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Oesterreich, Schweden
Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht im Jahr 2003
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Stand: 3. April 2005 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
Strafrechts-Lexikon
Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005
LG Siegen, Urteil vom 28.10.2003 - 5 Qs 158/03 (ZfS 2004, 39)
Relative Fahruntauglichkeit liegt nach dem Konsum von Betäubungsmitteln nur vor, wenn, abgesehen von der dadurch
bewirkten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Konsumenten, erst weitere festgestellte Tatsachen erweisen, dass der
Genuss zur Fahruntüchtigkeit geführt hat.
BayObLG, Urteil vom 18.08.2003 - 1 St RR 67/03 (NJW 2003, 3499)
Fährt ein Lkw-Fahrer, der seine Übermüdung erkannt hat, infolge eines Sekundenschlafs ungebremst in ein Stauende und
werden dabei andere Verkehrsteilnehmer getötet und verletzt, so kann eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nicht mit
der Erwägung ausgeschlossen werden, eine derart hohe Strafe komme in der Regel nur bei Unfällen auf Grund
alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in Betracht.
BayObLG, Urteil vom 04.08.2003 - 1 St RR 88/03 (NJW 2003, 3498)
Bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen gebietet § 56
III StGB vielfach die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Dennoch dürfen auch bei der Ahndung solcher Taten
die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht außer Acht gelassen werden.
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OLG Celle, Urteil vom 25.06.2003 - 222 Ss 82/03 (DAR 2003, 472)
Eine beharrliche Pflichtverletzung begeht, wer Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt. Hierfür ist
Voraussetzung, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den früheren Ordnungswidrigkeiten und der neuen Tat besteht.
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.06.2003 - 1 Ss (OWi) 97 B/03 (ZfS 2003, 471)
Nach § 267 I S. 1 StPO muss jedes Urteil - dies gilt auch für einen Beschluss nach § 72 OWiG - verständlich sein. Soweit
gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder Würdigungen durch Bezugnahmen ersetzt werden, fehlt es verfahrensrechtlich an
einer Urteilsbegründung und sachlich-rechtlich an der Möglichkeit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Nicht jeder Rotlichtverstoß von mehr als 1 Sekunde stellt eine typische, ein Fahrverbot indizierende Pflichtwidrigkeit dar.
Bestehen daran Zweifel, wie etwa bei einer an Baustellen befindlichen Lichtzeichenanlage, ist im Einzelfall darzulegen, ob
ein ebenso grober Verstoß gegen die Pflichten des Fahrzeugführers vorliegt, wie dies in dem typischen Fall des
Rotlichtverstoßes an Kreuzungen mit Querverkehr vorausgesetzt wird.
Ein grober Verstoß gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kann zweifelhaft sein, wenn der Rotlichtverstoß um
01.10 Uhr in einer ländlichen Gemeinde ohne großen Verkehrsfluss begangen wird und deshalb eine Gefährdung Dritter
fraglich erscheint.
Die Bußgeldkatalogverordnung ist auch im Falle vorsätzlichen Handelns des Betroffenen anwendbar. Da die in dieser
Verordnung aufgeführten Beträge Regelsätze für fahrlässiges Verhalten sind, ist bei vorsätzlicher Tatbegehung ein
Abweichen von den vorgegebenen Regelsätzen möglich.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 16.06.2003 - 3 Ss 175/03 (ZfS 2003, 469)
Für die Feststellung versuchter Nötigung und die Annahme willensbeugender Gewalt (vis compulsiva) ist im Straßenverkehr
entscheidend die Intensität der Einwirkung des beanstandeten Fahrverhaltens im Einzelfall. Notwendig ist regelmäßig eine
Zwangswirkung von gewisser Dauer.
Steht Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung maßgeblich davon ab, welcher Person das Gericht Glauben
schenkt, so bedarf es grundsätzlich einer eingehenden Darstellung aller - namentlich auch früheren - relevanten Aussagen.
Bei solcher Beweislage genügt der Tatrichter regelmäßig nur so seiner Verpflichtung, im Urteil zu belegen, dass er alle
Umstände, welche die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.
BayObLG, Urteil vom 12.06.2003 - 2 St RR 77/03 (DAR 2003, 428)
Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB muss im Urteil
unmissverständlich dargetan werden, welchen gesetzlichen Tatbestand der Vorschrift das Gericht für verwirkt ansieht und
welche Vorschrift für die Bemessung der Rechtsfolgen ausschlaggebend war.
