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Rechtsprechung zum VVG im Jahr 2002
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- Stand: 19. März 2005 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
Rechtsprechung zum Versicherungsvertragsgesetz - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2002 - 7 U 54/02 (VersR 2003, 588)
Die Leistungspflicht des Versicherers in der Haftpflichtversicherung umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage gem.
§§ 149, 150 VVG, § 3 II Nr. 1 AHB. Sie ist auf die Befriedigung berechtigter bzw. die Abwehr unberechtigter
Schadensersatzansprüche gerichtet. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherers, darüber zu entscheiden, ob die
Ansprüche des Dritten als berechtigt anzuerkennen oder als unberechtigt abzuwehren sind.
Sagt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu, macht der Versicherer von dem
ihm zustehenden Wahlrecht Gebrauch. Er hat damit seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfüllt.
Eine Klage auf Freistellung von den Ansprüchen des Dritten kommt erst dann in Betracht, wenn das Bestehen des
Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist.
LG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2002 - 21 S 262/02 (VersR 2003, 626)
Ein Versicherungsnehmer, der einen Versicherungsmakler mit der Vermittlung, Überprüfung und Verwaltung von
Versicherungsverträgen beauftragt und entsprechend bevollmächtigt hat, kann von einem Versicherer, der die ihm von dem
Makler vorgelegte Vollmachtsurkunde zurückhält, deren Herausgabe an den Makler verlangen.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.12.2002 - 5 U 17/00-3 (r + s 2003, 101)
Behauptet der Fahrer eines bei Rotlicht in eine Kreuzung eingefahrenen Kraftfahrzeugs, Ursache sei ein plötzlich
eingetretener Sekundenschlaf auf Grund einer ihm unbekannten Schlafapnoe, so muss er dies gem. § 827 S. 1 BGB
beweisen. Vermag er dies nicht, so ist auch im Rahmen der Prüfung des Leistungsausschlusses nach § 61 VVG davon
auszugehen, dass er bei vollem Bewusstsein war.
LG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2002 - 13 S 86/02 (VersR 2003, 313)
§ 172 II VVG findet auf Kapitallebensversicherungen auch dann Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des
Treuhänderverfahrens der in Frage stehende Versicherungsvertrag bereits durch Kündigung beendet war.
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LG Stendal, Urteil vom 04.12.2002 - 23 O 67/02 (r + s 2003, 104)
Ein Kaskoversicherer, der seinem Versicherungsnehmer den Schaden aus einem Unfall wegen Einschlafen des berechtigten
Fahrers ersetzt hat, kann von dem Fahrer, der wegen eines Sekundenschlafs den Unfall versursacht hat, wegen grob
fahrlässiger Unfallverursachung Ersatz der Versicherungsleistungen verlangen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2002 - 4 U 106/02 (ZfS 2003, 197)
Der Versicherungsnehmer, der nach dem Versicherungsschein gegen eine Einmalzahlung von 400.000,-- DM das Recht
erworben hat, nach zwei Jahren wahlweise eine Kapitalabfindung von 409.707,-- DM oder eine monatliche Rente von
1.869,70 DM zu beziehen, und dem nach zwei Jahren wunschgemäß die Kapitalabfindung nebst einer Überschussbeteiligung
ausgezahlt worden ist, hat die vereinbarte Hauptleistung erhalten.
Die Hauptleistung (Kapitalabfindung und Überschussbeteiligung) ist einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzogen
und nicht deshalb zu erhöhen, weil die 400.000,-- DM nur nach Abzug von Abschlusskosten gewinnbringend angelegt
worden sind. Die Entscheidung des BGH vom 9.5.2001 (BGHZ 147, 373 = NJW 2001, 2012 = NVersZ 2001, 313; BGH,
NJW 2001, 2014 = NVersZ 2001, 308) zur Intransparenz von § 15 AKB 94 und anderen Bestimmungen betreffend die
Zillmerung der Abschlusskosten sind nicht einschlägig.
LG Neubrandenburg, Urteil vom 21.11.2002 - 1 S 105/02 (ZfS 2003, 79)
Erleidet ein Versicherter ohne Fahrerlaubnis beim Führen eines Mopeds einen Unfall, so ist der Versicherer nur dann nicht
leistungsfrei, wenn der Unfall für den Versicherten ein unabwendbares Ereignis war.
AG Kiel, Urteil vom 21.11.2002 - 109 C 180/02 (VersR 2003, 317)
§ 172 II VVG ist auf einen bereits gekündigten Vertrag entsprechend anwendbar, wenn sich dieser noch im
Abwicklungsstadium befindet, weil zwischen den Vertragsparteien noch Ansprüche streitig sind.
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AG Hannover, Urteil vom 12.11.2002 - 525 C 5344/02 (VersR 2003, 314)
Der Versicherungsnehmer einer am 1.5.1997 abgeschlossenen und unter dem 30.1.2002 zum 1.3.2002 gekündigten
Kapitallebensversicherung hat auch nach Auszahlung eines von dem Versicherer errechneten Rückkaufwertes Anspruch auf
Auskunft, mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Abzug der Versicherer den Zeitwert des
Lebensversicherungsvertrags belastet hat und welche Höhe der Rückkaufwert am 1.3.2002 ohne diese Belastungen gehabt hätte.
Der Auskunftsanspruch besteht auch ungeachtet des Umstands, dass der Versicherer die von dem BGH für unwirksam
erklärten Versicherungsbedingungen über die Abschlusskosten und die Berechnung des Rückkaufwerts auf Grund von
Treuhandverfahren im Juli 2000 und zu Anfang 2002 durch neue Klauseln ersetzt hat.
Eine wegen Intransparenz unwirksame Versicherungsbindung kann für einen unter der Geltung der unwirksamen Bedingung
abgeschlossener Vertrag nicht durch eine im Wege eines Treuhandverfahrens nach § 172 II VVG geschaffene neue
Versicherungsbedingung ersetzt werden. Die durch die Unwirksamkeit geschaffene Lücke in den Versicherungsbedingungen
kann nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch inhaltsgleiche Regelungen geschlossen werden.
OLG Hamm, Urteil vom 06.11.2002 - 20 U 35/02 (r + s 2003, 211)
Bei der Bemessung der Invalidität kommt es auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer an. Es spielt keine Rolle, ob
nicht mehr ausübbare Teile der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit im Beruf des Versicherungsnehmers diesen besonders
gefordert haben.
AG Düren, Urteil vom 30.10.2002 - 45 C 214/02 (VersR 2002, 1499)
Hat ein Lebensversicherer Mithilfe eines Treuhänderverfahrens nach § 172 II VVG unwirksame Versicherungsbedingungen
über die Berechnung des Rückkaufswerts durch neue Versicherungsbedingungen ersetzt, so gelten diese auch für bereits
abgewickelte Lebensversicherungsverträge.
OLG Köln, Urteil vom 30.10.2002 - 5 U 9/02 (VersR 2003, 95)
Teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf eine entsprechende Anfrage wenige Monate vor Ablauf der
Lebensversicherung mit, es werde ein bestimmter Kapitalbetrag (an Stelle einer zu wählenden Rente) fällig, so handelt es
sich bei dieser Auskunft regelmäßig weder um ein abstraktes noch ein kausales Schuldanerkenntnis. Eine Haftung wegen
unrichtiger Auskunftserteilung bleibt unberührt.
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OLG Köln, Urteil vom 29.10.2002 - 9 U 49/02 (ZfS 2003, 83)
Die Beschreibung eines versicherten Sturmschadens dahin, dass die Schäden "durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf
die versicherte Sache" entstanden sein müssen, bedeutet, dass der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Schadens bilden
muss. Wind oder Sturm, die Regenwasser, das sich auf einem Flachdach gesammelt hat, über das Wandanschlussblech eines
Anbaus in dessen Bauteile drücken und diese zerstören, sind nicht die unmittelbare Schadensursache, sondern diese ist das
eindringende Wasser. Die Beschreibung eines Sturmschadens dahin, dass der Sturm "Gegenstände auf die versicherte Sache
geworfen haben muss", betrifft nicht den in oben in Satz 1 beschriebenen Schaden, denn die Feuchtigkeit des Mauerwerks
entstand dadurch, dass das Wasser auf dem Dach an dem Wandanschlussblech emporstieg und dann eindrang, und nicht
dadurch, dass Wasser gegen den Anbau "geworfen" wurde. Der in Satz 1 beschriebene Gebäudeschaden ist kein
Folgeschaden eines Sturmschadens, denn die Gemäuerfeuchtigkeit ist nicht die Folge eines bereits durch den Sturm
verursachten Gebäudeschadens (wie etwa das Einschlagen eines Fensters). Die Verstopfung des Abflusses des Flachdachs
durch Hagelkörner ist kein Gebäudeschaden, da sie sich durch Abtauen selbst beseitigt.
OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2002 - 20 U 38/02 (r + s 2003, 189)
Die Frage nach dem gezahlten Kaufpreis ist auch in der Oldtimerversicherung relevant.
Eine Formularbelehrung, die direkt vor der Unterschrift steht und die drucktechnisch durch farbliche Hinterlegung,
Buchstabengröße und Fettdruck hervorgehoben ist, genügt auch dann, wenn sie vom Agenten nicht vorgelesen worden ist.
