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Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht im Jahr 1998

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Stand: 8. September 2013

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Strafrechts-Lexikon

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Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007

OLG Naumburg, 17.12.1998, 2 Ss 397/98 (ZfS 99, 215)

§ 21 StGB ist, wenn die dort genannte Beeinträchtigung vom Täter schuldhaft in Fahrbereitschaft durch Alkohol herbeigeführt wird, tatbestandlich bei Straftaten der Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit und Trunkenheit im Straßenverkehr ausgeschlossen. Denn in Fällen, in denen der Täter Alkohol in dem Bewußtsein trinkt, anschließend noch mit seinem Fahrzeug nach Hause oder jedenfalls woanders hinfahren zu müssen, verbietet sich eine Strafmilderung in der Regel nach §§ 21, 49 StGB nach der Sachlogik.

OLG Düsseldorf, 16.12.1998, 2 Ss 402/98-135/98 II (DAR 99, 223)

Allein aus dem Umstand, daß ein Angeklagter sein Fahrzeug zum Abtransport der von einem Einbruchdiebstahl erhofften Beute eingesetzt hat, läßt sich ein zwingender Schluß auf eine fehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kfz nicht ziehen.

BGH, 15.12.1998, 4 StR 576/98 (NStZ-RR 99, 120)

Zu einvernehmlich absichtlich herbeigeführten "gestellten" Unfällen kommt eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht in Betracht, soweit sich die Gefährdung und der Gefährdungsvorsatz auf die Beschädigung der beteiligten Fahrzeuge beschränken. Dies gilt auch dann, wenn das vom Unfallverursacher geführte Kraftfahrzeug nicht in dessen Eigentum steht.

OLG Jena, 10.12.1998, 1 Ss 219/98 (ZfS 99, 124)

Eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes macht grundsätzlich Feststellungen zur Dauer der Gelbphase der zulässigen und der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie dazu erforderlich, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug noch von der Ampfel entfernt war, als diese von gelb auf rot wechselte.

Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes i. S. des Nr. 34.2 BkatV genügt die bloß gefühlsmäßige Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden Polizeibeamten alleine nicht.

Eine beharrliche Pflichtverletzung i. S. des § 25 StVG begeht nur derjenige, der Vorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt.

Tatmehrheit ausschließende natürliche Handlungseinheit ist bei Überfahren des Rotlichts zweier nur 50 m voneinander stehenden und gleichzeitig auf Rotlicht schaltenden Ampeln nicht gegeben, wenn beide Lichtzeichenanlagen unterschiedliche Straßenbereiche mit unterschiedlichen Verkehrsbeziehungen regeln.



OLG Stuttgart, 9.12.1998, 1 Ss 718/98 (DAR 99, 180)

Uneinsichtigkeit darf nur dann zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn daraus Rückschlüsse auf seine rechtsfeindliche Gesinnung gezogen werden können.

Die Prüfung der Kompensation des Fahrverbots durch Erhöhung des Tagessatzes bedarf der Ausfüllung durch Tatsachen, summarische Erwägungen sind hier nicht ausreichend.

Der Zeitablauf spielt bei der Notwendigkeit eines Fahrverbots eine entscheidende Rolle. Trifft den Angeklagten an der Verfahrensverzögerung keine Schuld, weil drei Berufungskammern des Landgerichts es nicht vermocht haben, ein Fahrverbot rechtsfehlerfrei zu begründen, dann erscheint es nicht mehr haltbar, ein Fahrverbot fast drei Jahre nach der Tat unter dem zu berücksichtigenden Gebot der Verhältnismäßigkeit als Nebenstrafe zu verhängen.

OLG Hamm, 8.12.1998, 2 Ss OWi 1385/98 (MDR 99, 354)

Wer auf einer BAB an einer Stelle, an der die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 zu § 41 StVO auf 60 km/h beschränkt ist, schneller als 100 km/h fährt, handelt auch dann grob fahrlässig oder gleichgültig, wenn entgegen der VerwVO zu den Zeichen 274, 276, 277 ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter nicht eingerichtet war. Damit ist dann die Verhängung eines Fahrverbots wegen einer auch subjektiv groben Pflichtwidrigkeit angemessen.

BGH, 3.12.1998, 1 StR 240/98 (NJW 99, 1122)

Eine Entscheidung nach § 47 II OWiG erfüllt nur dann den Tatbestand der Rechtsbeugung, wenn sie aus sachfremden Gründen erfolgt.

OLG Köln, 1.12.1998, Ss 545/98 (B)-302 B (VRS 99, Bd. 96, 289)

Die fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h stellt als solche eine grobe Pflichtverletzung nicht dar, auch wenn die Beschränkung durch sogenannte Geschwindigkeitstrichter angezeigt wird. Mit ihr kann nicht begründet werden, daß von der Verhängung des Regelfahrverbots nach § 2 II S. 2 BKatV nicht abgesehen wird, obwohl das Fahrverbot für den Betroffenen eine erhebliche Härte darstellt.

BayObLG, 30.11.1998, 2 ObOWi 625/98 (NStZ-RR 99, 220)

Wer an einer Kreuzung bei Rotlicht zunächst anhält und anschließend aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers (sogenanntes Mitziehen) noch vor Umschalten des für ihn geltenden Wechsellichtzeichens auf Grün in die Kreuzung einfährt, handelt unter Umständen grob fahrlässig, so daß die Anordnung eines Fahrverbots gerechtfertigt sein kann.

