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Rechtsprechung - Verkehrsverwaltungsrecht 2003

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Stand: 8. September 2013

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Cannabis, Marihuana, Haschisch & Co. & Leitsatzkommentare

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Rechtsprechung zum Verkehrsverwaltungsrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007

OVG Münster, Urteil vom 11.12.2003 - 19 B 2526/03 (NVwZ-RR 2004, 347)

Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht verpflichtet, die Maßnahmen gem. § 4 IIISatz 1 Nr. 1 StVG erneut zu ergreifen, wenn sie diese Maßnahmen beiErreichen von acht, aber nicht mehr als 13 Punkten durchgeführt hat und der Fahrerlaubnisinhaber danach eine weitere Verkehrszuwiderhandlung begeht, durch die 13 Punkte nicht überschritten werden. (Ergänzung zu OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2003 - 19 B 337/03 -, NVwZ-RR 2003, 681 ff.= NWVBl. 2003, 354 ff.)

VGH Mannheim, Urteil vom 09.12.2003 - 10 S 1908/03 (NJW 2004, 1265)

Auch vor der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist die Behörde berechtigt, Zweifeln an der Eignung des Bewerbers mit den Mitteln der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzugehen.

OVG Weimar, Urteil vom 11.11.2003 - 2 EO 682/03 (DVBl 2004, 524 L)

Werden die in § 4 III S. 1 Nrn. 1-3 StVG geregelten Punktestände zum wiederholten Male erreicht oder überschritten, sind die dann jeweils vorgesehenen Maßnahmen (Punktsystem) erneut zu ergreifen (im Anschluss an OVG Münster, Beschluss vom 21.3.2003 - 19 B 337/03, NVwZ-RR 203,681). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Punktestände allein durch eine Tilgung oder einen sonstigen Punkteabbau "von oben" her erreicht werden.

OVG Saarlouis, Urteil vom 18.09.2003 - 1 W 24/03 (NJW 2004, 243)

Es bleibt offen, ob die bei einem Fahrerlaubnisinhaber festgestellte Alkoholauffälligkeit (hier: Blutalkohol von 2,21%) im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen muss, um die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu rechtfertigen.

Wer bei laufendem Motor und eingeschaltetem Abblendlicht mit seinem Fahrzeug auf einem Parkstreifen steht, wobei das Fahrzeug mit dem Frontbereich circa einen Meter in die Fahrbahn hineinragt, hat dann, wenn er (angegurtet) auf dem Fahrsitz eingeschlafen ist, als verantwortlicherFührer eines Fahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen.

BVerwG, Urteil vom 28.08.2003 - 4 C 9/02 (NVwZ-RR 2004, 84)

Nach einem Wechsel der Straßenbaulast hat der alte Träger der Straßenbaulast dem neuen Träger nicht für die trotzstraßenverkehrsrechtlicher Anordnung unterlassene Errichtung einerLichtzeichenanlage einzustehen.



BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 3 C 15/03 (NJW 2004, 698)

Die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen, mit dem er bereits konfrontiert worden ist, setzt nicht voraus, dass er von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einergewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird.

BVerwG, Urteil vom 09.07.2003 - 9 A 54/02 (NVwZ 2004, 231)

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zufahrt i.S. von § 8a I Satz 2 FStrG"einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr" als bisher dienen soll, ist nicht auf die Nutzung des Grundstücks und seinerBaulichkeiten, sondern auf Menge, Art und Zusammensetzung des konkreten Zufahrtsverkehrs abzustellen.

Ein "angemessener Ersatz" für eine geschlossene Zufahrt eines Grundstücks i.S. von § 8a IV Satz 1 FStrG liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Zufahrtsverkehr im bisherigen Umfang und in der bisherigen Art ohne wesentliche Erschwernis technisch über eine Ersatzzufahrt abgewickeltwerden kann.



BVerwG, Urteil vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 (CR 2003, 909 L)

§ 53 III TKG lässt es nicht zu, dass der Verkehrswegeunterhaltspflichtige in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag anstelle des Nutzungsberechtigten die gebotenen Arbeiten an der Telekommunikationslinie bewirkt.
Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt nämlich nur in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke"aufweist. Das ist bezüglich des Verkehrswegeunterhalts nicht der Fall, da §53 III TKG abschließend regelt, dass derjenige, der nach § 50 I S. 1 i.V.m. II S . 1 TKG zur Benutzung der Verkehrswege durch eineTelekommunikationslinie berechtigt ist (Nutzungsberechtiger), die erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen hat.

BVerwG, Urteil vom 19.03.2003 - 9 A 33/02 (NJW 2003, 3576 L)

Die Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzvereins im Planfeststellungsverfahren führt in der Regel dann nicht zum Erfolg der Klage, wenn dem Verein die Vereinsklage mit einer materiellrechtlichenPrüfung des Planfeststellungsbeschlusses eröffnet ist und der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (im Anschluss an BVerwG, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168, S.93 f.= NVwZ 2002, 1103 = DVBl 2002, 990).
Die Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzvereins nach § 61 I 1 Nr.2 BNatSchG 2002 deckt auch Rügen gegen die Tauglichkeit der Verkehrsprognose, sofern diese von Bedeutung für den Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft ist.
Die in den Richtlinien für die Anlage von Straßen vorgegebenen technischen Ausbauparameter sind für die gerichtliche Abwägungskontrolle nicht bindend; da sie jedoch die anerkannten Regeln für die Anlage von Straßen zum Ausdruck bringen, wird eine Straßenplanung, die sich an deren Vorgaben orientiert, insoweit nur unter besonderen Umständen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot verstoßen.
Gradientenabsenkungen, die zur Verringerung der Dammlage einerStraße führen, können Maßnahmen der naturschutzrechtlichen Vermeidung sein, sofern sie nicht eine Veränderung des beantragten Vorhabens in wesentlichen Punkte zur Folge haben; dann stellen sie sich als nicht von dem Vermeidungsgebot erfassten Alternativplanung dar.
Die Verpflichtung, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, unterliegt dem Übermaßverbot.
BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 3 C 51/02 (NJW 2003, 1408)

Ein Zusatzschild i.S. des § 39 II 2-5 StVO, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen.