LG Goettingen, Beschluss, 04.07.2003 - 10 T 37/03, InsO, 56, 58 II, 59, 208 III, 209, RPflG, 8 I, Insolvenzverwalter, Ernennung, Entlassung, ungeeignet, Voraussetzungen, Vorwurf, schwere, Pflichtverletzung, Straftaten, Auskunftspflichten - Berichtspflichten, Anzeige, Interessenkollision, Zwangsgeldfestsetzung, Verfahrensabwicklung, Rechtmaessigkeit- Verfahren, Masseverbindlichkeiten, free, Giessen, Wetzlar, Marburg, Limburg, Frankfurt, Berlin, Hamburg, Muenchen, Koeln, Leverkusen, Bochum, Dortmund, Essen, Dresden, Leipzig, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Daenemark, Irland, Grossbritannien, Nordirland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Oesterreich, Schweden
InsO §§ 56, 58 II, 59, 208 III, 209; RPflG § 8 I

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LG Göttingen, Beschluss vom 04.07.2003 - 10 T 37/03 *

Tatbestand: Mit Beschluss vom 30. 6. 2001 hat das AG das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Bf. zum Insolvenzverwalter bestellt. In der ersten Gläubigerversammlung vom 29. 8. 2001 beschlossen die Gläubiger die Beibehaltung des bisherigen Insolvenzverwalters. Ferner beauftragten sie den Insolvenzverwalter mit der Erstellung eines Insolvenzplans mit dem Ziel der Unternehmenssanierung. Im Übrigen wurde dem Insolvenzverwaltet aufgegeben, über den Verlauf und den Stand des Verfahrens dem Gericht schriftlich in halbjährlichen Abständen Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen. Mit Schreiben an den Insolvenzverwaltet vom 29. 1. 2002 hat das AG nach dem Sachstand bezüglich des Insolvenzplans gefragt und darauf hingewiesen, dass der DFB bis Ende April 2002 einen Abschluss des Insolvenzverfahrens forderte, damit die Schuldnerin im Fall der sportlichen Qualifikation in die Regionalliga aufsteigen könne. Hierzu sei mindestens die gerichtliche Bestätigung des Plans erforderlich. Mit Schreiben vom 1. 2. 2002 erwiderte der Insolvenzverwalter, dass der entworfene Insolvenzplan vorliege, dessen Finanzierung jedoch nicht sichergestellt sei, so dass er noch nicht förmlich eingebracht worden sei. Mit Schreiben vom 13. 2. 2002 zeigte der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO an. Am 15. 3. 2002 hat das AG den Insolvenzverwalter um Einreichung eines Berichts gebeten. Hierauf erwiderte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 22. 3. 2002, dass die Masseunzulänglichkeit zurzeit weiter fortbestehe. Mit den Spielern des Vereins seien rückwirkend Vereinbarungen über ihre Bezüge getroffen worden. Im Übrigen sei er, der Insolvenzverwalter, bemüht, die erforderlichen Mittel zur Begleichung aller Masseverbindlichkeiten zu akquirieren. Der Insolvenzplan werde vermutlich Anfang April 2002 dem Gericht zugehen. Mit Schreiben vom 30. 5. 2002 hat das AG erneut nach dem Sachstand bezüglich des Insolvenzplans gefragt. Nachdem der Insolvenzverwalter hierauf nicht reagiert hatte, hat das AG dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 13. 8. 2002 aufgegeben mitzuteilen, ob und wann ein Insolvenzplan vorgelegt würde bzw. welche Hinderungsgründe der Vorlage entgegenstünden sowie über den Stand des Verfahrens zu berichten unter besonderer Berücksichtigung des Z eitraums seit Anzeige der Masseunzulänglichkeit, ferner eine Zwischenrechnung per 30. 6. 2002 vorzulegen. Insoweit hat das AG dem Insolvenzverwalter eine Frist bis zum 29. 8. 2002 gesetzt und ihm zugleich für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld von 5000 Euro angedroht. Der Insolvenzverwalter legte daraufhin eine Zwischenabrechnung per 30. 6. 2002 vor sowie eine Ablichtung des Entwurfs des Insolvenzplans mit dem Hinweis, dass der Plan jedoch in Ermangelung der finanziellen Mittel noch nicht vorgelegt werden könne. Das AG hat mit Schreiben vom 17. 9. 2002 den Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, dass die vom InsolvenzG gestellten Fragen nur ungenügend beantwortet worden seien und dem Insolvenzverwalter aufgegeben, weiterhin zu sodann konkret aufgeführten Fragen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 17. 9. 2002 teilte die A-Krankenkasse dem AG mit, dass der Insolvenzverwalter vier Arbeitnehmer, die bei der A-Krankenkasse versichert seien, weiterhin versicherungspflichtig beschäftige. Beitragsnachweisungen seien bisher nur für den Zeitraum vom 30. 6. 2001 bis 30. 9. 2001 eingereicht worden. Ab Oktober 2001 erfolge die monatliche Sollstellung der Beiträge auf Grund von Schätzungen. Beiträge seien vom Insolvenzverwalter jedoch nur für einen Zeitraum bis zum 31. 8. 2001 gezahlt worden. Da der Insolvenzverwalter den Aufforderungen, die Beitragsnachweisungen seit Oktober 2001 vorzulegen, nicht nachgekommen sei, bat die A-Krankenkasse das AG, im Rahmen der Verfahrensaufsicht dafür



zu sorgen, dass der Insolvenzverwalter seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkomme. Mit Schreiben vom 25. 9. 2002, 10. 10. 2002 und 17. 10. 2002 hat der Insolvenzverwalter um Fristverlängerung für die von ihm abzugebenden Stellungnahmen. Nachdem Stellungnahmen des Insolvenzverwalters bis zum 1. 11. 2002 beim AG nicht eingegangen waren, hat das AG mit Beschluss vom selben Tag gegen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro festgesetzt. Ferner hat das AG mit Beschluss vom selben Tag dem Insolvenzverwalter aufgegeben, bis zum 29. 11. 2002 Rechnung zu legen über die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Für den Fall der Nichterfüllung hat das AG ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro angedroht. Die Stellungnahme des Insolvenzverwalters erfolgte sodann mit Schreiben vom 25. 11. 2002. Durch Beschluss vom 9. 1. 2003 hat das AG Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt auf den 19. 2. 2003. Die Tagesordnung sah unter TOP 1 die Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters vor. Am 30. 1. 2003 teilte die K-Krankenkasse dem InsolvenzG mit, dass der Insolvenzverwalter Mitglieder der Krankenkasse fortbeschäftigte, ohne die nach § 28 h I SGB fälligen Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse zu zahlen. Auch insoweit bat die K-Krankenkasse das Insolvenzgericht im Rahmen der Aufsicht, den Insolvenzverwalter zu veranlassen, den gesetzlichen Zahlungspflichten nachzukommen. In der Gläubigerversammlung vom 19. 2. 2003 stellte der Gläubiger Finanzamt G. den Antrag, den Insolvenzverwalter gem. § 59 I InsO aus dem Amt zu entlassen. Zur Begründung führte der Gläubiger aus, der Insolvenzverwaltet komme seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nicht bzw. nur unzureichend nach. Die Gläubiger stimmten sodann für die Abwahl des Insolvenzverwalters, woraufhin der Insolvenzverwalter um Stellungnahmefrist bis zum 24. 2. 2003 bat. Das AG hat dem Insolvenzverwalter eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 21. 2. 2003, 12.00 Uhr, bewilligt. Mit Beschluss vom 21. 2. 2003 hat das AG (AG Göttingen, NZI2003, 268) den bisherigen Insolvenzverwalter gem. § 59 InsO aus seinem Amt entlassen. Gegen diesen Beschluss wendete sich der Insolvenzverwalter mit der sofortigen Beschwerde, die Erfolg hatte.

Entscheidungsgründe: Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist gem. §§ 6 I, 59 II InsO zulässig, sie ist auch begründet. Ein wichtiger Grund, der zur Entlassung des Insolvenzverwalters nach § 59 I InsO führt, liegt hier nicht vor.



