Rechtsprechung des BGH zum Mietrecht 1998

© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen
Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z

Stand: 26. März 2005 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

Rechtsprechung des BGH zum Mietrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005

BGH, 9.12.1998, XII ZR 170/96 (NJW 99, 715)

Wenn der Eigentumswechsel an einem Grundstück lediglich Folge der Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, ist in bezug auf Vorausverfügungen der Gesellschaft über Mietzinsen oder Nutzungsentschädigungen (§ 557 BGB) die Vorschrift des § 573 BGB nicht anwendbar.

BGH, 3.12.1998, IX ZR 253/98 (NZM 99, 189)

Behauptet der Kläger einer Widerspruchsklage nach § 83 I 3 ZVG, er besitze die Wohnung aufgrund eines mietrechtsähnlichen Rechtsverhältnisses, dann richtet sich die Beschwer entweder nach § 8 ZPO, wobei, wenn sich der Zeitraum, für den das Recht behauptet wird, nicht aus dem Klagevortrag ergibt, § 9 anzuwenden ist, oder, falls § 8 ZPO nicht als anwendbar erscheint, nach § 6 ZPO.

BGH, 25.11.1998, XII ZR 12/97 (NJW 99, 635)

Verpflichtet sich in einem Mietvertrag der Vermieter, die Mietsache in einem Zustand zur Verfügung zu stellen, der nicht herstellbar ist, und kommt es deshalb nicht zur Überlassung der Mietsache, so kommt ein Schadensersatzanspruch des Mieters nach § 325 BGB in Betracht (vgl. Senat, BGHZ 136, 102 = NJW 1997, 2813 = LM H. 1/1998 § 306 BGB Nr. 13 = NJWE-MietR 1997, 247 L).

BGH, 13.11.1998, V ZR 29/98 (NJW-RR 99, 376)

Rechtsgrund für ein dingliches Wohnungsrecht ist der schuldrechtliche Vertrag, in dem Verpflichteter und Berechtigter die Bestellung vereinbart haben, nicht ein zusätzlich abgeschlossener Mietvertrag über die von dem dinglichen Recht erfaßte Wohnung.

Wird das Wohnungsrecht vereinbarungsgemäß bestellt, ist der zugrundeliegende Schuldvertrag erfüllt und rechtfertigt den Fortbestand der Dienstbarkeit; er stellt kein der Kündigung zugängliches Dauerschuldverhältnis dar und bleibt von der Kündigung eines zusätzlich abgeschlossenen Mietvertrags unberührt.

BGH, 30.9.1998, XII ZR 163/98 (NZM 99, 21)

Der Streitwert für eine Klage auf Feststellung der Nichtbeendigung eines Mietverhältnisses bestimmt sich gem. § 8 ZPO nach dem Betrag des auf die gesamte restliche Mietzeit entfallenden Mietzinses. Kündigt derjenige, der diese Klage erhoben hat, seinerseits zu einem Zeitpunkt vor Ablauf des Mietverhältnisses, dann reicht die für den Streitwert erhebliche Mietzeit nur bis zu dieser Kündigung.

BGH, 16.9.1998, XII ZR 136/96 (ZMR 99, 93)

Der Mieter eines Grundstücks kann für Verwendungen auf die Mietsache einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag haben, sofern diese wenigstens dem mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprechen oder genehmigt wurden, wobei es insbesondere auf ein Einverständnis über den Umfang und die Kosten der Maßnahme ankommt. Es genügt nicht, daß der Vermieter die Vornahme der Verwendungen duldete.

Der Mieter eines Grundstücks kann für Verwendungen auf die Mietsache, die eine Wertsteigerung bewirkt haben, einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung haben. Ein weiterer Bereicherungsanspruch kann entstehen, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet. In diesem Fall bemißt sich die Bereicherung nach den Vorteilen, die der Vermieter aus dem erhöhten Ertragswert erzielen kann oder hätte erzielen können.

BGH, 27.8.1998, XII ZR 167/98 (NJW-RR 98, 1603)

Die Verpflichtung zur Herausgabe gemieteter Arztpraxisräume stellt keinen unersetzlichen Nachteil i. S. des § 719 II ZPO dar, denn sie ist die normale Folge eines durch Kündigung beendeten Mietverhältnisses.

BGH, 8.7.1998, XII ZR 116/96 (WuM 98, 549)

Dem vertraglichen Rückgabeanspruch des Grundstückseigentümers aus § 556 I BGB kann der Mieter ein gesetzliches Recht zum Besitz nicht gem. § 986 I 1 BGB entgegenhalten.

