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Rechtsprechung des BGH zum Strafrecht 2005

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Strafrechts-Lexikon

Rechtsprechung zum Strafrecht - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006

BGH, Urteil vom 21.12.2005 - 3 StR 470/04 (NJW 2006, 522)

Bewilligt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft für eine erbrachte dienstvertraglich geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im Dienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und dem Unternehmen keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt (kompensationslose Anerkennungsprämie), liegt hierin eine treupflichtwidrige Schädigung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens. Die zur Erfüllung des Tatbestandes der Untreue erforderliche Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht muss auch bei unternehmerischen Entscheidungen eines Gesellschaftsorgans nicht zusätzlich "gravierend" sein (Klarstellung zu BGHSt 47, 148 = NJW 2002, 1211 = NStZ 2002, 262, und BGHSt 47, 187 = NJW 2002, 1585 = NStZ 2002, 322 = NZG 2002, 471).

BGH, Urteil vom 15.12.2005 - 3 StR 281/04 (NJW 2006, 785)

§ 55 I StPO findet keine Anwendung, wenn sich der Zeuge erst durch die Beantwortung der an ihn gerichteten Frage strafbar machen kann. Fragen, durch deren Beantwortung ein in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommener Zeuge ihm bekannt gewordene Erkenntnisse über Zeugenschutzmaßnahmen offenbaren müsste, sind nicht von vornherein ungeeignet oder nicht zur Sache gehörend i. S. des § 241 II StPO. Derartige Fragen können jedoch zurückgewiesen werden, wenn ihre Beantwortung zur Überzeugung des Tatrichters für den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch ohne Bedeutung und daher nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht nicht geboten ist. Ein Zeuge erwirbt nicht allein deswegen die Stellung einer anderen Person des öffentlichen Dienstes i. S. des § 54 I StPO, weil er in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen und hierbei förmlich zur Verschwiegenheit über ihm bekannt gewordene Erkenntnisse zu Zeugenschutzmaßnahmen verpflichtet wird. Dieser Umstand begründet demgemäß nicht die Notwendigkeit, eine Aussagegenehmigung einzuholen, wenn an den Zeugen im Strafprozess Fragen gerichtet werden sollen, durch deren Beantwortung Tatsachen des Zeugenschutzes unmittelbar oder mittelbar bekannt werden können.



BGH, Beschluss vom 15.12.2005 - 1 StR 411/05 (NJW 2006, 708)

Zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Befangenheitsantrags. Verwirkt ist danach das Recht auf Stellung eines Befangenheitsantrags, mit dem geltend gemacht wird, wegen Fortsetzung der Hauptverhandlung trotz behaupteter Verhandlungsunfähigkeit stünden die abgelehnten Gerichtspersonen dem Angeklagten nicht einmal im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand unparteiisch gegenüber, wenn sich der Angeklagte bewusst in einen Zustand versetzt hat, der seine Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigen konnte (hier: durch Einnahme von Rattengift), ohne auf Nachfrage des Gerichts konkrete Beschwerden anzugeben.

BGH, Urteil vom 14.12.2005 - 2 StR 275/05 (NStZ-RR 2006, 82)

Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nicht allein deshalb rechtsfehlerhaft, weil er eine Version des tatsächlichen Geschehens für wahrscheinlich gehalten hat, die weder mit der vom Angeklagten noch mit der vom Opfer geschilderten übereinstimmt.

BGH, Urteil vom 14.12.2005 - 2 StR 466/05 (NStZ-RR 2006, 88)

Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens versteht sich für die Tätigkeit eines Kuriers, der lediglich Drogen transportiert, nicht von selbst. Zwar kann auch eine eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte den Begriff des (täterschaftlichen) Handeltreibens erfüllen. Dies entbindet den Tatrichter jedoch nicht, nach allgemeinen Grundsätzen auf Grund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des Täters umfassten Umstände zu entscheiden, ob dieser als Mittäter oder nur als Gehilfe an der Straftat beteiligt war.

BGH, Urteil vom 13.12.2005 - 1 StR 410/05 (NJW 2006, 386)

Die offen zutage tretende Lebensgefährlichkeit einer Körperverletzung indiziert zwar wegen der grundsätzlich anzunehmenden höheren Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen für sich genommen noch nicht zwingend ein Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz. Entsprechende Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite kommen aber in Betracht, wenn das Opfer wiederholt in lebensbedrohender Weise hemmungslos und gleichwohl systematisch misshandelt wird. Zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit.

BGH, Beschluss vom 07.12.2005 - 2 StR 474/05 (NStZ-RR 2006, 75)

Auch bei leichtfertiger Verursachung des Todes kann bei sexuellem Missbrauch von Kindern und bei Vergewaltigung auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden. Der Auffassung, dass die lebenslange Strafe nur bei vorsätzlicher Todesverursachung schuldangemessen sein kann, ist nicht zu folgen.



BGH, Urteil vom 07.12.2005 - 2 StR 455/05 (NStZ-RR 2006, 88)

Das bloße Vorliegen einer psychischen oder körperlichen Betäubungsmittelabhängigkeit begründet auch dann nicht ohne Weiteres die Annahme dauerhaft erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit, wenn zur unmittelbaren Befriedigung oder zur Finanzierung der Abhängigkeit Betäubungsmittel erworben oder Handel mit ihnen getrieben wird. Eine solche Einschränkung i. S. eines Dauerzustandes kommt vielmehr i. d. R. nur bei Vorliegen schwerer Persönlichkeitsveränderungen auf Grund langjährigen Rauschmittelkonsums in Betracht; überdies bei Beschaffungstaten unter erheblichen akuten Entzugserscheinungen.

BGH, Urteil vom 06.12.2005 - 1 StR 441/05 (NStZ 2006, 178)

Über einen Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung kann nur auf Grund einer mündlichen Hauptverhandlung in der dafür vorgesehenen Besetzung (also mit Schöffen) entschieden werden. Eine Entscheidung durch Beschluss, also ohne Schöffen kann allenfalls dann unschädlich sein, wenn die Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft aus Rechtsgründen, also ohne jede wertende Würdigung zwingend geboten ist, etwa weil zwingend vorgeschriebene, ohne wertende Beurteilung feststellbare formale Voraussetzungen nicht vorliegen (fehlendes Beruhen der Entscheidung auf dem Rechtsfehler). Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, also sämtlichen Alternativen des § 66b StGB zu prüfen, wobei gegebenenfalls entsprechende Hinweise zu geben sind (§ 275a II i. V. mit §§ 264, 265 StPO.

BGH, Urteil vom 02.12.2005 - 5 StR 119/05 (NJW 2006, 925)

Privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge sind keine "sonstigen Stellen" i. S. von § 11 Nr. 2 lit. c StGB, wenn ein Privater daran in einem Umfang beteiligt ist, dass er durch eine Sperrminorität wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann. Bei der Auftragserlangung durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr bildet der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögensnachteils i. S. von § 266 I StGB.

BGH, Urteil vom 02.12.2005 - 5 StR 119/05

Bei der Auftragserlangung durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr bildet der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögensnachteils i. S. von § 266 I StGB.

BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - 4 StR 426/05 (NStZ-RR 2006, 85 L)

Ein Verbindungsbeschluss, der nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte, sondern nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts herbeigeführt werden. Die von einem der beteiligten Gerichte an Stelle des für die Verbindung zuständigen Gerichts herbeigeführte Verbindung ist unwirksam. Die verbundene Sache ist bei demjenigen Gericht anhängig geblieben, bei dem ursprünglich die Anklage erhoben wurde. Das Revisionsgericht kann die verbundene Sache deshalb in entsprechender Anwendung des § 355 StPO an dieses Gericht zurückverweisen.



BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - 4 StR 506/05 (NStZ-RR 2006, 77)

Die Anwendung des Nötigungsmittels muss in kausalem Sinne zu dem vom Täter geforderten Verhalten des Opfers führen. Entscheidende Voraussetzung für die Annahme einer Nötigung ist deshalb, dass der Genötigte als Folge der tatbestandsmäßigen Handlung mit einem von ihm vom Täter geforderten Verhalten zumindest begonnen hat. Wird als Nötigungsmittel Gewalt in Form der Körperverletzung eingesetzt, muss daher die vom Täter erstrebte Handlung des Opfers über die mit der Körperverletzungshandlung verbundene Beeinträchtigung hinausgehen.

