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Rechtsprechung des BAG im Jahr 2002

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Stand: 11. Juli 2013

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Bundesurlaubsgesetz - Kündigungsschutzgesetz

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Rechtsprechung des BAG im Jahr - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006

BAG, Urteil vom 12.12.2002 - 8 AZR 94/02 (BB 2003, 690)

Ein Haftungsausschluß auf Grund einer Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 III 3. Alt. SGB VII kommt nur in Betracht, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Es reicht aus, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend erfolgt.

BAG, Urteil vom 05.12.2002 - 6 AZR 539/01 (DB 2003, 887)

Die Dauer einer Fortbildung ist ein Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation. Dauert sie nicht länger als einen Monat und zahlt der Arbeitgeber während dieser Zeit das Entgelt des Arbeitnehmers fort, ist in der Regel nur eine Bindung des Arbeitnehmers bis zu sechs Monaten zulässig.

Die Höhe der vom Arbeitgeber bezahlten Reise- und Hotelkosten sowie die Höhe des fortgezahlten Entgelts ist kein Indiz für die dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme erwachsenen beruflichen Vorteile.

BAG, Urteil vom 04.12.2002 - 10 AZR 16/02 (DB 2003, 618)

Führt der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durch, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, so sind die daraus folgenden Ansprüche entlassener Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich im nach Zugang der Kündigungen eröffneten Insolvenzverfahren auch dann einfache Insolvenzforderungen, wenn die Kündigungen in Absprache mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter und mit dessen Zustimmung erfolgten.

BAG, Urteil vom 19.11.2002 - 3 AZR 631/97 (MDR 2003, 460)

Eine Regelung, die für Witwen früherer Arbeitnehmer ohne weitere Voraussetzung betriebliche Witwenrente, für Witwer früherer Arbeitnehmerinnen aber nur dann Witwerrente in Aussicht stellt, wenn diese den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten haben, stellt eine Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts dar. Die anspruchseinschränkende Bestimmung ist deshalb nicht anzuwenden.

Dies gilt auch zu Lasten einer vom Arbeitgeber zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eingeschalteten Pensionskasse (EuGH 9. 10. 2001 - Rs C-379/99 - Slg. I 2001, 7275 = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 5 = EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 7).



BAG, Urteil vom 12.11.2002 - 1 ABR 1/02 (DB 2003, 1228)

Der Betriebsrat im Entleiherbetrieb kann die nach § 14 III Satz 1 AÜG iVm. § 99 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern, die Einstellung solle auf einem wiederholt mit Leiharbeitnehmern besetzten Dauerarbeitsplatz erfolgen und verstoße gegen § 3 I Nr. 6 AÜG, weil die Gesamtdauer der Überlassungen die in dieser Vor-schrift bestimmte Grenze überschreite. Die zeitliche Einsatzlimitierung in § 3 I Nr. 6 AÜG ist nicht arbeitsplatz-, sondern arbeitnehmerbezogen.

BAG, Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR 475/01 (DB 2003, 833)

Ein Arbeitnehmer, der aus dem Verfahren vor der Hauptfürsorgestelle (jetzt Integrationsamt) weiß, dass ihm eine fristlose Kündigung zugehen wird, kann sich je nach den Umständen nach Treu und Glauben auf den verspäteten Zugang des Kündigungsschreibens nicht berufen, wenn er dieses nicht oder nicht zeitnah bei der Postdienststelle abgeholt hat, obwohl im ein Benachrichtigungsschreiben der Post zugegangen ist.

Zum Begriff "Vertrauensarzt" i.S. von § 7 BAT.

BAG, Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR 742/00 (BB 2003, 742)

Nimmt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer allein deshalb von der Zuweisung von Überstunden aus, weil der Arbeitnehmer nicht bereit ist, auf tarifliche Vergütungsansprüche zu verzichten, so stellt dies eine Maßregelung i.S.d. § 612a BGB dar.



BAG, Urteil vom 06.11.2002 - 5 AZR 617/01 (A) (BB 2003, 633)

Unternehmen i. S. von § 1a AEntG sind Bauunternehmen.

Die in § 1a AEntG geregelte Bürgenhaftung des Bauunternehmers ist mit Art. 12 I GG vereinbar.

