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Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht im Jahr 2005
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Die Grenze des bedeutenden Sachschadens im Sinne des § 69 II Nr. 3 StGB ist bei 1300,- EUR anzunehmen. Ist die
Reparatur eines Sachschadens noch nicht durchgeführt worden, bemisst sich der bedeutende Sachschaden im Sinne des § 69
II Nr. 3 StGB ausschließlich am Nettobetrag laut Kostenvoranschlag oder Schadensgutachten, da MwSt gemäß § 249 II 2
BGB erst zu berücksichtigen ist, wenn sie bei Durchführung der Reparatur tatsächlich angefallen ist. Ereignet sich ein
Verkehrsunfall im fließenden vorheriger TrefferVerkehrnächster Treffer und ermöglicht ein Beschuldigter die erforderlichen
Feststellungen innerhalb von 24 Stunden nachträglich, so begründet dies in analoger Wertung des § 142 IV StGB eine
Ausnahme vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2005 - 3 Ss 135/05 (NZV 2005, 594)
Die Anhebung des Betrags der Tagessätze einer Geldstrafe zur Kompensation eines nach § 44 I StGB in Betracht
kommenden Fahrverbots ist nur in dem durch die Bemessungsvorschrift des § 40 II StGB gezogenen Rahmen möglich. Es
ist daher sachlich-rechtlich unzulässig, eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten übersteigende Tagessatzhöhe
festzusetzen, um auf diese Weise die Verhängung eines an sich gebotenen Fahrverbots zu vermeiden.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.09.2005 - 1 Ws 169/05 (NZV 2005, 590)
Ein Täter ist zum Führen eines Kraftfahrzeugs i.S.d. § 69 StGB ungeeignet, wenn er Reifen in einer Weise durchsticht, dass
es zu unkontrollierbaren Ausbrüchen des Fahrzeuges während der späteren Fahrt und damit zu schwersten Unfällen
kommen kann.
OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2005 - 83 Ss-OWi 19/05 (NJW 2005, 3366)
Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. des § 23 I lit. a StVO erfasst nicht das Aufnehmen des Geräts, um es
lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen.
BGH, Urteil vom 16.08.2005 - 4 StR 168/05
Zum Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" beim Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatwerkzeug. Eine
Gemeingefährlichkeit des Mitteleinsatzes ist danach zu bejahen, wenn der Täter das Fahrzeug mit zügigem Tempo durch
Caféterrassen und über Gehwege lenkt und dabei nicht abzusehen vermag, welche und wie viele Personen gefährdet, verletzt
und getötet werden können. Zur subjektiven Tatseite des Mordmerkmals der Heimtücke bei Entladung eines "spontanen
Aggressionsstaus". Greift der Täter im Zuge einer Amokfahrt nacheinander mehrere Menschen an, ist natürliche
Handlungseinheit anzunehmen, wenn sich der Angriff von vornherein gegen eine nicht individualisierte Personenmehrheit
richtet, der Kreis der Opfer sich zufällig ergibt und das Geschehen ohne Unterbrechung in einem engen zeitlichen Rahmen
(hier: wenige Sekunden) auf der Grundlage eines einheitlichen Tatentschlusses abläuft.
KG, Urteil vom 12.08.2005 - 1 Ss 93/04 (91/04) (NJW 2005, 2872)
Wird ein uniformierter Beamter der Schutzpolizei, der eine Fahrausweiskontrolle begleitet, als "Clown" bezeichnet, handelt
es sich nach den hier gegebenen Gesamtumständen des Geschehens nicht um die Kundgabe eines Werturteils, sondern um
eine den Achtungsanspruch des Beamten verletzenden Äußerung in Form einer Schmähkritik, da die Diffamierung des
Beamten im Vordergrund steht.
