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Lexikon des Strafrechts
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Stand: 11. Oktober 2009
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Leseprobe (Bearbeitungsstand: 20. Oktober 2007)
... Falsche uneidliche Aussage § 153 StGB
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger
uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Einer in Absatz 1 genannten Stelle steht ein Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes gleich.
Leitsätze/Entscheidungen:
Eine Verurteilung auf wahldeutige Grundlage wegen einer uneidlichen Falschaussage und einer ihr inhaltlich widersprechenden falschen Verdächtigung ist
nicht zulässig, wenn es sich um selbständige Taten im verfahrensrechtlichen Sinn handelt und die eine dieser Taten nicht angeklagt ist (BGH, Entscheidung
vom 03.11.1983 - 1 StR 178/83, NJW 1984, 2109).
***
Enthält eine uneidliche Zeugenaussage mehrere falsche Angaben, so handelt es sich gleichwohl um eine Tat im materiell-rechtlichen und prozessualen Sinn
(gegen OLG Düsseldorf, NJW 1965, 2070; OLG Köln, Entscheidung vom 15.12.1982 - 3 Ss 662/82, StV. 1983, 507).
(1) Aussage
Außerhalb des Beweisthemas liegende spontane Äußerungen des in einem Zivilrechtsstreit vernommenen Zeugen fallen nur dann unter die durch §§ 153 ff.
StGB geschützte Wahrheitspflicht, wenn sie auf nachträgliche Erweiterung des Beweisthemas durch den vernehmenden Richter hin bestätigt worden sind
(BGH, Entscheidung vom 07.09.1982 - 5 StR 557/82, NStZ 1982, 464):
„... ... Entgegen der Auffassung des LG hat der Angekl. damit nicht gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen. Die von dem Angekl. bekundete und von dem LG
als falsch festgestellte Tatsache war nicht Gegenstand seiner Aussagepflicht. Der äußere Tatbestand der Falschaussage nach den §§ 153 ff. StGB erfaßt nur
solche Aussagen, die nach den Regeln des jeweiligen Prozesses den Gegenstand der Wahrnehmung des Zeugen und damit seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen
Aussage betreffen (BGHSt 1, 23 [24]; 3, 221 [223]; 25, 244 [246]). In einem bürgerlichen Rechtsstreit gehören dazu zwar auch Tatsachen, die der Zeuge
außerhalb des durch den Beweisbeschluß festgelegten Beweisthemas auf Fragen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter bekundet; auf ihre
Erheblichkeit für das betreffende Verfahren kommt es insoweit nicht an (vgl. KG, JR 1978, 77 mit Anm. Willms). Spontane Äußerungen, die diesen
Rahmen überschreiten, fallen jedoch nur unter die Wahrheitspflicht, wenn sie auf nachträgliche Erweiterung des Beweisthemas durch den vernehmenden
Richter hin bestätigt worden sind (BGHSt 25, 244 [246]). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Schon der Hinweis des Angekl., daß seine Aussagen in
dem vorangegangenen Verfahren der Wahrheit entsprochen haben, ging über die Fragestellung des Prozeßbevollmächtigten hinaus und ist von der Zivilkammer
nicht in das Beweisthema einbezogen worden. Die von dem Angekl. daran anschließend bekundete, objektiv nicht zutreffende Tatsache, daß auch andere
Zeugen in diesem Verfahren dieselben Aussagen gemacht hätten, diente lediglich der Bekräftigung seiner zuvor gemachten Bekundungen. Sie hat die
Zivilkammer nach den Feststellungen nicht zum Gegenstand des Beweises gemacht. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den
Angekl. freigesprochen. ..."
***
Erklärt sich ein Zeuge während seiner Vernehmung zu Fragen, durch die er nicht nach Tatsachen, sondern nach seiner Meinung befragt wird, kann dies der
Natur der Sache nach nicht Bestandteil seiner Zeugenaussage werden, weshalb insoweit eine Falschaussage nicht in Betracht kommt (OLG Koblenz,
Entscheidung vom 23.06.1987 - 2 Ss 138/87, StV 1988, 531).
