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Rechtsprechung - Verkehrsverwaltungsrecht 2002

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Rechtsprechung zum Verkehrsverwaltungsrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005

OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2002 - 9 U 63/01 (MDR 2003, 264)

In nach § 828 II 1 BGB a.F. zu beurteilenden Fällen ist in aller Regel die Verantwortlichkeit (Einsichtsfähigkeit) von Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres zu verneinen, sofern es um lediglich fahrlässiges Verhalten bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen geht; mangelnde Einsichtsfähigkeit i.S. von § 828 II 1 BGB a.F. steht auch der Zurechnung eines Mitverschuldens nach § 9 StVG, § 254 BGB a.F. entgegen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2002 - 3 U 172/02 (DAR 2003, 176)

Repariert der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht in allen wesentlichen Punkten fachgerecht, steht ihm der sogenannte Integritätszuschlag nicht zu.

LG Köln, Urteil vom 04.12.2002 - 26 S 323/01 (DAR 2003, 120)

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Besuchs eines Fitnessstudiums, wenn die dort in Anspruch genommenen Leistungen im Zusammenhang mit den bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen des rechten Beines im Interesse einer dauerhaften Behebung der unfallbedingten Gesundheitsschäden medizinisch notwendig waren.

OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2002 - 12 U 566/01 (ZfS 2003, 73)

Wechselt ein auf der Autobahn im Überholen befindlicher Kraftfahrer nach Erkennen einer mit Warnweste bekleideten Person, die auf der Überholspur wegen eines dort liegen gebliebenen Fahrzeugs versucht, den Verkehr auf die rechte Fahrspur zu leiten, ohne Rückschau auf diese Spur zurück und kommt der überholte Autofahrer bei seinem dadurch veranlassten Brems- und Ausweichmanöver zu Tode, so ist ein Schmerzensgeld von 12.000,-- DM angemessen, wenn er unmittelbar nach dem Unfall das Bewusstsein verloren und es bis zu dem acht Tage später eingetretenen Tod nicht mehr wiedererlangt hat.

Auch wenn das Schmerzensgeld für Fälle einer zur Bewusstlosigkeit führenden Zerstörung der Persönlichkeit einer eigenständigen Bewertung unterliegt, darf es zur Wahrung des allgemeinen Schmerzensgeldniveau nicht völlig außerhalb jeden Verhältnisses zu den Schmerzensgeldern stehen, die den zu Pflegefällen gewordenen hirn- und langzeitschwerstgeschädigten Unfallopfern zugemessen werden.

OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2002 - 12 U 1035/01 (VRS 2003 Bd. 104, 185)

Ist nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die zukünftige Bedürftigkeit der Eltern eines bei einem Verkehrsunfall Getöteten nicht ausgeschlossen, so können sie den Schädiger auf Feststellung der Ersatzpflicht für die Entziehung ihres Rechtes auf Unterhalt verklagen, um die Verjährung der Unterhaltsansprüche zu verhindern.



OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2002 - 12 U 1035/01 (NJW 2003, 521)

Ist nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die zukünftige Bedürftigkeit der Eltern eines bei einem Verkehrsunfall Getöteten nicht ausgeschlossen, so können sie den Schädiger auf Feststellung der Ersatzpflicht für die Entziehung ihres Rechtes auf Unterhalt verklagen, um die Verjährung der Unterhaltsansprüche zu verhindern.

OLG Köln, Urteil vom 29.10.2002 - 9 U 93/00 (ZfS 2003, 23)

Der Regressanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers nach einem Verkehrsunfall gegen den mitversicherten Fahrer des Kraftfahrzeugs wegen eines Verstoßes gegen die Trunkenheitsklausel setzt eine Kündigung des Versicherungsvertrags nicht voraus, selbst wenn der Fahrer Repräsentant ist.

Bei einem Unfall verursacht durch Trunkenheit des Fahrers mit anschließender Unfallflucht kann der Kfz-Haftpflichtversicherer wegen des Fremdschadens von dem Fahrer wegen jeder der beiden Obliegenheitsverletzungen Regress nehmen.


KG, Urteil vom 07.10.2002 - 12 U 41/01 (DAR 2002, 557)

Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichem Zusammenhang mit dem Linksabbiegen/Wenden zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers/Wendenden (ständige Rechtsprechung).

Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers/Wendenden haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt (ständige Rechtsprechung).

Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann "rechtzeitig" i.S.d. § 9 I S. 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann; maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit.

Eine "unklare Verkehrslage ", die nach § 5 III Nr. 1 StVO das Überholen verbietet, liegt vor, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf. Sie ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden; dies ist der Fall, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren - ohne Gefahrenbremsung - möglich war. Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte.



OLG Hamm, Urteil vom 02.10.2002 - 20 U 140/01 (NZV 2003, 92)

Zur relativen Verkehrstüchtigkeit eines Fußgängers beim Überqueren einer Straße bei Dunkelheit.


