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Lexikon der Insolvenz

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Stand: 1. April 2013

Wichtiger Hinweis: Dieses Lexikon wird nicht weiterbearbeitet. Das Insolvenzrecht finden Sie nun im Leitsatzkommentar zur Insolvenzordnung. Wir bitten um Ihr Verständnis.

In dieser etwas umfangreicheren Datei können Sie alphanumerisch oder mit Hilfe der Suchfunktion Ihres Browsers suchen. Die zitierten Entscheidungen des BGH sind im Volltext für die Zeit ab 01.01.2000 unter http://www.bundesgerichtshof.de/ abrufbar.

Verschlüsselte Kommunikation mit der Kanzlei Döhmer

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A

Abschlagsverteilungen

Siehe unter „Verteilung der Masse".

Abfindungsanspruch

Siehe unter „Insolvenzforderungen - Begriff der Insolvenzgläubiger".

Abschriften

Im Insolvenzantrag sind nach § 4 InsO in Verbindung mit § 133 ZPO die für die Zustellung erforderliche Anzahl von Abschriften beizufügen. Die Zustellung muss an jeden Gläubiger erfolgen.

Absonderung

Der Absonderungsberechtigte wird nicht Massegläubiger, der zur Absonderung berechtigte Gegenstand gehört zur Insolvenzmasse.

Voraussetzung ist, dass das Absonderungsrecht bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht. Später entstehende Sicherungsrechte berechtigen nicht zur Absonderung.

Durch die Absonderung wird der Gegenstand verwertet, der Erlös wird bis zur Höhe der gesicherten Forderung an den Absonderungsberechtigten ausgezahlt, der Rest fließt in die Insolvenzmasse. Zuständig zur Durchführung des Verfahrens ist der Insolvenzverwalter (§§ 165, 166 InsO).

Die Verwertung von Immobiliargegenständen erfolgt durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.

Die Verwertungsbefugnis von beweglichen Gegenständen richtet sich nach dem Besitz: Je nachdem, ob der Insolvenzverwalter (§ 166 InsO) oder der Gläubiger (§ 173 InsO) den Gegenstand im Besitz haben, kann dieser von der jeweiligen Person verkauft werden. Eine bestimmte Verfahrensart ist nicht vorgesehen.

Nach § 166 I InsO ist der Insolvenzverwalter berechtigt, alle mit Absonderungsrechten belasteten beweglichen Sachen, die sich in seinem Besitz befinden, freihändig zu verwerten.

Befindet sich der Absonderungsberechtigte im Besitz des Gegenstandes (§ 173 I InsO) oder hat der Verwalter ihm den Gegenstand zur Verwertung überlassen (§ 170 II InsO), hat der Absonderungsberechtigte eigene Verwertungsmöglichkeit.

In Fällen der Sicherungsübereignung sowie bei den gesetzlichen Pfandrechten greift damit die Verwertungsbefugnis des Verwalters ein, während es bei vertraglich begründeten Pfandrechten bei der Verwertungsbefugnis des Absonderungsgläubigers verbleibt.

Die Verwertungsbefugnis des Verwalters besteht hinsichtlich solcher Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruches abgetreten hat, wobei es keine Rolle spielt, ob die Forderungszession bereits gegenüber dem Drittschuldner notifiziert wurde (§ 166 II InsO).



Der Verwalter hat auf Verlangen des Absonderungsberechtigten Auskunft über den Zustand der Sache zu erteilen (§ 167 I InsO). Der Auskunftsanspruch besteht auch bei Einziehung absonderungsbefangener Forderungen (§ 167 II 1 InsO).

Von der Auskunftspflicht kann sich der Verwalter befreien, wenn er dem Gläubiger eine Besichtigung des absonderungsbefangenen Gegenstandes bzw. Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners gewährt (§ 167 I 2, II 2 InsO.

Der Verwalter hat dem absonderungsberechtigten Gläubiger vor jeder beabsichtigten Veräußerung von Gegenständen mitzuteilen, auf welche Weise er den Gegenstand veräußern will und dem Gläubiger gleichzeitig Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Woche auf eine günstigere Möglichkeit der Verwertung, die auch in der Einsparung von Kosten liegen kann, hinzuweisen (§ 168 InsO). Erfolgt ein solcher Hinweis, ist der Verwalter zwar nicht verpflichtet, dieser Verwertungsmöglichkeit nachzukommen. Er hat jedoch in diesem Fall den Gläubiger so zu stellen, wie er bei Wahrnehmung der aufgezeigten Möglichkeiten gestanden hätte (§ 168 II InsO). Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch in der Übernahme des Gegenstandes durch den Gläubiger selbst liegen (§ 168 III 1 InsO).

Dem Verwalter hat das Nutzungsrecht an absonderungsbefangenen Gegenständen, zu deren Verwertung er berechtigt ist, wenn er im Gegenzug den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Gläubiger ausgleicht (§ 172 I InsO).

Dem Verwalter ist die Verbindung, Vermischung und Verarbeitung gestattet, wenn gesichert ist, dass die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers hierdurch nicht beeinträchtigt wird (§ 172 II InsO).

Schließt sich an den Berichtstermin nicht unverzüglich die Verwertung des Schuldnervermögens an, so ist der Verwalter bis zur Verwertung verpflichtet, die nach dem Kreditvertrag laufenden Zinsen in Bezug auf den Absonderungsgegenstand ab dem Berichtstermin zu begleichen.



Absonderungsrechte am beweglichen Vermögen

Ein zur Absonderung berechtigendes Recht gewährt lediglich eine vorzugsweise Befriedigung des Anspruches aus dem Wert des absonderungsbefangenen Gegenstandes, soweit dies zur Befriedigung der gesicherten Forderung notwendig ist. Dementsprechend kann der Absonderungsgläubiger nur verlangen, dass der Verwertungserlös aus dem absonderungsbefangenen Gegenstand vorrangig zur Tilgung der gesicherten Forderung verwendet wird. Ein Mehrerlös steht der Masse zu.

Der Pfandgläubiger ist absonderungsbefugt (§ 50 InsO). Das Pfandrecht kann sowohl auf einem rechtsgeschäftlichen, gesetzlichen als auch einem Pfändungspfandrecht

Die Absonderungsbefugnis aus dem gesetzlichen Vermieter- oder Verpächterpfandrecht ist dahingehend beschränkt, dass dieses für Miet-/Pachtzinsrückstände für eine frühere Zeit als die letzten 12 Monate vor der Verfahrenseröffnung sowie für eine Entschädigung in Folge einer Verwalterkündigung nicht geltend gemacht werden kann (§ 50 II 1 InsO). Etwas anderes gilt, ein landwirtschaftliches Grundstück betroffen ist (§ 50 II 2 InsO).

Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat stehen den Pfandgläubigern gleich (§ 51 Nr.1 InsO).

Absonderungsberechtigt sind
- Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt (§ 51 Nr. 2 InsO) und
- Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht (§ 51 Nr. 3 InsO).

§ 51 Nr.4 InsO billigt der öffentlichen Hand ein Absonderungsrecht zu, soweit zoll- und steuerpflichtige Sachen nach den gesetzlichen Vorschriften als Sicherheiten für öffentliche Abgaben dienen.

Siehe auch unter „Verwertungskostenpauschale".



Abtretung - Restschuldbefreiung

Der Schuldner muß bereit sein, seine pfändbaren Forderungen aus einem Dienstverhältnis oder andere laufende Bezüge für die Zeit von sieben Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abzutreten. Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, muss dem Antrag eine entsprechende Erklärung beigefügt werden.

Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfasst nicht den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen (BGH, Urteil vom 21.07.2005 - IX ZR 115/04).

***

Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst (Fortführung von BGH, ZVI 2005, 437). Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04 zu InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 287 Abs. 2 Satz 1, § 292 Abs. 1 Satz 3)

Abweisung mangels Masse

Das Insolvenzgericht kann den Antrag mangels Masse abweisen (§ 26 InsO). Es weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Kosten i.S. d. § 26 InsO sind nur die Kosten und Auslagen des gerichtlichen Verfahrens sowie die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters.

Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird (§ 26 I 2 InsO). Die Höhe des Vorschusses bestimmt sich nach dem mutmaßlichen Deckungsbeitrag der Verfahrenskosten. Der Massekostenvorschuss ist treuhänderisch gebundenes Vermögen in der Hand des Insolvenzverwalters und fließt nicht in die Teilungsmasse ein. Zahlt der Gläubiger den Vorschuss, hat er einen Anspruch auf Rückzahlung, sobald die Masse ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken. Weiterhin hat er in Fällen der Unternehmensinsolvenz einen Rückerstattungsanspruch gegenüber demjenigen, der entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts die Insolvenzantragspflicht pflichtwidrig und schuldhaft verletzt hat (§ 26 III 1 InsO).

Durch Stundung der Verfahrenskosten für natürliche Personen als antragstellende Schuldner (§§ 4a-4d InsO in der seit dem 01.12. 2001 geltenden Fassung des Gesetzes) soll eine Abweisung mangels Masse vermieden und auch mittellosen Schuldnern der Zugang zum Insolvenzverfahren und der auf diesem Weg erreichbaren Restschuldbefreiung ermöglicht werden; Bedeutung hat dies vor allem für das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Gegen den Abweisungsbeschluss kann sofortige Beschwerde erhoben werden (§ 34 I InsO).

Nach Abweisung des Antrages wird der Schuldner - natürliche Person - in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen. Juristischen Personen werden aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.

Ein rechtskräftig gewordener Beschluss, der einen Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse abweist, hindert einen neuen Eröffnungsantrag nicht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass inzwischen ausreichende Vermögenswerte vorhanden sind, welche die Massekosten decken. Die Glaubhaftmachung, die für die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags nach §§ 14 ff. InsO ausreicht, ist i.S.v. § 294 ZPO zu verstehen und bedeutet, dass aufgrund liquider Beweismittel die Voraussetzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt ist. Die Einzahlung eines Kostenvorschusses genügt (BGH MDR 200, 1393).

Siehe auch unter „Masselosigkeit".



Abwicklung von laufenden Geschäften

Der Insolvenzverwalter kann, wenn ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Insolvenzeröffnung von dem Schuldner und dem anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, an Stelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und von dem anderen Teil die Erfüllung verlangen (§ 103 I InsO). Das nur für gegenseitige, im synallagmatischen Austauschverhältnis stehende Verträge, die auf Leistung und Gegenleistung gerichtet sind (§§ 320 ff. BGB). Für einseitige Verträge (z.B. Schenkung § 516 BGB) gilt das nicht.

Ist ein Vertragsverhältnis bereits vom Vertragspartner des Schuldner vollständig erfüllt worden (Vorleistung), so kann dieser seinen Anspruch auf die Gegenleistung regelmäßig nur als (einfache) Insolvenzforderung (§ 38 InsO) durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend machen.

Ist die Vertragsbeziehung einseitig vom Schuldner erfüllt worden, hat der Vertragspartner die Gegenleistung zur Insolvenzmasse zu erbringen.

Liegen die Voraussetzungen des § 103 I InsO vor; kann der Verwalter wählen, ob er an Stelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung von dem anderen Teil verlangen will.

Wählt er die Erfüllung, wird der Anspruch des Vertragspartners auf die Gegenleistung zu einem Masseschuldanspruch nach § 55 I Nr.2 InsO.

Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der Vertragspartner bereits erbrachte (Teil-)Leistungen nicht zurückverlangen, sondern nur eine auf Geld gerichtete Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung (§§ 325 f. BGB) im Rang einer Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden (§ 103 I 1 InsO).



Der Vertragspartner kann den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechtes auffordern (§ 103 II 2 InsO) Der Verwalter muss sich darauf unverzüglich - ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) - erklären, ob er Erfüllung verlangt. Gibt er keine Erklärung ab, kann er die Erfüllung nicht mehr fordern. (§ 103 II 3 InsO).

Die von § 103 InsO erfaßten Verträge werden durch die Insolvenzeröffnung weder aufgelöst noch wird durch sie dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht gewährt. Durch die Verfahrenseröffnung erlöschen vielmehr nur die gegenseitigen Erfüllungsansprüche aus dem nicht oder nicht vollständig erfüllten Vertrag An die Stelle des gegenseitigen Erfüllungsanspruches tritt der als einfache Insolvenzforderung geltend zu machende Schadensersatzanspruch des anderen Teils wegen Nichterfüllung (§ 103 II 1 InsO).

Wählt der Verwalter die Erfüllung, werden durch das Erfüllungsverlangen die zunächst untergegangenen Hauptleistungspflichten neu begründet. Dies hat zur Folge, dass der aus der Erfüllungswahl entstehende Erfüllungsanspruch des Vertragspartners nach der Insolvenzeröffnung neuerlich entsteht und somit die Gegenleistung in vollem Umfange der Masse zufließt, ohne dass hiergegen mit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Forderungen die Aufrechnung erklärt werden kann.

Bei dem Erfüllungsanspruch des Vertragspartners handelt es sich um eine wiederaufgelebte Masseschuld nach § 55 I Nr.2 InsO.

Bei teilbaren Leistungen gilt ergänzend § 105 InsO. Danach kann der Verwalter bei einer teilbaren Leistung für die bei Verfahrenseröffnung noch ausstehenden Leistungsteile die Erfüllung begehren, so dass nur insoweit Masseverbindlichkeiten nach § 55 I Nr.2 InsO im Hinblick auf die Gegenforderung des Vertragspartner begründet werden.

Siehe auch unter „Vertragserfüllung".



Akteneinsichtrecht

Auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse besteht für einen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin das rechtliche Interesse im Sinne der §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten fort. Dieses rechtliche Interesse entfällt nicht dadurch, dass der Gläubiger die Akteneinsicht begehrt, um fest-zustellen, ob ihm Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuld-nerin, zustehen (BGH, Beschluss vom 05.04.2006 - IV AR(VZ) 1/06 zu InsO § 4; ZPO § 299 Abs. 2).

***

Im Insolvenzverfahren haben Gläubiger ein Akteneinsichtrecht. Dies gilt auch für Gläubiger, die im Fall der Verfahrenseröffnung Insolvenzgläubiger gewesen wären. Sie haben im Fall der Abweisung des Eröffnungsantrages mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse oder der Einstellung des Verfahrens mangels Masse das Recht, die Insolvenzakten einzusehen (§ 299 II ZPO analog). Der Gläubiger kann nicht darauf verwiesen werden, dass die Gewährung der Akteneinsicht ausschließlich auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts erfolgen kann. Vielmehr kann die Einsicht auch durch Übersendung von Abschriften, Fotokopien usw. oder durch Übersendung der Akten gewährt werden. Über einen entsprechenden Einsichtantrag muss das Insolvenzgericht Ermessensfehler frei entscheiden (vgl. OLG Celle NJW 2004, 863 f.; OLG Hamburg MDR 2002, 235).

Siehe auch unter „http://www.kanzlei-doehmer.de/zpo299_1.htm".

Aktivprozesse

Siehe unter „Aufnahme von Aktivprozessen".

Allgemeines Verfügungsverbot

Gegenüber dem Schuldner ist in der Regel die Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbotes nach § 21 II Nr.2 InsO als Sicherungsmaßnahme erforderlich. Damit geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (siehe dort) über das Schuldnervermögen auf den vorläufigen Verwalter über (§ 22 I 1 InsO).

Altersteilzeitverhältnis in der Insolvenz

Die Kläger und die spätere Insolvenzschuldnerin hatten Altersteilzeitverträge nach dem sogenannten Blockmodell geschlossen. Das Arbeitsentgelt einschließlich der Aufstockungsbeträge sollte während der Arbeitsphase und der anschließenden Freistellungsphase gleich bleibend gezahlt werden. Am 1. September 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zunächst zum Sachwalter, später zum Insolvenzverwalter bestellt. Als vorläufiger Insolvenzverwalter hatte er schon vor Insolvenzeröffnung ein Gutachten erstellt und darin Masseunzulänglichkeit angezeigt. Eine Kündigung der Altersteilzeitverhältnisse durch die Insolvenzschuldnerin und den Beklagten erfolgte nicht. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung der Gehälter für die Zeit vom September 2002 bis Januar 2003 in Anspruch. Hilfsweise begehren sie die Feststellung ihrer Forderungen als Masseverbindlichkeiten. Das Landesarbeitsgericht hat in allen Fällen entsprechend den Hilfsanträgen Masseverbindlichkeiten festgestellt. Im Anschluss an die Urteile des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645 und 647/03 - (Pressemitteilung Nr. 76/04) hat der Zehnte Senat entschieden, die in der Arbeitsphase für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung erarbeiteten Ansprüche seien Insolvenzforderungen, die für die Zeit danach erarbeiteten Ansprüche seien Masseverbindlichkeiten. Dementsprechend wurden die Klagen von zwei Arbeitnehmern, die sich in der Zeit von September 2002 bis Januar 2003 bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befanden, abgewiesen (10 AZR 600 und 601/03). In den beiden Fällen, in denen sich die Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase befanden, wurde für die Zeit September bis Dezember 2002 die Feststellung von Masseverbindlichkeiten bestätigt (10 AZR 602 und 603/03). Der Zehnte Senat hat insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht erkannt, die Leistungsklagen seien wegen § 210 InsO unzulässig, weil von einer wirksamen Anzeige der Masseunzulänglichkeit auszugehen sei. Zwar kann die Anzeige gem. § 208 InsO grundsätzlich erst nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter erfolgen. Hat jedoch der vorläufige Insolvenzverwalter bereits in dem von ihm erstatteten Gutachten die Anzeige vorgenommen und wird dieser dann auch zum Sachwalter bzw. Insolvenzverwalter bestellt, so ist ausnahmsweise eine nochmalige Anzeige entbehrlich. Für Januar 2003 hat der Zehnte Senat, anders als das Landesarbeitsgericht, den Leistungsklagen stattgegeben. Insoweit liegen Neumasseverbindlichkeiten iSv. § 209 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 InsO vor, weil die Altersteilzeitverhältnisse zum 31. Dezember 2002 hätten gekündigt werden können. Dass die Kläger von der Arbeitsleistung freigestellt waren, ändert daran nichts. Zinsen hat der Zehnte Senat den beiden Klägern nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen (§ 288 Abs. 1 BGB), weil der höhere Zinssatz von 8 Prozentpunkten nach § 288 Abs. 2 BGB nur bei Geschäftsvorgängen zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen in Ansatz zu bringen ist (BAG, Urteile vom 23.02.2005 - 10 AZR 600 bis 603/03 - Pressemitteilung Nr. 10/05).

Altersversorgung

Siehe unter „Betriebliche Alterversorgung"

Altmasseverbindlichkeiten

Masseverbindlichkeiten, die vor Eingang der Anzeige über die Masseunzulänglichkeit eingegangen sind, werden als Altmasseverbindlichkeiten bezeichnet (vgl. § 209 I Nr. 3 InsO).

Siehe auch unter „Masseunzulänglichkeit" und „Neumasseverbindlichkeiten".

Amtsermittlungsgrundsatz - Verfahrensgrundsätze § 5 InsO

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(3) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden.

Hinweise:

Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind (§ 5 InsO). Zu diesem Zweck kann es insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

Im Zulassungsverfahren besteht noch keine Amtsermittlungspflicht. Diese beginnt erst, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt. Erst wenn der Schuldner einen Eröffnungsgrund in hinreichend substanziierter Form dargelegt und somit die Schwelle vom Zulassungs- zum Eröffnungsverfahren überschritten hat, greift der Amtsermittlungsgrundsatz ein.

Eine Einschränkung der Amtsermittlung lässt sich nicht aus der Regelung zum Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan nach § 306 I S. 1 InsO ableiten (BGH ZVI 2004, 281).

Die Amtsermittlungspflicht greift ein, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt; eine die Zulässigkeit des Antrags berührende Aufrechnung gegen die dem Antrag zugrunde liegende Forderung setzt zumindest einen substanziierten Vortrag voraus (BGH KTS 2003, 597).

Leitsätze/Entscheidungen:

„... 1. Das Landgericht hat ausgeführt: Eine Abweisung des Antrags mangels Masse setze voraus, dass ein Eröffnungsgrund festgestellt worden sei und die Ermittlungen ergäben, dass das Vermögen des Schuldners die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht decken werde. Der Insolvenzantrag eines Gläubigers sei hingegen als unbegründet abzuweisen, wenn das Gericht außerstande sei, den Insolvenzgrund mit der für die Verfahrenseröffnung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Ein "non liquet" gehe zu Lasten des Antragstellers. Dies gelte - bei ausgeschöpften Ermittlungsmöglichkeiten - auch bei flüchtigen Geschäftsführern der GmbH, eingesetzten Strohmännern und fehlenden Geschäftsunterlagen. Im Streitfall habe die Vorinstanz keine sicheren Feststellungen zum Vorliegen des Eröffnungsgrundes treffen können. Gleiches gelte für die ausreichende Kostendeckung. Wegen Unerreichbarkeit des letzten Geschäftsführers der Schuldnerin und im Hinblick auf den nicht bekannten Aufenthaltsort des früheren Geschäftsführers habe das Amtsgericht nicht feststellen können, ob der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit tatsächlich gegeben sei und ob ausreichend Masse vorhanden sei, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

2. Diese Begründung ist rechtlich nicht haltbar. Eine Entscheidung nach § 26 Abs. 1 InsO ist statthaft, wenn der Antrag - abgesehen von der fehlenden Massedeckung - begründet wäre (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 26 Rn. 18).

a) Das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn der Insolvenzgrund - im Streitfall die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) - zur Überzeugung des Insolvenzgerichts oder des an seine Stelle tretenden Gerichts der sofortigen Beschwerde (vgl. § 6 Abs. 1, § 34 InsO) feststeht. Das Beschwerdegericht ist nicht auf eine rechtliche Nachprüfung der Entscheidung des Insolvenzgerichts beschränkt. Im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes kann die sofortige Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im vorliegenden Fall, in dem das Landgericht den Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten als zulässig angesehen hat, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 InsO). Die Amtsermittlungspflicht trifft auch das Beschwerdegericht. Das Landgericht musste deshalb eigene Feststellungen zum Eröffnungsgrund und zur Massearmut treffen. Dies hat es unterlassen. Schon deshalb kann die landgerichtliche Entscheidung keinen Bestand haben.

b) Das Landgericht hat die Würdigung des Insolvenzgerichts bestätigt, dass Feststellungen zum Vorliegen des Eröffnungsgrundes an der mangelnden Erreichbarkeit des derzeitigen Geschäftsführers der Schuldnerin sowie des früheren Geschäftsführers scheiterten. Diese Begründung ist - ungeachtet der eigenen Ermittlungspflichten des Beschwerdegerichts - nicht tragfähig, weil sie den Sachvortrag der antragstellenden Gläubigerin zur Zahlungsunfähigkeit ausblendet, was die Rechtsbeschwerde auch rügt.

aa) Die Gläubigerin hat im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergebe sich aus den im Insolvenzantrag der AOK dargelegten Zahlungsrückständen in Verbindung mit den Rückständen, auf die sie ihren Eröffnungsantrag gestützt habe. Seit Herbst 2002 sei keine Unternehmenstätigkeit mehr festzustellen. Bis Februar 2004 seien die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Kosten und Gebühren für den Zeitraum von März 2002 bis August 2002 auf einen Betrag von 48.554,69 € angewachsen. Der Beitragsrückstand umfasse sechs Monatsbeiträge. In ihm seien allein vorenthaltene Arbeitnehmeranteile für die Monate März 2002 bis August 2002 in Höhe von 19.892,93 € enthalten.

Hierauf geht das Landgericht mit keinem Wort ein. Diese Tatsachen sind in Verbindung mit den weiteren aktenkundigen Umständen, insbesondere den mehrfachen Geschäftsführerwechseln im zeitlichen Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Abführungspflicht und der fortdauernden Nichterreichbarkeit der Gesellschaft, zumindest ein starkes Beweisanzeichen, welches auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hindeutet. Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Forderungen der Einzugsstelle sachliche Einwendungen bestehen oder es den Organen der Schuldnerin nur an dem Zahlungswillen fehlt, sind nicht ersichtlich. Hiergegen spricht auch die Strafbewehrung eines erheblichen Teils der rückständigen Forderungen (§ 266a StGB). Desweiteren liegt ein an das Insolvenzgericht gerichtetes Schreiben der Ehefrau eines der vormaligen Arbeitnehmer der Schuldnerin vor, der in dem Rückstandszeitraum keinen Lohn erhalten hat. In dem Schreiben wird dem Insolvenzgericht zur Kenntnis gebracht, dass die Lohnsteuerkarte schließlich - ohne Eintragungen - mit dem Hinweis zurückgereicht worden sei, die Schuldnerin existiere nicht mehr.

bb) Nach § 14 Abs. 2 InsO ist dem Schuldner allerdings vor der Entscheidung über den Gläubigerantrag rechtliches Gehör zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der Antrag nach § 26 InsO mangels Masse abgewiesen werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 478/02, ZIP 2004, 724 f; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 26 Rn. 59; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 40; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 26 Rn. 24; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 14 Rn. 63 und § 26 Rn. 26). Ob der Schuldner sein Recht auf Gehör auch ausübt, steht ihm frei. Der weitere Fortgang des Verfahrens ist nicht davon abhängig, dass der Schuldner sich tatsächlich geäußert hat. Dies ergibt sich schon aus den allgemeinen Regeln des Prozessrechts. Überdies kann im Anwendungsbereich des § 10 InsO eine vorgeschriebene Anhörung des Schuldners sogar unterbleiben. Dies verdeutlicht zusätzlich, dass ein Insolvenzverfahren grundsätzlich eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt werden kann, obwohl der Schuldner zu dem Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht Stellung genommen hat.

Es ist deshalb rechtsfehlerhaft, die mangelnde Überzeugungsbildung hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit und der Massearmut an die Unerreichbarkeit der für die Schuldnerin handelnden Personen zu knüpfen, ohne zugleich Zweifel an der von der beteiligten Gläubigerin substantiiert dargelegten Tatsachengrundlage zu äußern. Auch deshalb kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.

III. Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

1. Vor einer erneuten Entscheidung über den Eröffnungsantrag der beteiligten Gläubigerin wird zu prüfen sein, ob sich hinsichtlich der Anschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin neue aussichtsreiche Ermittlungsgesichtspunkte ergeben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Insolvenzgericht erwägen müssen, ob die Anhörung des Geschäftsführers nach § 10 InsO entbehrlich ist. Da diese Vorschrift nicht auf die Gründe der Abwesenheit abstellt, darf - auch bei Flucht - von der Anhörung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 InsO nur abgesehen werden, wenn sie das Verfahren übermäßig verzögern, also den Verfahrenszweck nicht unwesentlich beeinträchtigen würde (vgl. FK-InsO/Schmerbach, aaO § 10 Rn. 8; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 10 Rn. 7; Münch-Komm-InsO/Ganter, § 10 Rn. 14).

2. In der Sache selbst wird das Insolvenzgericht zum einen erneut prüfen müssen, ob die Schuldnerin zahlungsunfähig ist (§ 17 Abs. 1 InsO). Die Überzeugung von der Zahlungsunfähigkeit kann nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO auch mittelbar durch Indizien gewonnen werden. Hierfür genügt regelmäßig eine Zahlungseinstellung, die sich wiederum aus den Umständen ergeben kann. Dazu gehören konkludente Verhaltensweisen des Schuldners wie die Schließung seines Geschäftsbetriebes ohne ordnungsgemäße Abwicklung, die Flucht vor seinen Gläubigern, die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Löhnen an mehr als einem Zahltermin hintereinander oder die Häufung von Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 32, 34, 37). Bei der Feststellung des Eröffnungsgrundes reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus (vgl. OLG Stuttgart NZI 1999, 491, 492; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 26 Rn. 56 a; HK-InsO/Kirchhof, § 16 Rn. 9).

Desweiteren ist erforderlich, dass keine für die Verfahrenseröffnung ausreichende freie Vermögensmasse vorhanden ist. Es genügt, dass dies wahrscheinlich ist, weil § 26 InsO nur voraussetzt, dass voraussichtlich die Kosten nicht gedeckt sind (vgl. OLG Karlsruhe ZInsO 2002, 247; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 26 Rn. 56 a; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 26 Rn. 4).

3. Die Zurückverweisung erfolgt an das Insolvenzgericht, weil schon dieses den zu § 26 InsO aufgeworfenen Fragen hätte nachgehen müssen (vgl. BGHZ 160, 176, 185). ..." (BGH, Beschluss 13. April 2006 - IX ZB 118/04)

Änderungskündigung

Falls der Insolvenzverwalter die dem Arbeitnehmer zustehenden Leistungen kürzen will, muss er arbeitsrechtliche Mittel einsetzen und ggf. eine Änderungskündigung aussprechen.



Anfechtung

Die Anfechtung ist eine gesetzliche Möglichkeit der Berichtigung der Vermögensverringerung eines Schuldners.

Der Gläubiger muss anfechtungsberechtigt sein. Anfechtungsberechtigt ist ein Gläubiger, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung geführt hat oder dies zu befürchten

Es muss eine Rechtshandlung des Schuldners vorliegen. Die Rechtshandlung muss mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung (siehe unter Gläubigerbenachteiligungsvorsatz) vorgenommen sein und der Empfänger muss diesen Vorsatz kennen.

Der Gläubiger muss durch die Rechtshandlung objektiv benachteiligt worden sein.

Die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz ist auf Rechtshandlungen der letzten zehn Jahre, beginnend mit der Anfechtung, beschränkt.

Siehe auch unter „Insolvenzanfechtung".

Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens

Siehe unter „Anfechtungsgesetz (Leitsatzkommentar)".

Anhörung

Ist der Insolvenzantrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören (§ 10 InsO). Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten diese Regeln entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind.

Wird eine gebotene Anhörung unterlassen, so stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der allein die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses erlaubt.

Der Schuldner kann die vom Antragsteller glaubhaft gemachte Forderung und/oder das Vorliegen des Eröffnungsgrundes durch Gegenglaubhaftmachung erschüttern. Insolvenzgericht hat alle Einwände des Schuldners gegen die Forderung und den Eröffnungsgrund gewissenhaft zu prüfen. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Forderung des Antragstellers und/oder der behauptete Insolvenzgrund durch Gegenglaubhaftmachung in Frage gestellt wird, kann es den Insolvenzantrag als unzulässig zurückweisen. Die Gegenglaubhaftmachung des Schuldners kann wiederum durch erneute Glaubhaftmachung durch den Gläubiger erschüttert werden.



Anmeldung von Forderungen

Nach § 28 I InsO sind Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter und nicht beim Insolvenzgericht anzumelden sind. Damit soll das Insolvenzgericht entlastet werden.

Anordnung der Nachtragsverteilung § 203 InsO

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin
1. zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden
2. Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind zurückfließen oder
3. Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelte Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten eine Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, dass ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

Die Nachtragsverteilung kann auch im Verbraucherinsolvenzverfahren angeordnet werden. Erkennt der Insolvenzverwalter ein Absonderungrecht an und überlässt dem Berechtigten die Verwertung, ist darin noch keine Freigabe des belasteten Gegenstands und Verzicht der Masse auf einen etwaigen Übererlös zu sehen. Die Zustimmung der Gläubiger zur Freigabe ist stets dann anzunehmen, wenn die Gläubigerversammlung keinen positiven Beschluss über die Verwertung der aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse fasst. Da der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder selbst über die Freigabe zu entscheiden hat, dient die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung nur dazu, ihn von den Folgen der Freigabe zu entlasten (LG Koblenz NZI 2004, 157).

Antrag eines Gläubigers § 14 InsO

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

Leitsätze/Entscheidungen:

Hat das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag eines Gläubigers als zulässig bewertet und dies aktenkundig gemacht, ist das Gericht dadurch im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens nicht von der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen entbunden. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Gläubigerantrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner den Bestand der Forderung bestreitet und Auskünfte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Übrigen verweigert (BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - IX ZB 214/0 zu InsO § 13 Abs. 1, § 14).

Die Anforderungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers zu stellen sind, gelten auch für Steuerforderungen des einen Insolvenzeröffnungsantrag stellenden Finanzamts (im Anschluss an BGH NZI 2004, 587 f; BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - IX ZB 38/05).

Antragsberechtigung

Siehe unter „Eröffnungsantrag".

Antragsrecht

Das Insolvenzverfahren wird nicht von Amts wegen eröffnet, sondern nur auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners bzw. eines für den Schuldner Handlungsbefugten selbst. Kein Antragsrecht haben etwa Aussonderungsberechtigte, weil sie keine Insolvenzgläubiger sind (§ 47 InsO).
Anwaltszulassung nach Insolvenzverfahren

Ist über das Vermögen eines früheren Rechtsanwalts ein Insolvenzverfahren durchgeführt und mit dessen Aufhebung dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, kann während der sogenannten Wohlverhaltensphase ein Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es seien geordnete Vermögensverhältnisse noch nicht wiederhergestellt (BGH, Beschluss vom 07.12.2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 ff zu BRAO § 7 Nr. 9; InsO § 287 Abs. 2 Satz 1).



Anzeigepflicht § 17 KSchG

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6. die für die Berechnungen etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muss zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrates zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrates nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muss Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber dem Arbeitsamt weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2. in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3. Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

Siehe unter „Entlassungssperre" und „Massenentlassungen".



Arbeitsentgelt

Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind aus der Insolvenzmasse vorweg zu befriedigen.

Siehe dazu unter „Masseverbindlichkeiten".

Zum insolvenzgeldpflichtigen Arbeitsentgelt gehören auch das Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltungsforderungen und Beiträge zu einer Direktversicherung nach § 1 II BetrAVG, wenn der Arbeitnehmer wegen der Insolvenz des Arbeitgebers diese selbst eingezahlt hat.

Siehe auch unter „Insolvenzgeld".

Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis wird durch die Eröffnung des nicht beendet. Das Arbeitsverhältnis besteht vielmehr zu unveränderten Bedingungen fort. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat keinen Einfluss auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (§ 108 I InsO).

Mit der Verfahrenseröffnung tritt der Insolvenzverwalter in die Rechtsstellung des Arbeitgebers ein, d.h. ab diesem Zeitpunkt treffen ihn alle arbeitsrechtlichen Verpflichtungen.

Die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer (Lohnansprüche etc.) bleiben bis zum Ablauf der Kündigungsfristen in vollem Umfange bestehen. Dem steht die Verpflichtung des Arbeitnehmers auf Erbringung seiner Arbeitsleistung gegenüber.

Kollektivrechtliche Vereinbarungen werden von der Insolvenzeröffnung ebenfalls nicht berührt. Tarifverträge gelten fort. Entsprechendes gilt für Betriebsvereinbarungen. Hier besteht für den Verwalter lediglich die Kündigungsmöglichkeit nach § 77 IV BetrVG. Danach können Betriebsvereinbarungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit der Frist von drei Monaten gekündigtwerden. Ein vor Insolvenzeröffnung nach § 112 II 3 BetrVG abgeschlossener Sozialplan bleibt verbindlich.

Siehe unter „Weiterbeschäftigung".

Arbeitszeugnis

Siehe unter „Zeugnis".



Aufnahme von Aktivprozessen § 85 InsO

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Aktivprozess i.S. von § 85 I InsO liegt nicht vor, wenn über einen von dem Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren wegen seiner Leistung gem. § 717 II ZPO Ersatz verlangt. Die Frage, ob es sich bei einem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreit um einen Aktiv- oder Passivprozess handelt, ist nicht danach zu beantworten, ob der Insolvenzschuldner Kläger, Beklagter, Widerkläger oder Widerbeklagter ist, sondern danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BGHZ 36, 258 [264 f.] = MDR 1962, 298; Eickmann in HK/InsO, 3. Aufl., § 85 Rz. 5; Schumacher in MünchKomm/InsO, § 85 Rz. 4; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 10 Rz. 106; Kilger/Karsten Schmidt, KO, 16. Aufl., § 10 Anm. 1c). So liegt es nicht, wenn über einen von dem Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren wegen seiner Leistung gem. § 717 Abs. 2 ZPO Ersatz verlangt. Gegenstand des Rechtsstreits i.S.v. § 85 InsO ist in diesem Fall kein Anspruch auf Leistung in die Masse, sondern die Frage, ob die erbrachte Leistung in der Masse verbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.1985 - VII ZR 284/83, WM 1986, 295; Urt. v. 27.3.1995 - II ZR 140/93, GmbHR 1995, 373 = MDR 1995, 587 = WM 1995, 838 [839]; RGZ 85, 214 [219]; RGZ 122, 51 [53]; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 10 Rz. 108). Die Zahlung der Urteilssumme vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wandelt insoweit den vorherigen Aktivprozess in einen Passivprozess (BGH MDR 2004, 711).

Ein Aktivprozess der Masse liegt auch dann nicht vor, wenn dem Insolvenzschuldner vor Verfahrenseröffnung vorläufig vollstreckbar ein Anspruch zuerkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner nunmehr in einem gesonderten Rechtsstreit Ersatz seines Vollstreckungsschadens verlangt (Anschluss an BGH, NJW-RR 2004, 925 = NZI 2004, 318 = WM 2004, 751; BGH WM 2005, 1083).

Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben. Erklärt der Verwalter die Freigabe eines vom Schuldner rechtshängig gemachten Anspruchs, wird dadurch der Insolvenzbeschlag aufgehoben mit der Folge, dass die Unterbrechung des Verfahrens endet (BGH NJW 2005, 2015).



Aufrechnung

Die Aufrechnung mit bei Verfahrenseröffnung nicht fälligen oder aufschiebend bedingten Forderungen ist nur eingeschränkt möglich (§ 95 I InsO). Eine vor Insolvenzeröffnung gegebene Aufrechnungslage bleibt erhalten (§ 94 InsO). Die Aufrechnung ist zulässig, wenn
- sich gleichartige Forderungen gegenüberstehen (Forderungen unterschiedlicher Währung, § 95 II InsO),
- die Forderung (auch auflösend bedingte Forderungen, § 42 InsO) des Gläubigers fällig ist,
- die Forderung des Schuldners muß wenigstens erfüllbar ist und
- die Aufrechnung nicht ausgeschlossen ist (§§ 390, 393, 394 BGB).

Die Aufrechnungsbefugnis soll für den Fall zur Verfügung stehen, dass die Aufrechnungslage bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand.

Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind (§ 95 I InsO). Von dieser Bestimmung werden im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht fällige, aufschiebend bedingte oder noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtete Forderungen erfasst. Eine "Anwartschaft auf Aufrechnung" hat der Gläubiger erlangt, wenn seine Forderung vor der des Schuldners fällig wird, eher unbedingt wird bzw. sich in eine gleichartige Forderung verwandelt, bevor die Gegenforderung der Insolvenzmasse durchgesetzt werden kann. Wird die Gegenforderung früher fällig, scheidet eine Aufrechnungsmöglichkeit aus (§ 95 I 3).

Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist (§ 96 Nr.1 InsO).

Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn der Insolvenzgläubiger seine Gegenforderung erst nach der Verfahrenseröffnung von einem anderen Gläubiger erwirbt, wobei unbeachtlich ist, ob die Gegenforderung bereits bei Verfahrenseröffnung bestanden hat (§ 96 Nr.2 InsO).

***

§ 95 Abs. 1 Satz 3 InsO schließt die Aufrechnung des Insolvenzgläubigers mit einem während des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gegen den vorher fällig gewordenen Werklohnanspruch des Insolvenzschuldners nicht aus (BGH, Urteil vom 22.09.2005 - VII ZR 117/03).

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„ ... Das Berufungsgericht lässt offen, ob die Beklagte wegen dieser Lamellen einen Gegenanspruch hat. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die behaupteten Mängel vorliegen und der Beklagten der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch zusteht. Die Schadensersatzforderung ist erst während des Insolvenzverfahrens fällig geworden. Gleichwohl kann die Beklagte mit dieser Gegenforderung aufrechnen.

§ 95 Abs. 1 Satz 3 InsO steht dem nicht entgegen. Nach dem Wortlaut dieser Regelung ist die Aufrechnung allerdings ausgeschlossen, wenn die Werklohnforderung vor der Schadensersatzforderung fällig geworden ist, wovon in der Revision auszugehen ist. § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ist jedoch nach seinem Sinn und Zweck nicht anzuwenden, wenn der Insolvenzverwalter Werklohn für mangelhafte Leistungen verlangt und der Besteller mit dem nach den Mängelbeseitigungskosten berechneten Schadensersatzanspruch aufrechnet. § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO bezweckt, die Aufrechnung auszuschließen, wenn ein Gläubiger eine fällige und durchsetzbare Forderung nicht bezahlt, sondern die Erfüllung hinauszögert und es infolgedessen später zum Eintritt einer Aufrechnungslage kommt (vgl. BT-Drucksache 12/2443, S. 141). Die Norm will mithin verhindern, dass der Insolvenzgläubiger mit der Erfüllung seiner Schuld so lange zuwartet, bis er mit einer Gegenforderung aufrechnen kann (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 95 Rdn. 20 m.w.N.). Dieser Gesetzeszweck erfordert die Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht, wenn die Werklohnforderung des Insolvenzschuldners zwar vor der Schadensersatzforderung fällig ist, dieser sie indes wegen eines auf Mängeln gegründeten Leistungsverweigerungsrechts des Gläubigers (§ 320 BGB) nicht hätte durchsetzen können. Es ist kein Grund ersichtlich und würde zu unangemessenen Ergebnissen führen, den Gläubiger auf die Insolvenzforderung zu verweisen, wenn er eine zwar fällige, aber mit einem Leistungsverweigerungsrecht belastete Forderung nicht umgehend begleicht.

a) Bereits unter Geltung der Konkursordnung hat die Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es nicht interessengerecht wäre, den Gläubiger auf die Konkursquote zu verweisen, wenn er gegenüber dem Werklohnanspruch mit einer Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung aufrechnet (BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - VII ZR 85/76, BGHZ 68, 379 ff.). Die Masse wird letztlich nicht geschmälert, wenn dem Auftraggeber die Möglichkeit eröffnet ist, diesen Anspruch mit dem Werklohnanspruch aufzurechnen (aaO S. 383). Das auf diese Weise erzielte Ergebnis berücksichtigt sowohl die Interessen der Gläubigergesamtheit als auch die berechtigten Belange des durch die Konkurseröffnung geschädigten Vertragspartners angemessen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - IX ZR 227/99, NJW 2001, 1136, 1138).

b) An dieser Beurteilung hat sich unter Geltung der Insolvenzordnung im Ergebnis nichts geändert. Dem Gesetz und der im Gesetzgebungsverfahrenverfolgten Absicht ist nicht zu entnehmen, dass eine grundsätzlich andere Bewertung der Interessen erfolgen sollte.

aa) Vielmehr lehnt sich § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO an die materiellrechtlichen Regeln der §§ 392, 406 BGB an. Auch mit diesen Regeln wird der Zweck verfolgt, dem Schuldner die Aufrechnungsmöglichkeit nicht dadurch zu verschaffen, dass er die ihm obliegende Erfüllung bis zur Fälligkeit seiner Gegenforderung hinauszögert (Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band S. 567, 569; vgl. Staudinger/Gursky, BGB (Bearbeitung 2000), § 392 Rdn. 16; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 392 Rdn. 1). Der Bundesgerichtshof hat bereits frühzeitig für den Anwendungsbereich des § 406 2. Halbsatz 2. Alternative BGB entschieden, dass gegen den Wortlaut dieser Regelung eine Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ausgeschlossen ist, wenn die Durchsetzung der Forderung durch ein Zurückbehaltungsrecht gehindert war und die eigene Forderung während des Zurückbehaltungsrechts fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 27. April 1972 - II ZR 122/70, BGHZ 58, 327, 331). Dem Schuldner muss trotz der Abtretung die Aussicht darauf erhalten bleiben, dass er mit der aus dem Zurückbehaltungsrecht erwachsenen Forderung aufrechnen kann. Gleiches gilt für den Fall, daß dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB zusteht (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1995 - V ZR 52/95, BauR 1996, 401, 403 f. = ZfBR 1996, 144). Diese Erwägungen gelten entsprechend auch im Anwendungsbereich des § 392 2. Alternative BGB. Dem Schuldner, der die Befriedigung der Forderung nicht pflichtwidrig verweigert, weil ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, soll durch die Beschlagnahme der gegen ihn gerichteten Forderung kein Vor- und Nachteil erwachsen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - VII ZR 315/02, BauR 2004, 676 = ZfBR 2004, 357).

bb) Dasselbe Verständnis liegt § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO zugrunde. Danach ist die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gegen den Werklohnanspruch des Insolvenzverwalters nicht ausgeschlossen, wenn dem Auftraggeber wegen der Mängel, aus denen er den Schadensersatzanspruch herleitet, ein Leistungsverweigerungsrecht zustand. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, wann die Mängel zutage treten. Maßgebend ist allein das objektive Bestehen des Leistungsverweigerungsrechts (vgl. BGH, Urteile vom 18. Dezember 2003 - VII ZR 315/02, BauR 2004, 676 = ZfBR 2004, 357 und vom 6. Mai 1999 - VII ZR 180/98, BauR 1999, 1025 = ZfBR 1999, 313).

Da Feststellungen zum Anspruch der Beklagten auf Ersatz von Mangelbeseitigungskosten fehlen, kann der Senat insoweit nicht abschließend entscheiden. ..." (BGH, Urteil vom 22.9.2005 - VII ZR 117/03)



In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger (BGH, Urteil vom 21.07.2005 - IX ZR 115/04).

§ 96 I Nr. 1 InsO findet auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage auch dann keine Anwendung, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 II InsO getroffen hat. Die Insolvenzordnung enthält zum Aufrechnungsausschluss eine abschließende Regelung, die nicht über eine entsprechende Anwendung von § 394 BGB erweitert werden kann. Der Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt, wenn die Begründung der Aufrechnungslage alle nach den Regeln der §§ 129 ff. InsO erforderlichen Merkmale erfüllt. Hatte der Gläubiger gegen den Schuldner keinen Anspruch auf eine Begründung gegenseitiger Forderungen, ist die Aufrechnungslage in inkongruenter Weise entstanden. Ist eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen von einer Bedingung abhängig, so kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nicht darauf an, wann die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde; dasselbe gilt für befristete Ansprüche (BGH WM 2004, 1693).

Gemäß § 95 I InsO kann nach Eintritt der Aufrechnungslage nicht nur aufgerechnet werden, wenn die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen zunächst bedingt oder betagt waren, sondern auch in Fällen, in denen eine rechtliche Voraussetzung für das Entstehen der einen oder anderen Forderung fehlte; eine derartige Rechtsbedingung liegt nicht vor, wenn der Eintritt der Aufrechnungslage von rechtsgeschäftlichen Erklärungen abhängt. Der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gehört bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages zu den von § 95 I Satz 1 InsO geschützten Ansprüchen, soweit er von Rechts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien entsteht. Der Ausschluss der Aufrechnung nach § 95 I Satz 3 InsO ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen zunächst lediglich die Forderung der Masse bedingt oder nicht fällig war (BGH WM 2004, 1691).

Die Aufrechnung ist auch bei einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Aufrechnungslage nicht möglich, wenn diese durch eine anfechtbare Rechtshandlung herbeigeführt wurde (§ 96 Nr.3 InsO). Darunter fallen auch der anfechtbare Erwerb der Gläubiger- wie auch der Schuldnerposition. Führen der spätere Schuldner und sein Vertragsgegner, der eine Darlehensforderung gegen den Schuldner hat, in der kritischen Zeit durch einen Kaufvertrag über Anlagevermögen des Schuldners eine Aufrechnungslage herbei, so ist der Insolvenzverwalter nicht auf die insolvenzrechtliche Anfechtung des Kaufvertrages beschränkt, sondern kann wegen des Aufrechnungsverbots gem. § 96 I Nr. 3 InsO Zahlung des Kaufpreises zur Masse verlangen (OLG Rostock ZIP 2003, 1903).

Es besteht ein Aufrechnungsverbot, wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet (§ 96 Nr.4 InsO).

Die auf einer Vereinbarung beruhende Aufrechnungsmöglichkeit steht der gesetzlichen Aufrechnungsbefugnis gleich (§ 94 InsO).

Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens begründet weder das Vollstreckungsverbot nach § 21 II Nr. 3 InsO noch eine andere Sicherungsmaßnahme des Insolvenzgerichts eine allgemeines Aufrechnungsverbot (OLG Rostock ZIP 2003, 1805 entgegen KG ZInsO 2000, 229).



Aufrechnung - Unzulässigkeit § 96 InsO

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1. wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2. wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3. wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4. wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen entgegen, die in ein System im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Aufrechnung, die eine Konzerngesellschaft nach Eröffnung des Insolvenz-verfahrens gestützt auf eine Konzernverrechnungsklausel mit eigenen Forde-rungen gegenüber den Ansprüchen des Schuldners erklärt, die diesem gegen ein anderes Konzernunternehmen zustehen, ist unwirksam (Ergänzung zu BGHZ 160, 107; BGH, Urteil vom 13.07.2006 - IX ZR 152/04 - zu InsO §§ 94, 96 Abs. 1 Nr. 1).

Der Gläubiger, der gegenüber der Forderung des Schuldners aus einem gegenseitigen Vertrag mit einem abgetretenen Anspruch aufrechnet, der aus einem gegenseitigen Vertrag des Zedenten mit dem Schuldner stammt, hat die Aufrechnungslage inkongruent erlangt (BGH, Urteil vom 09.02.2006 - IX ZR 121/03).



Aufsicht des Insolvenzgerichts § 58 InsO

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluss steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

Leitsätze/Entscheidungen:

Kommt der entlassene Insolvenzverwalter der Aufforderung des Insolvenzgerichts, eine Teilschlussrechnung einzureichen, nicht nach, kann gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Mehrere, für dieselbe Pflichtverletzung verhängte Zwangsgelder können zusammengerechnet den Betrag von 25.000 Euro überschreiten. BGH ZIP 2005, 865).



Ausfallhaftung des Staates

Wird auf einen Eigenantrag des Schuldners, dem die Verfahrenskosten nicht gestundet wurden, das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet und reicht das Schuldnervermögen nicht aus, um Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu decken, so haftet der Staat grundsätzlich nicht für den Ausfall (BGH MDR 2004, 652 zu §§ 26 I 1, 63 InsO; § 11 I InsVV).

Ausgliederung

Nach Maßgabe des Insolvenzplanes kommt die Ausgliederung von Vermögen aus einer GmbH zur Neugründung einer GmbH in Betracht. Die Einzelheiten sind in einem notariellen Vertrag zu regeln. Dieser enthält u.a. die Geschäftanteilsabtretung, den Ausgliederungsplan, die Vermögensübertragung, die notwendigen Vollmachten, die Neugründung, die Gegenleistung der Übernehmerin, den Zustimmungsbeschluss, die zum Vollzug notwendigen Vereinbarungen einschließlich einer klaren Haftungsabgrenzung.

Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung § 20 InsO

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuldbefreiung erlangen kann.

Wird der Insolvenzantrag zugelassen, haben der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter und die Aufsichtsorgane dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind (§ 20 I, II InsO). Dabei soll der Schuldner selbst strafbare Handlungen zu offenbaren haben.

Leitsätze/Entscheidungen:

Hat der ordnungsgemäß belehrte Schuldner in einem früheren Insolvenzverfahren den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, führt die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbe-freiungsantrags, wenn kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist (BGH, Beschluss vom 06.07.2006 - IX ZB 263/05).

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach Verfahrenseröffnung

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach Verfahrenseröffnung ergeben sich aus den §§ 97 bis 102 InsO. Den Schuldner treffen im Verfahren nach § 97 InsO weitgehende Auskunfts- und Mitwirkungsplichten:

- Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben.
- Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen.
- Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 I StPO der bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
- Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
- Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen.
- Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 97 InsO umfassen die Erteilung einer so genannten Auslandsvollmacht, wenn Anhaltspunkte für Vermögen des Schuldners im Ausland bestehen und die Befugnisse des Insolvenzverwalters im Ausland nicht ohne weiteres anerkannt werden (BGH MDR 2004, 233).

Ausland und Restschuldbefreiung

Siehe unter „Restschuldbefreiung im Ausland".

Auslandsbezug

Siehe unter „Internationales Insolvenzrecht - Auslandsbezug".

Auslandsvollmacht

Siehe unter „Auskunfts- und Mitwirkungspflichten".

Aussetzung des Insolvenzverfahrens

Eine Aussetzung des Insolvenzverfahrens nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Aussetzung des Verfahrens (§§ 148 ff ZPO) sind auf das grundsätzlich eilbedürftige, auf eine rasche Befriedigung der Gläubiger angelegte Insolvenzverfahren nicht anwendbar (MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 15; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 25; BGH, Beschluss vom 27.07.2006 - IX ZB 15/06)



Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs § 91 InsO

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

Leitsätze/Entscheidungen:

Hat der Schuldner Forderungen auf Vergütung gegen die kassenärztliche Vereini-gung abgetreten oder verpfändet, so ist eine solche Verfügung unwirksam, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrach-ten ärztlichen Leistungen beruhen (BGH, Urteil vom 11.05.2006 - IX ZR 247/03 zu InsO § 91 Abs. 1, § 114; SGB V § 85).

Aussonderung § 47 InsO

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

Hinweise:

Aussonderung ist die Geltendmachung der Nichtzugehörigkeit eines Gegenstandes zur Insolvenzmasse aufgrund eines hieran bestehenden dinglichen oder persönlichen Rechts eines Dritten (vgl. § 47 InsO).

Der Anspruchssteller muss aussonderungsberechtigt sein. Gegenstand des Aussonderungsanspruches ist eine aussonderungsfähige Sache oder ein entsprechendes Recht. Der Anspruchssteller muss einen Antrag an den Insolvenzverwalter richten.

Der auszusondernde Gegenstand muss individuell bestimmbar sein. Vertretbare Sachen dürfen noch nicht vermischt sein.

Zur Aussonderung berechtigen u. a. der Besitz, das Eigentum, der Erbschaftsanspruch, der schuldrechtliche Herausgabeanspruch, eine Forderung, der Vorbehaltsverkauf (wenn der Insolvenzverwalter nicht mehr zum Besitz berechtigt ist), das Immobiliarrecht, das echte Factoring und das beschränkt dingliche Recht. Wichtigster Fall in der Praxis ist die Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers die gelieferte Sache aussondern.

Das Sicherungseigentum berechtigt den Sicherungsgeber immer zur Aussonderung. Der Sicherungsnehmer ist aussonderungsberechtigt, wenn es sich bei dem Insolvenzschuldner nicht um den Sicherungsgeber handelt. Ist dies doch der Fall, steht dem Sicherungsnehmer nur ein Absonderungsrecht zu.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung.

