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Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht im Jahr 2001

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Stand: 8. September 2013

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Strafrechts-Lexikon

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Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007

BayObLG, Urteil vom 28.12.2001 - 1 St RR 167/01 (DAR 2002, 134)

Zum Nachweis der Fahruntüchtigkeit bei hoher Drogenwirkstoffkonzentration und festgestellten Ausfallerscheinungen bei der Feinmotorik der Hände und der Pupillenadaption von der Weit- zur Engstellung bedarf es nicht der Begehung eines Fahrfehlers.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.12.2001 - 2 Ss 33/01 (DAR 2002, 229)

Überschreitet der Betroffene aus Sorge um seine schwangere, aus seiner Sicht möglicherweise bereits in den Wehen liegende Ehefrau, die ihn gebeten hatte, unverzüglich zu ihr nach Hause zu fahren, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerorts um 42 km/h, um ihr so schnell wie möglich beistehen zu können, dann ist der Handlungsunwert so weit gemildert, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Regelfahrverbots nicht gegeben sind und eine Geldbuße von 200,-- DM zum Tragen kommt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2001 - 1 Ss 240/01 (DAR 2002, 229)

Bei der Prüfplakette i.S.d. § 29 II Nr. 1 StVZO handelt es sich um eine Urkunde i.S.d. § 267 StGB.

BVerfG, Urteil vom 03.12.2001 - 2 BvR 1956/01 (Bode, ZfS 2002, 95)

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen fahrlässigen ordnungswidrigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinwirkung gem. § 24a I Nr. 1 und III StVG (in der bis zum 31.3.2001 geltenden Fassung) wird nicht zur Entscheidung angenommen, obwohl bei Feststellung der Atemalkoholkonzentration keine Sicherheitsabschläge vom Mesergebnis vorgenommen wurden.



KG, Urteil vom 23.11.2001 - 2 Ss 250/01-3 Ws (B) 566/01 (VRS 2002 Bd. 102, 127)

Der zeitige Abstand von 13 Monaten zwischen der Tat und dem Urteil steht der Anordnung eines Fahrverbotes jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das späte Urteil von dem Betroffenen zu vertreten ist. Nur in diesem Fall kann die Verhängung eines Fahrverbotes nach einer verkehrsrechtlich unauffälligen Phase in einer längeren Zeit, die zwischen Verstoß und Urteil liege, eine außergewöhnliche Härte darstellen.

BGH, Urteil vom 15.11.2001 - 4 StR 233/01 (ZfS 2002, 198)

Ein "Unfall im Straßenverkehr" ist jedes Schadensereignis, in dem sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat. Das kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn das Schadensereignis im Straßenverkehr schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht die Folge des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist.

BayObLG, 07.11.2001, 3 ObOWi 81/01 (VRS 2001, Bd. 101, 457)

Ist ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t von der Zulassungsstelle alternativ als Kraftomnibus und auch als Lkw zugelassen, so richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Bundesautobahnen danach, ob das Fahrzeug bei der konkreten Fahrt nach seiner Bauart zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist. Ist ein solches Fahrzeug unter Ausbau der Fahrgastsitze mit Gütern beladen, so darf damit als Lkw nur eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren werden.

LG Berlin, 01.11.2001, 519 Qs 276/01 (DAR 2002, 91)

Die gleichzeitige Verteidigung des Fahrers eines Kraftfahrzeuges in dem gegen ihn gerichteten Verfahren wegen Führens eines Kfz mit erheblichen Mängeln sowie des Halters desselben Fahrzeuges in einem anderen Verfahren wegen Anordnens bzw. Zulassens der Inbetriebnahme des Fahrzeuges verstößt nicht gegen das Verbot der unzulässigen Mehrfachverteidigung.



BayObLG, 26.10.2001, 2 ObOWi 407/01 (VRS 2001, Bd. 101, 446)

Mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinn können auch im Rahmen einer einheitlichen Fahrt dann angenommen werden, wenn dabei in unterschiedlichen Verkehrslagen mehrfach gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wurde.

OLG Hamm, 24.10.2001, 2 Ss OWi 916/01 (DAR 2002, 85)

Lässt sich der Betroffene gegenüber dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 40 km/h überschritten, dahin ein, er sei "höchstens mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren", ist die Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu beanstanden.

Hat ein Betroffener auf einer Landstraße die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 60 % überschritten, ist es nicht zu beanstanden, wenn im tatrichterlichen Urteil nicht ausdrücklich die Möglichkeit, vom Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, angesprochen worden ist.

OLG Hamm, 22.10.2001, 2 Ss OWi 437/01 (VRS 2001, Bd. 101, 448)

Das Rechtsbeschwerdegericht kann, wenn das tatrichterliche Urteil ungenügend begründet ist, von der ihm in § 79 VI OWiG eingeräumten Möglichkeit, in der Sache selbst zu entscheiden, Gebrauch machen.

Zum Absehen vom Fahrverbot, bei einem Betroffenen, der bereits straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist.

OLG Frankfurt, 22.10.2001, 2 Ws (B) 378/01 (DAR 2002, 82)

Beruht der Rotlichtverstoß auf eingeschränkter Aufmerksamkeit wegen starker emotionaler Bewegung durch eine unmittelbar vorangegangene Beerdigung einer nahe stehenden Person sowie mangelnder Vertrautheit mit den technischen Besonderheiten eines erst sei einer Woche gefahrenen Pkw, dann liegt kein Ausnahmefall vor. Es handelt sich nicht um ein Augenblicksversagen.