BGH, Beschluss vom 29.11.2005 - 5 StR 358/05 (NStZ-RR 2006, 72)

Auch in Fällen, in denen keine Blutprobe entnommen worden ist, muss sich der Tatrichter auf Grund aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen freier Beweiswürdigung eine Überzeugung von der vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmenge verschaffen. Auf dieser Grundlage ist eine Tatzeitblutalkoholkonzentration zu errechnen, die bei der Beurteilung der möglichen erheblichen Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens zur Tatzeit in die erforderliche Gesamtwürdigung einzubeziehen ist. Für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind, kommt es sowohl auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration als auch auf die psychodiagnostischen Kriterien an, wobei das Fehlen von Ausfallerscheinungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht unbedingt entgegensteht.

BGH, Urteil vom 25.11.2005 - 2 StR 272/05 (NJW 2006, 531)

Ein zulässiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt dessen Begründung voraus; diese muss insbesondere mitteilen, auf welche Variante des § 66 b StGB sich der Antrag stützt und welche neuen Tatsachen während der Strafvollstreckung erkennbar geworden sind, die Anlass zur Antragstellung geben. "Neue Tatsachen" i. S. des § 66 b I und II StGB müssen schon für sich Gewicht haben und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände auf eine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer durch den Verurteilten hindeuten.

BGH, Urteil vom 22.11.2005 - 1 StR 571/04 (NJW 2006, 453)

Zur Untreue durch Geldtransferleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe. Danach handelt der Vorstand einer Aktiengesellschaft pflichtwidrig im Sinne des Untreuetatbestands, wenn er ungesicherte Kapitaltransfers zwischen einer Holding und einem konzernzugehörigen Unternehmen veranlasst, obwohl ein den Zahlungen zu Grunde liegendes Sanierungskonzept erkennbar gescheitert ist.



BGH, Urteil vom 16.11.2005 - 2 StR 296/05 (NStZ-RR 2006, 55)

Der Zweifelsgrundsatz gebietet es grundsätzlich nicht, eine einheitliche Tat i.S. einer Bewertungseinheit anzunehmen, wenn sich in der Hauptverhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mehrere Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dieselbe Rauschgiftmenge betreffen. Konkret festgestellte Einzelverkäufe sind nicht zur Tateinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass die zu Grunde liegenden Einzelmengen ganz oder teilweise aus einem - als Gesamtmenge zum unerlaubten Handeltreiben angeschafften - Verkaufsvorrat stammen könnten.

BGH, Beschluss vom 16.11.2005 - 2 StR 457/05 (NJW 2006, 388)

Eine ausdrückliche Entscheidung, einen Zeugen nicht zu vereidigen, ist nach der Änderung des gesetzlichen Regel-/Ausnahme-Verhältnisses in § 59 I 1 StPO nur dann zu treffen und in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Vereidigung gestellt hat.

BGH, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 StR 483/05 (NJW 2006, 384)

Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären müssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ 63, 64, 66, 66a StGB anzuordnen ist, waren erkennbar und sind daher nicht "neu" i. S. des § 66b StGB. Die Frage der Erheblichkeit der "neuen Tatsache" für die Gefährlichkeitsprognose ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht in eigener Verantwortung und ohne Bindung an die Auffassung der gehörten Sachverständigen zu beantworten ist. Aus der Rechtsnatur der nachträglichen Sicherungsverwahrung als eine zum Strafrecht i. S. des Art. 74 I Nr. 1 GG gehörende Maßnahme folgt, dass sich die Erheblichkeit der berücksichtigungsfähigen "neuen Tatsache" vor dem Hintergrund der bei der Anlassverurteilung bereits hervorgetretenen Gefährlichkeit beurteilt. Sie setzt daher voraus, dass die "nova" in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen.

BGH, Beschluss vom 09.11.2005 - 1 StR 447/05 (NJW 2006, 707)

Der in der ersten Hauptverhandlung unterlassene oder verspätete Widerspruch wegen Verletzung der §§ 136 I 2, 163a IV 2 StPO oder sonstiger Belehrungspflichten aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens kann nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht in der neuen Hauptverhandlung nicht mehr geltend gemacht werden.



BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - 3 StR 333/05 (NJW 2006, 709)

Der bloße Bezug der Zeitschrift einer verbotenen Vereinigung reicht nicht für die Annahme der Unterstützung ihres organisatorischen Zusammenhalts aus.

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - 3 StR 345/05 (NJW 2006, 852)

Zur Rücknahme eines Antrags auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung sowie zu den Mindestanforderungen an einen solchen Antrag. Ein Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung muss die zu Grunde liegende Entschließung der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar machen und die formellen Voraussetzunge der von der Staatsanwaltschaft jeweils für gegeben erachteten Variante des § 66 b StGB im Einzelnen darlegen. Soweit eine Anordnung nach § 66 b I und II StGB in Frage steht, muss der Antrag die Behauptung enthalten, dass nach vorläufiger Einschätzung der Staatsanwaltschaft die materiellen Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung im weiteren Verfahren festgestellt werden, also eine unter sachverständiger Hilfestellung erfolgende Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs dessen besondere Gefährlichkeit (hohe Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten) ergeben wird.

BGH, Beschluss vom 02.11.2005 - 3 StR 371/05 (NStZ-RR 2006, 84)

Die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes an der Revisionsbegründung darf sich nicht nur in der bloßen Beurkundung erschöpfen, vielmehr ist eine gestaltende Mitwirkung erforderlich. Hierdurch soll u. a. sichergestellt werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter nicht an Formfehlern und sonstigen Mängeln scheitern. Dieses Anliegen der gesetzlichen Formvorschrift wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass gelegentlich auch von Rechtsanwälten verfasste Revisionsbegründungsschriften diesen Vorgaben nicht genügen.

BGH, Beschluss vom 02.11.2005 - 4 StR 418/05 (NJW 2006, 240)

Wird eine zunächst unterbliebene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung nachgeholt, so entscheidet darüber beim LG auch dann die Große Straf- bzw. Jugendkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung (§ 76 II 1 GVG, § 33b II 1 JGG) durchführt.



BGH, Beschluss vom 02.11.2005 - 4 StR 418/05

Wird eine zunächst unterbliebene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung nachgeholt, so entscheidet darüber beim LG auch dann die Große Straf- bzw. Jugendkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung (§ 76 II 1 GVG, § 33 b II 1 JGG) durchführt.

BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 265/04

Die (streitige) Zivilgerichtsbarkeit ist zuständig für die Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage, mit der sich ein Dritter gegen eine Maßnahme zur Vollziehung eines im Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrests wendet.
BGH, Beschluss vom 20.09.2005 - 3 StR 295/05 Illegal erworbene Drogen können tauglicher Gegenstand eines Eigentumsdeliktes sein.

BGH, Urteil vom 26.08.2005 - 2 StR 225/05 (NJW 2005, 3507)

Nach Abtrennung und Anklageerhebung gegen einen von mehreren Beschuldigten, gegen die von der Staatsanwaltschaft zunächst gemeinsam in einem Tatkomplex ermittelt wird, ergibt sich in dem abgetrennten Verfahren weder eine Pflicht des Gerichts zur Aktenbeiziehung noch ein Recht des Angeklagten auf Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens, solange in jenem Verfahren die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind und die Gewährung von Akteneinsicht den Untersuchungszweck nach pflichtgemäßer Beurteilung der Staatsanwaltschaft gefährden würde (im Anschl. an BGHSt 49, 317 = NJW 2005, 300).- Reemtsma-Lösegeld. Auch ein Beteiligter an der Vortat einer Geldwäsche, der gem. § 261 IX 2 StGB wegen Geldwäsche selbst nicht strafbar ist, kann Mitglied einer Bande sein, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat (§ 261 IV 2 StGB).

BGH, Beschluss vom 17.08.2005 - 2 StR 6/05 (NZM 2005, 960)

Bei Auszahlung eines Darlehens tritt auf Seiten der Kredit gewährenden Bank eine betrugsrelevante konkrete Vermögensgefährdung ein, wenn der Darlehensnehmer nicht in der Lage ist, die anfallenden Zins- und Tilgungslasten regelmäßig aufzubringen und der Minderwert des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung nicht durch ausreichende Sicherheiten kompensiert wird. Zur Gesamtstrafenbildung bei Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug (hier: durch einen Notar, der im Rahmen eines Kick-back-Systems Beurkundungen vornimmt, um sich mit den anfallenden Gebühren regelmäßige Einnahmen zu verschaffen).



BGH, Urteil vom 16.08.2005 - 4 StR 168/05

Zum Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" beim Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatwerkzeug. Eine Gemeingefährlichkeit des Mitteleinsatzes ist danach zu bejahen, wenn der Täter das Fahrzeug mit zügigem Tempo durch Caféterrassen und über Gehwege lenkt und dabei nicht abzusehen vermag, welche und wie viele Personen gefährdet, verletzt und getötet werden können. Zur subjektiven Tatseite des Mordmerkmals der Heimtücke bei Entladung eines "spontanen Aggressionsstaus". Greift der Täter im Zuge einer Amokfahrt nacheinander mehrere Menschen an, ist natürliche Handlungseinheit anzunehmen, wenn sich der Angriff von vornherein gegen eine nicht individualisierte Personenmehrheit richtet, der Kreis der Opfer sich zufällig ergibt und das Geschehen ohne Unterbrechung in einem engen zeitlichen Rahmen (hier: wenige Sekunden) auf der Grundlage eines einheitlichen Tatentschlusses abläuft.

BGH, Beschluss vom 09.08.2005 - 5 STR 67/05 (BeckRS 2005, 10594)

Ein Vermögensschaden kann bei einem Eingehungsbetrug auch dann vorliegen, wenn - wie vom Täter gewollt - das Opfer vorleistet und damit eine Sicherung für die Realisierung des eigenen Anspruchs aufgibt. Der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 II GmbHG) berührt nicht die Strafbarkeit nach § 266a I StGB, wenn ein Verantwortlicher, der bei Insolvenzreife die fehlende Sanierungsmöglichkeit erkennt, das Unternehmen weiterführt, ohne einen Insolvenzantrag zustellen (im Anschl. an BGHSt 47, 318 = NJW 2002, 2480 = NStZ 2002, 547 = NZI 2002, 454; BGHSt 48, 307 = NJW 2003, 3787 = NStZ 2004, 283 = NZI 2004, 48).

BGH, Urteil vom 08.07.2005 - 2 StR 120/05 (BeckRS 2005, 09649)

Es ist nicht zulässig, Einzelstrafen, die schon zur Bildung einer Gesamtstrafe in einem noch nicht rechtskräftigen anderen Urteil gedient haben, in eine weitere Gesamtstrafe einzubeziehen, auch wenn sie für sich genommen rechtskräftig sind. Der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung setzt die Feststellung eines Hangs i. S. von § 66 I Nr. 3 StGB voraus. Lediglich die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit muss nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. § 66a StGB und § 66 StGB stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander. Erst wenn die für § 66 StGB erforderliche Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, kommt eine Vorbehaltsanordnung nach § 66a StGB in Betracht.



BGH, Urteil vom 01.07.2005 - 2 StR 9/05 (BeckRS 2005, 09397)

Die Vereinbarung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit, die "einvernehmlich" zur Verhängung eines Bußgeldes führt, ist grundsätzlich kein Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestände. BGH, Urteil vom 07.07.2005 - 4 STR 549/04 (NJW 2005, 3011)
Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung scheidet nicht allein deswegen aus, weil der Verurteilte nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Ausgangsurteil wieder auf freien Fuß gelangt ist. Erforderlich ist in diesem Fall aber, dass dem Verurteilten zuvor mitgeteilt wurde, dass die Staatsanwaltschaft prüft, ob eine nachträgliche Anordnung der Maßregel in Betracht kommt und der entsprechende Maßregelantrag der Staatsanwaltschaft vor der Haftentlassung gestellt wurde. Die Revision ist auch dann das statthafte Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, wenn das LG unter Verstoß gegen § 275a StPO nicht durch Urteil, sondern ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden hat.
Zur tatbestandlichen Vermögensverfügung bei einem durch Täuschung erreichten Abschluss eines "0190er-Nummernvertrags". Danach eröffnet der (hier: unter Angabe falscher Personalien erfolgte) Abschluss eines derartigen Vertrags zwar die faktische Möglichkeit, durch Anrufe unter der eingerichteten Rufnummer die von den Funknetzbetreibern über den Zugangsprovider und den Nummernprovider zu entrichtenden Anbietervergütungen ausgezahlt zu erhalten; eine Vermögensminderung auf Seiten der mit dem Inkassorisiko belasteten Funknetzbetreiber kann aber erst durch weitere selbstständige Handlungen bewirkt werden (hier: durch missbräuchliche Nutzung hehlerisch erworbener bzw. manipulierter Telefonkarten).

BGH, Beschluss vom 29.06.2005 - 4 StR 559/04 (NJW 2005, 2789)

Zur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" (im Anschl. an BGHSt 49, 8 = NJW 2004, 786 = NStZ 2004, 207). Danach müssen bei einem nicht verkehrsbedingten Halt (hier: zum Kassieren des Fahrpreises durch einen Taxifahrer) neben der Tatsache, dass der Motor des Fahrzeugs noch lief, weitere verkehrsspezifische Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Tatopfer als Kfz-Führer zum Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt war, dass es gerade deshalb leichter Opfer des räuberischen Angriffs wurde und der Täter dies für seine Tat ausnutzte; dies hat der Tatrichter im Einzelnen darzulegen.

BGH, Beschluss vom 28.06.2005 - 4 StR 299/04 (NJW 2005, 2564)

Für die deliktische Haftung (hier: § 823 II BGB i.V. mit § 266 StGB) einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (im Anschluss an Senat, BGHZ 150, 61 = NZG 2002, 520).



BGH, Urteil vom 27.06.2005 - II ZR 113/03 (DStR 2005, 1455)

Der Tatbestand des § 180 I StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter nicht nur fremden sexuellen Handlungen Vorschub leistet, sondern zugleich auch eigene sexuelle Handlungen an der minderjährigen Person vornehmen will. Verbringt der Täter das Tatopfer unter Anwendung einer List in seinem Fahrzeug zu einem abgelegenen Ort, um dort eine Sexualstraftat zu begehen, so erweist er sich allein dadurch noch nicht als ungeeignet für das Führen von Kraftfahrzeugen i. S. des § 69 I 1 StGB (im Anschl. an BGH, NJW 2005, 1957) BGH, Beschluss vom 21.06.2005 - 4 StR 28/05 (NJW 2005, 2933)
Bei "Lastschriftreiterei" mit dem Ziel der Kreditbeschaffung wird die erste Inkassostelle (Gläubigerbank) konkludent getäuscht, wenn den Lastschriften kurzfristige Darlehen mit einem deutlich erhöhten Risiko des Widerrufs zu Grunde liegen und der Gläubiger seiner Bank dies nicht offen legt.

BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05 (NJW 2005, 3008)

Glaubt der Anstifter, sein objektiv fehlgeschlagener Bestimmungsversuch sei gelungen, so richtet sich sein Rücktritt vom Versuch der Beteiligung nach § 31 II Alt. 1 StGB. Ein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu verhindern, liegt nur vor, wenn der Anstifter alle Kräfte anspannt, um den vermeintlichen Tatentschluss des präsumtiven Täters rückgängig zu machen, und er dadurch die aus seiner Sicht bestehende Gefahr beseitigt, dass der Angestiftete die Tat begeht.

BGH, Urteil vom 14.06.2005 - 1 StR 503/04 (NJW 2005, 2867)

Bei der Prüfung des milderen Rechts ist die Frage der Verjährung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn ein Gesetz infolge der Umwandlung eines Qualifikationstatbestandes in ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall bei gleichem Strafrahmen den Eintritt der Verjährung zur Folge hat. BGH, Beschluss vom 07.06.2005 - 2 STR 122/05 (NJW 2005, 2566)

BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - 4 StR 64/05 (NStZ-RR 2005, 236)

Überträgt der Vortäter die Sache an eine Mehrheit von Personen, so genügt es, wenn diese untereinander Mitverfügungsbefugnis erlangen. Damit ist eine Hehlerei in Form des Ankaufens vollendet. Erwirbt ein Hehler jeweils mehrere aus einer oder verschiedenen Vortaten stammende Sachen in einem Akt, liegt nur eine Hehlerei vor.