Er wurde durch Beschluss vom 21. Februar 2002 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der m + s E. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Diese unterhielt im Rahmen einer Gruppenversicherung eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung auf das Leben ihres Arbeitnehmers, des Streithelfers. Dem Versicherungsverhältnis lagen ‚Allgemeine Bestimmungen für den Firmengruppenversicherungsvertrag' (AVB) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

‚II. Bezugsrecht

1. Die versicherte Person ist aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unter den obengenannten und nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich bezugsberechtigt.

Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten,

- alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen,
- wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, es sei denn,
- die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 10 Jahre bestanden oder
- die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden. ...

V. Vorzeitiges Ausscheiden

1. Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles aus der Gruppenversicherung aus, so meldet der Arbeitgeber unverzüglich die auf das Leben dieser Person genommene Versicherung ab. Mit der Abmeldung wandelt sich die Versicherung zum Ende des [Monats] beim Ausscheiden, frühestens aber zum Ende des bei der Abmeldung laufenden Monats in eine beitragsfreie um, sofern nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für eine solche Umwandlung gegeben sind; andernfalls erlischt die Versicherung.

2. Hat die versicherte Person keine unverfallbare Anwartschaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, so hat der Arbeitgeber mit der Abmeldung zu bestimmen, ob er

a) der versicherten Person
aa) den Anspruch auf die Versicherungsleistung,
bb) unter Kündigung der Versicherung den Rückkaufswert
überläßt;
b) unter Kündigung der Versicherung
aa) Anspruch auf den Rückkaufswert erhebt;
bb) das frei werdende Deckungskapital in voller Höhe auf eine neue Versicherung innerhalb des Gruppenversicherungsvertrages verwenden will. ...
cc) das frei werdende Deckungskapital in voller Höhe bei der Beitragszahlung verrechnen will.'

Der Kläger veräußerte am Tage der Insolvenzeröffnung einen Teil des Betriebes der Schuldnerin an die E. P. C. GmbH Betriebs- und Beteiligungsaktiengesellschaft; davon wurde auch das Arbeitsverhältnis des Streithelfers erfasst. Zu diesem Zeitpunkt war der Streithelfer 32 Jahre alt; er hatte noch keine unverfallbaren Anwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erlangt. Der Kläger meldete den Streithelfer nachfolgend als versicherte Person ab. Gegenüber der Beklagten nahm er den Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von 11.832,34 € für sich in Anspruch.

Das Landgericht hat seine Zahlungsklage abgewiesen; die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagte und der Streithelfer mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Streithelfer habe nur ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht erhalten. Dieses falle in die Insolvenzmasse, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des Vorbehalts erfüllt seien, unter denen das Bezugsrecht stehe. Es müsse dabei zwischen dem Versicherungsverhältnis, das zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestehe, und dem arbeitsrechtlichen Versorgungsverhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Streithelfer unterschieden werden. Aus der Trennung der beiden Rechtsverhältnisse folge, dass der vom Arbeitgeber abgeschlossene Versicherungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Streithelfer und der Beklagten entstehen lasse. Dingliche Wirkungen erhalte das Bezugsrecht des Arbeitnehmers nur, wenn auch im Deckungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts vereinbart werde oder solange die Voraussetzungen eines etwaigen Vorbehalts nicht eingetreten seien. Erst dann gehöre das Bezugsrecht (insolvenzfest) zum Vermögen des Arbeitnehmers. Hier sei eine Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts bei Insolvenzeintritt am 21. Februar 2002 nicht gegeben gewesen. Der Arbeitnehmer habe das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Das Arbeitsverhältnis zur Schuldnerin sei beendet; insoweit komme es auf arbeitsrechtliche Überlegungen (§ 613a BGB) nicht an. Vielmehr sei allein die Ausgestaltung des Versicherungsvertrages maßgeblich. Danach sei entscheidend, ob ein Arbeitsverhältnis gerade zur Versicherungsnehmerin bestehe. Dieses sei am 21. Februar 2002 durch den Verkauf eines Teils des Betriebes beendet worden und infolge der Betriebsübernahme auf die neue Arbeitgeberin übergegangen. Dadurch gehöre der Streithelfer nicht zum mitversicherten Personenkreis. Folgerichtig habe der Kläger den Streithelfer abmelden, dessen Versicherung kündigen und Anspruch auf den Rückkaufswert erheben dürfen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Der Kläger kann einen Anspruch auf den geltend gemachten Rückkaufswert nicht erheben. Zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebensversicherung gehört zwar auch der Rückkaufswert nach Kündigung oder sonstiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses, denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (Senatsurteile vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 b; vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 3 a). Der Versicherungsnehmer kann jedoch über seine Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verfügen. Das hat die Schuldnerin zugunsten des Streithelfers getan, indem sie ihm ein Bezugsrecht eingeräumt hat, das sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden Ansprüche umfasst, so auch den auf Zahlung des Rückkaufswertes (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO).

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat dieses Bezugsrecht nicht mehr unter dem Vorbehalt der Widerruflichkeit gestanden.

Maßgeblich für den Inhalt des Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung es in den zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer vereinbarten Bedingungen erfahren hat (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 18. Juni 2003 unter II 1 aE). Nach Ziff. II 1 der AVB sollte der Streithelfer unwiderruflich zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt sein. Allerdings hat sich die Schuldnerin das Recht vorbehalten, die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsverhältnis zum Streithelfer vor Eintritt des Versicherungsfalles enden, es sei denn, die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung 10 Jahre bestanden bzw. das Arbeitsverhältnis 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre. Die grundsätzliche Unwiderruflichkeit des ihrem Arbeitnehmer eingeräumten Bezugsrechts wurde dadurch eingeschränkt. Solange aber die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich; in der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversicherung ist, gehört es zum Vermögen des Bezugsberechtigten (Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - VersR 1996, 1089 unter 2; BAG, VersR 1991, 211 und 942; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 166 Rdn. 21). Das gilt erst recht, wenn der Zweck des Vorbehalts endgültig entfallen ist und seine Voraussetzungen daher auch künftig nicht mehr eintreten können. Der seitens des Arbeitgebers gemachte Vorbehalt vermag die Rechtsstellung des Arbeitnehmers dann nicht mehr zu beeinträchtigen.

3. Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, hat indes keine Geltung für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2003 - 12 U 29/03 -, bei juris abrufbar, sowie VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf, VersR 2002, 86; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 165 Rdn. 6a; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193, 201; a.A. LG Köln, ZInsO 2003, 383; Tetzlaff, EWiR § 35 InsO 2/03, 931). Dieser Rechtsprechung ist der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat für einen im Wesentlichen gleichen Fall mit Beschluss vom 22. September 2005 (IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836) beigetreten.

a) Der Inhalt der AVB, wie ihn die Beklagte unter Ziff. II und V formuliert hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es kommt darauf an, wie die AVB aus Sicht eines verständigen und durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu verstehen sind (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig), der als Arbeitgeber durch den Abschluss einer Direktversicherung seinen Arbeitnehmern - also nicht nur dem Streithelfer - eine betriebliche Altersversorgung verschafft. Einzubeziehen sind dabei im Besonderen auch die Interessen der auf diese Weise versicherten Arbeitnehmer, die eine grundsätzlich unwiderrufliche Bezugsberechtigung erwerben sollen und von dem einschränkenden Vorbehalt unmittelbar betroffen sind (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - BGH-Report 2003, 811 (red. Leitsatz), im Übrigen unveröffentlicht, unter 2 a und b, jeweils zur Gruppenversicherung; BGHZ 142, 103, 107; Senatsurteil vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00 - VersR 2001, 714 unter 2 b, jeweils zu § 9 AGBG).

b) Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmungen unter Ziff. II der AVB hat der Versicherungsnehmer das Recht, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsverhältnis - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalles enden. Das wird ergänzt durch die Regelungen unter Ziff. V der AVB, die ebenfalls das ‚vorzeitige Ausscheiden' einer versicherten Person aus der Gruppenversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalles betreffen. Hat der Versicherte - so der Streithelfer - noch keine unverfallbare Anwartschaft nach dem BetrAVG erlangt, kann der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) unter Kündigung der Versicherung Anspruch auf den Rückkaufswert erheben. Somit ist das Bezugsrecht so ausgestaltet worden, dass der Versicherungsnehmer bei einem ‚vorzeitigen Ausscheiden' einer versicherten Person - seines Arbeitnehmers - berechtigt sein soll, wieder frei über die Versicherungsansprüche zu verfügen.

c) Das lässt indes noch offen, ob es genügt, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt seine Beendigung gefunden hat, oder ob bestimmte Gründe dafür gegeben sein müssen.

(1) Der Versicherungsvertrag ist langfristig angelegt und dient der Altersvorsorge des Arbeitnehmers. Diesem ist daher daran gelegen, sich schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung vor künftigen negativen Entwicklungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Arbeitgebers zu schützen. Sein erkennbares Interesse geht dahin, frühzeitig einen gesicherten Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu erwerben. Nur so kann schon vor Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem BetrAVG die angestrebte Altersversorgung insolvenzfest gemacht und dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen werden. Dem ist durch die Vereinbarung eines dem Grunde nach unwiderruflich gestalteten Bezugsrechts Rechnung getragen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3 b (1); vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a; BGHZ 45, 162, 165). Es wird ein sofortiger Rechtserwerb des begünstigten Arbeitnehmers bewirkt und zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber, der durch den Abschluss der Direktversicherung zugleich seine Verpflichtung zur Entrichtung eines Insolvenzsicherungsbeitrages begrenzt (§ 10 Abs. 1, 3 Nr. 2 Satz 2 BetrAVG), den durch den Versicherungsvertrag verkörperten Wert dem Vermögen des Arbeitnehmers zukommen lassen will. Ein Vorbehalt, der einen Widerruf des Bezugsrechtes bei Insolvenz des Arbeitgebers zuließe, würde das mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen. Er nähme dem Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche selbst in Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind. Schon das spricht für eine einschränkende Auslegung der Reichweite des seitens des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung gemachten Vorbehalts.

(2) Andererseits verdeutlichen die AVB aber auch, dass die Zuweisung der versicherungsrechtlichen Ansprüche in das Vermögen des Arbeitnehmers diesem nicht ermöglichen soll, das Arbeitsverhältnis nach freiem Belieben (vorzeitig) zu beenden und dennoch die Versicherungsansprüche zu behalten. Er soll insbesondere nicht das - unter Umständen vorteilhaftere - Angebot eines anderen Arbeitgebers annehmen, den Betrieb seines bisherigen Arbeitgebers verlassen und gleichwohl noch auf die Versicherungsleistungen zugreifen können. Der Arbeitgeber will sich durch den Vorbehalt - zumindest auch - der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98 - NJW 2000, 1197 unter II 1; ebenso BVerfG, VersR 1999, 600, 606). Er will mit der aufgrund des Vorbehalts eingeschränkten Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts verhindern, dass der Arbeitnehmer unter Mitnahme der erworbenen Versicherungsansprüche aus seinen Diensten ausscheidet. Dieses berechtigte Anliegen erfordert es indes nicht, das ‚vorzeitige Ausscheiden' des Arbeitnehmers auf jeden Fall der Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Es genügt, darunter solche Beendigungsgründe zu verstehen, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Insolvenzbedingte Betriebseinstellungen oder insolvenzbedingte Veräußerungen von Betriebsteilen gehören nicht dazu. Entscheidend ist, aus welchen Gründen der Streithelfer aus dem Arbeitsverhältnis zum Versicherungsnehmer, der ihm eine betriebliche Altersversorgung versprochen hat, und damit aus der Gruppenversicherung ausgeschieden ist. Diese Gründe waren insolvenzbedingt; allein darauf kommt es an.

d) Der Kläger ist zwar in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter an die Stelle der Schuldnerin getreten; insbesondere sind die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über deren Vermögen auf ihn übergegangen (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 1 InsO). Während der Schuldner als Unternehmer in erster Linie auf den wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebes bedacht ist, steht für den Insolvenzverwalter die Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Vordergrund, sei es durch Fortführung oder Einstellung des Betriebes (§ 1 Satz 1 InsO). Bei der hier gebotenen Auslegung kommt es jedoch allein auf die Interessenlage bei Abschluss der Direktversicherung an. Es können allein die damaligen Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt werden, die nicht durch die späteren des Klägers ersetzt werden dürfen. Diesem Interesse des Versicherungsnehmers entspricht es, sich den Zugriff auf die Versicherungsleistungen zu erhalten, sollte der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aus dem Betrieb ausscheiden oder sonst eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung veranlassen. Dagegen rechtfertigen die Interessen eines redlichen, vertragstreuen Arbeitgebers es nicht, im Falle seiner Insolvenz dem versicherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu entziehen, um die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu können (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3 b (2); BAG VersR 1991, 211, 212). Dem kann die Revisionserwiderung nicht entgegenhalten, dass dies im Falle eines Insolvenzplanverfahrens (§§ 217 ff. InsO) einen ‚unauflösbaren rechtlichen Konflikt' ergebe. Denn nimmt die Schuldnerin, wie von der Revisionserwiderung im Einzelnen ausgeführt wird, nach Bestätigung des Insolvenzplanes und Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin am Geschäftsverkehr teil und wird auch das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten von ihr fortgesetzt, besteht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht unverändert fort. ..." (BGH, Urteil vom 03.05.2006 - IV ZR 134/05)

***

Der Kommittent hat in der Insolvenz des Kommissionärs kein Aussonderungsrecht an dem Erlös aus dem Verkauf des Kommissionsguts; für eine analoge Anwendung des § 392 II HGB i.V.m. § 47 Inso fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke (OLG Hamm ZIP 2003, 2262).



Der Aussonderungsberechtigte ist kein Insolvenzgläubiger.

Richtige Klageart ist eine Leistungsklage, eventuell auch eine Feststellungsklage. Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Kosten der Aussonderung dem Aussonderungsberechtigten in Rechnung zu stellen. Es sind Masseverbindlichkeiten.

Der Aussonderungsberechtigte hat kein Recht, zur Besichtigung seiner Gegenstände, gegen den Willen des Insolvenzverwalters dessen Geschäfts- bzw. Lagerräume zu betreten. Der Insolvenzverwalter ist aber zur vollständigen Auskunft verpflichtet.

Ist ein einem Aussonderungsrecht unterliegender Gegenstand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so setzt sich das Aussonderungsrecht an der Gegenleistung fort (Ersatzaussonderung § 48 InsO). Wurde die Gegenleistung noch nicht vereinnahmt, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen. Kam es bereits zu Realisierung der Gegenleistung, so kann er diese aus der Insolvenzmasse verlangen, sofern sie dort noch unterscheidbar vorhanden ist. Andernfalls kommen nur noch Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht, die bei einer Werterealisierung vor Verfahrenseröffnung lediglich einfache Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), ansonsten sonstige Masseverbindlichkeiten sind (§ 55 Abs. 1 Nr.3 InsO). Bei schuldhafter Vereitelung der Aussonderung kommt eine Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO in Betracht.

Erteilt der Wohnungseigentümer als Vermieter dem Verwalter den Auftrag, auf einem von ihm einzurichtenden Konto die von den Mietern geschuldeten Zahlungen einzuziehen, und verwendet der Verwalter dieses Konto zugleich zur Abwicklung eigener Zahlungsvorgänge, so steht dem Vermieter in der Insolvenz des Verwalters an den vor Insolvenzeröffnung auf dem Konto eingegangenen Mietzahlungen weder ein Aussonderungs- noch ein Ersatzaussonderungsrecht zu (BGH MDR 2003, 1316).

Da der Aussonderungsanspruch gem. § 47 InsO sich auf der Herausgabe individuell bestimmter und nicht nur gattungsmäßig bestimmbarer Gegenstände richtet, ist der Urkundenprozess mangels Vertretbarkeit der herausverlangten Gegenstände gem. § 592 ZPO nicht statthaft (OLG Düsseldorf ZIP 2003, 542).

Siehe auch unter Siehe unter „Betriebliche Altersversorgung" und „Direktversicherung".

Auswahl - Insolvenzverwalter

Siehe unter „Insolvenzverwalter - Auswahl".



B

Bankrott

Bei der Zahlungsunfähigkeit eines Geschäftsmannes wird von Bankrott gesprochen.

Werden bei Überschuldung oder drohender oder schon bestehender Zahlungsunfähigkeit Handlungen vorgenommen, durch die das Geschäftsvermögen unzulässig vermindert wird oder durch die der Bankrott verschleiert werden soll, so liegt eine Straftat vor.

Bankrott § 283 StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

Siehe auch unter „besonders schwerer Bankrott", „Verletzung der Buchführungsplicht", „Gläubigerbegünstigung" und „Schuldnerbegünstigung".



Beauftragung eines Steuerberaters

„... Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es in Fällen der Kostenstundung nach § 4a InsO geboten, dem Grunde nach erforderliche und der Höhe nach sachgerechte Aufwendungen des Insolvenzverwalters infolge der - zur Erfüllung einer hoheitlich angeordneten Pflicht notwendigen - Beauftragung eines Steuerberaters als gemäß § 4 Abs. 2 InsVV erstattungsfähige Auslagen zu behandeln (BGHZ 160, 176, 182 ff; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 198/05, ZIP 2006, 1501, 1502). Sind die Voraussetzungen für eine Auslagenerstattung gegeben, kommt in entsprechender Anwendung von § 9 InsVV die Gewährung eines Vorschusses in Betracht. ..." (BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 4/04)

Befangenheit

Der Richter oder der Rechtspfleger kann von jedem Beteiligten wegen Befangenheit abgelehnt werden. Die die Befangenheit begründenden Umstände müssen glaubhaft gemacht werden.

Spannungen zwischen dem Rechtspfleger und dem Insolvenzverwalter führen nur dann zur Anerkennung eines Ablehnungsrechts wegen der Besorgnis der Befangenheit, wenn sie sich zum Nachteil des Schuldners auswirken können (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 864).

Befriedigung der Massegläubiger § 209 InsO

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3. die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Leitsätze/Entscheidungen:

Für die Abgrenzung von Altmasseverbindlichkeiten zu Neumasseverbindlichkei-ten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ausschließlich der Zeitpunkt maß-gebend, in dem die Masseverbindlichkeit begründet worden ist; auf den Entste-hungsgrund der Forderung kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 13.04.2006 - IX ZR 22/05).



Beiordnung eines Rechtsanwaltes

Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 III bis V der Zivilprozessordnung gilt entsprechend (§ 4a II InsO).

Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 4a II InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gem. § 175 II InsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, dass er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen (BGH NJW-RR 2004, 47).

Siehe auch unter

Bekanntmachung

Siehe unter „Öffentliche Bekanntmachung".

Beratungshilfe

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für das Verbraucherinsolvenzverfahren wird diesen ebenfalls in die Insolvenz führen (vgl. AG Wetzlar, 30.07.1999).

Bereicherungsanspruch

Siehe unter „Leistungen des Schuldners".

Berichtspflicht

Der Insolvenzverwalter hat über die Lage des gemeinschuldnerischen Unternehmens Bericht zu erstatten. Auf der Grundlage dieses Berichts entscheidet die Gläubigerversammlung über die Stilllegung oder die vorläufige Weiterführung des Unternehmens. Nach diesem Termin hat der Verwalter die Masse unverzüglich zu verwerten (§ 159 InsO). Besonderheiten bei dieser Verwertung, wie die Betriebsveräußerung an Insider sowie die Betriebsveräußerung unter Wert, sind in den §§ 162 und 163 InsO geregelt.

Berichtstermin

An den Prüfungstermin schließt sich ein Berichtstermin an, in dem die Gläubigerversammlung auf der Grundlage des vom Insolvenzverwalter abzugebenden Berichtes die Möglichkeiten für den Fortgang des Verfahrens erörtert und entscheidet. Im Berichtstermin stellt der Insolvenzverwalter
- die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen dar. Dabei unterrichtet er darüber,
- ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten,
- welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und
- welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.

Berufsfreiheit

Siehe unter „Insolvenzverwalter - Auswahl".



Beschlagnahme

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt eine Beschlagnahme des schuldnerischen Vermögens ein (§ 80 I InsO).

Mit der Beschlagnahme verliert der Schuldner weder seine Rechts- noch seine Geschäftsfähigkeit. Er kann daher nach wie vor Rechtsgeschäfte abschließen. Für von ihm begründete Neuverbindlichkeiten haftet allerdings nur das freie Vermögen, nicht aber die Insolvenzmasse, die dem Zugriff der Neugläubiger entzogen ist (§ 38 InsO).

Der Schuldner bleibt trotz des Beschlagnahme Eigentümer der zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände, über die er aber nicht mehr verfügen kann.

Der Beschlagnahme unterliegt das gesamte Vermögen, dass dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO). Beschlagnahmt wird jeder Vermögenswert des Schuldners, der diesem zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gehört. Hierunter fallen alle Aktiva (Grundstücke, Maschinen, Inventar; Forderungen und Rechte pp.) sowie nach § 26 II Nr.1 InsO auch die Geschäftsbücher.

Nicht zum Vermögen des Schuldners zählen dessen Familien- oder Persönlichkeitsrechte. So kann etwa der Verwalter die Rechts- und Sachgesamtheit eines einzelkäufmännischen Unternehmens oder aber ein Warenzeichen nur mit Zustimmung des Schuldners veräußern, wenn dort der Name des Schuldners mit enthalten ist.

Dem Insolvenbeschlag unterliegt auch dasjenige Vermögen, dass der Schuldner im Verlauf des Insolvenzverfahrens erlangt (Neuerwerb - Lohn- und Gehaltszahlungen, Schenkungen und jeder sonstige Vermögenswert).



Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz

Mit der Möglichkeit der Einleitung eines Beschlussverfahrens soll verhindert werden, dass die Verhandlungen über den Interessenausgleich nicht aufgenommen oder verzögert werden. Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt aus anderen Gründen innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Interessenausgleich nach § 125 I InsO nicht zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht beantragen, festzustellen, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden (§ 126 I InsO). Das Verfahren muß beschleunigt betrieben werden (§§ 126 II, 122 II InsO, 61a ArbGG).

Die Entscheidung, die im Beschlussverfahren ergeht, ist vorrangig. Das gilt insbesondere in dem Fall, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat. Dies gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich geändert hat (§ 127 I 2 InsO).

Beschwerde

Siehe unter „Rechtsmittel".

Besonders schwerer Fall des Bankrotts § 283a StGB

In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

Siehe auch unter „Bankrott", „Verletzung der Buchführungsplicht", „Gläubigerbegünstigung" und „Schuldnerbegünstigung".



Bestallungsurkunde

Der Verwalter erhält über seine Ernennung und Legitimation eine Bestallungsurkunde, die er bei Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht zurückzugeben hat (§ 56 II InsO).

Bestandteile der Insolvenzmasse

Die Vorschriften der §§ 35 bis 55 InsO regeln die Bestandteile der Insolvenzmasse und die Einteilung der Gläubiger.

In die Insolvenzmasse fällt nicht nur das im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vorhandene Vermögen, sondern auch der Neuerwerb des Schuldners, d.h. das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens, z.B. durch eigene Arbeit, Erbschaft, Schenkung oder Lotteriegewinn erlangt.

Die Einbeziehung des Neuvermögens des Schuldners in den Begriff der Insolvenzmasse war notwendig, weil das Restschuldbefreiungsverfahren sowie das Verbraucherinsolvenzverfahren auch künftige Ansprüche mit umfassen.

Nicht zur Insolvenzmasse gehören dagegen unpfändbare Gegenstände (§ 36 I und II InsO). Ausnahmen bestehen für die Geschäftsbücher des Schuldners und die Sachen, die nach § 811 Nrn. 4 und 9 ZPO nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Darüber hinaus kann die Gläubigerversammlung beschließen, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie vorab Unterhaltsleistungen aus der Insolvenzmasse zu gewähren sind.



Betriebliche Altersversorgung

Erwirbt ein Arbeitnehmer für Zeiten nach der Konkurs-/Insolvenzeröffnung Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, so haftet die Masse dafür nicht, wenn es später zu einem Betriebsübergang kommt. In diesem Fall tritt der Betriebserwerber in die dadurch entstehenden Pflichten ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Der insolvenzrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung steht dem nicht entgegen. Er gilt nur für Forderungen, die für Zeiten vor der Eröffnung entstanden sind. Eine Ausnahme gilt für Ansprüche auf Zahlung von Betriebsrenten, die im Jahr nach dem Betriebsübergang fällig sind. Für diese Ansprüche hat die Masse neben dem Erwerber zu haften (§ 613a Abs. 2 BGB). Das entschied nunmehr der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichtes im Gegensatz zu den Vorinstanzen. Der Kläger hatte nach der Konkurseröffnung noch Anwartschaften aus seinem fortbestehenden Arbeitverhältnis mit Wirkung für die Masse erworben. Er verlangte, dass die Masse dafür einstehen sollte. Damit konnte er nicht durchdringen (BAG, Urteil vom 19.05.2005 - 3 AZR 649/03 - Pressemitteilung Nr. 28/05).

Betriebseinstellung

Siehe unter „Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses".

Betriebsfortführungspflicht

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zur Betriebsfortführung verpflichtet (§ 22 I 2 Nr.2 InsO). Dies soll dem Sicherungs- und Erhaltungszweck der angeordneten Sicherungsmaßnahmen Rechnung tragen. Die Gläubiger sollen erst im Berichtstermin die Entscheidung über den Erhalt oder die Liquidation des Schuldnerunternehmens treffen (siehe § 157 InsO). Eine vorherige Stilllegung kommt nur mit Zustimmung des Gerichts in Betracht. Die im Zuge der Betriebsfortführung vom vorläufigen Verwalter begründeten Verbindlichkeiten haben im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Rang einer sonstigen Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 InsO. Verletzt der vorläufige Verwalter schuldhaft die ihm gegenüber den Gläubigern treffenden Pflichten und verursacht er dadurch der Gesamtgläubigerschaft oder einzelnen Gläubigern einen Schaden, so ist er hierfür nach §§ 21 II Nr.1 i. V. m. 61 InsO persönlich einstandspflichtig. Dies gilt insbesondere dann, wenn er etwa im Falle der Betriebsfortführung sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55 II InsO) begründet, die im eröffneten Insolvenzverfahren aus der Masse voraussichtlich nicht mehr reguliert werden können. Die Betriebsfortführungspflicht ist daher für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden.

Allein schon die Entgegennahme einer Leistung aus einem nicht gekündigten Dauerschuldverhältnis begründet eine persönliche Haftung für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten. Dies gilt insbesondere für die Entgeltforderungen der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer.

Betriebsänderungen

Betriebsänderungen sind Maßnahmen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können (§ 111 BetrVG). Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten die
1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.



Betriebsrente

Der Pensions-Sicherungs-Verein, Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung, muss nach § 7 Abs. 2 BetrAVG für Versorgungsanwartschaften nur dann eintreten, wenn sie gesetzlich unverfallbar sind. Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG aF wurden Versorgungsanwartschaften von Gesetzes wegen unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mindestens 35 Jahre alt war und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestand, oder die Zusage mindestens drei Jahre bestand und der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurücklag. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG sind grundsätzlich auch Zeiten zu berücksichtigen, in denen Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, "für ein Unternehmen" tätig geworden sind. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf den Status an, in dem diese Tätigkeit für ein Unternehmen erbracht wird. Die Klägerin hatte vor der Insolvenzeröffnung etwa 9 1/2 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zur späteren Gemeinschuldnerin gestanden; ihr war im Arbeitsvertrag eine Betriebsrente zugesagt worden. Zuvor war sie schon aufgrund eines zwischen ihr und einer anderen Gesellschaft geschlossenen Vertrages viele Jahre für die spätere Gemeinschuldnerin tätig gewesen. Die Klägerin hat geltend gemacht, diese Zeiten seien bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit mitzuzählen. Daher sei ihre aus der arbeitsvertraglichen Zusage resultierende Versorgungsanwartschaft gesetzlich unverfallbar. Der Dritte Senat hat die Klage ebenso wie das Landesarbeitsgericht abgewiesen. Die Anwartschaft der Klägerin war nicht gesetzlich unverfallbar. Zwar scheitert die Anerkennung der früheren Tätigkeit nicht daran, dass sie für die spätere Insolvenzschuldnerin nicht als Arbeitnehmerin tätig war. Die Klägerin hatte jedoch die Tätigkeit nicht für diese, sondern für eine andere Gesellschaft erbracht. Trotz der engen wirtschaftlichen Verflechtung beider Gesellschaften waren nur Zeiten zu berücksichtigen, in denen vertragliche Beziehungen zwischen der späteren Insolvenzschuldnerin und der Klägerin bestanden (BAG, Urteil vom 20.04.2004 - 3 AZR 297/03 - Pressemitteilung Nr. 24/04).



Betriebsübergang - Geltendmachung

Kommt es nach Rücknahme einer zunächst ausgesprochenen Kündigung und Freistellung des Arbeitnehmers zu einem Betriebsübergang, muß der Arbeitnehmer den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zum Betriebserwerber nach Kenntniserlangung vom Betriebsübergang geltend machen. Zwar kann dieses Recht je nach den Umständen und einem gewissen Zeitablauf verwirken; dies ist aber nicht der Fall, wenn der freigestellte Arbeitnehmer das Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses nach ca. fünf Monaten gerichtlich geltend macht und der Arbeitgeber keine Umstände bzw. Dispositionen hinsichtlich des Arbeitsplatzes vorträgt. Der Kläger war bei der D.-GmbH & Co. KG in deren Berliner Niederlassung als technischer Betriebsleiter in der Betriebsstätte G., einem reinen Auslieferungslager, beschäftigt. Nachdem die AOK der KG im April 2001 die Zulassung zur Abgabe medizinischer Hilfsmittel entzogen hatte, wurde der Kläger von dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 31. Mai 2001 von der Arbeit freigestellt. Bereits einen Tag später wurde die Beklagte in der Betriebsstätte G. tätig, indem sie dort weiter ein Auslieferungslager betrieb. Der Kläger hat am 26. Oktober 2001 die gerichtliche Feststellung begehrt, daß sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten fortbesteht. Der Achte Senat hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts, das den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten festgestellt hatte, zurückgewiesen (BAG, Urteil vom 18.12.2003 - 8 AZR 621/02 - Pressemitteilung Nr. 85/03).



Betriebsübergang in der Insolvenz

Bei einem Betriebsübergang im Insolvenzverafahren findet § 613a BGB ebenfalls Anwendung. Die allgemeinen Grundsätze werden aber durch § 128 I und II InsO überlagert:

Aus § 613a IV 1 BGB ergibt sich ein Kündigungsverbot. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Überganges eines Betriebes oder eines Betriebsteils ist unwirksam.

Besonderheiten ergeben sich im Insolvenzverfahren, wenn zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat ein Interessenausgleich zustandegekommen ist oder der Insolvenzverwalter vor dem Arbeitsgericht ein erfolgreiches Sammelverfahren durchgeführt hat.

In diesen Fällen gelten die Regelungen des § 128 I InsO. Danach sind Betriebsänderungen auch nach der Betriebsveräußerung zulässig. Die §§ 125 - 127 InsO bleiben anwendbar. Die Betriebsänderungen können durch den Erwerber durchgeführt werden. Der Insolvenzverwalter darf das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Sanierungskonzeptes des Erwerbers kündigen.

Aus § 128 II InsO ergibt sich Zweierlei: Wegen des Verweises auf § 125 I 1 Nr. 1 InsO wird vermutet, dass die im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Zum anderen erstreckt sich die Vermutung darauf, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsüberganges erfolgt ist.

Siehe auch unter „Wiedereinstellung des Arbeitnehmers".

Betriebsvereinbarungen

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat keinen Einfluss auf Betriebsvereinbarungen. Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die Insolvenzmasse belasten, so sollen der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten. Diese Betriebsvereinbarungen können auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist (§ 120 I InsO). Unberührt bleibt das Recht, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Bewertung

Das Insolvenzgericht muß die Vermögensgegenstände und den Wert der feien Masse richtig und vollständig bewerten.



C



D

Dauerschulverhältnisse

Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis werden mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat (§ 55 II 1 InsO). Dies gilt auch für die Umsatzsteuerforderung aus diesen Geschäften.

Dauerschuldverhältnisse über bewegliche Gegenstände

Bei Dauerschuldverhältnissen über bewegliche Gegenstände kann der Verwalter sein Wahlrecht nach § 103 I InsO ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schuldner Mieter; Pächter oder Leasingnehmer oder aber Vermieter; Verpächter oder Leasinggeber ist.

Bei einer Erfüllungsablehnung durch den Insolvenzverwalter entstehen nach Verfahrenseröffnung bis zum Auslaufen der Kündigungsfristen keine Masseansprüche. Etwas anderes gilt nach § 55 II 2 InsO, wenn ein vorläufiger Verwalter den Vertragsgegenstand weiter nutzt.

Bei einer Vertragsablehnung in der Insolvenz des Mieters, Pächters oder Leasingnehmers kann der andere Teil den Vertragsgegenstand regelmäßig nach § 47 InsO aussondern.

In der Insolvenz des Mieters, Pächters oder Leasingnehmers stehen dem Vertragspartner (Vermieter pp.) die nach der Eröffnung entstehenden Miet-und Pachtzinsen bzw. Leasingraten als sonstige Masseverbindlichkeiten i. S. des § 55 I Nr.2 InsO uneingeschränkt zu. Streitig ist die Behandlung der vor Verfahrenseröffnung begründeten Rückstände (Masseverbindlichkeiten oder einfache Insolvenzforderungen).

Lehnt der Verwalter in der Insolvenz des Vermieters, Verpächters oder Leasinggebers die Vertragserfüllung ab, so entfällt das Recht des Vertragspartners zum Besitz am Vertragsgegenstand. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner sich vertragstreu verhält. Hat der Verwalter sich für die Vertragserfüllung entschieden, so hat er den ordnungsgemäßen Gebrauch des Vertragsgegenstandes zu gewährleisten. Der andere Teil muß die Gegenleistung an die Masse erbringen.

Miet-, Pacht- sowie Leasingverhältnisse über bewegliche Gegenstände werden in der Insolvenz des Vermieters, Verpächters bzw. Leasinggebers dann nicht dem Anwendungsbereich des § 103 InsO unterstellt, wenn sie einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden. Nach § 108 I 2 InsO ist die Vorschrift des § 108 I 1 InsO über den Fortbestand von Dauerschuldverhältnissen über unbewegliche Gegenstände entsprechend anzuwenden. In diesen Fällen kommt es zu einer zwingenden Fortsetzung der Dauerschuldverhältnisse. Vorausabtretungen von Leasingraten und damit auch von Miet- und Pachtzinsraten bleiben über die Insolvenzeröffnung hinaus wirksam. Deshalb hat die Insolvenzmasse den Gebrauch des Vertragsgegenstandes zu gewähren, ohne eine Gegenleistung hierfür zu erhalten.



Dauerschuldverhältnisses über einen unbeweglichen Gegenstand

War ein Miet-/Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand in der Insolvenz des Mieters/Pächters bereits vor der Verfahrenseröffnung durch Übergabe des Miet- Pachtgegenstandes in Vollzug gesetzt, so gewährt § 109 I 1 InsO dem Insolvenzverwalter ein Sonderkündigungsrecht, wonach die Kündigung ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer unter Einhaltung der gesetzlichen Frist ermöglicht wird.

Demgegenüber steht dem Vermieter/Verpächter ein Sonderkündigungsrecht nicht zu. Dringend benötigte Betriebsmittel sollen zur Erhöhung der Sanierungschancen vorläufig im Besitz der Masse bleiben. Der Vermieter/Verpächter ist auf die allgemeinen Kündigungsbestimmungen des Bürgerlichen Rechts verwiesen, sofern der Verwalter den Miet-/Pachtzins nicht aufbringen kann.

Danach kann ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war; nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, der bereits vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, bzw. wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners aufgekündigt werden (§ 112 InsO).

Im Falle einer verwalterbedingten Kündigung des Miet-/ Pachtverhältnisses sind die Ersatzansprüche des anderen Teils wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses nach § 109 I 2 InsO - ebenso wie die rückständigen Ansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 108 II InsO - lediglich einfache Insolvenzforderungen (§ 38 InsO).

Hat der verfügungsbefugte, vorläufige Insolvenzverwalter den Miet-/Pachtgegenstand während der Dauer einer vorläufigen Insolvenzverwaltung genutzt, so wird hiermit in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren eine sonstige Masseverbindlichkeit begründet (§ 55 II 1 InsO).

Für den Zeitraum zwischen Verfahrenseröffnung und Wirksamwerden der Kündigung bleibt es dabei, dass die fortlaufenden Miet-/Pachtzinsansprüche als sonstige Masseverbindlichkeiten nach § 55 I Nr.2 InsO zu regulieren sind. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung kann der Vermieter/Verpächter den überlassenen Gegenstand aus der Insolvenzmasse aussondern (§ 47 InsO).

War dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht überlassen, so steht dem Verwalter als auch dem Vermieter/Verpächter ein Rücktrittsrecht zu (§ 109 II 1 InsO). Dieses muss auf die Aufforderung des anderen Teils binnen zwei Wochen ausgeübt werden (§ 109 II 3 InsO). Schadensersatzansprüche sind einfache Insolvenzforderungen (§§ 38, 109 II 2 InsO).

Handelt es sich um ein Miet/Pachtverhältnis, bei dem der Schuldner Vermieter oder Verpächter ist, so ist dieses nach § 108 II 2 InsO auch nach der Insolvenzeröffnung ungeachtet dessen fortzuführen, ob bereits eine Invollzugsetzung stattgefunden hat oder nicht. Dementsprechend hat der Insolvenzverwalter die Vermieter-/Verpächterleistungen so zu erbringen, wie sie außerhalb des Insolvenzverfahrens vom Schuldner hätten erbracht werden müssen. Der laufende Miet- oder Pachtzins ist fortan an den Verwalter zu entrichten.

Siehe auch unter „Vermieterinsolvenz".



Dienst- oder Arbeitsverhältnis

Siehe unter „Vertragserfüllung".

Direktversicherung

Notwendig ist der Insolvenzschutz bei einer Direktversicherung, wenn der Arbeitsgeber die Ansprüche aus der Direktversicherung abgetreten oder diese beliehen hat. Tritt in diesem Fall die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage ein, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Direktversicherung freizumachen, damit der Arbeitnehmer in den Genuss der Leistungen aus der Direktversicherung kommen kann. Kommt der Arbeitgeber wegen des Insolvenzverfahrens dieser Verpflichtung nicht nach, so ist Insolvenzschutz notwendig.

Der Arbeitnehmer verliert seinen Insolvenzschutz noch nicht bei einem so genannten eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht aus der Direktversicherung, weil er der Beleihung zugestimmt hat. In solchen Fällen wird der Insolvenzschutz durch das Bundesarbeitsgericht nur versagt, wenn ein Missbrauchsfall nach § 7 V BetrAVG vorliegt.

Steht dem Arbeitnehmer eine unwiderrufliches Bezugsrecht zu, ist kein Insolvenzschutz erforderlich. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall über die Direktversicherung nicht einseitig verfügen.

Ein widerrufliches Bezugsrecht desjenigen, zu dessen Gunsten die Gemeinschuldnerin eine Direktversicherung abgeschlossen hat, vermag nach allgemein anerkannter Ansicht in der Insolvenz kein Aussonderungsrecht zu begründen. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Versicherungsvertrag im Wege der sog. Gehaltsumwandlung begründet und erfüllt worden ist (BGH MDR 2002, 1456).

Siehe auch unter „Arbeitsentgelt" und „Aussonderung".

Dolmetscher

Siehe unter „Sicherungsmaßnahmen"

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Der Schuldner hat beim Vorliegen erst drohender Zahlungsunfähigkeit bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung beziehungsweise bis zum Ablauf einer ihm eingeräumten Antragsfrist die Wahl, entweder eine freie Sanierung zu versuchen oder ein gerichtliches Verfahren zu beantragen. Der Spielraum für freie Sanierungsbemühungen wird dabei nicht eingeengt.

Durchgriffshaftung - GmbH-Gesellschafter

Siehe unter „Persönliche Haftung der Gesellschafter".

Durchsetzung der Pflichten des Schuldners § 98 InsO

(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480 , 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,
1. wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert;
2. wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder
3. wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.

(3) Für die Anordnung von Haft gelten die §§ 904 bis 910 , 913 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.

Bei der Entscheidung nach § 98 II InsO, den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen zu lassen, handelt es sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung. Die Anwendung eines weniger einschneidenden Mittels kommt nur dann in Betracht, wenn dieses zur Erreichung des vom Gesetz verfolgten Zwecks ausreicht (BGH NJW-RR 2004, 339).



E

Eidesstattlichen Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung ist ein Hilfsmittel zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Sie wird auch noch Offenbarungsversicherung (da früher Offenbarungseid) genannt.

Der Gläubiger muss einen Antrag zur Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) stellen.

Zulässigkeitsvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung müssen vorliegen (Titel, Klausel, Zustellung, erfolglose Sachpfändung - Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers).

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Schuldner ein Vermögensverzeichnis anfertigen, welches auch Angaben zu Veräußerungen in der Vergangenheit enthalten muss und die Richtigkeit seiner Angaben bezeugen. Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, in das jedermann Einsicht nehmen kann.

Folge dieser Erklärung ist, dass der Schuldner zukünftig weder geschäftswürdig noch kreditfähig ist und aus diesem Grunde, um der eidesstattlichen Versicherung zu entgehen, oftmals in Raten die Verbindlichkeiten bezahlt. Weigert sich der Schuldner, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, so kann diese durch eine bis zu sechsmonatige Haft erzwungen werden.

Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung steht der Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht entgegen.

Siehe auch unter „Durchsetzung der Pflichten des Schuldners".



Eigenkapitalersatz

Insolvenzreife einerseits und Kredit- bzw. Überlassungsunwürdigkeit andererseits sind eigenständige, in ihren Anwendungsvoraussetzungen voneinander unabhängige Tatbestände der Krise im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts (BGH, Urteil vom 03.04.2006 - II ZR 332/05 zu GmbHG § 32 a).

Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen

Ersetzt ein vom Gesellschafter der Gesellschaft gewährtes Darlehen haftendes Eigenkapital oder dient es der Beseitigung einer darüber hinaus bestehenden Überschuldung, hat der Gesellschafter in entsprechender Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG keinen Rückzahlungsanspruch. Eine Rückzahlung ist nur möglich, wenn danach noch ein Vermögen in Höhe der Stammkapitalziffer von mindestens EUR 25.000,00 verbleibt. Darlehensbeträge, die vor Aufhebung dieser Sperre zurückgezahlt wurden, kann der Insolvenzverwalter entsprechend § 31 GmbHG zurückfordern. Wird ein eigenkapitalersetzendes Darlehen innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gesellschafter zurückgezahlt, so kann der Verwalter nach § 135 InsO i. V. m. § 32 a GmbHG die Rückgewährung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Darlehenszahlungen - also nicht nur den zur Deckung des Stammkapitals notwendigen Betrag - zur Masse verlangen. Durch Art. 2 des KapAEG wurde § 32 a III GmbHG um einen Zusatz ergänzt, wonach von der Anwendung der Kapitalersatzregeln Darlehen des nicht geschäftsführenden Gesellschafters, der mit 10% oder weniger am Stammkapital beteiligt ist, ausgenommen sind. Weiterhin finden die Regeln über den Kapitalersatz keine Anwendung, wenn ein Darlehensgeber in der Krise der Gesellschaft Geschäftsanteile zum Zwecke der Überwindung der Krise erwirbt (Art. 2 § 10 KonTraG). Die vorstehenden Ausführungen geltend entsprechend für gesellschafterbesicherte Drittdarlehen sowie für die eigenkapitalersetzende Nutzungs- und Gebrauchsüberlassung.

Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen - Vermietung

Die mietweise Überlassung eines Grundstücks an eine GmbH kann eine eigenkapitalersetzende Leistung des Gesellschafters sein. In der Insolvenz über das Vermögen der GmbH hat der Insolvenzverwalter dann das Recht, das Grundstück für den vertraglich vereinbarten Zeitraum - bei einer missbräuchlichen Zeitbestimmung für den angemessenen Zeitraum - unentgeltlich zu nutzen (Bestätigung von BGHZ 109, 55). Wird dem Insolvenzverwalter dieses Recht durch eine Beschlagnahme des Grundstücks im Rahmen einer Zwangsverwaltung entzogen, hat der Gesellschafter den Wert des Nutzungsrechts zu ersetzen (Bestätigung von BGHZ 127, 1; 127, 17). Das gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter das Grundstück an den Zwangsverwalter vor Ablauf der Mietzeit herausgibt. Der Ersatzanspruch setzt aber voraus, dass der Insolvenzverwalter das Grundstück, hätte er es nicht herausgegeben, tatsächlich hätte nutzen können, etwa im Wege der Untervermietung (Bestätigung von BGHZ 127, 1; 127, 17; BGH, Urteil vom 31.01.2005 - II ZR 240/02 zu GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b; KO § 32 a).



Eigentumsvorbehalt

In der der Insolvenz des Eigentumsvorbehaltskäufers steht dem Insolvenzverwalter das Wahlrecht aus § 103 I InsO zu. Lehnt er die Erfüllung ab, kann der Eigentumsvorbehaltsverkäufer aufgrund seines bestehenden Aussonderungsrechtes (§ 47 InsO) vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware nach § 985 BGB verlangen.

Zugleich kann er im Rang eines Insolvenzgläubigers Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 103 II 1 InsO).

Wählt der Verwalter die Erfüllung, so erwirbt der Schuldner bei vollständiger Tilgung der Kaufpreisraten das Eigentum an dem Vorbehaltsgut.

§ 107 II 1 InsO ermöglicht in den Fällen des Erwerbes unter Eigentumsvorbehalt die Rückstellung des Wahlrechts bis zum Berichtstermin, sofern es bereits zur Besitzüberlassung an den Schuldner gekommen ist. Eine Ausnahme besteht bei einer drohenden Wertminderung, auf die der Eigentumsvorbehaltsverkäufer den Verwalter hingewiesen hat (§ 107 II 2 InsO). Das Vermögen im Besitz des Schuldners soll zunächst zusammengehalten werden, um Fortführungs- und Sanierungschancen zu wahren, über die die Gläubigerversammlung im Berichtstermin zu befinden hat.

Siehe unter „Vertragserfüllung".

Einkommenssteuer - Erstattungsforderung

Siehe unter „Abtretung - Restschuldbefreiung".

Einverständniserklärung

Ist im Insolvenzplan vorgesehen, dass der Schuldner sein Unternehmen fortführt, und ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist dem Plan die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass er zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit ist. Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Erklärung der persönlich haftenden Gesellschafter beizufügen. Diese Erklärung des Schuldners ist nicht erforderlich, wenn dieser selbst den Plan vorlegt.



Einstellung mangels Masse

Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein (§ 207 I 1 InsO) . Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden; § 26 III InsO gilt entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse gem. § 204 KO (jetzt § 207 InsO) verliert der Konkursverwalter auch seine Stellung als Partei kraft Amtes im rechtshängigen Aktivprozess. Gleichzeitig endet seine Prozessführungsbefugnis. Dies führt in der Regel zu einem Parteiwechsel auf Klägerseite, wonach die (frühere) Gemeinschuldnerin als Gesellschaft in Liquidation ohne weiteres als Kl. in den Prozess eintritt (OLG Karlsruhe vom 12.04.2005 - 17 U 177/03).

Siehe auch unter „Ausfallhaftung des Staates".

Einziehungsermächtigung

Siehe unter „Lastschriftverfahren".

Einziehungs- und Verwertungsrecht

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahren darf der Verwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten (§ 166 II 1 InsO). Eine Beschränkung des Einziehungs- und Verwertungsrechts auf bestimmte Forderungen, etwa auf solche aus stillen Zessionen, sieht die Bestimmung bei ihrem wörtlichen Verständnis nicht vor (BGH MDR 2002, 1393).

England - Limited

Siehe unter „Limited - England"

Entlassung des Insolvenzverwalters § 59 InsO

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Verwalter, dem Gläubigerausschuß oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

Hinweise:

Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen (§ 59 I 1 InsO). Wann ein wichtiger Grund vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. Er liegt vor, wenn der Verwalter für das Amt ungeeignet ist oder pflichtwidrig handelt.

Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. Der Schuldner hat kein eigenes Antragsrecht. Er kann die Entlassung aber anregen.

Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

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Leitsätze/Entscheidungen:

„... Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht (§ 6 InsO). Dies ist bei den hier angegriffenen Entscheidungen nicht der Fall.

a) Die Entlassung des Insolvenzverwalters kann nach § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. Der Schuldner hat kein Antragsrecht. Ein von ihm gestellter unzulässiger Antrag kann aber als Anregung für eine Tätigkeit von Amts wegen gewertet werden (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 59 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 37; Kübler/Prütting/ Lüke, InsO, § 59 Rn. 11; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 59 Rn. 15; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 59 Rn. 9).

Gegen die Ablehnung des Antrags stehen gemäß § 59 Abs. 2 InsO dem Verwalter, dem Gläubigerausschuss oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu. Dem Schuldner ist demgegenüber keine Beschwerdebefugnis eingeräumt (HK-InsO/Eickmann, aaO § 59 Rn. 12; Kübler/Prütting/Lüke, aaO; Uhlenbruck, aaO § 59 Rn. 22).

Das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - hat, obwohl hierzu eine Notwendigkeit nicht bestand, den Antrag des Schuldners förmlich mit Beschluss vom 5. Januar 2004 verbeschieden. Hiergegen war, da ein Rechtsmittel nach der InsO nicht gegeben ist, gemäß § 11 Abs. 2 RpflG die sofortige Erinnerung statthaft. Diese wurde als unbegründet zurückgewiesen. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. ..." (BGH, Beschluss vom 02.03.2006 - IX ZB 225/04; siehe auch BGH, Beschluss vom 05.04.2006 - IX ZB 48/05).

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Die Entlassung des Insolvenzverwalters wegen ihm vorgeworfener Pflichtverletzungen setzt grundsätzlich voraus, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind. Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur durch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse noch abgewendet werden kann (BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - IX ZB 308/04).

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Siehe auch unter „http://www.kanzlei-doehmer.de/inso_59_1.htm".

Entlassungssperre § 18 KSchG

(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.

(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, dass die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.

(3) aufgehoben

(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.

Siehe auch unter „Anzeigepflicht" und „Massenentlassungen".

Entlastungsbeweis

Siehe unter „Haftung".

Entschädigung des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren

Dem Sachverständigen, der im Insolvenzeröffnungsverfahren mit der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber beauftragt ist, ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten ggf. für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist, steht ein Stundensatz von 65 EUR zu (LG Mönchengladbach, Beschluss 19.01.2005 - 5 T 627/04).



Erbschaft

Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse - § 35 InsO). Nimmt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft an, so gehört das sich daraus ergebende Vermögen ungeschmälert zur Insolvenzmasse. Es besteht aber keine Verpflichtung des Schuldners, eine solche Erbschaft anzunehmen.

Etwas anderes gilt im Restschuldbefreiungsverfahren. Dort obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben (§ 295 I Nr. 2 InsO). Verletzt er diese Obliegenheit, so riskiert er eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung nach § 296 InsO.

Eröffnung des Verfahrens

Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten die §§ 27 bis 34 InsO.

Eröffnungsantrag § 13 InsO

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

Antragsberechtigung

Ein Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Beruht die Forderung des antragstellenden Gläubigers auf einem gegenseitigen Vertrag, entfällt das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht im Hinblick auf das Wahlrecht eines künftigen Insolvenzverwalters aus § 103 InsO. Hat der antragstellende Gläubiger, dessen Forderung zugleich den Insolvenzgrund bildet, den ihm obliegenden Beweis durch Vorlage eines vollstreckbaren Titels geführt, können Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels regelmäßig nur in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - IX ZB 245/05)

Antragsberechtigt sind nach § 13 I 2 InsO der Schuldner und die Gläubiger. Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei einer KGaA jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie jeder Abwickler berechtigt (§ 15 I InsO). Auch bei einem Eigenantrag muß der Antragsteller seine Legitimation zur Stellung des Insolvenzantrages darlegen und nachweisen. Organschaftliche Vertreter haben dies durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges zu belegen, wobei eine Bezugnahme auf die beim gleichen Gericht geführten Registerakten ausreicht.

Wird der Insolvenzantrag nicht durch eine zur Vertretung befugte Person (hier: Antragstellung durch einen Prokuristen und einen Handlungsbevollmächtigten einer Aktiengesellschaft statt durch zwei Prokuristen oder ein Vorstandsmitglied und einen Prokuristen) gestellt, beseitigt die Genehmigung des Berechtigten den Antragsmangel rückwirkend (BGH KTS 2003, 588).

Eröffnungsbeschluss

Das Insolvenzgericht erlässt den Eröffnungsbeschluss, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen (siehe unter „Eröffnungsgründe"). Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Dem Schuldner, den Gläubigern und den Schuldnern des Schuldners ist der Beschluss besonders zuzustellen und registerkenntlich zu machen.

Im Beschluss wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen und eine Person zum Insolvenzverwalter ernannt (§ 27 I 1 InsO). Der Eröffnungsbeschluss enthält den Namen und die Anschrift des Schuldners sowie den Tag und die Stunde der Eröffnung.
Ein Eröffnungsbeschluss, der den Schuldner nicht namentlich, sondern durch Bezugnahme auf ein Blatt der Akten bezeichnet, ist rechtlich fehlerhaft ergangen, jedoch wirksam, sofern die Person des Schuldners aus der Verweisung eindeutig zu entnehmen ist (BGH MDR 2003, 474).

Zugleich werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 28 I InsO) und diesem ihre Sicherungsrechte mitzuteilen (§ 28 II InsO).

Schuldnern des Schuldners wird aufgegeben, nur noch an den Verwalter zu leisten (sog. "offener Arrest" § 28 Abs. 3 InsO)

Ist der Schuldner eine natürliche Person, ist er darauf hinzuweisen, dass er die Rest schuldbefreiung erlangen kann (§ 30 III InsO).

Schließlich werden im Eröffnungsbeschluss der Berichtstermin (§ 29 I Satz 1, §§ 156 ff InsO) sowie der Prüfungstermin (§ 29 I 1, 176 InsO) bestimmt.

Gegen den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichtes kann der Schuldner sofortige Beschwerde erheben. Zugleich kann die Aussetzung des Eröffnungsbeschlusses beantragt werden.

Siehe auch unter „Herausgabetitel".



