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Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht im Jahr 1999

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Stand: 8. September 2013

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Strafrechts-Lexikon

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Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007

OLG Karlsruhe, 16.12.1999, 3 Ss 43/99 (NStZ-RR 2000, 141)

Zur Rechtfertigung seiner eigenen Pflichtwidrigkeit kann sich ein Verantwortlicher nicht darauf berufen, dass auch andere Verantwortliche gegen die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen haben.

Zur Feststellung der individuellen Tatschuld ist es stets erforderlich, dass auch der Angeklagte auf Grund seiner persönlichen Kenntnisse, seiner Intelligenz, Sozialstellung und Befähigung in der konkreten Situation mit dem Eintritt des Schadens rechnen konnte.

OLG Köln, 16.12.1999, Ss 559/99 (NJW 2000, 1966)

Trotz Verstreichens eines längeren Zeitraums zwischen der Tat und ihrer Ahndung kann die Anordnung eines Fahrverbots geboten sein.

AG Kitzingen, 6.12.1999, 2 OWi 374 Js 58159/99 (ZfS 2000, 171)

Bei Messung des Atemalkoholspiegels mit dem Atemalkoholmessgerät ALCOTEST 7110 EVIDENTIAL der Firma Dräger kommt ein Sicherheitsabschlag in Form eines Messtoleranzabzugs von dem ermittelten Messergebnis nicht in Betracht.

BayObLG, 29.11.1999, 2 ObOWi 550/99 (DAR 2000, 172)

Begeht ein Kraftfahrzeugführer eine "qualifizierte" Geschwindigkeitsüberschreitung in vermeidbarem Verbotsirrtum, weil er das die Geschwindigkeit beschränkende Zeichen 274 gemäß § 41 II Nr. 7 StVO zwar sieht, die dadurch getroffene Anordnung aufgrund bestimmter Umstände (hier: zusammenklappbares Schild, das in geöffnetem Zustand einen als waagrechten dunklen Streifen erscheinenden Falz aufweist) aber für unbeachtlich hält, kommt die Verhängung eines Fahrverbots wegen grober Pflichtverletzung nur dann in Betracht, wenn gerade die Fehldeutung des Vorschriftzeichens nicht auf grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht.

AG Herford, 25.11.1999, 15 OWi 1032/99 (ZfS 2000, 175)

Die gleichzeitige Vollstreckung von Fahrverboten ist auch weiterhin auf die in § 25 II StVG geregelten Fahrverbote, die mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam werden, zulässig. Die Regelung des § 25 IIa s. 2 StVG, die vorsieht, dass die Fahrverbote nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen sind, ist hier nicht anwendbar, da sie nur in Fällen gilt, in denen ein Fahrverbot unter Zubilligung der Viermonatsfrist für das Wirksamwerden des Fahrverbots angeordnet worden ist.

OLG Naumburg, 24.11.1999, 2 Ss 457/99 (ZfS 2000, 124)

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,01 Promille ist § 20 StGB stets zu prüfen.

Bei Beantwortung der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit gem. § 21 StGB erheblich vermindert oder gar i.S. d. § 20 StGB gänzlich aufgehoben war, hat der Tatrichter wegen der individuell sehr verschiedenen Alkoholtoleranz alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen.

BayObLG, 22.11.1999, 2 ObOWi 518/99 (DAR 2000, 170)

Die Kenntnis, dass der Tachometer des Fahrzeugs defekt ist, begründet eine besondere Pflicht, der Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen. Es ist in einem derartigen Fall in der Regel grob fahrläsig, sich dem Verkehrsfluss anzupassen, wenn dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten wird.

Überschreitet ein Arzt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts auf einer gut ausgebauten Straße um 36 km/h, um möglichst rasch seine Praxis zu erreichen, wo ihn ein nach einer Bandscheibenoperation unter akuten Rückenschmerzen und Kreislaufstörungen leidender Patient erwartet, so kann eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zu verneinen und von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen sein.

