Rechtsprechung des BFH 2001 zum Steuerrecht

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Rechtsprechung zum Steuerrecht im Jahr - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006

BFH, 20.12.2001, I B 74/01 (DStRE 2002, 257)

Der auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft führt bei dieser zu einer Einlage in Höhe des Teilwertes der Forderung. So kann es sich verhalten, wenn der Gesellschafter auf Rückgriffsansprüche gegenüber der Gesellschaft nach Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verzichtet. An einem derartigen Verzicht fehlt es jedoch, wenn der Gesellschafter die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, für die er sich verbürgt hat, unter Befreiung von Ersatzansprüchen übernimmt und ablöst. Die Verbindlichkeit ist dann von der Gesellschaft gewinnneutral auszubuchen und gewinnneutral mit dem zu aktivierenden Freistellungsanspruch gegen den Gesellschafter infolge der Schuldübernahme aufzurechnen (Abgrenzung zum Beschluss des BFH v. 9. 6. 1997, GrS 1/94, BStBl II 1998, 307 = DStR 1997, 1282).

BFH, 13.12.2001, III R 13/00 (DStRE 2002, 320)

Ein materiell unrichtiger Einkommensteuerbescheid eines örtlich unzuständigen Finanzamt wahrt die Festsetzungsfrist nicht, wenn er dem Steuerpflichtigen erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugeht.

BFH, 12.12.2001, XI R 56/00 (DStRE 2002, 265 L)

Ein Rechtsanwalt erzielt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit i.S. des § 18 I Nr. 3 EStG. Sie können unter den Voraussetzungen der so genannten Vervielfältigungstheorie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu beurteilen sein.

BFH, 12.12.2001, VI R 42/01 (BFH/NV 2002, 189)

Gem. DA-FamEStG 63.4.2.3 IV S. 1 ist die bei der Ermittlung der Bezüge des Kindes zu berücksichtigende Kostenpauschale nicht auf den ausbildungsbedingten Mehraufwand i. S. des § 32 IV S. 3 und S. 4 EStG anzurechnen.



BFH, 11.12.2001, VI R 5/00 (DStRE 2002, 217)

Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge werden Zu- und Abflüsse grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie in dem zu beurteilenden Kalenderjahr anfallen. Das gilt auch für später teilweise zurückgeforderte BAföG-Zuschüsse und bei Überschussrechnung für Umsatzsteuerzahlungen auf Umsätze des Beurteilungsjahres.

Zu- und Abflüsse des Beurteilungsjahres können um solche Beträge bereinigt werden, die auf Monate entfallen, für die kein Kindergeld zusteht (Kürzungsmonate).

BFH, 04.12.2001, III R 47/00 (DStRE 2002, 274)

Der Abzugsbetrag nach § 33a I EStG mindert sich nur dann um Ausbildungshilfen, die das Kind anlässlich einer Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes bezogen hat, wenn die Ausbildungshilfe Leistungen abdeckt, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind.

BFH, 29.11.2001, IV R 65/00 (DStR 2002, 302)

Übt ein in Niedersachsen ausgebildeter und nach dortigem Landesrecht anerkannter medizinischer Fußpfleger seine Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen aus, das entsprechende Bestimmungen nicht kennt, so ist der Fußpfleger - jedenfalls mangels einer Überwachung durch die staatlichen Gesundheitsämter - gewerblich tätig.

BFH, 29.11.2001, IV R 39/00 (DStRE 2002, 288)

Arbeitnehmer i. S. des § 21 III BerlinFG sind auch solche Personen, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden. Zur Berechnung der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ist eine Umrechnung der von Teilzeitkräften vorzunehmen.



BFH, 28.11.2001, X R 50/97 (DStR 2002, 260)

Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mehrheitsgesellschafter einer Betriebsgesellschaft mbH und Alleineigentümer des Betriebsgrundstücks dieses einer zwischengeschalteten GmbH zur Weitervermietung an die Betriebsgesellschaft überlässt.

BFH, 28.11.2001, X R 27/01 (DStRE 2002, 204)

Wird eine Wohnung durch einen Gästevermittlungsvertrag zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt, so liegt auch dann keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10e I S. 2 EStG vor, wenn der Wohnungseigentümer von seinem vorbehaltenen zeitlich begrenzten Eigennutzungsrecht Gebrauch macht.

Die Nutzung zu Wohnzwecken setzt eine dauerhafte und intensive Beziehung des Nutzers zu der Wohnung voraus.

Eine Wohnung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen zur kurzfristigen Vermietung anständig wechselnde Feriengäste bestimmt ist, stellt eine die Anwendung des § 10e EStG ausschließende Ferienwohnung dar, selbst wenn sie nicht in einem Sondernutzungsgebiet nach § 10 BauNVO liegt.

BFH, 23.11.2001, VI R 30, 31/01 (NJW 2002, 992)

Der Umrechnung des Kindergeldes in einen Freibetrag nach § 53 S. 3 EStG ist nicht ein fiktiver Kindergeld-Jahresbetrag zu Grunde zu legen, sondern nur das den Eltern tatsächlich gewährte Kindergeld.

Nur der so errechnete fiktive Kinderfreibetrag ist mit tatsächlich gewährten Kinderfreibetrag zusammenzurechnen und dem vollen (Jahres-)Existensminimum nach § 53 S. 1 EStG gegenüberzustellen.



BFH, 23.11.2001, VI R 77/99 (DStR 2002, 301)

Ein Kind befindet sich nicht in Ausbildung, wenn es sich zwar an einer Universität immatrikuliert, aber tatsächlich das Studium noch nicht aufgenommen hat und vorerst weiter einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.

BFH, 23.11.2001, VI R 125/00 (DStR 2002, 169)

Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben hat, erwächst in Bestandskraft, sofern die Familienkasse das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb verneint hat, weil nach sachlicher Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Auf einen derartigen Bescheid finden die Vorschriften der §§ 173 ff. AO 1977 über die Änderung und Aufhebung von Steuerbescheiden entsprechende Anwendung.

Einem - neuerlichen - Antrag i. S. des § 67 EStG auf Festsetzung von Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat, steht die Bestandskraft entgegen.

Der für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid dar.

Die Familienkasse und nachfolgend das FG haben selbstständig die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu ermitteln.

Nimmt das FG an, Werbungskosten des Kindes in einer bestimmten Höhe stellten eine nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache i. S. des § 173 I Nr. 2 AO 1977 dar, bedarf es dazu konkreter tatsächlicher Feststellungen zu Art und Umfang der betreffenden Aufwendungen.



BFH, 22.11.2001, V R 50/00 (DStR 2002, 214)

Die für die Annahme einer Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers setzt voraus, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der juristischen Person als Organgesellschaft verfügt. Sie muss über 50 v. H. der gesamten Stimmrechte betragen.

Die finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers ist nicht gegeben, wenn dieser die notwendige qualifizierte Stimmenmehrheit in der juristischen Person nur mit Hilfe eines Minderheitsgesellschafters erreichen kann.

BFH, 14.11.2001, X R 24/99 (DStRE 2002, 219)

Ein behindertes Kind, das in einem Heim mit der Möglichkeit der Schulausbildung und der späteren Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte untergebracht ist, lebt grundsätzlich weiterhin in der für die Annahme der Haushaltszugehörigkeit erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern.

BFH, 14.11.2001, X R 120/98 (DStR 2002, 77)

Schuldzinsen, die gezahlt werden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Finanzierung einer als Sonderausgabe (§10 I Nr. 1a EStG) abziehbaren privaten Versorgungsrente, sind nicht ihrerseits als dauernde Last abziehbar.



BFH, 13.11.2001, VII R 88/00 (DStRE 2002, 311)

Art. 859 Nr. 6 ZKDVO, wonach das Nichtentstehen einer Zollschuld im Falle einer Pflichtverletzung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (Nichtwiedergestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle) u. a. von dem Nachweis abhängt, dass den Beteiligten bzw. seinen Erfüllungsgehilfen (Warenführer) keine grobe Fahrlässigkeit trifft, ist gültig. Die Vorschrift verletzt nicht höherrangiges Gemeinschaftsrecht.

Diese Zollvorschrift ist auch im Falle der Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden.

BFH, 13.11.2001, VII R 14/01 (DStRE 2002, 326)

Wird die Bestellung als Steuerbebevollmächtigter wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtiger zurückgenommen, so ist bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht zu prüfen, ob ein Anspruch des Betroffenen auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter besteht.

BFH, 12.11.2001, VIII B 61/01 (BFH/NV 2002, 220)

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i. S. des § 115 II Nr. 1 FGO i. d. F. des 2. FGOÄndG setzt nach allgemeiner, auch unter der Geltung des neuen Rechts zu beachtender Auffassung u. a. voraus, das die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage klärungsfähig und entscheidungserheblich ist.

Voraussetzung für die Zulassung der Revision gem. § 115 II Nr. 2, 1. Alternative FGO n. F. ist, dass die Entscheidung über den Rechtsstreit von der Rechtsfortbildung abhängt und eine Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfortbildung erforderlich ist. Dies ist zu verneinen, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den BFH nach Ansicht des Beschwerdeführers der Rechtsfortbildung dienen soll, in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig sind.



BFH, 08.11.2001, VI S 17/01 (BFH/NV 2002, 220)

Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende NZB kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist das Streitverhältnis darstellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichen Vordruck abgibt.

Ein Antrag auf Bestellung eines Notanwaltes gem. § 78b I ZPO ist nur dann begründet, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint und der Antragsteller glaubhaft macht, zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht zu haben.

BFH, 07.11.2001, XI R 24/01 (DStRE 2002, 201)

Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977 waren nach § 10 I Nr. 5 EStG a. F. auch ohne Zins- oder Steuerfestsetzung im Jahr der Zahlung dem Grunde nach als Sonderausgaben absetzbar.

Die Höhe des Sonderausgabenabzugs richtet sich nach der Höhe der endgültig festgesetzten Nachzahlungszinsen.



BFH, 07.11.2001, I R 79/00 (DStR 2002, 127)

Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung verdeckte Gewinnausschüttung dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. 12 2000 I R 15/00, BFHE 194, 191 = NJW 2001, 1112)

Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde.

Auch bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a III S. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 194, 191 = NJW-RR 2001, 1112).

Ist eine Versorgungsverpflichtung in ihrer Gesamtheit nicht finanzierbar, so ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter statt der unfinanzierbaren eine finanzierbare Verpflichtung eingegangen wäre.

BFH, 06.11.2001, VI R 54/00 (DStR 2002, 210)

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenen Pkw sämtliche Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen Nutzungsvorteil i.S. des § 8 II S. 2 EStG zu.



BFH, 06.11.2001, IX R 97/00 (DStR 2002, 253)

Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30. 9. 1997- IX R 80/94 (BFHE 184, 406 = BStBl II 1998, 771) ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Ferienwohnung in Eigenregie vermietet oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragt (Anschluss an BFH vom 21. 11. 2000 - IX R 37/98, BFHE 193, 479 = BStBl II 2001, 705).

Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, ist die Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu bejahen, wenn sich anhand der für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein Totalüberschuss ergibt. Hat der Steuerpflichtige bereits beim Erwerb einer Ferienwohnung deren später vorgenommenen Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen, ist der Prognose der kürzere Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung zu Grunde zu legen.

Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen (Änderung der Rechtsprechung).

Lässt sich der Umfang der - neben einer tatsächlichen Fremdvermietung gegebenen - Selbstnutzung nicht feststellen, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen zu je 50 v.H. der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen.

Durch die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung (z. B. zur Endreinigung, Schlüsselübergabe, Beseitigung von Schäden) sind keine Selbstnutzung.



BFH, 05.11.2001, IX B 92/01 (DStRE 2002, 202)

Hat der Steuerpflichtige zur Finanzierung einer zum Vermieten bestimmten Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen und nimmt er sein Angebot zum Abschluss des Bauträgervertrages zurück, weil das Bauvorhaben wegen Mittellosigkeit des Bauträgers scheitert, so sind die danach aufgrund des Darlehensvertrages noch zu leistenden Zahlungen (hier: Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung) als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Wegen dieser Frage ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

BFH, 02.11.2001, VII B 155/01 (DStRE 2002, 254)

Die Geschäftsführerhaftung wird von der Sperrwirkung des § 93 InsO nicht erfasst und kann auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Finanzamt mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden.

BFH, 31.10.2001, X B 11/01 (BFH/NV 2002, 193)

Ob ein Geldbetrag, den der Steuerpflichtige zum Erwerb eines im Schenkungsvertrag genau bezeichneten Grundstücks geschenkt erhält, in die Bemessungsgrundlage für die Grundförderung nach § 10e I EStG einzubeziehen ist, ist eine Rechtsfrage, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist.

Wird dem Steuerpflichtigen ein Teilbetrag für den Erwerb eines im Schenkungsvertrag genau bezeichneten Grundstücks geschenkt, ist ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft anzunehmen mit der Folge, dass die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e I EStG um den geschenkten Betrag zu kürzen ist.

Ist das finanzgerichtliche Urteil auf mehrere Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden.



BFH, 30.10.2001, X B 31/01 (BFH/NV 2002, 193)

Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Renovierungsaufwendungen nur dann unmittelbar i. S. des § 10e VI S. 1 EStG mit der Anschaffung zusammenhängen, wenn der Erwerber die Wohnung im Anschluss an den Erwerb instandsetzt und zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Durch die Vermietung der Wohnung nach der Anschaffung oder die Weiterführung eines im Zeitpunkt der Anschaffung bestehenden Mietvertrags wird der unmittelbare Zusammenhang der nach Kündigung und Auszug des Mieters entstandenen Erhaltungsaufwendungen mit der Anschaffung gelöst. Das gilt auch, wenn wegen der Aufteilung eines Wohnhauses in Eigentumswohnungen eine mehrjährige Sperrfrist für die Kündigung des bei Erwerb der Wohnung bestehenden Mietvertrages besteht.

BFH, 30.10.2001, VIII R 15/01 (DStR 2002, 123)

Der Zufluss von (Kapital-)Einnahmen i.S. von § 11 I S. 1 EStG durch bloße Gutschrift in den Büchern des Schuldners oder durch so genannte Novation kann nur dann angenommen werden, wenn der Gläubiger (Steuerpflichtige) nach den gesamten Umständen des Einzelfalles davon ausgehen durfte, dass er, hätte er statt des "Stehenlassens" des gutgeschriebenen Betrages und gegebenenfalls dessen "Novation" die Auszahlung gewählt, den betreffenden Betrag vom Schuldner ausgezahlt bekommen hätte.

BFH, 30.10.2001, VIII R 29/00 (DStRE 2002, 211)

Entsprechend den allgemeinen, die Überschusseinkünfte bestimmenden Besteuerungsgrundsätzen bedarf es auch bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG (Leibrente, wiederkehrende Bezüge) der Abgrenzung zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Finanzierungskosten sowie den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der Rentenrechte (hier: Makler- und Vermittlungsgebühren). Dies gilt auch dann, wenn die Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss kreditfinanzierter Versicherungsverträge anfallen.

Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 192, 445 = BStBl. II 660 (implizit) den Werbungslastenabzug für die Vermittlung von Rentenanlagen anerkannt hat, hält er hieran nicht fest.



BFH, 29.10.2001, III B 77/00 (BFH/NV 2002, 219)

Nach Ansicht des erkennenden Senats bedarf die Frage, ob es ausreicht, dass der Prozessbevollmächtigte dem Gericht die ihm erteilte Vollmacht durch Telefax übersendet, angesichts der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 5. APril 2000 GmS OGB 1/98, NJW 2000, 2340), nach der bestimmtende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können, einer erneuten Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. auch Spindker in Hübschmann/Hepp/Spitaler/Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO, Rz. 83).

BFH, 25.10.2001, IV R 47, 48/00 (DStR 2002, 22)

Wird ein Grundstück des Anlagevermögens in Veräußerungsabsicht parzelliert und wirkt der Steuerpflichtige an der Aufbereitung zum Bauland aktiv mit oder nimmt er darauf Einfluss, wechselt das Grundstück auch bei zunächst unveränderter Nutzung zum Umlaufvermögen.

Eine Gewinnübertragung nach § 6b EStG setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut vor der Veräußerung noch nicht zum Umlaufvermögen geworden ist.

BFH, 24.10.2001, X B 148/00 (BFH/NV 2002, 192)

Bei der Anschaffung eines unbebauten Grundstücks und der anschließenden Veräußerung von Teilflächen kann ein gewerblicher Grundstückshandel bei Vorliegen besonderer Umstände auch dann anzunehmen sein, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden. Da der BFH für den Verkauf unbebauten Grundbesitzes keine feste "Drei-Objekt-Grenze" aufgestellt hat, divergiert die Annahme gewerblichen Grundstückshandels in einem solchen Fall nicht mit der Rechtsprechung des BFH.



BFH, 24.10.2001, X R 133/98 (BFH/NV 2002, 192)

Übersteigen die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Jahr der Anschaffung des Folgeobjekts die nach § 10e Va EStG maßgebliche Grenze, stehen ihm für das Folgeobjekt keine Abzugsbeiträge nach § 10e I EStG zu.

BFH, 24.10.2001, X R 153/97 (DStR 2002, 20)

Bisher unterlassene AfA können jedenfalls dann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens erstmals bilanziert wird.

BFH, 24.10.2001, VI B 201/01 (BFH/NV 2002, 219)

Die Klageerhebung oder die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Betreuten ist dann unwirksam, wenn gem. § 1903 BGB ein Einwilligungsvorbehalt (das Erfordernis der Einwilligung des Betreuers) betreffend gerichtliche Angelegenhetien angeordnet ist.

BFH, 24.10.2001, II R 10/00 (DStR 2002, 357)

Der Leistungsbezug aus einer vom Erblasser zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung unterliegt nach § 3 I Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Die familienrechtliche Pflicht des Erblassers, für die Alterssicherung des überlebenden Ehegatten zu sorgen, schließt die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Valutaverhältnis zu diesem nicht aus.



BFH, 24.10.2001, II R 61/99 (DStR 2001, 2112)

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um die Frage, ob die Vorschrift des § 19 I ErbStG i. V. mit § 10 I S. 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG i. d. F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG i. d. F. des JStG 1997 sowie §§ 13a, 19a ErbStG i. d. F. des JStG 1997 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) insofern verfassungswidrig ist, als § 19 I ErbstG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter) Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und notierte Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z. T. geringen) Teil ihrer Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten (vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist; das Gesetz den ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen zusammenhängenden Schulden zulässt; die in der Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt unterliegt; die der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden §§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen durch einfache Rechtsformwahl

BFH, 23.10.2001, VIII B 51/01 (BFH/NV 2002, 162)

Familienangehörige, die nicht mit der Vornahme fristwahrender Handlungen, sondern nur mit der Entgegennahme eingehender Post beauftragt sind, sind keine Vertreter i. S. des § 110 I S. 2 AO 1977 oder des § 85 II ZPO, sondern nur "Hilfspersonen", deren Verschulden der Steuerpflichtige sich nicht zurechnen lassen muss.

BFH, 23.10.2001, VI B 19/01 (BFH/NV 2002, 219)

Zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Aufklärungsrüge durch einen vor dem FG anwaltlich vertretenen Kläger und zur Rüge, das FG habe Teile des Akteninhalts außer Betracht gelassen.



BFH, 19.10.2001, VI R 39/00 (DStRE 2002, 271)

Geht ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, befindet es sich auch dann nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 IV S. 1 Nr. 2 lit. b EStG), wenn es nachfolgend eine weitere Ausbildung beginnt.

Ein vollzeiterwerbstätiges Kind ist kein Kind, das seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen kann (§ 32 IV S. 1 Nr. 2 lit. c EStG).

Die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Betracht.

BFH, 19.10.2001, V R 48/00 (DStR 2001, 2155)

Wird das Entgelt für eine Leistung des Unternehmers wegen des Konkurses des Leistungsempfängers uneinbringlich und zahlt eine Bank, die zu dem Leistungsempfänger Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, an den Unternehmer gegen Abtretung der Konkursforderung einen Betrag, der sich - unter Berücksichtigung von Gewährleistungsansprüchen - an der Höhe des noch nicht bezahlten Entgelts orientiert, kann diese Zahlung Entgelt eines Dritten für die Leistung des Unternehmers sein.

BFH, 19.10.2001, VI R 131/00 (DStR 2001, 2196)

Mietet der Arbeitgeber einen Raum als Außendienst-Mitarbeiterbüro von seinem Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit fremden Dritten abschließt und die Anmietung des Raumes im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dieses ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügt.



BFH, 18.10.2001, V R 106/98 (DStR 2001, 2199)

Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten PKW, den ein Unternehmer von einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung.

Falls an dem Pkw nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme des Pkw nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung (EuGH, Urteil vom 17.5. 2001 Rs C-322 und 323/99, Fischer, Brandenstein).

Bestandteile eines Pkw sind diejenigen gelieferten Gegenstände, die aufgrund ihres Einbaus in den Pkw ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und die ferner zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Gegenstands geführt haben. Nicht dazu gehören sonstige Leistungen (Dienstleistungen) einschließlich derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind.

Besteuerungsgrundlage (Bemessungsgrundlage) im Falle einer steuerpflichtigen Entnahme eines Pkw ist der Restwert des Pkw bzw. seiner Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme.

Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in diesen Fällen.

BFH, 18.10.2001, V R 44/00 (DStRE 2002, 245)

Unterliegen mehrere Grundstücke der Zwangsverwaltung, sind die Nutzungen des Grundstücks und die Ausgaben der Verwaltung gem. § 155 ZVG grundsätzlich für jedes Grundstückgesondert zu ermitteln. Die Umsatzsteuer ist deshalb ebenfalls für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln und anzumelden.

BFH, 18.10.2001, IX B 97/01 (BFH/NV 2002, 163)

Die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, nach der erst gebaut werden darf, wenn eine Baugenehmigung vorliegt, ist für das Eigenheimzulagenrecht unerheblich.



BFH, 17.10.2001, I R 103/00 (DStR 2001, 2149)

Bei einem Körperschaftssteuerbescheid ist der zu besteuernde Lebenssachverhalt das in dem betreffenden Jahr bezogene Einkommen, weshalb im Einspruchsverfahren einzelne Teile des Einkommens dieses Jahres gegeneinander ausgetauscht werden können.

Ist eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Grund nach anzunehmen, so ist der Gewinn um dieDifferenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Preis und dem Preis zu erhöhen, der voneinander unabhängige Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten (Fremdvergleichspreis).

Jede Schätzung des Finanzamts ist im Klageverfahren voll nachprüfbar. Das Finanzgericht kann seine Wahrscheinlich- keitsüberlegungen an die Stelle der des Finanzamts setzen, ohne deshalb die Schätzung des Finanzamts als rechtsfehlerhaft einstufen zu müssen.

Das Akteineinsichtsrecht der Beteiligten erstreckt sich auch auf vom Finanzgericht beigezogene "fremde" Steuerakten (Abweichung vom BFH-Urteil vom 18.12.1984 VIII R 195/92, BStBl. II 1986, 226 = DB 1985, 955). Ein Finanzgericht kann jedoch von der Beiziehung solcher Akten absehen, wenn die Gefahr einer Verletzung von § 30 AO 1977 im Fall der Akteneinsichtnahme durch die Beteiligten besteht.

Ein Finanzgericht darf die Verwertung der vom Finanzamt eingebrachten anonymisierten Daten über Vergleichsbetriebe nicht schon im Grundsatz ablehnen.

Bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten ist danach zu unterscheiden, ob sich die Pflicht auf eine Tatbestandsvoraussetzung oder die Rechtsfolge eines Besteuerungstatbestands bezieht. Bezieht sie sich auf eine Tatbestandsvoraussetzung, so löst die Pflichtverletzung eine Reduzierung des Beweismaßes für die Ermittlung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzung aus. Bezieht sie sich auf eine Rechtsfolge, so rechtfertigt sie regelmäßig die Schätzung der Besteuerungsgrundlage.

Verweigert eine inländische Tochtergesellschaft die Auskunft darüber, wie die mit ihrer ausländischen Muttergesellschaft vereinbarten Preise zustande gekommen sind, so kann aus der Pflichtverletzung nur gefolgert werden, dass die vereinbarten Preise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Die vereinbarten Preise können dennoch angemessen sein. Für die Ermittlung des angemessenen Fremdvergleichspreises trägt das Finanzamt die objektive Beweislast.

Nach deutschem Steuerrecht bestehen außerhalb der §§ 140 ff. AO 1977 und der §§ 238 ff. HGB und verdeckte Gewinnausschüttung keine speziellen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten.

Zur Anwendung der sog. Standardmethoden und ihrer Verprobung bei der Ermittlung des Fremdvergleichspreises einer Vertriebstochtergesellschaft.

Die Ermittlung des Fremdvergleichspreises kann nicht auf die Wiederverkaufspreismethode gestützt werden, wenn nur auf die Einkäufe von drei unverbundenen Produzenten zurückgegriffen werden kann, die entsprechenden Einkäufe sich nicht auf alle Streitjahre erstrecken und die Einkünfte nur zu höchstens 5 v.H. des Gesamtumsatzes der Vertriebsgesellschaft führen.

Ergibt sich auf der Basis der Preisvergleichs- oder der Wiederverkaufsmethode nur eine Bandbreite angemessener Fremdvergleichspreise, so besteht für die Schätzung eines Mittelwerts regelmäßig keine Rechtsgrundlage. Die Schätzung muss sich an dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Bandbreitenwert orientieren.



BFH, 17.10.2001, I B 6/01 (DStRE 2002, 323)

Ein Land schuldet eine Abgabe unmittelbar i.S. des § 40 III FGO, wenn es selbst den Besteuerungstatbestand erfüllt oder wenn ihm die Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes durch eine Dritten steuerlich zuzurechnen ist.

Mittelbar i.S. des § 40 III FGO schuldet ein Land eine Abgabe, wenn es öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Abgabenschuld eines Dritten - und sei es auch nur neben ihm oder im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Dritten - zu erfüllen.

Die Beteiligung eines Landes an einer Kapitalgesellschaft als Aktionär oder Gesellschafter führt nicht dazu, dass das Land mittelbarer Schuldner der von der Kapitalgesellschaft zu entrichtenden Gewerbesteuer ist (Abweichung vom BFH-Urteil vom 2. Oktober 1962 I 196/60 S, BFHE 76, 594, BStBl. III 1963, 216).

BFH, 17.10.2001, III B 65/01 (BFH/NV 2002, 217)

Die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 115 II Nr. 1 FGO a. F. entwickelt hat, gelten in gleicher Weise für § 115 II Nr. 1 FGO n. F. fort. Die vorgenannten Darlegungsanforderungen sind ebenfalls für den neuen Zulassungsgrund der erforderlichen Rechtsfortbildung anzuwenden. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "ob" und gegebenenfalls nach dem "wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist.



BFH, 17.10.2001, II R 72/99 (DStRE 2002, 171)

Hat sich im Rahmen einer gemischten Schenkung der Beschenkte zur Zahlung einer Rente verpflichtet, ist der Steuerwert der Rentenlast für die Ermittlung der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung i. S. des § 10 I 1 ErbStG gem. den für die gemischte Schenkung geltenden Grundsätzen ohne Bedeutung. Daher findet § 14 II BewG im Falle eines vorzeitigen Ablebens des Rentenberechtigten keine Anwendung.

Bei der Berechnung der Bereicherung nach Verkehrswerten, die bei einer gemischten Schenkung der Ermittlung der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung vorauszugehen hat, kann die Rentenlast nicht unbesehen nach der allgemeinen Lebenserwartung des Rentenberechtigten bewertet werden, wenn bei objektiver Betrachtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, dass dessen Lebenserwartung niedriger sein wird.

BFH, 17.10.2001, III R 29/99 (DStRE 2002, 284)

Zulagenrechtlich entsteht nicht dadurch ein von der Zulagengewährung ausgeschlossenes geringwertiges Wirtschaftsgut, dass in Folge der nach Ertragssteuerrecht zwingend vorgeschriebenen Übertragung der so genannten Akkumulationsrücklage die Anschaffungs-/Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgut auf 800,-- DM oder weniger herabsinken (Bestätigung des BFH-Urteils BFHE 189, 260 = BStBl II 2000, 9).

BFH, 17.10.2001, IV S 2/01 (BFH/NV 2002, 218)

Ein wiederholter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte nicht auf veränderte oder in früheren Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände berufen kann. Diese Einschränkung gilt erst recht für einen nach Ablehnung durch das FG vor dem BFH als Gericht der Hauptsache wiederholten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.



BFH, 17.10.2001, III R 44/99 (DStRE 2002, 286)

Einer GmbH steht die erhöhte Investitionszulage von 20 % auch nicht deswegen ausnahmsweise zu, weil an ihr zu 50 % unmittelbar und zu weiteren 50 % mittelbar über eine beteiligte GmbH ausschließlich dieselbe am 9.11.1989 gebietsansäsige natürliche Person beteiligt ist, die zugleich in beiden GmbHs Alleingeschäftsführer ist (Fortführung der Rechtsprechung, BFHE 191, 135 = VIZ 2001, 62 = BStBl II 2000, 441).

BFH, 17.10.2001, III R 3/01 (DStRE 2002, 276)

Stipendien aus dem ERASMUS/SOKRATES-Programm der EU mindern die Ausbildungsfreibeträge des § 33a II EStG nicht, da diese Stipendien nur den mit dem Auslandsstudium verbundenen Mehrbedarf (teilweise) abdecken und eine Anrechnung dem erkennbaren Stipendienzweck entgegenliefe.

BFH, 17.10.2001, I R 111/00 (DStRE 2002, 279)

Vereinbaren der Veräußerer und der Erwerber einer wesentlichen Kapitalbeteiligung i. S. von § 17 EStG im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung, dass an beide jeweils die Hälfte der aufgelaufenen und im Verkaufsjahr entstehenden Gewinne auszuschütten ist, so handelt es sich hierbei nicht um eine zeitanteilige Berücksichtigung der Gewinne und deren Zurechnung beim Veräußerer, sondern um den in die Gestalt von Gewinnanteilen gekleideten Kaufpreis.

Setzt die übernehmende Kapitalgesellschaft einen Mitunternehmeranteil bei dessen Einbringung gemäß § 20 II UmwStG 1977 mit dem Buchwert an, gelten die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs. Der auf Grund dessen von der Kapitalgesellschaft zu übernehmende Buchwert ist auch dann anzusetzen, wenn er zu niedrig ist.

Der übernommene Buchwert gilt gemäß § 20 IV S. 1 UmwStG 1977 für den Einbringenden als Anschaffungskosten, ohne dass die Richtigkeit dieses Wertes und damit der Anschaffungskosten noch eigenständig überprüft werden könnte.



BFH, 17.10.2001, II R 17/00 (DStR 2002, 23)

§ 14 I Satz 3 ErbStG erlaubt keine Festsetzung einer negativen Erbschaftsteuer. Die Steuer für den letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums beträgt vielmehr auch dann höchstens null DM, wenn die für den früheren Erwerb zu entrichtende Steuer höher war als die Steuer nach § 14 I Satz 2 ErbStG.

BFH, 17.10.2001, II R 43/99 (BB 2002, 340)

Hat eine Einmann-GmbH in Gründung von einem Dritten ein Grundstück erworben und kommt es später nicht zur Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister, führt die Auflösung der GmbH in Gründung hinsichtlich des Grundstücks zu einem Rechtsträgerwechsel i. S. des § 1 I Nr. 3 GrEStG 1983 auf den Gründungsgesellschafter.

BFH, 17.10.2001, I R 97/00 (DStR 2002, 78)

Erhält eine Gesellschaft von ihrem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen und legt sie das empfangene Kapital im eigenen Namen und für eigene Rechnung verzinslich an, so ist der Zinsertrag allein der Gesellschaft zuzurechnen.

Die Gewährung eines zinslosen Gesellschafterdarlehens und dessen anschließende zinsbringende Verwendung durch die Gesellschaft sind nicht allein deswegen als Gestaltungsmissbrauch anzusehen, weil die Verlagerung von Erträgen auf die Gesellschaft dem Verbrauch eines vom Verfall bedrohten Verlustabzugs dient.



BFH, 16.10.2001, X B 135/00 (BFH/NV 2002, 216)

Wird ein Schriftstück gem. § 181 ZPO einem in der Wohnung des Zustellungsadressaten anwesenden erwachsenen Hausgenossen (so genannte Ersatzperson) übergeben, ist das Schriftstück mit der Übergabe an die Ersatzperson zugestellt. Ob und wann der Zustellungsadressat von dem Schriftstück Kenntnis erhält, ist für die Wirksamkeit der Zustellung unerheblich.

Händigt die Ersatzperson das Schriftstück dem Zustellungsadressaten nicht aus, kann dieser nur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Das FG verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht.

BFH, 11.10.2001, VII B 80/01 (BFH/NV 2002, 215)

Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim FG wahrt die Beschwerdefrist - im Gegensatz zu dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht - nicht mehr.

Ein fachkundiger Prozessbevollmächtigter (hier: Steuerberater) muss das seit 1. Januar 2001 einschlägige Prozessrecht und damit auch für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit geänderte Rechtslage kennen. Nichtwissen in dieser Hinsicht ist schuldhaft. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist kommt daher in einem solchen Fall nicht in Betracht.

Ein Verschulden des fachkundigen Prozessbevollmächtigten ist ferner schon allein darin zu sehen, dass er die zutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG nach eigenem Bekunden "nicht oder so nicht" zur Kenntnis genommen hat.

BFH, 10.10.2001, XI R 52/00 (DStRE 2002, 281)

Die Entscheidung über den Abzug von Kirchenbeiträgen nach R 101 I EStR 1993 ist eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO 1977.



BFH, 10.10.2001, XI R 54/00 (DStR 2002, 258)

Die Beurteilung des einem Arbeitnehmer geleisteten Ersatzes für entgangene oder entgehende Einnahmen als Entschädigung i. S. der § 24 Nr. 1 lit. a, § 34 I und II EStG setzt voraus, dass das zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis beendet wird.

BFH, 10.10.2001, VI B 175/01 (BFH/NV 2002, 68)

Wurde ein Beschluss, mit dem über die Ablehnung von Gerichtspersonen entschieden wurde, nach dem 31. Dezember 2000 zugestellt, ist eine Beschwerde nicht mehr statthaft.

BFH, 10.10.2001, VI B 176/01 (BFH/NV 2002, 68)

Ein Beschluss über die Versagung von Prozesskostenhilfe, der nach dem 31. Dezember 2000 zugestellt wurde, ist nicht mehr mit der Beschwerde anfechtbar.

BFH, 10.10.2001, XI R 41/00 (DStR 2002, 80)

Der Verspätungszuschlag dient der (repressiven) Sanktion einer Pflichtverletzung und der in die Zukunft gerichteten Prävention.

Der Steuerpflichtige hat kein an den Bearbeitungsstand des Finanzamt gekoppeltes Recht zur Nichtabgabe der Steuererklärung. Der Umstand, ob durch die verspätete Abgabe der Erklärung das laufende Veranlagungsgeschäft gestört worden ist, kann aber im Rahmen der Ermessensausübung als eines von mehreren anderen Kriterien angemessen berücksichtigt werden.

Die Festsetzung des Verspätungszuschlags kann binnen Jahresfrist nachgeholt werden.



BFH, 09.10.2001, XI B 43/01 (BFH/NV 2002, 191)

Eine "schlichte" Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG eröffnet auch nach der FGO-Novelle nicht die Revision.

Spenden an ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts waren nach § 10b EStG i. V. mit § 48 EStDV a. F. nicht abzugsfähig.

Ob eine Körperschaft gemeinnützig ist, richtet sich nach den §§ 51ff. AO 1977. Dem Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Republik Kolumbien lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

BFH, 09.10.2001, VIII B 30/01 (BFH/NV 2002, 191)

Wer einer atypisch stillen Gesellschaft unter einer aufschiebenden Bedingung beitritt, wird erst mit Eintritt dieser Bedingung Mitunternehmer. Eine anlässlich des Beitritts zwischen dem Gesellschafter und einem Treuhänder getroffene Vereinbarung kann sich lediglich auf die Einzahlungsverpflichtung, sie kann sich aber auch auf den Beitritt selbst beziehen.

BFH, 09.10.2001, VIII R 77/98 (DStR 2001, 2108)

Hat ein Vater seinem Kind eine mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung von 10. v. H. an seinem Kommanditanteil an einer zwischen fremden Personen bestehenden KG geschenkt, dann kann die für die Unterbeteiligung vereinbarte quotale Gewinnbeteiligung (hier: 10. v. H.) auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie zu einem Gewinn des unterbeteiligten Kindes von mehr als 15. v. H. des Wertes der Unterbeteiligung führt. Eine Korrektur der vereinbarten quotalen Gewinnbeteiligung ist unzulässig, wenn mit dem Gewinnanteil des Vaters an der KG nur die Überlassung des Haftkapitals vergütet wird oder wenn damit zusätzlich nur solche Gesellschafterbeträge des Vaters abgegolten werden, die anteilig auch dem unterbeteiligten Kind zuzurechnen sind (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 26.6.1974, I R 206/67, BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676, und vom 24.7.1990, VIII R 162/84, BFH/NV 1991, 35).



BFH, 05.10.2001, VII B 15/01 (BFH/NV 2002, 160)

Das In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung zum 1. Januar 1999 hat keine Auswirkung auf die ständige Rechtsprechung des BFH, wonach die Gewährung von Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO 1977 im Regelfall nur dann in Betracht kommt, wenn bei kurzfristigem Zuwarten mit der Vollstreckung (für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, in besonderen Fällen auch bis zu zwölf Monaten) mit einer Tilgung der Rückstände gerechnet werden kann.

Das Angebot von Ratenzahlungen auf die Steuerrückstände ist für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Bedeutung, wenn nicht einmal ein Vermögensverzeichnis abgegeben worden ist. Mit Hilfe des Vermögensverzeichnisses soll in Erfahrung gebracht werden, ob neben dem gegebenenfalls durch die regelmäßige Abgabe von Einkommensteuer- erklärungen bekannten Einkommen des Vollstreckungsschuldners auch noch verwertbares, bisher nicht offen gelegtes Vermögen vorhanden ist. Erst wenn Vermögenswerte aufgedeckt sind, ist zu entscheiden, ob diese pfändbar sind.

Die Gefährdung der wirtschaftlichen und persönlichen Existenz ist ein Faktor, der allgemein im Rahmen des § 284 AO 1977 in Erwägung zu ziehen ist und vom Gesetzgeber sogar bewusst in Kauf genommen wird, um das Ziel der eidesstattlichen Versicherung als Druckmittel zur Steigerung der Zahlungsmoral des Vollstreckungsschuldners zu erreichen. Das Verhalten des Vollstreckungsschuldners in einem Steuerstrafverfahren hat für die Frage der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine Bedeutung.

BFH, 05.10.2001, VII B 114/01 (BFH/NV 2002, 215)

Beschlüsse des FG in PKH-Sachen können nach § 128 II FGO n. F. nicht mehr angefochten werden. Eine gleichwohl eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Aus der Beibehaltung des besonderen Gebührentatbestands in Nr. 3401 des Kostenverzeichnisses in der Anlage zu § 11 I GKG folgt, dass die unzulässige Beschwerde in PKH-Sachen gegenüber den anderen nach § 128 II FGO n.F. unzulässigen Beschwerden gebührenrechtlich mit dem Festbetrag in Höhe von 50,- DM (ab 1.1.2002: 25 Euro) privilegiert sein soll.

BFH, 04.10.2001, X B 93/01 (BFH/NV 2002, 190)

Sowohl beim Objektverbrauch gem. § 10e IV EStG als auch bei der Nachholung nach § 10e III S. 1 EStG ist darauf abzustellen, ob sich Abzugsbeträge gem. § 10e EStG auf bestandskräfte Steuerfestsetzungen ausgewirkt haben. Liegt diese Voraussetzung - für den Steuerpflichtigen erkennbar - vor, ist eine Nachholung auch dann nicht möglich bzw. ist Objektverbrauch eingetreten, wenn der Abzugsbetrag wegen des fehlenden Antrags des Steuerpflichtigen zu Unrecht gewährt wurde.



BFH, 02.10.2001, VI B 111/01 (BFH/NV 2002, 190)

In der Annahme einer achtjährigen Nutzungsdauer eines beruflich eingesetzten Pkw liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH.

BFH, 02.10.2001, IX R 45/99 (DB 2002, 18)

Wirkt bei einem notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück innerhalb der zweijährigen Spekulationsfrist auf der Käuferseite ein vollmachtloser Vertreter mit und genehmigt der Käufer das Rechtsgeschäft außerhalb der Spekulationsfrist, so ist das private Veräußerungsgeschäft nicht nach § 23 I Nr. 1 lit. a EStG steuerbar. Die Genehmigung wirkt steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück.

BFH, 27.09.2001, XI B 28/01 (BFH/NV 2002, 215 L)

Lehnt das FG die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides unter Hinweis auf seine (am selben Tag) ergangene Entscheidung in der Hauptsache ab, ist hiergegen nicht deswegen die außerordentliche Beschwerde gegeben, weil im AdV-Verfahren grundsätzlich nur seine summarische Prüfung stattzufinden hat.

BFH, 27.09.2001, X R 92/98 (DStR 2001, 2147)

Die auf das beruflich genutzte Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten sind auch dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Wohneigentumsförderung nach § 10e EstG einzubeziehen, wenn wegen § 4 V Nr. 6 b EStG und § 9 V EStG i.d.F. des JStG 1996 der Werbungskostenabzug in voller Höhe zu versagen ist.



BFH, 27.09.2001, X R 4/99 (DStR 2002, 351)

Führt der Steuerpflichtige seinen Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fort, so kann er für nach der Verpachtung angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch nehmen.

BFH, 27.09.2001, XI B 25/01 (BFH/NV 2002, 213)

Revisionszulassungsgründe, die der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nach § 116 III S. 1 oder 4 FGO n. F. darlegt, bleiben unberücksichtigt.

Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist sind die Zulassungsgründe gem. § 115 II FGO n. F. "darzulegen"; die bloße Behauptung eines Zulassungsgrundes genügt grundsätzlich auch nach neuem Recht nicht.

Stützt sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gem. § 115 II Nr. 1 FGO n. F., muss der Beschwerdeführer auch nach neuem Recht konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen.

Hat der BFH über die aufgeworfene Rechtsfrage bereits entschieden, so ist auch im Rahmen des § 115 II Nr. 1 FGO n. F. darzulegen, aus welchen Gründen eine nochmalige Entscheidung erforderlich ist.

Eine "schlichte" Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils führt auch nach der Neufasung des § 115 II FGO nicht zur Zulassung der Revision.



BFH, 27.09.2001, V R 17/99 (DStR 2002, 166)

Eine Körperschaft verfolgt dann keine gemeinnützigen Zwecke, wenn sie Tätigkeiten nachgeht, die gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dies kann eine der Körperschaft als tatsächliche Geschäftsführung zurechenbare Lohnsteuerverkürzung sein. Die Zurechenbarkeit eines eigenmächtigen Handelns einer für die Körperschaft tätigen Person ist bereits bei grober Vernachlässigung der dem Vertretungsorgan obliegenden Überwachungspflichten zu bejahen; insoweit kommt auch ein Organisationsverschulden in Betracht (Fortführung des BFH-Urteil vom 31. 7. 1963 - I 319/60, HFR 1963, 407).

Eine Verletzung des Rechts auf Gehör liegt regelmäßig vor, wenn die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, zu dem sich der Verfahrensbeteiligte nicht äußern konnte (Überraschungsentscheidung).

BFH, 27.09.2001, III B 95/01 (BFH/NV 2002, 69)

Gemäß § 116 III Satz 1 FGO i.d.F. des FGOÄndG 2 ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das bedeutet, die Gründe, die nach Meinung des Beschwerdeführers die Zulassung der Revision rechtfertigen, müssen innerhalb dieses Zeitraums vorgebracht werden. Lässt die Beschwerdeschrift nur erkennen, dass der Kläger seine Beschwerde wohl auf § 115 II Nr. 3 FGO stützen will, genügt dies den Anforderungen des § 116 III Satz 1 FGO i.d.F. des FGOÄndG 2 nicht.

BFH, 27.09.2001, V R 14/01 (DStR 2002, 24)

Die Überlassung eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms unterliegt nach § 12 II Br. 7 lit. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt. Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verbreitung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz.

BFH, 27.09.2001, X R 134/98 (DStRE 2002, 251)

Die Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann auch dann persönlich unbillig sein, wenn zwar deren Durchsetzung wegen des Vollstreckungsschutzes ausgeschlossen ist, die Steuerrückstände den Steuerpflichtigen aber hindern, eine neue Erwerbstätigkeit zu beginnen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen.



BFH, 27.09.2001, V R 32/00 (DStRE 2002, 182)

Erbringt eine Personengesellschaft bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage an diesen eine Leistung gegen Entgelt i. S. des Art. 2 Nr. 1 der R 77/388? Liegt in diesem Fall ein Hilfsumsatz gem. Art. 19 II 2 der R 77/388 vor und kann sich der Steuerpflichtige auf die Regelung des Art. 19 II 2 der R 77/388 berufen, wonach derartige Hilfsumsätze den Vorsteuerabzug nicht ausschließen?

BFH, 27.09.2001, X B 145/00 (BFH/NV 2002, 212)

Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Klägers (Art. 103 I GG) ist verletzt, wenn ein Beteiligter mit dem Urteil von einem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt "überfahren" wird, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein Kundiger nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchte.

Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis dient lediglich dem Nachweis des Zeitpunkts, zu dem ein Prozessbevollmächtigter Zugang zu einer Einspruchsentscheidung hat.

BFH, 26.09.2001, IV R 31/00 (DStRE 2002, 221)

Die im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 XVI EStG a. F. zulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens kann auch eine in einiger Entfernung vom Hofgrundstück belegene Gartenfläche umfassen, sofern diese vor und nach der Entnahme des Wohnhauses als Hausgarten genutzt wurde.



BFH, 26.09.2001, IV R 29/00 (BFH/NV 2002, 243)

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist grundsätzlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt die Veranlagung erst ein halbes Jahr nach Abgabe der Steuererklärung vornimmt, der Steuerpflichtige zuvor aber eine großzügig gewährte Fristverlängerung um mehr als ein halbes Jahr überzogen hatte (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. 6. 2001 X R 83/98, BStBl II 2001, 618).

Formmängel i.S. von § 126 I Nr. 2 bis 5 AO 1977 können durch eine Einspruchsentscheidung auch dann noch geheilt werden, wenn der Einspruchsführer zuvor eine Untätigkeitsklage erhoben hat.

BFH, 26.09.2001, IV B 6/01 (BFH/NV 2002, 25)

Das Urteil des Niedersächsichen Finanzgerichts vom 10. Oktober 2000, 7 K 99/99 beruht auf einer objektiven Abweichung von der alten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Einordnung der Einkünfte eines Altenpflegers (vgl. Urteil vom 18. Mai 2000, IV R 89/99, BFHE 191, 568, BStBl. II 2000, 625).

BFH, 26.09.2001, IV R 22/00 (DStR 2001, 1928)

Für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gem. § 52 Abs. 15 EStG a. F. steuerfrei entnommen werden kann, sind die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum Entnahmezeitpunkt und die zukünftige mögliche Nutzung maßgebend; die steuerfreie Entnahme ist nicht auf eine (zusätzliche) Gartenfläche von 1000 qm beschränkt.

BFH, 25.09.2001, VI B 153/01 (BFH/NV 2002, 160)

Die Beiladung eines Dritten nach § 174 IV und V AO 1977 zum Klageverfahren über die Festsetzung von Kindergeld setzt voraus, dass die beklagte Familienkasse die Beiladung beantragt oder jedenfalls veranlasst hat.



BFH, 25.09.2001, V B 82/01 (BFH/NV 2002, 211)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert eine substanziierte in sich schlüssige Darlegung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Zweiwochenfrist (hier: Darlegung der Hindernisse für die rechtzeitige Bestellung eines Prozessbevollmächtigten).

BFH, 24.09.2001, IV B 132/00 (BFH/NV 2002, 159)

Die Ablaufhemmung nach Beginn einer Steuerfahndungsprüfung endet nicht mit der Einstellung des Strafverfahrens.

Die Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Finanzbehörden kann nicht mit einer Verfahrensrüge gegen das Urteil des FG geltend gemacht werden.

BFH, 21.09.2001, IV B 118/01 (DStRE 2002, 60)

Die zweimonatige Frist zur Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nur einmal um einen Monat verlängert werden.

BFH, 21.09.2001, III B 79/01 (BFH/NV 2002, 211)

Ein vollmachtloser Prozessvertreter kann eine von ihm namens der Kläger eingelegte Nichtzulassungbeschwerde wirksam zurücknehmen. Auch wenn das Gericht den Mangel der Vollmacht seit dem 1.1.2001 nicht mehr von Amts wegen zu berücksichtigen braucht, muss es beim Auftreten von Personen i. S. des § 3 Nrn. 1-3 StBerG als Bevollmächtigte den Nachweis ihrer Bevollmächtigung bestehen.

BFH, 19.09.2001, XI B 6/01 (DStRE 2002, 248)

Besteuerungsgrundlagen sind auch dann gem. § 162 AO 1977 zu schätzen, wenn gegen den Steuerpflichtigen ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat eingeleitet worden ist.



BFH, 19.09.2001, III R 84/97 (DStR 2002, 212)

Eine aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmende Betriebsstätte im investitionszulagenrechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist die eigentliche Unternehmenstätigkeit in der Betriebsstätte endgültig eingestellt wird und die geförderten Wirtschaftsgüter entweder verschrottet werden oder funktionslos auf dem Betriebsgelände verbleiben. Dies gilt auch dann, wenn nach Ablauf der Frist - zeitlich begrenzt - Tätigkeiten in der Betriebsstätte stattfinden, die darauf abzielen, bereits angebahnte oder künftige Geschäfte über andere Betriebsstätten des Unternehmens abzuwickeln (Fortführung des Senatsurteils vom 7. 9. 2000 - III R 44/96, BFHE 193, 182 = BStBl II 2001, 37).

Eine Ausnahme von der dreijährigen Bindungsfrist ist nur gerechtfertigt, wenn die Wirtschaftsgüter auf Grund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses, das dem üblichen unternehmerischen Bereich nicht zugeordnet werden kann, vorzeitig ausscheiden, nicht hingegen, wenn dies auf einer Fehleinschätzung über ihren rentablen Einsatz im Unternehmen des Investors beruht.

BFH, 19.09.2001, III B 113/00 (BFH/NV 2002, 210)

Eine auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbescherde ist unbegründet, wenn der vom Beschwerdeführer formulierte abstrakte Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung nicht enthalten ist.

BFH, 19.09.2001, III R 1/00 (DStRE 2002, 218)

Befindet sich ein Kind ganzjährig in Ausbildung, ist es jedoch nur einige Monate auswärts untergebracht und erzielt es nur während dieser Monate eigene Einkünfte oder Bezüge, ist der anrechnungsfreie Betrag nach § 33a II 2 EStG in Höhe von 3.600.- DM nur zeitanteilig für den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die eigenen Einkünfte oder Bezüge angefallen sind.



BFH, 18.09.2001, XI S 26/01 (BFH/NV 2002, 210 L)

Für eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des BFH, mit dem ein beim BFH gestellter Antrag auf PKH abgelehnt wurde, besteht kein Vertretungszwang nach § 62a FGO.

BFH, 18.09.2001, VII B 133/01 (BFH/NV 2002, 209)

Der Beweis für dem durch eine Postzustellungsurkunde beurkundeten Zustellungsvorgang kann durch die bloße Behauptung des Prozessbevollmächtigten, der Kläger habe keine Kenntnis von der Zustellung des Urteils erlangt, nicht entkräftet werden.

Allein der Umstand, dass der Kläger der deutschen Sprache angeblich nicht mächtig war, vermag die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entschuldigen und damit den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen.

BFH, 18.09.2001, V B 227/00 (BFH/NV 2002, 158)

Die Beiladung nach § 174 V S. 2 AO 1977 setzt u. a. voraus, dass sich aus der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides steuerliche Folgerungen für einen Dritten durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides ziehen lassen. Die Möglichkeit des Erlasses eines Haftungsbescheides rechtfertigt daher keine Beiladung nach § 174 V AO 1977.

BFH, 18.09.2001, VI R 134/00 (BFH/NV 2002, 68)

Der Streitwert in einem Verfahren wegen Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer bemisst sich ebenso wie bei der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlender Kindergeldbeträge.



BFH, 17.09.2001, III B 24/01 (DStRE 2002, 60)

Der Rechtsfrage, ob die Übermittlung einer Prozessvollmacht per Telefax durch den Bevollmächtigten selbst einen ausreichenden Nachweis der schriftlichen Vollmacht erbringt, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

BFH, 14.09.2001, IX B 39/01 (BFH/NV 2002, 209)

Für die Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 I FGO) bedarf es u. a. näherer Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels; dabei ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen, mag dieser Rechtsstandpunkt sachlich richtig oder falsch sein.

BFH, 13.09.2001, IV R 79/99 (DStRE 2002, 249)

Hebt das Finanzamt im Einspruchsverfahren einen nach § 173 I Nr. 1 AO 1977 geänderten Bescheid auf, kann es später einen erneuten Änderungsbescheid wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen erlassen. Hatte der Steuerpflichtige bei Erlass des aufgehobenen Änderungsbescheids seinen Mitwirkungspflichten genügt, stehen die Grundsätze von Treu und Glauben aber einer Berücksichtigung solcher Tatsachen entgegen, die das Finanzamt bei Erlass des ersten (aufgehobenen) Änderungsbescheids unter Verletzung seiner Ermittlungspflicht nicht berücksichtigt hatte.

BFH, 13.09.2001, IX R 15/99 (DStRE 2002, 230)

Der Steuerpflichtige kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Kinderzulage nach § 9 V 2 EigZulG auch dann beanspruchen, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt war.



BFH, 13.09.2001, IX R 62/98 (DStR 2002, 209)

Erfasst die von der Denkmalbehörde nach § 82i II EStDV (heute: § 7i II EStG) erteilte Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung (hier: der Wiederherstellung eines eingestürzten Hauses) auch steuerrechtlich bindend.

BFH, 13.09.2001, III B 26/01 (BFH/NV 2002, 208)

Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer außer der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird.

Eine ordnungsgemäße Rüge mangelnder Sachaufklärung setzt u. a. voraus, dass dargelegt wird, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und weshalb die Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen.

BFH, 13.09.2001, IV R 13/01 (DStR 2002, 19)

Geht ein Steuerpflichtiger vor Einbringung seiner Einzelpraxis in eine neu gegründete Sozietät von der Einnahmen- Überschussrechnung nach § 4 III EStG zum Bestandsvergleich nach § 4 I EStG über, so hat er jedenfalls bei Buchwerteinbringung keinen Anspruch auf Billigkeitsverteilung eines etwa dabei entstehenden Übergangsgewinns.




BFH, 12.9.2001, VI R 72/97 (BStBl. II 2001, 775)

Unbeschadet der für den Arbeitgeber bestehenden Möglichkeit, Übernachtungskosten desArbeitnehmers bei einer doppelten Haushaltsführung pauschal ohne Lohnsteuerabzug zu erstatten(Abschnitt 43 Abs. 10 LStR 1993, nunmehr R 43 Abs. 11 LStR 200), kann der Arbeitnehmergrundsätzlich nur nachgewiesene Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend machen.

Bei einer Schätzung der Höhe der Übernachtungskosten sind weder die vorgenannten Pauschbeträgenoch tarifvertragliche Bestimmungen über die Höhe von Auslösungsbeträgen maßgeblich.

BFH, 8.8.2001, II R 66/98 (DStR 2001, 1793)

Die Anteile an einer Gesellschaft, die eine andere Gesellschaft hält, an der eine Person zu 100 v.H.beteiligt ist, sind dieser wie eigene Anteile zuzurechnen (mittelbare Anteilsvereinigung). Die Anteile,die eine KG an einer anderen Gesellschaft hält, können dem Kommanditisten nicht zugerechnetwerden, weil auch der Komplementär, selbst wenn seine Beteiligung nicht mit einem wertmäßigenAnteil am Gesellschaftsvermögen verbunden ist, einen "Anteil an der Gesellschaft" hält.

§ 1 IV Nr. 2 lit. a GrEStG umfasst zwar auch den gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss mehrererPersonen, doch muss es sich hierbei gemäß dem Wortlaut der Bestimmung um natürliche Personenhandeln. Eine Personengesellschaft, an der juristische Personen beteiligt sind, ist keinZusammenschluss natürlicher Personen im Sinne dieser Vorschrift.

Eine mittelbare Anteilsvereinigung ist auch dann zu bejahen, wenn eine herrschende Hand zusammenmit einer abhängigen Gesellschaft (i.S. des § 1 IV Nr. 2 GrEStG) eine Gesellschaft beherrscht, diewiederum die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft hält.

BFH, 2.8.2001, VII B 290/99 (DStR 2001, 1605)

Ein "hinlänglicher Anlass" für die Ausfertigung von Kontrollmitteilungen besteht jedenfalls dann, wennder Betriebsprüfer bei der Prüfung der bankinternen Konten einer Bank feststellt, dass Bankkunden,obwohl sie dort ihre Geldkonten führen, Tafelgeschäfte außerhalb dieser Konten anonymisiert in derArt von Bargeschäften abgewickelt haben.

Ist der Anlass, der zur Ausfertigung von Kontrollmitteilungen berechtigt, von einer solchen Qualität,dass sich hieraus sogar ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht ableiten lässt - wie z.B. bei deranonymisierten Abwicklung von Tafelgeschäften (1.) - entfaltet das so genannte Bankengeheimniskeine Schutz- oder Vertrauenswirkung für den Bankkunden.

BFH, 25.7.2001, X R 55/97 (BB 2001, 2202)

Der Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen hier: die Gründung von elf GmbHs oder der Erwerb vonGmbH-Geschäftsanteilen, die Ausstattung der Gesellschaften mit Güterfernverkehrsgenehmigungenund die anschließende Veräußerung dieser Beteiligungen unterliegt der Gewerbesteuer.

Wohnt ein in dem Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommenes Kind am auswärtigenAusbildungsort, können regelmäßig Aufwendungen sowohl für Fahrten zwischen der Wohnung amAusbildungsort und der Ausbildungsstelle als auch für Fahrten von und zum Haushalt desKindergeldberechtigten als besondere Ausbildungskosten berücksichtigt werden.

BFH, 18.7.2001, I R 48/97 (DStR 2001, 1883)

Eine "Anteilsrotation" begründet in der Person der Erwerberin der veräußerten Geschäftsanteile nichtschon deshalb einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, weil die Erwerberin dieGesellschaft anschließend liquidiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Veräußerer derGesellschaftsanteile auf die Erwerberin keinen beherrschenden Einfluss ausüben können.

BFH, 10.7.2001, VIII R 35/00 (DStR 2001, 1517)

Der Senat bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung, dass die den Kapitalanlegern von der AmbrosS. A. gutgeschriebenen und von den Anlegern wieder angelegten (Schein-)Renditen für Zeiträume bis30.9.1990 zu Kapitaleinkünften i. S. von § 20 I Nr. 4, Alt. 1 EStG führten (Fortführung der BFH-Urteilevom 22.7.1997, VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 = NJW 1998, 406 und VIII R 12/96,BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761).

BFH, 10.7.2001, VIII R 45/98 (DB 2001, 2072)

Verluste des nicht nach außen auftretenden Gesellschafters einer BGB-Innengesellschaft, die zueinem negativen Kapitalkonto geführt haben, sind nicht ausgleichsfähig, sondern nur nach § 15a EStGverrechenbar. Das gilt auch dann, wenn sich der Gesellschafter gegenüber dem tätigen Gesellschafterzum Verlustausgleich verpflichtet hat.



BFH, 4.7.2001, VI B 176/00 BStBl. II 2001, 675)

Für Kinder, die ihren gesetzlichen Grundwehrdienst leisten, erhalten Eltern keinen Kinderfreibetragund kein Kindergeld. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.

BFH, 28.6.2001, IV R 40/97 (DStR 2001, 1381)

Von einem in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG geführten Immobilienfonds gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovision sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fondsimmobilie zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten auf Grund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (Abweichung von Tz. 7.1 i. V. mit Tz. 7.8 des BMF-Schreibens vom 31.8.1990, BStBl I 1990, 366; so genannter 4. Bauherren-Erlass).

BFH, 27.6.2001, I R 45/97 (DStR 2001, 1384)

Eine am Bilanzstichtag rechtlich entstandene Verbindlichkeit ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu passivieren.

Es gibt keinen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der gebietet, Aufwand in das Jahr zu verlagern, in welchem die Erträge erzielt werden, aus denen die Aufwendungen gedeckt werden sollen.

BFH, 15.6.2001, VII B 11/00 (DStR 2001, 1387)

Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt, wenn der Bankkunde solche Geschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch Bareinzahlungen und Barabhebungen abwickelt.

Der einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde bzw. sein Erbe muss auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem Vorgehen der Steuerfahndung auf der Grundlage von § 208 I S. 1 Nr. 2 AO zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen rechnen, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Besteht ein Anfangsverdacht, steht das so genannte Bankengeheimnis der Auswertung des im Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch die Steuerfahndung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials im Wege von Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter, nicht im Wege.

BFH, 6.6.2001, II R 76/99 (DStR 2001,

Gegenstand eines (Kaufrechts-)Vermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, ist das durch den Erbfall begründete Gestaltungsrecht, das mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist; dieser ist mangels anderer Wertmaßstäbe nach dem Verkehrswert des Gegenstandes zu schätzen, auf den sich das Übernahmerecht bezieht. Die Steuer für diesen Erwerb entsteht erst, wenn der Bedachte das Recht geltend macht.



BFH, 31.5.2001, IV R 49/00 (DStR 2001, 1425)

Die Frage, ob ein "Geldgeschäft" (Darlehensgewährung, Beteiligungserwerb etc.) eines Freiberuflers ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat und damit nicht dem (notwendigen) Betriebsvermögen zuzuordnen wäre, ist auf Grund einer Abwägung der nach außen erkennbaren Motive zu beantworten. Ein eigenes wirtschaftliches Gewicht ist anzunehmen, wenn bei einem "Geldgeschäft" die Gewinnung eines Auftraggebers lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist. Dagegen ist ein eigenes wirtschaftliches Gewicht zu verneinen, wenn das Geschäft ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre.

BFH, 31.5.2001, V R 97/98 (DB 2001, 1759)

Die Überlassung von Sportanlagen fällt regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 lit. a UStG (Änderung der Rechtsprechung).

BFH, 17.5.2001, V R 77/99 (BB 2001, 1619)

Hat der Steuerpflichtige eine Leistung, die er außerhalb seines Unternehmens erbracht hat, als steuerpflichtigen Umsatz behandelt, indem er sie dem Leistungsempfänger mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, und hat er die Steuer erklärungsgemäß an das Finanzamt abgeführt, so verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt wird, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist (Anschluss an EuGH-Urteil vom 19. September 2000 Rs C-454/98, Schmeink & Cofreth und Manfred Strobel, UR 2000, 470 = RIW 2000, 878 = EWS 2000, 515). Die Berichtigung der Steuer kann im Billigkeitsverfahren gemäß § 277 AO erfolgen.



BFH, 16.5.2001, I B 143/00 (DStR 2001, 1431)

Verzichtet ein Gesellschafter aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen auf eine Darlehensforderung gegen seine Gesellschaft, so führt dies bei der Gesellschaft auch dann zu einer Einlage i. H. des Teilwerts der Forderung, wenn das Darlehen vor dem Verzicht kapitalersetzenden Charakter hatte (BFHE 183, 187, BStBk II 1998, 307).

BFH, 16.5.2001, I R 76/99 (DStR 2001, 1475)

Ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust ist bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalls zu berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurt. v. 17.5.1972, I R 126/70, BFHE 105, 483, BStBl. II 1972, 621).

Der Verlustausgleich bei der Veranlagung des Erben findet auch dann statt, wenn es sich bei dem Erben um eine steuerbefreite Stiftung handelt.

BFH, 10.5.2001, IV R 6/00 (BStBl. II 2001, 575)

Kosten, die der Steuerpflichtige für die mit dem eigenen Motorboot vorgenommenen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte aufwendet, sind nicht nach § 4 V Satz 1 Nr. 4 EStG generell vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen. Sie unterliegen jedoch der in § 4 V Satz 1 Nr. 6 und § 9 I Nr. 4 EStG geregelten Abzugsbegrenzung.



BFH, 9.5.2001, XI B 151/00 (NJW 2001, 2494)

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 III Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, wonach die Summe der positiven Einkünfte, soweit sie den Betrag von 100.000,-- DM übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern ist, insoweit keine ernstlichen Zweifel, als es sich bei den negativen Einkünften um solche aus Vermietung und Verpachtung handelt, die auch durch nach dem FördG begünstigte Investitionen entstanden sind.

BFH, 27.4.2001, VI R 2/98 (DStR 2001, 1479)

Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten können auch dann nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sein, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Lohnumwandlung vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs vereinbaren.

BFH, 5.3.2001, IX B 90/00 (DStR 2001, 481)

Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 III FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre durch § 23 I 1 Nr. 1 S. 1 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, weil der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen hat, für die die "Spekulationsfrist" des § 23 I 1 Nr. 1 lit. a EStG in der vor dem 1.1.1999 geltenden Fassung bereits abgelaufen war.



BFH, 1.3.2001, IV R 27/00 (DStR 2001, 745)

Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG verstößt auch insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 24.2.2000, III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).

Die auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das JStG 1996 aufgenommene Regelung des § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG genügt dem Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 III, Art. 76 I GG) und ist daher in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen.

Die umsatzsteuerliche Schätzung des Verwendungseigenverbrauchs ist nicht geeignet, die Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die pauschalierende 1-v. H.-Regelung zu ersetzen.

Die pauschalierende 1-v. H.-Regelung setzt die Zugehörigkeit des Kfz zum Betriebsvermögen voraus, hat aber keinen Einfluss auf dessen Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen.



BFH, 26.2.2001, VII B 265/00 (DStRE 2001, 546 L)

Das Erfassen bestimmter Fernmeldevorgänge durch die Strafverfolgungsbehörden und die Weitergabe der hieraus resultierenden Aufzeichnungen an die Finanzverwaltung zur Durchführung eines Besteuerungsverfahrens greift in den durch Art. 10 I GG geschützten Bereich ein.

Das dem Art. 10 I GG zu entnehmende Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus Abhörmaßnahmen hat für Zwecke der Besteuerung keine i. S. des Art. 10 II S. 1 GG zulässige Durchbrechung erfahren. § 100a StPO ermächtigt ausschließlich die Strafverfolgungsbehörden zur Telefonüberwachung, wenn der Verdacht besteht, dass eine Katalogstraftat begangen worden ist.

Für Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in einem Strafverfahren resultieren, besteht folglich im Betreuungsverfahren ein Verwertungsverbot, das gleichermaßen für Sicherungsmaßnahmen - wie den dinglichen Arrest - gilt.

BFH, 7.2.2001, II B 11/00 (BB 2001, 611)

Haben die Parteien eines Kaufvertrages vereinbart, dass der Käufer den Kaufpreis in Form einer an den Verkäufer und einen Dritten (als Gesamtgläubiger) bis zum Tode des Längstlebenden zu zahlenden Leibrente zu entrichten hat, so ist ernstlich zweifelhaft, ob der mit dem Tode eines der Gesamtgläubiger der Leibrentenforderung eintretende Wegfall der Ausgleichspflicht nach § 430 BGB beim anderen (überlebenden) Gesamtgläubiger zu einem Erwerb von Todes wegen auf Grund eines vom verstorbenen Gesamtgläubiger abgeschlossenen Vertrages mit dem Schuldner führt (§ 3 I Nr. 4 ErbStG). Es ist auch ernstlich zweifelhaft, ob in einem solchen Fall der überlebende Gesamtgläubiger durch den Wegfall der Ausgleichspflicht nach § 430 BGB vom verstorbenen Gesamtgläubiger i.S. von § 3 I Nr. 2 ErbStG "auf den Todesfall" beschenkt wird.



BFH, 6.2.2001, VII B 277/00 (DStR 2001, 350)

Wendet sich eine Bank gegen die Weitergabe von Unterlagen und Belegen (Beweismaterial) durch die Steuerfahndung an die Wohnsitz-Finanzämter (Veranlagungsstellen) solcher Bankkunden, gegen die sich das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen dieses Beweismaterial anlässlich einer Durchsuchung der Bank gewonnen wurde, nicht richtete (nicht verfahrensbeteiligte Bankkunden), so handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

Geld- oder Kapitalanlagen im Ausland, die von den Anlegern über ein deutsches Kreditinstitut in banküblicher Weies abgewickelt werden, sind in Anbetracht der Gewährleistung der Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern (Art. 56 ff. EG) nicht geeignet, einen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht zu begründen.

BFH, 5.2.2001, I B 140/00 (DStR 2001, 485)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei Zugrundelegung des EuGH-Urteils vom 27.6.1996, Rs C-107/94 "Asscher" (IStR 1996, 329) der in § 50 III Satz 2 EStG bestimmte Mindeststeuersatz für beschränkt Steuerpflichtige mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 52 ff. EGV (= Art. 43 ff. EGV i.d.F. des Vertrags von Amsterdam) vereinbart werden kann.

BFH, 26.1.2001, VI R 26/98 (DStRE 2001, 292)

Eine über 300 Jahre alte Meistergeige, die im Konzertalltag regelmäßig bespielt wird, unterliegt einem technischen Verschleiß, der eine AfA auch dann rechtfertigt, wenn es wirtschaftlich zu einem Wertzuwachs kommt.

Bei Instrumenten, die bereits über 100 Jahre alt sind und die regelmäßig im Konzertalltag bespielt werden, kann die Restnutzungsdauer mit 100 Jahren angesetzt werden, sofern der Steuerpflichtige keine kürzere Nutzungsdauer darlegt und nachweist bzw. zumindest glaubhaft macht.



BFH, 25.1.2001, II R 52/98 (BB 2001, 819)

Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i.S. von § 13 IIa Satz 1 Nr. 2 ErbStG liegt in der ab 1.1.1994 geltenden Fassung des StandOG nur dann vor, wenn er dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar ist.

Die schenkweise erfolgende Einräumung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung, die unter dem Vorbehalt von aufschiebenden Bedingungen und von Kündigungsrechten steht, ist kein nach § 13 IIa Satz 1 Nr. 2 ErbStG begünstigter Erwerb.

BFH, 23.1.2001, VIII R 48/98 (DStR 2001, 740)

Der VIII. Senat legt dem Großen Senat des BFH gem. § 11 II und IV FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Sind in die Bewertung der Nutzungsentnahme die im Buchwertansatz des Pkw ruhenden stillen Reserven einzubeziehen, wenn der zum Betriebsvermögen gehörende Pkw während einer privat veranlassten Fahrt durch Unfall zerstört oder erheblich beschädigt wird?

BFH, 23.1.2001, XI R 17/00 (DStRE 2001, 517)

Das BMF wird nach § 122 II 3 FGO aufgefordert, dem Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Köln vom 16.12.1999 - 2 K 8306/98 beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Kläger durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben auf 10.000.- DM im Jahre 1990 und auf 7.830.- DM im Jahre 1997 in ihren Grundrechten verletzt werden.



BFH, 18.1.2001, IV R 58/99 (DStR 2001, 479)

Die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen einer Personengesellschaft und den volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen der Gesellschafter, bei denen die Darlehensbeträge aus zuvor von den Gesellschaftern geschenkten Mitteln herrühren, richtet sich nach den gesamten Umständen des Falles unter Berücksichtigung des Fremdvergleichs.

Die Kürze der zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegenden Zeit begründet keine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge (gegen BMF-Schr.v. 1.12.1992, BStBl. I 1992, 729 Rdnr. 9).