Eröffnungsbeschluss - Wirksamkeit

Der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss vom Prozessgericht grundsätzlich auch dann als gültig hingenommen werden, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist (BGH MDR 1998, 481). Der Eröffnungsbeschluss ist nur außerordentlich selten als nichtig zu behandeln. Die Nichtigkeit kommt in Betracht, wenn dem Akt infolge des festgestellten Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entscheidung wesentliches Merkmal fehlt. Der Eröffnungsbeschluss über das Vermögen einer nach damaliger Rechtslage nicht konkursfähigen Gesellschaft ist als wirksam angesehen worden.

Der Eröffnungsbeschluss ist bisher nur als nichtig angesehen worden, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden war (BGH MDR 1998, 298).

Wirksam wird der Eröffnungsbeschluss, wenn er vom zuständigen Beamten der Geschäftsstelle zur Mitteilung an den Empfänger in den Ausgang gegeben wird oder der Beschluss dem Schuldner bzw. einem Insolvenzgläubiger bekannt gemacht wird. Erst dann ist die Fortführung des Insolvenzverfahrens der Disposition des Antrag stellenden Gläubigers entzogen (LG Halle DZWir 2004, 345).

Ein Eröffnungsbeschluss, der den Schuldner nicht namentlich, sondern durch Bezugnahme auf ein Blatt der Akten bezeichnet, ist rechtlich fehlerhaft ergangen, jedoch wirksam, sofern die Person des Schuldners aus der Verweisung eindeutig zu entnehmen ist. Ein solcher Fehler ist im Wege der Berichtigung analog § 319 ZPO behebbar.



Eröffnungsgründe

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt einen Eröffnungsgrund voraus. Die InsO kennt drei Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO).

Zahlungsunfähigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 II 2 InsO).

Der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit hat nur der Schuldner, nicht dagegen ein Gläubiger, das Recht zur Antragstellung.

Bei einer juristischen Person ist neben der Zahlungsunfähigkeit auch die Überschuldung nach § 19 Abs. 1 InsO Eröffnungsgrund. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Dabei ist von dem zweistufigen Überschuldungsbegriff auszugehen.

Siehe auch unter „Insolvenzgrund".

Ersatzabsonderung

Wird das Absonderungsrecht unberechtigt vereitelt, gilt § 48 InsO analog. Der Gläubiger kann bei Vereitelung einer Absonderungsbefugnis abgesonderte Befriedung aus dem Anspruch auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht, bzw. die Gegenleistung selbst absonderungsweise in Anspruch nehmen, soweit sie noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist. Andernfalls verbleiben nur Ersatz- und Bereicherungsansprüche.

Ersatzaussonderung § 48 InsO

Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Hat der spätere Schuldner eine Forderung sicherungshalber an ein Kreditinstitut abgetreten, werden die Insolvenzgläubiger regelmäßig benachteiligt, wenn der Schuldner den zunächst von ihm vereinnahmten Betrag an das Kreditinstitut überweist. Anders verhält es sich, wenn dieses ein Ersatzabsonderungsrecht erworben hat (BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 154/03).

Siehe unter „Aussonderung".

Europa - Insolvenzverfahren in den Mitgliedsstaaten

Siehe unter „Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 ueber Insolvenzverfahren".



F

Fast-Nullplan

Siehe unter „Nullplan".

Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch das Gericht § 64 InsO

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Auch in masselosen Verfahren ist ein Insolvenzgläubiger in der Regel befugt, soforti-ge Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Treuhänders einzulegen (BGH, Beschluss vom 02.02.2006 - IX ZB 78/04).

Feststellungsklage - Zuständigkeit für die Feststellung § 180 InsO

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Anspruch, der aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nach § 180 InsO als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, kann gleichwohl unter Berufung auf § 55 InsO gegen die Masse eingeklagt werden. Wird der Anspruch als Masseforderung klageweise geltend gemacht, so kann der Insolvenzverwalter trotz des rechtskräftigen Feststellungsurteils Grund und Höhe des Anspruchs bestreiten. Der Entscheidung über das Nichtbestehen einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren kommt im Verhältnis zwischen Massegläubiger und Insolvenzverwalter gleichfalls keine Bindungswirkung zu (BGH, Urteil vom 13.06.2006 - IX ZR 15/04 - InsO §§ 55, 178 Abs. 3, §§ 181, 183 Abs. 1; ZPO § 322).

***

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle richtet sich trotz angezeigter Masseunzulänglichkeit nach der Verteilungsquote, in die Chancen auf Realisierung einer der Masse zustehenden Forderung einzubeziehen sind (OLG Rostock ZIP 2003, 1411).

Für die Klage auf Feststellung, dass es sich bei der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung um einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt, ist das Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf § 302 Nr.1 InsO zu bejahen (OLG Celle ZVI 2004, 46).

Siehe auch unter „Streitige Forderungen".

Finanzamt

Siehe unter „Steuerschulden".

Forderung - einzige

Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubi-gers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (Fortführung der Rechtsprechung zur Konkursordnung; BGH, Beschluss vom 14.12..2005 - IX ZB 207/04 - LG Berlin zu InsO § 14 Abs. 1, §§ 16, 317 Abs. 2 Satz 1, § 320).

Forderung - streitige

Siehe unter „Streitige Forderungen".

Forderungsfeststellungsverfahren

Im Forderungsfeststellungsverfahren haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 I InsO). Der Verwalter hat jede angemeldete Forderung in eine Tabelle einzutragen, die auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligen niederzulegen ist (§ 175 InsO). Das Feststellungsverfahren obliegt alsdann dem Insolvenzgericht (§§ 176 ff. InsO). Hieran schließt sich das Verteilungsverfahren an, welches wiederum in Händen des Verwalters liegt (§ 187 II InsO).

Forderungskauf

Siehe unter „Gleichbehandlung der Beteiligten".

Fristlose Kündigung

Ein Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist befugt, einen wichtigen Grund für eine von der GmbH vor Insolvenzeröffnung erklärte außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) des Anstellungsvertrages ihres Geschäftsführers nachzuschieben. Eine schuldhafte Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer einer GmbH berechtigt diese zur Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB). Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt nicht vor Beendigung des pflichtwidrigen Dauerverhaltens (BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 18/03).



G

Gegenglaubhaftmachung

Der Schuldner kann Einwendungen - Forderung besteht nicht mehr u.a. - gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erheben und die Angaben des Gläubigers durch Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung erschüttern.

Siehe unter „Anhörung des Schuldners".

Gegenseitige Verträge

Siehe unter „Abwicklung von laufenden Geschäften".

Gehaltsforderung

Siehe dazu unter „Masseverbindlichkeiten".

Gerichtsstand

Siehe unter „Zuständigkeit".

Gesamtschadenliquidation

Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den sie gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahren erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur noch vom Verwalter geltend gemacht werden (§ 92 Satz 1 InsO). Der Verwalter besitzt für die Dauer des Insolvenzverfahrens eine (verdrängende) Einziehungsermächtigung sowie Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung sog. "Masseverkürzungsschäden". In diesen Fällen hat das schädigende Verhalten eines Dritten zu einer Reduzierung der Aktivmasse oder zu einer Erhöhung der Passivmasse und damit zu einer Quotenverkürzung geführt ("Quotenschaden"). Es muß sich stets um Schadensersatzansprüche handeln. Es kommt nicht darauf an, ob der Anspruch vor Verfahrenseröffnung entstanden ist (Haftung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung gegenüber den Altgläubigern) oder der Ersatzanspruch nach der Verfahrenseröffnung entstanden ist (schädigendes Verhalten des Insolvenzverwalters).



Gesellschafterhaftung

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer KGaA eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 39 InsO).

Es geht dabei um die Haftung der GbR-Gesellschafter, der OHG-Gesellschafter, der Komplementäre der KG sowie der persönlich haftenden Gesellschafter bei der KGaA..

Die Gesellschaftsgläubiger sind nach wie vor anspruchsberechtigt. Dem Verwalter ist über § 93 InsO lediglich eine ausschließliche Einziehungsermächtigung und Prozessführungsbefugnis zugewiesen.



Glaubhaftmachung

Der Gläubiger muss seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen, wenn er einen Insolvenzantrag gegen den Schuldner stellt, sonst ist sein Antrag unzulässig. Mittel der Glaubhaftmachung sind alle vorhandenen Beweismittel und die eidesstattliche Versicherung (§§ 4 InsO, 294 I ZPO).

Zur Glaubhaftmachung der Forderung ist es notwendig, den Schuldner bestimmt zu bezeichnen. Es müssen Angaben über die Forderung gemacht und entsprechende Nachweise (etwa Wechsel, Schuldscheine, Urteile etc.) vorgelegt werden.

***

Befindet sich der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von mehr als sechs Monaten im Rückstand, hat der Gläubiger den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit in der Regel glaubhaft gemacht. Nach Antragstellung eingehende Teilzahlungen stellen die Zulässigkeit des Gläubigerantrags unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzgrundes nur in Frage, wenn mit ihnen die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen worden sind (BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - IX ZB 238/05 zu InsO § 14 Abs.1, § 17 Abs. 2 Satz 2).

***

„...Ob Forderung und Insolvenzgrund glaubhaft gemacht worden sind, richtet sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Im vorliegenden Fall lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen nur entnehmen, dass die Schuldnerin eine rechtlich zweifelhafte Forderung nicht beglichen hat. Das reicht für einen zulässigen Insolvenzantrag (§ 14 Abs. 1 InsO) nicht aus. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Forderung des antragstellenden Gläubigers zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts bestehen, wenn sie zugleich den Insolvenzgrund darstellt; denn das Insolvenzverfahren dient nicht dazu, den Bestand rechtlich zweifelhafter Forderungen zu klären (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, WM 2005, 135, 136; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, z.V.b.; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 16 Rn. 13). ..." (BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 222/04).

***

Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit ist vom Antragsteller die überwiegende Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass der Schuldner dauernd außerstande ist, seine fälligen und ernstlich eingeforderten Verbindlichkeiten im wesentlichen zu erfüllen (Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines Gerichtsvollziehers (§ 63 GVGA), eidesstattliche Versicherung über die Zahlungseinstellung etc.).

Die Überschuldung kann kaum glaubhaft gemacht werden. Der Gläubiger hat in der Regel keinen Einblick in das Rechnungswesen des Schuldners, es sie denn, ihm liegen aktuelle Bilanzen oder buchhalterische Unterlagen des Schuldners vor (Banken).

Bei fehlender Glaubhaftmachung der Forderung und/oder des Eröffnungsgrundes hat das Gericht den Antragsteller unter Fristsetzung aufzufordern, diese nachzuholen. Gelingt ihm danach die Glaubhaftmachung nicht, ist der Insolvenzantrag als unzulässig kostenpflichtig zurückzuweisen (§§ 4 InsO, 91 ZPO).

Siehe auch unter „Anhörung des Schuldners" und „Forderung - einzige".

Gläubiger

Es sind folgende Gläubigergruppen zu unterscheiden:
- aussonderungsberechtigte Gläubiger (§ 47 InsO),
- absonderungsberechtigte Gläubiger (§§ 49 ff. InsO),
- Massegläubiger (§§ 53 ff. InsO) und
- Insolvenzgläubiger (§§ 39 f. InsO).



Gläubigerantrag

Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht (§ 14 I InsO). Ein rechtliches Interesse des Gläubigers ist nicht anzuerkennen, wenn z.B. seine Forderung gering ist oder nur noch aus Kosten und Zinsen besteht oder insolvenzfremde Ziele verfolgt werden.

Vermag der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbstständig tätige Schuldner die daraus herrührenden Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen, haben die Neugläubiger, solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist, grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens (BGH NZI 2004, 444).

Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht bei ausreichender Sicherung des Gläubigers im Schuldnervermögen oder im Vermögen eines Dritten. Bei verjährten oder gestundeten Forderungen ist der Antrag nicht zulässig.

Ein rechtliches Interesse ist stets zu verneinen, wenn die Befriedigung des Gläubigers auf einfachere, schnellere und zweckmäßige Weise erreicht werden kann.

Gläubigerantrag gegenüber gelöschter GmbH

„ ... Nach § 11 III InsO kann über das Vermögen einer GmbH, die aufgrund der Abweisung eines vorangegangenen Antrags mangels Masse (§ 26 InsO) gemäß § 60 I Nr. 5 GmbHG aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden ist, auf Antrag eines Gläubigers ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, wenn nunmehr - wegen eines von dem Gläubiger geleisteten Vorschusses - eine hinreichende Kostendeckung gewährleistet und noch keine Vollbeendigung der GmbH eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird dies im Schrifttum nicht kontrovers, sondern einhellig behandelt (vgl. Jaeger/Ehricke, InsO § 11 Rn. 95 f: MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 26 Rn. 55; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 11 Rn. 45; FK-InsO/ Schmerbach, 3. Aufl. § 11 Rn. 29, § 26 Rn. 91; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 11 Rn. 25 f; Nerlich/Römermann/Mönning, InsO § 11 Rn. 83, 86; Hess, InsO 2. Aufl. § 11 Rn. 19; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 11 Rn. 26). Eine Vollbeendigung tritt erst ein, wenn die Gesellschaft tatsächlich vermögenslos ist (BGHZ 48, 303, 307; 53, 264, 266). Ein Gläubigerantrag ist deshalb zulässig, wenn schlüssig vorgetragen wird, dass die gelöschte Gesellschaft noch verteilbares Vermögen besitzt. Dass es im vorliegenden Fall daran fehle, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend ..." (BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - IX ZB 6/04).

Gläubigerausschuss

Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss einsetzen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.

Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses zu jeder Zeit aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen (§ 70 InsO).

Im Gläubigerausschuss sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuss soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören, wenn diese als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind (§ 67 II InsO). Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind, also z. B. auch Steuerberater. Juristische Personen können Mitglieder sein, nicht jedoch Behörden. Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen (§ 70 Satz 1 InsO). Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind nach § 71 InsO den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die ihnen nach der InsO obliegenden Pflichten verletzen. Die Verjährung richtet sich wie bei der Haftung des Insolvenzverwalters nach § 62 InsO. Die Verjährungsfrist beträgt somit drei Jahre. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben nach § 73 I InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.

Die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum Nachteil der übrigen Insolvenzgläubiger kann eine schwer wiegende Verletzung der Pflichten eines Mitglieds des Gläubigerausschusses darstellen, welche die Entlassung des Mitglieds aus seinem Amt gem. § 70 S. 1 InsO zu rechtfertigen vermag (BGH NJW-RR 2003, 1201).



Gläubigerbefriedigung

Der Grundsatz der Gläubigerbefriedigung wird aus § 1 Satz 1 InsO hergeleitet. Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

Gläubigerbegünstigung § 283c StGB

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

Siehe auch unter „Bankrott", „besonders schwerer Bankrott", „Verletzung der Buchführungsplicht" und „Schuldnerbegünstigung".

Gläubigerbenachteiligung § 129 InsO

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Hinweise:

Nach § 129 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen, worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten, wobei eine Unterlassung einer Rechtshandlung gleichsteht.

Zur Gläubigerbenachteiligung bei Verrechnungen im Kontokorrent und bei Verpfändung eines Termineinlagenkontos. Es stellt keine gläubigerbenachteilgende Rechtshandlung i.S. des § 129 InsO dar, wenn der Eigentümer eines Grundstücks, auf welches eine Grundschuld zu Gunsten des Anfechtungsgegners eingetragen war, den Erlös aus der (freihändigen) Veräußerung des Grundstücks vereinbarungsgemäß (teilweise) auf ein beim Anfechtungsgegner debitorisch geführtes Girokonto des Schuldners einzahlt. Eine Gäubigerbenachteiligung scheidet aus, wenn ein der Bank in unanfechtbarer Zeit verpfändetes Kontoguthaben von dieser mit einem das Guthaben übersteigenden Negativsaldo auf dem Girokonto verrechnet wird (BGH BB 2004, 1760).

Macht ein Gläubiger eine für die Betriebsfortführung notwendige, nach Eröffnungsantrag begründete Leistung von der Bezahlung einer Altforderung abhängig, so liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor; für deren Beurteilung ist es unerheblich, ob nur durch die Leistung die Betriebsfortführung ermöglicht wurde bzw. der leistende Gläubiger nicht dazu verpflichtet war, den Auftrag zu übernehmen (BGH KTS 2003, 583).

Leitsätze/Entscheidungen:

Hat der Sicherungsnehmer die dem Schuldner erteilte Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, so benachteiligt die Weiterleitung der auf dem Schuldnerkonto eingegangenen Erlöse der wirksam erfüllten Forderungen an den Sicherungsnehmer die Gesamtheit der Gläubiger (BGH, Urteil vom 06.04.2006 - IX ZR 185/04 zu InsO §§ 129, 130 Abs. 1, § 52; BGB §§ 398, 407).

Hat der spätere Schuldner eine Forderung sicherungshalber an ein Kreditinstitut abgetreten, werden die Insolvenzgläubiger regelmäßig benachteiligt, wenn der Schuldner den zunächst von ihm vereinnahmten Betrag an das Kreditinstitut überweist. Anders verhält es sich, wenn dieses ein Ersatzabsonderungsrecht erworben hat (BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 154/03).

Siehe auch unter „Insolvenzanfechtung" und „Kapitalersetzende Darlehn".

Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

Der BGH hat dazu in seinem Urteil vom 13.05.2004 (MDR 2004, 1318) folgendes ausgeführt:

„ ... Zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO setze ein unlauteres Handeln voraus. Für den Benachteiligungsvorsatz reicht vielmehr auch bei kongruenten Deckungsgeschäften die Feststellung aus, der Schuldner habe sich eine Benachteiligung nur als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urt. v. 17.7.2003 - IX ZR 272/02, BGHReport 2003, 1373 = MDR 2004, 174 = NZI 2003, 597 [598]; Kirchhof in MünchKomm/InsO, § 133 Rz. 13; Nerlich in Nerlich/Römermann, InsO, § 133 Rz. 23). Bei einem kongruenten Deckungsgeschäft, bei dem der Schuldner dem Gläubiger nur das gewährt, worauf dieser einen Anspruch hatte, sind allerdings erhöhte Anforderungen an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes zu stellen. In diesem Sinne hat das Berufungsgericht zwar auch geprüft, ob die Schuldnerin deswegen mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt haben könnte, weil sie das beklagte Land ggf. auf Kosten anderer Insolvenzgläubiger begünstigen wollte. Wenn ein Schuldner zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung an einen einzelnen Gläubiger leistet, obwohl er weiß, dass er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und infolge der Zahlung an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden, so ist in aller Regel die Annahme gerechtfertigt, dass es dem Schuldner nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner vertraglichen oder - wie hier - gesetzlichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers ankommt (vgl. BGH v. 27.5.2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75 [83 f.] = BGHReport 2003, 1177 = MDR 2003, 1256; Urt. v. 17.7.2003 - IX ZR 215/02, BGHReport 2003, 1375 = NZI 2004, 87 [88]). Die Sichtweise des Berufungsgerichts erschöpft aber den entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers nicht (§ 286 ZPO): ... Aus den Ausführungen der Steuerberaterin ergibt sich jedenfalls ein wesentliches Indiz dafür, dass die Schuldnerin zur Zeit der Vornahme der Scheckzahlungen zahlungsunfähig war. Unter dieser Voraussetzung geht der Senat in der Regel davon aus, dass ein Insolvenzschuldner die angefochtenen Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat (vgl. BGH v. 27.5. 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75 [84] = BGHReport 2003, 1177 = MDR 2003, 1256; Urt. v. 17.7.2003 - IX ZR 215/02, BGHReport 2003, 1375 = NZI 2004, 87 [88]). ... "

Siehe auch unter „Insolvenzanfechtung" und „Vorsätzliche Benachteiligung".



Gläubigerversammlung

Der Gläubigerversammlung obliegen

- die Wahl des Insolvenzverwalters, falls der vom Insolvenzgericht ernannte Verwalter nicht akzeptiert wird (§ 57 InsO),
- die endgültige Bestellung eines Gläubigerausschusses und die Wahl seiner Mitglieder (§ 68 InsO),
- die Entgegennahme von Berichten des Insolvenzverwalters und
- die Entscheidung über bestimmte einschneidende Maßnahmen.

Die Gläubigerversammlung umfasst die erschienenen Insolvenzgläubiger. Uneingeschränkt an Abstimmungen teilnehmen dürfen nur diejenigen, deren Forderungen unbestritten sind.

Gläubigerverzeichnis

Im Zusammenhang mit der Stellung eines Insolvenzantrages durch den Schuldner muss dieser ein Verzeichnis seiner Gläubiger vorlegen. Die Gerichte fordern, dass das einzureichende Gläubigerverzeichnis Namen, Geschäftszeichen und die zustellungsfähigen Anschriften (kein Postfach) der Gläubiger und Gläubigervertreter enthält.

Der Insolvenzverwalter muss in das von ihm zu erstellenende Gläubigerverzeichnis alle ihm irgendwie bekannt gewordenen Gläubiger aufnehmen. Das Gesetz verlangt neben der vollständigen Individualisierung des Gläubigers mit Anschrift und der Forderung nach Betrag und Rechtsgrund (§ 152 II 2 InsO), dass die Gläubiger nach Gläubigergruppen gesondert aufzuführen sind. Dementsprechend bilden die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger und die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger jeweils eigenständige Gruppen. § 152 II 1 InsO fordert weiterhin, dass eine bestehende Aufrechnungslage hervorzuheben ist.

Siehe auch unter „Vermögensverzeichnis".

Gleichbehandlung der Beteiligten § 226 InsO

(1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten.

(2) Eine unterschiedliche Behandlung der Beteiligten einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller betroffenen Beteiligten zulässig. In diesem Fall ist dem Insolvenzplan die zustimmende Erklärung eines jeden betroffenen Beteiligten beizufügen.

(3) Jedes Abkommen des Insolvenzverwalters, des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Beteiligten, durch das diesen für ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, ist nichtig.

Leitsätze:

Kauft ein Insolvenzgläubiger oder ein Dritter einzelnen anderen Insolvenzgläubigern deren Forderungen zu einem Preis ab, der die in einem vorgelegten Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt, um mit der so erlangten Abstimmungsmehrheit die Annahme des Insolvenzplans zu bewirken, ist der Forderungskauf nichtig, falls der Insolvenzplan zustande kommt (im Anschluss an BGHZ 6, 232, 236). Das Insolvenzgericht darf den Plan nicht bestätigen, wenn dessen Annahme auf dem Forderungskauf beruhen kann. Die Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans durch einen Forderungskauf, der einzelnen Gläubigern besondere Vorteile bietet, ist unlauter unabhängig davon, ob der Forderungskauf heimlich durchgeführt wird; etwas anderes kann nur gelten, wenn er offen in dem Insolvenzplan ausgewiesen wird. Ein Forderungskauf, der nur für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans gelten soll, ist auch dann "im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren" vereinbart, wenn er ausschließlich dem Zweck dient, die Annahme dieses Plans zu sichern. Die Annahme eines Insolvenzplans kann durch einen Forderungskauf auch dann herbeigeführt sein, wenn dessen Wirksamkeit auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans aufgeschoben ist, zugleich aber dem Käufer eine sofort wirksame Abstimmungsvollmacht erteilt wird, die dieser unabhängig von Weisungen des Verkäufers ausüben kann. Die Annahme eines Insolvenzplans beruht auf einem Forderungskauf, wenn sie ohne die Stimmen des Forderungskäufers nicht zustande gekommen wäre (BGH, Beschluss vom 03.03.2005, IX ZB 153/04).

Grundbuch

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen (§ 31 I InsO). Wird über das Vermögen eines Gesellschafters einer GbR das Insolvenzverfahren eröffnet, kann ein Insolvenzvermerk gem. § 32 I Nr. 1 InsO für ein Grundstück der GbR nicht eingetragen werden (OLG Rostock NZI 2003, 648).

Grundschuldgläubiger und Hypothekengläubiger

Grundschuldgläubiger und Hypothekengläubiger sind absonderungsberechtigt. Absonderungsrechte werden außerhalb des Insolvenzverfahrens verfolgt.

Das belastete Grundstück kann sowohl der Insolvenzverwalter (§ 165 InsO) als auch ein absonderungsberechtigter Gläubiger gem. § 49 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung verwerten.

Die §§ 30d f. und §§ 153b und c ZVG enthalten Regelungen über die Erleichterung der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Sie korrespondieren mit der Verpflichtung des Insolvenzverwalters, dem betreibenden Gläubiger für die Zeit nach dem Berichtstermin die geschuldeten Zinsen zu zahlen bzw. laufende Entschädigungszahlungen für den Ausfall der Einnahmen aus der Zwangsverwaltung zu leisten.

Nach § 30d ZVG ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters die einstweilige Einstellung an, wenn

- der Berichtstermin noch bevorsteht, oder
- das Grundstück für die Fortführung des Unternehmens oder die Vorbereitung einer Betriebsveräußerung benötigt wird, oder
- die Versteigerung die Durchführung eines Insolvenzplans gefährden würde, oder
- in sonstiger Weise eine angemessene Verwertung der Insolvenzmasse durch die Versteigerung wesentlich erschwert würde.

Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Einstellung dem Gläubiger unter „Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse" nicht zuzumuten ist, also etwa dann, wenn der Gläubiger sich selbst in einer ernsten Krise befindet.

Den Grundpfandrechtsgläubigern wird ein Nachteilsausgleich zugebilligt. So kann die einstweilige Einstellung nur mit der Auflage angeordnet werden, dass dem betreibenden Gläubiger für die Zeit nach dem Berichtstermin laufend die geschuldeten, d. h. die vertraglich vereinbarten Zinsen gezahlt werden (§ 30e I ZVG). Bei Einstellung im Antragsverfahren hat die Zahlung spätestens nach drei Monaten zu beginnen (§ 30e I 2 ZVG). Wird das Grundstück weiter von dem Verwalter benutzt, so muss er für einen etwaigen Wertverlust einen Ausgleich leisten (§ 30e II ZVG). Dies entfällt allerdings dann, wenn es sich um ein wirtschaftlich wertloses Grundpfandrecht handelt, der gesicherte Gläubiger also aus der Sicherheit wegen seines Nachrangs ohnehin nicht befriedigt worden wäre. Ist das Grundpfandrecht vom Wert des Grundstücks nur teilweise gedeckt, so sind Zinsen nur auf diesen Teilbetrag zu entrichten.

Im Falle der Zwangsversteigerung eines Grundstücks sind der Insolvenzmasse die Kosten zu erstatten, die durch die Feststellung des mithaftenden Grundstückszubehörs entstehen. Diese Kosten werden pauschal mit 4 v. H. des Verkehrswertes der beweglichen Sachen berechnet (§ 10 I Nr. 1a ZVG). Diese Kostenforderungen erhalten den Rang nach § 10 I Nr. 1 ZVG und gehen damit den Grundpfandrechten vor.

Gutgläubiger Erwerb

Siehe unter „Verfügungen des Schuldners".



H

Haft

Das Gericht kann den Schuldner in Haft nehmen lassen. Die Beugehaft dient der Erzwingung von Auskünften. Die Sicherungshaft ist zulässig, wenn der Sicherungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.

Im anordnenden Teil des vom Insolvenzgerichts erlassenen Haftbefehls sind die Mitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haft durchgesetzt werden sollen, so bestimmt zu bezeichnen, dass der Schuldner ohne weiteres erkennen kann durch welche Handlungen er seinen Mitwirkungspflichten genügt. Erweist sich die Haftanordnung gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren hinsichtlich einzelnen von ihm verlangter Auskunftspflichten als unbegründet, weil eine entsprechende Pflicht von vornherein nicht bestand oder sich zwischenzeitlich erledigt hat, hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl auch dann teilweise abzuändern, wenn die Anordnung der Haft im Ergebnis weiterhin berechtigt ist (BGH, Beschluss vom 17.02.2005 - IX ZB 62/04 zu InsO §§ 97, 98, 36 I).

Gegen den Haftbefehl kann der Schuldner sofortige Beschwerde erheben.

Siehe unter „Durchsetzung der Pflichten des Schuldners".

Haftkosten

Es besteht keine Vorschusspflicht des Gläubigers für Haftkosten. Die Kosten der Haft sind in einem späteren Insolvenzverfahren Massekosten.

Haftung

Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen (§ 60 InsO). Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet (§ 61 InsO). Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Schadensersatzansprüche der Massegläubi-ger aus § 61 InsO gegen seinen Amtsvorgänger geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 09.08.2006 - IX ZB 200/05 zu InsO §§ 61, 80 Abs. 1, § 92).

Der Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter persönlich wegen Verletzung konkursspezifischer Pflichten ist gegenüber einem Schadensersatzanspruch gegen die Masse nicht subsidiär. Der Verwalter kann persönlich für die später nicht beitreibbaren Kosten eines Schadensersatzprozesses einzustehen haben, den ein Gläubiger wegen Nichterfüllung eines Aussonderungsrechtes gegen die Masse geführt hat (BGH, Urteil vom 01.12.2005 - IX ZR 115/01).

Der Insolvenzverwalter kann sich entlasten, wenn er zum Zeitpunkt der Begründung der Masseverbindlichkeit einen - aus damaliger Sicht - auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhenden und sorgfältig erwogenen Liquiditätsplan erstellt hat, der eine Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeit erwarten ließ. Dem Verwalter obliegt nicht die Darlegung und der Beweis für die Ursachen einer von der Liquiditätsprognose abweichenden Entwicklung (BGH, Urteil vom 17.12.2004 - IX ZR 185/03 zu InsO § 61 Satz 2).

Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO besteht nur für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. Bei Abschluss eines Vertrages kommt es für den Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit regelmäßig darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand materiell-rechtlich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der Zeitpunkt je nach den vertraglichen Absprachen auch nach Vertragsschluss liegen. Ein Ausfallschaden nach § 61 InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu erwarten ist, dass die Altmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung erhalten werden. § 61 InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse. Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60 InsO, wenn er die Masse pflichtwidrig verkürzt. Ein Schaden, der Massegläubigern durch eine pflichtwidrige Masseverkürzung des Insolvenzverwalters vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entsteht, ist grundsätzlich ein Einzelschaden, der von den Gläubigern während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann (BGH MDR 2004, 1321 ff).

Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO besteht nur für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. Bei Abschluss eines Vertrages kommt es für den Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit regelmäßig darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand materiellrechtlich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der Zeitpunkt je nach den vertraglichen Absprachen auch nach Vertragsschluss liegen. Ein Ausfallschaden nach § 61 InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu erwarten ist, dass die Altmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung erhalten werden. § 61 InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse. Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60 InsO, wenn er die Masse pflichtwidrig verkürzt (BGH DB 2004, 1774).

Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Verfahrens die Interessen des Prozessgegners an einer Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen (im Anschluss an BGHZ 148, 175 ff; BGH, Urteil vom 01.12.2004 - IX ZR 142/03).

Aus dem Erfordernis des Entlastungsbeweises (§ 61 S. 2 InsO) ergibt sich für den Insolvenzverwalter die Verpflichtung, ständig zu kontrollieren, ob die Masse zur Erfüllung der Massenverbindlichkeit ausreicht.

Gemäss § 61 InsO hat der Insolvenzverwalter dem Gläubiger den Vertrauensschaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er bei Begründung der Verbindlichkeit auf eine für den Insolvenzverwalter mögliche Erfüllung vertraut hat. Für eine Haftung nach § 61 InsO ist dann kein Raum, wenn der Vertragspartner über dieselben tatsächlichen Kenntnisse wie der Insolvenzverwalter verfügt und seine Entscheidung zur Begründung einer Masseverbindlichkeit zu seinen Gunsten nicht auf einem besonderen Vertrauen in den Insolvenzverwalter beruht, sondern auf einer eigenverantwortlichen, in Kenntnis aller Tatsachen und Risiken getroffenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit bei einem bewussten Handeln auf eigenes Risiko (OLG ZIP 2004, 1375 L).

Der Hinweis, er sei kein Prophet und habe sich auf die nach einer fehlerhaft erstellten Zwischenbilanz scheinbar gute Ertragslage der Schuldnerin verlassen, genügt nicht als Entlastungsbeweis nach § 61 S. 2 InsO. Vielmehr muss der nach § 61 InsO in Anspruch genommene, den Betrieb fortführende Insolvenzverwalter konkret dartun und beweisen, welche Zahlen in der Zwischenbilanz falsch waren und wie die zutreffenden Zahlen gelautet hätten. Er muss ferner dartun und beweisen, dass er einen Liquiditätsplan erstellt und ständig aktualisiert hat, aber gleichwohl die später eingetretene Masseunzulänglichkeit bei Begründung der Neuverbindlichkeit nicht voraussehen konnte (OLG Celle ZIP 2003, 587).

Ein Schadenseintritt i.S. von § 61 S. 1 InsO liegt bereits vor, wenn der Insolvenzverwalter eine Masseverbindlichkeit im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht erfüllen kann. Wenn der Insolvenzverwalter die Unzulänglichkeit der Masse in diesem Zeitpunkt durch pflichtwidrige Verwendung von Massemitteln herbeigeführt hat, kann er sich gem. § 61 S. 2 InsO damit entlasten, dass er im Zeitpunkt der Begründung der Masseverbindlichkeiten noch nicht erkennen konnte, dass die Masse zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreichend wird. Der nach § 61 InsO zu leistende Schadensersatz umfasst auch die Mehrwertsteuer (OLG Hamm NZI 2003, 263).

Auch ein "starker" vorläufiger Verwalter kann gem. § 61 S. 1 InsO für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten haften. Er handelt nur dann rechtmäßig, wenn er bei gewissenhafter Prüfung die Erwartung haben darf, die Schulden aus der Masse auch befriedigen zu können. Der Inanspruchnahme aus § 61 InsO steht nicht entgegen, dass das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Das laufende Insolvenzverfahren wirkt sich jedenfalls dann auf die Haftung aus, wenn die durch vorhandene Barmittel ungedeckten Masseverbindlichkeiten aus Außenständen befriedigt werden können, die unschwer und in angemessen Zeit zu realisieren sind (OLG Brandenburg ZIP 2003, 552).

Siehe auch unter „Unzulänglichkeit der Masse".



Haftung des Insolvenzverwalters § 60 InsO

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Absonderungsrechts der Klägerin nicht bejaht werden.

1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend prüft das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO. Danach ist der Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich. Die Haftung entspricht derjenigen des Konkursverwalters gemäß § 82 KO und der des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR 265/97, NJW 1998, 2213, 2215). Beteiligte im Sinne dieser Vorschriften sind alle, denen gegenüber der Verwalter insolvenzspezifische Pflichten wahrzunehmen hat. Dazu zählen auch Aus- und Absonderungsberechtigte, denen gegenüber der Verwalter haftet, wenn er ihre Rechte vereitelt (vgl. BGHZ 99, 151, 154; 100, 346, 350; BGH, Urt. v. 5. März 1998 aaO).

2. Das Berufungsgericht hat indes nicht geprüft, ob der Klägerin tatsächlich ein wirksames Absonderungsrecht an dem Kaufpreisanspruch zustand. Dies lässt sich auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilen.

a) § 12 Abs. 1 GesO gewährt über den Wortlaut hinaus dem Sicherungszessionar ein Absonderungsrecht; er kann Zahlung an sich verlangen (vgl. BGHZ 138, 179, 185 f). Dies gilt auch für aufschiebend bedingte Forderungen, bei denen die Bedingung erst nach Verfahrenseröffnung eintritt (vgl. BGHZ 155, 87, 92; BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 162/04, WM 2006, 144, 145; MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 29), und für noch nicht fällige Ansprüche (vgl. BGHZ 150, 353, 364).

b) Die vor Verfahrenseröffnung erfolgte Sicherungszession eines Anspruchs des Schuldners aus einem im Eröffnungszeitpunkt beiderseits nicht vollständig erfüllten Vertrag verliert grundsätzlich mit der Erfüllungswahl des Gesamtvollstreckungsverwalters nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GesO (§ 17 Abs. 1 KO, § 103 Abs. 1 InsO) ihre Wirkung (vgl. BGHZ 106, 236, 241 ff; 116, 156, 159 f; 129, 336, 338 f; 135, 25, 26 f). Daran hat der Senat auch nach Änderung seiner Rechtsprechung (zuletzt BGH, Urt. v. 7. April 2005 - IX ZR 138/04, NZI 2005, 384; v. 17. November 2005, aaO), wonach die gegenseitigen Erfüllungsansprüche durch die Verfahrenseröffnung lediglich ihre Durchsetzbarkeit verlieren, festgehalten (BGHZ 150, 353, 359 f; jedenfalls dem Erg. zust. Henckel, Festschrift für Kirchhof S. 191, 198, 206; Pape WuB VI C § 103 InsO 1.03; krit. HK-InsO/Marotzke 4. Aufl. § 103 Rn. 17a). Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht ersichtlich übersehen. Mit der von ihm gegebenen Begründung kann daher ein Absonderungsrecht der Klägerin, das sie aus der Sicherungsabtretung an ihre Rechtsvorgängerin herleitet, nicht bejaht werden.

III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Allerdings kann der Gläubiger nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO (§ 24 KO, § 106 Abs. 1 InsO) die Erfüllung des Anspruchs verlangen, wenn zu dessen Sicherung eine Vormerkung eingetragen ist. Das ansonsten vorhandene Wahlrecht des Verwalters ist dann ausgeschlossen; eine vor Verfahrenseröffnung vorgenommene Abtretung des schuldnerischen Anspruchs auf die Gegenleistung bleibt wirksam (vgl. BGHZ 138, 179, 187; zust. Henckel WuB VI G. § 9 GesO 1.99). Der Senat sieht keine Veranlassung, von diesem Ergebnis abzuweichen.

Zu Unrecht meint die Revision, das Absonderungsrecht der Klägerin sei auch dann wieder entfallen, wenn eine Vormerkung zugunsten der Käuferin eingetragen worden sei. Sie ist der Auffassung, die Verpflichtung des Beklagten zur Verschaffung des Eigentums an dem Kaufgrundstück sei teilbar, weil die Schuldnerin die zusätzliche Pflicht übernommen habe, das Eigentum frei von Rechten Dritter zu übertragen. Da die Vormerkung dem Wahlrecht des Verwalters nur im Umfang des gesicherten Anspruchs entgegenstehe, habe der Beklagte noch wählen können, das Grundstück rechtsmangelfrei oder rechtsmangelbehaftet zu übertragen. Dementsprechend sei auch die Gegenleistung der Käuferin zu teilen, weshalb die Abtretung in Höhe der Kaufpreisminderung für den Rechtsmangel ins Leere gegangen sei. Dieser Auffassung vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil sich die regelmäßige Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung des Eigentums an der Sache frei von Rechtsmängeln bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 434 BGB a.F.; § 433 Abs. 1 Satz 2, § 435 BGB n.F.). Sie kann auch insolvenzrechtlich nicht von einer Pflicht zur bloßen Eigentumsübertragung getrennt werden. Eine Vergleichbarkeit mit den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof teilbare Leistungsverpflichtungen angenommen hat (vgl. BGHZ 150, 353 ff zum Bauträgerkonkurs; BGHZ 147, 28 zum Werklieferungsvertrag), ist nicht gegeben. Der auf den Rechtsmangel entfallende Minderwert kann deshalb der Masse nicht zugeordnet werden.

2. Jedoch tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts, das diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht geprüft hat, nicht die Annahme, die Wirksamkeit der Sicherungszession bestehe mangels eines Wahlrechts des Verwalters unverändert fort. Die Feststellungen der Vorinstanzen ergeben nicht, dass die Vormerkung zugunsten der Käuferin schon zur Zeit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingetragen war. Zwar treten die Wirkungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO auch dann ein, wenn bereits zuvor die Vormerkung bindend bewilligt wurde und der Berechtigte den Eintragungsantrag gestellt hat (BGHZ 138, 179, 186). Ist gemäß § 2 Abs. 3 GesO ein vorläufiges richterliches Veräußerungs- und Verfügungsverbot erlassen worden, müssen die Voraussetzungen bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein (vgl. BGHZ 149, 1, 6). Hier war die Vormerkung nach § 6 des Kaufvertrages bindend bewilligt worden. Es fehlen aber jegliche Feststellungen dazu, ob der Notar den Eintragungsantrag für die Käuferin noch rechtzeitig vor Verfahrenseröffnung oder vor dem - etwaigen - Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbotes beim Grundbuchamt gestellt hat. Der Senat kann daher nicht abschließend beurteilen, ob das Berufungsurteil deswegen zutrifft, weil das Wahlrecht des Beklagten ausgeschlossen war und die Sicherungszession wirksam blieb.

IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit die noch fehlenden Feststellungen getroffen werden können. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Stünde der Klägerin hier ein Absonderungsrecht zu, hätte der Beklagte dieses Recht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, durch die unterlassene Kündigung des Mietvertrages zumindest nach Erlangung der Kenntnis von der Notarmitteilung vom 2. August 1999 schuldhaft beeinträchtigt.

a) Der Sicherungszessionar gehört zum Kreis der Beteiligten, denen gegenüber der Gesamtvollstreckungsverwalter für schuldhafte Pflichtverletzungen haftet. Eine Eigenhaftung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO kommt freilich nur in Betracht, wenn dieser sich aus der Gesamtvollstreckungsordnung ergebende, also insolvenzspezifische Pflichten verletzt hat. Nicht zu diesen Pflichten gehören hingegen solche, die dem Verwalter der Gesamtvoll streckungsmasse wie jedem Vertreter fremder Interessen gegenüber Vertragspartnern bei oder nach Vertragsschluss obliegen (BGHZ 99, 151, 154; 100, 346, 350 zu § 82 KO; BGH, Urt. v. 5. März 1998 aaO zu § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO analog). Der Beklagte hat hier jedoch nicht nur vertragliche Pflichten gegenüber der Käuferin verletzt, indem er das auf diese mit Eigentumserwerb übergehende Mietverhältnis nicht rechtzeitig durch Kündigung beendete. Durch diese Unterlassung hätte er zugleich auch den Wert eines Absonderungsrechts der Klägerin gemindert. Denn hierdurch setzte er die Masse der im Vertrag vorgesehenen Rechtsmängelhaftung aus; dies führte nahe liegend zu einer Herabsetzung des Kaufpreises. Der hiermit einhergehende Wertverlust höhlte ein Sicherungsrecht der Klägerin teilweise aus; auf diese Weise würden deren durch das dingliche Recht geschützte Interessen verletzt. Dadurch beeinträchtigte Pflichten sind insolvenzspezifisch; sie folgen aus den Insolvenzgesetzen. Dies ergibt sich besonders deutlich aus der Insolvenzordnung, die in ihren §§ 166 ff sicherstellt, dass dem Absonderungsberechtigten der Erlös - abzüglich bestimmter Pauschalen - zufließt (vgl. Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 60 Rn. 18 f). Nichts anderes folgt aber auch aus der knapper gefassten Vorschrift des § 12 GesO (BGHZ 138, 179, 185 f; vgl. auch BGH, Urt. v. 2. Dezember 1993 - IX ZR 241/92, ZIP 1994, 140, 141 zur Konkursordnung). Der Gesamtvollstreckungsverwalter ist daher dem Absonderungsberechtigten gegenüber verpflichtet, einem Wertverlust des belasteten Gegenstands entgegenzuwirken (vgl. BGHZ 105, 230, 235 ff).

Anders als in dem Fall, der dem Beschluss des Senats vom 15. März 2003 (IX ZR 322/01, ZIP 2003, 1303 f) zugrunde lag, geht es hier nicht um Pflichten der Schuldnerin, die aus dem Sicherungsvertrag folgen.

2. Zu Unrecht wendet die Revision eine Pflichtenkollision des Beklagten ein, weil bei einer Kündigung des Mietvertrages zum Jahresende 1999 der Masse Mieteinnahmen entgangen wären. Dies kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Masse die Mieteinkünfte nach § 5 des notariellen Vertrages mit der Übergabe des Grundstücks am Tag der Kaufpreisbelegung nicht mehr zustanden. Ein nennenswerter Verlust von Mieteinnahmen scheidet danach aus.

3. Ergibt die weitere Verhandlung, dass der Antrag auf Eintragung der Vormerkung nicht rechtzeitig gestellt worden ist, wird entscheidungserheblich, ob der Beklagte der Klägerin aus einem anderen Rechtsgrund als § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO persönlich haftet. Eine anderweitige Haftung des Verwalters, die aufgrund Übernahme eigener vertraglicher Pflichten oder wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht kommen kann (vgl. BGHZ 100, 346, 352; 159, 104, 121 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, ZIP 1989, 1584, 1588 f; v. 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01, NZI 2005, 500), scheidet hier aber jedenfalls nach dem derzeitigen Sachstand aus. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat nicht die Klägerin, sondern die G. eG dem Beklagten die Zahlung von 45.000 DM zur Masse angeboten, um die Durchführung des Kaufvertrages und die Abführung des Erlöses an die Zessionarin zu erreichen; hiermit war der Beklagte einverstanden. Der Abtretungsvertrag zwischen der G. eG und der Klägerin umfasst jedoch keine Schadensersatzansprüche gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter. Soweit sich die Klägerin in der Revision erstmals darauf berufen hat, die 45.000 DM seien erst später von ihr selbst an die Masse bezahlt worden, wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben, ob dieser neue Sachvortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO zulassungsfähig ist. Dasselbe würde für den zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Januar 2004 gelten, wonach sie persönlich mit dem Beklagten eine Verwertungsvereinbarung geschlossen habe, sofern es sich insoweit nicht nur umeine irrtumsbedingt ungenaue Wiedergabe ihres erstinstanzlichen, durch Urkunden belegten Vorbringens handelt. ..." (BGH, Urteil vom 09.032006 - IX ZR 55/04)

Haftung des Insolvenzverwalters - Mehrwertsteuer

„... Der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gemäß § 61 InsO umfasst nicht die Umsatzsteuer. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 3. November 2005 (IX ZR 140/04, z.V.b.; ebenso schon Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 50/03, n.v.; vom 17. Dezember 2004 - IX ZR 185/03, NZI 2005, 222, 223) näher ausgeführt. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin fest. Die von der Revisionserwiderung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2001 (X ZR 71/99, NJW 2001, 3535) sowie des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 1971 (BFHE 102, 327 = DB 1971, 1895) und vom 19. Oktober 2001 (BFHE 196, 376) hat der Senat in seinem Urteil vom 3. November 2005 berücksichtigt; ein Grund für die Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes besteht nicht. ..." (BGH, Urteil vom 01.12.2005 - IX ZR 191/04).

Hausverwalter

Siehe unter „Aussonderung".

Herausgabetitel

Die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses ist ein Herausgabetitel gegen den Schuldner i.S.d. § 794 II Nr.3 ZPO bildet. Gegenüber einem nicht zur Herausgabe bereiten Dritten entfaltet der Eröffnungsbeschluss derartige Wirkungen nicht. Weigert sich ein Dritter, Sachen des Schuldners, die dem Insolvenzbeschlag unterfallen, herauszugeben, muß dieser vom Insolvenzverwalter im Wege der Herausgabeklage in Anspruch genommen werden.

Hinweispflicht

Schuldner, die natürliche Personen sind, müssen bereits bei Eröffnung des Verfahrens darauf hingewiesen werden, dass sie eine Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen können.

Siehe auch unter „Restschuldbefreiung bei Gläubigerantrag".



I

Inkongruente Deckung § 131 InsO

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

Leitsätze/Entscheidungen:

Hat der spätere Schuldner eine Forderung sicherungshalber an ein Kreditinstitut abgetreten, werden die Insolvenzgläubiger regelmäßig benachteiligt, wenn der Schuldner den zunächst von ihm vereinnahmten Betrag an das Kreditinstitut überweist. Anders verhält es sich, wenn dieses ein Ersatzabsonderungsrecht erworben hat (BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 154/03).

Siehe auch unter „Insolvenzanfechtung - inkongruente Deckung".

Inkongruente Sicherung

Siehe unter „Insolvenzanfechtung - inkongruente Deckung".

Insolvenzanfechtung

Vermögensverschiebungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens können rückgängig gemacht werden.

Es gilt eine 10-jährige Anfechtungsfrist, wenn der Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat und der begünstigte Dritte die Gläubigerbenachteiligungsabsicht kannte (§ 133 I InsO).

Leistet der Schuldner nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vergütung, die der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren nur als Insolvenzforderung geltend machen könnte, so kann der Insolvenzverwalter diese Rechtshandlung grundsätzlich auch dann anfechten und die Rückzahlung zur Insolvenzmasse verlangen, wenn er selbst als vorläufiger Insolvenzverwalter der Zahlung zugestimmt hatte (BAG NJW 2005, 1389 f).

Für die Anfechtbarkeit von Verträgen, die lediglich in der Krisensituation des Insolvenzschuldners in Kraft treten sollen, ist nicht der Abschluss, sondern der Zeitpunkt des Wirksamwerdens maßgeblich (OLG Koblenz WM 2004, 248).

Verrechnet die Bank im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vemögen ihres Kunden auf dessen Konto eingehende Zahlungen mit dem Debetsaldo, beurteilt sich die Wirksamkeit der Verrechnung ausschließlich nach §§ 94 ff. i.V.m. §§ 129 ff. InsO (OLG ZIP 2003, 1805).

Leistungen des Schuldners aufgrund eines außergerichtlichen Sanierungsvergleichs sind nicht von der insolvenzrechtlichen Anfechtung ausgenommen (OLG Rostock ZIP 2003, 1459).

Innerhalb von 10 Jahren können Geschäfte angefochten werden, mit denen kapitalersetzende Darlehen besichert werden (§ 135 Nr. 1 InsO).

Für unentgeltliche Leistungen gilt eine 4-jährige Anfechtungsfrist (§ 134 InsO), eine 2-jährige Anfechtungsfrist für vorsätzliche Gläubigerbenachteiligungshandlungen durch Verträge mit nahestehenden Personen, wenn diese die Benachteiligungsabsicht kennen.

Wenn kapitalersetzende Darlehen im Jahr vor der Eröffnung zurückgezahlt werden, gilt eine 1-jährige Anfechtungsfrist. Dies gilt auch, wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt weder seine Zahlungen eingestellt hatte noch überschuldet war oder die Überschuldung drohte.

Geschäfte mit kongruenter Deckung sind anfechtbar, wenn der Schuldner bereits zahlungsunfähig war und der Begünstigte dies wusste oder Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf eine Benachteiligung schließen lassen. Informationen, die der Anfechtungsgegner im Rahmen der Sanierungsbemühungen erlangt, können den Schluss auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners rechtfertigen (OLG Rostock ZIP 2003, 1459).

Geschäfte mit inkongruenter Deckung im letzten Monat vor Antragstellung sind anfechtbar, wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war, ohne dass es auf den Wissensstand des Begünstigten in irgendeiner Weise ankäme.

Rechtshandlungen nach Antragstellung sind anfechtbar, wenn der Begünstigte von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag positiv Kenntnis hatte oder ihm Umstände bekannt waren, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen (§ 130 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO).

Die für § 130 II InsO erforderliche positive Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts liegt vor bei für sicher gehaltenem Wissen und nicht bei grob fahrlässiger Unkenntnis; dafür ist auf die natürliche Betrachtungsweise aus der sicht eines durchschnittlichen geschäftserfahrenen und unvoreingenommenen Gläubigers abzustellen OLG Frankfurt ZIP 2003, 1055).

Siehe auch unter und „Gläubigerbenachteiligungsvorsatz" und „Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit".



Insolvenzanfechtung - inkongruente Deckung

Nach § 131 I Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht in dieser Art zu beanspruchen hatte (inkongruente Deckung). Eine Sicherung oder Befriedigung ist inkongruent, wenn der Gläubiger sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte.

Die Kongruenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung ist im Interesse der Gläubigergleichbehandlung nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Lediglich geringfügige Abweichungen von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung, die der Verkehrssitte (§§ 157, 242 BGB) oder Handelsbräuchen (§ 346 HGB) entsprechen, schaden nicht. Leistungen durch bargeldlose Überweisung und eigene Schecks sind kongruent. Das gilt auch für Abbuchungen im Lastschriftverfahren auf Grund einer Einziehungsermächtigung des Schuldners.

Bei der Bewertung sonstiger Leistungen durch Dritte ist dagegen zu beachten, dass Schuldner erfahrungsgemäß im Geschäftsverkehr nicht bereit sind, mehr oder etwas anderes zu gewähren als das, wozu sie rechtlich verpflichtet sind (BGH MDR 1999, 378).

Das Frachtführerpfandrecht für inkonnexe Forderungen aus früheren Transportaufträgen ist nicht deshalb inkongruent, weil der Frachtführer den neuen Transportauftrag (auch) wegen der ihm bewußten Gefahr übernommen hat, der Absender könnte zahlungsunfähig werden, und für diesen Fall ein zusätzliches Sicherungsmittel hinsichtlich seiner Altforderungen hat erwerben wollen (Ergänzung zu BGHZ 150, 326; BGH vom 21.04.2005 - IX ZR 24/04 zu § 131 I InsO).

Leistet der Dritte nicht an den Schuldner, sondern auf dessen Anweisungen an einen seiner Gläubiger, so handelt es sich nicht um eine verkehrsübliche Zahlungsweise, sondern im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner um eine der Art nach inkongruente Deckung unabhängig davon, ob ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers begründet wurde (vgl. BGH ZInsO 2002, 766).

Beitragszahlungen des späteren Gesamtvollstreckungsschuldners an einen Sozialversicherungsträger benachteiligen die Gesamtheit der Gläubiger i.d.R. auch insoweit, als sie Arbeitnehmeranteile betreffen, weil diese aus dem Vermögen des Arbeitgebers aufgebracht werden. Eine während der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung ist als inkongruent anzusehen. Die Vorschrift verdrängt in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz zu Gunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger. Rechtshandlungen, die während des von dieser Vorschrift erfassten Zeitraums auf hoheitlichem Zwang beruhen, können nicht als kongruent angesehen werden. Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit ist es nicht wesentlich, ob die Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen hat. Inkongruenz ist auch gegeben, wenn die Leistung unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung gewährt wurde (BGH MDR 2002, 1027).



Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend (BGH WM 2004, 517).

Wenn ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis besteht, kann eine Bank von ihrem Pfandrecht an den Forderungen eines Kunden aus einem Kontoguthaben auch schon vor Pfandreife Gebrauch machen, indem sie zur Sicherung einer späteren Verwertung keine Verfügungen des Kunden mehr zuläßt ("Kontosperre"). Läßt die Bank es zu, dass der Kunde über sein Kontoguthaben verfügt, gibt sie insoweit ihr Pfandrecht frei. Erhöht sich anschließend im letzten Monat vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gutschriften der Kontostand, ist das in entsprechender Höhe neu entstehende Pfandrecht nach § 131 I Nr. 1 InsO anfechtbar (BGH NJW 2004, 1660 im Anschluss an BGHZ 150, 122, 125 f).