Es bedarf bei einer Verurteilung aus § 315c StGB sowohl der Feststellung, dass ein - durch die Tat getöter -
Fahrzeuginsasse tatsächlich beim Unfall im Wagen war, als auch, dass der Verstorbene durch die Unfallfolgen zu Tode kam
und nachprüfbarer Angaben dazu, wie das Gericht zu dieser Schlussfolgerung gelangte.
Im Falle der relativen Fahruntüchtigkeit gem. §§ 315c I Nr. 1a, 316 StGB muss das Gericht in den Urteilsgründen darlegen,
warum eine Fahruntüchtigkeit vorgelegen haben soll; dies vor allem wenn eine Rückrechnung der
Tatzeit-.Blutalkoholakonzentration einen Wert unter 1,1 Promille ergibt.
Wenn Fahruntüchtigkeit auf Grund der Blualkoholkonzentration von 0,5 Promille in Verbindung mit starker Übermüdung
angenommen wird, bedarf es im Urteil ausreichender Feststellungen zu den Umständen, die für eine starke Übemüdung
sprechen, sowie einen etwaigen Nachtrunk und der ausreichenden Beweiswürdigung der festgestellten Tatsachen.
Ein Fahrverhalten, bei dem der Angeklagte auf der Bundesstraße ein 80- 100 km/h schnelles Fahrzeug durch ungebremstes
Fahren auf den Seitenstreifen der Bundesstraße auf einer Länge von 150 Metern und anschließendes Abkommen von der
Fahrbahn überholt, kann einerseits für alkoholbedingte Risikobereitschaft und alkoholbedingte mangelnde
Reaktionsfähigkeit sprechen, andererseits aber auch ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahren durch falsches
Überholen beim Überholvorgang im Sinne des § 315c I Nr. 2b StGB sein.
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OLG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2003 - 4 Ss 181/03 (DAR 2003, 475)
Bei lediglich mittelbarer Mitverursachung eines Unfalls im Straßenverkehr ist Unfallbeteiligter nur derjenige, der sich
verkehrswidrig verhalten hat oder der über die normale Verkehrsteilnahme hinaus auf das Verkehrsgeschehen eingewirkt
hat. Hierfür müssen zureichende objektive Anhaltspunkte vorliegen. Maßgebend ist die Beurteilung im Zeitpunkt des
Verkehrsgeschehens.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.05.2003 - 2 Ss 216/01 (DAR 2003, 473)
Auch ein mehrstündiges Warten an einem Grenzübergang ist als Teilnahme am fließenden Straßenverkehr und nicht als
Halten oder Parken anzusehen.
AG Bad Doberan, Urteil vom 15.05.2003 - 13 OWi 6/03 (ZfS 2003, 424)
Von der Anordnung eines Fahrverbots kann gegen Verdoppelung der Geldbuße abgesehen werden, wenn der geständige
Betroffene keinerlei Eintragungen im Verkehrszentralregister aufweist und die Geschwindigkeitsüberschreitung nur leicht
oberhalb der Grenze stattfand, bei welcher nach der Bußgeldkatalog-VO ein Regelfahrverbot anzuordnen ist.
LG Hildesheim, Urteil vom 14.05.2003 - 12 Qs 47/03 (NStZ-RR 2003, 312)
Die Teilnahme an einem geeigneten Aufbauseminar kann nach § 69a VII StGB zur Verkürzung der Sperrfrist führen. Das
Durchführen derartiger Seminare für Kraftfahrer, die unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen
haben, setzt indessen eine amtliche Anerkennung nach § 36 VI FeV voraus.
Bei Kraftfahrern, die mit einer Blutalkoholkonzentration bis zu 1,6 Promille und erstmals im Straßenverkehr in Erscheinung
getreten sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Aufbauseminar eine Verkürzung der Sperrfrist
regelmäßig rechtfertigen. Bei Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille kommt eine Verkürzung der Sperrfrist nur
unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
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BGH, Urteil vom 13.05.2003 - 3 StR 128/03 (NStZ-RR 2003, 265)
Die Speicherung oder Veränderung beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr ist nur strafbar, wenn bei
Wahrnehmung der manipulierten Daten eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde. Gleiches gilt für den
täuschenden Gebrauch derartiger Daten.
