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Insolvenzordnung - Leitsatzkommentar

© 1997 bis heute * Rechtsanwaltskanzlei Tronje Döhmer, Bleichstr. 34, 35390 Gießen
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Stand: 25. Januar 2010

Dieser Leitsatzkommentar wird nahezu werktäglich aktualisiert und ist urheberrechtlich geschützt. Der Kanzlei Döhmer steht das alleinige Verwertungsrecht zu. Im Falle der Verletzung des Urheberrechtes werden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltende gemacht. Die zitierten Entscheidungen des BGH sind unter http://www.bundesgerichtshof.de/ im Volltext ab dem 01.01.2000 abrufbar.

Insolvenzbekanntmachungen (Bekanntmachungen in Insolvenzsachen)
Insolvenzordnung (Leitsatzkommentierung - erstellt von RA Tronje Döhmer und Frau Rechtsreferendarin Sandra Kranhold, Gießen)
Insolvenzordnung - InsO (Gesetzestext)
Insolvenz Ratgeber
Insolvenz und Recht
Lexikon der Insolvenz
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Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509)

§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens
§ 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
§ 4 Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
§ 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
§ 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
§ 4c Aufhebung der Stundung
§ 4d Rechtsmittel
§ 5 Verfahrensgrundsätze
§ 6 Sofortige Beschwerde
§ 7 Rechtsbeschwerde
§ 8 Zustellungen
§ 9 Öffentliche Bekanntmachung
§ 10 Anhörung des Schuldners
§ 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
§ 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 13 Eröffnungsantrag
§ 14 Antrag eines Gläubigers
§ 15 Antragsrecht bei juristischen Personen
§ 16 Eröffnungsgrund
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
§ 19 Überschuldung
§ 20 Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung
§ 21 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
§ 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
§ 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
§ 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen
§ 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
§ 26 Abweisung mangels Masse
§ 27 Eröffnungsbeschluss
§ 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner
§ 29 Terminbestimmungen
§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
§ 31 Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
§ 32 Grundbuch
§ 33 Register für Schiffe und Luftfahrzeuge
§ 34 Rechtsmittel
§ 35 Begriff der Insolvenzmasse
§ 36 Unpfändbare Gegenstände
§ 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
§ 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
§ 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger
§ 40 Unterhaltsansprüche
§ 41 Nicht fällige Forderungen
§ 42 Auflösend bedingte Forderungen
§ 43 Haftung mehrerer Personen
§ 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
§ 45 Umrechnung von Forderungen
§ 46 Wiederkehrende Leistungen



§ 47 Aussonderung
§ 48 Ersatzaussonderung
§ 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
§ 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger
§ 51 Sonstige Absonderungsberechtigte
§ 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten
§ 53 Massegläubiger
§ 54 Kosten des Insolvenzverfahrens
§ 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten
§ 56 Bestellung des Insolvenzverwalters
§ 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
§ 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts
§ 59 Entlassung des Insolvenzverwalters
§ 60 Haftung des Insolvenzverwalters
§ 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten
§ 62 Verjährung
§ 63 Vergütung des Insolvenzverwalters
§ 64 Festsetzung durch das Gericht
§ 65 Verordnungsermächtigung
§ 66 Rechnungslegung
§ 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses
§ 68 Wahl anderer Mitglieder
§ 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses
§ 70 Entlassung
§ 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses
§ 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 74 Einberufung der Gläubigerversammlung
§ 75 Antrag auf Einberufung
§ 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung
§ 77 Feststellung des Stimmrechts
§ 78 Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung
§ 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung
§ 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
§ 81 Verfügungen des Schuldners
§ 82 Leistungen an den Schuldner
§ 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§ 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
§ 85 Aufnahme von Aktivprozessen
§ 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse
§ 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger
§ 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
§ 89 Vollstreckungsverbot
§ 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten
§ 91 Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs
§ 92 Gesamtschaden
§ 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter
§ 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage
§ 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren
§ 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung
§ 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
§ 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
§ 99 Postsperre
§ 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse
§ 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte
§ 102 Einschränkung eines Grundrechts
§ 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters
§ 104 Fixgeschäfte. Finanztermingeschäfte
§ 105 Teilbare Leistungen
§ 106 Vormerkung
§ 107 Eigentumsvorbehalt
§ 108 Fortbestehen von Dauerschuldverhältnissen
§ 109 Schuldner als Mieter oder Pächter
§ 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter
§ 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
§ 112 Kündigungssperre
§ 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses
§ 114 Bezüge aus einem Dienstverhältnis
§ 115 Erlöschen von Aufträgen
§ 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen
§ 117 Erlöschen von Vollmachten
§ 118 Auflösung von Gesellschaften
§ 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
§ 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen
§ 121 Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
§ 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung
§ 123 Umfang des Sozialplans
§ 124 Sozialplan vor Verfahrenseröffnung
§ 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz
§ 126 Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz
§ 127 Klage des Arbeitnehmers
§ 128 Betriebsveräußerung
§ 129 Grundsatz
§ 130 Kongruente Deckung
§ 131 Inkongruente Deckung



§ 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
§ 133 Vorsätzliche Benachteiligung
§ 134 Unentgeltliche Leistung
§ 135 Kapitalersetzende Darlehen
§ 136 Stille Gesellschaft
§ 137 Wechsel- und Scheckzahlungen
§ 138 Nahestehende Personen
§ 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag
§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
§ 141 Vollstreckbarer Titel
§ 142 Bargeschäft
§ 143 Rechtsfolgen
§ 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners
§ 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
§ 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs
§ 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
§ 148 Übernahme der Insolvenzmasse
§ 149 Wertgegenstände
§ 150 Siegelung
§ 151 Verzeichnis der Massegegenstände
§ 152 Gläubigerverzeichnis
§ 153 Vermögensübersicht
§ 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle
§ 155 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung
§ 156 Berichtstermin
§ 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
§ 158 Maßnahmen vor der Entscheidung
§ 159 Verwertung der Insolvenzmasse
§ 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen
§ 161 Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung
§ 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
§ 163 Betriebsveräußerung unter Wert
§ 164 Wirksamkeit der Handlung
§ 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände
§ 166 Verwertung beweglicher Gegenstände
§ 167 Unterrichtung des Gläubigers
§ 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht
§ 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung
§ 170 Verteilung des Erlöses
§ 171 Berechnung des Kostenbeitrags
§ 172 Sonstige Verwendung beweglicher Sachen
§ 173 Verwertung durch den Gläubiger
§ 174 Anmeldung der Forderungen
§ 175 Tabelle
§ 176 Verlauf des Prüfungstermins
§ 177 Nachträgliche Anmeldungen
§ 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
§ 179 Streitige Forderungen
§ 180 Zuständigkeit für die Feststellung
§ 181 Umfang der Feststellung
§ 182 Streitwert
§ 183 Wirkung der Entscheidung
§ 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners
§ 185 Besondere Zuständigkeiten
§ 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
§ 188 Verteilungsverzeichnis
§ 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen
§ 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger
§ 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen
§ 192 Nachträgliche Berücksichtigung
§ 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses
§ 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis
§ 195 Festsetzung des Bruchteils
§ 196 Schlussverteilung
§ 197 Schlusstermin
§ 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
§ 199 Überschuss bei der Schlussverteilung
§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
§ 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung
§ 203 Anordnung der Nachtragsverteilung
§ 204 Rechtsmittel
§ 205 Vollzug der Nachtragsverteilung
§ 206 Ausschluss von Massegläubigern
§ 207 Einstellung mangels Masse
§ 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit
§ 209 Befriedigung der Massegläubiger
§ 210 Vollstreckungsverbot
§ 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit



§ 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds
§ 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger
§ 214 Verfahren bei der Einstellung
§ 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung
§ 216 Rechtsmittel
§ 217 Grundsatz
§ 218 Vorlage des Insolvenzplans
§ 219 Gliederung des Plans
§ 220 Darstellender Teil
§ 221 Gestaltender Teil
§ 222 Bildung von Gruppen
§ 223 Rechte der Absonderungsberechtigten
§ 224 Rechte der Insolvenzgläubiger
§ 225 Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger
§ 226 Gleichbehandlung der Beteiligten
§ 227 Haftung des Schuldners
§ 228 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
§ 229 Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan
§ 230 Weitere Anlagen
§ 231 Zurückweisung des Plans
§ 232 Stellungnahmen zum Plan
§ 233 Aussetzung von Verwertung und Verteilung
§ 234 Niederlegung des Plans
§ 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin
§ 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin
§ 237 Stimmrecht der Insolvenzgläubiger
§ 238 Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger
§ 239 Stimmliste
§ 240 Änderung des Plans
§ 241 Gesonderter Abstimmungstermin
§ 242 Schriftliche Abstimmung
§ 243 Abstimmung in Gruppen
§ 244 Erforderliche Mehrheiten
§ 245 Obstruktionsverbot
§ 246 Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger
§ 247 Zustimmung des Schuldners
§ 248 Gerichtliche Bestätigung
§ 249 Bedingter Plan
§ 250 Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
§ 251 Minderheitenschutz
§ 252 Bekanntgabe der Entscheidung
§ 253 Rechtsmittel
§ 254 Allgemeine Wirkungen des Plans
§ 255 Wiederauflebensklausel
§ 256 Streitige Forderungen. Ausfallforderungen
§ 257 Vollstreckung aus dem Plan
§ 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 259 Wirkungen der Aufhebung
§ 260 Überwachung der Planerfüllung
§ 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters
§ 262 Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters
§ 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
§ 264 Kreditrahmen
§ 265 Nachrang von Neugläubigern
§ 266 Berücksichtigung des Nachrangs
§ 267 Bekanntmachung der Überwachung
§ 268 Aufhebung der Überwachung
§ 269 Kosten der Überwachung
§ 270 Voraussetzungen
§ 271 Nachträgliche Anordnung
§ 272 Aufhebung der Anordnung
§ 273 Öffentliche Bekanntmachung
§ 274 Rechtsstellung des Sachwalters
§ 275 Mitwirkung des Sachwalters
§ 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses
§ 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
§ 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners
§ 279 Gegenseitige Verträge
§ 280 Haftung. Insolvenzanfechtung
§ 281 Unterrichtung der Gläubiger
§ 282 Verwertung von Sicherungsgut
§ 283 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
§ 284 Insolvenzplan
§ 285 Masseunzulänglichkeit
§ 286 Grundsatz
§ 287 Antrag des Schuldners
§ 288 Vorschlagsrecht
§ 289 Entscheidung des Insolvenzgerichts
§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung
§ 291 Ankündigung der Restschuldbefreiung
§ 292 Rechtsstellung des Treuhänders
§ 293 Vergütung des Treuhänders
§ 294 Gleichbehandlung der Gläubiger
§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
§ 296 Verstoß gegen Obliegenheiten
§ 297 Insolvenzstraftaten



§ 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
§ 299 Vorzeitige Beendigung
§ 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung
§ 301 Wirkung der Restschuldbefreiung
§ 302 Ausgenommene Forderungen
§ 303 Widerruf der Restschuldbefreiung
§ 304 Grundsatz
§ 305 Eröffnungsantrag des Schuldners
§ 306 Ruhen des Verfahrens
§ 307 Zustellung an die Gläubiger
§ 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans
§ 309 Ersetzung der Zustimmung
§ 310 Kosten
§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
§ 312 Allgemeine Verfahrensvereinfachungen
§ 313 Treuhänder
§ 314 Vereinfachte Verteilung
§ 315 Örtliche Zuständigkeit
§ 316 Zulässigkeit der Eröffnung
§ 317 Antragsberechtigte
§ 318 Antragsrecht beim Gesamtgut
§ 319 Antragsfrist
§ 320 Eröffnungsgründe
§ 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall
§ 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
§ 323 Aufwendungen des Erben
§ 324 Masseverbindlichkeiten
§ 325 Nachlassverbindlichkeiten
§ 326 Ansprüche des Erben
§ 327 Nachrangige Verbindlichkeiten
§ 328 Zurückgewährte Gegenstände
§ 329 Nacherbfolge
§ 330 Erbschaftskauf
§ 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben
§ 332 Verweisung auf das Nachlassinsolvenzverfahren
§ 333 Antragsrecht. Eröffnungsgründe
§ 334 Persönliche Haftung der Ehegatten
§ 335 Grundsatz
§ 336 Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand
§ 337 Arbeitsverhältnis
§ 338 Aufrechnung
§ 339 Insolvenzanfechtung
§ 340 Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte
§ 341 Ausübung von Gläubigerrechten
§ 342 Herausgabepflicht. Anrechnung
§ 343 Anerkennung
§ 344 Sicherungsmaßnahmen
§ 345 Öffentliche Bekanntmachung
§ 346 Grundbuch
§ 347 Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts
§ 348 Zuständiges Insolvenzgericht
§ 349 Verfügungen über unbewegliche Gegenstände
§ 350 Leistung an den Schuldner
§ 351 Dingliche Rechte
§ 352 Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
§ 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
§ 354 Voraussetzungen des Partikularverfahrens
§ 355 Restschuldbefreiung. Insolvenzplan
§ 356 Sekundärinsolvenzverfahren
§ 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung
§ 359 Verweisung auf das Einführungsgesetz

§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Leitsätze/Entscheidungen:

Das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a.F.) und der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a.F. analog) findet gemäß der Überleitungsnorm des Art. 103 d EGInsO wie nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts auf "Altfälle", in denen das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) eröffnet worden ist, als zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes des Schuldverhältnisses geltendes "altes" Gesetzesrecht weiterhin Anwendung. Die Rückzahlungspflicht des bürgenden Gesellschafters nach Novellen- wie nach Rechtsprechungsregeln wird nicht durch das Vorhandensein einer Mehrzahl von Sicherheiten - hier: verlängerter Eigentumsvorbehalt und Wechselbürgschaft - berührt, solange sich unter den Sicherungsgebern auch ein Gesellschafter befindet. Da wirtschaftlich dessen Kreditsicherheit in der Krise der Gesellschaft funktionales Eigenkapital darstellt, darf dieses nicht auf dem Umweg über eine Leistung an den Gesellschaftsgläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen dem Gesellschafter "zurückgewährt" werden (BGH, Urteil vom 26.01.2009 - II ZR 260/07 zu GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b - idF vor dem 01.11.08; EGInsO Art. 103 d).

Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben. Erklärt der Verwalter die Freigabe eines vom Schuldner rechtshängig gemachten Anspruchs, wird dadurch der Insolvenzbeschlag aufgehoben mit der Folge, dass die Unterbrechung des Verfahrens endet (BGH, Urteil vom 21.04.2005 - IX ZR 281/03).

Die Einigung eines Rechtsanwalts und früheren Insolvenzverwalters mit seinem Hauptgläubiger und die Freigabe gepfändeter Bankguthaben ist nicht geeignet, den vermuteten Vermögensverfall zu beseitigen, wenn danach nicht alle anderen Vollstreckungsgläubiger befriedigt werden können (BGH, Urteil vom 16.06.2004 - AnwZ (B) 3/03).



§ 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht


(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Bestimmung in § 5 der 2. Berliner Verordnung über die Konzentration amtsgerichtlicher Zuständigkeiten i. d. F. vom, 27.11.1998 (GBVl 1998, 397), wonach für Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren, die vom Schuldner selbst beantragt werden, jedes Amtsgericht für einen Gerichtsbezirk als Insolvenzgericht bestimmt wird, ist von der Ermächtigungsnorm in § 2 II InsO gedeckt und damit wirksam (LG Berlin, Beschluss vom 29.06.1999 - 1 AR 72/99, DZWir 1999, 517).

Die Frage, ob und inwieweit ein Vermögensgegenstand zur Insolvenzmasse einzubeziehen ist, betrifft eine Maßnahme der Insolvenzverwaltung und nicht einen Akt der Zwangsvollstreckung. Deshalb ist für den Antrag des Treuhänders gem. § 850c IV ZPO, den nach § 850c ZPO pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu erhöhen, nicht das Vollstreckungsgericht sondern das Insolvenzgericht zuständig (LG Wuppertal, Beschluss vom 07.04.2000 - 6 T 210/00, NZI 2000, 327).



§ 3 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

Leitsätze/Entscheidungen:

Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Sind die deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage europarechtlich international zuständig, ohne dass nach den allgemeinen deutschen Gerichtsstandsbestimmungen eine örtliche Zuständigkeit begründet wäre, ist das sachlich zuständige Streitgericht für den Sitz des eröffnenden Insolvenzgerichts ausschließlich örtlich zuständig (BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06 zu ZPO § 19a; EGInsO Art. 102 § 1, EuInsVO Art. 3 Abs. 1)

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:
a) Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO international zuständig?
b) Falls die Frage zu a) zu verneinen ist: Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter die Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b Brüssel I-VO oder bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen nach dieser Verordnung? (BGH, Beschluss vom 21.06.2007 - IX ZR 39/06 zu EuInsVO Art. 3 Abs. 1; Brüssel I-VO Art. 1 Abs. 2 lit. b).

***

Das nach § 3 I 1 InsO zuständige Insolvenzgericht hat die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines anderen Insolvenzgerichts vorgetragenen Umstände zu würdigen und gegebenenfalls von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären. Erst wenn danach ein Gerichtsstand bei dem nach § 3 I 1 InsO zuständigen Gericht nicht eröffnet ist, kann es seine örtliche Unzuständigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Prüfung, so entbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss deshalb als willkürlich betrachtet werden (BGH, Beschluss vom 13.12.2005 - X ARZ 223/05).

***

Ein Verweisungsbeschluss in dem ein Insolvenzgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint, ist objektiv willkürlich und damit nicht bindend, wenn der Beschluss erst nach Rechtskraft der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht. Nach rechtskräftiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht auf Grund der Heilung aller verfahrensrechtlichen Mängel, die nicht derart schwerwiegend sind, dass sie zur Nichtigkeit des Beschlusses über die Verfahrenseröffnung führen, seine Zuständigkeit für das Verfahren nicht mehr zu prüfen, eine Verweisung an ein anderes Gericht kommt ohnehin nicht mehr in Betracht (OLG Celle, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 AR 27/07).

§ 4 Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht bindend, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei schon nach dem Gesetz statthaft (BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - IX ZB 193/08 zu ZPO §§ 318, 319, 321, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, InsO §§ 4, 7).

***

Ergeht ein Urteil auf eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei durchgeführte Verhandlung hin, so ist es im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, da diese Partei nicht mehr ordnungsgemäß vertreten war, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Gericht bei Erlass des Urteils die Insolvenzeröffnung bekannt war (BGH, Versäumnisurteil vom 27.01.2009 - XI ZR 519/07 zu § 249 ZPO).

***

„.. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung nach § 4 InsO in Verbindung mit § 114 ff ZPO scheidet ebenfalls aus. Für das Stundungsverfahren selbst kann der Schuldner grundsätzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911 [insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt]); die Stundungsregelung des § 4a InsO ist in diesem Verfahrensabschnitt vorrangig und abschließend (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 aaO). Entgegen der Auffassung des Schuldners ist es ihm durchaus zuzumuten, bei Fragen und Unklarheiten im Zusammenhang mit den von ihm geforderten Angaben beim Insolvenzgericht vorstellig zu werden. Kann der Schuldner die Vordrucke trotz der ihm zuteil werdenden gerichtlichen Fürsorge nicht ohne eine weitergehende rechtliche Hilfe ausfüllen, betreffen diese Schwierigkeiten das Vorfeld eines Insolvenzeröffnungsverfahrens und nicht das gerichtliche Verfahren selbst. Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen ist dem Schuldner deshalb zur Vorbereitung eines Eigenantrags Beratungshilfe zu gewähren. Weitergehender Bedarf nach einer kostenfreien Hilfe bei der Einreichung eines Insolvenzantrages besteht nicht (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 aaO). . ..." (BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - IX ZB 184/06)

***

Ein im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellter Vollstreckungsschutzantrag ist unbeachtlich (BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 99/05 zu InsO § 4; ZPO § 765a).

Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 94/06 - InsO §§ 4, 4a; ZPO § 114; BerHG § 1).

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Verwalter in einem Insolvenz-verfahren über das Vermögen einer juristischen Person setzt nicht voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen i.S. von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuwiderlaufen würde (BGH, Beschluss vom 15.02.2007 - I ZB 73/06).

Auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse besteht für einen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin das rechtliche Interesse i. S. der § 4 InsO, § 299 II ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten fort. Dieses rechtliche Interesse entfällt nicht dadurch, dass der Gläubiger die Akteneinsicht begehrt, um festzustellen, ob ihm Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuldnerin, zustehen (BGH, Beschluss vom 05.04.2006 - IV AR (VZ) 1/06).

Jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Insolvenzrechtsbeschwerde nicht gegeben sind, kann vor dem Rechtsbeschwerdegericht ein Gläubigerantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr einseitig für erledigt erklärt werden (BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 258/03).

Im Insolvenzverfahren ist es regelmäßig nur dann erforderlich, dem Gläubiger im Wege der Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine wirtschaftlich denkende vermögende Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragen würde. Grundsätzlich ist für jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht, zu prüfen, ob die Beiordnung erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 565/02).

Stellt der Gläubiger den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, so hat er den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozess geltenden Regeln und Maßstäben glaubhaft zu machen. Eine auf Grund richterlicher Sachprüfung ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung reicht regelmäßig zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtserheblichen Sachverhalts aus. Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt ein, wenn der Gläubiger den Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat. Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur stattgeben, wenn es nach Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht zur vollen Überzeugung gelangt, dass der geltend gemachte Versagungstatbestand erfüllt ist. Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners betreffen jedenfalls dann seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sie sich auf eine Personengesellschaft beziehen, für deren Verbindlichkeiten er unbeschränkt haftet. Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners liegen auch dann vor, wenn ein Dritter die schriftliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Wissen und Billigung des Schuldners abgegeben hat (BGH, Beschluss vom 11.09.2003 - IX ZB 37/03).

Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist erforderlich, aber auch genügend, dass er Tatsachen mitteilt, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrunds erkennen lassen. Genügt der Eröffnungsantrag des Schuldners diesen Anforderungen nicht, muss das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam machen und dem Schuldner aufgeben, diese binnen angemessener Frist zu beheben. Insoweit darf der Schuldner nicht darauf verwiesen werden, die amtlichen Formulare gem. der nach § 305 V 1 InsO erlassenen Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (VbrInsVV) vom 17.2.2002 zu benutzen. Lässt der Schuldner den gerichtlichen Hinweis betr. die erforderliche Begründung des Eröffnungsantrags innerhalb der ihm gesetzten Frist unbeachtet, ist der Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen, ohne dass zuvor von Amts wegen Ermittlungen angestellt werden müssen. Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt einen zulässigen Eröffnungsantrag voraus (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - IX ZB 426/02).

Die Insolvenz-Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung des BGH zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Klärungen anzunehmen ist, die bereits auf der Grundlage von § 7 InsO a.F. durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder Vorlageentscheidungen des BGH erfolgt sind. Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich der Tatrichter zu würdigen (BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - IX ZB 31/02).

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Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einsicht in die Akten eines laufenden Insolvenzverfahrens i. S. d. § 299 II ZPO ist auch dann gegeben, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das ein Unternehmen der Firmengruppe betrifft, die der Ast. vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleitet hat. Es kann offen bleiben, ob ein Fall der entsprechenden Anwendung des § 299 I InsO auch dann geben ist, wenn der Ast. nur deshalb gehindert ist, seine Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft anzumelden, weil auch über sein privates Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2006 - 4 W 16/06, ZIP 2006, 1465).

Der Vorstand eines Gerichts kann dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht in Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht worden ist. Aber auch wenn diese Vorausetzung erfüllt ist, steht die Gewährung von Akteneinsicht an Dritte sodann im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands des Gerichts, wobei aus Art. 1 I und 2 I GG herzuleitende informationelle Selbstbestimmungsrecht der Verfahrensbeteiligten bei der Ermessensausübung zu beachten ist. Soweit die Entscheidung des Amtsrichters im Ermessensbereich liegt, ist die Entscheidung nur dahin zu überprüfen, ob die Ablehnung der Akteneinsicht rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2005 - 3 VA 14/05, NJOZ 2006, 919).

Gegen die Ablehnung der Akteneinsicht steht dem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO i.V.m. § 567 ZPO zu. Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben, haben einen Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei im Zivilprozess. Ein rechtlich geschütztes Interesse muss nicht glaubhaft gemacht werden. Gläubigern, die sich nicht an einem Insolvenzverfahren beteiligen, kann gem. § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. II ZPO im pflichtgemäßen Ermessen Einsicht in die Akten gewährt werden. Für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses reicht die Vorlage eines Klageentwurfs ohne Anlagen oder weitere Unterlagen nicht aus (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2005 - 20 VA 2/04, ZVI 2006, 30).

Übt die Schuldnerin (GmbH) keine werbende Tätigkeit mehr aus, begründet die Durchführung und Abwicklung des Insolvenzverfahrens durch den Geschäftsführer für sich genommen keine Zuständigkeit i.S. des § 3 I Satz 2 InsO an dessen Wohnsitz, und zwar auch dann nicht, wenn er die Geschäftsbücher und andere Unterlagen dorthin mitgenommen hat. Der Verweisungsbeschluss eines Insolvenzgerichts ist willkürlich und deshalb nicht bindend, wenn dieses das Verfahren ohne Ermittlungen nach § 5 I InsO an ein anderes Insolvenzgericht verwiesen hat, obwohl für diese Anlass bestand. Ein solcher Anlass ist anzunehmen, wenn sich im Zusammenhang mit dem Verweisungsantrag der Schuldnerin nach dem Gesamtbild des Verfahrens der Verdacht einer Gerichtsstandserschleichung im Zuge einer so genannten gewerbsmäßigen Firmenbestattung ergibt (OLG Schleswig, Beschluss vom 04.02.2004 - 2 W 14/04, NZI 2004, 264).

Die Grundsätze für die Entscheidung und Kostenverteilung bei einseitiger Erledigung des Verfahrens sind auch im Insolvenzeröffnungsverfahren anzuwenden (OLG Celle, Beschluss vom 02.11.2000 - 2 W 110/00, NZI 2001, 150).

Die Parteifähigkeit des Gläubigers im Insolvenzverfahren ist nach § 4 InsO entsprechend § 50 ZPO zu beurteilen. Bei einer ausländischen Gesellschaft ist dabei das für die Beurteilung der Parteifähigkeit anzuwendende Recht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH nach der Sitztheorie zu bestimmen. Das gilt ungeachtet der EuGH-Vorlage vom 30.3.2000 (EuZW 2000, 412 = LM H. 9/2000 § 50 ZPO Nr. 51 = ZIP 2000, 967) jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Costa Rica den Insolvenzantrag stellt. § 5 InsO, wonach das Insolvenzgericht alle Umstände zu ermitteln hat, gilt nicht, wenn es um die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags eines Gläubigers geht (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.10.2000 - 3 W 171/00, NJW-RR 2001, 341).

Die Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO sind auch im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar. Für eine Entscheidung über einen Antrag gem. §§ 850 ff. ZPO ist im eröffneten Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig. Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers beim Insolvenzgericht über einen Antrag nach § 850g ZPO findet nicht die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO, sondern die befristete Erinnerung nach § 11 II RPflG statt (Ergänzung zu OLG Köln, NZI 2000, 528; OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2000 - 2 W 189/00, NZI 2000, 590).

Die Beschwerdeentscheidung des LG in einer Insolvenzsache muss grundsätzlich eine vollständige Sachverhaltsdarstellung enthalten, die nur durch konkrete Bezugnahmen ersetzt oder ergänzt werden darf (Bestätigung von Senat, NZI 2000, 133). Eine Bezugnahme auf die Gründe eines Nichtabhilfebeschlusses des AG genügt hierfür jedenfalls dann nicht, wenn dort tatsächliche Feststellungen und rechtliche Wertungen untrennbar verwoben sind. Über das Vermögen eines Schuldners ist auch auf Grund mehrerer Anträge verschiedener Gläubiger nur ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Mehrere Antragsverfahren sind bei der Eröffnung zu verbinden. Die Bestimmungen über das Geständnis (§§ 288 ff. ZPO) sind im Insolvenzverfahren wegen des dort geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht anwendbar. Die Angabe des Namens und der Anschrift des Schuldners über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist notwendiger Bestandteil der vom Insolvenzrichter zu unterzeichnenden Urschrift dieses Beschlusses. Dass diese Angaben in den von der Geschäftsstelle erstellten Ausfertigungen des Eröffnungsbeschlusses nachgetragen werden, genügt nicht. Wenn bei der Anwendung eines - den Gerichten von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten - Datenverarbeitungsprogramms nicht erreicht werden kann, dass den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Entscheidungsentwürfe erstellt werden, dann muss der Richter oder Rechtspfleger entweder von der Verwendung des Programms absehen oder die erforderliche, nach dem Ausdruck des Programms aber noch fehlenden Bestandteile der Entscheidung vor ihrer Unterzeichnung von Hand nachtragen. Unzureichend ist die Bezeichnung der von einer Entscheidung betroffenen Verfahrensbeteiligten in ihrer Urschrift allein mit einer nichtssagenden dort nicht näher erläuterten Angabe wie "Rubrum 1" oder "Rubrum 2". Der Senat wird in künftigen Fällen auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels alle Entscheidungen der Insolvenzgerichte aufheben, in denen die maßgebliche Anordnung des Richters oder Rechtspflegers - einschließlich der Bezeichnung der von der Anordnung betroffenen Beteiligten - nicht vollständig aus der von dem Richter oder Rechtspfleger unterzeichneten Urschrift der Entscheidung ersichtlich ist, sofern nicht im Einzelfall der gegebene Mangel - durch eine weitere, berichtigende Entscheidung - nachträglich geheilt ist (OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2000 - 2 W 85/00, NJW-RR 2000, 1580 L).

Es ist unschädlich, wenn der Beschwerdeführer den nach § 7 I 1 InsO erforderlichen Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde nicht gestellt hat, sofern sich das von ihm gewählte Rechtsschutzziel im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Die isolierte Anfechtung einer Entscheidung im Insolvenzverfahren über den Kostenpunkt ist gem. § 99 I ZPO i.V. mit § 4 InsO unzulässig (OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.04.2000 - 8 W 52/00, NZI 2001, 483).

In entsprechender Anwendung von § 99 I ZPO ist auch im Insolvenzverfahren die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung nicht statthaft. Die Entscheidung, bei einer Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse die Kosten des Verfahrens dem antragstellenden Gläubiger aufzuerlegen, ist nicht unvertretbar und daher nicht greifbar gesetzwidrig (OLG Köln, Beschluss vom 14.04.2000 - 2 W 65/00, NZI 2000, 374).

Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde ist jedenfalls in Verfahren, die die Ablehnung eines Rechtspflegers wegen der Besorgnis der Befangenheit betreffen, nicht auf Fälle beschränkt, in denen die InsO ausdrücklich die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Insolvenzgerichts vorsieht. Spannungen zwischen dem Rechtspfleger und dem Insolvenzverwalter führen nur dann zur Anerkennung eines Ablehnungsrechts wegen der Besorgnis der Befangenheit, wenn sie sich zum Nachteil des Schuldners auswirken können (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.03.2000 - 3 W 50/00, NJW-RR 2000, 864).

Die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 I InsO unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 I InsO statthaft. Dem steht § 568 III ZPO nicht entgegen. Bei Rücknahme des Insolvenzantrags durch den antragstellenden Gläubiger sind die Kosten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung dem Schuldner aufzuerlegen (OLG Celle, Beschluss vom 08.03.2000 - 2 W 23/00, NZI 2000, 226).

Gegen eine Beschwerdeentscheidung, mit der das Landgericht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzschuldner bestätig hat, findet die sofortige weitere Beschwerde statt (Abweichung von OLG Köln, NJW-RR 1999, 996 = NZI 1999, 198; NZI 1999, 415; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1999, 1653 = NZI 1999, 453 und BayObLG, NZI 1999, 497; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.12.1999 - 11 W 177/99, NJW 2000, 608 L).

Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts gem. § 4 InsO i. V. mit § 36 I Nr. 6 ZPO sind nur gegeben, wenn verschiedene Gerichte sich mit rechtskräftigen Entscheidungen für unzuständig erklärt haben. Die Rücksendung der Insolvenzakten mit der Anregung der Aufhebung des Verweisungsbeschlusses enthält keine endgültige Unzuständigkeitserklärung (OLG Köln, Beschluss vom 20.12.1999 - 2 W 273/99, NZI 2000, 75).

Die Bestimmungen der §§ 156 ff. GVG über die Rechtshilfe sind auch im Verfahren nach der Insolvenordnung anzuwenden. Das Ersuchen des Insolvenzgerichts, den in einem anderen Gerichtsbezirk wohnenden Vertreter des Schuldners im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen, kann von dem ersuchten Gericht nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß eine solche Verfahrensweise "untunlich" sei. Der Erlaß einer Vorführungsanordnung oder eines Haftbefehls nach § 98 II InsO bleibt dem Insolvenzgericht vorbehalten (OLG Köln, Beschluss vom 06.09.1999 - 2 W 163/99, NZI 1999, 459).

Begehrt im Verfahren über die Eröffnung des Konkurses gegen eine GmbH ein potentieller Gläubiger Akteneinsicht mit der Begründung, er wolle prüfen, ob die Stammeinlagen erbracht seien, so fehlt ihm nicht das nach § 299 II ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Akteneinsicht. Nach Einstellung des Konkurseröffnungsverfahrens mangels Masse ist das rechtliche Interesse i. S. von § 299 II ZPO gegeben, wenn ein Gläubiger glaubhaft macht, daß er im Falle der Eröffnung des Verfahrens Konkursgläubiger geworden wäre. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht im Zusammenhang mit einem Konkurseröffnungsverfahren setzt voraus, daß dem Gemeinschuldner rechtliches Gehör gewährt wird, um etwaige berechtigte Geheimhaltungsbedürfnisse berücksichtigen zu können (OLG Köln, Beschluss vom 03.05.1999 - 7 VA 6/98, NJW-RR 1999, 1561).

Im Prozeßkostenhilfeverfahren ist die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des LG auch in einer Insolvenzsache nicht statthaft (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.1999 - 2 W 65/99, NJW-RR 1999, 996).



§ 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass
1. die Bundes- oder Landeskasse
a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.

Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 219/08 zu InsO §§ 4a, 289, 290).

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„... Die von dem Schuldner begehrte Ausdehnung der Anwaltsbeiordnung gemäß § 4a Abs. 2 InsO - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auf die Antragstellung selbst kommt nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt, vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; v. 22. März 2007 - IX ZB 94/06, WM 2007, 1035). Hieran hält der Senat fest. ..." (BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - IX ZB 184/06)

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Für die Entscheidung, ob die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens widerrufen werden kann, weil die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ist auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über die Stundung abzustellen (BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - IX ZB 14/07 zu InsO § 4c Nr. 2).

Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden; eine konkludente Zurückweisung des Antrags ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - IX ZB 149/05).

Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 94/06 - InsO §§ 4, 4a; ZPO § 114; BerHG § 1).

Der Stundungsantrag eines Schuldners, dem ein Kostenvorschussanspruch gegen seinen Ehepartner zusteht, ist auch dann unbegründet, wenn der Ehepartner die Zahlung verweigert, der Schuldner aber nicht versucht hat, den Anspruch durch ei-nen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - IX ZB 6/06 zu InsO § 4a; BGB § 1360a; ZPO § 644).

Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann dem Schuldner nicht unter Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit versagt werden. Der Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden (BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 24/06).

Die Verfahrenskosten sind selbst dann zu stunden, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aus dem Einkommen oder Vermögen aufbringen kann (BGH, Beschluss vom 18.05.2006 - IX ZB 205/05).

Ein zulässiger Antrag auf Stundung gem. § 4a InsO setzt voraus, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt, dass sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Die umfassende Auskunftspflicht des Schuldners setzt erst ein, wenn er einen zulässigen Antrag eingereicht hat (§ 20 I S. 1 InsO). Entsprechen die Angaben des Schuldners dem, was er als Auskunft nach § 20 I S. 1 InsO schuldet, so hat er i. d. R. auch für die Gewährung der Stundung gem. § 4a InsO ausreichend vorgetragen. Dem Schuldner darf bei einer lediglich summarischen Prüfung im Eröffnungsverfahren nicht durch übersteigerte Informationsauflagen die Verfahrenskostenstundung erschwert werden. Es ist nicht anzeigt, die Ursachen der Insolvenz im Einzelnen aufzuklären, bevor über den Stundungsantrag entschieden wird (BGH, Beschluss vom 03.02.2005 - IX ZB 37/04).

Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht ausreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist. Auf § 290 I Nr. 5 InsO kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Anschluss an BGHZ 156, 92 = WM 2003, 1871 und BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 = WM 2005, 472). Bestehen nach dem Inhalt des Stundungsantrags objektiv keine Zweifel, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten zu decken, hat das Insolvenzgericht nicht die Ursachen seiner mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit aufzuklären (BGH, Beschluss vom 27.01.2005 - IX ZB 270/03).

Die Stundung ist auch bei zweifelsfreiem Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 290 I Nr. 5 InsO ausgeschlossen. Der Versagungsgrund des § 290 I Nr. 5 InsO erfasst nicht nur Auskunftspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung. Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht hinreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung jedoch deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist (BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - IX ZB 72/03).

Für die Begründung des Stundungsantrags kann die Bezugnahme auf ein zeitnah erstelltes Gutachten genügen, in welchem der Sachverständige ermittelt hat, der Schuldner verfüge über kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen. Hält das Insolvenzgericht die Angaben des Antragstellers für unvollständig, hat es die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Antragsteller aufzugeben, sie binnen angemessener Frist zu beheben (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 70/03).

Die Stundungsregelung in § 4a InsO findet nur auf solche Insolvenzverfahren Anwendung, die bis zum 1.12.2001 noch nicht eröffnet worden waren. Bei der Auslegung der Übergangsregelung des Art. 103a EGInsO sind weder schwierige noch bislang ungeklärte Fragen des formellen Insolvenzrechts zu entscheiden, so dass einem Schuldner für einen Prozess, in dem es um die Auslegung dieser Vorschrift geht, Prozesskostenhilfe unter diesem Gesichtspunkt nicht zu gewähren ist (BGH, Beschluss vom 23.07.2004 - IX ZA 9/04).

Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erstattung von Auslagen, die ihm zur Erfüllung einer Verfügung der Finanzverwaltung, Steuererklärungen und Bilanzen für den Schuldner zu erstellen, entstanden sind, kann nicht mit der Erwägung verneint werden, eine solche Verfügung sei bei masselosen Verfahren rechtswidrig. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, mit der Erledigung steuerlicher Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse erfordern oder dem Umfang nach über das hinausgehen, was mit der Erstellung einer Steuererklärung allgemein verbunden ist, einen Steuerberater zu beauftragen. Hat der Insolvenzverwalter von der Finanzverwaltung die Aufforderung erhalten, umfangreiche steuerliche Tätigkeiten zu erbringen, und ist der Fiskus trotz eines Hinweises des Verwalters auf die Masseunzulänglichkeit nicht bereit, die Verfügung zurückzunehmen, so steht dem Insolvenzverwalter bei Kostenstundung ein Anspruch auf Erstattung der den Umständen nach angemessenen Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters als Auslagen aus der Staatskasse zu. Der Insolvenzverwalter kann auf den Erstattungsanspruch aus der Staatskasse einen Vorschuss nach den Regeln verlangen, die für die Entnahme von Auslagen aus der Masse gelten. Das Rechtsbeschwerdegericht, das eine rechtsfehlerhafte zweitinstanzliche Entscheidung aufhebt, ist befugt, die Zurückverweisung in die erste Instanz auszusprechen, sofern das Beschwerdegericht ohne den Rechtsfehler vernünftigerweise ebenso verfahren wäre (BGH, Beschluss vom 22.07.2004 - IX ZB 161/03).

Die Verfahrenskosten sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann. Im Verbraucherinsolvenzverfahren bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröffneten (vereinfachten) Insolvenzverfahren, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen besonderen Verfahrensabschnitt (BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - IX ZB 459/02).

Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 4a II InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gem. § 175 II InsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, dass er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen (BGH, Beschluss vom 18.09.2003 - IX ZB 44/03).

Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnende Entscheidung Beschwerde ein, kann er für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4a InsO enthält insoweit keine Sonderregelung. Lehnt das BeschwGer. die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, weil es irrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO seien durch die Bestimmung des § 4a InsO ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Der Schuldner kann im Stundungsverfahren formlos die Angaben machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die anfallenden Verfahrenskosten deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet. Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 I InsO geltenden Auskunftspflicht auszurichten; sind sie unvollständig, muss das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig sind. Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuss, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen. Der Schuldner, dem ein Kostenvorschussanspruch zusteht, kann grundsätzlich nicht Stundung der Verfahrenskosten verlangen. Einem Schuldner, der wegen Sprachschwierigkeiten nicht in der Lage ist, die ihm erteilten Auflagen zu erfüllen, hat das Insolvenzgericht einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen (BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 539/02).

Stellt ein Schuldner ohne anwaltliche Beiordnung trotz mangelhafter Deutschkenntnisse einen ordnungsgemäßen Insolvenzantrag, rechtfertigt die Klärung der Kostenstundung die Beiordnung nicht, wenn ein klärendes Gespräch mit dem Dolmetscher genügt (BGH, Beschluss vom 18.12.2002 - IX ZA 22/02).

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 4a II InsO ist nicht allein deshalb erforderlich, weil der Gegner anwaltlich vertreten wird oder über eine Rechtsabteilung, in der Volljuristen tätig sind, verfügt (BGH, Beschluss vom 05.12.2002 - IX ZA 20/02).

Die Oberlandesgerichte bleiben nach dem 1.1.2002 zuständig für die Entscheidung über sofortige weitere Beschwerden gegen Beschwerdeentscheidungen der Landesgerichte in Insolvenzsachen, wenn die angefochtene Entscheidung bis zum 31.12.2001 verkündet oder der Geschäftsstelle des Landgerichts übergeben worden ist. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. § 7 I 1 InsO a. F. durch das Oberlandesgericht bei einem entscheidungserheblichen Verstoß der Vorinstanzen gegen den durch Art. 103 I GG garantierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen und führt - den Fällen einer verfahrensfehlerhaften Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung vergleichbar - zwingend zur Aufhebung und Zurückverweisung. Ein nach dem 1.12.2001 beim Amts- oder Landgericht eingegangener Kostenstundungsantrag gem. § 4a InsO n. F. ist bei der nach Antragseingang zu treffenden Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Rahmen der Kostendeckungsprognose gem. § 26 I 2 InsO n. F. zu berücksichtigen (OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 W 11/02, NZI 2002, 167).

§ 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge

(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

Leitsätze/Entscheidungen:

Im Verbraucherinsolvenzverfahren steht dem Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners nicht entgegen, dass seine Gesamtverbindlichkeiten niedriger sind als die nach Erteilung der Restschuldbefreiung fälligen Verfahrenskosten (LG Dresden, Beschluss vom 11.10.2005 - 5 T 518/05, ZVI 2005, 553).

Stellt sich später heraus, dass der Schuldner in der kurzen Zeit zwischen der Entscheidung über den Stundungsantrag und der Eröffnung des Verfahrens Einkünfte erwirtschaftet, die es ihm ermöglichen, einen nennenswerten Beitrag zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu leisten, so ist nach § 4b II InsO zu verfahren (LG Kleve, Beschluss vom 27.11.2002 - 4 T 379/02, RPfleger 2003, 207).



§ 4c Aufhebung der Stundung

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3. der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Auf Antrag des Schuldners vom 10. Dezember 2004 wurde über sein Vermögen am 1. Februar 2005 das (Regel-)Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Gleichzeitig wurden dem Schuldner mit Beschluss vom 1. Februar 2005 die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2006 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 5 InsO entzogen, weil er seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt habe, indem er die Wahl der für die Insolvenzgläubiger und die Staatskasse ungünstigen Steuerklasse V nicht geändert habe und auch nicht bereit gewesen sei, den vom Insolvenzverwalter unter Zugrundelegung der Steuerklasse IV berechneten pfändbaren Betrag in Höhe von insgesamt 2.962,80 € an die Masse zu zahlen. Außerdem habe der Schuldner eine in einem Rechtsstreit vor Verfahrenseröffnung im eigenen Namen rechtshängig gemachte Forderung in Höhe von 4.903,50 € nicht angegeben. Beides rechtfertige die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung, weil es einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung darstelle. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren, den Widerruf der Verfahrenskostenstundung aufzuheben, weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7,6 Abs. 1, 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landgerichts vom 13. März 2007 kommt es nicht an, denn bei einer schon kraft Gesetzes statthaften, vom Beschwerdegericht aber irrtümlich zugelassenen, Rechtsbeschwerde sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gleichwohl noch zu prüfen und das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht gehindert, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, NZI 2004, 635; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 16).

1. Soweit der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis eine von ihm im eigenen Namen eingeklagte Forderung in Höhe von 4.903,50 € nicht angegeben hat, hat der Senat bereits entschieden, dass die Nichtangabe einer Forderung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners im Verfahren darstellt. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren rechtfertigt auch ohne die vorhergehende Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung gem. § 4c Nr. 5 InsO (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18). Soweit der Schuldner hierzu später an Eides statt versichert hat, die Forderung in Prozessstandschaft für seine Mutter eingeklagt zu haben, kommt es hierauf nicht an. Der Schuldner hätte die Forderung in jedem Fall - gegebenenfalls auch unter Hinweis auf die angebliche Prozessstandschaft - angeben müssen, um dem Gericht und den Gläubigern die Prüfung der Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse zu ermöglichen. Die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine für die Gläubiger interessante Forderung handelt, ist nicht Sache des Schuldners (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8).

2. Auf die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob die entsprechende Anwendung des § 4c Nr. 4 InsO auf die Steuerklassenwahl des Schuldners gerechtfertigt ist und eine die Gläubiger benachteiligende Wahl der Steuerklasse einer Verletzung der Erwerbspflicht gleichgesetzt werden kann, kommt es damit nicht an. Die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung ist schon aus den vorstehenden Gründen gerechtfertigt.

3. Im Übrigen war die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung auch gem. § 4c Nr. 5 InsO wegen der zum Nachteil der Gläubiger erfolgten Steuerklassenwahl des Schuldners gerechtfertigt. Der Schuldner ist im Hinblick auf die Subsidiarität der Stundung der Verfahrenskosten verpflichtet, seine Steuerklasse so zu wählen, dass sein pfändbares Einkommen nicht zum Nachteil der Gläubiger und der Staatskasse auf Null reduziert wird. Hat er - wie im vorliegenden Fall - ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen, ist ihm in Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen. Dies entspricht allgemeiner, auch vom Senat geteilter Auffassung (vgl. AG Kaiserslautern ZVI 2002, 378, 380; Ernst ZVI 2003, 107, 109; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 23; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 4a Rn. 28; HK-InsO/ Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 17; Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 26; Kübler/ Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 33a; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 18 Rn. 14). Ob der Ehegatte bereit ist, dabei mitzuwirken, ist unbeachtlich, zumal dem Schuldner gegen diesen ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zusteht (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4a Rn. 13). Entsprechend den Grundsätzen der Individualzwangsvollstreckung, nach denen analog § 850h Abs. 2 ZPO eine missbräuchliche Steuerklassenwahl den Gläubigern gegenüber unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 26/05, WM 2005, 2324, 2325; BAG, Urt. v. 23. April 2008 - 10 AZR 168/07, Rn. 25; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850e Rn. 3), muss sich auch der Schuldner bei der Verfahrenskostenstundung so behandeln lassen, als hätte er keine die Staatskasse benachteiligende Steuerklassenwahl getroffen. Die Aufforderung des Insolvenzverwalters an den Schuldner, in die Masse einen Betrag von 2.962,80 €, der die Verfahrenskosten gedeckt hätte, einzuzahlen, der der Schuldner nicht nachgekommen ist, war deshalb gerechtfertigt. ..." (BGH, Beschluss vom 03.07.2008 - IX ZB 65/07)

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Durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO statuiert § 4c Nr. 4 InsO einen weiteren selbständigen Aufhebungsgrund, der unabhängig von dem Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 InsO in der zweiten Alternative besteht (BGH, Beschluss vom 05.06.2008 - IX ZA 7/08).

Hat die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im eröffneten Insolvenzverfahren zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, dessen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz zuvor von der Staatskasse subsidiär abgedeckt war, einen Ausfall erleidet, weil die Masse zur Befriedigung des Anspruchs nicht ausreicht, haftet hierfür die Staatskasse. Liegen Umstände vor, unter denen die Stundung abgelehnt werden könnte, kann auch eine bereits gewährte Stundung aufgehoben werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232; BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 74/07 zu InsO § 4c Nr. 5, § 63 Abs. 2 [§ 290 Abs. 1])

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Die Stundung kann entsprechend § 4 c Nr. 5 InsO auch dann während des Laufs der Wohlverhaltensphase aufgehoben werden, wenn Gründe vorliegen, die zur Versagung oder zum Widerruf der Restschuldbefreiung führen können. Dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits versagt worden ist, wird in eindeutigen Versagungsfällen analog der Rechtsprechung des BGH zur Versagung der Restschuldbefreiung zu Beginn des Verfahrens bei "zweifelsfrei" feststehenden Versagungsgründen nicht vorausgesetzt. Der Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt zweifelsfrei vor, wenn der Schuldner entgegen seiner im Gesetz festgelegten Verpflichtung dem Insolvenzgericht nicht unverzüglich angezeigt hat, dass er einer Beschäftigung nachgeht (LG Göttingen, Beschluss vom 26.09.2007 - 10 T 120/07).

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Eine Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4 c Nr. 5 InsO vor Versagung der Restschuldbefreiung ist nicht statthaft (a. A. LG Göttingen, ZInsO 2005, 1340; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 31.05.2006 - 5 T 177/06, NZI 2006, 539).

Eine Aufhebung der Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO kommt frühestens ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Betracht. InsO § 4c Nr. 4 Kosten; Stundung; Aufhebung; Strafhaft A/83/4. Verbüßt der Schuldner eine Haftstrafe wegen vorsätzlich begangener Straftaten und dauert die Haft voraussichtlich mehr als die Hälfte der Wohlverhaltensperiode, ist die Stundung gem. § 4c Nr. 4 InsO zu versagen (AG Hannover, Beschluss vom 20.01.2004 - 905 IK 643/03-0, NZI 2004, 391).

§ 4d Rechtsmittel

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... 1. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt). Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO; v. 28. September 2004 - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37). Daran fehlt es hier.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthaft; denn dem unter Mitwirkung eines Rechtsbeistands angebrachten Prozesskostenhilfegesuch und den weiteren Erklärungen im Verfahren kann kein hilfsweise gestellter Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO entnommen werden. Davon abgesehen ist rechtlich bereits geklärt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt (§ 4a Abs. 2 InsO), vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37). ..." (BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - IX ZB 145/06)

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Liegen nach dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Feststellungen des Insolvenzgerichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners unvollständig sind, so kann die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Stundung der Verfahrenskosten auch auf diese unzureichende Sachaufklärung gestützt werden (LG Duisburg, Beschluss vom 20.09.2005 - 7 T 197/05, NZI 2005, 688).

§ 5 Verfahrensgrundsätze (n.F.)

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, kann das Insolvenzgericht anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder abändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zu den Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts, wenn sich der Schuldner nach einem Gläubigerantrag dem Verfahren zu entziehen sucht. Ist der letzte Geschäftsführer der Schuldnerin nicht erreichbar und der Aufenthalt des früheren Geschäftsführers nicht feststellbar, kann eine Überzeugung des Insolvenzgerichts vom Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit auch auf der Grundlage der vom Gläubiger substanziiert vorgetragenen Tatsachen (hier z. B. sechsmonatige rückständige Sozialversicherungsbeiträge, mehrfache Geschäftsführerwechsel und fortdauernde Nichterreichbarkeit der Gesellschaft) gebildet werden (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 118/04).

Zu den Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts, wenn sich der Schuldner nach einem Gläubigerantrag dem Verfahren zu entziehen sucht. Ist der letzte Geschäftsführer der Schuldnerin nicht erreichbar und der Aufenthalt des früheren Geschäftsführers nicht feststellbar, kann eine Überzeugung des Insolvenzgerichts vom Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit auch auf der Grundlage der vom Gläubiger substanziiert vorgetragenen Tatsachen (hier z. B. sechsmonatige rückständige Sozialversicherungsbeiträge, mehrfache Geschäftsführerwechsel und fortdauernde Nichterreichbarkeit der Gesellschaft) gebildet werden (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 118/049).

Nach Erledigung des Insolvenzantrags durch Rücknahme hat eine amtswegige Feststellung des Umfangs der Istmasse grundsätzlich nicht zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 09.06.2005 - IX ZB 284/03).

Auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht den gestellten Insolvenzantrag auf seine Zulässigkeit hin zu untersuchen und - falls erforderlich - auf eine Ergänzung der unvollständigen Aufgaben hinzuwirken (vgl. § 305 III S. 1 InsO; BGHZ 153, 205, 209 = ZVI 2003, 64). Ein Insolvenzgericht kann vom Antragsteller nähere Angaben zu Verkauf einer Wohnung aus Anlass eines nicht getilgten Hypothekendarlehens fordern. Eine Einschränkung der Amtsermittlung lässt sich nicht aus der Regelung zum Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan nach § 306 I S. 1 InsO ableiten (BGH, Beschluss vom 22.04.2004 - IX ZB 64/03).

Die Amtsermittlungspflicht greift ein, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt; eine die Zulässigkeit des Antrags berührende Aufrechnung gegen die dem Antrag zugrunde liegende Forderung setzt zumindest einen substanziierten Vortrag voraus (BGH, Beschluss vom 10.04.2003 - IX ZB 586/02).



§ 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Erklärt der Antragsteller seinen Eröffnungsantrag einseitig für erledigt, findet gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche die Erledigung des Antrags feststellt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, die sofortige Beschwerde nach §§ 6, 34 Abs. 2 InsO statt; § 91a ZPO ist nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - IX ZB 131/07 zu InsO §§ 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO §§ 91a, 99 Abs. 1).

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt (zu InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 178 Abs. 1 und 3 ). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft (zu InsO § 6 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 194 Abs. 2 und 3, § 197 Abs. 3). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - IX ZR 220/06 zu InsO § 179 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 184).

Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht einzulegen (BGH, Beschluss vom 08.03.2007 - IX ZB 163/06).

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„... 1. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt). Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO; v. 28. September 2004 - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37). Daran fehlt es hier.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthaft; denn dem unter Mitwirkung eines Rechtsbeistands angebrachten Prozesskostenhilfegesuch und den weiteren Erklärungen im Verfahren kann kein hilfsweise gestellter Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO entnommen werden. Davon abgesehen ist rechtlich bereits geklärt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt (§ 4a Abs. 2 InsO), vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37). ..." (BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - IX ZB 145/06)

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Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, in Bezug auf Betriebsgrundstücke des Schuldners Betretungsverbote auszusprechen. Ist eine Gesellschaft Schuldnerin, kann das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht ermächtigen, in die organschaftliche Stellung der Vertreter einzugreifen. Zur Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gegen Sicherungsmaßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - IX ZB 271/04).

Der vorläufige Verwalter hat kein Recht zur sofortigen Beschwerde gegen die Aufhe-bung eines allgemeinen Verfügungsverbots (BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - IX ZB 163/05 - zu InsO §§ 6, 7, 25).

Eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre wird nach deren Aufhebung unzulässig (BGH, Beschluss vom 12.10.2006 - IX ZB 34/05 zu InsO §§ 6, 21 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4).

In vergütungsrechtlichen Insolvenzbeschwerdeverfahren darf das Beschwerdegericht nicht über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen. Wendet sich der Beschwerde führende Schuldner ausschließlich gegen die Zuerkennung einer Erhöhung der Regelvergütung an den Insolvenzverwalter, darf das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage herabsetzen und es bei dem Zuschlag belassen (BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 108/05 zu InsO § 6; InsVV §§ 1, 3).

Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, einem Insolvenzverwalter keine Weisung (§ 58 InsO) zu erteilen, ist kein Rechtsmittel gegeben (BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - IX ZB 136/05).

Auch wenn sich ein Verfahrensbeteiligter erstmals durch eine Beschwerdeentscheidung beschwert sieht, ist die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 54/04).

Die Übergangsvorschrift des Art. 107 EGInsO zur Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre ist auf Insolvenzverfahren, die ab dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, nicht mehr anzuwenden (Bestätigung von BGH ZVI 2004, 355 = NZI 2004, 452). Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags ist nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die im Insolvenzverfahren ergehen, auch nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes 2001 keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 21.10.2004 - IX ZB 73/03).

Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet. Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Gegen eine Ermächtigung des Sachverständigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen, steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden (BGH, Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 133/03).

Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet. Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldner zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden (BGH, Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 122/03).

Teilt das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, dass sein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei, so ist dagegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 16.10.2003 - IX ZB 599/02).

§ 7 Rechtsbeschwerde

Gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde findet die Rechtsbeschwerde statt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht bindend, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei schon nach dem Gesetz statthaft (BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - IX ZB 193/08 zu ZPO §§ 318, 319, 321, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, InsO §§ 4, 7).

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Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht einzulegen (BGH, Beschluss vom 08.03.2007 - IX ZB 163/06).

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„... 1. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt). Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO; v. 28. September 2004 - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37). Daran fehlt es hier.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthaft; denn dem unter Mitwirkung eines Rechtsbeistands angebrachten Prozesskostenhilfegesuch und den weiteren Erklärungen im Verfahren kann kein hilfsweise gestellter Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO entnommen werden. Davon abgesehen ist rechtlich bereits geklärt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt (§ 4a Abs. 2 InsO), vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37). ..." (BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - IX ZB 145/06)

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War die sofortige Beschwerde unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie je-doch sachlich verbeschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzuläs-sig zu verwerfen; ist allerdings auch die Rechtsbeschwerde unzulässig, muss sie ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der vorausgegangenen sofortigen Be-schwerde verworfen werden. Wird mit der sofortigen Beschwerde ein neuer Hilfsantrag gestellt, ist dieser nicht Gegenstand der Abhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts; das Beschwerdegericht darf die Verbescheidung des Hilfsantrags nicht wegen Feh-lens einer Abhilfeentscheidung unterlassen (BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 81/06 zu InsO § 7; ZPO § 567 Abs. 1, § 572 Abs. 1 und 2, § 577 Abs. 1).

Der vorläufige Verwalter hat kein Recht zur sofortigen Beschwerde gegen die Aufhe-bung eines allgemeinen Verfügungsverbots (BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - IX ZB 163/05 - zu InsO §§ 6, 7, 25).

Auch wenn sich ein Verfahrensbeteiligter erstmals durch eine Beschwerdeentscheidung beschwert sieht, ist die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 54/04).

Einstweilige Anordnungen nach §§ 575 V, 570 III ZPO haben nicht den Charakter einer einstweiligen Verfügung. Das Rechtsmittelgericht ist darauf beschränkt, Anordnungen in Bezug auf die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung zu treffen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist im Insolvenzeröffnungsverfahren auch dann nicht zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen befugt, wenn es in der Hauptsache mit einer Rechtsbeschwerde gegen die vom Beschwerdegericht bestätigte Zurückweisung eines Insolvenzantrags befasst ist (BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZB 208/05).

Dem Rechtsanwalt steht für seine Tätigkeit im Verfahren über eine von Gesetzes wegen statthafte Insolvenzrechtsbeschwerde eine Gebühr von 20/10 zu (Fortführung von BGH, NJW-RR 2004, 502 = WM 2004, 494; BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - IX ZB 463/02).

Eine Rechtsbeschwerde, die sich allein auf die Rüge gründet, dass das Insolvenzgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat, ist unzulässig, (BGH, Beschluss vom 09.12.2004 - IX ZB 24/04).

Die Übergangsvorschrift des Art. 107 EGInsO zur Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre ist auf Insolvenzverfahren, die ab dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, nicht mehr anzuwenden (Bestätigung von BGH ZVI 2004, 355 = NZI 2004, 452). Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags ist nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die im Insolvenzverfahren ergehen, auch nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes 2001 keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 21.10.2004 - IX ZB 73/03).

Wird eine Insolvenzrechtsbeschwerde mit einheitlichem Verfahrensgegenstand auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, so ist sie, falls auch nur einer der Gesichtspunkte eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt, insgesamt zulässig. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen. Hat der vorläufige Insolvenzverwalter durch seine Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, kann die entsprechende Festsetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Erhöhung der Vergütung sei im Hinblick auf eine nach Insolvenzeröffnung angezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern nicht zumutbar (BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - IX ZB 50/03).

Ein als Rechtsbeschwerde gem. § 7 InsO anzusehender "Widerspruch" ist unzulässig, wenn er nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - IX ZB 132/03).

Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Postsperre (BGH, Beschluss vom 11.09.2003 - IX ZB 65/03).

Auch in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung bezieht sich § 7 InsO ausschließlich auf Rechtsmittelentscheidungen, die gem. § 6 Inso in Insolvenzverfahren ergangen sind. Für eine entsprechende Anwendung der Regelungen auf Verfahren außerhalb der InsO (hier: Kostenfestsetzungsverfahren) ist daher selbst dann kein Raum, wenn für dort ergangene Entscheidungen die Auslegung einer insolvenzrechtlichen Norm maßgeblich war (BGH, Beschluss vom 18.07.2002 - IX ZB 77/02).

Auf Grund des Zivilprozessreformgesetzes ist auch in Verfahren nach der Konkursordnung gegen Beschwerdeentscheidungen des LG nur noch die Rechtsbeschwerde möglich. Diese Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 574 I Nr. 2 ZPO n.F., nicht nach § 7 InsO (BGH, Beschluss vom 11.07.2002 - IX ZB 80/02).

Die Insolvenz-Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung des BGH zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Klärungen anzunehmen ist, die bereits auf der Grundlage von § 7 InsO a.F. durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder Vorlageentscheidungen des BGH erfolgt sind. Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich der Tatrichter zu würdigen (BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - IX ZB 31/02).

Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozesskostenhilfeentscheidung kann nicht mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO, sondern nur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 II, III ZPO angefochten werden (BGH, Beschluss vom 16.03.2000 - IX ZB 2/00).



§ 8 Zustellungen (n.F.)

(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.

(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Nach dem vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 gel-tenden Recht können die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter infolge der Ü-bertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, nicht im Wege der Einzelabrechnung neben der allgemeinen Pauschale geltend gemacht werden. Die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten können dem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes erstattet werden (BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 81/06 zu InsO § 8 Abs. 3, InsVV § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3 a.F.)

Die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses schließt den Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte (im Streitfall an den Schuldner) jedenfalls nicht aus, soweit für diese Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden. Die Zustellungserleichterung durch Aufgabe zur Post ist nicht i. S. einer Rechtsgrundverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a. F. zu verstehen (BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - IX ZB 140/02).

Das Insolvenzgericht kann auch dann, wenn die Voraussetzungen der §§ 174, 175 ZPO a.F. nicht vorliegen, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, ob die Zustellung "förmlich" oder durch Aufgabe zur Post erfolgen soll (BGH, Beschluss vom 13.02.2003 - IX ZB 368/02).

§ 9 Öffentliche Bekanntmachung (n.F.)

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de

Leitsätze/Entscheidungen:

Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches Konto mit befreiender Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis davon hat, dass auf Anordnung des Insolvenzgerichts ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist, welcher der Verfügung nicht zugestimmt hat. Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre Kunden betreffende Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung von ihren Ent-scheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht gerecht, muss sie sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgeschäften bestellten und ermächtigten Bediensteten vorhanden sind, als ihr bekannt zurechnen lassen. Die Vermutung, dass derjenige, der vor der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung oder einer Sicherungsmaßnahme etwas an den Schuldner geleistet hat, die gerichtliche Anordnung nicht gekannt hat, knüpft an die dem Regelfall entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt an. Weitere Veröffentlichungen, die der Regel-Veröffentlichung vorausgegangen sind, haben diese Vermutungswirkung nicht (BGH, Urteil vom 15.12.2005 - IX ZR 227/04).

Der Insolvenzverwalter muss den Fortbestand seiner Berechtigung als Rechtsnachfolger i.S. des § 727 I ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen (BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 16/05).

Die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses schließt den Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte (im Streitfall an den Schuldner) jedenfalls nicht aus, soweit für diese Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden. Die Zustellungserleichterung durch Aufgabe zur Post ist nicht i. S. einer Rechtsgrundverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a. F. zu verstehen (BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - IX ZB 140/02).

Ein künftiger Auflassungsanspruch, der durch eine Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingetragene Vormerkung gesichert wird, ist insolvenzfest (BGH, Urteil vom 14.09.2001 - V ZR 231/00).

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Die zulässige Veröffentlichung eines Verfügungsverbots im Internet gilt als öffentliche Bekanntmachung i. S. von § 9 I 3 InsO. Ein Unternehmen, das keinen bankmäßigen Betrieb unterhält, muss sich nicht gem. § 82 S. 1 InsO im gleichen Umfang entlasten wie eine Bank, es muss insbesondere nicht seine Geschäftspartner täglich daraufhin überprüfen, ob über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (OLG Rostock, Urteil vom 19.06.2006 - 3 U 6/06).

§ 10 Anhörung des Schuldners

(1) Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden.

(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Insolvenzverwalter trägt im Anfechtungsprozess die Darlegungs- und Beweislast, wenn streitig ist, ob die an den Anfechtungsgegner abgetretenen Forderungen auf der Weiterveräußerung von Waren beruhen, die der Insolvenzschuldner von jenem unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erworben hat. Der Insolvenzverwalter, der auf Auskunft über Vorgänge im Schuldnerbetrieb in Anspruch genommen wird, an denen er selbst nicht beteiligt war, kann ausnahmsweise den Auskunftsberechtigten darauf verweisen, sich die verlangten Informationen durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen - auch durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen - selbst zu beschaffen, wenn die Auskunftserteilung mit einem für ihn unzumutbaren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden wäre. Der ursprüngliche Gläubiger einer abgetretenen Forderung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Zessionar im Voraus mitzuteilen, welche Einwendungen - außer dem der Erfüllung - der Schuldner ihm gegenüber vor Abtretung der Forderung erhoben hat. Gegenüber einem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters steht dem Anfechtungsgegner grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht wegen des Anspruchs auf Auskunft über den Verbleib von Gegenständen zu, an denen ihm ein Aus- oder Absonderungsrecht zusteht (BGH, Urteil vom 11.05.2000 - IX ZR 262/98).

§ 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens

(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.

(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:
1. über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung);
2. nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlass, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird.

(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.



Leitsätze/Entscheidungen:

Eine in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft ist hinsichtlich des von ihr gebildeten Gesellschaftsvermögens insolvenzfähig i.S. von § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1 InsO. Die rechtsirrige Eintragung eines - von der gesetzlichen Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft ausgenommenen - ehemals kreisgeleiteten Volks-eigenen Betriebs der DDR (§ 11 Abs. 3 3. Spiegelstrich TreuhG) als GmbH i. A. in das Handelsregister führte nicht zur wirksamen Entstehung einer derartigen Gesellschaft. Wurde in Bezug auf eine derartige "Scheingesellschaft" gleichwohl das sog. Nachgründungsverfahren gemäß § 19 TreuhG durchgeführt, so kann in der in diesem Rahmen erfolgten Feststellung eines GmbH-Gesellschafts-vertrages ein statutarischer Akt liegen, aufgrund dessen die Regeln der feh-lerhaften Gesellschaft zur Anwendung kommen (Abgrenzung zu BGHZ 141, 1, 12; BGH, Beschluss vom 16.10.2006 - II ZB 32/05).

Ist eine GmbH, die auf Grund der Abweisung eines Antrags mangels Masse aufgelöst worden ist, im Handelsregister gelöscht, ist ein Gläubigerantrag dann zulässig, wenn schlüssig vorgetragen wird, dass die Gesellschaft noch verteilbares Vermögen besitzt (BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - IX ZB 6/04).

Die allgemeine Meinung, dass eine Vorgesellschaft (hier: zur GmbH) insolvenzfähig ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Parteifähigkeit der Vor-GmbH im Zivilprozess (BGH, Beschluss vom 09.10.2003 - IX ZB 34/03).

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Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch unter Berücksichtigung ihrer Teilrechtsfähigkeit nicht insolvenzfähig (LG Dresden, Beschluss vom 15.05.2006 - 5 T 105/06, NJW 2006, 2710).

§ 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen
1. des Bundes oder eines Landes;
2. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.

Leitsätze/Entscheidungen:

Durch eine schuldrechtliche Vereinbarung, dass der bisherige Volleigentümer sein Eigentum nunmehr im Interesse eines anderen (" Treugeber") verwaltet, erwirbt dieser kein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Eigentümers ("Treuhänders").Ein Aussonderungsrecht an einem Grundstück kann durch eine Treuhandvereinbarung ohne Vormerkung des Übereignungsanspruchs des Treugebers nicht begründet werden. § 25 V S. 1 DMBilG begründet ein schuldrechtliches Aussonderungsrecht der Treuhandanstalt, das jedoch erlischt, sobald die Privatisierung vollzogen ist (BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 75/01).

§ 13 Eröffnungsantrag (n.F.)

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Eröffnungsantrag eines Nachlasspflegers ist zulässig, wenn er eine Überschuldung des Nachlasses in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 12.07.2007 - IX ZB 82/04 - zu InsO § 13 Abs. 1, § 317).

Wird eine Erledigungserklärung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegeben, bewirkt sie, dass der betroffene Antrag nicht zur Verfahrenseröffnung führen kann (BGHZ 149, 178 = NJW 2002, 515 = NZI 2002, 91). Die Bestellung einer unternehmensfremden Person zum vorläufigen Insolvenzverwalter kann bei einem Antrag auf Eigenverwaltung jedenfalls dann erforderlich sein, wenn kurz vor der Antragstellung zu Gunsten des gerade erst bestellten Geschäftsführers ein größeres Vorschusshonorar (hier: 290.000,-- Euro) angewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 197/03).

Wird der Insolvenzantrag nicht durch eine zur Vertretung befugte Person (hier: Antragstellung durch einen Prokuristen und einen Handlungsbevollmächtigten einer Aktiengesellschaft statt durch zwei Prokuristen oder ein Vorstandsmitglied und einen Prokuristen) gestellt, beseitigt die Genehmigung des Berechtigten den Antragsmangel rückwirkend (BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - IX ZB 402/02, NZG 2003, 583).

§ 14 Antrag eines Gläubigers

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... 1. Die Gläubigerin hat einen zulässigen Insolvenzantrag gestellt. Sie hat ihre Forderung glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung der Forderung und des Insolvenzgrundes muss nicht notwendig durch Vorlage eines Titels und einer Bescheinigung über einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch erfolgen, ausreichend ist auch, dass der antragstellende Gläubiger den Eröffnungsgrund auf andere Weise glaubhaft macht (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466, 1467 f; HKInsO/Kirchhof, 4. Aufl., § 14 Rn. 11 f; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 14 Rn. 51; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 14 Rn. 52). Der Begriff der Glaubhaftmachung in § 14 Abs. 1 InsO entspricht dem des § 294 ZPO (BGHZ 156, 139, 142; BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457, 1458 Rn. 5; HmbKommInsO/Wehr, 2. Aufl., § 14 Rn. 6; Kübler/Prütting/Pape, aaO Rn. 38). Beides hat das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung nicht verkannt. Der Hinweis des Insolvenzgerichts, in der Regel sei ein vollstreckbarer Titel und das Protokoll eines vergeblichen Vollstreckungsversuchs vorzulegen, schließt nicht aus, dass die Glaubhaftmachung auch auf andere Weise erfolgen kann. Eine Selbstbindung des Gerichts scheidet aus. Hier ergibt sich schon aus dem Schreiben des Geschäftsführers der Schuldnerin vom 12. Februar 2007, dass sie nicht mehr über die Mittel verfügte, um die fälligen Wohngeldansprüche zu befriedigen.

2. Wird das Verfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, müssen die Eröffnungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Eröffnungsantrag vorliegen (BGHZ 169, 17, 21 Rn. 11). Auch insoweit ist das Beschwerdegericht nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel gegeben, wenn eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr besteht, die nicht innerhalb einer Frist von zwei bis drei Wochen geschlossen werden kann (BGHZ 163, 134, 145; BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, ZIP 2007, 1666, 1669 Rn. 31). Fällige Zahlungspflichten können nur mit Geld oder anderen üblichen Zahlungsmitteln erfüllt werden, nur diese sind in die zur Prüfung der Voraussetzungen des § 17 InsO zu erstellende Liquiditätsbilanz aufzunehmen (BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2224 Rn. 28; Beschl. v. 19. Juli 2007, aaO Rn. 30).

Die Schuldnerin hatte auch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerdebegründung zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung unbestritten fällige und ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten in Höhe von 600.000 €, denen sofort verfügbare liquide Mittel in Höhe von 55.000 € gegenüberstanden. Schon bei Zugrundelegung dieser von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandeten Zahlen bestand eine Liquiditätslücke von mehr als 90 %, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht geschlossen werden konnte. Auf die Frage, ob die weiteren Verbindlichkeiten der Schuldnerin in einem Umfang von mehr als 37 Mio. € ernsthaft eingefordert waren, kommt es nicht an.

Die Schuldnerin hat nicht dargelegt, die durch Tatsachen belegte Erwartung gehabt zu haben, aufgrund von sicheren Zahlungseingängen künftig die erforderlichen Mittel zu haben, um ihre Gläubiger vollständig zu befriedigen. Sie war im Gegenteil nur in der Lage, durch Zahlungen aus dem Privatvermögen ihres Geschäftsführers überhaupt noch Forderungen teilweise zu befriedigen.

3. Eine Verletzung des Anspruchs der Schuldnerin auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Selbst bei Unterstellung des Einverständnisses der drei durch Grundpfandrechte gesicherten Großgläubiger mit einer stillen Liquidation waren am 26. Juli 2007 immer noch die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben. Im Insolvenzverfahren liegen Forderungsanmeldungen von weit mehr als 250 Gläubigern vor. Zum Einverständnis all dieser Gläubiger mit einer stillen Liquidation wird in der Rechtsbeschwerdebegründung nichts ausgeführt. ..." (BGH. Beschluss vom 23.10.2008 - IX ZB 7/08)

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Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht deshalb unzulässig, weil der Gläubiger keine Auskunft über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegen sich erteilt (BGH, Beschluss vom 07.02.2008 - IX ZB 137/07).

Ist die Forderung eines Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert, ist dessen Insolvenzantrag unzulässig (BGH, Beschluss vom 29.11.2007 - IX ZB 12/07).

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„... 1. Nach § 14 InsO ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Soll der Insolvenzgrund allein aus einer Forderung dieses Gläubigers hergeleitet werden, reicht ihre Glaubhaftmachung nicht aus. Das Insolvenzverfahren darf nur dann eröffnet werden, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 mit Nachweisen der früheren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226). Der antragstellende Gläubiger ist auf den Prozessweg zu verweisen, wenn seine Forderung nicht vollstreckbar ist und ihre tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig ausfällt(BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO; v. 29. Juni 2004, aaO S. 1454; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350; v. 29. März 2007, aaO S. 1226 f). Von diesen Rechtssätzen ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen, weil es die hier streitige Fälligkeit der nicht vollstreckbaren Gläubigerforderung in freier tatrichterlicher Überzeugung (§ 286 ZPO) festgestellt hat.

2. Die Schuldnerin hat die Fälligkeit ihrer Kreditverbindlichkeit gegenüber der antragstellenden Gläubigerin schon nicht in erheblicher Weise bestritten. Auch das entsprechende Vorbringen ihrer Rechtsbeschwerde geht ins Leere. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Schuldnerin bereits bei Eingang des Eröffnungsantrags der weiteren Beteiligten zu 2 am 26. November 2002 infolge der Kreditfälligkeit zahlungsunfähig war, sondern erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt den Eröffnungsgrund im Zeitpunkt dieser hier am 24. Mai 2003 ergangenen Entscheidung voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1958 f, z.V.b. in BGHZ 169, 17 ff). Es würde offensichtlich jeder Grundlage entbehren, wenn die Schuldnerin behaupten wollte, auch zu diesem Zeitpunkt seien die mit letzter Zahlungsfrist bis Ende September 2002 zurückgeforderten Kreditmittel noch nicht fällig gewesen. Im Eröffnungszeitpunkt wäre auch eine hierdurch in Gang gesetzte ordentliche Kündigungsfrist gemäß Art. 229 § 5 EGBGB, § 609 Abs. 2 BGB a.F. längst abgelaufen gewesen. Die Schuldnerin macht selbst nicht geltend, dass ihre berechtigten Interessen einer Rückforderung des Kredits noch im Eröffnungszeitpunkt entgegengestanden hätten. ..." (BGH, Beschluss vom 08.11.2007 - IX ZB 201/03)

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„... Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2003 hat die weitere Beteiligte beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, die Gläubigerin habe eine ihr gegen den Schuldner zustehende Forderung nicht nachgewiesen. Zwar sei gemäß § 14 InsO die Glaubhaftmachung der Insolvenzforderung im Allgemeinen hinreichend. Die Forderung bedürfe aber dann des vollen Beweises, wenn ihr Bestehen für den Insolvenzgrund, wie im Beschwerdefall, ausschlaggebend sei. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde, durch die ihr Eröffnungsantrag weiterverfolgt wird.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht mehr vor. Nach § 14 InsO ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Soll der Insolvenzgrund allein aus einer Forderung dieses Gläubigers hergeleitet werden, reicht ihre Glaubhaftmachung nicht aus. Das Insolvenzverfahren darf nur dann eröffnet werden, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 m.N. der früheren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226). Der antragstellende Gläubiger ist auf den Prozessweg zu verweisen, wenn seine Forderung nicht vollstreckbar ist und ihre tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig ausfällt. Zweifel gehen insoweit zu seinen Lasten. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Aufklärung eines streitigen Sachverhaltes nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts ist (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO; v. 29. Juni 2006, aaO S. 1454; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350; v. 29. März 2007, aaO S. 1226 f). Von diesen Grundsätzen der nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ergangenen Rechtsprechung ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen. ..." (BGH, Beschluss vom 08.11.2007 - IX ZB 263/03)

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Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen setzt grundsätzlich einen zulässigen Insolvenzantrag voraus. Bei zweifelhaftem Gerichtsstand können berechtigte Sicherungsinteressen der Insolvenzgläubiger es gebieten, Sicherungsmaßnahmen vor der Feststellung der Zulässigkeit des Insolvenzantrags zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann. Wurzeln die Anknüpfungspunkte für eine Frage der Zulässigkeit des Insolvenzantrags wie bei der örtlichen und der internationalen Zuständigkeit in der Sphäre des Schuldners und trägt dieser zur Aufklärung nicht bei, kann es für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme im Einzelfall ausreichen, dass die nicht sicher zu verneinende Zulässigkeitsvoraussetzung noch zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 164/06).

Ein Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Beruht die Forderung des antragstellenden Gläubigers auf einem gegenseitigen Vertrag, entfällt das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht im Hinblick auf das Wahlrecht eines künftigen Insolvenzverwalters aus § 103 InsO. Hat der antragstellende Gläubiger, dessen Forderung zugleich den Insolvenzgrund bildet, den ihm obliegenden Beweis durch Vorlage eines vollstreckbaren Titels geführt, können Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels regelmäßig nur in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - IX ZB 245/05).

Hat das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag eines Gläubigers als zulässig bewertet und dies aktenkundig gemacht, ist das Gericht dadurch im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens nicht von der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen entbunden. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner den Bestand der Forderung bestreitet und Auskünfte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Übrigen verweigert (BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - IX ZB 214/05).

Befindet sich der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von mehr als sechs Monaten im Rückstand, hat der Gläubiger den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit in der Regel glaubhaft gemacht. Nach Antragstellung eingehende Teilzahlungen stellen die Zulässigkeit des Gläubigerantrags unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzgrundes nur in Frage, wenn mit ihnen die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen worden sind (BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - IX ZB 238/05).

Die Anforderungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers zu stellen sind, gelten auch für Steuerforderungen des einen Insolvenzeröffnungsantrag stellenden Finanzamts (im Anschl. an BGH, NZI 2004, 587) (BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - IX ZB 38/05).

Welche Anforderungen an die Darlegung und die Glaubhaftmachung einer Forderung im Rahmen des Eröffnungsantrags zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls. Eine nicht titulierte Forderung ist nach Grund und Höhe schlüssig darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen zu beziehen und richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 4 InsO, § 294 ZPO). Hinsichtlich des Insolvenzgrunds muss der Gläubiger, wenn er keine aktuelle Unpfändbarkeitsbescheinigung vorlegen kann, Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zulassen. Von Bedeutung kann insbesondere sein, ob der Schuldner die Forderung aus tatsächlichen Gründen oder Rechtsgründen bestreitet und deshalb nicht zahlt oder ob er die Berechtigung der Forderung nicht in Zweifel zieht, aber gleichwohl keine Zahlungen leistet (BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 205/04).

Eine wirksame Nichtabhilfeentscheidung ist auch dann gegeben, wenn der abgelehnte Richter zu dem Zeitpunkt, zu dem er über die Nichtabhilfe entschieden hat, zwar noch hätte warten müssen (§ 47 ZPO), weil über seine Befangenheit noch nicht entschieden war, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Beschwerdegericht entschieden hat, das Befangenheitsgesuch jedoch bereits zurückgewiesen war. Der Verfahrensfehler, der in der Entscheidung über die Abhilfe vor der Entscheidung über ein Befangenheitsgesucht zunächst liegt, wird durch die spätere rechtskräftige Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs geheilt. Die Frage, ob ein Insolvenzantrag unzulässig ist, wenn mit ihm offensichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn der Zulassung einer Rechtsbeschwerde, weil sie ohnehin allgemein bejaht wird (BGH, Beschluss vom 15.07.2004 - IX ZB 280/03).

Vermag der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbstständig tätige Schuldner die daraus herrührenden Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen, haben die Neugläubiger, solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist, grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 18.05.2004 - IX ZB 189/03).

Beantragt ein Sozialversicherungsträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Arbeitgebers wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, hat er zur Darlegung seiner Forderungen regelmäßig eine Aufschlüsselung nach Monat und Arbeitnehmer vorzulegen. Zur Glaubhaftmachung sind Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise des Arbeitgebers genügend. Der antragstellende Gläubiger darf die geltend gemachte Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren auswechseln. Dem Gläubiger fehlt nicht allein deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eröffnungsantrag, weil er zuvor nicht fruchtlos die Einzelzwangsvollstreckung versucht hat (BGH, Beschluss vom 05.02.2004 - IX ZB 29/03).

Ein wegen fehlender Vertretungsvollmacht unwirksamer Gläubigerantrag kann auch nach Eröffnung durch nachträgliche Genehmigung rückwirkend geheilt werden (BGH, Beschluss vom 03.04.2003 - IX ZB 401/02).

Wurde ein Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse abgewiesen, so ist ein erneuter Eröffnungsantrag zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zwischenzeitlich ausreichendes Schuldnervermögen ermittelt wurde. Auch die Einzahlung eines Kostenvorschusses genügt. Verbleiben ernsthafte rechtliche Zweifel am Bestand von Schuldnervermögen, so kann das Insolvenzgericht dieses als nicht hinreichend glaubhaft gemacht ansehen (BGH, Beschluss vom 05.08.2002 - IX ZB 51/02).



§ 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

(1) Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter oder Abwickler zu hören.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Das Insolvenzgericht am Ort und Sitz des Abwicklers gem. § 37 KWG ist zuständig als Gericht des "wirtschaftlichen Mittelpunktes" gem. § 3 I S. 2 InsO. Bei einer von der BaFin gem. § 37 KWG aufgrund unerlaubter Bankgeschäfte erlassenen Abwicklungsanordnung sind die organschaftlichen Vertreter der abzuwickelnden Schuldnerin nicht gem. § 15 II InsO in dem vom Abwickler als "alleinig Berechtigten" beantragten Insolvenzverfahren anzuhören. Sie sind weder beteiligungs- noch beschwerdebefugt, sondern auf das Verwaltungsverfahren gegen die Abwicklungsanordnung zu verweisen. Die Abwicklungsanordnung der BaFin führt unmittelbar zu Rückzahlungsverpflichtungen der Schuldnerin an deren Anleger, die die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auslösen, sofern diese Verpflichtungen nicht durch vorhandene oder zeitnah zu generierende Mittel gedeckt sind (AG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2005 - 67c IN 312/05, ZIP 2005, 1748).

Die Berechtigung zur Stellung eines Insolvenzantrages hinsichtlich einer KG verbleibt trotz Insolvenz der Komplementär-GmbH bei deren Geschäftsführer; für eine Vollliquidation der Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter der GmbH findet sich im Insolvenzrecht keine Grundlage (AG Dresden, Beschluss vom 13.06.2003 - 432 IN 1487/03, ZIP 2003, 1264).

§ 16 Eröffnungsgrund

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich auch nicht im Zusammenhang mit der vom Landgericht angenommenen Begründetheit des Insolvenzantrags. Das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass der Eröffnungsgrund gemäß § 16 InsO für die Eröffnung des Verfahrens zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts feststehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1958, z.V.b. in BGHZ 169, 17) und das Gericht vom Bestand der Forderungen des antragstellenden Gläubigers überzeugt sein muss, falls allein aus ihnen der Insolvenzgrund abgeleitet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453). Da der Schuldner aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts keinen schlüssigen Vortrag dazu gehalten hat, dass er den unbestritten entstandenen Darlehensrückzahlungsanspruch nach der Kündigung der Kredite im Juli 2002 im Wege der Verrechnung mit Erlösen aus der Rückgabe von Gerüsten im Wesentlichen ausgeglichen hat, und erhebliche Zahlungen auf den Saldo von ihm nicht substantiiert behauptet werden, ist gegen die Würdigung des Landgerichts zu den Eröffnungsvoraussetzungen von Rechts wegen nichts zu erinnern. Auf weitere Verbindlichkeiten des Schuldners kam es daher nicht an. ..." (BGH, Beschluss vom 26.04.2007 - IX ZB 86/06)

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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraus. Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung nicht vor, ist der Eröffnungsbeschluss aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen. Waren die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung erfüllt, kann der nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes nur im Verfahren des § 212 InsO geltend gemacht werden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen (BGH, Beschluss vom 27.07.2006 - IX ZB 204/04 zu InsO §§ 16, 17, 34, 212; ZPO § 571 Abs. 2, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3).

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Der Beschluss zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist auf eine Beschwerde hin aufzuheben, wenn dem Gemeinschuldner das Sachverständigengutachten nicht übersandt und die Einzahlung des erforderlichen Massekostenvorschusses nicht hinreichend ermittelt wurde (LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 14.03.2005 - 19 T 30/05, DZWir 2005, 348).



§ 17 Zahlungsunfähigkeit

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Leitsätze/Entscheidungen:

Fällige Forderungen bleiben bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nur außer Betracht, sofern sie mindestens rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen - gestundet sind. Eine Forderung ist stets zu berücksichtigen, wenn der Schuldner sie durch eine Kündigung fällig stellt und von sich aus gegenüber dem Gläubiger die alsbaldige Erfüllung zusagt (BGH, Urteil vom 14.05.2009 - IX ZR 63/08 zu InsO § 17)

Die schleppende Zahlung von Löhnen und Gehältern ist ein Anzeichen für eine Zahlungseinstellung. Erzwungene "Stundungen", die dadurch zustande kommen, dass der Schuldner die fälligen Löhne mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Arbeitnehmer aber nicht sofort klagen und vollstrecken, stehen der Berücksichtigung der Lohnforderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. Die in einem Darlehensvertrag enthaltene Bestimmung, wonach die an den späteren Insolvenzschuldner ausgereichte Darlehensvaluta mittelbar an den Darlehensgeber zurückfließen soll, kann den Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz rechtfertigen (BGH, Urteil vom 14.02.2008 - IX ZR 38/04 zu GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1, 4; InsO § 17 Abs. 2).

Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, WM 2007, 1796, 1798). Nimmt eine Bank Ratenzahlungen des Schuldners entgegen, die sie mit diesem in einem Stillhalteabkommen vereinbart hat, so ist zu vermuten, dass sie die Absicht des Schuldners kennt, die Gläubiger zu benachteiligen, wenn sie weiß, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger hat, die erfolglos zu vollstrecken versucht haben, und die Raten auch nur unregelmäßig gezahlt werden (BGH, Urteil vom 20.12.2007 - IX ZR 93/06 zu InsO § 17 Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 2).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Wechselzahlung auf einen auf den Schuldner bezogenen und von ihm erfüllungshalber akzeptierten Wechsel ist der Tag, an dem der Schuldner den Wechsel bezahlt. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigt wird, wenn die die Zahlungsunfähigkeit begründende Verbindlichkeit des Schuldners gestundet wird (BGH, Urteil vom 21.06.2007 - IX ZR 231/04 zu InsO §§ 17, 130, 140 Abs. 1).

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„... Das Berufungsgericht ist, von der Revision unangegriffen, von einer kongruenten Deckung ausgegangen. Dies ist zutreffend, weil die Bezahlung einer Schuld durch eigenen Scheck verkehrsüblich ist (BGHZ 123, 320, 324; v. 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, ZIP 2006, 578, z.V.b. in BGHZ 166, 125; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 35; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 131 Rn. 13).

Beide Scheckeinlösungen lagen innerhalb der 3-Monatsfrist vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Anwendbar ist deshalb § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO. Ein Bargeschäft liegt nicht vor, weil der erforderliche enge zeitliche - unmittelbare - Zusammenhang zwischen Leistung (Annahme des Auftrags oder Beginn der Tätigkeit) und Gegenleistung (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 158/05, ZIP 2006, 1261, 1264) nicht bestand. Der Bericht der Beklagten wurde ab 3. Dezember 1999 erstellt. Die Scheckhingabe und die Scheckeinlösung lagen über 4 Monate später.

Entscheidend ist daher, ob zu dem gemäß § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Scheckeinlösung (vgl. BGHZ 118, 171, 176 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 11) Zahlungsunfähigkeit vorlag und die Beklagte zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend zunächst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO geprüft, ob die Schuldnerin im Zeitpunkt der Scheckeinlösung die Zahlungen eingestellt hatte. Die in dieser Vorschrift formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411). Liegt Zahlungseinstellung vor, begründet dies eine gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit (HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 24), die vom Prozessgegner zu widerlegen wäre.

Zahlungseinstellung ist dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 25; zur 3-Wochen-Frist vgl. nunmehr BGHZ 163, 134, 139 f).

Die Zahlungseinstellung hat das Berufungsgericht mit unzutreffenden Gründen abgelehnt.

a) Eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097, 2098; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 30).

Eine solche Erklärung kommt in den Schreiben der Schuldnerin vom 12. April 2000 an die Sozialversicherungsträger zum Ausdruck. In den Schreiben ist zwar ausgeführt, dass die Schuldnerin auf Zahlungseingänge warte. Es wird aber auch klar zum Ausdruck gebracht, dass die Eingänge jedenfalls nicht bis zur Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge am 15. April 2000 zu erwarten seien, eine Zahlung bei Fälligkeit also keinesfalls erfolgen könne, sondern nur drei monatliche Raten jeweils zum Monatsende angeboten werden könnten. Die Schuldnerin war demzufolge gerade nicht in der Lage, ihren Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge binnen drei Wochen nachzukommen.

Allerdings wurden die Anträge auf Stundung noch vor Fälligkeit gestellt. Wurde ihnen rechtzeitig stattgegeben, fehlte es an der Fälligkeit der Forderungen. Hierzu und zu der Frage, ob es sich um einen erheblichen Teil der Verbindlichkeiten der Schuldnerin handelte, hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.

b) Das Berufungsgericht hat auch dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass nach Behauptung des Klägers die Schuldnerin zum 30. April 2000 die Löhne der gewerblichen Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß gezahlt hat. Dies sei unerheblich, weil sie gleichzeitig die Gehälter der Angestellten weitergezahlt habe.

Das Berufungsgericht hat offenbar angenommen, einzelne beträchtliche Zahlungen schlössen die Zahlungseinstellung aus. Dies ist unzutreffend. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009; v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, ZIP 2000, 1016, 1017; v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097, 2098). Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, ZIP 2001, 524, 525; v. 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98, ZIP 2001, 1155; v. 4. Oktober 2001, aaO; v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 491; v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1668).

c) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob unter dem Gesichtspunkt der bis zuletzt nicht beglichenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin eine Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO vorliegt.

Nach den Behauptungen des Klägers hatte die Schuldnerin am 31. März 2000 fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 4,92 Mio. DM aus Lieferungen und Leistungen offen stehen, die bis zuletzt unbedient blieben und deshalb zur Tabelle angemeldet wurden. Zum 7. April 2000 soll der Betrag dieser Forderungen auf 5,13 Mio. DM, zum 20. April 2000 auf 5,45 Mio. DM, zum 28. April 2000 auf 5,65 Mio. DM und zum 4. Mai 2000 auf 5,78 Mio. DM angestiegen sein.

Danach wäre die Schuldnerin bei Einlösung des ersten Schecks bereits seit einer Frist von knapp drei Wochen ab dem 31. März 2000 nicht in der Lage gewesen, fällige Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 4,92 Mio. DM zu begleichen. Sie konnte sie auch in der Folgezeit nicht tilgen. Sofern es sich hierbei nicht nur um einen unerheblichen Teil der Verbindlichkeiten der Schuldnerin gehandelt hat, lag deshalb bereits seit 31. März 2000 Zahlungseinstellung vor (vgl. BGHZ 163, 134, 144 ff).

Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung hätte danach nur dadurch wieder beseitigt werden können, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hätte (BGHZ 149, 100, 101; 149, 178, 188). Das hätte derjenige zu beweisen, der sich hierauf beruft (BGHZ 149, 100, 101).

d) Das Berufungsurteil hat eine Zahlungseinstellung vor allem auch deshalb abgelehnt hat, weil die Nichtbegleichung der Verbindlichkeiten nicht nach außen in Erscheinung getreten sei. Auch dies ist indessen unzutreffend. Durch die Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge, der Löhne und der sonst fälligen Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen nach Fälligkeit ist für die beteiligten Verkehrskreise hinreichend erkennbar geworden, dass die Nichtzahlung auf einem objektiven Mangel an Geldmitteln beruhte. Gerade Sozialversicherungsbeiträge und Löhne werden typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit bezahlt, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind (zu den Sozialversicherungsbeiträgen vgl. etwa BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457, 1458). Einer ausdrücklichen Zahlungsverweigerung bedarf es nicht (BGH, Urt. v. 22. November 1990 - IX ZR 103/90, ZIP 1991, 39, 40).

III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Das Berufungsgericht wird die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO erneut zu prüfen und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hierfür zu treffen haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Sofern eine Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht festgestellt werden kann, ist zu prüfen, ob die Schuldnerin zahlungsunfähig war, § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO. Ist die Schuldnerin nicht in der Lage, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen, handelt es sich nicht mehr um eine rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung (BGHZ 163, 134, 139 f). Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der Schuldnerin weniger als 10 % ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke der Schuldnerin 10 % oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (BGHZ 163, 134, 142 f).

a) Die Frage, ob noch von einer vorübergehenden Zahlungsstockung oder schon von einer (endgültigen) Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, muss allein aufgrund der objektiven Umstände beantwortet werden (BGHZ 163, 134, 140; MünchKomm-InsO/Eilenberger, § 17 Rn. 6; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 5). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufzustellen sein. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (vgl. BGHZ 163, 134, 138; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 24; MünchKommInsO/Eilenberger, § 17 Rn. 10; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 17 Rn. 18). Eine solche Liquiditätsbilanz ist jedoch nicht erforderlich, wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Die vom Berufungsgericht geforderte Liquiditätsbilanz ist nötig, wenn eine Prognose erforderlich ist, also etwa im Rahmen der Frage, ob Insolvenzantrag zu stellen oder ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist (vgl. BGHZ 163, 134, 140). Im Anfechtungsprozess lässt sich auch auf andere Weise feststellen, ob und was der Schuldner zahlen konnte. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn auf Grund konkreter Umstände, die sich nachträglich geändert haben, damals angenommen werden konnte, der Schuldner werde rechtzeitig in der Lage sein, die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dass nicht lediglich eine Zahlungsstockung vorlag, ist im Nachhinein ohne weiteres feststellbar. Es bedarf insoweit keiner Prognose.

b) Der Kläger hat behauptet, dass im Zeitpunkt der Einlösung des ersten Schecks am 20. April 2000 bei der Schuldnerin Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung in Höhe von ca. 5,45 Mio. DM fällig gewesen seien, die von den Gläubigern hätten zur Tabelle angemeldet werden müssen, und die trotz aller Einnahmen, die die Schuldnerin erzielt habe, nicht mehr hätten bedient werden können. Bei Einlösung des zweiten Schecks am 4. Mai 2000 seien ca. 5,78 Mio. DM aus Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung fällig gewesen, die bis zuletzt trotz der Eingänge unbedient geblieben seien. Trifft dies zu, lag in den genannten Zeitpunkten Zahlungsunfähigkeit vor.

2. Anfechtungsvoraussetzung ist gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO, dass die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, das Berufungsgericht aber keine Feststellungen getroffen. Für die Kenntnis genügt es, wenn die Beklagte aus den ihr bekannten Tatsachen und dem Verhalten der Schuldnerin bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss gezogen hat, dass die Schuldnerin wesentliche Teile, d.h. 10 % und mehr, ihrer fällig gestellten Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen nicht wird tilgen können (HK-InsO/Kreft, aaO § 130 Rn. 23). Dieser Kenntnis steht nach § 130 Abs. 2 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.

3. Das Berufungsgericht wird bei der Prüfung dieser Fragen auch das von der Beklagten erstattete Gutachten zu berücksichtigen haben, in dem aus deren Sicht ausgeführt ist, unter welchen Voraussetzungen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gegeben war. ..." (BGH, Urteil vom 12.10.2006 - IX ZR 228/03)

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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraus. Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung nicht vor, ist der Eröffnungsbeschluss aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen. Waren die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung erfüllt, kann der nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes nur im Verfahren des § 212 InsO geltend gemacht werden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04 zu InsO §§ 16, 17, 34, 212; ZPO § 571 Abs. 2, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3).

Zu den Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts, wenn sich der Schuldner nach einem Gläubigerantrag dem Verfahren zu entziehen sucht (Ist der letzte Geschäftsführer der Schuldnerin nicht erreichbar und der Aufenthalt des früheren Geschäftsführers nicht feststellbar, kann eine Überzeugung des Insolvenzgerichts vom Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit auch auf der Grundlage der vom Gläubiger substanziiert vorgetragenen Tatsachen (hier z. B. sechsmonatige rückständige Sozialversicherungsbeiträge, mehrfache Geschäftsführerwechsel und fortdauernde Nichterreichbarkeit der Gesellschaft) gebildet werden (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 118/04).

Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04).

Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, stellt eine inkongruente Deckung dar. - Zum Zeitpinkt der Zahlungseinstellung (BGH, Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01).

§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die durch ein Nachlassinsolvenzverfahren ausgelösten Verfahrenskosten sind bei der Prüfung des Eröffnungsgrundes der Überschuldung (§ 19 InsO) und der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) nicht zu berücksichtigen. Auch der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) scheidet bei dieser Sachlage aus, da nicht der Nachlass für die Verfahrenskosten haftet, sondern infolge der Abweisung des Antrages als unbegründet der Antragsteller (AG Göttingen, Beschluss vom 22.08.2002 - 71 IN 65/01, 71 IN 66/01, NdsRpfl 2003, 68).



§ 19 Überschuldung

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Mit der Neufassung des Überschuldungstatbestandes in § 19 Abs. 2 InsO ist für das neue Recht der zur Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung des Senats zum sog. "zweistufigen Überschuldungsbegriff" (BGHZ 119, 201, 214) die Grundlage entzogen (BGH, Urteil vom 05.02.2007 - II ZR 234/05).

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„... Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich hierfür auf keine Belege in Rechtsprechung und Wissenschaft berufen kann, ist die Auslegung der neuen Vorschrift des § 19 Abs. 2 InsO nicht zweifelhaft. Aus dem Aufbau der Norm des § 19 Abs. 2 InsO folgt ohne weiteres, dass die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt. Im Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung nach § 64 Abs. 2 GmbHG hat die Geschäftsleitung daher die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige Fortführungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe als auch die objektive - grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende - Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraussetzt. ..." (BGH, Beschluss vom 09.10.2006 - II ZR 303/05)

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Forderungen eines Gesellschafters aus der Gewährung eigenkapitalersetzender Leistungen sind, soweit für sie keine Rangrücktrittserklärung abgegeben worden ist, in der Überschuldungsbilanz der Gesellschaft zu passivieren. Maßstab für die Prüfung, ob eine Zahlung des Geschäftsführers i. S. von § 64 II S. 2 GmbHG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist, sind nicht allein die allgemeinen Verhaltenspflichten des Geschäftsführers, sondern insbesondere auch der Zweck des § 64 II GmbHG, Masseverkürzungen der insolvenzfreien Gesellschaft und eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gesellschaftsgläubiger zu verhindern. Zahlungen, die der Geschäftsführer dem Verbot des § 64 II GmbHG zuwider geleistet hat, sind von ihm ungekürzt zu erstatten (Abweichung von BGHZ 143, 184 = NJW 2000, 668 = NZI 2000, 120 = LM H. 5/2000 § 64 GmbHG Nr. 18). Ihm ist in dem Urteil vorzubehalten, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen. Etwa bestehende Erstattungsansprüche der Masse gegen Dritte sind Zug um Zug an den Geschäftsführer abzutreten (BGH, Urteil vom 08.01.2001 - II ZR 88/99).

§ 20 Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung (n.F.)

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuldbefreiung erlangen kann.

Leitsätze/Entscheidungen:

Stellt sich im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren heraus, dass die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung nicht vorliegt, so darf das Insolvenzgericht dem Schuldner für die Nachreichung der Abtretungserklärung keine Frist setzen, die kürzer ist als ein Monat (BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - IX ZB 112/08 zu InsO § 305 Abs. 3, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2).

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Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen (BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZB 212/07 zu InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1).

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„... Am 13. April 2006 beantragte ein Gläubiger, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines selbständigen Bäckermeisters, zu eröffnen. Der Schuldner erhielt die Abschrift des Antrags zur Kenntnis mit (u.a.) folgender Belehrung:

‚Sie haben auch die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Voraussetzungen hierzu ergeben sich aus §§ 304 ff InsO.'

Am 26. Juli 2006 stellte ein weiterer Gläubiger Insolvenzantrag gegen den Schuldner. Das Gericht belehrte den Schuldner (u.a.) wie folgt:

‚Gemäß § 20 Abs. 2 InsO werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 InsO Restschuldbefreiung erlangen können. Hierzu müssten Sie jedoch binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens beantragen, dass das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet und Ihnen Restschuldbefreiung erteilt wird, § 287 Abs. 1 InsO. Mit einer solchen Restschuldbefreiung in einem von Ihnen beantragten Insolvenzverfahren könnten Sie von Ihren Verbindlichkeiten (Ihren Schulden) gegenüber Ihren Gläubigern nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO befreit werden. Sollten für Sie die Regelungen der §§ 304 ff InsO, des sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahrens gelten, was das Insolvenzgericht zur Zeit nicht beurteilen kann, müssten Sie ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchlaufen. Hierzu benötigen Sie jedoch die Hilfe einer geeigneten Stelle, z.B. einer Schuldnerberatung oder eines Rechtsanwalts. Sollten Sie als Verbraucher einen eigenen Antrag stellen wollen, so würde Ihnen das Gericht gem. § 306 Abs. 3 Satz 1 InsO Gelegenheit hierzu gewähren. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie binnen von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Sollten Sie keinen eigenen Insolvenzantrag stellen und das Insolvenzverfahren eröffnet werden, könnten Sie eine Restschuldbefreiung mangels eines eigenen Antrags nicht erhalten.'

Am 28. September 2006 beantragte der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Stundung der Verfahrenskosten sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 4. Oktober 2006 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Beschluss vom 20. August 2007 hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses erreichen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen. Der Eigenantrag und der Antrag auf Restschuldbefreiung sind zulässig.

1. Voraussetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung ist ein Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ergibt sich dies aus § 305 Abs. 1, § 306 Abs. 3 InsO; im Regelinsolvenzverfahren muss der Schuldner dann, wenn er die Restschuldbefreiung anstrebt, ebenfalls einen Eigenantrag stellen (BGHZ 162, 181, 183 m.w.N.). Der Eigenantrag des Schuldners ist nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig. Nach Eingang eines Gläubigerantrags hat das Insolvenzgericht den Schuldner deshalb darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss. Dazu ist ihm eine (richterliche) Frist zu setzen (BGHZ 162, 181, 184).

2. Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Es hat - ebenso wie zuvor das Insolvenzgericht - den Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung jedoch deshalb für unzulässig gehalten, weil er nicht innerhalb der ‚3-Wochen-Frist gemäß richterlicher Verfügung' beim Insolvenzgericht eingegangen sei. Dies trifft nicht zu. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, WM 2008, 1748, 1749 Rn. 16 ff), ist die Frist, die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags zur Stellung eines Eigenantrags sowie eines Antrags auf Restschuldbefreiung gesetzt werden muss, keine Ausschlussfrist. Die Versäumung der Frist allein führt nicht zur Unzulässigkeit des Eigenantrags und des Antrags auf Restschuldbefreiung. Die Frist soll den Schuldner wegen des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BGHZ 162, 181, 185 f) dazu anhalten, sich baldmöglichst zu entscheiden, ob er selbst einen Eigenantrag stellen will, der ihm die Möglichkeit der Restschuldbefreiung offen hält, oder ob er dem Gläubigerantrag entgegen treten will. Diesem Zweck wird bereits dadurch genügt, dass das Insolvenzverfahren nach Ablauf der Frist dann, wenn die Eröffnungsvoraussetzungen gegeben sind, jederzeit eröffnet werden kann. Weil nach der Eröffnung ein mit einem Eigenantrag verbundener Antrag auf Restschuldbefreiung nicht mehr zulässig ist, wird der Schuldner, der einen entsprechenden Antrag stellen will, die Frist zu wahren suchen.

3. Im vorliegenden Fall hat der Schuldner seine vollständigen Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung zwar nach Fristablauf, aber zu einem Zeitpunkt beim Insolvenzgericht eingereicht, in dem das Verfahren noch nicht eröffnet war.

III. Die angefochtenen Beschlüsse können deshalb keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Einer Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde- oder an das Insolvenzgericht bedarf es nicht (§ 577 Abs. 5 ZPO). Das Insolvenzgericht wird im Schlusstermin über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden haben (§ 289 Abs. 1 InsO). ..." (BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - IX ZB 1/08)

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Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig; das gilt gleichermaßen für Gläubiger- und für Eigenanträge und auch für solche, die vor Eröffnung gestellt worden sind (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589). Die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu setzende Frist für die Stellung eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellt keine Ausschlussfrist dar, auf die § 230 ZPO entsprechend anzuwenden ist; der Schuldner kann auch nach Ablauf der richterlichen Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers einen Eigenantrag stellen (Ergänzung zu BGHZ 162, 181; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07 zu InsO § 287 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2).

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„... Nach allgemeiner Auffassung ist der gerichtliche Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO an keine bestimmte Form gebunden (vgl. Kübler/Prütting/Pape, InsO § 20 Rn. 89; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 20 Rn. 26; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 Rn. 95; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 20 Rn. 22; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 20 Rn. 19). Im Schrifttum wird sogar eine formularmäßige Belehrung empfohlen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO § 287 Rn. 14; Kübler/Prütting/Pape, aaO Rn. 90). Höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung nach § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. Der erforderliche Hinweis ist nur vollständig erteilt, wenn er insbesondere über das Antragserfordernis zur Erlangung der Restschuldbefreiung belehrt und den Zeitpunkt des Fristablaufs benennt (vgl. BGHZ 162, 181, 184; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1742). Verwendet das Insolvenzgericht Merkblätter, sollen diese die für den Schuldner maßgebliche Rechtslage in einer für nicht juristisch vorgebildete Personen klaren und eindeutigen Weise erläutern (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438, 1439). Das vom Insolvenzgericht benutzte Merkblatt erfüllt wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, diese Voraussetzungen. ..." (BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 64/06)

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Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (Ergänzung zu BGH, NZI 2004, 511, und NZI 2004, 593). Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in diesem Fall weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nachgeholt werden. Hat das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung der Restschuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt und ist das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden, bevor der Schuldner den Eigenantrag stellt, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung, um dem Schuldner die dahingehende Aussicht zu erhalten (BGH, Beschluss vom 17.02.2005 - IX ZB 176/03).

Ein zulässiger Antrag auf Stundung gem. § 4a InsO setzt voraus, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt, dass sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Die umfassende Auskunftspflicht des Schuldners setzt erst ein, wenn er einen zulässigen Antrag eingereicht hat (§ 20 I S. 1 InsO). Entsprechen die Angaben des Schuldners dem, was er als Auskunft nach § 20 I S. 1 InsO schuldet, so hat er i. d. R. auch für die Gewährung der Stundung gem. § 4a InsO ausreichend vorgetragen. Dem Schuldner darf bei einer lediglich summarischen Prüfung im Eröffnungsverfahren nicht durch übersteigerte Informationsauflagen die Verfahrenskostenstundung erschwert werden. Es ist nicht anzeigt, die Ursachen der Insolvenz im Einzelnen aufzuklären, bevor über den Stundungsantrag entschieden wird (BGH, Beschluss vom 03.02.2005 - IX ZB 37/04).

Ein Antrag auf Restschuldbefreiung setzt im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Der Lauf der Frist nach § 287 I Satz 2 InsO beginnt nicht, bevor der Schuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Der Hinweis nach § 20 II InsO löst die Rechtsfolgen des § 287 I Satz 2 InsO nur aus, wenn er dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist; eine bestimmte Form ist hierfür nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 209/03).

Auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht den gestellten Insolvenzantrag auf seine Zulässigkeit hin zu untersuchen und - falls erforderlich - auf eine Ergänzung der unvollständigen Aufgaben hinzuwirken (vgl. § 305 III S. 1 InsO; BGHZ 153, 205, 209 = ZVI 2003, 64). Ein Insolvenzgericht kann vom Antragsteller nähere Angaben zu Verkauf einer Wohnung aus Anlass eines nicht getilgten Hypothekendarlehens fordern. Eine Einschränkung der Amtsermittlung lässt sich nicht aus der Regelung zum Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan nach § 306 I S. 1 InsO ableiten (BGH, Beschluss vom 22.04.2004 - IX ZB 64/03).

Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnende Entscheidung Beschwerde ein, kann er für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4a InsO enthält insoweit keine Sonderregelung. Lehnt das BeschwGer. die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, weil es irrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO seien durch die Bestimmung des § 4a InsO ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.Der Schuldner kann im Stundungsverfahren formlos die Angaben machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die anfallenden Verfahrenskosten deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet. Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 I InsO geltenden Auskunftspflicht auszurichten; sind sie unvollständig, muss das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig sind. Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuss, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen. Der Schuldner, dem ein Kostenvorschußanspruch zusteht, kann grundsätzlich nicht Stundung der Verfahrenskosten verlangen. Einem Schuldner, der wegen Sprachschwierigkeiten nicht in der Lage ist, die ihm erteilten Auflagen zu erfüllen, hat das Insolvenzgericht einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen (BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 539/02).



§ 21 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (n.F.)

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Abs. 3 und die §§ 56, 58 bis 66 entsprechend gelten;
2. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4. eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5. anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.

Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen, die in ein System nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden.

(3) 1Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. 2Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. 3Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht ermächtigen, Räume eines am Eröffnungsverfahren nicht beteiligten Dritten zu durchsuchen (BGH, Beschluss vom 24.09.2009 - IX ZB 38/08).

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Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten (zu InsO §§ 115, 116). Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag mit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen (zu InsO §§ 21, 22, 82; BGB § 676a ff). Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Belastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetrages verlangen (zu InsO § 129 - BGH, Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 78/07).

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Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwischenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der Mietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Masseschuld begründen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, ZIP 2005, 1085; BGH, Urteil vom 24.01.2008 - IX ZR 201/06 zu InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 55 Abs. 2, §§ 60, 112).

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„... I. Das Insolvenzgericht hat im Laufe des Eröffnungsverfahrens eine Reihe von Sicherungsmaßnahmen getroffen, unter anderem durch Beschluss vom 24. Januar 2007 eine Kontosperre angeordnet. Die hiergegen von der Schuldnerin erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 6. Februar 2007 zurückgewiesen. Am 18. Juni 2007 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Es ist nach Angaben des weiteren Beteiligten zu 3 masseunzulänglich. Mit ihrer am 9. Februar 2007 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 27. August 2007 begründeten Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der Kontosperre.

II. Die nach §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es der Schuldnerin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens fehlt (vgl. BGHZ 158, 212, 216 f; HmbKomm-InsO/Schröder, 2. Aufl. § 21 Rn. 82).

1. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO angeordneten Sicherungsmaßnahmen haben sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt. Eine ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die mit dem Hilfsantrag der Schuldnerin erstrebte Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung über die Kontosperre ist wegen der eingetretenen prozessualen Überholung durch die Verfahrenseröffnung ebenfalls ausgeschlossen.

Die Schuldnerin ist auch nicht zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen. Ein solcher wäre allerdings ebenfalls unzulässig. Eine solche Rechtsschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenzordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuldnerin oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen (vgl. BGHZ, aaO S. 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 f). Solche Rechtsschutzgründe sind nach der Verfahrenseröffnung im Rechtsmittelverfahren nicht ersichtlich und werden von der Schuldnerin auch nicht geltend gemacht. Die Wirksamkeit der Verfahrenseröffnung wird von ihr nicht in Zweifel gezogen.

2. Bei dem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person hält das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unabhängig davon für gegeben, ob die Gerichte bei typischem Ablauf des Verfahrens rechtzeitig eine Entscheidung treffen können (BVerfGE 104, 220, 234; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, aaO S. 2330). Hierzu zählt die Anordnung einer Kontosperre, die allein in die Vermögenssphäre der Gesellschaft eingreift, nicht. Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.