Die Zahlung auf eine fällig Forderung ist inkongruent insoweit, als sie mit ursächlich auf Maßnahmen (z. B. Kontosperre der Gläubigerbank) beruht, auf die kein Anspruch bestand (BGH BB 2004, 403).

Leistet der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, bewirkt dies eine inkongruente Deckung. Der für eine Inkongruenz notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Drohung mit einem Insolvenzantrag und der Leistung des Schuldners endet je nach Lage des Einzelfalls nicht mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung gesetzten Zahlungsfrist. Rückt der Gläubiger von der Drohung mit dem Insolvenzantrag nicht ab und verlangt er von dem Schuldner fortlaufend Zahlung, kann der Leistungsdruck über mehrere Monate fortbestehen. Die durch die Androhung eines Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung bildet auch bei Anfechtungen nach § 133 I InsO i. d. R. ein starkes Beweiszeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine Kenntnis des Gläubigers hiervon. Ist dem Gläubiger eine finanziell beengte Lage des Schuldners bekannt, kann die Inkongruenz einer Deckung auch im Rahmen von § 31 I Nr. 3 InsO ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung sein (BGH WM 2004, 299).

Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist eine inkongruente Deckung, wenn der Schuldner zur Zeit seiner Leistung damit rechnen muß, dass ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt (BGH MDR 2003, 1199).

Verkauft der spätere Schuldner ohne vorherige Verpflichtung im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag an einen Insolvenzgläubiger (Käufer) Gegenstände, die er einem anderen Gläubiger zur Sicherheit übereignet hatte und die dieser zur Veräußerung nur an diesen Käufer "freigibt", so werden die Insolvenzgläubiger im allgemeinen durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage benachteiligt; die Aufrechnung des Käufers gegen die Kaufpreisforderung ist dann gem. § 96 I Nr. 3 InsO i.V. mit § 131 I Nr. 1 InsO unwirksam (BGH MDR 2004, 353).

Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn der Schuldner des Schuldners den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto überweist und der Notar weisungsgemäß einen Teilbetrag von dem Anderkonto an den Anfechtungsgegner überweist. Eine Behörde, die die Zustimmung zu einem privatrechtlichen Rechtsgeschäft des Schuldners mit einem Dritten von der Begleichung rückständiger Abgaben abhängig macht, erzeugt eine Drucksituation, die die Anfechtung wegen inkongruenter Deckung rechtfertigen kann (OLG Rostock ZIP 2004, 1515).



Insolvenzanfechtung wegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Der u.a. für Insolvenzsachen zuständige IX. Zivilsenat hatte darüber zu entscheiden, inwiefern Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern der Insolvenzanfechtung unterliegen, wenn sie früher als drei Monate vor dem Insolvenzantrag durchgeführt wurden.

Das Finanzamt Dresden des in Anspruch genommenen Landes hat aufgrund einer dem Drittschuldner am 3. Februar 1999 zugegangenen Pfändungs- und Überweisungsverfügung von der späteren Gemeinschuldnerin, die am 4. Mai 1999 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte, rückständige Umsatzsteuer erhalten. Die Schuldnerin hatte zuvor gegenüber dem Finanzamt darauf hingewiesen, daß sie nicht mehr leistungsfähig sei. Der Insolvenzverwalter nimmt das beklagte Land im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung in Anspruch.

Das Berufungsgericht hat eine Anfechtbarkeit der Pfändung nach §§ 130, 131 InsO wegen kongruenter und inkongruenter Deckung verneint, weil die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner nicht innerhalb des insoweit geschützten Dreimonatszeitraums vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung zugestellt worden sei. Auch eine Anfechtung nach § 133 InsO wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil es an einer Rechtshandlung des Schuldners fehle.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichtes bestätigt, weil §§ 130, 131 InsO für Rechtshandlungen außerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags nicht anwendbar seien und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ohne eine Rechtshandlung oder eine ihrer gleichwertigen Unterlassung des Schuldners auch nicht nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden könnten. Er ist damit einer in der Literatur jüngst vertretenen Auffassung nicht gefolgt, nach der eine Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung abweichend vom Wortlaut der Norm allein aufgrund einer gegen den Schuldner gerichteten Vollstreckungsmaßnahme in Betracht kommt, wenn der vollstreckende Gläubiger weiß, daß dies die Gläubigergesamtheit benachteiligt. Eine Ausweitung der Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung widerspreche der gesetzlichen Regelung, die nach dem Urheber der Rechtshandlung differenziere. Während die in §§ 130-132 InsO geregelten Tatbestände die Anfechtungsmöglichkeiten auf den Zeitraum bis zu drei Monaten vor dem Eingang des Eröffnungsantrages beschränkten und damit das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip zum Schutz der Gleichbehandlung der Gläubiger verdrängten, stehe die Anfechtungsnorm des § 133 Abs. 1 InsO nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der materiellen Insolvenz, sondern mißbillige bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners. Außerhalb des von §§ 130-132 InsO geschützten Drei-Monatszeitraums unterliege der einzelne Gläubiger deshalb bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den Schuldner grundsätzlich keinen vom Anfechtungsrecht ausgehenden Beschränkungen. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches von § 131 InsO auf reine Gläubigerhandlungen würde zudem einer Erweiterung der Anfechtungsnorm des § 130 Abs. 1 InsO über den Dreimonatszeitraum hinaus gleichkommen.

Verzögere der Schuldner die Stellung des Insolvenzantrags, stelle dies keine anfechtbare Rechtshandlung dar. Eine Rechtsschutzlücke entstehe dadurch nicht, weil im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem Gläubiger der Schutz der Masse durch eine Haftung nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB gewährleistet sei.

Da das Finanzamt damit ein unanfechtbares Pfandrecht erworben hatte, war auch die Zahlung der Schuldnerin selbst nicht anfechtbar (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 zu §§ 130, 131, 133 InsO - Pressemitteilung Nr. 25/2005).



Insolvenzantrag

Das Insolvenzverfahren wird auf Antrag eröffnet. Es besteht kein Formzwang. Er kann schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Geschäftstelle des Amtsgerichts erklärt werden. Einen Insolvenzantrag können Gläubiger und Schuldner stellen (§ 13 I InsO).

Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat, seine Forderung und den Insolvenzgrund glaubhaft macht (§ 14 I InsO). Ein unzulässiger Eröffnungsantrag ist trotz einer einseitigen Erledigungserklärung des Gläubigers durch Entscheidung in der Sache selbst auf Kosten des Antragstellers zurückzuweisen.

Insolvenzantragspflicht

Wird eine Aktiengesellschaft zahlungsunfähig, so hat der Vorstand ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt (§ 92 II, 94,268 II , 278 III 3, 283 Nr.14 AktG). Entsprechendes gilt für die Geschäftsführer einer GmbH (§§ 64 I , 71 IV GmbHG), den Vorstand eines Vereins (§§ 42 II, 48 II, 86, 89 II BGB), für die OHG und KG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§§ 130 a, 177 a HGB), für Erben und Nachlassverwalter (§§ 1980, 1985 II BGB, für die fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1489 II i.V.m. 1980 BGB) und die eingetragene Genossenschaft (§ 99 GenG).

Die Antragspflicht beginnt mit Eintritt der Insolvenzreife. Es muss objektiv ein Insolvenzgrund (siehe dort) vorliegen.

Wird die Antragspflicht schuldhaft verletzt, kann das zu einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (§§ 130 b HGB, 84 GmbH, 401 AktG, 148 GenG) und zivilrechtlich zur Schadensersatzverpflichtung der Organschaftlichen Vertreter führen. Dabei können "Neugläubiger", die nach Eintritt der Insolvenz in Geschäftsbeziehungen zur Gesellschaft getreten sind, nach § 823 II BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG Ersatz des vollen negativen Interesses oder Ersatz des Vertrauensschadens wegen c.i.c. verlangen. Die Gläubiger sind so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn sie zur insolventen Gesellschaft vertragliche Beziehungen nicht begründet hätten, d.h. sie können den Ersatz der Differenz verlangen, die zwischen ihrer insolvenzmäßigen Befriedigung und dem entstandenen Vertrauensschaden liegt.

Demgegenüber haben "Altgläubiger", deren Ansprüche noch vor der Insolvenz entstanden sind, lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, um den sich ihre Quote durch die Fortführung des Geschäftsbetriebes verringert hat. Der Anspruch kann bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens als "Gesamtschaden" nur noch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 92 1 InsO).

Siehe unter „Unterhaltsschuldner - Insolvenzantragspflicht".

Insolvenzeröffnungsbeschluss

Siehe unter „Eröffnungsbeschluss".

Insolvenzeröffnungsverfahren

Einige Maßnahmen dienen der rechtzeitigen und leichteren Verfahrenseröffnung. So reicht es für die Verfahrenseröffnung aus, wenn eine die Kosten deckende Masse vorhanden ist. Neben den bisherigen Insolvenzgründen, wie Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, gilt nun bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund. Schon vor der Verfahrenseröffnung kann ein vorläufiger Insolvenzverwalter die Chancen für die Sanierung des insolventen Unternehmens prüfen.

Insolvenzdelikte

Insolvenzstraftaten sind der Bankrott (§ 283 StGB), der besonders schwere Bankrott (§ 283a StGB), die Verletzung der Buchführungsplicht (§ 283b StGB), die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und die Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB).

Siehe auch unter „Bankrott", „besonders schwerer Bankrott", „Verletzung der Buchführungsplicht", „Gläubigerbegünstigung" und „Schuldnerbegünstigung".



Insolvenzfähigkeit

Das Insolvenzverfahren kann über das Vermögen einer jeden natürlichen oder juristischen Person eröffnet werden (§ 11 I 1 InsO).

Natürliche Personen sind alle rechtsfähigen Personen, also auch Minderjährige oder aber Geschäftsunfähige. Verbraucher insolvenzfähig (§ 304 InsO).

Juristischen Personen sind die AG, die KGaA, die GmbH, die GmbH & Co. KG sowie die Genossenschaft mit beschränkter und unbeschränkter Haftung, die Stiftung, der rechtsfähige und nunmehr auch der nicht rechtsfähige Verein (vgl. § 11 I 2 InsO).

Die allgemeine Meinung, dass eine Vorgesellschaft (z.B. zur GmbH) insolvenzfähig ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Parteifähigkeit der Vor-GmbH im Zivilprozess (BGH 2004, 233).

Nach § 11 II Nr.1 InsO kann über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Hierunter fallen die OHG, die KG, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Partnerschaftsgesellschaft, die Parteienrederei und die Europäische Wirtschaftliche Interessenvertretung.

Nach § 11 II Nr.2 InsO kann ein Insolvenzverfahren auch über einen Nachlass, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über ein von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltetes Gesamtgut durchgeführt werden.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bundes oder der Länder ist unzulässig (§ 12 InsO). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind ferner nicht insolvenzfähig, wenn sie der Aufsicht eines Landes unterstehen und für sie das Landesrecht die fehlende Insolvenzfähigkeit ausdrücklich statuiert. Im übrigen ist eine Insolvenzfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechtes gegeben.

Insolvenzforderungen - Begriff der Insolvenzgläubiger § 38 InsO

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Insolvenzforderungen sind Forderungen, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung begründet waren (§ 38 InsO). Vorrechte gibt es nicht. Laufende Zinsen usw. sind nicht mehr ausgeschlossen, aber nur im Rang nach den gewöhnlichen Insolvenzforderungen zu befriedigen (§ 39 InsO).

Leitsätze/Entscheidungen:

Sieht ein Tarifvertrag für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen die Zahlung einer Abfindung vor, ist der Abfindungsanspruch auch dann bloße Insolvenzforderung iSv. § 38 InsO, wenn die Kündigung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter erklärt wird (BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 6 AZR 364/ 05).

Insolvenzgeld

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie (1) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers, (2) Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder (3) vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt, (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Die Einzelheiten ergeben sich aus §§ 183 bis 189 SGB III.

Nach § 183 SGB III ist die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes von der Zustimmung der Arbeitsverwaltung abhängig. Der nach Auszahlung des Insolvenzgelds an die Arbeitnehmer auf die BfA übergegangene Anspruch gegen die Insolvenzmasse muß als Masseverbindlichkeit befriedigt werden.

Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Hat der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (§ 324 III SGB III).

Der Arbeitnehmer erhält das Insolvenzgeld lohnsteuerfrei in Höhe der vertragsgemäßen Nettovergütung.

Siehe auch unter „Arbeitsentgelt".

Insolvenzgericht

Allgemein obliegen dem Insolvenzgericht u.a. folgende Aufgaben:
- Eröffnung bzw. Ablehnung des Insolvenzverfahrens
- Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters
- Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters
- Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens
- Einberufung des Gläubigerversammlung.

Teilweise kann der Rechtspfleger tätig werden.

Insolvenzgläubiger

Die lnsO unterscheidet insoweit zwischen Insolvenzgläubigem (§ 38 InsO), nachrangigen Insolvenzgläubigem (§ 39 InsO), Unterhaltsansprüchen (§ 40 InsO) und Massegläubigern (§§ 53 bis 55 InsO).

Insolvenzgrund

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraus. Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung nicht vor, ist der Eröffnungsbeschluss aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen. Waren die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung erfüllt, kann der nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes nur im Verfahren des § 212 InsO geltend gemacht werden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen (BGH, Beschluss vom 27.07.2006 - IX ZB 204/04 zu InsO §§ 16, 17, 34, 212; ZPO § 571 Abs. 2, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3)



Insolvenz - international

Siehe unter „Internationales Insolvenzrecht - Auslandsbezug".

Insolvenzmasse

Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Zur Insolvenzmasse gehören jedoch die Geschäftsbücher des Schuldners und die Sachen, die nach § 811 Nr. 4 und 9 der Zivilprozessordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

Der Verwalter muß die Sachen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, an den Schuldner herausgeben.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.

Die mit Aussonderungsrechten belasteten Gegenstände, d. h. Gegenstände, an denen dingliche oder persönliche Rechte geltend gemacht werden, fallen gemäß § 47 InsO nicht in die Insolvenzmasse.

Siehe auch unter „Bestandteile der Insolvenzmasse".

Insolvenzordnung

Siehe unter Insolvenzordnung (Leitsatzkommentierung) und Insolvenzordnung - InsO (Gesetzestext).

Insolvenzplan

Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter im Auftrag der Gläubigersammlung und der Schuldner (§ 218 I InsO) berechtigt. Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, so hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen. Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit.

Der Plan enthält ein Sanierungskonzept, wonach das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners abweichend von den gesetzlichen Vorgaben der InsO auf der Grundlage eines Insolvenzplanes nach Maßgabe der §§ 217 ff. InsO abgewickelt werden soll. Ziele sind die Fortführung eines Unternehmens und die Gewährung der Restschuldbefreiung (§ 227 InsO) nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums (mehrere Jahre).

Gegenstand des Planes ist auch ein gestaltender Teil über die Rechte der absonderungsberechtigen Gläubiger und nicht nachrangige Insolvenzgläubiger.

Der Insolvenzplan ist das Kernstück des Insolvenzrechts. Der Plan bezweckt, den Beteiligten einen Rechtsrahmen für die einvernehmliche Bewältigung der Insolvenz durch Verhandlungen und privatautonome Austauschprozesse zu

Für die Gestaltung des Insolvenzplans gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Er hat aus einem darstellenden Teil, in dem die Maßnahmen und die Auswirkungen des Plans wiedergegeben sind und aus einem gestaltenden Teil, in dem der Eingriff in die Rechte der Beteiligten durch den Plan festgelegt wird (§220 InsO). Sieht der Plan eine Sanierung vor, sind ihm eine Vermögensübersicht, ein Ergebnisplan und ein Finanzplan anzufügen.



Grundsätzlich kann der Insolvenzplan zwischen verschiedenen Gläubigergruppen mit gleicher Rechtsstellung und gleichartigen wirtschaftlichen Interessen unterscheiden. Diese dienen der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan. innerhalb dieser Gruppen gilt das Gebot der Gleichbehandlung.

Darüber hinaus gilt das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO), wonach keine Gläubigergruppe schlechter gestellt werden darf, als sie ohne Plan bei Durchführung des Insolvenzverfahrens stünde.

Kürzungen der Gläubigerforderungen müssen in jeder Gruppe gleichmäßig sein und sind (§ 224 InsO) im Plan anzugeben. Die nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten als befriedigt; absonderungsberechtigte Gläubiger sind nur einzubeziehen, soweit ihre Rechte durch den Plan tangiert werden (§ 222 InsO). Der Schuldner wird von seinen verbleibenden Verbindlichkeiten befreit (§ 227 Abs. 1 InsO). Die Gläubiger können mit Zustimmung des Schuldners jedoch etwas anderes vereinbaren. Verweigert der Schuldner seine Zustimmung, weil er durch den Plan schlechter gestellt wird als ohne Plan, darf das Insolvenzgericht den Plan nicht bestätigen (§ 248 InsO).

Der Schuldner hat eine Vermögensübersicht vorzulegen und kann sich bereit erklären, sein Unternehmen fortzuführen (§§ 228 bis 230 InsO). Einen nicht formgerecht erstellten oder aussichtlosen Plan kann das Insolvenzgericht zurückweisen.

Ein Insolvenzplan ist unzulässig und zurückzuweisen (§ 231 InsO), wenn er im Regelverfahren einer natürlichen Person ohne laufenden sanierungsfähigen Geschäftsbetrieb vom Verwalter vorgelegt wird, um durch eine Einmalzahlung (hier: 13,5 %) eine vorzeitige Restschuldbefreiung ohne Wohlverhaltensperiode zu erreichen (LG München ZVI 2003, 473).

Über die Annahme des Insolvenzplans haben die Insolvenzgläubiger in einem besonders anberaumten Termin abzustimmen. Dieser kann mit dem Prüfungstermin verbunden werden. Der Plan gilt als angenommen, wenn in jeder der Gläubigergruppen die Mehrheit dem Plan zustimmt und in jeder Gläubigergruppe die Summe der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Ansprüche der Gläubiger ausmacht. Bei der Berechnung der Mehrheit wird nur auf die abstimmenden Gläubiger abgestellt. Anwesende Gläubiger, die sich nicht an der Abstimmung beteiligen, bleiben unberücksichtigt. Kein Stimmrecht haben nicht beeinträchtigte Gläubiger (§ 237 II InsO).



Versagt eine Gläubigergruppe ihre Zustimmung, obwohl sie am wirtschaftlichen Wert angemessen beteiligt ist und durch den Plan nicht schlechter gestellt wird, als sie ohne Plan stünde, gilt deren Zustimmung nach dem Obstruktionsverbot gemäß § 245 InsO als ersetzt.

Der Schuldner kann seine erforderliche Zustimmung nur wirksam verweigern, wenn er entweder durch den Plan schlechter gestellt wird, als er ohnehin stünde oder ein Gläubiger eine Befriedigung erhält, die über den Betrag seines Anspruchs hinausgeht. Wird der Plan angenommen, wird er gemäß § 248 InsO durch das Gericht bestätigt, sofern kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 250 InsO) und der Minderheitenschutz beachtet ist. Sind aufgrund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, wird die Stundung oder der Erlass für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand ist (§ 255 InsO).

Nachdem die Bestätigung des Gerichts rechtskräftig geworden ist und die bis dahin begründeten Masseansprüche befriedigt worden sind, ist das Insolvenzverfahren aufzuheben. Damit endet das Amt des Insolvenzverwalters (§ 259 Abs. 1 InsO), und Vollstreckungen gegen den Schuldner auf der Grundlage des Plans in Verbindung mit der Tabelleneintragung sind wieder möglich.

Die Planerfüllung wird nach Bestätigung des Plans durch das Gericht weiterhin durch den Insolvenzverwalter überwacht, soweit der gestaltende Teil des Insolvenzplans dies vorsieht. Ansonsten bleibt die Ausführung des Plans dem Schuldner überlassen, wobei diesem vorgegeben werden kann, bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung der Gläubiger abzuschließen (§ 263 InsO). Hält sich in diesem Fall der Schuldner nicht an die Vorgaben des Plans, können die Gläubiger erneut die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen.



Insolvenzplan - Gruppenbildung

Im Rahmen eines Insolvenzplans ist die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten in sich vereint, grundsätzlich unzulässig. Ist der Insolvenzplan auf die Fortführung der Schuldnerin auf den bisherigen Betriebsgrundstücken gerichtet, ist die Werthaltigkeit daran bestehender Sicherheiten, die dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht gewähren, nach dem Fortführungswert zu bemessen. Bei Grundschulden sind danach auch die im Wege einer Zwangsverwaltung realisierbaren dinglichen Zinsen zu berücksichtigen. Wenden sich einzelne Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans, muss das Beschwerdegericht andere Gläubiger nicht schon deswegen am Beschwerdeverfahren formell beteiligen, weil sie der Annahme des Plans zugestimmt haben. Durch die Bestätigung eines Insolvenzplans ist ein Gläubiger beschwert, wenn er geltend machen kann, der Plan beeinträchtige ihn in seinen Rechten. Wendet sich ein Gläubiger gegen die Bildung einer angeblichen Mischgruppe, ist das für seine sofortige Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn bei einer Korrektur des behaupteten Fehlers die Masse in einer auch dem Beschwerdeführer zu Gute kommenden Weise anders verteilt werden müsste (BGH, Beschluss vom 07.07.2005 - IX ZB 266/04).

Insolvenztabelle - Forderungsanmeldung

Die Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle setzt die Vorlage des Originaltitels weder im Prüfungstermin noch im Feststellungsrechtsstreit voraus (BGH, Urteil vom 01.12.2005 - IX ZR 95/04 zu InsO §§ 174, 178, 179).



Insolvenzschuldner

Das Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und juristischen Person eröffnet werden. Insolvenzfähig sind auch der nicht rechtsfähige Verein (§ 11 I InsO) sowie die OHG, die KG, die BGB-Gesellschaft, die Partnerreederei und die Europäische wirtschaftlichen Interessenvereinigung (§ 11 II Nr. 1 InsO).

Insolvenzverfahren in den Mitgliedsstaaten der EG

Siehe unter „Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 ueber Insolvenzverfahren".

Insolvenzverfahren - zweites

„... Das am 14. Juli 2005 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist noch nicht beendet. Der Antrag der Schuldnerin vom 23. Dezember 2005 auf Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ist damit unzulässig. Gegen jeden Schuldner kann grundsätzlich nur ein einziges Insolvenzverfahren durchgeführt werden (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v. 15. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 27 Rn. 9). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin ist ein Zweitverfahren kein taugliches Mittel zur Überprüfung der Amtsführung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren. ..." (BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZA 23/06).

Insolvenzverschleppung

Siehe unter „Insolvenzantragspflicht".

Insolvenzverwalter

Zum Insolvenzverwalter hat das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, vor allem geschäftskundige und von den Gläubigern und den Schuldnern unabhängige Person (nicht juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit) zu bestellen (§ 56 InsO).

Siehe unter „http://www.kanzlei-doehmer.de/inso_59_1.htm".

Der Insolventverwalter ist Partei kraft Amtes (herrschende Amtstheorie der Rechtsprechung). Er handelt in Prozessstandschaft für den Schuldner und führt somit Prozesse im eigenen Namen. Er allein ist über das Insolvenzvermögen verwaltungs- und verfügungsbefugt und im Rubrum des Urteils aufzuführen.

Der Insolvenzverwalter ist der Bevollmächtigte zur Durchführung des Insolvenzverfahrens. Das Amt des Insolvenzverwalters kann nur eine neutrale natürliche Person ausüben. Sie muss geschäftskundig sein, d. h. Kenntnisse im juristischen und wirtschaftlichen Bereich vorweisen können. Dies sollte regelmäßig ein in wirtschafts- und insolvenzrechtlichen Belangen erfahrener Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein.

Die Ernennung des Insolvenzverwalters erfolgt durch den Richter in dem das Insolvenzverfahren eröffnenden Eröffnungsbeschluss. Lehnen die Gläubiger den Insolvenzverwalter ab, können sie auf der ersten Gläubigerversammlung einen anderen Insolvenzverwalter wählen (§ 57 InsO). Dieser ist vom Insolvenzgericht zu bestätigen, wenn es sich um eine geeignete Person handelt. Verweigert der zuständige Richter die Bestätigung, kann die Entscheidung von jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§§ 6, 57 InsO).

Der zuständige Richter des Insolvenzgerichts ist berechtigt, die Arbeit des Insolvenzverwalters zu überprüfen. Es handelt sich dabei um eine Rechtsaufsicht. Nach der Bestellung muss der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz nehmen Seine Hauptaufgabe ist es, schuldnerfremde Gegenständen aus der die Insolvenzmasse auszusondern, die Masse um zum Vermögen gehörende Gegenstände zu ergänzen und die Insolvenzmasse anschließend gleichmäßig an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Der Übersichtlichkeit wegen ist er verpflichtet, sowohl ein Verzeichnis über die Massegegenstände als auch über die beteiligten Gläubiger zu erstellen.

Ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet, wird auf der Grundlage des Verzeichnisses ein Massegutachten erstellt, mit dem die Wirtschaftlichkeit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens überprüft werden soll.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters führt zu seiner persönlichen Haftung. Die Haftung endet spätestens drei Jahre nach der Aufhebung des Verfahrens.

Die Tätigkeit des Insolventverwalters wird gemäß §§ 64, 65 InsO vergütet, die Auslagen werden erstattet. Die Höhe der Vergütung wird vom Insolvenzgericht festgesetzt und bestimmt sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Erforderte die Tätigkeit einen höheren Arbeitsaufwand oder war sie mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, kann ein höherer Satz gezahlt

Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters ist es, schuldnerfremde Gegenständen aus der die Insolvenzmasse auszusondern, die Masse um zum Vermögen gehörende Gegenstände zu ergänzen und die Insolvenzmasse anschließend gleichmäßig an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Der Übersichtlichkeit wegen ist er verpflichtet, sowohl ein Verzeichnis über die Massegegenstände als auch über die beteiligten Gläubiger zu erstellen.

Die Übernahme, Erfassung und Sicherung der Insolvenzmasse ist in den §§ 148 bis 154 InsO geregelt. Der Insolvenzverwalter hat handels- und steuerrechtliche Pflichten, insbesondere Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten für die Masse zu erfüllen (§ 155 InsO).

Es ist nicht Aufgabe des nach § 5 InsO bestellten Sachverständigen, den Schuldner zur Begleichung der Forderungen seiner Gläubiger - mit dem Ziel einer Erledigung des Insolvenzantrags - zu veranlassen (OLG Köln ZIP 2004, 919).
Siehe auch unter „Rechtsstellung des Insolvenzverwalters".



Insolvenzverwalter - Auswahl

Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt dem Bewerber um das Amt eines Insolvenzverwalters einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens nach § 56 Abs. 1 InsO. Es ist mit dem grundgesetzlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, eine Anfechtung der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch Mitbewerber und einen vorläufigen Rechtsschutz zur Verhinderung der Bestellung zu versagen (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04, Absatz-Nr. (1 - 60), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060523_1bvr253004.html).

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Die Art und Weise, wie Insolvenzverwalter durch die Insolvenzgerichte ausgewählt worden sind, ist seit vielen Jahren ein großer rechtsstaatlicher Missstand. Insolvenzverwalter wurde, wer dem Insolvenzgericht genehm ist. Oft spielten persönliche Sympathien oder Apathie die entscheidende Rolle. Selbst hoch qualifizierte und gut ausgestattete Insolvenzrechtler hatten so keine Chance, zum Insolvenzverwalter bestellt zu werden. Dieser Praxis sind nunmehr Grenzen gesetzt. Das BVerfG hat entschieden, dass bei der Einbeziehung in das Auswahlverfahren des Insolvenzverwalters jedem Bewerber eine faire Chance zu geben ist. Die Entscheidung des Insolvenzrichters ist gerichtlicher Überprüfung zugänglich:

„ ... Das OLG verstößt mit seinem Beschluss gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, indem es der Mitteilung im Vorauswahlverfahren sowohl die Qualität eines Justizverwaltungsaktes i.S.d. §§ 23 ff. EGGVG als auch die Justiziabilität überhaupt abspricht. Hiermit verweigert es dem Beschwerdeführer einen wirksamen Schutz gegen einen Eingriff der öffentlichen Gewalt in seine verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit.

Die hier allein streitgegenständliche Entscheidung im Vorauswahlverfahren ist kein Rechtsprechungsakt. Sie ist weder Rechtsprechung im materiellen Sinne noch unterfällt sie dem funktionellen Rechtsprechungsbegriff, da der Richter zwar in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird, aber nicht in seiner Funktion als Instanz der unbeteiligten Streitbeilegung. ... Die Vorauswahlentscheidung befindet lediglich über den Kreis potenzieller Insolvenzverwalter ohne Verbindung zu einem konkreten Insolvenzverfahren. Rechtlich stehen die Vorauswahl und die schließliche Auswahlentscheidung nebeneinander. Die Vorprüfung mit dem Ergebnis der grundsätzlichen Eignung bestimmter Bewerber eröffnet diesen eine Chance, im Zuge künftiger Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren zu Sachverständigen, Treuhändern, Sachwaltern oder Insolvenzverwaltern bestellt zu werden.



Die Vorauswahl hat einen nicht unerheblichen Einfluss auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten der Interessenten. Auch wenn der Insolvenzrichter von Rechts wegen an eine abschlägige Vorauswahlentscheidung bei der späteren Auswahl von Sachverständigen oder Insolvenzverwaltern nicht gebunden ist, wird der abgelehnte Interessent hierdurch in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG berührt. ...

Bei der Bewerbung um eine Tätigkeit im Rahmen von Insolvenzverfahren, die nur von hoheitlich tätigen Richtern vergeben wird, muss jeder Bewerber eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden. ... Die Tätigkeit von Insolvenzverwaltern wird angesichts der Entwicklung in den letzten zwei Jahrzehnten nicht mehr als bloße Nebentätigkeit der Berufsausübung von Rechtsanwälten oder von Kaufleuten angesehen werden können. Vielmehr ist die Betätigung als Insolvenzverwalter zu einem eigenständigen Beruf geworden, der vielen Personen maßgeblich zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Lebensgrundlage dient, sei es als alleiniger Beruf oder neben einem anderen Beruf. Rechtsanwälte bilden sich beispielsweise spezialisiert zum Fachanwalt für Insolvenzrecht fort. Kanzleien halten in erheblichem Umfang geschultes Personal vor, um den Arbeitsanfall bei Großinsolvenzen bewältigen zu können. Es hat sich insoweit ein neuer "Markt" für Rechtsanwälte, Steuerberater und Kaufleute gebildet. Durch ein Übergehen bei der Bestellungsentscheidung wird die Berufsfreiheit schon deshalb berührt, weil der Beruf des Insolvenzverwalters nur auf Grund der Zuteilung durch einen Träger öffentlicher Gewalt wahrgenommen werden kann. Die Vorauswahl geeigneter Bewerber bereitet diese Entscheidung maßgeblich vor. ...

Auch wenn dem Richter bei der Insolvenzverwalterbestellung ein weites Auswahlermessen zugestanden wird und er nur verpflichtet ist, eine geeignete Person zum Insolvenzverwalter zu ernennen, kann dies angesichts der weit reichenden Entscheidung für oder gegen bestimmte Berufsangehörige nicht ohne jede Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG geschehen. Es geht nicht länger um die Verschonung von einer Inpflichtnahme Privater für eine öffentliche Aufgabe, als die Konkursverwaltung möglicherweise früher einmal begriffen worden ist, sondern um die Eröffnung von Chancen in einem Wirtschaftssektor, zu dem die Entscheidung eines Amtsrichters die Tür öffnet. Das belegt die Tatsache, dass sich bestimmte Personengruppen speziell der Insolvenzverwaltung zuwenden und hierin ihre Lebensgrundlage finden.



Eine Chance auf eine Einbeziehung in ein konkret anstehendes Auswahlverfahren und damit auf Ausübung des Berufs hat ein potenzieller Insolvenzverwalter nur bei willkürfreier Einbeziehung in das Vorauswahlverfahren. Dieses ist so bedeutsam, weil der Richter wegen der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung eines Rahmens bedarf, wenn er die Auswahl für ein konkretes Insolvenzverfahren trifft. Die Chancengleichheit der Bewerber ist gerichtlicher Überprüfung zugänglich. Allein sie gewährleistet insoweit die Beachtung subjektiver Rechte.

Diesen Maßstäben genügt die angegriffene Entscheidung des OLG nicht. Sie ordnet nicht nur die Insolvenzverwalterbestellung selbst als Rechtsprechungstätigkeit ein, die keiner weiteren Kontrolle bedarf, sondern spricht auch der Vorauswahl jede rechtliche Relevanz ab.

Der Berufszugang wird damit weitgehend von den Zufälligkeiten der Bekanntheit eines Insolvenzbüros oder der Bekanntschaft zwischen potenziellen Insolvenzverwaltern, Richtern und Rechtspflegern abhängig. Die Entscheidung ist frei und unkontrolliert. Für den Zugang zum Bewerberpool, also zu dem Beruf, fehlen präzisierte rechtliche Maßstäbe und deren richterliche Kontrolle, obwohl Fragen der Eignung losgelöst von dem Zeitdruck einer konkret anstehenden Insolvenz in Ruhe geprüft und entschieden werden könnten.

Für eine solche justiziable Vorentscheidung besteht umso mehr Bedarf, als sich die Insolvenzen von Großunternehmen oder von Freiberuflern, die Fortführung von Betrieben in der Insolvenz je nach Branchenzugehörigkeit und die Verbraucherinsolvenzen - um nur einige Teilbereiche zu nennen - erheblich unterscheiden. An die Insolvenzverwalter werden insoweit ganz unterschiedliche Anforderungen gestellt. Ob die Richter auf den verschiedenen Auswahlebenen diesen Kriterien der Eignungsfeststellung gerecht werden, ist prüfungsfähig und -bedürftig. Auch Ermessensentscheidungen unterliegen rechtlicher Bindung. Sie müssen den jeweiligen Sachbereich angemessen vollständig in den Blick nehmen, dürfen keine allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe verletzen und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die korrekte Handhabung liegt sowohl im Interesse des Gemeinschuldners und der Gläubiger, aber ebenso im öffentlichen Interesse an einer geordneten und effizienten Rechtspflege. Vor allem greift jedoch der Vorgang gestaltend in die beruflichen Chancen und Betätigungsmöglichkeiten potenzieller Insolvenzverwalter ein. ... (BVerfG MDR 2004, 1446 f).




Insolvenzverwalter - Stellung im Prozess

„... Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist der Verwalter nicht Vertreter des Schuldners, sondern Partei kraft Amtes (z.B. BGHZ 88, 331, 334; 100, 346, 351; BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 261/95, WM 1996, 1411, 1412). Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners bleiben von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Gleiches gilt für die Organstellung der Organe einer juristischen Person. Die Organe bleiben bestehen, nehmen aber nur solche Kompetenzen wahr, die nicht die Insolvenzmasse betreffen (MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 112; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 80 Rn. 10; vgl. auch Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 80 Rn. 4). Der Verwalter war damit nicht der gesetzliche Vertreter der Klägerin in Bezug auf das hier streitige "freie" Vermögen, das nicht zur Masse gehört. Auf dieser Ansicht beruht bereits das Senatsurteil vom 21. April 2005 (IX ZR 281/03, WM 2005, 1084, z.V.b. in BGHZ 163, 32). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH & Co. KG geklagt, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die Forderung gehörte nach ihrer Freigabe zum freien Vermögen der Klägerin und konnte deshalb von dieser eingeklagt werden.

Das Berufungsgericht, das abweichend von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Vertretertheorie folgt, hat im Übrigen übersehen, dass selbst nach dieser Theorie sich die Vertretungsbefugnis auf die Masse beschränkt und nicht auf das insolvenzfreie Vermögen erstrecken kann (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 6 Rn. 55; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 105). ..." (BGH, Urteil vom 26.01.2006 - IX ZR 282/03).



Interessenausgleich

Wird durch den Insolenzverwalter eine Betriebsänderung geplant (§ 111 BetrVG), so muss das Verfahren über einen Interessenausgleich nach § 112 BetrVG durchgeführt werden (§§ 121, 122 InsO).

Kommt ein Interessenausgleich zustande ist das weitere Interesseausgleichsverfahren erledigt. In diesem Fall wird ggf. über einen Sozialplan verhandelt.

Plant der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung, hat er den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet und wird dennoch kein Interessenausgleich abgeschlossen, so kann die arbeitsgerichtliche Zustimmung zur Betriebsänderung beantragt werden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Insolvenzverwalter bei einer Betriebsstilllegung stets den Betriebsrat zu unterrichten und den Versuch eines Interessenausgleich zu unternehmen (§ 111 I 1 BetrVG). Der Insolvenzverwalter kann sich nicht darauf berufen, die Beteiligung des Betriebsrats sei wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation ausnahmsweise entbehrlich. Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn der Insolvenzverwalter es unterlässt, einen Interessenausgleich herbeizuführen (§ 113 III, I BetrVG). Bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung ist die Insolvenzsituation in diesem Fall ohne Bedeutung (BAG NJW 2004, 875 ff).



Internationales Insolvenzrecht - Auslandsbezug

Das Internationale Insolvenzrechts ist seit März 2003 im Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung ausführlich in den §§ 1 -7 des Art. 102 EGInsO und in den in die Insolvenzordnung neu eingefügten §§ 335 ff InsO geregelt.

Die internationale Zuständigkeit - örtliche Zuständigkeit - bestimmt sich gemäß § 1 des Art. 102 EGInsO nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren. Kommt danach einem deutschen Gericht die internationale Zuständigkeit zu, so ist das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Daneben gilt, dass unabhängig von dieser ausschließlichen Zuständigkeit bei der Internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen nach der Verordnung 1346/2000 jedes inländische Insolvenzgericht zuständig ist, in dessen Bezirk Vermögen des Schuldners belegen ist. Nähere Zuweisungen sollen durch die Landesregierungen geregelt werden.

Gemäß § 3 des Art. 102 EGInsO ist ein im Inland gestellter Insolvenzantrag unzulässig , solange bei einem Gericht eines EU-Mitgliedsstaats ein Insolvenzverfahren anhängig ist (Grundsatz der Subsidiarität).

Nach § 335 InsO unterliegt das Insolvenzverfahren grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird. Dies gilt nunmehr auch für die Anfechtung einer Rechtshandlung, es sei denn der Anfechtungsgegner weist nach, dass das Recht eines anderen Staates maßgebend ist und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist. Ein Vertrag über ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder über ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Gegenstand belegen ist (§ 336 InsO). Die Wirkung des Insolvenzverfahrens auf Arbeitsverhältnisse unterliegt nach § 337 InsO dem Recht des Staates, das nach Art. 102 EGInsO für das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist.



Jeder Gläubiger kann seine Forderung in dem Hauptinsolvenzverfahren und dem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, eine angemeldete Forderung in einem anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden. Der Gläubiger kann dabei die Anmeldung ablehnen oder zurücknehmen.

Erlangt ein Gläubiger etwas auf Kosten der Insolvenzmasse aus dem Vermögen des Schuldners, das nicht im Staat der Verfahrenseröffnung belegen ist, darf er gemäß § 342 InsO das Erlangte zwar behalten, hat es aber zunächst dem Insolvenzverwalter heraus zu gegeben und wird erst endgültig berücksichtigt, wenn die übrigen Gläubiger mit ihm gleichgestellt sind.

Ein ausländischer Insolvenzverwalter weist nach § 347 InsO seine Bestellung durch die beglaubigte Abschrift seiner Bestellung oder einer anderen, von einer zuständigen Stelle ausgestellten Bescheinigung nach. Das deutsche Insolvenzgericht kann dabei verlangen, dass der Nachweis von einer dazu befugten Person übersetzt ist.

Auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters hat gemäß § 346 InsO das deutsche Insolvenzgericht das Grundbuchamt zu ersuchen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Art der Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners in das Grundbuch einzutragen.

Das Partikularverfahren ist in den §§ 354 - 358 InsO geregelt. Danach kann bei einer ausländischen Zuständigkeit zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners eröffnet werden, wenn der Schuldner im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen hat. Zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die Niederlassung oder das Vermögen des Schuldners belegen ist. Der Insolvenzverwalter hat den ausländischen Insolvenzverwalter alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben könnten. Eine Restschuldbefreiung ist ausgeschlossen.

Internationale Zuständigkeit

Siehe unter „Zuständigkeit - international".



J

Juristische Personen

Siehe unter „Insolvenzfähigkeit".



K

Kapitalersetzende Darlehn § 135 InsO

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung

1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist;
2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Treten die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung, mit der für eine Forderung auf Rückgewähr einer eigenkapitalersetzenden Leistung Befriedigung gewährt wird, mit der Eintragung im Grundbuch ein, läuft die Anfechtungsfrist bezüglich dieser Rechtshandlung jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Eintragung einer Vormerkung eine geschützte Rechtsposition erlangt hat. Vereinbaren die Parteien nachträglich eine im Vertrag nicht vorgesehene, unübliche Zahlungsmodalität, sind die entsprechenden Erfüllungshandlungen kongruent, sofern die Vereinbarung wirksam und anfechtungsfest ist. Die Bezahlung einer Schuld durch eigenen Scheck ist eine kongruente Deckung, auch wenn eine andere übliche Zahlungsart vereinbart war (BGH, Urteil vom 02.02. - IX ZR 67/02 zu InsO §§ 130, 131, 135, 140 Abs. 2).

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„... Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Gebrauchsüberlassung ebenso den Tatbestand einer eigenkapitalersetzenden Leistung erfüllen kann wie die Gewährung eines Darlehens (BGHZ 109, 55 ff; BGH, Urt. v. 31. Januar 2005 - II ZR 240/02, WM 2005, 561, 562; v. 7. März 2005 - II ZR 138/03, ZIP 2005, 807). Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Qualifizierung als eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung vorliegen, ist zugunsten der Revision des Beklagten zu unterstellen, dass der streitgegenständliche Mietvertrag von Anfang an eine eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung bedeutete. Dem steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin die gemieteten Flächen untervermietete (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 191/99, WM 2001, 316 f).

3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin dem Eigenkapitalersatzeinwand nicht ausgesetzt ist.

a) Entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten scheitert die Anwendbarkeit des § 571 BGB a.F. nicht schon deshalb, weil wegen der nach den Eigenkapitalersatzregeln eintretenden Undurchsetzbarkeit des Anspruchs auf Zahlung des Nutzungsentgelts die Gebrauchsüberlassung als ein unentgeltliches Rechtsverhältnis einzuordnen wäre. Die Umqualifizierung der Gebrauchsüberlassung in funktionales Eigenkapital ändert den Rechtscharakter des Nutzungsverhältnisses nicht. Es bleibt ein Miet- oder Pachtverhältnis; dem vermietenden oder verpachtenden Gesellschafter wird lediglich für die Dauer der Krise verwehrt, den vereinbarten Miet- oder Pachtzins zu fordern (BGHZ 140, 147, 153).

b) Hat der Gesellschafter Ansprüche abgetreten, die mit dem Einwand des Eigenkapitalersatzes belastet sind, kann dieser Einwand zwar auch dem Rechtsnachfolger nach § 404 BGB entgegengehalten werden (vgl. BGHZ 104, 33, 43; Henze in Großkommentar AktG, 4. Aufl. § 57 Rn. 131). Dies gilt aber nicht für den Fall, dass der Grundstückserwerber nach § 571 BGB a.F. kraft Gesetzes in das Mietverhältnis eintritt. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in der Sache IX ZR 67/02 im Einzelnen dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen.

4. Der Beklagte kann das Erlöschen des Eigenkapitalersatzeinwandes gegenüber der Klägerin nicht gemäß § 135 Nr. 2, § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO anfechten. Auch dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen.

a) Ein mit dem Eintritt der Klägerin in das Mietverhältnis gemäß § 571 BGB a.F. verbundener Verlust des Eigenkapitalersatzeinwandes ist schon deshalb nicht nach § 135 Nr. 2 InsO anfechtbar, weil als anfechtbare Rechtshandlung nur der Verkauf des Grundstücks in Betracht kommt. Als Zeitpunkt der Rechtshandlung ist hinsichtlich der hier für § 571 BGB a.F. maßgeblichen Eigentumsumschreibung im Grundbuch (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - VIII ZR 22/88, NJW 1989, 451) der 4. Dezember 1996 anzusehen, der Tag des Antrags auf Eintragung der Auflassungsvormerkung (§ 140 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Voraussetzung ist, dass der Gläubiger, hier die Klägerin, den Antrag selbst oder durch den Notar gestellt hat (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, ZIP 2001, 933, 935; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 41, 49). Dies hat das Berufungsgericht festgestellt, weil die Gehilfinnen des Notars nach § 15 des Bauträgervertrages auch im Auftrag der Klägerin handelten. Davon abgesehen hat die Klägerin spätestens mit Eintragung der Vormerkung am 8. Januar 1997 die von § 140 Abs. 2 Satz 2 InsO geforderte gesicherte Rechtsposition erlangt. Beide Zeitpunkte liegen außerhalb der Frist des § 135 Nr. 2 InsO.

b) Eine Anfechtung nach anderen Vorschriften kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht. Eine Anfechtung nach §§ 130 bis 132 InsO scheidet aus, weil der nach § 140 Abs. 2 InsO zu bestimmende Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung außerhalb der Fristen der §§ 130 bis 132 InsO liegt. Für eine Anfechtung nach § 133 InsO fehlt es an der erforderlichen Rechtshandlung der Schuldnerin, da diese am Eigentumsübergang nicht mitgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, ZIP 2005, 494).

Zieht man für § 133 InsO den Abschluss des Mietvertrages als Rechtshandlung der Schuldnerin in Betracht, hätte dieser zwar mittelbar den Verlust des Eigenkapitalersatzeinwandes verursacht. Ohne Mietvertrag bestünde aber auch kein Anspruch auf unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Jedenfalls käme auch in dieser Hinsicht eine Anfechtung gegenüber der Klägerin nur als Rechtsnachfolgerin nach § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO in Betracht; für die hierzu erforderliche Kenntnis ist ebenfalls nach § 140 Abs. 2 InsO auf den Dezember 1996 abzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte. ..." (BGH, Urteil vom 02.02.2006 - IX ZR 82/02).

***

Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn ihr nach dem vereinbarten Rang sämtliche Insolvenzforderungen vorgehen (BGH, Beschluss vom 02.02.2006 - IX ZB 167/04).

Ist im letzten Jahr vor Anbringung des Insolvenzantrags von der Gesellschaft eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht worden, das zuvor eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem Gesellschafter der Nachweis abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wieder hergestellt und damit die Durchsetzungssperre entfallen war; vielmehr wird der Eigenkapitalersatzcharakter zum Stichtag unwiderleglich vermutet (Bestätigung von BGHZ 90, 370, 380 f.; BGH, Urteil vom 30.01.2006 - II ZR 357/03 zu GmbHG §§ 32 a, 32 b; InsO § 135 Nr. 2).

***

Entzieht der Gesellschafter der Gesellschaft existenznotwendige Liquidität durch verdeckte oder wie hier offene Ausschüttungen und gefährdet damit die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit nachhaltig, so ist gegen den hieraus resultierenden Ersatzanspruch wegen schuldhafter Treupflichtverletzung die Aufrechnung des Gesellschafters mit Ansprüchen auf Auszahlung des restlichen Geschäftsführergehalts nach § 393 BGB unzulässig. Die Aufrechnung des Gesellschafters unterliegt im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft der Anfechtung des Insolvenzverwalters nach § 135 Nr. 2 InsO, weil die stehen gelassenen Geschäftsführergehälter des Gesellschafters nach Kapitalersatzregeln gebundenes Gesellschaftsvermögen sind, § 32a I und III GmbHG. Die Befugnis zur Aufrechnung mit Geschäftsführervergütungsansprüchen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Masseverbindlichketien sind, gegen den Geldanspruch der Insolvenzmasse greift nach § 53 InsO nicht mehr, wenn Masseunzulänglichkeit durch den Verwalter angezeigt ist und die Masse zur Befriedigung der Massegläubiger nicht ausreicht. Der Gesellschafter müsste zunächst zur Masse leisten, ehe er gegebenenfalls als Massegläubiger (Teil-)Befriedigung erhielte (OLG Karlsruhe ZIP 2003, 2082).

Kautionsversicherungsvertrag

Der Kautionsversicherungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB. Der Geschäftsbesorgungsvertrag erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens insgesamt; dem Insolvenzverwalter steht kein Wahlrecht nach § 103 InsO zu. Prämienansprüche des Kautionsversicherers für die Zeit nach Eröffnung des In-solvenzverfahrens können nicht insolvenzfest vereinbart oder gesichert werden. § 41 InsO ist auf befristete Forderungen nicht analog anzuwenden (BGH, Urteil vom 06.07.2006 - IX ZR 121/05 zu InsO §§ 41, 103, 115, 116; BGB § 675).

Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

Siehe unter „Insolvenzanfechtung".

Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit

§ 130 II InsO verlangt, dass der Empfänger der Leistung die Tatsachen kennt, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergibt. Ist die Voraussetzung erfüllt, kann sich der in Anspruch genommene Insolvenzgläubiger nicht darauf berufen, dass er selbst den sich aus den Tatsachen zwingend ergebenden Schluss nicht gezogen habe (BGH MDR 2002, 415).

Siehe auch unter „Insolvenzanfechtung".

Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle

Siehe unter „Prüfungstermin".

Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners § 184 InsO

Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Tabelle angemeldeten, bereits durch einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Forderung, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben. Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid bindet das Gericht des Feststellungs-prozesses auch dann nicht, wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt, die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04 - ZPO § 256 Abs. 1, § 700 Abs. 1; InsO §§ 184, 302 Nr. 1; StGB § 266a).



Klagefrist

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter unwirksam ist, so muss er auch dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er sich für die Unwirksamkeit der Kündigung auf andere als die in § 1 II und III des Kündigungsschutzgesetzes bezeichneten Gründe beruft. § 4 S 4 und § 5 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend (§ 113 II InsO).

Die Klagefrist muss nicht eingehalten werden, wenn nur nicht die richtige Kündigungsfrist eingehalten worden ist. Das ist kein Fall einer unwirksamen Kündigung. Die Kündigung ist auch bei Nichteinhaltung der richtigen Kündigungsfrist wirksam. Sie soll aber als zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen gelten.

Kleininsolvenz

Siehe unter „Verbraucherinsolvenzverfahren".

Kongruente Deckung § 130 InsO

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2. wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Schuldner befriedigt einen künftigen Insolvenzgläubiger, wenn er vor der Eröffnung des Verfahrens den Freistellungsanspruch eines neben ihm haftenden Gesamtschuldners erfüllt. Die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs eines Gesamtschuldners richtet sich nach den Umständen, insbesondere den Vereinbarungen der Beteiligten (BGH, Urteil vom 20.07.2006 IX ZR 44/05 zu InsO § 130, § 131, § 44, BGB § 426 Abs. 1).

Wird die Vorpfändung früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags aus-gebracht, fällt die Hauptpfändung dagegen in den von § 131 InsO erfassten Bereich, richtet sich die Anfechtung insgesamt nach der Vorschrift des § 131 InsO (BGH, Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03).

Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter schafft für den Gläubiger grundsätzlich einen anfechtungsfesten Vertrauenstatbestand, wenn er der Erfüllung einer Altverbindlichkeit zustimmt, die auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht, welche den Gläubiger zugleich verpflichtet, neue Leistungen an das Schuldnerunternehmen zu erbringen. Hat der vorläufige Insolvenzverwalter den gegen die Zustimmung zunächst erklärten Widerstand aufgegeben, weil dies infolge der Marktmacht des Gläubigers zur Fortführung des Unternehmens erforderlich war, so ist er nach Verfahrenseröffnung nicht gehindert, die Tilgung der Altverbindlichkeiten anzufechten. Der Insolvenzverwalter hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihn berechtigen, trotz Zustimmung des vorläufigen Verwalters die Befriedigung einer Altforderung anzufechten, obwohl sie auf einer Vereinbarung beruht, die den Gläubiger zu neuen Leistungen an das Schuldnerunternehmen verpflichtet hat. Hat der Gläubiger für die Bezahlung von Altforderungen auf Aus- oder Absonderungsrechte verzichtet, fehlt es an einem mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Sondervorteil, es sei denn, der Wert dieser Rech-te ist offenkundig weitaus geringer als die befriedigte Altforderung (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 156/04 - InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 242).

Siehe unter „Insolvenzanfechtung - inkongruente Deckung".

Kontoeröffnung durch Schuldner

Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches Konto mit befreiender Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis davon hat, dass auf Anordnung des Insolvenzgerichts ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist, welcher der Verfügung nicht zugestimmt hat. Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre Kunden betreffende Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht gerecht, muss sie sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgeschäften bestellten und ermächtigten Bediensteten vorhanden sind, als ihr bekannt zurechnen lassen. Die Vermutung, dass derjenige, der vor der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung oder einer Sicherungsmaßnahme etwas an den Schuldner geleistet hat, die gerichtliche Anordnung nicht gekannt hat, knüpft an die dem Regelfall entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt an. Weitere Veröffentlichungen, die der Regel-Veröffentlichung vorausgegangen sind, haben diese Vermutungswirkung nicht (BGH, Urteil vom 15.12.2005 - IX ZR 227/04 zu InsO § 9 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 82)

Kontokorrentkredit

Ein Pfandrecht des Kreditinstituts, das auf Grund Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken an Zahlungseingängen für einen Kunden in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag gegen diesen entsteht, ist als inkongruente Sicherung anfechtbar.

Verrechnungen im Kontokorrent sind kongruent, soweit die Bank ihren Kunden (späteren Insolvenzschuldner) vereinbarungsgemäß wieder über die Eingänge verfügen lässt, insbesondere eine Kreditlinie offen hält. Ob der Kunde sie voll ausnutzt, ist unerheblich.

Die Rückführung eines von der Bank bewilligten, ungekündigten Kredits in der Zeit der wirtschaftlichen Krise des Schuldners (Kunden) ist auch dann inkongruent, wenn sie durch Saldierung im Kontokorrent erfolgt.

Stellt eine Bank Zahlungseingänge ins Kontokorrent ein, kann in dem Umfang ein unanfechtbares Bargeschäft vorliegen, in dem sie ihren Kunden (Schuldner) wieder über den Gegenwert verfügen lässt. Ob der Schuldner den vereinbarten Kreditrahmen voll ausnutzt, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. BGH MDR 2002, 966).



Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Die Kosten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung sind stets aus dem Vermögen des Schuldners aufzubringen. Bei Rücknahme des Insolvenzantrags werden diese Kosten durch die Entscheidung über die Verfahrenskosten nicht erfasst. Eine entsprechende Anwendung der Nr. 9007 des Kostenverzeichnisses auf die Kosten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung kommt nicht in Betracht (OLG Celle MDR 2000, 1031).