***
Ist die Belehrung eines Zeugen unterblieben, daß er gegenüber Gerichten auch dann über eine Verurteilung Auskunft zu erteilen habe, wenn diese nicht mehr
in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, so besteht keine Verpflichtung, jene frühere Verurteilung zu offenbaren. Die allgemeine Belehrung nach § 57 StPO
ist insoweit nicht ausreichend (AG Reutlingen, Urteil vom 11.12.1978 - 5 Ls 265/78, NJW 1979, 1173).
(1.1) Tathandlung - Tun - Unterlassen
Benennen die Angeklagten einen im Strafverfahren bislang unbekannten Mittäter als Entlastungszeugen, so begründet dies bei dessen späterer richterlicher
Vernehmung angesichts der für den Zeugen bestehenden besonderen Gefahrenlage eine Garantenpflicht aus Ingerenz, die erwartete Falschaussage des Zeugen
notfalls durch Benennen der Wahrheit zu verhindern, bzw. dies zu versuchen (OLG Hamm, Entscheidung vom 29.01.1992 - 3 Ss 1128/91, NJW 1992, 1977).
Dadurch allein, daß ein Ehegatte im Scheidungsprozeß eine ihm zur Last gelegte Eheverfehlung bestreitet, veranlaßt er in der Regel nicht, daß das Gericht den
dafür benannten Zeugen vernimmt. Eine Prozeßpartei macht sich nicht schon dadurch strafbar, daß sie schweigt, während ein von ihrem Anwalt benannter
Zeuge zu ihrem Vorteil falsch aussagt. Eine rechtlich unerfahrene Partei kann nicht ohne weiteres für die Beweisantritte in den Schriftsätzen ihres Anwalts
strafrechtlich verantwortlich gemacht werden (LG Göttingen, Urteil vom 24.07.1953 - 4 Ms (Ns) 247/52-172, NJW 1954, 731 f).
(1.2) Tathandlung - Vollendung
Zur Verurteilung eines Zeugen wegen falscher uneidlicher Aussage, der nach seiner Falschaussage von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht
(BGH, Beschluss vom 18.06.1982 - 2 StR 234/82):
„... Nach den tatrichterlichen Feststellungen waren bei einer tätlichen Auseinandersetzung am 27. 7. 1980 der Angekl. mit einem Messer schwer verletzt und
sein Landsmann D durch sechs Messerstiche getötet worden. In dem daraufhin gegen C eingeleiteten Strafverfahren sagte der Angekl. am 1. 9. 1980 als Zeuge
vor dem Ermittlungsrichter bewußt wahrheitswidrig aus, bei D nie einen Knüppel oder Gummischlauch gesehen zu haben. In der späteren Hauptverhandlung
vom 15. 5. 1981 wiederholte er diese falsche Aussage und beantwortete die weitere Frage, wieviele Personen zur Tatzeit an der Theke gestanden hätten,
ebenfalls vorsätzlich falsch. Nach Vorlage eines Fotos, das gegen die Richtigkeit dieser Angabe sprach, und nachdem ihn das Gericht „erneut belehrt" hatte,
erklärte der Zeuge schließlich, daß er die Aussage verweigere. Das LG hat den Angekl. wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt. Seine mit der Sachrüge
begründete Revision hatte Erfolg. ...
... Die Kammer hätte prüfen müssen, ob der Angekl., der vor Beendigung seiner Vernehmung nach Vorlage des Lichtbildes und erneuter Belehrung nicht auf
bestimmten falschen Angaben beharrte, sondern insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machte, damit nicht konkludent diese falschen Angaben
widerrufen hat. Das wäre jedenfalls dann der Fall, wenn mit der Aussageverweigerung zum Ausdruck gekommen wäre, daß er die bisherigen Angaben zu
bestimmten Fragen nicht aufrechterhalten wollte (vgl. auch RGSt 58, 380). Eine Berichtigung der widerrufenen Aussage gemäß § 158 StGB (vgl. BGHSt 18,
348) war dann nicht erforderlich; die StrK hätte vielmehr prüfen müssen, ob und inwieweit die Aussage des Angekl. unter Berücksichtigung dieses Widerrufs
im ganzen gesehen (vgl. BGH, NJW 1960, 731) richtig oder falsch war. ..."