Für die Entscheidung kann dahinstehen, ob der Insolvenzrichter funktionell für die Entlassung des Insolvenzverwalters zuständig war oder ob diese Entscheidung vom Rechtspfleger hätte getroffen werden müssen. Auf den insoweit bestehenden Streit in der Literatur (für die Zuständigkeit des Richters nur Schmerbach, in: Frankfurter Komm. z. InsO, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 20; für die Zuständigkeit des Rechtspflegers Delhaes, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 59 Rdnr. 10; Ublenbruck, InsO, 12. Aufl., § 59 Rdnr. 19; Kind, in: Frankfurter Komm. z. InsO, 3. Aufl., § 59 Rdnr. 14; Graeber, in: MünchKomm-InsO, § 59 Rdnr. 25) kommt es nicht an. Selbst wenn man mit der herrschenden Meinung davon ausgeht, dass der Insolvenzrichtet für die Entlassung des Verwalters nicht zuständig gewesen ist, ist seine Entscheidung gleichwohl wirksam und hat auf den Beschluss und die Frage der Begründetheit der sofortigen Beschwerde keinen Einfluss. Dies folgt aus § 8 I RPflG. Danach wird die Wirksamkeit eines Geschäfts nicht berührt, das ein Richter ausgeführt hat, das jedoch dem Rechtspfleger übertragen ist.

Unerheblich für die Entscheidung der Beschwerdekammer ist auch die Frage, ob die dem Insolvenzverwalter vom InsolvenzG eingeräumte Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entlassung zu kurz bemessen war. Nach § 59 I 3 InsO ist dem Insolvenzverwalter vor der Entlassung rechtliches Gehör zu gewähren. Dabei hängt es vom Einzelfall ab, in welcher Form und Zeit der Insolvenzverwalter sich äußern kann. Selbst wenn die hier vom AG gewährte Frist von 48 Stunden zu knapp bemessen gewesen sein sollte, ist dieser Mangel indes im Beschwerdeverfahren geheilt. Der Insolvenzverwalter hat die Beschwerdeschrift ausführlich begründet, ferner hatte er Gelegenheit zum Nichtabhilfebeschluss des InsolvenzG Stellung zu nehmen.

Letztlich kommt es für die Entscheidung auch nicht darauf an, ob in der Gläubigerversammlung ein wirksamer Antrag auf Entlassung des Insolvenzverwalters gestellt wurde und dieser Punkt ordnungsgemäß auf der Tagesordnung gestanden hat. Zwar hat hier in der Gläubigerversammlung vom 19. 2. 2003 ein Gläubiger den Antrag gestellt, den Insolvenzverwalter gem. § 59 I InsO aus dem Amt zu entlassen. Das AG hat jedoch in dem angefochtenen Beschluss von Amts wegen die Entlassung des Insolvenzverwalters ausgesprochen. Auf die von dem Gläubiger vorgetragenen Entlassungsgründe kommt es damit nicht an. Das BeschwGer. braucht sich hiermit nicht auseinanderzusetzen.



Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist indes begründet, weil die Voraussetzungen des § 59 I InsO nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das InsolvenzG den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn der Insolvenzverwalter für die Fortsetzung seiner Tätigkeit ungeeignet erscheint. Dies ist der Fall, wenn die für die Ernennung erforderlichen Voraussetzungen (§ 56 InsO) nicht mehr erfüllt werden oder den Insolvenzverwalter der Vorwurf einer schweren Pflichtverletzung trifft (Kind, in: Frankfurter Komm. z. InsO, § 59 Rdnr. 7; Pape/Uhlenbruck, InsolvenzR, Rdnr. 176). In Betracht kommen z. B. Straftaten durch den Verwalter, Nichterfüllung von Auskunfts- und Berichtspflichten oder die unterlassene Anzeige einer bestehenden Interessenkollision (Blersch, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, § 59 Rdnr. 4; Graeber, in: MünchKomm-InsO, § 59 Rdnrn. 19, 22). Dabei muss das Gericht einen Tatbestand feststellen, der einen wichtigen Grund darstellt. Im Rahmen der stets einzelfallbezogenen Prüfung muss das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (Uhlenbruck, § 59 Rdnr. 10) und berücksichtigen, dass die Entlassung des Verwalters nur als ultima ratio in Betracht kommt (Pape/Ublenbruck, Rdnr. 176). Im Hinblick darauf reichen die vom Insolvenzverwalter verspätet überreichten Berichte über den Verlauf und Stand des Verfahrens nicht aus, um die Entlassung nach § 59 I InsO zu rechtfertigen. Zweifellos muss der Insolvenzverwalter seinen Berichtspflichten nachkommen und unzweifelhaft verstößt er gegen seine Pflichten, wenn er die Berichte verspätet und erst auf mehrmalige Aufforderung seitens des InsolvenzG überreicht. Andererseits ist das Recht zur Entlassung des Verwalters kein Disziplinierungsoder Zwangsmittel des Gerichts zur Durchsetzung eines bestimmten Verhaltens (Graeber, in: MünchKomm-InsO, § 59 Rdnr. 12). Vielmehr ist die Entlassung nur dann gerechtfertigt, wenn die Zwangsmittel des § 58 II InsO erfolglos geblieben sind und die ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens eine Ablösung im Interesse aller Verfahrensbet. erfordern. Da die Entlassung des Verwalters - wie bereits oben ausgeführt - ultima ratio ist, stehen die Zwangsmittel des § 58 II InsO nicht wahlweise neben der Möglichkeit einer Entlassung aus wichtigem Grund (Uhlenbruck, § 59 Rdnr. 2). Das AG hat den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 13. 8. 2002 unter Fristsetzung bis zum 29. 8. 2002 und gleichzeitiger Androhung eines Zwangsgelds aufgefordert, über den Verfahrensstand zu berichten unter besonderer Berücksichtigung des Zeitraums seit Anzeige der Masseunzulänglichkeit sowie zur Vorlage einer Zwischenabrechnung per 30. 6. 2002. Der Verwalter hat daraufhin mit Schreiben vom 29. 8. 2002 Bericht erstattet, den das InsolvenzG jedoch für unvollständig erachtete und den Insolvenzverwalter deshalb unter Fristsetzung bis zum 10. 10. 2002 zur ergänzenden Stellungnahme aufforderte. Nachdem der Verwalter in dem Zeitraum bis zum 17. 10. 2002 dreimal um stillschweigende Fristverlängerungen gebeten hatte, sein ergänzender Bericht jedoch bis zum 1. 11. 2002 nicht vorlag, hat das AG gegen den Insolvenzverwalter mit Beschluss vom selben Tag ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro festgesetzt. Nach Festsetzung des Zwangsgelds hat der Verwalter sodann mit Schreiben vom 25. 11. 2002 die geforderte umfassende Stellungnahme abgegeben. Das Zwangsmittel gem. § 58 II InsO hat damit die beabsichtigte Wirkung gezeigt. Der Verwalter hat unter dem Eindruck des Zwangsgelds den geforderten Bericht erstattet. Die für das Verfahren erforderlichen Handlungen hat der Insolvenzverwalter damit erfüllt. Wollte man - trotz der Erfüllung der Pflicht - nun die Entlassung mit demselben Fehlverhalten des Verwalters rechtfertigen, würde dies eine unzulässige Disziplinierung darstellen, die zudem für die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist.



