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Rechtsprechung des BGH zum Strafrecht 2004

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Rechtsprechung zum Strafrecht - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005

BGH, Urteil vom 22.12.2004 - 2 StR 365/04 (NJW 2005, 689)

Zum Tatbestand des Verharmlosens in einer öffentlichen Versammlung i. S. von § 130 III StGB. Die Weitergabe von zwei für Medienvertreter zusammengestellten Pressemappen erfüllt nicht notwendigerweise das Merkmal des Verbreitens i. S. des § 130 II Nr. 1 lit a StGB. (Leitsatz der Redaktion). Das Bereithalten von Pressemappen kann aber das Merkmal des Vorrätig haltens i. S. des § 130 II Nr. 1 lit. d StGB erfüllen. (Leitsatz der Redaktion). Medienvertreter sind Teil der Öffentlichkeit i. S. des § 130 II Nr. 1 lit. b StGB.

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - 3 StR 157/04 (NJW 2005, 1383 L)

Der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zur Einziehung auf eigene Rechnung ist nicht erlaubnispflichtig. Deshalb kann ein Anwalt im Zusammenwirken mit einem Dritten auf die Abtretung von Forderungen seiner Mandanten an den Dritten mit der Absprache hinwirken, dass diesem ein gewisser Prozentsatz des Forderungsbetrags verbleibt und der Zedent lediglich den Restbetrag erhält, sodann die Forderungen einziehen und an den Dritten auskehren, ohne sich der Untreue schuldig zu machen. In einem solchen Fall kommt aber gemeinschaftlicher Betrug zu Lasten der früheren Forderungsinhaber in Betracht.

BGH, Urteil vom 14.12.2004 - 4 StR 255/04 (NJW 2005, 1133)

Sexueller Missbrauch eines Kindes setzt bei der Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind voraus, dass der Täter das Kind in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht, dass für ihn gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Tatopfer von Bedeutung ist.



BGH, Urteil vom 09.12.2004 - 4 StR 294/04 (NStZ-RR 2005, 83)

Den in § 43 I 1 KV M-V enthaltenen Grundsatz, dass der Staat nichts verschenken" darf, müssen alle staatlichen und kommunalen Stellen beachten, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie tätig werden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur Nichtigkeit von Verträgen, die eine Zuwendung an Private ohne Gegenleistung zum Gegenstand haben und unter keinem Gesichtspunkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden können. Auch strafrechtlich, namentlich im Rahmen der Untreue gilt dieser Maßstab. Eine strafrechtlich relevante pflichtwidrige Schädigung der zu betreuenden Haushaltsmittel kommt deshalb insbesondere in Betracht, wenn ohne gegen entsprechende Gegenleistung Zahlungen erfolgen, auf die im Rahmen vertraglich geregelter Rechtsverhältnisse ersichtlich kein Anspruch besteht. Zur Frage, wann einem städtischen, auf der Grundlage eines Privatdienstvertrages" tätigen Angestellten, der im Rahmen einer bestehenden Städtepartnerschaft nach der Wiedervereinigung einer Stadt in Mecklenburg/Vorpommern überlassen wurde, ein Vergütungsanspruch aus einem gesetzlich fingierten Arbeitsverhältnis (Art. 1 II, 13 AÜG a.F.) zusteht. Zur Frage, ob eine Pflichtverletzung des hauptamtlichen Bürgermeisters als für Personalentscheidungen zuständiges Organ der Stadt, dem der Angestellte überlassen wurde, darin liegt, dass er sich gegen eine Weiterbeschäftigung des Angestellten und für die Zahlung einer Abfindung zur Abgeltung der arbeitsrechtlichen Vergütungsansprüche entscheidet. Zuwendungen an Bedienstete im öffentlichen Dienst dürfen nicht - auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht - bestehende gesetzliche Regelungen außer Acht lassen oder über gesetzlich festgelegte Ansprüche hinausgehen. Zur Anwendung dieser Grundsätze im Falle der Zahlung einer Abfindung an einen überlassenen Angestellten.