***
Zur Frage, wann eine Vernehmung abgeschlossen ist (vgl. BGHSt. 8, 306 [314] = NJW 56, 191; BGH, Urteil vom 02.02.1960 - 1 StR 697/59, NJW 1960, 731).
Wird im unmittelbaren Anschluß an die Vernehmung eines Beugen die Beeidigung seiner gesamten Aussage beschlossen und durchgeführt, so liegt nur eine,
beeidigte Aussage vor. Der Zeuge ist daher, wenn seine Aussage bewußt falsch ist, nur wegen Meineids, nicht außerdem noch wegen falscher uneidlicher
Aussage zu bestrafen (BGH, Urteil vom 13.11.1952 - 5 StR 421/52, NJW 1953, 151).
***
Der Zeuge kann in der Hauptverhandlung seine Aussage noch so lange berichtigen, soweit seine Vernehmung noch nicht abgeschlossen ist. Erklärt der StA, daß
er die bisherige Aussage des Zeugen für falsch hält und er noch etwas in der Hinterhand habe, um ihn damit zu einer wahrheitsgemäßen Aussage zu bringen
und widerspricht er deshalb der Entlassung des Zeugen, liegt in dem allgemeinen Verzicht auf die Vereidigung des Zeugen noch nicht der Abschluß der
Vernehmung (BayObLG, Urteil vom 16.12.1988 - RReg 2 St 286/88, StV 1989, 251):
„... Dem Angekl. wurde vorgeworfen, als Zeuge in einem Strafverfahren in der Hauptverhandlung zunächst falsch ausgesagt zu haben. Der Angekl. wurde
lediglich wegen versuchter Strafvereitelung verurteilt. Die Revision der StA, mit der diese weiterhin die Verurteilung des Angekl. auch wegen uneindlicher
Falschaussage erstrebte, blieb erfolglos. ...
Nach den Feststellungen [des LG] sagte der Angekl. als Zeuge in einem Strafverfahren in der Hauptverhandlung vor dem AG zunächst falsch aus, um die
Verurteilung des dortigen Angekl. wegen Nötigung zu verhindern. Obwohl der Sitzunasstaatsanwalt den Angekl. ermahnte, er solle sich das, was er sage, gut
überlegen, denn er habe »etwas in der Hinterhand«, blieb dieser bei seiner Aussage. Der Richter ärgerte sich zwar über die dunkel gebliebenen Andeutungen
des StA, betrachtete aber schließlich für seine Person die Vernehmung des Angekl. als beendet und schritt zur Entscheidung über die Vereidigung. Auf die
Vereidigung wurde allseits verzichtet, der StA verlangte jedoch die weitere Anwesenheit des Angekl. im Sitzungssaal. Der Richter entschied. daß der Aneekl.
unvereidigt bleibe, entließ ihn jedoch entsprechend dem Verlangen des StA noch nicht. Er ging aufgrund der Andeutungen des StA, noch etwas in der
Hinterhand zu haben, und seines Verlangens, den Angekl. als Zeugen nicht zu entlassen, davon aus, daß für den StA die Vernehmung des Angekl. noch nicht
endgültig abgeschlossen sei und noch Fragen-oder Vorhalte an den Angekl. zu richten sein würden. Nun zog der StA eine Video-Cassette aus der Aktentasche
und beantragte die Vorführung des darauf aufgenommenen Filmes. Nach dessen Vorführung berichtigte der Angekl. auf Frage des Richters seine Aussage,
machte wahrheitsgemäße Angaben, blieb weiter unbeeidigt und wurde entlassen. Der damalige Angekl. wurde wegen Nötigung verurteilt. Das LG hat die
Nichtverurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage damit begründet, daß die Vernehmung des Angekl. im Zeitpunkt der Aussageberichtigung trotz der
vorher bereits getroffenen ersten Entscheidung über die Vereidigung noch nicht endgültig für alle Verfahrensbeteiligten abgeschlossen gewesen sei.