OLG Koblenz, Urteil vom 24.10.2002 - 10 U 338/02 (NJW-RR 2003, 315)
Der Versicherer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer beim Abschluss einer
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei Antragstellung lediglich eine leichte Rückgratverkrümmung mit dem Bemerken
"Routineuntersuchung" angegeben, aber verschwiegen hat, dass er ein halbes Jahr zuvor in fachärztlicher Behandlung
gewesen war, dort eine erheblich krankhafte Veränderung der Wirbelsäule diagnostiziert wurde, dem Arbeitgeber empfohlen
wurde, dem im Paketzustellungsdienst tätigen Versicherungsnehmer keine statisch belastenden Arbeiten und keine Arbeiten
mit schweren dynamischen Belastungen zuzuteilen.
Selbst wenn angeblich das Ausmaß der Beeinträchtigungen den Versicherungsagenten mitgeteilt worden war, dieser darauf
hin erwidert habe "Zu viele Ärzte, zu viele Fragen", hatte der Antragsteller ungeachtet eines kollusiven Zusammenwirkens
mit dem Agenten zum Nachteil des Versicherers, das Bewusstsein, dass dem Versicherer erhebliche Gefahrumstände nicht
zur Kenntnis gebracht werden würden. Dem steht nicht die Auge- und Ohr-Rechtsprechung entgegen (in Anknüpfung an
BGHZ 122, 250 = NJW 1993, 1862 = VersR 1993, 1089; BGHZ 102, 194; NJW 1988, 973 = BGHZ 116, 387 = NJW
1992, 828 = Senatsurteile NVersZ 2001, 503 = VersR 2002, 222 = NVersZ 2002, 276 = VersR 2002, 1145 = OLGR 2002,
189 = r + s 2002, 336 = ZfSch 2002, 1145 mit Anmerkung Rixecker).
Dem Versicherer obliegt auf Grund der Angaben im Antragsformular "leichte Rückgratverkrümmung" keine Nachfrageobliegenheit.
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BGH, Urteil vom 23.10.2002 - IV ZR 154/02 (VersR 2002, 1578)
Bei einer Klage aus einer Unfallversicherung auf Krankenhaustage- und Genesungsgeld sowie auf Leistungen wegen
Invalidität handelt es sich bei dem Anspruch auf Invaliditätsentschädigung um einen selbstständigen, abtrennbaren Teil des
ursprünglichen Begehrens, hinsichtlich dessen eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision bei einem Übersteigen
der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zulässig ist.
Hat der Kläger in der Klageschrift dargelegt, er gehe von einer Behinderung von 30 % aus, die zu einer
Invaliditätsentschädigung von 36.000,-- DM führen müsse, und behauptet er in seiner Nichtzulassungsbeschwerde, das Amt
für Familie und Soziales habe eine Behinderung von 40 % anerkannt, dann genügt dies nicht zur Begründung einer die
Wertgrenze übersteigenden Beschwer, wenn der Kläger sich weder damit befasst, ob die Behinderung von 40 %
ausschließlich auf den Unfall zurückgeht, auf den er seinen Anspruch begründet, noch darlegt, dass dieser Invaliditätsgrund
bereits drei Jahre nach dem Unfall erreicht war.
Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung entsteht nicht, wenn die
Invalidität nicht fristgerecht ärztlich festgestellt wird. Das gilt auch für den Fall, dass der Versicherer eine
Entschädigungsleistung endgültig abgelehnt hat.
BGH, Urteil vom 16.10.2002 - IV ZR 307/01 (r + s 2003, 25)
Ein Lebensversicherer, der seine Versicherungsnehmer für Lebensversicherungen mit Kapitalzahlung durch Rundschreiben
davon unterrichtet, dass er in den Bedingungen die Klauseln über Abschlusskosten, Überschussermittlung und
Gewinnbeteiligung im Treuhänderverfahren neu gefasst hat, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs, sondern bewegt sich im Rahmen der bestehenden Versicherungsverträge. Ein Verbraucherschutzverein kann
deshalb eine von ihm für erforderlich gehaltene Richtigstellung des Rundschreibens nicht verlangen.
Ein Verbraucherschutzverein kann im Wege eines Verbandsklageverfahren lediglich den Inhalt, nicht aber die Art der
Einbeziehung allgemeiner Versicherungsbedingungen (hier: im Zuge eines Treuhänderverfahrens gem. § 172 II VVG) kontrollieren.
OLG Dresden, Urteil vom 15.10.2002 - 5 U 451/02 (VersR 2003, 497)
Konkludenter Regressverzicht bei leichter Fahrlässigkeit auch gegenüber einem gewerblichen haftpflichtversicherten Mieter.
LG Berlin, Urteil vom 15.10.2002 - 7 O 142/02 (r + s 2002, 490)
Lässt der Versicherungsnehmer im Antrag die Frage nach Vorversicherungen unbeantwortet und gibt er mündlich
gegenüber dem Versicherungsagenten als Vorversicherer lediglich die A an, nicht aber einen weiteren Vorversicherer,
handelt es sich nicht um eine Nichtbeantwortung, sondern die Antragsfrage ist falsch beantwortet.
Verletzt der Versicherer die Risikoprüfungsobliegenheit durch Unterlassen gebotener Nachfragen, verliert er zwar sein
Rücktrittsrecht bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, bei arglistiger Täuschung jedoch nicht sein Anfechtungsrecht.
OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2002 - 20 U 58/01 (ZfS 2002, 590)
Die Annahme eines konkludenten Regressverzichts des Gebäudeversicherers gegen den fahrlässig den Eigentümer
schädigenden Mieter eines Anwesens scheidet nicht deshalb aus, weil der Mieter haftpflichtversichert ist.
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OLG Köln, Urteil vom 27.09.2002 - 9 U 143/00 (r + s 2003, 56)
Folgende Umstände kennzeichnen den Fahrer des versicherten Fahrzeugs als Repräsentanten der Versicherungsnehmerin: Er
übt eigenverantwortlich die den Versicherungsvertrag für das Kfz betreffenden Entscheidungen aus. Sämtliche
Versicherungsbeiträge werden von seinem Konto überwiesen. Die Versicherungs- Doppelkarte ist auf ihn ausgestellt. Er ist
alleiniger Halter des Wagens. In der Abtretungserklärung nach dem Versicherungsfall tritt er Ansprüche aus "seiner
Vollkaskoversicherung" an den Händler ab.
Zum Nachweis der groben Fahrlässigkeit bei Überholen auf einer Landstraße unter Missachtung einer Sperrfläche (Zeichen 295).
Zur Frage des Nachweises einer Schuldunfähigkeit bei einem Verkehrsunfall.
OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2002 - 20 U 63/02 (VersR 2003, 446)
Verstöße gegen das Provisionsabgabeverbot oder gegen § 7 II VAG führen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrages.
Bei einer Vertragsänderung bedarf es der erneuten Einwilligung des Versicherten nur, wenn sein Risiko beeinflussende
Umstände (BGHZ 140, 167 = NJW 1999, 950 = VersR 1999, 347) abgeändert werden.
OLG Köln, Urteil vom 18.09.2002 - 5 U 75/02 (VersR 2003, 448)
Bei einer Inanspruchnahme nach § 13 AGBG (jetzt § 1 UKlaG) wegen unwirksamer Allgemeiner
Versicherungsbedingungen (AVG) ist eine Unterlassungserklärung des Versicherers auch dann geeignet, die
Wiederholungsgefahr zu beseitigen, wenn der Versicherer eine kurze Übergangszeit in Anspruch nimmt, soweit diese für die
Umstellung auf neue AVB erforderlich ist, und der Versicherer die Unterlassungserklärung sachlich dahin einschränkt, ob
ein auf Grund eines vergleichbaren Unterlassungsurteils festgesetzes Ordnungsgeld in dieser Höhe vollstreckbar wäre.
Die Tatsache, dass der Versicherer ein Treuhänderverfahren gem. § 172 II VVG eingeleitet hat, steht der Ernsthaftigkeit
einer Unterlassungserklärung nicht entgegen, wobei offen bleiben kann, ob sich der Versicherer im konkreten Fall auf § 172
II VVG berufen kann.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.09.2002 - 5 U 360/02 (ZfS 2003, 27)
Die zutreffende Belehrung eines um Angabe von Vorschäden gebetenen Versicherungsnehmer verlangt nicht, dass er bei
jeder von ihm auf verschiedenen Formularen erbetenen Auskunft zutreffend über die Rechtsfolgen einer vorsätzlichen
Obliegenheitsverletzung unterrichtet wird, solange eine zutreffende und anderen Ermahnungen zur Vollständigkeit und
Wahrheit nicht widersprechende oder den Versicherungsnehmer irreführende Belehrung vorliegt.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 12.09.2002 - 3 U 210/01 (ZfS 2003, 10)
Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung wird die Versicherung bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ohne weiteres i. d. R.
bis zu einem Betrag von 5.000.- DM leistungsfrei, ohne dass es auf die für die Kaskoversicherung anzuwendende
Relevanzrechtsprechung ankäme.
Eine versicherungsrechtlich relevante Aufklärungspflichtverletzung liegt dann vor, wem ein objektiv und subjektiv zu
bejahender Verstoß gegen § 142 StGB vorliegt.
