Rechtsprechung des BGH 2002 zum BtMG

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Rechtsprechung des BGH zum BtMG im Jahr - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005

BGH, Urteil vom 19.11.2002 - 1 StR 346/02 (NStZ 2003, 270)

Der Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 BtMG steht nicht entgegen, dass der Aufklärungserfolg nicht im Inland, sondern in einem anderen Vertragsstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) eingetreten ist.

BGH, Urteil vom 30.10.2002 - 2 StR 366/02 (NStZ-RR 2003, 57)

Ist Geld als Bezahlung für ein bereits durchgeführtes Rauschgiftgeschäft an den Verkäufer übergeben worden, ist es als durch die Tat Erworbenes kein Gegenstand im Sinne von § 33 II BtMG, der gem. § 74 I StGB durch die Straftat hervorgebracht worden wäre. Eine Einziehung nach § 74 StGB kommt in solchen Fällen nur in Betracht, wenn der konkrete Geldbetrag bereits wieder zur Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte bestimmt war und diese Geschäfte ebenfalls Gegenstand der Anklage sind. Ansonsten kommt nur eine Verfallsentscheidung nach § 73 StGB in Betracht.

BGH, Urteil vom 18.10.2002 - 4 StR 330/02 (NStZ-RR 2003, 12)

Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Hiervon darf nicht abgesehen werden, weil eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist.

BGH, Urteil vom 09.10.2002 - 1 StR 137/02 (NStZ-RR 2003, 57)

Erwerben mehrere Personen eine größere Menge Betäubungsmittel, mit dem Ziel, mit dem auf jeden entfallenden Anteil jeweils Handel zu treiben, um so die Transportkosten zu reduzieren und den Einkaufspreis zu minimieren, so wird die gesamte Handelsmenge jedem Mittäter zugerechnet. Aufgrund des arbeitsteiligen Vorgehens wird auch gemeinsam Besitz an der für den Eigenverbrauch bestimmten Gesamtmenge ausgeübt. Hieran ändert der Umstand nichts, dass bei dem Ankauf und beim Transport nicht sämtliche Beteiligte unmittelbar mitgewirkt haben.

Die Strafzumessungsregel des § 29 III 2 BtMG kann auch beim Vorliegen des Verbrechenstatbestands nach § 29a I Nr. 2 BtMG Relevanz haben. In diesem Zusammenhang kann von Bedeutung sein, dass der eigene Konsum wesentliches Motiv für die Beschaffung und den Handel mit Betäubungsmitteln ist.



BGH, Urteil vom 28.08.2002 - 1 StR 309/02 (NStZ 2003, 162)

Für die Frage, ob ein für die Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG erforderlicher Aufklärungserfolg vorliegt, kommt es entscheidend auf die Überzeugung des Tatrichters in der Hauptverhandlung an. Der Zweifelssatz ist dabei nicht anzuwenden.

BGH, Urteil vom 14.08.2002 - 2 StR 249/02 (StV 2003, 279)

Zur Frage, ob den Angeklagten, die an Einkaufsfahrten anderer Täter teilgenommen haben, jeweils die gesamte Menge des von allen Tatbeteiligten eingeführten und verkauften Haschischs als Mittäter der Einfuhr und des Handeltreibens in nicht geringer Menge zugerechnet werden kann oder ob eine Strafbarkeit nur wegen Beihilfe in Betracht kommt.

BGH, Urteil vom 30.07.2002 - 1 StR 138/02 (StV 2003, 80)

Für die subjektive Seite des Tatbestands des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln genügt das Bewusstsein, über den gefährlichen Gegenstand jederzeit verfügen zu können. Ist jedoch dem Angeklagten das Vorhandensein des gefährlichen Gegenstandes nicht bewusst, entfällt der Tatbestand des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens.



BGH, Urteil vom 25.07.2002 - 2 StR 259/02 (StV 2003, 281)

In den Fällen der Zwischenlandung eines Betäubungsmittel-Kuriers im Inland ist die Einfuhr des Betäubungsmittels von dessen Durchfuhr abzugrenzen. Für die Einfuhr kommt es entscheidend darauf an, ob die Zugangsmöglichkeit des Reisenden zu dem betreffenden Gepäckstück als tatsächliche Verfügungsmacht i.S. von § 11 I 3 BtMG zu bewerten ist. Diese Verfügungsgewalt besteht nicht nur dann, wenn der Täter das Rauschgift in Händen hält, sondern auch dann, wenn er es ohne Schwierigkeiten erhalten kann. Dies und die entsprechende Kenntnis des Täters müssen vom Tatrichter in jedem Einzelfall konkret festgestellt werden.

BGH, Urteil vom 11.06.2002 - 3 StR 140/02 (NStZ-RR 2002, 277)

Die Vorschrift des § 28 II StGB, die nur für täterbezogene Merkmale gilt, ist auf den tatbezogenen Umstand des bewaffneten Handeltreibens nicht anwendbar.

Der Qualifikationstatbestand des § 30a II Nr. 2 BtMG droht - entgegen der üblichen Kurzbezeichnung des Delikts ( bewaffnetes Handeltreiben") - auch dem Täter die erhöhte Strafe an, der Betäubungsmittel einführt und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand bei sich führt.

BGH, Urteil vom 14.05.2002 - 1 StR 48/02 (StV 2003, 81 L)

Der Tatsache der nicht unbeträchtlichen Zahl der Taten, aus denen der Angeklagte jeweils Gewinn gezogen hat, können andere Umstände wie Unbestraftheit und Leben in familiär und sozial geordneten Verhältnissen entgegenstehen, so dass die Annahme eines gewerbsmäßigen Handels ausscheiden kann.

BGH, Urteil vom 07.05.2002 - 3 StR 369/01 (Weber, NStZ 2002, 601 L)

Die Sache wird nach § 132 II und IV GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung der folgenden Rechtsfrage vorgelegt: Ist bei gemeinschaftlicher Tartbegehung nur derjenige Täter des § 30a II Nr. 2 BtMG, der selbst unmittelbar Zugriff auf die mitgeführte Schusswaffe hat, oder kann die vom gemeinsamen Tatplan umfasste Bewaffnung eines Mittäters auch den übrigen nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 II StGB) zugerechnet werden?

BGH, Urteil vom 03.04.2002 - 1 ARs 14/02 (NStZ 2002, 600)

Der Senat hält für den Fall gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an seiner Rechtsprechung zur einschränkenden Auslegung des Qualifikationstatbestands des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a II Nr. 2 BtMG fest, die eine uneingeschränkte Zurechnung der Bewaffnung nach § 25 II StGB gegenüber einem Mittäter ausschließt (BGHSt 42, 368 = NJW 1997, 1083 = NStZ 1997, 244).

BGH, Urteil vom 22.03.2002 - 2 StR 569/01 (NStZ 2002, 439)

Zur Verurteilung wegen versuchter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, wenn keine sicheren Feststellungen zu Art und Menge der abgegebenen Substanz getroffen werden können.

BGH, Urteil vom 06.03.2002 - 2 StR 491/01 (NStZ-RR 2002, 251 L)

Schon die Feststellung, der Angeklagte habe seine Lieferanten oder Abnehmer des Rauschgiftes benannt bzw. seine Mittäter offenbart, ist für den Tatrichter ein hinreichender Anlass, die Anwendung des § 31 BtMG zu prüfen.

Die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG sind auch dann erfüllt, wenn ein Angeklagter der im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, im weiteren Verfahren schweigt.



BGH, Urteil vom 05.03.2002 - 3 StR 491/01 (StV 2002, 257)

Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zahlreiche Einzelverkäufe von Betäubungsmitteln mehreren größeren Erwerbsmengen entstammen, so erfordert dies die Bildung von Bewertungseinheiten. Dazu hat der Tatrichter die Zahl und Frequenz der Erwerbsvorgänge sowie die Zuordnung der einzelnen Verkäufe zu ihnen an Hand der Tatumstände festzustellen.

Kann der Tatrichter genaue Feststellungen über die Zahl und Frequenz der Erwerbsvorgänge sowie die Zuordnung der einzelnen Verkäufe zu ihnen an Hand der Tatumstände nicht treffen, hat er innerhalb des feststehenden Gesamtschuldumfangs die Zahl der Einkäufe und die Verteilung der Verkäufe auf sie zu schätzen.

Dabei darf er die Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29 a I Nr. 2 BtMG nur auf Grund einer ausreichenden Tatsachengrundlage als überschritten ansehen.

BGH, 22.03.2002, 2 StR 569/01 (NStZ 2002, 439)

Zur Verurteilung wegen versuchter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, wenn keine sicheren Feststellungen zu Art und Menge der abgegebenen Substanz getroffen werden können.

BGH, 06.03.2002, 2 StR 491/01 (NStZ-RR 2002, 251 L)

Schon die Feststellung, der Angeklagte habe seine Lieferanten oder Abnehmer des Rauschgiftes benannt bzw. seine Mittäter offenbart, ist für den Tatrichter ein hinreichender Anlass, die Anwendung des § 31 BtMG zu prüfen.

Die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG sind auch dann erfüllt, wenn ein Angeklagter der im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, im weiteren Verfahren schweigt.

BGH, 05.03.2002, 3 StR 491/01 (StV 2002, 257)

Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zahlreiche Einzelverkäufe von Betäubungsmitteln mehreren größeren Erwerbsmengen entstammen, so erfordert dies die Bildung von Bewertungseinheiten. Dazu hat der Tatrichter die Zahl und Frequenz der Erwerbsvorgänge sowie die Zuordnung der einzelnen Verkäufe zu ihnen an Hand der Tatumstände festzustellen.

Kann der Tatrichter genaue Feststellungen über die Zahl und Frequenz der Erwerbsvorgänge sowie die Zuordnung der einzelnen Verkäufe zu ihnen an Hand der Tatumstände nicht treffen, hat er innerhalb des feststehenden Gesamtschuldumfangs die Zahl der Einkäufe und die Verteilung der Verkäufe auf sie zu schätzen. Dabei darf er die Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29 a I Nr. 2 BtMG nur auf Grund einer ausreichenden Tatsachengrundlage als überschritten ansehen.




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