§ 1a AEntG ist nicht offenkundig mit der durch Art. 49 EG geschützten Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Dem EuGH wird daher im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob Art. 49 EG der in § 1a AEntG angeordneten Bürgenhaftung von Bauunternehmen entgegensteht, wenn der Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangiges oder nur nachrangiges Ziel des Gesetzes ist.

BAG, Urteil vom 06.11.2002 - 5 AZR 330/01 (DB 2003, 671)

Richtet sich die arbeitsvertragliche Vergütung eines Angestellten nach "der jeweiligen Besoldung eines entsprechenden Beamten" einer bestimmten Besoldungsgruppe, ergibt sich die Höhe der Vergütung aus der jeweiligen im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz. Die Bildung einer Versorgungsrücklage auf Grund von § 14 a BBesG hat hierauf keinen Einfluß.

BAG, Urteil vom 05.11.2002 - 9 AZR 658/00 (DB 2003, 945)

§ 13 X Nr. 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29.8.1995 enthält eine eigenständige Regelung für die Berechnung des Urlaubsentgelts. Verdienst für Überstunden ist deshalb zu berücksichtigen.



BAG, 30.10.2002, 1 AZR 65/01 (NZA 2002, 449)

Der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung unterliegt nicht der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 I BGB, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB.

Die Sozialplanabfindung ist weder Lohn bzw. Gehalt noch ein anderer Dienstbezug i.S. des § 196 I Nr. 8 BGB oder eine andere anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarte Leistung i.S. des § 196 I Nr. 9 BGB. Sie soll nicht Leistungen entgelten, die der Arbeitnehmer erbracht hat. Sie bezweckt vielmehr den - zukunftsgerichteten - Ausgleich oder die Milderung der Nachteile, die dem Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung entstehen.

BAG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 AZR 573/01 (BB 2003, 963)

Die Anrechnungsklausel in § 12 C der Manteltarifverträge für den Hamburger Einzelhandel vom 4. 7. 1989, vom 18. 6. 1993 und vom 8. 8. 1997 stellt eine Öffnungsklausel iSv. § 77 III Satz 2 BetrVG dar, mit welcher die Tarifvertragsparteien den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen über betriebliche Sonderleistungen erlaubt haben.

BAG, Urteil vom 23.10.2002 - 10 AZR 48/02 (MDR 2003, 272)

Die Bezeichnung von Zuwendungen als "freiwillige Sozialleistung" läßt in der Regel nicht den Schluß zu, die entsprechende Zusage des Arbeitgebers stehe unter einem Widerrufsvorbehalt.

BAG, Urteil vom 23.10.2002 - 7 AZR 416/01 (BB 2003, 791)

Einem Personalratsmitglied steht für die Zeit seiner Schulungsteilnahme kein Anspruch auf den Urlaubslohnaufschlag i. S. des § 26 II i. V. mit § 67 Nr. 40 BMTG II zu. Diese Bestimmungen finden auf Freistellungszeiten gem. § 42 V NWPVG keine Anwendung.

BAG, Urteil vom 16.10.2002 - 4 AZR 467/01 (DB 2003, 617)

Ist im Arbeitsvertrag mit dem tarifgebundenen Arbeitgeber vereinbart, für das Arbeitsverhältnis "gelten die Bedingungen des jeweils gültigen Tarifvertrages", so stellt dies in der Regel eine "Tarifwechselklausel" dar.

Mit dieser Tarifwechselklausel wird zunächst auf die Tarifverträge Bezug genommen, an die der Arbeitgeber bei Abschluß des Arbeitsvertrages gebunden ist.

Eine solche Tarifwechselklausel bewirkt auch, dass an Stelle der Bedingungen dieser Tarifverträge die Normen anderer Tarifverträge anzuwenden sind, an die der Arbeitgeber im Falle des Wechsels seiner Tarifgebundenheit gebunden ist.

Die Vereinbarung gem. Leitsatz 1 stellt zugleich eine Gleichstellungsabrede dar. Endet die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ersatzlos, so gelten die Bedingungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages mit dem Stand (statisch) weiter, den sie bei Wegfall der Tarifgebundenheit haben.



BAG, Urteil vom 16.10.2002 - 4 AZR 429/01 (BB 2003, 906)

Berufsakademiestudenten, deren Ausbildung nach dem Berufsakademiegesetz des Landes Baden-Württemberg an der Studienakademie (Lernort Theorie) und an einer betrieblichen Ausbildungsstätte in Bayern (Lernort Praxis) stattfindet, fallen nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Angestellten und die kaufmännisch und technisch Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 31. 10./2. 11. 1970 in der Fassung vom 1. 11. 1997 und haben deshalb keinen Anspruch auf die Zulage nach § 13 Ziff. 4 (III) dieses Manteltarifvertrages.

BAG, Urteil vom 10.10.2002 - 8 AZR 8/02 (MDR 2003, 393)

Es verstößt i. d. R. gegen Treu und Glauben, wenn sich ein Arbeitnehmer darauf beruft, der Gläubiger habe bei der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung die gültige ein- oder zweistufige Ausschlussfrist nicht gewahrt, falls der Arbeitnehmer die Forderung zuvor deklaratorisch anerkannt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner das deklaratorische Schuldanerkenntnis später anficht.

BAG, Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 598/01 (DB 2003, 506)

Ist in der Vorinstanz dem Hauptantrag einer Partei stattgegeben worden, so fällt der Hilfsantrag auch ohne Anschlussrechtsmittel ohne weiteres in der Rechtsmittelinstanz an. Dies gilt zumindest dann, wenn zwischen dem Haupt- und dem Hilfsantrag ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht.

Läuft die unternehmerische Entscheidung letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene hinaus, bedarf es der Konkretisierung dieser Entscheidung, damit geprüft werden kann, ob der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers tatsächlich weggefallen ist und die Entscheidung nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss der Arbeitgeber vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine beiden Parteien zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem freien vergleichbaren Arbeitsplatz anbieten. Die Pflicht zum Angebot der Weiterbeschäftigung besteht erst recht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit nicht auf einem anderen, sondern sogar auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz, wenn auch mit Modifikationen, besteht.

Die Personalkompetenz iSd. § 14 II KSchG muss einen wesentlichen Teil der ausgeübten Tätigkeit des Angestellten ausmachen. Sie darf nicht nur "auf dem Papier stehen". Anderenfalls könnte durch die Vertragsgestaltung die nach § 9 I Satz 2 KSchG zwingend vorgeschriebene Begründungspflicht obsolet gemacht werden.

BAG, Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 622/01 (MDR 2003, 521)

Von einem - neben dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG gestellten - allgemeinen Feststellungsantrag sind Kündigungen des Arbeitgebers nicht erfaßt, die nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ausgesprochen werden und vom Arbeitnehmer mit einer gesonderten Kündigungsschutzklage angegriffen werden.

BAG, Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 472/01 (BB 2003, 1283)

Das Tragen eines - islamischen - Kopftuchs allein rechtfertigt regelmäßig noch nicht die ordentliche Kündigung einer Verkäuferin in einem Kaufhaus aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen nach § 1 II KschG.



BAG, Urteil vom 09.10.2002 - 5 AZR 307/01 (NZA 2003, 339)

Finden auf ein Arbeitsverhältnis keine internationalen Verträge oder Übereinkommen Anwendung, wird die internationale Zuständigkeit mit Ausnahme einzelner Vorschriften (zB §§ 606 a, 640a II ZPO, §§ 35b, 43b I FGG) durch die örtliche Zuständigkeit indiziert (Bestätigung von BAG 17. 7. 1997 - 8 AZR 328/95 - NJW 1997, 3463 = NZA 1997, 1182 = AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 13 = EzA ZPO § 23 Nr. 1).

Örtlich zuständig ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis gem. § 29 I ZPO das Gericht des Ortes, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Der Erfüllungsort richtet sich bei Arbeitsverhältnissen mit ausländischen Arbeitgebern gem. Art. 27 I ff. EGBGB nach deutschem Recht (dazu Senat 12. 12. 2001 - 5 AZR 255/00 - NZA 2002, 735).

Zur Bestimmung des Erfüllungsorts bei Arbeitsverhältnissen ist in der Regel von einem einheitlichen (gemeinsamen) Erfüllungsort auszugehen. Dies ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat (Bestätigung von Senat 6. 1. 1998 - 5 AS 24/97 - nv.; 12. 3. 1992 - 5 AS 10/91 - nv.; 3. 11. 1993 - 5 AS 20/93 - AP GVG § 17 a Nr. 11 = EzA ZPO § 36 Nr. 18; 30. 3. 1994 - 5 AS 6/94 -, 10. 7. 1995 - 5 AS 12/95 -, 23. 10. 1996 - 5 AS 6/96 - und 17. 4. 1997 - 5 AS 8/97 - nv.), also der tatsächliche Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit liegt.