Ein Verstoß gegen § 142 StGB liegt auch dann vor, wenn der Unfallbeteiligte zwar eine den Umständen nach angemessene
Zeit an der Unfallstelle verblieben ist, aber nach erlaubter Entfernung vom Unfallort nicht unverzüglich die erforderlichen
Feststellungen entweder gegenüber dem Geschädigten oder einer nahe liegenden Polizeidienststelle ermöglicht hat.
Kann der Fahrer den Geschädigten zur Anzeige des Schadens nicht erreichen, muss er den Schaden und seine Beteiligung
gegenüber der Polizei melden, da sich sein Wahlrecht hinsichtlich der Anzeige allein auf diese Möglichkeit verengt hat, auch
wenn dies einer Pflicht zur Selbstanzeige gleichkommt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.09.2002 - 7 U 203/99 (r + s 2003, 193)
Lässt der Versicherungsnehmer beim Tankvorgang den Zündschlüssel stecken und entfernt sich zur Bezahlung der
Rechnung vom Fahrzeug, liegt dann kein grob fahrlässiges Preisgeben dem Zugriff Dritter vor, wenn das Fahrzeug zwischen
zwei anderen zugeparkt ist und sich die Beifahrerin beaufsichtigend am Fahrzeug aufhält und der Diebstahl in der Weise
ausgeführt wird, dass die blockierenden Fahrzeuge blitzartig weggefahren werden und gleichzeitig ein weiterer Täter sich
des Steuers bemächtigt.
OLG Koblenz, Urteil vom 30.08.2002 - 10 U 1415/01 (r + s 2002, 448)
Dass der Versicherungsnehmer den Kfz-Schein gelegentlich hinter der Sonnenblende des versicherten Pkw belässt, stellt
keine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende erhebliche Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 I VVG i.V.m. § 25 I VVG dar.
Wenn Zeugen die Mindesttatsachen für das äußere Bild einer Entwendung des versicherten Kfz nicht darlegen und
bestätigen können und wenn darüber hinaus Widersprüche zwischen den Aussagen des Versicherungsnehmers im
Ermittlungsverfahren und in der Vorkorrespondenz mit dem Versicherer bestehen, kommt es in Frage, den Sachverhalt
durch Anhörung des Versicherungsnehmers gem. § 141 ZPO aufzuklären.
Wenn der Versicherungsnehmer das als entwendet behauptete Kfz am Abend des 30.4.1997 noch gesehen haben will,
obwohl das Kfz am gleichen Tag um 9.30 Uhr die polnisch-russische Grenze überquert hat, und diesen Widerspruch bei der
Parteianhörung nicht glaubhaft aufgeklärt hat, und wenn er darüber hinaus bei der Parteianhörung nicht überzeugend erklärt
hat, warum er den Kfz-Schein hinter der Sonnenblende des versicherten Fahrzeugs belassen hat, und wenn der
Versicherungsnehmer auch ein Motiv für eine vorgetäuschte Entwendung hatte (Überschreiten der mit der
Leasinggesellschaft vereinbarten Kilometerzahl und zu hohe Kosten bei der Rückgabe des Kfz), dann hat der
Versicherungsnehmer den Beweis des äußeren Bildes der Entwendung des versicherten Kfz nicht geführt.
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LG Osnabrück, Urteil vom 26.08.2002 - 9 O 740/02 (ZfS 2003, 82)
Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer auf die Frage nach Vorschäden einen massiven
Karosserieschaden bagatellisiert.
AG Erfurt, Urteil vom 23.08.2002 - 9 C 2163/02 (ZfS 2003, 93)
Ist der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen die Staatskasse wirksam nach § 67 I VVG auf den
Rechtsschutzversicherer übergegangen, so kann der Rechtsanwalt gegen den Rückforderungsanspruch des
Rechtsschutzversicherers nicht mit einer Gebührenforderung gegen den Versicherungsnehmer aus einem anderen Mandat
aufrechnen, wenn diese Forderung erst nach dem gesetzlichenForderungsübergang entstanden ist.
OLG Hamm, Urteil vom 21.08.2002 - 20 U 24/02 (VersR 2003, 185)
Zur Rückwärtsversicherung, wenn im Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung ein festes Anfangsdatum angegeben
wird, die Annahme sich aber darüber hinaus verzögert. Zur Frage einer Nachmeldeobliegenheit, wenn nach diesem Datum
ein Versicherungsfall eintritt, der zugleich einen gefahrerhöhenden Umstand begründet.
OLG Koblenz, Urteil vom 12.08.2002 - 12 U 823/01 (ZfS 2003, 68)
Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet nicht für vorsätzliche und widerrechtliche Schadenszufügungen durch seinen
Versicherungsnehmer im Straßenverkehr.
Der Ausschluss der Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers für vorsätzliche Schadenszufügung im Straßenverkehr
widerspricht nicht Vorgaben der EG-Richtlinien vom 24.4.1972, 30.12.1983 und v. 14.5.1990, da die Bundesrepublik
Deutschland von der Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf vorsätzlich herbeigeführte Verkehrsunfälle in dem
Straßburger Abkommen abgesehen hat und von der in dem Abkommen vorgesehenen Fortgeltung des Risikoausschlusses
Gebrauch gemacht hat.
Die Voraussetzung eines subjektiven Risikoausschlusses, die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles, wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass der Versicherungsnehmer fahruntüchtig alkoholisiert gewesen ist und ihm zusätzlich ein
Verstoß gegen eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit vorzuwerfen ist.
OLG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2002 - 8 U 3687/01 (VersR 2003, 191)
Ein schuldhafter Verstoß gegen die Führerscheinklausel in § 2b Nr. 1c AKB durch technische Eingriffe, die die zulässige
Höchstgeschwindigkeit eines Motorrades erhöhen, führt bereits dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach erfolgter
Kündigung, wenn der Unfall nicht ausschließbar auf Risiken zurückzuführen ist, deren Eintritt durch die zulässige geringere
Höchstgeschwindigkeit ausgeschlossen werden sollte (wechselseitiges gefährliches Überholen von Motorrad und Pkw).
Die Beweislast für den fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang obliegt nach § 6 II VVG dem Versicherungsnehmer.
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OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2002 - 20 U 56/02 (NZV 2003, 39)
Zum Diebstahlsnachweis durch den beweislosen Versicherungsnehmer.
Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ist erschüttert, wenn er dem Versicherer einen rückdatierten Kaufvertrag
vorlegt, der tatsächlich nicht vorhandene Sonderausstattung ausweist und er falsche Angaben zur Zahlung des Kaufpreises
und von Kreditraten macht.
LG Frankenthal, Urteil vom 24.07.2002 - 2 S 134/02 (ZfS 2002, 485)
Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit zur Schadenanzeige tritt nicht ein, wenn der
Versicherungsnehmer dem Eigentümer und zum Zeitpunkt des Schadensereignisses berechtigten Fahrer eines von ihm
gehaltenen Kfz das Anschreiben des Versicherers und dessen Formulare in der - enttäuschten - Erwartung überlässt, dieser
werde den Versicherer unterrichten.
OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2002 - 20 U 71/02 (VersR 2003, 190)
Der Versicherungsnehmer kann im Regelfall auch mit Entschädigungsansprüchen aus einer Fremdversicherung gegen
Rückforderungsansprüche des Versicherers aufrechnen.
Die Beweislast für den Ausschluss III 2 der Sonderbedingungen Kfz-Handel liegt beim Versicherer (entgegen
Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, Kfz-Handel Rdnrn. 19 und 67).
Der Ausschluss ist eng auszulegen und erfasst nur Fahrzeuge, die ausschließlich garagenmäßig untergestellt sind oder
werden sollen.
BGH, Urteil vom 17.07.2002 - IV ZR 268/01 (VersR 2002, 1141)
In dem Deckungsprozess wegen eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt aus fehlerhafter Bearbeitung eines
Mandats ist als konkrete objektive Pflichtverletzung, die den Versicherungsfall unmittelbar herbeigeführt hat, diejenige
Pflichtverletzung zu Grunde zu legen, die dem Rechtsanwalt in dem rechtskräftigen Haftpflichturteil angelastet worden ist.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2002 - 4 U 204/01 (VersR 2003, 102)
In der Tierversicherung wird der Versicherer nach § 126 II VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Versicherungsnehmer im Falle der Nottötung die in § 126 I VVG normierte gesetzliche Obliegenheit nicht beachtet, ohne
dass es auf die Voraussetzungen des § 6 VVG und darauf ankommt, ob die Versicherungsbedingungen - etwa nach
§ 5a VVG - wirksam vereinbart sind.
Die nach § 126 I 1 VVG vor der Nottötung einzuholende Einwilligung des Versicherers wird nach § 126 I 2 VVG in
Teilfällen nur dann durch das Gutachten eines Tierarztes ersetzt, wenn dieser vor der Nottötung schriftlich festgestellt hat,
dass die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann.
Die in § 126 II VVG angeordnete Verwirkung des Versicherungsschutzes steht nicht außer Verhältnis zu der Verletzung
der gesetzlichen Obliegenheit des § 126 I VVG, wenn dem Versicherungsnehmer im Versicherungsschein unter "Hinweise
für den Versicherungsnehmer" eine Telefonnummer genannt wurde, über die die Filialdirektion "im Schadensfall" sofort zu
benachrichtigen sei.
OLG Köln, Urteil vom 16.07.2002 - 9 U 48/01 (VersR 2002, 1225)
Bei der ersten nach der Umgestaltung eines bestehenden Vertrags über eine Feuerversicherung zu zahlenden Prämie handelt
es sich um eine Erstprämie, wenn der bestehende Vertrag nicht nur geändert, sondern nach dem Willen der Parteien ein
neuer Vertrag begründet wird. Dieser Wille drückt sich einmal in dem Umfang und der Bedeutung der Abweichungen des
neuen Vertrags gegenüber dem alten aus, aber auch in den Vertragsformulierungen, etwa der ausdrücklichen Aufhebung des
alten Vertrags.
Bei einem Versicherungsvertrag mit erweiterten Einlösungsklausel ist keine gesonderte Belehrung dahin erforderlich, dass
kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Die Zahlung einer Erstprämie, die mit einem Versicherungsschein vom 17.2.1998 angefordert worden ist, ist mit dem
Einwurf eines Banküberweisungsauftrags vom 10.6.1998 gegen 19 Uhr nicht mehr ohne Verzug erfolgt und auch nicht mehr
rechtzeitig für einen am 11.6.1998 ausgebrochenen Brand, denn der 11.6. war ein gesetzlicher Feiertag und ein Zugang bei
der Bank kann deshalb erst für den 12.6.1998 angenommen werden.
OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2002 - 10 W 285/02 (r + s 2002, 446)
Der Versicherer kann zwar durch eindeutige Erklärungen die von ihm gesetzte Klagefrist des § 12 III VVG verlängern oder
auf die ihm durch einen Fristablauf gesetzte Position vollständig verzichten. Dazu bedarf es aber eindeutiger (unbedingter),
nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auszulegender Erklärungen, die einer Klageveranlassung entgegenstehen können.
Die bloße Bereitschaft, innerhalb der Klagefrist im Fall der Vorlage entsprechender Nachweise die getroffene Entscheidung
zu überprüfen, reicht für die Annahme einer Verlängerung der Frist nicht aus, soweit nicht der Versicherer
rechtsmissbräuchlich handelt (in Anknüpfung an Senat, NVersZ 1999, 26 = ZfS 1998, 336 = r + s 1999, 258, und NVersZ
2000, 422 = r + s 2001, 522; ferner BGH, NJW-RR 1988, 1372 = VersR 1988, 1013).
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BGH, Urteil vom 03.07.2002 - IV ZR 145/01 ( r + s 2003, 53)
Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserklärung auf Erweiterung des
Versicherungsschutzes trägt der Versicherungsnehmer auch dann, wenn der Agent des Versicherers den Antrag ausgefüllt hat.
OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2002 - 20 U 194/01 (ZfS 2003, 33)
Dem alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Versicherungsnehmer einer
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann auch dann die Möglichkeit einer zumutbaren Betriebsumorganisation, durch die
ihm ein seinem gesundheitlichen Restleistungsvermögen entsprechendes Tätigkeitsfeld mit überhälftigem Arbeitszeitanteil
eröffnet wird, entgegengehalten werden, wenn er faktisch wie ein Betriebsinhaber tätig ist und die Umorganisation deshalb
ohne weiteres realisieren kann.
Zur Sperrwirkung des § 12 III VVG bei nach dem behaupteten Eintritt von Berufsunfähigkeit eingetretenen betrieblichen
Veränderungen, die letztlich zur erzwungenen Aufgabe der Geschäftsführerstellung des Versicherungsnehmers führen.
OLG Köln, Urteil vom 02.07.2002 - 9 U 13/02 (VersR 2003, 57)
Der von einem Versicherungsnehmer mit der Ausfüllung des Formulars der Schadensanzeige beauftragte
Versicherungsvertreter ist Wissenserklärungsvertreter. Seine Angaben sind dem Versicherungsnehmer zuzurechnen.
Die Angabe in dem Schadensformular der Vollkaskoversicherung, der Versicherungsnehmer sei bei dem Unfall Lenker des
Fahrzeugs gewesen, obgleich dieser nicht weiß, wer das Fahrzeug gefahren hat, kann die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen.
OLG Köln, Urteil vom 25.06.2002 - 9 U 126/01 (VersR 2003, 101)
Ein Versicherungsvertrag gilt als auf der Grundlage der bei Vertragsabschluss zu Grunde gelegten AVB abgeschlossen,
auch wenn der Text der AVB dem Versicherungsnehmer nicht zugeleitet wurde, sofern ein Jahr nach Zahlung der ersten
Prämie ohne einen Widerspruch des Versicherungsnehmer vergangen ist.
Der Versicherer einer Hausratsversicherung wird leistungsfrei, wenn die Versicherungsnehmerin zum Nachweis des
angeblichen Erwerbs von Gegenständen durch sie selbst Fotokopien von Quittungen vorgelegt, die ihrer Schwester
anlässlich des Erwerbs dieser Gegenstände ausgestellt wurden.
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OLG Köln, Urteil vom 25.06.2002 - 9 U 1/02 (r + s 2002, 407)
Ein Überfahren der Kreuzung bei Rotlicht ist wegen der großen Gefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob
fahrlässig und ist ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht. Aus diesem Grund hat der Versicherungsnehmer,
um sich von dem Vorwurf der grobe Fahrlässigkeit zu entlasten, besondere Umstände darzulegen, die den Verkehrsverstoß
ausnahmsweise in milderem Licht erscheinen lassen. Der grundsätzlich beweisbelastete Versicherer muss dann
gegebenenfalls dieses Vorbringen widerlegen.
Besondere Umstände, die das Verhalten des Versicherungsnehmers, der trotz Rotlichts weitergefahren und mit einem aus
der Gegenrichtung kommenden Linksabbieger zusammengestoßen ist, in milderem Licht erscheinen lassen und ihn in
subjektiver Hinsicht von dem Vorwurf der grobe Fahrlässigkeit entlasten, sind nicht festzustellen, - wenn besondere
Umstände in der Örtlichkeit des Unfallbereichs oder in der Person des Versicherungsnehmers nicht vorliegen, oder wenn
insbesondere nicht nachgewiesen ist, dass der Versicherungsnehmer infolge der am linken Straßenrand befindlichen Bäume
und Sträucher erst in kurzer Entfernung von der Kreuzung das Rotlicht der Ampel erkannt hat oder wenn der
Versicherungsnehmer auf Grund der Fahrbahnmarkierung mit einer von rechts einmündenden Straße rechnen musste.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.06.2002 - 12 U 15/02 (VersR 2002, 1550)
Selbst wenn das mehrtägige Abstellen eines Motorrads auf einem ungesicherten öffentlichen Parkplatz als grob fahrlässig
anzusehen ist, so tritt bei einer Entwendung des Motorrads eine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers nur dann ein, wenn
der Versicherer beweist, dass die Entwendung hierauf beruht. Die Kausalität ist nicht bewiesen, wenn nicht ausgeschlossen
werden kann, dass das Motorrad bereits in den ersten Stunden nach dem Abstellen entwendet wurde.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.06.2002 - 19 U 162/01 (r + s 2002, 475)
In der Krankenhaustagegeldversicherung ist eine Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer
dahin, dass Prämien und Tagegeldhöhe unverändert bleiben, wirksam. Insoweit bestand für den Versicherer Vertragsfreiheit
und die Vereinbarung verstößt gegen kein gesetzliches Verbot.
Es besteht kein Klageanspruch eines Versicherten auf Abschriften sämtlicher Erklärungen, die er während des
Vertragsverhältnisses gegenüber dem Versicherer abgegeben hat, da eine entsprechende Verurteilung nicht vollstreckbar
wäre. Die Urkunden, von denen der Versicherte eine Abschrift begehrt, sind zu bezeichnen.
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OLG Köln, Urteil vom 18.06.2002 - 9 U 42/01 (r + s 2002, 514)
Die Anfechtung eines Versicherungsvertrags in der Hausratversicherung wegen arglistiger Täuschung, weil der
Versicherungsnehmer nach einem dem Versicherer angezeigten Umzug die neue Wohnung als Hauptwohnsitz bezeichnet
hat, obwohl er noch mit seiner alten Wohnung bei dem Ordnungsamt gemeldet ist, hat keinen Erfolg, da nicht ersichtlich ist,
in welcher Weise der Versicherungsnehmer hierdurch auf Entschließungen des Versicherers Einfluss nehmen wollte und
konnte.
Die Feststellung, ein Einbruchdiebstahl sei vorgetäuscht, kann nicht auf schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit
des Versicherungsnehmer gestützt werden, wenn diese damit begründet werden sollen, dass der Versicherungsnehmer vor
zwanzig Jahren wegen Vortäuschung einer Staftat und versuchten Mords bestraft wurde und es sich bei Dibstählen, die etwa
fünf und acht Jahre zurückliegen, um kleinere Verfehlungen handelte. Die Weigerung des Versicherungnehmers, einen
aktuellen Strafregisterauszug einholen zu lassen, kann nicht gegen ihn verwendet werden.
Eine Pornovideosammlung kann als Hausrat dem Versicherungsschutz einer Hausratversicherung unterliegen.
Zu der Wahrscheinlichkeit des Umfangs einer gestohlenen Videosammlung und CD-Sammlung auf Grund der örtlichen
Verhältnisse in der Wohnung des Versicherungsnehmers.
OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2002 - 15 W 105/01 (VersR 2003, 639)
Erbringt der im Verhältnis zum Versicherungsnehmer leistungsfreie Feuerversicherer auf Grund des § 102 VVG die
Versicherungsleistung an einen Grundpfandrechtsgläubiger, so tritt der gesetzliche Übergang des Grundpfandrechts auf den
Versicherer nach § 104 S. 1 VVG auch dann ein, wenn Belastungsgegenstand ein Erbbaurecht ist.
Der gesetzliche Rangrücktritt nach § 104 S. 2 VVG des auf den Versicherer übergegangenen Grundpfandrechts gegenüber
einem nach den §§ 102, 103 VVG privilegierten nachrangigen Gläubiger (hier: der Grundstückseigentümer in Ansehung der
für ihn eingetragenen Erbbauzinsreallast und der Vormerkung auf eine Reallast für einen erhöhten Erbbauzins) entsteht auch
dann, wenn die gesamte Versicherungsleistung an den vorrangigen Grundpfandrechtsgläubiger ohne den Brandschaden mit
Erfolg Befriedigung aus dem Erbbaurecht hätte erlangen können.
AG Eisenhüttenstadt, Urteil vom 17.06.2002 - 6 C 566/01 (r + s 2003, 22)
Den Versicherungsnehmer entlastet es nicht, wenn er eine mit brennenden Kerzen bestückte Weihnachtspyramide allein
unter der Aufsicht eines sechsjährigen Kindes zurücklässt, während er ein Bad nimmt.
OLG Koblenz, Urteil vom 14.06.2002 - 10 U 1733/01 (NVersZ 2002, 498)
Zu den Voraussetzungen der Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrags mit geschlossener
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung, wenn der Versicherungsnehmer bei Antragstellung
eine ihm seit Jahren bekannte Diabetes-mellitus-Erkrankung mit Insulinpflichtigkeit verschweigt (in Anknüpfung an NVersZ
2001, 503; NVersZ 1999, 72; NVersZ 2001, 472).
AG Ibbenbüren, Urteil vom 07.06.2002 - 3 C 465/01 (ZfS 2002, 440)
Gibt der Versicherungsnehmer in seiner Schadenanzeige nach dem Diebstahl eines kaskoversicherten Wohnmobils den
erfragten "Kaufpreis" überhöht an, so ist der Versicherer auch dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer bei
Vertragsabschluss dem Versicherungsagenten diese Summe als "Wert" unter Hinweis auf geplante Investitionen mitgeteilt
haben sollte.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2002 - 2 U 150/01 (VersR 2003, 321)
Ein Luftfrachtführer hat nach Art. 18 WarschAbk, § 67 VVG einem Reisegepäckversicherer Leistungen zu ersetzen, die
dieser Versicherungsnehmern auf Grund von Gepäckverlusten oder Gepäckschäden anlässlich einer Luftbeförderung durch
diesen Luftfrachtführer erbracht hat, soweit dieser bei direkter Inanspruchnahme ebenfalls Ersatz hätte leisten müssen.
Für die Schadensanzeige durch die einzelnen Versicherungsnehmer genügt eine schriftliche aber nicht notwendigerweise
unterschriebene Anzeige, gem. der die Schäden aus der Sicht eines Versicherungsnehmers hinreichend bestimmt sind. Es
genügt, dass die Anzeige bei einer Stelle abgegeben wird, die von dem Luftfrachtführer als Vertretung anerkannt ist, z. B.
eine befreundete Fluggesellschaft an einem Flughafen, an dem der Luftfrachtführer kein eigenes Büro unterhält.
Das Gericht kann bei einer Haftung des Luftfrachtführers aus Art. 18 WarschAbk, da es in jedem Einzelfall um eine geringe
Summe geht, die Schadenshöhe gem. § 287 I ZPO schätzen.
LG Hannover, Urteil vom 24.05.2002 - 4 S 18/02 (r + s 2002, 517)
In der Reisegepäckversicherung kann die Beantwortung der Fragen nach Vorschäden durch die Versicherungsnehmerin für
sich mit "vor ca. sechs Jahren" und für ihren mitreisenden Ehemann nur mit "ja" zum Verlust der Versicherungsleistung
führen, wenn die Versicherungsnehmerin selbst nie einen Vorschaden hatte, jedoch ihr Ehemann einen nur elf Monate
zurückliegenden Schaden von 5.600,-- DM, und wenn die Versicherungsnehmerin eine Nachfrage nach den Vorschäden des
Mannes dahin beantwortet hat, nähere Angaben könnten nicht gemacht werden, da der Schaden zu weit zurückliege.
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.05.2002 - 7 U 179/01 (r + s 2003, 146)
Für den Nachweis der Repräsentantenstellung reicht es nicht aus, dass es der Sohn der Versicherungsnehmerin war, der das
Fahrzeug gefahren hat; erforderlich ist vielmehr, dass sich der Versicherungsnehmer der Verantwortlichkeit und der
Verfügungsbefugnis über das versicherte Fahrzeug vollständig begeben hat.
OLG Köln, Urteil vom 22.05.2002 - 5 U 257/01 (VersR 2002, 1368)
Nach § 17 V RBKK kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten
Person kündigen, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht. An der Wirksamkeit dieser Vertragsklausel, die mit dem
Gesetzeswortlaut von § 178h IV VVG völlig übereinstimmt, bestehen keine Zweifel. Die Klausel ist ihrem Wortlaut nach
dahin zu verstehen, dass die Kündigung nur im Hinblick auf die Person erfolgen kann, die von der Tarifänderung betroffen
ist, nicht aber im Hinblick auf weitere Personen.
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OLG Köln, Urteil vom 14.05.2002 - 9 U 185/98 (r + s 2002, 365)
Der Risikoausschluss in der Haftpflicht- Vermögensschadens-Versicherung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei
wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingungen des Auftraggebers ist wirksam. Er fordert
für den Verstoß direkten Vorsatz, aber nicht Voraussehen und Inkaufnahme des schädigenden Erfolgs.
Ein Steuerberater, der als Treuhänder für Kapitalanleger entgegen den Vertragsvereinbarungen Kapital zur Anlage ohne
Banksicherheiten frei gibt, und dem dies bewusst ist, verstößt vorsätzlich gegen die Bestimmungen des Anlagevertrags.
Ein Haftpflichturteil entfaltet für den Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer Bindungswirkung insoweit, als es
um den Haftungstatbestand geht. Bleibt im Haftpflichtprozess mit der Annahme von grober Fahrlässigkeit offen, ob ein
bewusster Pflichtverstoß vorliegt, dann kann der Versicherer im Deckungsprozess einwenden, es liege Vorsatz vor.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2002 - 4 U 181/01 (ZfS 2003, 77)
Hat der später an einer Lungenembolie bei Carcinomatose verstorbene Versicherungsnehmer in seinem Antrag für eine
Risikolebensversicherung am 26.8.1999 auf die Gesundheitsfragen eine Behandlung wegen Helicobakter 1995 angegeben
und das Fortbestehen der Krankheit verneint, obwohl 1997 bei einer Gastroskopie ein erneuter Helicobakter-Befall und eine
chronische Gastritis festgestellt worden waren, so ist der nach dem Tod des Versicherungsnehmers erklärte Rücktritt des
Versicherers von dem Versicherungsvertrag wirksam, weil sowohl Helicobakter pylore als auch eine chronische Gastritis die
Gefahr des Auftretens eines Magenkarzinoms signifikant erhöhen und damit die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen
Umstände i.S. von § 16 I VVG auf der Hand liegt.
Es kann offen bleiben, ob den Versicherer wegen angeblich offenbarter Oberbauchbeschwerden eine Nachfrageobliegenheit
traf, weil auf der Basis der Angaben des Antragstellers eine sachgerechte Risikoprüfung nicht möglich war, wenn der
Versicherungsnehmer über gefahrerhebliche Umstände arglistig getäuscht hat und dem Versicherer deshalb sein
Rücktrittsrecht ebenso wenig unter Berufung auf die Nachfrageobliegenheit genommen werden kann wie ein etwaiges Recht
zur Arglistanfechtung.
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OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2002 - 5 U 846/00 (r + s 2002, 381)
Die (feuerversicherungsvertragliche) Obliegenheit des Versicherungsnehmers, Weisungen des Versicherers zu befolgen,
endet, wenn der Versicherer in Verkennung des Fortbestehens vorläufiger Deckung trotz Nichtzahlung der ersten Prämie
eine Brandentschädigung ernsthaft und endgültig verweigert.
Ein auf eine Neuwertentschädigung und auf wegen Betriebsunterbrechung entgangenen Gewinns gerichteter
Verzugsschadensersatzanspruch mindert sich nicht nach § 254 II BGB, wenn der Versicherungsnehmer brandbeschädigte
Vorräte und Ladeneinrichtungsgegenstände nicht gereinigt und instandgesetzt und dadurch ihre Zerstörung sowie die
Schließung seines Geschäfts bewirkt hat, ihm eine Reinigung jedoch nur unter Aufnahme eines langfristigen Kredits möglich
gewesen wäre.
Ein Versicherer darf sich nicht auf den Ausschluss seiner Haftung für eine Vergrößerung des
Betriebsunterbrechungsschadens wegen Kapitalmangels berufen, wenn der Kapitalmangel darauf beruht, dass der
Versicherer die dem Versicherungsnehmer zustehende Brandentschädigung verweigert hat.