BGH, Entscheidung vom 08.12.2004 - 2 StR 372/04 (BeckRS 2005, 01091)

Nur die gelegentliche Benutzung eines Gegenstandes im Zusammenhang mit einer Straftat reicht für eine Einziehung nach § 74 I StGB nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert bzw. nach der Planung des Täters fördern soll.

BGH, Urteil vom 07.12.2004 - 1 StR 395/04 (BeckRs 2005, 00022)

Zu den Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung bei Vermögensstraftaten.

BGH, Urteil vom 02.12.2004 - 3 StR 219/04 (NStZ-RR 2005, 71)

Nicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens vom vereinbarten Tatplan bzw. den Vorstellungen des Mittäters rechtfertigt die Annahme eines Exzesses. Abweichungen, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, und solche, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, werden in der Regel vom Willen der Beteiligten umfasst sein, auch wenn er sich den Ablauf nicht genau so vorgestellt hat. Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist.



BGH, Urteil vom 02.12.2004 - 3 StR 246/04 (NStZ-RR 2005, 104)

Eine Entscheidung nach § 73c I 2 1. Alt. StGB scheidet aus, so weit der Angeklagte über Vermögen verfügt, dass wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallsbetrag zurückbleibt. Wenn der Täter über Vermögen verfügt, liegt es nahe, dass der Wert des aus der Straftat Erlangten darin noch vorhanden ist, es sei denn, es steht zweifelsfrei fest, dass ein Vermögenswert ohne jeden denkbaren Zusammenhang mit der abzuurteilenden Straftat erworben wurde. Jedenfalls dann, wenn der Angeklagte u.U. über nicht nur unerhebliches Vermögen verfügt, ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, den gesamten Erlös aus den Rauschmittelgeschäften zu ermitteln, um auf diese Weise den Verfallsbetrag festzustellen und diesem den Wert des vorhandenen Nettovermögens des Angeklagten gegenüberzustellen. Der Tatrichter muss bei seiner Billigkeitsentscheidung nach § 73c I 2 StGB neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen insbesondere einbeziehen, aus welchem Grunde das Erlangte bzw. dessen Wert nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Das Verprassen" der erlangten Mittel sowie ihre Verwendung für Luxus und zum Vergnügen kann dabei gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; ihr Verbrauchen in einer Notlage für den Lebensunterhalt kann hingegen als Argument für eine entsprechende Ermessensentscheidung herangezogen werden.

BGH, Urteil vom 25.11.2004 - 4 StR 326/04 (NStZ 2005, 263)

Eine natürliche Handlungseinheit liegt bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint. Auch für die Beurteilung einzelner Versuchshandlungen als eine natürliche Handlungseinheit ist eine solche Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine tatbestandliche Handlungseinheit endet jedoch mit dem Fehlschlagen des Versuchs. Ein beendeter Versuch i.S.d. § 24 I 1 Alt. 2 StGB liegt nicht erst bei Kenntnis vom sicheren Todesverlauf, sondern schon dann vor, wenn der Täter die naheliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt, selbst wenn er ihn nunmehr weder will noch billigt. Die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahe legen, reicht aus.

BGH, Urteil vom 25.11.2004 - 5 StR 411/04 (NJW 2005, 230)

Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei "Spielsucht". "Pathologisches Spielen" oder "Spielsucht" stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar (im Anschl. an BGH, NStZ 2004, 31).



BGH, Urteil vom 24.11.2004 - 1 StR 493/04 (NJW 2005, 1591 L)

Die Erheblichkeit drohender Taten kann sich, ohne dass weitere Darlegungen erforderlich wären, aus dem Anlassdelikt selbst ergeben, z.B. bei Verbrechenstatbeständen; auch bei Vergehen mag eine solche Annahme vielfach naheliegen. Ergibt sich die Erheblichkeit der drohenden Taten nicht ohne Weiteres aus dem Deliktscharakter als solchem, kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat. Bei einem minderschweren Falle des sexuellen Missbrauchs von Kindern ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten nicht ohne Weiteres aus dem Anlassdelikt.

BGH, Urteil vom 24.11.2004 - 2 StR 450/04 (BeckRs 2004, 12789)

Das Zurückfallen in immer wieder gleiche Verhaltensmuster ist gerade bei Betrügern häufig zu beobachten. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt aber nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat.

