| © 1997 Rechtsanwaltskanzlei Tronje Döhmer, Bleichstr. 34, 35390 Gießen Tel.: 0641/97579-0 o. 0171-6205362 * Fax : 0641/97579-31 * eMail: trodi.ha@t-online.de |
| Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z |
- Stand: 19. März 2005 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
Rechtsprechung zum Versicherungsvertragsgesetz - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005
OLG Köln, 19.12.2001, 5 U 142/01 (VersR 2002, 600)
Auf die Bedingungen über Zillmerung und Rückkaufwertberechnung der Lebensversicherungsverträge, die vor dem
28.7.1994 abgeschlossen worden sind, finden die von dem BGH in seinem Urteil vom 9.5.2001 (NJW 2001, 2014 = NVersZ
2001, 308 = VersR 2001, 814) entwickelten Grundsätze zur Transparenz solcher Klauseln keine Anwendung, da der
Versicherungsnehmer bis dahin durch die Überprüfungen der Regelwerke durch die Aufsichtsbehörde hinreichend geschützt war.
BGH, 12.12.2001, XII ZR 153/99 (r + s 2002, 205)
In der Gebäudeversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regressverzicht des
Versicherers für die Fälle, in denen bei einem gewerblichen Mieter der Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit
verursacht wird (im Anschluss an BGHZ 145, 393 = NJW 2001, 1353).
BGH, 12.12.2001, IV ZR 124/00 (VersR 2002, 218)
Ergibt die Auslegung des in einer Abtretungsanzeige enthaltenen Widerrufs der Bezugsberichtigung, dass das Bezugsrecht
nur insoweit widerrufen wird, als es den Rechten des Sicherungsnehmers entgegensteht, tritt es nur in dem durch den
Sicherungszweck bestimmten Umfang hinter die Rechte des Sicherungsnehmers zurück und bleibt im übrigen voll wirksam.
Beim Tod des Versicherungsnehmers erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung, soweit er
die gesicherte Forderung übersteigt, unmittelbar ohne eine weitere Rechtshandlung des Sicherungsnehmers (Bestätigung
von BGH, Urteil vom 3. März 1993, NJW-RR 1993, 669 = VersR 1993, 553).
OLG Frankfurt, 05.12.2001, 7 U 40/01 (r + s 2002, 211)
Die nach einer Geschlechtsumwandlung erforderliche Medikation zur Aufrechterhaltung eines weiblichen Hormonstatus
stellt einen gefahrerheblichen Umstand dar, der beim Abschluss des Versicherungsvertrags anzeigepflichtig ist.
Ob ein Risiko im Rahmen der Risikoprüfung eines Versicherers als gefahrenerheblich anzusehen ist, bestimmt sich nicht
nach allgemeinen objektiven Kriterien, sondern ausschließlich nach den Grundsätzen des Versicherers.
Das Verlangen, wahrheitsgemäße Angaben im Hinblick auf die Transsexualität zu machen, stellt keinen Verstoß gegen
§§ 5, 10 TranssexuellenG dar. Es handelt sich nicht um eine spezifische Diskriminierung von Transsexuellen. Die
Offenbarungspflicht entspricht vielmehr derjenigen, die jeden Kranken oder Behinderten trifft, der den Abschluss eines
Krankenversicherungsvertrags anstrebt.
Eine für den Rücktritt gegebene Begründung entfaltet keine Selbstbindung des Versicherers dahin gehend, dass es ihm
verwehrt wäre, weitere ihm innerhalb der Rücktrittsfrist bekanntgewordene Umstände nachzuschieben (im Anschluss an
BGH, NJW-RR 1999, 173 = NVersZ 1999, 70 = VersR 1999, 217).
BGH, 05.12.2001, IV ZR 225/00 (VersR 2002, 173)
Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit durch vorsätzlich falsche Angaben verletzt, kann der
Versicherer sich nach Treu und Glauben gleichwohl nicht auf Leistungsfreiheit berufen, sofern der Versicherungsnehmer den
wahren Sachverhalt freiwillig vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält und dem
Versicherer durch die falschen Angaben noch kein Nachteil entstanden ist.