Derjenige, der abtelefonierte Telefonkarten unberechtigt wieder auflädt oder derart wieder aufgeladene Telefonkarten für
Telefongespräche einsetzt, macht sich gem. § 269 I StGB strafbar.
Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Straftaten gem. § 269 StGB zu begehen, hat dies
nicht zur Folge, dass jedes von einem der Bandenmitglieder auf Grund der Bandenabrede begangenen Urkundsdelikt den
anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat zugerechnet werden kann. Vielmehr ist
für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitgliedern hieran als Mittäter,
Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben. Die
Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu den jeweiligen Einzeltaten ist in wertender Betrachtung unter
Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitgliedes umfasst sind.
Maßgeblich für die Abgrenzung sind insbesondere das Interesse des Beteiligten an der Durchführung der Tat sowie der
Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille, Tatherrschaft auszuüben, d.h. ob objektiv oder jedenfalls aus seiner
Sicht die Ausführungen der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt.
Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob
die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen
und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrages oder der Tatbeiträge jedes Beteiligten.
Hat ein Mittäter, mittelbarer Täter oder Gehilfe, der an den unmittelbaren Ausführungen der Tat nicht beteiligt ist, einen alle
Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht, werden ihm die jeweiligen Taten der Mittäter, Tatmittler
oder Haupttäter als tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer
Handlung i.S. des § 52 I StGB verknüpft werden. Ob die Mittäter, Tatmittler oder Haupttäter die ihnen zurechenbaren
Taten gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Belang.
BayObLG, Urteil vom 08.05.2003 - 2 ObOWi 43/03 (DAR 2003, 426)
Irrt ein Fahrzeugführer über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen Verkehrszeichens, so liegt ein
Verbotsirrtum vor. Der Verbotsirrtum ist als vermeidbar zu bewerten, wenn er auf mangelnde Kenntnis der einschlägigen
Straßenverkehrsvorschriften beruht.
Sind an einem Pfosten ein Zusatzschild und zwei Vorschriftszeichen übereinander angebracht und irrt ein Fahrzeugführer
über die (objektiv) beschränkte Wirkung des Zusatzschildes auf das dicht über ihm angebrachte Vorschriftszeichen, so stellt
dies einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar. Dieser kann dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die
Anordnung eines Fahrverbots entfällt.
OLG Dresden, Urteil vom 06.05.2003 - Ss (OWi) 565/02 (OLG-NL 2003, 167)
Sind zwischen dem Verkehrsverstoß und dem tatrichterlichen Urteil mindestens zwei Jahre vergangen und keine weiteren
Verstöße festgestellt, wird regelmäßig von der Verhängung eines Fahrverbotes als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme
abzusehen sein, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände seine Anordnung gebieten.
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OLG Oldenburg, Urteil vom 30.04.2003 - 3 U 2/03 (ZfS 2003, 409)
Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten in der Fahrzeugversicherung liegt auch bei einer Fahrerflucht vor, bei der es
sich um einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit nicht bedeutendem Sachschaden handelt und bei der sich der
Fahrer binnen 24 Stunden bei der Polizei stellt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.04.2003 - 1 Ss 161/02 (NStZ-RR 2003, 234)
Ein Angeklagter täuscht nur dann i.S. des § 145d II Nr. 1 StGB eine von ihm begangene Straftat vor, wenn er wider
besseres Wissen all das behauptet, was in seiner Person die objektiven und subjektiven Voraussetzungen dieses Delikts
begründet.
Des unerlaubten Entfernens vom Unfallort i.S.d. § 142 I StGB bezichtigt sich ein Angeklagter fälschlich selbst mithin nur,
wenn seine Aussage vor dem ermittelnden Polizeibeamten dahin zu verstehen ist und auch zu verstehen sein sollte, er habe
einen Unfall verursacht, habe Kenntnis von einem erheblichen Fremdschaden gehabt und habe sich gegebenenfalls auch ohne
Einhaltung einer angemessenen Wartefrist von der Unfallstelle entfernt.
Zur Abgrenzung des Tatbestandmerkmals wider besseres Wissen" und bedingtem Vorsatz.
LG Dortmund, Urteil vom 10.04.2003 - 15 S 277/02 (NJW-RR 2003, 1260)
Ordnet sich ein Verkehrsteilnehmer nach rechtzeitiger Vorbeifahrt an einer schraffierten Sperrfläche auf die unmittelbar
hinter der Sperrfläche beginnende zweite Fahrspur ein, so obliegt ihm keine doppelte Rückschaupflicht.