BayObLG, 25.11.1998, 2 St RR 133/98 (NZV 99, 213)

Wer das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versieht, so daß die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzaufnahmen beeinträchtigt ist, kann sich wegen Kennzeichenmißbrauchs, nicht aber wegen Urkundenfälschung strafbar machen (Vorlagenbeschluß).

OLG Stuttgart, 25.11.1998, 5 Ss 675/98 (DAR 99, 88)

Kein Fahrverbot bei Verwechslung von Lichtzeichen durch Ortsunkundige, die durch die Art der Anbringung der Lichtzeichenanlage begünstigt wurde.

Mangelt es bereits an den grundlegenden Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots, dessen Wegfall - anders als in Fällen des Absehens von einer solchen Maßnahme nach Ermessensausübung - somit keine zusätzliche Einwirkung auf den Betroffenen bedingt, dann kommt keine Erhöhung der Geldbuße in Betracht.



OLG Düsseldorf, 18.11.1998, 2 Ss (OWi) 418/98-132/98 II (VRS 99, Bd. 96, 119)

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts im Bußgeldverfahren durch Beschluß i.S.d. § 72 I Satz 1 OWiG ist die Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 79 I Satz 1 Nr. 5 OWiG zulässig, wenn die in § 72 I Satz 2 OWiG vorgesehene Belehrung nicht erteilt worden ist oder wenn diese unvollständig, fehlerhaft oder irreführend ist.

Der Betroffene muß im Rechtsbeschwerdeverfahren in einer § 344 II StPO genügenden Form geltend machen, daß er einen den Anforderungen des § 72 I Satz 2 OWiG entsprechenden Hinweis nicht erhalten habe. Ein etwaiger Verfahrensverstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.

BGH, 17.11.1998, 1 StR 564/98 (VRS 99, Bd. 96, 103)

Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Rauschgiftmittel.



OLG Köln, 6.11.1998, Ss 507/98 (DAR 99, 87)

Bei einem Fahrverbot als Nebenstrafe gelten die allgemeinen Strafzumessungsregeln. Bei der Strafzumessung darf es einem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, daß er die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt.

Bei einer Entscheidung über ein Fahrverbot ist es grundsätzlich unzulässig, dem Angeklagten ein Prozeßverhalten, mit dem er in legitimer Weise seine Rechte wahrnimmt, anzulasten, es sei denn, es liegt "Uneinsichtigkeit" vor. Diese ist nur dann gegeben, wenn der Angeklagte bei seiner Verteidigung ein Verhalten zeigt, das im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit schließen läßt. Die Einlassung, den Unfall nicht bemerkt zu haben, ist legitim und darf nicht als "Uneinsichtigkeit" berücksichtigt werden.

AG Heidenheim, 4.11.1998, 3 AK 245/98 (DAR 99, 89)

Wird ein Bußgeldbescheid nicht binnen zwei Wochen zugestellt, dann unterbricht nicht bereits der Erlaß des Bußgeldbescheids, sondern erst die Zustellung die Verfolgungsverjährung.

BGH, 3.11.1998, 4 StR 395/98 (NJW 99, 226)

Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Hierfür bedarf es vielmehr regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen; die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit aufgrund einer drogenbedingten Pupillenstarre genügt hierfür nicht ohne weiteres.

OLG Hamm, 3.11.1998, 2 Ss OWi 1181/98 (DAR 99, 84)

Zur Verhängung eines Fahrverbots bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG bei einem als freier Mitarbeiter bei einer Unternehmensberatung tätigen Betroffenen.

Zu den Auswirkungen des neuen § 25 IIa StVG auf die Berücksichtigung wirtschaftlicher Nachteile bei der Verhängung eines Fahrverbots.

OLG Hamm, 27.10.1998, 2 Ss 1124/98 (DAR 99, 85)

Zur Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Nr. 2 OWiG gegenüber dem Betroffenen durch Anordnung einer Vernehmung im gegen Unbekannt geführten Verfahren.



OLG Köln, 20.10.1998, Ss 484/98 (B) (DAR 99, 40)

Das Verwerfungsurteil muß grundsätzlich sämtliche Tatsachen, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen worden sind, sowie die Erwägungen des Gerichts enthalten, die es veranlaßt haben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch als nicht genügend entschuldigt anzusehen.

Zur Frage der genügenden Entschuldigung ist allein maßgeblich, ob der Betroffene nach den Umständen, die dem Tatrichter bekannt geworden sind oder hätten bekannt sein müssen, entschuldigt ist und nicht, ob und wie sich der Betroffene entschuldigt hat.

Die genügende Entschuldigung kann nicht deshalb verneint werden, weil der Betroffene - ohne Prozeßverschleppungsabsicht - in der Lage gewesen wäre, sich rechtzeitig vor dem Hauptverhandlungstermin zu entschuldigen.

Berufliche und private Angelegenheiten können das Ausbleiben entschuldigen, wenn sie unaufschiebbar oder unter Berücksichtigung des gegen den Betroffenen erhobenen Schuldvorwurfs von solcher Bedeutung sind, daß dem Betroffenen das Erscheinen vor Gericht billigerweise nicht zugemutet werden kann.

OLG Köln, 16.10.1998, Ss 476/98 (DAR 99, 88)

Da es keinen Erfahrungssatz gibt, daß ein Kraftfahrzeugführer ab einer bestimmten BAK seine Fahruntüchtigkeit kennt, läßt die Höhe der BAK allein keinen Schluß auf vorsätzliches Handeln in Bezug auf Trunkenheit im Verkehr zu.

