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Rechtsprechung - Verkehrsverwaltungsrecht 1998

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Stand: 8. September 2013

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Cannabis, Marihuana, Haschisch & Co. & Leitsatzkommentare

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Rechtsprechung zum Verkehrsverwaltungsrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007

OVG Saarlouis, 25.11.1998, 9 W 2/98 (ZfS 99, 85)

Die "Obergutachterstelle des Saarlandes für Fragen der Fahreignung" stellt sich als privatrechtlicher Zusammenschluss der anerkannten Obergutachter in Gestalt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar, in die die zuständige Landesbehörde nicht mit personellen Regelungen in der Weise hineinregieren kann, daß sie die vertragliche Regelung der Gesellschafter ändert. Ist eine gedeihliche Zusammenarbeit der Obergutachter nicht mehr gewährleistet, kann ein Widerruf der Anerkennung erfolgen.

Daß die privatrechtlich anzusehende Obergutachtenstelle des Saarlandes für Fragen der Fahreignung den Verkehrsbehörden zur Vorbereitung hoheitlicher Entscheidungen die Beurteilung oder Feststellung fahreignungsrelevanter Tatsachen ermöglichen soll, rechtfertigt nicht den Schluß, bei ihr handele es sich um eine Behörde oder sonstige öffentliche Einrichtung, die der Organisationsgewalt der zuständigen Landesbehörde unterläge. Die Tätigkeit dieser Stelle stellt lediglich eine Hilfeleistung für die Behörde dar. Die Stelle wird nicht zum Träger öffentlicher Gewalt (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, ZfS 1998, 77, 78); eine Beleihung findet nicht statt.

OVG Bremen, 10.11.1998, 1 BA 20/97 (NordÖR 99, 86)

§ 45 I StVO bezeichnet mit der Formulierung "aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs" nicht nur eine rechtssatzmäßige Voraussetzung für Verkehrsbeschränkungen, sondern gibt zugleich den Zweck des Ermessens normativ vor. Die Verkehrsbehörde handelt ermessensfehlerhaft, wenn sie nicht zum Zwecke der Gefahrenabwehr handelt, sondern das verkehrsrechtliche Instrumentarium für einen außerhalb der Gefahrenabwehr liegenden Zweck in Dienst nimmt (hier bei der Einrichtung von Fahrradabstellplätzen).

VGH Mannheim, 6.11.1998, 10 S 2625/98 (ZfS 99, 39)

Zur Frage, welche weiteren Ermittlungen die Bußgeldbehörde nach einem Verkehrsverstoß im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers anzustellen hat, wenn sich der Kfz-Halter auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.

VGH Kassel, 26.10.1998, 2 TZ 2425/98 (StV 99, 23)

Die Fahrerlaubnis kann von der Verwaltungsbehörde entzogen werden, wenn eine medizinisch-psychologische Begutachtung im Hinblick auf Drogengebrauch verweigert wird, wobei unerheblich ist, ob es in der Vergangenheit zu drogenrelevanten Verkehrsauffälligkeiten gekommen ist.

VG Saarlouis, 15.10.1998, 3 F 67/98 (ZfS 98, 487)

Ist die Anordnung de Nachschulungskurses nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden und sind auch keine Anhaltspunkte für die Nichtigkeit dieser Anordnung vorhanden, so bleiben im späteren Verfahren um die Entziehung der Fahrerlaubnis gegen die Rechtmäßigkeit der Nachschulungsanordnung erhobene Einwendungen von vornherein ausgeschlossen.

Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kommt es bei der Pflicht, einen Nachschulungskurs zu absolvieren, nicht an.

Wird neben der regelmäßig erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem Nachschulungskurs der betroffene Kraftfahrer zugleich unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert, seinen Führerschein binnen einer bestimmten Frist abzuliefern, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann es offen bleiben, ob die gesetzliche Verpflichtung hierzu dem § 2a III StVG entnommen werden kann (der nur die Entziehung der Fahrerlaubnis und nicht auch die Rückgabe des Führerscheins erwähnt), oder ob die Vorschriften der mit dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit in systematischem Zusammenhang stehenden §§ 4 IV StVG, 15b III StVZO entsprechend anzuwenden sind. Der Besitz eines Führerscheins, dem keine Fahrerlaubnis mehr zugrundeliegt, ist jedenfalls nicht schutzwürdig, da er allenfalls dazu verleiten könnte, verbotswidrig weiter am Straßenverkehr teilzunehmen, was zu verhindern im besonderen öffentlichen Interesse liegt (wie OVG Saarlouis, Beschluß vom 21.9.1989 - 1 W 144/89).