Die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs tritt angesichts des groben Verschulden des Unfallgegners zurück, der die Sperrfläche
im Überholvorgang überfährt ohne abzuwarten, in welche Fahrspur das vor ihm fahrende Fahrzeug nach Passieren der
Sperrfläche hineinfährt.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2003 - 1 Ws 126/02 (NJW 2003, 3215)
In der Zusendung rechnungsähnlich gestalteter Angebote (hier: Schreiben, in welchen nach objektiver Betrachtungsweise
und nach der Verkehrsanschauung miterklärt ist, es handele sich um amtliche Rechnungen für vorangegangene Eintragungen
der Adressaten in amtliche Register), kann eine konkludente Täuschung i. S. des Betrugstatbestandes liegen (im Anschluss
an BGHSt 47, 1 = NJW 2001, 2187 = NStZ 2001, 430).
KG, Urteil vom 06.03.2003 - 12 U 229/01 (DAR 2003, 317)
Kommt es im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision mit einem
Fahrzeug in dem Fahrstreifen, in den gewechselt wird, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den
Verkehrsteilnehmer, der den Fahrstreifen gewechselt hat oder wechseln wollte.
Bleibt ungeklärt, ob die Kollision auf einen sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel zurückgeht oder auf sorgfaltswidriges
Ausfahren aus einer Grundstücksausfahrt (§ 10 I StVO), ist der Schaden hälftig zu teilen. 3. Alkoholbedingte
Fahruntüchtigkeit ist im Rahmen der Abwägung nach § 17 I StVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich nachweislich
unfallursächlich ausgewirkt hat.
BayObLG, Urteil vom 06.03.2003 - 1 ObOWi 58/03 (DAR 2003, 233)
Der Senat hält daran fest, dass es für die Frage der Verhängung eines Fahrverbots bei Missachtung eines roten
Wechsellichtzeichens nicht darauf ankommen kann, ob nach der (zutreffenden) Einschätzung eines Betroffenen eine
konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war (wie BayObLGSt 1996, 188, 191)
BayObLG, Urteil vom 05.03.2003 - 1 ObOWi 9/03 (NJW 2003, 1752)
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG, der eine Atemalkoholmessung zu Grunde liegt, ist der
Tatrichter nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen, sofern sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben,
Ausführungen dazu zu machen, dass die Verfahrensbestimmungen für die Messung, insbesondere ein Zeitablauf von 20
Minuten zwischen Trinkende und Messung, eingehalten worden sind (entgegen OLG Hamm, NJW 2002, 2485 = NZV
2002, 414, und OLG Zweibrücken, DAR 2002, 279).
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BGH, Urteil vom 20.02.2003 - 4 StR 228/02 (NJW 2003, 1613)
Im fließenden Straßenverkehr wird ein Verkehrsvorgang nur dann zu einem Eingriff in den Straßenverkehr i.S. des
§ 315b StGB "pervertiert", wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung
hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug -
missbraucht wird.
OLG Köln, Urteil vom 28.01.2003 - Ss 14/03 (B) (DAR 2003, 183)
Eine grobe Pflichtwidrigkeit liegt bei einer Überschreitung der durch Vorschriftszeichen 274 gemäß § 41 II Nr.7 StVO
beschränkten Geschwindigkeit nicht vor, wenn der Betroffene lediglich infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die
Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat.
Die Grundsätze, die der BGH zum Augenblicksversagen bei "groben" Pflichtwidrigkeiten entwickelt hat (DAR 1997, 450),
gelten entsprechend auch für Fälle "beharrlicher" Pflichtwidrigkeiten, da die Grundkonstellationen in beiden Fallgruppen
einander entsprechen (OLG Hamm VRS 97, 499).
BayObLG, Urteil vom 20.01.2003 - 4 St RR 133/02 (NJW 2003, 1681)
Die Verhängung eines Fahrverbots auf der Grundlage des § 24 II 1 und 2 StVG verstößt regelmäßig weder gegen das
Übermaßvebot noch gegen den Gleichheitssatz.
LG Kaiserslautern, Urteil vom 09.01.2003 - 5 Qs 1/03 (DAR 2003, 185)
Ein Fremdschaden von 1.104,09 Euro brutto ist nach heutigen Verhältnissen nicht mehr als bedeutend anzusehen.
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