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Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht im Jahr 2002

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Stand: 8. September 2013

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Strafrechts-Lexikon

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Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007

LG Mühlhausen, Urteil vom 30.12.2002 - 215 Js 53431/02- 4 Ns jug. (NZV 2003, 206)

Eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.d. § 69 I 1 StGB liegt nur dann vor, wenn ohne Entziehung der Fahrerlaubnis in Zukunft weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten und damit Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu befürchten sind.

Ein Fahren trotz Fahrverbots (§ 21 StVG) ist grundsätzlich keine den Katalogtaten des § 69 II StGB vergleichbare Tat, die allein ein hinreichend sicheres Indiz für die künftige Gefährlichkeit des Täters im Straßenverkehr wäre.

In solchen Fällen ist zur Beurteilung der Ungeeignetheit i.S.d. § 69 I 1 StGB eine zusätzliche Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit notwendig.

BGH, Urteil vom 17.12.2002 - 4 StR 392/02 (DAR 2003, 181)

Anders als bei der Begehung einer der in § 69 II StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen. In diesen Fällen hat deshalb regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung zu erfolgen.

BGH, Urteil vom 17.12.2002 - 4 StR 409/02 (DAR 2003, 181)

Wird die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Begehung anderer als der in § 69 II StGB bezeichneten Straftaten - hier: nach §§ 249, 250 StGB - gestützt, so ist regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die fehlende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu begründen.

BGH, Urteil vom 17.12.2002 - 4 StR 480/02 (DAR 2003, 180)

Anders als bei der Begehung einer der in § 69 II StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen. In diesen Fällen ist regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung erforderlich.

Der Täter hat zwar den Verbrechenstatbestand des § 29a I Nr. 2 BtMG erfüllt. Die Bewertung des Fahrzeugs spielte jedoch für das dem Täter angelastete Handeltreiben eine völlig untergeordnete Rolle. Das bloße Verbringen eines Drogenkuriers mit dem Pkw zum Flughafen ist für sich genommen schon nicht geeignet, eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu belegen.

Ein Erfahrungssatz, dass jeder Täter, der Betäubungsmittel (hier: 100g Kokain) in einem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung anderer durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen, besteht in dieser Allgemeinheit nicht.

BGH, Urteil vom 04.12.2002 - 4 StR 103/02 (DAR 2003, 124)

Greift der Täter in den fließenden Verkehr ein, indem er Hindernisse auf der Fahrbahn bereitet oder Gegenstände auf fahrende Fahrzeuge wirft, kann § 315b I Nr. 2 oder Nr. 3 StGB auch dann erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einem bedeutenden Fremdsachschaden führt und dieser Erfolg sich als Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.

BGH, Urteil vom 03.12.2002 - 4 StR 458/02 (DAR 2003, 128)

Anders als bei der Begehung einer der in § 69 II StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen. In diesen Fällen ist regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung erforderlich.

Ein Erfahrungssatz, dass jeder Täter, der Betäubungsmittel (hier: 120 g Marihuana) in einem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der GEfährdung anderer durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen, besteht in dieser Allgemeinheit nicht.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2002 - 1 Ss 73/02 (DAR 2003, 132)

Die Benutzung eines Leichtkraftrads mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimetern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h ist durch den Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 4 dann nicht mehr gerechtfertigt und stellt ein Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 I StVG dar, wenn das Leichkraftrad auch ohne Vornahme technischer Veränderungen regelmäßig eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als die bauartmäßig Zulässige erreichen kann.

AG Auerbach, Urteil vom 12.11.2002 - 2 Ds 641 Js 502/02 (NZV 2003, 207)

Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c I Nr. 1a Abs. 3 Nr. 2 StGB kann bei Entzug der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist gem. § 69a II StGB die Fahrerlaubnis der Klasse T ausgenommen werden, wenn es sich um die erste straßenverkehrsrechtliche Verurteilung handelt, lediglich relative Fahruntüchtigkeit vorlag und der Verurteilte zur Bestellung des landwirtschaftlichen Betriebes auf die Fahrerlaubnisklasse T angewiesen ist.

Bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StGB kommt ebenfalls die Ausnahme der Fahrerlaubnisklasse gem. § 69a II StPO in Betracht, wenn der Beschuldigte sich im 3. Lehrjahr seiner Ausbildung zum Landwirt befindet und durch die Landwirtschaftlichen Lehranstalten bestätigt wird, dass zur Fortführung des Ausbildungsverhältnisses der Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse T zwingend erforderlich ist.

BGH, Urteil vom 05.11.2002 - 4 StR 406/02 (DAR 2003, 126)

Die Auffassung, dass bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs die charakterliche Zuverlässigkeit in aller Regel verneint werden müsse und nur unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes gelten könne, ist abzulehnen.

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass auch die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bei Nicht-Katalogtaten i.S. des § 69 II StGB konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr verlangt, der Täter werde seine kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtsnahme stellen, mithin als Anlasstaten Delikte generell ausscheiden, die keinerlei spezifischen Verkehrssicherheitsinteressen berühren.

LG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2002 - X Qs 144/02-Js 4763/02 (NZV 2003, 103)

In Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist ein bedeutender Schaden erst ab 1.300.- Euro anzunehmen.

BGH, Urteil vom 22.10.2002 - 4 StR 339/02 (ZfS 2003, 95)

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine Nebenstrafe, sondern um eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Verhängung und Dauer hängen allein von der Ungeeignetheitsprognose ab, nicht dagegen von der Schwere der Tatschuld.

AG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2002 - 919 B Gs 16 Js 27384/02-1054 (ZfS 2002, 594)

Bedeutender Sachschaden i.S.d. §§ 69 II Nr. 3, 142 StGB dürfte nur vorliegen, wenn er mindesens ca. 1.200,-- Euro beträgt. Der Täter muss die Schadenshöhe kennen können.

BVerfG, Urteil vom 30.09.2002 - 2 BvR 1418/02 (DAR 2002, 556)

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beim Beschwerdeführer, weil sein bisheriges Verhalten "ein solches Maß an charakterlicher Labilität und mangelnder Rechtstreue" offenbare, dass auch unter Berücksichtigung aller für ihn sprechenden Umstände mit einer künftig straffreien Lebensführung nicht zu rechnen sei, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

LG Hildesheim, Urteil vom 26.09.2002 - 20 Qs 78/02 (Bode, ZfS 2002, 594)

Beim Beurteilen der Angemessenheit einer Sperrfristverkürzung im Sinne des § 69 VII StGB verbietet sich jede schematische Betrachtung von vornherein. Maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des zu beurteilenden Einzelfalles, wobei neben der Höhe der zu Grunde zu legenden Blutalkoholkenzentration u.a. die Vorsatzform, das Verhalten des Verurteilten vor und nach der Verurteilung sowie die Dauer der nach Verkürzung effektiv verbleibenden Sperrfrist zu berücksichtigen sind, in welcher die Fahrerlaubnis entbehrt wurde. Hierbei dürfen andererseits aber auch generalpräventive Erwägungen nicht außer Acht bleiben.

LG Saarbrücken, Urteil vom 05.09.2002 - 1 Qs 170/02 (ZfS 2003, 42)

Ein Überfahren einer roten Ampel in der irrigen Ansicht, sie sei - wie wiederholt beobachtet - so geschaltet, dass sie bei Einhaltung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit "grün" sei, stellt lediglich einen durchschnittlichen Vorfahrtsverstoß dar. Rücksichtslosigkeit, die die Annahme fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs voraussetzt, liegt deshalb nicht vor.

LG Hildesheim, Urteil vom 19.08.2002 - 20 Qs 61/02 (DAR 2003, 88)

Abkürzung der Sperrfrist um 3 Monate bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,05 Promille nach § 69a VII StGB auch bei Teilnahme an einem Nachschulungskurs eines "privaten Anbieters".

BGH, Urteil vom 06.08.2002 - 4 StR 211/02 (ZfS 2003, 95)

Rauschgiftverkäufe in und aus dem vom Angeklagten geführten Taxi rechtfertigen eine Fahrerlaubnisentziehung.

OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2002 - 2 Ss OWi 498/02 (ZfS 2003, 257)

Auf eine vorsätzlich begangene Trunkenheitsfahrt kann nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden.

