Rechtsprechung des BFH 1999 zum Steuerrecht

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Rechtsprechung zum Steuerrecht im Jahr - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006


BFH, 13.7.1999, VIII R 72/98 (DStR 1999, 1808)

Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die wesentliche Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, ist nach § 17 EStG steuerbar.

BFH, 13.7.1999, VIII R 76/97 (DStRE 1999, 884)

Ist in einem Gewinnfeststellungsbescheid bei einem offenen Treuhandverhältnis anstelle des Treuhänders der Treugeber genannt, dann kann der Ergänzungsbescheid, durch den der Treuhänder in die Gewinnfeststellung einbezogen werden soll, auch dann, wenn die Feststellungsfrist für sie auf der ersten Stufe des Verfahrens zu treffenden Feststellungen abgelaufen ist, noch ergehen, wenn die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung gegenüber dem Treugeber auf der zweiten Stufe nicht abgelaufen, sondern der Ablauf aufgrund der rechtzeitigen Anfechtung dieses Bescheids gehemmt ist.

BFH, 13.7.1999, VIII R 29/97 (DStRE 1999, 937)

Verträge zwischen nahen Angehörigen, bei denen Formvorschriften nicht beachtet worden sind (hier: unterlassene Bestellung eines Ergänzungspflegers), sind dann steuerrechtlich zu beachten, wenn die Geltung der Formvorschriften unsicher und ungeklärt ist und die Angehörigen nach dem Auftauchen von Zweifeln an der Wirksamkeit des Vertrages alles tun, um den Formmangel zu beheben. Eine nach dem Fremdvergleich unangemessen hohe Gegenleistung ist in Höhe des angemessenen Teils steuerrechtlich zu beachten.

BFH, 7.7.1999, X R 52/96 (DStRE 2000, 276)

Auch außerhalb einer Außenprüfung kann eine Zusage abgegeben werden, deren Verbindlichkeit aus Treu und Glauben abzuleiten ist; das Verhalten der Finanzbehörde muss aber ursächlich für eine Disposition des Steuerpflichtigen gewesen sein.

Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist verfahrensfehlerhaft, es sei denn, dass das angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist.

BFH, 6.7.1999, VIII R 46/94 (BStBl. II 1999, 720)

Erbringt ein Kommanditist, der zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär GmbH und einer Schwester-Kapitalgesellschaft der GmbH & Co.KG ist, über die zwischengeschaltete Schwester-Kapitalgesellschaft Verwaltungs- und Managementleistungen an die KG, sind die hierfür gezahlten Vergütungen als Sonderbetriebseinnahmen des Kommanditisten zu erfassen.

BFH, 6.7.1999, VIII R 9/98 (NJW-RR 2000, 498)

Zahlungen aufgrund einer Bürgschaftsinanspruchnahme können zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S. von § 17 EStG führen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist nur dann gegeben, wenn und insoweit die Übernahme der Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter hat. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann nicht allein aus der Unentgeltlichkeit einer Bürgschaftsübernahme gefolgert werden.

Verlängert der Gesellschafter nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft eine zuvor übernommene und bereits eigenkapitalersetzend gewordene Bürgschaft und besteht die Krise der Gesellschaft auch noch nach seinem Ausscheiden fort, so können Zahlungen aufgrund der späteren Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S. von § 17 EStG führen.

BFH, 6.7.1999, VIII R 12/98 (BStBl. II 1999, 731)

Das Finanzgericht verstößt gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es bei der Einkommensteuerveranlagung 1991 einen verbleibenden Verlustabzug aus früheren Jahren berücksichtigt, der vom Finanzamt nicht gesondert festgestellt wurde.

BFH, 6.7.1999, VIII R 11/97 (BStBl. II 1999, 722)

Die Freigrenze von 1 v. H. i. S. des § 17 I S. 1 EStG ist bei Kapitaländerungen zwischen den Anteilsveräußerungen innerhalb desselben Veranlagungszeitraums durch Addition der Prozentsätze zu ermitteln, die sich jeweils aus dem Verhältnis der verkauften Anteile zum Kapital der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung ergeben.

BFH, 6.7.1999, VIII R 17/95 (DStRE 1999, 911)

Bei Eintritt eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft können die Buchwerte der Gesellschaft gewinneutral aufgestockt werden. Die zu diesem Zweck gebildeten Ergänzungsbilanzen für die Altgesellschafter sind korrespondierend zur Verminderung der Buchwerte in der Gesellschaftsbilanz aufzulösen.

BFH, 2.7.1999, VIII B 43/99 (GmbHR 2000, 292 L)

Eine vGA liegt vor, wenn das Konto der Kapitalgesellschaft belastet wird, weil der Geschäftsführer und Gesellschafter zu Lasten der Kapitalgesellschaft Schecks ausgestellt hat, um damit Verbindlichkeiten aus privaten Geschäften zu begleichen.

BFH, 30.6.1999, III R 8/95 (VersR 2000, 656)

Die als Vorteilsausgleich bei der Ermittlung einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigenden Leistungen aus einer Hausratversicherung sind nicht aufzuteilen in einen Betrag, der auf allgemein notwendigen und angemessenen Hausrat entfällt, und in einen solchen, der die Wiederbeschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken gehobenen Anspruchs ermöglichen soll (Abgrenzung zum Urteil vom 19.10.1990, III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, DStR 1991, 273, zur Sterbegeldversicherung).

BFH, 30.6.1999, IX R 68/96 (NJW 2000, 94)

Die Absicht der Gesellschafter einer GbR, einen weiteren Gesellschafter aufzunehmen, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, den Anteil jedes Gesellschafters aufzuteilen in einen, den er veräußern, und einen restlichen, den er weiter halten will, mit der Folge, dass die Überschußerzielungsabsicht nur für den letzteren Anteil zu bejahen ist.

BFH, 30.6.1999, IX R 83/95 (NJW 2000, 167)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können einem einzelnen Miteigentümer nur dann (anteilig) zugerechnet werden, wenn und soweit er in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des § 21 I EStG erfüllt. Für die nachrangige Entscheidung der anteiligen Zurechnung sind grundsätzlich die zivilgerichtlichen Beteiligungsverhältnisse (§§ 743, 748 BGB) maßgebend.

BFH, 30.6.1999, II R 70/97 (NJW 1999, 3736)

Räumt ein Versicherungsnehmer einem Dritten unwiderruflich das Bezugsrecht aus einer Kapitallebensversicherung ein und erhält der Begünstigte bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungsleistungen, unterliegt die Einräumung des Bezugsrechts als solche nicht der Schenkungsteuer. Zuwendungsgegenstand ist in diesen Fällen vielmehr (erst) die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung.

BFH, 30.6.1999, II B 113/98 (ZEV 1999, 451)

Die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB kann nur im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht werden, nicht gegenüber der Festsetzung der Erbschaftsteuer durch entsprechende Steuerbescheide.

BFH, 30.6.1999, II R 40/96 (DStRE 1999, 795)

Eine für die Ertragsteuern bereits getroffene sachlich richtige Entscheidung über die Abziehbarkeit einer Pensionsverpflichtung beim Trägerunternehmen kann für das Bewertungsrecht übernommen werden. Die Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat, wonach die Pensionsverpflichtungen nach Eintritt des Versorgungsfalles auf eine vom Trägerunternehmen finanzierte Unterstützungskasse übertragen werden, steht der Annahme eines unmittelbaren Rechtsanspruchs gegen das Trägerunternehmen nicht entgegen und stellt keinen steuerschädlichen Vorbehalt dar.

BFH, 30.6.1999, II R 5/98 (DStRE 2000, 35)

Die Einbeziehung von Wertpapieren in das der Vermögensteuer unterliegende Gesamtvermögen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige die Wertpapiere mit Mitteln erworben hat, die ihm als Schmerzensgeld für schwere Gesundheitsverletzungen gezahlt wurden. Nach § 114 II BewG gehören nur die Wirtschaftsgüter nicht zum Gesamtvermögen, die nach den Vorschriften des VStG oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind.

BFH, 24.6.1999, IV R 73/97 (DStR 1999, 2066)

Auch wenn der Pächter im Fall der eisernen Verpachtung den Verpachtungsbetrieb vor Ablauf der Pachtzeit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernimmt, ist der Verzicht des Verpächters auf den Anspruch auf Substanzerhaltung bei ihm als Zufluß zu beurteilen (Anschluß an BFH v. 12.4.1989, I R 41/85, BFHE 156, 481, BStBl. II 1989, 612).

BFH, 24.6.1999, V R 6/98 (GmbHR 1999, 1318)

Vortragsleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen von steuerlichen Weiterbildungsveranstaltungen, die durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter ausgeführt werden, sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.

BFH, 24.6.1999, IV R 46/97 (BStBl. II 1999, 561)

Wird einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer anläßlich eines Versicherungsfalls der Wiederbeschaffungswert einschließlich Umsatzsteuer ersetzt, so kann auch der auf die Umsatzsteuer entfallende Entschädigungsbetrag in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung eingestellt werden.

Die spätere Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Wiederbeschaffung führt nicht dazu, dass die Rücklage für Ersatzbeschaffung in Höhe des Vorsteuerbetrags gewinnerhöhend aufzulösen ist.

BFH, 24.6.1999, IV R 33/98 (DStR 1999, 1350)

Wird einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer anläßlich eines Versicherungsfalls der Wiederbeschaffungswert einschließlich Umsatzsteuer ersetzt, so kann auch der auf die Umsatzsteuer entfallende Entschädigungsbetrag in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung eingestellt werden.

Veräußert ein Landwirt seinen Betrieb samt einem Zuckerüberlieferrecht, so sind für die Ermittlung des nicht zu berücksichtigenden Verlustes i. S. von § 55 VI EStG die für diese Wirtschaftsgüter gezahlten Entgelte dem Pauschalwert für den Grund und Boden grenzüberzustellen (Anschluß an BFH-Urteil vom 5.3.1998 - IV R 23/96, BFHE 185, 435).

An der Rechtslage zur Ermittlung des nicht zu berücksichtigenden Verlustes gem. BFH-Urteil vom 5.3.1998 - IV R 23/96, BFHNE 185, 435 hat sich durch die rückwirkend in Kraft getretene Neufassung von § 55 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 nichts geändert.

BFH, 23.6.1999, X B 103/98 (Bitz, GmbHR 1999, 1215 )

Wird der Betrieb eines Besitz-Einzelunternehmens durch Veräußerung aufgegeben und eine bestehende Betriebsaufspaltung damit beendet, so kann der gemeine Wert der Anteile an der Betriebs-GmbH ausnahmsweise aus einem Verkaufsabschluß kurz nach dem Bewertungsstichtag abgeleitet werden, wenn die Einigung über den Kaufpreis schon zu diesem Zeitpunkt in der Weise herbeigeführt war, dass er durch den Kaufvertrag "nur noch dokumentiert wird".

BFH, 17.6.1999, VII R 55/98 (DStRE 1999, 729)

Begründet die Zollbehörde die Nacherhebung damit, der von ihr bei der Wareneinfuhr angewendete, dem DGebrZT entnommene Drittlandzollsatz sei unzutreffend, und konnte der Beteiligte bei dem ihm abverlangten Blick in das ABlEG erkennen, dass nach der maßgeblichen KN der angewandte Zollsatz lediglich möglicherweise ("unter bestimmten Voraussetzungen") der richtige ist, war ihm aber dort mangels eines konkreten Hinweises eine weitere Vergewisserung über diese Voraussetzungen nicht möglich, war für ihn der Irrtum der Zollstelle über den Zollsatz nicht erkennbar. In einem solchen Fall ist - wenn auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - von der Nacherhebung abzusehen.

BFH, 17.6.1999, III R 37/98 (BStBl. II 1999, 600)

Prozesskosten, die einem Erben im Zusammenhang mit der Anfechtung des - andere Personen als Erben bestimmenden - Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers entstehen, stellen auch dann keine Betriebsausgaben dar, wenn zum Nachlass ein Gewerbebetrieb gehört.

BFH, 17.6.1999, III R 53/97 (BStBl. II 2000, 9)

Sinken die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts durch die ertragsteuerrechtlich zwingend vorgeschriebene Übertragung der sogenannten Akkumulationsrücklage auf 800,- DM oder weniger herab, so entsteht jedenfalls investitionszulagenrechtlich kein von der Zulagengewährung ausgeschlossenes geringwertiges Wirtschaftsgut.

BFH, 16.6.1999, II R 57/96 (DStR 1999, 1811)

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen (Berliner Testament), dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt, die Schlußerbenfolge sowie die Verteilung des Nachlasses zu ändern, so bleibt § 15 III ErbStG zugunsten des Schlußerben insoweit anwendbar, als der überlebende Ehegatte durch eine spätere Verfügung von Todes wegen die Erbquote des Schlußerben nicht verändert hat. Macht der überlebende Ehegatte von seinem Recht auf Änderung dadurch Gebrauch, dass er abweichend vom gemeinschaftlichen Testament einem Schlußerben, dessen Erbquote als solche unverändert bestehen bleibt, ein Vorausvermächtnis aussetzt, kann für diesen Vermächtniserwerb § 15 III ErbStG nicht angewandt werden.

BFH, 16.6.1999, II R 36/97 (GmbHR 1999, 1262)

Bei der Bewertung von GmbH-Anteilen vermitteln solche von mehr als 25 % stets Einfluß auf die Geschäftsführung, unterhalb von 10 % fehlt regelmäßig ein derartiger Einfluß.

Ist kein Gesellschafter vorhanden, dessen Geschäftsanteil mehr als 50 % beträgt, hängt es von den Verhältnissen des Einzelfalls ab, ob Beteiligungen zwischen 10 % und 25 % Enfluß auf die Geschäftsführung vermitteln (Anschluß an BFH v. 28.3.1990 - II R 108/85, BFHE 159, 568 = BStBl. II 1990, 493 = GmbHR 1990, 474 m.w.N.).

BFH, 15.6.1999, VII R 3/97 (BStBl. II 2000, 46)

Im Abrechnungsverfahren ist von der formellen Bescheidlage, d. h. vom Regelungsinhalt der ergangenen Steuerbescheide ungeachtet ihrer Richtigkeit auszugehen. Jedoch ist bei einem Abrechnungsbescheid, der über Meinungsverschiedenheiten entscheidet, welche über die Wirksamkeit einer Aufrechnung des Finanzamts mit einer Umsatzsteuervorauszahlungsforderung bestehen, auch über den materiell-rechtlichen Bestand der Vorauszahlungsschuld ungeachtet ihrer wirksamen Festsetzung in einem Steuerbescheid zu entscheiden, sofern und soweit darüber nicht eine Bestandskraft wirkende Entscheidung in dem Jahressteuerbescheid ergangen ist. Der Grundsatz, dass im Abrechnungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide nicht zu prüfen ist, wird insoweit durchbrochen.

Für eine Steuerforderung kann von einem Hoheitsträger an einem anderen Hoheitsträger zwecks Einziehung abgetreten werden.

Zwangsverwalter, Konkursverwalter und Schuldner betreiben dasselbe Unternehmen, auch wenn sie umsatzsteuerrechtlich getrennt zu erfassen sind; der von ihnen einzuhaltende Voranmeldungszeitraum bestimmt sich nach den Umsätzen dieses (Gesamt-)Unternehmen.

Die Lieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks setzt die vorherige Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht voraus.

BFH, 15.6.1999, VII R 86/98 (DAR 1999, 472)

Die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für nicht schadstoffarme Kraftfahrzeuge durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz (KraftStÄndG) 1997 und eine entsprechende Neufestsetzung der erhöhten Steuer sind verfassungsgemäß.

BFH, 10.6.1999, V R 104/98 (BStBl. II 1999, 582)

Besteht bei Sammelbeförderung von Arbeitnehmern, die dafür kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden, keine konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn, so führt der Unternehmer diese Leistung nicht gegen Entgelt i. S. von § 1 I Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 aus.

Übernimmt der Unternehmer die Beförderung von der Wohnung zur Arbeitsstätte (nur), weil er bei den zusätzlichen Kosten, die Arbeitnehmern durch eine individuelle Anfahrt zu den Arbeitsstellen entstehen würden, und dem vereinbarten - geringfügigen - Lohn keine Arbeitskräfte für die Tätigkeit gefunden hätte, so kann das für eine konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung und dem Lohn sprechen. Diese Verknüpfung kann fehlen, wenn sich das Angebot der Beförderung an alle Arbeitnehmer richtet, die Arbeitsleistung aber unabhängig von der Annahme des Angebots allein aufgrund der Barlohnvereinbarung geschuldet und erbracht wird.

BFH, 10.6.1999, V R 10/98 (DStR 1999, 1562)

Der Bezirksdirektor einer Bausparkasse, die den Vertrieb ihrer Dienstleistungen so organisiert hat, dass die Tätigkeit des Bezirksdirektors unentbehrliche Voraussetzung für das Arbeiten der ihm unterstellten Vertreter und daher mitursächlich für die von ihnen vermittelten Abschlüsse ist, kann Bausparkassenvertreter i. S. des § 4 Nr. 11 UStG sein.

BFH, 10.6.1999, V R 87/98 (NJW 1999, 3510)

Die Überlassung eines PKW durch eine GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer zur Privatnutzung kann als übliche Vergütungsleistung neben der Barvergütung für die Arbeitsleistung beurteilt werden. Bei tauschähnlichen Umsätzen dieser Art kommt als Wert der Gegenleistung (anteilige Arbeitsleistung) für die Sachzuwendung der Wert in Betracht, den der Unternehmer aufzuwenden bereit ist, um die Gegenleistung zu erhalten (hier: die Kosten der PKW-Überlassung). Bei dieser Schätzung des Werts der Gegenleistung anhand der entstandenen Kosten kommt es nicht darauf an, ob (ganz oder teilweise) ein Recht auf Vorsteuerabzug bestand.

BFH, 10.6.1999, V R 84/98 (BStBl. II 1999, 578)

Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 lit. b UStG ist ausreichend, dass die darin bezeichneten Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Es ist weder Voraussetzung, dass der Unternehmer sich dem Auszubildenden gegenüber zivilrechtlich zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet hat noch dass er einen Zahlungsanspruch gegen den Träger der Aus- oder Fortbildung hat.

BFH, 10.6.1999, V R 82/98 (DStR 1999, 1265)

Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Besteuerung eines Verwendungseigenverbrauchs können nicht im Wege einer Schätzung unterstellt werden.

BFH, 10.6.1999, IV R 21/98 (BStBl. II 1999, 715)

Überläßt ein Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft ein ihm allein gehörendes Wirtschaftsgut der Betriebs-GmbH zur Nutzung, so gehört das Wirtschaftsgut zum Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters bei der Besitzpersonengesellschaft, wenn der Einsatz des betreffenden Wirtschaftsguts in der Betriebs-GmbH durch die betrieblichen Interessen der Besitzpersonengesellschaft veranlaßt ist. In der Regel ist das nicht schon dann der Fall, wenn das Wirtschaftsgut für die Betriebs-GmbH besondere Bedeutung besitzt, sofern es für deren Betrieb nicht unverzichtbar ist.

Während des Zeitraums, in dem eine personelle Verflechtung zwischen der Besitzpersonengesellschaft und der Betriebs-GmbH noch nicht besteht, kann ein solches Wirtschaftsgut kein Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzpersonengesellschaft darstellen.

BFH, 10.6.1999, IV R 11/99 (NJW 2000, 1670)

Ein Rechtsanwalt, der für 3 Monate nach der Veräußerung seiner Praxis erneut seine freiberufliche Tätigkeit in derselben Stadt, wenn auch nur vorübergehend, wiederaufnimmt, hat keinen Anspruch auf die tarifbegünstigte Besteuerung seines bei der Praxisveräußerung erzielten Veräußerungsgewinns.

BFH, 10.6.1999, IV R 69/98 (BStBl. II 1999, 691)

Übt ein Steuerpflichtiger seine freiberufliche Tätigkeit in mehreren Gemeinden aus, so ist für die dadurch erzielten Einkünfte nur eine gesondete Feststellung durchzuführen. Ist das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, nach § 19 III S. 1 AO 1977 zugleich Wohnsitzfinanzamt, so bedarf es für die außerhalb der Wohnsitzgemeinde erzielten Einkünfte einer gesonderten Feststellung.

Eine gesonderte Feststellung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, darf nach § 164 II S. 1 AO 1977 auch dann aufgehoben werden, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung nicht vorlagen.

BFH, 10.6.1999, IV R 25/98 (BStBl. II 1999, 545)

Die gesonderte und einheitliche Feststellung von Betriebsausgaben einer Praxisgemeinschaft ist bei einem Beteiligten, der daneben aus einer Einzelpraxis Einkünfte erzielt, die gesondert festzustellen sind, Grundlagenbescheid allein für die gesonderte Gewinnfeststellung, nicht aber für den Einkommensteuerbescheid.

Berücksichtigt das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid das Ergebnis der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu Unrecht neben dem um die anteiligen Betriebsausgaben geminderten, gesondert festgestellten Gewinn, weil es die gesonderte und einheitliche Feststellung bezüglich der Einkommensteuerfestsetzung für einen Grundlagenbescheid hält, so ist der Einkommensteuerbescheid gem. § 175 I S. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern.

BFH, 9.6.1999, VI R 92/98 (BStBl. II 1999, 708)

Zur Berufsausbildung i.S. des § 32 IV 1 Nr. 2 lit. a EStG gehört auch die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird.

BFH, 9.6.1999, VI R 50/98 (BStBl. II 1999, 706)

Eine Volontärtätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen geringere Entlohnung absolvieren, ist grundsätzlich als Berufsausbildung i. S. des § 32 IV 1 Nr. 2 lit.a EStG anzuerkennen, wenn das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.

BFH, 9.6.1999, VI R 34/98 (BStBl. II 1999, 705)

Zur Berufsausbildung gehört auch der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen wie Grund-, Haupt- und Oberschulen sowie von Fach- und Hochschulen. Auch der Besuch eines Colleges in den USA kann zur Berufsausübung zählen.

BFH, 9.6.1999, VI R 33/98 (BStBl. II 1999, 701)

Bei der Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs der Berufsausbildung (§ 32 IV Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG) kann auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum BKGG a.F. nur eingeschränkt zurückgegriffen werden, da das Kindergeld - ebenso wie der Kinderfreibetrag - seit der Systemumstellung zum 1.1.1996 in erster Linie der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern dient.

Der Vorbereitung auf ein Berufsziel und damit der Berufsausbildung dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind.

Sprachaufenthalte im Ausland können dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden.

BFH, 9.6.1999, VI R 16/99 (BStBl. II 1999, 713)

Das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten ist Berufsausbildung i.S. des § 32 IV Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG, da es sich um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

BFH, 9.6.1999, VI R 143/98 (BStBl. II 1999, 710)

Sprachaufenthalte im Ausland, z. B. im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses, können dann als Berufsausbildung i. S. des § 32 IV 1 Nr. 2 lit.a EStG anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden.

Der erforderliche Umfang der Ausbildung richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls. Ist der Sprachaufenthalt im Ausland z. B. in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist er i. d. R. anzuerkennen.

Ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden kann grundsätzlich als ausreichend angesehen werden. Eine geringere Stundenzahl kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung ausnahmsweise als unschädlich gewertet werden, wenn der Unterricht der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluß dient und das Kind den Prüfungsabschluß anstrebt.

BFH, 9.6.1999, II B 101/98 (BStBl. II 1999, 529)

Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 31 V ErbStG 1974 ist im Regelfall auf den Erwerb von Todes wegen seitens des/der Erben beschränkt.

BFH, 9.6.1999, I R 92/98 (BStBl. II 1999, 733)

Die Höhe der vortragsfähigen Gewerbeverluste ist gem. § 10a S. 2 GewStG für den jeweiligen Erhebungszeitraum gesondert festzustellen, für den ein Gewerbesteuermeßbescheid ergeht. Bei der Feststellung handelt es sich um einen Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermeßbescheid des Folgejahres.

Der Wechsel in der Steuerpflicht eines Gewerbesteuersubjekts infolge eines persönlichen Befreiungsgrundes (hier: § 3 Nr. 14a GewStG) führt nicht zum Wegfall des Gewerbesteuersubjekts. Bleibt dieses bei Beendigung und nachfolgendem erneutem Beginn der Steuerpflicht weiterhin bestehen, ist sowohl die Unternehmens- als auch die Unternehmeridentität gewahrt. Gewerbeverluste aus vorangegangenen, nicht steuerbefreiten Erhebungszeiträumen sind deshalb nach Wiedereintritt in die Steuerpflicht abzugsfähig.

BFH, 9.6.1999, I R 64/97 (BStBl. II 1999, 656)

Eine Rückstellung darf in der Steuerbilanz nicht gebildet werden, wenn ein steuerliches Abzugsverbot (hier: gem. § 4 V S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG für Geldbußen) besteht. Läßt das Abzugsverbot Ausnahmen zu (hier: gem. § 4 V S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG für die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils), müssen die Voraussetzungen dafür am Bilanzstichtag objektiv vorliegen.

BFH, 9.6.1999, I R 6/99 (DStR 1999, 1440)

Partnergesellschaften sind vor dem BFH nicht vertretungsbefugt. Eine von ihnen vorgenommene Prozesshandlung ist unwirksam (Bestätigung des BFH-Beschlusses v. 26.2.1999, XI R 66/97,NJW 1999, 2062 = DStR 1999, 758).

Wird die Prozesshandlung innerhalb der Frist des § 56 II FGO durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten nachgeholt, ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn dem Prozessbevollmächtigten die Unwirksamkeit der zunächst vorgenommenen Revisionseinlegung unbekannt war und unbekannt sein konnte. Der Irrtum eines Rechtsanwalts über die Verfahrensrechtslage kann insoweit ausnahmsweise unverschuldet sein, wenn dieser Rechtslage eine Auffassung zugrunde liegt, die bei Vornahme der Prozesshandlung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht vertreten wurde und nicht der bisherigen Gerichtspraxis entsprach.

BFH, 9.6.1999, I R 6/99 (BStBl. II 1999, 666)

Partnerschaftsgesellschaften sind vor dem BFH nicht vertretungsbefugt. Eine von ihnen vorgenommene Prozesshandlung ist unwirksam (Bestätigung des BFH, Beschluss vom 26.2.1999 - XI R 66/97 = BStBl II 1999, 363 = NJW 1999, 2062).

Wird die Prozesshandlung innerhalb der Frist des § 56 II FGO durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten nachgeholt, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn dem Prozessbevollmächtigten die Unwirksamkeit der zunächst vorgenommenen Revisionseinlegung unbekannt war und unbekannt sein konnte.

Der Irrtum eines Rechtsanwalts über die Verfahrensrechtslage kann insoweit ausnahmsweise unverschuldet sein, wenn dieser Rechtslage eine Auffassung zugrunde liegt, die bei Vornahme der Prozesshandlung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht vertreten wurde und nicht der bisherigen Gerichtspraxis entsprach.

BFH, 9.6.1999, I R 43/97 (DStR 1999, 2070)

Bei einer sog. Mehrmütterorganschaft sind die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen (sog. Lehre von der mehrfachen Abhängigkeit). Die Organschaft besteht sonach zu den Muttergesellschaften und nicht zu der GbR (Abweichung von Abschn. 17 VI GewStR 1984, Abschn. 14 VI GewStR 1998; Änderung der Rechtsprechung).

Die den jeweiligen Muttergesellschaften anteilig zuzurechnenden Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien sind in entsprechender Anwendung von § 180 I Nr. 2 lit. a AO 1977 einheitlich und gesondert festzustellen.

BFH, 9.6.1999, I R 17/97 (BStBl. II 1999, 739)

Beitragsrückerstattungen im Lebensversicherungsgeschäft werden i. S. des § 21 I S. 1 KStG 1984/1991 aufgrund des Jahresergebnisses gewährt, wenn uns soweit sie wegen der Höhe des nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnissen gewährt werden.

Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen i. S. des § 21 II KStG 1984/1991 sind nur die Rückstellungen, die Beitragsrückerstattungen i. S. des § 21 I KStG 1984/1991 betreffen.

§ 21 KStG 1984/1991 ist nicht - auch nicht analog - auf Beitragsrückerstattungen im Lebensversicherungsgeschäft anwendbar, die aufgrund einer vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen geforderten geschäftsplanmäßigen Erklärung als Mindest-Beitragsrückerstattungen ohne Rücksicht auf das Jahresergebnis gewährt wurden.

BFH, 9.6.1999, I R 100/97 (BStBl. II 1999, 658)

Bemisst sich wegen eines Wettbewerbsverstoßes festgesetzte Geldbuße - über den regulären gesetzlichen Höchstbetrag hinaus - unter Einbeziehung des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses (§ 38 IV S. 1 GWB a. F., § 81 II S. 1 GWB), wird zugleich der erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft (§ 13 IV S. 1 OWiG a. F., § 17 IV S. 1 OWiG). Hat die Bußgeldbehörde die Ertragsteuern, die auf diesen Vorteil entfallen, bei der Festsetzung nicht berücksichtigt, mindert die Geldbuße deshalb bis zu den gesetzlichen zulässigen Höchstbeträgen den Gewinn (§ 4 V S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG). Darauf, daß sich der abschöpfende Teil der einheitlichen Geldbuße eindeutig abgrenzen läßt, kommt es nicht an.

BFH, 2.6.1999, X R 84/97 (BStBl. II 1999, 598)

Wohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen, die entgegen den baurechtlichen Vorschriften ohne Baugenehmigung errichtet wurden, sind nicht nach § 10e EStG begünstigt; eine nachträglich erteilte Baugenehmigung berechtigt nur für die Zukunft zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (Fortführung des Senatsurteils vom 31.5.1995 - X R 245/93, BFHE 178, 144 = BStBl. II 1995, 875).

BFH, 2.6.1999, X R 16/96 (BStBl. II 1999, 596)

Die Errichtung eines freistehenden "Wintergartens" ist nicht als Erweiterung an einer Wohnung nach § 10e II EStG begünstigt.

BFH, 2.6.1999, X R 149/95 (DStRE 1999, 824)

Längere Verlustperioden reichen - insbesondere bei einem atypischen Gewerbebetrieb - für sich allein nicht aus, um eine Betätigung als Liebhaberei einzustufen.

BFH, 2.6.1999, X R 149/95 (DStRE 1999, 824)

Längere Verlustperioden reichen - insbesondere bei einem atypischen Gewerbebetrieb - für sich allein nicht aus, um eine Betätigung als Liebhaberei einzustufen.

BFH, 25.5.1999, VIII R 59/97 (DStR 1999, 1306)

Die Rückgewähr von verdeckter Gewinnausschüttung (oder deren Wertersatz) aufgrund einer sogenannten Satzungsklausel ist beim Gesellschafter als Einlage zu Einlage zu qualifizieren.

Schuldet der Gesellschafter für die Zeit zwischen Vorteilsgewährung und Rückgewähr (angemessene) Zinsen, stehen diese in einem Veranlassungszusammenhang zu den aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft erzielten Einnahmen.

BFH, 21.5.1999, VII R 25/97 (DStRE 1999, 929)

Die seit 1.1.1993 geltende Schaumweinbesteuerung nach den Vorschriften des nationalen SchaumwZwStG (hier: Besteuerung von Schaumwein in "Piccolo-Flaschen") begegnet weder gemeinschaftsrechtlichen noch verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung (Art. 3 I GG).

Die Nichtbelegung von Stillwein mit einer Wein- oder Alkoholsteuer ist eine von den Gerichten hinzunehmende politische Entscheidung des Gesetzgebers, die solange von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden kann, als die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Besteuerungssystems (noch) nicht als evident sachwidrig und damit willkürlich zu qualifizieren ist.

BFH, 21.5.1999, VII R 106/95 (DStRE 1999, 727)

Über den Erlass nach Art. 905 I ZKDO von mit dem Zoll als Einfuhrabgaben geschuldeter Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer entscheidet das HZA in sinngemäßer Übertragung der von der Kommission hinsichtlich des Zolls getroffenen Entscheidung auf die Verbrauchsteuern.

Über einen Erlass von Zoll nach Art. 905 I ZKDVO kann nur die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entscheiden. Bestehen aufgrund der Vorprüfung des Antrags auf Erlass von Einfuhrabgaben durch eine nationale Behörde Zweifel, ob besondere Gründe i. S. von Art. .905 I ZKDVO vorliegen, so ist der Billigkeitsantrag der Kommission zur Entscheidung vorzulegen.

Im Falle des Diebstahls von Zollagegut scheidet ein Erlass der Einfuhrabgaben nicht allein deshalb aus, weil die Voraussetzungen des Art. 900 I lit. a ZKDVO nicht vorliegen.

BFH, 21.5.1999, VII R 34/98 (BStBl. II 1999, 573)

Die Regelungen des StBerG über den Gegenstand der Steuerberaterprüfung genügen in ihrer Gesamtheit dem Gesetzesvorbehalt. Eine weitergehende gegenständliche Begrenzung der Prüfungsthemen und Bestimmungen über die erwartete Intensität ihrer Durchdringung seitens des Prüflings sind verfassungsrechtlich nicht geboten, ebensowenig gesetzliche Regelungen über den Schwierigkeitsgrad der Prüfung. Dieser ergibt sich aus deren Aufgabe (§ 37a I StBerG).

Das Urteil der Prüfer bzw. der Prüfungsbehörde über den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben und über die Benotung der Leistung des einzelnen Prüflings ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

Es ist ein ungeschriebener Grundsatz des Prüfungsrechts, daß Prüfungsaufgaben so gestellt werden müssen, daß der Prüfling ohne weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Besteht die Prüfungsaufgabe darin, einen Lebenssachverhalt rechtlich zu würdigen, so muß der Sachverhalt klare Angaben zu allen Tatsachen enthalten, die für die rechtliche Würdigung aus der Sicht der ernstlich in Betracht zu ziehenden Rechtsvorschriften erheblich sind. Nicht jedes diesbezügliche Defizit der Aufgabenstellung hat jedoch ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der Prüfung zur Folge, solange die Aufgabe nicht "unlösbar" ist.

Eine von der Prüfungsbehörde erstellte "Musterlösung" und die in ihr für die einzelnen Lösungsschritte vorgeschlagenen "Punkte" sind keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben, die deren höchstpersönlichen Bewertungsspielraum einschränkten.

Eine hohe Mißerfolgsquote in einem Prüfungstermin gestattet keinen brauchbaren Rückschluss darauf, daß die Prüfungsanforderungen überspannt waren. Sie gibt allenfalls dazu Anlass, im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärung nach konkreten Anhaltspunkten für überhöhte Anforderungen zu forschen.

Alleiniger Bewertungsmaßstab in der Steuerberaterprüfung ist das fachliche Urteil des Prüfers über die Anforderungen des Berufes des Steuerberaters. "Durchschnittliche Anforderungen" i. S. des § 15 I DVStB sind nicht die von dem Durchschnitt der Prüfer gestellten Anforderungen, sondern Anforderungen, die nach dem Urteil des einzelnen Prüfers an einen durchschnittlich qualifizierten angehenden Steuerberater gestellt werden können.

BFH, 19.5.1999, XI R 64/98 (DStR 1999, 1761)

Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen wird nicht gekürzt bei Personen, die nach § 2 I Nr. 11 AVG pflichtversichert sind

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BFH, 19.5.1999, XI R 120/96 (DStR 1999, 1689)

Ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis mit der nichtehelichen Lebensgefährtin kann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn diese zugleich Mutter des gemeinsamen Kindes ist.

BFH, 19.5.1999, XI R 97/94 (DStR 1999, 1557)

Ist der Einkommensteuerbescheid wegen Verlustrücktrags zu ändern, so können Ehegatten das Veranlagungswahlrecht grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit des Änderungsbescheids erneut ausüben, und zwar unabhängig von dem durch den Verlustabzug eröffneten Korrekturspielraum.

BFH, 19.5.1999, VI B 22/99 (DStRE 1999, 583)

Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung besteht für eine Klage, mit der der sorgeberechtigte Elternteil Kindergeld für ein Kind beansprucht, das ihm der andere Elternteil widerrechtlich entzogen hat, hinreichende Erfolgsaussicht.

BFH, 19.5.1999, XI R 99/96 (DStRE 2000, 9)

Ein Vermögen von bis zu 30.000.- DM ist i. d. R. gering (Anschluss an BFH-Urteil vom 14.8.1997 - III R 68/96, BFHE 184, 315 = BStBl. II 1998, 241 = NJWE-FER 1998, 93).

Der Vorwegabzug wird nicht gekürzt bei Personen, die nach § 2 I Nr. 11 AVG pflichtversichert sind.

BFH, 18.5.1999, I R 118/97 (BStBl. II 2000, 28)

Objekte i. S. der von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung einer privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel können nicht nur Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, sondern auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten sein. Es kommt weder auf die Größe und den Wert des einzelnen Objekts noch auf dessen Nutzungsart an (gegen Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 20.12.1990 - IV B 2-S 2240-61/90, BStBl. I 1990, 884).

BFH, 14.5.1999, VI B 258/98 (DStR 1999, 1309)

Der auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Anscheinsbeweis dafür, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt, wird nicht durch die Tatsache entkräftet, dass ihm daneben noch ein kleineres Kfz privat gehört.

BFH, 11.5.1999, VIII R 72/96 (DStR 1999, 1184)

Tritt der mit einer Betriebsaufspaltung beabsichtigte Erfolg der Buchwertfortführung wegen fehlender personeller Verflechtung nicht ein, liegen aber die Voraussetzungen eines ruhenden Gewerbebetriebs vor, ist der Betrieb des "Besitzunternehmens" erst aufgegeben i. S. von § 16 III EStG, wenn dieses eine eindeutige Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgibt.

BFH, 10.5.1999, V B 6/99 (IStR 1999, 433)

Das FG hat zu Recht ernstliche Zweifel an der Auffassung des Finanzamts bejaht, dass die aus der Errichtung einer Tennishalle anfallenden Vorsteuerbeträge nur insoweit abziehbar seien, als sie auf die steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen und nicht auf die steuerfreie Vermietung des Grundstücks entfielen.

BFH, 5.5.1999, XI R 6/98 (BStBl. II 1999, 735)

Die Forfaitierung künftiger Forderungen ist nur dann als Kauf und nicht als Darlehensverhältnis zu behandeln, wenn das Bonitätsrisiko vollständig auf den Käufer übergeht.

BFH, 5.5.1999, XI R 1/97 (BStBl. II 1999, 653)

Der Erbe kann Verluste des Erblassers nur dann abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist.

BFH, 5.5.1999, II R 96/97 (DStRE 1999, 922)

Beruht der Erwerb von Todes wegen auf einem vom Amtsgericht eröffneten Testament, das das Finanzamt in die Lage versetzt zu prüfen, ob ein erbschaftsteuerbarer Vorgang vorliegt, hat der Erbe keine Anzeige nach § 30 ErbStG zu erstatten. Auch eine Erbschaftsteuererklärung hat der Erbe gem. § 31 ErbStG nur abzugeben, wenn er hierzu vom Finanzamt aufgefordert wurde. Fehlt es hieran, beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

BFH, 5.5.1999, II R 54/97 (DStRE 2000, 33)

Soweit § 79 II S. 2 BewG als Maßstab für die Schätzung der üblichen Miete den Ansatz der Jahresrohmiete vorschreibt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird, ist bei der Wertermittlung an Hand des Mietspiegelwerts der aufgrund von Baumaßnahmen nach der ersten Errichtung veränderte tatsächliche Zustand der Räume zu berücksichtigen.

BFH, 5.5.1999, II B 31/98 (ZEV 1999, 408)

Der Erbersatzanspruch eines nichtehelichen Kindes ist bürgerlich-rechtlich als ein gegen den Erben gerichteter Geldanspruch ausgestaltet. Der Erbersatzberechtigte steht in keiner Rechtsbeziehung zu den einzelnen Nachlassgegenständen.

Der Erbersatzanspruch unterliegt nicht mit einem dem Ersatzanspruch entsprechenden Anteil am Steuerwert des Gesamtnachlasses, sondern mit dem Nennwert seines Anspruches der Besteuerung. Die Frage, ob diese Besteuerung verfassungsrechtlich zulässig ist, ist nicht klärungsbedürftig; denn das bisherige Erbschaftsteuerrecht ist nach dem Beschluss des BVerfG vom 22.6.1995, 2 BvR 552/91 (BStBl. II 1995, 671 = ZEV 1995, Beil. zu Heft 9, 10) weiterhin auf alle bis zum 31.12.1995 verwirklichten Tatbestände anzuwenden).

BFH, 4.5.1999, VI B 9/98 (DStRE 1999, 595)

Die Frage, ob die Höhe des Kinderfreibetrages nach den Beschlüssen des BVerfG zum Kinderleistungsausgleich vom 10.11.1998 (BStBl. II 1999, 174, 193 und 194, DStRE 1999, 90, 97 und 99) verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, bedarf vor einer etwaigen rückwirkenden gesetzlichen Regelung jedenfalls dann keiner Klärung wegen grundsätzlicher Bedeutung, wenn der individuelle Grenzsteuersatz der Eltern weit unter dem vom BVerfG angenommenen kritischen Grenzsteuersatz liegt.

BFH, 4.5.1999, IX B 38/99 (BStBl. II 1999, 587)

Für die Auslegung des Begriffs "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in § 4 EigZulG gelten die gleichen Rechtsgrundsätze, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung für die entsprechenden Regelungen des EStG entwickelt hat.

BFH, 29.4.1999, IV R 40/97 (DStR 1999, 1141)

Dem Großen Senat wird gem. § 11 II und IV FGO die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Sind von einer in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Fonds-Gesellschaft eines geschlossenen Immobilienfonds an Vermittler gezahlte Eigenkapitalervermittlungsprovisionen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln, wenn die Vermittler zugleich Kommanditisten des Immobilienfonds sind, jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Provisionen verdeckte Kaufpreiszahlungen für das Grundstück oder verdeckte Herstellungskosten für das Gebäude gewesen sein könnten?

BFH, 29.4.1999, IV R 14/98 (DStR 1999, 1479)

Ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens, mit dessen Verkauf wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen im ganzen verbunden sind, ist auch dann mit den Anschaffungskosten und nicht mit einem niedrigeren Teilwert zu bewerten, wenn der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend kalkuliert ist (sog. Verlustprodukt). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen Gewinne erzielt. Die Berücksichtigung des mit dem Verlustprodukt verbundenen Erfolgsbeitrags für das Unternehmen bei der Bewertung dieses Wirtschaftsgutes verstößt, auch wenn es sich dabei um geschäftswertbeeinflussende Umstände handelt, nicht gegen den Grundsatz der Einzelbewertung.

BFH, 29.4.1999, III R 27/95 (BStBl. II 1999, 567)

Die Veräußerung von Milchkühen (zur Schlachtung) eines nicht leukoseunverdächtigen Bestandes vor Ablauf von drei Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Zweck der Leukosesanierung des Bestandes ist investitionszulagenschädlich. Das gilt insbesondere dann, wenn dabei ein Erlös erzielt wird, der nur geringfügig niedriger ist als der für Tiere aus einem leukoseunverdächtigen Bestand.

BFH, 29.4.1999, IV R 63/97 (DStR 1999, 1183)

Bei Betriebseröffnung ist der Teilwert eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt aufzuwendenden Anschaffungsnebenkosten anzusetzen.

BFH, 29.4.1999, IV R 7/98 (BStBl. II 1999, 488)

Eine in zulässiger Weise gebildete Rücklage für Ersatzbeschaffung kann auch fortgeführt werden, wenn der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 I EStG zur Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 III EStG übergeht.

Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung ist erfolgswirksam aufzulösen, wenn das aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene oder beschädigte Wirtschaftsgut nicht durch ein wirtschaftlich gleichartiges und ebenso genutztes Wirtschaftsgut ersetzt wird. Das Erfordernis der Funktionsähnlichkeit ist nicht erfüllt, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Wirtschaftsgebäude durch eine Mehrzweckhalle ersetzt und nach Fertigstellung mehrere Jahre an einen Gewerbetreibenden vermietet wird.

BFH, 29.4.1999, IV R 49/97 (BStBl. II 1999, 652)

§ 21 II S. 2 EStG ist auf Gewinneinkünfte nicht entsprechend anzuwenden.

Die außerbetrieblich veranlasste verbilligte Vermietung einer zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnung stellt eine Nutzungsentnahme dar.

BFH, 27.4.1999, III R 21/96 (BStBl. II 1999, 670)

Wer durch falsche Angaben im Antrag auf Bescheinigung der Förderungswürdigkeit nach § 2 InvZulG 1982 oder im Investitionszulagenantrag den Tatbestand des Subventionsbetruges vorsätzlich erfüllt, haftet im Rahmen des über § 5 V S. 1 InvZulG 1982 entsprechend anzuwendenden § 71 AO 1977 für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage. Darüber hinaus erstreckt sich die Haftung auch auf Zinsen gem. § 235 AO 1977.

BFH, 27.4.1999, III R 32/98 (BStBl. II 1999, 615)

Stellt ein Unternehmen den Betrieb ein, weil für seine Produkte kein Absatzmarkt mehr besteht, sind die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein zulagenunschädliches vorzeitiges Ausscheiden wegen wirtschaftlichen Verbrauchs anzuerkennen ist, für jedes einzelne Wirtschaftsgut zu prüfen.

BFH, 23.4.1999, IV B 149/98 (DStRE 1999, 756)

Im Rahmen der einkommensteuerlichen Feststellung der Einkünfte aus der Tätigkeit einer Personengesellschaft ist die Gewinnerzielungsabsicht auf der Ebene der Gesellschaft und der Gesellschafter erforderlich.

Es spricht bei summarischer Betrachtung vieles dafür, dass bei der Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages lediglich auf die Gewinnerzielungsabsicht auf Gesellschaftsebene abzustellen ist.

BFH, 23.4.1999, VII B 41/99 (NVwZ 2000, 356)

Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist erst dann bewirkt, wenn der Zustellungsadressat von der Zustellung des Schriftstücks Kenntnis erhält und die Bereitschaft bekundet, das Schriftstück entgegenzunehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt oder Steuerberater einen Dritten zur Entgegennahme von Zustellungen nach § 5 II VwZG ermächtigt, und dieser das zugestellte Schriftstück durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses als zugestellt entgegennimmt.

BFH, 22.4.1999, VI B 128/97 (DStRE 1999, 592)

Wird im Anschluss an eine Entscheidung des BVerfG oder aufgrund eines rückwirkenden Gesetzes eine Änderung in den noch nicht bestandskräftigen Fällen angeordnet, ist maßgebend, ob nach der Abgabenordnung oder diesbezüglichen Vorschriften in Einzelgesetzen eine Änderung gerade im Streitpunkt noch möglich ist.

BFH, 20.4.1999, VIII R 63/96 (BStBl. II 1999, 466)

Die Zuordnung von (Devisen-)Termingeschäften zum gewillkürten Betriebsvermögen setzt neben einem eindeutigen nach außen manifestierten Widmungsakt des Unternehmens voraus, dass die Geschäfte im Zeitpunkt ihrer Widmung zu betrieblichen Zwecken objektiv geeignet sind, das Betriebskapital zu verstärken. Die objektive Eignung solcher Geschäfte zur Förderung des Betriebes ist bei branchenfremden Unternehmen nicht ohne weiteres ausgeschlossen, unterliegt aber wegen der hohen Risikoträchtigkeit der Geschäfte strengen Anforderungen.

BFH, 20.4.1999, VIII R 58/97 (BStBl. II 1999, 650)

Der Gewinn aus der Veräußerung einer nicht wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist auch dann nach § 17 I S. 1 EStG zu erfassen, wenn der Gesellschafter die Beteiligung erst neu erworben hat, nachdem er zuvor innerhalb des Fünfjahreszeitraums eine wesentliche Beteiligung insgesamt veräußert hat und mithin vorübergehend überhaupt nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt war.

BFH, 20.4.1999, VIII R 44/96 (BStBl. II 1999, 698)

Übersteigen die Ausschüttungen aus dem EK 04 einer Kapitalgesellschaft die Anschaffungskosten einer Beteiligung i. S. von § 17 EStG, sind in Höhe des übersteigenden Betrags negative Anschaffungskosten anzusetzen.

BFH, 20.4.1999, VIII R 13/97 (BStBl. II 1999, 542)

Eine Gemeinde kann im Gewerbesteuer-Zerlegungsverfahren auch dann in ihren Rechten betroffen sein, wenn sich ihr Zerlegungsanteil infolge eines geänderten Gewerbesteuer-Messbescheids erhöht. Ihre Klagebefugnis ist jedoch auf den Erhöhungsbetrag beschränkt.

Die Bestandskraft des Zerlegungs-Erstbescheids erstreckt sich nicht auf den in diesem Bescheid angewendeten Zerlegungsmaßstab; sie umfaßt den in diesem Bescheid festgestellten Zerlegungsanteil nur nach seinem Betrag. Hinsichtlich des Erhöhungsbetrags können auch bei einer Änderung des Gewerbesteuer-Meßbetrags nach § 175 I Nr. 1 AO 1977 alle materiell-rechtlichen Fehler des Bescheids zugunsten wie zuungunsten der Gemeinden berichtigt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 24.3.1992 - VIII R 33/90, BFHE 168, 350= BStBl. II 1992, 869).

Eine Einigung der Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung des Gewerbesteuer-Meßbetrags nach § 33 II GewStG gilt im Zweifel nur für den jeweiligen Erhebungszeitraum.

BFH, 19.4.1999, XI R 111/96 (NVwZ 1999, 1029)

Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision setzt voraus, dass innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Mangel i.S. des § 116 FGO schlüssig gerügt wird.

Die unterlassene Anhörung der Beteiligten von der Beauftragung des Einzelrichters eröffnet nicht die zulassungsfreie Revision wegen vorschriftswidriger Besetzung.

BFH, 16.4.1999, XI B 52/98 (BStBl. II 1999, 571)

Der Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist nur dann sofort wirksam, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird.

BFH, 16.4.1999, VI R 66/97 (DStR 1999, 1146)

Steht bei einer Gruppenunfallversicherung die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so fehlt es im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber auch dann am Zufluss, wenn die Arbeitnehmer selbst Anspruchsinhaber sind.

Beiträge des Arbeitgebers für eine Gruppenkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Arbeitnehmer im Krankheitsfall die Ansprüche selbst gegen den Versicherer geltend machen können.

BFH, 16.4.1999, VI R 60/96 (DStR 1999, 1149)

Steht bei einer Gruppenunfallversicherung die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so fehlt es im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber auch dann am Zufluss, wenn die Arbeitnehmer selbst Anspruchsinhaber sind.

BFH, 15.4.1999, IV R 11/98 (BStBl. II 1999, 532)

Der mittelbar über eine Kapitalgesellschaft an einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft Beteiligte ist nicht "Gesellschafter" i. S. des § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG (Abgrenzung zum BFH vom 15.12.1998 - VIII R 77/93, BFHE 187, 326 = BStBl. II 1999, 168 = BB 1999, 458).

BFH, 15.4.1999, V R 85/98 (ZfIR 1999, 777)

Der Kauf von Praxisräumen durch einen Ehepartner, der den Erwerb nur unter nicht unwesentlicher finanzieller Beteiligung des anderen Ehegatten ermöglichen kann, und deren Vermietung an den Ehegatten zur Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges stellt eine unangemessene Gestaltung i.S.d. § 42 Satz 1 AO.

BFH, 15.4.1999, IV R 68/98 (BStBl. II 1999, 481)

Das Finanzamt kann den Gewinn auch dann nach den Richtsätzen der Finanzverwaltung schätzen, wenn der Landwirt eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 III EStG vorlegt, aber seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht nachweisen kann.

BFH, 15.4.1999, IV R 60/98 (BFHE 0, Bd. 188, 556)

Verpflichtet sich der beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft in einem notariellen Vertrag, seinen Kindern Geldbeträge unter der Bedingung zuzuwenden, dass sie der Gesellschaft sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen sind, können die "Zinsen" bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 10.4.1984 - VIII R 134/81, BFHE 141, 308 = BStBl. II 1984, 705; vom 12.2.1992 - X R121/88, BFHE 167, 119 = BStBl. 1992, 468).

Zinsen für die Nutzung von Darlehensbeträgen, die den Kindern von einem nicht an der Personengesellschaft beteiligten Elternteil geschenkt werden, können als Betriebsausgaben abziehbar sein, soweit die Beträge tatsächlich aus dem Vermögen dieses Elternteils stammen.

BFH, 14.4.1999, XI R 30/96 (BStBl. II 1999, 478)

Die Ablaufhemmung des § 171 V AO 1977 umfaßt - anders als im Fall des § 171 IV AO 1977 - nicht den gesamten Steueranspruch; vielmehr tritt die Hemmung nur in dem Umfang ein, in dem sich die Ergebnisse der Ermittlungen auf die festzusetzende Steuer auswirken.

BFH, 14.4.1999, X R 11/97 (BStBl. II 1999, 594)

Auch wenn getrennt lebenden Eltern das Sorgerecht für ein Kind gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist.

BFH, 12.4.1999, IX B 25/99 (BStBl. II 1999, 647)

Die Frage, ob nach der sogenannten kleinen Übergangsregelung des § 52 XXI S. 4 und 5 EStG Aufwendungen gem. § 82a EStDV, die in den Jahren 1987 bis 1989 angefallen sind, abgezogen werden können, ist wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 52 XXI S. 6 EStG nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

BFH, 8.4.1999, II R 8/98 (DStRE 1999, 534)

Eine unter einer Bedingung eingelegte Revision ist unzulässig. Eine derartige Bedingung liegt vor, wenn die Einlegung der Revision vom Erfolg oder Nichterfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde abhängig gemacht wird.

BFH, 1.4.1999, VII R 82/98 (BStBl. II 1999, 439)

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem sinngemäß die angeblichen Steuererstattungsansprüche des Vollstreckungsschuldners aufgrund der Einkommensteuerveranlagungen "für das abgelaufene Kalenderjahr und alle früheren Kalenderjahre" gepfändet werden sollen, ist nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit der gepfändeten Forderungen nichtig.

BFH, 30.3.1999, VIII R 8/97 (DStRE 1999, 899)

Pensionsrückstellungen dürfen nicht nach sogenannter buchhalterischen Methode ermittelt werden, die aus Vereinfachungsgründen die Pensionsrückstellung unmittelbar um die jeweiligen laufenden Pensionszahlungen mindert; vielmehr ist der Rückstellungsbetrag nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen.

BFH, 30.3.1999, I B 139/98 (BFHE 0, Bd. 188, 131)

Beantragt der Steuerpflichtige, den Beginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt zu verlegen, so hemmt dies den Ablauf der Festsetzungsfristen gem. § 171 IV S. 1 AO 1977 nur dann, wenn der Antrag für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns ursächlich gewesen ist.

BFH, 24.3.1999, II R 34/97 (DStRE 1999, 717)

Der Abzug der auf den Erben übergegangenen persönlichen Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten setzt voraus, dass die Steuerschulden den Erben wirtschaftlich belasten. Daran fehlt es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse angenommen werden kann, dass das Finanzamt seine Forderung nicht geltend macht, weil es von den Steueransprüchen keine Kenntnis hat und ihm auch die nur theoretische Möglichkeit genommen ist, davon zu erfahren.

BFH, 24.3.1999, I R 83/98 (BFHE 0, Bd. 188, 324)

Schüttet die Körperschaft den Gewinn eines Jahres aus und hat sie die darauf entfallende Körperschaftsteuer nur teilweise gezahlt, ist der gezahlte Teilbetrag mit der jeweiligen Körperschaftsteuerbelastung wie folgt zu verrechnen: 1. nichtabziehbare Betriebsausgaben, 2. Gewinnausschüttung, 3. thesaurierte Vermögensmehrungen. Lediglich in jenem Umfang, in dem hiernach der anrechnungsfähige Teil der Körperschaftsteuer nicht gedeckt und nicht beitreibbar ist, ist die Anrechnung von Körperschaftsteuer gem. § 36a EStG beim beherrschenden Anteilseigner der ausschüttenden Körperschaft ausgeschlossen.

BFH, 24.3.1999, I R 48/98 (BStBl. II 1999, 527)

Hat das Finanzamt beim beherrschenden Gesellschafter einer Körperschaft Gewinnanteile einschließlich der anzurechnenden Körperschaftsteuer als Kapitaleinkünfte angesetzt, die Körperschaftsteuer jedoch nicht angerechnet, so ist der Einkommensteuerbescheid gem. § 175 I S. 1 Nr. 2 AO 1977 i. V. mit § 36a I EStG zu ändern, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die anzurechnende Körperschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechend gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt und die deswegen gegen die ausschüttende Körperschaft betriebene Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist.

BFH, 24.3.1999, I R 20/98 (BB 1999, 1800)

Ist ein Vertrag zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und seiner Kapitalgesellschaft nicht klar und eindeutig, so ist dieser anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen. Gegebenenfalls kann auch Beweis erhoben werden.

Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter eine Pension zu, die aus einer genau bezifferten fiktiven Jahresnettoprämie zu errechnen ist, ist aber in der Zusage der zur Errechnung der Jahresente notwendige Rechnungszinsfuß nicht angegeben und wird die Jahresrente von einem Versicherungsmathematiker (zeitnah) errechnet, so kann die Höhe des nach dem Parteiwillen anzusetzenden Rechnungszinsfußes auch durch außerhalb des schriftlichen Vertrages liegende Umstände, sei es im Wege der Auslegung, sei es im Wege der Einvernahme des Versicherungsmathematikers, festgestellt werden.

Garantierückstellungen sind im Regelfall anhand der Erfahrungswerte in der Vergangenheit zu bewerten. Die Feststellung dieser Erfahrungswerte ist eine dem FG obliegende Tatsachenfeststellung.

BFH, 24.3.1999, I R 124/97 (BStBl. II 1999, 499)

Art. 4 I GG verbietet, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft.

Wird die Mitgliedschaft nach innerkirchlichem Recht allein durch Abstammung und Wohnsitz begründet, so ist der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff "Kirchenangehöriger" (hier: § 3 I KiStG NW) verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass kirchensteuerpflichtiges Kirchenmitglied nur sein kann, wer sich - sei es persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter - durch eine nach außen hin erkennbare Willensäußerung als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat (Abgrenzung zu BVerwG vom 9.7.1965 - 7 C 16/92, BVerwGE 21, 330).

BFH, 24.3.1999, I R 114/97 (BFHE 0, Bd. 188, 315)

Bei einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung sind die Erben eines verstorbenen Mitunternehmers notwendig beizuladen. Sind diese unbekannt, ist für den Prozeß ein Pfleger zu bestellen.

Hat der Kläger seine Klagebefugnis nicht dargetan (§ 40 II FGO), so kann eine notwendige Beiladung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Klage unterbleiben.

Die zu § 15 I Nr. 2 EStG entwickelten Gewinnermittlungsgrundsätze gelten auch, wenn eine inländische KG an einer österreichischen GmbH & Co. KG beteiligt ist.

Die (jüngere) Rechtsprechung des BFH zur Gewinnermittlung bei Leistungsaustausch zwischen Schwestergesellschaften bzw. mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung berührt nicht die Gewinnermittlungsgrundsätze bei unmittelbaren Leistungsbeziehungen zwischen mitunternehmerischer Ober- und Untergesellschaft.

Ist eine inländische KG an einer österreichischen GmbH & Co. KG beteiligt, so sind Darlehen und Bürgschaften der inländischen KG an die bzw. zugunsten der österreichischen KG und die Beteiligung der inländischen KG an der österreichischen Komplementär-GmbH nicht in der Steuerbilanz der inländischen KG zu erfassen. Die mitunternehmerischen Gewinne/Verluste der österreichischen GmbH & Co. KG können - soweit nicht § 2 I AIG (heute: § 2a III EStG) greift - nur in Österreich besteuert werden.

BFH, 24.3.1999, I B 113/98 (IStR 1999, 366)

Der Vergütungsgläubiger ist befugt, die Aussetzung der Vollziehung einer gegenüber dem Vergütungsschuldner erlassenen Abzugsanordnung nach § 50a VII EStG 1997 zu beantragen (Klarstellung zum Senatsbeschluss vom 13.8.1997 - I B 30/97, BStBl. II 1997, 700 = IStR 1997, 600 mit Anmerkung Schauhoff).

Auf einen Antrag des Vergütungsgläubigers hin kann die Vollziehung einer Abzugsanordnung nach § 50a VII EStG 1997 nur dann ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden, wenn entweder der Vergütungsschuldner dem zustimmt oder nur auf diesem Wege der Existenz des Vergütungsgläubigers gerettet werden kann oder wenn die Abzugsanordnung offensichtlich und unabänderlich rechtswidrig ist.

Es ist nicht abschließend geklärt, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen es gerechtfertigt ist, im Zusammenhang mit § 12 S. 2 Nr. 8 AO die Tätigkeitszeiten mehrerer Bauunternehmen unter dem Gesichtspunkt einer missbräuchlichen Vertragsaufspaltung zusammenzurechnen.

BFH, 23.3.1999, VII R 19/98 (BStBl. II 1999, 370)

Eingriffe der Aufsichtsbehörde in die Satzungsautonomie eines Lohnsteuerhilfevereins sind nur zulässig, soweit sich im Wege der Auslegung aus den gesetzlichen Vorschriften zwingende Anforderungen an die Gestaltung der Satzung ergeben. Der Aufsichtsbehörde ist insofern kein Ermessen eingeräumt.

Es überschreitet nicht die Grenzen der Satzungsautonomie eines Lohnsteuerhilfevereins, wenn die Amtszeit des Vorstandes oder der Mitglieder des Aufsichtsrats acht Jahre beträgt.

Die Festlegung einer Mandatsdauer von acht Jahren für Mitgliedervertreter eines Lohnsteuerhilfevereins ist als Missbrauch der Satzungsautonomie anzusehen.

Ein Quorum von 9000 Mitgliedern des Lohnsteuerhilfevereins pro Mitgliedervertreter ist nur dann zulässig, wenn andernfalls die Mitgliedervertreterversammlung eine solche Größe erreichen würde, dass sie ihre Aufgaben als Vereinsorgan nicht effektiv und sparsam erfüllen kann.

Eine Beschränkung der Zahl der gewählten Mitgliedervertreter eines Lohnsteuerhilfevereins auf 43 ist unzulässig. Ob die Festlegung einer Höchstzahl der zu wählenden Vertreter zulässig sein kann und wie diese Zahl zu bemessen wäre, bleibt offen.

Die Auslage der wesentlichen Teile des Prüfungsberichts in den Beratungsstellen und ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist eine Form öffentlicher Bekanntmachung, aber keine schriftliche Bekanntgabe an die Mitglieder. Einer solchen bedarf es auch bei einem Lohnsteuerhilfeverein, der eine Mitgliedervertreterversammlung eingerichtet hat.

Die Mitglieder(vertreter)versammlung eines Lohnsteuerhilfevereins muß die Einwilligung zum Abschluss von Verträgen zwischen dem Verein und seinem Vorstand selbst erteilen; eine Übertragung dieser Aufgabe auf ein anderes Vereinsorgan ist unzulässig.

Eine Satzungsbestimmung des Lohnsteuerhilfevereins, dass Mitglieder die Hilfe des Vereins nur in Anspruch nehmen können, wenn sie den Beitrag bezahlt haben, stellt kein unzulässiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen Beitrag und Beratungsleistung her.

BFH, 23.3.1999, VII R 16/98 (DStR 1999, 849)

Ist eine Verordnung, nach der ein Zollsatz wieder eingeführt wird, im Amtsblatt der EG veröffentlicht worden und bestehen keine Zweifel an ihrer Auslegung, so kann sich auch ein in Einfuhrgeschäften unerfahrener Beteiligter gegenüber der Nacherhebung des zunächst irrtümlich von der Zollstelle nicht erhobenen Zolls nicht darauf berufen, dass er die Regelung nicht gekannt habe.

Die bloße Untätigkeit des Hauptzollamt auch über einen längeren Zeitraum führt nicht zur Verwirkung des Abgabeanspruchs.

BFH, 23.3.1999, III R 85/97 (BStBl. II 1999, 613)

Ein Wirtschaftsgut ist für den Erwerber nicht neu i.S. von § 2 Satz 1 InvZulG 1993, wenn es vor dem Erwerb durch ihn zum Anlagevermögen eines anderen Betriebs gehört hatte und von diesem i.S. von § 2 Satz 1 InvZulG 1993 angeschafft oder hergestellt worden war.

BFH, 19.3.1999, VII B 158/98 (GmbHR 1999, 879)

Die Hingabe von Scheck und Einzugsermächtigung spätestens am Fälligkeitstag gilt zwar als pünktliche Zahlung, bewirkt aber nur dann die Tilgung der Steuerschuld, wenn der Scheck eingelöst bzw. die Steuerschuld aufgrund der Einzugsermächtigung tatsächlich eingezogen werden kann; dem Geschäftsführer einer GmbH obliegt eine entsprechende Sorgfaltspflicht.

Die Einziehung von Steuern 10 Tage nach Fälligkeit ist, zumindest wenn nicht besondere Umstände eintreten, wie z.B. deutlich erkennbare Gefahr baldiger Insolvenz des Steuerschuldners, dem FA nicht grundsätzlich als erhebliche Verletzung seiner Obliegenheit und damit als Mitverschulden anzulasten.

BFH, 18.3.1999, IV R 65/98 (BStBl. II 1999, 398)

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wird nicht zerschlagen, wenn die Hofstelle auf den Hoferben übergeht, aber der testamentarische Alleinerbe Stückländereien in beträchtlichem Umfang bewirtschaften kann.

BFH, 18.3.1999, IV R 26/98 (BStBl. II 1999, 604)

Das Bewertungswahlrecht nach § 24 UmwStG 1977 findet bei einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse in einer Personengesellschaft keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, dessen Beteiligungsquote sich erhöht, keine Leistung erbringt, die zu einer Aufdeckung stiller Reserven des Gesellschaftsvermögens führt.

BFH, 18.3.1999, IV B 58/97 (ZEV 1999, 366)

Leistungen zur Ablösung eines Nießbrauchsrechts stellen für den Eigentümer eines Grundstücks jedenfalls dann keine Anschaffungskosten dar, wenn der Nießbrauch weder eingetragen noch ausgeübt wurde.

BFH, 16.3.1999, X R 41/96 (BStBl. II 1999, 565)

Wurde ein bestimmter Schriftsatz (z. B. eine Klageschrift) mit einer "Paraphe" unterzeichnet, so erfordert es der Anspruch auf ein faires Verfahren, dem Rechtssuchenden die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu eröffnen, wenn glaubhaft und unwidersprochen vorgetragen wird, diese Art der Unterzeichnung sei im Geschäftsverkehr, bei Behörden und in Gerichtsverfahren jahrelang unbeanstandet verwendet worden.

BFH, 11.3.1999, V R 78/98 (DAR 1999, 377)

Der Eigenverbrauch durch die private Nutzung des dem Unternehmen zugeordneten Pkw ist mit den bei Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, zu versteuern.

Der Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG ist für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein geeigneter Maßstab, um diese Kosten auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen.

BFH, 11.3.1999, V R 57, 58/96 (BStBl. II 1999, 331)

Ein Verein, der satzungsgemäß einem gemeinnützigen Zweck dient, verfolgt diesen auch dann ausschließlich, wenn in der Satzung neben dem gemeinnützigen Zweck als weiterer Vereinszweck "Förderung der Kameradschaft" genannt wird und sich aus der Satzung ergibt, dass damit lediglich eine Verbundenheit der Vereinsmitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt.

BFH, 11.3.1999, V B 24/99 (BStBl. II 1999, 335)

Die Vollziehung eines Steuerbescheids kann grundsätzlich in demselben Umfang ausgesetzt werden, in dem er angefochten werden kann. Dementsprechend kann auch die Vollziehung eines auf § 164 II AO 1977 gestützten Umsatzsteuer-Änderungsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt oder aufgehoben werden, wenn in den Vorauszahlungsbescheiden keine positive Umsatzsteuer festgesetzt worden ist.

BFH, 10.3.1999, II R 35/97 (BStBl. II 1999, 491)

Der nach § 1 II GrEStGHA (= § 1 II GrEStG 1983) steuerpflichtige Erwerb des Rechts zur Verwertung eines Grundstücks "auf eigene Rechnung" erfordert nicht nur, dass der Berechtigte am wirtschaftlichen Ergebnis einer Verwertung des Grundbesitzes teilhat, sondern dass er diese Verwertung auch selbst herbeiführen, d. h. vom Grundstückseigentümer die Veräußerung des Grundstücks an bestimmte Personen verlangen kann. Die Befugnis, die Veräußerung des Grundstücks herbeziführen, kann auch bei einem Dritten liegen, soweit gewährleistet ist, dass dieser im Interesse desjenigen tätig sein wird, dem das wirtschaftliche Ergebnis der Grundstücksveräußerung zukommt, der Dritte somit als Hilfsperson des aus der Grundstücksverwertung Begünstigten anzusehen ist (BFH vom 21.7.1965 - II 78/92, BFHE 83, 166 = BStBl. III 1965, 561). Dies ist dann der Fall, wenn zwischen dem wirtschaftlich Berechtigten und dem dispositionsbefugten Dritten ein entsprechendes schuldrechtliches (Auftrags-)Verhältnis besteht oder wenn es sich um Gesellschaften handelt, die aufgrund einer Gesellschafter-/Geschäftsführerverflechtung einer einheitlichen Willensbildung unterliegen.

BFH, 10.3.1999, XI R 86/95 (BStBl. II 1999, 522)

Rechtsanwaltskosten, die ein Steuerpflichtiger aufwendet, um die Zustimmung seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zum sog. begrenzten Realsplitting (§ 10 I Nr. 1 EStG) zu erlangen, sind keine Steuerberatungskosten i.S. des § 10 I Nr. 6 EStG.

BFH, 10.3.1999, XI R 28/98 (BStBl. II 1999, 475)

Die Änderung gemäß § 35b I GewStG setzt eine Änderung der Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb voraus.

§ 174 IV AO 1977 läßt nicht zu, dass die durch Rechtsbehelf erwirkte Änderung eines Bescheides zugunsten des Steuerpflichtigen auf bestandskräftige andere Bescheide entsprechend übertragen wird.

BFH, 10.3.1999, XI R 26/98 (DStRE 1999, 818)

Nur bei Vollbeendigung eines Gewerbebetriebs ist der Schuldzinsenabzug für bertriebliche Verbindlichkeiten, die durch einen Veräußerungserlös hätten getilgt werden können, begrenzt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27.11.1984 - VIII R 2/81, BFHE 143, 120 = BStBl. II 1985, 323).

BFH, 10.3.1999, XI R 22/98 (BStBl. II 1999, 523)

Errichtet ein Ehegatte auf dem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Grundstück auf seine Kosten ein betrieblich genutztes Gebäude, so ist die ihm zustehende unentgeltliche Nutzungsbefugnis am Gebäudeanteil des anderen Ehegatten "wie ein materielles Wirtschaftsgut" zu behandeln (Anschl. an den Beschl. des GrS v. 30.1.1995, GrS 4/92, NJW 1995, 1311 = BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281). Endet die Nutzungsbefugnis durch Entnahme oder Einbringung, so wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert der Ausgleichsforderung gegenüber dem Eigentümer und dem Restbuchwert des Nutzungsrechts Gewinn realisiert.

BFH, 10.3.1999, XI R 10/98 (BStBl. II 1999, 434)

Das Verlangen des Finanzamtes, die Empfänger geltend gemachter Betriebsausgaben genau zu benennen, ist auch bei einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen jedenfalls in bezug auf diejenigen Empfänger rechtmäßig, bei denen nicht geringfügige Steuerausfälle zu befürchten sind.

Bei der Bemessung des als Betriebsausgaben nicht abziehbaren Betrages sind die jeweiligen steuerlichen Verhältnisse der Empfänger zugrunde zu legen.

BFH, 10.3.1999, II R 99/97 (BStBl. II 1999, 433)

Für die Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache i.S. des § 173 I AO 1977 ist der Stand der Rechtsprechung sowie der Verwaltungserlasse zum Zeitpunkt des Ergehens des ursprünglichen Steuerbescheides unerheblich, wenn anderweitig feststeht, dass die Steuer auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache nicht anders festgesetzt worden wäre.

BFH, 10.3.1999, II R 55/97 (DStRE 1999, 766)

Wird ein Grundstück von einer Gesamthandsgemeinschaft (hier: GbR) auf eine andere (hier: KG) übertragen, wobei bei beiden Gemeinschaften dieselben Personen beteiligt sind, so kommt ein völliges Absehen von der Grunderwerbsteuer nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Übertragung die Neuaufnahme weiterer Gesellschafter geplant war.

BFH, 9.3.1999, VIII R 24/97 (Stahl, ZEV 1999, 287)

Erben von Auslandskapitalvermögen sind genauso in den Anwendungsbereich des § 2 I S. 1 StrbEG einzubeziehen, wie dies für den Erblasser gegolten hätte.

BFH, 8.3.1999, VIII B 35/97 (GmbHR 1999, 1048 L)

Der Ausfall eines krisenbestimmten Darlehens des wesentlich beteiligten Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft ist bei Auflösung der Gesellschaft mit seinem Nennwert als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung zu berücksichtigen.

BFH, 4.3.1999, II R 106/97 (BStBl. II 1999, 519)

Lagen dem Finanzamt bestimmte Grundstücksarten tatsächlich gezahlte Mieten für vergleichbare Grundstücke oder Grundstücksgruppen nicht vor und hat es deshalb den Mietspiegelwert von der Kostenmiete abgeleitet, bleiben außergewöhnliche Umstände, die im Einzelfall zu einer abweichenden (niedrigeren) Kostenmiete führen (wie z. B. niedrigere Baukosten, günstigere Zinskonditionen, geringere Unterhaltungskosten), unberücksichtigt.

Ist das Finanzamt bei der Ermittlung der Kostenmiete von einem überhöhten Kostenfaktor (hier: 7,5 statt 7 v. H.) ausgegangen, hat es jedoch den so ermittelten Wert für die Kostenmiete an die örtlichen Verhältnisse angepaßt und einem niedrigeren Wert in seinen Mietspiegel aufgenommen, rechtfertigt die Herabsetzung des Kostenfaktors keine weitere Reduzierung des Mietspiegelwerts, es sei denn, auch der (ermäßigte) Mietspiegelwert übersteigt noch die - nach einem Kostenfaktor 7 v. H. - ermittelte Kostenmiete.

Ist in einem - aus der Kostenmiete abgeleiteten und an die örtlichen Verhältnisse angepassten - Mietspiegelwert, der die zulässige Kostenmiete nicht überschreitet, ein Zuschlag wegen Schönheitsreparaturen enthalten, kommt eine Korrektur des Mietspiegelwerts wegen dieses Zuschlages nicht in Betracht.

BFH, 26.2.1999, XI R 66/97 (BStBl. II 1999, 363)

Partnerschaftsgesellschaften sind vor dem BFH nicht vertretungsbefugt.

BFH, 25.2.1999, IV R 55/97 (BStBl. II 1999, 473)

Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist Entgelt für den vorzeitig zurückgezahlten Kredit und gehört deshalb zu den Dauerschuldzinsen i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG.

BFH, 25.2.1999, IV R 48/98 (BStBl. II 1999, 531)

Ein Beigeladener hat nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Anspruch darauf, sich nach erfolgter Beiladung zu dem Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu äußern.

Das Gericht darf durch Gerichtsbescheid erst entscheiden, wenn allen Beteiligten im vorangegangenen schriftlichen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden ist.

BFH, 24.2.1999, X R 171/96 (BStBl. II 1999, 45)

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 32c EStG mit Art. 3 I GG insoweit vereinbar ist, als diese Vorschrift die Tarifbegrenzung nach nähere Maßgabe des § 32c II EStG nur für gewerbliche Einkünfte gewährt, die beim Bezieher der Gewerbesteuer unterlegen haben; bei Gewinnen, die von einer Körperschaft - hier: im Rahmen einer Schachtelbeteiligung - ausgeschüttet werden, die Tarifbegrenzung versagt (§ 32c II 2 EStG i.V. mit § 9 Nr. 2a GewStG), obwohl diese Gewinne bei der Körperschaft der Gewerbesteuer unterlegen haben; die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte insoweit ausschließt, als deren Anteil am zu versteuernden Einkommen unterhalb des die Entlastung auslösenden Grenzbetrages (§ 32c I i.V. mit IV und V EStG).

BFH, 24.2.1999, IV B 73/98 (DStRE 1999, 621)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob es der Grundsatz der Einzelbewertung verbietet, einen einheitlichen Kaufpreis nach dem Verhältnis der Ertragswerte auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäude andererseits aufzuteilen.

BFH, 23.2.1999, VIII R 29/98 (BStBl. II 1999, 593)

Ist die Revision gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte unzulässig, so ist die Entscheidung des FG über dieses Klagebegehren für den BFH bindend und dem (zulässigen) Revisionsverfahren gegen die Feststellung der verrechenbaren Verluste ohne materiell-rechtliche Überprüfung zugrunde zu legen.

Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer KG (hier: Zurechnung von Tätigkeitsvergütungen zum Verlust der KG oder zum Sonderbetriebsgewinn) und die Feststellung der verrechenbaren Verluste (§ 15a IV EStG) sind zwei Verwaltungsakte mit der Folge, dass im finanzgerichtlichen Verfahren zwei selbständige Klagebegehren vorliegen.

BFH, 23.2.1999, IX R 86/95 (BStBl. II 1999, 590)

Zahlungen für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots sind auch dann Entschädigungen i. S. von § 24 Nr. 1 lit. b EStG, wenn die durch das Wettbewerbsverbot untersagten Tätigkeiten verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind.

Ob das Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot als unselbständiger Teil der Übernahmevereinbarung zum Veräußerungsgewinn i. S. von § 16 I EStG gehört, entscheidet sich danach, ob der Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

BFH, 23.2.1999, IX R 61/96 (DStRE 1999, 537)

Wird eine auf dem Grundstück vorhandene Sickergrube durch den Anschluß an den öffentlichen Abwasserkanal ersetzt, sind die dafür erhobenen Erschließungsbeiträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

BFH, 23.2.1999, IX R 19/98 (BStBl. II 1999, 407)

Die Entscheidung des FG beruht auf einem Verstoß gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG), wenn das Gericht ohne ersichtlichen Grund im Anschluss an eine mündliche Verhandlung trotz Kenntnis des schlechten Gesundheitszustands einer zu Beginn des Verfahrens 81jährigen Zeugin das Verfahren zunächst nicht weiter betreibt und erst Jahre später - nach dem Tod der Zeugin - über eine tatsächlich und rechtlich einfache Vorfrage durch Zwischenurteil entscheidet und dabei die Bekundungen der Zeugin als nicht "ausführlich genug" ansieht.

Ein Verstoß gegen Art. 19 IV GG durch ein FG führt grundsätzlich weder dazu, dass der staatliche Steueranspruch verwirkt ist, noch zu einer Umkehr der Feststellungslast.

Ist aufgrund von Versäumnissen des Gerichts die Sachaufklärung erschwert, darf dies im Rahmen der Beweiswürdigung nicht dem Steuerpflichtigen angelastet werden.

BFH, 23.2.1999, VIII R 60/96 (DStRE 1999, 737)

Erhöht eine GmbH ihr Stammkapital, bucht sie das Aufgeld des übernehmenden Gesellschafters als freie Rücklage und wird diese anschließend aufgelöst sowie an die Gesellschafter ausgezahlt, so liegt ein Gestaltungsmissbrauch nicht vor; die Ausschüttung aus der Kapitalrücklage ist nicht als Sonderbetriebseinnahme zu erfassen.

BFH, 23.2.1999, XI B 128/98 (DStRE 1999, 623)

Für einen gemeinnützigen Verein mit dem Ziel der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der selbstlosen Unterstützung von Personen in Not und der Förderung öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften stellt ein Hotel keinen Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO dar.

BFH, 23.2.1999, XI B 130/98 (DStRE 1999, 624)

Aufwendungen für Mitgliederwerbung eines Vereins zur öffentlichen Gesundheitspflege müssen nach den Umständen des Einzelfalles wirtschaftlich sinnvoll sein.

Um Zweckbetrieb zu sein, muß ein Geschäftsbetrieb (hier: Betrieb eines Hotels) in seiner Gesamtrichtung dazu dienen, den steuerbegünstigten Zweck der Körperschaft zu verwirklichen.

Bei der Inanspruchnahme der einzelnen Haftungsschuldner hat das Finanzamt einen relativ weiten Spielraum. Es genügt der Hinweis, dass die Haftungsschuldner nebeneinander in Anspruch genommen werden. Eine Inanspruchnahme des für den Verein handelnden Vorstandsmitglieds begegnet erst recht keinen Bedenken, wenn dieses die Feldverwendung von Mitteln veranlaßt hat.

BFH, 19.2.1999, I R 105-107/97 (BStBl. II 1999, 321)

Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Umsatztantieme ist im Regelfall eine verdeckte Gewinnausschüttung und eine andere Ausschüttung, wenn in der Tantiemevereinbarung eine zeitliche und höhenmäßige Begrenzung der Tantieme fehlt (Abgrenzung zu BFH, vom 19.5.1993 - I R 83/92, BFH/NV 1994, 124). Dies gilt auch, wenn der durch die Umsatztantieme begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer Minderheitsgesellschafter ist.

Erstattet eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer anlässlich von Dienstreisen entstandene Übernachtungs- und Verpflegungsaufwendungen, so kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. § 4 V Nr. 6 EStG ist auf diesen Sachverhalt jedoch nicht anwendbar.

BFH, 19.2.1999, VI R 43/95 (BStBl. II 1999, 361)

Die einkommensteuerliche Erfassung von freiwilligen Trinkgeldern führt nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit im Belastungserfolg zu einem Verstoß gegen Art. 3 I GG.

BFH, 18.2.1999, I R 58/98 (DStR 99, 669)

Im Jahr 1990 konnte im Beitrittsgebiet mangels gesetzlicher Regelung der Gewerbeertrag einer Organtochter nicht dem Gewerbeertrag der Organmutter hinzugerechnet werden.



BFH, 11.2.1999, V R 46/98 (BB 99, 887)

Ein Unternehmer, der Abfälle einzelner Kunden in Containern bei Mülldeponien eines Landkreises anliefert und gem. dessen Abfallsatzung als Gebührenschuldner der Deponiegebühren herangezogen wird, kann diese Deponiegebühren als durchlaufende Posten behandeln. Voraussetzung ist, dass dem Betreiber der Deponie der jeweilige Auftraggeber (als deponierungsberechtigter Abfallerzeuger) bekannt ist, z. B. aufgrund eines vom Anlieferer abgegebenen Ursprungszeugnisses/Deponieauftrags.

BFH, 11.2.1999, V R 40/98 (NJW 99, 2063)

Ein wegen unterlassener Abgabe einer Steuererklärung ergangener Schätzungsbescheid erfordert grundsätzlich keine über die Wertangaben hinausgehende Begründung der Besteuerungsgrundlagen. Dagegen ist ein Schätzungsbescheid auch der Höhe nach zu begründen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht.

Die Aufhebung eines Schätzungsbescheids, der nicht nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die erforderliche Begründung fehlt und auch in der Einspruchsentscheidung nicht nachgeholt wurde.

BFH, 11.2.1999, V R 27/97 (DStR 99, 498)

Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Forstwirt ist kein im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführter Umsatz. Sie ist nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern.

BFH, 4.2.1999, IV R 57/97 (DB 99, 939)

Eine unverzinsliche, durch eine Wiederaufbauklausel beschränkte Brandentschädigungsforderung ist nicht abzuzinsen.

Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung ist bei Gewinnschätzung unzulässig (gegen R 35 VI EStR).

BFH, 29.1.1999, VI R 85/98 (DStR 99, 542)

Hat der Einzelrichter, dem gem. § 6 I FGO der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist, einen Gerichtsbescheid ausdrücklich als Einzelrichter "gem. § 79a II und IV FGO" erlassen, ist dagegen ausschließlich der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. Die Revision wird auch dann nicht statthaft, wenn sie der Einzelrichter zugelassen hat.

BFH, 29.1.1999, VI R 176/90 (NJW 99, 815)

Das Bundesministerium der Finanzen wird gem. § 122 II 3 FGO zum Beitritt aufgefordert, um zu den Fragen Stellung zu nehmen, welche verfahrens- und materiellrechtlichen Folgerungen aus den Beschlüssen des BVerfG vom 10.11.1998 (NJW 1999, 561; NJW 1999, 564; NJW 1999, 565) zu ziehen sind.

BFH, 29.1.1999, VI R 118/98 (NVwZ 99, 696)

Gegen einen gem. § 79a II 2 FGG ergangenen Gerichtsbescheid ist auch dann nur der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben, wenn das FG aufgrund eines eindeutigen und offensichtlichen Verfahrensfehlers die Revision zugelassen und eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Das Revisionsgericht ist an die Zulassung einer offensichtlich gesetzwidrigen Revision nicht gebunden.

Die Verwerfung einer offensichtlich gesetzeswidrigen, jedoch zugelassenen Revision bewirkt nicht die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung.

BFH, 28.1.1999, V R 32/98 (BB 99, 670)

Eine Organschaft kann ausnahmsweise mit dem Konkurs des Organträgers enden, wenn sich der Konkurs nicht auf die Organgesellschaft erstreckt.

BFH, 28.1.1999, III R 16/96 (DB 99, 675)

Ein eigenbetrieblich genutztes Gebäude dient zu mehr als 33 1/3 v. H. bzw. zu mehr als 66 2/3 v. H. der Forschung oder Entwicklung, wenn mindestens 33 1/3 v. H. bzw. 66 2/3 v. H. der Gesamtnutzfläche ausschließlich der Forschung des Senatsurteils vom 25.6.1993 - III R 2/89, BStBl. II 1993, 771).

BFH, 27.1.1999, II B 7/98 (DStR 99, 496)

Die Frage, ob bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von öffentlichen Verkehrsunternehmen auch im Hauptfeststellungszeitraum 1993 eine Betriebslast abgezogen werden kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da nach dem klaren Wortlaut der §§ 95 und 109 BewG i. d. F. des StÄndG 1992 der Abzug einer bei der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung nicht berücksichtigungsfähigen Betriebslast ausscheidet.

BFH, 26.1.1999, IX R 53/96 (DStR 99, 892)

Eine Eigentumswohnung ist auch dann bereits mit der Bezugsfertigkeit "fertiggestellt" i. S. von § 7 V, Va EStG, wenn zu diesem Zeitpunkt bürgerlich-rechtlich noch kein Wohnungseigentum begründet und die Teilungserklärung noch nicht abgegeben worden ist.

BFH, 26.1.1999, IX R 17/95 (NJW 99, 2135)

Erzielen Miteigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses aus der gemeinsamen Vermietung einer Wohnung gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind diese unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Miteigentümer die übrigen Räumlichkeiten des Hauses jeweils selbst nutzen, den Miteigentümerns grundsätzlich entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zuzurechnen und gesondert und einheitlich festzustellen.

BFH, 26.1.1999, I R 136/97 (DStR 99, 585)

Der zuständige Spruchkörper des FG ist hinreichend bestimmt, wenn die maßgebliche Zuständigkeitsregelung an die Endnummer der für das betreffende Verfahren angelegten gerichtsinternen Zählkarte anknüpft. Das gilt auch dann, wenn die Zählkartennummern nicht streng nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Verfahren vergeben, sondern die im Tagesverlauf eingehenden Verfahren zunächst ohne Registrierung gesammelt und erst am Folgetag nummeriert werden.

BFH, 26.1.1999, I B 119/98 (NJW 99, 1351)

Die im Urteil des Senats vom 5.10.1994 - I R 50/94 (BFHE 176, 523 = BStBl. II 1995, 549 = NJW 1995, 1775) aufgestellten Grundsätze zur Angemessenheit einer Gewinntantieme finden grundsätzlich auch auf Rohgewinntantiemen und auf solche Tantiemen Anwendung, die als ausschließliche Vergütung geleistet werden. Das Senatsurteil vom 25.10.1995 - I R 9/95 (BFHE 179, 270 = BStBl. II 1997, 703 = NJW 1996, 2055) steht dem nicht entgegen.

BFH, 21.1.1999, VII R 35/98 (DStR 99, 587)

Der Anspruch des Prüflings auf eine erste Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen setzt ein spezifiziertes Begründungsverlangen voraus, das nicht pauschal und gleichsam ins Blaue hinein gestellt wird, sondern Mindestanforderungen an eine kritische Auseinandersetzung mit dem Prüfungsergebnis genügt. Der Prüfling muß seine Bedenken gegen die Betonung seiner Leistung dadurch spezifizieren, dass er zumindest allgemeine Anhaltspunkte dafür angibt, weshalb er vermutet, dass die Betonung auf in fach- und/oder prüfungsspezifischer Hinsicht angreifbaren Erwägungen der Prüfer beruhen kann.

Besteht die mündliche Prüfung aus mehreren, gesondert bewerteten Prüfungsabschnitten, gehört zur notwendigen Spezifizierung des Begründungsverlangens i. d. R., dass der Prüfling genau angibt, für welche Einzelnoten er eine Begründung begehrt.

Ein erstes Begründungsverlangen muß erkennen lassen, dass der Prüfling sich mit der Benotung seiner Prüfungsleistungen durch die Prüfer selbstkritisch auseinandergesetzt und die von ihm erbrachten Prüfungsleistungen, soweit ihm dies möglich ist, überprüft und an den ihm von den Prüfern gegebenen Noten gemessen hat.

Die Pflicht der Prüfungsbehörde zu Hinweisen auf die Anforderungen an eine Spezifizierung des Begründungsverlangens und an die Substantiierung der Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen ist situationsabhängig.

BFH, 21.1.1999, VII B 214/98 (NJW-RR 99, 783)

Ein Universitätsstudium ist in dem Zeitpunkt "abgeschlossen", in dem eine nach dem einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist. Vor Ergehen der Prüfungsentscheidung ist das Studium auch dann nicht abgeschlossen, wenn das Prüfungsrecht de Prüfungskandidaten die Wahl läßt, sich von der Teilnahme an weiteren Prüfungsabschnitten befreien zu lassen, es sei denn, der Prüfungskandidat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Es bleibt offen, ob ein Grund für eine einstweilige Anordnung auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung wegen Vorwegnahme der Hauptsache auch dann verneint werden kann, wenn dem Antragsteller in diesem Fall droht, sein angebliches Recht auf Teilnahme an einer bestimmten Steuerberaterprüfung endgültig nicht durchsetzen zu können.

BFH, 21.1.1999, IV R 96/96 (NJW 99, 1887)

Die Voraussetzungen der personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sind i. d. R. nicht erfüllt, wenn ein Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft nicht zugleich Gesellschafter der Betriebs-GmbH ist, und nach dem Gesellschaftsvertrag der Besitzgesellschaft für alle Geschäfte im Zusammenhang mit den überlassenen Betriebsgrundlagen einstimmige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu fassen sind.

BFH, 21.1.1999, IV R 27/97 (DB 99, 828)

Eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen führt hinsichtlich der bereits bestehenden Anteile zu einer Substanzabspaltung zugunsten der aufgrund der Bezugsrechte erworbenen neuen Anteile.

Die Substanzabspaltung hat zur Folge, dass Anschaffungskosten der bereits bestehenden Anteile nach Maßgabe der Gesamtwertmethode den Bezugsrechten bzw. den neuen Anteilen zuzuordnen sind.

Die Grundsätze über die steuerliche Behandlung einer Kapitalerhöhung gegen Einlage gelten auch für Anteile, die Gegenstand einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung sind (Anschluß an das Urteil vom 6.12.1968 - IV R 174/76, BFHE 94, 251 = BStBl. II 1969, 105).

Zur Liebhaberei bei Land- und Forstwirschaft.

BFH, 20.1.1999, XI R 69/97 (DStRE 99, 346)

Eine finanzielle Eingliederung bei mittelbarer Beteiligung liegt vor, wenn die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern der Organträgergesellschaft (Muttergesellschaft) gehalten wird, so dass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügen und damit der Organträger mittelbar seinen Willen auch in der Organgesellschaft durchsetzen kann.

BFH, 20.1.1999, I R 32/98 (GmbHR 99, 630)

Erwirbt eine Kapitalgesellschaft von ihrem Gesellschafter ein Wirtschaftsgut zu einem überhöhten Kaufpreis und wird dieser in Raten bezahlt, so ist die Ausschüttungsbelastung erst dann herzustellen, wenn die Ratenzahlungen den angemessenen Kaufpreis übersteigen.

BFH, 19.1.1999, VII R 24/98 (DStRE 99, 359)

Die rechtlichen Regelungen über den innerdeutschen Handel sind in dem Zeitraum zwischen dem Abschluß des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18.5.1990 und dem 3.10.1990 ungeachtet dessen in Kraft geblieben, ob sie von den Behörden noch stets in vollem Umfang tatsächlich angewandt worden sind. Nur aufgrund der Bestimmungen des innerdeutschen Handels durfte in dieser Zeit Ware ohne Einfuhrabfertigung mit der Erhebung entsprechender Abgaben nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts oder unter Überführung in ein besonderes Zollverfahren in das Bundesgebiet verbracht werden.

In das Transitverfahren nach den Regelungen über den innerdeutschen Handel übergeführte Ware ist weder erstattungsfähig, weil sie in den freien Verkehr der Gemeinschaft gelangt wäre, noch können Waren trotz ihrer Überführung in das Transithandelsverfahren als am 3.10.1990 weiterhin im freien Verkehr der DDR befindlich angesehen werden. Ob sie von der DDR einer "Ausfuhrabfertigung" unterworfen worden sind ob seitens der DDR Ausfuhrerstattung gewährt worden ist, ist dabei nicht entscheidend.

Der Rechtsstatus von aus der DDR im Transitverfahren in das Bundesgebiet verbrachten Waren hat sich nicht dadurch nachträglich geändert, dass die dem Transithandelsverfahren zugrundliegenden Regelungen am 3.10.1990 obsolet geworden sind. In einem durch diese Vorschriften geregelten Verfahren befindliche Waren haben am 3.10.1990 nicht den Rechtsstatus von auf dem Gebiet der DDR im freen Verkehr befindlichen Waren wiedererlangt.

Da der Vollzug des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich in die Verwaltungshoheit der Mietgliedstaaten fällt, kann kein Marktbürger unter Berufung auf das Diskriminierungsverbot des EGV verlangen, eine als gemeinschaftsrechtswidrig erkannte Handhabung des Gemeinschaftsrechts durch einen anderen Mitgliedstaat fortzusetzen und einem Ausführer ihm nach dem objektiven Inhalt des Gemeinschaftsrechts nicht zustehende Ausfuhrerstattungen zu gewähren.

BFH, 18.1.1999, VIII B 80/98 (NJW-RR 99, 826)

Für den Besteuerungstatbestand des § 17 I EStG ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige die veräußerten Anteilsrechte entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat und für welchen Zeitraum ihm die Anteilsrechte steuerrechtlich zuzurechnen waren, sofern er nur zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Fünfjahresfrist wesentlich beteiligt war. Diese Grundsätze sind auch im Erbfall zu beachten mit der Folge, dass die Berechnung des Veräußerungsgewinns des Erben die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers (hier: Erblasser) zugrunde zu legen sind (§ 17 II S. 3 EStG 1992; Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).