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Rechtsprechung - Verkehrsverwaltungsrecht 1997

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Stand: 8. September 2013

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Cannabis, Marihuana, Haschisch & Co. & Leitsatzkommentare

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Rechtsprechung zum Verkehrsverwaltungsrecht - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007

VGH Kassel, 12.12.1997, 14 UE 3327/96 (ZfS 98, 280 L)

Der Schutz der Bevölkerung vor den in den Sommermonaten auftretenden erhöhten bodennahen Ozon-Konzentrationen (sog. Sommer-Smog) durch vorübergehende und großräumige Verkehrsbeschränkungen ist ein sach- und systemgerecht dem Immissionsschutzrecht zugewiesener Regelungsbereich, in dem keine straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen aufgrund einer der Eingriffsermächtigungen in § 45 StVO ergehen können.

Die Vorschrift des § 45 I S. 1 und S. 2 Nr. 3 StVO ist auf grundsätzlich dauerhafte und räumlich auf konkrete Verkehrssituationen an bestimmten Straßen oder Straßenstrecken begrenzte Anordnungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gem. § 45 IV, 1. HS StVO beschränkt.

Das zeit- und raumversetzt zur Kfz-Abgasemission entstehende Ozon ist kein Abgas i.S. d. § 45 I S. 2 Nr. 3 StVO.

Die "Auffangvorschrift" des § 45 I S. 2 Nr. 5 StVO ist nicht für großräumige Verkehrsbeschränkungen zum Schutz vor dem sog. Sommer-Smog, sondern nur für bestimmte, in anderen Rechtsmaterien nicht regelbare straßenverkehrliche Sondersituationen anwendbar.

VGH München, 10.12.1997, 11 CS 97.3062 (ZfS 98, 156)

Bei konkreten Anhaltspunkten für fehlendes Vermögen eines Cannabiskonsumenten, Konsum und Führen von Kfz zu trennen, ist die Behörde zur Aufklärung der dadurch hervorgerufenen Eignungszweifel berechtigt, ein Fahreignungsgutachten anzufordern.

VG Saarlouis, 9.12.1997, 3 K 95/97 (ZfS 98, 118)

Auch Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die generell in der StVO geregelt sind (hier: Parken gegenüber Ein- und Ausfahrten ist bereits durch gesetzliche Regelung des § 12 III Nr. 3 StVO verboten), können durch konkrete Anordnungen dann verdeutlicht werden, wenn ihre Voraussetzungen oder ihr Geltungsbereich den Verkehrsteilnehmern nicht ohne weiteres erkennbar sind (wie BVerwG, DÖV 1971, 461 = DVBl 1971, 268; VGH München, BayVBl 1995, 85).

Ein Anwohner einer Straße hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf verkehrsrechtliche Regelungen gegenüber seiner Garagenausfahrt, wenn er das Befahren seiner Garage durch bauliche oder sonstige Umgestaltungen auf seinem Grundstück verbessern kann (wie BVerwG, DÖV 1971, 461 = DVBl 1971, 268; VGH München, BayVBl 1995, 85 = ZfS 1995, 40 L). Ansonsten ist darauf abzustellen, ob der Garagenbesitzer durch das Parken von Fahrzeugen auf der gegenüberliegenden Straßenseite daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, die Garage zu benutzen (wie BVerwG, aaO).

VGH Mannheim, 17. 11. 1997, 10 S 2113/97 (ZfS 98, 78)

Es besteht kein doppeltes "Recht" nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 22. 6. 1995 - 11 B 7/95, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22 = ZfS 1995, 397).

Zum besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats).

VGH München, 9. 10. 1997, 11 AE 97.1721 (ZfS 98, 36)

Im Rahmen einer behördlichen Ermessensentscheidung über die Anerkennung als medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle gem. § 3 III StVZO darf keine konkrete Bedürfnisprüfung stattfinden.

Die Benennung des Kfz-Führers, nachdem die Zuwiderhandlung verjährt ist, steht der Fahrtenbuchauflage nicht im Wege.VGH München, 6. 10. 1997, 11 B 96.4036 (NZV 98, 88) Dem Erfordernis des angemessenen Aufwands zur Ermittlung des Fahrers vor Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegen den Kfz-Halter ist grundsätzlich nur dann genügt, wenn der Halter unverzüglich, i. d. R. innerhalb zwei Wochen von dem mit seinem Kfz begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt wird.

VG Augsburg, 5. 9. 1997, Au 3 S 97.950 (NZV 97, 534)

Die Kammer teilt nicht die vom VGH München in seinem Urteil vom 5. 12. 1997 (NZV 1997, 413) angesprochenen Zweifel, ob (selbst) regel- oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum eines Kfz-Führers ohne (zusätzlichen) "konkreten Hinweis auf mangelndes Trennvermögen (zwischen Drogenkonsum und Führen eines Kfz) berechtigte Zweifel an der Fahreignung wecken kann.

VGH Mannheim, 2. 9. 1997, 10 S 1670/97 (ZfS 97, 438)

Zur Frage eines angemessenen Ermittlungsaufwands bei fehlender Mitwirkung des Fahrzeughalters.