![]()
BGH, 10.10.2001, IV ZR 6/01 (r + s 2002, 98)
Bei der Beantwortung von vorformulierten Antragsfragen geht es nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers,
wenn der Agent durch einschränkende Bemerkungen zu den Fragen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in
das Formular aufzunehmen ist.
BGH, 19.09.2001, IV ZR 235/00 (r + s 2002, 97)
Die Zurechnung der Kenntnis des Agenten setzt voraus, dass dieser bei der Entgegennahme des Antrags in Ausübung der
Stellvertretung für den Versicherer tätig geworden ist. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Agent dem Versicherer bei
Antragstellung als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Versicherungsinteressenten gegenübertritt.
BGH, 19.09.2001, IV ZR 224/00 (r + s 2002, 99)
Eine Belehrung nach § 12 III VVG, die den Hinweis auf "Leistungsfreiheit auf Grund eingetretener Verjährung" enthält, ist
geeignet den Versicherungsnehmer irrezuführen; sie ist deshalb unwirksam.
BGH, 20.07.2001, IV ZR 101/00 (r + s 2001, 408)
Ist im Haftpflichturteil ein schadenverursachender Pflichtverstoß des Versicherungsnehmers festgestellt, kann sich der
Versicherer im Deckungsprozess zur Begründung des Ausschlusstatbestandes ("... Schadenverursachung durch ....
wissentliche Pflichtverletzung") nicht auf eine andere schadenverurschende Pflichtwidrigkeit berufen.
BGH, 18.07.2001, IV ZR 24/00 (r + s 2001, 499)
Der Haftpflichtversicherer, der die Führung des Haftpflichtprozesses übernommen hat, verletzt seine Pflicht zur Wahrung
der Interessen des Versicherungsnehmers, wenn er einen dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleich widerruft, obwohl
er beabsichtigt, Deckung zu verweigern.
![]()
BGH, 04.07.2001, IV ZR 307/00 (r + s 2001, 431)
Die §§ 178 a, b VVG ändern nichts an der Gestaltungsfreiheit des Versicherers, die Krankentagegeldversicherung als
Summen- oder Schadensversicherung auszuformen.
Eine nach den MB/KT 94 abgeschlossene Krankentagegeldversicherung ist Summenversicherung. Die Vorschrift des § 67
VVG ist deshalb nicht anwendbar.
BGH, 27.06.2001, IV ZR 130/00 (VersR 2001, 1013)
Die Klagefrist des § 12 III VVG kann durch eine Teilklage für den gesamten Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers
gewahrt werden. Das gilt nicht nur, wenn der Versicherungsnehmer die eingeklagte Forderung ausdrücklich als
Teilforderung bezeichnet hat, sondern auch, wenn es sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Versicherungsnehmer
eine Teilklage erheben wollte.
BGH, 20.06.2001, IV ZR 101/00 (VersR 2001, 1103)
Ist im Haftpflichtanteil ein schadensverursachender Pflichtverstoß des Versicherungsnehmers festgestellt, kann sich der
Versicherer im Deckungsprozess zur Begründung des Ausschlusstatbestandes (".... Schadensverusachung durch ...
wissentliche Pflichtverletzung") nicht auf eine andere schadensverursachende Pflichtwidrigkeit berufen.
BGH, 23.05.2001, IV ZR 94/00 (r + s 2001, 402)
Der Kausalitätsgegenbeweis bei einem Rücktritt des Versicherers wegen Verletzung der Anzeigepflicht ist auf
Versicherungsfälle beschränkt, die vor dem Rücktritt eingetreten sind.
OLG Frankfurt, 11.05.2001, 24 U 231/99 (r + s 2001, 313)
Ein "Augenblicksversagen" eines im Übrigen sorgsamen Versicherungsnehmers ist nicht als grobe Fahrlässigkeit zu
bewerten (hier: Rotlichtverstoß).