OLG Hamm, 16.11.1999, 2 Ss OWi 1034/99 (DAR 2000, 82)

Die Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen unterbricht diesem gegenüber die Verjährung nur, wenn er als Fahrer beschuldigt wird.

OLG Hamburg, 12.11.1999, 2 Ss 147/99 (DAR 2000, 41)

Rückwärtsfahren auf einer Richtungsfahrbahn im Zu- und Ausfahrtsbereich einer öffentlichen Tiefgarage unterliegt dem strengen Sorgfaltsmaßstab des § 9 V StVO (in Abgrenzung zu OLG Frankfurt DAR 80, 247).

OLG Brandenburg, 11.11.1999, 2 Ss (OWi) 148 B/99 (DAR 2000, 79)

Zum unverzichtbaren Inhalt eines bußgeldrichterlichen Urteils gehört u.a. die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gesehen werden. Die Merkmale der inneren Tatseite müssen, sofern sie sich nicht von selbst aus der Sachverschilderung ergeben, durch tatsächliche Feststellungen belegt, insbesondere die Rechtsbegriffe "Vorsatz" und "Fahrlässigkeit" in ihre tatsächlichen Bestandteile aufgelöst werden.

OLG Koblenz, 9.11.1999, 2 Ss 266/99 (DAR 2000, 84)

Wird beim Ausparken ein stehendes Fahrzeug beschädigt, so ist lediglich § 1 II StVO, nicht aber § 9 StVO verletzt, selbst wenn der Betroffene bei diesem Vorgang rückwärts auf einer dem fließenden Verkehr dienenden Fahrbahn gefahren ist.

AG Stadtroda, 9.11.1999, 560 Js 32633/99-3 Owi (Heinrich, DAR 2000, 88 L )

Wenn die Voraussetzungen des § 2 II Satz 2 BKatV (Regelfahrverbot) nicht gegeben sind, kommt die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 25 I Satz 1 StVG nur dann in Betracht, wenn die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht ist wie im Regelfall des § 2 II Satz 2 BKatV.

Ein Fahrverbot ist regelmäßig dann (noch) nicht gerechtfertigt mit der Begründung, es läge eine beharrliche Pflichtverletzung i.S. des § 25 I Satz 1 StVG vor, wenn gegen den Betroffenen bislang lediglich Regelgeldbußen im unteren Bereich bis 100,-- DM verhängt wurden.

OLG Hamm, 9.11.1999, 2 Ss OWi 1105/99 (DAR 2000, 81)

Die Anordnung der Bußgeldstelle, dem lediglich anhand des Kennzeichens ermittelten Halter eines Kraftfahrzeugs einen Anhörungsbogen zu übersenden, unterbricht diesem gegenüber die Verjährung nur dann, wenn sich aus dem Anhörungsbogen eindeutig ergibt, dass er als Fahrer der Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.

BayObLG, 5.11.1999, 1 ObOWi 515/99 (DAR 2000, 78)

Von der Anwendung der BKatV kann nur in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen in objektiver und subjektiver Hinsicht so erhebliche Abweichungen vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle aufweist, dass ein Fahrverbot bei der gebotenen Gesamtschau eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen und zu einer unangemessenen Sanktion führen würde.

Liegen dem Tatrichter Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte der Fahrverbotsanordnung vor, hat er zu prüfen, ob noch durch eine Erhöhung der Geldbuße auf den Betroffenen eingewirkt werden kann.

Die Indizwirkung der Regelbeispiele der BKatV bedeutet, dass der Tatrichter an sie nicht zwingend gebunden ist. Er hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung das Gewicht des Fehlverhaltens in objektiver und subjektiver Hinsicht einerseits und die für den Betroffenen durch ein Fahrverbot verbundenen Härten andererseits gegeneinander abzuwägen, falls Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte vorliegen. Dem Richter steht hier ein Ermessensspielraum zu, um Verstöße im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion begegnen und unangemessene, weil übermäßige Rechtsfolgen zu vermeiden.

BGH, 28.10.1999, 4 StR 453/99 (DAR 2000, 74)

Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch einen Bußgeldbescheid ist auch dann nach neuem Recht zu beurteilen, wenn er vor dem am 1.3.1998 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes bei Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26.1.1998 (BGBl. I, 156) erlassen worden war.

Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate gem. § 26 III Halbs. 2 StVG wird mit dem Erlass des Bußgeldbescheids wirksam, sofern dieser binnen zwei Wochen zugestellt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt der Zustellung maßgeblich; das gilt auch dann, wenn zwischen Erlass und Zustellung andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen werden.

BayObLG, 21.10.1999, 1 ObOWi 461/99 (DAR 2000, 39)

Selbst bei mehreren Vorahndungen (hier: 7), die allerdings im unteren Bußgeldrahmen lagen, und einem fast vier Jahre zurückliegenden Fahrverbot von einem Monat, ist, zumal wenn der Betroffene beruflich auf sein Kfz angewiesen ist, keine Verlängerung des Fahrverbots, allerdings eine deutliche Verschärfung der Geldbuße erforderlich, um den Betroffenen eindringlich zu warnen und zur Besinnung zu bringen.

BayObLG, 18.10.1999, 1 ObOWi 528/99 (DAR 2000, 40)

Wenngleich an die Begründung eines im OWiG-Verfahren ergehenden Urteils oder Beschlusses keine zu hohen Anforderungen gestellt werden sollen, so muss doch die Gewähr dafür gegeben sein, dass nicht Erklärungen des Betroffenen, die für die Entscheidung nicht offensichtlich bedeutungslos sind, stillschweigend übergangen und nicht gewürdigt werden.

Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass sich der Tatrichter auch dann, wenn ein sogenannter Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbots vorliegt, ausweislich der Begründung seiner Entscheidung bewusst sein muss, dass ein Abweichen von der in Betracht kommenden Anordnung eines Fahrverbots möglich ist, ist insoweit auf das Vorbringen des Betroffenen einzugehen, was durchaus in knapper Form geschehen kann.

OLG Zweibrücken, 12.10.1999, 1 Ss 195/99 (DAR 2000, 86)

Eine Ablehnung des mit der Erklärung sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern zu wollen verbundenen Antrages des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung kommt nur in Betracht, wenn dessen Anwesenheit in der Hauptverhandlung einen Aufklärungsbeitrag erwarten läßt.

OLG Düsseldorf, 11.10.1999, 2a Ss (OWi) 263/99-74/99 II (DAR 2000, 80)

Bei der Beurteilung der Verlässlichkeit einer Schätzung des Abstands hintereinander fahrender Kraftfahrzeuge hat der Tatrichter dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine hinreichend genaue Abstandsschätzung ungeübten Personen in der Regel nicht möglich ist.

BayObLG, 4.10.1999, 2 St RR 177/99 (DAR 2000, 79)

Ob ein zurzeit des Unfalls am Unfallort Anwesender "Unfallbeteiligter" ist, bestimmt sich nach der auf Grund konkreter Umstände bestehenden Verdachtslage. "Unfallbeteiligter" kann daher auch der Halter sein, selbst wenn nachträglich festgestellt wird, dass er nur Beifahrer war.

OLG Düsseldorf, 30.9.1999, 2b Ss (OWi) 269/99-105/99 I (NZV 2000, 91)

Ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß liegt nicht vor, wenn der Kraftfahrzeugführer vor der Rotlicht zeigenden Verkehrsampel anhält, dann aber nach länger als eine Sekunde andauernder Rotphase der besonderen Rechtsabbiegerampel nach rechts abbiegt, nachdem die für den Geradeaus- und Linksabbiegerverkehr bestimmten Lichtzeichenanlagen auf Grünlicht gewechselt haben und der Querverkehr den Kreuzungsbereich bereits verlassen hat, weil der Fahrzeugführer infolge Unachtsamkeit das Grünlicht der Ampel auch auf den Rechtsabbiegerverkehr bezogen hat.

LG Zweibrücken, 23.9.1999, I Qs 126/99 (DAR 1999, 567)

Zu den Voraussetzungen, unter denen von einem Fahrzeughalter gegen dessen Willen Lichtbilder zu seiner Identifizierung gefertigt werden dürfen.

BayObLG, 21.9.1999, 2 ObOWi 458/99 (DAR 1999, 559 L)

Der Tatrichter ist, sofern bereits im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats angeordnet worden ist, nicht verpflichtet, den Betroffenen auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der festgestellte Sachverhalt auch ein Fahrverbot von längerer Dauer rechtfertigt.

OLG Oldenburg, 21.9.1999, Ss 308/99 (I 27) (DAR 2000, 86)

In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen der sich widerstreitenden Angaben das Gericht glauben schenkt, muss der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände im Urteil darlegen und würdigen.

BGH, 21.9.1999, 4 StR 71/99 (DAR 1999, 557)

Keine Urkundenfälschung liegt vor, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist.

BayObLG, 20.9.1999, 1 St RR 215/99 (DAR 2000, 77)

Nimmt der Täter trotz Kenntnis eines gegen ihn mit Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots irrig an, dieses sei noch nicht rechtskräftig, handelt er jedenfalls dann in den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum, wenn sein Irrtum darauf beruht, dass ihm nicht alle zur Rechtskraft führenden tatsächlichen Umstände bekannt waren.

Ob dann, wenn der Annahme fehlender Rechtskraft des Fahrverbots lediglich eine rechtsirrige Bewertung aller dem Täter bekannten tatsächlichen Umstände zugrunde liegt, Verbotsirrtum gegeben ist, bleibt offen.

BayObLG, 14.9.1999, 2 ObOWi 447/99 (DAR 1999, 558)

Stellt das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund einer Verfahrensrüge fest, dass das bei einer Verkehrsüberwachung gefertigte Frontfoto für eine Identifizierung des Betroffenen in der Hauptverhandlung geeignet war, so kann dieses Ergebnis im Rahmen der Sachrüge Berücksichtigung finden.

BayObLG, 13.9.1999, 2 Ob OWi 428/99 (Heinrich, DAR 1999, 563)

Die Laserpistole Riegl LR 90-235/P gehört zu den sogenannten standardisierten Messverfahren, die bei sachgerechter Bedienung grundsätzlich zuverlässige Ergebnisse liefert.

Der Test der Visiereinrichtung bei der Laserpistole Riegl LR 90-235/P in einer Entfernung von nur 91 m stellt, wenngleich der Gerätehersteller als erforderliche Entfernung für die Testmessung ca. 100 m bis 250 m angibt, keinen Grund zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Funktionsfähigkeit des Gerätes und die Richtigkeit der Messung dar. Im Test der Visiereinrichtung ist ein Anvisieren eines Leitpfostens ausreichend, da der Hersteller als geeignete Ziele für die Testmessung "Verkehrszeichen, Gebäudekanten, Mast" angibt.

Messungen aus dem Fahrzeug durch die Windschutzscheibe oder sonstige Scheiben sind zugelassen (vgl. Anlage 2d Punkt 2 Nr. 2 der Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für die polizeiliche Verkehrsüberwachung).

AG Grevesmühlen, 10.9.1999, 9 OWi 258/99 138 Js 20239/99 (DAR 1999, 517)

Wird der Ausfall eines Tachometers während der Fahrt nachgewiesen, dann ist ein Abzug von 15 % der gemessenen Geschwindigkeit als Toleranz angebracht.

OLG Düsseldorf, 2.9.1999, 2b Ss 229/99-89/99 I (NZV 2000, 51)

Die Beschränkung der Berufung allein auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist i. d. R. dann unwirksam, wenn auch eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden ist.

BayObLG, 31.8.1999, 1 ObOWi 430/99 (DAR 2000, 39)

Das Gericht muss sich mit der Einlassung des Betroffenen auseinander setzen, die darauf abzielt, hier sei nur der Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit gegeben, der nach der Rechtsprechung des BGH bei Vorliegen eins objektiv groben Pflichtenverstoßes ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigen kann.