Kosten des Verfahrens § 54 InsO

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Hinweise:

Kosten des Insolvenzverfahrens sind die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren, die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 54 InsO).

Es muss eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden sein. Es kommt auf die verwertbare Masse an:
- Aussonderungsrechte sind festzustellen und abzusetzen.
- Absonderungsbelastete Rechte sind nur mit ihrem Überschussbetrag, ggf. beschränkt auf deren Festellungs- und Verwertungskosten von pauschal 9% des Erlöses (§§ 170, 171 InsO) zu berücksichtigen.
- Forderungen sind ggf. wertzuberichtigen, insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche oder solche Forderungen, die erst gerichtlich durchgesetzt werden müssen, sind unter Abwägung der Prozessaussichten und Berücksichtigung des Prozessrisikos vorsichtig und regelmäßig zunächst nur mit einem Erinnerungswert anzusetzen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ist die Insolvenzmasse unzulänglich, hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der Neumasseverbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 13.04.2006 - IX ZR 22/05).

Die nach § 26 I 1 InsO erforderliche Verfahrenskostendeckung bestimmt sich durch einen Vergleich zwischen dem verwertbaren, das heißt dem in angemessener Zeit in Geld umwandelbaren Vermögen des Schuldners mit den voraussichtlichen Kosten für das gesamte Insolvenzverfahren. Da die § 37 I GKG, § 1 I 1 InsVV auf den Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abstellen, kann das für die Deckung der Verfahrenskosten maßgeliche Vermögen des Schuldners geringer sein als der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens (BGH ZVI 2004, 28).

Kostentragungspflicht

Zu der Frage, wer die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu tragen hat, das mangels Masse nicht eröffnet worden ist, hat das LG Gießen in seinem Beschluss vom 06.07.2004 - 7 T 212/04 folgendes ausgeführt: „... Das Rechtsmittel der Antragstellerin hat aber Erfolg, soweit es sich auf die Kostenentscheidung bezieht. Denn nicht der antragstellende Gläubiger, sondern der Schuldner hat im Falle der Abweisung mangels Masse grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (LG Berlin, ZinsO 2001, 269, 270; LG München ZinsO 2002, 42, 43; Münchener Kommentar, Ins0, 2001, § 26 Rz. 33, 34: Eickmann u.a., Ins0, 3. Aufl., § 26 Rz. 23; vgl. auch OLG Köln JurBüro 2000, 550 ff.; a.A.: LG Frankfurt Rpfleger 1986, 496). Rein formal betrachtet würde zwar die Anwendung des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO über § 4 Ins0 zu einem Unterliegen des antragstellenden Gläubigers führen, da sein Antrag dem Tenor nach zurückgewiesen wird. Unter Beachtung der insolvenzrechtlichen Besonderheiten ergibt sich jedoch, dass nicht der antragstellende Gläubiger, sondern der Schuldner Unterlegener im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ist. Denn das Vorliegen eines Insolvenzgrundes hat sich als zutreffend erwiesen. Auf den Mangel an Masse hat der Gläubiger grundsätzlich keinen Einfluss. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die Antragstellung durch den Gläubiger als rechtsmissbräuchlich zu werten ist, etwa weil ihm die Vermögensverhältnisse und der Mangel an ausreichender Masse zur Deckung der Verfahrenskosten bestens bekannt sind. Ebenso können die Verfahrenskosten dann dem antragstellenden Gläubiger auferlegt werden, wenn dieser zu Unrecht geltend gemacht hat, dass die Masse für eine Eröffnung ausreicht (Münchener Kommentar a.a.0; Eickmann a.a.0). In diesem Fall streitet er über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 InsO, sodass er - bei Antragsabweisung - insoweit unterlegen ist. ..."

Die Zweitschuldnerhaftung des antragstellenden Gläubigers für die Gerichtskosten kann bei Abweisung eines Insolvenzeröffnungsverfahrens mangels Masse bereits in der Kostenentscheidung des Abweisungsbeschlusses ausgesprochen werden. Diese Entscheidung kann nur mit der sofortigen Beshwerde gegen den Abweisungsbeschluss angefochten werden (AG Duisburg NZI 2004, 328).

Kostenvorschussanspruch gegen Ehegatten

Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuss, wenn seine Insolvenz im Wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen (BGH MDR 2003, 1440).



Kündigung

Die Kündigung von Arbeitsverhältnisses ist im Insolvenzverfahren zulässig. Ein Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen (§ 113 InsO).

§ 113 InsO soll im Eröffnungsverfahren weder unmittelbar noch analog anwendbar sein.

Siehe auch unter „Kündigung durch den ‚starken' vorläufigen Insolvenzverwalter".

Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund

Siehe unter „fristlose Kündigung".
Kündigung durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter

Nach § 113 Satz 2 InsO kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers vom Insolvenzverwalter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nunmehr entschieden, dass diese verkürzte Kündigungsfrist nur der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sich in Anspruch nehmen kann. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung und der Systematik der Insolvenzordnung. Eine analoge Anwendung der Norm auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ("starker vorläufiger Insolvenzverwalter") ist nicht möglich, weil die Insolvenzordnung insoweit keine planwidrige Lücke erkennen lässt. Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter und der - endgültige - Insolvenzverwalter haben unterschiedliche Funktionen und sind vom Gesetzgeber nicht völlig gleichgestellt worden. Die Klägerin war seit 1980 bei der Schuldnerin und deren Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiterin beschäftigt. Am 28. Mai 2002 wurde der Beklagte zum "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Anfang Juli 2002 entschied der Beklagte, den Geschäftsbereich der Klägerin stillzulegen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 kündigte er das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit abgekürzter Kündigungsfrist. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der nunmehr zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut zum 31. Dezember 2002. Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die erste Kündigung gewandt und die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis sei frühestens auf Grund der zweiten (Nach-)Kündigung des Beklagten zum 31. Dezember 2002 beendet worden. Der Beklagte habe jedenfalls die erste Kündigung nicht mit der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO aussprechen dürfen, sondern die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten müssen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, als "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter habe er die verkürzte Kündigungsfrist - zumindest analog - anwenden können. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos (Bundesarbeitsgericht vom 20.01.2005 - 2 AZR 134/04 - Pressemitteilung Nr. 4/05).



Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses

Die Einstellung eines Betriebes zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar, der die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigt (BGH, Urteil vom 07.10.2004 - I ZR 18/02).

Kündigungsschutz

Im Insolvenzverfahren ist der allgemeine und der besondere Kündigungsschutz vom Insolvenzverwalter zu beachten. Vor Ausspruch einer Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung, gleicher welcher Art, ist unheilbar nichtig (§§ 102 II 3 BetrVG, 134 BGB).

Das KSchG gilt. Die Kündigungsgründe sowie die Beachtung der sozialen Auswahl (§ 1 III KSchG) sind vom Verwalter darzulegen und ggf. zu beweisen. Eine vom Verwalter ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung ist wirksam, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners umfassend und endgültig stillgelegt ist.

Personen- oder verhaltsbedingte Kündigungen sind ebenfalls möglich. Das gilt auch für außerordentlichen Kündigungen.

Sind in einem Interessenausgleich die Arbeitnehmer namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstellen, bedingt ist (§ 125 I Nr. 1 InsO). Der Arbeitnehmer muss in einem solchen Fall darlegen und beweisen, dass keine dringenden betreiblichen Erfordernisse vorliegen.

Bei namentlicher Bezeichnung im Interessenausgleich kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird (§ 125 I Nr. 2 InsO).

Siehe auch unter „Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz" und „Massenentlassungen".



Kündigungsschutzklage

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter unwirksam ist, so muss er auch dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er sich für die Unwirksamkeit der Kündigung auf andere als die in § 1 II und III des Kündigungsschutzgesetzes bezeichneten Gründe beruft. § 4 Satz 4 und § 5 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend (§ 113 II InsO). Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer wegen sämtlicher Unwirksamkeitsgründe - unterlassene Anhörung des Betriebsrates, Kündigung wegen Betriebsübergangs, Mutterschutz, Schwerbehinderteneigenschaft pp. - Klage erheben muss.

Die Klage ist gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes zu richten.

Kündigungssperre § 112 InsO

Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:

1. wegen eines Verzugs mit der Entrichtung des der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
2. wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.

Nach der Eröffnung des Verfahrens gilt das Kündigungsverbot des Vermieters nicht mehr. Es kann daher wegen Zahlungsverzuges, der nach der Eröffnung des Verfahrens eingetreten ist, gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 543 II 1 Nr. 3 BGB vorliegen.

Siehe auch unter „Dauerschuldverhältnisses über einen unbeweglichen Gegenstand" und „Lösungsklausen".

Kündigungsverbot

Siehe unter „Betriebsübergang in der Insolvenz".



L

Lastschriftverfahren

„... 1. Der starke oder der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete (mitbestimmende) vorläufige Insolvenzverwalter verletzt weder eine insolvenzspezifische noch eine sonstige gegenüber dem Gläubiger bestehende Pflicht, wenn er die auf einer Einziehungsermächtigung beruhende Lastschrift widerruft. Vielmehr ist er, was der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, grundsätzlich berechtigt, eine Belastung, die der Schuldner noch nicht genehmigt hat, zu widerrufen (vgl. BGHZ 161, 49, 52; BGH, Urt. v. 4. November 2004 - IX ZR 82/03, ZInsO 2004, 40; v. 4. November 2004 - IX ZR 28/04, EWiR 2005, 227 m. Anm. Gantenberg).

2. Die Rechtsprechung des Senats hat Zustimmung erfahren (FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 21 Rn. 42c, § 22 Rn. 16; HmbKommInsO/Schröder, § 22 Rn. 157; Andres/Leithaus, InsO §§ 60, 61 Anm. 3; Dahl NZI 2005, 102; Flitsch BB 2005, 17; Feuerborn ZIP 2005, 604, 605), ist aber auch Kritik begegnet (Bork ZIP 2004, 2446 f; Hadding WM 2005, 1549, 1552 f; Jungmann NZI 2005, 84, 86 f; Meder NJW 2005, 637). Mit den - nicht neuen - Argumenten dieser kritischen Stellungnahmen hat sich der Senat im Wesentlichen bereits in den Entscheidungen vom 4. November 2004 (aaO) auseinandergesetzt. Das gilt auch für die Erwägungen, die von der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung vorgetragen worden sind. Diese Gesichtspunkte geben ihm daher keinen Anlass, seine bisherige Rechtsauffassung zu ändern.

3. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen vorausgesetzt, dass der Beklagte zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war. Die Wirksamkeit von Verfügungen der Schuldnerin hing dann von seiner Zustimmung ab (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweiter Fall InsO). Das entspricht - wie in der mündlichen Revisionsverhandlung erörtert - dem Sachvortrag zum selben Insolvenzeröffnungsverfahren in der Sache IX ZR 82/03 (aaO). Der Beklagte hat mithin in zulässiger Weise der Belastung des Schuldnerkontos durch den Forderungseinzug der Klägerin widersprochen und damit eine wirksame Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin verhindert. Wie in der Parallelsache IX ZR 82/03 (aaO) ist über den Einfluss von § 7 Abs. 3 AGB-Banken n.F. - wonach die Belastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zugang entsprechender Mitteilungen als genehmigt gelten - nicht zu entscheiden.

Im Ergebnis läge der Fall nicht anders, wenn der Beklagte nur nicht mitbestimmender (schwacher) vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen wäre. Sein Widerspruch gegen die Lastschriften aufgrund des klägerischen Forderungseinzugs hätte dann zwar keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet. Unabhängig davon ist jedenfalls eine Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterblieben und auch durch den Beklagten als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin entsprechend seiner vorherigen Haltung nicht erfolgt. Hätte die Schuldnerin gegen den Widerspruch des Beklagten als schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter die Lastschriften gleichwohl genehmigt, wäre ihre wirksame Verfügung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 140 InsO anfechtbar gewesen (vgl. Gero Fischer, Festschrift für Gerhardt S. 223, 234). Die Klägerin hätte auch dann durch das Vorgehen des Beklagten keinen Schaden im Rechtssinne erlitten. ..." ( BGH, Urteil vom 21.09.2006 - IX ZR 173/02)

Leasingvertrag

Siehe unter „Dauerschuldverhältnisse über bewegliche Gegenstände", „Vertragserfüllung".

Lebensversicherung

Hat der Schuldner für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, richtet sich nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten auf Auszahlung der vom Versicherer geschuldeten Versicherungssumme, nicht auf Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Prämien. Bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten gilt die anfechtbare Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist (BGH MDR 2004, 597 zu §§ 47, 129, 134 I, 140, 143 InsO; § 166 VVG).

Siehe auch unter Siehe unter „Betriebliche Altersversorgung" und „Direktversicherung".

Leistungen an den Schuldner § 82 InsO

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte.

Leitsätze:

Führte eine Bank unter Verstoß gegen die angeordnete Verfügungsbeschränkung Überweisungsaufträge des Schuldners aus, so ist sie gemäß § 82 InsO zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet, wenn sie von der Anordnung der vorläufigen Verwaltung keine Kenntnis hatte (OLG Brandenburg BKR 2004, 290).

Leistungen des Schuldners

Im Eröffnungsbeschluss sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter (§ 28 III InsO).

Hat der Schuldner nach Verfahrenseröffnung über einen zur Insolvenzmasse gehörigen Gegenstand verfügt, ist dieses Rechtsgeschäft nach § 81 I 1 InsO unwirksam. Leistet der Drittschuldner den Kaufpreis dennoch an den Schuldner; so erfolgt dies rechtsgrundlos. Sofern der Kaufpreis in die Insolvenzmasse gelangt ist, hat der Schuldner nach § 81 I 3 InsO gegen die Masse einen Bereicherungsanspruch, der als sonstige Masseverbindlichkeiten zu berichtigen ist (§ 55 I Nr. 3 InsO).

Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein vor der Insolvenzeröffnung - nicht der Verfügungsbeschränkung des § 21 II Nr.2 InsO unterliegendes - getätigtes und damit rechtswirksames Rechtsgeschäft des Schuldners handelt. Durch die Insolvenzeröffnung und dem dabei erlassenen offenen Arrest ist dem Drittschuldner die Gegenleistung an den Schuldner versagt. Leistet er dennoch an den Schuldner; wird er von seiner Verbindlichkeit nur dann befreit, wenn entweder die Gegenleistung tatsächlich in die Masse geflossen ist, oder aber; wenn dies nicht der Fall sein sollte, er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte (§ 82 1 InsO).



Limited - England

Die aus der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union abgeleitete Anerkennung der Rechtsfähigkeit und Rechtsform von Gesellschaften, die in einem anderen EU- Mitgliedstaat gegründet worden sind, gilt nicht nur für die Entstehung, sondern auch für die Auflösung, Liquidation und rechtliche Beendigung der Gesellschaften. Ist eine solche Gesellschaft nach dem für sie maßgebenden Recht des Gründungsstaats erloschen, so ist dieser Status innerhalb der Europäischen Union überall rechtlich verbindlich. Nach britischen Recht ist eine Gesellschaft, die der Register of Companies im Gesellschaftsregister wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit gelöscht hat, mit der öffentlichen Bekanntmachung der Lösung aufgelöst. Die Auflösung bewirkt, dass die Gesellschaft aufhört, rechtlich zu existieren. Die Gesellschaft verliert damit nach deutschen Recht die Insolvenzfähigkeit als juristische Person (AG Duisburg, Urteil vom 14.10.2003 - 63 IN 48/03, NZG 2003, 1167).

Eine wirksam in England gegründete Limited, die eine unselbstständige Zweigstelle in Deutschland betreibt, ist in Deutschland rechts- und parteifähig, auch wenn sie ihren tatsächlichen Sitz nicht in England, sondern in Deutschland hat. Es ist das Recht des Staates anzuwenden, nach dessen Recht die Gesellschaft gegründet worden ist. Danach dürfte die Haftung der Gesellschafter für Schulden einer Limited grundsätzlich ausgeschlossen sein (LG Hannover, Urteil vom 02.07.2003 - 20 T 39/03, NZG 2003, 1072).

Eine englische Limited ist in Deutschland als solche als insolvenzfähig anzusehen. Dies ergibt sich aus einer konsequenten Fortführung der Rechtsprechung in den "Überseering"-Entscheidungen (BGH ZIP 2002, 1763; EuGH ZIP 2002, 2037; BGH ZIP 2003, 718) zur Rechts- und Parteifähigkeit einer im Ausland gegründeten Gesellschaft. Die Gesellschafter einer englischen Limited kommen im deutschen Insolvenzverfahren regelmäßig nicht in den Genuss einer Haftungsbeschränkung, wenn die englische Limited ausschließlich in Deutschland operiert hat und in tatsächlicher Hinsicht nicht mit hinreichendem Kapital ausgestattet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weitere Indizien hinzutreten, die zwingend auf eine rechtsmissbräuchliche Auslandsgründung als reine "Briefkastenfirma" schließen lassen (AG Hamburg, Urteil vom 14.05.2003 - 67g IN 358/02, ZIP 2003, 1008).

Links

http://www.insolvenzbekanntmachungen.de
http://www.insolvenzrecht.info

Liquiditätslücke des Schuldners

Siehe unter „Zahlungsstockung".



Lohn- und Gehaltsforderungen

Rückstände aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind einfache Insolvenzforderungen (§ 38 InsO).

Es kann Insolvenzgeld (siehe dort) beantragt werden, wenn die Forderungen aus den letzten drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung stammen (§ 94 InsO).

Lohn- und Gehaltsforderungen aus der Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens sind Masseforderungen (§ 55 I Nr. 2 InsO), wenn das Arbeitsverhältnis bei Insolvenzeröffnung bestand. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer freigestellt ist. Hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Verbindlichkeit bzw. das Arbeitsverhältnis begründet, so gilt § 55 II InsO.

Zu Vergütungsanspruch gehören auch alle sonstigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Gratifikationen, Prämien, Gewinn- und Umsatzbeteiligungen, Provisionen und Auslagenerstattungen) einschließlich der Ansprüche auf Natuaralleistungen (Verpflegung, Unterbringung, Firmenwagen pp.).

Siehe dazu auch unter „Masseverbindlichkeiten".

Lösungsklauseln

Nach § 119 InsO sind Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausschließen oder beschränken, unwirksam. Dazu gehören auch die früher verwandten Lösungklauseln.



M

Massegläubiger

Massegläubiger sind Gläubiger, deren Ansprüche erst nach Verfahrenseröffnung entstehen bzw. durch diese begründet werden:
- die Kosten des Insolvenzverfahrens, d.h. die Gerichtskosten und die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 54 InsO),
- Ansprüche, die aus Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden (§ 55 I Nr.1 InsO),
- Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, soweit eine Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß (§ 55 Abs. 1 Nr.2InsO),
- Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse (§ 55 Abs. 1 Nr.3 InsO),
- Ansprüche, die vor Verfahrenseröffnung von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind (§ 55 II InsO),
- Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer (§ 123 II 1 InsO);
- Zinsen, die an ein absonderungsberechtigten Gläubiger für die Dauer der Nutzung des Gegenstandes zu entrichten sind (§ 169 InsO) und
- Unterhaltsansprüche des Schuldners und seiner Familie (§ 100 InsO).

Die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 94 InsO) und die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) sind aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen (§ 53 InsO). Die Ansprüche werden unabhängig vom Gang des Insolvenzverfahrens in voller Höhe befriedigt, wenn eine ausreichende Masse vorhanden ist. Jeder Massegläubiger kann seinen Anspruch klageweise selbständig gegenüber der Insolvenzmasse geltend machen und im Wege der Vollstreckungssicherung Befriedigung

Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig (§ 90 I InsO).

Siehe auch unter „Masseverbindlichkeiten".

Massegläubiger - Nachlasspfleger

„... Bei dem Beklagten handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht um einen Insolvenzgläubiger, sondern um einen Massegläubiger, weil die Vergütung des Nachlasspflegers unter § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO (MünchKomm-InsO/Siegmann, § 324 Rn. 8; Kemper in Küb-ler/Prütting/Kemper, InsO § 324 Rn. 9; Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 324 Rn. 5) fällt. Die Entnahme hat dem Beklagten auch eine Befriedigung ermöglicht. Der Nachlasspfleger ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufwendungsersatzansprüche erforderlichen Geldmittel und die durch das Nachlassgericht festgesetzte Vergütung selbst aus dem Nachlass zu entnehmen bzw. den ihm zustehenden Betrag von dem Nachlassvermögen, das er nach § 1890 BGB herausgeben muss, abzuziehen (OLG Dresden OLGE 35 (1917/II), 373, 374; BayObLG FamRZ 1994, 266, 267; Staudinger/Marotzke, Neubearb. 2000 BGB § 1960 Rn. 61; Tidow, FamRZ 1990, 1060, 1061 ff; Zimmermann, ZEV 1999, 329, 335).

b) Die Anwendung der Vorschrift des § 130 Abs. 1 InsO auf Massegläubiger wird im Hinblick auf die Legaldefinition in § 38 InsO im Schrifttum zu Recht allgemein verneint (HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 130 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 17, 20; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 130 Rn. 25 f; Küb-ler/Prütting/Paulus, aaO § 130 Rn. 4; Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 130 Rn. 11; Nerlich in Römermann/Nerlich, InsO § 130 Rn. 44). ..." (BGH, Beschluss vom 15.12.2005 - IX ZA 3/04).

Massegutachten

Der Insolvenzverwalten erstellt ein Verzeichnis über die Massegegenstände als auch über die beteiligten Gläubiger. Ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet, wird auf der Grundlage dieses Verzeichnisses ein Massegutachten erstellt, mit dem die Wirtschaftlichkeit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens überprüft werden soll.



Massekostenvorschuss

Siehe unter „Abweisung mangels Masse".

Masselosigkeit

Masselosigkeit führt entweder zur Abweisung mangels Masse oder im eröffneten Verfahren zur Einstellung mangels Masse. Reicht die Insolvenzmasse nicht zur Deckung der Verfahrenskosten gemäß § 54 InsO aus, ist das Verfahren nach § 207 InsO sofort einzustellen, wenn ein Gläubiger nicht den zur Deckung der Kosten erforderlichen Geldbetrag vorschießt.

In diesem Fall kann z. B. bei einer GmbH deren Geschäftsführer persönlich zur Erstattung des Vorschusses herangezogen werden (§ 26 Abs. 2 InsO). In diesem Fall wird vermutet, dass er schuldhaft seine Pflicht verletzt hat, rechtzeitig das Insolvenzverfahren zu beantragen (§ 64 Abs. 1 GrnbHG). Die Abweisung mangels Masse im eröffneten Verfahren unterbleibt, wenn dem Schuldner die Verfahrenskosten nach § 4 a InsO gestundet sind.

Bei einem masselosen Insolvenzverfahren ist ein Gläubiger durch die Festsetzung der Vergütung nicht beschwert, es sei denn, dass die Masselosigkeit erst durch die festgesetzte Vergütung herbeigeführt worden ist. Wird in einem Verbraucherinsolvenzverfahren dem Schuldner Stundung bewilligt und werden die Verfahrenskosten damit von der Landeskasse getragen, ist ein Schuldner damit nicht beschwert (LG Göttingen NZI 2004, 330).



Massenentlassungen

Die Pflichten aus § 17 KschG treffen auch den Insolvenzverwalter. Alle anzeigepflichtigen Entlassungen sind unwirksam, wenn die erforderliche Anzeige nicht, nicht fristgerecht, nicht in der geforderten Form oder ohne Stellungnahme des Betriebsrates erstattet worden ist. Der Arbeitnehmer muss sich im Prozess auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verletzung der Anzeigepflicht berufen.

Siehe auch unter „Anzeigepflicht".

Masseunzulänglichkeit

Sind zwar die Verfahrenskosten gedeckt, reicht die Masse jedoch nicht zur Deckung der übrigen Masseverbindlichkeiten aus (Fall der Masseunzulänglichkeit), tritt nach einer entsprechenden Anzeige des Verwalters an das Insolvenzgericht und nach deren öffentlichen Bekanntmachung das Verfahren bei Masseunzulänglichkeit ein. Innerhalb dieses Verfahrens werden die Verfahrenskosten gemäß § 209 I InsO zuerst befriedigt. Danach sind die Neumasseverbindlichkeiten vor den vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründeten Altmasseverbindlichkeiten zu befriedigen (§ 209 I Nr. 2 InsO). Zugleich tritt für die Altmassegläubiger gemäß § 210 InsO ein Vollstreckungsverbot ein.

Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten eines Altmassegläubigers unzulässig (BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 247/03).

Hat der beklagte Insolvenzverwalter, dem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt (§ 208 I InsO), ist im Kostenfestsetzungsverfahren der Erstattungsanspruch der Klagepartei lediglich der Höhe nach festzustellen (OLG München MDR 2004, 175).

Siehe auch unter „Altmasseverbindlichkeiten" und „Neumasseverbindlichkeiten".



Masseverbindlichkeiten

Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten sind aus der Insolvenzmasse vorweg zu befriedigen (§ 53 InsO). Für die Gläubiger dieser Forderungen gelten nicht die Beschränkungen, denen die Insolvenzgläubiger nach §§ 87 und 89 InsO unterliegen (Klage- und Vollstreckungsverbot). Sie können während des Insolvenzverfahrens ihre Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter einklagen. Fü die nicht vom Verwalter veranlassten Masseforderungen besteht jedoch in den ersten sechs Monaten ab Verfahrenseröffnung eine Vollstreckungssperre (Einzelheiten in § 90 InsO).

Masseverbindlichkeiten sind außer den Kosten des Insolvenzverfahrens die Verbindlichkeiten:

- die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören,
- aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss,
- aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

Mit Eröffnung des Verfahrens werden Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis zu Masseverbindlichkeiten, soweit der Insolvenzverwalter oder der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis nach § 22 I InsO für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Deshalb sind Entgeltansprüche der Arbeitnehmer Masseverbindlichkeiten nach § 55 II 2 InsO, wenn diese weiterbeschäftigt wurden.

Diese Regelung dient dem Schutz der Personen, die Geschäfte mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter abschließen oder ihm gegenüber ein Dauerschuldverhältnis erfüllen, das sie mit dem Schuldner vereinbart hatten. Sie gilt nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche Verbindlichkeiten, die der vorläufige Verwalter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit begründet. Soweit beispielsweise Forderungen aus Veräußerungsgeschäften, die der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen einer Unternehmensfortführung tätigt, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseforderungen werden, gilt dies auch für die Umsatzsteuerforderungen aus diesen Geschäften.

Masseverbindlichkeiten sind schließlich auch die Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird (§ 123 II InsO). Dadurch wird ein Zwang zu Anmeldung und Festsetzung der Sozialplanforderungen vermieden. Die Ansprüche selbst werden summenmäßig in zweierlei Hinsicht begrenzt: Durch eine Limitierung der Gesamtansprüche aus dem Sozialplan auf zweieinhalb Monatsverdienste je entlassenem Arbeitnehmer und dadurch, dass maximal ein Drittel der Masse, die ohne Sozialplan an die Insolvenzgläubiger verteilt werden könnte, zur Befriedigung von Sozialplanforderungen verwendet werden darf.

Siehe auch unter „Massegläubiger".



Masseverbindlichkeiten - sonstige § 55 InsO

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 187 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 208 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Anspruch, der aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nach § 180 InsO als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, kann gleichwohl unter Berufung auf § 55 InsO gegen die Masse eingeklagt werden. Wird der Anspruch als Masseforderung klageweise geltend gemacht, so kann der Insolvenzverwalter trotz des rechtskräftigen Feststellungsurteils Grund und Höhe des Anspruchs bestreiten. Der Entscheidung über das Nichtbestehen einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren kommt im Verhältnis zwischen Massegläubiger und Insolvenzverwalter gleichfalls keine Bindungswirkung zu (BGH, Urteil vom 13.06.2006 - IX ZR 15/04 - InsO §§ 55, 178 Abs. 3, §§ 181, 183 Abs. 1; ZPO § 322).

***

„... Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die in der Zeit nach Insolvenzeröffnung entstandenen Mietzinsansprüche Masseschulden sind (§ 108 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO), die nur im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden können, soweit sie in den Zeitraum vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit fallen (BGHZ 154, 358, 360 f). Gleichfalls zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Kündigung des Beklagten vom 24. November 1999 das Mietverhältnis frühestens zum 30. Juni 2000 beendet haben kann (§ 109 Abs. 1 InsO, § 565 Abs. 5, Abs. 1a BGB a.F.). Kündigt der Insolvenzverwalter - wie hier nach § 109 Abs. 1 InsO - ein Mietverhältnis über Geschäftsräume außerordentlich mit der gesetzlichen Frist, so gilt die Kündigungsfrist des § 565 Abs. 1a BGB a.F. (BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - XII ZR 323/00, WM 2002, 1768, 1769 f). ..." (BGH, Urteil vom 02.02.2006 - IX ZR 82/02).

***

Wenn der Insolvenzverwalter zur Räumung eines Grundstücks rechtskräftig verurteilt worden ist, kann er durch die Freigabe des Grundstücks nicht mehr bewirken, dass diese Masseverbindlichkeit erlischt (BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 46/05).



Miet- und Pachtverträge

Siehe unter „Dauerschuldverhältnisse über bewegliche Gegenstände", „Dauerschuldverhältnisses über einen unbeweglichen Gegenstand", „Vertragserfüllung".

Miet- und Pachtzinsen - Pfändung

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig (BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 301/04 zu InsO §§ 49, 89, 110; BGB §§ 1123, 1124, 1147; ZPO §§ 829, 832, 835, 865; ZVG §§ 146, 148, 155, 172).

Mitteilung der Veräußerungsabsicht § 168 InsO

(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.

(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.

(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, dass der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.

§ 168 InsO, insbesondere die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur eventuellen Nachteilsausgleichung nach II, 2. Alternative, findet auch im Falle freiwilliger öffentlicher Versteigerung des Sicherungsguts Anwendung. Bietet der Sicherungsgläubiger im Falle freiwilliger Versteigerung seinen Selbsteintritt zu einem bestimmten Kaufpreis an, ist der Verwalter gehalten, dem Auktionator diesen Betrag zuzüglich der Versteigerungskosten als Mindestgebot aufzugeben. Unterlässt der Insolvenzverwalter die Aufgabe eines Mindestangebots und wird bei der Versteigerung schließlich ein geringerer Erlös erzielt, ist er dem Sicherungsgläubiger in Höhe der Differenz zum Nachteilsausgleich verpflichtet (OLG Celle NZI 2004, 265).

Mitwirkungspflichten

Siehe unter „Auskunfts- und Mitwirkungspflichten".

Mündliche Verhandlung

Siehe unter „Amtsermittlungsgrundsatz - Verfahrensgrundsätze".

NO

Nachbesserung - VOB-Vertrag

Der Insolvenzverwalter kann beim VOB-Bauvertrag in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptunternehmers von dem Nachunternehmer Minderung statt Nachbesserung verlangen, wenn dem Bauherrn wegen der Mängel an dem Bauwerk nur eine Insolvenzforderung zusteht (BGH, Urteil vom 10.08.2006 - IX ZR 28/05 zu VOB/B § 13 Nr. 6; InsO § 1 Satz 1, §§ 38, 45, 87, 103).

Nachlassinsolvenz

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. Bei der Überschuldung ist nur auf die rechnerische Überschuldung abzustellen.

Nachrangige Forderungen

Zu den nachrangigen Forderungen gehören die während des Verfahrens laufenden Zinsen der Insolvenzgläubiger, Kosten der Verfahrensteilnahme, Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder, Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners sowie Forderungen auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens eines Gesellschafters oder gleichgestellte Forderungen (§ 39 InsO).

Nachtragsverteillungen

Stellt sich nach dem Schlusstermin heraus, dass noch in die Masse fallendes Vermögen vorhanden ist, können gemäß § 203 InsO auf Antrag oder von Amts wegen Nachtragsverteilungen vorgenommen werden. Nachtragverteilungen sind gemäß § 211 III InsO auch nach einer Einstellung des Verfahrens mangels Masse möglich. Eine derartige Einstellung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Kosten des Verfahrens durch die Insolvenzmasse nicht gedeckt sind, ohne dass es auf die übrigen Masseforderungen ankommt. Eine Einstellung des Verfahrens kommt bei Masseinsuffienz, bei Wegfall des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) und bei Zustimmung sämtlicher Insolvenzgläubiger (§ 213 InsO) in Betracht.

Siehe auch unter „Anordnung der Nachtragsverteilung".

Natürliche Personen

Siehe unter „Insolvenzfähigkeit".

Neumasseverbindlichkeiten

Neumasseverbindlichkeiten sind Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind (vgl. § 209 I Nr. 2 InsO).

Die Entstehung von Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 II Nr. 3 InsO setzt lediglich voraus, dass der Insolvenzverwalter nach Masseunzulänglichkeitsanzeige für die Insolvenzmasse die Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis genutzt hat, obwohl er dies hätte verhindern können. Ein voluntatives Element in dem Sinne, dass der Insolvenzverwalter die Gegenleistung auf Grundlage eines erklärten eigenen Willensaktes in Anspruch genommen hat, ist nicht erforderlich (BGH ZIP 2004, 1277 L).

Siehe auch unter „Altmasseverbindlichkeiten" und „Masseunzulänglichkeit".

Nullplan

Dem formellen Erfordernis, mit dem Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen (§ 305 I Nr. 4 InsO), genügt auch ein Plan, der als "Nullplan" oder "Fast-Nullplan" keine oder nur geringe Befriedigung der Gläubiger vorsieht oder als "flexibler Nullplan" die Zusage enthält, bei einer erhofften Besserung der Einkommenssituation des Schuldners die Gläubiger an seinem künftigen pfändbaren Erwerb partizipieren zu lassen. Der Inhalt des Schuldenbereinigungsplans unterliegt vollständig der Privatautonomie des Schuldners und seiner Gläubiger.

Nutzungsrechte

Eine aufschiebend bedingte Verfügung über eine künftige Sache oder ein künftiges Recht ist insolvenzfest, wenn der fragliche Gegenstand bis zur Insolvenzeröffnung entstanden ist und danach die Bedingung eintritt. Wenn insolvenzfest vereinbart wird, die Ausübung eines Kündigungsrechts sei die aufschiebende Bedingung für einen Rechtsübergang, scheitert dieser nicht daran, dass er vom Willen des Berechtigten abhängt. Hat vor Insolvenzeröffnung - wenngleich aufschiebend bedingt - ein dinglicher Rechtsübergang stattgefunden, kann der Insolvenzverwalter diesen nicht mehr dadurch verhindern, dass er die Nichterfüllung des zu Grunde liegenden Vertrages wählt (BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 162/04 - zu §§ 91, 103 InsO)



O

Obliegenheiten des Schuldners § 295 InsO

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. Übt der Schuldner neben seiner abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aus, aus der er lediglich Verluste erwirtschaftet, sind die Insolvenzgläubiger nicht beeinträchtigt, wenn der Schuldner keine Möglichkeit hat, anstelle der selbständigen Tätigkeit ein weiteres Arbeitsverhältnis einzugehen (BGH, Beschluss vom 05.04.2006 - IX ZB 50/05 - InsO § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 1).

Obliegenheitsverstoß § 296 InsO

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

Obstruktionsverbot

Siehe unter „Insolvenzplan".

Offener Arrest

Siehe unter „Leistungen des Schuldners".

Öffentliche Bekanntmachung § 9 InsO

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem; die Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere und wiederholt Veröffentlichungen veranlassen. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können,
3. nach dem Stand der Technik durch Dritte nicht kopiert werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.

Örtliche Zuständigkeit § 3 InsO

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

Leitsätze/Entscheidungen:

Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt (BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 418/02).

Das Gericht eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, ist auch für weitere Eröffnungsanträge zustän-dig, die nach der Verlegung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat, aber vor rechtskräftiger Erledi-gung des Erstantrags bei ihm eingehen (BGH, Beschluss 02.03.2006 - IX ZB 192/04 - zu EuInsVO Art. 3 Abs. 1; InsO § 3).



P

Pachtvertrag

Siehe unter „Dauerschuldverhältnisse über bewegliche Gegenstände", „Vertragserfüllung".

Partei kraft Amtes

Siehe unter „Insolvenzverwalter - Stellung im Prozess".

Persönliche Haftung der Gesellschafter § 93 InsO

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist entsprechend § 93 InsO befugt, eine etwaige Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 HGB analog) wegen "Vermögensvermischung" geltend zu machen. Die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters wegen "Vermögensvermischung", die zu einem Wegfall des Haftungsprivilegs gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG führt, ist keine Zustands- sondern eine Verhaltenshaftung; sie trifft einen Gesellschafter nur, wenn er aufgrund des von ihm wahrgenommenen Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter für den Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 366, 368 f.). Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit dem Privatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz der klagende Insolvenzverwalter; den oder die Gesellschafter trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für das Gegenteil. Das bloße Fehlen einer "doppelten Buchführung" reicht als Nachweis für eine "Vermögensvermischung" nicht aus. Der Insolvenzverwalter kann sich gegenüber einem aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommenen GmbH-Gesellschafter, der keine Gelegenheit zu einem Widerspruch im Sinne von § 178 Abs. 1 InsO hatte, auf die Rechtskraftwirkung der Eintragung der Gläubigerforderungen in die Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) nicht berufen (BGH, Versäumnisurteil vom 14. 11.2005 - II ZR 178/03).

Pfandgläubiger

Siehe unter „Absonderungsrechte am beweglichen Vermögen".

Pfandrecht - vertraglich

In der Insolvenz gewährt das vertragliche Pfandrecht ein Recht auf Absonderung (§ 48 InsO ).

Pfändung von Miet- und Pachtzinsen

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig (BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 301/04 zu InsO §§ 49, 89, 110; BGB §§ 1123, 1124, 1147; ZPO §§ 829, 832, 835, 865; ZVG §§ 146, 148, 155, 172).

Pflichten des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich das gesamte zur Masse zählende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 I InsO)

Sind Sachen - auch die Geschäftsbücher (§ 36 Abs. 2 Nr.1 InsO) - im Gewahrsam des Schuldners, hat der Verwalter diese notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung entsprechend den §§§ 883, 885 ZPO heraus zu verlangen, wobei die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses den Herausgabetitel i. S. des § 794 Abs. 2 Nr.3 ZPO bildet.

Nach § 151 InsO hat der Insolvenzverwalter weiterhin bis spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin (§ 29 I Nr.1 InsO) ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Inventarisierung der beweglichen Gegenstände hat eine körperliche Bestandsaufnahme in Form einer Stichtagsinventur vorauszugehen. Die übrigen Wirtschaftsgüter sind nach kaufmännischen Grundsätzen aufzunehmen, wobei die Inventurvereinfachungsverfahren nach § 241 HGB in der Regel keine Anwendung finden. Da der Insolvenzverwalter regelmäßig die Entschließung der Gläubigerversammlung über die Fortführung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs des Schuldners abzuwarten hat, ist bei der Bewertung zwischen Fortführungs- und Liquidationsansätzen zu unterscheiden, falls diese im Einzelfall divergieren. Alsdann sind die rechtswirksamen oder nach dem Vorsichtsprinzip zunächst zu berücksichtigenden Rechte Dritter in Abzug zu bringen, so dass die Differenzgröße (ggf. wiederum gesondert nach Fortführungs- und Liquidationsansatz) die freie Masse



Insolvenzverwalter ist zur Erstellung eines Gläubigerverzeichnisses (siehe dort) verpflichtet (§ 152 InsO).

Die Masseverbindlichkeiten sind ihrer Höhe nach für den Fall einer zügigen Verwertung des Schuldnervermögens (§ 159 InsO) zu schätzen (§ 152 Abs. 3 Satz 2 InsO).

Schließlich hat der Verwalter nach § 153 I InsO eine auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung geordnete, bilanzähnliche Übersicht aufzustellen, die die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners enthält und einander gegenüberstellt (Vermögensübersicht).

Auf dieser Grundlage hat der Verwalter im Berichtstermin über den Stand des Verfahrens und die wirtschaftliche Lage und ihre Ursachen zu berichten. Dabei hat er darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden (§ 156 I 2 InsO). Die Entscheidung hierüber obliegt der Gläubigerversammlung (§ 157 InsO).

Nach dem Berichtstermin hat der Verwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, sofern nicht die Gläubigerversammlung etwas anderes bestimmt hat (§ 159 InsO). Dies umfaßt die Verwertung der beweglichen und unbeweglichen Gegenstände, Veräußerung des Geschäftsbetriebes (§ 162 InsO) sowie die ggf. gerichtliche Durchsetzung von Forderungen, insbesondere obliegt ihm die Geltendmachung von insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüchen (§§ 129 ff. InsO).

Pflichtteilsanspruch

Siehe unter „Stundung der Verfahrenskosten".



Pool-Vereinigung

Bei einer Pool-Vereinigung handelt es sich um einen Zusammenschluss von Gläubigern zur Sicherung ihrer Rechte in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

Ein solcher Zusammenschluss kommt in Betracht, wenn ein Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten gerät, endgültig insolvent wird oder die Gläubiger, die Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben, diese aufgrund einer Vermengung o. ä. nicht mehr identifizieren können.

Die Gläubiger übertragen ihre Forderungen und Sicherheiten gegen den Schuldner auf die GbR, die diese dann insgesamt geltend macht. Nach dem Abschluss des Verfahrens werden die Einnahmen nach den Vereinbarungen des Pool-Vertrages aufgeteilt.

Postsperre § 99 InsO

(1) Soweit dies erforderlich erscheint, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder von Amts wegen durch begründeten Beschluss an, dass bestimmte oder alle Postsendungen für den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten sind. Die Anordnung ergeht nach Anhörung des Schuldners, sofern dadurch nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls der Zweck der Anordnung gefährdet wird. Unterbleibt die vorherige Anhörung des Schuldners, so ist dies in dem Beschluss gesondert zu begründen und die Anhörung unverzüglich nachzuholen.

(2) Der Verwalter ist berechtigt, die ihm zugeleiteten Sendungen zu öffnen. Sendungen, deren Inhalt nicht die Insolvenzmasse betrifft, sind dem Schuldner unverzüglich zuzuleiten. Die übrigen Sendungen kann der Schuldner einsehen.

(3) Gegen die Anordnung der Postsperre steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Das Gericht hat die Anordnung nach Anhörung des Verwalters aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen fortfallen.

Privatvermögen

Das Insolvenzverfahren bezieht sich auch auf das rechtlich nicht gesonderte Privatvermögen des Einzelunternehmers und BGB-Gesellschaftters.



Prozesse

Laufende Prozesse werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wie bisher unterbrochen und können von dem Insolvenzverwalter in der Lage, in der sie sich befanden, aufgenommen werden. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht (§ 240 ZPO).

Ein anhängiger Rechtsstreit wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht gem. § 240 S. 2 ZPO unterbrochen, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt i. S. von § 21 II Nr. 2 InsO auferkegt wird (OLG Karlsruhe WM 2004, 100 im Anschluss an BGH NJW 1999, 2822 f. = ZIP 1999, 1314).

Die Unterbrechung erfolgt kraft Gesetzes mit dem Tag der Insolvenzeröffnung ohne Rücksicht darauf, ob der Prozeßgegner von der Eröffnung Kenntnis hat oder nicht.

§ 240 ZPO gilt sowohl für Aktiv- als auch für Passivprozesse des Schuldners (Klage-, Beschwerde-, Kostenfestsetzungs-, Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren, Steuerfestsetzungs-, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren)

Durch die Unterbrechung wird der Lauf von Fristen, auch der Notfristen, unterbrochen (§ 249 ZPO). Sie beginnen nach Ablauf der Unterbrechung neu zu laufen. Die Unterbrechung des Verfahrens endet etweder mit seiner Aufnahme oder mit der Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Aktivprozesse über Ansprüche des Schuldners können vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden n(sog. Teilungsmassenstreit nach § 85 I 1 InsO). Die Aufnahme erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (§ 250 ZPO).

Nimmt der Verwalter nach angemessener Frist den Rechtsstreit nicht auf, kann der Gegner ihm nach §§ 85 I 2 InsO i. V. m. 239 II ZPO eine Ladung zur Aufnahme zustellen lassen und gleichzeitig die Verhandlung zur Hauptsache beantragen.

Lehnt der Verwalter die Aufnahme ab, kann der Rechtsstreit gegen den Schuldner aufgenommen werden. Die Ablehnung der Aufnahme gilt als Freigabe aus der Masse.

Passivprozesse, d.h. solche, die einen gegen den Schuldner erhobenen Vermögensanspruch betreffen, können, wenn sie auf Aussonderung (§§§ 47 f. InsO) oder abgesonderte Befriedigung (§§ 49 ff. InsO) gerichtet sind, oder aber einen Masseschuldanspruch betreffen (§ 55 InsO), sowohl vom Verwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden (§ 86 I InsO).
Passivprozesse, die eine Insolvenzforderung zum Gegenstand haben (Schuldenmassenstreit), können zunächst nicht aufgenommen werden (§ 87 InsO). Der Gläubiger hat seine Forderung zunächst zur Tabelle anzumelden (§§ 174 ff. InsO). Wird diese im Prüfungstermin bestritten, kann er die Klage nach § 184 InsO gegen den widersprechenden Schuldner und nach § 180 I InsO gegen den widersprechenden Verwalter oder Gläubiger zum Zwecke der Feststellung seiner Forderung aufnehmen.

Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, einen unterbrochenen Passivprozess über eine Insolvenzforderung zur Aufnahme durch den Gemeinschuldner frei zu geben (BGH NJW 2004, 136).

Siehe auch unter „Unterbrechung von Rechtsstreiten".



Prozessführungsbefugnis

Die Prozessführungsbefugnis für Aktiv- und Passivprozesse geht auf den vorläufigen „starken" Verwalter über (§§ 24 II i. V. m. 85 I, 86 InsO), wenn das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen hat.

Der „schwache" vorläufige Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis ist nicht prozessführungsbefugt.

Prozesskostenerstattungspflicht des Insolvenzverwalters bei erfolgloser Klageerhebung

Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Verfahrens die Interessen des Prozessgegners an einer Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH v. 26.6.2001 - IX ZR 209/98, BGHZ 148, 175 ff. = MDR 2001, 1316 = BGHReport 2001, 760; BGH, Urt. v. 02.12.2004 - IX ZR 142/03 zu §§ 60, 61 InsO).

Prozesskostenhilfe für Schuldner

„... Der Streitfall wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der Versagung der Anwaltsbeiordnung erster Instanz gehen von der einschlägigen Bestimmung des § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO aus, nach der dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Anwalt seiner Wahl nur beigeordnet wird, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, hängt maßgebend von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts ab und ist einer Verallgemeinerung nur begrenzt zugänglich (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02, NZI 2003, 270; Beschl. v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZInsO 2003, 124, 125; vgl. auch Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, NZI 2004, 39). ...

Der Frage, ob und wann sich das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung im Sinne von § 4a Abs. 2 InsO aus mangelhaften Deutschkenntnissen ergeben kann, kommt hier gleichfalls keine Grundsatzbedeutung zu. Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang anhand der eingeholten Auskünfte des Familienhilfezentrums zutreffend darauf abgestellt, dass nötigenfalls bei der Klärung offener Fragen ein Dolmetscher hinzugezogen werden kann. Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2002 aaO). Im Prozesskostenhilfegesuch hat die anwaltlich vertretene Schuldnerin keine konkreten Umstände aufgezeigt, weshalb die Hinzuziehung eines Dolmetschers vorliegend nicht ausreichend sein könnte. Der pauschal geltend gemachte Gesichtspunkt, nach den UNESCO-Regeln sei die Schuldnerin als Analphabetin anzusehen, lässt sich nicht mit dem vom Insolvenzgericht festgestellten Sachverhalt vereinbaren. ..." (BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZA 16/04)

***

Für einen Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiung kann ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt werden. Die „Insolvenzkostenhilfe" muss für jeden Verfahrensabschnitt gesondert beantragt werden (vgl. AG München NJW 1999, 432 ff.). Ob die Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, ist eine sehr strittige Frage.

Siehe auch unter „Kostenvorschussanspruch gegen Ehegatten", „Prozesskostenvorschuss" und „Stundung".

Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter

„... Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4 InsO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts.

1. Das Gericht der ersten Beschwerde hat das auf § 121 Abs. 2 ZPO gestützte Gesuch des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Vertretung in dem Anfechtungsprozess vor dem Amtsgericht Zittau mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller selbst Rechtsanwalt sei. Bei der Auslegung des § 121 ZPO müsse der Regelungsgehalt des § 5 InsVV berücksichtigt werden. Diese Vorschrift bestimme, dass der Insolvenzverwalter, der zugleich Rechtsanwalt sei, sein anwaltliches Honorar nur in Fällen, in denen es angemessen sei, der Insolvenzmasse entnehmen könne. Dieser Maßstab gelte auch für § 121 ZPO. Im vorliegenden Fall handele es sich um einen typischen Fall der Insolvenzanfechtung, bei dem sich die rechtlichen Schwierigkeiten auf einem Gebiet bewegten, auf dem sich der Insolvenzverwalter selbst am besten auskenne. Die Beiordnung eines - weiteren - Rechtsanwalts komme deshalb nicht in Betracht. Im Übrigen habe der Insolvenzverwalter bei Einschätzung der Vergütungshöhe auch die nach § 5 InsVV aus der Masse zu zahlende Vergütung zu beachten. Sei diese nicht gedeckt, müsse das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt werden.

2. Diese Begründung ist rechtlich nicht haltbar. Sie verletzt § 121 Abs. 2 ZPO. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), ist Rechtsanwalt M. nach Maßgabe des § 121 Abs. 3 ZPO dem Antragsteller als Prozessanwalt beizuordnen.

a) Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist ein Anwalt dann beizuordnen, wenn entweder die Vertretung erforderlich erscheint oder - was hier offen bleiben kann - der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

aa) Der Senat hat zu § 5 Abs. 1 InsVV bereits entschieden, dass ein Insolvenzverwalter, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstandenen Auslagen aus der Masse entnehmen kann (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; siehe auch BGHZ 139, 309, 313 f; 160, 176, 182 f). Im Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO kann, wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig sieht, kein anderer Maßstab gelten. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu im Einzelnen ausgeführt, eine strengere Handhabung im Rahmen der Anwaltsbeiordnung bewirke, dass der als Rechtsanwalt zugelassene Insolvenzverwalter bei Massearmut regelmäßig leer ausgehe oder - bei Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts - diesem nach §§ 55, 61 InsO schadensersatzpflichtig sei (vgl. BAG ZIP 2003, 1947, 1948 f; ZInsO 2003, 722, 724).

Diesen Erwägungen tritt der Senat bei. Da die Masse in den Fällen des § 121 Abs. 2 ZPO stets unzureichend ist, liefe die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 InsO für den Insolvenzverwalter, der zugleich den Beruf des Rechtsanwalts ausübt, weitgehend leer. Er wäre gezwungen, die mit dem Ziel der Masseanreicherung geführten Prozesse weitgehend aus privaten Mitteln zu finanzieren. Dies widerspricht dem eindeutigen Zweck der Vorschrift (vgl. BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 460/02, ZIP 2003, 2036). Gerade der Rechtsverfolgung durch Insolvenzverwalter mit dem Ziel der Masseanreicherung hat der Gesetzgeber ein eigenständiges, schutzwürdiges öffentliches Interesse beigemessen (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490, 1491 m. Anm. Merz EWiR 1990, 1243 f; Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 460/02, aaO). Nach den Gesetzesmaterialien sollte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Regel, die Verweigerung die Ausnahme sein (vgl. BT-Drucks. 8/3068 S. 26 zu § 114c ZPO). Das Beschwerdegericht, das demgegenüber auf die Selbstvertretungsmöglichkeit des volljuristisch ausgebildeten Insolvenzverwalters verweist, verkehrt diese Grundsätze in ihr Gegenteil.

bb) Die Ablehnung der Anwaltsbeiordnung kann auch nicht auf die Bestimmungen über die Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§§ 207 ff InsO) gestützt werden. Das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe gewinnt für den Insolvenzverwalter im Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gerade in den Fällen Bedeutung, in denen die Istmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Ist eine Massemehrung durch Insolvenzanfechtung hinreichend erfolgversprechend (§ 114 Satz 1 ZPO) oder hat der Insolvenzverwalter bereits ein für die Masse günstiges Urteil erstritten und liegt der Fall einer notwendigen Prozesskostenhilfe (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) vor, ist das Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Wirkungen der Prozesskostenhilfe (vgl. § 122 ZPO) nicht wegen der Gerichtskosten einzustellen. Der Bestand der freien Masse hat deshalb für die Frage, ob bei Gewährung von Prozesskostenhilfe auch dem Antrag auf Anwaltsbeiordnung zu entsprechen ist, keinen Einfluss.

b) Legt man bei der Prüfung die vom Senat (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, aaO S. 36 f) entwickelten Maßstäbe an, ist dem Beiordnungsantrag zu entsprechen. Einen Anfechtungsrechtsstreit wird ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung in aller Regel auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen der Masse entnehmen. Bei der Insolvenzanfechtung handelt es sich um eine rechtliche Spezialmaterie, die sich von der Verfolgung materiellrechtlicher Ansprüche des Schuldners, die in dessen unternehmerischer Tätigkeit wurzeln, deutlich abhebt. Das Insolvenzanfechtungsrecht ist durch eine Mehrzahl von Anfechtungstatbeständen gekennzeichnet, die im objektiven und subjektiven Bereich unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen aufweisen, deren Merkmale sich dem Gesetzeswortlaut zudem nicht sämtlich eindeutig entnehmen lassen. Weitere Kennzeichen des Anfechtungsrechts sind der hohe rechtliche Abstraktionsgrad und die Komplexität der gesetzlichen Regelung. Eine sachgerechte Bearbeitung einer Insolvenzanfechtungsklage erfordert daher eine intensive Befassung mit dem System des Insolvenzanfechtungsrechts und die Kenntnis der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere auch zu der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Schon die nicht unerheblichen Haftungsrisiken und die oft nicht von vornherein abschätzbaren Beweisschwierigkeiten des grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Insolvenzverwalters lassen es auch im Parteiprozess durchweg als angezeigt erscheinen, einen Rechtsanwalt mit der Klageerhebung und Prozessführung zu beauftragen. ..." (BGH, Beschluss vom 23.03.2006 - IX ZB 134/05).