VG Oldenburg, 13.10.1998, 7 B 2838/98 (ZfS 99, 40)

Einer späteren Anordnung einer Fahrtenbuchauflage steht grundsätzlich nicht entgegen, daß die Einstellung des maßgeblichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.

Die Mitwirkungspflicht eines Fahrzeughalters ist keineswegs ausgeschlossen, weil er sich nicht mehr genau an die Person erinnert, die tatsächlich gefahren ist, sondern nur den Kreis der möglichen Fahrer bezeichnen kann. Durch die Benennung eines derartigen Personenkreises können die behördlichen Ermittlungen nämlich wesentlich gefördert werden.

Im Anschluß an ein anwaltliches Schreiben, in dem nach Abschluß der Ermittlungen um Akteneinsicht gebeten wird, kann es zwar sachgerecht sein, daß die Behörde den Betroffenen vor der Verjährung der Ordnungswidrigkeit mit einem inzwischen erweiterten Ermittlungszustand konfrontiert (VG Oldenburg zfs 1998, 357). Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behörde davon ausgehen durfte, daß der Betroffene selbst seine Verfahrensbevollmächtigten rechtzeitig informieren wird.

Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern, andererseits zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht (wie BVerwG zfs 1995, 397; VGH BW zfs 1998, 78; VGH BW in diesem Heft).

Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 25 km/h handelt es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht, der eine Fahrtenbuchauflage von 6 Monaten rechtfertigt.

VGH Mannheim, 6.10.1998, 1 S 2272/97 (ZfS 99, 88 L)

Die Regelung in einer Polizeiverordnung, die auf öffentlichen Straßen und Gehwegen und in Grün- und Erholungsanlagen das Niederlassen außerhalb von Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses untersagt, ist nichtig.

OVG Koblenz, 23.9.1998, 7 B 12016/98, 12178/98 (NZV 99, 143)

Dem Fahrerlaubnisinhaber kann, nachdem er den Führerschein verloren hat, die Ausstellung einer Ersatzurkunde mit Hinweis auf § 15c I StVZO (bei Vorliegen einer positiven Eignung zum Führen von Kfz) nicht verweigert werden, solange die Fahrerlaubnis nicht bestandskräftig oder sofort vollziehbar entzogen und damit noch nicht erloschen ist. Er kann deshalb im Hinblick auf § 4 II StVZO die Erlaubnisbehörde durch einstweilige Anordnung verpflichten lassen, die Ausfertigung einer Ersatzurkunde zu erteilen.

VG Saarlouis, 22.9.1998, 3 K 58/98 (ZfS 99, 42)

Das Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) erlaubt im Hinblick auf das Zusatzzeichen "Anlieger frei" nicht nur eigentlichen Anliegern - also Personen mit durch rechtliche Beziehung zu den Grundstücken begründeter Anliegereigenschaft - die Durchfahrt, sondern auch den Verkehr mit ihnen und damit Zufahrt zu ihrem Grundstück. Nicht zum erlaubten Anliegerverkehr gehört es, wenn über die gesperrte Strecke von einem Punkt außerhalb der "Sperrstrecke" ein anderer Punkt jenseits der Strecke erreicht werden soll.

VG Berlin, 16.9.1998, 4 A 676/96 (DAR 99, 90)

Das verkehrswidrige Parken auf einer Sperrfläche rechtfertigt eine Umsetzung eines Fahrzeugs nur, wenn darüberhinaus vom Kfz eine unmittelbar zu beseitigende Verkehrsbehinderung ausgeht. Bei einem als erstes auf einer Sperrfläche stehenden Fahrzeug ist keine negative Vorbildwirkung gegeben, die andere Verkehrsteilnehmer dazu verleitet, den übrigen Bereich der Sperrfläche gleichfalls zum Abstellen von Fahrzeugen zu nutzen, wenn sich der weitere Sperrflächenverlauf in erheblicher Weise von dem Abstellort unterscheidet.



OVG Münster, 25.8.1998, 19 A 3812/98 (NZV 99, 55)

Die für die Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderliche persönliche Zuverlässigkeit betrifft das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Taxi- bzw. Mietwagenfahrer und seinen Fahrgästen in bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung.

Das Erfordernis des Nichtbestehens von Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit wurde nicht aufgestellt, um die Fahrgäste vor Unfällen zu schützen.

Die persönliche Zuverlässigkeit ist ein von der Eignung zum Führen von Kfz unabhängiges, gerade auf die auszuübende Fahrgastbeförderung bezogenes Erfordernis eigener Art.

Die persönliche Zuverlässigkeit ist durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse zu beurteilen.

OVG Münster, 12.8.1998, 25 B 3118/97 (NZV 99, 102)

Ein bei der Bundeswehr ausgemusterter und durch Öffnen der Panzerung und Ausbau des Geschützrohres demilitarisierter Hitchkiss-Brandt-Panzerwagen ist ein Gleiskettenfahrzeug nach § 34b StVZO, das nicht allein deshalb gegen § 30 I Nr. 1 StVZO verstößt, weil es ein von bereiften Fahrzeugen abweichendes Lenkverhalten aufweist (gegen VGH Kassel, VerkMitt 1979, 30).

§ 30 I Nr. 1 StVZO erfaßt solche Behinderungen und (abstrakten) Gefährdungen nicht, die mit dem bloßen Führen einen nach den sonstigen Bestimmungen der StVZO zulassungsfreien oder aber grundsätzlich zulassungsfähigen Fahrzeugtyps üblicherweise verbunden sind (Fortführung der Senatsrechtsprechung, NZV 1995, 413 = NWVBl 1996, 72).

VGH Mannheim, 28.7.1998, 10 S 2332/97 (ZfS 98, 486)

Fahrzeuge eines Handelsunternehmens, mit denen neben Handelswaren im Auftrag von Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten auch Blutkonserven von Blutbanken zum Einsatzort befördert werden, können nicht als Fahrzeuge des Blutspendedienstes i. S. von § 52 III S. 1 Nr. 5 StVZO behördlich anerkannt werden; sie dürfen deshalb nicht mit Kennleuchten für blaues Blinklicht ausgerüstet sein.



VGH Mannheim, 23.7.1998, 10 S 1394/98 (ZfS 98, 447)

Die Forderung der Verkehrsbehörde, vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht zu beanstanden, wenn der Verkehrsverstoß, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, unter nicht unerheblichen Alkoholeinfluß (hier 0,95 Promille) und unter gleichzeitigem Cannabiseinfluß begangen worden ist.

VGH Mannheim, 16.7.1998, 10 S 1461/97 (ZfS 98, 405)

Zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Kraftfahreignung bei sog. Ersttätern, die mit einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder mehr als Radfahrer auffällig geworden sind.

VGH München, 14.7.1998, 11 B 96.2862 (ZfS 98, 445)

Regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum ist nicht schon für sich allein geeignet, berechtigte Zweifel an der Fahreignung zu begründen. Entscheidend ist die Fähigkeit, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (Bestätigung der bisherigen Respr. des BayVGH, vgl. z.B. zfs 1998, 279, vgl. auch BVerfG, zfs 1998, Heft 11).

Besteht im Einzelfall ein erhöhtes Risiko, dass Haschischkonsum und das Führen von Kfz nicht sicher getrennt werden, so läßt dies den Betroffenen als zum Führen von Kfz ungeeignet erscheinen. Es ist nicht erforderlich, dass er unter Haschischeinfluss Kraftfahrzeuge geführt und Verkehrsverstöße begangen hat.

Je nach Lage des konkreten Einzelfalles kann auch bei Missbrauch ein Abstinenznachweis verlangt werden, wenn die Drogenkarriere des Betroffenen dies angezeigt erscheinen läßt. Dass das Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" einen Abstinenznachweis ausdrücklich nur für Fälle der Abhängigkeit fordert, steht dem nicht entgegen, da das Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" nur Begutachtungsleitlinien und keine zwingenden Vorgaben aufstellt.

Das Untersuchungsgespräch muß nicht wortwörtlich wiedergegeben werden. Es kommt alleine darauf an, dass das Untersuchungsgespräch in den wesentlichen Punkten im Gutachten wiedergegeben worden ist, so dass das Gericht in der Lage ist, das Gespräch inhaltlich nachzuvollziehen.

VGH Mannheim, 6.7.1998, 10 S 639/98 (ZfS 98, 356)

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsbehörden nach § 15b II S. 1 Nr. 1 StVZO zur Klärung der Kraftfahreignung Drogenscreenings anfordern kann (im Anschluß an den Beschl. des BVerwG v. 23.4.1996, NJW 1997, 269 = NZV 1996, 467 = (zfs 1997, 39) und den Beschl. des Senats v. 29.8.1996 - 10 S 2009/96 -, VBlBW 1997, 148 = NZV 1997, 94).

VG Oldenburg, 2.7.1998, 7 B 2199/98 (ZfS 98, 357)

Im Anschluss an ein anwaltliches Schreiben, in dem es u.a. heißt, dass vor Einlassung zur Sache zunächst - nach Abschluss der Ermittlungen - Akteneinsicht erbeten wird, ist es der Behörde zuzumuten, vor Verjährung der Ordnungswidrigkeit weitere Ermittlungen zu betreiben. Es ist insbesondere sachgerecht, dass die Behörde den Betroffenen vor der Verjährung der Ordnungswidrigkeit mit einem inzwischen erweiterten Ermittlungsstand konfrontiert.

