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Rechtsprechung des BGH 2008 zum BtMG

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Die zitierten Entscheidungen des BGH sind unter http://www.bundesgerichtshof.de/ im Volltext ab dem 01.01.2000 abrufbar.
Weitere Hinweise finden Sie unter „Cannabis, Marihuana, Haschisch & Co.", „Suchthilfe Fleckenbühl" sowie Strafrechtslexikon.
Rechtsprechung des BGH zum BtMG im Jahr - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007 - 2008
Zur Strafbarkeit von Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel (BGH, Urteil vom 07.02.2008 - 5 StR 242/07):
„... Das Landgericht hat den Angeklagten E. G. sowie den nichtrevidierenden Angeklagten E. M. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte E. G. mit seiner Revision. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung und
Zurückverweisung der Sache, gemäß § 357 StPO auch bezogen auf den Angeklagten E. M.
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts lieferte der in Kolumbien lebende A. an den früheren Mitangeklagten M. über acht Kilogramm hochwertiges
Kokain. Das Rauschgift, das in einem aus Kolumbien kommenden Schiff zwischen zwei Ladewänden versteckt war, konnte am 8. November 2005 in
Antwerpen vom belgischen Zoll sichergestellt werden. Am gleichen Tag wurde auch M. festgenommen, der mit dem Lieferanten A. in E-Mail-Kontakt stand.
Das Bundeskriminalamt entschloss sich nun, den verdeckten Ermittler ‚Ax. ‚ einzusetzen, der über die E-Mail-Adresse M. s Kontakt mit A. aufnahm. A.
wusste weder von der Beschlagnahme des Kokains noch von der Festnahme M. s. ‚Ax. ‚ behauptete gegenüber A. , mit dem er mittlerweile im telefonischen
Kontakt stand, dass ein Teil des Kokains verkauft sei und der Verkauf des Restes unmittelbar bevorstehe. Der Erlös in Höhe von 150.000 Euro sollte in den
Libanon zu A. gebracht werden. A. teilte ‚Ax. ‚ mit, dass sich in Kürze zwei voneinander unabhängige Personen unter dem Code ‚von Ax. zu L. ‚ melden
würden, die den Betrag in Höhe von 150.000 Euro in seinem, A. s, Auftrag in den Libanon verbringen würden.
Nachdem der Angeklagte E. G. von A. s Kontaktmann im Libanon J. am 24. November 2005 entsprechend telefonisch instruiert worden war, meldete sich E.
G. am selben Tag unter Verwendung des Codeworts telefonisch bei ‚Axel'. El G. , dem eine Provision von 4 % versprochen wurde, vereinbarte dann in einem
weiteren Gespräch mit ‚Ax. ‚ für den 29. November 2005 ein Treffen im Hotel S. am Flughafen Frankfurt. Hierbei begleitete ihn der Mitangeklagte E. M. .
Diesen hatte der Angeklagte E. G. angesprochen. E. M. , der aus dem Libanon angereist war, sollte das Geld - wobei die Provision hälftig mit E. G. geteilt
werden sollte - in den Libanon transportieren. Zum Treffpunkt um 14.00 Uhr am Frankfurter Flughafen erschien ‚Ax. ‚ nicht. Er gab gegenüber E. G.
telefonisch vor, dass seine Kontaktperson mit einem Teil des Erlöses nicht erschienen sei. Die Angeklagten E. G. und E. M. fuhren spätestens gegen 14.00 Uhr
zurück. E. G. hatte zwischen 13.15 Uhr und 14.05 Uhr noch dreimal mit ‚Ax. ‚ telefoniert.
Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten E. G. und E. M. als gemeinschaftlich vollendetes Handeltreiben angesehen. Das Tatgeschehen sei nicht
abgeschlossen gewesen, weil der Erlös aus dem Rauschgiftgeschäft noch nicht an den Verkäufer zurückgeflossen sei. Insoweit hätten die Angeklagten E. G.
und E. M. als sukzessive Mittäter gehandelt.