BGH, Urteil vom 24.11.2004 - 5 StR 220/04 (BeckRs 2004, 12228)

Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbstständige Tat i. S. von § 53 StGB zu werten. Der Umstand, dass 456 verschiedene Firmen betreffende Umsatzsteuervoranmeldungen in derselben Nacht in den gleichen Briefkasten geworfen und zur Versendung gebracht werden, ändert an der konkurrenzrechtlichen Beurteilung i. S. von Tatmehrheit nichts. Insbesondere führt dies nicht zur Annahme von natürlicher Handlungseinheit.

BGH, Urteil vom 24.11.2004 - 5 StR 239/04 (NJW 2005, 998 L)

Ein Verzicht auf weitere unerkannt untaugliche Versuche muss entsprechend § 24 I 2 StGB zur Straffreiheit führen, da sonst der gefährliche Täter, der auf tatsächlich taugliche weitere Tatanläufe verzichtet, sachwidrig bevorzugt würde.



BGH, Urteil vom 23.11.2004 - 1 StR 331/04 (NStZ 2005, 154)

Im Regelfall ist für heimtückisch begangene Tötungen auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Anwendung des analog § 49 I Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmens kommt nur dann in Betracht, wenn nach umfassender Würdigung der Tat außergewöhnliche Umstände vorliegen, die jenen Grenzfall begründen, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig wäre.

BGH, Urteil vom 12.11.2004 - 2 StR 367/04 (NStZ 2005, 205)

Zu den Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit des Angeklagten und die Voraussetzungen seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie zu den Prüfungsanforderungen an das Gericht bei Vorliegen eines methodenkritischen Gegengutachtens.

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - 5 StR 372/04 (NStZ 2005, 212)

Die Verursachung einer Todesgefahr verwirklicht nach § 250 II Nr. 3b StGB eine weitere Qualifikation, die eine besondere Strafwürdigkeit begründet. Damit ist aber umgekehrt impliziert, dass eine Raubtat, der lediglich ein Qualifikationsmerkmal fehlt, allein aus diesem Grund nicht als besonders mild bewertet werden darf.

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - 5 StR 299/03 (NJW 2005, 300)

Zur Zulässigkeit der Verwertung von Unterlagen, die im Wege der Rechtshilfe in der Schweiz beschlagnahmt wurden, für ein Strafverfahren wegen Untreue und Steuerhinterziehung. Zur revisionsrechtlichen Beanstandung unterbliebener Beiziehung von Akten eines weiteren gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens, deren Einsicht in jenem Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt wird. Ein Nachteil i.S. des § 266 I StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Vermögensbetreuungspflichtige Provisionen erhält, die zwar vom Vertragspartner seines Geschäftsherrn stammen, aber über den Geschäftsherrn an einen Dritten ausbezahlt und von dort an den Treupflichtigen weitergeleitet werden. Zur einkommensteuerrechtlichen Relevanz eines nicht offen gelegten Treuhandverhältnisses.



BGH, Urteil vom 11.11.2004 - 5 StR 472/04 (NStZ-RR 2005, 72 L)

Ein früheres Strafverfahren kann eine bei der Strafzumessung berücksichtigungstaugliche Warnfunktion selbst dann entfalten, wenn es mit einer Einstellung nach § 170 II, §§ 153ff. oder § 260 III StPO oder gar mit einem Freispruch geendet hat. Auch die Zustellung einer Anklage wegen eines vergleichbaren Vorwurfs kann strafschärfend beachtlich sein, weil die zunächst erfolgte gesetzliche Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane jedenfalls einen - jeweils näher bestimmten - Verdachtsgrad voraussetzt. Indes ist es ausgeschlossen, privaten Bezichtigungen ohne Rücksicht auf deren Wahrheitsgehalt, also möglicherweise unwahren Verdächtigungen eine solche strafschärfend wirkende Warnfunktion zuzusprechen.

BGH, Urteil vom 10.11.2004 - 5 StR 458/04 (BeckRs 2004, 11982)

Notwendig tatrichterliche Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung.

BGH, Urteil vom 10.11.2004 - 2 StR 329/04 (NStZ 2005, 210)

Ausreichend für die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist, dass der Betroffene auf Grund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Das kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität.

BGH, Urteil vom 10.11.2004 - 1 StR 339/04 (NStZ-RR 2005, 38)

Die Erwartung i.S. von § 56 I StGB setzt nicht die sichere Gewähr für künftiges straffreies Leben voraus. Ausreichend ist, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten. Die Tatbegehung während des Laufs einer Bewährungszeit schließt die erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich aus. Eine Nachreifung und Stabilisierung des Angeklagten in der Untersuchungshaft kann die positive Prognoseentscheidung tragen. Die Möglichkeit der Strafaussetzung ist keinesfalls für bestimmte Deliktsgruppen sexuellen Missbrauchs von Kindern generell ausgeschlossen.



BGH, Urteil vom 10.11.2004 - 5 StR 403/04 (NStZ-RR 2005, 71 L)

Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre.

BGH, Urteil vom 04.11.2004 - 4 StR 81/04 (NStZ-RR 2005, 75)

Als gefährliche Werkzeuge i.S. des § 224 I Nr. 2 StGB kommen nur solche Gegenstände in Betracht, die durch menschliche Einwirkung in Bewegung gesetzt werden können, nicht dagegen unbewegliche Gegenstände wie etwa ein Fußboden oder eine Wand. Zur Frage, ob und inwieweit eine (krankhafte) bipolare affektive Störung, die zur Tatzeit eine hypomanische Episode entäußerte, einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden, die Schuldfähigkeit zumindest erheblich vermindernden geistigen Defekt darstellt.

BGH, Urteil vom 03.11.2004 - 2 StR 295/04 (NStZ-RR 2005, 70 L)

Tatmodalitäten und Tatmotive dürfen einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt. Ihm dürfen demgemäß solche Umstände nicht strafschärfend zur Last gelegt werden, die unverschuldete Folgen dieses Zustandes darstellen. Allerdings ist auch der i.S. des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, sodass für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld. Für einem Angeklagten strafschärfend angelastetes Nachtatverhalten gilt nichts anderes.



BGH, Urteil vom 29.10.2004 - 2 StR 381/04 (NStZ-RR 2005, 76)

Einer Aufgabe des Willens, das Gebäude weiter zu bewohnen, durch sämtliche seiner Bewohner nimmt dem Tatobjekt auch dann die von § 306a I Nr. 1 StGB vorausgesetzte Zweckbestimmung, wenn die Bewohner nur allein berechtigte unmittelbare Fremdbesitzer sind. Darauf, ob ein die Zweckbestimmung eines Wohngebäudes aufgebender Nutzer das Gebäude für den Fall des Fehlschlagens der Brandlegung weiter bewohnen will, kommt es nicht an. Zur Frage, wann ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung gem. § 354 Ia StPO nicht zur Aufhebung des Strafausspruches führt.

BGH, Urteil vom 28.10.2004 - 3 StR 301/03 (NJW 2004, 3569)

Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt.- Fall Kremendahl. Zum Betrug durch unrichtige Rechenschaftsberichte einer Partei im Zusammenhang mit der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien. Unter dem Gesichtspunkt der grundrechtlich garantierten Gleichheit des passiven Wahlrechts handelt ein Amtsträger, der sich erneut um das von ihm ausgeübte, auf Grund einer Direktwahl zu erlangende Wahlamt bewirbt und für seinen Wahlkampf die finanzielle oder sonstige Unterstützung eines Dritten für sich und/oder die ihn tragende Partei bzw. Wählervereinigung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, nicht tatbestandsmäßig i. S. des § 331 StGB, sofern die Förderung allein dazu dienen soll bzw. dient, dass er nach einer Wiederwahl sein Amt in einer Weise ausübt, die den allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Vorstellungen des Vorteilsgebers entspricht. Zeigt sich der Amtsträger dagegen bereit, als Gegenleistung für die Wahlkampfförderung im Falle seiner Wiederwahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu treffen oder zu beeinflussen, macht er sich der Vorteilsannahme strafbar.

BGH, Urteil vom 14.09.2004 - 1 StR 202/04 (BeckRs 2004, 09357)

Für eine Verfallanordnung von Wertersatz gegen den Arbeitgeber des Angeklagten bedarf es keiner Organstellung. Die Härteregelung des § 73c StGB lässt nicht nur die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe der Hälfte des erlangten Bruttobetrages zu.

BGH, Urteil vom 01.09.2004 - 2 StR 313/04 (NJW 2004, 3437)

Das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs als Drohmittel bei § 250 II Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Drohung von dem Bedrohten wahrgenommen wird.

BGH, Urteil vom 27.08.2004 - 5 StR 94/04 (NStZ-RR 2004, 332)

Mord aus niedrigen Beweggründen kann auch dann vorliegen, wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen. Die Tötung eines Menschen, zu welcher der Täter weder durch das Verhalten des Opfers, noch durch sonstige, außerhalb seiner Person liegende Umstände veranlasst worden ist, lässt in der Regel auf das Vorliegen von niedrigen Beweggründen schließen.

BGH, Urteil vom 26.08.2004 - 4 StR 85/03 u.a. (NJW 2004, 3497)

Ergibt sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat (§ 69 I 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen - ist somit ein spezifischer Zusammenhang zwischen Anlasstat und Verkehrssicherheit erforderlich? (Vorlagebeschluss).



BGH, Urteil vom 18.08.2004 - 2 StR 249/04 (NStZ-RR 2004, 330)

Ein Härteausgleich muss stets stattfinden, wenn die Einbeziehung einer früher verhängten Strafe in die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe an deren zwischenzeitlicher Vollstreckung scheitert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die frühere Strafe erlassen worden ist.
BGH, Urteil vom 17.08.2004 - 5 StR 93/04 (NJW 2004, 33509

Bei nach vorwerfbarer Alkoholisierung begangenen Gewaltdelikten (hier: einer gefährlichen Körperverletzung) scheidet eine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 I StGB regelmäßig aus, wenn in der Person des Täters oder in den situativen Verhältnissen des Einzelfalls Umstände vorliegen, die in Zusammenhang mit der Alkoholisierung das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht haben. An die Überzeugungsbildung des Tatrichters dürfen dabei nicht übertrieben hohe Anforderungen gestellt werden, da die vielfach verheerenden Wirkungen übermäßigen Alkoholgebrauchs allgemein bekannt sind. In Fällen, in denen die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe in Frage steht, ist zu berücksichtigen, dass der schuldmindernde Umstand einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit angesichts der Absolutheit der Strafdrohung nicht einbezogen werden kann, weshalb die Frage der Strafrahmenverschiebung insoweit besonderes Gewicht hat.Zum Verhältnis der §§ 21, 49 I StGB einerseits zum Vollrauschtatbetand nach § 323a StGB sowie zu den Grundsätzen der actio libera in causa andererseits.

BGH, Urteil vom 17.08.2004 - 5 StR 197/04 (NStZ-RR 2004, 333)

Für eine Strafbarkeit nach § 239 StGB ist in der Fallgestaltung eines Zwei-Personen-Verhältnisses zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift von sonstigen Nötigungsdelikten ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem ersten Teilakt des Sich-Bemächtigens - mit einer gewissen Stabilisierung der Lage - und dem zweiten Teilakt, der angestrebten Erpressung, erforderlich. Der Täter muss beabsichtigen, die durch das Sich-Bemächtigen für das Opfer geschaffene Lage für sein weiteres erpresserisches Vorgehen auszunutzen. Die Kenntnis von der Geheimzahl einer EC-Karte begründet für sich allein betrachtet keine Vermögensposition. Steht dem Täter indessen bereits die EC-Karte des Opfers zur Verfügung, eröffnet die zusätzlich abgepresste Kenntnis von der Geheimzahl die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Zahlungsanspruch des Opfers gegen die die EC-Karte akzeptierenden Banken, sodass eine für den Eintritt eines Vermögensnachteils i.S. des § 253 StGB ausreichende Vermögensgefährdung vorliegt. Der Anspruch des Opfers gegen seine Bank auf Rückbuchung des Auszahlungsbetrages und Wiederherstellung seines Guthabens steht der Annahme eines Vermögensnachteils nicht entgegen.