Beim Fahrverbot sind berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art grundsätzlich hinzunehmen. Dabei ist nach der Neuregelung in § 25 IIa StVG ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen. Auftretende finanzielle Belastungen hat der Betroffene hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits.



BayObLG, 19.10.2001, 1 ObOWi 507/01 (DAR 2002, 81)

Beharrlich begangen sind Pflichtverletzungen, die ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiven oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Täter aber zeigt, dass ihm die für die Teilnahme erforderliche rechtstreue Gesinnung und notwendige Einsicht zuvor begangenes Unrecht fehlen.

Bei behauptetem Tachometerdefekt ist zu prüfen, ob der Betroffene das Überschreiten der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier: von mehr als 50 %) nicht auf Grund anderer Umstände, wie des Fahrgeräusches und der Anzeige des Drehzahlmessers, hätte erkennen können.

OLG Karlsruhe, 12.10.2001, 14 U 146/00 (DAR 2002, 34)

Das Anhalten auf dem Verzögerungsstreifen einer Autobahn ist dann zulässig, wenn hierfür eine zwingende Notwendigkeit bestand.

Das Nichtaufstellen eines Warndreiecks ist nicht vorwerfbar, wenn es die Warnsituation nicht verbessern kann.

OLG Oldenburg, 04.10.2001, Ss 272/01 (DAR 2002, 89)

Das Tatbestandsmerkmal der "Rücksichtslosigkeit" gem. § 315c I Nr. 2f, III StGB muss kumulativ neben der Feststellung der Verkehrswidrigkeit vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Autofahrer orientierungslos versehentlich entgegen der Fahrtrichtung auf eine Autobahn aufbiegt, dies noch innerhalb der Auffahrt bemerkt, wendet und die Autobahn wieder verlässt.

BayObLG, 28.09.2001, 2 ObOWi 415/01 (DAR 2002, 38)



Es ist nicht erforderlich, dass der die Geschwindigkeit messende Polizeibeamte mobile Geschwindigkeitsschilder ständig im Blickkontakt haben müsste.

LG Hof, 14.09.2001, 4 Ns 30 Js 19079/99 (DAR 2002, 92)

Soweit bei einer Angeklagten, die zwei Trunkenheitsfahrten im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit begangen hat, auf Grund eines gerichtsmediznischen Sachverständigengutachtens nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten sowohl bei Begehung der strafbaren Handlungen als auch bereits zu den Zeitpunkten einer möglichen Kontrolle über Beginn und Beendigung ihres Alkoholkonsums, der jeweils zum Vollrausch führte, aufgehoben war, kann die Angeklagte auch nicht wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt werden, sondern ist freizusprechen. Wird in einem solchen Falle die Angeklagte nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen war, liegen dennoch die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 I StGB vor, wenn die Angeklagte zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch immer als ungeeignet i.S.d. § 69 II Ziff. 4 i.V.m. Ziff. 2 StGB anzusehen ist.

OLG Hamm, 06.09.2001, 2 Ss OWi 787/01 (VRS 2001, Bd. 101, 297)

Wenn gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG ein Fahrverbot nach § 25 I Satz 2 StVG verhängt wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, von der Verhängung des Fahrverbots gegen eine Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst war.



OLG Köln, 04.09.2001, Ss 356/01-176 (DAR 2002, 88)

Das Nichterkennen eines Fremdschadens infolge nachlässiger Nachschau schließt die Annahme bedingten Vorsatzes nicht aus. Es können Umstände vorliegen (z. B. heftiger Anprall, Schaden am eigenen Fahrzeug), die beim Täter trotz eines solchen Nichterkennens die Vorstellung begründen, es sei möglicherweise ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden.

OLG Karlsruhe, 23.08.2001, 3 Ss 61/01 (DAR 2002, 86)

Der von dem allgemeinen Vertreter des ausschließlich bevollmächtigten Verteidigers entgegen der zwischen dem Betroffenen und dem Verteidiger ausdrücklich getroffenen Abrede eingelegte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist unwirksam.

Durch die - sei es auch form- und fristgerechte Einlegung des unwirksamen Einspruchs wird der Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids nicht gehemmt. Die Rücknahme des Bußgeldbescheides und der Erlass eines neuen Bußgeldbescheides sind ausgeschlossen.

Wird das Verfahren trotz Rechtskraft des Bußgeldbescheides auf Grund eines gleichwohl neu erlassenen Bußgeldbescheids fortgesetzt und entscheidet nach hiergegen eingelegtem - weiteren - Einspruch des Betroffenen das AG sachlich, so ist im Rechtsbeschwerdeverfahren die Entscheidung des AG aufzuheben und das fortgeführte Bußgeldverfahren einzustellen.



LG Bielefeld, 20.08.2001, Qs 486/01 VIII (NZV 2002, 48)

In Anbetracht der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse liegt die Grenze für "bedeutenden Sachschaden" bei 2.500,-- DM.

KG, 20.08.2001, 3 Ws (B) 353/01 (VRS 2001, Bd. 101, 307)

Das grüne Pfeilschild, das rechts neben dem Signalgeber einer Lichtzeichenanlage angebracht ist, berechtigt nur dann zum Abbiegen nach rechts bei Rot, wenn sich das Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen befindet (§ 37 II Nr. 1 Satz 7 und 8 StVO).

OLG Rostock, 16.08.2001, 2 Ss (OWi) 158/01 I 110/01 (VRS 2001, Bd. 101, 380)

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann jedenfalls dann auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt - nicht jedoch isoliert auf die Frage der Verhängung eines Fahrverbotes - beschränkt werden, wenn die Verwaltungsbehörde die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung als Ahndung angeordnet hat. Der Bußgeldrichter hat in diesen Fällen von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen.

In der Zahlung der Geldbuße kann ohne Hinzutreten weiterer Indizien grundsätzlich nicht der Verzicht auf die Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid gesehen werden.

Zur Prüfungs- und Darlegungspflicht des Bußgeldrichters, wenn wegen des Vorliegens einer besonderen Härte ausnahmsweise von der Verhängung eines an sich verwirkten Fahrverbotes gegen eine Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden soll.



OLG Zweibrücken, 13.08.2001, 1 VAs 4/01 (DAR 2002, 40)

Eine Verurteilung wegen Beleidigung, hier wegen Zeigens eines "Vogels", wird im Verkehrszentralregister eingetragen, wenn sie aus Anlass eines Streits zwischenVerkehrsteilnehmern über das Fahrverhalten eines Beteiligten erfolgte.

OLG Hamm, 13.08.2001, 2 Ss OWi 725/01 (VRS 2001, Bd. 101, 282)

Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann wirksam, wenn in der tatrichterlichen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die vom Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen werden. Dazu gehört bei einer mit einem standardisierten Messverfahren festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest die Mitteilung der angewandten Messmethode und die Mitteilung, welcher Toleranzabzug berücksichtigt worden ist.

Macht der arbeitslose Betroffene geltend, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden müsse, weil er die Aussicht habe, eine neue Arbeitsstelle als Fahrer bekommen zu können, ist es bedenklich, wenn das Amtsgericht dazu ausführt, dass es, wenn der Betroffene eine Anstellung als Fahrer suchte, nahe gelegen hätte, den Bußgeldbescheid zu akzeptieren und das Fahrverbot unverzüglich anzutreten.



OLG Köln, 10.8.2001, Ss 264/01 (DAR 2001, 520)

Die Verwendung eines im ausgedruckten Parkzeitende abgeänderten Parkscheins erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, nicht aber denjenigen des (versuchten) Betrugs.

OLG Köln, 6.7.2001, Ss 168/01 (DAR 2001, 469)

Auch wenn im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Indizwirkung des § 2 II 2 BKatV entfällt, weil der Täter die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf Grund eines Augenblicksversagens nur leicht fahrlässig nicht erkannt hatte, kommt die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung in Betracht, wenn zugleich die generelle zulässige Höchstgeschwindigkeit bewusst überschritten wurde.

OLG Hamm, 5.7.2001, 2 Ss OWi 23/01 (ZfS 2001, 474)

Die tatrichterliche Feststellungen bei einer Atemalkoholmessung sind lückenhaft, wenn der Tatrichter nicht feststellt, dass das verwendete Messgerät im Zeitpunkt der Messung noch gültig geeicht war.

Dafür ist der Verweis auf eine Bescheinigung für die Ersteichung des Gerätes durch die Herstellerfirma nicht ausreichend.

Die frühere Anordnung der Fahrerlaubnissperre steht der Gewährung des Vollstreckungsaufschubs nach § 25 IIa StVG nicht entgegen (Anschluss an OLG Dresden, NZV 1999, 432 = NStZ 1999, 254 = DAR 1999, 22).

OLG Hamm, 2.7.2001, 2 Ss OWi 543/01 (DAR 2001, 519)

Bei einem wirtschaftlich schwachen Betroffenen, der als Taxifahrer tätig und noch nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann, wenn zwischen der Begehung der Tat und der Verurteilung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, das Absehen von einem Regelfahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommen. Bei der Abwägung hat der Tatrichter zu berücksichtigen, dass durch die Erhöhung der Höchstgrenzen für Geldbußen in § 17 OWiG zum 1. März 1998 dem Tatrichter für die Erhöhung seitdem ein höherer Bußgeldrahmen zur Verfügung steht.

OLG Hamm, 18.6.2001, 2 Ss OWi 455/01 (DAR 2001, 416)

Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG muss dem tatrichterlichen Urteil nicht nur die Messmethode zu entnehmen sein, sondern auch, mit welchem Bauart zugelassenen Messgerät die Messergebnisse gewonnen sind, dass dieses Messgerät gültig geeicht war und dass die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt sind.

Nicht jeder vorsätzliche Schlag oder Stoß, der das Opfer trifft, stellt eine tatbestandliche Körperverletzungshandlung dar.

BGH, 12.6.2001, 4 StR 174/01 (DAR 2001, 465)

Daraus, dass der Geschädigte infolge des Schlags zwei Schritte rückwärts "stolperte", dadurch das Gleichgewicht verlor und auf die Straße geriet, wobei er von einem vorbeifahrenden Taxi erfasst wurde und schwerste Verletzungen erlitt, denen er erlag, kann nicht auf eine besondere Heftigkeit des Schlags geschlossen werden, zumal das Opfer mit einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille erheblich alkoholisiert war und zudem unter dem Einfluss von Haschisch stand. Bei dieser Sachlage kommt keine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB, sondern nur eine fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässigem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Betracht.

