InsO §§ 35, 36, 148 I, 157, 289, 290 I 5, 313 I

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BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - IX ZB 388102 (LG Trier) *

Entscheidungsgründe: Die Schuldnerin beantragte am 22.12.2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und unter Beifügung einer Abtretungserklärung nach § 287 II 1 InsO die Erteilung der Restschuldbefreiung. Im Eröffnungsantrag gab sie an, sie sei zurzeit unter ihrer Wohnanschrift als Diplom-Psychologin selbstständig tätig. Angestellte habe sie keine. Aufträge gingen sporadisch ein; derzeit lägen keine vor. Das Verfahren über den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan blieb erfolglos. Nach Zahlung des Kostenvorschusses wurde am 29. 3. 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt W zum Treuhänder bestellt. Der Schuldnerin wurde die Verfügung über ihr gegenwärtiges und das während des Verfahrens erlangte Vermögen verboten. Dem Treuhänder wurde aufgegeben, die Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen, unverzüglich ein Anderkonto für die Insolvenzmasse einzurichten, den pfändbaren Teil des Einkommens der Schuldnerin zu ermitteln und dieses Geld auf das einzurichtende Insolvenzkonto einzuzahlen. Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wurde auf den 19. 7. 2001 bestimmt. Die Bei. erhielten Gelegenheit, bis zum Prüfungstermin zum Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung "Stellung zu nehmen (§§ 289, 290 II InsO)". In seinen Berichten vom 23. 5. und 17. 7. 2001 teilte der Treuhänder mit, er habe ein Treuhandkonto eingerichtet und mit der Schuldnerin vereinbart, dass sie auf dieses monatlich "als Vorauszahlung auf pfändbares Einkommen" 250 DM zahle. Die Schuldnerin werde zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens quartalsweise entsprechende Einkommens- und Ausgabenübersichten ab Insolvenzeröffnung vorlegen. Mit Schreiben vom 7. 7. 2001 beantragten die Bet. zu 2 und 3, die Eltern des geschiedenen Ehemanns der Schuldnerin und ihre Hauptgläubiger, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung führten sie an, auf Grund vorausgegangener falscher Angaben von Einkünften und Vermögensgegenständen "im vor- und nachehelichen Unterhaltsverfahren" und wegen zweifelhafter Angaben im Insolvenzverfahren sei der Schuldnerin "mutwillige und fahrlässige Schuldenanhäufung" zu unterstellen. Im Prüfungstermin überreichte die Schuldnerin eine Liste über ihre Einnahmen und Ausgaben in den letzten drei Monaten und versicherte, dass sie keine weiteren Einkünfte habe. Ihr wurde aufgegeben, bis zum 24. 8. 2001 "eine aussagefähige Abrechnung über ihre monatlichen Einkünfte" dem Treuhänder vorzulegen. Der Bet. zu 2 beantragte unter Bezugnahme auf seinen und den Antrag der Bet. zu 3 vom 7. 7. 2001 nochmals Versagung der Restschuldbefreiung. Sodann hat das Insolvenzgericht beschlossen, dass die angemeldeten Forderungen schriftlich im Anschluss an den Termin geprüft werden sollten und die Sache bis zur Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung vertagt werde. Der Schuldnerin hat es Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. 8. 2001 gegeben. Am 2. 8. 2001 ist der Schuldnerin rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt "in der Verbraucherinsolvenzsache wegen Berechnung des pfändbaren Einkommens" und "wegen Versagung der Restschuldbefreiung" gewährt worden. Der von der Schuldnerin beauftragte Rechtsanwalt stellte mit Schriftsatz vom 7. 9. 2001 den Antrag, das Verlangen auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückzuweisen, und machte unter Bezugnahme auf eine beigefügte "betriebswirtschaftliche Auswertung der Firma E" der Steuerberaterin der Schuldnerin geltend, der derzeit freiwillig gezahlte Betrag von 250 DM sei in Anbetracht der Pfändungsfreigrenzen und des Einkommens der Schuldnerin nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 16. 11. 2001 reichte der Treuhänder eine Aufstellung der Schuldnerin über ihre Einnahmen und Ausgaben im dritten Quartal 2001 ein. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. 12. 2001 beanstandeten die Bet. zu 2 und 3 ' dass die Schuldnerin gar nicht daran denke, den Auflagen des Gerichts nachzukommen, und baten, den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung Jetzt schon" wegen fehlender Mitarbeit der Schuldnerin zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 7. 1. 2002 hat das Insolvenzgericht der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung wegen grob fahrlässiger Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nach § 290 I Nr. 5 InsO versagt. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist vom LG zurückgewiesen worden. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hatte Erfolg.