BGH, Urteil vom 11.08.2004 - 2 StR 34/04 (NJW 2004, 3789)

Auch bei der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe muss das erkennende Gericht für eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung einen Anrechnungsmaßstab festsetzen.

BGH, Urteil vom 06.08.2004 - 2 StR 241/04 (NJW 2004, 3195)

Die Feststellung, auf welche Weise sich ein Notar Gewissheit über die Identität der an einem Beurkundungsvorgang beteiligten Personen verschafft hat, gehört, anders als die Identität dieser Personen selbst, nicht zu den rechtlich erheblichen Tatsachen i.S. von § 348 I 1 StGB.

BGH, Urteil vom 03.08.2004 - 1 StR 293/04 (NStZ-RR 2004, 329)

Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sagt nichts darüber aus, ob sie i.S. der §§ 20, 21 StGB "schwer" ist. Hierfür ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Die Frage ob eine Beeinträchtigung i.S. des § 21 StGB erheblich" ist, ist eine Rechtsfrage. Sie ist nicht dem Zweifelssatz zugänglich. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind die Anforderungen, welche die Rechtsordnung an jedermann stellt, entscheidend. Diese sind umso höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist.

BGH, Urteil vom 28.07.2004 - 2 StR 209/04 (NStZ-RR 2004, 347)

An den für die Anordnung des erweiterten Verfalls erforderlichen Nachweis, dass die Gelder aus rechtswidrigen Taten stammen, sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Die allgemeine Feststellung, der Angeklagte habe aus Betäubungsmittelgeschäften stammende Gelder eingesammelt und aufbewahrt, reicht hierzu ebenso wenig aus wie der nicht näher begründete Hinweis, das Geld sei durch Straftaten erlangt worden. Verfügt der Angeklagte über eine redliche Einnahmequelle, bedarf die Annahme, es handelte sich um aus rechtswidrigen Taten erlangte Gelder, einer besonders sorgfältigen Begründung.



BGH, Urteil vom 16.07.2004 - 2 StR 486/03 (NJW 2004, 3129)

Ein im Zuge der Bahnreform nach § 12 I Deutsche Bahn- GründungsG aus dienstlichen Gründen beurlaubter Bundesbahnbeamter, der mit der Deutschen Bahn AG einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat und in dieser Funktion tätig wird, ist kein Amtsträger nach § 11 I Nr. 2 lit. a StGB. Eine im Rahmen eines betriebsinternen, dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens mit unlauteren Mitteln erstrebte Förderung von neuen Produkten erfolgt auf Grund des engen Zusammenhangs mit der Auftragsvergabe schon zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. des § 299 II StGB.

BGH, Urteil vom 06.07.2004 - 4 StR 85/03 (NJW 2004, 2686)

Zur Befugnis, über Teile einer Revision ausnahmsweise vorab zu entscheiden, wenn dies wegen des Beschleunigungsgrundsatzes geboten ist. Danach ist eine "horizontale", denselben Prozessgegenstand betreffende Teilentscheidung des Revisionsgerichts jedenfalls dann zulässig, wenn schwerwiegende Interessen des Revisionsführers im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot ein Abweichen von der gesetzlichen Regel gebieten.

BGH, Urteil vom 22.06.2004 - 4 StR 428/03 (NJW 2004, 2761)

Eine "rechtswidrige Absprache" i.S. des § 298 I StGB liegt nur bei einer kartellrechtswidrigen Absprache zwischenmiteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen vor.

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - 3 StR 344/03 (NJW 2004, 2840)

Die Verurteilung eines Bandenmitglieds wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs steht nicht entgegen, dass die Einzeldelikte der Betrugsserie der Tätergruppierung in seiner Person aus Rechtsgründen in gleichartiger Tateinheit zusammentreffen und daher gem. § 52 I StGB gegen ihn nur auf eine Strafe zu erkennen ist.