OLG Köln, 12.6.2001, Ss 72/01 Z (DAR 2001, 421)

Ein standardisiertes Messverfahren liegt auch dann vor, wenn der Sicherungsstempel (Plombe) des geichten Messgeräts zum Schutz vor Beschädigungen mit einem undurchsichtigen, aber mühelos abziehbaren Klebeband versehen wird. Unkenntlichkeit des Sicherungsstempel i.S.d. § 13 Eichordnung (EichO), die zum Erlöschen der Eichung führt, ist erst dann gegeben, wenn er nicht mehr als solcher erkannt werden kann und seine Funktion - Sicherung des Messgeräts gegen Eingriffe, das Abtrennen oder Auswechseln von Teilen oder andere Änderungen - nicht mehr zu erfüllen vermag.

OLG Celle, 30.5.2001, 333 Ss 38/01 (Owi) (NJW 2001, 2647)

Ein Autofahrer, der im Straßenverkehr ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, nimmt in Kauf, dadurch so abgelenkt zu sein, dass es zu Verkehrsverstößen kommt. Das Nichtbeachten eines Rotlichts wird dann in der Regel als vorsätzlich begangen bewertet, was zur Erhöhung der Geldbuße und eventuell zur Verhängung eines Fahrverbots führt.

KG, 23.5.2001, 2 Ss 91/01-3 Ws (B) 207/01 (VRS 2001, Bd. 101, 60)

"Ein Augenblicksversagen", also einfache Fahrlässigkeit, kommt nur in Betracht, wenn sich nach den örtlichen Gegebenheiten eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht aufdrängt. Überdies rechtfertige das Fehlen einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht das Abweichen vom Regelfahrverbot.

KG, 23.5.2001, 3 Ws (B) 207/01 (DAR 2001, 413)

Die Behauptung des Betroffenen, "ortsunkundig" zu sein, darf nicht ungeprüft den Urteilsfeststellungen zu Grunde gelegt werden.

Ein "Augenblicksversagen", also einfache Fahrlässigkeit, kommt nur in Betracht, wenn sich nach den örtlichen Gegebenheiten eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht aufdrängte.

Das Fehlen einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtfertigt nicht das Abweichen vom Regelfahrverbot.

AG Rudolstadt, 10.5.2001, Gs 63/01-680 Js 5431/01 (ZfS 2001, 380)

§ 142 StGB soll die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche des bei einem Unfall Geschädigten schützen. Charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist dementsprechend, wer sein eigenes Interesse, wegen eines Unfalles nicht belangt zu werden über das Interesse der anderen an einem Unfall Beteiligten und Geschädigten stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kraftfahrzeugführer allein als Anspruchsberechtigter auf Grund des Verkehrsunfalls in Betracht kommt.

BayObLG, 2.5.2001, 2 ObOWi 162/01 (DAR 2001, 370)

Auch bei der Atemalkoholkonzentration hat die dritte Dezimalstelle außer Betracht zu bleiben, weil sie wegen der von Dezimale zu Dezimale zunehmenden Messungenauigkeit sowohl analytisch wie biologisch ohne Bedeutung ist.

Bei zwei Einzelwerten von 0,409 mg/l und 0,395 mg/l ist für die Beurteilung der Atemalkoholkonzentration von Einzelergebnissen von 0,40 mg/l und 0,39 mg/l auszugehen. Der danach gebildete Mittelwert erreicht nur 0,39 mg/l, weil eine Aufrundung gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstoßen würde.

OLG Karlsruhe, 30.4.2001, 3 Ss 6/01 (NStZ-RR 2001, 278)

Die Vorfahrt im Straßenverkehr ist kein absolutes Recht, sondern Bestandteil eines Systems von verkehrsrechtlichen Verhaltensregeln. Deshalb müssen Kraftfahrzeugführer ihr Verhalten ständig vorausschauend der vermutlichen Weiterentwicklung der Verkehrslage anpassen und gegebenenfalls auf ihren Vorrang verzichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich selbst verkehrswidrig verhalten.

Eine Fußgängerampel dient nicht dem Schutz des eine Vorfahrtstraße kreuzenden Querverkehrs.

Die Aufstellung solcher Lichtzeichenanlagen hat vielmehr vornehmlich den Fußgängerverkehr im Auge, um diesem ein gefahrloses Überqueren der Straße zu ermöglichen. Anders ist die Rechtslage aber zu beurteilen, wenn das Lichtzeichen unmittelbar am Kreuzungsbereich aufgestellt ist. Dann hat eine Fußgängerampel jedenfalls auch für den Kraftfahrzeugquerverkehr Belang (Anschluss an OLG Hamm, DAR 1997, 277).

Ein atypischer Rotlichtverstoß, welcher die Verhängung eines Fahrverbots nach §§ 25 I 1 StVG, § 2 I 1 Nr. 4 BKatV, i. V. mit Nr. 34.1 BKat nicht gebietet, kann auch dann vorliegen, wenn das Verhalten eines Dritten einen Unfall im Straßenverkehr ursächlich herbeiführt. Bei der Frage der Gebotenheit eines Fahrverbots in einem solchen Falle ist die zivilrechtliche Beurteilung, die Haftungsverteilung zwischen den Unfallparteien i. S. einer Quotelung der Verschuldensanteile, nicht maßgebend. Vielmehr kommt es allein auf die Bewertung der Pflichtenlage an, wie sich diese aus der objektivierten Sicht der Betroffenen darstellt. Weicht etwa die subjektive Pflichtwidrigkeit vom Regelfall in derart erheblicher Weise ab, dass ihr nicht mehr der Vorwurf des groben Leichtsinns, der groben Nachlässigkeit oder der Gleichgültigkeit anhaftet, so wird ein Fahrverbot nicht veranlasst sein.