BayObLG, 25.8.1999, 2 St RR 137/99 (DAR 1999, 560)

Verliert ein Angeklagter seinen Arbeitsplatz als Berufskraftfahrer, weil sein Führerschein als Folge der ihm vorgeworfenen Tat sichergestellt wird, und wird ihm zunächst das Arbeitslosengeld gesperrt, ist dies als den Angeklagten treffende Folge der Tat bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Für die Bemessung eines Tagessatzes bei der Verhängung einer Geldstrafe ist bei einem Arbeitslosen der Umstand zu berücksichtigen, daß ihm das Arbeitslosengeld zunächst für längere Zeit gesperrt war.

Zur Berücksichtigung der Zinsbelastung aus einem fremdfinanzierten Umbau des selbst genutzten Eigenheims bei der Ermittlung des Nettoeinkommens als Grundlage für die Festlegung des Tagessatzes bei Verurteilung zu Geldstrafe.

OLG Düsseldorf, 24.8.1999, 2b Ss (OWi) 162/99-90/99 I (DAR 2000, 126)

Ein in der Regel mit einer erhöhten Geldbuße und einem Fahrverbot zu ahndender sog. qualifizierter Rotlichtverstoß liegt nicht vor, wenn der Betroffene, der mit seinem Fahrzeug vor der Rotlicht zeigenden Ampel angehalten hat, bei fortdauerndem Rotlicht nach rechts abbiegt, nachdem der Querverkehr den Kreuzungsbereich bereits verlassen hat.

LG Zweibrücken, 24.8.1999, 1 Qs 113/99 (DAR 1999, 517)

Sind seit der Sicherstellung des Führerscheins 8 Monate vergangen, ohne daß ein Hauptverhandlungstermin bestimmt ist, kann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben werden.

OLG Köln, 24.8.1999, Ss 368/99 (DAR 2000, 84)

Keine Nötigung beim Einscheren in eine Fahrzeugkolonne im stockenden Verkehr.

LG München I, 20.8.1999, 19 O 6311/99 (DAR 1999, 552)

Schäden an einem Kfz durch bei Mäharabeiten hochgeschleuderte Steine stellen für den Kraftfahrer ein allgemeines Risiko dar, das dieser selbst zu tragen hat.

Eine Haftung aus der Betriebsgefahr der Mähmaschine besteht nicht, wenn ein Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wird, das auf ebener Fahrbahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Entscheidend ist dabei die konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeugs im Unfallzeitraum.

AG Heilbronn, 18.8.1999, 41 Cs 26 Js 4795/99 AK 396/99 (ZfS 2000, 37)

Öffentlicher Straßenverkehr auf einem Anwesen liegt nicht vor, wenn sich der dort stattfindende Verkehr beschränkt auf die aus 2 Familien bestehenden Bewohner, deren private Besucher sowie drei oder vier Personen, die im Stall des Anwesens jeweils über längere Zeit entgeltlich ihre Pferde unterstellen, namentlich bekannt sind und selten wechseln.

AG Lingen, 13.8.1999, 16 OWi 27 Js 7467/99 (64/99) (ZfS 2000, 39)

Wird eine Geschwindigkeit unmittelbar nach dem Ortseingangsschild gemessen, so ist bei Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung kein Normalfall gegeben, bei dem wegen eines groben Verstoßes neben der Geldbuße ein Fahrverbot zu verhängen ist.

BayObLG, 13.8.1999, 2 ObOWi 375/99 (DAR 1999, 561)

Die Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung ohne Ladung des Betroffenen und seines Verteidigers kann die Verjährung auch dann unterbrechen, wenn der Amtsrichter den vorgesehenen Termin nur durchführen will, wenn bis dahin eine für das Verfahren maßgebliche obergerichtliche Entscheidung ergangen ist.