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - 5 StR 115/03 (NJW 2004, 2316)

Strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine im Jahre 1944 während der Besetzung Italiens durchgeführte Massenerschießung italienischer Gefangener als Vergeltungsmaßnahme nach einem gegen deutsche Soldaten gerichteten Partisanenangriff.

BGH, Urteil vom 26.05.2004 - 2 StR 505/03 (NJW 2004, 2458)

Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu Körperverletzungen führen, verstoßen nicht als solche gegen die "guten Sitten" i.S. von § 228 StGB. Sittenwidrig ist die Tat jedoch, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird.



BGH, Urteil vom 13.05.2004 - 5 StR 73/03 (NJW 2004, 2248)

Investitionsbeihilfen begründen grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht i. S. des § 266 I StGB, es sei denn, der Empfänger hat zugleich über den Subventionszweck hinausgehende Vermögensinteressen des Subventionsgebers zu beachten.- Bremer Vulkan. In einem Konzern verletzen die Vorstandsmitglieder der beherrschenden Aktiengesellschaft jedenfalls dann ihre Vermögens- betreuungspflicht gegenüber einer abhängigen GmbH, wenn deren Vermögenswerte in einem solchen Umfang ungesichert im Konzern angelegt werden, dass im Fall ihres Verlustes die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft oder deren Existenz gefährdet wäre. Zur Bestimmung des Schuldumfangs bei Untreue durch existenzgefährdenden Eingriff.

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - 5 StR 11/04 (NJW 2004, 1885)

Unwirksamkeit eines sofort nach Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzichts des Angeklagten, auf den der Staatsanwalt mit der Ankündigung eines unsachgemäßen Haftantrags für den Weigerungsfallgedrängt hatte. Danach ist eine unzulässige Willensbeeinflussung zum Nachteil des Angeklagten anzunehmen, wenn der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ankündigt, er werde die Aufhebung der mit der Urteilsverkündung beschlossenen Außervollzugsetzung des Haftbefehls für den Fall mangelnder Bereitschaft des Angeklagten zum Rechtsmittelverzicht beantragen, nachdem der Staatsanwalt in seinem Schlussvortrag eine erhebliche Gesamtfreiheitsstrafe beantragt und anschließend erklärt hat, im Falle der Rechtskraft des Urteils stehe einerHaftverschonung nichts entgegen (Abgrenzung zu BGHSt 17, 14 = NJW1962, 598).

BGH, Urteil vom 04.03.2004 - 3 StR 218/03 (NJW 2004, 1259)

Geheimhaltungsinteressen des Staates dürfen sich im Strafprozess nichtnachteilig für den Angeklagten auswirken. Kann ein Beweis, der potenziell zur Entlastung des Angeklagten hätte beitragen können, auf Grund von Maßnahmen der Exekutive nicht in die Hauptverhandlung eingeführtwerden, obwohl seine Erhebung ein Gebot der Aufklärungspflicht gewesen wäre, ist die hierdurch bedingte Verkürzung der Beweisgrundlage und der Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten zur Sicherung einer fairen Verfahrensgestaltung durch eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung und gegebenenfalls die Anwendung des Zweifelssatzes auszugleichen.



BGH, Urteil vom 03.03.2004 - 2 StR 109/03 (NJW 2004, 1674)

Die Strafbarkeit der Verletzung inländischer Tonträgerherstellerrechte durch CD-Pressungen im Inland für einen Auftraggeber im Ausland und für den Export der CDs dorthin richtet sich wegen des im Urheberrechtgeltenden Territorialitäts- und Schutzlandsprinzips ausschließlich nach deutschem Urheberrecht.

Der strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. UrhG knüpft an den zivilrechtlichen Urheber- und Leistungsschutz an(Urheberrechtsakzessorietät). Abweichend von § 7 StGB sind daher nur im Inland begangene Verletzungshandlungen strafrechtlich relevant.

Der Versand von unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland ist urheberrechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland.