BGH, Urteil vom 02.07.2002 - 4 StR 174/02 (DAR 2002, 519)

Hebt jemand den Deckel eines am Fahrbandrand befindlichen Gullys heraus und wirft ihn in den Gullyschacht, dann hat er eine dem Straßenverkehr dienende, nämlich die gefahrlose Überquerung von Kanalschächten ermöglichende Einrichtung von ihrem bestimmungsgemäßen Ort entfernt und damit im Sinn des § 315b I Nr. 1 StGB beseitigt.

LG Münster, Urteil vom 24.06.2002 - 15 Ns 632 Js 23/01 (4/02) (ZfS 2003, 152)

Der Aussage eines Zeugen über die Wiedererkennung des Angeklagtenin der Hauptverhandlung des Amtsgerichts kommt ein nur beschränkter Beweiswert zu, wenn diese Wiedererkennung höchstwahrscheinlich beeinflusst war durch die vorhergehende stark fehlerhafte Lichtbildvorlage bei der Polizei.

Hat der Angeklagte versucht, durch bedrängendes Auffahren bei hoher Geschwindigkeit über einen längeren Streckenabschnitt und Zeitraum den Führer des vor ihm fahrenden Pkws dazu zu nötigen, unter erheblicher Reduzierung von dessen Geschwindigkeit sich nach rechts zwischen langsamer fahrende Fahrzeuge einzuordnen, hat er zwar keine Gewalt gegen den vorausfahrenden Kraftfahrer geübt, aber er hat diesem ein empfindliches Übel angedroht, nämlich die Fortsetzung des gefährdenden und beängstigenden Fahrverhaltens so lange, bis dieser nachgebe.

Ergeben sich in der Hauptverhandlung nach Einspruch gegen einen Strafbefehl keine Umstände, welche die Tat anders erscheinen lassen als zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls, ist es im Hinblick auf die Fairness eines Strafverfahrens geboten, die Sanktionen des Strafbefehls nicht zu erhöhen.

LG Berlin, Urteil vom 12.06.2002 - (565) 95/150 PLs 1612/01 Ns (74/02) (ZfS 2002, 548)

Bedeutender Sachschaden i.S.d. §§ 69 II Nr. 3, 142 StGB liegt nur vor, wenn er mehr als 2.000,-- DM = 1.022,58 Euro beträgt.

Bei der Entscheidung über die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis ist zu berücksichtigen, dass die Fahrerlaubnis erst ein Jahr nach der Tatbegehung gem. § 111a StPO vorläufig entzogen worden ist.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.05.2002 - 3 Ss 128/00 (DAR 2002, 466)

Dadurch, dass der allein fahrende Kraftfahrer die in das EG-Kontrollgerät eingelegten Schaublätter auswechselte, in dem er das im Fahrerfach befindliche namenlose Schaublatt in das Beifahrerfach und das im Beifahrerfach befindliche, mit seinem Namen versehene Schaublatt in das Fahrerfach einlegte, um die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten vorzutäuschen, hat er weder die Tatbestände des § 268 StGB noch die des § 267 StGB erfüllt.

LG Braunschweig, Urteil vom 15.05.2002 - 43 Qs 17/02 (DAR 2002, 469)

Die Grenze für den bedeutenden Fremdschaden liegt seit 2001 bei mindestens 2.500,-- DM. AG Köln, Urteil vom 22.04.2002 - 705 Gs 21/02 (Janker, DAR 2002, 569 L)

Die Grenze für den bedeutenden Fremdschaden liegt bei mindestens 1.030,-- Euro.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2002 - 3 Ws 108/02 (VRS 2002 Bd. 103, 300)

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines charakterlichen Eignungsmangels kommt bei im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangenen Delikten (hier: Brandstiftung) nicht nur für den Fahrzeugführer, sondern auch für sonstige Tatteilnehmer in Betracht.

Liegen die Voraussetzungen des § 111a I 1 StPO vor, so ist das zuständige Gericht an der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht etwa deshalb gehindert, weil ihre Anordnung bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätte erfolgen können.