Voraussetzung für eine Verurteilung wegen eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs nach § 315b I Nr. 3 StGB ist, daß der Täter das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt und mit seinem Verhalten verkehrsfeindliche Ziele verfolgt.

Bei Taten, die vorsätzlich und fahrlässig begangen werden können, gehört die Angabe der Schuldform in die Urteilsformel.

OLG Düsseldorf, 13.10.1998, 5 Ss (OWi) 300/98-120/98 I (VRS 99, Bd. 96, 130)

Bevor das Gericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 II OWiG verwirft, gebietet es die Aufklärungspflicht des Gerichts grundsätzlich, bei der Geschäftsstelle nachzufragen, ob eine Entschuldigung des ausgebliebenen Betroffenen eingegangen ist.

OLG Hamburg, 9.10.1998, II-148 2 Ss 141/98 Owi (NStZ-RR 99, 20)

Die Anordnung der Bußgeldstelle, dem lediglich anhand des Kennzeichens ermittelten Halter eines Kraftfahrzeugs einen Anhörungsbogen zu übersenden, nach dessen Inhalt es von der Einlassung des Halters abhängig gemacht wird, ob er sich als Betroffener oder Zeuge (für die Ermittlung des Fahrzeugführers) äußern will, unterbricht die Verfolgungsverjährung jedenfalls dann nicht, wenn der Halter nicht einräumt, der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein (in Fortführung von OLG Hamburg, Beschluß vom 19.8.1998 - I-93/98, NStZ-RR 1998, 806986).

OLG Hamm, 6.10.1998, 4 Ss 1174/98 (ZfS 98, 482)

Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach einem Autofahrer bei dem Konsum der zu einem Blutalkoholgehalt von 2,15 Promille führenden "riesigen" Trinkmenge die Möglichkeit seiner Fahrunsicherheit bei Fahrtantritt bewußt sei und er dies in Kauf nehme.

Die Schlußfolgerung der Autofahrer habe seine Fahrunsicherheit wegen der Auffälligkeiten bei seiner Fahrweise in Schlangenlinien erkannt, begegnet Bedenken, weil die Wahrnehmungsfähigkeit gerade erheblich alkoholisierter Fahrzeugführer regelmäßig deutlich gestört ist.



OLG Düsseldorf, 24.9.1998, 2 Ws 430/98 (VRS 99, Bd. 96, 121)

Seit der Neufassung der §§ 73, 74 OWiG ist die Vernehmung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe unzulässig.

OLG Celle, 24.9.1998, 1 ARs 42/98 (ZfS 99, 83)

Das Rechtshilfeersuchen um kommissarische Vernehmung des Betroffenen ist auch nach dem Inkrafttreten des OWiGÄndG vom 26.1.1998 zulässig (Abl. zu Katholnigg, NJW 1998, 568, 570).

OLG Zweibrücken, 17.9.1998, 1 Ss 208/98 (NJW 99, 962)

Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts entscheidet auch dann in der Besetzung mit drei Richtern, wenn die Staatsanwaltschaft zwar keinen Antrag auf Verhängung des Fahrverbots beim Amtsgericht gestellt hat, dieses Ziel jedoch mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt (Ergänzung der Rechtsprechung des BGH, NJW 1998, 3209).

OLG Köln, 15.9.1998, Ss 395/98 (NJW 99, 1042)

Verkehrszeichen sind keine Urkunden i.S. von § 267 StGB.

BGH, 3.9.1998, 4 StR 243/98 (NJW 99, 228)

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch zulässig, wenn der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis hat, mit der er am innerdeutschen Kraftfahrzeugverkehr nicht teilnehmen darf.

OLG Karlsruhe, 28.8.1998, 2 Ss 184/98 (NStZ 98, 628)

Maßgeblich für den Beginn der Rückfallfrist des § 25 IIa 1 StVG ist der Zeitpunkt der letzten Sachentscheidung durch die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft.

BGH, 27.8.1998, 1 StR 422/98 (SV 99, 18)

Die Ungeeignetheit i.S.d. § 69 StGB muß noch zum Zeitpunkt des Urteils gegeben sein. Eine ausdrückliche Erörertung dieses Gesichtspunktes ist dann geboten, wenn entweder schon die - vor allem erstmalige - Tat (hier: unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) selbst von Besonderheiten gekennzeichnet ist, die gegen einen künftigen Mißbrauch der Fahrerlaubnis sprechen können oder wenn hierfür nach der Tat eingetretene Umstände sprechen. Dazu zählen ein volles Geständnis, Angaben zu Mittätern, die zu zahlreichen Haftbefehlen und zur Sicherstellung erheblicher Rauschgiftmengen geführt haben. Derartige Angaben können Anhaltspunkt dafür sein, daß sich der Angeklagte aus der Rauschgiftszene gelöst hat, was wiederum gegen eine fortbestehende Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB sprechen kann.



OLG Düsseldorf, 24.8.1998, 5 Ss 267/98-59/98 I (StV 99, 22)

Eine der 1,1 Promille-Grenze nach Alkoholgenuß vergleichbare Grenze, von der an absolute Fahruntüchtigkeit nach dem Genuß von Ampethaminen anzunehmen ist, ist bislang wissenschaftlich nicht begründbar. Deshalb reicht die Feststellung, die dem Angeklagten etwa eine Stunde nach der Fahrt entnommene Blutprobe habe einen MDE-Gehalt von 63 ng/ml enthalten, weder allein noch zusammen mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 0,81 Promille zur Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit aus.