Zur Frage, wer i. S. v. § 31a StVZO Fahrzeughalter ist (im Anschluss an den Beschluss des Senats v. 30. 10. 1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167 = ZfS 1992, 216 = VBlBW 1992, 151).

OVG Saarlouis, 18. 7. 1997, 9 R 13/95 (ZfS 98, 38)

Für die rechtliche Beurteilung der Fahrtenbuchauflage kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.

Zur Frage der Bestimmtheit einer Fahrtenbuchauflage, die "für das Kfz oder das entsprechende Ersatzfahrzeug" angeordnet wird, wenn der Betroffene seit Erlass der Auflage Halter von drei Kfz und eines Nachfolgefahrzeugs ist.

Es ist regelmäßig erforderlich, dass die Behörde den Halter unverzüglich, d.h. vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles innerhalb von zwei Wochen seit dem Verkehrsverstoß, über den Tathergang befragen muß. Eine daran gemessene verspätete Anhörung schließt die Anordnung der Fahrtenbuchauflage jedoch dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung der Ermittlungen nicht für das Fehlschlagen der Täterfeststellung ursächlich gewesen ist (z.B. bei Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht).

Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt dann vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.

VG Oldenburg, 17. 7. 1997, 7 B 2429/97 (ZfS 97, 478)

Die Teilnahme an einem "illegalen Autorennen" kann Mängel im charakterlichen Bereich begründen. Für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens ist es rechtlich unerheblich, dass ein Strafverfahren gegen den Betroffenen gem. § 153a StPO eingestellt wurde. Da die Anwendung dieser Vorschrift ein Schuld des Betreffenden voraussetzt, können die Anordnung rechtfertigende berechtigte Zweifel an der Fahreignung bestehen.



OVG Lüneburg, 20. 6. 1997, 12 M 2541/97 (GewA 97, 498)

Unter "frischer Milch" und "frischen Milcherzeugnissen" im Sinne des § 30 III Nr. 2a StVO sind (nur) leicht verderbliche Lebensmittel von geringer Haltbarkeit zu verstehen, deren baldiger Transport auch während des an Sonn- und Feiertagen bestehenden Fahrverbots für den Lastwagenverkehr erforderlich ist.

VG Freiburg, 19. 6. 1997, 6 K 2433/95 (NZV 98, 47)

Die Markierung von Kfz-Reifen zur Überwachung von Parkverboten ist zulässig.

OVG Saarlouis, 11. 6. 1997, 9 W 5/97 (ZfS 97, 477)

Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, sich einer med. -psychologischen Untersuchung zu unterziehen; Widersprüche und Unbestimmtheit der Aufforderung.

OVG Münster, 11. 6. 1997, 5 A 4278/95 (NJW 98, 331)

Zur Wirksamkeit umgedrehter bzw. verstellter mobiler Park- oder Halteverbotsschilder.

OVG Münster, 14. 5. 1997, 19 B 687/97 (ZfS 98, 40)

Auch ein Halter eines Kfz, der selbst keine Verkehrsverstöße begeht, aber durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, und der dagegen nichts unternimmt, zeigt charakterliche Mängel, die ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweisen können und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigen.

VGH München, 12. 5. 1997, 11 B 96.2359 (ZfS 97, 317)

Zur Frage, ob allein ein als regel- oder gewohnheitsmäßig beschriebener Cannabiskonsum ohne konkreten Hinweis auf fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit, Konsum und Führen von Kfz zu trennen, berechtigte Zweifel an der Fahreignung begründet.

VG Hamburg, 27. 3. 1997, 12 VG 960/97 (NZV 97, 536)

Es besteht ein Anordnungsgrund für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn der Betroffene den Lebensunterhalt seit Jahren ausschließlich aus der Beförderung von Fahrgästen bestreitet.

Die persönliche Zuverlässigkeit i. S. des § 15e I 1 Nr. 2 StVZO ist ein von

der Eignung zum Führen von Kfz unabhängiges Erfordernis eigener Art. Sie ist eine Charaktereigenschaft, die sich in dauernder Haltung äußert und gewissenhafte und pünktliche Erfüllung der aus der Fahrgastbeförderung erwachsenen Pflichten voraussetzt.

VG Saarlouis, 17. 3. 1997, 3 F 32/97, (ZfS 97, 238)

In Fällen, in denen der Betroffene entweder kein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat oder sich dem Rauschmittelgenuss in einem parkenden Wagen ohne Nachweisbarkeit der Absicht zu dessen anschließender Benutzung hingegeben hat, müssen besondere Umstände hinzutreten, die auf einen Eignungsmangel hindeuten (z. B. Hinweise auf eine über den sporadischen Gebrauch von Cannaboiden hinausgehende psychische Abhängigkeit von der Droge; vgl. auch OVG Saarbrücken, Beschluss vom 10. 3. 1995 - 9 W 14/95, ZfS 1995, 40).