II. Die Revision des Angeklagten E. G. hat Erfolg.
1. Die Annahme mittäterschaftlicher Begehung begegnet durchgreifenden Bedenken.
a) Im Ansatz zutreffend geht allerdings das Landgericht davon aus, dass auch die Übergabe des erzielten Verkaufserlöses aus Rauschgiftgeschäften noch Teil
des tatbestandlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist. Dies folgt aus der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen
Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Handeltreibens, das jede eigennützige, auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst (BGHSt [GS]
50, 252, 256; BGHSt 6, 246; 25, 290; 28, 308, 309; 29, 239; 30, 359, 360). Damit sind von dem Begriff des Handeltreibens nicht nur Beschaffung und
Lieferung von Betäubungsmitteln erfasst, sondern auch die erforderlichen Zahlungsvorgänge (BGHSt 43, 158, 162). Dies gilt sowohl für die Zahlung und
Beitreibung des Kaufpreises als auch für solche unterstützenden Finanztransaktionen, die zur erfolgreichen Abwicklung eines Rauschgiftgeschäftes insgesamt
notwendig sind. Insoweit kann kein Zweifel bestehen, dass der beabsichtigte Beitrag des Angeklagten E.
G. noch Teil des Rauschgiftgeschäfts gewesen wäre. Dieser sollte das Geld am Frankfurter Flughafen in Empfang nehmen und an den eigentlichen Kurier, den
Mitangeklagten E. M. , weitergeben.
b) Das Landgericht geht jedoch zu Unrecht von Mittäterschaft des Angeklagten E. G. aus. Dass dieser - nach seiner Vorstellung - an dem Transport des Erlöses
mitwirken sollte, begründet noch kein täterschaftliches Handeltreiben. Auch auf den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind die
allgemeinen Regeln zur Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe anzuwenden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss für eine
zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des
Transports (von Betäubungsmitteln oder Geld) bewertet werden. Daher kommt es für die Annahme einer mittäterschaftlichen Verwirklichung dieses
Tatbestands jedenfalls nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten
Teilaktes des Umsatzgeschäfts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des
Gesamtgeschäfts zukommt (BGHSt 51, 219 = NJW 2007, 1220).
c) Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass die vom Angeklagten E. G. entfaltete Tätigkeit als Beihilfe zu werten ist. Maßgeblich ist dabei, wie sein
Tatbeitrag - so wie er sich nach seiner Vorstellung gestalten sollte - nach den vorgenannten Entscheidungskriterien einzuordnen ist. Im Blick auf das
Gesamtgeschäft war der Angeklagte E. G. lediglich in den Transport des Erlöses eingebunden. Diese Tätigkeit war zwar nicht völlig untergeordnet, weil er im
Hinblick auf die Übergabe des Geldes sämtliche Verhandlungen mit ‚Ax. ‚ führte und zudem den Mitangeklagten E. M. als den eigentlichen Kurier, der das
Geld in den Libanon überführen sollte, für die Abwicklung des Rauschgiftgeschäftes anwarb. Auf das Gesamtgeschäft bezogen war dieser Tatbeitrag jedoch
untergeordnet. Der Angeklagte E. G. war weder am Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt noch war er in das Gesamtgeschäft eingebunden.
Anhaltspunkte dafür, dass er organisatorisch in einer arbeitsteilig agierenden Struktur tätig war, fehlen ebenso wie dafür, dass ihm im Blick auf das
Rauschgiftgeschäft Gestaltungsspielräume zugekommen waren. Allein die nicht unerhebliche Entlohnung vermag die Annahme einer täterschaftlichen
Begehung des Handeltreibens nicht zu tragen, weil sich der Tatbeitrag des Angeklagten E. G. auf eine Kuriertätigkeit beschränkte (vgl. BGHSt 51, 219, 220 ff.
= NJW 2007, 1220, 1221).
