Rechtsprechung des BGH 1999 zum Mietrecht

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Rechtsprechung des BGH zum Mietrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005

BGH, 22.12.1999, XII ZR 339/97 (NJW 2000, 1105)

Zu der Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses, wenn er sich grundlos geweigert hat, die Mieträume zu übernehmen und den Mietvertrag zu erfüllen, und wenn der Vermieter deshalb ohne Kündigung des Mietvertrags an einen anderen Mieter weitervermietet hat (Fortführung von Senat, BGHZ 122, 163 = NJW 1993, 1645 = LM H.8/1993 § 552 BGB Nr. 6).- Schriftform bei Vermietung vom Reißbrett.

BGH, 15.12.1999, XII ZR 154/97 (NJW-RR 2000, 382)

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bzw. aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis werden durch § 557 BGB nicht ausgeschlossen. Deshalb kommt ein Anspruch aus § 812 BGB grundsätzlich in Betracht, wenn § 557 BGB wegen Fehlens eines beendeten Mietverhältnisses und §§ 987 ff. BGB wegen fehlender Eigentümererstellung der klagenden Partei nicht zum Zuge kommen.

Ein Bereicherungsanspruch bei leihweiser Grundstücksüberlassung kommt namentlich in den Fällen in Betracht, in denen sich ein Mietausfallschaden nicht feststellen lässt. Der Besitzer muss den Nutzungswert aber nur in dem Umfang vergüten, in dem er die Sache tatsächlich genutzt hat.

BGH, 11.11.1999, III ZR 98/99 (NJW 2000, 947)

Zur Haftung eines Hausverwalters für Frostschäden in dem verwalteten Mietshaus. Weiß der Hausverwalter infolge Unterrichtung durch den Heizungsbauer, dass die Heizungsanlage mit einer automatischen Frostsicherung versehen ist, so muss er gleichwohl prüfen, ob bei Frostgefahr die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Inbetriebgehen des Frostwächters gegeben sind (hier: Stromsperre).



BGH, 10.8.1999, XII ZR 69/99 (NJW-RR 1999, 1531)

Beruft sich der Mieter von Gewerberaum im Räumungsprozess auf einen Ausschluss der Kündigung durch den Vermieter, dann dauert die "streitige Zeit" i.S. des § 8 ZPO vom Tage der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Endzeitpunkt des Mietvertrags, den der Mieter als den für ihn günstigsten in Anspruch nimmt.

BGH, 14.7.1999, XII ZR 215/97 (NJW 1999, 2808)

Gibt der Mieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses über Räume die gemietete Sache nicht zurück, so entsteht der Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses für die Zeit der Vorenthaltung nicht erst durch eine rechtsgestaltende Willenserklärung des Vermieters. Der Vermieter hat vielmehr von vornherein einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des vereinbarten Mietzinses oder, wenn der ortsübliche Mietzins höher ist, in Höhe des ortsüblichen Mietzinses.

BGH, 30.6.1999, XII ZR 55/97 (NJW 1999, 2591)

Zur Bestimmbarkeit des Inhalts eines der Schriftform unterliegenden Mietvertrags durch Auslegung anhand außerhalb der Urkunde liegender Umstände.

BGH, 28.4.1999, VIII ARZ 1/98 (NJW 1999, 2177)

Der Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung ist alleiniger Vermieter, wenn die Wohnung nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt worden ist und zusammen mit der Wohnung ein Kellerraum vermietet ist, der nach der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht.

BGH, 14.4.1999, VIII ZR 384/97 (NJW 1999, 2044)

Dem Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt ist oder umgewandelt werden soll, steht das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 2b I WoBindG nur für den ersten Verkaufsfall nach Umwandlung der Mietwohnung zu.

BGH, 14.4.1999, XII ZR 60/97 (NJW 1999, 2517)

Wird ein vor dem Beitritt in der DDR abgeschlossener Miet- oder Pachtvertrag nach dem Beitritt durch eine schriftliche Nachtragsvereinbarung abgeändert, ist die sogenannte Auflockerungsrechtsprechung des BGH (vgl. Senat, NJW 1992, 2283 = LM H.1/1993 § 305 BGB Nr. 58 = WM 1992, 1160), nach der die gesetzliche Schriftform für das gesamte Vertragswerk gewahrt ist, wenn die Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung der Nachträge bei den Regelungen des Ursprungsvertrages bleiben, jedenfalls dann anwendbar, wenn der unter der Geltung des ZGB der DDR abgeschlossene Ursprungsvertrag den Anforderungen des BGB an die Schriftform genügt.

BGH, 24.3.1999, XII ZR 124/97 (NJW 1999, 1857)

Händigt der Veräußerer eines Grundstücks die ihm vom Mieter geleistete Sicherheit auf Verlangen des Erwerbers an diesen aus, bleibt er auch unter den Voraussetzungen des § 571 II 2 BGB neben dem Erwerber zur Rückgewähr der Sicherheit nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet.

BGH, 17.3.1999, XII ZR 101/97 (WuM 1999, 334)

Ob der Mieter oder Pächter eines auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Hausgrundstücks bauliche Veränderungen, die er vor dem Beitritt vorgenommen hat, bei einer Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses nach dem Beitritt beseitigen muß, richtet sich nach den Regelungen des DDR-ZGB und des DDR-EGZGB, und zwar auch dann, wenn die Baußmaßnahmen vor dem Inkrafttreten des ZGB im Jahr 1976 durchgeführt worden sind (Fortführung von BGHZ 134, 170 /175) = DtZ 1997, 118 = VIZ 1997, 174 = LM H.5/1997 Art. 232 EGBGB 1986 Nr. 4).

BGH, 12.3.1999, V ZR 243/97 (NJW 1999, 2037)

Der Verzicht des befreiten Vorerben auf das Eigentum an einem praktisch unverkäuflichen Mietwohngrundstück in der DDR, das nur Kosten verursacht hat, ist den Nacherben gegenüber wirksam.

BGH, 10.3.1999, XII ZR 321/97 (NJW 1999, 1408)

Mietzinsforderungen können im Urkundenprozeß geltend gemacht werden.



BGH, 3.2.1999, XII ZR 308/96 (NZM 99, 219 L)

§ 549 a BGB findet nur dann Anwendung, wenn der die Wohnung selbst nutzende Mieter gegenüber seinem Vermieter den Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts genießt (vgl. BGHZ 133, 142, 148f. = NJW 1996, 2862). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt bei Asylbewerbern, die allein das Mietobjekt zu Wohnzwecken nutzen; mit ihnen werden keine Mietverträge abgeschlossen, sondern ihnen wird die Unterkunft nach § 3 I 1 AsylbLG als Sachleistung gewährt.

BGH, 21.1.1999, VII ZR 93/97 (NJW 99, 1104)

Die Schriftform des § 126 BGB erfordert keine körperliche Verbindung der Vertragsurkunde mit der ihr beigefügten Anlage, auf die in der Urkunde verwiesen wird, wenn sich die Einheit von Urkunde und Anlage aus der Verweisung sowie den Unterschriften der Vertragspartner auch auf jedem Blatt der Anlage zweifelsfrei ergibt (im Anschluß an BGHZ 136, 357 = NJW 1998, 58 = LM Heft 3/1998 § 566 BGB Nr. 32).