II. Das Rechtsmittel der StA ist unbegründet. Wann eine Vernehmung abgeschlossen ist, ist Tatfrage und richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall; allgemein
gültige Grundsätze lassen sich nicht aufstellen. Sie ist abgeschlossen, wenn der Richter zu erkennen gegeben hat, daß er von dem Zeugen keine weitere
Auskunft über den Vernehmungsgegenstand erwartet, und der Zeuge, daß er seinerseits nichts mehr bekunden und das bisher Bekundete als seine
verantwortliche Aussage gelten lassen will (BGHSt 8, 301, 306/314). Der Richter muß aber endgültig zum Ausdruck gebracht haben, daß er vom
Zeugen keine Auskunft mehr erwartet (BGH NJW 1960, 73 I). Dies kann dann der Fall sein, wenn auch von den übrigen Beteiligten keine Fragen mehr an
den Zeugen gestellt werden und zur Vereidigung bzw. zur Entscheidung hierüber geschritten wird. Vorliegend hat der Sitzungsstaatsanwalt den Angekl.
ermahnt, er solle sich das, was er sage, gut überlegen, denn er habe »etwas in der Hinterhand«. Damit kam klar zum Ausdruck, daß der StA die bisherige
Aussage für falsch hielt. Wenn dann anschließend zwar allseits auf die Vereidigung des Zeugen verzichtet wurde, der StA und dementsprechend der Richter
aber die weitere Anwesenheit des Zeugen im Sitzungssaal verlangten, konnte dies einzig und allein den Zweck haben, nunmehr seitens des StA dem Zeugen
das vorzuhalten, was »in der Hinterhand« gehalten wurde, um damit diesen zu einer anderen - wahrheitsgemäßen - Aussage zu bringen. Unter diesen
Umständen war offenkundig, daß trotz der Entscheidung über die Nichtvereidigung des Zeugen dessen Aussage noch nicht beendet war und noch Fragen oder
Vorhalte an den Zeugen zu richten sein würden. Die tatrichterliche Annahme, die Aussage des Zeugen sei im Zeitpunkt ihrer Berichtigung noch nicht
abgeschlossen gewesen und der Angekl. habe sich keiner uneidlichen Falschaussage schuldig gemacht, entspricht den Gegebenheiten des Einzelfalles und
begegnet keinen Bedenken. ..."
(2) Falsche Aussage
Enthält eine Aussage mehrere Unrichtigkeiten, bei denen die Voraussetzungen des Aussagennotstands nur teilweise erfüllt sind, so ist § 157 StGB nur bei
Bestehen eines inneren Zusammenhangs zwischen den verschiedenen falschen Angaben auf die Aussage insgesamt anwendbar (BGH, Urteil vom 20.07.1999 -
1 StR 668/98).
Ein Zeuge ist aufgrund seiner Wahrheitspflicht gehalten, dem Gericht Tatsachen mitzuteilen. Seine Wahrheitspflicht ist nur verletzt, wenn er solche falsch
wiedergibt oder verschweigt. Demgegenüber ist er nicht verpflichtet, eigene Mutmaßungen oder einen Verdacht über ein äußeres Geschehen mitzuteilen (BGH,
Entscheidung vom 06.09.1989 - 2 StR 428/89, StV 1990, 110).
Die als Zeugin über Mehrverkehr mit bestimmten Männern vernommene Kindesmutter verstößt nicht gegen die durch §§ 153 ff. StGB geschützte
Wahrheitspflicht, wenn sie, ohne danach gefragt zu sein, von sich aus Mehrverkehr mit noch anderen, nicht benannten Männern leugnet (Ergänzung zu BGHSt.