OLG Düsseldorf, 24.8.1998, 2 Ss (OWi) 289/98-85/98 III (DAR 99, 38)

Der Verhängung eines Fahrverbots gemäß § 2 II Satz 1 BKatV steht nicht entgegen, daß ein Fahrverbot im Fall eines Verstoßes gegen § 3 I StvO nach § 2 I Nrn. 1 bis 4 BKatV nicht in Betracht kommt.

OLG Naumburg, 24.8.1998, 1 Ss (B) 155/98 (ZfS 99, 38)

Tilgungsreife VZR-Eintragungen dürfen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Den Urteilsgründen muß zu entnehmen sein, ob sich der Tatrichter der Möglichkeit bewußt war, gem. § 2 IV BKatV von der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abzusehen.

OLG Dresden, 21.8.1998, 1 Ss 472/98 (DAR 99, 36)

Zur Prüfung der Strafzumessungsvoraussetzungen bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes durch den Geschädigten.

Bei der Strafaussetzung zur Bewährung kommen bei der Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände Art und Umfang eines Mitverschuldens des Geschädigten maßgebliche Bedeutung zu.

Auch im Falle einer folgenschweren, eine fahrlässige Tötung einschließenden Trunkenheitsfahrt schließt der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht schlechthin aus.

OLG Köln, 21.8.1998, Ss 378/98 B - 221 B (NStZ-RR 98, 375)

Wenn die Aufhebung des ersten und der Erlaß des neuen Bußgeldbescheides dergestalt miteinander verbunden sind, daß der Erlaß des neuen Bußgeldbescheides nur wirksam werden kann, sofern auch die Aufhebung des ersten Bußgeldbescheides wirksam wird, liegt ein zur Nichtigkeit des zweiten Bußgeldbescheides führender Verstoß gegen den Grundsatz ne bis idem nicht vor.

OLG Köln, 21.8.1998, Ss 378/98 B - 221 B (NStZ-RR 98, 375)

Wird die Rotlichtdauer durch eine automatische Rotlichtüberwachungsanlage gemessen, bei der die erste Kontaktschleife in Fahrtrichtung des Beklagten hinter der Haltelinie liegt, ist für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auch die Zeitspanne abzuziehen, die der Betroffene für die Strecke zwischen Haltelinie und Kontaktschleife benötigt hat.



OLG Hamm, 11.8.1998, 4 Ss 922/98 (ZfS 98, 440)

Aus der Höhe der BAK alleine kann noch nicht auf Vorsatz bezüglich der Fahruntauglichkeit geschlossen werden. Es gibt nach wie vor keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Fahrzeugführer ab Aufnahme einer bestimmten Alkoholmenge seine Fahruntüchtigkeit erkennt oder sie billigend in Kauf nimmt.

Für die Frage des Vorsatzes betr. die Fahruntauglichkeit wegen genossenen Alkohols kommt es auf die vom Tatrichter näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt an (ständige Senatsrechtsprechung, Revisionsentscheidung gegen AG Coesfeld, BA 1998, 319f).

OLG Düsseldorf, 4.8.1998, 5 Ss (OWi) 216/98 - (OWi) 92/98 I (VRS 98, Bd. 95, 300)

Zur Feststellung einer fahrlässigen durch den Fahrzeugführer begangenen Überladung eines Lastkraftwagens im Falle des Transportes frisch geschlagenen und noch im Wald verladenen Holzes.

OLG Zweibrücken, 23.7.1998, 1 Ss 173/98 (NJW 98, 3581)

Einfache Fahrlässigkeit als Folge einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit kann die Annahme einer groben Pflichtverletzung i. S. des § 25 I 1 StVG ausschließen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Fehlleistung ihrerseits auf grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht (im Anschluß an BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252).

Wer als Führer eines Personenkraftwagens außerhalb geschlossener Ortschaften (ausgenommen auf Autobahnen) schneller als 100 km/h fährt und dabei im Bereich von Straßeneinmündungen das die generell zulässige Geschwindigkeit beschränkte Verkehrszeichen 274 übersieht, handelt regelmäßig grob nachlässig oder gleichgültig.

OLG Düsseldorf, 21.7.1998, 5 Ss (OWi) 238/98 - (OWi) 104/98 I (NZV 98, 472 L)

Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung vor, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft, so hat die Verwaltungsbehörde oder das Gericht diese Anordnung zu treffen. Ein Ermessen, ob diese Vorschrift angewendet wird oder nicht, steht der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht nicht zu.

OLG Düsseldorf, 21.7.1998, 5 Ss (OWi) 238/98-104/98 I (DAR 98, 402)

Die Bestimmung des § 25 IIa StVG ist zwingend anzuwenden, sofern zwei Jahre vor der Ordnungswidrigkeit gegen den Betroffenen kein Fahrverbot verhängt worden ist.

OLG Düsseldorf, 14.7.1998, 5 Ss (OWi) 236/98-94/98 I (NStZ-RR 98, 374)

Bei der mehrfachen Verwirklichung eines Tatbestandes des Bußgeldkataloges, für den dieser ein Regelfahrverbot vorsieht, kommt im Falle gleichzeitiger Aburteilung die Verhängung lediglich eines einheitlichen Fahrverbots in Betracht.