BGH, Urteil vom 12.05.2005 - 5 StR 283/04

Erhebliche Umstände i. S. des § 264a I StGB sind nur solche Gesichtspunkte, die nach Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können; maßgeblich sind dabei die Erwartungen des Kapitalmarkts.

BGH, Entscheidung vom 11.05.2005 - 1 StR 37/05 (NJW 2005, 2022)

Die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie können zwar grundsätzlich neue Tatsachen sein, die erst nach der Verurteilung und vor Ende des Vollzugs erkennbar werden und auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, reichen aber für sich allein nicht aus, eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Prüfung des Merkmals des Hangs zu erheblichen Straftaten (§ 66 I Nr. 3 StGB) ist auch im Rahmen der Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht entbehrlich. Aus § 275a IV 1 StPO ergibt sich nicht zwingend, dass mit der Begutachtung jeweils zwei Fachärzte mit psychiatrischer Ausbildung und Erfahrung beauftragt werden müssen.

BGH, Entscheidung vom 27.04.2005 - GSSt 2/04 (NJW 2005, 1957)

§ 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 I 1 Var. 2 StGB) setzt daher voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.



BGH, Entscheidung vom 18.04.2005 - II ZR 61/03 (DStR 2005, 978)

§ 266a StGB ist ein Schutzgesetz i. S. von § 823 II BGB. Für die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens ist im Rahmen des § 823 II BGB i.V. mit § 266a StGB der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig (Bestätigung von BGHZ 133, 370, 379 = NJW 1997, 130 = WiB 1997, 23)). An die Erfüllung der grundsätzlich bestehenden sekundären Darlegungslast des Geschäftsführers einer GmbH dürfen keine diese Verteilung der Vortragslast umkehrenden Anforderungen gestellt werden. Eine besondere Dokumentationspflicht zur Abwehr einer möglichen Haftung nach diesen Vorschriften besteht nicht. Auch die Verletzung der Insolvenzantragspflicht erhöht die sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers nicht. Hätte der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Sozialkasse nach der InsO anfechten können, entfällt mangels Kausalität der Schaden (Bestätigung von BGH, NJW 2001, 967 = NZI 2001, 138 = ZIP 2001, 80). § 266a StGB begründet in der Insolvenzsituation keinen Vorrang der Ansprüche der Sozialkasse (Bestätigung von BGHZ 149, 100, 106 = NJW 2002, 512 = NZI 2002, 88 = NZG 202, 137; NJW-RR 2003, 1632 = NZI 2003, 542 = ZIP 2003, 1666). Der Geschäftsführer, der in dieser Lage die Arbeitnehmeranteile noch abführt, statt das Gebot der Massesicherung (§ 64 II GmbHG) zu beachten, handelt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns i.S. von § 64 II Satz 2 GmbHG (Bestätigung von BGHZ 146, 264, 274 = NJW 2001, 1280 = NZI 2001, 196 = NZG 2001, 361).

BGH, Entscheidung vom 21.02.2005 - II ZR 112/03 (DStR 2005, 659)

Der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 43 IV GmbHG beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Auf die Kenntnis der Gesellschafter von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es nicht an. Der Fristbeginn ist deswegen auch nicht hinausgeschoben, wenn der pflichtwidrig handelnde Geschäftsführer das Entstehen des Schadens verheimlicht hat. Neben einem Anspruch aus § 43 II GmbHG kann ein selbstständig verjährender Anspruch nach § 823 II BGB i. V. m. § 266 StGB bestehen. Der Untreuetatbestand ist verwirklicht, wenn der Geschäftsführer weiß, dass die Gesellschaft für einen bestimmten Gegenstand (hier: Maschinen) keine Verwendung hat, dennoch aber einen Mietkaufvertrag hierüber abschließt und die in der Verpflichtung zur Mietzinszahlung für den nutzlosen Gegenstand verbundene Vermögensgefährdung billigend in Kauf nimmt.