3, 221 = NJW 52, 1383; BGH, Beschluss vom 16.11.1973 - 2 StR 518/73, NJW 1974, 324 ff).
Kann das Gericht nicht feststellen, ob von zwei verschiedenen Aussagen die eidliche oder die uneidliche falsch ist, und verurteilt es deshalb wegen uneidlich
falscher Aussage, so muß es gleichwohl für die Strafzumessung die eidliche Aussage als falsch unterstellen, wenn dies zu einer milderen Bestrafung,
insbesondere wegen Eidesnotstandes, führt (Ergänzung zu BGH 1 StR 405/56 v. 22. 3. 1957, NJW 57, 1886; BGH, Urteil vom 29.10.1958 - 2 StR 375/58,
NJW 1959, 1139 ff).
Läßt sich nicht feststellen, welche von zwei sich widersprechenden Aussagen falsch ist, so ist trotzdem eine Verurteilung gemäß § 153 StGB zulässig (BGH,
Urteil vom 22.03.1957 - 1 StR 405/56, NJW 1957, 1886 ff).
Uneidliche Falschaussage kann auch dann gegeben sein, wenn der eidlich Vernommene bewußt falsche Angaben macht und irrig annimmt, der Eid erstrecke
sich nicht auf diese (BGH, Urteil vom 21.05.1953 - 4 StR 241/53, NJW 1953, 1113 f).
***
Der Verfolgungswille der StA richtet sich nicht auf eine materielle Straftat, sondern auf das in der Anklage bezeichnete konkrete Vorkommnis, innerhalb
dessen der Angeklagte sich strafbar gemacht haben soll. Ein fehlender Verfolgungswille innerhalb der angeklagten Tat ist rechtlich ohne Bedeutung. Erstrebt
daher die StA mit der Anklage materiell-rechtlich die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage, so ist eine alleinige oder wahldeutige Verurteilung
wegen einer der angeblichen Falschaussage inhaltlich widersprechenden falschen Verdächtigung dann möglich, wenn die Sachverhaltsschilderung der Anklage
auch eine ausreichende Beschreibung der geschichtlichen Vorgänge enthält, welche den Vorwurf der falschen Verdächtigung begründen (BayObLG, Urteil vom
24.01.1991 - RReg. 3 St 178/90a, b).
Läßt sich nicht aufklären, welche von zwei sich widersprechenden Zeugenaussagen des Täters der Wahrheit entspricht, und stellt sich die zweite Aussage nach
ihrem Wortlaut als eine rechtzeitige Berichtigung der ersten Aussage dar, so ist nach dem Satz "Im Zweifel für den Angeklagten" § 158 StGB anwendbar
(BayObLG, Beschluss vom 14.10.1975 - 6 St 142/75, NJW 1976, 860 - 861).
(3) Uneidliche Aussage
Eine "Vereidigung" i.S. der Falschaussage-Delikte (§§ 153 ff. StGB) liegt erst dann vor, wenn dies durch Gerichtsbeschluss angeordnet wird; die Berufung auf
den allgemein geleisteteten Eid reicht hierfür nicht aus (LG Heilbronn, Urteil vom 24.06.2005 - 1 O 92/05).
(4) Zuständige Stelle
(4.1) Gerichte (I)
Die Zeugenaussage vor dem Rechtspfleger im Verfahren nach § 75 KO ist eine Aussage vor Gericht i. S. des § 153 StGB (OLG Hamburg, Entscheidung vom
10.01.1984 - 1 Ss 26/83, NJW 1984, 935).
***
Auch die im Armenrechtsverfahren abgegebene falsche uneidliche Aussage ist vor einem zur Abnahme von Zeugeneiden zuständigen Gericht erfolgt und - in
Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsmerkmale nach § 153 StGB strafbar (OLG
Frankfurt, Urteil vom 05.12.1951 - Ss 452/51, NJW 1952, 902 - 903).
(4.2) Untersuchungsausschüsse
Zur Strafbarkeit der falschen uneidlichen Aussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuß, wenn verbotene Vernehmungsmethoden angewandt
wurden und/oder der Zeuge eine beschuldigtenähnliche Stellung inne hatte (OLG Köln, Entscheidung vom 09.10.1987 - Ss 236/87, NJW 1988, 2485).
(5) Tätereigenschaft
(5.1) Zeuge
(5.2) Sachverständige
(6) Vorsatz
(7) Beteiligung
Besteht der alleinige Tatvorwurf einer psychischen Beihilfe zu einer uneidlichen Falschaussage in der Äußerung der Verteidigerin gegenüber ihrer die Tat
bestreitenden Mandantin, „jetzt müssen Sie noch Ihre Freundin davon überzeugen, dass sie die Fahrerin war", kann der Sinn dieser Äußerung nur im Kontext
mit dem vorangegangenen Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittelt werden. Die Beihilfe zur Anstiftungshandlung setzt nicht voraus, dass der Haupttäter von
der Äußerung des Gehilfen gegenüber dem Anstifter Kenntnis erhält und sich hierdurch in seinem Vorhaben bestärkt fühlt. Ausreichend ist, dass die
Unterstützung des Anstifters unmittelbar dessen Beteiligung und damit mittelbar die Haupttat gefördert wird. Auch wenn die Anstiftungshandlung bereits
vollendet, die durch die Beihilfehandlung mittelbar geförderte Haupttat aber noch nicht beendet ist, kann insoweit eine Beihilfehandlung mittelbar oder
unmittelbar wirksam werden. Der Schuldspruch erfolgt in einem solchen Falle nicht als Beihilfe zur Anstiftung, sondern als (mittelbare) Beihilfe zur Haupttat
(im Anschl. an BGH, NStZ 1996, 562 = BGHR StGB § 27 Hilfeleisten 16; NStZ 2000, 421 [422]; OLG Bamberg, Urteil vom 02.05.2006 - 2 Ss 73/05, NJW
2006, 2935 ff).
Im Falle der Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage hat der Tatrichter im Urteil im einzelnen festzustellen, zu welcher konkreten falschen
Aussage der Zeuge bestimmt werden sollte (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.10.1992 - 5 Ss 336/92-98/92 I, wistra 1993, 80).
Benennen die Angeklagten einen im Strafverfahren bislang unbekannten Mittäter als Entlastungszeugen, so begründet dies bei dessen späterer richterlicher
Vernehmung angesichts der für den Zeugen bestehenden besonderen Gefahrenlage eine Garantenpflicht aus Ingerenz, die erwartete Falschaussage des Zeugen
notfalls durch Benennen der Wahrheit zu verhindern, bzw. dies zu versuchen (OLG Hamm, Entscheidung vom 29.01.1992 - 3 Ss 1128/91, NJW 1992, 1977).
***
Benennt ein Angeklagter Zeugen, von denen er weiß, daß diese in der Hauptverhandlung eine Falschaussage machen werden, und befragt er sie nach ihrer
Ladung in der Hauptverhandlung, macht er sich nicht wegen Teilnahme zur Falschaussage strafbar, wenn er nicht zur Vorbereitung auf die Vernehmung auf die
Zeugen mit dem Ziel eingewirkt hat, sie zu unzutreffenden Aussagen zu veranlassen. Erst recht liegt kein strafbares Verhalten darin, in der Hauptverhandlung
durch ein Geständnis oder durch Vorhalt der Wahrheit die Zeugen vor Abschluß ihrer Aussage zu veranlassen, ihre Aussage zu berichtigen (LG Münster,
Entscheidung vom 24.01.1992 - 7 Qs 216/91, StV 1994, 134).
(8) Aussagenotstand
Siehe unter „Aussagenotstand".
Siehe auch unter Meineid" und „Falsche Versicherung an Eides Statt". ...
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