführer auf eine Aussage des Rechtsanwalts des H., in der dieser die Verhandlungen mit Richter G.
schildert, die zu der Absprache führte, durch die das Verfahren gegen H. beendet wurde. Der Beschwerdeführer brachte vor, es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass H. ein falsches Geständnis abgegeben habe, um nicht das Risiko einer Sicherungsverwahrung einzugehen. In dem späteren Verfahren gegen den
Beschwerdeführer könnte sich H. dann verpflichtet gefühlt haben, sein Geständnis auch hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden Aussagen
aufrechtzuerhalten, um sich nicht der Gefahr einer weiteren Strafverfolgung, u. a. wegen Falschaussage, auszusetzen, was zu einer erneuten Prüfung der Frage,
ob Sicherungsverwahrung angeordnet werden sollte, hätte führen können. Richter G. habe H. somit in einer Zwangslage gebracht, was zeige, dass er bereits
während des Verfahrens gegen H. mit dem Ziel vorgegangen sei, eine spätere Verurteilung des Beschwerdeführers zu ermöglichen, und von dessen Schuld von
Anfang an überzeugt gewesen sei. Diese Zweifel an der Bereitschaft des G., seinen Fall ordnungsgemäß aufzuklären, seien darüber hinaus dadurch begründet,
dass das Angebot, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu beenden, bereits zu Beginn der Hauptverhandlung gemacht worden sei, und dass die
Weigerung des H., in dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer auszusagen, von Richter G. als Versuch ausgelegt worden sei, den Beschwerdeführer zu
schützen, obwohl der Richter selbst H. in diese Zwangslage gebracht habe.
Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass die deutliche Strafmilderung, die ihm angeboten worden sei, nicht durch die strafmildernde Wirkung eines
Geständnisses habe gerechtfertigt werden können, sondern einen Versuch dargestellt habe, Druck auf ihn auszuüben, um ein Geständnis zu erlangen.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Unparteilichkeit im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 nach seiner ständigen Rechtsprechung anhand eines subjektiven
Ansatzes, d.h. ausgehend von der persönlichen Überzeugung und dem Verhalten eines bestimmten Richters in einer bestimmten Rechtssache, und
eines objektiven Ansatzes, d.h. durch die Feststellung, ob der Richter hinreichend Gewähr dafür geboten hat, dass alle berechtigten Zweifel insoweit
auszuschließen sind (siehe u. v. a. Rechtssache Kyprianou ./.Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 73797/01, Rdnr. 118, ECHR 2005-...) zu bestimmen ist.
Bei Zugrundelegung des subjektiven Ansatzes hat der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass die persönliche Unparteilichkeit eines
Richters bis zum Beweis des Gegenteils unterstellt werden muss (siehe Kyprianou , a. a. O., Rdnr. 119, und Morel ./. Frankreich , Individualbeschwerde Nr.
34130/96, Rdnr. 41, ECHR 2000-VI). Der Gerichtshof stellt unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Unterlagen fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür
gibt, dass der Vorsitzende Richter des Landgerichts Mosbach mit persönlicher Voreingenommenheit vorgegangen ist.
Bei dem zweiten Ansatz, angewandt auf ein als Kammer erkennendes Organ, muss bestimmt werden, ob es - abgesehen von dem persönlichen Verhalten der
Mitglieder dieses Spruchkörpers - feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an dessen Unparteilichkeit begründen können. In dieser Hinsicht kann bereits der
Anschein von einer gewissen Bedeutung sein (siehe Kyprianou , a.a.O., Rdnr. 118; und Morel , a.a.O., Rdnr. 42). Bei der Entscheidung darüber, ob in einem
bestimmten Fall berechtigter Grund zu der Befürchtung besteht, dass ein bestimmter Spruchkörper nicht unparteiisch ist, ist der Standpunkt der Parteien, die
behaupten, er sei nicht unparteiisch, zwar wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Befürchtung als sachlich gerechtfertigt angesehen werden
kann (siehe Wettstein ./. Schweiz , Individualbeschwerde Nr. 339587/96, Rdnr. 44, CEDH 2000-XII).
In der vorliegenden Rechtssache hatte der Richter, welcher der Kammer des Landgerichts Mosbach vorsaß, die das Verfahren gegen den Beschwerdeführer
wegen Drogenhandels führte, auch in dem vorangegangenen eigenständigen Verfahren gegen den Drogenlieferanten H. den Vorsitz geführt, in dem H. nach
einer mit dem Gericht erzielten Absprache, die im Gegenzug zum Geständnis eine Milderung der von ihm zu erwartenden Strafe vorsah, ein vollständiges
Geständnis abgegeben hatte. Derselbe Richter bot dem Beschwerdeführer am ersten Verhandlungstermin seines eigenen, späteren Verfahrens eine Absprache
an, nach der das Verfahren beendet werden würde und er im Gegenzug zu einem Geständnis eine beträchtliche Strafminderung erhalten würde.
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass allein die Tatsache, dass ein Richter bereits über ähnliche, aber selbständige Tatvorwürfe entschieden hat oder in
einem gesonderten Strafverfahren gegen einen Mitangeklagten verhandelt hat, nicht ausreicht, um Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Richters in einem
nachfolgenden Fall zu begründen (siehe Poppe ./. die Niederlande , Individualbeschwerde Nr. 32271/04, Rdnr. 26, 24. März 2009, und S. ./. Deutschland ,
Individualbeschwerde Nr. 75737/01, Rdnr. 42, 10. August 2006).
Der Gerichtshof ist darüber hinaus der Auffassung, dass die von Richter G. am ersten Tag der Verhandlung gegen den Beschwerdeführer angebotene
Absprache, nach der das gegen ihn geführte Strafverfahren beendet würde und er im Gegenzug zu einem Geständnis eine beträchtliche Strafmilderung erhalten
würde, im Hinblick auf eine zügige Verfahrensführung und die geordnete Rechtspflege gerechtfertigt sein kann.
Der Gerichtshof erkennt jedoch an, dass aufgrund des Zusammentreffens der vorgenannten Umstände Bedenken hinsichtlich der Frage bestehen könnten, ob
sich das Landgericht bereits in einem frühen Stadium der Verhandlung eine vorgefasste Meinung hinsichtlich der Würdigung des Falles des Beschwerdeführers
gebildet hatte. Es ist Aufgabe des Gerichtshofs, zu entschieden, ob diese Bedenken unter Berücksichtigung der Umstände des Falles objektiv gerechtfertigt
waren (siehe Morel ./. Frankreich , Individualbeschwerde Nr. 34130/96, Rdnr. 44, ECHR 2000-VI).
In diesem Zusammenhang ist der Gerichtshof überzeugt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das frühere Verfahren und das gegen H. ergangene Urteil
die Frage der Schuld des Beschwerdeführers vorweggenommen oder eine vorgefasste Meinung des Landgerichts hinsichtlich der Würdigung seines Falles zur
Folge gehabt hätten.
Erstens stellt der Gerichtshof, der zur Kenntnis nimmt, dass eine Person namens K. in dem gegen H. ergangenen Urteil als einer von mehreren Käufers des
Rauschgifts erwähnt wird, fest, dass der erwiesene Sachverhalt sich auf das Geständnis des H. und die Einlassungen des Polizeibeamten P. stützte, und dass die
Hinwiese auf die Kunden des H. für dessen Verurteilung maßgeblich waren. Weder geht aus dem Urteil eine bestimmte Würdigung der Beteiligung des
Beschwerdeführers oder der von ihm begangenen Handlungen, seien sie strafrechtlicher oder sonstiger Art, hervor, noch enthält es eine Bewertung seiner
Schuld (siehe Poppe , a.a.O., Rdnr. 28; Schwarzenberger, a.a.O., Rdnr. 43; und, im Gegensatz dazu, Ferrantelli und Santangelo ./. Italien , 7. August 1996,
Rdnr. 59, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, und Rojas Morales ./. Italien , Individualbeschwerde Nr. 39676/98, Rdnr. 33, 16. November 2000).
Zweitens ist der Gerichthof hinsichtlich der zwischen H. und dem Landgericht anlässlich der Verhandlung gegen H. erzielten Absprache der Auffassung, dass
die Umstände der Rechtssache, wie sie den innerstaatlichen Gerichten vorgetragen wurden, keine sachlich gerechtfertigten Gründe für die Befürchtung des
Beschwerdeführers erkennen lassen, eine solche Absprache habe die Sicherungsverwahrung zum Gegenstand gehabt und sei unter Verletzung des
innerstaatlichen Rechts oder u. a. im Hinblick darauf eingegangen worden, die spätere Verurteilung des Beschwerdeführers zu ermöglichen.
Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass sich der Beschwerdeführer in seiner an den Gerichtshof gerichteten Erwiderung zur Stellungnahme der Regierung
zur Stützung seiner Vorbringen zum ersten Mal auf eine Aussage des Rechtsanwalts des H. aus dem Jahr 2009 bezieht, in der die Verhandlungen mit Richter G.
geschildert werden, die zu der Absprache führte, durch die das Verfahren gegen H. im Jahre 2004 beendet wurde. Dieses Vorbringen enthält neue, den
Sachverhalt betreffende Informationen, die nicht im Verlauf des in Rede stehenden Verfahrens den innerstaatlichen Gerichten zur Kenntnis gebracht wurden
und deren Inhalt darüber hinaus im Widerspruch zu den dienstlichen Stellungnahmen des Richters G. und eines anderen an dem Verfahren gegen H. beteiligten
Richters steht. Der Beschwerdeführer gab den innerstaatlichen Gerichten nicht die Gelegenheit, die Rechtssache unter diesem Aspekt zu prüfen, weshalb das
entsprechende Vorbringen für die Würdigung der vorliegenden Individualbeschwerde durch den Gerichtshof nicht als maßgeblich erachtet werden kann.
Folglich lassen die Umstände der Rechtssache, wie sie den innerstaatlichen Gerichten vorgetragen wurden, nicht erkennen, dass Richter G. eine Situation
geschaffen hätte, die es H. unmöglich gemacht hätte, sich in dem nachfolgenden Verfahren des Beschwerdeführers frei zu äußern. Die vom Landgericht
vorgenommene Würdigung der Aussageverweigerung des H. in dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer begründet daher keine objektiv berechtigten
Zweifel an der Unparteilichkeit des Landgerichts.
In Anbetracht dieser Erwägungen ist der Gerichtshof auch nicht davon überzeugt, dass die beim ersten Termin der Verhandlung gegen den Beschwerdeführer
von Richter G. angebotene Absprache die Unparteilichkeit des Landgerichts oder dessen Bereitschaft, den Fall ordnungsgemäß aufzuklären, in Frage stellt. Der
Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht zu der Zeit bereits den Polizeibeamten P. zu den Aussagen von B. und S. angehört und versucht hatte, eine Aussage
von H. zu erlangen, der erklärt hatte, alles, was er für den Beschwerdeführer tun könne, sei, sich nicht zu äußern. Das Landgericht unterbreitete an diesem Punkt
sein Angebot nicht nach Aktenlage, sondern im Lichte der Einlassungen dieser Zeugen.
Was den Inhalt des Angebots betrifft, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass die in dem Angebot
angesprochenen Alternativen nur den Rahmen hätten skizzieren sollen, innerhalb dessen eine mögliche Strafe "zu diskutieren" sei, aber keine Festlegungen
hinsichtlich der Dauer der möglichen Strafe mit und ohne Ablegung eines Geständnisses erwähnt worden seien, von den Parteien grundsätzlich nicht bestritten wird.
Der Gerichtshof erkennt jedoch an, dass, wie vom Beschwerdeführer vorgetragen, aufgrund der beträchtlichen Differenz zwischen den Strafhöhen, die der
Vorsitzende Richter in seinem Angebot an den Beschwerdeführer erwähnt hat, Bedenken hinsichtlich der Frage bestehen könnten, ob Richter G. im Gegenzug
zu einem Geständnis eine besonders milde Strafe angeboten und dadurch unzulässigen Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt hatte, um ein Geständnis zu
erlangen und eine weitere Aufklärung des Falles zu vermeiden.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich mit der Auslegung des innerstaatlichen Rechts zu befassen und in der vorliegenden
Rechtssache zu beurteilen, ob das von Richter G. im Falle eines Geständnisses angebotene Strafmaß entsprechend den sich aus den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis ergebenden Richtlinien berechnet wurde (siehe u. a. Tejedor García ./. Spanien , 16. Dezember 1997, Rdnr.
31, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VIII). Er kann auch nicht darüber spekulieren, ob die in dem Urteil gegen den Beschwerdeführer schließlich
verhängte Strafe die Erwägungen widerspiegelte, auf denen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers das vorangegangene Angebot beruhte. Der
Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Prüfung der Rechtssache zu dem Schluss kamen, dass die dem
Beschwerdeführer angebotene Strafmilderung zwar beträchtlich, jedoch immer noch mit den Anforderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der
innerstaatlichen Praxis vereinbar sei. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Richter seine Kompetenzen
überschritten und den Beschwerdeführer, der während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten wurde, einem unzulässigen Druck ausgesetzt hat, als er
ihm im Gegenzug zu einem Geständnis eine beträchtliche Milderung seiner Strafe anbot.
Schließlich ist der Gerichtshof davon überzeugt, dass die Führung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer nach dessen Ablehnung des ihm von Richter G.
unterbreiteten Angebots, das Verfahren zu beenden, keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Landgerichts Mosbach begründet. Das Landgericht hörte im
Verlauf der insgesamt sechs Verhandlungstermine zahlreiche Zeugen an, von denen einige vom Beschwerdeführer benannt worden waren, und verlas, wie von
der Verteidigung beantragt, mehrere Urkunden. Das Urteil enthält eine Bewertung der Glaubwürdigkeit und des Beweiswerts der Zeugenaussagen und weist
ausdrücklich darauf hin, dass das Geständnis, dass H. in dem früheren Verfahren abgegeben hatte, nicht berücksichtigt wurde. Im Lichte der erhobenen Beweise
wurde der Beschwerdeführer des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem Fall schuldig und in zwei weiteren Fällen frei gesprochen. Der
Gerichtshof stellt weiter fest, dass das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil keine Verweise auf das frühere Urteil gegen H. enthält (siehe S. ./.
Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 75737/01, Rdnr. 43, 10. August 2006; und, im Gegensatz dazu, Ferrantelli und Santangelo , a.a.O., Rdnr. 59). Der
Gerichtshof ist daher überzeugt, dass die Rechtssache des Beschwerdeführers mit dem Urteil in seinem eigenen Verfahren und anhand der vorgelegten Beweise
sowie der in der Verhandlung gehörten Argumente abschließend bewertet wurde (siehe Morel , a.a.O., Rdnr. 45). Die Behauptungen des Beschwerdeführers
hinsichtlich einer möglichen Parteilichkeit des Landgerichts Mosbach gründen sich auf eine Reihe von Annahmen, die weder vor den innerstaatlichen Gerichten
noch vor dem Gerichtshof hinreichend substantiiert wurden.
Der Gerichtshof kommt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dieses Falles zu dem Schluss, dass die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Unparteilichkeit des Landgerichts Mosbach sachlich nicht gerechtfertigt waren und nicht ersichtlich ist, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden
ist. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention
zurückzuweisen ist.
B. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer behauptete ferner, dass ihm vor dem Landgericht Mosbach kein faires Verfahren im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zuteil
geworden sei. Er brachte insbesondere vor, dass das Geständnis des H., das dieser in seinem früheren, eigenständigen Verfahren abgegeben habe, unter
Verletzung von § 136a Abs. 1 StPO auf der Grundlage einer Absprache erlangt worden sei und daher in seinem eigenen Verfahren nicht als Beweismittel hätte
zugelassen werden dürfen. Das Landgericht hätte H. entsprechend belehren müssen oder die von H. im Verfahren gegen den Beschwerdeführer gemachten
Aussagen im Lichte seines zuvor unrechtmäßigen erlangten Geständnisses würdigen müssen. Er brachte weiter vor, dass sein Recht, sich nicht selbst belasten
zu müssen, durch den Versuch von Richter G., ihn zu einem Geständnis zu nötigen, verletzt worden sei. Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 2 der Konvention
rügte er auch eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung. Schließlich brachte er vor, dass sein Recht aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der
Konvention, Belastungszeugen gegen ihn zu befragen oder befragen zu lassen, verletzt worden sei.
Der Gerichtshof hat die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden
Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass, selbst wenn die vollständige Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtwegs unterstellt wird, diese Rügen keine
Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.
Daraus folgt, dass die Individualbeschwerde im Übrigen ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen
ist. ..."
***
Unparteilichkeit i. S. von Art. 6 I EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) bedeutet grundsätzlich das Fehlen von Voreingenommenheit und Befangenheit.
Der Gerichtshof prüft das nach subjektiven Gesichtspunkten, nämlich nach der persönlichen Überzeugung und dem Verhalten des Richters, und nach
objektiven Gesichtspunkten, ob der Richter ausreichende Gewähr dafür geboten hat, dass insoweit alle berechtigten Zweifel ausgeschlossen sind. - Kriegisch.
Die persönliche Unabhängigkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Bei Prüfung der Unparteilichkeit eines Spruchkörpers nach objektiven
Gesichtspunkten muss untersucht werden, ob es nachweisbare Tatsachen gibt, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an,
ob Befürchtungen der Parteien objektiv gerechtfertigt sind. Die Tatsache allein, dass ein Richter bereits über ähnliche Strafvorwürfe in einem gesonderten
Verfahren entschieden hat (hier: Verfahren gegen Drogenhändler), reicht nicht aus, Zweifel an seiner Unparteilichkeit in einem darauf folgenden Verfahren zu
begründen (hier: Verfahren gegen einen seiner Kunden). Das Angebot, eine zu erwartende Strafe im Fall eines Geständnisses zu mildern, kann im Interesse
einer zügigen Verfahrensführung und geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sein. Im vorliegenden Fall war das Angebot zwar zu Beginn der Verhandlung
gegen den Beschwerdeführer gemacht worden, aber nicht nach Aktenlage, sondern nach Anhörung von Zeugen. Die angebotene Strafmilderung war erheblich,
doch spricht nichts dafür, dass das Gericht damit Druck auf den Beschwerdeführer habe ausüben wollen. Auch die Verfahrensführung nach Ablehnung des
Angebots begründet keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts (EGMR, Entscheidung vom 23.11.2010 - 21698/06 zu EMRK Art. 6 I, II u. III lit. b, 35
III, IV):
„... 1. Der Bf., K., 1967 geboren, ist deutscher Staatsbürger. Er lebt in Heilbronn. Am 9.12.2003 wurde er unter dem Verdacht festgenommen, von H Kokain
erworben und weiterverkauft zu haben. H hatte das Kokain zusammen mit B und S in den Niederlanden besorgt. Er wurde am 14.5.2004 wegen Drogenhandels
vom LG Mosbach zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das LG stützte sich dabei wesentlich auf das Geständnis, das H aufgrund einer Absprache mit dem
Gericht abgelegt hatte. Die Absprache sah im Gegenzug eine Milderung der Strafe vor. Die Richtigkeit dieses Geständnisses wurde durch die Aussage des
Polizisten P über die von ihm durchgeführte Vernehmung von B und S bestätigt. Im Urteil des LG wird der Bf. als ein Kunde des H genannt, der ihm dreimal
Kokain verkauft habe. Am 6.5.2004 eröffnete eine Kammer das LG unter dem Vorsitz desselben Richters, der schon das Verfahren gegen H geführt hatte, die
Hauptverhandlung gegen den anwaltlich vertretenen Bf.. Das LG vernahm den Polizeibeamten P sowie H, B und S. H und B lehnten es ab, Angaben zur Sache
zu machen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung bot der Vorsitzende Richter dem Bf. an, keine Strafe von mehr als sechs Jahren zu verhängen, wenn er ein
Geständnis ablege. Andernfalls könne eine Strafe von zwölf Jahren in Betracht kommen, falls sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestätigten. Der Bf. wies
das Angebot zurück. Zu Beginn der am 21.10.2004 fortgesetzten Verhandlung lehnte der Bf. den Vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Die Vertreterkammer des LG wies den Antrag noch am selben Tag zurück. Am 8.11.2004 verurteilte das LG Mosbach den Bf. wegen unerlaubten Handels mit
Betäubungsmitteln in einem Fall zu neun Jahren Freiheitsstrafe, in zwei weiteren Fällen sprach es ihn frei. Seine Revision verwarf der BGH am 1.7.2005 als
unbegründet. Mit Beschluss vom 16.11.2005 lehnte es das BVerfG ab, die vom Bf. eingelegte Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.
2. Am 24.5.2006 hat sich der Bf. an den Gerichtshof gewandt und insbesondere mit der Behauptung, das LG Mosbach sei nicht unparteiisch
gewesen,Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK gerügt. Die zuständige Kammer (V. Sektion) des Gerichtshofs hat die
Beschwerde am 23.11.2010 mit Stimmenmehrheit wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig erklärt. ...
A. Angebliche Parteilichkeit des LG Mosbach
Der Bf. macht geltend, sein Fall sei nicht von einem „unparteiischen Gericht" entschieden worden. Wie der Vorsitzende Richter der zuständigen Kammer das
LG Mosbach das Verfahren gegen H und dann das gegen ihn geführt habe, zeige, dass er von Beginn an von seiner Schuld überzeugt und damit parteiisch
gewesen sei. Der Bf. beruft sich auf Art. 6 I EMRK ... .
1. Vortrag der Parteien (zusammengefasst)
Die Regierung widerspricht. Dass der Vorsitzende Richter mit dem Sachverhalt bereits im Fall des H befasst war, könne Zweifel an seiner Unparteilichkeit
ebenso wenig begründen, wie das Angebot, das Verfahren durch eine Absprache zu beenden. Mit diesem Angebot habe das LG auch keinen unzulässigen
Druck auf den Bf. ausgeübt. Bei der Absprache mit H sei es, anders als der Bf. jetzt behaupte, nicht um Sicherungsverwahrung gegangen. Dass das LGH's
Weigerung, im Verfahren gegen den Bf. auszusagen, als Versuch gewertet habe, ihn zu schützen, lasse ebenfalls nicht auf Parteilichkeit des LG schließen.
Der Bf. behauptet, der Vorsitzende Richter habe H's Geständnis erreicht, nachdem er unter Verstoß gegen deutsches Recht die Möglichkeit angedeutet habe,
keine Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das könnte H veranlasst haben, ein falsches Geständnis abzulegen. H sei also in einer Zwangslage gewesen, und das
zeige, dass der Vorsitzende Richter im Verfahren gegen H bereits das Ziel verfolgt habe, später ihn, den Bf., zu verurteilen. Die ihm angebotene deutliche
Strafmilderung könne durch die strafmildernde Wirkung des Geständnisses nicht gerechtfertigt werden. Es habe sich also um den Versuch gehandelt, Druck auf
ihn auszuüben, um ein Geständnis zu bekommen.
2. Beurteilung durch den Gerichtshof
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Frage, ob ein Gericht unparteiisch ist, eine Prüfung nach subjektiven Gesichtspunkten
vorzunehmen, die nach der persönlichen Überzeugung des Richters und seinem Verhalten in einem bestimmten Fall fragt, und eine Prüfung nach objektiven
Gesichtspunkten, bei der es darum geht, ob der Richter Garantien bietet, die ausreichen, um jeden berechtigten Zweifel an seiner Unparteilichkeit
auszuschließen (s. u.a. EGMR, Slg. 2005-XIII Nr. 118 = NJW 2006, 2901 (2903) - Kyprianou/Zypern).
Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Prüfung nach subjektiven Gesichtspunkten die persönliche Unparteilichkeit eines Richters
bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten (s. EGMR, Slg. 2005-XIII Nr. 119 = NJW 2006, 2901 (2903) - Kyprianou/Zypern; EGMR, Slg. 2000-VI Nr. 41 -
Morel/Frankreich). Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Unterlagen, ist nicht bewiesen, dass der Vorsitzende Richter am LG Mosbach persönlich
voreingenommen war.
Die Prüfung nach objektiven Gesichtspunkten bedeutet bei einem Spruchkörper, zu untersuchen, ob es unabhängig von dem persönlichen Verhalten einzelner
Richter nachweisbare Tatsachen gibt, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen können. Dabei kann auch ein blosser Anschein von Bedeutung sein (s.
EGMR, Slg. 2005-XIII Nr. 118 = NJW 2006, 2901 (2903) - Kyprianou/Zypern; EGMR, Slg. 2000-VI Nr. 42 - Morel-Frankreich). Bei der Entscheidung, ob es
in einem bestimmten Fall berechtigte Gründe gibt, an der Unparteilichkeit eines Spruchkörpers zu zweifeln, ist der Standpunkt desjenigen, der die Parteilichkeit
geltend macht, wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, ob seine Befürchtung objektiv berechtigt ist (s. EGMR, Slg. 2000-XII Nr. 44 - Wettstein/Schweiz).
Im vorliegenden Fall hatte der Vorsitzende Richter der Kammer am LG Mosbach, der das Verfahren gegen den Bf. wegen Drogenhandels führte, auch in dem
vorangegangenen gesonderten Verfahren gegen den dort verurteilten Drogenhändler H den Vorsitz geführt. In seinem Verfahren hatte H nach einer Absprache
ein volles Geständnis abgelegt, wofür ihm im Gegenzug Strafmilderung zugesagt worden war. Dieser Richter bot dann dem Bf. am ersten Verhandlungstag in
seinem Verfahren ebenfalls an, bei einem Geständnis das Verfahren zu beenden und seine Strafe erheblich zu mildern.
Die Tatsache allein, dass ein Richter bereits über ähnliche, aber eigenständige Strafvorwürfe in einem gesonderten Verfahren entschieden oder dass er gegen
einen Mitangeklagten in einem gesonderten Verfahren verhandelt hat, reicht nicht aus, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit in einem darauf folgenden
Verfahren zu begründen (s. EGMR, Urt. v. 24.3.2009 - 32271/04 Nr. 26 - Poppe/Niederlande; EGMR, NJW 2007, 3553 (3554) Nr. 42 - Schwarzenberger/Deutschland).
Auch das dem Bf. in seinem Verfahren am ersten Verhandlungstag vom Vorsitzenden Richter gemachte Angebot, das Strafverfahren würde beendet und seine
Strafe erheblich gemildert, wenn er ein Geständnis ablege, kann unter dem Gesichtspunkt einer zügigen Verhandlungsführung und einer geordneten
Rechtspflege gerechtfertigt sein.
Richtig ist allerdings, dass das Zusammentreffen dieser Umstände Zweifel begründen könnte, ob das LG bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens gegen
den Bf. zu einer vorgefassten Meinung gekommen ist. Es ist Aufgabe des Gerichtshofs, darüber zu entschieden, ob solche Zweifel angesichts der besonderen
Umstände des Falls berechtigt waren (s. EGMR, Slg. 2000-VI Nr. 44 - Morel/Frankreich).
Zunächst ist nicht nachgewiesen, dass das frühere Verfahren gegen H und das gegen ihn ergangene Urteil die Beurteilung der Schuld des Bf. vorweggenommen
oder beim LG Mosbach zu einer vorgefassten Meinung darüber geführt hätte.
In dem Urteil gegen H wird zwar eine Person namens K. als einer von mehreren Drogenkäufern erwähnt. Der erwiesene Sachverhalt aber stützt sich auf das
Geständnis des H und die Aussagen des Polizeibeamten P. Der Hinweis auf H's Kunden war wichtig für seine Verurteilung, doch enthält das Urteil keine
spezifische Darstellung der Beteiligung des Bf. oder von ihm begangener Straftaten oder sonstiger Handlungen, und es enthält auch keine Feststellungen der
Schuld des Bf. (s. EGMR, Urt. v. 24.3.2009 - 32271/04 Nr. 28 - Poppe/Niederlande; EGMR, NJW 2007, 3553 (3554) Nr; 43 - Schwarzenberger/Deutschland; a
contrario EGMR, Slg. 1996-III, S. 952 Nr. 59 = ÖJZ 1997, 151 - Ferrantelli u. Santangelo/Italien; EGMR, Urt. v. 16.11.2000 Nr. 33 - Rojas Morales/Italien).
Was die zwischen H und dem LG Mosbach erzielte Absprache in seinem Verfahren betrifft, lassen die Umstände des Falls, wie sie den deutschen Gerichten
vorgetragen wurden, nichts erkennen, was objektiv die Befürchtung des Bf. rechtfertigte, dass die Absprache etwas mit der Frage einer Sicherungsverwahrung
zu tun gehabt hätte und unter Verstoß gegen das deutsche Recht erfolgt sei oder das Ziel verfolgt hätte, insbesondere eine spätere Verurteilung des Bf. zu ermöglichen.
Um sein Vorbringen dazu zu stützen, bezieht sich der Bf. in seiner Erwiderung auf die Stellungnahme der Regierung zum ersten Mal auf eine Erklärung des
Anwalts von H aus dem Jahr 2009 zu den Verhandlungen mit dem Vorsitzenden Richter über die Absprache, mit der das Verfahren gegen H 2004 beendet
wurde. Dieses Vorbringen enthält neue Tatsachen, die den deutschen Gerichten im Verfahren gegen den Bf. nicht vorgetragen worden sind. Außerdem haben
ihm der Vorsitzende Richter und ein weiterer am Verfahren gegen H beteiligter Richter in dienstlichen Stellungnahmen widersprochen. Der Bf. hat jedenfalls
den deutschen Gerichten nicht die Gelegenheit gegeben, den Fall unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Daher kann sein Vorbringen zu diesem Punkt für die
Entscheidung über seine Beschwerde nicht in Betracht kommen.
Folglich lässt sich den Umständen des Falls, wie sie den deutschen Gerichten vorlagen, nichts entnehmen, was zeigte, dass der Vorsitzende Richter eine
Situation herbeigeführt hätte, die es H unmöglich gemacht hat, sich im späteren Verfahren gegen den Bf. frei zu äußern. Dass das LGMosbach die Weigerung
des H, im Verfahren gegen den Bf. auszusagen, als einen Versuch bewertet hat, ihn zu schützen, begründet daher objektiv keine Zweifel an der Unparteilichkeit
des LG.
Nach diesen Feststellungen ist der Gerichtshof auch nicht davon überzeugt, dass das Angebot des Vorsitzenden Richters an den Bf. am ersten Verhandlungstag
die Unparteilichkeit des LG und seine Bereitschaft, den Fall ordnungsgemäß aufzuklären, in Frage stellt. Als dem Bf. das Angebot gemacht wurde, hatte das
Gericht bereits den Polizeibeamten P zu den Aussagen von B und S gehört und versucht, von H eine Aussage zu bekommen, der aber erklärte, alles, was er für
den Bf. tun könne, sei zu schweigen. Das LG machte sein Angebot dann nicht nach Aktenlage, sondern im Licht der Erklärungen der Zeugen.
Zum Inhalt des Angebots hat das BVerfG festgestellt, die dort genannten Alternativen seien so zu verstehen, dass sie den Rahmen aufzeigen sollten, innerhalb
dessen eine mögliche Strafe „zu diskutieren" sei, aber keine Festlegungen über die Dauer der möglichen Strafe, abhängig von einem Geständnis des Bf.,
enthielten. Das bestreiten die Parteien grundsätzlich nicht.
Doch erkennt der Gerichtshof an, dass, wie der Bf. vorträgt, der erhebliche Unterschied zwischen den vom Vorsitzenden Richter in seinem Angebot erwähnten
Strafhöhen Zweifel wecken kann, ob der Vorsitzende im Gegenzug zu dem Geständnis eine besonders milde Strafe angeboten und damit unzulässigen Druck
auf den Bf. ausgeübt hat, um das Geständnis zu erhalten und weitere Beweisaufnahmen zu vermeiden.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs, sich mit der Auslegung des staatlichen Rechts zu befassen und im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob das vom
Vorsitzenden Richter für den Fall eines Geständnisses angebotene Strafmass den Richtlinien des deutschen Rechts und der Praxis in Deutschland entsprach (s.
u.a. EGMR, Slg. 1997-VIII, S. 2796 Nr. 31- Tejedor Garcia/Spanien). Er kann auch nicht darüber spekulieren, ob die schließlich verhängte Strafe gegen den Bf.
die Überlegungen widerspiegelt, auf die sich das Angebot gestützt hat, wie der Bf. behauptet. Bei ihrer Prüfung sind die deutschen Gerichte zu dem Ergebnis
gekommen, die dem Bf. angebotene Strafmilderung sei zwar erheblich, aber immer noch mit den Anforderungen des deutschen Rechts und der Praxis
vereinbar. Daher gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorsitzende Richter mit seinem Angebot einer erheblichen Strafmilderung im Gegenzug zu einem
Geständnis seine Befugnisse überschritten und den Bf., der in seinem gesamten Verfahren anwaltlich vertreten war, unzulässigem Druck ausgesetzt hätte.
Schließlich ist der Gerichtshof auch davon überzeugt, dass die Führung des Verfahrens gegen den Bf. nach seiner Ablehnung des Angebots, das Verfahren zu
beenden, keine Zweifel an der Unparteilichkeit des LGMosbach begründet. Das Gericht hat im Verlauf der insgesamt sechs Verhandlungstage zahlreiche
Zeugen gehört, einige von ihnen hatte der Bf. benannt, und mehrere Schriftstücke verlesen, wie von der Verteidigung beantragt. In seinem Urteil würdigt das
Gericht die Glaubwürdigkeit und den Beweiswert der Zeugenaussagen und stellt ausdrücklich fest, dass das Geständnis von H in seinem Verfahren nicht
berücksichtigt wurde. Aufgrund der erhobenen Beweise wurde der Bf. wegen Drogenhandels in einem Fall verurteilt, in den zwei anderen Fällen
freigesprochen. Das Urteil verweist auch in keinem Punkt auf das zuvor gegen H ergangene Urteil (s. EGMR, NJW 2007, 3553 (3554) Nr. 43 -
Schwarzenberger/Deutschland; a contrario EGMR, Slg. 1996-III, S. 952 Nr. 59 = ÖJZ 1997, 151 - Ferrantelli u. Santangelo/Italien). Über den Fall des Bf. ist
deshalb im Urteil gegen ihn auf der Grundlage der in seinem Verfahren erhobenen Beweise und des Vorbringens in diesem Verfahren abschließend entschieden
worden (s. EGMR, Slg. 2000-VI Nr. 45 - Morel/Frankreich). Der Vortrag des Bf. zu einer möglichen Parteilichkeit des LG Mosbach stützt sich auf eine Reihe
von Vermutungen, die er weder vor den deutschen Gerichten noch vor dem Gerichtshof hinreichend substantiiert hat.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Befürchtungen des Bf., das LG sei nicht unparteiisch
gewesen, objektiv nicht gerechtfertigt sind und Art. 6 I EMRK nicht verletzt ist. Die Beschwerde ist daher insoweit offensichtlich unbegründet und nach Art. 35
III, IV EMRK für unzulässig zu erklären. ..."
***
„... 4. Der Beschwerdeführer wurde 1944 geboren und ist in M. wohnhaft.
5. Am 6. Februar 1996 beantragte der Beschwerdeführer eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Am 1. Juli 1996 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte ihm eine Rente ab dem 8. Mai 1996. Der Rentenbetrag (ca. 1.200 Euro) wurde um ca. 380 EUR wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt, den das
Amtsgericht Krefeld der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers mit Scheidungsurteil vom 24. Oktober 1995 zugesprochen hatte.
6. Am 4. April 2000 beantragte der Beschwerdeführer erstmals bei den Sozialbehörden, ihm den Gesamtbetrag seiner Rente ohne
Versorgungsausgleichsminderung auszuzahlen. Der Antrag wurde am 31. August 2000 abgelehnt. Ein zweiter Antrag wurde im April 2004 abgelehnt. Der vom
Beschwerdeführer eingelegte Widerspruch wurde am 11. April 2005 zurückgewiesen.
7. Am 22. April 2005 reichte der Beschwerdeführer gegen den Rentenversicherungsträger Klage zum Sozialgericht Düsseldorf ein, um feststellen zu lassen, er
habe vor dem Scheidungsurteil Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gehabt und könne demnach die Auszahlung seiner vollständigen Rente verlangen.
8. Das Gericht beantragte eine Stellungnahme des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers.
9. Am 3. November 2005 wurde ein Erörterungstermin zwischen den Parteien und dem Berichterstatter anberaumt; in dieser Sitzung wurde die Sache
besprochen. Die Niederschrift der Sitzung trug den Vermerk "Weiteres von Amts wegen". Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Berichterstatter, wie
bereits im Lauf der Sitzung geschehen, den Beschwerdeführer auf, seine Klage zurückzunehmen. Der Beschwerdeführer lehnte dies ab.
10. Am 30. Dezember 2005 wandte der Richter sich an die Parteien und wies diese auf die nach seiner Auffassung fehlende Erfolgsaussicht der Klage hin, und
fragte an, ob sie mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne weitere mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der (beiden) Beisitzer
einverstanden seien. Der Beschwerdeführer erklärte sich hiermit nicht einverstanden.
11. Am 24. April 2006 fand eine mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf das Gericht die Parteien davon unterrichtete, dass es ergänzende Auskünfte
beim behandelnden Arzt des Beschwerdeführers einzuholen gedenke.
12. Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 unterrichtete der mit der Sache befasste Kammervorsitzende den Beschwerdeführer davon, dass er die Sache erneut
geprüft und beschlossen habe, keinen Sachverständigen anzuhören, und dass es ihm wegen eines Wechsels des Kammervorsitzes ab dem 1. März 2007 nicht
möglich sei, einen Termin zur mündlichen Verhandlung in Aussicht zu stellen.
13. Zwischen März 2007 und Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer mehrfach beim Gericht, seine Sache voranzutreiben. Das Sozialgericht antwortete ihm
zunächst, dass die Kammer eine Vielzahl anderer älterer oder vorrangiger Fälle zu bearbeiten habe, und danach (ab dem Jahr 2008), dass der
Kammervorsitzende erkrankt sei.
14. Am 4. Dezember 2008 teilte das Gericht den Parteien mit, der Kammervorsitzende sei wieder im Dienst, und beraumte einen Verhandlungstermin für den
26. Februar 2009 an.
15. Mit Urteil vom 26. Februar 2009 bestätigte das Sozialgericht die Verwaltungsentscheidungen und wies die Klage des Beschwerdeführers ab. Das Urteil ist
den Parteien am 17. März 2009 zugestellt worden.
16. Im März 2009 legte der Beschwerdeführer Berufung gegen dieses Urteil ein. Im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vertagte das Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen am 4. September 2009 die Sache zur Klärung des streitigen Sachverhalts. Die Sache ist bis heute anhängig.
RECHTLCHE WÜRDIGUNG
I. ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
17. Der Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht habe den Grundsatz der "angemessenen First" nach Artikel 6 Absatz 1
der Konvention mit folgendem Wortlaut verletzt:
"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...)
innerhalb angemessener Frist verhandelt wird".
18. Die Regierung widerspricht dieser Auffassung. Sie räumt zwar ein, dass es einige Verzögerungen gegeben hat, weist aber auf die Komplexität der Sache hin
und behauptet, das Sozialgericht habe angesichts des Weggangs des mit der Sache befassten Vorsitzenden Richters und der Erkrankung des neuen
Kammervorsitzenden adäquat reagiert, indem es die Sachen zunächst auf andere Richter der Kammer und sodann, nach Auflösung der Kammer, auf andere
Kammern des Sozialgerichts verteilt hat. Sie legt dar, die festgestellten Verzögerungen müssten im Rahmen der gegenwärtigen Arbeitsbelastung der
Sozialgerichte bewertet werden, die auf einen erheblichen Anstieg der Anzahl der sozialrechtlichen Verfahren zurückzuführen sei. Außerdem sei in der Sache
keine vorrangige Behandlung notwendig gewesen, weil es nicht um das Ob der Rente des Beschwerdeführers, sondern nur um deren Höhe gegangen sei.
19. Der Gerichtshof stellt fest, der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass er nur die Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht rügt. Der zu
berücksichtigende Zeitraum begann am 27. April 2005 und endete am 17. März 2009, dem Tag der Zustellung des Urteils des Sozialgerichts an den
Beschwerdeführer. Es hat demnach in einer Instanz 3 Jahre und 10½ Monate gedauert.
A. Zur Zulässigkeit
20. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet im Sinne des Artikels 35 Absatz 3 der Konvention ist. Der Gerichtshof
stellt ferner fest, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
B. Zur Hauptsache
21. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter
Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des
Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Frydlender ./.
Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII).
22. Der Gerichtshof hat sich wiederholt mit Rechtssachen befasst, die ähnliche Fragen wie die im vorliegenden Fall betreffen, und eine Verletzung des Artikels
6 Absatz 1 der Konvention festgestellt (siehe K. ./. Deutschland, Nr. 21061/06, 22. Dezember 2009).
23. Nachdem der Gerichtshof alle ihm vorgelegten Unterlagen geprüft hat, ist er der Auffassung, die Regierung habe keine Tatsachen oder Argumente
dargelegt, wonach vorliegend eine andere Schlussfolgerung gezogen werden könnte. Angesichts seiner einschlägigen Rechtsprechung ist der Gerichtshof der
Ansicht, dass die streitgegenständliche Verfahrensdauer in diesem Fall übermäßig lang ist und nicht dem Erfordernis einer "angemessenen Frist" entspricht. Er
hebt insbesondere hervor, die Sache sei nicht besonders komplex gewesen und die Maßnahmen, die das Sozialgericht getroffen habe, um angesichts der
Abwesenheit der mit der Sache des Beschwerdeführers befassten Kammervorsitzenden zu reagieren, hätten keine effektive Beschleunigung des Verfahrens bewirkt.
24. Demnach ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.
II. ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION
25. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:
"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen
Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte
Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."
A. Schaden
26. Der Beschwerdeführer verlangt 54.400 EUR für den materiellen Schaden und 35.000 EUR für den erlittenen Nichtvermögensschaden.
27. Die Regierung bestreitet diese Ansprüche.
28. Der Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden und weist diese
Forderung zurück. Er ist hingegen der Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit Sicherheit einen immateriellen Schaden erlitten. Auf einer gerechten
Grundlage billigt er ihm hierfür 3.000 EUR zu.
B. Kosten und Auslagen
29. Der Beschwerdeführer verlangt auch 200 EUR für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten.
30. Die Regierung weist daraufhin, es lägen hierzu keine Belege vor.
31. Unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen und angesichts seiner Rechtssprechung erachtet er es für angemessen, dem nicht von
einem Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer einen Betrag von 100 EUR inklusive aller Kosten zu gewähren.
C. Verzugszinsen
32. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für den Satz der Verzugszinsen den um drei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität
der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:
1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig.
2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist.
3. Er entscheidet, dass
a) der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten 3.000 EUR (dreitausend Euro) wegen des Nichtvermögensschadens
und 100 EUR (einhundert Euro) für Kosten und Auslagen des Beschwerdeführers sowie jeden Betrag, der vom Beschwerdeführer als Steuer geschuldet werden
kann, zu zahlen hat;
b) dass diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu dem Satz zu erhöhen sind, der dem in diesem Zeitraum
geltenden Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, zuzüglich drei Prozentpunkten. ..." (EGMR, Urteil vom
18.11.2010 - 38187/08)
***
Bei der Prüfung, ob die Verfahrensdauer angemessen war, sind die Umstände des Falls zu berücksichtigen, insbesondere seine Schwierigkeit, das Verhaltens
des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden und Gerichte sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer. Der
Arzthaftungsprozess war schwierig. Das Gericht hätte das schon über zwölf Jahre laufende Verfahren aber beschleunigen können. Es hätte insbesondere den
Parteien schon zu Beginn des Verfahrens aufgeben können, sämtliche Krankenakten vorzulegen und schon vor der mündlichen Verhandlung einen
Beweisbeschluss erlassen können. Das Verfahren bei der Einholung von Sachverständigengutachten hätte abgekürzt werden können, wenn das Gericht den
Sachverständigen schon zur ersten mündlichen Verhandlung geladen hätte, damit er sein Gutachten mündlich erstattet oder erläutert. Gerichte müssen
sicherstellen, dass nur Sachverständige bestellt werden, die für eine mündliche Verhandlung zur Verfügung stehen, und sie müssen - soweit erforderlich - von
gesetzlich vorgesehenen Zwangsmaßnahmen Gebrauch machen (EGMR, Urteil vom 21.10.2010 - 43155/08 zu EMRK Art. 6 I, 35, 41 zu BeckRS 2011, 02792).
***
Beweise müssen grundsätzlich in öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten erhoben werden, damit er dazu Stellung nehmen kann. Von
diesem Grundsatz kann abgewichen werden. Ausnahmen dürfen aber die Rechte der Verteidigung nicht beeinträchtigen. In aller Regel muss dem
Angeklagten ausreichend und angemessen Gelegenheit gegeben werden, die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen anzuzweifeln und ihm Fragen
zu stellen. Die Grundsätze eines fairen Verfahrens (Art. 6 I, III lit. d EMRK) erfordern in solchen Fällen, dass die Interessen der Verteidigung gegen die zur
Aussage aufgerufenen Zeugen oder Opfer abgewogen werden. Geht es dabei um ein Verfahren über den sexuellen Missbrauch eines Kindes, müssen folgende
Mindestgarantien gewahrt sein: der Verdächtige muss über die Befragung des Kindes informiert sein und sie verfolgen können oder später durch
Vorführung einer audiovisuellen Aufzeichnung informiert werden. Außerdem muss er Gelegenheit haben, dem Kind bei der Vernehmung oder später
Fragen zu stellen oder stellen zu lassen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer auf der Grundlage einer Videoaufzeichnung der
Befragung des Opfers verurteilt, ohne Gelegenheit gehabt zu haben, Fragen an das Kind zu stellen oder stellen zu lassen. Damit sind die Rechte der
Verteidigung so eingeschränkt worden, dass das Strafverfahren den Anforderungen an ein faires Verfahren i.S. von Art. 6 I, III lit. d EMRK nicht mehr
entsprochen hat. Der Beschwerdeführer hat der Vorführung der aufgezeichneten Befragung des Kindes in der mündlichen Verhandlung zwar zugestimmt, damit
aber nicht unzweideutig auf sein Recht verzichtet, ihm Fragen zu stellen oder stellen lassen (EGMR, Urteil vom 28.09.2010 - 40156/07, EMRK Art. 6 I, III lit.
d, 35 III, 41, BeckRS 2011, 19859):
„... 1. Der Bf., A.S., ist finnischer Staatsbürger und war ein Freund der Familie des 1999 geborenen A. Dessen Mutter zeigte ihn am 20.1.2004 wegen sexuellen
Missbrauchs ihres Sohnes an. Am 26.2.2004 wurde A auf Antrag der Polizei im Kinderkrankenhaus von einem Psychologen befragt. Die Befragung wurde auf
Video aufgezeichnet. Der Ermittlungsbeamte, der Leitende Psychologe des Krankenhauses und sein Stellvertreter, Dr. S, Fachärztin für Kinderpsychologie,
folgten ihr hinter einer Spiegelwand. Der Bf. war nicht zugegen und offenbar zu diesem Zeitpunkt über die Ermittlungen gar nicht unterrichtet. Der Leitende
Psychologe untersuchte A am 1. und dann noch einmal am 15.3.2004. Eine besonders ausgebildete Krankenschwester befragte die Mutter am 1.,12. und
15.3.2004. Dr. S und die zwei Psychologen erklärten am 21.5.2004 schriftlich, A's Schilderung schiene glaubwürdig, die Ereignisse, die er angebe, hätten sich
sehr wahrscheinlich zugetragen. Sein Verhalten zeige, dass er sexuell missbraucht worden sei. Am 30.6.2004 ergänzte Dr. S seine Ausführungen und gab an,
was geschehen sei, habe bei A zu Verwirrung, Unsicherheit und Angst geführt. Einen Tag später verhörte die Polizei den Bf., am 12.10.2004 klagte ihn die StA
beim zuständigen AG wegen sexuellen Missbrauchs von A an. Angesichts der Feststellungen von Dr. S vom 30.6.2004 wurde A nicht noch einmal befragt.
Dem hatte der Bf. zugestimmt. Stattdessen wurde in der Verhandlung vor dem AG, ebenfalls mit Zustimmung aller Beteiligten, die Aufzeichnung seiner
Befragung bei der Polizei abgespielt. Außerdem hörte das AGA's Mutter, den Bf., dessen frühere Ehefrau und Dr. S. Am 11.3.2005 sprach das AG den Bf. frei.
Es stellte fest, dass ein nicht zu heilender Verfahrensfehler vorliege: eine auf Video aufgezeichnete Vernehmung einer Person unter 15 Jahren dürfe nach dem
Gesetz nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte wie hier keine Gelegenheit gehabt habe, Fragen an diese Person zu stellen. Allerdings sei die
Aufzeichnung mit Zustimmung des Bf. vorgeführt worden. Doch A's Aussage und das übrige Beweismaterial stützten die Anklage nicht. Auf Berufung von StA
und A verurteilte das BerGer. den Bf. am 22.8.2006 i.S. der Anklage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung. Dabei stellte es u.a. fest, dass die
Videoaufzeichnung als Beweismittel verwendet werden könne, da sich der Bf. wie schon vor dem AG auch im Berufungsverfahren ausdrücklich darauf berufen
habe. Der finnische OGH wies die Revision des Bf. am 11.5.2007 zurück.
2. Der Bf. hat sich am 7.9.2007 an den Gerichtshof gewandt und unter Berufung auf Art. 6 I, III lit. d EMRK geltend gemacht, wegen Verwendung der
Videoaufzeichnung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren seien seine Verteidigungsrechte verletzt, denn er habe keine Gelegenheit gehabt, Fragen an A zu
stellen. Die zuständige Kammer (IV. Sektion) hat die Beschwerde am 28.9.2010 einstimmig für zulässig erklärt und mit 6:1 Stimmen entschieden, dass Art. 6 I
i.V. mit Art. 6 III lit. d EMRK verletzt sei, sowie Finnland nach Art. 41 EMRK verurteilt, dem Bf. 3500 € als Ersatz für Nichtvermögensschaden und 6338,77 €
als Ersatz für Kosten und Auslagen zu zahlen. ...
I. Behauptete Verletzung von Art. 6 EMRK
Der Bf. rügt nach Art. 6 I, III lit. d EMRK, er habe kein faires Verfahren gehabt, weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, Fragen an den
Hauptbelastungszeugen A zu stellen. Dessen Aussage aber sei der einzige direkte, ihn belastende Beweis. Die anderen von den Gerichten gehörten Personen
seien nicht Zeugen des angeblichen Geschehens, sondern hätten lediglich aus zweiter Hand darüber berichten oder die Glaubwürdigkeit von A's Aussage
beurteilen können. Trotzdem hätten die finnischen Gerichte die Videoaufzeichnung der Befragung von A als Beweis zugelassen. ...
A. Zulässigkeit
Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet i.S. von Art. 35 III EMRK und auch nicht aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist daher für zulässig
zu erklären.
B. Begründetheit
1. Vortrag der Parteien
a) Die Regierung (zusammengefasst)
Die Regierung räumt ein, dass die Verteidigungsrechte des Bf. eingeschränkt gewesen seien, doch nicht so, dass damit das Verfahren insgesamt nicht mehr als
fair angesehen werden könne. Das auf Video aufgezeichnete Zeugnis des A sei nicht der einzige Beweis, auf den sich die Gerichte gestützt hätten. Der Bf. habe
im Übrigen alle anderen Zeugen im Verfahren befragen können.
b) Der Bf. (zusammengefasst)
Der Bf. erwidert, die Videoaufzeichnung sei der einzige reale Beweis gegen ihn. Wenn ein Angeklagter das angebliche Opfer nicht befragen könne, müsse die
StA die Anklage fallen lassen, es sei denn, es gebe andere substanzielle Beweise zu Lasten des Angeklagten. Das sei in seinem Fall nicht so. Auf sein Recht,
Fragen an A zu stellen, habe er nicht verzichtet, im Gegenteil, er habe vor Gericht angegeben, welche Fragen er stellen würde.
2. Beurteilung durch den Gerichtshof
Die Garantien des Art. 6 III EMRK sind besondere Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren, das in Art. 6 I EMRK garantiert wird. Daher ist die
Beschwerde unter dem Gesichtspunkt beider Vorschriften zusammen zu prüfen (s. EGMR, 1991, Serie A, Bd. 203, S. 10 Nr. 25 = ÖJZ 1991, 517 - Asch/Österreich).
a) Recht, Zeugen zu befragen
Zunächst ist zu prüfen, ob die finnischen Gerichte die Verteidigungsrechte des Bf. beachtet haben, als sie in dem Strafverfahren gegen ihn die
Videoaufzeichnung der Befragung von A als Beweismittel zuließen und verwerteten, obwohl der Bf. keine Gelegenheit gehabt hatte, Fragen an A zu stellen.
Das stand nicht in Einklang mit dem finnischen Recht, was die Gerichte anerkannt haben. Doch haben sie dann entschieden, dass die Zustimmung des Bf. zur
Vorführung der Aufzeichnung eine Ausnahme von den Vorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln erlaube ... .
Alle Beweise müssen grundsätzlich in öffentlicher Verhandlung und in Anwesenheit des Angeklagten erhoben werden, damit er dazu Stellung nehmen kann.
Allerdings kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Generell lässt sich Art. 6 I, III lit. d EMRK nicht dahin auslegen, dass in allen Fällen der
Angeklagte oder sein Anwalt in der Lage sein müsste, Fragen an die Zeugen zu stellen, sei es im Wege eines Kreuzverhörs oder anders. Vielmehr muss dem
Angeklagten angemessen und ausreichend Gelegenheit gegeben werden, die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen bei seiner Aussage oder später
anzugreifen und ihm Fragen zu stellen (s. EGMR, Urt. v. 19.6.2007 - 21508/02 Nr. 55 - W.S./Polen mit weiteren Nachweisen). Ein Zeuge muss nicht immer
vor Gericht und in öffentlicher Verhandlung aussagen, wenn die Aussage als Beweis zugelassen werden soll. Das kann in bestimmten Fällen tatsächlich
unmöglich sein (s. EGMR, 1991, Serie A, Bd. 203, S. 10 Nr. 27 = ÖJZ 1991, 517 - Asch/Österreich). Jedenfalls verlangt Art. 6 I, III lit. d EMRK von den
Vertragsstaaten, Schritte zu unternehmen, um insbesondere dem Angeklagten zu ermöglichen, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen.
Derartige Maßnahmen zu ergreifen verlangt die Sorgfaltspflicht der Vertragsstaaten, die sicherstellen müssen, dass die Rechte nach Art. 6 EMRK wirksam
gewährleistet werden (s. EGMR, Slg. 2001-VIII Nr. 67 - Sadak u.a./Türkei).
Außerdem darf sich eine Verurteilung nicht ausschließlich oder in entscheidendem Umfang auf Aussagen stützen, welche die Verteidigung nicht hat in Frage
stellen können (s. u.a. EGMR, Slg. 1996-II, S. 472 Nr. 76 = ÖJZ 1996, 715 - Doorson/Niederlande; EGMR, Urt. v. 24.4.2007 - 14151/02 Nr. 43 - W./Finnland;
EGMR, Urt. v. 10.5.2007 Nr. 40 - 46602/99 - A.H./Finnland; EGMR, Urt. v. 27.1.2009 - 23220/04 Nr. 37 - A.L./Finnland; EGMR, Urt. v. 7.7.2009 - 30542/04
Nr. 42 - D./Finnland).
Strafverfahren bei Sexualdelikten werden vom Opfer oft als eine Tortur erlebt, vor allem wenn es ungewollt auf den Täter trifft. Das gilt insbesondere, wenn
das Opfer minderjährig ist. Bei Beurteilung, ob der Angeklagte in einem solchen Fall ein faires Verfahren hatte, ist das Recht des angeblichen Opfers auf
Achtung seines Privatlebens zu berücksichtigen. Deshalb können in Strafverfahren über sexuellen Missbrauch bestimmte Maßnahmen getroffen werden, um
das Opfer zu schützen, vorausgesetzt, sie lassen sich mit einer angemessenen und wirksamen Wahrnehmung der Verteidigungsrechte vereinbaren. Um die
Rechte der Verteidigung zu sichern, haben die Gerichte gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, welche die Schwierigkeiten der Verteidigung ausgleichen (s.
u.a. EKMR, in: EGMR, 1995, Serie A, Bd. 327, S. 44 Nr. 77 - Baegen/Niederlande; EGMR, NJW 2003, 2893 (2894) Nr. 23 - P.S./Deutschland; EGMR, Urt. v.
7.7.2009 - 30542/04 Nr. 43 - D./Finnland).
Zwischen den Rechten des Angeklagten und denen des angeblichen minderjährigen Opfers muss also ein Ausgleich hergestellt werden. Dabei müssen folgende
Mindestgarantien gewahrt werden: der Verdächtige muss über die Vernehmung des Kindes informiert sein und sie verfolgen können, entweder dabei oder
später durch Vorführung einer audiovisuellen Aufzeichnung. Außerdem muss er Gelegenheit haben, dem Kind bei der ersten Anhörung oder später Fragen zu
stellen oder stellen zu lassen.
Im vorliegenden Fall ist A als „Zeuge" i.S. von Art. 6 III lit. d EMRK anzusehen, ein Begriff, der autonom auszulegen ist (s. u.a. EGMR, 1991, Serie A, Bd.
203, S. 10 Nr. 25 = ÖJZ 1991, 517 - Asch/Österreich; EGMR, Urt. v. 27.1.2009 - 23220/04 Nr. 38 - A.L./Finnland), denn seine Schilderung bei der
aufgezeichneten Befragung durch den Psychologen des Krankenhauses wurde in der mündlichen Verhandlung abgespielt und im Strafverfahren gegen den Bf.
als Beweis verwendet.
Der Bf. macht geltend, A's Schilderung oder Aussage sei der einzige unmittelbare Beweis gegen ihn. Er aber habe keine Gelegenheit gehabt, diese Schilderung
durch Fragen an A wirksam anzugreifen.
Das AG und das BerGer. haben ihre Entscheidungen wenigstens teilweise auf die aufgezeichnete Schilderung von A gestützt. Dem AG genügten die ihm
vorgelegten Beweise für eine Verurteilung nicht, das BerGer. kam bei der Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis. Gestützt auf die Aussagen von A,
seiner Mutter und Dr. S sowie auf die schriftliche Stellungnahme des Psychologen nach der Untersuchung von A befand das BerGer., dass der Bf. eine der
angklagten Straftaten begangen habe.
Wie der Bf. vorträgt, waren die Angaben der Mutter von A und die Stellungnahmen von Dr. S mittelbare Beweise, denn die beiden waren nicht Zeugen des
angeblichen Geschehens. Sie konnten den Gerichten nur berichten, was A ihnen gesagt und wie er sich verhalten hatte. Als medizinischer Sachverständiger
konnte Dr. S auch beurteilen, ob das, was A berichtet hatte, glaubwürdig war. Das schriftliche Beweismaterial, auf das sich das BerGer. bei Verurteilung des
Bf. gestützt hat, bestand aus einem Bericht über die psychologische Untersuchung von A, den medizinische Sachverständige nach den angeblichen Ereignissen
verfasst hatten.
Folglich war die auf Video aufgezeichnete Schilderung von A der einzige unmittelbare Beweis gegen den Bf. und muss daher entscheidenden Einfluss auf seine
Verurteilung durch das BerGer. gehabt haben.
Zu prüfen ist damit, ob der Bf. angemessen Gelegenheit hatte, seine Verteidigungsrechte nach Art. 6 III lit. d EMRK bei der Zulassung und Verwertung der
belastenden Beweise wahrzunehmen.
Das finnische Recht erlaubt es, eine vor der Verhandlung gemachte Aussage einer Person unter 15 Jahren als Beweismittel zu verwenden, vorausgesetzt, sie ist
auf Video oder sonst audiovisuell aufgezeichnet und der Angeklagte hatte Gelegenheit, Fragen an diese Person zu stellen ... . Im vorliegenden Fall war die am
26.2.2004 auf Antrag der Polizei durchgeführte Befragung von A auf Video aufgezeichnet worden. Mehrere Personen, die an der Befragung nicht
teilgenommen haben, konnten ihr hinter einer Spiegelwand folgen. Der Bf. aber, der Verdächtige in dieser Sache, war nicht anwesend und nicht einmal
unterrichtet (s. anders EGMR, Slg. 2005-II - Accardi u.a./Italien). Die Akten lassen nicht erkennen, weshalb die Formalitäten des finnischen Rechts hier nicht
beachtet worden sind. Die Polizei hat den Bf. zum ersten Mal als Verdächtigen am 1.7.2004 vernommen. Am Tag zuvor hatte sich Dr. S gegen eine weitere
Befragung von A ausgesprochen, um ihn psychisch nicht weiter zu belasten. A wurde auch während der Ermittlungen nicht mehr vernommen.
Die finnischen Gerichte haben A ebenfalls nicht vernommen, und der Bf. hat auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. In ähnlichen Fällen hat der
Gerichtshof festgestellt, dass es offenbar keinen Fall in Finnland gibt, in dem die Verteidigung erfolgreich ein Kreutzverhör betroffener Kinder beantragt hätten
(s. EGMR, Urt. v. 24.4.2007 - 14151/02 Nr. 46 - W/Finnland; EGMR, Urt. v. 10.5.2007 - 46602/99 Nr. 43 - A.H./Finnland). Im vorliegenden Fall war A,
während der Gerichtsverfahren erst zwischen sechs und acht Jahre alt. Außerdem kannte der Bf. die Stellungnahme von Dr. S, dass A nicht noch einmal befragt
werden sollte. Beide Gerichte haben sich in ihrer Begründung darauf berufen. Unter diesen Umständen kann dem Bf. nicht vorgehalten werden, dass er einen
Antrag auf Vernehmung von A nicht gestellt hat.
Der Bf. hatte in keinem Stadium des Verfahrens Gelegenheit, seine Verteidigungsrechte durch Fragen an A wahrzunehmen. Insofern unterscheidet sich diese
Sache von den Fällen S.N./Schweden (EGMR, Slg. 2002-V Nrn. 49-50), Accardi u.a./Italien (EGMR, Slg. 2005-II) und B./Finnland (Urt. v. 24.4.2007
-17122/02 Nrn. 44-45), in denen die Verteidigung Fragen an den minderjährigen Kläger stellen konnte, darauf aber verzichtet hatte.
Dank der Vorführung der Videoaufzeichnung der Befragung von A konnten die finnischen Gerichte wie auch der Bf. die Schilderung des angeblichen
Geschehens durch A verfolgen. Die Aufzeichnung erlaubte es ihnen auch zu beobachten, wie er befragt wurde, und die Glaubwürdigkeit der Angaben von A
wenigstens in gewissem Umfang selbst zu beurteilen. Der Bf. konnte vor den Gerichten die Aufzeichnung als Beweis in Frage stellen und sich dazu äußern.
Eine solche Aufzeichnung ist als Beweis von Bedeutung (s. mutatis mutandis EGMR, Urt. v. 10.11.2005 - 54789/00 Nr. 71 - Bocos-Cuesta/Niederlande;
EGMR, Urt. v. 19.6.2007 - 21508/02 Nr.61 a.E. - W.S./Polen; EGMR, Urt. v. 17.7.2007 - 22508/02 Nr. 60 - S. u. M./Finnland). Doch das allein reicht nicht
aus, die Rechte der Verteidigung sicherzustellen, wenn die Behörden und Gerichte dem Angeklagten keine Gelegenheit gegeben haben, Fragen an den Zeugen
zu stellen (s. EGMR, Urt. v. 27.1.2009 - 23220/04 Nr. 41 - A.L./Finnland; EGMR, Urt. v. 7.7.2009 - 30542/04 Nr. 50 - D./Finnland). Obgleich der Gerichtshof
davon überzeugt ist, dass die Gerichte im vorliegenden Fall die Beweise insgesamt sorgfältig gewürdigt haben, bleibt doch die Tatsache, dass der Bf. zu keiner
Zeit Gelegenheit hatte, A's Schilderung durch Fragen wirksam zu widersprechen, und das entgegen ausdrücklicher Vorschriften des finnischen Rechts.
Der Gerichtshof hat einen Verstoß gegen die Konvention in ähnlichen Fällen gegen Finnland festgestellt, in denen die Videoaufzeichnung eines Minderjährigen
vor den Gerichten abgespielt worden war und das einzige den Bf. belastende Beweismaterial gewesen ist (s. EGMR , Urt. v. 24.4.2004 - 14151/02 Nr. 47 -
W./Finnland; EGMR, Urt. v. 10.5.2007 - 46602/99 Nr. 44 - A.H./Finnland; EGMR, Urt. v. 27.1.2009 - 23220/04 Nr. 44 - A.L./Finnland; EGMR, Urt. v.
7.7.2009 - 30542/04 Nr. 51 - D./Finnland). Zur Zeit der mündlichen Verhandlung in jenen Fällen waren die Vorschriften noch nicht in Kraft, welche die
Behörden und Gerichte heute verpflichten, dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, im Ermittlungsverfahren Fragen an den Zeugen zu stellen, wenn die
Videoaufzeichnung seiner Aussage als Beweis im anschließenden gerichtlichen Verfahren benutzt werden soll. Dass dies nicht geschehen ist, wird so im
vorliegenden Verfahren noch besonders bedeutsam, weil es dem finnischen Recht zuwiderläuft, wenngleich die finnischen Gerichte, insbesondere das BerGer.,
das Abgehen von dieser Vorschrift im Einzelnen begründet haben.
Strafverfahren so zu führen, dass die Belange sehr junger Opfer geschützt werden, insbesondere in Fällen von Sexualstraftaten, ist ein Gesichtspunkt, der bei
der Anwendung von Art. 6 EMRK zu berücksichtigen ist (s. EGMR, Urt. v. 10.11.2005 - 54789/00 Nr. 72 - Bocos-Cuesta/Niederlande). Doch im vorliegenden
Fall wie in den oben unter Nr. 66 genannten Fällen hat die Verwendung der auf Video aufgezeichneten Schilderung des betroffenen A, als einziger
unmittelbarer Beweis, der zur Verurteilung des Angeklagten führte, ohne dass er Gelegenheit gehabt hätte, dem Kind Fragen zu stellen, die Rechte der
Verteidigung so eingeschränkt, dass das Verfahren den Anforderungen an ein faires Verfahren i.S. von Art. 6 I, III lit. d EMRK nicht mehr entsprochen hat.
b) Verzicht auf das Recht, Fragen an Zeugen zu stellen
Zweitens stellt sich die Frage, ob der Bf. nicht auf sein Recht, Fragen an A, den Hauptbelastungszeugen, zu stellen, verzichtet hat.
Weder Buchstabe noch Geist des Art. 6 EMRK hindert jemanden daran, aus freien Stücken ausdrücklich oder stillschweigend auf die Garantien des fairen
Verfahrens zu verzichten. Ein solcher Verzicht muss allerdings, um nach der Konvention wirksam zu sein, unzweideutig feststehen und von
Mindestsicherungen begleitet sein, die seiner Tragweite entsprechen. Außerdem darf er nicht einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen (s. EGMR, Slg.
2006-XII Nr. 73 - Hermi/Italien mit weiteren Nachweisen).
Bevor bei einem Angeklagten die Rede davon sein kann, dass er durch sein Verhalten auf ein wesentliches Recht nach Art. 6 EMRK verzichtet hat, muss
nachgewiesen sein, dass er angemessen voraussehen konnte, welche Folgen sein Verhalten haben würde (s. EGMR, Entsch. v. 9.9.2003 - 30900/02 -
Jones/Vereinigtes Königreich).
Wie oben festgestellt, haben die finnischen Gerichte sofort anerkannt, dass das Verfahren gegen den Bf. fehlerhaft war, weil er keine Gelegenheit hatte, Fragen
an A zu stellen. Der Bf. hat auch nicht ausdrücklich beantragt, die Videoaufzeichnung nicht als Beweis zuzulassen. Vor dem AG hat er nach streitiger
Erörterung der Vorführung der Aufzeichnung schließlich zugestimmt. Zwar hat er später vor dem BerGer. erklärt, ihm sei keine andere Wahl geblieben, weil
das AG zugelassen habe, die Stellungnahme von Dr. S zur Schilderung der Ereignisse durch A zu verwenden. Doch hat er die Entscheidung über die
Zulässigkeit der Beweise insgesamt dem BerGer. anheim gestellt ...
Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass der im gesamten Verfahren anwaltlich vertretene Bf. nicht verstanden hätte, dass er mit seinem Einverständnis zur
Vorführung der umstrittenen Videoaufzeichnung den Gerichten auch erlaubt hat, diesen Beweis zusammen mit allen ihnen vorgelegten Beweisen vollen
Umfangs zu würdigen. Der Bf. hat so wissentlich einer freien Beweiswürdigung durch die finnischen Gerichte zugestimmt, wenngleich es nicht in seiner Macht
stand, die Entscheidung der Gerichte nur auf die ihm günstigen Stellungnahmen zu beschränken. Wie sich schließlich zeigte, kamen die Gerichte auf der
Grundlage desselben Beweismaterials zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Gleichwohl lässt sich nicht sagen, dass der Bf. allein wegen seiner Zustimmung zur Vorführung der Videoaufzeichnung aus freien Stücken ausdrücklich oder
stillschweigend auf sein Recht, A zu befragen verzichtet hätte. Im Gegenteil, er hat durchgehend geltend gemacht, das Verfahren sei fehlerhaft, weil man ihm
keine Gelegenheit dazu gegeben habe. Gleichzeitig hat er beantragt, die Gerichte möchten das bei Beurteilung der Zulässigkeit der Beweise berücksichtigen. Da
feststand, dass A nicht noch einmal gehört werden konnte, hat sich der Bf. zu seinen Gunsten auf die Videoaufzeichnung berufen, in einer Situation, in der die
übrigen den Gerichten vorgelegten Beweise mittelbare Beweise waren. Unter diesen Umständen lässt sich nicht feststellen, dass der Bf. unzweideutig auf sein
Recht eines fairen Verfahrens verzichtet hätte.
c) Ergebnis
Wie oben festgestellt, war die auf Video aufgezeichnete Schilderung des A der einzige unmittelbare Beweis, der zur Verurteilung des Bf. geführt hat. Dass der
Bf. keine Gelegenheit hatte, Fragen an A zu stellen, hat seine Verteidigungsrechte so eingeschränkt, dass er kein faires Verfahren gehabt hat. Außerdem hat der
Bf. auf sein Recht, die Schilderung von A durch Fragen in Frage zu stellen, nicht verzichtet. Daher ist Art. 6 I i.V. mit Art. 6 III lit. d EMRK im vorliegenden
Fall verletzt. ..."
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Der Gerichtshof hat keine Zuständigkeit zu prüfen, ob ein Konventionsstaat die Maßnahmen ergriffen hat, die zu treffen er nach einem Urteil des Gerichtshofs
verpflichtet ist. Es ist aber möglich, dass die vom Staat zur Wiedergutmachung getroffenen Maßnahmen neue Fragen nach der Konvention aufwerfen, die
Gegenstand einer neuen Beschwerde sein können, über die der Gerichtshof entscheiden kann. Wenn das Ministerkomitee des Europarats seine Überwachung
nach Art. 46 II EMRK abgeschlossen und festgestellt hat, der beklagte Staat habe seine Verpflichtung aus dem Urteil zu individuellen Maßnahmen erfüllt, kann
der Gerichtshof das nicht prüfen, ohne in die Zuständigkeit des Ministerkomitees einzugreifen. Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) gilt nicht für
Wiederaufnahmeverfahren nach rechtskräftiger Verurteilung, denn der Verurteilte wird in diesem Verfahren nicht strafrechtlich angeklagt (EGMR,
Entscheidung vom 06.07.2010 - 5980/07 Öcalan/Türkei, NJW 2010, 3703).
***
Die Religionsfreiheit, ein Grundpfeiler der demokratischen Gesellschaft, umfasst u.a. die Freiheit, seine Religion öffentlich und mit anderen zu bekennen.
Deswegen muss bei Auslegung von Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
berücksichtigt werden. Damit folgt aus dem Recht auf Religionsfreiheit für den Gläubigen das Recht, sich frei und ohne willkürliche staatliche Eingriffe
zusammenzuschließen. Unabhängige Religionsgemeinschaften sind für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unabdingbare Voraussetzung und
das Kernstück des von Art. 9 EMRK gewährten Schutzes. Die Konventionsstaaten sind zu Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet und dürfen deshalb die
Legitimität eines religiösen Glaubens nicht beurteilen. Doch haben sie das Recht, sich davon zu überzeugen, dass Ziele und Tätigkeiten auch einer
Religionsgemeinschaft mit der Rechtsordnung übereinstimmen, müssen das aber in einer Weise tun, die mit ihren Konventionspflichten vereinbar ist. Dabei
unterliegen sie der Überwachung durch den Gerichtshof. Im Übrigen darf der Staat von seiner Befugnis, staatliche Institutionen und den Bürger vor
Vereinigungen zu schützen, die sie gefährden könnten, nur zurückhaltend Gebrauch machen, denn die Ausnahmen von der Vereinigungsfreiheit (Art. 11 II
EMRK ) sind eng auszulegen. Die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1 und das Verbot ihrer Aktivitäten haben die russischen Behörden und Gerichte damit
begründet, sie habe ihre Mitglieder zur Zerstörung ihrer Familien gezwungen; Rechte und Freiheiten ihrer Mitglieder und Dritter verletzt; ihre Mitglieder
angestiftet, Selbstmord zu begehen oder ärztliche Behandlung abzulehnen; auf die Rechte von Eltern und Kindern eingewirkt; insbesondere Kinder gegen den
Willen von Eltern in die Gemeinschaft gelockt und Mitglieder ermutigt, gesetzliche Pflichten nicht zu erfüllen. Diese Vorwürfe haben die russischen Behörden
und Gerichte entweder nicht substantiiert oder nicht nachgewiesen. Außerdem waren die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1 und das Verbot ihrer
Aktivitäten, einzige Sanktion bei einem Verstoß gegen das russische Religionsgesetz von 1997, außerordentlich schwerwiegende und unverhältnismäßige
Maßnahmen. Daher ist Art. 9 i.V. mit Art. 11 EMRK verletzt. Die Anträge der Beschwerdeführerin zu 1, sie erneut zu registrieren, wurden mit
unterschiedlicher Begründung abgelehnt. Dieser Eingriff in ihre von Art. 11 i. V. mit Art. 9 EMRK garantierten Rechte war willkürlich und deswegen nicht
"gesetzlich vorgesehen" i.S. von Art. 9 II und 11 II EMRK. Die russischen Behörden und Gerichte haben nicht in gutem Glauben gehandelt und ihre Pflicht zu
Neutralität und Unparteilichkeit verletzt (EGMR, Urteil vom 10.06.2010 - 302/02 zu EGMR Art. 6, 9, 10, 11, 14, 35 III,IV, 41, 46).
***
Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) garantiert einen Rechtsbehelf für Beschwerden, die nach der Konvention vertretbar sind. Er muss "wirksam"
sein, das heißt insbesondere, er muss der "innerstaatlichen Instanz" ermöglichen, über die Begründetheit der Beschwerde zu entscheiden und im Fall einer
Rechtsverletzung angemessene Abhilfe zu schaffen. Dass den Beschwerdeführern in Griechenland ein solcher Rechtsbehelf zur Verfügung stand, hat der
beklagte Staat nicht nachgewiesen. Damit ist Art. 13 EMRK verletzt und die von der Regierung erhobene Einrede der Nichterschöpfung der innerstaatlichen
Rechtsbehelfe (Art. 35 I EMRK) zurückzuweisen. Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK ist ein Grundpfeiler der "demokratischen
Gesellschaft" i.S. der Konvention. Sie ist in ihrer religiösen Dimension einer der wichtigsten Elemente, das die Identität der Gläubigen und ihre Auffassung
vom Leben bestimmt. Doch sie ist auch ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und Gleichgültige. Der von einer demokratischen Gesellschaft
untrennbare Pluralismus - teuer erkauft über die Jahrhunderte - hängt von ihr ab. Zur Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK gehört auch die Freiheit, einer Religion
nicht anzugehören oder sie nicht zu praktizieren, sowie das Recht des Einzelnen, seine Religionszugehörigkeit oder seine religiösen Überzeugungen nicht
bekunden zu müssen. Staatliche Behörden haben nicht das Recht, in die Gewissensfreiheit des Einzelnen einzugreifen und nach seinen religiösen
Überzeugungen zu fragen oder ihn zu zwingen, seine Glaubensüberzeugungen zu offenbaren. Um vor Beginn ihrer Vernehmung als Zeugen eine feierliche
Erklärung abgeben zu können, anstatt einen Eid auf die Bibel zu leisten, mussten die Beschwerdeführer angeben, dass sie nicht orthodoxe Christen seien. Damit
mussten sie vor den griechischen Gerichten, öffentlich oder nicht, ihre religiösen Überzeugungen offen legen. Diese Regelung, die für den Strafprozess, aber
nicht für den Zivilprozess in Griechenland gilt, verstößt gegen die Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK (EGMR, Urteil vom 03.06.2010 - 42837/06, 3237/07,
3269/07, 35793/07 u. 6099/08, 42837/06 u a zu EMRK Art. 6, 8, 9, 13, 14, 34, 35 III, IV, 41, 46).
***
Die Entscheidung der Kammer, die Beschwerde teilweise für unzulässig zu erklären, ist endgültig. Dieser Teil der Beschwerde ist deswegen nicht vor der
Großen Kammer anhängig. Art. 7 II EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) soll deutlich machen, dass Art. 7 I EMRK nicht für Gesetze gilt, die unter ganz
außergewöhnlichen Umständen am Ende des Zweiten Weltkrieges erlassen worden sind, z.B. um Kriegsverbrechen zu bestrafen. Die Definition von
Kriegsverbrechen in der Charta des Internationalen Kriegsverbrechertribunals in Nürnberg ist als Kodifizierung des 1939 geltenden Kriegsvölkerrechts und der
völkerrechtlichen Gebräuche zu verstehen. Kriegsverbrechen wurden im Mai 1944 als Handlungen definiert, die gegen Recht und Gebräuche des Krieges
verstoßen. Das Völkerrecht hatte die zugrundeliegenden Prinzipien bestimmt und einen umfangreichen Katalog von Kriegsverbrechen aufgestellt. Die
Misshandlung, Verletzung und Tötung der Bewohner des Dorfes Mazie Bati war 1944 nach dem Kriegsvölkerrecht ein Kriegsverbrechen.Das Völkerrecht und
die Gebräuche des Krieges genügten 1944, eine persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Das hätte der Beschwerdeführer vorhersehen
können. Die Handlungen des Beschwerdeführers waren nach Recht und Gebräuchen des Krieges 1944 ausreichend als Straftaten bestimmt, so dass die
Verurteilung des Beschwerdeführers Art. 7 I EMRK nicht verletzt (EGMR, Urteil vom 17.05.2010 - 36376/04 zu EMRK Art. 2, 3, 5, 6, 7, 13, 15, 18, 43).
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Zur Versagung der Einsicht in die Akten eines Parallelverfahrens (EGMR, Entscheidung vom 04.05.2010 - 11603/06 zu EMRK Art. 6 I, III Buchst. b; GG
Art. 35; StPO §§ 96 147 II):
„... A. Die Umstände der Rechtssache
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1. Hintergrund der Rechtssache
Der Beschwerdeführer war im Januar 1991 als Mitglied des Geschäftsbereichsvorstands einer deutschen Aktiengesellschaft an der Vorbereitung und dem
Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Aktiengesellschaft und dem Ministerium für Verteidigung und Luftfahrt des Königreichs Saudi-Arabien über die
Lieferung von 36 Panzerfahrzeugen nach Saudi-Arabien beteiligt.
1995 leitete die Staatsanwaltschaft Augsburg wegen Verdachts der Untreue und der Einkommensteuerhinterziehung im Zusammenhang mit diesen Geschäften
Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer ein (10 KLs 520 Js 127135/95). Er wurde verdächtigt, im Rahmen eines so genannten Kick-Back-Verfahrens auf der
Grundlage von Geheimabsprachen mit einem gesondert verfolgten Waffenlobbyist zu seinem eigenen Vorteil den Rückfluss eines Teils der von der
Aktiengesellschaft und ihren Tochtergesellschaften erbrachten Provisionen an ein Unternehmen, dessen wirtschaftlicher Eigentümer der besagte Waffenlobbyist
war, angenommen zu haben. Damit habe er seine Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber missachtet und die so erhaltenen Gelder nicht in seiner
Einkommensteuererklärung angegeben.
Im Zuge dieser Ermittlungen ergab sich der Verdacht, weitere Verantwortliche der besagten Aktiengesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften, darunter der
Beschwerdeführer, hätten im Zeitraum von 1991 bis 1997 gemeinschaftlich Körperschafts- und Gewerbesteuer hinterzogen, indem sie Provisionszahlungen
entgegen dem anzuwendenden Steuerrecht als abzugsfähige Aufwendungen geltend gemacht hätten. Die Staatsanwaltschaft Augsburg trennte diesen Teil der
Ermittlungen ab; sie wurden anschließend von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf durchgeführt (28 Js 158/00). Im Laufe des abgetrennten Ermittlungsverfahrens
wurden auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2000 Unterlagen beschlagnahmt, die sich in den Räumen der
Aktiengesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften sowie beim Beschwerdeführer befanden.
2. Verfahren vor dem Landgericht Augsburg
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2000 ordnete das Landgericht Augsburg die Beschlagnahme der Unterlagen an, die zuvor in dem gesonderten
Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf beschlagnahmt worden waren. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf stellte einen Teil der Unterlagen,
darunter Auswertungsberichte, zur Verfügung.
Am 6. November 2001 wurde die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer und ein mitbeschuldigtes Mitglied der Geschäftsführung wegen des
Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung und Untreue vor dem Landgericht Augsburg (501 Js 127135/95) eröffnet. Am selben Tag stellte der Verteidiger
einen ersten Antrag auf Beiziehung der vollständigen Akten aus dem gesondert geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und forderte
die Aussetzung der Verhandlung.
Am 8. November 2001 lehnte es das Landgericht Augsburg ab, die Verhandlung auszusetzen, und wies den Antrag des Beschwerdeführers, die Akte aus dem
Parallelverfahren beizuziehen, als verfrüht zurück.
Am 6. Dezember 2001 stellte der Verteidiger erneut einen Antrag auf Beiziehung der Akten aus dem Parallelverfahren. Er behauptete, der Inhalt der Akten
würde beweisen, dass der Beschwerdeführer bei den in Rede stehenden Geschäften keine wesentliche Rolle gespielt habe. Er wies ferner darauf hin, dass
mehrere Mitglieder der Konzerngeschäftsführung, die in dem Parallelverfahren zusammen mit dem Beschwerdeführer beschuldigt würden, als Zeugen zu dem
Verfahren vor dem Landgericht Augsburg geladen worden seien. Wirksame Vernehmungen dieser Zeugen seien aber nur möglich, wenn der Verteidigung
vorher Einsicht in die Akten des Parallelverfahrens gewährt worden sei. Mit Beschluss desselben Tages ordnete das Landgericht die Beiziehung der Akten an.
In ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2001 legte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf dar, dass es gegen die Akteneinsicht der zuständigen Kammer am
Landgericht Augsburg zwar keine Bedenken gebe, der Antrag des Verteidigers des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht jedoch nach § 147 Abs. 2
Strafprozessordnung (StPO, siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht") zurückzuweisen sei, da die Ermittlungen in dem gesonderten Verfahren noch nicht
abgeschlossen seien und die Freigabe der übrigen Unterlagen den Untersuchungszweck gefährden könnte. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil der
Beschwerdeführer in beiden Verfahren von demselben Rechtsanwalt vertreten werde. Das Landgericht Augsburg sah daher davon ab, die Akte beizuziehen.
In den Verhandlungen am 13. Dezember 2001 sowie am 8. und 10. Januar 2002 stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers weitere Anträge, mit denen er
begehrte, die Vernehmungen der Zeugen, die gleichzeitig Beschuldigte in dem parallelen Ermittlungsverfahren waren, auszusetzen, bis die Verteidigung
Gelegenheit gehabt habe, die Akten in jenem Verfahren einzusehen. Er behauptete, dass dies notwendig sei, um die Zeugenvernehmungen vorzubereiten und
den Umfang des Rechts der Zeugen, Aussagen zu verweigern und sich nicht selbst zu belasten, zu bestimmen, da sie in dem parallelen Ermittlungsverfahren
auch Beschuldigte seien. Unter Bezugnahme auf die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf lehnte das Landgericht diese
Anträge ab und vernahm die Zeugen. Das Landgericht wies darauf hin, dass es jederzeit möglich sei, die Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu laden.
Am 17. Januar 2002 lehnte das Landgericht die Anträge auf Beschlagnahme der Akten aus dem Parallelverfahren, die der Beschwerdeführer und das
mitbeschuldigte Vorstandsmitglied am 8. Januar 2002 gestellt hatten, ab. Das Gericht legte dar, dass aus dem Rechtsgrundsatz des § 96 StPO in Verbindung mit
Art. 35 Grundgesetz (GG, siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht") folge, dass eine Beschlagnahme der Akten nur dann möglich wäre, wenn die
Staatsanwaltschaft ihre Weigerung, Akteneinsicht zu gewähren, nicht hinreichend begründet hätte. In der vorliegenden Rechtssache habe die Staatsanwaltschaft
Düsseldorf ihre Entscheidung jedoch auf § 147 Abs. 2 StPO gegründet, der besage, dass dem Verteidiger die Einsicht in die Akten eines laufenden
Ermittlungsverfahrens versagt werden könne, wenn deren Freigabe den Untersuchungszweck gefährden könnte. Diese Bestimmung sei als lex specialis zu § 96
StPO anzusehen. Darüber hinaus deute nichts darauf hin, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Akteneinsicht zu versagen, willkürlich oder
rechtswidrig gewesen sei. Angesichts der Weigerung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, dem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren, habe das Landgericht
insgesamt davon abgesehen, die Akten beizuziehen, da eine Akteneinsicht allein durch das Gericht die Rechte der Verteidigung verletzen würde.
Am 5. Februar 2002 lehnte das Landgericht einen weiteren Antrag auf Aussetzung der Verhandlung ab, den der Beschwerdeführer am 29. Januar 2002 gestellt
hatte. Das Gericht legte dar, dass die Tatsache, dass es nicht möglich sei, die gesamte Akte beizuziehen, eine Aussetzung der Verhandlung nicht rechtfertige, da
sich das Verfahren in Düsseldorf auf andere Steuerhinterziehungsvorwürfe und andere Steuerschuldner beziehe. Das Landgericht wies jedoch darauf hin, dass
es zwar nicht möglich sei, die gesamte Akte aus dem Parallelverfahren beizuziehen, jedoch nichts den Beschwerdeführer und die Strafverfolgungsbehörden
daran hindere, den Formerfordernissen entsprechende Anträge zu stellen, um bestimmte Unterlagen oder andere in der Akte enthaltene Beweismittel zu erhalten.
Am 19. Februar 2002 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Beschlagnahme der gesamten Akte aus dem Parallelverfahren, beschränkte seinen Antrag
diesmal jedoch hilfsweise auf jene Unterlagen, die aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2000 bei ihm selbst
beschlagnahmt worden waren, sowie auf sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit einer unabhängigen Untersuchung der Sache durch eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und eine Anwaltssozietät erstellt worden waren. Mit Beschluss vom 5. März 2002 gab das Landgericht dem Hilfsantrag des
Beschwerdeführers statt und bat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf um Prüfung, ob die Freigabe der benannten Unterlagen möglich sei.
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf willigte am 25. März 2002 ein, die benannten Unterlagen freizugeben, und kündigte an, dass im August 2002 Einsicht in die
gesamte Akte und die restlichen Unterlagen gewährt werden würde.
Mit Beschluss vom 4. April 2002 ordnete das Landgericht die Beschlagnahme der in seinem Beschluss vom 5. März 2002 benannten Unterlagen mit der
Begründung an, dass sie als Beweismittel in dem Verfahren wichtig sein könnten, und die Verteidigung hatte anschließend Gelegenheit, die angeforderten
Unterlagen zu prüfen.
Am 23. Juli 2002 verurteilte das Landgericht Augsburg den Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie Untreue zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren.
2. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Mit Schriftsätzen vom 28. Februar 2003 und 22. Juni 2004 legte der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Revision zum Bundesgerichtshof ein.
Er rügte u.a., dass er durch die Weigerung des Landgerichts, die Akte zu beschlagnahmen und das Verfahren auszusetzen, bis die gesamte Akte zur Verfügung
stehe, an einer wirksamen Verteidigung gehindert worden sei, was eine Verletzung seines nach dem Grundgesetz und der Konvention garantierten Rechts auf
ein faires Verfahren darstelle. Nach § 96 StPO sei das Landgericht verpflichtet gewesen, zu der Frage, ob die Verweigerung der Akteneinsicht gerechtfertigt sei,
eine Entscheidung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Eigenschaft als vorgesetzte Dienstbehörde der Staatsanwaltschaft
Düsseldorf einzuholen. § 147 Abs. 2 StPO befasse sich nicht mit einer Verweigerung der Akteneinsicht in gesondert geführten Verfahren und sei auf die
vorliegende Rechtssache nicht anwendbar. Die Frage, ob § 147 Abs. 2 StPO lex specialis zu § 96 sei, sei von großer Bedeutung. Er behauptete ferner, dass die
in der Akte enthaltenen Informationen gezeigt hätten, dass er - entgegen den Feststellungen im Urteil des Landgerichts - bei den in Rede stehenden Geschäften
keine verantwortungsvolle Rolle gespielt habe.
Mit Beschluss vom 11. November 2004 hob der Bundesgerichtshof (5 StR 299/03) das Urteil des Landgerichts im Hinblick auf die Bewertung des
Schuldumfangs des Beschwerdeführers auf und verwies die Sache insoweit an eine andere Kammer des Landgerichts zurück; damit folgte er den Erwägungen
des Generalbundesanwalts. Gleichzeitig wies der Bundesgerichtshof u.a. die Rüge des Beschwerdeführers, durch die unterbliebene Aktenbeiziehung aus dem
Parallelverfahren sei seine Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beschränkt worden, als unzulässig zurück.
Es sei zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer diese Rüge nach § 338 Nr. 8 in Verbindung mit § 344 Abs. 2 StPO hinreichend substantiiert habe. Der
Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass ein Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verfahrensfehler und der Begründung des landgerichtlichen
Urteils bestehe. Sobald der Beschwerdeführer Einsicht in einen Teil der Akten erhalten habe, wäre er verpflichtet gewesen, darzulegen, welche fehlenden
Informationen für seine Verteidigung wesentlich wären. Darüber hinaus wäre der Verteidiger verpflichtet gewesen, seine Bemühungen um Freigabe der
gesamten Akten bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Revision fortzusetzen, um in seinen Vorbringen vor dem Bundesgerichtshof darlegen zu können,
dass die versagten Teile der Akte Informationen enthielten, die für die Verteidigung bedeutend seien. Die Schriftsätze des Beschwerdeführers würden jedoch
nur theoretische Schlüsse auf den möglicherweise relevanten Inhalt der Akten enthalten.
Des Weiteren bestätigte der Bundesgerichtshof, dass § 147 Abs. 2 StPO lex specialis zu § 96 StPO sei. Bei der Entscheidung über die Gewährung der
Akteneinsicht müsse die Staatsanwaltschaft Düsseldorf das Interesse des Beschuldigten an einer wirksamen Verteidigung in dem Verfahren vor dem
Landgericht Augsburg gegen die Notwendigkeit abwägen, die Akten in dem Ermittlungsverfahren geheim zu halten, und könne beispielsweise Einsicht in einen
Teil der Akten gewähren. In der vorliegenden Rechtssache wäre eine gerichtliche Überprüfung der Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft in
analoger Anwendung von u.a. § 147 Abs. 5 StPO erwägenswert. Das Landgericht seinerseits habe die Freigabe der Informationen zu erstreben gehabt, die für
das Verfahren und die wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers entscheidend seien. Der Bundesgerichtshof wies auch darauf hin, dass dem
Beschwerdeführer auf dessen besonderen Wunsch hin tatsächlich ein Teil der Akten zugänglich gemacht worden sei und dass nichts darauf hindeute, dass die
Verweigerung der Einsicht in den Rest der Akten durch die Staatsanwaltschaft willkürlich gewesen sei. Auch gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass
besondere Umstände der Rechtssache eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Landgericht bis zur Freigabe der gesamten Akten erforderlich gemacht hätten.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Mit Beschluss vom 6. September 2005 (2 BvR 10/05), der dem Beschwerdeführer am 21. September 2005 zugestellt wurde, lehnte es das
Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.
Es stellte fest, dass seine Rüge hinsichtlich der unterbliebenen Beschlagnahme von Unterlagen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf durch das Landgericht
unzulässig sei, da der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht die geeigneten prozessualen Möglichkeiten des innerstaatlichen Rechtswegs erschöpft habe. Er
habe es versäumt, konkrete Beweisanträge zu stellen, obwohl das Landgericht auf diese Möglichkeit hingewiesen habe und obwohl die Staatsanwaltschaft
Düsseldorf dem Beschwerdeführer Einsicht in einen Teil der Akten gewährt habe. Er habe insbesondere die Möglichkeit gehabt, all jene Unterlagen einzusehen,
die Gegenstand seiner Anträge vom 29. Januar und 19. Februar 2002 gewesen seien. Aus diesem ihm zur Verfügung gestellten Material hätte es ihm möglich
sein müssen, zu begründen, welche weiteren konkreten Beweismittel für seine Verteidigung notwendig wären. Da das Verfahren bis Ende Juli 2002 gedauert
habe, hätte er weitere entsprechende Beweisanträge stellen können. Allerdings habe der Beschwerdeführer die Vorwürfe hinsichtlich bestimmter Beweismittel
erstmals vor dem Bundesgerichtshof erhoben.
Das Bundesverfassungsgericht wies ferner darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf für August 2002 die Freigabe der gesamten Akten angekündigt
habe und dass das Urteil des Landgerichts Augsburg am 23. Juli 2002 verkündet worden sei. Der Beschwerdeführer hätte, anstatt anschließend Revision gegen
das erstinstanzliche Urteil einzulegen, die Aussetzung des auf den 23. Juli 2002 anberaumten Verhandlungstermins beantragen können, wodurch er die
behauptete Grundrechtsverletzung verhindert hätte.
Das Bundesverfassungsgericht befand darüber hinaus, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers unzulässig sei, da er nicht, wie nach § 23 Abs. 1
und § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) erforderlich, dargelegt habe, dass das angegriffene Urteil auf der geltend gemachten
Grundrechtsverletzung beruhe. In seinen Vorbringen vor dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht habe er nicht hinreichend dargelegt, dass
sich aus der Verwertung der Aktenteile, die in dem Verfahren vor dem Landgericht nicht zur Verfügung gestanden hätten, eine andere Beurteilung der Sache
durch dieses Gericht ergeben hätte, obwohl er nach Abschluss der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Augsburg offensichtlich Einsicht in den
zurückgehaltenen Teil der Akten gehabt habe.
4. Weitere Entwicklungen
Das gesondert geführte Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer (28 Js 158/00) hat die Staatsanwaltschaft
Düsseldorf am 10. Juni 2005 ausgesetzt.
Nachdem der Bundesgerichtshof das Verfahren über die Vorwürfe der Untreue und der Einkommensteuerhinterziehung im Hinblick auf die Bewertung des
Schuldumfangs des Beschwerdeführers zurückverwiesen hatte, reduzierte das Landgericht Augsburg die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers mit Urteil vom
19. Dezember 2005 (501 Js 127135/95) auf zwei Jahre und sechs Monate.
Auf eine erneute Revision des Beschwerdeführers änderte der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts vom 19. Dezember 2005 mit Beschluss vom 10.
Januar 2007 ab und reduzierte die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf zwei Jahre, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Im Übrigen verwarf er die
Revision des Beschwerdeführers als unbegründet.
In seiner mit Schreiben vom 23. Februar 2007 erhobenen Verfassungsbeschwerde machte der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Rechts
auf ein faires Verfahren geltend; er begründete diese Behauptung anders als in der vorliegenden Individualbeschwerde. Das zuletzt genannte Verfahren ist noch
beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
B. Das einschlägige innerstaatliche Recht
Nach Art. 35 Grundgesetz (GG) leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
§ 96 StPO sieht vor, dass die Vorlegung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte
nicht gefordert werden darf, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des
Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
Nach § 147 Abs. 1 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären,
einzusehen und Beweisstücke zu besichtigen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kann die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke oder die
Besichtigung der Beweisstücke bis zum Abschluss der Ermittlungen versagt werden, wenn deren Zweck andernfalls gefährdet wäre. Über die Gewährung der
Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren die Staatsanwaltschaft, danach der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§ 147 Abs. 5).
Nach § 338 Nr. 8 StPO ist ein Urteil stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung
wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. Nach § 344 Abs. 2 muss ein Beschwerdeführer, wenn er
Verfahrensmängel rügt, die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben.
§ 23 BVerfGG sieht vor, dass Anträge, die das Verfahren einleiten, schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen und zu begründen und die
erforderlichen Beweismittel anzugeben sind. § 92 BVerfGG bestimmt, dass das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs
oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen sind.
RÜGEN
Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, da er während des in Rede
stehenden Strafverfahrens vor dem Landgericht Augsburg keine Einsicht in die Akten des von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gesondert geführten
Ermittlungsverfahrens, in dem es um dieselbe Sache gegangen sei, erhalten habe.
Er machte geltend, dass sein Recht auf wirksame Verteidigung folglich erheblich eingeschränkt worden sei, und dass das Verfahren nicht kontradiktorisch
gewesen und der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt worden sei.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Der Beschwerdeführer rügte, dass er dadurch, dass das Landgericht Augsburg die Akten aus dem von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gesondert geführten
Ermittlungsverfahren nicht herbeigezogen habe, an einer wirksamen Verteidigung in dem Strafverfahren vor dem Landgericht Augsburg gehindert gewesen sei,
was eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention darstelle.
Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers eine Frage nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention sowie nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst.
b aufwerfen könnte, die wie folgt lauten:
„(1) „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in
einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.
...
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
...
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
..."
Da die in Artikel 6 Abs. 3 enthaltenen Garantien besondere Aspekte des nach Absatz 1 vorgesehenen Rechts auf ein faires Verfahren darstellen, beschränkt der
Gerichtshof seine Überprüfung auf die Frage, ob das Verfahren insgesamt fair war (siehe Rowe und Davis ./. Vereinigtes Königreich [GK],
Individualbeschwerde Nr. 28901/95, Rdnr. 58, ECHR 2000-II).
Während Artikel 6 Abs. 1 grundsätzlich verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden der Verteidigung alle maßgeblichen, in ihrem Besitz befindlichen
Beweismittel, die den Beschuldigten be- oder entlasten, offenlegen, kann es in Einzelfällen notwendig sein, bestimmte Beweismittel zurückzuhalten, um ein
wichtiges öffentliches Interesse zu schützen, das gegen die Rechte des Beschuldigten abgewägt werden muss (siehe Cornelis ./. Niederlande (Entsch.),
Individualbeschwerde Nr. 994/03, ECHR 2004-V (auszugsweise)).
Der Gerichtshof stellt fest, dass in der vorliegenden Rechtssache nicht die Staatsanwaltschaft Augsburg die Einsicht in Akten versagt hatte, die Gegenstand des
Verfahrens vor dem Landgericht Augsburg waren, sondern die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Einsicht in die Akten eines gesonderten Ermittlungsverfahrens
versagt hat. In diesem gesonderten Verfahren war die Hauptverhandlung noch nicht eröffnet und § 147 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaften im
Vorverfahren für die Entscheidung über die Freigabe der Akten zuständig sind. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Staatsanwaltschaft nach § 147 Abs. 2
StPO die beantragte Einsicht in einen Teil der Akten versagt hat, weil deren Freigabe den Erfolg der laufenden Ermittlungen gefährden könne. Der Gerichtshof
erkennt an, dass strafrechtliche Ermittlungen effektiv geführt werden müssen, und dass dies bedeuten kann, dass ein Teil der im Rahmen der Ermittlungen
zusammen getragenen Informationen geheim zu halten ist, um zu verhindern, dass Tatverdächtige Beweismaterial manipulieren und den Gang der Rechtspflege
untergraben (siehe G. A. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23541/94, Rdnr. 42, 13. Februar 2001).
In Fällen, in denen der Verteidigung aus Gründen des öffentlichen Interesses wichtige Beweismittel vorenthalten wurden, ist es nicht die Aufgabe des
Gerichtshofs, darüber zu entscheiden, ob diese Vorenthaltung unbedingt erforderlich war, da es grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, die ihnen
vorliegenden Beweise zu würdigen. Insbesondere ist es nicht die Aufgabe des Gerichtshofs, sich mit der Auslegung des innerstaatlichen Rechts zu befassen und
in der vorliegenden Rechtssache über eine bestimmte Rangordnung im Hinblick auf §§ 96 und 147 Abs. 2 StPO oder deren Anwendung durch die
innerstaatlichen Gerichte zu entscheiden (siehe u.a. Tejedor García ./. Spanien, 16. Dezember 1997, Rdnr. 31, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VIII).
Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht vielmehr darin, zu beurteilen, ob der Entscheidungsprozess den Erfordernissen des kontradiktorischen Verfahrens und
der Waffengleichheit so weit wie möglich entsprach und angemessene Garantien zum Schutz der Interessen des Beschuldigten enthielt (siehe Rowe und Davis
./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnr. 62).
Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass - wie vom Bundesverfassungsgericht erwähnt - der Beschwerdeführer, der während des gesamten
Verfahrens anwaltlich vertreten wurde, Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf Aussetzung der Verhandlung vom 23. Juli 2002 - in der das erstinstanzliche
Urteil erging - für weitere ein bis zwei Monate bis zur angekündigten Freigabe der Akten in dem Parallelverfahren zu stellen. Hierdurch hätte er die behauptete
Grundrechtsverletzung in dem Verfahren verhindern können, statt anschließend Revision gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen. Demnach hat der
Beschwerdeführer nicht von den geeigneten und zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten des innerstaatlichen Rechtswegs Gebrauch gemacht, die
einen angemessenen Schutz der Interessen der Verteidigung und des Beschuldigten gewährt hätten.
Der Gerichtshof ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass es nicht Aufgabe des Landgerichts Augsburg war, die Verhandlung von Amts wegen
auszusetzen. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hatte dem Landgericht Augsburg bereits vor Eröffnung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht einen Teil
der Akten aus dem Parallelverfahren, einschließlich Auswertungsberichte, auf dessen Antrag hin zur Verfügung gestellt und es ist unbestritten, dass diese
Unterlagen den Parteien in dem Verfahren zur Verfügung gestellt wurden. Der Gerichtshof stellt auch fest, dass das Landgericht im Laufe des Verfahrens einen
weiteren Antrag auf Akteneinsicht stellte. Am 25. März 2002 gewährte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf Einsicht in weitere vom Beschwerdeführer benannte
Unterlagen; anschließend hatte der Verteidiger Gelegenheit, die angeforderten Unterlagen zu prüfen. Am selben Tag kündigte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf
an, dass im August 2002 Einsicht in die gesamten Akten und die restlichen Unterlagen gewährt werden würde. Während das Landgericht den Beschwerdeführer
auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, konkrete Beweisanträge zu stellen, versäumte es dieser, selbst nachdem er wie beantragt Einsicht in einen Teil der
Akten erhalten hatte, darzutun, welche weiteren Beweismittel für seine Verteidigung benötigt würden. Das Landgericht hatte daher keinen Grund zu der
Annahme, dass die vorenthaltenen Informationen für die Verteidigung bedeutend seien.
Darüber hinaus gab es keine Hinweise darauf, dass die Verweigerung der Einsicht in den Rest der Akten durch die Staatsanwaltschaft willkürlich gewesen sei.
Die anschließende Freigabe der Unterlagen deutet darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft die Interessen der Verteidigung und des Beschuldigten bei ihren
jeweiligen Entscheidungen berücksichtigt hat und sie gegen die Notwendigkeit, die Akten in dem Ermittlungsverfahren geheim zu halten, abgewägt hat.
Der Gerichtshof stellt auch fest, dass der Bundesgerichtshof - in seiner Entscheidung, die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen -
und das Bundesverfassungsgericht - in seiner Entscheidung, seine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen - darauf hingewiesen haben, dass der
Beschwerdeführer in seinen Vorbringen vor diesen Gerichten nicht dargelegt habe, dass sich aus der Verwertung der Aktenteile, die in dem Verfahren vor dem
Landgericht nicht zur Verfügung gestanden hätten, eine andere Beurteilung der Sache durch dieses Gericht ergeben hätte und dass das angegriffene Urteil auf
einem mutmaßlichen Verfahrensfehler und einer Grundrechtsverletzung beruhe, wie nach § 338 Nr. 8 und § 344 Abs. 2 StPO sowie § 23 Abs. 1 und § 92
BVerfGG erforderlich. Diese Gerichte wurden demnach daran gehindert, die prozessuale Bedeutung der vorenthaltenen Aktenteile auf das Ergebnis des
Verfahrens zu prüfen.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die erforderliche Substantiierung eines solchen kausalen Zusammenhangs zwischen einem mutmaßlichen Verfahrensfehler und
einer Grundrechtsverletzung nach deutschem Recht an sich eine prozessuale Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof
oder dem Bundesverfassungsgericht ist. Der Gerichtshof erinnert diesbezüglich daran, dass ein Beschwerdeführer zur Erfüllung des Erfordernisses der
Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention seine Rügen zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach vor den
innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht und die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen Formerfordernisse beachtet haben muss (siehe Civet ./.
Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 29340/95, Rdnr. 41, ECHR 1999-VI).
Selbst unter der Annahme einer Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe stellt der Gerichtshof abschließend fest, dass dem Landgericht Augsburg von
der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zwar Einsicht in den Teil der Akten angeboten wurde, welcher der Verteidigung vorenthalten wurde, das Landgericht das
Angebot jedoch nicht wahrgenommen hat. Es hatte befunden, dass eine Einsicht in die Akten nur durch das Gericht den Erfordernissen eines fairen Verfahrens
widersprechen würde, und hatte die vorenthaltenen Aktenteile daher nicht in das Verfahren eingeführt. Sie standen weder dem Landgericht, noch der
Staatsanwaltschaft Augsburg oder dem Beschwerdeführer zur Verfügung. Demnach gehörten sie nicht zur Gerichtsakte, wurden nicht als Beweismittel gegen
den Beschwerdeführer verwertet und waren für das Ergebnis des Verfahrens nicht bedeutend. Der Beschwerdeführer hatte auch Gelegenheit, die Zeugen, die in
dem Verfahren vernommen wurden, zu befragen. Das Landgericht hatte darauf hingewiesen, dass diese Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt erneut geladen
werden könnten, und hat damit angedeutet, dass die Verteidigung die Möglichkeit haben würde, eine erneute Zeugenvernehmung zu beantragen, sollten im
Laufe des Verfahrens neue Umstände eintreten.
Im Hinblick auf vorstehende Erwägungen stellt der Gerichtshof fest, dass der Entscheidungsprozess vor den innerstaatlichen Gerichten so weit wie möglich den
Erfordernissen des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit entsprach und angemessene Garantien zum Schutz der Interessen des
Beschuldigten enthielt. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Rechte der Verteidigung nicht in einem Maße eingeschränkt waren, das
mit den Garantien nach Artikel 6 der Konvention unvereinbar wäre.
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Rüge der Beschwerdeführerin offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention
zurückzuweisen ist.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. ..."
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Ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 I EMRK) ist nur gerechtfertigt, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, ein berechtigtes Ziel verfolgt und
in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war (Art. 10 II EMRK). Notwendig in diesem Sinne ist ein Eingriff, wenn er einem dringenden sozialen
Bedürfnis entsprach. Bei Beurteilung dieser Frage haben die Vertragsstaaten einen gewissen Ermessensspielraum. Der Gerichtshof entscheidet abschließend
darüber, ob die von den Behörden und Gerichten eines Vertragsstaates zur Rechtfertigung des Eingriffs angeführten Gründe stichhaltig und ausreichend sind
und ob der Eingriff verhältnismäßig zu dem verfolgten berechtigten Ziel war. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist für die demokratische Gesellschaft von
grundlegender Bedeutung, insbesondere für die politische Auseinandersetzung, die im Mittelpunkt der demokratischen Gesellschaft steht. Sie darf daher nicht
ohne zwingende Gründe eingeschränkt werden. Sie gilt im Übrigen nicht nur für Informationen und Ideen, die günstig aufgenommen oder als unschädlich oder
unwichtig angesehen werden, sondern auch für Meinungsäußerungen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Ganz allgemein darf jeder, der sich an einer
öffentlichen Diskussion von allgemeinem Interesse beteiligt, bis zu einem gewissen Grad übertreiben und auch provozieren, also in seinen Äußerungen über das
hinausgehen, was sonst angemessen ist. Gewisse Grenzen dürfen allerdings nicht überschritten werden, insbesondere hinsichtlich des Schutzes des guten Rufs
und der Rechte anderer. So ist es von größter Bedeutung, gegen Rassendiskriminierung in all ihren Formen und Äußerungen anzugehen.. Die Äußerungen des
Beschwerdeführers waren geeignet, ein negatives und alarmierendes Bild der muslimischen Gemeinschaft in Frankreich zu vermitteln und bei den von ihm
angesprochenen Franzosen Ablehnung und Feindschaft gegenüber den Muslimen zu bewirken. Die Gründe für seine Verurteilung waren im Ergebnis stichhaltig
und ausreichend. Trotz der erheblichen Höhe der gegen ihn verhängten Geldstrafe war die Verurteilung auch verhältnismäßig. Seine Beschwerde ist daher
offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen (Art. 35 III, IV EMRK; EGMR, Entscheidung vom 20.04.2010 - 18788/09 zu EMRK Art. 6 I,
10, 35 III, IV, BeckRS 2011, 11836).
***
Art 6 I MRK ist auf das Verfahren der Überstellung von Verurteilten zum Zwecke der Strafvollstreckung in ihrem Heimatland grundsätzlich nicht anwendbar.
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn sich das Verfahren der Überstellung auf eine Zusicherung bezieht, welche die Staatsanwaltschaft während des
Strafverfahrens abgegeben hat. Die Frist zur Einlegung einer auf Art. 6 l MRK in seiner strafrechtlichen Bedeutung gestützten Individualbeschwerde beginnt
erst mit Festsetzung der Strafe. Daran fehlt es trotz Rechtskraft der innerstaatlichen Verurteilung, wenn die Beschwerde ein Überstellungsverfahren betrifft,
dessen Ergebnis zu einer Umwandlung der Strafe führen kann. Art 6 l MRK in seiner Ausprägung als Recht auf Zugang zu Gericht ist verletzt, wenn weder die
Regierung des beklagten Staates noch dessen höchstes Gericht darlegen können, welcher innerstaatliche Rechtsbehelf einem Betroffenen zur Verfügung
gestanden hätte, um sich im Rahmen einer von ihm beantragten Überstellung in sein Heimatland gemB Art. 11 ÜberstÜbk gegen die Weigerung, ein solches
Verfahren einzuleiten, zur Wehr zu setzen (EGMR, Urteil vom 01.04.2010 - 27804/05 zu MRK Art. 6, 35; ÜberstÜbk Art. 8, 9, 10, 11; EGGVG § 23, BeckRS
2011, 01465).
***
Die in Art. 6 II EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) garantierte Unschuldsvermutung erfasst das gesamte Strafverfahren unabhängig von seinem
Ausgang. - Poncelet. Die Unschuldsvermutung garantiert jedem das Recht, nicht als einer Straftat schuldig bezichtigt oder behandelt zu werden, bevor seine
Schuld nicht gerichtlich festgestellt worden ist. Die Unschuldsvermutung wird verletzt, wenn Erklärungen oder Entscheidungen den Eindruck erwecken, der
Betroffene sei schuldig, oder wenn die Öffentlichkeit dazu veranlasst wird, an seine Schuld zu glauben, oder wenn die Beurteilung des zuständigen Richters
vorweggenommen wird. Art. 6 EMRK garantiert kein Recht auf einen bestimmten Ausgang des Strafverfahrens, also auch nicht auf eine Verurteilung oder
einen Freispruch. Im vorliegenden Fall hat das belgische Berufungsgericht die Anklage trotz Verletzung der Unschuldsvermutung zugelassen und das
Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Damit hat es den Eindruck erweckt, dass nur die Verjährung dem Angeklagten eine Verurteilung ersparen konnte. Das
verletzt Art. 6 II EMRK (EGMR, Urteil vom 30.03.2010 - 44418/07 zu MRK Art. 6 II, BeckRS 2011, 04943):
„... Der 1952 geborene Bf. wohnt in Herstal/Belgien. Von Beruf Elektronikingenieur hatte er unterschiedliche Posten in der belgischen Verwaltung inne, zuletzt
war er Generalinspektor im Amt für das Bauwesen und den Transport in Namur. Er wurde dann in das Kabinett eines Ministers abgeordnet. Am 07.03.1994
wurde der Chefinspektor des Untersuchungsdienstes im Obersten Kontrollausschuss mit einer Untersuchung über Arbeiten zur Unterhaltung elektrischer und
elektromechanischer Einrichtungen der Straßen, Autobahnen, Tunnel und von Kunstwerken in der Provinz Lüttich beauftragt. Er nahm an, dass es dabei zu
Unregelmäßigkeiten gekommen sei, und übermittelte aus den Akten P und S mehrere Protokolle an die StA. Darin hieß es u. a., der Bf. habe bewusst jede
geltende Regel für die Einstellung von Personal in der Verwaltung umgangen, Rechnungen seien ohne Überprüfung bezahlt worden und die Bediensteten hätten
dem Bf. offenbar nicht schaden wollen und seien Mittäter beim Betrug gewesen, weil Rechnungen zur Zahlung freigegeben worden seien, obwohl man gewusst
habe, dass die Arbeiten nicht ausgeführt worden waren. Der Bf. habe sich einseitig dafür eingesetzt, ein bestimmtes Unternehmen zu beauftragen, und habe von
ihm Anweisungen entgegengenommen. Daraufhin wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Bf. eröffnet. Der Ermittlungsrichter gab die Sache am 12.04.2005
an die StA ab, die den Bf. wegen Fälschung von Rechnungen und Angeboten sowie den Gebrauch gefälschter Urkunden, wegen Unterschlagung - hilfsweise
Betrugs -, Bestechlichkeit, weiter wegen Verhinderung oder Störung einer freien Versteigerung oder Ausschreibung anklagte. Die Kammer des LG Lüttich
(chambre duconseil du tribunal correctionnel) beschloss am 07.09.2006 die Einstellung des Verfahrens u. a. wegen seiner Dauer und der wiederholten
Verletzung der Unschuldsvermutung. Auf Einspruch der StA erklärte die Kammer des BerGer. Lüttich (chambre des misesen accusation de la cour d'appel de
Liège) am 15.01.2007 den Einspruch für zulässig und behielt sich weitere Entscheidungen vor. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Anklage wegen
Verletzung der Unschuldsvermutung und Überschreitung der angemessenen Frist seien unbegründet. Der belgischeKassationshof wies die Revision des Bf. am
04.04.2007 zurück. Die Sache ging zurück an die Kammer des LG Lüttich, die mit Urteil vom 19.06.2009 entschied, das Verfahren sei nicht fair gewesen, denn
der Ermittler sei voreingenommen gewesen und habe die Rechte der Verteidigung verletzt. Außerdem sei das Verfahren nicht binnen angemessener Frist
abgeschlossen worden. Auf die Berufung der StA hob das BerGer. Lüttich am 10.06.2009 das angefochtene Urteil auf und erklärte die Anklage für zulässig,
stellte das Verfahren aber wegen Verjährung ein.
Am 01.10.2007 hat der Bf. beim Gerichtshof Beschwerde eingelegt und Verletzung seines Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist nach Art. 6 I
EMRK sowie Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 II EMRK gerügt. Der Gerichshof (II. Sektion) hat durch Urteil vom 30.03.2010 einstimmig die
Beschwerde nach Art. 6 II EMRK für zulässig und im Übrigen für unzulässig erklärt, mit 4 : 3 Stimmen festgestellt, dass Art. 6 II EMRK verletzt ist und
Belgien nach Art. 41 EMRK verurteilt, an den Bf. binnen drei Monaten 5.000 Euro als Ersatz für Nichtvermögensschaden zu zahlen und 15.000 Euro als Ersatz
für Kosten und Auslagen. ...
I. Behauptete Verletzung von Art.6 II EMRK
Der Bf. rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung, weil der Ermittler im Untersuchungsverfahren der Verwaltung voreingenommen gewesen sei und der
Ermittlungsrichter auf die Art und Weise der Untersuchungen nicht reagiert und so die Unregelmäßigkeiten gebilligt habe. Der Bf. beruft sich auf Art. 6 II
EMRK. …
A. Zulässigkeit
Der Gerichtshof weist die Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung belgischer Rechtsbehelfe (Art. 35 I EMRK) zurück.
B. Begründetheit
Die Regierung macht (zusammengefasst) geltend, die Protokolle mit den umstrittenen Äußerungen seien nicht öffentlich gewesen. Deswegen sei die
Unschuldsvermutung nicht in der Öffentlichkeit verletzt. Außerdem könnten die Betroffenen insbesondere vor den Gerichten zu den Protokollen Stellung
nehmen, die dann von den Richtern unparteiisch geprüft würden.
Der Bf. wirft der Regierung (zusammengefasst) vor, sie versuche zu Unrecht die Äußerungen der Ermittler zu verteidigen. Die umstrittenen Protokolle seien in
den Gerichtsverfahren verwertet und deswegen öffentlich gewesen. Außerdem seien Presseartikel darüber erschienen.
Die in Art. 6 II EMRK garantierte Unschuldsvermutung ist Teil des fairen Strafprozesses, wie ihn Art. 6 I EMRK verlangt (s. insbes. EGMR, 1980, Serie A,
Bd. 35, S. 30 Nr. 56 = EGMR-E 1, 463 - Deweer/Belgien; EGMR, 1983, Serie A, Bd. 62, S. 15 Nr. 27 = EGMR-E 2, 254 - Minelli/Schweiz; EGMR, 1995,
Serie A, Bd. 308, S. 16 Nr. 35 = ÖJZ 1995, 509 - Allenet de Ribemont/Frankreich; EGMR, Slg. 1998-II Nr. 37 = ÖJZ 1999, 236 - Bernard/Frankreich).
Art. 6 II EMRK erfasst das gesamte Strafverfahren, unabhängig von seinem Ausgang, und nicht nur die Prüfung der Begründetheit einer Anklage (s. EGMR,
1983, Serie A, Bd. 62, S. 15 Nr. 30 = EGMR-E 2, 254 - Minelli/Schweiz).
Die Vorschrift garantiert jedem das Recht, nicht als einer Straftat schuldig bezeichnet oder behandelt zu werden, bevor seine Schuld gerichtlich festgestellt
worden ist (s. mutatis mutandis EGMR, 1995, Serie A, Bd. 308, S. 16-17 Nrn. 35-36 = ÖJZ 1995, 509 - Allenet de Ribemont/Frankreich; EGMR, Urt. v.
28.10.2004 - 48173/99 Nr. 43 - Y.B. u. a./Türkei). Deswegen verlangt sie u. a., dass Richter bei ihrer Amtsausübung nicht von der vorgefassten Meinung
ausgehen, der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfene Straftat begangen (s. EGMR, 1988, Serie A, Bd. 146 Nr. 77 = EGMR-E 4, 208 - Barberá, Messegué u.
Jabardo/Spanien). Die Unschuldsvermutung wird durch Erklärungen oder Entscheidungen verletzt, die den Eindruck erwecken, der Betroffene sei schuldig, die
Öffentlichkeit dazu veranlassen, an seine Schuld zu glauben oder die Tatsachenbeurteilung durch den zuständigen Richter vorwegnehmen (s. EGMR, Urt. v.
28.10.2004, 48173/99 Nr. 50 - Y.B. u. a./Türkei).
Der Gerichtshof teilt die Auffassung der Regierung, dass sich der vorliegende Fall von den genannten Sachen Allenet de Ribemont/Frankreich (EGMR, 1995,
Serie A, Bd. 308 = ÖJZ 1995, 509) und Y.B. u. a./Türkei (EGMR, Urt. v. 28.10.2004 - 48173/99) unterscheidet, in denen er eine Verletzung der
Unschuldsvermutung festgestellt hat, weil die Behörden Erklärungen öffentlich, nämlich in der Presse, abgegeben haben, welche die Öffentlichkeit dazu
veranlassten, an die Schuld des Bf. zu glauben, und die Beurteilung der Tatsachen durch die zuständigen Richter vorwegnahmen.
Die umstrittenen Protokolle waren die Grundlage der Anklageakte, die dazu führte, das Ermittlungsverfahren gegen den Bf. zu eröffnen. Es war der
Chefinspekteur des Untersuchungsdiensts beim Obersten Kontrollausschuss des Amtes für öffentliche Arbeiten, der diese Akten eingerichtet hatte. Um
Urkunden eines Ermittlungsrichters oder eines Mitglieds eines richterlichen Spruchkörpers, der über den Bf. urteilen sollte, handelte es sich also nicht.
Die Kammer des LG Lüttich hat eine Verletzung der Unschuldsvermutung angenommen wegen der Haltung, die der Chefinspektor von Beginn an und während
des gesamten Verfahrens eingenommen hatte, und die sich in Bemerkungen niedergeschlagen hat, die nicht nur wenig objektiv, sondern deutlich parteilich
waren. Das Ergebnis der Kammer war: ‚Es wird zwar nicht von Untersuchungsführern verlangt, dass sie für und gegen die Anklage sprechende Gerichtspunkte
ermitteln, sie dürfen sich aber auch nicht in Ankläger verwandeln und dadurch die Unschuldsvermutung verletzen.'
Im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde war der Fall des Bf. allerdings noch nicht vor das Strafgericht gebracht worden. Es kann aber nicht nach Prüfung
nur des Ermittlungsverfahrens darüber entschieden werden, ob die Unschuldsvermutung verletzt ist, sondern es ist auch zu prüfen, ob der Bf. bei den
Strafgerichten wirksam widersprechen konnte und ob die Gerichte alle ihm unterbreiteten Gesichtspunkte unparteilich geprüft haben, insbesondere die von
Ermittlern verfassten Protokolle. Angesichts des Zusammenhangs und des Verfahrensstadiums, in dem die genannten Erklärungen und Überlegungen
verwendet wurden, fragt sich in der Tat, ob den Inspektor nicht die Frage der Schuld des Bf., sondern eher interessierte, ob die Akten ausreichende
Anhaltspunkte für eine Anklage enthielten.
Die Feststellungen des StrafgerichtsLüttich in seinem Urteil vom 19.06.2008 dürfen aber nicht übersehen werden. Danach hat der Inspektor beginnend mit
seinem ersten Protokoll die ihm vom Bf. gegebenen Erklärungen außer Acht gelassen. Er hatte für sich entschieden, dass mögliche Fehler der Verwaltung keine
solchen waren, sondern vorsätzlich begangene Straftaten. Dieses Protokoll war aber die Grundlage für die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens wegen
Urkundenfälschung und Bestechlichkeit, das dann auf der Grundlage dieses Vorurteils ablief. Das Strafgericht hatte entschieden, dass der Inspektor seine
Untersuchung mit einer für den Bf. ungünstigen vorgefassten Meinung eingeleitet hatte und dass die zum Ausdruck gebrachten Überlegungen nicht auf einer
genauen Analyse der ihm bekannten Tatsachen beruhte, sondern auf dem Vorurteil des Inspektors. Das Gericht ist zum Ergebnis gekommen, dass die
Untersuchung unter Verletzung der Unschuldsvermutung und der Rechte der Verteidigung geführt worden ist.
Eine Prüfung der Akten zeigt in der Tat, dass der Inspektor seine Untersuchung mit dem Ziel der Anklage geführt hat, ohne die für eine Entlastung sprechenden
Gesichtspunkte und die vom Bf. gegebenen Erklärungen zu berücksichtigen. Im Übrigen zeigt die Verwendung bestimmter Ausdrücke im Teil P der Akten die
parteiliche Einstellung des Inspektors: Er stelle z. B. fest, der Bf. habe ‚bewusst jede geltende Regelung umgangen', es habe ‚offenbar die Absicht bestanden, P
nicht zu schaden, und es habe eine Mittäterschaft bei seinem Betrug gegeben', weiter, dass ‚Grund für die Reisen … auf Rechnung des Lieferanten offenbar der
war, eine angenehme Zeit zu verbringen'. Im Teil S der Akten spricht der Inspektor von einer ‚von Poncelet inszenierten Maskerade' …
Auf den Einspruch der StA hat das BerGer. Lüttich diese Schlussfolgerungen des Strafgerichts bestätigt und das angefochtene Urteil am 10.06.2009 aufgehoben
und die gegen den Bf. erhobene Anklage zugelassen, dann aber das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.
Art. 6 EMRK garantiert kein Recht auf ein bestimmtes Ergebnis eines Strafprozesses und also auch nicht auf eine Verurteilung oder einen Freispruch von der
Anklage (s. EGMR, NJOZ 2011 ….. Nr. 68 - Kart/Türkei). Dass ein Strafprozess nicht mit einer solchen ausdrücklichen Entscheidung abgeschlossen wird, ist
keine Verletzung der Unschuldsvermutung (EGMR, Entsch. v. 26.08.2003 - 59493/00 - Withey/Vereinigtes Königreich).
Die Begründung des Urteils des BerGer. enthält zweifellos nichts, was den Eindruck erwecken könnte, das Gericht halte den Bf. für schuldig. Weil es aber das
Urteil des Strafgerichts aufgehoben und die Anklage gegen den Bf. zugelassen, sie allerdings gleichzeitig wegen Verjährung eingestellt hat, hat das BerGer. die
Wirkungen der richterlichen Entscheidung vom 07.09.2006 und des Urteils des Strafgerichts aufgehoben, die eine Verletzung der Unschuldsvermutung
festgestellt hatten. Weil das Ermittlungsverfahren eingeleitet und trotz der Verletzung der Unschuldsvermutung und der Rechte der Verteidigung, wie vom
Strafgericht festgestellt, aufrecht erhalten worden ist, hat das Urteil des BerGer. zum Ausdruck gebracht, dass nur die Verjährung dem Bf. eine Verurteilung
erspart hat.
Die Regierung beruft sich auf das Urteil Daktaras/Litauen (EGMR, Slg. 2000-X). Der vorliegende Fall unterscheidet sich aber davon in mindestens drei
entscheidenden Punkten. Im Fall Daktaras ging es um eine Äußerung des StA, die den Bf. für schuldig erklärt hatte, das Verfahren endete mit einer
Verurteilung des Bf., und es hat anders als im vorliegenden Fall keine Justizbehörde oder Gericht zu irgendeiner Zeit eine Verletzung der Unschuldsvermutung
des Bf. anerkannt. Richtig ist, dass der Gerichtshof bei Prüfung der Unschuldsvermutung die Tatsachen, aus denen staatliche Gerichte der einen oder anderen
These zuneigen, selbständig beurteilt. Es gibt aber im vorliegenden Fall keinen Grund anzunehmen, dass die Feststellung des Strafgerichts Lüttich willkürlich war.
Aus diesen Gründen ist die in Art. 6 II EMRK garantierte Unschuldsvermutung des Bf. verletzt. ..."
***
Die Opfereigenschaft eines Beschwerdeführers i.S. von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerden) hängt nicht davon ab, ob ihm ein Schaden entstanden ist. Das
ist erst für Art. 41 EMRK (gerechte Entschädigung) von Bedeutung. . Es verletzt nicht notwendig Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), wenn aus dem
Schweigen des Angeklagten Schlüsse gezogen werden. Das kann insbesondere zulässig sein, wenn nach den Tatumständen und der Beweislage eine Erklärung
des Angeklagten eindeutig erwartet werden kann. . Auch die Unschuldsvermutung in Art. EMRK 6 II EMRK gilt nicht absolut, denn in jedem
Strafrechtssystem gibt es Tatsachen- und Rechtsvermutungen, die nicht grundsätzlich konventionswidrig sind, wenn sie sich in vernünftigen Grenzen halten. Im
vorliegenden Fall hat das Gericht aus der Weigerung des Beschwerdeführers als Halter des Wagens, den Fahrer zu benennen, den Schluss gezogen, dass er
selbst gefahren sei. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, er sei zur Tatzeit nicht in Österreich gewesen und könne den Fahrer nicht angeben, weil das
Kraftfahrzeug regelmäßig von mehreren Personen benutzt werde. Unter solchen Umständen ist es nicht der einzige nach gesundem Menschenverstand mögliche
Schluss, dass der Beschwerdeführer selbst gefahren ist. Damit ist die Beweislast von der Anklage auf die Verteidigung verlagert worden, obwohl die Anklage
keinen überzeugenden prima facie-Beweis erbringen konnte. . Wenn das Gericht aus der Weigerung des Beschwerdeführers den Schluss ziehen wollte, er sei
gefahren, hätte es ausreichende Verfahrensgarantien geben, insbesondere mündlich verhandeln und den Beschwerdeführer befragen müssen (EGMR, Urteil
vom 18.03.2010 - 13201/05, NJW 2011, 201).
***
Da eine überlange Verfahrensdauer aus Gründen der Betreuungskontinuität zu einer faktischen Entscheidung führen kann, sind Sorgerechtsverfahren, die den
Aufenthalt des Kindes betreffen, auch als Scheidungsfolgesachen besonders zügig durchzuführen (EGMR, Urteil vom 21.01.2010 - 42402, 42423-05, 42402,
42423/05, BeckRS 2010, 25709):
„... 2. The Court's assessment
57. The Court reiterates that the reasonableness of the length of proceedings must be assessed in the light of the circumstances of the case and with reference to
the following criteria: the complexity of the case, the conduct of the applicant and the relevant authorities and what was at stake for the applicant in the dispute
(see, among many other authorities, Frydlender v. France [GC], no. 30979/96, § 43, ECHR 2000-VII). In cases relating to civil status, what is at stake for the
applicant is also a relevant consideration, and special diligence is required in view of the possible consequences which the excessive length of proceedings may
have, notably on enjoyment of the right to respect for family life (Laino v. Italy [GC], no. 33158/96, § 18, ECHR 1999-I).
58. The Court considers that the period to be taken into consideration began on 15 January 1998, when the applicant requested custody of J.M. and P., and
ended on 9 May 2005, when the decision of the Federal Constitutional Court was served on the applicant's counsel. It thus lasted more than seven years and
three months for three levels of jurisdiction.
59. The Court considers that the custody proceedings were of some complexity due to the parties' animosity and the resulting considerable number of
submissions lodged. However, what rendered the proceedings difficult for the domestic courts and delayed the decision on custody was notably the fact that, as
prescribed by Articles 622 et seq. of the Code of Civil Procedure (see paragraphs 46-47 above), the domestic courts took their decision on custody at the same
time as their decision on the parties' divorce and on all other ancillary matters.
60. As to the applicant's conduct, the Court considers that he contributed to the delays in the custody proceedings to a certain extent, in particular by absconding
with J.M. and P. and by refusing to comply with the District Court's request to bring them along to the hearing in July 1999. Moreover, by lodging his request to
apportion the increase in the spouses' assets during their marriage only at an advanced stage of the proceedings, he delayed the District Court's decision on
custody, which the latter had decided to take at the same time as that on divorce and all other ancillary matters. The fact that the applicant lodged an appeal
against the District Court's partial judgment which he subsequently withdrew also prolonged the proceedings. Furthermore, having regard to the applicant's
submissions to the District Court of 1 June 1999 and of 9 August 2001 (see paragraphs 12 and 29 above), the Court is satisfied that the applicant lodged a
request by reference to Article 623 § 2 of the Code of Civil Procedure. He had thus put the District Court in a position to separate the custody proceedings from
the remainder of the proceedings. However, it was clear from the wording of his requests and their reasoning that the applicant intended to accelerate his
divorce and a separate decision on custody only would probably not have served this aim.
61. As to the conduct of the domestic courts, the Court observes that, whereas the custody proceedings were conducted with due diligence by the Court of
Appeal and the Federal Constitutional Court, they were pending before the District Court for more than five years and five months. As the Government
essentially admitted themselves, the proceedings had been delayed at first instance following the hearing in September 1998 until May 1999 and had not been
examined on the merits between November 1999 and December 2000. Furthermore, the proceedings had not been furthered between January 2002 and March
2003 following two changes in the judge to whom the case was assigned. Moreover, as indicated above, the decision on custody alone was delayed due to the
fact that the District Court, as provided by the Code of Civil Procedure, took a decision on the divorce and all ancillary matters simultaneously. The Court
reiterates in this connection that Article 6 § 1 imposes on the Contracting States the duty to organise their judicial systems in such a way that their courts can
meet each of its requirements, including the obligation to hear cases within a reasonable time (see, among many other authorities, Süßmann v. Germany, 16
September 1996, § 55, Reports of Judgments and Decisions 1996-IV; Scordino v. Italy (no. 1) [GC], no. 36813/97, § 183, ECHR 2006-V; and Cocchiarella v.
Italy [GC], no. 64886/01, § 74, ECHR 2006-V). The Court accepts that it may, as a rule, be in the interest of the proper administration of justice to decide on all
matters linked to the divorce of a couple simultaneously. Nevertheless, it finds that special diligence was required because of the decision on custody (compare,
inter alia, Nuutinen v. Finland, no. 32842/96, § 110, ECHR 2000-VIII, and Niederböster v. Germany, no. 39547/98, § 39, ECHR 2003-IV (extracts)) as
excessive duration of custody proceedings may lead to a de facto decision on custody for reasons of continuity. In view of the foregoing, the length of the
custody proceedings failed to meet the "reasonable time" requirement.
62. There has accordingly been a breach of Article 6 § 1.
II. ALLEGED VIOLATION OF ARTICLE 13 OF THE CONVENTION
63. The applicant further complained that he had not had an effective remedy in domestic law to complain about the unreasonable duration of the custody
proceedings. He relied on Article 13 of the Convention in this respect, which provides:
"Everyone whose rights and freedoms as set forth in [the] Convention are violated shall have an effective remedy before a national authority notwithstanding
that the violation has been committed by persons acting in an official capacity."
A. Admissibility
64. The Court notes that this complaint, which is linked to the one examined above, is not manifestly ill-founded within the meaning of Article 35 § 3 of the
Convention. It further notes that it is not inadmissible on any other grounds. It must therefore likewise be declared admissible.
B. Merits
65. The applicant referred to the Court's findings in the case of Sürmeli v. Germany ([GC], no. 75529/01, ECHR 2006-VII) to the effect that there was no
effective remedy in the German legal system to complain about the length of civil proceedings. Germany had to date failed to execute that judgment by
introducing an effective preventive or compensatory remedy. In particular, he had not been able to obtain redress before the Court of Appeal or the Federal
Constitutional Court.
66. The Government conceded that an effective domestic remedy to complain about the duration of civil proceedings had not yet been created. Germany was
still called upon to execute the Court's judgment in the case of Sürmeli (cited above) of 8 June 2006 in this respect. However, there was still a need for
consultation between the Federal Government and Parliament on the manner in which such a remedy should work.
As confirmed by Chancellor Angela Merkel on her visit to the Court in April 2008, the authorities' work on creation of such a remedy was being pursued intensively.
67. The Court reiterates that Article 13 guarantees an effective remedy before a national authority for an alleged breach of the requirement under Article 6 § 1 to
hear a case within a reasonable time (see Kudla v. Poland [GC], no. 30210/96, § 156, ECHR 2000-XI). In respect of German law it found that there was no
effective remedy providing adequate redress for the excessive duration of pending civil proceedings (see Sürmeli, cited above, §§ 103 et seq.) and of terminated
civil proceedings (see Herbst v. Germany, no. 20027/02, §§ 63 et seq., 11 January 2007).
68. The Court, having regard to the parties' submissions and to its above case-law, concludes that the applicant had not had at his disposal an effective remedy
in German law to deal with his arguable complaint under Article 6 about the unreasonable duration of the custody proceedings.
It takes note of the Government's submissions concerning the legislative procedure to introduce an appropriate remedy in order to execute the Court's previous
judgments. This procedure has now been under way for quite a considerable time. The Court again (see Sürmeli, cited above, §§ 136-139, and Bähnk v.
Germany, no. 10732/05, § 45, 9 October 2008) encourages the respondent State to speedily enact a law introducing an effective remedy capable of affording
adequate redress for the unreasonable length of civil proceedings in order to comply with its obligation under Article 46 of the Convention.
69. Accordingly, there has been a violation of Article 13.
III. APPLICATION OF ARTICLE 41 OF THE CONVENTION
70. Article 41 of the Convention provides:
"If the Court finds that there has been a violation of the Convention or the Protocols thereto, and if the internal law of the High Contracting Party concerned
allows only partial reparation to be made, the Court shall, if necessary, afford just satisfaction to the injured party."
A. Damage
71. The applicant claimed at least 25,000 euros (EUR) in respect of non-pecuniary damage. He argued that the duration of the custody proceedings, during
which he had been uncertain about their outcome and which had to be treated with particular diligence, and the fact that he had not had any remedy to accelerate
these proceedings, had caused him considerable distress. Moreover, Germany had failed to comply with its obligation under Article 1 of the Convention to
implement the Court's findings in the case of Kudla (cited above) in due time. Therefore, the sum awarded should be higher than usually for reasons of general prevention.
72. The Government did not comment on the applicant's claim.
73. The Court considers that the applicant must have sustained non-pecuniary damage. Ruling on an equitable basis, it awards award him EUR 4,500 under that
head, plus any tax that may be chargeable.
B. Costs and expenses
74. The applicant, who submitted documentary evidence, also claimed EUR 2,861.18 (including VAT) for counsel's fees and expenses incurred before the
domestic courts in the proceedings for failure to act brought in May 2001 before the Celle Court of Appeal and in the proceedings before the Federal
Constitutional Court. He further claimed EUR 3,365.56 (including VAT) for costs incurred before the Court concerning his complaints under Article 6 and
Article 13. These included EUR 3,118.22 (including VAT) for counsel's fees and expenses and EUR 247.34 for copy and mailing costs incurred by the
applicant in person.
75. The Government did not make any observations on that point.
76. According to the Court's case-law, an applicant is entitled to the reimbursement of costs and expenses only in so far as it has been shown that these have
been actually and necessarily incurred and are reasonable as to quantum. In the present case, regard being had to the information in its possession and the above
criteria, the Court considers it reasonable to award the sum of EUR 5,000 covering costs and expenses under all heads, plus any tax that may be chargeable to
the applicant.
C. Default interest
77. The Court considers it appropriate that the default interest should be based on the marginal lending rate of the European Central Bank, to which should be
added three percentage points.
FOR THESE REASONS, THE COURT UNANIMOUSLY
1. Declares the remainder of the applications admissible;
2. Holds that there has been a violation of Article 6 § 1 of the Convention;
3. Holds that there has been a violation of Article 13 of the Convention;
4. Holds
(a) that the respondent State is to pay the applicant, within three months from the date on which the judgment becomes final in accordance with Article 44 § 2
of the Convention,
(i) EUR 4,500 (four thousand five hundred euros), plus any tax that may be chargeable, in respect of non-pecuniary damage;
(ii) EUR 5,000 (five thousand euros), plus any tax that may be chargeable to the applicant, in respect of costs and expenses;
(b) that from the expiry of the above-mentioned three months until settlement simple interest shall be payable on the above amounts at a rate equal to the
marginal lending rate of the European Central Bank during the default period plus three percentage points;
5. Dismisses the remainder of the applicant's claim for just satisfaction.
Done in English, and notified in writing on 21 January 2010, pursuant to Rule 77 §§ 2 and 3 of the Rules of Court. ..."
***
Endet ein Strafverfahren mit dem Freispruch des Angeklagten, dann wird eine im Verfahren eingetretene Verletzung des Gebots zur Entscheidung innerhalb
angemessener Frist (Art. 6 EMRK) nicht dadurch kompensiert, daß der Angeklagte nach § 467 Abs. 1 StPO Anspruch auf Erstattung von Auslagen, Anspruch
auf Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis (§ 464a Abs. 2 StPO), Entschädigungsansprüche nach dem StrEG oder möglicherweise
Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG hat (EGMR, Urteil vom 13.11.2008 - Individualbeschwerde Nr. 10597/03 - Fall O. ./. Deutschland
zu EMRK Art. 6; StPO §§ 464a, 467; StrEG § 2 ff).
***
Die Herabsetzung einer Strafe wegen überlanger Verfahrensdauer nimmt dem Betroffenen nicht grundsätzlich die Opfereigenschaft i.S. von Art. 34 EMRK.
Etwas anderes gilt, wenn das Gericht die Konventionsverletzung ausdrücklich oder zumindest der Sache nach anerkannt und angemessene Wiedergutmachung
geleistet hat. In Fällen, in denen dem Gebot der Entscheidung in angemessener Frist nach Art. 6 I EMRK nicht entsprochen worden ist, können die Gerichte
angemessene Wiedergutmachung insbesondere durch eine ausdrückliche und messbare Minderung der Strafe leisten. Mit einer solchen Strafminderung kann
die Verletzung von Art. 5 III EMRK auch in Fällen angemessen wieder gut gemacht werden, in denen die Sache eines Bf., der sich in Untersuchungshaft
befindet, nicht innerhalb angemessener Frist verhandelt worden ist. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht in seinem Urteil ausgeführt, es hätte den
Angeklagten zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wenn das Verfahren binnen angemessener Frist abgeschlossen worden wäre. Wegen der Verletzung von
Art. 6 I EMRK setze es die Strafe auf sechs Jahre und sechs Monate herab. Damit hat der Bf. die Eigenschaft des Opfers einer Verletzung von Art. 6 I EMRK
verloren. Die Eigenschaft eines Opfers der Verletzung von Art. 5 III EMRK ist dagegen nicht entfallen, weil die Strafe nicht messbar gemindert worden ist, um
der Verletzung auch dieses Artikels abzuhelfen. Das hat der Gerichtshof in diesem Falle angenommen, obwohl das Landgericht ausgeführt hatte, die
Verfahrensverzögerungen seien besonders schwerwiegend, weil sich der Bf. schon mehr als zwei Jahre in Untersuchungshaft befindet (EGMR, Urteil vom
10.11.2005 - 65745/01).
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Art. 7 EMRK Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht
nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den
von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Leitsätze/Entscheidungen:
„... 5. Der 1959 geborene Beschwerdeführer ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt A. sicherungsverwahrt.
A. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers, die Anordnungen seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und deren Vollstreckung
6. Zwischen 1974 und 1990 wurde der Beschwerdeführer sechs Mal wegen Sexualstraftaten verurteilt, u.a. wegen versuchter Vergewaltigung, sexuellen
Missbrauchs von Kindern, sexueller Nötigung, versuchter sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung; er verbrachte etwa elf Jahre im Strafvollzug.
7. Am 14. Februar 1990 sprach das Landgericht Köln den Beschwerdeführer der sexuellen Nötigung in zwei Fällen schuldig. Es verurteilte ihn zu fünf Jahren
und sechs Monaten Freiheitsstrafe und ordnete seine (erste) Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB an (siehe Rdnrn. 20-21). Es
stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der uneingeschränkt schuldfähig gehandelt habe, im Juni und Juli 1989 zwei Anhalterinnen, die er in seinem Pkw
mitgenommen hatte, sexuell genötigt habe. Nach Anhörung eines neurologischen Sachverständigen befand es ferner, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seines Hanges zu Straftaten im Fall seiner Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwere Sexualstraftaten der abgeurteilten Art begehen werde und
eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Daher sei seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung notwendig.
8. Der Beschwerdeführer verbüßte seine Freiheitsstrafe bis zum 17. Januar 1995; anschließend war er in der Sicherungsverwahrung untergebracht, bis die
Unterbringungsanordnung am 29. März 1995 zur Bewährung ausgesetzt und der Beschwerdeführer entlassen wurde.
9.Am 11. November 1996 sprach das Landgericht Köln den Beschwerdeführer der versuchten sexuellen Nötigung und der Fälschung eines Führerscheins
schuldig. Es verurteilte ihn zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe und ordnete seine (zweite) Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66
Abs. 1 StGB an. Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der uneingeschränkt schuldfähig gehandelt habe, im August 1995 erneut versucht
habe, eine Anhalterin sexuell zu nötigen. Er habe sie mit einer Gaspistole bedroht, es sei ihr aber gelungen, ihm die Pistole zu entreißen und zu flüchten. Im
Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nahezu unmittelbar nach etwa 17 Jahren Haft wieder straffällig geworden sei, und dass es laut den überzeugenden
Ausführungen eines Sachverständigen viele Jahre dauern würde, um bei dem Beschwerdeführer eine Besserung zu erreichen, falls dies überhaupt möglich sein
sollte, sah das Gericht seine zweite Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung als verhältnismäßig an.
10.Am 20. Juni 1997 widerrief das Landgericht Bonn die Aussetzung der ersten, durch Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Februar 1990 angeordneten
Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur Bewährung, weil er erneut straffällig geworden sei und seine Therapie nicht gewissenhaft fortgesetzt habe.
11.Der Beschwerdeführer verbüßte die mit Urteil vom 11. November 1996 verhängte Freiheitsstrafe bis zum 25. Mai 2000 vollständig. Seit 26. Mai 2000 ist
der Beschwerdeführer, wie in den Urteilen des Landgerichts Köln vom 14. Februar 1990 und vom 11. November 1996 angeordnet, in der JVA A. sicherungsverwahrt.
12.Am 5. Juni 2002 lehnte es das Landgericht Aachen im Rahmen einer Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab, diese zur
Bewährung auszusetzen.
B. Das in Rede stehende Verfahren
1. Der Beschluss des Landgerichts Aachen
13. Am 11. Juni 2003 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Aachen seine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung und führte zur Begründung
aus, dass die Sicherungsverwahrung gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoße.
14. Nach Prüfung seines Antrags nach § 458 Abs. 1 StPO (siehe Rdnr. 24) entschied das Landgericht Aachen am 23. Juli 2003, dass die Einwendungen des
Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung unbegründet seien. Die 1996 vom Landgericht Köln nach § 66 StGB
angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung stelle eine rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein
zuständiges Gericht im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention dar.
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln
15. Am 10. September 2003 verwarf das Oberlandesgericht Köln die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers und folgte der Begründung des
Landgerichts. Es fügte hinzu, die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB, die eine Maßregel der Besserung und Sicherung darstelle und nicht mit einer Strafe
gleichzusetzen sei, verstoße weder gegen die Konvention noch gegen das Grundgesetz. Darüber hinaus sei § 67d Abs. 3 StGB in der seit 31. Januar 1998
geltenden Fassung (siehe Rdnr. 23) verfassungskonform.
3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
16. Am 15. März 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf sein Leiturteil vom 5. Februar 2004 in der Sache M. (2 BvR 2029/01;
Individualbeschwerde Nr. 19359/04 vor diesem Gerichtshof) ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (2 BvR 1838/03) zur Entscheidung
anzunehmen; der Beschwerdeführer hatte darin gerügt, dass seine unbefristete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gegen Artikel 5 und Artikel 7 der
Konvention verstoße.
C. Weitere Entwicklungen
17. Am 19. Juli 2004, 19. Juli 2006 und 2. Juli 2008 lehnte es das Landgericht Aachen jeweils im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung des
Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung ab, diese zur Bewährung auszusetzen. Es vertrat die Auffassung, es könne nicht davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer, der eine ihm angebotene Therapie bei einem externen Psychologen abgelehnt habe, im Falle seiner Entlassung nicht erneut
straffällig werde.
18. Der Beschwerdeführer war bis zum 15. März 2010 in der mit Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Februar 1990 angeordneten ersten
Sicherungsverwahrung untergebracht. Seit 16. März 2010 wird die mit Urteil des Landgerichts Köln vom 11. November 1996 zum zweiten Mal angeordnete
Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vollzogen.
II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS SOWIE RECHTSVERGLEICHUNG
19. Ein umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und
Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur Überprüfung und zum praktischen Vollzug von
Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn.
45-78, 17. Dezember 2009) enthalten. Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommen Bestimmungen lauten wie folgt:
A. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht
20. Das erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter bestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe die
Sicherungsverwahrung, eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung, anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit
gefährlich ist (§ 66 StGB).
21. Insbesondere ordnet das erkennende Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und des Weiteren folgende Voraussetzungen vorliegen: Erstens muss der Täter wegen vorsätzlicher
Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Zweitens
muss der Täter zuvor für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
und Sicherung befunden haben. Drittens muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen
Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden
angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe § 66 Abs. 1 StGB, in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung).
B. Die Dauer der Sicherungsverwahrung
22. Nach § 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung darf die Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn
Jahre nicht übersteigen. Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen (§ 67d Abs. 3).
23. § 67d StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, das am 31. Januar 1998
in Kraft trat, geändert. § 67d Abs. 3 in der geänderten Fassung sah vor, dass das Gericht, wenn zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
vollzogen worden sind, die Maßregel (nur dann) für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche
Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Erledigung tritt automatisch Führungsaufsicht ein.
Die frühere Höchstdauer der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde aufgehoben. Nach Artikel 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch (EGStGB) war die geänderte Fassung von Artikel 67d Abs. 3 StGB zeitlich uneingeschränkt anzuwenden.
24. Nach § 458 Abs. 1 StPO ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, wenn Einwendungen gegen die Strafvollstreckung erhoben werden.
C. Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
25. Am 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil über die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer
über die frühere Zehnjahresfrist hinaus (vgl. Vorschriften in den Rdnrn. 22-23) bzw. über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung der
Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10). Es stellte fest, dass alle
Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht
verletzten.
26. Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass alle in Rede stehenden Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der
Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen unvereinbar seien, da diese Bestimmungen dem verfassungsrechtlichen
Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht
gerecht würden. Zu diesen Vorschriften gehöre insbesondere § 66 StGB in der seit 27. Dezember 2003 geltenden Fassung.
27. Das Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass sämtliche für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer
Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013, weiter anwendbar blieben. In Bezug auf die Untergebrachten, deren Sicherungsverwahrung nachträglich
verlängert oder angeordnet worden sei, hätten die Strafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen in der Person oder dem
Verhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem an einer psychischen Störung
leiden. Was den Begriff "psychische Störung" angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Begriff "psychisch Kranke" aus Artikel 5 Abs.
1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung durch den Gerichtshof Bezug. Bei Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen seien diese
Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung
seien während der Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden; in der Regel werde der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Freilassung schwere Gewalt- oder
Sexualstraftaten begehen werde.
28. Das Bundesverfassungsgericht betonte in seinem Urteil, dass die Tatsache, dass das Grundgesetz in der innerstaatlichen Normenhierarchie über der
Konvention stehe, einem internationalen und europäischen Dialog der Gerichte nicht entgegenstehe, sondern vielmehr dessen normative Grundlage darstelle, da
das Grundgesetz völkerrechtsfreundlich auszulegen sei. In seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung von Artikel 5 und
Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) vorgenommen hat.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION
29. Der Beschwerdeführer rügte, dass seine unbefristete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der
Konvention verletze, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:
"(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise
entzogen werden:
a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; …"
30. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.
A. Zulässigkeit
31. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch
nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
1. Die Stellungnahmen der Parteien
32. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung unter keinen der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 falle und somit gegen diesen
Artikel verstoße. Die Sicherungsverwahrung sei insbesondere nicht "nach Verurteilung" im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erfolgt, da sie keine Strafe
für eine von einem Täter begangene Straftat - diese Strafe sei allein die verhängte Freiheitsstrafe -, sondern eine rein präventive, auf die Verhinderung
zukünftiger Straftaten gerichtete Maßnahme sei. Darüber hinaus bestehe kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen seiner Verurteilung durch das
Landgericht Köln und seiner Sicherungsverwahrung, die vom Landgericht Aachen angeordnet worden sei.
33. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung mit Artikel 5 Abs. 1 vereinbar gewesen
sei. Sie betonte, dass die in Rede stehende Individualbeschwerde kein Folgefall zur Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) sei. Zwischen der Verurteilung des
Beschwerdeführers und seiner fortdauernden Sicherungsverwahrung bestehe, wie nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erforderlich, ein hinreichender
Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer sei zwar seit dem 16. März 2010 mehr als zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Aber anders
als in der Rechtssache M. ./. Deutschland sei die erste Sicherungsverwahrung, die das Landgericht Köln mit Urteil vom 14. Februar 1990 angeordnet habe,
nicht länger als zehn Jahre vollstreckt worden. Seit dem 16. März 2010 sei der Beschwerdeführer entsprechend der zweiten Anordnung durch das Urteil des
Landgerichts Köln vom 11. November 1996 in der Sicherungsverwahrung untergebracht; allerdings habe auch nach dem vor der Neuregelung von 1998
geltenden Recht für die zweite angeordnete Sicherungsverwahrung keine Höchstdauer gegolten.
34. Die Regierung brachte ferner vor, dass der Beschwerdeführer in dem hier in Rede stehenden Verfahren lediglich die Fortdauer seiner Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung rüge, nachdem er ca. drei Jahre sicherungsverwahrt gewesen sei. Diese Unterbringung sei von seiner Verurteilung durch das Landgericht
Köln vom 14. Februar 1990 erfasst, in der diese Maßnahme angeordnet worden sei. Unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Gerichtshofs in der Sache M.
./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 96) hielt es die Regierung für unerheblich, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers getrennt
davon durch das Landgericht Aachen angeordnet worden sei.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
(a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze
35. Der Gerichtshof verweist auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 1 der Konvention festgelegten Grundsätze, die in seinem Urteil vom 17.
Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04 (Rdnrn. 86-91), und in seinem Urteil vom 21. Oktober 2010 in der
Rechtssache G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 24478/03 (Rdnrn. 42-44), im Hinblick auf Individualbeschwerden in Bezug auf
Sicherungsverwahrung zusammengefasst wurden.
36. Er weist insbesondere erneut darauf hin, dass der Begriff "Verurteilung" im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a so zu verstehen ist, dass er sowohl eine
Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem in der gesetzlich vorgesehenen Weise eine Straftat nachgewiesen wurde, als auch die Verhängung einer Strafe oder
einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme (siehe Van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50; und M. ./. Deutschland,
a.a.O., Rdnr. 87). Darüber hinaus bedeutet das Wort "nach" in Buchstabe a nicht einfach, dass die "Freiheitsentziehung" zeitlich auf die "Verurteilung" folgen
muss. Zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung muss ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Stafford ./.
Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, ECHR 2002-IV; Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04,
Rdnr. 117, ECHR 2008-...; und M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 88).
(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache
37. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Individualbeschwerde die Konventionskonformität der Beschlüsse
bestritt, mit denen die innerstaatlichen Gerichte 2003/2004, d.h. zu einer Zeit, als er sich weniger als vier Jahre in der Sicherungsverwahrung befand, die
Fortdauer der Sicherungsverwahrung anordneten; er hat sich nicht gegen seine derzeitige Sicherungsverwahrung seit März 2010 gewandt.
38. Bei der Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer während dieser Zeit die Freiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 entzogen war, verweist der Gerichtshof auf
seine Feststellungen in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 17. Dezember 2009 im Fall M. ./. Deutschland (a.a.O.). In diesem Urteil war er zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Sicherungsverwahrung von Herrn M., die, wie in der vorliegenden Rechtssache, vom erkennenden Gericht nach § 66 Abs. 1 StGB
angeordnet worden war, von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a insoweit erfasst war, als sie nicht über die zur Zeit der Tat und Verurteilung dieses
Beschwerdeführers gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer von zehn Jahren hinaus verlängert worden war (siehe a.a.O., Rdnrn. 96 und 97-105). Der
Gerichtshof war überzeugt, dass die anfängliche Sicherungsverwahrung von Herrn M. bis zu dieser Höchstdauer "nach Verurteilung" durch das erkennende
Gericht im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erfolgte.
39. Im Hinblick auf diese Feststellungen in seinem Urteil im Individualbeschwerdeverfahren M. ./. Deutschland, von denen abzuweichen er keinen Anlass sieht,
ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach § 66 StGB in der vorliegenden Rechtssache auf seiner
"Verurteilung" im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a durch das Landgericht Köln im Februar 1990 bzw. im November 1996 beruhte. Der Gerichtshof
betont jedoch, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache - anders als der Beschwerdeführer im Fall M. /. Deutschland, aber genauso wie der
Beschwerdeführer in der Rechtssache G. - zu dem Zeitpunkt, als die hier in Rede stehenden innerstaatlichen Gerichtsbeschlüsse ergingen, nicht über die zur
Zeit seiner Tat und Verurteilung gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer hinaus in der Sicherungsverwahrung untergebracht war.
40. Darüber hinaus erfolgte die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers "nach" Verurteilung. Zwischen seiner Verurteilung und der
Freiheitsentziehung bestand demnach ein hinreichender Kausalzusammenhang. Sowohl die Anordnungen der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers
durch das erkennende Landgericht Köln als auch der im Beschwerdeverfahren bestätigte Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen,
den Beschwerdeführer nicht freizulassen, beruhten auf denselben Gründen, nämlich den Beschwerdeführer davon abzuhalten, im Falle seiner Entlassung
weitere schwere Sexualstraftaten zu begehen.
41. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers war auch insofern rechtmäßig, als sie auf einer vorhersehbaren Anwendung des § 66 Abs. 1 StGB
beruhte. Der Gerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang die Wende der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die
Sicherungsverwahrung in dessen Leiturteil vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 25-28) zur Kenntnis. Er begrüßt den Ansatz des Bundesverfassungsgerichts, die
Bestimmungen des Grundgesetzes auch im Lichte der Konvention und der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs auszulegen, der den fortwährenden Einsatz des
Bundesverfassungsgerichts für den Grundrechtsschutz nicht nur auf nationaler, sondern auch auf europäischer Ebene unterstreicht.
42. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil unter anderem die Ansicht vertrat, § 66 StGB in der seit 27.
Dezember 2003 geltenden Fassung sei mit dem Freiheitsrecht der betroffenen Personen nicht vereinbar. Er geht davon aus, dass die Sicherungsverwahrung des
Beschwerdeführers bei künftigen Überprüfungen nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung, so wie sie im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vorgesehen ist (siehe Rdnr. 27), verlängert werden wird. Er stellt jedoch fest, dass die hier in Rede stehende Sicherungsverwahrung
des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer früheren Fassung von § 66 StGB angeordnet und vollzogen wurde. Jedenfalls wurde § 66 StGB in der seit 27.
Dezember 2003 geltenden Fassung nicht rückwirkend für nichtig erklärt, sondern blieb anwendbar und bildete damit insbesondere in der Zeit vor dem Erlass
des Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine gültige Rechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht. Die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden
Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a ist daher nicht in Frage gestellt.
43. Folglich ist Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.
II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABS. 1 DER KONVENTION
44. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass seine Sicherungsverwahrung ihn in seinem Recht verletze, nicht mit einer schwereren als der zur Tatzeit
anwendbaren Strafe belegt zu werden, wie in Artikel 7 Abs. 1 der Konvention festgelegt, wo es heißt:
"Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht
strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden."
1. Die Stellungnahmen der Parteien
45. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nicht gegen Artikel 7 Abs. 1 verstoßen
habe. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen bezüglich Artikel 5 Abs. 1 trug sie vor, dass die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers
anders als im Fall M. ./. Deutschland nicht nachträglich über die zum Zeitpunkt seiner Tat zwar für eine erste, nicht aber eine zweite Anordnung der
Sicherungsverwahrung geltende Zehnjahresfrist hinaus verlängert worden sei.
46. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung ohne konkrete Befristung, was der Gerichtshof in seinem Urteil in der Sache M. ./.
Deutschland (a.a.O.) als "Strafe" im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 erachtet habe, gegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung verstoßen habe. Er trug vor, dass
seine erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die eine Strafe darstelle, aufgrund der Neuregelung des § 67d Abs. 1 und 3 StGB im Jahr 1998 i.V.m.
Artikel 1a Abs. 3 EGStGB (siehe Rdnrn. 22-23) von einer Höchstfrist von zehn Jahren zeitlich unbefristet und somit um einen nicht hinreichend bestimmten
Zeitraum verlängert worden sei.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
47. Im Hinblick auf die Prüfung der Frage, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der vorliegenden Rechtssache mit Artikel 7 Abs. 1
vereinbar war, verweist der Gerichtshof auf seine Schlussfolgerungen in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 124-133). In jener Rechtssache
hatte er festgestellt, dass die Sicherungsverwahrung nach dem deutschen Strafgesetzbuch insbesondere deshalb, weil sie von den Strafgerichten nach einer
Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet wird und eine Freiheitsentziehung nach sich zieht, für die es nach der gesetzlichen Neuregelung von 1998 keine
Höchstfrist mehr gibt, als "Strafe" im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention einzustufen ist. Der Gerichtshof sieht keinen Grund, in der vorliegenden
Rechtssache von dieser Feststellung abzuweichen.
48. Was die Frage angeht, ob gegen den Beschwerdeführer eine schwerere als zur Zeit der Begehung der Straftat angedrohte Strafe verhängt wurde, stellt der
Gerichtshof fest, dass zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer 1989 seine Straftaten beging, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die von einem
erkennenden Gericht i.V.m. § 67d Abs. 1 StGB in der zur damaligen Zeit geltenden Fassung erstmalig angeordnet wurde, bedeutete, dass der Beschwerdeführer
maximal zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte (siehe auch Rdnr. 22). Erst mit der Neuregelung von § 67d StGB im Jahr 1998,
i.V.m. Artikel 1a Abs. 3 EGStGB (siehe Rdnr. 23), entfiel die Höchstdauer mit sofortiger Wirkung; somit konnte auch eine erstmalige Anordnung der
Sicherungsverwahrung zeitlich unbefristet vollzogen werden.
49. Als die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse in den Jahren 2003 und 2004 ergingen, war der Beschwerdeführer jedoch noch keine zehn Jahre in der ersten
Sicherungsverwahrung untergebracht (und es wurde dann nach einer weiteren Straftat ein zweites Mal Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet, für die
eine Höchstfrist von zehn Jahren nie galt, siehe Rdnr. 22). Deshalb kann der Beschwerdeführer nicht beanspruchen, nach einem Gesetz, das erlassen wurde,
nachdem er seine Tat begangen hatte, im Sinne von Artikel 34 der Konvention Opfer einer rückwirkenden Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung zu sein
(vgl. auch M.-F. ./. Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 47678/99, 30. März 2000).
50. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention als ratione personae mit den Bestimmungen der
Konvention unvereinbar zurückzuweisen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention wegen der unbefristeten Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wird für
zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;
2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 9. Juni 2011 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. ..." (EGMR, Urteil
vom 09.06.2011 - 30493/04)
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Die Beschwerdeführerin ist nicht verurteilt worden, weil sie eine bestimmte Meinung geäußert hat. Es stand ihr frei, für das kurdische Volk Freiheit und
Selbstbestimmung und die Aufhebung des Verbots der PKK zu fordern. Verurteilt worden ist sie, weil sie sich dazu bekannt hat, das Betätigungsverbot künftig
nicht zu beachten. Die Verurteilung war ein Eingriff in die von Art. 10 EMRK geschützte Freiheit der Meinungsäußerung. Er verletzt Art. 10 EMRK, wenn
nicht die Voraussetzungen von Art. 10 II EMRK vorliegen. Der Eingriff war gesetzlich vorgesehen, nämlich in § 20 II i.V. mit § 18 S. 2 VereinsG. Diese
Vorschriften sind zwar sehr weit gefasst, der BGH hat aber ihre Bedeutung in seiner Rechtsprechung klargestellt, so dass für die Betroffenen die Folgen ihres
Handelns vorhersehbar waren. Die Verurteilung verfolgte berechtigte Ziele i.S. von Art. 10 II EMRK und war "in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig", weil ein "dringendes soziales Bedürfnis" dafür bestand, die Durchführung des Betätigungsverbots der PKK sicherzustellen. (EGMR, Urteil vom
27.01.2011 - 16637/07 zu EMRK Art. 7, 10, 35 III, IV):
„... Die 1972 geborene Bf., türkische Staatsangehörige, wohnt in Wuppertal.
Hintergrund : Mit Verfügung vom 22.11.1993 erließ das BMI gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ein Betätigungsverbot nach § 18 S. 2 VereinsG mit
folgendem Wortlaut : ‚1. Die Tätigkeit der ‚Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) ... verstößt gegen Strafgesetze, richtet sich gegen den Gedanken der
Völkerverständigung, gefährdet die innere Sicherheit und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland. 2. Die ‚Arbeiterpartei Kurdistans"
(PKK) ... darf sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes nicht mehr betätigen.'
Die Führung der PKK änderte nach der Festnahme ihres Vorsitzenden Abdullah Öcalan im Jahr 1999 ihre Strategie und erklärte den bewaffneten Kampf gegen
die türkischen Streitkräfte für beendet. Auf ihrem 7. Parteikongress am 17. 1. 2000 verkündete die PKK eine ‚Friedensinitiative" und organisierte in
Deutschland keine Demonstrationen oder Gewalttaten mehr. Im Jahr 2001 beschloss der Präsidialrat der PKK eine groß angelegte Kampagne, bei der sich die
Anhänger der Partei an die deutschen Behörden wenden, sich als PKK-Sympathisanten bekennen und die Aufhebung des PKK-Verbots fordern sollten. Die
Sympathisanten unterzeichneten Erklärungen, die in großer Zahl an Parlamente, Behörden und Gerichte übergeben wurden. Darin hieß es u.a. :
‚Selbsterklärung
`Auch ich bin ein PKK'ler´
Da dem kurdischen Volk das elementare Lebensrecht vorenthalten wurde, blieb ihm keine andere Wahl als der Griff zu den Waffen. Nach über zwanzig Jahren
Krieg wurde von unserer nationalen Führung, Abdullah Öcalan, ein strategischer Wechsel eingeleitet. Seit zwei Jahren kämpft die PKK mit ausschließlich
politischen Mitteln für eine friedliche und demokratische Lösung der kurdischen Frage. ...
1. Auf dieser Grundlage erkläre ich als Angehöriger des kurdischen Volkes, dass ich die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf
auf legaler Grundlage führt.
Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig. ...
Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der
strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und
sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.'
Strafverfahren gegen die Bf. : Die Bf. organisierte und koordinierte zusammen mit anderen Personen in Berlin eine Unterschriftensammlung für die Erklärung.
Auch sie selbst unterzeichnete eine Erklärung. Am 16. 7. 2001 übergab siezwei Aktenordner mit 467 unterzeichneten Erklärungen an die StA in Berlin, am 24.
9. 2001einen weiteren Aktenordner. Darüber hinaus spendete sie Geldbeträge an eine ebenfalls verbotene Unterorganisation der PKK.Am 17. 7. 2003
verurteilte das LG Berlin die Bf. wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 I Nr. 4 i.V.m. § 18 S. 2 VereinsG) zu 150
Tagessätzen zu je acht Euro. Der BGH verwarf am 15. 1. 2004 die Revision der Bf. und bezog sich auf sein Grundsatzurteil vom 27.3.2003 (BGHSt 42, 30 =
NJW2003, 1621 = NStZ 2003, 491), das BVerfG wies ihre Verfassungsbeschwerde am 26.9.2006 mit ausführlicher Begründung zurück.
Verfahren vor dem Gerichtshof : Am 16.4.2007 hat die Bf. Beschwerde eingelegt und insbesondere gerügt, die Verurteilung habe ihr Recht auf Freiheit der
Meinungsäußerung verletzt. Der Gerichtshof hat die Beschwerde nach Art. 10 EMRK am 27.1.2011 einstimmig für zulässig und im Übrigen für unzulässig
erklärt und mit 6 : 1 Stimmen festgestellt, dass Art. 10 EMRK nicht verletzt ist. ...
I. Behauptete Verletzung von Art. 10 EMRK
Die Bf. rügt, ihre strafrechtliche Verurteilung wegen der Unterzeichnung der Erklärung habe ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK verletzt
...
Die Regierung widerspricht.
A. Zulässigkeit
Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht i. S. von Art. 35 III lit. a EMRK offensichtlich unbegründet und auch nicht aus anderen Gründen unzulässig
ist. Deswegen ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
1. Vortrag der Bf. (zusammengefasst)
Die Bf. macht geltend, ihre strafrechtliche Verurteilung sei unverhältnismäßig und in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen. Die
Einschränkung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung sei nicht durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt. Sie habe nicht zur Anwendung von
Gewalt gegen den Staat oder Einzelpersonen aufgerufen. Die Regierung selbst habe bestätigt, dass die Aktivitäten der PKK in der fraglichen Zeit weitgehend
friedlicher Natur gewesen seien. Die Verurteilung beruhe auf der Annahme, dass sich die Erklärung nicht auf die scharfe Missbilligung der Politik der
Bundesrepublik Deutschland beschränke, sondern auch eine positive Wirkung für die PKK entfalte. Wenn die Selbsterklärung mehrdeutig sei, könne das nicht
zu ihren Lasten gehen. Außerdem sei ihre Strafe ungewöhnlich hoch.
2. Vortrag der Regierung (zusammengefasst)
Die Regierung macht geltend, die Verurteilung der Bf. sei zwar ein Eingriff in ihre Meinungsfreiheit, aber nach Art. 10 II EMRK gerechtfertigt. Die
maßgebenden Vorschriften des VereinsG seien so bestimmt gefasst, dass der Bürger sein Verhalten - wenn nötig nach Beratung - danach ausrichten und die
möglichen Folgen einer bestimmten Handlung abschätzen könne. Ein Betätigungsverbot ergehe, wenn Vereine durch ihre politische Betätigung die innere oder
äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslandes beeinträchtigten oder
gefährdeten.Die strafrechtliche Sanktion diene dem Schutz der gleichen Rechtsgüter und verfolge damit ein berechtigtes Ziel i.S. von Art. 10 II EMRK. Für den
Eingriff habe es auch ein ‚dringendes soziales Bedürfnis" gegeben. Die PKK stelle eine Bedrohung der Strafgesetze, des Gedankens der Völkerverständigung
und der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Überdies sei die PKK im Mai 2002 in die EU-Liste terroristischer Organisationen
aufgenommen worden. Die deutschen Gerichte hätten bei der Interessenabwägung berücksichtigt, dass die Bf. ihre Erklärung im Rahmen einer durch die
Führung der PKK initiierten Kampagne abgegeben habe, und seien bei der Strafzumessung sehr moderat vorgegangen.
3. Beurteilung durch den Gerichtshof
Die Bf. ist nicht verurteilt worden, weil sie eine bestimmte Meinung geäußert hat. Alle erkennenden deutschen Gerichte haben ausdrücklich anerkannt, dass die
Äußerungen der Bf. von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt waren und dass sie berechtigt sei, Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische
Volk und die Aufhebung des Betätigungsverbots für die PKK zu fordern und dessen Aufrechterhaltung aufs Schärfste zu missbilligen. Die Gerichte waren aber
der Auffassung, die Erklärung sei auch als Bekenntnis der Unterzeichner zu verstehen, das Betätigungsverbot künftig nicht zu beachten. Sie sei geeignet, der
PKK Grundlagen für die Planung künftiger rechtswidriger Aktivitäten zu verschaffen sowie die Solidarität mit anderen potentiellen Sympathisanten zu stärken.
Das verstoße gegen das gegen die PKK verhängte Betätigungsverbot.
Aufgabe des Gerichtshofs ist danach nicht zu beurteilen, ob die Bf. eine bestimmte Meinung äußern durfte - was ihr unbestritten freistand -, sondern ob ihre
strafrechtliche Verurteilung wegen Unterstützung einer illegalen Organisation ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK verletzt hat.
Die Regierung bestreitet nicht, dass die Verurteilung der Bf. durch die deutschen Gerichte in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung eingegriffen hat. Ein solcher
Eingriff verletzt die Konvention, wenn nicht die Voraussetzungen von Art. 10 II EMRK vorliegen. Deswegen ist zu prüfen, ob er ‚gesetzlich vorgesehen' war,
eines oder mehrere der in Art. 10 II EMRK genannten berechtigten Ziele verfolgte und ‚in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' war, um diese Ziele zu
erreichen.
Die Verurteilung der Bf. beruhte auf § 20 I Nr. 4 i.V.m. § 18 S. 2 VereinsG. .
Das maßgebende innerstaatliche Recht muss so bestimmt gefasst sein, dass die Betroffenen - wenn nötig mit entsprechender Rechtsberatung - in einem Maß,
das unter den jeweiligen Umständen angemessen ist, voraussehen können, welche Folgen eine bestimmte Handlung für sie haben kann (siehe u.a. EGMR, Slg.
1997-VII Nr. 37 = ÖJZ 1998, 794 - Grigoriades/Griechenland). Die Folgen müssen nicht mit absoluter Sicherheit voraussehbar sein; die Erfahrung zeigt, dass
dies nicht zu erreichen ist. Rechtssicherheit ist zwar ein hohes Gut, kann aber auch übermäßige Starrheit zur Folge haben; das Gesetz muss sich den
Veränderungen der Umstände anpassen können. Deswegen sind viele Gesetze notwendig mehr oder weniger unbestimmt gefasst, und es ist Aufgabe der Praxis,
sie auszulegen und anzuwenden (s. EGMR, 1979, Serie A, Bd. 30, Nr. 49 = EGMR-E 1, 366 - Sunday Times /Vereinigtes Königreich Nr. 1; EGMR, Urt. v.
6.4.2010 - 25576/04 Nr. 65 - Flinkkilä u.a./Finnland).
§ 20 I VereinsG, nach dem sich strafbar macht, ‚wer … durch eine ... Tätigkeit einem vollziehbaren Verbot nach …§ 18 S. 2 zuwiderhandelt', ist sehr allgemein
gefasst. Der BGH hat aber mit seinem Grundsatzurteil vom 27. 3. 2003 (BGHSt 42, 30 = NJW 2003, 2621 = NStZ 2003, 491) seine frühere Rechtsprechung
bestätigt, wonach eine Person einem vollziehbaren Verbot zuwiderhandele, wenn ihr Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich
sei. Das Handeln müsse konkret geeignet sein, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Diese auslegende Rechtsprechung ist
bestimmt genug, um für die Bf. die Folgen ihres Handelns vorhersehbar zu machen. Ihre Verurteilung war deswegen ‚gesetzlich vorgesehen' i. S. von Art.10 II EMRK.
Die Verurteilung der Bf. diente dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und verfolgte damit berechtigte Ziele i. S. von Art. 10 II EMRK.
Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff ‚in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' war, wofür Voraussetzung ist, dass ein ‚dringendes soziales Bedürfnis" für
ihn bestand. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob ein solches Bedürfnis besteht; dieser geht jedoch Hand in
Hand mit einer Überwachung durch den Gerichtshof (s.EGMR, Slg. 2003-V Nr. 39 = NJW 2004, 2653 - Perna/Italien).
Die der Bf. auferlegte Strafe sollte die Einhaltung des gegen die PKK verhängten Betätigungsverbots sicherstellen. Es wäre wirkungslos, wenn ihre Anhänger
de facto weiter verbotenen Vereinstätigkeiten nachgehen könnten (s. mutatis mutandis EGMR, Urt. v. 30.6.2009 - 35579/03, 35613/03, 35626/03 und 35634/03
Nr. 52 - Etxeberria u.a./Spanien). Die deutschen Gerichte haben das Recht der Bf., eine Aufhebung des 1993 gegen die PKK verhängten Verbots zu fordern,
ausdrücklich anerkannt. Das BMI konnte das Verbot unstreitig erneut prüfen und aufheben. Daraus folgt, dass es der Beschwerdeführerin freistand, sich - auch
öffentlich - an die zuständige Behörde zu wenden und angesichts der angeblich veränderten Umstände eine Aufhebung des Verbots zu fordern. Die Bf. hätte
also die Möglichkeit gehabt, sich wirksam für eine Aufhebung des Verbots einzusetzen, ohne sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.
Die Bf. trägt vor, sie habe nicht die Absicht geäußert, das Verbot zu missachten. Die deutschen Gerichte haben aber den Inhalt der von ihr unterzeichneten
Erklärung gründlich im allgemeinen Zusammenhang geprüft und dabei berücksichtigt, dass die Bf.sie im Rahmen einer durch die Führung der PKK initiierten,
groß angelegten Kampagne abgegeben hat. Außerdem haben sie berücksichtigt, dass die Bf. unbestritten auch auf andere Weise der Verbotsverfügung
zuwidergehandelt hatte, indem sie einer ebenfalls verbotenen Unterorganisation der PKK eine Spende hat zukommen lassen. Die deutschen Gerichte haben
ausgeschlossen, dass die Erklärung so ausgelegt werden könne, dass sie nicht strafbar sei. Angesichts der sorgfältigen Prüfung durch die deutschen Gerichte ist
der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass ihre Auslegung das Recht der Bf. aus Art. 10 EMRK verletzt hat.
Die Strafgerichte haben bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, dass sich die Bf. auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung berufen hat. Das
verhängte Strafmaß von 150 Tagessätzen zu je acht Euro ist nicht unverhältnismäßig.
Aus diesen Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die deutschen Gerichte die Meinungsfreiheit der Bf. in dem gegen sie geführten
Strafverfahren ausreichend berücksichtigt haben. Folglich ist Art. 10 EMRK nicht verletzt.
II. Behauptete Verletzung von Art. 10 i. V. mit Art. 7 EMRK
Die Bf. macht weiter geltend, ihre Verurteilung werfe eine Frage nach Art. 10 i. V. mit Art. 7 I EMRK auf. ...
Die Bf. hat sich in ihrer Verfassungsbeschwerde nicht auf Art. 103 II GG berufen, nach dem eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Garantien aus Art. 7 I EMRK und aus Art. 103 II GG sind weitgehend identisch. Um den innerstaatlichen
Rechtsweg gemäß Art. 35 I EMRK zu erschöpfen, hätte sich die Bf. daher vor dem BVerfG auf Art. 103 II GG berufen müssen. Daraus folgt, dass diese Rüge
nach Art. 35 I, IV EMRK wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist. ..."
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Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über die ursprünglich im StGB vorgesehene Höchstdauer von zehn Jahren verstößt gegen Art. 5 I lit. a (Recht auf
Freiheit und Sicherheit) und Art. 7 I EMRK (keine Strafe ohne Gesetz - Anschluss an EGMR, Slg. 2009 = NJW 2010, 2495 - M./Deutschland). Nach Art. 5 z I
lit. e EMRK kann einer Person die Freiheit wegen einer psychischen Krankheit nur entzogen werden, wenn sie zuverlässig nachgewiesen und so
schwerwiegend ist, dass sie eine zwangsweise Unterbringung notwendig macht. Die Fortdauer der Unterbringung ist nur so lange zulässig, wie die Störung
fortbesteht. Eine Freiheitsentziehung wegen einer psychischen Erkrankung ist nur rechtmäßig i. S. von Art. 5 I lit. e EMRK, wenn sie in einem Krankenhaus,
einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen wird. Es gibt aber in Deutschland keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem Vollzug
einer langen Freiheitsstrafe und dem einer Sicherungsverwahrung. Die Feststellung einer Konventionsverletzung verpflichtet den beklagten Staat nach Art. 46
EMRK (Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile) nicht nur zur Zahlung des nach Art. 41 EMRK (gerechte Entschädigung) zugesprochenen Betrags an
den Beschwerdeführer, sondern auch dazu, unter Aufsicht des Ministerkomitees des Europarats allgemeine oder individuelle Maßnahmen zu treffen, um die
Konventionsverletzung abzustellen und so weit wie möglich Wiedergutmachung zu leisten. Aus Art. 1 EMRK (Verpflichtung zur Achtung der
Menschenrechte) ergibt sich, dass sich die Konventionsstaaten mit Ratifizierung der Konvention verpflichtet haben sicherzustellen, dass ihre Rechtsordnung
mit der Konvention übereinstimmt. Daraus folgt, dass der beklagte Staat jedes Hindernis in seiner Rechtsordnung für eine angemessene Wiedergutmachung
beseitigen muss. Nach dem Urteil in der Sache M./Deutschland (Slg. 2009 = NJW 2010, 2495) haben einige deutsche Gerichte die konventionswidrige
Sicherungsverwahrung nicht beendet mit der Begründung, sie könnten das StGB nicht konventionskonform auslegen. Einige Oberlandesgerichte und ein Senat
des BGH halten das für möglich. Deswegen sieht der Gerichtshof davon ab, bestimmte allgemeine oder individuelle Maßnahmen zu bezeichnen, die zur
Durchführung des Urteils erforderlich sind. Er fordert die deutschen Behörden und Gerichte aber dringend dazu auf, ihrer Verantwortung für die Anwendung
und Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Freiheit nachzukommen (EGMR, Urteil vom 13.01.2011 - 17792/07).
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Ein Verfahren zur Amtsenthebung des Präsidenten der Republik betrifft weder eine Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" noch
über eine „strafrechtliche Anklage". Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ist deswegen nicht anwendbar. Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK (Recht auf
freie Wahlen) gilt nur für die Wahl der gesetzgebenden Körperschaften. Deswegen ist er auf die Wahl des Parlaments anwendbar, nicht aber auf die Wahl des
Präsidenten der Republik. Art. 17 EMRK (Verbot des Missbrauchs der Rechte) will Personen oder Gruppen mit totalitären Zielsetzungen daran hindern, die in
der Konvention verankerten Grundsätze für ihre Interessen auszunutzen. Die Vorschrift kann nur ausnahmsweise und in extremen Fällen angewendet werden,
insbesondere wenn der Beschwerdeführer ein Konventionsrecht missbrauchen und für Ziele benutzen will, die Buchstaben und Geist der Konvention
widersprechen. Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK enthält das Recht zu wählen und gewählt zu werden. Die Konventionsstaaten können Einzelheiten regeln und
insbesondere Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht festlegen. Sie haben dabei einen Ermessensspielraum. Der Gerichtshof prüft, ob die
Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, ein berechtigtes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind. Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK schließt nicht aus, das
Wahlrecht von Personen zu beschränken, die ein öffentliches Amt in schwerwiegender Weise missbraucht haben und deren Verhalten die Rechtsstaatlichkeit
oder andere demokratische Grundsätze gefährdet hat. Bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist von besonderer Bedeutung, ob die Beschränkung des Rechts
befristet ist und ob sie später geändert werden kann. Das ist in Litauen nicht der Fall, so dass Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK verletzt ist. Art. 13 EMRK
(Recht auf wirksame Beschwerde) verlangt nicht, dass es im staatlichen Recht einen Rechtsbehelf gibt, mit dem man geltend machen kann, ein Gesetz oder eine
Entscheidung des Verfassungsgerichts mit normativer Wirkung verstoße gegen die Konvention (EGMR, Urteil vom 06.01.2011 - 34932/04 zu EMRK Art. 6, 7,
13, 17, 35 III, IV, 41; Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 3; Protokoll Nr. 7 zur EMRK Art. 4, BeckRS 2011, 20426).
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Die Entscheidung der Kammer, die Beschwerde teilweise für unzulässig zu erklären, ist endgültig. Dieser Teil der Beschwerde ist deswegen nicht vor der
Großen Kammer anhängig. Art. 7 II EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) soll deutlich machen, dass Art. 7 I EMRK nicht für Gesetze gilt, die unter ganz
außergewöhnlichen Umständen am Ende des Zweiten Weltkrieges erlassen worden sind, z.B. um Kriegsverbrechen zu bestrafen. Die Definition von
Kriegsverbrechen in der Charta des Internationalen Kriegsverbrechertribunals in Nürnberg ist als Kodifizierung des 1939 geltenden Kriegsvölkerrechts und der
völkerrechtlichen Gebräuche zu verstehen. Kriegsverbrechen wurden im Mai 1944 als Handlungen definiert, die gegen Recht und Gebräuche des Krieges
verstoßen. Das Völkerrecht hatte die zugrundeliegenden Prinzipien bestimmt und einen umfangreichen Katalog von Kriegsverbrechen aufgestellt. Die
Misshandlung, Verletzung und Tötung der Bewohner des Dorfes Mazie Bati war 1944 nach dem Kriegsvölkerrecht ein Kriegsverbrechen.Das Völkerrecht und
die Gebräuche des Krieges genügten 1944, eine persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Das hätte der Beschwerdeführer vorhersehen
können. Die Handlungen des Beschwerdeführers waren nach Recht und Gebräuchen des Krieges 1944 ausreichend als Straftaten bestimmt, so dass die
Verurteilung des Beschwerdeführers Art. 7 I EMRK nicht verletzt (EGMR, Urteil vom 17.05.2010 - 36376/04 zu EMRK Art. 2, 3, 5, 6, 7, 13, 15, 18, 43).
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Der Gerichtshof ist vom Argument des erkennenden Gerichts, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ohne Angabe einer Frist nur eine
Verlängerung dieser Maßnahme betreffe und deshalb lediglich die Vollstreckung der vom erkennenden Gericht gegen den Beschwerdeführer verhängten
Sanktion darstellt, nicht überzeugt. Wie er bereits festgestellt hat, bedeutete zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Tat beging, die Anordnung der
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht in Verbindung mit § 67d Abs. 1 StGB in der damals geltenden Fassung, dass der
Beschwerdeführer höchstens zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte. Die Verlängerung der Sicherungsverwahrung des
Beschwerdeführers, die von den Vollstreckungsgerichten nach der Neuregelung des § 67d StGB angeordnet wurde, betrifft deshalb nicht nur die Vollstreckung
der Sanktion (bis zu zehn Jahren Sicherungsverwahrung), die gegen den Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem zur Tatzeit geltenden Recht verhängt
wurde. Sie stellt eine zusätzliche Strafe dar, die gegen den Beschwerdeführer nachträglich nach einem Gesetz verhängt wurde, das erst in Kraft trat, nachdem
der Beschwerdeführer seine Straftat begangen hatte (EGMR, Urteil vom 17.12.2009 - 19359/04, juris zu Art 5 Abs 1, 7 Abs 1 MRK, § 66 Abs 1, § 67d Abs 2,
§ 67d Abs 3 StGB).
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Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von
Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Echte und Freiheiten anderer.
Leitsätze/Entscheidungen:
„... 6. Ab 2001 lebten die Eheleute Herr und Frau H. an unterschiedlichen Wohnorten, da Herr H. im Vereinigten Königreich arbeitete, wohingegen Frau H. in
Deutschland blieb. Das Ehepaar hat eine 1997 geborene Tochter. Im Mai 2002 gingen Frau H. und der Beschwerdeführer eine Beziehung ein. Im Juni 2003
wurde Frau H. schwanger.
7. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er der Vater des ungeborenen Kindes sei und dass die Geburt von ihm und Frau H. geplant gewesen sei. Dies
wurde von der Regierung und den Drittbeteiligten bestritten.
8. Im September 2003 verließ Frau H. den Beschwerdeführer und zog anschließend ins Vereinigte Königreich um, um dort mit ihrem Ehemann zusammenzuleben.
9.Am 25. November 2003 gab der Beschwerdeführer vor dem Kinder- und Jugendamt der Stadt H. ein Vaterschaftsanerkenntnis für das ungeborene Kind ab.
10.Am 6. März 2004 brachte Frau H. ihren Sohn F. im Vereinigten Königreich zur Welt. Herr und Frau H. leben seitdem im Vereinigten Königreich; sie
erziehen F. zusammen mit ihrer Tochter. Sie erkannten an, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von F. sein könne. Sie behaupteten aber, dass Herr H.
genauso gut der leibliche Vater sein könne, da es zur maßgeblichen Zeit auch zwischen ihnen zu Intimkontakten gekommen sei. Letzteres wird vom
Beschwerdeführer bestritten. Die Eheleute zogen es im Interesse ihres familiären Zusammenlebens vor, die Vaterschaft nicht überprüfen zu lassen.
B. Das in Rede stehende Verfahren
1.Das Verfahren vor dem Amtsgericht
11. Am 20. Oktober 2005 wies das Amtsgericht Fulda die Anträge des Beschwerdeführers vom 24. August 2004 zurück, mit denen er zwei Mal pro Monat
Umgang mit F. und regelmäßige Auskünfte über die Entwicklung des Jungen beantragt hatte.
12. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer behaupte, der leibliche Vater von F. zu sein. Der Beschwerdeführer hatte vorgetragen, dass er und
Frau H. - die zu jener Zeit eine Scheidung in Betracht gezogen habe - geplant hätten, ein Kind zu bekommen. Als Frau H. schwanger geworden sei, habe der
Beschwerdeführer sie als Vater des Kindes zu ihren ärztlichen Untersuchungen begleitet. Herr und Frau H. hatten ihrerseits nicht bestritten, dass zur
maßgeblichen Zeit eine intime Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau H. bestanden habe. Frau H. habe jedoch nicht geplant, ein Kind zu
bekommen, und Herr H. könne genauso gut der leibliche Vater von F. sein.
13. Das Amtsgericht befand, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er der leibliche Vater von F. wäre, nicht zu dem Personenkreis gehöre, dem ein Umgangs-
und Auskunftsrecht nach § 1684 oder § 1685 BGB zustehe (siehe Rdnrn. 32 und 33). Er habe kein Umgangsrecht nach § 1684 BGB, da er nicht der rechtliche
Vater von F. sei. Nach § 1592 BGB (siehe Rdnr. 35) sei Herr H., der Ehemann der Kindesmutter, der rechtliche Vater des Jungen. Die Anerkennung der
Vaterschaft durch den Beschwerdeführer vor dem Jugendamt sei nach § 1594 Abs. 2 BGB nicht wirksam, da die Vaterschaft des Herrn H. Vorrang habe (siehe
Rdnr. 36). Auch sei er nicht berechtigt, die Vaterschaft von Herrn H. anzufechten, da die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 2 BGB nicht erfüllt seien (siehe
Rdnr. 37). Das Recht, die Vaterschaft des Herrn H. anzufechten, habe er nicht, weil zwischen Herrn H. und dem mit Herrn und Frau H. zusammenlebenden F.
eine sozial-familiäre Beziehung bestehe. 14. Das Amtsgericht befand weiterhin, dass der Beschwerdeführer auch keinen Umgangsanspruch nach § 1685 Abs. 2
BGB habe. Er mache zwar geltend, der leibliche Vater von F. zu sein; ob das tatsächlich zutreffe, sei jedoch unklar. Darüber hinaus sei er keine enge
Bezugsperson des Kindes und habe keine sozial-familiäre Beziehung zu ihm. Die Tatsache, dass Frau H. und der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben
zufolge geplant hätten, ein Kind zu bekommen und zusammenzuleben, ändere daran nichts. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit mit Frau H. oder dem
Kind zusammengelebt. Vielmehr habe das Kind seit seiner Geburt bei dem verheirateten Ehepaar Herr und Frau H. gelebt. Während dieser Zeit habe der
Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, eine sozial-familiäre Beziehung zu F. aufzubauen.
2. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht
15. Am 9. Februar 2006 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ohne die Parteien persönlich anzuhören, die Beschwerde des Beschwerdeführers sowie
seinen Antrag auf Einräumung der Befugnis, F. zu besonderen Anlässen Geschenke machen zu dürfen, zurück.
16. Das Oberlandesgericht bestätigte die Feststellung des Amtsgerichts, dass der Beschwerdeführer kein Umgangs- und Auskunftsrecht nach den §§ 1684 und
1686 BGB habe (siehe Rdnr. 34), da diese Rechte den gesetzlich legitimierten Eltern vorbehalten seien. Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB sei jedoch Herr H., der zur
Zeit der Geburt von F. mit Frau H. verheiratet gewesen sei, der rechtliche Vater von F. Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer ändere
daran nichts, da diese nicht wirksam sei (§ 1594 Abs. 2 BGB).
17. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer kein Umgangs- und Auskunftsrecht nach § 1685 BGB. Es bestehe keine sozial-familiäre Beziehung zwischen
dem Beschwerdeführer und F., denn der Beschwerdeführer habe F. bisher nicht einmal zu Gesicht bekommen, geschweige denn eine Beziehung zu ihm begründet.
18. Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, dass sich aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (siehe
Rdnr. 30) und aus Artikel 8 der Konvention keine weitergehenden Rechte für den Beschwerdeführer herleiten ließen. Es sei nicht einmal gesichert, dass der
Beschwerdeführer der leibliche Vater von F. sei. Die Vaterschaft könne jedoch nur in einem gesonderten Verfahren und unter bestimmten Voraussetzungen, die
der Beschwerdeführer aller Voraussicht nach nicht erfüllen könne, geklärt werden. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer selbst dann, wenn er der leibliche
Vater von F. wäre, kein Umgangs- und Auskunftsrecht, da er keine sozial-familiäre Beziehung zu F. habe. Die Rechtssache Keegan ./. Irland, in welcher der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Rechte von leiblichen Vätern, die noch keine sozial-familiäre Beziehung mit ihren Kindern aufgebaut hätten,
gestärkt habe, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Sachverhalt in diesem Fall, in dem die Kindesmutter das Kind zur Adoption freigegeben
habe, sei mit dem des vorliegenden Falles nicht vergleichbar, da die Interessen aller Beteiligten gegeneinander abgewogen werden müssten. Im vorliegenden
Fall könne das Recht des Beschwerdeführers als leiblicher Vater keine stärkere Kraft haben als der Schutz der Familie, der Mutter und des Kindes gemäß
Artikel 6 Abs. 2 GG (siehe Rdnr. 30). Angesichts dieses Interessenkonflikts müsse alles vermieden werden, was das Vertrauen des Kindes zu seiner Familie
erschüttern könne. Es sei besser, wenn F. in seinem Familienverband aufwachsen könne, ohne über die problematischen Verhältnisse seiner Herkunft Kenntnis
zu erlangen.
19. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 14. Februar 2006 zugestellt.
20. Am 18. April 2006 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurück.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
21. In seiner Verfassungsbeschwerde vom 14. März 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er durch die Beschlüsse der Familiengerichte, mit denen
ihm der Umgang mit seinem Kind und Auskünfte über dessen Lebenssituation versagt worden seien, insbesondere in seinem Recht auf Achtung seines
Familienlebens nach Artikel 6 GG und Artikel 8 der Konvention sowie in seinem Recht auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 GG (siehe Rdnr. 29)
und nach den Artikeln 8 und 14 der Konvention verletzt worden sei. Er vertrat die Ansicht, dass es als Voraussetzung für ein enges Verbundenheitsgefühl eines
leiblichen Vaters zu seinem Kind und das damit verbundene Umgangs- und Auskunftsrecht ausreiche, wenn der Vater bereit sei, Verantwortung für sein Kind
zu übernehmen. Andernfalls hätte die Kindesmutter das Recht, jeglichen Kontakt zwischen Vater und Kind zu unterbinden. Dieser Kontakt jedoch sei, genau
wie das Wissen um seine Herkunft, im Interesse des Kindes. Der Beschwerdeführer trug weiterhin vor, dass die Familiengerichte durch ihre Weigerung,
Feststellungen darüber zu treffen, ob er der leibliche Vater von F. sei, und indem sie nicht im Hinblick auf seinen konkreten Fall und durch Beweiserhebung
geprüft hätten, ob sein Umgang mit F. dem Kindeswohl dienlich wäre, unverhältnismäßig in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens eingegriffen hätten.
Darüber hinaus sei er durch die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in Bezug auf sein Umgangs- und Auskunftsrecht im Vergleich zu Vätern von
ehelich und außerehelich geborenen Kindern sowie im Vergleich zu Müttern, Großeltern und Geschwistern diskriminiert worden.
22. Am 20. September 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1
BvR 1337/06). Es befand, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe, da sie jedenfalls unbegründet sei.
23. Soweit der Beschwerdeführer gerügt habe, die Familiengerichte hätten die Vaterschaft von F. nicht festgestellt, sei die Beschwerde auf Grund der
Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden unzulässig. Der Beschwerdeführer hätte die Vaterschaft von Herrn H. in einem gesonderten Verfahren nach § 1600
Abs. 1 BGB vor Erhebung seiner Verfassungsbeschwerde anfechten müssen.
24. Soweit der Beschwerdeführer gerügt habe, dass die Familiengerichte seine Ansprüche auf Umgang mit F. und Auskunft über ihn zurückgewiesen hätten,
seien seine Rechte nach Artikel 6 Abs. 1 oder 2 und Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verletzt worden.
25. Das in Artikel 6 Abs. 2 GG garantierte Elternrecht schütze diejenigen Personen, welche die Elternverantwortung trügen, unabhängig davon, ob sich die
Elternschaft auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründe. Im vorliegenden Fall werde also Herr H. und nicht der Beschwerdeführer durch diese
Bestimmung geschützt. Weder § 1684 noch § 1686 BGB, die das Umgangs- und Auskunftsrecht nur für die rechtlichen Eltern vorsähen, noch die
Entscheidungen der Familiengerichte, die auf diese Bestimmungen gegründet seien, verletzten demnach Artikel 6 Abs. 2 GG.
26. Auch die Entscheidungen der Familiengerichte, mit denen ein Umgangsrecht des Beschwerdeführers aus § 1685 Abs. 2 BGB zurückgewiesen worden sei,
hätten seine Rechte nach Artikel 6 Abs. 1 GG nicht verletzt. Artikel 6 Abs. 1 schütze die Beziehung des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zu seinem
Kind, soweit zwischen ihnen eine soziale Beziehung bestehe, die darauf beruhe, dass der Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind
getragen habe. Umgekehrt reiche der Wunsch des (mutmaßlichen) leiblichen Vaters, Verantwortung zu tragen oder eine sozial-familiäre Beziehung mit dem
Kind entstehen zu lassen, nicht aus, um unter den Schutz von Artikel 6 Abs. 1 GG zu fallen. Da zu keiner Zeit eine sozial-familiäre Beziehung zwischen F. und
dem Beschwerdeführer bestanden habe, stehe die Entscheidung der Familiengerichte, dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB zu
versagen, in Einklang mit Artikel 6 Abs. 1 GG.
27. Des Weiteren begründe allein der Umstand, dass der mutmaßliche leibliche Vater im Gegensatz zur leiblichen Mutter kein Umgangsrecht mit dem Kind
habe, nicht die Annahme einer willkürlichen Entscheidung der Familiengerichte und verstoße demnach nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG.
28. Die Entscheidung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2006 zugestellt.
II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG
A. Innerstaatliches Recht und innerstaatliche Praxis
1. Bestimmungen des Grundgesetzes
29. Nach Artikel 3 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich (Abs. 1); Männer und Frauen sind gleichberechtigt (Abs. 2).
30. Artikel 6 GG, soweit maßgeblich, lautet:
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.
2. Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
a) Bestimmungen über Umgang mit einem Kind und Auskunft über ein Kind
31. Die elterliche Sorge schließt das Recht ein, den Umgang des Kindes zu bestimmen (§ 1632 Abs. 2 BGB).
32. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist umgekehrt zum Umgang mit dem Kind
verpflichtet und berechtigt. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher
regeln (§ 1684 Abs. 3 BGB). Es kann dieses Recht einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die
das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das
Familiengericht kann anordnen, dass das Umgangsrecht nur in Anwesenheit eines Dritten, z. B. eines Trägers der Jugendhilfe oder eines Vereins, ausgeübt
werden darf (§ 1684 Abs. 4 BGB).
33. Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. § 1685 Abs. 2
BGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung sieht ferner für enge Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht vor, wenn dies dem Wohl des Kindes
dient und wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher
Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. § 1684 Abs. 3 und 4
BGB gilt sinngemäß (siehe § 1685 Abs. 3 BGB).
34. Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
b) Bestimmungen über die Vaterschaft 35. Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes entweder der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des
Kindes verheiratet ist (Nr. 1), oder der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2), oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist
(Nr. 3).
36. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB).
37. Die Vaterschaft kann angefochten werden. Nach § 1600 Abs. 1 BGB sind zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt: der Mann, dessen Vaterschaft nach §
1592 Nrn. 1 und 2 besteht, die Mutter, das Kind und der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu
haben. Nach § 1600 Abs. 2 BGB kann Letzterer die Vaterschaft desjenigen Mannes, der nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB der rechtliche Vater des Kindes ist,
jedoch nur anfechten, wenn er der leibliche Vater des Kindes ist und wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung
besteht. Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB, so ist die Vaterschaft durch das Familiengericht festzustellen (§ 1600d Abs. 1 BGB).
B. Rechtsvergleichung
38. Eine 23 Mitgliedstaaten erfassende Studie des Gerichtshofs ergab, dass es unter den Europaratsmitgliedern keine einheitliche Herangehensweise an die
Frage gibt, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen ein biologischer Vater (der nicht nur ein Samenspender ist) ein Recht auf Umgang mit seinem
Kind hat, wenn der rechtliche Vater ein anderer ist.