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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2005 - 1 Ss 81/05
Eine das Absehen der Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigende notstandsähnliche Situation liegt vor, wenn ein Vater
aus Sorge um sein verunfalltes Kind die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr überschreitet und die sofortige
Hilfeleistung durch ihn zwingend erforderlich gewesen war und/oder er vom Vorliegen einer solchen Gefahrensituation
ausgehen durfte (Fortführung von Senat, NJW 2005, 450 = NStZ 2005, 414 = NZV 2005, 54 = DAR 2005, 46 = VRS
108/2005, 39). Trotz Vorliegens einer solchen notstandsähnlichen Situation ist die Verhängung eines Fahrverbots geboten,
wenn es sich um einen wiederholt einschlägig auffällig gewordenen, gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten
uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handelt, auf den durch die Verhängung eines Fahrverbots eingewirkt werden muss. Eine
Berücksichtigung von Voreintragungen im Verkehrszentralregister zum Nachteil des Betroffenen setzt voraus, dass die dort
eingetragenen Verstöße vor der neu zu ahndenden Tat begangen wurden und dem Betroffenen die gegen ihn deshalb
anhängigen Bußgeldverfahren auch bekannt waren.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.07.2005 - 1 Ws 205/05
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 II StPO kann in Ausnahmefällen entbehrlich sein, wenn das
Gericht seiner Aufklärungspflicht durch Ausschöpfung aller übrigen Erkenntnismöglichkeiten Genüge getan hat und die
dadurch geschaffene hinreichende Tatsachengrundlage auf Grund eigener Sachkunde zweifelsfrei die Beurteilung zulässt,
dass von einem Verurteilten praktisch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgeht.
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BGH, Beschluss vom 28.06.2005 - 4 StR 299/04 (NJW 2005, 2564)
Zur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" (im Anschl.
an BGHSt 49, 8 = NJW 2004, 786 = NStZ 2004, 207). Danach müssen bei einem nicht verkehrsbedingten Halt (hier: zum
Kassieren des Fahrpreises durch einen Taxifahrer) neben der Tatsache, dass der Motor des Fahrzeugs noch lief, weitere
verkehrsspezifische Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Tatopfer als Kfz-Führer zum Zeitpunkt des Angriffs
noch in einer Weise mit der Beherrschung des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt
war, dass es gerade deshalb leichter Opfer des räuberischen Angriffs wurde und der Täter dies für seine Tat ausnutzte; dies
hat der Tatrichter im Einzelnen darzulegen.
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.06.2005 - Ss(OWi) 712/04
Nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs vom
1. 4. 1998 (31-1132.10/66) soll der Abstand zwischen dem die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden
Verkehrszeichen und der Messstelle mindestens 150 m betragen. Ein der Messstelle vorhergehender
Geschwindigkeitstrichterbegründete nach der Verwaltungsvorschrift einen Ausnahmefall, der ein Unterschreiten des
Mindestabstands erlaubt und deshalb eine grobe Pflichtwidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung in subjektiver
Hinsicht nicht entfallen lässt. Dem Betroffenen ist in subjektiver Hinsicht auch dann eine grobe Pflichtwidrigkeit
vorzuwerfen, wenn er bei Durchfahren eines Geschwindigkeitstrichters die der letzten Beschränkung
vorhergehendeGeschwindigkeitsbeschränkung bereis in erheblicher Weise (hier: um 16 km/h) überschritten hat.
OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2005 - 4 Ss OWi 215/05
Fahrlässigkeit und Vorsatz beziehen sich im Rahmen des § 24 a II StVG auch auf die Wirkung des Rauschmittels zum
Tatzeitpunkt. An der Erkennbarkeit der Wirkung zum Tatzeitpunkt kann es ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen der
Einnahme des Rauschmittels und der Begehung der Tat längere Zeit vergeht.
OLG Köln, Urteil vom 08.03.2005 - 2 Ws 60/05(NJW 2005, 1671)
Die Bestimmung der gemeinnützigen Einrichtung, an die ein Geldbetrag zu zahlen ist, beschwert den Verurteilten im
Regelfall nicht und kann von ihm deshalb auch nicht angefochten werden. Soweit diese Anordnung fehlerhaft ist, sind
dadurch grundsätzlich allein die Interessen der Allgemeinheit berührt, die von der Staatsanwaltschaft - gegebenenfalls durch
Einlegung eines Rechtsmittels - wahrzunehmen sind.