II. Das Ersuchen des weiteren Beteiligten zu 3, ihm für den angekündigten Antrag, die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zurückzuweisen, Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 4 InsO in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO kann im Rechtsmittelverfahren gegen Anordnungen nach §§ 21, 22 InsO aus dem Kreis der förmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten nur den Personen Prozesskostenhilfe gewährt werden, die in dem Verfahren eigene Rechte verfolgen können. Dies ergibt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe im Ausgangspunkt nur der "Partei" gewährt werden kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Begriff ist allerdings weit auszulegen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 5. Aufl. § 114 Rn. 2; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 114 Rn. 6); es ist deshalb anerkannt, dass die Vorschrift auch Antragsteller, Antragsgegner sowie die Streithelfer der Parteien erfasst (vgl. Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl. § 114 Rn. 5; Musielak/Fischer, aaO Rn. 2; Zöller/Philippi, aaO Rn. 6). Der weitere Beteiligte zu 3 gehört im Streitfall als vorläufiger Insolvenzverwalter indes nicht zu diesem Personenkreis (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 21 ff). Er kann Sicherungsmaßnahmen zwar anregen, aber nicht erzwingen. Ein eigenes Beschwerderecht räumt ihm die Insolvenzordnung weder gegen die Ablehnung angeregter noch gegen die Aufhebung einmal angeordneter Sicherungsmaßnahmen ein (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006- IX ZB 163/05, ZInsO 2007, 34, 35; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO § 21 Rn. 41). ..." (BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - IX ZB 20/07)

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Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49). Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 zu InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 80, 81; BGB § 362; AGB-Banken Nr. 7 Abs. 3).

Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen setzt grundsätzlich einen zulässigen Insolvenzantrag voraus. Bei zweifelhaftem Gerichtsstand können berechtigte Sicherungsinteressen der Insolvenzgläubiger es gebieten, Sicherungsmaßnahmen vor der Feststellung der Zulässigkeit des Insolvenzantrags zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann. Wurzeln die Anknüpfungspunkte für eine Frage der Zulässigkeit des Insolvenzantrags wie bei der örtlichen und der internationalen Zuständigkeit in der Sphäre des Schuldners und trägt dieser zur Aufklärung nicht bei, kann es für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme im Einzelfall ausreichen, dass die nicht sicher zu verneinende Zulässigkeitsvoraussetzung noch zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 164/06).

Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, in Bezug auf Betriebsgrundstücke des Schuldners Betretungsverbote auszusprechen. Ist eine Gesellschaft Schuldnerin, kann das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht ermächtigen, in die organschaftliche Stellung der Vertreter einzugreifen. Zur Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gegen Sicherungsmaßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - IX ZB 271/04).

§ 91 InsO ist im Falle der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit den Sicherungsmaßnahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht entsprechend auf die Zeit zwischen Eröffnungsantrag und Insolvenzeröffnung anwendbar. Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert (Bestätigung von BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 42/85, WM 1986, 720, 721). Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann insolvenzrechtlich nicht in weiterem Umfang angefochten werden als die Mietzinszahlung selbst. Dem Vermieter steht deshalb in der Insolvenz des Mieters ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht zu, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden (BGH, Urteil vom 14.12.2006 - IX ZR 102/03).

Eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre wird nach deren Aufhebung unzulässig (BGH, Beschluss vom 12.10.2006 - IX ZB 34/05 zu InsO §§ 6, 21 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4).

Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches Konto mit befreiender Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis davon hat, dass auf Anordnung des Insolvenzgerichts ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist, welcher der Verfügung nicht zugestimmt hat. Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre Kunden betreffende Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung von ihren Ent-scheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht gerecht, muss sie sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgeschäften bestellten und ermächtigten Bediensteten vorhanden sind, als ihr bekannt zurechnen lassen. Die Vermutung, dass derjenige, der vor der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung oder einer Sicherungsmaßnahme etwas an den Schuldner geleistet hat, die gerichtliche Anordnung nicht gekannt hat, knüpft an die dem Regelfall entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt an. Weitere Veröffentlichungen, die der Regel-Veröffentlichung vorausgegangen sind, haben diese Vermutungswirkung nicht (BGH, Urteil vom 15.12.2005 - IX ZR 227/04).

Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter Verträgen des Schuldners über die Erfüllung von Altverbindlichkeiten vorbehaltlos zu, die im Zusammenhang stehen mit noch zu erbringenden Leistungen des Vertragspartners, begründet dies für diesen grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand, den der Verwalter bei Vornahme der Erfüllungshandlung durch den Schuldner nicht mehr zerstören kann (Ergänzung zu BGHZ 154, 190 = NJW 2003, 1865 = NZI 2003, 315). Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter einer Rechtshandlung des Schuldners zu, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne dass dies mit einer noch zu erbringenden eigenen Leistung in Zusammenhang steht, kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Erfüllungshandlung nach den Regeln der Deckungsanfechtung anfechten (Ergänzung zu BGHZ 154, 190 = NJW 2003, 1865 = NZI 2003, 315; BGH, Urteil vom 09.12.2004 - IX ZR 108/04).

Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berechtigt, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu verhindern, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung nicht erhoben werden (BGH, Urteil vom 04.11.2004 - IX ZR 22/03).

§ 96 I Nr. 1 InsO findet auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage auch dann keine Anwendung, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 II InsO getroffen hat. Die Insolvenzordnung enthält zum Aufrechnungsausschluss eine abschließende Regelung, die nicht über eine entsprechende Anwendung von § 394 BGB erweitert werden kann. Der Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt, wenn die Begründung der Aufrechnungslage alle nach den Regeln der §§ 129 ff. InsO erforderlichen Merkmale erfüllt. Hatte der Gläubiger gegen den Schuldner keinen Anspruch auf eine Begründung gegenseitiger Forderungen, ist die Aufrechnungslage in inkongruenter Weise entstanden. Ist eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen von einer Bedingung abhängig, so kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nicht darauf an, wann die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde; dasselbe gilt für befristete Ansprüche (BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 195/03).

Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet. Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldner zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden (BGH, Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 122/03).

Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet. Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Gegen eine Ermächtigung des Sachverständigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen, steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden (BGH, Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 133/03).

Wird eine Erledigungserklärung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegeben, bewirkt sie, dass der betroffene Antrag nicht zur Verfahrenseröffnung führen kann (BGHZ 149, 178 = NJW 2002, 515 = NZI 2002, 91). Die Bestellung einer unternehmensfremden Person zum vorläufigen Insolvenzverwalter kann bei einem Antrag auf Eigenverwaltung jedenfalls dann erforderlich sein, wenn kurz vor der Antragstellung zu Gunsten des gerade erst bestellten Geschäftsführers ein größeres Vorschusshonorar (hier: 290.000,-- Euro) angewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 197/03).

Ist eine wegen gewünschter Eigenverwaltung eingelegte - Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung eines vorläufigen Verwalters unzulässig, dann entfaltet nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebene Erledigungserklärung keine Wirksamkeit mehr (BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 188/03).

Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnende Entscheidung Beschwerde ein, kann er für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4a InsO enthält insoweit keine Sonderregelung. Lehnt das BeschwGer. die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ab, weil es irrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO seien durch die Bestimmung des § 4a InsO ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Der Schuldner kann im Stundungsverfahren formlos die Angaben machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die anfallenden Verfahrenskosten deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet. Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 I InsO geltenden Auskunftspflicht auszurichten; sind sie unvollständig, muss das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig sind. Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuß, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen. Der Schuldner, dem ein Kostenvorschußanspruch zusteht, kann grundsätzlich nicht Stundung der Verfahrenskosten verlangen. Einem Schuldner, der wegen Sprachschwierigkeiten nicht in der Lage ist, die ihm erteilten Auflagen zu erfüllen, hat das Insolvenzgericht einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen (BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 539/02).

Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters für das Vermögen eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers ist nach bestandskräftigen Steuerbescheiden (hier über 2,2 Mio Euro) zulässig, auch wenn die Steuerschuld wegen nicht rechtskräftiger Verlustfeststellung (hier über 1,89 Mio Euro) später weitgehend entfallen könnte. Mögliche berufsrechtliche Konsequenzen der vorläufigen Verwalterbestellung für die Zulassung als Steuerberater/Wirtschaftsprüfer hindern den Fortgang des Eröffnungsverfahrens nicht. Da der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer weiterhin tätig ist und ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO deshalb ausgeschlossen ist, bleibt die Rechtsfrage unentschieden, ob in einer Verbraucherinsolvenz die Anordnung der vorläufigen Verwaltung in der Regel unverhältnismäßig und somit unzulässig erscheint (BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - IX ZB 366/02).

Veranlasst ein Gläubiger, der mit seiner Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners lediglich Insolvenzgläubiger wäre, durch die Weigerung, andernfalls eine für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners notwendige Leistung nicht zu erbringen, den unter Erlaß eines Zustimmungsvorbehalts bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter dazu, dem Gläubiger nicht nur das Entgelt für die neue Leistung zu zahlen, sondern ihn auch wegen seiner Altforderung voll zu befriedigen, so ist die Zusage der zweiten Leistung unmittelbar gläubigerbenachteiligend und anfechtbar (BGH, Urteil vom 13.03.2003 - IX ZR 64/02).

Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i.S. von § 108 InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 II InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden. § 55 II S. 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist. Erläßt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot, so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung, "für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnisse dieses vorläufigen Verwalters muss das Insolvenzgericht selbst einzeln festlegen. Das Insolvenzgericht kann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlaß eines besonderen Verfügungsverbots - den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne, im voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen. Wird die nach dem Eröffnungsantrag fällig werdende Miete oder Pacht nicht vertragsgemäß gezahlt, steht § 112 InsO nicht einer Kündigung des Vertragsverhältnisses gem. allgemeinen Regeln entgegen (BGH, Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 195/01).

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Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter hat gegen den Steuerberater des Schuldners einen Anspruch auf Herausgabe der Steuerdaten, den er im Wege des einstweilgien Verfügungsverfahrens gem. § 935 ZPO durchsetzen kann. Dem steht nicht entgegen, dass durch eine Anordnung der Herausgabe der Daten im einstweiligen Verfügungsverfahren gegebenenfalls endgültige Verhältnisse geschaffen werden (LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2006 - 28 O 92/06, ZIP 2006, 962).

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Die Pfändung des Rückzahlungsanspruchs des Insolvenzschuldners gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter hinsichtlich auf dessen Anderkonto verwahrter Guthaben verstößt nicht gegen das auf § 21 II Nr. 3 InsO gestützte Vollstreckungsverbot (AG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2007 - 903a M 1240/07).



§ 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters (n.F.)

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1. das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2. ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3. zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten (zu InsO §§ 115, 116). Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag mit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen (zu InsO §§ 21, 22, 82; BGB § 676a ff). Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Belastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetrages verlangen (zu InsO § 129 - BGH, Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 78/07).

Wird der Gerichtsvollzieher im Eröffnungsverfahren durch richterlichen Beschluss angewiesen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners nach verfahrensrelevanten Unterlagen zu durchsuchen, haben Mitbewohner des Schuldners die Durchsuchung zu dulden. Legt der Schuldner gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen Rechtsmittel ein, kann förmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn sie in dem Verfahren eigene Rechte verfolgen können (BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - IX ZB 41/07 zu GG Art. 13; ZPO § 758 Abs. 1, § 758a Abs. 3 Satz 1, § 883 Abs. 1; InsO §§ 4, 21, 22; ZPO § 114).

Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49). Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 zu InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 80, 81; BGB § 362; AGB-Banken Nr. 7 Abs. 3).

Hat der vorläufige Verwalter vom Schuldner zur Sicherheit abgetretene Forderungen eingezogen, obwohl der Sicherungsnehmer dem Schuldner die Einziehungsbefugnis entzogen hatte, so steht dem Gläubiger bei Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen ein Anspruch gegen den vorläufigen Verwalter auf Herausgabe der eingezogenen Beträge unabhängig davon zu, ob die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf ihn übergegangen ist (BGH, Urteil vom 22.02.2007 - IX ZR 2/06 - InsO § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2, BGB § 816 Abs. 2).

Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, in Bezug auf Betriebsgrundstücke des Schuldners Betretungsverbote auszusprechen. Ist eine Gesellschaft Schuldnerin, kann das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht ermächtigen, in die organschaftliche Stellung der Vertreter einzugreifen. Zur Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gegen Sicherungsmaßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - IX ZB 271/04).

Dem Sicherungseigentümer steht kein Anspruch auf Herausgabe des Entgelts zu, das im Eröffnungsverfahren durch Vermietung der sicherungsübereigneten Sache erzielt worden ist. Die Zusage des vorläufigen „schwachen" Insolvenzverwalters, das während des Eröffnungsverfahrens erzielte Nutzungsentgelt an den Sicherungseigentümer auszukehren, begründet keine Masseverbindlichkeit (BGH, Urteil vom 13.07.2006 - IX ZR 57/05).

Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter, der vor Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 18. 7. 2002 (BGHZ 151, 353 = NJW 2002, 3326 = NZI 2002, 543) bestellt wurde, konnte und durfte auf die Wirksamkeit seiner pauschalen und umfassenden Ermächtigung, die damals allgemein üblich und verbreitet war, vertrauen (Fortführung von BGHZ 151, 353 [367] = NJW 2002, 3326 = NZI 2002, 543). Wurde der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen einer ihm wirksam übertragenen pauschalen und umfassenden Ermächtigung tätig, ist er für diese Tätigkeit angemessen zu vergüten. Von der Vergütungspflicht sind nur solche Tätigkeiten nicht erfasst, die von den ihm übertragenen Aufgaben und Befugnissen ausdrücklich ausgenommen oder die insolvenzzweckwidrig sind. Das Verbot der Schlechterstellung bezieht sich bei der Vergütung des vorläufigen (oder endgültigen) Insolvenzverwalters auf die Gesamthöhe der zuzuerkennenden Vergütung (BGH, Beschluss vom 16.06.2005 - IX ZB 264/03).

Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet. Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldner zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden (BGH, Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 122/03, InVo 2004, 400).

Gegen § 22 III InsO, der dem vorläufigen Insolvenzverwalter unter anderem die Befugnis gewährt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten, bestehen im Hinblick auf Art. 13 II GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gebührenforderungen von Rechtsanwälten sind grundsätzlich pfändbar und gehören zur Insolvenzmasse (BGH, Beschluss vom 16.10.2003 - IX ZB 133/03).

Die Erhöhung des Regelvergütungssatzes von 25 % für den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter ist nicht allgemein ausgeschlossen; im Rahmen der Würdigung konkret gegebener rechtserheblicher Umstände ist es grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters, Vergütungszu- und -abschläge anhand der jeweiligen Tätigkeit zu bemessen (BGH, Beschluss vom 08.05.2003 - IX ZB 445/02).

Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i.S. von § 108 InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 II InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden. § 55 II S. 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist. Erlässt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot, so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung, "für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnisse dieses vorläufigen Verwalters muss das Insolvenzgericht selbst einzeln festlegen. Das Insolvenzgericht kann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlass eines besonderen Verfügungsverbots - den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne, im voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen. Wird die nach dem Eröffnungsantrag fällig werdende Miete oder Pacht nicht vertragsgemäß gezahlt, steht § 112 InsO nicht einer Kündigung des Vertragsverhältnisses gem. allgemeinen Regeln entgegen (BGH, Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 195/01).

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen i. S. der §§ 159, 165ff. InsO zu verwerten. Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind zu berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befasst hat. Das Ergebnis einer mutmaßlichen Verwertung ist grundsätzlich unerheblich. Bemisst sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errechnende Gebührensatz auf Grund einer Wertberechnung, die in beträchtlichem Umfange auch aus- oder absonderungsbelastete Gegenstände umfasst, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten, wenn die Bearbeitung der Aus- oder Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Bei der Bemessung sonstiger Zuschläge ist jeweils zu berücksichtigen, inwieweit sich die besonders zu vergütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckt hat (BGH, Beschluss vom 14.12.2000 - IX ZB 105/00).

§ 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen

(1) Der Beschluss, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. Die Schuldner des Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten.

(2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln.

(3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33 entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Hat der vorläufige Verwalter vom Schuldner zur Sicherheit abgetretene Forderungen eingezogen, obwohl der Sicherungsnehmer dem Schuldner die Einziehungsbefugnis entzogen hatte, so steht dem Gläubiger bei Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen ein Anspruch gegen den vorläufigen Verwalter auf Herausgabe der eingezogenen Beträge unabhängig davon zu, ob die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf ihn übergegangen ist (BGH, Urteil vom 22.02.2007 - IX ZR 2/06 - InsO § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2, BGB § 816 Abs. 2).

Die Anordnung des Insolvenzgerichts, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren (§ 22 III InsO), ist auch bei einem Schuldner wirksam, der der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Das Recht der Patienten auf informationelle Selbstbestimmung tritt im Insolvenzverfahren hinter das Recht der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzgerichts auf Information zurück. Es ist nicht ersichtlich, dass der Schuldner sich nach § 203 StGB strafbar machen könnte, wenn er der gerichtlichen Weisung nachkommt, dem vorläufigen Verwalter Auskunft zu erteilen. § 22 III S. 2 InsO ist verfassungsrechtlich unbedenklich (LG Berlin, Beschluss vom 16.06.2004 - 86 T 524/04, ZVI 2005, 27).

§ 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49). Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 zu InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 80, 81; BGB § 362; AGB-Banken Nr. 7 Abs. 3).

Bei einer angeordneten Verfügungsbeschränkung (§§ 21, 22 InsO) kann der antragstellende Gläubiger nach Zahlung seiner Insolvenzantragsforderung zunächst dem Gericht lediglich die Zahlung anzeigen ohne eine prozessuale Verfahrenserklärung (Rücknahme, Erledigung) abzugeben, um einen Hinweis des Gerichtes zu erhalten, ob einer Erledigungswirkung Bedenken entgegenstehen,um eine für ihn eventuell nachteilige Kostenentscheidung bei einer solchen Verfahrensbeendigung zu vermeiden. Zahlungen der Insolvenzschuldnerin haben bei einer angeordneten Verfügungsbeschränkung keine Erfüllungswirkung (§§ 24, 81 InsO). Das Gericht hat das Verfahren zeitnah zu eröffnen, wenn die angezeigten Zahlungen keine Erfüllungswirkung haben und zur Überzeugung des Gerichtes die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Insolvenzschuldnerin auf Grund anderer Verbindlichkeiten feststeht. Denn dann ist eine nach Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses, d.i. die Herausgabe aus dem internen Geschäftsbetrieb des Gerichtes, eingehende Erledigungserklärung des antragstellenen Gläubigers unbeachtlich (AG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2004 - 67c IN 360/04, DZWir 2005, 87).

§ 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen

(1) Werden die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben, so gilt für die Bekanntmachung der Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung § 23 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so hat dieser vor der Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm verwalteten Vermögen die entstandenen Kosten zu berichtigen und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Gleiches gilt für die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Leitsätze/Entscheidungen:

Hat der vorläufige Verwalter vom Schuldner zur Sicherheit abgetretene Forderungen eingezogen, obwohl der Sicherungsnehmer dem Schuldner die Einziehungsbefugnis entzogen hatte, so steht dem Gläubiger bei Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen ein Anspruch gegen den vorläufigen Verwalter auf Herausgabe der eingezogenen Beträge unabhängig davon zu, ob die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf ihn übergegangen ist (BGH, Urteil vom 22.02.2007 - IX ZR 2/06 - InsO § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2, BGB § 816 Abs. 2).

Der vorläufige Verwalter hat kein Recht zur sofortigen Beschwerde gegen die Aufhe-bung eines allgemeinen Verfügungsverbots (BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - IX ZB 163/05 - zu InsO §§ 6, 7, 25).

Ein Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht einen Beschluss aufhebt, in dem es zuvor angeordnete Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren zunächst aufgehoben hatte, ist mangels gesetzlicher Anordnung nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 6 I InsO und damit auch nicht mit der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 I InsO anfechtbar. Die Aufrechterhaltung von im Insolvenzeröffnungsverfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach Wegfall der Eröffnungsvoraussetzungen gem. § 25 II InsO unterliegt erhblichen Zweifeln, wenn kein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis bestellt ist. Eine analoge Anwendung des § 25 II InsO kommt allenfalls in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Das Insolvenzgericht hat einen Antrag des Schuldners auf Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen nach Wegfall des Eröffnungsantrags im Hinblick auf die im Gesetz fehlende Beschwerdemöglichkeit als Gegenvorstellung zu behandeln und sachlich zu bescheiden. Begnügen sich Insolvenzgericht und vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt, so liegt das Risiko der Einbringlichkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in erster Linie beim vorläufigen Insolvenzverwalter selbst; dieses Risiko kann ihm durch Aufrechterhaltung auf Grund des Verfahrensstandes nicht mehr gerechtfertigter Sicherungsmaßnahmen nicht abgenommen werden (OLG Celle, Beschluss vom 04.04.2001 - 2 W 36/01, NZI 2001, 306).



§ 26 Abweisung mangels Masse (n.F.)

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht hat die Schuldner, bei denen der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in ein Verzeichnis einzutragen (Schuldnerverzeichnis). Die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozessordnung gelten entsprechend; jedoch beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuss geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Der Anspruch verjährt in fünf Jahren.

Leitsätze/Entscheidungen:

Wird auf Antrag des Schuldners über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist eine von dem Schuldner dagegen eingelegte Beschwerde auch dann unzulässig, wenn sie auf die Rüge einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse gestützt wird (BGH, Beschluss vom 17.07.2008 - IX ZB 225/07 zu InsO § 34 Abs. 2, § 26).

Die Ablehnung der Eigenverwaltung kann nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse angefochten werden (BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - IX ZB 85/05 zu InsO §§ 270, 34 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 2).

Zu den Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts, wenn sich der Schuldner nach einem Gläubigerantrag dem Verfahren zu entziehen sucht. Ist der letzte Geschäftsführer der Schuldnerin nicht erreichbar und der Aufenthalt des früheren Geschäftsführers nicht feststellbar, kann eine Überzeugung des Insolvenzgerichts vom Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit auch auf der Grundlage der vom Gläubiger substanziiert vorgetragenen Tatsachen (hier z. B. sechsmonatige rückständige Sozialversicherungsbeiträge, mehrfache Geschäftsführerwechsel und fortdauernde Nichterreichbarkeit der Gesellschaft) gebildet werden (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 118/04).

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört auch dann nicht zu den Auslagen, die der Gläubiger nach Rücknahme eines Insolvenzantrags zu tragen hat, wenn keine die Vergütung deckende Masse vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 231/04).

Absichtserklärungen Dritter, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen, sind keine Grundlage für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 I 2 InsO. Ein Vorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten darf nicht mit Zweckbestimmungen (hier: Zahlung nur nach Anordnung der Eigenverwaltung) versehen sein, die über § 26 I InsO hinausgehen (BGH, Beschluss vom 07.07.2005 - IX ZB 85/05).

Wird auf einen Eigenantrag des Schuldners, dem die Verfahrenskosten nicht gestundet wurden, das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet und reicht das Schuldnervermögen nicht aus, um Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu decken, so haftet der Staat grundsätzlich nicht für den Ausfall (BGH, Beschluss vom 22.01.2004 - IX ZB 123/03).

Zur Anhörung des Schuldners vor Abweisung eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse.Ergibt sich aus dem der Schuldnerin übersandten Sachverständigengutachten, dass die Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreichen wird, und kündigt das Insolvenzgericht an, den Insolvenzantrag bei fehlender Einzahlung eines innerhalb einer Frist angeforderten Vorschusses abweisen zu wollen, ist der Schuldnerin rechtliches Gehör gewährt worden. Auf die Einzahlung des Massekostenvorschusses durch den Gläubiger darf sie nicht vertrauen (BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 478/02).

Die nach § 26 I 1 InsO erforderliche Verfahrenskostendeckung bestimmt sich durch einen Vergleich zwischen dem verwertbaren, das heißt dem in angemessener Zeit in Geld umwandelbaren Vermögen des Schuldners mit den voraussichtlichen Kosten für das gesamte Insolvenzverfahren. Da die § 37 I GKG, § 1 I 1 InsVV auf den Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abstellen, kann das für die Deckung der Verfahrenskosten maßgebliche Vermögen des Schuldners geringer sein als der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens (BGH, Beschluss vom 17.06.2003 - IX ZB 476/02).

Der Anspruch auf Ersatz eines Vorschusses nach § 26 III InsO wird nur durch einen Massekostenvorschuss und nicht durch rechtlich anders zu qualifizierende Zahlungen Dritter ausgelöst. Ob ein Massekostenvorschuss in diesem Sinne vorliegt, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen und hängt nicht von der Bezeichnung der Zahlung durch den Gläubiger und den Insolvenzverwalter ab (BGH, Beschluss vom 14.11.2002 - IX ZR 40/02).

Ein Sonderkündigungsrecht des Mieters in der Insolvenz des Vermieters gibt es nicht. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermietervermögen mangels Masse abgelehnt, so erwächst dem Mieter allein aus diesem Umstand kein außerordentliches Kündigungsrecht (BGH, Urteil vom 23.01.2002 - XII ZR 5/00).

§ 27 Eröffnungsbeschluss (n.F.)

(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:

1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3. die Stunde der Eröffnung;
4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Auch bei einem Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung endet, falls die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, die Beitragspflicht der Mitglieder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen (im Anschluss an BGHZ 96, 253; BGH, Beschluss vom 23. 04.2007 - II ZR 190/06 zu BGB §§ 42, 58 Nr. 2, § 22).

Vom Schuldner unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung vorgenommene Zahlungen rechtfertigen keine Gleichsetzung dieser Leistungen mit Vermögenszugriffen, die durch Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen und damit regelmäßig nicht der Anfechtung gem. § 133 InsO unterliegen. Die Kenntnis der Tatsachen, aus denen auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu schließen ist, umfasst auch das Vorliegen eines solchen Vorsatzes. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist auch dann wirksam eröffnet, wenn die Person des Schuldners im Eröffnungsbeschluss zwar nicht namentlich, aber durch eindeutigen Verweis (hier: "Vorblatt") zu identifizieren ist (BGH, Urteil vom 17.07.2003 - IX ZR 215/02).

Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters für das Vermögen eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers ist nach bestandskräftigen Steuerbescheiden (hier über 2,2 Mio Euro) zulässig, auch wenn die Steuerschuld wegen nicht rechtskräftiger Verlustfeststellung (hier über 1,89 Mio Euro) später weitgehend entfallen könnte. Mögliche berufsrechtliche Konsequenzen der vorläufigen Verwalterbestellung für die Zulassung als Steuerberater/Wirtschaftsprüfer hindern den Fortgang des Eröffnungsverfahrens nicht. Da der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer weiterhin tätig ist und ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO deshalb ausgeschlossen ist, bleibt die Rechtsfrage unentschieden, ob in einer Verbraucherinsolvenz die Anordnung der vorläufigen Verwaltung in der Regel unverhältnismäßig und somit unzulässig erscheint (BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - IX ZB 366/02).

Ein Eröffnungsbeschluss, der den Schuldner nicht namentlich, sondern durch Bezugnahme auf ein Blatt der Akten bezeichnet, ist rechtlich fehlerhaft ergangen, jedoch wirksam, sofern die Person des Schuldners aus der Verweisung eindeutig zu entnehmen ist. Vereinbart der Schuldner mit einem Dritten, dieser solle die geschuldete Zahlung an den Sozialversicherungsträger des Schuldners zur Tilgung einer fälligen Beitragsforderung vornehmen, bewirkt die Zahlung i. d. R. eine inkongruente Deckung (BGH, Urteil vom 09.01.2003 - IX ZR 85/02).

§ 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner

(1) Im Eröffnungsbeschluss sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

(2) Im Eröffnungsbeschluss sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

(3) Im Eröffnungsbeschluss sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die 4%ige Festellungskostenpauschale gebührt der Insolvenzmasse auch für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung durch direkte Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger getilgt werden. Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, gebühren der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs- noch Verwertungskosten. Das für das Eröffnungsverfahren erlassene insolvenzgerichtliche Verbot an Drittschuldner, an den (Insolvenz-)Schuldner zu zahlen, die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug sowie das Gebot an die Drittschuldner, an den vorläufigen Verwalter zu zahlen, wirken von sich aus nicht gegenüber Sicherungsnehmern. Eine Verzinsungspflicht nach § 169 S. 2 InsO setzt voraus, dass gerade auch der anspruchstellende Gläubiger durch gerichtliche Anordnung an der Verwertung gehindert worden ist. Das vom Insolvenzgericht für das Eröffnungsverfahren erlassene Zwangsvollstreckungsverbot hindert für sich Sicherungsnehmer nicht, ihre vertragliche Rechte ohne Vollstreckungsmaßnahmen durchzusetzen. Verzinsung abgetretener Forderungen gebührt dem absonderungsberechtigten Sicherungsnehmer regelmäßig erst ab dem Tage nach dem Zahlungseingang, sofern sich der Insolvenzverwalter vom Berichtstermin an ordnungsgemäß um den Forderungseinzug bemüht hat. Die Zinszahlungspflicht der Insolvenzmasse endet nicht schon mit der Verwertungshandlung, sondern erst mit der Auskehr des Erlasses an den Absonderungsberechtigten (BGH, Urteil vom 20.02.2003 - IX ZR 81/02).

§ 29 Terminbestimmungen

(1) Im Eröffnungsbeschluss bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:
1. eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden;
2. eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.

(2) Die Termine können verbunden werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Frage, ob ein „vorläufiges Bestreiten" des Insolvenzverwalters Veranlassung zur Fortsetzung des Rechtsstreits gegeben hat, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beantworten ist. Eine solche Veranlassung der Wiederaufnahme des Rechtsstreits besteht, wenn der Kl. davon ausgehen konnte, dass der Verwalter die ihm zuzubilligende angemessene Überlegungsfrist überschritten hat. Die Angemessenheit der Überlegungsfrist des Verwalters kann sich im Regelfall an der gesetzlichen Vorgabe des § 29 I Ziffer 2 InsO orientieren, wonach der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin höchstens zwei Monate betragen soll. Will der Verwalter seine Forderungsprüfung über diesen Zeitraum hinaus ausdehnen, so ist es seine Obliegenheit, dem Gläubiger hiervon unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen (OLG München, Beschluss vom 12.07.2005 - 7 W 1447/05, BB 2005, 2323).



§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses (n.F.)

(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort öffentlich bekanntzumachen. Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 gestellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist.

(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluss besonders zuzustellen.

§ 31 Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister

Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht zu übermitteln:
1. im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses;
2. im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse eine Ausfertigung des abweisenden Beschlusses, wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird.

Leitsätze/Entscheidungen:

Leistet der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, bewirkt dies eine inkongruente Deckung. Der für eine Inkongruenz notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Drohung mit einem Insolvenzantrag und der Leistung des Schuldners endet je nach Lage des Einzelfalls nicht mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung gesetzten Zahlungsfrist. Rückt der Gläubiger von der Drohung mit dem Insolvenzantrag nicht ab und verlangt er von dem Schuldner fortlaufend Zahlung, kann der Leistungsdruck über mehrere Monate fortbestehen. Die durch die Androhung eines Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung bildet auch bei Anfechtungen nach § 133 I InsO i. d. R. ein starkes Beweiszeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine Kenntnis des Gläubigers hiervon. Ist dem Gläubiger eine finanziell beengte Lage des Schuldners bekannt, kann die Inkongruenz einer Deckung auch im Rahmen von § 31 I Nr. 3 InsO ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung sein (BGH, Urteil vom 18.12.2003 - IX ZR 199/02).

§ 32 Grundbuch

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:
1. bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
2. bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.

(2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(3) Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines ehemaligen Rechtsanwalts, dessen Praxis abgewickelt wird, fällt das durch die Abwicklung Erlangte auch dann vollständig in die Insolvenzmasse, wenn der Abwickler seine Tätigkeit nach Eröffnung des Inssolvenzverfahrens fortsetzt. Der Vergütungsanspruch des Abwicklers ist als Masseverbindlichkeit zu berichtigen; dies gilt auch bezüglich des Entgelts für seine Tätigkeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (OLG Rostock, Urteil vom 14.06.2004 - 3 U 37/03, ZIP 2004, 1857).

Wird über das Vermögen eines Gesellschafters einer GbR das Insolvenzverfahren eröffnet, kann ein Insolvenzvermerk gem. § 32 I Nr. 1 InsO für ein Grundstück der GbR nicht eingetragen werden (OLG Rostock, Beschluss vom 11.09.2003 - 7 W 54/03, NJW-RR 2004, 260).

Wird über das Vermögen des Gesellschafters einer GbR das Insolvenzverfahren eröffnet, kann ein Insolvenzvermerk i.S. des § 32 I Nr. 1 InsO für ein Grundstück der GbR nicht eingetragen werden (OLG Dresden, Beschluss vom 17.09.2002 - 3 W 1149/02, NJW-RR 2003, 46).

Der Verwalter ist zur Freigabe auch in der Insolvenz einer juristischen Person berechtigt. Ein Ausschluss des Freigaberechts folgt auch nicht aus einem Vorrang der Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vor den insolvenzrechtlichen Vorschriften (OLG Rostock, Urteil vom 12.10.2000 - 7 U 125/99, NZI 2001, 96).

***

Eine insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkung ist auch dann in das Grundbuch einzutragen, wenn der Schuldner nur in Gesamthandsgemeinschaft mit andern, etwa in Erbengemeinschaft oder in Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, ein eingetragenes Recht innehat. In dem Insolvenzvermerk ist zum Ausdruck zu bringen, dass sich die Verfügungsbeschränkung auf die Mitberechtigung des Schuldners bezieht (LG Duisburg, Beschluss vom 07.04.2006 - 7 T 63/06, 93/06, ZIP 2006, 1594).

§ 33 Register für Schiffe und Luftfahrzeuge

Für die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gilt § 32 entsprechend. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.

§ 34 Rechtsmittel (n.F.)

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluss aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Erklärt der Antragsteller seinen Eröffnungsantrag einseitig für erledigt, findet gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche die Erledigung des Antrags feststellt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, die sofortige Beschwerde nach §§ 6, 34 Abs. 2 InsO statt; § 91a ZPO ist nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - IX ZB 131/07 zu InsO §§ 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO §§ 91a, 99 Abs. 1).

Wird auf Antrag des Schuldners über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist eine von dem Schuldner dagegen eingelegte Beschwerde auch dann unzulässig, wenn sie auf die Rüge einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse gestützt wird (BGH, Beschluss vom 17.07.2008 - IX ZB 225/07 zu InsO § 34 Abs. 2, § 26).

Hat das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen, hat das Beschwerdegericht darüber nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu entscheiden (Abgrenzung zu BGHZ 169, 17; BGH, Beschluss vom 27.03.2008 - IX ZB 144/07 zu InsO § 34 Abs. 1, ZPO § 571 Abs. 1).

Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht einzulegen (BGH, Beschluss vom 08.03.2007 - IX ZB 163/06).

Hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, steht diesem hiergegen grundsätzlich kein Beschwerderecht zu (BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - IX ZB 170/06).

Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung kann weder isoliert noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss angefochten werden (BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - IX ZB 10/05).

Den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht - neben der Schuldnerin selbst - ein eigenes Beschwerderecht zu. Dies gilt erst recht für ehemalige Gesellschafter (BGH, Beschluss vom 06.07.2006 - IX ZA 5/06).

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraus. Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung nicht vor, ist der Eröffnungsbeschluss aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen. Waren die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung erfüllt, kann der nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes nur im Verfahren des § 212 InsO geltend gemacht werden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04 zu InsO §§ 16, 17, 34, 212; ZPO § 571 Abs. 2, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3).

Wird auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann dem Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde mit dem Ziel einer Abweisung des Antrags mangels Masse grundsätzlich nicht abgesprochen werden (BGH, Beschluss vom 15.07.2004 - IX ZB 172/03).



§ 35 Begriff der Insolvenzmasse (n.F.)

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Anspruch auf Prozesskostenerstattung gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde. Es ist ausschließlich Sache des Insolvenzverwalters darüber zu befinden, ob ein zur Insolvenzmasse gehörender Gegenstand im Wege der Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag gelöst und wieder der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners unterstellt wird (BGH, Versäumnisurteil vom 01.02.2007 - IX ZR 178/05 zu InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2).

Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtretungserklärung gem. § 287 II 1 InsO nicht erfasst (Fortführung von BGH, NJW 2005, 2988 = NZI 2005, 565 = ZVI 2005, 437). Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 239/04, DB 2006, 387).

Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlusstermin gestellt worden ist, es sei denn, dass ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlusstermins abgesehen werden darf. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 II InsO ist den Betroffenen bekannt zu geben. Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gem. § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird.Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f I, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen. Auch bei selbstständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergütungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen. Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stilllegungsentscheidung gem. § 157 InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen. In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung i. S. des § 290 I Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht. Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gem. § 290 I Nr. 5 InsO (BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167).

***

Nach der Legaldefinition der Insolvenzmasse in § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Deshalb sind auch nach Eröffnung entstandene Zinsforderungen Bestandteil der Masse. Gemäß § 140 I InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. So wird die Vorausabtretung künftiger Forderungen erst mit deren Entstehen wirksam (vgl. OLG Karlsruhe NZI 2006, 103). Dabei ist auch für die Anfechtbarkeit der Vorausabtretung nicht auf die dingliche Einigung, sondern auf das Entstehen der Forderung abzustellen (BGH, LM H. 6/1997 GesO Nr. 22 = WM 1997, 545 = ZIP 1997, 513). Für den vorliegenden Fall einer Vorausverpfändung nichts anderes gelten (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2007 - 23 U 297/05).

§ 36 Unpfändbare Gegenstände

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
1. die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2. die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozessordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. An Stelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zu den "eigenen Einkünften" des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt (BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - IX ZB 211/08 zu InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850c Abs. 4).

Kosten für medizinische Behandlungsmethoden, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden, rechtfertigen in der Regel auch keine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens (BGH, Beschluss vom 23.04.2009 - IX ZB 35/08 zu ZPO § 850f Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1, 4).