39. In einer beträchtlichen Anzahl von Staaten (darunter Bosnien und Herzegowina, Estland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Portugal, Russland, Slowenien,
Spanien sowie die Ukraine) muss ein biologischer Vater zur Wahrung seiner Umgangsrechte mit einem Kind, das von einer mit ihrem Ehemann
zusammenlebenden Frau geboren wurde, zunächst - in bestimmten Fällen innerhalb einer vorgeschriebenen Zeitspanne - die bestehende Vaterschaftsvermutung
anfechten. In diesen Staaten, wie auch in allen anderen untersuchten Ländern, gilt laut Gesetz die Vermutung, dass ein von einer verheirateten Frau innerhalb
einer bestehenden Ehe geborenes Kind auch das Kind ihres Ehemannes ist. Wurde der biologische Vater als (rechtlicher) Vater des betreffenden Kindes
anerkannt, so hat er, nach Maßgabe des Kindeswohls, ein Recht auf Umgang mit seinem Kind wie jeder andere nicht sorgeberechtigte Elternteil.
40. Gemäß einem von der Regierung vorgelegten Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. vom März 2010, in das neben
Deutschland siebzehn weitere Mitgliedstaaten des Europarats einbezogen wurden, gilt Gleiches in Griechenland. Die in Frankreich und Spanien geltenden
Bestimmungen wurden in diesem Gutachten jedoch abweichend interpretiert. Der Beschwerdeführer trug vor, dass es in verschiedenen anderen Ländern,
beispielsweise in Aserbaidschan, Litauen, der Republik Moldau, Norwegen, San Marino und Serbien, einem biologischen Vater möglich sei, die Vaterschaft
eines rechtlichen Vaters anzufechten, und zwar unter weniger strengen Voraussetzungen als in Deutschland (zu den Untersuchungsergebnissen des Gerichtshofs
bezüglich Aserbaidschan siehe Rdnrn. 41 und 43). Er stellte die von der Regierung vorgelegte rechtsvergleichende Analyse allgemein in Frage, da die
Rechtslage von lediglich siebzehn der siebenundvierzig Mitgliedstaaten des Europarats nicht als repräsentativ angesehen werden könne.
41. Laut Untersuchung des Gerichtshofs könnte in einer beträchtlichen Anzahl von Europaratsmitgliedstaaten ein biologischer Vater hingegen unter
Umständen, die denen der vorliegenden Individualbeschwerde entsprechen, diese Vaterschaftsvermutung nicht anfechten (siehe insbesondere Aserbaidschan,
Belgien, Finnland, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Monaco, die Niederlande, Polen, die Slowakei, die Schweiz und Ungarn). In diesen Ländern besteht
für biologische Väter keine Anfechtungsberechtigung, und zwar entweder unter keinen Umständen oder zumindest nicht, sofern die Mutter noch mit ihrem
Ehemann zusammenlebt (im Hinblick auf Letzteres siehe geltendes Recht in Belgien und Luxemburg).
42. Laut dem von der Regierung vorgelegten Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht gilt Gleiches auch in Dänemark,
Liechtenstein, Österreich, Schweden, der Tschechischen Republik und der Türkei.
43. In diesen Mitgliedstaaten kann der biologische Vater nur als Dritter, nicht als Elternteil, Umgang beantragen. In einigen dieser Staaten (Aserbaidschan,
Finnland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Polen und Ungarn) hat der biologische Vater aber selbst als Dritter kein Recht, Umgang zu beantragen, da in den
Rechtsordnungen nur Umgangsrechte für rechtliche Eltern und (teilweise) für andere Verwandte vorgesehen sind.
44. Laut diesem Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht gewährt das Gesetz dem biologischen Vater in Liechtenstein und der
Tschechischen Republik ebenfalls keine Möglichkeit, ein Umgangsrecht zu beanspruchen.
45. In den übrigen vom Gerichtshof untersuchten Ländern, in denen ein biologischer Vater die Vaterschaftsvermutung nicht anfechten kann (Belgien, Lettland,
Monaco, Niederlande, Slowakei und Schweiz), müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein, damit diesem Vater Umgang gewährt wird, sofern der
Umgang dem Kindeswohl dient. Gemäß Artikel 375bis des belgischen Zivilgesetzbuchs muss "ein besonderes affektives Verhältnis […] zum Kind"
nachgewiesen werden, gemäß Artikel 181 § 3 des lettischen Zivilgesetzbuchs muss der Vater mit dem Kind über einen längeren Zeitraum in einem
gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben. In Monaco kann ein Richter einem Dritten - wenn es dem Kindeswohl dient - Umgang gewähren, ohne dass
dies an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft wäre (vgl. Artikel 300 des monegassischen Zivilgesetzbuchs). In den Niederlanden kann Dritten (einschließlich
bloßen Samenspendern), wenn eine enge persönliche Beziehung zwischen ihnen und dem Kind besteht, gemäß Artikel 1:377f und 1:377a Abs. 3 des
Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ein Umgangsrecht eingeräumt werden, sofern dies nicht dem Kindeswohl zuwiderläuft. Artikel 25 Abs. 5 des
slowakischen Familiengesetzbuchs sieht vor, dass dem biologischen Vater ein Umgangsrecht eingeräumt werden kann, wenn er als dem Kind "nahestehend"
angesehen wird (aus dem von der Regierung vorgelegten Gutachten geht hervor, dass auch in Schweden eine ähnliche Bestimmung existiert) und gemäß Artikel
274a des schweizerischen Zivilgesetzbuchs kann beim Vorliegen außerordentlicher Umstände der Anspruch auf persönlichen Verkehr eingeräumt werden (laut
dem von der Regierung vorgelegten Gutachten gilt die gleiche Bedingung auch in der Türkei).
46. Laut dem von der Regierung vorgelegten Gutachten ergibt sich aus § 20 des dänischen Gesetzes über die elterliche Verantwortung ein Umgangsrecht nur
für die nächsten Angehörigen, mit denen das Kind eng verbunden ist, und nur sofern die Eltern keinen oder nur in äußerst begrenztem Umfang Umgang mit
dem Kind haben. Das Gutachten legt außerdem dar, dass nach § 148 Abs. 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs von Österreich ein biologischer Vater
ein Besuchsrecht erhalten kann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. RÜGE BEZÜGLICH DER VERWEIGERUNG DES UMGANGS MIT F. UND DER AUSKUNFT ÜBER IHN
47. Der Beschwerdeführer rügte; dass er durch die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, mit denen ihm der Umgang mit seinem Sohn sowie Auskünfte
über dessen persönliche Verhältnisse versagt worden seien, in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt worden sei. Er brachte
ferner vor, dass die innerstaatlichen Gerichte die maßgeblichen Tatsachen bezüglich seiner Beziehung zu seinem Sohn, insbesondere die Vaterschaft, und die
Frage, ob der Umgang dem Wohl des Kindes diene, nicht ausreichend untersucht und somit Artikel 8 i. V. m. Artikel 6 der Konvention verletzt hätten.
48. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rüge allein nach Artikel 8 zu prüfen ist, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:
"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, […].
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von
Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."
49. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.
A. Zulässigkeit
1. Die Vorbringen der Regierung
50. Die Regierung vertrat die Ansicht, dass die Individualbeschwerde unzulässig sei. Sie trug vor, dass der Beschwerdeführer zu dem in Rede stehenden
Verfahren insgesamt fünf Individualbeschwerden beim Gerichtshof erhoben habe. Bei seinen ersten vier Beschwerden vom 1. September 2004, 22. Dezember
2005, 21. März 2006 und 30. Mai 2006 habe er den innerstaatlichen Rechtsweg nicht entsprechend dem Erfordernis nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention
erschöpft. Diese Beschwerden seien erhoben worden, als die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten noch nicht abgeschlossen gewesen seien und noch
bevor der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwirkt habe. Was seine fünfte Individualbeschwerde angehe, so habe er nicht
nachgewiesen, dass er die in Artikel 35 Abs. 1 der Konvention festgelegte Sechs-Monats-Frist eingehalten habe. Das auf den 4. April 2007 datierte Original
seiner Beschwerdeschrift sei erst am 11. April 2007 beim Gerichtshof eingegangen und er habe nicht nachgewiesen, dass die Beschwerde fristgerecht per Fax
beim Gerichtshof eingetroffen sei. Da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Anwalt des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2006 zugestellt
worden sei, sei die Sechs-Monats-Frist für die Erhebung einer Individualbeschwerde am 4. April 2007 abgelaufen.
51. Die Regierung brachte ferner vor, dass die Individualbeschwerde insoweit unzulässig sei, als der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte
hinsichtlich seiner Kenntnisse auf Abstammung des F. geltend mache. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich kein gesondertes Verfahren nach § 1600 Abs.
2 BGB angestrengt (siehe Rdnr. 37). Entsprechend habe das Bundesverfassungsgericht seine Beschwerde in dieser Hinsicht ausdrücklich als unzulässig
verworfen. Auch könne der Beschwerdeführer nicht geltend machen, dass ein derartiges Verfahren die Regelung des Umgangs übermäßig verzögert hätte; das
Umgangsverfahren habe er erst ein halbes Jahr nach F.'s Geburt angestrengt. Außerdem bestritt die Regierung, dass ein Statusverfahren aussichtslos gewesen
wäre, da der § 1600 BGB in der geänderten Fassung noch nicht Gegenstand einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung gewesen sei.
2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
52. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Individualbeschwerde vom 4. April 2007 an diesem Tag, und somit innerhalb der Sechs-Monats-Frist nach
Artikel 35 Abs. 1 der Konvention, per Fax beim Gerichtshof eingegangen sei. Hilfsweise machte er geltend, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und den geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht und eine
Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main keine wirksamen Rechtsbehelfe gewesen seien, die hätten ausgeschöpft werden müssen.
53. Im Hinblick auf die Behauptung der Regierung, er habe den Rechtsweg nicht erschöpft, da er die Vaterschaft von Herrn H. nicht in einem gesonderten
Verfahren nach § 1600 BGB angefochten habe, trug der Beschwerdeführer vor, dass die Regierung nicht nachgewiesen habe, dass ein derartiges Verfahren ein
wirksamer Rechtsbehelf sei, den er ausschöpfen müsse. Wie von den Familiengerichten überzeugend festgestellt worden sei, wäre ein derartiges Verfahren
aussichtslos gewesen, da Herr H. in einer sozial-familiären Beziehung mit F. lebte. Überdies sei es, wie in der Begründung der innerstaatlichen Gerichte explizit
ausgeführt, unerheblich gewesen, ob er der leibliche Vater von F. sei oder nicht. Sein Umgangs- und Auskunftsbegehren sei, selbst unter der Annahme, dass er
der biologische Vater von F. wäre, wegen der fehlenden sozial-familiären Beziehung zwischen ihm und F. zurückgewiesen worden. Jedenfalls habe er als
leiblicher Vater von F. nur eine Regelung des Umgangs mit ihm und Auskünfte über die persönliche Entwicklung des Jungen erreichen wollen. Er habe nicht
beabsichtigt, im Wege eines gesonderten Statusverfahrens F.'s rechtlicher Vater zu werden; überdies hätte das eine Entscheidung in Bezug auf seinen Antrag
auf Umgang mit F. ungebührlich verzögert. Dieser Weg hätte im Erfolgsfall das Ende der rechtlichen Vaterschaft von Herrn H. bedeutet, was möglicherweise
nicht F.'s Wohl entsprochen hätte.
3. Würdigung durch den Gerichtshof
54. Der Gerichtshof stellt fest, dass die hier in Rede stehende und der Regierung übermittelte Individualbeschwerde die Beschwerde vom 4. April 2007 ist. Sie
betraf das Umgangs- und Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers im Hinblick auf F. und wurde erhoben, nachdem dem Anwalt des Beschwerdeführers am
4. Oktober 2006 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugestellt worden war. Die Individualbeschwerde ging laut Verfahrensakte am 4. April 2007
per Fax (und anschließend am 11. April 2007 auch als Postsendung) beim Gerichtshof ein. Folglich wurde die Individualbeschwerde nach der Erschöpfung des
innerstaatlichen Rechtswegs in Bezug auf das Umgangs- und Auskunftsbegehren erhoben. Sie wurde auch unter Einhaltung von Artikel 35 Abs. 1 der
Konvention innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung der endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an den Anwalt des
Beschwerdeführers erhoben. Die diesbezüglichen Einwendungen der Regierung sind daher zurückzuweisen.
55. Der Gerichtshof nimmt den weiteren Einwand der Regierung zur Kenntnis, demzufolge die Individualbeschwerde insoweit unzulässig sei, als der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte hinsichtlich seiner Kenntnisse auf Abstammung des F. geltend mache. Nach Ansicht der Regierung hätte
der Beschwerdeführer zur Klärung dieser Angelegenheit ein gesondertes Verfahren nach § 1600 Abs. 2 BGB anstrengen müssen. Der Gerichtshof stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden Verfahren die Einräumung eines Umgangs- und Auskunftsrechts im Hinblick auf F. begehrte. Nur vor
diesem Hintergrund machte der Beschwerdeführer geltend, dass die innerstaatlichen Gerichte, um den Sachverhalt aufklären und über seine Anträge
entscheiden zu können, u. a. hätten feststellen müssen, ob er tatsächlich F.´s leiblicher Vater sei. Mit dem in Rede stehenden Verfahren beabsichtigte er
demnach nicht, als der rechtliche Vater von F. anerkannt zu werden - worauf ja Verfahren nach § 1600 BGB abzielen.
56. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer dennoch verpflichtet gewesen wäre, vor seinem Antrag auf Gewährung von
Umgangs- und Auskunftsrechten in Bezug auf F. ein Statusverfahren anzustrengen, eng mit dem wesentlichen Inhalt seiner Beschwerde nach Artikel 8 und dem
Umfang seiner Rechte aus diesem Artikel verbunden ist. Daher verbindet er den Einwand der Regierung in diesem Punkt mit der Prüfung der Begründetheit der
Rechtssache.
57. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Rüge nicht nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet oder aus anderen
Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
1. Die Stellungnahmen der Parteien
a) Der Beschwerdeführer
i) Stellungnahme zu der Frage, ob ein Eingriff stattgefunden hat
58. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, die Beziehung zwischen F. und ihm als seinem leiblichen Vater stelle Familienleben im Sinne von Artikel 8 Abs.
1 der Konvention dar. Er trug vor, er habe eine längere Beziehung mit der Mutter von F., Frau H., geführt, und zwar von Mai 2002 bis September 2003. Frau H.
habe ihm mitgeteilt, dass ihre Ehe zerbrochen sei und dass ihr Ehemann im Vereinigten Königreich mit einer neuen Partnerin zusammenlebe. Frau H. und er
hätten abwechselnd bei ihm und bei ihr gewohnt. Sie hätten das Kind F. geplant. Der Beschwerdeführer habe Frau H. zu vier ärztlichen Untersuchungen im
Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft begleitet und Frau H. habe ihn anderen gegenüber, auch gegenüber ihren Eltern und Schwiegereltern, als den Vater
des Kindes vorgestellt. Er habe die Vaterschaft für das ungeborene Kind bereits am 25. November 2003 anerkannt. Auch habe er auf seinen Wunsch hin einige
Fotos von F. bekommen.
59. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das von ihm beabsichtigte Familienleben in jedem Fall unter den Schutz von Artikel 8 fallen würde, da ihn die
rechtlichen Eltern des Kindes daran gehindert hätten, eine enge persönliche Beziehung zu dem Jungen aufzubauen. Unter diesen Umständen reiche es aus, dass
er vor und nach der Geburt echtes Interesse an dem Kind gezeigt habe, indem er eine gemeinsame Zukunft mit der Mutter und dem Kind geplant, die
Vaterschaft vor der Geburt des Kindes anerkannt und Umgang mit sowie Auskünfte über das Kind begehrt habe.
60. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass die innerstaatlichen Gerichte die Art der Beziehung zwischen ihm und Frau H. nicht hinreichend geklärt
hätten. Diese habe sich von ihrem Ehemann, der mit einer anderen Frau zusammenlebte, getrennt und beabsichtigt, sich scheiden zu lassen. Überdies hätten es
die Gerichte unterlassen, zu klären, ob er der leibliche Vater von F. sei, obwohl sie diesen Umstand im Hinblick auf die Frage, ob er eine familiäre Beziehung
zu F. habe, für relevant gehalten hätten. Diese Unterlassung habe auch einen Eingriff in sein durch Artikel 8 geschütztes Recht auf Achtung seines Privatlebens
dargestellt (er verwies auf Nylund ./. Finnland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27110/95, ECHR 1999-VI; und Mikulic' ./. Kroatien, Individualbeschwerde
Nr. 53176/99, ECHR 2002-I). Seiner Ansicht nach seien die innerstaatlichen Gerichte verpflichtet, in Umgangsverfahren die Abstammung zu klären, wenn
diese von den rechtlichen Eltern angezweifelt werde.
ii) Stellungnahme zu der Frage, ob der Eingriff gerechtfertigt war
61. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Eingriff in seine Rechte aus Artikel 8 nicht nach Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt gewesen sei. Insbesondere sei er
nicht "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" gewesen.
62. § 1685 Abs. 2 BGB sei von den innerstaatlichen Gerichten unverhältnismäßig ausgelegt und angewendet worden, da man ihm den Umgang mit seinem
Kind verwehrt habe, ohne zu prüfen, ob dieser Umgang dem Wohl des Kindes dienen würde. Hier verwies er auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache
A. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 20578/07, 21. Dezember 2010), in der der Gerichtshof festgestellt habe, dass ein biologischer Vater ein Recht auf
Umgang mit seinem Kind habe, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes diene. Dem Beschwerdeführer zufolge hätten die innerstaatlichen Gerichte bei dem
Verfahren keine Abwägung der verschiedenen betroffenen Interessen vorgenommen und dem bestehenden Familienverband absoluten Vorrang eingeräumt, was
unverhältnismäßig sei. Sie hätten nicht berücksichtigt, dass Umgangskontakte mit dem leiblichen Vater für die persönliche Identität und Entwicklung des
Kindes grundsätzlich notwendig seien.
63. Daher sei die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, ihm den Umgang mit und Auskünfte über F. zu verweigern, nicht hinreichend begründet. Sie
hätten die Auffassung vertreten, dass einem biologischen Vater, der sein Kind nie gesehen habe, ungeachtet der jeweiligen besonderen Umstände des
Einzelfalls keinesfalls Umgang mit dem Kind gewährt werden sollte. Die Frage, ob der Umgang dem Wohl des Kindes diene, sei jedoch unter den Umständen
des Falles zu prüfen und könne nicht durch standardisierte rechtliche Vermutungen ersetzt werden.
64. Ferner bestritt der Beschwerdeführer das Vorbringen der Regierung, wonach eine rechtsvergleichende Analyse ergeben habe, dass die Bestimmungen des
deutschen Rechts das Recht biologischer Väter auf Umgang mit ihren Kindern gebührend schützten und dass das Kindeswohl keine andere Lösung rechtfertige.
Er war der Ansicht, dass das deutsche Recht dem leiblichen Vater eine bedeutend schwächere Stellung einräume als die in den meisten europäischen Staaten
geltenden Bestimmungen (siehe auch Rdnr. 40). Die Ergebnisse eines im März 2010 im Auftrag der Regierung erstellten Gutachtens des Deutschen Instituts für
Jugendhilfe und Familienrecht seien nicht überzeugend und nicht repräsentativ für die Rechtslage in Europa (siehe auch Rdnr. 40).
65. Überdies bestritt der Beschwerdeführer das Vorbringen der Regierung, demzufolge Umgangskontakte mit dem leiblichen Vater sich nicht generell positiv
auf das Kindeswohl auswirken würden, wie die Regierung unter Berufung auf ein von ihr in der Rechtssache A. in Auftrag gegebenes allgemeines
psychologisches Gutachten des Sachverständigen K. geltend gemacht habe. Er war der Ansicht, dass Umgangskontakte zwischen ihm und F. dem Wohl des
Jungen dienen würden, da er ein Interesse an dem Kind habe und dieses ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung habe. Die fortgesetzte Verschleierung
seiner Abstammung könne vielmehr einen Vertrauensverlust gegenüber seinen rechtlichen Eltern nach sich ziehen. Da F.´s Abstammung beiden rechtlichen
Elternteilen bereits vor seiner Geburt bekannt gewesen sei, bestehe nicht die Gefahr, dass Umgangskontakte zwischen F. und dem Beschwerdeführer die
Familie H. oder ihren Ruf bedrohen würden, schließlich hätten sowohl Herr H. als auch Frau H. eine außereheliche Beziehung gehabt.
b) Die Regierung
i) Stellungnahme zu der Frage, ob ein Eingriff stattgefunden hat
66. Die Regierung vertrat die Ansicht, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden sei. Die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte hinsichtlich
der Ansprüche des Beschwerdeführers auf Umgang mit F. und Auskunft über ihn hätten keinen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines
Familienlebens dargestellt. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (insbesondere unter Bezugnahme auf die Rechtssachen Lebbink ./. die
Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 45582/99; und H. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 33375/03, 18. März 2008) brachte die Regierung
vor, dass sich aus der rein biologischen Vaterschaft ohne enge persönliche Beziehung keine Rechte gemäß Artikel 8 Abs. 1 ableiten ließen. Im vorliegenden
Fall würde F. mit seiner Mutter und seinem rechtlichen Vater in einem stabilen Familienverband zusammenleben.
67. Überdies machte die Regierung (unter Verweis auf die Rechtssache Nylund, a. a. O; N. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46165/99, 19.
Juni 2003; und H., a. a. O) geltend, dass der Gerichtshof zwar die Auffassung vertreten habe, dass auch ein beabsichtigtes Familienleben ausnahmsweise unter
Artikel 8 fallen könne, dies aber unter den Umständen der vorliegenden Individualbeschwerde nicht zutreffe. Die Regierung unterstrich, dass nicht
nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von F. sei und dass das Kind Bestandteil der gemeinsamen Zukunftsplanung von Frau H. und
dem Beschwerdeführer gewesen sei. Doch selbst wenn man dies annähme, reiche es nicht aus, dass er Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung zum
Ausdruck gebracht habe.
68. Ferner vertrat die Regierung die Auffassung, dass der Umstand, dass die innerstaatlichen Gerichten es unterließen, festzustellen, ob der Beschwerdeführer
der leibliche Vater von F. sei, keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens aus Artikel 8 dargestellt habe. Die innerstaatlichen
Gerichte seien für die Zwecke des Verfahrens davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer F.´s biologischer Vater sei, und hätten ihm den begehrten
Umgang mit F. versagt, weil zwischen ihnen keine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, die Vaterschaft des
Beschwerdeführers in dem in Rede stehenden Umgangsverfahren festzustellen, da der Beschwerdeführer ein gesondertes Statusverfahren (§ 1600 BGB, siehe
Rdnr. 37) hätte anstrengen müssen. ii) Stellungnahme zu der Frage, ob der Eingriff gerechtfertigt war 69. Selbst unter der Annahme, dass es durch die
Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, dem Beschwerdeführer Umgang mit F. und Auskünfte über seine Entwicklung zu gewähren, zu einem Eingriff in die
Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 Abs. 1 gekommen sei, sei dieser Eingriff nach Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt gewesen. Der behauptete Eingriff in
die Rechte des Beschwerdeführers habe eine gesetzliche Grundlage in den §§ 1685 und 1686 BGB. Er diene dem legitimen Ziel, die Rechte und Freiheiten von
F. und seinen rechtlichen Eltern, Herrn und Frau H., zu schützen.
70. Auch sei dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Die innerstaatlichen Gerichte hätten ihre Feststellung, dass der Beschwerdeführer
keine sozialen Bindungen zu F. aufgebaut habe, die dazu führen könnten, dass Umgangskontakte zwischen ihnen dem Wohl des Kindes dienen würden, auf
zutreffende und hinreichende Gründe gestützt. Die Regierung unterstrich, dass der Gerichtshof in der Rechtssache A. (a. a. O.) befunden habe, dass ein Mann,
dessen biologische Vaterschaft unbestritten sei, ein Recht darauf habe, dass die innerstaatlichen Gerichte feststellten, ob Umgangskontakte mit seinem Kind
dem Wohl des Kindes dienlich wären. In der vorliegenden Rechtssache werde die Vaterschaft des Beschwerdeführers jedoch von den rechtlichen Eltern
angezweifelt. Würde man jedem Mann, der angebe, Vater eines ehelich geborenen Kindes zu sein, gestatten, die Feststellung seiner Vaterschaft zu beantragen,
könnte dies massiv in die Rechte der Mitglieder der rechtlichen Familie eingreifen. Überdies würden solche Begehren nicht zwangsläufig dem Kindeswohl
dienen. In Fällen wie dem vorliegenden dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Grundrechte der unterschiedlichen Betroffenen fair gegeneinander
abgewogen werden müssten.
71. Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der deutsche Gesetzgeber mit den §§ 1592, 1594, 1600, 1684 und 1685 BGB einen Ausgleich der
betroffenen widerstreitenden Interessen vorgenommen habe, der den Anforderungen aus Artikel 8 gerecht werde. Aus einer rechtsvergleichenden Analyse gehe
hervor, dass diese Bestimmungen - im Vergleich zu dem in anderen europäischen Ländern geltenden Recht - das Recht biologischer Väter auf Umgang mit
ihren Kindern gebührend schützten und dass das Kindeswohl keine andere Herangehensweise rechtfertige. Das deutsche Recht, das biologische Väter nicht
unter allen Umständen vom Umgangsrecht mit ihren Kindern ausschließe, sondern ein solches Umgangsrecht nur gewähre, wenn eine sozial-familiäre
Beziehung zwischen dem biologischen Vater und dem Kind bestehe und der Umgang dem Kindeswohl diene, entspreche den allgemeinen europäischen
Standards in diesem Bereich.
72. In diesem Zusammenhang stützte sich die Regierung auf die Ergebnisse eines im März 2010 in ihrem Auftrag vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und
Familienrecht erstellten Gutachtens, in dem die Umgangsrechte biologischer Väter in 17 anderen Mitgliedstaaten des Europarats analysiert wurden (siehe auch
Rdnrn. 40, 42 und 44-46; das Gutachten war bereits in der Rechtssache A. - a. a. O. - vorgelegt worden).
73. Überdies hätten die innerstaatlichen Gerichte die Grundrechte aller Betroffenen fair gegeneinander abgewogen. Für das Wohl von Kindern sei es äußerst
wichtig, nicht nur ihre Abstammung zu kennen, sondern vor allem zu verstehen, welcher Familie sie zugeordnet seien und wer als Mutter oder Vater
Verantwortung für sie trage. Außerdem sei es gerechtfertigt, eine bestehende familiäre Beziehung zwischen den rechtlichen Eltern und dem Kind sowie die Ehe
der rechtlichen Eltern zu schützen, indem dem biologischen Vater der Zugang zur rechtlichen Vaterschaft verwehrt werde. Es liege innerhalb des staatlichen
Ermessenssielraums, zu entscheiden, dass die Interessen der Familie, der Mutter und des Kindes dem konkurrierenden Interesse des biologischen Vaters an
Umgangskontakten in den Fällen vorgehen müssten, in denen Letzterer seine Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung lediglich durch die Äußerung des
Wunsches nach einer gemeinsamen Zukunft mit dem von ihm gezeugten Kind zum Ausdruck gebracht habe. Gleiches gelte auch für das Begehren des
biologischen Vaters, über die Entwicklung des Kindes unterrichtet zu werden.
74. In diesem Zusammenhang hob die Regierung hervor, dass sich Umgangskontakte zwischen einem leiblichen Vater und seinen Kindern nicht generell
positiv auf das Kindeswohl auswirken würden; dies hänge von der individuellen familiären Situation ab. Die Regierung nahm auf die Ergebnisse eines
allgemeinen psychologischen Gutachtens des Sachverständigen K. Bezug, das es für das Verfahren in der Rechtssache A. (a. a. O.) zu der Frage in Auftrag
gegeben hatte, ob die Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgangsrecht leiblicher Väter mit ihren Kindern mit dem Kindeswohl
vereinbar seien.
75. Entsprechend diesem Gutachten würden Umgangskontakte zwischen den Kindern und dem Elternteil, mit dem sie nicht zusammenlebten, in der Regel zur
Belastung für die Kinder und dienten somit nicht ihrem Wohl, wenn es den betroffenen Eltern nicht gelinge, ihre Konflikte nach der Trennung zu
begrenzen.Zudem gehe das vollständige Fehlen von Kontakten zum leiblichen Vater dem Sachverständigengutachten zufolge in der Regel nicht mit
Beeinträchtigungen im Bereich der sozialen und emotionalen Entwicklung des Kindes einher. Die deutschen Rechtsvorschriften, durch die einer bestehenden
rechtlichen Familie generell Vorrang gegenüber den Rechten von biologischen Vätern eingeräumt werde, gewährleisteten demnach Stabilität und dienten dem
Wohl des Kindes. Wenn es, wie vom Gerichtshof in der Rechtssache A. (a. a. O.) befunden, erforderlich wäre, das Kindeswohl unter den besonderen
Umständen der Rechtssache zu prüfen, dann könnte das Verfahren - das der mutmaßliche biologische Vater möglicherweise aus Gründen anstrengt, die nichts
mit dem Wohl des Kindes zu tun haben - eine Belastung für die rechtliche Familie darstellen.
c) Die Drittbeteiligten
76. In ihrer Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof bestritt Frau H., eine Scheidung erwogen und eine gemeinsame Zukunft mit dem Beschwerdeführer
geplant zu haben. Sie habe vorgehabt, nach Abschluss ihrer ärztlichen Ausbildung in das Vereinigte Königreich umzuziehen, und sie habe ihren Ehemann in
der Zeit, in der sie an unterschiedlichen Wohnorten lebten, regelmäßig getroffen. Sie habe kein Kind mit dem Beschwerdeführer geplant und sie unterstrich,
dass auch ihr Ehemann der Vater des Kindes sein könne. Sie habe den Beschwerdeführer einmal pro Woche getroffen. Der Beschwerdeführer habe sie auf
seinen Wunsch hin zu zwei gynäkologischen Untersuchungen begleitet, sei aber nicht als ihr Lebensgefährte vorgestellt worden. Auch ihr Ehemann habe sie zu
gynäkologischen Untersuchungen begleitet. F. sei nunmehr sechs Jahre alt und vollständig in die Familie H. integriert. 77. Frau H. war der Auffassung, dass
Umgangskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und F. das Wohl des Kindes und das ihrer gesamten Familie, einschließlich ihres Ehemannes, ihrer Tochter
und eines weiteren, 2007 geborenen Kindes gefährden und den guten Ruf der Familie beschädigen würden.
78. Die Drittbeteiligten schlossen sich der rechtlichen Stellungnahme der Regierung an.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
a) Gab es einen Eingriff?
79. Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich der Begriff des "Familienlebens" nach Artikel 8 der Konvention nicht auf eheliche Beziehungen beschränkt und
auch andere faktische "familiäre" Bindungen erfassen kann, wenn die Beteiligten in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben.
Ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht, ist vom Augenblick seiner Geburt an und schon allein durch seine Geburt ipso iure Teil dieser
"Familien"-Einheit (siehe Keegan ./. Irland, 26. Mai 1994, Rdnr. 44, Serie A Bd. 290; Lebbink ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 45582/99, Rdnr.
35, ECHR 2004-IV; und Znamenskaya ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 77785/01, Rdnr. 26, 2. Juni 2005).
80. Jedoch reicht die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein - d. h. ohne weitere rechtliche oder tatsächliche
Merkmale, die auf das Vorliegen einer engen persönlichen Beziehung hindeuten - nicht aus, um unter den Schutz von Artikel 8 zu fallen (vgl. Lebbink, a. a. O.,
Rdnr. 37). In der Regel ist das Zusammenleben eine Voraussetzung für eine Beziehung, die einem Familienleben gleichkommt. Ausnahmsweise können
auch andere Faktoren als Nachweis dafür dienen, dass eine Beziehung beständig genug ist, um faktische "familiäre Bindungen" zu schaffen (siehe
Kroon u. a. ./. die Niederlande, 27. Oktober 1994, Rdnr. 30, Serie A Bd. 297-C, und Lebbink, a. a. O., Rdnr. 36).
81. Ferner hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass auch ein beabsichtigtes Familienleben ausnahmsweise unter Artikel 8 fallen kann, und zwar vor
allem dann, wenn der Umstand, dass das Familienleben noch nicht vollständig hergestellt war, nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist (vgl. Pini u. a. ./.
Rumänien, Individualbeschwerden Nrn. 78028/01 und 78030/01, Rdnrn. 143 und 146, ECHR 2004-V). Sofern es die Umstände rechtfertigen, muss sich das
"Familienleben" insbesondere auch auf die potentielle Beziehung erstrecken, die sich zwischen einem nichtehelichen Kind und dessen leiblichem Vater
entwickeln kann. Zu den maßgeblichen Kriterien für das tatsächliche und praktische Vorliegen enger persönlicher Bindungen in diesen Fällen gehören unter
anderem die Art der Beziehung zwischen den leiblichen Eltern sowie das nachweisbare Interesse des Vaters an dem Kind und sein Bekenntnis zu ihm sowohl
vor als auch nach der Geburt (siehe Rechtssachen Nylund; N.; Lebbink, Rdnr. 36; H.; und A., alle a. a. O.; und vergleiche Róz.an'ski ./. Polen,
Individualbeschwerde Nr. 55330/00, Rdnr. 64, 18. Mai 2006).
82. Der Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass Artikel 8 nicht nur das "Familienleben", sondern auch das "Privatleben" schützt. Traditionell haben die
Konventionsorgane die Auffassung vertreten, dass enge Beziehungen, bei denen es sich nicht um "Familienleben" handelt, grundsätzlich unter den Aspekt des
"Privatlebens" fallen (siehe Znamenskaya, a. a. O., Rdnr. 27 mit weiteren Nachweisen). Im Zusammenhang mit Verfahren über die Feststellung oder
Anfechtung der Vaterschaft hat der Gerichtshof daher festgestellt, dass die Feststellung der rechtlichen Beziehung eines Mannes zu seinem rechtlichen oder
vermeintlichen Kind zwar sein "Familienleben" betreffen könnte, dieser Punkt aber offen bleiben kann, weil die Sache zweifelsohne das Privatleben des
Mannes nach Artikel 8 betrifft, der wichtige Aspekte der Persönlichkeit von Menschen umfasst (siehe Rasmussen ./. Dänemark, 28. November 1984, Rdnr. 33,
Serie A Bd. 87; Nylund, a. a. O.; Yildirim ./. Österreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 34308/96, 19. Oktober 1999; und Backlund ./. Finnland,
Individualbeschwerde Nr. 36498/05, Rdnr. 37, 6. Juli 2010).
83. In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, dem Beschwerdeführer den
Umgang mit F. sowie Auskünfte über dessen persönliche Verhältnisse zu versagen, keinen Eingriff in ein bestehendes "Familienleben" des Beschwerdeführers
mit F. im Sinne von Artikel 8 darstellt. Anders als beispielsweise im Fall A. (a. a. O., Rdnrn. 10, 59) ist strittig und in dem Verfahren vor den innerstaatlichen
Gerichten nicht festgestellt worden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der leibliche Vater von F. ist. In jedem Fall hat zwischen ihm und F. nie eine enge
persönliche Beziehung bestanden, die als "gefestigtes Familienleben" anzusehen wäre. Der Beschwerdeführer hat bisher noch nie mit F. zusammengelebt oder
ihn auch nur getroffen.
84. Der Gerichtshof muss daher prüfen, ob das beabsichtigte Familienleben des Beschwerdeführers mit F. unter Artikel 8 fällt. Nach seiner gefestigten
Rechtsprechung (siehe Rdnr. 81) kann dies ausnahmsweise der Fall sein, wenn der Umstand, dass das Familienleben nicht hergestellt ist, nicht dem
Beschwerdeführer angelastet werden kann. Dies gilt insbesondere für die Beziehung zwischen einem nichtehelichen Kind und seinem biologischen Vater, deren
natürliche Bindung unveränderlich ist, während ihre tatsächliche Beziehung aus praktischen oder rechtlichen Gründen von der Kindesmutter und, wenn sie
verheiratet ist, von ihrem Ehemann bestimmt werden kann (siehe auch A., a. a. O., Rdnr. 60).
85. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung vorgebracht hat, der Beschwerdeführer habe kein gesondertes Verfahren
nach § 1600 Abs. 2 BGB eingeleitet. In dem hier in Rede stehenden Umgangsverfahren stellten die innerstaatlichen Gerichte nicht fest, ob der
Beschwerdeführer - der nach Aussage der Mutter ebenso wie ihr Ehemann der biologische Vater von F. sein könnte - der biologische Vater von F. ist. Sie
stellten jedoch fest, dass das Umgangs- und Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers im Hinblick auf F. selbst unter der Annahme, er sei der biologische
Vater, wegen einer fehlenden sozial-familiären Beziehung zwischen ihm und F. zurückzuweisen sei (siehe Rdnrn. 13, 18 und 26).
86. Darüber hinaus ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft wirksam hätte anerkennen oder Herrn H.'s Vaterschaft
wirksam hätte anfechten können, und dass es ihm somit möglich gewesen wäre, nicht nur als biologischer, sondern auch als rechtlicher Vater von F. anerkannt
zu werden. Als rechtlicher Vater hätte er nach den (günstigeren) Bedingungen von § 1684 BGB, und nicht nur, wir hier geschehen, nach § 1685 BGB Umgang
mit F. beantragen können. Nach den anwendbaren Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie sie zur maßgeblichen Zeit von den innerstaatlichen
Gerichten ausgelegt wurden, war die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer am 25. November 2003 (siehe Rdnr. 9) nicht wirksam, da die
Vaterschaft von Herrn F. Vorrang hatte (§ 1594 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer nicht berechtigt, Herrn H.'s Vaterschaft anzufechten,
da dieser mit F. zusammenlebte (§ 1600 Abs. 2 BGB). Dies wird durch die Feststellungen der Familiengerichte bestätigt (siehe Rdnrn. 13 und 18). In jedem Fall
beabsichtigte der Beschwerdeführer in dem hier in Rede stehenden Verfahren nicht, die rechtliche Position als F.'s Vater von Herrn H. zu übernehmen, worauf
ja das gesonderte Verfahren nach § 1600 BGB abzielt, das der Beschwerdeführer nicht eingeleitet hat (siehe hierzu das Urteil des Bundesverfassungsgerichts,
Rdnr. 23).
87. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer niemals Kontakt mit F., da Herr und Frau H., seine rechtlichen Eltern, die das Recht haben, über seinen Umgang
mit anderen Personen zu entscheiden (§ 1632 Abs. 2 BGB, Rdnr. 31), seine Bitten, ihm Umgang zu gewähren, ablehnten. Unter diesen Umständen ist das
Gericht der Auffassung, dass der Umstand, dass noch keine gefestigte familiäre Bindung zwischen F. und dem Beschwerdeführer bestanden hat, Letzterem
nicht vorgeworfen werden kann.
88. Der Gerichtshof muss prüfen, ob tatsächlich enge persönliche Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und F. bestanden haben, so dass das
beabsichtigte Familienleben unter Artikel 8 fällt (siehe Rdnr. 81). Ein maßgebliches Kriterium ist hierbei die Art der Beziehungen zwischen den
(mutmaßlichen) biologischen Eltern. Obwohl der Beschwerdeführer und Frau H. nie zusammenzogen, ist unbestritten, dass sie, als Herr H. im Vereinigten
Königreich wohnhaft war, ein Jahr und vier Monate lang eine Beziehung führten und diese Beziehung daher nicht bloß zufällig war.
89. Darüber hinaus muss der Gerichtshof insbesondere das Interesse des Beschwerdeführers an F. und sein Bekenntnis zu ihm sowohl vor als auch nach der
Geburt berücksichtigen. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass - zumindest aus der Sicht des Beschwerdeführers - das Kind gemeinsam von
ihm und Frau H. geplant war. Der Beschwerdeführer begleitete Frau H. zu mindestens zwei ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit ihrer
Schwangerschaft. Darüber hinaus erkannte er bereits vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft für das ungeborene Kind an. Nach F.'s Geburt erhielt er auf
seinen Wunsch hin Fotos des Babys und strengte relativ bald, weniger als sechs Monate nach der Geburt des Kindes, ein Verfahren an, in dem er Umgang mit
F. und Auskünfte über seine persönlichen Verhältnisse beantragte. Unter den Umständen des Falles, durch die der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt,
daran gehindert war, weitere Schritte zu unternehmen, um gegen den Willen der rechtlichen Eltern Verantwortung für F. zu übernehmen, ist der Gerichtshof der
Auffassung, dass er sein Interesse an F. hinreichend bekundet hat.
90. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schließt der Gerichtshof nicht aus, dass die von dem Beschwerdeführer beabsichtigte Beziehung zu F. unter
den Aspekt des "Familienlebens" nach Artikel 8 fiel. Jedenfalls betraf die Feststellung der rechtlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und F. - d. h.
die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Recht auf Umgang mit F. und auf Auskünfte über seine persönlichen Verhältnisse habe - einen wichtigen Teil der
Persönlichkeit des Beschwerdeführers und damit sein "Privatleben" im Sinne von Artikel 8 Abs. 1, selbst wenn es sich dabei nicht um Familienleben handelte.
Die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, ihm den Umgang mit und Auskünfte über F. zu versagen, stellte demnach einen Eingriff in sein Recht auf
Achtung zumindest seines Privatlebens dar (siehe, sinngemäß, A., a. a. O., Rdnr. 62).
b) War der Eingriff gerechtfertigt?
91. Ein derartiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens einer Person stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist "gesetzlich
vorgesehen", verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als "in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig" angesehen werden.
92. Die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, dem Beschwerdeführer den Umgang mit und Auskünfte über F. zu versagen, gründete sich auf § 1684 i. V.
m. §§ 1592, 1685 und 1686 BGB. Sie bezweckte das Wohl eines Ehepaars, Herr und Frau H., und der während ihrer Ehe geborenen (damals zwei) Kinder, die
mit ihnen zusammenlebten und für die sie sorgten, und erging demnach zum Schutz ihrer Rechte und Freiheiten.
93. Hinsichtlich der Frage, ob der Eingriff "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war, verweist der Gerichtshof auf die in seiner Rechtsprechung
festgelegten Grundsätze. Er hat zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung des Eingriffs angeführten Gründe in Anbetracht der Rechtssache insgesamt im Sinne von
Artikel 8 Abs. 2 zutreffend und ausreichend waren (siehe u. a. T. P. und K. M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 70,
ECHR 2001-V (Auszüge); und S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 62, ECHR 2003-VIII (Auszüge)). Er kann nicht
zufriedenstellend beurteilen, ob diese Gründe "ausreichend" waren, ohne gleichzeitig festzustellen, ob der Entscheidungsprozess als Ganzes fair war und dem
Beschwerdeführer den nach Artikel 8 erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden ließ (siehe u. a. T. P. und K. M. ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O.,
Rdnr. 72; und S., a. a. O., Rdnr. 66). Von entscheidender Bedeutung bei jeder Rechtssache dieser Art ist die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient
(siehe u. a. Yousef ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 33711/96, Rdnr. 73); je nach seiner Art und Bedeutung kann das Kindeswohl den Interessen
der Eltern vorangehen (siehe S., a. a. O., Rdnr. 66; und G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 43, 26. Februar 2004).
94. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist weiter zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren
Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden
deren Aufgaben in Fragen des Umgangsrechts oder der Auskünfte über die persönliche Entwicklung des Kindes wahrzunehmen, sondern im Lichte der
Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe u. a. Hokkanen ./. Finnland, 23.
September 1994, Rdnr. 55, Serie A, Bd. 299-A; G., a. a. O., Rdnr. 41; und S., a. a. O., Rdnr. 62). Allerdings bedarf es bei Einschränkungen des Umgangsrechts
der Eltern durch die innerstaatlichen Behörden einer strengen Prüfung, da sie die Gefahr bergen, dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind
und einem Elternteil endgültig abgeschnitten werden (siehe u. a. E. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnrn. 48-49, ECHR 2000-VIII;
S., a. a. O., Rdnrn. 62-63; und G. a. a. O., Rdnrn. 41-42). Die oben genannten Grundsätze müssen auch in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die
Versagung des Umgangs zwischen einem biologischen Vater und seinem Kind sowie die Verweigerung von Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des
Jungen zumindest als Eingriff in das "Privatleben" eingestuft werden (siehe sinngemäß A., a. a. O., Rdnr. 66).
95. In der vorliegenden Rechtssache nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen Gerichte feststellten, dass der Beschwerdeführer, selbst
unter der Annahme, er sei der leibliche Vater von F., nicht zu der Personengruppe gehöre, die ein Recht auf Umgang mit F. und auf Auskünfte über die
persönlichen Verhältnisse des Jungen habe. Er sei nicht der rechtliche Vater und auch keine enge Bezugsperson von F., weil zwischen den beiden nie eine
sozial-familiäre Beziehung bestanden habe. Da F. seit seiner Geburt bei Herrn und Frau H. gelebt habe, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen,
eine solche Beziehung zu F. aufzubauen (siehe Rdnrn. 13-14, 16-18 und 24-27). Die innerstaatlichen Gerichte versagten daher dem Beschwerdeführer den
Umfang mit F. - unter der Annahme, er sei sein Vater -, ohne zu prüfen, ob ein solcher Umgang unter den besonderen Umständen der Rechtssache dem Wohl
von F. dienen würde. Darüber hinaus lehnten sie auch den Antrag des Beschwerdeführers ab, ihm zumindest Auskunft über die persönliche Entwicklung von F.
zu erteilen.
Auch hier trafen die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung, ohne entsprechend den besonderen Umständen der Rechtssache zu prüfen, ob die Erteilung
solcher Auskünfte dem Wohl des Kindes dienen würde (z. B. um wenigstens eine lockere Beziehung zu dem mutmaßlichen biologischen Vater aufrecht zu
erhalten) oder ob, zumindest in dieser Hinsicht, das Interesse des Beschwerdeführers als vorrangig vor dem Interesse der rechtlichen Eltern zu gelten hatte.
96. Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob die Gründe, welche die innerstaatlichen Gerichte für ihre Entscheidung anführten, dem Beschwerdeführer
Umgang mit F. sowie Auskünfte über ihn zu verwehren, im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 "ausreichend" waren, und der Eingriff in das Privatleben des
Beschwerdeführers daher "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war, verweist der Gerichtshof zunächst auf die Feststellungen in seinem Urteil vom
21. Dezember 2010 in der Rechtssache A. (a. a. O.). Dieser Fall betraf die Weigerung der deutschen Gerichte, Herrn A., der unstreitig der leibliche Vater von
Zwillingen war, die mit ihrer Mutter und deren Ehemann zusammenlebten, Umgang mit seinen Kindern zu gewähren. In jenem Beschwerdeverfahren stellte der
Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht unter Anwendung der §§ 1684 und 1685 BGB dem Beschwerdeführer den Umgang mit seinen Kindern versagt
habe, ohne überhaupt zu prüfen, ob Umgangskontakte zwischen den Zwillingen und dem Beschwerdeführer unter den besonderen Umständen des Falles dem
Wohl der Kinder dienen würde. Das innerstaatliche Gericht hatte vorgebracht, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu dem Personenkreis, dem ein
Umgangsrecht zustehe, da er nicht der rechtliche Vater der Kinder sei, keine Verantwortung für sie getragen und somit keine sozial-familiäre Beziehung zu
ihnen habe. Der Gerichtshof stellte folglich fest, dass das innerstaatliche Gericht keinen fairen Ausgleich zwischen den betroffenen widerstreitenden Interessen
herbeigeführt hatte. Da die Gründe, die das innerstaatliche Gericht für die Entscheidung anführte, dem Beschwerdeführer den Umgang mit seinen Kindern zu
versagen, im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 also nicht "ausreichend" waren, war Artikel 8 verletzt worden (siehe ebenda, Rdnrn. 67-73).
97. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass sich der Sachverhalt in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren von dem in der Rechtssache A. vor allem im
Hinblick auf die Gewissheit der Vaterschaft des jeweiligen Beschwerdeführers unterscheidet. In der Rechtssache A. war unbestritten, dass der
Beschwerdeführer der leibliche Vater der betroffenen Kinder war. In der vorliegenden Rechtssache hat die Mutter des Jungen F. zwar eingeräumt, dass der
Beschwerdeführer der Vater von F. sein könne, aber angegeben, auch ihr Ehemann könne der Vater sein, und von den innerstaatlichen Gerichten ist nicht
festgestellt worden, ob der Beschwerdeführer der Vater von F. ist oder nicht.
98. Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass dieser Unterschied unter den Umständen der Rechtssache nicht bedeutet, dass die vorliegende Beschwerde
sich anders darstellt als die Rechtssache A. Tatsächlich geht aus der Argumentation der innerstaatlichen Gerichte klar hervor, dass die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer nur mutmaßlich und nicht unbestritten der biologische Vater von F. ist, für ihre Entscheidung unerheblich war. Bei der Begründung ihrer
Entscheidungen gingen die innerstaatlichen Gerichte für die Zwecke des Verfahrens von der Vaterschaft des Beschwerdeführers aus (siehe Rdnrn. 13, 18 und
26). Sie wiesen den Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang mit (und Auskünfte über) F. - genau wie die innerstaatlichen Gerichte im Fall A. - zurück, weil
der Beschwerdeführer nicht der rechtliche Vater von F. sei und zwischen ihm und F. nie eine sozial-familiäre Beziehung bestanden habe. In beiden Fällen
waren die Gründe dafür, dass der biologische Vater nicht bereits eine "sozial-familiäre Beziehung" zu den Kindern/dem Kind aufgebaut hatte, für die
Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte unerheblich. Die Gerichte maßen somit der Tatsache, dass der jeweilige Beschwerdeführer aus rechtlichen und
praktischen Gründen nicht in der Lage war, die Beziehung zu den Kindern/dem Kind zu ändern, kein Gewicht bei (siehe A., a. a. O., Rdnrn. 67 und 69, sowie
Rdnrn. 14, 17-18 und 26 des vorliegenden Urteils)
99. Der Gerichtshof möchte in diesem Zusammenhang erneut darauf hinweisen, dass es Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte, die den Vorteil des
unmittelbaren Kontakts zu allen betroffenen Personen haben, ist, in Ausübung ihres Ermessens festzustellen, ob der Umgang zwischen einem biologischen
Vater und seinem Kind dem Wohl des Kindes dient. Er hat darüber hinaus zur Kenntnis genommen, dass die Regierung unter Verweis auf eine
rechtsvergleichende Analyse und das allgemeine psychologische Gutachten des Sachverständigen K. gegenüber dem Gerichtshof vorbrachte, dass die in dem
vorliegenden Fall von den Gerichten angewandten deutschen Rechtsvorschriften dem Wohl der betroffenen Kinder dienten. Darüber hinaus hatte sie
vorgebracht, dass es Stabilität gewährleiste, einer bestehenden rechtlichen Familie generell Vorrang gegenüber den Rechten des biologischen Vaters
einzuräumen, wohingegen das Verfahren, das mit einer Prüfung des Kindeswohls unter den besonderen Umständen der Rechtssache verbunden wäre, eine
Belastung für die rechtliche Familie darstellen würde (siehe Rdnr. 75).
100. Der Gerichtshof kommt nicht umhin, seinen im Urteil A. (a. a. O., Rdnrn. 67-73) sowie in der Rechtssache Z. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr.
22028/04, Rdnrn. 44 f., 3. Dezember 2009, betreffend den grundsätzlichen Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der Zuweisung der Alleinsorge an die
Mutter eines nichtehelichen Kindes; auch erachteten die innerstaatlichen Gerichte unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des BGB die Elternrechte
eines Vaters ohne weitere Prüfung der Sache prima facie als dem Kindeswohl nicht dienlich) verfolgten Ansatz zu bestätigen. Unter Berücksichtung der
tatsächlichen Gegebenheiten des Familienlebens im 21. Jahrhundert, wie sie unter anderem auch aus seiner eigenen rechtsvergleichenden Studie (siehe Rdnrn.
38-46) ersichtlich sind, ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass sich das Wohl von Kindern, die mit ihrem rechtlichen Vater zusammenleben, aber einen
anderen leiblichen Vater haben, wirklich anhand einer allgemeinen rechtlichen Vermutung bestimmen lässt. Bei jeder Rechtssache dieser Art ist hingegen die
Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient, von entscheidender Bedeutung (siehe Rdnr. 93). Im Hinblick auf die große Vielfalt möglicher familiärer
Konstellationen ist der Gerichtshof daher der Meinung, dass eine Prüfung der besonderen Umstände der Rechtssache für eine faire Abwägung der Rechte aller
Beteiligten erforderlich ist. Darüber hinaus berücksichtigte er auch das Vorbringen der Regierung, dieser Ansatz bedeute, dass die rechtliche Familie durch ein
Verfahren belastet würde (siehe Rdnr. 75). Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass biologische Väter bereits die Möglichkeit haben, Verfahren hinsichtlich der
Gewährung von Umgangskontakten mit Kindern einzuleiten, und diese Möglichkeit in der Praxis auch bereits nutzen.
101. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof weiterhin zu dem Ergebnis, dass der Einwand der Regierung, der
Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg hinsichtlich seiner Beschwerde gegen die Nichtfeststellung seiner Vaterschaft in Bezug auf F. nicht
erschöpft, da er kein gesondertes Statusverfahren eingeleitet habe, aus folgenden Gründen zurückzuweisen ist.
102. Der Gerichtshof ist nicht davon überzeugt, dass ein gesondertes Statusverfahren ein wirksames Rechtsmittel gewesen wäre, das der Beschwerdeführer in
dem hier in Rede stehenden Umgangs- und Auskunftsverfahren hätte erschöpfen müssen. Ein solches Verfahren hätte nach geltendem innerstaatlichen Recht
nicht nur keine Erfolgsaussichten gehabt, da der Beschwerdeführer kein Recht hatte, Herrn H.'s Vaterschaft anzufechten, da letzterer mit F. zusammenlebte (§
1600 Abs. 2 BGB, siehe Rdnr. 37), sondern zielt auch darauf ab, den Status als rechtlicher Vater eines Kindes zu erhalten und die Vaterschaft eines anderen
Mannes zu beenden, was als ein grundsätzlich anderes und viel weitergehendes Ziel anzusehen ist als die bloße Feststellung der biologischen Vaterschaft zum
Zweck des Umgangs mit dem betroffenen Kind und der Information über die Entwicklung dieses Kindes.
103. In diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, es bestehe eine Missbrauchsgefahr, wenn jeder Mann, der
angebe, Vater eines ehelich geborenen Kindes zu sein, das Recht habe, die Feststellung seiner Vaterschaft zu beantragen (siehe Rdnr. 70). Er ist jedoch nicht
der Auffassung, dass seine Feststellung, die innerstaatlichen Gerichte hätten es unterlassen, unter den besonderen Umständen der Rechtssache zu prüfen, ob ein
Umgang zwischen F. und dem Beschwerdeführer dem Wohl von F. gedient hätte, zu einem solchen Ergebnis geführt hätte. Die Frage der Feststellung der
biologischen - im Gegensatz zur rechtlichen - Vaterschaft in einem Umgangsverfahren wird sich nur dann stellen, wenn man unter den besonderen Umständen
der Rechtssache davon ausgeht, dass ein Umgang zwischen dem mutmaßlichen biologischen Vater - unter der Annahme, er sei tatsächlich der biologische Vater
des Kindes - und dem Kind dem Kindeswohl dient.
104. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof, der sinngemäß auf die in seinem Urteil in der Rechtssache A. enthaltene
ausführliche Begründung (Rdnrn. 67-73) verweist, der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte die widerstreitenden Interessen im Entscheidungsprozess
nicht fair gegeneinander abgewogen haben und dem Beschwerdeführer daher nicht den nach Artikel 8 erforderlichen Schutz seiner Interessen zu Teil werden
ließen. Sie haben in keiner Weise geprüft, ob der Umgang zwischen F. und dem Beschwerdeführer unter den besonderen Umständen der Rechtssache dem
Wohl des Kindes dienen würde. Darüber hinaus haben sie nicht geprüft, ob es unter den besonderen Umständen der Rechtssache dem Kindeswohl dienen
würde, dem Antrag des Beschwerdeführers, zumindest Auskünfte über die persönliche Entwicklung von F. zu erhalten, stattzugeben, oder ob, zumindest in
dieser Hinsicht, das Interesse des Beschwerdeführers als vorrangig vor dem Interesse der rechtlichen Eltern zu gelten hatte. Daher haben sie keine
ausreichenden Gründe angeführt, um ihren Eingriff im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zu rechtfertigen. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf
Achtung seines Privatlebens war daher nicht "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig".
105. Folglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.
II. RÜGE BEZÜGLICH DER DISKRIMINIERUNG
106. Der Beschwerdeführer rügte darüber hinaus, dass er durch die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in Bezug auf sein Umgangs- und
Auskunftsrecht im Vergleich zu Vätern von ehelich und außerehelich geborenen Kindern sowie im Vergleich zu Müttern, Großeltern und Geschwistern
diskriminiert worden sei. Er berief sich auf Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention; Artikel 8 lautet wie folgt:
"Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der
Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten."
107. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.
108. Der Gerichtshof nimmt auf seine obigen Feststellungen Bezug, nach denen die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 verletzt wurden. Die
innerstaatlichen Gerichte haben in keiner Weise geprüft, ob der Umgang zwischen F. und dem Beschwerdeführer unter den besonderen Umständen des Falles
dem Wohl des Kindes dienen würde. Darüber hinaus haben sie nicht geprüft, ob es dem Wohl des Kindes oder dem vorrangigen Interesse des
Beschwerdeführers entsprochen hätte, dem Antrag des Beschwerdeführers, zumindest Auskünfte über die persönliche Entwicklung von F. zu erhalten,
stattzugeben. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens war daher nicht "in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig" (siehe Rdnrn. 91-105). Im Hinblick auf diese Schlussfolgerung hält es der Gerichtshof nicht für erforderlich, zu prüfen, ob die innerstaatlichen
Gerichte den Beschwerdeführer hierdurch unter Verletzung von Artikel 8 i. V. m. Artikel 14 der Konvention diskriminierten.
III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
109. Artikel 41 der Konvention lautet:
"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen
Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte
Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."
A. Schaden
110. Der Beschwerdeführer forderte mindestens 25.000 EUR (fünfundzwanzigtausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden. Die Entscheidung der
innerstaatlichen Gerichte, ihm jeglichen Umgang mit seinem Sohn und Auskünfte über seine Entwicklung zu versagen, habe ihm Kummer bereitet.
111. Die Regierung vertrat die Ansicht, eine Entschädigung für immateriellen Schaden komme nicht in Betracht, da nicht erwiesen sei, dass der
Beschwerdeführer der Vater von F. sei. In jedem Fall sei die Forderung des Beschwerdeführers überzogen.
112. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, dem Beschwerdeführer keinen Umgang mit F. und keine
Auskünfte über seine Entwicklung zu gewähren, ohne die Frage zu prüfen, ob ein solcher Umgang unter den besonderen Umständen der Rechtssache dem
Wohl von F. oder dem vorrangigen Interesse des Beschwerdeführers entspreche, bei dem Beschwerdeführer Kummer ausgelöst haben muss, der durch die
Feststellung einer Konventionsverletzung allein nicht angemessen wieder gutgemacht wird. Daher spricht der Gerichtshof, der die Summe nach Billigkeit
festsetzt, dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 5.000 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.
B. Kosten und Auslagen
113. Unter Vorlage von Belegen (einschließlich aller Rechnungen und Gebührenvereinbarungen) forderte der Beschwerdeführer auch 12.354,39 EUR
(einschließlich Mehrwertsteuer) für Kosten und Auslagen, darunter 6.387,18 EUR für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten (Amtsgericht
Fulda, Oberlandesgericht Frankfurt, Bundesverfassungsgericht) sowie 4.279,89 EUR für die ihm vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten (d. h. insgesamt
10.667,07 EUR).
114. Die Regierung brachte vor, sie sei auf der Grundlage der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht in der Lage zu beurteilen, ob die von
dem Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten und Auslagen notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen seien.
115. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde,
dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof
unter Berücksichtung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien fest, dass die für die Verfahren vor den innerstaatlichen
Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen darauf abzielten, die Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 wieder gutzumachen. Unter
Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente hält der Gerichtshof es für angebracht, 10.000 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer)
zur Deckung der unter allen Rubriken entstandenen Kosten zuzusprechen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern.
C. Verzugszinsen
116. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich
drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Einwendung der Regierung in Bezug auf die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs im Hinblick auf die Nichteinleitung eines gesonderten
Statusverfahrens wird mit der Hauptsache verbunden und zurückgewiesen;
2. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;
3. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden; 4. Es ist nicht erforderlich, die Rüge nach Artikel 8 i. V. m. Artikel 14 der Konvention gesondert zu prüfen; 5.
a) Der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention
endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:
i) 5.000 EUR (fünftausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;
ii) 10.000 EUR (zehntausend Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;
b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an,
der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
6. Im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 15. September 2011 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. ...
(EGMR, Urteil vom 5.09.2011 - 17080/07 zu §§ 1685 II, 686 BGB, Art 8 MRK)
***
Im Lichte des Rechts auf Achtung des Familienlebens kann das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind nicht dauerhaft ausgeschlossen werden. Vielmehr
müssen sich die staatlichen Stellen in regulären Abständen von höchstens einem Jahr des Falls erneut annehmen. Eine Ausnahme von der Jahresfrist kann
aber gelten, wenn ein Gutachter feststellt, dass allein eine Überprüfung des Umgangsrechts schon dem Kindeswohl schaden würde. In einem solchen Fall
überwiegen die Interessen des Kindes gegenüber denen des Vaters (EGMR, Entscheidung vom 17.05.2011 - 9732/10 zu Art 8 Abs 1 MRK, § 1684 Abs 4 BGB).
***
Die Mitgliedsstaaten sind nicht gehalten, das Recht auf Achtung des Privatlebens der Bürger in den Medien dadurch zu schützen, dass diese verpflichtet
werden, Betroffene über eine beabsichtigte Berichterstattung über sie vorab zu informieren, damit diese in die Lage versetzt werden, durch einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung zu versuchen, die Verbreitung von Nachrichten bzw. Bildmaterial zu verhindern, die ihre Privat- oder Intimsphäre
verletzen (EGMR, Urteil vom 10.05.2011 - 48009/08).
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Weder Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) noch eine andere Vorschrift der Konvention garantiert einem Ausländer das Recht
auf eine Aufenthaltserlaubnis in einem Konventionsstaat. Doch müssen die Staaten ihre Ausländerpolitik so handhaben, dass sie mit den Grundrechten der
Ausländer vereinbar bleibt, insbesondere mit den Rechten in Art. 8 EMRK und dem Verbot der Diskriminierung nach Art. 14 EMRK. Zum Begriff des
Familienlebens i.S. von Art. 8 I EMRK gehören jedenfalls die Beziehungen aus einer rechtmäßigen Ehe, wie sie zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
russischen Ehefrau besteht. Art. 14 EMRK verbietet eine Diskriminierung auch wegen einer Behinderung und allgemein wegen des Gesundheitszustands einer
Person einschließlich einer HIV-Infektion. Daher ist Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar. Behandelt ein Konventionsstaat
Einzelpersonen oder Personengruppen unterschiedlich, muss er nachweisen, dass es dafür sachliche und vernünftige Gründe gibt, er also ein berechtigtes Ziel
verfolgt und die angewendeten Mittel zu diesem Ziel verhältnismäßig sind. Dabei hat er einen Ermessensspielraum. Der ist allerdings eng, wenn es um eine
besonders verletzliche Gruppe von Personen geht, die in der Vergangenheit unter erheblicher Diskriminierung gelitten hat. HIV-Infizierte wie der
Beschwerdeführer sind eine solche Gruppe. Seit dem Ausbruch der Pandemie in den 80iger Jahren haben sie verbreitet unter Stigmatisierung und Ausschluss
gelitten, auch in den Mitgliedstaaten des Europarats. Nach übereinstimmender Auffassung aller Sachkenner innerhalb und außerhalb internationaler
Organisationen sind Reisebeschränkungen ein unwirksames Mittel, die Verbreitung der HIV-Infektion zu verhindern. Untersuchungen auf HIV sind in
Russland im Übrigen für Kurzzeitbesucher und Touristen nicht vorgeschrieben und auch nicht für russische Staatsbürger bei Rückkehr von einer Reise ins
Ausland. HIV-infizierte Ausländer belasten dort auch nicht den öffentlichen Gesundheitsdienst, denn Ausländer haben in Russland keinen Anspruch auf
kostenlose medizinische Versorgung. Nach dem russischen AusländerG können die Behörden und Gerichte bei ihrer Entscheidung über den Antrag eines
HIV-infizierten Ausländers auf eine Aufenthaltserlaubnis auch nicht seine besondere Situation und seine familiären Bindungen in Russland berücksichtigen.
Daher ist Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall verletzt. Der Beschwerdeführer, obwohl juristisch nicht bewandert und anwaltlich nicht
vertreten, hätte die russischen Gerichte bitten können, seinen Fall nicht öffentlich zu verhandeln. Unter den gegebenen Umständen waren die Gerichte nicht
gehalten, von Gerichts wegen die Öffentlichkeit auszuschließen. Insoweit ist die auf Art. 6 I EMRK gestützte Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach
Art. 35 III lit a, IV EMRK unzulässig (EGMR, Urteil vom 10.03.2011 - 2700/10 zu EMRK Art. 6 I, 8, 13, 14, 15, 35 III, 41, BeckRS 2011, 26127).
***
Für die Berechnung der Sechsmonatsfrist des Art. 35 I EMRK ist im vorliegenden Fall das Datum des Eingangs der dem Beschwerdeführer mit gewöhnlichem
Brief zugestellten Entscheidung des BVerfG maßgebend. Anhaltspunkte dafür, dass der Eingangsstempel des Anwalts auf der Entscheidung nicht
ordnungsgemäß angebracht wurde, liegen nicht vor. Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK ist ein Grundpfeiler der
"demokratischen Gesellschaft" i. S. der Konvention. Sie ist in ihrer religiösen Dimension eines der wichtigsten Elemente, das die Identität der Gläubigen und
ihre Auffassung vom Leben bestimmt. Doch sie ist auch ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und Gleichgültige. Der von einer
demokratischen Gesellschaft untrennbare Pluralismus - teuer erkauft über die Jahrhunderte - hängt von ihr ab. Zur Religionsfreiheit gehört auch die Freiheit,
seine Religionszugehörigkeit oder seine religiösen Überzeugungen nicht angeben zu müssen. Staatliche Behörden haben nicht das Recht, in die
Gewissensfreiheit des Einzelnen einzugreifen und nach seinen religiösen Überzeugungen zu fragen oder ihn zu zwingen, seine Glaubensüberzeugungen zu
offenbaren. Die Pflicht des Beschwerdeführers, auf der Lohnsteuerkarte seine Mitgliedschaft in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft anzugeben, ist ein
Eingriff in seine nach Art. 9 I EMRK geschützte Religionsfreiheit. Der Eingriff war "gesetzlich vorgesehen" und verfolgte ein berechtigtes Ziel i. S. von Art. 9
II EMRK, nämlich das den Kirchen und Religionsgemeinschaften nach dem GG garantierte Recht zu sichern, Kirchensteuer zu erheben. Der Eingriff war
verhältnismäßig, denn der Vermerk auf der Steuerkarte besagt lediglich, dass der Beschwerdeführer keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, die
Steuern zu erheben berechtigt ist. Außerdem wird die Steuerkarte nur zur Vorlage beim Arbeitgeber verwendet, und im Übrigen hält sich die Regelung im
Rahmen des Ermessensspielraums, der den Konventionsstaaten in diesem Bereich zusteht. Obwohl der Beschwerdeführer vor dem BVerfG nur Verletzung
seiner Religionsfreiheit gerügt hat, ist seine Beschwerde nach Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) nicht unzulässig nach Art. 35 I
EMRK, denn nach der Rechtsprechung des BVerfG wird bei einer mit der Religionsfreiheit vereinbarten Maßnahme eine Verletzung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung nicht mehr geprüft. Der Eingriff in die Rechte nach Art. 8 I EMRK ist jedoch nach Art. 8 II gerechtfertigt. Diskriminierung
(Art. 14 EMRK) hat der Beschwerdeführer nicht vor dem BVerfG gerügt, obwohl die Verfassungsbeschwerde eine wirksame Beschwerde i. S. von Art. 13
EMRK ist, die ein Beschwerdeführer grundsätzlich erheben muss, bevor er den Gerichtshof anruft. Die Beschwerde ist daher insoweit nach Art. 35 I EMRK
unzulässig (EGMR, Urteil vom 17.02.2011 - 12884/03 zu EMRK Art. 8, 9, 13, 14, 35 I, IIIa, IV).
***
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Fall Sporer gegen Österreich entschieden, dass der Ausschluss einer gerichtlichen
Einzelfallprüfung der Sorgerechtsregelung den Vater eines unehelichen Kindes diskriminiert.
Der Beschwerdeführer Sporer ist österreichischer Staatsangehöriger, 1976 geboren, und lebt in Schalchen. Im Mai 2000 wurde sein Sohn K. unehelich geboren.
Die Mutter des Kindes lebte zu diesem Zeitpunkt im selben Haus wie Herr Sporer, der in einer anderen Wohnung mit seiner langjährigen Partnerin und ihrem
gemeinsamen Sohn zusammenlebte. Im ersten Lebensjahr K.s kümmerten sich Herr Sporer und K.s Mutter abwechselnd um das Kind und nahmen
nacheinander Erziehungsurlaub. Nachdem K.s Mutter im Januar 2002 ausgezogen war, beantragte Herr Sporer beim Bezirksgericht die Übertragung des
alleinigen Sorgerechts auf sich mit dem Argument, dass K.s Mutter nicht angemessen in der Lage sei, sich um das Kind zu kümmern. K.s Mutter stellte sich der
Übertragung des Sorgerechts entgegen und das Jugendamt vertrat die Auffassung, dass beide Eltern in der Lage seien, sich um das Kind zu kümmern. In einer
mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht einigten sich die Parteien zunächst, dass K. bis zu einer Entscheidung mit beiden Elternteilen jeweils die
halbe Woche verbringen würde. Ein auf Antrag Herrn Sporers vom Gericht berufener kinderpsychologischer Sachverständiger vertrat in einem Gutachten, das
in einer zweiten Gerichtsverhandlung erörtert wurde, dass K.s Mutter unreif und nicht in der Lage sei, sich um das Kind zu kümmern. Ein anschließend vom
Gericht berufener zweiter Sachverständiger widersprach dieser Einschätzung. Ein dritter Sachverständiger bestätigte in einem Obergutachten die Auffassung
des zweiten Gutachters und vertrat, dass das Kindeswohl durch den Verbleib des Sorgerechts bei der Mutter nicht gefährdet sei. Herr Sporer machte nicht von
der Möglichkeit Gebrauch, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, beantragte aber die Erörterung des Gutachtens in einer weiteren Verhandlung.
Das Gericht lehnte den Antrag Herrn Sporers auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts im Dezember 2002 ohne eine weitere Verhandlung ab und verwies
darauf, dass das alleinige Sorgerecht nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch automatisch der Mutter zufalle, es sei denn, das Kindeswohl würde
dadurch gefährdet. Das Landesgericht Ried bestätigte die Entscheidung und der Oberste Gerichtshof lehnte die Berufung Herrn Sporers dagegen im Juni 2003
ab. K.s Mutter hat weiterhin das alleinige Sorgerecht für das Kind, während Herr Sporer Recht auf Umgang mit ihm gemäß einer vom Gericht empfohlenen
Regelung hat.
Unter Berufung auf Art. 6 § 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf ein faires Verfahren) machte Herr Sporer geltend, dass ihm das
Bezirksgericht nicht die Möglichkeit gegeben habe, in einer mündlichen Verhandlung zu dem entscheidenden Obergutachten Stellung zu nehmen. Unter
Berufung auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) i.V.m. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) sah er sich zudem nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch als Vater eines unehelichen Kindes diskriminiert, zum einen gegenüber der Mutter, da er gegen deren Willen keine Möglichkeit habe,
das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten, und zum anderen gegenüber verheirateten und geschiedenen Vätern, da diese nach Trennung oder Scheidung von der
Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht behalten könnten. Die Beschwerde wurde am 12.11.2003 beim EGMR eingelegt.
Der EGMR hat eine Verletzung von Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK festgestellt.
1. Nach Auffassung des Gerichtshofs liegt keine Verletzung von Art. 6 § 1 EMRK vor. Herr Sporer hatte das Recht auf eine Verhandlung, da weder
außerordentliche Umstände vorgelegen haben, die den Verzicht darauf gerechtfertigt hätten noch betraf das Verfahren lediglich formale oder rein rechtliche
Fragen. Der persönliche Eindruck der Eltern in einem Sorgerechtsverfahren stelle zudem einen wichtigen Aspekt dar.
Vor dem Bezirksgericht hatten zwei Verhandlungen, eine zur Vorbereitung und eine weitere in der Sache, stattgefunden. Sie hatten es dem Gericht ermöglicht,
einen persönlichen Eindruck beider Parteien zu gewinnen, und den Parteien die Gelegenheit gegeben, die verschiedenen Gesichtspunkte des Falls zu erörtern.
Der Gerichtshof zeigte sich vom Argument des Bezirksgerichts überzeugt, dass eine weitere Verhandlung nicht notwendig gewesen sei, da das dritte
Sachverständigengutachten schlüssig und alle Sach- und Rechtsfragen hinreichend geklärt gewesen seien. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Herr Sporer
nicht weitere schriftliche Stellungnahmen hätte einreichen können, sofern er dies gewünscht hätte. Das entscheidende Obergutachten war adversatorisch auf
Grundlage von Interviews und schriftlichen Stellungnahmen beider Parteien erstellt worden.
2. Es liegt eine Verletzung von Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK vor. Der Gerichtshof unterstrich zunächst, dass, wie zwischen den Parteien unumstritten
war, die Beziehung Herrn Sporers zu seinem Sohn angesichts der Tatsache, dass er Erziehungsurlaub genommen und sich weiterhin regelmäßig um ihn
gekümmert hatte, als "Familienleben" i.S.v. Art. 8 EMRK zu gelten hat. Im Verfahren um das Sorgerecht hatten die österreichischen Gerichte nicht darüber zu
befinden gehabt, ob ein gemeinsames Sorgerecht im Kindeswohlinteresse läge, da für die gerichtliche Prüfung dieser Frage nach dem österreichischen
Bürgerlichen Gesetzbuch die Zustimmung der Mutter erforderlich war; K.s Mutter hatte ihre Zustimmung dazu aber nicht gegeben. Die Gerichte hatten auch
nicht darüber zu entscheiden, welcher Elternteil besser in der Lage wäre, das Sorgerecht auszuüben.
Sie hatten lediglich festzustellen, ob K.s Mutter das Kindeswohl gefährdete. Auf Grundlage des entscheidenden Obergutachtens hatten sie den Antrag Herrn
Sporers auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts abgelehnt. Folglich lag hinsichtlich der Zuweisung des Sorgerechts eine Ungleichbehandlung Herrn Sporers
in seiner Eigenschaft als Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter, und zugleich gegenüber verheirateten Vätern, vor.
Im Hinblick auf die anfängliche Zuweisung des Sorgerechts für ein uneheliches Kind an dessen Mutter sah der Gerichtshof keinen Grund, zu einem anderen
Schluss zu kommen als im Fall Zaunegger gegen Deutschland. In diesem Fall hatte er befunden, dass, sofern keine gemeinsame Sorgeerklärung vorliegt, eine
solche Regelung gerechtfertigt ist, um zu gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann.
Im Fall Zaunegger hatte der Gerichtshof allerdings nicht die Annahme geteilt, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem
Kindeswohl zuwiderlaufe. Zwar gibt es in den Europaratsmitgliedstaaten keine einheitliche rechtliche Herangehensweise an die Frage, ob Väter unehelicher
Kinder das Recht haben, das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter zu beantragen. In einer Mehrheit der Staaten müssen sich
Sorgerechtsentscheidungen allerdings am Kindeswohlinteresse orientieren und im Fall eines Konflikts zwischen den Eltern gerichtlich überprüft werden. Das
österreichische Recht sah im Fall Herrn Sporers keinerlei gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten der Frage vor, ob ein gemeinsames Sorgerecht im
Kindeswohlinteresse läge, oder ob ihm, falls das gemeinsame Sorgerecht diesem Interesse zuwiderliefe, besser durch die Zuweisung des Sorgerechts an die
Mutter oder den Vater gedient wäre. Die österreichische Regierung hatte keine hinreichenden Gründe angegeben, warum die Situation Herrn Sporers, der seine
Rolle als K.s Vater von Anfang an angenommen hatte, weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte als diejenige von Vätern, die zunächst das
Sorgerecht hatten und sich später von der Kindesmutter trennten oder scheiden ließen.
3. Der EGMR hat entschieden, dass Österreich Herrn Sporer 3.500 Euro nach Art. 41 EMRK (gerechte Entschädigung) für die entstandenen Kosten zu zahlen
hat. Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den
erlittenen immateriellen Schaden darstellt (EGMR, Entscheidung vom 03.02.2011 - 35637/03 zu Art 6 § 1, Art 8 , Art 14 , Art 41 MRK).
***
Das Recht einer Person zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt ihr Leben beendet sein soll, ist Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens i. S. von
Art. 8 EMRK, vorausgesetzt, sie kann ihren Willen frei bilden und entsprechend handeln. Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) verpflichtet Behörden, eine Person
an einer Selbsttötung zu hindern, wenn sie die Entscheidung dazu nicht frei und in Kenntnis aller Umstände getroffen hat. Es gibt unter den Mitgliedsstaaten
des Europarats keinen Konsens über das Recht einer Person zu entscheiden, wann und auf welche Weise sie ihr Leben beenden möchte. Deswegen haben die
Staaten insoweit einen erheblichen Ermessensspielraum. Die mit einem Rechtssystem, das die Beihilfe zum Selbstmord erleichtert, verbundene
Missbrauchsgefahr darf nicht unterschätzt werden. Eine Verschreibungspflicht für tödliche Substanzen dient dem Schutz der Gesamtheit, der öffentlichen
Sicherheit und der Verhütung von Straftaten. Selbst wenn eine Verpflichtung der Staaten bestünde, Maßnahmen zur Erleichterung einer Selbsttötung zu treffen,
hätten die Schweizer Behörden im vorliegenden Fall angesichts des ihnen zustehenden Ermessensspielraums nicht gegen diese Pflicht verstoßen (EGMR, Urteil
vom 20.01.2011 - 31322/07 zu EMRK Art. 2, 8 II, 36 II, BeckRS 2011, 80449).
***
Der EGMR hat entschieden, dass die grundsätzliche Weigerung der deutschen Gerichte, einem Vater den Umgang mit seinen leiblichen Kindern zu gewähren,
mit denen er nie zusammengelebt hat, das Kindeswohlinteresse vernachlässigt.
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und 1967 geboren. Er reiste 2003 nach Deutschland ein und lebte in Achern, bevor er 2008 nach Spanien
zog. Sein Antrag auf Asyl in Deutschland wurde im Februar 2006 rechtskräftig abgelehnt. Etwa zwei Jahre lang hatte er eine Beziehung mit Frau B., die mit
ihrem Ehemann drei Kinder hat. Im Dezember 2005, vier Monate nachdem sie sich von dem Beschwerdeführer getrennt hatte, brachte Frau B. Zwillinge zur
Welt, deren biologischer Vater er ist. Frau B. zieht die Kinder gemeinsam mit ihrem Ehemann auf, der rechtlich deren Vater ist. Das Ehepaar lehnte die Bitten
des Beschwerdeführers vor und nach der Geburt, ihm Umgang mit den Zwillingen zu gewähren, wiederholt ab.
Im September 2006 räumte das AG Baden-Baden dem Beschwerdeführer betreuten Umgang mit den Zwillingen einmal monatlich für eine Stunde ein. Das
Gericht kam zu dem Schluss, dass er nach § 1685 Abs. 2 BGB als enge Bezugsperson Recht auf Umgang mit den Kindern habe. Es stützte sich auf ein
psychologisches Sachverständigengutachten und befand, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Zwillingen im Kindeswohlinteresse liege,
da es wichtig für sie sei, ihre Herkunft zu kennen. Weiter befand das Gericht, dass diese Umgangsregelung für die anderen Kinder des Ehepaars B. nicht von
Nachteil sei, da ein offener Umgang mit den Tatsachen am ehesten den Interessen aller Beteiligten dienen würde.
Im Dezember 2006 gab das OLG Karlsruhe der Beschwerde des Ehepaars B. statt, hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Antrag des
Beschwerdeführers auf Umgang mit den Zwillingen ab. Es befand, dass er kein umgangsberechtigter Elternteil i.S.v. § 1684 BGB sei, da sich diese Regelung
auf die Eltern im Rechtssinne und nicht auf den rein biologischen Vater beziehe. Da der Beschwerdeführer keinerlei Verantwortung für die Kinder getragen und
folglich keine sozial-familiäre Beziehung zu ihnen aufgebaut habe, erfülle er außerdem nicht die Voraussetzungen, um als enge Bezugsperson ein
Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB zu beanspruchen. Nach Auffassung des Gerichts sei es daher unerheblich, ob der Kontakt zwischen dem
Beschwerdeführer und den Kindern in deren Interesse läge. Das Grundgesetz schütze den Umgang des biologischen Vaters mit seinem Kind nur insoweit, als
eine sozial-familiäre Beziehung bereits bestehe; es schütze nicht seinen Wunsch, eine Beziehung zum Kind aufzubauen, wobei der Grund, warum bisher keine
solche Beziehung bestehe, unerheblich sei.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer sah durch die Weigerung der
deutschen Gerichte, ihm Umgang mit seinen Kindern zu gewähren, seine Rechte aus Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der
Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt.
Der EGMR hat einstimmig entschieden, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, dem Beschwerdeführer den Umgang mit seinen Kindern zu
verwehren, einen Eingriff in seine Rechte aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellen.
Nach den Ausführungen des EGMR war seine Beziehung zu den Kindern, da er mit den Zwillingen nie zusammengelebt und sie nie kennengelernt hatte, zwar
nicht beständig genug um als bestehendes "Familienleben" zu gelten. Der Wunsch, eine familiäre Beziehung aufzubauen, könne allerdings in den
Geltungsbereich von Artikel 8 fallen, sofern die Tatsache, dass noch kein Familienleben besteht, nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben ist. Dies war bei
dem Beschwerdeführer der Fall, der nur deswegen keinen Kontakt zu den Zwillingen hatte, weil deren Mutter und rechtlicher Vater seine entsprechenden Bitten
abgelehnt hatten. Der Beschwerdeführer hatte ein ernsthaftes Interesse an den Kindern gezeigt, indem er, sowohl vor als auch nach deren Geburt, den Wunsch
nach Kontakt mit ihnen geäußert und zügig ein Umgangsverfahren eingeleitet hatte. Auch wenn er mit Frau B. nie zusammengelebt hatte, waren die Kinder aus
einer nicht bloß zufälligen, sondern zwei Jahre dauernden Beziehung hervorgegangen. Selbst angenommen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu
seinen Kindern nicht als "Familienleben" gelten konnte, so betraf sie doch einen wichtigen Teil seiner Identität und folglich sein "Privatleben" im Sinne von
Artikel 8.
Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers war nach deutschem Recht gesetzlich vorgesehen. In Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des
BGB hatte das Oberlandesgericht argumentiert, dass er nicht zum Kreise der zum Umgang mit den Kindern berechtigten Personen gehörte. Das deutsche Recht
sah nach Auslegung des Oberlandesgerichts im vorliegenden Fall folglich keine Untersuchung der Frage vor, ob Kontakte zwischen dem biologischen Vater
und seinen Kindern in deren Interesse lägen, sofern ein anderer Mann ihr rechtlicher Vater war und der biologische Vater noch keine Verantwortung für sie
getragen hatte, und dies unabhängig von den Gründen für die Unterlassung. Die maßgeblichen Bestimmungen betrafen also auch Fälle, in denen die Tatsache,
dass eine solche Beziehung noch nicht bestand, dem biologischen Vater nicht zuzuschreiben war.
Der EGMR nahm zur Kenntnis, dass es in den Europaratsmitgliedstaaten keine einheitliche rechtliche Herangehensweise an die Frage gibt, ob und
gegebenenfalls unter welchen Umständen ein biologischer Vater ein Recht auf Umgang mit seinem Kind hat, wenn der rechtliche Vater ein anderer ist. In
vielen Staaten haben die nationalen Gerichte allerdings die Möglichkeit zu überprüfen, ob der Kontakt zwischen dem biologischen Vater und seinem Kind in
einer Situation, die dem vorliegenden Fall vergleichbar ist, im Kindeswohlinteresse liegt, und können dem Vater gegebenenfalls Umgang gewähren.
Der EGMR war sich dessen bewusst, dass die Entscheidung der deutschen Gerichte, dem Beschwerdeführer Kontakt mit seinen Kindern zu verwehren, darauf
abzielte, dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen, bestehenden Familienbindungen Vorrang gegenüber der Beziehung eines biologischen Vaters zu seinem
Kind einzuräumen. Der EGMR erkannte an, dass diese bestehenden Bindungen gleichermaßen schutzbedürftig waren. Folglich wäre eine gerechte Abwägung
zwischen den konkurrierenden Rechten nach Artikel 8 notwendig gewesen, nicht nur denjenigen zweier Elternteile und eines Kindes, sondern denjenigen
mehrerer betroffener Einzelpersonen - der Mutter, des rechtlichen Vaters, des biologischen Vaters, der gemeinsamen biologischen Kinder des Ehepaars und der
aus der Beziehung der Mutter und des biologischen Vaters hervorgegangenen Kinder.
Der EGMR war nicht davon überzeugt, dass die deutschen Gerichte letztinstanzlich eine gerechte Abwägung der konkurrierenden Interessen vorgenommen
hatten. Insbesondere hatten sie es unterlassen, die Frage auch nur zu prüfen, ob der Kontakt zwischen den Zwillingen und dem Beschwerdeführer unter den
besonderen Umständen des Falls im Interesse der Kinder läge.
Nach Artikel 41 (gerechte Entschädigung) entschied der EGMR, dass Deutschland dem Beschwerdeführer 5.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden
und 4.030,76 Euro zur Erstattung der entstandenen Kosten zu zahlen hat (EGMR, Entscheidung vom 21.12.2010 - 20578/07 zu §§ 1685, 1684 BGB).
***
Art. 8 EMRK (Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens) ist nicht dahin auszulegen, dass die Schwangerschaft und der Schwangerschaftsabbruch
ausschließlich zum Privatleben der Frau gehören, weil es, wenn die Frau schwanger ist, eng mit dem sich entwickelnden Fötus verbunden ist. Das Recht der
Frau auf Achtung ihres Privatlebens muss gegen andere Rechte und Freiheiten abgewogen werden, einschließlich der Rechte des ungeborenen Kindes. Art. 8
EMRK kann auch nicht so ausgelegt werden, dass es ein Recht auf Abtreibung gibt. Das in Irland geltende Verbot der Abtreibung aus Gründen der
Gesundheit oder des Wohlbefindens der Frau sowie das Fehlen von Durchführungsbestimmungen für eine rechtmäßige Abtreibung sind jedoch Eingriffe in das
durch Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens. Ein solcher Eingriff ist nur dann nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt, wenn er in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig ist, also einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht, und verhältnismäßig ist. Insoweit muss ein gerechter
Ausgleich geschaffen werden zwischen den Rechten von schwangeren Frauen auf Achtung ihres Privatlebens und den moralischen Überzeugungen der
Mehrheit der irischen Bevölkerung hinsichtlich der Vorstellungen über den Schutz des Lebens Ungeborener. Bei der Beurteilung, ob ein gerechter Ausgleich
zwischen den widerstreitenden Interessen hergestellt worden ist, besteht ein Ermessensspielraum des irischen Staats. Dieser ist als weit zu beurteilen und wird
nicht durch das Bestehen eines Konsenses zwischen den Konventionstaaten reduziert. Denn es existiert zwar ein Konsens unter der großen Mehrheit der
Konventionsstaaten, eine Abtreibung im weiteren Sinne zu erlauben, als dies in Irland der Fall ist, nicht aber ein Konsens über die wissenschaftliche und
rechtliche Definition des Beginns des Lebens, so dass es keine übereinstimmende Antwort auf die Frage gibt, ob das Ungeborene eine Person ist, die durch Art.
2 EMRK geschützt ist. Der Ermessensspielraum ist jedoch nicht unbeschränkt. Das Verbot der Abtreibung aus Gründen der Gesundheit und des Wohlbefindens
der Frau muss mit den Pflichten Irlands nach der Konvention vereinbar sein. Wegen seiner Zuständigkeit nach Art. 19 EMRK muss der Europäische
Gerichtshof überwachen, ob der Eingriff einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen herstellt. Angesichts der Tatsache, dass Frauen in
Irland rechtmäßig für eine Abtreibung ins Ausland reisen können und freien Zugang zu angemessenen Informationen und medizinischer Behandlung haben,
überschreitet das Verbot der Abtreibung aus Gründen der Gesundheit und des Wohlbefindens der Frau, das auf tiefwurzelnden moralischen Überzeugungen der
irischen Bevölkerung über den Schutz des Rechts auf Leben für das Ungeborene beruht, den insoweit dem irischen Staat zustehenden Ermessensspielraum
nicht. Da Irland in seiner Verfassung eine Entscheidung darüber getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Abtreibung zugelassen ist, nämlich für den
Fall einer Gefahr für das Leben der werdenden Mutter, muss der irische Staat entsprechende Durchführungsregelungen erlassen, die es ermöglichen, die
unterschiedlichen betroffenen Interessen angemessen und im Einklang mit den Verpflichtungen aus der Konvention zu berücksichtigen. Da in Irland keine
Durchführungsbestimmungen existieren, insbesondere hinsichtlich eines wirksamen und zugänglichen Verfahrens, in dem das Recht auf Abtreibung begründet
werden kann, besteht ein auffälliger Widerspruch zwischen dem theoretisch gewährten Recht auf Abtreibung wegen einer Gefahr für das Leben der Frau
einerseits und seiner praktischen Anwendung andererseits. Dies stellt eine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (EGMR, Urteil vom 16.12.2010 - 25579/05 zu Art
2, Art 8 Abs 1, Art 8 Abs 2, Art 19, Art 35 MRK).
***
„... Renate Jaeger, die für Deutschland gewählte Richterin, erklärte sich für befangen (Artikel 28 der Verfahrensordnung). Die Regierung benannte deshalb an
ihrer Stelle Herrn Bertram Schmitt als Richter ad hoc (Artikel 26 Abs. 4 der Konvention und Artikel 29 Abs. 1 der Verfahrensordnung).
A) Die Umstände des Falls
Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
Der Beschwerdeführer ist Vater einer 1992 nichtehelich geborenen Tochter ("das Kind"), die an Trisomie 21 (dem sogenannten Down-Syndrom) leidet.
Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft 1992 vor dem Jugendamt Bergedorf an. Da die Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hatten,
erhielt die Mutter nach § 1626a Abs. 2 BGB die alleinige elterliche Sorge.
Der Beschwerdeführer und seine frühere Lebensgefährtin hatten seit 1990 in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Von 1995 an übernahm der
Beschwerdeführer, nachdem er einen Arbeitsunfall erlitten hatte, die Betreuung des Kindes, während die Mutter einer Arbeit nachging, um für den
Lebensunterhalt der Familie zu sorgen. Das Kind besuchte eine Grundschule, wo es mit Hilfe einer sonderpädagogischen Lehrkraft im Klassenverband
unterrichtet wurde.
Im Februar 2003 zog die Mutter mit dem Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus und brachte das Kind bei ihren Eltern unter, wo es eine Sonderschule
für behinderte Kinder besuchte. Später kehrte das Kind wieder an seine frühere Grundschule zurück, wo es mit Hilfe einer sonderpädagogischen Lehrkraft
wieder im Klassenverband unterrichtet wurde.
Der Beschwerdeführer beantragte die Übertragung des Sorgerechts auf ihn selbst, weil es dem Wohl des Kindes besser entspreche, wenn es weiter eine
Integrationsklasse besuche, weil er mehr Erfahrung habe und deshalb für die Betreuung des Kindes hinsichtlich seiner besonderen Bedürfnisse besser geeignet
sei und weil es von der Mutter unverantwortlich gewesen sei, das Kind aus seiner gewohnten Umgebung herauszunehmen.
Am 17. Juni 2003 wies das Amtsgericht Winsen (Luhe) den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass § 1671 BGB nicht zur
Anwendung käme, weil es an der gemeinsamen elterlichen Sorge fehle und die Übertragung des Sorgerechts nach § 1672 BGB die Zustimmung der Mutter
voraussetze. Überdies lägen die Voraussetzungen für eine Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB nicht vor.
Am 13. Mai 2004 wies das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück, weil die Voraussetzungen des § 1666 BGB nicht vorlägen.
Am 8. Juli 2004 trafen der Beschwerdeführer und die Kindesmutter vor dem Amtsgericht Winsen (Luhe) eine Vereinbarung über den Umgang des
Beschwerdeführers mit seiner Tochter.
Am 8. September 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur
Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1379/04).
Die Mutter und das Kind zogen anschließend an einen anderen Ort um.
Am 30. März 2006 wies das Amtsgericht Fürstenwalde einen weiteren Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge zurück, weil die Voraussetzungen der §§
1671 und 1672 sowie des § 1666 BGB nicht vorlägen.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies am 27. Juni 2006 die Beschwerde des Beschwerdeführers und am 16. November 2006 seine Anhörungsrüge zurück.
Im Parallelverfahren über den Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter vereinbarten der Beschwerdeführer und die Kindesmutter am 7. Dezember
2006 vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eine Regelung. Diese Regelung trat an die Stelle der früheren Vereinbarung vom 8. Juli 2004.
Am 12. April 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne weitergehende Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur
Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig sei (1 BvR 3183/06).
B) Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis
1. Die einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes sind die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Sorgerecht und Umgangsrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 1626 Abs. 1 BGB haben die Eltern
die Pflicht und das Recht, für das Kind zu sorgen (elterliche Sorge).
§ 1626a Abs. 1 BGB bestimmt, dass den Eltern nichtehelicher Kinder die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgeben
(gemeinsame Sorgerechtserklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1) oder einander heiraten (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2). Andernfalls sieht § 1626a Abs. 2 vor, dass die
Mutter das alleinige Sorgerecht erhält.
Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die alleinige elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 BGB der Mutter zu, so sieht § 1672 Abs. 1 BGB
vor, dass das Familiengericht die elterliche Sorge dem Kindesvater allein übertragen kann, wenn er mit Zustimmung der Kindesmutter den entsprechenden
Antrag stellt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.
Im Gegensatz hierzu führen Eltern nach ihrer Trennung das Sorgerecht gemeinsam fort, wenn sie vor ihrer Trennung die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt
haben, entweder weil das Kind ehelich geboren wurde, weil die Eltern einander nach der Geburt des Kindes geheiratet haben, oder weil sie eine gemeinsame
Sorgeerklärung abgegeben haben, es sei denn, ein Gericht spricht einem Elternteil auf dessen Antrag hin, und wenn es dem Wohl des Kindes dient, nach § 1671
BGB das alleinige Sorgerecht zu.
Nach § 1666 BGB hat das Familiengericht die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes
durch Vernachlässigung gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt sind, diese Maßnahmen selbst zu treffen. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes
von einem Elternteil verbunden ist, sind nur zulässig, wenn das Kind andernfalls in Gefahr wäre (§ 1666a BGB).
2. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
In einem Urteil vom 21. Juli 2010 verwies das Bundesverfassungsgericht u. a. auf die Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Z. ./. Deutschland,
Individualbeschwerde Nr. 22028/04, 3. Dezember 2009, und stellte fest, dass das nach Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes garantierte Elternrecht des Vaters
dadurch verletzt werde, dass dieser generell von der Sorgetragung für ein nichteheliches Kind ausgeschlossen werde, wenn die Mutter des Kindes ihre
Zustimmung verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit eingeräumt ist, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob er aus Gründen des Kindeswohls an der elterlichen
Sorge zu beteiligen oder die alleinige Sorge für das Kind auf ihn selbst zu übertragen ist. Das Bundesverfassungsgericht entschied daher, dass § 1626a Absatz 1
Nr. 1 und § 1672 Absatz 1 BGB verfassungswidrig seien und bis zum Inkrafttreten der erforderlichen gesetzlichen Neuregelung mit der Maßgabe anzuwenden
seien, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu
erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
RÜGEN
Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass die Gerichtsentscheidungen, mit denen das Sorgerecht für seine Tochter abgelehnt worden sei,
sein Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt hätten, und nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention, dass die Anwendung von §
1626a Abs. 2 und 1672 BGB eine ungerechtfertigte Diskriminierung unverheirateter Väter wegen des Geschlechts und im Vergleich zu geschiedenen Vätern darstelle.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention rügte der Beschwerdeführer,
dass das deutsche Recht eine gemeinsame elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind mit der Anerkennung der Vaterschaft nicht vorsehe. Die nationalen
Gerichte hätten seine Anträge auf Übertragung des Sorgerechts für das Kind nach §§ 1626a Abs. 2, 1672 und 1666 BGB daher mit der Begründung abgelehnt,
dass die Kindesmutter nicht zugestimmt habe, und hätten nicht geprüft, ob die Übertragung des Sorgerechts auf ihn selbst dem Kindeswohl entsprochen hätte.
Artikel 8 lautet:
"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von
Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."
Artikel 14 lautet wie folgt:
"Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der
Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten."
Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 unterrichtete die Regierung den Gerichtshof von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erklärung zur Erledigung der in der
Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner hat sie beantragt, die Beschwerde gemäß Artikel 37 der Konvention im Register zu streichen.
Die Erklärung, soweit maßgeblich, lautet wie folgt:
"3. Die Parteien haben Vergleichsgespräche geführt, die jedoch nicht erfolgreich zum Abschluss gebracht werden konnten.
4. In Ansehung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Z. vom 3. Dezember 2009 erkennt die Bundesregierung daher - durch eine einseitige Erklärung
- an, dass der Beschwerdeführer durch den grundsätzlichen Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die
Mutter in der vorliegenden Rechtssache in seinem Recht aus Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist.
5. Darüber hinausgehende Erwägungen zu Artikel 8 der Konvention sind im vorliegenden Fall nicht notwendig (vgl. Rechtssache Z. ./. Deutschland, Urteil vom
3. Dezember 2009, Individualbeschwerde Nr. 22028/04, Randnr. 65).
6. Die Bundesregierung berücksichtigt dabei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht nur die fehlende gemeinsame Sorge
nichtverheirateter Eltern problematisiert, sondern auch die alleinige Sorge gemäß § 1672 Abs. 1 BGB beantragt hat. Es ergeben sich aber keine anderen
Rückschlüsse auf Konventionsverstöße als im Verfahren Z. . Denn der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Übertragung der alleinigen Sorge gemäß § 1672
Abs. 1 Satz 1 BGB (Getrenntleben bei alleiniger Sorge der Mutter gemäß § 1626a BGB) ebenfalls auf die Zustimmung der Mutter angewiesen. Stimmt die
Kindesmutter nicht zu, steht ihm keine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung offen.
7. Die Umgangssituation des Beschwerdeführers ist ausweislich seines Vortrags ebenfalls geklärt (zuletzt Umgangsregelung vom 7. November 2006).
8. Die Anerkennung des Konventionsverstoßes erfolgt auch unter Beachtung der Tatsache, dass die Tochter des Beschwerdeführers im Jahr 2010 volljährig
wird. Die Bundesregierung berücksichtigt insoweit, dass es Aufgabe des Gerichtshofs ist, ex post darüber zu befinden, ob die Entscheidungen in den
innerstaatlichen Verfahren mit den Vorgaben der Konvention vereinbar waren. Dafür ist es unerheblich, ob die seitdem verstrichene Zeit - wofür der
Beschwerdeführer keine Verantwortung trägt - wegen Volljährigkeit zu einer unumkehrbaren Situation geführt hat (vgl. Rechtssache S. ./. Deutschland, Urteil
vom 10. November 2005, Individualbeschwerde Nr. 40324/98, Randnr. 72).
9. Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderungen des
Beschwerdeführers in Höhe von 8.000 Euro anzuerkennen. Mit diesem Betrag gelten sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der oben genannten
Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesländer Niedersachsen und Brandenburg als abgegolten.