Nach der Rechtsprechung ist zwar davon auszugehen, daß der Cannabisrausch nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt (vgl. auch BVerwG, NJW 1997, 269 = ZfS 1997, 39), dass aber andererseits einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum "sozusagen im stillen Kämmerlein und ohne Bezug zum Straßenverkehr grundsätzlich keinen so schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtfertigt, wie ihn die psychologische Begutachtung wie auch das gesellschaftliche Ansehen des Probanden ganz erheblich beeinträchtigenden Methoden darstellt" (OVG Saarbrücken vom 18. 10. 1996 - 9 W 33/96). All dies gilt, wenn auch in eingeschränktem Maß, auch für die Anordnung, ein fachärztliches Gutachten beizubringen.

BVerwG, 13. 3. 1997, 3 C 5/97 (DAR 97, 413)

Ausnahmen vom Rennverbot nach § 29 I StVO sind gem. § 46 II StVO möglich. Zur Ausnahmegenehmigung von Motorsportveranstaltungen auf öffentlichen Straßen.

Das Merkmal der Ausnahmesituation ist Bestandteil der Ermessensentscheidung der Behörde, nicht zwingend objektives Tatbestandsmerkmal.

Die Ausnahmevorschrift kann die Berücksichtigung besonderer privater Interessen ermöglichen.

BVerwG, 13. 3. 1997, 3 C 2/97 (ZfS 97, 278)

Das Verbot von Autorennen auf öffentlichen Straßen und Wegen nach § 29 I StVO gilt uneingeschränkt auch für motorsportlich organisierte Rennen im Rahmen von Rallyes. Die Ausnahmegenehmigung für ein solches Rennen darf die zuständige Behörde im Rahmen der ihr obliegenden Interessenabwägung aus den Gründen ablehnen, die das generelle Verbot rechtfertigen.

VG Saarlouis, 6. 3. 1997, 3 F 23/97 (ZfS 97, 239)

Charakterliche Mängel, die in Straftaten nichtverkehrsrechtlicher Art zum Ausdruck kommen, erweisen die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen i. d. R. erst dann, wenn die Art und Weise dieser begangenen nichtverkehrsrechtlichen Straftaten solche charakterlichen Anlagen erkennen läßt, die, wenn sie sich im Straßenverkehr auswirken, zu einer Gefährdung der Allgemeinheit im Straßenverkehr führen.

VG Bremen, 3. 3. 1997, 4 A 86/96 (NZV 97, 415)

Fahrradparkplätze können auf öffentlichen Straßen auch dann am rechten Fahrbahnrand eingerichtet werden, wenn dadurch der Parkraum für andere Fahrzeuge reduziert wird.

VG Saarlouis, 5. 2. 1997, 3 F 10/97 (ZfS 97, 318)

Dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes wird grundsätzlich nur dann genügt, wenn der Fahrzeughalter unverzüglich - regelmäßig innerhalb von zwei Wochen - von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann.

Die Zweiwochenfrist gilt nicht für solche vom Regelfall abweichenden Gestaltungen, in denen feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Halters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist. Sie gilt ferner nicht für solche ebenfalls vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt.

Davon ist auszugehen, wenn der Halter ein Kaufmann i. S. d. Handelsrechts ist und die Verkehrszuwiderhandlung in dessen geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist.

Für einen Kaufmann i. S. d. Handelsrechts entspricht es sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren.

OVG Hamburg, 29. 1. 1997, Bs VI 259/96 (VRS 97 Bd. 93, 388)

Ein Gewerbetreibender (hier: Inhaber eines Gebäudereinigungsunternehmens), der zur Auftragserledigung Dritte aus seinen Fahrzeugen einsetzen und auch bei entsprechender Auswahl und Belehrung der Fahrer in gewissem Umfang mit der Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten wie Verstößen gegen Park- und Halteverbote und geringfügige Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit rechnen muß, die zunächst ihm als Halter zugerechnet werden, dürfte noch nicht charakterliche Mängel zeigen, die ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweisen, wenn mit seinen Fahrzeugen innerhalb von acht Monaten insgesamt 48 nicht im Verkehrszentralregister erfaßte Ordnungswidrigkeiten begangen worden sind.

Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften, die im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, haben bei der Prüfung der Frage, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.

VG Hannover, 28. 1. 1997, 5 A 4915/95 (ZfS 97, 359)

Eine Alleinzuständigkeit des TÜV bietet wegen des fehlenden Konkurrendrucks zu anderen Instituten eine höhere Gewähr für sachlich fundierte Gutachten und damit für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Eine Anerkennung weiterer MPU unabhängig vom konkreten Bedarf würde durch den drohenden existenzgefährdenden Wettbewerb die Funktionsfähigkeit der MPU insgesamt gefährden. Insofern liegt durch die Nichtanerkennung anderer privater Institute ein Verstoß gegen Art. 3 I GG nicht vor (insgesamt wie VG Düsseldorf, zfs 1996, 40 = NZV 1995, 414).

§ 3 III StVZO beinhaltet eine reine Zuständigkeitsregelung, der subjektiv-rechtliche Elemente fehlen. Als Anspruchsgrundlage für eine amtliche Anerkennung als MPU scheidet diese Norm aus.