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„... Die Schuldnerin hat die Feststellung gemäß § 36 Abs. 4 InsO beantragt, dass die durch den Lastschriftwiderruf erlangten Guthaben nicht der Masse zuständen. Das Insolvenzgericht hat das Begehren der Schuldnerin als Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Massezugehörigkeit ausgelegt und festgestellt, dass die fraglichen Beträge der Masse zustehen. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht - Beschwerdekammer - hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

1. Gegen eine nach § 36 Abs. 4 InsO ergangene Entscheidung des Insolvenzgerichts finden die sofortige Beschwerde und dann, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, die Rechtsbeschwerde statt (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f Rn. 5). Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 36 Abs. 4 InsO aber nicht erfüllt. § 36 Abs. 4 InsO nimmt auf § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Bezug, also auf die dort aufgeführten Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO, die nach Vorstellung des Gesetzgebers auch im Insolvenzverfahren ihre Berechtigung haben und anzuwenden sind (vgl. BT-Drucks. 14/6468, S. 17). Die bei Anwendung dieser Vorschriften zu treffenden Entscheidungen hat der Gesetzgeber dem Insolvenzgericht übertragen, weil diesem Gericht "alle Unterlagen vorliegen, die für die fragliche Entscheidung maßgebend sind" (BT-Drucks. 14/6468, S. 17). Hier geht es jedoch nicht um die Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften. Die Schuldnerin will vielmehr die Rechtsfrage klären lassen, ob der Treuhänder grundsätzlich berechtigt ist, die Genehmigung von Lastschriften zu verweigern. Diese Frage lässt sich nicht unter Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften beantworten, welche das laufende Einkommen und gegebenenfalls ein daraus resultierendes Kontoguthaben betreffen, nicht hingegen die Verwendung des in der Vergangenheit erzielten Einkommens (insoweit richtig AG Hamburg NZI 2007, 598). Dass das Guthaben ausschließlich aus unpfändbaren Sozialleistungen herrühren soll, ändert daran nichts (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZA 23/08 z.V.b.).

Ein Streit zwischen dem Verwalter oder Treuhänder und dem Schuldner darüber, ob ein Vermögensgegenstand zur Masse gehört, ist - von den in der Insolvenzordnung ausdrücklich abweichend geregelten Fällen abgesehen - vor dem Prozessgericht auszutragen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, ZIP 2008, 417, 418 Rn. 7; Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 129; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 35 Rn. 52). Soweit ein Schuldner meint, der Verwalter oder Treuhänder verstoße gegen seine Pflichten, kann er Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts anregen (§ 58 InsO). Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Verwalter oder Treuhänder keine Weisung zu erteilen, ist jedoch ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 136/05, NZI 2006, 593).

2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde (§ 114 ZPO) ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161, bestätigt durch BVerfG NJW 1997, 2745) - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eins Verfahrensfehlers abzustellen. In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht eine materielle Änderung des Ergebnisses wahrscheinlich oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, WM 2003, 1879). Beides kommt hier nicht in Betracht. Mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde könnte die Schuldnerin allenfalls die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse erreichen, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt, nicht jedoch die begehrte Feststellung, dass die Gutschriften nicht zur Insolvenzmasse gehören. ..." (BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZA 34/08)

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Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für Entscheidungen darüber, ob der Treuhänder Lastschriften widerrufen darf (BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - IX ZA 23/08 zu InsO § 36 Abs. 4, § 58).

Sieht ein gerichtlich festgestellter Schuldenbereinigungsplan die Abtretung der pfändbaren Dienstbezüge des Schuldners an einen Gläubiger vor, so ist das Insolvenzgericht zur Entscheidung über Anträge der Beteiligten zuständig, in welchem Umfang Arbeitseinkommen Pfändungsschutz genießt (BGH, Versäumnis-Urteil vom 21.02.2008 - IX ZR 202/06 zu InsO § 36 Abs. 4, § 308; ZPO §§ 256, 850c, 850g).

Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht, nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen. Das Recht des Mitglieds eines Rechtsanwaltsversorgungswerks, die Mitgliedschaft zu beenden und die Erstattung gezahlter Beiträge zu verlangen, ist unpfändbar und geht nicht in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über (BGH, Urteil vom 10.01.2008 - IX ZR 94/06 zu InsO §§ 36, 80; SGB I § 54).

Über einen Vollstreckungsschutzantrag hat im Rahmen der ihm übertragenen Zuständigkeiten das Insolvenzgericht anstelle des Vollstreckungsgerichts zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 34/06 zu InsO § 36 Abs. 4 Satz 1, ZPO § 765a)

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„... I. Durch Beschluss vom 30. September 2004 eröffnete das Amtsgericht Chemnitz auf dessen Eigenantrag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Der Schuldner, der als selbständiger Unternehmer ein Autohaus betrieb, bezieht aus einer privaten Lebensversicherung eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 874,70 €.

Den Antrag des Schuldners, die Rente pfandfrei zu stellen und von dem Beteiligten einbehaltene Beträge an ihn auszubezahlen, hat das Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht - zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Chemnitz die Rente pfandfrei gestellt, jedoch den weitergehenden Antrag auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte, die Rente dem Insolvenzbeschlag zu unterwerfen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Arbeitseinkommen kann, wie der Verweisung des § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO auf §§ 850 ff ZPO zu entnehmen ist, nur in Höhe des pfändbaren Teils zur Insolvenzmasse gezogen werden. Die Entscheidung von Streitfällen über die Reichweite der Pfändbarkeit ist gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO dem Insolvenzgericht als besonderem Vollstreckungsgericht vorbehalten. Darum richtet sich der Rechtsmittelzug in diesen Fällen nicht nach der Insolvenzordnung, sondern nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Die Rechtsbeschwerde ist danach zulässig, weil sie von dem Beschwerdegericht in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners (§ 793 ZPO) zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340). Der Beteiligte ist als Insolvenzverwalter gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO beschwerdebefugt.

2. Das Landgericht hat gemeint, auf einer privaten Lebensversicherung beruhende Renten ehemaliger Freiberufler oder Selbständiger seien im Einklang mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (NJW 1992, 527) als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO zu qualifizieren. Es sei - auch im Lichte einer Gesetzesinitiative der Bundesregierung - kein Grund ersichtlich, weshalb eine Berufsunfähigkeits(zusatz)rente eines ehemaligen Arbeitnehmers Pfändungsschutz genieße, während die aus einer privaten Lebensversicherung herrührende Berufsunfähigkeitsrente eines ehemaligen Selbständigen uneingeschränkt pfändbar sei.

3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Rentenbezüge des Schuldners nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO anzusehen sind und darum mangels eines denkbaren Pfändungsschutzes in vollem Umfang dem Insolvenzbeschlag unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO).

a) Der Grundsatz des § 35 InsO, wonach das gesamte Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, findet in § 36 InsO eine Einschränkung.

Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sind, gehören gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Außerdem unterwirft § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Arbeitseinkommen nur in den Grenzen der Pfändbarkeit dem Insolvenzbeschlag, so dass der gemäß §§ 850 ff ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens nicht Bestandteil der Insolvenzmasse wird. Wäre die von dem Schuldner bezogene Rente als Arbeitseinkommen zu qualifizieren, könnte sich die Insolvenzmasse mit Rücksicht auf einen etwaigen Pfändungsschutz verringern. In Rechtsprechung und Schrifttum wird die danach streitentscheidende Frage, ob private Versicherungsrenten von - wie im Fall des Schuldners - selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen nach § 850 Abs. 3 lit. b ZPO Arbeitseinkommen darstellen und ihnen infolge dieser Einordnung Pfändungsschutz zukommt, kontrovers beurteilt.

Überwiegend wird angenommen, dass Versorgungsrenten von Versicherungsnehmern, die einen selbständigen Beruf ausgeübt haben, nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b zu verstehen sind (OLG Frankfurt/Main VersR 1996, 614; LG Frankfurt/Oder Rpfleger 2002, 322 f; LG Braunschweig NJW-RR 1998, 1690; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 892; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850 Rn. 39 ff; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl. § 850 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 850 Rn. 14; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. § 850 Rn. 9; Hk-ZPO/ Kemper, 2. Aufl. § 850 Rn. 17; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. I 3. Aufl. § 850 Rn. 16; Berner Rpfleger 1957, 193, 197). Nach der auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen Gegenansicht, die den Beschäftigungsstatus des Versicherungsnehmers als nachrangig ansieht und aus sozialen Erwägungen den Versorgungscharakter der Leistungen in den Vordergrund rückt, sind auch Versicherungsrenten früherer Freiberufler den in § 850 Abs. 3 lit. b genannten Bezügen gleichzustellen(Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850 Rn. 48; Wieczorek/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850 Rn. 71; Boewer/Bommermann, Lohnpfändung und Lohnabtretung 1987 Rn. 394; Bock/Speck, Einkommenspfändung 1964 S. 54; Walter, Lohnpfändungsrecht 3. Aufl. S. 71; v. Gleichenstein ZVI 2004, 149, 152 f). Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an.

b) Wortlaut und Systematik des § 850 ZPO bringen zweifelsfrei zum Ausdruck, dass nur auf Versicherungsverträgen beruhende Rentenbezüge von Beamten und Arbeitnehmern durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO dem unter einschränkenden Voraussetzungen pfändbaren Arbeitseinkommen gleichgestellt sind.

aa) Pfändungsschutz sieht § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a ff ZPO nur für Arbeitseinkommen vor. Dazu gehören nach der Legaldefinition des § 850 Abs. 2 ZPO einmal die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, zum anderen Arbeits-, und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge und schließlich sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Neben den aktiven Einkünften der Beamten und Arbeitnehmer erstreckt § 850 Abs. 2 ZPO den Pfändungsschutz auf deren Versorgungsbezüge und Ruhegelder, die - je nach Status des Versorgungsberechtigten - gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber gerichtet sind. Versorgungsrenten werden von dem Pfändungsschutz folgerichtig nur erfasst, soweit sie auf einem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis beruhen (Hk-ZPO/Kemper, aaO § 850 Rn. 6). Zwar erstreckt § 850 Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO den Pfändungsschutz auf gewisse wiederkehrende Vergütungen einen selbständigen Beruf ausübender Personen (vgl. etwa BGHZ 96, 324). Da Selbständige entsprechend ihrem rechtlichen Status weder bei einem Dienstherrn noch einem Arbeitgeber Rentenansprüche erwerben können, ist zu ihren Gunsten im Rahmen des § 850 Abs. 2 ZPO für einen Pfändungsschutz von Renten von vornherein kein Raum. Mithin ist es rechtssystematisch gerechtfertigt, als "Arbeitseinkommen" im engeren Sinn nur die Einkünfte der Beamten und Arbeitnehmer zu bezeichnen (Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 850 Rn. 6 und 7 jeweils am Anfang).

bb) In Anknüpfung an den Schutzzweck des § 850 Abs. 2 ZPO, der Versorgungsbezüge der Beamten und Ruhegelder der Arbeitnehmer dem Arbeitseinkommen zuordnet, gewährt § 850 Abs. 3 lit. b ZPO abhängig Beschäftigten, die eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge für sich oder ihre Angehörigen begründet haben, ebenfalls Vollstreckungsschutz. Ein Arbeitnehmer, der anstelle eines betrieblichen Ruhegeldes oder in Ergänzung hierzu Versicherungsleistungen bezieht, soll in gleicher Weise vor dem Gläubigerzugriff geschützt sein wie ein Schuldner, der etwa aus einer Betriebsrente über ausreichende arbeitsrechtliche Versorgungsbezüge verfügt. Unter den Schutz der Vorschrift fallen nach dem eindeutigen Sinnzusammenhang ausschließlich solche privaten Renten, die ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung nach Art des § 850 Abs. 2 ZPO ersetzen. Da § 850 Abs. 2 ZPO lediglich Renten und Ruhegelder aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis schützt, muss es sich im Rahmen des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO um Versicherungsleistungen handeln, die aus Anlass des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werden (Musielak/Becker, aaO; Stöber, aaO; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 850 Rn. 9; Hk-ZPO/Kemper, aaO § 850 Rn. 17; Berner aaO).

cc) Vor diesem Hintergrund können nur Versicherungsrenten solcher Personen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamte oder Arbeitnehmer waren oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis standen, Arbeitseinkommen gleichgestellt werden (OLG Frankfurt/Main VersR 1996, 614). Fortlaufende Renteneinkünfte freiberuflich oder überhaupt nicht berufstätig gewesener Personen sind demgegenüber kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO (LG Braunschweig NJW-RR 1998, 1690). Mit der Einführung des nunmehr privaten Altersrenten beruflich selbständiger Personen Pfändungsschutz zuerkennenden - vorliegend bereits mangels eines darauf zugeschnittenen Sachvortrags des Schuldners unanwendbaren - § 851c ZPO durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 16/886 S. 7), dass Altersrenten dieses Personenkreises nach dem Regelungsinhalt des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO kein Arbeitseinkommen bilden und darum nach dieser Vorschrift keinen Pfändungsschutz genießen. Die von dem Schuldner als Selbständigem erworbenen Rentenansprüche sind folglich nicht durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO geschützt.

c) Diese rechtliche Würdigung steht in Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Sozialstaatsprinzip.

Die mit § 850 Abs. 3 lit. b ZPO verbundene Ungleichbehandlung von Selbständigen im Verhältnis zu Personen, die als Beamte oder Arbeitnehmer berufstätig gewesen sind, beruht auf der in Ansehung des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigten sozialpolitischen Erwägung, Pfändungsschutz nur abhängig Beschäftigten zu gewähren. Zwar mag - wie der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des § 851c ZPO zum Ausdruck gebracht hat - die Überlegung, dass Selbständigen aufgrund einer gehobenen sozialen Stellung eine höhere Verantwortlichkeit und Mündigkeit zukomme, für sich genommen nicht mehr allein geeignet sein, die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen (BT-Drucks 16/886 S. 7). Immerhin sprechen in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 12. Juni 1991 - VII R 54/90, NJW 1992, 527) - der sich mit der Pfändung einer Kapitallebensversicherung befasst und sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts zur Pfändbarkeit einer privaten Altersversorgung Selbständiger nicht geäußert hat - eine Reihe weiterer Gesichtspunkte für die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen gesetzlichen Regelung: Einmal erscheinen Selbständige auch heute noch in geringerem Maße schutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig verknüpften höheren Erwerbschancen auch eine weitergehende vollstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahelegen. Zum anderen steht es Selbständigen frei (§ 7 SGB VI), durch Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung mit Pfändungsschutz ausgestattete (§ 54 Abs. 4 SGB I, §§ 850 ff ZPO) Versorgungsbezüge (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, NJW 2004, 3771) zu erwerben. Der Gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede zulässige eigenverantwortliche Gestaltung der Altersvorsorge vollstreckungsrechtlich gleich zu behandeln.

4. Vorliegend bedarf es bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keiner Prüfung, ob und inwieweit § 765a ZPO aufgrund der Verweisung des § 4 InsO im eröffneten Insolvenzverfahren anwendbar ist (vgl. MünchKommInsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen in Fn. 92). Der Schuldner hat sich erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren auf § 765a ZPO berufen. Da Vollstreckungsschutz nur auf Antrag des Schuldners gewährt wird, haben sich die Vorinstanzen mit dieser Frage nicht befasst und dazu auch keine Feststellungen getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Antrag mangels tatsächlicher Feststellungen der Vordergerichte nicht wirksam nachgeholt werden (OLG Köln NZI 2000, 104, 107; Hk-InsO/Kirchhof aaO § 4 Rn. 19; MünchKommInsO/Ganter aaO § 4 Rn. 34). ..." (BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 99/05)

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Ausgezahlte Beihilfen des Dienstherrn für Aufwendungen im Krankheitsfall gehören zur Insolvenzmasse eines Beamten, der Anspruch auf diese Leistung jedoch erst, wenn sich seine Zweckbindung zugunsten des Gläubigers, dessen Forderung als Aufwand der konkreten Beihilfegewährung zugrunde liegt, erledigt hat (BGH, Beschluss vom 08.11.2007 - IX ZB 221/03).

Der Anspruch auf Prozesskostenerstattung gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde. Es ist ausschließlich Sache des Insolvenzverwalters darüber zu befinden, ob ein zur Insolvenzmasse gehörender Gegenstand im Wege der Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag gelöst und wieder der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners unterstellt wird (BGH, Versäumnisurteil vom 01.02.2007 - IX ZR 178/05 zu InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2).

Im anordnenden Teil des vom Insolvenzgericht erlassenen Haftbefehls sind die Mitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haft durchgesetzt werden sollen, so bestimmt zu bezeichnen, dass der Schuldner ohne weiteres erkennen kann, durch welche Handlungen er seinen Mitwirkungspflichten genügt. Erweist sich die Haftanordnung gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren hinsichtlich einzelner von ihm verlangter Auskunftspflichten als unbegründet, weil eine entsprechende Pflicht von vornherein nicht bestand oder sich zwischenzeitlich erledigt hat, hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl auch dann teilweise abzuändern, wenn die Anordnung der Haft im Ergebnis weiterhin berechtigt ist. Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag (BGH, Beschluss vom 17.02.2005 - IX ZB 62/04, NZS 2005, 665 L).

Der Rechtsmittelzug richtet sich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschluss vom 05.02.2004 - IX ZB 97/03, NZI 2004, 278).

Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlusstermin gestellt worden ist, es sei denn, dass ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlusstermins abgesehen werden darf. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 II InsO ist den Betroffenen bekannt zu geben. Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gem. § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird. Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f I, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen. Auch bei selbstständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergütungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen. Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stilllegungsentscheidung gem. § 157 InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen. In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung i. S. des § 290 I Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht. Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gem. § 290 I Nr. 5 InsO (BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167).

§ 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft

(1) Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse. Eine Auseinandersetzung des Gesamtguts findet nicht statt. Durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten wird das Gesamtgut nicht berührt.

(2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so wird das Gesamtgut durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ehegatten nicht berührt.

(3) Absatz 1 ist bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die Abkömmlinge treten.

Leitsätze/Entscheidungen:

In der Insolvenz des nicht verwaltenden Ehegatten gehört dessen Anteil am Gesamtgut nicht zur Insolvenzmasse. Der verwaltende Ehegatte kann im Insolvenzverfahren des nicht verwaltenden die Gegenstände des Gesamtguts aussondern (BGH, Beschluss vom 04.05.2006 - IX ZB 285/04).

§ 38 Begriff der Insolvenzgläubiger

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Rückgriffsanspruch eines Dritten wegen der Tilgung einer Insolvenzforderung stellt selbst dann eine Insolvenzforderung dar, wenn er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist (BGH, Beschluss vom 06.12.2007 - IX ZR 215/06 zu InsO §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 3).

Der Umstand, dass der Insolvenzgläubiger die dem Schuldner gewährte und von diesem vor Insolvenzeröffnung zurückgezahlte Beihilfe nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission zurückzufordern hat, steht der Insolvenzanfechtung der Rückzahlung nicht entgegen; eine Rückgewähr nach §§ 30 ff GmbHG scheidet dagegen aus (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 256/06 zu InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, § 130 Abs. 1 Nr.1, § 133; GmbHG §§ 30, 31; EGV Art 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 und 3).

Meldet der Gesellschafter ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zur Insolvenztabelle an, ist aber der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Durchführung staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen nach dem EG-Vertrag nichtig, ist die Klage auf Feststellung des vom Verwalter bestrittenen Anspruchs als Darlehensforderung unzulässig; es bedarf einer Neuanmeldung des Rückforderungsanspruchs. Ist die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Rückforderung einer Beihilfe verpflichtet, ist diese Rückforderung eine einfache Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO; dem Umstand, dass sie den Regeln über eigenkapitalersetzende Darlehen unterliegt, kommt keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05 zu InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, §§ 174, 181, 183; EG Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 und 3).

Der Insolvenzverwalter kann beim VOB-Bauvertrag in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptunternehmers von dem Nachunternehmer Minderung statt Nachbesserung verlangen, wenn dem Bauherrn wegen der Mängel an dem Bauwerk nur eine Insolvenzforderung zusteht (BGH, Urteil vom 10.08.2006 - IX ZR 28/05 zu VOB/B § 13 Nr. 6 D; InsO § 1 Satz 1, §§ 38, 45, 87, 103).

Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger sind grundsätzlich auch dann berechtigt, einen Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, wenn ihre angemeldeten Forderungen noch nicht geprüft oder vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger bestritten worden sind (BGH, Beschluss vom 14.10.2004 - IX ZB 114/04).



§ 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger (n.F.)

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:
1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5. Forderungen auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens eines Gesellschafters oder gleichgestellte Forderungen.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

Leitsätze/Entscheidungen:

Auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als Gesellschafter hat, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, ist § 129 a HGB a.F. entsprechend anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft vor Inkrafttreten des MoMiG (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 eröffnet wurde. Wird ein Gesellschafterdarlehen durch ‚Stehenlassen' in der Krise der Gesellschaft in funktionales Eigenkapital umqualifiziert und steht fest, dass der Gesellschafter, dem die Gesellschaft für dieses Darlehen eine Sicherheit eingeräumt hat, seine - vom Gesetz in der Insolvenz der Gesellschaft zurückgestufte - Darlehensrückzahlungsforderung dauerhaft nicht mehr durchsetzen kann, ist er wegen Wegfalls des Sicherungszwecks auf Verlangen der Gesellschaft zur Freigabe der Sicherheit verpflichtet (vgl. Sen.Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 179/99, ZIP 2001, 115; BGH, Urteil vom 26.01.2009 - II ZR 213/07 zu HGB § 129 a; GmbHG § 32 a Abs. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 - jeweils in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung).

Der Verbraucher, der einen Anspruch auf Erfüllung einer Gewinnzusage in der Insolvenz des Versenders geltend macht, ist nachrangiger Insolvenzgläubiger (BGH, Urteil vom 13.03.2008 - IX ZR 117/07 zu InsO § 39 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 661a).

Der Umstand, dass der Insolvenzgläubiger die dem Schuldner gewährte und von diesem vor Insolvenzeröffnung zurückgezahlte Beihilfe nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission zurückzufordern hat, steht der Insolvenzanfechtung der Rückzahlung nicht entgegen; eine Rückgewähr nach §§ 30 ff GmbHG scheidet dagegen aus (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 256/06 zu InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, § 130 Abs. 1 Nr.1, § 133; GmbHG §§ 30, 31; EGV Art 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 und 3).

Meldet der Gesellschafter ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zur Insolvenztabelle an, ist aber der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Durchführung staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen nach dem EG-Vertrag nichtig, ist die Klage auf Feststellung des vom Verwalter bestrittenen Anspruchs als Darlehensforderung unzulässig; es bedarf einer Neuanmeldung des Rückforderungsanspruchs. Ist die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Rückforderung einer Beihilfe verpflichtet, ist diese Rückforderung eine einfache Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO; dem Umstand, dass sie den Regeln über eigenkapitalersetzende Darlehen unterliegt, kommt keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05 zu InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, §§ 174, 181, 183; EG Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 und 3).

Die Vollstreckung einer Geldstrafe als nachrangige Insolvenzforderung gem. § 39 I Nr. 3 InsO durch Anordnung und Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe ist während des Insolvenzverfahrens zulässig und verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06; NJW 2006, 1626 ff. zu InsO §§ 39, 302 Nr. 2; StGB § 43, StPO § 459 f).

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Kommt ein Werkvertrag oder Geschäftsbesorgungsauftrag nur durch die Zahlung von Schmiergeldern des Unternehmers an den Auftraggeber zustande, so ist der gesamte Werklohn, der dem Werkunternehmer zufließt, "erlangt" i.S. des § 73 I S. 1, III StGB. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin führt nicht zur Aufhebung des gegen sie angeordneten strafprozessualen Arrests, soweit ein Gläubiger auf Grund des Arrests vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Beachtung von § 88 InsO Sicherheiten erlangt hat, die ein Absonderungsrecht zur Folge haben. Die Regelung des Nachrangs staatlicher Ansprüche nach § 39 I Nr. 3 InsO findet auf den strafprozessualen Arrest jedenfalls insoweit keine Anwendung, als staatliche Ansprüche bereits durch wirksame Pfändungen auf Grund dieses Arrests gesichert sind (OLG Köln, Beschluss vom 08.08.2003 - 2 Ws 433/03, ZIP 2004, 2013).

Die Vorfälligkeitsentschädigung für den Zinsausfall der Bank auf Grund der Insolvenz des Kunden stellt keine nachrangige Insolvenzforderung im Sinne von § 39 I Nr. 1 InsO dar (OLG Hamburg, Urteil vom 13.09.2002 - 10 U 38/01, DZWir 2003, 79).

§ 40 Unterhaltsansprüche

Familienrechtliche Unterhaltsansprüche und familienrechtliche Erstattungsansprüche der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Nur die bis zur Eröffnung fällig gewordenen Unterhaltsforderungen werden Insolvenzforderungen (§§ 38, 40 InsO). Unterhaltsforderungen entstehen in jenem Zeitpunkt neu, in dem ihre Voraussetzungen vorliegen. Unterhaltsforderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, werden daher nicht vom Insolvenzverfahren erfasst. Der Teil des laufenden Einkommens, der die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht übersteigt, gehört nicht zur Insolvenzmasse und ist für Unterhaltszwecke frei (OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.10.2004 - 11 WF 2713/04, NJW-RR 2005, 7769).

Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Unterhaltsansprüche sind Masseansprüche. Eine Verurteilung nach § 653 ZPO ist insoweit ausgeschlossen. Unterhaltsansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nehmen an der Verteilung im Insolvenzverfahren nicht teil. Mit der Behauptung der Leistungsunfähigkeit ist der Schuldner im Annex-Verfahren des § 653 ZPO nicht zu hören (OLG Naumburg, Urteil vom 03.04.2003 - 3 UF 83/02, ZVI 2004, 39).

Unterhaltsansprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, müssen unabhängig von diesem Verfahren eingeklagt werden. Ein Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann nicht von vornherein ohne weitere Prüfung als leistungsunfähig angesehen werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.2000 - 9 WF 646/00, FamRZ 2002, 31).

§ 41 Nicht fällige Forderungen

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zieht der Verwalter eine vom Schuldner sicherungshalber abgetretene Forderung ein, ohne dass der Schuldner für die gesicherte Verbindlichkeit persönlich haftet, ist der Gläubiger aus dem eingezogenen Betrag nur dann unverzüglich zu befriedigen, wenn die Sicherheit auch ohne die Insolvenz verwertungsreif gewesen wäre. Steht dieser Umstand noch nicht fest, so ist der möglicherweise dem Gläubiger verbleibende Betrag bei der Verteilung zurückzubehalten (BGH, Urteil vom 11.12.2008 - IX ZR 194/07 zu InsO § 41 Abs. 1, § 170 Abs. 1 Satz 2, § 166 Abs. 2, § 191).

*** (AG)

Liegen die Leistungen, die Gegenstand einer Betriebskostenabrechnung sind, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist der Abrechnungsbetrag selbst dann als Insolvenzforderung anzumelden, wenn dem Mieter die Abrechnung erst nach der Eröffnung der Insolvenz zugeleitet wurde (AG Saarbrücken, Urteil vom 24.02.2005 - 5 C 1054/04, ZMR 2006, 49).

§ 42 Auflösend bedingte Forderungen

Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.

§ 43 Haftung mehrerer Personen

Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.

Leitsätze/Entscheidungen:

Sofern Zahlungen von Mithaftenden des Schuldners nicht zur vollen Befriedigung eines Insolvenzgläubigers geführt haben, nimmt dieser mit dem vollen Berücksichtigungsbetrag am Insolvenzverfahren teil (BGH, Urteil vom 11.12.2008 - IX ZR 156/07).

In der Insolvenz eines selbstschuldnerischen Bürgen können von ihm erbrachte Zahlungen gegenüber dem Gläubiger angefochten werden (BGH, Urteil vom 09.10.2008 - IX ZR 59/07 zu InsO §§ 43, 129, 130, 131).

§ 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen

Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Schuldner befriedigt einen künftigen Insolvenzgläubiger, wenn er vor der Eröffnung des Verfahrens den Freistellungsanspruch eines neben ihm haftenden Gesamtschuldners erfüllt. Die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs eines Gesamtschuldners richtet sich nach den Umständen, insbesondere den Vereinbarungen der Beteiligten (BGH, Urteil vom 20.07.2006 - IX ZR 44/05 zu InsO § 130, § 131, § 44, BGB § 426 Abs. 1).

§ 45 Umrechnung von Forderungen

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Insolvenzverwalter kann beim VOB-Bauvertrag in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptunternehmers von dem Nachunternehmer Minderung statt Nachbesserung verlangen, wenn dem Bauherrn wegen der Mängel an dem Bauwerk nur eine Insolvenzforderung zusteht (BGH, Urteil vom 10. August 2006 - IX ZR 28/05 zu VOB/B § 13 Nr. 6 D; InsO § 1 Satz 1, §§ 38, 45, 87, 103).

§ 46 Wiederkehrende Leistungen

Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.



§ 47 Aussonderung

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Vermieter kann, gleich ob ein mit dem Schuldner begründetes Wohnraummietverhältnis vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wurde, den Insolvenzverwalter nur auf Herausgabe der Wohnung in Anspruch nehmen, wenn dieser sie in Besitz genommen hat oder daran für die Masse ein Recht beansprucht (BGH, Urteil vom 19.06.2008 - IX ZR 84/07 zu InsO § 47; BGB §§ 985, 546).

Überträgt der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache auf eine Bank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene Eigentum in der Insolvenz des Käufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie ein Sicherungseigentümer lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt (BGH, Urteil vom 27.03.2008 - IX ZR 220/05 zu InsO §§ 47, 51 Nr. 1; BGB § 449).

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„... Über das Vermögen der Schuldnerin ist das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Zugunsten der Gläubigerin war aufgrund notarieller Urkunde vom 3. März 1997 eine Grundschuld zu Lasten des Grundstücks der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen worden.

Am 14. April 2004 hat die Gläubigerin aus dinglichem Recht gemäß der Grundschuldbestellungsurkunde auf der Grundlage der auf den Insolvenzverwalter umgeschriebenen Vollstreckungsklausel einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Insolvenzverwalter erwirkt. Danach wurde die angebliche Forderung auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden Nettomiete gegen die Drittschuldner gepfändet. Die Drittschuldner schulden die Mietzinsen aufgrund eines Mietvertrages mit der Schuldnerin.

Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluss des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuweisen.

II. ... Der Senat hat zwischenzeitlich die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, ZIP 2006, 1554; z.V.b. in BGHZ) entschieden. Danach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.

Bereits die wortgetreue Auslegung des § 49 InsO ergibt, dass Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nur nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Der Wortlaut spricht dagegen, dass Grundpfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den gemäß §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundstückseigentümers (Schuldners) im Wege der Forderungspfändung verfolgen können.

Bestätigt wird diese wortgetreue Auslegung des § 49 InsO insbesondere durch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten nach §§ 829, 832, 835 ZPO begründet danach spätestens nach Ablauf des nächsten auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats kein Absonderungsrecht mehr. Dann leuchtet aber nicht ein, dass die im hypothekarischen Haftungsverbund stehenden Mieten und Pachten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Grundpfandgläubigern durch Pfändung beschlagnahmt werden könnten.

Dies entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, weil die Durchsetzung des Absonderungsrechts von Grundpfandgläubigern in die nach §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der Forderungspfändung den Insolvenzverwalter in die Lage brächte, öffentliche Lasten des Grundeigentums und laufende Kosten der Gebäudeinstandhaltung und der Gebäudeversicherung als Masseverbindlichkeit berichtigen zu müssen, ohne dafür aus der Nutzung des Absonderungsgutes Deckung zu erhalten. Hierdurch würden die Insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt. Der Insolvenzverwalter wäre demgemäß verpflichtet, diesen Folgen mit einem eigenen Antrag gemäß § 165 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen.

Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuweisen. ..." (BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - IX ZB 177/05)

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In der Insolvenz des nicht verwaltenden Ehegatten gehört dessen Anteil am Gesamtgut nicht zur Insolvenzmasse. Der verwaltende Ehegatte kann im Insolvenzverfahren des nicht verwaltenden die Gegenstände des Gesamtguts aussondern (BGH, Beschluss vom 04.05.2006 - IX ZB 285/04).

Zur Insolvenzanfechtung innerhalb und außerhalb des gesetzlichen Drei-Monatszeitraums abgeführter Sozialversicherungsbeiträge (zusammenfassende Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Vereinbart der Schuldner mit einer Zwischenperson, diese solle für ihn fällige Beiträge an einen Sozialversicherungsträger entrichten, bewirkt allein die Mittelbarkeit dieser Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung (BGH, NJW-RR 2003, 842 = NZI 2003, 197) Die Sozialversicherungsbeiträge sind hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile kein zu Gunsten der Sozialversicherungsträger aussonderungsfähiges Treugut. § 266 a StGB schafft keine unmittelbare Berechtigung an den für den Arbeitnehmer zu entrichtenden Beiträgen (BGHZ 149, 100 [106 f.] = NJW 2002, 512 = NZI 2002, 88). Bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich nicht um ein Bargeschäft nach § 142 InsO (BGHZ 157, 350 = NJW 2004, 1444 = NZI 2004, 206). Hat der Schuldner einem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt, auf die der Begünstigte keinen Anspruch hat, so liegt darin regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 157, 242 [251] = NJW 2004, 1385 = NZI 2004, 201; BGH, Urteil vom 08.12.2005 - IX ZR 182/01).

Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen und das im Übrigen unwiderrufliche Bezugsrecht u. a. unter den Vorbehalt gestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor Eintritt der Unverfallbarkeit endet, so steht dem Arbeitnehmer bei einer durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Aussonderungsrecht zu. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des IV. Senats (ZIP 2005, 1373 ff.) an (BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZR 85/04).

Zur Aussonderung von Geldbeträgen, die irrtümlich noch nach der Kündigung des Treuhandverhältnisses auf ein Treuhandkonto geleistet worden sind (BGH, Urteil vom 07.07.2005 - III ZR 422/04).

Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall. Der seitens des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung gemachte Vorbehalt ist einschränkend auszulegen. Ein Vorbehalt, der einen Widerruf des Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers zuließe, würde dem mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebten Ziel zuwiderlaufen, da er dem Arbeitnehmer die erwerbenden Versicherungsansprüche selbst in Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nähme, die sich seiner Einflussnahme entziehen (BGH, Urteil vom 08.06.2005 - IV ZR 30/04).

Hat der Schuldner für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, richtet sich nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten auf Auszahlung der vom Versicherer geschuldeten Versicherungssumme, nicht auf Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Prämien. Bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten gilt die anfechtbare Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Der Anfechtungsanspruch gewährt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners im allgemeinen ein Aussonderungsrecht (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 252/01).

Auch ein Prozessvergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend. Die Rechtsnachfolge i. S. von § 145 InsO setzt voraus, dass der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt; sie scheidet aus, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge" unmöglich geworden war. Der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar, wenn dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich Wertersatz schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegenstand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist (BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 228/02).

Erteilt der Wohnungseigentümer als Vermieter dem Verwalter den Auftrag, auf einem von ihm einzurichtenden Konto die von den Mietern geschuldeten Zahlungen einzuziehen, und verwendet der Verwalter dieses Konto zugleich zur Abwicklung eigener Zahlungsvorgänge, so steht dem Vermieter in der Insolvenz des Verwalters an den vor Insolvenzeröffnung auf dem Konto eingegangenen Mietzahlungen weder ein Aussonderungs- noch ein Ersatzaussonderungsrecht zu (BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 120/02).

Hat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls im Konkurs der Gesellschaft selbst dann kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die Prämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind (im Ergebnis wie BAGE 99, 1 ff.; BGH, Urteil vom 18.07.2002 - IV ZR 264/01, DZWir 2002, 477).

Hat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls im Konkurs der Gesellschaft selbst dann kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die Prämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind (im Ergebnis wie BAGE 92, 1 = NZA 1999, 1103 = AP H. 1/2000 § 1 BetrAVG Lebensversicherung Nr. 26; BGH, Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 264/01).

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Wird eine Bezugsberechtigung eines Arbeitnehmers mit dessen Einverständnis auf einen Kreditgeber des Arbeitnehmers zur Sicherung seiner Rückforderungsansprüche übertragen, so erwächst im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers dem Insolvenzverwalter hieraus kein neues eigenständiges Zugriffsrecht auf den Rückkaufswert. In diesen Fällen ist die unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers zwar eingeschränkt, nicht aber zu Gunsten des Arbeitgebers. Es verbleibt daher bei den (allenfalls zu Gunsten des Kreditgebers eingeschränkten) Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Zahlung des Rückkaufswerts (OLG Bamberg, Urteil vom 09.02.2006 - 1 U 175/05, NZI 2006, 355).

Hat die Gesellschaft in der zu Gunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls in der Insolvenz der Gesellschaft kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu (im Anschluss an BAGE 92, 1 = NZI 2000, 341 = NZA 1999, 1103, und BGH, NJW 2002, 3253 = NZI 2002, 604; entgegen BGH, NJW-RR 2005, 1412 = NZI 2005, 555 = ZIP 2005, 1373, sowie BGH, ZIP 2005, 1836; OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2006 - 27 U 159/05, ZIP 2006, 719).

§ 48 Ersatzaussonderung

Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Unterliegt die unberechtigte Veräußerung einer fremden Sache der Umsatzsteuer und hat der Verwalter diese an das Finanzamt abgeführt, kann der Ersatzaussonderungsberechtigte nur den Nettokaufpreis herausverlangen. Liegt der dem Berechtigten gegenüber wirksamen Verfügung eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung zugrunde und hat der Nichtberechtigte die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, kann er sich insoweit auf einen Wegfall der Bereicherung berufen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06 zu InsO § 48 Satz 2; BGB § 816 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 3).

Auch ein Prozessvergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend. Die Rechtsnachfolge i. S. von § 145 InsO setzt voraus, dass der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt; sie scheidet aus, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge" unmöglich geworden war. Der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar, wenn dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich Wertersatz schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegenstand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist (BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 228/02).

Erteilt der Wohnungseigentümer als Vermieter dem Verwalter den Auftrag, auf einem von ihm einzurichtenden Konto die von den Mietern geschuldeten Zahlungen einzuziehen, und verwendet der Verwalter dieses Konto zugleich zur Abwicklung eigener Zahlungsvorgänge, so steht dem Vermieter in der Insolvenz des Verwalters an den vor Insolvenzeröffnung auf dem Konto eingegangenen Mietzahlungen weder ein Aussonderungs- noch ein Ersatzaussonderungsrecht zu (BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 120/02).

§ 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten (BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZR 46/08).

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„... Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat das Insolvenzgericht über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Zugunsten der Gläubigerin war aufgrund notarieller Urkunde vom 21. Januar 1997 eine Grundschuld zu Lasten des Grundstücks der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen worden.