10. Den Betrag von 8.000 Euro hält die Bundesregierung im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Z. für angemessen, da dem
Beschwerdeführer lediglich eine Pauschale für die Verfahrenskosten, nicht jedoch der Ersatz von Nichtvermögensschäden, zusteht.
11. Wie die Rechtssache Z., so weist auch die vorliegende Beschwerde keine Vergleichbarkeit mit der Rechtssache E. (Individualbeschwerde Nr. 25735/94)
auf. Ebenso wie in der Rechtssache Z. bleibt im vorliegenden Fall offen, ob die nationalen Gerichte im Falle der Überprüfung der Alleinsorge der Mutter dem
Beschwerdeführer das Sorgerecht bzw. die gemeinsame Sorge zugesprochen hätten. Darüber hinaus genießt der Beschwerdeführer aufgrund der
Vereinbarungen von 2004 und 2006 Umgang mit seiner Tochter. Nach alledem kommt eine Entschädigung für Nichtvermögensschäden nicht in Betracht.
12. In Bezug auf die Verfahrenskosten berücksichtigt die Bundesregierung, dass der Beschwerdeführer zwei innerstaatliche Sorgerechtsverfahren betrieb und
erhöht daher den entsprechenden in der Rechtssache Z. zugesprochenen Betrag.
13. Die Bundesregierung beantragt, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention aus dem Register
gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Art. 8 der Konvention sowie einer Entschädigungsforderung in Höhe von
8.000 Euro durch die Bundesregierung stellt einen "anderen Grund" im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Rechtssache Van Houten ./. Niederlande, Urteil vom
29. September 2005, Individualbeschwerde Nr. 25149/03).
Mit Schreiben vom 15. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht, den Antrag der Regierung auf Streichung der Individualbeschwerde
abzulehnen. Er machte geltend, dass aus ihrer einseitigen Erklärung nicht hervorgehe, wem gegenüber er diskriminiert worden sei; ferner habe sie nicht zu
seiner Rüge Stellung genommen, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes mit Anerkennung der Vaterschaft kraft Gesetzes nicht das gemeinsame
Sorgerecht eingeräumt werde. Er trug ferner vor, dass der in der Erklärung der Regierung genannte Entschädigungsbetrag unzumutbar niedrig sei, und verlangte
25.000 Euro für immateriellen Schaden und 9.876,65 Euro für Kosten und Auslagen.
Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem
Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der
Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn
"eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist."
Er erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umständen eine Beschwerde auch dann nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c aufgrund einer einseitigen
Erklärung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht.
Zu diesem Zweck prüft der Gerichtshof die Erklärung sorgfältig im Lichte der Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, insbesondere in dem
Urteil Tahsin Acar ( siehe Rechtssachen Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Randnrn. 75-77, EGMR 2003-VI, und Haran ./.
Türkei (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 25754/94, Randnr. 23, 26. März 2002).
Der Gerichtshof merkt an, dass in vorliegendem Fall die Frage aufgeworfen wird, ob die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die der Mutter eines
nichtehelichen Kindes das alleinige Sorgerecht einräumen und die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater von der Zustimmung der Mutter abhängig
machen, ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einzuräumen, wenn diese Zustimmung verweigert wird, und die in der vorliegenden
Rechtssache ergangenen einschlägigen Entscheidungen der nationalen Gerichte mit Artikel 8 sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit Artikel 14
vereinbar sind.
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in seinem Urteil in der Rechtssache Z. zwar anerkannt hat, dass die ursprüngliche Zuweisung der Alleinsorge
für ein nichteheliches Kind an die Mutter zum Schutz des Kindeswohls gerechtfertigt war, aber festgestellt hat, dass der grundsätzliche Ausschluss einer
gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter nicht in einem angemessenen Verhältnis stand zu dem
verfolgten Ziel, nämlich dem Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes (Rechtssache Z. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 22028/04, Randnrn. 55
und 63, 3. Dezember 2009). Somit stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention fest und hielt es
angesichts dieser Schlussfolgerung nicht für erforderlich zu prüfen, ob auch Artikel 8 der Konvention für sich genommen verletzt worden ist.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Erklärung der Regierung die Anerkennung umfasst, dass der Beschwerdeführer auch durch den grundsätzlichen Ausschluss
einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Kindesmutter in der vorliegenden Rechtssache in seinem Recht aus
Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist.
Der Gerichtshof merkt ferner an, dass das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 14. Juli 2010, in dem es u. a. auf das Urteil Z. verwies, festgestellt
hat, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1) verfassungswidrig seien. Das
Bundesverfassungsgericht erließ bis zum Inkrafttreten der erforderlichen gesetzlichen Neuregelung eine verbindliche Übergangsregelung, nach der die
genannten Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen
Teil der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls, der Art des in der Erklärung der Regierung enthaltenen Eingeständnisses und der vorgeschlagenen
Entschädigungssumme, die den in der Rechtssache Z. zugesprochenen Beträgen entspricht, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der
Beschwerde nicht gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c).
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen
dazu definiert sind, keine weitere Prüfung der Beschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1 in fine).
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen. ..." (EGMR, Entscheidung vom 07.12.2010 - 38102/04)
***
Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) ist anwendbar, wenn der Gegenstand der Benachteiligung eine Form der Ausübung eines in der Konvention
garantierten Rechts oder damit verbunden ist. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verpflichtet den Staat nicht dazu, kinderreiche
Familien finanziell zu unterstützen. Diese Unterstützung fällt aber in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, so dass auch Art. 14 EMRK anwendbar ist.
Eine unterschiedliche Behandlung ausschließlich wegen der Staatsangehörigkeit ist mit der Konvention nur vereinbar, wenn es dafür besonders
wichtige Rechtfertigungsgründe gibt. Weil das im vorliegenden Fall nicht so ist, ist Art. 14 i. V. mit Art. 8 EMRK verletzt (EGMR, Urteil vom 28.10.2010 -
40080/07 zu EMRK Art. 8, 14, 41, BeckRS 2011, 17202).
***
Die Kündigung des Beschwerdeführers wegen Ehebruchs und Bigamie greift in sein Recht auf Achtung des "Privatlebens" i. S. von Art. 8 EMRK ein, ein
umfassender Begriff, der einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich ist. Dabei geht es um die Frage, ob Deutschland im Rahmen seiner positiven
Pflichten aus Art. 8 EMRK verpflichtet war, dem Beschwerdeführer dieses Recht der katholischen Kirchengemeinde gegenüber zu garantieren. In dem
Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob die deutschen Gerichte das Interesse der katholischen Kirchengemeinde auf Schutz ihrer Glaubwürdigkeit
und die Interessen des Beschwerdeführers zu einem fairen Ausgleich gebracht haben. Für die katholische Kirche ist die eheliche Treue ein zentrales Gebot ihrer
Glaubens- und Sittenlehre, Ehebruch eine schwere sittliche Verfehlung. Nach Auffassung der deutschen Gerichte widersprechen diese Vorgaben der Kirche
nicht der Rechtsordnung. Zu ihr gehören aber auch die Grund- und Freiheitsrechte der Konvention, darunter das Recht des Art. 8 EMRK. Mit Unterzeichnung
seines Arbeitsvertrags hat der Beschwerdeführer der Kirche gegenüber aus freien Stücken Loyalitätspflichten übernommen, die seine Rechte nach Art. 8 EMRK
bis zu einem gewissen Grad eingeschränkt haben. Das ist grundsätzlich zulässig. Allerdings hatte der Beschwerdeführer nicht versprochen, im Fall einer
Trennung oder Scheidung von seiner Ehefrau bis an das Ende seiner Tage enthaltsam zu leben. Bei Abwägung der unterschiedlichen Interessen haben die
Arbeitsgerichte die Rechte und Interessen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. Das betrifft insbesondere die beruflichen Folgen der
Kündigung für den Betroffenen. Damit haben sie das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht ausreichend geschützt
und folglich gegen Art. 8 EMRK verstoßen (EGMR, Urteil vom 23.09.2010 - 1620/03 zu EMRK Art. 8, 9, 11, 35 III, 41, BeckRS 2010, 24772).
***
Der Begriff des "Privatlebens" i. S. von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ist umfassend und schließt u. a. die geschlechtliche
Identität, die sexuelle Orientierung und das Sexualleben ein. Auch eine über Jahre gelebte Gefühls- und Sexualbeziehung zweier Personen gehört zum
Privatleben i. S. dieser Vorschrift. Das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK gilt nur für Rechte und Freiheiten, welche die Konvention und die Protokolle
garantieren, d. h. der Sachverhalt, um den es in einem konkreten Fall geht, muss in den Anwendungsbereich wenigstens einer ihrer materiellen Vorschriften
fallen. Art. 8 EMRK gibt einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, doch das französische Recht garantiert ausdrücklich ein solches Recht. Frankreich ist
also über seine Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK hinausgegangen, was es nach Art. 53 EMRK tun kann. Damit ist Art. 8 EMRK in diesem Fall anwendbar,
und folglich greift auch Art. 14 EMRK. Nach französischem Recht ist die Ehe Voraussetzung für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Der
Beschwerdeführer, der eine Lebenspartnerschaft nach § 515-1 ff. französischer Code civil ("PACS") eingegangen war, war damit beim Tod seines Partners
nicht in derselben Lage wie ein überlebender Ehegatte. Dass das französische Recht die Eheschließung gleichgeschlechtlicher Partner nicht gestattet, genügt
allein nicht, den Beschwerdeführer hinsichtlich des Anspruchs auf eine Hinterbliebenenrente mit einem überlebenden Ehegatten gleichzustellen. Im Übrigen
war seine sexuelle Orientierung nicht der Grund für die Weigerung, ihm eine Hinterbliebenenrente zu zahlen. Nach französischem Recht haben Partner einer
PACS keinen Anspruch auf eine solche Rente. Das französische Gesetz, das den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente an die Ehe knüpft, verfolgt damit ein
berechtigtes Ziel, nämlich den Schutz der durch das Band der Ehe begründeten Familie. Eine Diskriminierung liegt insofern nicht vor. Die Beschwerde ist also
offensichtlich unbegründet (EGMR, Entscheidung vom 21.09.2010 - 66686/09 zu EMRK Art. 8, 14, 35 III, IV).
***
Eine Beschwerde kann nach Art. 37 I lit. b EMRK im Register gestrichen werden, wenn der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand nicht mehr besteht und
die Wirkungen einer möglichen Verletzung wieder gutgemacht worden sind. Seit Verabschiedung der Konvention hat es bei der Institution der Ehe erhebliche
soziale Veränderungen gegeben. Es gibt aber keinen europäischen Konsens über die Zulässigkeit einer Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, die zur
Zeit von nicht mehr als sechs der 47 Vertragsstaaten erlaubt wird. Art. 9 der Europäischen Grundrechtecharta (GR-Charta, Recht, eine Ehe einzugehen und eine
Familie zu gründen) hat bewusst abweichend von Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschließung) den Hinweis auf Männer und Frauen weggelassen. Art. 9
GR-Charta verweist aber auf die einzelstaatlichen Gesetze und überlässt ihnen die Entscheidung, ob eine Ehe zwischen Partnern desselben Geschlechts
zugelassen werden soll. Dabei wird nicht verlangt, dass die staatliche Gesetzgebung solche Ehen erleichtert. Unter Berücksichtigung von Art. 9 GR-Charta
nimmt der Gerichtshof nicht mehr an, dass das in Art. 12 EMRK garantierte Recht, eine Ehe einzugehen, unter allen Umständen auf eine Ehe zwischen zwei
Personen unterschiedlichen Geschlechts beschränkt ist. Die Vorschrift verpflichtet die Staaten aber nicht dazu, gleichgeschlechtliche Ehen zu ermöglichen. Die
gleichgeschlechtliche Partnerschaft eines Paares fällt unter den Begriff „Privatleben" i. S. von Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens). Unter
Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nimmt der Gerichtshof an, dass die Beziehung der Bf., die als gleichgeschlechtliches Paar in einer stabilen de
facto-Partnerschaft zusammenleben, auch unter den Begriff des „Familienlebens" i. S. von Art. 8 EMRK fällt. Die Staaten haben einen Ermessensspielraum,
welche Rechte sie einem gleichgeschlechtlichen Paar in einer eingetragenen Partnerschaft einräumen (EGMR, Urteil vom 24.06.2010 - 30141/04 zu EMRK
Art. 8, 12, 14, 34, 35, 37; Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 1, BeckRS 2011, 01470).
***
Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) garantiert einen Rechtsbehelf für Beschwerden, die nach der Konvention vertretbar sind. Er muss "wirksam"
sein, das heißt insbesondere, er muss der "innerstaatlichen Instanz" ermöglichen, über die Begründetheit der Beschwerde zu entscheiden und im Fall einer
Rechtsverletzung angemessene Abhilfe zu schaffen. Dass den Beschwerdeführern in Griechenland ein solcher Rechtsbehelf zur Verfügung stand, hat der
beklagte Staat nicht nachgewiesen. Damit ist Art. 13 EMRK verletzt und die von der Regierung erhobene Einrede der Nichterschöpfung der innerstaatlichen
Rechtsbehelfe (Art. 35 I EMRK) zurückzuweisen. Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK ist ein Grundpfeiler der "demokratischen
Gesellschaft" i.S. der Konvention. Sie ist in ihrer religiösen Dimension einer der wichtigsten Elemente, das die Identität der Gläubigen und ihre Auffassung
vom Leben bestimmt. Doch sie ist auch ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und Gleichgültige. Der von einer demokratischen Gesellschaft
untrennbare Pluralismus - teuer erkauft über die Jahrhunderte - hängt von ihr ab. Zur Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK gehört auch die Freiheit, einer Religion
nicht anzugehören oder sie nicht zu praktizieren, sowie das Recht des Einzelnen, seine Religionszugehörigkeit oder seine religiösen Überzeugungen nicht
bekunden zu müssen. Staatliche Behörden haben nicht das Recht, in die Gewissensfreiheit des Einzelnen einzugreifen und nach seinen religiösen
Überzeugungen zu fragen oder ihn zu zwingen, seine Glaubensüberzeugungen zu offenbaren. Um vor Beginn ihrer Vernehmung als Zeugen eine feierliche
Erklärung abgeben zu können, anstatt einen Eid auf die Bibel zu leisten, mussten die Beschwerdeführer angeben, dass sie nicht orthodoxe Christen seien. Damit
mussten sie vor den griechischen Gerichten, öffentlich oder nicht, ihre religiösen Überzeugungen offen legen. Diese Regelung, die für den Strafprozess, aber
nicht für den Zivilprozess in Griechenland gilt, verstößt gegen die Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK (EGMR, Urteil vom 03.06.2010 - 42837/06, 3237/07,
3269/07, 35793/07 u. 6099/08, 42837/06 u a zu EMRK Art. 6, 8, 9, 13, 14, 34, 35 III, IV, 41, 46).
***
Eine gerichtliche Sorgerechtsregelung, die das Sorgerecht für ein Kind dem Vater und das Sorgerecht für das andere Kind der Mutter zuspricht und darüber
hinaus vorsieht, dass zu bestimmten Zeiten des Jahres die Kinder ausgetauscht werden, ohne zugleich ein regelmäßig wiederkehrendes Umgangsrecht
vorzusehen, hat zur Folge, dass die Kinder einander entfremdet werden, weil sie sich zu keiner Zeit bei einem Elternteil begegnen. Eine solche Regelung
verletzt das Recht des einen Elternteils und des bei ihm lebenden Kindes auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK; EGMR, Entscheidung vom 06.04.2010
- 4694/03):
„... ALLEGED VIOLATION OF ARTICLE 8 OF THE CONVENTION
14. The applicants complained that the decision of the domestic court preventing the two children from seeing each other infringed their right to respect for
their family life within the meaning of Article 8 of the Convention, the relevant part of which reads as follows:
‚1. Everyone has the right to respect for his ... family life,...
2. There shall be no interference by a public authority with the exercise of this right except such as is in accordance with the law and is necessary in a
democratic society ... for the protection of health or morals, or for the protection of the rights and freedoms of others."
15. The Government contested that argument.
A. Admissibility
16. The Court notes that this complaint is not manifestly ill-founded within the meaning of Article 35 § 3 of the Convention. It further notes that it is not
inadmissible on any other grounds. It must therefore be declared admissible.
B. Merits
17. The applicants argued that the domestic court's decision amounted to an unjustified interference with their right to respect for their family life, Moreover, in
reaching their decisions the domestic court had failed to observe and protect the best interests of the two children.
18. The Government were of the opinion that the decisions adopted by the domestic courts had not prevented the two siblings from seeing each other; as the
children were living in the same neighbourhood, contact was possible. In any event, if the applicants' requests had been accepted by the domestic courts, Damla
would have spent one weekend with her mother and the next weekend with her father. This, in the opinion of the Government, would have adversely affected
her development.
19. The Court considers at the outset that there can be no doubt that a bond amounting to family life within the meaning of Article 8 § 1 of the Convention
exists between the parents and the children born from their marriage-based relationship, as is the case in the present application. Such a natural family
relationship is not terminated by reason of the fact that the parents separate or divorce, as a result of which the child ceases to live with one of its parents (see
Ciliz v. the Netherlands, no. 29192/95, § 59, ECHR 2000-VIII and the cases cited therein). Likewise, the Court considers that family life within the meaning of
the same provision also exists between the second applicant Armagan and his sister Damla, with whom he lived in the same house until the divorce of his
parents in 2000 (see, inter alia, Olsson v. Sweden (no. 1), 24 March 1988, § 81, Series A no. 130). Noting, in any event, that the existence of a family life in the
instant case is not disputed by the parties, the Court will proceed to examine whether the applicants' right to respect for their family life has been adequately protected.
20. The Court reiterates that the essential object of Article 8 is to protect the individual against arbitrary action by the public authorities. There are in addition
positive obligations inherent in effective ‚respect" for family life. However, the boundaries between the State's positive and negative obligations under this
provision do not lend themselves to precise definition. The applicable principles are, nonetheless, similar. In both contexts regard must be had to the fair
balance that has to be struck between the competing interests and in both contexts the State enjoys a certain margin of appreciation (see Tuquabo-Tekle and
Others v. the Netherlands, no. 60665/00, § 42, 1 December 2005).
21. In the present case the Court considers that the decision of the Ödemis Court separating the two siblings constituted an interference with the applicants' right
to respect for their family life. It not only prevented the two siblings from seeing each other, but also made it impossible for the first applicant to enjoy the
company of both his children at the same time. Having regard to the facts of the present application, and in particular the fact that the domestic courts have been
requested on a number of occasions by the applicants to reconsider their decisions, the Court deems it more appropriate to examine whether the respondent
State complied with its positive obligation and whether its authorities acted with a view to maintaining and developing the family ties.
22. In its examination the Court will take into account its case-law under Article 8 of the Convention, which emphasises the authorities' obligation to have
regard to the best interests of the child (see Maslov v. Austria [GC], no. 1638/03, § 82, 23 June 2008). Moreover, an assessment of the quality of the
decision-making process requires the Court to establish whether the conclusions of the domestic authorities had a sufficient evidentiary basis (including, as
appropriate, statements by witnesses, reports by competent authorities, psychological and other expert assessments and medical notes) and whether the
interested parties, including the children themselves, were able to express their views (see, for example, Havelka and Others v. the Czech Republic, no.
23499/06, § 62, 21 June 2007; Haase v. Germany, no. 11057/02, § 97, ECHR 2004-III (extracts)).
23. The Court notes at the outset that the custody of the second applicant and his younger sister was determined by the Ödemis Court of its own motion; neither
parent had requested the judge to make such a determination. In fact, the mother had asked the Ödemis Court for the custody of both children (see paragraph 6
above). The Court is thus struck by the absence of reasoning justifying the separation of the children.
24. The Government submitted that the decisions adopted by the domestic courts had not prevented the two siblings from seeing each other because the children
were living in the same neighbourhood and it was thus possible for them to keep in contact. The Court cannot accept that argument and considers that
maintaining the ties between the children is too important to be left to the discretion and whim of their parents. Indeed, it is not disputed by the Government that
the children were prevented by their mother from even speaking to each other when they saw each other in the street.
25. On two occasions the applicants made pertinent submissions to the Ödemis Court and argued that the access arrangements was rupturing the family ties
between them and Damla (see paragraphs 8 and 10). They also submitted that the situation was causing irreversible psychological problems for the children.
The Ödemis Court was informed about the mother's uncooperative behaviour. Nevertheless, it concluded that regulating contact between the applicants and
Damla in the way sought by the applicants would mean ‚a continual change of environment for her and would confront her with variations in discipline".
26. The Court cannot concur with that conclusion for a number of reasons. Firstly, it notes that no explanation was given by the Ödemis Court as to exactly how
and why allowing the two siblings to spend time together every weekend would confront Damla with variations in discipline or would amount to an
unacceptable change of environment, especially given the fact that they lived in the same neighbourhood. In the alternative, even if it deemed the access
arrangements proposed by the applicants to be unsuitable, it would have been possible for the Ödemis Court to consider other methods of access between the
two children and thus uphold their rights under Article 8 of the Convention.
27. Neither did the Ödemis Court seek to differentiate the case from those of the Court of Cassation's previous decisions which had been relied on by the
applicants in support of their submissions and from which it appears that the established practice of the judiciary in Turkey is to ensure that contact between the
children of divorced couples is maintained (see paragraph 12 above). Moreover, the Court observes that the Ödemis Court did not only fail to seek the opinion
of the children but also failed to base its decision on any evidence, such as psychological and other expert assessments, despite the fact that it was informed by
the applicants that the situation had been causing them psychological problems.
28. Neither can the Court accept the Government's argument that allowing Damla to spend every other weekend with her father would have adversely affected
her development, in the absence of solid evidence in support of that submission, such as the psychological or other expert assessments referred to in the
preceding paragraph. At this juncture the Court reiterates that, contrary to the Government's submission, the mutual enjoyment by parents and children of each
other's company constitutes a fundamental element of ‚family life" within the meaning of Article 8 of the Convention (see Kutzner v. Germany, no. 46544/99, §
58, ECHR 2002-I and the cases cited therein).
29. The Court also observes with regret that, despite the importance of the case it had before it, in its decision rejecting the appeal the Court of Cassation did not
address the two detailed submissions made by the applicants which included references to its own case-law concerning the need for siblings to keep in contact
(see paragraphs 12-13 above) but merely held that the Ödemis Court had ‚adequately examined the evidence available to it and that its conclusion had been in
accordance with the applicable legislation".
30. In the light of the foregoing, the Court considers that the domestic courts' handling of the applicants' case, during which they failed to have due regard to the
best interests of the family, fell short of the State's positive obligation.
There has therefore been a violation of Article 8 of the Convention. ..."
***
Ausweisung eines Ausländers und Achtung des Familienlebens (EGMR, Entscheidung vom 25.03.2010 - 40601/05):
„... I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES
5. Der Beschwerdeführer wurde im Mai 1981 in F. (im Folgenden als „F." bezeichnet) geboren. Seine Eltern sind jordanische Staatsangehörige und stammen
aus der Region von Dschenin im Westjordanland. Sein (1993 verstorbener) Vater war Anfang der sechziger Jahre nach Deutschland ausgewandert. Seine (1999
eingebürgerte) Mutter war ihrem Ehemann 1978 nachgezogen. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Deutschland, gegen den Dritten ist eine
Ausweisungsverfügung ergangen, er lebt seit Oktober 2004 in Amman in Jordanien.
6. Der Beschwerdeführer hat seine gesamte Schulzeit in Deutschland verbracht. Er begann zwei Ausbildungen, die er nach drei bzw. fünf Monaten abbrach. Im
Januar 1992 erhielt er eine Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer von fünf Jahren. Am 25. Juni 1997 erteilten ihm die Verwaltungsbehörden eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis. Im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt am 26. Oktober 1999 eine
Einbürgerungszusicherung, mit der dem Beschwerdeführer die Einbürgerung für den Fall zugesagt wurde, dass der Verlust der jordanischen Staatsangehörigkeit
nachgewiesen werde. Diese bis zum 30. Oktober 2000 geltende Zusicherung wurde unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die Sach- und Rechtslage des
Beschwerdeführers, insbesondere die persönlichen Verhältnisse nicht ändern.
A. Die verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers
7. Im Juli 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren geführt, weil er das Opfer mit einer Bierflasche geschlagen und mit einer
Schreckschusspistole auf das Opfer geschossen hatte. Der Beschwerdeführer hatte die Handlungen teilweise eingeräumt. Über den Ausgang dieses Verfahrens
ist nichts bekannt. Ein Ermittlungsverfahren wegen mehrerer Ladendiebstähle wurde in Anbetracht der Straftaten, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen räuberischer Erpressung führten, eingestellt (Randnummer 9).
8. Die Staatsanwaltschaft in Frankfurt nahm am 18. Dezember 1997 davon Abstand, die gegen den Beschwerdeführer insbesondere wegen gefährlicher
Körperverletzung eingeleiteten Ermittlungsverfahren fortzuführen, weil dieser sich bemüht hatte, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen.
9. Am 28. April 1998 wurde der Beschwerdeführer wegen räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von elf Monaten
mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Strafgericht hob hervor, der Beschwerdeführer habe nach einer Auseinandersetzung in einer S-Bahnstation
dem Opfer einen 3cm langen Messerstich in den Bauch versetzt. Es warnte den Beschwerdeführer davor, künftig ein Messer mit sich zu führen, und legte dar,
dass bereits die Bedrohung eines anderen Menschen mit einer solchen Waffe zum Widerruf der Strafaussetzung führen dürfte.
10. Am 22. Juni 1998 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Köperverletzung in Anbetracht der Straftaten
ein, die zu dessen strafrechtlicher Verurteilung vom 14. Juli 1998 führten (Randziffer 11 unten).
11. Am 14. Juli 1998 verurteilte das Amtsgericht in Frankfurt den Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis
und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtjugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. In dieser Strafe war die vorausgegangene Verurteilung
einbezogen worden. Die zur Last gelegten Straftaten sind zwischen November 1997 und Februar 1998 begangen worden. Den Feststellungen des Gerichts
zufolge hatte der Beschwerdeführer das Opfer im Lauf eines Streits in einer S-Bahnstation aufgefordert, sich mit ihm zu schlagen. Da dieses sich weigerte, hatte
er es verfolgt und ihm einen Messerstich in den Oberarm versetzt. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Handlungen
bereits wegen gefährlicher Körperverletzung strafrechtlich verfolgt worden ist, was ihn aber nicht davon abhalten konnte, erneut Taten gleicher Art zu begehen.
Es hob hervor, das Opfer habe nur deshalb keine schwereren (Rücken-) Verletzungen erlitten, weil dieses sich in dem Augenblick, als der Beschwerdeführer
ihm einen Messerstich versetzen wollte, plötzlich umgedreht habe. Zu Gunsten des Beschwerdeführers stellte es fest, dieser habe die Taten in vollem Umfang
eingeräumt, stehe seit längerem in Kontakt mit einer Sozialarbeiterin und es sei bei ihm eine Verhaltensänderung festzustellen.
12. Am 29. März 2000 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zur Ableistung von zwanzig Stunden gemeinnütziger
Arbeit verurteilt. Bei dieser Gelegenheit wurde er ausdrücklich über die Folgen einer erneuten Verurteilung belehrt.
13. Zwischen Mai und Juli 2000 beging der Beschwerdeführer fünf Straftaten, nämlich (gefährliche) Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung,
deretwegen er am 13. Februar 2001 zu einer unbedingten Gesamtjugendstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt wurde. Bei dieser Strafe fanden die
anlässlich der beiden vorangegangenen Verurteilungen verhängten Strafen Berücksichtigung. Den Feststellungen des Gerichts zufolge hatte der
Beschwerdeführer unter anderem eines der Opfer, eine junge Frau, die er bei einem Straßenfest in Frankfurt getroffen hatte, aufgefordert, ihm eine
Telefonnummer zu geben. Da diese sich weigerte und ihm gegenüber eine obszöne Geste machte, hatte der Beschwerdeführer sie beschimpft und ins Gesicht
geschlagen, sie danach gegen eine Schaufensterscheibe geschleudert und einer Freundin des Opfers, die eingeschritten war, einen heftigen Tritt in den Unterleib
versetzt. Danach hatte der Beschwerdeführer das Opfer heftig mit der Faust auf ihr rechtes Auge geschlagen. Die durch diesen Schlag verursachten
Verletzungen erforderten mehrere ärztliche Eingriffe.
Bei der Bemessung der Strafe hob das Strafgericht hervor, der Beschwerdeführer habe diese neuen Straftaten im Laufe der Bewährungsfrist begangen und die
Schwere der Taten habe sich gesteigert. Außerdem habe die in der Hauptverhandlung vom 14. Juli 1998 ausgesprochene Warnung bezüglich der Gefahr eines
Widerrufs seiner Bewährung den Beschwerdeführer nicht bremsen können, der nicht in der Lage sei, seine Aggressionen zu zügeln, und seine Gewalttätigkeit
zu Lasten Anderer auslebe. Das Gericht führte aus, dass es eine Strafe unter drei Jahren festgesetzt hatte, um dem Beschwerdeführer - zumindest theoretisch -
eine Ausweisungsverfügung zu ersparen.
B. Das Ausweisungsverfahren
1. Das Eilverfahren und die Abschiebungen des Beschwerdeführers
14. Am 19. März 2002 verfügte die Stadt Wiesbaden die Ausweisung des Beschwerdeführers mit unbefristeter Wirkung und ordnete seine Abschiebung nach
Jordanien an. Sie wies insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar auf Integrationsprobleme in Jordanien stoße, das ihm als Land teilweise fremd
sei, das er nur von drei Urlaubsaufenthalten kenne und dessen Sprache er nur bedingt beherrsche, diese Schwierigkeiten jedoch im Falle der Abschiebung eines
Ausländers nach einem langen Aufenthalt im Aufnahmestaat typisch seien. Sie fügte hinzu, dass seine Integration, da ein Halbbruder des Beschwerdeführers in
Jordanien lebe, leichter sein dürfte als für Ausländer, die keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Heimatland haben.
15. Am 13. Juni 2002 wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung zurück. Sie
hob insbesondere hervor, der Beschwerdeführer habe selbst erklärt, so gut arabisch zu sprechen, wie ein Russe oder Pole deutsch spreche, der sich seit zwei
Jahren in Deutschland aufhalte. Nach Ansicht des Gerichts durfte dies zur Orientierung des Beschwerdeführers in Jordanien ausreichen, zumal dort zwei
Halbbrüder aus jeweils erster Ehe seiner Eltern lebten. Im Übrigen könne, da der Beschwerdeführer keine weiteren Aspekte geltend gemacht habe, die auch eine
unzulängliche Beherrschung des Arabischen unter Beweis stellen, davon ausgegangen werden, dass diese Sprache innerhalb der Familie gesprochen worden
und dem Beschwerdeführer nicht völlig fremd gewesen sei. Unzulängliche schriftliche Sprachkompetenzen des Arabischen würden kein Hindernis für eine
Abschiebung darstellen. 16. Am 14. Juni 2002 wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die von dem Beschwerdeführer am Vortag erhobene Beschwerde
zurück. 17. An demselben Tag wurde er aus der Haft entlassen und nach Jordanien abgeschoben. 18. Am 7. Oktober 2002 kehrte er heimlich und ohne Wissen
seines Anwalts nach Deutschland zurück. Ein erneuter Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde von diesem Gericht und
anschließend vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
19. Am 7. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und zur Verbüßung der Reststrafe in Haft genommen. Am 26. Oktober 2004 wurde er wegen
unerlaubter Einreise ins Bundesgebiet und unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Strafgericht stellte u.a. fest, der
Beschwerdeführer spreche akzentfrei Deutsch und beherrsche die arabische Sprache nur schlecht. Seine illegale Rückkehr sei mangels Bindungen zu Jordanien
menschlich zwar nachvollziehbar, seine Abschiebung habe er aber selbst verschuldet. Als erwachsener Mann könne ihm das Leben in einem fremden Land
zugemutet werden.
20. Am 24. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer erneut nach Jordanien abgeschoben. Er lebt zurzeit mit einem Bruder, dessen Ausweisung im Oktober 2004
ebenfalls verfügt worden war, in einer Wohnung in Amman.
2. Das Hauptverfahren
a. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
21. Im Anschluss an die Zurückweisung seines Widerspruchs am 26. August 2002 durch das Regierungspräsidium Darmstadt strengte der Beschwerdeführer
das Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden an.
22. Im Verlauf dieses Verfahrens legte er zwei eidesstattliche Versicherungen vor, eine von seiner Mutter und eine andere von T., einer Beschäftigten der
Jugendberatung, die ihn seit einiger Zeit betreute.
23. In ihrer Versicherung vom 2. September 2002 schilderte T. die Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer und sein Bruder W. wegen ihrer
unzulänglichen Beherrschung der arabischen Sprache in der Jordanischen Botschaft in Deutschland begegnet seien. Der Bruder sei nicht in der Lage gewesen,
mit dem Bediensteten der Botschaft zu sprechen, und man habe der Mutter vorgeworfen, ihre Muttersprache nicht an ihre Kinder weitergegeben zu haben. T.
erklärte auch, dass sie sich vom 13. bis zum 18. August 2002 in Amman aufgehalten habe. Ihren Ausführungen zufolge ist der Beschwerdeführer nicht in der
Lage gewesen, ohne seine Mutter zu leben, insbesondere die Behördengänge wegen seines Passes zu unternehmen oder ein Taxi in der Innenstadt Ammans zu
nehmen, um zu seiner am Stadtrand gelegenen Wohnung zu gelangen. T. merkte auch an, dass der Halbbruder des Beschwerdeführers diesen nicht unterstütze,
dass die Mutter des Beschwerdeführers hierzu nicht über ausreichende Mittel verfüge und dass der Beschwerdeführer selbst wegen seiner fehlenden
Arabischkenntnisse keine Arbeitsmöglichkeiten habe. In ihrer Versicherung vom 28. Oktober 2002 bestätigte die Mutter des Beschwerdeführers, dass sie sich
in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer nach Jordanien abgeschoben worden sei, in Amman in Urlaub befunden habe. Sie erklärte, dass sie mit dem
Sohn ihres ersten Ehemannes, den sie nur zweimal in ihrem Leben gesehen und zu dem sie auch kein gutes Verhältnis habe, Kontakt aufgenommen hatte. Da
sie sich um die Angelegenheiten ihres Sohnes habe kümmern müssen, der nicht in der Lage gewesen sei, diese selbst zu regeln, sei sie schließlich erst am 15.
Oktober 2002 nach Deutschland zurückgekehrt.
24. In der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2004 hörte das Verwaltungsgericht die Mutter des Beschwerdeführers und T. an. Dem Verwaltungsgericht
zufolge hatte die Mutter angegeben, dass ihre sieben Geschwister alle mit ihren Familien in der Nähe von Dschenin im Westjordanland leben, ebenso ihr
ältester Sohn aus ihrer ersten Ehe. Von ihren vier Söhnen aus ihrer zweiten Ehe, die alle in Deutschland lebten, arbeite einer, zwei seien in Haft und der Jüngste
sei arbeitslos. Sie erklärte, dass ihr Mann Alkoholiker gewesen sei und sie geschlagen habe. Innerhalb der Familie hätten sie mit dem Beschwerdeführer bis zu
dessen dritten Lebensjahr arabisch gesprochen. Danach hätten die Kinder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene den Kindergarten besucht habe, deutsch mit
ihr und untereinander gesprochen, während sie selbst weiterhin arabisch mit ihnen gesprochen habe.
25. Mit Urteil vom 3. Mai 2004 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers ab. Es stellte heraus, dass es sich angesichts der Verurteilung
des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren und des Fehlens besonderer Umstände um eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr.
1 des Ausländergesetzes (Randnummer 33 unten) handele, zumal die Strafe nur einen Monat unter der Schwelle von drei Jahren geblieben sei, die gemäß § 47
Abs. 1 Nr. 1 des genannten Gesetzes zu einer Ist-Ausweisung führe. Es führte auch aus, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Deutschland geboren
sei, kein besonderer Umstand im Sinne des § 47 Abs. 2 sei, dass dieser Aspekt bereits bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 des Ausländergesetzes
Berücksichtigung gefunden habe, dem zufolge ein Ausländer besonderen Schutz genießt, so dass die Ausweisung nicht mehr die Regel sei, sondern im
Ermessen der Verwaltung liege.
26. Das Verwaltungsgericht betonte die Schwere der begangenen Straftaten und wies darauf hin, dass sich die kriminelle Energie des Beschwerdeführers mit
den weiteren Verurteilungen verstärkt habe. Es wies daraufhin, dass Jordanien zwar ein nahezu unbekanntes Land für den Beschwerdeführer sei, dies jedoch
auch keinen außergewöhnlichen Umstand darstelle. Der Erklärung der Mutter zufolge hat der Beschwerdeführer in seinen ersten Lebensjahren arabisch mit
seinen Eltern gesprochen und sie selbst habe weiterhin mit ihm in dieser Sprache gesprochen. Das Gericht war daher der Meinung, dass der Betroffene folglich
über so viel Kenntnisse der arabischen Sprache verfügt, dass er diese versteht und sich im Alltagsleben in dieser Sprache - wenn auch holprig und weniger
flüssig - artikulieren kann. Die von T. bei ihrem Aufenthalt in Amman gemachte Beobachtung, dass die Mutter für den Beschwerdeführer das Wort ergriffen
habe, hielt das Verwaltungsgericht für eine vorübergehende Situation. Angesichts seiner schulischen Leistungen und seiner geistigen Fähigkeiten stehe außer
Zweifel, dass der 23-jährige Beschwerdeführer in der Lage sei, sich in das kulturelle und ökonomische Umfeld in Jordanien zu integrieren. Es sei ihm im
Übrigen zuzumuten, dass er sich im Bedarfsfall an seinen Halbbruder wendet, auch wenn, wie die Mutter vorgetragen hatte, er sich nicht gern etwas von diesem
sagen lässt. Schließlich meinte das Gericht, dass dem Beschwerdeführer trotz der schwierigen familiären Verhältnisse, die er in seiner Kinder- und Jugendzeit
erlebt habe und die außerdem von den Verwaltungsbehörden berücksichtigt worden seien, hätte klar gewesen sein müssen, dass seine kriminellen Handlungen,
die fast schon als exzessiv zu nennen seien, zu drastischen Konsequenzen führen würden, zu denen nicht nur strafrechtliche Sanktionen, sondern auch
ausländerrechtliche Maßnahmen zählten. Das Verwaltungsgericht legte dar, dass der Beschwerdeführer zwar faktisch als Inländer zu betrachten sei, jedoch
weiterhin dem Ausländerrecht unterliege.
27. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass die Ausweisung Artikel 8 der Konvention nicht entgegenstehe. Die Ausweisung eines Ausländers könne
zwar den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen, insbesondere wenn es sich um einen Ausländer der zweiten Generation handele, jedoch sei dies nur unter
außergewöhnlichen Umständen der Fall, die vorliegend nicht gegeben seien. Es bestünde weiterhin die Gefahr der Begehung weiterer Gewalttaten durch den
Beschwerdeführer. Dem Gericht erschien es eher zufällig, dass das Opfer der Straftat, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers im April 1998 führte, nicht
seinen Verletzungen erlegen ist. So hätte auch das Opfer der Straftat, derentwegen er im Juli 1998 verurteilt worden ist, einen noch schwereren körperlichen
Schaden davontragen können. Das letzte Opfer des Betroffenen musste sich schließlich mehreren operativen Eingriffen unterziehen und es bestand die Gefahr
dauerhafter Folgen für die Augen. Das Gericht konnte dabei nicht den Optimismus von T. teilen, die keine Gefahr sah, dass der Beschwerdeführer weitere
Taten begeht. Für das Gericht hatten das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers und insbesondere der Kontakt mit zwei von seinen Brüdern hingegen eher
einen destabilisierenden Einfluss auf ihn, so dass wenig Hoffnung bestand, dass er künftig keine Straftaten mehr begeht. Das Verwaltungsgericht gelangte zu
dem Schluss, dass der Beschwerdeführer sich mit Sicherheit in Jordanien zurechtfinden werde und er vielleicht mehr Möglichkeiten hätte, dort ein ruhigeres
Leben als in Deutschland unter den derzeitigen Lebensbedingungen zu führen. Neben den Anfangsschwierigkeiten könne nämlich dieser Neustart in einem
Umfeld, das ihm stärker zu verstehen gebe, dass Gewaltanwendung nicht akzeptiert werde, vorteilhaft für den Beschwerdeführer sein.
28. Das Verwaltungsgericht fügte hinzu, dass die Verwaltungsbehörden ihren Ermessensspielraum nicht überschritten hätten. Deren Feststellung, dass der
Beschwerdeführer in Deutschland keine schutzwürdigen Bindungen habe, sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer sei nämlich nicht verheiratet und
habe keine Kinder in Deutschland. Zwar lebten seine Mutter und seine drei Brüder in Deutschland und seien zum Teil eingebürgert, doch erscheine der
volljährige Beschwerdeführer, der im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte sei, hingegen nicht auf die Hilfe und Unterstützung seiner Mutter
angewiesen, die im Übrigen den Betroffenen nicht von strafbaren Handlungen habe abhalten können, ebenso wenig wie seine Geschwister, die ihrerseits eher in
der Gefahr stehend seien, weiterhin Kontakt zum kriminellen Milieu aufrechtzuerhalten. Trotz seiner Fähigkeiten und der Betreuung von T. sei es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Ausbildung zu Ende zu führen. Die Teilnahme an einer Ausbildung zum Tischler während seiner Haft ändere nichts an
dieser Feststellung, da es sich als viel schwieriger erweisen könne, ein Ausbildungsverhältnis oder eine Arbeit in Freiheit als während des Strafvollzugs
auszuüben, bei dem das Leben stark reglementiert sei. In Bezug auf die Beherrschung der arabischen Sprache verweist das Verwaltungsgericht auf die
Ausführungen in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2002.
b. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
29. Am 10. September 2004 stellte der Beschwerdeführer beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Zulassung der Berufung. In seinem Antrag
gab er an, dass die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass er in der Lage sei, sich in arabischer Sprache zu verständigen und sich rasch diese Sprache
anzueignen, in Anbetracht der Versicherungen seiner Mutter und von T. Zweifel hervorrufen würde. Er war auch der Meinung, dass die Schlussfolgerungen des
Verwaltungsgerichts bezüglich seiner Bindungen an Jordanien und insbesondere der Anwesenheit seines Halbbruders in Amman nicht den Aussagen seiner
Mutter entsprachen. Er vertrat die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht die Versicherungen einseitig gewürdigt hat.
30. Mit Beschluss vom 22. März 2005 ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung nicht zu. Soweit der Beschwerdeführer die Würdigung der Versicherungen
von T. und seiner Mutter beanstandete, hatte der Verwaltungsgerichtshof die von diesen geltend gemachten Aspekte berücksichtigt und war zu einer
zutreffenden oder - zumindest - vertretbaren Schussfolgerung gelangt. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiter aus, dass T., die nicht arabisch sprach, nur
Zeugin der Schwierigkeiten geworden sei, denen der Beschwerdeführer bei der Verständigung in dieser Sprache und durch die Tatsache, dass er seine Mutter
das Gespräch hat führen lassen, begegnet sei. Dies belege nicht, dass der Beschwerdeführer kein arabisch verstehe oder dass er es überhaupt nicht spreche. Wie
das Verwaltungsgericht vertrat auch der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass aufgrund der schulischen Leistungen des Betroffenen im Zeitpunkt der
Zurückweisung seines Widerspruchs (22 Jahre) und des Gebrauchs der arabischen Sprache in seinen ersten Lebensjahren davon ausgegangen werden könne,
dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Fähigkeiten besitze, um sich in der in dem Land seiner Staatsangehörigkeit gesprochenen Sprache hinlängliche
Kenntnisse anzueignen. Er bestätigte auch die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Halbbruders des Beschwerdeführers und merkte an,
dass ihr Verhältnis zwar nicht gut sei, jedoch von dem Betroffenen erwartet werden könne, dass er sich um die Hilfe seines Halbbruders bemühe und seine
Antipathien im Hinblick auf seine Integration in Jordanien zurückstelle.
c. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
31. Am 28. April 2005 erhob der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde (2 BvR 669/05). Er erinnerte daran, dass keine
wirklichen Bindungen zum Staat Jordanien bestünden, der nur sein formaler Herkunftsstaat sei und zu dem er keine Beziehung habe. Er beanstandete auch die
unzutreffende Würdigung der Versicherungen seiner Mutter und von T. durch die Verwaltungsgerichte. Er sei im Übrigen wegen seiner mangelhaften
Arabischkenntnisse nach seiner Abschiebung im Jahr 2002 wieder nach Deutschland zurückgekommen. Der Beschwerdeführer behauptete, dass eine Sprache,
die er nach seinem dritten Lebensjahr nicht mehr benutzt habe, ihm im Erwachsenenalter nicht als ‚Verkehrssprache' dienen könne, um in einer fremden
Umgebung zu überleben. Er stellte schließlich heraus, dass die Ausweisung eines im Inland geborenen Ausländers eine besonders sorgfältige Ermittlung der
betroffenen Belange und einer sorgfältigen Abwägung zwischen diesen verlange und dass die Ausweisung nicht, wie es das Verwaltungsgericht im
vorliegenden Fall getan habe, durch zwingende Erfordernisse der Verteidigung der Ordnung gerechtfertigt werden könne.
32. Am 10. August 2005 hat eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ohne Angabe von Gründen nicht zur
Entscheidung angenommen.
II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS
A. Die Bestimmungen über die Ausweisung von Ausländern
33. Der einschlägige Passus des § 47 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, das zum Zeitpunkt der Geschehnisse in Kraft war, lautet wie folgt:
„(1). Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er wegen (…) vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von
zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt (…) worden ist (…).
(2). Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und
die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (…).
(3) Ein Ausländer, der nach § 48 Abs. 1 erhöhten Ausweisungsschutz genießt, wird in den Fällen des Absatzes 1 in der Regel ausgewiesen. In den Fällen des
Absatzes 2 wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden. (…)".
§ 48 des Ausländergesetzes bestimmt insbesondere, dass ein Ausländer, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, nur aus schwerwiegenden Gründen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie in den Fällen des § 47 Abs. 1 vorliegen, ausgewiesen werden kann.
In den §§ 53, 54 und 56 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wird der Wortlaut des § 47 Abs. 1 und 2 und §
48 des Ausländergesetzes im Wesentlichen übernommen.
B. Die Bestimmungen über die Einschränkung der Wirkungen einer Ausweisungsmaßnahme
34. § 11 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der im Wesentlichen den Wortlaut des § 8 Abs. 2 des Ausländergesetzes übernimmt (siehe Y. ./. Deutschland , Nr.
52853/99, Rdnr. 27, 17. April 2003), sieht insbesondere vor, dass ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut
in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten darf. Dem Ausländer wird selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem
Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Auf Antrag werden die Wirkungen einer solchen Maßnahme in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise des
Ausländers.
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 konnte ein Ausländer seinen Antrag auf Befristung bei seiner Anhörung
über die Ausweisung stellen. Im Falle der Befristung einer Ausweisungsmaßnahme sollte der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass die von dieser
Maßnahme ausgehenden Wirkungen erneut unbefristet entstehen, wenn er nach der Ausweisung abgeschoben oder erneut ausgewiesen oder abgeschoben wird.
Die Entscheidung über die Befristung konnte zurückgestellt werden, bis die Frist zwecks Ausreise aus dem deutschen Hoheitsgebiet abgelaufen ist oder ein
Nachweis über die freiwillige Ausreise vorliegt (siehe Ziffer 8.2.3.2 und 8.2.3.3). Die (neue) Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom Juli 2009 (die
vom Bundesrat am 18. September 2009 verabschiedet wurde) übernimmt im Wesentlichen den vorgenannten Wortlaut im Passus zu § 11 des
Aufenthaltsgesetzes (Ziffer 11.1.3.3 und 11.1.3.4). Ziffer 11.1.3 legt dar, dass die Notwendigkeit, bereits mit Erlass einer Ausweisung deren Wirkungen zu
befristen, sich weder aus Gemeinschafts- noch aus Konventionsrecht ergibt.
2. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts
35. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 3. August 2004 zwei Grundsatzentscheidungen in Sachen Ausweisung von Unionsbürgern und von türkischen
Staatsangehörigen erlassen, die Berechtigte im Sinne der Beschlüsse des Assoziationsrates EWG-Türkei sind. In den beiden Rechtssachen behandelte das
Gericht u.a. die Frage der Notwendigkeit einer von Amts wegen zu prüfenden Befristung der Ausweisungsmaßnahme im Hinblick auf Artikel 8 der Konvention
(unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil in der Sache Y. ./. Deutschland , Nr. 52853/99, 17. April 2003). In der ersten Sache (Az. 1 C 30.02) betreffend
die Ausweisung eines portugiesischen Staatsangehörigen aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen war es der Auffassung, dass eine unbefristete Ausweisung
des Betroffenen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erheblichen Bedenken begegnen würde (Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften in der Sache Calfa , Rs. C 348/96, vom 19. Januar 1999). Es fügte hinzu, dass, auch wenn der Betroffene nicht
freizügigkeitsberechtigt sein sollte, vom Gericht zu prüfen ist, ob eine Ausweisung ohne Befristung einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt. In der anderen
Rechtssache (Az. 1 C 29.02) betreffend die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, hat es unterstrichen, die Ausweisung des Betroffenen habe nicht
deshalb gegen Grundrechte verstoßen, weil sie ohne Befristung verfügt worden war. Angesichts der Schwere der begangenen Straftaten, seiner familiären
Situation und seiner nach wie vor vorhandenen Beziehungen zur Türkei würde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Befristung von Amts wegen
gebieten. Dieselbe Argumentation ist in einem Urteil vom 15. März 2005 (Az. 1 C 2.04) enthalten.
36. Mit Beschluss vom 10. Mai 2007 (2 BvR 304/07) hat ein mit drei Richtern besetzter Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (betreffend ein Verfahren zwecks Erlasses einer einstweiligen Anordnung aus dem Jahr 2006) aufgehoben und
u.a. ausgeführt, dass die Befristung der Ausweisungswirkungen nur eines von mehreren Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung
gemäß Artikel 8 der Konvention ist. Da es sich um einen in Deutschland geborenen und aufgewachsenen serbischen Staatsangehörigen handele, der keine durch
die Konvention geschützten familiären Bindungen habe, habe das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer durch den Zwang, das
Bundesgebiet nicht nur kurzzeitig zu verlassen, die für sein Privatleben konstitutiven Beziehungen unwiederbringlich verliert. Sollte sich erweisen, dass das
Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privatlebens durch die Ausweisung schwerwiegend beeinträchtigt wird, müssten die für die Ausweisung
sprechenden Gründe überragendes Gewicht haben. Das Bundesverfassungsgericht fuhr fort, dass in diesem Fall die Verhältnismäßigkeit einer
Ausweisungsmaßnahme nicht durch eine Befristung erreicht werden könne, zumal das Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen in Deutschland eine
Wiedereinreise grundsätzlich nicht vorsehe und der Wegfall des Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes daher ohne praktische Wirkung bleibe.
III. EINSCHLÄGIGE INTERNATIONALE RECHTSINSTRUMENTE
37. Die Empfehlung Rec(2000) 15 des Ministerkomitees über den sicheren Aufenthalt von langjährigen Einwanderern führt insbesondere aus:
„4. In Bezug auf den Schutz vor Ausweisung
a) Jeder Ausweisungsbeschluss für einen langjährigen Einwanderer sollte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der
anwendbaren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die folgenden Kriterien berücksichtigen:
- das persönliche Verhalten des Betroffenen;
- die Aufenthaltsdauer;
- die Folgen für den Einwanderer und seine Familie;
- die zwischen dem Einwanderer und seiner Familie und dem Herkunftsland bestehende Verbindung.
b) In Anwendung des unter Ziffer 4 Buchstabe a) niedergelegten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen die Mitgliedstaaten die Dauer oder Art des
Aufenthalts sowie die Schwere des vom langjährigen Einwanderer begangenen Delikts gebührend berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere
vorsehen, dass der langjährige Einwanderer nicht ausgewiesen werden darf:
- nach fünf Aufenthaltsjahren, außer wenn er wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ohne Strafaussetzung verurteilt wurde;
- nach zehn Aufenthaltsjahren, außer wenn er wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren ohne Strafaussetzung verurteilt wurde.
Nach zwanzig Aufenthaltsjahren sollte ein langjähriger Einwanderer nicht mehr ausgewiesen werden können.
c) Die langjährigen Einwanderer, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates geboren oder dort vor ihrem zehnten Lebensjahr aufgenommen wurden und dort
ihren gesetzlichen und gewöhnlichen Aufenthalt haben, sollten nach ihrem achtzehnten Lebensjahr nicht ausgewiesen werden dürfen.
Gegen minderjährige langjährige Einwanderer kann grundsätzlich keine Ausweisungsmaßnahme getroffen werden.
d) Auf jeden Fall sollte jeder Mitgliedstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen, einen langjährigen Einwanderer
auszuweisen, wenn dieser eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit des Staates darstellt."
Andere einschlägige internationale Texte sind in dem genannten Urteil Maslov , Rdnrn. 33-44, aufgeführt.
RECHTLCHE WÜRDIGUNG
I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION
38. Der Beschwerdeführer rügt seine Abschiebung nach Jordanien. Er beruft sich auf Artikel 8 der Konvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet:
„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (...)
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig ist (...) zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten (…) oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."
39. Die Regierung widerspricht dieser Auffassung
A. Zur Zulässigkeit
40. Die Regierung behauptet, die Beschwerde sei unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die fehlende Befristung der Ausweisungsverfügung rügt. Der
Beschwerdeführer habe in der Tat nie einen Antrag auf Befristung gestellt, was nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Randnummer 34 oben) möglich sei,
und daher insoweit den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft.
41. Der Beschwerdeführer bestreitet diese These.
42. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Frage im Rahmen der Prüfung hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Ausweisungsverfügung zu prüfen ist
(siehe o.a. Sache Maslov , Rdnr. 98) und fügt sie der Hauptsache bei. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass in Bezug auf diese Rüge kein weiterer
Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu erklären.
B. Zur Hauptsache
1. Die Argumente der Parteien
a. Der Beschwerdeführer
43. Der Beschwerdeführer behauptet, dass seine gesamten familiären Beziehungen und sozialen Bindungen in Deutschland begründet seien und Jordanien nur
das Land sei, das ihm einen Reisepass ausgestellt habe. Er unterstreicht, er spreche kaum arabisch, weil er mit seiner Mutter stets deutsch gesprochen habe. Die
unzureichende Beherrschung dieser Sprache sei im Übrigen die Ursache für Probleme gewesen, die er bei der Botschaft Jordaniens in Deutschland gehabt habe.
Die Versicherungen seiner Mutter und von T. hätten diese Defizite unter Beweis gestellt. Nach seiner ersten Abschiebung nach Jordanien habe seine Mutter die
notwendigen Dinge selbst erledigt, weil er nicht einmal in der Lage gewesen sei, einem Taxifahrer die korrekte Anschrift anzugeben. Er fügt hinzu, dass er
keine schriftliche Sprachkompetenz im Arabischen habe.
44. Was seine Bindungen zu Jordanien anbelangt, so hebt der Beschwerdeführer hervor, dass die Geschwister seiner Mutter, auf die sich die Regierung bezieht,
weiterhin in Dschenin im Westjordanland leben, wohin ihm die Einreise von der Palästinensischen Autonomiebehörde versagt wird. Nach seiner zweiten
Abschiebung habe man ihm den jordanischen Reisepass weggenommen und ihm einen palästinensischen Ersatzpass ausgestellt, der es ihm nicht gestatte, einer
Erwerbstätigkeit in Jordanien nachzugehen. Der einzige in Jordanien lebende Bekannte sei sein Halbbruder aus der ersten Ehe seines verstorbenen Vaters, den
er aber nicht kenne. Derjenige Bruder, gegen den ebenfalls eine Verfügung zwecks Abschiebung aus Deutschland vom Oktober 2004 vorliegt, lebe zwar mit
ihm in Jordanien zusammen, habe aber die gleichen Schwierigkeiten wie er. Seine Anwesenheit könne demnach in dieser Hinsicht nicht berücksichtigt werden.
Sie würden nur dank der finanziellen Unterstützung ihrer Mutter in Jordanien leben, die ihre Rentenansprüche an eine Bank abgetreten habe und übrigens
erkrankt und bei ihrem ältesten Sohn in Deutschland eingezogen sei. Der Beschwerdeführer unterstreicht, dass den Verwaltungsbehörden all diese Umstände
bekannt waren, als sie ihre Entscheidung trafen.
45. Was die strafrechtlichen Verurteilungen anbelangt, so gesteht der Beschwerdeführer zwar ein, dass sie eine gewisse Schwere haben, weist aber auf die
Tatsache hin, dass er zum Zeitpunkt der Handlungen Minderjähriger oder Heranwachsender und von der häuslichen Gewalt seines Vaters geprägt gewesen sei.
Er habe seit Juli 2000 keine Straftaten mehr begangen. Die letzte Verurteilung wegen illegaler Einreise könne hier keine Beachtung finden, denn er sei nach
Deutschland zurückgekehrt, weil ihm in Jordanien jegliche Perspektive fehle.
b. Die Regierung
46. Die Regierung stellt fest, dass der Beschwerdeführer zwar in Deutschland geboren und aufgewachsen ist und fließend Deutsch spricht, in Deutschland aber
nicht vollständig integriert ist. Er sei einerseits unverheiratet und kinderlos und seine sozialen Beziehungen im Gastland würden sich auf diejenigen zu seiner
Mutter, den Brüdern und seiner ihn betreuenden Sozialarbeiterin beschränken. Seine familiären Bindungen, insbesondere zu zwei Brüdern, hätten übrigens
nicht dazu beigetragen, dieses Verhalten zu ändern. Andererseits habe der Beschwerdeführer, nachdem er zwei Ausbildungen abgebrochen hatte, nur mit Mühe
eine Berufsausbildung beendet und auch nur, weil er sich in Haft befand.
47. Was die Sprachkenntnisse anbelangt, so unterstreicht die Regierung, der Beschwerdeführer habe bis zum Besuch des Kindergartens zu Hause ausschließlich
arabisch gesprochen und seine Mutter habe weiterhin in der Muttersprache mit ihrem Sohn kommuniziert. Der Beschwerdeführer habe selbst erklärt, so gut
arabisch zu sprechen, wie ein Russe oder Pole deutsch spreche, der sich seit zwei Jahren in dem Land aufhält. Schließlich sei der Beschwerdeführer in der Lage,
sich verständlich zu machen, zumal er seit seiner erneuten Abschiebung im Juli 2006 in Jordanien lebe. Hinsichtlich seiner Bindungen zu Jordanien legt die
Regierung dar, dass sieben Geschwister der Mutter und zwei Halbbrüder aus der jeweils ersten Ehe der Eltern weiterhin dort leben. Außerdem lebe der ältere
Bruder, gegen den ebenfalls eine Ausweisungsverfügung vorliegt, seit Oktober 2004 in Jordanien. Die Regierung ist der Ansicht, dass es dem
Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei Bedarf an diese Personen zu wenden. 48. Die Regierung unterstreicht, dass der Beschwerdeführer wegen schwerer
Delikte verurteilt worden ist und ein erhebliches Aggressionspotential erkenn ließ, selbst im Laufe der Bewährungszeit. Weder der Widerruf der Bewährung
noch die Aussetzung seines Einbürgerungsantrags oder die Gefahr der Ausweisung hätten ihn davon abgehalten, sein kriminelles Verhalten fortzuführen.
49. Die Regierung behauptet sodann, die fehlende Befristung der Wirkungen der Verfügung zur Ausweisung des Beschwerdeführers könne nicht Gegenstand
der hiesigen Beschwerde sein, weil der Beschwerdeführer nie einen solchen Antrag gestellt habe. Eine unbefristete Ausweisung sei nicht in jedem Fall an sich
unverhältnismäßig. Die Situation des Beschwerdeführers würde sich von derjenigen des Betroffenen in der Rechtssache K. ./. Deutschland (Nr. 32231/02, 27.
Oktober 2005) unterscheiden.
2. Die Würdigung des Gerichtshofs
50. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte und vollzogene Ausweisung einen Eingriff in die Ausübung des Rechts
des Beschwerdeführers auf Achtung seines „Privat- und Familienlebens" darstellt ( Maslov ./. Österreich [GK], Nr. 1638/03, Rdnrn. 61-64, 23. Juni 2008).
51. Ein solcher Eingriff verletzt Artikel 8 der Konvention, es sei denn, er ist unter dem Blickwinkel des Absatzes 2 dieses Artikels gerechtfertigt, d.h. wenn er
„gesetzlich vorgesehen ist", eines oder mehrere der in dieser Bestimmung aufgeführten legitimen Ziele verfolgt oder „in einer demokratischen Gesellschaft
notwenig" ist, um dieses Ziel oder diese Ziele zu erreichen.
a. „Gesetzlich vorgesehen"
52. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Ausweisung eine Grundlage nach innerstaatlichem Recht hatte, nämlich § 47 Abs. 2 Satz 1 des
Ausländergesetzes (Randnummer 33).
b. Legitimes Ziel
53. Es wird nicht bestritten, dass der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgt, nämlich die „Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten".
c. „Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft"
54. Was die Frage anbelangt, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist, so erinnert der Gerichtshof daran, dass er die einschlägigen
Kriterien hierzu in seinem Urteil Üner ./. Niederlande [GK], Nr. 46410/99, Rdnrn. 54-58, CEDH 2006-XII) zusammengefasst hat. In dem o.a. Urteil des
Gerichtshofs in der Sache Maslov , Rdnrn. 71-76, hat er diese Kriterien spezifiziert und angeführt:
„71. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die auszuweisende Person ein junger Erwachsener ist, der noch keine eigene Familie gegründet hat, gelten als
einschlägige Kriterien:
- die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;
- die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er auszuweisen ist;
- die zwischen der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit;
- die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielstaat.
72. Der Gerichtshof stellt auch klar, dass das Alter der betroffenen Person bei der Anwendung einiger dieser Kriterien eine Rolle spielen kann. So ist bei der
Beurteilung der Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftat zu prüfen, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen
hat (...).
73. Außerdem ist bei der Prüfung der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er auszuweisen ist, und der Stabilität der sozialen,
kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland die Situation offenkundig nicht dieselbe, je nachdem ob der Betroffene bereits als Kind oder in
jugendlichem Alter in das Land gekommen ist oder sogar hier geboren wurde oder erst als Erwachsener hierher kam. Diese Differenzierung ergibt sich auch aus
verschiedenen Instrumenten des Europarats, insbesondere aus den Empfehlungen Rec(2001) 15 und Rec(2002) 4 des Ministerkomitees (…).
75. Zusammenfassend ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es sich um einen langjährigen Einwanderer handelt, der den größten - wenn nicht den gesamten -
Teil seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufnahmestaat verbracht hat, und daher zur Rechtfertigung der Ausweisung sehr gewichtige Gründe
vorgebracht werden müssen; dies gilt umso mehr, wenn der Betroffene die für die Ausweisung maßgeblichen Straftaten als Jugendlicher begangen hat."
55. Was die Art und Schwere der begangenen Straftaten anbelangt, hebt der Gerichtshof zunächst hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen
gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde und dass diese Delikte von erheblicher Schwere und Gewalttätigkeit geprägt waren. Er stellt in diesem
Zusammenhang fest, das Verwaltungsgericht habe unterstrichen, dass die jeweiligen Opfer dieser Delikte schwerere Schäden hätten erleiden beziehungsweise
in einem Fall ihren Verletzungen hätten erliegen können. Der Beschwerdeführer habe außerdem eine im Laufe seiner Verurteilungen gesteigerte kriminelle
Energie erkennen lassen. Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass seine ersten Verurteilungen zwar Straftaten betreffen, die er als (sechzehn Jahre alter)
Minderjähriger begangen hat, die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht im Februar 2001 aber eine Reihe von Straftaten betrifft, die er im
Alter von neunzehn Jahren begangen hat. Es mag zwar zutreffen, dass das Amtsgericht dennoch eine unbedingte Jugendstrafe verhängt hat, gleichwohl kann
nicht erachtet werden, dass es sich hierbei um in der Jugendzeit begangene Delikte handelt ( Onur ./. Vereinigtes Königreich , Nr. 27319/07, Rdnr. 55, 17.
Februar 2009, Grant ./. Vereinigtes Königreich , Nr. 10606/07, Rdnr. 40, 8. Januar 2009, Yesufa ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 7347/08, 26. Januar
2010 und zum Beweis des Gegenteils o.a. Maslov , Rdnr. 81). Der Gerichtshof hebt auch hervor, der Beschwerdeführer habe diese letztgenannten Straftaten
begangen, obwohl er von den Verwaltungsbehörden über die Folgen einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung gewarnt worden war (Randnummer 12 oben)
und er sich in der Bewährungszeit befand. Er stellt ebenfalls fest, das Amtsgericht habe das Strafmaß unter drei Jahren festgesetzt, um dem Beschwerdeführer
zumindest theoretisch eine Ausweisungsverfügung zu ersparen. Er stellt schließlich fest, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung
fast 21 Jahre alt gewesen und fast 24 Jahre, als der Verwaltungsgerichtshof diese Verfügung bestätigte. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers
wurde nur wenige Monate später nicht zur Entscheidung angenommen. Die hiesige Beschwerde weist demnach in dieser Hinsicht eine Reihe von
Unterschieden zur Rechtssache Maslov auf.
56. Was die Aufenthaltsdauer anbelangt, so stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt im Mai 1981 bis zum Tag seiner
Abschiebung nach Jordanien am 14. Juni 2002 rechtmäßig bei seinen Eltern und den Geschwistern in Deutschland wohnhaft war. Ihm wurde im Jahr 1997 eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Zwischen seiner Rückkehr im Oktober 2002 und seiner erneuten Abschiebung nach Jordanien lebte er versteckt in Deutschland.
57. Was die zwischen der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit anbelangt, so erinnert der Gerichtshof
daran, dass die Berücksichtigung des Verhaltens des Betroffenen im Anschluss an seine strafrechtlichen Verurteilungen insbesondere in Sachen geboten ist, in
denen eine beträchtliche Zeitspanne zwischen der endgültigen Ausweisungsverfügung und der tatsächlichen Abschiebung liegt (o.a. Maslov , Rdnr. 92), was im
vorliegenden Fall nicht zutraf. Wenn auch der Beschwerdeführer seit Juli 2000 keine weiteren einschlägigen Straftaten begangen zu haben scheint, stellt der
Gerichtshof gleichwohl fest, dass er sich entweder in Haft oder an einem verborgenen Ort befand, d.h. in besonderen Situationen, die geeignet sind, in
erheblichem Maße auf die Möglichkeit zur Begehung von Straftaten einzuwirken. Der Gerichtshof möchte daher diesem Umstand im vorliegenden Fall keine
besondere Bedeutung beimessen.
58. Was die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Herkunftsstaat anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass der
Beschwerdeführer in Deutschland geboren ist und dort die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbracht hat. Er beherrscht die deutsche Sprache in
Wort und Schrift und erfuhr seine gesamte Erziehung in Deutschland, wo alle seine Verwandten leben. Seine wichtigsten sozialen, kulturellen und familiären
Bindungen sind demnach in diesem Land begründet. Der Gerichtshof stellt aber fest, dass weder aus den zwecks Unterstützung der Beschwerde vorgelegten
Stellungnahmen noch den Unterlagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer andere soziale Beziehungen als diejenigen zu seiner Familie und seiner
Therapeutin entwickelt hat.
59. Was die Bindungen des Beschwerdeführers zu Jordanien angeht, so stellt der Gerichtshof fest, dass die Ansichten der Parteien zu diesem Thema
auseinandergehen. Er erinnert daran, dass der Betroffene in der o.a. Sache Maslov (Rdnr. 97) „glaubhaft dargelegt hat, im Zeitpunkt seiner Ausweisung nicht
Bulgarisch gesprochen zu haben, da seine Familie zur türkischen Minderheit gehörte". Angesichts aller Umstände des Einzelfalles kann aber nicht behauptet
werden, der Beschwerdeführer habe überhaupt keine Kenntnis der Muttersprache seiner Eltern gehabt, weil er diese zweifellos in seinen ersten Lebensjahren
und auch über nahezu vier Monate zwischen seiner ersten Abschiebung und der heimlichen Rückkehr nach Deutschland gesprochen hat (Randnummern 17 und
18 oben). Außerdem hat die Mutter des Beschwerdeführers ihren Aussagen vor dem Verwaltungsgericht (Randnummer 24 oben) zufolge weiterhin arabisch mit
ihren Kindern gesprochen, sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer den Kindergarten besuchte, und der Beschwerdeführer hatte einen
Halbbruder in Amman, der ihn aufgenommen hat. Der Gerichtshof ist somit der Auffassung, dass die Situation des Beschwerdeführers von derjenigen des
Betroffenen in der Sache Maslov unterschieden werden kann. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine einschlägigen Informationen zu seinem Aufenthalt in
Jordanien erteilt.
60. Was schließlich die Dauer des Aufenthaltsverbots anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass die Verwaltungsbehörden eine unbefristete Ausweisung
verfügt haben. Die Regierung erwidert, der Beschwerdeführer habe keinen nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorgesehenen Antrag auf Befristung der
Wirkungen dieser Maßnahme gestellt (Randnummer 34 oben). Ein solcher Antrag hätte es dem Beschwerdeführer gestattet, die gegen ihn vorliegende
Maßnahme abzuschwächen. Der Gerichtshof hätte infolgedessen bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisungsmaßnahme die Frage der
fehlenden Befristung nicht behandeln müssen. Der Beschwerdeführer behauptet, ein solcher Antrag hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Er erinnert zunächst
daran, seine Beschwerde sei gegen die Ausweisungsverfügung als solche gerichtet. Wäre er verpflichtet gewesen, zunächst ein gesondertes Verfahren zur
Befristung einzuleiten und den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, hätte seine Beschwerde die nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention vorgesehene Frist
von sechs Monaten nicht beachtet, wenn man von der üblichen Dauer der Befristungsverfahren ausgeht. Der Beschwerdeführer unterstreicht sodann, er hätte
keine Chance, dass ihm die Erlaubnis zur Rückkehr nach Deutschland erteilt wird, wenn man seine strafrechtlichen Verurteilungen berücksichtigt und die
Tatsache bedenkt, dass er kein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und angesichts seines Status als unverheirateter kinderloser
Ausländer, dessen sozialen Bindungen mit seiner Abschiebung aus dem deutschen Hoheitsgebiet verlorengehen, obwohl diese den wesentlichen Aspekt seines
Privatlebens darstellen. Eine einfache Befristung des Aufenthaltsverbots ohne Aufhebung der Ausweisungsverfügung hätte demnach den rechtswidrigen
Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nicht geheilt.
61. Der Gerichtshof erinnert daran, er habe bereits die Auffassung vertreten, dass eine Ausweisungsverfügung aufgrund ihrer unbegrenzten Dauer
unverhältnismäßig ist (siehe K. ./. Deutschland , Nr. 31753/02, Rdnr. 68, 28. Juni 2007 m.w.N.), und zwar selbst dann, wenn ein Antrag wie beispielsweise
derjenige nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht gestellt oder betrieben wird ( Y. ./. Deutschland , Nr. 52853/99, Rdnr. 48, 17. April 2003, und K. ./.
Deutschland , Nr. 32231/02, Rdnr. 66, 27. Oktober 2005). Im Licht der von den Parteien vorgebrachten Argumente hat der Gerichtshof Zweifel bezüglich der
Frage, ob ein Befristungsantrag unerlässlich und überhaupt geeignet war, die behauptete Verletzung angesichts der besonderen Umstände des Falles zu verhüten
oder abzumildern (siehe zum Beweis des Gegenteils o.a. Sache Kaya , Rdnr. 69; siehe hierzu auch die in den o.a. Randnummern 35-36 zitierte innerstaatliche
Rechtsprechung). Er hält es hingegen nicht für nötig, diese Frage zu klären, weil die anderen Umstände des konkreten Falles und insbesondere die Schwere der
vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und deren gewalttätiger und wiederholter Charakter dem Gerichtshof ausreichen, um zu folgern, dass die
deutschen Behörden hinlänglich gewichtige Gründe vorgebracht haben, um die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet zu rechtfertigen.
62. Er gelangt daher zu dem Schluss, dass die Ausweisungsverfügung in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung und
die Verhütung von Straftaten, nicht unverhältnismäßig war und somit als in einer demokratischen Gesellschaft notwenig gelten kann.
63. Der Gerichtshof weist infolgedessen die Einrede der Regierung in Bezug auf die fehlende Befristung ab und stellt fest, dass Artikel 8 der Konvention nicht
verletzt worden ist.
II. ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 3 DER KONVENTION
64. Der Beschwerdeführer behauptet, dass seine Abschiebung nach Jordanien eine unmenschliche Behandlung darstellt, die gegen Artikel 3 der Konvention
verstößt, der folgenden Wortlaut hat:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden".
65. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass das nach Artikel 3 erforderliche Mindestmaß an Schwere nicht erreicht ist ( Maslov ./. Österreich (Entsch.), Nr.
1638/03, 2. Juni 2005). Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:
1. Die prozessuale Einrede der Nichterschöpfung des Rechtswegs, die von der Regierung auf die Tatsache begründet wird, dass der Beschwerdeführer nicht von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, einen Antrag auf Befristung der Ausweisungsverfügung zu stellen, wird der Hauptsache beigefügt und vom Gerichtshof
abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Rüge aufgrund der Achtung des Privat- und Familienlebens für zulässig und im Übrigen für unzulässig erklärt.
3. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden. ..."
***
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Konvention nicht so weit führen kann, dass die deutschen Gerichte dazu verpflichtet würden, den Staatsvertrag zu
missachten und den Versorgungsausgleich als Teil des deutschen ordre public einzustufen. Der Begriff der "Achtung (...) ihres Familienlebens" verpflichtet den
Vertragsstaat nicht dazu, einem Ehepartner einen finanziellen Vorteil zu gewähren, zumal dieser den finanziellen Nachteil des anderen Ehepartners nach sich
zieht (EGMR, Entscheidung vom 09.03.2010 - 51625/08 - BeckRS 2011, 81080).
***
![]()
Art. 9 EMRK Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu
wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam
mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der
Rechte und Freiheiten anderer.
Leitsätze/Entscheidungen:
Der Begriff "Opfer" in Art 34 EMRK (Individualbeschwerden) muss autonom und unabhängig von entsprechenden Begriffen im staatlichen Recht, wie z. B.
dem Rechtsschutzinteresse, ausgelegt werden. Opfer ist zunächst der direkt von einer angeblichen Menschenrechtsverletzung Betroffene, ausnahmsweise auch
ein nur indirekt Betroffener, z. B. Angehörige von Opfern. Auch mögliche Opfer können in Ausnahmefällen berechtigt sein, Beschwerde einzulegen, z. B.
wenn das angegriffene Gesetz geheime Maßnahmen erlaubt, so dass der Beschwerdeführer nicht darlegen kann, dass es auf ihn angewendet worden ist, wenn
das angegriffene Gesetz ein Verhalten mit Strafe bedroht und der Beschwerdeführer deswegen sein Verhalten ändern musste oder wenn er einer
Personengruppe angehört, die Gefahr läuft, direkt von Auswirkungen des angegriffenen Gesetzes betroffen zu werden. Einerlei, ob es sich um eine direkte,
indirekte oder mögliche Beschwer handelt, muss jedenfalls ein direkter Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schaden bestehen, den er
durch eine Konventionsverletzung erlitten zu haben glaubt. Die Konvention kennt keine Popularklage zur Auslegung der in ihr garantierten Rechte. Der
Beschwerdeführer beschwert sich über eine Schweizer Verfassungsvorschrift und macht nicht geltend, sie sei auf ihn angewendet worden. Er ist weder direktes
noch indirektes Opfer der behaupteten Konventionsverletzung, und auch kein mögliches Opfer, weil sein Verhalten nicht durch die umstrittene
Verfassungsvorschrift beeinflusst wurde. Er behauptet auch nicht, dass er in absehbarer Zeit eine Moschee mit einem Minarett bauen möchte. Deswegen ist
seine Beschwerde ratione personae unvereinbar mit der Konvention und als unzulässig zurückzuweisen. Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde)
garantiert keinen Rechtsbehelf, mit dem man bei einem staatlichen Gericht geltend machen kann, dass ein Gesetz nicht mit der Konvention vereinbar sei
(EGMR, Entscheidung vom 28.06.2011 - 65840/09 zu EMRK Art. 9, 13, 14, 34, 35 III, IV, BeckRS 2011, 25462).
***
Anhänger des Laizismus vertreten Auffassungen, die das Maß an Folgerichtigkeit, Ernsthaftigkeit, Geschlossenheit und Bedeutung erreichen, das erforderlich
ist, damit sie als "Überzeugungen" i. S. von Art. 2 S. 2 Zusatzprotokoll zur EMRK (Recht auf Bildung) angesehen werden können, genauer gesagt als
"weltanschauliche Überzeugungen", denen Achtung in einer demokratischen Gesellschaft gebührt. Für Bildung und Unterricht ist Art. 2 Zusatzprotokoll zur
EMRK lex specialis gegenüber Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), muss aber unter Berücksichtigung dieser Vorschrift ausgelegt
werden, die auch die Freiheit garantiert, keiner Religion anzugehören. Die Staaten haben die Pflicht, die Ausübung verschiedener Religionen, Konfessionen und
Glaubensüberzeugungen neutral und unparteiisch zu gewährleisten. Das gilt für die Beziehungen zwischen Gläubigen und Nichtgläubigen sowie für die
zwischen Anhängern unterschiedlicher Glaubensüberzeugungen. Die Staaten müssen bei Erfüllung ihrer Aufgaben in Erziehung und Unterricht darauf achten,
dass Informationen und Kenntnisse auf objektive, kritische und pluralistische Weise vermittelt werden, die den Schülern ermöglicht, in einer ruhigen
Atmosphäre eine kritische Einstellung gegenüber der Religion fern von jedem unangebrachten Bekehrungseifer zu entwickeln. Der Staat darf nicht
indoktrinieren. Art. 2 S. 2 Zusatzprotokoll zur EMRK erfasst auch die Gestaltung des schulischen Umfelds, wenn Behörden dafür zuständig sind, und damit das
Vorhandensein von Kruzifixen. Auch dabei ist das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Das Kruzifix ist vor allem ein religiöses Symbol. Der Gerichtshof hat keine Anhaltspunkte, die für einen
möglichen Einfluss eines religiösen Symbols auf Schüler sprechen. Die verständliche subjektive Empfindung der Eltern genügt nicht. Weil die Staaten bei der
Entscheidung, ob sie eine Tradition fortsetzen und ein Kruzifix im Klassenzimmer anbringen wollen, einen weiten Ermessensspielraum haben, muss der
Gerichtshof ihre Entscheidung grundsätzlich respektieren, vorausgesetzt, dass sie keine Indoktrinierung zur Folge hat. Das Anbringen von Kruzifixen macht die
Mehrheitsreligion des Landes in der Schule besonders sichtbar. Das allein ist keine Indoktrinierung. Das Kruzifix ist ein wesentlich passives Symbol. Die
italienischen Behörden und Gerichte haben bei ihrer Entscheidung, es in Klassenzimmern zu belassen, den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht
überschritten. Deswegen ist Art. 2 Zusatzprotokoll zur EMRK nicht verletzt. Art. 2 S. 2 Zusatzprotokoll zur EMRK gibt Schülern einen Anspruch auf
Unterrichtung unter Achtung ihres Rechts, zu glauben oder nicht zu glauben. Dieses Recht ist aber aus den oben erwähnten Erwägungen nicht verletzt (EGMR,
Urteil vom 18.03.2011 - 30814/06 zu EMRK Art. 9, 14, 41; Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 2).
***
Für die Berechnung der Sechsmonatsfrist des Art. 35 I EMRK ist im vorliegenden Fall das Datum des Eingangs der dem Beschwerdeführer mit gewöhnlichem
Brief zugestellten Entscheidung des BVerfG maßgebend. Anhaltspunkte dafür, dass der Eingangsstempel des Anwalts auf der Entscheidung nicht
ordnungsgemäß angebracht wurde, liegen nicht vor. Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK ist ein Grundpfeiler der
"demokratischen Gesellschaft" i. S. der Konvention. Sie ist in ihrer religiösen Dimension eines der wichtigsten Elemente, das die Identität der Gläubigen und
ihre Auffassung vom Leben bestimmt. Doch sie ist auch ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und Gleichgültige. Der von einer
demokratischen Gesellschaft untrennbare Pluralismus - teuer erkauft über die Jahrhunderte - hängt von ihr ab. Zur Religionsfreiheit gehört auch die Freiheit,
seine Religionszugehörigkeit oder seine religiösen Überzeugungen nicht angeben zu müssen. Staatliche Behörden haben nicht das Recht, in die
Gewissensfreiheit des Einzelnen einzugreifen und nach seinen religiösen Überzeugungen zu fragen oder ihn zu zwingen, seine Glaubensüberzeugungen zu
offenbaren. Die Pflicht des Beschwerdeführers, auf der Lohnsteuerkarte seine Mitgliedschaft in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft anzugeben, ist ein
Eingriff in seine nach Art. 9 I EMRK geschützte Religionsfreiheit. Der Eingriff war "gesetzlich vorgesehen" und verfolgte ein berechtigtes Ziel i. S. von Art. 9
II EMRK, nämlich das den Kirchen und Religionsgemeinschaften nach dem GG garantierte Recht zu sichern, Kirchensteuer zu erheben. Der Eingriff war
verhältnismäßig, denn der Vermerk auf der Steuerkarte besagt lediglich, dass der Beschwerdeführer keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, die
Steuern zu erheben berechtigt ist. Außerdem wird die Steuerkarte nur zur Vorlage beim Arbeitgeber verwendet, und im Übrigen hält sich die Regelung im
Rahmen des Ermessensspielraums, der den Konventionsstaaten in diesem Bereich zusteht. Obwohl der Beschwerdeführer vor dem BVerfG nur Verletzung
seiner Religionsfreiheit gerügt hat, ist seine Beschwerde nach Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) nicht unzulässig nach Art. 35 I
EMRK, denn nach der Rechtsprechung des BVerfG wird bei einer mit der Religionsfreiheit vereinbarten Maßnahme eine Verletzung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung nicht mehr geprüft. Der Eingriff in die Rechte nach Art. 8 I EMRK ist jedoch nach Art. 8 II gerechtfertigt. Diskriminierung
(Art. 14 EMRK) hat der Beschwerdeführer nicht vor dem BVerfG gerügt, obwohl die Verfassungsbeschwerde eine wirksame Beschwerde i. S. von Art. 13
EMRK ist, die ein Beschwerdeführer grundsätzlich erheben muss, bevor er den Gerichtshof anruft. Die Beschwerde ist daher insoweit nach Art. 35 I EMRK
unzulässig (EGMR, Urteil vom 17.02.2011 - 12884/03 zu EMRK Art. 8, 9, 13, 14, 35 I, IIIa, IV).
***
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat festgestellt, dass die Kündigung einer bei der evangelischen Kirche angestellten
Kindergärtnerin wegen Mitgliedschaft in anderer Religionsgemeinschaft gerechtfertigt war. Die Beschwerdeführerin ist Katholikin und arbeitete als
Erzieherin in einem Kindergarten der Evangelischen Kirche in Pforzheim. Ihr Arbeitsvertrag sah vor, dass auf das Arbeitsverhältnis die
Arbeitsrechtsregelungen für Mitarbeiter der evangelischen Landeskirche anwendbar seien. Diese enthalten u.a. eine Bestimmung, die den Mitarbeiter zu
Loyalität gegenüber der evangelischen Kirche verpflichtet und eine Mitgliedschaft oder Mitarbeit in Organisationen untersagt, deren Grundauffassung oder
Tätigkeit im Widerspruch zum Auftrag der Kirche stehen. Die Kirche wurde im Dezember 1998 anonym über die Mitgliedschaft Frau Siebenhaars in einer
anderen Religionsgemeinschaft, der "Universalen Kirche / Bruderschaft der Menschheit", und über die Tatsache informiert, dass sie für diese Gemeinschaft
Einführungskurse in deren Lehre anbot. Nachdem Frau Siebenhaar zunächst zu der Angelegenheit befragt worden war, informierte die Kirche sie mit
Zustimmung der Mitarbeitervertretung über ihre fristlose Kündigung mit Wirkung zum 01.01.1999. Das ArbG Pforzheim wies die Beschwerde Frau
Siebenhaars gegen ihre Kündigung im Februar 1999 zurück, da sie die aus ihrem Arbeitsvertrag resultierende Loyalitätspflicht gegenüber der evangelischen
Kirche verletzt habe. Nach Auffassung des Gerichts habe dieser Verstoß einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB
dargestellt. Das LArbG Baden-Württemberg gab der Beschwerde Frau Siebenhaars teilweise statt, indem es befand, dass der Verstoß gegen ihre
Loyalitätspflicht keine fristlose Kündigung gerechtfertigt habe. Das BAG hob das Urteil auf und wies die Beschwerde zurück. Es verwies dabei insbesondere
auf die Tatsache, dass Frau Siebenhaar nicht nur Einführungskurse in die Lehre der "Universalen Kirche" angeboten habe, sondern auch als Kontaktperson auf
Anmeldeformularen für "Grundkurse für höheres geistiges Lernen" angegeben sei. Die evangelische Kirche habe daher berechtigterweise davon ausgehen
können, dass diese Aktivitäten die Arbeit Frau Siebenhaars im Kindergarten beeinträchtigen und die Glaubwürdigkeit der Kirche in Frage stellen würden.
Zudem müsse die relativ kurze Betriebszugehörigkeit Frau Siebenhaars berücksichtigt werden. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde Frau Siebenhaars
nicht zur Entscheidung angenommen. Die Arbeitsgerichte beriefen sich auf ein Grundsatzurteil des BVerfG v. 04.06.1985 (2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83 und
2 BvR 856/84) zur Wirksamkeit von Kündigungen kirchlicher Mitarbeiter wegen der Verletzung von Loyalitätspflichten. Kirchliche Arbeitgeber hätten
demnach das Recht, Arbeitsverhältnisse eigenständig zu regeln, Arbeitsgerichte seien allerdings an die religiösen und moralischen Maßstäbe der Kirchen nur
insoweit gebunden, als diese nicht mit den Grundsätzen der Rechtsordnung in Konflikt stünde. Frau Siebenhaar beklagte sich über ihre fristlose Kündigung und
berief sich dabei insbesondere auf Art. 9 EMRK. Die Beschwerde wurde am 29.04.2002 beim EGMR eingelegt. Die evangelische Landeskirche von Baden
sowie die Evangelische Kirche in Deutschland erhielten die Erlaubnis, als Drittparteien am Verfahren teilzunehmen und gaben schriftliche Stellungnahmen ab.
Der EGMR hat entschieden, dass keine Verletzung von Art. 9 EMRK vorlag. Der Gerichtshof hatte darüber zu befinden, ob die von den deutschen
Arbeitsgerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem Recht Frau Siebenhaars auf Religionsfreiheit gemäß Art. 9 EMRK einerseits und den
Konventionsrechten der evangelischen Kirche andererseits Frau Siebenhaar einen ausreichenden Kündigungsschutz gewährt hatte. Der Gerichtshof unterstrich,
dass die Eigenständigkeit von Religionsgemeinschaften gegen unzulässige staatliche Einmischung nach Art. 9 EMRK i.V.m. Art. 11 EMRK
(Vereinigungsfreiheit) geschützt ist. Mit seinen Arbeitsgerichten und einem für die Überprüfung von deren Entscheidungen zuständigen Verfassungsgericht
erfülle Deutschland im Grundsatz die positive Verpflichtung des Staates gegenüber Klägern in arbeitsrechtlichen Streitfällen. Frau Siebenhaar hatte vor einem
Arbeitsgericht geklagt, das dazu befugt war, über die Wirksamkeit ihrer Kündigung nach staatlichem Arbeitsrecht unter Berücksichtigung des kirchlichen
Arbeitsrechtes zu entscheiden. Das BAG war zu der Auffassung gelangt, dass sich ihr Arbeitgeber im Anbetracht ihres aktiven Engagements für die "Universale
Kirche" nicht habe darauf verlassen können, dass sie seine Ideale respektieren würde. Die deutschen Arbeitsgerichte haben alle wesentlichen Gesichtspunkte
des Falls berücksichtigt und eine sorgfältige Abwägung der Interessen vorgenommen, so der EGMR. Nach Auffassung der Gerichte kam die Kündigung einer
notwendigen Maßnahme gleich, um die Glaubwürdigkeit der Kirche zu wahren, ein Interesse, das schwerer gewogen habe als Frau Siebenhaars Interesse, ihre
Stelle zu behalten. Die Gerichte haben ferner die relativ kurze Betriebszugehörigkeit Frau Siebenhaars berücksichtigt. Die Tatsache, dass die deutschen
Gerichte den Interessen der evangelischen Kirche nach sorgfältiger Abwägung ein größeres Gewicht eingeräumt hatten als denen Frau Siebenhaars, stehe nicht
an sich in Konflikt mit der Konvention (EGMR, Entscheidung vom 03.02.2011 - 18136/02 zu § 626 BGB, Art 9 MRK, Art 11 MRK)
***
Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) schützt zwar nicht jedes religiös begründete oder veranlasste Verhalten, doch kann die Befolgung
bestimmter Nahrungsvorschriften unter Umständen als Ausdruck des Praktizierens einer Glaubensüberzeugung i. S. von Art. 9 I EMRK angesehen werden. Die
Entscheidung des Beschwerdeführers, die Nahrungsvorschriften seiner Religion, des Buddhismus, zu befolgen und sich vegetarisch zu ernähren, kann als
religiös motiviert angesehen werden, und war auch nicht unvernünftig. Art. 9 EMRK ist daher anwendbar. Angesichts der besonderen Umstände des Falls ist
die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der positiven Verpflichtungen zu prüfen, die sich aus Art. 9 EMRK für Polen ergeben. Besondere Vorkehrungen bei
der Verpflegung eines Häftlings zu treffen, kann finanziell Folgen für das Gefängnis und indirekt für die Qualität der Behandlung der anderen Häftlinge haben.
Der Gerichtshof muss prüfen, ob der Staat zwischen den verschiedenen Interessen der Betroffenen einen fairen Ausgleich hergestellt hat. Das war im
vorliegenden Fall nicht so, denn der Gerichtshof ist nicht davon überzeugt, dass die Bereitstellung vegetarischer Kost für den Beschwerdeführer die
Gefängnisbehörden überfordert und die Qualität des Essens der übrigen Häftlinge gemindert hätte (EGMR: Urteil vom 07.12.2010 - 18429/06 zu Art. 9 I
EMRK, BeckRS 2011, 80240).
***
Die Kündigung des Beschwerdeführers wegen Ehebruchs und Bigamie greift in sein Recht auf Achtung des "Privatlebens" i. S. von Art. 8 EMRK ein, ein
umfassender Begriff, der einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich ist. Dabei geht es um die Frage, ob Deutschland im Rahmen seiner positiven
Pflichten aus Art. 8 EMRK verpflichtet war, dem Beschwerdeführer dieses Recht der katholischen Kirchengemeinde gegenüber zu garantieren. In dem
Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob die deutschen Gerichte das Interesse der katholischen Kirchengemeinde auf Schutz ihrer Glaubwürdigkeit
und die Interessen des Beschwerdeführers zu einem fairen Ausgleich gebracht haben. Für die katholische Kirche ist die eheliche Treue ein zentrales Gebot ihrer
Glaubens- und Sittenlehre, Ehebruch eine schwere sittliche Verfehlung. Nach Auffassung der deutschen Gerichte widersprechen diese Vorgaben der Kirche
nicht der Rechtsordnung. Zu ihr gehören aber auch die Grund- und Freiheitsrechte der Konvention, darunter das Recht des Art. 8 EMRK. Mit Unterzeichnung
seines Arbeitsvertrags hat der Beschwerdeführer der Kirche gegenüber aus freien Stücken Loyalitätspflichten übernommen, die seine Rechte nach Art. 8 EMRK
bis zu einem gewissen Grad eingeschränkt haben. Das ist grundsätzlich zulässig. Allerdings hatte der Beschwerdeführer nicht versprochen, im Fall einer
Trennung oder Scheidung von seiner Ehefrau bis an das Ende seiner Tage enthaltsam zu leben. Bei Abwägung der unterschiedlichen Interessen haben die
Arbeitsgerichte die Rechte und Interessen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. Das betrifft insbesondere die beruflichen Folgen der
Kündigung für den Betroffenen. Damit haben sie das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht ausreichend geschützt
und folglich gegen Art. 8 EMRK verstoßen (EGMR, Urteil vom 23.09.2010 - 1620/03 zu EMRK Art. 8, 9, 11, 35 III, 41, BeckRS 2010, 24772).
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Die Religionsfreiheit, ein Grundpfeiler der demokratischen Gesellschaft, umfasst u.a. die Freiheit, seine Religion öffentlich und mit anderen zu bekennen.
Deswegen muss bei Auslegung von Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
berücksichtigt werden. Damit folgt aus dem Recht auf Religionsfreiheit für den Gläubigen das Recht, sich frei und ohne willkürliche staatliche Eingriffe
zusammenzuschließen. Unabhängige Religionsgemeinschaften sind für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unabdingbare Voraussetzung und
das Kernstück des von Art. 9 EMRK gewährten Schutzes. Die Konventionsstaaten sind zu Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet und dürfen deshalb die
Legitimität eines religiösen Glaubens nicht beurteilen. Doch haben sie das Recht, sich davon zu überzeugen, dass Ziele und Tätigkeiten auch einer
Religionsgemeinschaft mit der Rechtsordnung übereinstimmen, müssen das aber in einer Weise tun, die mit ihren Konventionspflichten vereinbar ist. Dabei
unterliegen sie der Überwachung durch den Gerichtshof. Im Übrigen darf der Staat von seiner Befugnis, staatliche Institutionen und den Bürger vor
Vereinigungen zu schützen, die sie gefährden könnten, nur zurückhaltend Gebrauch machen, denn die Ausnahmen von der Vereinigungsfreiheit (Art. 11 II
EMRK ) sind eng auszulegen. Die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1 und das Verbot ihrer Aktivitäten haben die russischen Behörden und Gerichte damit
begründet, sie habe ihre Mitglieder zur Zerstörung ihrer Familien gezwungen; Rechte und Freiheiten ihrer Mitglieder und Dritter verletzt; ihre Mitglieder
angestiftet, Selbstmord zu begehen oder ärztliche Behandlung abzulehnen; auf die Rechte von Eltern und Kindern eingewirkt; insbesondere Kinder gegen den
Willen von Eltern in die Gemeinschaft gelockt und Mitglieder ermutigt, gesetzliche Pflichten nicht zu erfüllen. Diese Vorwürfe haben die russischen Behörden
und Gerichte entweder nicht substantiiert oder nicht nachgewiesen. Außerdem waren die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1 und das Verbot ihrer
Aktivitäten, einzige Sanktion bei einem Verstoß gegen das russische Religionsgesetz von 1997, außerordentlich schwerwiegende und unverhältnismäßige
Maßnahmen. Daher ist Art. 9 i.V. mit Art. 11 EMRK verletzt. Die Anträge der Beschwerdeführerin zu 1, sie erneut zu registrieren, wurden mit
unterschiedlicher Begründung abgelehnt. Dieser Eingriff in ihre von Art. 11 i. V. mit Art. 9 EMRK garantierten Rechte war willkürlich und deswegen nicht
"gesetzlich vorgesehen" i.S. von Art. 9 II und 11 II EMRK. Die russischen Behörden und Gerichte haben nicht in gutem Glauben gehandelt und ihre Pflicht zu
Neutralität und Unparteilichkeit verletzt (EGMR, Urteil vom 10.06.2010 - 302/02 zu EGMR Art. 6, 9, 10, 11, 14, 35 III,IV, 41, 46).
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Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) garantiert einen Rechtsbehelf für Beschwerden, die nach der Konvention vertretbar sind. Er muss "wirksam"
sein, das heißt insbesondere, er muss der "innerstaatlichen Instanz" ermöglichen, über die Begründetheit der Beschwerde zu entscheiden und im Fall einer
Rechtsverletzung angemessene Abhilfe zu schaffen. Dass den Beschwerdeführern in Griechenland ein solcher Rechtsbehelf zur Verfügung stand, hat der
beklagte Staat nicht nachgewiesen. Damit ist Art. 13 EMRK verletzt und die von der Regierung erhobene Einrede der Nichterschöpfung der innerstaatlichen
Rechtsbehelfe (Art. 35 I EMRK) zurückzuweisen. Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK ist ein Grundpfeiler der "demokratischen
Gesellschaft" i.S. der Konvention. Sie ist in ihrer religiösen Dimension einer der wichtigsten Elemente, das die Identität der Gläubigen und ihre Auffassung
vom Leben bestimmt. Doch sie ist auch ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und Gleichgültige. Der von einer demokratischen Gesellschaft
untrennbare Pluralismus - teuer erkauft über die Jahrhunderte - hängt von ihr ab. Zur Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK gehört auch die Freiheit, einer Religion
nicht anzugehören oder sie nicht zu praktizieren, sowie das Recht des Einzelnen, seine Religionszugehörigkeit oder seine religiösen Überzeugungen nicht
bekunden zu müssen. Staatliche Behörden haben nicht das Recht, in die Gewissensfreiheit des Einzelnen einzugreifen und nach seinen religiösen
Überzeugungen zu fragen oder ihn zu zwingen, seine Glaubensüberzeugungen zu offenbaren. Um vor Beginn ihrer Vernehmung als Zeugen eine feierliche
Erklärung abgeben zu können, anstatt einen Eid auf die Bibel zu leisten, mussten die Beschwerdeführer angeben, dass sie nicht orthodoxe Christen seien. Damit
mussten sie vor den griechischen Gerichten, öffentlich oder nicht, ihre religiösen Überzeugungen offen legen. Diese Regelung, die für den Strafprozess, aber
nicht für den Zivilprozess in Griechenland gilt, verstößt gegen die Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK (EGMR, Urteil vom 03.06.2010 - 42837/06, 3237/07,
3269/07, 35793/07 u. 6099/08, 42837/06 u a zu EMRK Art. 6, 8, 9, 13, 14, 34, 35 III, IV, 41, 46).
***
![]()
Art. 10 EMRK Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne
behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh-
oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder
Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die
territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zu Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit
oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der
Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Leitsätze/Entscheidungen:
Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) gilt auch am Arbeitsplatz und auch dann, wenn für das Arbeitsverhältnis Privatrecht gilt. Der Staat ist
verpflichtet, dieses Recht auch im Verhältnis zwischen Privatpersonen zu schützen. Die von den deutschen Gerichten bestätigte Kündigung der
Beschwerdeführerin war ein Eingriff in ihr Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung, der gegen Art. 10 EMRK verstößt, es sei denn, er ist „gesetzlich
vorgesehen", verfolgt ein berechtigtes Ziel i.S. von Art. 10 II EMRK und ist „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig", um dieses Ziel zu erreichen.
Die Kündigung war auf § BGB § 626 BGB gestützt. Für die Beschwerdeführerin war angesichts der Rechtsprechung vorhersehbar, dass eine Strafanzeige gegen
ihren Arbeitgeber ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein konnte. Wegen der Pflicht des Arbeitnehmers zu Loyalität und Vertraulichkeit müssen
Informationen zunächst dem Vorgesetzten gegeben werden. Nur wenn das nicht möglich ist, kann der Arbeitnehmer als letztes Mittel damit an die
Öffentlichkeit gehen. Bei der erforderlichen Interessenabwägung ist von Bedeutung, ob an der Information ein öffentliches Interesse besteht und ob sie fundiert
ist. Jeder, der Informationen weitergeben will, muss grundsätzlich prüfen, ob sie genau und zuverlässig sind. Außerdem müssen der mögliche Schaden für den
Arbeitgeber, die Gründe für die Information und die Art der Sanktion berücksichtigt werden. Eine Strafanzeige wegen Missständen am Arbeitsplatz kann
gerechtfertigt sein, wenn vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass innerbetriebliche Beschwerden zu einer Untersuchung und Abhilfe führen. Die
Anzeigen der Beschwerdeführerin hatten einen tatsächlichen Hintergrund und waren nicht wissentlich oder leichtfertig falsch. Nach ihren Erfahrungen mit
vielen ergebnislosen betriebsinternen Beschwerden konnte sie annehmen, dass die Strafanzeige das letzte Mittel zur Verbesserung der Pflegesituation sei. Das
öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der Altenpflege in staatlichen Pflegeheimen hat so viel Gewicht, dass es das Interesse des Unternehmens
am Schutz seines guten Rufs im Geschäftsverkehr und seiner geschäftlichen Interessen überwiegt. Die fristlose Kündigung war unverhältnismäßig hart und
nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig". Sie hat deswegen Art. 10 EMRK verletzt (EGMR, Urteil v. 21.07.2011 - 28274/08, NJW 2011, 3501 ff).