OLG Düsseldorf, 10.8.1999, 5 Ss 45/99-14/99 IV (NStZ-RR 2000, 23)

Ist gegen den Betroffenen rechtskräftig ein Fahrverbot verhängt, so beginnt die Verbotsfrist des § 25 V 1 StVG bei tatsächlichem oder angeblichem Verlust des Führerscheins erst mit dem Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

OLG Stuttgart, 6.8.1999, 1 Ss 269/99 (DAR 1999, 516 L)

Wer als Lenker eines mit einem EG-Kontrollgerät ausgestatteten Lastzugs je ein mit seinem Namen versehenes Fahrtenschreiberschaublatt sowohl auf Position 1 (Fahrer) wie auf Position 2 (Beifahrer) des Gerätes einlegt, obwohl er ohne Beifahrer unterwegs ist, und nach geraumer Zeit die beiden Schaublätter gegeneinander austauscht, um im Falle einer polizeilichen Kontrolle das ursprünglich auf Position 2 eingelegte, eine kürzere Lenkzeit ausweisende Schaublatt vorweisen und kontrollierende Polizeibeamte damit über die Dauer einer Lenkzeit täuschen zu können, stellt weder eine unechte technische Aufzeichnung her (§ 268 I Nr. 1 StGB) noch wirkt er störend, das Aufzeichnungsergebnis beeinflussend auf den Aufzeichnungsvorgang ein (§ 268 III StGB).- Fahrtenschreiber.

OLG Brandenburg, 3.8.1999, Ss (OWi) 101 B/99 (DAR 1999, 512 L)

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes durch Mitzählen der Rotphase ("21-22-23") genügt, wenn der Polizeibeamte gezielt zur Überwachung der Ampelanlage eingesetzt wurde.

AG Miesbach, 2.8.1999, 3 OWi 53 Js 11797/99 (DAR 1999, 467)

Ist der Betroffene bereits einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Erscheinung getreten, dann muß er bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h die Geldbuße entsprechend erhöht werden.

OLG Köln, 30.7.1999, Ss 343/99 B (DAR 1999, 516)

Zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung mit der ProViDa-Überwachungsanlage.

OLG Brandenburg, 29.7.1999, 1 Ss (OWi) 60 B/99 (DAR 2000, 40)

Die Nichtangabe der Schuldform im Bußgeldbescheid hat zur Folge, dass i. d. R. vom Vorwurf fahrlässigen Verhaltens auszugehen ist. Die Abweichung von dieser Schuldform zu derjenigen der vorsätzlichen Begehungsweise erfordert einen rechtlichen Hinweis gem. § 46 I OWiG, § 265 I StPO. Die Erteilung dieses Hinweises kann nur durch das Protokoll, nicht durch eine nachträgliche dienstliche Erklärung des Bussgeldrichters bewiesen werden. Schweigt es hierzu, gilt der Hinweis als nicht erteilt.

LG Dessau, 29.7.1999, 6 Qs 201/99 (DAR 2000, 87)

Eine Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration 1,55 Promille) mit dem Privat-Pkw während der Freizeit rechtfertigt nicht den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis für die Klassen II und V, soweit der Betroffene die Fahrerlaubnis der Klasse V für seine berufliche Tätigkeit im wesentlichen benötigt und der Betroffene durch örtliche Abgrenzung nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.

BGH, 22.7.1999, 4 StR 90/99 (DAR 1999, 511)

Auch ein (äußerlich) verkehrsgerechtes Verhalten kann das Bereiten eines Hindernisses oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff darstellen, wenn es aus verkehrsfeindlichen Gründen, nämlich in der Absicht erfolgt, einen Verkehrsunfall herbeizuführen.

OLG Düsseldorf, 21.7.1999, 2a Ss (OWi) 197/99-61/99 III (NStZ-RR 1999, 376)

Von der in Nr. 34.2 der Anlage zu § 2 I 4 BKatV vorgesehenen Verhängung eines Fahrverbots bei Mißachtung eines länger als eine Sekunde andauernden Rotlichts ist auch bei einer Baustellenampel nicht abzuweichen, wenn der Betroffene zuvor an bereits haltenden Fahrzeugen vorbeigefahren ist.

BGH, 20.07.1999, 4 StR 106/99 (NJW 1999, 3058 ff.)

Die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung nach dem ADH- und Gaschromatographie-Verfahren rechtfertigen eine Verurteilung nach § 316 StGB (wegen "absoluter Fahruntüchtigkeit"), wenn bei Blutalkoholkonzentrationen mit einem Mittelwert ab 1,1 %. die Differenz zwischen dem höchsten und den niedrigsten Einzelwert (Variationsbreite) nicht mehr als 10 %. des Mittelwerts beträgt und das untersuchende Institut die erfolgreiche Teilnahme an den Ringversuchen versichert; einer Berechnung der Standardabweichung der Einzelwerte bedarf es nicht.

OLG Hamburg, 2.3.1999, 1 Ss 18/99 Owi (DAR 99, 226)

Die Prüfung der inhaltlichen Voraussetzungen eines aufgeschobenen Wirksamwerdens des Fahrverbots nach § 25 IIa StVG erfolgt durch den Tatrichter, der eine entsprechende Anordnung im Urteil zu treffen hat. Der bloße Hinweis in den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils auf diese Vorschrift ersetzt nicht die erforderliche Bestimmung durch das Gericht.

BayObLG, 25.2.1999, 2 ObOWi 47/99 (DAR 99, 221)

Der Gesetzgeber geht davon aus, daß die beabsichtigte Wirkung eines Fahrverbots grundsätzlich bereits bei einer Dauer von einem Monat zu erzielen ist. Eine längere Dauer kommt nur in Betracht, wenn gewichtige Umstände zuungunsten des Täters bei der Tatschwere oder/und -schuld erkennen lassen, daß ein Fahrverbot nicht ausreicht, um den Betroffenen nachhaltig zu beeinflussen.

Auch aus vier Voreintragungen, von denen drei sich auf der untersten Stufe der vom Bußgeldkatalog erfaßten Geschwindigkeitsverstöße bewegen, läßt sich die Notwendigkeit eines zweimonatigen Fahrverbots nicht ableiten.

OLG Koblenz, 11.2.1999, 2 Ss 4/99 (DAR 99, 227)

Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit drängt sich vorsätzliche Begehungsweise umsomehr auf, je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist. Wird auf einer Bundesstraße mit je nur einer Richtungsfahrbahn die gem. § 3 III Nr. 2c StVO allgemein geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h jedenfalls um 40 km/h oder mehr überschritten, ist i. d. R. von Vorsatz auszugehen. Dies gilt auch beim Führen von Fahrzeugen mit gehobener technischer Ausstattung.

AG Paderborn, 9.2.1999, 25 OWi 31/99 EH (ZfS 99, 219)

Mehrere Fahrverbote sind nebeneinander und nicht nacheinander zu vollstrecken, wenn eine Frist zum Wirksamwerden des Fahrverbots nach § 25 IIa StVG im Bußgeldbescheid nicht vorgesehen ist.

OLG Hamm, 4.2.1999, 4 Ss 7/99 (ZfS 99, 217)

Für die Annahme des Vorsatzes der Trunkenheit im Verkehr kommt es auf die vom Tatrichter näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt an.

OLG Hamm, 26.1.1999, 2 Ss OWi 1/99 (NZV 99, 215)

Es ist daran festzuhalten, daß sich der Entscheidung des Tatrichters entnehmen lassen muß, daß dieser sich der Möglichkeit, von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewußt gewesen ist. Ein Eingehen darauf liegt bei einem 65 Jahre alten, zu 70 % schwerbehinderten Betroffenen, der seit 1951 im Besitz der Fahrerlaubnis ist, ohne daß er straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, nahe.

BGH, 20.1.1999, 2 ARs 517/98, 2 AR 197/98 (NJW 99, 961)

Eine kommissarische Vernehmung des Betroffenen im gerichtlichen Bußgeldverfahren ist nach der Neufassung des Ordnungswidrigkeitengesetz durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26.1.1998 (BGBl. I, 156, 340) unzulässig.