LG Lüneburg, Urteil vom 08.05.2002 - 8 O 57/02 (ZfS 2002, 439)
Wer sich während des Fahrens nach einer brennenden Zigarette bückt und dadurch von der Fahrbahn abkommt, verursacht
den Unfall grob fahrlässig.
OLG Köln, Urteil vom 30.04.2002 - 9 U 110/01 (VersR 2002, 1231)
In der Industriehaftpflichtversicherung kommt ein Ersatz von Rettungskosten nur in Betracht, wenn ein Schadensereignis
eingetreten ist.
Ein Versicherer ist nicht verpflichtet, bei einem Antrag auf Abschluss einer Versicherung den Interessenten über den
Umfang von Konkurrenzprodukten aufzuklären.
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OLG Koblenz, Urteil vom 26.04.2002 - 10 U 1109/01 (VRS 2002 Bd. 103, 174)
Der Kaskoversicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,87 Promille
von der Fahrbahn abkommt.
OLG Bremen, Urteil vom 23.04.2002 - 3 U 72/01 (VersR 2002, 1502)
Zur Frage einer Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen grober Fahrlässigkeit bei Überfahren eines Stoppschilds (hier
verneint).
LG Wuppertal, Urteil vom 19.04.2002 - 2 O 134/01 (VersR 2002, 1281)
Versicherungsverträge eines Gebäudeversicherers sind dahin auszulegen, dass der Versicherer konkludent auf einen Regress
gegen einen Mieter in dem versicherten Gebäude insoweit verzichtet, als ihm auch gegen den Versicherungsnehmer ein
Rückgriff versagt wäre. Das gilt auch für den Fall, dass der Mieter möglicherweise den Schaden auf einen
Haftpflichtversicherer abwälzen könnte. Dieser Regressverzicht gilt auch gegenüber Bewohnern eines Gebäudes, die von
einem Verein zur Unterstützung psychisch Kranker, der den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, dort untergebracht
worden sind.
Für einen Gebäudebrand, der ohne die Möglichkeit einer weiteren Aufklärung der Umstände daraufhin zurückgeführt
werden muss, dass eine Zigarette morgens auf dem Bett sitzend geraucht und dann in einem Aschenbecher ausgedrückt
wurde, kann eine grob fahrlässige Verursachung nicht festgestellt werden.
BGH, Urteil vom 17.04.2002 - IV ZR 91/01 (VersR 2002, 829)
Bei Obliegenheitsverletzungen ist wie bei Rechtspflichtverletzungen ein innerer Zusammenhang zwischen der von dem
Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadensfolge in dem Sinne erforderlich, dass Letztere zu
denjenigen schadensfolgen gehören muss, denen die Obliegenheit vorbeugen soll (Bestätigung von Senat, LM AVB für
GebäudeVers Nr. 2 unter 2 = VersR 1976, 134).
LG München I, Urteil vom 16.04.2002 - 25 O 1836/02 (NVersZ 2002, 454)
Ein Versicherungsvertrag mit dem eine Sportorganisation sich gegenVermögensschäden versichert hat, die durch Ausfälle in
der Fernsehübertragung auf Grund eines Umstands entstehen, der außerhalb ihrer Kontrolle, der ihres Vertragspartners für
die Verwertungen oder der Fernsehanstalt liegt, kann von dem Versicherer nicht wegen der Risikoveränderung gekündigt
werden, die sich aus einer Gefahrenerhöhung nach dem Anschlag auf das World Trade Center ergeben haben soll.
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OLG Köln, Urteil vom 16.04.2002 - 9 U 129/01 (r + s 2002, 289)
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Arzthaftungsprozesses ist zu berücksichtigen, dass der Substanziierungspflicht
Genüge getan ist, wenn der Versicherungsnehmer sich auf einen Vortrag beschränkt, der die Vermutung eines fehlerhaften
Verhaltens des Arztes gestattet.
Fehlende Erfolgsaussicht wegen Verjährung setzt im Arzthaftpflichtprozess voraus, dass der Geschädigte nicht nur die
wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs, sondern auch solche Tatsachen kennt, aus denen sich für ihn als
medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von üblichem ärztlichen Standard abgewichen ist.
In Bezug auf Schmerzensgeldansprüche ist der Versicherungsnehmer aus der Kostenvermeidungspflicht gehalten, die Höhe
in das Ermessen des Gerichts zu stellen und lediglich einen Mindestbetrag anzugeben.
Der unterlassene Hinweis auf das Gutachterverfahren reicht nach § 158n VVG, um dem Versicherer die Berufung auf
fehlende Erfolgsaussicht im Prozess abzuschneiden.
OLG Köln, Urteil vom 16.04.2002 - 9 U 136/01 (VersR 2002, 1419)
Die unrichtige Angabe einer Versicherungsnehmerin gegenüber dem Versicherer einer Hausratversicherung, der bei einem
Einbruchdiebstahl entwendete Schmuck sei vor einem Jahr erworben worden, obwohl Teile des Schmucks schon mehrere
Jahre früher erworben wurden, führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Die unrichtige Angabe ist relevant, da das
Anschaffungsjahr bei der Wertschätzung und im Hinblick auf die Vermögensverhältnisses des Versicherungsnehmers bei der
Einschätzung der Plausibilität seiner Angaben von Bedeutung ist.
OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2002 - 20 U 171/01 (VersR 2003, 239)
Eine Klausel in der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen,
soweit sie Leistungsfreiheit bei gleichzeitigem Verlust von Inventuren und Bilanzen vorsieht, obwohl die Bilanzen
regelmäßig problemlos wieder beschaffbar sind.
Die Erklärung eines Unternehmers gegenüber seinem Feuerversicherer nach einem Schadensfall, er befinde sich nicht in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten, kann auf Grund eines Vollstreckungsbescheids über 155.000,-- DM nicht als objektiv
falsch bewertet werden, denn die Begleichung dieser Forderung kann zu Recht verweigert worden sein. Eine Haftandrohung
rund vier Monate später besagt nichts über wirtschaftliche Schwierigkeiten im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung.
Das Verlangen eines Versicherers nach einem Brandfall, sämtliche Verbindlichkeiten unter Benennung der Gläubiger, des
Entstehungsdatums, der Fälligkeit und der Höhe der Forderung zu zwei unterschiedlichen Stichtagen zusammenzustellen, ist
bei einem Unternehmen mit 7 Mio DM Jahresumsatz unzumutbar. Auch ist bei solchen Auskunftsverlangen das Interesse
des Versicherungsnehmers an der Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse zu beachten.
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LG Hannover, Urteil vom 18.03.2002 - 20 O 4429/01 (ZfS 2002, 443)
Leugnet ein Versicherungsnehmer bei Aufnahme des Schadens dem Versicherer gegenüber das Vorhandensein eines
gleichartigen Vorschadens (Einbruch), so entlastet ihn weder, dass seinem bei Schadenaufnahme anwesenden
Versicherungsmakler der Vorschaden bekannt gewesen sein kann, noch dass er seine Angabe berichtigt, nachdem der vom
Versicherer beauftragte Sachverständige von der Polizei eine entsprechende Information erhalten hat.
OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2002 - 20 U 190/01 (VersR 2002, 1361)
Eine Klageschrift, die den notwendigen Anforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO nicht genügt, ist nicht geeignet, eine
fristgerechte gerichtliche Geltendmachung eines Versicherungsanspruchs i.S. des § 12 III ZPO zu bewirken. Eine nach
Fristablauf erfolgte Behebung des Mangels ist nicht mehr fristwahrend.
LG Mühlhausen, Urteil vom 14.03.2002 - 1 S 364/01 (ZfS 2002, 384)
Leistet die Vollkaskoversicherung lediglich eine Vorschusszahlung, deren Rückzahlung sie nach schließlich erfolgreicher
Inanspruchnahme des Schädigers erwartet, liegt kein Rechtsübergang der Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger
auf die Vollkaskoversicherung vor.
BGH, Urteil vom 13.03.2002 - IV ZR 40/01 (VersR 2002, 698)
Die Verjährung von Ansprüchen auf Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung kann grundsätzlich nicht beginnen,
bevor der Versicherungsnehmer die nach den Versicherungsbedingungen für den Eintritt der Fälligkeit erforderlichen
Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Ein früherer Verjährungsbeginn kommt - abgesehen von einer vorherigen
Leistungsablehnung des Versicherers - nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer diese Mitwirkung treuwidrig
unterlässt.
OLG Köln, Urteil vom 12.03.2002 - 9 U 143/01 (ZfS 2002, 293)
Besondere Umstände, die einen Rotlichtverstoß in milderem Licht erscheinen lassen, liegen nicht darin, dass ein
ortsunkundiger Fahrer auf der linken, stadteinwärts führenden Fahrspur, nachdem er zunächst bei Rotlicht angehalten hat, in
die Kreuzung einfährt, weil ein rechts neben ihm haltender Lkw, der die Lichtzeichenanlage verdeckt, anfährt.
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LG Duisburg, Urteil vom 12.03.2002 - 13 S 263/01 (NVersZ 2002, 321)
Der Versicherungsnehmer, der bei seinem Vollkaskoversicherer einen Schaden abrechnet, den er als Folge des Anstoßens an
einen Begrenzungspfosten beim Rückwärtsfahren angegeben hat, muss einen weiteren Schaden im Heckdeckelbereich, der
nicht durch diesen Anstoß entstanden sein kann, bei seiner Anzeige nicht notwendigerweise vorsätzlich oder grob fahrlässig
verschwiegen haben, wenn er beweisen kann, dass es zu diesem Schaden zeitlich kurz vor dem Pfostenanstoß gekommen
sein muss.