BGH, 8.7.1998, XII ZR 32/97 (NJW-RR 98, 1464)

Der Vermieter, der aufgrund des Mietvertrags verpflichtet ist, die Mieträume vor Bezug auszubauen, kann vor Ausführung dieser Arbeiten keinen Mietzins verlangen. Die Nichtzahlung der Kaution durch den Mieter gibt ihm lediglich ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Ausbaupflichten. Der Mieter hingegen kann nach Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts die Fertigstellung der Ausbauarbeiten nur Zug um Zug gegen Leistung der Kaution verlangen.

BGH, 8.7.1998, XII ZR 64/96 (NZM 98, 718)

Die Klausel, wonach der Vermieter schon bei Zahlungsrückstand des Mieters mit nur einer der vermieterseitigen Warenrechnungen von mehr als einem Monat Dauer zur fristlosen Vertragskündigung berechtigt ist, ist schon deshalb nach § 9 AGBG unwirksam, weil die Höhe der zur fristlosen Kündigung berechtigenden Forderung nicht benannt ist und deshalb auch offene Kleinstbeträge diese Rechtsfolge auslösen könnten.

BGH, 24.6.1998, XII ZR 195/96 (NJW 98, 2664)

Wird ein auf längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über ein Grundstück vorzeitig fristlos gekündigt, einigen sich die Vertragspartner aber später auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses, dann liegt darin der Abschluß eines neuen Mietvertrags. Soll dieser für längere Zeit als ein Jahr gelten, unterliegt er dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB (im Anschluß an BGH, NJW 1974, 1081 = LM § 566 BGB Nr. 22).

Jedenfalls im kaufmännischen Geschäftsverkehr begegnet eine Rechtzeitigkeitsklausel, die auf den Eingang des Mietzinses auf dem Vermieterkonto abstellt, keinen durchgreifenden AGB-rechtlichen Bedenken.

BGH, 3.6.1998, VIII ZR 317/97 (NJW 98, 3114)

Zur Zulässigkeit der formularmäßigen Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses.

BGH, 27.5.1998, XII ZR 114/96 (NZM 98, 713)

Übernimmt es einer von mehreren Mietern eines Grundstücks, für alle Mieter den Anschluß für Fernwärme, Strom und Wasser legen zu lassen und schließt er die Verträge mit den Versorgungsunternehmen ab, dann hat er einen Anspruch gegen den Vermieter auf Ersatz der Aufwendungen, die den anderen Mietern zugute kamen, nicht aus Bereicherungsrecht, sondern aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

BGH, 15.4.1998, VIII ZR 317/97 (NJW-RR 98, 1465)

Ob der in Teilen der Literatur vertretenen Ansicht, der Streitwert im AGB-gesetzlichen Verbandsprozeß betrage 5.000.- DM pro angegriffener Klausel bzw. mindestens 10.000.- DM bei Klagen auf Widerruf und Unterlassung einer (Konditionen-)Empfehlung, zu folgen ist, braucht jedenfalls dann nicht abschließend beurteilt zu werden, wenn die streitbefangenen Klauseln nur verhältnismäßig untergeordnete Pflichten des Vertragspartners (hier: des Mieters) betreffen und ihrer Natur nach nicht in jedem einschlägigen Rechtsfall zu Anwendung gelangen können.

BGH, 18.2.1998, XII ZR 39/96 (NJW 98, 1220)

Ein Mietvertrag über ein Grundstück, den eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin abgeschlossen hat, wird nach einem Gesellschafterwechsel jedenfalls dann ohne weiteres mit der Gesellschaft in der neuen personellen Zusammensetzung fortgeführt, wenn die ursprünglichen Gesellschafter mit einem ihre gesamthänderische Bindung bezeichnenden Vermerk (§ 47 GBO) als Eigentümer oder Erbbauberechtigte im Grundbuch eingetragen waren.

BGH, 28. 1. 1998, XII ZR 63/96 (WM 98, 548)

Daß der Vermieter oder Verpächter gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung einer Barkaution auch mit verjährten Forderungen hätte aufrechnen können, rechtfertigt keine analoge Anwendung des § 390 S. 2 BGB. Auch § 223 I BGB und die zu § 17 Nr. 8 VOB/B entwickelte Rechtsprechung (BGHZ 121, 168 = NJW 1993, 1131 = LM Heft 7/1993 § 17 VOB/B 1973 Nr. 7 und BGHZ 121, 173 = NJW 1993, 1132 = LM Heft 7/1993 § 17 VOB/B 1973 Nr. 6) sind nicht entsprechend anwendbar.

Haben die Parteien eines Miet- oder Pachtvertrags vereinbart, daß eine Mietsicherheit in Form einer Bürgschaft zu leisten ist, sind der Bürge und der Mieter oder Pächter nicht gehindert, sich auf die Verjährung der durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche zu berufen.