OLG Rostock, 27.4.2001, 2 Ss (OWi) 23/01 I 58/01 (ZfS 2001, 383)

Stützt das Gericht seine Überzeugung, ein Verkehrsteilnehmer habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, auf das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens, kann es grundsätzlich nicht mit der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit sein Bewenden haben; vielmehr muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen.

Dass das Tatgericht sich der Möglichkeit bewusst war, gegen eine angemessene Erhöhung der Regelgeldbuße von einem Fahrverbot abzusehen, ergibt sich nicht aus der Formulierung: " Auch sonst sind keine Umstände vorhanden, die es gestatten würden, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen".

Das Fahrverbot kann seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden einer Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist; dies wird zu prüfen sein, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre vergangen sind, der Betroffene in dieser Zeit mit einer hohen Fahrleistung beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat und die Verfahrensverzögerungen nicht vom Betroffenen zu vertreten sind.

KG, 25.4.2001, 1 Ss 321/00 (28/01) (VRS 2001, Bd. 101, 56)

Überholen bei unklarer Verkehrslage ist nicht einschlägig, wenn sich die Unklarheit nur auf das Erkennen etwaigen Gegenverkehrs und von dessen Verhalten bezieht. In diesem Fall kommt nur § 5 II Satz 1 StVO in Betracht; denn § 5 III Nr. 1 StVO betrifft nur den Querverkehr und den zu überholenden Verkehr.

OLG Koblenz, 19.4.2001, 1 Ss 295/00 (DAR 2001, 418)

Auch wenn es aus medizinischer Sicht keinen Erfahrungssatz gibt, der einen allgemeingültigen Rückschluss von der Höhe der Blutalkoholkonzentration auf das Bewusstsein der Fahruntüchtigkeit zulässt, so gestatten es die Erkenntnisse aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dem Alkoholisierungsgrad eine Indizwirkung zuzusprechen.

Berauscht sich ein Kraftfahrer mit alkoholischen Getränken bis zu einer absolute Fahruntüchtigkeit begründenden Blutalkoholkonzentration, so ergibt sich aus dieser Tatsache ein in der Beweiswürdigung verwertbarer Hinweis darauf, dass er zumindest mit seiner Fahruntüchtigkeit rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, wenn er gleichwohl ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt.

Vollständigkeit der Beweiswürdigung durch Gesamtschau aller Indizien bedeutet nicht, dass der Tatrichter zur Begründung von Vorsatz stets zu allen möglicherweise entscheidungserheblichen Gesichtspunkten positive Feststellungen zu treffen und diese in seine Gesamtwürdigung einzubeziehn hätte; unter welchen Voraussetzungen er zu welcher Schlussfolgerung und Überzeugung kommen muss, kann ihm nicht vorgeschrieben werden (BGHSt 10, 108, 210); an Beweisregeln ist er nicht gebunden (BGHSt 39, 291, 295). Welche Indizien er für seine Überzeugungsbildung ausreichen lässt, liegt in seiner pflichtgemäßen Entscheidung.

Bei einer weit über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Alkoholkonzentration im Blut des Täters ist der Schluss zumindest bedingt vorsätzliches Handeln ohne Weiteres naheliegend; ergeben sich in einem solchen Fall keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen entlastender, den indiziellen Beweiswert der Blutalkoholkonzentration mindernder Umstände, ist es nicht rechtsfehlerhaft, allein auf dieses Indiz die Annahme vorsätzlichen Handelns zu stützen.

Hinweise auf entlastende Umstände kann der Tatrichter vor allem vom Angeklagten selbst erwarten; die Prüfung der Schuldform zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ist die Frage nach seinen Vorstellungen und Empfindungen bei Antritt und während des Verlaufs der Fahrt, zu deren Beantwortung er naturgemäß selbst die bestmöglichen Erkenntnisse besitzt (in Anlehnung an BGH NJW 1997, 3252, 3254).

BayObLG, 17.4.2001, 4 St RR 31/01 (NStZ-RR 2001, 370)

Wechselt ein alleinfahrender Kraftfahrer das zunächst für das Fahrerfach 1 des EG-Kontrollgeräts (Zweifahrergerät) eingelegte Schaublatt, auf dem die Lenkzeit aufgezeichnet wird, in das Fahrerfach 2, wobei er gleichzeitig ein weiteres auf ihn laufendes Schaublatt in das Fahrerfach 1 einlegt, um die Nichteinhaltung der erforderlichen Ruhezeit zu verschleiern, so ist dieses Verhalten ordnungswidrig i. S. des FPersG, erfüllt aber nicht den Tatbestand des § 268 III StGB.

KG, 12.4.2001, 3 Ws (B) 92/01 (VRS 2001, Bd. 100, 471)

Gegenstand eines Beweisantrages ist nicht eine Vielzahl von Unterlagen, sondern stets nur die einzelne Urkunde. Die Verlesung (hier eines Eichscheines) kann durch einen Bericht des Vorsitzenden über die wesentlichen Daten des Eichscheines ersetzt werden. Bei Geschwindingkeitsüberschreitungen von 40 % und 45 % ist regelmäßig von vorsätzlichem Handeln auszugehen.