2. Die verbleibende Beihilfe des Angeklagten E. G. - wie die des Nichtrevidenten E. M. - ist nicht vollendet.
a) Der Maßstab für die Prüfung, ob Vollendung eingetreten ist, kann nicht die Haupttat selbst sein. Die Haupttat war, als das Rauschgift absprachegemäß an
den später festgenommenen M. auf den Weg gebracht wurde, sowohl im Hinblick auf den Verkäufer als auch auf den Abnehmer bereits vollendet. Dies ergibt
sich aus dem weit auszulegenden Merkmal des Handeltreibens, das - erfolgsunabhängig - jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete
Tätigkeit erfasst (BGHSt [GS] 50, 252, 256). Die Annahme einer vollendeten Haupttat in Bezug auf den Veräußerer und auf den Erwerber des Rauschgifts
bedeutet allerdings nicht ohne weiteres, dass auch bezüglich des Teilnehmers eine Vollendung seiner Teilnahmehandlung gegeben sein muss. Vielmehr ist für
jeden Teilnehmer gesondert zu prüfen, ob sein Tatbeitrag vollendet war.
Der Senat kann dabei letztlich dahinstehen lassen, ob die Sicherstellung des Rauschgifts hier eine Beendigung der Haupttat hat eintreten lassen mit der Folge,
dass schon deshalb keine Beihilfe mehr möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 2007, 35, 36; 1996, 563, 564). Für eine solche Beendigung der Haupttat könnte
sprechen, dass der Waren- und Geldfluss zur Ruhe gekommen ist, weil aus dem sichergestellten Rauschgift keine Erlöse erzielt wurden und auch nicht mehr zu
erzielen waren (BGHSt 43, 158, 163, vgl. aber einschränkend BGHR BtMG § 29 Abs.1 Nr.1 Handeltreiben 50, 52).
b) Jedenfalls aber begründet das untaugliche und erfolglose Bemühen der Angeklagten keine (vollendete) Beihilfe. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist als Hilfeleistung grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert
oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH NJW 2007,
384, 388 m.w.N., insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Gleiches gilt, wenn der Beihilfehandlung jede Eignung zur Förderung der Haupttat fehlt oder
sie erkennbar nutzlos für das Gelingen der Tat ist (Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 27 Rdn. 12; vgl. auch BGH StV 1996, 87). Demnach
liegt bei der Sachverhaltskonstellation hier keine Vollendung der Beihilfe vor.
Die von dem Angeklagten E. G. und dem Nichtrevidenten E. M gewollte Beihilfehandlung, der Transport von Rauschgifthandelserlösen wie dessen Zusage,
war von vornherein zur Förderung der Haupttat ungeeignet. Ein Verkaufserlös für das vor Weitergabe an einen Käufer bereits sichergestellte Rauschgift war
nicht erzielt worden und konnte nicht mehr erzielt werden. Beschwerdeführer und Nichtrevident wurden nur auf zum Schein vom Bundeskriminalamt entfaltete
Aktivitäten hin tätig. Ihr Tun musste von vornherein für den gewollten Zweck der Förderung eines unerlaubten Betäubungsmittelhandels ins Leere gehen. Die
vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen deshalb auch keine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben. Die fehlgeschlagene oder nutzlose
Beihilfehandlung begründet keine Strafbarkeit wegen (vollendeter) Beihilfe, sondern stellt einen straflosen (untauglichen) Versuch der Beihilfe dar.
c) Die Fallgestaltung kann auch nicht als psychische Beihilfe bewertet werden. Eine Beihilfehandlung, die in einer Förderung der Tatausführung besteht, ist zu
unterscheiden von solchen Unterstützungsmaßnahmen, die auf die Psyche des Täters gerichtet sind und auf diesen im Sinne einer Bestärkung einwirken sollen
(Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 27 Rdn. 12; Fischer, StGB 55. Aufl. § 27 Rdn. 9 ff.). Deshalb verbietet es sich, die Zusage jedes im
Ergebnis nutzlosen Gehilfenbeitrags, der auf eine Förderung der Tatausführung abzielt, stets in eine psychische Beihilfe umzudeuten (Schünemann in LK 12.
Aufl. § 27 Rdn. 15). Eine solche Auslegung würde die Wertentscheidung des Gesetzgebers unterlaufen, die versuchte Beihilfe straflos zu stellen. Dieser wollte
mit der Abschaffung einer Versuchsstrafbarkeit zur Vermeidung einer als unerträglich bewerteten Ausweitung strafrechtlicher Verfolgung erfolglose
Beihilfehandlungen von der Strafbarkeit ausnehmen (BGHSt 7, 234, 237).
Die Annahme, in jeder erfolglosen (tatbezogenen) Beihilfehandlung liege zugleich eine psychische Beihilfe, wird den eigenständigen rechtlichen
Anforderungen an die Annahme einer Beihilfe nicht gerecht. Eine psychische Beihilfe scheitert schon daran, dass ein solcher Gehilfenbeitrag nicht auf die
Psyche des Täters, sondern auf die Förderung seiner Tat zielt, mithin also die Tat ‚physisch' unterstützt werden soll (vgl. Fischer aaO Rdn. 10). Zwar steckt in
der Förderung der Tat regelmäßig auch ihre Billigung. Dies reicht aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für die Annahme einer
psychischen Beihilfe aus (BGH NStZ 1995, 490, 491). Erforderlich ist vielmehr, dass die Tathandlung infolge der psychischen Beeinflussung durch den
Gehilfen objektiv gefördert oder erleichtert wurde und der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH NStZ 1996, 563, 564).
Hierfür ergibt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kein Anhaltspunkt. Weder lässt sich erkennen, dass der Angeklagte E. G. durch die vom
Haupttäter erbetene Zusage eines Geldtransports auch dessen Psyche weiter bestärkt hätte, noch, dass ihm eine etwaige solche Wirkung bewusst gewesen sein
könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Handlung des Angeklagten einem der Haupttäter ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit hätte vermitteln können (vgl.
BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 8). Allein der Umstand, dass keine weitere Suche nach einem für erforderlich gehaltenen Gehilfen unternommen werden
musste, reicht noch nicht aus.
d) Der Senat kann in dieser Sache ohne Anfrage nach § 132 GVG entscheiden. Zwar hat der 1. Strafsenat durch Urteil vom 26. April 1994 (NStZ 1994, 441 =
BGHR BtMG § 29 Beihilfe 1) in einem Fall, in dem die Gehilfin ein ursprünglich mit Heroin gefülltes, postlagernd versandtes Päckchen abgeholt hatte, eine
Beihilfe zum Handeltreiben angenommen, obwohl zum Zeitpunkt der Abholung das Heroin bereits sichergestellt und aus dem Päckchen entfernt worden war.
Der 1. Strafsenat hat hier eine (vollendete) Beihilfe angenommen, weil die Beihilfe ebenso wie das Handeltreiben als Haupttat nicht erfolgsbezogen ausgelegt
werden dürfe. Dieser Ansatz vermengt in bedenklicher Weise die tatbestandlichen Voraussetzungen des Handeltreibens und der Beihilfe hierzu (kritisch auch
Harzer StV 1996, 336 ff. und Schünemann in LK, 12. Aufl. § 27 Rdn. 9). Da der Gehilfe einen eigenständigen Tatbeitrag erbringt, sind die
Tatbestandsvoraussetzungen der Beihilfe selbständig zu prüfen und treten - wegen der für die Beihilfe geltenden Akzessorietät - zu den
Tatbestandsvoraussetzungen der Haupttat hinzu. Die Beihilfe kann deshalb im Bereich der Betäubungsmitteldelikte nicht anders verstanden werden als bei
anderen Straftaten auch.
Zu einer Anfrage nötigt das vorgenannte Urteil des 1. Strafsenats nicht, weil - anders als in dem hier zu entscheidenden Fall - dort ein vom Haupttäter initiierter
Transportvorgang tatsächlich stattgefunden hat. Zudem geht es in dem vorliegenden Fall um eine von den Ermittlungsbehörden selbst angeschobene und zum
Schein vereinbarte Geldübergabe, die schon deshalb keinen Erfolg eines Rauschgiftgeschäfts fördern konnte. Durch die Tatbegehung auf Initiative eines
Verdeckten Ermittlers, unterscheidet sich die Sachverhaltsgestaltung hier ganz wesentlich auch von einer weiteren Entscheidung des 1. Strafsenats vom 9. Juli
1996 (BGHR BtMG § 29 Beihilfe 2).
Dort hatte sich der Angeklagte bereit erklärt, im Auftrag des Hintermanns nach dem zwischenzeitlich sichergestellten Rauschgift zu suchen.
Im Übrigen hindert eine möglicherweise entgegenstehende Rechtsprechung vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs
zum unerlaubten Handeltreiben vom 26. Oktober 2005 schon angesichts der hiernach angezeigten Neuorientierung im Grenzbereich von Mittäterschaft und
Beihilfe (vgl. BGHSt [GS] 50, 252, 266; vgl. zudem aaO S. 263 zur offenen, hier nicht klärungsbedürftigen Frage der Vollendung bei einem erst nach
Sicherstellung des gehandelten Rauschgifts eingreifenden Mittäter) die jetzige Entscheidung des Senats nicht.
Nach der Entscheidung des Großen Senats ist entgegenstehende Rechtsprechung anderer Senate nicht ersichtlich. Der Beschluss des 1. Strafsenats vom 17. Juli
2007 (NStZ 2007, 635) betrifft eine in ein organisiertes Bezugs- und Absatzsystem eingebettete Beihilfehandlung (worauf sich der 1. Strafsenat ausdrücklich
stützt) und damit einen anderen Sachverhalt. Das Urteil des 2. Strafsenats vom 17. Oktober 2007 (2 StR 369/07) bezieht sich auf die Zusage eines Kuriers
beträchtlicher Heroinmengen, der tatsächlich auch eine Teilmenge hiervon transportiert hat. Auch diese Fallkonstellation weicht von der hier zu entscheidenden
erheblich ab.
3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen liegt deshalb nur eine versuchte Beihilfe zum Handeltreiben nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vor. Diese ist
jedoch straflos.
Es kommt auch keine Strafbarkeit nach § 30 StGB in Betracht. Eine Verabredung oder ein Sich-Bereiterklären zwischen den beiden Angeklagten E. G. und E.
M. als auch gegenüber ‚Ax. ‚ ist nur in Bezug auf eine Beihilfehandlung erfolgt und damit straflos (vgl. BGHSt 7, 234, 237; Fischer, StGB 55. Aufl. § 30 Rdn.
8; Schünemann in LK 12. Aufl. § 30 Rdn. 72).
III. Die Straflosigkeit der hier vorliegenden versuchten Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln führt nicht zum Freispruch des Angeklagten. In
Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen versuchter Geldwäsche gemäß §§ 261 Abs. 3, 23 Abs. 1 StGB. Der Senat hebt deshalb das angefochtene Urteil auf und
verweist die Sache an das Landgericht zurück. Feststellungen hat der Senat nicht - auch nicht zum äußeren Tatgeschehen - aufrecht erhalten, weil es im Sinne
des § 265 StPO nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte anders als bisher zu dem für ihn neuen Tatvorwurf der Geldwäsche verteidigen
könnte. Umgekehrt ist der neue Tatrichter nicht gehindert, näher aufzuklären, ob die Angeklagten ihre Mitwirkung als Kuriere in einem festen Absatz- und
Bezugssystem zugesagt oder sonst im Sinne einer Stärkung des Tatentschlusses auf die Haupttäter eingewirkt hatten. Dann käme eine Beihilfe zum
(vollendeten) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht. Sollten sich entsprechende Feststellungen nicht treffen lassen, weist
der Senat im Hinblick auf eine möglicherweise subsidiär gegebene Strafbarkeit wegen versuchter Geldwäsche noch auf Folgendes hin:
a) Auszugehen ist von der Vorstellung des Angeklagten E. G. . Dieser hat geplant, Erlöse aus dem Rauschmittelgeschäft in den Libanon zu verbringen. Eine
solche Handlung erfüllt den Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB. Dass es hierbei nicht zur Vollendung gekommen ist, lässt die
Strafbarkeit nicht entfallen, weil der Versuch der Geldwäsche nach §§ 261 Abs. 3, 23 Abs. 1 StGB strafbewehrt ist. Dies gilt auch für den hier in Frage
stehenden untauglichen Versuch der Geldwäsche.
b) Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen liegt es nahe, dass die Tat nicht schon in der (straflosen) Vorbereitungsphase stecken geblieben ist.
Soweit - wie hier - der Täter noch kein Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat, kommt es darauf an, ob er nach seinem Tatplan unmittelbar zu der Tatbegehung
angesetzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum ‚jetzt geht es los' überschreitet und objektiv zur Tatbestandsverwirklichung
ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGHSt 26, 201; 28, 162, 163; 30, 363, 364). Das Ansetzen zur
Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne des § 22 StGB ist im Blick auf das geschützte Rechtsgut zu bestimmen.
Bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation mag gegen die Annahme eines Versuchsbeginns sprechen, dass es noch nicht zu einer unmittelbaren
Gefährdung des Rechtsguts gekommen ist, weil der Erlös aus den Rauschgiftgeschäften nach der Vorstellung des Angeklagten E. G. noch nicht einmal in seine
Nähe gelangt ist. Der Angeklagte E. G. könnte jedoch die Schwelle zum Versuchsbeginn deshalb überschritten haben, weil er nach seinem Tatplan alles getan
hatte, um in den Besitz des Verkaufserlöses zu gelangen. Er hatte mit E. M. eine erhebliche Wegstrecke zurückgelegt und wartete an dem mit ‚Ax. ‚ telefonisch
vereinbarten Treffpunkt. Die Bedingungen der Geldübernahme waren zwischen ihm und ‚Ax. ‚ vorab festgelegt. Nach seiner Vorstellung hätte sich das
Geschehen nach der alsbald erwarteten Ankunft von ‚Ax. ‚ so entwickelt, dass dieser ihm ohne weitere Verhandlungen und ohne noch bestehende
Entscheidungsvorbehalte das Geld ausgehändigt hätte. Dann wäre aber mit der Ankunft im Hotel S. am Flughafen Frankfurt aus seiner Sicht alles getan
worden, um in die Tatbestandserfüllung - das Sich-Verschaffen des Erlöses aus dem Rauschgiftgeschäft - ohne weitere Zwischenakte überzugehen.
Die Sachverhaltskonstellation hier unterscheidet sich von Fällen, in denen der Bundesgerichtshof trotz Wartens des Täters am Tatort keinen Versuchsbeginn
angenommen hat. In diesen Fällen bestand nämlich der wesentliche Unterschied darin, dass die Täter die Beute durch eine Gewalthandlung (BGHR StGB § 22
Ansetzen 11) an sich bringen wollten oder dies zumindest ins Kalkül gezogen hatten (BGH, Urteil vom 7. Mai 1985- 2 StR 60/85), also die zusätzliche
Schwelle des konkreten Ansetzens zur Gewaltausübung noch zu überwinden hatten. Damit hätte in diesen Fällen ein weiterer Zwischenakt erfolgen müssen,
der bei der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation nach dem Tatplan des Angeklagten E. G. fehlte.
c) Die Angeklagten sind nach den bisherigen Feststellungen nicht strafbefreiend zurückgetreten (§ 24 StGB). Zwar haben sie möglicherweise bereits vor 14.00
Uhr die Rückfahrt angetreten. Dies ist jedoch kein freiwilliger Rücktritt im Sinne des § 24 Abs. 1 und 2 StGB. Zu diesem Zeitpunkt war aufgrund der
Telefonate mit ‚Ax. ‚ bereits klar, dass das vereinbarte Treffen nicht mehr stattfinden würde. Damit war ihr - ohnehin untauglicher - Plan fehlgeschlagen; ein
Rücktritt im Sinne des § 24 StGB scheidet mithin aus.
IV. Auf die Revision des Angeklagten E. G. ist das Urteil aufzuheben, soweit es ihn betrifft. Die Aufhebung hat der Senat gemäß § 357 StPO auf den (nicht
revidierenden) Mitangeklagten E. M. erstreckt, weil insofern ein praktisch identischer Sachverhalt vorliegt. Der zur Aufhebung nötigende Rechtsfehler wirkt
sich auch auf diesen Angeklagten aus, der nach Befragung über seinen Verteidiger der Anwendung des § 357 StPO nicht widersprochen hat.
Eine Erstreckung auf den weiteren (nicht revidierenden) Mitangeklagten T. kommt hingegen nicht in Betracht. Bezüglich dieses Angeklagten ist der
Sachverhalt anders gelagert. T. hat nämlich mit ‚Ax. ‚ selbst ein Rauschgiftgeschäft verabredet, in dessen Zusammenhang es auch zur Übergabe von
Rauschgiftimitat gekommen ist. ..."
***
„... Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil vom 24. August 2006 wegen mittäterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Sachrüge
des Angeklagten durch Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 StR 57/07 - mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen,
weil die Beweiswürdigung, auf welche das Landgericht seine Feststellung gestützt hatte, der Angeklagte habe als Mittäter versucht, zwei aus Pakistan
einreisende Drogenkuriere am Flughafen Frankfurt abzuholen, der rechtlichen Prüfung nicht standhielt. In seinem Beschluss hatte der Senat darauf
hingewiesen, der neue Tatrichter werde der Abgrenzung täterschaftlicher von nur als Gehilfe unterstützender Beteiligung genaueres Augenmerk zuzuwenden
haben. Das Landgericht hat den Angeklagten nun wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist unbegründet.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts organisierten die Rauschgifthändler M. und C., die sich in Spanien oder Pakistan aufhielten, Herointransporte von
Pakistan nach Spanien. Hierzu sandten sie regelmäßig Kuriere mit Heroinlieferungen von Pakistan nach Frankfurt. Dort wurden die Kuriere von einem
Beauftragten der Hintermänner, B., in Empfang genommen; an ihn lieferten sie das Rauschgift ab, das dann auf anderen Wegen nach Spanien gebracht wurde.
Am Tattag, dem 28. August 2005, flogen wiederum zwei Kuriere von Pakistan nach Frankfurt, dort sollten sie von B. in Empfang genommen werden. Sie
führten ca. 5,2 und 5,3 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von ca. 80 % am Körper mit sich. Während sich die Kuriere bereits an Bord des Flugzeugs
auf dem Weg nach Frankfurt befanden, rief der Absender des Rauschgifts, der Hintermann M., den Angeklagten an, teilte ihm mit, er könne den B. nicht
erreichen, und bat ihn, er möge zwei Heroinkuriere am Flughafen Frankfurt abholen und mit B. in Verbindung bringen. Der Angeklagte sagte dies zu. Ein
Entgelt wurde weder vereinbart noch erwartet. Der Angeklagte fuhr zum Flughafen, um die beiden Kuriere abzuholen. Diese wurden jedoch, da die Polizei
schon vor dem Flug Kenntnis von dem beabsichtigten Transport erhalten hatte, schon bei ihrer Ankunft festgenommen, der Angeklagte wartete daher
vergeblich. Eine sonstige Einbeziehung des Angeklagten in die Rauschgiftgeschäfte von M. und C. ist nicht festgestellt.
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; entgegen der Ansicht der
Revision ist nicht nur ein Fall strafloser versuchter Beihilfe gegeben.
a) Dass der Angeklagte den Zweck der Einreise der beiden Personen aus Pakistan kannte und den Weitertransport des Heroins fördern wollte, ist, anders als im
Ersturteil, aufgrund des Geständnisses der Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt. Es steht daher außer Frage, dass der Angeklagte den Vorsatz hatte, die
Haupttat des Handeltreibens als Gehilfe (§ 27 StGB) zu unterstützen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Strafbarkeit wegen Beihilfe gemäß § 27 StGB nicht voraus, dass die auf Unterstützung des
Haupttäters gerichtete Handlung des Gehilfen sich auf die Begehung der Haupttat im Sinne der Bedingungstheorie kausal auswirkt; ausreichend ist vielmehr,
dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder fördert (RGSt 58, 113, 114 f.; BGHSt 2, 130 f.; 46,
107, 109; BGH NJW 2000, 3010; NStZ 2004, 499, 500; 2007, 230, 232; st. Rspr.; weitere Nachw. bei Fischer StGB 55. Aufl. § 27 Rdn. 14). Dagegen wird in
der Literatur überwiegend an einem - wenngleich modifizierten - Kausalitätserfordernis festgehalten; nach wieder anderer Ansicht muss durch die
Beihilfehandlung zumindest eine objektive Erhöhung des Risikos für das betroffene Rechtsgut eingetreten sein (vgl. dazu Cramer/Heine in Schönke/Schröder
StGB 27. Aufl. § 27 Rdn. 10; Fischer aaO § 27 Rdn. 14 f.; Hoyer in SK-StGB 7. Aufl. § 27 Rdn. 5 ff.; Joecks in MüKo-StGB § 27 Rdn. 23 ff.; Schünemann in
LK 12. Aufl. § 27 Rdn. 2 ff.; jeweils m.w.N.). Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlass, die ständige Rechtsprechung in Frage zu stellen. Dies gilt
auch im Hinblick auf die Besonderheiten, welche durch den weiten Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 50, 252, 264 ff.) und die
Vorverlagerung der Tatbestandsvollendung begründet sind.
b) Zwar scheidet, soweit es die Tat der eingereisten Kuriere betrifft, eine Förderung durch den Angeklagten aus, denn ihr Tatbeitrag wurde durch eine Handlung
des Angeklagten nicht beeinflusst, verstärkt oder unterstützt.
Gefördert worden ist aber die Tat des M.. Da dieser, als er den Angeklagten um Unterstützung bat, die Tat bereits vollendet hatte und das Handeln des
Angeklagten, soweit es die Fahrt zum Flughafen und das dortige Warten betraf, sich wegen der sicheren Festnahme der Kuriere bei ihrer Ankunft auf den
weiteren Ablauf des Geschehens nicht auswirken konnte, hat das Landgericht die Unterstützungshandlung zutreffend schon in der Zusage des Angeklagten
gesehen, die erwarteten Kuriere in Empfang zu nehmen und den Kontakt mit B. herzustellen. Denn es lag hier auf der Hand und bedurfte daher keiner
ausdrücklichen weiteren Feststellung, dass M., hätte der Angeklagte die erbetene Unterstützung verweigert, die Kuriere nicht sich selbst überlassen, sondern
anderweitige Maßnahmen unternommen hätte, um die Weiterleitung des Rauschgifts sicher zu stellen. Hierzu hätte er entweder andere bereits eingeweihte
Personen ansprechen oder bislang nicht eingeweihte Personen in die Tat einbeziehen oder durch Maßnahmen gegenüber Dritten (etwa Übermittlung von
Nachrichten über die Fluggesellschaft) das Risiko erhöhen müssen, dass Sicherheitsbehörden auf den Vorgang aufmerksam wurden.
Durch die Zusage des Angeklagten, den Empfang und die Weiterleitung der Kuriere sicher zu stellen, konnte M. sicher sein, dass sein Tatplan wie vorgesehen
umgesetzt würde, und von anderen Maßnahmen absehen. Dies reicht als Förderung der Haupttat im Sinne von § 27 StGB aus. Dass wegen der bereits
eingetretenen Aufdeckung der Tat eine mögliche Einschaltung anderer Personen die Festnahme der Kuriere bei deren Ankunft nicht verhindert und daher den
geplanten Taterfolg ebenfalls nicht herbeigeführt hätte, steht dem wegen des Charakters des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Unternehmensdelikt
nicht entgegen. Die Tat des M. war zum Zeitpunkt der Zusage, da sich die Kuriere zu dieser Zeit noch auf dem Weg nach Frankfurt befanden, zwar vollendet,
aber noch nicht beendet, so dass Beihilfe noch möglich war. ..." (BGH, Urteil vom 16.01.2008 - 2 StR 535/07)