Die Entlassung des Insolvenzverwalters ist auch nicht damit zu rechtfertigen, dass er nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit neue Masseverbindlichkeiten begründet hat und seine Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt bzw. Sozialversicherungsträgern gegebenenfalls nicht hinreichend erfüllt hat. Gem. § 208 III InsO besteht die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und Verwertung der Masse auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort (Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: April 2003, § 208 Rdnrn. 19ff.). Hier hat der Verwalter den Spielbetrieb des Schuldners im Einvernehmen mit der Gläubigerversammlung aufrechterhalten, mithin die Spieler und Mitarbeiter des Vereins weiter beschäftigt. Ein pflichtwidriges Verhalten liegt darin nicht, denn die Fortführung des Spielbetriebs widersprach nicht dem Willen oder einer Auflage der Gläubigerversammlung. Wenn jedoch der Verwalter berechtigterweise den Betrieb des Schuldners fortführte, musste er auch neue Masseverbindlichkeiten begründen. Der diesbezügliche Vorwurf des Gläubigers, der zum Antrag, den Verwalter aus seinem Amt zu entlassen, in der Gläubigerversammlung vom 19. 2. 2003 führte, war in jeder Hinsicht unbegründet und stellte auch keinen berechtigten Grund für das InsolvenzG dar, die Entlassung des Insolvenzverwalters von Amts wegen zu prüfen. Soweit der Insolvenzverwalter gegebenenfalls Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für die beschäftigten Spieler nicht bzw. nicht termingerecht abgeführt hat, liegt darin keine Pflichtverletzung, die zur Entlassung des Insolvenzverwalters führen kann. Sofern es sich bei den betreffenden Forderungen dieser Gläubiger um Masseverbindlichkeiten handeln sollte, die vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, durfte der Insolvenzverwalter diese bis zum Abschluss des Verfahrens nicht mehr befriedigen. Insoweit musste er die Rangfolge des § 209 1 Nrn. 1 bis 3 InsO berücksichtigen. Soweit es sich bei den Forderungen dieser Gläubiger um neue Masseverbindlichkeiten handelt, sind diese in § 209 1 Nr. 2 InsO geregelt. Bezüglich dieser Forderungen können die Gläubiger selbst klagen und vollstrecken, das heißt ihre Forderungen durchsetzen. Der auf Entlassung des Insolvenzverwalters gerichtete Antrag wegen Nichterfüllung der Neuemassenverbindlichkeiten stellte eine unzulässige Druckausübung dar, der dazu dienen sollte, die schnellere Befriedigung zu erreichen. Dieser kommt einem unzulässigen Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleich, der ebenfalls das Ziel hat, den Schuldner zur schnelleren Befriedigung der Forderung zu nötigen. Sofern der Insolvenzverwalter wegen der Nichterfüllung dieser Masseverbindlichkeiten nach § 61 InsO persönlich haftet, ist dies das eigene Risiko des Verwalters und stellt keinen Grund zur Entlassung aus dem Amt dar.



Ein wichtiger Grund zur Entlassung des Insolvenzverwalters liegt auch nicht darin, dass er den Insolvenzplan nicht fristgerecht vorgelegt hat. Insoweit fehlen Feststellungen des AG dazu, dass die Vorlage des Plans nach einem Zeitraum von eineinhalb Jahren auf einem vorwerfbaren Verhalten des Insolvenzverwalters beruht. Der Insolvenzverwalter hat in dem Insolvenzplan vom 18. 2. 2003 dargelegt, dass die Einbringung des Insolvenzplans im vierten Quartal des Jahres 2001 habe unterbleiben müssen, weil zugesagte Sponsorengelder nicht gezahlt worden seien, so dass die angestrebte Entschuldung und Sanierung des Vereins nicht zu realisieren gewesen sei. In der Folgezeit habe man die laufenden Kosten des Vereins weiter gesenkt, auch hätten Spieler die angebotenen Aufhebungsverträge akzeptiert. Allerdings sei es nach wie vor nicht gelungen, einen Hauptsponsor zu finden. Grundlage des Insolvenzplans war damit das Vorhandensein von Sponsoren. Dass diese entgegen den Erwartungen nicht akquiriert werden konnten, geht nicht zu Lasten des Insolvenzverwalters. jedenfalls ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem angefochtenen Beschluss Gegenteiliges. Darüber hinaus gilt auch hier, dass die Entlassung des Verwalters nur als ultima ratio in Betracht kommt. Erst wenn die nach der InsO zur Verfügung stehenden Zwangsmittel nicht zum Erfolg geführt haben, ist die Entlassung des Verwalters möglich. Die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeld ist hier in Bezug auf die Einreichung des Insolvenzplans nicht erfolgt.

Das AG kann die Entlassung des Verwalters auch nicht darauf stützen, dass das Verhältnis zwischen InsolvenzG und Insolvenzverwalter nachhaltig gestört ist. Allein ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Verwalter und InsolvenzG reicht für die Entlassung nicht aus. Vielmehr muss daneben ein zusätzlicher besonderer Entlassungsgrund vorliegen (Uhlenbruck, § 59 Rdnr. 12). Die vom AG angeführten Pflichtverstöße rechtfertigen - wie oben ausgeführt - die Entlassung des Verwalters nicht. Ob bzw. welche darüber hinausgehen den Umstände das Vertrauensverhältnis beeinträchtigt haben, ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht.



* NJW-RR 2003, 1353 ff