OLG Celle, Urteil vom 26.09.2002 - 11 U 237/01 (NJW-RR 2003, 197)

Zur Einstandspflicht der Inhaberin eines Reisebüros als Reiseveranstalterin auf Grund einer Anscheinsvollmacht für solche Reiseverträge, die deren Ehemann, der die Reise organisiert hatte und vor Ort in Afrika betreute, mit Dritten abschloss, wobei er als Chef des Reisebüros auftrat.

Ein Verkehrsunfall beim Rechtsabbiegen vor Ort, an dem die mitverklagten Ehemann der Reiseveranstalterin und ihres Ehemannes wegen der erlittenen Schäden zu versuchen, in Namibia Ansprüche beim dortigen Verkehrsopferhilfefonds durchzusetzen.

Die Reisenden sind nicht verpflichtet, vor Inanspruchnahme der Reiseveranstalterin und ihres Ehemannes wegen der erlittenen Schäden zu versuchen, in Namibia Ansprüche beim dortigen Verkehrsopferhilfefonds durchzusetzen.

Ein Mitverschulden einer Mitreisenden, bei der streitig geblieben ist, ob an ihrem Platz ein Gurt vorhanden war, die ihn aber - falls vorhanden - nicht angelegt hatte, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Fahrer des Kleinbusses, dem ein Gurt zweifelsfrei zur Verfügung stand, diesen selbst zum Unfallzeitpunkt nicht angelegt hatte und auf Anmerkungen der Reisenden, sie könnten Gurte nicht finden, nicht reagiert hatte.



KG, Urteil vom 12.09.2002 - 12 U 9199/00 (NZV 2003, 84)

Zu den Voraussetzungen der Feststellung der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit eines Bestellunfalls (Miet-Lkw als Täterfahrzeug, Leasing-Pkw als Opferfahrzeug). Zur Aktivlegitimation des Leasingnehmers als berechtigter Besitzer hinsichtlich des Sachschadens und der Nutzungsausfallentschädigung. Die gezielte Kollision des Miet-Lkw mit dem Pkw - festgestellt durch seitens der Klägerin nicht angezweifeltes Privatgutachten des Versicherers im Wege der Auswertung der Daten des Unfalldatenspeichers (UDS) im Miet-Lkw - als wesentliches Indiz für bestellten Unfall.

KG, Urteil vom 12.09.2002 - 12 U 9590/00 (ZfS 2002, 513)

Wenn ein Radfahrer einen Radweg verlässt, hat er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn auszuschließen (§ 10 StVO). Hat sich nach dem Ende eines Radweges der Radfahrer ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in den fließenden Verkehr auf der Fahrbahn eingeordnet, so hat der Kraftfahrer - hier eines Verkehrsbusses - einen Abstand von jedenfalls 1,50 m zum Bürgersteig einzuhalten.

Verringert der Busfahrer den Seitenabstand von mindestens 1,50 Meter zum Bürgersteig unerwartet auf allenfalls 1 Meter, um an eine Busstelle heranzufahren, und kommt hierdurch der Radfahrer zu Fall, so hat der Busfahrer den Unfall allein verursacht und verschuldet.

Wenn der Busfahrer Verletzungen eines Dritten - hier des Radfahrers - rechtswidrig und schuldhaft herbeiführt, haftet für materielle und immaterielle Schäden des Dritten neben dem Busfahrer auch das gemäß § 2 I Nr. 4 und Nr. 5 PflVG von der Versicherungspflicht freigestellte Betriebsunternehmen wie ein Versicherer nach § 2 II S. 1 PflVG. Die Eintrittspflicht als Quasi-Versicherer tritt neben die eigene Haftung des von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalters gemäß § 7 I StVG und des Dienstherrn gemäß § 831 I S. 1 BGB. Die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 I S. 2 BGB gilt hier nicht.



OLG Frankfurt, Urteil vom 12.09.2002 - 3 U 210/01 (ZfS 2003, 10)

Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung wird die Versicherung bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ohne weiteres i. d. R. bis zu einem Betrag von 5.000.- DM leistungsfrei, ohne dass es auf die für die Kaskoversicherung anzuwendende Relevanzrechtsprechung ankäme.

Eine versicherungsrechtlich relevante Aufklärungspflichtverletzung liegt dann vor, wem ein objektiv und subjektiv zu bejahender Verstoß gegen § 142 StGB vorliegt.

Ein Verstoß gegen § 142 StGB liegt auch dann vor, wenn der Unfallbeteiligte zwar eine den Umständen nach angemessene Zeit an der Unfallstelle verblieben ist, aber nach erlaubter Entfernung vom Unfallort nicht unverzüglich die erforderlichen Feststellungen entweder gegenüber dem Geschädigten oder einer nahe liegenden Polizeidienststelle ermöglicht hat.