OLG Braunschweig, 9.7.1998, Ss (B) 68/98 (NZV 98, 420)

Einem Kraftfahrer, der auf der BAB die zunächst angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h eingehalten und dann die weitere Geschwindigkeitsreduzierung auf 100 km/h übersehen hat, muß sich nicht deshalb die Anordnung einer geringeren Geschwindigkeit als die wahrgenommenen 120 km/h aufdrängen, weil er sich einer Anschlussstelle nähert.



OLG Düsseldorf, 2.7.1998, 5 Ss (OWi) 192/98-86/98 I (DAR 98, 402)

Das Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbots ist nicht deshalb gerechtfertigt, "weil der Betroffene nicht vorbelastet und die Existenz seiner im Aufbau begriffenen Firma - EDV-Beratung - gefährdet ist, wenn er die Fahrerlaubnis entbehren muß".

Bei einer Überschreitung innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 39 km/h muß sich dem Tatrichter die Prüfung der Frage aufdrängen, ob der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat. Allein dessen Einlassung, er habe nicht so genau auf die Geschwindigkeit geachtet, rechtfertigt die Annahme von Fahrlässigkeit nicht.

OLG Dresden, 23.6.1998, 2 Ss (OWi) 238/98 (DAR 98, 401)

Von der Anordnung eines Fahrverbots ist abzusehen, wenn es für den in Wechselschicht eingesetzten, 25 km vom Arbeitsplatz entfernt wohnenden Betroffenen, der auch nicht die Möglichkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder einer Mitfahrgemeinschaft hat, zum Verlust seines Arbeitsplatzes führen und deswegen eine aussergewöhnliche Härte darstellen würde. Handelt es sich beim Betroffenen um einen Koch in den östlichen Bundesländern, dann liegt es auf der Hand, dass hier keine Taxikosten für seine tägliche Fahrstrecke von zweimal 25 km während des Zeitraums des Fahrverbots aufwenden kann, so dass es hierzu keiner Feststellungen bedarf.

LG Mannheim, 18.6.1998, 5 Qs 63/98 (ZfS 98, 352)

§ 142 I Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Unfallbeteiligte zur Unfallzeit am Unfallort anwesend war. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn sich ein Unfallbeteiligter erst nach dem Unfall an die Unfallstelle begibt.

BGH, 17.6.1998, 1 StR 249/98 (NStZ-RR 98, 297)

Der Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, dass die Wiedergutmachungsleistung nicht aus eigenen Mitteln des Täters erfolgt ist; ebensowenig muß sie - im Gegensatz zu § 46a Nr. 2 StGB - erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht des Täters erfordert haben.



OLG Stuttgart, 12.6.1998, 1 Ss 338/98 (NZV 98, 422)

Das mit dem Zusatz "Luftreinhaltung" versehene Verkehrsschild Zeichen 274 zur StVO über die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erlaubt auch den Führern von emissionslosen Elektrofahrzeugen nicht, schneller als erlaubt zu fahren.

OLG Koblenz, 28.5.1998, 1 Ws 333/98 (NStZ 98, 591)

Aus der Streichung der Erprobungsklausel in § 57 StGB n.F. ergibt sich, dass nunmehr in jedem Falle wahrscheinlich sein muß, dass der Verurteilte in Freiheit keine neuen Straftaten mehr begeht; dass hierfür lediglich eine "Chance" besteht, reicht nicht aus.

OLG Düsseldorf, 18.5.1998, 5 Ss 118/98-29/98 I (ZfS 98, 399)

Zu den erforderlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Täters in dem tatricherlichen Urteil im Falle der Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr bei einer für die Tatzeit ermittelten Blutalkoholkonzentration von 4,11 Promille.

BGH, 14.5.1998, 4 StR 211/98 (ZfS 98, 353)

Für die Bemessung der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis kommt es auf die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters an, die sich nicht nach allgemeinen Strafzumessungsregeln richtet. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände, die für oder gegen eine fortbestehende Ungeeignetheit des Täters sprechen.

LG Halle, 13.5.1998, 27 Ns 68/98 (ZfS 98, 441)

Liegt die zu beurteilende Tat schon über ein Jahr zurück, kann nicht mehr festgestellt werden, dass der Täter noch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

BGH, 12.5.1998, 4 StR 163/98 (ZfS 98, 353)

Die Sicherheit des Straßenverkehrs i.S.d. § 315b I Nr. 3 StGB wird nur durch Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum beeinträchtigt. Öffentlicher Verkehrsraum ist ein Hinterhof nur, wenn er jedermann oder aber zumindest einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zu Verkehrszwecken zur Verfügung steht.

BGH, 6.5.1998, 1 StR 194/98 (NStZ 98, 458)

Zur Prüfung der Frage, ob eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorliegt, wenn die Trinkmengenangaben der Angeklagten unglaubwürdig sind und glaubhafte Aussagen des Geschädigten zum Erscheinungsbild des Angeklagten und sonstigen psychodiagnostischen Kriterien vorliegen.



OLG Düsseldorf, 29.4.1998, 5 Ss (OWi) 95/98-56/98 I (DAR 98, 320)

Ein Fall des § 2 II Satz 2 BKatV (wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h), in dem in der Regel ein Fahrverbot in Betracht kommt, entfällt nicht deshalb, weil dem Betroffenen nach Begehung der Wiederholungstat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den früheren Bußgeldbescheid gewährt wird.

Ein beharrlicher Pflichtenverstoß eines Kraftfahrzeugführers i.S.d. § 25 I Satz 1 StVG setzt nicht ausnahmslos und notwendig die Rechtskraft von Vorbelastungen voraus.

OLG Düsseldorf, 29.4.1998, 5 Ss (OWi) 376/97-196/97 I (ZfS 98, 442)

Auch im Falle der Anordnung eines Regelfahrverbotes wegen groben Pflichtenverstoßes muß der Tatrichter in dem Urteil die festgesellte Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht so konkret beschreiben, dass sich die Annahme eines groben Pflichtenverstoßes (und damit eines Regelfalles) aufdrängt.

OLG Düsseldorf, 29.4.1998, 2 Ss 109/98-51/98 II (NStZ 98, 464)

Zur Ermittlung des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Täters.

BGH, 22.4.1998, 3 StR 15/98 (NStZ 98, 457)

Gegenüber aussagekräftigen psychodiagnostischen Beweisanzeichen darf einem Blutalkoholwert geringere Beweisbedeutung beigemessen werden, wenn dieser lediglich auf Grund von Trinkmengenangaben bei einer längeren Trinkzeit ermittelt worden ist.

BGH, 22.4.1998, 2 StR 113/98 (NStZ-RR 98, 237)

Wird in den Urteilsgründen die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten mit mindestens 1,41 %o und maximal 1,95 %o angegeben, fehlen jedoch Feststellungen zur Tatzeit, zum Zeitpunkt des Alkoholtests sowie zu den der Rückrechnung dienenden Entnahmewerten, so ist es dem Revisionsgericht verwehrt, die Tatzeit-Blutalkoholwerte zu überprüfen. Da der Maximalwert von 1,95 %o nahe dem Grenzwert erheblich verminderter Schuldfähigkeit von 2,0 %o liegt und Fehler bei der Bestimmung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nicht auszuschließen sind, liegt hierin ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.



OLG Düsseldorf, 20.4.1998, 5 Ss 99/98-24/98 I (ZfS 98, 312)

Zur Feststellung des Vorsatzes des Angeklagten im Falle unerlaubten Entfernens vom Umfallort.

OLG Hamm, 8.4.1998, 2 Ss 344/98 (ZfS 98, 313)

Liegt die mögliche Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit bei etwa 2,5 Promille ist zu bedenken, dass sich die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit des Angeklagten derart verringert haben kann, dass die Fähigkeit, seine Fahruntüchtigkeit zu erkennen, in einer zwar als Fahrlässigkeit vorwerfbaren, jedoch den Vorsatz ausschließenden Weise beeinträchtigt gewesen sein kann.

Die Rechtsfigur der actio libera in causa findet auf Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr keine Anwendung.

Bei einer möglichen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit von etwa 2,5 Promille sind Erörterungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten erforderlich.

OLG Celle, 7.4.1998, 23 Ss 56/98 (NStZ-RR 98, 272)

Zur Festsetzung der Tagessatzhöhe bei der an der Grenze des Existenzminimums lebenden Angeklagten.

OLG Düsseldorf, 3.4.1998, 5 Ss (OWi) 10/98-11/98 I (NZV 98, 335)

Der Fahrzeugführer, der vor der Rotlicht zeigenden Verkehrsampel anhält, nach mehreren Sekunden aber trotz Fortdauer des Rotlichts telefonierend und ohne Beobachtung der Lichtsignalanlage losfährt, weil er "aus dem Unterbewusstsein" annimmt, die Ampel habe inzwischen auf Grünlicht gewechselt, verletzt grob seine Pflichten als Kraftfahrer und handelt verantwortungslos. Sein Verhalten stellt einen qualifizierten Rotlichtverstoß i. S. der Nr. 34.2. BKat dar, auch wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden ist.



OLG Düsseldorf, 24.3.1998, 5 Ss (OWi) 39/98-40/98 I (ZfS 98, 354)

Radfahrer, die den Fußgängerüberweg benutzen, genießen nicht den Schutz des § 26 I StVO und handeln ihrerseits verbotswidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie das Fahrrad bei der Überquerung des Fußgängerüberweges schieben.

OLG Köln, 19.3.1998, Ss 129/98 (DAR 98, 244)

Wer bei Grünlicht die Haltelinie - wenn auch nur mit den Vorderrädern seines Fahrzeugs - überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei Rot in die Kreuzung einfährt, begeht keinen qualifizierten Rotlichtverstoß i. S. von Nr. 34.2 BKat.

OLG Dresden, 19.3.1998, 2 Ss (OWi) 575/97 (NZV 98, 335)

Bei Rotlicht einer Lichtzeichenanlage mit zugeordneter Haltelinie muß der Fahrzeugführer sein Fahrzeug vor der Haltlinie anhalten.

Bei Nichtbefolgung des Rotlichts ist dessen Dauer ab dem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem der Fahrzeugführer mit der Vorderfront des Fahrzeugs die Haltlinie zu überfahren begann.

OLG Hamburg, 16.3.1998, 2 Ss 16/98 (NZV 98, 260)

Die Verhängung einer Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art, hier eines Fahrverbots, neben einer Geldbuße von nicht mehr als 10.000,- DM steht der Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 80a II Nr. 1 OWiG (in der ab dem 1.3.1998 geltenden Fassung) für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht entgegen.