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Der für Insolvenzverfahren allgemein entwickelte Rechtssatz, dass ein Insolvenzverwalter, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die er ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen darf, gilt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Parteiprozess in gleicher Weise. Die Führung eines Insolvenzanfechtungsprozesses wird der Insolvenzverwalter, der über keine volljuristische Ausbildung verfügt, in aller Regel einem Rechtsanwalt übertragen; deshalb ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dem Antrag auf Anwaltsbeiordnung auch dann zu entsprechen, wenn der Anfechtungsgegner nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05).

Prozesskostenhilfe für Treuhänder

Nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldner (bisherigen Kläger) und Bestellung eines Treuhänders (jetziger Kläger) hat dieser den Rechtsstreit aufgenommen und am 21. März 2006 beantragt, ihm für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Antrag ist zurückzuweisen. Dem Treuhänder kann als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Altern. ZPO). Die vorgelegten Kontoauszüge weisen hinsichtlich des Schuldners (früherer Kläger zu 2) ein Guthaben von 6.340,63 € und hinsichtlich der Schuldnerin (frühere Klägerin zu 1) ein Guthaben von 6.330,62 € aus. Nach Abzug der mitgeteilten Masseverbindlichkeiten verbleiben jeweils rund 3.800 € für jeden Schuldner als vorhandene freie Masse. Die Anwaltskosten für das Revisionsverfahren betragen bei einem zugrunde zu legenden Streitwert von 23.917,64 € insgesamt 3.285,82 €. Da aus der vorhandenen freien Masse diese Kosten bestritten werden können, besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. ..." (BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - VII ZR 307/04).

Prozesskostenvorschuss

Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuss, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen (BGH NJW 2003, 2910).

Prüfungstermin

Der Insolvenzverwalter prüft die angemeldeten Forderungen im Prüfungstermin. Das Ergebnis trägt er in die Tabelle ein (§ 178 II 1 InsO). Im Prüfungstermin werden nur die streitigen Forderungen einzeln erörtert. Soweit in dem Prüfungstermin kein Widerspruch erhoben wird, gilt die Forderung als festgestellt. Nachträglich angemeldete Forderungen können in einem besonderen Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden.

Wird im Prüfungstermin eine titulierte Forderung bestritten, muss der Bestreitende seinen Widerspruch im Klageweg verfolgen. Für eine derartige Klage ist das Gericht zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder war. Ist die Forderung noch nicht tituliert, muss der Gläubiger im ordentlichen Verfahren gegen den bestreitenden Gläubiger oder den Insolvenzverwalter Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle erheben (§§ 179 I, 180 I 1 InsO). Hat der Schuldner widersprochen, kann dieser bereits während des Insolvenzverfahrens gemäß § 184 InsO auf Feststellung der Forderung verklagt werden. Dadurch kann der Widerspruch des Schuldners bereits vor Beendigung des Verfahrens ausgeräumt werden.

Werden Steuerforderungen bestritten, hat das Finanzamt gegen den Bestreitenden gemäß § 251 III AO einen Feststellungsbescheid zu erlassen, gegen den der Bestreitende Rechtsmittel, Einspruch und Klage einlegen kann. Hat der Bestreitende mit dem Einspruch oder der Klage Erfolg, hat er gemäß § 183 II InsO beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.



Q

Quotenschaden

Siehe unter „Gesamtschadensliquidation".



R

Rechtsbeschwerde § 7 InsO

Gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde findet die Rechtsbeschwerde statt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss als unzulässig verworfen und hilfsweise deren Begründetheit verneint, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich beider Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - IX ZB 171/04).

Siehe auch unter „Rechtsmittel".

Rechtsfolgen einer anfechtbaren Handlung § 143 InsO

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurück zu gewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

Leitsätze:

Ist als insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch die Zahlung einer Geldsumme geschuldet, so hat der Anfechtungsgegner gem. §§ 143 I S. 2 InsO, 819 I, 818 IV, 291, 288 I S. 2 BGB auf den zurückzugewährenden Betrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Es kommt hierfür nicht darauf an, ob er tatsächlich Nutzungen in dieser Höhe gezogen hat oder hätte ziehen können. Zinsen, Herausgabe gezogener Nutzungen und Ersatz für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen schuldet der Anfechtungsgegner erst ab Entstehung des Rückgewähranspruchs mit Insolvenzeröffnung. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch ist von vornherein der Einzelzwangsvollstreckung durch Insolvenzgläubiger entzogen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.03.2004 - 21 U 9/03).

Rechtsmittel

Entscheidungen des Insolvenzgerichts können nur in den Fällen mit einem Rechtsmittel angefochten werden, in denen die Ins0 die sofortige Beschwerde vorsieht. Im Übrigen ist eine Anfechtung der Entscheidungen des Insolvenzgerichts nicht mehr zulässig. Das Beschwerdeverfahren (§§ 567ff. ZPO) wurde durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) zum 01.01.2002 neu geregelt . Die einfache unbefristete Beschwerde ist entfallen. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer nicht verlängerbaren Notfrist von 2 Wochen einzulegen (§§ 574 ff ZPO). Rechtsbeschwerdegericht ist nach § 133 GVG der BGH. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt einzulegen. Das neue Beschwerdeverfahren gilt, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem 31.12.2001 verkündet worden ist.

Restschuldbefreiung

Nach dem früheren Konkursrecht wurde der Ausschluss des Gemeinschuldners aus der Wertbewerbsgesellschaft durch den Konkurs fixiert. Selbst junge Gemeinschuldner waren bis an ihr Lebensende der Verfolgung seitens der Konkursgläubiger ausgesetzt. Bei juristischen Personen, insbesondere der GmbH, stirbt mit dem Konkurs auch der Gemeinschuldner. Eine Nachforderung ist nicht möglich.

Nach dem neuen Insolvenzrecht können dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllte Verbindlichkeiten Schuldners nach Durchführung des Insolvenzverfahrens erlassen werden.

Bei der Restschuldbefreiung handelt es sich um ein Ziel des Insolvenzverfahrens (§ 1 Satz 2 InsO). Sie kann sowohl im Regelinsolvenzverfahren als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren erreicht werden. Eine Zustimmung des betroffenen Gläubigers ist nicht erforderlich.

Voraussetzungen der Restschuldbefreiung sind:

(1) Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet und nicht wieder eingestellt.
(2) Der Schuldner muss einen Antrag auf Restschuldbefreiung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung einer entsprechenden Aufforderung durch das Insolvenzgericht stellen. Eine Restschuldbefreiung ist nur möglich, wenn der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag stellt.

Der Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Antrags des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht nicht entgegen, dass zuvor der Antrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05).

Ein Antrag auf Restschuldbefreiung setzt im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Der Lauf der Frist nach § 287 I 2 InsO beginnt nicht, bevor der Schuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Der Hinweis nach § 20 II InsO löst die Rechtsfolgen des § 287 I 2 InsO nur aus, wenn er dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist; eine bestimmte Form ist hierfür nicht erforderlich (BGH MDR 2004, 1439).

(3) Der Insolvenzschuldner sollte einen eigenen Insolvenzantrag stellen, weil der fremde Insolvenzantrag jederzeit zurückgenommen werden kann.
(4) Der Insolvenzschuldner muss selbständig wirtschaftlich tätig sein oder selbständig wirtschaftlich tätig gewesen sein.
(5) Es müssen gegen ihn Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen oder der Insolvenzschuldner muss mehr als 19 Gläubiger haben.
(6) Dem Antrag nach § 287 II 2 InsO die Erklärung beigefügt werden, dass der Schuldner für den Zeitraum von sechs (früher sieben!) Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abtritt.
(7) Es darf kein der in § 290 Abs. 1 InsO aufgelisteten Ausschlussgründe vorliegen.
(8) Während der Laufzeit der Abtretungserklärung muss der Schuldner die in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten einhalten.



Hat der Insolvenzschuldner keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und übt er keine solche Tätigkeit aus, so kann er die Restschuldbefreiung nur erhalten, wenn er selbst einen Insolvenzantrag stellt und zunächst mit Hilfe einer geeigneten Person ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführt.

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Verbindlichkeiten des Schuldners aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (§ 302 Nr. 1 InsO). Diese muss der Gläubiger, der sich auf § 302 Nr. 1 InsO berufen will, bereits bei seiner Anmeldung im Insolvenzverfahren angeben. Diese Einschätzung der Forderung kann der Schuldner widersprechen. Nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt worden sind (§ 302 Nr. 3 InsO).

Das Insolvenzgericht entscheidet über die Gewährung der Restschuldbefreiung durch Beschluss. Dieser kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Wird dem Antrag auf Restschuldbefreiung stattgegeben, beginnt die Abtretung mit der Aufhebung des Verfahrens zu laufen. Nach Beendigung der Wohlverhaltensperiode kann dem Schuldner gemäß §§ 300ff. InsO die endgültige Restschuldbefreiung gewährt werden, die zum Erlöschen sämtlicher Insolvenzforderungen, auch der nicht angemeldeten, führt. Innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung kann diese widerrufen werden, wenn eine vorsätzliche Verletzung von Obliegenheitspflichten glaubhaft gemacht wird, und diese zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger geführt hat.



Rechtsfolge einer schuldhaften Verletzung der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten ist, dass die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagt wird. Sie auch unter „Versagung der Restschuldbefreiung".

Bisher war gemäß § 298 InsO die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders auch zu versagen, wenn die an ihn abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner auch nach einer weiteren Aufforderung nicht gezahlt hat.

Stellt der Gläubiger den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, so hat er den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozess geltenden Regeln und Maßstäben glaubhaft zu machen. Eine auf Grund richterlicher Sachprüfung ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung reicht regelmäßig zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtserheblichen Sachverhalts aus. Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt ein, wenn der Gläubiger den Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat. Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur stattgeben, wenn es nach Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht zur vollen Überzeugung gelangt, dass der geltend gemachte Versagungstatbestand erfüllt ist. Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners betreffen jedenfalls dann seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sie sich auf eine Personengesellschaft beziehen, für deren Verbindlichkeiten er unbeschränkt haftet. Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners liegen auch dann vor, wenn ein Dritter die schriftliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Wissen und Billigung des Schuldners abgegeben hat (BGH MDR 2004, 172).

Unterlässt es ein Schuldner, der früher als drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen, diese Angaben innerhalb der Dreijahresfrist zu berichtigen oder zu ergänzen, rechtfertigt dies allein die Versagung zu der Restschuldbefreiung auch dann nicht, wenn er zur Richtigstellung gesetzlich verpflichtet war (BGH MDR 2003, 1138).).

Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlusstermin gestellt worden ist, es sei denn, dass ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlusstermins abgesehen werden darf. In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung i. S. des § 290 I Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht.Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gem. § 290 I Nr. 5 InsO (BGH MDR 2003, 831).

Restschuldbefreiung Antrag des Schuldners § 287 InsO

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.

(3) Vereinbarungen, die eine Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge ausschließen, von einer Bedingung abhängig machen oder sonst einschränken, sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 Satz 1 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Abtretungserklärung des Schuldners gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO ist vorrangig als Prozesshandlung zu verstehen; sie ist im Zweifel so auszulegen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung unter den jeweils gültigen gesetzlichen Bedingungen anstrebt (BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 117/04).

Ausgenommene Forderungen § 302 InsO

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;
2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Restschuldbefreiung bei Gläubigerantrag

Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muß; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511, und v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593). Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in diesem Fall weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nachgeholt werden. Hat das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung der Restschuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt und ist das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden, bevor der Schuldner den Eigenantrag stellt, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung, um dem Schuldner die dahingehende Aussicht zu erhalten (BGH, Beschluss vom 17.02.2005 - IX ZB 176/03 - zu InsO § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 305 Abs. 1 Nr. 1 und 4).



Restschuldbefreiung im Ausland

Am 28.2.1996 wurde gegen den Schuldner vom Tribunal de Grande Instance de Strasbourg das Konkurs-(Liquidations-)Verfahren eröffnet. Am 18.5.1999 wurde dieses Verfahren mangels Masse beendet und dem Schuldner Schuldbefreiung gewährt. Das muss von den deutschen Gerichten respektiert werden: „Die deutsche öffentliche Ordnung ist nur verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Eine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen Befriedigung setzt das deutsche Recht nicht voraus (vgl. BGH v. 14.11.1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79 [91 f.] = MDR 1997, 251). Hier hat sich inzwischen die Ansicht durchgesetzt, dass in der Verbraucherinsolvenz sogar "Nullpläne" zulässig sind (vgl. BayObLG v. 30.9.1999 - 4Z BR 4/99, ZIP 1999, 1926 [1928 f.] = BayObLGR 2000, 8; OLG Köln v. 2.11.1999 - 2 W 137/99, ZIP 1999, 1929 [1930 ff.] = OLGR Köln 2000, 28 = MDR 2000, 230).

Seit Einführung der Möglichkeit zur Restschuldbefreiung für alle natürlichen Personen (§§ 286 ff., 304 ff. InsO) ab 1.1.1999 auch in Deutschland mag es schon allgemein zweifelhaft sein, ob die Wohnsitzverlegung in einen anderen Staat zu dem Zweck, unter erleichterten Bedingungen von Schulden befreit zu werden, rechtsmissbräuchlich ist. Die wesentliche Erschwernis des deutschen Systems der Restschuldbefreiung - im Vergleich mit den Regelungen anderer Rechtsordnungen - ist die siebenjährige Wohlverhaltensperiode nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 1 S. 1, §§ 291 ff. InsO). In welchem Umfang diese Regelung die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verbessert, ist bisher nicht geklärt. Diese Aussichten werden sich zudem mit einem In-Kraft-Treten des weitgehend vorbereiteten Änderungsgesetzes zur Insolvenzordnung zusätzlich dadurch verringern, dass danach gestundete Kostenforderungen des Staates für das Verfahren den Ansprüchen der Gläubiger vorgehen. I.Ü. hätte der Schuldner hier eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre gem. Art. 107 EGInsO beantragen können. Danach lässt sich nicht annähernd abschätzen, in welchem Umfange die Forderung der Gläubigerin bei einem in Deutschland durchgeführten Insolvenzverfahren befriedigt worden wäre. Zwar verdient der Schuldner monatlich knapp 4.000 DM netto. Er ist jedoch verheiratet und bezieht Kindergeld, so dass wenigstens ein Kind vorhanden sein muss. Über die Ansprüche anderer, mit der Gläubigerin konkurrierender Insolvenzgläubiger ist nichts dargetan. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Schuldners wurde sein in Frankreich belegenes Vermögen, u.a. ein Hausgrundstück, verwertet. Danach lässt sich schon allgemein nicht feststellen, dass die Gläubigerin sich wesentlich besser gestanden hätte, wenn deutsches statt französisches Insolvenzrecht anzuwenden gewesen wäre. Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargetan, dass der Schuldner seinen Wohnsitz - bis zum Jahre 1994 - rechtsmissbräuchlich nach Frankreich verlegt hätte. ... (BGH MDR 2002, 233).



Nation Regeldauer Voraussetzungen flexible Dauer
Belgien 3 Jahre keine Verlängerung auf 5 Jahre bei Nichteinhaltung des Plans
Dänemark 5 Jahre keine kürzere Dauer für ältere, mittellose Schuldner
Deutschland 6 Jahre keine beliebig, bei Gläubigermehrheit nach §§ 306 - 309 InsO
England 2 Jahre mind. BP 20.000 Schulden bis 3 Jahre, bei Zahlung von weniger als BP 5.000 Dauer und Quote im richterlichen Ermessen
Finnland 5 Jahre kürzere Dauer für ältere, mittellose Schuldner; längere Dauer zur Erhaltung des Wohnungseigentums
Frankreich 3 Jahre keine richterliche Gestaltung des Entschuldungsplanes
Irland 12 Jahre keine nicht möglich
Niederlande 3 Jahre keine nicht möglich
Österreich 7 Jahre 10% Mindestquote pfändbare Einkünfte < 2 Jahre bei 30 % Quote
< 5 Jahre bei 20 % Quote
5 - 7 Jahre bei Gläubigermehrheit
Schweden 5 Jahre keine kürzere Dauer für ältere, mittellose Schuldner
USA 0 Jahre kein verfügbares Einkommen 3 bis 5 Jahre bei Nichteinhaltung



Restschuldbefreiung im Schlusstermin

Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin erteilt werden, sofern er belegt, daß die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen (BGH, Beschluß vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04 zu InsO § 287 Abs. 2 Satz 1, §§ 299, 300).

Rechtschutzbedürfnis

Siehe unter „Gläubigerantrag".

Rechtspfleger

Siehe unter „Zuständigkeit".

Rechtsprechung zum Insolvenzrecht

Rechtsprechung im Jahr 1999
Rechtsprechung im Jahr 2000
Rechtsprechung im Jahr 2001
Rechtsprechung im Jahr 2002
Rechtsprechung im Jahr 2003
Rechtsprechung im Jahr 2004



Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 22 InsO

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
1. das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2. ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzufahren, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3. zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; die §§ 97 , 98 , 101 Abs. 1 Satz 1, 2 , Abs. 2 gelten entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter Verträgen des Schuldners über die Erfüllung von Altverbindlichkeiten vorbehaltlos zu, die im Zusammenhang stehen mit noch zu erbringenden Leistungen des Vertragspartners, begründet dies für diesen grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand, den der Verwalter bei Vornahme der Erfüllungshandlung durch den Schuldner nicht mehr zerstören kann (Ergänzung zu BGH v. 13.3.2003 - IX ZR 64/02, BGHZ 154, 190 = MDR 2003, 775 = BGHReport 2003, 704). Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter einer Rechtshandlung des Schuldners zu, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne dass dies mit einer noch zu erbringenden eigenen Leistung in Zusammenhang steht, kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Erfüllungshandlung nach den Regeln der Deckungsanfechtung anfechten (Ergänzung zu BGH v. 13.3.2003 - IX ZR 64/02, BGHZ 154, 190 = MDR 2003, 775 = BGHReport 2003, 704; BGH, Urt. v. 09.12.2004 - IX ZR 108/04 zu §§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO).

Der „schwache" vorläufige Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nimmt die Masse nicht in Besitz. Er auch nicht Besitzer von Mieträumen. Etwas anderes gilt, wenn er ausdrücklich dazu ermächtigt wird, die Masse in Besitz zu nehmen.



Nach § 80 I InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht. Der Verwalter ist Partei kraft Amtes (herrscheden Amtstheorie). Er handelt in Ausführung eines privaten Amtes kraft eigenen Rechts in eigenem Namen bezogen auf das Amt und mit unmittelbarer Wirkung für und gegen den Schuldner als Träger der den Gläubigern als Haftungsobjekt zugewiesenen Insolvenzmasse. Der Verwalter tritt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Rechte und Pflichten des Schuldners ein, der Rechtsträger bleibt, allerdings seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verliert. Der Verwalter handelt weder im eigenen Namen oder als Vertreter für den Schuldner, sondern in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter. Begründet er als solcher Verbindlichkeiten, haftet hierfür die Masse. Nur in Ausnahmefällen kommt eine persönliche Haftung in Betracht (§ 60 InsO).

Siehe auch unter „Insolvenzverwalter", „Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis - Missbrauch" und „ http://www.kanzlei-doehmer.de/inso_22_1.htm"

Reformziele

Ziele der Insolvenzreform sind u.a.
- die möglichst weitgehende Abschaffung von Vorrechten,
- die Erhaltung und Fortführung von Betrieben.

Regelinsolvenzverfahren

Nach § 304 I 1 InsO sind grundsätzlich alle Selbstständigen dem Regelinsolvenzverfahren unterworfen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Vermögensverhältnisse eines Selbstständigen überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 I 2 InsO). In diesem Fall bleibt es bei der Möglichkeit eines

Die Vermögensverhältnisse sind überschaubar, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weniger als 20 Gläubiger hat (§ 304 II InsO).

Siehe auch unter „Verbraucherinsolvenzverfahren".



Richter

Siehe unter „Zuständigkeit".

Rücknahme

Der Insolvenzantrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

Rücknahmefiktion

Hat der Schuldner die in § 305 I InsO genannten Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben, so fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen.

Der Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem bei einer unterbliebenen Reaktion des Schuldners auf die Ergänzungsaufforderung die Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 III 2 InsO ausgesprochen wird, ist nicht analog § 269 III 5 ZPO anfechtbar. Der Beschluss nach § 305 III InsO kann jedoch im Wege der außerordentlichen Beschwerde anfechtbar sein, wenn das Gericht eklatant gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens (hier: u. a. weil die Stellungnahmefrist zur Ergänzungsaufforderung im Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht abgelaufen war) verstoßen hat (LG Göttingen, NZI 2000, 280).

Teilt das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, dass sein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei, so ist dagegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft (BGH MDR 2004, 232).

Rückschlagsperre - Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung § 88 InsO

Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

Hinweise:

Wegen der in § 88 InsO geregelten Rückschlagsperre werden mit der Verfahrenseröffnung Sicherungen unwirksam, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstand erlangt hat. Die Unwirksamkeit tritt schon bei Beginn des Verfahrens und unabhängig von dessen Ausgang ein.

Leitsätze/Entscheidungen:

Von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre betroffene Sicherungen eines Gläubigers sind gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam. Wird infolge der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre eine Zwangshypothek unwirksam, entsteht keine Eigentümergrundschuld. Sicherungen eines Gläubigers, die infolge der Rückschlagsperre unwirksam geworden sind, können ohne Neueintragung mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen. Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück aus der Masse frei, welches buchmäßig mit einer durch die Rückschlagsperre unwirksam gewordenen Zwangshypothek belastet ist, kann die Zwangshypothek trotz des Verbots, während des Insolvenzverfahrens in massefreies Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, schon im Zeitpunkt der Freigabe wieder wirksam werden (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04 zu InsO §§ 88, 89 Abs. 1; ZPO § 868; BGB § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2; § 879).

Rückständige Lohn- und Gehaltsforderungen

Siehe unter „Lohn- und Gehaltsforderungen".



S

Saldotheorie in der Insolvenz

Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen eines Mangels der Schriftform nichtig, kann der Entleiher Sozialversicherungsbeiträge, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers zum Ausgleich der diesem obliegenden Zahlungspflicht an die Kasse geleistet hat, der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Bereicherungsforderung nicht anspruchsmindernd entgegensetzen (Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz - BGH, Urteil vom 02.12.2004 - IX ZR 200/03 zu BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2, 3; InsO § 39 Abs. 1, § 95 Abs. 1; AÜG § 12 Abs. 1 Satz 1; SGB IV § 28e Abs. 2 Satz 1).

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH, das am 1. Oktober 2000 eröffnet worden ist. Er verlangt von der Beklagten - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - die Zahlung von 17.266,52 € restlicher Vergütung aus einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Die Arbeitnehmer waren der Beklagten in der Zeit von Juli bis September 2000 zur Arbeitsleistung überlassen worden. Grundlage der Arbeitnehmerüberlassung war das schriftliche Vertragsangebot vom 28. Juni 2000, welches die Schuldnerin, die über die vorgeschriebene Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (fortan: AÜG) verfügte, der Beklagten übersandt hatte. Die Beklagte ergänzte die Vertragsurkunde um den Zusatz ‚Arbeitsschutzvereinbarung und Zahlungsweise siehe Schreiben' und sandte das mit der Änderung versehene, von ihr ebenfalls unterschriebene Vertragsformular sowie das - von ihr nicht unterschriebene - in Bezug genommene Schreiben an die Schuldnerin zurück. Darin heißt es: ‚… sehen wir uns gezwungen, 30 % des Netto-Rechnungsbetrages (also ohne USt.) für Sozialversicherungs-Beiträge einzubehalten und den Restbetrag von 70 % + USt. an Sie zur Auszahlung zu bringen. Sofern das entliehene Personal bei der AOK gemeldet ist, werden wir den anteiligen 30 %igen Einbehalt an die AOK abführen. Die von uns vorab an die AOK gezahlten Sozialversicherungsbeiträge können Sie bei Ihrer Monatsmeldung als bereits geleistete Vorauszahlung berücksichtigen. Handelt es sich um bei Ersatzkassen gemeldetes Personal, werden wir, sobald uns die Bescheinigungen über die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge der Ersatzkassen mit namentlicher Angabe des von uns entliehenen Personals für den entsprechenden Zeitraum vorliegen, den Einbehalt umgehend an Sie zur Auszahlung bringen.' Die Beklagte hat das vereinbarte Entgelt entsprechend dem Bezugsschreiben gekürzt. Die Klageforderung entspricht der Summe der Sozialversicherungsbeiträge, welche die Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die AOK und mehrere Ersatzkassen schon abgeführt hat und nach ihrer Berechnung gemäß § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV noch abführen muß."

Die Vorinstanzen haben den Zahlungsantrag abgewiesen. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgte der Kläger sein Zahlungsbegehren mit Erfolg weiter.

Schadensersatzansprüche der Masse

Der Verwalter ist zur Geltendmachung eines Gesamtschadens der Masse, z.B. wegen der Verletzung von Insolvenzantragspflichten durch den Geschäftsführer einer GmbH, berechtigt (§ 92 InsO).

Siehe unter „Insolvenzantragspflicht".

Schlusstermin

Hat das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zugestimmt, beschließt es einen Schlusstermin für eine abschließende Gläubigerversammlung (§ 197 Abs. 1 Satz 1 InsO). In dieser wird die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters erörtert, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben sowie über die nicht verwertbaren Massegegenstände entschieden. Ist die Schlussverteilung vollzogen, ist das Insolvenzverfahren aufzuheben (§ 200 InsO). Damit endet das Amt des Insolvenzverwalters. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens tritt vorbehaltlich der Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens die unbeschränkte Nachhaftung des Schuldners ein (§ 201 InsO).

Schmerzensgeldanspruch

Der Schmerzensgeldanspruch des Schuldners (§ 253 II BGB) ist ohne Einschränkungen übertragbar, vererblich, pfändbar und verpfändbar. Der Anspruch gehört daher zur Insolvenzmasse.

Schuldenbereinigungsplan

Nach § 305 I Nr. 4 InsO muss der Schuldner seinem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens einen Schuldenbereinigungsplan beifügen. Dabei handelt es sich um einen die Gläubiger- und die Schuldnerinteressen berücksichtigenden Vorschlag des Schuldners u.a. über die Verteilung seines ihm in den nächsten Jahren zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens.

Das Gesetz stellt keine Mindestanforderungen an den Inhalt des Plans. Der Schuldenbereinigungsplan kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen. In den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

Als "Null-Plan" (siehe dort) wird ein Schuldenbereinigungsplan bezeichnet, bei dem es zu keiner Abtragung der den Gläubigern gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten kommt. Der Null-Plan ist inzwischen als zulässig anerkannt.



Schuldenbereinigungsplan - Ersetzung der Zustimmung § 309 InsO

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1. der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2. dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen, glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

Leitsätze:

Die Zustimmung eines Gläubigers zu dem vom Schuldner vorgelegten Fast-Nullplan darf durch das Insolvenzgericht nicht ersetzt werden, wenn der widersprechende Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und vom Ausgang des Streites abhängt, ob die Kopf- und Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger erreicht wird (BGH NJW-RR 2005, 416 ff).



Schuldenbereinigungsplanverfahren

Seit dem 01.01.2002 ist das Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht mehr zwingend durchzuführen. Das Insolvenzgericht entscheidet jetzt gemäß § 306 I 3 InsO nach einer Anhörung des Schuldners, ob

- das Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt wird oder
- das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird.

Entscheidend ist, ob der Schuldenbereinigungsplan nach der Überzeugung des Gerichts voraussichtlich von den Gläubigern angenommen wird oder nicht. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

Das Schuldenbereinigungsplanverfahren läuft wie folgt ab:

1.
Der Schuldenbereinigungsplan, das Vermögensverzeichnis des Schuldners, das Gläubigerverzeichnis und das Forderungsverzeichnis werden den Gläubigern durch das Insolvenzgericht zugestellt.

2.
Den Gläubigern wird Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Notfrist von einem Monats zu den Verzeichnissen und dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen. Unterbleibt die Stellungnahme innerhalb dieser Frist, gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen.

3.
Wurde der Schuldenbereinigungsplan von mehr als der Hälfte der Gläubiger angenommen und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der am Verfahren beteiligten Gläubiger, so wird gemäß § 309 InsO die Zustimmung der restlichen Gläubiger durch das Insolvenzgericht ersetzt.

Der angenommene Schuldenbereinigungsplan hat gemäß § 308 Abs. 1 InsO die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Kommt es nicht zur Annahme des Schuldenbereinigungsplans, wird das Verfahren auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens fortgesetzt. Das Schuldenbereinigungsplanverfahren ist abgeschlossen.

Schuldenbereinigungsplan - Zustellung an die Gläubiger § 307 InsO

(1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind. Zugleich ist jedem Gläubiger mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach Satz 1 die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen. Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die Änderungen oder Ergänzungen sind den Gläubigern zuzustellen, soweit dies erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Gläubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur Stellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch nachträglich seine Zustimmung erklären. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts, ob es dem Schuldner Gelegenheit gibt, den Schuldenbereinigungsplan innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung über einen geänderten Schuldenbereinigungsplan zustande kommen könnte, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, nach § 307 Abs. 3 InsO vorzugehen (BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 140/04).



Schuldner als Mieter oder Pächter § 109 InsO

(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterlässt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.

Schuldner als Vermieter oder Verpächter § 110 InsO

(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf den die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.

(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.

(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.



Schuldnerantrag

Der Schuldner kann selbst einen Insolvenzantrag stellen. Es gibt keine Bestimmungen über den Inhalt eines solchen Antrages. Der Schuldner wird aber ein Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Schuldner vorlegen müssen. Außerdem wird eine Übersicht über seine Vermögensmasse gefordert.

Der Eröffnungsantrag des Schuldners ist zulässig, wenn er ernsthaft auf Eröffnung gerichtet ist und nicht sachfremden Zwecken dient. Zum andern wird entsprechend § 253 II 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO verlangt, dass der Schuldner einen Eröffnungsgrund in substanziierter, nachvollziehbarer Form darlegt. Erforderlich - aber auch genügend - ist die Mitteilung von Tatsachen, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes i.S.v. §§ 17 f. InsO erkennen lassen Die tatsächlichen Angaben müssen die Finanzlage des Schuldners nachvollziehbar darstellen, ohne dass sich daraus bei zutreffender Rechtsanwendung schon das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ergeben muss. Eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht erforderlich. Genügt der Eröffnungsantrag des Schuldners diesen Anforderungen nicht, muss das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam machen und dem Schuldner aufgeben, diese binnen angemessener Frist zu beheben. Insoweit darf der Schuldner nicht darauf verwiesen werden, die amtlichen Formulare gemäß der nach § 305 V 1 InsO erlassenen Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (VbrInsVV) v. 17.2.2002 zu benutzen. Lässt der Schuldner den gerichtlichen Hinweis innerhalb der ihm gesetzten Frist unbeachtet, ist der Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen, ohne dass zuvor von Amts wegen Ermittlungen angestellt werden müssen. (BGH MDR 2003, 475).

Der Schuldner muss den Eröffnungsgrund nicht glaubhaft machen (§ 14 I InsO).

Schuldnerbegünstigung § 283d StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
2. nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

Siehe auch unter „Bankrott", „besonders schwerer Bankrott", „Verletzung der Buchführungsplicht" und „Gläubigerbegünstigung".



Schuldnerverzeichnis

Ist der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, wird der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 26 II InsO).

Siehe auch unter „Vermögensverzeichnis".

Sicherungen

Siehe unter „Rückschlagsperre".

Sicherungsgläubiger

Die Sicherungsgläubiger müssen sich nach § 170 InsO an den Kosten des lnsolvenzverfahrens beteiligen. Der Kostenbeitrag besteht aus einem Pauschsatz von 4% des Verwaltungserlöses für die Kosten der Feststellung des Gegenstandes und der Rechte an dem Gegenstand, weitere 5% pauschal als Kosten der Verwertung, die bei der Verwertung anfallende Umsatzsteuer. Insgesamt beträgt der Kostenbeitrag bei einer anfallenden Umsatzsteuer von 16 % im Regelfall ca. 25 %.



Sicherungsmaßnahmen

Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Hierzu gehören insbesondere die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, der Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots und die Untersagung oder einstweilige Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Zu den gerichtlichen Maßnahmen im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens kann auch eine Kontosperre gegen einen Dritten gehören, wenn erhebliche Anhaltspunkte für schwer wiegende Vermögensverschiebungen des Dritten im Zusammenwirken mit dem Schuldner vorliegen (AG München ZIP 2003, 1995).

Gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist nach In-Kraft-Treten des InsOÄndG in § 21 I 2 InsO die sofortige Beschwerde zugelassen.

Die Sicherungsmaßnahmen sind aufzuheben, sofern sie nicht mehr erforderlich sind. Das ist etwa der Fall, wenn der Insolvenzantrag abgewiesen wurde. War die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Verwalter übergegangen, so hat dieser vor der Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm verwalteten Vermögen die bis dahin entstandenen Kosten zu berichtigen und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Gleiches gilt für die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Verwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistungen in Anspruch genommen hat (§ 25 II InsO).

Einem Schuldner, der wegen Sprachschwierigkeiten nicht in der Lage ist, die ihm erteilten Auflagen zu erfüllen, hat das Insolvenzgericht einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen (BGH NJW 2003, 2910).

Gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht gem. § 21 I 1 InsO steht einem Gläubiger auch dann kein Beschwerderecht zu, wenn diese Anordnung für ihn eine erhebliche Einschränkung bedeutet. Ein Gläubiger kann daher ein Aussonderungsrecht nicht mit der sofortigen Beschwerde im Rahmen des § 21 I 2 InsO geltend machen (LG Göttingen NZI 2004, 502).

Siehe auch unter „Vorläufige Maßnahmen des Insolvenzgerichts".



Sofortige Beschwerde § 6 InsO

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall.

1. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 Abs. 1 InsO). Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO sieht die Insolvenzordnung nicht vor. Gemäß § 77 Abs. 2 InsO sind die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Hat das Insolvenzgericht durch den Rechtspfleger entschieden und hat sich die Entscheidung auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen (§ 18 Abs. 3 RPflG). Diese Entscheidung ist abschließend (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004, aaO S. 2342; MünchKomm-InsO/Ehricke § 77 Rn. 28).

2. Der Ausschluss eines Rechtsmittels verstößt nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392). Den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es, dass Entscheidungen des Rechtspflegers, die nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht anfechtbar sind, gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem Richter vorzulegen sind (BVerfGE 101, 397, 407 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1077 f). Die hier anwendbare Vorschrift des § 18 Abs. 3 RPflG, nach welcher der Richter auf Antrag eines Gläubigers das Stimmrecht neu festsetzen kann, erfüllt die gleiche Funktion wie in anderen Fällen diejenige des § 11 Abs. 2 RPflG.

3. Zwar hat der Senat in einem besonders gelagerten Ausnahmefall die Statthaftigkeit einer Beschwerde des Schuldners auch dann anerkannt, wenn ein solches Rechtsmittel in der Insolvenzordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist (BGHZ 158, 212). Ein vergleichbarer Fall liegt hier aber nicht vor. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Beteiligte zu 2 von der Entscheidung nach § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO sowohl als möglicher Insolvenzverwalter als auch als Gläubiger einer Insolvenzforderung betroffen ist.

a) Als möglicher Insolvenzverwalter ist der Beteiligte zu 2 dadurch, dass er infolge der Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers und der Ablehnung einer Neufestsetzung der Stimmrechte durch den Richter nicht zum Insolvenzverwalter gewählt worden ist, nicht in subjektiven Rechten verletzt; denn der für ihn negative Ausgang der Wahl bewegt sich innerhalb des in zulässiger Weise normativ fixierten Berufsbildes des Insolvenzverwalters (vgl. für den umgekehrten Fall der Abwahl des gerichtlich bestellten Verwalters durch die erste Gläubigerversammlung BVerfG ZIP 2005, 537, 538). Insoweit fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die offene Gebührenforderung aus einem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren hat keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beteiligten zu 2 in seiner Eigenschaft als möglicher Insolvenzverwalter.

b) Als Insolvenzgläubiger kann sich der Beteiligte zu 2 auf das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfG ZIP 1995, 923, 924). Das hat jedoch nur zur Folge, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erfüllt sind. Durch die Möglichkeit, gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG die Neufestsetzung streitiger Stimmrechte durch den Richter zu beantragen, wird der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes Genüge getan (s.o.).

c) Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen es ebenfalls nicht, die Rechtsbeschwerde ausnahmsweise als statthaft anzusehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - welche im Übrigen hier nicht dargetan ist - eröffnet keinen Rechtszug, der vom Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen ist (vgl. § 321a ZPO). Dies gilt für Erstbeschwerde und Rechtsbeschwerde gleichermaßen. ..." (BGH, Beschluss vom 05.04.2006 - IX ZB 49/05)

***

Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet. Gegen eine Ermächtigung des Sachverständigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen, steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden (BGH NJW 2004, 2015).

Sonderkündigungsrecht

Siehe unter „Dauerschuldverhältnisses über einen unbeweglichen Gegenstand".

Sonderkündigungsschutz

Im Insolvenzverfahren besteht grundsätzlich auch der Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder (§ 15 KschG), im Mutterschutz (§ 9 MuSchG), für Erziehende (§ 18 BerzGG), Wehr- und Zivildienstleistende (§§ 2, 10 ArbPlSchG, 78 I Nr. 1 ZDG) und Schwerbehinderte (§ 85 SGB IX).

Sonderverwalter

„... Die Bestellung eines Sonderverwalters ist in der InsO nicht geregelt. Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung, dass eine solche Bestellung möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 179/04, ZIP 2006, 36; LG Frankfurt/Oder ZInsO 1999, 45). Sie setzt voraus, dass der Verwalter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (vgl. LG Frankfurt/Oder aaO; HK-InsO/Eickmann, aaO § 56 Rn. 35; Kübler/Prütting/ Lüke, aaO § 56 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 114; Uhlenbruck, aaO § 56 Rn. 31). Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der beantragten Bestellung eines Sonderverwalters ist in der InsO nicht vorgesehen. Es kommt aber - wie auch der Beschwerdeführer meint - in Betracht, die Vorschrift des § 59 InsO entsprechend anzuwenden. Auch dann ist aber für den Schuldner ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Ausführungen zum Antrag auf Entlassung des Insolvenzverwalters gelten entsprechend. ..." (BGH, Beschluss vom 02.03.2006 - IX ZB 225/04).

Sozialplan

Siehe unter „Masseverbindlichkeiten".



Sozialversicherungsbeiträge

„... Tatbestand: Auf Arbeitnehmerantrag vom 16. Dezember 1999 sowie auf danach gestellte Anträge der Beklagten und der Schuldnerin wurde über deren Vermögen am 1. April 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter ernannt. Die Beklagte hatte bereits am 11. März 1999 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von 202.209,12 DM gegen die Schuldnerin erfolglos zu pfänden versucht und am 6. April 1999 einen ersten Insolvenzantrag gestellt. Diesen Antrag hatte sie am 21. April 1999 nach Begleichung von 70.000 DM und Zusage künftiger Ratenzahlungen wieder zurückgenommen. Am 27. Mai 1999 zahlte die Schuldnerin durch Scheck weitere 7.397 DM. Im Juni 1999 blieben Zahlungen auf die Beitragsschuld aus, woraufhin die Beklagte am 9. Juli 1999 ein Bankkonto der Schuldnerin pfändete. Diese Pfändung wurde nach einer Scheckzahlung von 38.000 DM am 12. Juli 1999 wieder aufgehoben, jedoch hatte die Volksbank R. am Tage der Pfändung Darlehen und Kreditlinie der Schuldnerin von zusammen rd. 129.000 DM zum 16. August 1999 fällig gestellt. Am 20. August 1999 überwies die Schuldnerin nach abermaliger Pfändung der Beklagten einen Betrag von 1.500 DM. Eine weitere Kontenpfändung am 28. September 1999 blieb aufrechterhalten. Am 14. Oktober 1999 und am 30. November 1999 überwies eine Auftraggeberin auf Anweisung der Schuldnerin an die Beklagte letztmalig Beträge von 30.802,76 DM und 5.915,69 DM.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten die seit dem 21. April 1999 erbrachten Zahlungen mit der Behauptung zurück, die Schuldnerin sei bereits im ersten Quartal 1999 zahlungsunfähig gewesen (BU 7); die Beklagte habe hiervon auch Kenntnis gehabt. Das Landgericht hat der Klage mit Bezug auf die angewiesenen Zahlungen vom 14. Oktober und 30. November 1999 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie nach beiderseitigem Rechtsmittel vollen Umfanges abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Klagantrag, auch in Höhe der erfolgreichen Anschlussberufung, weiter.

Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist unbegründet. Soweit das Berufungsgericht die landgerichtliche Teilabweisung der Klage bestätigt hat, ist sein Urteil aufzuheben, der Rechtsstreit jedoch nur hinsichtlich der am 21. April 1999 gezahlten 70.000 DM zur Endentscheidung reif.

I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 133 InsO verneint, weil die Schuldnerin nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt und die Beklagte von einem solchen Vorsatz jedenfalls keine Kenntnis gehabt habe. Bei den Überweisungen vom 14. Oktober und 30. November 1999 habe es sich um kongruente Deckungen gehandelt, die hier nach § 130 InsO nicht anfechtbar seien, weil die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht gekannt habe. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II. Im Einklang mit § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO hat das Berufungsgericht zunächst die gesetzliche Dreimonatsfrist des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO von dem am 16. Dezember 1999 bei Gericht eingegangenen Insolvenzantrag her zurückgerechnet, der am 1. April 2000 zur Eröffnung des Verfahrens geführt hat. Auf diesen Antragszeitpunkt kommt es hier auch für die Fristen des § 131 Abs. 1 InsO an. Ein rechtswirksam für erledigt erklärter oder zurückgenommener Insolvenzantrag, wie der Antrag der Beklagten vom 6. April 1999, ermöglicht keine Insolvenzanfechtung (vgl. BGHZ 149, 178, 180; 157, 350, 354; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1999 IX ZR 142/98, ZIP 1999, 1977, 1978). Das gilt auch dann, wenn der Schuldner nach der Rücknahme des ersten Antrags seine Zahlungsfähigkeit nicht wiedergewonnen hat. Ob der Geschäftsführer der Schuldnerin seine Pflicht aus § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, bei Zahlungsunfähigkeit unverzüglich Antrag auf Insolvenzeröffnung einzureichen, vorsätzlich verletzt hat, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, WM 2005, 564, 565 unter II. 1. b, z.V.b. in BGHZ 162, 143). Demnach beurteilen sich die Kundenzahlungen auf Anweisung der Schuldnerin an die Beklagte vom 14. Oktober und 30. November 1999, die innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgten, nach den §§ 130, 131 InsO, während für die Zahlungen vom 21. April 1999 bis zum 20. August 1999 als Anfechtungsgrund nur § 133 Abs. 1 InsO in Betracht kommt.

Soweit die Schuldnerin Überweisungen einer Zwischenperson vom 14. Oktober und 30. November 1999 an die Beklagte erkennbar veranlasst hat, um Deckungen ihrer Beitragsrückstände zu bewirken (mittelbare Zahlungen), kann zur anfechtungsrechtlichen Rückgewähr allein die Beklagte als Leistungsempfängerin verpflichtet sein (vgl. BGHZ 142, 284, 287 m.w.N.). Davon ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen.

1. Das Berufungsgericht hat die mittelbaren Zahlungen an die Beklagte vom 14. Oktober 1999 und 30. November 1999 zu Unrecht als kongruente Deckungen beurteilt. Diese Zahlungen waren inkongruent. Ihre Anfechtbarkeit ergibt sich aus § 131 Abs. 1 InsO. Insoweit war deshalb das landgerichtliche Urteil gegen die Anschlussberufung wieder herzustellen.

a) Vereinbart ein Schuldner mit einer Zwischenperson, diese solle für ihn fällige Beiträge an einen Sozialversicherungsträger entrichten, bewirkt allein die Mittelbarkeit dieser Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, ZIP 2003, 356, 358). Inkongruent ist auch die vom Schuldner durch Anweisung einer Zwischenperson erwirkte mittelbare Zahlung an einen seiner Gläubiger, wenn jener Gläubiger keinen Anspruch auf diese Art der Erfüllung hatte (BGHZ 123, 320, 324 f; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2011).

Inkongruent waren die Beitragsüberweisungen für die Schuldnerin im Dreimonatszeitraum aber auch dann, wenn die Anweisungen hierzu unter dem Druck der Kontenpfändung erfolgt sind, welche die Beklagte am 28. September 1999 ausgebracht hatte (st. Rspr., vgl. BGHZ 136, 309, 313; 155, 75, 80; 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 aaO, S. 565 unter II. 2. b, aa). Leistungen im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO, die innerhalb des Dreimonatszeitraums auf hoheitlichem Zwang beruhen, hat der Bundesgerichtshof sogar dann stets als inkongruent angesehen, wenn die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne noch nicht begonnen hatte, sondern lediglich unmittelbar bevorstand (vgl. BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1161; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278 f). Dies gilt innerhalb des besonders geschützten Dreimonatszeitraums erst recht, wenn ein Schuldner sich durch bereits wirksam gewordene Kontenpfändungen eines Gläubigers veranlasst sieht, eigene Kunden zur Direktzahlung an diesen Gläubiger zwecks Tilgung der in Vollstreckung befindlichen Forderungen anzuweisen.

Die der Beklagten auf Anweisung der Schuldnerin gewährte Befriedigung stellt auch nicht deshalb eine kongruente Deckung dar, weil die Beklagte nach § 76 Abs. 1 SGB IV verpflichtet ist, Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben, und diese Beiträge nach § 30 Abs. 1 SGB IV zweckgebunden verwendet werden müssen. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, bestimmte Gläubigergruppen in der Insolvenz zu privilegieren, wie dies unter der Geltung der Konkursordnung für die Sozialversicherungsträger nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KO noch der Fall war. Aber auch diese Vorschrift schützte die Sozialversicherungsträger nicht vor der Anfechtung nach § 30 Nr. 1 KO (vgl. BGHZ 79, 124, 130 f). Im Übrigen bezieht sich die Pflicht zur beitragskonformen Mittelverwendung nur auf Beiträge, die in gesetzlich nicht missbilligter Weise in das Vermögen der Sozialkasse gelangt sind. Dies trifft auf Mittel, die nach den Regeln des Insolvenzrechts der Gläubigergesamtheit gebühren, nicht zu (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, ZIP 2005, 1243).

Nach diesen Rechtssätzen war die mittelbare Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte vom 30. November 1999 gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil sie im letzten Monat vor der maßgebenden Antragstellung vorgenommen worden ist. Die mittelbare Zahlung der Schuldnerin vom 14. Oktober 1999 war nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, weil die Krise der Schuldnerin jedenfalls nach Kündigung der Darlehen durch die Volksbank R. zum 16. August 1999 so verschärft war, dass die Schuldnerin aus Mangel an Zahlungsmitteln einen wesentlichen Teil ihrer Verbindlichkeiten auf Dauer nicht mehr erfüllen konnte. Das Berufungsgericht hat dies zwar nicht ausdrücklich festgestellt, ist jedoch ebenfalls davon ausgegangen, dass die Vereinbarung vom 30. August 1999 mit der Auftraggeberin C. die damalige Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zutreffend wiedergegeben hat.

b) Danach ist insoweit das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen und die hiergegen gerichtete Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt auch nicht aus anderen Gründen teilweise richtig.

aa) Die Sozialversicherungsbeiträge sind hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile kein zugunsten der Sozialversicherungsträger aussonderungsfähiges Treugut. Sie werden in vollem Umfang aus dem Vermögen des Arbeitgebers geleistet. Die Strafvorschrift des § 266a StGB schafft keine unmittelbare Berechtigung an den für den Arbeitnehmer zu entrichtenden Beiträgen (vgl. BGHZ 149, 100, 106 f; BGH, Urt. v. 20. November 2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229 unter III.; v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1668; v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, WM 2005, 1180, 1182; siehe außerdem BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80, 82), deren Abfluss mithin die Gläubiger benachteiligt (BGHZ 157, 350, 358; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1160; BGH, Urt. v. 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, WM 2005, 240, z.V.b. in BGHZ 161, 315). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob umgekehrt die Erfüllung anderer Verbindlichkeiten die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen in der Krise rechtfertigt (verneinend BGHSt 47, 318, 321; 48, 307, 311; BGH, Beschl. v. 9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678, 1679). Denn dem anfechtungsrechtlichen Prinzip der Gläubigergleichbehandlung liefe auch die bevorzugte Befriedigung anderer Gläubiger in der Krise zum Nachteil der Beitragseinzugstellen zuwider.

Für einen besonderen Schutz der Sozialversicherungsträger gegen Insolvenzanfechtungen gibt auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschl. v. 7. März 2001 - GS 1/00, NJW 2001, 3570, 3571 f) nichts her, dass Zahlungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung entfallen, wirtschaftlich als Leistungen aus dem Vermögen des Arbeitnehmers anzusehen seien. Zwar mag es sein, dass Beiträge nach § 28e Abs. 4 SGB IV direkt vom Arbeitgeber abzuführen sind, weil dies die Versicherungsträger schützt. Auch kann die Vorschrift des § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wonach der Arbeitgeber alleiniger Schuldner der Krankenkasse ist, lediglich dem Schutz des Arbeitnehmers vor Inanspruchnahme dienen, wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig die Beiträge nicht abgeführt hat. Dies ändert aber nichts daran, dass insolvenzrechtlich der Arbeitgeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge ebenso wie den Lohn selbst grundsätzlich aus seinem eigenen Vermögen bezahlt. Dafür sorgt gerade der doppelte Sicherungsmechanismus des § 28e Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB IV.

bb) Bei den angefochtenen Rechtshandlungen hat es sich nicht um Bargeschäfte nach § 142 InsO gehandelt, die eine objektive Gläubigerbenachteiligung ausschließen könnten. Dass der Einsatz der Arbeitnehmer unter Abführung der Versicherungsbeiträge dem Schuldner die Möglichkeit gibt, seine unter Umständen auch für die Gläubigergesamtheit vorteilhaften Geschäfte fortzuführen, reicht dafür ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass die Beklagte den Arbeitnehmern der Schuldnerin Versicherungsschutz gewährt, der nicht mehr entzogen werden kann. Ein Bargeschäft liegt nur vor, wenn der Schuldner in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner eine gleichwertige Gegenleistung erhält (vgl. BGHZ 157, 350, 360). Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Ansicht im Zusammenhang mit der Abführung von Lohnsteuern innerhalb des Dreimonatszeitraums zwar bisher nicht angeschlossen, sie aber zum Anlass genommen, die Vollziehung eines Haftungsbescheides gemäß §§ 69, 34 AO auszusetzen (vgl. BFH, ZIP 2005, 1797, 1799).

Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin weder eine Vereinbarung mit der Beklagten getroffen noch eine Gegenleistung von ihr erhalten. Die sozialversicherungsrechtliche Pflicht der Schuldnerin, die Beiträge an die Einzugsstelle zu entrichten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV), ersetzt die notwendige Vereinbarung nicht. Außerdem ist keine dem Zugriff der übrigen Gläubiger offen stehende Gegenleistung der Beklagten in das Vermögen der Schuldnerin gelangt. Stellt man auf den gewährten Versicherungsschutz für die Arbeitnehmer ab, fehlt es an einer Bereicherung der Masse. Sieht man die Gegenleistung in der Arbeitsleistung der bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer, so rührt diese nicht von der Beklagten her (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, ZIP 2005, 1243, 1245).

cc) Die Beklagte kann auch nicht aufgrund der Richtlinie 80/987/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 v. 28. Oktober 1980, S. 23) eine Sonderstellung im Rahmen der Insolvenzanfechtung beanspruchen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. November 2005 - IX ZR 35/05, z.V.b.).

2. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht auch das Rechtsmittel des Klägers nicht zurückweisen. Die Anfechtung der teils durch Banküberweisung, teils durch eigene Schecks erbrachten Zahlungen außerhalb des Dreimonatszeitraums kann nach § 133 Abs. 1 InsO begründet sein. Für die Überweisung von 70.000 DM am 21. April 1999 lässt sich dies nach dem festgestellten Sachverhältnis (§ 563 Abs. 3 ZPO) abschließend beurteilen. Ansonsten ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um für den Tatbestand der Vorsatzanfechtung eine abschließende tatrichterliche Würdigung zu ermöglichen.

a) Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist, dass der Schuldner die Rechtshandlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Hierfür reicht sowohl bei inkongruenten als auch bei kongruenten Deckungsgeschäften aus, dass der Schuldner sich die Benachteiligung nur als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen hat, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGHZ 155, 75, 84 m.w.N.).

aa) Zur Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit bestimmte Grundsätze entwickelt, die aus der Lebenserfahrung abgeleitet sind. Hat der Schuldner einem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt, auf die der Begünstigte keinen Anspruch hat, so liegt darin regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 123, 320, 326; 138, 291, 308; 157, 242, 251). Inkongruent ist stets die aufgrund eines Insolvenzantrages von dem Gläubiger erzielte Deckung. Der Insolvenzantrag dient im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung nach seinem gesetzlichen Zweck nicht dazu, dem einzelnen Gläubiger zur vollen Durchsetzung seiner Ansprüche zu verhelfen. Der antragstellende Gläubiger hat daher regelmäßig kein rechtlich geschütztes Interesse daran, mit dem Ziel der Antragsrücknahme erbrachte Zahlungen des Schuldners als Erfüllung anzunehmen (BGHZ 157, 242, 246 f). Dem Schuldner, der einem Gläubiger nach gestelltem Insolvenzantrag Teilzahlungen leistet und weitere Raten verspricht, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten an, sondern er will diesen Gläubiger zur Rücknahme des Insolvenzantrages bewegen. Zu diesem Zweck bevorzugt er den antragstellenden Gläubiger und nimmt die Benachteiligung derzeit weniger gefährlicher Gläubiger im Allgemeinen in Kauf (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799, 1800). So lag es auch im Streitfall. Das Beweisanzeichen der inkongruenten Deckung für den bedingten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ist hier nach dem Parteivortrag nicht durch besondere Umstände entkräftet. Die Schuldnerin wusste, dass sie der Beklagten zur Abwendung ihres Insolvenzantrages vom 6. April 1999 eine bevorzugte Befriedigung der von ihr verwalteten Beitragsansprüche verschaffte. Die Schuldnerin konnte aufgrund des einen Auftrages in Leonberg auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annehmen, über Teilzahlungen an einzelne Gläubiger hinaus in absehbarer Zeit alle Gläubiger befriedigen zu können, so dass ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz von daher nicht mehr in Betracht gekommen wäre (vgl. BGHZ 138, 291, 308; BGH, Urt. v. 22. April 2004 - IX ZR 370/00, ZIP 2004, 1160, 1161 unter II. 3. b, aa). Für einen derartigen Vorsatzausschluss reicht die vom Berufungsgericht festgestellte vorübergehende und teilweise "Konsolidierung" in den Finanzen der Schuldnerin nicht aus.