Die Feststellung eines objektiv groben Verstoßes gegen wesentliche Sorgfaltsanforderungen rechtfertigt als solche nicht den
Schluss auf subjektive Unentschuldbarkeit (beide Leitsätze abweichend von BGHZ 119, 147 = NJW 1992, 2418 = VersR
1992, 1085; BGH, NJW 1997, 1012 = VersR 1997, 351).
![]()
BGH, 25.04.2001, IV ZR 305/00 (r + s 2001, 342)
Der Versicherungsnehmer kann ein Bezugsrecht schon bei der Begründung so ausgestalten, dass es von vornherein im Rang
hinter die Rechte eines Sicherungsnehmers aus einer bereits erfolgten oder noch vorzunehmenden Abtretung zurücktritt.
Die Abtretungsanzeige an den Versicherer kann der Abtretung auch vorausgehen. Wirksam wird die Abtretung in jedem
Falle erst in dem Zeitpunkt, in dem beide Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen.
BGH, 04.04.2001, IV ZR 63/00 (r + s 2001, 361)
Ein Versicherungsnehmer einer Privathaftpflichtversicherung, dessen mitversicherter Sohn Lagerhallen in Brand gesetzt hat,
kann den Beweis, eine nicht unverzügliche Schadensanzeige habe als Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die
Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung gehabt, durch Vorlage eines Schadensgutachtens und der
staatsanwaltlichen Ermittlungsakten führen.
Der Versicherer kann seiner Darlegungslast, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Anzeige ergriffen hätte, nicht schon
damit genügen, dass er lediglich darauf verweist, ihm seien eigene Erkenntnismöglichkeiten am Brandort zur
Brandentstehung, Umfang des Schadens, Verschulden des Sohnes und Umfang seiner Leistungspflicht genommen worden.
BGH, 04.04.2001, IV ZR 138/00 (r + s 2001, 252)
Im Versicherungsvertragsrecht gibt es kein allgemeines und zwingendes Bereicherungsverbot. Was der Versicherer
vertraglich versprochen hat, muss er halten, es sei denn, aus dem Gesetz ergäben sich Leistungsbeschränkungen.
Bei der Beurteilung, ob eine vereinbarte Taxe den wirklichen Versicherungswert erheblich übersteigt, kann keine feste
Grenze bestimmt werden. Entscheidend sind Art und Zweck der Versicherung und der Grund, aus dem die Parteien im
jeweiligen Fall eine Taxe vereinbart haben.
![]()
BGH, 28.03.2001, IV ZR 163/99 (VersR 2001, 713)
Bei einem Gebäudeversicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine Miteigentümergemeinschaft ist und der das
gesamte Gebäude betrifft, ist das Sachersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und
dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert. Der Miteigentümer ist deshalb nicht "Dritter" i. S.
des § 67 I VVG.
BGH, 07.03.2001, IV ZR 254/00 (VersR 2001, 261)
Dem Versicherer ist Wissen des mit der Erstellung des ärztlichen Zeugnisses beauftragten Arztes, das dieser nicht durch den
Antragsteller im Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt", sondern aus früheren Behandlungen erlangt hat, jedenfalls dann
nicht zuzurechnen, wenn der Antragsteller bei Beantwortung der Gesundheitsfragen arglistig getäuscht hat.
BGH, 31.01.2001, IV ZR 185/99 (r + s 2001, 230)
Zur Wirksamkeit von Tarifänderungsklauseln in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
BGH, 17.01.2001, IV ZR 282/99 (VersR 2001, 368)
Ein Versicherungsmakler, der von dem Versicherer mit der gesamten Geschäftsführung aus einem Versicherungsvertrag
beauftragt ist, nimmt alle Rechtshandlungen gegenüber dem Versicherungsnehmer als Vertreter des Versicherers vor. Er ist
nicht der treuhänderische Sachwalter des Versicherungsnehmers.
Die Verzugsregelung für Prämienanmeldung und Prämienzahlung in einer laufenden Versicherung mit Generalpolice stellt
keinen Risikoausschluss dar.
![]()