BayObLG, 13.3.1998, 3 ObOWi 23/98 (NStZ-RR 98, 245)

Der Irrtum über die Genehmigungsbedürftigkeit der Personenbeförderung in Kraftfahrzeugen ist ein Tatbestandsirrtum.

AG Aurich, 4.3.1998, 1605-5 OWi 15 Js 12287/97 (180/97) (DAR 98, 206)

Mehrere Fahrverbote sind zeitlich nebeneinander zu vollstrecken.

BayObLG, 27.2.1998, 2 ObOWi 64/98 (ZfS 98, 234)

Ein Autofahrer ist verpflichtet, in erster Linie die auf der rechten Straßenseite angebrachte Beschilderung zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen des § 2 II 2 BKatVO vor, so kommt ein Fahrverbot dennoch nicht stets "in Betracht", wenn der Geschwindigkeitsverstoß darauf beruht, dass Ortschilder unter Verstoß gegen die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 310 und 311 aufgestellt worden sind.



OLG Hamm, 25.2.1998, 2 Ss OWi 179/98 (ZfS 98, 354)

Läßt der Betroffene sich gegenüber dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung dahin ein, er habe die Straße, auf der die Geschwindigkeit innerorts auf 30 km/h beschränkt war, erstmals befahren und das die Geschwindigkeit beschränkende Verkehrsschild übersehen, kann im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH vom 11.9.1997 (NStZ-RR 1997, 378 vgl. u. a. NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525) ein Entfallen des gegebenenfalls verwirkten Regelfahrverbots in Betracht kommen.

BGH, 25.2.1998, 2 StR 16/98 (NStZ 98, 295)

Die Blutalkoholkonzentration von 2,46 Promille legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH für eine Tat ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille in Betracht zu ziehen ist, nahe. Als daneben zu beachtende psychodiagnostische Beurteilungskriterien sind in diesem Zusammenhang nur solche Umstände in Betracht zu ziehen, die Hinweise darauf ergeben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen Alkoholosierung voll erhalten geblieben ist.

BayObLG, 24.2.1998, 2 ObOWi 31/98 (NStZ-RR 98, 247)

Die Ausnahmeregelung des § 30 III 2 Nr. 1 StVO greift zumindest dann nicht ein, wenn zunächst vom Entladebahnhof aus der in entgegengesetzter Richtung gelegene Heimatort und von dort aus über eine Strecke von mehr als 200 km der Zielort (Empfänger) angefahren wird.

AG Celle, 23.2.1998, 22 OWi 241 Js 6651/97-425/97 (DAR 98, 245)

Die Messung durch die Windschutzscheibe ist nach der Betriebsanleitung und dem Zulassungsschein der PTB zulässig.

Die vor Meßbeginn erforderlichen vier Tests (1. Selbsttest, 2. Displaytest, 3. Test der Visiereinrichtung, 4. Nulltest) sind alle unmittelbar vor Meßbeginn am Einsatzort vorzunehmen. Wird diesen Erfordernissen nicht Rechnung getragen, darf das Gerät nicht verwendet werden.

BGH, 20.2.1998, 2 StR 20/98 (StrVert 98, 375)

Berufliche Nachteile des Täters sind jedenfalls dann gem. § 46 I 2 zu berücksichtigen, wenn sie ihn im besonderen Maße treffen (hier: kurze Zeit zurückliegender Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit gutem Verdienst).

AG Bad Hersfeld, 20.2.1998, 37 Js 13029.2/97/3 Owi (ZfS 98, 194)

Von der Anordnung eines Regelfahrverbots wegen Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit kann abgesehen werden, wenn der Betroffene aus beruflichen Gründen zum Erhalt seiner Firma und zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

BGH, 19.2.1998, 4 StR 28/98 (StrVert 98, 259)

Eine alkoholbedingte Enthemmung kann als strafmildernder Umstand auch dann Beachtung erlangen, wenn sie keine erhebliche Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit zur Folge hatte und nicht zur Anwendung des § 21 StGB führt.

OLG Hamm, 17.2.1998, 2 Ss OWi 11/97 (MDR 98, 650)

Einen Rotlichtverstoß begeht auch derjenige, der auf einer mit einem Linksabbiegerpfeil versehenen Fahrspur bei Grün in eine Kreuzung eingefahren ist, diese dann aber geradeausfahrend passiert hat, obwohl das für Geradeausfahrer geltende Lichtzeichen beim Erreichen der Haltelinie Rotlicht zeigte.

Es besteht keine Veranlassung, Führer von Leichtkrafträdern von der Verhängung eines Fahrverbots grundsätzlich auszunehmen.

OLG Hamm, 17.2.1998, 2 Ss OWi 103/98 (DAR 98, 244)

Wendet der Betroffene gegen die Ordnungsgemäßheit einer Messung mit dem Laser-Meßgerät der Firma Riegl ein, diese sei, da die Messung aus dem geschlossenen Polizeifahrzeug durch die Windschutzscheibe erfolgt sei, nicht ordnungsgemäß, muß sich das AG mit dieser Einwendung auseinandersetzen.

OLG Düsseldorf, 17.2.1998, 5 Ss (OWi) 34/98-21/98 I (NZV 98, 296)

Das Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbots wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Betroffene "nicht gewohnt ist, den größeren Pkw ihres Ehemannes im Straßenverkehr zu führen".