In diesem Umfang ist der von den Vorinstanzen abgewiesene Rückgewähranspruch nach §§ 133, 143 InsO zugunsten des Klägers spruchreif. Das Berufungsgericht hat das Beweisanzeichen der inkongruenten Deckung bei Überweisung der 70.000 DM vom 21. April 1999 nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt. Es war dieser Notwendigkeit auch nicht deshalb enthoben, weil auf den Geschäftsführer der Schuldnerin die Strafandrohung des § 266a StGB wirkte. Diese Strafvorschrift rechtfertigt keine Gläubigerbenachteiligung und schließt einen entsprechenden Vorsatz des Schuldners nicht aus (vgl. oben unter II. 1. b, aa).

Die Kenntnis der Schuldnerin und der Beklagten von der Inkongruenz der am 21. April 1999 gewährten Deckung bestand bereits deshalb, weil ihnen die Tatsachen bekannt waren, die hier den Rechtsbegriff der Inkongruenz ausfüllen. Die Kenntnis von der Inkongruenz der Überweisung vom 21. April 1999 ist ferner ein wesentliches Beweisanzeichen dafür, dass die Beklagte die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin gekannt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407; v. 2. Dezember 1999 - IX ZR 412/98, ZIP 2000, 82, 83; v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799, 1801; v. 22. April 2004 - IX ZR 370/00, aaO unter II. 3. c). Auch dieses Indiz hat die Beklagte im Streitfall nicht entkräftet (siehe ferner unten b).

bb) Auch ohne das Beweisanzeichen der inkongruenten Deckung, zu welcher Fallgruppe die Scheckzahlungen der Schuldnerin vom 27. Mai 1999 und 12. Juli 1999 nebst der Überweisung vom 20. August 1999 nach bisherigem Sachverhalt nicht gehören, ist vorliegend die weitere Feststellung eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin nicht ausgeschlossen. Allerdings erfordert dies eine neue tatrichterliche Würdigung. Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht den vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgeschöpft. Es hat festgestellt, dass die Schuldnerin seit Januar 1999 keine Löhne an ihre Arbeitnehmer gezahlt und die Arbeitsverhältnisse wegen der Zahlungsprobleme zum 30. Juni 1999 gekündigt hatte. Das Finanzamt Leonberg hatte am 6. Mai 1999 wegen rückständiger Steuern nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 133.110,60 DM vollstreckt; von der Schuldnerin im April begebene Schecks hatte es nicht einlösen können. Bei der Beklagten waren seit November 1998 Beitragsrückstände und Säumniszuschläge von 202.209,12 DM aufgelaufen, die ihrem Insolvenzantrag vom 6. April 1999 zugrunde lagen. Es gelang der Schuldnerin zwar, diese Rückstände zum größeren Teil zu tilgen. Unstreitig sind jedoch, beginnend mit dem Restbeitrag des Monats März 1999, in jedem Folgemonat bei der Beklagten neue erhebliche Beitragsrückstände der Schuldnerin entstanden. Im Insolvenzantrag der Beklagten vom 3. Januar 2000 werden diese Rückstände bis einschließlich November 1999 mit 175.133,11 DM beziffert.

Der Bundesgerichtshof geht in der Regel davon aus, dass der Schuldner die angefochtenen Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGHZ 155, 75, 84; BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZIP 2004, 1512, 1513). Der Schuldner ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt an, dass regelmäßig Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 v.H. oder mehr beträgt, soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von drei Wochen (fast) vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein solches Zuwarten zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, WM 2005, 1468, 1470, 1471, z.V.b. in BGHZ 163, 134). Unter der Geltung der Konkursordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung war der Zeitraum, innerhalb dessen eine Zahlungsstockung behoben sein musste, wenn sie nicht in die Zahlungsunfähigkeit umschlagen sollte, auf etwa einen Monat begrenzt worden (vgl. BGHZ 149, 100, 108; BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, WM 1999, 12, 14; v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182). Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im allgemeinen wieder aufgenommen werden können. Dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft (BGHZ 149, 108, 109; 178, 188).

Aufgrund aller erkennbaren Anhaltspunkte ist sich die Schuldnerin - hiernach beurteilt - im April 1999 bewusst gewesen, dass sie zahlungsunfähig war. Angesichts der festgestellten Ausgangslage im April 1999 und der Weiterentwicklung ihrer Beitragsschuld bei der Beklagten war die angebliche "Überzeugung" des Geschäftsführers der Schuldnerin, er könne mit Hilfe des Auftrags in Leonberg "die finanzielle Situation in den Griff bekommen" und die Zahlungsrückstände bei der Beklagten vollständig abtragen, nicht realistisch. Selbst wenn diese Erklärung mehr als Zweckoptimismus enthielt, konnte eine bloße Hoffnung der Schuldnerin, die Rückstände bei der Beklagten abtragen zu können, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht ausschließen (vgl. BGHZ 155, 75, 84). Gerade wenn sich diese Erwartung erfüllte, hierbei die Beklagte aber als Sozialversicherungsträger auf Kosten der übrigen Gläubiger begünstigt wurde, erfüllte sich der Tatbestand der Vorsatzanfechtung.

Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Schuldnerin am 12. Juli und 20. August 1999 durch die Pfändungen, welche die Beklagte ausgebracht hatte, jede Möglichkeit zu einem selbst bestimmten Handeln genommen war und sie hier von gepfändeten Konten nur noch an die Beklagte zu leisten vermochte. Hatte die Schuldnerin allein die Wahl, die Beklagte über gepfändetes Guthaben nach § 836 Abs. 1 ZPO selbst verfügen zu lassen oder an sie die geleisteten Beträge zu überweisen, fehlt es an einer Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, WM 2005, 564, 566 f, z.V.b. in BGHZ 162, 143). Anders lag es, wenn die Schuldnerin über die weiteren Zahlungsbeträge von 38.000 DM und 1.500 DM auch noch anders hätte verfügen können, durch den Druck der andauernden Pfändung aber zur Überweisung an die Beklagte bewegt worden ist. Die letztgenannte Fallgestaltung bietet keine Besonderheiten; denn Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung sind außerhalb des Dreimonatszeitraums kongruente Deckungen (BGHZ 155, 75, 82 f; BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZIP 2004, 1512, 1513; v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, WM 2005, 564, 565 f, z.V.b. in BGHZ 162, 143).

b) Das Berufungsgericht gibt keine Begründung dafür, weshalb die Beklagte, obwohl sie am 6. April 1999 selbst einen Insolvenzantrag gestellt hat, nicht gewusst haben soll, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zumindest drohte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, aufgrund welcher Mitteilungen über die Gewinnplanung des Bauvorhabens in Leonberg und die Höhe der ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten die Beklagte die bisherige Gefahr für die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als abgewendet betrachten durfte. Die ab April 1999 weiter aufgelaufenen Beitragsrückstände der Schuldnerin deuteten für die Beklagte sichtbar auf die Fortdauer der finanziellen Krise (vgl. BGHZ 149, 100, 111; 155, 75, 85; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZIP 2004, 669, 671).

3. Die geforderte Verzinsung des weitergehenden Verurteilungsbetrages ist vorläufig nur ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Der Kläger hat bisher nicht dargelegt, inwieweit die Überweisung der 70.000 DM am 21. April 1999 in dem Betrag von 82.060,96 DM enthalten war, mit dem die Beklagte bereits zum 6. Juli 2000 in Verzug gesetzt worden ist. ..." (BGH, Urteil vom 08.12.2005 - IX ZR 182/01 zu InsO §§ 131, 133, 139).

Siehe auch unter „Vorsätzliche Benachteiligung".



Stelle - geeignet

Das Regierungspräsidium Gießen geht in seinem Schreiben vom 26.09.1999 davon aus, dass zugelassene Rechtsanwälte/-innen allgemein als „geeignete Personen" im Sinne des § 305 I Nr. 1 InsO angesehen werden.

Eine nach § 305 I Nr. 1 InsO als geeignet anzusehende Person oder Stelle ist nur berechtigt, den Schuldner im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren zu vertreten. Eine Vertretung des Schuldners im vereinfachten Insolvenzverfahren ist nicht zulässig (BGH ZVI 2004, 337).

Steuerberater

Siehe unter „Beauftragung eines Steuerberaters".

Steuerliche Veranlagung

Das Recht des Insolvenzverwalters, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen, umfasst grundsätzlich auch das Recht, bei Eheleuten die Art der steuerlichen Veranlagung nach § 26 EStG zu wählen. Die Befugnisse des Insolvenzverwalters gehen jedoch nur so weit wie die des Schuldners. Daher hat der Insolvenzverwalter im Falle der in intakter Ehe zusammenlebenden Eheleute gem. § 1353 BGB die Zusammenveranlagung zu wählen (AG Essen NZI 2004, 276).

Steuerrückerstattungsansprüche

Steuerrückerstattungsansprüche fallen nicht unter den Begriff des Arbeitseinkommens und werden von der Abtretungserklärung des § 287 II 1 InsO nicht erfasst. In der Wohlverhaltensperiode stehen sie folglich dem Schuldner zu. Die Entscheidung der Frage, ob dem Finanzamt in der Wohlverhaltensperiode eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen Steuerrückerstattungsansprüche zusteht, wird dadurch nicht präjudiziert. Unbefriedigende und zufällige Ergebnisse sind in diesem Zusammenhang hinzunehmen. Insolvenzgerichte können in Anbetracht der wachsenden Belastung Verfahren nur noch nach einfachen und überschaubaren Regeln abwickeln. Korrekturen obliegen dem Gesetzgeber (AG Göttingen NZI 2004, 332).

Steuerschulden im Insolvenzverfahren

Steuerforderungen können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur nach den Regeln der InsO durchgesetzt werden, da das Insolvenzrecht dem Steuerrecht vorgeht. Nur ausnahmsweise sind die Bestimmungen des Steuerrechts gegenüber denen des Insolvenzrechts vorrangig. Das Insolvenzrecht hat alle allgemeinen Vorrechte, insbesondere die des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO für Steuern beseitigt. Der Fiskus muß sich nach § 38 InsO die Masse mit den übrigen Gläubigern teilen, so dass die Steuerforderungen regelmäßig ausfallen werden. Steuerschulden gehen auch in die Restschuldbefreiung ein. Erhält der Fiskus bei der Verteilung keine volle Deckung, so erfasst die Restschuldbefreiung grundsätzlich auch die Steuerverbindlichkeiten.

Siehe auch unter „Prüfungstermin".



Strafbarkeit

Siehe unter „Insolvenzantragspflicht" und „Insolvenzdelikte".

Streik

Streikmaßnahmen sind im Insolvenzverfahren nach allgemeinen Grundsätzen zulässig.

Streitige Forderungen § 179 InsO

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Auch der Insolvenzverwalter, der eine von einem Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung lediglich "vorläufig" bestreitet, löst die vom Gesetz an das Bestreiten geknüpften Rechtsfolgen aus (Anschluss an BAG ZIP 1988, 1587, 1589). Wird die zunächst vorläufig bestrittene Forderung später zur Insolvenztabelle festgestellt und erklären die Parteien daraufhin übereinstimmend den zuvor vom anmeldenden Gläubiger aufgenommenen Rechtsstreit für erledigt, ist die Kostenentscheidung nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu treffen (BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 160/04 zu InsO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2; ZPO §§ 91a, 93).

Geht der Gläubiger im Feststellungsverfahren nach § 179 InsO von dem angemeldeten Rückzahlungsanspruch aus Wandelung auf die Geltendmachung eines Nichterfüllungsschadens über, so ist die Klage unzulässig, wenn die neue Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.9.2001 - IX ZR 71/00, MDR 2001, 1438 = BGHReport 2002, 44 = WM 2001, 2180). Eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung eines unbezifferten Insolvenzanspruchs ist unzulässig (BGH MDR 2004, 595).

Siehe auch unter „Feststellungsklage - Zuständigkeit für die Feststellung".

Streitwert

Siehe unter „Feststellungsklage".



Stundung der Verfahrenskosten - Stundungsantrag

Nach § 4a InsO können die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet werden. Der Schuldner muss eine natürliche Person sein und einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben. Ihm werden auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Verfahrenskosten sind auch zu stunden, wenn der Schuldner die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann.

***

Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann dem Schuldner nicht unter Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit versagt werden. Der Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden (BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 24/06 zu InsO § 4a Abs. 1; ZPO § 114).

Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht ausreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist. Auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Anschluss an BGHZ 156, 92 und BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, z.V.b.). Bestehen nach dem Inhalt des Stundungsantrags objektiv keine Zweifel, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten zu decken, hat das Insolvenzgericht nicht die Ursachen seiner mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit aufzuklären (BGH, Beschluss vom 27.01.2005 - IX ZB 270/03 zu InsO §§ 4a, 290 Abs. 1 Nr. 5).



Die Stundung ist auch bei zweifelsfreiem Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 290 I Nr. 5 InsO ausgeschlossen. Der Versagungsgrund des § 290 I Nr. 5 InsO erfasst nicht nur Auskunftspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung. Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht hinreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung jedoch deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist (BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - IX ZB 72/03 zu InsO § 4a I 4, § 290 I Nr. 5).

Der Schuldner kann im Stundungsverfahren formlos die Angaben machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die anfallenden Verfahrenskosten deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet (BGH NJW 2003, 2910).

Die Stundung umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 I Nr. 1 und 3 InsO vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

Nach § 4a II InsO wird dem Schuldner im Falle der Stundung auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 II bis V der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Stundung bewirkt, dass die Bundes- oder Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten, die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann und der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.

Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b II InO gilt entsprechend.

Weder die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens noch die Ankündigung der Restschuldbefreiung hängt davon ab, ob dem jeweiligen Schuldner künftig Restschuldbefreiung erteilt werden wird. Vielmehr handelt es sich um Zwischenentscheidungen im Insolvenzverfahren, dessen weiterer Verlauf nicht vorhergesehen werden kann. Für die vom Gericht in den vorgelegten Verfahren zu treffenden Stundungsentscheidungen ist es daher unerheblich, ob die Auffassung des Gerichts zutrifft, dass die Vorschriften über die Versagung der Restschuldbefreiung verfassungswidrig sind (BVerfG, Urteil vom 03.02.2003 - 1 BvL 11/02 u.a. (WM 2003, 844).

Die Verfahrenskosten sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann (BGH MDR 2004, 171).

Der Schuldner, dem ein Kostenvorschussanspruch (siehe unter „Prozesskostenvorschuss") zusteht, kann grundsätzlich nicht Stundung der Verfahrenskosten verlangen (BGH NJW 2003, 2910).

Verfügt der Schuldner über einen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreichenden noch nicht anerkannten oder rechtshängigen Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 BGB, ist die Stundung der Verfahrenskosten zu versagen. Dies gilt auch dann, wenn gegenüber dem Erben auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verzichtet worden ist (LG NZI 2004, 515).



T

Tabellen

Siehe unter „Amtsermittlungsgrundsatz - Verfahrensgrundsätze".

Tarifverträge

Der Insolvenzverwalter ist an bestehende und nach der Eröffnung des Verfahrens geschlossene Tarifverträge gebunden. § 103 InsO auf Tarifverträge nicht anwendbar. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Tarifbindung des insolventen Betriebes und des Insolvenzverwalters nicht beseitigt.

Testamentsvollstreckung

Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können. Der gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu führende Rechtsstreit ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Ein infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochener Prozess gegen den Erben ist gegen den Insolvenzverwalter aufzunehmen. Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Schuldner ist auf den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass zu beschränken. Bei Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Schuldner in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und durch Urteil festgestellt werden (BGH, Urteil vom 11.05.2006 - IX ZR 42/05 - zu BGB §§ 2213, 2214, InsO §§ 35, 36, 38, 52, 83, 86 Abs. 1 Nr. 2, ZPO § 240).

Treuhänder § 313 InsO

(1) Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem Treuhänder (§ 292) wahrgenommen. Dieser wird abweichend von § 291 Abs. 2 bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. Die §§ 56 bis 66 gelten entsprechend.

(2) Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ist nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind einem Gläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Die Gläubigerversammlung kann den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen. Hat die Gläubigerversammlung einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu erstatten.

(3) Der Treuhänder ist nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen. Das Verwertungsrecht steht dem Gläubiger zu. § 173 Abs. 2 gilt entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Treuhänder hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen.


Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner Kosten eines verlorenen Prozesses selbst zu tragen und nicht der ehemalige Treuhänder (LG Essen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 7 T 79/05).



U

Unentgeltliche Leistung § 134 InsO

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Leitsätze/Entscheidungen:

Vereinbart der Schuldner mit seinem Vertragspartner, dass eine Belohnung für ein bestimmtes Verhalten zur Hälfte an dessen Ehegatten gezahlt wird, um insoweit den Schenkungsteuerfreibetrag auszunutzen, und wird anschließend entsprechend verfahren, so ist die Zahlung an den Ehegatten auch dann als unentgeltliche, ohne Gegenleistung erbrachte Zuwendung anfechtbar, wenn der beabsichtigte steuerliche Erfolg aus Rechtsgründen nicht eingetreten ist (BGH, Urteil vom 20.07.2006 - IX ZR 226/03 zu InsO § 134; BGB § 117; ErbStG § 16).

***

„... Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 32, KO, 134 InsO ist eine Zuwendung dann als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenüber steht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspre-chende Gegenleistung zufließen soll (BGHZ 113, 98, 101; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157). Diese Begriffsbestimmung erweist sich jedoch dann als zu eng, wenn eine dritte Person in den Zuwendungs- oder den Gegenleistungsvorgang eingeschaltet worden ist. In solchen Fällen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für die von ihm erbrachte Leistung erhalten hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Dies entspricht der in § 134 Abs. 1 ebenso wie in § 32 Nr. 1 KO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger der Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGHZ 41, 298, 302; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279 f; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, aaO). ..." (BGH, Urteil vom 20.07.2006 - IX ZR 227/03).

***

Der Gläubiger, der für den Fall der nachträglichen Besicherung seine Darlehensrückzahlungsforderung stehen lässt, erbringt damit kein Vermögensopfer, wenn die Forderung im Zeitpunkt der Besicherung nicht mehr durchsetzbar war. Ob andernfalls die Besicherung eine unentgeltliche Leistung im Sinne des Anfechtungsrechts gewesen wäre, bleibt offen. Die Besicherung einer fremden Forderung ist nicht deswegen entgeltlich, weil der Sicherungsgeber mit der Gewährung der Sicherheit ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (BGH, Urteil vom 01.06.2006 - IX ZR 159/04).

Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist unentgeltlich, wenn der Empfänger keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat. Für die Frage, ob der künftige Insolvenzschuldner eine unentgeltliche Leistung erbracht hat, sind eine entsprechende Leistungsverpflichtung gegenüber einem Dritten oder gegenüber einem Dritten verfolgte wirtschaftliche Interessen oder Vorteile unerheblich. Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. Die Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht deshalb entgeltlich, weil der Empfänger zu einem früheren Zeitpunkt seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat, die eine Gegenleistung zu der nun erfüllten Forderung darstellten (Fortführung der Rechtsprechung zu § 32 Nr. 1 KO für § 134 Abs. 1 - BGH, Versäumnis-Urteil vom 30.03.2006 - IX ZR 84/05).

Stellt der Schuldner einem Dritten die Arbeitskraft eines bei ihm angestellten Arbeitnehmers zur Verfügung, ohne dass der Empfänger dafür eine Gegenleistung zu erbringen hat, so liegt darin regelmäßig auch dann eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten, wenn der Schuldner wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes für den Arbeitnehmer keine Verwendung mehr hat (BGH MDR 2004, 650).

Veranlasst der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft aus deren Guthaben die Bezahlung einer Werklohnrechnung seiner ebenfalls insolventen Einzelhandelsfirma, ist dies nicht anfechtbar, wenn der Zahlungsempfänger die Werkleistung mangelfrei erbracht hat und die Werklohnforderung damit zum Zahlungszeitpunkt fällig war. Das in der Werkleistung liegende Vermögensopfer steht der Annahme einer unentgeltlichen Leistung selbst dann entgegen, wenn die Werklohnforderung wirtschaftlich wertlos war (OLG KoblenzZIP 2004, 1275).

Wird ein schuldrechtliches Grundgeschäft durch mehrere Teilleitungen erfüllt, ist die Anfechtungsfrist für jede Teilleistung gesondert zu bestimmen (OLG Karlsruhe NZI 2004, 31).



Überschuldung

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Notwendig ist die Aufstellung eines Überschuldungsstatus. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Es findet eine zweistufige Prüfung statt. Zum einen ist die Unterdeckung der Bilanz festzustellen. Die Bewertung des schuldnerischen Vermögens erfolgt nach Fortführungs- und Zerschlagungswerten.

Die Überschuldung ist ein zusätzlicher Eröffnungsgrund beim Nachlass, bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist (§§ 19, 11 Abs. 1 InsO), etwa der typischen GmbH & Co KG.

Die Überschuldung eines Unternehmens ist im Geltungsbereich des § 19 II InsO allein anhand des Ergebnisses der Überschuldungsbilanz zu beurteilen, das - je nach Wahrscheinlichkeit der Unternehmensfortführung - unterschiedlich zu ermitteln ist. Ist bereits das Ergebnis der Überschuldungsbilanz zu Fortführungswerten negativ, besteht grundsätzlich Insolvenzantragspflicht trotz positiver Fortbestehensprognose. Da in der Überschuldungsbilanz die Aktivposten nur dann mit den Fortführungswerten angesetzt werden dürfen, wenn eine positive Fortbestehensprognose gestellt werden kann und die Wahrscheinlichkeit der Fortführung des Unternehmens bereits die in der Überschuldungsbilanz einzusetzenden Werte beeinflusst, hat der Geschäftsführer in der Krise zunächst der Frage der Fortführungsmöglichkeit des Unternehmens nachzugehen. Eine Fortbestehensprognose setzt grundsätzlich die Aufstellung eines dokumentierten Ertrags- und Finanzplans voraus (Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG 17. Aufl., § 64 Rz. 11 m.w.N.). Die Prognose ist positiv, wenn sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Gesellschaft mittelfristig Einnahmenüberschüsse erzielen wird, aus denen die gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können (OLG Naumburg GmbHR 2004, 361).



Überstunden

Die Überstundenvergütung einschließlich der für die geleisteten Überstunden zu zahlenden Zuschläge sind Arbeitsentgelt im Sinne des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches über die Gewährung von Insolvenzgeld und der Insolvenzordnung.

Stammen diese Ansprüche auf Arbeitsentgelt aus den letzten drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, hat dies Einfluss auf die Höhe des zu gewährenden Insolvenzgeldes.

Für ältere Ansprüche wird kein Insolvenzgeld gewährt. Sie können nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Behandlung von Zeitguthaben auf Arbeitszeitkonten. Beträgt zum Beispiel der Abrechnungszeitraum sechs Monate, so soll der Anspruch auf finanzielle Abgeltung für maximal drei von sechs Monaten, also in Höhe von bis zu 50 % insolvenzgeldfähig sein.

Hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zur finanziellen Abgeltung seines Guthabens, kann er dieses Wahlrecht auch nach dem Insolvenzereignis ausüben. So kann der Arbeitnehmer durch Ausübung des Wahlrechts einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung begründen.

Der finanzielle Abgeltungsanspruch soll nur in Höhe desjenigen Teils des Zeitguthabens auf dem Arbeitszeitkonto in voller Höhe insolvenzgeldfähig sein, der im Insolvenzgeldzeitraum tatsächlich entstanden ist. Kann dieser Anteil über das Zeiterfassungssystems des Betriebs nicht ermittelt werden, muss dieser ggf. geschätzt werden.

Unerlaubten Handlungen

Siehe unter „Restschuldbefreiung".



Unpfändbare Sachen

Nach § 36 I InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Von der Beschlagnahme ausgeschlossen sind daher alle nach den Bestimmungen der ZPO (§§ 811 ff., 850 ff., 851 ZPO) oder nach sonstigen Vorschriften unpfändbare Gegenstände. Die Geschäftsbücher des Schuldners und das für einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine Apotheke erforderliche Inventar fallen entgegen § 809 Nr.4, 9, 11 ZPO in den Insolvenzbeschlag (§ 36 II Nr.1 und 2 InsO). Damit soll zunächst die Haftungsmasse erhalten werden.

Siehe auch unter „Bestandteile der Insolvenzmasse".

Unterbrechung von Rechtsstreiten

Wird dem vorläufigen Verwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners verliehen, tritt mit der Insolvenzantragstellung eine Unterbrechung anhängiger, die Insolvenz betreffende Rechtsstreite ein (§ 240 Satz 2 ZPO).

Die von Amts wegen zu berücksichtigende Unterbrechung des Rechtsstreits umfasst auch eine Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (OLG Köln MDR 2003, 526).

Prozesse gegen einzelne Gesellschafter werden unterbrochen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit eröffnet wird (§ 17 I 1 AnfG analog - BGH MDR 2003, 284).

Siehe auch unter „Prozesse".

Unterhalt

Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in weichem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll. Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n BGB Unterhalt gewährt werden. Der Schuldner stellt in einem solchen Fall einen zu begründenden Antrag auf Unterhalt aus der Insolvenzmasse.



Unterhaltsansprüche

Familienrechtliche Unterhaltsansprüche und familienrechtliche Erstattungsansprüche der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Schuldner können nach § 40 InsO gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. Jedoch sind die Unterhaltsgläubiger nach § 100 InsO geschützt.

Unterhaltsschuldner - Insolvenzantragspflicht

Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03 zu BGB § 1603 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2; InsO §§ 286 ff., 304 ff.)

Urlaub

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch Freistellung von der Arbeit erfüllt werden. Eintragung in die Lohnnachweiskarte ist möglich, unabhängig von der Erstattung durch die Lohnausgleichskasse des Baugewerbes.

Urlaubsabgeltungsanspruch

Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin als Tischlermeister beschäftigt. Über deren Vermögen wurde am 1. Juli 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte kündigte als Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 31. Oktober 2000. Der Kläger verlangte die Abgeltung seiner Resturlaubsansprüche aus dem Jahre 2000. Der Beklagte lehnte eine Zahlung ab, weil es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO, sondern um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO handele. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg. Der Beklagte ist zur Zahlung verpflichtet. Urlaubsabgeltungsansprüche sind Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO. Sie entstehen nach § 7 Abs. 4 BUrlG erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 25. März 2003 - 9 AZR 174/02 - Pressemitteilung Nr. 26/03).

Ansprüche auf Urlaubsabgeltung sollen grundsätzliche nicht insolvenzgeldfähig sein.



Urlaubsentgelt

Zu den aus der Insolvenzmasse vorab zu befriedigenden Masseverbindlichkeiten gehören u.a. Entgeltansprüche des Arbeitnehmers aus der Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 55 Abs. 1Nr. 2 InsO). Hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt (§ 208 InsO), richtet sich die Rangordnung, in der Masseverbindlichkeiten zu erfüllen sind, nach § 209 InsO. Danach ist zwischen sog. Altmasse- und Neumasseverbindlichkeiten zu unterscheiden. Neumasseverbindlichkeiten sind vorrangig zu erfüllen. Eine Neumasseverbindlichkeit liegt ua. vor, wenn der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die "Gegenleistung" des Arbeitnehmers in Anspruch genommen hat. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, der vom Insolvenzverwalter unwiderruflich unter Anrechnung auf offenen Urlaub von jeder Arbeitsleistung freigestellt ist, begründet keine Neumasseverbindlichkeit; der Masse fließt kein wirtschaftlicher Wert zu. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, mit der dieser festgestellt wissen wollte, sein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld sei eine Neumasseverbindlichkeit. In den Vorinstanzen hatte die Klage dagegen Erfolg (BAG, Urteil vom 15.06.2004 - 9 AZR 431/03 - Pressemitteilung Nr. 40/04).



Unzulänglichkeit der Masse

Eine Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrages mangels Masse erfolgt, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 26 I 1, 54 InsO).

Das Verfahren ist einzustellen, falls sich nach der Eröffnung herausstellen sollte, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 207 I 1 InsO).

Das Insolvenzverfahren, dessen Kosten gedeckt sind, soll mit der Zielsetzung der wenigstens anteiligen Befriedigung der Massegläubiger unter vollständiger Verwertung des Schuldnervermögens fortgesetzt und zu Ende geführt werden (§§ 208 bis 211 InsO).

Der Verwalter muss die Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht gegenüber anzeigen. vor, wobei bereits eine ,,drohende" Masseunzulänglichkeit ausreicht (§ 208 I InsO). Ist es nach der Prognose des Verwalters überwiegend wahrscheinlich, dass die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit vollständig erfüllen zu können, hat er hiervon unverzüglich das Gericht zu unterrichten. Daraufhin hat das Gericht die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen und den Massegläubigern besonders zuzustellen.

Danach hat der Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung (§ 209 I InsO) zu berichtigen, bei gleichem Range nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
1. die Kosten des Insolvenzverfahrens,
2. die Masseverbindlichkeiten, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den, Kosten des Verfahrens zu zählen (,,Neumasseverbindlichkeiten"),
3. die übrigen Masseverbindlichkeiten ("Altmasseverbindlichkeiten"), unter diesen zuletzt ein dem Schuldner nach §§§ 100, 101 I 3 InsO gewährter Unterhalt.

Massegläubiger, die bei der Verteilung der Masse ausfallen, können nach § 61 Satz 1 InsO den Verwalter persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde (§ 61 Satz 2 InsO). Sobald der Verwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, tritt für die Altmassegläubiger von Gesetzes wegen ein Vollstreckungsverbot ein (§ 209 I Nr.3 InsO).



V

Veräußerungsabsicht

Siehe unter „Mitteilung der Veräußerungsabsicht".

Verbindlichkeiten

Stellt der Insolvenzschuldner einen Insolvenzantrag, so muss er ein Verzeichnis über seine bestehenden Verbindlichkeiten vorlegen.

Verbraucherinsolvenzantrag

Die persönlichen und Wirtschaftliche Verhältnisse sind in dem Antrag des Schuldners ausführlich zu schildern. Er verfügt in der Regel nicht über wesentliches Vermögen. Für die Kredite an seine Firma hat er sich persönlich verbürgt. Es liegt ein bestandskräftiger Haftungsbescheid des Finanzamtes vor, der darauf beruht, dass Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter der Firma nicht abgeführt worden sind.

Der Schuldner muss innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung seinen Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen und versuchen, mit diesen einen Vergleich zur Schuldentilgung herbeizuführen. Die Versuche müssen erfolglos geblieben sein. Darüber ist mit dem Antrag eine Bescheinigung vorzulegen.



Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist seit dem 01.01.2002 gemäß § 304 I 1 InsO grundsätzlich immer anwendbar, wenn
es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person handelt, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.

Sind die Vermögensverhältnisse eines Selbstständigen überschaubar und bestehen gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, kann Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden (§ 304 I 2 InsO). Die Vermögensverhältnisse sind überschaubar, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffung des Insolvenzverfahrens weniger als 20 Gläubiger hat (§ 304 II InsO).

Auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht den gestellten Insolvenzantrag auf seine Zulässigkeit hin zu untersuchen und - falls erforderlich - auf eine Ergänzung der unvollständigen Aufgaben hinzuwirken (vgl. § 305 III S. 1 InsO; BGHZ 153, 205, 209 = ZVI 2003, 64).

Gemäß § 304 Abs. 1 S. 1 InsO n.F. gelten für eine natürliche Person, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, die Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Für einen Schuldner, der eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, also jetzt nicht mehr ausübt, trifft dies gem. S. 2 nur dann zu, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Ein Schuldner, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, fällt weder unter S. 1 noch unter S. 2 (BGH MDR 2003, 232). Ein Schuldner, der eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, kann demnach kein Verbrauchinsolvenzverfahren durchführen.

Auch bei nur einem Gläubiger kann ein Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren durchgeführt werden (AG Köln NZI 2003, 560).

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in drei Abschnitte gegliedert:
1. außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern
2. Schuldenbereinigungsplanverfahren
3. Durchführung der Schuldenbereinigung mit dem Schuldenbereinigungsplan als Titel oder Durchführung des bis dahin ruhenden Verbraucherinsolvenzverfahrens.



Im Einzelnen:

Im Fall einer Kleininsolvenz hat der Schuldner zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311 InsO) oder unverzüglich nach diesem Antrag
- eine Bescheinigung vorzulegen, in der eine geeignete Person oder Stelle ihm bescheinigt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist (§ 305 I Nr. 1 InsO). Außerdem hat der Schuldner zu erklären,
- ob ein Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt wird (§ 298 InsO) oder nicht beantragt werden soll. Zugleich hat er
- ein Vermögensverzeichnis sowie ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner einzureichen.

Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan, höchstens jedoch für 3 Monate. Der Schuldenbereinigungsplan, der die Wirkung eines Vergleichs i.S. des § 794 I Nr. 1 ZPO hat, gilt als angenommen, wenn kein Gläubiger Einwendungen gegen ihn erhebt. Das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluss fest.

Nach Inkrafttreten des InsOÄndG wird das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren weiterhin zwingend in den Fällen durchgeführt, in denen der Schuldner unter die Regelungen der §§ 304 ff InsO fällt und eine Restschuldbefreiung anstrebt. Der neu eingeführte § 305a InsO enthält eine Fiktion des Scheiterns der außergerichtlichen Schuldenbereinigung im Fall des Betreibens einer Zwangsvollstreckung durch einen Gläubiger nach Aufnahme von Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung.
Siehe auch unter „Rückschlagsperre".



Haben mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger kopf- und summenmäßig zugestimmt und wird ein widersprechender Gläubiger durch den Plan nicht schlechter gestellt als er im Fall der Durchführung eines Insolvenzverfahrens stünde, kann die Zustimmung des widersprechenden Gläubigers gemäß § 309 durch das Insolvenzgericht ersetzt werden.

Kann ein derartiger Schuldenbereinigungsplan nicht durchgesetzt werden, findet in den Fällen des § 304 InsO ein vereinfachtes Insolvenzverfahren statt, in dem weitgehend schriftlich entschieden wird. Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist nicht mehr zwingend durchzuführen. Das Insolvenzgericht kann auf dieses Verfahren verzichten und direkt über die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens entscheiden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (§ 306 I 3 InsO).

Wird das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt, werden nur noch der Schuldenbereinigungsplan und eine Vermögensübersicht zugestellt. Das Vermögensverzeichnis, das Gläubigerverzeichnis sowie das Forderungsverzeichnis sind nur noch zur Einsicht beim insolvenzgericht niedergelegt (§ 307 I InsO).

In diesem Fall wird anstelle eines Insolvenzverwalters ein Treuhänder bestellt. Die Gläubiger haben die Anfechtungsrechte gemäß § 313 II InsO selbst wahrzunehmen und das schuldnerische Vermögen zu verwerten (§ 313 III InsO). Die Gläubiger haben im vereinfachten Insolvenzverfahren die Möglichkeit, den Treuhänder mit der Geltendmachung eines Anfechtungsrechts zu beauftragen.

Verfahrenskosten

Siehe unter „Kostentragungspflicht".

Verfahrenskostenstundung

Siehe unter „Stundung".

Verfahrensunterbrechung

Siehe unter „Prozesse".



Verfügungen des Schuldners

Verfügungen des Schuldners über einen Gegenstand der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind absolut und gegenüber jedermann unwirksam ( § 81 I 1 InsO). Die Unwirksamkeit ist allerdings auf den Zweck des Insolvenzverfahrens beschränkt.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein gutgläubiger Erwerb von Mobilien nicht möglich, da der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis nicht geschützt wird. Der Gegenstand, über den der Schuldner verfügt hat, kann deshalb vom Insolvenzverwalter herausverlangt werden (§ 985 BGB), da der Schuldner Eigentümer geblieben ist.

Eine Ausnahme besteht für den gutgläubigen Erwerb von Immobilien nach den §§ 892, 893 BGB (§ 81 I 2 InsO). Hat der Schuldner ein zur Masse gehöriges Grundstück veräußert und den Eintragungsantrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und wird der Eigentumswechsel erst nach der Verfahrenseröffnung im Grundbuch eingetragen, scheitert ein gutgläubiger Erwerb nicht nach § 81 I 1 InsO, da der Erwerber auf den Zeitpunkt der Eintragung keinen Einfluß hat.

Der Schuldner ist nach § 81 II 1 InsO gehindert, nach der Verfahrenseröffnung über Forderungen aus Bezügen aus einem Dienstverhältnis oder an dessen Stelle tretende laufende Bezüge zu verfügen, sofern diese auch für die Zeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bestehen.

Der Schuldner über einen Gegenstand der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verfügt haben (§ 81 InsO). Das ist Voraussetzung für die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Es kommt auf den Zeitpunkt der Verfügungshandlung und nicht auf den Eintritt des Verfügungserfolges an. Hat der Schuldner vor der Verfahrenseröffnung verfügt, ist aber der rechtliche Erfolg erst nach der Eröffnung eingetreten (z.B. Abtretung einer künftigen Forderung vor Verfahrenseröffnung, Bestellung eines Sicherungsrechtes an einer künftigen Forderung), richtet sich die Wirksamkeit der Verfügung nicht nach § 81 InsO, sondern nach § 91 InsO.

Für den gutgläubigen Erwerb von Immobilien gelten Besonderheiten (§ 91 II InsO). Wurde die Auflassung und Eintragung bewilligt und wird der Eintragungsantrag nach Verfahrenseröffnung vom Erwerber gestellt, so kommt ein gutgläubiger Erwerb nur dann in Betracht, wenn der Erwerber die Verfahrenseröffnung nicht kennt (§§ 91 II InsO i. V. m. 892 I 2 BGB) und der Antrag auf Eintragung der Verfahrenseröffnung bei Antragstellung noch nicht vorlag.

Verfügungsverbot

Das Gericht kann dem Schuldner nach § 21 II Nr. 2 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Durch die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots nach § 21 II Nr. 2 InsO in einem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners wird ein anhängiger Rechtsstreit (hier: Zahlungsklage) gegen den Schuldner analog § 148 ZPO unterbrochen (OLG Jena, NZI 2000, 271).

Vergütung des Treuhänders in einem masselosen Verfahren

Für Treuhänder, die vor dem 01.01.2004 in einem masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren bestellt worden sind, ist die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung in ihrer alten Fassung weiter anzuwenden (Bestätigung von BGHZ 157, 282 und BGH ZIP 2004, 424; BGH, Beschluss vom 20.01.2005 - IX ZB 134/04 zu InsVV § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 3 a.F.; InsVV § 19 n.F.).



Vergütung des Insolvenzverwalters § 63 InsO

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

Hinweise:

Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. Gegen den Festsetzungsbeschluss steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben ebenfalls Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen. Der Festsetzungsbeschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Leitsätze/Entscheidungen:

Arbeitet der Schuldner in dem vom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb weiter mit und erhält er im Gegenzug aus der Insolvenzmasse finanzielle Zuwendungen, ist zu vermuten, dass damit seine Mitarbeit abgegolten worden ist und es sich nicht um Unterhalt handelt. Will der Insolvenzverwalter, der den Betrieb des Schuldners fortführt, vermeiden, dass die finanziellen Zuwendungen an den im Betrieb weiter mitarbeitenden Schuld-ner das als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einzu-stellende Betriebsergebnis schmälern, muss er die Vermutung widerlegen, dass mit den Zuwendungen der Arbeitseinsatz des Schuldners vergütet wird (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZB 202/05 zu InsO § 63, InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b).

Eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters kommt ausnahmsweise bei besonders schweren Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters in Betracht. Eine derart schwere Pflichtverletzung ist nur dann anzunehmen, wenn der Verwalter bei der Ausübung seines Amtes Straftaten begangen hat (LG Potsdam NZI 2004, 321).

Siehe auch „Vergütung des Insolvenzverwalters in einem massenlosen Verfahren".

Vergütung der Insolvenzverwalters bei vorzeitiger Beendigung des Amtes

Die Vergütung des Insolvenzverwalters, dessen Amt vorzeitig geendet hat, ist regelmäßig in der Weise zu berechnen, dass der Regelsatz nach § 2 InsVV gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV reduziert wird. Sonstige Umstände, welche die Tätigkeit dieses Insolvenzverwalters erleichtert oder erschwert haben, verringern oder erhöhen unmittelbar gemäß § 3 InsVV den für den Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil der Vergütung (BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - IX ZB 301/03 - zu InsVV §§ 2, 3).



Vergütung des Insolvenzverwalters in einem massenlosen Verfahren

Für Insolvenzverwalter, die ab 01.01.2004 in einem masselosen Verfahren bestellt werden, ist die Beschränkung der regelmäßigen Mindestvergütung auf EUR 500,00 verfassungswidrig. Der Verordnungsgeber hat bis 01.10.2004 eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung zum 01.01.2004 zu treffen. Geschieht dies nicht, werden die Gerichte eine angemessene Mindestvergütung festzulegen haben (BGH NJW 2004, 941).

Siehe auch unter „http://www.kanzlei-doehmer.de/gg12_1.htm".

Der u.a. für Insolvenzsachen zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich inzwischen erneut mit der Frage befasst, ob die nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) für masselose Verfahren geltende Mindestvergütung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

Der Senat hatte am 15. Januar 2004 mit vorstehend erwähnten Entscheidung darauf hingewiesen, dass die damals geltenden Regelsätze für Insolvenzverwalter von EUR 500 (§ 2 Abs. 2 InsVV a.F.) und Treuhänder von EUR 250 (§ 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F.) in masselosen Verfahren seit dem 01.01.2004 verfassungswidrig sind. Der Verordnungsgeber hat zwischenzeitlich die Verordnung geändert und die Mindestvergütung für ab dem 1. Januar 2004 eröffnete Insolvenzverfahren neu geregelt (BGBl. 2004 I, S. 2569).

In dem zugrundeliegenden, noch vor dem 1. Januar 2004 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren hat die Treuhänderin geltend gemacht, dass die ihr zustehende Mindestvergütung angesichts des entstandenen Bearbeitungsaufwandes bei weitem nicht kostendeckend sei. Amts- und Landgericht haben die Vergütung unter Verweis auf die Entscheidung des Senats auf Grundlage der Vergütungsverordnung alter Fassung festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil das Rechtsmittel wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sei (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG): Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 stellten unter Berücksichtigung der durch sie ausgelösten Diskussion noch keine gefestigte Rechtsprechung dar, die eine Erschöpfung des Rechtswegs entbehrlich mache (Beschluss vom 29. Juli 2004, 1 BvR 1322/04).

Der IX. Zivilsenat hat die Rechtsbeschwerde der Treuhänderin zurückgewiesen und dabei an seiner Rechtsprechung festgehalten, soweit sie sich nicht durch die Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 erledigt hat. Der Senat hat befunden, dass die Weitergeltung der alten Fassung der Vergütungsverordnung für "Altfälle" verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Dem Verordnungsgeber habe bis Ende des Jahres 2003 hinsichtlich der Bemessung der Mindestvergütung ein Prognose- und Anpassungsspielraum zugestanden, weil mit der massearmen Kleininsolvenz Verfahrensabläufe geschaffen worden seien, die es vor Einführung der Insolvenzordnung nicht gegeben habe (BGH, Beschluss vom 20.01.2005 - IX ZB 134/04 - Pressemitteilung Nr. 35/2005).



Vergütung des vorläufigen Verwalters

Die vergütungsrechtlich erhebliche Bearbeitung von Aussonderungsrechten setzt nicht voraus, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Aussonderungsrecht als solchem befasst. Es genügt, dass er den Gegenstand, auf den sich das Aussonderungsrecht bezieht, oder die Nutzung dieses Gegenstands für die künftige Masse beansprucht. Die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ist für dessen Vergütung nur relevant, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat. Gegebenenfalls ist sie nicht über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage, sondern durch Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung zu berücksichtigen (Änderung von BGHZ 146, 165). Für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt es grundsätzlich nicht auf Umstände an, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben. Teilweise uneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen sind nicht mit ihrem Nominalwert, sondern mit dem voraussichtlichen Realisierungswert in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen (BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 256/04 zu InsO § 22 Abs. 2, § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 3, 10, 11).

Begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter im Hinblick auf einen vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er konkret darzulegen, dass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erheblichem Umfang hat befassen müssen. Eine auch nur annähernd lückenlose Aufzählung aller einschlägigen Vorgänge kann nicht von ihm verlangt werden. Hat sich der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist, auf der Grundlage des ihm vorliegenden Materials gutachtlich zu künftigen Anfechtungsansprüchen geäußert, erstreckt sich seine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich auch auf den Aufwand, den er zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen gemäß §§ 129 ff InsO betrieben hat. Musste er jedoch zu dieser Feststellung Ermittlungen anstellen, die ihm nur in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter möglich waren, oder hat er Maßnahmen ergriffen, um die Durchsetzung künftiger Anfechtungsansprüche vorzubereiten oder zu sichern, so ist ihm dies als vorläufiger In-solvenzverwalter mit einem Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters zu honorieren (BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 268/04 - zu InsO § 22 Abs. 3, § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 3, 11)

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen. Hat der vorläufige Insolvenzverwalter durch seine Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, kann die entsprechende Festsetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Erhöhung der Vergütung sei im Hinblick auf eine nach Insolvenzeröffnung angezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern nicht zumutbar (BGH MDR 2004, 656).

Verjährung des Anfechtungsanspruchs § 146 InsO

(1) Der Anfechtungsanspruch verjährt in zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

Leitsätze:

Die Verjährungsfrist des § 146 I InsO berechnet sich nach § 187 I, § 188 II Alt. 1 BGB auch dann, wenn das Insolvenzverfahren um 0.00 Uhr eines bestimmten Tages eröffnet worden ist (BGH, Urteil vom 13.01.2005 - IX ZR 33/04 zu InsO § 146 I; BGB §§ 187, 188).

Wenn sich ein Insolvenzverwalter erst nach Ablauf der Zwei-Jahresfrist des § 146 InsO mit ergänzenden Ausführungen auf einen in der Klageschrift noch nicht erwähnten Anfechtungsgrund beruft, ändert dies nichts an der Unterbrechungs- bzw. Hemmungswirkung der Klage, wenn der Streitgegenstand derselbe bleibt (OLG Köln NZI 2004, 217).



Verletzung der Buchführungspflicht § 283b StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
3. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

Siehe auch unter „Bankrott", „besonders schwerer Bankrott", „Gläubigerbegünstigung" und „Schuldnerbegünstigung".

Vermieterinsolvenz

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters begründet der Anspruch des Mieters auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands der Mietsache unabhängig davon, ob der mangelhafte Zustand vor oder nach Eröffnung des Verfahrens entstanden ist, bei fortdauernden Mietverhältnis eine Masseschuld (BGH MDR 2003, 1015).

Siehe unter „Dauerschuldverhältnisse über bewegliche Gegenstände", „Dauerschuldverhältnisses über einen unbeweglichen Gegenstand", „Vertragserfüllung".

Vermieter- und Verpächterpfandrecht

Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt (§ 50 I InsO) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung (§ 50 II InsO).

Verlangt der Vermieter des insolventen Mieters Auskunft über die seinem Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) unterliegenden Sachen, kann der Insolvenzverwalter dazu auch dann verpflichtet sein, wenn die Sachen unter der Verantwortung seines Amtsvorgängers von dem vermieteten Grundstück entfernt wurden. Soweit der Insolvenzverwalter die Mietsache noch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nutzt, ist der Vermieter mit seiner Mietzinsforderung Neumassegläubiger (BGH WM 2004, 295).

Siehe unter „Absonderungsrechte am beweglichen Vermögen".

Vermietung durch Gesellschafter

Siehe unter „Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen - Vermietung".



Vermögen

Vom Insolvenzverfahren erfasst wird grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners, das er im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens innehat, und das, was er während des Verfahrens erwirbt (§ 35 InsO).

Zum Neuerwerb gehören z. B. Einkünfte, die eine natürliche Person aus einer beruflichen Tätigkeit nach Verfahrenseröffnung bezieht, sowie Erbschaften und Schenkungen, die dem Schuldner während des Verfahrens zufallen (der Schuldner behält aber das Recht, angefallene Erbschaften auszuschlagen, § 83 InsO).

Nicht zur Masse gehören unpfändbare Gegenstände mit Ausnahme der Geschäftsbücher des Schuldners sowie der in § 811 Nr. 4 ZPO (Landwirtschaft) und § 811 Nr. 9 ZPO (Apotheken) genannten Sachen (§ 36 Abs. 2 InsO). Analog §§ 811a und b ZPO (§ 4 InsO) können aber höherwertige unpfändbare Sachen gegen geringerwertige ausgetauscht und so zur Masse gezogen werden

Vermögensübersicht

Die Vermögensübersicht enthält die Aktiva mit dem Anlagevermögen (Sachanlagen, Grundstücke, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fahrzeuge ...) und dem Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen aus Lieferung und Leistung, sonstige Vermögensgegenstände, Schecks, Kassenbestand, Konto bei Kreditinstituten) sowie die Passiva mit den Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung, gegenüber Banken, Arbeitnehmern und Gesellschaftern.

Für die Aufführung der Gegenstände der Insolvenzmasse (Aktivseite) ist an das Verzeichnis der Massegegenstände anzuknüpfen; die Gliederung der Verbindlichkeiten (Passivseite) lehnt sich an das Gläubigerverzeichnisses an. Im Rahmen der Vermögensübersicht darf keine Verrechnung oder Saldierung von Vermögens- und Schuldpositionen erfolgen.

Vermögensvermischung

Siehe unter „Persönliche Haftung der Gesellschafter".

Vermögensverzeichnis

Mit der Stellung eines Insolvenzantrages muss ein Verzeichnis des vorhandenen Einkommens und Vermögens vorgelegt werden. Das Vermögensverzeichnis besteht aus einer Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva unter Berücksichtigung von Liquidationswerten. Es muß einen vollständigen Überblick über die Vermögenslage des Schuldners gewähren. Es muß ersichtlich sein, welche Vermögenswerte einem Anspruch auf Herausgabe (Aussonderung, § 47 InsO) oder abgesonderte Befriedigung (Absonderung, § 49 ff. InsO) unterliegen.

Das Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis muß eine genaue Bezeichnung der Gläubiger und Schuldner sowie deren ladungsfähige Anschriften enthalten. Bei jeder Forderung und Verbindlichkeit sind der Betrag und der Schuldgrund anzugeben.

Siehe auch unter „Vermögensübersicht".

Veröffentlichungen

Nach Inkrafttreten des Ins0ÄndG können Veröffentlichungen statt in dem für die amtlichen Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt auch im Internet erfolgen (§ 9 I 1 InsO).



Versagung der Restschuldbefreiung § 290 InsO

(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn

1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Die Anträge des Schuldners vom 30. August 2000 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung sind am 5. September 2000 beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat am 15. Mai 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und später den Schlusstermin auf den 26. Mai 2005 anberaumt. Auf den in diesem Termin gestellten Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die Restschuldbefreiung wegen "grob fahrlässige(r) Verletzung der Auskunftspflichten" versagt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen; dieser habe im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Auf der Grundlage der Darlegungen der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) liegt ein Zulässigkeitsgrund nicht vor. Das Beschwerdegericht hat den Versagungsgrund in § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO rechtsfehlerfrei bejaht.

Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO hatte der Schuldner ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis) sowie eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht) vorzulegen. In Ziffer X des Vermögensverzeichnisses hat er das Bestehen von Sicherungsrechten verneint. Dies war unrichtig, weil er in dem Darlehensvertrag vom 1. Oktober 1999 mit der L. GmbH ein Patent zur Sicherheit übertragen hatte. Gefragt war in Ziffer X des Verzeichnisses allgemein nach Sicherungsrechten; die Erwähnung etwa der Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen war ausdrücklich als ein Beispiel gekennzeichnet.

Das Landgericht ist auch nicht von dem Beschluss des Senats vom 23. Juli 2004 (IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841) abgewichen. Danach setzt die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben nicht voraus. Es genügt, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. So liegt es hier:

Auch wenn der Schuldner einen Vermögensgegenstand zur Sicherheit überträgt, verbleibt der Masse ein im Kern geschützter Vermögensbestandteil (BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818, 820). Im Übrigen hat der Schuldner, wenn nicht sogar die Sicherungsübertragung auflösend bedingt ist, einen Anspruch auf Rückübertragung der Sicherheit nach dem Erlöschen der gesicherten Forderung. Unter diesen Umständen ist das Verschweigen der Sicherungsübertragung eines Patents seiner Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.

Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 23. Juli 2004 (aaO S. 1841 f) dahinstehen lassen, ob objektiv falsche oder unvollständige Schuldnerangaben als unwesentlich angesehen werden können, wenn sie von vornherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erscheinen. Dies bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn ein solcher Fall liegt bei der Übertragung eines Patents zur Sicherung einer Darlehensschuld in Höhe von 30.000 DM nebst Zinsen ersichtlich nicht vor.

Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Jahresfrist in § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO geht fehl, weil der Versagungsantrag im Schlusstermin, nicht aber in der Wohlverhaltensperiode gestellt wurde. ..." (BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 7/06).

***

„... Auch auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen durfte die Restschuldbefreiung nicht versagt werden. Das Insolvenzgericht hat nicht festgestellt, dass die Versagungsanträge, wie es § 290 Abs. 1 InsO vorsieht, im Schlusstermin gestellt worden sind; es hat im Gegenteil hervorgehoben, dass ein Schlusstermin noch nicht stattgefunden hat. Eine Fallgestaltung, bei der von dem Erfordernis der Antragstellung in einem Schlusstermin abgesehen werden darf, ist den erstinstanzlichen Feststellungen nicht zu entnehmen.

a) Zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung sind die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder im Schlusstermin zu hören, § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO. Gemäß § 290 Abs. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe vorliegt und die Versagung von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin beantragt worden ist. Die Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung deshalb erst nach Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters oder des Treuhänders im Schlusstermin erfolgen, damit für die gesamte Verfahrensdauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten genügt hat (BT-Drucks. 12/2443, S. 189 zu § 237 RegE). Daher hat der Senat mit Beschluss vom 20. März 2003 (IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 981 f) entschieden, dass der Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers nach dem eindeutigen Wortlaut des § 290 Abs. 1 InsO erst im Schlusstermin gestellt werden kann. Begehrt ein Gläubiger vorher die Versagung der Restschuldbefreiung, so handelt es sich lediglich um die Ankündigung eines Antrags nach § 290 Abs. 1 InsO, die noch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann.

b) Eine Fallgestaltung, in der es die Insolvenzordnung dem Insolvenzgericht gestattet, auf die Abhaltung eines Schlusstermins ganz zu verzichten, vermag der Senat den Feststellungen nicht zu entnehmen. Das Insolvenzgericht hat ausgeführt, dass ein Schlusstermin noch nicht stattgefunden hat. Zwar kann das Insolvenzgericht gemäß § 312 Abs. 2 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind. Ob die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, nach der im schriftlichen Verfahren auch über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung entschieden werden kann, hier erfüllt sind, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben, weil es jedenfalls an der erforderlichen ausdrücklichen Anordnung des schriftlichen Verfahrens fehlt. Diese hat wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen grundsätzlich durch (nicht beschwerdefähigen) Beschluss zu erfolgen. Ferner ist diese Entscheidung den Beteiligten bekannt zu geben (BGH aaO S. 982). Eine solche Anordnung ist nicht festgestellt; sie ist den Akten auch nicht in der erforderlichen Klarheit zu entnehmen.