Am 15. März 2005 hat die Gläubigerin aus dinglichem Recht gemäß der Grundschuldbestellungsurkunde auf der Grundlage der auf den Insolvenzverwalter umgeschriebenen Vollstreckungsklausel wegen einer Teilforderung von 90.000 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Insolvenzverwalter erwirkt. Danach wurde die angebliche Forderung auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden Nettomiete gegen die Drittschuldner gepfändet. Die Drittschuldner schulden die Mietzinsen aufgrund eines Mietvertrages mit der Schuldnerin.

Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluss des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuweisen.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der Senat hat zwischenzeitlich die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, ZIP 2006, 1554; z.V.b. in BGHZ; ferner Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 155/05; sowie Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 177/05) entschieden. Danach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.

Bereits die wortgetreue Auslegung des § 49 InsO ergibt, dass Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nur nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Der Wortlaut spricht dagegen, dass Grundpfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den gemäß §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundstückseigentümers (Schuldners) im Wege der Forderungspfändung verfolgen können.

Bestätigt wird diese wortgetreue Auslegung des § 49 InsO insbesondere durch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten nach §§ 829, 832, 835 ZPO begründet danach spätestens mit Ablauf des nächsten auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats kein Absonderungsrecht mehr. Dann leuchtet aber nicht ein, dass die im hypothekarischen Haftungsverbund stehenden Mieten und Pachten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Grundpfandgläubigern durch Pfändung beschlagnahmt werden könnten.

Dies entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, weil die Durchsetzung des Absonderungsrechts von Grundpfandgläubigern in die nach §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der Forderungspfändung den Insolvenzverwalter in die Lage brächte, öffentliche Lasten des Grundeigentums und laufende Kosten der Gebäudeinstandhaltung und der Gebäudeversicherung als Masseverbindlichkeit berichtigen zu müssen, ohne dafür aus der Nutzung des Absonderungsgutes Deckung zu erhalten. Hierdurch würden die Insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt. Der Insolvenzverwalter wäre demgemäß verpflichtet, diesen Folgen mit einem eigenen Antrag gemäß § 175 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen.

Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuweisen. ..." (BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 264/05)

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Der Grundschuldgläubiger erwirbt mit dem Grundpfandrecht ein Absonderungsrecht auch an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen. Verrechnet der Grundschuldgläubiger, dem der Schuldner die Mietzinsforderungen abgetreten hat, bis zur Insolvenzeröffnung eingehende Mietzahlungen mit einer Forderung gegen den Schuldner, so werden die Gläubiger hierdurch nicht benachteiligt, wenn der Grundschuldgläubiger das Absonderungsrecht zuvor unanfechtbar erworben hat (BGH, Urteil vom 09.11.2006 - IX ZR 133/05 zu InsO §§ 49, 110, 129 Abs. 1, § 140 Abs. 1, BGB § 1123 Abs. 1).

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig (BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 301/04).

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Das Recht auf abgesonderte Befriedigung erstreckt sich auch unter der Geltung der Insolvenzordnung auf die Zinsansprüche/Kostenansprüche, die nach Insolvenzeröffnung bis zur Verwertung entstanden sind (Fortführung von BGHZ 134, 195 = NJW 1997, 522; OLG Köln, Urteil vom 27.06.2007 - 2 U 137/06).

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Eine Pfändung von Mietforderungen des Insolvenzschuldners aufgrund eines dinglichen Titels des absonderungsberechtigten Grundpfandrechtsgläubigers ist auch im eröffneten Insolvenzverfahren zulässig (LG Münster, Beschluss vom 24.01.2005 - 5 T 1294/04, ZIP 2005, 2331 L).

§ 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

Leitsätze/Entscheidungen:

Verspricht der Insolvenzverwalter dem durch eine offensichtlich wertlose Grundschuld gesicherten Gläubiger gegen Erteilung der Löschungsbewilligung zusätzlich zu den übernommenen Löschungskosten eine Geldleistung, ist diese Vereinbarung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig (BGH, Beschluss vom 20.03.2008 - IX ZR 68/06 zu InsO §§ 50, 87).

Ein anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht entsteht auch dann, wenn der vor der "kritischen" Zeit wirksam gewordene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf der Grundlage einer notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfung erlassen worden ist und der mitbeurkundete Vertrag an Wirksamkeitsmängeln leidet (BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 2/07 zu InsO § 50 Abs. 1, § 129 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5).

Legt der Geschäftsführer einer GmbH im Insolvenzantragsverfahren gegen eine Haftordnung nicht nur namens der Schuldnerin, sondern auch im eigenen Namen Beschwerde ein, so haftet er auch neben der Schuldnerin für die Kosten eines von ihm durchgeführten Rechtsbeschwerdeverfahrens (BGH, Beschluss vom 18.03.2004 - IX ZB 159/03).

Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") gilt als vorgenommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen hat. Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend. Stirbt der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maßgeblich für die Entscheidung über die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 22.01.2004 - IX ZR 39/03, NJW 2004, 1444).

Verlangt der Vermieter des insolventen Mieters Auskunft über die seinem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen, kann der Insolvenzverwalter dazu auch dann verpflichtet sein, wenn die Sachen unter der Verantwortung seines Amtsvorgängers von dem vermieteten Grundstück entfernt wurden. Soweit der Insolvenzverwalter die Mietsache noch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nutzt, ist der Vermieter mit seiner Mietzinsforderung Neumassegläubiger (BGH, Urteil vom 04.12.2003 - IX ZR 222/02).

Erteilt der Schuldner innerhalb des Zeitraums des § 131 I Nr. 1 InsO einem Frachtführer unter Überlassung des Transportgutes einen neuen Frachtauftrag, gilt der Erwerb des Frachtführerpfandrechts auch für offene unbestrittene Altforderungen aus früheren Transportgeschäften als kongruent (BGH, Urteil vom 18.04.2002 - IX ZR 219/01).



§ 51 Sonstige Absonderungsberechtigte

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:
1. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2. Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3. Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4. Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Überträgt der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache auf eine Bank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene Eigentum in der Insolvenz des Käufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie ein Sicherungseigentümer lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt (BGH, Urteil vom 27.03.2008 - IX ZR 220/05 zu InsO §§ 47, 51 Nr. 1; BGB § 449).

Dem Kautionsversicherer steht bei Inanspruchnahme aus einer von ihm erteilten Bürgschaft in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an einem ihm vor Insolvenzeröffnung sicherungshalber abgetretenen Festgeldguthaben auch dann zu, wenn er den gesicherten Anspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat (BGH, Urteil vom 13.03.2008 - IX ZR 14/07, InsO § 51 Nr. 1, § 91 Abs. 1, § 170 Abs. 1; BGB §§ 774, 675, 670).

Werden aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherheit abgetreten, gibt es für die Frage, ob damit zugleich der Anspruch auf den Rückkaufswert (nach Kündigung) abgetreten ist, keinen generellen Vorrang für seine Zuordnung zu den Ansprüchen auf den Todesfall (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1 c). Ob die Abtretung auch den Anspruch auf den Rückkaufswert erfasst, hat der Tatrichter vielmehr durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln. Haben danach Zedent und Zessionar mit der Beschränkung der Sicherungsabtretung auf den Anspruch auf den Todesfall das Ziel verfolgt, dem Sicherungsgeber mit Blick auf das Steueränderungsgesetz 1992 steuerliche Vorteile (Abzugsfähigkeit der Versicherungsprämien als Sonderausgaben und Steuerfreiheit der Kapitalerträge aus der Lebensversicherung) zu erhalten, ist im Regelfalle der Anspruch auf den Rückkaufswert nicht mit übertragen (BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - IV ZR 330/05 BGB § 398; InsO § 51 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b).

Fordert der Konkursverwalter die Löschung einer Auflassungsvormerkung, die vor Konkurseröffnung über das Vermögen des Grundstückseigentümers auf Grund eines formnichtigen Kaufvertrags zu Gunsten des Käufers eingetragen wurde, kann dieser wegen der von ihm vor Konkurseröffnung an den verkaufenden Eigentümer erbrachten Kaufpreiszahlungen dem Verlangen kein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen (BGH, Urteil vom 07.03.2002 - IX ZR 457/99).

Eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen einer Bank, ihrem Kunden und dessen Sicherungsnehmer (Bürgen), daß die Bank eingehende Zahlungen nur zur Verringerung eines (vom Sicherungsnehmer verbürgten) Sollsaldos verrechnen soll, begründet kein Ersatzabsonderungsrecht des Sicherungsnehmers an den eingehenden Zahlungen. Gebührenforderungen von Steuerberatern sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Gesamtvollstreckungsbeschlag (Insolvenzbeschlag) (BGH, Urteil vom 25.03.1999 - IX ZR 223/97).

***

Einem Kautionsversicherer steht bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an einem vor Insolvenzeröffnung sicherungshalber abgetretenen und vom Insolvenzverwalter eingezogenen Festgeldguthaben zu (OLG Dresden, Urteil vom 11.01.2007 - 13 U 2119/05).

§ 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Masse haftet absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf ihr Recht nicht ver-zichtet haben, auch dann nur in Höhe des bei der abgesonderten Befriedigung erlit-tenen Ausfalls, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht be-lasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat (BGH, Urteil vom 02.04.2009 - IX ZR 23/08 zu InsO § 52 Satz 2).

*** (OLG)

Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Insoweit besteht ein Sondervermögen, auf das die Insolvenzgläubiger erst nach Wegfall der Testamentsvollstreckung zugreifen können. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Pflichtteils- sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche nur noch gegen den Insolvenzverwalter mit dem Klageziel "Zahlung aus dem vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass" verfolgt werden. Zusätzlich kann insoweit der Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden. Ein bereits gegen den Erben geführtes Klageverfahren wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochen. Der Prozess kann in entsprechender Anwendung des § 86 I Nr. 2 InsO aufgenommen werden. Bei angeordneter Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigte seine Forderungen zusätzlich in voller Höhe für den Fall der Unzulänglichkeit des Nachlasses zur Insolvenztabelle anmelden (OLG Köln, Urteil vom 02.02.2005 - 2 U 72/04, NZI 2005, 268).

Darlehensgläubiger sind auch dann, wenn sie dinglich gesichert und damit Absonderungsberechtigte gem. §§ 49 ff. InsO sind, nach § 52 S. 2 InsO als Insolvenzgläubiger zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind (OLG Köln, Beschluss vom 03.03.2000 - 2 W 31/00, NZI 2001, 33).

§ 53 Massegläubiger

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Wird in einem zunächst nach Eröffnung im Jahr 2000 später masselos eingestellten Verfahren wegen einer Steuerrückerstattung im Wege der Nachtragsliquidation die Entnahme der Verwaltervergütung genehmigt, so kann dies von einem im Jahr 2002 wegen angestrebter Restschuldbefreiung eröffneten Verfahren von dem neuen Verwalter nicht angefochten werden. Die aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die noch nicht regulierte Vergütungsforderung des früheren Insolvenzverwalters in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren privilegiert ist, kann letztlich offen bleiben (LG Marburg, Urteil vom 04.09.2003 - 1 O 180/03, ZVI 2003, 561).

Die Mitgliedschaft eingetragener Genossenschaften im gesetzlichen Prüfungsverband bleibt durch die Insolvenz unberührt und die daraus resultierenden Beitragsforderungen sind als bevorrechtigte Forderungen nach §§ 53, 55 InsO vom Verwalter zu erfüllen (LG Kassel, Urteil vom 31.07.2002 - 4 O 246/02, Scheibner, DZWir 2002, 520).

§ 54 Kosten des Insolvenzverfahrens

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Vergütung des Sequesters aus einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahren gehört nicht zu den Massekosten eines auf einen späteren Antrag eröffneten Konkursverfahrens (im Anschluss an BGHZ 59, 356; 109, 321; BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZR 168/07 zu KO § 58 Nr. 2; InsO § 54 Nr. 2).

Für die Abgrenzung von Altmasseverbindlichkeiten zu Neumasseverbindlichkeiten i. S. von § 209 I Nr. 2 InsO ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Masseverbindlichkeit begründet worden ist; auf den Entstehungsgrund der Forderung kommt es nicht an. Ist die Insolvenzmasse unzulänglich, hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der Neumasseverbindlichkeiten. Konkurrieren im massearmen Insolvenzverfahren die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten mit den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten, gelten die zu § 210 InsO entwickelten Rechtsgrundsätze in diesem Verhältnis entsprechend. Reicht die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, den Neumassegläubiger unter vorrangiger Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu befriedigen, fehlt der hierauf gerichteten Zahlungsklage des Neumassegläubigers das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Ergänzung von BGHZ 154, 358 = NJW 2003, 2454 = NZI 2003, 369; BGH, Urteil vom 13.04.2006 - IX ZR 22/05).

Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen (BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 214/04).



§ 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 187 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 208 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwischenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der Mietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Masseschuld begründen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, ZIP 2005, 1085; BGH, Urteil vom 24.01.2008 - IX ZR 201/06 zu InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 55 Abs. 2, §§ 60, 112).

Ansprüche eines Vorstandsmitglieds auf Überbrückungsgeld und betriebliche Altersversorgung sind mit dem vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Anstellungskörperschaft erdienten Anteil Konkursforderung und mit dem während des eröffneten Verfahrens entstandenen Anteil Masseschuld (BGH, Versäumnisteil- u. Schlussurteil vom 06.12.2007 - IX ZR 284/03 zu KO § 59 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 108 Abs. 2).

Der Rückgriffsanspruch eines Dritten wegen der Tilgung einer Insolvenzforderung stellt selbst dann eine Insolvenzforderung dar, wenn er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist (BGH, Beschluss vom 06.12.2007 - IX ZR 215/06 zu InsO §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 3).

Zahlt ein Drittschuldner aufgrund einer Anordnung des Insolvenzgerichts einen Geldbetrag auf ein vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto ein und wird dieses Treuhandkonto nach Insolvenzeröffnung als Hinterlegungskonto aufrechterhalten, so verbleibt das Guthaben im Treuhandvermögen des Insolvenzverwalters persönlich; es wird nicht Teil der Masse (BGH, Urteil vom 20.09.2007 - IX ZR 91/06):

„... Das Berufungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Klägerin eine Masseverbindlichkeit in Höhe des überzahlten Betrages zusteht. Ein Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt nicht vor. Danach sind zwar die Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse sonstige Masseverbindlichkeiten. Dies setzt aber voraus, dass - anders als hier - die Bereicherung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Masse zugeflossen ist (FG Berlin EFG 2005, 1326, 1327; Graf-Schlicker/Pöhlmann, InsO § 55 Rn. 33; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 55 Rn. 60; ebenso zu § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO BGHZ 23, 307, 317 f, BGH, Beschl. v. 21. März 1995 - XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483, 1484, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1552). Es liegt auch nicht der Fall des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO vor. Dem steht schon entgegen, dass sich diese Vorschrift nur auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 InsO bezieht. Auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ist die Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BGHZ 151, 353, 358 ff). Der Ausnahmefall, dass das Insolvenzgericht den vorläufigen Verwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot dazu ermächtigt, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGHZ, aaO S. 365 f), liegt hier nicht vor.

Der Umstand, dass der beklagte Insolvenzverwalter das von ihm während der vorläufigen Verwaltung eingerichtete "Insolvenz-Anderkonto" nunmehr aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gläubigerversammlung als Hinterlegungskonto im Sinne des § 149 InsO fortführt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der durch die Überzahlung entstandene Bereicherungsanspruch richtete sich gegen den vorläufigen Verwalter. Im Hinblick auf das vom Insolvenzgericht ausgesprochene Verbot, an die Schuldnerin zu leisten, und die dem vorläufigen Insolvenzverwalter - im Verhältnis zur Schuldnerin - erteilte Einziehungsbefugnis sind alle Zahlungen der Drittschuldner als solche an den Verwalter, nicht an die Schuldnerin, anzusehen (BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR 265/97, ZIP 1998, 655, 658; v. 22. Februar 2007 - IX ZR 2/06, WM 2007, 895, 896; OLG Bremen ZInsO 2005, 322, 323; Fuest ZInsO 2006, 464, 466). Denn die Drittschuldner haben aufgrund der Einziehungsermächtigung an den vorläufigen Verwalter anstatt an die Schuldnerin geleistet. Hierfür ist es unerheblich, ob der Beklagte zu 2 gewusst hat, dass der Schuldnerin in Höhe der Überzahlung kein Anspruch gegen die Klägerin zustand (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30). Einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse erwarb die Klägerin hierdurch nicht. Bei dem vom Beklagten zu 1 eingerichteten Anderkonto handelte es sich um ein Treuhandkonto; daher fiel es nicht in das Schuldnervermögen. Daran hat sich durch den Beschluss der Gläubigerversammlung nichts geändert; der Beklagte zu 1 blieb Vollrechtsinhaber (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, § 149 Rn. 29; Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO § 149 Rn. 7). ..."

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Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 I Nr. 1 InsO, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Schuldners befindet, die Steuerpflicht aber noch andauert (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18.12.1953 - II 190/52 U, BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49; BFH, Urteil vom 29.08.2007 - IX R 4/07).

Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters einer beweglichen Sache ist von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt. Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Rückgabe der Mietsache ist grundsätzlich eine Insolvenzforderung. Hat der Verwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genutzt, ohne die Erfüllung des Mietvertrages zu verlangen, stellt der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung eine Masseforderung dar (BGH, Urteil vom 01.03.2007 - IX ZR 81/05 zu BGB §§ 546, 546a; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 103).

Ist in der Insolvenz des Mieters das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, kommt dem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Insolvenzeröffnung grundsätzlich nicht der Rang einer Masseverbindlichkeit zu. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wird nicht dadurch zu einer Masseverbindlichkeit, dass der nicht besitzende Insolvenzverwalter auf das Herausgabeverlangen des Vermieters nicht eingeht (BGH, Urteil vom 21.12.2006 - IX ZR 66/05 zu InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 546a Abs. 1 n.F.).

Dem Sicherungseigentümer steht kein Anspruch auf Herausgabe des Entgelts zu, das im Eröffnungsverfahren durch Vermietung der sicherungsübereigneten Sache erzielt worden ist. Die Zusage des vorläufigen „schwachen" Insolvenzverwalters, das während des Eröffnungsverfahrens erzielte Nutzungsentgelt an den Sicherungseigentümer auszukehren, begründet keine Masseverbindlichkeit (BGH, Urteil vom 13.07.2006 - IX ZR 57/05).

Schädigt der Insolvenzverwalter bei Verwaltung der Masse einen Dritten, hat dieser Schadensersatzansprüche gegen die Masse. Die Zurechnung der unerlaubten Handlung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 31 BGB (BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - IX ZR 48/04).

Ein Anspruch, der auf Grund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nach § 180 InsO als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, kann gleichwohl unter Berufung auf § 55 InsO gegen die Masse eingeklagt werden. Wird der Anspruch als Masseforderung klageweise geltend gemacht, so kann der Insolvenzverwalter trotz des rechtskräftigen Feststellungsurteils Grund und Höhe des Anspruchs bestreiten. Der Entscheidung über das Nichtbestehen einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren kommt im Verhältnis zwischen Massegläubiger und Insolvenzverwalter gleichfalls keine Bindungswirkung zu (BGH, Urteil vom 13.06.2006 - IX ZR 15/04).

Wenn der Insolvenzverwalter zur Räumung eines Grundstücks rechtskräftig verurteilt worden ist, kann er durch die Freigabe des Grundstücks nicht mehr bewirken, dass diese Masseverbindlichkeit erlischt (BGH, Urteil vom 02.02.2006 - IX ZR 46/05).

§ 108 InsO findet auf Erbbaurechtsverträge keine Anwendung. Ansprüche auf Erbbauzinsen begründen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 20.10.2005 - IX ZR 145/04).

Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen (BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 214/04).

Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter Verträgen des Schuldners über die Erfüllung von Altverbindlichkeiten vorbehaltlos zu, die im Zusammenhang stehen mit noch zu erbringenden Leistungen des Vertragspartners, begründet dies für diesen grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand, den der Verwalter bei Vornahme der Erfüllungshandlung durch den Schuldner nicht mehr zerstören kann (Ergänzung zu BGHZ 154, 190 = NJW 2003, 1865 = NZI 2003, 315). Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter einer Rechtshandlung des Schuldners zu, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne dass dies mit einer noch zu erbringenden eigenen Leistung in Zusammenhang steht, kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Erfüllungshandlung nach den Regeln der Deckungsanfechtung anfechten (Ergänzung zu BGHZ 154, 190 = NJW 2003, 1865 = NZI 2003, 315; BGH, Urteil vom 09.12.2004 - IX ZR 108/04).

Wird über das Vermögen des Revisionsklägers das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem seine Revision teilweise angenommen und im übrigen nicht angenommen worden ist, haftet der Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits für die zuvor noch nicht entrichtete Verfahrensgebühr und die erst mit Urteilserlaß fällig gewordene Urteilsgebühr des Revisionsverfahrens (nur) aus dem Gegenstandswert, mit dem der Rechtsstreit nach der Annahmeentscheidung anhängig geblieben ist (BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZR 297/03).

Die vom Insolvenzverwalter formgerecht angezeigte Masseunzulänglichkeit ist für das Prozeßgericht bindend; Altmasseverbindlichkeiten können danach nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden (im Anschluss an BAG ZIP 2002, 628). Der Insolvenzverwalter nimmt die Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch, indem er diese Leistung nutzt, obwohl er das pflichtgemäß hätte verhindern können. Die Entgegennahme einer fälligen Untermietzahlung vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist keine Nutzung in dem anteilig mit abgegoltenen Zeitraum danach. Reicht die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen, ist auf den Einwand des Insolvenzverwalters hin auch für diese Gläubiger nur noch eine Feststellungsklage zulässig; die Voraussetzungen sind vom Verwalter im einzelnen darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen (BGH, Urteil vom 03.04.2003 - IX ZR 101/02).

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters begründet der Anspruch des Mieters auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands der Mietsache unabhängig davon, ob der mangelhafte Zustand vor oder nach Eröffnung des Verfahrens entstanden ist, bei fortdauernden Mietverhältnis eine Masseschuld (BGH, Urteil vom 03.04.2003 - IX ZR 163/02).

Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i.S. von § 108 InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 II InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden. § 55 II S. 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist. Erlässt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot, so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung, "für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnisse dieses vorläufigen Verwalters muss das Insolvenzgericht selbst einzeln festlegen. Das Insolvenzgericht kann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlaß eines besonderen Verfügungsverbots - den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne, im voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen. Wird die nach dem Eröffnungsantrag fällig werdende Miete oder Pacht nicht vertragsgemäß gezahlt, steht § 112 InsO nicht einer Kündigung des Vertragsverhältnisses gem. allgemeinen Regeln entgegen (BGH, Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 195/01).

Bei einer juristischen Person als Schuldner ist eine weder dem Vertretungs- oder Aufsichtsorgan angehörende noch am Kapital zu mehr als einem Viertel beteiligte natürliche Person grundsätzlich keine nahestehende Person i. S. des § 10 I Nr. 2 GesO, es sei denn, sie hat aufgrund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten. Bei Rechtshandlungen, die eine Eintragung im Grundbuch erfordern, ist, wenn eine Vormerkung bindend bewilligt wird, für die Insolvenzanfechtung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Antrag auf Eintragung der Vormerkung gestellt wurde. Der Anspruch des Anfechtungsgegners auf Ersatz von Verwendungen ist schon im Anfechtungsprozess zu berücksichtigen. Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Masse sind auch im Gesamtvollstreckungsverfahren vorab zu begleichen (BGH, Urteil vom 23.11.1995 - IX ZR 18/95, NJW 1996, 461).

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Endet das Mietverhältnis infolge fristloser Kündigung des Vermieters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters, stellt die Pflicht zur Beseitigung der durch den Mieter bereits vor Insolvenzeröffnung durchgeführten Einbauten als Teil der Räumungsverpflichtung keine Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO dar. Ein Räumungsanspruch kann auch dann hinreichend bestimmt i. S. des § 253 ZPO sein, wenn der Klageanspruch nur auf Räumung, nicht aber auf Beseitigung konkret bezeichneter Einbauten lautet (OLG Celle, Urteil vom 20.07.2007 - 2 U 85/07).

Der Insolvenzschuldner hat für Masseschulden, die aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Mietvertrag resultieren, grundsätzlich einzustehen und zwar auch noch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens. Dies gilt jedoch nur für die Mietschulden, die bis zu dem Zeitpunkt erwachsen sind, zu dem der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis mit dem Sonderkündigungsrecht des § 109 I 1 Insolvenzordnung hätte beenden können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.06.2007 - 5 W 11/07).

§ 56 Bestellung des Insolvenzverwalters (n.F.)

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

Leitsätze/Entscheidungen:

Eine Vorstrafe wegen einer Insolvenzstraftat steht der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Insolvenzverwalter im Allgemeinen ohne Rücksicht darauf entgegen, ob die Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts stand (BGH, Beschluss vom 31.01.2008 - III ZR 161/07).

Die Befangenheit eines (Sonder-)Insolvenzverwalters kann nur nach Maßgabe der §§ 56 bis 59 InsO geltend gemacht werden; die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Gerichtspersonen oder Gutachtern finden auf den (Sonder-)Insolvenzverwalter keine Anwendung. Dem Insolvenzverwalter, der die Entlassung eines bestellten Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit begehrt, steht gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts keine sofortige Beschwerde zu (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - IX ZB 240/05).

Der Insolvenzverwalter kann die Einsetzung eines Sonderverwalters, der Ersatzansprüche der Gläubigergesamtheit gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen hat, nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechten (BGH, Beschluss vom 01.02.2007 - IX ZB 45/05).

Ein Sonderverwalter, der mit der Aufgabe bestellt ist, Ansprüche der Masse gegen den amtierenden Insolvenzverwalter zu prüfen und geltend zu machen, hat ein Rechtsschutzbedürfnis zur klageweisen Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung eines Vergütungsvorschusses, unabhängig von möglichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen des Insolvenzgerichts gegen den Insolvenzverwalter. Ist der Vergütungsfestsetzungsbeschluss durch das Beschwerdegericht rechtskräftig aufgehoben worden, findet auf die gemäß dem Beschluss aus der Masse entnommene Vergütung § 717 II ZPO entsprechende Anwendung. Mit einem Anspruch auf Sequester- oder Verwaltervergütung kann im streitigen Zivilprozess nur aufgerechnet werden, wenn die Vergütung durch das Insolvenzgericht rechtskräftig festgesetzt ist (BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 179/04).

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Richtiger Antragsgegner für den Antrag auf Aufnahme in die so genannte Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter sind in Nordrhein-Westfalen der oder die Insolvenzrichter, die einzeln oder gemeinsam die Entscheidung über die Aufnahme getroffen haben (im Anschluss an OLG Köln, NZI 2007, 105; gegen OLG Düsseldorf, NZI 2007, 48). Die Insolvenzgerichte sind nicht befugt, für die Aufnahme in die Vorauswahlliste eine allgemeine Altersgrenze (hier von 65 Jahren) festzusetzen (OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2007 - 27 VA 1/07).

Im Rahmen der Bestellung und Überwachung eines Insolvenzverwalters kommt eine Amtspflichtverletzung wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit nur bei besonders groben Verstößen bzw. bei unvertretbaren Entscheidungen in Betracht. Eine Vorstrafe (hier: wegen Bankrotts nach § 283 StGB) ist kein absoluter Ausschließungsgrund, der einer Bestellung zum Insolvenzverwalter entgegenstünde. Entscheidend ist, ob aus der Vorstrafe auf eine Ungeeignetheit oder Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann. Ob das Insolvenzgericht von den ihm gem. § 58 InsO eingeräumten Aufsichtsbefugnissen Gebrauch macht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. So muss es insbesondere keine regelmäßigen Rechnungsprüfungen durchführen und eine Prüfung der Kassenbestände im Allgemeinen nur dann vornehmen, wenn ein besonderer Anlass besteht, etwa der Verdacht der Unredlichkeit des Verwalters, das Fehlen eines Gläubigerauschusses oder eine lange Verfahrensdauer. Amtsgerichte sind nicht verpflichtet, ein eigenständiges Informationssystem zu schaffen, um sicherzustellen, dass Anklagen gegen Rechtsanwälte zur Kenntnis der jeweiligen Insolvenzabteilung gelangen (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2007 - 4 U 204/06).

§ 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters

In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

Leitsätze/Entscheidungen:

Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist der Insolvenzgläubiger auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will (BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - IX ZB 187/08 zu InsO § 57, § 59 Abs. 2, § 92).

Der Beschluss der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters kann auch dann nicht im Verfahren nach § 78 I InsO angefochten werden, wenn der Insolvenzverwalter zuvor die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (Ergänzung zu BGH, NJW-RR 2003, 1416 = NZI 2003, 607 = ZIP 2003, 1613; BGH, Beschluss vom 07.10.2004 - IX ZB 128/03).

Die Bestellung eines in der ersten Gläubigerversammlung auf Vorschlag eines Großgläubigers gewählten, fachlich geeigneten Insolvenzverwalters kann versagt werden, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Interessenkollision vorliegen hier: Zugehörigkeit zu einer Anwaltssozietät, die von dem Großgläubiger zahlreiche, z. T. noch nicht abgeschlossene Mandate erhalten hatte (BGH, Beschluss vom 22.04.2004 - IX ZB 154/03).

Der Beschluss der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters kann nicht im Verfahren nach § 78 I InsO angefochten werden (BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - IX ZB 530/02).

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Ein Rechtsanwalt verstößt gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a IV BRAO), wenn er in einem Insolvenzverfahren zugleich einen Drittschuldner oder einen Interessenten für die Übernahme von Teilen der Insolvenzmasse und einen Insolvenzgläubiger vertritt. Eine in dieser Lage erteilte Stimmrechtsvollmacht des Insolvenzgläubigers für den Anwalt ist unwirksam (§§ 134, 139 BGB). Eine vorausgehende konstitutiven Zurückweisung des Anwalts durch den Versammlungsleiter ist nicht erforderlich. Ist der organschaftliche Vertreter des Schuldners zugleich Insolvenzgläubiger, so ist er wegen schwerwiegender Interessenkollision von der Teilnahme an der Abstimmung über die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters ausgeschlossen. Das Insolvenzgericht hat bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines von der Gläubigerversammlung gewählten Insolvenzverwalters von Amts wegen zu prüfen, ob die Wahl wirksam war. Der Richter kann über die Bestellung des Gewählten auch dann entscheiden (§ 18 III RPflG, § 57 S. 3 InsO), wenn er an der Versammlung nicht teilgenommen hat. In einem solchen Fall ist der Richter befugt, in eigener Zuständigkeit die Vorfrage zu beurteilen, ob der Wahlbeschluss wirksam zustande gekommen ist (AG Duisburg, Beschluss vom 08.10.2007 - 62 IN 32/07).

§ 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluss steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

Leitsätze/Entscheidungen:

Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für Entscheidungen darüber, ob der Treuhänder Lastschriften widerrufen darf (BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - IX ZA 23/08 zu InsO § 36 Abs. 4, § 58).

Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, einem Insolvenzverwalter keine Weisung (§ 58 InsO) zu erteilen, ist kein Rechtsmittel gegeben (BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - IX ZB 136/05).

Kommt der entlassene Insolvenzverwalter der Aufforderung des Insolvenzgerichts, eine Teilschlussrechnung einzureichen, nicht nach, kann gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Mehrere, für dieselbe Pflichtverletzung verhängte Zwangsgelder können zusammengerechnet den Betrag von 25.000 Euro überschreiten (BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - IX ZB 76/04).

Versagt der Rechtspfleger dem Insolvenzverwalter die beantragte Genehmigung zur Entnahme eines Gebührenvorschusses aus der Insolvenzmasse, so findet dagegen die befristete Erinnerung nach § 11 II RpflG, nicht aber die sofortige Beschwerde gem. § 6 InsO statt.Der zu bewilligende Vergütungsvorschuss soll die bis dahin erbrachte Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgelten. Die Höhe ist jedenfalls bei ausreichender Liquidität der Insolvenzmasse regelmäßig unter Berücksichtigung der Berechnungsmerkmale der §§ 1 bis 3 InsVV zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 01.10.2002 - IX ZB 53/02).

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Im Rahmen der Bestellung und Überwachung eines Insolvenzverwalters kommt eine Amtspflichtverletzung wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit nur bei besonders groben Verstößen bzw. bei unvertretbaren Entscheidungen in Betracht. Eine Vorstrafe (hier: wegen Bankrotts nach § 283 StGB) ist kein absoluter Ausschließungsgrund, der einer Bestellung zum Insolvenzverwalter entgegenstünde. Entscheidend ist, ob aus der Vorstrafe auf eine Ungeeignetheit oder Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann. Ob das Insolvenzgericht von den ihm gem. § 58 InsO eingeräumten Aufsichtsbefugnissen Gebrauch macht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. So muss es insbesondere keine regelmäßigen Rechnungsprüfungen durchführen und eine Prüfung der Kassenbestände im Allgemeinen nur dann vornehmen, wenn ein besonderer Anlass besteht, etwa der Verdacht der Unredlichkeit des Verwalters, das Fehlen eines Gläubigerauschusses oder eine lange Verfahrensdauer. Amtsgerichte sind nicht verpflichtet, ein eigenständiges Informationssystem zu schaffen, um sicherzustellen, dass Anklagen gegen Rechtsanwälte zur Kenntnis der jeweiligen Insolvenzabteilung gelangen (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2007 - 4 U 204/06).



§ 59 Entlassung des Insolvenzverwalters

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Verwalter, dem Gläubigerausschuss oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

Leitsätze/Entscheidungen:

Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist der Insolvenzgläubiger auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will (BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - IX ZB 187/08 zu InsO § 57, § 59 Abs. 2, § 92).

Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt für die "Wohlverhaltensperiode" fort (Festhaltung an BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03). Der Beschluss, mit dem für die Wohlverhaltensperiode ein neuer Treuhänder bestellt wird, enthält zugleich schlüssig die Entlassung des zuvor für das vereinfachte Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders. Gegen diesen Beschluss steht dem entlassenen Treuhänder die sofortige Beschwerde zu (BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 237/06 zu InsO § 59 Abs. 2, § 291 Abs. 2).

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„... Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Rechtsbeschwerdeführer als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts/Rechtspflegers vom 14. Juli 2005 wurde ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt mit der Aufgabe zu prüfen, ob der Masse durch die bisherige Tätigkeit des Insolvenzverwalters ein Schaden entstanden sei. Gegebenenfalls solle er Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend machen.

Der Verwalter hat gegen den Beschluss Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, die Entscheidung über die Bestellung eines Sonderverwalters obliege dem Richter, nicht dem Rechtspfleger. Außerdem habe der bestellte Sonderverwalter nicht ausgewählt werden dürfen, weil er befangen sei. Nur "hilfsweise" hat er Bedenken gegen die Anordnung der Sonderverwaltung als solche geltend gemacht.

Der Richter des Amtsgerichts hat die Erinnerung mit Beschluss vom 8. August 2005 zurückgewiesen, soweit die Unzuständigkeit des Rechtspflegers gerügt war. Hinsichtlich der Ablehnung des Sonderverwalters wegen Befangnheit hat er auf die Zuständigkeit des Rechtspflegers verwiesen. Erst nach dessen Entscheidung werde gegebenenfalls über die nur hilfsweise geltend gemachten Bedenken gegen die Sonderverwaltung als solche zu entscheiden sein.

Mit Beschluss vom 16. August 2005 hat der Rechtspfleger es abgelehnt, den Sonderverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzuberufen. Gegen diesen Beschluss hat der Verwalter Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Abteilungsrichter vorgelegt. Dieser hat die sofortige Beschwerde für gegeben erachtet und sie dem Landgericht zur Entscheidung übermittelt. Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 26. August 2006 ohne Sachentscheidung an das Amtsgericht zurückgegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Insolvenzverwalter sein Rechtsmittel gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 16. August 2005 weiter.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters als solches wendet.

a) Mit der Rechtsbeschwerde macht der Insolvenzverwalter geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei gegen die Einsetzung des Sonderinsolvenzverwalters gemäß §§ 6, 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde statthaft. Er habe sich auch nicht lediglich gegen die Auswahl des Sonderinsolvenzverwalters gewandt, sondern gegen die Anordnung der Sonderverwaltung überhaupt. Die Rechtsbeschwerde sei insoweit gemäß §§ 7, 59 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil die Frage der Anfechtbarkeit der Einsetzung eines Sonderverwalters von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sei.

b) Die Rechtsbeschwerde findet gemäß § 7 InsO nur gegen Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde statt. Das Landgericht hat jedoch hinsichtlich der Frage, ob eine Sonderverwaltung überhaupt rechtmäßig war, nicht entschieden. Die Ausführungen auf S. 6 f seines Beschlusses, auf die die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, befassen sich ausschließlich mit der Frage der Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Ablehnung der Entlassung eines Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit.

Es bestand auch weder für das Landgericht noch für das Amtsgericht im Beschluss vom 16. August 2005 Veranlassung, auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters einzugehen. Der Verwalter hatte sich in seinen Schriftsätzen in erster Linie gegen die Auswahl des bestellten Sonderverwalters gewandt und jeweils ausdrücklich nur hilfsweise für den Fall, dass seine Einwendungen gegen die Person des bestellten Sonderverwalters keinen Erfolg haben sollten, Bedenken gegen die Sonderverwaltung als solche geltend gemacht. Die Entscheidung über die insoweit erhobene Erinnerung hatte sich der Abteilungsrichter im Beschluss vom 8. August 2005 vorbehalten und die Verbescheidung für den Fall angekündigt, dass das Ablehnungsgesuch, über das der Rechtspfleger zu entscheiden hatte, keinen Erfolg haben sollte.