Entscheidungsgründe: II. Die gern. § 574 I Nr. 1 ZPO i. V. mit § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 II Nr. 1 ZPO zulässig, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der InsO während des Insolvenzverfahrens versagt werden darf (§ 290 I Nr. 5 InsO), stellt sich in einer Vielzahl von Fällen und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des § 290 I Nr. 5 InsO.

1. Da das lnsolvenzverfahren vor dem 1. 12. 2001 eröffnet worden ist, sind gem. Art. 103 a EGInsO die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

2. Entgegen der Auffassung des BeschwGer. durfte die Restschuldbefreiung nicht auf den im Prüfungstermin von dem Bet. zu 2 für sich und die Bet. zu 3 gestellten Antrag versagt werden. Der Antrag ist nicht, wie es § 290 I InsO vorsieht, im Schlusstermin gestellt worden. Eine Fallgestaltung, bei der von dem Erfordernis der Antragstellung in einem Schlusstermin abgesehen werden darf, ist nicht gegeben.

a) Zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung sind die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder im Schlusstermin zu hören (§ 289 I 1 InsO). Gemäß § 290 I InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe vorliegt und die Versagung von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin beantragt worden ist. Die Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung deshalb erst nach Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters oder des Treuhänders im Schlusstermin erfolgen, damit für die gesamte Verfahrensdauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten genügt hat (BT-Dr 12/2443, S. 189 [zu § 237 RegE1). Die Frage, ob gleichwohl über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung bereits vor dem Schlusstermin entschieden werden kann, wenn dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist (so OLG Köln, NJW-RR 2000, 1578 = NZI 2000, 367 = ZInsO 2000, 334 [3351; Ahrens, in. Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung u. Verbraucherinsolvenzverfahren, 2. Aufl., § 289 Rdnr. 6a; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., § 289 Rdnr. 17 rn. w. Nachw.), stellt sich hier nicht, weil nicht eine Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung aus formellen Gründen erfolgt, sondern auf Grund des Versagungsantrags der Bet. zu 2 und 3 eine Sachentscheidung ergangen ist. Ein solcher Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 290 I InsO aber erst im Schlusstermin gestellt werden. Begehrt ein Gläubiger vorher die Versagung der Restschuldbefreiung, so handelt es sich lediglich um die Ankündigung eines Antrags nach § 290 I InsO, die noch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann (allg. Ansicht, vgl. LG Nürnberg-Fürth, ZVI 2002, 287; Ahrens, in: Frankfurter Komm. z. InsO, 3. Aufl., § 290 Rdnr. 58; Frege/Keller/Riedel, InsolvenzR, 6. Aufl., Rdnr. 2107; Landfermann, in: Heidelberger Komm. z. InsO, 2. Aufl., § 290 Rdnr. 16; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, § 290 Rdnr. 6; Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 290 Rdnrn. 17, 18; Pape, WM 2003, 361 [363]; Uhlenbruck/Vallender. § 289 Rdnr. 18).



Anders als zum Beispiel bei der Zurückweisung des Schuldnerantrags auf Restschuldbefreiung wegen eines nicht mehr behebbaren Zulässigkeitsmangels besteht bei einem auf § 290 I Nr. 5 InsO gestützten Versagungsantrag auch kein Bedürfnis für eine Sachentscheidung vor dem Schlusstermin. Ob der Schuldner während des Insolvenzverfahrens ihm nach der InsO obliegende Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in einem Maße verletzt hat, die die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, wird sich in aller Regel erst zum Zeitpunkt des Schlusstermins abschließend beurteilen lassen. Zwar enthält § 290 I Nr. 5 InsO neben dem Erfordernis einer objektiven Pflichtverletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Versagung. Insbesondere hat die in der Begründung des Regierungsentwurfs auch bei diesem Versagungsgrund angesprochene Voraussetzung, dass die Pflichtverletzung des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert hat (BT-Dr 12/2443, S. 190 f.), im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden (für eine erweiternde Auslegung aber Ahrens, in: Kohte/Ahrens/Grote, § 290 Rdnr. 7; dagegen Stephan ' in: MünchKornm-InsO, § 290 Rdnr. 74; Uhlenbruck/Vallender, § 290 Rdnr. 70). jedoch gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass nicht jedwede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts oder Mitwirkungspflichten die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben kann (allg. Ansicht, vgl. LG Hamburg, ZVI 2002, 33; AG Hamburg, NZI 2001, 46 [47]; Ahrens, in: Kohte/Ahrens/Grote, § 290 Rdnr. 47; Wenzel, in: Kübler/Prütting, § 290 Rdnr. 20; Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 290 Rdnr. 74; Römermann, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 290 Rdnr. 97; Smid/Haarmeyer, InsO, 2. Aufl., § 290 Rdnr. 19; Uhlenbruck/Vallender, § 290 Rdnr. 72). Bei der Prüfung, ob eine so erhebliche Pflichtverletzung vorliegt, dass die Restschuldbefreiung zu versagen ist, würde daher beispielsweise zu berücksichtigen sein, ob der Schuldner falsche oder unvollständige Angaben im Verlaufe des Verfahrens berichtigt oder ergänzt oder eine zunächst versäumte Mitwirkung nachgeholt hat, bevor eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger eingetreten ist.



b) Von dem Erfordernis, dass der Versagungsantrag im Schlusstermin zu stellen ist und eine Entscheidung darüber erst danach ergehen darf (§§ 289 I, 290 I InsO), kann nur in den Fällen abgesehen werden, in denen es die InsO dem Insolvenzgericht gestattet, auf die Abhaltung eines Schlusstermins ganz zu verzichten. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben.

aa) Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht gem. § 312 II InsO anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind. Nach dieser Vorschrift kann grundsätzlich auch im schriftlichen Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung entschieden werden (AG Hamburg, NZI 2000, 336; Pape, WM 2003, 361 [363]; Uhlenbruck/Vallender, § 290 Rdnr. 7). Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 312 II InsO jedoch nicht vor.

Zwar handelt es sich hier um ein Verbraucherinsolvenzverfahren gem. §§ 304 ff. InsO a. E Denn die Tätigkeit der Schuldnerin als Diplom-Psychologin erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 304 II InsO a. F.). Ob bei einer Anzahl von 38 Gläubigern mit Forderungen in Höhe von insgesamt 426 522,30 DM zum Zeitpunkt der Antragstellung die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein schriftliches Verfahren gem. § 312 II InsO gegeben sein können, ist allerdings äußerst zweifelhaft. Dies kann hier aber dahingestellt bleiben, weil es jedenfalls an der erforderlichen ausdrücklichen Anordnung des schriftlichen Verfahrens fehlt. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gem. § 312 II InsO hat wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen grundsätzlich durch (nicht beschwerdefähigen) Beschluss zu erfolgen (vgl. Braun/Buck, InsO, § 312 Rdnr. 10; Fuchs, in: Kölner Schrift z. InsO, 2. Aufl., S. 1718 Rdnr. 121; Landfermann, in: Heidelberger Komm. z. InsO, § 312 Rdnr. 7; Smid/Haarmeyer, § 312 Rdnr. 10; Uhlenbruck/Vallender, § 312 Rdnr. 72). Diese Entscheidung ist den Bet. bekannt zu geben.



bb) Im Eröffnungsbeschluss ist zwar, der Hinweis erteilt worden, die Schuldnerin habe die Restschuldbefreiung beantragt und die Bet. erhielten Gelegenheit, "bis zum Prüfungstermin hierzu Stellung zu nehmen (§§ 289, 290 II InsO)". Selbst wenn dieser Hinweis der Vorbereitung dienen sollte, gegebenenfalls das Verfahren mit nur einem Termin durchzuführen, kann darin noch nicht die ausdrückliche Anordnung gesehen werden, nach dem Prüfungstermin das weitere Verfahren im Ganzen oder einzelne Teile davon schriftlich durchzuführen, insbesondere auch über einen etwaigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ohne Abhaltung eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

cc) Im Prüfungstermin selbst ist lediglich beschlossen worden, dass die Prüfung der angemeldeten Forderungen im Anschluss an den Prüfungstermin schriftlich erfolgen solle. Eine Entscheidung dahin gehend, dass auch der Schlusstermin schriftlich durchgeführt werden solle, ist nicht getroffen worden. Ein dem Schlusstermin entsprechender Verfahrensabschnitt war auch nach Auffassung des Insolvenzgerichts ersichtlich noch nicht erreicht. Vielmehr wurde zunächst noch angeordnet, der Treuhänder solle den Marktwert des Autos der Schuldnerin weiter ermitteln. Ferner wurde der Schuldnerin aufgegeben, dem Treuhänder bis zum 24. 8. 2001 eine aussagefähige Abrechnung über ihre monatlichen Einkünfte vorzulegen. Der den Prüfungstermin beendende Beschluss, die Sache bis zur Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu vertagen und der Schuldnerin (auch insoweit) Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. 8. 2001 zu geben, enthielt gleichfalls keine hinreichend deutliche Anordnung des schriftlichen Verfahrens gem. § 312 II InsO. Denn der prozessuale Begriff der "Vertagung" bedeutet, dass ein bereits begonnener Termin beendet und die mündliche Verhandlung in einem neuen Termin fortgesetzt werden soll (vgl. Zöller/Stöbert, ZPO, 23. Aufl., § 22-7 Rdnr. 3). Wie die Rechtsbeschwerde in einem anderen Zusammenhang mit ihrer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Recht ausführt, konnte die Schuldnerin den Hinweisen des Gerichts im Prüfungstermin nur entnehmen, dass dieses ihre Auskünfte für ergänzungsbedürftig halte, nicht aber, dass das Insolvenzgericht wegen Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten den Versagungsgrund des § 290 I Nr. 5 InsO bereits für gegeben erachte und über den Versagungsantrag der Bet. zu 2 und 3 nach Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren entschieden werden solle.



c) Da die Restschuldbefreiung nur auf den zulässigen Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt werden darf (§ 290 I InsO) und das Insolvenzgericht ohne einen solchen Antrag selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nicht von Amts wegen zur Versagung berechtigt ist (allg. Ansicht, vgl. Abrens, in: Kohte/Ahrens/Grote, § 289 Rdnr. 7; Goetsch, in: Breutigam1B1erschlGoetscb, InsO, § 290 Rdnr. 3; UhlenbrucklVallender, § 290 Rdnr. 3), kann die Versagung der Restschuldbefreiung schon wegen des Fehlens, eines zulässigen, nämlich eines im Schlusstermin gestellten Gläubigerantrags keinen Bestand haben.

IV. Der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Insolvenzgerichts sind folglich aufzuheben (§ 577 IV 1, V 1 ZPO). Der im Prüfungstermin vom 19. 7. 2001 gestellte Antrag der Bet. zu 2 und 3, die mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. 12. 2001 gebeten haben, der Schuldnerin "jetzt schon" die Restschuldbefreiung zu versagen, ist als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung steht der Wiederholung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin nicht entgegen.

V. Sollte der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wiederholt werden, wird für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass nach dem bisherigen Sachstand der Schuldnerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen eine grob fahrlässige Verletzung ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der InsO nicht vorgeworfen werden kann. Die Ansicht des BeschwGer., die Schuldnerin habe gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der InsO i. S. des § 290 I Nr. 5 InsO verstoßen, beruht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.



1. Das BeschwGer. hat angeführt, der Rechtspfleger habe in dem Prüfungstermin zu Recht beanstandet, dass die von der Schuldnerin vorgelegte Aufstellung nicht eindeutig betrieblichen und privaten Bereich trenne. Durch die Auflage, eine aussagefähige Abrechnung über die Einkünfte vorzulegen, habe sichergestellt werden sollen, das pfändbare Einkommen der Schuldnerin richtig ermitteln zu können. Die von der Schuldnerin nach der Auflage des Rechtspflegers eingereichte weitere Aufstellung betreffend den Zeitraum vom 1. 7. bis zum 30. 9. 2001 entspreche in der Form genau der beanstandeten Aufstellung. Auch bei dieser Liste lasse sich nicht aus sich heraus nachvollziehen, in welchem Umfange beruflich bedingte und in welchem Umfange für die private Lebensgestaltung notwendige Kosten vorlägen. Erst recht lasse sich nicht nachprüfen, ob die angeführten Ausgaben tatsächlich erfolgt seien, und zwar aus beruflichen Gründen, da eben nicht angegeben sei, an wen -Zahlungen erfolgten und aus welchem konkreten Anlass. Da die erteilte Auflage zur Mitwirkung der Schuldnerin durch Vorlage einer aussagefähigen Aufstellung rechtmäßig gewesen sei (§ 97 1 1 InsO), habe die Schuldnerin -dadurch, dass sie dennoch wieder eine inhaltlich der ersten beanstandeten Aufstellung genau entsprechende vorgelegt habe, in schwerwiegender Weise gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen.

2. Der Versagungstatbestand des § 290 I Nr. 5 InsO setzt eine Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz", also nach der InsO voraus. Das BeschwGer. hat richtig gesehen, dass die Nichterfüllung einer gerichtlichen Anordnung nur dann zur Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 I Nr. 5 InsO führen kann, wenn die erteilte Auflage rechtmäßig gewesen ist, das heißt selbst den Vorschriften der InsO entsprach (ebenso Ahrens, in: Kohte/Ahrens/Grote, § 290 Rdnr. 46; Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 290 Rdnr. 73; Uhlenbruck/Vallender, § 290 Rdnr. 69). Der Auffassung des BeschwG, dies sei hier der Fall, kann jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

a) Gemäß § 97 I 1 InsO ist der Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzgericht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Durch die von der Schuldnerin verlangte Auskunft wollen die Vorinstanzen sicherstellen, dass das pfändbare Einkommen der Schuldnerin richtig ermittelt werden kann. Die verlangten Angaben sollen also ersichtlich der Ermittlung der Insolvenzmasse dienen. Diese umfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO), mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände (§ 36 InsO). Für andere das Verfahren betreffende Verhältnisse kann die Ermittlung des pfändbaren Einkommens nach Scheitern des Schuldenbereinigungsplans zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Bedeutung sein.



b) Zur Ermittlung der Insolvenzmasse nach §§ 35, 36 InsO a. E bedarf es aber nicht der verlangten Auskunft, welche Ausgaben der Schuldnerin berufsbedingt und welche priIvat veranlasst sind. Die Schuldnerin ist nach ihren Angaben als Diplom-Psychologin selbstständig tätig und erzielt Einkünfte aus der Erstellung von Gutachten, der Erteilung von Unterricht und aus Betreuungen. Zur Insolvenzmasse gehören diese Einkünfte in ihrem vollen Umfänge und nicht etwa nur, wie die Vorinstanzen ersichtlich angenommen haben ' der sich aus der Verminderung der Einnahmen um die betrieblich veranlassten Ausgaben ergebende Gewinn. Die Honoraransprüche der Schuldnerin gegen Dritte, denen sie als Diplom-Psychologin Gutachten erstellt, Unterricht erteilt oder die sie betreut, sind nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten o der Dienste i. S. des § 850 i ZPO, und wie Gebührenansprüche freiberuflich tätiger Personen in vollem Umfänge pfändbar; sie fallen daher ohne Abzüge in die Insolvenzmasse (zur Pfändbarkeit der Gebührenforderungen von Steuerberatern BGHZ 141, 173 = NJW 1999, 1544 = NZI 1999, 191). Einen unpfändbaren Anteil in Höhe (notwendiger) beruflich bedingter Ausgaben gibt es bei solchen Einkünften nicht. Der Schuldner kann allenfalls beantragen, dass ihm von den pfändbaren Vergütungen als Unterhaltsbedarf so viel belassen bleibt, wie ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände (§ 850 i 1 1 und 3 ZPO); bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts sind Werbungskosten analog § 850 a Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen (vgl. ZöllerlStöber, § 850 i Rdnr. 2). Die entsprechende Anwendung des § 850 i ZPO ist durch § 36 12 InsO n. E nunmehr ausdrücklich angeordnet; diese Vorschrift stellt lediglich die bereits zuvor geltende Rechtslage klar (vgl. Beschl.Empf. d. RAusschusses z. RegE des InsOÄndG v. 26. 10. 2001, BT-Dr 14/5680, S. 6, 17). Ihr Regelungsgehalt ist daher auch auf vor dem 1. 12. 2001 eröffnete Insolvenzverfahren anwendbar. Wird ein solcher Antrag gestellt - wie er hier möglicherweise in dem mit ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung verbundenen Gesuch der Schuldnerin gesehen werden kann, hinsichtlich ihrer persönlichen Ausgaben einen "Mehrbedarf für Erwerbstätige, Selbstständige" anzunehmen -, so obliegt es nach allgemeinen Grundsätzen dem Schuldner, die Voraussetzungen für die Gewährung des geltend gemachten pfändungsfreien Anteils darzulegen (zur Darlegungslast des Vollstreckungsschuldners vgl. Musielak/ Becker, ZPO, 3. Aufl., § 811 Rdnr. 33; Zöller/Stöber, § 811 Rdnr. 41). Kommt er seiner Darlegungslast insoweit nicht nach, hat dies lediglich zur Folge, dass eine Verringerung der zur Insolvenzmasse gehörenden Einkünfte gem. § 36 12 InsO i.V. mit § 850 i ZPO unterbleibt. Hält das Gericht Ausgaben für nicht ausreichend dargelegt oder nachgewiesen, hat es sie nicht anzuerkennen. Dagegen darf dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht allein deswegen gem. § 290 I Nr. 5 InsO versagt werden, weil er die Voraussetzungen, nach denen ein Gegenstand gem. § 36 InsO als unpfändbar nicht zur Insolvenzmasse gehört, nicht hinreichend dargelegt hat; dies verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dass die Schuldnerin hinsichtlich ihrer zur Insolvenzmasse gehörenden Einkünfte Auskunftspflichten verletzt hätte, ist bislang nicht festgestellt. Die Vorinstanzen haben vielmehr allein darauf abgestellt, es lasse sich nicht nachprüfen, ob die angeführten Ausgaben tatsächlich erfolgt und aus beruflichen Gründen veranlasst seien.

c) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Schuldnerin auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Vergütungsansprüche gegen Dritte selbst eingezogen hat, obwohl ihr die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen verboten worden und die Verfügungsbefugnis auf den Treuhänder übergegangen ist. Denn der Treuhänder hat seinerseits nicht, wie das Insolvenzgericht gem. § 148 1 InsO i. V. mit § 313 1 1 InsO angeordnet hat, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung genommen, insbesondere weder den pfändbaren Teil des Einkommens der Schuldnerin ermittelt noch die Einzahlung aller von Dritten eingezogenen Forderungsbeträge auf das Insolvenzkonto veranlasst. Vielmehr hat er mit der Schuldnerin vereinbart, dass sie lediglich 250 DM als Vorauszahlung auf pfändbares Einkommen auf das Anderkonto zahlen solle. Diese Vereinbarung ist dem Insolvenzgericht mitgeteilt worden, ohne dass dieses auf einer Einziehung der Forderungen der Schuldnerin gegen Dritte durch den Treuhänder auf das Insolvenzkonto bestanden hätte. Im Prüfungstermin vom 19. 7. 2001 ist der Schuldnerin ausweislich des Sitzungsprotokolls im Anschluss an ihre Erklärung, dass sie weiterhin bereit sei, monatlich 250 DM auf das Treuhandkonto zu überweisen, nur aufgegeben worden, eine aussagefähige Abrechnung über ihre monatlichen Einkünfte dem Treuhänder vorzulegen.



d) Die Schuldnerin führt zwar keine Praxis im eigentlichen Sinne, sondern übt ihre Tätigkeit als Diplom-Psychologin nach ihren Angaben nur durch gelegentliche Aufträge aus. Auch die Fortführung einer solchen nur gelegentlichen Tätigkeit kann aber im Interesse der Insolvenzgläubiger liegen. Dem Treuhänder, der grundsätzlich die Aufgaben eines Insolvenzverwalters wahrnimmt (§ 313 I 1 InsO), muss es daher möglich sein, mit dem Schuldner zu vereinbaren, dass er ihm, wenn dieser wie bisher gelegentlich Aufträge übernimmt, die für die Fortführung dieser Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der bereits vorhandenen Insolvenzmasse oder aus den zukünftigen, gleichfalls zur Masse gehörigen Einkünften zur Verfügung stellt (zur Praxisfortführung bei Freiberuflern vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 35 Rdnrn. 47 ff., insb. Rdnr. 49 in. w. Nachw.).

Legt man die zwischen dem Treuhänder und der Schuldnerin hier getroffene Vereinbarung, eine monatliche Vorauszahlung auf pfändbares Einkommen zu leisten, dahin aus, dass der Schuldnerin zunächst die Fortführung ihrer selbstständigen Tätigkeit auf eigene Rechnung zu diesen Bedingungen gestattet sein solle, dann ist die Abrede, soweit es die Vorauszahlungen angeht, von der Schuldnerin eingehalten worden. Diese Vereinbarung steht zwar auch für die Schuldnerin ersichtlich ("Vorauszahlung") unter dem Vorbehalt, dass eine endgültige Ermittlung des "pfändbaren Einkommens", das heißt des an die Insolvenzmasse abzuführenden Anteils, auf Grund der quartalsweise jeweils aufzustellenden Abrechnungen über die Einnahmen und Ausgaben noch erfolgen solle. Selbst wenn aber die Schuldnerin auf Grund dieser Vereinbarung verpflichtet sein sollte, ihre beruflich bedingten Aufwendungen zu belegen, könnte ein etwaiger Verstoß gegen diese Pflicht nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Denn bei dera ' rtigen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die ihren Entstehungsgrund lediglich in einer Vereinbarung mit dem Treuhänder über die Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit - sei es in einer laufenden Praxis oder durch Übernahme gelegentlicher Aufträge - haben, handelt es sich nicht um Pflichten "nach diesem Gesetz" i. S. des § 290 I Nr. 5 InsO (ebenso Runkel, in: Festschr. f. Uhlenbruck, 2000, S. 315 [331]).



* Quelle: NJW 2003, 2167 ff