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2002 - 14 U 104/01 (r + s 2002, 275)
Die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kind sind Familienangehörige i. S. des § 67 II
VVG. Jedenfalls ist eine Analogie geboten.
OLG Koblenz, Urteil vom 01.03.2002 - 10 U 433/01 (VersR 2002, 1145)
Eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls liegt nicht vor, wenn bei einem Brand in einem Bordell auf
Grund kriminaltechnischer Untersuchungen die Ursache für den Brand (brennende Kerze oder glimmende Zigarette) nicht
eindeutig feststeht. Die mangelnde Aufmerksamkeit hinsichtlich der Gefahren einer brennenden Kerze oder glimmenden
Zigarette stellt nicht ein schlechterdings unentschuldbares Fehlverhalten dar.
Wird das Bordell auf Grund der Angaben der Versicherungsnehmerin im Antragsformular für die Versicherung
gewerblicher Objekte unzutreffenderweise als Pension versichert, kann darin eine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung
liegen, auch wenn das Objekt "Bordell" im Anzeigenformular als eine anzuerkennende Variante nicht erwähnt ist, aber dort
Stundenhotel, Eroscenter und Massagesalon aufgeführt werden, die aus Sicht eines durchschnittlichenVersicherungsnehmers
dieses Verkehrskreises eine thematische Nähe zu dem von der Versicherungsnehmerin geführten Bordell aufweisen.
Von einer vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung kann nicht ausgegangen werden, wenn der Versicherungsagent als
Auge und Ohr der Versicherung das Bordell mehrere Male aufgesucht, sich über die Betriebsabläufe informiert,
Rücksprache hinsichtlich der Versicherungsfähigkeit und der in Ansatz zu bringenden Prämie genommen hat und keine
Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken zum Nachteil des Versicherers bestehen.
BGH, Urteil vom 27.02.2002 - IV ZR 238/00 (VersR 2002, 472)
Die Leistungsablehnung des Versicherers bewirkt nur, dass der ihm zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeräumte
Aufschub endet, nicht aber, dass ein noch nicht entstandener Anspruch fällig wird.
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OLG Koblenz, Urteil vom 25.02.2002 - 12 U 955/00 (r + s 2002, 498)
Auch bei alkoholbedingter relativer Fahruntüchtigkeit (hier: 0,85 Promille) ist von grob fahrlässigem Herbeiführen des
Kaskoversicherungsfalls auszugehen, wenn ein zum Unfall führender typischerweise durch Alkoholgenuss bedingter
Fahrfehler festzustellen ist.
Schert ein Pkw-Fahrer hinter und mit einem anderen Pkw auf die Gegenfahrbahn aus, um einen Lkw zu überholen, und setzt
er seinen Überholvorgang zunächst noch fort, obwohl der andere Pkw wegen herannahenden Gegenverkehrs sein Überholen
abgebrochen hat und wieder nach rechts eingeschert ist, so ist ein erstes zeitverzögert einsetzendes Bremsen mit einer zu
heftigen zum Schleudern führenden Lenkreaktion zu dem Zweck, ebenfalls wieder nach rechts einzuscheren, eine typische
Folge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit in einer Situation, die ein nüchterner Fahrer ohne Weiteres hätte meistern
können.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.2002 - 19 U 167/01 (VersR 2002, 969)
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht kann bereits dann vorliegen,
wenn der Versicherungsnehmer fünf Stunden nach Trinkende mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,65 Promille mit
seinem Pkw von der Fahrbahn abkommt.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2002 - 5 U 427/01-30 (ZfS 2002, 587)
Zeugen zum Beweis des äußeren Bildes eines Kraftfahrzeugdiebstahls, die im Wege der Rechtshilfe von einem ausländischen
Richter vernommen worden sind, muss ein deutscher Richter nur dann selbst (erneut) vernehmen, wenn auf Grund konkreter
Umstände die persönliche Gläubwürdigkeit in Frage steht.
Verkaufsabsichten, deren Aufgabe unmittelbar vor einer behaupteten Entwendung plausibel erklärt wird, können die
erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung nicht begründen.
Wird ein Versicherungsnehmer bei Ausfüllung eines Schadenanzeigeformulars über den Sinn einer Frage von seinem
Rechtsanwalt falsch beraten, so kann das ein Verschulden an der Obliegenheitsverletzung ausschließen.
Sind unklare Fragen gestellt und darf ein Versicherungsnehmer sie in der von ihm schließlich beantworteten Weise
verstehen, so führt die sich bei einem anderen Verständnis der Fragen ergebende Fehlerhaftigkeit der Antwort nicht zur
Leistungsfreiheit.
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.02.2002 - 14 U 56/01 (VersR 2002, 1274)
Ein Kraftfahrer, der bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf einer Bundesstraße eine Vollbremsung einleitet, um einen
die Fahrbahn kreuzenden Hasen nicht zu überfahren, handelt nicht grob fahrlässig, wenn er nicht zugleich mit einer
plötzlichen Fahrtrichtungsänderung bremst.
Eine unrichtige Angabe des Versicherungsnehmers über die Laufrichtung eines die Fahrbahn kreuzenden Hasen ist generell
nicht geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers zu gefährden.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2002 - 7 U 54/01 (ZfS 2002, 240)
Steigt der Versicherungsnehmer bei einer Probefahrt bei laufendem Motor aus, um einem als Kaufinteressent auftretenden
unbekannten Dritten das Steuer zu überlassen, so liegt, wenn dieser unvermittelt ohne den Versicherungsnehmer losfährt,
zwar ein Diebstahlsgeschehen vor, doch ist der Kaskoversicherer wegen grob fahrlässigen Herbeiführung des
Versicherungsfalls leistungsfrei.
OLG Köln, Urteil vom 19.02.2002 - 9 U 132/01 (ZfS 2002, 388)
Das Überfahren eines Stoppschildes kann in einer Fahrzeugvollversicherung zum Verlust der Versicherungsleistung führen,
wenn auf Grund der örtlichen Umstände grobe Fahrlässigkeit angenommen werden muss.
OLG Koblenz, Urteil vom 18.02.2002 - 12 U 1400/00 (ZfS 2002, 382)
Der Feststellungsanspruch des bei einem Schadensereignis im Straßenverkehr Verletzten rechtfertigt sich auch nach
abgeschlossener Heilbehandlung aus der nicht ganz entfernt liegenden Möglichkeit künftiger Schadensersatzpflicht durch
Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden.
Ein Pkw-Fahrer handelt vorsätzlich, wenn er mit seinem Pkw absichtlich von hinten in das Fahrrad des Geschädigten
hineingefahren ist. Bei dieser Sachlage erfasst der Vorsatz des Schädigers auch die Schadensfolgen, was für den
Leistungsbefreiungstatbestand des § 152 VVG erforderlich ist.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann dem ihr gegenüber geltend gemachten Direktanspruch des § 3 Nr. 1 PflVG den
Leistungsbefreiungstatbestand des § 152 VVG geltend machen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2002 - 15 U 138/01 (VersR 2002, 1134)
Das Verschweigen eines Suizidversuchs, selbst wenn er nicht ernst gemeint sein sollte, sowie des anschließenden
Kuraufenthalts samt psychiatrischer Therapie bei einem Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung begründet für den
Versicherer, der nach Krankheiten, Störungen und Beschwerden gefragt hatte, die Täuschungsanfechtung. Dem
Antragsteller musste auf Grund der Reaktion der Ärzte auf seinen Suizidversuch bewusst sein, dass von einer ernsthaften
psychischen Erkrankung auszugehen war, und dass die Fragen des Versicherers vor Vertragsabschluss dazu dienten, das
Risiko des Vertrags abzuschätzen.
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2002 - 12 U 223/01 (VersR 2002, 1021)
Wer trotz Fremdschadens berechtigt die Unfallstelle verlässt, verletzt gegenüber dem Kaskoversicherer keine Obliegenheit,
wenn er sich zwar weder an die Polizei noch an den Geschädigten wendet, umgehend aber den Versicherer über das
Unfallereignis unterrichtet.
OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2002 - 20 U 151/01 (VersR 2002, 1369)
Eine Bindungswirkung an Feststellungen des vorangegangenen Haftpflichtprozesses besteht nur für die Grundlagen jener
Entscheidung. Hierzu gehören nicht Feststellungen zu Punkten, die für die Entscheidung des ohne Bedeutung sind (hier:
Grobe Fahrlässigkeit bezüglich der Zerstörung einer Remise nach vorsätzliche Inbrandsetzung darin befindlichen Heues).
LG Koblenz, Urteil vom 05.02.2002 - 6 S 227/00 (VersR 2003, 241)
Gemäß § 5a VVG gilt der Vertrag mit den AVB als zu Stande gekommen, wenn diese mit den Vertragsunterlagen
übersandt worden sind. Grundsätzlich ist der bloße Hinweis auf die anderweitig abgedruckten AVB nicht genügend, um die
Einbeziehung anzunehmen. Ist es dem Versicherten jedoch ein Leichtes und ist es ihm deshalb auch zumutbar, sich auf
Grund des Hinweises auf der Rechnung/Bestätigung selbst Kenntnis von Inhalt der AVB verschaffen, so sind die
Voraussetzungen zur Einbeziehung der AVB anzunehmen, wenn sich der Kunde ohne besonderen Aufwand Kenntnis von
den AVB verschaffen kann.
Wird ein Rucksack in einer Flughafenhalle unmittelbar neben der versicherten Person am Boden abgestellt und entnimmt die
versicherte Person dem Rucksack eine Trinkflasche, um dem dreijährigen Sohn Wasser zu geben, so ist die vertragliche
Pflicht zur sicheren Verwahrung der im Rucksack befindlichen Schmuckstücke nicht verletzt, wenn ein Dieb den
Ablenkungsmoment zur Wegnahme des Rucksacks nutzt.
Die Anzeige eines Gepäckdiebstahls, der sich bei der Ankunft auf dem Flughafen von Mallorca ereignete, nach drei Tagen
bei der Polizei, stellt keinen Verstoß gegen die Obliegenheit der unverzüglichen Anzeige dar, wenn der Reisende aus
Sprachgründen auf die Mitwirkung der Reiseleiterin angewiesen war und diese aus Zeitmangel bis dahin verhindert war.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2002 - 4 U 144/01 (r + s 2002, 483)
Zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Diebstahls einer Aktentasche mit Schmuck und Juwelen im Wert von über 180.000
US-Dollar, die ein Schmuckhändler während der Anmeldung an der Rezeption eines Hotels im Diamantenviertel von
Antwerpen auf dem Boden abgestellt hat.
LG Paderborn, Urteil vom 31.01.2002 - 5 S 282/01 (VersR 2002, 1097)
Der Haftpflichtversicherer hat nicht für Schäden einzustehen, die der mitversicherte Fahrer mit dem versicherten
Firmenfahrzeug an seinem eigenen Fahrzeug verursacht.
OLG Köln, Urteil vom 29.01.2002 - 9 U 59/01 (ZfS 2002, 295)
Das Nichtbeachten von Warnschildern und Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO) auf Autobahnen, die der
Baustellensicherung und Unfallverhütung dienen, stellt einen groben Verkehrsverstoß dar, der grundsätzlich auch in
subjektiver Hinsicht unentschuldbar ist.
Der Versicherungsnehmer hat den Unfall der versicherten Sattelzugmaschine mit Anhänger grob fahrlässig verursacht, (1)
wenn er mit dem Sattelzug ungebremst auf ein auf der rechten Fahrspur der Autobahn stehendes, gut sichtbares
Baustellenfahrzeug, einen Lkw mit Absicherungsanhänger (fahrbare Absperrtafel) aufgefahren ist, (2) wenn der
Absicherungsanhänger durch den auffahrenden Sattelzug abgerissen und mitgeschleift worden ist, wenn der Baustellen-Lkw
nach vorne geschleudert und in den Straßengraben geraten ist, wenn der versicherte Sattelzug noch 60 m geschleudert und
anschließend mit völlig zerstörtem Führerhaus querstehend im Graben zum Stillstand gekommen ist, (3) wenn der
Versicherungsnehmer durch grobe Unaufmerksamkeit die in Funktion befindlichen Warn- und Sicherungseinrichtungen der
Autobahnbaustelle nicht beachtet hat.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2002 - 7 U 100/01 (NVersZ 2002, 316)
In der Teilkaskoversicherung reicht es nicht aus, dass es zur Berührung mit Haarwild gekommen ist, erforderlich ist
vielmehr, dass der Schaden durch den Zusammenstoß mit dem Haarwild verursacht worden ist.
Weicht der Versicherungsnehmer einem die Straße querenden Jungfuchs aus und gerät er hierbei von der Fahrbahn, besteht
aus den §§ 62, 63 VVG (Rettungspflicht) kein Anspruch auf Entschädigung, da eine Kollision allenfalls geringen Schaden
erwarten lässt, so dass ein Ausweichen objektiv nicht geboten ist.
OLG Koblenz, Urteil vom 18.01.2002 - 10 U 374/01 (r + s 2003, 27)
Bei einer Zwangserkrankung handelt es sich um einen gefahrerheblichen Umstand, der geeignet ist, auf den Entschluss des
Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben. Eine
vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung kann nur angenommen werden, wenn sich die Versicherungsnehmerin bei
Antragsaufnahme des Krankheitswerts ihrer Beschwerden bewusst gewesen ist. Dies kann nicht bereits daraus abgeleitet
werden, dass die Versicherungsnehmerin Ekel vor Urin, Blut, unhygienischen Gegenständen und Personen empfindet.
Für die Bejahung einer Berufsunfähigkeit genügt nicht der Hinweis, dass die Versicherungsnehmerin eine BfA-Rente erhält.
Der Sachvortrag verlangt eine konkrete Arbeitsplatzbeschreibung, mit der die in diesem Bereich regelmäßig anfallenden
Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit, insbesondere aber auch nach ihren Anforderungen an die (auch körperliche)
Leistungsfähigkeit für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (in Anknüpfung an BGHZ 119, 263 = NJW 1993, 202
= VersR 1992, 1386; BGH, NJW-RR 1996, 1304 = VersR 1996, 1090).
§ 2 III BB-BUZ schreibt lediglich die Prognose fehlender Besserung fest, nicht aber den Grad der Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands in seiner Auswirkung auf die bisherige Berufsausübung und die Ausübbarkeit von so genannten
Vergleichstätigkeiten (in Anknüpfung BGH, NJW-RR 1989, 1050 = VersR 1989, 903; Urteil vom 4.1.2002 - 10 U 1768/00).
OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2002 - 20 U 166/01 (NVersZ 2002, 478)
Angaben, die die Tochter des Versicherungsnehmers ohne vorherige Belehrung nach § 52 I Nr. 3 StPO gegenüber der
Polizei macht, können im Deckungsprozess grundsätzlich nicht gegen den Versicherungsnehmer zur Begründung von
Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG verwendet werden. Dies ist allerdings dann anders, wenn die Tochter sich
trotz Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 II ZPO) im Zivilprozess zur Aussage bereit erklärt (im
Anschluss an BGH, NJW 1985, 1470 (1471)). Verzichtet sie derart auf den Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts,
können ihr der Inhalt ihrer polizeilichen Aussage vorgehalten und zudem der Polizeibeamte als Auskunftsperson
zeugenschaftlich vernommen werden.
OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2002 - 20 U 58/01 (r + s 2002, 206)
Der Regressverzicht des Gebäudefeuerversicherers gegenüber dem leicht fahrlässig handelnden Mieter besteht nach der den
Senat bindenden Rechtsprechung des BGH (§ 565 II ZPO) unabhängig davon, ob der Mieter haftpflichtversichert ist.
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OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2002 - 20 U 177/99 (VersR 2002, 1139)
Soweit § 10 AHB eine fristwahrende "Erhebung der Klage" verlangt, ist die Klausel unwirksam (§ 12 III, § 15a VVG).
Eine Belehrung des Versicherers, die statt der gerichtlichen Geltendmachung des Leistungsanspruchs (§ 12 III VVG) auf die
Klageerhebung abstellt, ist unrichtig und damit unwirksam, weil zur Fristwahrung die Anbringung eines
Mahnbescheidsantrags und sogar eines Prozesskostenhilfegesuchs ausreichen. Ob die unrichtige Belehrung in concreto zur
Nichtwahrung der Frist geführt hat, ist unerheblich.
Zur Auslegung des Begriffs "demnächst".
LG Köln, Urteil vom 09.01.2002 - 26 O 90/01 (VersR 2002, 741)
Für eine ausreichende Transparenz von Abschlusskostenklauseln in Kapital-Lebensversicherungsverträgen ist eine Warnung
vor den wirtschaftlichen Nachteilen solcher Vertragsänderungen in der Klausel selbst zu fordern. Wird lediglich pauschal auf
Tabellen im Versicherungsschein hingewiesen, ohne deren nachteiligen Inhalt in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
selbst kenntlich zu machen, so genügt dies den Anforderungen nicht.
Die Einleitung eines Treuhänderverfahrens gem. § 172 II VVG schließt die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs
gem. § 13 AGBG nicht aus.
OLG Koblenz, Urteil vom 04.01.2002 - 10 U 595/01 (VersR 2002, 873)
Die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins als qualifiziertes Legitimationspapier erstreckt sich auch auf das
Kündigungsrecht, den Rückkaufswert aus dem Versicherungsvertrag zu erlangen.
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Versicherers liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer dem
Versicherungsmakler den Versicherungsschein zur Überprüfung des Vertrags übergeben hat, der Versicherungsmakler unter
Beifügung des Versicherungsscheins und eines vermeintlich vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Maklermandats den
Versicherungsvertrag kündigt und Auszahlung des Rückkaufswerts an sich selbst verlangt, der Versicherer darauf an den
Versicherungsmakler ohne nochmalige Nachfrage beim Versicherungsnehmer leistet.
Inhaber des Versicherungsscheins i. S. von § 11 ALB 86 kann auch der Versicherungsmakler sein, wenn er im Rahmen der
selbstständig vorzunehmenden Neustrukturierung der Versicherungsverhältnisse ein eigenes Recht auf Auszahlung des
Rückkaufswerts behauptet.
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