BGH, 12.2.1998, 4 StR 428/97 (NJW 98, 2149)

Wer in der Absicht, die Benutzung eines Schienenwegs zu unterbinden, auf den Gleisen ein Hindernis anbringt, das mit diesen fest verbunden und nur mit erheblichem Aufwand zu entfernen ist, macht sich wegen Sachbeschädigung und wegen (versuchter oder vollendeter) Nötigung strafbar.

OLG Düsseldorf, 11.2.1998, 2 Ss (OWi) 188/97-15/98 III (DAR 98, 242)

Im Bußgeldverfahren ist der Tatrichter gehalten, die in den Regelungen der BKatV enthaltenen Grundzüge auch im Rahmen der Bemessung der Dauer eines verwirkten Fahrverbots zu berücksichtigen.

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften ist die Höhe der 41 km/h übersteigenden Geschwindigkeit ohne Hinzutreten erschwerender Merkmale kein Kriterium für die Dauer des Fahrverbots.

Bei erstmaliger Verhängung eines Fahrverbots ist dieses auf einen Monat zu begrenzen, wenn keine erschwerenden Umstände eine Abweichung vom Regelfall nahelegen.

OLG Hamm, 10.2.1998, 4 Ss OWi 63/98 (NZV 98, 292)

Die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung i. S. des § 25 I 1 StVG setzt zwar nicht eine rechtskräftige Vorahndung voraus, der Betroffene muß sich jedoch über einen Warnappell hinweggesetzt haben; daran fehlt es, wenn er von der Sanktion für ein früheres verkehrswidriges Verhalten - noch - keine Kenntnis erlangt hat.

OLG Köln, 10.2.1998, Ss 25/98 (MDR 98, 650)

Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren in einem Dienstfahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ist ein Sicherheitsabzug von 7 % des Skalenendwertes als Ausgleich für mögliche Eigenfehler des Tachometers und ein weiterer Abzug von 12 % der abgelesenen Geschwindigkeit für andere mögliche Ungenauigkeiten im Regelfall ausreichend, aber auch erforderlich.

BVerfG, 9.2.1998, 2 BvR 1907/97 (NJW 98, 1135)

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn man unter dem Erschleichen einer Beförderung i. S. von § 265a I StGB jedes der Ordnung widersprechende Verhalten versteht, durch das sich der Täter in den Genuß der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt. Die Überlistung einer Kontrollmöglichkeit oder eine täuschungsähnliche Manipulation braucht von Verfassungs wegen mithin nicht vorzuliegen.

LG Limburg, 4.2.1998, 3 S 229/97 (ZfS 98, 203)

Ist an dem Fahrzeug des Vorfahrtsberechtigten der rechte Blinker eingeschaltet, ohne daß eine Absicht zum Abbiegen nach rechts besteht, kommt es deshalb zu einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug eines Wartepflichtigen, der auf die Blinkersetzung des Vorfahrtberechtigten vertrauend in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, kommt eine alleinige Haftung des Vorfahrtsberechtigten nur dann in Betracht, wenn feststeht, daß er zusätzlich die Geschwindigkeit des von ihm gesteuerten Fahrzeuges verlangsamt hatte und Blickrichtung nach rechts gehalten hatte.

OLG Hamm, 3.2.1998, 4 Ss 87/98 (NZV 98, 291)

Zu den (hier verneinten) Voraussetzungen des Vorsatzes bezüglich der alkoholbedingten Fahrunsicherheit.

OLG Braunschweig, 2.2.1998, Ss 97/97 (NStZ-RR 98, 175)

Wenn sich bei einem Fahrzeugwrack das "Ausschlachten" lohnt, weil es noch funktionsfähige Aggregate von nicht unbedeutendem Wert enthält, die noch für andere Gebrauchtfahrzeuge genutzt werden können, stellt das Wrack noch ein Wirtschaftsgut und keinen "Zwangsabfall" dar.

AG Rastatt, 29.1.1998, 1 C 500/97 (NJWE-VHR 98, 180)

Ein mit einer durchgezogenen weißen Linie gegenüber der Fahrbahn abgegrenzter Radweg stellt einen "anderen Straßenteil" i. S. von § 10 StVO dar, bei dessen Verlassen der Vorrang des fließenden Verkehrs zu beachten ist; gegenüber einer Verletzung dieses Vorfahrtsrechts durch den Radfahrer tritt die Betriebsgefahr des die Straße benutzenden Kfz i. d. R. ganz zurück.

OLG Hamm, 29.1.1998, 2 Ss OWi 1527/97 (MDR 98, 593)

Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, wenn der Tatrichter von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot absehen will.

OLG Celle, 28.1.1998, 22 Ss 1/98 (VRS 98, Bd. 95, 129)

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung in einer geschlossenen Ortschaft bedarf es zusätzlicher Feststellungen zu deren Erkennbarkeit für die Begründung eines Regelfahrverbots nur, wenn sich der Betroffene dahin einläßt, er habe sowohl das Ortseingangsschild übersehen als auch wegen besonderer Umstände die Ortschaft als solche nicht erkennen können.

OLG Hamburg, 22.1.1998, 2 Ss 105/97 (DAR 98, 149)

Die in § 39 I StVG aufgeführten, nach § 33 I StVG abgespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten stellen grundsätzlich weder ein fremdes, zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis i. S. des § 203 II S. 1 StGB dar, noch sind sie einem Geheimnis gleichstehende für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßte Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen i. S. des § 203 II S. 2 StGB. Sie unterfallen nicht dem Schutzzweck des § 203 StGB und auch nicht dem des § 43 BDSG.