BAG, Urteil vom 09.10.2002 - 5 AZR 356/01 (DB 2003, 1277)

Von dem in § 3 I Satz 1, § 4 I EFZG angelegten Grundsatz, dass für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung die Arbeit allein auf Grund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgefallen sein muß, kann durch Tarifvertrag abgewichen werden.

BAG, 20.08.2002, 2 AZB 16/02 (ZIP 2002, 2095)

Auch nach der zum 1. 1. 2002 in Kraft getretenen Änderung des Beschwerderechts (§§ 567 ff. ZPO nF; § 78 ArbGG nF) ist die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG nicht statthaft.

BAG, 07.08.2002, 10 AZR 709/01 (DB 2002, 2384)

Gewährt ein Arbeitgeber ohne Rechtspflicht und ohne Rechtsbindung für die Zukunft eine Weihnachtszuwendung als freiwillige Leistung, so kann er in den Grenzen des § 4a S. 2 EFZG solche Arbeitnehmer ausnehmen, die im Bezugszeitraum Fehlzeiten aufwiesen.

BAG, 31.07.2002, 7 AZR 140/01 U (NZA 2002, 1155)

Die in § 27 II 1 MTV-Bordpersonal HF für das Kabinenpersonal normierte Altersgrenze von 55 Jahren ist wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam.



BAG, 25.06.2002, 3 AZR 167/01 (NZA 2002, 1216)

Die Grundsätze zur Anrechenbarkeit von Tarifgehaltserhöhungen auf übertarifliche Entgelte sind auch dann anzuwenden, wenn eine Erhöhung für bei Tarifabschluss zurückliegende Monate nicht prozentual, sondern durch als Einmalzahlungen bezeichnete, für alle Arbeitnehmer gleich hohe monatliche Pauschalbeträge erfolgt (Anschluss an BAG, 14.8.2001, NZA 2002, 342 = AP BetrVG 1972 § 77 Regelungsabreden Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 88 Nr. 1).

BAG, 13.06.2002, 2 AZR 327/01 (DB 2002, 2171)

Der Arbeitnehmer einer Konzernholding genießt, soweit kein Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Holding und den Tochtergesellschaften besteht, regelmäßig nur dann Kündigungsschutz, wenn die Holding ihrerseits dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt.

BAG, 12.06.2002, 10 AZR 340/01 (BB 2002, 2073)

Eine Maßregelung i.S.d. § 612 a BGB kann darin liegen, dass der Arbeitgeber den Adressatenkreis einer freiwilligen Leistung um diejenigen Mitarbeiter verringert, die zuvor in zulässiger Weise ihre vertraglichen Rechte ausgeübt haben.

BAG, 12.06.2002, 10 AZR 180/01 (NZA 2002, 973)

Wird ein Kündigungsschutzprozess nach Konkurseröffnung gegen den Konkursverwalter fortgesetzt und schließen die Parteien sodann einen Abfindungsvergleich, handelt es sich bei dem Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers in der Regel um eine Masseschuld.



BAG, 05.06.2002, 7 AZR 241/01 (ZIP 2002, 1859)

Liegt der Sachgrund, den die Parteien im Arbeitsvertrag genannt haben, nicht vor, kann die Befristung nach § 1 I 1 BeschFG in der vom 1.10.1996 bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (BeschFG 1996) gerechtfertigt sein. Die Anwendbarkeit des § 1 I 1 BeschFG 1996 setzt keine Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf das Beschäftigungsförderungsgesetz zu stützen. Es ist lediglich erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 1 I 1 BeschFG 1996 bei Vertragsschluss vorlagen und das Anschlussverbot des § 1 III BeschFG 1996 nicht verletzt ist.

Die Anwendbarkeit des § 1 I BeschFG 1996 kann ausdrücklich oder konkludent abbedungen werden. Die Benennung eines Sachgrundes für die Befristung reicht allein für die Annahme einer konkludenten Vereinbarung über die Abbedingung nicht aus.

BAG, 05.06.2002, 7 AZR 201/01 (ZIP 2002, 1738)

Der Sachgrund der Vertretung rechtfertigt nicht die Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Ausscheiden des Vertretenden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 24. September 1997 - 7 AZR 669/96, NZA 1998, 419 = NJW 1998, 2237 = AP Nr. 192 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = EzA BGB § 620 Nr. 147).

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Ausscheiden des Vertretenden kann aus anderen Gründen sachlich gerechtfertigt sein. Als Sachgrund kann die Entscheidung des Arbeitgebers in Betracht kommen, den Arbeitsplatz nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers mit einem Mitarbeiter zu besetzen, der über bestimmte Anforderungen verfügt.

Dem Arbeitgeber obliegt im Streitfall die Darlegung der Tatsachen zu der von ihm getroffenen Entscheidung über die anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes.



BAG, 29.05.2002, 5 AZR 141/01 (NZA 2002, 1108)

Der Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit i. S. von Art. 5 Nr. 1 Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verrichtet, ist der Ort, den der Arbeitnehmer als tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gewählt hat oder von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. Dies gilt nicht nur, wenn der Arbeitnehmer in verschiedenen Staaten tätig ist, sondern auch, wenn er ausschließlich in einem Vertragsstaat abwechselnd an verschiedenen Arbeitsorten arbeitet (im Anschluss an EuGH 9. 1. 1997 - RsC 383/95 - (Rutten) AP Brüsseler Abkommen Art. 5 Nr. 2).

BAG, 24.04.2002, 10 AZR 42/01 (BB 2002, 1546)

Die Arbeitsgerichte als Prozessgerichte für den Streit über abgetretene Arbeitsentgeltforderungen sind nicht befugt, bei der Ermittlung der pfändbaren Anteile dem beim beklagten Arbeitgeber erzielten Einkommen Einkünfte bei deren Arbeitgebern oder Rentenversicherungsträgern hinzuzurechnen.

BAG, 18.04.2002, 8 AZR 348/01 (DB 2002, 2050)

Ein vorsätzlicher Pflichtverstoß führt nur dann zur vollen Haftung des Arbeitnehmers, wenn auch der Schaden vom Vorsatz erfasst ist.

BAG, 18.04.2002, 8 AZR 346/01 (ZIP 2002, 2003)

Stützt ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gegen einen Betriebsveräußerer allein auf die Behauptung, der Betrieb sei vor der Kündigung auf einen Erwerber übergegangen, so führt dies zur Unschlüssigkeit der Klage.



BAG, 17.04.2002, 5 AZR 89/01 (BB 2002, 2022)

Findet in einem Betrieb kraft betrieblicher Übung ein Tarifvertrag Anwendung, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer Niederschrift gem. § 2 I Nr. 10 NachwG hierauf hinzuweisen. Eines gesonderten Hinweises auf die in dem Tarifvertrag geregelte Ausschlussfrist bedarf es nicht.

Erfüllt der Arbeitgeber seine Nachweispflichten nicht, haftet er dem Arbeitnehmer gem. §§ 286, 284, 249 BGB auf Schadensersatz.

BAG, 17.04.2002, 7 AZR 40/01 (BB 2002, 1865)

Maßgeblich für die Berechnung der Dreijahresfrist des § 41 IV S. 2 SGB VI a. F. (= § 41 S. 2 SGB VI n. F.) ist nicht die Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern der mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Zeitpunkt des Ausscheidens.

BAG, 17.04.2002, 5 AZR 2/01 (BB 2002, 1371)

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass einer bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, läßt dies den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts unberührt, wenn der Arbeitgeber mit der bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit sicher rechnen muß.

BAG, 17.04.2002, 5 AZR 644/00 (DB 2002, 1455)

Der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, muss im einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Dem Arbeitgeber obliegt, dem Vortrag substantiiert entgegenzutreten. Diese gestufte Darlegungs- und Beweislast besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz nicht am Ort der Betriebsstätte hat.



BAG, 12.04.2002, 2 AZR 256/01 (NZA 2002, 1205)

Eine betriebsbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn bei Ausspruch der Kündigung auf Grund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Prognose davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des Kündigungstermins eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr besteht.

Eine betriebsbedingte Kündigung liegt nicht vor, wenn sich ein Reinigungsunternehmen, dessen nochlaufender Reinigungsauftrag nicht verlängert worden ist, an der Neuausschreibung beteiligt und bei Ausspruch der Kündigung die Neuvergabe noch offen ist. Der Zwang zur Einhaltung längerer Kündigungsfristen rechtfertigt grundsätzlich keine andere Beurteilung.