AG Karlsruhe, 5.4.2001, 10 Ds AK 806/00 (ZfS 2001, 333)

§ 56c II Nr. 1 StGB rechtfertigt die Weisung an einen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mehrfach verurteilten und unter zweifacher Bewährung stehenden, aber sonst wieder sozial eingeordneten Angeklagten, die Fahrerlaubnis binnen eines Jahres auf eigene Kosten zu erwerben, da dadurch zu erwarten ist, dass er in Zukunft keine Straftaten nach § 21 I Nr. 1 StGB mehr begehen wird.

BGH, 3.4.2001, 4 StR 507/00 (VersR 2001, 726)

Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration i. S. von § 24a I StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerät, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Messwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

BayObLG, 26.3.2001, 1 ObOWi 95/01 (DAR 2001, 370)

Eine tateinheitliche Verwirklichung der Missachtung des Rotlichts an Bahnübergängen und an Straßenkreuzungen liegt vor, wenn das Rotlicht sowohl den Schienenverkehr als auch den nach der Wechsellichtzeichenanlage noch vor dem Bahnübergang einbiegenden Straßenverkehr schützt.

KG, 23.3.2001, 2 Ss 33/01-3 Ws (B) 84/01 (NZV 2001, 311)

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß i.S. von Nr. 34.2 des Bußgeldkatalogs liegt nicht vor, wenn der Betroffene mit dem Fahrzeug während der Grünphase für die Linksabbiegerspur auf der (mittleren) Geradeausspur trotz des für diese Spur abgestrahlten roten Ampellichtes in die Kreuzung einfährt, um anschließend nach links abzubiegen.

LG Dresden, 21.3.2001, 10 Ns 146 Js 10131/00 (ZfS 2001, 380)

Über Tage andauerndes ständiges Trinken von Alkohol in erheblichen Mengen kann Kritikfähigkeit erheblich reduzieren und Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, so dass hinsichtlich des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkohol (Blutalkoholkonzentation 2,18 Promille bei Blutentnahme) sowohl Fahrlässigkeit als auch verminderte Schuldfähigkeit angenommen werden kann.

BGH, 8.3.2001, 4 StR 477/00 (DAR 2001, 279)

(Bedingter) Tötungsvorsatz - beim Mitschleifen eines Menschen an einem Kfz - setzt Billigung des als möglich und nicht ganz fernliegend erkannten tatbestandlichen Erfolges voraus; hierzu bedarf es einer eingehenden Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalles.

Hat der Täter die Lebensgefährlichkeit der Verletzungshandlung (Mitschleifen eines Menschen an einem Kraftfahrzeug) erkannt, hat er sich aber nicht bewusst mit dem Tod des Geschädigten abgefunden, so begeht er vorsätzliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.

OLG Hamm, 7.3.2001, 2 Ss OWi 127/01 (DAR 2001, 376)

Das bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 StVO gemäß § 39 II StVO angebrachte Zusatzschild "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr" (Zeichen 1042 - 31 StVO) gilt auch für Samstags. Der Samstag ist auch heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch ein "Werktag". Der Irrtum darüber, dass die Beschränkung nicht für einen Samstag gilt, ist ein reiner Subsumtionsirrtum und damit unbeachtlich. Im Falle der Überschreitung der Geschwindigkeit liegt ein fahrlässiger Verstoß vor.

Zu den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, wenn der Betroffene sich auf ein sog. "Augenblicksversagen" beruft.

OLG Köln, 6.3.2001, Ss 64/01 (DAR 2001, 377)

Für die Anrechnung auf die Wartezeit gemäß § 142 I Nr. 2 StGB ist unbeachtlich, dass Zweck des Verbleibens an der Unfallstelle nicht die Ermöglichung einer Feststellung der Unfallbeteiligung, sondern nur die Befreiung aus der durch das Unfallgeschehen eingetretenen Situation war.

Eine Wartezeit von 15 Minuten kann auch bei einem Unfall am frühen Nachmittag in einer Stadt ausreichend sein.

Zu den Voraussetzungen für eine Verlängerung der gebotenen Wartezeit auf Grund des Verhaltens des unfallbeteiligten gegenüber Dritten.

BGH, 1.3.2001, 4 StR 31/01 (DAR 2001, 369)

Wer als Führer eines Kfz seinen Mitfahrer am Verlassen des Fahrzeuges unter Gewaltanwendung hindert und die Fahrt auch während eines Aussteigeversuchs des Mitfahrers fortsetzt, erfüllt nicht den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB, sofern die Weiterfahrt allein dem Zwecke der Fortbewegung dient.

§ 315b StGB setzt voraus, dass der Täter das Fahrzeug zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung einsetzt, es also nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern zweckfremd als Mittel zur Gefährdung oder Verletzung eines Menschen missbraucht wird.

BGH, 28.2.2001, 2 StR 29/01 (NStZ 2001, 477)

Für die Annahme der Voraussetzungen des § 69 I StGB kommt es nicht darauf an, ob die Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird. Wesentlich ist vielmehr, dass das Führen des Kfz dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll.