BGH, Urteil vom 16.02.2005 - 5 StR 14/04 (NJW 2005, 1287)

Befehl zur Tötung eines Demonteurs von Selbstschußanlagen an der innerdeutschen Grenze.Kann bei tateinheitlichen oder sonst rechtlichem Zusammentreffen eines schweren und eines leichteren Tatvorwurfs der schwerer (hier: vorsätzliche Tötung) nicht nachgewiesen werden und ist der leichtere (hier: erfolglose Aufforderung zur Begehung eines Mordes nach DDR-Strafrecht) wegen Vorliegens eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses (Verjährung) nicht mehr verfolgbar, so hat die Sachentscheidung (Freispruch) Vorrang vor der Verfahrensentscheidung (Einstellung). (Leitsatz der Redaktion)



BGH, Entscheidung vom 01.02.2005 - 1 StR 327/04 (NJW 2005, 1203)

In Verdeckungsabsicht handelt auch derjenige, welcher, um der Strafverfolgung zu entgehen, das Opfer einer Straftat tötet, selbst wenn dieses die Tat bereits einer anderen Person mitgeteilt hatte, jedoch allein auf Grund der Aussage eines solchen Zeugen vom Hörensagen die Tatumstände noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt würden.

BGH, Urteil vom 26.01.2005 - 5 StR 590/04 (NStZ-RR 2005, 142)

Zur Strafrahmenwahl bei einer Geiselnahme, die sich als Verzweiflungstat" eines vermindert Schuldfähigen darstellt.

BGH, Urteil vom 18.01.2005 - 4 StR 532/04 (NStZ-RR 2005, 137)

Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung lässt für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, um feststellen zu können, ob die Störungen des Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhafte seelische Störungen auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zum normgemäßen Verhalten stören, belasten oder einengen. Zur Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (hier kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, emotional instabilen, schizoiden und dissozialen Anteilen" sowie kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten") und der Erheblichkeit der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat (Fortführung von BGHSt 37, 397 = NJW 1991, 2975 = NStZ 1991, 428). Die Beurteilung der Schuldfähigkeit hat stets in Bezug auf eine bestimmte Tat zu erfolgen.

BGH, Urteil vom 12.01.2005 - 2 StR 138/04 (NStZ 2005, 281)

Der Senat neigt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung der Auffassung zu, dass ein ordnungsgemäß berichtigtes Protokoll auch dann zugrunde zu legen ist, wenn dadurch einer erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen würde. Nachträgliche übereinstimmende dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden und des Protokollführers allein genügen hierfür allerdings nicht. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit beim pathologischen Spielen ist ausnahmsweise nur dann gegeben, wenn die Sucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter Entzugserscheinungen gelitten hat.



BGH, Urteil vom 12.01.2005 - 2 StR 229/04 (NJW 2005, 996)

Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewusstseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben.

BGH, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 StR 301/04

Verurteilt der Tatrichter einen Angeklagten wegen einer als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH begangenen Körperschaftsteuerhinterziehung, so muss der Angeklagte bei der Ausurteilung der korrespondierenden Einkommensteuerhinterziehung - wegen der hier gebotenen Gesamtbetrachtung der begangenen Steuerhinterziehungen strafzumessungsrechtlich so behandelt werden, als ob für die Gesellschaft steuerehrlich gehandelt wurde. Mithin ist bei der Bemessung des dem Angeklagten bei seiner Einkommensteuer strafrechtlich vorzuwerfenden Hinterziehungsbetrages einerseits zwar die Brutto-GA (unter Einschluss der bei der Gesellschaft anfallenden Körperschaftsteuer) in Ansatz zu bringen, andererseits aber - fiktiv - der bei steuerehrlichem Verhalten der Gesellschaft beim Gesellschafter abzuziehende Körperschaftsteuerbetrag anzurechnen. Anderenfalls würde es zu einer steuerstrafrechtlich nicht hinnehmbaren Doppelbelastung des Angeklagten kommen.

BGH, Urteil vom 11.01.2005 - 5 StR 510/04 (NStZ-RR 2005, 151)

Der Begehungszeitpunkt der Beihilfehandlung bestimmt sich gem. § 2 I und II sowie § 8 StGB nach dem Zeitpunkt der Teilnahmehandlung als solcher und nicht nach dem Begehungszeitpunkt der Haupttat.