***
Die Mitgliedsstaaten sind nicht gehalten, das Recht auf Achtung des Privatlebens der Bürger in den Medien dadurch zu schützen, dass diese verpflichtet
werden, Betroffene über eine beabsichtigte Berichterstattung über sie vorab zu informieren, damit diese in die Lage versetzt werden, durch einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung zu versuchen, die Verbreitung von Nachrichten bzw. Bildmaterial zu verhindern, die ihre Privat- oder Intimsphäre
verletzen (EGMR, Urteil vom 10.05.2011 - 48009/08).
***
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Fall "Aydin gegen Deutschland" entschieden, dass die strafrechtliche Verurteilung einer
PKK-Aktivistin in Deutschland nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen hat. Eine in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige
war vom Berliner Landgericht im Juli 2003 wegen Verstoßes gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Geldstrafe von 1.200 Euro verurteilt
worden. Sie hatte 2001 gemeinsam mit anderen Personen eine Unterschriftensammlung im Rahmen einer Kampagne zur Unterstützung der verbotenen
Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) organisiert. Die auch von der Beschwerdeführerin selbst unterschriebene Erklärung enthielt u.a. eine Absichtsbekundung, das
Verbot der PKK nicht anzuerkennen und die sich daraus ergebende Verantwortung zu übernehmen. Daraufhin war sie vom Landgericht wegen Verstoßes gegen
ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu der Geldstrafe verurteilt worden. Der BGH bestätigte die Verurteilung im Januar 2004, das BVerfG verwarf eine
Verfassungsbeschwerde der Frau im September 2006. Die Beschwerdeführerin sah in ihrer Verurteilung einen Verstoß gegen Art. 10 der Europäischen
Menschenrechtskonvention - EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung). Der EGMR hat entschieden, dass kein Verstoß gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist nicht verurteilt worden, weil sie eine bestimmte Meinung geäußert hat. Es stand ihr frei, für
das kurdische Volk Freiheit und Selbstbestimmung und die Aufhebung des Verbots der PKK zu fordern. Verurteilt worden ist sie, weil sie sich dazu bekannt
hat, das Betätigungsverbot künftig nicht zu beachten. Die Verurteilung war ein Eingriff in die von Art. 10 EMRK geschützte Freiheit der Meinungsäußerung. Er
verletzt Art. 10 EMRK, wenn nicht die Voraussetzungen von Art. 10 II EMRK vorliegen. Der Eingriff war gesetzlich vorgesehen, nämlich in § 20 II i.V. mit §
18 S. 2 VereinsG. Diese Vorschriften sind zwar sehr weit gefasst, der BGH hat aber ihre Bedeutung in seiner Rechtsprechung klargestellt, so dass für die
Betroffenen die Folgen ihres Handelns vorhersehbar waren. Die Verurteilung verfolgte berechtigte Ziele i.S. von Art. 10 II EMRK und war "in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig", weil ein "dringendes soziales Bedürfnis" dafür bestand, die Durchführung des Betätigungsverbots der PKK
sicherzustellen. (EGMR, Urteil vom 27.01.2011 - 16637/07 zu EMRK Art. 7, 10, 35 III, IV):
„... Die 1972 geborene Bf., türkische Staatsangehörige, wohnt in Wuppertal.
Hintergrund : Mit Verfügung vom 22.11.1993 erließ das BMI gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ein Betätigungsverbot nach § 18 S. 2 VereinsG mit
folgendem Wortlaut : ‚1. Die Tätigkeit der ‚Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) ... verstößt gegen Strafgesetze, richtet sich gegen den Gedanken der
Völkerverständigung, gefährdet die innere Sicherheit und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland. 2. Die ‚Arbeiterpartei Kurdistans"
(PKK) ... darf sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes nicht mehr betätigen.'
Die Führung der PKK änderte nach der Festnahme ihres Vorsitzenden Abdullah Öcalan im Jahr 1999 ihre Strategie und erklärte den bewaffneten Kampf gegen
die türkischen Streitkräfte für beendet. Auf ihrem 7. Parteikongress am 17. 1. 2000 verkündete die PKK eine ‚Friedensinitiative" und organisierte in
Deutschland keine Demonstrationen oder Gewalttaten mehr. Im Jahr 2001 beschloss der Präsidialrat der PKK eine groß angelegte Kampagne, bei der sich die
Anhänger der Partei an die deutschen Behörden wenden, sich als PKK-Sympathisanten bekennen und die Aufhebung des PKK-Verbots fordern sollten. Die
Sympathisanten unterzeichneten Erklärungen, die in großer Zahl an Parlamente, Behörden und Gerichte übergeben wurden. Darin hieß es u.a. :
‚Selbsterklärung
`Auch ich bin ein PKK'ler´
Da dem kurdischen Volk das elementare Lebensrecht vorenthalten wurde, blieb ihm keine andere Wahl als der Griff zu den Waffen. Nach über zwanzig Jahren
Krieg wurde von unserer nationalen Führung, Abdullah Öcalan, ein strategischer Wechsel eingeleitet. Seit zwei Jahren kämpft die PKK mit ausschließlich
politischen Mitteln für eine friedliche und demokratische Lösung der kurdischen Frage. ...
1. Auf dieser Grundlage erkläre ich als Angehöriger des kurdischen Volkes, dass ich die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf
auf legaler Grundlage führt.
Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig. ...
Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der
strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und
sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.'
Strafverfahren gegen die Bf. : Die Bf. organisierte und koordinierte zusammen mit anderen Personen in Berlin eine Unterschriftensammlung für die Erklärung.
Auch sie selbst unterzeichnete eine Erklärung. Am 16. 7. 2001 übergab siezwei Aktenordner mit 467 unterzeichneten Erklärungen an die StA in Berlin, am 24.
9. 2001einen weiteren Aktenordner. Darüber hinaus spendete sie Geldbeträge an eine ebenfalls verbotene Unterorganisation der PKK.Am 17. 7. 2003
verurteilte das LG Berlin die Bf. wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 I Nr. 4 i.V.m. § 18 S. 2 VereinsG) zu 150
Tagessätzen zu je acht Euro. Der BGH verwarf am 15. 1. 2004 die Revision der Bf. und bezog sich auf sein Grundsatzurteil vom 27.3.2003 (BGHSt 42, 30 =
NJW2003, 1621 = NStZ 2003, 491), das BVerfG wies ihre Verfassungsbeschwerde am 26.9.2006 mit ausführlicher Begründung zurück.
Verfahren vor dem Gerichtshof : Am 16.4.2007 hat die Bf. Beschwerde eingelegt und insbesondere gerügt, die Verurteilung habe ihr Recht auf Freiheit der
Meinungsäußerung verletzt. Der Gerichtshof hat die Beschwerde nach Art. 10 EMRK am 27.1.2011 einstimmig für zulässig und im Übrigen für unzulässig
erklärt und mit 6 : 1 Stimmen festgestellt, dass Art. 10 EMRK nicht verletzt ist. ...
I. Behauptete Verletzung von Art. 10 EMRK
Die Bf. rügt, ihre strafrechtliche Verurteilung wegen der Unterzeichnung der Erklärung habe ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK verletzt
...
Die Regierung widerspricht.
A. Zulässigkeit
Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht i. S. von Art. 35 III lit. a EMRK offensichtlich unbegründet und auch nicht aus anderen Gründen unzulässig
ist. Deswegen ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
1. Vortrag der Bf. (zusammengefasst)
Die Bf. macht geltend, ihre strafrechtliche Verurteilung sei unverhältnismäßig und in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen. Die
Einschränkung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung sei nicht durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt. Sie habe nicht zur Anwendung von
Gewalt gegen den Staat oder Einzelpersonen aufgerufen. Die Regierung selbst habe bestätigt, dass die Aktivitäten der PKK in der fraglichen Zeit weitgehend
friedlicher Natur gewesen seien. Die Verurteilung beruhe auf der Annahme, dass sich die Erklärung nicht auf die scharfe Missbilligung der Politik der
Bundesrepublik Deutschland beschränke, sondern auch eine positive Wirkung für die PKK entfalte. Wenn die Selbsterklärung mehrdeutig sei, könne das nicht
zu ihren Lasten gehen. Außerdem sei ihre Strafe ungewöhnlich hoch.
2. Vortrag der Regierung (zusammengefasst)
Die Regierung macht geltend, die Verurteilung der Bf. sei zwar ein Eingriff in ihre Meinungsfreiheit, aber nach Art. 10 II EMRK gerechtfertigt. Die
maßgebenden Vorschriften des VereinsG seien so bestimmt gefasst, dass der Bürger sein Verhalten - wenn nötig nach Beratung - danach ausrichten und die
möglichen Folgen einer bestimmten Handlung abschätzen könne. Ein Betätigungsverbot ergehe, wenn Vereine durch ihre politische Betätigung die innere oder
äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslandes beeinträchtigten oder
gefährdeten.Die strafrechtliche Sanktion diene dem Schutz der gleichen Rechtsgüter und verfolge damit ein berechtigtes Ziel i.S. von Art. 10 II EMRK. Für den
Eingriff habe es auch ein ‚dringendes soziales Bedürfnis" gegeben. Die PKK stelle eine Bedrohung der Strafgesetze, des Gedankens der Völkerverständigung
und der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Überdies sei die PKK im Mai 2002 in die EU-Liste terroristischer Organisationen
aufgenommen worden. Die deutschen Gerichte hätten bei der Interessenabwägung berücksichtigt, dass die Bf. ihre Erklärung im Rahmen einer durch die
Führung der PKK initiierten Kampagne abgegeben habe, und seien bei der Strafzumessung sehr moderat vorgegangen.
3. Beurteilung durch den Gerichtshof
Die Bf. ist nicht verurteilt worden, weil sie eine bestimmte Meinung geäußert hat. Alle erkennenden deutschen Gerichte haben ausdrücklich anerkannt, dass die
Äußerungen der Bf. von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt waren und dass sie berechtigt sei, Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische
Volk und die Aufhebung des Betätigungsverbots für die PKK zu fordern und dessen Aufrechterhaltung aufs Schärfste zu missbilligen. Die Gerichte waren aber
der Auffassung, die Erklärung sei auch als Bekenntnis der Unterzeichner zu verstehen, das Betätigungsverbot künftig nicht zu beachten. Sie sei geeignet, der
PKK Grundlagen für die Planung künftiger rechtswidriger Aktivitäten zu verschaffen sowie die Solidarität mit anderen potentiellen Sympathisanten zu stärken.
Das verstoße gegen das gegen die PKK verhängte Betätigungsverbot.
Aufgabe des Gerichtshofs ist danach nicht zu beurteilen, ob die Bf. eine bestimmte Meinung äußern durfte - was ihr unbestritten freistand -, sondern ob ihre
strafrechtliche Verurteilung wegen Unterstützung einer illegalen Organisation ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK verletzt hat.
Die Regierung bestreitet nicht, dass die Verurteilung der Bf. durch die deutschen Gerichte in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung eingegriffen hat. Ein solcher
Eingriff verletzt die Konvention, wenn nicht die Voraussetzungen von Art. 10 II EMRK vorliegen. Deswegen ist zu prüfen, ob er ‚gesetzlich vorgesehen' war,
eines oder mehrere der in Art. 10 II EMRK genannten berechtigten Ziele verfolgte und ‚in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' war, um diese Ziele zu
erreichen.
Die Verurteilung der Bf. beruhte auf § 20 I Nr. 4 i.V.m. § 18 S. 2 VereinsG. .
Das maßgebende innerstaatliche Recht muss so bestimmt gefasst sein, dass die Betroffenen - wenn nötig mit entsprechender Rechtsberatung - in einem Maß,
das unter den jeweiligen Umständen angemessen ist, voraussehen können, welche Folgen eine bestimmte Handlung für sie haben kann (siehe u.a. EGMR, Slg.
1997-VII Nr. 37 = ÖJZ 1998, 794 - Grigoriades/Griechenland). Die Folgen müssen nicht mit absoluter Sicherheit voraussehbar sein; die Erfahrung zeigt, dass
dies nicht zu erreichen ist. Rechtssicherheit ist zwar ein hohes Gut, kann aber auch übermäßige Starrheit zur Folge haben; das Gesetz muss sich den
Veränderungen der Umstände anpassen können. Deswegen sind viele Gesetze notwendig mehr oder weniger unbestimmt gefasst, und es ist Aufgabe der Praxis,
sie auszulegen und anzuwenden (s. EGMR, 1979, Serie A, Bd. 30, Nr. 49 = EGMR-E 1, 366 - Sunday Times /Vereinigtes Königreich Nr. 1; EGMR, Urt. v.
6.4.2010 - 25576/04 Nr. 65 - Flinkkilä u.a./Finnland).
§ 20 I VereinsG, nach dem sich strafbar macht, ‚wer … durch eine ... Tätigkeit einem vollziehbaren Verbot nach …§ 18 S. 2 zuwiderhandelt', ist sehr allgemein
gefasst. Der BGH hat aber mit seinem Grundsatzurteil vom 27. 3. 2003 (BGHSt 42, 30 = NJW 2003, 2621 = NStZ 2003, 491) seine frühere Rechtsprechung
bestätigt, wonach eine Person einem vollziehbaren Verbot zuwiderhandele, wenn ihr Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich
sei. Das Handeln müsse konkret geeignet sein, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Diese auslegende Rechtsprechung ist
bestimmt genug, um für die Bf. die Folgen ihres Handelns vorhersehbar zu machen. Ihre Verurteilung war deswegen ‚gesetzlich vorgesehen' i. S. von Art.10 II EMRK.
Die Verurteilung der Bf. diente dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und verfolgte damit berechtigte Ziele i. S. von Art. 10 II EMRK.
Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff ‚in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' war, wofür Voraussetzung ist, dass ein ‚dringendes soziales Bedürfnis" für
ihn bestand. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob ein solches Bedürfnis besteht; dieser geht jedoch Hand in
Hand mit einer Überwachung durch den Gerichtshof (s.EGMR, Slg. 2003-V Nr. 39 = NJW 2004, 2653 - Perna/Italien).
Die der Bf. auferlegte Strafe sollte die Einhaltung des gegen die PKK verhängten Betätigungsverbots sicherstellen. Es wäre wirkungslos, wenn ihre Anhänger
de facto weiter verbotenen Vereinstätigkeiten nachgehen könnten (s. mutatis mutandis EGMR, Urt. v. 30.6.2009 - 35579/03, 35613/03, 35626/03 und 35634/03
Nr. 52 - Etxeberria u.a./Spanien). Die deutschen Gerichte haben das Recht der Bf., eine Aufhebung des 1993 gegen die PKK verhängten Verbots zu fordern,
ausdrücklich anerkannt. Das BMI konnte das Verbot unstreitig erneut prüfen und aufheben. Daraus folgt, dass es der Beschwerdeführerin freistand, sich - auch
öffentlich - an die zuständige Behörde zu wenden und angesichts der angeblich veränderten Umstände eine Aufhebung des Verbots zu fordern. Die Bf. hätte
also die Möglichkeit gehabt, sich wirksam für eine Aufhebung des Verbots einzusetzen, ohne sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.
Die Bf. trägt vor, sie habe nicht die Absicht geäußert, das Verbot zu missachten. Die deutschen Gerichte haben aber den Inhalt der von ihr unterzeichneten
Erklärung gründlich im allgemeinen Zusammenhang geprüft und dabei berücksichtigt, dass die Bf.sie im Rahmen einer durch die Führung der PKK initiierten,
groß angelegten Kampagne abgegeben hat. Außerdem haben sie berücksichtigt, dass die Bf. unbestritten auch auf andere Weise der Verbotsverfügung
zuwidergehandelt hatte, indem sie einer ebenfalls verbotenen Unterorganisation der PKK eine Spende hat zukommen lassen. Die deutschen Gerichte haben
ausgeschlossen, dass die Erklärung so ausgelegt werden könne, dass sie nicht strafbar sei. Angesichts der sorgfältigen Prüfung durch die deutschen Gerichte ist
der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass ihre Auslegung das Recht der Bf. aus Art. 10 EMRK verletzt hat.
Die Strafgerichte haben bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, dass sich die Bf. auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung berufen hat. Das
verhängte Strafmaß von 150 Tagessätzen zu je acht Euro ist nicht unverhältnismäßig.
Aus diesen Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die deutschen Gerichte die Meinungsfreiheit der Bf. in dem gegen sie geführten
Strafverfahren ausreichend berücksichtigt haben. Folglich ist Art. 10 EMRK nicht verletzt.
II. Behauptete Verletzung von Art. 10 i. V. mit Art. 7 EMRK
Die Bf. macht weiter geltend, ihre Verurteilung werfe eine Frage nach Art. 10 i. V. mit Art. 7 I EMRK auf. ...
Die Bf. hat sich in ihrer Verfassungsbeschwerde nicht auf Art. 103 II GG berufen, nach dem eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Garantien aus Art. 7 I EMRK und aus Art. 103 II GG sind weitgehend identisch. Um den innerstaatlichen
Rechtsweg gemäß Art. 35 I EMRK zu erschöpfen, hätte sich die Bf. daher vor dem BVerfG auf Art. 103 II GG berufen müssen. Daraus folgt, dass diese Rüge
nach Art. 35 I, IV EMRK wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist. ..."
***
Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Beleidigung nach § 185 StGB war ein Eingriff in ihr nach Art. 10 EMRK garantiertes Recht auf Freiheit der
Meinungsäußerung. Ein solcher Eingriff ist nach Art. 10 II EMRK gerechtfertigt, wenn er „gesetzlich vorgesehen" ist, eines der in der Vorschrift genannten
berechtigten Ziele verfolgt und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist, um dieses Ziel zu erreichen. § 185 StGB ist ausreichend bestimmt gefasst
und damit eine ausreichende Grundlage im deutschen Recht. Die Bestrafung diente dem „Schutz des guten Rufs oder der Rechte anderer" i. S. von Art. 10 II
EMRK und damit einem berechtigten Ziel. Für den Eingriff bestand auch ein „dringendes soziales Bedürfnis". Die deutschen Gerichte haben das Recht der
Beschwerdeführer auf freie Meinungsäußerung und das Persönlichkeitsrecht des Arztes angemessen gegeneinander abgewogen. Die Dauer des Verfahrens über
die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer vor dem BVerfG von fast sechseinhalb Jahren verstößt gegen Art. 6 I EMRK (Recht auf ein faires
Verfahren; EGMR, Urteil vom 13.01.2011 - 397/07, 2322/07, NJW 2011, 3353).
***
Das in Art. 10 EMRK garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung gilt auch für Soldaten. Ein Eingriff in dieses Recht ist nach Art. 10 II EMRK
gerechtfertigt, wenn er "gesetzlich vorgesehen" war, eines oder mehrere der dort angeführten Ziele verfolgte und "in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig" war. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Disziplinarbuße stützte sich auf §§ 10 I, VI, 12 S.1 und 17 deutsches SoldatenG. Diese
Vorschriften sind weit gefasst, doch lassen sich für das Disziplinarrecht kaum Vorschriften denken, die verschiedene Verhaltensformen im Detail umschreiben.
Die genannten Vorschriften des SoldatenG sind jedenfalls so bestimmt, dass der Beschwerdeführer die Folgen seines Handelns vorhersehen konnte. Der
umstrittene Eingriff war daher gesetzlich vorgesehen. Er verfolgte auch ein berechtigtes Ziel, nämlich die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und damit die
Ordnung in den Streitkräften aufrechtzuerhalten sowie die Rechte und den guten Ruf der betroffenen Generäle zu schützen. Schließlich war der Eingriff
verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer ist nicht dafür belangt worden, dass er sich an einer öffentlichen Diskussion beteiligt hat, sondern dafür, dass er die
Ehre und den guten Ruf seiner militärischen Vorgesetzten in einer Weise angegriffen hat, die geeignet war, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu
gefährden. Außerdem war die verhängte Geldbuße verhältnismäßig gering. Die deutschen Behörden und Gerichte haben damit den ihnen zustehenden
Ermessensspielraum im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und nach Art. 35 III, IV EMRK
(Zulässigkeitsvoraussetzungen) zurückzuweisen (EGMR, Entscheidung vom 14.10.2010 - 51001/07 zu EMRK Art. 10, 35 III, IV zu BeckRS 2011, 19138).
***
Quellenschutz ist für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft von großer Bedeutung. Aufforderungen an einen Journalisten, seine Quellen
anzugeben, sowie Durchsuchungen seiner Wohnung oder seines Arbeitsplatzes, um eine solche Quelle festzustellen, greifen in sein Recht auf freie
Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK ein. Sie sind nur gerechtfertigt, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Im vorliegenden Fall hat
die StA mit Durchsuchung und Beschlagnahme gedroht, woraufhin die Beschwerdeführerin die verlangten Fotos herausgegeben hat. Damit hat die StA in deren
Rechte nach Art. 10 EMRK eingegriffen. Um nach Art. 10 II EMRK gerechtfertigt zu sein, muss ein solcher Eingriff zunächst "gesetzlich vorgesehen" sein.
Das heißt, er muss eine Grundlage im staatlichen Recht haben, und die muss eine bestimmte Qualität aufweisen. Angesichts der Bedeutung des Quellenschutzes
für die Pressefreiheit muss das Recht auf diesen Schutz durch gesetzlich festgelegte Verfahrensgarantien abgesichert werden. Dazu gehört vorrangig die
Überprüfung durch einen Richter oder ein anderes unabhängiges und unparteiisches Entscheidungsorgan, und das grundsätzlich vor Vollzug der Anordnung.
Die hier umstrittene Aufforderung war auf § 96a niederländische StPO gestützt. Sie hatte damit eine Grundlage im staatlichen Recht. Das aber kennt kein
Verfahren, in dem objektiv und unparteiisch geprüft werden könnte, ob das von der StA angeführte Interesse an der Aufdeckung einer Straftat dem Interesse des
Quellenschutzes in diesem Fall vorgeht. Daher war der Eingriff nicht "gesetzlich vorgesehen" i. S. von Art. 10 II EMRK. Daran ändert nichts, dass die StA auf
Veranlassung der Beschwerdeführerin noch vor Herausgabe der Fotos einen Untersuchungsrichter eingeschaltet hat, denn der hat in diesem Bereich keinerlei
rechtliche Befugnisse. Auch die nachträgliche Kontrolle durch das LG Amsterdam hat den Mangel der Rechtsgrundlage nicht geheilt: das LG konnte die
Ermittler nicht davon abhalten, die umstrittenen Fotos, einmal in ihren Händen, auch auszuwerten. Die Beschwerdeführerin hatte mit einer Stiftung verabredet,
dass diese unter bestimmten Umständen einen Teil der Kosten übernehmen würde, die sie aufgrund einer Honorarvereinbarung ihren Anwälten zahlen muss.
Eine solche Absprache ist von dem Fall zu unterscheiden, in dem Rechtsverfolgungskosten von einem Dritten getragen werden. Sie ist für die Anwendung von
Art. 41 EMRK (Gerechte Entschädigung) ohne Bedeutung (EGMR, Urteil vom 14.09.2010 - 38224/03 zu EMRK Art. 10, 13, 41, BeckRS 2011, 19137):
„... A. Allgemeine Erwägungen
Die Freiheit der Meinungsäußerung ist einer der Grundpfeiler der demokratischen Gesellschaft, und die Garantien für die Presse sind dabei von besonderer
Bedeutung. Wenngleich sie die ihr gesetzten Grenzen nicht überschreiten darf, hat die Presse doch Informationen und Ideen zu Fragen von öffentlichem
Interesse weiterzugeben, und die Öffentlichkeit hat das Recht, diese zu empfangen. Wäre es anders, könnte die Presse ihre unverzichtbare Rolle eines
„Wachhundes" nicht spielen (s. EGMR, 1991, Serie A, Bd. 216, S. 29-30 Nr. 59 = ÖJZ 1992, 378 - Observer u. Guardian/Vereinigtes Königreich). Das Recht
der Journalisten auf Schutz ihrer Quellen ist Teil der Freiheit, „Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe ... zu empfangen und weiter zu geben", wie
sie Art.10 EMRK schützt. Es ist eine ihrer wesentlichen Garantien, ein Eckstein der Pressefreiheit, ohne den Informanten davon abgehalten werden könnten,
der Presse bei Unterrichtung der Öffentlichkeit über Fragen des öffentlichem Interesses zu helfen. Das aber könnte die Presse in ihrer entscheidenden Rolle als
„Wachhund" beeinträchtigen und ihre Fähigkeit mindern, die Öffentlichkeit genau und zuverlässig zu informieren.
Der Gerichtshof hat die Garantien zur Wahrung der Freiheit der Meinungsäußerung in Fällen zu Art. 10 EMRK immer besonders sorgfältig geprüft. Angesichts
der Bedeutung des Schutzes journalistischer Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft ist ein Eingriff in diese Rechte mit Art. 10
EMRK unvereinbar, wenn ihn nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertigt (s. EGMR, Slg. 1996-II Nr. 39 = ÖJZ 1996, 795 -
Goodwin/Vereinigtes Königreich; EGMR, Slg. 2003-IV Nr. 39 - Roemen u. Schmit/Luxemburg; EGMR, NJW 2008, 2563 Nr. 65 - Voskuil/Niederlande). ...
B. Eingriff
1. Urteil der Kammer (zusammengefasst)
[52] Die Kammer hat entschieden, es liege ein Eingriff in Form einer „Einschränkung" vor, Art. 10 EMRK sei anwendbar.
2. Vortrag der Beteiligten
a) Die Regierung (zusammengefasst)
Die Regierung bezweifelt, dass es zwischen der Bf. oder ihren Mitarbeitern und den Organisatoren des Autorennens irgendeine Absprache gegeben habe, um
die Anonymität der Beteiligten zu wahren. Im Übrigen habe das Rennen auf einer öffentlichen Strasse stattgefunden, also könne sich die Bf. gar nicht zur
Vertraulichkeit oder Geheimhaltung verpflichtet haben. Doch selbst wenn hier eine Quelle zu schützen sei, beträfe die angebliche Absprache nur das Rennen.
Das aber habe Polizei und StA nie interessiert.
b) Die Bf. (zusammengefasst)
Die Bf. bekräftigt, ihre Journalisten hätten versprechen müssen, die Anonymität der an dem Rennen Beteiligten zu wahren, um fotografieren zu können.
c) Die Drittbeteiligten (zusammengefasst)
Die Drittbeteiligten betonen, die Behörden hätten dank der Fotos der Bf. einige oder alle Teilnehmer an der Rennveranstaltung identifizieren können.
3. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs
In früheren Fällen hat der Gerichtshof verschiedene behördliche Aktionen als Verstöße gegen die Freiheit der Meinungsäußerung von Journalisten angesehen,
die gezwungen worden waren, auf ihr Privileg zu verzichten und Informationen über ihre Quellen zu gehen oder Zugang zu ihren Informationen zu gewähren.
Im Fall Goodwin/Vereinigtes Königreich (EGMR, Slg. 1996-II S. 496 Nr. 28 = ÖJZ 1996, 795) war er der Auffassung, dass die Aufforderung an einen
Journalisten, die Identität einer Person preiszugeben, die ihm im Schutz der Anonymität Informationen geliefert hatte, sowie die wegen seiner Weigerung gegen
ihn verhängte Geldbusse Eingriffe in sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 I EMRK gewesen seien.
In ihrer Entscheidung British Broadcasting Corporation/Vereinigtes Königreich vom 18.1.1996 (25794/94), auf die sich die Regierung bezieht, hat die EKMR
diesen Fall von der Sache Goodwin/Vereinigtes Königreich (s. EGMR, Slg. 1996-II, S. 496 Nr. 28 = ÖJZ 1996, 795) unterschieden. Im letzten Fall habe der Bf.
Informationen von einer vertraulichen Quelle erhalten, die anonym bleiben wollte, während die Informationen der BBC Aufnahmen zu einem Sachverhalt
eingeschlossen hätten, der sich in der Öffentlichkeit zugetragen hatte. Daher könne hier eine Pflicht zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit nicht in Frage
kommen. Trotzdem sei in die Rechte der BBC nach Art. 10 EMRK eingriffen worden.
In seinen Urteilen Roemen u. Schmit/Luxemburg (s. EGMR, Slg. 2003-IV Nr. 47), Ernst u.a./Belgien (Urt. v. 15.7.2003 - 33400/96 Nr. 94) und Tillack/Belgien
(s. EGMR, Slg. 2007-XIII Nr. 56 = NJW 2008, 2565 (2567)) hat der Gerichtshof entschieden, dass Durchsuchungen der Wohnungen und Arbeitsplätze von
Journalisten, um öffentliche Bedienstete zu identifizieren, die vertrauliche Informationen weitergegeben hatten, in die Rechte der Journalisten nach Art. 10 I
EMRK eingegriffen hätten. In der Sache Roemen u. Schmit/Luxemburg hat er auch betont, der Zweck der Durchsuchungen, nämlich die Identifizierung der
Quelle des Journalisten, entfalle nicht deshalb, weil die Durchsuchung erfolglos geblieben sei.
In seinem Urteil Voskuil/Niederlande (s. NJW 2008, 2563-2564 Nr. 49) hat der Gerichtshof einen Eingriff in die Rechte des Bf., eines Journalisten, nach Art.
10 EMRK festgestellt, weil das zuständige niederländische Gericht seine Haft angeordnet hatte, um ihn zum Reden zu bringen, weil er sich geweigert hatte, die
Person zu benennen, die ihm Informationen über ein angeblich fehlerhaftes Verhalten der Polizei bei ihren Ermittlungen geliefert hatte.
Jüngst hat der Gerichtshof im Fall Financial Times Ltd u.a./Vereinigtes Königreich (Urt. v. 15.12.2009 - 821/03 Nr. 56) die an vier Zeitungsherausgeber und
eine Nachrichtenagentur gerichtete Anordnung, eine anonyme Informationsquelle aufzudecken, als Eingriff in die den Betroffenen garantierten Rechte nach Art.
10 EMRK gewertet. Dass die Anordnung nicht vollzogen worden war, habe ihre nachteiligen Folgen für die Bf. nicht beseitigt. Denn obwohl es - Ende 2009,
als der Gerichtshof diesen Fall entschied - wenig wahrscheinlich sei, dass sie noch vollstreckt würde, sei sie doch weiterhin vollstreckbar.
4. Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall
Ob es in diesem Fall eine Absprache gegeben hat, nach der die Bf. Vertraulichkeit zu wahren hatte, worüber die Parteien ausgiebig gestritten haben, kann
dahingestellt bleiben. Der Gerichtshof stimmt der Bf. darin zu, dass es nicht notwendig ist, die von ihr behauptete Absprache zu beweisen. Wie schon die
Kammer sieht auch die Grosse Kammer keinen Grund, den Vortrag der Bf. in Zweifel zu ziehen, es sei versprochen worden, die am Rennen beteiligten Wagen
und ihre Eigentümer vor Aufdeckung ihrer Identität zu schützen.
Die Regierung weist mit Recht darauf hin, dass die Behörden von der Bf. nicht verlangt haben, Informationen herauszugeben, um die Teilnehmer an dem
Straßenrennen zu identifizieren, sondern nur Fotos, die nach Auffassung der Bf. zur Identifizierung der Teilnehmer führen konnten. Im Fall Nordisk Film & TV
A/S/Dänemark (s. EGMR, Slg. 2005-XIII) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Entscheidung des dänischen OGH, die Bf. zu zwingen, nicht veröffentlichte
Aufnahmen herauszugeben, ein Eingriff in die nach Art. 10 I EMRK garantierten Rechte sei, wenngleich die Betroffenen nicht als „anonyme
Informationsquellen" i.S. der Rechtsprechung des Gerichtshofs angesehen werden konnten (s. oben Nrn. 59, 61). Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung
anerkannt, dass Art. 10 EMRK in einer solchen Situation anwendbar sein könne, und festgestellt, dass sich die erzwungene Aushändigung von recherchiertem
Material auf die Ausübung der Pressefreiheit abschreckend auswirken könne.
Im vorliegenden Fall war die umstrittene Anordnung außerdem nicht darauf angelegt, die Personen in Zusammenhang mit dem illegalen Straßenrennen zu
identifizieren. Tatsächlich wurden keine Ermittlungen wegen dieses Rennens eingeleitet, nicht einmal gegen A und M, die schwerer Straftaten verdächtig
waren. Doch ist das nicht entscheidend.
Inwieweit eine Zwangsmassnahme zur Offenlegung von Quellen geführt hat oder zur strafrechtlichen Verfolgung von Informanten, hat der Gerichtshof bislang
als unwesentlich für die Frage angesehen, ob in das Recht eines Journalisten auf Schutz seiner Quellen eingegriffen worden ist. Im Fall Roemen u.
Schmit/Luxemburg hatte die Vollstreckung des Durchsuchungsbefehls und die Anordnung der Beschlagnahme in den Arbeitsräumen des betroffenen
Journalisten die gesuchten Informationen nicht erbracht. Die Anordnungen wurden als „drastischer angesehen als die Aufforderung, die Identität der Quelle
preiszugeben ... denn die Ermittler, die ohne Vorankündigung und mit Durchsuchungsbefehlen einen Journalisten am Arbeitsplatz überraschen, hätten
weitgehende Befugnisse, da sie logischerweise Zugang zu allen Unterlagen des Journalisten hätten. Deshalb haben die Durchsuchungen der Wohnung und des
Arbeitsplatzes des Bf. zu 1 den Schutz der Quellen noch mehr beeinträchtigt als die Maßnahmen, um die es im Fall Goodwin/Vereinigtes Königreich (s.
EGMR, Slg. 1996-II S. 464 ff = ÖJZ 1996,795) gegangen ist" (s. EGMR, Slg. 2003-IV Nr. 46 - Roemen u. Schmitt/Luxembourg).
Wie bereits erwähnt, hat der Umstand, dass im Fall Financial Times Ltd u.a./Vereinigtes Königreich (s. EGMR, Urt. v. 15.12.2009 - 821/03 Nr. 56) die
Anordnung der Offenlegung nicht gegen die Bf. vollstreckt worden war, den Gerichtshof nicht daran gehindert festzustellen, dass ein Eingriff vorlag (s. oben
Nr. 63).
Schon die Kammer hat darauf hingewiesen, dass die Räume der Bf. anders als in ähnlichen Fällen ( s. EGMR, Urt. v. 15.7.2003 - 33400/96 Nr. 94 - Ernst
u.a./Belgien; EGMR, Slg. 2003-IV Nr. 46 - Roemen u. Schmit/Luxembourg; EGMR, Slg. 2007-XIII Nr. 56 = NJW 2008, 2565 (2567) - Tillack/Belgien) nicht
durchsucht worden sind. Doch haben StA und Polizei im vorliegenden Fall klar ihre Absicht bekundet, das zu tun, wenn die Herausgeber der Autoweek ihrer
Aufforderung nicht nachkämen.
Diese Drohung zusammen mit der kurzen Festnahme des Journalisten war zweifellos glaubwürdig. Sie ist so ernst zu nehmen, wie das Vorgehen der Behörden,
wäre sie wahr gemacht worden. Dann wären nicht nur die Büroräume der Herausgeber von Autoweek durchsucht worden, sondern auch die der Herausgeber
der anderen Zeitschriften der Bf.. Das hätte dazu führen können, dass die Büros für längere Zeit geschlossen geblieben und die betroffenen Publikationen
wahrscheinlich entsprechend später erschienen wären, sodass die Nachrichten über aktuelle Ereignisse, die sie hätten verbreiten wollen, zeitlich überholt
gewesen wären ... . Nachrichten aber sind eine leicht verderbliche Ware, und ihre Veröffentlichung auch nur für kurze Zeit zu verschieben, kann ihnen schnell
allen Wert und jedes Interesse nehmen (s. z.B. EGMR, 1991, Serie A, Bd. 216, S. 30 Nr. 60 = ÖJZ 1992, 378 - Observer u. Guardian/Vereinigtes Königreich;
EGMR, 1991, Serie A, Bd. 217, S. 29 Nr. 51 - Sunday Times/Vereinigtes Königreich (Nr. 2); EGMR, Slg. 2001-VIII Nr. 56 - Association Ekin/Frankreich).
Diese Gefahr besteht nicht nur für Veröffentlichungen oder Zeitschriften, die sich mit aktuellen Fragen befassen (s. EGMR, Urt. v. 29.3.2005 - 40287/98 Nr. 37
- Alinak/Türkei).
Im vorliegenden Fall hat es weder eine Durchsuchung noch eine Beschlagnahme gegeben. Doch wirkt es stets abschreckend, wenn der Eindruck entsteht,
Journalisten seien an der Aufdeckung anonymer Quellen beteiligt (s. mutatis mutandis EGMR, Urt. v. 15.12.2009 Nr. 70 - Financial Times Ltd u.a./Vereinigtes Königreich).
Zusammengefasst stellt der Gerichtshof fest, dass der vorliegende Fall eine Anordnung auf Herausgabe journalistischen Materials mit Informationen betrifft,
die es möglich machten, Informationsquellen zu identifizieren. Das reicht aus, um zu entscheiden, dass diese Anordnung schon für sich in die Freiheit der Bf.
eingegriffen hat, Informationen nach Art. 10 I EMRK zu empfangen und zu verbreiten.
C. „gesetzlich vorgesehen"
1. Das Urteil der Kammer (zusammengefasst)
Für die Kammer war § 96a niederländische StPO eine ausreichende Rechtsgrundlage i.S. von Art. 10 II EMRK, wobei sie der Rolle des Untersuchungsrichters
in diesem Fall entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
2. Vortrag der Beteiligten (zusammengefasst)
Die Bf. meint, § 96a niederländische StPO sei unbestimmt, er gebe der StA unbegrenztes Ermessen, die Herausgabe von Informationen anzuordnen, ohne
Voraussetzungen oder die Art und Weise des Vorgehens festzulegen. Über Eingriffe in das Recht von Journalisten auf Quellenschutz sage er gar nichts. Dass
eine vorhergehende richterliche Prüfung nicht mehr vorgesehen sei, verstoße ebenfalls gegen das Erfordernis der Gesetzlichkeit. Daran ändere nichts, dass in
ihrem Fall ein Untersuchungsrichter eingeschaltet worden sei.
Die Regierung widerspricht: § 96a genüge den Anforderungen an die Vorhersehbarkeit und Zugänglichkeit des Gesetzes, denn er verweise auf §§ 217-219
niederländische StPO, in denen die Personen genannt werden, die in diesem Zusammenhang besonderen Schutz genießen. Dazu gehörten nicht die Journalisten.
Für die Auslegung von § 96a ergäben sich Leitlinien außerdem aus der Entstehungsgeschichte sowie den allgemein zugänglichen Richtlinien des
Justizministers über die Stellung der Presse bei Polizeiaktionen (Leidraad over de positie van de pers bij politieoptreden) vom 19.5.1988 („die Richtlinien von
1988"). ...
Die Drittbeteiligten weisen darauf hin, dass es in Europa und darüber hinaus eine Tendenz gebe, das Recht der Journalisten auf Quellenschutz rechtlich abzusichern.
3. Beurteilung durch den Gerichtshof
a) Grundsätze
Der Begriff „gesetzlich vorgesehen" („prescribed by law"/"in accordance with the law"; „prévue par la loi") in Art. 8-11 EMRK verlangt nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur, dass der Eingriff, um den es geht, eine Grundlage im staatlichen Recht hat, sondern bezieht sich auch auf deren
Qualität. Das Recht muss angemessen zugänglich und vorhersehbar sein, d.h. es muss so ausreichend bestimmt sein, dass der Einzelne - notfalls mit
sachkundiger Hilfe - sein Verhalten danach einrichten kann.
Um diesen Anforderungen zu entsprechen, muss das Recht der Vertragsstaaten ein bestimmtes Maß an Rechtsschutz gegen willkürliche Eingriffe in die von der
Konvention garantierten Rechte gewähren. Geht es um Grundrechte, liefe es dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, einem der in der Konvention verankerten
Grundsätze der demokratischen Gesellschaft, zuwider, der Exekutive unbegrenztes Ermessen einzuräumen. Deshalb muss das staatliche Recht den Umfang des
Ermessens für die Behörden mit angemessener Bestimmtheit festlegen sowie auch die Art und Weise seiner Ausübung (s. EGMR, 1979, Serie A, Bd. 30, S. 31
Nr. 49 = EGMR-E 1, 366 - Sunday Times/Vereinigtes Königreich (Nr. 1); EGMR, 1995, Serie A, Bd. 316, S. 71-72 Nr. 37 = ÖJZ 1995, 949 - Tolstoy
Miloslavsky/Vereinigtes Königreich; EGMR, Slg. 2000-V Nr. 52 = ÖJZ 2002, 74 - Rotaru/Rumänien; EGMR, Slg. 2000-XI Nr. 84 - Hasan u.
Chaush/Bulgarien; EGMR, Slg. 2004-I Nr. 30 - Maestri/Italien).
Außerdem hat der Gerichtshof den Begriff „gesetzlich vorgesehen" in Art. 8-11 EMRK stets in materiellem und nicht in formellem Sinn verstanden, der
„geschriebenes Recht" umfasst, einschließlich des Rechts unterhalb des Gesetzes, sowie Regelungen von Berufsorganisationen, die sie im Rahmen ihrer vom
Parlament übertragenen Rechtsetzungsbefugnis verabschiedet haben, aber auch ungeschriebenes Recht. „Gesetzlich" erfasst Gesetze und „Richterrecht".
Kurzum, „Gesetz" ist das geltende Recht, wie es die zuständigen Gerichte ausgelegt haben (s. EGMR, Slg. 2005-XI Nr. 88 = NVwZ 2006, 1389 (1390-1391) -
Leyla Sahin/Türkei mit weiteren Nachweisen).
b) Anwendung dieser Grundsätze
(i) Rechtsgrundlage
Der Hoge Raad hat in seinem Urteil vom 10.5.1996 (s. NJ 1996 Nr. 578) grundsätzlich das Recht des Journalisten auf Schutz seiner Quellen entsprechend dem
kurz vorher ergangenen Urteil des Gerichtshofsim Fall Goodwin/Vereinigtes Königreich (s. EGMR, Slg.1996-II = ÖJZ 1996, 795) anerkannt.
Im Zeitpunkt des Geschehens in diesem Fall waren die Richtlinien von 1988 noch in Kraft ... .
Der Gerichtshof sieht wie auch die Parteien in § 96a niederländische StPO die Rechtsgrundlage für den Eingriff in diesem Fall.
Dass diese Vorschrift ausreichend zugänglich ist, ist unbestritten.
(ii) Qualität der Rechtsgrundlage
Da der Schutz von journalistischen Quellen und von Informationen, die zu ihrer Identifizierung führen können, für die Pressefreiheit entscheidende Bedeutung
hat, müssen für jeden Eingriff in das Recht auf diesen Schutz Verfahrensgarantien gesetzlich festgelegt sein, die der Bedeutung dieses Grundsatzes entsprechen.
Anordnungen auf Angabe einer Informationsquelle können sich nicht nur zum Nachteil der Quelle auswirken, deren Identität aufgedeckt wird, sondern auch für
Zeitungen oder sonstige Publikationen, deren Ruf durch die Aufdeckung bei möglichen späteren Quellen Schaden nehmen kann, aber auch auf die
Öffentlichkeit, die ein Interesse daran hat, Informationen aus anonymen Quellen zu erhalten (s. mutatis mutandis EGMR, NJW 2008, 2563 (2565) Nr. 71 - Voskuil/Niederlande).
Zu jenen Verfahrensgarantien gehört vorrangig die Überprüfung des Eingriffs durch einen Richter oder ein anderes unabhängiges und unparteiisches
Entscheidungsorgan. Der Grundsatz, dass in Fällen zum Quellenschutz „das Gericht in der Lage sein muss, das Gesamtbild zu beurteilen", ist in einer der ersten
Entscheidungen zu dieser Frage von der EKMR betont worden (s. Entsch. v. 18.6.1996 - 25794/94 - British Broadcasting Corporation/Vereinigtes Königreich).
Die Überprüfung muss durch eine Stelle erfolgen, die von der Exekutive und anderen Beteiligten unabhängig ist. Außerdem muss sie befugt sein, vor
Herausgabe des Materials zu entscheiden, ob ein öffentliches Interesse besteht, das dem Grundsatz des Quellenschutzes vorgeht, sowie nicht notwendigen
Zugang zu Informationen zu verhindern, die zur Aufhebung der Identität der Quellen führen könnte.
Allerdings mag es den Ermittlungsbehörden in dringenden Fällen unmöglich sein, die Gründe für eine Anordnung oder Aufforderung dazu im Einzelnen
darzulegen. In solchen Fällen wäre eine unabhängige Prüfung spätestens vor Einsichtnahme und Verwertung des Materials ausreichend, um festzustellen, ob
sich eine Frage der Vertraulichkeit stellt, und gegebenenfalls, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls das von den Ermittlungs- oder
Verfolgungsbehörden angeführte öffentliche Interesse dem Quellenschutz vorgeht. Eine unabhängige Überprüfung erst nach Aushändigung des Materials, das
zur Identifizierung der Quellen führen kann, würde das Recht auf Vertraulichkeit in seinem Kern aushöhlen.
Da es einer präventiven Überprüfung bedarf, muss der Richter oder jedes andere unabhängige und unparteiische Kontrollorgan in der Lage sein, die möglichen
Risiken und jeweiligen Interessen schon vor einer Aufdeckung abzuwägen, und das mit Bezug auf das Material, das benannt werden soll, damit die Gründe der
Behörden, welche die Angabe verlangen, angemessen beurteilt werden können. Für die Entscheidung muss es klare Kriterien geben, insbesondere auch dafür,
ob eine weniger einschneidende Maßnahme genügen könnte, das festgestellte überwiegende öffentliche Interesse zu wahren. Der Richter oder das sonst
zuständige Kontrollorgan muss einen Antrag auf Anordnung einer Aufdeckung der Quelle ablehnen können oder in der Lage sein, eine begrenzte oder bedingte
Anordnung zu erlassen, um Quellen gegen ihre Preisgabe zu schützen, ob sie nun in dem zurückgehaltenen Material ausdrücklich erwähnt sind oder nicht, und
das mit der Begründung, dass die Weitergabe solchen Materials eine ernste Gefahr für die Quellen des Journalisten begründet (s. EGMR, Slg. 2005-XIII -
Nordisk Film & TV A/S/Dänemark). Für dringende Fälle muss es ein Verfahren geben, das es ermöglicht, vor Verwertung des Materials durch die Behörden
die Informationen herauszufinden und auszusondern, die zur Identifizierung von Quellen führen können (s. mutatis mutandis EGMR, Slg. 2007-XI Nrn. 62-66
= NJW 2008, 3409 (3411) - Wieser u. Bicos Beteiligungen GmbH/Österreich).
In den Niederlanden trifft diese Entscheidung seit In-Kraft-Treten von § 96a StPO die StA und nicht ein unabhängiger Richter. Wie jeder öffentliche
Bedienstete hat zwar auch der StA umfassende Dienst- und Treuepflichten. Doch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist er „Partei", der Interessen vertritt, die
möglicherweise mit dem Schutz der Quellen eines Journalisten unvereinbar sind. Er kann daher kaum als objektiv und unparteiisch angesehen werden, um die
verschiedenen, widerstreitenden Interessen, wie erforderlich, gegeneinander abzuwägen.
Die Richtlinien von1988 sahen in Abschnitt B vor ..., dass journalistisches Material rechtmäßig erst nach Einleitung einer gerichtlichen Voruntersuchung und
aufgrund einer Anordnung eines Untersuchungsrichters beschlagnahmt werden dürfe. Nachdem § 96a niederländische StPO die Befugnis, Herausgabe solchen
Materials anzuordnen, auf die StA übertragen hat, sind diese Richtlinien keine Garantie mehr für eine unabhängige Überprüfung. Für die qualitativen
Anforderungen an das Recht spielen sie deshalb im vorliegenden Fall keine Rolle.
Richtig ist allerdings, dass die Bf. darum gebeten hat, den Untersuchungsrichter einzuschalten, und dass dies geschehen ist. Die Regierung ist der Auffassung,
und die Kammer ist ihr darin gefolgt, dass den Anforderungen angemessenen verfahrensrechtlichen Schutzes damit Genüge getan wurde.
Die Grosse Kammer teilt diese Auffassung nicht. Zunächst gibt es für das Einschreiten des Untersuchungsrichters keine rechtliche Grundlage. Vom Gesetz
nicht gefordert, kam es allein deshalb dazu, weil es der StA zuließ.
Zweitens wurde der Untersuchungsrichter lediglich zu Rate gezogen. Zwar behauptet niemand, dass der StA, hätte sich der Richter anders geäußert, gleichwohl
verlangt hätte, die CD-Rom auszuhändigen. Doch ändert das nichts daran, dass der Untersuchungsrichter in diesem Punkt keinerlei rechtliche Befugnisse hatte,
was er übrigens selbst anerkannt hat ... . Er konnte also keine Anordnung treffen oder einen entsprechenden Antrag ablehnen oder ihm stattgeben oder
Bedingungen und Grenzen einer Beschlagnahme festlegen.
Das alles aber ist mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit kaum vereinbar. Der Gerichtshof wäre übrigens zu diesem Ergebnis auch aus jedem der genannten
Gründe gekommen.
Die nachträgliche Kontrolle durch das LG Amsterdam hat diese Mängel nicht geheilt. Das LG war auch nicht in der Lage, den StA und die Polizei von der
Prüfung der Fotos auf der CD-Rom abzuhalten, als sie in ihren Händen war.
Im Ergebnis war das Recht mangelhaft, weil es kein mit angemessenen rechtlichen Sicherungen ausgestattetes Verfahren für die Bf. gab, das eine unabhängige
Beurteilung ermöglicht hätte, ob das Interesse der strafrechtlichen Ermittlungen das Interesse am Schutz der journalistischen Quellen überwiege. Also ist Art.
10 EMRK verletzt, weil der umstrittene Eingriff nicht „gesetzlich vorgesehen" war.
D. Die übrigen Erfordernisse nach Art. 10 II EMRK
(Nach der Feststellung, dass der Eingriff nicht „gesetzlich vorgesehen" ist, erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen für eine Rechtfertigung des
Eingriffs nach Art. 10 II EMRK).
III. Art. 41 EMRK
...
B. Kosten und Auslagen
(Die Bf. verlangt Erstattung von Kosten und Auslagen in Höhe von insgesamt 117.133,15 €)
Die Regierung erwidert, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen diesen Kosten und Auslagen und dem Sachverhalt, den die Kammer als Verstoß gegen
die Konvention gewertet hat. Jeder Verstoß, den die Grosse Kammer feststellen würde, wenn es denn dazu käme, beträfe das Fehlen verfahrensrechtlicher
Sicherungen. Die Beschlagnahme des journalistischen Materials sei davon zu trennen. Die Entscheidungen der niederländischen Gerichte selbst verstießen nicht
gegen Art. 10 EMRK und könnten daher Erstattung der von der Bf. geforderten Beträge nicht rechtfertigen.
Im Übrigen und hilfsweise seien diese Beträge maßlos übertrieben.
In der mündlichen Verhandlung vom 6.1.2010 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Regierung auf eine Pressemitteilung hingewiesen, der zufolge die
Vertreter der Bf. von der Stiftung für die Pressefreiheit (Stichting Persvrijheidsfonds) bezahlt worden seien.
Aufgefordert, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, hat die Bf. erklärt, dass ihr die Stiftung zugesagt habe, 9000 € zu übernehmen, falls der Gerichtshof ihre
Anträge ablehne. Hätte sie Erfolg, müsste sie ihre Kosten selbst in voller Höhe tragen.
Nach Art. 41 EMRK sind Kosten und Auslagen - so die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs - nur zu erstatten, wenn nachgewiesen ist, dass sie
entstanden und notwendig waren sowie ihrer Höhe nach angemessen sind. Rechtsverfolgungskosten müssen sich außerdem auf die festgestellte Verletzung der
Konvention beziehen (s. zuletzt EGMR, Urt. v. 9.4.2009 - 71463/01 Nr. 226 - Silih/Slowenien; EGMR, Slg. 2009 Nr. 134 = StV 2010, 490 -
Mooren/Deutschland; EGMR, Slg. 2009 Nr. 229 = NJOZ 2011, 516 - Varnava u.a./Türkei).
Feststeht, dass die Bf. Kosten hatte, insofern sie als Mandantin mit ihren Anwälten eine rechtlich verbindliche Honorarvereinbarung getroffen hatte. Was sie
dabei verabredet hatten, um den finanziellen Verpflichtungen der Bf. gegenüber ihren Anwälten nachkommen zu können, ist für Art. 41 EMRK ohne
Bedeutung. Der Fall unterscheidet sich insofern von dem, in dem die Kosten von einem Dritten getragen werden (s. EGMR, 1983, Serie A, Bd. 59, S. 9-10 Nrn.
21-22 = EGMR-E 2, 21 - Dudgeon/Vereinigtes Königreich (Art. 50)).
Der Gerichtshof hat, worauf die Regierung zu Recht hinweist, über die Berechtigung der Beschlagnahme nicht in der Sache entschieden. Bei den Kosten und
Auslagen lässt sich aber im vorliegenden Fall nicht zwischen Verfahren und Begründetheit in der Sache unterscheiden. Das von der Bf. anhängig gemachte
Verfahren war hinsichtlich ihres Beschwerdepunkts - unzureichender verfahrensrechtlicher Schutz - insofern angemessen, als es den niederländischen Behörden
eine realistische Möglichkeit bot, den behaupteten materiellen Mängeln abzuhelfen. Tatsächlich ist es schwer vorstellbar, dass der Gerichtshof die Beschwerde
für zulässig erklärt hätte, hätte die Bf. nicht die Möglichkeiten genutzt, die ihr das niederländische Recht gibt. Daher besteht ein Kausalzusammenhang
zwischen der festgestellten Verletzung und den verlangten Kosten. Mit anderen Worten, die Kosten sind „notwendig entstanden".
Doch sind die Beträge nicht angemessen, weder was die Höhe des Stundenhonorars, noch was die Zahl der angesetzten Stunden betrifft. ..."
***
Die Religionsfreiheit, ein Grundpfeiler der demokratischen Gesellschaft, umfasst u.a. die Freiheit, seine Religion öffentlich und mit anderen zu bekennen.
Deswegen muss bei Auslegung von Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
berücksichtigt werden. Damit folgt aus dem Recht auf Religionsfreiheit für den Gläubigen das Recht, sich frei und ohne willkürliche staatliche Eingriffe
zusammenzuschließen. Unabhängige Religionsgemeinschaften sind für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unabdingbare Voraussetzung und
das Kernstück des von Art. 9 EMRK gewährten Schutzes. Die Konventionsstaaten sind zu Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet und dürfen deshalb die
Legitimität eines religiösen Glaubens nicht beurteilen. Doch haben sie das Recht, sich davon zu überzeugen, dass Ziele und Tätigkeiten auch einer
Religionsgemeinschaft mit der Rechtsordnung übereinstimmen, müssen das aber in einer Weise tun, die mit ihren Konventionspflichten vereinbar ist. Dabei
unterliegen sie der Überwachung durch den Gerichtshof. Im Übrigen darf der Staat von seiner Befugnis, staatliche Institutionen und den Bürger vor
Vereinigungen zu schützen, die sie gefährden könnten, nur zurückhaltend Gebrauch machen, denn die Ausnahmen von der Vereinigungsfreiheit (Art. 11 II
EMRK ) sind eng auszulegen. Die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1 und das Verbot ihrer Aktivitäten haben die russischen Behörden und Gerichte damit
begründet, sie habe ihre Mitglieder zur Zerstörung ihrer Familien gezwungen; Rechte und Freiheiten ihrer Mitglieder und Dritter verletzt; ihre Mitglieder
angestiftet, Selbstmord zu begehen oder ärztliche Behandlung abzulehnen; auf die Rechte von Eltern und Kindern eingewirkt; insbesondere Kinder gegen den
Willen von Eltern in die Gemeinschaft gelockt und Mitglieder ermutigt, gesetzliche Pflichten nicht zu erfüllen. Diese Vorwürfe haben die russischen Behörden
und Gerichte entweder nicht substantiiert oder nicht nachgewiesen. Außerdem waren die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1 und das Verbot ihrer
Aktivitäten, einzige Sanktion bei einem Verstoß gegen das russische Religionsgesetz von 1997, außerordentlich schwerwiegende und unverhältnismäßige
Maßnahmen. Daher ist Art. 9 i.V. mit Art. 11 EMRK verletzt. Die Anträge der Beschwerdeführerin zu 1, sie erneut zu registrieren, wurden mit
unterschiedlicher Begründung abgelehnt. Dieser Eingriff in ihre von Art. 11 i. V. mit Art. 9 EMRK garantierten Rechte war willkürlich und deswegen nicht
"gesetzlich vorgesehen" i.S. von Art. 9 II und 11 II EMRK. Die russischen Behörden und Gerichte haben nicht in gutem Glauben gehandelt und ihre Pflicht zu
Neutralität und Unparteilichkeit verletzt (EGMR, Urteil vom 10.06.2010 - 302/02 zu EGMR Art. 6, 9, 10, 11, 14, 35 III,IV, 41, 46).
***
Das Verbot der Verbreitung des umstrittenen Textes ist ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin nach Art. 10 I EMRK (Freiheit der
Meinungsäußerung). Er stützt sich auf §§ 823 I und 1004 I BGB, ist also "gesetzlich vorgesehen", und verfolgt ein berechtigtes Ziel, nämlich den Schutz des
"guten Rufs und der Rechte anderer" (Art. 10 II EMRK). Der umstrittene Artikel betraf ein Anliegen von öffentlichem Interesse und enthielt wesentlich
beweisfähige, von der Beschwerdeführerin aber nicht bewiesene Tatsachenbehauptungen. Im Kern ging es um den von einem Aktionär und ehemaligen
Mitarbeiter von AUDI erhobenen Vorwurf, ein Vorstandsvorstand des Konzerns habe zum Nachteil des Unternehmens persönliche und berufliche Interessen
vermischt. Dem Beklagten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Pflicht aufzuerlegen, den Wahrheitsgehalt mitgeteilter Äußerungen nachzuweisen,
ist mit Art. 10 EMRK grundsätzlich nicht unvereinbar. Dabei ist zu beachten, dass die Tatsachengrundlage umso solider sein muss, je schwerwiegender die
Behauptungen sind. Die Presse muss grundsätzlich Tatsachenbehauptungen vor ihrer Veröffentlichung mit der gebotenen journalistischen Sorgfalt überprüfen.
Geht es um diffamierende Behauptungen gegenüber Dritten, ist sie von dieser Verpflichtung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen befreit. Dabei kommt
es u.a. darauf an, in wie weit der Journalist seine Quellen als vertrauenswürdig ansehen konnte, ob er ausreichend recherchiert, angemessen und ausgewogen
berichtet und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Wie die deutschen Gerichte festgestellt haben, hat die Beschwerdeführerin die ihr
zugetragenen Informationen nicht hinreichend geprüft. Die von ihr veröffentlichten Behauptungen waren schwerwiegend. Dabei hat sie sich lediglich auf die
Äußerungen des Aktionärs und ehemaligen Mitarbeiters von AUDI gestützt. Der konnte angesichts seiner Stellung nicht als so vertrauenswürdig angesehen
werden, dass sich eine weitere Prüfung erübrigte. Die Beschwerdeführerin hat aber lediglich den Kontakt zum AUDI-Vorstand gesucht. Dass die umstrittenen
Behauptungen als Äußerungen Dritter gekennzeichnet waren, genügt grundsätzlich nicht, die Beschwerdeführerin von ihren "Pflichten und (ihrer)
Verantwortung" (Art. 10 II EMRK) zu entbinden, wozu die Verpflichtung gehört, Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Autor
des umstrittenen Artikels äußert keinerlei Zweifel an den mitgeteilten Informationen und liefert auch keine eigenen Gründe oder Tatsachen, welche die
mitgeteilten Behauptungen bestätigt hätten. Im Ergebnis sind sie, wie die deutschen Gerichte zu Recht festgestellt haben, nicht in angemessen abgewogener
Form dargelegt worden. Die deutschen Gerichte haben erkannt, dass es im vorliegenden Fall um einen Konflikt zwischen dem Recht, Informationen
weiterzugeben, und dem Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer gegangen ist. Den haben sie durch Abwägung der maßgeblichen Interessen gelöst.
Dabei war die von ihnen getroffene Maßnahme - Verurteilung zur Unterlassung, kein Strafverfahren, keine Verurteilung zu Schadensersatz - verhältnismäßig
zu dem verfolgten berechtigten Ziel. Ihre Gründe waren "stichhaltig und ausreichend" i.S. der Rechtsprechung des Gerichtshofs, und damit war der Eingriff in
das Recht der Beschwerdeführerin nach Art. 10 I EMRK auch "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" (Art. 10 II EMRK). Der Gerichtshof
entscheidet daher (mit Mehrheit), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen ist (EGMR, Entscheidung vom
04.05.2010 - 38059/07 zu EMRK Art. 10, 35 III, IV, BeckRS 2011, 19781).
***
Ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 I EMRK) ist nur gerechtfertigt, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, ein berechtigtes Ziel verfolgt und
in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war (Art. 10 II EMRK). Notwendig in diesem Sinne ist ein Eingriff, wenn er einem dringenden sozialen
Bedürfnis entsprach. Bei Beurteilung dieser Frage haben die Vertragsstaaten einen gewissen Ermessensspielraum. Der Gerichtshof entscheidet abschließend
darüber, ob die von den Behörden und Gerichten eines Vertragsstaates zur Rechtfertigung des Eingriffs angeführten Gründe stichhaltig und ausreichend sind
und ob der Eingriff verhältnismäßig zu dem verfolgten berechtigten Ziel war. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist für die demokratische Gesellschaft von
grundlegender Bedeutung, insbesondere für die politische Auseinandersetzung, die im Mittelpunkt der demokratischen Gesellschaft steht. Sie darf daher nicht
ohne zwingende Gründe eingeschränkt werden. Sie gilt im Übrigen nicht nur für Informationen und Ideen, die günstig aufgenommen oder als unschädlich oder
unwichtig angesehen werden, sondern auch für Meinungsäußerungen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Ganz allgemein darf jeder, der sich an einer
öffentlichen Diskussion von allgemeinem Interesse beteiligt, bis zu einem gewissen Grad übertreiben und auch provozieren, also in seinen Äußerungen über das
hinausgehen, was sonst angemessen ist. Gewisse Grenzen dürfen allerdings nicht überschritten werden, insbesondere hinsichtlich des Schutzes des guten Rufs
und der Rechte anderer. So ist es von größter Bedeutung, gegen Rassendiskriminierung in all ihren Formen und Äußerungen anzugehen.. Die Äußerungen des
Beschwerdeführers waren geeignet, ein negatives und alarmierendes Bild der muslimischen Gemeinschaft in Frankreich zu vermitteln und bei den von ihm
angesprochenen Franzosen Ablehnung und Feindschaft gegenüber den Muslimen zu bewirken. Die Gründe für seine Verurteilung waren im Ergebnis stichhaltig
und ausreichend. Trotz der erheblichen Höhe der gegen ihn verhängten Geldstrafe war die Verurteilung auch verhältnismäßig. Seine Beschwerde ist daher
offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen (Art. 35 III, IV EMRK; EGMR, Entscheidung vom 20.04.2010 - 18788/09 zu EMRK Art. 6 I,
10, 35 III, IV, BeckRS 2011, 11836).
***
Die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) ist ein Grundpfeiler der demokratischen Gesellschaft und eine der wichtigsten Voraussetzungen für ihren
Fortschritt und für die Entfaltung einer jeden Person. Sie gilt nicht nur für Informationen oder Ideen, die günstig aufgenommen oder als unschädlich oder
unwichtig angesehen werden, sondern auch für Äußerungen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. So wollen es Pluralismus, Toleranz und offene
Geisteshaltung, ohne die es eine demokratische Gesellschaft nicht gibt. Die Freiheit des Art. 10 EMRK ist allerdings Einschränkungen unterworfen, die aber
eng ausgelegt werden müssen. Die Notwendigkeit einer Einschränkung muss überzeugend nachgewiesen werden. Die Presse spielt in einer demokratischen
Gesellschaft eine bedeutsame Rolle. Bei ihrer Aufgabe, Informationen und Ideen zu Fragen allgemeine Interesses zu verbreiten, hat sie allerdings Pflichten und
Verantwortung (Art. 10 II EMRK). Journalisten dürfen bei ihrer Berichterstattung zwar bis zu einem Grad übertreiben und auch provozieren, doch dürfen sie
bestimmte Grenzen insbesondere hinsichtlich des Schutzes des guten Rufs und der Rechte anderer nicht überschreiten. Art. 10 EMRK verlangt, dass sie in
gutem Glauben tätig werden, um genaue und zuverlässige Informationen in Übereinstimmung mit ihrem Berufsethos zu liefern. Von besonderer Bedeutung ist
in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Werturteile lassen sich nicht beweisen, und das zu
verlangen, verstößt ohne weiteres gegen Art. 10 EMRK. Doch muss sich ein Werturteil auf eine ausreichende Tatsachengrundlage stützen. Die Presse ist
grundsätzlich verpflichtet, die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen zu prüfen, die für Dritte herabsetzend sind. Von dieser Verpflichtung ist sie nur bei
Vorliegen ganz besonderer Gründe entbunden. Von Bedeutung in dem Zusammenhang ist u.a., ob sie ihre Quellen vernünftigerweise als zuverlässig ansehen
konnte. Im vorliegenden Fall ging es um die eher als Tatsache denn als Werturteil hingestellte Behauptung, eine Gruppe von Baseball-Spielern habe eine junge
Frau vergewaltigt. Ob es dafür eine tatsächliche Grundlage gab, haben die Beschwerdeführer nicht im Gespräch mit dem angeblichen Opfer, den
Baseball-Spielern oder der Mannschaft geklärt. Das hat die Unschuldsvermutung der Spieler verletzt. Die gegen die Bf. verhängten Sanktionen - Geldstrafen
und Schadensersatz - waren hart, aber nicht unverhältnismäßig. Gerade wenn es um schwere Vorwürfe strafbaren Sexualverhaltens geht, sind bei Abwägung
der verschiedenen Interessen im Rahmen von Art. 10 EMRK die Unschuldsvermutung und das Recht auf einen guten Ruf von besonderer Bedeutung (EGMR,
Urteil vom 06.04.2010 - 45130/06 zu EMRK Art. 10, 35 III, BeckRS 2011, 11838).
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Art. 11 EMRK Versammlung- und Vereinigungsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht,
zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig
sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der
Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der
Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.
Leitsätze/Entscheidungen:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat festgestellt, dass die Kündigung einer bei der evangelischen Kirche angestellten
Kindergärtnerin wegen Mitgliedschaft in anderer Religionsgemeinschaft gerechtfertigt war. Die Beschwerdeführerin ist Katholikin und arbeitete als
Erzieherin in einem Kindergarten der Evangelischen Kirche in Pforzheim. Ihr Arbeitsvertrag sah vor, dass auf das Arbeitsverhältnis die
Arbeitsrechtsregelungen für Mitarbeiter der evangelischen Landeskirche anwendbar seien. Diese enthalten u.a. eine Bestimmung, die den Mitarbeiter zu
Loyalität gegenüber der evangelischen Kirche verpflichtet und eine Mitgliedschaft oder Mitarbeit in Organisationen untersagt, deren Grundauffassung oder
Tätigkeit im Widerspruch zum Auftrag der Kirche stehen. Die Kirche wurde im Dezember 1998 anonym über die Mitgliedschaft Frau Siebenhaars in einer
anderen Religionsgemeinschaft, der "Universalen Kirche / Bruderschaft der Menschheit", und über die Tatsache informiert, dass sie für diese Gemeinschaft
Einführungskurse in deren Lehre anbot. Nachdem Frau Siebenhaar zunächst zu der Angelegenheit befragt worden war, informierte die Kirche sie mit
Zustimmung der Mitarbeitervertretung über ihre fristlose Kündigung mit Wirkung zum 01.01.1999. Das ArbG Pforzheim wies die Beschwerde Frau
Siebenhaars gegen ihre Kündigung im Februar 1999 zurück, da sie die aus ihrem Arbeitsvertrag resultierende Loyalitätspflicht gegenüber der evangelischen
Kirche verletzt habe. Nach Auffassung des Gerichts habe dieser Verstoß einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB
dargestellt. Das LArbG Baden-Württemberg gab der Beschwerde Frau Siebenhaars teilweise statt, indem es befand, dass der Verstoß gegen ihre
Loyalitätspflicht keine fristlose Kündigung gerechtfertigt habe. Das BAG hob das Urteil auf und wies die Beschwerde zurück. Es verwies dabei insbesondere
auf die Tatsache, dass Frau Siebenhaar nicht nur Einführungskurse in die Lehre der "Universalen Kirche" angeboten habe, sondern auch als Kontaktperson auf
Anmeldeformularen für "Grundkurse für höheres geistiges Lernen" angegeben sei. Die evangelische Kirche habe daher berechtigterweise davon ausgehen
können, dass diese Aktivitäten die Arbeit Frau Siebenhaars im Kindergarten beeinträchtigen und die Glaubwürdigkeit der Kirche in Frage stellen würden.
Zudem müsse die relativ kurze Betriebszugehörigkeit Frau Siebenhaars berücksichtigt werden. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde Frau Siebenhaars
nicht zur Entscheidung angenommen. Die Arbeitsgerichte beriefen sich auf ein Grundsatzurteil des BVerfG v. 04.06.1985 (2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83 und
2 BvR 856/84) zur Wirksamkeit von Kündigungen kirchlicher Mitarbeiter wegen der Verletzung von Loyalitätspflichten. Kirchliche Arbeitgeber hätten
demnach das Recht, Arbeitsverhältnisse eigenständig zu regeln, Arbeitsgerichte seien allerdings an die religiösen und moralischen Maßstäbe der Kirchen nur
insoweit gebunden, als diese nicht mit den Grundsätzen der Rechtsordnung in Konflikt stünde. Frau Siebenhaar beklagte sich über ihre fristlose Kündigung und
berief sich dabei insbesondere auf Art. 9 EMRK. Die Beschwerde wurde am 29.04.2002 beim EGMR eingelegt. Die evangelische Landeskirche von Baden
sowie die Evangelische Kirche in Deutschland erhielten die Erlaubnis, als Drittparteien am Verfahren teilzunehmen und gaben schriftliche Stellungnahmen ab.
Der EGMR hat entschieden, dass keine Verletzung von Art. 9 EMRK vorlag. Der Gerichtshof hatte darüber zu befinden, ob die von den deutschen
Arbeitsgerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem Recht Frau Siebenhaars auf Religionsfreiheit gemäß Art. 9 EMRK einerseits und den
Konventionsrechten der evangelischen Kirche andererseits Frau Siebenhaar einen ausreichenden Kündigungsschutz gewährt hatte. Der Gerichtshof unterstrich,
dass die Eigenständigkeit von Religionsgemeinschaften gegen unzulässige staatliche Einmischung nach Art. 9 EMRK i.V.m. Art. 11 EMRK
(Vereinigungsfreiheit) geschützt ist. Mit seinen Arbeitsgerichten und einem für die Überprüfung von deren Entscheidungen zuständigen Verfassungsgericht
erfülle Deutschland im Grundsatz die positive Verpflichtung des Staates gegenüber Klägern in arbeitsrechtlichen Streitfällen. Frau Siebenhaar hatte vor einem
Arbeitsgericht geklagt, das dazu befugt war, über die Wirksamkeit ihrer Kündigung nach staatlichem Arbeitsrecht unter Berücksichtigung des kirchlichen
Arbeitsrechtes zu entscheiden. Das BAG war zu der Auffassung gelangt, dass sich ihr Arbeitgeber im Anbetracht ihres aktiven Engagements für die "Universale
Kirche" nicht habe darauf verlassen können, dass sie seine Ideale respektieren würde. Die deutschen Arbeitsgerichte haben alle wesentlichen Gesichtspunkte
des Falls berücksichtigt und eine sorgfältige Abwägung der Interessen vorgenommen, so der EGMR. Nach Auffassung der Gerichte kam die Kündigung einer
notwendigen Maßnahme gleich, um die Glaubwürdigkeit der Kirche zu wahren, ein Interesse, das schwerer gewogen habe als Frau Siebenhaars Interesse, ihre
Stelle zu behalten. Die Gerichte haben ferner die relativ kurze Betriebszugehörigkeit Frau Siebenhaars berücksichtigt. Die Tatsache, dass die deutschen
Gerichte den Interessen der evangelischen Kirche nach sorgfältiger Abwägung ein größeres Gewicht eingeräumt hatten als denen Frau Siebenhaars, stehe nicht
an sich in Konflikt mit der Konvention (EGMR, Entscheidung vom 03.02.2011 - 18136/02 zu § 626 BGB, Art 9 MRK, Art 11 MRK)
***
Ob das Verbot der Gay Pride Paraden und Mahnwachen "gesetzlich vorgesehen" war und ein berechtigtes Ziel i.S. von Art. 11 II EMRK (Vereinigungs- und
Versammlungsfreiheit) verfolgt hat, kann dahingestellt bleiben, denn es war jedenfalls nicht "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig". Die
Versammlungsfreiheit des Art. 11 EMRK schützt auch Demonstrationen, die Menschen belästigen oder beleidigen, welche die Anliegen ablehnen, für die dort
geworben werden soll. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten müssen geeignete Maßnahmen treffen, damit rechtmäßige Demonstrationen friedlich
verlaufen. Petitionen zugunsten des Verbots einer geplanten Demonstration verbunden mit der Ankündigung von Gegendemonstrationen müssen unter dem
Gesichtspunkt des Sicherheitsrisikos sorgfältig geprüft werden. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Ziel und Zweck der umstrittenen Veranstaltungen
war es, zu Toleranz gegenüber sexuellen Minderheiten aufzurufen. Solche Demonstrationen, auf denen sich Menschen offen als Schwule, Lesben oder
Angehörige einer anderen sexuellen Minderheit bekennen und ihre Rechte und Freiheiten einfordern, sind in den meisten Ländern Europas gang und gäbe.
Insoweit hatten die Moskauer Behörden und Gerichte entgegen der Auffassung der Regierung keinen weiten Ermessensspielraum. Jede Einschränkung der
Versammlungsfreiheit muss sich auf eine nachvollziehbare Würdigung der maßgeblichen Tatsachen stützen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, denn die
Moskauer Behörden haben bei ihrem Verbot nur den öffentlichen Widerstand gegen die geplanten Veranstaltungen berücksichtigt und die persönlichen
Moralvorstellungen ihrer eigenen Repräsentanten in Betracht gezogen. Wird eine geplante Versammlung nicht genehmigt, ist eine Beschwerde gegen das
Verbot nur "wirksam" i.S. von Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde), wenn die zuständige "innerstaatliche Instanz" verpflichtet ist, vor dem für die
Veranstaltung in Aussicht genommenen Termin zu entscheiden. Das war hier nicht der Fall. Mit dem Verbot der umstrittenen Veranstaltungen wegen
Förderung der Homosexualität haben die Moskauer Behörden und Gerichte den Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Orientierung diskriminiert und gegen
Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 11 verstoßen (EGMR, Urteil vom 21.10.2010 - 4916/07, 25924/08, 14599/09, 4916-07, 25924/08, 14599/09 zu EMRK Art. 11, 13,
14, 35 III, IV, 41, BeckRS 2011, 22425).
***
Die Kündigung des Beschwerdeführers wegen Ehebruchs und Bigamie greift in sein Recht auf Achtung des "Privatlebens" i. S. von Art. 8 EMRK ein, ein
umfassender Begriff, der einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich ist. Dabei geht es um die Frage, ob Deutschland im Rahmen seiner positiven
Pflichten aus Art. 8 EMRK verpflichtet war, dem Beschwerdeführer dieses Recht der katholischen Kirchengemeinde gegenüber zu garantieren. In dem
Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob die deutschen Gerichte das Interesse der katholischen Kirchengemeinde auf Schutz ihrer Glaubwürdigkeit
und die Interessen des Beschwerdeführers zu einem fairen Ausgleich gebracht haben. Für die katholische Kirche ist die eheliche Treue ein zentrales Gebot ihrer
Glaubens- und Sittenlehre, Ehebruch eine schwere sittliche Verfehlung. Nach Auffassung der deutschen Gerichte widersprechen diese Vorgaben der Kirche
nicht der Rechtsordnung. Zu ihr gehören aber auch die Grund- und Freiheitsrechte der Konvention, darunter das Recht des Art. 8 EMRK. Mit Unterzeichnung
seines Arbeitsvertrags hat der Beschwerdeführer der Kirche gegenüber aus freien Stücken Loyalitätspflichten übernommen, die seine Rechte nach Art. 8 EMRK
bis zu einem gewissen Grad eingeschränkt haben. Das ist grundsätzlich zulässig. Allerdings hatte der Beschwerdeführer nicht versprochen, im Fall einer
Trennung oder Scheidung von seiner Ehefrau bis an das Ende seiner Tage enthaltsam zu leben. Bei Abwägung der unterschiedlichen Interessen haben die
Arbeitsgerichte die Rechte und Interessen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. Das betrifft insbesondere die beruflichen Folgen der
Kündigung für den Betroffenen. Damit haben sie das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht ausreichend geschützt
und folglich gegen Art. 8 EMRK verstoßen (EGMR, Urteil vom 23.09.2010 - 1620/03 zu EMRK Art. 8, 9, 11, 35 III, 41, BeckRS 2010, 24772).
***
Die Religionsfreiheit, ein Grundpfeiler der demokratischen Gesellschaft, umfasst u.a. die Freiheit, seine Religion öffentlich und mit anderen zu bekennen.
Deswegen muss bei Auslegung von Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
berücksichtigt werden. Damit folgt aus dem Recht auf Religionsfreiheit für den Gläubigen das Recht, sich frei und ohne willkürliche staatliche Eingriffe
zusammenzuschließen. Unabhängige Religionsgemeinschaften sind für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unabdingbare Voraussetzung und
das Kernstück des von Art. 9 EMRK gewährten Schutzes. Die Konventionsstaaten sind zu Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet und dürfen deshalb die
Legitimität eines religiösen Glaubens nicht beurteilen. Doch haben sie das Recht, sich davon zu überzeugen, dass Ziele und Tätigkeiten auch einer
Religionsgemeinschaft mit der Rechtsordnung übereinstimmen, müssen das aber in einer Weise tun, die mit ihren Konventionspflichten vereinbar ist. Dabei
unterliegen sie der Überwachung durch den Gerichtshof. Im Übrigen darf der Staat von seiner Befugnis, staatliche Institutionen und den Bürger vor
Vereinigungen zu schützen, die sie gefährden könnten, nur zurückhaltend Gebrauch machen, denn die Ausnahmen von der Vereinigungsfreiheit (Art. 11 II
EMRK ) sind eng auszulegen. Die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1 und das Verbot ihrer Aktivitäten haben die russischen Behörden und Gerichte damit
begründet, sie habe ihre Mitglieder zur Zerstörung ihrer Familien gezwungen; Rechte und Freiheiten ihrer Mitglieder und Dritter verletzt; ihre Mitglieder
angestiftet, Selbstmord zu begehen oder ärztliche Behandlung abzulehnen; auf die Rechte von Eltern und Kindern eingewirkt; insbesondere Kinder gegen den
Willen von Eltern in die Gemeinschaft gelockt und Mitglieder ermutigt, gesetzliche Pflichten nicht zu erfüllen. Diese Vorwürfe haben die russischen Behörden
und Gerichte entweder nicht substantiiert oder nicht nachgewiesen. Außerdem waren die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1 und das Verbot ihrer
Aktivitäten, einzige Sanktion bei einem Verstoß gegen das russische Religionsgesetz von 1997, außerordentlich schwerwiegende und unverhältnismäßige
Maßnahmen. Daher ist Art. 9 i.V. mit Art. 11 EMRK verletzt. Die Anträge der Beschwerdeführerin zu 1, sie erneut zu registrieren, wurden mit
unterschiedlicher Begründung abgelehnt. Dieser Eingriff in ihre von Art. 11 i. V. mit Art. 9 EMRK garantierten Rechte war willkürlich und deswegen nicht
"gesetzlich vorgesehen" i.S. von Art. 9 II und 11 II EMRK. Die russischen Behörden und Gerichte haben nicht in gutem Glauben gehandelt und ihre Pflicht zu
Neutralität und Unparteilichkeit verletzt (EGMR, Urteil vom 10.06.2010 - 302/02 zu EGMR Art. 6, 9, 10, 11, 14, 35 III,IV, 41, 46).
***
Die Religionsfreiheit, ein Grundpfeiler der demokratischen Gesellschaft, umfasst u.a. die Freiheit, seine Religion öffentlich und mit anderen zu bekennen.
Deswegen muss bei Auslegung von Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
berücksichtigt werden. Damit folgt aus dem Recht auf Religionsfreiheit für den Gläubigen das Recht, sich frei und ohne willkürliche staatliche Eingriffe
zusammenzuschließen. Unabhängige Religionsgemeinschaften sind für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unabdingbare Voraussetzung und
das Kernstück des von Art. 9 EMRK gewährten Schutzes. Die Konventionsstaaten sind zu Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet und dürfen deshalb die
Legitimität eines religiösen Glaubens nicht beurteilen. Doch haben sie das Recht, sich davon zu überzeugen, dass Ziele und Tätigkeiten auch einer
Religionsgemeinschaft mit der Rechtsordnung übereinstimmen, müssen das aber in einer Weise tun, die mit ihren Konventionspflichten vereinbar ist. Dabei
unterliegen sie der Überwachung durch den Gerichtshof. Im Übrigen darf der Staat von seiner Befugnis, staatliche Institutionen und den Bürger vor
Vereinigungen zu schützen, die sie gefährden könnten, nur zurückhaltend Gebrauch machen, denn die Ausnahmen von der Vereinigungsfreiheit (Art. 11 II
EMRK ) sind eng auszulegen. Die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1 und das Verbot ihrer Aktivitäten haben die russischen Behörden und Gerichte damit
begründet, sie habe ihre Mitglieder zur Zerstörung ihrer Familien gezwungen; Rechte und Freiheiten ihrer Mitglieder und Dritter verletzt; ihre Mitglieder
angestiftet, Selbstmord zu begehen oder ärztliche Behandlung abzulehnen; auf die Rechte von Eltern und Kindern eingewirkt; insbesondere Kinder gegen den
Willen von Eltern in die Gemeinschaft gelockt und Mitglieder ermutigt, gesetzliche Pflichten nicht zu erfüllen. Diese Vorwürfe haben die russischen Behörden
und Gerichte entweder nicht substantiiert oder nicht nachgewiesen. Außerdem waren die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1 und das Verbot ihrer
Aktivitäten, einzige Sanktion bei einem Verstoß gegen das russische Religionsgesetz von 1997, außerordentlich schwerwiegende und unverhältnismäßige
Maßnahmen. Daher ist Art. 9 i.V. mit Art. 11 EMRK verletzt. Die Anträge der Beschwerdeführerin zu 1, sie erneut zu registrieren, wurden mit
unterschiedlicher Begründung abgelehnt. Dieser Eingriff in ihre von Art. 11 i. V. mit Art. 9 EMRK garantierten Rechte war willkürlich und deswegen nicht
"gesetzlich vorgesehen" i.S. von Art. 9 II und 11 II EMRK. Die russischen Behörden und Gerichte haben nicht in gutem Glauben gehandelt und ihre Pflicht zu
Neutralität und Unparteilichkeit verletzt (EGMR, Urteil vom 10.06.2010 - 302/02 zu EGMR Art. 6, 9, 10, 11, 14, 35 III,IV, 41, 46).
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Art. 12 EMRK Recht auf Eheschließung
Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe
einzugehen und eine Familie zu gründen.
Leitsätze/Entscheidungen:
Eine Beschwerde kann nach Art. 37 I lit. b EMRK im Register gestrichen werden, wenn der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand nicht mehr besteht und
die Wirkungen einer möglichen Verletzung wieder gutgemacht worden sind. Seit Verabschiedung der Konvention hat es bei der Institution der Ehe erhebliche
soziale Veränderungen gegeben. Es gibt aber keinen europäischen Konsens über die Zulässigkeit einer Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, die zur
Zeit von nicht mehr als sechs der 47 Vertragsstaaten erlaubt wird. Art. 9 der Europäischen Grundrechtecharta (GR-Charta, Recht, eine Ehe einzugehen und eine
Familie zu gründen) hat bewusst abweichend von Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschließung) den Hinweis auf Männer und Frauen weggelassen. Art. 9
GR-Charta verweist aber auf die einzelstaatlichen Gesetze und überlässt ihnen die Entscheidung, ob eine Ehe zwischen Partnern desselben Geschlechts
zugelassen werden soll. Dabei wird nicht verlangt, dass die staatliche Gesetzgebung solche Ehen erleichtert. Unter Berücksichtigung von Art. 9 GR-Charta
nimmt der Gerichtshof nicht mehr an, dass das in Art. 12 EMRK garantierte Recht, eine Ehe einzugehen, unter allen Umständen auf eine Ehe zwischen zwei
Personen unterschiedlichen Geschlechts beschränkt ist. Die Vorschrift verpflichtet die Staaten aber nicht dazu, gleichgeschlechtliche Ehen zu ermöglichen. Die
gleichgeschlechtliche Partnerschaft eines Paares fällt unter den Begriff „Privatleben" i. S. von Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens). Unter
Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nimmt der Gerichtshof an, dass die Beziehung der Bf., die als gleichgeschlechtliches Paar in einer stabilen de
facto-Partnerschaft zusammenleben, auch unter den Begriff des „Familienlebens" i. S. von Art. 8 EMRK fällt. Die Staaten haben einen Ermessensspielraum,
welche Rechte sie einem gleichgeschlechtlichen Paar in einer eingetragenen Partnerschaft einräumen (EGMR, Urteil vom 24.06.2010 - 30141/04 zu EMRK
Art. 8, 12, 14, 34, 35, 37; Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 1, BeckRS 2011, 01470).
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Art. 13 EMRK Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine
wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Leitsätze/Entscheidungen:
„... 7. Der Beschwerdeführer wurde 1955 geboren und ist in M. wohnhaft.
1. Der Hintergrund der Sache
8. Am 16. März 1983 nahm der Beschwerdeführer eine Arbeit als Redakteur beim amerikanischen Rundfunksender Radio Free Europe/Radio Liberty
(nachstehend als „RFE/RL" bezeichnet) auf. Nach der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Kündigung erhob dieser im Jahr 1988 vor dem
Arbeitsgericht München eine Kündigungsschutzklage (Geschäftszeichen 22 Ca 2079/88). Im Zuge des Verfahrens beantragte RFE/RL die gerichtliche
Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen; dies wurde vom Bundesarbeitsgericht am 7. März 2002 im letzten Rechtszug zurückgewiesen. Die
Kündigung war vom Landesarbeitsgericht am 25. September 1998 endgültig aufgehoben worden. Die Dauer dieses Verfahrens lag dem Urteil M. ./.
Deutschland (Nr. 422505/98, 18. Oktober 2001) zugrunde, mit dem der Gerichtshof eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt und
dem Beschwerdeführer 15.000 DM (ca. 7.500 EUR) wegen immateriellen Schadens zugesprochen hat.
2. Das streitige Verfahren
9. Am 23. Mai 1990 erhob der Beschwerdeführer vor dem Arbeitsgericht München eine Klage auf Weiterbeschäftigung. Dem Verfahren wurde das
Geschäftszeichen 22 Ca 6244/90 zugeordnet.
10. Am 30. August 1990 reichte der Beschwerdeführer eine Klageerweiterung ein und forderte die Zahlung seiner Gehälter durch den Arbeitgeber für den
Zeitraum vom 1. August 1988 bis zum 31. August 1990. Er machte ebenfalls Forderungen in Bezug auf seine Rentenansprüche für den Zeitraum vom 1. August
1988 bis zum 30. November 1990 geltend.
11. Das Arbeitsgericht erließ am 10. Oktober 1990 ein Teilurteil, mit dem es die Klage des Beschwerdeführers auf Weiterbeschäftigung abwies.
Was die Klagen wegen Gehälterzahlung und die Forderungen in Bezug auf die Rentenansprüche anbelangte (Rdnr. 10 oben), hat das Arbeitsgericht den
Rechtsstreit am 19. Juni 1991 ausgesetzt, um den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abzuwarten (Rdnr. 8 oben); es erließ sodann am 21. Oktober 2002
ein Teilanerkenntnisurteil. Dieses Verfahren liegt dem Urteil M. ./. Deutschland (Nr. 2) (Nr. 71972/01 vom 11. Juni 2009) zugrunde.
12. Am 7. Dezember 1990 legte der Beschwerdeführer Berufung gegen das Teilurteil vom 10. Oktober 1990 (Geschäftszeichen 6(9) Sa 868/90) ein.
13. Auf Antrag von RFE/RL und mit Zustimmung des Beschwerdeführers setzte das Landesarbeitsgericht das Verfahren am 26. September 1991 aus, um den
Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abzuwarten (Rdnr. 8 oben).
14. Am 4. Oktober 1999 beraumte das Landesarbeitsgericht einen Termin für den 9. November 1999 an. Am 31. Oktober 1999 teilte der Beschwerdeführer dem
Landesarbeitsgericht mit, dass sein Rechtsbeistand sein Mandat niedergelegt habe und beantragte die Beiordnung eines neuen Rechtsbeistandes. Am 2.
November 1999 hob das Landesarbeitsgericht den Verhandlungstermin auf. Am 19. Oktober 2000 drängte der Beschwerdeführer erneut beim
Landesarbeitsgericht auf eine Entscheidung bezüglich seines Antrags vom 31. Oktober 1999. Am 24. Oktober 2000 ordnete ihm das Landesarbeitsgericht einen
neuen Rechtsbeistand bei.
15. Am 15. Mai 2001 formulierte der Beschwerdeführer seine Anträge neu und begehrte neben der Aufhebung des Teilurteils des Arbeitsgerichts vom 10.
Oktober 1990 Gehaltsnachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1993 sowie eine Entschädigung für den Fall, dass sich
RFE/RL weigern würde, ihm eine Stelle zu verschaffen, die seinem Status als Redakteur mit 18 Berufsjahren entspricht. Ferner beantragte er beim
Landesarbeitsgericht, falls dieses seinen Anträgen nicht stattgeben sollte, die Verweisung der Sache zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften.
16. Am 26. Juni 2001 setzte das Landesarbeitsgericht das Verfahren erneut bis zum Abschluss des Verfahrens bezüglich der gerichtlichen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus (Rdnr. 8 oben), dessen Ausgang für das vorliegende Verfahren entscheidend war.
17. Am 1. November 2001 rief der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht an und rügte insbesondere die Untätigkeit des Landesarbeitsgerichts und
die überlange Verfahrensdauer (1 BvR 1870/01). Das Bundesverfassungsgericht nahm diese Beschwerde am 12. März 2004 nicht zur Entscheidung an. Es legte
unter anderem dar, dass die Verfassungsbeschwerde, soweit sie gegen den Aussetzungsbeschluss des Landearbeitsgerichts vom 18.Mai 2001 und dessen
Untätigkeit gerichtet war, unzulässig geworden sei, weil das Landesarbeitsgericht mittlerweile durch das angegriffene Urteil vom 3. Dezember 2002 in der
Sache entschieden habe. Es führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die Feststellung einer Verletzung des Grundgesetzes durch eine
überlange Dauer des Verfahrens im Nachhinein, weil nach dem Verfassungsrecht keine Rechtsgrundlage bestehe, die es ermögliche, die Entscheidung eines
Gerichts wegen überlanger Verfahrensdauer im Nachhinein aufzuheben oder Schadensersatz aus diesem Grunde zuzuerkennen. Die Aufhebung des Urteils des
Landesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 2002 habe den Verfassungsverstoß der überlangen Verfahrensdauer nicht beseitigt, sondern das Verfahren weiter verzögert.
18. Am 26. November 2002 präzisierte der Beschwerdeführer seine Anträge beim Landesarbeitsgericht. Er begehrte nunmehr auch Entschädigungsleistungen
für die Aussetzung seines Arbeitsverhältnisses von März 1988 bis Dezember 1994 und für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie
Gehaltsnachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1994 (ca. 235.500 Euro).
19. Mit Urteil vom 3. Dezember 2002 wies das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Es vertrat insbesondere die Auffassung, dass
die weiteren Anträge des Beschwerdeführers im Hinblick auf Entschädigungsleistungen, Schadenersatz und Gehaltsnachzahlungen, denen RFE/RL im Übrigen
nicht zugestimmt habe, nicht zulässig seien, weil sie einen neuen Streitgegenstand darstellten, bezüglich dessen die Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens
(Weiterbeschäftigung) nicht verwendet werden könnten. Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision nicht zu. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 25.
April 2003 zugestellt.
20. Am 25. Juni 2003 erhob der Beschwerdeführer vor dem Bundesarbeitsgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
21. Mit Beschluss vom 3. November 2004 wies das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision mit
der Begründung zurück, eine Divergenz zwischen dem angegriffenen Urteil des Landesarbeitsgericht und seiner eigenen Rechtsprechung bzw. der des
Bundesverfassungsgerichts liege nicht vor.
22. Am 1. Juli 2005 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss zur Entscheidung
anzunehmen, weil sie unzulässig sei (1 BvR 2789/04). Es führte aus, dass von einer Begründung abgesehen werde.
RECHTCHE WÜRDIGUNG
I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
23. Der Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens habe den Grundsatz der „angemessenen Frist" im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention
mit folgendem Wortlaut verletzt:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...)
innerhalb angemessener Frist verhandelt wird".
24. Die Regierung räumt ein, dass dieser Artikel verletzt worden ist. Sie unterstreicht jedoch, dass die Sache eine gewisse Komplexität aufwies und im
Zusammenhang mit den anderen vom Beschwerdeführer parallel angestrengten Verfahren zu sehen sei. Dieser habe zudem in erheblichem Maße zur Dauer des
Verfahrens beigetragen, indem er eine Vielzahl von Beschwerden erhoben habe, u.a. ein Ablehnungsgesuch und vier Verfassungsbeschwerden. Die Regierung
ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das Verfahren auszusetzen und den Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Kündigung und
der gerichtlichen Vertragsauflösung abzuwarten, sinnvoll war. Sie behauptet schließlich, das vorliegende Verfahren sei zwar Teil einer arbeitsgerichtlichen
Streitigkeit, die Klage des Beschwerdeführers auf Weiterbeschäftigung würde aber nicht dieselbe Eile gebieten wie ein Rechtsstreit, in dem es um das Bestehen
eines Arbeitsverhältnisses geht.
25. Der Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 23. Mai 1990 begann und am 1. Juli 2005 endete, als die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts erging. Er hat demnach etwas mehr als fünfzehn Jahre für vier Rechtszüge gedauert.
A. Zur Zulässigkeit
26. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er weist
außerdem darauf hin, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu erklären.
B. Zur Hauptsache
27. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter
Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des
Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Frydlender ./.
Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII). 28. Der Gerichtshof hat mehrfach Rechtssachen behandelt, die ähnliche Fragen wie im
vorliegenden Fall betreffen, und eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt (o.a. Rechtssache M., Dostál ./. Tschechische Republik,
Nr. 52859/99, 25. Mai 2004, o.a. Rechtssache M. Nr. 2 und K. ./. Deutschland, Nr. 21061/06, 22. Dezember 2009).
29. Nach Prüfung aller ihm vorgetragenen Umstände ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Dauer des Verfahrens seit seiner Wiederaufnahme im Jahr 2002
bis zum Abschluss am 1. Juli 2005 an sich zwar nicht als unangemessen zu betrachten ist, die Gesamtdauer des streitigen Verfahrens aber übermäßig lang ist
und dem Erfordernis einer „angemessenen Frist" nicht entspricht. Er ruft hierbei in Erinnerung, dass die Tatsache, dass die Dauer dieses Verfahrens größtenteils
durch den Beschluss bedingt ist, die Prüfung der Sache in Erwartung des Ausgangs des Verfahrens hinsichtlich der Kündigung und der gerichtlichen
Vertragsauflösung auszusetzen (Rdnr. 8 oben), nicht deren unverhältnismäßigen Charakter entkräftet, sondern im Rahmen des Artikels 41 der Konvention zu
berücksichtigen ist (o.a. Rechtssache M. Nr. 2, Rdnr. 45).
30. Demnach ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.
II. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 13 DER KONVENTION
31. Der Beschwerdeführer rügt auch die Tatsache, es gäbe in Deutschland kein Gericht, an das man sich wenden könne, um sich über die übermäßige
Verfahrensdauer zu beschweren. Er beruft sich auf Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet:
„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine
wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben."
32. Die Regierung räumt ein, dass dem Beschwerdeführer kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand, um sich über die Dauer des streitigen Verfahrens
zu beschweren. Sie weist auf den Gesetzentwurf hin, mit dem ein neuer Entschädigungsanspruch im deutschen Recht eingeführt wird.
A. Zur Zulässigkeit
33. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er weist
außerdem darauf hin, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu erklären.
B. Zur Hauptsache
34. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er wiederholt das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs im deutschen Recht festgestellt hat, um sich wegen der Dauer
eines Zivilverfahrens im Sinne des Artikels 6 der Konvention zu beschweren (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 115-116, CEDH 2006-VII, H. ./.
Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnrn. 65-68, 11. Januar 2007, und R. ./. Deutschland, Nr. 46344/06, Rdnr. 52, 2. September 2010).
35. Daher ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden.
III. DIE ANDEREN VORGEBRACHTEN RÜGEN
36. Insoweit der Beschwerdeführer neue Rügen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention und des Protokolls Nr. 1 vorzubringen scheint,
erinnert der Gerichtshof daran, dass er in seiner Teilentscheidung vom 19. Mai 2009 beschlossen hat, der Regierung nur die Rügen wegen der Verfahrensdauer
und wegen des Fehlens einer wirksamen Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention, um sich wegen der Dauer des Verfahrens zu beschweren, zur
Kenntnis zu bringen und die anderen vorgebrachten Rügen für unzulässig zu erklären. Demnach ist es nicht nötig, diese erneut zu würdigen.
IV. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION
37. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen
Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte
Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."
A. Schaden
38. Wegen des materiellen Schadens verlangt der Beschwerdeführer 235.474,45 Euro (EUR) für den dreijährigen Verdienstausfall, mindestens 25.000 EUR
wegen der Verletzung seines Grundrechts auf Beschäftigung und 6.174,98 EUR nebst Zinsen für Anwaltsgebühren der Gegenseite in dem Verfahren vor den
innerstaatlichen Gerichten. Wegen des immateriellen Schadens, den er erlitten habe, fordert der Beschwerdeführer 63.000 EUR.
39. Was den behaupteten materiellen Schaden anbelangt, macht die Regierung geltend, es gäbe keinen Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten
Verletzungen und dem Schaden. Bezüglich des behaupteten immateriellen Schadens hat sie sich wegen des unverhältnismäßigen Charakters der Ansprüche
nicht geäußert.
40. Der Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Verletzungen und dem behaupteten materiellen Schaden und weist diese
Forderung zurück. Er ist hingegen der Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit Sicherheit einen immateriellen Schaden erlitten. Bezüglich der
Verfahrensdauer ist er jedoch der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 eine ausreichende gerechte Entschädigung darstellt,
und zwar sowohl hinsichtlich der Dauer, die durch die Aussetzung des streitigen Verfahrens verursacht wurde (Rdnrn. 13-16 oben - siehe o.a. Rechtssache M.
Nr. 2, Rdnr. 66), als auch hinsichtlich der Dauer des Verfahrens seit seiner Wiederaufnahme bis zum Abschluss (Rdnr. 29 oben). In Bezug auf die Verletzung
des Artikels 13 der Konvention billigt er dem Beschwerdeführer hierfür den Betrag von 1.000 EUR zu.