BGH, Urteil vom 03.03.2004 - 1 StR 71/04 (NJW 2004, 1748)

Wird eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eineVerurteilung zu Jugendstrafe ohne Bewährung einbezogen, ist für einen die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch über die Anrechnung von Bewährungsleistungen - anders als bei einer nachträglich gebildetenGesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGHSt 36, 378 = NJW 1990, 1674 = NStZ 1991,34) - kein Raum.
BGH, Urteil vom 19.02.2004 - 4 StR 371/03 (NJW 2004, 1396).

Eine verfahrensbeendende Absprache ist unzulässig, wenn das dem Angeklagten angesonnene Verhalten ersichtlich vordergründig einem Zweck dient, der mit der angeklagten Tat und dem Gang der Hauptverhandlung in keinem inneren Zusammenhang steht (im Anschluss an BGHSt 43, 195 =NJW 1998, 86 = NStZ 1998, 31).



BGH, Urteil vom 18.02.2004 - VIII ZR 78/03 (NJW 2004, 1802)

Eine auf der Grundlage von § 111 b StPO rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichenErmittlungsverfahren begründet einen Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, sofern der Sachverhalt, auf Grund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrübergang bestand.

BGH, Urteil vom 12.02.2004 - 1 StR 566/03 (NJW 2004, 1468)

Der Augenschein durch Vorführen der zu Beweiszwecken erstellten Bild-Ton-Aufzeichnung über die Erklärung eines Zeugen ist im Zusammenhang mit seiner Vernehmung zulässig (Fortführung von BGHSt 48, 268 = NJW2003, 2761 = NStZ 2003, 613).

BGH, Urteil vom 12.02.2004 - 3 StR 185/03 (NJW 2004, 1605)

Macht ein Zeuge nachträglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach§ 52 StPO Gebrauch, darf die Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früherenrichterlichen Vernehmung nach § 255a I StPO i.V. mit § 252 StPO nicht zu Beweiszwecken vorgeführt werden, obgleich auf das weniger zuverlässige Beweismittel der Vernehmung des Richters zurückgegriffen werden kann. Die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung nach § 255a II 1 StPO scheidet aus, wenn der Beschuldigte gem. § 168c II StPO bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung ausgeschlossen war und daher keine Gelegenheit zur Mitwirkung hatte. Dies gilt auch dann, wenn seinVerteidiger an dieser Vernehmung teilgenommen hat.

Sind die Voraussetzungen des § 255a II 1 StPO erfüllt, kann der Zeuge durch nachträgliche Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts die Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichenVernehmung nicht verhindern (nicht entscheidungstragend).

BGH, Urteil vom 28.01.2004 - 2 StR 452/03 (NJW 2004, 1466)

Zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bei ausländischen Tätern.

Danach ist für eine Verneinung dieses Mordmerkmals wesentlich darauf abzustellen, ob der Täter die tatsächlichen Umstände verkannt hat, die dieBewertung seines Verhaltens nach mitteleuropäischen Maßstäben als niedrigerscheinen lassen, ob er so fest den Wertvorstellungen seines Herkunftslandes verhaftet war, dass er die mitteleuropäische Bewertung des die Tat auslösenden Handlungsantriebs als niedrig nicht nachvollziehen konnte oder ob er außer Stande war, seinem Handeln zu Grunde liegendegefühlsmäßige und triebhafte Regungen gedanklich zu beherrschen und willenmäßig zu steuern.

BGH, Urteil vom 28.01.2004 - 2 ARs 330/03 (NJW 2004, 1336)

Wird in einem Strafverfahren der Angeklagte zur Erklärung eines Rechtsmittelverzichts veranlasst, so bewirkt die Veranlassung als solche noch nicht die Unwirksamkeit dieser Prozesserklärung. Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn diejenige Gründe, die der Zulässigkeit einer verfahrensbeendenden Absprache entgegenstehen, zugleich zur rechtlichen Missbilligung des abgesprochenen Rechtsmittelverzichts führen würden (Antwort des 2. Strafsenats auf Anfrage des 3. Strafsenats des BGH).

BGH, Urteil vom 08.01.2004 - 4 StR 147/03 (NJW 2004, 960)

Bei einer Verurteilung nach § 323 a StGB kommt die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus trotz uneingeschränktschuldhaften Sich berauschen jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter andernfalls in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden müsste.