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OLG Dresden, Entscheidung vom 08.02.2005 - Ss (OWi) 32/05
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen § 24 I StVG, dem eineAtemalkoholmessung mit einem
standardisierten Messverfahren (hier: Dräger Alcotest 7110Evidential) zugrunde liegt, muss der Tatrichter in den
Urteilsgründen Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens machen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen
Messfehler vorliegen. Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mindestens 20 Minuten zwischenTrinkende und erster
Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung. EineVerwertbarkeit der Messung kann nicht dadurch
herbeigeführt werden, dass von dem gewonnenen Messwert ein Sicherheitsabschlag vorgenommen wird. Von der
Verhängung eines Fahrverbotes kann abgesehen werden, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und der tatrichterlichen
Entscheidung mindestens zwei Jahre vergangen sind und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr
festgestellt worden ist.
BGH, Entscheidung vom 01.02.2005 - 1 StR 327/04 (NJW 2005, 1203)
In Verdeckungsabsicht handelt auch derjenige, welcher, um der Strafverfolgung zu entgehen, das Opfer einer Straftat tötet,
selbst wenn dieses die Tat bereits einer anderen Person mitgeteilt hatte, jedoch allein auf Grund der Aussage eines solchen
Zeugen vom Hörensagen die Tatumstände noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedecktwürden.
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2005 - 3 Ws 1036/04 (NStZ-RR 2005, 140 L)
Ist der Verurteilte wegen mehrerer Taten, die er vor der - für erledigt erklärten - Unterbringung nach § 63 StGB begangen
hat, die aber nur teilweise Katalogstaten i.S. des § 66 III StGBdarstellen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, nicht aber zu einer
Unterbringung nach § 63 StGBverurteilt worden, so sind die formellen Voraussetzungen des § 66 III 1 2. Alt. StGB nur
erfüllt,wenn die fiktiv allein unter Zugrundelegung der Strafen für die Katalogstaten zu bildendeGesamtstrafe mindestens
drei Jahre beträgt.
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BGH, Urteil vom 18.01.2005 - 4 StR 532/04 (NStZ-RR 2005, 137)
Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung lässt für sich genommen eine Aussage über die Frage
der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu. Vielmehr bedarf es einerGesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer
Entwicklung, um feststellen zu können, ob die Störungen des Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen
Folgen wie krankhafteseelische Störungen auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zum normgemäßen Verhalten stören,
belasten oder einengen. Zur Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit(hier kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit unreifen, emotional instabilen, schizoiden und dissozialen Anteilen" sowie kombinierte Störung
schulischer Fertigkeiten") und der Erheblichkeit der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat (Fortführung von
BGHSt37, 397 = NJW 1991, 2975 = NStZ 1991, 428). Die Beurteilung der Schuldfähigkeit hat stets in Bezug auf eine
bestimmte Tat zu erfolgen.
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2005 - 2 Ss 152/04 (DAR 2005, 168)
Der Sinn eines Fahrverbots ist in Frage zu stellen, wenn die ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt und die für die
lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände weitgehend außerhalb des Einflussbereiches des Betroffenen liegen.
OLG Jena, Entscheidung vom 10.01.2005 - 1 Ss 239/04 (DAR 2005, 166)
Voraussetzungen wirksamer Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch. Zur Bedeutung der
gesetzlichen Bestimmung eines Fahrverbots als Regelfolge in den Fällen des § 24a StVG: Der Umstand, dass der Betroffene
als Geschäftsführereines Unternehmens dringend auf seinen Führerschein angewiesen ist, weil er Aufträge hereinzuholen hat,
stellt grundsätzlich keine Härte ganz außergewöhnlicher Art dar, die ein Absehen vom Regelfahrverbot des § 25 I S. 2 StVG
rechtfertigt. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Härte ist auch die Anwendbarkeit der Regelung des § 25
IIa StVG zu berücksichtigen.
OLG Dresden, Urteil vom 03.01.2005 - Ss (OWi) 629/04 (NStZ-RR 2005, 117)
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a I StVG, dem eine Atemalkoholmessung mit einem
standardisierten Messverfahren (hier: Dräger Alcotest 7110 Evidential) zugrunde liegt, muss der Tatrichter in den
Urteilsgründen nur dann Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens machen, wenn entweder konkrete
Anhaltspunkte für einen Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptetwerden. Einer
Feststellung der gewonnenen Einzelmesswerte zum Zwecke der Überprüfung, ob die Anforderungen der DIN VDE 0405
eingehalten worden sind, bedarf es nicht.
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