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Rechtsprechung des BAG im Jahr 2004

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Stand: 11. Juli 2013

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Bundesurlaubsgesetz - Kündigungsschutzgesetz

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Rechtsprechung des BAG im Jahr - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006

BAG, Urteil vom 01.12.2004 - 5 AZR 68/04 (BeckRs 2005, 40255)

Sieht eine auf § 12 Ziff. 2 II MTV gestützte Betriebsvereinbarung vor, dass die Berechnung der Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip erfolgt, sind auch die Feiertagszuschläge des § 8 MTV bei der Bemessung des Lohnausfalls zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass der MTV Feiertagszuschläge bei der Bemessung des Durchschnittsverdienstes nach dem tariflichen Referenzprinzip ausdrücklich ausklammert (Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG).

BAG, Urteil vom 01.12.2004 - 5 AZR 597/03 (NJW 2005, 1004)

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Arbeitsgerichtsverfahren aktiv und passiv parteifähig.

BAG, Urteil vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 (NZA 2005, 289)

Hat eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen.



BAG, Urteil vom 24.11.2004 - 10 AZR 202/04 (BeckRs 2005, 40404)

Ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, der im Arbeitsvertrag durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vereinbart worden ist, kann nur durch Kündigung oder vertragliche Abreden unter Vorbehalt gestellt, verschlechtert oder beseitigt werden. Die Grundsätze zur sog. gegenläufigen betrieblichen Übung sind nur auf solche Fälle anwendbar, in denen der Anspruch auch durch eine betriebliche Übung entstanden ist.

BAG, Urteil vom 24.11.2004 - 10 AZR 169/04 (BeckRs 2005, 40395)

Wird eine Klage auf Erteilung von Auskünften verbunden mit einem Antrag gem. § 61 II ArbGG auf Entschädigung für den Fall der nicht fristgemäßen Erteilung der Auskunft, ist ein gleichzeitig für den Fall der fristgemäß erteilten Auskunft gestellter unbestimmter Antrag auf die Leistung, die sich aus der Auskunft ergibt, unzulässig.
BAG, Urteil vom 23.11.2004 - 9 AZR 595/03 (BeckRs 2005, 40420)

Unterbleibt die in § 74 I HGB vorgesehene Übergabe der Originalurkunde über ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot, hindert dies den Arbeitnehmer nicht daran, sich auf das Wettbewerbsverbot zu berufen, soweit die dort ebenfalls vorgesehene Schriftform eingehalten ist. Die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung entfällt nicht deshalb, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.



BAG, Urteil vom 18.11.2004 - 8 AZR 540/03 (BeckRs 2005, 40066)

Als Warenhaus" ist allgemein ein großes Geschäft des Einzelhandels anzusehen, in dem Waren aller Art verkauft werden, das üblicherweise an einem zentralen Standort liegt und ein branchenübergreifendes, breites Sortiment aus nahezu allen Branchen einschließlich Lebensmitteln mit herkömmlicher Bedienung, partiell in Selbstbedienung anbietet. Strukturmerkmale sind die Breite und Tiefe des Warenangebots ( Alles unter einem Dach"), das einkaufserleichternd nach Bedarfsbereichen bzw. Abteilungen strukturiert ist. (Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG). Ein so genanntes Selbstbedienungswarenhaus, das zu 80 % Lebensmittel und zu 20 % Non-Food-Ware in Selbstbedienung mit einem geringen Beratungsangebot auf einem niedrigen Preisniveau und kostengünstiger Ladenausstattung anbietet, ist kein Warenhaus" im Sinne der Tarifverträge des Einzelhandels. (Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG). Unter einem Einkäufer im Groß- und Einzelhandel wird eine mit dem Einkauf/Beschaffung der benötigten Waren, Materialien, Rohstoffe, auch mit der Heranholung von Dienstleistungen befasste erfahrene Fachkraft verstanden. Der Einkäufer muss die Beschaffenheit, Verwendbarkeit, Qualität, Marktgängigkeit der einzukaufenden Waren, Rohstoffe, Materialien usw. genau kennen und beurteilen können. Er hat hierbei den Gesamtnutzen des Betriebes zu wahren, die Marktsituation anpassungsfähig zu beurteilen, den Markt ständig zu beobachten und marktanalytisch die betriebliche Marktstellung einkalkulierend zu berücksichtigen. Der Einkäufer ist regelmäßig als Industriekaufmann, Einzelhandelskaufmann oder Groß- und Außenhandelskaufmann ausgebildet. (Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG).Wenn eine tarifliche Tätigkeit als Regelbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen genannt ist, muss zur Abgrenzung nach der ständigen Rechtsprechung des BAG auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden. (Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG). Eine volle Verantwortung eines Abteilungsleiters im Sinne der Gehaltsgruppe K 5 des Gehaltstarifvertrags für den Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen vom 1. 5. 2000 und 1. 5. 2001 kann nur bejaht werden, wenn sich die Verantwortung abteilungsübergreifend auf den gesamten Betrieb bzw. das gesamte Unternehmen bezieht. (Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG)

BAG, Urteil vom 16.11.2004 - 1 ABR 53/03 (BeckRs 2005, 40317)

Aus § 82 II Satz 2 BetrVG kann sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ergeben. Der Anspruch besteht jedoch nicht in allen denkbaren Fallgestaltungen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.



BAG, Urteil vom 09.11.2004 - 1 ABR 11/02 (NZA 2005, 70)

Ist die Bundesrechtsanwaltgebührenordnung noch anzuwenden, so errechnet sich der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren nach § 8 II 2 BRAGO. Steht der Gegenstandswert i. S. von § 8 II 2 Halbs. 1 BRAGO fest, ist er der für die gerichtliche Festsetzung maßgebliche Wert. Anders als der Wortlaut der Vorschrift nahe legen könnte, gibt es einen feststehenden Wert nur bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten; dieses Verständnis gebietet der Vergleich mit § 12 GKG und § 30 KostO. Steht der Wert eines vermögensrechtlichen Gegenstands nicht fest, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen und zu diesem Zweck vorrangig anhand tatsächlicher Anhaltspunkte zu schätzen. Wenn bei vermögensrechtlichen Gegenständen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen, ist das billige Ermessen wie bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen in jedem Fall nach Maßgabe von § 8 II 2 Halbs. 2 BRAGO auszuüben. Ficht der Arbeitgeber den Spruch der Einigungsstelle über einen Sozialplan wegen des nach seiner Auffassung überhöhten Gesamtvolumens des Sozialplans an, liegt ein vermögensrechtlicher Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vor. Dessen Wert entspricht der Differenz zwischen dem Volumen des angefochtenen und dem Volumen eines vom Arbeitgeber für angemessen gehaltenen Sozialplans. Dieser Gegenstandswert steht fest i. S. von § 8 II 2 Halbs. 1 BRAGO. Ist ein Arbeitsvertrag nichtig, weil er die Ausübung des ärztlichen Berufs zum Gegenstand hat und die erforderliche Approbation oder Erlaubnis weder vorliegt noch erteilt werden kann, kommt kein faktisches Arbeitsverhältnis zustande. Folge ist vielmehr die Rückabwicklung der erbrachten Leistungen nach Bereicherungsrecht.

BAG, Urteil vom 03.11.2004 - 5 AZR 592/03 (BeckRs 2005, 40136)

Gem. § 817 Satz 2 BGB ist die Rückforderung des Wertes der Arbeitsleistung ausgeschlossen, wenn mit der Erbringung der Arbeitsleistung vorsätzlich gegen das Verbot der Ausübung der Heilkunde ohne Approbation verstoßen wurde. Nach Treu und Glauben kommt im Einzelfall eine Einschränkung des Ausschlusses der Rückforderung in Betracht. Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:



BAG, Urteil vom 28.10.2004 - 8 AZR 391/03 (NZA 2005, 285)

Bei beabsichtigter Teilbetriebsstilllegung und Teilbetriebsübergang ist eine auf den gesamten Betrieb, einschließlich des später übergehenden Betriebsteils, bezogene Sozialauswahl durchzuführen.

BAG, Urteil vom 28.10.2004 - 8 AZR 492/03 (NJW 2005, 700)

Fehlt es an der Zustellung eines vollständig abgefassten Urteils eines Arbeitsgerichts, beginnt die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung. In diesem Fall endet die Berufungsfrist sechs Monate und die Berufungsbegründungsfrist sieben Monate nach Verkündung. In diesem Fall endet die Berufungsfrist sechs Monate und die Berufungsbegründungsfrist sieben Monate nach Verkündung.

BAG, Urteil vom 27.10.2004 - 10 AZR 123/04 (BeckRs 2004, 42770)

Leistet der Schuldner nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vergütung, die der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren nur als Insolvenzforderung geltend machen könnte, so kann der Insolvenzverwalter diese Rechtshandlung grundsätzlich auch dann anfechten und die Rückzahlung zur Insolvenzmasse verlangen, wenn er selbst als vorläufiger Insolvenzverwalter der Zahlung zugestimmt hatte.



BAG, Urteil vom 27.10.2004 - 10 AZR 138/04 (BeckRs 2004, 42748)

Eine arbeitsvertragliche Verweisung auf "die tariflichen Bestimmungen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens" bezieht sich im Zweifel auf das gesamte Tarifwerk der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie dieses Bundeslandes in seiner jeweils geltenden Fassung und nicht nur auf einzelne Tarifregelungen. (Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG)

BAG, Urteil vom 27.10.2004 - 10 AZR 119/04 (NZA 2005, 240 Os)

Das Aufbringen von plattenförmigen oder mithilfe eines Verbundstoffes gegossenen Dekorkieselbelägen sowie eines Bodens, der aus einer mit Quarzgranulat und Bindemittel angemischten Körnung hergestellt wurde, stellt keine Bodenverlegung i. S. des § 1 II Abschn. V Nr. 38 VTV dar. Diese Arbeiten sind aber als Steinmetzarbeiten i. S. des § 1 II Abschn. VII Nr. 13 VTV vom VTV nicht erfasst, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt werden. (Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG)

BAG, Urteil vom 27.10.2004 - 10 AZR 171/04 (NZA 2005, 239 Os)

Der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung entsteht erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten gem. § 15 Nr. 1 und 2 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin vom 16. 8. 2000 (RTV) und 7 Monaten gem. § 15 Nr. 7 RTV. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. 1. 2001 beschäftigt waren, als auch für solche, die danach eingetreten sind. Der Anspruch erstreckt sich der Höhe nach nicht auf die Monate der Wartezeit. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. 1. 2001 beschäftigt waren, als auch für solche, die danach eingetreten sind. Der Anspruch erstreckt sich der Höhe nach nicht auf die Monate der Wartezeit.



BAG, Urteil vom 26.10.2004 - 1 AZR 493/03 (NZA 2005, 237)

Ein wirksamer Interessenausgleich setzt nach § 112 I Satz 1 BetrVG die schriftliche Niederlegung und die Unterzeichnung durch die Betriebsparteien voraus. Der Arbeitgeber muss vor der Durchführung einer Betriebsänderung alle Möglichkeiten zur Herbeiführung eines wirksamen Interessenausgleichs ausschöpfen. Mit formlosen Mitteilungen des Betriebsratsvorsitzenden, der Betriebsänderung werde zugestimmt oder ein Interessenausgleich sei überflüssig, darf er sich nicht begnügen. Falls der Betriebsrat die Zustimmung zur Betriebsänderung beschlossen hat, kann und muss der Arbeitgeber im eigenen Interesse die schriftliche Niederlegung verlangen. Erforderlichenfalls muss er die Einigungsstelle anrufen. Ausnahmen von der Verpflichtung des Arbeitgebers, notfalls die Einigungsstelle anzurufen, kommen in Betracht, wenn der Betriebsrat seine Tätigkeit gänzlich eingestellt hat oder der Betriebsratsvorsitzende trotz eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses über die Zustimmung zur Betriebsänderung dem Verlangen des Arbeitgebers nach schriftlicher Niederlegung nicht nachkommt.

BAG, Urteil vom 20.10.2004 - 5 AZB 37/04 (NZA 2004, 1350)

Ein erheblicher Grund zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist liegt regelmäßig vor, wenn der Prozessbevollmächtigte eine besonders starke Arbeitsbelastung geltend macht.

BAG, Urteil vom 29.09.2004 - 5 AZR 99/04 (BeckRs 2004, 42006)

Mit der Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung wird regelmäßig kein Rechtsgrund für eine Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebersgeschaffen, die über die gesetzlich geregelten Fälle der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hinausgeht.

BAG, Urteil vom 29.09.2004 - 5 AZR 558/03 (BeckRs 2004, 42005)

Eine volle Erwerbsminderung i. S. des Rentenversicherungsrechts schließt krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gem. § 3 EFZG nicht aus. Es besteht kein Grund, den Arbeitgeber bei besonders schweren Erkrankungen des Arbeitnehmers, die sogar eine zeitweise oder dauernde volle Erwerbsminderung zur Folge haben, von den sozialen Verpflichtungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes freizustellen.



BAG, Urteil vom 15.09.2004 - 4 AZN 281/04 (NZA 2004, 1292)

Die Zulässigkeit einer Divergenzbeschwerde erfordert grundsätzlich die konkrete, fallbezogene Darlegung, dass die anzufechtende Entscheidung auf der behaupteten Divergenz beruht.

BAG, Urteil vom 15.09.2004 - 4 AZR 396/03 (BeckRs 2004, 41673)

Die Tätigkeit eines Lagerverwalters ist ein Arbeitsvorgang i. S. von § 22 II Unterabs. 2 BAT
und der Protokollnotizen zu dieser Tarifnorm. Die Tätigkeit eines Geräteverwalters für Waffen-, ABC- sowie Informations- und Kommunikationswesen in einem Aus- und Fortbildungszentrum des Bundesgrenzschutzes fällt unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Lagerhaltung. Für Angestellte mit dieser Tätigkeit gelten daher nicht die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst.

BAG, Urteil vom 19.08.2004 - 1 AS 6/03 (NZA 2004, 1116)

Wechselt ein ehrenamtlicher Richter beim BAG während seiner Amtszeit von der Arbeitnehmer- auf die Arbeitgeberseite, ist die Fortführung seiner Tätigkeit als ehrenamtlicherRichter mit dem Grundsatz der paritätischen Besetzung der Gerichte für Arbeitssachenunvereinbar. Auf Antrag des zuständigen Bundesministeriums ist der ehrenamtliche Richter von seinem Amt zu entbinden.



BAG, Urteil vom 19.08.2004 - 8 AZR 361/03 (BeckRs 2004, 41797)

Eine in einem Feriendorf als "zweite Verwaltungskraft" angestellte Arbeitnehmerin, deren Aufgabe es ist, neben den Bürotätigkeiten Feriengäste zu empfangen und zu betreuen, übt auch dann nicht die Tätigkeit einer "Empfangsdame" i S d. Entgelttarifvertrags für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern aus, wenn sie bei 70 % ihrer Gesamttätigkeit Gästekontakt hat.

BAG, Urteil vom 28.07.2004 - 10 AZR 19/04 (NJW 2004, 3652)

Gewährt ein Arbeitgeber, der ca. 230 Arbeitnehmer beschäftigt, sechs Arbeitnehmern "der ersten Stunde" und im übernächsten Jahr nochmals zwei Arbeitnehmern anlässlich ihres 25-jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumszuwendung, so begründet er damit noch keine betriebliche Übung, auf Grund derer auch nachfolgende Jubilare eine entsprechende Zuwendung beanspruchen könnten. Die Entscheidung des Arbeitgebers, ab sofort alle freiwilligenLeistungen einzustellen, steht späteren Ansprüchen auf eine Jubiläumszuwendung aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit früheren Jubilaren entgegen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nur ein einzelner Jubilar oder einzelne Jubilare benachteiligt und in der Folgezeit wieder Jubiläumszuwendungen/freiwillige Leistungen gewährt werdensollen (Stichtagsprinzip).

BAG, Urteil vom 28.07.2004 - 10 AZR 661/03 (NJW 2004, 3445)

Wird in einem Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer zugleich der Erhalt der Arbeitspapierebestätigt und im Anschluss an den Aufhebungsvertrag zusätzlich eine umfassendeAusgleichsquittung unterzeichnet, so erfasst diese in der Regel auch den vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf ein anteiliges 13. Monatsgehalt.



BAG, Urteil vom 21.07.2004 - 7 AZR 589/03 (NZA 2004, 1352 Os)

Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Flugzeugführern bei Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen, konnten auch noch im Jahr 2000 von den Tarifvertragsparteien wirksam vereinbart werden. § 41 I Satz 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4.3.1970 (LuftBO), wo nach Mitglieder der Flugbesatzung mit einem Alter von über 60 Jahren nicht eingesetzt werden sollen, ist zwar seit dem 1.9.1998 nicht mehr anzuwenden auf den Betrieb von Großflugzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass für die tarifliche Altersgrenze von 60Jahren kein Sachgrund mehr besteht. Jedenfalls solange Empfehlungen internationaler Fachkreise wie die JAR-FCL (Joint Aviation Requirements -Flight Crew Licensing) Beschränkungen beim Einsatz von Flugzeugführern ab Vollendung des 60. Lebensjahresvorsehen, ist die Normierung der Altersgrenze von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gedeckt.

BAG, Urteil vom 21.07.2004 - 7 AZR 589/03 (NZA 2004, 1352 Os)

Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Flugzeugführern bei Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen, konnten auch noch im Jahr 2000 von den Tarifvertragsparteien wirksam vereinbart werden. § 41 I Satz 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4.3.1970 (LuftBO), wonach Mitglieder der Flugbesatzung mit einem Alter von über 60 Jahren nicht eingesetzt werden sollen, ist zwar seit dem 1.9.1998 nicht mehr anzuwenden auf den Betrieb von Großflugzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass für die tarifliche Altersgrenze von 60Jahren kein Sachgrund mehr besteht. Jedenfalls solange Empfehlungen internationalerFachkreise wie die JAR-FCL (Joint Aviation Requirements - Flight Crew Licensing)Beschränkungen beim Einsatz von Flugzeugführern ab Vollendung des 60. Lebensjahresvorsehen, ist die Normierung der Altersgrenze von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gedeckt.



BAG, Urteil vom 20.07.2004 - 9 AZR 626/03 (NZA 2004, 1090)

Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen, das die Ankündigungsfrist des § 8 II TzBfG nicht wahrt, ist der Auslegung zugänglich. Es kann so ausgelegt werden, dass es sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet, zu dem der Arbeitnehmer die Verringerung frühestmöglich verlangen kann. Ein zu kurzfristig gestelltes Änderungsverlangen kann auch dann nicht die in § 8 Abs. 5Satz 2 und 3 TzBfG geregelten Zustimmungsfiktionen auslösen, wenn der Arbeitgeber sich sachlich auf es ein lässt.

BAG, Urteil vom 20.07.2004 - 9 AZR 343/03 (BeckRs 2004, 42007)

§ 1 AEntG in der vor dem 1. 1. 1999 geltenden Fassung war insoweit unvereinbar mit dem europarechtlichen Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit, als er die urlaubs - und urlaubskassenrechtlichen Bestimmungen im BRTV und im VTV auch auf Arbeitgeber mit Sitz in Portugal erstreckte. Die Neufassung des § 1 AEntG durch das Gesetz vom 19. 12. 1998 hat die potentielle Begünstigung inländischer Arbeitgeber aufgehoben. Seit In-Kraft-Treten der Änderung am 1. 1. 1999 ist die Erstreckungsnorm uneingeschränkt anwendbar.

BAG, Urteil vom 20.07.2004 - 9 AZR 343/03 (BeckRs 2004, 42007)

Ist in einem Abfindungsvergleich der Zeitpunkt der Fälligkeit für die Abfindung nicht bestimmt, so kann sich der Fälligkeitszeitpunkt aus den Umständen ergeben (§ 271 I BGB).Wird der Vergleich vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen und soll die Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG und entsprechend §§ 9, 10 KSchG gezahlt werden, so liegen in aller Regel Umstände iSd. § 271 I BGB vor, aus denen sich als Fälligkeitszeitpunkt derjenige der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt.



BAG, Urteil vom 15.07.2004 - 2 AZR 376/03 (NJW 2004, 3795)

Die Grundsätze über die Einbeziehung von Teilzeit und Vollzeitbeschäftigten in die Sozialauswahl (BAG 3.12.1998, BAGE 90, 236 = NZA 1999, 431 = NJW 1999, 1733) gelten auch für die soziale Auswahl zwischen Teilzeitbeschäftigten mit unterschiedlichen Arbeitszeiten.

BAG, Urteil vom 07.07.2004 - 4 AZR 433/03 (BeckRs 2004, 41582)

Für die Feststellung ob und in welchem Maße "zuschlagspflichtige Mehrarbeit" i. S. von § 9 IX1.MTV vorliegt, zählen nur im Bezugszeitraum geleistete Arbeitsstunden.

BAG, Urteil vom 07.07.2004 - 4 AZR 507/03 (BeckRs 2004, 41653)

Alle von einem Angestellten in der sogenannten "Servicegruppe Innenstadt", die den Innenstadtbereich einer Großstadt zu kontrollieren und Verstöße gegen die unterschiedlichstenGebote und Verbote zu ahnden hat, wahrzunehmenden Aufgaben sind ein einziger großer Arbeitsvorgang.

BAG, Urteil vom 29.06.2004 - 1 ABR 21/03 (NZA 2004, 1278)

Die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 6 BetrVG. Die Betriebsparteien haben dabei gem. § 75 II Satz1 BetrVG das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Für die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gesamtumstände maßgeblich. Mitentscheidend ist insbesondere die Intensität des Eingriffs.



BAG, Urteil vom 29.06.2004 - 1 ABR 14/03 (NZA 2004, 1236)

Die allein auf § 97 V Satz 2 ArbGG beruhende Befugnis einer Partei, die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit in einem Beschlussverfahren nach § 2a I Nr. 4 ArbGG gerichtlich klären zu lassen, beschränkt sich auf die Vorfrage, wegen derer ein Verfahren nach § 97 V Satz 1 ArbGG ausgesetzt worden ist.

BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 6 AZR 320/03 (NZA 2004, 1295 Os)

Eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten ist unwirksam, wenn sie eine Erstattungspflicht zu Lasten des Arbeitnehmers begründet, obwohl der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, weil der Arbeitnehmer nicht seinen Vorstellungen über die von ihm in Aussicht genommenen Verwendungsmöglichkeiten entspricht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer die hierfür maßgebenden Gründe nicht zu vertreten hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber sein Auswahlrisiko nicht durch die Inanspruchnahme der Rückzahlungsoption auf den Arbeitnehmer abwälzen.

BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 AZR 461/03 (NZA 2004, 1330)

Ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben geht dem Arbeitnehmer grundsätzlich selbst dann wirksam zu, wenn der Arbeitgeber dessen urlaubsbedingte Ortsabwesenheit kennt. Eine Verletzung von § 102 I BetrVG mit der Folge der Unwirksamkeit der Kündigung liegt nur vor, wenn dem Arbeitnehmer bei der ihm obliegendenEinleitung des Beteiligungsverfahrens ein Fehler unterläuft. Mängel, die im Verantwortungsbereich des Betriebsrats entstehen, führen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Anhörung; dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt weiß oder erkennen kann, dass der Betriebsrat die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat. Mögliche Mängel bei der Beschlussfassung des Betriebsrats bspw. eine fehlerhafte Besetzung des Betriebsrats berühren deshalb grundsätzlich die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitgeber den Fehler bei der Willensbildung des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhaltenselbst veranlasst bzw. beeinflusst hat. Der Arbeitgeber kann auf Grund einer wenn auch fehlerhaft zustande gekommenen - abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats regelmäßig vor Ablauf der Frist des § 102 II BetrVG die Kündigung aussprechen.



BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 AZR 461/03 (NZA 2004, 1330)

Ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben geht dem Arbeitnehmer grundsätzlich selbst dann wirksam zu, wenn der Arbeitgeber dessen urlaubsbedingte Ortsabwesenheit kennt. Eine Verletzung von § 102 I BetrVG mit der Folge der Unwirksamkeit der Kündigung liegt nur vor, wenn dem Arbeitnehmer bei der ihm obliegendenEinleitung des Beteiligungsverfahrens ein Fehler unterläuft. Mängel, die im Verantwortungsbereich des Betriebsrats entstehen, führen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Anhörung; dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt weiß oder erkennen kann, dass der Betriebsrat die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat. Mögliche Mängel bei der Beschlussfassung des Betriebsrats bspw. eine fehlerhafte Besetzung des Betriebsrats berühren deshalb grundsätzlich die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitgeber den Fehler bei der Willensbildung des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhaltenselbst veranlasst bzw. beeinflusst hat. Der Arbeitgeber kann auf Grund einer wenn auch fehlerhaft zustande gekommenen - abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats regelmäßig vor Ablauf der Frist des § 102 II BetrVG die Kündigung aussprechen.

BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 AZR 326/03 (NZA 2004, 1268)

Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens muss sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber objektivmöglich und zumutbar sein. Dies setzt voraus, dass ein freier vergleichbarer (gleichwertiger) Arbeitsplatz oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungenvorhanden ist und der Arbeitnehmer über die hierfür erforderlichen Kenntnisse verfügt. Dabei unterliegt die Gestaltung des Anforderungsprofils für den freien Arbeitsplatz der lediglich auf offenbare Unsachlichkeit zu überprüfenden Unternehmerdisposition des Arbeitgebers. Die Entscheidung des Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten nur von Arbeitnehmern mit bestimmten Qualifikationen ausführen zu lassen, ist von den Arbeitsgerichten grundsätzlich jedenfalls dann zu respektieren, wenn die Qualifikationsmerkmale einen nachvollziehbaren Bezug zur Organisation der auszuführenden Arbeiten haben. Etwas anderes gilt hingegen bei der Festlegung rein persönlicher Merkmale ohne hinreichenden Bezug zur konkreten Arbeitsaufgabe. Eine vom Arbeitgeber geforderte "mehrjährige Berufserfahrung für die zu besetzende Stelle" kann zur sachgerechten Erledigung der Arbeitsaufgabe hier: im Verkauf ein nach vollziehbares, sachliches Kriterium für eine Stellenprofilierung sein.



BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 6 AZR 383/03 (NJW 2004, 3059)

Eine einzelvertragliche Abrede über die Erstattung von Ausbildungskosten, die den Arbeitnehmer auch bei einer vorzeitigen Kündigung des Arbeitgebers zur Rückzahlung verpflichtet, kann nur dann den Anforderungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab des § 242 BGB genügen, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsentscheidung und damit das Fehlschlagen der Bildungsinvestition des Arbeitgebers durch ein vertragswidriges Verhaltenveranlasst hat.