BAG, 12.04.2002, 2 AZR 148/01 (DB 2002, 1943)

Weigert sich der erkrankte Arbeitnehmer vorprozessual, die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien, so ist es ihm dennoch nicht verwehrt, im Kündigungsschutzprozess die negative Gesundheitsprognose unter Bezugnahme auf ärztliches Zeugnis zu bestreiten.

Bei einer Kündigung aus Anlass einer Langzeiterkrankung ist bei krankheitsbedingter dauerhafter Leistungsunfähigkeit in aller Regel von einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (2. Stufe) auszugehen. Der dauerhaften Leistungsunfähigkeit steht die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann. Für die Prognose kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung an. Vor der Kündigung liegende Krankheitszeiten können in den Prognosezeitraum (24 Monate) nicht eingerechnet werden (Bestätigung und Ergänzung des Senatsurteils vom 29. 4. 1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271 = NJW 2000, 893 = NZA 1999, 278).

BAG, 20.03.2002, 10 AZR 501/01 (DB 2002, 2225)

Die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk haben im Jahr 2000 einen Anspruch von acht Zwölfteln der Jahressondervergütung aus dem nachwirkenden RTV-1995 erworben. Mit dem In-Kraft-Treten des RTV-2000 am 1.9.2000 wurde die Regelung durch eine andere Abmachung ersetzt, die jedoch keine Sonderzahlung mehr für das Jahr 2000 vorsah.




BAG, 19.03.2002, 9 AZR 752/00 (ZIP 2002, 1947)

Eine von Amts wegen auf Grund Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte GmbH (§ 141a I 2 FGG = § 2 I 1 LöschG) ist in einem Rechtsstreit über solche vermögensrechtlichen Ansprüche parteifähig, deren Bestehen sich nach der Löschung herausstellen. Eine von der GmbH an einen Gläubiger unanfechtbar sicherungshalber übertragene Forderung gehört nicht zum Vermögen der Gesellschaft. Eine gelöschte GmbH hat in aller Regel kein eigenes schutzwürdiges Interesse, eine derartige Forderung im Wege der sog. gewillkürten Prozessstandschaft zu verfolgen.

BAG, 13.03.2002, 5 AZR 648/00 (BB 2002, 1373)

Die Tarifvertragsparteien können nach § 4 IV EFZG auch tarifliche Zuschläge, die im Arbeitsverhältnis regelmäßig anfallen, von der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausnehmen. Sie müssen bei einer Mehrzahl tariflicher Zuschläge nicht einzelne hiervon bei der Entgeltfortzahlung bestehen lassen.

BAG, 07.03.2002, 2 AZR 612/00 (DB 2002, 2114)

Voraussetzung des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 SchwbG ist, dass vor Zugang der Kündigung entweder ein Bescheid über die Schwerbehinderteneigenschaft ergangen ist oder der Schwerbehinderte jedenfalls einen entsprechenden Anerkennungsantrag beim Versorgungsamt gestellt hat (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, zuletzt 16. 8. 1991 - 2 AZR 241/90 - AP SchwbG 1986 § 15 Nr. 2 = EzA SchwbG 1986 § 15 Nr. 5).

Ausnahmsweise kann der Sonderkündigungsschutz bereits vor Antragstellung des Schwerbehinderten beim Versorgungsamt eingreifen, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Kündigung über seine körperlichen Beeinträchtigungen informiert und über die beabsichtigte Antragstellung in Kenntnis gesetzt hat.



BAG, 07.03.2002, 2 AZR 93/01 (DB 2002, 1997)

Ein Aufhebungsvertrag, der lediglich eine nach § 1 KSchG nicht auf ihre Sozialwidrigkeit zu überprüfende Kündigung ersetzt, ist nicht wegen der Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften unwirksam. Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige Probezeit als nicht bestanden an, so kann er regelmäßig, ohne rechtsmissbräuchlich zu handeln, anstatt das Arbeitsverhältnis innerhalb der Frist des § 1 S. 1 KSchG mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist zu beenden, dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance geben, indem er mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt. Diese Grundsätze gelten auch für einen entsprechenden Aufhebungsvertrag. Ein unbedingter Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage ist nicht stets einem auflösend bedingten Aufhebungsvertrag gleichzustellen.