Kann der Fahrer den Geschädigten zur Anzeige des Schadens nicht erreichen, muss er den Schaden und seine Beteiligung gegenüber der Polizei melden, da sich sein Wahlrecht hinsichtlich der Anzeige allein auf diese Möglichkeit verengt hat, auch wenn dies einer Pflicht zur Selbstanzeige gleichkommt.

OLG Köln, Urteil vom 10.09.2002 - 9 U 106/01 (r + s 2002, 497)

Dem Fahrer eines Pkw, der in eine ampelgesicherte Kreuzung bei grün so langsam einfährt, dass er bei der Öffnung der Kreuzung für den Querverkehr die Kreuzung noch nicht verlassen hat, so dass es zu einer Kollision kommt, fällt wegen seiner langsamen Fahrweise keine grobe Fahrlässigkeit zur Last.

KG, Urteil vom 09.09.2002 - 12 U 26/01 (ZfS 2002, 519)

Ein Kraftfahrer, der nach links auf ein Grundstück einfahren will, hat rechtzeitig die linken Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen, sich möglichst weit nach links zur Fahrbahn- bzw. Straßenmitte einzuordnen, und vor dem Einordnen nach links und nochmals bei dem Abbiegen nach links auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, dessen Gefährdung auszuschließen ist.

Hat eine linksabbiegende Traktorfahrerin lediglich die linken Fahrtrichtungsanzeiger des Traktors betätigt, die auch am Anhänger sichtbar waren, und war sie mit dem Traktor ganz nach rechts bis an den Fahrbahnrand herangefahren und war links von ihr die Breite eines Fahrstreifens frei, haftet der Halter des Traktors dem Halter des überholenden Fahrzeuges, der nur die links betätigten Blinklichter am Traktor und Anhänger des Beklagten nicht wahrgenommen hat, mit einer Quote von 3/4.



OLG Koblenz, 02.09.2002, 12 U 266/01 (DAR 2002, 510)

Die Amtspflicht des amtlich anerkannten Kraftfahrzeugprüfers zur sachgemäßen Durchführung einer Hauptuntersuchung besteht auch gegenüber einem potentiellen Opfer des Straßenverkehrs. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Dritter im Verkehr einen Schaden an Körper und Gesundheit dadurch erleidet, dass der Prüfer pflichtwidrig und schuldhaft einen die Verkehrssicherheit aufhebenden Mangel übersieht, den Weiterbetrieb des Fahrzeugs nicht unterbindet und deshalb der Mangel einen Verkehrsunfall verursacht.

Der Hinweis auf die "Riesenzahl von Kraftfahrzeugen und Untersuchungsfällen" vermag keinen Freiraum für ein Handeln ohne Verantwortung und Haftung zu eröffnen; dies wäre mit dem gebotenen Schutz der Bevölkerung unvereinbar.

AG Mannheim, 26.06.2002, 12 C 84/02 (ZfS 2002, 472)

Greift ein Brand eines auf einer ausschließlich dem ruhenden Verkehr vorbehaltenen Fläche geparkten Pkw auf ein anderes Fahrzeug über, greift Gefährdungshaftung nicht ein, da sich das Fahrzeug, in dem der Brand ausgebrochen ist, nicht im Betrieb i. S. des § 7 StVG befand.



OLG Hamm, 03.06.2002, 2 Ss OWi 316/02 (ZfS 2002, 402)

Bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 24a StVG, der eine so genannte Atemalkoholmessung zu Grunde liegt, muss den tatrichterlichen Feststellungen hinreichend deutlich zu entnehmen sein, dass der Zeitablauf seit Trinkende mindestens 20 Minuten betragen hat.

OLG Oldenburg, 08.05.2002, Ss 122/02 (ZfS 2002, 359)

Es ist anerkannt, dass bei Vorliegen mehrerer, auch einfacher Milderungsgründe jedenfalls dann von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, wenn zum Ausgleich dafür die Geldbuße erheblich erhöht wird.

AG Tecklenburg, 23.04.2002, 11 C 30/02 (DAR 2002, 323)

Wer als Letzter einer Fahrzeugkolonne, die aus vier Fahrzeugen besteht, diese nach Ausscheren in einem Zug überholt und mit dem ersten Fahrzeug der Kolonne, das abgebremst und an der Mittellinie eingeordnet worden ist und das nach links abbiegt, nachdem der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt worden ist, zusammenstößt, haftet mindestens zu 50 % (die Pkw-Haftpflichtversicherung des Beklagten hatte vorprozessual 50 % des klägerischen Schadens reguliert).



BGH, 23.04.2002, VI ZR 180/01 (DAR 2002, 348)

Beim Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Fußgänger ist die Vermeidbarkeit eines Unfalls auch dann gegeben, wenn der Fußgänger bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des PKW den Gefahrenbereich vor Eintreffen des Fahrzeugs verlassen gehabt hätte ("zeitliche Vermeidbarkeit").

Reicht das urkundenbeweislich verwertete Gutachten aus einem Ermittlungsverfahren nicht aus, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, so muss der Tatrichter auf Antrag der Partei einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen.

BGH, 16.04.2002, VI ZR 227/01 (FamRZ 2002, 947)

Zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem Verhalten des Verletzten.

OLG Frankfurt, 15.04.2002, 1 U 75/01 (NZV 2002, 367)

Jeder Fahrgast eines Busses hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er durch typische und zu erwartende Fahrzeugbewegungen nicht zu Fall kommt (hier: Anlehnen ohne Festhalten mit freier Hand).



OLG Düsseldorf, 14.04.2002, 10 U 13/01 (NZV 2002, 372 )

Deutlich erkennbare Vorzeichen einer Ermüdung folgen nicht bereits nur aus dem mehrfachen Einlegen längerer Pausen während der Fahrt. Auch bei vorhandener Müdigkeit muss es sich dem Fahrer nicht ohne weiteres aufdrängen, dass er bei Fortsetzung der Fahrt am Steuer einschlafen und dadurch die Gewalt über den Wagen verlieren könnte.

OLG Hamm, 12.04.2002, 12 U 170/01 (DAR 2002, 311)

Der Fahrzeugeigentümer, der den Betreiber einer Autowaschstraße auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil sein Pkw beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt worden ist, muss zumindest darlegen und beweisen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahrzeugeigentümer.

Der Waschstraßenbetreiber genügt grundsätzlich seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

OLG Saarbrücken, 11.04.2002, Ss (B) 13/02 (18/02) (VRS 2002, Bd. 102, 458)

Zum Fahrverbot bei Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss.

OLG Hamm, 11.04.2002, 6 U 192/01 (DAR 2002, 312)

Nach Beschädigung eines Kfz hat der Geschädigte den Reparaturauftrag unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) zu erteilen, und zwar - wenn es die Umstände zulassen - nach Klärung der Voraussetzungen auch telefonisch oder schriftlich vom Urlaubsort aus.



OLG Köln, 09.04.2002, 3 U 166/01 (DAR 2002, 356)

Hat der Kläger mit der Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des künftigen Schadens verbunden, so kann hierüber kein umfassendes Grundurteil ergehen. Ein Grund-Teilurteil allein über den Zahlungsantrag ist unzulässig. Es ist vielmehr einheitlich durch Grundurteil über die Leistungsklage und Endurteil über die Feststellungsklage zu entscheiden. Von dem Schutzzweck des § 20 I StVO werden nicht nur die Fahrgäste, sondern alle Fußgänger im Umfeld eines an einer Haltestelle stehenden Linienbusses erfasst.

Ist die Fahrbahn derart verengt, dass ein Sicherheitsabstand von 2 m zu einem haltenden Linienbus nicht eingehalten werden kann, so muss mit Anhaltegeschwindigkeit an diesem vorbeigefahren werden. Das Mitverschulden eines die Fahrbahn unachtsam überquerenden 8-9 Jahre alten Kindes ist mit einer 30 % nicht übersteigenden Haftungsquote zu bewerten.

AG Ibbenbüren, 05.04.2002, 3 C 503/01 (ZfS 2002, 277)

Bei einem Zusammenstoß der fehlerhaft linksabbiegenden Verkehrsteilmehmerin mit einem trotz unklarer Verkehrslage überholenden Fahrer ist von einer Mithaftung des Überholenden von allenfalls 30 % auszugehen.

OLG Köln, 28.03.2002, 7 U 5/01 (DAR 2002, 315)

Der Straßenbaulastträger ist auf Grund seiner öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht gehalten, die öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten und im Rahmen des Zumutbaren allen Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsanlage drohen.

Diese Grundsätze sind insbesondere auch dann zu beachten, wenn im Straßenraum Hindernisse angebracht werden, um Anordnungen der Verkehrsbehörde geschwindigkeitsbeschränkender Art Nachdruck zu verleihen oder - wie im Streitfall - Oberflächenwasser abzuleiten.

Dabei muss der Straßenbaulastträger darauf achten, dass das Hindernis nicht selbst zur Quelle einer Verkehrsgefährdung wird. In Sonderheit gilt dies für (aufgepflasterte) V-förmig angeordnete Entwässerungsrinnen. Sie müssen so gestaltet sein, dass Fahrzeuge beim Überfahren des Hindernisses trotz verkehrsgerechten Verhaltens des Kraftfahrzeugführers nicht beschädigt werden.



AG Frankfurt, 21.03.2002, 29 C 801/01 (Diehl, ZfS 2002, 339 L)

Einem Geschädigten steht ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung nicht zu, wenn er nach einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug nicht alsbald anschafft. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn zwischen dem Unfall und der Ersatzbeschaffung fünf Monate verstrichen sind.

OLG Hamm, 15.03.2002, 9 U 188/01 (DAR 2002, 312)

Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen durch einen Fahrzeugführer, der in einen Unfall verwickelt worden ist, schließt zwar die Berufung auf die Unabwendbarkeit des Unfalls i. S. von § 7 II StVG aus (wenn nicht der Beweis geführt wird, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbaren Folgen gekommen wäre), der Halter ist aber nicht schon deshalb in jedem Fall haftungsbegründend oder anspruchsmindernd belastet.

Über die endgültige Haftungsverteilung entscheidet nämlich erst die Abwägung der Verursachungsbeiträge im Rahmen von § 17 StVG; diese kann dazu führen, dass die Betriebsgefahr des mit mehr als 130 km/h geführten Fahrzeuges gegenüber einer deutlich höheren Betriebsgefahr des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges zu vernachlässigen ist.

OLG Düsseldorf, 14.03.2002, 10 U 13/01 (DAR 2002, 310)

Zur Frage des Vorliegens grob fahrlässigen Verhaltens, wenn der Mieter eines Kraftfahrzeugs infolge Übermüdung die Gewalt über dieses verliert und von der Fahrbahn abkommt.



OLG Brandenburg, 12.03.2002, 2 U 20/01 (VRS 2002, Bd. 102, 336)

Nur wenn der Umfang des Verkehrsaufkommens, die Unübersichtlichkeit der Verkehrswege oder die Schnelligkeit des Verkehrs die Annahme nahe legen, die Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers könne so stark in Anspruch genommen sein, dass er eine Änderung einer seit langem bestehenden Verkehrsregel (hier: baustellenbedingte Änderung der Vorfahrtregelung) nicht erfasst, muss die Verkehrsbehörde zusätzliche Schritte zur Warnung vor der Änderung unternehmen.

OLG Hamm, 12.03.2002, 27 U 113/01 (NZV 2002, 367)

Ein Motorradfahrer, der sich mit überhöhter Geschwindigkeit der Einmündung zu einer Autobahnauffahrt nähert und der diese überhöhte Geschwindigkeit beibehält, obwohl sich im Gegenverkehr ein Pkw erkennbar zum Linksabbiegen eingeordnet hat, kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn er auf Grund der Örtlichkeit damit rechnen muss, dass er und insbesondere die von ihm gefahrene Geschwindigkeit für den Pkw-Fahrer nur sehr schwer wahrnehmbar sind. Zur Haftungsquote, wenn es in einem solchen Fall zu einer Vorfahrtsverletzung durch den Pkw-Fahrer kommt (hier: 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Pkw-Fahrers).

AG Aachen, 08.03.2002, 81 C 539/00 (DAR 2002, 273)

Der Betreiber einer automatischen Autowaschanlage haftet für den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass das Fahrzeug eines Benutzers der Waschanlage auf das Fahrzeug eines anderen Waschanlagenbenutzers aufgeschoben wurde.

Sofern ein Benutzer einer automatischen Waschstraße sein Fahrzeug entgegen vorhandener Beschilderung nach Beendigung des automatischen Waschvorgangs nicht unverzüglich entfernt, hat der Betreiber der automatischen Waschstraße dafür Sorge zu tragen, dass in einer solchen Situation entweder das Band gestoppt oder das davor befindliche Fahrzeug tatsächlich entfernt wird. Er kann sich nicht darauf berufen, dass ihn aufgrund der deutlich sichtbar angebrachten Hinweisschilder betreffend die Aufforderung, das Band sofort zu verlassen, kein Verschulden treffe.



OLG Stuttgart, 05.03.2002, 4b Ss 46/02 (ZfS 2002, 254)

Bei der vom Tatrichter vorzunehmenden Prüfung, ob ganz ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden kann, kommt es grundsätzlich nicht auf den persönlichen Eindruck des Betroffenen an. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Zweck die Gegenüberstellung des Betroffenen mit dem Polizeibeamten, der lediglich die Radarmessanlage bediente und deswegen als Zeuge zu dem Messverfahren in Betracht zu ziehen ist, erforderlich sein soll.

OLG Hamm, 01.03.2002, 9 U 205/00 (DAR 2002, 313)

Eine gem. §§ 9, 9a StrNRW verkehrssicherungspflichtige Gemeinde haftet dem Eigentümer eines Kraftfahrzeuges auf Ersatz seines so genannten Wasserschlagschadens, der beim Durchfahren einer überfluteten Straßensenke in einer Unterführung dadurch entstanden ist, dass vom vorausfahrenden Fahrzeug seitlich verdrängtes Wasser beim Zurückschwappen von den Wänden der Unterführung in die (hier seitliche) Öffnung des Luftansaugkanals gelangt und in den Brennraum der Maschine angesaugt wird, wenn eine an der kritischen Stelle wegen der Überflutungsgefahr installierte Pumpenanlage mit an sich ausreichender Kapazität das anfallende starke Niederschlagwasser nicht abführen kann, weil nur zwei vorhandene Straßeneinläufe der Pumpenleistung entsprechende Wassermengen gar nicht aufnehmen können.

Dem Fahrzeugführer ist in einem solchen Fall kein Eigenverschulden anzulasten, wenn die ihm in einer Fahrzeugkolonne langsam vorausfahrenden Fahrzeuge die überflutete Senkung schadlos durchfahren haben, so dass die Erwartung begründet ist, ebenfalls die Gefahrenstelle zu meistern, die Betriebsgefahr des Fahrzeugs begründet aber bei der bauartbedingten seitlichen Luftansaugung eine Anspruchsminderung (ein Viertel).



OLG Köln, 27.02.2002, 11 U 116/01 (DAR 2002, 353)

Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte ist hinsichtlich der Kosten für Fahrten zur eigenen Heilbehandlung in der Regel nicht aktivlegitimiert, wenn eine Berufsgenossenschaft solche Kosten zu ersetzen hat; entsprechende Ansprüche des Geschädigten gehen auf die Berufsgenossenschaft als Sozialversicherungsträger über.

Für den Beweis eines vom Schädiger zu verantwortenden Erwerbsschadens des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten nach dem Maßstab der §§ 252 S. 2 BGB, 287 I ZPO kann es ausreichen, dass dem Geschädigten zeitnah vor dem Unfall der Wechsel in eine neues, höher entlohntes Arbeitsverhältnis konkret in Aussicht gestellt war und dieser Wechsel ohne den Unfall mit einiger Wahrscheinlichkeit vollzogen worden wäre.

Ein Schmerzensgeld von 85.000,00 DM (= 43.459,81 ) ist angemessen bei folgenden von dem Opfer (28 Jahre alt, männlich) eines unverschuldeten Verkehrsunfalls erlittenen Verletzungsfolgen: Posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom nach Schädelhirntrauma, knöcherne, nicht vollständig konsolidierte körperferne Oberschenkelfraktur nach Falschgelenkbildung, Beinverkürzung links, geringgradige O-Beinstellung links, posttraumatische Arthrose des linken Kniegelenkes, Bewegungseinschränkungen im linken Hüft-, Knie- und oberen Sprunggelenk, Instabilität des linken Kniegelenkes, gestörtes Gangbild, Minderbemuskulung des linken Beines, Gefühlsstörungen des linken Beines, Narbenbildungen im Bereich von Thorax, Becken und linkem Bein, Bewegungseinschränkung der Langfinger der linken Hand mit Faustschlussstörung als Dauerschäden, Erforderlichkeit orthopädisch zugerichteten Schuhwerks zum weitgehenden Ausgleich des Gangbildes, MdE von 40%; Vielzahl von operativen Eingriffen am linken Bein mit längeren Krankenhausaufenthalte in verschiedenen Kliniken, Knochenübertragung, nachfolgende stationäre Behandlung zur Arthroskopie des Kniegelenks; Erforderlichkeit der Berufsaufgabe; Umschulung; aber ...

Ein im Haftpflichtprozess von den Bekl. anerkannter angekündigter Feststellungsantrag, der erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt und auch nicht beschieden wurde, kann im Berufungsverfahren wieder aufgegriffen werden.

AG Hamburg-Wandsbek, 27.02.2002, 714 B C 249/01 (ZfS 2002, 335)

Eine erheblich erhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten führt bei der Haftungsabwägung nach einem Kreuzungsunfall mit dem Wartepflichtigen zu seiner Mithaftung.

Der Nachweis einer überhöhten Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten kann nicht auf Grund von Schätzungen der Mitinsassen des Unfallgegners geführt werden, weil sie kaum zutreffend und verwertbar sind, zum anderen davon geprägt sind, dass sich die Mitinsassen mit dem in Anspruch genommenen Fahrer in einer Gefahrgemeinschaft befinden.


AG Darmstadt, 25.02.2002, 300 C 196/01 (NZV 2002, 329)

Eine tägliche morgendliche Funktionsprüfung einer Autowaschanlage ist ausreichend. Allein aus der Tatsache, dass ein Fahrzeug im Bereich einer Waschanlage beschädigt wird, kann nicht auf eine Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden. Eine Beweislastumkehr kommt dann in Betracht, wenn feststeht, dass das Fahrzeug vor dem Waschvorgang unbeschädigt war.

OLG Koblenz, 25.02.2002, 12 U 1214/00 (DAR 2002, 218)

Eine zweimal jährlich gebotene einfache Sichtkontrolle vom Boden aus reicht zur Feststellung abgestorbener Äste grundsätzlich dann nicht mehr aus, wenn sich der Verkehrssicherungspflichtige die Kosten eines jährlichen Rückschneidens von Platanen seit über zwei Jahrzehnten erspart und die Bäume in die Höhe schießen gelassen hat.

Die dadurch bewirkte atypische Baumform eines nur an der Peripherie befindlichen Kronendachs nach Ausbildung langer kahler Hauptäste und ebenso langer kahler Seitenäste, bei denen das nur an der Spitze zu erwartende Laub sicher erkennen lässt, ob ein Ast noch lebt oder - bei fehlender Belaubung - bereits abgestorben ist, lässt eine zuverlässige Beurteilung dieser Frage durch eine bloße Besichtigung vom Boden aus nicht zu, sondern erfordert zusätzliche Kontrollmaßnahmen. Steht der Straßenbaum an exponierter Stelle, an der auf der einen Seite starker Autoverkehr und auf der anderen Seite reger Fußgängerverkehr herrscht und bei Astabbruch die Gefahr schwerer Schäden bis hin zur Tötung eines Menschen nahe liegt, dann ist unbedingt eine kompromisslos sichere Kontrolle des Baumwipfels unter Einsatz eines Hubwagens durchzuführen, mit dessen Hilfe auch die Spitzen der oberen Baumäste zuverlässig in Augenschein zu nehmen sind.

AG Pforzheim, 22.02.2002, 2 C 590/01 (Madert, ZfS 2002, 300)

Ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter darf zur Regulierung seines Schadens einen Rechtsanwalt beiziehen.



OLG Hamm, 21.02.2002, 27 U 175/01 (NZV 2002, 325)

Eine Haftung aus Betriebsgefahr gegenüber dem bei einem Verkehrsunfall verletzten Fußgänger kommt nicht in Betracht, wenn der Fußgänger eine große verkehrsreiche Kreuzung mit mehreren Richtungsfahrspuren bei roter Fußgängerampel und außerhalb der Überwege überquert, ohne auf den fließenden Fahrzeugverkehr zu achten.

Die Äußerungen von Unfallbeteiligten, die bei dem Verkehrsunfall einen Schock erlitten haben, sind wegen der Wirkungen des Schocks nur mit äußerster Vorsicht zu würdigen. Die von den Unfallbeteiligten im Rahmen der Parteivernehmung abgegebenen Erklärungen stellten daher u.U. auch kein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO dar.

OLG Jena, 21.02.2002, 1 U 1012/01 (DAR 2002, 269)

Bei einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot im Begegnungsverkehr bzw. Schleudern auf die Gegenfahrbahn tritt die Betriebsgefahr des Unfallgegners zurück.

OLG Celle, 14.02.2002, 14 U 94/01 (DAR 2002, 309)

Allein der Umstand, dass sich auf der Gegenfahrbahn hinter einem Müllfahrzeug eine Fahrzeugschlange gebildet hat, begründet noch keine unklare Verkehrslage; ein Kraftfahrzeugführer muss bei einer solchen Sachlage nicht ohne weiteres damit rechnen, dass ein Fußgänger hinter dem Müllfahrzeug hervortritt. Mit unvermittelt von der Seite an die Fahrbahn tretenden Personen muss der Kraftfahrer auch dann nicht rechnen, wenn der Unfallbereich Fußgängerverkehr vermuten und abstrakt die Gefahr des verkehrswidrigen Verhaltens von Passanten beim Wechseln der Straßenseite als möglich erscheinen lassen.



OLG Jena, 12.02.2002, 3 U 716/01 (NZV 2002, 319)

Innerhalb geschlossener Ortschaften beschränkt sich die Räum- und Streupflicht auf markierte Fußgängerüberwege und solche Straßenabschnitte, auf denen eine Fußgängerüberquerung unentbehrlich ist und ständig ergeblicher Fußgängerverkehr herrscht. Zur Begründung der Unentbehrlichkeit einer Überquerung in anderen Straßenabschnitten als im Kreuzungs- und Einmündungsbereich bedarf es konkreter örtlicher Voraussetzungen.

OLG Köln, 06.02.2002, 11 U 143/01 (DAR 2002, 316)

Ein Kraftfahrer, der in eine Vorfahrtstraße einbiegt, darf darauf vertrauen, dass ein auf der Vorfahrtstraße fahrender Kraftfahrer das für ihn geltende Rotlicht einer Fußgängerampel beachtet. Kommt es aufgrund der Missachtung des Rotlichts zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge, kann die Haftung des Vorfahrtberechtigten für 2/3 des entstandenen Schadens gerechtfertigt sein.

OLG Hamm, 06.02.2002, 2 Ss OWi 17/02 (DAR 2002, 276)

Es wird daran festgehalten, dass dem tatrichterlichen Urteil zu entnehmen sein muss, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, trotz Annahme eines Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO von der Verhängung eines Fahrverbots allein unter Erhöhung der Geldbuße absehen zu können.



OLG Nürnberg, 05.02.2002, 3 U 3149/01 (DAR 2002, 270)

Ein Reifenfachhändler ist verpflichtet, vor dem Verkauf eines - äußerlich einwandreien - Gebrauchtreifens diesen an Hand der aufgebrachten DOT-Nummer und sonstiger Umstände auf das Alter und insoweit auf die Verkehrstüchtigkeit zu überprüfen.

OLG Braunschweig, 04.02.2002, 7 U 67/01 (NZV 2002, 176)

Ein Räumfahrzeug, das bei Dunkelheit unter Inanspruchnahme des Vorrechts des § 35 VIII StVO mit weiß-rotem Warnanstrich und eingeschalteter Rundumleuchte mit 15 km/h den linken Fahrstreifen einer Bundesautobahn befährt, um dort Schneereste zu beseitigen, muss nicht zur Vermeidung von Unfällen weiter abgesichert werden. Ein Autobahnbenutzer, der infolge Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 I StVO) ein Räumfahrzeug zu spät erkennt, ist für den beiderseits eingetretenen Schaden allein verantwortlich.

OLG Koblenz, 28.01.2002, 12 U 1295/00 (DAR 2002, 269)

Die Privathaftung einer Stadt als verkehrssicherungspflichtige Grundstückseigentümerin und ihre Amtshaftung als Straßenverkehrssicherungspflichtige gehen ineinander über, wenn sie nicht verhindert, dass Unbefugte von ihrem ungesicherten Grundstück Sand abtransportieren und auf der dadurch im angrenzenden Straßenbereich verursachten Sandspur ein Motorradfahrer ins Rutschen kommt.

Schon die allgemeine Verkehrssicherungspflicht kann sich auf solche Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen. Erst recht muss der Straßenverkehrssicherungspflichtige dadurch auf die Fahrbahn gelangte Hindernisse oder gefährliche Gegenstände entfernen, selbst wenn dazu der unbekannte Störer, die Polizei oder sonstige Stellen an erster Stelle verpflichtet sind.



OLG Düsseldorf, 18.01.2002, 3 U 11/01 (DAR 2002, 163)

Verkauft ein Autohaus ein Fahrzeug, das es selbst unbesehen von einer Jahreswagenvermittlung angekauft hat, und verzichtet auch der Käufer auf eine Besichtigung des Fahrzeuges, weil dieses erst nach Abschluss des Kaufvertrages an das Autohaus geliefert wird, kommt ein Schadenersatzanspruch wegen arglistigen Verschweigens von unfallbedingten Mängeln jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das Autohaus bei Abschluss des Kaufvertrages keine Anhaltspunkte für Unfallschäden hatte.

Die bloße Bezeichnung eines Fahrzeuges als Jahreswagen umfasst nicht die stillschweigende Zusicherung von Unfall- oder Mängelfreiheit. Dem Käufer kann ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB gegenüber dem Erstverkäufer zustehen, der den Mangel beim Verkauf nicht offenbart hat.

AG Eilenburg, 08.01.2002, 2 C 5690/01 (ZfS 2002, 169)

Wird ein Hinweisschild von einem Bauunternehmer so nahe an dem Fahrbahnrand aufgestellt, dass es im oberen Teil nur einen Abstand von 10 cm, am unteren einen Abstand von 17 cm zur Fahrbahn hatte, liegt hierin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

OLG Koblenz, 07.01.2002, 12 U 900/00 (DAR 2002, 168)

Ein etwaiges gefahrvolles Ende der Straße ist grundsätzlich durch ein Hinweis- oder Warnschild rechtzeitig anzuzeigen. Eine Ausnahme gilt, wenn sich das Ende aus der Örtlichkeit für einen aufmerksamen Fahrer ohne Weiteres ergibt. Befährt ein Autofahrer eine bereits an ihrem Anfang nur 3,80 m breite und sich in ihrem weiteren Verlauf bis auf 2,50 m verengende Gasse, die nach 35 m in einen rund 20 m vorher erkennbaren terrassenförmigen Treppenabgang übergeht, und gerät er dabei mit dem Vorderteil seines Wagens auf die Treppe, so kann er Ersatz seines Schadens von der verkehrssicherungs- und regelungspflichtigen Behörde nicht mit der Begründung beanspruchen, diese habe es versäumt, auf den Treppenabgang durch ein Warnschild aufmerksam zu machen. Denn bei dem hier gebotenen Fahren auf halbe Sicht und der rechtzeitigen Erkennbarkeit des Fahrbahnendes kann der Fahrer ohne Weiteres vorher anhalten.