BAG, Urteil vom 23.06.2004 - 10 AZR 495/03 (BeckRs 2004, 41648)

Wird ein Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung beendet, bleibt der Arbeitgeber grundsätzlichSchuldner des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Diese Verpflichtung trifft nichteinen vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weder gem. § 22 I InsO noch auf Grund einer Einzelermächtigung gem. § 22 II InsO in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse übergegangen ist. Erlangt ein vorläufiger Insolvenzverwalter in vollem Umfang die Verfügungsbefugnis über die Arbeitsverhältnisse oder wird das Arbeitsverhältnis erst nach der Insolvenzeröffnung beendet, schuldet der Insolvenzverwalter das Arbeitszeugnis, unabhängig davon, ob und wie lange er den Arbeitnehmer beschäftigt hat oder eigene Kenntnisse über dessen Arbeitsleistung gewinnen konnte. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Insolvenzverwalter einen Auskunftsanspruch nach § 97 InsO gegenüber dem Schuldner.



BAG, Urteil vom 23.06.2004 - 10 AZR 496/03 (BeckRs 2004, 41454)

Die anteilige Jahresleistung gem. § 9 Ziff. 5 MTV für die Angestellten der Druckindustrie in Bayern i d F vom 21. 3. 1997 wird mit dem Tag der Beendigung des Anstellungsverhältnisses auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung fällig, obgleich die Tarifvorschrift diesen Fälligkeitszeitpunkt - anders als § 9 Ziff. 4 MTV - nicht ausdrücklich regelt. Der Anspruch auf die anteilige Jahresleistung verfällt gem. § 19 Ziff. 2 MTV, wenn er nicht spätestens einen Monat nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses schriftlich geltend gemacht wird.

BAG, Urteil vom 23.06.2004 - 7 AZR 514/03 (NZA 2004, 1287)

Ein nach § 37 II BetrVG von der beruflichen Tätigkeit vollständig befreites Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung, wenn ihm derArbeitgeber vor der Freistellung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ein Firmenfahrzeugzur Verfügung gestellt hatte und er dieses auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung auchprivat nutzen durfte.

BAG, Urteil vom 23.06.2004 - 10 AZR 553/03 (BeckRs 2004, 41617)

Angestellte, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber desöffentlichen Dienstes von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übernommenwerden, der den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet,verlieren nicht ihren Anspruch auf die Zuwendung. Der wesentlich gleiche Inhalt der tariflichenBestimmungen erfordert eine Übereinstimmung nach Art und Zweckbestimmung sowie ua. eineweitgehende Übereinstimmung der Regelungen über das Vergütungssystem.



BAG, Urteil vom 23.06.2004 - 7 AZR 636/03 (NZA 2004, 1333)

Das Schriftformerfordernis des § 14 IV TzBfG gilt nicht für den der Befristung zugrundeliegenden sachlichen Grund. Der Erprobungszweck des befristeten Probearbeitsverhältnissesnach § 14 I Satz 2 Nr. 5 TzBfG muss nicht Vertragsinhalt geworden sein.

BAG, Urteil vom 16.06.2004 - 5 AZR 508/03 (NZA 2004, 1155)

Lehnt der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Änderungskündigung durch den Arbeitgeber dieFortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen ab, kann hierin einböswilliges Unterlassen liegen, zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 S. 1 Nr. 2 KSchG).

BAG, Urteil vom 16.06.2004 - 5 AZR 521/03 (NJW 2004, 3588)

Der Arbeitgeber kann gem. § 426 I Satz 1 BGB i V m. § 42d I Nr. 1 EStG die Erstattungnachentrichteter Lohnsteuer vom Arbeitnehmer verlangen, wenn er zu wenig Lohnsteuerneinbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat.

BAG, Urteil vom 15.06.2004 - 3 AZR 414/03 (BeckRs 2004, 41919)

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ebenso wie der allgemeine Gleichheitssatz kompetenzakzessorisch: Er verpflichtet einen Arbeitgeber nicht, anderweitig aufgestellteRegeln, die er anzuwenden hat, über ihren Geltungsbereich hinaus zu erweitern und eine insgesamt gerechte Ordnung" zu schaffen.



BAG, Urteil vom 15.06.2004 - 9 AZR 513/03 (BeckRs 2004, 41839)

Haben die Parteien in einem vor dem 1.1.2002 geschlossenen Aufhebungsvertrag vereinbart, derArbeitnehmer erhalte für den Verlust des Arbeitsplatzes eine einmalige Abfindung nach
§§ 9,10 KSchG, galt nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Verjährungsrecht grundsätzlich dieregelmäßige Verjährung von dreißig Jahren (§ 195 BGB).

BAG, Urteil vom 15.06.2004 - 9 AZR 431/03 (AP H. 12/2004 § 209 InsO Nr. 4)

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, der vom Insolvenzverwalter unwiderruflich "unter Anrechnung auf offenen Urlaub" von jeder Arbeitsleistung freigestellt ist, begründet keine Neumasseverbindlichkeit i.S. von § 209 II InsO.

BAG, Urteil vom 15.06.2004 - 3 AZR 403/03 (BeckRs 2004, 41899)

Da die Rückabwicklung von Arbeitsverhältnissen häufig zu praktischen Schwierigkeiten führt, ist eine Tarifbestimmung über das Ende des Arbeitsverhältnisses im Zweifel so auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis nicht rückwirkend beendet wird. Heißt es in einem Tarifvertrag, das Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf des Vormonats des ersten Zahlmonats laut Rentenbescheid", so ist darunter regelmäßig jedenfalls nicht der erste Monat, für den gezahlt wird, zu verstehen.



BAG, Urteil vom 08.06.2004 - 1 ABR 13/03 (NZA 2004, 1175)
Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes über Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG) und über die Unterweisung der Arbeitnehmer (§ 12 ArbSchG) sind Rahmenvorschriften i. S. des §87 I Nr. 7 BetrVG, bei deren Ausfüllung durch betriebliche Regelungen der Betriebsrat mitzubestimmen hat.

BAG, Urteil vom 27.05.2004 - 6 AZR 129/03 (BeckRs 2004, 41811)

Die Tarifvertragsparteien sind als Vereinigungen privaten Rechts nicht unmittelbargrundrechtsgebunden. Gleichwohl müssen sie auf Grund der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte bei ihrer tariflichen Normsetzung den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art. 3 II und III GG beachten. Das gilt auch bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags zur Regelung allgemeinerArbeitsbedingungen. Beziehen Tarifvertragsparteien eine bestimmte Arbeitnehmergruppe nicht in den Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags ein, verzichten sie auf eine ihnen möglicheNormsetzung. Das ist Teil der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 9 III GG. Ein solcher Regelungsverzicht verstößt nicht gegen Art. 3 I GG, wenn bei typisierender Betrachtung der jeweiligen Gruppen sachbezogene Gruppenunterschiede erkennbar sind, die eineNichteinbeziehung der betreffenden Arbeitnehmergruppe in den persönlichen Geltungsbereicheines solchen Tarifvertrags rechtfertigen. Die Nichteinbeziehung von Lektoren in den persönlichen Geltungsbereich des BAT ist mit Art. 3 I GG vereinbar.



BAG, Urteil vom 27.05.2004 - 6 AZR 409/03 (NZA 2004, 1229)

Die Regelung in § 4 VII i.V.m. VI TV soziale Absicherung, nach der sich die tarifliche Abfindung wegen einer kündigungsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnissesentsprechend verringert, wenn die Zahl der zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnissesund dem Entstehen des Anspruchs auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Kalendermonate geringer ist als die der Abfindung zugrunde liegende Anzahl von Bruchteilen der Monatsvergütung, bewirkt den völligen Wegfall des Abfindungsanspruchs, wenn das Rentenstammrecht unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Die Tarifvorschrift erfasst auch eine dem Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückwirkend bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn der Rentenanspruch schon im gekündigten Arbeitsverhältnis entstanden war (teilweise Aufgabe von BAG 26. 11. 1998 - 6 AZR 272/97 - ZTR 1999, 475; 16. 7. 1998 - 6 AZR 647/96 -; 20. 11.1997 - 6 AZR 215/96 - AP ZPO § 551 Nr. 47; 20. 3. 1997 - 6 AZR 732/95 -; 30. 1. 1997 - 6AZR 695/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: DDR Nr. 31 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 6).

BAG, Urteil vom 19.05.2004 - 5 AZR 405/03 (NJW 2004, 3287)

Der ausgeschiedene Komplementär einer Kommanditgesellschaft haftet nach § 160 I HGB für Arbeitsentgeltansprüche eines Arbeitnehmers der Gesellschaft, wenn diese vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft fällig werden, sofern das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Ausscheiden des Komplementärs begründet wurde.

BAG, Urteil vom 19.05.2004 - 5 AZR 449/03 (NZA 2004, 1170)

Nach § 1 I 1 Nr. 1 AEntG besteht ein Anspruch auf die Mindestentgelte einschließlich der Überstundensätze auch dann, wenn die Überstundensätze nicht in demselben Tarifvertrag wie die Mindestentgeltsätze, sondern in einem anderen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag geregelt sind.



BAG, Urteil vom 13.05.2004 - 10 AZR 120/03 (NZA 2004, 1120 Os)

Die Differenzierung zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Beitragspflicht der Arbeitgeber zu den Sozialkassen des Baugewerbes verstößt nicht gegen Art.3 GG. Dass nach den Bautarifverträgen eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen auch dann begründet sein kann, wenn der Betrieb nicht an der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft nach dem SGB III teilnimmt, begegnet weder verfassungsrechtlichen nochsonstigen rechtlichen Bedenken. Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine der Ausnahmen des § 1 II Abschn. VII VTV, so trägt er insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) ist nicht verpflichtet, Erstattungen der Urlaubskasse des Baugewerbes (ULAK) dem Beitragskonto eines Arbeitgebers gutzuschreiben, solange dieser seiner Meldepflicht gem. § 27 VTV nicht nachkommt. Eine Beitragsschuldnerin(GmbH & Co.) und ihre persönlich haftende Gesellschafterin (GmbH) haften für die Beitragsverpflichtungen wie Gesamtschuldner.

BAG, Urteil vom 13.05.2004 - 8 AZR 198/03 (BeckRs 2004, 41308)
Findet nach Ablauf der Frist einer insolvenzbedingten Kündigung ein Betriebsübergang statt, besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

BAG, Urteil vom 13.05.2004 - 10 AZR 120/03 (NZA 2004, 1120 Os)

Die Differenzierung zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Beitragspflicht der Arbeitgeber zu den Sozialkassen des Baugewerbes verstößt nicht gegen Art.3 GG. Dass nach den Bautarifverträgen eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen auch dann begründet sein kann, wenn der Betrieb nicht an der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft nach dem SGB III teilnimmt, begegnet weder verfassungsrechtlichen noch sonstigen rechtlichen Bedenken. Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine der Ausnahmen des§ 1 II Abschn. VII VTV, so trägt er insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) ist nicht verpflichtet, Erstattungen der Urlaubskasse des Baugewerbes (ULAK) dem Beitragskonto eines Arbeitgebers gut zuschreiben, solange dieser seiner Meldepflicht gem. § 27 VTV nicht nachkommt. Eine Beitragsschuldnerin(GmbH & Co.) und ihre persönlich haftende Gesellschafterin (GmbH)haften für die Beitragsverpflichtungen wie Gesamtschuldner. Eine Einwilligung gem. § 269ZPO in eineKlagerücknahme kann auch konkludent erfolgen.



BAG, Urteil vom 13.05.2004 - 8 AZR 92/03 (NZA 2004, 944)

Die Besoldungsordnungen zum BBesG legen die einzelnen Ansprüche nach Grund und Höhe in einer differenzierten Weise durch formelle Vorschriften stark kasuistischen Inhalts fest. Diese Regelungen sind einer ausdehnenden, analogen oder ergänzenden Anwendung id R nicht zugänglich. Es gilt das Prinzip der Formenstrenge. Ohne ausdrückliche Regelung können deshalb Lehrer mit einem Staatsexamen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen bei Verwendung an einer integrierten Gesamtschule in Mecklenburg-Vorpommern nicht wie Realschullehrer eingestuft werden.
BAG, Urteil vom 29.04.2004 - 1 ABR 30/02 (NZA 2004, 670)

Sieht eine Betriebsvereinbarung zwingend einen täglichen Gleitzeitrahmen vor, so können der Betriebsrat und bei groben Verstößen auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Überschreitung des Gleitzeitrahmens durch Arbeitnehmerverhindert. Betriebsrat und Gewerkschaft können vom Arbeitgeber nicht die Durchführung einertarifvertragswidrigen Betriebsvereinbarung verlangen. Sieht ein im Betrieb anwendbarer Tarifvertrag zwingend den vollständigen Ausgleich von Gleitzeitguthaben innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor, können die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung nichtwirksam die Übertragung von Gleitzeitguthaben über den Ausgleichszeitraum hinaus vereinbaren.

BAG, Urteil vom 28.04.2004 - 10 AZR 356/03 (NZA 2004, 924)

Erhält ein Arbeitnehmer eine Sonderzahlung in Höhe einer Monatsvergütung, kann der Arbeitgeber sich die Rückforderung für den Fall vorbehalten, dass der Arbeitnehmer nicht über die folgenden drei Monate hinaus bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin bleibt. Eineweitergehende Bindung des Arbeitnehmers ist unwirksam.




BAG, Urteil vom 28.04.2004 - 10 AZR 481/03

Lässt ein Tarifvertrag zur Wahrung der in ihm vorgesehenen Ausschlussfrist eineGeltendmachung von Ansprüchen der Arbeitnehmer "durch den Betriebsrat dem Grunde nach"genügen, wobei diese Geltendmachung bis zur Erfüllung der Ansprüche auch für "sich anschließende Ansprüche" ausreichen soll, so können vom Betriebsrat für die Arbeitnehmerauch noch nicht entstandene Ansprüche geltend gemacht und damit dem Verfall entzogenwerden.

BAG, Urteil vom 28.04.2004 - 10 AZR 370/03

Die Auskunfts oder Beitragsklage der ZVK ist dann schlüssig begründet, wenn sich aus dem Vortrag ergibt, dass im Betrieb insgesamt arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausgeführtwerden, die sich einer oder mehrerer der in § 1 II VTV aufgeführten baugewerblichen Tätigkeiten zuordnen lassen. Es ist nicht erforderlich, dass die ZVK dabei jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten nach Zeit, Ort, Auftraggeber und verwendeten Arbeitsmitteln darlegt.Es reicht vielmehr aus, dass sie nur vermutete Tatsachen zur betrieblichen Tätigkeit vorträgt, essei denn, dies geschieht ersichtlich willkürlich ins Blaue hinein ohne jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte. Sie hat dabei auf die Einlassung des Gegners einzugehen. Enthält die Gewerbeanmeldung Bautätigkeiten oder werden Arbeitnehmer bei der AOK mit Bauberufen angemeldet oder wirbt der beklagte Betrieb auf dem Markt mit Bautätigkeiten, ist eineentsprechende Behauptung nicht ins Blaue hinein aufgestellt. Es ist nicht erforderlich, dass die ZVK eine Art "Vorbeweis" der Anhaltspunkte für die vermuteten Tatsachen führen muss, also substantiierten Sachvortrag zu leisten und zu beweisen hätte, bevor der eigentliche Beweiserhoben werden könnte.

BAG, Urteil vom 22.04.2004 - 2 AZR 314/03 (NZA 2004, 871)

Gegen ein so genanntes Zweites Versäumnisurteil eines Landesarbeitsgerichts ist die Revision auch dann nicht zulassungsfrei statthaft, wenn der Revisionsführer geltend macht, ein Fall der schuldhaften Versäumung habe nicht vorgelegen.

BAG, Urteil vom 07.04.2004 - 5 AZB 2/03

Nimmt eine Partei des Arbeitsvertrags jemanden als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf die Erfüllung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis oder auf Schadensersatz für solche Forderungen in Anspruch (§ 179 BGB) ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachengegeben. Der vollmachtlose Vertreter ist Rechtsnachfolger i.S. des § 3 ArbGG.



BAG, Urteil vom 07.04.2004 - 7 ABR 42/03 (NZA 2004, 745)

Nach § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX iVm. § 18 SchwbVWO ist die Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Verfahren ua. zu wählen, wenn der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. Die Rechtsbegriffe der nicht räumlich weit auseinander liegenden Teile in § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX und in § 18 SchwbVWO sind nicht mit dem Rechtsbegriff der räumlich weiten Entfernung in § 4 I Satz 1 Nr. 1 BetrVG identisch. Räumlichweit auseinander liegende Teile von Betrieben iSd. § 94 VI Satz 3 SGB IX und des § 18SchwbVWO liegen dann vor, wenn die Wahlberechtigten die im förmlichen Wahlverfahrenvermittelten Kenntnisse über den Ablauf der Wahl und über die Wahlbewerber und ihre Eignung für das zu vergebende Amt wegen der Entfernung der Betriebsteile voneinander und den damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme nicht erlangen können.

BAG, Urteil vom 07.04.2004 - 7 AZR 441/03 (NZA 2004, 944)

Ein projektbedingter erhöhter Arbeitskräftebedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer rechtfertigen. Die Befristung ist allerdings nur wirksam, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit keine weiteren Projektemehr durchzuführen sind, bei denen der Arbeitnehmer eingesetzt werden könnte. Die Finanzierung eines Projekts mit Drittmitteln rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags eine projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmers nur, wenn die drittmittelfinanzierte Arbeitsstelle nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und sie anschließend wegfallen soll. Gehört die Durchführung des Projekts zu den Daueraufgaben des Arbeitgebers und hat dieser den Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit mehrere Jahre lang im Rahmen vergleichbarer drittmittelfinanzierter Projekte beschäftigt, ist eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Drittmittelfinanzierung nur sachlich gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit anders als in der Vergangenheit nicht mehr mit weiteren Drittmitteln zur Durchführung von Projekten gerechnet werden kann.

BAG, Urteil vom 07.04.2004 - 7 ABR 41/03

Die Amtszeit der Mitglieder des in einem Unternehmen gebildeten Wirtschaftsausschusses endet, wenn die Belegschaftsstärke des Unternehmens nicht nur vorübergehend auf weniger als101 ständig beschäftigte Arbeitnehmer absinkt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit des Betriebsrats, der den Wirtschaftsausschuss bestellt hat, noch nicht beendet ist.

BAG, Urteil vom 31.03.2004 - 10 AZR 191/03 (NZA 2004, 751)

Die Beklagte hatte gegenüber einer unstreitig entstandenen Provisionsforderung eingewandt, der Kläger habe diese an einen Kollegen abgetreten. Das Landesarbeitsgericht hatte die Darlegungen hierzu für unsubstantiiert gehalten und daher keinen Beweis erhoben. Die Verfahrensrüge der Beklagten war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zwecks Beweiserhebung. Die Beklagte hatte den Sachverhalt der Abtretung genügend bestimmt dargelegt und Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptungen vorgetragen.



BAG, Urteil vom 31.03.2004 - 10 AZR 253/03

Der Rang einer Forderung auf Arbeitsvergütung als Masseverbindlichkeit wird durch die nach der Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit zu treffende Entscheidung des Insolvenzverwalters bestimmt, ob er das Arbeitsverhältnis unverzüglich kündigt oder ob er es(zunächst) fortsetzt. Als Masseverbindlichkeit i. S. des § 209 II Nr. 2 InsO gilt die Arbeitsvergütung für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Der maßgebliche Kündigungsterminbestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung unter Beachtung gesetzlicherVerpflichtungen, z. B. aus § 102 BetrVG, § 85 SGB IX oder §§ 111, 112 BetrVG rechtlichzulässig ist. Er richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung des Insolvenzverwalters, den Betrieb stillzulegen.

BAG, Urteil vom 30.03.2004 - 1 ABR 61/01 (NZA 2004, 863)

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Auskünfte verlangen, die er benötigt, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats oder die Vereinbarung eines Verfahrens zur grenzüberschreitenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen vorliegen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine gewisse tatsächliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Voraussetzungen des EBRG erfüllt sind.

BAG, Urteil vom 30.03.2004 - 1 AZR 7/03 (NZA 2004, 931)

Die nach § 118 I Satz 2 i.V.m. § 111 Satz 1 BetrVG in Tendenzbetrieben bestehende Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat diejenigen Informationen über eine geplante Betriebsänderung zuerteilen, die dieser zur Ausübung seines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf einen Sozialplanbenötigt, gilt auch in nicht tendenzgeschützten Betrieben, dort neben der Pflicht zur Erteilung der auf einen Interessenausgleich bezogenen Informationen. Aus einem Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Anzeigepflichten gegenüber dem Arbeitsamt nach § 17 III KschG können Nachteilsausgleichsansprüche aus § 113 III BetrVG auch im Wege einerrichtlinienkonformen Auslegung nicht hergeleitet werden.

BAG, Urteil vom 25.03.2004 - 2 AZR 324/03

Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen zweifelsfrei ergibt. Es hängt in erster Linie von den zwischen den Parteiengetroffenen Vereinbarungen ab, ob bei einer vor Dienstantritt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst an dem Tage beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll. Es sprechen gute Gründe für die Annahme, dass die Kündigungsfrist auch bei einer Kündigung vor Dienstantritt, wenn die Vertragsauslegung und die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen, im Zweifel mit dem Zugang der Kündigungserklärung beginnt.



BAG, Urteil vom 25.03.2004 - 2 AZR 153/03

Der einzelvertragliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung auch für einen längerenZeitraum, gegebenenfalls bis zum Lebensende des Arbeitgebers, ist nicht wegen sittenwidrigerKnebelung des Arbeitgebers nach § 138 BGB von vornherein unwirksam. Arbeitsverträge für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre ohne Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber werden vom Gesetzgeber ausdrücklich als zulässige Vertragsgestaltung angesehen(§ 15 IV TzBfG). Wird die Weiterbeschäftigung auf Lebenszeit dem Arbeitgeber unzumutbar, so sind die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB, gegebenenfalls unter Gewährung einer notwendigen Auslauffrist, zu prüfen. Die Rechtsprechungsgrundsätze zum tariflichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung sind nicht ohne Weiteres auf einen vertraglichen Kündigungsausschluss für einen längeren Zeitraum bzw.auf eine entsprechende Befristung zu übertragen. An einer solchen individual vertraglichenVereinbarung muss sich der Arbeitgeber eher festhalten lassen als an einer pauschalen, für alle Arbeitsverhältnisse einer Branche geltenden Tarifregelung, die dem Altersschutz dient und im extremen Ausnahmefall im einzelnen Arbeitsverhältnis zu einem unzumutbaren Ergebnis führen kann. Zur Umdeutung einer außerordentlich fristlosen Kündigung gegenüber einem ordentlichunkündbaren Arbeitnehmer.

BAG, Urteil vom 24.03.2004 - 5 AZR 303/03 (NZA 2004, 971)

Eine arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung verstößt gegen den strafrechtlichenWuchertatbestand des § 291 I Satz 1 Nr. 3 StGB und die guten Sitten i.S.v. § 138 BGB, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs sind jedenfalls dann Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung, wenn in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. Entspricht der Tariflohn nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen. Tarifvertragliche Entgeltvereinbarungen müssen den in Art.2 I, 20 I GG zum Ausdruck kommenden elementaren Gerechtigkeitsanforderungen genügen.




BAG, Urteil vom 24.03.2004 - 5 AZR 346/03

Abweichend vom Gesetz kann durch Tarifvertrag geregelt werden, dass sich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht nach der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers, sondern nach der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit bestimmt.

BAG, Urteil vom 24.03.2004 - 5 AZR 355/03 (NZA 2004, 872)

Ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 I S. 1 EFZG besteht nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf nicht bereits auf Grund anderer Ursachen entfallen. Das bedeutet aber nicht, dass alle hypothetischen Geschehensabläufe zu berücksichtigen sind. Vielmehr muss es sich um reale Ursachen handeln, die im konkreten Fall für den Ausfall der Arbeit auch wirksamgeworden sind. Hat der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses durch Betriebsübergang wirksam widersprochen sowie eine Beschäftigung bei dem Betriebserwerber abgelehnt und auf Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber bestanden, beruht der Ausfall der Arbeit nicht auf einem fehlenden Arbeitswillen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Mit der Annahme des Änderungsangebots aus einer Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung kommt eine Vertragsänderung zu Stande, die unter der gem. § 8 KSchG rückwirkenden auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB) gerichtlichfestzustellender Sozialwidrigkeit steht. Auch wenn die Änderungsschutzklage als unzulässigabgewiesen wird, erlischt der Vorbehalt. Das Arbeitsverhältnis besteht zu den geänderten Bedingungen fort.

BAG, Urteil vom 24.03.2004 - 5 AZR 233/03 (NZA 2004, 808)

In einem freien Dienstverhältnis führt ein beiderseitiger Verstoß gegen §§ 1 I, 2 I SchwarzArbGgem. § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags.



BAG, Urteil vom 24.03.2004 - 5 AZR 202/03 (NZA 2004, 752)

Wird nach der arbeitsvertraglichen Regelung einem Außendienstmitarbeiter "die gesamte für ein Außendienstjahr festgestellte Vergütung im folgenden Außendienstjahr ausgezahlt", heißt das nicht notwendig, dass diese Vergütung insgesamt die Gegenleistung für die Arbeit des Vorjahres darstellt. Die Regelung kann nach dem Zusammenhang der Vertragsbestimmungen und der tatsächlichen Vertragsdurchführung bedeuten, lediglich die Berechnung der Vergütung erfolge auf der Grundlage der Tätigkeit des Vorjahres.

BAG, Urteil vom 23.03.2004 - 3 AZR 151/03

Nach § 613a BGB gehen mit einem Betriebsübergang nur die zu diesem Zeitpunkt bestehendenArbeitsverhältnisse, nicht auch die Ruhestandsverhältnisse auf den Erwerber über. Nach Art. 37 I EGHGB findet auf Versorgungsverbindlichkeiten, die vor dem 26. März 1994entstanden sind und später als vier Jahre nach der Eintragung einer Firmenübernahme fälligwerden, § 26 HGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung mit der Maßgabe, dass die in der Folgezeit fällig werdenden Versorgungsverbindlichkeiten nach Ablauf eines Jahres verjähren. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung zu § 26 HGB aF fest, wonach dieseBestimmung bei Versorgungsverbindlichkeiten nicht über ihren Wortlaut hinaus zur umfassenden Enthaftung des bisherigen Firmeninhabers nach Ablauf der dort vorgesehenen Zeitspanne führt. Der Senat lässt unentschieden, ob nach der Neuregelung des § 26 HGB, der zufolge fünfJahre nach Eintragung der Firmennachfolge ausschließlich der Firmenübernehmer für Versorgungsverbindlichkeiten haftet, selbst wenn er nie Arbeitgeber des Versorgungsgläubigers war, § 7 BetrAVG dahin modifiziert werden muss, dass der Firmenübernehmer nach der Enthaftung des Firmenveräußerers als Arbeitgeber i.S. des Insolvenzschutzes anzusehen ist.



BAG, Urteil vom 23.03.2004 - 3 AZR 35/03 (NZA 2004, 808)

In der Revision ist die Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung von Amtswegen zu prüfen. Nimmt der Berufungskläger seine Anträge freiwillig teilweise zurück, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung unter 600,00 Euro sinkt (§ 64 II lit. b ArbGG), so wird sie unzulässig. Das gilt auch dann, wenn die Rücknahme durch den Hinweis des BerGer. veranlasst wurde, die Berufung werde dadurch nicht unzulässig. Unzutreffende Rechtsausführungen des BerGer. zur Zulässigkeit des Rechtsmittels eröffnen weder eine weitere Instanz noch ersetzen sie fehlende oder weggefallene Prozessfortsetzungsbedingungen. Eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdende Abfindung gehört nicht zum beitragspflichtigen Entgelt i.S.d. § 1c Satz 1 des 1. Hamburger Ruhegeldgesetzes.



BAG, Urteil vom 18.03.2004 - 6 AZR 199/03 (NZA 2004, 808)

Nach § 6 II lit. b Halbsatz 2 TV RatAng setzt sich der Sicherungsbetrag aus den in der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 6 II TV RatAng genannten tarifvertraglichen Wechselschicht- und Schichtzulagen zusammen, wenn der Angestellte sie mindestens die letzten fünf Jahre vor dem Tag, an dem er nach der Anordnung des Arbeitgebers die neue Tätigkeit aufgenommen hat (§ 6III Unterabs. 2 TV RatAng), für mindestens die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 I BAT) ununterbrochen bezogen hat. Ungeachtet der Dauereiner Unterbrechung wird der ununterbrochene Bezug der Wechselschichtzulage fingiert, wenn der Angestellte sie aus einem der in den ersten beiden Fallgruppen der Protokollnotiz Nr. 4 zu§ 6 II TV RatAng genannten Gründe vorübergehend nicht erhalten hat (z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Erholungsurlaubs oder wegen Ableistung des Grundwehrdienstesoder des Zivildienstes). Liegt kein in den ersten beiden Fallgruppen konkretisierter, sondern ein sonstiger Grund nach der dritten Fallgruppe der Protokollnotiz Nr. 4 zu § 6 II TV RatAng vor, gilt die Wechselschichtzulage nur dann als ununterbrochen bezogen, wenn der Angestellte sie bis zu insgesamt höchstens zwei Monaten nicht erhalten hat. Die Teilnahme an einem Lehrgang fällt unter die Generalklausel "aus sonstigen Gründen" in der dritten Fallgruppe. Erhält der Angestellte wegen eines Lehrgangsbesuchs länger als zweiMonate die tarifliche Wechselschichtzulage nicht, sind die Voraussetzungen der tariflichenFiktion eines ununterbrochenen Bezugs der Zulage nicht erfüllt. Die Ungleichbehandlung von Angestellten bei der Vergütungssicherung, die wegen eines Lehrgangsbesuchs in den letzten fünf Jahren die Wechselschichtzulage länger als zwei Monate nicht erhalten haben, und solchen Angestellten, die die Zulage wegen Fehlens dieses Anlassesununterbrochen bezogen haben, ist nicht gleichheitswidrig.



BAG, Urteil vom 18.03.2004 - 6 AZR 679/02 (NZA 2004, 751)

Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommenhaben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind, haben nach § 29 Abschnitt B II Nr. 4 Satz 1 BAT-O Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2. Für die gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend. Der Angestellte ist regelmäßig nicht gesetzlich dazu verpflichtet, einem erwachsenen Sohnwährend der Grundwehrdienstzeit Barunterhalt zu gewähren. Der Unterhalt des wehrpflichtigenSoldaten ist auf Grund der ihm nach soldatenrechtlichen Vorschriften zustehenden Geld- und Sachbezüge gedeckt. Eine sittliche Verpflichtung des Angestellten zur Gewährung von Unterhalt i.S.v. § 29Abschnitt B II Nr. 4 Satz 1 BAT-O kommt in der Regel nur gegenüber Personen in Betracht, denen gegenüber keine Rechtspflicht zur Gewährung von Unterhalt besteht. Ist ein Angestelltereinem Verwandten in gerader Linie nach § 1601 BGB mangels Bedürftigkeit (§ 1602 I BGB)nicht zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet, kann eine sittliche Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen nur aus besonderen Umständen des Einzelfalles erwachsen.



BAG, Urteil vom 18.03.2004 - 6 AZR 4/03

Die Stichtagsregelung des § 6 BVOAng nimmt Angestellte in Nordrhein- Westfalen, die ab dem1. 1. 1999 ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründen, wirksam vom Beihilfebezug aus. Das gilt auch bei einem rechtsgeschäftlichen Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes.

BAG, Urteil vom 17.03.2004 - 10 AZR 294/03 (NZA 2004, 752)

Ob eine Funktionszulage für Kassierer/Kassiererinnen im bayerischen Einzelhandel, die "auf Anweisung der Geschäftsleitung überwiegend an SB-Kassen tätig sind", zu zahlen ist, hängt davon ab, ob die Verkaufsstelle, in der sich die Kasse befindet, ein Selbstbedienungsmarkt oder-laden oder ein Selbstbedienungswarenhaus ist. Ein Baumarkt, in dem die Kunden die Waren selbst aussuchen, aus dem Regal nehmen und zur Kasse bringen, ist ein Selbstbedienungsmarkt, auch wenn mehr fachkundige Berater als Kassierer zur Verfügung stehen.

BAG, Urteil vom 17.03.2004 - 10 AZR 317/03 (NZA 2004, 752)

In ein künstliches Koma versetzte Patienten sind gelähmt i.S.v. I lit. d der Protokollerklärung Nr. 1 zur Anlage 1b zum BAT. Pflegepersonen, die die Grund- und Behandlungspflege bei solchen Patienten zeitlichüberwiegend ausüben, haben einen Anspruch auf eine Zulage nach der genannten Tarifbestimmung auch dann, wenn zugleich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die sogenannte Intensivzulage nach Abs. Ia der Protokollerklärung erfüllt sind. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall beide Zulagen kumulativ zu gewähren, weil der Tarifvertrag, anders als im Fall des Abs. III der Protokollerklärung, keine Anrechnung vorsieht.



BAG, Urteil vom 16.03.2004 - 9 AZR 93/03 (NZA 2004, 927)

Bereitschaftsdienst ist seit dem 1. 1. 2004 Arbeitszeit i.S.v. § 2 ArbZG. § 7 IV ArbZG ermächtigt die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, in ihren Regelungen abweichend von der gesetzlichen Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Schließt das Kuratorium einer Katholischen Krankenhausstiftung mit der Mitarbeitervertretung einen Hausvertrag", ist das jedenfalls dann keine Regelung iSv. § 7 IVArbZG, wenn die kirchenrechtliche Mitarbeitervertretungsordnung keine Delegation der Regelungsbefugnis für Abweichungen i.S.v. § 7 IV ArbZG enthält.



BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 7 ABR 49/03

Nach der Rechtsprechung des Senats zu §§ 7, 9 BetrVG idF des Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung vom 23. 7. 2001 sind Leiharbeitnehmer keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs iSv. § 9 BetrVG und deshalb bei der für die Anzahl der zu wählendenBetriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, sondern auch für nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung einschließlich der sog. Konzernleihe iSv. § 1 III Nr. 2 AÜG. Nicht gewerbsmäßig, auch konzernintern nach § 1 III Nr. 2 AÜG überlassene Arbeitnehmer sind zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs nicht nach § 8 BetrVG wählbar. Enthält das Wahlausschreiben für die Betriebsratswahl den unzutreffenden Hinweis, nach §15 II BetrVG entfalle mindestens ein Betriebsratssitz auf eine Frau und stellt der Wahlvorstand zu Unrecht fest, dass eine Frau zum Betriebsratsmitglied gewählt sei, liegt ein Verstoß gegenwesentliche Wahlvorschriften iSd. § 19 I BetrVG vor.

BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 7 AZR 397/03

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist in der Regel gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines zeitweilig an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmers eingestellt wird. Der Sachgrund der Vertretung erfordert nicht, dass der Vertreter die Tätigkeiten des vorübergehend ausfallenden Mitarbeiters erledigt. Er kann auch mit anderen Tätigkeiten betrautwerden (sog. mittelbare Vertretung). Voraussetzung dafür ist aber, dass zwischen der Einstellung der Ersatzkraft und dem zeitweiligen Ausfall der Stammarbeitskraft ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Diese Voraussetzung kann bereits dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hatte, den zu vertretenden Arbeitnehmerin den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die von der Vertretungskraft ausgeübten Tätigkeiten dem Vertretenen im Wege des Direktionsrechtszuweisen konnte. Nach § 72 I Nr. 1 iVm. § 66 I LPVG NW bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags der Zustimmung des Personalrats. Dazu hat der Dienststellenleiter den Personalrat von der beabsichtigten Befristung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Der Arbeitgeber genügt seiner Unterrichtungspflicht, wenn er dem Personalrat den Sachgrund für die Befristung mitteilt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Personalrat unaufgefordert von sich aus die näheren Umstände, die die Befristung im einzelnen rechtfertigen sollen, darzulegen. Dazu bedarf es einer Aufforderung durch den Personalrat nach § 66 II Satz 2 LPVGNW.

BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 7 ABR 49/03

Nach der Rechtsprechung des Senats zu §§ 7, 9 BetrVG idF des Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung vom 23. 7. 2001 sind Leiharbeitnehmer keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs iSv. § 9 BetrVG und deshalb bei der für die Anzahl der zu wählendenBetriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, sondern auch für nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung einschließlich der sog. Konzernleihe iSv. § 1 III Nr. 2 AÜG.



BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 4 AZR 126/03 (NZA 2004, 750)

Nach § 6 Ziff. 3d MTV beträgt für den Werkschutz in kerntechnischen Anlagen/Baustellen "die monatliche Arbeitszeit ... im Jahresdurchschnitt 173 Stunden". Gemäß § 14 Ziff. 1 MTV ist "die über die in Paragraph 6 genannte regelmäßige ... monatlichhinausgehende Arbeitszeit" zuschlagpflichtige Mehrarbeit. Da § 6 MTV für den Werkschutz in kerntechnischen Anlagen/Baustellen keine "regelmäßigemonatliche Arbeitszeit" von 173 Stunden vorsieht, besteht bei Überschreitung dieser Arbeitszeitdauer jedenfalls dann kein Anspruch nach § 14 Ziff. 1 MTV auf den tariflichenMehrarbeitszuschlag, wenn die sich aus der monatlichen Durchschnittsarbeitszeit von 173Stunden ergebende Jahresarbeitszeit nicht überschritten wird. Ob bei Überschreitung der sich aus der monatlichen durchschnittlichen Arbeitszeitergebenden Jahresarbeitszeit oder der "regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit" von"durchschnittlich 40 Stunden" ein Anspruch des Werkschutzpersonals in kerntechnischen Anlagen/Baustellen auf den Mehrarbeitszuschlag besteht, war nicht zu entscheiden.

BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 7 AZR 402/03 (NZA 2004, 925)

Hat ein Arbeitnehmer Klage nach § 17 TzBfG auf Feststellung erhoben, dass seinArbeitsverhältnis durch eine Befristungsvereinbarung nicht beendet ist, haben nachfolgendeBefristungsvereinbarungen nicht zur Folge, dass der vorangehende Vertrag aufgehoben worden ist. Vielmehr enthalten Folgeverträge in diesem Fall den konkludent vereinbarten Vorbehalt, der nachfolgende Vertrag solle nur dann maßgeblich sein, wenn nicht bereits auf Grund einervorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht.

BAG, Urteil vom 04.03.2004 - 2 AZR 147/03 (NJW 2004, 2612)

Die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG ist keine Zustimmung i.S.d. §§ 182 ff. BGB. Das Betriebsratsmitglied kann daher die Kündigung nicht nach § 182 III BGB i.V.m. § 111 Satz 2, 3 BGB zurückweisen, weil ihm der Arbeitgeber die vom Betriebsrat erteilte Zustimmung nicht in schriftlicher Form vorlegt.



BAG, Urteil vom 04.03.2004 - 2 AZR 305/03 (NZA 2004, 999)

Ein Widerrufsvergleich, dessen Widerruf an das "Arbeitsgericht Würzburg, KammerAschaffenburg", zu richten ist, kann durch die rechtzeitige Einreichung eines Widerrufsschriftsatzes beim Stammgericht (Arbeitsgericht Würzburg) wirksam widerrufenwerden.

BAG, Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 (NZA 2004, 727)

Zwar sind Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generellunzulässig; in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 IV Satz 2 1. Halbsatz BGB jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden. Die Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen kann sich aber auf Grund einer unangemessenen Benachteiligung ergeben (§307 I BGB). Ist eine Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag zu hoch, kommt einegeltungserhaltende Reduktion grundsätzlich nicht in Betracht.

BAG, Urteil vom 02.03.2004 - 1 AZR 271/03 (NZA 2004, 852)

Auch nach dem Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers hat dieser die bisher im Betriebgeltende tarifliche Vergütungsordnung in ihrer Struktur weiter anzuwenden, solange der Betriebsrat einer Änderung nicht zugestimmt hat. Einseitige, nur den Arbeitnehmer belastende einzelvertragliche Ausschlussfristen sind jedenfalls dann unwirksam, wenn ein gekündigter Haustarifvertrag zweiseitig wirkendeVerfallfristen vorsah.



BAG, Urteil vom 02.03.2004 - 1 ABR 15/03 (NZA 2004, 752)

Für eine auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben können, besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis. Wenn der Arbeitgeber eine Einstellung ohne die erforderliche Mitwirkung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG vorgenommen hat, kann der Betriebsrat nicht die nachträgliche Beteiligung an der durchgeführten Maßnahme verlangen. Seinen Interessen, die Beschäftigung von Personen zu unterbinden, die ohne seine Beteiligung eingestellt worden sind, trägt vielmehr § 101 BetrVG Rechnung. Danach kann der Betriebsrat verlangen, dass die Einstellung aufgehoben wird.

BAG, Urteil vom 25.02.2004 - 5 AZR 160/03 (NZA 2004, 537)

Für den Anspruch der Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse, sondern das Bestehen des sozialrechtlichen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld an. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entfällt nicht für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist des § 3 II MuSchG wegen eines vereinbarten Sonderurlaubsunter Wegfall der Hauptleistungspflichten geruht hat. Vielmehr ist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur bis zur vereinbarten Beendigung des unbezahlten Sonderurlaubs ausgeschlossen.

BAG, Urteil vom 10.02.2004 - 9 AZR 401/02 (NZA 2004, 606)

Ein Irrtum über die sozialrechtlichen Folgen einer vertraglichenVereinbarung ist kein Inhaltsirrtum, der zur Anfechtung nach § 119 I BGB berechtigt.

Ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach Altersteilzeit besteht nach §237 SGB VI nur dann, wenn die "Altersteilzeitvereinbarung" die Voraussetzungen von § 2 I Nr. 2 ATG erfüllt. Danach muss die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden. Eine völlige Freistellung von der Arbeitsleistung erfüllt dieseVoraussetzungen nicht.

In dem Angebot eines Arbeitgebers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses liegt gegenüber dem Arbeitnehmer die Erklärung, er könne bei Annahme dieses Angebots einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente wegen Altersteilzeit erwerben.

Wird der Arbeitnehmer durch die objektiv falsche Erklärung seines Arbeitgebers über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Altersteilzeit zum Abschluss einer "Altersteilzeitvereinbarung" veranlasst, kann er verlangen so behandelt zu werden, als ob die "Altersteilzeitvereinbarung" nicht zustande gekommen wäre.

BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 112/03 (NJW 2004, 2113)

Bedient sich der Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten - z. B. der Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit - und verletzt dieser die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist dem Arbeitgeber dieses Verhalten in der Regel zuzurechnen.

BAG, Urteil vom 27.01.2004 - 1 ABR 7/03 (NJW 2004, 1756 L)

Der Betriebsrat hat gem. § 87 I Nr. 1 und 6 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer anweist, sich in einem Kundenbetrieb der dort eingerichteten biometrischen Zugangskontrolle(Fingerabdruckerfassung) zu unterziehen.



BAG, Urteil vom 22.01.2004 - 2 AZR 237/03 (NJW 2004, 1818)

Bei der Berechnung des Schwellenwerts nach § 23 I Satz 2 KSchG ist der gekündigte Arbeitnehmer auch dann mit zu berücksichtigen, wennKündigungsgrund die unternehmerische Entscheidung ist, den betreffendenArbeitsplatz nicht mehr neu zu besetzen.

BAG, Urteil vom 20.01.2004 - 9 AZR 393/03 (DB 2004, 1049)

Die Betriebsparteien dürfen zur verbindlichen Beurteilung eingereichter Verbesserungsvorschläge paritätische Kommissionen einrichten. Die mit Mehrheit getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen dieser Kommissionen sind nur beschränkt gerichtlich überprüfbar: Inhaltlich ist zu überprüfen, ob das Ergebnis offenbar unrichtig ist. Verfahrensmäßig ist zu überprüfen, ob die Feststellungen grob unbillig zustande gekommen sind oder ob Verstöße gegen die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung das Ergebnis beeinflusst haben können.

Verfahrensmäßig grob unbillig und daher unverbindlich ist eineEntscheidung auch dann, wenn sie nur lückenhaft begründet ist. Das ist sie, wenn selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang nichtüberprüfen kann oder nicht nachvollziehbar ist, welche Tatsachenfeststellungen die Kommission getroffen hat.

Verfahrensverstöße führen dazu, dass gerichtlich in vollem Umfange zu prüfen ist, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung für seinen Verbesserungsvorschlag hat oder nicht. Eine Zurückverweisung an die paritätische Kommission kommt regelmäßig nicht in Betracht.