InsO § 22 I

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- Stand: 19. September 2003 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

AG Wetzlar - Insolvenzgericht - , 13.10.2000, 3 IK 43/00

Beschluss: In dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen ....

1. soll ein schriftliches Gutachten erstellt werden über folgende Fragen:

a) Liegen Tatsachen vor, wonach der Schluß auf (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers gerechtfertigt ist?

Falls ja:

b) Ist eine die Verfahrenskosten (§ 54 Insolvenzordnung (lnsO)) deckende Masse vorhanden?

c) Erscheinen vorläufige Anordnungen zur Sicherung der Masse (allgemeines Veräußerungsverbot, vorläufige Verwaltung, Postsperre usw.) erforderlich?



2. wird gemäß § 20 lnsO angeordnet:

Der Antragsteller hat dem Sachverständigen auf sein Verlangen alle zur Erfüllung seines Auftrages erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere

- ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),

- je ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),

-nähere Angaben über Grund, Fälligkeit und Realisierbarkeit der einzelnen Forderungen zu machen und gegen ihn bereits erwirkte Titel vorzulegen.

-dem Sachverständigen Zutritt zu sämtlichen Geschäftsräumen und als Büro verwendeten Zimmern zu geben und ihm die Einsicht in sämtliche Geschäftspapiere zu gestatten bzw. diese vorzulegen.



3. Zum Sachverständigen wird Rechtsanwalt .... bestellt.

4. wird dem Antragsteller aufgegeben, sich unverzüglich mit dem oben bezeichneten Sachverständigen in Verbindung zu setzen und ihm eine vollständige Liste seines Aktiv - und Passivvermögens unter genauer Bezeichnung seiner Gläubiger und Schuldner mitzuteilen. Der Antragsteller hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegenüber dem Sachverständigen gemachten Angaben zu versichern.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, daß das Gericht zur Bewirkung wahrheitsgemäßer Angaben nach § 98 Abs. 1 lnsO anordnen kann, daß er die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben an Eides statt zu versichern hat. Der Antragsteller wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nach § 156 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Für den Fall der Behinderung des Sachverständigen wird das lnsolvenzgericht über weiterreichende Maßnahmen (allgemeines Veräußerungsverbot, vorläufige Verwaltung, Telefonsperre) oder die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Anhörung entscheiden (§§ 21, 22 lnsO).