BayObLG, 26.2.2001, 2 ObOWi 22/01 (NStZ-RR 2001, 183)

Wird die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts einer Fahrzeugkombination unter Verwendung von Radlastmessern des Typs 100 der Firma Haenni ermittelt, so ist bei einer Belastung von mehr als 2500 kg grundsätzlich je Einzelmessgerät eine Toleranz von 100 kg vom angezeigten Messwert abzuziehen.

Die Berücksichtigung einer Messtoleranz in Höhe von 5 % des Gesamtgewichts entsprechend dem Toleranzkatalog des Bundesministers für Verkehr vom 19.4.1984 (VkBl 1984, 182) kommt dagegen nicht in Betracht (gegen OLG Stuttgart, NZV 1996, 417; wie OLG Karlsruhe DAR 2000, 418 = VRS 98, 447).

OLG Zweibrücken, 23.2.2001, 1 Ss 14/01 (ZfS 2001, 334)

Weder die Höhe der Blutalkoholkonzentration (hier 2,13 Promille bei Blutentnahme) allein noch in Verbindung mit nach Fahrtende festgestellten Ausfallerscheinungen rechtfertigen den Schluss auf vorsätzliches Handeln; vielmehr bedarf es in der Regel der Feststellung weiterer Indiztatsachen.

BGH, 22.2.2001, 4 StR 25/01 (DAR 2001, 315)

Für die nach § 315 III Nr. 1 lit. a StGB erforderliche Absicht reicht es aus, dass der Täter den Verkehrsunfall - und damit einen Unglücksfall - durch einen verkehrsfremden (verkehrsfeindlichen) Eingriff (hier: Rammen des anderen Fahrzeugs) gezielt herbeigeführt hat. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass er dabei ein weiter gehendes Ziel verfolgte.

BGH, 20.2.2001, 4 StR 556/00 (DAR 2001, 316)

Mehrere Straßenverkehrsgefährdungen innerhalb einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt sind eine Tat.

Begeht der Täter im Rahmen der Fluchtfahrt - auch mehrfach - Unfallflucht, so besteht zwischen solchen Verstößen und dem Delikt der Straßenverkehrsgefährdung Tateinheit.

OLG Zweibrücken, 19.2.2001, 1 Ss 294/00 (DAR 2001, 327)

Die Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung eines Kraftfahrzeugführers kommt bei extremer Anhäufung einschlägiger Verstöße auch dann in Betracht, wenn formell kein Regelfall nch § 2 II S. 2 BKatV vorliegt.

OLG Dresden, 15.2.2001, Ss (OWi) 523/00 (DAR 2001, 318)

Kein Fahrverbot bei länger als 1 Sekunde andauerndem Rotlichtverstoß bei winterlichen Straßenverhältnissen, wenn der Betroffene die Fahrgeschwindigkeit reduziert hat und ihm die Tatsache, dass das ABS in diesem Fall zu einer Bremsverlängerung führt, nicht bekannt war, wohl aber Verhängung der Regelgeldbuße von 250,-- DM.

OLG Naumburg, 15.2.2001, 1 Ss (B) 438/00 (ZfS 2001, 382)

Dass das Tatgericht sich der Möglichkeit bewusst war, gegen eine angemessene Erhöhung der Regelgeldbuße von einem Fahrverbot abzusehen, ergibt sich nicht aus der formelhaften Wendung, eine Geldbuße von 300,-- DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat seien vorgesehen und im konkreten Fall angemessen, aber auch ausreichend.

OLG Stuttgart, 14.2.2001, 5 Ss 348/00 (DAR 2001, 326)

Das Zeichen 274 in der bis zur 9. Verordnung zur Änderung der StVO vom 22.3.1988 vorgeschriebenen Ausgestaltung (bezifferte Geschwindigkeit nebst Zusatz "km") hat mit Ablauf des 31.12.1998 seine Bedeutung als amtliches Verkehrszeichen verloren. Die spätere Nichtbeachtung einer durch dieses Zeichen angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung kann nicht als Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 II Nr. 7, 49 III Nr. 4 StVO geahndet werden. AG Offenbach, 14.2.2001, 29 OWi 110 Js 82365/00 (ZfS 2001, 431) Von der Anordnung eines Regel-Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn der als Subunternehmer für einen Kurierdienst tätige Betroffene wegen ungewöhnlich schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse weder Urlaub machen noch einen Fahrer einstellen kann.

KG, 14.2.2001, 3 Ws (B) 49/01 (DAR 2001, 318)

Übersieht der Betroffene innerhalb einer geschlossenen Ortschaft das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzende Zeichen 274 (Streckenverbot) und fährt mit einer Geschwindigkeit von 69 km/h, dann beruht das Übersehen der Vorschriftenzeichen gerade nicht auf einem Augenblicksversagen, sondern auf grob pflichtwidriger Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit, da er auch die ohne das Vorschriftenzeichen maßgebliche innerstädtische Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h überschritten hat, und rechtfertigt ein Fahrverbot.

OLG Hamburg, 7.2.2001, 2 Ss 135/00 Owi (VRS 2001, Bd. 100, 205)

Für den Führer eines Kraftfahrzeugs, der unbefugt einen Sonderfahrstreifen i.S.d. § 41 II Nr. 5 (Zeichen 245) StVO mit einer für diesen Streifen gesondert installierten Anlage entsprechend Anlage 4 BOStrab benutzt, gelten die Lichtzeichen einer daneben für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen eingerichteten Verkehrsampel.