B. Kosten und Auslagen
41. Der Beschwerdeführer fordert ebenfalls 3.395,56 EUR für die Anwaltsgebühren vor dem Bundesarbeitsgericht und 4.500 EUR für die Kosten vor dem
Gerichtshof sowie 1.370,85 EUR für Übersetzungskosten bezüglich des Verfahrens vor dem Gerichtshof. Er fordert außerdem den Betrag von 2.000 EUR für
eigene Kosten vor den innerstaatlichen Gerichten und vor dem Gerichtshof sowie 150 EUR bedingt durch die Ausgaben für Ablichtungen, Faxe und Portogebühren.
42. Die Regierung hat hierzu nicht Stellung genommen.
43. Der Gerichtshof erinnert daran, dass ein Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten kann, als diese tatsächlich
angefallen sind und erforderlich waren, d.h. sie sich auf die festgestellte Verletzung beziehen und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind. Unter
Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen und angesichts seiner Rechtsprechung sowie der Tatsache, dass die Stellungnahmen des
Beschwerdeführers nicht nur die Rügen betrafen, die der Gerichtshof der Regierung zur Kenntnis gebracht hat (Rdnr. 36 oben), erachtet der Gerichtshof es für
angemessen, im vorliegenden Fall den Betrag von 3.900 EUR für das Verfahren vor dem Gerichtshof (kombinierte Kosten) und von 250 EUR für die Kosten
des Beschwerdeführers zuzubilligen. Er erinnert hier daran, dass in den Fällen, in denen es sich um die Verfahrensdauer handelt, die Verlängerung der Prüfung
einer Sache über die „angemessene Frist" hinaus eine Erhöhung der Kosten zu Lasten des Betroffenen mit sich bringt (o.a. Rechtssache S., Rdnr. 148). Er billigt
dem Beschwerdeführer demnach 4.150 EUR für Kosten und Auslagen zu.
C. Verzugszinsen
44. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3
Prozentpunkte zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig.
2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist.
3. Er entscheidet, dass Artikel 13 der Konvention verletzt ist.
4. Er entscheidet, dass
a) der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten 1.000 EUR (eintausend Euro) für den vom Beschwerdeführer erlittenen
immateriellen Schaden und 4.150 EUR (viertausendeinhundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise
angefallen sind, zu zahlen hat;
b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der
Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen ist, zuzüglich drei Prozentpunkten.
5. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.
Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 13. Oktober 2011 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.
..." (EGMR, Urteil vom 13.10.2011 - 3863/06)
***
„... Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 auch dann anwendbar ist, wenn eine Verletzung der Konventionsrechte des Beschwerdeführers
nicht vorliegt. Allerdings findet er nur dann Anwendung, wenn eine Person "vertretbar" beanspruchen kann, in einem Recht aus der Konvention verletzt zu sein
(siehe u. a. Boyle und Rice . / .Vereinigtes Königreich, 27. April 1988, Rdnr. 52, Serie A Bd. 131).Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Rüge des
Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 wegen der Verfahrensdauer offensichtlich unbegründet ist. Folglich hatte der Beschwerdeführer keinen "vertretbaren
Anspruch" im Sinne von Artikel 13 (siehe beispielsweise S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 22367/04, 12. Februar 2008, und E. ./.
Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 77151/01, 23. Juni 2005). Daraus folgt, dass diese Beschwerde ebenfalls offensichtlich unbegründet und nach
Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. ..." (EGMR, Entscheidung vom 06.09.2011 - 24098/09)
***
Der Begriff "Opfer" in Art 34 EMRK (Individualbeschwerden) muss autonom und unabhängig von entsprechenden Begriffen im staatlichen Recht, wie z. B.
dem Rechtsschutzinteresse, ausgelegt werden. Opfer ist zunächst der direkt von einer angeblichen Menschenrechtsverletzung Betroffene, ausnahmsweise auch
ein nur indirekt Betroffener, z. B. Angehörige von Opfern. Auch mögliche Opfer können in Ausnahmefällen berechtigt sein, Beschwerde einzulegen, z. B.
wenn das angegriffene Gesetz geheime Maßnahmen erlaubt, so dass der Beschwerdeführer nicht darlegen kann, dass es auf ihn angewendet worden ist, wenn
das angegriffene Gesetz ein Verhalten mit Strafe bedroht und der Beschwerdeführer deswegen sein Verhalten ändern musste oder wenn er einer
Personengruppe angehört, die Gefahr läuft, direkt von Auswirkungen des angegriffenen Gesetzes betroffen zu werden. Einerlei, ob es sich um eine direkte,
indirekte oder mögliche Beschwer handelt, muss jedenfalls ein direkter Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schaden bestehen, den er
durch eine Konventionsverletzung erlitten zu haben glaubt. Die Konvention kennt keine Popularklage zur Auslegung der in ihr garantierten Rechte. Der
Beschwerdeführer beschwert sich über eine Schweizer Verfassungsvorschrift und macht nicht geltend, sie sei auf ihn angewendet worden. Er ist weder direktes
noch indirektes Opfer der behaupteten Konventionsverletzung, und auch kein mögliches Opfer, weil sein Verhalten nicht durch die umstrittene
Verfassungsvorschrift beeinflusst wurde. Er behauptet auch nicht, dass er in absehbarer Zeit eine Moschee mit einem Minarett bauen möchte. Deswegen ist
seine Beschwerde ratione personae unvereinbar mit der Konvention und als unzulässig zurückzuweisen. Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde)
garantiert keinen Rechtsbehelf, mit dem man bei einem staatlichen Gericht geltend machen kann, dass ein Gesetz nicht mit der Konvention vereinbar sei
(EGMR, Entscheidung vom 28.06.2011 - 65840/09 zu EMRK Art. 9, 13, 14, 34, 35 III, IV, BeckRS 2011, 25462).
***
Der im blockierten Wagen sitzende Polizist konnte berechtigterweise annehmen, dass sein Leben durch Angriffe von Demonstranten gefährdet war. Dass er
nach einer Warnung einen ungezielten Schuss abgegeben hat, der einen Demonstranten tödlich verletzt hat, war nach Art. 2 II lit. a EMRK (Recht auf Leben)
gerechtfertigt, weil die Gewaltanwendung unbedingt erforderlich war, um sich und seine Kollegen gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen. Art. 2 EMRK
verpflichtet die Staaten nicht nur, absichtliche ungerechtfertigte Tötungen zu unterlassen, sondern auch dazu, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des
Lebens der Personen unter ihrer Hoheitsgewalt zu treffen. Sie müssen einen rechtlichen und verwaltungsmäßigen Rahmen schaffen, der die Voraussetzungen
begrenzt, unter denen Polizisten Gewalt anwenden und von der Schusswaffe Gebrauch machen dürfen und dabei angemessene Garantien gegen Willkür und
Missbrauch vorsieht. Die italienischen Behörden haben alles getan, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnte, um den Schutz des Lebens bei
den Polizeioperationen, bei denen die Gefahr tödlicher Gewaltanwendung bestand, zu gewährleisten. Deswegen ist Art. 2 EMRK auch nicht bei Organisation
und Planung dieser Operation verletzt. Italien hat weiter die sich aus Art. 2 EMRK ergebene Pflicht, beim Tod einer Person wirksame Ermittlungen anzustellen,
nicht verletzt. Deswegen ist gegen diese Vorschrift auch nicht in ihrem verfahrensrechtlichen Aspekt verstoßen worden (EGMR, Urteil vom 24.03.2011 -
23458/02 zu Art. 2, 3, 6, 13, 38, BeckRS 2011, 21463).
***
Weder Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) noch eine andere Vorschrift der Konvention garantiert einem Ausländer das Recht
auf eine Aufenthaltserlaubnis in einem Konventionsstaat. Doch müssen die Staaten ihre Ausländerpolitik so handhaben, dass sie mit den Grundrechten der
Ausländer vereinbar bleibt, insbesondere mit den Rechten in Art. 8 EMRK und dem Verbot der Diskriminierung nach Art. 14 EMRK. Zum Begriff des
Familienlebens i.S. von Art. 8 I EMRK gehören jedenfalls die Beziehungen aus einer rechtmäßigen Ehe, wie sie zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
russischen Ehefrau besteht. Art. 14 EMRK verbietet eine Diskriminierung auch wegen einer Behinderung und allgemein wegen des Gesundheitszustands einer
Person einschließlich einer HIV-Infektion. Daher ist Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar. Behandelt ein Konventionsstaat
Einzelpersonen oder Personengruppen unterschiedlich, muss er nachweisen, dass es dafür sachliche und vernünftige Gründe gibt, er also ein berechtigtes Ziel
verfolgt und die angewendeten Mittel zu diesem Ziel verhältnismäßig sind. Dabei hat er einen Ermessensspielraum. Der ist allerdings eng, wenn es um eine
besonders verletzliche Gruppe von Personen geht, die in der Vergangenheit unter erheblicher Diskriminierung gelitten hat. HIV-Infizierte wie der
Beschwerdeführer sind eine solche Gruppe. Seit dem Ausbruch der Pandemie in den 80iger Jahren haben sie verbreitet unter Stigmatisierung und Ausschluss
gelitten, auch in den Mitgliedstaaten des Europarats. Nach übereinstimmender Auffassung aller Sachkenner innerhalb und außerhalb internationaler
Organisationen sind Reisebeschränkungen ein unwirksames Mittel, die Verbreitung der HIV-Infektion zu verhindern. Untersuchungen auf HIV sind in
Russland im Übrigen für Kurzzeitbesucher und Touristen nicht vorgeschrieben und auch nicht für russische Staatsbürger bei Rückkehr von einer Reise ins
Ausland. HIV-infizierte Ausländer belasten dort auch nicht den öffentlichen Gesundheitsdienst, denn Ausländer haben in Russland keinen Anspruch auf
kostenlose medizinische Versorgung. Nach dem russischen AusländerG können die Behörden und Gerichte bei ihrer Entscheidung über den Antrag eines
HIV-infizierten Ausländers auf eine Aufenthaltserlaubnis auch nicht seine besondere Situation und seine familiären Bindungen in Russland berücksichtigen.
Daher ist Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall verletzt. Der Beschwerdeführer, obwohl juristisch nicht bewandert und anwaltlich nicht
vertreten, hätte die russischen Gerichte bitten können, seinen Fall nicht öffentlich zu verhandeln. Unter den gegebenen Umständen waren die Gerichte nicht
gehalten, von Gerichts wegen die Öffentlichkeit auszuschließen. Insoweit ist die auf Art. 6 I EMRK gestützte Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach
Art. 35 III lit a, IV EMRK unzulässig (EGMR, Urteil vom 10.03.2011 - 2700/10 zu EMRK Art. 6 I, 8, 13, 14, 15, 35 III, 41, BeckRS 2011, 26127).
***
Für die Berechnung der Sechsmonatsfrist des Art. 35 I EMRK ist im vorliegenden Fall das Datum des Eingangs der dem Beschwerdeführer mit gewöhnlichem
Brief zugestellten Entscheidung des BVerfG maßgebend. Anhaltspunkte dafür, dass der Eingangsstempel des Anwalts auf der Entscheidung nicht
ordnungsgemäß angebracht wurde, liegen nicht vor. Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK ist ein Grundpfeiler der
"demokratischen Gesellschaft" i. S. der Konvention. Sie ist in ihrer religiösen Dimension eines der wichtigsten Elemente, das die Identität der Gläubigen und
ihre Auffassung vom Leben bestimmt. Doch sie ist auch ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und Gleichgültige. Der von einer
demokratischen Gesellschaft untrennbare Pluralismus - teuer erkauft über die Jahrhunderte - hängt von ihr ab. Zur Religionsfreiheit gehört auch die Freiheit,
seine Religionszugehörigkeit oder seine religiösen Überzeugungen nicht angeben zu müssen. Staatliche Behörden haben nicht das Recht, in die
Gewissensfreiheit des Einzelnen einzugreifen und nach seinen religiösen Überzeugungen zu fragen oder ihn zu zwingen, seine Glaubensüberzeugungen zu
offenbaren. Die Pflicht des Beschwerdeführers, auf der Lohnsteuerkarte seine Mitgliedschaft in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft anzugeben, ist ein
Eingriff in seine nach Art. 9 I EMRK geschützte Religionsfreiheit. Der Eingriff war "gesetzlich vorgesehen" und verfolgte ein berechtigtes Ziel i. S. von Art. 9
II EMRK, nämlich das den Kirchen und Religionsgemeinschaften nach dem GG garantierte Recht zu sichern, Kirchensteuer zu erheben. Der Eingriff war
verhältnismäßig, denn der Vermerk auf der Steuerkarte besagt lediglich, dass der Beschwerdeführer keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, die
Steuern zu erheben berechtigt ist. Außerdem wird die Steuerkarte nur zur Vorlage beim Arbeitgeber verwendet, und im Übrigen hält sich die Regelung im
Rahmen des Ermessensspielraums, der den Konventionsstaaten in diesem Bereich zusteht. Obwohl der Beschwerdeführer vor dem BVerfG nur Verletzung
seiner Religionsfreiheit gerügt hat, ist seine Beschwerde nach Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) nicht unzulässig nach Art. 35 I
EMRK, denn nach der Rechtsprechung des BVerfG wird bei einer mit der Religionsfreiheit vereinbarten Maßnahme eine Verletzung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung nicht mehr geprüft. Der Eingriff in die Rechte nach Art. 8 I EMRK ist jedoch nach Art. 8 II gerechtfertigt. Diskriminierung
(Art. 14 EMRK) hat der Beschwerdeführer nicht vor dem BVerfG gerügt, obwohl die Verfassungsbeschwerde eine wirksame Beschwerde i. S. von Art. 13
EMRK ist, die ein Beschwerdeführer grundsätzlich erheben muss, bevor er den Gerichtshof anruft. Die Beschwerde ist daher insoweit nach Art. 35 I EMRK
unzulässig (EGMR, Urteil vom 17.02.2011 - 12884/03 zu EMRK Art. 8, 9, 13, 14, 35 I, IIIa, IV).
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Art. 2 I EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten, das Recht auf Leben durch wirksame Strafvorschriften zu schützen, zu denen ein System zur Durchsetzung mit
dem Ziel der Vorbeugung, Verhinderung und Bestrafung von Verstößen gehört. Daraus ergibt sich die weitere Pflicht, wirksame Ermittlungen anzustellen,
wenn jemand durch Gewaltanwendung oder unter verdächtigen Umständen ums Leben gekommen ist. Die Ermittlungen müssen unabhängig, unparteiisch und
gründlich sein. Die Angehörigen des Opfers müssen Zugang zum Verfahren haben. Der Gerichtshof prüft, ob die Ermittlungen den genannten Anforderungen
entsprechen, ohne sich in die Arbeit der zuständigen Behörden oder Gerichte einzumischen, es sei denn, sie haben willkürlich gehandelt oder wesentliche
Umstände nicht beachtet. Dem ist so im vorliegenden Fall: die bulgarische Behörden haben zahlreiche mögliche Ermittlungsmaßnahmen nicht ergriffen und
offenkundig wesentliches Beweismaterial außer Acht gelassen. Die Angehörigen hatten auch keinen Zugang zum Ermittlungsverfahren und waren am
Verfahren über die Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Straftäter nicht beteiligt. Damit ist Art. 2 EMRK verletzt. Rassistisch motivierte
Gewalt ist ein besonderer Angriff auf die Würde des Menschen und verlangt wegen ihrer gefährlichen Auswirkungen von den Behörden besondere
Aufmerksamkeit und energische Reaktion. Bei der Untersuchung von Gewalttaten sind die Vertragsstaaten verpflichtet, alles zu unternehmen, um
rassistische Beweggründe aufzudecken und herauszufinden, ob Hass oder Vorurteile wegen ethnischer Zugehörigkeit bei den Ereignissen eine Rolle gespielt
haben. Im vorliegenden Fall scheint der verurteilte Täter seinem Opfer zugerufen zu haben "Du verdammter Zigeuner", und der ermittelnde Staatsanwalt hat
das Opfer und seine Angehörigen als "Zigeuner" bezeichnet. Unter den Umständen des Falls reicht das aber nicht aus, auf rassistische Vorurteile zu schließen,
welche die Ermittlungen beeinflusst hätten (EGMR, Urteil vom 27.01.2011 - 44862/04 zu EMRK Art. 2, 13, 14, 34, 35 I, III lit. a, 41, BeckRS 2011, 24044).
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem richtungsweisenden Urteil die Abschiebung eines afghanischen Asylbewerbers aus
Belgien nach Griechenland verurteilt. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verließ Kabul Anfang 2008 und reiste, auf dem Weg über
den Iran und die Türkei, über Griechenland in die EU ein. Am 10.02.2009 stellte er in Belgien einen Asylantrag. Gemäß der Dublin II-Verordnung der EU
ersuchte das belgische Ausländeramt die griechischen Behörden, die Prüfung des Asylantrags zu übernehmen. In der Zwischenzeit äußerte der UNHCR in
einem Brief an den belgischen Minister für Migrations- und Asylpolitik Kritik an den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland sowie an den dortigen
Aufnahmebedingungen und empfahl, Überstellungen von Asylbewerbern nach Griechenland auszusetzen. Dennoch ordnete das belgische Ausländeramt Ende
Mai 2009 die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland an, wo er einen Asylantrag stellen könnte. Dass die griechischen Behörden innerhalb der
vorgesehenen Frist von zwei Monaten nicht geantwortet hatten, betrachtete das belgische Ausländeramt als stillschweigende Billigung. Zudem führte das Amt
aus, dass Belgien gemäß der Dublin II-Verordnung der EU nicht für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei und dass es keinen Anlass zu der Annahme gebe,
dass die griechischen Behörden ihren rechtlichen Verpflichtungen im Asylverfahren nicht nachkommen würden. Der Beschwerdeführer legte beim belgischen
Rat für Ausländerstreitsachen Berufung ein. Er machte geltend, dass ihm in Griechenland Haft unter unzumutbaren Bedingungen drohe, dass das dortige
Asylverfahren Mängel habe und dass er befürchte, letztlich ohne Prüfung der Gründe für seine Flucht wieder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Dort
sei er einem Mordversuch der Taliban als Vergeltung für seine Arbeit als Dolmetscher für die internationalen Streitkräfte in Kabul entkommen. Nachdem der
Rat seinen Eilantrag auf Aussetzung der Maßnahme abgelehnt hatte, wurde er am 15.06.2009 nach Griechenland überstellt. Unmittelbar nach seiner Ankunft
wurde er in einem Gebäude neben dem Flughafen untergebracht, wo er nach seinen Angaben mit 20 anderen Personen in einem kleinen Raum eingeschlossen
worden sei, nur zu bestimmten Zeiten Zugang zu den Toiletten und keinen Zugang zur frischen Luft gehabt, nur wenig zu essen bekommen habe und wo er
entweder auf schmutzigen Matratzen oder dem nackten Boden habe schlafen müssen. Am 18.06.2009 wurde er freigelassen und erhielt einen
Asylbewerberausweis. Seitdem habe er ohne Unterhaltsmittel auf der Straße gelebt. Einige Zeit später wurde der Beschwerdeführer, nachdem er versucht hatte,
Griechenland mit einem gefälschten Ausweis zu verlassen, erneut eine Woche lang in dem Haftzentrum neben dem Flughafen festgehalten. Nach seinen
Angaben sei er dort von der Polizei geschlagen worden. Nach seiner Freilassung habe er weiter, mit gelegentlicher Unterstützung durch Anwohner und die
Kirche, auf der Straße gelebt. Bei der Verlängerung seines Asylbewerberausweises im Dezember 2009 wurden seitens der Behörden offenbar erste Schritte
unternommen, um eine Übernachtungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer zu finden. Nach seinen Angaben sei ihm aber nie eine Unterkunft angeboten
worden. Der afghanische Flüchtling argumentierte, dass seine Abschiebung aus Belgien nach Griechenland eine Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention darstellt, weil Asylbewerber dort unzumutbaren Bedingungen ausgesetzt sind. Schließlich habe ihm nach belgischem Recht kein
wirksamer Rechtsbehelf gegen seine Überstellung zur Verfügung gestanden. Die Beschwerde wurde am 11.06.2009 beim EGMR eingelegt. Der Antrag des
Beschwerdeführers, seine Überstellung nach Griechenland durch eine einstweilige Maßnahme nach Art. 39 der Verfahrensordnung gegenüber Belgien
auszusetzen, wurde am 12.06.2009 abgelehnt. Am 02.07.2009 entschied der Gerichtshof, Art. 39 gegenüber Griechenland anzuwenden, mit der Wirkung, die
Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan bis zur Entscheidung seines Falls vor dem Gerichtshof auszusetzen.
Der EGMR hat der Beschwerde stattgegeben. Die belgischen Behörden hätten Asylwerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen. So habe es konkret bei
dem Afghanen eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) durch
Griechenland aufgrund der Haft- und der Lebensbedingungen des Beschwerdeführers gegeben. Außerdem registrierten die Richter eine Verletzung von Art. 13
(Recht auf wirksame Beschwerde) durch Griechenland aufgrund der Mängel des dortigen Asylverfahrens im Fall des Beschwerdeführers. Schließlich wurde
Belgien aufgrund der Überstellung des afghanischen Flüchtlings nach Griechenland verurteilt, weil der Asylwerber dem "dortigen mangelhaften Asylsystem
und den damit verbundenen Risiken sowie den dortigen Haft- und Lebensbedingungen ausgesetzt" war. Ferner wurde eine Verletzung von Art. 13 durch
Belgien festgestellt, weil der Beschwerdeführer nach dortigem Recht über keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen seine Überstellung verfügte. Griechenland
muss dem Beschwerdeführer 1.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 4.725 Euro für die entstandenen Kosten zahlen. Belgien hat dem
Beschwerdeführer 24.900 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 7.350 Euro für die entstandenen Kosten zu zahlen. Mit dem EGMR-Urteil wurde
auch die Dublin II-Verordnung, nach welcher Asylsuchende ihr Verfahren in jenem EU-Land abwarten müssen, in welches sie zuerst eingereist sind, infrage
gestellt. Deutschland hat bereits wegen der humanitären Notsituation die Rückführung von Asylbewerbern nach Griechenland für ein Jahr gestoppt. Das Urteil
kann Auswirkungen auf all jene EU-Staaten haben, die weiterhin Asylsuchende nach Griechenland zurückschicken, wenn sie dort in die EU eingereist sind
(EGMR, Entscheidung vom 21.01.2011 - 30696/09).
***
Ein Verfahren zur Amtsenthebung des Präsidenten der Republik betrifft weder eine Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" noch
über eine „strafrechtliche Anklage". Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ist deswegen nicht anwendbar. Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK (Recht auf
freie Wahlen) gilt nur für die Wahl der gesetzgebenden Körperschaften. Deswegen ist er auf die Wahl des Parlaments anwendbar, nicht aber auf die Wahl des
Präsidenten der Republik. Art. 17 EMRK (Verbot des Missbrauchs der Rechte) will Personen oder Gruppen mit totalitären Zielsetzungen daran hindern, die in
der Konvention verankerten Grundsätze für ihre Interessen auszunutzen. Die Vorschrift kann nur ausnahmsweise und in extremen Fällen angewendet werden,
insbesondere wenn der Beschwerdeführer ein Konventionsrecht missbrauchen und für Ziele benutzen will, die Buchstaben und Geist der Konvention
widersprechen. Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK enthält das Recht zu wählen und gewählt zu werden. Die Konventionsstaaten können Einzelheiten regeln und
insbesondere Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht festlegen. Sie haben dabei einen Ermessensspielraum. Der Gerichtshof prüft, ob die
Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, ein berechtigtes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind. Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK schließt nicht aus, das
Wahlrecht von Personen zu beschränken, die ein öffentliches Amt in schwerwiegender Weise missbraucht haben und deren Verhalten die Rechtsstaatlichkeit
oder andere demokratische Grundsätze gefährdet hat. Bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist von besonderer Bedeutung, ob die Beschränkung des Rechts
befristet ist und ob sie später geändert werden kann. Das ist in Litauen nicht der Fall, so dass Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK verletzt ist. Art. 13 EMRK
(Recht auf wirksame Beschwerde) verlangt nicht, dass es im staatlichen Recht einen Rechtsbehelf gibt, mit dem man geltend machen kann, ein Gesetz oder eine
Entscheidung des Verfassungsgerichts mit normativer Wirkung verstoße gegen die Konvention (EGMR, Urteil vom 06.01.2011 - 34932/04 zu EMRK Art. 6, 7,
13, 17, 35 III, IV, 41; Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 3; Protokoll Nr. 7 zur EMRK Art. 4, BeckRS 2011, 20426).
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Ob das Verbot der Gay Pride Paraden und Mahnwachen "gesetzlich vorgesehen" war und ein berechtigtes Ziel i.S. von Art. 11 II EMRK (Vereinigungs- und
Versammlungsfreiheit) verfolgt hat, kann dahingestellt bleiben, denn es war jedenfalls nicht "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig". Die
Versammlungsfreiheit des Art. 11 EMRK schützt auch Demonstrationen, die Menschen belästigen oder beleidigen, welche die Anliegen ablehnen, für die dort
geworben werden soll. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten müssen geeignete Maßnahmen treffen, damit rechtmäßige Demonstrationen friedlich
verlaufen. Petitionen zugunsten des Verbots einer geplanten Demonstration verbunden mit der Ankündigung von Gegendemonstrationen müssen unter dem
Gesichtspunkt des Sicherheitsrisikos sorgfältig geprüft werden. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Ziel und Zweck der umstrittenen Veranstaltungen
war es, zu Toleranz gegenüber sexuellen Minderheiten aufzurufen. Solche Demonstrationen, auf denen sich Menschen offen als Schwule, Lesben oder
Angehörige einer anderen sexuellen Minderheit bekennen und ihre Rechte und Freiheiten einfordern, sind in den meisten Ländern Europas gang und gäbe.
Insoweit hatten die Moskauer Behörden und Gerichte entgegen der Auffassung der Regierung keinen weiten Ermessensspielraum. Jede Einschränkung der
Versammlungsfreiheit muss sich auf eine nachvollziehbare Würdigung der maßgeblichen Tatsachen stützen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, denn die
Moskauer Behörden haben bei ihrem Verbot nur den öffentlichen Widerstand gegen die geplanten Veranstaltungen berücksichtigt und die persönlichen
Moralvorstellungen ihrer eigenen Repräsentanten in Betracht gezogen. Wird eine geplante Versammlung nicht genehmigt, ist eine Beschwerde gegen das
Verbot nur "wirksam" i.S. von Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde), wenn die zuständige "innerstaatliche Instanz" verpflichtet ist, vor dem für die
Veranstaltung in Aussicht genommenen Termin zu entscheiden. Das war hier nicht der Fall. Mit dem Verbot der umstrittenen Veranstaltungen wegen
Förderung der Homosexualität haben die Moskauer Behörden und Gerichte den Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Orientierung diskriminiert und gegen
Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 11 verstoßen (EGMR, Urteil vom 21.10.2010 - 4916/07, 25924/08, 14599/09, 4916-07, 25924/08, 14599/09 zu EMRK Art. 11, 13,
14, 35 III, IV, 41, BeckRS 2011, 22425).
***
Quellenschutz ist für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft von großer Bedeutung. Aufforderungen an einen Journalisten, seine Quellen
anzugeben, sowie Durchsuchungen seiner Wohnung oder seines Arbeitsplatzes, um eine solche Quelle festzustellen, greifen in sein Recht auf freie
Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK ein. Sie sind nur gerechtfertigt, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Im vorliegenden Fall hat
die StA mit Durchsuchung und Beschlagnahme gedroht, woraufhin die Beschwerdeführerin die verlangten Fotos herausgegeben hat. Damit hat die StA in deren
Rechte nach Art. 10 EMRK eingegriffen. Um nach Art. 10 II EMRK gerechtfertigt zu sein, muss ein solcher Eingriff zunächst "gesetzlich vorgesehen" sein.
Das heißt, er muss eine Grundlage im staatlichen Recht haben, und die muss eine bestimmte Qualität aufweisen. Angesichts der Bedeutung des Quellenschutzes
für die Pressefreiheit muss das Recht auf diesen Schutz durch gesetzlich festgelegte Verfahrensgarantien abgesichert werden. Dazu gehört vorrangig die
Überprüfung durch einen Richter oder ein anderes unabhängiges und unparteiisches Entscheidungsorgan, und das grundsätzlich vor Vollzug der Anordnung.
Die hier umstrittene Aufforderung war auf § 96a niederländische StPO gestützt. Sie hatte damit eine Grundlage im staatlichen Recht. Das aber kennt kein
Verfahren, in dem objektiv und unparteiisch geprüft werden könnte, ob das von der StA angeführte Interesse an der Aufdeckung einer Straftat dem Interesse des
Quellenschutzes in diesem Fall vorgeht. Daher war der Eingriff nicht "gesetzlich vorgesehen" i. S. von Art. 10 II EMRK. Daran ändert nichts, dass die StA auf
Veranlassung der Beschwerdeführerin noch vor Herausgabe der Fotos einen Untersuchungsrichter eingeschaltet hat, denn der hat in diesem Bereich keinerlei
rechtliche Befugnisse. Auch die nachträgliche Kontrolle durch das LG Amsterdam hat den Mangel der Rechtsgrundlage nicht geheilt: das LG konnte die
Ermittler nicht davon abhalten, die umstrittenen Fotos, einmal in ihren Händen, auch auszuwerten. Die Beschwerdeführerin hatte mit einer Stiftung verabredet,
dass diese unter bestimmten Umständen einen Teil der Kosten übernehmen würde, die sie aufgrund einer Honorarvereinbarung ihren Anwälten zahlen muss.
Eine solche Absprache ist von dem Fall zu unterscheiden, in dem Rechtsverfolgungskosten von einem Dritten getragen werden. Sie ist für die Anwendung von
Art. 41 EMRK (Gerechte Entschädigung) ohne Bedeutung (EGMR, Urteil vom 14.09.2010 - 38224/03 zu EMRK Art. 10, 13, 41, BeckRS 2011, 19137):
„... A. Allgemeine Erwägungen
Die Freiheit der Meinungsäußerung ist einer der Grundpfeiler der demokratischen Gesellschaft, und die Garantien für die Presse sind dabei von besonderer
Bedeutung. Wenngleich sie die ihr gesetzten Grenzen nicht überschreiten darf, hat die Presse doch Informationen und Ideen zu Fragen von öffentlichem
Interesse weiterzugeben, und die Öffentlichkeit hat das Recht, diese zu empfangen. Wäre es anders, könnte die Presse ihre unverzichtbare Rolle eines
„Wachhundes" nicht spielen (s. EGMR, 1991, Serie A, Bd. 216, S. 29-30 Nr. 59 = ÖJZ 1992, 378 - Observer u. Guardian/Vereinigtes Königreich). Das Recht
der Journalisten auf Schutz ihrer Quellen ist Teil der Freiheit, „Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe ... zu empfangen und weiter zu geben", wie
sie Art.10 EMRK schützt. Es ist eine ihrer wesentlichen Garantien, ein Eckstein der Pressefreiheit, ohne den Informanten davon abgehalten werden könnten,
der Presse bei Unterrichtung der Öffentlichkeit über Fragen des öffentlichem Interesses zu helfen. Das aber könnte die Presse in ihrer entscheidenden Rolle als
„Wachhund" beeinträchtigen und ihre Fähigkeit mindern, die Öffentlichkeit genau und zuverlässig zu informieren.
Der Gerichtshof hat die Garantien zur Wahrung der Freiheit der Meinungsäußerung in Fällen zu Art. 10 EMRK immer besonders sorgfältig geprüft. Angesichts
der Bedeutung des Schutzes journalistischer Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft ist ein Eingriff in diese Rechte mit Art. 10
EMRK unvereinbar, wenn ihn nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertigt (s. EGMR, Slg. 1996-II Nr. 39 = ÖJZ 1996, 795 -
Goodwin/Vereinigtes Königreich; EGMR, Slg. 2003-IV Nr. 39 - Roemen u. Schmit/Luxemburg; EGMR, NJW 2008, 2563 Nr. 65 - Voskuil/Niederlande). ...
B. Eingriff
1. Urteil der Kammer (zusammengefasst)
[52] Die Kammer hat entschieden, es liege ein Eingriff in Form einer „Einschränkung" vor, Art. 10 EMRK sei anwendbar.
2. Vortrag der Beteiligten
a) Die Regierung (zusammengefasst)
Die Regierung bezweifelt, dass es zwischen der Bf. oder ihren Mitarbeitern und den Organisatoren des Autorennens irgendeine Absprache gegeben habe, um
die Anonymität der Beteiligten zu wahren. Im Übrigen habe das Rennen auf einer öffentlichen Strasse stattgefunden, also könne sich die Bf. gar nicht zur
Vertraulichkeit oder Geheimhaltung verpflichtet haben. Doch selbst wenn hier eine Quelle zu schützen sei, beträfe die angebliche Absprache nur das Rennen.
Das aber habe Polizei und StA nie interessiert.
b) Die Bf. (zusammengefasst)
Die Bf. bekräftigt, ihre Journalisten hätten versprechen müssen, die Anonymität der an dem Rennen Beteiligten zu wahren, um fotografieren zu können.
c) Die Drittbeteiligten (zusammengefasst)
Die Drittbeteiligten betonen, die Behörden hätten dank der Fotos der Bf. einige oder alle Teilnehmer an der Rennveranstaltung identifizieren können.
3. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs
In früheren Fällen hat der Gerichtshof verschiedene behördliche Aktionen als Verstöße gegen die Freiheit der Meinungsäußerung von Journalisten angesehen,
die gezwungen worden waren, auf ihr Privileg zu verzichten und Informationen über ihre Quellen zu gehen oder Zugang zu ihren Informationen zu gewähren.
Im Fall Goodwin/Vereinigtes Königreich (EGMR, Slg. 1996-II S. 496 Nr. 28 = ÖJZ 1996, 795) war er der Auffassung, dass die Aufforderung an einen
Journalisten, die Identität einer Person preiszugeben, die ihm im Schutz der Anonymität Informationen geliefert hatte, sowie die wegen seiner Weigerung gegen
ihn verhängte Geldbusse Eingriffe in sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 I EMRK gewesen seien.
In ihrer Entscheidung British Broadcasting Corporation/Vereinigtes Königreich vom 18.1.1996 (25794/94), auf die sich die Regierung bezieht, hat die EKMR
diesen Fall von der Sache Goodwin/Vereinigtes Königreich (s. EGMR, Slg. 1996-II, S. 496 Nr. 28 = ÖJZ 1996, 795) unterschieden. Im letzten Fall habe der Bf.
Informationen von einer vertraulichen Quelle erhalten, die anonym bleiben wollte, während die Informationen der BBC Aufnahmen zu einem Sachverhalt
eingeschlossen hätten, der sich in der Öffentlichkeit zugetragen hatte. Daher könne hier eine Pflicht zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit nicht in Frage
kommen. Trotzdem sei in die Rechte der BBC nach Art. 10 EMRK eingriffen worden.
In seinen Urteilen Roemen u. Schmit/Luxemburg (s. EGMR, Slg. 2003-IV Nr. 47), Ernst u.a./Belgien (Urt. v. 15.7.2003 - 33400/96 Nr. 94) und Tillack/Belgien
(s. EGMR, Slg. 2007-XIII Nr. 56 = NJW 2008, 2565 (2567)) hat der Gerichtshof entschieden, dass Durchsuchungen der Wohnungen und Arbeitsplätze von
Journalisten, um öffentliche Bedienstete zu identifizieren, die vertrauliche Informationen weitergegeben hatten, in die Rechte der Journalisten nach Art. 10 I
EMRK eingegriffen hätten. In der Sache Roemen u. Schmit/Luxemburg hat er auch betont, der Zweck der Durchsuchungen, nämlich die Identifizierung der
Quelle des Journalisten, entfalle nicht deshalb, weil die Durchsuchung erfolglos geblieben sei.
In seinem Urteil Voskuil/Niederlande (s. NJW 2008, 2563-2564 Nr. 49) hat der Gerichtshof einen Eingriff in die Rechte des Bf., eines Journalisten, nach Art.
10 EMRK festgestellt, weil das zuständige niederländische Gericht seine Haft angeordnet hatte, um ihn zum Reden zu bringen, weil er sich geweigert hatte, die
Person zu benennen, die ihm Informationen über ein angeblich fehlerhaftes Verhalten der Polizei bei ihren Ermittlungen geliefert hatte.
Jüngst hat der Gerichtshof im Fall Financial Times Ltd u.a./Vereinigtes Königreich (Urt. v. 15.12.2009 - 821/03 Nr. 56) die an vier Zeitungsherausgeber und
eine Nachrichtenagentur gerichtete Anordnung, eine anonyme Informationsquelle aufzudecken, als Eingriff in die den Betroffenen garantierten Rechte nach Art.
10 EMRK gewertet. Dass die Anordnung nicht vollzogen worden war, habe ihre nachteiligen Folgen für die Bf. nicht beseitigt. Denn obwohl es - Ende 2009,
als der Gerichtshof diesen Fall entschied - wenig wahrscheinlich sei, dass sie noch vollstreckt würde, sei sie doch weiterhin vollstreckbar.
4. Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall
Ob es in diesem Fall eine Absprache gegeben hat, nach der die Bf. Vertraulichkeit zu wahren hatte, worüber die Parteien ausgiebig gestritten haben, kann
dahingestellt bleiben. Der Gerichtshof stimmt der Bf. darin zu, dass es nicht notwendig ist, die von ihr behauptete Absprache zu beweisen. Wie schon die
Kammer sieht auch die Grosse Kammer keinen Grund, den Vortrag der Bf. in Zweifel zu ziehen, es sei versprochen worden, die am Rennen beteiligten Wagen
und ihre Eigentümer vor Aufdeckung ihrer Identität zu schützen.
Die Regierung weist mit Recht darauf hin, dass die Behörden von der Bf. nicht verlangt haben, Informationen herauszugeben, um die Teilnehmer an dem
Straßenrennen zu identifizieren, sondern nur Fotos, die nach Auffassung der Bf. zur Identifizierung der Teilnehmer führen konnten. Im Fall Nordisk Film & TV
A/S/Dänemark (s. EGMR, Slg. 2005-XIII) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Entscheidung des dänischen OGH, die Bf. zu zwingen, nicht veröffentlichte
Aufnahmen herauszugeben, ein Eingriff in die nach Art. 10 I EMRK garantierten Rechte sei, wenngleich die Betroffenen nicht als „anonyme
Informationsquellen" i.S. der Rechtsprechung des Gerichtshofs angesehen werden konnten (s. oben Nrn. 59, 61). Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung
anerkannt, dass Art. 10 EMRK in einer solchen Situation anwendbar sein könne, und festgestellt, dass sich die erzwungene Aushändigung von recherchiertem
Material auf die Ausübung der Pressefreiheit abschreckend auswirken könne.
Im vorliegenden Fall war die umstrittene Anordnung außerdem nicht darauf angelegt, die Personen in Zusammenhang mit dem illegalen Straßenrennen zu
identifizieren. Tatsächlich wurden keine Ermittlungen wegen dieses Rennens eingeleitet, nicht einmal gegen A und M, die schwerer Straftaten verdächtig
waren. Doch ist das nicht entscheidend.
Inwieweit eine Zwangsmassnahme zur Offenlegung von Quellen geführt hat oder zur strafrechtlichen Verfolgung von Informanten, hat der Gerichtshof bislang
als unwesentlich für die Frage angesehen, ob in das Recht eines Journalisten auf Schutz seiner Quellen eingegriffen worden ist. Im Fall Roemen u.
Schmit/Luxemburg hatte die Vollstreckung des Durchsuchungsbefehls und die Anordnung der Beschlagnahme in den Arbeitsräumen des betroffenen
Journalisten die gesuchten Informationen nicht erbracht. Die Anordnungen wurden als „drastischer angesehen als die Aufforderung, die Identität der Quelle
preiszugeben ... denn die Ermittler, die ohne Vorankündigung und mit Durchsuchungsbefehlen einen Journalisten am Arbeitsplatz überraschen, hätten
weitgehende Befugnisse, da sie logischerweise Zugang zu allen Unterlagen des Journalisten hätten. Deshalb haben die Durchsuchungen der Wohnung und des
Arbeitsplatzes des Bf. zu 1 den Schutz der Quellen noch mehr beeinträchtigt als die Maßnahmen, um die es im Fall Goodwin/Vereinigtes Königreich (s.
EGMR, Slg. 1996-II S. 464 ff = ÖJZ 1996,795) gegangen ist" (s. EGMR, Slg. 2003-IV Nr. 46 - Roemen u. Schmitt/Luxembourg).
Wie bereits erwähnt, hat der Umstand, dass im Fall Financial Times Ltd u.a./Vereinigtes Königreich (s. EGMR, Urt. v. 15.12.2009 - 821/03 Nr. 56) die
Anordnung der Offenlegung nicht gegen die Bf. vollstreckt worden war, den Gerichtshof nicht daran gehindert festzustellen, dass ein Eingriff vorlag (s. oben
Nr. 63).
Schon die Kammer hat darauf hingewiesen, dass die Räume der Bf. anders als in ähnlichen Fällen ( s. EGMR, Urt. v. 15.7.2003 - 33400/96 Nr. 94 - Ernst
u.a./Belgien; EGMR, Slg. 2003-IV Nr. 46 - Roemen u. Schmit/Luxembourg; EGMR, Slg. 2007-XIII Nr. 56 = NJW 2008, 2565 (2567) - Tillack/Belgien) nicht
durchsucht worden sind. Doch haben StA und Polizei im vorliegenden Fall klar ihre Absicht bekundet, das zu tun, wenn die Herausgeber der Autoweek ihrer
Aufforderung nicht nachkämen.
Diese Drohung zusammen mit der kurzen Festnahme des Journalisten war zweifellos glaubwürdig. Sie ist so ernst zu nehmen, wie das Vorgehen der Behörden,
wäre sie wahr gemacht worden. Dann wären nicht nur die Büroräume der Herausgeber von Autoweek durchsucht worden, sondern auch die der Herausgeber
der anderen Zeitschriften der Bf.. Das hätte dazu führen können, dass die Büros für längere Zeit geschlossen geblieben und die betroffenen Publikationen
wahrscheinlich entsprechend später erschienen wären, sodass die Nachrichten über aktuelle Ereignisse, die sie hätten verbreiten wollen, zeitlich überholt
gewesen wären ... . Nachrichten aber sind eine leicht verderbliche Ware, und ihre Veröffentlichung auch nur für kurze Zeit zu verschieben, kann ihnen schnell
allen Wert und jedes Interesse nehmen (s. z.B. EGMR, 1991, Serie A, Bd. 216, S. 30 Nr. 60 = ÖJZ 1992, 378 - Observer u. Guardian/Vereinigtes Königreich;
EGMR, 1991, Serie A, Bd. 217, S. 29 Nr. 51 - Sunday Times/Vereinigtes Königreich (Nr. 2); EGMR, Slg. 2001-VIII Nr. 56 - Association Ekin/Frankreich).
Diese Gefahr besteht nicht nur für Veröffentlichungen oder Zeitschriften, die sich mit aktuellen Fragen befassen (s. EGMR, Urt. v. 29.3.2005 - 40287/98 Nr. 37
- Alinak/Türkei).
Im vorliegenden Fall hat es weder eine Durchsuchung noch eine Beschlagnahme gegeben. Doch wirkt es stets abschreckend, wenn der Eindruck entsteht,
Journalisten seien an der Aufdeckung anonymer Quellen beteiligt (s. mutatis mutandis EGMR, Urt. v. 15.12.2009 Nr. 70 - Financial Times Ltd u.a./Vereinigtes Königreich).
Zusammengefasst stellt der Gerichtshof fest, dass der vorliegende Fall eine Anordnung auf Herausgabe journalistischen Materials mit Informationen betrifft,
die es möglich machten, Informationsquellen zu identifizieren. Das reicht aus, um zu entscheiden, dass diese Anordnung schon für sich in die Freiheit der Bf.
eingegriffen hat, Informationen nach Art. 10 I EMRK zu empfangen und zu verbreiten.
C. „gesetzlich vorgesehen"
1. Das Urteil der Kammer (zusammengefasst)
Für die Kammer war § 96a niederländische StPO eine ausreichende Rechtsgrundlage i.S. von Art. 10 II EMRK, wobei sie der Rolle des Untersuchungsrichters
in diesem Fall entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
2. Vortrag der Beteiligten (zusammengefasst)
Die Bf. meint, § 96a niederländische StPO sei unbestimmt, er gebe der StA unbegrenztes Ermessen, die Herausgabe von Informationen anzuordnen, ohne
Voraussetzungen oder die Art und Weise des Vorgehens festzulegen. Über Eingriffe in das Recht von Journalisten auf Quellenschutz sage er gar nichts. Dass
eine vorhergehende richterliche Prüfung nicht mehr vorgesehen sei, verstoße ebenfalls gegen das Erfordernis der Gesetzlichkeit. Daran ändere nichts, dass in
ihrem Fall ein Untersuchungsrichter eingeschaltet worden sei.
Die Regierung widerspricht: § 96a genüge den Anforderungen an die Vorhersehbarkeit und Zugänglichkeit des Gesetzes, denn er verweise auf §§ 217-219
niederländische StPO, in denen die Personen genannt werden, die in diesem Zusammenhang besonderen Schutz genießen. Dazu gehörten nicht die Journalisten.
Für die Auslegung von § 96a ergäben sich Leitlinien außerdem aus der Entstehungsgeschichte sowie den allgemein zugänglichen Richtlinien des
Justizministers über die Stellung der Presse bei Polizeiaktionen (Leidraad over de positie van de pers bij politieoptreden) vom 19.5.1988 („die Richtlinien von
1988"). ...
Die Drittbeteiligten weisen darauf hin, dass es in Europa und darüber hinaus eine Tendenz gebe, das Recht der Journalisten auf Quellenschutz rechtlich abzusichern.
3. Beurteilung durch den Gerichtshof
a) Grundsätze
Der Begriff „gesetzlich vorgesehen" („prescribed by law"/"in accordance with the law"; „prévue par la loi") in Art. 8-11 EMRK verlangt nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur, dass der Eingriff, um den es geht, eine Grundlage im staatlichen Recht hat, sondern bezieht sich auch auf deren
Qualität. Das Recht muss angemessen zugänglich und vorhersehbar sein, d.h. es muss so ausreichend bestimmt sein, dass der Einzelne - notfalls mit
sachkundiger Hilfe - sein Verhalten danach einrichten kann.
Um diesen Anforderungen zu entsprechen, muss das Recht der Vertragsstaaten ein bestimmtes Maß an Rechtsschutz gegen willkürliche Eingriffe in die von der
Konvention garantierten Rechte gewähren. Geht es um Grundrechte, liefe es dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, einem der in der Konvention verankerten
Grundsätze der demokratischen Gesellschaft, zuwider, der Exekutive unbegrenztes Ermessen einzuräumen. Deshalb muss das staatliche Recht den Umfang des
Ermessens für die Behörden mit angemessener Bestimmtheit festlegen sowie auch die Art und Weise seiner Ausübung (s. EGMR, 1979, Serie A, Bd. 30, S. 31
Nr. 49 = EGMR-E 1, 366 - Sunday Times/Vereinigtes Königreich (Nr. 1); EGMR, 1995, Serie A, Bd. 316, S. 71-72 Nr. 37 = ÖJZ 1995, 949 - Tolstoy
Miloslavsky/Vereinigtes Königreich; EGMR, Slg. 2000-V Nr. 52 = ÖJZ 2002, 74 - Rotaru/Rumänien; EGMR, Slg. 2000-XI Nr. 84 - Hasan u.
Chaush/Bulgarien; EGMR, Slg. 2004-I Nr. 30 - Maestri/Italien).
Außerdem hat der Gerichtshof den Begriff „gesetzlich vorgesehen" in Art. 8-11 EMRK stets in materiellem und nicht in formellem Sinn verstanden, der
„geschriebenes Recht" umfasst, einschließlich des Rechts unterhalb des Gesetzes, sowie Regelungen von Berufsorganisationen, die sie im Rahmen ihrer vom
Parlament übertragenen Rechtsetzungsbefugnis verabschiedet haben, aber auch ungeschriebenes Recht. „Gesetzlich" erfasst Gesetze und „Richterrecht".
Kurzum, „Gesetz" ist das geltende Recht, wie es die zuständigen Gerichte ausgelegt haben (s. EGMR, Slg. 2005-XI Nr. 88 = NVwZ 2006, 1389 (1390-1391) -
Leyla Sahin/Türkei mit weiteren Nachweisen).
b) Anwendung dieser Grundsätze
(i) Rechtsgrundlage
Der Hoge Raad hat in seinem Urteil vom 10.5.1996 (s. NJ 1996 Nr. 578) grundsätzlich das Recht des Journalisten auf Schutz seiner Quellen entsprechend dem
kurz vorher ergangenen Urteil des Gerichtshofsim Fall Goodwin/Vereinigtes Königreich (s. EGMR, Slg.1996-II = ÖJZ 1996, 795) anerkannt.
Im Zeitpunkt des Geschehens in diesem Fall waren die Richtlinien von 1988 noch in Kraft ... .
Der Gerichtshof sieht wie auch die Parteien in § 96a niederländische StPO die Rechtsgrundlage für den Eingriff in diesem Fall.
Dass diese Vorschrift ausreichend zugänglich ist, ist unbestritten.
(ii) Qualität der Rechtsgrundlage
Da der Schutz von journalistischen Quellen und von Informationen, die zu ihrer Identifizierung führen können, für die Pressefreiheit entscheidende Bedeutung
hat, müssen für jeden Eingriff in das Recht auf diesen Schutz Verfahrensgarantien gesetzlich festgelegt sein, die der Bedeutung dieses Grundsatzes entsprechen.
Anordnungen auf Angabe einer Informationsquelle können sich nicht nur zum Nachteil der Quelle auswirken, deren Identität aufgedeckt wird, sondern auch für
Zeitungen oder sonstige Publikationen, deren Ruf durch die Aufdeckung bei möglichen späteren Quellen Schaden nehmen kann, aber auch auf die
Öffentlichkeit, die ein Interesse daran hat, Informationen aus anonymen Quellen zu erhalten (s. mutatis mutandis EGMR, NJW 2008, 2563 (2565) Nr. 71 - Voskuil/Niederlande).
Zu jenen Verfahrensgarantien gehört vorrangig die Überprüfung des Eingriffs durch einen Richter oder ein anderes unabhängiges und unparteiisches
Entscheidungsorgan. Der Grundsatz, dass in Fällen zum Quellenschutz „das Gericht in der Lage sein muss, das Gesamtbild zu beurteilen", ist in einer der ersten
Entscheidungen zu dieser Frage von der EKMR betont worden (s. Entsch. v. 18.6.1996 - 25794/94 - British Broadcasting Corporation/Vereinigtes Königreich).
Die Überprüfung muss durch eine Stelle erfolgen, die von der Exekutive und anderen Beteiligten unabhängig ist. Außerdem muss sie befugt sein, vor
Herausgabe des Materials zu entscheiden, ob ein öffentliches Interesse besteht, das dem Grundsatz des Quellenschutzes vorgeht, sowie nicht notwendigen
Zugang zu Informationen zu verhindern, die zur Aufhebung der Identität der Quellen führen könnte.
Allerdings mag es den Ermittlungsbehörden in dringenden Fällen unmöglich sein, die Gründe für eine Anordnung oder Aufforderung dazu im Einzelnen
darzulegen. In solchen Fällen wäre eine unabhängige Prüfung spätestens vor Einsichtnahme und Verwertung des Materials ausreichend, um festzustellen, ob
sich eine Frage der Vertraulichkeit stellt, und gegebenenfalls, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls das von den Ermittlungs- oder
Verfolgungsbehörden angeführte öffentliche Interesse dem Quellenschutz vorgeht. Eine unabhängige Überprüfung erst nach Aushändigung des Materials, das
zur Identifizierung der Quellen führen kann, würde das Recht auf Vertraulichkeit in seinem Kern aushöhlen.
Da es einer präventiven Überprüfung bedarf, muss der Richter oder jedes andere unabhängige und unparteiische Kontrollorgan in der Lage sein, die möglichen
Risiken und jeweiligen Interessen schon vor einer Aufdeckung abzuwägen, und das mit Bezug auf das Material, das benannt werden soll, damit die Gründe der
Behörden, welche die Angabe verlangen, angemessen beurteilt werden können. Für die Entscheidung muss es klare Kriterien geben, insbesondere auch dafür,
ob eine weniger einschneidende Maßnahme genügen könnte, das festgestellte überwiegende öffentliche Interesse zu wahren. Der Richter oder das sonst
zuständige Kontrollorgan muss einen Antrag auf Anordnung einer Aufdeckung der Quelle ablehnen können oder in der Lage sein, eine begrenzte oder bedingte
Anordnung zu erlassen, um Quellen gegen ihre Preisgabe zu schützen, ob sie nun in dem zurückgehaltenen Material ausdrücklich erwähnt sind oder nicht, und
das mit der Begründung, dass die Weitergabe solchen Materials eine ernste Gefahr für die Quellen des Journalisten begründet (s. EGMR, Slg. 2005-XIII -
Nordisk Film & TV A/S/Dänemark). Für dringende Fälle muss es ein Verfahren geben, das es ermöglicht, vor Verwertung des Materials durch die Behörden
die Informationen herauszufinden und auszusondern, die zur Identifizierung von Quellen führen können (s. mutatis mutandis EGMR, Slg. 2007-XI Nrn. 62-66
= NJW 2008, 3409 (3411) - Wieser u. Bicos Beteiligungen GmbH/Österreich).
In den Niederlanden trifft diese Entscheidung seit In-Kraft-Treten von § 96a StPO die StA und nicht ein unabhängiger Richter. Wie jeder öffentliche
Bedienstete hat zwar auch der StA umfassende Dienst- und Treuepflichten. Doch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist er „Partei", der Interessen vertritt, die
möglicherweise mit dem Schutz der Quellen eines Journalisten unvereinbar sind. Er kann daher kaum als objektiv und unparteiisch angesehen werden, um die
verschiedenen, widerstreitenden Interessen, wie erforderlich, gegeneinander abzuwägen.
Die Richtlinien von1988 sahen in Abschnitt B vor ..., dass journalistisches Material rechtmäßig erst nach Einleitung einer gerichtlichen Voruntersuchung und
aufgrund einer Anordnung eines Untersuchungsrichters beschlagnahmt werden dürfe. Nachdem § 96a niederländische StPO die Befugnis, Herausgabe solchen
Materials anzuordnen, auf die StA übertragen hat, sind diese Richtlinien keine Garantie mehr für eine unabhängige Überprüfung. Für die qualitativen
Anforderungen an das Recht spielen sie deshalb im vorliegenden Fall keine Rolle.
Richtig ist allerdings, dass die Bf. darum gebeten hat, den Untersuchungsrichter einzuschalten, und dass dies geschehen ist. Die Regierung ist der Auffassung,
und die Kammer ist ihr darin gefolgt, dass den Anforderungen angemessenen verfahrensrechtlichen Schutzes damit Genüge getan wurde.
Die Grosse Kammer teilt diese Auffassung nicht. Zunächst gibt es für das Einschreiten des Untersuchungsrichters keine rechtliche Grundlage. Vom Gesetz
nicht gefordert, kam es allein deshalb dazu, weil es der StA zuließ.
Zweitens wurde der Untersuchungsrichter lediglich zu Rate gezogen. Zwar behauptet niemand, dass der StA, hätte sich der Richter anders geäußert, gleichwohl
verlangt hätte, die CD-Rom auszuhändigen. Doch ändert das nichts daran, dass der Untersuchungsrichter in diesem Punkt keinerlei rechtliche Befugnisse hatte,
was er übrigens selbst anerkannt hat ... . Er konnte also keine Anordnung treffen oder einen entsprechenden Antrag ablehnen oder ihm stattgeben oder
Bedingungen und Grenzen einer Beschlagnahme festlegen.
Das alles aber ist mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit kaum vereinbar. Der Gerichtshof wäre übrigens zu diesem Ergebnis auch aus jedem der genannten
Gründe gekommen.
Die nachträgliche Kontrolle durch das LG Amsterdam hat diese Mängel nicht geheilt. Das LG war auch nicht in der Lage, den StA und die Polizei von der
Prüfung der Fotos auf der CD-Rom abzuhalten, als sie in ihren Händen war.
Im Ergebnis war das Recht mangelhaft, weil es kein mit angemessenen rechtlichen Sicherungen ausgestattetes Verfahren für die Bf. gab, das eine unabhängige
Beurteilung ermöglicht hätte, ob das Interesse der strafrechtlichen Ermittlungen das Interesse am Schutz der journalistischen Quellen überwiege. Also ist Art.
10 EMRK verletzt, weil der umstrittene Eingriff nicht „gesetzlich vorgesehen" war.
D. Die übrigen Erfordernisse nach Art. 10 II EMRK
(Nach der Feststellung, dass der Eingriff nicht „gesetzlich vorgesehen" ist, erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen für eine Rechtfertigung des
Eingriffs nach Art. 10 II EMRK).
III. Art. 41 EMRK
...
B. Kosten und Auslagen
(Die Bf. verlangt Erstattung von Kosten und Auslagen in Höhe von insgesamt 117.133,15 €)
Die Regierung erwidert, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen diesen Kosten und Auslagen und dem Sachverhalt, den die Kammer als Verstoß gegen
die Konvention gewertet hat. Jeder Verstoß, den die Grosse Kammer feststellen würde, wenn es denn dazu käme, beträfe das Fehlen verfahrensrechtlicher
Sicherungen. Die Beschlagnahme des journalistischen Materials sei davon zu trennen. Die Entscheidungen der niederländischen Gerichte selbst verstießen nicht
gegen Art. 10 EMRK und könnten daher Erstattung der von der Bf. geforderten Beträge nicht rechtfertigen.
Im Übrigen und hilfsweise seien diese Beträge maßlos übertrieben.
In der mündlichen Verhandlung vom 6.1.2010 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Regierung auf eine Pressemitteilung hingewiesen, der zufolge die
Vertreter der Bf. von der Stiftung für die Pressefreiheit (Stichting Persvrijheidsfonds) bezahlt worden seien.
Aufgefordert, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, hat die Bf. erklärt, dass ihr die Stiftung zugesagt habe, 9000 € zu übernehmen, falls der Gerichtshof ihre
Anträge ablehne. Hätte sie Erfolg, müsste sie ihre Kosten selbst in voller Höhe tragen.
Nach Art. 41 EMRK sind Kosten und Auslagen - so die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs - nur zu erstatten, wenn nachgewiesen ist, dass sie
entstanden und notwendig waren sowie ihrer Höhe nach angemessen sind. Rechtsverfolgungskosten müssen sich außerdem auf die festgestellte Verletzung der
Konvention beziehen (s. zuletzt EGMR, Urt. v. 9.4.2009 - 71463/01 Nr. 226 - Silih/Slowenien; EGMR, Slg. 2009 Nr. 134 = StV 2010, 490 -
Mooren/Deutschland; EGMR, Slg. 2009 Nr. 229 = NJOZ 2011, 516 - Varnava u.a./Türkei).
Feststeht, dass die Bf. Kosten hatte, insofern sie als Mandantin mit ihren Anwälten eine rechtlich verbindliche Honorarvereinbarung getroffen hatte. Was sie
dabei verabredet hatten, um den finanziellen Verpflichtungen der Bf. gegenüber ihren Anwälten nachkommen zu können, ist für Art. 41 EMRK ohne
Bedeutung. Der Fall unterscheidet sich insofern von dem, in dem die Kosten von einem Dritten getragen werden (s. EGMR, 1983, Serie A, Bd. 59, S. 9-10 Nrn.
21-22 = EGMR-E 2, 21 - Dudgeon/Vereinigtes Königreich (Art. 50)).
Der Gerichtshof hat, worauf die Regierung zu Recht hinweist, über die Berechtigung der Beschlagnahme nicht in der Sache entschieden. Bei den Kosten und
Auslagen lässt sich aber im vorliegenden Fall nicht zwischen Verfahren und Begründetheit in der Sache unterscheiden. Das von der Bf. anhängig gemachte
Verfahren war hinsichtlich ihres Beschwerdepunkts - unzureichender verfahrensrechtlicher Schutz - insofern angemessen, als es den niederländischen Behörden
eine realistische Möglichkeit bot, den behaupteten materiellen Mängeln abzuhelfen. Tatsächlich ist es schwer vorstellbar, dass der Gerichtshof die Beschwerde
für zulässig erklärt hätte, hätte die Bf. nicht die Möglichkeiten genutzt, die ihr das niederländische Recht gibt. Daher besteht ein Kausalzusammenhang
zwischen der festgestellten Verletzung und den verlangten Kosten. Mit anderen Worten, die Kosten sind „notwendig entstanden".
Doch sind die Beträge nicht angemessen, weder was die Höhe des Stundenhonorars, noch was die Zahl der angesetzten Stunden betrifft. ..."
***
Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) verlangt, dass die Staaten in ihrer Rechtsordnung einen wirksamen Rechtsbehelf zur Verfügung stellen, mit
dem über eine auf die Konvention gestützte „vertretbare Beschwerde" entschieden und angemessene Abhilfe erlangt werden kann. In Deutschland gibt es
entgegen Art. 13 EMRK keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen überlange zivil- und verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die überlange Dauer gerichtlicher
Verfahren ist in Deutschland ein allgemeines Problem, das den meisten für Deutschland festgestellten Konventionsverletzungen zu Grunde liegt. Mehr
als die Hälfte der Urteile gegen Deutschland betreffen diese Frage. Von 1959 bis 2009 hat der Gerichtshof mehr als 40 Urteile gegen Deutschland gefällt, in
denen er eine überlange Dauer von Gerichtsverfahren festgestellt hat. Die Regierung hat seit dem Urteil in der Sache Sürmeli/Deutschland aus dem Jahr 2006
(Slg. 2006-VII, NJW 2006, 2389) in 28 Fällen einen Vergleich geschlossen und in acht Fällen eine einseitige Verpflichtungserklärung abgegeben. Zurzeit sind
55 Beschwerden gegen Deutschland wegen der Dauer von Gerichtsverfahren anhängig. Diese Konventionsverletzungen sind die Folge von Unterlassungen
Deutschlands und das Ergebnis einer mit der Konvention nicht vereinbaren Praxis. Seit dem Sürmeli-Urteil aus dem Jahr 2006 ist klar, dass Deutschland
verpflichtet ist, einen Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren einzuführen. Das zeigt ein so gut wie vollkommenes Widerstreben dagegen, das
Problem in angemessener Zeit zu lösen. Deutschland muss nunmehr ohne Verzögerung, spätestens binnen eines Jahres, einen Rechtsbehelf oder mehrere gegen
überlange Gerichtsverfahren schaffen (EGMR, Urteil vom 02.09.2010, 46344/06).
***
Der Gerichtshof hat keine Zuständigkeit zu prüfen, ob ein Konventionsstaat die Maßnahmen ergriffen hat, die zu treffen er nach einem Urteil des Gerichtshofs
verpflichtet ist. Es ist aber möglich, dass die vom Staat zur Wiedergutmachung getroffenen Maßnahmen neue Fragen nach der Konvention aufwerfen, die
Gegenstand einer neuen Beschwerde sein können, über die der Gerichtshof entscheiden kann. Wenn das Ministerkomitee des Europarats seine Überwachung
nach Art. 46 II EMRK abgeschlossen und festgestellt hat, der beklagte Staat habe seine Verpflichtung aus dem Urteil zu individuellen Maßnahmen erfüllt, kann
der Gerichtshof das nicht prüfen, ohne in die Zuständigkeit des Ministerkomitees einzugreifen. Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) gilt nicht für
Wiederaufnahmeverfahren nach rechtskräftiger Verurteilung, denn der Verurteilte wird in diesem Verfahren nicht strafrechtlich angeklagt (EGMR,
Entscheidung vom 06.07.2010 - 5980/07 Öcalan/Türkei, NJW 2010, 3703).
***
Die Entscheidung der Kammer, die Beschwerde teilweise für unzulässig zu erklären, ist endgültig. Dieser Teil der Beschwerde ist deswegen nicht vor der
Großen Kammer anhängig. Art. 7 II EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) soll deutlich machen, dass Art. 7 I EMRK nicht für Gesetze gilt, die unter ganz
außergewöhnlichen Umständen am Ende des Zweiten Weltkrieges erlassen worden sind, z.B. um Kriegsverbrechen zu bestrafen. Die Definition von
Kriegsverbrechen in der Charta des Internationalen Kriegsverbrechertribunals in Nürnberg ist als Kodifizierung des 1939 geltenden Kriegsvölkerrechts und der
völkerrechtlichen Gebräuche zu verstehen. Kriegsverbrechen wurden im Mai 1944 als Handlungen definiert, die gegen Recht und Gebräuche des Krieges
verstoßen. Das Völkerrecht hatte die zugrundeliegenden Prinzipien bestimmt und einen umfangreichen Katalog von Kriegsverbrechen aufgestellt. Die
Misshandlung, Verletzung und Tötung der Bewohner des Dorfes Mazie Bati war 1944 nach dem Kriegsvölkerrecht ein Kriegsverbrechen.Das Völkerrecht und
die Gebräuche des Krieges genügten 1944, eine persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Das hätte der Beschwerdeführer vorhersehen
können. Die Handlungen des Beschwerdeführers waren nach Recht und Gebräuchen des Krieges 1944 ausreichend als Straftaten bestimmt, so dass die
Verurteilung des Beschwerdeführers Art. 7 I EMRK nicht verletzt (EGMR, Urteil vom 17.05.2010 - 36376/04 zu EMRK Art. 2, 3, 5, 6, 7, 13, 15, 18, 43).
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Art. 14 EMRK Diskriminierungsverbot
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der
Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Leitsätze/Entscheidungen:
Der Begriff "Opfer" in Art 34 EMRK (Individualbeschwerden) muss autonom und unabhängig von entsprechenden Begriffen im staatlichen Recht, wie z. B.
dem Rechtsschutzinteresse, ausgelegt werden. Opfer ist zunächst der direkt von einer angeblichen Menschenrechtsverletzung Betroffene, ausnahmsweise auch
ein nur indirekt Betroffener, z. B. Angehörige von Opfern. Auch mögliche Opfer können in Ausnahmefällen berechtigt sein, Beschwerde einzulegen, z. B.
wenn das angegriffene Gesetz geheime Maßnahmen erlaubt, so dass der Beschwerdeführer nicht darlegen kann, dass es auf ihn angewendet worden ist, wenn
das angegriffene Gesetz ein Verhalten mit Strafe bedroht und der Beschwerdeführer deswegen sein Verhalten ändern musste oder wenn er einer
Personengruppe angehört, die Gefahr läuft, direkt von Auswirkungen des angegriffenen Gesetzes betroffen zu werden. Einerlei, ob es sich um eine direkte,
indirekte oder mögliche Beschwer handelt, muss jedenfalls ein direkter Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schaden bestehen, den er
durch eine Konventionsverletzung erlitten zu haben glaubt. Die Konvention kennt keine Popularklage zur Auslegung der in ihr garantierten Rechte. Der
Beschwerdeführer beschwert sich über eine Schweizer Verfassungsvorschrift und macht nicht geltend, sie sei auf ihn angewendet worden. Er ist weder direktes
noch indirektes Opfer der behaupteten Konventionsverletzung, und auch kein mögliches Opfer, weil sein Verhalten nicht durch die umstrittene
Verfassungsvorschrift beeinflusst wurde. Er behauptet auch nicht, dass er in absehbarer Zeit eine Moschee mit einem Minarett bauen möchte. Deswegen ist
seine Beschwerde ratione personae unvereinbar mit der Konvention und als unzulässig zurückzuweisen. Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde)
garantiert keinen Rechtsbehelf, mit dem man bei einem staatlichen Gericht geltend machen kann, dass ein Gesetz nicht mit der Konvention vereinbar sei
(EGMR, Entscheidung vom 28.06.2011 - 65840/09 zu EMRK Art. 9, 13, 14, 34, 35 III, IV, BeckRS 2011, 25462).
***
„... 2. Die Beschwerdeführer rügen auch eine Diskriminierung, die gegen Artikel 14 der Konvention verstößt, der wie folgt lautet:
„Der Genuss der in d(...)er Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der
Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten."
Die Regierung behauptet, die vorliegende Rechtssache falle nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1. Artikel 14 der Konvention
finde daher keine Anwendung. Sie führt aus, dass es sich hier nicht um die Gewährung von Sozialleistungen handele, sondern um Ansprüche auf
Entschädigung, die in keiner Weise im Zusammenhang mit dem deutschen Sozialversicherungssystem stünden. Deutschland sei jedenfalls nicht verpflichtet, für
zivile, nicht an den Kämpfen beteiligte Opfer rechtswidriger Kriegshandlungen ein Entschädigungsregime einzurichten. Die Entscheidung des deutschen
Gesetzgebers, Entschädigungsregeln nur für Opfer spezifisch nationalsozialistischer Verfolgung zu schaffen, beruhe auf der Einsicht in die Einzigartigkeit
dieser ideologisch motivierten Verbrechen. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass die Wiedergutmachung von Schäden der Opfer
von Verletzungen des humanitären Völkerrechts grundsätzlich durch das Reparationsregime gewährleistet sei. Die Regierung schließt daraus, dass Deutschland
seinen in diesem Bereich anerkannten Ermessensspielraum nicht überschritten hat.
Die Beschwerdeführer halten es für diskriminierend, dass die deutschen Gerichte die nationalen und internationalen Bestimmungen, die ihnen individuelle
Rechte zuerkennen, nicht richtig angewandt haben. Sie rügen deren künstliche Unterscheidung zwischen spezifisch nationalsozialistischem Unrecht und
anderem Unrecht, wodurch allein die Zahl etwaiger Berechtigter verringert werden solle. Auch sie seien Opfer des nationalsozialistischen Schreckens und
würden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert, denn wenn sie oder ihre Eltern im Zeitpunkt des Massakers oder der Einleitung des Verfahrens die
deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätten, wäre § 7 des Gesetzes von 1910 nicht angewandt worden.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel 14 die anderen materiellen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle vervollständigt. Er führt kein
eigenständiges Dasein, weil er einzig in Bezug auf den darin zugesicherten „Genuss der (…) Rechte und Freiheiten" Gültigkeit hat. Die Anwendung
von Artikel 14 setzt nicht unbedingt die Verletzung eines der von der Konvention garantierten materiellen Rechte voraus. Es ist notwendig, aber es genügt, dass
der Sachverhalt in den Schutzbereich mindestens eines der Konventionsartikel fällt (Burden ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 13378/05, Rdnr. 58, CEDH
2008-..., und Epstein und andere ./. Belgien (Entsch.), Nr. 9717/05, CEDH 2008-... (Auszüge)).
Der Gerichtshof erinnert außerdem daran, dass ein Staat, wenn er sich entscheidet, in der Vergangenheit verursachte Schäden vor der Ratifikation der
Konvention durch den Staat wieder gut zu machen, für die er gemäß der Konvention nicht verantwortlich ist, über einen weiten Ermessensspielraum verfügt,
wenn es sich um die Festlegung der Modalitäten und die Bestimmung der Berechtigten der Wiedergutmachung handelt (Epstein und andere, vorerwähnte
Entscheidung, Smiljanic' ./. Slowenien (Entsch.), Nr. 481/074, 2. Juni 2009, Belka ./. Polen, Nr. 20870/04, Rdnr. 27, 18. Mai 2010, und Teš und andere ./.
Tschechische Republik (Entsch.), Nr. 28256/06, 18. Januar 2011).
Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht eine berechtigte Erwartung behaupten können, für den erlittenen Schaden eine
Entschädigung zu erhalten, und dass der streitgegenständliche Sachverhalt daher nicht in den Schutzbereich des Protokolls Nr. 1 fällt. Artikel 14 der
Konvention findet folglich ebenfalls keine Anwendung.
Nach Auffassung des Gerichtshofs steht diese Feststellung nicht im Widerspruch zu dem in der Rechtssache Stec und andere ./. Vereinigtes Königreich
((Entsch.) [GK], Nrn. 65731/01 und 65900/01, Rdnr. 54, CEDH 2005-X, bestätigt durch das später ergangene Urteil Stec und andere ./. Vereinigtes Königreich
[GK], Nr. 65731/01, Rdnr. 53, CEDH 2006-VI) aufgestellten Grundsatz, demzufolge die Rechtsvorschriften eines Staates, wenn dieser Rechtsvorschriften
einführt, die die automatische Zahlung einer beitragsgebundenen oder beitragsfreien Sozialleistung vorsehen, so anzusehen sind, als erzeugten sie ein
Vermögensinteresse, das in den Geltungsbereich des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 fällt, für die Personen, die seine Voraussetzungen erfüllen (siehe auch
Andrejeva ./. Lettland [GK], Nr. 55707/00, Rdnr. 76, CEDH 2009-....
Es ist in der Tat zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Sache Stec und andere zu unterscheiden, insoweit als die Regierung des Vereinigten
Königreichs ein allgemeines Regime für Sozialleistungen eingeführt hatte, während die deutsche Regierung keine globale Entschädigungsregelung geschaffen
hatte, wonach die Opfer des Zweiten Weltkriegs grundsätzlich einen Anspruch auf Wiedergutmachung hätten (siehe entsprechend Associazione Nazionale
Reduci und 275 weitere und Ernewein und andere, vorerwähnte Entscheidungen; siehe auch Epstein und andere, vorerwähnte Entscheidung, Corblet de
Fallerans ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 50166/08, 19. Oktober 2010, und Teš und andere, vorerwähnte Entscheidung).
Daraus folgt, dass diese Rüge ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a unvereinbar und gemäß
Artikel 35 Absatz 4 zurückzuweisen ist. ..."(EGMR, Entscheidung vom 31.05.2011 - 24120/06)
***
Anhänger des Laizismus vertreten Auffassungen, die das Maß an Folgerichtigkeit, Ernsthaftigkeit, Geschlossenheit und Bedeutung erreichen, das erforderlich
ist, damit sie als "Überzeugungen" i. S. von Art. 2 S. 2 Zusatzprotokoll zur EMRK (Recht auf Bildung) angesehen werden können, genauer gesagt als
"weltanschauliche Überzeugungen", denen Achtung in einer demokratischen Gesellschaft gebührt. Für Bildung und Unterricht ist Art. 2 Zusatzprotokoll zur
EMRK lex specialis gegenüber Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), muss aber unter Berücksichtigung dieser Vorschrift ausgelegt
werden, die auch die Freiheit garantiert, keiner Religion anzugehören. Die Staaten haben die Pflicht, die Ausübung verschiedener Religionen, Konfessionen und
Glaubensüberzeugungen neutral und unparteiisch zu gewährleisten. Das gilt für die Beziehungen zwischen Gläubigen und Nichtgläubigen sowie für die
zwischen Anhängern unterschiedlicher Glaubensüberzeugungen. Die Staaten müssen bei Erfüllung ihrer Aufgaben in Erziehung und Unterricht darauf achten,
dass Informationen und Kenntnisse auf objektive, kritische und pluralistische Weise vermittelt werden, die den Schülern ermöglicht, in einer ruhigen
Atmosphäre eine kritische Einstellung gegenüber der Religion fern von jedem unangebrachten Bekehrungseifer zu entwickeln. Der Staat darf nicht
indoktrinieren. Art. 2 S. 2 Zusatzprotokoll zur EMRK erfasst auch die Gestaltung des schulischen Umfelds, wenn Behörden dafür zuständig sind, und damit das
Vorhandensein von Kruzifixen. Auch dabei ist das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Das Kruzifix ist vor allem ein religiöses Symbol. Der Gerichtshof hat keine Anhaltspunkte, die für einen
möglichen Einfluss eines religiösen Symbols auf Schüler sprechen. Die verständliche subjektive Empfindung der Eltern genügt nicht. Weil die Staaten bei der
Entscheidung, ob sie eine Tradition fortsetzen und ein Kruzifix im Klassenzimmer anbringen wollen, einen weiten Ermessensspielraum haben, muss der
Gerichtshof ihre Entscheidung grundsätzlich respektieren, vorausgesetzt, dass sie keine Indoktrinierung zur Folge hat. Das Anbringen von Kruzifixen macht die
Mehrheitsreligion des Landes in der Schule besonders sichtbar. Das allein ist keine Indoktrinierung. Das Kruzifix ist ein wesentlich passives Symbol. Die
italienischen Behörden und Gerichte haben bei ihrer Entscheidung, es in Klassenzimmern zu belassen, den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht
überschritten. Deswegen ist Art. 2 Zusatzprotokoll zur EMRK nicht verletzt. Art. 2 S. 2 Zusatzprotokoll zur EMRK gibt Schülern einen Anspruch auf
Unterrichtung unter Achtung ihres Rechts, zu glauben oder nicht zu glauben. Dieses Recht ist aber aus den oben erwähnten Erwägungen nicht verletzt (EGMR,
Urteil vom 18.03.2011 - 30814/06 zu EMRK Art. 9, 14, 41; Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 2, BeckRS 2011, 08242).
***
Weder Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) noch eine andere Vorschrift der Konvention garantiert einem Ausländer das Recht
auf eine Aufenthaltserlaubnis in einem Konventionsstaat. Doch müssen die Staaten ihre Ausländerpolitik so handhaben, dass sie mit den Grundrechten der
Ausländer vereinbar bleibt, insbesondere mit den Rechten in Art. 8 EMRK und dem Verbot der Diskriminierung nach Art. 14 EMRK. Zum Begriff des
Familienlebens i.S. von Art. 8 I EMRK gehören jedenfalls die Beziehungen aus einer rechtmäßigen Ehe, wie sie zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
russischen Ehefrau besteht. Art. 14 EMRK verbietet eine Diskriminierung auch wegen einer Behinderung und allgemein wegen des Gesundheitszustands einer
Person einschließlich einer HIV-Infektion. Daher ist Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar. Behandelt ein Konventionsstaat
Einzelpersonen oder Personengruppen unterschiedlich, muss er nachweisen, dass es dafür sachliche und vernünftige Gründe gibt, er also ein berechtigtes Ziel
verfolgt und die angewendeten Mittel zu diesem Ziel verhältnismäßig sind. Dabei hat er einen Ermessensspielraum. Der ist allerdings eng, wenn es um eine
besonders verletzliche Gruppe von Personen geht, die in der Vergangenheit unter erheblicher Diskriminierung gelitten hat. HIV-Infizierte wie der
Beschwerdeführer sind eine solche Gruppe. Seit dem Ausbruch der Pandemie in den 80iger Jahren haben sie verbreitet unter Stigmatisierung und Ausschluss
gelitten, auch in den Mitgliedstaaten des Europarats. Nach übereinstimmender Auffassung aller Sachkenner innerhalb und außerhalb internationaler
Organisationen sind Reisebeschränkungen ein unwirksames Mittel, die Verbreitung der HIV-Infektion zu verhindern. Untersuchungen auf HIV sind in
Russland im Übrigen für Kurzzeitbesucher und Touristen nicht vorgeschrieben und auch nicht für russische Staatsbürger bei Rückkehr von einer Reise ins
Ausland. HIV-infizierte Ausländer belasten dort auch nicht den öffentlichen Gesundheitsdienst, denn Ausländer haben in Russland keinen Anspruch auf
kostenlose medizinische Versorgung. Nach dem russischen AusländerG können die Behörden und Gerichte bei ihrer Entscheidung über den Antrag eines
HIV-infizierten Ausländers auf eine Aufenthaltserlaubnis auch nicht seine besondere Situation und seine familiären Bindungen in Russland berücksichtigen.
Daher ist Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall verletzt. Der Beschwerdeführer, obwohl juristisch nicht bewandert und anwaltlich nicht
vertreten, hätte die russischen Gerichte bitten können, seinen Fall nicht öffentlich zu verhandeln. Unter den gegebenen Umständen waren die Gerichte nicht
gehalten, von Gerichts wegen die Öffentlichkeit auszuschließen. Insoweit ist die auf Art. 6 I EMRK gestützte Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach
Art. 35 III lit a, IV EMRK unzulässig (EGMR, Urteil vom 10.03.2011 - 2700/10 zu EMRK Art. 6 I, 8, 13, 14, 15, 35 III, 41, BeckRS 2011, 26127).
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Für die Berechnung der Sechsmonatsfrist des Art. 35 I EMRK ist im vorliegenden Fall das Datum des Eingangs der dem Beschwerdeführer mit gewöhnlichem
Brief zugestellten Entscheidung des BVerfG maßgebend. Anhaltspunkte dafür, dass der Eingangsstempel des Anwalts auf der Entscheidung nicht
ordnungsgemäß angebracht wurde, liegen nicht vor. Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK ist ein Grundpfeiler der
"demokratischen Gesellschaft" i. S. der Konvention. Sie ist in ihrer religiösen Dimension eines der wichtigsten Elemente, das die Identität der Gläubigen und
ihre Auffassung vom Leben bestimmt. Doch sie ist auch ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und Gleichgültige. Der von einer
demokratischen Gesellschaft untrennbare Pluralismus - teuer erkauft über die Jahrhunderte - hängt von ihr ab. Zur Religionsfreiheit gehört auch die Freiheit,
seine Religionszugehörigkeit oder seine religiösen Überzeugungen nicht angeben zu müssen. Staatliche Behörden haben nicht das Recht, in die
Gewissensfreiheit des Einzelnen einzugreifen und nach seinen religiösen Überzeugungen zu fragen oder ihn zu zwingen, seine Glaubensüberzeugungen zu
offenbaren. Die Pflicht des Beschwerdeführers, auf der Lohnsteuerkarte seine Mitgliedschaft in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft anzugeben, ist ein
Eingriff in seine nach Art. 9 I EMRK geschützte Religionsfreiheit. Der Eingriff war "gesetzlich vorgesehen" und verfolgte ein berechtigtes Ziel i. S. von Art. 9
II EMRK, nämlich das den Kirchen und Religionsgemeinschaften nach dem GG garantierte Recht zu sichern, Kirchensteuer zu erheben. Der Eingriff war
verhältnismäßig, denn der Vermerk auf der Steuerkarte besagt lediglich, dass der Beschwerdeführer keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, die
Steuern zu erheben berechtigt ist. Außerdem wird die Steuerkarte nur zur Vorlage beim Arbeitgeber verwendet, und im Übrigen hält sich die Regelung im
Rahmen des Ermessensspielraums, der den Konventionsstaaten in diesem Bereich zusteht. Obwohl der Beschwerdeführer vor dem BVerfG nur Verletzung
seiner Religionsfreiheit gerügt hat, ist seine Beschwerde nach Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) nicht unzulässig nach Art. 35 I
EMRK, denn nach der Rechtsprechung des BVerfG wird bei einer mit der Religionsfreiheit vereinbarten Maßnahme eine Verletzung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung nicht mehr geprüft. Der Eingriff in die Rechte nach Art. 8 I EMRK ist jedoch nach Art. 8 II gerechtfertigt. Diskriminierung
(Art. 14 EMRK) hat der Beschwerdeführer nicht vor dem BVerfG gerügt, obwohl die Verfassungsbeschwerde eine wirksame Beschwerde i. S. von Art. 13
EMRK ist, die ein Beschwerdeführer grundsätzlich erheben muss, bevor er den Gerichtshof anruft. Die Beschwerde ist daher insoweit nach Art. 35 I EMRK
unzulässig (EGMR, Urteil vom 17.02.2011 - 12884/03 zu EMRK Art. 8, 9, 13, 14, 35 I, IIIa, IV).
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Fall Sporer gegen Österreich entschieden, dass der Ausschluss einer gerichtlichen
Einzelfallprüfung der Sorgerechtsregelung den Vater eines unehelichen Kindes diskriminiert.
Der Beschwerdeführer Sporer ist österreichischer Staatsangehöriger, 1976 geboren, und lebt in Schalchen. Im Mai 2000 wurde sein Sohn K. unehelich geboren.
Die Mutter des Kindes lebte zu diesem Zeitpunkt im selben Haus wie Herr Sporer, der in einer anderen Wohnung mit seiner langjährigen Partnerin und ihrem
gemeinsamen Sohn zusammenlebte. Im ersten Lebensjahr K.s kümmerten sich Herr Sporer und K.s Mutter abwechselnd um das Kind und nahmen
nacheinander Erziehungsurlaub. Nachdem K.s Mutter im Januar 2002 ausgezogen war, beantragte Herr Sporer beim Bezirksgericht die Übertragung des
alleinigen Sorgerechts auf sich mit dem Argument, dass K.s Mutter nicht angemessen in der Lage sei, sich um das Kind zu kümmern. K.s Mutter stellte sich der
Übertragung des Sorgerechts entgegen und das Jugendamt vertrat die Auffassung, dass beide Eltern in der Lage seien, sich um das Kind zu kümmern. In einer
mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht einigten sich die Parteien zunächst, dass K. bis zu einer Entscheidung mit beiden Elternteilen jeweils die
halbe Woche verbringen würde. Ein auf Antrag Herrn Sporers vom Gericht berufener kinderpsychologischer Sachverständiger vertrat in einem Gutachten, das
in einer zweiten Gerichtsverhandlung erörtert wurde, dass K.s Mutter unreif und nicht in der Lage sei, sich um das Kind zu kümmern. Ein anschließend vom
Gericht berufener zweiter Sachverständiger widersprach dieser Einschätzung. Ein dritter Sachverständiger bestätigte in einem Obergutachten die Auffassung
des zweiten Gutachters und vertrat, dass das Kindeswohl durch den Verbleib des Sorgerechts bei der Mutter nicht gefährdet sei. Herr Sporer machte nicht von
der Möglichkeit Gebrauch, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, beantragte aber die Erörterung des Gutachtens in einer weiteren Verhandlung.
Das Gericht lehnte den Antrag Herrn Sporers auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts im Dezember 2002 ohne eine weitere Verhandlung ab und verwies
darauf, dass das alleinige Sorgerecht nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch automatisch der Mutter zufalle, es sei denn, das Kindeswohl würde
dadurch gefährdet. Das Landesgericht Ried bestätigte die Entscheidung und der Oberste Gerichtshof lehnte die Berufung Herrn Sporers dagegen im Juni 2003
ab. K.s Mutter hat weiterhin das alleinige Sorgerecht für das Kind, während Herr Sporer Recht auf Umgang mit ihm gemäß einer vom Gericht empfohlenen
Regelung hat.
Unter Berufung auf Art. 6 § 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf ein faires Verfahren) machte Herr Sporer geltend, dass ihm das
Bezirksgericht nicht die Möglichkeit gegeben habe, in einer mündlichen Verhandlung zu dem entscheidenden Obergutachten Stellung zu nehmen. Unter
Berufung auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) i.V.m. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) sah er sich zudem nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch als Vater eines unehelichen Kindes diskriminiert, zum einen gegenüber der Mutter, da er gegen deren Willen keine Möglichkeit habe,
das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten, und zum anderen gegenüber verheirateten und geschiedenen Vätern, da diese nach Trennung oder Scheidung von der
Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht behalten könnten. Die Beschwerde wurde am 12.11.2003 beim EGMR eingelegt.
Der EGMR hat eine Verletzung von Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK festgestellt.
1. Nach Auffassung des Gerichtshofs liegt keine Verletzung von Art. 6 § 1 EMRK vor. Herr Sporer hatte das Recht auf eine Verhandlung, da weder
außerordentliche Umstände vorgelegen haben, die den Verzicht darauf gerechtfertigt hätten noch betraf das Verfahren lediglich formale oder rein rechtliche
Fragen. Der persönliche Eindruck der Eltern in einem Sorgerechtsverfahren stelle zudem einen wichtigen Aspekt dar.
Vor dem Bezirksgericht hatten zwei Verhandlungen, eine zur Vorbereitung und eine weitere in der Sache, stattgefunden. Sie hatten es dem Gericht ermöglicht,
einen persönlichen Eindruck beider Parteien zu gewinnen, und den Parteien die Gelegenheit gegeben, die verschiedenen Gesichtspunkte des Falls zu erörtern.
Der Gerichtshof zeigte sich vom Argument des Bezirksgerichts überzeugt, dass eine weitere Verhandlung nicht notwendig gewesen sei, da das dritte
Sachverständigengutachten schlüssig und alle Sach- und Rechtsfragen hinreichend geklärt gewesen seien. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Herr Sporer
nicht weitere schriftliche Stellungnahmen hätte einreichen können, sofern er dies gewünscht hätte. Das entscheidende Obergutachten war adversatorisch auf
Grundlage von Interviews und schriftlichen Stellungnahmen beider Parteien erstellt worden.
2. Es liegt eine Verletzung von Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK vor. Der Gerichtshof unterstrich zunächst, dass, wie zwischen den Parteien unumstritten
war, die Beziehung Herrn Sporers zu seinem Sohn angesichts der Tatsache, dass er Erziehungsurlaub genommen und sich weiterhin regelmäßig um ihn
gekümmert hatte, als "Familienleben" i.S.v. Art. 8 EMRK zu gelten hat. Im Verfahren um das Sorgerecht hatten die österreichischen Gerichte nicht darüber zu
befinden gehabt, ob ein gemeinsames Sorgerecht im Kindeswohlinteresse läge, da für die gerichtliche Prüfung dieser Frage nach dem österreichischen
Bürgerlichen Gesetzbuch die Zustimmung der Mutter erforderlich war; K.s Mutter hatte ihre Zustimmung dazu aber nicht gegeben. Die Gerichte hatten auch
nicht darüber zu entscheiden, welcher Elternteil besser in der Lage wäre, das Sorgerecht auszuüben.
Sie hatten lediglich festzustellen, ob K.s Mutter das Kindeswohl gefährdete. Auf Grundlage des entscheidenden Obergutachtens hatten sie den Antrag Herrn
Sporers auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts abgelehnt. Folglich lag hinsichtlich der Zuweisung des Sorgerechts eine Ungleichbehandlung Herrn Sporers
in seiner Eigenschaft als Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter, und zugleich gegenüber verheirateten Vätern, vor.
Im Hinblick auf die anfängliche Zuweisung des Sorgerechts für ein uneheliches Kind an dessen Mutter sah der Gerichtshof keinen Grund, zu einem anderen
Schluss zu kommen als im Fall Zaunegger gegen Deutschland. In diesem Fall hatte er befunden, dass, sofern keine gemeinsame Sorgeerklärung vorliegt, eine
solche Regelung gerechtfertigt ist, um zu gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann.
Im Fall Zaunegger hatte der Gerichtshof allerdings nicht die Annahme geteilt, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem
Kindeswohl zuwiderlaufe. Zwar gibt es in den Europaratsmitgliedstaaten keine einheitliche rechtliche Herangehensweise an die Frage, ob Väter unehelicher
Kinder das Recht haben, das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter zu beantragen. In einer Mehrheit der Staaten müssen sich
Sorgerechtsentscheidungen allerdings am Kindeswohlinteresse orientieren und im Fall eines Konflikts zwischen den Eltern gerichtlich überprüft werden. Das
österreichische Recht sah im Fall Herrn Sporers keinerlei gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten der Frage vor, ob ein gemeinsames Sorgerecht im
Kindeswohlinteresse läge, oder ob ihm, falls das gemeinsame Sorgerecht diesem Interesse zuwiderliefe, besser durch die Zuweisung des Sorgerechts an die
Mutter oder den Vater gedient wäre. Die österreichische Regierung hatte keine hinreichenden Gründe angegeben, warum die Situation Herrn Sporers, der seine
Rolle als K.s Vater von Anfang an angenommen hatte, weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte als diejenige von Vätern, die zunächst das
Sorgerecht hatten und sich später von der Kindesmutter trennten oder scheiden ließen.
3. Der EGMR hat entschieden, dass Österreich Herrn Sporer 3.500 Euro nach Art. 41 EMRK (gerechte Entschädigung) für die entstandenen Kosten zu zahlen
hat. Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den
erlittenen immateriellen Schaden darstellt (EGMR, Entscheidung vom 03.02.2011 - 35637/03 zu Art 6 § 1, Art 8 , Art 14 , Art 41 MRK).
***
Art. 2 I EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten, das Recht auf Leben durch wirksame Strafvorschriften zu schützen, zu denen ein System zur Durchsetzung mit
dem Ziel der Vorbeugung, Verhinderung und Bestrafung von Verstößen gehört. Daraus ergibt sich die weitere Pflicht, wirksame Ermittlungen anzustellen,
wenn jemand durch Gewaltanwendung oder unter verdächtigen Umständen ums Leben gekommen ist. Die Ermittlungen müssen unabhängig, unparteiisch und
gründlich sein. Die Angehörigen des Opfers müssen Zugang zum Verfahren haben. Der Gerichtshof prüft, ob die Ermittlungen den genannten Anforderungen
entsprechen, ohne sich in die Arbeit der zuständigen Behörden oder Gerichte einzumischen, es sei denn, sie haben willkürlich gehandelt oder wesentliche
Umstände nicht beachtet. Dem ist so im vorliegenden Fall: die bulgarische Behörden haben zahlreiche mögliche Ermittlungsmaßnahmen nicht ergriffen und
offenkundig wesentliches Beweismaterial außer Acht gelassen. Die Angehörigen hatten auch keinen Zugang zum Ermittlungsverfahren und waren am
Verfahren über die Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Straftäter nicht beteiligt. Damit ist Art. 2 EMRK verletzt. Rassistisch motivierte
Gewalt ist ein besonderer Angriff auf die Würde des Menschen und verlangt wegen ihrer gefährlichen Auswirkungen von den Behörden besondere
Aufmerksamkeit und energische Reaktion. Bei der Untersuchung von Gewalttaten sind die Vertragsstaaten verpflichtet, alles zu unternehmen, um
rassistische Beweggründe aufzudecken und herauszufinden, ob Hass oder Vorurteile wegen ethnischer Zugehörigkeit bei den Ereignissen eine Rolle gespielt
haben. Im vorliegenden Fall scheint der verurteilte Täter seinem Opfer zugerufen zu haben "Du verdammter Zigeuner", und der ermittelnde Staatsanwalt hat
das Opfer und seine Angehörigen als "Zigeuner" bezeichnet. Unter den Umständen des Falls reicht das aber nicht aus, auf rassistische Vorurteile zu schließen,
welche die Ermittlungen beeinflusst hätten (EGMR, Urteil vom 27.01.2011 - 44862/04 zu EMRK Art. 2, 13, 14, 34, 35 I, III lit. a, 41, BeckRS 2011, 24044).
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Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) ist anwendbar, wenn der Gegenstand der Benachteiligung eine Form der Ausübung eines in der Konvention
garantierten Rechts oder damit verbunden ist. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verpflichtet den Staat nicht dazu, kinderreiche
Familien finanziell zu unterstützen. Diese Unterstützung fällt aber in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, so dass auch Art. 14 EMRK anwendbar ist.
Eine unterschiedliche Behandlung ausschließlich wegen der Staatsangehörigkeit ist mit der Konvention nur vereinbar, wenn es dafür besonders
wichtige Rechtfertigungsgründe gibt. Weil das im vorliegenden Fall nicht so ist, ist Art. 14 i. V. mit Art. 8 EMRK verletzt (EGMR, Urteil vom 28.10.2010 -
40080/07 zu EMRK Art. 8, 14, 41, BeckRS 2011, 17202).
***
Ob das Verbot der Gay Pride Paraden und Mahnwachen "gesetzlich vorgesehen" war und ein berechtigtes Ziel i.S. von Art. 11 II EMRK (Vereinigungs- und
Versammlungsfreiheit) verfolgt hat, kann dahingestellt bleiben, denn es war jedenfalls nicht "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig". Die
Versammlungsfreiheit des Art. 11 EMRK schützt auch Demonstrationen, die Menschen belästigen oder beleidigen, welche die Anliegen ablehnen, für die dort
geworben werden soll. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten müssen geeignete Maßnahmen treffen, damit rechtmäßige Demonstrationen friedlich
verlaufen. Petitionen zugunsten des Verbots einer geplanten Demonstration verbunden mit der Ankündigung von Gegendemonstrationen müssen unter dem
Gesichtspunkt des Sicherheitsrisikos sorgfältig geprüft werden. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Ziel und Zweck der umstrittenen Veranstaltungen
war es, zu Toleranz gegenüber sexuellen Minderheiten aufzurufen. Solche Demonstrationen, auf denen sich Menschen offen als Schwule, Lesben oder
Angehörige einer anderen sexuellen Minderheit bekennen und ihre Rechte und Freiheiten einfordern, sind in den meisten Ländern Europas gang und gäbe.
Insoweit hatten die Moskauer Behörden und Gerichte entgegen der Auffassung der Regierung keinen weiten Ermessensspielraum. Jede Einschränkung der
Versammlungsfreiheit muss sich auf eine nachvollziehbare Würdigung der maßgeblichen Tatsachen stützen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, denn die
Moskauer Behörden haben bei ihrem Verbot nur den öffentlichen Widerstand gegen die geplanten Veranstaltungen berücksichtigt und die persönlichen
Moralvorstellungen ihrer eigenen Repräsentanten in Betracht gezogen. Wird eine geplante Versammlung nicht genehmigt, ist eine Beschwerde gegen das
Verbot nur "wirksam" i.S. von Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde), wenn die zuständige "innerstaatliche Instanz" verpflichtet ist, vor dem für die
Veranstaltung in Aussicht genommenen Termin zu entscheiden. Das war hier nicht der Fall. Mit dem Verbot der umstrittenen Veranstaltungen wegen
Förderung der Homosexualität haben die Moskauer Behörden und Gerichte den Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Orientierung diskriminiert und gegen
Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 11 verstoßen (EGMR, Urteil vom 21.10.2010 - 4916/07, 25924/08, 14599/09, 4916-07, 25924/08, 14599/09 zu EMRK Art. 11, 13,
14, 35 III, IV, 41, BeckRS 2011, 22425).
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Der Begriff des "Privatlebens" i. S. von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ist umfassend und schließt u. a. die geschlechtliche
Identität, die sexuelle Orientierung und das Sexualleben ein. Auch eine über Jahre gelebte Gefühls- und Sexualbeziehung zweier Personen gehört zum
Privatleben i. S. dieser Vorschrift. Das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK gilt nur für Rechte und Freiheiten, welche die Konvention und die Protokolle
garantieren, d. h. der Sachverhalt, um den es in einem konkreten Fall geht, muss in den Anwendungsbereich wenigstens einer ihrer materiellen Vorschriften
fallen. Art. 8 EMRK gibt einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, doch das französische Recht garantiert ausdrücklich ein solches Recht. Frankreich ist
also über seine Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK hinausgegangen, was es nach Art. 53 EMRK tun kann. Damit ist Art. 8 EMRK in diesem Fall anwendbar,
und folglich greift auch Art. 14 EMRK. Nach französischem Recht ist die Ehe Voraussetzung für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Der
Beschwerdeführer, der eine Lebenspartnerschaft nach § 515-1 ff. französischer Code civil ("PACS") eingegangen war, war damit beim Tod seines Partners
nicht in derselben Lage wie ein überlebender Ehegatte. Dass das französische Recht die Eheschließung gleichgeschlechtlicher Partner nicht gestattet, genügt
allein nicht, den Beschwerdeführer hinsichtlich des Anspruchs auf eine Hinterbliebenenrente mit einem überlebenden Ehegatten gleichzustellen. Im Übrigen
war seine sexuelle Orientierung nicht der Grund für die Weigerung, ihm eine Hinterbliebenenrente zu zahlen. Nach französischem Recht haben Partner einer
PACS keinen Anspruch auf eine solche Rente. Das französische Gesetz, das den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente an die Ehe knüpft, verfolgt damit ein
berechtigtes Ziel, nämlich den Schutz der durch das Band der Ehe begründeten Familie. Eine Diskriminierung liegt insofern nicht vor. Die Beschwerde ist also
offensichtlich unbegründet (EGMR, Entscheidung vom 21.09.2010 - 66686/09 zu EMRK Art. 8, 14, 35 III, IV, BeckRS 2010, 25738).
***
Der Gerichtshof hat keine Zuständigkeit zu prüfen, ob ein Konventionsstaat die Maßnahmen ergriffen hat, die zu treffen er nach einem Urteil des Gerichtshofs
verpflichtet ist. Es ist aber möglich, dass die vom Staat zur Wiedergutmachung getroffenen Maßnahmen neue Fragen nach der Konvention aufwerfen, die
Gegenstand einer neuen Beschwerde sein können, über die der Gerichtshof entscheiden kann. Wenn das Ministerkomitee des Europarats seine Überwachung
nach Art. 46 II EMRK abgeschlossen und festgestellt hat, der beklagte Staat habe seine Verpflichtung aus dem Urteil zu individuellen Maßnahmen erfüllt, kann
der Gerichtshof das nicht prüfen, ohne in die Zuständigkeit des Ministerkomitees einzugreifen. Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) gilt nicht für
Wiederaufnahmeverfahren nach rechtskräftiger Verurteilung, denn der Verurteilte wird in diesem Verfahren nicht strafrechtlich angeklagt (EGMR,
Entscheidung vom 06.07.2010 - 5980/07 Öcalan/Türkei).
***
Eine Beschwerde kann nach Art. 37 I lit. b EMRK im Register gestrichen werden, wenn der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand nicht mehr besteht und
die Wirkungen einer möglichen Verletzung wieder gutgemacht worden sind. Seit Verabschiedung der Konvention hat es bei der Institution der Ehe erhebliche
soziale Veränderungen gegeben. Es gibt aber keinen europäischen Konsens über die Zulässigkeit einer Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, die zur
Zeit von nicht mehr als sechs der 47 Vertragsstaaten erlaubt wird. Art. 9 der Europäischen Grundrechtecharta (GR-Charta, Recht, eine Ehe einzugehen und eine
Familie zu gründen) hat bewusst abweichend von Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschließung) den Hinweis auf Männer und Frauen weggelassen. Art. 9
GR-Charta verweist aber auf die einzelstaatlichen Gesetze und überlässt ihnen die Entscheidung, ob eine Ehe zwischen Partnern desselben Geschlechts
zugelassen werden soll. Dabei wird nicht verlangt, dass die staatliche Gesetzgebung solche Ehen erleichtert. Unter Berücksichtigung von Art. 9 GR-Charta
nimmt der Gerichtshof nicht mehr an, dass das in Art. 12 EMRK garantierte Recht, eine Ehe einzugehen, unter allen Umständen auf eine Ehe zwischen zwei
Personen unterschiedlichen Geschlechts beschränkt ist. Die Vorschrift verpflichtet die Staaten aber nicht dazu, gleichgeschlechtliche Ehen zu ermöglichen. Die
gleichgeschlechtliche Partnerschaft eines Paares fällt unter den Begriff „Privatleben" i. S. von Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens). Unter
Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nimmt der Gerichtshof an, dass die Beziehung der Bf., die als gleichgeschlechtliches Paar in einer stabilen de
facto-Partnerschaft zusammenleben, auch unter den Begriff des „Familienlebens" i. S. von Art. 8 EMRK fällt. Die Staaten haben einen Ermessensspielraum,
welche Rechte sie einem gleichgeschlechtlichen Paar in einer eingetragenen Partnerschaft einräumen (EGMR, Urteil vom 24.06.2010 - 30141/04 zu EMRK
Art. 8, 12, 14, 34, 35, 37; Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 1, BeckRS 2011, 01470).
***
Die Religionsfreiheit, ein Grundpfeiler der demokratischen Gesellschaft, umfasst u.a. die Freiheit, seine Religion öffentlich und mit anderen zu bekennen.
Deswegen muss bei Auslegung von Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
berücksichtigt werden. Damit folgt aus dem Recht auf Religionsfreiheit für den Gläubigen das Recht, sich frei und ohne willkürliche staatliche Eingriffe
zusammenzuschließen. Unabhängige Religionsgemeinschaften sind für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unabdingbare Voraussetzung und
das Kernstück des von Art. 9 EMRK gewährten Schutzes. Die Konventionsstaaten sind zu Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet und dürfen deshalb die
Legitimität eines religiösen Glaubens nicht beurteilen. Doch haben sie das Recht, sich davon zu überzeugen, dass Ziele und Tätigkeiten auch einer
Religionsgemeinschaft mit der Rechtsordnung übereinstimmen, müssen das aber in einer Weise tun, die mit ihren Konventionspflichten vereinbar ist. Dabei
unterliegen sie der Überwachung durch den Gerichtshof. Im Übrigen darf der Staat von seiner Befugnis, staatliche Institutionen und den Bürger vor
Vereinigungen zu schützen, die sie gefährden könnten, nur zurückhaltend Gebrauch machen, denn die Ausnahmen von der Vereinigungsfreiheit (Art. 11 II
EMRK ) sind eng auszulegen. Die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1 und das Verbot ihrer Aktivitäten haben die russischen Behörden und Gerichte damit
begründet, sie habe ihre Mitglieder zur Zerstörung ihrer Familien gezwungen; Rechte und Freiheiten ihrer Mitglieder und Dritter verletzt; ihre Mitglieder
angestiftet, Selbstmord zu begehen oder ärztliche Behandlung abzulehnen; auf die Rechte von Eltern und Kindern eingewirkt; insbesondere Kinder gegen den
Willen von Eltern in die Gemeinschaft gelockt und Mitglieder ermutigt, gesetzliche Pflichten nicht zu erfüllen. Diese Vorwürfe haben die russischen Behörden
und Gerichte entweder nicht substantiiert oder nicht nachgewiesen. Außerdem waren die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1 und das Verbot ihrer
Aktivitäten, einzige Sanktion bei einem Verstoß gegen das russische Religionsgesetz von 1997, außerordentlich schwerwiegende und unverhältnismäßige
Maßnahmen. Daher ist Art. 9 i.V. mit Art. 11 EMRK verletzt. Die Anträge der Beschwerdeführerin zu 1, sie erneut zu registrieren, wurden mit
unterschiedlicher Begründung abgelehnt. Dieser Eingriff in ihre von Art. 11 i. V. mit Art. 9 EMRK garantierten Rechte war willkürlich und deswegen nicht
"gesetzlich vorgesehen" i.S. von Art. 9 II und 11 II EMRK. Die russischen Behörden und Gerichte haben nicht in gutem Glauben gehandelt und ihre Pflicht zu
Neutralität und Unparteilichkeit verletzt (EGMR, Urteil vom 10.06.2010 - 302/02 zu EGMR Art. 6, 9, 10, 11, 14, 35 III,IV, 41, 46).
***
Die Beschwerdeführer nehmen aktiv am politischen Leben in Bosnien-Herzegowina teil. Ihr Vortrag, sie hätten bei den Wahlen zur 2. Kammer des Parlaments,
der Kammer der Völker, kandidiert, wenn ihnen das passive Wahlrecht nicht wegen ihrer Herkunft als Rom und Jude versagt wäre, ist daher überzeugend.
Folglich können sie behaupten, Opfer der von ihnen gerügten Diskriminierung zu sein (Art 34 EMRK). Die Verfassung von Bosnien-Herzegowina ist in einem
Anhang zum Friedensabkommen von Dayton niedergelegt, einem völkerrechtlichen Vertrag. Doch kann das Parlament des Landes die Verfassung ändern.
Unter diesen Umständen ist Bosnien-Herzegowina jedenfalls dafür verantwortlich, dass die von den Beschwerdeführern angegriffenen Verfassungsvorschriften
noch immer in Kraft sind. Die Kammer der Völker in Bosnien-Herzegowina gehört zu den „gesetzgebenden Körperschaften" i. S. von Art. 3 Zusatzprotokoll
zur EMRK (Recht auf freie Wahlen). Die Wahlen zu ihr fallen damit in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Folglich gilt das Diskriminierungsverbot des
Art. 14 EMRK. Diskriminierung liegt vor, wenn Personen in vergleichbarer Lage ohne sachlichen und vernünftigen Grund unterschiedlich behandelt werden.
Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft ist eine Form der Rassendiskriminierung, eine besonders scheußliche Form der Diskriminierung. Die
Konventionsstaaten müssen alle verfügbaren Mittel einsetzen, um Rassismus zu bekämpfen und so die demokratische Gesellschaft stärken, in der die Vielfalt
nicht als Bedrohung, sondern als Bereicherung verstanden wird. Eine unterschiedliche Behandlung, die ausschließlich oder wesentlich auf die ethnische
Herkunft gestützt wird, ist in einer demokratischen Gesellschaft niemals gerechtfertigt. Um nach dem Ende des durch Völkermord und „ethnische Säuberung"
gekennzeichneten Konflikts in Bosnien-Herzegowina den Frieden zu sichern, war die Zustimmung der Bosniaken, Kroaten und Serben, der „konstituierenden
Völker", dringend erforderlich. Das kann erklären, wenngleich nicht unbedingt rechtfertigen, dass die anderen Gemeinschaften an den Friedensverhandlungen
nicht beteiligt waren. Angesichts der positiven Entwicklungen in Bosnien-Herzegowina ist der weiterhin bestehende Ausschluss der Beschwerdeführer von der
Kandidatur zur Kammer der Völker nicht gerechtfertigt und verstößt gegen Art. 14 EMRK i. V. mit Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK. Dasselbe gilt für die
Wahlen zur Präsidentschaft des Landes. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob insoweit Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK anwendbar ist, denn in jedem Fall
liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 1 Prot. Nr. 12 zur EMRK vor: der Begriff der Diskriminierung nach dieser Vorschrift
entspricht dem in Art. 14 EMRK. Diskriminierung aus Gründen der Rasse kann unter bestimmten Umständen eine erniedrigende Behandlung i. S. von Art. 3
EMRK (Verbot der Folter) sein. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Stellt der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention fest, kann er den beklagten Staat nach
Art. 41 EMRK (Gerechte Entschädigung) verurteilen, dem Beschwerdeführer u. a. die - notwendigen und angemessenen - Kosten und Auslagen für seine
Vertretung vor dem Gerichtshof zu erstatten. Das gilt auch, wenn der Beschwerdeführer im Ausland ansässige Anwälte beauftragt hat, obwohl ihn ortsansässige
ebenso gut und kostengünstiger hätten vertreten können (EGMR, Urteil vom 22. 12. 2009 - 27996, 34836/06).
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Art. 15 EMRK Abweichen im Notstandsfall
(1) Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von
den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im
Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.
(2) Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3 , Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7
in keinem Fall abgewichen werden.
(3) Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfassend über die getroffenen
Maßnahmen und deren Gründe. Sie unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten
sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.
Leitsätze/Entscheidungen:
Die Rolle des Gerichtshofs ist gegenüber staatlichen Gerichten subsidiär. Eine Regierung kann daher vor dem Gerichtshof grundsätzlich nur mit dem gehört
werden, was sie zuvor den staatlichen Gerichten vorgetragen hat, so dass die bereits darüber entscheiden konnten. Ausübung von Hoheitsgewalt ist nach Art. 1
EMRK (Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte) notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Konventionsstaat für ihm zurechenbare Handlungen und
Unterlassungen verantwortlich ist. Die Hoheitsgewalt ist grundsätzlich territorial bestimmt. Handlungen von Vertretern der Konventionsstaaten, die außerhalb
ihres Hoheitsgebiets vorgenommen werden oder dort Auswirkungen haben, können im Ausnahmefall Ausübung ihrer Hoheitsgewalt i. S. von Art. 1 EMRK
sein. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn
- diplomatische oder konsularische Vertreter im Ausland tätig werden,
- ein Staat mit Zustimmung der Regierung eines anderen auf deren Hoheitsgebiet Zuständigkeiten übernimmt,
- Gewaltanwendung staatlicher Vertreter im Ausland Personen unter ihre Kontrolle bringt, insbesondere wenn die Personen gefangen genommen werden,
- infolge rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Militäraktion ein Staat die tatsächliche Kontrolle über ein Gebiet außerhalb seines Hoheitsgebiets ausübt.
Nach dem Sturz des Ba'ath Regimes und bis zur Bildung einer irakischen Interimsregierung hat das Vereinigte Königreich zusammen mit den USA Teile der
öffentlichen Gewalt im Irak übernommen, die normalerweise von einer souveränen Regierung ausgeübt werden. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen
unterstanden die bei Sicherheitsoperationen der britischen Streitkräfte getöteten Personen der Hoheitsgewalt des Vereinigten Königreichs i. S. von Art. 1
EMRK. Die sich aus Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) ergebende Ermittlungspflicht bei Todesfällen gilt auch unter schwierigen Sicherheitsverhältnissen nach
einem bewaffneten Konflikt. Die Ermittlungen über den Tod der Angehörigen einiger Beschwerdeführer entsprachen nicht den Anforderungen von Art. 2
EMRK, weil sie gänzlich im Bereich der unmittelbaren militärischen Hierarchie blieben und sich darauf beschränkten, Aussagen der beteiligten britischen
Soldaten aufzunehmen. Auch die Sonderabteilung der Militärpolizei, die in einigen Fällen Ermittlungen geführt hat, war nicht gänzlich unabhängig von der
militärischen Hierarchie. Deswegen ist Art. 2 EMRK verletzt. Einer der Beschwerdeführer ist noch Opfer i. S. von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerden),
obwohl er Schadensersatz und ein Schuldanerkenntnis erhalten hat, weil keine umfassenden und unabhängigen Ermittlungen angestellt worden sind. Bei einem
anderen Beschwerdeführer hat eine umfassende, öffentliche Untersuchung stattgefunden, so dass er nicht mehr Opfer der von ihm behaupteten
Konventionsverletzung ist. Der Gerichtshof verurteilt die britische Regierung nicht, weitere Ermittlungen anzustellen. Nach Art. 46 II EMRK (Verbindlichkeit
und Durchführung der Urteile) ist es Aufgabe des Ministerkommitees des Europarats zu prüfen, welche Maßnahmen zur Durchführung des Urteils erforderlich
sind (EMRK, Urteil vom 07.07.2011 - 55721/07 zu EMRK Art. 1, 2, 15, 34, 35, 41, 46, 56).
***
Weder Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) noch eine andere Vorschrift der Konvention garantiert einem Ausländer das Recht
auf eine Aufenthaltserlaubnis in einem Konventionsstaat. Doch müssen die Staaten ihre Ausländerpolitik so handhaben, dass sie mit den Grundrechten der
Ausländer vereinbar bleibt, insbesondere mit den Rechten in Art. 8 EMRK und dem Verbot der Diskriminierung nach Art. 14 EMRK. Zum Begriff des
Familienlebens i.S. von Art. 8 I EMRK gehören jedenfalls die Beziehungen aus einer rechtmäßigen Ehe, wie sie zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
russischen Ehefrau besteht. Art. 14 EMRK verbietet eine Diskriminierung auch wegen einer Behinderung und allgemein wegen des Gesundheitszustands einer
Person einschließlich einer HIV-Infektion. Daher ist Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar. Behandelt ein Konventionsstaat
Einzelpersonen oder Personengruppen unterschiedlich, muss er nachweisen, dass es dafür sachliche und vernünftige Gründe gibt, er also ein berechtigtes Ziel
verfolgt und die angewendeten Mittel zu diesem Ziel verhältnismäßig sind. Dabei hat er einen Ermessensspielraum. Der ist allerdings eng, wenn es um eine
besonders verletzliche Gruppe von Personen geht, die in der Vergangenheit unter erheblicher Diskriminierung gelitten hat. HIV-Infizierte wie der
Beschwerdeführer sind eine solche Gruppe. Seit dem Ausbruch der Pandemie in den 80iger Jahren haben sie verbreitet unter Stigmatisierung und Ausschluss
gelitten, auch in den Mitgliedstaaten des Europarats. Nach übereinstimmender Auffassung aller Sachkenner innerhalb und außerhalb internationaler
Organisationen sind Reisebeschränkungen ein unwirksames Mittel, die Verbreitung der HIV-Infektion zu verhindern. Untersuchungen auf HIV sind in
Russland im Übrigen für Kurzzeitbesucher und Touristen nicht vorgeschrieben und auch nicht für russische Staatsbürger bei Rückkehr von einer Reise ins
Ausland. HIV-infizierte Ausländer belasten dort auch nicht den öffentlichen Gesundheitsdienst, denn Ausländer haben in Russland keinen Anspruch auf
kostenlose medizinische Versorgung. Nach dem russischen AusländerG können die Behörden und Gerichte bei ihrer Entscheidung über den Antrag eines
HIV-infizierten Ausländers auf eine Aufenthaltserlaubnis auch nicht seine besondere Situation und seine familiären Bindungen in Russland berücksichtigen.
Daher ist Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall verletzt. Der Beschwerdeführer, obwohl juristisch nicht bewandert und anwaltlich nicht
vertreten, hätte die russischen Gerichte bitten können, seinen Fall nicht öffentlich zu verhandeln. Unter den gegebenen Umständen waren die Gerichte nicht
gehalten, von Gerichts wegen die Öffentlichkeit auszuschließen. Insoweit ist die auf Art. 6 I EMRK gestützte Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach
Art. 35 III lit a, IV EMRK unzulässig (EGMR, Urteil vom 10.03.2011 - 2700/10 zu EMRK Art. 6 I, 8, 13, 14, 15, 35 III, 41, BeckRS 2011, 26127).
***
Die Entscheidung der Kammer, die Beschwerde teilweise für unzulässig zu erklären, ist endgültig. Dieser Teil der Beschwerde ist deswegen nicht vor der
Großen Kammer anhängig. Art. 7 II EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) soll deutlich machen, dass Art. 7 I EMRK nicht für Gesetze gilt, die unter ganz
außergewöhnlichen Umständen am Ende des Zweiten Weltkrieges erlassen worden sind, z.B. um Kriegsverbrechen zu bestrafen. Die Definition von
Kriegsverbrechen in der Charta des Internationalen Kriegsverbrechertribunals in Nürnberg ist als Kodifizierung des 1939 geltenden Kriegsvölkerrechts und der
völkerrechtlichen Gebräuche zu verstehen. Kriegsverbrechen wurden im Mai 1944 als Handlungen definiert, die gegen Recht und Gebräuche des Krieges
verstoßen. Das Völkerrecht hatte die zugrundeliegenden Prinzipien bestimmt und einen umfangreichen Katalog von Kriegsverbrechen aufgestellt. Die
Misshandlung, Verletzung und Tötung der Bewohner des Dorfes Mazie Bati war 1944 nach dem Kriegsvölkerrecht ein Kriegsverbrechen.Das Völkerrecht und
die Gebräuche des Krieges genügten 1944, eine persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Das hätte der Beschwerdeführer vorhersehen
können. Die Handlungen des Beschwerdeführers waren nach Recht und Gebräuchen des Krieges 1944 ausreichend als Straftaten bestimmt, so dass die
Verurteilung des Beschwerdeführers Art. 7 I EMRK nicht verletzt (EGMR, Urteil vom 17.05.2010 - 36376/04 zu EMRK Art. 2, 3, 5, 6, 7, 13, 15, 18, 43).
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Art. 16 EMRK Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen
Die Artikel 10 , 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeiten ausländischer Personen zu beschränken.
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Art. 17 EMRK Verbot des Missbrauchs der Rechte
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine
Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der
Konvention vorgesehen ist.
Leitsätze/Entscheidungen:
Ein Verfahren zur Amtsenthebung des Präsidenten der Republik betrifft weder eine Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" noch
über eine „strafrechtliche Anklage". Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ist deswegen nicht anwendbar. Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK (Recht auf
freie Wahlen) gilt nur für die Wahl der gesetzgebenden Körperschaften. Deswegen ist er auf die Wahl des Parlaments anwendbar, nicht aber auf die Wahl des
Präsidenten der Republik. Art. 17 EMRK (Verbot des Missbrauchs der Rechte) will Personen oder Gruppen mit totalitären Zielsetzungen daran hindern, die in
der Konvention verankerten Grundsätze für ihre Interessen auszunutzen. Die Vorschrift kann nur ausnahmsweise und in extremen Fällen angewendet werden,
insbesondere wenn der Beschwerdeführer ein Konventionsrecht missbrauchen und für Ziele benutzen will, die Buchstaben und Geist der Konvention
widersprechen. Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK enthält das Recht zu wählen und gewählt zu werden. Die Konventionsstaaten können Einzelheiten regeln und
insbesondere Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht festlegen. Sie haben dabei einen Ermessensspielraum. Der Gerichtshof prüft, ob die
Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, ein berechtigtes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind. Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK schließt nicht aus, das
Wahlrecht von Personen zu beschränken, die ein öffentliches Amt in schwerwiegender Weise missbraucht haben und deren Verhalten die Rechtsstaatlichkeit
oder andere demokratische Grundsätze gefährdet hat. Bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist von besonderer Bedeutung, ob die Beschränkung des Rechts
befristet ist und ob sie später geändert werden kann. Das ist in Litauen nicht der Fall, so dass Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK verletzt ist. Art. 13 EMRK
(Recht auf wirksame Beschwerde) verlangt nicht, dass es im staatlichen Recht einen Rechtsbehelf gibt, mit dem man geltend machen kann, ein Gesetz oder eine
Entscheidung des Verfassungsgerichts mit normativer Wirkung verstoße gegen die Konvention (EGMR, Urteil vom 06.01.2011 - 34932/04 zu EMRK Art. 6, 7,
13, 17, 35 III, IV, 41; Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 3; Protokoll Nr. 7 zur EMRK Art. 4, BeckRS 2011, 20426).
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Art. 18 EMRK Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.
Leitsätze/Entscheidungen:
Die Entscheidung der Kammer, die Beschwerde teilweise für unzulässig zu erklären, ist endgültig. Dieser Teil der Beschwerde ist deswegen nicht vor der
Großen Kammer anhängig. Art. 7 II EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) soll deutlich machen, dass Art. 7 I EMRK nicht für Gesetze gilt, die unter ganz
außergewöhnlichen Umständen am Ende des Zweiten Weltkrieges erlassen worden sind, z.B. um Kriegsverbrechen zu bestrafen. Die Definition von
Kriegsverbrechen in der Charta des Internationalen Kriegsverbrechertribunals in Nürnberg ist als Kodifizierung des 1939 geltenden Kriegsvölkerrechts und der
völkerrechtlichen Gebräuche zu verstehen. Kriegsverbrechen wurden im Mai 1944 als Handlungen definiert, die gegen Recht und Gebräuche des Krieges
verstoßen. Das Völkerrecht hatte die zugrundeliegenden Prinzipien bestimmt und einen umfangreichen Katalog von Kriegsverbrechen aufgestellt. Die
Misshandlung, Verletzung und Tötung der Bewohner des Dorfes Mazie Bati war 1944 nach dem Kriegsvölkerrecht ein Kriegsverbrechen.Das Völkerrecht und
die Gebräuche des Krieges genügten 1944, eine persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Das hätte der Beschwerdeführer vorhersehen
können. Die Handlungen des Beschwerdeführers waren nach Recht und Gebräuchen des Krieges 1944 ausreichend als Straftaten bestimmt, so dass die
Verurteilung des Beschwerdeführers Art. 7 I EMRK nicht verletzt (EGMR, Urteil vom 17.05.2010 - 36376/04 zu EMRK Art. 2, 3, 5, 6, 7, 13, 15, 18, 43).
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Art. 19 EMRK Errichtung des Gerichtshofs
Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen
haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im Folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger
Gerichtshof wahr.
Leitsätze/Entscheidungen:
Art. 8 EMRK (Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens) ist nicht dahin auszulegen, dass die Schwangerschaft und der Schwangerschaftsabbruch
ausschließlich zum Privatleben der Frau gehören, weil es, wenn die Frau schwanger ist, eng mit dem sich entwickelnden Fötus verbunden ist. Das Recht der
Frau auf Achtung ihres Privatlebens muss gegen andere Rechte und Freiheiten abgewogen werden, einschließlich der Rechte des ungeborenen Kindes. Art. 8
EMRK kann auch nicht so ausgelegt werden, dass es ein Recht auf Abtreibung gibt. Das in Irland geltende Verbot der Abtreibung aus Gründen der
Gesundheit oder des Wohlbefindens der Frau sowie das Fehlen von Durchführungsbestimmungen für eine rechtmäßige Abtreibung sind jedoch Eingriffe in das
durch Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens. Ein solcher Eingriff ist nur dann nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt, wenn er in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig ist, also einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht, und verhältnismäßig ist. Insoweit muss ein gerechter
Ausgleich geschaffen werden zwischen den Rechten von schwangeren Frauen auf Achtung ihres Privatlebens und den moralischen Überzeugungen der
Mehrheit der irischen Bevölkerung hinsichtlich der Vorstellungen über den Schutz des Lebens Ungeborener. Bei der Beurteilung, ob ein gerechter Ausgleich
zwischen den widerstreitenden Interessen hergestellt worden ist, besteht ein Ermessensspielraum des irischen Staats. Dieser ist als weit zu beurteilen und wird
nicht durch das Bestehen eines Konsenses zwischen den Konventionstaaten reduziert. Denn es existiert zwar ein Konsens unter der großen Mehrheit der
Konventionsstaaten, eine Abtreibung im weiteren Sinne zu erlauben, als dies in Irland der Fall ist, nicht aber ein Konsens über die wissenschaftliche und
rechtliche Definition des Beginns des Lebens, so dass es keine übereinstimmende Antwort auf die Frage gibt, ob das Ungeborene eine Person ist, die durch Art.
2 EMRK geschützt ist. Der Ermessensspielraum ist jedoch nicht unbeschränkt. Das Verbot der Abtreibung aus Gründen der Gesundheit und des Wohlbefindens
der Frau muss mit den Pflichten Irlands nach der Konvention vereinbar sein. Wegen seiner Zuständigkeit nach Art. 19 EMRK muss der Europäische
Gerichtshof überwachen, ob der Eingriff einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen herstellt. Angesichts der Tatsache, dass Frauen in
Irland rechtmäßig für eine Abtreibung ins Ausland reisen können und freien Zugang zu angemessenen Informationen und medizinischer Behandlung haben,
überschreitet das Verbot der Abtreibung aus Gründen der Gesundheit und des Wohlbefindens der Frau, das auf tiefwurzelnden moralischen Überzeugungen der
irischen Bevölkerung über den Schutz des Rechts auf Leben für das Ungeborene beruht, den insoweit dem irischen Staat zustehenden Ermessensspielraum
nicht. Da Irland in seiner Verfassung eine Entscheidung darüber getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Abtreibung zugelassen ist, nämlich für den
Fall einer Gefahr für das Leben der werdenden Mutter, muss der irische Staat entsprechende Durchführungsregelungen erlassen, die es ermöglichen, die
unterschiedlichen betroffenen Interessen angemessen und im Einklang mit den Verpflichtungen aus der Konvention zu berücksichtigen. Da in Irland keine
Durchführungsbestimmungen existieren, insbesondere hinsichtlich eines wirksamen und zugänglichen Verfahrens, in dem das Recht auf Abtreibung begründet
werden kann, besteht ein auffälliger Widerspruch zwischen dem theoretisch gewährten Recht auf Abtreibung wegen einer Gefahr für das Leben der Frau
einerseits und seiner praktischen Anwendung andererseits. Dies stellt eine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (EGMR, Urteil vom 16.12.2010 - 25579/05 zu Art
2, Art 8 Abs 1, Art 8 Abs 2, Art 19, Art 35 MRK).
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Art. 20 EMRK Zahl der Richter
Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragsparteien.
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Art. 21 EMRK Voraussetzungen für das Amt
(1) Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen
erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.
(2) Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an.
(3) Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der
Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.
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Art. 22 EMRK Wahl der Richter
(1) Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jede Hohe Vertragspartei mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus einer Liste von
drei Kandidaten gewählt, die von der Hohen Vertragspartei vorgeschlagen werden.
(2) Dasselbe Verfahren wird angewendet, um den Gerichtshof im Fall des Beitritts neuer Hoher Vertragsparteien zu ergänzen und um frei gewordene Sitze zu besetzen.
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Art. 23 EMRK Amtszeit
(1) Die Richter werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedoch endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Richter
nach drei Jahren.
(2) Die Richter, deren Amtszeit nach drei Jahren endet, werden unmittelbar nach ihrer Wahl vom Generalsekretär des Europarats durch das Los bestimmt.
(3) Um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Hälfte der Richter alle drei Jahre neu gewählt wird, kann die Parlamentarische Versammlung vor jeder
späteren Wahl beschließen, dass die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Richter nicht sechs Jahre betragen soll, wobei diese Amtszeit weder länger
als neun noch kürzer als drei Jahre sein darf.
(4) Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Parlamentarische Versammlung Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtszeiten vom Generalsekretär
des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt.
(5) Ein Richter, der an Stelle eines Richters gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.
(6) Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Lebensjahrs.
(7) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.
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Art. 24 EMRK Entlassung
Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
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Art. 25 EMRK Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter
Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden. Der Gerichtshof wird durch
wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt.
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Art. 26 EMRK Plenum des Gerichtshofs
Das Plenum des Gerichtshofs
a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig,
b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum,
c) wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig,
d) beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und
e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.
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Art. 27 EMRK Ausschüsse, Kammern und Große Kammer
(1) Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben
Richtern und in einer Großen Kammer mit 17 Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.
(2) Der Kammer und der Großen Kammer gehört von Amts wegen der für den als Partei beteiligten Staat gewählte Richter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, eine von diesem Staat benannte Person an, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt.
(3) Der Großen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der
Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Große Kammer verwiesen, so dürfen Richter der
Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Großen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der
Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für den als Partei beteiligten Staat mitgewirkt hat.
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Art. 28 EMRK Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse
Ein Ausschuss kann durch einstimmigen Beschluss eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen,
wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig.
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Art. 29 EMRK Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
(1) Ergeht keine Entscheidung nach Artikel 28 , so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerden.
(2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden.
(3) Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der Gerichtshof in Ausnahmefällen anders entscheidet.
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Art. 30 EMRK Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwer wiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die
Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit,
bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.
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Art. 31 EMRK Befugnisse der Großen Kammer
Die Große Kammer
a) entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder
wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist, und
b) behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.
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Art. 32 EMRK Zuständigkeit des Gerichtshofs
(1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten,
mit denen er nach den Artikeln 33 , 34 und 47 befasst wird.
(2) Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichtshof.
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Art. 33 EMRK Staatenbeschwerden
Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe
Vertragspartei anrufen.
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Art. 34 EMRK Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann, von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien
in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen
Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
Leitsätze/Entscheidungen:
Die Rolle des Gerichtshofs ist gegenüber staatlichen Gerichten subsidiär. Eine Regierung kann daher vor dem Gerichtshof grundsätzlich nur mit dem gehört
werden, was sie zuvor den staatlichen Gerichten vorgetragen hat, so dass die bereits darüber entscheiden konnten. Ausübung von Hoheitsgewalt ist nach Art. 1
EMRK (Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte) notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Konventionsstaat für ihm zurechenbare Handlungen und
Unterlassungen verantwortlich ist. Die Hoheitsgewalt ist grundsätzlich territorial bestimmt. Handlungen von Vertretern der Konventionsstaaten, die außerhalb
ihres Hoheitsgebiets vorgenommen werden oder dort Auswirkungen haben, können im Ausnahmefall Ausübung ihrer Hoheitsgewalt i. S. von Art. 1 EMRK
sein. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn
- diplomatische oder konsularische Vertreter im Ausland tätig werden,
- ein Staat mit Zustimmung der Regierung eines anderen auf deren Hoheitsgebiet Zuständigkeiten übernimmt,
- Gewaltanwendung staatlicher Vertreter im Ausland Personen unter ihre Kontrolle bringt, insbesondere wenn die Personen gefangen genommen werden,
- infolge rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Militäraktion ein Staat die tatsächliche Kontrolle über ein Gebiet außerhalb seines Hoheitsgebiets ausübt.
Nach dem Sturz des Ba'ath Regimes und bis zur Bildung einer irakischen Interimsregierung hat das Vereinigte Königreich zusammen mit den USA Teile der
öffentlichen Gewalt im Irak übernommen, die normalerweise von einer souveränen Regierung ausgeübt werden. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen
unterstanden die bei Sicherheitsoperationen der britischen Streitkräfte getöteten Personen der Hoheitsgewalt des Vereinigten Königreichs i. S. von Art. 1
EMRK. Die sich aus Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) ergebende Ermittlungspflicht bei Todesfällen gilt auch unter schwierigen Sicherheitsverhältnissen nach
einem bewaffneten Konflikt. Die Ermittlungen über den Tod der Angehörigen einiger Beschwerdeführer entsprachen nicht den Anforderungen von Art. 2
EMRK, weil sie gänzlich im Bereich der unmittelbaren militärischen Hierarchie blieben und sich darauf beschränkten, Aussagen der beteiligten britischen
Soldaten aufzunehmen. Auch die Sonderabteilung der Militärpolizei, die in einigen Fällen Ermittlungen geführt hat, war nicht gänzlich unabhängig von der
militärischen Hierarchie. Deswegen ist Art. 2 EMRK verletzt. Einer der Beschwerdeführer ist noch Opfer i. S. von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerden),
obwohl er Schadensersatz und ein Schuldanerkenntnis erhalten hat, weil keine umfassenden und unabhängigen Ermittlungen angestellt worden sind. Bei einem
anderen Beschwerdeführer hat eine umfassende, öffentliche Untersuchung stattgefunden, so dass er nicht mehr Opfer der von ihm behaupteten
Konventionsverletzung ist. Der Gerichtshof verurteilt die britische Regierung nicht, weitere Ermittlungen anzustellen. Nach Art. 46 II EMRK (Verbindlichkeit
und Durchführung der Urteile) ist es Aufgabe des Ministerkommitees des Europarats zu prüfen, welche Maßnahmen zur Durchführung des Urteils erforderlich
sind (EMRK, Urteil vom 07.07.2011 - 55721/07 zu EMRK Art. 1, 2, 15, 34, 35, 41, 46, 56).
***
Der Begriff "Opfer" in Art 34 EMRK (Individualbeschwerden) muss autonom und unabhängig von entsprechenden Begriffen im staatlichen Recht, wie z. B.
dem Rechtsschutzinteresse, ausgelegt werden. Opfer ist zunächst der direkt von einer angeblichen Menschenrechtsverletzung Betroffene, ausnahmsweise auch
ein nur indirekt Betroffener, z. B. Angehörige von Opfern. Auch mögliche Opfer können in Ausnahmefällen berechtigt sein, Beschwerde einzulegen, z. B.
wenn das angegriffene Gesetz geheime Maßnahmen erlaubt, so dass der Beschwerdeführer nicht darlegen kann, dass es auf ihn angewendet worden ist, wenn
das angegriffene Gesetz ein Verhalten mit Strafe bedroht und der Beschwerdeführer deswegen sein Verhalten ändern musste oder wenn er einer
Personengruppe angehört, die Gefahr läuft, direkt von Auswirkungen des angegriffenen Gesetzes betroffen zu werden. Einerlei, ob es sich um eine direkte,
indirekte oder mögliche Beschwer handelt, muss jedenfalls ein direkter Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schaden bestehen, den er
durch eine Konventionsverletzung erlitten zu haben glaubt. Die Konvention kennt keine Popularklage zur Auslegung der in ihr garantierten Rechte. Der
Beschwerdeführer beschwert sich über eine Schweizer Verfassungsvorschrift und macht nicht geltend, sie sei auf ihn angewendet worden. Er ist weder direktes
noch indirektes Opfer der behaupteten Konventionsverletzung, und auch kein mögliches Opfer, weil sein Verhalten nicht durch die umstrittene
Verfassungsvorschrift beeinflusst wurde. Er behauptet auch nicht, dass er in absehbarer Zeit eine Moschee mit einem Minarett bauen möchte. Deswegen ist
seine Beschwerde ratione personae unvereinbar mit der Konvention und als unzulässig zurückzuweisen. Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde)
garantiert keinen Rechtsbehelf, mit dem man bei einem staatlichen Gericht geltend machen kann, dass ein Gesetz nicht mit der Konvention vereinbar sei
(EGMR, Entscheidung vom 28.06.2011 - 65840/09 zu EMRK Art. 9, 13, 14, 34, 35 III, IV, BeckRS 2011, 25462).
***
Der Gerichtshof fasst seine Rechtsprechung zum Begriff der "nichtsstaatlichen Organisation" in Art 34 EMRK zusammen. Er unterstreicht, dass er diesen
Begriff nicht starr auslegt, sondern von Fall zu Fall entscheidet, unabhängig von der Rechtsstellung, die das Recht des jeweiligen Vertragsstaats der fraglichen
"Organisation" einräumt. - Dösemealti. Ob eine öffentlich-rechtliche Institution Beschwerde nach Art 34 EMRK erheben kann, hängt entscheidend davon ab,
ob sie befugt ist, öffentliche Gewalt auszuüben. Das ist bei der Beschwerdeführerin der Fall. Sie hat zunächst nach türkischem Recht den allgemeinen
Bedürfnissen der örtlichen Bevölkerung Rechnung zu tragen, die Mitglieder ihres Entscheidungsgremiums werden durch allgemeine Wahlen bestellt, ihr
Budget wird durch Zuweisungen aus dem allgemeinen Haushalt sowie durch andere öffentliche Einnahmen gebildet Die Beschwerdeführerin kann
Enteignungen vornehmen, Verordnungen erlassen sowie Tun und Lassen sanktionieren, das den geltenden Gesetzen und Verordnungen widerspricht. Damit
gehört die Beschwerdeführerin zu den örtlichen Gebietskörperschaften, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Beschwerde nach Art 34 EMRK
nicht erheben können. Ihre Beschwerde ist daher ratione personae unvereinbar mit der Konvention und nach Art 35 III, IV EMRK als unzulässig
zurückzuweisen (EGMR, Entscheidung vom 23.10.2010 - 50108/06 zu EMRK Art. 6, 34, 35 III, IV, BeckRS 2011, 02095).
***
Eine Beschwerde kann nach Art. 37 I lit. b EMRK im Register gestrichen werden, wenn der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand nicht mehr besteht und
die Wirkungen einer möglichen Verletzung wieder gutgemacht worden sind. Seit Verabschiedung der Konvention hat es bei der Institution der Ehe erhebliche
soziale Veränderungen gegeben. Es gibt aber keinen europäischen Konsens über die Zulässigkeit einer Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, die zur
Zeit von nicht mehr als sechs der 47 Vertragsstaaten erlaubt wird. Art. 9 der Europäischen Grundrechtecharta (GR-Charta, Recht, eine Ehe einzugehen und eine
Familie zu gründen) hat bewusst abweichend von Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschließung) den Hinweis auf Männer und Frauen weggelassen. Art. 9
GR-Charta verweist aber auf die einzelstaatlichen Gesetze und überlässt ihnen die Entscheidung, ob eine Ehe zwischen Partnern desselben Geschlechts
zugelassen werden soll. Dabei wird nicht verlangt, dass die staatliche Gesetzgebung solche Ehen erleichtert. Unter Berücksichtigung von Art. 9 GR-Charta
nimmt der Gerichtshof nicht mehr an, dass das in Art. 12 EMRK garantierte Recht, eine Ehe einzugehen, unter allen Umständen auf eine Ehe zwischen zwei
Personen unterschiedlichen Geschlechts beschränkt ist. Die Vorschrift verpflichtet die Staaten aber nicht dazu, gleichgeschlechtliche Ehen zu ermöglichen. Die
gleichgeschlechtliche Partnerschaft eines Paares fällt unter den Begriff „Privatleben" i. S. von Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens). Unter
Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nimmt der Gerichtshof an, dass die Beziehung der Bf., die als gleichgeschlechtliches Paar in einer stabilen de
facto-Partnerschaft zusammenleben, auch unter den Begriff des „Familienlebens" i. S. von Art. 8 EMRK fällt. Die Staaten haben einen Ermessensspielraum,
welche Rechte sie einem gleichgeschlechtlichen Paar in einer eingetragenen Partnerschaft einräumen (EGMR, Urteil vom 24.06.2010 - 30141/04 zu EMRK
Art. 8, 12, 14, 34, 35, 37; Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 1, BeckRS 2011, 01470).
***
Die Opfereigenschaft eines Beschwerdeführers i.S. von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerden) hängt nicht davon ab, ob ihm ein Schaden entstanden ist. Das
ist erst für Art. 41 EMRK (gerechte Entschädigung) von Bedeutung. . Es verletzt nicht notwendig Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), wenn aus dem
Schweigen des Angeklagten Schlüsse gezogen werden. Das kann insbesondere zulässig sein, wenn nach den Tatumständen und der Beweislage eine Erklärung
des Angeklagten eindeutig erwartet werden kann. . Auch die Unschuldsvermutung in Art. EMRK 6 II EMRK gilt nicht absolut, denn in jedem
Strafrechtssystem gibt es Tatsachen- und Rechtsvermutungen, die nicht grundsätzlich konventionswidrig sind, wenn sie sich in vernünftigen Grenzen halten. Im
vorliegenden Fall hat das Gericht aus der Weigerung des Beschwerdeführers als Halter des Wagens, den Fahrer zu benennen, den Schluss gezogen, dass er
selbst gefahren sei. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, er sei zur Tatzeit nicht in Österreich gewesen und könne den Fahrer nicht angeben, weil das
Kraftfahrzeug regelmäßig von mehreren Personen benutzt werde. Unter solchen Umständen ist es nicht der einzige nach gesundem Menschenverstand mögliche
Schluss, dass der Beschwerdeführer selbst gefahren ist. Damit ist die Beweislast von der Anklage auf die Verteidigung verlagert worden, obwohl die Anklage
keinen überzeugenden prima facie-Beweis erbringen konnte. . Wenn das Gericht aus der Weigerung des Beschwerdeführers den Schluss ziehen wollte, er sei
gefahren, hätte es ausreichende Verfahrensgarantien geben, insbesondere mündlich verhandeln und den Beschwerdeführer befragen müssen (EGMR, Urteil
vom 18.03.2010 - 13201/05, NJW 2011, 201).
***
Die Beschwerdeführer nehmen aktiv am politischen Leben in Bosnien-Herzegowina teil. Ihr Vortrag, sie hätten bei den Wahlen zur 2. Kammer des Parlaments,
der Kammer der Völker, kandidiert, wenn ihnen das passive Wahlrecht nicht wegen ihrer Herkunft als Rom und Jude versagt wäre, ist daher überzeugend.
Folglich können sie behaupten, Opfer der von ihnen gerügten Diskriminierung zu sein (Art 34 EMRK). Die Verfassung von Bosnien-Herzegowina ist in einem
Anhang zum Friedensabkommen von Dayton niedergelegt, einem völkerrechtlichen Vertrag. Doch kann das Parlament des Landes die Verfassung ändern.
Unter diesen Umständen ist Bosnien-Herzegowina jedenfalls dafür verantwortlich, dass die von den Beschwerdeführern angegriffenen Verfassungsvorschriften
noch immer in Kraft sind. Die Kammer der Völker in Bosnien-Herzegowina gehört zu den „gesetzgebenden Körperschaften" i. S. von Art. 3 Zusatzprotokoll
zur EMRK (Recht auf freie Wahlen). Die Wahlen zu ihr fallen damit in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Folglich gilt das Diskriminierungsverbot des
Art. 14 EMRK. Diskriminierung liegt vor, wenn Personen in vergleichbarer Lage ohne sachlichen und vernünftigen Grund unterschiedlich behandelt werden.
Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft ist eine Form der Rassendiskriminierung, eine besonders scheußliche Form der Diskriminierung. Die
Konventionsstaaten müssen alle verfügbaren Mittel einsetzen, um Rassismus zu bekämpfen und so die demokratische Gesellschaft stärken, in der die Vielfalt
nicht als Bedrohung, sondern als Bereicherung verstanden wird. Eine unterschiedliche Behandlung, die ausschließlich oder wesentlich auf die ethnische
Herkunft gestützt wird, ist in einer demokratischen Gesellschaft niemals gerechtfertigt. Um nach dem Ende des durch Völkermord und „ethnische Säuberung"
gekennzeichneten Konflikts in Bosnien-Herzegowina den Frieden zu sichern, war die Zustimmung der Bosniaken, Kroaten und Serben, der „konstituierenden
Völker", dringend erforderlich. Das kann erklären, wenngleich nicht unbedingt rechtfertigen, dass die anderen Gemeinschaften an den Friedensverhandlungen
nicht beteiligt waren. Angesichts der positiven Entwicklungen in Bosnien-Herzegowina ist der weiterhin bestehende Ausschluss der Beschwerdeführer von der
Kandidatur zur Kammer der Völker nicht gerechtfertigt und verstößt gegen Art. 14 EMRK i. V. mit Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK. Dasselbe gilt für die
Wahlen zur Präsidentschaft des Landes. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob insoweit Art. 3 Zusatzprotokoll zur EMRK anwendbar ist, denn in jedem Fall
liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 1 Prot. Nr. 12 zur EMRK vor: der Begriff der Diskriminierung nach dieser Vorschrift
entspricht dem in Art. 14 EMRK. Diskriminierung aus Gründen der Rasse kann unter bestimmten Umständen eine erniedrigende Behandlung i. S. von Art. 3
EMRK (Verbot der Folter) sein. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Stellt der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention fest, kann er den beklagten Staat nach
Art. 41 EMRK (Gerechte Entschädigung) verurteilen, dem Beschwerdeführer u. a. die - notwendigen und angemessenen - Kosten und Auslagen für seine
Vertretung vor dem Gerichtshof zu erstatten. Das gilt auch, wenn der Beschwerdeführer im Ausland ansässige Anwälte beauftragt hat, obwohl ihn ortsansässige
ebenso gut und kostengünstiger hätten vertreten können (EGMR, Urteil vom 22. 12. 2009 - 27996, 34836/06).
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Art. 35 EMRK Zulässigkeitsvoraussetzungen
(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein
anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
(2) Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die
a) anonym ist oder
b) im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs-
oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
(3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den
Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für einen Missbrauch des Beschwerderechts hält.
(4) Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.
Leitsätze/Entscheidungen:
Die Rolle des Gerichtshofs ist gegenüber staatlichen Gerichten subsidiär. Eine Regierung kann daher vor dem Gerichtshof grundsätzlich nur mit dem gehört
werden, was sie zuvor den staatlichen Gerichten vorgetragen hat, so dass die bereits darüber entscheiden konnten. Ausübung von Hoheitsgewalt ist nach Art. 1
EMRK (Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte) notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Konventionsstaat für ihm zurechenbare Handlungen und
Unterlassungen verantwortlich ist. Die Hoheitsgewalt ist grundsätzlich territorial bestimmt. Handlungen von Vertretern der Konventionsstaaten, die außerhalb
ihres Hoheitsgebiets vorgenommen werden oder dort Auswirkungen haben, können im Ausnahmefall Ausübung ihrer Hoheitsgewalt i. S. von Art. 1 EMRK
sein. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn
- diplomatische oder konsularische Vertreter im Ausland tätig werden,
- ein Staat mit Zustimmung der Regierung eines anderen auf deren Hoheitsgebiet Zuständigkeiten übernimmt,
- Gewaltanwendung staatlicher Vertreter im Ausland Personen unter ihre Kontrolle bringt, insbesondere wenn die Personen gefangen genommen werden,
- infolge rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Militäraktion ein Staat die tatsächliche Kontrolle über ein Gebiet außerhalb seines Hoheitsgebiets ausübt.
Nach dem Sturz des Ba'ath Regimes und bis zur Bildung einer irakischen Interimsregierung hat das Vereinigte Königreich zusammen mit den USA Teile der
öffentlichen Gewalt im Irak übernommen, die normalerweise von einer souveränen Regierung ausgeübt werden. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen
unterstanden die bei Sicherheitsoperationen der britischen Streitkräfte getöteten Personen der Hoheitsgewalt des Vereinigten Königreichs i. S. von Art. 1
EMRK. Die sich aus Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) ergebende Ermittlungspflicht bei Todesfällen gilt auch unter schwierigen Sicherheitsverhältnissen nach
einem bewaffneten Konflikt. Die Ermittlungen über den Tod der Angehörigen einiger Beschwerdeführer entsprachen nicht den Anforderungen von Art. 2
EMRK, weil sie gänzlich im Bereich der unmittelbaren militärischen Hierarchie blieben und sich darauf beschränkten, Aussagen der beteiligten britischen
Soldaten aufzunehmen. Auch die Sonderabteilung der Militärpolizei, die in einigen Fällen Ermittlungen geführt hat, war nicht gänzlich unabhängig von der
militärischen Hierarchie. Deswegen ist Art. 2 EMRK verletzt. Einer der Beschwerdeführer ist noch Opfer i. S. von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerden),
obwohl er Schadensersatz und ein Schuldanerkenntnis erhalten hat, weil keine umfassenden und unabhängigen Ermittlungen angestellt worden sind. Bei einem
anderen Beschwerdeführer hat eine umfassende, öffentliche Untersuchung stattgefunden, so dass er nicht mehr Opfer der von ihm behaupteten
Konventionsverletzung ist. Der Gerichtshof verurteilt die britische Regierung nicht, weitere Ermittlungen anzustellen. Nach Art. 46 II EMRK (Verbindlichkeit
und Durchführung der Urteile) ist es Aufgabe des Ministerkommitees des Europarats zu prüfen, welche Maßnahmen zur Durchführung des Urteils erforderlich
sind (EMRK, Urteil vom 07.07.2011 - 55721/07 zu EMRK Art. 1, 2, 15, 34, 35, 41, 46, 56).
***
Der Begriff "Opfer" in Art 34 EMRK (Individualbeschwerden) muss autonom und unabhängig von entsprechenden Begriffen im staatlichen Recht, wie z. B.
dem Rechtsschutzinteresse, ausgelegt werden. Opfer ist zunächst der direkt von einer angeblichen Menschenrechtsverletzung Betroffene, ausnahmsweise auch
ein nur indirekt Betroffener, z. B. Angehörige von Opfern. Auch mögliche Opfer können in Ausnahmefällen berechtigt sein, Beschwerde einzulegen, z. B.
wenn das angegriffene Gesetz geheime Maßnahmen erlaubt, so dass der Beschwerdeführer nicht darlegen kann, dass es auf ihn angewendet worden ist, wenn
das angegriffene Gesetz ein Verhalten mit Strafe bedroht und der Beschwerdeführer deswegen sein Verhalten ändern musste oder wenn er einer
Personengruppe angehört, die Gefahr läuft, direkt von Auswirkungen des angegriffenen Gesetzes betroffen zu werden. Einerlei, ob es sich um eine direkte,
indirekte oder mögliche Beschwer handelt, muss jedenfalls ein direkter Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schaden bestehen, den er
durch eine Konventionsverletzung erlitten zu haben glaubt. Die Konvention kennt keine Popularklage zur Auslegung der in ihr garantierten Rechte. Der
Beschwerdeführer beschwert sich über eine Schweizer Verfassungsvorschrift und macht nicht geltend, sie sei auf ihn angewendet worden. Er ist weder direktes
noch indirektes Opfer der behaupteten Konventionsverletzung, und auch kein mögliches Opfer, weil sein Verhalten nicht durch die umstrittene
Verfassungsvorschrift beeinflusst wurde. Er behauptet auch nicht, dass er in absehbarer Zeit eine Moschee mit einem Minarett bauen möchte. Deswegen ist
seine Beschwerde ratione personae unvereinbar mit der Konvention und als unzulässig zurückzuweisen. Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde)
garantiert keinen Rechtsbehelf, mit dem man bei einem staatlichen Gericht geltend machen kann, dass ein Gesetz nicht mit der Konvention vereinbar sei
(EGMR, Entscheidung vom 28.06.2011 - 65840/09 zu EMRK Art. 9, 13, 14, 34, 35 III, IV, BeckRS 2011, 25462).
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Art. 8 EMRK (Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens) ist nicht dahin auszulegen, dass die Schwangerschaft und der Schwangerschaftsabbruch
ausschließlich zum Privatleben der Frau gehören, weil es, wenn die Frau schwanger ist, eng mit dem sich entwickelnden Fötus verbunden ist. Das Recht der
Frau auf Achtung ihres Privatlebens muss gegen andere Rechte und Freiheiten abgewogen werden, einschließlich der Rechte des ungeborenen Kindes. Art. 8
EMRK kann auch nicht so ausgelegt werden, dass es ein Recht auf Abtreibung gibt. Das in Irland geltende Verbot der Abtreibung aus Gründen der
Gesundheit oder des Wohlbefindens der Frau sowie das Fehlen von Durchführungsbestimmungen für eine rechtmäßige Abtreibung sind jedoch Eingriffe in das
durch Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens. Ein solcher Eingriff ist nur dann nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt, wenn er in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig ist, also einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht, und verhältnismäßig ist. Insoweit muss ein gerechter
Ausgleich geschaffen werden zwischen den Rechten von schwangeren Frauen auf Achtung ihres Privatlebens und den moralischen Überzeugungen der
Mehrheit der irischen Bevölkerung hinsichtlich der Vorstellungen über den Schutz des Lebens Ungeborener. Bei der Beurteilung, ob ein gerechter Ausgleich
zwischen den widerstreitenden Interessen hergestellt worden ist, besteht ein Ermessensspielraum des irischen Staats. Dieser ist als weit zu beurteilen und wird
nicht durch das Bestehen eines Konsenses zwischen den Konventionstaaten reduziert. Denn es existiert zwar ein Konsens unter der großen Mehrheit der
Konventionsstaaten, eine Abtreibung im weiteren Sinne zu erlauben, als dies in Irland der Fall ist, nicht aber ein Konsens über die wissenschaftliche und
rechtliche Definition des Beginns des Lebens, so dass es keine übereinstimmende Antwort auf die Frage gibt, ob das Ungeborene eine Person ist, die durch Art.
2 EMRK geschützt ist. Der Ermessensspielraum ist jedoch nicht unbeschränkt. Das Verbot der Abtreibung aus Gründen der Gesundheit und des Wohlbefindens
der Frau muss mit den Pflichten Irlands nach der Konvention vereinbar sein. Wegen seiner Zuständigkeit nach Art. 19 EMRK muss der Europäische
Gerichtshof überwachen, ob der Eingriff einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen herstellt. Angesichts der Tatsache, dass Frauen in
Irland rechtmäßig für eine Abtreibung ins Ausland reisen können und freien Zugang zu angemessenen Informationen und medizinischer Behandlung haben,
überschreitet das Verbot der Abtreibung aus Gründen der Gesundheit und des Wohlbefindens der Frau, das auf tiefwurzelnden moralischen Überzeugungen der
irischen Bevölkerung über den Schutz des Rechts auf Leben für das Ungeborene beruht, den insoweit dem irischen Staat zustehenden Ermessensspielraum
nicht. Da Irland in seiner Verfassung eine Entscheidung darüber getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Abtreibung zugelassen ist, nämlich für den
Fall einer Gefahr für das Leben der werdenden Mutter, muss der irische Staat entsprechende Durchführungsregelungen erlassen, die es ermöglichen, die
unterschiedlichen betroffenen Interessen angemessen und im Einklang mit den Verpflichtungen aus der Konvention zu berücksichtigen. Da in Irland keine
Durchführungsbestimmungen existieren, insbesondere hinsichtlich eines wirksamen und zugänglichen Verfahrens, in dem das Recht auf Abtreibung begründet
werden kann, besteht ein auffälliger Widerspruch zwischen dem theoretisch gewährten Recht auf Abtreibung wegen einer Gefahr für das Leben der Frau
einerseits und seiner praktischen Anwendung andererseits. Dies stellt eine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (EGMR, Urteil vom 16.12.2010 - 25579/05 zu Art
2, Art 8 Abs 1, Art 8 Abs 2, Art 19, Art 35 MRK).
***
Weder Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) noch eine andere Vorschrift der Konvention garantiert einem Ausländer das Recht
auf eine Aufenthaltserlaubnis in einem Konventionsstaat. Doch müssen die Staaten ihre Ausländerpolitik so handhaben, dass sie mit den Grundrechten der
Ausländer vereinbar bleibt, insbesondere mit den Rechten in Art. 8 EMRK und dem Verbot der Diskriminierung nach Art. 14 EMRK. Zum Begriff des
Familienlebens i.S. von Art. 8 I EMRK gehören jedenfalls die Beziehungen aus einer rechtmäßigen Ehe, wie sie zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
russischen Ehefrau besteht. Art. 14 EMRK verbietet eine Diskriminierung auch wegen einer Behinderung und allgemein wegen des Gesundheitszustands einer
Person einschließlich einer HIV-Infektion. Daher ist Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar. Behandelt ein Konventionsstaat
Einzelpersonen oder Personengruppen unterschiedlich, muss er nachweisen, dass es dafür sachliche und vernünftige Gründe gibt, er also ein berechtigtes Ziel
verfolgt und die angewendeten Mittel zu diesem Ziel verhältnismäßig sind. Dabei hat er einen Ermessensspielraum. Der ist allerdings eng, wenn es um eine
besonders verletzliche Gruppe von Personen geht, die in der Vergangenheit unter erheblicher Diskriminierung gelitten hat. HIV-Infizierte wie der
Beschwerdeführer sind eine solche Gruppe. Seit dem Ausbruch der Pandemie in den 80iger Jahren haben sie verbreitet unter Stigmatisierung und Ausschluss
gelitten, auch in den Mitgliedstaaten des Europarats. Nach übereinstimmender Auffassung aller Sachkenner innerhalb und außerhalb internationaler
Organisationen sind Reisebeschränkungen ein unwirksames Mittel, die Verbreitung der HIV-Infektion zu verhindern. Untersuchungen auf HIV sind in
Russland im Übrigen für Kurzzeitbesucher und Touristen nicht vorgeschrieben und auch nicht für russische Staatsbürger bei Rückkehr von einer Reise ins
Ausland. HIV-infizierte Ausländer belasten dort auch nicht den öffentlichen Gesundheitsdienst, denn Ausländer haben in Russland keinen Anspruch auf
kostenlose medizinische Versorgung. Nach dem russischen AusländerG können die Behörden und Gerichte bei ihrer Entscheidung über den Antrag eines
HIV-infizierten Ausländers auf eine Aufenthaltserlaubnis auch nicht seine besondere Situation und seine familiären Bindungen in Russland berücksichtigen.
Daher ist Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall verletzt. Der Beschwerdeführer, obwohl juristisch nicht bewandert und anwaltlich nicht
vertreten, hätte die russischen Gerichte bitten können, seinen Fall nicht öffentlich zu verhandeln. Unter den gegebenen Umständen waren die Gerichte nicht
gehalten, von Gerichts wegen die Öffentlichkeit auszuschließen. Insoweit ist die auf Art. 6 I EMRK gestützte Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach
Art. 35 III lit a, IV EMRK unzulässig (EGMR, Urteil vom 10.03.2011 - 2700/10 zu EMRK Art. 6 I, 8, 13, 14, 15, 35 III, 41, BeckRS 2011, 26127).
***
Für die Berechnung der Sechsmonatsfrist des Art. 35 I EMRK ist im vorliegenden Fall das Datum des Eingangs der dem Beschwerdeführer mit gewöhnlichem
Brief zugestellten Entscheidung des BVerfG maßgebend. Anhaltspunkte dafür, dass der Eingangsstempel des Anwalts auf der Entscheidung nicht
ordnungsgemäß angebracht wurde, liegen nicht vor. Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK ist ein Grundpfeiler der
"demokratischen Gesellschaft" i. S. der Konvention. Sie ist in ihrer religiösen Dimension eines der wichtigsten Elemente, das die Identität der Gläubigen und
ihre Auffassung vom Leben bestimmt. Doch sie ist auch ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und Gleichgültige. Der von einer
demokratischen Gesellschaft untrennbare Pluralismus - teuer erkauft über die Jahrhunderte - hängt von ihr ab. Zur Religionsfreiheit gehört auch die Freiheit,
seine Religionszugehörigkeit oder seine religiösen Überzeugungen nicht angeben zu müssen. Staatliche Behörden haben nicht das Recht, in die
Gewissensfreiheit des Einzelnen einzugreifen und nach seinen religiösen Überzeugungen zu fragen oder ihn zu zwingen, seine Glaubensüberzeugungen zu
offenbaren. Die Pflicht des Beschwerdeführers, auf der Lohnsteuerkarte seine Mitgliedschaft in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft anzugeben, ist ein
Eingriff in seine nach Art. 9 I EMRK geschützte Religionsfreiheit. Der Eingriff war "gesetzlich vorgesehen" und verfolgte ein berechtigtes Ziel i. S. von Art. 9
II EMRK, nämlich das den Kirchen und Religionsgemeinschaften nach dem GG garantierte Recht zu sichern, Kirchensteuer zu erheben. Der Eingriff war
verhältnismäßig, denn der Vermerk auf der Steuerkarte besagt lediglich, dass der Beschwerdeführer keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, die
Steuern zu erheben berechtigt ist. Außerdem wird die Steuerkarte nur zur Vorlage beim Arbeitgeber verwendet, und im Übrigen hält sich die Regelung im
Rahmen des Ermessensspielraums, der den Konventionsstaaten in diesem Bereich zusteht. Obwohl der Beschwerdeführer vor dem BVerfG nur Verletzung
seiner Religionsfreiheit gerügt hat, ist seine Beschwerde nach Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) nicht unzulässig nach Art. 35 I
EMRK, denn nach der Rechtsprechung des BVerfG wird bei einer mit der Religionsfreiheit vereinbarten Maßnahme eine Verletzung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung nicht mehr geprüft. Der Eingriff in die Rechte nach Art. 8 I EMRK ist jedoch nach Art. 8 II gerechtfertigt. Diskriminierung
(Art. 14 EMRK) hat der Beschwerdeführer nicht vor dem BVerfG gerügt, obwohl die Verfassungsbeschwerde eine wirksame Beschwerde i. S. von Art. 13
EMRK ist, die ein Beschwerdeführer grundsätzlich erheben muss, bevor er den Gerichtshof anruft. Die Beschwerde ist daher insoweit nach Art. 35 I EMRK
unzulässig (EGMR, Urteil vom 17.02.2011 - 12884/03 zu EMRK Art. 8, 9, 13, 14, 35 I, IIIa, IV).
***
Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine gewisse Verzögerung der Haftentlassung nach einer dahingehenden gerichtlichen Entscheidung
verständlich und oft aus praktischen Gründen unvermeidbar sein kann. In Fällen, in denen eine gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer der Haft überschritten
worden ist, war er strenger, weil das Ende der zulässigen Höchstdauer im Voraus bekannt ist. Im vorliegenden Fall ist die gesetzlich vorgeschriebene
Höchstdauer der Haft um 30 Minuten überschritten worden. Die Staatsanwaltschaft hatte einen Haftbefehl innerhalb der vorgesehenen Frist gestellt und es
stand eine Anhörung durch den Untersuchungsrichter unmittelbar bevor. Deswegen ist Art. 5 I EMRK nicht verletzt (EGMR, Urteil vom 08.02.2011 - 36988/07
zu EMRK Art. 5, 35 III, IV, 41, BeckRS 2011, 21464).
***
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nach Art. 35 Abs. 3 Buchst. b EMRK unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine
Beschwerde für unzulässig zu erklären, sofern der Beschwerdeführer durch die behauptete Konventionsverletzung keinen erheblichen Nachteil erlitten
hat. Zu diesen Fallgestaltungen zählen nicht nur Fälle von geringer finanzieller Bedeutung. Hatte der tschechische Verfassungsgerichtshof dem
Beschwerdeführer die Stellungnahmen der Instanzgerichte zu seiner Verfassungsbeschwerde nicht zugestellt und ihm so keine Gelegenheit zur Äußerung dazu
gegeben, kann der Beschwerdeführer dadurch (noch) keinen erheblichen Nachteil i.S.d. Art. 35 Abs. 3 Buchst. b EMRK erlitten haben. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte hat in ähnlichen Fällen bereits entschieden, dass das Verhalten des tschechischen Verfassungsgerichtshof gegen das Recht auf
ein faires Verfahren i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK verstößt (vergleiche EGMR, 26. Oktober 2006, 1414/03 und EGMR, 3. Juli 2008, 20728/05). In Ansehung
dessen hat der tschechische Verfassungsgerichtshof seine Verfahrenspraxis geändert. Von daher erfordert die "Achtung der Menschenrechte, wie sie in der
Konvention ... anerkannt ist" keine "Prüfung der Begründetheit der Beschwerde". Die "Rechtssache" des Beschwerdeführers, mithin vorliegend seine in
Tschechien erhobene Zivilklage, ist auch von tschechischen Gerichten "gebührend geprüft worden" i.S.d. Art 35 Abs. 3 Buchst. b EMRK; von daher ist die
Beschwerde nach Art. 35 Abs. 3 Buchst. b EMRK unzulässig (EGMR, Entscheidung vom 14.12.2010 - 24880/05 zu Art 6 Abs 1, 35 Abs 3 Buchst a, 35 Abs 3
Buchst b MRK).
***
Beträge zwischen 97 und 312 Euro, um die es in den überlangen sozialgerichtlichen Verfahren über Honoraransprüche eines Zahnarztes ging, sind geringfügig.
Art. 35 III lit. c EMRK (Zulässigkeitsvoraussetzungen) in der Fassung des Protokolls Nr. 14 zur EMRK kann nicht angewendet werden, weil es in Deutschland
keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren in Zivilsachen einschließlich sozialgerichtlicher Verfahren gibt, und die Rüge deswegen
nicht von einem deutschen Gericht gebührend geprüft worden ist. Die Beschwerde ist aber nach Art. 35 III lit. a EMRK missbräuchlich und deswegen
unzulässig. Die Änderung des Art. 35 III EMRK durch das Protokoll Nr. 14 zur EMRK hindert den Gerichtshof nicht daran, seine bisherige Rechtsprechung
über den Missbrauch des Beschwerderechts fortzusetzen und den Grundsatz de minimis non curat praetor anzuwenden, wenn dem Beschwerdeführer kein
erheblicher Nachteil entstanden ist und keine grundsätzlichen Fragen aufgeworfen werden (EGMR, Entscheidung vom 23.11.2010 - 12977/09 zu EMRK Art. 6
I, 13, 35 III).
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Der Gerichtshof fasst seine Rechtsprechung zum Begriff der "nichtsstaatlichen Organisation" in Art 34 EMRK zusammen. Er unterstreicht, dass er diesen
Begriff nicht starr auslegt, sondern von Fall zu Fall entscheidet, unabhängig von der Rechtsstellung, die das Recht des jeweiligen Vertragsstaats der fraglichen
"Organisation" einräumt. - Dösemealti. Ob eine öffentlich-rechtliche Institution Beschwerde nach Art 34 EMRK erheben kann, hängt entscheidend davon ab,
ob sie befugt ist, öffentliche Gewalt auszuüben. Das ist bei der Beschwerdeführerin der Fall. Sie hat zunächst nach türkischem Recht den allgemeinen
Bedürfnissen der örtlichen Bevölkerung Rechnung zu tragen, die Mitglieder ihres Entscheidungsgremiums werden durch allgemeine Wahlen bestellt, ihr
Budget wird durch Zuweisungen aus dem allgemeinen Haushalt sowie durch andere öffentliche Einnahmen gebildet Die Beschwerdeführerin kann
Enteignungen vornehmen, Verordnungen erlassen sowie Tun und Lassen sanktionieren, das den geltenden Gesetzen und Verordnungen widerspricht. Damit
gehört die Beschwerdeführerin zu den örtlichen Gebietskörperschaften, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Beschwerde nach Art 34 EMRK
nicht erheben können. Ihre Beschwerde ist daher ratione personae unvereinbar mit der Konvention und nach Art 35 III, IV EMRK als unzulässig
zurückzuweisen (EGMR, Entscheidung vom 23.10.2010 - 50108/06 zu EMRK Art. 6, 34, 35 III, IV, BeckRS 2011, 02095).
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Art. 35 III lit. b EMRK soll dem Gerichtshof ermöglichen, in Zukunft unbegründete Beschwerden schneller zu bescheiden und sich auf seine zentrale Aufgabe
zu konzentrieren, Rechtsschutz im Bereich der Menschenrechte auf europäischer Ebene zu gewährleisten. Auf ihrer Konferenz in Interlaken am 19. 2. 2010
haben ihn die Vertragsstaaten im Übrigen aufgefordert, diese neue Vorschrift voll auszuschöpfen und auch weitere Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, den
Grundsatz des de minimis non curat praetor anzuwenden. Ein „erheblicher Nachteil" i.S. von Art. 35 III lit. b EMRK liegt nur vor, wenn die behauptete
Verletzung der Konvention ein Minimum an Schwere aufweist. Ob dieser Schweregrad erreicht wird, hängt von den Umständen des Falls ab. Dabei kann der
durch die behauptete Verletzung eingetretene Schaden eine Rolle spielen, aber auch der Umstand, dass die Beschwerde eine Grundsatzfrage aufwirft. Hier ging
es dem Beschwerdeführer nur um die unterbliebene Beitreibung von 25,50 russische Rubel (weniger als 1 Euro). Ein erheblicher Nachteil ist ihm durch diesen
Verlust nicht entstanden. Das grundsätzliche Problem der Nichtvollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Russland haben der Gerichtshof und das
Ministerkomitee des Europarats bereits behandelt. Eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde brächte insofern nichts Neues. Die Achtung der
Menschenrechte, wie sie in der Konvention und in den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert sie daher nicht. Die Sache des Beschwerdeführers ist auch
bereits durch die russischen Gerichte gebührend geprüft worden. Die Beschwerde ist damit nach Art. 35 II lit. b EMRK unzulässig (EGMR, Entscheidung vom
01.07.2010 - 25551/05 Korolev/Russland, NJW 2010, 3081).
***
Eine Beschwerde kann nach Art. 37 I lit. b EMRK im Register gestrichen werden, wenn der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand nicht mehr besteht und
die Wirkungen einer möglichen Verletzung wieder gutgemacht worden sind. Seit Verabschiedung der Konvention hat es bei der Institution der Ehe erhebliche
soziale Veränderungen gegeben. Es gibt aber keinen europäischen Konsens über die Zulässigkeit einer Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, die zur
Zeit von nicht mehr als sechs der 47 Vertragsstaaten erlaubt wird. Art. 9 der Europäischen Grundrechtecharta (GR-Charta, Recht, eine Ehe einzugehen und eine
Familie zu gründen) hat bewusst abweichend von Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschließung) den Hinweis auf Männer und Frauen weggelassen. Art. 9
GR-Charta verweist aber auf die einzelstaatlichen Gesetze und überlässt ihnen die Entscheidung, ob eine Ehe zwischen Partnern desselben Geschlechts
zugelassen werden soll. Dabei wird nicht verlangt, dass die staatliche Gesetzgebung solche Ehen erleichtert. Unter Berücksichtigung von Art. 9 GR-Charta
nimmt der Gerichtshof nicht mehr an, dass das in Art. 12 EMRK garantierte Recht, eine Ehe einzugehen, unter allen Umständen auf eine Ehe zwischen zwei
Personen unterschiedlichen Geschlechts beschränkt ist. Die Vorschrift verpflichtet die Staaten aber nicht dazu, gleichgeschlechtliche Ehen zu ermöglichen. Die
gleichgeschlechtliche Partnerschaft eines Paares fällt unter den Begriff „Privatleben" i. S. von Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens). Unter
Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nimmt der Gerichtshof an, dass die Beziehung der Bf., die als gleichgeschlechtliches Paar in einer stabilen de
facto-Partnerschaft zusammenleben, auch unter den Begriff des „Familienlebens" i. S. von Art. 8 EMRK fällt. Die Staaten haben einen Ermessensspielraum,
welche Rechte sie einem gleichgeschlechtlichen Paar in einer eingetragenen Partnerschaft einräumen (EGMR, Urteil vom 24.06.2010 - 30141/04 zu EMRK
Art. 8, 12, 14, 34, 35, 37; Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 1, BeckRS 2011, 01470).
***
Die Religionsfreiheit, ein Grundpfeiler der demokratischen Gesellschaft, umfasst u.a. die Freiheit, seine Religion öffentlich und mit anderen zu bekennen.
Deswegen muss bei Auslegung von Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
berücksichtigt werden. Damit folgt aus dem Recht auf Religionsfreiheit für den Gläubigen das Recht, sich frei und ohne willkürliche staatliche Eingriffe
zusammenzuschließen. Unabhängige Religionsgemeinschaften sind für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unabdingbare Voraussetzung und
das Kernstück des von Art. 9 EMRK gewährten Schutzes. Die Konventionsstaaten sind zu Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet und dürfen deshalb die
Legitimität eines religiösen Glaubens nicht beurteilen. Doch haben sie das Recht, sich davon zu überzeugen, dass Ziele und Tätigkeiten auch einer
Religionsgemeinschaft mit der Rechtsordnung übereinstimmen, müssen das aber in einer Weise tun, die mit ihren Konventionspflichten vereinbar ist. Dabei
unterliegen sie der Überwachung durch den Gerichtshof. Im Übrigen darf der Staat von seiner Befugnis, staatliche Institutionen und den Bürger vor
Vereinigungen zu schützen, die sie gefährden könnten, nur zurückhaltend Gebrauch machen, denn die Ausnahmen von der Vereinigungsfreiheit (Art. 11 II
EMRK ) sind eng auszulegen. Die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1 und das Verbot ihrer Aktivitäten haben die russischen Behörden und Gerichte damit
begründet, sie habe ihre Mitglieder zur Zerstörung ihrer Familien gezwungen; Rechte und Freiheiten ihrer Mitglieder und Dritter verletzt; ihre Mitglieder
angestiftet, Selbstmord zu begehen oder ärztliche Behandlung abzulehnen; auf die Rechte von Eltern und Kindern eingewirkt; insbesondere Kinder gegen den
Willen von Eltern in die Gemeinschaft gelockt und Mitglieder ermutigt, gesetzliche Pflichten nicht zu erfüllen. Diese Vorwürfe haben die russischen Behörden
und Gerichte entweder nicht substantiiert oder nicht nachgewiesen. Außerdem waren die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1 und das Verbot ihrer
Aktivitäten, einzige Sanktion bei einem Verstoß gegen das russische Religionsgesetz von 1997, außerordentlich schwerwiegende und unverhältnismäßige
Maßnahmen. Daher ist Art. 9 i.V. mit Art. 11 EMRK verletzt. Die Anträge der Beschwerdeführerin zu 1, sie erneut zu registrieren, wurden mit
unterschiedlicher Begründung abgelehnt. Dieser Eingriff in ihre von Art. 11 i. V. mit Art. 9 EMRK garantierten Rechte war willkürlich und deswegen nicht
"gesetzlich vorgesehen" i.S. von Art. 9 II und 11 II EMRK. Die russischen Behörden und Gerichte haben nicht in gutem Glauben gehandelt und ihre Pflicht zu
Neutralität und Unparteilichkeit verletzt (EGMR, Urteil vom 10.06.2010 - 302/02 zu EGMR Art. 6, 9, 10, 11, 14, 35 III,IV, 41, 46).
***
Das Verbot der Verbreitung des umstrittenen Textes ist ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin nach Art. 10 I EMRK (Freiheit der
Meinungsäußerung). Er stützt sich auf §§ 823 I und 1004 I BGB, ist also "gesetzlich vorgesehen", und verfolgt ein berechtigtes Ziel, nämlich den Schutz des
"guten Rufs und der Rechte anderer" (Art. 10 II EMRK). Der umstrittene Artikel betraf ein Anliegen von öffentlichem Interesse und enthielt wesentlich
beweisfähige, von der Beschwerdeführerin aber nicht bewiesene Tatsachenbehauptungen. Im Kern ging es um den von einem Aktionär und ehemaligen
Mitarbeiter von AUDI erhobenen Vorwurf, ein Vorstandsvorstand des Konzerns habe zum Nachteil des Unternehmens persönliche und berufliche Interessen
vermischt. Dem Beklagten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Pflicht aufzuerlegen, den Wahrheitsgehalt mitgeteilter Äußerungen nachzuweisen,
ist mit Art. 10 EMRK grundsätzlich nicht unvereinbar. Dabei ist zu beachten, dass die Tatsachengrundlage umso solider sein muss, je schwerwiegender die
Behauptungen sind. Die Presse muss grundsätzlich Tatsachenbehauptungen vor ihrer Veröffentlichung mit der gebotenen journalistischen Sorgfalt überprüfen.
Geht es um diffamierende Behauptungen gegenüber Dritten, ist sie von dieser Verpflichtung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen befreit. Dabei kommt
es u.a. darauf an, in wie weit der Journalist seine Quellen als vertrauenswürdig ansehen konnte, ob er ausreichend recherchiert, angemessen und ausgewogen
berichtet und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Wie die deutschen Gerichte festgestellt haben, hat die Beschwerdeführerin die ihr
zugetragenen Informationen nicht hinreichend geprüft. Die von ihr veröffentlichten Behauptungen waren schwerwiegend. Dabei hat sie sich lediglich auf die
Äußerungen des Aktionärs und ehemaligen Mitarbeiters von AUDI gestützt. Der konnte angesichts seiner Stellung nicht als so vertrauenswürdig angesehen
werden, dass sich eine weitere Prüfung erübrigte. Die Beschwerdeführerin hat aber lediglich den Kontakt zum AUDI-Vorstand gesucht. Dass die umstrittenen
Behauptungen als Äußerungen Dritter gekennzeichnet waren, genügt grundsätzlich nicht, die Beschwerdeführerin von ihren "Pflichten und (ihrer)
Verantwortung" (Art. 10 II EMRK) zu entbinden, wozu die Verpflichtung gehört, Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Autor
des umstrittenen Artikels äußert keinerlei Zweifel an den mitgeteilten Informationen und liefert auch keine eigenen Gründe oder Tatsachen, welche die
mitgeteilten Behauptungen bestätigt hätten. Im Ergebnis sind sie, wie die deutschen Gerichte zu Recht festgestellt haben, nicht in angemessen abgewogener
Form dargelegt worden. Die deutschen Gerichte haben erkannt, dass es im vorliegenden Fall um einen Konflikt zwischen dem Recht, Informationen
weiterzugeben, und dem Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer gegangen ist. Den haben sie durch Abwägung der maßgeblichen Interessen gelöst.
Dabei war die von ihnen getroffene Maßnahme - Verurteilung zur Unterlassung, kein Strafverfahren, keine Verurteilung zu Schadensersatz - verhältnismäßig
zu dem verfolgten berechtigten Ziel. Ihre Gründe waren "stichhaltig und ausreichend" i.S. der Rechtsprechung des Gerichtshofs, und damit war der Eingriff in
das Recht der Beschwerdeführerin nach Art. 10 I EMRK auch "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" (Art. 10 II EMRK). Der Gerichtshof
entscheidet daher (mit Mehrheit), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen ist (EGMR, Entscheidung vom
04.05.2010 - 38059/07 zu EMRK Art. 10, 35 III, IV, BeckRS 2011, 19781).
***
Ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 I EMRK) ist nur gerechtfertigt, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, ein berechtigtes Ziel verfolgt und
in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war (Art. 10 II EMRK). Notwendig in diesem Sinne ist ein Eingriff, wenn er einem dringenden sozialen
Bedürfnis entsprach. Bei Beurteilung dieser Frage haben die Vertragsstaaten einen gewissen Ermessensspielraum. Der Gerichtshof entscheidet abschließend
darüber, ob die von den Behörden und Gerichten eines Vertragsstaates zur Rechtfertigung des Eingriffs angeführten Gründe stichhaltig und ausreichend sind
und ob der Eingriff verhältnismäßig zu dem verfolgten berechtigten Ziel war. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist für die demokratische Gesellschaft von
grundlegender Bedeutung, insbesondere für die politische Auseinandersetzung, die im Mittelpunkt der demokratischen Gesellschaft steht. Sie darf daher nicht
ohne zwingende Gründe eingeschränkt werden. Sie gilt im Übrigen nicht nur für Informationen und Ideen, die günstig aufgenommen oder als unschädlich oder
unwichtig angesehen werden, sondern auch für Meinungsäußerungen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Ganz allgemein darf jeder, der sich an einer
öffentlichen Diskussion von allgemeinem Interesse beteiligt, bis zu einem gewissen Grad übertreiben und auch provozieren, also in seinen Äußerungen über das
hinausgehen, was sonst angemessen ist. Gewisse Grenzen dürfen allerdings nicht überschritten werden, insbesondere hinsichtlich des Schutzes des guten Rufs
und der Rechte anderer. So ist es von größter Bedeutung, gegen Rassendiskriminierung in all ihren Formen und Äußerungen anzugehen.. Die Äußerungen des
Beschwerdeführers waren geeignet, ein negatives und alarmierendes Bild der muslimischen Gemeinschaft in Frankreich zu vermitteln und bei den von ihm
angesprochenen Franzosen Ablehnung und Feindschaft gegenüber den Muslimen zu bewirken. Die Gründe für seine Verurteilung waren im Ergebnis stichhaltig
und ausreichend. Trotz der erheblichen Höhe der gegen ihn verhängten Geldstrafe war die Verurteilung auch verhältnismäßig. Seine Beschwerde ist daher
offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen (Art. 35 III, IV EMRK; EGMR, Entscheidung vom 20.04.2010 - 18788/09 zu EMRK Art. 6 I,
10, 35 III, IV, BeckRS 2011, 11836).
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Bei einem Missverhältnis zwischen der streitigen Summe (hier: 7,99 Euro) und der ausgiebigen Inanspruchnahme staatlicher Gerichte und des Gerichtshofs
kann eine Beschwerde missbräuchlich i.S. von Art.35 III EMRK sein. Der Gerichtshof berücksichtigt dabei die finanzielle Lage des Beschwerdeführers, hier
eines Beamten mit monatlichen Bezügen in Höhe von 4500 Euro. Der Gerichtshof weist auf seine Überlastung hin und darauf, dass viele Beschwerden über
schwerwiegende Menschenrechtsfragen bei ihm anhängig sind. Verfahren wie im vorliegenden Fall tragen auch zur Überlastung staatlicher Gerichte bei und
damit zu langer Verfahrensdauer (EGMR, Entscheidung vom 19.01.2010 - 22051/07, NJW 2010, 1581).
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Art. 36 EMRK Beteiligung Dritter
(1) In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen ist die Hohe Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer
besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
(2) Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs jeder Hohen Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen
Person, die nicht Beschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
Leitsätze/Entscheidungen:
Das Recht einer Person zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt ihr Leben beendet sein soll, ist Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens i. S. von
Art. 8 EMRK, vorausgesetzt, sie kann ihren Willen frei bilden und entsprechend handeln. Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) verpflichtet Behörden, eine Person
an einer Selbsttötung zu hindern, wenn sie die Entscheidung dazu nicht frei und in Kenntnis aller Umstände getroffen hat. Es gibt unter den Mitgliedsstaaten
des Europarats keinen Konsens über das Recht einer Person zu entscheiden, wann und auf welche Weise sie ihr Leben beenden möchte. Deswegen haben die
Staaten insoweit einen erheblichen Ermessensspielraum. Die mit einem Rechtssystem, das die Beihilfe zum Selbstmord erleichtert, verbundene
Missbrauchsgefahr darf nicht unterschätzt werden. Eine Verschreibungspflicht für tödliche Substanzen dient dem Schutz der Gesamtheit, der öffentlichen
Sicherheit und der Verhütung von Straftaten. Selbst wenn eine Verpflichtung der Staaten bestünde, Maßnahmen zur Erleichterung einer Selbsttötung zu treffen,
hätten die Schweizer Behörden im vorliegenden Fall angesichts des ihnen zustehenden Ermessensspielraums nicht gegen diese Pflicht verstoßen (EGMR, Urteil
vom 20.01.2011 - 31322/07 zu EMRK Art. 2, 8 II, 36 II, BeckRS 2011, 80449):
„... Am 18.07.2007 hat der Bf. beim Gerichtshof Beschwerde eingelegt und Verletzung seines Rechts aus Art. 8 EMRK gerügt, über den Zeitpunkt und die Art
seines Todes selbst zu entscheiden. Der Präsident hat der Sterbehilfe-Organisation Dignitas Gelegenheit gegeben, schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 36 II
EMRK). Am 20.01.2011 hat der Gerichtshof (I. Sektion) einstimmig festgestellt, dass Art. 8 EMRK nicht verletzt ist. ..."
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Art. 37 EMRK Streichung von Beschwerden
(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur
Annahme geben, dass
a) der Beschwerdeführer seiner Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,
b) die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder
c) eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.
Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu
anerkannt sind, dies erfordert.
(2) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.
Leitsätze/Entscheidungen:
Eine Beschwerde kann nach Art. 37 I lit. b EMRK im Register gestrichen werden, wenn der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand nicht mehr besteht und
die Wirkungen einer möglichen Verletzung wieder gutgemacht worden sind. Seit Verabschiedung der Konvention hat es bei der Institution der Ehe erhebliche
soziale Veränderungen gegeben. Es gibt aber keinen europäischen Konsens über die Zulässigkeit einer Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, die zur
Zeit von nicht mehr als sechs der 47 Vertragsstaaten erlaubt wird. Art. 9 der Europäischen Grundrechtecharta (GR-Charta, Recht, eine Ehe einzugehen und eine
Familie zu gründen) hat bewusst abweichend von Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschließung) den Hinweis auf Männer und Frauen weggelassen. Art. 9
GR-Charta verweist aber auf die einzelstaatlichen Gesetze und überlässt ihnen die Entscheidung, ob eine Ehe zwischen Partnern desselben Geschlechts
zugelassen werden soll. Dabei wird nicht verlangt, dass die staatliche Gesetzgebung solche Ehen erleichtert. Unter Berücksichtigung von Art. 9 GR-Charta
nimmt der Gerichtshof nicht mehr an, dass das in Art. 12 EMRK garantierte Recht, eine Ehe einzugehen, unter allen Umständen auf eine Ehe zwischen zwei
Personen unterschiedlichen Geschlechts beschränkt ist. Die Vorschrift verpflichtet die Staaten aber nicht dazu, gleichgeschlechtliche Ehen zu ermöglichen. Die
gleichgeschlechtliche Partnerschaft eines Paares fällt unter den Begriff „Privatleben" i. S. von Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens). Unter
Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nimmt der Gerichtshof an, dass die Beziehung der Bf., die als gleichgeschlechtliches Paar in einer stabilen de
facto-Partnerschaft zusammenleben, auch unter den Begriff des „Familienlebens" i. S. von Art. 8 EMRK fällt. Die Staaten haben einen Ermessensspielraum,
welche Rechte sie einem gleichgeschlechtlichen Paar in einer eingetragenen Partnerschaft einräumen (EGMR, Urteil vom 24.06.2010 - 30141/04 zu EMRK
Art. 8, 12, 14, 34, 35, 37; Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 1, BeckRS 2011, 01470).
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Unter bestimmten Umständen kann es angemessen sein, eine Beschwerde ganz oder teilweise nach Art. 37 Abs. 1 EMRK auf der Grundlage einer einseitigen
Erklärung durch den beklagten Staat im Register zu streichen. Bei dem erhobenen Vorwurf des Menschenhandels ist eine Streichung nicht angemessen, da es
nur wenig Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung von Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit) auf Fälle von Menschenhandel gibt.
Art. 2 EMRK verpflichtet Konventionsstaaten nicht, in ihrem Strafrecht eine weltweite Zuständigkeit ihrer Gerichte für Fälle vorzusehen, die den Tod eines
ihrer Staatsangehörigen betreffen. Menschenhandel ist eine Bedrohung für Menschenwürde und Grundfreiheiten seiner Opfer und mit der demokratischen
Gesellschaft und den Grundwerten der Konvention unvereinbar. Es ist nicht erforderlich, zu unterscheiden, ob es sich bei Menschenhandel um "Sklaverei",
"Leibeigenschaft" oder "Zwangsarbeit" handelt. Er fällt jedenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK. Wenn Behörden von Umständen wussten oder
hätten wissen müssen, die den Verdacht begründen, dass eine bestimmte Person in unmittelbarer Gefahr war oder ist, Opfer von Menschenhandel oder sexueller
Ausbeutung zu sein, so ist Art. 4 EMRK verletzt, wenn die Behörden es versäumen, ihnen mögliche angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Person aus
dieser Lage und dieser Gefahr zu befreien. Wie aus Art. 2 und 3 EMRK ergibt sich auch aus Art. 4 EMRK die verfahrensrechtliche Pflicht der
Konventionsstaaten, Tatumstände möglichen Menschenhandels zu ermitteln und bei der Strafverfolgung mit den zuständigen Behörden anderer beteiligter
Staaten zusammenzuarbeiten.(EGMR, Urteil vom 07.01.2010 - 25965/04 zu Art 2, 3, 4, 5, 35, 37, 41 - juris).
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Art. 38 EMRK Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung
(1) Erklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so
a) setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle
zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren;
b) hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser
Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulich.
Leitsätze/Entscheidungen:
Der im blockierten Wagen sitzende Polizist konnte berechtigterweise annehmen, dass sein Leben durch Angriffe von Demonstranten gefährdet war. Dass er
nach einer Warnung einen ungezielten Schuss abgegeben hat, der einen Demonstranten tödlich verletzt hat, war nach Art. 2 II lit. a EMRK (Recht auf Leben)
gerechtfertigt, weil die Gewaltanwendung unbedingt erforderlich war, um sich und seine Kollegen gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen. Art. 2 EMRK
verpflichtet die Staaten nicht nur, absichtliche ungerechtfertigte Tötungen zu unterlassen, sondern auch dazu, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des
Lebens der Personen unter ihrer Hoheitsgewalt zu treffen. Sie müssen einen rechtlichen und verwaltungsmäßigen Rahmen schaffen, der die Voraussetzungen
begrenzt, unter denen Polizisten Gewalt anwenden und von der Schusswaffe Gebrauch machen dürfen und dabei angemessene Garantien gegen Willkür und
Missbrauch vorsieht. Die italienischen Behörden haben alles getan, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnte, um den Schutz des Lebens bei
den Polizeioperationen, bei denen die Gefahr tödlicher Gewaltanwendung bestand, zu gewährleisten. Deswegen ist Art. 2 EMRK auch nicht bei Organisation
und Planung dieser Operation verletzt. Italien hat weiter die sich aus Art. 2 EMRK ergebene Pflicht, beim Tod einer Person wirksame Ermittlungen anzustellen,
nicht verletzt. Deswegen ist gegen diese Vorschrift auch nicht in ihrem verfahrensrechtlichen Aspekt verstoßen worden (EGMR, Urteil vom 24.03.2011 -
23458/02 zu Art. 2, 3, 6, 13, 38, BeckRS 2011, 21463).
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Art. 39 EMRK Gütliche Einigung
Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung
beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.
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Art. 40 EMRK Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
(1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof aufgrund besonderer Umstände anders entscheidet.
(2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.
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Art. 41 EMRK Gerechte Entschädigung
Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen
Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte
Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
Leitsätze/Entscheidungen:
„... 4. Der 1946 geborene Beschwerdeführer ist in L. wohnhaft.
5. Am 27. August 2003 lehnte es die HBG Holzberufsgenossenschaft ab, die Atemwegserkrankungen des Beschwerdeführers als Berufskrankheit anzuerkennen.
6. Am 26. September 2003 legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Widerspruch gegen die vorgenannte Entscheidung ein. Der Widerspruch wurde
am 23. Dezember 2003 zurückgewiesen.
7. Am 14. Januar 2004 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht Cottbus.
8. Am 11. März 2004 übersandte die Beklagte die Klageerwiderung sowie die Leistungsakten.
9. Am 14. Juni 2004 forderte das Sozialgericht u. a. Befundberichte von 19 Ärzten, die der Beschwerdeführer vor dem Verfahren konsultiert hatte, sowie
Krankenunterlagen über fünf frühere Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers an. Drei Monate später waren alle diese Unterlagen eingegangen, und das
Sozialgericht übersandte sie den Parteien.
10. Am 8. November 2004 und 13. Januar 2005 forderte das Sozialgericht den Beschwerdeführer auf, das Klagebegehren zu konkretisieren. Am 7. Februar
2005 trug der Beschwerdeführer vor, dass die Klage darauf gerichtet sei, feststellen zu lassen, dass er an einer Berufskrankheit leide.
11. Am 2. Mai 2005 beschloss das Sozialgericht, ein erstes Sachverständigengutachten zu 12 konkreten Fragen einzuholen, und benannte einen
Sachverständigen (Herrn W. M.). Aufgrund einer Erkrankung sagte der Beschwerdeführer den ersten, für den 29. Juni 2005 angesetzten Untersuchungstermin
ab. Am 10. August 2005 wurde der Beschwerdeführer von dem Sachverständigen untersucht. Am 13. Oktober 2005 erstattete der Sachverständige sein
19-seitiges Gutachten, in dem er u. a. feststellte, dass ein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich sei.
12. Am 23. März 2006 beschloss das Sozialgericht, ein weiteres Sachverständigengutachten zu unterschiedlichen Gesichtspunkten der 12 Fragen einzuholen,
und benannte eine Sachverständige (Frau P. H.). Die Sachverständige erklärte sich bereit, die Begutachtung durchzuführen.
13. Im April 2006 wechselte der Beschwerdeführer seinen Rechtsanwalt.
14. Am 24. Mai 2006 teilte die Sachverständige Frau P. H. dem Sozialgericht mit, dass der Beschwerdeführer zunächst von einer anderen Sachverständigen
(Frau U. R.) untersucht werden solle. Am 4. Juli 2006 stellte der Beschwerdeführer gegen die letztgenannte Sachverständige einen Befangenheitsantrag. Mit
Schreiben vom 7. Juli 2006 wies das Sozialgericht diesen Befangenheitsantrag zurück und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es die Untersuchung für
erforderlich halte. Am 19. Oktober 2006 teilte der Beschwerdeführer dem Sozialgericht mit, dass er mitwirkungsbereit sei.
15. Am 7. Februar 2007 erstattete die Sachverständige, Frau U. R., ihr 11-seitiges Gutachten. Am 29. März 2007 übersandte das Sozialgericht der
Sachverständigen, Frau P. H., die Akten zwecks Vornahme der erbetenen Begutachtung. Am 17. April 2007 teilte Frau P. H. dem Sozialgericht mit, dass sie die
Begutachtung nicht vornehmen könne.
16. Am 17. August 2007 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 23. März 2006 ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn D. A.). Am
31. August 2007 teilte Herr D. A. dem Sozialgericht mit, dass er die Begutachtung nicht zeitnah vornehmen könne.
17. Am 26. September 2007 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 23. März 2006 erneut ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn
Sch.). Am 10. Oktober 2007 wurde dem Sozialgericht mitgeteilt, dass Herr Sch. im Ruhestand sei.
18. Am 10. Oktober 2007 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 23. März 2006 erneut ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn V.
Z.). Am 5. Dezember 2007 teilte Herr V. Z. dem Sozialgericht mit, dass er die Begutachtung nicht zeitnah vornehmen könne.
19. Am 11. Dezember 2007 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 23. März 2006 erneut ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn E.
M.). Am 29. Januar 2008 teilte dieser dem Sozialgericht mit, dass er die Begutachtung nicht vornehmen könne.
20. Am 12. November 2008 erließ das Sozialgericht einen neuen Beschluss zur Einholung eines Sachständigengutachtens und benannte einen Sachverständigen
(Herrn H. L.). Am 2. Dezember 2008 wurde dem Sozialgericht mitgeteilt, dass Herr H. L. im Ruhestand sei.
21. Am 11. Februar 2009 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 12. November 2008 ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn C. S.).
Am 20. Februar 2009 teilte Herr C. S. dem Sozialgericht mit, dass er die Begutachtung nicht vornehmen könne.
22. Im Februar 2009 wechselte der Beschwerdeführer seinen Rechtsanwalt. Im April 2009 legte der neue Rechtsanwalt das Mandat nieder. Im Juni 2009 nahm
eine frühere Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers ihr Mandat wieder auf.
23. Am 28. Mai 2009 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 12. November 2008 erneut ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn H.
S.). Am 11. Juni 2008 wurde dem Sozialgericht mitgeteilt, dass der Sachverständige im Ruhestand sei.
24. Am 18. Juni 2009 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 12. November 2008 erneut ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn H.
E.). Am 11. November 2009 legte der Sachverständige sein 13-seitiges Gutachten vor. Am 18. Januar 2010 ergänzte der Sachverständige sein Gutachten.
25. Am 21. Januar 2010 wurde das Gutachten an die Beteiligten zur Stellungnahme übersandt.
26. Am 25. März 2010 terminierte das Sozialgericht eine mündliche Verhandlung auf den 14. April 2010.
27. Am 14. April 2010 führte das Sozialgericht eine mündliche Verhandlung durch und wies die Klage des Beschwerdeführers ab. Das schriftliche Urteil
wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 7. Juni 2010 zugestellt.
28. Am 7. Juli 2010 legte der Beschwerdeführer gegen das Urteil Berufung ein.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
29. Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht mit dem Gebot der „angemessenen Frist" nach Artikel
6 Abs. 1 der Konvention nicht vereinbar gewesen sei; Artikel 6 Abs. 1 lautet wie folgt:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem
... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."
30. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. Sie trug vor, dass es sich bei dem Verfahren um ein in tatsächlicher Hinsicht komplexes Verfahren
gehandelt habe. Dazu verwies sie auf die zahlreichen ärztlichen Befundberichte aus der Zeit vor dem Verfahren, auf die Komplexität der von den
Sachverständigen in ihren Gutachten zu behandelnden medizinischen Fragen mit jeweils unterschiedlichen Gesichtspunkten bei einem Dutzend konkreter
Fragen sowie auf die Tatsache, dass die drei Sachverständigengutachten nicht parallel hätten angefordert werden können, weil sich die Notwendigkeit eines
ergänzenden Gutachtens stets erst aus dem jeweils zuvor angeforderten Gutachten ergeben habe. Außerdem habe es sich nicht um Gutachten über den bloßen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sondern durchweg um Gutachten über den möglichen Ursachenzusammenhang zwischen seiner früheren
Berufstätigkeit und seinen Atemwegserkrankungen gehandelt; diese hätten daher weit mehr erfordert. Die Regierung brachte ferner vor, dass der
Beschwerdeführer sein Klagebegehren erst im Februar 2005 genau mitgeteilt und seine Prozessvertretung mehrfach gewechselt habe. Gleichwohl räumte die
Regierung ein, dass die Verzögerung in der Zeit von Mai 2007 bis Juni 2009 dem Sozialgericht zuzurechnen sein dürfte. Schließlich wies sie darauf hin, dass es
sich bei dem Verfahren, auch wenn es für den Beschwerdeführer ohne Zweifel belastend gewesen sei, nicht um eine Art von Verfahren handele, in denen eine
besonders rasche Bearbeitung verlangt werde.
31. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 26. September 2003, als der Beschwerdeführer Widerspruch einlegte (siehe beispielsweise J. ./.
Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23959/94, Rdnr. 40, 20. Dezember 2001) und endete im ersten Rechtszug am 7. Juni 2010, als das Urteil der
Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Er betrug somit in einem Rechtszug sechs Jahre, acht Monate und 12 Tage. Im Juli 2010
legte der Beschwerdeführer gegen das Urteil Berufung ein. Das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
A. Zulässigkeit
32. Der Gerichtshof stellt fest, dass Artikel 6 der Konvention auf das vorliegende sozialgerichtliche Verfahren anwendbar ist, weil es in der Rechtssache um die
Anerkennung einer Berufskrankheit und somit um mögliche Rentenansprüche ging (siehe sinngemäß J., a. a. O., Rdnr. 32). Die Rüge wegen der Dauer dieses
Verfahrens ist im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention nicht offensichtlich unbegründet. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass sie auch
nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
33. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände des Falls sowie unter Berücksichtigung
folgender Kriterien zu beurteilen ist: Komplexität der Rechtssache, Verhalten des Beschwerdeführers sowie der zuständigen Behörden und Bedeutung des
Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v. a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).
34. Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen wie der vorliegende aufwerfen, bereits häufig Verstöße gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention
festgestellt (siehe Frydlender, a. a. O.).
35. Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen
hat, die ihn überzeugen können, im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Der Gerichtshof stimmt der Regierung zu, dass die
Rechtssache in tatsächlicher Hinsicht komplex war und schwierige medizinische Fragen aufwarf. Dennoch ist der Gerichtshof der Auffassung, dass mit der
Komplexität der vorliegenden Rechtssache allein nicht die gesamte Dauer von nahezu sieben Jahren in einem Rechtszug gerechtfertigt werden kann. Die
Verfahrensverzögerungen hatten überdies weit weniger mit der Komplexität des Verfahrensgegenstands als vielmehr z. B. damit zu tun, wie das Sozialgericht
versucht hat, einen Sachverständigen für die dritte Begutachtung zu finden. Des Weiteren weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass für Verzögerungen
aufgrund von Sachverständigengutachten letztlich in erster Linie der Staat verantwortlich ist (siehe z. B. Dojs ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 47402/99,
Rdnr. 38, 2. November 2004). Abschließend stellt der Gerichtshof fest, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Verhalten des Beschwerdeführers,
selbst wenn einige Verzögerungen ihm zuzurechnen sind, maßgeblich zur gesamten Verfahrensdauer beigetragen hat. Der Gerichtshof ist im Hinblick auf seine
einschlägige Rechtsprechung deshalb der Auffassung, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der
„angemessenen Frist" nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.
II. DIE ÜBRIGEN RÜGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS
36. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass eine der Sachverständigen befangen gewesen sei.