Über die Bedenken des Verwalters gegen die Sonderverwaltung als solche ist demgemäß noch nicht entschieden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestand auch für das Landgericht keine Veranlassung, den Insolvenzverwalter insoweit um Klarstellung seines Anliegens zu ersuchen. Seine Anträge waren eindeutig. Es bleibt dem Verwalter überlassen, ob er sich gegen die Person des Sonderverwalters oder die Sonderverwaltung als solche wendet. Soweit das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob überhaupt ein Ablehnungsantrag gestellt worden sei, ist dies ersichtlich im Hinblick darauf erfolgt, dass es seine Entscheidungszuständigkeit insgesamt verneint hat.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zulässig, soweit sie sich gegen die Annahme des Landgerichts wendet, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Ablehnung des Insolvenzverwalters finde eine sofortige Beschwerde nicht statt.

a) Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier.

b) Daran ändert die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht nichts. Diese macht dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nicht zugänglich, wenn die Anfechtung gesetzlich ausgeschlossen ist. Dies gilt vor allem in den Fällen einer unstatthaften Erstbeschwerde (BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112; v. 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03, NJW-RR 2005, 214; v. 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03, NJW-RR 2005, 1009).

c) Gegen die Ablehnung des Antrags des Insolvenzverwalters, den bestellten Sonderinsolvenzverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzuberufen, findet die sofortige Beschwerde nicht statt.

aa) Das Landgericht (ZIP 2005, 1747) hat ausgeführt, das Rechtsmittel des Insolvenzverwalters sei nicht entsprechend § 4 InsO, § 46 Abs. 2, § 406 ZPO statthaft. Der Insolvenzverwalter könne einen Sonderverwalter nicht nach diesen Vorschriften wegen Befangenheit ablehnen, so dass hiernach auch keine sofortige Beschwerde gegeben sei.

Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergebe sich auch nicht aus § 59 Abs. 2 InsO, weil diese Vorschrift allein das Beschwerderecht des Verwalters gegen eine Entscheidung über seine eigene Entlassung regele, nicht aber das Beschwerderecht gegen eine Ablehnungsentscheidung.

bb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

(1) Gemäß § 4 InsO gelten für das Insolvenzverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Deshalb ist anerkannt, dass §§ 41 ff ZPO auch für das Insolvenzverfahren gelten, soweit es um die Ablehnung von Gerichtspersonen geht (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 5; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 Rn. 5 ff; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 41; Kübler/Prütting, InsO § 4 Rn. 7; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 4 Rn. 31 ff; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 4 Rn. 19; Bräutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 4 Rn. 7; Jaeger/Gerhardt, InsO § 4 Rn. 9).

Nach überwiegender Auffassung sind die Vorschriften über die Ablehnung (einschließlich § 406 ZPO) dagegen für einen im Eröffnungsverfahren bestellten Gutachter oder für den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht anwendbar, der gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO vom Insolvenzgericht zusätzlich als Sachverständiger beauftragt wird, mit der Aufgabe zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussicht für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners besteht (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 42; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 4 Rn. 39b; § 22 Rn. 43; Uhlenbruck, aaO Rn. 14; AG Göttingen ZInsO 2000, 347; AG Frankfurt (Oder) ZInsO 2006, 107; für die Anwendbarkeit dagegen: Nerlich/Römermann/Becker, aaO; AG Köln InVO 1999, 141).

(2) Ein Insolvenzverwalter oder Sonderinsolvenzverwalter ist weder Gerichtsperson in diesem Sinne noch ein durch das Gericht bestellter Gutachter oder Sachverständiger. Er kann nach ganz überwiegender Meinung nicht gemäß § 4 InsO, §§ 41 ff, § 406 ZPO abgelehnt werden (HK-InsO/Kirchhof, aaO § 4 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 42; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 4 Rn. 32; Jaeger/Gerhardt, InsO § 4 Rn. 9; Lüke ZIP 2003, 557, 560; Graeber, NZI 2002, 345, 351; anderer Ansicht ohne Begründung: Nerlich/Römermann/Becker, aaO Rn. 19).

Diese Meinung ist zutreffend. Für die Bestellung und Abberufung des (Sonder-)Insolvenzverwalters enthalten die §§ 56 bis 59 InsO eine abschließende Sonderregelung (Jaeger/Gerhardt, aaO; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 42; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 4 Rn.32).

(2.1) Nach § 56 InsO muss zum Insolvenzverwalter eine geeignete, insbesondere von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person bestellt werden. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist zwar in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Es entspricht aber einhelliger Auffassung, dass eine solche Bestellung möglich ist (vgl. BGHZ 165, 96, 99; BGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Sie setzt voraus, dass der Verwalter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO m.w.N.). Auch für die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters findet demgemäß § 56 InsO Anwendung.

Der (Sonder-)Insolvenzverwalter kann gemäß § 59 InsO aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen werden. Dies stellt gegenüber §§ 41 ff, 406 ZPO eine abschließende Sonderregelung jedenfalls hinsichtlich des Verfahrens dar. Die Begründetheit eines Ablehnungsgesuches könnte nur die Entlassung des (Sonder)Insolvenzverwalters zur Folge haben. Dementsprechend hat das Amtsgericht auf den Befangenheitsantrag des Rechtsbeschwerdeführers über die Abberufung, also die Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters entschieden. Diese Regelung des § 59 InsO schließt es aus, Entlassungen wegen Befangenheit nach allgemeinen Verfahrensvorschriften vorzunehmen, weil damit die Beschränkung der Anzahl der Antrags- und Rechtsmittelberechtigten durch § 59 InsO unterlaufen würde.

(2.2) Dem Verwalter kann hinsichtlich seines Befangenheitsantrags gegen den Sonderinsolvenzverwalter nur dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zustehen, wenn er ein solches Rechtsmittel gegen eine Ablehnung seines Antrags auf Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters hätte. Dies ist indessen nicht der Fall. Insoweit kommt zwar eine entsprechende Anwendung des § 59 InsO in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO S. 475). Hieraus ergibt sich für den Rechtsbeschwerdeführer aber keine Beschwerdebefugnis.

Gegen die Ablehnung der beantragten Entlassung steht zwar dem Insolvenzverwalter gemäß § 59 Abs.2 Satz 2 InsO die sofortige Beschwerde zu. Dies meint aber nur den Fall, dass der Verwalter seine eigene Entlassung beantragt hatte. Darum geht es hier nicht. Gläubiger im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ist der Insolvenzverwalter ebenfalls nicht.

Im Hinblick auf die enge Begrenzung der Antrags- und Anfechtungsberechtigung nach § 59 InsO besteht keine Möglichkeit, diese Berechtigungen auf den Insolvenzverwalter für den Fall auszudehnen, dass er die Entlassung eines anderen (Sonder-)Insolvenzverwalters anstrebt. Ihm kann schon kein Antragsrecht im Sinne des § 59 Abs. InsO zuerkannt werden. Dieses Antragsrecht ist auf den Verwalter beschränkt, der seine eigene Entlassung begehrt. Daneben sind nur der Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung antragsberechtigt. Einzelne Gläubiger sind nach § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO nur beschwerdeberechtigt, wenn die Gläubigerversammlung den Entlassungsantrag gestellt hat. Sowohl der Schuldner wie auch einzelne Gläubiger oder sonstige Verfahrensbeteiligte, etwa Aussonderungsberechtigte, haben kein entsprechendes Antrags- und Beschwerderecht (vgl. FK-InsO/Kind, aaO § 59 Rn. 3). Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZVI 2004, 1517) verbietet es daher, weitergehende Antrags- und Beschwerderechte einzuräumen.

(2.3) Da dem Insolvenzverwalter bereits das Antragsrecht für eine Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters gemäß § 59 Abs. 1 InsO fehlte, konnte sein Antrag nur als Anregung für eine Tätigkeit von Amts wegen gewertet werden (BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO S. 474). Gegen die Ablehnung seines Antrags konnte er demgemäß nur nach § 11 Abs. 2 RpflG die sofortige Erinnerung einlegen. Dies hat das Landgericht zutreffend gesehen.

(2.4) Der Ausschluss eines Instanzenzuges gegen die Entscheidung des Amtsgerichts verstößt nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392 f; v. 2. März 2006, aaO). Den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es, dass Entscheidungen des Rechtspflegers, die nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht anfechtbar sind, gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem Richter vorzulegen sind (BVerfGE 101, 397, 407 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1077 f).

(2.5) Der Insolvenzverwalter hat tatsächlich auch nur die gegebene Erinnerung eingelegt. Hierüber wird der Abteilungsrichter nunmehr zu entscheiden haben. Sofern er die Erinnerung für unbegründet erachtet, wird er über den hilfsweise gestellten Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sonderinsolvenzverwaltung zu befinden haben. ..." (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - IX ZB 241/05)

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"... Welche Anforderungen an die tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung nach § 59 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist durch die von der Rechtsbeschwerde zitierte Senatsentscheidung vom 8. Dezember 2005 (IX ZB 308/04, WM 2006, 440 ff) bereits geklärt. Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerdegericht oder andere Gerichte künftig von dieser nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidung abweichen werden, sind nicht ersichtlich. Übergangenes Vorbringen zu den tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen von der Feststellung des Entlassungsgrundes abgesehen werden kann, nämlich konkrete Anhaltspunkte für die Verletzung wichtiger Verwalterpflichten sowie dafür, dass die Gefahr größerer Schäden nur durch die Entlassung des Verwalters abgewendet werden kann, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Fehler von verfassungsrechtlicher Relevanz sind dem Beschwerdegericht nicht unterlaufen. Insbesondere verstößt die Beschwerdeentscheidung nicht gegen das Willkürverbot. ..." (BGH, Beschluss 23.11.2006 - IX ZB 246/05)

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Die Entlassung des Insolvenzverwalters wegen ihm vorgeworfener Pflichtverletzungen setzt grundsätzlich voraus, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind. Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur durch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse noch abgewendet werden kann (BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - IX ZB 308/04).

Das Amt des im vereinfachten Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders wirkt für die Dauer der "Wohlverhaltensphase" mit den in § 292 InsO beschriebenen Aufgaben fort. Deshalb muss ein Treuhänder, der sein Amt nicht weiter ausüben will, gem. § 313 I S. 3 i. V. mit § 59 InsO einen Antrag auf Entlassung aus dem Amt stellen, der wiederum auch dann einen wichtigen Grund voraussetzt, wenn er vom Treuhänder selbst gestellt wird (BGH, Beschluss vom 17.06.2004 - IX ZB 92/03).

§ 60 Haftung des Insolvenzverwalters

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Leitsätze/Entscheidungen:

Nach Beendigung des Konkursverfahrens ist der Gemeinschuldner nicht berechtigt, einen Gemeinschaftsschaden gegen den Konkursverwalter zu verfolgen, sofern der Schadensbetrag für die Befriedigung der Konkursgläubiger benötigt wird (BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - IX ZR 93/08 zu KO § 82; InsO § 60).

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„... Der aus § 985 BGB sowie § 546 BGB folgende, durch die Insolvenzeröffnung inhaltlich unbeeinflusste Herausgabeanspruch begründet ohne Rücksicht darauf, ob das Mietverhältnis vor oder nach Insolvenzeröffnung beendet wurde, ein Aussonderungsrecht, allerdings nur, wenn der auszusondernde Gegenstand massebefangen ist. Dies ist der Fall, wenn der Verwalter Besitz daran ausübt (BGZ 148, 252, 260; BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, NZI 2008, 554, 555 Rn. 14 f) oder unter Anerkennung des fremden Eigentums das Recht beansprucht, die Mietsache für die Masse zu nutzen und darüber zu entscheiden, ob, wann und in welcher Weise er sie an den Vermieter zurückgibt (BGHZ 127, 156, 161; BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 aaO Rn. 15). Greifen diese Ausnahmetatbestände nicht ein, scheidet ein Herausgabe- und folglich auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter aus (BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 Rn. 15). Das Berufungsgericht hat zwar den Anspruch aus § 60 InsO allein mit dem Hinweis abgelehnt, es fehle an der Inbesitznahme durch den Beklagten. Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht anderweitig getroffen hat, hat jedoch der Beklagte auch nicht unter Anerkennung des fremden Eigentums das Recht beansprucht, die Mietsache für die Masse zu nutzen und darüber zu entscheiden, ob, wann und in welcher Weise er die Mietsache an den Vermieter zurückgibt. Nachdem er die Räumungs- und Verwertungsmöglichkeit erlangt hatte, hat er hiervon in vertretbarer Zeit Gebrauch gemacht und die Mietsache anschließend zurückgegeben. Jedenfalls verschafft ein unterstellter Schadensersatzanspruch nach § 60 InsO keinen Ersatzschuldner, sondern wäre lediglich auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet, hier also einen möglichen Mietausfallschaden. Die Klägerin hätte deshalb darlegen müssen, wann sie das Objekt bei früherer Rückgabe anderweitig und zu welchem Mietzins hätte vermieten können (BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - IX ZR 216/05, ZIP 2007, 539, 540 Rn. 14 m.w.N.). Hierzu fehlt jedoch jeder Vortrag. Schon deshalb hätte das Berufungsgericht der Schadensersatzklage nicht stattgeben dürfen. ..." (BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZR 207/06)

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Hat die Sozialversicherung nach § 52 Abs. 1 SGB I eine insolvenzrechtlich unzulässige Verrechnung vorgenommen, die sich auf das massefreie Vermögen des Schuldners bezieht, ist der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren nicht verpflichtet, hiergegen vorzugehen. Zieht der Insolvenzverwalter oder Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren unpfändbare Versorgungsbezüge des Schuldners ein, die dieser teilweise für sich beansprucht, weil das an ihn ausgezahlte Einkommen aus anderen Einkommensquellen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, muss der Verwalter oder Treuhänder dafür Sorge tragen, dass dem Schuldner jedenfalls ein Beitrag in Höhe der Pfändungsgrenze verbleibt (BGH, Urteil vom 10.07.2008 - IX ZR 118/07 zu InsO § 60 Abs. 1; BGB § 280; ZPO § 850c; SGB I § 52 Abs. 1 ).

Ein von dem Schuldner gegen den Treuhänder wegen der Ausschüttung unpfändbaren Vermögens erwirkter Schadensersatzanspruch fällt als Einzelschaden, der einen Ausgleich für diese die Gläubiger rechtswidrig begünstigende Maßnahme bildet, nicht in die Insolvenzmasse und unterliegt keiner Nachtragsverteilung (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - IX ZB 172/07 zu InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, § 60).

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwischenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der Mietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Masseschuld begründen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, ZIP 2005, 1085; BGH, Urteil vom 24.01.2008 - IX ZR 201/06 zu InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 55 Abs. 2, §§ 60, 112).

Vermietet der Insolvenzverwalter - unter Verletzung der mietvertraglichen Pflicht, vor einer Untervermietung die Zustimmung des Vermieters einzuholen - eine vom Schuldner angemietete Immobilie an einen unzuverlässigen Untermieter und gefährdet er dadurch den Rückgabeanspruch des aussonderungsberechtigten Vermieters, kann dies seine persönliche Haftung begründen. Verletzt der Insolvenzverwalter schuldhaft insolvenzspezifische Pflichten, haftet er auf den Ersatz des negativen Interesses (Fortführung von BGHZ 159, 104; BGH, Urteil vom 25.01.2007 - IX ZR 216/05).

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„... 1. Der starke oder der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete (mitbestimmende) vorläufige Insolvenzverwalter verletzt weder eine insolvenzspezifische noch eine sonstige gegenüber dem Gläubiger bestehende Pflicht, wenn er die auf einer Einziehungsermächtigung beruhende Lastschrift widerruft. Vielmehr ist er, was der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, grundsätzlich berechtigt, eine Belastung, die der Schuldner noch nicht genehmigt hat, zu widerrufen (vgl. BGHZ 161, 49, 52; BGH, Urt. v. 4. November 2004 - IX ZR 82/03, ZInsO 2004, 40; v. 4. November 2004 - IX ZR 28/04, EWiR 2005, 227 m. Anm. Gantenberg).

2. Die Rechtsprechung des Senats hat Zustimmung erfahren (FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 21 Rn. 42c, § 22 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Schröder, § 22 Rn. 157; Andres/Leithaus, InsO §§ 60, 61 Anm. 3; Dahl NZI 2005, 102; Flitsch BB 2005, 17; Feuerborn ZIP 2005, 604, 605), ist aber auch Kritik begegnet (Bork ZIP 2004, 2446 f; Hadding WM 2005, 1549, 1552 f; Jungmann NZI 2005, 84, 86 f; Meder NJW 2005, 637). Mit den - nicht neuen - Argumenten dieser kritischen Stellungnahmen hat sich der Senat im Wesentlichen bereits in den Entscheidungen vom 4. November 2004 (aaO) auseinandergesetzt. Das gilt auch für die Erwägungen, die von der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung vorgetragen worden sind. Diese Gesichtspunkte geben ihm daher keinen Anlass, seine bisherige Rechtsauffassung zu ändern.

3. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen vorausgesetzt, dass der Beklagte zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war. Die Wirksamkeit von Verfügungen der Schuldnerin hing dann von seiner Zustimmung ab (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweiter Fall InsO). Das entspricht - wie in der mündlichen Revisionsverhandlung erörtert - dem Sachvortrag zum selben Insolvenzeröffnungsverfahren in der Sache IX ZR 82/03 (aaO). Der Beklagte hat mithin in zulässiger Weise der Belastung des Schuldnerkontos durch den Forderungseinzug der Klägerin widersprochen und damit eine wirksame Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin verhindert. Wie in der Parallelsache IX ZR 82/03 (aaO) ist über den Einfluss von § 7 Abs. 3 AGB-Banken n.F. - wonach die Belastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zugang entsprechender Mitteilungen als genehmigt gelten - nicht zu entscheiden.

Im Ergebnis läge der Fall nicht anders, wenn der Beklagte nur nicht mitbestimmender (schwacher) vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen wäre. Sein Widerspruch gegen die Lastschriften aufgrund des klägerischen Forderungseinzugs hätte dann zwar keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet. Unabhängig davon ist jedenfalls eine Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterblieben und auch durch den Beklagten als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin entsprechend seiner vorherigen Haltung nicht erfolgt. Hätte die Schuldnerin gegen den Widerspruch des Beklagten als schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter die Lastschriften gleichwohl genehmigt, wäre ihre wirksame Verfügung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 140 InsO anfechtbar gewesen (vgl. Gero Fischer, Festschrift für Gerhardt S. 223, 234). Die Klägerin hätte auch dann durch das Vorgehen des Beklagten keinen Schaden im Rechtssinne erlitten. ..." (BGH, Urteil vom 21.09.2006 - IX ZR 173/02)

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Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt darf Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren, hinsichtlich derer eine Genehmigung noch nicht erfolgt ist, pauschal auch ohne im Valutaverhältnis wurzelnde anerkannte Gründe widersprechen (BGH, Urteil vom 04.11.2004 - IX ZR 82/03).

Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist grundsätzlich berechtigt, ohne sachlichen Grund pauschal allen Kontobelastungen im Einzugsermächtigungsverfahren, die der Schuldner noch nicht genehmigt hat, zu widersprechen (BGH, Urteil vom 04.11.2004 - IX ZR 28/04).

Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO besteht nur für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. Bei Abschluss eines Vertrages kommt es für den Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit regelmäßig darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand materiellrechtlich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der Zeitpunkt je nach den vertraglichen Absprachen auch nach Vertragsschluss liegen. Ein Ausfallschaden nach § 61 InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu erwarten ist, dass die Altmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung erhalten werden. § 61 InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse. Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60 InsO, wenn er die Masse pflichtwidrig verkürzt (BGH, Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 48/03).

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§ 60 InsO ist auf den nach § 292 InsO bestellten Treuhänder nicht entsprechend anzuwenden; es kommt eine Haftung nach § 280 BGB in Betracht. Den Treuhänder trifft keine Pflicht, zugunsten des Schuldners eingehende Zahlungen darauf zu überprüfen, ob die pfändbaren Beträge zutreffend berechnet sind (OLG Celle, Urteil vom 02.10.2007 - 16 U 29/07).

Mit der Erklärung, die Kosten für die Lieferung von Transportbeton aus der Masse im vorläufigen Insolvenzverfahren zu begleichen, nimmt der vorläufige "schwache" Insolvenzverwalter besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch, das seine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss begründen kann. Der so begründete Vertrauensbestand wirkt über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus fort und verpflichtet den nunmehr zum Insolvenzverwalter bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter die Gläubiger darüber aufzuklären, dass der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin im Wege einer Betriebsübergabe auf einen Dritten übergegangen ist. Erfüllt die Gläubigerin im Vertrauen auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Insolvenzschuldnerin die eingegangenen Lieferverpflichtungen, haftet der Insolvenzverwalter für den entstehenden Vertrauensschaden (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.03.2007 - 26 U 43/06).

§ 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich auf die primären Erfüllungsansprüche und nicht auf Sekundaransprüche (Klarstellung von BGHZ 159, 104, 110; BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - IX ZR 235/07).

Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Schadensersatzansprüche der Massegläubiger aus § 61 InsO gegen seinen Amtsvorgänger geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 09.08.2006 - IX ZB 200/05 zu InsO §§ 61, 80 Abs. 1, § 92).

Der Anspruch des Massegläubigers gegen den Verwalter auf Schadensersatz umfasst nicht die Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 03.11.2005 - IX ZR 140/04, NJW-RR 2006, 189).

Der Insolvenzverwalter kann sich entlasten, wenn er zum Zeitpunkt der Begründung der Masseverbindlichkeit einen aus damaliger Sicht auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhenden und sorgfältig erwogenen Liquiditätsplan erstellt hat, der eine Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeit erwarten ließ. Dem Verwalter obliegt nicht die Darlegung und der Beweis für die Ursachen einer von der Liquiditätsprognose abweichenden Entwicklung (BGH, Urteil vom 17.12.2004 - IX ZR 185/03, NJW-RR 2005, 488).

Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Verfahrens die Interessen des Prozessgegners an einer Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen (im Anschluss an BGHZ 148, 175 = NJW 2001, 3187 = NZI 2001, 533) (BGH, Urteil vom 02.12.2004 - IX ZR 142/03, NJW 2005, 901).

Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO besteht nur für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. Bei Abschluss eines Vertrages kommt es für den Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit regelmäßig darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand materiellrechtlich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der Zeitpunkt je nach den vertraglichen Absprachen auch nach Vertragsschluss liegen. Ein Ausfallschaden nach § 61 InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu erwarten ist, dass die Altmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung erhalten werden. § 61 InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse. Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60 InsO, wenn er die Masse pflichtwidrig verkürzt (BGH, Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 48/03, NJW 2004, 3334).

§ 62 Verjährung

Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und den Umständen, welche die Ersatzpflicht des Verwalters begründen, Kenntnis erlangt. Der Anspruch verjährt spätestens in drei Jahren von der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens an. Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§ 203) oder einer Überwachung der Planerfüllung (§ 260) begangen worden sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Vollzug der Nachtragsverteilung oder die Beendigung der Überwachung tritt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Schadensersatzansprüche gegen Zwangsverwalter wegen Pflichtverletzung verjähren in drei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Zwangsverwaltung, spätestens mit Vorlage der Schlussabrechnung, § 62 S. 2 InsO analog (LG Würzburg, Beschluss vom 05.04.2004 - 52 T 38/04, ZIP 2004, 1380 L).



§ 63 Vergütung des Insolvenzverwalters

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wird durch das Insolvenzgericht festgesetzt. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Einem im Verhältnis zum Insolvenzverwalter verminderten Umfang seiner Tätigkeit ist durch Festlegung einer angemessenen Quote der Regelvergütung und/oder durch einen Abschlag Rechnung zu tragen. Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Insolvenztabelle anzumelden oder auf dem Rechtsweg zu verfolgen, kann seine Vergütung nicht höher festgesetzt werden als der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (früher: Bundes-rechtsanwaltsgebührenordnung; BGH, Beschluss vom 29.05.2008 - IX ZB 303/05 zu InsO §§ 63, 64; InsVV § 5).

Ist das Gesamtvollstreckungsverfahren (Insolvenzverfahren) nicht eröffnet worden, hat der Sequester (vorläufige Insolvenzverwalter) einen materiell-rechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Schuldner. Im Falle der Nichteröffnung betrifft die Entscheidung über "die Kosten des Verfahrens" nicht die Vergütung und Auslagen des Sequesters (vorläufigen Insolvenzverwalters). Selbst dann, wenn ein Gläubigerantrag auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens (Insolvenzverfahrens) aus in der Person des Antragstellers liegenden Gründen abgelehnt worden ist, können dem Antragsteller nicht durch besonderen Beschluss die durch das Sequestrationsverfahren (Eröffnungsverfahren) entstandenen Kosten auferlegt werden (BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 196/06 zu GesO § 21 (InsO § 63; InsVV § 11); BGB §§ 1835, 1836, 1915, 1987, 2221).

Hat die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im eröffneten Insolvenzverfah-ren zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, dessen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz zuvor von der Staatskasse subsidiär abgedeckt war, einen Ausfall erleidet, weil die Masse zur Befriedigung des Anspruchs nicht ausreicht, haftet hierfür die Staatskasse. Liegen Umstände vor, unter denen die Stundung abgelehnt werden könnte, kann auch eine bereits gewährte Stundung aufgehoben werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232; BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 74/07 zu InsO § 4c Nr. 5, § 63 Abs. 2 [§ 290 Abs. 1])

Die Verwertung von Mobiliarvermögen ist regelmäßig keine Sonderaufgabe, welche die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters auf Kosten der Masse rechtfertigt. Die Verwertung kann jedoch als Sonderaufgabe angesehen werden, wenn sie von dem Insolvenzverwalter nicht oder nur unzureichend bzw. mit wesentlich ungünstigeren Erfolgsaussichten als von einem gewerblichen Verwerter vorgenommen werden kann. Die Übertragung der Verwertung auf einen gewerblichen Verwerter kann einen Abschlag von der Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigen. Auch die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellt und ihn außergewöhnlich belastet, kann zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen (BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 234/06 zu InsO § 63; InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 3).

Arbeitet der Schuldner in dem vom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb weiter mit und erhält er im Gegenzug aus der Insolvenzmasse finanzielle Zuwendungen, ist zu vermuten, dass damit seine Mitarbeit abgegolten worden ist und es sich nicht um Unterhalt handelt. Will der Insolvenzverwalter, der den Betrieb des Schuldners fortführt, vermeiden, dass die finanziellen Zuwendungen an den im Betrieb weiter mitarbeitenden Schuldner das als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einzustellende Betriebsergebnis schmälern, muss er die Vermutung widerlegen, dass mit den Zuwendungen der Arbeitseinsatz des Schuldners vergütet wird (BGH, Beschluss vom 04.05.2006 - IX ZB 202/05).

Die vergütungsrechtlich erhebliche Bearbeitung von Aussonderungsrechten setzt nicht voraus, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Aussonderungsrecht als solchem befasst. Es genügt, dass er den Gegenstand, auf den sich das Aussonderungsrecht bezieht, oder die Nutzung dieses Gegenstands für die künftige Masse beansprucht. Die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ist für dessen Vergütung nur relevant, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat. Gegebenenfalls ist sie nicht über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage, sondern durch Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung zu berücksichtigen (Änderung von BGHZ 146, 165 = NJW 2001, 1496 = NZI 2001, 191). Für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt es grundsätzlich nicht auf Umstände an, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben. Teilweise uneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen sind nicht mit ihrem Nominalwert, sondern mit dem voraussichtlichen Realisierungswert in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen (BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 256/04).

Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter, der vor Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 18. 7. 2002 (BGHZ 151, 353 = NJW 2002, 3326 = NZI 2002, 543) bestellt wurde, konnte und durfte auf die Wirksamkeit seiner pauschalen und umfassenden Ermächtigung, die damals allgemein üblich und verbreitet war, vertrauen (Fortführung von BGHZ 151, 353 [367] = NJW 2002, 3326 = NZI 2002, 543). Wurde der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen einer ihm wirksam übertragenen pauschalen und umfassenden Ermächtigung tätig, ist er für diese Tätigkeit angemessen zu vergüten. Von der Vergütungspflicht sind nur solche Tätigkeiten nicht erfasst, die von den ihm übertragenen Aufgaben und Befugnissen ausdrücklich ausgenommen oder die insolvenzzweckwidrig sind. Das Verbot der Schlechterstellung bezieht sich bei der Vergütung des vorläufigen (oder endgültigen) Insolvenzverwalters auf die Gesamthöhe der zuzuerkennenden Vergütung (BGH, Beschluss vom 16.06.2005 - IX ZB 264/03).

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Externe mit der Buchführung zu beauftragen, wenn die Buchhaltung vor Insolvenzeröffnung bereits außerhalb des Schuldnerunternehmens erledigt wurde. Die Einschaltung eines Steuerberaters darf sich in diesem Fall nicht mindernd auf die Vergütung oder Auslagenpauschale auswirken (BGH, Beschluss vom 03.03.2005 - IX ZB 261/03).

Für Insolvenzverwalter, die ab dem 1.1.2004 in einem masselosen Regelinsolvenzverfahren bestellt werden, ist die Beschränkung auf eine Mindestvergütung von 500 Euro verfassungswidrig (im Anschluss an BGHZ 157, 282 = NJW 2004, 941 = NZI 2004, 196; BGH, Beschluss vom 17.02.2005 - IX ZB 144/04).

Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war. Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen (Fortführung von BGHZ 139, 309 = NJW 1998, 3567 = NZI 1998, 77; BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04).

Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erstattung von Auslagen, die ihm zur Erfüllung einer Verfügung der Finanzverwaltung, Steuererklärungen und Bilanzen für den Schuldner zu erstellen, entstanden sind, kann nicht mit der Erwägung verneint werden, eine solche Verfügung sei bei masselosen Verfahren rechtswidrig. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, mit der Erledigung steuerlicher Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse erfordern oder dem Umfang nach über das hinausgehen, was mit der Erstellung einer Steuererklärung allgemein verbunden ist, einen Steuerberater zu beauftragen. Hat der Insolvenzverwalter von der Finanzverwaltung die Aufforderung erhalten, umfangreiche steuerliche Tätigkeiten zu erbringen, und ist der Fiskus trotz eines Hinweises des Verwalters auf die Masseunzulänglichkeit nicht bereit, die Verfügung zurückzunehmen, so steht dem Insolvenzverwalter bei Kostenstundung ein Anspruch auf Erstattung der den Umständen nach angemessenen Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters als Auslagen aus der Staatskasse zu. Der Insolvenzverwalter kann auf den Erstattungsanspruch aus der Staatskasse einen Vorschuß nach den Regeln verlangen, die für die Entnahme von Auslagen aus der Masse gelten. Das Rechtsbeschwerdegericht, das eine rechtsfehlerhafte zweitinstanzliche Entscheidung aufhebt, ist befugt, die Zurückverweisung in die erste Instanz auszusprechen, sofern das Beschwerdegericht ohne den Rechtsfehler vernünftigerweise ebenso verfahren wäre (BGH, Beschluss vom 22.07.2004 - IX ZB 161/03).

Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) gilt im Beschwerdeverfahren, auch nach Aufhebung und Zurückverweisung. Wer sich mit falschem Diplomtitel unter Vorspiegelung nicht vorhandener Qualifikation in strafbarer Weise die Bestellung zum Insolvenzverwalter erschleicht, ist von der Festsetzung einer Vergütung nach § 63 I Satz 1 InsO ausgeschlossen. Ein Insolvenzverwalter, dem ein Anspruch auf Vergütung nach § 63 I InsO zu versagen ist, kann einen Bereicherungsanspruch nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 64 InsO geltend machen (BGH, Beschluss vom 06.05.2004 - IX ZB 349/02).

Für Insolvenzverwalter, die ab 1. 1. 2004 in einem masselosen Verfahren bestellt werden, ist die Beschränkung der regelmäßigen Mindestvergütung auf 500,00 Euro verfassungswidrig. Der Verordnungsgeber hat bis 1. 10. 2004 eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung zum 1. 1. 2004 zu treffen. Geschieht dies nicht, werden die Gerichte eine angemessene Mindestvergütung festzulegen haben (BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 96/03).

Die verzögerte Bearbeitung des Antrags auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht rechtfertigt weder eine Verzinsung des Vergütungsanspruchs noch die Festsetzung eines Zuschlags zur Regelvergütung noch ohne weiteres die Erstattung von "Vorfinanzierungsauslagen" (BGH, Beschluss vom 04.12.2003 - IX ZB 48/03).

§ 64 Festsetzung durch das Gericht

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss fest.

(2) Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wird durch das Insolvenzgericht festgesetzt. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Einem im Verhältnis zum Insolvenzverwalter verminderten Umfang seiner Tätigkeit ist durch Festlegung einer angemessenen Quote der Regelvergütung und/oder durch einen Abschlag Rechnung zu tragen. Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Insolvenztabelle anzumelden oder auf dem Rechtsweg zu verfolgen, kann seine Vergütung nicht höher festgesetzt werden als der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (früher: Bundes-rechtsanwaltsgebührenordnung; BGH, Beschluss vom 29.05.2008 - IX ZB 303/05 zu InsO §§ 63, 64; InsVV § 5).

Wer eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, ist grundsätzlich berechtigt, soforti-ge Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters einzulegen (BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - IX ZB 1/04).

Auch in masselosen Verfahren ist ein Insolvenzgläubiger in der Regel befugt, sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Treuhänders einzulegen (BGH, Beschluss vom 02.02.2006 - IX ZB 78/0).

Die Übertragung der Zustellungen nach § 8 III InsO auf den Insolvenzverwalter rechtfertigt einen Zuschlag zur Regelvergütung, falls dadurch eine erhebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist. Wann eine derartige Mehrbelastung angenommen werden kann, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden und muss auf Grund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in tatrichterlicher Verantwortung entschieden werden (BGH, Beschluss vom 22.07.2004 - IX ZB 222/03).

Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) gilt im Beschwerdeverfahren, auch nach Aufhebung und Zurückverweisung. Wer sich mit falschem Diplomtitel unter Vorspiegelung nicht vorhandener Qualifikation in strafbarer Weise die Bestellung zum Insolvenzverwalter erschleicht, ist von der Festsetzung einer Vergütung nach § 63 I Satz 1 InsO ausgeschlossen. Ein Insolvenzverwalter, dem ein Anspruch auf Vergütung nach § 63 I InsO zu versagen ist, kann einen Bereicherungsanspruch nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 64 InsO geltend machen (BGH, Beschluss vom 06.05.2004 - IX ZB 349/02).

Wurde der Schuldner zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gehört, ist das Fehlen der festgesetzten Beträge in der öffentlichen Bekanntmachung für den Nachweis der Zustellung ohne Bedeutung (im Anschluss an BayObLG ZInsO 2002, 129) (BGH, Beschluss vom 04.12.2003 - IX ZB 249/02).

§ 65 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung näher zu regeln.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Sonderverwalter, der mit der Aufgabe bestellt ist, Ansprüche der Masse gegen den amtierenden Insolvenzverwalter zu prüfen und geltend zu machen, hat ein Rechtsschutzbedürfnis zur klageweisen Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung eines Vergütungsvorschusses, unabhängig von möglichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen des Insolvenzgerichts gegen den Insolvenzverwalter. Ist der Vergütungsfestsetzungsbeschluss durch das Beschwerdegericht rechtskräftig aufgehoben worden, findet auf die gemäß dem Beschluss aus der Masse entnommene Vergütung § 717 II ZPO entsprechende Anwendung. Mit einem Anspruch auf Sequester- oder Verwaltervergütung kann im streitigen Zivilprozess nur aufgerechnet werden, wenn die Vergütung durch das Insolvenzgericht rechtskräftig festgesetzt ist (BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 179/04).

§ 66 Rechnungslegung

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlussrechnung des Verwalters. Es legt die Schlussrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuss für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Vergütung des vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalters hängt jedenfalls dann nicht von der Rechnungslegung nach § 66 InsO ab, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist. In diesem Fall kommt es nur darauf an, dass der Insolvenzverwalter die Berechnungsgrundlagen für seinen Vergütungsanspruch im Antrag im Einzelnen schlüssig dargelegt hat (KG, Beschluss vom 03.04.2001 - 7 W 8034/00, NZI 2001, 307).

§ 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses

(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss einsetzen.

(2) Im Gläubigerausschuss sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuss soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören, wenn diese als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind.

(3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein (BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZB 148/08 zu InsO §§ 67, 68).

*** (LG)

Für die gerichtliche Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf der Grundlage des § 21 I InsO gelten die §§ 67, 68 InsO entsprechend. Die Person eines gerichtlich bestellten Mitglieds des Gläubigerausschusses bestimmt sich nach dem Inhalt des Bestellungsbeschlusses. Das Amt als Mitglied beginnt mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Insolvenzgericht. Unterbleibt die Annahmeerklärung innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist, so kommt eine Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss nicht zu Stande (LG Duisburg, Beschluss vom 29.09.2003 - 7 T 203/03 u. a., NZI 2004, 95).



§ 68 Wahl anderer Mitglieder

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht bereits einen Gläubigerausschuss eingesetzt, so beschließt sie, ob dieser beibehalten werden soll.

(2) Sie kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder des Gläubigerausschusses wählen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein (BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZB 148/08 zu InsO §§ 67, 68).

Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat dann Anspruch auf Aushändigung der für eine Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen, wenn es darlegt und glaubhaft macht, dass ihm eine Kassenprüfung am Verwahrungsort der Unterlagen nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 29.11.2007 - IX ZB 231/06 zu GesO § 15 Abs. 6; KO § 88; InsO § 69 Satz 2).

***

Ein Mitglied des Gläubigerausschuss kann sein Amt nicht durch einseitige Erklärung niederlegen. Auch die gerichtliche Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds auf eigenen Wunsch setzt einen wichtigen Grund voraus. Als wichtiger Grund reicht es in solchen Fällen regelmäßig aus, dass das Ausschussmitglied selbst sein weiteres Verbleiben im Amt nicht mehr für zumutbar hält und seine Motive nicht offenkundig sachfremd sind. Scheidet ein Gläubigerausschussmitglied, das dem Ausschuss als Repräsentant einer bestimmten Gläubigergruppe angehört hat, aus seinem Amt aus, so ist das Insolvenzgericht befugt, ein neues Ausschussmitglied zu ernennen. Dabei ist nach Möglichkeit ein Vertreter der selben Gläubigergruppe auszuwählen. Die Gläubigerversammlung kann entsprechend § 68 II InsO das vom Gericht nachträglich bestellte Ausschussmitglied abwählen und im Rahmen der §§ 78 I, 67 II InsO ein anderes Mitglied wählen (AG Duisburg, Beschluss vom 03.07.2003 - 62 IN 41/03, NZI 2003, 659).

§ 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.

