Rechtsprechung, BtMG, Betaeubungsmitttelgesetz, Haschisch, Marihuana, Gras, Kokain, Koks, Heroin, LSD, Ectasy, Dorgen, Sucht, Strafe, Menge, geringe, Kronzeuge, Therapie, Strafaussetzung, Bewertungseinheit, Tateinheit, Tatmehrheit, Anwalt, Rechtsanwalt, Verteidiger, Erfahrung, Erfolg, free, Giessen, Wetzlar, Marburg, Limburg, Frankfurt, Berlin, Hamburg, Muenchen, Koeln, Leverkusen, Bochum, Dortmund, Essen, Dresden, Leipzig, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Daenemark, Irland, Grossbritannien, Nordirland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Oesterreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakien, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
Rechtsprechung des BGH 2004 zum BtMG

© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen
Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z

- Stand: 30. Juni 2005 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

Rechtsprechung des BGH zum BtMG im Jahr - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005

BGH, Urteil vom 28.10.2004 - 4 StR 59/04 (NJW 2005, 163)

Bei Khat-Pflanzen beginnt die "nicht geringe Menge" bei einem Wirkstoffgehalt von 30 g Cathinon. Unterstützt der Gehilfe durch eine Handlung mehrere je für sich selbstständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die sich erst in ihrer Gesamtheit auf eine "nicht geringe Menge" beziehen, so macht er sich nur wegen einer Beihilfe zu einem Vergehen nach § 29 I Nr. 1 BtMG strafbar.

BGH, Urteil vom 26.08.2004 - 3 StR 293/04 (NStZ-RR 2004, 348 L)

Für die Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG kommt es auf die gerichtliche Überzeugung von einem tatsächlich (bereits) eingetretenen Aufklärungserfolg an. Hingegen dient die Hauptverhandlung nicht dazu, einen Aufklärungserfolg (erst) herbeizuführen.

BGH, Urteil vom 21.04.2004 - 1 StR 522/03 (NStZ-RR 2004, 281 L)

Ein Drogenkurier, der weder auf die Menge des ihm übergebenen Rauschgifts Einfluss nehmen noch diese Menge überprüfen kann, wird in der Regel damit rechnen müssen, dass ihm mehr Rauschgift zum Transport übergeben wird, als man ihm offenbart. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen ihm und seinem Auftraggeber kein persönliches Vertrauensverhältnis besteht. Lässt er sich auf ein solches Unternehmen ein, dann liegt auf der Hand, das er die Einfuhr einer Mehrmenge billigend in Kauf nimmt. Gegen einen derartigen bedingten Vorsatz können aber Umstände sprechen, die dem Kurier die Überzeugung zu vermitteln vermögen, sein Auftraggeber habe ihm die Wahrheit gesagt. Führt der Täter eine Rauschgiftmenge ein, die tatsächlich größer ist, als er sie sich vorgestellt hat, so darf die von seinem Vorsatz nicht umfasste Mehrmenge dann als die Tatschuld erhöhend gewertet und mithin strafschärfend berücksichtigt werden, wenn ihn insoweit der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft.

BGH, Urteil vom 06.02.2004 - 2 ARs 276/03 (NStZ-RR 2004, 183)

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der für die Annahme vollendeten Handeltreibens auch ernsthafte Verhandlungen über den Erwerb von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel ausreichen.