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Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht im Jahr 2006

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Stand: 8. September 2013

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Strafrechts-Lexikon

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Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007

OLG München, Beschluss vom 13.03.2006 - 4 St RR 199/05 (NJW 2006, 1606)

Die Rechtsprechung des BVerfG, wonach eine Verurteilung nach § 24a II StVG nur dann in Betracht kommt, wenn eine Konzentration des Rauschmittels festgestellt wird, die es möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war, ist auch auf Amphetamin anzuwenden. Eine Ahndung nach § 24a II StVG setzt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG nicht voraus, dass bestimmte Grenzwerte erreicht werden. Der analytische Grenzwert, ab dem sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen, also mit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit im Sinn der Rechtsprechung des BVerfG zu rechnen ist, beträgt für Amphetamin 25 ng/ml. Wird dieser Grenzwert nicht erreicht, kommt eine Verurteilung nach § 24a II StVG nur in Betracht, wenn Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten trotz der verhältnismäßig niedrigen Betäubungsmittelkonzentration zwar nicht aufgehoben, aber doch eingeschränkt war.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. 3. 2006 - IV - 2 Ss (OWi) 23/06 - (OWi) 11/06 III (NStZ-RR 2006, 220)

Aus der Regelung des § 2 I 1 IntKfzV, wonach ausländische Kraftfahrzeuge an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen Kennzeichen führen müssen, folgt, dass an einem ausländischen Kraftfahrzeug, für das im Heimatstaat (hier: New Mexiko/USA) nur ein für die Rückseite bestimmtes Kennzeichen ausgegeben wurde, bei der Teilnahme am inländischen Straßenverkehr zusätzlich ein Kennzeichen an der Vorderseite angebracht werden muss.

BGH, Urteil vom 23.02.2006 - 4 StR 444/05

Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" müssen bei einem nicht verkehrsbedingten Halt (hier: zum Kassieren des Fahrpreises durch einen Taxifahrer) neben der Tatsache, dass der Motor des Fahrzeugs noch lief, weitere verkehrsspezifische Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Tatopfer als Kfz-Führer zum Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt war, dass es gerade deshalb leichter Opfer des räuberischen Angriffs wurde und der Täter dies für seine Tat ausnutzte; dies hat der Tatrichter im Einzelnen darzulegen. Zur Anwendung des nach §§ 21, 49 I StGB geminderten Strafrahmens, wenn die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit beruht.

BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - 4 StR 490/05

Eine Anschlussberechtigung der in § 395 II Nr. 1 StPO genannten Personen besteht nicht bei einer (nur) versuchten Straftat gegen das Leben des Angehörigen.