Zwar hat das Insolvenzgericht in dem Beschluss vom 22. September 2003, mit dem es der Schlussverteilung zugestimmt hat, weiter ausgeführt: ‚Stichtag im schriftlichen Verfahren Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin) zur Erörterung … wird bestimmt auf 24.11.03'. Daraus wird eine vom Regelfall eines Schlusstermins abweichende Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht hinreichend erkennbar. Zwar hat das Insolvenzgericht weiter bestimmt, dass bis zu dem genannten Termin Einwendungen schriftlich einzureichen seien. Das Gericht hat seine Anordnung jedoch offenbar selbst nicht als Anordnung des schriftlichen Verfahrens verstanden. Dies belegt schon die Feststellung in dem erstinstanzlichen Beschluss, ein Schlusstermin habe ‚noch' nicht stattgefunden. Damit übereinstimmend hat das Gericht dem Eröffnungsbeschluss vom 20. Juli 2001 einen Vermerk beigefügt, in welchem dem Rechtspfleger für den Fall, dass ‚im abschließenden Termin' ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wird, bestimmte Ermächtigungen erteilt werden.

c) Da die Restschuldbefreiung nur auf den zulässigen Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt werden darf (§ 290 Abs. 1 InsO) und das Insolvenzgericht ohne einen solchen Antrag selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nicht von Amts wegen zur Versagung berechtigt ist, kann die Versagung der Restschuldbefreiung schon wegen des Fehlens eines zulässigen Gläubigerantrags keinen Bestand haben.

III. Der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Insolvenzgerichts sind folglich aufzuheben, § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO. Die Sache ist an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. zu dieser Möglichkeit BGHZ 160, 176, 185 f).

IV. Sollte der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wiederholt werden, wird für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass dem Schuldner nach dem bisherigen Sachstand eine vorsätzliche Verletzung seiner Auskunftspflichten nach der Insolvenzordnung nicht vorgeworfen werden kann. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdegerichts beruht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass am 27. Juni 2002 der damalige Geschäftsführer der Arbeitgeberin des Schuldners mit sofortiger Wirkung abberufen und dieser zum neuen Geschäftsführer bestellt worden sei. Von einem redlichen Schuldner sei zu verlangen, dass er unverzüglich dem Treuhänder und dem Amtsgericht eine Änderung des Beschäftigungsverhältnisses, wie sie mit der Bestellung zum Geschäftsführer einhergehe, mitteile. Der Schuldner habe somit vorsätzlich gegen die Auskunftspflicht des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verstoßen.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung voraus. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden.

a) Der Schuldner war bereits zuvor bei seiner Arbeitgeberin angestellt. Hinzu gekommen ist seine Berufung zum Geschäftsführer. Welche Auswirkungen dies auf das Angestelltenverhältnis hatte, teilt das Landgericht nicht mit. Dass der Schuldner hinsichtlich seiner zur Insolvenzmasse gehörenden Einkünfte Auskunftspflichten verletzt hätte, ist bislang nicht festgestellt.

b) Ob allein der Umstand, dass der Schuldner seine Berufung zum Geschäftsführer verschwiegen hat, den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO - auch ohne Auswirkungen auf seine Einkommenssituation - erfüllt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht den Schluss, der Schuldner habe diesen Umstand vorsätzlich verschwiegen.

aa) Der Schuldner hat sich darauf berufen, ‚grundsätzlich bei allen von ihm zu treffenden Entscheidungen vorher den Insolvenzverwalter konsultiert' und im Büro des Treuhänders nachgefragt zu haben, ‚ob grundsätzliche Bedenken dagegen bestünden, dass er die Geschäftsführung des Unternehmens übernähme.' Das Beschwerdegericht referiert hierzu zwar die Darstellung des Treuhänders, die Bestellung des Schuldners zum Geschäftsführer sei ihm nicht bekannt gemacht worden. Es enthält sich jedoch jeder Äußerung zu der Frage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen es der Schilderung des Treuhänders zu folgen gedenkt. Das genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung (§§ 4 InsO, 286 ZPO; vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 56). Die Darstellung des Treuhänders ist zudem zur Widerlegung des Vortrags des Schuldners, der eine vorherige Information geltend macht, ungeeignet. Der Treuhänder hat unter anderem ausgeführt, seine Mitarbeiter hätten ‚grundsätzlich' die Anweisung, keinerlei Informationen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Schuldners telefonisch entgegenzunehmen. Dies lässt offen, ob hier eine Ausnahme gemacht worden ist und der Schuldner auf telefonischem Wege seiner - unterstellten - Auskunftspflicht nachgekommen ist. Selbst wenn aber der Mitarbeiter des Treuhänders sich geweigert hätte, die ihm nach dem Vortrag des Schuldners von diesem angetragene Information telefonisch entgegenzunehmen, wäre ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Auskunftspflichten des Schuldners nicht gegeben. Denn die Insolvenzordnung schreibt dem Schuldner nicht vor, ausschließlich schriftlich mit dem Treuhänder zu verkehren; nur der Verstoß gegen die in der Insolvenzordnung geregelten Auskunftspflichten wird aber durch § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sanktioniert (vgl. BGH, Beschl. vom 20. März 2003, aaO S. 983 f). Anders könnte es - eine Auskunftspflicht unterstellt - liegen, wenn der Mitarbeiter des Treuhänders den Schuldner aufgefordert hätte, seine Angaben schriftlich, gegebenenfalls mit Belegen, einzureichen; eine entsprechende allgemeine Anweisung hat der Treuhänder behauptet. Der angefochtene Beschluss lässt jedoch auch insoweit jede auf den konkreten Einzelfall bezogene Feststellung vermissen.

bb) Das Landgericht stützt die Annahme vorsätzlichen Handels auf die Erwägung, der Schuldner habe die Bestellung zum Geschäftsführer verschwiegen, um Nachfragen insbesondere des Treuhänders zur Angemessenheit seines Gehalts zu vermeiden; auch dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Obliegenheit zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit trifft den Schuldner in dem vorliegenden Abschnitt des Verfahrens noch nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689); Rückfragen in dem vom Beschwerdegericht gemeinten Sinn standen daher nicht zu befürchten. Nicht bezweifelt hat die Vorinstanz, dass die angegebene Höhe des Gehalts zutrifft; dem entgegenstehende Anhaltspunkte sind den vorinstanzlichen Entscheidungen auch nicht zu entnehmen. ..." (BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - IX ZB 17/05).

***

„... a) Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

b) Ob der Schuldner objektiv gegen eine Mitwirkungspflicht verstoßen hat, indem er als Erbe vom Konto seines verstorbenen Vaters 8.000 Euro abgehoben und für eigene Zwecke verbraucht hat, kann dahinstehen. Der Schuldner beruft sich insoweit darauf, gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur verpflichtet gewesen zu sein, die Erbschaft zur Hälfte ihres Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Jedenfalls hat der Schuldner den subjektiven Tatbestand des Versagungsgrundes in § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO insoweit nicht erfüllt.

aa) Für eine vorsätzliche Pflichtwidrigkeit des Schuldners bieten die Feststellungen des Landgerichts keinen Anhaltpunkt. Dessen Annahme, der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt, ist rechtsfehlerhaft.

Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist ein Rechtsbegriff. Die Feststellung der Voraussetzungen ist zwar tatrichterliche Würdigung und mit der Rechtsbeschwerde nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90, WM 1991, 1946, 1948; v. 29. September 1992 - IX ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3236). So liegt es hier.

bb) Der Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit ist in § 290 InsO nicht definiert. Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGHZ 10, 12, 16; 89, 153, 161; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991, aaO; v. 29. September 1992, aaO; v. 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, NJW 2005, 981, 982; ebenso etwa MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 45).

Dem Schuldner ist mit dem Eröffnungsbeschluss ein - nicht bei den Akten befindliches - "Merkblatt zur Wohlverhaltensperiode" zugestellt worden. Zum Inhalt des Merkblatts stellt das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 5. Juli 2004 fest:

"Darin wird der Schuldner darauf hingewiesen, dass er über einen Zeitraum von sechs Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen hat. Danach werden die in § 295 InsO geregelten Pflichten aufgeführt, u.a. die Verpflichtung, von Todes wegen erworbenes Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben."

Nach dem eindeutigen Inhalt des Merkblatts sollen die in § 295 InsO genannten Obliegenheiten des Schuldners mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einsetzen. Die Verpflichtung, Vermögen, das der Schuldner von Todes wegen erwirbt, (nur) zur Hälfte des Werts an den Treuhänder herauszugeben, wird ausdrücklich mit Bezug auf diesen Zeitpunkt erwähnt. Aus den weiteren Ausführungen des Amtsgerichts ergibt sich zudem, dass das Merkblatt zu § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO mit dem Hinweis schließt, der Schuldner könne die andere Hälfte (der Erbschaft) behalten. Wenn der Schuldner danach - wie er unwiderlegt geltend macht - der Auffassung war, er könne einen Betrag, der weit unter der Hälfte des Werts der im Erbgang erworbenen Guthabenforderung liegt, abheben und für sich verbrauchen, dann rechtfertigt dies nicht den Schluss, er habe hierbei schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall Jedermann einleuchten müsste.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Schuldner auch nicht verpflichtet, bei dem Treuhänder oder dem Insolvenzgericht nachzufragen. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass das ihm vom Insolvenzgericht zugestellte Merkblatt die für ihn maßgebliche Rechtslage in einer für nicht juristisch vorgebildete Personen klaren und eindeutigen Weise erläutert. Allein dies entspricht dem Zweck eines die Gesetzeslage erklärenden, dem Bürger als Verhaltensmaßregel an die Hand gegebenen Merkblattes. Das Landgericht stellt nicht fest, dass dessen Fassung beim Schuldner Zweifel an "seiner irrigen Rechtsauffassung" hätte wecken müssen.

3. Weitere Umstände, die die Anwendung des vom Landgericht angenommenen Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO tragen könnten, sind dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz lässt ausdrücklich dahinstehen, ob eine Benachrichtigung des Treuhänders mit Schreiben vom 28. August 2003 noch rechtzeitig war. Dies kann auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht verneint werden: Die Behauptung des Schuldners, dieses Schreiben an den Treuhänder, der den Zugang bestreitet, gesandt zu haben, ist in den Tatsacheninstanzen nicht widerlegt worden. In seiner Beschwerdebegründung hat sich der Schuldner darauf berufen, die Wohnungseinrichtung, deren Wert er auf ca. 40.000 € geschätzt habe, alsbald nach dem Tod des Vaters an den Sohn der vorverstorbenen Lebensgefährtin herausgegeben zu haben. Mit der sofortigen Beschwerde hat er weiter geltend gemacht, erst am 26. August 2003 bei einem Gespräch mit der Sparkasse G. von dem Guthaben erfahren zu haben. Die materielle Feststellungslast für das Vorliegen des von ihm behaupteten Versagungsgrundes trägt der Gläubiger, hier also die Beteiligte zu 1 (vgl. BGHZ 156, 139, 147; BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005, 1858, 1859). Danach könnte von einer verspäteten Benachrichtigung des Treuhänders nicht ausgegangen werden. Allerdings ist die Gläubigerin zu dem Beschwerdevorbringen des Schuldners, soweit ersichtlich, nicht angehört worden.

4. Weitere, in § 290 Abs. 1 InsO aufgeführte Versagungsgründe hat die Beteiligte zu 1 nicht ausdrücklich geltend gemacht. Soweit ihr Vorbringen auch nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu würdigen sein sollte, fehlte es jedenfalls am subjektiven Tatbestand.

5. Mit der Aufhebung der Versagung der Restschuldbefreiung entfällt zugleich die Grundlage für die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4c Nr. 5 InsO.

6. Da die Sache mangels einer Anhörung der Gläubigerin zu dem Beschwerdevorbringen des Schuldners noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. ..." (BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 218/04)

***

Eine schriftliche Erklärung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn eine Urkunds-person dessen Erklärungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einer öffentlichen Ur-kunde niederlegt (BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 19/05).

Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende Einkommensteuererklärung ist nur dann "unrichtig" im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn die Unrichtigkeit von in ihr enthaltenen Angaben feststeht. Ein bestandskräftiger, teilweise auf Schätzungen des Finanzamts beruhender Steuerbescheid beweist für sich genommen nicht die Unrichtigkeit der Steuererklärung des Steuerpflichtigen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 29/04 zu § 290 I Nr. 2 InsO).

Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird (BGH NJW 2003, 3558). Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur stattgeben, wenn es nach Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht zur vollen Überzeugung gelangt, dass der geltend gemachte Versagungstatbestand erfüllt ist (BGH a.a.O.).

Gemäß § 290 I Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung auf Antrag zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Verurteilung muss nach der Rechtsprechung nicht in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen muss, in welchem die Restschuldbefreiung beantragt wird (BGH MDR 2003, 412).

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Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, solange eine Insolvenstraftat nicht im Bundeszentralregister getilgt ist. Dies gilt auch, wenn eine einzelne Tilgungsfrist zwar abgelaufen, eine Tilgung wegen Folgetaten aber nicht erfolgt ist (AG München ZVI 2004, 129).

Siehe auch unter „Insolvenzdelikte" und „http://www.kanzlei-doehmer.de/inso_290_1.htm".



Versorgungsanwartschaften

Versorgungsanwartschaften sind nur in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes insolvenzgesichert. Vertragliche Verbesserungen bleiben unberücksichtigt. Nach den gesetzlichen Vorschriften kommt es unter anderem auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an. Entscheidend ist nicht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Es ist unschädlich, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht und die beiderseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis lediglich ruhen. Wird dagegen das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet, so muss bei einer späteren Wiedereinstellung die frühere Betriebszugehörigkeit nach dem Betriebsrentengesetz grundsätzlich nicht angerechnet werden. In dem vom Senat entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer zum 31. Oktober 1964 seine Tätigkeit wegen eines Hochschulstudiums beendet, für das ihm die Arbeitgeberin ein Darlehen gewährte. Er hätte es zurückzahlen müssen, wenn er nach Abschluss des Studiums eine Tätigkeit bei ihr überhaupt nicht aufgenommen hätte oder vor Ablauf von drei Jahren aus einem in seiner Person liegenden Grund ausgeschieden wäre. Nach dem Hochschulstudium schloss er mit ihr einen Arbeitsvertrag. Als Eintrittsdatum wurde der 1. November 1967 festgelegt. In einem späteren Schreiben teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie die frühere Betriebszugehörigkeit ohne eine Wartezeit anrechne. Der Pensions-Sicherungs-Verein legte jedoch als Beginn der Betriebszugehörigkeit den 1. November 1967 zugrunde. Der Kläger hat die Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass während des Studiums das frühere Arbeitsverhältnis beendet worden war und nicht lediglich ruhte. Der Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen auch eine ruhensähnliche Fallgestaltung verneint. Die erforderliche Vergleichbarkeit fehlte schon deshalb, weil die Arbeitgeberin nicht zur Wiedereinstellung verpflichtet war und der Kläger ihr Vertragsangebot ablehnen konnte. Die vereinbarte Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit spielte für den gesetzlichen Insolvenzschutz keine Rolle (BAG, Urteil vom 25.04. 2006 - 3 AZR 78/ 05).

Verteilung der Masse

Nach dem Prüfungs- und Berichtstermin und dem Forderungsfeststellungsverfahren (siehe dort) beginnt der Insolvenzverwalter mit der Verteilung der Masse. Abschlagsverteilungen sind zulässig. Bestrittene Forderungen, absonderungsberechtigte Forderungen und aufschiebend bedingte Forderungen sind gemäß §§ 189 bis 191 InsO entweder zurückzubehalten, sofern der Nachweis der Klageerhebung geführt wird oder nur zu berücksichtigen, wenn die Höhe des Ausfalls oder Verzichts auf die abgesonderte Befriedigung rechtzeitig nachgewiesen wurde. Ist der Nachweis nicht rechtzeitig geführt worden, können sie gemäß § 192 InsO auch nachträglich in der nächsten Verteilung berücksichtigt werden.



Vertragserfüllung

Bezüglich der Verträge, die bei Verfahrenseröffnung nicht vollständig erfüllt sind, steht dem Insolvenzverwalter nach § 103 InsO ein Wahlrecht zu, ob er diese erfüllt oder nicht.

Die bis zur Verfahrenseröffnung noch nicht erfüllten Verträge werden grundsätzlich mit der Verfahrenseröffnung zu einem nicht erfüllbaren Vertrag. Der Anspruch auf Erfüllung wird zu einer gewöhnlichen Insolvenzforderung, wobei sich der Gläubiger mit der Verteilungsquote begnügen muss. Der Vertragspartner kann den Insolvenzverwalter jedoch zur Ausübung seines Wahlrechts zwingen, in dem er ihm eine Frist für eine Entscheidung setzt (§ 121 I 2 InsO). Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags ab, kann der Vertragspartner seine Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung als Insolvenzgläubiger zur Tabelle anmelden (§ 103 II 1 InsO).

Andererseits erlangt der Erwerber einer vom Schuldner unter Eigentumsvorbehalt (siehe dort) gelieferten beweglichen Sache eine Rechtsposition, die ihm durch den Insolvenzverwalter nicht mehr entzogen werden kann. Insoweit kann er nach § 107 I 1 InsO die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen.

Entsprechendes gilt für die Anwartschaft des Vorbehaltkäufers sowie für die Vormerkung (§ 106 InsO), bei der ein Wahlrecht des Insolvenzverwalters ausgeschlossen ist und dem Gläubiger einen Anspruch auf Befriedigung aus der Insolvenzmasse in Form von Erfüllung gibt.

Eine besondere Regelung gilt gemäß § 104 InsO für Fix- und Finanztermingeschäfte, insbesondere für Edelmetall- und Wertpapiertermingeschäfte. Hierdurch sollen Kursspekulationen des Insolvenzverwalters ausgeschlossen werden.

Für Miet- und Pachtverträge über unbewegliche Gegenstände und Räume gelten bei Fortbestehen des Vertragsverhältnisses gemäß §§ 108ff. InsO besondere Kündigungs- und Rücktrittsrechte.

Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder eines vereinbarten Ausschlusses des Rechts ordentlich gekündigt werden (§ 113 InsO).

Siehe auch unter „Abwicklung laufender Geschäfte".



Vertretung

Mangels gesetzlicher Vertretung kann ein Insolvenzantrag nicht wirksam gestellt werden, wenn ein Insolvenzantrag gegen eine GmbH gestellt wird, die nicht durch einen Geschäftsführer vertreten ist. Die Gesellschaft ist zwar insolvenzfähig ist. Es muss aber zunächst die Bestellung eines Notgeschäftsführers betrieben werden.

Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Mit der dem allgemeinen Verfügungsverbotes (§ 21 II Nr.2 InsO) geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen auf den vorläufigen Verwalter über (§ 22 I 1 InsO). In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter

1. das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten,
2. ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3. zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird und ggf. zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen und vom Schuldner Auskünfte zu verlangen (§ 22 III InsO).



Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis - Missbrauch

Im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis steht dem Insolvenzverwalter wegen der mit seinem Amt verbundenen vielfältigen und schwierigen Aufgaben bei der Ausübung seiner Tätigkeit grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Rechtsmacht des Verwalters jedoch durch den Insolvenzzweck beschränkt. Deshalb sind solche Rechtshandlungen des Verwalters, welche der vornehmsten Aufgabe des Insolvenzverfahrens - der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger (vgl. nunmehr § 1 S. 1 InsO) - klar und eindeutig zuwiderlaufen, unwirksam. Solche Handlungen verpflichten die Masse nicht. In diesem Sinne liegt ein Missbrauch vor, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für jeden verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist.

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH sind die zum Missbrauch der Vertretungsmacht entwickelten Grundsätze heran zu ziehen. Danach ist Voraussetzung für die Unwirksamkeit der Handlung des Verwalters außer einer objektiven Evidenz der Insolvenzzweckwidrigkeit, dass sich dem Geschäftspartner auf Grund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten. Dem Geschäftspartner des Verwalters muss somit der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein (vgl. BGH MDR 2002,1270).

Verwaltungs- und Verfügungsrecht

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Verfügungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung sind gegenüber jedermann unwirksam. Bei Grundstücken und Grundstücksrechten wird jedoch der gute Glaube geschützt. Unwirksam sind auch Verfügungen über künftige Arbeitseinkünfte, selbst solche für die Zeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 81 II InsO). Diese Bezüge sollen nach den Vorschriften über die Restschuldbefreiung und über den Insolvenzplan nach Verfahrensabschluss den Insolvenzgläubigern zur Verfügung stehen. Leistet ein Schuldner in Unkenntnis der Verfahrenseröffnung an den Gemeinschuldner, ist er gemäß § 82 InsO befreit.

Siehe auch unter „Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis - Missbrauch", „Rechtsstellung des Insolvenzverwalters".



Verwertung der Insolvenzmasse § 159 InsO

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Führt ein Insolvenzverwalter im Rahmen der Liquidierung eines Unternehmens eine Verkaufsveranstaltung durch, ist bei der Anwendung der §§ 7, 8 UWG a.F. der besonderen Situation in der Insolvenz Rechnung zu tragen. Maßstab für die Beurteilung, ob eine unzulässige Sonderveranstaltung vorliegt, ist daher der regelmäßige Geschäftsverkehr eines Unternehmens in der Insolvenz. Im Hin-blick auf das in § 159 InsO geregelte Gebot, die Abwicklung unverzüglich durchzuführen, ist bei diesem ein kurzfristiger freihändiger Abverkauf der Ware erforderlich (BGH, Urteil vom 11.05.2006 - I ZR 206/02 zu UWG a.F. §§ 7, 8; InsO § 159)

Verwertung beweglicher Gegenstände § 166 InsO

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3. auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

Leitsätze/Entscheidungen:

Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 166 Abs. 2 InsO erstreckt sich nicht auf einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Drittschuldner unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegten Forderungserlös (BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 174/04).

Verwertung durch Übernahme von Gegenständen seitens des Gläubigers

Verwertet der Insolvenzverwalter einen Gegenstand in der Weise, dass ihn der absonderungsberechtigte Gläubiger übernimmt, wird ein durch die Weiterveräußerung erzielter Mehrerlös nicht auf die Insolvenzforderung angerechnet. Haftet für die Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers ein Bürge, so kann der Gläubiger diesen in Höhe des durch die Weiterveräußerung nach Abzug der Kosten erlangten Mehrerlöses nicht in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 03.11.2005 - IX ZR 181/04 zu InsO §§ 52, 168 Abs. 3, 170 Abs. 2; BGB §§ 765, 767 Abs. 1 S. 3, 776).

Verwertungskostenpauschale

Den gesicherten Gläubigern soll nicht mehr der volle Erlös aus der Verwertung der Sicherheit zufließen (§§ 170 ff. InsO). Bei der Verwertung durch den Insolvenzverwalter werden vielmehr vorweg aus dem Verwertungserlös pauschal 4% für die Kosten der Feststellung des Gegenstandes und des Rechts daran sowie pauschal 5% für die Kosten der Verwertung und ggf., falls die Verwertung zu einem steuerbaren Umsatz führt, die gesetzliche Umsatzsteuer abgezogen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind gemäß § 171 II 2 InsO diese Kosten anzusetzen.

Bei einer Verwertung durch den Gläubiger bzw. bei der Eigenverwaltung entfällt die Erstattung der Verwertungskosten (§§ 170 II, 282 I 2 InsO).

Zieht der absonderungsberechtigte Gläubiger eine Forderung ein, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse nicht allein deshalb zusätzlich zur Feststellungskostenpauschale auch die Verwertungskostenpauschale (BGH NJW-RR 2004, 340).

Siehe unter „Absonderung".

Verzeichnisse

Siehe unter „Amtsermittlungsgrundsatz - Verfahrensgrundsätze".

Verzögerung der Verwertung - Gläubigerschutz § 169 InsO

Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Ist der Gläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer Anordnung nach § 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden, so sind die geschuldeten Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab dem Berichtstermin entfällt, soweit die Verwertung sich aus Gründen verzögert, die nicht insolvenz-spezifischer Natur sind. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen Zinsanspruch des Gläubigers ausschließen, trägt der Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens 4 %. Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, deren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich gegen Entgelt überlassen hat (BGH, Urteil vom 16.02.2006 - IX ZR 26/05).

Visadatenbank (VIS Europäische Datenbank für Visa)

Der Rat fasste am 19.02.2004 einen Beschluss zur Struktur und zur Funktion der Europäischen Datenbank für Visa (VIS). Ziel ist es, gegen Visumsbetrug vorzugehen. Dabei soll u. a. eine biometrische Personenerfassung in den Visa helfen. Der Beschluss soll als Basis für einen Verordnungsentwurf von Seiten der Kommission dienen. Danach müssten Personen, die ein Visum beantragen, der Datenbank u. a. folgende Informationen zur Verfügung stellen: Identität, Art des Visums („Schengen-Visum" oder nationales Visum) und ein digitales Bild. Der Beschluss legt dar, dass in einer späteren Phase auch zusätzliche Elemente wie Fingerabdrücke und gescannte Dokumente in die Datenbank eingespeist werden könnten.

VOB-Vertrag - Nachbesserung

Der Insolvenzverwalter kann beim VOB-Bauvertrag in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptunternehmers von dem Nachunternehmer Minderung statt Nachbesserung verlangen, wenn dem Bauherrn wegen der Mängel an dem Bauwerk nur eine Insolvenzforderung zusteht (BGH, Urteil vom 10.08.2006 - IX ZR 28/05 zu VOB/B § 13 Nr. 6; InsO § 1 Satz 1, §§ 38, 45, 87, 103).

Vollstreckung in die Masse

Der Gläubiger einer Masseverbindlichkeit kann seine Forderung durch Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. Liegt ein Vollstreckungstitel vor, kann der Gläubiger in die Insolvenzmasse vollstrecken. Besonderheiten sind zu beachten, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (siehe § 209 InsO).

Vollstreckungstitel - Vorlagepflicht

Siehe unter „Insolvenztabelle - Forderungsanmeldung".

Vollstreckungsverbot § 89 InsO

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zu den Gläubigern im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gehören nicht Gläubiger von Schadensersatzansprüchen nach § 844 Abs. 2 BGB aus fahrlässig begangener unerlaubter Handlung (BGH, Beschluss vom 28.06.2006 - VII ZB 161/05).

Vollstreckungsverbot § 210 InsO

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

Hinweise:

Nach § 21 II 2 Nr.3 InsO kann das Gericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen. Das Vollstreckungsverbot bezieht sich nur auf das bewegliche Vermögen, Forderungen und sonstige Vermögenswerte. Das Immobiliarvermögen ist davon ausdrücklich nicht betroffen. Hier besteht eine entsprechende Anordnungsmöglichkeit durch das Vollstreckungsgericht nur auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 30 d IV ZVG i.d. E des Art. 20 Nr.4 EGInsO).

Leitsätze/Entscheidungen:

Konkurrieren im massearmen Insolvenzverfahren die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten mit den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten, gelten die zu § 210 InsO entwickelten Rechtsgrundsätze in diesem Verhältnis entsprechend. Reicht die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, den Neumassegläubiger unter vorrangiger Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu befriedigen, fehlt der hierauf gerichteten Zahlungsklage des Neumassegläubigers das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Ergänzung von BGHZ 154, 358; BGH, Urteil vom 13.04.2006 - IX ZR 22/05).

Siehe auch unter „Zwangsvollstreckungsmaßnahmen".

Vollstreckungsverbot in der Wohlverhaltensperiode

Das Vollstreckungsverbot während der Laufzeit der Abtretungserklärung gilt auch für Insolvenzgläubiger, die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben und die der Schuldner nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 288/03 zu InsO § 294 Abs. 1, § 305 Abs. 1 Nr. 3, § 308 Abs. 3 Satz 1).

Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung

Siehe unter „Rückschlagsperre"



Vorauswahl - Insolvenzverwalter

Siehe unter „Insolvenzverwalter - Auswahl".

Vorläufiger Insolvenzverwalter

Zur Sicherung und Erhaltung des schuldnerischen Vermögens kann das Insolvenzgericht nach § 21 II Nr.1 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Dieser hat grundsätzlich lediglich die Funktion eines "Beraters" des Schuldners. Er hat keine Verfügungsmacht über das Schuldnervermögen und nur die vom Gericht bestimmten Pflichten.

Wird ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen hat der vorläufige Insolvenzverwalter zuerst das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten.

Betreibt der Schuldner ein Unternehmen, so führt der vorläufige Insolvenzverwalter dies bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.

Der vorläufige Insolvenzverwalter muß prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Er hat Feststellungen dazu zu treffen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist danach berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen und vom Schuldner Auskünfte zu verlangen (§ 22 III InsO).

Gegen § 22 III InsO, der dem vorläufigen Insolvenzverwalter unter anderem die Befugnis gewährt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten, bestehen im Hinblick auf Art. 13 II GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BGH NJW-RR 2004, 54).

Siehe auch unter „Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung" und „Rechtsstellung des Insolvenzverwalters".



Vorläufige Maßnahmen des Insolvenzgerichts

Nach § 21 I InsO hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Nach § 21 II InsO kann das Gericht insbesondere
- einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen,
- dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen und
- anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen (BGH NJW 2004, 2015).

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen

Siehe unter „Vorläufige Maßnahmen des Insolvenzgerichts".

Vormerkung im Grundbuch

Hat der Schuldner auf einem von ihm gekauften Grundstück dem Kreditgeber eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Grundschuld bewilligt, so ist diese Vormerkung unwirksam, wenn der Eintragungsantrag erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beim Grundbuchamt eingegangen ist und zu diesem Zeitpunkt noch der Verkäufer Eigentümer des Grundstücks war (BGH, Urteil vom 10.02.2005 - IX ZR 100/03 zu DDR-GesO § 9 Abs. 1 Satz 3 {InsO § 106 Abs. 1}; BGB § 883).

Vorrang von Masseverbindlichkeiten

Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten sind aus der Insolvenzmasse vorweg zu befriedigen. Die frühere Aufteilung der Masseverbindlichkeiten in Massekosten und Masseschulden gibt es nicht mehr.

Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) sind Gerichtskosten, Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters.

S sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) sind Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören, Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Masse oder für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt wird sowie Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.



Vorsätzliche Benachteiligung § 133 InsO

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.



Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 I 1 InsO setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus. Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu vermuten, dass er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt (BGH MDR 2004, 174). Es genügt bedingter Vorsatz. Unter Geltung des § 133 InsO ist neben dem bedingten Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung kein unredliches Handeln des Schuldners erforderlich (OLG Dresden ZIP 2003, 1716).

Einem Schuldner, der weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung diese einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen in Kauf (BGH MDR 2003, 1256).

Dem vom BGH (Urteil vom 27. 5. 2003 - IX ZR 169/02, WM 2003, 1690) anerkannten allgemeinen Erfahrungssatz, nach dem sich wegen der Strafbarkeit der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen einem Sozialversicherungsträger aufdränge, dass seine Ansprüche oft vorrangig vor anderen befriedigt werden, steht nicht entgegen, dass der Geschäftsführer einer GmbH (noch) keinen Insolvenzantrag nach § 64 GmbHG gestellt hat. Hieraus kann angesichts der Überlegungsfrist von bis zu drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht auf eine fortbestehende Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft geschlossen werden. Die Insolvenzanfechtung bzgl. abgeführter Sozialversicherungsbeiträge steht nicht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 134, 304 ff.) hinsichtlich des Bestehens einer Pflicht zur vorrangigen Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen, weil hiervon einer Insolvenzanfechtung unterliegende Rechtshandlungen nicht erfasst werden (OLG Stuttgart ZIP 2004, 129; a.A. OLG Dresden ZIP 2003, 360).

Leistet der Schuldner, der mit seinen laufenden steuerlichen Verbindlichkeiten seit mehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten ist, lediglich eine Teilzahlung und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft die fälligen Forderungen alsbald erfüllt, so kennt die Finanzverwaltung in der Regel Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen (BGH MDR 2003, 473).

Verschafft die Rechtshandlung dem Gläubiger eine kongruente Deckung, bedarf es für den Benachteiligungsvorsatz nicht der tatrichterlichen Feststellung, dass es dem Schuldner auf die Benachteiligung anderer Gläubiger ankam. Leistet der Schuldner eine Zahlung zur Abwendung unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, indiziert dies bei Kenntnis der Möglichkeit einer Gläubigerbenachteiligung deren billigende Inkaufnahme auch dann, wenn die Zahlung außerhalb der in § 131 InsO genannten Fristen vorgenommen wird. Der Anfechtungsgegner hat auch dann Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz, wenn er sich auf ein Sanierungskonzept des Schuldners beruft, aber weiß, dass die angefochtene Zahlung außerhalb des ihm bekannten Sanierungsrahmens liegt (OLG Dresden OLG-NL 2004, 25).



W

Wahl eines anderen Insolvenzverwalters § 57 InsO

In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist, Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

Die Bestellung eines in der ersten Gläubigerversammlung auf Vorschlag eines Großgläubigers gewählten, fachlich geeigneten Insolvenzverwalters kann versagt werden, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Interessenkollision vorliegen hier: Zugehörigkeit zu einer Anwaltssozietät, die von dem Großgläubiger zahlreiche, z. T. noch nicht abgeschlossene Mandate erhalten hatte (BGH ZVI 2004, 351).

Wahlrecht des Insolvenzverwalters

Siehe unter „Abwicklung von laufenden Geschäften".

Weiterbeschäftigung

Die Ansprüche der im Eröffnungsverfahren weiterbeschäftigten Arbeitnehmer sind nach Inkrafttreten des InsOÄndG gemäß § 55 III InsO als Insolvenzforderungen zu behandeln, wenn sie nach der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld im Eröffnungsverfahren gemäß § 187 SGB III auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen sind.

Widerruf der Restschuldbefreiung

Siehe unter „Restschuldbefreiung".

Wiedereinstellung des Arbeitnehmers

Nach § 613a Abs. 1 und 4 BGB gehen im Falle des Betriebsübergangs bestehende Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über; Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind unwirksam. Dies entspricht der Richtlinie 2001/23/ EG. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen aus nationalem Recht außerhalb eines Insolvenzverfahrens ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung/Vertragsfortsetzung folgt, wenn es nach einer wirksamen Kündigung doch noch zu einem Betriebsübergang kommt. Jedenfalls bei einem Betriebsübergang während eines Insolvenzverfahrens überwiegt das Interesse an einer beschleunigten und rechtssicheren Abwicklung der Beendigungsstreitigkeiten, so dass aus nationalem Recht kein Wiedereinstellungsanspruch abzuleiten ist, unabhängig davon, ob es sich um eine zerschlagende oder sanierende Insolvenz handelt. Dem steht die Richtlinie 2001/23/EG nicht entgegen. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war seit Mai 1997 als Produktionsarbeiter bei der später insolvent gewordenen Firma D. beschäftigt. Am 1. Juli 2000 wurde über das Vermögen der Firma D. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte am 27. September 2000 alle Arbeitsverhältnisse zum 31. Dezember 2000, weil der Betrieb stillgelegt werden sollte. Auf Grund eines Unternehmenskaufvertrags vom 14. Dezember 2000 wurde der Betrieb zum 4. Januar 2001 von der Beklagten fortgeführt. Das Arbeitsgericht hat einen Wiedereinstellungsanspruch bejaht, das Landesarbeitsgericht hat ihn verneint. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen (BAG, Urteil vom 13.05.2005 - 8 AZR 198/03 - Pressemitteilung Nr. 32/04).



Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses

Siehe unter „Eröffnungsbeschluss - Wirksamkeit".

Wohlverhaltensphase

Die Wohlverhaltensphase ist seit dem 01.12.2001 auf eine Frist von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkürzt worden (§ 287 II 1 InsO).

Siehe unter „Restschuldbefreiung".

Wohlverhaltensphase - vorzeitige Beendigung

Siehe unter „Restschuldbefreiung im Schlusstermin".



X



Y



Z

Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Hinweise:

Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er außerstande ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Zumeist hat er die eidesstattliche Versicherung beim zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) abgegeben und seinen Gläubigern die Zahlungseinstellung mitgeteilt. Auch kleinere Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen können in der Regel nicht mehr bezahlt werden. Das Finanzamt hat regelmäßig wegen rückständiger Umsatzsteuerforderungen oder sonstiger Steuerforderung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und Kontoguthaben gepfändet. Alsbald fällige Lohn- und Gehaltsforderungen können nicht mehr befriedigt werden. Mietrückstände sind aufgelaufen.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Insbesondere ist kein Fall der Einheitlichkeitssicherung gegeben. Der Senat hat in einer Reihe von Entscheidungen Maßstäbe zu den Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit und ihrer Abgrenzung zur Zahlungsstockung sowie zur Zahlungseinstellung entwickelt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, WM 2005, 1468, 1469 ff, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 163, 134; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402), von denen das Landgericht nicht abgewichen ist. Im Streitfall ist nach dem Vortrag des Gläubigers von den Vermögensverhältnissen des Schuldners nur bekannt, dass die Pfändung bei einem Kreditinstitut erfolglos geblieben ist, der Schuldner im Zeitraum zwischen dem 1. April 2005 und dem 20. Juni 2005 (Datum des Insolvenzantrags) nur Teilzahlungen in Höhe von 356 € erbracht hat und der Vollziehungsbeamte des Gläubigers den Schuldner in seiner Wohnung nicht angetroffen hat. Unter diesen Umständen hält sich die Würdigung der Vorinstanzen, der Gläubiger habe den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) nicht glaubhaft gemacht (§ 14 Abs. 1 InsO), im zulässigen Rahmen einer tatrichterlichen Würdigung in einem Einzelfall. Für den behaupteten Gehörsverstoß besteht keinerlei Anhalt.

Ergänzend sei bemerkt: Der Gläubiger hat auch seine Forderung in Höhe von 7.818,01 € nicht glaubhaft gemacht, weil er dem Insolvenzgericht weder Steueranmeldungen des Schuldners noch Steuerbescheide vorgelegt hat. Die Angaben in dem Eröffnungsantrag zum Schuldgrund reichen nach der Rechtsprechung des Senats zur Glaubhaftmachung einer Forderung der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, WM 2006, 332). ..."

***

„... Nach der Rechtsprechung des Senat setzt der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) die Feststellung einer Liquiditätslücke von in der Regel mindestens 10 v.H. voraus, die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, WM 2005, 1468, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 163, 134). Alternativ kann die Zahlungsunfähigkeit auch mittelbar durch die Annahme von Indizien festgestellt werden (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO; hierzu HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 17 Rn. 24 ff). In jedem Fall sind Sachverhaltsangaben dazu erforderlich, welcher Bestand an eingeforderten Verbindlichkeiten der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt wird und welcher Teil der Verbindlichkeiten vom Schuldner nicht bedient worden ist. Neben der Restforderung des antragstellenden Gläubigers in Höhe von 221,74 € erwähnen die Beschlussgründe im Streitfall nur noch ‚weitere Forderungen in Höhe von insgesamt 2.324,53 €', von denen 521,99 € tituliert seien. Da eine Fülle von anderen, zum Teil deutlich höheren Forderungen im Raum steht, ist dies nicht hinreichend. ..." (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 151/05).

***

„... Die Anforderungen, die an die Liquiditätslücke i.S. von § 17 InsO zu stellen sind, und die Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der bloßen Zahlungsstockung abzugrenzen ist, ergeben sich aus dem Senatsurteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04, WM 2005, 1468 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ 163, 134 vorgesehen). In Anwendung dieser Maßstäbe liegt - auch auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Schuldnerin in ihren Schreiben vom 18. November 2004 und 14. Januar 2005 - Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne vor.

a) Das auf dem Hinterlegungskonto vorhandene Guthaben von ca. 73.000 € reicht nicht annähernd aus, um die in der Anlage zu dem Schreiben vom 14. Januar 2005 aufgezählten fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt- und Kreissparkasse D. (53.000 €), dem Finanzamt D. (63.720,02 €) und den übrigen Gläubigern, soweit deren Verbindlichkeiten in der genannten Aufstellung von der Schuldnerin anerkannt worden sind, abzudecken. Auf die in der Beschwerdeentscheidung noch zusätzlich erwähnten Verfahrenskosten und die Insolvenzverwaltervergütung kommt es sonach nicht an. Die Auffassung der Schuldnerin, die Bankschulden seien außer Ansatz zu lassen, weil sie von dem Geschäftsführer der Schuldnerin "persönlich übernommen" würden, trifft nicht zu, solange diese nicht tatsächlich ausgeglichen sind. Dies wird von der Schuldnerin nicht behauptet. Die des weiteren in der Anlage zum Schreiben vom 14. Januar 2005 als erfolgversprechend bezeichneten Einziehungsprozesse gegen Drittschuldner begründen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung keine Umstände, die eine alsbaldige vollständige oder fast vollständige Beseitigung der Liquiditätslücke der Schuldnerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, aaO S. 1471 f).

b) Angesichts dieser Liquiditätslage der Schuldnerin vermag die Rechtsbeschwerde nicht darzulegen, dass die Einstellung der Verfahrenskosten und der Verwaltervergütung in die Berechnung der Liquiditätslücke durch das Beschwerdegericht entscheidungserheblich geworden ist.

3. Da das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Schuldnerin sei auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung zahlungsunfähig gewesen, braucht der Senat nicht dazu Stellung zu nehmen, ob die Aufhebung eines Eröffnungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren mit dem Nachweis erreicht werden kann, dass ein Insolvenzgrund und Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen ist, oder ob in einem solchen Fall nur eine Einstellung nach § 212 InsO in Betracht kommt. ..." (BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - IX ZB 83/05).

***

Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 II 2 InsO). Diese Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 I Nr. 1 InsO (BGH v. 20.11.2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178 [184] = MDR 2002, 415 = BGHReport 2002, 218). Zahlungseinstellung ist ein nach außen hervortretendes Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann (BGH, Urt. v. 25.1.2001 - IX ZR 6/00, MDR 2001, 761 = BGHReport 2001, 620 = NJW 2001, 1650 [1651]; st.Rspr.).

Zahlungsstockung

Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, daß die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04).

Zahlung unter Druck

Siehe unter „Insolvenzanfechtung - inkongruente Deckung".

Zeugnis

Wird ein Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung beendet, bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich Schuldner des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Diese Verpflichtung trifft nicht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weder gem. § 22 I InsO noch auf Grund einer Einzelermächtigung gem. § 22 II InsO in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse übergegangen ist. Erlangt ein vorläufiger Insolvenzverwalter in vollem Umfang die Verfügungsbefugnis über die Arbeitsverhältnisse oder wird das Arbeitsverhältnis erst nach der Insolvenzeröffnung beendet, schuldet der Insolvenzverwalter das Arbeitszeugnis unabhängig davon, ob und wie lange er den Arbeitnehmer beschäftigt hat oder eigene Kenntnisse über dessen Arbeitsleistung gewinnen konnte. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Insolvenzverwalter einen Auskunftsanspruch nach § 97 InsO gegenüber dem Schuldner (BGH MDR 2004, 1425).

Zivilprozessordnung

Nach § 4 InsO gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung für das Insolvenzverfahren entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Es bedarf einer gesetzlichen Bestimmung, um die Geltung der Regelungen der ZPO z.B. über die Prozesskostenhilfe für das Insolvenzverfahren auszuschließen.



Zuständigkeit - Gerichtsstand

Im Insolvenzverfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus. Wird der Insolvenzantrag bei einem örtlich unzuständigen Gericht gestellt, so kann das unzuständige Gericht die Sache an das zuständige Gericht verweisen, wenn ein Verweisungsantrag gestellt wird.

***

Das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Insolvenzgericht hat die zur Be-gründung der örtlichen Zuständigkeit eines anderen Insolvenzgerichts vorgetra-genen Umstände zu würdigen und gegebenenfalls von Amts wegen den Sach-verhalt weiter aufzuklären. Erst wenn danach ein Gerichtsstand bei dem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständigen Gericht nicht eröffnet ist, kann es seine ört-liche Unzuständigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Prüfung, so entbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss deshalb als willkürlich betrachtet werden (BGH, Beschluss vom 13.12.2005 - X ARZ 223/05 zu ZPO § 281 Abs. 2; InsO § 3 Abs. 1 Satz 1).

***

Vor einer Verweisung hat ein Insolvenzgericht von Amts wegen Anhaltspunkte zur Frage des tatsächlichen, wirtschaftlichen Mittelpunkts eines schuldnerischen Unternehmens zu prüfen. Ein Hinweis auf Unzuständigkeit ohne Hinweis auf etwaige zusätzlich notwendige Angaben zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfallen lassen können. Eine Verweisung nach übereinstimmender Erledigungserklärung oder Rücknahme lediglich zur Kostenentscheidung ist unstatthaft (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2005 - 14 UH 13/05).

Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts auf Grund einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners nach § 3 I 2 InsO setzt eine nach außen erkennbare wirtschaftliche Tätigkeit voraus. Deshalb richtet sich die Zuständigkeit nach Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung allein nach deren Sitz (OLG Braunschweig, NZI 2000, 266).

Beim Gläubigerantrag kommt es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts grundsätzlich auf die Umstände zur Zeit der Zustellung des Eröffnungsantrags an den Schuldner an. Die Umstände bei Antragsstellung sind nur beim Eigenantrag des Schuldners maßgeblich (OLG Düsseldorf NZI 2003, 146).

Allein die Verlagerung der Geschäftsleitung lässt den satzungsmäßig festgelegten Sitz unberührt. Eine Sitzverlegung führt erst nach einer entsprechenden Satzungsänderung und Eintragung in das Handelsregister zu einer Änderung der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts (OLG Köln, NZI 2000, 232).



Das Insolvenzgericht am registermäßigen Sitz der Gesellschaft, an dem die GmbH auch ihre letzte werbende Tätigkeit ausgeübt hat, und nicht das Gericht am Sitz des neu bestellten Geschäftsführers, zu dem angeblich die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft verbracht worden sind, ist für die Durchführung des Insolvenzantragsverfahrens zuständig, wenn handgreifliche Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Zuständigkeitserschleichung bestehen (OLG Celle ZIP 2004, 581).

Eine örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, in dessen Bezirk der Geschäftsführer der nicht mehr wirtschaftlich tätigen, aber noch im Zuständigkeitsbereich eines anderen Insolvenzgerichts im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen seinen allgemeinen Wohnsitz hat, kommt jedenfalls nicht allein wegen der Mitnahme der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin an den Wohnsitz des Geschäftsführers in Betracht. Das Insolvenzgericht darf das Verfahren allenfalls dann an das Wohnsitzgericht des Geschäftsführers verweisen, wenn es zuvor von Amts wegen ermittelt und positiv festgestellt hat, dass am Sitz des Geschäftsführers tatsächlich eine Abwicklung der Gesellschaft stattfindet und dies nicht nur substanzlos behauptet wird; bestehen Anzeichen für eine "gewerbsmäßige Firmenbestattung", denen das Insolvenzgericht vor einer Verweisung im Rahmen des § 5 InsO auch nachzugehen hat, kommt eine Verweisung gar nicht in Betracht. Der Verweisungsbeschluss ist willkürlich und damit nicht bindend, wenn das Insolvenzgericht, das gemäß § 3 I S. 1 InsO für den Sitz der Schuldnerin zuständig ist, ohne eine weitere Sachaufklärung seine Zuständigkeit verneint und das Verfahren auf Antrag des letzten Geschäftsführers der Schuldnerin an das Insolvenzgericht verweist, bei dem dieser seinen Geschäftssitz hat (OLG Celle GmbHR 2003, 1495).

Bei nicht im Handelsregister eingetragener und deshalb unwirksamer Sitzverlegung auf Grund notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses bleibt das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßigen Gesellschaftssitz hat (OLG Brandenburg ZIP 2003, 965).

Übt die Schuldnerin (GmbH) keine werbende Tätigkeit mehr aus, begründet die Durchführung und Abwicklung des Insolvenzverfahrens durch den Geschäftsführer für sich genommen keine Zuständigkeit i.S. des § 3 I Satz 2 InsO an dessen Wohnsitz, und zwar auch dann nicht, wenn er die Geschäftsbücher und andere Unterlagen dorthin mitgenommen hat (OLG Schleswig NZI 2004, 264).

Funktional ist der Richter für das Insolvenzeröffnungsverfahren zuständig. Nach der Eröffnung des Verfahrens liegt die Zuständigkeit weitergehend in Händen des Rechtspflegers (§ 3 Ziff. 2 e RpflG).



Zuständigkeit - international

Der Generalanwalt Colomer legte am 06.09.2005 im Vorabentscheidungsverfahren C-1/04 seine Schlussanträge vor. Dabei geht es um die vom BGH vorgelegte Frage, ob das Insolvenzgericht, bei dem die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde, nach der Verordnung 1346/2000 zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach der Antragsstellung aber vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Lebensmittelpunkt oder wirtschaftlichen Interessenschwerpunkt in einen anderen Mitgliedstaat verlegt. Nach Auffassung des Generalanwalts soll die Zuständigkeit des Gerichts der Antragsstellung bestehen bleiben. Etwas anderes sei mit dem Ziel der Verordnung, grenzüberschreitende Insolvenzverfahren effizienter durchführen zu können, nicht vereinbar. Eine Änderung der Zuständigkeit würde nach Ansicht von Colomer nämlich dazu führen, dass die Gläubiger gezwungen werden, den Schuldner dort zu verfolgen, wo er sich für kürzere oder längere Zeit niederlässt. Hierdurch würden die Gläubiger der Rechtssicherheit beraubt. Diese Einschätzung bestätigte der EuGH.

Das Insolvenzgericht, bei dem die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde, bleibt zuständig, wenn der Schuldner zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Lebensmittelpunkt oder wirtschaftlichen Interessenschwerpunkt in einen anderen Mitgliedstaat verlegt. Der EuGH ist der Auffassung, dass die einschlägige Verordnung Nr. 1346/2000 deren Ziel es ist, grenzüberschreitende Insolvenzverfahren effizienter durchzuführen nicht dazu führen dürfe, dass Parteien Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlagern können und so eine verbesserte Rechtstellung erlangen (EuGH vom 17.01.2006 - Vorabentscheidungsverfahren des BGH - C-1/04).



Ob ein ausländisches Konkursgericht international zuständig ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; ob ein - vom ausländischen Gericht anerkannter - Wohnsitz zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken ins Ausland verlegt worden war, ist allenfalls im Rahmen der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten (BGH MDR 2002, 232).

Die Vorschriften der InsO über die örtliche Zuständigkeit (§ 3 InsO) sind doppelfunktional. Sie bestimmen auch den Umfang der internationalen Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichte. Hat der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung seine bis dahin in Deutschland ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, so fehlt es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichte. Ein Insolvenzverfahren vor den hiesigen Gerichten scheidet dann von vorne herein aus. Hat der Schuldner einen Wohnsitz im Ausland, so lässt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzverfahren entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 16 ZPO ableiten, da § 16 ZPO nur eingreift, wenn der Schuldner überhaupt keinen Wohnsitz hat. Eine analoge Anwendung des über § 4 InsO im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbaren § 15 I ZPO (Gerichtsstand im Ausland beschäftigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes am letzten inländischen Wohnsitz) auf nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fallende Deutsche mit Wohnsitz im Ausland scheidet aus. Der Antrag des im Ausland wohnhaften Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vor einem deutschen Gericht beinhaltet nicht als Minus einen Hilfsantrag auf Eröffnung eines isolierten Partikularinsolvenzverfahrens über sein inländisches Vermögen (OLG Köln, Urteil vom 23.04.2001 - 2 W 82/01, RiW 2001, 788).

Stellt der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen kurz vor Abmeldung in einer bundesdeutschen Stadt und Anmeldung im Ausland (hier: den Niederlanden) ersichtlich aus dem Grund, noch in Deutschland eine Zuständigkeit für die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens missbräuchlich in Anspruch zu nehmen, wird durch den Wohnsitz eine Zuständigkeit des entsprechenden Insolvenzgerichts nicht begründet (AG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2000 - 503 IK 28/99, NZI 2000, 555).

Zurückweisung des Antrages

Siehe unter „Glaubhaftmachung".



Zustellungen

Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen durchzuführen (§ 8 III InsO).

Zustimmung

Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Der Schuldner kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf vorläufige Untersagung einer Rechtshandlung - z.B. Veräußerung eines Grundstückes - beim Insolvenzgericht stellen.

Zwangsgeld

Siehe unter „Aufsicht des Insolvenzgerichts".

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Einzelne Gläubiger können während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners vollstrecken. Hiernach unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen können durch Erinnerung beim Insolvenzgericht angefochten werden (§ 89 III InsO).

Einwendungen gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung während der Dauer des Insolvenzverfahrens (§ 89 I, II InsO) sind grundsätzlich im Wege der Erinnerung geltend zu machen. Die Erinnerung ist jedoch dann nicht statthaft, wenn nach allgemeinem Vollstreckungsrecht die sofortige Beschwerde gegeben ist (BGH ZIP 2004, 1379).

Ein Gläubiger kann wegen Masseverbindlichkeiten grundsätzlich in die Insolvenzmasse vollstrecken. Es gilt jedoch ab Verfahrenseröffnung gemäß § 90 I InsO ein 6-monatiges Vollstreckungsverbot, um dem Insolvenzverwalter in der ersten Phase des Insolvenzverfahrens einen Bewegungsspielraum zu verschaffen. Nachteile der Gläubiger werden durch die Verzinsung ihrer Forderungen ausgeglichen.

Nicht unter das Vollstreckungsverbot fallen Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung der Insolvenzverwalter gewählt hat, z.B. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte sowie aus Dauerschuldverhältnissen, soweit der Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt (§ 90 II InsO).

Siehe auch unter „Insolvenzanfechtung wegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen".

Zweck

Zweck des Insolvenzverfahrens ist die Feststellung des verbliebenen Vermögens des Schuldners und die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger.