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Rechtsprechung des BAG im Jahr 2003

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Stand: 11. Juli 2013

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Bundesurlaubsgesetz - Kündigungsschutzgesetz

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Rechtsprechung des BAG im Jahr - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006


BAG, Urteil vom 19.11.2003 - 10 AZR 110/03 (NJW 2004, 1196)

Überträgt der Arbeitgeber innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen seine Rechte als Versicherungsnehmer aus einer Direktversicherung auf den versicherten Arbeitnehmer, so kann der Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung die Zurückgewährung zur Insolvenzmasse verlangen, wenn dem Arbeitnehmer noch keine unverfallbare Anwartschaft i.S. des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zustand. Dieser Anspruch des Insolvenzverwalters unterfällt keiner tarifvertraglichen Ausschlußfrist.

BAG, Urteil vom 19.11.2003 - 7 AZR 11/03 (ZIP 2004, 426)

Wird ein von zwei Unternehmen geführter Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst, weil eines der beiden Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit einstellt, führt dies grundsätzlich nicht zur Beendigung der Amtszeit das für den Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats. Dieser nimmt für die verbleibenden Arbeitnehmer des anderen Unternehmens weiterhin die ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehenden Rechte und Pflichten wahr. Das gilt auch, wenn nur noch eines von sieben Betriebsratsmitgliedern im Amt ist.

BAG, Urteil vom 18.11.2003 - 1 AZR 30/03 (NZA 2004, 220)

Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen, besteht auch dann, wenn der Betriebsrat erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewählt wurde.

BAG, Urteil vom 05.11.2003 - 5 AZR 469/02 (NZA 2004, 102)

Nach § 3 Satz 1 NachwG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen erstmals abgeschlossenen Haustarifvertrag schriftlich mitzuteilen.



BAG, Urteil vom 05.11.2003 - 10 AZB 38/03 (NJW 2004, 701)

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Vergleichen auf Widerruf ist der Rechtspfleger zuständig.

BAG, Urteil vom 05.11.2003 - 10 AZB 59/03 (NZA 2003, 1421)

Gegen die Beschlüsse über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die nach § 707 II Satz 2 ZPO unanfechtbar sind, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, selbst wenn sie nach § 574 I Nr. 2 ZPO zugelassen ist.

BAG, Urteil vom 30.10.2003 - 8 AZR 548/02 (DB 2004, 656)

Erleidet ein Arbeitnehmer einen Unfall mit Personenschaden auf einem vom Arbeitgeber mit einem Betriebsfahrzeug und einem vom Betrieb gestellten Fahrer durchgeführten Transport von der Wohnung zu einer Baustelle, ist die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers und des Fahrers nach § 104 I, § 105 SGB VII ausgeschlossen.

BAG, Urteil vom 22.10.2003 - 10 AZR 152/03 (BB 2004, 494)

Ein Sanierungstarifvertrag kann auch bereits entstandene tarifliche Ansprüche rückwirkend beseitigen, soweit die betroffenen Arbeitnehmer nicht auf den Fortbestand dieser Ansprüche vertrauen durften.

BAG, Urteil vom 21.10.2003 - 1 ABR 39/02 DB2004, 322

Ein Tarifvertrag kann die gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats aus § 80 I Nr.1 BetrVG, die Durchführung seiner Bestimmungen zu überwachen, nicht aufheben oder einschränken.



BAG, Urteil vom 01.10.2003 - 1 ABN 62/01 (NJW 2004, 92)

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder Rechtsbeschwerde in einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, deren vollständige Gründe erst nach Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben werden, ist unzulässig.

BAG, Urteil vom 25.09.2003 - 8 AZR 421/02 (NZA 2004, 316)

Auch öffentlich-rechtlich organisierte Einheiten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben können Betriebe iSv. § 613a BGB sein.Bei der Übergabe einer militärisch genutzten Liegenschaft (Schießplatz) von der Royal Air Force an die Bundeswehr liegt kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang iSd. § 613a I Satz 1 BGB vor, wenn die britische Dienststelle und die Arbeitsorganisation des Schießplatzes aufgelöst wird und die Bundeswehr die übernommene Einrichtung in ihre eigene Organisationsstruktur eingliedert.
BAG, Urteil vom 24.09.2003 - 10 AZR 640/02 (AP H. 4/2004 § 4 TzBfG Nr. 4 )

Vom Arbeitgeber auf einem besonderen Bankkonto für die Abgeltung von Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmer bereitgestellte Gelder unterliegen in der Insolvenz nicht der Aussonderung, wenn der Arbeitgeber selbst Inhaber des Kontos ist.

BAG, Urteil vom 24.09.2003 - 5 AZR 500/02 (NJW 2004, 316)

Erwirkt der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht die Verurteilung des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits, so ist ihm mangels besonderer, von ihm darzulegender Umstände nicht unzumutbar (§ 11 S. 1 Nr. 2 KSchG), der Aufforderung des Arbeitgebers nachzukommen, die Beschäftigung entsprechend der arbeitsgerichtlichen Entscheidung vorläufig wieder aufzunehmen.



BAG, Urteil vom 24.09.2003 - 5 AZR 591/02 (NZA 2003, 1387)

Die betriebliche Übung hat einen kollektiven Bezug. Hierdurch ist sie von einer individuellen Vereinbarung abzugrenzen.

BAG, Urteil vom 24.09.2003 - 5 AZR 282/02 (NZA 2003, 1332)

Arbeitsverträge können rückwirkend geändert werden. Das gilt, jedenfalls wenn nichts anderes praktiziert worden ist, auch hinsichtlich der Pflichtenbindung des Arbeitnehmers.

Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der bei bestimmter Betriebszugehörigkeit ein Zuschlag zum tariflichen Stundenlohn gezahlt wird, verstößt gegen § 77 III BetrVG und ist deshalb unwirksam.

Gemäß § 11 Nr. 3 KSchG ist der "Nettobetrag" des Arbeitslosengeldes als die dem Arbeitnehmer infolge Arbeitslosigkeit gezahlte öffentlich- rechtliche Leistung auf das Arbeitsentgelt anzurechnen. Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die geleisteten Beiträge aus dem Bruttobetrag des Arbeitsentgelts zu erstatten (§ 335 III SGB III).

Die Berufsunfähigkeitsrente nach früherem Recht ist weder eine Leistung infolge Arbeitslosigkeit (§ 11 Nr. 3 KSchG) noch gem. § 615 Satz 2 BGB anzurechnen.

BAG, Urteil vom 24.09.2003 - 10 AZR 34/03 (NZA 2004, 149)

Werden in einer Ziffer des Arbeitsvertrages Arbeitsbedingungen, die in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen waren, in Bezug genommen, "soweit dieser Arbeitsvertrag nichts Abweichendes regelt" und wird in einer anderen Ziffer des Arbeitsvertrages geregelt, dass der "Arbeitgeber ... eine Zuwendung nach den Maßga-ben" einer bestimmten Vorschrift der Arbeitsbedingungen "zahlt", spricht dies für die Auslegung, dass damit eine konstitutive Verpflichtung begründet wurde, die nicht vom Fortbestand der kollektiven Regelung abhängig ist, insbesondere dann, wenn andere freiwillige Leistungen aus den Arbeitsbedingungen nicht nochmals im Arbeitsvertrag erwähnt werden. Ob es sich dabei um eine konstitutiv-dynamische oder eine konstitutiv-statische Verweisung handelt, wird erst dann relevant, wenn nach Kündigung der alten Betriebsvereinbarung eine - diesen Punkt abändernde - neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.

BAG, Urteil vom 24.09.2003 - 10 AZR 675/02 (AP H. 4/2004 § 4 TzBfG Nr. 4 )

Eine tarifliche Regelung, die einen Spätarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte bei einem Ende der regelmäßigen Arbeitszeit nach 17.00 Uhr nur vorsieht, wenn Wechselschicht geleistet wird, während Vollzeitbeschäftigte bei gleichem Arbeitszeitende den Zuschlag auch dann erhalten, wenn sie nicht in Wechselschicht tätig sind, verstößt gegen § 4 I TzBfG..



BAG, Urteil vom 23.09.2003 - 1 ABR 35/02 (BeckRs 2003, 41741)

Im Gemeinschaftsbetrieb besteht das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung nach § 99 BetrVG ausschließlich gegenüber dem Vertragsarbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers: Vorraussetzung für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung ist die Anwendbarkeit einer Vergütungsordnung auf das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil von einem tarifgebundenen auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber über, ist der neue Arbeitgeber bei Neueinstellungen nicht bereits wegen des Betriebsübergangs an die tarifliche Vergütungsordnung gebunden. Die Anwendbarkeit der tariflichen Vergütungsordnung auf Neueinstellungen bedarf in diesem Fall vielmehr eines zusätzlichen Geltungsgrundes.
BAG, Urteil vom 18.09.2003 - 2 AZR 330/02 (NZA 2004, 319)

Bei einem Betriebsinhaberwechsel sind die beim Betriebsveräußerer erbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist nach § 622 II BGB zu berücksichtigen.
Dies gilt auch, wenn zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis kurzfristig unterbrochen war, die Beschäftigungszeiten aber in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.

BAG, Urteil vom 18.09.2003 - 2 AZR 432/02 (NZA 2004, 222)

Aushilfsangestellte i. S. d. Nr. 1c SR 2y zum BAT können auch während des ersten Jahres ihrer Beschäftigung nach Nr. 7 III SR 2y zum BAT ordentlich gekündigt werden.



BAG, Urteil vom 11.09.2003 - 6 AZR 457/02 (NZA 2004, 326)

§ 42 I Satz 1 lit. a BAT-O ordnet für die Erstattung von Reisekostenvergütung eines Angestellten die entsprechende Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen an. Damit gelten die darin in Bezug genommenen Reisekostenvorschriften zwischen beiderseits Tarifgebundenen nach § 4 I Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend.

§ 42 I Satz 1 BAT-O enthält keine Öffnungsklausel für abweichende Abmachungen i. S. v. § 4 III TVG. Ein Verzicht des Angestellten auf die Erstattung von Reisekosten ist bei Tarifbindung der Parteien gem. § 4 I Satz 1 TVG i. V. m. § 134 BGB nichtig, wenn die von der Tarifvorschrift übernommenen Reisekostenbestimmungen den Verzicht auf Reisekostenvergütung nicht ausdrücklich gestatten. Ein Rückgriff auf beamtenrechtliche Vorschriften und allgemeine Grundsätze außerhalb des Reisekostenrechts ist von der Verweisung in § 42 I Satz 1 BAT-O nicht gedeckt.

BAG, Urteil vom 03.09.2003 - 6 AZR 323/02 (NZA 2004, 280)

Der Betriebsrat kann nach § 40 II BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, die ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer an das Internet anzuschließen.

BAG, Urteil vom 03.09.2003 - 7 AZR 106/03 (NZA 2004, 280)

Der Betriebsrat kann nach § 40 II BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, die ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer an das Internet anzuschließen.



BAG, Urteil vom 03.09.2003 - 7 ABR 12/03 (NZA 2004, 278)

Der Betriebsrat kann nach § 40 II BetrVG einen Anspruch darauf haben, Informationen und Beiträge in einem vom Arbeitgeber im Betrieb eingerichteten Intranet zu veröffentlichen.

BAG, Urteil vom 03.09.2003 - 7 AZR 661/02 (NZA 2004, 328)

Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten endet nach § 59 I Satz 1 BAT-O mit Ablauf des Monats, in dem ihm der die Erwerbsunfähigkeit feststellende Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird. Dies gilt auch, wenn der Rentenbescheid nach Eintritt der formellen Bestandskraft vom Rentenversicherungsträger zurückgenommen und dem Angestellten an Stelle der unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente nur eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligt wird.

BAG, Urteil vom 03.09.2003 - 7 ABR 8/03 (NJW 2004, 1126)

Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit innerhalb eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform gem.§ 14 IV TzBfG.

Die in § 14 UV TzBfG für die Befristung vorgeschriebene Schriftform betrifft nur die Befristung des Arbeitsvertrags. Das Schriftformerfordernis erfasst nicht die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Daher kann eine befristete Erhöhung der Arbeitszeti auch mündlich wirksam vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.

BAG, Urteil vom 26.08.2003 - 3 AZR 431/02 ( DB 2004, 496)

Ein Arbeitnehmer hat einen vollen Beihilfeanspruch nach § 5 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk nur dann, wenn er - abgesehen von Zeiten der Arbeitslosigkeit - bis unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalls in einem Betrieb des Bäckerhandwerks beschäftigt war.



BAG, Urteil vom 21.08.2003 - 8 AZR 444/02 (NZA 2003, 1292)

Beschlüsse, mit denen eine Berufung als unzulässig verworfen wird, entfalten Bindungswirkung entsprechend § 318 ZPO.
Einer zweiten Berufung steht die Bindungswirkung entgegen, wenn dem Berufungsgericht mit der erneuten Berufung derselbe Sachverhalt unterbreitet wird, der bereits Gegenstand der früheren Verwerfungsentscheidung war.

Nach Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufung kann mit einer erneuten Berufung deshalb nicht geltend gemacht werden, dieselbe Frist habe nicht zu laufen begonnen.

BAG, Urteil vom 20.08.2003 - 5 AZB 79/02 (DB 2003, 2183)

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft ist kraft Gesetzes zur Vertretung dieser Personengesamtheit berufen und gilt daher nach § 5 I Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer iSd. Arbeitsgerichtsgesetzes (BAGE 39, 16 = NJW 1983, 2405 = AP KSchG 1969 § 14 Nr. 1 = EzA KSchG § 14 Nr. 2; Senat NJW 1995, 3338 = NZA 1995, 1070 = AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 23 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 10).

BAG, Urteil vom 09.07.2003 - 5 AZR 305/02 (BB 2003, 2400)

Macht der Betriebsrat mit seinem Widerspruch nach § 102 III Nr. 1 BetrVG geltend, der Arbeitgeber habe zu Unrecht Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl einbezogen, müssen diese Arbeitnehmer vom Betriebsrat entweder konkret benannt oder anhand abstrakter Merkmale bestimmbar sein.

BAG, Urteil vom 09.07.2003 - 5 AZB 34/03 (ZIP 2003, 1617)

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist zulässig für Schadensersatzklagen eines Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter aus persönlicher Haftung wegen Ausfalls von als Masseverbindlichkeit festgestellter Bruttoentgeltansprüche. Dem Insolvenzverwalter kommt in solchen Konstellationen gleichsam die Stellung eines Ersatzarbeitgebers zu.



BAG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 AZR 487/02 (BB 2003, 2518)

Kündigt der Insolvenzverwalter einem in Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmer, so kann dieser das Fehlen der nach § 18 I Satz 2 BerzGG erforderlichen Zulässigkeitserklärung bis zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen, wenn ihm die entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bekannt gegeben worden ist (§ 113 II Satz 2 InsO, § 4 Satz 4 KSchG).

BAG, Urteil vom 01.07.2003 - 1 ABR 22/02 (NZA 2003, 1209)

Der Betriebsrat hat nach § 87 I Nrn. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in Abweichung von einem Jahresschichtplan eine oder mehrere Schichten ersatzlos streichen will.

BAG, Urteil vom 24.06.2003 - 9 AZR 302/02 (DB 2003, 2339)

Eine doppelte Schriftformklausel, nach der Ergänzungen des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen und eine mündliche Änderung der Schriftformklausel nichtig ist, schließt den Anspruch auf eine üblich gewordene Leistung aus.

BAG, Urteil vom 11.06.2003 - 5 AZB 43/02 (BB 2003, 1906)

§ 2 III ArbGG findet keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage allein aus der Verbindung mit einem sic-non-Antrag folgen kann.

BAG, Urteil vom 11.06.2003 - 5 AZB 1/03 (DB 2003, 2132)

Für Klagen auf Berichtigung unrichtiger Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Finanzgerichte zuständig.



BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 (NZI 2003, 619)

Hat der Revisionskläger - vom Landesarbeitsgericht unerkannt - die Berufungsbegründungsfrist versäumt, nachdem das Arbeitsgericht eine diesbezüglich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hatte, liegt kein Fall des § 9 V S. 4 ArbGG vor, da diese Vorschrift nur die Einlegung des Rechtsmittels, nicht dessen Begründung betrifft.

Hat der Revisionskläger auf den Hinweis des Revisionsgerichts über die versäumte Berufungsbegründungsfrist einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, ist grundsätzlich das Berufungsgericht das gem. § 237 ZPO für die Entscheidung über den Antrag zuständige Gericht.

Hat das Berufungsgericht die Berufung des Berufungs- und Revisionsklägers zurückgewiesen, kann das Revisionsgericht die Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags unterstellen und in der Sache entscheiden, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass die Revision materiell zurückzuweisen ist. Dies entspricht der Prozeßökonomie. Nur wenn die Revision ganz oder teilweise begründet wäre, müsste im Interesse des Revisionsbeklagten der Frage nachgegangen werden, ob bereits die Berufung unzulässig war.

Hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt, können sogenannte Altmasseverbindlichkeiten iSd. § 209 I Ziff. 3 InsO wegen des Vollstreckungsverbots aus § 210 InsO nicht mehr mit einer Leistungsklage verfolgt werden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die sog. Neumasseverbindlichkeiten iSd. § 209 I Ziff. 1 und 2 InsO grundsätzlich mit der Leistungsklage geltend gemacht werden können. Dies gilt jedenfalls so lange, bis entweder der Insolvenzverwalter darlegt und beweist, dass die Masse auch zur Befriedigung dieser Ansprüche nicht mehr ausreicht, oder eine erneute Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO anzeigt (im Anschluss an BGH 3. 4. 2003 - IX ZR 101/02 - ZIP 2003, 914).

Für die Beurteilung der Frage, ob der Insolvenzverwalter Neumasseverbindlichkeiten i.S.d. § 209 I Ziff. 2 iVm. II Ziff. 2 InsO dadurch begründet hat, dass er ein Dauerschuldverhältnis nicht zum frühestmöglichen Termin gekündigt hat, kommt es nicht auf seinen subjektiven Kenntnis- oder Erkenntnisstand im Zeitpunkt des ersten Termins, zu dem er nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte, an, sondern auf die objektive Lage zu diesem Zeitpunkt.

Mit dem Begriff des "Könnens" i.S. dieser Vorschrift ist ein rechtliches, nicht ein tatsächliches Können gemeint.

Der Insolvenzverwalter ist gehindert, ein Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis zu kündigen, bevor er die Zustimmung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG oder diejenige des Integrationsamtes gem. § 85 SGB IX eingeholt hat, weil sonst die Maßnahme unwirksam wäre. Er ist auch an der Kündigung der leitenden Angestellten vor Abschluß der Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Betriebsrat gehindert, da er andernfalls seine Verpflichtungen aus den §§ 111 ff. BetrVG verletzen würde.

Kündigt der Insolvenzverwalter in der Absicht, den Betrieb stillzulegen, die Arbeitsverhältnisse er die Organisationsstruktur durch Entfernung der Leitungsebene teilweise zerstört. Die Ergebnisoffenheit von Interessenausgleichsverhandlungen wird dadurch erschwert, da eine Betriebs(teil)fortführung ohne die Leitungsebene nicht mehr oder nur schwerer möglich ist. Dies kann Nachteilsausgleichsansprüche aller betroffenen Arbeitnehmer i.S.d. § 113 BetrVG auslösen.

Da die dem Insolvenzverwalter durch § 209 InsO auferlegte Pflicht, Dauerschuldverhältnisse möglichst früh zu kündigen, der Erhaltung der Masse dient, würde es diesem Zweck widersprechen, wenn er die Masse dem Risiko aussetzt, Nachteilsausgleichsansprüche aller Arbeitnehmer erfüllen zu müssen.

BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 579/02 (NZA-RR 2003, 604)

Pflegepersonen in Einrichtungen der Arbeiterwohlfahrt, die arbeitszeitlich überwiegend Grund- und Behandlungspflege in einer Station eines Alten- und Pflegeheims leisten, in der überwiegend demenze Personen leben, haben Anspruch auf die so genannte Geriatriezulage.

Es ist nicht erforderlich, dass die Behandlungspflege arbeitzeitlich im Verhältnis zur Grundpflege überwiegt.

BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 7 AZR 406/02 (BB 2003, 1683)

Die Dreiwochenfrist des § 17 TzBfG ist nicht auf Klagen anwendbar, mit denen sich der Arbeitnehmer nicht gegen die Befristung des Arbeitsvertrags insgesamt wehrt, sondern bloß gegen die Befristung einzelner Vertragsbedingungen (hier: befristete Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit).

Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen bedarf jedenfalls dann eines rechtfertigenden Sachgrundes, wenn dadurch die Arbeitspflicht nach Inhalt und Umfang in einer Weise geändert wird, die sich unmittelbar auf die Vergütung auswirkt, da andernfalls die objektive Gefahr einer Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes bestünde.

BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 7 AZR 489/02 8NZA 2003, 1143)

Die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer nach § 218 I Nr. 3 SGB III ist kein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem geförderten Arbeitnehmer.



BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 7 AZR 523/02 (NZA-RR 2003, 621)

Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben eines zeitweilig beurlaubten Arbeitnehmers ist regelmäßig durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt.

Dies gilt auch bei einer wiederholten Befristung wegen mehrfach verlängerter Beurlaubung des Stelleninhabers.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Erkundigungen darüber einzuholen, ob der vertretene Arbeitnehmer nach der Beurlaubung die Arbeit wieder aufnehmen wird.

Ist der vertretene Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, rechtfertigt der Sachgrund der Vertretung nicht die Befristung des Arbeitvertrags einer vollbeschäftigten Vertretungskraft.

Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitverträgen unterliegt grundsätzlich nur der zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle.

Das gilt nicht, wenn die Partei den letzten Arbeitvertrag unter dem Vorbehalt abgeschlossen haben, dass zwischen ihnen nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. In diesem Fall kann auch die Befristung des vorangegangenen Vertrags auf ihre Rechtfertigung hin geprüft werden. Dazu reicht ein einseitig vom Arbeitnehmer erklärter Vorbehalt allerdings nicht aus . Der Vorbehalt muss vielmehr vertraglich vereinbart sein.

BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 7 ABR 42/02 (BB 2003, 2517)

Die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse des Sozial- und Sozialversicherungsrechts ist ohne einen konkreten betriebsbezogenen Anlass nicht erforderlich i. S. v. § 37 VI BetrVG.

BAG, Urteil vom 03.06.2003 - 1 ABR 19/02 (DB 2003, 2496)

Die dem Betriebsrat nach § 89 I Satz 2 BetrVG obliegende Pflicht, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zu unterstützen, berechtigt ihn nicht stets und einschränkungslos, den Aufsichtsbehörden die vom Arbeitgeber elektronisch erfassten tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer namensbezogen mitzuteilen. Aus Gründen des Datenschutzes muss er vielmehr im Einzelfall die Erforderlichkeit der Datenweitergabe prüfen und hierbei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen.



BAG, Urteil vom 03.06.2003 - 1 AZR 349/02 (NZA 2003, 1155)

Auch eine für mehrere Jahre unkündbare Betriebsvereinbarung zu Überstunden ist vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 3 BetrVG gedeckt und verstößt nicht gegen die Tarifsperre des § 77 III BetrVG, wenn die in ihr vorgesehenen Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit als solche jeweils nur vorübergehend sind. 2. Der Betriebsrat verzichtet mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht, wenn in ihr zwar keine Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden im Einzelfall, aber detaillierte Regelungen zu deren Umfang und Verteilung vorgesehen sind.

Eine Betriebsvereinbarung kann eine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Überstunden sein.

BAG, Urteil vom 27.05.2003 - 9 AZR 562/01 (AuA H. 11, 44)

Die Tarifvertragsparteien können den Anspruch auf Urlaubsgeld vom Bestand des Urlaubsanspruchs abhängig machen. Diese Abhängigkeit muss im Tarifvertrag nicht ausdrücklich genannt sein. Sie kann sich auch aus dem tariflichen Regelungszusammenhang ergeben.

BAG, Urteil vom 22.05.2003 - 2 AZR 255/02 (BB 2003, 2183)

Der Insolvenzverwalter kann ein Arbeitsverhältnis auch dann mit der kurzen Kündigungsfrist des § 113 I Satz 2 InsO kündigen, wenn er zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt hat.

BAG, Urteil vom 22.05.2003 - 2 AZR 485/02 (BB 2003, 1905)

Ist in einem rechtskräftigen Kündigungsrechtsstreit entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst wurde, so kann der Arbeitgeber eine nachfolgende Kündigung nicht auf Gründe stützen, die im ersten Prozess materiell geprüft wurden und nach Ansicht des Gerichts die Kündigung nicht gerechtfertigt hatten. 2. Die Präklusionswirkung erfasst auch den im Vorprozess unterlassenen Vortrag des Arbeitgebers in Bezug auf die Sozialauswahl.

BAG, Urteil vom 21.05.2003 - 10 AZR 390/02 (BB 2003, 1958)

Die zulässige Bindungsdauer, die durch die Pflicht zur Rückzahlung einer Gratifikation für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb erreicht werden kann, richtet sich nach der Höhe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit der Leistung. Dies gilt auch dann, wenn eine als einheitlich bezeichnete Leistung in zwei Teilbeträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig wird.



BAG, Urteil vom 21.05.2003 - 10 AZR 524/02 (BB 2003, 2014)

Erhält der Arbeitgeber von einem Dritten arbeitsplatzgebundene Mittel für die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation, so gebietet es der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, auch den auf anderen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmern eine entsprechende Gratifikation aus eigenen Mitteln zu gewähren.

BAG, Urteil vom 06.05.2003 - 1 ABR 13/02 (DB 2003, 2445)

Der Betriebsrat hat das Recht, vom Arbeitgeber Auskunft über Dauer und Lage der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu verlangen, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung arbeitszeitschutzrechtlicher und tarifvertraglicher Normen erforderlich ist.

BAG, Urteil vom 06.05.2003 - 1 AZR 241/02 (DB 2003, 2499)

Eine Handwerksinnung kann Mitglied in einem Arbeitgeberverband werden und diesem die ihr nach § 54 III Nr. 1 HwO verliehene Tarifsetzungsbefugnis übertragen, soweit und solange nicht ein Innungsverband Tarifverträge für ihren Bereich geschlossen hat.

BAG, Urteil vom 28.04.2003 - 2 AZB 78/02 (ZIP 2003, 1947)

Bei Masseunzulänglichkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten eines Rechtsstreits nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können.

Arbeitnehmer-Gläubigern ist eine Beteiligung an den Prozesskosten meist nicht zuzumuten.

Im Rahmen des § 121 II ZPO ist es unter den Voraussetzungen des § 5 InsVV i. d. R. geboten, dem Insolvenzverwalter einen Rechtsanwalt beizuordnen.



BAG, Urteil vom 16.04.2003 - 7 AZR 187/02 (DB 2003, 2391)

Eine Rahmenvereinbarung, die keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, sondern nur die Bedingungen beabsichtigter Arbeitsverträge wiedergibt, ist kein Arbeitsvertrag.

Die Parteien eines Arbeitsvertrags sind nicht gezwungen, statt der Kombination von Rahmenvereinbarung und Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 4 BeschFG 1996 (seit 1. 1. 2001: § 12 TzBfG) zu begründen.

Schließen die Parteien nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung auf jeweils einen Tag befristete Einzelarbeitsverträge, unterliegen diese der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, wenn dem Arbeitnehmer auf Grund der Befristung der Schutz zwingender Kündigungsschutzbestimmungen entzogen wird.

Die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Studenten kann sachlich begründet sein, wenn er dadurch die Möglichkeit erhält, die Erfordernisse des Studiums mit denen des Arbeitsverhältnisses in Einklang zu bringen. Das gilt nicht, wenn diesem Interesse des Studenten bereits durch eine entsprechend flexible Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Rechnung getragen wird. Eine derartige Ausgestaltung entsteht jedoch nicht bereits durch eine Vielzahl befristeter Eintagsarbeitsverhältnisse.

BAG, Urteil vom 16.04.2003 - 4 AZR 156/02 (DB 2003, 1849)

Eine tarifliche Regelung, nach der der monatliche Zuschlag zur Anerkennung der Unternehmens-/Betriebszugehörigkeit Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit gezahlt wird, verstößt nicht gegen § 2 BeschFG 1985. Leiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs i. S. von § 9 BetrVG. Sie sind deshalb bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.

BAG, Urteil vom 08.04.2003 - 2 AZR 515/02 (DB 2003, 2342)

Die Äußerungsfristen für den Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind nach § 187 I, § 188 I, II BGB zu berechnen.

Da das Betriebsverfassungsgesetz keine Sonderregelung für die Fristberechnung trifft, endet die Wochenfrist des § 102 II Satz 1 BetrVG gem. § 188 II BGB mit Ablauf des Tages der nächsten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem dem Betriebsrat die Arbeitgebermitteilung zugegangen ist.

Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats reicht es nicht aus, dass das Anhörungsverfahren lediglich vor Zugang der Kündigung abgeschlossen ist.

Hat der Betriebsrat zu der Kündigungsabsicht innerhalb der Frist des § 102 II S. 1 BetrVG keine Stellung genommen, so führt es nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Arbeitgeber am letzten Tag der Äußerungsfrist bei Dienstschluss das Kündigungsschreiben einem Kurierdienst übergibt und gleichzeitig dafür sorgt, dass eine Zustellung erst so spät erfolgt, dass er sie noch verhindern kann, wenn der Betriebsrat wider Erwarten doch zu der Kündigungsabsicht Stellung nimmt.



BAG, Urteil vom 08.04.2003 - 2 AZR 15/02 (ZIP 2003, 1260)

Der geheime Vorbehalt eines Geschäftsführers, den Inhalt eines von ihm und dem vorläufigen Insolvenzverwalter unterzeichneten Betriebsstilllegungsbeschlusses nicht zu wollen, ändert nichts an der Prognose, dass für einen gekündigten Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehen wird.

Eine geplante Betriebsänderung ohne den Versuch eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat führt dazu, dass die hieraus folgenden Ansprüche entlassener Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich im nach Zugang der Kündigungen eröffneten Insolvenzverfahren einfache Insolvenzforderungen sind und zwar auch dann, wenn die Kündigungen mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgten.

BAG, Urteil vom 08.04.2003 - 2 AZR 355/02 (NZA 2003, 856)

Eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist kommt dann in Betracht, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung gerade darin zu sehen ist, dass wegen des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung der Arbeitgeber den Arbeitnehmer notfalls bis zum Erreichen der Pensionsgrenze weiterbeschäftigen müsste und ihm dies unzumutbar ist.
Bei der Abgrenzung, unter welchen Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist aus betriebsbedingten Gründen gegenüber einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer zulässig ist, ist stets die besondere Ausgestaltung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes zu berücksichtigen.

Regeln die Tarifpartner im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen gegenüber einem sonst tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer eine Beendigungs- oder Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen zulässig ist, so lässt dies regelmäßig erkennen, dass nach dem Willen der Tarifpartner in erster Linie diese Kündigungsmöglichkeiten in Betracht kommen sollen, wenn aus betriebsbedingten Gründen eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich ist.

BAG, Urteil vom 07.04.2003 - 5 AZB 2/03 (NZA 2003, 813)

Nimmt eine Partei des Arbeitsvertrags jemanden als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf die Erfüllung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis oder auf Schadensersatz für solche Forderungen in Anspruch (§ 179 BGB), ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Der vollmachtlose Vertreter ist Rechtsnachfolger i.S. des § 3 ArbGG.



BAG, Urteil vom 03.04.2003 - 6 AZR 633/01 (NZA 2003, 1286)

Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach Art. 141 I EG schließt unterschiedliche kinderbezogene Leistungen für Angestellte und Beamte mit mehr als zwei Kindern nicht aus.

Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, angestellte Lehrkräfte in gleicher Weise wie die beamteten Lehrkräfte zu vergüten.

BAG, Urteil vom 27.03.2003 - 2 AZR 51/02 (DB 2003, 2230)

Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 I GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers dar.

Dieser Eingriff führt jedoch dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.

Ist die Videoüberwachung entgegen § 87 I Nr. 6 BetrVG ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt worden, so ergibt sich aus diesem Verstoß jedenfalls dann kein eigenständiges Beweisverwertungsverbot, wenn der Betriebsrat der Verwendung des Beweismittels und der darauf gestützten Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist.

BAG, Urteil vom 27.03.2003 - 2 AZR 74/02 (DB 2003, 1962)

Änderungskündigungen zur Anpassung vertraglicher Nebenabreden (z.B. kostenlose Beförderung zum Betriebssitz, Fahrtkostenzuschuss, Mietzuschuss) an geänderte Umstände unterliegen nicht den gleichen strengen Maßstäben wie Änderungskündigungen zur Entgeltabsenkung.



BAG, Urteil vom 26.03.2003 - 5 AZR 176/02 (NZA-RR 2003, 559)

Die begrenzte Nichtanrechnung von Kurmaßnahmen gem. § 71 II Unterabs. 3 BAT scheidet aus, wenn die Maßnahme innerhalb der sechswöchigen Grundbezugsdauer der Krankenbezüge liegt.

Das legt schon der Wortlaut der Tarifnorm nahe, die nicht auf die sechswöchige Grundfrist für die Krankenbezüge gem. § 71 II Unterabs. 1 Satz 1 BAT, sondern nur auf die verlängerten Bezugsfristen gem. § 71 II Unterabs. 1 Satz 2 BAT verweist.

Aus dem Wortlaut und dem tariflichen Zusammenhang des § 71 II Unterabs. 3 BAT erschließen sich dessen Sinn und Zweck: Hat der Arbeitnehmer während der Kurmaßnahme die volle Entgeltfortzahlung gem. § 71 III BAT erhalten, besteht kein Grund, die Bezugsfristen durch Nichtanrechnung zu verlängern. Urlaubsabgeltungsansprüche sind Masseverbindlichkeiten i. S. des § 55 I Nr. 2, 2. Alt. InsO und keine Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Sie entstehen nach § 7 IV BUrlG erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

BAG, Urteil vom 20.03.2003 - 8 AZR 97/02 (DB 2003, 1906)

Die Kündigung des Betriebsveräußerers auf Grund eines Erwerberkonzepts verstößt dann nicht gegen § 613a IV BGB, wenn ein verbindliches Konzept oder ein Sanierungsplan des Erwerbers vorliegt, dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits greifbare Formen angenommen hat.

Der Zulassung einer solchen Kündigung steht der Schutzgedanke des § 613a IV BGB nicht entgegen, denn diese Regelung bezweckt keine "künstliche Verlängerung" des Arbeitsverhältnisses bei einer vorhersehbar fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers bei dem Erwerber.

Für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Veräußerers nach dem Sanierungskonzept des Erwerbers kommt es - jedenfalls in der Insolvenz - nicht darauf an, ob das Konzept auch bei dem Veräußerer hätte durchgeführt werden können.

BAG, Urteil vom 20.03.2003 - 8 AZR 312/02 (BB 2003, 1793)

Stützt ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gegen einen Betriebsveräußerer auf die Behauptung, der Betrieb sei bereits vor der Kündigung auf einen Erwerber übergegangen, führt dies zur Unschlüssigkeit der Klage.

Die Sicherungsübereignung eines Gaststättenbetriebes führt für sich genommen nicht zu einem Betriebsübergang. Ein solcher kann nur angenommen werden, wenn der Sicherungsnehmer zusätzlich die Betriebsmittel im eigenen Namen nutzt.



BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 7 ABR 15/02 (BB 2003, 1681)

Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten zur Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Beschlussverfahren bislang ungeklärte Rechtsfragen zum Gegenstand hat und die Rechtsauffassung des Betriebsrats vertretbar ist.

Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nach § 26 II 1 BetrVG auch bei der schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen i. S. von § 99 BetrVG, die den Betriebsratsvorsitzenden selbst betreffen.

BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 5 AZN 751/02 (BB 2003, 1183)

Die Revisionszulassung muss seit der zum 1. 5. 2000 in Kraft getretenen Änderung des § 72 I ArbGG im Urteilstenor erfolgen. Eine im Tenor unbeschränkt ausgesprochene Zulassung der Revision kann in den Entscheidungsgründen nicht mehr wirksam eingeschränkt werden.

BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 8DB 2003, 2126)

Der Auslegung einer Klausel im vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, wonach auf das Arbeitsverhältnis bestimmte benannte Tarifverträge, an die der Arbeitgeber gebunden ist, Anwendung finden, als Gleichstellungsabrede steht die Unklarheitenregel (vgl. § 5 AGBG, nunmehr § 305c II i. V. mit § 310 IV S. 2 BGB n. F.) auch dann nicht entgegen, wenn dem Arbeitnehmer die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers unbekannt war.

BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 10 AZR 365/02 (BB 2003, 1508)

Will ein Arbeitgeber aus sachlichen Gründen die Angestellten stärker an sein Unternehmen binden und gewährt er ihnen deshalb eine höhere Jahressonderzuwendung als den gewerblichen Arbeitnehmern, so haben die gewerblichen Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf die höhere Zuwendung aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 4 AZR 271/02 (BB 2003, 2355)

Der Klageantrag, mit dem eine Gewerkschaft gegenüber einem Arbeitgeber dessen Verurteilung - unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung - erstrebt, die Anwendung näher bezeichneter untertariflicher Arbeitsbedingungen hinsichtlich ihrer Mitglieder zu unterlassen, bedarf zu seiner hinreichenden Bestimmtheit i.S.von § 253 II Nr. 2 ZPO der namentlichen Benennung der Arbeitnehmer, die Mitglied der Klägerin sind.



BAG, Urteil vom 17.03.2003 - 2 AZB 21/02 (BB 2003, 1511)

Auch nach der zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Änderung des Beschwerderechts (§§ 567 ff. ZPO n.F., § 78 S. 1 und 2 ArbGG n.F.) ist eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landarbeitsgerichts in Wertfestsetzungsverfahren nicht statthaft.

BAG, Urteil vom 13.03.2003 - 6 AZR 557/01 (DB 2003, 1960)

Regelt ein Chefarztvertrag, dass der Krankenhausträger sachlich gebotene organisatorische Änderungen im Benehmen mit einem leitenden Arzt vornehmen und selbständige Abteilungen bei objektiv vorliegendem Bedarf neu einrichten kann, unterliegen die dem Änderungsbedarf zugrundeliegenden Prognosen einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu überprüfen ist, ob der Krankenhausträger eine auf die konkrete Situation des Krankenhauses bezogene Bedarfsprognose erstellt hat, die Inhalt und Umfang der angestrebten Änderungen sachlich rechtfertigt.

BAG, Urteil vom 13.03.2003 - 6 AZR 585/01 (NZA 2003, 976)

Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die bei der Gewährung von Sonderurlaub bis zum Ende des Vertragsverhältnisses die Aufnahme einer dem Urlaubszweck nicht widersprechenden beruflichen Tätigkeit unter Genehmigungsvorbehalt stellt, regelt einen Erlaubnisvorbehalt für eine solche Tätigkeit. Das verpflichtet einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, die beantragte Erlaubnis zu erteilen, soweit die beabsichtigte Tätigkeit dem Zweck der Sonderurlaubsgewährung nicht entgegensteht und eine konkrete Gefährdung berechtigter dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist.

BAG, Urteil vom 06.03.2003 - 2 AZR 596/02 (BB 2003, 1561)

Eine Berufung kann auch vor der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils erster Instanz ordnungsgemäß begründet werden.

BAG, Urteil vom 28.02.2003 - 1 AZB 53/02 (NZA 2003, 516)

Seit der zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Änderung des Beschwerderechts kann das LAG auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Rechtsbeschwerde gegen verfahrensbegleitende Beschlüsse jedenfalls dann zulassen, wenn es als Rechtsmittelgericht über eine sofortige Beschwerde nach § 78 ArbGG i. V. mit § 83 V ArbGG entscheidet.



BAG, Urteil vom 26.02.2003 - 5 AZR 690/01 (DB 2003, 1581)

Haben die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen, unter Verstoß gegen Strafgesetze die Arbeitsvergütung ganz oder zum Teil ohne Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen (Schwarzgeldabrede), erstreckt sich die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB nur dann auf das gesamte Vertragsverhältnis, wenn die Absicht, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen, Hauptzweck der Vereinbarung ist.

Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Verträgen, die gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen, finden keine Anwendung, weil nach dessen § 1 gerade die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verletzung der gesetzlichen Pflichten untersagt ist.

Die Schwarzgeldabrede ist nicht nach § 138 I BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten insgesamt nichtig.

Bis zum In-Kraft-Treten von Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.7.2002 (BGBl. I, 2787) ist die Arbeitsvergütung auch im Rahmen einer Schwarzgeldabrede als Bruttovergütung zu behandeln.

BAG, Urteil vom 26.02.2003 - 5 AZR 223/02 (DB 2003, 1332)

Zur schlüssigen Begründung einer Nettolohnklage hat der Kl. die für den Tag des Zuflusses des Arbeitsentgelts geltenden Besteuerungsmerkmale im einzelnen darzulegen.

Eine Entgeltnachzahlung, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem späteren Kalenderjahr erfolgt, ist lohnsteuerrechtlich nicht laufender Arbeitslohn, sondern ein "sonstiger Bezug" iSv. § 38 a I Satz 3 EStG. Für die einzubehaltende Lohnsteuer sind die für den Tag des Zuflusses auf der Lohnsteuerkarte vermerkten Besteuerungsmerkmale zugrunde zu legen.



BAG, Urteil vom 26.02.2003 - 5 AZR 112/02 (BB 2003, 1622)

Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung generell bereits für den 1. Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit beizubringen hat (Bestätigung von BAG (25.1.2000), BAGE 93, 276 = NZA 2000, 665).

BAG, Urteil vom 19.02.2003 - 7 AZR 67/02 (NZA 2003, 1271)

Übernimmt ein öffentlicher Arbeitgeber eine Gruppe befristet beschäftigter Arbeitnehmer in unbefristete Arbeitsverhältnisse, ohne seine eigenen, an Art. 33 II GG ausgerichteten Vorgaben für die Einstellung in den öffentlichen Dienst zu beachten, führt dies nicht zu einem Anspruch anderer befristet beschäftigter Arbeitnehmer, ebenfalls unter Verletzung von Art. 33 II GG unbefristet eingestellt zu werden.

BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 (BB 2003, 2292)

Bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG sind Wertzuwächse des Unternehmens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zu bilanzieren sind und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können.

BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 9 AZR 136/02 (DB 2003, 2392)

Haben die Parteien vereinbart, das Arbeitsverhältnis solle vor Vollendung des 65. Lebensjahres enden, sobald der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beantragen kann, so kann er nach § 41 SGB VI lediglich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zur Volledngung des 65. Lebensjahres verlangen. Die Vorschrift begründet keinen Anspruch auf die vertraglich für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbarten Leistungen.



BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 160/02 (DB 2003, 2181)

Ist nach Art. 1 § 1 II, § 3 I Nr. 6, § 13 AÜG aF für einen bestimmten Zeitraum ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer entstanden, nimmt der Leiharbeitnehmer auch an einem in dieser Zeit durch Betriebsvereinbarung begründeten betrieblichen Versorgungswerk teil.

BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 1 ABR 17/02 (DB 2003, 2290)

Kommt ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats über die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens erst im Laufe des Verfahrens zustande, so steht dies der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, sofern der Beschluss noch vor der erstinstanzlichen Entscheidung gefasst wird. Dies gilt auch dann, wenn die Tatsache der Beschlussfassung erst in der Beschwerdeinstanz vorgetragen wird und das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats als unzulässig abgewiesen hat.

Dem Verlangen des Betriebsrats zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung kann nicht mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begegnet werden.

Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO für einen Antrag, mit dem der Betriebsrat die Unwirksamkeit einer gekündigten und nicht mehr nachwirkenden Betriebsvereinbarung festgestellt wissen will, ist in der Regel nicht gegeben.

Steht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in Frage, fehlt diesem die Antragsbefugnis, wenn er dem Arbeitgeber die Anordnung bestimmter (Bereitschaftsdienst-)Schichten wegen angeblichen Verstoßes gegen arbeitszeitrechtliche Vorgaben untersagen lassen will.

Eine Betriebsvereinbarung, die nur einen bestimmten Dienstrahmen vorgibt, der durch mitbestimmte Dienstpläne noch ausgefüllt werden muss, aus denen sich erst die Arbeitszeiten der betroffenen Arbeitnehmer verbindlich ergeben, kann nicht gegen arbeitszeitrechtliche Vorgaben verstoßen.



BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 (DB 2003, 2442)

Wünsche auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung können zu einem einheitlichen Antrag auf Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrags miteinander verbunden werden (vgl. Senat 18. 2. 2003 - 9 AZR 356/02 - NZA 2003, 911 = DB 2003, 1682).

Die gerichtliche Aufspaltung eines einheitlichen Klageantrags auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit und zur Festlegung der Arbeitszeit in einen Antrag auf Zustimmung und einen Antrag auf Festlegung verstößt gegen § 308 ZPO.

Ob einem mit dem Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit verbundenen Wunsch auf Festlegung der Lage der Arbeitszeit genügend gewichtige betriebliche Gründe entgegenstehen, ist in drei Stufen zu prüfen. Zunächst ist das vom Arbeitgeber aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept festzustellen, das der vom Arbeitgeber als betrieblich erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. Dann ist zu überprüfen, ob die vom Organisationskonzept bedingte Arbeitszeitregelung tatsächlich der gewünschten Änderung der Arbeitszeit entgegensteht. Abschließend ist zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erheblich ist, dass die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherung des Betriebs oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebs führen würde.

Die in § 8 TzBfG geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Verringerung seiner Arbeitszeit und deren Festlegung zuzustimmen, ist mit Art. 12 GG vereinbar.

In Betriebsvereinbarungen nach § 87 I Nr. 2 BetrVG getroffene kollektive Arbeitszeitregelungen können den Arbeitgeber nach § 8 IV Satz 1 TzBfG berechtigen, die Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Änderung von Dauer und Lage der Arbeitszeit zu verweigern.

BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 (BB 2003, 2071)

Die Zuordnung von Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit iSd. Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 93/104/EG vom 23. 11. 1993 durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auf die Verhältnisse in Deutschland übertragbar. Um dies feststellen zu können, bedarf es keines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof.

Nach dem Arbeitszeitgesetz vom 6. 6. 1994 ist Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit anzusehen. Dies ergibt sich zwingend aus § 5 Abs. 3, § 7 II Nr. 1 des Gesetzes. Ein der Richtlinie 93/104/EG entsprechendes anderes Verständnis ist auch im Wege der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nicht möglich.

Hat der nationale Gesetzgeber eine europäische Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kommt eine unmittelbare Geltung und ein darauf beruhender Anwendungsvorrang der Richtlinie nur vertikal im Verhältnis zwischen Bürgern und öffentlichen Stellen, nicht auch horizontal im Verhältnis Privater untereinander in Betracht.



BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 9 AZR 356/02 (DB 2003, 1682)

Verlangt ein Arbeitnehmer, seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu verringern und die verringerte Arbeitszeit in einer bestimmten Weise zu verteilen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer sowohl die Verringerung der Arbeitszeit als auch die Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Ist für den Arbeitgeber erkennbar, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit von der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit abhängig machen will, kann der Arbeitgeber nur einheitlich das Änderungsangebot annehmen oder ablehnen.

Läßt sich der Arbeitgeber auf eine Erörterung des Wunsches des Arbeitnehmers nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit nicht ein, so verstößt der Arbeitgeber damit gegen die ihm nach § 8 III Satz 2 TzBfG obliegende Verhandlungspflicht. Eine Verletzung dieser Obliegenheit hat weder die Fiktion einer Zustimmung noch die Verwirkung des Rechts zur Folge, das Änderungsangebot des Arbeitnehmers abzulehnen.

Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Teilzeitverlangens nach § 8 TzBfG ist regelmäßig auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Arbeitgeber die Ablehnung erklärt hat.

BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 81/02 (BB 2003, 1841)

Erhalten Empfänger von betrieblichen Versorgungsleistungen "ein Weihnachtsgeld in Höhe ihrer Bruttoversorgungsbezüge" eines Bezugsmonats, handelt es sich regelmäßig auch insoweit um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung ist nach den für eine Rechtskontrolle ablösender Neuregelungen entwickelten Grundsätzen gegen eine Verschlechterung geschützt.

BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 1 AZR 142/02 (DB 2003, 1853)

Ein nicht dem Arbeitgeberverband angehörender Arbeitgeber kann nach Ablauf eines Verbandstarifvertrags in einen um dessen Neuabschluss geführten Verbandsarbeitskampf einbezogen werden, wenn ein mit ihm abgeschlossener ungekündigter Firmentarifvertrag keine eigenständigen inhaltlichen Regelungen enthält, sondern lediglich auf die jeweils geltenden Verbandstarifverträge verweist.



BAG, Urteil vom 17.02.2003 - 5 AZB 37/02 (NZA 2003, 517)

Im Beschwerdeverfahren nach § 17a IV GVG ist eine Zurückverweisung der Rechtssache vom Landesarbeitsgericht an das ArbG unzulässig.

BAG, Urteil vom 13.02.2003 - 8 AZR 654/01 (DB 2003, 942)

Der Anstellungsvertrag eines GmbH- Geschäftsführers geht nicht nach § 613a BGB auf einen Betriebserwerber über.
§ 613a BGB erfasst nur Arbeitsverhältnisse.

BAG, Urteil vom 13.02.2003 - 8 AZR 654/01 (DB 2003, 942)

Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers geht nicht nach § 613a BGB auf einen Betriebserwerber über. § 613a BGB erfasst nur Arbeitsverhältnisse.

BAG, Urteil vom 12.02.2003 - 10 AZR 299/02 (NJW 2003, 1755)

Hat ein Konzernunternehmen in einem Aktienoptionsplan eigenständig Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern übernommen, die im Betrieb eines anderen zum Konzern gehörenden Unternehmens beschäftigt sind, so gehen diese Verpflichtungen im Falle der Veräußerung des Betriebes nicht auf den Betriebserwerber über, da sie nicht Gegenstand des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer waren.

BAG, Urteil vom 12.02.2003 - 10 AZR 392/02 (DB 2003, 944 L)

Wird eine arbeitsvertraglich vereinbarte Erfolgsbeteiligung auf der Grundlage der "Dividende der ...-AG" errechnet, ist der von der Hauptversammlung zusätzlich zur Dividende beschlossene, als "Sonderausschüttung" bezeichnete Gewinnanteil nicht der Berechnung der Erfolgsbeteiligung zu Grunde zu legen.