VG Hamburg, 8.6.1998, 22 VG 2131/98 (NZV 98, 392)

Die Anordnung der Nachschulung gem. § 2a II StVG hat auch dann zu erfolgen, wenn seit der Tat schon eine längere beanstandungsfreie Zeit verstrichen ist. Die zeitliche Grenze der Verwertbarkeit dürfte in Anlehnung an die Tilgungsvorschriften im Verkehrszentralregister anzunehmen sein.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2a III StVG ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Wirksamkeit des Fahrerlaubnisentzuges i.d.R. gegeben.



BVerwG, 28.5.1998, 3 C 11/97 (NJW 98, 2840)

Der Begriff des Anwohners (§ 6 I Nr. 14 StVG und § 45 Ib S. 1 Nr. 2 StVO) verlangt eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort. Das setzt einen Nahbereich voraus, der in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfaßt.

Die mosaikartige, flächendeckende Überspannung der ganzen Innenstadt in einer Großstadt durch Parkbevorrechtigungszonen ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 I Nr. 14 StVG gedeckt.

VG Saarlouis, 28.4.1998, 3 F 4/98 (ZfS 98, 319)

Zum Leiter einer Obergutachtenstelle für Fragen der Fahreignung kann nur der bestellt werden, wer sich seiner Unabhängigkeits- und Neutralitätspflicht als Obergutachter bewusst ist.

VGH München, 16.4.1998, 11 B 97.833 (ZfS 98, 316)

Die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum ständigen Befahren einer Fußgängerzone außerhalb der Anlieferzeiten ist vor dem Hintergrund zu treffen, dass in einem Fußgängerbereich die Sicherheit des Fußgängerverkehrs besonderen Vorrang besitzt. Durch die Schaffung einer grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Zone soll eine auf Dauer angelegte nachhaltige Ordnung des Gesamtverkehrs bewirkt werden, die die Fußgänger in ihrer Gesamtheit davor schützt, durch Kfz überrascht, erschreckt oder gefährdet zu werden (vgl. auch BVerwG, zfs 1994, 112 L).

Die für einen in einer Fußgängerzone angesiedelten Gewerbebetrieb förderlich jederzeitige uneingeschränkte Zufahrtsmöglichkeit zum Betriebssitz drängt - jedenfalls für sich alleine genommen - die höherwertigen Interessen anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fußgänger, nicht zurück.



VGH München, 26.3.1998, 11 CS 98.413 (ZfS 98, 279)

Gegen die Geeignetheit der Begriffe "regelmäßig" und "gewohnheitsmäßig" als Schwellenindikator für fahreignungsrelevanten Cannabiskonsum bestehen Bedenken. Für die früher angenommene Möglichkeit des Wiederaufflammens der Rauschsymptome ("Flash-back, Echorausch") bei Cannabiskonsum ergeben sich keine überzeugenden Belege (Bestätigung von BayVGH zfs 1997, 317). Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Aufklärungsmaßnahme nach § 15b II S. 1 StVZO bedeutet dies, dass selbst regel- oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum erst dann berechtigte Zweifel an der Fahreignung hervorzurufen geeignet ist und die FE-Behörde zu Aufklärungsmaßnahmen nach dieser Bestimmung befugt, wenn zugleich konkrete Hinweise auf mangelndes Trennverhalten des Betreffenden vorliegt.

VG Schwerin, 17.3.1998, 6 B 199/98 (NZV 98, 344)

Zu der Möglichkeit, im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn das Strafgericht irrtümlich lediglich eine "isolierte Sperre" nach § 69a StGB verhängte.

VG Lüneburg, 12.2.1998, 5 B 36/97 (NdsVBl 98, 172)

Zur Nutzung von Gemeindestraßen durch Trabergespanne zu Übungszwecken.

VG Lüneburg, 14.1.1998, 5 A 95/96 (NdsVBl 98, 171)

Der stellvertretende Gemeindebrandmeister kann eine Ausnahmegenehmigung für die Ausstattung seines privaten Personenkraftwagens mit Einsatzhorn und blauem Blinklicht für Einsatzfahrten nicht beanspruchen.

VGH München, 12.1.1998, 11 B 96.2895 (ZfS 98, 196)

Zum Anspruch auf Anordnung eines eingeschränkten Halteverbots bei Behinderung der Garagenzufahrt durch gegenüber der Ausfahrt parkende Fahrzeuge und zur Zumutbarkeit von Rangiermanövern.