OLG Düsseldorf, 7.2.2001, 2a Ss (OWi) 284/00-4/01 II (DAR 2001, 319)

Liegen dem angefochtenen Urteil mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Grunde, müssen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter Beachtung der Feststellungen des Tatrichters, aber ohne Bindung an dessen Rechtsansicht bei jeder Tat gesondert geprüft werden, wobei der prozessuale Tatbegriff entscheidend ist.

Zu den Konkurrenzen mehrerer (fahrlässig begangener) Geschwindigkeitsüberschreitungen.

BayObLG, 2.2.2001, 5 St RR 20/01 (DAR 2001, 282 L)

Entziehen sich die Angaben des Angeklagten zum Alkoholkonsum sowohl zeitlich als auch mengenmäßig jedem Versuch einer Eingrenzung, richtet sich die Beurteilung der Schuld nur nach psychodiagnostischen Kriterien (im Anschluss an BGH NStZ-RR 1999, 297), d.h. das Landgericht hat, gegebenenfalls sachverständig zu beraten, eigene Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit zu treffen.

BayObLG, 26.1.2001, 2 ObOWi 17/01 (DAR 2001, 281)

Die Feststellung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs durch Vergleich mit der Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Polizeifahrzeugs (hier: unter Verwendung eines Proof-Speed-Messgerätes) kann grundsätzlich eine genügende Beweisgrundlage für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sein. Der Tatrichter muss hierbei jedoch darlegen, wie es möglich war, den - gleichbleibenden - Abstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem nachfolgenden Fahrzeug zu beobachten; dies gilt in besonderem Maße dann, wenn das Polizeifahrzeug nur mit einem Beamten besetzt war, der in erster Linie die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs messen wollte.

AG Montabaur, 23.1.2001, 2040 Js 56138/00.13 Owi (ZfS 2001, 431)

Von der Anordnung eines Regel-Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn der Betroffene bisher verkehrsrechtlich noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist, die Geschwindigkeitsüberschreitung nur knapp, nämlich um 2 km/h, oberhalb der Grenze liegt, ab welcher der Bußgeldkatalog überhaupt erst ein Fahrverbot vorsieht, und der mit dem Transport und Vertrieb pharmazeutischer Präparate beschäftigte Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.

OLG Düsseldorf, 22.1.2001, 2b Ss (OWi) 348/00-122/00 I (VRS 2001, Bd. 100, 356)

Uneinsichtigkeit ist kein hinreichender Grund zur Erhöhung der Geldbuße.

Der Vorwurf einer beharrlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist bei der ersten Wiederholung nicht gerechtfertigt, wenn das Verschulden bei der früheren Begehung gering war. Liegt die wegen eines früher begangenen Verkehrsverstoßes verhängte Geldbuße unter dem Regelsatz, so spricht alles dafür, dass das damals erkennende Gericht nur ein geringes Verschulden des Betroffenen festgestellt hat.

OLG Karlsruhe, 18.1.2001, Ns 1/00 (VRS 2001, Bd. 100, 348)

Der Führer eines Motorsportboots auf dem Bodensee ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille absolut fahruntüchtig.

AG München, 11.1.2001, 962 OWi 497 Js 101591/00 (DAR 2001, 181)

Ein Fahrverbot ist nicht gerechtfertigt, wenn ein Kraftfahrer durch einen Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde weder konkret einen anderen gefährdet noch abstrakt einen sich korrekt verhaltenden anderen Verkehrsteilnehmer gefährden kann oder wenn die rechtliche Einordnung des Rotlichtverstoßes umstritten ist und somit subjektiv das Verhalten des Betroffenen nicht als grob rücksichtslos eingeschätzt werden kann.

OLG Köln, 11.1.2001, Ss 532/00 Z (VRS 2001, Bd. 100, 204)

Auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. einer Geschwindigkeitsüberschreitung bei defektem Tachometer besteht kein Anlass zu einem "Toleranzabzug" von der gemessenen Geschwindigkeit.

OLG Hamm, 9.1.2001, 2 Ss 1244/00 (DAR 2001, 176)

Zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit und zum Umfang der erforderlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der Regelung des § 25 IIa StVG.

OLG Hamm, 9.1.2001, 2 Ss OWi 1127/00 (DAR 2001, 229)

Das Absehen vom Regelfahrverbot muss der Tatrichter begründen und ausreichend mit Tatsachen belegen.

AG Bad Freienwalde, 8.1.2001, 31 OWi 281 Js 37381/00 222/00 (DAR 2001, 137)

Die Zahlung der Geldbuße kann nicht als konkludente Einspruchsrücknahme angesehen werden.

OLG Köln, 8.1.2001, Ss 545/00 Z (DAR 2001, 179)

Vorbelastungen des Betroffenen können bei der Bemessung der Geldbuße auch dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn sie andersartige Verstöße gegen Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts betreffen.

OLG Köln, 5.1.2001, Ss 526/00 (DAR 2001, 178)

Berücksichtigung tatbedingter (Unfall-)Verletzungen des Täters bei der Strafzumessung. Es ist rechtsfehlerhaft, schwere (Unfall-)Verletzungen, die der Täter im Zusammenhang mit der Tat erlitten hat, bei der Strafzumessung nicht strafmildernd zu berücksichtigen.

OLG Köln, 2.1.2001, Ss 537/00 (VRS 2001, Bd. 100, 140)

Die Feststellung, dass das Rotlicht länger als eine Sekunde andauerte, muss der Tatrichter nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis herleiten.