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Rechtsprechung des BGH zum Strafrecht 2006

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Rechtsprechung zum Strafrecht - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007

Wichtiger Hinweis: Diese Leitsatzdatei wird nicht fortgeführt. Die aktuelle Rechtsprechung zum Strafrecht finden Sie im Strafrechtslexikon der Kanzlei Döhmer.

BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - 5 StR 500/05 (NJW 2006, 854)

Notwendige Wiederholung eines Ablehnungsgesuchs nach ausgesetzter Hauptverhandlung (gegen BGHSt 31, 15 = NJW 1982, 1712; nicht tragend). Danach hat der Angeklagte Ablehnungsgründe, die er bereits in einer ausgesetzten Hauptverhandlung erfolglos zum Gegenstand eines Befangenheitsantrags gemacht hat, zur Erhaltung einer Revisionsrüge nach § 338 Nr. 3 i. V. mit § 28 II 2 StPO zu Beginn der neuen Hauptverhandlung in der in § 25 I 2 StPO vorgeschriebenen konzentrierten Form nochmals ausdrücklich zu benennen.

BGH, Urteil vom 25.01.2006 - 2 StR 345/05

Der objektive Tatbestand des § 177 I Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das Tatopfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet. Der subjektive Tatbestand setzt zumindest bedingten Vorsatz dahin gehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (im Anschl. an BGHSt 45, 253 = NJW 2000, 1048 = NStZ 2000, 140).

BGH, Urteil vom 24.01.2006 - 1 StR 357/05

Zum Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und Hehlerei. Ist der objektive Tatbestand der Hehlerei erfüllt, kann aber ein entsprechender Vorsatz nicht nachgewiesen werden, entfaltet der Hehlereitatbestand keine Sperrwirkung gegenüber einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche.

BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - 5 StR 341/05 (NJW 2006, 1008)

Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund an zusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. Zur Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebereitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger abhängig macht.