BAG, 07.03.2002, 2 AZR 173/01 (DB 2002, 1724)

Die Rechtsprechungsgrundsätze zum tariflichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung sind nicht ohne weiteres auf einen vertraglichen Kündigungsausschluss für einen überschaubaren Zeitraum (im Fall: ein Jahr) bzw. auf eine entsprechende Befristung zu übertragen.

BAG, 07.03.2002, 2 AZR 612/00 (NZA 2002, 1144)

Voraussetzung des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 SchwbG ist, dass vor Zugang der Kündigung entweder ein Bescheid über die Schwerbehinderteneigenschaft ergangen ist oder der Schwerbehinderte jedenfalls einen entsprechenden Anerkennungsantrag beim Versorgungsamt gestellt hat (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, zuletzt 16. 8. 1991 - 2 AZR 241/90 - AP SchwbG 1986 § 15 Nr. 2 = EzA SchwbG 1986 § 15 Nr. 5).

Ausnahmsweise kann der Sonderkündigungsschutz bereits vor Antragstellung des Schwerbehinderten beim Versorgungsamt eingreifen, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Kündigung über seine körperlichen Beeinträchtigungen informiert und über die beabsichtigte Antragstellung in Kenntnis gesetzt hat.



BAG, 28.02.2002, 6 AZR 525/01 (DB 2002, 1894)

Ob dem Arbeitnehmer die Annahme eines angebotenen Ersatzarbeitsplatzes nach § 4 V lit. a TV soziale Absicherung billigerweise nicht zugemutet werden kann, weil es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (§ 242 BGB). Dabei fällt gem. dem aus der Präambel ersichtlichen, vorrangig auf Beschäftigungssicherung gerichteten Zweck der Tarifregelung auch ins Gewicht, ob der Arbeitnehmer durch Annahme des Ersatzarbeitsplatzes Anschluss an den Arbeitsmarkt behalten hätte.

Die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten ist nicht grundsätzlich unzumutbar. Auf die Bestimmung über die besondere regelmäßige Arbeitszeit in § 3 II TV soziale Absicherung (bezirkstarifliche vorübergehende Absenkbarkeit der regelmäßigen Arbeitszeit aus Gründen der Beschäftigungssicherung) kann bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines angebotenen Teilzeitarbeitsplatzes nicht zurückgegriffen werden.

BAG, 21.02.2002, 2 AZR 556/00 (DB 2002, 2276)

Die Übertragung der Aufgaben von Außendienstmitarbeitern (so genannte Field-Koordinatoren) in der klinischen Begleitforschung eines Pharmaunternehmens auf ein Drittunternehmen kann zum Wegfall ihrer Arbeitsplätze und zu einem dringenden betrieblichen Erfordernis für eine ordentliche Änderungskündigung nach § 1 II KSchG führen.

Ob die zur Änderungskündigung vom Arbeitgeber angeführten betriebliche Erfordernisse dringend sind, beurteilt sich anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Bietet ein Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen (hier: statt Außen- nunmehr eine Innendiensttätigkeit im weit vom Wohnort der Arbeitnehmerin entfernten Firmensitz) an, so ist ein solches Angebot nicht deshalb unbillig, weil der Arbeitnehmerin eine freie Mitarbeit im bisherigen Arbeitsgebiet und vom bisherigen Standort aus hätte angeboten werden können. § 2 Satz 1 KSchG stellt die Änderungskündigung in den Zusammenhang mit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses. Das mögliche Angebot einer freien Mitarbeit ist daher grundsätzlich kein "milderes Mittel" gegenüber dem Angebot einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen als Arbeitnehmer.



BAG, 21.02.2002, 2 AZR 749/00 (BB 2002, 2335)

Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Konzernunternehmen kann die ausnahmsweise Sozialwidrigkeit einer betriebsbedingten Kündigung dann nicht rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber keine hinreichenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten hat, gegenüber dem anderen Unternehmen die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers durchzusetzen.

Erklärt sich ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers bereit, zu einem Tochterunternehmen überzuwechseln, obwohl nach wie vor die Arbeit im Wesentlichen für den bisherigen Arbeitgeber zu verrichten ist, so kann ein Wiedereinstellungsanspruch gegen den bisherigen Arbeitgeber aus Vertrauensgesichtspunkten gerechtfertigt sein, wenn der neue Arbeitgeber zeitnah insolvent wird und der Insolvenzverwalter daraufhin das Arbeitsverhältnis wirksam betriebsbedingt kündigt. Eine Wiedereinstellungspflicht kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der bisherige Arbeitgeber bei der Vertragsumstellung den Anschein erweckt hat, er werde bei einer Insolvenz des Tochterunternehmens für eine Weiterbeschäftigung sorgen, wenn noch genügend Arbeit vorhanden sei.

BAG, 20.02.2002, 7 AZR 707/00 (BB 2002, 1594)

Liegt die nach § 72 I Satz 1 Nr. 1, § 66 I LPVG NW erforderliche Zustimmung des Personalrats zur Befristung eines Arbeitsvertrags nicht vor, ist die gleichwohl vereinbarte Befristung unwirksam. Die Zustimmung kann nicht nachträglich erteilt werden.

BAG, 20.02.2002, 7 AZR 748/00 (DB 2002, 1665)

Eine mit dem Piloten eines gewerbsmäßig eingesetzten Großflugzeugs 1990 vereinbarte und 1996 bestätigte arbeitsvertragliche Altersgrenze von 60 Jahren ist im Hinblick auf die bis zum 31. 8. 1998 anwendbare Soll-Vorschrift des § 41 I Satz 2 LuftBO sowie wegen des Interesses des Luftfahrtunternehmens an der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs rechtlich nicht zu beanstanden.



BAG, 20.02.2002, 7 AZR 600/00 (DB 2002, 1448)

Nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsvertrags besteht, sofern nicht tarifvertraglich oder einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung.

BAG, 19.02.2002, 3 AZR 99/01 (BB 2002, 1051)

Die Regelung in einer Pensionsordnung, die den Anspruch auf Witwenrente davon abhängig macht, dass die Begünstigte im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Von der wortlautgetreuen Anwendung der Regelung in einer Pensionsordnung kann nicht allein unter Berufung darauf abgesehen werden, dass die Witwe beim Tode ihres Mannes nur wenige Monate weniger als 50 Jahre alt war oder dass die Ehe bis dahin viele Jahre gedauert hatte. Beide Sachverhalte rechtfertigen nicht die Annahme einer planwidrigen und deshalb im Wege der teleologischen Reduktion der anspruchseinschränkenden Regelung zu beseitigenden Härte im Einzelfall.

BAG, 23.01.2002, 7 AZR 611/00 (BB 2002, 1097)

Das andernfalls auf Grund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds kann befristet verlängert werden, wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich ist.

BAG, 16.01.2002, 5 AZR 430/00 (DB 2002, 797)

Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes werden nicht dadurch berührt (§ 12 EFZG), dass Ansprüche kraft einer tariflichen Ausschlussfrist nach Ablauf bestimmter Fristen erlöschen.



BAG, 16.01.2002, 5 AZR 303/00 (DB 2002, 950)

Erbringt ein Arbeitnehmer auf Grund einer besonderen Vereinbarung nach § 5 Nr. 3 II BRTV-Bau regelmäßig zusätzlich vergütete Arbeitsleistungen (hier Fahrleistungen), hat der Arbeitgeber nach § 2 EFZG das hierfür vereinbarte Arbeitsentgelt zu bezahlen, wenn die Arbeit infolge eines Feiertags ausfällt. Gleiches gilt nach § 3 I, § 4 I EFZG, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Die Arbeitsvertragsparteien können den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für regelmäßige zusätzliche Arbeitsleistungen nicht für Tage, an denen die Arbeit wegen eines Feiertags ausfällt oder an denen der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert ist, ausschließen. Hierin läge eine nach § 12 EFZG unzulässige Abweichung von der Entgeltfortzahlungspflicht nach §§ 2 und 3 EFZG.

BAG, 01.01.2002, 1 AZR 65/01 (NZA 2002, 449)

Der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung unterliegt nicht der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 I BGB, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB.

Die Sozialplanabfindung ist weder Lohn bzw. Gehalt noch ein anderer Dienstbezug i.S. des § 196 I Nr. 8 BGB oder eine andere anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarte Leistung i.S. des § 196 I Nr. 9 BGB. Sie soll nicht Leistungen entgelten, die der Arbeitnehmer erbracht hat. Sie bezweckt vielmehr den - zukunftsgerichteten - Ausgleich oder die Milderung der Nachteile, die dem Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung entstehen.