OLG Köln, Urteil vom 12.03.2002 - Ss 54/02 (ZfS 2002, 305)

Hat der an der Unfallstelle nicht anwesende (Allein-)Geschädigte sein Fahrzeug dem Angeklagten in Kenntnis des Umstands überlassen, dass der Angeklagte über keine Fahrerlaubnis verfügt, kann das (ohne Einhaltung der Wartezeit) Sichentfernen des Angeklagten von der Unfallstelle das Tatgericht dazu drängen, den Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung zu erörtern.

LG Dresden, Urteil vom 11.03.2002 - 14 Qs 30/02 (DAR 2002, 280)

Verkehrspsychologische Nachschulungsmaßnahmen, die in der Form einer Kleingruppen- Therapie abgehalten werden und die neben der Informationsvermittlung eine individuelle Analyse des Fehlverhaltens mit einer darauf aufbauenden Trainingsphase beinhalten, begründen jedenfalls dann regelmäßig die Annahme, dass bei einem Verurteilten eine Haltungsänderung im Hinblick auf dessen Einstellung im Straßenverkehr eingetreten ist, wenn sich die Kurse über mehrere Monate erstrecken und eine entsprechende Akkreditierung der Bundesanstalt für Straßenwesen erteilt worden ist.

BGH, Urteil vom 06.03.2002 - 4 StR 30/02 (ZfS 2002, 304)

Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.02.2002 - 2 Ss 21/02 (NZV 2002, 382)

Stellt der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach §§ 69 StGB tragenden Feststellungen nicht in Frage, sondern ist nur der Meinung, sie trügen z.B. die Ablehnung des Fahrerlaubnisentzugs nicht, so ist die Berufung auf die Maßregelfrage beschränkbar (Fortführung von OLG Stuttgart, NZV 1997, 316, dort für den Fall der Revision).

AG Hof, Urteil vom 27.02.2002 - 1 Ds 26 Js 13458/01 (DAR 2002, 328)

Nimmt ein Verurteilter, gegen den eine Führerscheinsperrfrist rechtskräftig verhängt wurde, an einem TÜV-Kurs des Modells "Freyung" teil, so liegt hierin ein Grund zu der Annahme, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, welcher es rechtfertigt, gem. § 69a VII StGB die rechtskräftige Sperrfrist nachträglich um jedenfalls einen Monat zu verkürzen.

BGH, Urteil vom 31.01.2002 - 4 StR 289/01 (NJW 2002, 1887)

Zur Garantenstellung und Garantenpflicht bei arbeitsteiliger Beseitigung einer Gefahrenquelle im schienengebundenen Verkehr (Wuppertaler Schwebebahn).

OLG Köln, Urteil vom 22.01.2002 - Ss 1/02 (DAR 2002, 278)

Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Die Tathandlung muss dabei im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt haben. In dieser Situation muss die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Zwischen dem Verkehrsverstoß und der Gefahr muss Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen; kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Unfall - infolge anderer Umstände - auch ohne die Fahruntüchtigkeit eingetreten wäre, so fehlt es an der "Kausalität".

Zur Beweiswürdigung bei Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Ist dem Wiedererkennen in der Hauptverhandlung ein Wiedererkennen im Ermittlungsverfahren vorausgegangen, muss der Tatrichter dies im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich klarstellen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob sich der Tatrichter des eingeschränkten Beweiswerts eines erneuten (wiederholten) Wiedererkennens bewusst war.

Kommt bei einer Trunkenheitsfahrt das Vorliegen von § 21 StGB in Betracht, muss das tatrichterliche Urteil Feststellungen zum Tatzeitpunkt zum Trinkende und zur Frage der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration enthalten, damit die Tatzeit- Blutalkoholkonzentration bestimmt werden kann.

OLG Köln, Urteil vom 22.01.2002 - Ss 551/01 (DAR 2002, 177)

Wer vorgefasster Absicht entsprechend an einer Selbstbedienungstankstelle tankt und wegfährt, ohne zu bezahlen, macht sich in der Regel des versuchten Betrugs auch dann schuldig, wenn er vom Tankstellenpersonal nicht wahrgenommen wird. Die Strafbarkeit wegen Betrugsversuchs entfällt nur in Ausnahmefällen, wenn der Täter auf Grund besonderer Umstände nicht mit der Möglichkeit rechnen muss, wahrgenommen zu werden.