37. Der Gerichtshof stellt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus Berufung eingelegt hat und dass das
Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
38. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde verfrüht und in jedem Fall nach Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der
innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist.
III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
39. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen
Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte
Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."
A. Schaden
40. Der Beschwerdeführer verlangte 190.000 Euro (EUR) in Bezug auf den materiellen Schaden wegen seines Gesundheitszustands und fehlender
Entschädigung durch die nationalen Behörden infolge der Nichtanerkennung seiner Berufskrankheit. Er verlangte überdies 210.000 EUR für immateriellen Schaden.
41. Die Regierung bestritt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen Schaden und brachte vor, dass der behauptete Schaden nicht unmittelbar
durch die Dauer des Verfahrens verursacht worden sei.
Im Hinblick auf den immateriellen Schaden trug die Regierung vor, dass angesichts der Umstände der Rechtssache die Feststellung einer
Konventionsverletzung an sich eine ausreichende Kompensation für den immateriellen Schaden darstelle. Sollte der Gerichtshof eine gerechte Entschädigung
zuerkennen, so müsse auf jedem Fall der Beitrag des Beschwerdeführers zur langen Verfahrensdauer berücksichtigt werden.
42. Der Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen und weist
diese Forderung daher zurück.
Er ist jedoch der Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter
dieser Rubrik 6.000 EUR zu.
B. Kosten und Auslagen
43. Der Beschwerdeführer stellte keinen spezifizierten Antrag auf Kostenerstattung, sondern bat den Gerichtshof lediglich, alle Kosten und Auslagen dem
beschwerdegegnerischen Staat aufzuerlegen.
44. Die Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.
45. Da eine spezifizierte Forderung nicht vorliegt, weist der Gerichtshof, der über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeführers nicht spekulieren kann, die
Forderung nach Erstattung der Kosten und Auslagen für das innerstaatliche Verfahren sowie für das Verfahren vor dem Gerichtshof zurück.
C. Verzugszinsen
46. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3
Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;
2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;
3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten in Bezug auf den materiellen Schaden 6.000 (sechstausend) EUR
zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu zahlen;
b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an,
der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen...."(EGMR, Urteil vom 20.10.2011 - 53550/09)
***
„... 7. Der Beschwerdeführer wurde 1955 geboren und ist in M. wohnhaft.
1. Der Hintergrund der Sache
8. Am 16. März 1983 nahm der Beschwerdeführer eine Arbeit als Redakteur beim amerikanischen Rundfunksender Radio Free Europe/Radio Liberty
(nachstehend als „RFE/RL" bezeichnet) auf. Nach der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Kündigung erhob dieser im Jahr 1988 vor dem
Arbeitsgericht München eine Kündigungsschutzklage (Geschäftszeichen 22 Ca 2079/88). Im Zuge des Verfahrens beantragte RFE/RL die gerichtliche
Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen; dies wurde vom Bundesarbeitsgericht am 7. März 2002 im letzten Rechtszug zurückgewiesen. Die
Kündigung war vom Landesarbeitsgericht am 25. September 1998 endgültig aufgehoben worden. Die Dauer dieses Verfahrens lag dem Urteil M. ./.
Deutschland (Nr. 422505/98, 18. Oktober 2001) zugrunde, mit dem der Gerichtshof eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt und
dem Beschwerdeführer 15.000 DM (ca. 7.500 EUR) wegen immateriellen Schadens zugesprochen hat.
2. Das streitige Verfahren
9. Am 23. Mai 1990 erhob der Beschwerdeführer vor dem Arbeitsgericht München eine Klage auf Weiterbeschäftigung. Dem Verfahren wurde das
Geschäftszeichen 22 Ca 6244/90 zugeordnet.
10. Am 30. August 1990 reichte der Beschwerdeführer eine Klageerweiterung ein und forderte die Zahlung seiner Gehälter durch den Arbeitgeber für den
Zeitraum vom 1. August 1988 bis zum 31. August 1990. Er machte ebenfalls Forderungen in Bezug auf seine Rentenansprüche für den Zeitraum vom 1. August
1988 bis zum 30. November 1990 geltend.
11. Das Arbeitsgericht erließ am 10. Oktober 1990 ein Teilurteil, mit dem es die Klage des Beschwerdeführers auf Weiterbeschäftigung abwies.
Was die Klagen wegen Gehälterzahlung und die Forderungen in Bezug auf die Rentenansprüche anbelangte (Rdnr. 10 oben), hat das Arbeitsgericht den
Rechtsstreit am 19. Juni 1991 ausgesetzt, um den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abzuwarten (Rdnr. 8 oben); es erließ sodann am 21. Oktober 2002
ein Teilanerkenntnisurteil. Dieses Verfahren liegt dem Urteil M. ./. Deutschland (Nr. 2) (Nr. 71972/01 vom 11. Juni 2009) zugrunde.
12. Am 7. Dezember 1990 legte der Beschwerdeführer Berufung gegen das Teilurteil vom 10. Oktober 1990 (Geschäftszeichen 6(9) Sa 868/90) ein.
13. Auf Antrag von RFE/RL und mit Zustimmung des Beschwerdeführers setzte das Landesarbeitsgericht das Verfahren am 26. September 1991 aus, um den
Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abzuwarten (Rdnr. 8 oben).
14. Am 4. Oktober 1999 beraumte das Landesarbeitsgericht einen Termin für den 9. November 1999 an. Am 31. Oktober 1999 teilte der Beschwerdeführer dem
Landesarbeitsgericht mit, dass sein Rechtsbeistand sein Mandat niedergelegt habe und beantragte die Beiordnung eines neuen Rechtsbeistandes. Am 2.
November 1999 hob das Landesarbeitsgericht den Verhandlungstermin auf. Am 19. Oktober 2000 drängte der Beschwerdeführer erneut beim
Landesarbeitsgericht auf eine Entscheidung bezüglich seines Antrags vom 31. Oktober 1999. Am 24. Oktober 2000 ordnete ihm das Landesarbeitsgericht einen
neuen Rechtsbeistand bei.
15. Am 15. Mai 2001 formulierte der Beschwerdeführer seine Anträge neu und begehrte neben der Aufhebung des Teilurteils des Arbeitsgerichts vom 10.
Oktober 1990 Gehaltsnachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1993 sowie eine Entschädigung für den Fall, dass sich
RFE/RL weigern würde, ihm eine Stelle zu verschaffen, die seinem Status als Redakteur mit 18 Berufsjahren entspricht. Ferner beantragte er beim
Landesarbeitsgericht, falls dieses seinen Anträgen nicht stattgeben sollte, die Verweisung der Sache zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften.
16. Am 26. Juni 2001 setzte das Landesarbeitsgericht das Verfahren erneut bis zum Abschluss des Verfahrens bezüglich der gerichtlichen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus (Rdnr. 8 oben), dessen Ausgang für das vorliegende Verfahren entscheidend war.
17. Am 1. November 2001 rief der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht an und rügte insbesondere die Untätigkeit des Landesarbeitsgerichts und
die überlange Verfahrensdauer (1 BvR 1870/01). Das Bundesverfassungsgericht nahm diese Beschwerde am 12. März 2004 nicht zur Entscheidung an. Es legte
unter anderem dar, dass die Verfassungsbeschwerde, soweit sie gegen den Aussetzungsbeschluss des Landearbeitsgerichts vom 18.Mai 2001 und dessen
Untätigkeit gerichtet war, unzulässig geworden sei, weil das Landesarbeitsgericht mittlerweile durch das angegriffene Urteil vom 3. Dezember 2002 in der
Sache entschieden habe. Es führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die Feststellung einer Verletzung des Grundgesetzes durch eine
überlange Dauer des Verfahrens im Nachhinein, weil nach dem Verfassungsrecht keine Rechtsgrundlage bestehe, die es ermögliche, die Entscheidung eines
Gerichts wegen überlanger Verfahrensdauer im Nachhinein aufzuheben oder Schadensersatz aus diesem Grunde zuzuerkennen. Die Aufhebung des Urteils des
Landesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 2002 habe den Verfassungsverstoß der überlangen Verfahrensdauer nicht beseitigt, sondern das Verfahren weiter verzögert.
18. Am 26. November 2002 präzisierte der Beschwerdeführer seine Anträge beim Landesarbeitsgericht. Er begehrte nunmehr auch Entschädigungsleistungen
für die Aussetzung seines Arbeitsverhältnisses von März 1988 bis Dezember 1994 und für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie
Gehaltsnachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1994 (ca. 235.500 Euro).
19. Mit Urteil vom 3. Dezember 2002 wies das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Es vertrat insbesondere die Auffassung, dass
die weiteren Anträge des Beschwerdeführers im Hinblick auf Entschädigungsleistungen, Schadenersatz und Gehaltsnachzahlungen, denen RFE/RL im Übrigen
nicht zugestimmt habe, nicht zulässig seien, weil sie einen neuen Streitgegenstand darstellten, bezüglich dessen die Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens
(Weiterbeschäftigung) nicht verwendet werden könnten. Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision nicht zu. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 25.
April 2003 zugestellt.
20. Am 25. Juni 2003 erhob der Beschwerdeführer vor dem Bundesarbeitsgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
21. Mit Beschluss vom 3. November 2004 wies das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision mit
der Begründung zurück, eine Divergenz zwischen dem angegriffenen Urteil des Landesarbeitsgericht und seiner eigenen Rechtsprechung bzw. der des
Bundesverfassungsgerichts liege nicht vor.
22. Am 1. Juli 2005 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss zur Entscheidung
anzunehmen, weil sie unzulässig sei (1 BvR 2789/04). Es führte aus, dass von einer Begründung abgesehen werde.
RECHTCHE WÜRDIGUNG
I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
23. Der Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens habe den Grundsatz der „angemessenen Frist" im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention
mit folgendem Wortlaut verletzt:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...)
innerhalb angemessener Frist verhandelt wird".
24. Die Regierung räumt ein, dass dieser Artikel verletzt worden ist. Sie unterstreicht jedoch, dass die Sache eine gewisse Komplexität aufwies und im
Zusammenhang mit den anderen vom Beschwerdeführer parallel angestrengten Verfahren zu sehen sei. Dieser habe zudem in erheblichem Maße zur Dauer des
Verfahrens beigetragen, indem er eine Vielzahl von Beschwerden erhoben habe, u.a. ein Ablehnungsgesuch und vier Verfassungsbeschwerden. Die Regierung
ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das Verfahren auszusetzen und den Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Kündigung und
der gerichtlichen Vertragsauflösung abzuwarten, sinnvoll war. Sie behauptet schließlich, das vorliegende Verfahren sei zwar Teil einer arbeitsgerichtlichen
Streitigkeit, die Klage des Beschwerdeführers auf Weiterbeschäftigung würde aber nicht dieselbe Eile gebieten wie ein Rechtsstreit, in dem es um das Bestehen
eines Arbeitsverhältnisses geht.
25. Der Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 23. Mai 1990 begann und am 1. Juli 2005 endete, als die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts erging. Er hat demnach etwas mehr als fünfzehn Jahre für vier Rechtszüge gedauert.
A. Zur Zulässigkeit
26. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er weist
außerdem darauf hin, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu erklären.
B. Zur Hauptsache
27. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter
Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des
Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Frydlender ./.
Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII). 28. Der Gerichtshof hat mehrfach Rechtssachen behandelt, die ähnliche Fragen wie im
vorliegenden Fall betreffen, und eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt (o.a. Rechtssache M., Dostál ./. Tschechische Republik,
Nr. 52859/99, 25. Mai 2004, o.a. Rechtssache M. Nr. 2 und K. ./. Deutschland, Nr. 21061/06, 22. Dezember 2009).
29. Nach Prüfung aller ihm vorgetragenen Umstände ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Dauer des Verfahrens seit seiner Wiederaufnahme im Jahr 2002
bis zum Abschluss am 1. Juli 2005 an sich zwar nicht als unangemessen zu betrachten ist, die Gesamtdauer des streitigen Verfahrens aber übermäßig lang ist
und dem Erfordernis einer „angemessenen Frist" nicht entspricht. Er ruft hierbei in Erinnerung, dass die Tatsache, dass die Dauer dieses Verfahrens größtenteils
durch den Beschluss bedingt ist, die Prüfung der Sache in Erwartung des Ausgangs des Verfahrens hinsichtlich der Kündigung und der gerichtlichen
Vertragsauflösung auszusetzen (Rdnr. 8 oben), nicht deren unverhältnismäßigen Charakter entkräftet, sondern im Rahmen des Artikels 41 der Konvention zu
berücksichtigen ist (o.a. Rechtssache M. Nr. 2, Rdnr. 45).
30. Demnach ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.
II. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 13 DER KONVENTION
31. Der Beschwerdeführer rügt auch die Tatsache, es gäbe in Deutschland kein Gericht, an das man sich wenden könne, um sich über die übermäßige
Verfahrensdauer zu beschweren. Er beruft sich auf Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet:
„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine
wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben."
32. Die Regierung räumt ein, dass dem Beschwerdeführer kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand, um sich über die Dauer des streitigen Verfahrens
zu beschweren. Sie weist auf den Gesetzentwurf hin, mit dem ein neuer Entschädigungsanspruch im deutschen Recht eingeführt wird.
A. Zur Zulässigkeit
33. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er weist
außerdem darauf hin, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu erklären.
B. Zur Hauptsache
34. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er wiederholt das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs im deutschen Recht festgestellt hat, um sich wegen der Dauer
eines Zivilverfahrens im Sinne des Artikels 6 der Konvention zu beschweren (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 115-116, CEDH 2006-VII, H. ./.
Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnrn. 65-68, 11. Januar 2007, und R. ./. Deutschland, Nr. 46344/06, Rdnr. 52, 2. September 2010).
35. Daher ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden.
III. DIE ANDEREN VORGEBRACHTEN RÜGEN
36. Insoweit der Beschwerdeführer neue Rügen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention und des Protokolls Nr. 1 vorzubringen scheint,
erinnert der Gerichtshof daran, dass er in seiner Teilentscheidung vom 19. Mai 2009 beschlossen hat, der Regierung nur die Rügen wegen der Verfahrensdauer
und wegen des Fehlens einer wirksamen Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention, um sich wegen der Dauer des Verfahrens zu beschweren, zur
Kenntnis zu bringen und die anderen vorgebrachten Rügen für unzulässig zu erklären. Demnach ist es nicht nötig, diese erneut zu würdigen.
IV. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION
37. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen
Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte
Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."
A. Schaden
38. Wegen des materiellen Schadens verlangt der Beschwerdeführer 235.474,45 Euro (EUR) für den dreijährigen Verdienstausfall, mindestens 25.000 EUR
wegen der Verletzung seines Grundrechts auf Beschäftigung und 6.174,98 EUR nebst Zinsen für Anwaltsgebühren der Gegenseite in dem Verfahren vor den
innerstaatlichen Gerichten. Wegen des immateriellen Schadens, den er erlitten habe, fordert der Beschwerdeführer 63.000 EUR.
39. Was den behaupteten materiellen Schaden anbelangt, macht die Regierung geltend, es gäbe keinen Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten
Verletzungen und dem Schaden. Bezüglich des behaupteten immateriellen Schadens hat sie sich wegen des unverhältnismäßigen Charakters der Ansprüche
nicht geäußert.
40. Der Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Verletzungen und dem behaupteten materiellen Schaden und weist diese
Forderung zurück. Er ist hingegen der Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit Sicherheit einen immateriellen Schaden erlitten. Bezüglich der
Verfahrensdauer ist er jedoch der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 eine ausreichende gerechte Entschädigung darstellt,
und zwar sowohl hinsichtlich der Dauer, die durch die Aussetzung des streitigen Verfahrens verursacht wurde (Rdnrn. 13-16 oben - siehe o.a. Rechtssache M.
Nr. 2, Rdnr. 66), als auch hinsichtlich der Dauer des Verfahrens seit seiner Wiederaufnahme bis zum Abschluss (Rdnr. 29 oben). In Bezug auf die Verletzung
des Artikels 13 der Konvention billigt er dem Beschwerdeführer hierfür den Betrag von 1.000 EUR zu.
B. Kosten und Auslagen
41. Der Beschwerdeführer fordert ebenfalls 3.395,56 EUR für die Anwaltsgebühren vor dem Bundesarbeitsgericht und 4.500 EUR für die Kosten vor dem
Gerichtshof sowie 1.370,85 EUR für Übersetzungskosten bezüglich des Verfahrens vor dem Gerichtshof. Er fordert außerdem den Betrag von 2.000 EUR für
eigene Kosten vor den innerstaatlichen Gerichten und vor dem Gerichtshof sowie 150 EUR bedingt durch die Ausgaben für Ablichtungen, Faxe und Portogebühren.
42. Die Regierung hat hierzu nicht Stellung genommen.
43. Der Gerichtshof erinnert daran, dass ein Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten kann, als diese tatsächlich
angefallen sind und erforderlich waren, d.h. sie sich auf die festgestellte Verletzung beziehen und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind. Unter
Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen und angesichts seiner Rechtsprechung sowie der Tatsache, dass die Stellungnahmen des
Beschwerdeführers nicht nur die Rügen betrafen, die der Gerichtshof der Regierung zur Kenntnis gebracht hat (Rdnr. 36 oben), erachtet der Gerichtshof es für
angemessen, im vorliegenden Fall den Betrag von 3.900 EUR für das Verfahren vor dem Gerichtshof (kombinierte Kosten) und von 250 EUR für die Kosten
des Beschwerdeführers zuzubilligen. Er erinnert hier daran, dass in den Fällen, in denen es sich um die Verfahrensdauer handelt, die Verlängerung der Prüfung
einer Sache über die „angemessene Frist" hinaus eine Erhöhung der Kosten zu Lasten des Betroffenen mit sich bringt (o.a. Rechtssache S., Rdnr. 148). Er billigt
dem Beschwerdeführer demnach 4.150 EUR für Kosten und Auslagen zu.
C. Verzugszinsen
44. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3
Prozentpunkte zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig.
2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist.
3. Er entscheidet, dass Artikel 13 der Konvention verletzt ist.
4. Er entscheidet, dass
a) der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten 1.000 EUR (eintausend Euro) für den vom Beschwerdeführer erlittenen
immateriellen Schaden und 4.150 EUR (viertausendeinhundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise
angefallen sind, zu zahlen hat;
b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der
Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen ist, zuzüglich drei Prozentpunkten.
5. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.
Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 13. Oktober 2011 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.
..." (EGMR, Urteil vom 13.10.2011 - 3863/06)
***
Die Rolle des Gerichtshofs ist gegenüber staatlichen Gerichten subsidiär. Eine Regierung kann daher vor dem Gerichtshof grundsätzlich nur mit dem gehört
werden, was sie zuvor den staatlichen Gerichten vorgetragen hat, so dass die bereits darüber entscheiden konnten. Ausübung von Hoheitsgewalt ist nach Art. 1
EMRK (Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte) notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Konventionsstaat für ihm zurechenbare Handlungen und
Unterlassungen verantwortlich ist. Die Hoheitsgewalt ist grundsätzlich territorial bestimmt. Handlungen von Vertretern der Konventionsstaaten, die außerhalb
ihres Hoheitsgebiets vorgenommen werden oder dort Auswirkungen haben, können im Ausnahmefall Ausübung ihrer Hoheitsgewalt i. S. von Art. 1 EMRK
sein. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn
- diplomatische oder konsularische Vertreter im Ausland tätig werden,
- ein Staat mit Zustimmung der Regierung eines anderen auf deren Hoheitsgebiet Zuständigkeiten übernimmt,
- Gewaltanwendung staatlicher Vertreter im Ausland Personen unter ihre Kontrolle bringt, insbesondere wenn die Personen gefangen genommen werden,
- infolge rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Militäraktion ein Staat die tatsächliche Kontrolle über ein Gebiet außerhalb seines Hoheitsgebiets ausübt.
Nach dem Sturz des Ba'ath Regimes und bis zur Bildung einer irakischen Interimsregierung hat das Vereinigte Königreich zusammen mit den USA Teile der
öffentlichen Gewalt im Irak übernommen, die normalerweise von einer souveränen Regierung ausgeübt werden. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen
unterstanden die bei Sicherheitsoperationen der britischen Streitkräfte getöteten Personen der Hoheitsgewalt des Vereinigten Königreichs i. S. von Art. 1
EMRK. Die sich aus Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) ergebende Ermittlungspflicht bei Todesfällen gilt auch unter schwierigen Sicherheitsverhältnissen nach
einem bewaffneten Konflikt. Die Ermittlungen über den Tod der Angehörigen einiger Beschwerdeführer entsprachen nicht den Anforderungen von Art. 2
EMRK, weil sie gänzlich im Bereich der unmittelbaren militärischen Hierarchie blieben und sich darauf beschränkten, Aussagen der beteiligten britischen
Soldaten aufzunehmen. Auch die Sonderabteilung der Militärpolizei, die in einigen Fällen Ermittlungen geführt hat, war nicht gänzlich unabhängig von der
militärischen Hierarchie. Deswegen ist Art. 2 EMRK verletzt. Einer der Beschwerdeführer ist noch Opfer i. S. von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerden),
obwohl er Schadensersatz und ein Schuldanerkenntnis erhalten hat, weil keine umfassenden und unabhängigen Ermittlungen angestellt worden sind. Bei einem
anderen Beschwerdeführer hat eine umfassende, öffentliche Untersuchung stattgefunden, so dass er nicht mehr Opfer der von ihm behaupteten
Konventionsverletzung ist. Der Gerichtshof verurteilt die britische Regierung nicht, weitere Ermittlungen anzustellen. Nach Art. 46 II EMRK (Verbindlichkeit
und Durchführung der Urteile) ist es Aufgabe des Ministerkommitees des Europarats zu prüfen, welche Maßnahmen zur Durchführung des Urteils erforderlich
sind (EMRK, Urteil vom 07.07.2011 - 55721/07 zu EMRK Art. 1, 2, 15, 34, 35, 41, 46, 56).
***
Wie das House of Lords zu Recht festgestellt hat, unterstand der Beschwerdeführer britischer Hoheitsgewalt i. S. von Art. 1 EMRK (Verpflichtung zur Achtung
der Menschenrechte), als er wegen des Verdachts terroristischer Aktivitäten über drei Jahre in einem militärischen Armeegefängnis festgehalten wurde. Die
Ermächtigung in der Resolution Nr. 1511 des Sicherheitsrats der VN vom 16.10.2003 hatte nicht zur Folge, dass Handlungen von Soldaten der Multinationalen
Truppe den VN und nicht den Staaten zuzurechnen sind, welche Truppen gestellt haben. Daran hat auch die Resolution Nr. 1546 des Sicherheitsrats vom
08.06.2004 nichts geändert. Art. 5 I EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) erlaubt keine Internierung oder präventive Haft, wenn nicht beabsichtigt ist,
binnen angemessener Frist Anklage zu erheben. Die Internierung war weder nach Art. 5 I EMRK noch nach Völkerrecht, insbesondere nach den Resolutionen
des Sicherheitsrats der VN, gerechtfertigt. Die Resolution des Sicherheitsrats Nr. 1546 hatte das Vereinigte Königreich zwar ermächtigt, Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit im Irak zu treffen. Doch weder sie noch eine andere Resolution des Sicherheitsrats haben ausdrücklich oder stillschweigend
vom Vereinigten Königreich verlangt, Personen auf unbestimmte Zeit ohne Anklage festzuhalten, weil sie eine Gefahr für die Sicherheit im Irak sind. Bei
Auslegung der Resolutionen des Sicherheitsrats der VN gilt die Vermutung, dass den Staaten keine Verpflichtung auferlegt werden werden soll, die den
Grundrechte zuwider liefen. Unter Berücksichtigung von Art. 1 III und 24 II der Charta der VN und der wichtigen Rolle der VN bei der Förderung des Schutzes
der Menschenrechte muss angenommen werden, dass der Sicherheitsrat klare Worte finden würde, wenn er Maßnahmen von Staaten verlangte, die ihren
völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte widersprechen könnten. Deswegen ist nicht anzunehmen, dass die Resolution Nr. 1546 des
Sicherheitsrats die Staaten dazu verpflichten wollte, unter Verletzung der Menschenrechte Personen unbefristet, ohne Anklage und ohne Richtergarantie in Haft
zu halten. Eine Rechtfertigung ergibt sich auch nicht aus dem der Resolution Nr. 1546 des Sicherheitsrats beigefügten Schriftwechsel zwischen der irakischen
Regierung und der Regierung der USA im Namen der anderen Staaten, die Truppen im Irak gestellt haben. Darin heißt es, dass die Multinationale Truppe auf
Ersuchen der Regierung des Irak dort bleiben und auch weiterhin internieren werde, wenn sie das aus zwingenden Sicherheitserwägungen für nötig halte. Eine
Vereinbarung dieser Art kann aber bindenden Konventionspflichten nicht vorgehen. Deswegen ist Art. 5 I EMRK verletzt (EGMR, Urteil vom 07.07.2011 -
27021/08 zu EMRK Art. 1, 5 I, 41, BeckRS 2011, 25294)
***
Anhänger des Laizismus vertreten Auffassungen, die das Maß an Folgerichtigkeit, Ernsthaftigkeit, Geschlossenheit und Bedeutung erreichen, das erforderlich
ist, damit sie als "Überzeugungen" i. S. von Art. 2 S. 2 Zusatzprotokoll zur EMRK (Recht auf Bildung) angesehen werden können, genauer gesagt als
"weltanschauliche Überzeugungen", denen Achtung in einer demokratischen Gesellschaft gebührt. Für Bildung und Unterricht ist Art. 2 Zusatzprotokoll zur
EMRK lex specialis gegenüber Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), muss aber unter Berücksichtigung dieser Vorschrift ausgelegt
werden, die auch die Freiheit garantiert, keiner Religion anzugehören. Die Staaten haben die Pflicht, die Ausübung verschiedener Religionen, Konfessionen und
Glaubensüberzeugungen neutral und unparteiisch zu gewährleisten. Das gilt für die Beziehungen zwischen Gläubigen und Nichtgläubigen sowie für die
zwischen Anhängern unterschiedlicher Glaubensüberzeugungen. Die Staaten müssen bei Erfüllung ihrer Aufgaben in Erziehung und Unterricht darauf achten,
dass Informationen und Kenntnisse auf objektive, kritische und pluralistische Weise vermittelt werden, die den Schülern ermöglicht, in einer ruhigen
Atmosphäre eine kritische Einstellung gegenüber der Religion fern von jedem unangebrachten Bekehrungseifer zu entwickeln. Der Staat darf nicht
indoktrinieren. Art. 2 S. 2 Zusatzprotokoll zur EMRK erfasst auch die Gestaltung des schulischen Umfelds, wenn Behörden dafür zuständig sind, und damit das
Vorhandensein von Kruzifixen. Auch dabei ist das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Das Kruzifix ist vor allem ein religiöses Symbol. Der Gerichtshof hat keine Anhaltspunkte, die für einen
möglichen Einfluss eines religiösen Symbols auf Schüler sprechen. Die verständliche subjektive Empfindung der Eltern genügt nicht. Weil die Staaten bei der
Entscheidung, ob sie eine Tradition fortsetzen und ein Kruzifix im Klassenzimmer anbringen wollen, einen weiten Ermessensspielraum haben, muss der
Gerichtshof ihre Entscheidung grundsätzlich respektieren, vorausgesetzt, dass sie keine Indoktrinierung zur Folge hat. Das Anbringen von Kruzifixen macht die
Mehrheitsreligion des Landes in der Schule besonders sichtbar. Das allein ist keine Indoktrinierung. Das Kruzifix ist ein wesentlich passives Symbol. Die
italienischen Behörden und Gerichte haben bei ihrer Entscheidung, es in Klassenzimmern zu belassen, den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht
überschritten. Deswegen ist Art. 2 Zusatzprotokoll zur EMRK nicht verletzt. Art. 2 S. 2 Zusatzprotokoll zur EMRK gibt Schülern einen Anspruch auf
Unterrichtung unter Achtung ihres Rechts, zu glauben oder nicht zu glauben. Dieses Recht ist aber aus den oben erwähnten Erwägungen nicht verletzt (EGMR,
Urteil vom 18.03.2011 - 30814/06 zu EMRK Art. 9, 14, 41; Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 2, BeckRS 2011, 08242).
***
Weder Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) noch eine andere Vorschrift der Konvention garantiert einem Ausländer das Recht
auf eine Aufenthaltserlaubnis in einem Konventionsstaat. Doch müssen die Staaten ihre Ausländerpolitik so handhaben, dass sie mit den Grundrechten der
Ausländer vereinbar bleibt, insbesondere mit den Rechten in Art. 8 EMRK und dem Verbot der Diskriminierung nach Art. 14 EMRK. Zum Begriff des
Familienlebens i.S. von Art. 8 I EMRK gehören jedenfalls die Beziehungen aus einer rechtmäßigen Ehe, wie sie zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
russischen Ehefrau besteht. Art. 14 EMRK verbietet eine Diskriminierung auch wegen einer Behinderung und allgemein wegen des Gesundheitszustands einer
Person einschließlich einer HIV-Infektion. Daher ist Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar. Behandelt ein Konventionsstaat
Einzelpersonen oder Personengruppen unterschiedlich, muss er nachweisen, dass es dafür sachliche und vernünftige Gründe gibt, er also ein berechtigtes Ziel
verfolgt und die angewendeten Mittel zu diesem Ziel verhältnismäßig sind. Dabei hat er einen Ermessensspielraum. Der ist allerdings eng, wenn es um eine
besonders verletzliche Gruppe von Personen geht, die in der Vergangenheit unter erheblicher Diskriminierung gelitten hat. HIV-Infizierte wie der
Beschwerdeführer sind eine solche Gruppe. Seit dem Ausbruch der Pandemie in den 80iger Jahren haben sie verbreitet unter Stigmatisierung und Ausschluss
gelitten, auch in den Mitgliedstaaten des Europarats. Nach übereinstimmender Auffassung aller Sachkenner innerhalb und außerhalb internationaler
Organisationen sind Reisebeschränkungen ein unwirksames Mittel, die Verbreitung der HIV-Infektion zu verhindern. Untersuchungen auf HIV sind in
Russland im Übrigen für Kurzzeitbesucher und Touristen nicht vorgeschrieben und auch nicht für russische Staatsbürger bei Rückkehr von einer Reise ins
Ausland. HIV-infizierte Ausländer belasten dort auch nicht den öffentlichen Gesundheitsdienst, denn Ausländer haben in Russland keinen Anspruch auf
kostenlose medizinische Versorgung. Nach dem russischen AusländerG können die Behörden und Gerichte bei ihrer Entscheidung über den Antrag eines
HIV-infizierten Ausländers auf eine Aufenthaltserlaubnis auch nicht seine besondere Situation und seine familiären Bindungen in Russland berücksichtigen.
Daher ist Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall verletzt. Der Beschwerdeführer, obwohl juristisch nicht bewandert und anwaltlich nicht
vertreten, hätte die russischen Gerichte bitten können, seinen Fall nicht öffentlich zu verhandeln. Unter den gegebenen Umständen waren die Gerichte nicht
gehalten, von Gerichts wegen die Öffentlichkeit auszuschließen. Insoweit ist die auf Art. 6 I EMRK gestützte Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach
Art. 35 III lit a, IV EMRK unzulässig (EGMR, Urteil vom 10.03.2011 - 2700/10 zu EMRK Art. 6 I, 8, 13, 14, 15, 35 III, 41, BeckRS 2011, 26127).
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Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine gewisse Verzögerung der Haftentlassung nach einer dahingehenden gerichtlichen Entscheidung
verständlich und oft aus praktischen Gründen unvermeidbar sein kann. In Fällen, in denen eine gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer der Haft überschritten
worden ist, war er strenger, weil das Ende der zulässigen Höchstdauer im Voraus bekannt ist. Im vorliegenden Fall ist die gesetzlich vorgeschriebene
Höchstdauer der Haft um 30 Minuten überschritten worden. Die Staatsanwaltschaft hatte einen Haftbefehl innerhalb der vorgesehenen Frist gestellt und es
stand eine Anhörung durch den Untersuchungsrichter unmittelbar bevor. Deswegen ist Art. 5 I EMRK nicht verletzt (EGMR, Urteil vom 08.02.2011 - 36988/07
zu EMRK Art. 5, 35 III, IV, 41, BeckRS 2011, 21464).
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Fall Sporer gegen Österreich entschieden, dass der Ausschluss einer gerichtlichen
Einzelfallprüfung der Sorgerechtsregelung den Vater eines unehelichen Kindes diskriminiert.
Der Beschwerdeführer Sporer ist österreichischer Staatsangehöriger, 1976 geboren, und lebt in Schalchen. Im Mai 2000 wurde sein Sohn K. unehelich geboren.
Die Mutter des Kindes lebte zu diesem Zeitpunkt im selben Haus wie Herr Sporer, der in einer anderen Wohnung mit seiner langjährigen Partnerin und ihrem
gemeinsamen Sohn zusammenlebte. Im ersten Lebensjahr K.s kümmerten sich Herr Sporer und K.s Mutter abwechselnd um das Kind und nahmen
nacheinander Erziehungsurlaub. Nachdem K.s Mutter im Januar 2002 ausgezogen war, beantragte Herr Sporer beim Bezirksgericht die Übertragung des
alleinigen Sorgerechts auf sich mit dem Argument, dass K.s Mutter nicht angemessen in der Lage sei, sich um das Kind zu kümmern. K.s Mutter stellte sich der
Übertragung des Sorgerechts entgegen und das Jugendamt vertrat die Auffassung, dass beide Eltern in der Lage seien, sich um das Kind zu kümmern. In einer
mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht einigten sich die Parteien zunächst, dass K. bis zu einer Entscheidung mit beiden Elternteilen jeweils die
halbe Woche verbringen würde. Ein auf Antrag Herrn Sporers vom Gericht berufener kinderpsychologischer Sachverständiger vertrat in einem Gutachten, das
in einer zweiten Gerichtsverhandlung erörtert wurde, dass K.s Mutter unreif und nicht in der Lage sei, sich um das Kind zu kümmern. Ein anschließend vom
Gericht berufener zweiter Sachverständiger widersprach dieser Einschätzung. Ein dritter Sachverständiger bestätigte in einem Obergutachten die Auffassung
des zweiten Gutachters und vertrat, dass das Kindeswohl durch den Verbleib des Sorgerechts bei der Mutter nicht gefährdet sei. Herr Sporer machte nicht von
der Möglichkeit Gebrauch, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, beantragte aber die Erörterung des Gutachtens in einer weiteren Verhandlung.
Das Gericht lehnte den Antrag Herrn Sporers auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts im Dezember 2002 ohne eine weitere Verhandlung ab und verwies
darauf, dass das alleinige Sorgerecht nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch automatisch der Mutter zufalle, es sei denn, das Kindeswohl würde
dadurch gefährdet. Das Landesgericht Ried bestätigte die Entscheidung und der Oberste Gerichtshof lehnte die Berufung Herrn Sporers dagegen im Juni 2003
ab. K.s Mutter hat weiterhin das alleinige Sorgerecht für das Kind, während Herr Sporer Recht auf Umgang mit ihm gemäß einer vom Gericht empfohlenen
Regelung hat.
Unter Berufung auf Art. 6 § 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf ein faires Verfahren) machte Herr Sporer geltend, dass ihm das
Bezirksgericht nicht die Möglichkeit gegeben habe, in einer mündlichen Verhandlung zu dem entscheidenden Obergutachten Stellung zu nehmen. Unter
Berufung auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) i.V.m. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) sah er sich zudem nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch als Vater eines unehelichen Kindes diskriminiert, zum einen gegenüber der Mutter, da er gegen deren Willen keine Möglichkeit habe,
das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten, und zum anderen gegenüber verheirateten und geschiedenen Vätern, da diese nach Trennung oder Scheidung von der
Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht behalten könnten. Die Beschwerde wurde am 12.11.2003 beim EGMR eingelegt.
Der EGMR hat eine Verletzung von Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK festgestellt.
1. Nach Auffassung des Gerichtshofs liegt keine Verletzung von Art. 6 § 1 EMRK vor. Herr Sporer hatte das Recht auf eine Verhandlung, da weder
außerordentliche Umstände vorgelegen haben, die den Verzicht darauf gerechtfertigt hätten noch betraf das Verfahren lediglich formale oder rein rechtliche
Fragen. Der persönliche Eindruck der Eltern in einem Sorgerechtsverfahren stelle zudem einen wichtigen Aspekt dar.
Vor dem Bezirksgericht hatten zwei Verhandlungen, eine zur Vorbereitung und eine weitere in der Sache, stattgefunden. Sie hatten es dem Gericht ermöglicht,
einen persönlichen Eindruck beider Parteien zu gewinnen, und den Parteien die Gelegenheit gegeben, die verschiedenen Gesichtspunkte des Falls zu erörtern.
Der Gerichtshof zeigte sich vom Argument des Bezirksgerichts überzeugt, dass eine weitere Verhandlung nicht notwendig gewesen sei, da das dritte
Sachverständigengutachten schlüssig und alle Sach- und Rechtsfragen hinreichend geklärt gewesen seien. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Herr Sporer
nicht weitere schriftliche Stellungnahmen hätte einreichen können, sofern er dies gewünscht hätte. Das entscheidende Obergutachten war adversatorisch auf
Grundlage von Interviews und schriftlichen Stellungnahmen beider Parteien erstellt worden.
2. Es liegt eine Verletzung von Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK vor. Der Gerichtshof unterstrich zunächst, dass, wie zwischen den Parteien unumstritten
war, die Beziehung Herrn Sporers zu seinem Sohn angesichts der Tatsache, dass er Erziehungsurlaub genommen und sich weiterhin regelmäßig um ihn
gekümmert hatte, als "Familienleben" i.S.v. Art. 8 EMRK zu gelten hat. Im Verfahren um das Sorgerecht hatten die österreichischen Gerichte nicht darüber zu
befinden gehabt, ob ein gemeinsames Sorgerecht im Kindeswohlinteresse läge, da für die gerichtliche Prüfung dieser Frage nach dem österreichischen
Bürgerlichen Gesetzbuch die Zustimmung der Mutter erforderlich war; K.s Mutter hatte ihre Zustimmung dazu aber nicht gegeben. Die Gerichte hatten auch
nicht darüber zu entscheiden, welcher Elternteil besser in der Lage wäre, das Sorgerecht auszuüben.
Sie hatten lediglich festzustellen, ob K.s Mutter das Kindeswohl gefährdete. Auf Grundlage des entscheidenden Obergutachtens hatten sie den Antrag Herrn
Sporers auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts abgelehnt. Folglich lag hinsichtlich der Zuweisung des Sorgerechts eine Ungleichbehandlung Herrn Sporers
in seiner Eigenschaft als Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter, und zugleich gegenüber verheirateten Vätern, vor.
Im Hinblick auf die anfängliche Zuweisung des Sorgerechts für ein uneheliches Kind an dessen Mutter sah der Gerichtshof keinen Grund, zu einem anderen
Schluss zu kommen als im Fall Zaunegger gegen Deutschland. In diesem Fall hatte er befunden, dass, sofern keine gemeinsame Sorgeerklärung vorliegt, eine
solche Regelung gerechtfertigt ist, um zu gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann.
Im Fall Zaunegger hatte der Gerichtshof allerdings nicht die Annahme geteilt, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem
Kindeswohl zuwiderlaufe. Zwar gibt es in den Europaratsmitgliedstaaten keine einheitliche rechtliche Herangehensweise an die Frage, ob Väter unehelicher
Kinder das Recht haben, das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter zu beantragen. In einer Mehrheit der Staaten müssen sich
Sorgerechtsentscheidungen allerdings am Kindeswohlinteresse orientieren und im Fall eines Konflikts zwischen den Eltern gerichtlich überprüft werden. Das
österreichische Recht sah im Fall Herrn Sporers keinerlei gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten der Frage vor, ob ein gemeinsames Sorgerecht im
Kindeswohlinteresse läge, oder ob ihm, falls das gemeinsame Sorgerecht diesem Interesse zuwiderliefe, besser durch die Zuweisung des Sorgerechts an die
Mutter oder den Vater gedient wäre. Die österreichische Regierung hatte keine hinreichenden Gründe angegeben, warum die Situation Herrn Sporers, der seine
Rolle als K.s Vater von Anfang an angenommen hatte, weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte als diejenige von Vätern, die zunächst das
Sorgerecht hatten und sich später von der Kindesmutter trennten oder scheiden ließen.
3. Der EGMR hat entschieden, dass Österreich Herrn Sporer 3.500 Euro nach Art. 41 EMRK (gerechte Entschädigung) für die entstandenen Kosten zu zahlen
hat. Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den
erlittenen immateriellen Schaden darstellt (EGMR, Entscheidung vom 03.02.2011 - 35637/03 zu Art 6 § 1, Art 8 , Art 14 , Art 41 MRK).
***
Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über die ursprünglich im StGB vorgesehene Höchstdauer von zehn Jahren verstößt gegen Art. 5 I lit. a (Recht auf
Freiheit und Sicherheit) und Art. 7 I EMRK (keine Strafe ohne Gesetz - Anschluss an EGMR, Slg. 2009 = NJW 2010, 2495 - M./Deutschland). Nach Art. 5 z I
lit. e EMRK kann einer Person die Freiheit wegen einer psychischen Krankheit nur entzogen werden, wenn sie zuverlässig nachgewiesen und so
schwerwiegend ist, dass sie eine zwangsweise Unterbringung notwendig macht. Die Fortdauer der Unterbringung ist nur so lange zulässig, wie die Störung
fortbesteht. Eine Freiheitsentziehung wegen einer psychischen Erkrankung ist nur rechtmäßig i. S. von Art. 5 I lit. e EMRK, wenn sie in einem Krankenhaus,
einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen wird. Es gibt aber in Deutschland keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem Vollzug
einer langen Freiheitsstrafe und dem einer Sicherungsverwahrung. Die Feststellung einer Konventionsverletzung verpflichtet den beklagten Staat nach Art. 46
EMRK (Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile) nicht nur zur Zahlung des nach Art. 41 EMRK (gerechte Entschädigung) zugesprochenen Betrags an
den Beschwerdeführer, sondern auch dazu, unter Aufsicht des Ministerkomitees des Europarats allgemeine oder individuelle Maßnahmen zu treffen, um die
Konventionsverletzung abzustellen und so weit wie möglich Wiedergutmachung zu leisten. Aus Art. 1 EMRK (Verpflichtung zur Achtung der
Menschenrechte) ergibt sich, dass sich die Konventionsstaaten mit Ratifizierung der Konvention verpflichtet haben sicherzustellen, dass ihre Rechtsordnung
mit der Konvention übereinstimmt. Daraus folgt, dass der beklagte Staat jedes Hindernis in seiner Rechtsordnung für eine angemessene Wiedergutmachung
beseitigen muss. Nach dem Urteil in der Sache M./Deutschland (Slg. 2009 = NJW 2010, 2495) haben einige deutsche Gerichte die konventionswidrige
Sicherungsverwahrung nicht beendet mit der Begründung, sie könnten das StGB nicht konventionskonform auslegen. Einige Oberlandesgerichte und ein Senat
des BGH halten das für möglich. Deswegen sieht der Gerichtshof davon ab, bestimmte allgemeine oder individuelle Maßnahmen zu bezeichnen, die zur
Durchführung des Urteils erforderlich sind. Er fordert die deutschen Behörden und Gerichte aber dringend dazu auf, ihrer Verantwortung für die Anwendung
und Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Freiheit nachzukommen (EGMR, Urteil vom 13.01.2011 - 17792/07).
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Quellenschutz ist für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft von großer Bedeutung. Aufforderungen an einen Journalisten, seine Quellen
anzugeben, sowie Durchsuchungen seiner Wohnung oder seines Arbeitsplatzes, um eine solche Quelle festzustellen, greifen in sein Recht auf freie
Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK ein. Sie sind nur gerechtfertigt, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Im vorliegenden Fall hat
die StA mit Durchsuchung und Beschlagnahme gedroht, woraufhin die Beschwerdeführerin die verlangten Fotos herausgegeben hat. Damit hat die StA in deren
Rechte nach Art. 10 EMRK eingegriffen. Um nach Art. 10 II EMRK gerechtfertigt zu sein, muss ein solcher Eingriff zunächst "gesetzlich vorgesehen" sein.
Das heißt, er muss eine Grundlage im staatlichen Recht haben, und die muss eine bestimmte Qualität aufweisen. Angesichts der Bedeutung des Quellenschutzes
für die Pressefreiheit muss das Recht auf diesen Schutz durch gesetzlich festgelegte Verfahrensgarantien abgesichert werden. Dazu gehört vorrangig die
Überprüfung durch einen Richter oder ein anderes unabhängiges und unparteiisches Entscheidungsorgan, und das grundsätzlich vor Vollzug der Anordnung.
Die hier umstrittene Aufforderung war auf § 96a niederländische StPO gestützt. Sie hatte damit eine Grundlage im staatlichen Recht. Das aber kennt kein
Verfahren, in dem objektiv und unparteiisch geprüft werden könnte, ob das von der StA angeführte Interesse an der Aufdeckung einer Straftat dem Interesse des
Quellenschutzes in diesem Fall vorgeht. Daher war der Eingriff nicht "gesetzlich vorgesehen" i. S. von Art. 10 II EMRK. Daran ändert nichts, dass die StA auf
Veranlassung der Beschwerdeführerin noch vor Herausgabe der Fotos einen Untersuchungsrichter eingeschaltet hat, denn der hat in diesem Bereich keinerlei
rechtliche Befugnisse. Auch die nachträgliche Kontrolle durch das LG Amsterdam hat den Mangel der Rechtsgrundlage nicht geheilt: das LG konnte die
Ermittler nicht davon abhalten, die umstrittenen Fotos, einmal in ihren Händen, auch auszuwerten. Die Beschwerdeführerin hatte mit einer Stiftung verabredet,
dass diese unter bestimmten Umständen einen Teil der Kosten übernehmen würde, die sie aufgrund einer Honorarvereinbarung ihren Anwälten zahlen muss.
Eine solche Absprache ist von dem Fall zu unterscheiden, in dem Rechtsverfolgungskosten von einem Dritten getragen werden. Sie ist für die Anwendung von
Art. 41 EMRK (Gerechte Entschädigung) ohne Bedeutung (EGMR, Urteil vom 14.09.2010 - 38224/03 zu EMRK Art. 10, 13, 41, BeckRS 2011, 19137):
„... A. Allgemeine Erwägungen
Die Freiheit der Meinungsäußerung ist einer der Grundpfeiler der demokratischen Gesellschaft, und die Garantien für die Presse sind dabei von besonderer
Bedeutung. Wenngleich sie die ihr gesetzten Grenzen nicht überschreiten darf, hat die Presse doch Informationen und Ideen zu Fragen von öffentlichem
Interesse weiterzugeben, und die Öffentlichkeit hat das Recht, diese zu empfangen. Wäre es anders, könnte die Presse ihre unverzichtbare Rolle eines
„Wachhundes" nicht spielen (s. EGMR, 1991, Serie A, Bd. 216, S. 29-30 Nr. 59 = ÖJZ 1992, 378 - Observer u. Guardian/Vereinigtes Königreich). Das Recht
der Journalisten auf Schutz ihrer Quellen ist Teil der Freiheit, „Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe ... zu empfangen und weiter zu geben", wie
sie Art.10 EMRK schützt. Es ist eine ihrer wesentlichen Garantien, ein Eckstein der Pressefreiheit, ohne den Informanten davon abgehalten werden könnten,
der Presse bei Unterrichtung der Öffentlichkeit über Fragen des öffentlichem Interesses zu helfen. Das aber könnte die Presse in ihrer entscheidenden Rolle als
„Wachhund" beeinträchtigen und ihre Fähigkeit mindern, die Öffentlichkeit genau und zuverlässig zu informieren.
Der Gerichtshof hat die Garantien zur Wahrung der Freiheit der Meinungsäußerung in Fällen zu Art. 10 EMRK immer besonders sorgfältig geprüft. Angesichts
der Bedeutung des Schutzes journalistischer Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft ist ein Eingriff in diese Rechte mit Art. 10
EMRK unvereinbar, wenn ihn nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertigt (s. EGMR, Slg. 1996-II Nr. 39 = ÖJZ 1996, 795 -
Goodwin/Vereinigtes Königreich; EGMR, Slg. 2003-IV Nr. 39 - Roemen u. Schmit/Luxemburg; EGMR, NJW 2008, 2563 Nr. 65 - Voskuil/Niederlande). ...
B. Eingriff
1. Urteil der Kammer (zusammengefasst)
[52] Die Kammer hat entschieden, es liege ein Eingriff in Form einer „Einschränkung" vor, Art. 10 EMRK sei anwendbar.
2. Vortrag der Beteiligten
a) Die Regierung (zusammengefasst)
Die Regierung bezweifelt, dass es zwischen der Bf. oder ihren Mitarbeitern und den Organisatoren des Autorennens irgendeine Absprache gegeben habe, um
die Anonymität der Beteiligten zu wahren. Im Übrigen habe das Rennen auf einer öffentlichen Strasse stattgefunden, also könne sich die Bf. gar nicht zur
Vertraulichkeit oder Geheimhaltung verpflichtet haben. Doch selbst wenn hier eine Quelle zu schützen sei, beträfe die angebliche Absprache nur das Rennen.
Das aber habe Polizei und StA nie interessiert.
b) Die Bf. (zusammengefasst)
Die Bf. bekräftigt, ihre Journalisten hätten versprechen müssen, die Anonymität der an dem Rennen Beteiligten zu wahren, um fotografieren zu können.
c) Die Drittbeteiligten (zusammengefasst)
Die Drittbeteiligten betonen, die Behörden hätten dank der Fotos der Bf. einige oder alle Teilnehmer an der Rennveranstaltung identifizieren können.
3. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs
In früheren Fällen hat der Gerichtshof verschiedene behördliche Aktionen als Verstöße gegen die Freiheit der Meinungsäußerung von Journalisten angesehen,
die gezwungen worden waren, auf ihr Privileg zu verzichten und Informationen über ihre Quellen zu gehen oder Zugang zu ihren Informationen zu gewähren.
Im Fall Goodwin/Vereinigtes Königreich (EGMR, Slg. 1996-II S. 496 Nr. 28 = ÖJZ 1996, 795) war er der Auffassung, dass die Aufforderung an einen
Journalisten, die Identität einer Person preiszugeben, die ihm im Schutz der Anonymität Informationen geliefert hatte, sowie die wegen seiner Weigerung gegen
ihn verhängte Geldbusse Eingriffe in sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 I EMRK gewesen seien.
In ihrer Entscheidung British Broadcasting Corporation/Vereinigtes Königreich vom 18.1.1996 (25794/94), auf die sich die Regierung bezieht, hat die EKMR
diesen Fall von der Sache Goodwin/Vereinigtes Königreich (s. EGMR, Slg. 1996-II, S. 496 Nr. 28 = ÖJZ 1996, 795) unterschieden. Im letzten Fall habe der Bf.
Informationen von einer vertraulichen Quelle erhalten, die anonym bleiben wollte, während die Informationen der BBC Aufnahmen zu einem Sachverhalt
eingeschlossen hätten, der sich in der Öffentlichkeit zugetragen hatte. Daher könne hier eine Pflicht zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit nicht in Frage
kommen. Trotzdem sei in die Rechte der BBC nach Art. 10 EMRK eingriffen worden.
In seinen Urteilen Roemen u. Schmit/Luxemburg (s. EGMR, Slg. 2003-IV Nr. 47), Ernst u.a./Belgien (Urt. v. 15.7.2003 - 33400/96 Nr. 94) und Tillack/Belgien
(s. EGMR, Slg. 2007-XIII Nr. 56 = NJW 2008, 2565 (2567)) hat der Gerichtshof entschieden, dass Durchsuchungen der Wohnungen und Arbeitsplätze von
Journalisten, um öffentliche Bedienstete zu identifizieren, die vertrauliche Informationen weitergegeben hatten, in die Rechte der Journalisten nach Art. 10 I
EMRK eingegriffen hätten. In der Sache Roemen u. Schmit/Luxemburg hat er auch betont, der Zweck der Durchsuchungen, nämlich die Identifizierung der
Quelle des Journalisten, entfalle nicht deshalb, weil die Durchsuchung erfolglos geblieben sei.
In seinem Urteil Voskuil/Niederlande (s. NJW 2008, 2563-2564 Nr. 49) hat der Gerichtshof einen Eingriff in die Rechte des Bf., eines Journalisten, nach Art.
10 EMRK festgestellt, weil das zuständige niederländische Gericht seine Haft angeordnet hatte, um ihn zum Reden zu bringen, weil er sich geweigert hatte, die
Person zu benennen, die ihm Informationen über ein angeblich fehlerhaftes Verhalten der Polizei bei ihren Ermittlungen geliefert hatte.
Jüngst hat der Gerichtshof im Fall Financial Times Ltd u.a./Vereinigtes Königreich (Urt. v. 15.12.2009 - 821/03 Nr. 56) die an vier Zeitungsherausgeber und
eine Nachrichtenagentur gerichtete Anordnung, eine anonyme Informationsquelle aufzudecken, als Eingriff in die den Betroffenen garantierten Rechte nach Art.
10 EMRK gewertet. Dass die Anordnung nicht vollzogen worden war, habe ihre nachteiligen Folgen für die Bf. nicht beseitigt. Denn obwohl es - Ende 2009,
als der Gerichtshof diesen Fall entschied - wenig wahrscheinlich sei, dass sie noch vollstreckt würde, sei sie doch weiterhin vollstreckbar.
4. Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall
Ob es in diesem Fall eine Absprache gegeben hat, nach der die Bf. Vertraulichkeit zu wahren hatte, worüber die Parteien ausgiebig gestritten haben, kann
dahingestellt bleiben. Der Gerichtshof stimmt der Bf. darin zu, dass es nicht notwendig ist, die von ihr behauptete Absprache zu beweisen. Wie schon die
Kammer sieht auch die Grosse Kammer keinen Grund, den Vortrag der Bf. in Zweifel zu ziehen, es sei versprochen worden, die am Rennen beteiligten Wagen
und ihre Eigentümer vor Aufdeckung ihrer Identität zu schützen.
Die Regierung weist mit Recht darauf hin, dass die Behörden von der Bf. nicht verlangt haben, Informationen herauszugeben, um die Teilnehmer an dem
Straßenrennen zu identifizieren, sondern nur Fotos, die nach Auffassung der Bf. zur Identifizierung der Teilnehmer führen konnten. Im Fall Nordisk Film & TV
A/S/Dänemark (s. EGMR, Slg. 2005-XIII) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Entscheidung des dänischen OGH, die Bf. zu zwingen, nicht veröffentlichte
Aufnahmen herauszugeben, ein Eingriff in die nach Art. 10 I EMRK garantierten Rechte sei, wenngleich die Betroffenen nicht als „anonyme
Informationsquellen" i.S. der Rechtsprechung des Gerichtshofs angesehen werden konnten (s. oben Nrn. 59, 61). Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung
anerkannt, dass Art. 10 EMRK in einer solchen Situation anwendbar sein könne, und festgestellt, dass sich die erzwungene Aushändigung von recherchiertem
Material auf die Ausübung der Pressefreiheit abschreckend auswirken könne.
Im vorliegenden Fall war die umstrittene Anordnung außerdem nicht darauf angelegt, die Personen in Zusammenhang mit dem illegalen Straßenrennen zu
identifizieren. Tatsächlich wurden keine Ermittlungen wegen dieses Rennens eingeleitet, nicht einmal gegen A und M, die schwerer Straftaten verdächtig
waren. Doch ist das nicht entscheidend.
Inwieweit eine Zwangsmassnahme zur Offenlegung von Quellen geführt hat oder zur strafrechtlichen Verfolgung von Informanten, hat der Gerichtshof bislang
als unwesentlich für die Frage angesehen, ob in das Recht eines Journalisten auf Schutz seiner Quellen eingegriffen worden ist. Im Fall Roemen u.
Schmit/Luxemburg hatte die Vollstreckung des Durchsuchungsbefehls und die Anordnung der Beschlagnahme in den Arbeitsräumen des betroffenen
Journalisten die gesuchten Informationen nicht erbracht. Die Anordnungen wurden als „drastischer angesehen als die Aufforderung, die Identität der Quelle
preiszugeben ... denn die Ermittler, die ohne Vorankündigung und mit Durchsuchungsbefehlen einen Journalisten am Arbeitsplatz überraschen, hätten
weitgehende Befugnisse, da sie logischerweise Zugang zu allen Unterlagen des Journalisten hätten. Deshalb haben die Durchsuchungen der Wohnung und des
Arbeitsplatzes des Bf. zu 1 den Schutz der Quellen noch mehr beeinträchtigt als die Maßnahmen, um die es im Fall Goodwin/Vereinigtes Königreich (s.
EGMR, Slg. 1996-II S. 464 ff = ÖJZ 1996,795) gegangen ist" (s. EGMR, Slg. 2003-IV Nr. 46 - Roemen u. Schmitt/Luxembourg).
Wie bereits erwähnt, hat der Umstand, dass im Fall Financial Times Ltd u.a./Vereinigtes Königreich (s. EGMR, Urt. v. 15.12.2009 - 821/03 Nr. 56) die
Anordnung der Offenlegung nicht gegen die Bf. vollstreckt worden war, den Gerichtshof nicht daran gehindert festzustellen, dass ein Eingriff vorlag (s. oben
Nr. 63).
Schon die Kammer hat darauf hingewiesen, dass die Räume der Bf. anders als in ähnlichen Fällen ( s. EGMR, Urt. v. 15.7.2003 - 33400/96 Nr. 94 - Ernst
u.a./Belgien; EGMR, Slg. 2003-IV Nr. 46 - Roemen u. Schmit/Luxembourg; EGMR, Slg. 2007-XIII Nr. 56 = NJW 2008, 2565 (2567) - Tillack/Belgien) nicht
durchsucht worden sind. Doch haben StA und Polizei im vorliegenden Fall klar ihre Absicht bekundet, das zu tun, wenn die Herausgeber der Autoweek ihrer
Aufforderung nicht nachkämen.
Diese Drohung zusammen mit der kurzen Festnahme des Journalisten war zweifellos glaubwürdig. Sie ist so ernst zu nehmen, wie das Vorgehen der Behörden,
wäre sie wahr gemacht worden. Dann wären nicht nur die Büroräume der Herausgeber von Autoweek durchsucht worden, sondern auch die der Herausgeber
der anderen Zeitschriften der Bf.. Das hätte dazu führen können, dass die Büros für längere Zeit geschlossen geblieben und die betroffenen Publikationen
wahrscheinlich entsprechend später erschienen wären, sodass die Nachrichten über aktuelle Ereignisse, die sie hätten verbreiten wollen, zeitlich überholt
gewesen wären ... . Nachrichten aber sind eine leicht verderbliche Ware, und ihre Veröffentlichung auch nur für kurze Zeit zu verschieben, kann ihnen schnell
allen Wert und jedes Interesse nehmen (s. z.B. EGMR, 1991, Serie A, Bd. 216, S. 30 Nr. 60 = ÖJZ 1992, 378 - Observer u. Guardian/Vereinigtes Königreich;
EGMR, 1991, Serie A, Bd. 217, S. 29 Nr. 51 - Sunday Times/Vereinigtes Königreich (Nr. 2); EGMR, Slg. 2001-VIII Nr. 56 - Association Ekin/Frankreich).
Diese Gefahr besteht nicht nur für Veröffentlichungen oder Zeitschriften, die sich mit aktuellen Fragen befassen (s. EGMR, Urt. v. 29.3.2005 - 40287/98 Nr. 37
- Alinak/Türkei).
Im vorliegenden Fall hat es weder eine Durchsuchung noch eine Beschlagnahme gegeben. Doch wirkt es stets abschreckend, wenn der Eindruck entsteht,
Journalisten seien an der Aufdeckung anonymer Quellen beteiligt (s. mutatis mutandis EGMR, Urt. v. 15.12.2009 Nr. 70 - Financial Times Ltd u.a./Vereinigtes Königreich).
Zusammengefasst stellt der Gerichtshof fest, dass der vorliegende Fall eine Anordnung auf Herausgabe journalistischen Materials mit Informationen betrifft,
die es möglich machten, Informationsquellen zu identifizieren. Das reicht aus, um zu entscheiden, dass diese Anordnung schon für sich in die Freiheit der Bf.
eingegriffen hat, Informationen nach Art. 10 I EMRK zu empfangen und zu verbreiten.
C. „gesetzlich vorgesehen"
1. Das Urteil der Kammer (zusammengefasst)
Für die Kammer war § 96a niederländische StPO eine ausreichende Rechtsgrundlage i.S. von Art. 10 II EMRK, wobei sie der Rolle des Untersuchungsrichters
in diesem Fall entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
2. Vortrag der Beteiligten (zusammengefasst)
Die Bf. meint, § 96a niederländische StPO sei unbestimmt, er gebe der StA unbegrenztes Ermessen, die Herausgabe von Informationen anzuordnen, ohne
Voraussetzungen oder die Art und Weise des Vorgehens festzulegen. Über Eingriffe in das Recht von Journalisten auf Quellenschutz sage er gar nichts. Dass
eine vorhergehende richterliche Prüfung nicht mehr vorgesehen sei, verstoße ebenfalls gegen das Erfordernis der Gesetzlichkeit. Daran ändere nichts, dass in
ihrem Fall ein Untersuchungsrichter eingeschaltet worden sei.
Die Regierung widerspricht: § 96a genüge den Anforderungen an die Vorhersehbarkeit und Zugänglichkeit des Gesetzes, denn er verweise auf §§ 217-219
niederländische StPO, in denen die Personen genannt werden, die in diesem Zusammenhang besonderen Schutz genießen. Dazu gehörten nicht die Journalisten.
Für die Auslegung von § 96a ergäben sich Leitlinien außerdem aus der Entstehungsgeschichte sowie den allgemein zugänglichen Richtlinien des
Justizministers über die Stellung der Presse bei Polizeiaktionen (Leidraad over de positie van de pers bij politieoptreden) vom 19.5.1988 („die Richtlinien von
1988"). ...
Die Drittbeteiligten weisen darauf hin, dass es in Europa und darüber hinaus eine Tendenz gebe, das Recht der Journalisten auf Quellenschutz rechtlich abzusichern.
3. Beurteilung durch den Gerichtshof
a) Grundsätze
Der Begriff „gesetzlich vorgesehen" („prescribed by law"/"in accordance with the law"; „prévue par la loi") in Art. 8-11 EMRK verlangt nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur, dass der Eingriff, um den es geht, eine Grundlage im staatlichen Recht hat, sondern bezieht sich auch auf deren
Qualität. Das Recht muss angemessen zugänglich und vorhersehbar sein, d.h. es muss so ausreichend bestimmt sein, dass der Einzelne - notfalls mit
sachkundiger Hilfe - sein Verhalten danach einrichten kann.
Um diesen Anforderungen zu entsprechen, muss das Recht der Vertragsstaaten ein bestimmtes Maß an Rechtsschutz gegen willkürliche Eingriffe in die von der
Konvention garantierten Rechte gewähren. Geht es um Grundrechte, liefe es dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, einem der in der Konvention verankerten
Grundsätze der demokratischen Gesellschaft, zuwider, der Exekutive unbegrenztes Ermessen einzuräumen. Deshalb muss das staatliche Recht den Umfang des
Ermessens für die Behörden mit angemessener Bestimmtheit festlegen sowie auch die Art und Weise seiner Ausübung (s. EGMR, 1979, Serie A, Bd. 30, S. 31
Nr. 49 = EGMR-E 1, 366 - Sunday Times/Vereinigtes Königreich (Nr. 1); EGMR, 1995, Serie A, Bd. 316, S. 71-72 Nr. 37 = ÖJZ 1995, 949 - Tolstoy
Miloslavsky/Vereinigtes Königreich; EGMR, Slg. 2000-V Nr. 52 = ÖJZ 2002, 74 - Rotaru/Rumänien; EGMR, Slg. 2000-XI Nr. 84 - Hasan u.
Chaush/Bulgarien; EGMR, Slg. 2004-I Nr. 30 - Maestri/Italien).
Außerdem hat der Gerichtshof den Begriff „gesetzlich vorgesehen" in Art. 8-11 EMRK stets in materiellem und nicht in formellem Sinn verstanden, der
„geschriebenes Recht" umfasst, einschließlich des Rechts unterhalb des Gesetzes, sowie Regelungen von Berufsorganisationen, die sie im Rahmen ihrer vom
Parlament übertragenen Rechtsetzungsbefugnis verabschiedet haben, aber auch ungeschriebenes Recht. „Gesetzlich" erfasst Gesetze und „Richterrecht".
Kurzum, „Gesetz" ist das geltende Recht, wie es die zuständigen Gerichte ausgelegt haben (s. EGMR, Slg. 2005-XI Nr. 88 = NVwZ 2006, 1389 (1390-1391) -
Leyla Sahin/Türkei mit weiteren Nachweisen).
b) Anwendung dieser Grundsätze
(i) Rechtsgrundlage
Der Hoge Raad hat in seinem Urteil vom 10.5.1996 (s. NJ 1996 Nr. 578) grundsätzlich das Recht des Journalisten auf Schutz seiner Quellen entsprechend dem
kurz vorher ergangenen Urteil des Gerichtshofsim Fall Goodwin/Vereinigtes Königreich (s. EGMR, Slg.1996-II = ÖJZ 1996, 795) anerkannt.
Im Zeitpunkt des Geschehens in diesem Fall waren die Richtlinien von 1988 noch in Kraft ... .
Der Gerichtshof sieht wie auch die Parteien in § 96a niederländische StPO die Rechtsgrundlage für den Eingriff in diesem Fall.
Dass diese Vorschrift ausreichend zugänglich ist, ist unbestritten.
(ii) Qualität der Rechtsgrundlage
Da der Schutz von journalistischen Quellen und von Informationen, die zu ihrer Identifizierung führen können, für die Pressefreiheit entscheidende Bedeutung
hat, müssen für jeden Eingriff in das Recht auf diesen Schutz Verfahrensgarantien gesetzlich festgelegt sein, die der Bedeutung dieses Grundsatzes entsprechen.
Anordnungen auf Angabe einer Informationsquelle können sich nicht nur zum Nachteil der Quelle auswirken, deren Identität aufgedeckt wird, sondern auch für
Zeitungen oder sonstige Publikationen, deren Ruf durch die Aufdeckung bei möglichen späteren Quellen Schaden nehmen kann, aber auch auf die
Öffentlichkeit, die ein Interesse daran hat, Informationen aus anonymen Quellen zu erhalten (s. mutatis mutandis EGMR, NJW 2008, 2563 (2565) Nr. 71 - Voskuil/Niederlande).
Zu jenen Verfahrensgarantien gehört vorrangig die Überprüfung des Eingriffs durch einen Richter oder ein anderes unabhängiges und unparteiisches
Entscheidungsorgan. Der Grundsatz, dass in Fällen zum Quellenschutz „das Gericht in der Lage sein muss, das Gesamtbild zu beurteilen", ist in einer der ersten
Entscheidungen zu dieser Frage von der EKMR betont worden (s. Entsch. v. 18.6.1996 - 25794/94 - British Broadcasting Corporation/Vereinigtes Königreich).
Die Überprüfung muss durch eine Stelle erfolgen, die von der Exekutive und anderen Beteiligten unabhängig ist. Außerdem muss sie befugt sein, vor
Herausgabe des Materials zu entscheiden, ob ein öffentliches Interesse besteht, das dem Grundsatz des Quellenschutzes vorgeht, sowie nicht notwendigen
Zugang zu Informationen zu verhindern, die zur Aufhebung der Identität der Quellen führen könnte.
Allerdings mag es den Ermittlungsbehörden in dringenden Fällen unmöglich sein, die Gründe für eine Anordnung oder Aufforderung dazu im Einzelnen
darzulegen. In solchen Fällen wäre eine unabhängige Prüfung spätestens vor Einsichtnahme und Verwertung des Materials ausreichend, um festzustellen, ob
sich eine Frage der Vertraulichkeit stellt, und gegebenenfalls, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls das von den Ermittlungs- oder
Verfolgungsbehörden angeführte öffentliche Interesse dem Quellenschutz vorgeht. Eine unabhängige Überprüfung erst nach Aushändigung des Materials, das
zur Identifizierung der Quellen führen kann, würde das Recht auf Vertraulichkeit in seinem Kern aushöhlen.
Da es einer präventiven Überprüfung bedarf, muss der Richter oder jedes andere unabhängige und unparteiische Kontrollorgan in der Lage sein, die möglichen
Risiken und jeweiligen Interessen schon vor einer Aufdeckung abzuwägen, und das mit Bezug auf das Material, das benannt werden soll, damit die Gründe der
Behörden, welche die Angabe verlangen, angemessen beurteilt werden können. Für die Entscheidung muss es klare Kriterien geben, insbesondere auch dafür,
ob eine weniger einschneidende Maßnahme genügen könnte, das festgestellte überwiegende öffentliche Interesse zu wahren. Der Richter oder das sonst
zuständige Kontrollorgan muss einen Antrag auf Anordnung einer Aufdeckung der Quelle ablehnen können oder in der Lage sein, eine begrenzte oder bedingte
Anordnung zu erlassen, um Quellen gegen ihre Preisgabe zu schützen, ob sie nun in dem zurückgehaltenen Material ausdrücklich erwähnt sind oder nicht, und
das mit der Begründung, dass die Weitergabe solchen Materials eine ernste Gefahr für die Quellen des Journalisten begründet (s. EGMR, Slg. 2005-XIII -
Nordisk Film & TV A/S/Dänemark). Für dringende Fälle muss es ein Verfahren geben, das es ermöglicht, vor Verwertung des Materials durch die Behörden
die Informationen herauszufinden und auszusondern, die zur Identifizierung von Quellen führen können (s. mutatis mutandis EGMR, Slg. 2007-XI Nrn. 62-66
= NJW 2008, 3409 (3411) - Wieser u. Bicos Beteiligungen GmbH/Österreich).
In den Niederlanden trifft diese Entscheidung seit In-Kraft-Treten von § 96a StPO die StA und nicht ein unabhängiger Richter. Wie jeder öffentliche
Bedienstete hat zwar auch der StA umfassende Dienst- und Treuepflichten. Doch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist er „Partei", der Interessen vertritt, die
möglicherweise mit dem Schutz der Quellen eines Journalisten unvereinbar sind. Er kann daher kaum als objektiv und unparteiisch angesehen werden, um die
verschiedenen, widerstreitenden Interessen, wie erforderlich, gegeneinander abzuwägen.
Die Richtlinien von1988 sahen in Abschnitt B vor ..., dass journalistisches Material rechtmäßig erst nach Einleitung einer gerichtlichen Voruntersuchung und
aufgrund einer Anordnung eines Untersuchungsrichters beschlagnahmt werden dürfe. Nachdem § 96a niederländische StPO die Befugnis, Herausgabe solchen
Materials anzuordnen, auf die StA übertragen hat, sind diese Richtlinien keine Garantie mehr für eine unabhängige Überprüfung. Für die qualitativen
Anforderungen an das Recht spielen sie deshalb im vorliegenden Fall keine Rolle.
Richtig ist allerdings, dass die Bf. darum gebeten hat, den Untersuchungsrichter einzuschalten, und dass dies geschehen ist. Die Regierung ist der Auffassung,
und die Kammer ist ihr darin gefolgt, dass den Anforderungen angemessenen verfahrensrechtlichen Schutzes damit Genüge getan wurde.
Die Grosse Kammer teilt diese Auffassung nicht. Zunächst gibt es für das Einschreiten des Untersuchungsrichters keine rechtliche Grundlage. Vom Gesetz
nicht gefordert, kam es allein deshalb dazu, weil es der StA zuließ.
Zweitens wurde der Untersuchungsrichter lediglich zu Rate gezogen. Zwar behauptet niemand, dass der StA, hätte sich der Richter anders geäußert, gleichwohl
verlangt hätte, die CD-Rom auszuhändigen. Doch ändert das nichts daran, dass der Untersuchungsrichter in diesem Punkt keinerlei rechtliche Befugnisse hatte,
was er übrigens selbst anerkannt hat ... . Er konnte also keine Anordnung treffen oder einen entsprechenden Antrag ablehnen oder ihm stattgeben oder
Bedingungen und Grenzen einer Beschlagnahme festlegen.
Das alles aber ist mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit kaum vereinbar. Der Gerichtshof wäre übrigens zu diesem Ergebnis auch aus jedem der genannten
Gründe gekommen.
Die nachträgliche Kontrolle durch das LG Amsterdam hat diese Mängel nicht geheilt. Das LG war auch nicht in der Lage, den StA und die Polizei von der
Prüfung der Fotos auf der CD-Rom abzuhalten, als sie in ihren Händen war.
Im Ergebnis war das Recht mangelhaft, weil es kein mit angemessenen rechtlichen Sicherungen ausgestattetes Verfahren für die Bf. gab, das eine unabhängige
Beurteilung ermöglicht hätte, ob das Interesse der strafrechtlichen Ermittlungen das Interesse am Schutz der journalistischen Quellen überwiege. Also ist Art.
10 EMRK verletzt, weil der umstrittene Eingriff nicht „gesetzlich vorgesehen" war.
D. Die übrigen Erfordernisse nach Art. 10 II EMRK
(Nach der Feststellung, dass der Eingriff nicht „gesetzlich vorgesehen" ist, erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen für eine Rechtfertigung des
Eingriffs nach Art. 10 II EMRK).
III. Art. 41 EMRK
...
B. Kosten und Auslagen
(Die Bf. verlangt Erstattung von Kosten und Auslagen in Höhe von insgesamt 117.133,15 €)
Die Regierung erwidert, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen diesen Kosten und Auslagen und dem Sachverhalt, den die Kammer als Verstoß gegen
die Konvention gewertet hat. Jeder Verstoß, den die Grosse Kammer feststellen würde, wenn es denn dazu käme, beträfe das Fehlen verfahrensrechtlicher
Sicherungen. Die Beschlagnahme des journalistischen Materials sei davon zu trennen. Die Entscheidungen der niederländischen Gerichte selbst verstießen nicht
gegen Art. 10 EMRK und könnten daher Erstattung der von der Bf. geforderten Beträge nicht rechtfertigen.
Im Übrigen und hilfsweise seien diese Beträge maßlos übertrieben.
In der mündlichen Verhandlung vom 6.1.2010 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Regierung auf eine Pressemitteilung hingewiesen, der zufolge die
Vertreter der Bf. von der Stiftung für die Pressefreiheit (Stichting Persvrijheidsfonds) bezahlt worden seien.
Aufgefordert, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, hat die Bf. erklärt, dass ihr die Stiftung zugesagt habe, 9000 € zu übernehmen, falls der Gerichtshof ihre
Anträge ablehne. Hätte sie Erfolg, müsste sie ihre Kosten selbst in voller Höhe tragen.
Nach Art. 41 EMRK sind Kosten und Auslagen - so die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs - nur zu erstatten, wenn nachgewiesen ist, dass sie
entstanden und notwendig waren sowie ihrer Höhe nach angemessen sind. Rechtsverfolgungskosten müssen sich außerdem auf die festgestellte Verletzung der
Konvention beziehen (s. zuletzt EGMR, Urt. v. 9.4.2009 - 71463/01 Nr. 226 - Silih/Slowenien; EGMR, Slg. 2009 Nr. 134 = StV 2010, 490 -
Mooren/Deutschland; EGMR, Slg. 2009 Nr. 229 = NJOZ 2011, 516 - Varnava u.a./Türkei).
Feststeht, dass die Bf. Kosten hatte, insofern sie als Mandantin mit ihren Anwälten eine rechtlich verbindliche Honorarvereinbarung getroffen hatte. Was sie
dabei verabredet hatten, um den finanziellen Verpflichtungen der Bf. gegenüber ihren Anwälten nachkommen zu können, ist für Art. 41 EMRK ohne
Bedeutung. Der Fall unterscheidet sich insofern von dem, in dem die Kosten von einem Dritten getragen werden (s. EGMR, 1983, Serie A, Bd. 59, S. 9-10 Nrn.
21-22 = EGMR-E 2, 21 - Dudgeon/Vereinigtes Königreich (Art. 50)).
Der Gerichtshof hat, worauf die Regierung zu Recht hinweist, über die Berechtigung der Beschlagnahme nicht in der Sache entschieden. Bei den Kosten und
Auslagen lässt sich aber im vorliegenden Fall nicht zwischen Verfahren und Begründetheit in der Sache unterscheiden. Das von der Bf. anhängig gemachte
Verfahren war hinsichtlich ihres Beschwerdepunkts - unzureichender verfahrensrechtlicher Schutz - insofern angemessen, als es den niederländischen Behörden
eine realistische Möglichkeit bot, den behaupteten materiellen Mängeln abzuhelfen. Tatsächlich ist es schwer vorstellbar, dass der Gerichtshof die Beschwerde
für zulässig erklärt hätte, hätte die Bf. nicht die Möglichkeiten genutzt, die ihr das niederländische Recht gibt. Daher besteht ein Kausalzusammenhang
zwischen der festgestellten Verletzung und den verlangten Kosten. Mit anderen Worten, die Kosten sind „notwendig entstanden".
Doch sind die Beträge nicht angemessen, weder was die Höhe des Stundenhonorars, noch was die Zahl der angesetzten Stunden betrifft. ..."
***
Die Religionsfreiheit, ein Grundpfeiler der demokratischen Gesellschaft, umfasst u.a. die Freiheit, seine Religion öffentlich und mit anderen zu bekennen.
Deswegen muss bei Auslegung von Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
berücksichtigt werden. Damit folgt aus dem Recht auf Religionsfreiheit für den Gläubigen das Recht, sich frei und ohne willkürliche staatliche Eingriffe
zusammenzuschließen. Unabhängige Religionsgemeinschaften sind für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unabdingbare Voraussetzung und
das Kernstück des von Art. 9 EMRK gewährten Schutzes. Die Konventionsstaaten sind zu Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet und dürfen deshalb die
Legitimität eines religiösen Glaubens nicht beurteilen. Doch haben sie das Recht, sich davon zu überzeugen, dass Ziele und Tätigkeiten auch einer
Religionsgemeinschaft mit der Rechtsordnung übereinstimmen, müssen das aber in einer Weise tun, die mit ihren Konventionspflichten vereinbar ist. Dabei
unterliegen sie der Überwachung durch den Gerichtshof. Im Übrigen darf der Staat von seiner Befugnis, staatliche Institutionen und den Bürger vor
Vereinigungen zu schützen, die sie gefährden könnten, nur zurückhaltend Gebrauch machen, denn die Ausnahmen von der Vereinigungsfreiheit (Art. 11 II
EMRK ) sind eng auszulegen. Die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1 und das Verbot ihrer Aktivitäten haben die russischen Behörden und Gerichte damit
begründet, sie habe ihre Mitglieder zur Zerstörung ihrer Familien gezwungen; Rechte und Freiheiten ihrer Mitglieder und Dritter verletzt; ihre Mitglieder
angestiftet, Selbstmord zu begehen oder ärztliche Behandlung abzulehnen; auf die Rechte von Eltern und Kindern eingewirkt; insbesondere Kinder gegen den
Willen von Eltern in die Gemeinschaft gelockt und Mitglieder ermutigt, gesetzliche Pflichten nicht zu erfüllen. Diese Vorwürfe haben die russischen Behörden
und Gerichte entweder nicht substantiiert oder nicht nachgewiesen. Außerdem waren die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1 und das Verbot ihrer
Aktivitäten, einzige Sanktion bei einem Verstoß gegen das russische Religionsgesetz von 1997, außerordentlich schwerwiegende und unverhältnismäßige
Maßnahmen. Daher ist Art. 9 i.V. mit Art. 11 EMRK verletzt. Die Anträge der Beschwerdeführerin zu 1, sie erneut zu registrieren, wurden mit
unterschiedlicher Begründung abgelehnt. Dieser Eingriff in ihre von Art. 11 i. V. mit Art. 9 EMRK garantierten Rechte war willkürlich und deswegen nicht
"gesetzlich vorgesehen" i.S. von Art. 9 II und 11 II EMRK. Die russischen Behörden und Gerichte haben nicht in gutem Glauben gehandelt und ihre Pflicht zu
Neutralität und Unparteilichkeit verletzt (EGMR, Urteil vom 10.06.2010 - 302/02 zu EGMR Art. 6, 9, 10, 11, 14, 35 III,IV, 41, 46).
***
Die Opfereigenschaft eines Beschwerdeführers i.S. von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerden) hängt nicht davon ab, ob ihm ein Schaden entstanden ist. Das
ist erst für Art. 41 EMRK (gerechte Entschädigung) von Bedeutung. . Es verletzt nicht notwendig Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), wenn aus dem
Schweigen des Angeklagten Schlüsse gezogen werden. Das kann insbesondere zulässig sein, wenn nach den Tatumständen und der Beweislage eine Erklärung
des Angeklagten eindeutig erwartet werden kann. . Auch die Unschuldsvermutung in Art. EMRK 6 II EMRK gilt nicht absolut, denn in jedem
Strafrechtssystem gibt es Tatsachen- und Rechtsvermutungen, die nicht grundsätzlich konventionswidrig sind, wenn sie sich in vernünftigen Grenzen halten. Im
vorliegenden Fall hat das Gericht aus der Weigerung des Beschwerdeführers als Halter des Wagens, den Fahrer zu benennen, den Schluss gezogen, dass er
selbst gefahren sei. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, er sei zur Tatzeit nicht in Österreich gewesen und könne den Fahrer nicht angeben, weil das
Kraftfahrzeug regelmäßig von mehreren Personen benutzt werde. Unter solchen Umständen ist es nicht der einzige nach gesundem Menschenverstand mögliche
Schluss, dass der Beschwerdeführer selbst gefahren ist. Damit ist die Beweislast von der Anklage auf die Verteidigung verlagert worden, obwohl die Anklage
keinen überzeugenden prima facie-Beweis erbringen konnte. . Wenn das Gericht aus der Weigerung des Beschwerdeführers den Schluss ziehen wollte, er sei
gefahren, hätte es ausreichende Verfahrensgarantien geben, insbesondere mündlich verhandeln und den Beschwerdeführer befragen müssen (EGMR, Urteil
vom 18.03.2010 - 13201/05, NJW 2011, 201).
***
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Art. 42 EMRK Urteile der Kammern
Urteile der Kammern werden nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.
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Art. 43 EMRK Verweisung an die Große Kammer
(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große
Kammer beantragen.
(2) Ein Ausschuss von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwer wiegende Frage der Auslegung oder
Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwer wiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
(3) Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil.
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Art. 44 EMRK Endgültige Urteile
(1) Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.
(2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
a) wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden,
b) drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist, oder
c) wenn der Ausschuss der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
(3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.
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Art. 45 EMRK Begründung der Urteile und Entscheidungen
(1) Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.
(2) Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende
Meinung darzulegen.
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Art. 46 EMRK Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile
(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
(2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs mit dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung.
Leitsätze/Entscheidungen:
Die Rolle des Gerichtshofs ist gegenüber staatlichen Gerichten subsidiär. Eine Regierung kann daher vor dem Gerichtshof grundsätzlich nur mit dem gehört
werden, was sie zuvor den staatlichen Gerichten vorgetragen hat, so dass die bereits darüber entscheiden konnten. Ausübung von Hoheitsgewalt ist nach Art. 1
EMRK (Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte) notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Konventionsstaat für ihm zurechenbare Handlungen und
Unterlassungen verantwortlich ist. Die Hoheitsgewalt ist grundsätzlich territorial bestimmt. Handlungen von Vertretern der Konventionsstaaten, die außerhalb
ihres Hoheitsgebiets vorgenommen werden oder dort Auswirkungen haben, können im Ausnahmefall Ausübung ihrer Hoheitsgewalt i. S. von Art. 1 EMRK
sein. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn
- diplomatische oder konsularische Vertreter im Ausland tätig werden,
- ein Staat mit Zustimmung der Regierung eines anderen auf deren Hoheitsgebiet Zuständigkeiten übernimmt,
- Gewaltanwendung staatlicher Vertreter im Ausland Personen unter ihre Kontrolle bringt, insbesondere wenn die Personen gefangen genommen werden,
- infolge rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Militäraktion ein Staat die tatsächliche Kontrolle über ein Gebiet außerhalb seines Hoheitsgebiets ausübt.
Nach dem Sturz des Ba'ath Regimes und bis zur Bildung einer irakischen Interimsregierung hat das Vereinigte Königreich zusammen mit den USA Teile der
öffentlichen Gewalt im Irak übernommen, die normalerweise von einer souveränen Regierung ausgeübt werden. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen
unterstanden die bei Sicherheitsoperationen der britischen Streitkräfte getöteten Personen der Hoheitsgewalt des Vereinigten Königreichs i. S. von Art. 1
EMRK. Die sich aus Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) ergebende Ermittlungspflicht bei Todesfällen gilt auch unter schwierigen Sicherheitsverhältnissen nach
einem bewaffneten Konflikt. Die Ermittlungen über den Tod der Angehörigen einiger Beschwerdeführer entsprachen nicht den Anforderungen von Art. 2
EMRK, weil sie gänzlich im Bereich der unmittelbaren militärischen Hierarchie blieben und sich darauf beschränkten, Aussagen der beteiligten britischen
Soldaten aufzunehmen. Auch die Sonderabteilung der Militärpolizei, die in einigen Fällen Ermittlungen geführt hat, war nicht gänzlich unabhängig von der
militärischen Hierarchie. Deswegen ist Art. 2 EMRK verletzt. Einer der Beschwerdeführer ist noch Opfer i. S. von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerden),
obwohl er Schadensersatz und ein Schuldanerkenntnis erhalten hat, weil keine umfassenden und unabhängigen Ermittlungen angestellt worden sind. Bei einem
anderen Beschwerdeführer hat eine umfassende, öffentliche Untersuchung stattgefunden, so dass er nicht mehr Opfer der von ihm behaupteten
Konventionsverletzung ist. Der Gerichtshof verurteilt die britische Regierung nicht, weitere Ermittlungen anzustellen. Nach Art. 46 II EMRK (Verbindlichkeit
und Durchführung der Urteile) ist es Aufgabe des Ministerkommitees des Europarats zu prüfen, welche Maßnahmen zur Durchführung des Urteils erforderlich
sind (EMRK, Urteil vom 07.07.2011 - 55721/07 zu EMRK Art. 1, 2, 15, 34, 35, 41, 46, 56).
***
Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über die ursprünglich im StGB vorgesehene Höchstdauer von zehn Jahren verstößt gegen Art. 5 I lit. a (Recht auf
Freiheit und Sicherheit) und Art. 7 I EMRK (keine Strafe ohne Gesetz - Anschluss an EGMR, Slg. 2009 = NJW 2010, 2495 - M./Deutschland). Nach Art. 5 z I
lit. e EMRK kann einer Person die Freiheit wegen einer psychischen Krankheit nur entzogen werden, wenn sie zuverlässig nachgewiesen und so
schwerwiegend ist, dass sie eine zwangsweise Unterbringung notwendig macht. Die Fortdauer der Unterbringung ist nur so lange zulässig, wie die Störung
fortbesteht. Eine Freiheitsentziehung wegen einer psychischen Erkrankung ist nur rechtmäßig i. S. von Art. 5 I lit. e EMRK, wenn sie in einem Krankenhaus,
einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen wird. Es gibt aber in Deutschland keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem Vollzug
einer langen Freiheitsstrafe und dem einer Sicherungsverwahrung. Die Feststellung einer Konventionsverletzung verpflichtet den beklagten Staat nach Art. 46
EMRK (Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile) nicht nur zur Zahlung des nach Art. 41 EMRK (gerechte Entschädigung) zugesprochenen Betrags an
den Beschwerdeführer, sondern auch dazu, unter Aufsicht des Ministerkomitees des Europarats allgemeine oder individuelle Maßnahmen zu treffen, um die
Konventionsverletzung abzustellen und so weit wie möglich Wiedergutmachung zu leisten. Aus Art. 1 EMRK (Verpflichtung zur Achtung der
Menschenrechte) ergibt sich, dass sich die Konventionsstaaten mit Ratifizierung der Konvention verpflichtet haben sicherzustellen, dass ihre Rechtsordnung
mit der Konvention übereinstimmt. Daraus folgt, dass der beklagte Staat jedes Hindernis in seiner Rechtsordnung für eine angemessene Wiedergutmachung
beseitigen muss. Nach dem Urteil in der Sache M./Deutschland (Slg. 2009 = NJW 2010, 2495) haben einige deutsche Gerichte die konventionswidrige
Sicherungsverwahrung nicht beendet mit der Begründung, sie könnten das StGB nicht konventionskonform auslegen. Einige Oberlandesgerichte und ein Senat
des BGH halten das für möglich. Deswegen sieht der Gerichtshof davon ab, bestimmte allgemeine oder individuelle Maßnahmen zu bezeichnen, die zur
Durchführung des Urteils erforderlich sind. Er fordert die deutschen Behörden und Gerichte aber dringend dazu auf, ihrer Verantwortung für die Anwendung
und Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Freiheit nachzukommen (EGMR, Urteil vom 13.01.2011 - 17792/07).
***
Der Gerichtshof hat keine Zuständigkeit zu prüfen, ob ein Konventionsstaat die Maßnahmen ergriffen hat, die zu treffen er nach einem Urteil des Gerichtshofs
verpflichtet ist. Es ist aber möglich, dass die vom Staat zur Wiedergutmachung getroffenen Maßnahmen neue Fragen nach der Konvention aufwerfen, die
Gegenstand einer neuen Beschwerde sein können, über die der Gerichtshof entscheiden kann. Wenn das Ministerkomitee des Europarats seine Überwachung
nach Art. 46 II EMRK abgeschlossen und festgestellt hat, der beklagte Staat habe seine Verpflichtung aus dem Urteil zu individuellen Maßnahmen erfüllt, kann
der Gerichtshof das nicht prüfen, ohne in die Zuständigkeit des Ministerkomitees einzugreifen. Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) gilt nicht für
Wiederaufnahmeverfahren nach rechtskräftiger Verurteilung, denn der Verurteilte wird in diesem Verfahren nicht strafrechtlich angeklagt (EGMR,
Entscheidung vom 06.07.2010 - 5980/07 Öcalan/Türkei, NJW 2010, 3703).
***
Die Religionsfreiheit, ein Grundpfeiler der demokratischen Gesellschaft, umfasst u.a. die Freiheit, seine Religion öffentlich und mit anderen zu bekennen.
Deswegen muss bei Auslegung von Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
berücksichtigt werden. Damit folgt aus dem Recht auf Religionsfreiheit für den Gläubigen das Recht, sich frei und ohne willkürliche staatliche Eingriffe
zusammenzuschließen. Unabhängige Religionsgemeinschaften sind für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unabdingbare Voraussetzung und
das Kernstück des von Art. 9 EMRK gewährten Schutzes. Die Konventionsstaaten sind zu Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet und dürfen deshalb die
Legitimität eines religiösen Glaubens nicht beurteilen. Doch haben sie das Recht, sich davon zu überzeugen, dass Ziele und Tätigkeiten auch einer
Religionsgemeinschaft mit der Rechtsordnung übereinstimmen, müssen das aber in einer Weise tun, die mit ihren Konventionspflichten vereinbar ist. Dabei
unterliegen sie der Überwachung durch den Gerichtshof. Im Übrigen darf der Staat von seiner Befugnis, staatliche Institutionen und den Bürger vor
Vereinigungen zu schützen, die sie gefährden könnten, nur zurückhaltend Gebrauch machen, denn die Ausnahmen von der Vereinigungsfreiheit (Art. 11 II
EMRK ) sind eng auszulegen. Die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1 und das Verbot ihrer Aktivitäten haben die russischen Behörden und Gerichte damit
begründet, sie habe ihre Mitglieder zur Zerstörung ihrer Familien gezwungen; Rechte und Freiheiten ihrer Mitglieder und Dritter verletzt; ihre Mitglieder
angestiftet, Selbstmord zu begehen oder ärztliche Behandlung abzulehnen; auf die Rechte von Eltern und Kindern eingewirkt; insbesondere Kinder gegen den
Willen von Eltern in die Gemeinschaft gelockt und Mitglieder ermutigt, gesetzliche Pflichten nicht zu erfüllen. Diese Vorwürfe haben die russischen Behörden
und Gerichte entweder nicht substantiiert oder nicht nachgewiesen. Außerdem waren die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1 und das Verbot ihrer
Aktivitäten, einzige Sanktion bei einem Verstoß gegen das russische Religionsgesetz von 1997, außerordentlich schwerwiegende und unverhältnismäßige
Maßnahmen. Daher ist Art. 9 i.V. mit Art. 11 EMRK verletzt. Die Anträge der Beschwerdeführerin zu 1, sie erneut zu registrieren, wurden mit
unterschiedlicher Begründung abgelehnt. Dieser Eingriff in ihre von Art. 11 i. V. mit Art. 9 EMRK garantierten Rechte war willkürlich und deswegen nicht
"gesetzlich vorgesehen" i.S. von Art. 9 II und 11 II EMRK. Die russischen Behörden und Gerichte haben nicht in gutem Glauben gehandelt und ihre Pflicht zu
Neutralität und Unparteilichkeit verletzt (EGMR, Urteil vom 10.06.2010 - 302/02 zu EGMR Art. 6, 9, 10, 11, 14, 35 III,IV, 41, 46).
*** (BVerfG)
Bindung an EGMR-Entscheidungen bei Reglung des Sorgerechts eines nichtehelichen Vaters (BVerfG, 1 BvR 1664/04 vom 5.4.2005, Absatz-Nr. (1 - 34),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050405_1bvr166404.html).
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Art. 47 EMRK Gutachten
(1) Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle
dazu betreffen.
(2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der in Abschnitt I dieser Konvention und in den
Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee aufgrund eines nach
dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte.
(3) Der Beschluss der Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen, bedarf der Mehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen
des Komitees berechtigten Mitglieder.
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Art. 48 EMRK Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.
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Art. 49 EMRK Begründung der Gutachten
(1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
(2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine
abweichende Meinung darzulegen.
(3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.
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Art. 50 EMRK Kosten des Gerichtshof
Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.
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Art. 51 EMRK Vorrechte und Immunitäten der Richter
Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den aufgrund jenes
Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.
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Art. 52 EMRK Anfragen des Generalsekretärs
Auf Anfrage des Generalsekretärs des Europarats erläutert jede Hohe Vertragspartei, auf welche Weise die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser
Konvention in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet wird.
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Art. 53 EMRK Wahrung anerkannter Menschenrechte
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen
Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.
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Art. 54 EMRK Befugnisse des Ministerkomitees
Diese Konvention berührt nicht die dem Ministerkomitee durch die Satzung des Europarats übertragenen Befugnisse.
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Art. 55 EMRK Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, dass sie sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung nicht auf die zwischen ihnen geltenden Verträge, sonstigen
Übereinkünfte oder Erklärungen berufen werden, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen als den in der
Konvention vorgesehenen Beschwerdeverfahren zur Beilegung zu unterstellen.
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Art. 56 EMRK Räumlicher Geltungsbereich
(1) Jeder Staat kann bei der Ratifikation oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass diese
Konvention vorbehaltlich des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.
(2) Die Konvention findet auf jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ab dem dreißigsten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des
Europarats Anwendung.
(3) In den genannten Hoheitsgebieten wird diese Konvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewendet.
(4) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete
erklären, dass er die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder
Personengruppen nach Artikel 34 anerkennt.
Leitsätze/Entscheidungen:
Die Rolle des Gerichtshofs ist gegenüber staatlichen Gerichten subsidiär. Eine Regierung kann daher vor dem Gerichtshof grundsätzlich nur mit dem gehört
werden, was sie zuvor den staatlichen Gerichten vorgetragen hat, so dass die bereits darüber entscheiden konnten. Ausübung von Hoheitsgewalt ist nach Art. 1
EMRK (Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte) notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Konventionsstaat für ihm zurechenbare Handlungen und
Unterlassungen verantwortlich ist. Die Hoheitsgewalt ist grundsätzlich territorial bestimmt. Handlungen von Vertretern der Konventionsstaaten, die außerhalb
ihres Hoheitsgebiets vorgenommen werden oder dort Auswirkungen haben, können im Ausnahmefall Ausübung ihrer Hoheitsgewalt i. S. von Art. 1 EMRK
sein. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn
- diplomatische oder konsularische Vertreter im Ausland tätig werden,
- ein Staat mit Zustimmung der Regierung eines anderen auf deren Hoheitsgebiet Zuständigkeiten übernimmt,
- Gewaltanwendung staatlicher Vertreter im Ausland Personen unter ihre Kontrolle bringt, insbesondere wenn die Personen gefangen genommen werden,
- infolge rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Militäraktion ein Staat die tatsächliche Kontrolle über ein Gebiet außerhalb seines Hoheitsgebiets ausübt.
Nach dem Sturz des Ba'ath Regimes und bis zur Bildung einer irakischen Interimsregierung hat das Vereinigte Königreich zusammen mit den USA Teile der
öffentlichen Gewalt im Irak übernommen, die normalerweise von einer souveränen Regierung ausgeübt werden. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen
unterstanden die bei Sicherheitsoperationen der britischen Streitkräfte getöteten Personen der Hoheitsgewalt des Vereinigten Königreichs i. S. von Art. 1
EMRK. Die sich aus Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) ergebende Ermittlungspflicht bei Todesfällen gilt auch unter schwierigen Sicherheitsverhältnissen nach
einem bewaffneten Konflikt. Die Ermittlungen über den Tod der Angehörigen einiger Beschwerdeführer entsprachen nicht den Anforderungen von Art. 2
EMRK, weil sie gänzlich im Bereich der unmittelbaren militärischen Hierarchie blieben und sich darauf beschränkten, Aussagen der beteiligten britischen
Soldaten aufzunehmen. Auch die Sonderabteilung der Militärpolizei, die in einigen Fällen Ermittlungen geführt hat, war nicht gänzlich unabhängig von der
militärischen Hierarchie. Deswegen ist Art. 2 EMRK verletzt. Einer der Beschwerdeführer ist noch Opfer i. S. von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerden),
obwohl er Schadensersatz und ein Schuldanerkenntnis erhalten hat, weil keine umfassenden und unabhängigen Ermittlungen angestellt worden sind. Bei einem
anderen Beschwerdeführer hat eine umfassende, öffentliche Untersuchung stattgefunden, so dass er nicht mehr Opfer der von ihm behaupteten
Konventionsverletzung ist. Der Gerichtshof verurteilt die britische Regierung nicht, weitere Ermittlungen anzustellen. Nach Art. 46 II EMRK (Verbindlichkeit
und Durchführung der Urteile) ist es Aufgabe des Ministerkommitees des Europarats zu prüfen, welche Maßnahmen zur Durchführung des Urteils erforderlich
sind (EMRK, Urteil vom 07.07.2011 - 55721/07 zu EMRK Art. 1, 2, 15, 34, 35, 41, 46, 56).
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Art. 57 EMRK Vorbehalte
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieser Konvention oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu einzelnen
Bestimmungen der Konvention anbringen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Hoheitsgebiet geltendes Gesetz mit der betreffenden Bestimmung nicht
übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.
(2) Jeder nach diesem Artikel angebrachte Vorbehalt muss mit einer kurzen Darstellung des betreffenden Gesetzes verbunden sein.
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Art. 58 EMRK Kündigung
(1) Eine Hohe Vertragspartei kann diese Konvention frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei geworden ist, unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtet Notifikation kündigen; dieser unterrichtet die anderen Hohen Vertragsparteien.
(2) Die Kündigung befreit die Hohe Vertragspartei nicht von ihren Verpflichtungen aus dieser Konvention in Bezug auf Handlungen, die sie vor dem
Wirksamwerden der Kündigung vorgenommen hat und die möglicherweise eine Verletzung dieser Verpflichtungen darstellen.
(3) Mit derselben Maßgabe scheidet eine Hohe Vertragspartei, deren Mitgliedschaft im Europarat endet, als Vertragspartei dieser Konvention aus.
(4) Die Konvention kann in Bezug auf jedes Hoheitsgebiet, auf das sie durch eine Erklärung nach Artikel 56 anwendbar geworden ist, nach den Absätzen 1 bis
3 gekündigt werden.
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Art. 59 EMRK Unterzeichnung und Ratifikation
(1) Diese Konvention liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim
Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichner, der die Konvention später ratifiziert, tritt sie mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedern des Europarats das In-Kraft-Treten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragsparteien,
die sie ratifiziert haben, und jede spätere Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.
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