OLG Köln, 19.1.1999, Ss 526/98 (VRS 99, Bd. 96, 369)

Die Wartepflicht am Unfallort endet nicht ohne weiteres mit der Feststellung der Personalien des Unfallbeteiligten.

Die Wartepflicht besteht nach § 142 I StGB bei Anordnung einer Blutprobenentnahme gem. § 81a I 1 StPO durch die Polizei solange fort, bis entschieden ist, ob die Anordnung zwangsweise durchgesetzt werden soll, und die vorübergehende Festnahme des zur Mitwirkung nicht bereiten Unfallbeteiligten zwecks Verbringung zu einem Arzt erfolgt.

BayObLG, 18.1.1999, 5 St RR 173/98 (NJW 99, 1727)

Bei den nach § 33 StVG abgespeicherten und in § 39 StVG aufgeführten Halterdaten handelt es sich um "offenkundige" Daten, die deswegen weder dem Schutzzweck des § 203 StGB noch der Datenschutzgesetze unterfallen.

OLG Oldenburg, 14.1.1999, Ss 506/98 (DAR 99, 179)

Wer eine nach links abknickende Vorfahrtstraße geradeausfahrend verläßt, ändert zwar nicht seine Fahrtrichtung, biegt aber im Rechtssinne ab und muß deshalb gem. § 9 III S. 1 StVO Radfahrer durchfahren lassen, wenn diese der abknickenden Vorfahrt folgen.

Auch ein Radfahrer, der der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, ist verpflichtet, dies rechtzeitig und deutlich anzuzeigen.Hiervon darf der Autofahrer nach dem allgemeinen, im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz ausgehen, soweit nicht erfahrungsgemäß mit häufigen typischen Verstößen zu rechnen ist. Bei der abknickenden Vorfahrt besteht aber, 25 Jahre nach Einführung der Vorschrift, für eine Einschränkung des Vertrauensgrundsatz kein Anlaß mehr.

VG Saarlouis, 13.1.1999, 3 F 82/98 (ZfS 99, 222)

Allein aus dem hohen Alter (hier: 90 Jahre) ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel (wie OVG d. Saarl. zfs 1994, 350).

Die FE-Behörde ist verpflichtet, Hinweisen auf eine mögliche Nichteignung von Kfz-Führern sofort nachzugehen (hier: Hinweise durch Nachbarn). Dabei muß sich die Behörde durch eigene Ermittlungen selbst eine tatsächliche Grundlage hinsichtlich des im Raum stehenden Gefahrenverdachts verschaffen.

OLG Dresden, 8.1.1999, 2 Ss (OWi) 681/98 (NStZ 99, 254)

Ist gegen den Betroffenen in den 2 Jahren vor der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt, sondern die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach § 69 I, II Nr. 2 StGB angeordnet worden, ist die Bestimmung des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots nach § 25 IIa 1 StVG nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Analogieverbot zu Lasten des Betroffenen nach § 3 OWiG; der Gesetzgeber hat offensichtlich übersehen, jedenfalls die wegen Verkehrsstraftaten oder eines sich auf diese beziehenden Vollrausches nach § 323a StGB erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 I 1 StGB als weiteren die Rechtsfolge nach § 25 IIa 1 StVG ausschließenden Grund aufzuführen.

OLG Hamm, 7.1.1999, 4 Ss 1081/98 (DAR 99, 178)

Wer einen wegen Kraftstoffmangels betriebsunfähgien Pkw im Abschleppvorgang führt, bedarf hierzu keiner Fahrerlaubnis.

Wer einen wegen Kraftstoffmangels betriebsunfähigen Pkw im Abschleppvorgang lenkt, ist Fahrer eines Fahrzeugs im Sinne von § 316 StGB. Für den Fahrer eines solchen Fahrzeugs gilt der Alkoholgrenzwert von 1,1 Promille.

OLG Hamm, 4.1.1999, 2 Ss OWi 1449/98 (DAR 99, 178)

Annahme von Vorsatz hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung (Abgrenzung zu Senat vom 21.4.1998 - 2 Ss OWi 375/98 = MDR 1998, 901).