§ 70 Entlassung

Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist das Mitglied des Gläubigerausschusses zu hören; gegen die Entscheidung steht ihm die sofortige Beschwerde zu.

Leitsätze/Entscheidungen:

Fallen zwei Konzernunternehmen in Insolvenz und wird in jedem Verfahren ein weitgehend personenidentisch besetzter Gläubigerausschuss gebildet, so kann eine Verfehlung, welche die Entlassung eines Mitglieds aus einem Ausschuss rechtfertigt, unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverlusts geeignet sein, seine Entlassung auch aus dem anderen Ausschuss nahe zu legen (BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 223/05).

Nutzt ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten aus, kann er aus wichtigem Grund entlassen werden. Dient eine Unterrichtung des Mandanten über in dem Gläubigerausschuss geäußerte, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen ausschließlich dem Zweck, ihm eine Klärung bzw. Richtigstellung zu ermöglichen, sind Belange der Gläubigergesamtheit, die eine Entlassung des Rechtsanwalts als Ausschussmitglied rechtfertigen könnten, in der Regel nicht berührt (BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 222/05).

Ein Mitglied des Gläubigerausschusses ist aus wichtigem Grund zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt die Belange der Gesamtheit der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu anderen Verfahrensbeteiligten, die keine Grundlage in einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Gläubigerausschussmitglieds hat, rechtfertigt dessen Entlassung nicht (BGH, Beschluss vom 01.03.2007 - IX ZB 47/06).

Im Verfahren über die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses ist der Insolvenzverwalter weder formell noch materiell Beteiligter (BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - IX ZB 448/02).

Die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum Nachteil der übrigen Insolvenzgläubiger kann eine schwer wiegende Verletzung der Pflichten eines Mitglieds des Gläubigerausschusses darstellen, welche die Entlassung des Mitglieds aus seinem Amt gem. § 70 S. 1 InsO zu rechtfertigen vermag (BGH, Beschluss vom 15.05.2003 - IX ZB 448/02).

***

Im Falle eines Eigenantrags auf Entlassung aus dem Gläubigerausschuss liegt dann ein wichtiger Grund vor, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem beteiligten Gläubiger und dem Ausschussmitglied endet und das Mitglied des Gläubigerausschusses hierdurch jede weitere Beziehung zum Verfahren verliert (AG Norderstedt, Beschluss vom 10.08.2007 - 66 IN 261/04).

§ 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.

§ 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses

Ein Beschluss des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat und der Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist.

§ 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Zeit, die ein Mitglied eines Gläubigerausschusses für die Prüfung einer vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Klage aufwendet, ist grundsätzlich vergütungsfähig. Überflüssige und unnötige Tätigkeiten, die als solche auch erkennbar sind, sind dem Mitglied des Gläubigerausschusses nicht zu vergüten. Wird eine längere Zeit (hier: sechs Stunden) auf die Prüfung eines unzulässigen Rechtsmittels (hier: nicht statthafte sofortige Beschwerde) verwendet, ist daher dieser Aufwand nicht in vollem Umfang vergütungsfähig. (LG Göttingen, Beschluss vom 10.01.2005 - 10 T 1/05, NZI 2005, 339).

Der Gläubigerversammlung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag eines Gläubigerausschussmitglieds auf Festsetzung der Vergütung zu geben. Dies wird regelmäßig im Schlusstermin der Fall sein, sofern der Antrag rechtzeitig vorliegt. Einem Gläubigerausschussmitglied sind die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Tätigkeit aufgewendeten Fahrtkosten zu erstatten. Die Höhe der Erstattung richtet sich dabei nach den Sätzen der Steuerverwaltung (LG Göttingen, Beschluss vom 01.12.2004 - 10 T 128/04, NZI 2005, 340).

Bei der Berechnung der Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds nach dem Zeitaufwand ist nur der Aufwand für die Tätigkeit als Ausschussmitglied maßgebend. Nicht zu berücksichtigen ist die Zeit, die außerhalb der Ausschusssitzungen zur alleinigen Wahrnehmung der Interessen der vom Ausschussmitglied repräsentierten Gläubigergruppe aufgewandt wird. Einem Repräsentanten der Arbeitnehmer steht deshalb für Besprechungen mit dem Betriebsrat und mit Gewerkschaftsvertretern oder für die Teilnahme an Verhandlungen des Insolvenzverwalters mit Übernahmeinteressenten zur Sicherung möglichst vieler Arbeitsverhältnisse keine Vergütung als Gläubigerausschussmitglied zu. Der Umstand, dass das Insolvenzverfahren ein großes Unternehmen mit zahlreichen Beschäftigten betrifft, rechtfertigt für sich genommen keine Erhöhung des Stundensatzes über die in § 17 InsVV genannte Obergrenze von 50 Euro hinaus. Gleiches gilt für den Umstand, dass ein Gläubigerausschussmitglied in seinem Beruf einen Stundensatz zwischen 250 und 300 Euro in Rechnung stellt (LG Duisburg, Beschluss vom 13.09.2004 - 7 T 221/04, NZI 2005, 116).

§ 74 Einberufung der Gläubigerversammlung

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.

(2) Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.

Leitsätze/Entscheidungungen:

Die öffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der Gläubigerversammlung muss die Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen (BGH, Beschluss vom 20.03.2008 - IX ZB 104/07 zu InsO § 74 Abs. 2 Satz 1).



§ 75 Antrag auf Einberufung

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:
1. vom Insolvenzverwalter;
2. vom Gläubigerausschuss;
3. von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4. von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

Leitsätze/Entscheidungen:

Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung steht einem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu, auch wenn die Ablehnung darauf gestützt worden ist, nach der Schätzung des Gerichts sei das Quorum verfehlt (BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 138/06).

Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger sind grundsätzlich auch dann berechtigt, einen Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, wenn ihre angemeldeten Forderungen noch nicht geprüft oder vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger bestritten worden sind (BGH, Beschluss vom 14.10.2004 - IX ZB 114/04).

§ 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet.

(2) Ein Beschluss der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt; bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags.

Leitsätze/Entscheidungen:

Soll der Treuhänder mit der Anfechtung beauftragt werden, so hat hierüber die Gläubigerversammlung durch Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch für ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, an dem nur ein Gläubiger beteiligt ist (BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZR 77/06 zu InsO §§ 76, 313 Abs. 2 Satz 3).

***

Ein Beschluss der Gläubigerversammlung ist keine gerichtliche Entscheidung. Da gegen einen solchen Beschluss nach der InsO keine Erstbeschwerde eröffnet ist, findet gegen ihn auch keine sofortige weitere Beschwerde statt. Ein Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist unzulässig (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.10.2000 - 3 W 198/00, NZI 2001, 35).

Entscheidungen der Gläubigerversammlung können nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 InsO setzt voraus, dass die Erstbeschwerde statthaft ist (OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.12.1999 - 5 W 374/99-103, NZI 2000, 179).

§ 77 Feststellung des Stimmrechts

(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.

(2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend
1. für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
2. für die absonderungsberechtigten Gläubiger.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Feststellung der Abstimmungsberechtigung gehört als Vorfrage zur gericht-lichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht abschließend zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - IX ZB 235/06 zu InsO § 77 Abs. 2 Satz 2, § 237 Abs. 1 Satz 1, § 253; RpflG § 18 Abs. 3).

Die von der Gläubigerversammlung gefassten Beschlüsse können nicht mit der sofortigen Beschwerde gem. § 6 I InsO angefochten werden. Eine Beschlussfassung durch die Gläubiger im Berichtstermin ist möglich, ohne dass zuvor eine Feststelllung ihrer Stimmrechte im Prüfungstermin erfolgt ist. In der ersten Gläubigerversammlung gewähren die nach § 77 I InsO angemeldeten und weder vom Verwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestrittenen sowie die noch nicht geprüften Forderungen jeweils in der angemeldeten Höhe ein Stimmrecht (LG Göttingen, Beschluss vom 29.06.2000 - 10 T 70/00, NZI 2000, 490).

Gläubiger, die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin sind, sind von der Abstimmung über die Wahl eines neuen Konkursverwalters ausgeschlossen (LG Göttingen, Beschluss vom 20.11.1998 - 10 T 66/98, ZIP 1999, 120).

§ 78 Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung

(1) Widerspricht ein Beschluss der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluss aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ermächtigt die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter zur Erfüllung eines Anspruchs, hat das Insolvenzgericht auf Antrag eines anderen Gläubigers diesen Beschluss aufzuheben, wenn triftige Gründe für die Anfechtbarkeit dieses Anspruchs vorliegen (BGH, Beschluss vom 12.06.2008 - IX ZB 220/07).

Der Beschluss der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters kann auch dann nicht im Verfahren nach § 78 I InsO angefochten werden, wenn der Insolvenzverwalter zuvor die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (Ergänzung zu BGH, NJW-RR 2003, 1416 = NZI 2003, 607 = ZIP 2003, 1613) (BGH, Beschluss vom 07.10.2004 - IX ZB 128/03).

Der Beschluss der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters kann nicht im Verfahren nach § 78 I InsO angefochten werden (BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - IX ZB 530/02).

§ 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen.



§ 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 19.03.2009 - IX ZR 58/08 zu InsO § 109 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1; GenG § 66).

Die sofortige Beschwerde eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen die Festsetzung des Verkehrswerts eines massezugehörigen Grundstücks durch das Vollstreckungsgericht ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 29.05.2008 - V ZB 3/08 zu InsO § 80 Abs. 1; ZVG § 74a Abs. 5 Satz 3).

Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht, nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen. Das Recht des Mitglieds eines Rechtsanwaltsversorgungswerks, die Mitgliedschaft zu beenden und die Erstattung gezahlter Beiträge zu verlangen, ist unpfändbar und geht nicht in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über (BGH, Urteil vom 10.01.2008 - IX ZR 94/06 zu InsO §§ 36, 80; SGB I § 54).

Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49). Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 zu InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 80, 81; BGB § 362; AGB-Banken Nr. 7 Abs. 3).

Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Schadensersatzansprüche der Massegläubiger aus § 61 InsO gegen seinen Amtsvorgänger geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 09.08.2006 - IX ZB 200/05 zu InsO §§ 61, 80 Abs. 1, § 92).

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„... 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist der Verwalter nicht Vertreter des Schuldners, sondern Partei kraft Amtes (z.B. BGHZ 88, 331, 334; 100, 346, 351; BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 261/95, WM 1996, 1411, 1412). Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners bleiben von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Gleiches gilt für die Organstellung der Organe einer juristischen Person. Die Organe bleiben bestehen, nehmen aber nur solche Kompetenzen wahr, die nicht die Insolvenzmasse betreffen (MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 112; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 80 Rn. 10; vgl. auch Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 80 Rn. 4). Der Verwalter war damit nicht der gesetzliche Vertreter der Klägerin in Bezug auf das hier streitige ‚freie' Vermögen, das nicht zur Masse gehört. Auf dieser Ansicht beruht bereits das Senatsurteil vom 21. April 2005 (IX ZR 281/03, WM 2005, 1084, z.V.b. in BGHZ 163, 32). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH & Co. KG geklagt, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die Forderung gehörte nach ihrer Freigabe zum freien Vermögen der Klägerin und konnte deshalb von dieser eingeklagt werden.

Das Berufungsgericht, das abweichend von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Vertretertheorie folgt, hat im Übrigen übersehen, dass selbst nach dieser Theorie sich die Vertretungsbefugnis auf die Masse beschränkt und nicht auf das insolvenzfreie Vermögen erstrecken kann (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 6 Rn. 55; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 105).

2. Das Fehlen des Zusatzes "i.L." macht die Klage nicht unzulässig. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt (nur) die Bezeichnung der klagenden Partei in der Weise, dass kein Zweifel an deren Identität besteht und sie sich für jeden Dritten ermitteln lässt (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 253 Rn. 7; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 253 Rn. 8). Zweifel daran, wer Kläger ist, bestehen unabhängig von dem Zusatz "i.L." nicht. Die Liquidationsgesellschaft ist mit der werbenden Gesellschaft identisch (Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl. § 69 Rn. 1).

3. Soweit die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, die Klägerin sei nach den Feststellungen des Landgerichts im Handelsregister gelöscht und aus diesem Grund nicht mehr partei- und prozessfähig, ist dies unzutreffend. Das Berufungsgericht hat eine Löschung der Klägerin nicht festgestellt, sondern im Tatbestand lediglich die Ausführungen des Landgerichts dargestellt, wonach die Klägerin trotz ihrer Löschung parteifähig sei. Eine Löschung lag indessen nicht vor, die Ausführungen des Landgerichts beruhen insoweit, wie die erstinstanzlichen Ausführungen des Beklagten, auf einer Verkennung des Unterschieds zwischen Auflösung und Löschung einer GmbH. Der Beklagte hatte zwar behauptet, die Klägerin sei infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden. Zur Begründung hatte er aber unter Vorlage eines entsprechenden Handelsregisterauszugs lediglich die Auflösung der Klägerin dargelegt, die infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG eingetreten und entsprechend § 65 Abs. 1 Satz 3 GmbHG ins Handelsregister eingetragen worden war. Die Fähigkeit, vor Gericht zu klagen, verliert die GmbH aber erst mit ihrer Vollbeendigung (vgl. BGH, Urt. v. 28. März 1996 - IX ZR 77/95, ZIP 1996, 842). Diese ist hier während des laufenden Insolvenzverfahrens noch nicht eingetreten. Eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 141a FGG ist weder behauptet worden noch ergibt sie sich aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug. ..." (BGH, Urteil vom 26.01.2006 - IX ZR 282/03)

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Fallen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Schuldner zurück, nachdem gegen den Insolvenzverwalter wirksam eine Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet war, ist für diese eine Umschreibung des Titels auf den Schuldner ebensowenig erforderlich wie eine erneute Zustellung des Titels nunmehr an ihn (BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 25/05).

Zur Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rückdeckungsversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz der Gesellschaft. Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das Einzugsrecht gegen den Drittschuldner allein zu (im Anschluss an BGHZ 136, 220 = NJW 1998, 312; BGH, Urteil vom 07.04.2005 - IX ZR 138/04).

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Die Verwendung von Massevermögen für Wertpapiergeschäfte gleich welcher Art ist als insolvenzzweckwidrig anzusehen und führt zur Unwirksamkeit des Verhaltens des Gesamtvollstreckungsverwalters/Insolvenzverwalters, wenn sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten (OLG Celle, Urteil vom 14.06.2006 - 3 U 20/06, ZIP 2006, 1364).

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Ein Schuldner genehmigt Abbuchungen von seinem Girokonto im Einzugsermächtigungsverfahren nicht konkludent dadurch, dass er für genügend Liquidität auf dem Girokonto sorgt, um ein Fehlschlagen der Abbuchungen zu verhindern, oder indem er zu getätigten Belastungsbuchungen schweigt. Deshalb kann der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt derartigen Belastungsbuchungen noch widersprechen (LG Siegen, Urteil vom 09.05.2006 - 6 O 197/05, ZIP 2006, 1459).

Das Recht der Ehegatten, die Art der steuerlichen Veranlagung gem. § 26 EStG zu wählen, geht im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten gem. § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter kann seine Zustimmung zur Zusammenverlagung der Ehegatten von Bedingungen abhängig machen (beispielsweise von der Auskehr der durch eine Zusammenveranlagung entstehenden Steuervorteile an die Insolvenzmasse; LG Cottbus, Urteil vom 12.04.2006 - 3 O 130/05, ZIP 2006, 1596).

§ 81 Verfügungen des Schuldners

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurück zu gewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, dass er nach der Eröffnung verfügt hat.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49). Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 zu InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 80, 81; BGB § 362; AGB-Banken Nr. 7 Abs. 3).

Bei einer angeordneten Verfügungsbeschränkung (§§ 21, 22 InsO) kann der antragstellende Gläubiger nach Zahlung seiner Insolvenzantragsforderung zunächst dem Gericht lediglich die Zahlung anzeigen ohne eine prozessuale Verfahrenserklärung (Rücknahme, Erledigung) abzugeben, um einen Hinweis des Gerichtes zu erhalten, ob einer Erledigungswirkung Bedenken entgegenstehen,um eine für ihn eventuell nachteilige Kostenentscheidung bei einer solchen Verfahrensbeendigung zu vermeiden. Das Gericht hat das Verfahren zeitnah zu eröffnen, wenn die angezeigten Zahlungen keine Erfüllungswirkung haben und zur Überzeugung des Gerichtes die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Insolvenzschuldnerin auf Grund anderer Verbindlichkeiten feststeht. Denn dann ist eine nach Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses, d.i. die Herausgabe aus dem internen Geschäftsbetrieb des Gerichtes, eingehende Erledigungserklärung des antragstellenen Gläubigers unbeachtlich (AG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2004 - 67c IN 360/04, DZWir 2005, 87).

Die Zustimmungserklärung eines Schuldners zu einer Erledigungserklärung eines Insolvenzantragstellers ist unwirksam, wenn über den Schuldner auf Grund eines anderweitigen Antrags ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt ist. Die Zahlung eines Dritten, der wirtschaftlich am Fortbestehen des schuldnerischen Geschäftsbetriebes interessiert ist, an den Insolvenzantragsteller bei Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters hat keine erledigende Wirkung, da er diese anfechtbare Zahlung gem. § 267 II BGB zur Verwirklichung der Ziele des Insolvenzverfahrens ablehnen muss. Dem Insolvenzantragsteller können im Kostenausspruch auch ausdrücklich die Kosten der vorläufigen Verwaltung auferlegt werden (AG Hamburg, Beschluss vom 05.04.2004 - 67c IN 33/04, ZVI 2005, 45).

§ 82 Leistungen an den Schuldner

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob § 82 InsO auf Fallgestaltungen Anwendung findet, in denen die Bank in der Insolvenz des Überweisenden bei einem kreditorisch geführten Konto neue Überweisungsaufträge des Schuldners ausführt, ist durch das Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 (IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138) zu Lasten des Klägers beantwortet. Dass die Kontoeröffnung in dem damals entschiedenen Fall in die Eröffnungsphase fiel, ist nicht ausschlaggebend, weil der Schuldner auch im eröffneten Verfahren ein Giroverhältnis wirksam begründen kann. Hier wie dort stellt sich die Frage, ob die Bank gemäß § 82 InsO mit befreiender Wirkung gegenüber der (vorläufigen) Masse aus dem vorhandenen Guthaben leisten kann (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, aaO S. 140; v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 664 Rn. 18).

2. Soweit der Kläger höchstrichterliche Ausführungen zu geeigneten organisatorischen Vorkehrungen bezogen auf einen Zeitraum anmahnt, in dem eröffnete Insolvenzverfahren noch nicht im Internet abrufbar waren (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO n.F.), betrifft dies auslaufendes Recht. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass zu diesem Punkt noch grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Hierfür trägt der Kläger als Beschwerdeführer die Feststellungslast (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZR 11/07, Rn. 3). ..." (BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - IX ZR 151/07)

***

Kann der Drittschuldner an den Sicherungszessionar nicht mehr mit befreiender Wirkung leisten, weil ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen seines ursprünglichen Gläubigers und die erfolgte Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken bekannt sind, erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung nicht im Wege der Konfusion, wenn der Drittschuldner durch Abtretung die mit dem Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters über das Vermögen des ursprünglichen Gläubigers belastete Forderung gegen sich erwirbt (BGH, Urteil vom 23.04.2009 - IX ZR 19/08 zu InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412).

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der Insolvenzverwalter befugt. Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bekannt ist und er weiß, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist (BGH, Urteil vom 23.04.2009 - IX ZR 65/08 zu InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412).

Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten (zu InsO §§ 115, 116). Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag mit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen (zu InsO §§ 21, 22, 82; BGB § 676a ff). Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Belastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetrages verlangen (zu InsO § 129 - BGH, Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 78/07).

Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches Konto mit befreiender Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis davon hat, dass auf Anordnung des Insolvenzgerichts ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist, welcher der Verfügung nicht zugestimmt hat. Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre Kunden betreffende Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung von ihren Ent-scheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht gerecht, muss sie sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgeschäften bestellten und ermächtigten Bediensteten vorhanden sind, als ihr bekannt zurechnen lassen. Die Vermutung, dass derjenige, der vor der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung oder einer Sicherungsmaßnahme etwas an den Schuldner geleistet hat, die gerichtliche Anordnung nicht gekannt hat, knüpft an die dem Regelfall entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt an. Weitere Veröffentlichungen, die der Regel-Veröffentlichung vorausgegangen sind, haben diese Vermutungswirkung nicht (BGH, Urteil vom 15.12.2005 - IX ZR 227/04).

*** (OLG)

Die zulässige Veröffentlichung eines Verfügungsverbots im Internet gilt als öffentliche Bekanntmachung i. S. von § 9 I 3 InsO. Ein Unternehmen, das keinen bankmäßigen Betrieb unterhält, muss sich nicht gem. § 82 S. 1 InsO im gleichen Umfang entlasten wie eine Bank, es muss insbesondere nicht seine Geschäftspartner täglich daraufhin überprüfen, ob über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (OLG Rostock, Urteil vom 19.06.2006 - 3 U 6/06).

§ 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft

(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können. Der gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu führende Rechtsstreit ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Ein infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochener Prozess gegen den Erben ist gegen den Insolvenzverwalter aufzunehmen. Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Schuldner ist auf den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass zu beschränken. Bei Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Schuldner in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und durch Urteil festgestellt werden (BGH, Urteil vom 11.05.2006 - IX ZR 42/05).

Dem Schuldner ist auch dann Restschuldbefreiung zu erteilen, wenn er eine Erbschaft in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung ausschlägt. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist selbst bei entgegenstehender vertraglicher Verpflichtung (aus einem Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger) ein Versagungsgrund, wenn sie in Gläubigerbenachteiligungsabsicht durchgeführt wird (LG Mainz, Beschluss vom 23.04.2003 - 8 T 79/03, ZVI 2003, 362).

§ 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft

(1) Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Aus dem dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlangt werden.

(2) Eine Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden ist, hat im Verfahren keine Wirkung. Gleiches gilt für eine Anordnung dieses Inhalts, die ein Erblasser für die Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat, und für eine entsprechende Vereinbarung der Miterben.



Leitsätze/Entscheidungen:

Ist in einem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier: Bau-ARGE) vorgesehen, dass ein Gesellschafter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der Gesellschaft ausscheidet, kann der Insolvenzverwalter für die von dem Gesellschafter noch vor seinem Ausscheiden in seiner Eigenschaft als Gesellschafter an die Gesellschaft erbrachten Leistungen keine isolierte Vergütung beanspruchen. Auch die insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften sind nicht anwendbar. Vielmehr sind derartige Ansprüche des insolventen Gesellschafters lediglich unselbstständige Rechnungsposten im Rahmen der Auseinandersetzung, die gem. § 84 I InsO außerhalb des Insolvenzverfahrens und damit nach den allgemeinen Regeln des Gesellschaftsrechts erfolgt (OLG Köln, Urteil vom 19.10.2005 - 2 U 28/05, NZBau 2006, 378).

Hat der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt gemäß § 17 Nr. 6 VOB/B auf ein Sperrkonto eingezahlt, das auf seinen Namen lautet, so steht dem Auftragnehmer bei Insolvenz des Auftraggebers weder ein Absonderungsrecht nach § 84 InsO noch ein Aussonderungsrecht als Treuhänderin gemäß § 47 InsO zu (OLG Dresden, Urteil vom 04.03.2004 - 13 U 1877/03, BauR 2004, 1310).

§ 85 Aufnahme von Aktivprozessen

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 19. Dezember 2000 zum Nachteil der Beklagten entschieden. Das Urteil ist der Beklagten am 22. Dezember 2000 zugestellt worden. Gegen dieses wendet sich die am 22. Januar 2001 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Revision der Beklagten.

Am 7. Februar 2001 wurde über das Vermögen der Beklagten, am 1. Juni 2004 wurde auch über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin (Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Verfahren wurde W. S. (Kläger) zum Verwalter bestellt.

Am 2. Juli 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eingestellt. Die Beklagte macht geltend, sie habe nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen den Kläger erfolglos zur Aufnahme des Rechtsstreits aufgefordert. Sie hat beantragt, den Kläger zur Aufnahme des Rechtsstreits und zur Verhandlung in der Hauptsache zu laden.

Entscheidungsgründe: 1. Der Rechtsstreit wird gegenüber dem Kläger als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin fortgesetzt.

Der Rechtsstreit wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Die Einstellung dieses Verfahrens beendete die Unterbrechung nicht, weil während der Unterbrechung des Rechtsstreits durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten auch über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Unterbrechung endet mit der Aufnahme des Verfahrens. Bei diesem handelt es sich für die Schuldnerin um einen Aktivprozess im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2004 verwiesen. Über die Frage der Aufnahme hat gemäß § 85 Abs.1 Satz 1 InsO zunächst der Kläger zu entscheiden. Im Hinblick auf die seit der Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens verstrichene Zeit und die unbestrittene erfolglos gebliebene Aufforderung zur Aufnahme des Verfahrens ist von der Kenntnis des Klägers auszugehen. Die Aufnahme ist im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO verzögert.

Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 InsO, § 239 Abs. 4 ZPO ist daher über die Fortsetzung des Rechtsstreits gegenüber dem Kläger durch den Senat zu entscheiden. Das führt zu dem erkannten Tenor.

Dass die Schuldnerin schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die von der Beklagten gestellte Vollstreckungsbürgschaft in Anspruch genommen hat, führt letztlich schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil die Beklagte die streitgegenständliche Kaufpreisforderung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Tabelle angemeldet und der Kläger die Forderung bestritten hat. Wäre der Rechtsstreit, wie der Kläger meint, aufgrund der Zahlung der Bürgin als Schuldenmassestreit anzusehen, ist er aufgrund Aufnahme durch die Beklagte, die gemäß § 180 Abs. 2 InsO den angekündigten Antrag umzustellen hat, gegen den Kläger fortzusetzen.

2. Die von der Beklagten erstrebte Verhandlung zur Hauptsache scheidet einstweilen aus.

Die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden. Nach § 26 Nr. 7 EGZPO finden daher die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 auf das Revisionsverfahren Anwendung. Nach § 554b ZPO a.F. ist vor der mündlichen Verhandlung über die Revision über deren Annahme von dem Senat zu entscheiden. Dies kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens geschehen. Dementsprechend ist die Ladung der Parteien auf die Verhandlung über die Aufnahme des Rechtsstreits beschränkt geblieben. ..." (BGH, Beschluss vom 30.11.2007 - V ZR 288/03)

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Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben. Erklärt der Verwalter die Freigabe eines vom Schuldner rechtshängig gemachten Anspruchs, wird dadurch der Insolvenzbeschlag aufgehoben mit der Folge, dass die Unterbrechung des Verfahrens endet (BGH, Urteil vom 21.04.2005 - IX ZR 281/03).

Ein Aktivprozess der Masse liegt auch dann nicht vor, wenn dem Insolvenzschuldner vor Verfahrenseröffnung vorläufig vollstreckbar ein Anspruch zuerkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner nunmehr in einem gesonderten Rechtsstreit Ersatz seines Vollstreckungsschadens verlangt (Anschluss an BGH, NJW-RR 2004, 925 = NZI 2004, 318 = WM 2004, 751; BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - IX ZR 221/04).

Ein Aktivprozess i.S. von § 85 I InsO liegt nicht vor, wenn über einen von dem Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren wegen seiner Leistung gem. § 717 II ZPO Ersatz verlangt (BGH, Beschluss vom 12.02.2004 - V ZR 288/03).

Erklärt der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren dem Schuldner, er erkenne das Absonderungsrecht eines Dritten an der vom Schuldner gerichtlich geltend gemachten Forderung an und werde deshalb insoweit keine Verwertung vornehmen, bringt er damit in der Regel zum Ausdruck, dass er die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits ablehnt. Erhält der Gläubiger vom Kreditinstitut seines Vertragspartners eine Bürgschaft zur Sicherung einer vertraglich geschuldeten Anzahlung, soll die Sicherheit jedoch erst in Kraft treten, wenn die Anzahlung bei der Bank "bedingungslos und auflagenfrei" eingegangen ist, kommt zwischen Gläubiger und Kreditinstitut ein Treuhandauftrag zustande, wenn der Gläubiger dem Kreditinstitut die Auflage erteilt, die Auszahlung dürfe erst nach Freigabe durch ihn erfolgen, und das Kreditinstitut die geleistete Zahlung nicht zurückweist (BGH, Urteil vom 24.07.2003 - IX ZR 333/00).

§ 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse

(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
1. die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
2. die abgesonderte Befriedigung oder
3. eine Masseverbindlichkeit.

(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist keine Differenzierung danach zu treffen, inwieweit die Kosten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter entstanden sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2005 - 10 W 149/04, RPfleger 2005, 485.)

Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Insoweit besteht ein Sondervermögen, auf das die Insolvenzgläubiger erst nach Wegfall der Testamentsvollstreckung zugreifen können. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Pflichtteils- sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche nur noch gegen den Insolvenzverwalter mit dem Klageziel "Zahlung aus dem vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass" verfolgt werden. Zusätzlich kann insoweit der Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden. Ein bereits gegen den Erben geführtes Klageverfahren wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochen. Der Prozess kann in entsprechender Anwendung des § 86 I Nr. 2 InsO aufgenommen werden. Bei angeordneter Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigte seine Forderungen zusätzlich in voller Höhe für den Fall der Unzulänglichkeit des Nachlasses zur Insolvenztabelle anmelden (OLG Köln, Urteil vom 02.02.2005 - 2 U 72/04, NZI 2005, 268).

§ 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Verspricht der Insolvenzverwalter dem durch eine offensichtlich wertlose Grundschuld gesicherten Gläubiger gegen Erteilung der Löschungsbewilligung zusätzlich zu den übernommenen Löschungskosten eine Geldleistung, ist diese Vereinbarung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig (BGH, Beschluss vom 20.03.2008 - IX ZR 68/06 zu InsO §§ 50, 87).

Der Insolvenzverwalter kann beim VOB-Bauvertrag in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptunternehmers von dem Nachunternehmer Minderung statt Nachbesserung verlangen, wenn dem Bauherrn wegen der Mängel an dem Bauwerk nur eine Insolvenzforderung zusteht (BGH, Urteil vom 10. August 2006 - IX ZR 28/05 zu VOB/B § 13 Nr. 6 D; InsO § 1 Satz 1, §§ 38, 45, 87, 103).

Die Zahlungsklage gegen einen Schuldner, gegen den schon vor Vertragsschluss das Insolvenzverfahren eröffnet war, ist nicht unzulässig (OLG Celle, Urteil vom 07.01.2003 - 16 U 156/02, NZI 2003, 201).

§ 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung

Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

Leitsätze/Entscheidungen:

Von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre betroffene Sicherungen eines Gläubigers sind gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam. Wird infolge der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre eine Zwangshypothek unwirksam, entsteht keine Eigentümergrundschuld. Sicherungen eines Gläubigers, die infolge der Rückschlagsperre unwirksam geworden sind, können ohne Neueintragung mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen. Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück aus der Masse frei, welches buchmäßig mit einer durch die Rückschlagsperre unwirksam gewordenen Zwangshypothek belastet ist, kann die Zwangshypothek trotz des Verbots, während des Insolvenzverfahrens in massefreies Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, schon im Zeitpunkt der Freigabe wieder wirksam werden (BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - IX ZR 232/04).



§ 89 Vollstreckungsverbot

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Leitsätze/Entscheidungen:

Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - IX ZB 112/06).

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Das Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, NZBau 2007, 373 = Rpfleger 207, 405). Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht bereits gemäß § 89 Abs. 1 InsO unzulässig. Hat der Schuldner in einer notariellen Urkunde die persönliche Haftung in der Weise übernommen, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld ihn daraus in Anspruch nehmen kann, ist Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers grundsätzlich nur, wer sowohl Gläubiger des Anspruchs aus dem Schuldversprechen als auch der Grundschuld ist (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 108/06 zu ZPO §§ 240, 725, 727 Abs. 1, InsO § 89 Abs. 1).

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„... Der Gläubiger hat ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. November 1977 erwirkt, durch das der Schuldner zur Zahlung von 71.947 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. Dem Zahlungstitel liegt in Höhe eines Teilbetrages von 10.000 Euro eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde.

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 21. Januar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Den Antrag des Gläubigers vom 26. September 2005 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der künftige Forderungen des Schuldners betrifft, hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers bestätigt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.

II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Zwar war in vorliegender Sache anstelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht zur Entscheidung berufen (§ 89 Abs. 3 InsO). Sofern die Vollstreckungsverbote des § 89 Abs. 1 und 2 InsO nicht beachtet werden, hat über die dagegen nach allgemeinem Vollstreckungsrecht statthafte Erinnerung (§ 766 ZPO) anstelle des Vollstreckungsgerichts auf Grund seiner größeren Sachnähe gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht zu befinden (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu § 100 RegE zur InsO). Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist nicht nur begründet, falls nach einer tatsächlich durchgeführten Zwangsvollstreckung mit einem Rechtsbehelf Verstöße gegen § 89 Abs. 1 und 2 InsO gerügt werden (MünchKommInsO/Breuer, 2. Aufl. § 89 Rn. 38; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 89 Rn. 30; App NZI 1999, 138, 140). Vielmehr ist sie auch dann gegeben, wenn die Vollstreckungsorgane - wie hier - unter Berufung auf § 89 Abs. 1 und 2 InsO den Erlass der beantragten Vollstreckungsmaßnahme ablehnen. Die Verweigerung einer Vollstreckungsmaßnahme kann als actus contrarius nicht anders als ihre Anordnung behandelt werden (vgl. Kübler/Prütting/Lüke InsO § 89 Rn. 34). Auf die Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts kann jedoch die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 576 Abs. 2 ZPO). Dem Rechtsbeschwerdegericht ist auch die Prüfung entzogen, ob das erstinstanzliche Gericht funktionell zuständig war (BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, FamRZ 2003, 1273 f; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05 Tz 7 zur Veröffentlichung bestimmt).

2. Das Landgericht ist der Auffassung, dem beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stehe das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Obwohl der Gläubiger die Vollstreckung aus einer eine vorsätzliche unerlaubte Handlung betreffenden Forderung betreibe, gehöre er nicht zu den nach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Gläubigern. Die Vorschrift gelte nur für Deliktsgläubiger, die nicht zugleich Insolvenzgläubiger seien. Da der Gläubiger seine Forderung vor Insolvenzeröffnung erworben habe und daher Insolvenzgläubiger sei, verbleibe es für ihn bei dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Die Neugläubigern vorbehaltene Privilegierung des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO würde weitgehend leer laufen, wenn Deliktsgläubiger, die als Insolvenzgläubiger an der Quote aus dem Insolvenzverfahren partizipierten, daneben auch in künftige Bezüge vollstrecken dürften.

3. Diese Würdigung hält rechtlicher Prüfung stand.

a) Der Gläubiger gehört als Insolvenzgläubiger, dessen Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Schuldners herrührt, nicht zu dem durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Kreis von Neugläubigern, denen die Vollstreckung in erweitert pfändbare künftige Bezüge des Schuldners gestattet ist.

aa) § 89 Abs. 1 InsO schließt zur Sicherstellung der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens jede Einzelvollstreckung der Insolvenzgläubiger sowohl in die Insolvenzmasse als auch in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners aus. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens entstehende Bezüge fallen wegen der Einbeziehung des Neuerwerbs durch § 35 InsO in die Insolvenzmasse. Da Insolvenzgläubigern durch § 89 Abs. 1 InsO die Vollstreckung in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners verwehrt ist, umfasst das Verbot auch die Vollstreckung in künftige, nach Verfahrensbeendigung fällig werdende Bezüge des Schuldners aus einem Dienstverhältnis (MünchKommInsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 35; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 89 Rn. 3).

bb) § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO erstreckt das für Insolvenzgläubiger geltende Verbot der Vollstreckung in künftige Forderungen aus Dienstverhältnissen auf alle nach Verfahrenseröffnung hinzukommenden Neugläubiger des Schuldners und auf Gläubiger der Unterhaltsansprüche, die gemäß § 40 InsO im Verfahren nicht geltend gemacht werden können, aus (Nerlich/Römermann/ Wittkowski, aaO § 89 Rn. 28). Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in den Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis zum Zwecke der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO; FK- InsO/App, 4. Aufl. § 89 Rn. 13; MünchKommInsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 35).

cc) Das danach grundsätzlich auf Neugläubiger erstreckte Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO findet in § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zugunsten solcher Neugläubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder Deliktsansprüchen in den Teil der Bezüge vollstrecken, der für sie erweitert pfändbar ist (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse gehörende Teil der Bezüge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung der (pfändbaren) Bezüge an den Treuhänder nicht erfasst und unterliegt darum dem Zugriff der privilegierten Neugläubiger (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu § 100 RegE zur InsO). Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt - wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05, ZInsO 2006, 1166; OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 625; MünchKommInsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 36; HK-InsO/Eickmann, aaO § 89 Rn. 3, 14; Hamb-KommInsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 89 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 89 Rn. 22; Steder ZIP 1999, 1874, 1881; BT-Drucks. 12/2443 aaO). Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit wird das Vollstreckungsverbot zugunsten der Neugläubiger, die im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden und infolge der Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) keinen realistischen Vollstreckungszugriff auf das insolvenzfreie Vermögen haben, im Umfang der erweitert pfändbaren Beträge gelockert (OLG Zweibrücken aaO S. 625 f; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 89 Rn. 29). Hingegen soll Unterhalts- und Deliktsgläubigern, die ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insolvenzverfahren beteiligt sind, nicht ein zusätzlicher Vollstreckungszugriff gestattet werden (MünchKommInsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 36). Da die Gläubigerin zu den im Verfahren zu berücksichtigenden Insolvenzgläubigern gehört, kann sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO berufen.

b) Auch kann den Vorschriften des § 302 Nr. 1, § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3 InsO nicht die Wertentscheidung entnommen werden, das Vollstreckungsprivileg des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO über die Neugläubiger hinaus sämtlichen Unterhalts- und Deliktsgläubigern zugute kommen zu lassen.

aa) § 302 Nr. 1 InsO schließt die schuldbefreiende Wirkung der Restschuldbefreiung für Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus, sofern der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hat. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf die insolvenzrechtliche Nachhaftung, ohne dem Gläubiger innerhalb des Insolvenzverfahrens eine bevorzugte Befriedigungsmöglichkei