Rechtsprechung des BGH 2001 zum BtMG

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Rechtsprechung des BGH zum BtMG im Jahr - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005

BGH, 18.12.2001, 1 StR 444/01 (NJW 2002, 908)

Stellt der Tatrichter bei einem Betäubungsmitteldelikt einen Aufklärungserfolg nach § 31 Nr. 1 BtMG fest, kann eine nach § 49 II StGB mögliche Milderung des an sich anzuwendenden Strafrahmens nicht allein mit der Begründung versagt werden, die Menge des verstrickten Rauschgifts sei zu hoch; maßgeblich ist auch das Gewicht des Aufklärungserfolgs.

BGH, 25.10.2001, 4 StR 208/01 (NJW 2002, 452)

Werden Stoffe geliefert, die (noch) keine Betäubungsmittelimitate sind, sondern nur Grundlage für deren Fertigung (hier: Ecstasy-Imitate, bestehend aus Ketamin, Koffein und Ephedrin) sein sollen, so liegt darin noch kein (allein-) täter-schaftliches Handeltreiben i. S. des § 29 VI BtMG (im Anschluss an BGHSt 38, 58 = NJW 1992, 382 = NStZ 1992, 87).

BGH, 23.08.2001, 5 StR 334/01 (NStZ-RR 2001, 379)

Die nicht geringe Menge beginnt bei Crystal-Speed bei 30g Methamphetamin-Base.

BGH, 26.07.2001, 4 StR 110/01 (NStZ-RR 2002, 52)

Zur Annahme einer Bewertungseinheit, wenn im Tatzeitraum verschiedene Drogen (Haschisch, Amphetamin und Kokain) jeweils "im Gesamtpaket" erworben und als Verkaufsvorrat vorgehalten wurden.

Die Feststellung, an den Abnehmer sei "eine unbekannte Droge" veräußert worden, reicht als pauschalierende Beschreibung für die Annahme einer Straftat nach § 29 I Nr. 1 BtMG und für die Bestimmung des Schuldumfangs nicht aus.

BGH, 25.07.2001, 5 StR 183/01 (NJW 2001, 3641)

Bei dem in Crystal-Speed enthaltenen Wirkstoff Methamphetamin beginnt die nicht geringe Menge i. S. von § 29a I Nr. 2 BtMG bei 30 Gramm Methamphetamin-Base (im Anschluss an BGH, NStZ 2001, 381).



BGH, 11.07.2001, 3 StR 219/01 (StrVert 2001, 684)

§ 30a II Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter eine Waffe oder einen sonstigen Gegenstand, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, gebrauchsbereit in einer Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Der Täter muss demnach selbst ausreichende Sachherrschaft über die Waffe oder den sonstigen Gegenstand ausüben. Die Bewaffnung eines Mittäters kann ihm nicht über § 25 II StGB zugerechnet werden.

BGH, 09.05.2001, 2 ARs 101/01, 2 AR 57/01 (NStZ-RR 2001, 343 L)

Die allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch § 36 V 1 BtMG nicht aufgehoben. Danach ist zwar für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung in den Fällen des § 36 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; jedoch ist die Frage, welches Gericht nach einer solchen Entscheidung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, in § 36 V BtMG nicht geregelt. Insoweit bleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit und damit dem in §§ 462a I 2m IV 1, 3 StPO geregelten Vorrang der Strafvollstreckungskammer.

BGH, 18.04.2001, 3 StR 69/01 (StrVert 2001, 407 L)

Aufgrund der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH vom 22.3.2001 - GSSt 1/00 (StV 2001, 274; 399) gilt das Erfordernis der Beteiligung von mindestens 3 Personen, die sich mit dem Willen zusammengeschlossen haben müssen, künftig für eine gewisse Dauer Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen, um die Voraussetzungen einer Bande zu erfüllen, nicht nur beim Bandendiebstahl gem. § 244 StGB, sondern auch beim Banden-Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.




BGH, 15.3.2001, 3 StR 21/01 (NJW 2001, 1805)

Bei dem in so genannten Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff 3,4 Methylendioxy-N-methamphetamin (MDMA) beginnt die nicht geringe Menge i. S. von §§ 29a I Nr. 2, 30 I Nr. 4 und von § 30a I BtMG bei 30g MDMA-Base (im Anschluss an BGHSt 42, 255 = NJW 1997, 810 = NStZ 1997, 132).

BGH, 7.2.2001, 5 StR 474/00 (NJW 2001, 1802)

Die Einfuhr und die Überlassung eines Betäubungsmittels sind nicht dadurch gerechtfertigt oder entschuldigt, dass der Täter einem unheilbar schwerstkranken Betäubungsmittelempfänger, dem er nicht persönlich nahesteht, zu einem freien Suizid verhelfen will.

Das Überlassen eines Betäubungsmittels zum freien Suizid an einen unheilbar Schwerstkranken, der kein Betäubungsmittelkonsument ist, erfüllt nicht den Tatbestand der Betäubungsmittelüberlassung mit leichtfertiger Todesverursachung gem. § 30 I Nr. 3 BtMG.

BGH, 30.1.2001, 1 StR 423/00 (NJW 2001, 1289)

Zur Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und straflosen Vorbereitungshandlungen im Rahmen einer Bandentätigkeit.